Sachverhalt
D._____ übertrug der Beklagten für die Verwertung seiner künstlerischen Werke ab 1977 diverse Rechte. Zu diesem Zweck schloss er mit der Beklagten insgesamt 129 Verlagsverträge über 372 Werke ab (act. 1 Rz. 14; act. 13 Rz. 9; act. 22 Rz. 190 ff.). Am 9. Juli 2021 schlossen die Kläger als Erben und Rechtsnachfolger von D._____ und die Beklagte sowie weitere beteiligte Parteien einen Vergleichsvertrag ab. Im Zuge dieses Vergleichsvertrages wurden der Beklagten als Bestandteil der Verlagsverträge rückwirkend verlagsvertragliche Lizenzen für weitere Schutzrechte eingeräumt. Gestützt auf diese Verträge ist die Beklagte zur Wahrnehmung der Rechte gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a bis f URG berechtigt (act. 1 Rz. 14; act. 13 Rz. 9 ff.; act. 22 Rz. 190 ff.). Den Klägern steht im Gegenzug eine Beteiligung von 40 % an den durch die Beklagte erzielten individuellen Verwertungserlösen zu. Zudem sind sie an den Erlösen der kollektiven Verwertung beteiligt (act. 13 Rz. 21; act. 22 Rz. 204). Mit Schreiben vom 9. Dezember 2022 kündigten die Kläger sämtliche Verlagsverträge fristlos. Am 24. Juli 2023 kündigten die Kläger sämtliche Verlags- verträge erneut mit sofortiger Wirkung (act. 1 Rz. 98 ff.; act. 22 Rz. 20). 2.2. Parteistandpunkte 2.2.1. Kläger Die Kläger stellen sich auf den Standpunkt, die Beklagte habe ihre Auskunfts- und Rechenschaftsablegungspflicht verletzt. Sie habe den Klägern am 29. März 2022 zwei Abrechnungen über das Musical "F._____" (nachfolgend: Musical) zugestellt. Diese seien offensichtlich ungenügend und wiesen diverse Ungereimtheiten auf. Die Kläger hätten daher mit E-Mails vom 6. April 2022, 16. Juni 2022, 18. August 2022, 21. September 2022 und 22. November 2022 mehrfach um Auskunft und Vorlage von Unterlagen ersucht. Im Zuge dieser Konversation habe die Beklagte ihr auch am 15. Juli 2022 erstmals Abrechnungen zum Musicalfilm "F._____" (nachfolgend: Musicalfilm) zugestellt. Die von der Beklagten erteilten Auskünfte seien ungenügend gewesen und sie habe sich geweigert, die verlangten Unterla- gen offenzulegen. Zudem seien auch ausgewiesene Lizenzansprüche der Kläger
- 12 - in der Höhe von EUR 51'000.– unbegründet unbezahlt geblieben. Am 1. Dezember 2022 habe die Beklagte schliesslich reagiert und eine Kehrtwende hin zu einer voll- ständigen Verweigerung der Kooperation und Rechenschaftsablegung vollzogen. Sie habe plötzlich das Auskunftsrecht der Kläger zum Musical und Musicalfilm ka- tegorisch ausgeschlossen und verlauten lassen, dass sie die bereits abgerechne- ten Lizenzen in der Höhe von EUR 51'000.– einbehalte sowie bezahlte Lizenzver- gütungen von CHF 28'493.– zurückfordere. Dieses Schreiben habe eine drastische Zäsur dargestellt. Die Beklagte habe damit jegliche Brücken eingerissen und das Vertrauen der Kläger in ihren Verlag endgültig zerstört. Auch zur angeblichen Co- Verlagsnahme von gewissen Werken mit der E._____ GmbH (nachfolgend: E._____) habe ihr die Beklagte inhaltliche Erläuterungen und Unterlagen verwehrt. Hinzu komme, dass sich die Beklagte das Markenrecht "D._____" angemasst und hinter dem Rücken der Kläger in der Schweiz, in Deutschland und in Österreich verschiedene Wortmarken mit dem Bestandteil "D._____" hinterlegt habe. Vor die- sem Hintergrund sei ihnen die Fortführung der Verlagsverträge mit der Beklagten nicht mehr zumutbar gewesen. Die fristlose Kündigung vom 9. Dezember 2022 sei daher gültig und die Verlagsverträge durch diese beendet. Nach der Kündigung vom 1. Dezember 2023 habe die Beklagte in einer panisch anmutenden Abrechnungsflut eine Vielzahl neuer Abrechnungen produziert, die u.a. tatsächlich bis zu zehn Jahre zurück liegende Verwertungshandlungen beträ- fen. Diese Abrechnungen hätten sich laufend inhaltlich widersprochen und gegen- seitig "korrigiert". Diese neuen Abrechnungen bestätigten genau den Sachverhalt, den die Kläger ihrer Kündigung vom 9. Dezember 2022 zugrunde gelegt hätten, nämlich, dass die Beklagten ihnen Einnahmen Dritter vorenthalte und geschuldete Lizenzzahlungen bewusst nicht abrechne sowie generell mit Abrechnungen und Zahlungen gegenüber den Klägern in Verzug gewesen sei. Als ob es noch eines zusätzlichen Nachweises dafür bedurft hätte, dass die Beklagte böswillig gegen die wirtschaftlichen Interessen der Kläger agiere, habe sie den Klägern am 21. Juli 2023 ein Abmahnschreiben zukommen lassen, worin sie die J._____ AG, die zu 100 % den Klägern gehöre, ultimativ aufgefordert habe, die Nutzung von zahlrei- chen Liedtexten zu den Songs bzw. Kompositionen von D._____ auf der offiziellen Website des Künstlers einzustellen, ohne dass sie an diesen Texten berechtigt sei.
- 13 - Diese gegen die Kläger als einstige Verlaggeber gerichtete Aktion sei durchwegs schikanös. Die Beklagte führe infolge der selbstverschuldeten Kündigung einen Ra- chefeldzug. Ein solch illoyales und treuwidriges Verhalten stelle eine weitere schwere Vertragsverletzung dar, die eine Fortsetzung der Verlagsverträge offen- sichtlich unzumutbar mache. Rein vorsorglich für den Fall, dass die Kündigung vom
9. Dezember 2022 nicht gültig sein sollte, hätten sie daher mit Schreiben vom 24. Juli 2023 erneut sämtliche Verlagsverträge fristlos aus wichtigem Grund gekündigt. Aufgrund der erfolgten Kündigungen sei die Beklagte nicht mehr zur Verwertung der Urheberrechte berechtigt und habe diese zu unterlassen. Weiter verlangten sie Auskunft und Rechenschaftsablegung über die in den letzten zehn Jahren vor der Klageeinleitung mit der Verwertung erzielten Umsätze und Gewinne (act. 1; act. 22). 2.2.2. Beklagte Die Beklagte macht demgegenüber geltend, die von den Klägern ausgesprochenen Kündigungen seien ungültig. Anders als dies von den Klägern behauptet werde, habe sie keine Pflichten aus den Verlagsverträgen verletzt. Die Kläger hätten ihre Abrechnungen, die stets gleich gestaltet gewesen seien, währen Jahren klaglos akzeptiert. Zudem hätten die Parteien im Vergleich vom 9. Juli 2021 eine umfas- sende Saldoklausel vereinbart, weshalb die von den Klägern behaupteten Aus- kunfts-, Informations- und Vergütungsansprüche untergegangen seien. Im Übrigen habe sie ohnehin auch ohne Bestehen einer Rechtspflicht stets sämtliche Fragen der Kläger beantwortet, die diese zu den Abrechnungen gestellt hätten. Sie habe den Klägern auch eine Besprechung dazu und zur gemeinsamen Erstellung eines neuen Abrechnungsformates angeboten. Dieses Angebot hätten die Kläger igno- riert. Sie habe den Klägern zudem offeriert, die von ihnen verlangten Unterlagen durch einen unabhängigen Treuhänder einzusehen, wie es im Vergleich vom 9. Juli 2021 vorgesehen sei. Auch dies hätten die Kläger abgelehnt. Selbst wenn aber entgegen dessen von Pflichtverletzungen auszugehen sei, sei zu berücksichtigen, dass es sich in der Gesamtbetrachtung lediglich um marginale Ansprüche handle. Diese beträfen bloss elf der insgesamt 129 Verträge. Eine Fortführung der Verträge sei für die Kläger ohne jeden Zweifel zumutbar. Die fristlose Kündigung der Ver-
- 14 - lagsverträge sei vorliegend auch nicht ultima ratio. Die Kläger könnten, wie die vor- liegende Klage belege, ihre behaupteten Ansprüche gerichtlich durchsetzen. Schliesslich sei die Kündigung vom 9. Dezember 2022 ohnehin zu spät erfolgt. Das von den Klägern weiter gerügte Schreiben vom 21. Juli 2023 an die J._____ AG habe einerseits nicht den Klägern gegolten und beinhalte anderseits auch keine ultimative Aufforderung, die Liedtexte nicht mehr zu verwenden. Die Verlagsver- träge seien entsprechend nicht gültig gekündigt worden und bestünden weiter. Ent- sprechend sei sie zur Verwertung der damit eingeräumten Rechte weiterhin be- rechtigt. Die Klage sei abzuweisen (act. 13; act. 26).
3. Rechtliches zur Unterlassung der Verwertung 3.1. Anwendbares Recht Für die urheberrechtlichen Aspekte gelangt Schweizer Recht zur Anwendung (Art. 110 Abs. 1 IPRG). Dasselbe gilt für die vertraglichen Regelungen, zumal die Parteien stets die Anwendbarkeit von Schweizer Recht vereinbart haben (Art. 116 IPRG; Art. 122 Abs. 2 IPRG; act. 3/4–6; act. 3/8), wovon – unausgesprochen – auch die Parteien ausgehen. 3.2. Urheberrechtliche Grundlagen Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird (Art. 10 Abs. 1 URG). Nach Art. 62 Abs. 1 lit. a und b URG kann der Urheber oder die Urheberin, wenn das Urheberrecht verletzt oder gefährdet wird, vom Gericht u.a. die Beseitigung einer bestehenden Verletzung oder das Verbot einer drohenden Verletzung verlangen. Das Urheberrecht ist übertragbar (Art. 16 Abs. 1 URG). Urheberrechtliche Befug- nisse werden primär durch Verträge eingeräumt. In der Praxis existieren verschie- dene Vertragsinhalte. Es ist dabei jeweils durch Auslegung zu ermitteln, was Ge- genstand des entsprechenden Vertrages ist. Zu unterscheiden ist dabei nament- lich, ob die Übertragung lediglich mit obligatorischer Wirkung erfolgt, oder ob das Urheberrecht als Ausschliesslichkeitsrecht übertragen wird und der Erwerber mit absoluter Wirkung die volle Rechtsstellung eines Rechteinhabers erlangt. In letzte-
- 15 - rer Hinsicht gilt der Kausalitätsgrundsatz. Damit hängt die absolute Übertragung des Urheberrechts stets vom Bestand des zugehörigen Vertrages ab. Entfällt die- ser, fällt das Urheberrecht auf die übertragende Person zurück (OFK URG-REHBIN- DER/HAAS/UHLIG, Art. 16 N 11 ff.; BARRELET/EGLOFF, Das neue Urheberrecht,
4. Aufl., Art. 16 N 15; HILTY, Urheberrecht, 2. Aufl., Rz. 556 ff.). 3.3. Kündigung der Verlagsverträge aus wichtigem Grund Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Verfahren im Kern strittig, ob die Kläger die von den Parteien übereinstimmend als Verlagsverträge bezeichneten Verein- barungen mit Kündigungen vom 9. Dezember 2022 bzw. 24. Juli 2023 gültig aufge- löst haben und damit die der Beklagten eingeräumten Rechte erloschen resp. auf die Kläger zurückgefallen sind. Für das vorliegende Verfahren braucht dabei nicht geklärt zu werden, ob es sich bei den Vereinbarungen in der heutigen Form voll- umfänglich um Verlagsverträge im Sinne von Art. 380 ff. OR oder um gemischte Verträge mit innominatvertraglichen Bestimmungen handelt. Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz, dass Dauerschuldverhältnisse von ei- ner Partei bei Vorliegen von wichtigen Gründen, welche die Vertragserfüllung für sie unzumutbar machen, vorzeitig gekündigt werden können. Ein wichtiger Grund zur Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die Bindung an den Vertrag für die Partei wegen veränderter Umstände ganz allgemein unzumutbar geworden ist, also nicht nur unter wirtschaftlichen, sondern auch unter anderen die Persönlichkeit berührenden Gesichtspunkten. Bei beson- ders schweren Vertragsverletzungen ist ein wichtiger Grund regelmässig zu beja- hen. Auch weniger gravierende Vertragsverletzungen können aber eine Fortset- zung des Vertrags für die Gegenpartei unzumutbar machen, wenn sie trotz Verwar- nung oder Abmahnung immer wieder vorgekommen sind, so dass nicht zu erwarten ist, weitere Verwarnungen würden den Vertragspartner von neuen Vertragsverlet- zungen abhalten. Ob im Einzelfall ein wichtiger Grund vorliegt, ist vom Gericht auf- grund einer objektiven Interessenabwägung unter Berücksichtigung sämtlicher re- levanter Umstände zu beurteilen (BGE 138 III 304 E. 7; BGE 128 III 428 E. 4).
- 16 - Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist sofort nach dem Vorfall des wichtigen Grundes auszusprechen. Andernfalls ist das Recht auf ausserordentliche Kündi- gung verwirkt. Die dabei zustehende Bedenkfrist ist nach Umständen des konkre- ten Einzelfalles zu bemessen (VETTER/GUTZWILER, Voraussetzungen und Rechts- folgen der ausserordentlichen Beendigung von Dauerschuldverhältnissen, AJP 2010, S. 705; Urteil des Kantonsgerichts Luzern 1B 16 2, LGVE 2017 I Nr. 13, E. 4.4.3.). Wird eine fristlose Kündigung ausgesprochen, ohne dass ein wichtiger Grund er- stellt ist, bleibt der Vertrag weiterhin in Kraft (BGE 133 III 360 E. 8.1 = Pra 97 Nr. 6). 3.4. Grundsätze der Vertragsauslegung Soweit für die Beurteilung des vorliegenden Falles Vertragsbestimmungen auszu- legen sind, ist in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Parteiwillen bei Ver- tragsschluss massgebend. Der wirkliche Wille der Parteien wird anhand der gängi- gen Auslegungsmittel ermittelt (ZR 116/2017 Nr. 40 S. 134 f.). Bei der Ermittlung des wirklichen Willens sind alle Tatsachen und Faktoren zu berücksichtigen, aus denen auf die Willenslage bei Abgabe der Vertragserklärung geschlossen werden kann. Eine Hierarchie der Auslegungsmittel besteht nicht. Grundlage der Ausle- gung bildet der Wortlaut der von den Parteien abgegebenen Erklärungen oder des zustande gekommenen Vertrages. Die Auslegung darf aber selbst bei einem ein- deutigen Wortlaut nicht sein Bewenden in einer reinen Wortlautauslegung haben und es ist zu prüfen, ob der ermittelte Wortsinn nicht durch andere Indizien in Frage gestellt oder ausgeschlossen wird. Als weiteres Auslegungsmittel kommt alles in Betracht, was geeignet ist, zur Feststellung des wirklichen Willens beizutragen. Be- rücksichtigt werden können dabei insbesondere die Entstehungsgeschichte sowie die Begleitumstände des Vertrages und der Vertragszweck (BSK OR I-WIEGAND, Art. 18 N 18 ff.). Zu beachten ist weiter auch das nachvertragliche Parteiverhalten, sofern es Rückschlüsse auf den tatsächlichen Parteiwillen im Zeitpunkt des Ver- tragsschlusses zulässt (BGE 143 III 157 E. 1.2.2). Das Gericht würdigt die vorste- hend wiedergegebenen Beweismittel frei (Art. 157 ZPO).
- 17 - Fehlt ein übereinstimmender wirklicher Wille oder kann ein solcher nicht erstellt werden, sind in zweiter Linie zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips auszulegen. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind. Auch in dieser Hinsicht darf es selbst bei einem klaren Wortlaut nicht bei einer reinen Wortauslegung sein Bewenden haben. Vielmehr sind die Erklärungen der Parteien so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen ver- standen werden durften und mussten. Das Gericht hat auch den vom Erklärenden verfolgten Regelungszweck zu beachten, wie ihn der Erklärungsempfänger in gu- ten Treuen verstehen durfte und musste (BGE 148 III 57 E. 2.2.1 m.w.H). Werden bei der Ermittlung des wirklichen Willens Umstände berücksichtigt, die auch bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zu berücksichtigen sind, de- cken sich die entsprechenden Auslegungselemente. Ein wirklicher Wille kann da- her nur festgestellt werden, wenn Umstände vorliegen, die bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ausser Betracht fallen, wie namentlich das nachvertragliche Parteiverhalten (Urteil des Bundesgerichts 4A_211/2023 vom 11. Januar 2024, E. 5.2.1.).
4. Kündigung vom 9. Dezember 2022 Unbestritten ist, dass der Beklagten gestützt auf die abgeschlossenen Verträge die strittigen Urheberrechte eingeräumt bzw. Nutzungsrechte daran übertragen wur- den. Sollten die bestehenden Verträge – wie von den Klägern behauptet – gültig gekündigt worden sein, entfiele sowohl bei einer obligatorischen Nutzungsmöglich- keit als auch bei einer Übertragung mit absoluter Wirkung die Berechtigung der Beklagten zur Verwendung der Urheberrechte. Strittig ist zwischen den Parteien im Kern, ob diese Verträge gültig gekündigt wurden. Nachfolgend ist zunächst die Gül- tigkeit der Kündigung vom 9. Dezember 2022 zu untersuchen. Die Kläger stützen sich für diese Kündigung auf nachfolgende Umstände: Anmassung des Markenrechts "D._____";
- 18 - Angebliche Co-Verlagsnahme wichtiger Werke und Abrechnungstätig- keit der Beklagten für E._____; Verweigerung von Auskunft und Einsicht; Verletzung der Abrechnungspflicht beim Musical und Musicalfilm; Verletzung der Zahlungspflicht beim Musical und Musicalfilm. Die von den Klägern vorgebrachten Vertragsverletzungen sind zunächst einzeln zu beleuchten. Anschliessend ist unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. 4.1. Anmassung des Markenrechts Die Kläger bringen für die Begründung ihrer Kündigung vom 9. Dezember 2022 vor, die Beklagte habe hinter ihrem Rücken in der Schweiz, in Deutschland und in Ös- terreich verschiedene Wortmarken bestehend aus dem Namen "D._____" hinter- legt (act. 1 Rz. 32 ff.). Diese Streitigkeit haben die Parteien in der Folge mittels Vereinbarung vom 27. April 2022 beigelegt und dabei explizit festgehalten, dass den Klägern nach dem Vollzug der Vereinbarung – welcher unbestrittenermassen erfolgte (act. 22 Rz. 257) – kein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund zusteht (act. 13 Rz. 114; act. 3/12 Ziff. 5). Die Kläger legen nicht dar, dass nach Abschluss der erwähnten Vereinbarung erneut eine Anmassung des Markenrechts erfolgt ist. Aufgrund der expliziten Vereinbarung, dass daraus kein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund abgeleitet werden kann, hat die von den Klägern vorgebrachte Anmassung des Markenrechts für die Beurteilung der Kündigung vom 9. Dezember 2022 unbeachtet zu bleiben. 4.2. Co-Verlagsnahme und Abrechnung für E._____ 4.2.1. Parteistandpunkte 4.2.1.1. Kläger
- 19 - Die Kläger führen ins Feld, sie seien durch die ihnen am 29. März 2022 zugestellten Musicalabrechnungen auf einen angeblichen Co-Verlag zwischen der Beklagten und E._____ aufmerksam geworden. Anstelle der von ihnen geforderten Aufklä- rung, wie es ohne Zustimmung des Urhebers oder der Kläger zu einem Wechsel vom Alleinverlag durch E._____ zu einem Co-Verlag mit der Beklagten gekommen sei, habe die Beklagte ihnen bloss eine Liste der betreffenden Werke zukommen lassen. Sie hätten die Beklagte daher darauf hingewiesen, dass für einen Co-Verlag ein Parteiwechsel mit Rechtetransfer erforderlich gewesen wäre, was nur mit Zu- stimmung des Urhebers oder von ihnen möglich gewesen wäre. Entsprechend sei die Beklagte um Vorlage solcher Dokumente ersucht worden. Die Co-Verlags- nahme führe zu einer Schlechterstellung ihrer Position. Als Bestandteil der von ih- nen mit der K._____ KG (nachfolgend: K._____) bzw. deren Rechtsnachfolgerin E._____ abgeschlossenen Autorenverträge sei eine 10 %-Refundierungspflicht in dem Sinne vereinbart worden, dass dem Urheber D._____ eine Refundierung von 10 % des Verlagsanteils gewährt werde. In den Co-Verlagsvereinbarungen mit der Beklagten sei aber festgehalten, dass diese Refundierungspflicht sofort beendet werde. Dies stelle einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter dar, der unwirksam sei. Entgegen der Sachdarstellung der Beklagten sei diese sodann auch nicht von E._____ mit der Vornahme der Abrechnungen und der Auszahlung der auf die Klä- ger entfallenden Anteile beauftragt worden (act. 1 Rz. 73 ff.; act. 22 Rz. 76 ff. und 215 ff.). 4.2.1.2. Beklagte Die Beklagte macht demgegenüber geltend, sie habe mit K._____, der Rechtsvor- gängerin von E._____, Anfang der 2000er-Jahre betreffend einiger Kompositionen und Texte von D._____ "Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit auf Co-Ver- lagsbasis" abgeschlossen. Diese hätten jedoch zu keiner Übertragung der Urhe- berrechte auf die Beklagte geführt. Es sei lediglich darum gegangen, dass sie an den Einkünften von E._____ beteiligt werde. Die in ihren Abrechnungen enthaltene Bezeichnung "co-verlag" möge daher nicht ganz geglückt erscheinen. Gegenüber den Klägern sei aber stets einzig K._____ bzw. heute E._____ Vertragspartnerin und somit zahlungs- und informationspflichtig. Die entsprechenden Vereinbarun-
- 20 - gen würden sich nur auf den Anteil, der E._____ zustehe, beziehen, auf den Urhe- beranteil der Kläger hätten sie keinen Einfluss. Es sei ihr, der Beklagten, ohnehin nicht möglich gewesen, auf die Refundierungspflicht zwischen den Klägern und E._____ Einfluss zu nehmen. Im Übrigen bestreite sie den Bestand der Refundie- rungspflicht, diese sei vielmehr im Jahr 1995 ausgelaufen. Um alle im Musical vorkommenden Werke aus einer Hand an die L._____ GmbH (nachfolgend: L._____) lizenzieren zu können, habe sie sich die Bühnenauffüh- rungsrechte an den bei E._____ verlegten Werken lizenzieren lassen. Das dafür an E._____ bezahlte Entgelt habe diese an D._____ bzw. die Kläger abführen müs- sen. Die heutige E._____ und sie hätten im Jahr 2006 zum Schutz von D._____ vereinbart, dass die auf ihn entfallenden Verlagstantiemen direkt von der Beklagen ausbezahlt würden. Sie habe im Auftrag der heutigen E._____ nicht nur die Zah- lungen direkt an D._____ ausgerichtet, sondern auch die Abrechnungen der von E._____ geschuldeten Tantiemen besorgt. Dies habe E._____ ihr gegenüber auch bestätigt und sei auch nach dem Ableben von D._____ weiter praktiziert worden. Diese Vereinbarung ändere aber nichts daran, dass in Bezug auf die bei E._____ verlegten Werke stets nur diese Schuldnerin der Kläger sei (act. 13 Rz. 47 ff. und 411 ff.; act. 26 Rz. 49 ff., 214a ff. und 328 ff.). 4.2.2. Würdigung Die Kläger bringen mit ihren Ausführungen zwei unterschiedliche Aspekte als Kün- digungsgründe vor. Einerseits machen sie geltend, die "Co-Verlagsverträge" seien ungültig, da die Beklagte ohne ihre Zustimmung bzw. jene von D._____ zur Mitin- haberin der "co-verlegten" Rechte geworden sei und zudem ein unzulässiger Ver- trag zu Lasten Dritter vorliege. Andererseits führen sie an, die Beklagte rechne für E._____ ab, ohne von dieser beauftragt zu sein. Diese zwei Aspekte sind nachfol- gend getrennt zu prüfen. 4.2.2.1. Co-Verlagsnahme Es ist unbestritten, dass zwischen D._____ und K._____ Autorenverträge abge- schlossen wurden. Parteien dieser Verträge sind heute die Kläger als Erben von
- 21 - D._____ und E._____ als Rechtsnachfolgerin von K._____. Die Kläger, denen in dieser Hinsicht die Behauptungslast obliegt (E. 4.3.4.2.) und die zudem als einzige den Inhalt dieser Verträge kennen, äussern sich nicht zum Gegenstand, Inhalt und Umfang dieser Verträge und offerieren diese auch nicht zum Beweis. Mangels dies- bezüglicher Angaben kann nicht beurteilt werden, ob für eine allfällige Übertragung die Zustimmung von D._____ notwendig war. Es ist jedenfalls denkbar, dass über- tragene Urheberrechte gestützt auf entsprechende vertragliche Abreden auch ohne Zustimmung des Urhebers (teilweise) weiterübertragen werden können (für das in dieser Hinsicht anwendbare deutsche Urheberrecht vgl. Art. 34 Abs. 5 des deut- schen Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte sowie OHLY, in: SCHRIcker/Loewenheim [Hrsg.], Uhreberrecht Kommentar, 6. Aufl, § 34 N 52 ff.; Art. 122 Abs. 1 IPRG). Entsprechend ist für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens davon auszugehen, dass keine Zustimmung erforderlich war. Bei dieser Sachlage kann offen gelassen werden, ob die von der Beklagten mit der heutigen E._____ abgeschlossenen Verträge zu einer Rechteübertragung geführt haben oder nicht. Die von der Beklagten vorgelegten "Co-Verlagsverträge" (act. 27/75–80) erweisen sich damit als gültig. Daran ändern auch die klägerischen Vorbringen zur Refundie- rungspflicht nichts. Diese gründet auf den zwischen den Klägern und E._____ be- stehenden Verträgen. Entsprechend hat eine Regelung in den "Co-Verlagsverträ- gen" zwischen der Beklagten und der heutigen E._____ – wie die Kläger richtig darlegen – keinen Einfluss darauf. Ob bzw. in welchem Umfang die Refundierungs- pflicht besteht, haben die Kläger mit E._____ und nicht mit der Beklagten zu klären. Der Vollständigkeit halber ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Kläger trotz beklagtischer Bestreitung (act. 26 Rz. 222) keine weiteren Ausführungen zum Be- stand der Refundierungspflicht von E._____ machen. Diese ist damit als unbewie- sen zu betrachten. Im Übrigen hätte dies selbst im Falle eines Bestandes einer Refundierungspflicht von E._____ höchstens die Nichtigkeit der entsprechenden Klausel des "Co-Verlagsvertrags" zur Folge, nicht aber des gesamten Vertrages. 4.2.2.2. Abrechnungstätigkeit der Beklagten für E._____ Zur Abrechnungstätigkeit für E._____ stützt sich die Beklagte auf eine im Jahr 2006 getroffene Vereinbarung. Die Parteien machen keine Ausführungen zum wirklichen
- 22 - Willen beim behaupteten Abschluss der Vereinbarung. Es ist demnach eine Ausle- gung nach dem Vertrauensprinzip vorzunehmen. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass es sich bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip um eine Rechtsfrage handelt (BGE 138 III 659 E. 4.2.1). Als solche ist sie dem Beweis nicht zugänglich (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO; KUKO ZPO-BAUMGARTNER, Art. 150 N 1). Auf die Abnahme von Beweismitteln in dieser Hinsicht ist demnach zu ver- zichten (vgl. act. 13 Rz. 51 ff. und 57; act. 22 Rz. 78; act. 26 Rz. 62 f., 66 f., 69a und 74 ff.). Der Bestand der von der Beklagten vorgebrachten Abrechnungsvereinbarung ist in Bezug auf das Musical belegt: Die Beklagte hat ein vom 20. März 2006 datierendes Schreiben von K._____ eingereicht. Gemäss dessen Titel betrifft dieses das "Mu- sical D._____; hier: Vertrag K._____-C._____ ". Darin schlägt K._____ der Beklag- ten vor, dass diese bei ihr von L._____ zukommenden Zahlungen anstelle der Wei- terleitung des vollen Betrags (bei Alleinverlag durch K._____) bzw. des Betrages nach Abzug des Anteils der Beklagten (bei "co-verlag") die Urheberrechtsanteile von D._____ diesem direkt ausbezahlt und nur den auf K._____ entfallenden Be- trag letzterer abliefert. Am 5. April 2006 wurde dieses Schreiben von M._____ mit "Einverstanden" quittiert und unterzeichnet (act. 27/83). Es besteht im Kontext die- ses Schreibens, welches im Titel explizit die Beklagte nennt, kein Zweifel, dass M._____ namens der Beklagten sein Einverständnis erteilte. Hinzu kommt, dass der gegenwärtige N._____ von E._____, O._____, mit Schreiben vom 2. Juni 2024 den Bestand der Vereinbarung bestätigte (act. 27/82). In Anbetracht dieses klaren Auslegungsergebnisses ändern die von den Klägern eingeholten Aussagen der E._____ vom 25. Juli 2023 und vom 22. Januar 2024 nichts am dargelegten Be- stand der Abrechnungsvereinbarung zwischen E._____ und der Beklagten (act. 23/37–38). Die im Schreiben von K._____ vom 20. März 2006 enthaltenen Rechenbeispiele verdeutlichen darüber hinaus, dass die Beklagte nicht nur zur Ablieferung der ent- sprechenden Anteile, sondern auch zu deren Abrechnung berechtigt ist. Die 2006- Vereinbarung bezweckt – wie sich daraus explizit ergibt (act. 27/83) – eine Zeit- und Kostenersparnis. Um diesem Zweck nachzuleben, muss der Beklagten auch
- 23 - das Recht zur Abrechnung der eingehenden Zahlungen zukommen. Die Beklagte ist damit in Bezug auf das Musical berechtigt, für die heutige E._____ die einge- henden Zahlungen abzurechnen und den auf die Kläger entfallenden Anteil direkt diesen abzuliefern. Nicht belegt ist demgegenüber, dass die Beklagte gestützt auf diese Vereinbarung auch in Bezug auf den Musicalfilm zur Abrechnung und Ablieferung berechtigt war. Der Vertrag bezieht sich explizit nur auf das Musical und die Lizenzzahlungen von L._____. Hinzu kommt, dass die Vereinbarung mit der heutigen E._____ festhält, dass für die Herstellung von Bildtonträgern eine separate Vereinbarung notwendig ist (act. 27/83). Dies zeigt klar, dass sich der Anwendungsbereich der Vereinbarung auf das Musical beschränkt. Eine Berechtigung zur gleichartigen Abrechnung und Ablieferung der Einnahmen aus dem Musicalfilm bedürfte entsprechend einer ge- sonderten Vereinbarung. Eine solche wird von der Beklagten indes nicht vorge- bracht. 4.2.2.3. Keine Pflichten der Beklagten in Bezug auf bei E._____ verlegte Werke Nach dem Gesagten besteht zwischen E._____ und der Beklagten eine gültige Ver- einbarung über die Beteiligung an den Verwertungserlösen gewisser Werke. Zu- dem ist die Beklagte für das Musical berechtigt, Abrechnungen für E._____ zu er- stellen und in deren Namen Zahlungen an die Kläger vorzunehmen. Beim Musica- lfilm ist die Beklagte demgegenüber nicht zu solchen Handlungen befugt. Der Um- stand, dass die Beklagte auch für den Musicalfilm Abrechnungen über die bei E._____ verlegten Werke Abrechnungen erstellt und den Klägern direkt Zahlungen ausgerichtet hat, wird im Rahmen der Gesamtwürdigung der Gültigkeit der Kündi- gung zu berücksichtigen sein. Festzuhalten ist indessen, dass die Verwertung der bei E._____ verlegten Werke unbestrittenermassen auf dem zwischen den Klägern und E._____ bestehenden Verträgen gründet. Zwischen der Beklagten und den Klägern besteht in dieser Hin- sicht keinerlei vertragliche Beziehung. Der Beklagten können daher für diese Werke gegenüber den Klägern keine vertraglichen Informations-, Abrechnungs- und Zahlungspflichten zukommen. Diese obliegen vielmehr einzig E._____ und die
- 24 - Kläger haben sich für diese Werke an E._____ und nicht an die Beklagte zu halten. Dies hat zur Konsequenz, dass – sowohl berechtigte als auch unberechtigte Hand- lungen – der Beklagten für die bei E._____ verlegten Werke keine Verletzung von Informations-, Abrechnungs- und Zahlungspflichten begründen können. Entspre- chend haben diese Handlungen im Rahmen der nachfolgenden Prüfung der von der Beklagten vorgebrachten Verletzung der Auskunfts-, Einsichts- und Rechen- schaftsablegungs- sowie der Zahlungspflicht unbeachtet zu bleiben. 4.3. Verweigerung von Auskunft und Einsicht 4.3.1. Parteistandpunkte 4.3.1.1. Kläger Die Kläger bringen vor, die ihnen von der Beklagten am 29. März 2022 zugestellten Abrechnungen über das Musical seien offensichtlich ungenügend gewesen und hätten diverse Ungereimtheiten enthalten. Mit E-Mail vom 6. April 2022 hätten sie daher insbesondere Auskunft darüber verlangt, weshalb die Abrechnungen das Ausstellungsdatum 18. Dezember 2020 aufwiesen und die abgerechnete Zeitperi- ode offenbar das Jahr 2019 betreffe. Die Beklagte habe darauf mit E-Mail vom
10. Mai 2022 reagiert und geradezu die Befürchtungen bestätigt, dass die Abrech- nungen bereits am 18. Dezember 2020 erstellt und den Klägern bewusst nicht zu- gestellt worden seien. Nach weiterer Analyse der vorgelegten Abrechnungen hätten sie am 16. Juni 2022 inhaltliche Erläuterungen zu den Abrechnungen verlangt. Konkret hätten sie die Be- klagte gefragt, wie es zur Vereinbarung und Anwendung einer Royalty von bloss 2 % habe kommen können, obwohl branchenüblich 10 % - 12 % seien. Zudem hätten sie wissen wollen, ob das in der Abrechnung ersichtliche "Recoupment" eine Vor- auszahlung darstelle, oder, ob es sich um ein "Return on Investment" handle. Wei- ter hätten sie Auskünfte darüber verlangt, ob der deklarierte "Anteil Merchandising" von CHF 0.– bedeute, dass mit der Veranstaltung generell keine Einkünfte aus Mer- chandising erzielt worden seien, oder, ob nur die Kläger keinen Anteil zugute hät- ten. Schliesslich hätten sie Auskunft darüber verlangt, ob es co-verlegte Werke mit
- 25 - der E._____ gebe. Zudem hätten sie um Vorlage der von der Beklagten im Zusam- menhang mit dem Musical abgeschlossenen Verträge ersucht. Die Beklagte habe in der Folge auf Zeit gespielt. Mit E-Mail vom 15. Juli 2022 seien die Fragen der Kläger grösstenteils nicht beantwortet worden. So habe die Beklagte zu den Royal- ties schlicht das Gegenteil behauptet, dass diese üblich seien. Bemerkenswert sei, dass die von der Beklagten mit dem erwähnten E-Mail erstmals zugestellten Ab- rechnungen zum Musicalfilm die Zweifel an der Höhe der Royalties geradezu be- stätigten, sähen diese doch für neue Werke einen Anteil von 20 % an den Einnah- men voraus. Zu den co-verlegten Werken habe die Beklagte bestätigt, dass solche Werke existierten und weitere Abklärungen angekündigt. Nachdem die Beklagte ihre Hinhaltetaktik weiter fortgeführt habe, hätten sie die Beklagte am 18. August 2022 ultimativ aufgefordert, die zahlreichen offenen Fra- gen zu den vorgelegten Abrechnungen zu klären und die einschlägigen Unterlagen offen- und vorzulegen. Die Beklagte habe daraufhin mit E-Mail vom 22. August 2022 einen abrupten Kurswechsel eingeleitet und von der bisher in Aussicht ge- stellten Vorlage der für die Produktion und Veranstaltung des Musicals notwendi- gen Verträge nichts mehr wissen wollen und sich neu auf den Standpunkt gestellt, die gewünschten Informationen seien nur einem unabhängigen Treuhänder oder Buchprüfer in den Geschäftsräumen der Beklagten offenzulegen. Mit Bezug auf die co-verlegten Werke habe die Beklagte mit gleichem E-Mail eine Liste der angeblich so verlegten Werke zugestellt. Unterlagen dazu, wie es zu diesem Co-Verlag ge- kommen sei, hätten gänzlich gefehlt. Mit E-Mail vom 21. September 2022 hätten sie die Beklagte unmissverständlich wissen lassen, dass die bislang von der Be- klagten gemachten Angaben absolut ungenügend seien und in keiner Weise die vertraglichen Pflichten erfüllten. Insbesondere sei dabei inakzeptabel, dass die Be- klagte die gewünschte und begründete Einsichtnahme in die von der Beklagten im Zusammenhang mit der Produktion und Veranstaltung des Musicals und Musical- films abgeschlossenen Verträge schlicht verweigert habe. Der Verweis auf eine Einsicht durch einen unabhängigen Treuhänder oder Buchprüfer zeige vielmehr die wahre Absicht der Beklagten. Es gehe bei dieser verlangten Auskunft noch nicht um eine Prüfung der Bücher der Beklagten, sondern um das verlagsvertragliche Recht auf Information und Rechenschaftsablegung. Die Haltung der Beklagten wi-
- 26 - derspreche auch der Vergleichsvereinbarung. Gemäss dieser sei die Einsicht- nahme keineswegs durch einen externen Dritten vorzunehmen, was sich bereits aus dem Wortlaut der Vergleichsvereinbarung ergebe. Mit E-Mail vom 21. September 2022 sei der Beklagten erneut die Frage gestellt worden, weshalb sie bei den im Musical eingesetzten Werken die sehr niedrige Lizenzbeteiligung (Royalty) von 2 % zur Anwendung gebracht habe. Zudem sei die Beklagte einmal mehr aufgefordert worden, vertragskonforme Abrechnungen zum Musical und Musicalfilm vorzulegen, spätestens bis 5. Oktober 2022. Die Beklagte habe diese Frist verstreichen und nichts mehr von sich hören lassen. Mit E-Mail vom 22. November 2022 seien sie erneut an die Beklagte gelangt und hätten fest- gehalten, dass diese ihre Zahlungspflichten verletze und EUR 51'000.– unbegrün- det unbezahlt geblieben seien. Die Reaktion der Beklagten sei schliesslich mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 gekommen, worin diese eine Kehrtwende hin zu einer vollständigen Verweigerung der Kooperation und Rechenschaftsablegung vollzog. Die Beklagte habe plötzlich das Auskunftsrecht der Kläger zu den Musical- und Musicalfilmabrechnungen kategorisch ausgeschlossen (act. 1 Rz. 39 ff.; act. 22 Rz. 161 ff.. und 237 ff.). 4.3.1.2. Beklagte Die Beklagte hält dem entgegen, aufgrund der in der Vergleichsvereinbarung vom
9. Juli 2021 enthaltenen Saldoklausel seien sämtliche Ansprüche der Kläger unter- gegangen. Die nach Abschluss des Vergleichs bezahlten Tantiemen seien bloss irrtümlich geflossen und die erteilten Auskünfte nicht geschuldet gewesen. Sie habe die von den Klägern mit E-Mail vom 6. April 2022 gestellten Fragen mit E-Mail vom
10. Mai 2022 vollumfänglich beantwortet. Fünf Wochen später, am 16. Juni 2022, hätten sich die Kläger in forderndem, nicht konziliantem Ton an sie gewandt und ihr ungenügende Abrechnungen vorgeworfen, weitere Fragen gestellt sowie die Vorlage der im Zusammenhang mit der Produktion und Veranstaltung des Musicals abgeschlossenen Verträge verlangt. Nach Abwesenheiten habe sie mit zwei E- Mails vom 15. Juli 2023 und vom 22. August 2023 sämtliche neuen Fragen der Kläger beantwortet. Weiter habe sie die Abrechnungen zum Musicalfilm den Klä- gern zugesandt. Zu den Musicalverträgen habe sie einen Kompromissvorschlag
- 27 - gemacht und den Klägern angeboten, einem unabhängigen Treuhänder Einsicht in diese zu gewähren. Zudem habe sie vorgeschlagen, dass die Kläger sich mit R._____, der die Buchhaltung der Beklagten besorge, treffen könnten, um die Ab- rechnungen im Einzelnen zu erläutern. Am 21. September 2022 hätten die Kläger mitgeteilt, dass sie mit der Beantwortung der Fragen nicht zufrieden seien und dass sie eine Einsichtnahme durch einen Treuhänder ablehnen würden. Stattdessen hätten sie der Beklagten eine "Frist" zur Vorlage der herausverlangten Verträge und Erstellung "korrekter Abrechnungen" angesetzt, ohne in letzterer Hinsicht zu spe- zifizieren, was an den Abrechnungen nicht korrekt sei. Nachdem ein Telefonge- spräch zwischen den beiden Rechtsvertretern ergebnislos verlaufen sei, habe sie sich entschieden, sich gemäss der Rechtslage zu verhalten und den Klägern mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 mitgeteilt, dass sämtliche Ansprüche vor Ab- schluss des Vergleichs aufgrund der Saldoklausel untergegangen seien und sie daher keine weiteren Auskünfte erteile (act. 13 Rz. 81 ff.; act. 26 Rz. 281 ff. und 349 ff.). 4.3.2. Umfang der Saldoklausel im Vergleich vom 9. Juli 2021 Die Kläger gründen die von ihnen vorgebrachte Verletzung des Auskunfts- und Ein- sichtsrechts durchwegs auf den Abrechnungen zum Musical und Musicalfilm. Strit- tig zwischen den Parteien und vorab zu klären ist, ob allfällige Ansprüche von der Saldoklausel des Vergleiches vom 9. Juli 2021 erfasst sind. Beide Parteien berufen sich primär auf den wirklichen übereinstimmenden Willen beim Abschluss des Vergleichs. Die Kläger machen hierzu im Kern geltend, die Abrechnungen des Musicals und Musicalfilms seien gar nicht erst Gegenstand der Vereinbarung gewesen, was sich auch daran zeige, dass die Beklagte nach Ab- schluss des Vergleichs Abrechnungen zugestellt und die Informationsrechte in die- ser Hinsicht bis zum Schreiben vom 1. Dezember 2022 nicht prinzipiell in Frage gestellt habe. Im Übrigen handle es sich ohnehin um eine blosse Streitbeilegungs- klausel und nicht um eine Saldoklausel wie die Beklagte suggeriere (act. 1 Rz. 84 ff.; act. 22 Rz. 242 ff.). Die Beklagte ist demgegenüber der Ansicht, es handle sich um eine umfassende Saldoklausel. Der Wille der Parteien sei gewesen, die Vergangenheit hinter sich zu lassen. Dies ergebe sich auch daraus, dass in
- 28 - Ziffer 15 des Term Sheets, welches dem Vergleich zugrunde liege, von einer um- fassenden Saldoklausel die Rede sei. In Bezug auf die Abrechnung der Musical- aufführung und des Musicalfilms zeige sich der Wille der Parteien zudem daran, dass die entsprechenden Ansprüche in einem Entwurf noch als zu erfüllen vorge- sehen seien, dies in die endgültige Version aber nicht eingeflossen sei (act. 13 Rz. 81 ff. und 173 ff.). Ziffer 17 des Vergleichs lautet wie folgt (act. 3/8): "Mit dem Vollzug dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien bezüglich sämtlicher Streitigkeiten um den Nachlass und das musikalische Erbe von D._____ auseinander- gesetzt. Die Parteien verzichten insbesondere auf die Geltendmachung von Schaden- ersatz-, Verantwortlichkeits-, Rückforderungs- (Art. 678, Art. 680 OR) und weiterer An- sprüche sowie Strafanzeigen." Zunächst ist zu prüfen, ob sich der wirkliche Wille der Parteien erstellen lässt. Nach dem Wortlaut von Ziffer 17 des Vergleichs erklären sich die Parteien "bezüglich sämtlicher Streitigkeiten um den Nachlass und das musikalische Erbe von D._____" auseinandergesetzt und verzichten auf die Geltendmachung "weiterer Ansprüche". Der erwähnte Verzicht auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche spricht dafür, dass ein umfassender Verzicht vorliegt und die Parteien auf die Gel- tendmachung aller bis zum Vergleich entstandenen Ansprüche verzichten. Ein Ver- gleichsvertrag beruht sodann auf gegenseitigen Zugeständnissen der Parteien und bezweckt die Beendigung einer Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis und damit einhergehend die Schaffung von Rechtssicherheit (vgl. BGE 130 III 49 E. 1.2). Die- ser Zweck zeigt sich auch im zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleichs- vertrag, hält dieser doch einleitend fest, dass die Parteien damit sämtliche aktuellen Streitigkeiten zwischen ihnen beenden wollen (act. 3/8 S. 2). Ein umfassender Ver- zicht auf die bis zum Abschluss des Vergleichs entstandenen Ansprüche entspricht damit auch dem Zweck der Vergleichsvereinbarung. Für diese Auslegung spricht weiter, dass in Ziffer 15 des Term Sheets, welches dem später abgeschlossenen Vergleichsvertrag zugrunde liegt, an gleicher Stelle, an der die strittige Klausel im abschliessenden Vergleich steht, von einer umfassenden Saldoklausel die Rede war (act. 15/27).
