Sachverhalt
Gemäss den schlüssig und nicht bestrittenen klägerischen Vorbringen ist von fol- gendem Sachverhalt auszugehen: Die Beklagte erwarb eine Lizenz für etwa 350 Bilder von I._____, um digitale Inhalte dieser Bilder entwickeln und an der Aus- stellung "F._____" (fortan Ausstellung) präsentieren zu können. Im Dezember 2021 schlossen die Klägerin, die Beklagte und die E._____ das bereits erwähnte Agreement. Darin verpflichtete sich die Klägerin dazu, insgesamt USD 1'350'000.00 in die Ausstellung zu investieren. Demgegenüber erklärte sich die Beklagte dazu bereit, die Ausstellung zu entwerfen, zu produzieren, zu entwi- ckeln und zu bewerben (vgl. act. 3/2). Die Investitionssumme von USD 1'350'000.00 wurde aufgrund des von der Beklagten für die Ausstellung auf- gestellten Budgets vom Oktober 2021 festgelegt (vgl. act. 3/3). Die Klägerin hat die Summe bezahlt. Die Ausstellung sollte erstmals im März 2022 in G._____ für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Die Beklagte verpflichtete sich, den Bau der Ausstellungseinheiten innerhalb von vierzehn Wochen nach Zahlung der ersten Rate durch die Klägerin abzuschlies- sen. Ferner vereinbarten die Parteien, dass jegliche Änderungen, Modifikationen und/oder Überarbeitungen, die beim Bau der Ausstellung vorgenommen werden mussten, innerhalb des genehmigten Budgets von USD 1'350'000.00 liegen soll- ten (vgl. Ziff. 5 lit. b des Agreements). Mit Schreiben vom 24. Mai 2022 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Einkaufspreise massiv gestiegen seien. Neu sei daher mit Gesamtkosten von USD 3'100'000.00 für die Ausstellung zu rech- nen. In der Folge kam es zu Gesprächen zwischen den Parteien. Am 3. Oktober 2022 bezahlte die Beklagte der Klägerin USD 134'056.23. Die geplante Ausstel- lung kam nicht zustande.
- 6 -
4. Rechtliches und Würdigung 4.1. Rückzahlungsanspruch Wie bereits erwähnt, fordert die Klägerin von der Beklagten die Rückzahlung der von ihr gestützt auf das Agreement geleisteten Investition von USD 1'350'000.00 abzüglich der von der Beklagten bereits überwiesenen USD 134'056.23, mithin USD 1'215'943.77. Ziffer 13 des Agreements hält explizit fest, dass - soweit kein Verschulden der Klägerin oder von der E._____ vorliegt - die Beklagte der Klägerin alle Gelder zu- rückzuzahlen hat, wenn die Ausstellungseinheiten nicht gebaut und/oder die Aus- stellung nicht produziert wird (vgl. act. 3/2). Vorliegend wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin ein Verschulden daran tragen würde, dass die Ausstellung nicht stattfinden konnte. Entsprechend hat ihr die Beklagte die investierten USD 1'350'000.00 zurückzuerstatten. Bisher hat die Be- klagte lediglich USD 134'056.23 geleistet, weshalb der noch ausstehende Betrag in der Höhe von USD 1'215'943.77 ausgewiesen ist. 4.2. Verzugszinsen Die Klägerin verlangt 5 % Zins ab dem 24. Mai 2022 (act. 1 S. 2). Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner in der Regel durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Fälligkeit bedeutet, dass der Gläu- biger die Leistung fordern kann und der Schuldner sie erfüllen muss (BGE 148 III 145 E. 4.2.1.1.). Der Zeitpunkt der Fälligkeit richtet sich in erster Linie nach der von den Parteien getroffenen Vereinbarung. Fehlt eine solche, so gilt gemäss Art. 75 OR die Vermutung der sofortigen Fälligkeit. Eine Abweichung von der grundsätzlich vermuteten, sofortigen Fälligkeit hat der Schuldner nachzuweisen (BGer 4A_78/2023 vom 12.07.2023 E. 3.1.1). Die Beklagte behauptet keine Abweichung von der sofortigen Fälligkeit der einge- klagten Forderung. Da die Klägerin weder eine Abmahnung der Beklagten noch
- 7 - einen bestimmten Verfalltag behauptet, ist von einer Mahnung, d.h. von einer un- missverständlichen Aufforderung zur Zahlung, durch Einreichung der vorliegen- den Klage auszugehen (vgl. BGE 130 III 591 E. 3). Die Mahnung ist empfangsbe- dürftig (BGer 4A_501/2021 vom 22.02.2022 E. 6.2.1.), weshalb die Beklagte erst ab Empfang der Rechtsschrift mit Verzugszinsen belastet werden kann (BGer 4A_11/2013 vom 16.05.2013 E. 5.). Die Klageschrift wurde der Beklagten am 24. August 2023 zugestellt (act. 14B). Der gesetzliche Verzugszins von 5 % pro Jahr (Art. 104 Abs. 1 OR) blieb unbestritten. Entsprechend hat die Beklagte der Klägerin ab dem 24. August 2023 5 % Zins zu bezahlen.
