Sachverhalt
2.1. Unbestrittener Sachverhalt
- 8 - Am 31. März 2022 schloss der Beklagte mit B._____ einen Kaufvertrag über einen Personenwagen der Marke Opel "Mokka-e Ultimate" zu einem Preis von CHF 35'900.– (act. 10 S. 4; act. 12/3). Am 1. April 2022 schloss der Beklagte einen weiteren Kaufvertrag, in welchem er das gleiche Fahrzeug zum gleichen Preis an die Klägerin verkaufte (act. 1 S. 2; act. 3/4). Mit Leasingvertrag vom 4. April 2022 leaste B._____ das Fahrzeug von der Klägerin (act. 1 Rz. 8; act. 3/11). In keinem Vertrag wurde das Baujahr des Fahrzeugs ausgewiesen. Nur im Kaufvertrag vom
31. März 2022 wurde als Datum der 1. Inverkehrsetzung der 25. Februar 2022 an- gegeben. Der Zustand des Fahrzeugs wurde in sämtlichen Verträgen mit "neu" be- zeichnet. Im Fahrzeugausweis wird das Datum der 1. Inverkehrsetzung mit 25. Fe- bruar 2022 aufgeführt (act. 1 S. 5; act. 3/9). In der Folge erfuhr B._____, dass das Modell des streitgegenständlichen Personenwagens aus dem Jahr 2021 stammte und dieser am 5. August 2021 zum ersten Mal in Deutschland in den Verkehr ge- setzt worden war (act. 1 S. 8; act. 3/12). Nach Kenntnis dieser Umstände verlangte sie die Rückabwicklung der Verträge, was der Beklagte ablehnte. 2.1.1. Parteistandpunkte Die Klägerin macht geltend, dass B._____ vom Beklagten über das Baujahr des Fahrzeugs getäuscht worden sei. Sie, B._____, habe dem Beklagten mehrfach mit- geteilt, dass sie ausschliesslich an einem Fahrzeugmodell aus dem Jahr 2022 in- teressiert sei. Dies könne der Ehemann von B._____ bestätigen. Ferner habe der Beklagte mündlich bestätigt, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein Modell aus dem Jahr 2022 handle (act. 1 S. 5; act. 28 S. 7; act. 28 S. 14). Darüber hinaus habe der Beklagte weitere irreführende Angaben über das Fahrzeug gemacht, um B._____ im Glauben zu lassen, dass das Fahrzeug aus dem Jahr 2022 stamme. Zum einen habe er lediglich die 1. Inverkehrsetzung in der Schweiz, nicht aber die erste tatsächliche Inverkehrsetzung genannt (act. 1 S. 6 f.; act. 28 S. 1 ff.; act. 28 S. 7). Zudem sei das Fahrzeug in den Verträgen als "neu" bezeichnet worden, ob- wohl es sich lediglich um ein "neuwertiges" Fahrzeug gehandelt habe (act. 28 S. 4). Auch habe er verschwiegen, dass es sich um ein Importfahrzeug gehandelt habe (act. 1 S. 6; act. 28 S. 6 ff.). Aufgrund dieser irreführenden Angaben sei B._____ davon ausgegangen, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein neues Modell aus dem
- 9 - Jahr 2022 handelte, welches am 25. Februar 2022 erstmals in der Schweiz in den Verkehr gesetzt worden war (act. 28 S. 4). Der Beklagte bestreitet, B._____ über das Baujahr oder über andere Eigenschaften des Fahrzeugs getäuscht oder in die Irre geführt zu haben. B._____ habe nie nach einem Modell mit dem Baujahr 2022 gefragt. Wäre dies der Fall gewesen, hätte sie einen Vertrag ohne eine solche Zusicherung nicht unterschrieben (act. 10 S. 8). Eine mündliche Zusicherung im Zusammenhang mit dem Modelljahr habe er nicht abgebeben (act. 10 S. 17). Auch die übrigen Angaben über das Fahrzeug seien zutreffend gewesen. Im Kaufvertrag mit B._____ vom 31. März 2022 sei korrekt festgehalten worden, dass das Fahrzeug zum ersten Mal in der Schweiz am 25. Fe- bruar 2022 zugelassen worden sei. Zudem habe er darin angegeben, dass es sich um einen Demowagen mit einem Kilometerstand von 280 km handle. Es sei daher erkennbar gewesen, dass das Fahrzeug nicht "fabrikneu" oder "ungefahren" gewe- sen sein könne (act. 10 S. 4 f.; act. 3/4). Diese Angaben hätten sich auch mit denen im Onlineinserat auf AutoScout24 gedeckt (act. 10 S. 5; act. 11/4). Auch dort sei festgehalten worden, dass es sich um ein Importfahrzeug mit einem Kilometerstand von 300 km handle. Das Baujahr des Fahrzeugs sei hingegen nicht angegeben worden (act. 10 S. 6-9; act. 12/4). In Kenntnis der Eigenschaften des Fahrzeugs habe B._____ den Kaufvertrag unterzeichnet und damit auch die Eigenschaften des Fahrzeugs akzeptiert.
3. Aktivlegitimation Der Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin, da als massgeblicher Vertrag sein Kaufvertrag mit B._____ vom 31. März 2022 anzusehen sei (act. 10 S. 3; act. 12/3). Zwar sei der Ehemann von B._____ ein paar Tage später mit einem weiteren Kaufvertrag zu ihm gekommen und habe um seine Unterschrift gebeten. Allerdings sei er, der Beklagte, davon ausgegangen, dass es sich bei diesem Ver- trag um eine Formalität bzw. um einen alternativen Zahlungsvollzug für den ersten Kaufvertrag gehandelt habe. Es sei nie die Idee gewesen, dass dadurch der zuerst abgeschlossene Kaufvertrag mit B._____ abgeändert oder aufgehoben werden sollte (act. 10 S. 3 f. und S. 9 f.). Die Klägerin stützt sich für die Anfechtung hinge-
- 10 - gen auf den zwischen ihr und dem Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrag vom
1. April 2022 (act. 1 S. 6; act. 3/4). 3.1. Rechtliches Die Aktivlegitimation ist die Berechtigung des Klägers, das Recht, dessen Träger er ist, einzuklagen. Sein Recht hat der Aktivlegitimierte gegen den Passivlegitimier- ten geltend zu machen (BGE 145 III 121 E. 4.1; vgl. auch SCHWANDER in: SUTTER- SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, Kommentar zur ZPO, N 5 ff. zu Art. 83). Die Aktiv- und Passivlegitimation werden durch das materielle Grundrecht bestimmt. Sie gehören zur Begründetheit des Klagebegehrens. Ihr Fehlen führt zur Abwei- sung der Klage. Sie sind von Amtes wegen frei zu prüfen (BGE 126 III 59 E. 1a = Pra 89 (2000) Nr. 117; BGer 4A_603/2014 vom 11. November 2015 E. 4.2 mit wei- teren Hinweisen). 3.2. Würdigung 3.2.1. Vorliegend ist unstreitig, dass der Beklagte zunächst am 31. März 2022 mit B._____ einen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug abschlossen hat (act. 12/3). Danach, am 1. April 2022, schloss er mit der Klägerin einen weiteren Kaufvertrag über das gleiche Fahrzeug (vgl. act. 3/4). Da sich die klagende Partei auf den Kaufvertrag vom 1. April 2022 stützt, der Beklagte jedoch den Kaufvertrag vom 31. März 2022 als massgeblich erachtet, ist mittels Auslegung zu ermitteln, wie die zwei Verträge zueinander stehen bzw. welcher Kaufvertrag gültig ist. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat das Gericht zunächst den über- einstimmenden wirklichen Willen der Parteien festzustellen (subjektive Auslegung). Lässt sich ein solcher nicht feststellen bzw. beweisen, so sind die Willenserklärun- gen der Parteien nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie vom Empfän- ger in guten Treuen nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (objektivierende Auslegung). Das Gericht hat als Vertragswillen anzusehen, was vernünftig und korrekt han- delnde Parteien unter den gegebenen, auch persönlichen Umständen durch die Verwendung der auszulegenden Worte oder ihr sonstiges Verhalten ausgedrückt und folglich gewollt haben würden (BGE 143 III 157, E. 1.2.2 m.w.H.; 142 III 239,
- 11 - E. 5.2.1; 140 III 86, E. 4.1; 138 III 659, E. 4.2.1). Da die Parteien vorliegend keinen übereinstimmenden wirklichen Willen geltend machen, erfolgt die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip. Unstreitig ist, dass der Beklagte eine Automobilgarage be- treibt und auf den An- und Verkauf von Personenwagen spezialisiert ist. Es kann daher angenommen werden, dass er über Fachkenntnisse mit Kauf- und Leasing- verträgen verfügt bzw. mit deren vertraglichen Modalitäten vertraut ist. Daher durfte ein auf Autohandel spezialisierter Fachmann wie der Beklagte den zweiten Kauf- vertrag nicht als alternativen Zahlungsvollzug der Käuferschaft verstehen, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern beim zweiten Kaufvertrag lediglich von einer Formali- tät ausgegangen werden konnte. 3.2.2. Hinzu kommt, dass aus den Umständen erkennbar war, dass B._____ vom ursprünglichen Kauf des Fahrzeugs Abstand nehmen wollte und stattdessen ein Leasinggeschäft eingehen wollte. Der Beklagte führt selber aus, dass der Ehemann von B._____ am 4. April 2022 mit einem Kauf- und Leasingvertrag zu ihm gekom- men sei und ihm mitgeteilt habe, dass B._____ sich das Fahrzeug ohne den Ab- schluss eines Leasingvertrags nicht leisten könne (act. 10 S. 10). Auch die Ver- tragskonstellation spricht für ein typisches Mobilienleasinggeschäft (vgl. dazu AM- STUTZ/SCHLUEP, in: Basler Kommentar OR I, 7. Aufl. 2020, N 62. zu Einl. vor Art. 184 ff. ZPO). Mit dem Kaufvertrag vom 1. April 2022 sollte die Klägerin das Fahrzeug zunächst vom Beklagten erwerben, damit es anschliessend von B._____ geleast werden konnte. Der Beklagte war dabei Verkäufer bzw. Lieferant des Fahr- zeugs, zumal er im Leasingvertrag zwischen der Klägerin und B._____ eine sog. "Übernahmebestätigung" unterzeichnete. Damit bestätigte er als Lieferant, dass er der Leasingnehmerin das Leasingobjekt ausgehändigt habe (vgl. act. 3/11). Es ist daher aus den Umständen und nach dem Sinn und Zweck der Verträge davon aus- zugehen, dass die Parteien durch den Abschluss des Kaufvertrags vom 1. April 2022 den am 31. März 2022 geschlossenen Kaufvertrag aufhoben, um ein Lea- singgeschäft zu ermöglichen bzw. einzugehen. Da damit nur noch der Kaufvertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten vom 1. April 2022 wirksam ist, ist die Klägerin aktivlegitimiert.
- 12 -
4. Anfechtung wegen Willensmängel Die Klägerin stützt ihre Ansprüche auf das Vorliegen von Willensmängeln. Willens- mängel umfassen Situationen, in denen der Wille einer Vertragspartei fehlerhaft gebildet oder geäussert wurde, sodass dem Erklärenden die Möglichkeit zu geben ist, sich von seiner Erklärung durch Anfechtung zu lösen (SCHWENZER, in: Schwei- zerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 8. Aufl., Bern 2020, N 36.01). Zu un- terscheiden ist dabei zwischen den verschiedenen Arten des Irrtums und der Täu- schung, wobei die Klägerin beide Sachverhalte geltend macht (vgl. act. 1 S. 3 ff; act. 1 S. 10 ff.). 4.1. Anfechtungsausschluss Der Beklagte macht geltend, dass im Kaufvertrag vom 31. März 2022 ein Gewähr- leistungsausschluss vereinbart worden sei. Danach sei jede Gewährleistung, so- weit nach Gesetz möglich, wegbedungen worden (act. 10 S. 7; act. 12/3). Grund- sätzlich können die Bestimmungen über die Sachgewährleistung sowie die Irr- tumsanfechtung durch einen Gewährleistungsausschluss ausgeschlossen werden (HONSELL, in: Basler Kommentar OR I, 7. Aufl. 2020, N 4 ff. zu Vor Art. 197-210; HONSELL, in: Kurzkommentar Obligationenrecht, 1. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 199). Wie gezeigt, haben die Parteien den Kaufvertrag vom 31. März 2022 aufgehoben, wes- halb ein möglicher Ausschluss der Anfechtung aus diesem Vertrag keine Rechts- wirkungen mehr entfalten kann. Da der Beklagte keinen Gewährleistungsaus- schluss hinsichtlich des Vertrags vom 1. April 2022 geltend macht, ist dessen An- fechtung nicht ausgeschlossen. 4.2. Anfechtungsberechtigung Die Klägerin beruft sich auf eine Täuschung bzw. auf einen Irrtum von B._____ bei der Auswahl des Fahrzeugs (act. 1 S. 5 ff.). Der Beklagte macht geltend, dass sich die Klägerin im Zusammenhang mit der Anfechtung auf einen Sachverhalt berufe, der sich auf das Verhältnis zwischen ihm, dem Beklagten, und B._____ beziehe. Zwischen der Klägerin und ihm sei es hingegen nie zu einer gegenseitigen Willens-
- 13 - erklärung oder zu einem übereinstimmenden Willen gekommen, da sie nie Kontakt miteinander gehabt hätten (act. 10 S. 6). Anfechtungsberechtigt ist nur derjenige, der einem Willensmangel unterlegen ist. Wird der Vertrag durch einen Vertreter geschlossen, so kommt es allein auf dessen Vorstellungen an. Ein Irrtum in der Person des Vertretenen wird nicht berücksich- tigt. Der Willensmangel eines Stellvertreters i.S.v. Art. 32 ff. OR kann vom Ge- schäftsherr wie ein eigener geltend gemacht werden (SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, in: a.a.O., N 6 zu Art. 23; N 2 zu Art. 31). Vorliegend wurde der Kaufvertrag vom 1. April 2022 unmittelbar zwischen der Klä- gerin als Käuferin und dem Beklagten als Verkäufer abgeschlossen und unterzeich- net (vgl. act. 3/4). Da die Klägerin keinen eigenen Willensmangel bzw. Irrtum gel- tend macht, scheidet eine direkte Anfechtungsberechtigung aus. Die Klägerin könnte sich auf einen möglichen Willensmangel von B._____ berufen, wenn diese als ihre Stellvertreterin angesehen werden könnte. Da die Klägerin den Kaufvertrag vom 1. April 2022 jedoch eigenhändig unterzeichnete (vgl. act. 3/4), wurde sie auch nicht von B._____ vertreten. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin weder direkt noch indirekt anfechtungsberechtigt ist. Doch selbst wenn man annehmen würde, dass die Klägerin anfechtungsberechtigt wäre, könnte die Klage nicht gutgeheissen werden, gelingt doch auch der Nachweis einer absichtlichen Täuschung bzw. eines Irrtums nicht. 4.3. Absichtliche Täuschung Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zum Vertragsabschluss verleitet worden, ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbind- lich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war (Art. 28 Abs. 1 OR). Die Beru- fung auf Art. 28 OR setzt eine Täuschungshandlung voraus, die absichtlich ist, in pflichtwidriger Weise erfolgte und beim Anfechtenden einen Irrtum hervorgerufen hat (SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, in: a.a.O., N 2a zu Art. 28). Der Getäuschte muss
- 14 - sämtliche Voraussetzungen des Art. 28 OR beweisen (vgl. BGer 4A_466/2020 vom