- 29 - Für die konkret strittigen Rechte und Pflichten in Bezug auf das Musical und den Musicalfilm zeichnet das nachvertragliche Verhalten der Parteien demgegenüber ein vom obigen Auslegungsergebnis abweichendes Bild. Zunächst zahlte die Be- klagte im Dezember 2021 den Klägern Tantiemen aus den Musicaleinnahmen 2019 aus (act. 13 Rz. 105). Weiter stellte die Beklagte den Klägern Ende März 2022 Abrechnungen über diese Zahlungen zu (act. 1 Rz. 39; act. 13 Rz. 361). Sodann ging sie im Rahmen der ab April 2022 von den Klägern gestellten Fragen und vor- gebrachten Anliegen stets auf diese ein, ohne sich auf die Saldoklausel zu berufen, und stellte den Klägern auch Abrechnungen zum Musicalfilm zu. Erstmals mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 berief sich die Beklagte darauf, dass die Ansprü- che zufolge des Vergleichs untergegangen seien (act. 1 Rz. 39 ff.; act. 13 Rz. 116 ff.). Dieses Verhalten der Parteien zeigt klar, dass sie mit dem Abschluss der Vergleichsvereinbarung zumindest in Bezug auf die Rechte zum Musical und Musicalfilm nicht auf die bestehenden Ansprüche verzichten wollten. Gesamthaft sprechen die objektiven Auslegungsmittel zwar für einen umfassenden Verzicht auf die bis zum Abschluss des Vergleichs entstandenen Ansprüche. Das nachvertragliche Verhalten der Parteien zeigt aber deutlich, dass zumindest in Be- zug auf den Musicalfilm und das Musical kein Verzicht auf die bis zum Abschluss des Vergleichs entstandenen Ansprüche gelebt und damit gewollt war. In Bezug auf die hier strittigen Rechte und Pflichten aus dem Musical und dem Musicalfilm ist entsprechend der wirkliche Wille erstellt, dass kein Verzicht gewollt war. Damit kann sich die Beklagte für das Musical und den Musicalfilm nicht auf die Saldoklau- sel berufen. 4.3.3. Überblick über die Informations- und Abrechnungsrechte der Kläger Vor Prüfung der von den Klägern gerügten Vertragsverletzungen sind im Sinne ei- nes Überblicks die klägerischen Informations- und Abrechnungsrechte darzustel- len. Die Kläger berufen sich – ausgenommen in Bezug auf die Pflicht zur Abrech- nung – einzig auf Vertragsverletzungen, die nach Abschluss des Vergleichsvertra- ges erfolgt sein sollen. Im Vergleich vom 9. Juli 2022 haben die Parteien zu den Informations- und Abrechnungsrechten Folgendes vereinbart (act. 3/8):
- 30 - "Den Erben stehen insbesondere folgende Informations- und Abrechnungsrechte zu:
- C._____ rechnet jährlich innert drei Monaten nach Beendigung des vorangegan- genen Kalenderjahres ab.
- C._____ ist auf Anfrage der Erben zur Auskunft verpflichtet.
- Die Abrechnung listet die Einkünfte der entsprechenden Abrechnungsperiode de- tailliert auf.
- C._____ zahlt den Erben die Vergütung innerhalb von 30 Tagen nach Zusendung der Abrechnung.
- Einkünfte von Dritten sind in jene Abrechnungsperiode einzubeziehen, in der sie C._____ zugegangen sind.
- Die Erben haben das Recht auf Einsichtnahme in die Bücher von C._____ und Mitnahme von Kopien daraus, soweit das zur Überprüfung der Abrechnungen er- forderlich ist. Sie können dazu einen unabhängigen Treuhänder oder Buchprüfer beauftragen, der nach vorheriger Anmeldung die betreffenden Unterlagen in den Geschäftsräumen der C._____ einsehen darf." Vorab ist festzustellen, dass die Parteien keine genügenden Behauptungen zum wirklichen Willen hinsichtlich der Informations- und Abrechnungsrechte beim Ab- schluss des Vergleichs aufstellen. Es ist daher eine Auslegung nach dem Vertrau- ensprinzip vorzunehmen. Gemäss dem Vergleich steht den Klägern ein Recht auf Rechenschaftsablegung, ein Auskunfts- und ein Einsichtsrecht zu. Zweck sämtlicher dieser Rechte ist es, den Klägern zu ermöglichen, das ihnen zustehende Honorar zu überprüfen. Dies zeigt sich auch in systematischer Hinsicht im Vergleich, zumal darin die Informati- ons- und Abrechnungsrechte direkt im Anschluss an die Aufteilung der Verwer- tungserlöse geregelt sind (act. 3/8). Diesem Zweck dient in erster Linie das vorge- sehene Recht auf Rechenschaftslegung. Die Beklagte ist in dieser Hinsicht ver- pflichtet, jeweils bis Ende März die Abrechnung des Vorjahres vorzulegen und darin die Einkünfte detailliert aufzulisten. Das von den Parteien vorgesehene Recht zur Rechenschaftslegung erinnert an die nach Art. 389 Abs. 2 OR im Verlagsvertrag
- 31 - bestehende Rechenschaftslegungspflicht des Verlegers. In direktem Zusammen- hang damit steht das weiter vorgesehene Recht auf Einsichtnahme in die Ge- schäftsbücher, denn auch dieses dient dazu, den Klägern die Prüfung der von der Beklagten abgerechneten Einkünfte zu ermöglichen (vgl. CHK OR-STREULI-YOUS- SEF, Art. 389 N 3). Darüber hinaus räumt der Vergleich den Klägern ein Recht auf Auskunft ein. Es handelt sich dabei lediglich um eine passive Pflicht der Beklagten, denn der Wortlaut spricht unzweideutig davon, dass die Beklagte "auf Anfrage" der Kläger zur Auskunft verpflichtet ist. Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Kläger sich für Einsicht in die von der Be- klagten im Zusammenhang mit der Produktion und Durchführung des Musicals ab- geschlossenen Verträge auf das Auskunftsrecht stützen können, oder, ob es sich um einen Anwendungsfall des Einsichtsrechts handelt (act. 1 Rz. 62 ff.; act. 13 Rz. 194 ff. und 396 ff.). Das Auskunftsrecht verschafft den Klägern keine Möglichkeit, von der Beklagten Dokumente herauszuverlagen. Die den Klägern zustehenden Informationsrechte differenzieren bewusst zwischen dem Auskunfts- und Einsichtsrecht. Für das Aus- kunftsrecht bestehen keine weiteren Voraussetzungen, während sich das Ein- sichtsrecht auf die Bücher der Beklagten beschränkt und eine Einsichtnahme durch einen unabhängigen Treuhänder zu erfolgen hat (dazu sogleich E. 4.3.4.1.). Es ist mit dieser Unterscheidung und den unterschiedlichen Voraussetzungen nicht ver- einbar, wenn die Kläger sich für die Vorlage von Dokumenten auch auf das Aus- kunftsrecht berufen und so die für das Einsichtsrecht vorgesehenen Einschränkun- gen und Modalitäten umgehen könnten. Entsprechend verpflichtet das Auskunfts- recht die Beklagte einzig passiv zur Beantwortung der klägerischen Anfragen. So- weit die Kläger die Vorlage von Dokumenten verlangen wollen, haben sie sich auf das Einsichtsrecht zu berufen. Nachfolgend sind zunächst die von den Klägern vorgebrachten Verletzungen des Auskunfts- und Einsichtsrecht zu prüfen. Auf das Rechenschaftslegungsrecht wird später einzugehen sein. 4.3.4. Würdigung
- 32 - 4.3.4.1. Einsichtsrecht Mit E-Mail vom 16. Juni 2022 ersuchten die Kläger die Beklagte um Vorlage der im Zusammenhang mit der Produktion und des Musicals abgeschlossenen Verträge (act. 1 Rz. 47; act. 13 Rz. 123). Die Beklagte offerierte den Klägern daraufhin am
22. August 2022 eine Einsichtnahme durch einen unabhängigen Treuhänder (act. 1 Rz. 59; act. 13 Rz. 127), was von den Klägern am 21. September 2022 abgelehnt wurde (act. 1 Rz. 62; act. 13 Rz. 130). Zur Anwendung des Einsichtsrechts ist zwischen den Parteien einerseits umstrit- ten, ob die von der Beklagten mit Dritten abgeschlossenen Verträge zu den einseh- baren Geschäftsbüchern gehören, und andererseits, ob die Kläger selbst zur Ein- sichtnahme berechtigt sind oder nur über einen unabhängigen Treuhänder (act. 1 Rz. 62 f.; act. 13 Rz. 194 ff.; act. 22 Rz. 259 f.). Das Einsichtsrecht bezieht sich nach dem Wortlaut auf die "Bücher" der Beklagten und knüpft damit an den Begriff der Geschäftsbücher im Sinne von Art. 958f OR an. Die dortigen Regelungen beziehen sich nicht nur auf die eigentlichen Ge- schäftsbücher, sondern auch auf die Buchungsbelege. Zu letzteren gehören insbe- sondere auch jene geschäftsrelevanten Verträge, die zur Nachvollziehung der Bu- chungen notwendig sind (BÖCKLI, Neue OR-Rechnungslegung, N 98). Gleich muss es sich auch für das Einsichtsrecht in den zwischen den Parteien bestehenden Ver- trägen verhalten. Ohne Einsicht in die den Geschäftsbüchern zugrunde liegenden Belege, wie insbesondere die relevanten Verträge, ist eine Prüfung der Einnahmen der Beklagten und folglich der Tantiemenansprüche nicht möglich. Das Einsichts- recht umfasst daher die für die Nachvollziehbarkeit der Buchungen und der beklag- tischen Einnahmen relevanten Verträge und weiteren Belege. Damit sind ist auch die von den Klägern beantragte Einsicht in die Musicalverträge vom Einsichtsrecht erfasst. Zu prüfen bleibt damit, ob die Kläger direkt zur Einsichtnahme in die begehrten Verträge berechtigt sind. Der Vergleich hält dazu fest, dass die Kläger zur Einsicht- nahme in die Bücher der Beklagten berechtigt sind und sie dazu einen unabhängi- gen Treuhänder oder Buchprüfer beauftragen können. Der Wortlaut enthält zwar
- 33 - das Wort "können". Aus dem Gesamtzusammenhang wird aber klar, dass es sich dabei nicht um eine zusätzliche Möglichkeit nebst einer persönlichen Einsicht- nahme handelt, sondern vielmehr das Einsichtsrecht stets durch einen unabhängi- gen Treuhänder oder Buchprüfer auszuüben ist. Gegen die blosse Aufnahme einer zusätzlichen Möglichkeit zur persönlichen Einsichtnahme durch die Kläger spricht weiter auch der Umstand, dass den Klägern – sollten sie selbst direkt zur Einsicht- nahme berechtigt sein – ein solches Vorgehen ohnehin gestützt auf eine Vollmach- terteilung möglich und eine Erwähnung im Vergleich entsprechend nicht notwendig wäre. Bei der Gewährung des Einsichtsrechts sind auch die unterschiedlichen In- teressenlagen der Parteien zu berücksichtigen. Eine Einsichtnahme durch einen unabhängigen Dritten trägt dazu bei, das Interesse der Kläger an der Prüfung ihrer Ansprüche sowie jenes der Beklagten an der Geheimhaltung von Geschäftsinter- essen in Einklang zu bringen. Damit wird auch dem Zweck des Einsichtsrechts am besten entsprochen und den Klägern werden weitgehende Einsichtsmöglichkeiten eröffnet. Nach dem Gesagten ist das den Klägern zustehende Einsichtsrecht in die Bücher der Beklagten nach Treu und Glauben so zu verstehen, dass dieses einerseits auch die für die Nachvollziehbarkeit der Buchungen und der beklagtischen Einnahmen relevanten Verträge erfasst, andererseits aber nur durch einen unabhängigen Treu- händer oder Buchprüfer ausgeübt werden kann. Die Beklagte hat den Klägern folglich mit E-Mail vom 22. August 2022 vertragskon- form eine Einsichtnahme in die in Bezug auf das Musical abgeschlossenen Ver- träge durch einen unabhängigen Treuhänder angeboten. Nachdem die Kläger dies mit E-Mail vom 21. September 2022 explizit abgelehnt haben, liegt keine Vertrags- verletzung vor. Ebenfalls keine Vertragsverletzung liegt entsprechend vor, wenn die Kläger mit E-Mail vom 21. September 2022 und vom 22. November 2022 um Vorlage der Musicalverträge an sie selbst ersucht haben und die Beklagte dieser Aufforderung nicht nach kam (act. 1 Rz. 68 ff.), zumal den Klägern kein solches Recht zusteht. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Klägern nicht gelingt, eine Verlet- zung des Einsichtsrechts aufzuzeigen.
- 34 - 4.3.4.2. Auskunftsrecht Der Prüfung der von den Klägern vorgebrachten Verletzung des Auskunftsrechts ist vorauszuschicken, dass die Behauptungs- und Beweislast für die behaupteten Vertragsverletzungen den Klägern obliegt (ZK ZGB-JUNGO, Art. 8 N 542 f.; vgl. aus dem Arbeitsrecht BGE 130 III 213 E. 3.2). Es ist daher an den Klägern, konkret darzulegen, welche ihrer Anfragen die Beklagte nicht beantwortet hat bzw. inwie- fern ihre Antworten nicht genügend waren.
a) E-Mail vom 6. April 2022 Die Kläger haben der Beklagten mit E-Mail vom 6. April 2022 verschiedene Fragen zu den Abrechnungen des Musicals gestellt (act. 1 Rz. 40). Wie sich aus den über- einstimmenden Ausführungen der Parteien ergibt, hat die Beklagte diese Fragen mit E-Mail vom 10. Mai 2022 beantwortet (act. 1 Rz. 42; act. 1 Rz. 120 ff.). Die Kläger legen weder dar, dass Fragen von der Beklagten nicht beantwortet wurden, noch inwiefern die erteilten Antworten ungenügend waren. Damit liegt keine Verlet- zung der Auskunftspflicht vor.
b) E-Mail vom 16. Juni 2022 Am 16. Juni 2022 stellten die Kläger der Beklagten folgende Fragen zu den Ab- rechnungen des Musicals (act. 1 Rz. 45; act. 3/22 S. 6 f.): Wie es zur – aus Sicht der Kläger – ungewöhnlich niedrigen Royalty von 2 % – 3 % kommen konnte; Ob es sich beim erwähnten Recoupment um ein solches im eigentlichen Sinne oder um einen Return on Investment handle; Ob der deklarierte Anteil Merchandising bedeute, dass mit der Veran- staltung generell keine solchen Einkünfte erzielt worden sind. Schliesslich hielten die Kläger fest, dass die Bezeichnung "C._____-K._____" irre- führend erscheine. Die Beklagte beantwortete die klägerischen Fragen mit E-Mail vom 15. Juli 2022 dahingehend, dass die vereinbarten Royalties üblich seien, dass
- 35 - es sich beim Recoupment um ein solches im eigentlichen Sinne handle, dass keine Einnahmen aus dem Merchandising erzielt wurden und dass co-verlegte Komposi- tionen mit K._____ seit 2003 existierten (act. 1 Rz. 49; act. 13 Rz. 127; act. 3/22 S. 5; act. 16/30). Zu diesen erhaltenen Antworten äussern sich die Kläger einzig zur Üblichkeit der Royalties. Sie sind (weiterhin) der Auffassung, dass Royalties von 10 % - 12 % üblich seien. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang um Vorlage von Verträ- gen ersuchen (act. 1 Rz. 50), sind sie auf das Einsichtsrecht und die dazu gemach- ten Ausführungen zu verweisen. Inwiefern darüber hinaus die von der Beklagten erteilte Auskunft konkret nicht genügend sein soll, erhellt aus den klägerischen Aus- führungen nicht. Offenkundig haben die Parteien unterschiedliche Ansichten zur üblichen Höhe der Royalties. Eine derartige Meinungsverschiedenheit begründet jedoch keine Verletzung des Auskunftsrechts. Eine solche wäre einzig dann anzu- nehmen, wenn die Beklagte die klägerischen Fragen nicht oder nicht genügend beantwortet. Letzteres wurde von den Klägern nicht substantiiert behauptet, zumal sie lediglich ausführen, die Beklagte habe keine "nachvollziehbare Darlegung der konkreten Umstände" vorgenommen. Welche konkreten Umstände bzw. wie eine nachvollziehbare Darlegung konkret ausgestaltet sein müsste, geht aus ihren Aus- führungen aber nicht hervor. Damit können sie bei der Beantwortung der Frage nach den Royalties keine Verletzung des Auskunftsrechts aufzeigen. Der Vollständigkeit halber ist weiter darauf hinzuweisen, dass die Handlungen der Beklagten in Bezug auf die Beantwortung der Frage nach den mit E._____ "co- verlegten" Werken keine Verletzung der zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge begründen, denn Vertragspartner der Kläger ist für diese Werke einzig E._____ (vgl. dazu E. 4.2.2.3.). Entsprechend hat die Beklagte gegenüber den Klä- gern zu diesen Werken keine Auskunftspflicht. Die Kläger haben sich dafür viel- mehr direkt an E._____ nach Massgabe der dortigen Verträge zu wenden.
c) E-Mail vom 18. August 2022 Die Kläger tragen weiter vor, sie hätten die Beklagte mit E-Mail vom 18. August 2022 aufgefordert, die zahlreichen offenen Fragen zu den vorgelegten Unterlagen
- 36 - zu klären (act. 1 Rz. 58). Am 22. August 2022 habe die Beklagte eine Liste der "co- verlegten" Werke mit E._____ zugestellt (act. 1 Rz. 60). Aus diesen Ausführungen geht nicht hervor, inwiefern eine Verletzung des Auskunftsrechts vorliegen soll. Die Kläger unterlassen es bereits, darzulegen, welche Fragen sie gestellt haben. Aus dem E-Mail vom 18. August 2022 können sie daher keine Verletzung der Auskunfts- pflicht ableiten.
d) E-Mail vom 21. September 2022 Die Kläger stützen sich für die ins Feld geführte Verletzung der Auskunftspflicht zudem auf ein E-Mail vom 21. September 2022. Mit diesem hätten sie unmissver- ständlich wissen lassen, dass die bislang gemachten Angaben ungenügend seien (act. 1 Rz. 61). Die Kläger haben der Beklagten in Bezug auf die monierte äusserst niedrige Lizenzbeteiligung am Musical mitgeteilt, dass diese Darstellung nur dann zutreffe, wenn ein neues Musical in Auftrag gegeben werde. Die vorliegende Situa- tion, wo ein Musicalproduzent vorbestehende Werke anlizenziere, sei völlig anders. Weiter haben die Kläger festgehalten, dass dies umso vordringlicher gelte, zumal für einige neue Werke beim Musicalfilm eine Lizenzbeteiligung von 20 % vereinbart worden sei; entsprechend haben sie die Beklagte um Erklärung dazu ersucht (act. 1 Rz. 65 ff.; act. 3/22 S. 3). Die Kläger haben nach dem Gesagten ihre bereits früher gestellte Frage zur Üb- lichkeit der abgerechneten Royalties für das Musical konkretisiert und um Aufklä- rung darüber ersucht, weshalb sich die Lizenzbeteiligungen für das Musical und den Musicalfilm stark unterscheiden. Auf diese Frage hat die Beklagte zunächst mit E-Mail vom 4. November 2022 eine sehr baldige Antwort in Aussicht gestellt (act. 1 Rz. 69; act. 13 Rz. 408; act. 3/22 S. 2) und sich dann mit Schreiben vom 1. Dezem- ber 2022 auf die Saldoklausel berufen (act. 1 Rz. 72; act. 13 Rz. 131 ff.). Die Be- klagte wäre zumindest verpflichtet gewesen, den Klägern den Unterschied zwi- schen den Lizenzbeteiligungen im Musical und im Musicalfilm zu erläutern. Da sie die entsprechende Frage nicht beantwortet und sich stattessen auf die in dieser Hinsicht nicht anwendbare Saldoklausel berufen hat, hat sie ihre Auskunftspflicht verletzt.
- 37 -
e) Fazit zur Verletzung der Auskunftspflicht Die Beklagte hat in Bezug auf die mit E-Mail vom 21. September 2022 gestellte Frage zum Unterschied zwischen der Lizenzbeteiligung im Musical und im Musica- lfilm ihre Auskunftspflicht verletzt. Im Übrigen liegen keine Verletzungen der Aus- kunftspflicht vor. 4.4. Verletzung Rechenschaftslegungsrecht 4.4.1. Parteistandpunkte 4.4.1.1. Kläger Die Kläger stellen sich auf den Standpunkt, die ihnen von der Beklagten am
29. März 2022 zugestellten Abrechnungen des Musicals seien offensichtlich unge- nügend und enthielten zahlreiche Ungereimtheiten. Die Abrechnungen seien am
18. Dezember 2020 erstellt worden und hätten die Periode 2019 betroffen. Die Ab- rechnung des Jahres 2019 habe indes bis spätestens am 31. März 2020 zu erfolgen gehabt und sei entsprechend verspätet gewesen. Für das Jahr 2020 und 2021 seien ihnen gar keine Abrechnungen zugestellt worden. Die Abrechnung zum Mu- sicalfilm des Jahres 2020 sei ihnen erst am 15. Juli 2022 auf ihre Aufforderung hin zugestellt worden. Aus den Abrechnungen ergebe sich weder der erzielte Brut- toumsatz noch die anteilsmässige prozentuale Höhe der angewandten Lizenzbe- teiligung. Die Beklagte wolle mittels unzureichender Abrechnungen eine Überprü- fung verhindern. Sie habe die Beklagte mehrfach aufgefordert, vertragskonforme Abrechnungen zum Musical und dem Musicalfilm vorzulegen. Dass die Abrechnun- gen der Beklagten falsch seien, zeige sich auch daran, dass die Beklagte diese diverse Male korrigiert habe. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 habe die Be- klagte sie über eine Korrektur zum Musicalfilm informiert und ihnen mitgeteilt, dass eine Zahlung von EUR 100'000.– von L._____ vom 18. Mai 2012 nicht berücksich- tigt gewesen sei. Diese Zahlung hätte gemäss den Verlagsverträgen bis Ende 2012 abgerechnet und die darauf entfallenden Tantiemen ausbezahlt werden müssen, was nicht geschehen sei. Am 31. März 2023 sei die Beklagte mit einem weiteren Schreiben und drei neuen Korrekturabrechnungen an sie gelangt und habe die Ab-
- 38 - rechnung vom 1. Dezember 2022 plötzlich als provisorisch bezeichnet. Darin habe die Beklagte abermals korrigierte Zahlen präsentiert und dazu eine neue Ge- schichte erzählt, nämlich dass vergessen worden sei, dass gewisse Songs bei E._____ co-verlegt seien. Die Beklagte habe damit sowohl die Abrechnung zum Musicalfilm vom 1. Dezember 2022 als auch jene zum Musical aus dem Dezember 2020 korrigiert. Dass die Beklagte nicht mehr gewusst haben wolle, welche Werke von D._____ alleinverlegt und welche co-verlegt gewesen seien und wo ein Pau- schalkostenabzug zu machen sei, sei inakzeptabel. Die nächsten Korrekturen hät- ten nicht lange auf sich warten lassen. Am 19. Mai 2023 seien erneut lange zurück- liegende, substantielle Verwertungserlöse erstmalig offengelegt worden, konkret eine Zahlung der P._____ GmbH (nachfolgend: P._____) aus dem Jahr 2018 über EUR 250'000.–. Als Leistungsgrund habe die Beklagte die Gegenleistung für eine Lizenzierung von vier Songs im Musicalfilm, die im Musical selbst noch nicht vor- gekommen seien, sowie die Absicherung der Soundtrackrechte angegeben. Sie habe den enormen Verzug im Wesentlichen damit zu begründen versucht, dass der Lizenzvertrag mit P._____ angeblich so kryptisch formuliert sein solle, dass es einer langwierigen Aufklärung zwischen der Beklagten und P._____ bedurft habe, um den Lizenzanteil der Werke festzustellen. Angeblich sollen EUR 200'000.– auf die Songlizenzen und EUR 50'000.– auf die Sicherung der Soundtrackrechte ent- fallen. Die Zahlung von P._____ hätte gemäss den Verlagsverträgen bis am 31. Dezember 2018 abgerechnet sein und die darauf entfallenden Tantiemen danach ausbezahlt werden müssen. Es sei naheliegend, dass die Beklagte zur Kaschie- rung ihres Verzuges angebliche Abklärungen vorgebe. Die Darstellung der Beklag- ten sei zudem wohl absichtlich unpräzis. Für eine Absicherung der Soundtrack- rechte wäre Q._____ und nicht die Beklagte zuständig gewesen. Die Angelegenheit sei immer abstruser geworden. Mit einem weiteren Schreiben vom 10. Juli 2023 habe die Beklagte den Klägern fünf neue Korrekturabrechnungen zugestellt, womit die zuvor am 31. März 2023 und am 19. Mai 2023 zugesandten Abrechnungen erneut korrigiert worden seien. Auch hier sei die Zuordnung zum Allein- und Co- Verlag im Vordergrund gestanden. Diese Irrtümer, Unkorrektheiten und vergesse- nen Umstände reihten sich schier endlos aneinander. Es dränge sich der Eindruck auf, dass die Beklagte nach der Kündigung panisch Abrechnungen produziert
- 39 - habe, um zumindest einige Verfehlungen noch schnell selbst anzuzeigen und mit eigener Deutung zu versehen, bevor sie im Prozess aufgedeckt würden. Zentrales Element sei die Umstellung bestimmter Werke von ursprünglich 50/50 % Co-Verlag E._____/Beklagte hin zu 100 % Musikverlagsrecht E._____. Die abermals neue Zuordnung erscheine höchst unglaubwürdig und willkürlich (act. 1 Rz. 39 ff. und 96 f.; act. 22 Rz. 23 ff. und 246 ff.). 4.4.1.2. Beklagte Die Beklagte bestreitet, dass sie ihre Rechenschaftsablegungspflicht verletzt hat. Seit der Uraufführung des Musicals habe die Beklagte in regelmässigen Abständen Abrechnungen über die D._____ bzw. den Klägern zustehenden Tantiemen erstellt. Diese seien stets gleich aufgebaut gewesen und von D._____ nie bemängelt wor- den. Auch die Kläger hätten diese während sieben Jahren nie beanstandet. Dass die Abrechnungen keinen Lizenzsatz enthielten, gründe darin, dass sie Pauschal- beträge vereinnahmt habe, was sich auch aus den Abrechnungen ohne Weiteres ergebe. Sie habe den Klägern auch mehrfach angeboten, gemeinsam ein neues Abrechnungsformat zu erarbeiten. Auf dieses Angebot seien sie jedoch nicht ein- gegangen. Für den Musicalfilm habe sie von L._____, welcher neben den Bühnen- aufführungsrechten auch die Rechte zur Verfilmung des Musicals eingeräumt wor- den seien, ein pauschales Entgelt über insgesamt EUR 200'000.– erhalten, das in zwei Tranchen von je EUR 100'000.– im Jahr 2012 und 2022 ausbezahlt worden sei. Es sei ihr zudem im Jahr 2018 gelungen, P._____ vier zusätzliche Werke à pauschal je EUR 50'000.– für den Musicalfilm zu lizenzieren. Zudem habe sie zur Absicherung der Soundtrackrechte für die im Musical verwendeten Werke ein zu- sätzliches Entgelt von EUR 50'000.– erhalten. Diese Aufteilung hätten die P._____ und sie in einer Zusatzvereinbarung vom 8. Mai 2023 so bestätigt, sei von ihr aber bereits in der den Klägern am 15. Juli 2022 zugestellten Abrechnung antizipiert worden. Die Abrechnung für die Zahlung von L._____ aus dem Jahr 2022, welche am 10. November 2022 vereinnahmt worden sei, habe sie den Klägern in einer pro- visorischen Version am 1. Dezember 2022 bzw. in einer definitiven Version am
31. März 2023 zugestellt. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 habe sie die Kläger zudem darüber informiert, dass eine Vorschusszahlung von EUR 100'000.–, die sie
- 40 - am 18. Mai 2012 von L._____ erhalten habe, versehentlich nicht abgerechnet wor- den sei. Dass die Abrechnung der Zahlung unterblieben sei, sei darauf zurückzu- führen, dass im Jahr 2012 noch keine Abrechnung und Verteilung möglich gewesen sei. Es sei damals noch unklar gewesen, welche Werke genau im Musicalfilm ver- wendet würden. Diese Unklarheit habe bis ins Jahr 2018 angehalten, als das defi- nitive Drehbuch verabschiedet worden sei. Als dieses bekannt gewesen sei, habe sie übersehen, dass die Vorschusszahlung noch nicht abgerechnet worden sei. Sie bestreite im Übrigen, dass eine Abrechnung gemäss den Verlagsverträgen jeweils bis am 31. Dezember des entsprechenden Jahres zu erfolgen habe. Am 31. März 2023 habe sie den Klägern ordnungsgemäss die Abrechnung für das Jahr 2022 zukommen lassen. Dabei habe sie darauf hingewiesen, dass gewisse Korrekturen nötig gewesen seien. Es sei dabei vergessen gegangen, dass gewisse Werke bei E._____ "co-verlegt" seien. Am 19. Mai 2023 und am 10. Juli 2023 habe sie den Klägern weitere angepasste Abrechnungen zugesandt, welche in Bezug auf die bei E._____ "co-verlegten" Werke Anpassungen enthalten hätten. Im Rahmen der Kor- rekturen vom 31. März 2023, 19. Mai 2023 und 10. Juli 2023 sei bei den Abrech- nungen angepasst worden, dass für die entsprechenden Werke kein pauschaler Unkostenabzug abzuziehen sei. Zudem sei die Zuteilung an sie und E._____ rich- tiggestellt worden. Von diesen Korrekturen seien jedoch nur bei E._____ "co-ver- legte" Werke betroffen gewesen, für welche gegenüber den Klägern einzig E._____ abrechnungspflichtig sei. Die bei ihr abgerechneten Werke seien stets korrekt ab- gerechnet gewesen (act. 13 Rz. 89 ff., 143 ff., 383 ff.; act. 26 Rz. 79 ff. und 149 ff.). 4.4.2. Würdigung Die Kläger beanstanden mit ihren Ausführungen sowohl eine in mehrfacher Hin- sicht verspätete Erstellung der Abrechnungen als auch eine inhaltlich ungenügende und falsche Erstellung der Abrechnungen. 4.4.2.1. Verspätete Erstellung der Abrechnungen
a) Zahlung von L._____ über EUR 100'000.– aus dem Jahr 2012
- 41 - Die Kläger stützen sich für eine verspätete Abrechnung zunächst auf die Abrech- nung der ersten Zahlung von L._____ für den Musicalfilm über EUR 100'000.–. Unbestritten ist zwischen den Parteien, dass diese Zahlung der Beklagten im Jahr 2012 zuging und am 1. Dezember 2022 abgerechnet wurde (act. 1 Rz. 96; act. 13 Rz. 137). Die Kläger behaupten, die Beklagte sei gestützt auf die Verlagsverträge verpflichtet gewesen, diese Zahlung jeweils bis am 31. Dezember jeden Jahres und damit per Ende 2012 abzurechnen (act. 22 Rz. 25). Dies wird von der Beklagten bestritten (act. 26 Rz. 151). Es obliegt daher den Klägern, für jedes betroffene Werk konkret darzulegen, woraus sich die behauptete vertragliche Vereinbarung ergeben soll. Diese Anforderungen erfüllen die Kläger nicht. Sie begnügen sich vielmehr damit, pauschal vorzubringen, diese Pflicht ergebe sich aus den standardisierten Verlagsverträgen (act. 22 Rz. 25). Daraus lässt sich aber nicht entnehmen, welches Werk welchem konkreten Vertrag zuzuordnen ist. Mangels genügender Substanti- ierung ist die von den Klägern behauptete vertragliche Abrechnungspflicht jeweils per 31. Dezember eines jeden Jahres als unbewiesen zu betrachten. Der Vollständigkeit halber ist weiter darauf hinzuweisen, dass sich die Pflicht zur Abrechnung der im Jahr 2012 an die Beklagte geleisteten Zahlung nicht nach dem Vergleich vom 9. Juli 2021 richten kann. Eine Rückwirkung dieses Vergleichs für die Pflicht zur Rechenschaftsablegung ist nicht behauptet, vielmehr gehen auch die Kläger von einer Anwendbarkeit der ursprünglichen Verlagsverträge aus. Diese sind als Verlagsverträge im Sinne von Art. 380 ff. OR zu qualifizieren. Die Abrech- nungspflicht der Beklagten in Bezug auf diese Zahlung richtet sich entsprechend nach Art. 389 Abs. 2 OR. Beim vorliegend vereinbarten Umsatzhonorar ist die Ab- rechnung nach dieser Bestimmung übungsgemäss vorzunehmen, mithin regelmäs- sig nach der zwischen den Parteien gelebten Praxis (ZK OR-HOCHREUTENER, Art. 389 N 11). Die für den vorgebrachten Kündigungsgrund behauptungspflichti- gen Kläger äussern sich überhaupt nicht dazu, wie sich die übungsgemässe Ab- rechnung der Parteien gestaltete. Vielmehr begnügen sie sich damit, die – ebenfalls unspezifischen – Ausführungen der Beklagten, dass diese regelmässig abgerech- net haben will (act. 13 Rz. 90), zu bestreiten (act. 22 Rz. 246). Mangels Kenntnis der tatsächlichen Grundlagen der Abrechnungspraxis der Parteien ist – im Ergebnis wie von den Klägern behauptet – von der in der Praxis üblichen mindestens jährli-
- 42 - chen Abrechnungspflicht auszugehen (ZK OR-HOCHREUTENER, Art. 389 N 11). Die Beklagte bestreitet nicht, dass das Drehbuch für den Musicalfilm erst im Jahr 2018 definitiv verabschiedet wurde (act. 13 Rz. 138; act. 22 Rz. 266). Damit war eine definitive Abrechnung der (Vorschuss-)Zahlung aus dem Jahr 2012 erst im Jahr 2018 möglich (vgl. dazu auch unten E. 4.4.2.1.c). Entsprechend war diese Zahlung von der Beklagten mit der Abrechnung des Jahres 2018 vorzunehmen. Mit der Ab- rechnung am 1. Dezember 2022 verletzte die Beklagte folglich ihre Rechenschafts- pflicht.