5. Fazit Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin USD 1'215'943.77 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 24. August 2023 zu bezahlen.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorlie- gend beträgt der Streitwert umgerechnet CHF 1'091'467.50 (Umrechnungskurs USD/CHF von 0.89763 am 20. April 2023). In Anwendung von § 4 Abs. 1 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 23'800.00 festzusetzen. Die Gerichtskosten sind - nebst den angefallenen Übersetzungskosten von CHF 2'760.00 (act. 16) - ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken, wobei der Klägerin in entsprechendem Umfang ein Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen ist (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). 6.2. Parteientschädigung Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine volle Parteientschädigung zuzu- sprechen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom
- 8 -
8. September 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundge- bühr ist mit der Begründung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV) und be- trägt beim vorliegenden Streitwert rund CHF 32'300.00 (§ 2 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 AnwGebV). Das Handelsgericht erkennt:
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Formelles
E. 1.1 Örtliche und sachliche Zuständigkeit Es liegt ein internationaler Sachverhalt vor, da die Klägerin ihren Sitz in Saudi- Arabien und die Beklagte in den USA hat (vgl. BGE 141 III 294 E. 4). Die Parteien haben in Ziffer 18 k. des Agreements den Gerichtsstand Zürich vereinbart (act. 1 Rz 5 ff.). Die internationale und örtliche Zuständigkeit stützt sich auf Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b IPRG. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG.
E. 1.2 Anwendbares Prozessrecht Der Zivilprozess vor einem ordentlichen schweizerischen Gericht wickelt sich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung ab (ZPO; vgl. ZK-Vischer/Widmer Lüchinger, Art. 18 IPRG N 57).
E. 1.3 Übrige Prozessvoraussetzungen Die weiteren Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 Abs. 2 ZPO sind erfüllt und geben zu keinen Weiterungen Anlass. Auf die Klage ist einzutreten.
E. 1.4 Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Kla- geantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvo- raussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend sub- stanziiert ist und dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachen- behauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO).
- 5 -
E. 2 Anwendbares Recht Die Parteien haben in Ziffer 18 k. des Agreements die Anwendung von Schweizer Recht vereinbart (act. 1 Rz 27 ff.; act. 3/2). Die getroffene Rechtswahl ist gültig (vgl. Art. 116 Abs. 1 und 2 IPRG).
E. 3 Unstrittiger Sachverhalt Gemäss den schlüssig und nicht bestrittenen klägerischen Vorbringen ist von fol- gendem Sachverhalt auszugehen: Die Beklagte erwarb eine Lizenz für etwa 350 Bilder von I._____, um digitale Inhalte dieser Bilder entwickeln und an der Aus- stellung "F._____" (fortan Ausstellung) präsentieren zu können. Im Dezember 2021 schlossen die Klägerin, die Beklagte und die E._____ das bereits erwähnte Agreement. Darin verpflichtete sich die Klägerin dazu, insgesamt USD 1'350'000.00 in die Ausstellung zu investieren. Demgegenüber erklärte sich die Beklagte dazu bereit, die Ausstellung zu entwerfen, zu produzieren, zu entwi- ckeln und zu bewerben (vgl. act. 3/2). Die Investitionssumme von USD 1'350'000.00 wurde aufgrund des von der Beklagten für die Ausstellung auf- gestellten Budgets vom Oktober 2021 festgelegt (vgl. act. 3/3). Die Klägerin hat die Summe bezahlt. Die Ausstellung sollte erstmals im März 2022 in G._____ für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Die Beklagte verpflichtete sich, den Bau der Ausstellungseinheiten innerhalb von vierzehn Wochen nach Zahlung der ersten Rate durch die Klägerin abzuschlies- sen. Ferner vereinbarten die Parteien, dass jegliche Änderungen, Modifikationen und/oder Überarbeitungen, die beim Bau der Ausstellung vorgenommen werden mussten, innerhalb des genehmigten Budgets von USD 1'350'000.00 liegen soll- ten (vgl. Ziff. 5 lit. b des Agreements). Mit Schreiben vom 24. Mai 2022 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Einkaufspreise massiv gestiegen seien. Neu sei daher mit Gesamtkosten von USD 3'100'000.00 für die Ausstellung zu rech- nen. In der Folge kam es zu Gesprächen zwischen den Parteien. Am 3. Oktober 2022 bezahlte die Beklagte der Klägerin USD 134'056.23. Die geplante Ausstel- lung kam nicht zustande.