10. Februar 2021 E. 3.1.). 4.3.1. Täuschungshandlung/-absicht Die Klägerin macht geltend, der Beklagte habe B._____ über das tatsächliche Bau- jahr des Fahrzeugs getäuscht. Der Beklagte habe gewusst, dass B._____ aussch- liesslich an einem Fahrzeug mit dem Baujahr 2022 interessiert gewesen sei und habe trotzdem das Baujahr verschwiegen. Zudem habe er irreführende Angaben zum Fahrzeug gemacht, weshalb B._____ auch deshalb davon ausgegangen sei, dass das Fahrzeug aus dem Jahr 2022 stamme (act. 1 S. 2 ff.; act. 28 S. 3 ff.). 4.3.1.1. Rechtliches Ein täuschendes Verhalten besteht in der Vorspiegelung falscher Tatsachen oder im Verschweigen vorhandener Tatsachen. Für die Würdigung ist dabei nach dem Vertrauensprinzip auf den Verkehrskreis des Getäuschten abzustellen. Der Vor- spiegelung falscher Tatsachen ist das Unterdrücken wahrer Tatsachen gleichzu- stellen, insbesondere durch positive Behauptung des Gegenteils. Tatsachenver- schweigung stellt nur dann eine Täuschung dar, wenn eine Aufklärungspflicht be- steht. Eine solche kann sich aus besonderer gesetzlicher Vorschrift oder aus Ver- trag ergeben oder wenn eine Mitteilung nach Treu und Glauben und den herrschen- den Anschauungen geboten ist (SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, a.a.O., N 3 ff. zu Art. 28). Eine Aufklärungspflicht setzt sodann voraus, dass der Informations- und Aufklärungsbedarf für den aufklärungspflichtigen Vertragspartner erkennbar war (BGer 4A_285/2017 vom 3. April 2018 E. 6.1.; BGer 4A_23/2016 vom 19. Juli 2016 E. 8.1.; SCHWENZER, a.a.O., N 38.06). Die Täuschung muss dabei absichtlich erfolgen, wobei es genügt, wenn der Täu- schende zumindest in Kauf nimmt, dass der hervorgerufene Irrtum den anderen zum Vertragsschluss verleitet (SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, a.a.O., N 11 f. zu Art. 28). Liegt die Täuschung hingegen in einer Nichtaufklärung, ist Eventualvorsatz des Täuschenden nur dann anzunehmen, wenn Letzterer tatsächlich erkennt, dass sich der Vertragspartner irrt. Die blosse Erkennbarkeit des Irrtums genügt allein
- 15 - nicht (BGer 4A_23/2016 vom 19. Juli 2016 E. 8.2). Fahrlässige Falschangaben sind keine Täuschungshandlung (BGer 4A_345/2016 vom 7. November 2016 E. 2.2.1.). 4.3.1.2. Würdigung 4.3.1.2.1. Da das Baujahr des Fahrzeugs vom Beklagten weder im Vorfeld des Ver- tragsschlusses angegeben wurde noch aus den Vertragsunterlagen ersichtlich war (vgl. act. 3/4; act. 3/11; act. 12/3-4), ist nachfolgend zu prüfen, ob den Beklagten dahingehend eine Aufklärungspflicht gegenüber B._____ aus Treu und Glauben traf. Zunächst könnte sich eine Aufklärungspflicht daraus ergeben, wenn B._____ den Beklagten über das für sie angeblich entscheidende Kriterium des Baujahrs in Kenntnis gesetzt hätte. Zum Nachweis beruft sich die Klägerin auf eine E-Mail, welche zeigen soll, dass B._____ ausschliesslich ein Fahrzeug mit dem Baujahr 2022 kaufen wollte (act. 1 S. 4). Die E-Mail von B._____ vom 31. März 2022 an die H._____-Garage hat sie vor dem Hintergrund einer Anfrage für ein Fahrzeugleasing verfasst. Darin teilt sie der H._____-Garage mit, dass sie von einem Leasing des ausgewählten Fahrzeugs abstand nehme, da ihr der Vermittler einen Peugeot 2008 Modell 2021 für ein Mo- dell aus dem Jahr 2022 habe verkaufen wollen. Da die H._____-Garage zugleich auf den Verkaufspreis beharrt habe, sei eine Einigung nicht möglich gewesen (vgl. act. 3/7). Die Klägerin behauptet nicht, dass der Beklagte Kenntnis von dieser E- Mail gehabt hat. Mangels Erkennbarkeit für den Beklagten kann der Nachweis einer Aufklärungspflicht damit von vornherein nicht erbracht werden. Abgesehen davon lässt sich mit der E-Mail nicht belegen, dass B._____ nur das Baujahr als entschei- dendes Vertragskriterium angesehen hat. Sie wäre bei einer entsprechenden Sen- kung des Kaufpreises bereit gewesen, das Leasinggeschäft einzugehen, obwohl das Fahrzeug aus dem Jahr 2021 stammte. Mithin lässt sich aus der E-Mail nichts zugunsten einer Aufklärungspflicht ableiten.
- 16 - Weiter offeriert die Klägerin für den Nachweis, dass für B._____ das Baujahr 2022 das entscheidende Kriterium gewesen sei und der Beklagte ihr zugesichert habe, dass das Fahrzeug aus dem Jahr 2022 stamme, die Befragung von B._____ und deren Ehemann als Zeugen (act. 1 S. 5). Ein Zeuge bzw. eine Zeugin kann über Tatsachen Zeugnis ablegen, die er oder sie unmittelbar wahrgenommen hat (Art. 169 ZPO). Bei Dritten, die Zeugnis ablegen, aber eine grosse Nähe oder Bin- dung zu einer Partei bzw. ein Interesse am Ausgang des Verfahrens haben, ist auf diesen Umstand bei der Beweiswürdigung Rücksicht zu nehmen (GUYAN, in: Basler Kommentar ZPO, 4. Aufl. 2024, N 13 zu Art. 169 ZPO). Vorliegend kann von einer Einvernahme von B._____ und ihrem Ehemann abgesehen werden. Dabei kann offen bleiben, ob die aufgestellten - unsubstantiierten - Behauptungen zum Inhalt des "ersten Telefonats" und anlässlich der Probefahrt "circa Ende März" einer Be- weisabnahme überhaupt zugänglich wären. Gestützt auf die Rechtsschriften ist da- von auszugehen, dass die Zeugen die Behauptungen der Klägerin bestätigen wür- den und der Beklagte im Rahmen einer Parteibefragung die Behauptungen bestrei- ten würde. Zudem sind die Zeugen miteinander verheiratet, weshalb der Ehemann von B._____ aufgrund seiner persönlichen Bindung ein gleichgerichtetes Interesse am Ausgang des Verfahren hat. Hinzu kommt, dass B._____ und ihr Ehemann so- wie der Beklagte diverse Strafanzeigen gegeneinander eingereicht haben, die teil- weise noch pendent sind (vgl. act. 12/11; act. 36/14; act. 55/2-4; act. 59/1-3). Da insgesamt der Beweiswert einer Aussage von B._____ sowie ihres Ehemannes sehr gering ist, ist auf eine Einvernahme zu verzichten. Mithin ist nicht erstellt, dass der Beklagte von dem angeblichen Schlüsselkriterium des Baujahrs Kenntnis hatte, weshalb eine Aufklärungspflicht aus diesem Grund ausscheidet. 4.3.1.2.2. Zudem könnte der Beklagte B._____ über das Baujahr getäuscht haben, wenn er falsche bzw. irreführende Angaben zum Fahrzeug gemacht hätte. Die Klä- gerin beruft sich auf Falschangaben hinsichtlich der 1. Inverkehrsetzung, des Zu- stands sowie der Eigenschaft als Importfahrzeug (act. 1 S. 5 ff.). Bei der Würdigung ist nach dem Vertrauensprinzip auf den Verkehrskreis von Autokäufern wie B._____ abzustellen.
- 17 - Zunächst macht die Klägerin geltend, dass das vom Beklagten eingereichte Onlin- einserat auf AutoScout24 als Beweismittel nicht zuzulassen sei, da es nachträglich auf dem Portal hätte geändert werden können. Gleichzeitig reicht sie ein Inserat von der Internetseite Comparis ein, welches zeigen soll, dass es keinen Hinweis auf die Eigenschaft als Importfahrzeug gegeben habe (act. 28 S. 5). Die beiden ausgedruckten Onlineinserate stellen Urkunden i.S.v. Art. 168 ZPO dar. Sie sind damit zulässige Beweismittel, welche der freien Beweiswürdigung des Gerichts im Sinne von Art. 157 ZPO unterliegen. Gegen die Würdigung des Onlineinserats von AutoScout24 ist insoweit nichts einzuwenden, da die Klägerin lediglich eine Vermu- tung äussert, ohne konkrete Anhaltspunkte für eine tatsächliche nachträgliche Ver- änderung des Inserats zu nennen. Es wäre an ihr darzulegen, dass das Inserat tatsächlich geändert worden ist. Der Beweiswert des Onlineinserats von Comparis ist hingegen sehr gering, da in der Anzeige ein anderes Fahrzeug beworben wird und daher nicht mit dem vom Beklagten auf AutoScout24 geschalteten Inserat ver- gleichbar ist (vgl. act. 29/6). Der Beklagte hat im Onlineinserat auf AutoScout24 folgende Angaben zum Fahr- zeug gemacht: "Inverkehrsetzung 02.2022", "Fahrzeugzustand Vorführmodell", "Ki- lometer 300 km", "Direkt-/Parallelimport Ja". Am Ende des Ausschreibungstextes findet sich zusätzlich die Angabe, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen Direkt- /Parallelimport handle (vgl. act. 12/4). Im Kaufvertrag vom 31. März 2022 wird das Datum der 1. Inverkehrsetzung mit dem 25. Februar 2022 angegeben. Zudem wird das Fahrzeug als "neu" und als "Demowagen" mit einem Kilometerstand von 280 km beschrieben (act. 12/3). Im Kaufvertrag vom 1. April 2022 wird der Zustand des Fahrzeugs ebenfalls mit "neu" angegeben (act. 3/4). Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich nicht erkennen, dass der Beklagte die Tatsache, dass es sich um ein Importfahrzeug handelt, verschwiegen hat. In der Anzeige auf AutoScout24 findet sich ein entsprechender Hinweis sowohl in der Fahrzeugbeschreibung als auch in einem allgemeinen Hinweis am Ende der An- zeige. Es ist daher nicht erstellt, dass der Beklagte die Eigenschaft des Importfahr- zeugs nicht angegeben hat.
- 18 - Unstreitig ist, dass das Fahrzeug bereits am 5. August 2021 in Deutschland zum ersten Mal in den Verkehr gesetzt wurde (act. 1 S. 8; act. 10 S. 11; act. 29/7; act. 29/12). Der Beklagte hat vorliegend lediglich das Datum der 1. Inverkehrset- zung in der Schweiz angegeben. Damit waren die gemachten Angaben zur 1. In- verkehrsetzung nicht präzise, da das Fahrzeug schon im Jahr 2021 im Ausland in den Verkehr gesetzt worden war. Der Beklagte macht geltend, es habe sich wohl um eine Tageseinlösung durch den Opelhändler in Deutschland gehandelt (act. 10 S. 11); er habe das Fahrzeug nicht selbst importiert, sondern von der Firma I._____ AG übernommen, und nicht gewusst, dass es in Deutschland bereits einmal einge- löst worden sei und der Hersteller die Garantie deshalb bereits ab 5. August 2021 habe laufen lassen (act. 11 S. 11 f.). Die Klägerin bestreitet diese Unkenntnis; sie argumentiert, dass der Beklagte seit vielen Jahren im Auto-Handel tätig sei, wes- halb es unglaubwürdig sei, dass er die Abläufe hinsichtlich des von ihm gekauften Autos nicht kenne und keinen Zugriff auf Dealer-Datenbanken habe (act. 28 S. 11). Beweismittel für die positive Kenntnis des Beklagten offeriert sie damit nicht. Es steht folglich nicht fest, dass der Beklagte von der Ersteinlösung des Fahrzeugs in Deutschland wusste. Es liegt nahe, dass der Beklagte beim Verkauf des Fahrzeuges unbesehen das Datum aus dem Fahrzeugausweis übernommen hat. In diesem ist die 1. Inver- kehrsetzung mit "25. Februar 2022 F._____ [Kanton]" angegeben (vgl. act. 3/9). Zudem hat der Beklagte auf die Eigenschaft des Fahrzeugs als Importfahrzeug hin- gewiesen. Eine Täuschung durch die Angabe der 1. Inverkehrsetzung in der Schweiz liegt daher nicht vor. Ebenso wenig liegt damit eine Täuschung über das Baujahr des Fahrzeuges vor, sagt der Zeitpunkt der Inverkehrsetzung doch nichts darüber aus, wann das Fahrzeug gebaut wurde. Sodann hat der Beklagte den Zustand des Fahrzeugs als "neu" bezeichnet. In den Verträgen und im Onlineinserat auf AutoScout24 hat er darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein Vorführmodell bzw. Demowagen mit einem Kilo- meterstand von rund 300 km handle (vgl. act. 3/4; act. 3/11; act. 12/3). Unter Be- rücksichtigung dieser Angaben musste auch eine branchenfremde Person wie B._____ nach Treu und Glauben die Bezeichnung "neu" so verstehen, dass es sich
- 19 - nicht um ein "fabrikneues" Auto handle. Vielmehr machen die Angaben deutlich, dass es sich um ein nahezu ungefahrenes Fahrzeug handelt, welches nicht direkt ab Fabrik an den potentiellen Käufer geliefert werden würde. Selbst das Datum der 1. Inverkehrsetzung in Deutschland würde der Bezeichnung "neu" im Übrigen nicht entgegen stehen. Bei dieser Betrachtungsweise wäre das Fahrzeug im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen den Parteien vor rund sieben Monaten zum ersten Mal in den Verkehr gesetzt worden und hätte einen Kilometerstand von rund 300 km aufgewiesen. Sowohl ein Zeitraum von 7 Monaten als auch ein derart geringer Kilometerstand stehen der Bezeichnung als neu nicht entgegen (vgl. etwa BGer 4A_398/2018 vom 25.02.2019 E. 3.2; BGE 116 II 431, 435 f.). Insgesamt war daher die Bezeichnung "neu" nicht irreführend, weshalb auch insoweit keine Täuschung vorliegt. Es lässt sich festhalten, dass der Beklagte weder eine Aufklärungspflicht hinsicht- lich des Baujahrs hatte noch, dass in den gemachten Angaben zum Fahrzeug eine Täuschung gesehen werden kann. 4.3.1.2.3. Selbst wenn man eine Täuschung als gegeben ansehen würde, so ge- lingt der Klägerin auch der Nachweis einer Täuschungsabsicht nicht. Für die An- nahme eines Eventualvorsatzes wäre erforderlich, dass der Beklagte entweder wusste, dass seine Information falsch war und dabei in Kauf nahm, dass B._____ dadurch in die Irre geleitet wurde, oder, dass er zwar nicht sicher wusste, dass es sich um eine Falschinformation handelte, jedoch damit rechnete, dass sie falsch sein könnte und auch damit den Irrtum der Gegenpartei in Kauf nahm (vgl. BGer 4A_345/2016 vom 7. November 2016 E. 2.1.1.). Zunächst ist nicht belegt, dass der Beklagte Kenntnis von dem angeblich für B._____ entscheidenden Kriterium des Baujahrs hatte (vgl. Erw. 4.3.1.2.1.). Auch die ungenaue Angabe zur 1. Inverkehrs- etzung genügt insoweit nicht, da eine fahrlässige Falschangabe keine Täuschungs- handlung darstellt. Insgesamt gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte wusste, dass er über das Fahrzeug falsch informierte. Ebenso fehlen Hinweise da- für, dass er zwar nicht sicher wusste, aber damit rechnete, dass diese Information falsch sein könnte und damit einen Irrtum von B._____ in Kauf nahm. Daher schei- det eine Täuschung auch aufgrund fehlender Absicht aus.