b) Weitere Zahlung von L._____ über EUR 100'000.– Nach Sachdarstellung der Beklagten erhielt sie von L._____ für den Musicalfilm nebst der bereits erwähnten Zahlung aus dem Jahr 2012 am 10. November 2022 eine weitere Pauschalzahlung von EUR 100'000.– (act. 13 Rz. 41 und 98). Es ge- lingt den Klägern in dieser Hinsicht nicht, eine Vertragsverletzung der Beklagten aufzuzeigen. Die für die Vertragsverletzung behauptungs- und beweispflichtigen Kläger begnügen sich damit, die beklagtische Sachdarstellung, wonach am 10. No- vember 2022 eine Zahlung in der erwähnten Höhe eingegangen ist, zu bestreiten (act. 22 Rz. 264). Es trifft zwar zu, dass die Kläger nicht wissen können, wann wel- che Zahlung bei der Beklagten eingegangen ist. Die Beklagte hat jedoch dargelegt, wann ihrer Ansicht nach die Zahlung von EUR 100'000.– bei ihr einging, nämlich am 10. November 2022. Damit ist sie der ihr in Bezug auf diese Zahlung obliegen- den qualifizierten Bestreitungslast (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_251/2020 vom 29. September 2020, E. 3.7.1.) nachgekommen. Das Vorliegen einer qualifi- zierten Bestreitungslast ändert nichts an der grundsätzlichen Verteilung der Be- hauptungs- und Beweislast, diese obliegt (weiterhin) den Klägern (BK-WALTER, Art. 8 ZGB N 196). Es ist damit Sache der Kläger, rechtsgenügend zu behaupten und zu beweisen, wann die Beklagte die zweite Zahlung über EUR 100'000.– ver- einnahmt hat und wann diese entsprechend abzurechnen war. Die Kläger äussern sich – abgesehen von der erwähnten Bestreitung – indes gar nicht zum Zeitpunkt des Eingang der Zahlung von EUR 100'000.– sowie zum Zeitpunkt, in welchem die Abrechnung zu erstellen war. Damit erweisen sich ihre diesbezüglichen Behaup- tungen als ungenügend und es ist nach der Sachdarstellung der Beklagten von
- 43 - einem Zahlungseingang am 10. November 2022 auszugehen. Die Beklagte hat diese Zahlung folglich fristgerecht am 31. März 2023 abgerechnet (act. 13 Rz. 41; act. 22 Rz. 208 ff.; act. 15/16).
c) Zahlung von P._____ aus dem Jahr 2018 Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beklagte im Jahr 2018 eine Zahlung von P._____ in der Höhe von EUR 250'000.– erhalten hat. Die Be- klagte hat diese Zahlung den Klägern erstmals am 15. Juli 2022 abgerechnet. Bei den später am 19. Mai 2023 versandten neuerlichen Abrechnungen handelt es sich um eine Anpassung dieser Abrechnung (vgl. act. 3/18–21 und act. 15/19). Entge- gen den Ausführungen der Beklagten kann die von ihr behaupteten Information im Rahmen der Vergleichsgespräche nicht mit einer Abrechnung gleichgestellt wer- den. Diese erfolgte erst am 15. Juli 2022 (act. 13 Rz. 150 ff.; act. 22 Rz. 39 ff.; act. 26 Rz. 46 ff.; act. 3/18–21). Die Beklagte war bezüglich der Zahlung der P._____ zur jährlichen Abrechnung verpflichtet. Es kann dafür auf die Ausführungen zur Zahlung von L._____ aus dem Jahr 2012 verwiesen werden. Fraglich ist indes, wann diese Abrechnungspflicht einsetzt, namentlich ob sie mit dem Zugang der Zahlung oder dem Zeitpunkt, in welchem die Aufteilung klar ist, vorzunehmen ist. Es handelt sich unbestrittener- massen um Pauschalzahlungen der P._____ (act. 13 Rz. 99 und 384; act. 22 Rz. 250 ff. und 287). Bei einer solchen ist einzig eine Abrechnung im Zeitpunkt, in dem sich die Aufteilung auf die unterschiedlichen Werke herauskristallisiert hat, sinnvoll. Zuvor sind höchstens Vorschusszahlungen und provisorische Abrechnungen mög- lich. Die Beklagte belegt, dass sie sich mit P._____ in einer zweiten Ergänzungs- vereinbarung am 8. Mai 2023 über die Aufteilung der Zahlung geeinigt hat (act. 27/94). Entsprechend entstand die beklagtische Abrechnungspflicht erst in diesem Zeitpunkt und es wäre demnach mit den Einnahmen des Jahres 2023 abzurechnen gewesen. Bei der von der Beklagten am 15. Juli 2022 versandten Abrechnung han- delt es sich im Lichte dessen um eine provisorische Abrechnung. Diese wurde am
19. Mai 2023 korrigiert. Damit hat die Beklagte noch während des Jahres 2023 abgerechnet, weshalb keine Verletzung der Rechenschaftspflicht der Beklagten vorliegt.
- 44 -
d) Abrechnung Musicaleinnahmen 2019 Die Abrechnung zur im Jahr 2019 erfolgten Aufführung des Musicals hat die Be- klagte am 18. Dezember 2020 erstellt und den Klägern am 29. März 2022 zuge- sandt (act. 1 Rz. 39; act. 13 Rz. 93 f. und 119). Anders als dies von der Beklagten dargestellt wird, kann auch zu dieser Abrechnung die behauptete Offenlegung in einem Vergleichsentwurf (act. 13 Rz. 93) nicht als Abrechnung verstanden werden, zumal darin einzig der Tantiemenanspruch der Kläger genannt ist, dessen Berech- nung aber nicht hervor geht. Die Beklagte wäre damit zur jährlichen Abrechnung verpflichtet gewesen, es kann dafür auf die bereits zur Zahlung von L._____ aus dem Jahr 2012 gemachten Ausführungen verwiesen werden. Mit der erst am 29. März 2022 erfolgten Zustellung der Abrechnung des Jahres 2019 ist eine Vertrags- verletzung der Beklagten ohne Weiteres erstellt.
e) Abrechnungen des Jahres 2020 und 2021 Die Kläger rügen schliesslich das Fehlen der Abrechnungen für das Musical und des Musicalfilms der Jahre 2020 und 2021 (act. 1 Rz. 40). Es ist unbestritten, dass für diese Jahre keine Einnahmen aus dem Musical und dem Musicalfilm erzielt wur- den (act. 13 Rz. 209, 248 und 364; act. 22 Rz. 287). Auch die Abrechnungspflicht für das Jahr 2020 richtet sich nach den ursprünglichen Verlagsverträgen (vgl. E. 4.4.2.1.a). Wie bereits dargelegt, ist die Abrechnung übungsgemäss vorzuneh- men. Die Kläger bestreiten die beklagtischen Ausführungen nicht, dass praxisge- mäss keine Nullabrechnungen erstellt werden (act. 13 Rz. 209; act. 22 Rz. 287). Entsprechend bestand für das Jahr 2020 auch keine Pflicht der Beklagten, eine Abrechnung zu erstellen. Gleich verhält es sich auch für die Einnahmen des Jahres
2021. Nach der angepassten Regelung im Vergleichsvertrag vom 9. Juli 2021 hat die Beklagte jeweils innert drei Monaten nach Beendigung des vorangegangenen Kalenderjahres abzurechnen, wobei Einkünfte in jene Abrechnungsperiode einzu- beziehen sind, in der sie der Beklagten zugegangen sind (act. 1 Rz. 40; act. 13 Rz. 196). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Beklagte bei Fehlen von Ein- nahmen keine Abrechnungen zu erstellen hat. Folglich kann auch keine Verletzung der Abrechnungspflichten der Beklagten für das Musical und den Musicalfilm der Jahre 2020 und 2021 vorliegen.
- 45 -
f) Zwischenfazit Die Beklagte hat die von L._____ im Jahr 2012 erhaltene Zahlung sowie die Ein- künfte aus der Musicalaufführung im Jahr 2019 zu spät abgerechnet. Im Übrigen hat sie ihre Abrechnungspflichten nicht verletzt. 4.4.2.2. Inhaltlich ungenügende und falsche Abrechnungen Zu prüfen ist weiter, ob die Beklagte inhaltlich ungenügende oder falsche Abrech- nungen erstellt hat.
a) Inhaltlich ungenügende Abrechnungen Zur inhaltlichen Gestaltung der Abrechnungen aus dem Musicalfilm bemängeln die Kläger, dass daraus weder der erzielte Bruttoumsatz noch die anteilsmässige pro- zentuale Höhe der angewandten Lizenzbeteiligung zugunsten der Kläger angege- ben werde (act. 1 Rz. 52 und 54). Die Beklagte bestreitet dies und stellt sich auf den Standpunkt, es handle sich um Pauschalbeträge, weshalb auch kein Lizenz- satz ersichtlich sei (act. 13 Rz. 386). Sowohl nach dem Vergleich vom 9. Juli 2021 (act. 3/8), der von einer detaillierten Auflistung der Einkünfte spricht, als auch nach der dispositiven Regelung von Art. 389 Abs. 2 OR genügt für die Abrechnung die Angabe des erzielten Umsatzes. Eine Pflicht zur Angabe der Lizenzhöhe besteht nicht. Die Beklagte hat in den von den Klägern beanstandeten Abrechnungen entgegen der Sachdarstellung der Klä- ger die Höhe der Einnahmen mit EUR 50'000.– bzw. EUR 200'000.– angegeben (act. 3/18–21). Der Vollständigkeit halber ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass, sollten die Kläger auch eine Unrichtigkeit der Abrechnung zum Musical rügen wollen, auch diese Abrechnung den erzielten Umsatz mit CHF 5'670'249.31 und zudem die Höhe der Tantiemenbeteiligung der Beklagten von 2 % ausweist (act. 3/14–15). Der klägerische Vorwurf der fehlenden Umsatzangabe trifft damit nicht zu. Die Beklagte hat folglich inhaltlich genügende Abrechnungen erstellt. Soweit die Kläger im Übrigen verschiedentlich eine ungenügende Abrechnung mo- nieren (act. 1 Rz. 40 f.; act. 22 Rz. 165, 180 und 265), spezifizieren sie nicht, welche
- 46 - Abrechnungen inwiefern ungenügend gestaltet sein sollen. Damit können sie keine inhaltlich ungenügende Rechnungsstellung aufzeigen.
b) Falsche Abrechnungen Die Kläger bringen weiter vor, die Beklagte habe falsche Abrechnungen erstellt. Sie führen dazu einerseits die von der Beklagten am 1. Dezember 2022, 31. März 2023,
19. Mai 2023 und 10. Juli 2023 erstellten Korrekturabrechnungen und andererseits die Aufteilung der P._____ Zahlung über EUR 250'000.– ins Feld (act. 22 Rz. 23 ff.). Der Beurteilung der von den Klägern vorgebrachten falschen Abrechnungen vor- auszuschicken ist, dass diese zur verspätet erfolgten Abrechnung der Zahlung von L._____ aus dem Jahr 2012 (Korrekturabrechnung vom 1. Dezember 2022) und dem Musical 2019 nicht geltend machen, diese seien inhaltlich falsch. Eine weiter- gehende Prüfung erübrigt sich damit. Die Beklagte hat die von P._____ erhaltene Lizenzzahlung über EUR 250'000.– im Betrag von EUR 200'000.– für die Lizenzierung von vier zusätzlichen Werken ab- gerechnet und den Restbetrag von EUR 50'000.– den übrigen bereits im Musical vorkommenden Werken zugewiesen (act. 13 Rz. 99; act. 13/18–21). Einerseits le- gen die Kläger nicht dar, wie ihrer Ansicht nach diese Zahlung richtigerweise hätte abgerechnet werden müssen. Sie begnügen sich vielmehr damit, auszuführen, die Verteilung könnte willkürlich erfolgte sein (act. 22 Rz. 39 ff.). Damit kommen sie ihrer Behauptungslast nicht nach. Andererseits ist die von der Beklagten vorgenom- mene Aufteilung durch die eine zwischen ihr und P._____ abgeschlossene Zusatz- vereinbarung vom 8. Mai 2023 belegt (act. 26 Rz. 170; act. 27/94). Eine Edition des Filmmusikvertrages zwischen der Beklagten und P._____ (act. 22 Rz. 64) würde sich entsprechend ohnehin erübrigen, zumal mit der Zusatzvereinbarung eine all- fällig abweichende Regelung ersetzt worden wäre. Zu den Abrechnungen vom 31. März 2023, 19. Mai 2023 und 10. Juli 2023 ist un- bestritten, dass die dabei gemachten Korrekturen einzig die bei E._____ co-verleg- ten Werke betreffen (act. 13 Rz. 145 f. und 151 f.; act. 22 Rz. 28 ff., 39 ff., 65 ff. und
- 47 - 273 ff.; act. 26 Rz. 85, 88 und 96 ff.). Für diese Werke ist gegenüber den Klägern E._____ abrechnungspflichtig (E. 4.2.2.3.). Eine für das vorliegende Verfahren re- levante Pflichtverletzung kann daher nicht vorliegen. Gesamthaft ist festzuhalten, dass es den Klägern nicht gelingt, darzulegen, dass die Beklagte in Bezug auf die für das vorliegende Verfahren relevanten bei ihr direkt verlegten Werke falsche Abrechnungen erstellt hat.
c) Fazit Die Beklagte hat die von L._____ im Jahr 2012 erhaltene Zahlung sowie die Ein- künfte aus der Musicalaufführung im Jahr 2019 zu spät abgerechnet. Im Übrigen hat sie ihre Abrechnungspflichten nicht verletzt. 4.5. Verletzung der Zahlungspflicht 4.5.1. Parteistandpunkte Die Kläger bringen weiter vor, die Beklagte habe ihre Zahlungspflichten verletzt. Zunächst habe die Beklagte die Tantiemen in der Höhe von CHF 28'493.– für die mit der Musicalaufführung im Jahr 2019 erzielten Einnahmen über längere Zeit zu- rückbehalten und ihnen diese erst im Dezember 2021 ausbezahlt. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 habe die Beklagte mit Verweis auf die angebliche Saldok- lausel die bereits ausbezahlte Tantieme zurückgefordert bzw. mit offenen klägeri- schen Ansprüchen aus dem Musicalfilm im Betrag von EUR 21'587.95 verrechnet und abgerechnete Lizenzansprüche von EUR 72'578.95 einbehalten (act. 1 Rz. 40 und 80 ff.; act. 22 Rz. 85 und 175). Die Beklagte ist der Ansicht, dass die vor Abschluss des Vergleichs vom 9. Juli 2021 entstandenen Ansprüche der Kläger aufgrund der Saldoklausel untergegan- gen seien. Die Zahlung vom Dezember 2021 sei im Übrigen bloss irrtümlich erfolgt. Sie habe diese daher zu Recht zurückgefordert bzw. verrechnet. Die Kläger hätten aus diesem Grund auch keinen Zahlungsanspruch für die Erträge aus dem Musi- calfilm, die im Jahr 2012 und 2018 angefallen seien (act. 13 Rz. 105 ff. und 131 ff.). 4.5.2. Würdigung
- 48 - Wie bereits erwogen, kann sich die Beklagte für Ansprüche aus dem Musical und dem Musicalfilm nicht auf die Saldoklausel berufen (E. 4.3.2.). Für das vorliegende Verfahren kann in Bezug auf die Zahlungspflicht bloss der Tantiemen-Anteil der bei der bei der Beklagten verlegten Werke massgebend sein, denn für die bei E._____ verlegten Werke treffen die Beklagte keine Zahlungspflichten gegen der Klägern (E. 4.2.2.3.). Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die Zahlung der Musical-Tan- tiemen des Jahres 2019 erst im Dezember 2021 erfolgte (act. 13 Rz. 105 und 121). Nach den unwidersprochenen Ausführungen der Beklagten entfallen aus der Zah- lung vom Dezember 2021 CHF 13'608.60 auf die bei ihr verlegten Werke (act. 13 Rz. 105; act. 22 Rz. 250 ff.). Der Rückbehalt dieser unbestrittenermassen beste- henden Tantiemenansprüche während rund zwei Jahren stellt eine Vertragsverlet- zung dar. Dasselbe gilt auch für die am 1. Dezember 2022 erklärte Rückforderung des erwähnten Betrages bzw. dessen Verrechnung und das Einbehalten der klä- gerischen Vergütungsforderungen für den Musicalfilm. In Bezug auf letztere stellt die Beklagte wiederum nicht in Abrede, dass bei Nichtanwendbarkeit der Saldok- lausel den Klägern Ansprüche zustehen. Die auf die bei der Beklagten direkt ver- legten Werke entfallende Vergütung der Kläger beträgt unbestrittenermassen EUR 26'000.– für die Zahlung von P._____ aus dem Jahr 2018 und je EUR 11'578.95 für die Zahlungen von L._____ aus den Jahren 2012 und 2022 (act. 13 Rz. 101, 134 und 138; act. 22 Rz. 250 ff. und 262 ff.; act. 26 Rz. 46). Zusammenfassend hat die Beklagte durch die verspätete Zahlung der Musicaltan- tiemen des Jahres 2019, deren Rückforderung sowie die Einbehaltung von Vergü- tungsansprüchen aus dem Musicalfilm in der Höhe von total EUR 49'157.90 (EUR 26'000.– zzgl. zwei Mal EUR 11'578.95) ihre Zahlungspflichten gegenüber den Klägern verletzt. 4.6. Gesamtwürdigung Nach dem Gesagten sind folgende Vertragsverletzungen bzw. Handlungen der Be- klagten in die Gesamtwürdigung, ob die Fortführung der Verlagsverträge den Klä- gern zumutbar ist, einzubeziehen:
- 49 - Abrechnungstätigkeit beim Musicalfilm für die bei E._____ verlegten Werke; Verspätete Abrechnung der Zahlung von L._____ aus dem Jahr 2012; Verspätete Abrechnung und Auszahlung der klägerischen Lizenzbeteili- gung aus dem Musical 2019; Rückforderung der für die Musicalaufführung 2019 geleisteten Zahlung bzw. Verrechnung und Einbehalt der klägerischen Tantiemen für den Musicalfilm in der Höhe von EUR 49'157.90; Verletzung Auskunftsrecht hinsichtlich der unterschiedlichen Lizenzbe- teiligung im Musical und Musicalfilm. Es ist damit zu beurteilen, ob den Klägern unter Berücksichtigung dessen sowie sämtlicher weiterer relevanten Umstände die Fortführung der 129 zwischen den Parteien bestehenden Verträge zumutbar ist oder nicht. Die entsprechenden Ver- träge wurden von D._____ ab 1977 mit der Beklagten abgeschlossen und sind bis zum Ende der Schutzdauer im Jahr 2084 gültig (Art. 29 Abs. 2 lit. b URG). Sie weisen damit sowohl eine äusserst lange bereits verstrichene als auch zukünftige Dauer auf. Bei solch langen Verträgen, die zu einer entsprechend engen Verflech- tung der Parteien führen, ist im Interesse des Vertrauensschutzes der Beklagten ein überdurchschnittlich strenger Massstab an die Anforderungen an den Kündi- gungsgrund anzulegen. Eine Kündigung rechtfertigt sich nicht bereits bei jeder – selbst schwerwiegenden – Vertragsverletzung. Die Kündigung aus wichtigem Grund bildet die ultima ratio, die nur in Betracht kommt, wenn eine Bereinigung auf anderem Weg nicht möglich oder zumutbar ist. Bei Vertragsverletzungen ist der kündigenden Partei zumutbar, die Gegenpartei zunächst zur Erfüllung anzuhalten und sie auf die Folgen der Nichterfüllung ausdrücklich hinzuweisen. Zumutbar ist es der kündigenden Partei in diesem Zusammenhang regelmässig gar, bestehende Ansprüche gerichtlich geltend zu machen (OHLY, a.a.O., vor § 31 N 85 ff.; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LK100001-O vom 27. August 2012, E. III. 9.2.; HILTY, Lizenzvertragsrecht, S. 978 ff.; vgl. auch das zu D._____ ergangene Urteil
- 50 - des Deutschen Bundesgerichtshofes vom 2. Oktober 1981, GRUR 1982, S. 45). Dies hat im vorliegenden Fall umso vordringlicher zu gelten, denn die Kläger wollen sämtliche bestehenden 129 Verträge gemeinsam kündigen, ordnen die Vertrags- verletzungen indes keinen konkreten Verträgen zu. Zur Abrechnungstätigkeit für E._____ beim Musicalfilm ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern den Klägern daraus ein Nachteil entsteht. Diese Handlun- gen sind für die Beurteilung der Unzumutbarkeit entsprechend nicht weiter von Be- deutung. Die der Beklagten weiter vorzuhaltende rund zwei Jahre verspätete Ab- rechnung und Auszahlung der Musicaleinnahmen 2019 sowie die rund vier Jahre verspätete Abrechnung der Zahlung von L._____ betreffen die Abrechnungspflicht der Beklagten. Diese hat eine zentrale Bedeutung in den strittigen Verträgen, zumal sie – nebst den Auskunfts- und Informationsrechten – Grundlage für die Überprü- fung der klägerischen Vergütungsforderungen bilden. Die Beklagte hat diese Pflicht zwei Mal erheblich verletzt und erst zwei resp. vier Jahre verspätet abgerechnet. Relativierend ist jedoch festzuhalten, dass trotz zweimaliger mehrjährig verspäteter Abrechnung Anhaltspunkte fehlen, dass die Beklagte ihren Abrechnungspflichten in systematischer Weise nicht nachkommt oder zum Nachteil der Kläger handelt. Vielmehr hat die Beklagte die verspätete Abrechnung der Zahlung von L._____ vor der von den Klägern ausgesprochenen Kündigung am 1. Dezember 2022 von sich aus offengelegt (act. 1 Rz. 96). Dies zeigt, dass die Beklagte grundsätzlich gewillt und in der Lage ist, ihren Abrechnungspflichten nachzukommen. Die der Beklagten schliesslich anzulastenden Verletzung ihrer Zahlungspflichten resp. der Auskunftspflicht zum Unterschied der Tantiemenbeteiligungen beim Mu- sical und Musicalfilm stehen in direktem Zusammenhang mit den Meinungsver- schiedenheiten zwischen den Parteien über den Umfang der Saldoklausel, was sich bereits daran zeigt, dass die Beklagte ihre Handlungen in Schreiben vom
1. Dezember 2022 gerade mit dieser erklärt (act. 1 Rz. 81). Es ist den Klägern in dieser Hinsicht ohne Weiteres zuzumuten, derartige Streitigkeiten auf gerichtlichem Wege zu klären. Es bestehen keinerlei Hinweise, dass die Beklagte nach einem für sie nachteiligen gerichtlichen Urteil künftig ihren Zahlungs- oder Auskunftspflichten
- 51 - nicht nachkommen würde. Diese Vertragsverletzung wiegt entsprechend weniger schwer als die verspätete Rechnungslegung. Zusammenfassend liegt soweit relevant eine Verletzung der Rechenschaftspflicht sowie eine Verletzung der Zahlungs- und Auskunftspflicht der Beklagten vor. Dabei fehlen indes Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ihre Abrechnungspflichten sys- tematisch verletzt oder zum Nachteil der Kläger handelt bzw. allfälligen gerichtli- chen Urteilen über Zahlungs- und Auskunftsansprüche nicht nachkommen würde. Dem steht entgegen, dass es sich einzig um Vertragsverletzungen handelt, die sich zwischen 2018 und 2022 zugetragen haben. Die streitgegenständlichen Verträge wurden jedoch bereits seit 1977 und damit bis zu den gerügten Vertragsverletzun- gen während mehr als 40 Jahren ohne Beanstandung erfüllt. Zudem sehen die Ver- träge – bezogen auf den Kündigungszeitpunkt – eine verbleibende Nutzungsdauer der von D._____ erschaffenen Werke von 61 Jahren vor. Im Lichte dieser bereits ausserordentlich lange andauernden Vertragsbeziehung sowie der noch längeren künftigen Nutzungsdauer der Werke erreichen die Vertragsverletzungen der Be- klagten auch in ihrer Gesamtheit keine Schwere, die eine Fortführung der Verträge unzumutbar machen würden. Zusammenfassend fehlt damit ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung der 129 zwischen den Parteien bestehenden Verträge. Es kann daher offen bleiben, ob die Kündigung von den Klägern überhaupt rechtzeitig ausgesprochen wurde. Die Kündigung vom 9. Dezember 2022 erweist sich als ungültig. 4.7. Fazit Die von den Klägern am 9. Dezember 2022 ausgesprochene Kündigung ist ungül- tig.
5. Kündigung vom 24. Juli 2023 Im Eventualstandpunkt stützen sich die Kläger für den geltend gemachten Unter- lassungsanspruch auf die von ihnen am 24. Juli 2023 ausgesprochene Kündigung. Die Gültigkeit dieser Kündigung ist nunmehr zu prüfen.
- 52 - 5.1. Parteistandpunkte 5.1.1. Kläger Die Kläger bringen zur Gültigkeit der Kündigung vom 24. Juli 2023 vor, die Beklagte habe der J._____ AG am 21. Juli 2023 mittels eines Abmahnschreibens die Ver- wendung von mehr als 370 Liedtexten auf der offiziellen Website des Künstlers untersagt und damit eine weitere rote Linie überschritten. Das Schreiben sei osten- tativ an die J._____ AG gerichtet gewesen, wohlwissend, dass diese zu 100 % im Besitz der Kläger sei und ein Verbot der Verwendung der Songtexte letztliche die Kläger treffen würde. Mit diesem formellen Kunstgriff habe die Beklagte mutmass- lich von Gegenreaktionen abgeschirmt werden sollen. Es sei der Beklagten mit die- ser Aktion darum gegangen, sie unter Druck zu setzen und ihnen persönlich zu schaden. Das schikanöse Verhalten der Beklagten sei gegen sie direkt gerichtet gewesen. Hinzu komme, dass die Beklagte wahrheitswidrig vorgegeben habe, über die betreffenden Rechte der Textautoren zu verfügen und in deren Namen die Ver- wendung der Liedtexte zu verbieten. Die Textautoren zu den Songs von D._____ beanspruchten die betreffenden Rechte an ihren Werken jedoch selbst und erklär- ten allesamt ihr ausdrückliches Einverständnis mit der Verwendung ihrer Texte auf der D._____-Website durch die J._____ AG. Die Beklagte masse sich daher offen- sichtlich die Rechteinhaberschaft an und habe ihnen, den Klägern, die Nutzung der Liedtexte aus eigennützigen Motiven verboten. Die Beklagte führe einen Rache- feldzug gegen die Kläger. Ein solch illoyales und treuwidriges Verhalten stelle in einem Verlagsvertragsverhältnis eine schwere Vertrags- und Pflichtverletzung dar, was die Fortsetzung der Verlagsverträge offensichtlich unzumutbar mache. Hinzu komme das grob treuwidrige Verhalten der Beklagten nach der ersten Kündigung mittels selbst initiierter Medienberichterstattung zur Verbreitung einer falschen Dar- stellung der vorliegenden Auseinandersetzung und reinen Stimmungsmache, die sie in der Öffentlichkeit absichtlich diffamiere. Sie habe daher mit Schreiben vom
24. Juli 2023 die mit der Beklagten bestehenden Verlagsverträge gültig gekündigt (act. 22 Rz. 97 ff.). 5.1.2. Beklagte
- 53 - Die Beklagte hält dem entgegen, seit der Neugestaltung der Website D._____.de werde in deren Impressum die J._____ AG als Verantwortliche für deren Inhalt auf- geführt. Dementsprechend habe sie ihr Schreiben vom 21. Juli 2023 an diese ge- richtet. Es könne keine Rede davon sein, dass das Schreiben eigentlich den Klä- gern gegolten habe. Das Schreiben enthalte auch keine ultimative Aufforderung, die Nutzung der Liedtexte einzustellen. Sie habe die J._____ AG lediglich aufge- fordert, ihr Nachweise beizubringen, aus denen die berechtigte Nutzung zur Ver- wendung der Liedtexte hervorgehe und sie darauf hingewiesen, dass die Nutzung im Falle fehlender Berechtigung zu unterlassen sei. Wenn die Kläger vorbrächten, dass einige Textautoren mit der Nutzung einverstanden seien, sei damit noch nicht gesagt, dass diese Textautoren auch Rechteinhaber seien. Die J._____ AG sei vor dem Abschluss des Vergleichs im Jahr 2021 nicht Betreiberin der Website D._____.de und somit auch nicht verantwortlich für deren Inhalt gewesen. Daher sei sie auch nicht Lizenznehmerin der Liedtexte gewesen. Selbstverständlich ver- füge sie, die Beklagte, über die nötigen Rechte, um die Nutzung der Liedtexte auf der Website zu lizenzieren. Auch wenn die Textautoren nicht verfügungsberechtigt seien, eine solche Nutzung zu erlauben, wolle sie deren Wunsch entsprechen und toleriere die Nutzung einstweilen. Sie bestreite zudem, die Medienberichterstattung zur Auseinandersetzung ausgelöst zu haben. Dies seien vielmehr die Kläger gewe- sen (act. 26 Rz. 99 ff. und 233 ff.). 5.2. Würdigung Die Kläger stützen sich für die Kündigung vom 24. Juli 2023 zusätzlich zu den be- reits im Zusammenhang mit der Kündigung vom 9. Dezember 2022 abgehandelten Umständen auf ein an sie gerichtetes Verbot zur Verwendung der Liedtexte und eine Anmassung der diesbezüglichen Rechteinhaberschaft durch die Beklagte so- wie von der Beklagten initiierte Medienberichterstattung über die vorliegende Aus- einandersetzung. Zum Verbot der Verwendung der Liedtexte auf der Website D._____.de ist festzu- halten, dass die Beklagte bestreitet, dass das Schreiben vom 21. Juli 2023 an die Kläger gerichtet ist und dass sie damit die Verwendung der Liedtexte verboten hat (act. 26 Rz. 101). Die Kläger offerieren zum Nachweis ihrer diesbezüglichen Be-
- 54 - hauptungen einzig das Schreiben der Beklagten vom 21. Juli 2023 (act. 22 Rz. 99 f.). Daraus ergibt sich jedoch – was auch die Kläger in ihrer Sachdarstellung nicht in Abrede stellen – dass dieses an die J._____ AG adressiert ist (act. 23/33). Bei der J._____ AG handelt es sich um eine von den Klägern zu unterscheidende ei- genständige juristische Person. Dass die Kläger deren einzige Aktionäre sind, kann alleine nicht genügen, um auf die Kläger durchzugreifen und ein an die J._____ AG adressiertes Schreiben als an die Kläger gerichtet zu betrachten. Zudem lässt sich dem erwähnten Schreiben ohnehin kein ultimatives Verbot der Verwendung der Liedtexte entnehmen. Vielmehr fordert die Beklagte von der J._____ AG lediglich die Vorlage von Dokumenten, die sie zur Verwendung der Songtexte berechtigen, und hält fest, dass bei einer fehlenden Berechtigung die Verwendung der Songtexte sofort einzustellen sei (act. 23/33). Weiter stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, sie sei Rechteinhaberin der auf der Website ersichtlichen Songtexte und bestreitet damit die klägerische Behaup- tung, dass die Beklagte sich die Songtexte anmasse (act. 22 Rz. 103; act. 26 Rz. 108 und 238). Es ist demnach Sache der für Kündigungsgründe beweispflich- tigen Kläger, substantiiert zu behaupten, für welche konkreten Songtexte die Rechte bei den jeweiligen Textautoren und nicht bei der Beklagten liegen. Diese Anforderungen erfüllen die Kläger nicht. Sie begnügen sich mit der pauschalen Be- hauptung, die Beklagte verfüge nicht über die betreffenden Rechte, ohne dabei die konkreten betroffenen Werke zu spezifizieren. Der klägerische Sachvortrag erweist sich damit als unsubstantiiert. Die Kläger können daher nicht aufzeigen, dass die Beklagte nicht Rechteinhaberin der Songtexte ist und sich diese anmasst. Gesamthaft können die Kläger nicht darlegen, dass das Schreiben vom 21. Juli 2023 an sie gerichtet war und dass die Beklagte ihnen darin die Verwendung der Liedtexte verbot und sich die Rechte der Textautoren anmasste. Folglich kann in dieser Hinsicht auch keine Vertragsverletzung vorliegen. Dasselbe gilt auch für die von den Klägern ins Feld geführte Medienberichterstat- tung aus der vorliegenden Auseinandersetzung. Die Beklagte bestreitet, dass sie diese initiiert hat (act. 22 Rz. 108; act. 26 Rz. 243 f.). Auch hierzu stellen die Kläger keine weitergehenden Behauptungen auf, wann und wie die Beklagte die vorge-
- 55 - brachte Medienberichterstattung konkret initiiert haben soll. Im Übrigen bleibt ohne- hin im Dunkeln, welchen Inhalt die Medienberichterstattung hat und inwiefern diese die Auseinandersetzung falsch darstellen soll. Es gelingt den Klägern damit auch in dieser Hinsicht nicht, eine Vertragsverletzung der Beklagten aufzuzeigen. 5.3. Fazit Zusammenfassend sind keine weitergehenden Vertragsverletzungen erstellt als jene, die bereits für die am 9. Dezember 2022 ausgesprochene Kündigung berück- sichtigt wurden. Entsprechend kann auch für die Kündigung vom 24. Juli 2023 kein wichtiger Grund vorliegen und auch diese erweist sich als ungültig. Gesamthaft ha- ben die Kläger bis heute die mit der Beklagten bestehenden Verträge nicht gültig gekündigt. Diese Verträge bestehen folglich weiter und die Beklagte ist zur Nutzung der damit eingeräumten Rechte befugt. Rechtsbegehren Ziffer 1 ist daher abzuwei- sen.