- 6 -
E. 4 Rechtliches und Würdigung
E. 4.1 Rückzahlungsanspruch Wie bereits erwähnt, fordert die Klägerin von der Beklagten die Rückzahlung der von ihr gestützt auf das Agreement geleisteten Investition von USD 1'350'000.00 abzüglich der von der Beklagten bereits überwiesenen USD 134'056.23, mithin USD 1'215'943.77. Ziffer 13 des Agreements hält explizit fest, dass - soweit kein Verschulden der Klägerin oder von der E._____ vorliegt - die Beklagte der Klägerin alle Gelder zu- rückzuzahlen hat, wenn die Ausstellungseinheiten nicht gebaut und/oder die Aus- stellung nicht produziert wird (vgl. act. 3/2). Vorliegend wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin ein Verschulden daran tragen würde, dass die Ausstellung nicht stattfinden konnte. Entsprechend hat ihr die Beklagte die investierten USD 1'350'000.00 zurückzuerstatten. Bisher hat die Be- klagte lediglich USD 134'056.23 geleistet, weshalb der noch ausstehende Betrag in der Höhe von USD 1'215'943.77 ausgewiesen ist.
E. 4.2 Verzugszinsen Die Klägerin verlangt 5 % Zins ab dem 24. Mai 2022 (act. 1 S. 2). Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner in der Regel durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Fälligkeit bedeutet, dass der Gläu- biger die Leistung fordern kann und der Schuldner sie erfüllen muss (BGE 148 III 145 E. 4.2.1.1.). Der Zeitpunkt der Fälligkeit richtet sich in erster Linie nach der von den Parteien getroffenen Vereinbarung. Fehlt eine solche, so gilt gemäss Art. 75 OR die Vermutung der sofortigen Fälligkeit. Eine Abweichung von der grundsätzlich vermuteten, sofortigen Fälligkeit hat der Schuldner nachzuweisen (BGer 4A_78/2023 vom 12.07.2023 E. 3.1.1). Die Beklagte behauptet keine Abweichung von der sofortigen Fälligkeit der einge- klagten Forderung. Da die Klägerin weder eine Abmahnung der Beklagten noch
- 7 - einen bestimmten Verfalltag behauptet, ist von einer Mahnung, d.h. von einer un- missverständlichen Aufforderung zur Zahlung, durch Einreichung der vorliegen- den Klage auszugehen (vgl. BGE 130 III 591 E. 3). Die Mahnung ist empfangsbe- dürftig (BGer 4A_501/2021 vom 22.02.2022 E. 6.2.1.), weshalb die Beklagte erst ab Empfang der Rechtsschrift mit Verzugszinsen belastet werden kann (BGer 4A_11/2013 vom 16.05.2013 E. 5.). Die Klageschrift wurde der Beklagten am 24. August 2023 zugestellt (act. 14B). Der gesetzliche Verzugszins von 5 % pro Jahr (Art. 104 Abs. 1 OR) blieb unbestritten. Entsprechend hat die Beklagte der Klägerin ab dem 24. August 2023 5 % Zins zu bezahlen.
E. 5 Fazit Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin USD 1'215'943.77 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 24. August 2023 zu bezahlen.
E. 6 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 6.1 Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorlie- gend beträgt der Streitwert umgerechnet CHF 1'091'467.50 (Umrechnungskurs USD/CHF von 0.89763 am 20. April 2023). In Anwendung von § 4 Abs. 1 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 23'800.00 festzusetzen. Die Gerichtskosten sind - nebst den angefallenen Übersetzungskosten von CHF 2'760.00 (act. 16) - ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken, wobei der Klägerin in entsprechendem Umfang ein Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen ist (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO).