- 20 - 4.3.1.2.4. Zusammenfassend ist nicht bewiesen, dass der Beklagte B._____ über das Baujahr des Fahrzeugs aufklären musste oder sie über das Baujahr getäuscht hat. 4.4. Grundlagenirrtum Ein Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem we- sentlichen Irrtum befunden hat (Art. 23 OR). Ein Grundlagenirrtum darf nur ange- nommen werden, wenn der Vertragspartner bei gebührender Sorgfalt hätte erken- nen müssen, welche Bedeutung der entsprechende Sachverhalt für den Irrenden hatte. Nur wenn diese Erkennbarkeit gegeben ist, darf der Irrende den Sachverhalt nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als Geschäftsgrundlage betrachten (vgl. BGer 4C.37/2004 vom 19. April 2004 E. 3.2.; BLUMER, in: Kurzkommentar Ob- ligationenrecht, 2014, N 15 zu Art. 24.). Da, wie oben gezeigt, das angebliche Schlüsselkriterium des Baujahrs für den Beklagten nicht erkennbar war und er es auch nicht hätte erkennen müssen, scheidet der Grundlagenirrtum aus.
5. Zusammenfassung Die Klage scheitert bereits an der fehlenden Anfechtungsberechtigung der Kläge- rin, da sie sich auf einen angeblichen Irrtum einer Drittperson beruft. Zudem schei- det eine Anfechtung wegen absichtlicher Täuschung bzw. wegen eines Grundla- genirrtums aus, da es der Klägerin nicht gelungen ist, eine Täuschung sowie die Erkennbarkeit der grundlegenden Bedeutung des Baujahrs für die Klägerin rechts- genüglich nachzuweisen. Damit scheidet auch ein Anspruch auf entgangenen Ge- winn aus. Die Klage ist abzuweisen.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG ZH). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG), welcher die Basis zur Berechnung der Grundgebühr bildet (§ 4 Abs. 1 GebV
- 21 - OG). Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO) und beläuft sich vorliegend auf CHF 39'297.55 (act. 1 S. 3). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 5'500.– festzusetzen. Aus- gangsgemäss ist die Gerichtsgebühr der Klägerin als unterliegende Partei aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Kosten sind aus dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 6.2. Parteientschädigungen Ausgangsgemäss ist dem Beklagten zudem eine Parteientschädigung zuzuspre- chen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Deren Höhe richtet sich nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 AnwG ZH) und damit in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Beim vorliegenden Streitwert be- trägt die nach § 4 Abs. 1 AnwGebV ermittelte Grundgebühr rund CHF 6'000.–. Un- ter Berücksichtigung des Aufwandes für die Vergleichsverhandlung und die zweite Rechtsschrift rechtfertigt es sich, diese um rund 40 %, mithin auf CHF 8'400.– zu erhöhen (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Die Klägerin ist daher zu verpflichten, dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 8'400.– zu bezahlen. Das Handelsgericht erkennt:
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Formelles
E. 1.1 Zuständigkeit Der Beklagte bestreitet in der Klageantwort die örtliche Zuständigkeit der zürcheri- schen Gerichte. Er macht geltend, dass im Kaufvertrag zwischen ihm und B._____ vom 31. März 2022 als Gerichtsstand das Domizil des Verkäufers, vorliegend E._____ im Kanton F._____, vereinbart worden sei (act. 10 S. 3-4). Die Klägerin stützt sich hingegen auf den Kaufvertrag vom 1. April 2022, worin gemäss Ziffer 6 die Gerichte am Sitz des Käufers für zuständig erklärt worden seien (act. 1 S. 3). Welcher Vertrag vorliegend gültig ist, ist eine doppelrelevante Tatsache. Eine dop- pelrelevante Tatsache liegt vor, wenn dieselbe Tatsache sowohl für die Frage der Zuständigkeit als auch für die Frage der Begründetheit der Klage relevant ist (vgl. im Detail HOFFMANN-NOWOTNY, Doppelrelevante Tatsachen in Zivilprozess und Schiedsverfahren, Diss., Zürich 2010, N 10 ff. m.w.H.). Im Rahmen der Zuständig- keitsprüfung ist auf die Behauptungen der klagenden Partei abzustellen (HOFF- MANN-NOWOTNY, a.a.O., N 85 ff.). Demnach ist für die Bestimmung der Zuständig- keit von der Darstellung der Klägerin auszugehen. Da die Klägerin als Käuferin ih- ren Sitz in Zürich hat, ist das Handelsgericht des Kantons Zürich örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts blieb unbestritten und ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG.
- 5 -
E. 1.2 Prozessvollmacht Der Beklagte macht geltend, dass die von der Klägerin eingereichte Vollmacht der G._____ AG nicht rechtsgültig sei. Aus der Vollmacht gehe nicht hervor, ob die vier genannten Rechtsanwälte die Klägerin je einzeln oder gemeinsam vertreten wür- den. Zudem sei die Prozessvollmacht von einer Person unterzeichnet worden, wel- che nicht zur Vertretung der Rechtsanwälte befugt sei (act. 10 S. 3; act. 3/2B). Wei- ter moniert der Beklagte, dass die Vertretung der Klägerin durch B._____ unzuläs- sig sei, da sie in einem Interessenkonflikt zur Klägerin stehe (act. 35 S. 2).
E. 1.2.1 Rechtliches Gemäss Art. 68 Abs. 1 ZPO kann sich jede prozessfähige Partei im Prozess ver- treten lassen. Im Falle einer Prozessvertretung ist mit der Klage eine Vollmacht einzureichen, aus welcher das betreffende Vertretungsverhältnis hervorgeht (Art. 221 Abs. 2 lit. a ZPO; SCHMID, in: Schweizerische Zeitschrift für Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht [ZZZ], Heft 42/2017, Das Verfahren vor Handels- gericht: aktuelle prozessuale Probleme, S. 131). Bei der Anwalts-AG schliesst die Klientschaft das Mandatsverhältnis mit der Anwaltskörperschaft, während für die Parteivertretung vor Gericht die Prozessvollmacht auf den einzelnen Anwalt bzw. die einzelne Anwältin ausgestellt sein muss (TENCHIO, in: Basler Kommentar ZPO,
E. 1.2.2 Würdigung
E. 1.2.2.1 Mit Leasingvertrag vom 4. April 2022 bevollmächtigte die Klägerin B._____, alle ihr aufgrund der Herstellergarantie und Gesetzesbestimmungen (insb. Kaufge- währleistung sowie aufgrund der sonstigen Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts) gegenüber dem Lieferanten und allenfalls gegenüber dem Her- steller des Fahrzeugs zustehenden Rechte und Forderungen geltend zu machen (vgl. act. 3/11 Ziff. 8.1). Mit Prozessvollmacht vom 30. Januar 2023 ermächtigte sie B._____, sämtliche Rechte hinsichtlich des Kaufvertrags vom 1. April 2022 (inklu- sive Sachgewährleistungsrechte (Wandelung und Minderung)) sowie Grundlagen- irrtum im Namen der Klägerin geltend zu machen (vgl. act. 2A). Damit ergibt sich
- 6 - eine Bevollmächtigung zur Prozessführung durch B._____ sowohl aus dem Lea- singvertrag als auch aus der Prozessvollmacht. Ein Interessenkonflikt zwischen der Klägerin und B._____ ist überdies nicht ersichtlich. Da B._____ die Klägerin nicht berufsmässig vertritt, unterliegt sie nicht der anwaltsspezifischen Berufsregel zum Interessenkonflikt (vgl. Art. 12 lit. c BGFA). Abgesehen davon führt der Beklagte nicht aus, woraus sich ein Interessenkonflikt ergeben soll. Dieser ist auch nicht er- kennbar, da sowohl die Klägerin als auch B._____ vergleichbare Interessen im Ver- fahren verfolgen.
E. 1.2.2.2 Sodann beauftragte und bevollmächtigte B._____ am 15. November 2022 die Kanzlei G._____ AG mit der Beratung und gerichtlichen Vertretung in der An- gelegenheit "Opel Mokka" (vgl. act. 2B). Neben der Begründung des Mandatsver- hältnisses mit der Kanzlei G._____ AG wurden auch vier Rechtsanwälte zur ge- richtlichen Vertretung bevollmächtigt. Da die Rechtsanwälte Y1._____, Y2._____, Y3._____ und Y4._____ namentlich genannt werden, ist aus den Umständen er- kennbar, dass die Vollmachtgeberin diesen Rechtsanwälten jeweils einzeln eine Prozessbevollmächtigung erteilt hat. Ferner ist die Unterschrift einer nicht zeich- nungsberechtigten Person auf Seiten des Vollmachtnehmers unbeachtlich, da die Vertretungsmacht durch Bevollmächtigung eingeräumt wird und es sich dabei um ein einseitiges, vom Grundgeschäft losgelöstes, Rechtsgeschäft handelt (WATTER, in: Basler Kommentar OR I, 7. Aufl. 2020, N 8 zu Art. 33). Eine rechtsgültige Unter- schrift war daher nur auf Seiten der Vollmachtgeberin erforderlich, weshalb die Voll- macht für die Rechtsanwälte Y1._____, Y2._____, Y3._____ und Y4._____ ord- nungsgemäss erteilt wurde.
E. 1.2.2.3 Damit sind sowohl B._____ zur Vertretung der Klägerin als auch die An- wälte Y1._____, Y2._____, Y3._____ und Y4._____ jeweils einzeln zur Vertretung von B._____ ordnungsgemäss bevollmächtigt worden; letzteres Vertretungsver- hältnis ist inzwischen erloschen (vgl. act. 15).
E. 1.3 Behauptungs-, Substantiierungs- und Bestreitungslast In Verfahren, in denen – wie vorliegend – der Verhandlungsgrundsatz gilt, obliegt es den Parteien und nicht dem Gericht, die für die Beurteilung notwendigen Tatsa-
- 7 - chen zusammen zu tragen (Art. 55 Abs. 1 ZPO; BGE 144 III 519 E. 5.1 = Pra 108 Nr. 87). Entsprechend trifft die Parteien die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweislast sowie die Bestreitungslast. Die Behauptungslast folgt der Beweislast (BGE 132 III 186 E. 4). Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren sind, ergibt sich gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 4A_350/2020 vom 12. März 2021, E. 6.2) einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem pro- zessualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 144 III 519 E. 5; BGE 127 III 365 E. 2b). Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es ge- nügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu sub- sumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2). Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig be- zeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Voraussetzung, dass ein Tatsachenvortrag schlüssig ist, sind dessen Widerspruchsfreiheit und Vollständigkeit. Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vor- bringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zer- gliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5; BGE 127 III 365 E. 2b). Das genügende Behaupten und Bestreiten der rechtserheblichen Tatsachen ist eine prozessuale Last, deren Nichterfüllung prozessuale Nachteile für die betref- fende Partei zur Folge haben kann. Bezüglich unsubstantiiert vorgetragener Sach- verhalte besteht kein Anspruch auf Beweisführung. Der nicht substantiiert vorge- tragene Sachverhalt ist somit dem nicht bewiesenen gleichgestellt (BGE 129 III 18 E. 2.6 = Pra 92 Nr. 30).
2. Sachverhalt 2.1. Unbestrittener Sachverhalt
- 8 - Am 31. März 2022 schloss der Beklagte mit B._____ einen Kaufvertrag über einen Personenwagen der Marke Opel "Mokka-e Ultimate" zu einem Preis von CHF 35'900.– (act. 10 S. 4; act. 12/3). Am 1. April 2022 schloss der Beklagte einen weiteren Kaufvertrag, in welchem er das gleiche Fahrzeug zum gleichen Preis an die Klägerin verkaufte (act. 1 S. 2; act. 3/4). Mit Leasingvertrag vom 4. April 2022 leaste B._____ das Fahrzeug von der Klägerin (act. 1 Rz. 8; act. 3/11). In keinem Vertrag wurde das Baujahr des Fahrzeugs ausgewiesen. Nur im Kaufvertrag vom
31. März 2022 wurde als Datum der 1. Inverkehrsetzung der 25. Februar 2022 an- gegeben. Der Zustand des Fahrzeugs wurde in sämtlichen Verträgen mit "neu" be- zeichnet. Im Fahrzeugausweis wird das Datum der 1. Inverkehrsetzung mit 25. Fe- bruar 2022 aufgeführt (act. 1 S. 5; act. 3/9). In der Folge erfuhr B._____, dass das Modell des streitgegenständlichen Personenwagens aus dem Jahr 2021 stammte und dieser am 5. August 2021 zum ersten Mal in Deutschland in den Verkehr ge- setzt worden war (act. 1 S. 8; act. 3/12). Nach Kenntnis dieser Umstände verlangte sie die Rückabwicklung der Verträge, was der Beklagte ablehnte. 2.1.1. Parteistandpunkte Die Klägerin macht geltend, dass B._____ vom Beklagten über das Baujahr des Fahrzeugs getäuscht worden sei. Sie, B._____, habe dem Beklagten mehrfach mit- geteilt, dass sie ausschliesslich an einem Fahrzeugmodell aus dem Jahr 2022 in- teressiert sei. Dies könne der Ehemann von B._____ bestätigen. Ferner habe der Beklagte mündlich bestätigt, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein Modell aus dem Jahr 2022 handle (act. 1 S. 5; act. 28 S. 7; act. 28 S. 14). Darüber hinaus habe der Beklagte weitere irreführende Angaben über das Fahrzeug gemacht, um B._____ im Glauben zu lassen, dass das Fahrzeug aus dem Jahr 2022 stamme. Zum einen habe er lediglich die 1. Inverkehrsetzung in der Schweiz, nicht aber die erste tatsächliche Inverkehrsetzung genannt (act. 1 S. 6 f.; act. 28 S. 1 ff.; act. 28 S. 7). Zudem sei das Fahrzeug in den Verträgen als "neu" bezeichnet worden, ob- wohl es sich lediglich um ein "neuwertiges" Fahrzeug gehandelt habe (act. 28 S. 4). Auch habe er verschwiegen, dass es sich um ein Importfahrzeug gehandelt habe (act. 1 S. 6; act. 28 S. 6 ff.). Aufgrund dieser irreführenden Angaben sei B._____ davon ausgegangen, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein neues Modell aus dem
- 9 - Jahr 2022 handelte, welches am 25. Februar 2022 erstmals in der Schweiz in den Verkehr gesetzt worden war (act. 28 S. 4). Der Beklagte bestreitet, B._____ über das Baujahr oder über andere Eigenschaften des Fahrzeugs getäuscht oder in die Irre geführt zu haben. B._____ habe nie nach einem Modell mit dem Baujahr 2022 gefragt. Wäre dies der Fall gewesen, hätte sie einen Vertrag ohne eine solche Zusicherung nicht unterschrieben (act. 10 S. 8). Eine mündliche Zusicherung im Zusammenhang mit dem Modelljahr habe er nicht abgebeben (act. 10 S. 17). Auch die übrigen Angaben über das Fahrzeug seien zutreffend gewesen. Im Kaufvertrag mit B._____ vom 31. März 2022 sei korrekt festgehalten worden, dass das Fahrzeug zum ersten Mal in der Schweiz am 25. Fe- bruar 2022 zugelassen worden sei. Zudem habe er darin angegeben, dass es sich um einen Demowagen mit einem Kilometerstand von 280 km handle. Es sei daher erkennbar gewesen, dass das Fahrzeug nicht "fabrikneu" oder "ungefahren" gewe- sen sein könne (act. 10 S. 4 f.; act. 3/4). Diese Angaben hätten sich auch mit denen im Onlineinserat auf AutoScout24 gedeckt (act. 10 S. 5; act. 11/4). Auch dort sei festgehalten worden, dass es sich um ein Importfahrzeug mit einem Kilometerstand von 300 km handle. Das Baujahr des Fahrzeugs sei hingegen nicht angegeben worden (act. 10 S. 6-9; act. 12/4). In Kenntnis der Eigenschaften des Fahrzeugs habe B._____ den Kaufvertrag unterzeichnet und damit auch die Eigenschaften des Fahrzeugs akzeptiert.