6. Auskunfts- und Informationsbegehren Die Kläger stellen mit Rechtsbegehren Ziffer 2 weiter ein Auskunfts- und Informati- onsbegehren. Die Beklagte rügt vorab eine ungenügende Bestimmtheit des Rechtsbegehrens (act. 13 Rz. 165). Entsprechend ist nachfolgend zunächst zu prü- fen, ob das klägerische Rechtsbegehren Ziffer 2 genügend bestimmt ist. Anschlies- send sind die geltend gemachten Ansprüche – insoweit als sie genügend bestimmt sind – inhaltlich zu prüfen. 6.1. Genügende Bestimmtheit 6.1.1. Parteistandpunkte Die Beklagte bemängelt das Rechtsbegehren der Kläger dahingehend, dass dieses zu den in den letzten zehn Jahren mit der Verwertung erzielten Bruttoumsatzerlöse "dokumentierte Nachweise und Hinweise zur Aufschlüsselung der Einnahmen" ver- lange. Es sei dabei unklar, ob die Kläger mit "Einnahmen" den Bruttoumsatz mein- ten. Zudem ergebe sich nicht, was unter "dokumentierten Nachweisen und Hinwei- sen" zu verstehen sei. Weiter verlangten die Kläger in diesem Zusammenhang
- 56 - auch die Vorlage von "einschlägigen Verträgen mit Dritten", ohne dabei deutlich zu machen, was sie damit meinten. Schliesslich verlangten die Kläger im Ingress des Rechtsbegehrens auch zeitlich unbegrenzt "vollständige Auskunft" ohne zu spezi- fizieren, was eine vollständige Auskunft sei. Dieses zeitlich unbeschränkte Rechts- begehren widerspreche auch der im weiteren Teil des Rechtsbegehrens enthalte- nen Einschränkung auf zehn Jahre und mache diese obsolet (act. 13 Rz. 165). Die Kläger halten dem entgegen, es ergebe sich unzweideutig, dass die Beklagte die erzielten Bruttoumsatzerlöse anzugeben und diese mittels der dazugehörenden Verträge zu belegen habe. Im Weiteren habe die Beklagte zu diesen Verwer- tungserlösen die entsprechenden tatsächlich bezahlten Kosten anzugeben und ebenfalls mit den dazugehörigen Unterlagen zu dokumentieren. Aus der Gegen- überstellung der Bruttoumsatzerlöse und der Kosten folgten schliesslich die mit der Verwertung erzielten Gewinne. Die verlangten Auskünfte und Rechenschaftsable- gung beziehe sich auf die letzten zehn Jahre vor Klageeinleitung, entsprechend der anwendbaren Verjährungsfrist (act. 22 Rz. 281 ff.). 6.1.2. Würdigung Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO hat die Klage ein Rechtsbegehren zu enthalten. Die hinreichende Bestimmtheit dieses Rechtsbegehrens stellt eine ungeschriebene Prozessvoraussetzung dar (vgl. KUKO ZPO-DOMEJ, Art. 59 N 29c). Die Anforde- rungen an die Bestimmtheit von Auskunfts- und Informationsbegehren dürfen dabei nicht zu streng angesetzt werden. Da die klagende Partei oft noch gar nicht weiss, was genau der Inhalt der ihr zustehenden Informationen ist, kann von ihr nicht ver- langt werden, jeden verlangten Beleg einzeln zu bezeichnen. Entsprechend muss es genügen, wenn die klagende Partei Klarheit darüber schafft, zu welchem Zweck sie worüber Auskunft verlangt. Ist das Informationsbegehren zwar klar, aber zu um- fassend formuliert, führt dies nicht zu einem Nichteintreten, sondern zu einer (teil- weisen) Abweisung des Begehrens (vgl. BGE 143 III 297 E. 8.2.5.4; Urteil des Bun- desgerichts 4A_686/2014 vom 3. Juni 2015, E. 4.3.2.; Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG190051-O vom 27.September 2021, E. 5.4.). Rechtsbegeh- ren sind dabei neu Treu und Glauben im Lichte ihrer Begründung auszulegen (Urteil
- 57 - des Bundesgerichts 4A_555/2022 vom 11. April 2023, E. 2.8. mit Hinweis auf BGE 137 III 617 E. 6.2.). Rechtsbegehren Ziffer 2 der Kläger lautet wie folgt: "2. Die Beklagte sei unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse sowie der kostenpflichtigen Ersatzvornahme nach Art. 343 Abs. 1 lit. e ZPO im Widerhandlungsfall zu verpflichten, den Klägern innert 20 Tagen seit Rechtskraft des entsprechenden (Teil-)Urteils vollständig Auskunft zu erteilen und nach anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung Rechnung zu legen über die bisherigen Verwertungshandlungen im Sinne von Rechtsbegehren Ziff. 1 be- treffend die von D._____ geschaffenen Werke gemäss Werkliste in Anhang A, namentlich mit detaillierten Angaben über: (i) die daraus in den letzten zehn Jahren erzielten Bruttoumsätze, spezifiziert nach Werk bzw. Titel und Katalognummer, mit dokumentierten Nachweisen und Hinweisen zur Aufschlüsselung der Einnahmen, unter Beilage der ein- schlägigen Verträge mit Dritten (Verträge mit der E._____ GmbH betref- fend Subverlag, Co-Verlag und Verlagsadministration; Verträge mit Produ- zenten und Veranstaltern betreffend das Musical und den Musicalfilm «F._____» etc.); (ii) die daraus in den letzten zehn Jahren erzielten Gewinne, unter Gegenüber- stellung der jeweils erzielten Umsatzerlöse und der tatsächlich bezahlten und zuordnenden Kosten, mit entsprechend dokumentierten Nachweisen." Wie die Kläger in ihrer Replik klargestellt haben, bezieht sich das gesamte Rechts- begehren Ziffer 2 einzig auf Informationen in den letzten zehn Jahren vor Klageein- leitung (act. 22 Rz. 286). In zeitlicher Hinsicht erweist sich das Rechtsbegehren damit als genügend bestimmt. Auch in inhaltlicher Hinsicht haben die Kläger in der Replik klar dargelegt, was sie mit ihrem Rechtsbegehren begehren. Konkret ver- langen sie von der Beklagten, dass diese die mit der Verwertung der streitgegen- ständlichen Rechte erzielten Bruttoumsatzerlöse angibt und sie mit den diesen Ein- nahmen zugrunde liegenden Verträgen dokumentiert. Darüber hinaus wollen die Kläger, dass die Beklagte die zu den Verwertungserlösen tatsächlich bezahlten
- 58 - Kosten angibt und mit den zugrunde liegenden Unterlagen belegt, sowie dass die Beklagte mittels Gegenüberstellung der Umsätze und Kosten den erzielten Gewinn ausweist. Das klägerische Rechtsbegehren ist in diesem Sinne zu verstehen und erweist sich als genügend bestimmt. 6.2. Saldoklausel Materiell bringt die Beklagte gegen die von den Klägern geltend gemachten Infor- mationsbegehren zunächst vor, sämtliche bis zum 9. Juli 2021 entstandenen An- sprüche seien aufgrund der im Vergleich vom selben Datum enthaltenen Saldok- lausel untergegangen (act. 13 Rz. 173 ff.). Für die Wiedergabe der Parteivorbringen zur Saldoklausel kann auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden (E. 4.3.2.). Wie bereits dort erwogen, sind nach dem wirklichen Willen die Informa- tionsansprüche für das Musical und den Musicalfilm nicht untergegangen. Es ver- bleibt damit zu prüfen, ob mit der Saldoklausel auf Informationsansprüche für sämt- liche anderen Verwertungshandlungen verzichtet wurde. In Bezug auf die über das Musical und den Musicalfilm hinausgehenden Verwer- tungshandlungen bestehen – anders als für das Musical und den Musicalfilm selbst
– keine Anhaltspunkte, anhand derer sich der wirkliche Wille der Parteien ermitteln lässt. Es ist daher nach dem Vertrauensprinzip zu beurteilen, ob die Parteien im Vergleich vom 9. Juli 2021 auf die Informationsansprüche zu den weiteren Verwer- tungshandlungen verzichtet haben. Im Rahmen der objektiven Auslegung spricht sowohl der Wortlaut als auch der Zweck und die Entstehungsgeschichte für einen umfassenden Verzicht auf die bis zum Abschluss des Vergleichs entstandenen An- sprüche. Es kann dazu auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden (E. 4.3.2.). Ergänzend ist festzuhalten, dass ein Anspruchsverzicht nach der Recht- sprechung nur von Ansprüchen befreit, von denen die berechtigte Person Kenntnis hatte oder deren Erwerb sie zumindest für möglich hielt (BGE 100 II 42 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 4A_523/2017 vom 12. Dezember 2017, E. 3.1.). Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass den Klägern bereits vor Abschluss des Vergleiches Informationsrechte zustanden und diese in der Vergleichsvereinbarung aufgenommen wurden, wobei die Auffassungen der Parteien darüber auseinander- gehen, ob es sich im Vergleich um eine weitergehende Regelung als zuvor handelt,
- 59 - oder, ob dieser bloss eine Verschriftlichung der bisherigen Rechte darstellt (act. 13 Rz. 188; act. 22 Rz. 160 und 240). Bei dieser Sachlage mussten es die Kläger zu- mindest für möglich halten, dass ihnen aus der Zeit vor dem Abschluss des Ver- gleichs Auskunfts- und Informationsrechte zustanden. Entsprechend ist die im Ver- gleich vom 9. Juli 2021 vorgesehene Saldoklausel nach Treu und Glauben so zu verstehen, dass die Kläger – ausgenommen in Bezug auf das Musical und den Musicalfilm – auf ihre diesbezüglichen Auskunfts- und Informationsansprüche ver- zichten. Den Klägern können folglich für den Zeitraum bis zum Abschluss des Ver- gleichs am 9. Juli 2021 nur noch Auskunfts- und Informationsrechte in Bezug auf das Musical und den Musicalfilm zustehen. Im Übrigen ist Rechtsbegehren Ziffer 2 abzuweisen. 6.3. Vorlage von Unterlagen sowie Offenlegung von Kosten und Gewinn Die Kläger ersuchen mit ihren Informationsbegehren um Auskunft und Rechen- schaftslegung zu den mit der Verwertung der streitgegenständlichen Rechte erziel- ten Bruttoumsatzerlösen, den dafür angefallenen Kosten und resultierenden Ge- winnen. Zudem begehren sie die Herausgabe der zu diesen Zahlen zugehörigen Belege. Die Beklagte wendet dagegen u.a. ein, die Kläger hätten keinen Anspruch auf Kenntnis des Gewinnes und auf Vorlage von Unterlagen (act. 13 Rz. 200, 263 und 269 f.). Wie bereits erwogen, steht den Klägern nach dem Vergleich vom 9. Juli 2021 ein Auskunfts-, ein Rechnungslegungs- sowie ein Einsichtsrecht in die Bücher der Be- klagten zu. Ein Recht auf Herausgabe von Verträgen oder Buchungsbelegen be- steht nicht. Diese können vielmehr einzig mittel Einsichtnahme in die Geschäftsbü- cher der Beklagten eingesehen werden (E. 4.3.3.). Dies gilt nach der dispositiven Regelung von Art. 389 Abs. 2 OR auch für die Zeit vor dem Abschluss des Ver- gleichs (CHK OR-STREULI-YOUSSEF, Art. 389 N 3). Eine Einsichtnahme in die Bü- cher wird von den anwaltlich vertretenen Klägern indes nicht beantragt, vielmehr lautet ihr Rechtsbegehren klar auf die Herausgabe bzw. Vorlage der begehrten Do- kumente durch die Beklagte. Da den Klägern kein solches Recht zusteht, ist ihr Rechtsbegehren in diesem Umfang abzuweisen.
- 60 - Dasselbe gilt auch für die ersuchte Rechenschaftslegung zum Gewinn und den an- gefallenen Kosten. Gemäss dem klaren Wortlaut des Vergleichs vom 9. Juli 2019 umfasst die beklagtische Rechenschaftsablagepflicht einzig die Einkünfte (act. 3/8). Es ist unbestritten, dass die streitgegenständlichen Verträge im Ergebnis eine klä- gerische Umsatzbeteiligung von 40 % vorsehen (act. 13 Rz. 21; act. 22 Rz. 204). Entsprechend deckt sich die Regelung im Vergleich mit der dispositiven Regelung von Art. 389 Abs. 2 OR, wonach bei einem Umsatzhonorar nur eine Offenlegung der Berechnungsbasis für den Honoraranspruch und damit des Umsatzes notwen- dig ist (ZK OR-Hochreutener, Art. 390 N 12; CHK OR-STREULI-YOUSSEF, Art. 389 N 3). Eine Kenntnis des Gewinns oder der dafür angefallenen Kosten ist für die Berechnung und Nachprüfung der Tantiemenansprüche der Kläger entbehrlich. Dies zeigt sich auch daran, dass bei der Berechnung der klägerischen Honorare für die Kosten der Beklagten ein pauschaler Abzug von 20 % vorgesehen ist (act. 13 Rz. 21; act. 22 Rz. 204). Die Kläger haben folglich keinen Anspruch auf Offenlegung der Kosten und des Gewinns der Beklagten. Rechtsbegehren Ziffer 2 ist daher auch in dieser Hinsicht abzuweisen. 6.4. Erfüllung der Informationsansprüche Es verbleibt damit zu prüfen, ob die Kläger Anspruch auf Rechenschaftsablegung der erzielten Bruttoerlöse für das Musical und den Musicalfilm sowie für alle Ver- wertungshandlungen nach Abschluss des Vergleiches vom 9. Juli 2021 haben. Dieser Beurteilung ist in zeitlicher Hinsicht vorauszuschicken, dass die Pflicht zur Rechenschaftsablage entgegen den Ausführungen der Beklagten der allgemeinen zehnjährigen Verjährungsfrist von Art. 127 OR untersteht (BSK OR I-DÄPPEN, Art. 127 N 9 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 5C.305/2005 vom 18. April 2006, E. 2.2.). Die Beklagte bringt gegen die klägerischen Informationsbegehren vor, sie habe ihre Pflicht zur Rechnungslegung bereits vollumfänglich erfüllt (act. 13 Rz. 191 ff.; act. 26 Rz. 15 ff.). Es ist daher zu beurteilen, ob die Beklagte in Bezug auf das Musical und den Musicalfilm ihren Abrechnungspflichten zwischen März 2013 und der Klageeinleitung sowie in Bezug auf die übrigen Verwertungshandlun- gen ab dem 10. Juli 2021 bis zur Klageeinleitung nachkam.
- 61 - 6.4.1. Abrechnungen Musical und Musicalfilm Die Kläger haben die Abrechnungen aus dem Musical ab 2013 bis 2017 spätestens (vgl. dazu act. 26 Rz. 15 ff.) mit Erstattung der Klageantwort im vorliegenden Pro- zess den Klägern zugestellt (act. 13 Rz. 90; act. 15/13). Die Behauptungs- und Be- weislast für den eingeklagten Rechenschaftsablegungsanspruch obliegt den Klä- gern (Art. 8 ZGB). Für den gegebenen Fall, dass eine Zustellung von Abrechnun- gen erfolgt ist, haben diese entsprechend konkret darzulegen, inwiefern die zuge- stellten Abrechnungen ungenügend sind resp. welche zusätzlichen Angaben zur korrekten Erfüllung ihres Anspruchs notwendig wären. Die Kläger begnügen sich jedoch damit, pauschal vorzubringen, die von der Beklagten eingereichten Abrech- nungen enthielten nicht alle Abrechnungen, ohne dies näher zu spezifizieren (act. 22 Rz. 247). Es ist daraus weder für das Gericht noch die Gegenpartei ersicht- lich, inwiefern die vorgelegten Abrechnungen nicht vollständig sein sollen. Es ist damit davon auszugehen, dass die Beklagte die Rechenschaftsablegungspflicht der Jahre 2013 spätestens mit der Zustellung im vorliegenden Prozess erfüllt hat. Entsprechend ist das klägerische Rechtsbegehren Ziffer 2 in Bezug auf die Musi- calabrechnungen der Jahre 2013 bis 2017 als gegenstandslos geworden erledigt abzuschreiben (Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG190051-O, E. 6.2.). Im Jahr 2018 wurden ab dem 29. März 2018 mit dem Musical unbestrittenermassen keine Einnahmen erzielt. Dass zuvor im Jahr 2018 Einnahmen erzielt wurden, wird von den Klägern nicht geltend gemacht. Es war deshalb für das Jahr 2018 keine Abrechnung zu erstellen (act. 13 Rz. 238; act. 22 Rz. 287; E. 4.4.2.1.e). Für die Abrechnung der Musicaleinnahmen ab 2019 sowie jene zum Musicalfilm kann so- dann auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden. Die Beklagte hat diesbezüglichen bereits korrekt abgerechnet (E. 4.4.2.2.). Die klägerischen Begeh- ren zur Rechenschaftsablegung in Bezug auf das Musical ab 2018 und den Musi- calfilm sind daher abzuweisen. 6.4.2. Abrechnung weitere Verwertungshandlungen
- 62 - Zur Abrechnung weiterer Verwertungshandlungen ab dem 10. Juli 2021 bis zur Kla- geeinleitung stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, sie habe sämtliche dahin- gehenden Pflichten erfüllt. So habe sie den Klägern das Summary Statement July 2021 to December 2021 sowie eine zugehörige Abrechnungsgutschrift, das Sum- mary Statement January 2022 to June 2022 und das Summary Statement July 2022 to December 2022 zugestellt (act. 13 Rz. 207 und 212), was von den Klägern nicht bestritten wird (act. 22 Rz. 287). Die Kläger setzen sich mit diesen Dokumen- ten nicht auseinander und legen nicht dar, inwiefern die entsprechenden Abrech- nungen ungenügend sein sollen. Entsprechend können die Kläger auch keinen noch offenen Rechenschaftsablegungsanspruch aufzeigen. Für das Jahr 2023 war sodann bis zur Klageeinleitung keine Abrechnung geschuldet. Diese war vielmehr nach dem Vergleich erst Ende März 2024 zu erstellen (act. 3/8; E. 4.3.3.). Die Klä- ger machen nicht geltend, dass diese Abrechnung noch ausstehend ist. Rechtsbe- gehren Ziffer 2 ist folglich auch in Bezug auf die weiteren Verwertungshandlungen nach Abschluss des Vergleichs abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass für den Fall, dass entgegen den vorstehenden Erwägungen für die über das Musical und den Musicalfilm hinausgehenden Verwertungshandlungen nicht von einem Untergang der Ansprüche durch die Saldoklausel ausgegangen werden könnte, das Aus- kunfts- und Informationsbegehren zu solchen Verwertungshandlungen ohnehin ab- zuweisen wäre. Denn die Kläger legen nicht dar, ob und inwiefern solche Handlun- gen erfolgt sind und Abrechnungen von der Beklagten zu erstellen waren. Es kann daher auch nicht beurteilt werden, ob den Klägern in dieser Hinsicht Ansprüche auf Rechnungslegung zukommen bzw. ob solche noch offen sind. Zudem setzen sie sich auch mit den beklagtischen Ausführungen zu den seit 2018 erfolgten Abrech- nungen nicht auseinander (act. 13 Rz. 233 ff.). 6.5. Fazit Die Auskunfts- und Informationsbegehren der Kläger sind abzuweisen, soweit sie sich nicht als gegenstandslos erweisen.
- 63 -
7. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen Die von den Klägern ausgesprochenen Kündigungen der Verlagsverträge sind un- gültig. Die entsprechenden Verträge sind daher weiterhin in Kraft und die Beklagte ist zur Verwertung der damit übertragenen bzw. eingeräumten Rechte befugt. Das Unterlassungsbegehren der Kläger ist daher abzuweisen. Das weiter gestellte Aus- kunfts- und Informationsbegehren erweist sich in Bezug auf die Musicalabrechnun- gen 2013 bis 2017 als gegenstandslos. Im Übrigen zeigen die Kläger keine ausste- henden Ansprüche auf, weshalb dieses Begehren abzuweisen ist. Schliesslich ist auf die unbezifferte Forderungsklage mangels rechtsgenügender Darlegung der Unzumutbarkeit resp. Unmöglichkeit der Bezifferung nicht einzutreten.
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Streitwert Die Kläger häufen eine Unterlassungsklage (Rechtsbegehren Ziffer 1) mit einer Auskunfts- und Informationsklage (Rechtsbegehren Ziffer 2) sowie einer unbezif- ferten Forderungsklage (Rechtsbegehren Ziffer 3). Bei einer Klagenhäufung sind nach Art. 93 Abs. 1 ZPO die geltend gemachten Ansprüche zusammenzurechnen, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen. Vorliegend schliessen sich die von den Klägern eingeklagten Ansprüche nicht aus, weshalb deren Streitwerte zusam- menzurechnen sind. Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Lau- tet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Die Kläger gehen für alle von ihnen gestellten Begehren von einem Gesamtstreitwert von CHF 500'000.– aus (act. 1 Rz. 10; act. 22 Rz. 3 ff.), während die Beklagte von einem Gesamtstreitwert von CHF 2'000'000.– ausgeht (act. 13 Rz. 156 ff.). Die Angaben beider Parteien sind unzutreffend. Urheberrechtliche Unterlassungsklagen sind vermögensrechtli- che Streitigkeiten. Für die Bestimmung des Streitwerts ist das monetäre Interesse der klagenden Partei an der Durchsetzung der Unterlassung massgebend. Dieses ist unter Berücksichtigung der noch verbleibenden Schutzdauer zu schätzen (Urteil
- 64 - des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG210019-O vom 30. Januar 2024, E. 9.1.; SHK URG-MÜLLER, vor Art. 61 – 66a N 41 ff.; ZÜRCHER, Der Streitwert im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, sic! 2002, S. 496 f.). Vorliegend werden die streitgegenständlichen Urheberrechte sowohl kollektiv über die Verwertungsgesellschaften als auch individuell verwertet. Es ist unbestritten, dass alleine der auf die Beklagte entfallende Anteil der Erlöse aus der kollektiven Verwertung zwischen 2008 und 2022 CHF 7'280'000.– betrug, wobei dieser Betrag
– nach Sachdarstellung der Beklagten – auch Einnahmen aus der Verwertung der nicht von D._____ stammenden Songtexte beinhaltet (act. 13 Rz. 25; act. 22 Rz. 202 ff.). Der in den letzten 15 Jahren erzielte Erlös der Beklagten aus der kollektiven Verwertung entspricht damit jährlichen rund CHF 485'000.– (CHF 7'280'000.– / 15 Jahre). Für den Streitwert des Unterlassungsbegehrens ist der Kapitalwert des klägerischen Interessens zu bestimmen (Art. 92 Abs. 1 ZPO). Im Zeitpunkt der Klageeinleitung im März 2023 liefen die Urheberrechte von D._____ noch rund 61 Jahre. Um der Reduktion um den Erlös aus den Text- Rechten sowie der Unsicherheit über die Höhe der künftigen Erträge Rechnung zu tragen, rechtfertigt es sich, von jährlichen Einnahmen von CHF 200'000.– auszugehen. Für die Kapitalisierung ist auf die Barwerttafeln abzustellen (BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, Art. 92 N 4). Es ergibt sich demnach ein Kapitalwert von CHF 5'108'022.80 (CHF 200'000.– x 25.540114; STAUFFER/SCHAETZLE/SCHAETZLE/WEBER, 7. Aufl., S. 397). Der Streitwert von Rechtsbegehren Ziffer 1 ist entsprechend auf CHF 5'108'022.80 festzusetzen. Der Streitwert der unbezifferten Forderungslage ist sodann auf den von den Klägern angegebenen Mindestbetrag von CHF 72'288.60 (entsprechend EUR 72'578.95 am 29. März 2023) festzusetzen (Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2023, E. 8.1.). Der Streitwert eines Auskunfts- bzw. Informationsbegehrens ist ermessensweise auf einen Bruchteil zwischen 10 % und 40 % des Hauptbegehrens zu bemessen (Urteil des Bundesgerichts 4A_542/2017 vom 9. April 2018, E. 4.2.2.). Es rechtfertigt sich vorliegend, den Streitwert der klä- gerischen Auskunfts- und Informationsbegehrens auf 20 % des Streitwertes der (unbezifferten) Forderungsklage festzusetzen. Der Streitwert beträgt in dieser Hin- sicht folglich CHF 14'457.72.
- 65 - Gesamthaft resultiert ein Streitwert von CHF 5'194'769.12 (CHF 5'108'022.80 + CHF 72'288.60 + CHF 14'457.72). 8.2. Gerichtskosten und Kostentragung Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG ZH). Unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichts rechtfertigt es sich, die auf Basis des Streitwerts errechnete Grundgebühr von rund CHF 72'700.– auf CHF 85'000.– zu erhöhen (§ 2 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten vollumfänglich den Klägern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 3 aZPO). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Gegenstandslosigkeit in Bezug auf die Rechnungslegung für das Musical der Jahre 2013 bis 2017 in der Gesamtbetrachtung eine bloss marginale Bedeutung zukommt, sodass auf die Ermittlung des mutmasslichen Obsiegens und Unterliegens in dieser Hinsicht verzichtet werden kann und von einem vollumfänglichen Unterliegen der Kläger auszugehen ist. Die Gerichtsgebühr ist soweit möglich aus den von den Klägern geleisteten Kostenvorschüssen zu beziehen (Art. 111 ZPO) und der Fehlbetrag von den Klägern unter solidarischer Haftung nachzufordern. 8.3. Parteientschädigungen Die Höhe der Parteientschädigung wird nach der Anwaltsgebührenverordnung vom
8. September 2010 (AnwGebV) bestimmt. Sie setzt sich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Die Grundgebühr ist mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient; für jede weitere Rechts- schrift oder Verhandlung ist ein Zuschlag zu gewähren (§ 11 Abs. 1 und 2 Anw- GebV). Gestützt auf den Streitwert beträgt die Grundgebühr rund CHF 70'350.–. Die Be- klagte hat nebst der Klageantwort eine Duplik eingereicht. Hierfür sind Zuschläge von rund 25 % zu gewähren. Die Grundgebühr ist daher auf insgesamt
- 66 - CHF 88'000.– zu erhöhen. Mangels Antrags ist die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen. Das Handelsgericht beschliesst:
Erwägungen (48 Absätze)
E. 1 Formelles
E. 1.1 Zuständigkeit Die internationale, örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist gegeben (Art. 2 Ziff. 1 LugÜ i.V.m. Art. 109 Abs. 2 IPRG und Art. 112 Abs. 1 IPRG; act. 1 Rz. 2 ff.; act. 13 Rz. 315; Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG ZH; Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG ZH).
E. 1.2 Eingaben nach Aktenschluss Im ordentlichen Verfahren haben die Parteien zweimal unbeschränkt die Möglich- keit, sich zur Sache zu äussern und neue Tatsachen sowie Beweismittel in den Prozess einzubringen (BGE 144 III 67 E. 2). Vorliegend ist der Aktenschluss nach Durchführung des zweiten Schriftenwechsels eingetreten (vgl. act. 28). Nach Aktenschluss vorgebrachte Tatsachen und Beweisofferten in Stellungnah- men sind nur insoweit zu beachten, als sie die Voraussetzungen nach Art. 229 Abs. 1 aZPO erfüllen. Dies gilt insbesondere auch für die Entgegnung auf Duplik- noven. Ist die klagende Partei zur Entgegnung der in der Duplik vorgetragenen und sich auf neue Tatsachen und Beweismittel stützenden Behauptungen auf echte No- ven (erst nach Abschluss des Schriftwechsels entstandene Tatsachen oder Be- weismittel) angewiesen, dürfen diese gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. a aZPO ohne Wei- teres vorgebracht werden. Bei unechten Noven ist gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. b aZPO erforderlich, dass diese trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten.Damit der klagenden Partei dieser Sorgfaltsnachweis gelingt, ist unabdingbar, dass die Dupliknoven für diese Noveneingabe kausal sind. Erforder- lich ist einerseits, dass (erst) die Dupliknoven das Vorbringen der unechten Noven veranlasst haben, andererseits, dass die unechten Noven in technischer bzw. the- matischer Hinsicht als Reaktion auf die Dupliknoven aufzufassen sind (BGE 146 III 55 E. 2.5). Die gleichen Voraussetzungen gelten für Noven in jeder weiteren Ein- gabe und mündlichen Stellungnahmen nach Aktenschluss. Die Partei, die der Mei- nung ist, sie könne sich auf neue Tatsachen und/oder Beweismittel (echte oder
- 8 - unechte Noven) stützen, hat diese zu bezeichnen und für jede einzelne neue Tat- sache und jedes einzelne neue Beweismittel substantiiert darzutun, dass die Zu- lässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind (anstatt vieler zur ständigen Praxis des Handelsgerichts des Kantons Zürich: ZR 113/2014 Nr. 54 S. 176 f. E. 3; vgl. auch KUKO ZPO-SOGO/NAEGELI, Art. 229 N 11d). Die Kläger liessen sich nach Aktenschluss mit Eingaben vom 10. Juli 2024 und vom
13. September 2024 vernehmen (act. 30; act. 38). Sie äussern sich zur Zulässigkeit ihrer dabei gemachten Vorbringen einzig dahingehend, dass sie als Reaktion auf neue Darstellungen in der Duplik in Übereinstimmung mit Art. 229 Abs. 1 aZPO neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen (act. 30 Rz. 5, 40, 53, 81 und 87; act. 38 Rz. 19, 28 und 31). Aus diesen Ausführungen ergibt sich nicht, ob die Kläger echte oder unechte Noven in den Prozess einbringen wollen. Es gelingt ihnen daher bereits aus diesem Grund nicht, die Zulässigkeitsvoraussetzungen rechtsgenügend aufzuzeigen. Dasselbe gilt auch für die von der Beklagten nach Aktenschluss in der Eingabe vom 30. August 2024 sowie die von den Parteien anlässlich der Hauptver- handlung gemachten Ausführungen, zumal sie sich darin nicht zur Zulässigkeit ih- rer Vorbringen äussern (act. 36; Prot. S. 20 f.; act. 46; act. 47). Die von den Parteien nach Aktenschluss gemachten Eingaben und Ausführungen sind daher für die Ent- scheidfindung nicht zu berücksichtigen.
E. 1.3 Unbezifferte Forderungsklage Die Kläger erheben mit ihren Rechtsbegehren Ziffer 2 und 3 eine Stufenklage. Kon- kret verlangen sie einerseits Auskunft und Rechnungslegung und verbinden dieses Begehren mit einer unbezifferten Forderungsklage, wobei sie die Zusprechung von mindestens EUR 72'578.95 begehren (act. 1 S. 2 f.). Nachfolgend ist die Zulässig- keit der unbezifferten Forderungsklage zu prüfen: Wer die Bezahlung eines Geldbetrages verlangt, hat diesen grundsätzlich zu bezif- fern (Art. 84 Abs. 2 ZPO). Gemäss Art. 85 ZPO kann indes eine unbezifferte For- derungsklage erhoben werden, sofern es der klagenden Partei zu Beginn des Pro- zesses unmöglich oder unzumutbar ist, ihre Forderung zu beziffern (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Unmöglich ist die Bezifferung einer Forderung zu Prozessbeginn dann, wenn
- 9 - die klagende Partei die Höhe ihres Anspruchs nicht kennen kann, da dieser von Informationen bzw. Tatsachen abhängig ist, über die sie nicht verfügt und die nicht in ihrem Einflussbereich liegen. Unzumutbar ist die Bezifferung, wenn sich die Höhe des Anspruchs nur unter Zuhilfenahme weiterer (vor)prozessualer Instrumente wie der vorsorglichen Beweisführung (Art. 158 ZPO) oder eines selbständigen Verfah- rens auf Auskunft ermitteln liesse. Die unbezifferte Forderungsklage dient demnach auch der Prozessökonomie, damit die klagende Partei nicht gezwungen ist, vor dem eigentlichen Prozess ein anderes Verfahren zu führen (BSK ZPO-DORSCH- NER/BELL, Art. 85 N 8). Der eine unbezifferte Forderungsklage erhebenden Partei obliegt der Nachweis der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Bezifferung (BGE 140 III 409 E. 4.3.2). Sie hat bereits in der Klageschrift konkret aufzuzeigen, dass und inwiefern eine Bezifferung aus objektiven Gründen unmöglich oder unzu- mutbar sein soll. Dabei genügt ein blosser Hinweis auf fehlende Informationen nicht. Fehlt eine (genügende) Begründung der Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit, ist auf die unbezifferte Forderungsklage nicht einzutreten (BGE 148 III 322 E. 3 und 4). Den Klägern gelingt der Nachweis der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Be- zifferung nicht. Zur Zulässigkeit der unbezifferten Forderungsklage führen sie in ih- rer Klageschrift lediglich aus, der finanzielle Anspruch bzw. der weiter drohende Schaden hänge vom vergangenen und zukünftigen Verhalten der Beklagten ab und könne derzeit durch die Kläger nur schwer abgeschätzt werden. Die Kenntnis über die Höhe des klägerischen Anspruchs sei von Informationen und Tatsachen abhän- gig, die im ausschliesslichen Einflussbereich der Beklagten lägen (act. 1 Rz. 10). Die Kläger verweisen damit für die Zulässigkeit der unbezifferten Forderungsklage lediglich pauschal auf fehlende Informationen, ohne dass sich daraus ergibt, wes- halb ihnen eine Bezifferung konkret nicht möglich oder zumutbar sein soll. Entspre- chend ist auf die von den Klägern erhobene unbezifferte Forderungsklage (Rechts- begehren Ziffer 3) nicht einzutreten.
E. 1.4 Vorbemerkung: Behauptungs-, Substantiierungs- und Bestreitungslast In Verfahren, in denen – wie vorliegend – der Verhandlungsgrundsatz gilt, obliegt es den Parteien und nicht dem Gericht, die für die Beurteilung notwendigen Tatsa-
- 10 - chen zusammen zu tragen (Art. 55 Abs. 1 ZPO; BGE 144 III 519 E. 5.1 = Pra 108 Nr. 87). Entsprechend trifft die Parteien die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweislast sowie die Bestreitungslast. Die Behauptungslast folgt der Beweislast (BGE 132 III 186 E. 4). Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren sind, ergibt sich gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 4A_350/2020 vom 12. März 2021, E. 6.2.) einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem pro- zessualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 144 III 519 E. 5; BGE 127 III 365 E. 2b). Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es ge- nügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu sub- sumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2). Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig be- zeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Voraussetzung, dass ein Tatsachenvortrag schlüssig ist, sind dessen Widerspruchsfreiheit und Vollständigkeit. Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vor- bringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zer- gliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5; BGE 127 III 365 E. 2b). Das genügende Behaupten und Bestreiten der rechtserheblichen Tatsachen ist eine prozessuale Last, deren Nichterfüllung prozessuale Nachteile für die betref- fende Partei zur Folge haben kann. Bezüglich unsubstantiiert vorgetragener Sach- verhalte besteht kein Anspruch auf Beweisführung. Der nicht substantiiert vorge- tragene Sachverhalt ist somit dem nicht bewiesenen gleichgestellt (BGE 129 III 18 E. 2.6 = Pra 92 Nr. 30).
- 11 -
E. 2 Unbestrittener Sachverhalt und Überblick Parteistandpunkte
E. 2.1 Unbestrittener Sachverhalt D._____ übertrug der Beklagten für die Verwertung seiner künstlerischen Werke ab 1977 diverse Rechte. Zu diesem Zweck schloss er mit der Beklagten insgesamt 129 Verlagsverträge über 372 Werke ab (act. 1 Rz. 14; act. 13 Rz. 9; act. 22 Rz. 190 ff.). Am 9. Juli 2021 schlossen die Kläger als Erben und Rechtsnachfolger von D._____ und die Beklagte sowie weitere beteiligte Parteien einen Vergleichsvertrag ab. Im Zuge dieses Vergleichsvertrages wurden der Beklagten als Bestandteil der Verlagsverträge rückwirkend verlagsvertragliche Lizenzen für weitere Schutzrechte eingeräumt. Gestützt auf diese Verträge ist die Beklagte zur Wahrnehmung der Rechte gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a bis f URG berechtigt (act. 1 Rz. 14; act. 13 Rz. 9 ff.; act. 22 Rz. 190 ff.). Den Klägern steht im Gegenzug eine Beteiligung von 40 % an den durch die Beklagte erzielten individuellen Verwertungserlösen zu. Zudem sind sie an den Erlösen der kollektiven Verwertung beteiligt (act. 13 Rz. 21; act. 22 Rz. 204). Mit Schreiben vom 9. Dezember 2022 kündigten die Kläger sämtliche Verlagsverträge fristlos. Am 24. Juli 2023 kündigten die Kläger sämtliche Verlags- verträge erneut mit sofortiger Wirkung (act. 1 Rz. 98 ff.; act. 22 Rz. 20).
E. 2.2 Parteistandpunkte
E. 2.2.1 Kläger Die Kläger stellen sich auf den Standpunkt, die Beklagte habe ihre Auskunfts- und Rechenschaftsablegungspflicht verletzt. Sie habe den Klägern am 29. März 2022 zwei Abrechnungen über das Musical "F._____" (nachfolgend: Musical) zugestellt. Diese seien offensichtlich ungenügend und wiesen diverse Ungereimtheiten auf. Die Kläger hätten daher mit E-Mails vom 6. April 2022, 16. Juni 2022, 18. August 2022, 21. September 2022 und 22. November 2022 mehrfach um Auskunft und Vorlage von Unterlagen ersucht. Im Zuge dieser Konversation habe die Beklagte ihr auch am 15. Juli 2022 erstmals Abrechnungen zum Musicalfilm "F._____" (nachfolgend: Musicalfilm) zugestellt. Die von der Beklagten erteilten Auskünfte seien ungenügend gewesen und sie habe sich geweigert, die verlangten Unterla- gen offenzulegen. Zudem seien auch ausgewiesene Lizenzansprüche der Kläger
- 12 - in der Höhe von EUR 51'000.– unbegründet unbezahlt geblieben. Am 1. Dezember 2022 habe die Beklagte schliesslich reagiert und eine Kehrtwende hin zu einer voll- ständigen Verweigerung der Kooperation und Rechenschaftsablegung vollzogen. Sie habe plötzlich das Auskunftsrecht der Kläger zum Musical und Musicalfilm ka- tegorisch ausgeschlossen und verlauten lassen, dass sie die bereits abgerechne- ten Lizenzen in der Höhe von EUR 51'000.– einbehalte sowie bezahlte Lizenzver- gütungen von CHF 28'493.– zurückfordere. Dieses Schreiben habe eine drastische Zäsur dargestellt. Die Beklagte habe damit jegliche Brücken eingerissen und das Vertrauen der Kläger in ihren Verlag endgültig zerstört. Auch zur angeblichen Co- Verlagsnahme von gewissen Werken mit der E._____ GmbH (nachfolgend: E._____) habe ihr die Beklagte inhaltliche Erläuterungen und Unterlagen verwehrt. Hinzu komme, dass sich die Beklagte das Markenrecht "D._____" angemasst und hinter dem Rücken der Kläger in der Schweiz, in Deutschland und in Österreich verschiedene Wortmarken mit dem Bestandteil "D._____" hinterlegt habe. Vor die- sem Hintergrund sei ihnen die Fortführung der Verlagsverträge mit der Beklagten nicht mehr zumutbar gewesen. Die fristlose Kündigung vom 9. Dezember 2022 sei daher gültig und die Verlagsverträge durch diese beendet. Nach der Kündigung vom 1. Dezember 2023 habe die Beklagte in einer panisch anmutenden Abrechnungsflut eine Vielzahl neuer Abrechnungen produziert, die u.a. tatsächlich bis zu zehn Jahre zurück liegende Verwertungshandlungen beträ- fen. Diese Abrechnungen hätten sich laufend inhaltlich widersprochen und gegen- seitig "korrigiert". Diese neuen Abrechnungen bestätigten genau den Sachverhalt, den die Kläger ihrer Kündigung vom 9. Dezember 2022 zugrunde gelegt hätten, nämlich, dass die Beklagten ihnen Einnahmen Dritter vorenthalte und geschuldete Lizenzzahlungen bewusst nicht abrechne sowie generell mit Abrechnungen und Zahlungen gegenüber den Klägern in Verzug gewesen sei. Als ob es noch eines zusätzlichen Nachweises dafür bedurft hätte, dass die Beklagte böswillig gegen die wirtschaftlichen Interessen der Kläger agiere, habe sie den Klägern am 21. Juli 2023 ein Abmahnschreiben zukommen lassen, worin sie die J._____ AG, die zu 100 % den Klägern gehöre, ultimativ aufgefordert habe, die Nutzung von zahlrei- chen Liedtexten zu den Songs bzw. Kompositionen von D._____ auf der offiziellen Website des Künstlers einzustellen, ohne dass sie an diesen Texten berechtigt sei.