E. 6.2 Parteientschädigung Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine volle Parteientschädigung zuzu- sprechen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom
- 8 -
E. 8 September 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundge- bühr ist mit der Begründung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV) und be- trägt beim vorliegenden Streitwert rund CHF 32'300.00 (§ 2 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 AnwGebV). Das Handelsgericht erkennt:
Dispositiv
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin USD 1'215'943.77 zuzüglich Zins von 5 % ab dem 24. August 2023 zu bezahlen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 23'800.00 festgesetzt. Die weiteren Kosten betragen CHF 2'760.00 (Übersetzungen).
- Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klä- gerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferleg- ten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einge- räumt.
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 32'300.00 zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 1'091'467.50. - 9 - Zürich, 12. Dezember 2023 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Die Gerichtsschreiberin: Roland Schmid Regula Blesi Keller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG230094-O U/ei Mitwirkend: die Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, und Dr. Stephan Ma- zan, die Handelsrichter Ruedi Kessler, Dario Cimirro und Ivo Elt- schinger sowie die Gerichtsschreiberin Regula Blesi Keller Urteil vom 12. Dezember 2023 in Sachen A._____ Co, Klägerin vertreten durch Advokatin lic. iur. X1._____ vertreten durch Advokat MLaw X2._____ gegen B._____ lnc., Beklagte betreffend Forderung
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin USD 1'215'943.77 zzgl. Zins von 5% ab dem 24. Mai 2022 zu bezahlen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be- klagten." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht
a. Parteien und ihre Stellung Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach saudi-arabischem Recht mit Sitz in C._____ (Saudi-Arabien). Sie bezweckt die Planung von Veranstaltungen und Ausstellungen auf lokaler und globaler Ebene (act. 1 Rz 2; act. 8/2). Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft (Corporation, Inc.) mit Sitz in D._____ (USA) mit dem statutarischen Zweck, globale künstlerische Tournee-Events zu entwerfen, entwickeln und produzieren (act. 1 Rz 3).
b. Prozessgegenstand Die Klägerin, die Beklagte und die E._____ schlossen im Dezember 2021 ein "In- vestment and Cooperation Agreement for the F._____ Exhibition" (fortan Agree- ment). Darin verpflichtete sich die Klägerin insgesamt USD 1'350'000.00 in die Ausstellung "F._____" (fortan Ausstellung) zu investieren und die Beklagte erklär- te sich bereit, die Ausstellung zu entwerfen, zu produzieren, zu entwickeln und zu bewerben. Die E._____ fungierte als Verbindungsunternehmen zwischen der Klä- gerin und der Beklagten. Die Klägerin bezahlte die Investitionssumme von USD 1'350'000.00. Die Ausstellung hätte als erstes im März 2022 in G._____ [Stadt in den USA], für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollen, sie wurde jedoch nie durchgeführt. Am 3. Oktober 2022 erstattete die Beklagte der Klägerin USD 134'056.23. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin die
- 3 - Rückerstattung ihrer Investition im verbleibenden Betrag von USD 1'215'943.77 (USD 1'350'000.00 – USD 134'056.23). B. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 20. April 2023 reichte die Klägerin die Klage mit dem eingangs genannten Rechtsbegehren ein (act. 1). Mit Verfügung vom 21. April 2023 wurde ihr Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Vorschuss von CHF 47'000.00 zu leisten. Sodann wurde die Klägerin aufgefordert, einen amtlich testierten Handels- bzw. Firmenregisterauszug oder ein ähnliches Dokument ein- zureichen, aus welchem sich insbesondere ergibt, wer für die Klägerin zeich- nungsberechtigt ist (act. 4). Nach Eingang des geforderten Auszuges (act. 8/1-2) sowie fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses (act. 6; act. 8/3) wurde der Klägerin mit Verfügung vom 30. Mai 2023 Frist angesetzt, um eine von einer zeichnungsberechtigten Person unterzeichnete neue oder bereinigte Vollmacht einzureichen (act. 9). Nach Eingang einer von H._____, dem Geschäftsführer der Klägerin, unterzeichneten Vollmacht (act. 8/2; act. 12) wurde der Beklagten mit Verfügung vom 15. Juni 2023 Frist zur Erstattung der Klageantwort und zur Be- zeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz angesetzt (act. 13). Die Ver- fügung wurde der Beklagten auf dem Wege der internationalen Rechtshilfe am
24. August 2023 zugestellt (act. 14B). Da die Beklagte innert Frist keine Kla- geantwort erstattete, wurde ihr mit Verfügung vom 1. November 2023 ein Nach- frist angesetzt (act. 17). Androhungsgemäss erfolgte die Zustellung dieser Verfü- gung durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (vgl. act. 13, Dispo- sitiv-Ziffer 3). Die Beklagte blieb auch innert Nachfrist säumig. Das Verfahren erweist sich als spruchreif, weshalb ein Urteil zu ergehen hat (Art. 223 Abs. 2 i.V.m. Art. 236 Abs. 1 ZPO). Dabei ist androhungsgemäss allein gestützt auf die klägerischen Vorbringen zu entscheiden (Art. 147 ZPO; act. 17).