E. 3 Aktivlegitimation Der Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin, da als massgeblicher Vertrag sein Kaufvertrag mit B._____ vom 31. März 2022 anzusehen sei (act. 10 S. 3; act. 12/3). Zwar sei der Ehemann von B._____ ein paar Tage später mit einem weiteren Kaufvertrag zu ihm gekommen und habe um seine Unterschrift gebeten. Allerdings sei er, der Beklagte, davon ausgegangen, dass es sich bei diesem Ver- trag um eine Formalität bzw. um einen alternativen Zahlungsvollzug für den ersten Kaufvertrag gehandelt habe. Es sei nie die Idee gewesen, dass dadurch der zuerst abgeschlossene Kaufvertrag mit B._____ abgeändert oder aufgehoben werden sollte (act. 10 S. 3 f. und S. 9 f.). Die Klägerin stützt sich für die Anfechtung hinge-
- 10 - gen auf den zwischen ihr und dem Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrag vom
1. April 2022 (act. 1 S. 6; act. 3/4).
E. 3.1 Rechtliches Die Aktivlegitimation ist die Berechtigung des Klägers, das Recht, dessen Träger er ist, einzuklagen. Sein Recht hat der Aktivlegitimierte gegen den Passivlegitimier- ten geltend zu machen (BGE 145 III 121 E. 4.1; vgl. auch SCHWANDER in: SUTTER- SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, Kommentar zur ZPO, N 5 ff. zu Art. 83). Die Aktiv- und Passivlegitimation werden durch das materielle Grundrecht bestimmt. Sie gehören zur Begründetheit des Klagebegehrens. Ihr Fehlen führt zur Abwei- sung der Klage. Sie sind von Amtes wegen frei zu prüfen (BGE 126 III 59 E. 1a = Pra 89 (2000) Nr. 117; BGer 4A_603/2014 vom 11. November 2015 E. 4.2 mit wei- teren Hinweisen).
E. 3.2 Würdigung
E. 3.2.1 Vorliegend ist unstreitig, dass der Beklagte zunächst am 31. März 2022 mit B._____ einen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug abschlossen hat (act. 12/3). Danach, am 1. April 2022, schloss er mit der Klägerin einen weiteren Kaufvertrag über das gleiche Fahrzeug (vgl. act. 3/4). Da sich die klagende Partei auf den Kaufvertrag vom 1. April 2022 stützt, der Beklagte jedoch den Kaufvertrag vom 31. März 2022 als massgeblich erachtet, ist mittels Auslegung zu ermitteln, wie die zwei Verträge zueinander stehen bzw. welcher Kaufvertrag gültig ist. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat das Gericht zunächst den über- einstimmenden wirklichen Willen der Parteien festzustellen (subjektive Auslegung). Lässt sich ein solcher nicht feststellen bzw. beweisen, so sind die Willenserklärun- gen der Parteien nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie vom Empfän- ger in guten Treuen nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (objektivierende Auslegung). Das Gericht hat als Vertragswillen anzusehen, was vernünftig und korrekt han- delnde Parteien unter den gegebenen, auch persönlichen Umständen durch die Verwendung der auszulegenden Worte oder ihr sonstiges Verhalten ausgedrückt und folglich gewollt haben würden (BGE 143 III 157, E. 1.2.2 m.w.H.; 142 III 239,
- 11 - E. 5.2.1; 140 III 86, E. 4.1; 138 III 659, E. 4.2.1). Da die Parteien vorliegend keinen übereinstimmenden wirklichen Willen geltend machen, erfolgt die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip. Unstreitig ist, dass der Beklagte eine Automobilgarage be- treibt und auf den An- und Verkauf von Personenwagen spezialisiert ist. Es kann daher angenommen werden, dass er über Fachkenntnisse mit Kauf- und Leasing- verträgen verfügt bzw. mit deren vertraglichen Modalitäten vertraut ist. Daher durfte ein auf Autohandel spezialisierter Fachmann wie der Beklagte den zweiten Kauf- vertrag nicht als alternativen Zahlungsvollzug der Käuferschaft verstehen, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern beim zweiten Kaufvertrag lediglich von einer Formali- tät ausgegangen werden konnte.
E. 3.2.2 Hinzu kommt, dass aus den Umständen erkennbar war, dass B._____ vom ursprünglichen Kauf des Fahrzeugs Abstand nehmen wollte und stattdessen ein Leasinggeschäft eingehen wollte. Der Beklagte führt selber aus, dass der Ehemann von B._____ am 4. April 2022 mit einem Kauf- und Leasingvertrag zu ihm gekom- men sei und ihm mitgeteilt habe, dass B._____ sich das Fahrzeug ohne den Ab- schluss eines Leasingvertrags nicht leisten könne (act. 10 S. 10). Auch die Ver- tragskonstellation spricht für ein typisches Mobilienleasinggeschäft (vgl. dazu AM- STUTZ/SCHLUEP, in: Basler Kommentar OR I, 7. Aufl. 2020, N 62. zu Einl. vor Art. 184 ff. ZPO). Mit dem Kaufvertrag vom 1. April 2022 sollte die Klägerin das Fahrzeug zunächst vom Beklagten erwerben, damit es anschliessend von B._____ geleast werden konnte. Der Beklagte war dabei Verkäufer bzw. Lieferant des Fahr- zeugs, zumal er im Leasingvertrag zwischen der Klägerin und B._____ eine sog. "Übernahmebestätigung" unterzeichnete. Damit bestätigte er als Lieferant, dass er der Leasingnehmerin das Leasingobjekt ausgehändigt habe (vgl. act. 3/11). Es ist daher aus den Umständen und nach dem Sinn und Zweck der Verträge davon aus- zugehen, dass die Parteien durch den Abschluss des Kaufvertrags vom 1. April 2022 den am 31. März 2022 geschlossenen Kaufvertrag aufhoben, um ein Lea- singgeschäft zu ermöglichen bzw. einzugehen. Da damit nur noch der Kaufvertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten vom 1. April 2022 wirksam ist, ist die Klägerin aktivlegitimiert.
- 12 -
E. 4 Anfechtung wegen Willensmängel Die Klägerin stützt ihre Ansprüche auf das Vorliegen von Willensmängeln. Willens- mängel umfassen Situationen, in denen der Wille einer Vertragspartei fehlerhaft gebildet oder geäussert wurde, sodass dem Erklärenden die Möglichkeit zu geben ist, sich von seiner Erklärung durch Anfechtung zu lösen (SCHWENZER, in: Schwei- zerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 8. Aufl., Bern 2020, N 36.01). Zu un- terscheiden ist dabei zwischen den verschiedenen Arten des Irrtums und der Täu- schung, wobei die Klägerin beide Sachverhalte geltend macht (vgl. act. 1 S. 3 ff; act. 1 S. 10 ff.).
E. 4.1 Anfechtungsausschluss Der Beklagte macht geltend, dass im Kaufvertrag vom 31. März 2022 ein Gewähr- leistungsausschluss vereinbart worden sei. Danach sei jede Gewährleistung, so- weit nach Gesetz möglich, wegbedungen worden (act. 10 S. 7; act. 12/3). Grund- sätzlich können die Bestimmungen über die Sachgewährleistung sowie die Irr- tumsanfechtung durch einen Gewährleistungsausschluss ausgeschlossen werden (HONSELL, in: Basler Kommentar OR I, 7. Aufl. 2020, N 4 ff. zu Vor Art. 197-210; HONSELL, in: Kurzkommentar Obligationenrecht, 1. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 199). Wie gezeigt, haben die Parteien den Kaufvertrag vom 31. März 2022 aufgehoben, wes- halb ein möglicher Ausschluss der Anfechtung aus diesem Vertrag keine Rechts- wirkungen mehr entfalten kann. Da der Beklagte keinen Gewährleistungsaus- schluss hinsichtlich des Vertrags vom 1. April 2022 geltend macht, ist dessen An- fechtung nicht ausgeschlossen.
E. 4.2 Anfechtungsberechtigung Die Klägerin beruft sich auf eine Täuschung bzw. auf einen Irrtum von B._____ bei der Auswahl des Fahrzeugs (act. 1 S. 5 ff.). Der Beklagte macht geltend, dass sich die Klägerin im Zusammenhang mit der Anfechtung auf einen Sachverhalt berufe, der sich auf das Verhältnis zwischen ihm, dem Beklagten, und B._____ beziehe. Zwischen der Klägerin und ihm sei es hingegen nie zu einer gegenseitigen Willens-
- 13 - erklärung oder zu einem übereinstimmenden Willen gekommen, da sie nie Kontakt miteinander gehabt hätten (act. 10 S. 6). Anfechtungsberechtigt ist nur derjenige, der einem Willensmangel unterlegen ist. Wird der Vertrag durch einen Vertreter geschlossen, so kommt es allein auf dessen Vorstellungen an. Ein Irrtum in der Person des Vertretenen wird nicht berücksich- tigt. Der Willensmangel eines Stellvertreters i.S.v. Art. 32 ff. OR kann vom Ge- schäftsherr wie ein eigener geltend gemacht werden (SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, in: a.a.O., N 6 zu Art. 23; N 2 zu Art. 31). Vorliegend wurde der Kaufvertrag vom 1. April 2022 unmittelbar zwischen der Klä- gerin als Käuferin und dem Beklagten als Verkäufer abgeschlossen und unterzeich- net (vgl. act. 3/4). Da die Klägerin keinen eigenen Willensmangel bzw. Irrtum gel- tend macht, scheidet eine direkte Anfechtungsberechtigung aus. Die Klägerin könnte sich auf einen möglichen Willensmangel von B._____ berufen, wenn diese als ihre Stellvertreterin angesehen werden könnte. Da die Klägerin den Kaufvertrag vom 1. April 2022 jedoch eigenhändig unterzeichnete (vgl. act. 3/4), wurde sie auch nicht von B._____ vertreten. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin weder direkt noch indirekt anfechtungsberechtigt ist. Doch selbst wenn man annehmen würde, dass die Klägerin anfechtungsberechtigt wäre, könnte die Klage nicht gutgeheissen werden, gelingt doch auch der Nachweis einer absichtlichen Täuschung bzw. eines Irrtums nicht.
E. 4.3 Absichtliche Täuschung Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zum Vertragsabschluss verleitet worden, ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbind- lich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war (Art. 28 Abs. 1 OR). Die Beru- fung auf Art. 28 OR setzt eine Täuschungshandlung voraus, die absichtlich ist, in pflichtwidriger Weise erfolgte und beim Anfechtenden einen Irrtum hervorgerufen hat (SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, in: a.a.O., N 2a zu Art. 28). Der Getäuschte muss
- 14 - sämtliche Voraussetzungen des Art. 28 OR beweisen (vgl. BGer 4A_466/2020 vom
10. Februar 2021 E. 3.1.).
E. 4.3.1 Täuschungshandlung/-absicht Die Klägerin macht geltend, der Beklagte habe B._____ über das tatsächliche Bau- jahr des Fahrzeugs getäuscht. Der Beklagte habe gewusst, dass B._____ aussch- liesslich an einem Fahrzeug mit dem Baujahr 2022 interessiert gewesen sei und habe trotzdem das Baujahr verschwiegen. Zudem habe er irreführende Angaben zum Fahrzeug gemacht, weshalb B._____ auch deshalb davon ausgegangen sei, dass das Fahrzeug aus dem Jahr 2022 stamme (act. 1 S. 2 ff.; act. 28 S. 3 ff.).
E. 4.3.1.1 Rechtliches Ein täuschendes Verhalten besteht in der Vorspiegelung falscher Tatsachen oder im Verschweigen vorhandener Tatsachen. Für die Würdigung ist dabei nach dem Vertrauensprinzip auf den Verkehrskreis des Getäuschten abzustellen. Der Vor- spiegelung falscher Tatsachen ist das Unterdrücken wahrer Tatsachen gleichzu- stellen, insbesondere durch positive Behauptung des Gegenteils. Tatsachenver- schweigung stellt nur dann eine Täuschung dar, wenn eine Aufklärungspflicht be- steht. Eine solche kann sich aus besonderer gesetzlicher Vorschrift oder aus Ver- trag ergeben oder wenn eine Mitteilung nach Treu und Glauben und den herrschen- den Anschauungen geboten ist (SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, a.a.O., N 3 ff. zu Art. 28). Eine Aufklärungspflicht setzt sodann voraus, dass der Informations- und Aufklärungsbedarf für den aufklärungspflichtigen Vertragspartner erkennbar war (BGer 4A_285/2017 vom 3. April 2018 E. 6.1.; BGer 4A_23/2016 vom 19. Juli 2016 E. 8.1.; SCHWENZER, a.a.O., N 38.06). Die Täuschung muss dabei absichtlich erfolgen, wobei es genügt, wenn der Täu- schende zumindest in Kauf nimmt, dass der hervorgerufene Irrtum den anderen zum Vertragsschluss verleitet (SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, a.a.O., N 11 f. zu Art. 28). Liegt die Täuschung hingegen in einer Nichtaufklärung, ist Eventualvorsatz des Täuschenden nur dann anzunehmen, wenn Letzterer tatsächlich erkennt, dass sich der Vertragspartner irrt. Die blosse Erkennbarkeit des Irrtums genügt allein
- 15 - nicht (BGer 4A_23/2016 vom 19. Juli 2016 E. 8.2). Fahrlässige Falschangaben sind keine Täuschungshandlung (BGer 4A_345/2016 vom 7. November 2016 E. 2.2.1.).
E. 4.3.1.2 Würdigung 4.3.1.2.1. Da das Baujahr des Fahrzeugs vom Beklagten weder im Vorfeld des Ver- tragsschlusses angegeben wurde noch aus den Vertragsunterlagen ersichtlich war (vgl. act. 3/4; act. 3/11; act. 12/3-4), ist nachfolgend zu prüfen, ob den Beklagten dahingehend eine Aufklärungspflicht gegenüber B._____ aus Treu und Glauben traf. Zunächst könnte sich eine Aufklärungspflicht daraus ergeben, wenn B._____ den Beklagten über das für sie angeblich entscheidende Kriterium des Baujahrs in Kenntnis gesetzt hätte. Zum Nachweis beruft sich die Klägerin auf eine E-Mail, welche zeigen soll, dass B._____ ausschliesslich ein Fahrzeug mit dem Baujahr 2022 kaufen wollte (act. 1 S. 4). Die E-Mail von B._____ vom 31. März 2022 an die H._____-Garage hat sie vor dem Hintergrund einer Anfrage für ein Fahrzeugleasing verfasst. Darin teilt sie der H._____-Garage mit, dass sie von einem Leasing des ausgewählten Fahrzeugs abstand nehme, da ihr der Vermittler einen Peugeot 2008 Modell 2021 für ein Mo- dell aus dem Jahr 2022 habe verkaufen wollen. Da die H._____-Garage zugleich auf den Verkaufspreis beharrt habe, sei eine Einigung nicht möglich gewesen (vgl. act. 3/7). Die Klägerin behauptet nicht, dass der Beklagte Kenntnis von dieser E- Mail gehabt hat. Mangels Erkennbarkeit für den Beklagten kann der Nachweis einer Aufklärungspflicht damit von vornherein nicht erbracht werden. Abgesehen davon lässt sich mit der E-Mail nicht belegen, dass B._____ nur das Baujahr als entschei- dendes Vertragskriterium angesehen hat. Sie wäre bei einer entsprechenden Sen- kung des Kaufpreises bereit gewesen, das Leasinggeschäft einzugehen, obwohl das Fahrzeug aus dem Jahr 2021 stammte. Mithin lässt sich aus der E-Mail nichts zugunsten einer Aufklärungspflicht ableiten.