- 13 - Diese gegen die Kläger als einstige Verlaggeber gerichtete Aktion sei durchwegs schikanös. Die Beklagte führe infolge der selbstverschuldeten Kündigung einen Ra- chefeldzug. Ein solch illoyales und treuwidriges Verhalten stelle eine weitere schwere Vertragsverletzung dar, die eine Fortsetzung der Verlagsverträge offen- sichtlich unzumutbar mache. Rein vorsorglich für den Fall, dass die Kündigung vom
9. Dezember 2022 nicht gültig sein sollte, hätten sie daher mit Schreiben vom 24. Juli 2023 erneut sämtliche Verlagsverträge fristlos aus wichtigem Grund gekündigt. Aufgrund der erfolgten Kündigungen sei die Beklagte nicht mehr zur Verwertung der Urheberrechte berechtigt und habe diese zu unterlassen. Weiter verlangten sie Auskunft und Rechenschaftsablegung über die in den letzten zehn Jahren vor der Klageeinleitung mit der Verwertung erzielten Umsätze und Gewinne (act. 1; act. 22).
E. 2.2.2 Beklagte Die Beklagte macht demgegenüber geltend, die von den Klägern ausgesprochenen Kündigungen seien ungültig. Anders als dies von den Klägern behauptet werde, habe sie keine Pflichten aus den Verlagsverträgen verletzt. Die Kläger hätten ihre Abrechnungen, die stets gleich gestaltet gewesen seien, währen Jahren klaglos akzeptiert. Zudem hätten die Parteien im Vergleich vom 9. Juli 2021 eine umfas- sende Saldoklausel vereinbart, weshalb die von den Klägern behaupteten Aus- kunfts-, Informations- und Vergütungsansprüche untergegangen seien. Im Übrigen habe sie ohnehin auch ohne Bestehen einer Rechtspflicht stets sämtliche Fragen der Kläger beantwortet, die diese zu den Abrechnungen gestellt hätten. Sie habe den Klägern auch eine Besprechung dazu und zur gemeinsamen Erstellung eines neuen Abrechnungsformates angeboten. Dieses Angebot hätten die Kläger igno- riert. Sie habe den Klägern zudem offeriert, die von ihnen verlangten Unterlagen durch einen unabhängigen Treuhänder einzusehen, wie es im Vergleich vom 9. Juli 2021 vorgesehen sei. Auch dies hätten die Kläger abgelehnt. Selbst wenn aber entgegen dessen von Pflichtverletzungen auszugehen sei, sei zu berücksichtigen, dass es sich in der Gesamtbetrachtung lediglich um marginale Ansprüche handle. Diese beträfen bloss elf der insgesamt 129 Verträge. Eine Fortführung der Verträge sei für die Kläger ohne jeden Zweifel zumutbar. Die fristlose Kündigung der Ver-
- 14 - lagsverträge sei vorliegend auch nicht ultima ratio. Die Kläger könnten, wie die vor- liegende Klage belege, ihre behaupteten Ansprüche gerichtlich durchsetzen. Schliesslich sei die Kündigung vom 9. Dezember 2022 ohnehin zu spät erfolgt. Das von den Klägern weiter gerügte Schreiben vom 21. Juli 2023 an die J._____ AG habe einerseits nicht den Klägern gegolten und beinhalte anderseits auch keine ultimative Aufforderung, die Liedtexte nicht mehr zu verwenden. Die Verlagsver- träge seien entsprechend nicht gültig gekündigt worden und bestünden weiter. Ent- sprechend sei sie zur Verwertung der damit eingeräumten Rechte weiterhin be- rechtigt. Die Klage sei abzuweisen (act. 13; act. 26).
E. 3 Rechtliches zur Unterlassung der Verwertung
E. 3.1 Anwendbares Recht Für die urheberrechtlichen Aspekte gelangt Schweizer Recht zur Anwendung (Art. 110 Abs. 1 IPRG). Dasselbe gilt für die vertraglichen Regelungen, zumal die Parteien stets die Anwendbarkeit von Schweizer Recht vereinbart haben (Art. 116 IPRG; Art. 122 Abs. 2 IPRG; act. 3/4–6; act. 3/8), wovon – unausgesprochen – auch die Parteien ausgehen.
E. 3.2 Urheberrechtliche Grundlagen Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird (Art. 10 Abs. 1 URG). Nach Art. 62 Abs. 1 lit. a und b URG kann der Urheber oder die Urheberin, wenn das Urheberrecht verletzt oder gefährdet wird, vom Gericht u.a. die Beseitigung einer bestehenden Verletzung oder das Verbot einer drohenden Verletzung verlangen. Das Urheberrecht ist übertragbar (Art. 16 Abs. 1 URG). Urheberrechtliche Befug- nisse werden primär durch Verträge eingeräumt. In der Praxis existieren verschie- dene Vertragsinhalte. Es ist dabei jeweils durch Auslegung zu ermitteln, was Ge- genstand des entsprechenden Vertrages ist. Zu unterscheiden ist dabei nament- lich, ob die Übertragung lediglich mit obligatorischer Wirkung erfolgt, oder ob das Urheberrecht als Ausschliesslichkeitsrecht übertragen wird und der Erwerber mit absoluter Wirkung die volle Rechtsstellung eines Rechteinhabers erlangt. In letzte-
- 15 - rer Hinsicht gilt der Kausalitätsgrundsatz. Damit hängt die absolute Übertragung des Urheberrechts stets vom Bestand des zugehörigen Vertrages ab. Entfällt die- ser, fällt das Urheberrecht auf die übertragende Person zurück (OFK URG-REHBIN- DER/HAAS/UHLIG, Art. 16 N 11 ff.; BARRELET/EGLOFF, Das neue Urheberrecht,
E. 3.3 Kündigung der Verlagsverträge aus wichtigem Grund Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Verfahren im Kern strittig, ob die Kläger die von den Parteien übereinstimmend als Verlagsverträge bezeichneten Verein- barungen mit Kündigungen vom 9. Dezember 2022 bzw. 24. Juli 2023 gültig aufge- löst haben und damit die der Beklagten eingeräumten Rechte erloschen resp. auf die Kläger zurückgefallen sind. Für das vorliegende Verfahren braucht dabei nicht geklärt zu werden, ob es sich bei den Vereinbarungen in der heutigen Form voll- umfänglich um Verlagsverträge im Sinne von Art. 380 ff. OR oder um gemischte Verträge mit innominatvertraglichen Bestimmungen handelt. Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz, dass Dauerschuldverhältnisse von ei- ner Partei bei Vorliegen von wichtigen Gründen, welche die Vertragserfüllung für sie unzumutbar machen, vorzeitig gekündigt werden können. Ein wichtiger Grund zur Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die Bindung an den Vertrag für die Partei wegen veränderter Umstände ganz allgemein unzumutbar geworden ist, also nicht nur unter wirtschaftlichen, sondern auch unter anderen die Persönlichkeit berührenden Gesichtspunkten. Bei beson- ders schweren Vertragsverletzungen ist ein wichtiger Grund regelmässig zu beja- hen. Auch weniger gravierende Vertragsverletzungen können aber eine Fortset- zung des Vertrags für die Gegenpartei unzumutbar machen, wenn sie trotz Verwar- nung oder Abmahnung immer wieder vorgekommen sind, so dass nicht zu erwarten ist, weitere Verwarnungen würden den Vertragspartner von neuen Vertragsverlet- zungen abhalten. Ob im Einzelfall ein wichtiger Grund vorliegt, ist vom Gericht auf- grund einer objektiven Interessenabwägung unter Berücksichtigung sämtlicher re- levanter Umstände zu beurteilen (BGE 138 III 304 E. 7; BGE 128 III 428 E. 4).
- 16 - Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist sofort nach dem Vorfall des wichtigen Grundes auszusprechen. Andernfalls ist das Recht auf ausserordentliche Kündi- gung verwirkt. Die dabei zustehende Bedenkfrist ist nach Umständen des konkre- ten Einzelfalles zu bemessen (VETTER/GUTZWILER, Voraussetzungen und Rechts- folgen der ausserordentlichen Beendigung von Dauerschuldverhältnissen, AJP 2010, S. 705; Urteil des Kantonsgerichts Luzern 1B 16 2, LGVE 2017 I Nr. 13, E. 4.4.3.). Wird eine fristlose Kündigung ausgesprochen, ohne dass ein wichtiger Grund er- stellt ist, bleibt der Vertrag weiterhin in Kraft (BGE 133 III 360 E. 8.1 = Pra 97 Nr. 6).
E. 3.4 Grundsätze der Vertragsauslegung Soweit für die Beurteilung des vorliegenden Falles Vertragsbestimmungen auszu- legen sind, ist in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Parteiwillen bei Ver- tragsschluss massgebend. Der wirkliche Wille der Parteien wird anhand der gängi- gen Auslegungsmittel ermittelt (ZR 116/2017 Nr. 40 S. 134 f.). Bei der Ermittlung des wirklichen Willens sind alle Tatsachen und Faktoren zu berücksichtigen, aus denen auf die Willenslage bei Abgabe der Vertragserklärung geschlossen werden kann. Eine Hierarchie der Auslegungsmittel besteht nicht. Grundlage der Ausle- gung bildet der Wortlaut der von den Parteien abgegebenen Erklärungen oder des zustande gekommenen Vertrages. Die Auslegung darf aber selbst bei einem ein- deutigen Wortlaut nicht sein Bewenden in einer reinen Wortlautauslegung haben und es ist zu prüfen, ob der ermittelte Wortsinn nicht durch andere Indizien in Frage gestellt oder ausgeschlossen wird. Als weiteres Auslegungsmittel kommt alles in Betracht, was geeignet ist, zur Feststellung des wirklichen Willens beizutragen. Be- rücksichtigt werden können dabei insbesondere die Entstehungsgeschichte sowie die Begleitumstände des Vertrages und der Vertragszweck (BSK OR I-WIEGAND, Art. 18 N 18 ff.). Zu beachten ist weiter auch das nachvertragliche Parteiverhalten, sofern es Rückschlüsse auf den tatsächlichen Parteiwillen im Zeitpunkt des Ver- tragsschlusses zulässt (BGE 143 III 157 E. 1.2.2). Das Gericht würdigt die vorste- hend wiedergegebenen Beweismittel frei (Art. 157 ZPO).
- 17 - Fehlt ein übereinstimmender wirklicher Wille oder kann ein solcher nicht erstellt werden, sind in zweiter Linie zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips auszulegen. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind. Auch in dieser Hinsicht darf es selbst bei einem klaren Wortlaut nicht bei einer reinen Wortauslegung sein Bewenden haben. Vielmehr sind die Erklärungen der Parteien so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen ver- standen werden durften und mussten. Das Gericht hat auch den vom Erklärenden verfolgten Regelungszweck zu beachten, wie ihn der Erklärungsempfänger in gu- ten Treuen verstehen durfte und musste (BGE 148 III 57 E. 2.2.1 m.w.H). Werden bei der Ermittlung des wirklichen Willens Umstände berücksichtigt, die auch bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zu berücksichtigen sind, de- cken sich die entsprechenden Auslegungselemente. Ein wirklicher Wille kann da- her nur festgestellt werden, wenn Umstände vorliegen, die bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ausser Betracht fallen, wie namentlich das nachvertragliche Parteiverhalten (Urteil des Bundesgerichts 4A_211/2023 vom 11. Januar 2024, E. 5.2.1.).
E. 4 Kündigung vom 9. Dezember 2022 Unbestritten ist, dass der Beklagten gestützt auf die abgeschlossenen Verträge die strittigen Urheberrechte eingeräumt bzw. Nutzungsrechte daran übertragen wur- den. Sollten die bestehenden Verträge – wie von den Klägern behauptet – gültig gekündigt worden sein, entfiele sowohl bei einer obligatorischen Nutzungsmöglich- keit als auch bei einer Übertragung mit absoluter Wirkung die Berechtigung der Beklagten zur Verwendung der Urheberrechte. Strittig ist zwischen den Parteien im Kern, ob diese Verträge gültig gekündigt wurden. Nachfolgend ist zunächst die Gül- tigkeit der Kündigung vom 9. Dezember 2022 zu untersuchen. Die Kläger stützen sich für diese Kündigung auf nachfolgende Umstände: Anmassung des Markenrechts "D._____";
- 18 - Angebliche Co-Verlagsnahme wichtiger Werke und Abrechnungstätig- keit der Beklagten für E._____; Verweigerung von Auskunft und Einsicht; Verletzung der Abrechnungspflicht beim Musical und Musicalfilm; Verletzung der Zahlungspflicht beim Musical und Musicalfilm. Die von den Klägern vorgebrachten Vertragsverletzungen sind zunächst einzeln zu beleuchten. Anschliessend ist unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände eine Gesamtwürdigung vorzunehmen.
E. 4.1 Anmassung des Markenrechts Die Kläger bringen für die Begründung ihrer Kündigung vom 9. Dezember 2022 vor, die Beklagte habe hinter ihrem Rücken in der Schweiz, in Deutschland und in Ös- terreich verschiedene Wortmarken bestehend aus dem Namen "D._____" hinter- legt (act. 1 Rz. 32 ff.). Diese Streitigkeit haben die Parteien in der Folge mittels Vereinbarung vom 27. April 2022 beigelegt und dabei explizit festgehalten, dass den Klägern nach dem Vollzug der Vereinbarung – welcher unbestrittenermassen erfolgte (act. 22 Rz. 257) – kein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund zusteht (act. 13 Rz. 114; act. 3/12 Ziff. 5). Die Kläger legen nicht dar, dass nach Abschluss der erwähnten Vereinbarung erneut eine Anmassung des Markenrechts erfolgt ist. Aufgrund der expliziten Vereinbarung, dass daraus kein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund abgeleitet werden kann, hat die von den Klägern vorgebrachte Anmassung des Markenrechts für die Beurteilung der Kündigung vom 9. Dezember 2022 unbeachtet zu bleiben.
E. 4.2 Co-Verlagsnahme und Abrechnung für E._____
E. 4.2.1 Parteistandpunkte
E. 4.2.1.1 Kläger
- 19 - Die Kläger führen ins Feld, sie seien durch die ihnen am 29. März 2022 zugestellten Musicalabrechnungen auf einen angeblichen Co-Verlag zwischen der Beklagten und E._____ aufmerksam geworden. Anstelle der von ihnen geforderten Aufklä- rung, wie es ohne Zustimmung des Urhebers oder der Kläger zu einem Wechsel vom Alleinverlag durch E._____ zu einem Co-Verlag mit der Beklagten gekommen sei, habe die Beklagte ihnen bloss eine Liste der betreffenden Werke zukommen lassen. Sie hätten die Beklagte daher darauf hingewiesen, dass für einen Co-Verlag ein Parteiwechsel mit Rechtetransfer erforderlich gewesen wäre, was nur mit Zu- stimmung des Urhebers oder von ihnen möglich gewesen wäre. Entsprechend sei die Beklagte um Vorlage solcher Dokumente ersucht worden. Die Co-Verlags- nahme führe zu einer Schlechterstellung ihrer Position. Als Bestandteil der von ih- nen mit der K._____ KG (nachfolgend: K._____) bzw. deren Rechtsnachfolgerin E._____ abgeschlossenen Autorenverträge sei eine 10 %-Refundierungspflicht in dem Sinne vereinbart worden, dass dem Urheber D._____ eine Refundierung von 10 % des Verlagsanteils gewährt werde. In den Co-Verlagsvereinbarungen mit der Beklagten sei aber festgehalten, dass diese Refundierungspflicht sofort beendet werde. Dies stelle einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter dar, der unwirksam sei. Entgegen der Sachdarstellung der Beklagten sei diese sodann auch nicht von E._____ mit der Vornahme der Abrechnungen und der Auszahlung der auf die Klä- ger entfallenden Anteile beauftragt worden (act. 1 Rz. 73 ff.; act. 22 Rz. 76 ff. und 215 ff.).
E. 4.2.1.2 Beklagte Die Beklagte macht demgegenüber geltend, sie habe mit K._____, der Rechtsvor- gängerin von E._____, Anfang der 2000er-Jahre betreffend einiger Kompositionen und Texte von D._____ "Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit auf Co-Ver- lagsbasis" abgeschlossen. Diese hätten jedoch zu keiner Übertragung der Urhe- berrechte auf die Beklagte geführt. Es sei lediglich darum gegangen, dass sie an den Einkünften von E._____ beteiligt werde. Die in ihren Abrechnungen enthaltene Bezeichnung "co-verlag" möge daher nicht ganz geglückt erscheinen. Gegenüber den Klägern sei aber stets einzig K._____ bzw. heute E._____ Vertragspartnerin und somit zahlungs- und informationspflichtig. Die entsprechenden Vereinbarun-
- 20 - gen würden sich nur auf den Anteil, der E._____ zustehe, beziehen, auf den Urhe- beranteil der Kläger hätten sie keinen Einfluss. Es sei ihr, der Beklagten, ohnehin nicht möglich gewesen, auf die Refundierungspflicht zwischen den Klägern und E._____ Einfluss zu nehmen. Im Übrigen bestreite sie den Bestand der Refundie- rungspflicht, diese sei vielmehr im Jahr 1995 ausgelaufen. Um alle im Musical vorkommenden Werke aus einer Hand an die L._____ GmbH (nachfolgend: L._____) lizenzieren zu können, habe sie sich die Bühnenauffüh- rungsrechte an den bei E._____ verlegten Werken lizenzieren lassen. Das dafür an E._____ bezahlte Entgelt habe diese an D._____ bzw. die Kläger abführen müs- sen. Die heutige E._____ und sie hätten im Jahr 2006 zum Schutz von D._____ vereinbart, dass die auf ihn entfallenden Verlagstantiemen direkt von der Beklagen ausbezahlt würden. Sie habe im Auftrag der heutigen E._____ nicht nur die Zah- lungen direkt an D._____ ausgerichtet, sondern auch die Abrechnungen der von E._____ geschuldeten Tantiemen besorgt. Dies habe E._____ ihr gegenüber auch bestätigt und sei auch nach dem Ableben von D._____ weiter praktiziert worden. Diese Vereinbarung ändere aber nichts daran, dass in Bezug auf die bei E._____ verlegten Werke stets nur diese Schuldnerin der Kläger sei (act. 13 Rz. 47 ff. und 411 ff.; act. 26 Rz. 49 ff., 214a ff. und 328 ff.).
E. 4.2.2 Würdigung Die Kläger bringen mit ihren Ausführungen zwei unterschiedliche Aspekte als Kün- digungsgründe vor. Einerseits machen sie geltend, die "Co-Verlagsverträge" seien ungültig, da die Beklagte ohne ihre Zustimmung bzw. jene von D._____ zur Mitin- haberin der "co-verlegten" Rechte geworden sei und zudem ein unzulässiger Ver- trag zu Lasten Dritter vorliege. Andererseits führen sie an, die Beklagte rechne für E._____ ab, ohne von dieser beauftragt zu sein. Diese zwei Aspekte sind nachfol- gend getrennt zu prüfen.
E. 4.2.2.1 Co-Verlagsnahme Es ist unbestritten, dass zwischen D._____ und K._____ Autorenverträge abge- schlossen wurden. Parteien dieser Verträge sind heute die Kläger als Erben von
- 21 - D._____ und E._____ als Rechtsnachfolgerin von K._____. Die Kläger, denen in dieser Hinsicht die Behauptungslast obliegt (E. 4.3.4.2.) und die zudem als einzige den Inhalt dieser Verträge kennen, äussern sich nicht zum Gegenstand, Inhalt und Umfang dieser Verträge und offerieren diese auch nicht zum Beweis. Mangels dies- bezüglicher Angaben kann nicht beurteilt werden, ob für eine allfällige Übertragung die Zustimmung von D._____ notwendig war. Es ist jedenfalls denkbar, dass über- tragene Urheberrechte gestützt auf entsprechende vertragliche Abreden auch ohne Zustimmung des Urhebers (teilweise) weiterübertragen werden können (für das in dieser Hinsicht anwendbare deutsche Urheberrecht vgl. Art. 34 Abs. 5 des deut- schen Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte sowie OHLY, in: SCHRIcker/Loewenheim [Hrsg.], Uhreberrecht Kommentar, 6. Aufl, § 34 N 52 ff.; Art. 122 Abs. 1 IPRG). Entsprechend ist für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens davon auszugehen, dass keine Zustimmung erforderlich war. Bei dieser Sachlage kann offen gelassen werden, ob die von der Beklagten mit der heutigen E._____ abgeschlossenen Verträge zu einer Rechteübertragung geführt haben oder nicht. Die von der Beklagten vorgelegten "Co-Verlagsverträge" (act. 27/75–80) erweisen sich damit als gültig. Daran ändern auch die klägerischen Vorbringen zur Refundie- rungspflicht nichts. Diese gründet auf den zwischen den Klägern und E._____ be- stehenden Verträgen. Entsprechend hat eine Regelung in den "Co-Verlagsverträ- gen" zwischen der Beklagten und der heutigen E._____ – wie die Kläger richtig darlegen – keinen Einfluss darauf. Ob bzw. in welchem Umfang die Refundierungs- pflicht besteht, haben die Kläger mit E._____ und nicht mit der Beklagten zu klären. Der Vollständigkeit halber ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Kläger trotz beklagtischer Bestreitung (act. 26 Rz. 222) keine weiteren Ausführungen zum Be- stand der Refundierungspflicht von E._____ machen. Diese ist damit als unbewie- sen zu betrachten. Im Übrigen hätte dies selbst im Falle eines Bestandes einer Refundierungspflicht von E._____ höchstens die Nichtigkeit der entsprechenden Klausel des "Co-Verlagsvertrags" zur Folge, nicht aber des gesamten Vertrages.
E. 4.2.2.2 Abrechnungstätigkeit der Beklagten für E._____ Zur Abrechnungstätigkeit für E._____ stützt sich die Beklagte auf eine im Jahr 2006 getroffene Vereinbarung. Die Parteien machen keine Ausführungen zum wirklichen
- 22 - Willen beim behaupteten Abschluss der Vereinbarung. Es ist demnach eine Ausle- gung nach dem Vertrauensprinzip vorzunehmen. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass es sich bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip um eine Rechtsfrage handelt (BGE 138 III 659 E. 4.2.1). Als solche ist sie dem Beweis nicht zugänglich (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO; KUKO ZPO-BAUMGARTNER, Art. 150 N 1). Auf die Abnahme von Beweismitteln in dieser Hinsicht ist demnach zu ver- zichten (vgl. act. 13 Rz. 51 ff. und 57; act. 22 Rz. 78; act. 26 Rz. 62 f., 66 f., 69a und 74 ff.). Der Bestand der von der Beklagten vorgebrachten Abrechnungsvereinbarung ist in Bezug auf das Musical belegt: Die Beklagte hat ein vom 20. März 2006 datierendes Schreiben von K._____ eingereicht. Gemäss dessen Titel betrifft dieses das "Mu- sical D._____; hier: Vertrag K._____-C._____ ". Darin schlägt K._____ der Beklag- ten vor, dass diese bei ihr von L._____ zukommenden Zahlungen anstelle der Wei- terleitung des vollen Betrags (bei Alleinverlag durch K._____) bzw. des Betrages nach Abzug des Anteils der Beklagten (bei "co-verlag") die Urheberrechtsanteile von D._____ diesem direkt ausbezahlt und nur den auf K._____ entfallenden Be- trag letzterer abliefert. Am 5. April 2006 wurde dieses Schreiben von M._____ mit "Einverstanden" quittiert und unterzeichnet (act. 27/83). Es besteht im Kontext die- ses Schreibens, welches im Titel explizit die Beklagte nennt, kein Zweifel, dass M._____ namens der Beklagten sein Einverständnis erteilte. Hinzu kommt, dass der gegenwärtige N._____ von E._____, O._____, mit Schreiben vom 2. Juni 2024 den Bestand der Vereinbarung bestätigte (act. 27/82). In Anbetracht dieses klaren Auslegungsergebnisses ändern die von den Klägern eingeholten Aussagen der E._____ vom 25. Juli 2023 und vom 22. Januar 2024 nichts am dargelegten Be- stand der Abrechnungsvereinbarung zwischen E._____ und der Beklagten (act. 23/37–38). Die im Schreiben von K._____ vom 20. März 2006 enthaltenen Rechenbeispiele verdeutlichen darüber hinaus, dass die Beklagte nicht nur zur Ablieferung der ent- sprechenden Anteile, sondern auch zu deren Abrechnung berechtigt ist. Die 2006- Vereinbarung bezweckt – wie sich daraus explizit ergibt (act. 27/83) – eine Zeit- und Kostenersparnis. Um diesem Zweck nachzuleben, muss der Beklagten auch
- 23 - das Recht zur Abrechnung der eingehenden Zahlungen zukommen. Die Beklagte ist damit in Bezug auf das Musical berechtigt, für die heutige E._____ die einge- henden Zahlungen abzurechnen und den auf die Kläger entfallenden Anteil direkt diesen abzuliefern. Nicht belegt ist demgegenüber, dass die Beklagte gestützt auf diese Vereinbarung auch in Bezug auf den Musicalfilm zur Abrechnung und Ablieferung berechtigt war. Der Vertrag bezieht sich explizit nur auf das Musical und die Lizenzzahlungen von L._____. Hinzu kommt, dass die Vereinbarung mit der heutigen E._____ festhält, dass für die Herstellung von Bildtonträgern eine separate Vereinbarung notwendig ist (act. 27/83). Dies zeigt klar, dass sich der Anwendungsbereich der Vereinbarung auf das Musical beschränkt. Eine Berechtigung zur gleichartigen Abrechnung und Ablieferung der Einnahmen aus dem Musicalfilm bedürfte entsprechend einer ge- sonderten Vereinbarung. Eine solche wird von der Beklagten indes nicht vorge- bracht.
E. 4.2.2.3 Keine Pflichten der Beklagten in Bezug auf bei E._____ verlegte Werke Nach dem Gesagten besteht zwischen E._____ und der Beklagten eine gültige Ver- einbarung über die Beteiligung an den Verwertungserlösen gewisser Werke. Zu- dem ist die Beklagte für das Musical berechtigt, Abrechnungen für E._____ zu er- stellen und in deren Namen Zahlungen an die Kläger vorzunehmen. Beim Musica- lfilm ist die Beklagte demgegenüber nicht zu solchen Handlungen befugt. Der Um- stand, dass die Beklagte auch für den Musicalfilm Abrechnungen über die bei E._____ verlegten Werke Abrechnungen erstellt und den Klägern direkt Zahlungen ausgerichtet hat, wird im Rahmen der Gesamtwürdigung der Gültigkeit der Kündi- gung zu berücksichtigen sein. Festzuhalten ist indessen, dass die Verwertung der bei E._____ verlegten Werke unbestrittenermassen auf dem zwischen den Klägern und E._____ bestehenden Verträgen gründet. Zwischen der Beklagten und den Klägern besteht in dieser Hin- sicht keinerlei vertragliche Beziehung. Der Beklagten können daher für diese Werke gegenüber den Klägern keine vertraglichen Informations-, Abrechnungs- und Zahlungspflichten zukommen. Diese obliegen vielmehr einzig E._____ und die
- 24 - Kläger haben sich für diese Werke an E._____ und nicht an die Beklagte zu halten. Dies hat zur Konsequenz, dass – sowohl berechtigte als auch unberechtigte Hand- lungen – der Beklagten für die bei E._____ verlegten Werke keine Verletzung von Informations-, Abrechnungs- und Zahlungspflichten begründen können. Entspre- chend haben diese Handlungen im Rahmen der nachfolgenden Prüfung der von der Beklagten vorgebrachten Verletzung der Auskunfts-, Einsichts- und Rechen- schaftsablegungs- sowie der Zahlungspflicht unbeachtet zu bleiben.
E. 4.3 Verweigerung von Auskunft und Einsicht
E. 4.3.1 Parteistandpunkte
E. 4.3.1.1 Kläger Die Kläger bringen vor, die ihnen von der Beklagten am 29. März 2022 zugestellten Abrechnungen über das Musical seien offensichtlich ungenügend gewesen und hätten diverse Ungereimtheiten enthalten. Mit E-Mail vom 6. April 2022 hätten sie daher insbesondere Auskunft darüber verlangt, weshalb die Abrechnungen das Ausstellungsdatum 18. Dezember 2020 aufwiesen und die abgerechnete Zeitperi- ode offenbar das Jahr 2019 betreffe. Die Beklagte habe darauf mit E-Mail vom
10. Mai 2022 reagiert und geradezu die Befürchtungen bestätigt, dass die Abrech- nungen bereits am 18. Dezember 2020 erstellt und den Klägern bewusst nicht zu- gestellt worden seien. Nach weiterer Analyse der vorgelegten Abrechnungen hätten sie am 16. Juni 2022 inhaltliche Erläuterungen zu den Abrechnungen verlangt. Konkret hätten sie die Be- klagte gefragt, wie es zur Vereinbarung und Anwendung einer Royalty von bloss 2 % habe kommen können, obwohl branchenüblich 10 % - 12 % seien. Zudem hätten sie wissen wollen, ob das in der Abrechnung ersichtliche "Recoupment" eine Vor- auszahlung darstelle, oder, ob es sich um ein "Return on Investment" handle. Wei- ter hätten sie Auskünfte darüber verlangt, ob der deklarierte "Anteil Merchandising" von CHF 0.– bedeute, dass mit der Veranstaltung generell keine Einkünfte aus Mer- chandising erzielt worden seien, oder, ob nur die Kläger keinen Anteil zugute hät- ten. Schliesslich hätten sie Auskunft darüber verlangt, ob es co-verlegte Werke mit
- 25 - der E._____ gebe. Zudem hätten sie um Vorlage der von der Beklagten im Zusam- menhang mit dem Musical abgeschlossenen Verträge ersucht. Die Beklagte habe in der Folge auf Zeit gespielt. Mit E-Mail vom 15. Juli 2022 seien die Fragen der Kläger grösstenteils nicht beantwortet worden. So habe die Beklagte zu den Royal- ties schlicht das Gegenteil behauptet, dass diese üblich seien. Bemerkenswert sei, dass die von der Beklagten mit dem erwähnten E-Mail erstmals zugestellten Ab- rechnungen zum Musicalfilm die Zweifel an der Höhe der Royalties geradezu be- stätigten, sähen diese doch für neue Werke einen Anteil von 20 % an den Einnah- men voraus. Zu den co-verlegten Werken habe die Beklagte bestätigt, dass solche Werke existierten und weitere Abklärungen angekündigt. Nachdem die Beklagte ihre Hinhaltetaktik weiter fortgeführt habe, hätten sie die Beklagte am 18. August 2022 ultimativ aufgefordert, die zahlreichen offenen Fra- gen zu den vorgelegten Abrechnungen zu klären und die einschlägigen Unterlagen offen- und vorzulegen. Die Beklagte habe daraufhin mit E-Mail vom 22. August 2022 einen abrupten Kurswechsel eingeleitet und von der bisher in Aussicht ge- stellten Vorlage der für die Produktion und Veranstaltung des Musicals notwendi- gen Verträge nichts mehr wissen wollen und sich neu auf den Standpunkt gestellt, die gewünschten Informationen seien nur einem unabhängigen Treuhänder oder Buchprüfer in den Geschäftsräumen der Beklagten offenzulegen. Mit Bezug auf die co-verlegten Werke habe die Beklagte mit gleichem E-Mail eine Liste der angeblich so verlegten Werke zugestellt. Unterlagen dazu, wie es zu diesem Co-Verlag ge- kommen sei, hätten gänzlich gefehlt. Mit E-Mail vom 21. September 2022 hätten sie die Beklagte unmissverständlich wissen lassen, dass die bislang von der Be- klagten gemachten Angaben absolut ungenügend seien und in keiner Weise die vertraglichen Pflichten erfüllten. Insbesondere sei dabei inakzeptabel, dass die Be- klagte die gewünschte und begründete Einsichtnahme in die von der Beklagten im Zusammenhang mit der Produktion und Veranstaltung des Musicals und Musical- films abgeschlossenen Verträge schlicht verweigert habe. Der Verweis auf eine Einsicht durch einen unabhängigen Treuhänder oder Buchprüfer zeige vielmehr die wahre Absicht der Beklagten. Es gehe bei dieser verlangten Auskunft noch nicht um eine Prüfung der Bücher der Beklagten, sondern um das verlagsvertragliche Recht auf Information und Rechenschaftsablegung. Die Haltung der Beklagten wi-
- 26 - derspreche auch der Vergleichsvereinbarung. Gemäss dieser sei die Einsicht- nahme keineswegs durch einen externen Dritten vorzunehmen, was sich bereits aus dem Wortlaut der Vergleichsvereinbarung ergebe. Mit E-Mail vom 21. September 2022 sei der Beklagten erneut die Frage gestellt worden, weshalb sie bei den im Musical eingesetzten Werken die sehr niedrige Lizenzbeteiligung (Royalty) von 2 % zur Anwendung gebracht habe. Zudem sei die Beklagte einmal mehr aufgefordert worden, vertragskonforme Abrechnungen zum Musical und Musicalfilm vorzulegen, spätestens bis 5. Oktober 2022. Die Beklagte habe diese Frist verstreichen und nichts mehr von sich hören lassen. Mit E-Mail vom 22. November 2022 seien sie erneut an die Beklagte gelangt und hätten fest- gehalten, dass diese ihre Zahlungspflichten verletze und EUR 51'000.– unbegrün- det unbezahlt geblieben seien. Die Reaktion der Beklagten sei schliesslich mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 gekommen, worin diese eine Kehrtwende hin zu einer vollständigen Verweigerung der Kooperation und Rechenschaftsablegung vollzog. Die Beklagte habe plötzlich das Auskunftsrecht der Kläger zu den Musical- und Musicalfilmabrechnungen kategorisch ausgeschlossen (act. 1 Rz. 39 ff.; act. 22 Rz. 161 ff.. und 237 ff.).
E. 4.3.1.2 Beklagte Die Beklagte hält dem entgegen, aufgrund der in der Vergleichsvereinbarung vom
E. 4.3.2 Umfang der Saldoklausel im Vergleich vom 9. Juli 2021 Die Kläger gründen die von ihnen vorgebrachte Verletzung des Auskunfts- und Ein- sichtsrechts durchwegs auf den Abrechnungen zum Musical und Musicalfilm. Strit- tig zwischen den Parteien und vorab zu klären ist, ob allfällige Ansprüche von der Saldoklausel des Vergleiches vom 9. Juli 2021 erfasst sind. Beide Parteien berufen sich primär auf den wirklichen übereinstimmenden Willen beim Abschluss des Vergleichs. Die Kläger machen hierzu im Kern geltend, die Abrechnungen des Musicals und Musicalfilms seien gar nicht erst Gegenstand der Vereinbarung gewesen, was sich auch daran zeige, dass die Beklagte nach Ab- schluss des Vergleichs Abrechnungen zugestellt und die Informationsrechte in die- ser Hinsicht bis zum Schreiben vom 1. Dezember 2022 nicht prinzipiell in Frage gestellt habe. Im Übrigen handle es sich ohnehin um eine blosse Streitbeilegungs- klausel und nicht um eine Saldoklausel wie die Beklagte suggeriere (act. 1 Rz. 84 ff.; act. 22 Rz. 242 ff.). Die Beklagte ist demgegenüber der Ansicht, es handle sich um eine umfassende Saldoklausel. Der Wille der Parteien sei gewesen, die Vergangenheit hinter sich zu lassen. Dies ergebe sich auch daraus, dass in
- 28 - Ziffer 15 des Term Sheets, welches dem Vergleich zugrunde liege, von einer um- fassenden Saldoklausel die Rede sei. In Bezug auf die Abrechnung der Musical- aufführung und des Musicalfilms zeige sich der Wille der Parteien zudem daran, dass die entsprechenden Ansprüche in einem Entwurf noch als zu erfüllen vorge- sehen seien, dies in die endgültige Version aber nicht eingeflossen sei (act. 13 Rz. 81 ff. und 173 ff.). Ziffer 17 des Vergleichs lautet wie folgt (act. 3/8): "Mit dem Vollzug dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien bezüglich sämtlicher Streitigkeiten um den Nachlass und das musikalische Erbe von D._____ auseinander- gesetzt. Die Parteien verzichten insbesondere auf die Geltendmachung von Schaden- ersatz-, Verantwortlichkeits-, Rückforderungs- (Art. 678, Art. 680 OR) und weiterer An- sprüche sowie Strafanzeigen." Zunächst ist zu prüfen, ob sich der wirkliche Wille der Parteien erstellen lässt. Nach dem Wortlaut von Ziffer 17 des Vergleichs erklären sich die Parteien "bezüglich sämtlicher Streitigkeiten um den Nachlass und das musikalische Erbe von D._____" auseinandergesetzt und verzichten auf die Geltendmachung "weiterer Ansprüche". Der erwähnte Verzicht auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche spricht dafür, dass ein umfassender Verzicht vorliegt und die Parteien auf die Gel- tendmachung aller bis zum Vergleich entstandenen Ansprüche verzichten. Ein Ver- gleichsvertrag beruht sodann auf gegenseitigen Zugeständnissen der Parteien und bezweckt die Beendigung einer Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis und damit einhergehend die Schaffung von Rechtssicherheit (vgl. BGE 130 III 49 E. 1.2). Die- ser Zweck zeigt sich auch im zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleichs- vertrag, hält dieser doch einleitend fest, dass die Parteien damit sämtliche aktuellen Streitigkeiten zwischen ihnen beenden wollen (act. 3/8 S. 2). Ein umfassender Ver- zicht auf die bis zum Abschluss des Vergleichs entstandenen Ansprüche entspricht damit auch dem Zweck der Vergleichsvereinbarung. Für diese Auslegung spricht weiter, dass in Ziffer 15 des Term Sheets, welches dem später abgeschlossenen Vergleichsvertrag zugrunde liegt, an gleicher Stelle, an der die strittige Klausel im abschliessenden Vergleich steht, von einer umfassenden Saldoklausel die Rede war (act. 15/27).