- 4 - Erwägungen
1. Formelles 1.1. Örtliche und sachliche Zuständigkeit Es liegt ein internationaler Sachverhalt vor, da die Klägerin ihren Sitz in Saudi- Arabien und die Beklagte in den USA hat (vgl. BGE 141 III 294 E. 4). Die Parteien haben in Ziffer 18 k. des Agreements den Gerichtsstand Zürich vereinbart (act. 1 Rz 5 ff.). Die internationale und örtliche Zuständigkeit stützt sich auf Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b IPRG. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG. 1.2. Anwendbares Prozessrecht Der Zivilprozess vor einem ordentlichen schweizerischen Gericht wickelt sich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung ab (ZPO; vgl. ZK-Vischer/Widmer Lüchinger, Art. 18 IPRG N 57). 1.3. Übrige Prozessvoraussetzungen Die weiteren Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 Abs. 2 ZPO sind erfüllt und geben zu keinen Weiterungen Anlass. Auf die Klage ist einzutreten. 1.4. Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Kla- geantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvo- raussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend sub- stanziiert ist und dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachen- behauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO).
- 5 -
2. Anwendbares Recht Die Parteien haben in Ziffer 18 k. des Agreements die Anwendung von Schweizer Recht vereinbart (act. 1 Rz 27 ff.; act. 3/2). Die getroffene Rechtswahl ist gültig (vgl. Art. 116 Abs. 1 und 2 IPRG).
3. Unstrittiger Sachverhalt Gemäss den schlüssig und nicht bestrittenen klägerischen Vorbringen ist von fol- gendem Sachverhalt auszugehen: Die Beklagte erwarb eine Lizenz für etwa 350 Bilder von I._____, um digitale Inhalte dieser Bilder entwickeln und an der Aus- stellung "F._____" (fortan Ausstellung) präsentieren zu können. Im Dezember 2021 schlossen die Klägerin, die Beklagte und die E._____ das bereits erwähnte Agreement. Darin verpflichtete sich die Klägerin dazu, insgesamt USD 1'350'000.00 in die Ausstellung zu investieren. Demgegenüber erklärte sich die Beklagte dazu bereit, die Ausstellung zu entwerfen, zu produzieren, zu entwi- ckeln und zu bewerben (vgl. act. 3/2). Die Investitionssumme von USD 1'350'000.00 wurde aufgrund des von der Beklagten für die Ausstellung auf- gestellten Budgets vom Oktober 2021 festgelegt (vgl. act. 3/3). Die Klägerin hat die Summe bezahlt. Die Ausstellung sollte erstmals im März 2022 in G._____ für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Die Beklagte verpflichtete sich, den Bau der Ausstellungseinheiten innerhalb von vierzehn Wochen nach Zahlung der ersten Rate durch die Klägerin abzuschlies- sen. Ferner vereinbarten die Parteien, dass jegliche Änderungen, Modifikationen und/oder Überarbeitungen, die beim Bau der Ausstellung vorgenommen werden mussten, innerhalb des genehmigten Budgets von USD 1'350'000.00 liegen soll- ten (vgl. Ziff. 5 lit. b des Agreements). Mit Schreiben vom 24. Mai 2022 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Einkaufspreise massiv gestiegen seien. Neu sei daher mit Gesamtkosten von USD 3'100'000.00 für die Ausstellung zu rech- nen. In der Folge kam es zu Gesprächen zwischen den Parteien. Am 3. Oktober 2022 bezahlte die Beklagte der Klägerin USD 134'056.23. Die geplante Ausstel- lung kam nicht zustande.