- 16 - Weiter offeriert die Klägerin für den Nachweis, dass für B._____ das Baujahr 2022 das entscheidende Kriterium gewesen sei und der Beklagte ihr zugesichert habe, dass das Fahrzeug aus dem Jahr 2022 stamme, die Befragung von B._____ und deren Ehemann als Zeugen (act. 1 S. 5). Ein Zeuge bzw. eine Zeugin kann über Tatsachen Zeugnis ablegen, die er oder sie unmittelbar wahrgenommen hat (Art. 169 ZPO). Bei Dritten, die Zeugnis ablegen, aber eine grosse Nähe oder Bin- dung zu einer Partei bzw. ein Interesse am Ausgang des Verfahrens haben, ist auf diesen Umstand bei der Beweiswürdigung Rücksicht zu nehmen (GUYAN, in: Basler Kommentar ZPO, 4. Aufl. 2024, N 13 zu Art. 169 ZPO). Vorliegend kann von einer Einvernahme von B._____ und ihrem Ehemann abgesehen werden. Dabei kann offen bleiben, ob die aufgestellten - unsubstantiierten - Behauptungen zum Inhalt des "ersten Telefonats" und anlässlich der Probefahrt "circa Ende März" einer Be- weisabnahme überhaupt zugänglich wären. Gestützt auf die Rechtsschriften ist da- von auszugehen, dass die Zeugen die Behauptungen der Klägerin bestätigen wür- den und der Beklagte im Rahmen einer Parteibefragung die Behauptungen bestrei- ten würde. Zudem sind die Zeugen miteinander verheiratet, weshalb der Ehemann von B._____ aufgrund seiner persönlichen Bindung ein gleichgerichtetes Interesse am Ausgang des Verfahren hat. Hinzu kommt, dass B._____ und ihr Ehemann so- wie der Beklagte diverse Strafanzeigen gegeneinander eingereicht haben, die teil- weise noch pendent sind (vgl. act. 12/11; act. 36/14; act. 55/2-4; act. 59/1-3). Da insgesamt der Beweiswert einer Aussage von B._____ sowie ihres Ehemannes sehr gering ist, ist auf eine Einvernahme zu verzichten. Mithin ist nicht erstellt, dass der Beklagte von dem angeblichen Schlüsselkriterium des Baujahrs Kenntnis hatte, weshalb eine Aufklärungspflicht aus diesem Grund ausscheidet. 4.3.1.2.2. Zudem könnte der Beklagte B._____ über das Baujahr getäuscht haben, wenn er falsche bzw. irreführende Angaben zum Fahrzeug gemacht hätte. Die Klä- gerin beruft sich auf Falschangaben hinsichtlich der 1. Inverkehrsetzung, des Zu- stands sowie der Eigenschaft als Importfahrzeug (act. 1 S. 5 ff.). Bei der Würdigung ist nach dem Vertrauensprinzip auf den Verkehrskreis von Autokäufern wie B._____ abzustellen.
- 17 - Zunächst macht die Klägerin geltend, dass das vom Beklagten eingereichte Onlin- einserat auf AutoScout24 als Beweismittel nicht zuzulassen sei, da es nachträglich auf dem Portal hätte geändert werden können. Gleichzeitig reicht sie ein Inserat von der Internetseite Comparis ein, welches zeigen soll, dass es keinen Hinweis auf die Eigenschaft als Importfahrzeug gegeben habe (act. 28 S. 5). Die beiden ausgedruckten Onlineinserate stellen Urkunden i.S.v. Art. 168 ZPO dar. Sie sind damit zulässige Beweismittel, welche der freien Beweiswürdigung des Gerichts im Sinne von Art. 157 ZPO unterliegen. Gegen die Würdigung des Onlineinserats von AutoScout24 ist insoweit nichts einzuwenden, da die Klägerin lediglich eine Vermu- tung äussert, ohne konkrete Anhaltspunkte für eine tatsächliche nachträgliche Ver- änderung des Inserats zu nennen. Es wäre an ihr darzulegen, dass das Inserat tatsächlich geändert worden ist. Der Beweiswert des Onlineinserats von Comparis ist hingegen sehr gering, da in der Anzeige ein anderes Fahrzeug beworben wird und daher nicht mit dem vom Beklagten auf AutoScout24 geschalteten Inserat ver- gleichbar ist (vgl. act. 29/6). Der Beklagte hat im Onlineinserat auf AutoScout24 folgende Angaben zum Fahr- zeug gemacht: "Inverkehrsetzung 02.2022", "Fahrzeugzustand Vorführmodell", "Ki- lometer 300 km", "Direkt-/Parallelimport Ja". Am Ende des Ausschreibungstextes findet sich zusätzlich die Angabe, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen Direkt- /Parallelimport handle (vgl. act. 12/4). Im Kaufvertrag vom 31. März 2022 wird das Datum der 1. Inverkehrsetzung mit dem 25. Februar 2022 angegeben. Zudem wird das Fahrzeug als "neu" und als "Demowagen" mit einem Kilometerstand von 280 km beschrieben (act. 12/3). Im Kaufvertrag vom 1. April 2022 wird der Zustand des Fahrzeugs ebenfalls mit "neu" angegeben (act. 3/4). Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich nicht erkennen, dass der Beklagte die Tatsache, dass es sich um ein Importfahrzeug handelt, verschwiegen hat. In der Anzeige auf AutoScout24 findet sich ein entsprechender Hinweis sowohl in der Fahrzeugbeschreibung als auch in einem allgemeinen Hinweis am Ende der An- zeige. Es ist daher nicht erstellt, dass der Beklagte die Eigenschaft des Importfahr- zeugs nicht angegeben hat.
- 18 - Unstreitig ist, dass das Fahrzeug bereits am 5. August 2021 in Deutschland zum ersten Mal in den Verkehr gesetzt wurde (act. 1 S. 8; act. 10 S. 11; act. 29/7; act. 29/12). Der Beklagte hat vorliegend lediglich das Datum der 1. Inverkehrset- zung in der Schweiz angegeben. Damit waren die gemachten Angaben zur 1. In- verkehrsetzung nicht präzise, da das Fahrzeug schon im Jahr 2021 im Ausland in den Verkehr gesetzt worden war. Der Beklagte macht geltend, es habe sich wohl um eine Tageseinlösung durch den Opelhändler in Deutschland gehandelt (act. 10 S. 11); er habe das Fahrzeug nicht selbst importiert, sondern von der Firma I._____ AG übernommen, und nicht gewusst, dass es in Deutschland bereits einmal einge- löst worden sei und der Hersteller die Garantie deshalb bereits ab 5. August 2021 habe laufen lassen (act. 11 S. 11 f.). Die Klägerin bestreitet diese Unkenntnis; sie argumentiert, dass der Beklagte seit vielen Jahren im Auto-Handel tätig sei, wes- halb es unglaubwürdig sei, dass er die Abläufe hinsichtlich des von ihm gekauften Autos nicht kenne und keinen Zugriff auf Dealer-Datenbanken habe (act. 28 S. 11). Beweismittel für die positive Kenntnis des Beklagten offeriert sie damit nicht. Es steht folglich nicht fest, dass der Beklagte von der Ersteinlösung des Fahrzeugs in Deutschland wusste. Es liegt nahe, dass der Beklagte beim Verkauf des Fahrzeuges unbesehen das Datum aus dem Fahrzeugausweis übernommen hat. In diesem ist die 1. Inver- kehrsetzung mit "25. Februar 2022 F._____ [Kanton]" angegeben (vgl. act. 3/9). Zudem hat der Beklagte auf die Eigenschaft des Fahrzeugs als Importfahrzeug hin- gewiesen. Eine Täuschung durch die Angabe der 1. Inverkehrsetzung in der Schweiz liegt daher nicht vor. Ebenso wenig liegt damit eine Täuschung über das Baujahr des Fahrzeuges vor, sagt der Zeitpunkt der Inverkehrsetzung doch nichts darüber aus, wann das Fahrzeug gebaut wurde. Sodann hat der Beklagte den Zustand des Fahrzeugs als "neu" bezeichnet. In den Verträgen und im Onlineinserat auf AutoScout24 hat er darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein Vorführmodell bzw. Demowagen mit einem Kilo- meterstand von rund 300 km handle (vgl. act. 3/4; act. 3/11; act. 12/3). Unter Be- rücksichtigung dieser Angaben musste auch eine branchenfremde Person wie B._____ nach Treu und Glauben die Bezeichnung "neu" so verstehen, dass es sich
- 19 - nicht um ein "fabrikneues" Auto handle. Vielmehr machen die Angaben deutlich, dass es sich um ein nahezu ungefahrenes Fahrzeug handelt, welches nicht direkt ab Fabrik an den potentiellen Käufer geliefert werden würde. Selbst das Datum der 1. Inverkehrsetzung in Deutschland würde der Bezeichnung "neu" im Übrigen nicht entgegen stehen. Bei dieser Betrachtungsweise wäre das Fahrzeug im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen den Parteien vor rund sieben Monaten zum ersten Mal in den Verkehr gesetzt worden und hätte einen Kilometerstand von rund 300 km aufgewiesen. Sowohl ein Zeitraum von 7 Monaten als auch ein derart geringer Kilometerstand stehen der Bezeichnung als neu nicht entgegen (vgl. etwa BGer 4A_398/2018 vom 25.02.2019 E. 3.2; BGE 116 II 431, 435 f.). Insgesamt war daher die Bezeichnung "neu" nicht irreführend, weshalb auch insoweit keine Täuschung vorliegt. Es lässt sich festhalten, dass der Beklagte weder eine Aufklärungspflicht hinsicht- lich des Baujahrs hatte noch, dass in den gemachten Angaben zum Fahrzeug eine Täuschung gesehen werden kann. 4.3.1.2.3. Selbst wenn man eine Täuschung als gegeben ansehen würde, so ge- lingt der Klägerin auch der Nachweis einer Täuschungsabsicht nicht. Für die An- nahme eines Eventualvorsatzes wäre erforderlich, dass der Beklagte entweder wusste, dass seine Information falsch war und dabei in Kauf nahm, dass B._____ dadurch in die Irre geleitet wurde, oder, dass er zwar nicht sicher wusste, dass es sich um eine Falschinformation handelte, jedoch damit rechnete, dass sie falsch sein könnte und auch damit den Irrtum der Gegenpartei in Kauf nahm (vgl. BGer 4A_345/2016 vom 7. November 2016 E. 2.1.1.). Zunächst ist nicht belegt, dass der Beklagte Kenntnis von dem angeblich für B._____ entscheidenden Kriterium des Baujahrs hatte (vgl. Erw. 4.3.1.2.1.). Auch die ungenaue Angabe zur 1. Inverkehrs- etzung genügt insoweit nicht, da eine fahrlässige Falschangabe keine Täuschungs- handlung darstellt. Insgesamt gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte wusste, dass er über das Fahrzeug falsch informierte. Ebenso fehlen Hinweise da- für, dass er zwar nicht sicher wusste, aber damit rechnete, dass diese Information falsch sein könnte und damit einen Irrtum von B._____ in Kauf nahm. Daher schei- det eine Täuschung auch aufgrund fehlender Absicht aus.
- 20 - 4.3.1.2.4. Zusammenfassend ist nicht bewiesen, dass der Beklagte B._____ über das Baujahr des Fahrzeugs aufklären musste oder sie über das Baujahr getäuscht hat.
E. 4.4 Grundlagenirrtum Ein Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem we- sentlichen Irrtum befunden hat (Art. 23 OR). Ein Grundlagenirrtum darf nur ange- nommen werden, wenn der Vertragspartner bei gebührender Sorgfalt hätte erken- nen müssen, welche Bedeutung der entsprechende Sachverhalt für den Irrenden hatte. Nur wenn diese Erkennbarkeit gegeben ist, darf der Irrende den Sachverhalt nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als Geschäftsgrundlage betrachten (vgl. BGer 4C.37/2004 vom 19. April 2004 E. 3.2.; BLUMER, in: Kurzkommentar Ob- ligationenrecht, 2014, N 15 zu Art. 24.). Da, wie oben gezeigt, das angebliche Schlüsselkriterium des Baujahrs für den Beklagten nicht erkennbar war und er es auch nicht hätte erkennen müssen, scheidet der Grundlagenirrtum aus.
E. 5 Zusammenfassung Die Klage scheitert bereits an der fehlenden Anfechtungsberechtigung der Kläge- rin, da sie sich auf einen angeblichen Irrtum einer Drittperson beruft. Zudem schei- det eine Anfechtung wegen absichtlicher Täuschung bzw. wegen eines Grundla- genirrtums aus, da es der Klägerin nicht gelungen ist, eine Täuschung sowie die Erkennbarkeit der grundlegenden Bedeutung des Baujahrs für die Klägerin rechts- genüglich nachzuweisen. Damit scheidet auch ein Anspruch auf entgangenen Ge- winn aus. Die Klage ist abzuweisen.
E. 6 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 6.1 Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG ZH). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG), welcher die Basis zur Berechnung der Grundgebühr bildet (§ 4 Abs. 1 GebV
- 21 - OG). Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO) und beläuft sich vorliegend auf CHF 39'297.55 (act. 1 S. 3). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 5'500.– festzusetzen. Aus- gangsgemäss ist die Gerichtsgebühr der Klägerin als unterliegende Partei aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Kosten sind aus dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
E. 6.2 Parteientschädigungen Ausgangsgemäss ist dem Beklagten zudem eine Parteientschädigung zuzuspre- chen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Deren Höhe richtet sich nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 AnwG ZH) und damit in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Beim vorliegenden Streitwert be- trägt die nach § 4 Abs. 1 AnwGebV ermittelte Grundgebühr rund CHF 6'000.–. Un- ter Berücksichtigung des Aufwandes für die Vergleichsverhandlung und die zweite Rechtsschrift rechtfertigt es sich, diese um rund 40 %, mithin auf CHF 8'400.– zu erhöhen (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Die Klägerin ist daher zu verpflichten, dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 8'400.– zu bezahlen. Das Handelsgericht erkennt:
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 5'500.–.
- Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
- Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 8'400.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, - 22 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 39'297.55. Zürich, 27. März 2025 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzende: Gerichtsschreiber: Dr. Claudia Bühler Dr. Pierre Heijmen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG230109-O U/dz Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, und Oberrichterin Flu- rina Schorta, die Handelsrichter Otto Baumann, Beat Suter und Chri- stoph Casparis sowie der Gerichtsschreiber Dr. Pierre Heijmen Urteil vom 27. März 2025 in Sachen A._____ AG, vertreten durch: B._____, Klägerin gegen C._____, Inhaber des Einzelunternehmens D._____, Beklagter vertreten durch Rechtsanwalt X._____, betreffend Forderung
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2; act. 6) "1. Der Beklagte sei zu verpflichten der Klägerin CHF 34'087.00 nebst Zins seit dem 4. April 2022 Zug um Zug gegen Übergabe an den Beklagten des Opel Mokka-e (Fahrgestell-Nr. …) samt Original- fahrzeugausweis zu bezahlen.
2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 5'210.55 zu be- zahlen (Schadenersatz).