- 29 - Für die konkret strittigen Rechte und Pflichten in Bezug auf das Musical und den Musicalfilm zeichnet das nachvertragliche Verhalten der Parteien demgegenüber ein vom obigen Auslegungsergebnis abweichendes Bild. Zunächst zahlte die Be- klagte im Dezember 2021 den Klägern Tantiemen aus den Musicaleinnahmen 2019 aus (act. 13 Rz. 105). Weiter stellte die Beklagte den Klägern Ende März 2022 Abrechnungen über diese Zahlungen zu (act. 1 Rz. 39; act. 13 Rz. 361). Sodann ging sie im Rahmen der ab April 2022 von den Klägern gestellten Fragen und vor- gebrachten Anliegen stets auf diese ein, ohne sich auf die Saldoklausel zu berufen, und stellte den Klägern auch Abrechnungen zum Musicalfilm zu. Erstmals mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 berief sich die Beklagte darauf, dass die Ansprü- che zufolge des Vergleichs untergegangen seien (act. 1 Rz. 39 ff.; act. 13 Rz. 116 ff.). Dieses Verhalten der Parteien zeigt klar, dass sie mit dem Abschluss der Vergleichsvereinbarung zumindest in Bezug auf die Rechte zum Musical und Musicalfilm nicht auf die bestehenden Ansprüche verzichten wollten. Gesamthaft sprechen die objektiven Auslegungsmittel zwar für einen umfassenden Verzicht auf die bis zum Abschluss des Vergleichs entstandenen Ansprüche. Das nachvertragliche Verhalten der Parteien zeigt aber deutlich, dass zumindest in Be- zug auf den Musicalfilm und das Musical kein Verzicht auf die bis zum Abschluss des Vergleichs entstandenen Ansprüche gelebt und damit gewollt war. In Bezug auf die hier strittigen Rechte und Pflichten aus dem Musical und dem Musicalfilm ist entsprechend der wirkliche Wille erstellt, dass kein Verzicht gewollt war. Damit kann sich die Beklagte für das Musical und den Musicalfilm nicht auf die Saldoklau- sel berufen.
E. 4.3.3 Überblick über die Informations- und Abrechnungsrechte der Kläger Vor Prüfung der von den Klägern gerügten Vertragsverletzungen sind im Sinne ei- nes Überblicks die klägerischen Informations- und Abrechnungsrechte darzustel- len. Die Kläger berufen sich – ausgenommen in Bezug auf die Pflicht zur Abrech- nung – einzig auf Vertragsverletzungen, die nach Abschluss des Vergleichsvertra- ges erfolgt sein sollen. Im Vergleich vom 9. Juli 2022 haben die Parteien zu den Informations- und Abrechnungsrechten Folgendes vereinbart (act. 3/8):
- 30 - "Den Erben stehen insbesondere folgende Informations- und Abrechnungsrechte zu:
- C._____ rechnet jährlich innert drei Monaten nach Beendigung des vorangegan- genen Kalenderjahres ab.
- C._____ ist auf Anfrage der Erben zur Auskunft verpflichtet.
- Die Abrechnung listet die Einkünfte der entsprechenden Abrechnungsperiode de- tailliert auf.
- C._____ zahlt den Erben die Vergütung innerhalb von 30 Tagen nach Zusendung der Abrechnung.
- Einkünfte von Dritten sind in jene Abrechnungsperiode einzubeziehen, in der sie C._____ zugegangen sind.
- Die Erben haben das Recht auf Einsichtnahme in die Bücher von C._____ und Mitnahme von Kopien daraus, soweit das zur Überprüfung der Abrechnungen er- forderlich ist. Sie können dazu einen unabhängigen Treuhänder oder Buchprüfer beauftragen, der nach vorheriger Anmeldung die betreffenden Unterlagen in den Geschäftsräumen der C._____ einsehen darf." Vorab ist festzustellen, dass die Parteien keine genügenden Behauptungen zum wirklichen Willen hinsichtlich der Informations- und Abrechnungsrechte beim Ab- schluss des Vergleichs aufstellen. Es ist daher eine Auslegung nach dem Vertrau- ensprinzip vorzunehmen. Gemäss dem Vergleich steht den Klägern ein Recht auf Rechenschaftsablegung, ein Auskunfts- und ein Einsichtsrecht zu. Zweck sämtlicher dieser Rechte ist es, den Klägern zu ermöglichen, das ihnen zustehende Honorar zu überprüfen. Dies zeigt sich auch in systematischer Hinsicht im Vergleich, zumal darin die Informati- ons- und Abrechnungsrechte direkt im Anschluss an die Aufteilung der Verwer- tungserlöse geregelt sind (act. 3/8). Diesem Zweck dient in erster Linie das vorge- sehene Recht auf Rechenschaftslegung. Die Beklagte ist in dieser Hinsicht ver- pflichtet, jeweils bis Ende März die Abrechnung des Vorjahres vorzulegen und darin die Einkünfte detailliert aufzulisten. Das von den Parteien vorgesehene Recht zur Rechenschaftslegung erinnert an die nach Art. 389 Abs. 2 OR im Verlagsvertrag
- 31 - bestehende Rechenschaftslegungspflicht des Verlegers. In direktem Zusammen- hang damit steht das weiter vorgesehene Recht auf Einsichtnahme in die Ge- schäftsbücher, denn auch dieses dient dazu, den Klägern die Prüfung der von der Beklagten abgerechneten Einkünfte zu ermöglichen (vgl. CHK OR-STREULI-YOUS- SEF, Art. 389 N 3). Darüber hinaus räumt der Vergleich den Klägern ein Recht auf Auskunft ein. Es handelt sich dabei lediglich um eine passive Pflicht der Beklagten, denn der Wortlaut spricht unzweideutig davon, dass die Beklagte "auf Anfrage" der Kläger zur Auskunft verpflichtet ist. Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Kläger sich für Einsicht in die von der Be- klagten im Zusammenhang mit der Produktion und Durchführung des Musicals ab- geschlossenen Verträge auf das Auskunftsrecht stützen können, oder, ob es sich um einen Anwendungsfall des Einsichtsrechts handelt (act. 1 Rz. 62 ff.; act. 13 Rz. 194 ff. und 396 ff.). Das Auskunftsrecht verschafft den Klägern keine Möglichkeit, von der Beklagten Dokumente herauszuverlagen. Die den Klägern zustehenden Informationsrechte differenzieren bewusst zwischen dem Auskunfts- und Einsichtsrecht. Für das Aus- kunftsrecht bestehen keine weiteren Voraussetzungen, während sich das Ein- sichtsrecht auf die Bücher der Beklagten beschränkt und eine Einsichtnahme durch einen unabhängigen Treuhänder zu erfolgen hat (dazu sogleich E. 4.3.4.1.). Es ist mit dieser Unterscheidung und den unterschiedlichen Voraussetzungen nicht ver- einbar, wenn die Kläger sich für die Vorlage von Dokumenten auch auf das Aus- kunftsrecht berufen und so die für das Einsichtsrecht vorgesehenen Einschränkun- gen und Modalitäten umgehen könnten. Entsprechend verpflichtet das Auskunfts- recht die Beklagte einzig passiv zur Beantwortung der klägerischen Anfragen. So- weit die Kläger die Vorlage von Dokumenten verlangen wollen, haben sie sich auf das Einsichtsrecht zu berufen. Nachfolgend sind zunächst die von den Klägern vorgebrachten Verletzungen des Auskunfts- und Einsichtsrecht zu prüfen. Auf das Rechenschaftslegungsrecht wird später einzugehen sein.
E. 4.3.4 Würdigung
- 32 -
E. 4.3.4.1 Einsichtsrecht Mit E-Mail vom 16. Juni 2022 ersuchten die Kläger die Beklagte um Vorlage der im Zusammenhang mit der Produktion und des Musicals abgeschlossenen Verträge (act. 1 Rz. 47; act. 13 Rz. 123). Die Beklagte offerierte den Klägern daraufhin am
22. August 2022 eine Einsichtnahme durch einen unabhängigen Treuhänder (act. 1 Rz. 59; act. 13 Rz. 127), was von den Klägern am 21. September 2022 abgelehnt wurde (act. 1 Rz. 62; act. 13 Rz. 130). Zur Anwendung des Einsichtsrechts ist zwischen den Parteien einerseits umstrit- ten, ob die von der Beklagten mit Dritten abgeschlossenen Verträge zu den einseh- baren Geschäftsbüchern gehören, und andererseits, ob die Kläger selbst zur Ein- sichtnahme berechtigt sind oder nur über einen unabhängigen Treuhänder (act. 1 Rz. 62 f.; act. 13 Rz. 194 ff.; act. 22 Rz. 259 f.). Das Einsichtsrecht bezieht sich nach dem Wortlaut auf die "Bücher" der Beklagten und knüpft damit an den Begriff der Geschäftsbücher im Sinne von Art. 958f OR an. Die dortigen Regelungen beziehen sich nicht nur auf die eigentlichen Ge- schäftsbücher, sondern auch auf die Buchungsbelege. Zu letzteren gehören insbe- sondere auch jene geschäftsrelevanten Verträge, die zur Nachvollziehung der Bu- chungen notwendig sind (BÖCKLI, Neue OR-Rechnungslegung, N 98). Gleich muss es sich auch für das Einsichtsrecht in den zwischen den Parteien bestehenden Ver- trägen verhalten. Ohne Einsicht in die den Geschäftsbüchern zugrunde liegenden Belege, wie insbesondere die relevanten Verträge, ist eine Prüfung der Einnahmen der Beklagten und folglich der Tantiemenansprüche nicht möglich. Das Einsichts- recht umfasst daher die für die Nachvollziehbarkeit der Buchungen und der beklag- tischen Einnahmen relevanten Verträge und weiteren Belege. Damit sind ist auch die von den Klägern beantragte Einsicht in die Musicalverträge vom Einsichtsrecht erfasst. Zu prüfen bleibt damit, ob die Kläger direkt zur Einsichtnahme in die begehrten Verträge berechtigt sind. Der Vergleich hält dazu fest, dass die Kläger zur Einsicht- nahme in die Bücher der Beklagten berechtigt sind und sie dazu einen unabhängi- gen Treuhänder oder Buchprüfer beauftragen können. Der Wortlaut enthält zwar
- 33 - das Wort "können". Aus dem Gesamtzusammenhang wird aber klar, dass es sich dabei nicht um eine zusätzliche Möglichkeit nebst einer persönlichen Einsicht- nahme handelt, sondern vielmehr das Einsichtsrecht stets durch einen unabhängi- gen Treuhänder oder Buchprüfer auszuüben ist. Gegen die blosse Aufnahme einer zusätzlichen Möglichkeit zur persönlichen Einsichtnahme durch die Kläger spricht weiter auch der Umstand, dass den Klägern – sollten sie selbst direkt zur Einsicht- nahme berechtigt sein – ein solches Vorgehen ohnehin gestützt auf eine Vollmach- terteilung möglich und eine Erwähnung im Vergleich entsprechend nicht notwendig wäre. Bei der Gewährung des Einsichtsrechts sind auch die unterschiedlichen In- teressenlagen der Parteien zu berücksichtigen. Eine Einsichtnahme durch einen unabhängigen Dritten trägt dazu bei, das Interesse der Kläger an der Prüfung ihrer Ansprüche sowie jenes der Beklagten an der Geheimhaltung von Geschäftsinter- essen in Einklang zu bringen. Damit wird auch dem Zweck des Einsichtsrechts am besten entsprochen und den Klägern werden weitgehende Einsichtsmöglichkeiten eröffnet. Nach dem Gesagten ist das den Klägern zustehende Einsichtsrecht in die Bücher der Beklagten nach Treu und Glauben so zu verstehen, dass dieses einerseits auch die für die Nachvollziehbarkeit der Buchungen und der beklagtischen Einnahmen relevanten Verträge erfasst, andererseits aber nur durch einen unabhängigen Treu- händer oder Buchprüfer ausgeübt werden kann. Die Beklagte hat den Klägern folglich mit E-Mail vom 22. August 2022 vertragskon- form eine Einsichtnahme in die in Bezug auf das Musical abgeschlossenen Ver- träge durch einen unabhängigen Treuhänder angeboten. Nachdem die Kläger dies mit E-Mail vom 21. September 2022 explizit abgelehnt haben, liegt keine Vertrags- verletzung vor. Ebenfalls keine Vertragsverletzung liegt entsprechend vor, wenn die Kläger mit E-Mail vom 21. September 2022 und vom 22. November 2022 um Vorlage der Musicalverträge an sie selbst ersucht haben und die Beklagte dieser Aufforderung nicht nach kam (act. 1 Rz. 68 ff.), zumal den Klägern kein solches Recht zusteht. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Klägern nicht gelingt, eine Verlet- zung des Einsichtsrechts aufzuzeigen.
- 34 -
E. 4.3.4.2 Auskunftsrecht Der Prüfung der von den Klägern vorgebrachten Verletzung des Auskunftsrechts ist vorauszuschicken, dass die Behauptungs- und Beweislast für die behaupteten Vertragsverletzungen den Klägern obliegt (ZK ZGB-JUNGO, Art. 8 N 542 f.; vgl. aus dem Arbeitsrecht BGE 130 III 213 E. 3.2). Es ist daher an den Klägern, konkret darzulegen, welche ihrer Anfragen die Beklagte nicht beantwortet hat bzw. inwie- fern ihre Antworten nicht genügend waren.
a) E-Mail vom 6. April 2022 Die Kläger haben der Beklagten mit E-Mail vom 6. April 2022 verschiedene Fragen zu den Abrechnungen des Musicals gestellt (act. 1 Rz. 40). Wie sich aus den über- einstimmenden Ausführungen der Parteien ergibt, hat die Beklagte diese Fragen mit E-Mail vom 10. Mai 2022 beantwortet (act. 1 Rz. 42; act. 1 Rz. 120 ff.). Die Kläger legen weder dar, dass Fragen von der Beklagten nicht beantwortet wurden, noch inwiefern die erteilten Antworten ungenügend waren. Damit liegt keine Verlet- zung der Auskunftspflicht vor.
b) E-Mail vom 16. Juni 2022 Am 16. Juni 2022 stellten die Kläger der Beklagten folgende Fragen zu den Ab- rechnungen des Musicals (act. 1 Rz. 45; act. 3/22 S. 6 f.): Wie es zur – aus Sicht der Kläger – ungewöhnlich niedrigen Royalty von 2 % – 3 % kommen konnte; Ob es sich beim erwähnten Recoupment um ein solches im eigentlichen Sinne oder um einen Return on Investment handle; Ob der deklarierte Anteil Merchandising bedeute, dass mit der Veran- staltung generell keine solchen Einkünfte erzielt worden sind. Schliesslich hielten die Kläger fest, dass die Bezeichnung "C._____-K._____" irre- führend erscheine. Die Beklagte beantwortete die klägerischen Fragen mit E-Mail vom 15. Juli 2022 dahingehend, dass die vereinbarten Royalties üblich seien, dass
- 35 - es sich beim Recoupment um ein solches im eigentlichen Sinne handle, dass keine Einnahmen aus dem Merchandising erzielt wurden und dass co-verlegte Komposi- tionen mit K._____ seit 2003 existierten (act. 1 Rz. 49; act. 13 Rz. 127; act. 3/22 S. 5; act. 16/30). Zu diesen erhaltenen Antworten äussern sich die Kläger einzig zur Üblichkeit der Royalties. Sie sind (weiterhin) der Auffassung, dass Royalties von 10 % - 12 % üblich seien. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang um Vorlage von Verträ- gen ersuchen (act. 1 Rz. 50), sind sie auf das Einsichtsrecht und die dazu gemach- ten Ausführungen zu verweisen. Inwiefern darüber hinaus die von der Beklagten erteilte Auskunft konkret nicht genügend sein soll, erhellt aus den klägerischen Aus- führungen nicht. Offenkundig haben die Parteien unterschiedliche Ansichten zur üblichen Höhe der Royalties. Eine derartige Meinungsverschiedenheit begründet jedoch keine Verletzung des Auskunftsrechts. Eine solche wäre einzig dann anzu- nehmen, wenn die Beklagte die klägerischen Fragen nicht oder nicht genügend beantwortet. Letzteres wurde von den Klägern nicht substantiiert behauptet, zumal sie lediglich ausführen, die Beklagte habe keine "nachvollziehbare Darlegung der konkreten Umstände" vorgenommen. Welche konkreten Umstände bzw. wie eine nachvollziehbare Darlegung konkret ausgestaltet sein müsste, geht aus ihren Aus- führungen aber nicht hervor. Damit können sie bei der Beantwortung der Frage nach den Royalties keine Verletzung des Auskunftsrechts aufzeigen. Der Vollständigkeit halber ist weiter darauf hinzuweisen, dass die Handlungen der Beklagten in Bezug auf die Beantwortung der Frage nach den mit E._____ "co- verlegten" Werken keine Verletzung der zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge begründen, denn Vertragspartner der Kläger ist für diese Werke einzig E._____ (vgl. dazu E. 4.2.2.3.). Entsprechend hat die Beklagte gegenüber den Klä- gern zu diesen Werken keine Auskunftspflicht. Die Kläger haben sich dafür viel- mehr direkt an E._____ nach Massgabe der dortigen Verträge zu wenden.
c) E-Mail vom 18. August 2022 Die Kläger tragen weiter vor, sie hätten die Beklagte mit E-Mail vom 18. August 2022 aufgefordert, die zahlreichen offenen Fragen zu den vorgelegten Unterlagen
- 36 - zu klären (act. 1 Rz. 58). Am 22. August 2022 habe die Beklagte eine Liste der "co- verlegten" Werke mit E._____ zugestellt (act. 1 Rz. 60). Aus diesen Ausführungen geht nicht hervor, inwiefern eine Verletzung des Auskunftsrechts vorliegen soll. Die Kläger unterlassen es bereits, darzulegen, welche Fragen sie gestellt haben. Aus dem E-Mail vom 18. August 2022 können sie daher keine Verletzung der Auskunfts- pflicht ableiten.
d) E-Mail vom 21. September 2022 Die Kläger stützen sich für die ins Feld geführte Verletzung der Auskunftspflicht zudem auf ein E-Mail vom 21. September 2022. Mit diesem hätten sie unmissver- ständlich wissen lassen, dass die bislang gemachten Angaben ungenügend seien (act. 1 Rz. 61). Die Kläger haben der Beklagten in Bezug auf die monierte äusserst niedrige Lizenzbeteiligung am Musical mitgeteilt, dass diese Darstellung nur dann zutreffe, wenn ein neues Musical in Auftrag gegeben werde. Die vorliegende Situa- tion, wo ein Musicalproduzent vorbestehende Werke anlizenziere, sei völlig anders. Weiter haben die Kläger festgehalten, dass dies umso vordringlicher gelte, zumal für einige neue Werke beim Musicalfilm eine Lizenzbeteiligung von 20 % vereinbart worden sei; entsprechend haben sie die Beklagte um Erklärung dazu ersucht (act. 1 Rz. 65 ff.; act. 3/22 S. 3). Die Kläger haben nach dem Gesagten ihre bereits früher gestellte Frage zur Üb- lichkeit der abgerechneten Royalties für das Musical konkretisiert und um Aufklä- rung darüber ersucht, weshalb sich die Lizenzbeteiligungen für das Musical und den Musicalfilm stark unterscheiden. Auf diese Frage hat die Beklagte zunächst mit E-Mail vom 4. November 2022 eine sehr baldige Antwort in Aussicht gestellt (act. 1 Rz. 69; act. 13 Rz. 408; act. 3/22 S. 2) und sich dann mit Schreiben vom 1. Dezem- ber 2022 auf die Saldoklausel berufen (act. 1 Rz. 72; act. 13 Rz. 131 ff.). Die Be- klagte wäre zumindest verpflichtet gewesen, den Klägern den Unterschied zwi- schen den Lizenzbeteiligungen im Musical und im Musicalfilm zu erläutern. Da sie die entsprechende Frage nicht beantwortet und sich stattessen auf die in dieser Hinsicht nicht anwendbare Saldoklausel berufen hat, hat sie ihre Auskunftspflicht verletzt.
- 37 -
e) Fazit zur Verletzung der Auskunftspflicht Die Beklagte hat in Bezug auf die mit E-Mail vom 21. September 2022 gestellte Frage zum Unterschied zwischen der Lizenzbeteiligung im Musical und im Musica- lfilm ihre Auskunftspflicht verletzt. Im Übrigen liegen keine Verletzungen der Aus- kunftspflicht vor.
E. 4.4 Verletzung Rechenschaftslegungsrecht
E. 4.4.1 Parteistandpunkte
E. 4.4.1.1 Kläger Die Kläger stellen sich auf den Standpunkt, die ihnen von der Beklagten am
29. März 2022 zugestellten Abrechnungen des Musicals seien offensichtlich unge- nügend und enthielten zahlreiche Ungereimtheiten. Die Abrechnungen seien am
18. Dezember 2020 erstellt worden und hätten die Periode 2019 betroffen. Die Ab- rechnung des Jahres 2019 habe indes bis spätestens am 31. März 2020 zu erfolgen gehabt und sei entsprechend verspätet gewesen. Für das Jahr 2020 und 2021 seien ihnen gar keine Abrechnungen zugestellt worden. Die Abrechnung zum Mu- sicalfilm des Jahres 2020 sei ihnen erst am 15. Juli 2022 auf ihre Aufforderung hin zugestellt worden. Aus den Abrechnungen ergebe sich weder der erzielte Brut- toumsatz noch die anteilsmässige prozentuale Höhe der angewandten Lizenzbe- teiligung. Die Beklagte wolle mittels unzureichender Abrechnungen eine Überprü- fung verhindern. Sie habe die Beklagte mehrfach aufgefordert, vertragskonforme Abrechnungen zum Musical und dem Musicalfilm vorzulegen. Dass die Abrechnun- gen der Beklagten falsch seien, zeige sich auch daran, dass die Beklagte diese diverse Male korrigiert habe. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 habe die Be- klagte sie über eine Korrektur zum Musicalfilm informiert und ihnen mitgeteilt, dass eine Zahlung von EUR 100'000.– von L._____ vom 18. Mai 2012 nicht berücksich- tigt gewesen sei. Diese Zahlung hätte gemäss den Verlagsverträgen bis Ende 2012 abgerechnet und die darauf entfallenden Tantiemen ausbezahlt werden müssen, was nicht geschehen sei. Am 31. März 2023 sei die Beklagte mit einem weiteren Schreiben und drei neuen Korrekturabrechnungen an sie gelangt und habe die Ab-
- 38 - rechnung vom 1. Dezember 2022 plötzlich als provisorisch bezeichnet. Darin habe die Beklagte abermals korrigierte Zahlen präsentiert und dazu eine neue Ge- schichte erzählt, nämlich dass vergessen worden sei, dass gewisse Songs bei E._____ co-verlegt seien. Die Beklagte habe damit sowohl die Abrechnung zum Musicalfilm vom 1. Dezember 2022 als auch jene zum Musical aus dem Dezember 2020 korrigiert. Dass die Beklagte nicht mehr gewusst haben wolle, welche Werke von D._____ alleinverlegt und welche co-verlegt gewesen seien und wo ein Pau- schalkostenabzug zu machen sei, sei inakzeptabel. Die nächsten Korrekturen hät- ten nicht lange auf sich warten lassen. Am 19. Mai 2023 seien erneut lange zurück- liegende, substantielle Verwertungserlöse erstmalig offengelegt worden, konkret eine Zahlung der P._____ GmbH (nachfolgend: P._____) aus dem Jahr 2018 über EUR 250'000.–. Als Leistungsgrund habe die Beklagte die Gegenleistung für eine Lizenzierung von vier Songs im Musicalfilm, die im Musical selbst noch nicht vor- gekommen seien, sowie die Absicherung der Soundtrackrechte angegeben. Sie habe den enormen Verzug im Wesentlichen damit zu begründen versucht, dass der Lizenzvertrag mit P._____ angeblich so kryptisch formuliert sein solle, dass es einer langwierigen Aufklärung zwischen der Beklagten und P._____ bedurft habe, um den Lizenzanteil der Werke festzustellen. Angeblich sollen EUR 200'000.– auf die Songlizenzen und EUR 50'000.– auf die Sicherung der Soundtrackrechte ent- fallen. Die Zahlung von P._____ hätte gemäss den Verlagsverträgen bis am 31. Dezember 2018 abgerechnet sein und die darauf entfallenden Tantiemen danach ausbezahlt werden müssen. Es sei naheliegend, dass die Beklagte zur Kaschie- rung ihres Verzuges angebliche Abklärungen vorgebe. Die Darstellung der Beklag- ten sei zudem wohl absichtlich unpräzis. Für eine Absicherung der Soundtrack- rechte wäre Q._____ und nicht die Beklagte zuständig gewesen. Die Angelegenheit sei immer abstruser geworden. Mit einem weiteren Schreiben vom 10. Juli 2023 habe die Beklagte den Klägern fünf neue Korrekturabrechnungen zugestellt, womit die zuvor am 31. März 2023 und am 19. Mai 2023 zugesandten Abrechnungen erneut korrigiert worden seien. Auch hier sei die Zuordnung zum Allein- und Co- Verlag im Vordergrund gestanden. Diese Irrtümer, Unkorrektheiten und vergesse- nen Umstände reihten sich schier endlos aneinander. Es dränge sich der Eindruck auf, dass die Beklagte nach der Kündigung panisch Abrechnungen produziert
- 39 - habe, um zumindest einige Verfehlungen noch schnell selbst anzuzeigen und mit eigener Deutung zu versehen, bevor sie im Prozess aufgedeckt würden. Zentrales Element sei die Umstellung bestimmter Werke von ursprünglich 50/50 % Co-Verlag E._____/Beklagte hin zu 100 % Musikverlagsrecht E._____. Die abermals neue Zuordnung erscheine höchst unglaubwürdig und willkürlich (act. 1 Rz. 39 ff. und 96 f.; act. 22 Rz. 23 ff. und 246 ff.).
E. 4.4.1.2 Beklagte Die Beklagte bestreitet, dass sie ihre Rechenschaftsablegungspflicht verletzt hat. Seit der Uraufführung des Musicals habe die Beklagte in regelmässigen Abständen Abrechnungen über die D._____ bzw. den Klägern zustehenden Tantiemen erstellt. Diese seien stets gleich aufgebaut gewesen und von D._____ nie bemängelt wor- den. Auch die Kläger hätten diese während sieben Jahren nie beanstandet. Dass die Abrechnungen keinen Lizenzsatz enthielten, gründe darin, dass sie Pauschal- beträge vereinnahmt habe, was sich auch aus den Abrechnungen ohne Weiteres ergebe. Sie habe den Klägern auch mehrfach angeboten, gemeinsam ein neues Abrechnungsformat zu erarbeiten. Auf dieses Angebot seien sie jedoch nicht ein- gegangen. Für den Musicalfilm habe sie von L._____, welcher neben den Bühnen- aufführungsrechten auch die Rechte zur Verfilmung des Musicals eingeräumt wor- den seien, ein pauschales Entgelt über insgesamt EUR 200'000.– erhalten, das in zwei Tranchen von je EUR 100'000.– im Jahr 2012 und 2022 ausbezahlt worden sei. Es sei ihr zudem im Jahr 2018 gelungen, P._____ vier zusätzliche Werke à pauschal je EUR 50'000.– für den Musicalfilm zu lizenzieren. Zudem habe sie zur Absicherung der Soundtrackrechte für die im Musical verwendeten Werke ein zu- sätzliches Entgelt von EUR 50'000.– erhalten. Diese Aufteilung hätten die P._____ und sie in einer Zusatzvereinbarung vom 8. Mai 2023 so bestätigt, sei von ihr aber bereits in der den Klägern am 15. Juli 2022 zugestellten Abrechnung antizipiert worden. Die Abrechnung für die Zahlung von L._____ aus dem Jahr 2022, welche am 10. November 2022 vereinnahmt worden sei, habe sie den Klägern in einer pro- visorischen Version am 1. Dezember 2022 bzw. in einer definitiven Version am
31. März 2023 zugestellt. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 habe sie die Kläger zudem darüber informiert, dass eine Vorschusszahlung von EUR 100'000.–, die sie
- 40 - am 18. Mai 2012 von L._____ erhalten habe, versehentlich nicht abgerechnet wor- den sei. Dass die Abrechnung der Zahlung unterblieben sei, sei darauf zurückzu- führen, dass im Jahr 2012 noch keine Abrechnung und Verteilung möglich gewesen sei. Es sei damals noch unklar gewesen, welche Werke genau im Musicalfilm ver- wendet würden. Diese Unklarheit habe bis ins Jahr 2018 angehalten, als das defi- nitive Drehbuch verabschiedet worden sei. Als dieses bekannt gewesen sei, habe sie übersehen, dass die Vorschusszahlung noch nicht abgerechnet worden sei. Sie bestreite im Übrigen, dass eine Abrechnung gemäss den Verlagsverträgen jeweils bis am 31. Dezember des entsprechenden Jahres zu erfolgen habe. Am 31. März 2023 habe sie den Klägern ordnungsgemäss die Abrechnung für das Jahr 2022 zukommen lassen. Dabei habe sie darauf hingewiesen, dass gewisse Korrekturen nötig gewesen seien. Es sei dabei vergessen gegangen, dass gewisse Werke bei E._____ "co-verlegt" seien. Am 19. Mai 2023 und am 10. Juli 2023 habe sie den Klägern weitere angepasste Abrechnungen zugesandt, welche in Bezug auf die bei E._____ "co-verlegten" Werke Anpassungen enthalten hätten. Im Rahmen der Kor- rekturen vom 31. März 2023, 19. Mai 2023 und 10. Juli 2023 sei bei den Abrech- nungen angepasst worden, dass für die entsprechenden Werke kein pauschaler Unkostenabzug abzuziehen sei. Zudem sei die Zuteilung an sie und E._____ rich- tiggestellt worden. Von diesen Korrekturen seien jedoch nur bei E._____ "co-ver- legte" Werke betroffen gewesen, für welche gegenüber den Klägern einzig E._____ abrechnungspflichtig sei. Die bei ihr abgerechneten Werke seien stets korrekt ab- gerechnet gewesen (act. 13 Rz. 89 ff., 143 ff., 383 ff.; act. 26 Rz. 79 ff. und 149 ff.).
E. 4.4.2 Würdigung Die Kläger beanstanden mit ihren Ausführungen sowohl eine in mehrfacher Hin- sicht verspätete Erstellung der Abrechnungen als auch eine inhaltlich ungenügende und falsche Erstellung der Abrechnungen.
E. 4.4.2.1 Verspätete Erstellung der Abrechnungen
a) Zahlung von L._____ über EUR 100'000.– aus dem Jahr 2012
- 41 - Die Kläger stützen sich für eine verspätete Abrechnung zunächst auf die Abrech- nung der ersten Zahlung von L._____ für den Musicalfilm über EUR 100'000.–. Unbestritten ist zwischen den Parteien, dass diese Zahlung der Beklagten im Jahr 2012 zuging und am 1. Dezember 2022 abgerechnet wurde (act. 1 Rz. 96; act. 13 Rz. 137). Die Kläger behaupten, die Beklagte sei gestützt auf die Verlagsverträge verpflichtet gewesen, diese Zahlung jeweils bis am 31. Dezember jeden Jahres und damit per Ende 2012 abzurechnen (act. 22 Rz. 25). Dies wird von der Beklagten bestritten (act. 26 Rz. 151). Es obliegt daher den Klägern, für jedes betroffene Werk konkret darzulegen, woraus sich die behauptete vertragliche Vereinbarung ergeben soll. Diese Anforderungen erfüllen die Kläger nicht. Sie begnügen sich vielmehr damit, pauschal vorzubringen, diese Pflicht ergebe sich aus den standardisierten Verlagsverträgen (act. 22 Rz. 25). Daraus lässt sich aber nicht entnehmen, welches Werk welchem konkreten Vertrag zuzuordnen ist. Mangels genügender Substanti- ierung ist die von den Klägern behauptete vertragliche Abrechnungspflicht jeweils per 31. Dezember eines jeden Jahres als unbewiesen zu betrachten. Der Vollständigkeit halber ist weiter darauf hinzuweisen, dass sich die Pflicht zur Abrechnung der im Jahr 2012 an die Beklagte geleisteten Zahlung nicht nach dem Vergleich vom 9. Juli 2021 richten kann. Eine Rückwirkung dieses Vergleichs für die Pflicht zur Rechenschaftsablegung ist nicht behauptet, vielmehr gehen auch die Kläger von einer Anwendbarkeit der ursprünglichen Verlagsverträge aus. Diese sind als Verlagsverträge im Sinne von Art. 380 ff. OR zu qualifizieren. Die Abrech- nungspflicht der Beklagten in Bezug auf diese Zahlung richtet sich entsprechend nach Art. 389 Abs. 2 OR. Beim vorliegend vereinbarten Umsatzhonorar ist die Ab- rechnung nach dieser Bestimmung übungsgemäss vorzunehmen, mithin regelmäs- sig nach der zwischen den Parteien gelebten Praxis (ZK OR-HOCHREUTENER, Art. 389 N 11). Die für den vorgebrachten Kündigungsgrund behauptungspflichti- gen Kläger äussern sich überhaupt nicht dazu, wie sich die übungsgemässe Ab- rechnung der Parteien gestaltete. Vielmehr begnügen sie sich damit, die – ebenfalls unspezifischen – Ausführungen der Beklagten, dass diese regelmässig abgerech- net haben will (act. 13 Rz. 90), zu bestreiten (act. 22 Rz. 246). Mangels Kenntnis der tatsächlichen Grundlagen der Abrechnungspraxis der Parteien ist – im Ergebnis wie von den Klägern behauptet – von der in der Praxis üblichen mindestens jährli-
- 42 - chen Abrechnungspflicht auszugehen (ZK OR-HOCHREUTENER, Art. 389 N 11). Die Beklagte bestreitet nicht, dass das Drehbuch für den Musicalfilm erst im Jahr 2018 definitiv verabschiedet wurde (act. 13 Rz. 138; act. 22 Rz. 266). Damit war eine definitive Abrechnung der (Vorschuss-)Zahlung aus dem Jahr 2012 erst im Jahr 2018 möglich (vgl. dazu auch unten E. 4.4.2.1.c). Entsprechend war diese Zahlung von der Beklagten mit der Abrechnung des Jahres 2018 vorzunehmen. Mit der Ab- rechnung am 1. Dezember 2022 verletzte die Beklagte folglich ihre Rechenschafts- pflicht.
b) Weitere Zahlung von L._____ über EUR 100'000.– Nach Sachdarstellung der Beklagten erhielt sie von L._____ für den Musicalfilm nebst der bereits erwähnten Zahlung aus dem Jahr 2012 am 10. November 2022 eine weitere Pauschalzahlung von EUR 100'000.– (act. 13 Rz. 41 und 98). Es ge- lingt den Klägern in dieser Hinsicht nicht, eine Vertragsverletzung der Beklagten aufzuzeigen. Die für die Vertragsverletzung behauptungs- und beweispflichtigen Kläger begnügen sich damit, die beklagtische Sachdarstellung, wonach am 10. No- vember 2022 eine Zahlung in der erwähnten Höhe eingegangen ist, zu bestreiten (act. 22 Rz. 264). Es trifft zwar zu, dass die Kläger nicht wissen können, wann wel- che Zahlung bei der Beklagten eingegangen ist. Die Beklagte hat jedoch dargelegt, wann ihrer Ansicht nach die Zahlung von EUR 100'000.– bei ihr einging, nämlich am 10. November 2022. Damit ist sie der ihr in Bezug auf diese Zahlung obliegen- den qualifizierten Bestreitungslast (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_251/2020 vom 29. September 2020, E. 3.7.1.) nachgekommen. Das Vorliegen einer qualifi- zierten Bestreitungslast ändert nichts an der grundsätzlichen Verteilung der Be- hauptungs- und Beweislast, diese obliegt (weiterhin) den Klägern (BK-WALTER, Art. 8 ZGB N 196). Es ist damit Sache der Kläger, rechtsgenügend zu behaupten und zu beweisen, wann die Beklagte die zweite Zahlung über EUR 100'000.– ver- einnahmt hat und wann diese entsprechend abzurechnen war. Die Kläger äussern sich – abgesehen von der erwähnten Bestreitung – indes gar nicht zum Zeitpunkt des Eingang der Zahlung von EUR 100'000.– sowie zum Zeitpunkt, in welchem die Abrechnung zu erstellen war. Damit erweisen sich ihre diesbezüglichen Behaup- tungen als ungenügend und es ist nach der Sachdarstellung der Beklagten von
- 43 - einem Zahlungseingang am 10. November 2022 auszugehen. Die Beklagte hat diese Zahlung folglich fristgerecht am 31. März 2023 abgerechnet (act. 13 Rz. 41; act. 22 Rz. 208 ff.; act. 15/16).
c) Zahlung von P._____ aus dem Jahr 2018 Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beklagte im Jahr 2018 eine Zahlung von P._____ in der Höhe von EUR 250'000.– erhalten hat. Die Be- klagte hat diese Zahlung den Klägern erstmals am 15. Juli 2022 abgerechnet. Bei den später am 19. Mai 2023 versandten neuerlichen Abrechnungen handelt es sich um eine Anpassung dieser Abrechnung (vgl. act. 3/18–21 und act. 15/19). Entge- gen den Ausführungen der Beklagten kann die von ihr behaupteten Information im Rahmen der Vergleichsgespräche nicht mit einer Abrechnung gleichgestellt wer- den. Diese erfolgte erst am 15. Juli 2022 (act. 13 Rz. 150 ff.; act. 22 Rz. 39 ff.; act. 26 Rz. 46 ff.; act. 3/18–21). Die Beklagte war bezüglich der Zahlung der P._____ zur jährlichen Abrechnung verpflichtet. Es kann dafür auf die Ausführungen zur Zahlung von L._____ aus dem Jahr 2012 verwiesen werden. Fraglich ist indes, wann diese Abrechnungspflicht einsetzt, namentlich ob sie mit dem Zugang der Zahlung oder dem Zeitpunkt, in welchem die Aufteilung klar ist, vorzunehmen ist. Es handelt sich unbestrittener- massen um Pauschalzahlungen der P._____ (act. 13 Rz. 99 und 384; act. 22 Rz. 250 ff. und 287). Bei einer solchen ist einzig eine Abrechnung im Zeitpunkt, in dem sich die Aufteilung auf die unterschiedlichen Werke herauskristallisiert hat, sinnvoll. Zuvor sind höchstens Vorschusszahlungen und provisorische Abrechnungen mög- lich. Die Beklagte belegt, dass sie sich mit P._____ in einer zweiten Ergänzungs- vereinbarung am 8. Mai 2023 über die Aufteilung der Zahlung geeinigt hat (act. 27/94). Entsprechend entstand die beklagtische Abrechnungspflicht erst in diesem Zeitpunkt und es wäre demnach mit den Einnahmen des Jahres 2023 abzurechnen gewesen. Bei der von der Beklagten am 15. Juli 2022 versandten Abrechnung han- delt es sich im Lichte dessen um eine provisorische Abrechnung. Diese wurde am
19. Mai 2023 korrigiert. Damit hat die Beklagte noch während des Jahres 2023 abgerechnet, weshalb keine Verletzung der Rechenschaftspflicht der Beklagten vorliegt.