- 6 -
4. Rechtliches und Würdigung 4.1. Rückzahlungsanspruch Wie bereits erwähnt, fordert die Klägerin von der Beklagten die Rückzahlung der von ihr gestützt auf das Agreement geleisteten Investition von USD 1'350'000.00 abzüglich der von der Beklagten bereits überwiesenen USD 134'056.23, mithin USD 1'215'943.77. Ziffer 13 des Agreements hält explizit fest, dass - soweit kein Verschulden der Klägerin oder von der E._____ vorliegt - die Beklagte der Klägerin alle Gelder zu- rückzuzahlen hat, wenn die Ausstellungseinheiten nicht gebaut und/oder die Aus- stellung nicht produziert wird (vgl. act. 3/2). Vorliegend wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin ein Verschulden daran tragen würde, dass die Ausstellung nicht stattfinden konnte. Entsprechend hat ihr die Beklagte die investierten USD 1'350'000.00 zurückzuerstatten. Bisher hat die Be- klagte lediglich USD 134'056.23 geleistet, weshalb der noch ausstehende Betrag in der Höhe von USD 1'215'943.77 ausgewiesen ist. 4.2. Verzugszinsen Die Klägerin verlangt 5 % Zins ab dem 24. Mai 2022 (act. 1 S. 2). Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner in der Regel durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Fälligkeit bedeutet, dass der Gläu- biger die Leistung fordern kann und der Schuldner sie erfüllen muss (BGE 148 III 145 E. 4.2.1.1.). Der Zeitpunkt der Fälligkeit richtet sich in erster Linie nach der von den Parteien getroffenen Vereinbarung. Fehlt eine solche, so gilt gemäss Art. 75 OR die Vermutung der sofortigen Fälligkeit. Eine Abweichung von der grundsätzlich vermuteten, sofortigen Fälligkeit hat der Schuldner nachzuweisen (BGer 4A_78/2023 vom 12.07.2023 E. 3.1.1). Die Beklagte behauptet keine Abweichung von der sofortigen Fälligkeit der einge- klagten Forderung. Da die Klägerin weder eine Abmahnung der Beklagten noch
- 7 - einen bestimmten Verfalltag behauptet, ist von einer Mahnung, d.h. von einer un- missverständlichen Aufforderung zur Zahlung, durch Einreichung der vorliegen- den Klage auszugehen (vgl. BGE 130 III 591 E. 3). Die Mahnung ist empfangsbe- dürftig (BGer 4A_501/2021 vom 22.02.2022 E. 6.2.1.), weshalb die Beklagte erst ab Empfang der Rechtsschrift mit Verzugszinsen belastet werden kann (BGer 4A_11/2013 vom 16.05.2013 E. 5.). Die Klageschrift wurde der Beklagten am 24. August 2023 zugestellt (act. 14B). Der gesetzliche Verzugszins von 5 % pro Jahr (Art. 104 Abs. 1 OR) blieb unbestritten. Entsprechend hat die Beklagte der Klägerin ab dem 24. August 2023 5 % Zins zu bezahlen.
5. Fazit Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin USD 1'215'943.77 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 24. August 2023 zu bezahlen.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorlie- gend beträgt der Streitwert umgerechnet CHF 1'091'467.50 (Umrechnungskurs USD/CHF von 0.89763 am 20. April 2023). In Anwendung von § 4 Abs. 1 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 23'800.00 festzusetzen. Die Gerichtskosten sind - nebst den angefallenen Übersetzungskosten von CHF 2'760.00 (act. 16) - ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken, wobei der Klägerin in entsprechendem Umfang ein Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen ist (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). 6.2. Parteientschädigung Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine volle Parteientschädigung zuzu- sprechen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom
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8. September 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundge- bühr ist mit der Begründung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV) und be- trägt beim vorliegenden Streitwert rund CHF 32'300.00 (§ 2 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 AnwGebV). Das Handelsgericht erkennt:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin USD 1'215'943.77 zuzüglich Zins von 5 % ab dem 24. August 2023 zu bezahlen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 23'800.00 festgesetzt. Die weiteren Kosten betragen CHF 2'760.00 (Übersetzungen).
3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klä- gerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferleg- ten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einge- räumt.
4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 32'300.00 zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 1'091'467.50.
- 9 - Zürich, 12. Dezember 2023 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Die Gerichtsschreiberin: Roland Schmid Regula Blesi Keller