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht
a. Parteien und ihre Stellung Bei der Klägerin handelt es sich um eine Bank in der Rechtsform einer Aktienge- sellschaft mit Sitz in Zürich (act. 3/2). Der Beklagte ist Inhaber des Einzelunterneh- mens D._____ mit Sitz in E._____ (F._____ [Kanton]), welches den Betrieb einer Automobilgarage, Ausführung von Reparatur- und Servicearbeiten, An- und Ver- kauf und den Import und Export von … bezweckt (act. 3/5).
b. Prozessgegenstand Der Beklagte verkaufte mit Vertrag vom 31. März 2022 ein Fahrzeug der Marke Opel Mokka-e Ultimate an B._____. Am 1. April 2022 schloss der Beklagte einen weiteren Kaufvertrag, in welchem er der Klägerin das gleiche Fahrzeug verkaufte. Mit Vertrag vom 4. April 2022 leaste B._____ das Fahrzeug von der Klägerin. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Willensmängel bzw. absichtliche Täu- schung geltend und verlangt die Rückabwicklung des zwischen ihr und dem Be- klagten geschlossenen Kaufvertrags. Der Beklagte bestreitet, die Klägerin ge- täuscht zu haben, und lehnt eine Rückabwicklung des Kaufvertrags ab.
- 3 - B. Prozessverlauf Am 24. Mai 2023 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin hierorts die Klage mit obengenanntem Rechtsbegehren ein (act. 1). Mit Verfügung vom 30. Mai 2023 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von CHF 4'700.– angesetzt (act. 4). Nach Eingang des Kostenvorschusses wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 5. Juli 2023 Frist zur Klageantwort angesetzt (act. 8). Am 9. Oktober 2023 reichte der Beklagte die Klageantwort ein (act. 10). Mit Verfü- gung vom 10. Oktober 2023 wurde die Leitung des vorliegenden Prozesses an Oberrichterin Flurina Schorta als Instruktionsrichterin delegiert (act. 13). Am 5. Dezember 2023 fand eine Vergleichsverhandlung statt, anlässlich welcher keine Einigung erzielt werden konnte, die Parteien jedoch gemeinsam die Sistie- rung des Verfahrens zwecks Durchführung aussergerichtlicher Vergleichsgesprä- che bis Ende Januar 2024 beantragten (Prot. S. 7). Mit Verfügung vom 5. Dezem- ber 2023 wurde das Verfahren bis 31. Januar 2024 sistiert (act. 22). Mit Verfügung vom 5. Februar 2024 wurde das Verfahren wieder aufgenommen und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet sowie die Leistung eines zusätzlichen Gerichtskos- tenvorschuss von CHF 1'600.– einverlangt (act. 24). Am 23. April 2024 reichte die Klägerin fristgerecht ihre Replik ein (act. 28). Mit Verfügung vom 24. April 2024 wurde der Klägerin eine Nachfrist angesetzt, um ein Beweismittelverzeichnis und eine bisher nicht eingereichte Beilage nachzureichen. Zudem wurde dem Beklag- ten Frist zu Einreichung der Duplik angesetzt (act. 30). Die geforderten Dokumente reichte die Klägerin innert Frist nach (act. 32). Der Beklagte erstattete die Duplik fristgerecht am 26. Juni 2024 (act. 35). Mit Verfügung vom 27. Juni 2024 und unter Hinweis auf den Aktenschluss wurde die Duplik der Klägerin zugestellt (act. 37). Mit Verfügung vom 5. Februar 2025 wurde den Parteien Frist zur Erklärung ange- setzt, ob sie auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichten (act. 39), welche Frist der Klägerin in der Folge mit Verfügung vom 19. Februar 2025 neu angesetzt wurde (act. 42). Innert Frist erklärte die Klägerin, nicht auf eine Haupt- verhandlung zu verzichten (act. 48). Der Beklagte äusserte sich nicht dazu. Mit Ein- gabe vom 12. März 2025 reichte die Klägerin eine weitere Eingabe ein (act. 53- 55/1-4). Diese wurde dem Beklagten mit dem Hinweis zugestellt, dass er dazu an
- 4 - der Hauptverhandlung Stellung nehmen könne (Prot. S. 23). Am 27. März 2025 fand die Hauptverhandlung statt. Anlässlich dieser hielten die Parteien ihre Partei- vorträge und der Beklagte nahm zu act. 53 ff. Stellung. Die Parteien hielten an ihren Standpunkten fest und brachten keine rechtserheblichen Noven vor (Prot. S. 24 f.). Das Verfahren ist spruchreif, weshalb ein Urteil zu fällen ist (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Auf die Parteivorbringen ist im Folgenden, soweit für die Entscheidfindung notwen- dig, einzugehen. Erwägungen
1. Formelles 1.1. Zuständigkeit Der Beklagte bestreitet in der Klageantwort die örtliche Zuständigkeit der zürcheri- schen Gerichte. Er macht geltend, dass im Kaufvertrag zwischen ihm und B._____ vom 31. März 2022 als Gerichtsstand das Domizil des Verkäufers, vorliegend E._____ im Kanton F._____, vereinbart worden sei (act. 10 S. 3-4). Die Klägerin stützt sich hingegen auf den Kaufvertrag vom 1. April 2022, worin gemäss Ziffer 6 die Gerichte am Sitz des Käufers für zuständig erklärt worden seien (act. 1 S. 3). Welcher Vertrag vorliegend gültig ist, ist eine doppelrelevante Tatsache. Eine dop- pelrelevante Tatsache liegt vor, wenn dieselbe Tatsache sowohl für die Frage der Zuständigkeit als auch für die Frage der Begründetheit der Klage relevant ist (vgl. im Detail HOFFMANN-NOWOTNY, Doppelrelevante Tatsachen in Zivilprozess und Schiedsverfahren, Diss., Zürich 2010, N 10 ff. m.w.H.). Im Rahmen der Zuständig- keitsprüfung ist auf die Behauptungen der klagenden Partei abzustellen (HOFF- MANN-NOWOTNY, a.a.O., N 85 ff.). Demnach ist für die Bestimmung der Zuständig- keit von der Darstellung der Klägerin auszugehen. Da die Klägerin als Käuferin ih- ren Sitz in Zürich hat, ist das Handelsgericht des Kantons Zürich örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts blieb unbestritten und ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG.
- 5 - 1.2. Prozessvollmacht Der Beklagte macht geltend, dass die von der Klägerin eingereichte Vollmacht der G._____ AG nicht rechtsgültig sei. Aus der Vollmacht gehe nicht hervor, ob die vier genannten Rechtsanwälte die Klägerin je einzeln oder gemeinsam vertreten wür- den. Zudem sei die Prozessvollmacht von einer Person unterzeichnet worden, wel- che nicht zur Vertretung der Rechtsanwälte befugt sei (act. 10 S. 3; act. 3/2B). Wei- ter moniert der Beklagte, dass die Vertretung der Klägerin durch B._____ unzuläs- sig sei, da sie in einem Interessenkonflikt zur Klägerin stehe (act. 35 S. 2). 1.2.1. Rechtliches Gemäss Art. 68 Abs. 1 ZPO kann sich jede prozessfähige Partei im Prozess ver- treten lassen. Im Falle einer Prozessvertretung ist mit der Klage eine Vollmacht einzureichen, aus welcher das betreffende Vertretungsverhältnis hervorgeht (Art. 221 Abs. 2 lit. a ZPO; SCHMID, in: Schweizerische Zeitschrift für Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht [ZZZ], Heft 42/2017, Das Verfahren vor Handels- gericht: aktuelle prozessuale Probleme, S. 131). Bei der Anwalts-AG schliesst die Klientschaft das Mandatsverhältnis mit der Anwaltskörperschaft, während für die Parteivertretung vor Gericht die Prozessvollmacht auf den einzelnen Anwalt bzw. die einzelne Anwältin ausgestellt sein muss (TENCHIO, in: Basler Kommentar ZPO,
3. Aufl. 2017, N 14 f. zu Art. 68 ZPO). 1.2.2. Würdigung 1.2.2.1. Mit Leasingvertrag vom 4. April 2022 bevollmächtigte die Klägerin B._____, alle ihr aufgrund der Herstellergarantie und Gesetzesbestimmungen (insb. Kaufge- währleistung sowie aufgrund der sonstigen Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts) gegenüber dem Lieferanten und allenfalls gegenüber dem Her- steller des Fahrzeugs zustehenden Rechte und Forderungen geltend zu machen (vgl. act. 3/11 Ziff. 8.1). Mit Prozessvollmacht vom 30. Januar 2023 ermächtigte sie B._____, sämtliche Rechte hinsichtlich des Kaufvertrags vom 1. April 2022 (inklu- sive Sachgewährleistungsrechte (Wandelung und Minderung)) sowie Grundlagen- irrtum im Namen der Klägerin geltend zu machen (vgl. act. 2A). Damit ergibt sich
- 6 - eine Bevollmächtigung zur Prozessführung durch B._____ sowohl aus dem Lea- singvertrag als auch aus der Prozessvollmacht. Ein Interessenkonflikt zwischen der Klägerin und B._____ ist überdies nicht ersichtlich. Da B._____ die Klägerin nicht berufsmässig vertritt, unterliegt sie nicht der anwaltsspezifischen Berufsregel zum Interessenkonflikt (vgl. Art. 12 lit. c BGFA). Abgesehen davon führt der Beklagte nicht aus, woraus sich ein Interessenkonflikt ergeben soll. Dieser ist auch nicht er- kennbar, da sowohl die Klägerin als auch B._____ vergleichbare Interessen im Ver- fahren verfolgen. 1.2.2.2. Sodann beauftragte und bevollmächtigte B._____ am 15. November 2022 die Kanzlei G._____ AG mit der Beratung und gerichtlichen Vertretung in der An- gelegenheit "Opel Mokka" (vgl. act. 2B). Neben der Begründung des Mandatsver- hältnisses mit der Kanzlei G._____ AG wurden auch vier Rechtsanwälte zur ge- richtlichen Vertretung bevollmächtigt. Da die Rechtsanwälte Y1._____, Y2._____, Y3._____ und Y4._____ namentlich genannt werden, ist aus den Umständen er- kennbar, dass die Vollmachtgeberin diesen Rechtsanwälten jeweils einzeln eine Prozessbevollmächtigung erteilt hat. Ferner ist die Unterschrift einer nicht zeich- nungsberechtigten Person auf Seiten des Vollmachtnehmers unbeachtlich, da die Vertretungsmacht durch Bevollmächtigung eingeräumt wird und es sich dabei um ein einseitiges, vom Grundgeschäft losgelöstes, Rechtsgeschäft handelt (WATTER, in: Basler Kommentar OR I, 7. Aufl. 2020, N 8 zu Art. 33). Eine rechtsgültige Unter- schrift war daher nur auf Seiten der Vollmachtgeberin erforderlich, weshalb die Voll- macht für die Rechtsanwälte Y1._____, Y2._____, Y3._____ und Y4._____ ord- nungsgemäss erteilt wurde. 1.2.2.3. Damit sind sowohl B._____ zur Vertretung der Klägerin als auch die An- wälte Y1._____, Y2._____, Y3._____ und Y4._____ jeweils einzeln zur Vertretung von B._____ ordnungsgemäss bevollmächtigt worden; letzteres Vertretungsver- hältnis ist inzwischen erloschen (vgl. act. 15). 1.3. Behauptungs-, Substantiierungs- und Bestreitungslast In Verfahren, in denen – wie vorliegend – der Verhandlungsgrundsatz gilt, obliegt es den Parteien und nicht dem Gericht, die für die Beurteilung notwendigen Tatsa-
- 7 - chen zusammen zu tragen (Art. 55 Abs. 1 ZPO; BGE 144 III 519 E. 5.1 = Pra 108 Nr. 87). Entsprechend trifft die Parteien die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweislast sowie die Bestreitungslast. Die Behauptungslast folgt der Beweislast (BGE 132 III 186 E. 4). Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren sind, ergibt sich gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 4A_350/2020 vom 12. März 2021, E. 6.2) einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem pro- zessualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 144 III 519 E. 5; BGE 127 III 365 E. 2b). Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es ge- nügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu sub- sumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2). Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig be- zeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Voraussetzung, dass ein Tatsachenvortrag schlüssig ist, sind dessen Widerspruchsfreiheit und Vollständigkeit. Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vor- bringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zer- gliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5; BGE 127 III 365 E. 2b). Das genügende Behaupten und Bestreiten der rechtserheblichen Tatsachen ist eine prozessuale Last, deren Nichterfüllung prozessuale Nachteile für die betref- fende Partei zur Folge haben kann. Bezüglich unsubstantiiert vorgetragener Sach- verhalte besteht kein Anspruch auf Beweisführung. Der nicht substantiiert vorge- tragene Sachverhalt ist somit dem nicht bewiesenen gleichgestellt (BGE 129 III 18 E. 2.6 = Pra 92 Nr. 30).
2. Sachverhalt 2.1. Unbestrittener Sachverhalt
- 8 - Am 31. März 2022 schloss der Beklagte mit B._____ einen Kaufvertrag über einen Personenwagen der Marke Opel "Mokka-e Ultimate" zu einem Preis von CHF 35'900.– (act. 10 S. 4; act. 12/3). Am 1. April 2022 schloss der Beklagte einen weiteren Kaufvertrag, in welchem er das gleiche Fahrzeug zum gleichen Preis an die Klägerin verkaufte (act. 1 S. 2; act. 3/4). Mit Leasingvertrag vom 4. April 2022 leaste B._____ das Fahrzeug von der Klägerin (act. 1 Rz. 8; act. 3/11). In keinem Vertrag wurde das Baujahr des Fahrzeugs ausgewiesen. Nur im Kaufvertrag vom
31. März 2022 wurde als Datum der 1. Inverkehrsetzung der 25. Februar 2022 an- gegeben. Der Zustand des Fahrzeugs wurde in sämtlichen Verträgen mit "neu" be- zeichnet. Im Fahrzeugausweis wird das Datum der 1. Inverkehrsetzung mit 25. Fe- bruar 2022 aufgeführt (act. 1 S. 5; act. 3/9). In der Folge erfuhr B._____, dass das Modell des streitgegenständlichen Personenwagens aus dem Jahr 2021 stammte und dieser am 5. August 2021 zum ersten Mal in Deutschland in den Verkehr ge- setzt worden war (act. 1 S. 8; act. 3/12). Nach Kenntnis dieser Umstände verlangte sie die Rückabwicklung der Verträge, was der Beklagte ablehnte. 2.1.1. Parteistandpunkte Die Klägerin macht geltend, dass B._____ vom Beklagten über das Baujahr des Fahrzeugs getäuscht worden sei. Sie, B._____, habe dem Beklagten mehrfach mit- geteilt, dass sie ausschliesslich an einem Fahrzeugmodell aus dem Jahr 2022 in- teressiert sei. Dies könne der Ehemann von B._____ bestätigen. Ferner habe der Beklagte mündlich bestätigt, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein Modell aus dem Jahr 2022 handle (act. 1 S. 5; act. 28 S. 7; act. 28 S. 14). Darüber hinaus habe der Beklagte weitere irreführende Angaben über das Fahrzeug gemacht, um B._____ im Glauben zu lassen, dass das Fahrzeug aus dem Jahr 2022 stamme. Zum einen habe er lediglich die 1. Inverkehrsetzung in der Schweiz, nicht aber die erste tatsächliche Inverkehrsetzung genannt (act. 1 S. 6 f.; act. 28 S. 1 ff.; act. 28 S. 7). Zudem sei das Fahrzeug in den Verträgen als "neu" bezeichnet worden, ob- wohl es sich lediglich um ein "neuwertiges" Fahrzeug gehandelt habe (act. 28 S. 4). Auch habe er verschwiegen, dass es sich um ein Importfahrzeug gehandelt habe (act. 1 S. 6; act. 28 S. 6 ff.). Aufgrund dieser irreführenden Angaben sei B._____ davon ausgegangen, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein neues Modell aus dem
- 9 - Jahr 2022 handelte, welches am 25. Februar 2022 erstmals in der Schweiz in den Verkehr gesetzt worden war (act. 28 S. 4). Der Beklagte bestreitet, B._____ über das Baujahr oder über andere Eigenschaften des Fahrzeugs getäuscht oder in die Irre geführt zu haben. B._____ habe nie nach einem Modell mit dem Baujahr 2022 gefragt. Wäre dies der Fall gewesen, hätte sie einen Vertrag ohne eine solche Zusicherung nicht unterschrieben (act. 10 S. 8). Eine mündliche Zusicherung im Zusammenhang mit dem Modelljahr habe er nicht abgebeben (act. 10 S. 17). Auch die übrigen Angaben über das Fahrzeug seien zutreffend gewesen. Im Kaufvertrag mit B._____ vom 31. März 2022 sei korrekt festgehalten worden, dass das Fahrzeug zum ersten Mal in der Schweiz am 25. Fe- bruar 2022 zugelassen worden sei. Zudem habe er darin angegeben, dass es sich um einen Demowagen mit einem Kilometerstand von 280 km handle. Es sei daher erkennbar gewesen, dass das Fahrzeug nicht "fabrikneu" oder "ungefahren" gewe- sen sein könne (act. 10 S. 4 f.; act. 3/4). Diese Angaben hätten sich auch mit denen im Onlineinserat auf AutoScout24 gedeckt (act. 10 S. 5; act. 11/4). Auch dort sei festgehalten worden, dass es sich um ein Importfahrzeug mit einem Kilometerstand von 300 km handle. Das Baujahr des Fahrzeugs sei hingegen nicht angegeben worden (act. 10 S. 6-9; act. 12/4). In Kenntnis der Eigenschaften des Fahrzeugs habe B._____ den Kaufvertrag unterzeichnet und damit auch die Eigenschaften des Fahrzeugs akzeptiert.