- 44 -
d) Abrechnung Musicaleinnahmen 2019 Die Abrechnung zur im Jahr 2019 erfolgten Aufführung des Musicals hat die Be- klagte am 18. Dezember 2020 erstellt und den Klägern am 29. März 2022 zuge- sandt (act. 1 Rz. 39; act. 13 Rz. 93 f. und 119). Anders als dies von der Beklagten dargestellt wird, kann auch zu dieser Abrechnung die behauptete Offenlegung in einem Vergleichsentwurf (act. 13 Rz. 93) nicht als Abrechnung verstanden werden, zumal darin einzig der Tantiemenanspruch der Kläger genannt ist, dessen Berech- nung aber nicht hervor geht. Die Beklagte wäre damit zur jährlichen Abrechnung verpflichtet gewesen, es kann dafür auf die bereits zur Zahlung von L._____ aus dem Jahr 2012 gemachten Ausführungen verwiesen werden. Mit der erst am 29. März 2022 erfolgten Zustellung der Abrechnung des Jahres 2019 ist eine Vertrags- verletzung der Beklagten ohne Weiteres erstellt.
e) Abrechnungen des Jahres 2020 und 2021 Die Kläger rügen schliesslich das Fehlen der Abrechnungen für das Musical und des Musicalfilms der Jahre 2020 und 2021 (act. 1 Rz. 40). Es ist unbestritten, dass für diese Jahre keine Einnahmen aus dem Musical und dem Musicalfilm erzielt wur- den (act. 13 Rz. 209, 248 und 364; act. 22 Rz. 287). Auch die Abrechnungspflicht für das Jahr 2020 richtet sich nach den ursprünglichen Verlagsverträgen (vgl. E. 4.4.2.1.a). Wie bereits dargelegt, ist die Abrechnung übungsgemäss vorzuneh- men. Die Kläger bestreiten die beklagtischen Ausführungen nicht, dass praxisge- mäss keine Nullabrechnungen erstellt werden (act. 13 Rz. 209; act. 22 Rz. 287). Entsprechend bestand für das Jahr 2020 auch keine Pflicht der Beklagten, eine Abrechnung zu erstellen. Gleich verhält es sich auch für die Einnahmen des Jahres
2021. Nach der angepassten Regelung im Vergleichsvertrag vom 9. Juli 2021 hat die Beklagte jeweils innert drei Monaten nach Beendigung des vorangegangenen Kalenderjahres abzurechnen, wobei Einkünfte in jene Abrechnungsperiode einzu- beziehen sind, in der sie der Beklagten zugegangen sind (act. 1 Rz. 40; act. 13 Rz. 196). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Beklagte bei Fehlen von Ein- nahmen keine Abrechnungen zu erstellen hat. Folglich kann auch keine Verletzung der Abrechnungspflichten der Beklagten für das Musical und den Musicalfilm der Jahre 2020 und 2021 vorliegen.
- 45 -
f) Zwischenfazit Die Beklagte hat die von L._____ im Jahr 2012 erhaltene Zahlung sowie die Ein- künfte aus der Musicalaufführung im Jahr 2019 zu spät abgerechnet. Im Übrigen hat sie ihre Abrechnungspflichten nicht verletzt.
E. 4.4.2.2 Inhaltlich ungenügende und falsche Abrechnungen Zu prüfen ist weiter, ob die Beklagte inhaltlich ungenügende oder falsche Abrech- nungen erstellt hat.
a) Inhaltlich ungenügende Abrechnungen Zur inhaltlichen Gestaltung der Abrechnungen aus dem Musicalfilm bemängeln die Kläger, dass daraus weder der erzielte Bruttoumsatz noch die anteilsmässige pro- zentuale Höhe der angewandten Lizenzbeteiligung zugunsten der Kläger angege- ben werde (act. 1 Rz. 52 und 54). Die Beklagte bestreitet dies und stellt sich auf den Standpunkt, es handle sich um Pauschalbeträge, weshalb auch kein Lizenz- satz ersichtlich sei (act. 13 Rz. 386). Sowohl nach dem Vergleich vom 9. Juli 2021 (act. 3/8), der von einer detaillierten Auflistung der Einkünfte spricht, als auch nach der dispositiven Regelung von Art. 389 Abs. 2 OR genügt für die Abrechnung die Angabe des erzielten Umsatzes. Eine Pflicht zur Angabe der Lizenzhöhe besteht nicht. Die Beklagte hat in den von den Klägern beanstandeten Abrechnungen entgegen der Sachdarstellung der Klä- ger die Höhe der Einnahmen mit EUR 50'000.– bzw. EUR 200'000.– angegeben (act. 3/18–21). Der Vollständigkeit halber ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass, sollten die Kläger auch eine Unrichtigkeit der Abrechnung zum Musical rügen wollen, auch diese Abrechnung den erzielten Umsatz mit CHF 5'670'249.31 und zudem die Höhe der Tantiemenbeteiligung der Beklagten von 2 % ausweist (act. 3/14–15). Der klägerische Vorwurf der fehlenden Umsatzangabe trifft damit nicht zu. Die Beklagte hat folglich inhaltlich genügende Abrechnungen erstellt. Soweit die Kläger im Übrigen verschiedentlich eine ungenügende Abrechnung mo- nieren (act. 1 Rz. 40 f.; act. 22 Rz. 165, 180 und 265), spezifizieren sie nicht, welche
- 46 - Abrechnungen inwiefern ungenügend gestaltet sein sollen. Damit können sie keine inhaltlich ungenügende Rechnungsstellung aufzeigen.
b) Falsche Abrechnungen Die Kläger bringen weiter vor, die Beklagte habe falsche Abrechnungen erstellt. Sie führen dazu einerseits die von der Beklagten am 1. Dezember 2022, 31. März 2023,
19. Mai 2023 und 10. Juli 2023 erstellten Korrekturabrechnungen und andererseits die Aufteilung der P._____ Zahlung über EUR 250'000.– ins Feld (act. 22 Rz. 23 ff.). Der Beurteilung der von den Klägern vorgebrachten falschen Abrechnungen vor- auszuschicken ist, dass diese zur verspätet erfolgten Abrechnung der Zahlung von L._____ aus dem Jahr 2012 (Korrekturabrechnung vom 1. Dezember 2022) und dem Musical 2019 nicht geltend machen, diese seien inhaltlich falsch. Eine weiter- gehende Prüfung erübrigt sich damit. Die Beklagte hat die von P._____ erhaltene Lizenzzahlung über EUR 250'000.– im Betrag von EUR 200'000.– für die Lizenzierung von vier zusätzlichen Werken ab- gerechnet und den Restbetrag von EUR 50'000.– den übrigen bereits im Musical vorkommenden Werken zugewiesen (act. 13 Rz. 99; act. 13/18–21). Einerseits le- gen die Kläger nicht dar, wie ihrer Ansicht nach diese Zahlung richtigerweise hätte abgerechnet werden müssen. Sie begnügen sich vielmehr damit, auszuführen, die Verteilung könnte willkürlich erfolgte sein (act. 22 Rz. 39 ff.). Damit kommen sie ihrer Behauptungslast nicht nach. Andererseits ist die von der Beklagten vorgenom- mene Aufteilung durch die eine zwischen ihr und P._____ abgeschlossene Zusatz- vereinbarung vom 8. Mai 2023 belegt (act. 26 Rz. 170; act. 27/94). Eine Edition des Filmmusikvertrages zwischen der Beklagten und P._____ (act. 22 Rz. 64) würde sich entsprechend ohnehin erübrigen, zumal mit der Zusatzvereinbarung eine all- fällig abweichende Regelung ersetzt worden wäre. Zu den Abrechnungen vom 31. März 2023, 19. Mai 2023 und 10. Juli 2023 ist un- bestritten, dass die dabei gemachten Korrekturen einzig die bei E._____ co-verleg- ten Werke betreffen (act. 13 Rz. 145 f. und 151 f.; act. 22 Rz. 28 ff., 39 ff., 65 ff. und
- 47 - 273 ff.; act. 26 Rz. 85, 88 und 96 ff.). Für diese Werke ist gegenüber den Klägern E._____ abrechnungspflichtig (E. 4.2.2.3.). Eine für das vorliegende Verfahren re- levante Pflichtverletzung kann daher nicht vorliegen. Gesamthaft ist festzuhalten, dass es den Klägern nicht gelingt, darzulegen, dass die Beklagte in Bezug auf die für das vorliegende Verfahren relevanten bei ihr direkt verlegten Werke falsche Abrechnungen erstellt hat.
c) Fazit Die Beklagte hat die von L._____ im Jahr 2012 erhaltene Zahlung sowie die Ein- künfte aus der Musicalaufführung im Jahr 2019 zu spät abgerechnet. Im Übrigen hat sie ihre Abrechnungspflichten nicht verletzt.
E. 4.5 Verletzung der Zahlungspflicht
E. 4.5.1 Parteistandpunkte Die Kläger bringen weiter vor, die Beklagte habe ihre Zahlungspflichten verletzt. Zunächst habe die Beklagte die Tantiemen in der Höhe von CHF 28'493.– für die mit der Musicalaufführung im Jahr 2019 erzielten Einnahmen über längere Zeit zu- rückbehalten und ihnen diese erst im Dezember 2021 ausbezahlt. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 habe die Beklagte mit Verweis auf die angebliche Saldok- lausel die bereits ausbezahlte Tantieme zurückgefordert bzw. mit offenen klägeri- schen Ansprüchen aus dem Musicalfilm im Betrag von EUR 21'587.95 verrechnet und abgerechnete Lizenzansprüche von EUR 72'578.95 einbehalten (act. 1 Rz. 40 und 80 ff.; act. 22 Rz. 85 und 175). Die Beklagte ist der Ansicht, dass die vor Abschluss des Vergleichs vom 9. Juli 2021 entstandenen Ansprüche der Kläger aufgrund der Saldoklausel untergegan- gen seien. Die Zahlung vom Dezember 2021 sei im Übrigen bloss irrtümlich erfolgt. Sie habe diese daher zu Recht zurückgefordert bzw. verrechnet. Die Kläger hätten aus diesem Grund auch keinen Zahlungsanspruch für die Erträge aus dem Musi- calfilm, die im Jahr 2012 und 2018 angefallen seien (act. 13 Rz. 105 ff. und 131 ff.).
E. 4.5.2 Würdigung
- 48 - Wie bereits erwogen, kann sich die Beklagte für Ansprüche aus dem Musical und dem Musicalfilm nicht auf die Saldoklausel berufen (E. 4.3.2.). Für das vorliegende Verfahren kann in Bezug auf die Zahlungspflicht bloss der Tantiemen-Anteil der bei der bei der Beklagten verlegten Werke massgebend sein, denn für die bei E._____ verlegten Werke treffen die Beklagte keine Zahlungspflichten gegen der Klägern (E. 4.2.2.3.). Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die Zahlung der Musical-Tan- tiemen des Jahres 2019 erst im Dezember 2021 erfolgte (act. 13 Rz. 105 und 121). Nach den unwidersprochenen Ausführungen der Beklagten entfallen aus der Zah- lung vom Dezember 2021 CHF 13'608.60 auf die bei ihr verlegten Werke (act. 13 Rz. 105; act. 22 Rz. 250 ff.). Der Rückbehalt dieser unbestrittenermassen beste- henden Tantiemenansprüche während rund zwei Jahren stellt eine Vertragsverlet- zung dar. Dasselbe gilt auch für die am 1. Dezember 2022 erklärte Rückforderung des erwähnten Betrages bzw. dessen Verrechnung und das Einbehalten der klä- gerischen Vergütungsforderungen für den Musicalfilm. In Bezug auf letztere stellt die Beklagte wiederum nicht in Abrede, dass bei Nichtanwendbarkeit der Saldok- lausel den Klägern Ansprüche zustehen. Die auf die bei der Beklagten direkt ver- legten Werke entfallende Vergütung der Kläger beträgt unbestrittenermassen EUR 26'000.– für die Zahlung von P._____ aus dem Jahr 2018 und je EUR 11'578.95 für die Zahlungen von L._____ aus den Jahren 2012 und 2022 (act. 13 Rz. 101, 134 und 138; act. 22 Rz. 250 ff. und 262 ff.; act. 26 Rz. 46). Zusammenfassend hat die Beklagte durch die verspätete Zahlung der Musicaltan- tiemen des Jahres 2019, deren Rückforderung sowie die Einbehaltung von Vergü- tungsansprüchen aus dem Musicalfilm in der Höhe von total EUR 49'157.90 (EUR 26'000.– zzgl. zwei Mal EUR 11'578.95) ihre Zahlungspflichten gegenüber den Klägern verletzt.
E. 4.6 Gesamtwürdigung Nach dem Gesagten sind folgende Vertragsverletzungen bzw. Handlungen der Be- klagten in die Gesamtwürdigung, ob die Fortführung der Verlagsverträge den Klä- gern zumutbar ist, einzubeziehen:
- 49 - Abrechnungstätigkeit beim Musicalfilm für die bei E._____ verlegten Werke; Verspätete Abrechnung der Zahlung von L._____ aus dem Jahr 2012; Verspätete Abrechnung und Auszahlung der klägerischen Lizenzbeteili- gung aus dem Musical 2019; Rückforderung der für die Musicalaufführung 2019 geleisteten Zahlung bzw. Verrechnung und Einbehalt der klägerischen Tantiemen für den Musicalfilm in der Höhe von EUR 49'157.90; Verletzung Auskunftsrecht hinsichtlich der unterschiedlichen Lizenzbe- teiligung im Musical und Musicalfilm. Es ist damit zu beurteilen, ob den Klägern unter Berücksichtigung dessen sowie sämtlicher weiterer relevanten Umstände die Fortführung der 129 zwischen den Parteien bestehenden Verträge zumutbar ist oder nicht. Die entsprechenden Ver- träge wurden von D._____ ab 1977 mit der Beklagten abgeschlossen und sind bis zum Ende der Schutzdauer im Jahr 2084 gültig (Art. 29 Abs. 2 lit. b URG). Sie weisen damit sowohl eine äusserst lange bereits verstrichene als auch zukünftige Dauer auf. Bei solch langen Verträgen, die zu einer entsprechend engen Verflech- tung der Parteien führen, ist im Interesse des Vertrauensschutzes der Beklagten ein überdurchschnittlich strenger Massstab an die Anforderungen an den Kündi- gungsgrund anzulegen. Eine Kündigung rechtfertigt sich nicht bereits bei jeder – selbst schwerwiegenden – Vertragsverletzung. Die Kündigung aus wichtigem Grund bildet die ultima ratio, die nur in Betracht kommt, wenn eine Bereinigung auf anderem Weg nicht möglich oder zumutbar ist. Bei Vertragsverletzungen ist der kündigenden Partei zumutbar, die Gegenpartei zunächst zur Erfüllung anzuhalten und sie auf die Folgen der Nichterfüllung ausdrücklich hinzuweisen. Zumutbar ist es der kündigenden Partei in diesem Zusammenhang regelmässig gar, bestehende Ansprüche gerichtlich geltend zu machen (OHLY, a.a.O., vor § 31 N 85 ff.; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LK100001-O vom 27. August 2012, E. III. 9.2.; HILTY, Lizenzvertragsrecht, S. 978 ff.; vgl. auch das zu D._____ ergangene Urteil
- 50 - des Deutschen Bundesgerichtshofes vom 2. Oktober 1981, GRUR 1982, S. 45). Dies hat im vorliegenden Fall umso vordringlicher zu gelten, denn die Kläger wollen sämtliche bestehenden 129 Verträge gemeinsam kündigen, ordnen die Vertrags- verletzungen indes keinen konkreten Verträgen zu. Zur Abrechnungstätigkeit für E._____ beim Musicalfilm ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern den Klägern daraus ein Nachteil entsteht. Diese Handlun- gen sind für die Beurteilung der Unzumutbarkeit entsprechend nicht weiter von Be- deutung. Die der Beklagten weiter vorzuhaltende rund zwei Jahre verspätete Ab- rechnung und Auszahlung der Musicaleinnahmen 2019 sowie die rund vier Jahre verspätete Abrechnung der Zahlung von L._____ betreffen die Abrechnungspflicht der Beklagten. Diese hat eine zentrale Bedeutung in den strittigen Verträgen, zumal sie – nebst den Auskunfts- und Informationsrechten – Grundlage für die Überprü- fung der klägerischen Vergütungsforderungen bilden. Die Beklagte hat diese Pflicht zwei Mal erheblich verletzt und erst zwei resp. vier Jahre verspätet abgerechnet. Relativierend ist jedoch festzuhalten, dass trotz zweimaliger mehrjährig verspäteter Abrechnung Anhaltspunkte fehlen, dass die Beklagte ihren Abrechnungspflichten in systematischer Weise nicht nachkommt oder zum Nachteil der Kläger handelt. Vielmehr hat die Beklagte die verspätete Abrechnung der Zahlung von L._____ vor der von den Klägern ausgesprochenen Kündigung am 1. Dezember 2022 von sich aus offengelegt (act. 1 Rz. 96). Dies zeigt, dass die Beklagte grundsätzlich gewillt und in der Lage ist, ihren Abrechnungspflichten nachzukommen. Die der Beklagten schliesslich anzulastenden Verletzung ihrer Zahlungspflichten resp. der Auskunftspflicht zum Unterschied der Tantiemenbeteiligungen beim Mu- sical und Musicalfilm stehen in direktem Zusammenhang mit den Meinungsver- schiedenheiten zwischen den Parteien über den Umfang der Saldoklausel, was sich bereits daran zeigt, dass die Beklagte ihre Handlungen in Schreiben vom
1. Dezember 2022 gerade mit dieser erklärt (act. 1 Rz. 81). Es ist den Klägern in dieser Hinsicht ohne Weiteres zuzumuten, derartige Streitigkeiten auf gerichtlichem Wege zu klären. Es bestehen keinerlei Hinweise, dass die Beklagte nach einem für sie nachteiligen gerichtlichen Urteil künftig ihren Zahlungs- oder Auskunftspflichten
- 51 - nicht nachkommen würde. Diese Vertragsverletzung wiegt entsprechend weniger schwer als die verspätete Rechnungslegung. Zusammenfassend liegt soweit relevant eine Verletzung der Rechenschaftspflicht sowie eine Verletzung der Zahlungs- und Auskunftspflicht der Beklagten vor. Dabei fehlen indes Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ihre Abrechnungspflichten sys- tematisch verletzt oder zum Nachteil der Kläger handelt bzw. allfälligen gerichtli- chen Urteilen über Zahlungs- und Auskunftsansprüche nicht nachkommen würde. Dem steht entgegen, dass es sich einzig um Vertragsverletzungen handelt, die sich zwischen 2018 und 2022 zugetragen haben. Die streitgegenständlichen Verträge wurden jedoch bereits seit 1977 und damit bis zu den gerügten Vertragsverletzun- gen während mehr als 40 Jahren ohne Beanstandung erfüllt. Zudem sehen die Ver- träge – bezogen auf den Kündigungszeitpunkt – eine verbleibende Nutzungsdauer der von D._____ erschaffenen Werke von 61 Jahren vor. Im Lichte dieser bereits ausserordentlich lange andauernden Vertragsbeziehung sowie der noch längeren künftigen Nutzungsdauer der Werke erreichen die Vertragsverletzungen der Be- klagten auch in ihrer Gesamtheit keine Schwere, die eine Fortführung der Verträge unzumutbar machen würden. Zusammenfassend fehlt damit ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung der 129 zwischen den Parteien bestehenden Verträge. Es kann daher offen bleiben, ob die Kündigung von den Klägern überhaupt rechtzeitig ausgesprochen wurde. Die Kündigung vom 9. Dezember 2022 erweist sich als ungültig.
E. 4.7 Fazit Die von den Klägern am 9. Dezember 2022 ausgesprochene Kündigung ist ungül- tig.
5. Kündigung vom 24. Juli 2023 Im Eventualstandpunkt stützen sich die Kläger für den geltend gemachten Unter- lassungsanspruch auf die von ihnen am 24. Juli 2023 ausgesprochene Kündigung. Die Gültigkeit dieser Kündigung ist nunmehr zu prüfen.
- 52 - 5.1. Parteistandpunkte 5.1.1. Kläger Die Kläger bringen zur Gültigkeit der Kündigung vom 24. Juli 2023 vor, die Beklagte habe der J._____ AG am 21. Juli 2023 mittels eines Abmahnschreibens die Ver- wendung von mehr als 370 Liedtexten auf der offiziellen Website des Künstlers untersagt und damit eine weitere rote Linie überschritten. Das Schreiben sei osten- tativ an die J._____ AG gerichtet gewesen, wohlwissend, dass diese zu 100 % im Besitz der Kläger sei und ein Verbot der Verwendung der Songtexte letztliche die Kläger treffen würde. Mit diesem formellen Kunstgriff habe die Beklagte mutmass- lich von Gegenreaktionen abgeschirmt werden sollen. Es sei der Beklagten mit die- ser Aktion darum gegangen, sie unter Druck zu setzen und ihnen persönlich zu schaden. Das schikanöse Verhalten der Beklagten sei gegen sie direkt gerichtet gewesen. Hinzu komme, dass die Beklagte wahrheitswidrig vorgegeben habe, über die betreffenden Rechte der Textautoren zu verfügen und in deren Namen die Ver- wendung der Liedtexte zu verbieten. Die Textautoren zu den Songs von D._____ beanspruchten die betreffenden Rechte an ihren Werken jedoch selbst und erklär- ten allesamt ihr ausdrückliches Einverständnis mit der Verwendung ihrer Texte auf der D._____-Website durch die J._____ AG. Die Beklagte masse sich daher offen- sichtlich die Rechteinhaberschaft an und habe ihnen, den Klägern, die Nutzung der Liedtexte aus eigennützigen Motiven verboten. Die Beklagte führe einen Rache- feldzug gegen die Kläger. Ein solch illoyales und treuwidriges Verhalten stelle in einem Verlagsvertragsverhältnis eine schwere Vertrags- und Pflichtverletzung dar, was die Fortsetzung der Verlagsverträge offensichtlich unzumutbar mache. Hinzu komme das grob treuwidrige Verhalten der Beklagten nach der ersten Kündigung mittels selbst initiierter Medienberichterstattung zur Verbreitung einer falschen Dar- stellung der vorliegenden Auseinandersetzung und reinen Stimmungsmache, die sie in der Öffentlichkeit absichtlich diffamiere. Sie habe daher mit Schreiben vom
24. Juli 2023 die mit der Beklagten bestehenden Verlagsverträge gültig gekündigt (act. 22 Rz. 97 ff.). 5.1.2. Beklagte
- 53 - Die Beklagte hält dem entgegen, seit der Neugestaltung der Website D._____.de werde in deren Impressum die J._____ AG als Verantwortliche für deren Inhalt auf- geführt. Dementsprechend habe sie ihr Schreiben vom 21. Juli 2023 an diese ge- richtet. Es könne keine Rede davon sein, dass das Schreiben eigentlich den Klä- gern gegolten habe. Das Schreiben enthalte auch keine ultimative Aufforderung, die Nutzung der Liedtexte einzustellen. Sie habe die J._____ AG lediglich aufge- fordert, ihr Nachweise beizubringen, aus denen die berechtigte Nutzung zur Ver- wendung der Liedtexte hervorgehe und sie darauf hingewiesen, dass die Nutzung im Falle fehlender Berechtigung zu unterlassen sei. Wenn die Kläger vorbrächten, dass einige Textautoren mit der Nutzung einverstanden seien, sei damit noch nicht gesagt, dass diese Textautoren auch Rechteinhaber seien. Die J._____ AG sei vor dem Abschluss des Vergleichs im Jahr 2021 nicht Betreiberin der Website D._____.de und somit auch nicht verantwortlich für deren Inhalt gewesen. Daher sei sie auch nicht Lizenznehmerin der Liedtexte gewesen. Selbstverständlich ver- füge sie, die Beklagte, über die nötigen Rechte, um die Nutzung der Liedtexte auf der Website zu lizenzieren. Auch wenn die Textautoren nicht verfügungsberechtigt seien, eine solche Nutzung zu erlauben, wolle sie deren Wunsch entsprechen und toleriere die Nutzung einstweilen. Sie bestreite zudem, die Medienberichterstattung zur Auseinandersetzung ausgelöst zu haben. Dies seien vielmehr die Kläger gewe- sen (act. 26 Rz. 99 ff. und 233 ff.). 5.2. Würdigung Die Kläger stützen sich für die Kündigung vom 24. Juli 2023 zusätzlich zu den be- reits im Zusammenhang mit der Kündigung vom 9. Dezember 2022 abgehandelten Umständen auf ein an sie gerichtetes Verbot zur Verwendung der Liedtexte und eine Anmassung der diesbezüglichen Rechteinhaberschaft durch die Beklagte so- wie von der Beklagten initiierte Medienberichterstattung über die vorliegende Aus- einandersetzung. Zum Verbot der Verwendung der Liedtexte auf der Website D._____.de ist festzu- halten, dass die Beklagte bestreitet, dass das Schreiben vom 21. Juli 2023 an die Kläger gerichtet ist und dass sie damit die Verwendung der Liedtexte verboten hat (act. 26 Rz. 101). Die Kläger offerieren zum Nachweis ihrer diesbezüglichen Be-
- 54 - hauptungen einzig das Schreiben der Beklagten vom 21. Juli 2023 (act. 22 Rz. 99 f.). Daraus ergibt sich jedoch – was auch die Kläger in ihrer Sachdarstellung nicht in Abrede stellen – dass dieses an die J._____ AG adressiert ist (act. 23/33). Bei der J._____ AG handelt es sich um eine von den Klägern zu unterscheidende ei- genständige juristische Person. Dass die Kläger deren einzige Aktionäre sind, kann alleine nicht genügen, um auf die Kläger durchzugreifen und ein an die J._____ AG adressiertes Schreiben als an die Kläger gerichtet zu betrachten. Zudem lässt sich dem erwähnten Schreiben ohnehin kein ultimatives Verbot der Verwendung der Liedtexte entnehmen. Vielmehr fordert die Beklagte von der J._____ AG lediglich die Vorlage von Dokumenten, die sie zur Verwendung der Songtexte berechtigen, und hält fest, dass bei einer fehlenden Berechtigung die Verwendung der Songtexte sofort einzustellen sei (act. 23/33). Weiter stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, sie sei Rechteinhaberin der auf der Website ersichtlichen Songtexte und bestreitet damit die klägerische Behaup- tung, dass die Beklagte sich die Songtexte anmasse (act. 22 Rz. 103; act. 26 Rz. 108 und 238). Es ist demnach Sache der für Kündigungsgründe beweispflich- tigen Kläger, substantiiert zu behaupten, für welche konkreten Songtexte die Rechte bei den jeweiligen Textautoren und nicht bei der Beklagten liegen. Diese Anforderungen erfüllen die Kläger nicht. Sie begnügen sich mit der pauschalen Be- hauptung, die Beklagte verfüge nicht über die betreffenden Rechte, ohne dabei die konkreten betroffenen Werke zu spezifizieren. Der klägerische Sachvortrag erweist sich damit als unsubstantiiert. Die Kläger können daher nicht aufzeigen, dass die Beklagte nicht Rechteinhaberin der Songtexte ist und sich diese anmasst. Gesamthaft können die Kläger nicht darlegen, dass das Schreiben vom 21. Juli 2023 an sie gerichtet war und dass die Beklagte ihnen darin die Verwendung der Liedtexte verbot und sich die Rechte der Textautoren anmasste. Folglich kann in dieser Hinsicht auch keine Vertragsverletzung vorliegen. Dasselbe gilt auch für die von den Klägern ins Feld geführte Medienberichterstat- tung aus der vorliegenden Auseinandersetzung. Die Beklagte bestreitet, dass sie diese initiiert hat (act. 22 Rz. 108; act. 26 Rz. 243 f.). Auch hierzu stellen die Kläger keine weitergehenden Behauptungen auf, wann und wie die Beklagte die vorge-
- 55 - brachte Medienberichterstattung konkret initiiert haben soll. Im Übrigen bleibt ohne- hin im Dunkeln, welchen Inhalt die Medienberichterstattung hat und inwiefern diese die Auseinandersetzung falsch darstellen soll. Es gelingt den Klägern damit auch in dieser Hinsicht nicht, eine Vertragsverletzung der Beklagten aufzuzeigen. 5.3. Fazit Zusammenfassend sind keine weitergehenden Vertragsverletzungen erstellt als jene, die bereits für die am 9. Dezember 2022 ausgesprochene Kündigung berück- sichtigt wurden. Entsprechend kann auch für die Kündigung vom 24. Juli 2023 kein wichtiger Grund vorliegen und auch diese erweist sich als ungültig. Gesamthaft ha- ben die Kläger bis heute die mit der Beklagten bestehenden Verträge nicht gültig gekündigt. Diese Verträge bestehen folglich weiter und die Beklagte ist zur Nutzung der damit eingeräumten Rechte befugt. Rechtsbegehren Ziffer 1 ist daher abzuwei- sen.
6. Auskunfts- und Informationsbegehren Die Kläger stellen mit Rechtsbegehren Ziffer 2 weiter ein Auskunfts- und Informati- onsbegehren. Die Beklagte rügt vorab eine ungenügende Bestimmtheit des Rechtsbegehrens (act. 13 Rz. 165). Entsprechend ist nachfolgend zunächst zu prü- fen, ob das klägerische Rechtsbegehren Ziffer 2 genügend bestimmt ist. Anschlies- send sind die geltend gemachten Ansprüche – insoweit als sie genügend bestimmt sind – inhaltlich zu prüfen. 6.1. Genügende Bestimmtheit 6.1.1. Parteistandpunkte Die Beklagte bemängelt das Rechtsbegehren der Kläger dahingehend, dass dieses zu den in den letzten zehn Jahren mit der Verwertung erzielten Bruttoumsatzerlöse "dokumentierte Nachweise und Hinweise zur Aufschlüsselung der Einnahmen" ver- lange. Es sei dabei unklar, ob die Kläger mit "Einnahmen" den Bruttoumsatz mein- ten. Zudem ergebe sich nicht, was unter "dokumentierten Nachweisen und Hinwei- sen" zu verstehen sei. Weiter verlangten die Kläger in diesem Zusammenhang
- 56 - auch die Vorlage von "einschlägigen Verträgen mit Dritten", ohne dabei deutlich zu machen, was sie damit meinten. Schliesslich verlangten die Kläger im Ingress des Rechtsbegehrens auch zeitlich unbegrenzt "vollständige Auskunft" ohne zu spezi- fizieren, was eine vollständige Auskunft sei. Dieses zeitlich unbeschränkte Rechts- begehren widerspreche auch der im weiteren Teil des Rechtsbegehrens enthalte- nen Einschränkung auf zehn Jahre und mache diese obsolet (act. 13 Rz. 165). Die Kläger halten dem entgegen, es ergebe sich unzweideutig, dass die Beklagte die erzielten Bruttoumsatzerlöse anzugeben und diese mittels der dazugehörenden Verträge zu belegen habe. Im Weiteren habe die Beklagte zu diesen Verwer- tungserlösen die entsprechenden tatsächlich bezahlten Kosten anzugeben und ebenfalls mit den dazugehörigen Unterlagen zu dokumentieren. Aus der Gegen- überstellung der Bruttoumsatzerlöse und der Kosten folgten schliesslich die mit der Verwertung erzielten Gewinne. Die verlangten Auskünfte und Rechenschaftsable- gung beziehe sich auf die letzten zehn Jahre vor Klageeinleitung, entsprechend der anwendbaren Verjährungsfrist (act. 22 Rz. 281 ff.). 6.1.2. Würdigung Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO hat die Klage ein Rechtsbegehren zu enthalten. Die hinreichende Bestimmtheit dieses Rechtsbegehrens stellt eine ungeschriebene Prozessvoraussetzung dar (vgl. KUKO ZPO-DOMEJ, Art. 59 N 29c). Die Anforde- rungen an die Bestimmtheit von Auskunfts- und Informationsbegehren dürfen dabei nicht zu streng angesetzt werden. Da die klagende Partei oft noch gar nicht weiss, was genau der Inhalt der ihr zustehenden Informationen ist, kann von ihr nicht ver- langt werden, jeden verlangten Beleg einzeln zu bezeichnen. Entsprechend muss es genügen, wenn die klagende Partei Klarheit darüber schafft, zu welchem Zweck sie worüber Auskunft verlangt. Ist das Informationsbegehren zwar klar, aber zu um- fassend formuliert, führt dies nicht zu einem Nichteintreten, sondern zu einer (teil- weisen) Abweisung des Begehrens (vgl. BGE 143 III 297 E. 8.2.5.4; Urteil des Bun- desgerichts 4A_686/2014 vom 3. Juni 2015, E. 4.3.2.; Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG190051-O vom 27.September 2021, E. 5.4.). Rechtsbegeh- ren sind dabei neu Treu und Glauben im Lichte ihrer Begründung auszulegen (Urteil
- 57 - des Bundesgerichts 4A_555/2022 vom 11. April 2023, E. 2.8. mit Hinweis auf BGE 137 III 617 E. 6.2.). Rechtsbegehren Ziffer 2 der Kläger lautet wie folgt: "2. Die Beklagte sei unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse sowie der kostenpflichtigen Ersatzvornahme nach Art. 343 Abs. 1 lit. e ZPO im Widerhandlungsfall zu verpflichten, den Klägern innert 20 Tagen seit Rechtskraft des entsprechenden (Teil-)Urteils vollständig Auskunft zu erteilen und nach anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung Rechnung zu legen über die bisherigen Verwertungshandlungen im Sinne von Rechtsbegehren Ziff. 1 be- treffend die von D._____ geschaffenen Werke gemäss Werkliste in Anhang A, namentlich mit detaillierten Angaben über: (i) die daraus in den letzten zehn Jahren erzielten Bruttoumsätze, spezifiziert nach Werk bzw. Titel und Katalognummer, mit dokumentierten Nachweisen und Hinweisen zur Aufschlüsselung der Einnahmen, unter Beilage der ein- schlägigen Verträge mit Dritten (Verträge mit der E._____ GmbH betref- fend Subverlag, Co-Verlag und Verlagsadministration; Verträge mit Produ- zenten und Veranstaltern betreffend das Musical und den Musicalfilm «F._____» etc.); (ii) die daraus in den letzten zehn Jahren erzielten Gewinne, unter Gegenüber- stellung der jeweils erzielten Umsatzerlöse und der tatsächlich bezahlten und zuordnenden Kosten, mit entsprechend dokumentierten Nachweisen." Wie die Kläger in ihrer Replik klargestellt haben, bezieht sich das gesamte Rechts- begehren Ziffer 2 einzig auf Informationen in den letzten zehn Jahren vor Klageein- leitung (act. 22 Rz. 286). In zeitlicher Hinsicht erweist sich das Rechtsbegehren damit als genügend bestimmt. Auch in inhaltlicher Hinsicht haben die Kläger in der Replik klar dargelegt, was sie mit ihrem Rechtsbegehren begehren. Konkret ver- langen sie von der Beklagten, dass diese die mit der Verwertung der streitgegen- ständlichen Rechte erzielten Bruttoumsatzerlöse angibt und sie mit den diesen Ein- nahmen zugrunde liegenden Verträgen dokumentiert. Darüber hinaus wollen die Kläger, dass die Beklagte die zu den Verwertungserlösen tatsächlich bezahlten
- 58 - Kosten angibt und mit den zugrunde liegenden Unterlagen belegt, sowie dass die Beklagte mittels Gegenüberstellung der Umsätze und Kosten den erzielten Gewinn ausweist. Das klägerische Rechtsbegehren ist in diesem Sinne zu verstehen und erweist sich als genügend bestimmt. 6.2. Saldoklausel Materiell bringt die Beklagte gegen die von den Klägern geltend gemachten Infor- mationsbegehren zunächst vor, sämtliche bis zum 9. Juli 2021 entstandenen An- sprüche seien aufgrund der im Vergleich vom selben Datum enthaltenen Saldok- lausel untergegangen (act. 13 Rz. 173 ff.). Für die Wiedergabe der Parteivorbringen zur Saldoklausel kann auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden (E. 4.3.2.). Wie bereits dort erwogen, sind nach dem wirklichen Willen die Informa- tionsansprüche für das Musical und den Musicalfilm nicht untergegangen. Es ver- bleibt damit zu prüfen, ob mit der Saldoklausel auf Informationsansprüche für sämt- liche anderen Verwertungshandlungen verzichtet wurde. In Bezug auf die über das Musical und den Musicalfilm hinausgehenden Verwer- tungshandlungen bestehen – anders als für das Musical und den Musicalfilm selbst
– keine Anhaltspunkte, anhand derer sich der wirkliche Wille der Parteien ermitteln lässt. Es ist daher nach dem Vertrauensprinzip zu beurteilen, ob die Parteien im Vergleich vom 9. Juli 2021 auf die Informationsansprüche zu den weiteren Verwer- tungshandlungen verzichtet haben. Im Rahmen der objektiven Auslegung spricht sowohl der Wortlaut als auch der Zweck und die Entstehungsgeschichte für einen umfassenden Verzicht auf die bis zum Abschluss des Vergleichs entstandenen An- sprüche. Es kann dazu auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden (E. 4.3.2.). Ergänzend ist festzuhalten, dass ein Anspruchsverzicht nach der Recht- sprechung nur von Ansprüchen befreit, von denen die berechtigte Person Kenntnis hatte oder deren Erwerb sie zumindest für möglich hielt (BGE 100 II 42 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 4A_523/2017 vom 12. Dezember 2017, E. 3.1.). Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass den Klägern bereits vor Abschluss des Vergleiches Informationsrechte zustanden und diese in der Vergleichsvereinbarung aufgenommen wurden, wobei die Auffassungen der Parteien darüber auseinander- gehen, ob es sich im Vergleich um eine weitergehende Regelung als zuvor handelt,
- 59 - oder, ob dieser bloss eine Verschriftlichung der bisherigen Rechte darstellt (act. 13 Rz. 188; act. 22 Rz. 160 und 240). Bei dieser Sachlage mussten es die Kläger zu- mindest für möglich halten, dass ihnen aus der Zeit vor dem Abschluss des Ver- gleichs Auskunfts- und Informationsrechte zustanden. Entsprechend ist die im Ver- gleich vom 9. Juli 2021 vorgesehene Saldoklausel nach Treu und Glauben so zu verstehen, dass die Kläger – ausgenommen in Bezug auf das Musical und den Musicalfilm – auf ihre diesbezüglichen Auskunfts- und Informationsansprüche ver- zichten. Den Klägern können folglich für den Zeitraum bis zum Abschluss des Ver- gleichs am 9. Juli 2021 nur noch Auskunfts- und Informationsrechte in Bezug auf das Musical und den Musicalfilm zustehen. Im Übrigen ist Rechtsbegehren Ziffer 2 abzuweisen. 6.3. Vorlage von Unterlagen sowie Offenlegung von Kosten und Gewinn Die Kläger ersuchen mit ihren Informationsbegehren um Auskunft und Rechen- schaftslegung zu den mit der Verwertung der streitgegenständlichen Rechte erziel- ten Bruttoumsatzerlösen, den dafür angefallenen Kosten und resultierenden Ge- winnen. Zudem begehren sie die Herausgabe der zu diesen Zahlen zugehörigen Belege. Die Beklagte wendet dagegen u.a. ein, die Kläger hätten keinen Anspruch auf Kenntnis des Gewinnes und auf Vorlage von Unterlagen (act. 13 Rz. 200, 263 und 269 f.). Wie bereits erwogen, steht den Klägern nach dem Vergleich vom 9. Juli 2021 ein Auskunfts-, ein Rechnungslegungs- sowie ein Einsichtsrecht in die Bücher der Be- klagten zu. Ein Recht auf Herausgabe von Verträgen oder Buchungsbelegen be- steht nicht. Diese können vielmehr einzig mittel Einsichtnahme in die Geschäftsbü- cher der Beklagten eingesehen werden (E. 4.3.3.). Dies gilt nach der dispositiven Regelung von Art. 389 Abs. 2 OR auch für die Zeit vor dem Abschluss des Ver- gleichs (CHK OR-STREULI-YOUSSEF, Art. 389 N 3). Eine Einsichtnahme in die Bü- cher wird von den anwaltlich vertretenen Klägern indes nicht beantragt, vielmehr lautet ihr Rechtsbegehren klar auf die Herausgabe bzw. Vorlage der begehrten Do- kumente durch die Beklagte. Da den Klägern kein solches Recht zusteht, ist ihr Rechtsbegehren in diesem Umfang abzuweisen.