3. Aktivlegitimation Der Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin, da als massgeblicher Vertrag sein Kaufvertrag mit B._____ vom 31. März 2022 anzusehen sei (act. 10 S. 3; act. 12/3). Zwar sei der Ehemann von B._____ ein paar Tage später mit einem weiteren Kaufvertrag zu ihm gekommen und habe um seine Unterschrift gebeten. Allerdings sei er, der Beklagte, davon ausgegangen, dass es sich bei diesem Ver- trag um eine Formalität bzw. um einen alternativen Zahlungsvollzug für den ersten Kaufvertrag gehandelt habe. Es sei nie die Idee gewesen, dass dadurch der zuerst abgeschlossene Kaufvertrag mit B._____ abgeändert oder aufgehoben werden sollte (act. 10 S. 3 f. und S. 9 f.). Die Klägerin stützt sich für die Anfechtung hinge-
- 10 - gen auf den zwischen ihr und dem Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrag vom
1. April 2022 (act. 1 S. 6; act. 3/4). 3.1. Rechtliches Die Aktivlegitimation ist die Berechtigung des Klägers, das Recht, dessen Träger er ist, einzuklagen. Sein Recht hat der Aktivlegitimierte gegen den Passivlegitimier- ten geltend zu machen (BGE 145 III 121 E. 4.1; vgl. auch SCHWANDER in: SUTTER- SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, Kommentar zur ZPO, N 5 ff. zu Art. 83). Die Aktiv- und Passivlegitimation werden durch das materielle Grundrecht bestimmt. Sie gehören zur Begründetheit des Klagebegehrens. Ihr Fehlen führt zur Abwei- sung der Klage. Sie sind von Amtes wegen frei zu prüfen (BGE 126 III 59 E. 1a = Pra 89 (2000) Nr. 117; BGer 4A_603/2014 vom 11. November 2015 E. 4.2 mit wei- teren Hinweisen). 3.2. Würdigung 3.2.1. Vorliegend ist unstreitig, dass der Beklagte zunächst am 31. März 2022 mit B._____ einen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug abschlossen hat (act. 12/3). Danach, am 1. April 2022, schloss er mit der Klägerin einen weiteren Kaufvertrag über das gleiche Fahrzeug (vgl. act. 3/4). Da sich die klagende Partei auf den Kaufvertrag vom 1. April 2022 stützt, der Beklagte jedoch den Kaufvertrag vom 31. März 2022 als massgeblich erachtet, ist mittels Auslegung zu ermitteln, wie die zwei Verträge zueinander stehen bzw. welcher Kaufvertrag gültig ist. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat das Gericht zunächst den über- einstimmenden wirklichen Willen der Parteien festzustellen (subjektive Auslegung). Lässt sich ein solcher nicht feststellen bzw. beweisen, so sind die Willenserklärun- gen der Parteien nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie vom Empfän- ger in guten Treuen nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (objektivierende Auslegung). Das Gericht hat als Vertragswillen anzusehen, was vernünftig und korrekt han- delnde Parteien unter den gegebenen, auch persönlichen Umständen durch die Verwendung der auszulegenden Worte oder ihr sonstiges Verhalten ausgedrückt und folglich gewollt haben würden (BGE 143 III 157, E. 1.2.2 m.w.H.; 142 III 239,
- 11 - E. 5.2.1; 140 III 86, E. 4.1; 138 III 659, E. 4.2.1). Da die Parteien vorliegend keinen übereinstimmenden wirklichen Willen geltend machen, erfolgt die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip. Unstreitig ist, dass der Beklagte eine Automobilgarage be- treibt und auf den An- und Verkauf von Personenwagen spezialisiert ist. Es kann daher angenommen werden, dass er über Fachkenntnisse mit Kauf- und Leasing- verträgen verfügt bzw. mit deren vertraglichen Modalitäten vertraut ist. Daher durfte ein auf Autohandel spezialisierter Fachmann wie der Beklagte den zweiten Kauf- vertrag nicht als alternativen Zahlungsvollzug der Käuferschaft verstehen, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern beim zweiten Kaufvertrag lediglich von einer Formali- tät ausgegangen werden konnte. 3.2.2. Hinzu kommt, dass aus den Umständen erkennbar war, dass B._____ vom ursprünglichen Kauf des Fahrzeugs Abstand nehmen wollte und stattdessen ein Leasinggeschäft eingehen wollte. Der Beklagte führt selber aus, dass der Ehemann von B._____ am 4. April 2022 mit einem Kauf- und Leasingvertrag zu ihm gekom- men sei und ihm mitgeteilt habe, dass B._____ sich das Fahrzeug ohne den Ab- schluss eines Leasingvertrags nicht leisten könne (act. 10 S. 10). Auch die Ver- tragskonstellation spricht für ein typisches Mobilienleasinggeschäft (vgl. dazu AM- STUTZ/SCHLUEP, in: Basler Kommentar OR I, 7. Aufl. 2020, N 62. zu Einl. vor Art. 184 ff. ZPO). Mit dem Kaufvertrag vom 1. April 2022 sollte die Klägerin das Fahrzeug zunächst vom Beklagten erwerben, damit es anschliessend von B._____ geleast werden konnte. Der Beklagte war dabei Verkäufer bzw. Lieferant des Fahr- zeugs, zumal er im Leasingvertrag zwischen der Klägerin und B._____ eine sog. "Übernahmebestätigung" unterzeichnete. Damit bestätigte er als Lieferant, dass er der Leasingnehmerin das Leasingobjekt ausgehändigt habe (vgl. act. 3/11). Es ist daher aus den Umständen und nach dem Sinn und Zweck der Verträge davon aus- zugehen, dass die Parteien durch den Abschluss des Kaufvertrags vom 1. April 2022 den am 31. März 2022 geschlossenen Kaufvertrag aufhoben, um ein Lea- singgeschäft zu ermöglichen bzw. einzugehen. Da damit nur noch der Kaufvertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten vom 1. April 2022 wirksam ist, ist die Klägerin aktivlegitimiert.
- 12 -
4. Anfechtung wegen Willensmängel Die Klägerin stützt ihre Ansprüche auf das Vorliegen von Willensmängeln. Willens- mängel umfassen Situationen, in denen der Wille einer Vertragspartei fehlerhaft gebildet oder geäussert wurde, sodass dem Erklärenden die Möglichkeit zu geben ist, sich von seiner Erklärung durch Anfechtung zu lösen (SCHWENZER, in: Schwei- zerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 8. Aufl., Bern 2020, N 36.01). Zu un- terscheiden ist dabei zwischen den verschiedenen Arten des Irrtums und der Täu- schung, wobei die Klägerin beide Sachverhalte geltend macht (vgl. act. 1 S. 3 ff; act. 1 S. 10 ff.). 4.1. Anfechtungsausschluss Der Beklagte macht geltend, dass im Kaufvertrag vom 31. März 2022 ein Gewähr- leistungsausschluss vereinbart worden sei. Danach sei jede Gewährleistung, so- weit nach Gesetz möglich, wegbedungen worden (act. 10 S. 7; act. 12/3). Grund- sätzlich können die Bestimmungen über die Sachgewährleistung sowie die Irr- tumsanfechtung durch einen Gewährleistungsausschluss ausgeschlossen werden (HONSELL, in: Basler Kommentar OR I, 7. Aufl. 2020, N 4 ff. zu Vor Art. 197-210; HONSELL, in: Kurzkommentar Obligationenrecht, 1. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 199). Wie gezeigt, haben die Parteien den Kaufvertrag vom 31. März 2022 aufgehoben, wes- halb ein möglicher Ausschluss der Anfechtung aus diesem Vertrag keine Rechts- wirkungen mehr entfalten kann. Da der Beklagte keinen Gewährleistungsaus- schluss hinsichtlich des Vertrags vom 1. April 2022 geltend macht, ist dessen An- fechtung nicht ausgeschlossen. 4.2. Anfechtungsberechtigung Die Klägerin beruft sich auf eine Täuschung bzw. auf einen Irrtum von B._____ bei der Auswahl des Fahrzeugs (act. 1 S. 5 ff.). Der Beklagte macht geltend, dass sich die Klägerin im Zusammenhang mit der Anfechtung auf einen Sachverhalt berufe, der sich auf das Verhältnis zwischen ihm, dem Beklagten, und B._____ beziehe. Zwischen der Klägerin und ihm sei es hingegen nie zu einer gegenseitigen Willens-
- 13 - erklärung oder zu einem übereinstimmenden Willen gekommen, da sie nie Kontakt miteinander gehabt hätten (act. 10 S. 6). Anfechtungsberechtigt ist nur derjenige, der einem Willensmangel unterlegen ist. Wird der Vertrag durch einen Vertreter geschlossen, so kommt es allein auf dessen Vorstellungen an. Ein Irrtum in der Person des Vertretenen wird nicht berücksich- tigt. Der Willensmangel eines Stellvertreters i.S.v. Art. 32 ff. OR kann vom Ge- schäftsherr wie ein eigener geltend gemacht werden (SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, in: a.a.O., N 6 zu Art. 23; N 2 zu Art. 31). Vorliegend wurde der Kaufvertrag vom 1. April 2022 unmittelbar zwischen der Klä- gerin als Käuferin und dem Beklagten als Verkäufer abgeschlossen und unterzeich- net (vgl. act. 3/4). Da die Klägerin keinen eigenen Willensmangel bzw. Irrtum gel- tend macht, scheidet eine direkte Anfechtungsberechtigung aus. Die Klägerin könnte sich auf einen möglichen Willensmangel von B._____ berufen, wenn diese als ihre Stellvertreterin angesehen werden könnte. Da die Klägerin den Kaufvertrag vom 1. April 2022 jedoch eigenhändig unterzeichnete (vgl. act. 3/4), wurde sie auch nicht von B._____ vertreten. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin weder direkt noch indirekt anfechtungsberechtigt ist. Doch selbst wenn man annehmen würde, dass die Klägerin anfechtungsberechtigt wäre, könnte die Klage nicht gutgeheissen werden, gelingt doch auch der Nachweis einer absichtlichen Täuschung bzw. eines Irrtums nicht. 4.3. Absichtliche Täuschung Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zum Vertragsabschluss verleitet worden, ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbind- lich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war (Art. 28 Abs. 1 OR). Die Beru- fung auf Art. 28 OR setzt eine Täuschungshandlung voraus, die absichtlich ist, in pflichtwidriger Weise erfolgte und beim Anfechtenden einen Irrtum hervorgerufen hat (SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, in: a.a.O., N 2a zu Art. 28). Der Getäuschte muss
- 14 - sämtliche Voraussetzungen des Art. 28 OR beweisen (vgl. BGer 4A_466/2020 vom
10. Februar 2021 E. 3.1.). 4.3.1. Täuschungshandlung/-absicht Die Klägerin macht geltend, der Beklagte habe B._____ über das tatsächliche Bau- jahr des Fahrzeugs getäuscht. Der Beklagte habe gewusst, dass B._____ aussch- liesslich an einem Fahrzeug mit dem Baujahr 2022 interessiert gewesen sei und habe trotzdem das Baujahr verschwiegen. Zudem habe er irreführende Angaben zum Fahrzeug gemacht, weshalb B._____ auch deshalb davon ausgegangen sei, dass das Fahrzeug aus dem Jahr 2022 stamme (act. 1 S. 2 ff.; act. 28 S. 3 ff.). 4.3.1.1. Rechtliches Ein täuschendes Verhalten besteht in der Vorspiegelung falscher Tatsachen oder im Verschweigen vorhandener Tatsachen. Für die Würdigung ist dabei nach dem Vertrauensprinzip auf den Verkehrskreis des Getäuschten abzustellen. Der Vor- spiegelung falscher Tatsachen ist das Unterdrücken wahrer Tatsachen gleichzu- stellen, insbesondere durch positive Behauptung des Gegenteils. Tatsachenver- schweigung stellt nur dann eine Täuschung dar, wenn eine Aufklärungspflicht be- steht. Eine solche kann sich aus besonderer gesetzlicher Vorschrift oder aus Ver- trag ergeben oder wenn eine Mitteilung nach Treu und Glauben und den herrschen- den Anschauungen geboten ist (SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, a.a.O., N 3 ff. zu Art. 28). Eine Aufklärungspflicht setzt sodann voraus, dass der Informations- und Aufklärungsbedarf für den aufklärungspflichtigen Vertragspartner erkennbar war (BGer 4A_285/2017 vom 3. April 2018 E. 6.1.; BGer 4A_23/2016 vom 19. Juli 2016 E. 8.1.; SCHWENZER, a.a.O., N 38.06). Die Täuschung muss dabei absichtlich erfolgen, wobei es genügt, wenn der Täu- schende zumindest in Kauf nimmt, dass der hervorgerufene Irrtum den anderen zum Vertragsschluss verleitet (SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, a.a.O., N 11 f. zu Art. 28). Liegt die Täuschung hingegen in einer Nichtaufklärung, ist Eventualvorsatz des Täuschenden nur dann anzunehmen, wenn Letzterer tatsächlich erkennt, dass sich der Vertragspartner irrt. Die blosse Erkennbarkeit des Irrtums genügt allein
- 15 - nicht (BGer 4A_23/2016 vom 19. Juli 2016 E. 8.2). Fahrlässige Falschangaben sind keine Täuschungshandlung (BGer 4A_345/2016 vom 7. November 2016 E. 2.2.1.). 4.3.1.2. Würdigung 4.3.1.2.1. Da das Baujahr des Fahrzeugs vom Beklagten weder im Vorfeld des Ver- tragsschlusses angegeben wurde noch aus den Vertragsunterlagen ersichtlich war (vgl. act. 3/4; act. 3/11; act. 12/3-4), ist nachfolgend zu prüfen, ob den Beklagten dahingehend eine Aufklärungspflicht gegenüber B._____ aus Treu und Glauben traf. Zunächst könnte sich eine Aufklärungspflicht daraus ergeben, wenn B._____ den Beklagten über das für sie angeblich entscheidende Kriterium des Baujahrs in Kenntnis gesetzt hätte. Zum Nachweis beruft sich die Klägerin auf eine E-Mail, welche zeigen soll, dass B._____ ausschliesslich ein Fahrzeug mit dem Baujahr 2022 kaufen wollte (act. 1 S. 4). Die E-Mail von B._____ vom 31. März 2022 an die H._____-Garage hat sie vor dem Hintergrund einer Anfrage für ein Fahrzeugleasing verfasst. Darin teilt sie der H._____-Garage mit, dass sie von einem Leasing des ausgewählten Fahrzeugs abstand nehme, da ihr der Vermittler einen Peugeot 2008 Modell 2021 für ein Mo- dell aus dem Jahr 2022 habe verkaufen wollen. Da die H._____-Garage zugleich auf den Verkaufspreis beharrt habe, sei eine Einigung nicht möglich gewesen (vgl. act. 3/7). Die Klägerin behauptet nicht, dass der Beklagte Kenntnis von dieser E- Mail gehabt hat. Mangels Erkennbarkeit für den Beklagten kann der Nachweis einer Aufklärungspflicht damit von vornherein nicht erbracht werden. Abgesehen davon lässt sich mit der E-Mail nicht belegen, dass B._____ nur das Baujahr als entschei- dendes Vertragskriterium angesehen hat. Sie wäre bei einer entsprechenden Sen- kung des Kaufpreises bereit gewesen, das Leasinggeschäft einzugehen, obwohl das Fahrzeug aus dem Jahr 2021 stammte. Mithin lässt sich aus der E-Mail nichts zugunsten einer Aufklärungspflicht ableiten.
- 16 - Weiter offeriert die Klägerin für den Nachweis, dass für B._____ das Baujahr 2022 das entscheidende Kriterium gewesen sei und der Beklagte ihr zugesichert habe, dass das Fahrzeug aus dem Jahr 2022 stamme, die Befragung von B._____ und deren Ehemann als Zeugen (act. 1 S. 5). Ein Zeuge bzw. eine Zeugin kann über Tatsachen Zeugnis ablegen, die er oder sie unmittelbar wahrgenommen hat (Art. 169 ZPO). Bei Dritten, die Zeugnis ablegen, aber eine grosse Nähe oder Bin- dung zu einer Partei bzw. ein Interesse am Ausgang des Verfahrens haben, ist auf diesen Umstand bei der Beweiswürdigung Rücksicht zu nehmen (GUYAN, in: Basler Kommentar ZPO, 4. Aufl. 2024, N 13 zu Art. 169 ZPO). Vorliegend kann von einer Einvernahme von B._____ und ihrem Ehemann abgesehen werden. Dabei kann offen bleiben, ob die aufgestellten - unsubstantiierten - Behauptungen zum Inhalt des "ersten Telefonats" und anlässlich der Probefahrt "circa Ende März" einer Be- weisabnahme überhaupt zugänglich wären. Gestützt auf die Rechtsschriften ist da- von auszugehen, dass die Zeugen die Behauptungen der Klägerin bestätigen wür- den und der Beklagte im Rahmen einer Parteibefragung die Behauptungen bestrei- ten würde. Zudem sind die Zeugen miteinander verheiratet, weshalb der Ehemann von B._____ aufgrund seiner persönlichen Bindung ein gleichgerichtetes Interesse am Ausgang des Verfahren hat. Hinzu kommt, dass B._____ und ihr Ehemann so- wie der Beklagte diverse Strafanzeigen gegeneinander eingereicht haben, die teil- weise noch pendent sind (vgl. act. 12/11; act. 36/14; act. 55/2-4; act. 59/1-3). Da insgesamt der Beweiswert einer Aussage von B._____ sowie ihres Ehemannes sehr gering ist, ist auf eine Einvernahme zu verzichten. Mithin ist nicht erstellt, dass der Beklagte von dem angeblichen Schlüsselkriterium des Baujahrs Kenntnis hatte, weshalb eine Aufklärungspflicht aus diesem Grund ausscheidet. 4.3.1.2.2. Zudem könnte der Beklagte B._____ über das Baujahr getäuscht haben, wenn er falsche bzw. irreführende Angaben zum Fahrzeug gemacht hätte. Die Klä- gerin beruft sich auf Falschangaben hinsichtlich der 1. Inverkehrsetzung, des Zu- stands sowie der Eigenschaft als Importfahrzeug (act. 1 S. 5 ff.). Bei der Würdigung ist nach dem Vertrauensprinzip auf den Verkehrskreis von Autokäufern wie B._____ abzustellen.
- 17 - Zunächst macht die Klägerin geltend, dass das vom Beklagten eingereichte Onlin- einserat auf AutoScout24 als Beweismittel nicht zuzulassen sei, da es nachträglich auf dem Portal hätte geändert werden können. Gleichzeitig reicht sie ein Inserat von der Internetseite Comparis ein, welches zeigen soll, dass es keinen Hinweis auf die Eigenschaft als Importfahrzeug gegeben habe (act. 28 S. 5). Die beiden ausgedruckten Onlineinserate stellen Urkunden i.S.v. Art. 168 ZPO dar. Sie sind damit zulässige Beweismittel, welche der freien Beweiswürdigung des Gerichts im Sinne von Art. 157 ZPO unterliegen. Gegen die Würdigung des Onlineinserats von AutoScout24 ist insoweit nichts einzuwenden, da die Klägerin lediglich eine Vermu- tung äussert, ohne konkrete Anhaltspunkte für eine tatsächliche nachträgliche Ver- änderung des Inserats zu nennen. Es wäre an ihr darzulegen, dass das Inserat tatsächlich geändert worden ist. Der Beweiswert des Onlineinserats von Comparis ist hingegen sehr gering, da in der Anzeige ein anderes Fahrzeug beworben wird und daher nicht mit dem vom Beklagten auf AutoScout24 geschalteten Inserat ver- gleichbar ist (vgl. act. 29/6). Der Beklagte hat im Onlineinserat auf AutoScout24 folgende Angaben zum Fahr- zeug gemacht: "Inverkehrsetzung 02.2022", "Fahrzeugzustand Vorführmodell", "Ki- lometer 300 km", "Direkt-/Parallelimport Ja". Am Ende des Ausschreibungstextes findet sich zusätzlich die Angabe, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen Direkt- /Parallelimport handle (vgl. act. 12/4). Im Kaufvertrag vom 31. März 2022 wird das Datum der 1. Inverkehrsetzung mit dem 25. Februar 2022 angegeben. Zudem wird das Fahrzeug als "neu" und als "Demowagen" mit einem Kilometerstand von 280 km beschrieben (act. 12/3). Im Kaufvertrag vom 1. April 2022 wird der Zustand des Fahrzeugs ebenfalls mit "neu" angegeben (act. 3/4). Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich nicht erkennen, dass der Beklagte die Tatsache, dass es sich um ein Importfahrzeug handelt, verschwiegen hat. In der Anzeige auf AutoScout24 findet sich ein entsprechender Hinweis sowohl in der Fahrzeugbeschreibung als auch in einem allgemeinen Hinweis am Ende der An- zeige. Es ist daher nicht erstellt, dass der Beklagte die Eigenschaft des Importfahr- zeugs nicht angegeben hat.
- 18 - Unstreitig ist, dass das Fahrzeug bereits am 5. August 2021 in Deutschland zum ersten Mal in den Verkehr gesetzt wurde (act. 1 S. 8; act. 10 S. 11; act. 29/7; act. 29/12). Der Beklagte hat vorliegend lediglich das Datum der 1. Inverkehrset- zung in der Schweiz angegeben. Damit waren die gemachten Angaben zur 1. In- verkehrsetzung nicht präzise, da das Fahrzeug schon im Jahr 2021 im Ausland in den Verkehr gesetzt worden war. Der Beklagte macht geltend, es habe sich wohl um eine Tageseinlösung durch den Opelhändler in Deutschland gehandelt (act. 10 S. 11); er habe das Fahrzeug nicht selbst importiert, sondern von der Firma I._____ AG übernommen, und nicht gewusst, dass es in Deutschland bereits einmal einge- löst worden sei und der Hersteller die Garantie deshalb bereits ab 5. August 2021 habe laufen lassen (act. 11 S. 11 f.). Die Klägerin bestreitet diese Unkenntnis; sie argumentiert, dass der Beklagte seit vielen Jahren im Auto-Handel tätig sei, wes- halb es unglaubwürdig sei, dass er die Abläufe hinsichtlich des von ihm gekauften Autos nicht kenne und keinen Zugriff auf Dealer-Datenbanken habe (act. 28 S. 11). Beweismittel für die positive Kenntnis des Beklagten offeriert sie damit nicht. Es steht folglich nicht fest, dass der Beklagte von der Ersteinlösung des Fahrzeugs in Deutschland wusste. Es liegt nahe, dass der Beklagte beim Verkauf des Fahrzeuges unbesehen das Datum aus dem Fahrzeugausweis übernommen hat. In diesem ist die 1. Inver- kehrsetzung mit "25. Februar 2022 F._____ [Kanton]" angegeben (vgl. act. 3/9). Zudem hat der Beklagte auf die Eigenschaft des Fahrzeugs als Importfahrzeug hin- gewiesen. Eine Täuschung durch die Angabe der 1. Inverkehrsetzung in der Schweiz liegt daher nicht vor. Ebenso wenig liegt damit eine Täuschung über das Baujahr des Fahrzeuges vor, sagt der Zeitpunkt der Inverkehrsetzung doch nichts darüber aus, wann das Fahrzeug gebaut wurde. Sodann hat der Beklagte den Zustand des Fahrzeugs als "neu" bezeichnet. In den Verträgen und im Onlineinserat auf AutoScout24 hat er darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein Vorführmodell bzw. Demowagen mit einem Kilo- meterstand von rund 300 km handle (vgl. act. 3/4; act. 3/11; act. 12/3). Unter Be- rücksichtigung dieser Angaben musste auch eine branchenfremde Person wie B._____ nach Treu und Glauben die Bezeichnung "neu" so verstehen, dass es sich
- 19 - nicht um ein "fabrikneues" Auto handle. Vielmehr machen die Angaben deutlich, dass es sich um ein nahezu ungefahrenes Fahrzeug handelt, welches nicht direkt ab Fabrik an den potentiellen Käufer geliefert werden würde. Selbst das Datum der 1. Inverkehrsetzung in Deutschland würde der Bezeichnung "neu" im Übrigen nicht entgegen stehen. Bei dieser Betrachtungsweise wäre das Fahrzeug im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen den Parteien vor rund sieben Monaten zum ersten Mal in den Verkehr gesetzt worden und hätte einen Kilometerstand von rund 300 km aufgewiesen. Sowohl ein Zeitraum von 7 Monaten als auch ein derart geringer Kilometerstand stehen der Bezeichnung als neu nicht entgegen (vgl. etwa BGer 4A_398/2018 vom 25.02.2019 E. 3.2; BGE 116 II 431, 435 f.). Insgesamt war daher die Bezeichnung "neu" nicht irreführend, weshalb auch insoweit keine Täuschung vorliegt. Es lässt sich festhalten, dass der Beklagte weder eine Aufklärungspflicht hinsicht- lich des Baujahrs hatte noch, dass in den gemachten Angaben zum Fahrzeug eine Täuschung gesehen werden kann. 4.3.1.2.3. Selbst wenn man eine Täuschung als gegeben ansehen würde, so ge- lingt der Klägerin auch der Nachweis einer Täuschungsabsicht nicht. Für die An- nahme eines Eventualvorsatzes wäre erforderlich, dass der Beklagte entweder wusste, dass seine Information falsch war und dabei in Kauf nahm, dass B._____ dadurch in die Irre geleitet wurde, oder, dass er zwar nicht sicher wusste, dass es sich um eine Falschinformation handelte, jedoch damit rechnete, dass sie falsch sein könnte und auch damit den Irrtum der Gegenpartei in Kauf nahm (vgl. BGer 4A_345/2016 vom 7. November 2016 E. 2.1.1.). Zunächst ist nicht belegt, dass der Beklagte Kenntnis von dem angeblich für B._____ entscheidenden Kriterium des Baujahrs hatte (vgl. Erw. 4.3.1.2.1.). Auch die ungenaue Angabe zur 1. Inverkehrs- etzung genügt insoweit nicht, da eine fahrlässige Falschangabe keine Täuschungs- handlung darstellt. Insgesamt gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte wusste, dass er über das Fahrzeug falsch informierte. Ebenso fehlen Hinweise da- für, dass er zwar nicht sicher wusste, aber damit rechnete, dass diese Information falsch sein könnte und damit einen Irrtum von B._____ in Kauf nahm. Daher schei- det eine Täuschung auch aufgrund fehlender Absicht aus.
- 20 - 4.3.1.2.4. Zusammenfassend ist nicht bewiesen, dass der Beklagte B._____ über das Baujahr des Fahrzeugs aufklären musste oder sie über das Baujahr getäuscht hat. 4.4. Grundlagenirrtum Ein Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem we- sentlichen Irrtum befunden hat (Art. 23 OR). Ein Grundlagenirrtum darf nur ange- nommen werden, wenn der Vertragspartner bei gebührender Sorgfalt hätte erken- nen müssen, welche Bedeutung der entsprechende Sachverhalt für den Irrenden hatte. Nur wenn diese Erkennbarkeit gegeben ist, darf der Irrende den Sachverhalt nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als Geschäftsgrundlage betrachten (vgl. BGer 4C.37/2004 vom 19. April 2004 E. 3.2.; BLUMER, in: Kurzkommentar Ob- ligationenrecht, 2014, N 15 zu Art. 24.). Da, wie oben gezeigt, das angebliche Schlüsselkriterium des Baujahrs für den Beklagten nicht erkennbar war und er es auch nicht hätte erkennen müssen, scheidet der Grundlagenirrtum aus.
5. Zusammenfassung Die Klage scheitert bereits an der fehlenden Anfechtungsberechtigung der Kläge- rin, da sie sich auf einen angeblichen Irrtum einer Drittperson beruft. Zudem schei- det eine Anfechtung wegen absichtlicher Täuschung bzw. wegen eines Grundla- genirrtums aus, da es der Klägerin nicht gelungen ist, eine Täuschung sowie die Erkennbarkeit der grundlegenden Bedeutung des Baujahrs für die Klägerin rechts- genüglich nachzuweisen. Damit scheidet auch ein Anspruch auf entgangenen Ge- winn aus. Die Klage ist abzuweisen.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG ZH). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG), welcher die Basis zur Berechnung der Grundgebühr bildet (§ 4 Abs. 1 GebV
- 21 - OG). Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO) und beläuft sich vorliegend auf CHF 39'297.55 (act. 1 S. 3). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 5'500.– festzusetzen. Aus- gangsgemäss ist die Gerichtsgebühr der Klägerin als unterliegende Partei aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Kosten sind aus dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 6.2. Parteientschädigungen Ausgangsgemäss ist dem Beklagten zudem eine Parteientschädigung zuzuspre- chen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Deren Höhe richtet sich nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 AnwG ZH) und damit in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Beim vorliegenden Streitwert be- trägt die nach § 4 Abs. 1 AnwGebV ermittelte Grundgebühr rund CHF 6'000.–. Un- ter Berücksichtigung des Aufwandes für die Vergleichsverhandlung und die zweite Rechtsschrift rechtfertigt es sich, diese um rund 40 %, mithin auf CHF 8'400.– zu erhöhen (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Die Klägerin ist daher zu verpflichten, dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 8'400.– zu bezahlen. Das Handelsgericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 5'500.–.
3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 8'400.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
- 22 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 39'297.55. Zürich, 27. März 2025 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzende: Gerichtsschreiber: Dr. Claudia Bühler Dr. Pierre Heijmen