- 60 - Dasselbe gilt auch für die ersuchte Rechenschaftslegung zum Gewinn und den an- gefallenen Kosten. Gemäss dem klaren Wortlaut des Vergleichs vom 9. Juli 2019 umfasst die beklagtische Rechenschaftsablagepflicht einzig die Einkünfte (act. 3/8). Es ist unbestritten, dass die streitgegenständlichen Verträge im Ergebnis eine klä- gerische Umsatzbeteiligung von 40 % vorsehen (act. 13 Rz. 21; act. 22 Rz. 204). Entsprechend deckt sich die Regelung im Vergleich mit der dispositiven Regelung von Art. 389 Abs. 2 OR, wonach bei einem Umsatzhonorar nur eine Offenlegung der Berechnungsbasis für den Honoraranspruch und damit des Umsatzes notwen- dig ist (ZK OR-Hochreutener, Art. 390 N 12; CHK OR-STREULI-YOUSSEF, Art. 389 N 3). Eine Kenntnis des Gewinns oder der dafür angefallenen Kosten ist für die Berechnung und Nachprüfung der Tantiemenansprüche der Kläger entbehrlich. Dies zeigt sich auch daran, dass bei der Berechnung der klägerischen Honorare für die Kosten der Beklagten ein pauschaler Abzug von 20 % vorgesehen ist (act. 13 Rz. 21; act. 22 Rz. 204). Die Kläger haben folglich keinen Anspruch auf Offenlegung der Kosten und des Gewinns der Beklagten. Rechtsbegehren Ziffer 2 ist daher auch in dieser Hinsicht abzuweisen. 6.4. Erfüllung der Informationsansprüche Es verbleibt damit zu prüfen, ob die Kläger Anspruch auf Rechenschaftsablegung der erzielten Bruttoerlöse für das Musical und den Musicalfilm sowie für alle Ver- wertungshandlungen nach Abschluss des Vergleiches vom 9. Juli 2021 haben. Dieser Beurteilung ist in zeitlicher Hinsicht vorauszuschicken, dass die Pflicht zur Rechenschaftsablage entgegen den Ausführungen der Beklagten der allgemeinen zehnjährigen Verjährungsfrist von Art. 127 OR untersteht (BSK OR I-DÄPPEN, Art. 127 N 9 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 5C.305/2005 vom 18. April 2006, E. 2.2.). Die Beklagte bringt gegen die klägerischen Informationsbegehren vor, sie habe ihre Pflicht zur Rechnungslegung bereits vollumfänglich erfüllt (act. 13 Rz. 191 ff.; act. 26 Rz. 15 ff.). Es ist daher zu beurteilen, ob die Beklagte in Bezug auf das Musical und den Musicalfilm ihren Abrechnungspflichten zwischen März 2013 und der Klageeinleitung sowie in Bezug auf die übrigen Verwertungshandlun- gen ab dem 10. Juli 2021 bis zur Klageeinleitung nachkam.
- 61 - 6.4.1. Abrechnungen Musical und Musicalfilm Die Kläger haben die Abrechnungen aus dem Musical ab 2013 bis 2017 spätestens (vgl. dazu act. 26 Rz. 15 ff.) mit Erstattung der Klageantwort im vorliegenden Pro- zess den Klägern zugestellt (act. 13 Rz. 90; act. 15/13). Die Behauptungs- und Be- weislast für den eingeklagten Rechenschaftsablegungsanspruch obliegt den Klä- gern (Art. 8 ZGB). Für den gegebenen Fall, dass eine Zustellung von Abrechnun- gen erfolgt ist, haben diese entsprechend konkret darzulegen, inwiefern die zuge- stellten Abrechnungen ungenügend sind resp. welche zusätzlichen Angaben zur korrekten Erfüllung ihres Anspruchs notwendig wären. Die Kläger begnügen sich jedoch damit, pauschal vorzubringen, die von der Beklagten eingereichten Abrech- nungen enthielten nicht alle Abrechnungen, ohne dies näher zu spezifizieren (act. 22 Rz. 247). Es ist daraus weder für das Gericht noch die Gegenpartei ersicht- lich, inwiefern die vorgelegten Abrechnungen nicht vollständig sein sollen. Es ist damit davon auszugehen, dass die Beklagte die Rechenschaftsablegungspflicht der Jahre 2013 spätestens mit der Zustellung im vorliegenden Prozess erfüllt hat. Entsprechend ist das klägerische Rechtsbegehren Ziffer 2 in Bezug auf die Musi- calabrechnungen der Jahre 2013 bis 2017 als gegenstandslos geworden erledigt abzuschreiben (Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG190051-O, E. 6.2.). Im Jahr 2018 wurden ab dem 29. März 2018 mit dem Musical unbestrittenermassen keine Einnahmen erzielt. Dass zuvor im Jahr 2018 Einnahmen erzielt wurden, wird von den Klägern nicht geltend gemacht. Es war deshalb für das Jahr 2018 keine Abrechnung zu erstellen (act. 13 Rz. 238; act. 22 Rz. 287; E. 4.4.2.1.e). Für die Abrechnung der Musicaleinnahmen ab 2019 sowie jene zum Musicalfilm kann so- dann auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden. Die Beklagte hat diesbezüglichen bereits korrekt abgerechnet (E. 4.4.2.2.). Die klägerischen Begeh- ren zur Rechenschaftsablegung in Bezug auf das Musical ab 2018 und den Musi- calfilm sind daher abzuweisen. 6.4.2. Abrechnung weitere Verwertungshandlungen
- 62 - Zur Abrechnung weiterer Verwertungshandlungen ab dem 10. Juli 2021 bis zur Kla- geeinleitung stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, sie habe sämtliche dahin- gehenden Pflichten erfüllt. So habe sie den Klägern das Summary Statement July 2021 to December 2021 sowie eine zugehörige Abrechnungsgutschrift, das Sum- mary Statement January 2022 to June 2022 und das Summary Statement July 2022 to December 2022 zugestellt (act. 13 Rz. 207 und 212), was von den Klägern nicht bestritten wird (act. 22 Rz. 287). Die Kläger setzen sich mit diesen Dokumen- ten nicht auseinander und legen nicht dar, inwiefern die entsprechenden Abrech- nungen ungenügend sein sollen. Entsprechend können die Kläger auch keinen noch offenen Rechenschaftsablegungsanspruch aufzeigen. Für das Jahr 2023 war sodann bis zur Klageeinleitung keine Abrechnung geschuldet. Diese war vielmehr nach dem Vergleich erst Ende März 2024 zu erstellen (act. 3/8; E. 4.3.3.). Die Klä- ger machen nicht geltend, dass diese Abrechnung noch ausstehend ist. Rechtsbe- gehren Ziffer 2 ist folglich auch in Bezug auf die weiteren Verwertungshandlungen nach Abschluss des Vergleichs abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass für den Fall, dass entgegen den vorstehenden Erwägungen für die über das Musical und den Musicalfilm hinausgehenden Verwertungshandlungen nicht von einem Untergang der Ansprüche durch die Saldoklausel ausgegangen werden könnte, das Aus- kunfts- und Informationsbegehren zu solchen Verwertungshandlungen ohnehin ab- zuweisen wäre. Denn die Kläger legen nicht dar, ob und inwiefern solche Handlun- gen erfolgt sind und Abrechnungen von der Beklagten zu erstellen waren. Es kann daher auch nicht beurteilt werden, ob den Klägern in dieser Hinsicht Ansprüche auf Rechnungslegung zukommen bzw. ob solche noch offen sind. Zudem setzen sie sich auch mit den beklagtischen Ausführungen zu den seit 2018 erfolgten Abrech- nungen nicht auseinander (act. 13 Rz. 233 ff.). 6.5. Fazit Die Auskunfts- und Informationsbegehren der Kläger sind abzuweisen, soweit sie sich nicht als gegenstandslos erweisen.
- 63 -
7. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen Die von den Klägern ausgesprochenen Kündigungen der Verlagsverträge sind un- gültig. Die entsprechenden Verträge sind daher weiterhin in Kraft und die Beklagte ist zur Verwertung der damit übertragenen bzw. eingeräumten Rechte befugt. Das Unterlassungsbegehren der Kläger ist daher abzuweisen. Das weiter gestellte Aus- kunfts- und Informationsbegehren erweist sich in Bezug auf die Musicalabrechnun- gen 2013 bis 2017 als gegenstandslos. Im Übrigen zeigen die Kläger keine ausste- henden Ansprüche auf, weshalb dieses Begehren abzuweisen ist. Schliesslich ist auf die unbezifferte Forderungsklage mangels rechtsgenügender Darlegung der Unzumutbarkeit resp. Unmöglichkeit der Bezifferung nicht einzutreten.
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Streitwert Die Kläger häufen eine Unterlassungsklage (Rechtsbegehren Ziffer 1) mit einer Auskunfts- und Informationsklage (Rechtsbegehren Ziffer 2) sowie einer unbezif- ferten Forderungsklage (Rechtsbegehren Ziffer 3). Bei einer Klagenhäufung sind nach Art. 93 Abs. 1 ZPO die geltend gemachten Ansprüche zusammenzurechnen, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen. Vorliegend schliessen sich die von den Klägern eingeklagten Ansprüche nicht aus, weshalb deren Streitwerte zusam- menzurechnen sind. Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Lau- tet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Die Kläger gehen für alle von ihnen gestellten Begehren von einem Gesamtstreitwert von CHF 500'000.– aus (act. 1 Rz. 10; act. 22 Rz. 3 ff.), während die Beklagte von einem Gesamtstreitwert von CHF 2'000'000.– ausgeht (act. 13 Rz. 156 ff.). Die Angaben beider Parteien sind unzutreffend. Urheberrechtliche Unterlassungsklagen sind vermögensrechtli- che Streitigkeiten. Für die Bestimmung des Streitwerts ist das monetäre Interesse der klagenden Partei an der Durchsetzung der Unterlassung massgebend. Dieses ist unter Berücksichtigung der noch verbleibenden Schutzdauer zu schätzen (Urteil
- 64 - des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG210019-O vom 30. Januar 2024, E. 9.1.; SHK URG-MÜLLER, vor Art. 61 – 66a N 41 ff.; ZÜRCHER, Der Streitwert im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, sic! 2002, S. 496 f.). Vorliegend werden die streitgegenständlichen Urheberrechte sowohl kollektiv über die Verwertungsgesellschaften als auch individuell verwertet. Es ist unbestritten, dass alleine der auf die Beklagte entfallende Anteil der Erlöse aus der kollektiven Verwertung zwischen 2008 und 2022 CHF 7'280'000.– betrug, wobei dieser Betrag
– nach Sachdarstellung der Beklagten – auch Einnahmen aus der Verwertung der nicht von D._____ stammenden Songtexte beinhaltet (act. 13 Rz. 25; act. 22 Rz. 202 ff.). Der in den letzten 15 Jahren erzielte Erlös der Beklagten aus der kollektiven Verwertung entspricht damit jährlichen rund CHF 485'000.– (CHF 7'280'000.– / 15 Jahre). Für den Streitwert des Unterlassungsbegehrens ist der Kapitalwert des klägerischen Interessens zu bestimmen (Art. 92 Abs. 1 ZPO). Im Zeitpunkt der Klageeinleitung im März 2023 liefen die Urheberrechte von D._____ noch rund 61 Jahre. Um der Reduktion um den Erlös aus den Text- Rechten sowie der Unsicherheit über die Höhe der künftigen Erträge Rechnung zu tragen, rechtfertigt es sich, von jährlichen Einnahmen von CHF 200'000.– auszugehen. Für die Kapitalisierung ist auf die Barwerttafeln abzustellen (BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, Art. 92 N 4). Es ergibt sich demnach ein Kapitalwert von CHF 5'108'022.80 (CHF 200'000.– x 25.540114; STAUFFER/SCHAETZLE/SCHAETZLE/WEBER, 7. Aufl., S. 397). Der Streitwert von Rechtsbegehren Ziffer 1 ist entsprechend auf CHF 5'108'022.80 festzusetzen. Der Streitwert der unbezifferten Forderungslage ist sodann auf den von den Klägern angegebenen Mindestbetrag von CHF 72'288.60 (entsprechend EUR 72'578.95 am 29. März 2023) festzusetzen (Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2023, E. 8.1.). Der Streitwert eines Auskunfts- bzw. Informationsbegehrens ist ermessensweise auf einen Bruchteil zwischen 10 % und 40 % des Hauptbegehrens zu bemessen (Urteil des Bundesgerichts 4A_542/2017 vom 9. April 2018, E. 4.2.2.). Es rechtfertigt sich vorliegend, den Streitwert der klä- gerischen Auskunfts- und Informationsbegehrens auf 20 % des Streitwertes der (unbezifferten) Forderungsklage festzusetzen. Der Streitwert beträgt in dieser Hin- sicht folglich CHF 14'457.72.
- 65 - Gesamthaft resultiert ein Streitwert von CHF 5'194'769.12 (CHF 5'108'022.80 + CHF 72'288.60 + CHF 14'457.72). 8.2. Gerichtskosten und Kostentragung Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG ZH). Unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichts rechtfertigt es sich, die auf Basis des Streitwerts errechnete Grundgebühr von rund CHF 72'700.– auf CHF 85'000.– zu erhöhen (§ 2 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten vollumfänglich den Klägern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 3 aZPO). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Gegenstandslosigkeit in Bezug auf die Rechnungslegung für das Musical der Jahre 2013 bis 2017 in der Gesamtbetrachtung eine bloss marginale Bedeutung zukommt, sodass auf die Ermittlung des mutmasslichen Obsiegens und Unterliegens in dieser Hinsicht verzichtet werden kann und von einem vollumfänglichen Unterliegen der Kläger auszugehen ist. Die Gerichtsgebühr ist soweit möglich aus den von den Klägern geleisteten Kostenvorschüssen zu beziehen (Art. 111 ZPO) und der Fehlbetrag von den Klägern unter solidarischer Haftung nachzufordern. 8.3. Parteientschädigungen Die Höhe der Parteientschädigung wird nach der Anwaltsgebührenverordnung vom
8. September 2010 (AnwGebV) bestimmt. Sie setzt sich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Die Grundgebühr ist mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient; für jede weitere Rechts- schrift oder Verhandlung ist ein Zuschlag zu gewähren (§ 11 Abs. 1 und 2 Anw- GebV). Gestützt auf den Streitwert beträgt die Grundgebühr rund CHF 70'350.–. Die Be- klagte hat nebst der Klageantwort eine Duplik eingereicht. Hierfür sind Zuschläge von rund 25 % zu gewähren. Die Grundgebühr ist daher auf insgesamt
- 66 - CHF 88'000.– zu erhöhen. Mangels Antrags ist die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen. Das Handelsgericht beschliesst:
E. 9 Juli 2021 enthaltenen Saldoklausel seien sämtliche Ansprüche der Kläger unter- gegangen. Die nach Abschluss des Vergleichs bezahlten Tantiemen seien bloss irrtümlich geflossen und die erteilten Auskünfte nicht geschuldet gewesen. Sie habe die von den Klägern mit E-Mail vom 6. April 2022 gestellten Fragen mit E-Mail vom
E. 10 Mai 2022 vollumfänglich beantwortet. Fünf Wochen später, am 16. Juni 2022, hätten sich die Kläger in forderndem, nicht konziliantem Ton an sie gewandt und ihr ungenügende Abrechnungen vorgeworfen, weitere Fragen gestellt sowie die Vorlage der im Zusammenhang mit der Produktion und Veranstaltung des Musicals abgeschlossenen Verträge verlangt. Nach Abwesenheiten habe sie mit zwei E- Mails vom 15. Juli 2023 und vom 22. August 2023 sämtliche neuen Fragen der Kläger beantwortet. Weiter habe sie die Abrechnungen zum Musicalfilm den Klä- gern zugesandt. Zu den Musicalverträgen habe sie einen Kompromissvorschlag
- 27 - gemacht und den Klägern angeboten, einem unabhängigen Treuhänder Einsicht in diese zu gewähren. Zudem habe sie vorgeschlagen, dass die Kläger sich mit R._____, der die Buchhaltung der Beklagten besorge, treffen könnten, um die Ab- rechnungen im Einzelnen zu erläutern. Am 21. September 2022 hätten die Kläger mitgeteilt, dass sie mit der Beantwortung der Fragen nicht zufrieden seien und dass sie eine Einsichtnahme durch einen Treuhänder ablehnen würden. Stattdessen hätten sie der Beklagten eine "Frist" zur Vorlage der herausverlangten Verträge und Erstellung "korrekter Abrechnungen" angesetzt, ohne in letzterer Hinsicht zu spe- zifizieren, was an den Abrechnungen nicht korrekt sei. Nachdem ein Telefonge- spräch zwischen den beiden Rechtsvertretern ergebnislos verlaufen sei, habe sie sich entschieden, sich gemäss der Rechtslage zu verhalten und den Klägern mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 mitgeteilt, dass sämtliche Ansprüche vor Ab- schluss des Vergleichs aufgrund der Saldoklausel untergegangen seien und sie daher keine weiteren Auskünfte erteile (act. 13 Rz. 81 ff.; act. 26 Rz. 281 ff. und 349 ff.).
Dispositiv
- Rechtsbegehren Ziffer 2 wird hinsichtlich der Musicalabrechnungen der Jahre 2013 bis 2017 als gegenstandslos geworden erledigt abgeschrieben.
- Auf Rechtsbegehren Ziffer 3 wird nicht eingetreten.
- Schriftliche Mitteilung, Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen so- wie Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Das Handelsgericht erkennt:
- Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 85'000.–.
- Die Kosten werden den Klägern unter solidarischer Haftung auferlegt und so- weit möglich aus den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen bezogen. Der Fehlbetrag wird von den Klägern unter solidarischer Haftung eingefordert.
- Die Kläger werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 88'000.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG230078-O U Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, Oberrichter Roland Schmid, Handelsrichterin Dr. Esther Nägeli, Handelsrichter Marius Hagger und Handelsrichter Stefan Vogler sowie Gerichtsschreiber Lukas Bügler Beschluss und Urteil vom 16. April 2025 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Kläger 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen C._____ AG, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend URG / Forderung
- 2 - Inhaltsverzeichnis Rechtsbegehren....................................................................................................4 Sachverhalt und Verfahren ..................................................................................5 A. Sachverhaltsübersicht ..................................................................................5
a. Parteien und ihre Stellung............................................................................5
b. Prozessgegenstand......................................................................................5 B. Prozessverlauf ...............................................................................................6 Erwägungen...........................................................................................................7
1. Formelles........................................................................................................7 1.1. Zuständigkeit ............................................................................................7 1.2. Eingaben nach Aktenschluss....................................................................7 1.3. Unbezifferte Forderungsklage ..................................................................8 1.4. Vorbemerkung: Behauptungs-, Substantiierungs- und Bestreitungslast10
2. Unbestrittener Sachverhalt und Überblick Parteistandpunkte................11 2.1. Unbestrittener Sachverhalt.....................................................................11 2.2. Parteistandpunkte...................................................................................11 2.2.1. Kläger......................................................................................................11 2.2.2. Beklagte...................................................................................................13
3. Rechtliches zur Unterlassung der Verwertung.........................................14 3.1. Anwendbares Recht ...............................................................................14 3.2. Urheberrechtliche Grundlagen................................................................14 3.3. Kündigung der Verlagsverträge aus wichtigem Grund...........................15 3.4. Grundsätze der Vertragsauslegung........................................................16
4. Kündigung vom 9. Dezember 2022 ............................................................17 4.1. Anmassung des Markenrechts...............................................................18 4.2. Co-Verlagsnahme und Abrechnung für E._____....................................19 4.2.1. Parteistandpunkte....................................................................................19 4.2.2. Würdigung...............................................................................................20 4.3. Verweigerung von Auskunft und Einsicht...............................................24 4.3.1. Parteistandpunkte....................................................................................24 4.3.2. Umfang der Saldoklausel im Vergleich vom 9. Juli 2021 ........................27
- 3 - 4.3.3. Überblick über die Informations- und Abrechnungsrechte der Kläger.....30 4.3.4. Würdigung...............................................................................................32 4.4. Verletzung Rechenschaftslegungsrecht.................................................37 4.4.1. Parteistandpunkte....................................................................................37 4.4.2. Würdigung...............................................................................................41 4.5. Verletzung der Zahlungspflicht...............................................................48 4.5.1. Parteistandpunkte....................................................................................48 4.5.2. Würdigung...............................................................................................48 4.6. Gesamtwürdigung...................................................................................49 4.7. Fazit........................................................................................................52
5. Kündigung vom 24. Juli 2023 .....................................................................52 5.1. Parteistandpunkte...................................................................................52 5.1.1. Kläger......................................................................................................52 5.1.2. Beklagte...................................................................................................53 5.2. Würdigung ..............................................................................................54 5.3. Fazit........................................................................................................55
6. Auskunfts- und Informationsbegehren......................................................56 6.1. Genügende Bestimmtheit.......................................................................56 6.1.1. Parteistandpunkte....................................................................................56 6.1.2. Würdigung...............................................................................................57 6.2. Saldoklausel ...........................................................................................58 6.3. Vorlage Unterlagen sowie Offenlegung Kosten und Gewinn..................60 6.4. Erfüllung der Informationsansprüche......................................................61 6.4.1. Abrechnungen Musical und Musicalfilm..................................................61 6.4.2. Abrechnung weitere Verwertungshandlungen.........................................62 6.5. Fazit........................................................................................................63
7. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen ........................................63
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen..........................................................64 8.1. Streitwert.................................................................................................64 8.2. Gerichtskosten und Kostentragung ........................................................65 8.3. Parteientschädigungen...........................................................................66 Dispositiv.............................................................................................................66
- 4 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2 f.) "1. Der Beklagten sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 500.00 pro Tag der Nichterfüllung nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000.00 nach Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, betreffend die von D._____ als Komponist oder Textautor geschaffenen Werke ge- mäss Werkliste in Anhang A Werkexemplare wie Druckerzeug- nisse, Ton-, Tonbild- oder Datenträger herzustellen; Werkexem- plare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten; die Werke (gemäss Werkliste in Anhang A) direkt oder mit irgendwel- chen Mitteln vorzutragen, aufzuführen, vorzuführen, anderswo wahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl Zugang haben; die Werke (gemäss Werkliste in Anhang A) zu senden oder weiterzusenden; zugäng- lich gemachte, gesendete oder weitergesendete Werke (gemäss Werkliste in Anhang A) wahrnehmbar zu machen; oder die genann- ten Handlungen von Dritten, inklusive der Verwertungsgesellschaf- ten SUISA und GEMA, vornehmen zu lassen.
2. Die Beklagte sei unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse sowie der kostenpflichtigen Ersatz- vornahme nach Art. 343 Abs. 1 lit. e ZPO im Widerhandlungsfall zu verpflichten, den Klägern innert 20 Tagen seit Rechtskraft des ent- sprechenden (Teil-)Urteils vollständig Auskunft zu erteilen und nach anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung Rechnung zu legen über die bisherigen Verwertungshandlungen im Sinne von Rechtsbegehren Ziff. 1 betreffend die von D._____ geschaffenen Werke gemäss Werkliste in Anhang A, namentlich mit detaillierten Angaben über: (i) die daraus in den letzten zehn Jahren erzielten Bruttoum- sätze, spezifiziert nach Werk bzw. Titel und Katalognummer, mit dokumentierten Nachweisen und Hinweisen zur Aufsch- lüsselung der Einnahmen, unter Beilage der einschlägigen Verträge mit Dritten (Verträge mit der E._____ GmbH betref- fend Subverlag, Co-Verlag und Verlagsadministration; Ver- träge mit Produzenten und Veranstaltern betreffend das Mu- sical und den Musicalfilm «F._____» etc.); (ii) die daraus in den letzten zehn Jahren erzielten Gewinne, un- ter Gegenüberstellung der jeweils erzielten Umsatzerlöse und der tatsächlich bezahlten und zuordnenden Kosten, mit ent- sprechend dokumentierten Nachweisen.
3. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern den nach erfolgter Auskunftserteilung und Rechnungslegung gemäss Rechtsbegeh- ren Ziff. 2 zu beziffernden Betrag, mindestens aber EUR 72'578.95
- 5 - zuzüglich Verzugszins zu 5% p.a. seit dem anhand der erteilten Auskünfte festzusetzenden Schadensdatum, Bereicherungsdatum bzw. Datum der Gewinnerzielung zu bezahlen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- klagten." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht
a. Parteien und ihre Stellung Die Kläger sind natürliche Personen mit Wohnsitz in G._____ bzw. H._____, Deutschland. Sie sind die Kinder und Alleinerben des am tt.mm.2014 verstorbenen D._____. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in I._____. Sie bezweckt den Ver- lag musikalischer und anderer künstlerischer Werke, die Produktion von Filmen und Tonträgern und die Durchführung von Bühnenauftritten, Fernseh- und Radiosen- dungen sowie den Erwerb, die Registrierung, Verwaltung und Verwertung von Im- materialgüterrechten und Lizenzen aller Art.
b. Prozessgegenstand D._____ übertrug der Beklagten mittels 129 Verlagsverträgen diverse Urheber- rechte. Zudem wurde der Beklagten in einer Vergleichsvereinbarung im Jahr 2021 von den Klägern eine verlagsvertragliche Lizenz für weitere Urheberrechte einge- räumt. Am 9. Dezember 2022 und 24. Juli 2023 kündigten die Kläger sämtliche Verlagsverträge aus wichtigem Grund fristlos. Mit der vorliegenden Klage verlan- gen sie die an die Beklagte gerichtete Anordnung, die Verwertung der Urheber- rechte von D._____ zu unterlassen. Weiter klagen sie mit einer Stufenklage Ersatz- forderungen aus der Verwendung der Urheberrechte ein, wobei sie vorab Auskunft und Rechnungslegung von der Beklagten verlangen. Die Beklagte schliesst auf Ab- weisung der Klage, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.
- 6 - B. Prozessverlauf Am 29. März 2023 reichten die Kläger die Klage mit oben aufgeführten Rechtsbe- gehren ein (act. 1–3/2–32). Nach Leistung des von den Klägern mit Verfügung vom
30. März 2023 einverlangten Kostenvorschusses (act. 4; act. 6) wurde der Beklag- ten am 6. April 2023 Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 7). Innert angesetzter Nachfrist (act. 11) reichte die Beklagte am 10. Juli 2023 ihre Klageant- wort ein (act. 13–15/1–53). Nach Delegation des Verfahrens an den Instruktionsrichter (act. 16; act. 18), wurde von den Klägern mit Verfügung vom 4. Januar 2024 ein zusätzlicher Kostenvor- schuss einverlangt und ihnen Frist zur Erstattung der Replik angesetzt (act. 19). Der Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 21). Am 11. März 2024 erstatten die Kläger fristgerecht ihre Replik (act. 22–23/33–43). In der Folge ging am 3. Juni 2024 innert mit Verfügung vom 14. März 2024 angesetzter Frist (act. 24) die Duplik der Beklagten ein (act. 26–27/54–101). Mit Verfügung vom 7. Juni 2024 wurde fest- gehalten, dass der Aktenschluss eingetreten ist und die Duplik den Klägern zuge- stellt (act. 28). Die Kläger reichten daraufhin am 10. Juli 2024 eine als "Stellung- nahme zur Duplik" bezeichnete Eingabe ein (act. 30–31/44–46). Die Beklagte liess sich dazu mit Eingabe vom 30. August 2024 vernehmen (act. 36), woraufhin die Kläger am 13. September 2024 eine weitere Eingabe einreichten (act. 38). Diese Eingabe wurde der Beklagten am 17. September 2024 zugestellt (Prot. S. 17). Mit Verfügung vom 25. Februar 2025 wurde den Parteien Gelegenheit eingeräumt, auf die Durchführung einer Hauptverhandlung zu verzichten (act. 40). Mit Eingabe vom 10. März 2025 teilten die Kläger mit, dass sie nicht auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichten (act. 43). In der Folge fand am 16. April 2025 die Hauptverhandlung statt, anlässlich welcher die Parteien ihre Parteivorträge erstat- teten (Prot. S. 20 f.; act. 46; act. 47). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 7 - Erwägungen
1. Formelles 1.1. Zuständigkeit Die internationale, örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist gegeben (Art. 2 Ziff. 1 LugÜ i.V.m. Art. 109 Abs. 2 IPRG und Art. 112 Abs. 1 IPRG; act. 1 Rz. 2 ff.; act. 13 Rz. 315; Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG ZH; Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG ZH). 1.2. Eingaben nach Aktenschluss Im ordentlichen Verfahren haben die Parteien zweimal unbeschränkt die Möglich- keit, sich zur Sache zu äussern und neue Tatsachen sowie Beweismittel in den Prozess einzubringen (BGE 144 III 67 E. 2). Vorliegend ist der Aktenschluss nach Durchführung des zweiten Schriftenwechsels eingetreten (vgl. act. 28). Nach Aktenschluss vorgebrachte Tatsachen und Beweisofferten in Stellungnah- men sind nur insoweit zu beachten, als sie die Voraussetzungen nach Art. 229 Abs. 1 aZPO erfüllen. Dies gilt insbesondere auch für die Entgegnung auf Duplik- noven. Ist die klagende Partei zur Entgegnung der in der Duplik vorgetragenen und sich auf neue Tatsachen und Beweismittel stützenden Behauptungen auf echte No- ven (erst nach Abschluss des Schriftwechsels entstandene Tatsachen oder Be- weismittel) angewiesen, dürfen diese gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. a aZPO ohne Wei- teres vorgebracht werden. Bei unechten Noven ist gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. b aZPO erforderlich, dass diese trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten.Damit der klagenden Partei dieser Sorgfaltsnachweis gelingt, ist unabdingbar, dass die Dupliknoven für diese Noveneingabe kausal sind. Erforder- lich ist einerseits, dass (erst) die Dupliknoven das Vorbringen der unechten Noven veranlasst haben, andererseits, dass die unechten Noven in technischer bzw. the- matischer Hinsicht als Reaktion auf die Dupliknoven aufzufassen sind (BGE 146 III 55 E. 2.5). Die gleichen Voraussetzungen gelten für Noven in jeder weiteren Ein- gabe und mündlichen Stellungnahmen nach Aktenschluss. Die Partei, die der Mei- nung ist, sie könne sich auf neue Tatsachen und/oder Beweismittel (echte oder
- 8 - unechte Noven) stützen, hat diese zu bezeichnen und für jede einzelne neue Tat- sache und jedes einzelne neue Beweismittel substantiiert darzutun, dass die Zu- lässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind (anstatt vieler zur ständigen Praxis des Handelsgerichts des Kantons Zürich: ZR 113/2014 Nr. 54 S. 176 f. E. 3; vgl. auch KUKO ZPO-SOGO/NAEGELI, Art. 229 N 11d). Die Kläger liessen sich nach Aktenschluss mit Eingaben vom 10. Juli 2024 und vom
13. September 2024 vernehmen (act. 30; act. 38). Sie äussern sich zur Zulässigkeit ihrer dabei gemachten Vorbringen einzig dahingehend, dass sie als Reaktion auf neue Darstellungen in der Duplik in Übereinstimmung mit Art. 229 Abs. 1 aZPO neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen (act. 30 Rz. 5, 40, 53, 81 und 87; act. 38 Rz. 19, 28 und 31). Aus diesen Ausführungen ergibt sich nicht, ob die Kläger echte oder unechte Noven in den Prozess einbringen wollen. Es gelingt ihnen daher bereits aus diesem Grund nicht, die Zulässigkeitsvoraussetzungen rechtsgenügend aufzuzeigen. Dasselbe gilt auch für die von der Beklagten nach Aktenschluss in der Eingabe vom 30. August 2024 sowie die von den Parteien anlässlich der Hauptver- handlung gemachten Ausführungen, zumal sie sich darin nicht zur Zulässigkeit ih- rer Vorbringen äussern (act. 36; Prot. S. 20 f.; act. 46; act. 47). Die von den Parteien nach Aktenschluss gemachten Eingaben und Ausführungen sind daher für die Ent- scheidfindung nicht zu berücksichtigen. 1.3. Unbezifferte Forderungsklage Die Kläger erheben mit ihren Rechtsbegehren Ziffer 2 und 3 eine Stufenklage. Kon- kret verlangen sie einerseits Auskunft und Rechnungslegung und verbinden dieses Begehren mit einer unbezifferten Forderungsklage, wobei sie die Zusprechung von mindestens EUR 72'578.95 begehren (act. 1 S. 2 f.). Nachfolgend ist die Zulässig- keit der unbezifferten Forderungsklage zu prüfen: Wer die Bezahlung eines Geldbetrages verlangt, hat diesen grundsätzlich zu bezif- fern (Art. 84 Abs. 2 ZPO). Gemäss Art. 85 ZPO kann indes eine unbezifferte For- derungsklage erhoben werden, sofern es der klagenden Partei zu Beginn des Pro- zesses unmöglich oder unzumutbar ist, ihre Forderung zu beziffern (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Unmöglich ist die Bezifferung einer Forderung zu Prozessbeginn dann, wenn
- 9 - die klagende Partei die Höhe ihres Anspruchs nicht kennen kann, da dieser von Informationen bzw. Tatsachen abhängig ist, über die sie nicht verfügt und die nicht in ihrem Einflussbereich liegen. Unzumutbar ist die Bezifferung, wenn sich die Höhe des Anspruchs nur unter Zuhilfenahme weiterer (vor)prozessualer Instrumente wie der vorsorglichen Beweisführung (Art. 158 ZPO) oder eines selbständigen Verfah- rens auf Auskunft ermitteln liesse. Die unbezifferte Forderungsklage dient demnach auch der Prozessökonomie, damit die klagende Partei nicht gezwungen ist, vor dem eigentlichen Prozess ein anderes Verfahren zu führen (BSK ZPO-DORSCH- NER/BELL, Art. 85 N 8). Der eine unbezifferte Forderungsklage erhebenden Partei obliegt der Nachweis der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Bezifferung (BGE 140 III 409 E. 4.3.2). Sie hat bereits in der Klageschrift konkret aufzuzeigen, dass und inwiefern eine Bezifferung aus objektiven Gründen unmöglich oder unzu- mutbar sein soll. Dabei genügt ein blosser Hinweis auf fehlende Informationen nicht. Fehlt eine (genügende) Begründung der Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit, ist auf die unbezifferte Forderungsklage nicht einzutreten (BGE 148 III 322 E. 3 und 4). Den Klägern gelingt der Nachweis der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Be- zifferung nicht. Zur Zulässigkeit der unbezifferten Forderungsklage führen sie in ih- rer Klageschrift lediglich aus, der finanzielle Anspruch bzw. der weiter drohende Schaden hänge vom vergangenen und zukünftigen Verhalten der Beklagten ab und könne derzeit durch die Kläger nur schwer abgeschätzt werden. Die Kenntnis über die Höhe des klägerischen Anspruchs sei von Informationen und Tatsachen abhän- gig, die im ausschliesslichen Einflussbereich der Beklagten lägen (act. 1 Rz. 10). Die Kläger verweisen damit für die Zulässigkeit der unbezifferten Forderungsklage lediglich pauschal auf fehlende Informationen, ohne dass sich daraus ergibt, wes- halb ihnen eine Bezifferung konkret nicht möglich oder zumutbar sein soll. Entspre- chend ist auf die von den Klägern erhobene unbezifferte Forderungsklage (Rechts- begehren Ziffer 3) nicht einzutreten. 1.4. Vorbemerkung: Behauptungs-, Substantiierungs- und Bestreitungslast In Verfahren, in denen – wie vorliegend – der Verhandlungsgrundsatz gilt, obliegt es den Parteien und nicht dem Gericht, die für die Beurteilung notwendigen Tatsa-
- 10 - chen zusammen zu tragen (Art. 55 Abs. 1 ZPO; BGE 144 III 519 E. 5.1 = Pra 108 Nr. 87). Entsprechend trifft die Parteien die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweislast sowie die Bestreitungslast. Die Behauptungslast folgt der Beweislast (BGE 132 III 186 E. 4). Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren sind, ergibt sich gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 4A_350/2020 vom 12. März 2021, E. 6.2.) einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem pro- zessualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 144 III 519 E. 5; BGE 127 III 365 E. 2b). Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es ge- nügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu sub- sumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2). Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig be- zeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Voraussetzung, dass ein Tatsachenvortrag schlüssig ist, sind dessen Widerspruchsfreiheit und Vollständigkeit. Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vor- bringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zer- gliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5; BGE 127 III 365 E. 2b). Das genügende Behaupten und Bestreiten der rechtserheblichen Tatsachen ist eine prozessuale Last, deren Nichterfüllung prozessuale Nachteile für die betref- fende Partei zur Folge haben kann. Bezüglich unsubstantiiert vorgetragener Sach- verhalte besteht kein Anspruch auf Beweisführung. Der nicht substantiiert vorge- tragene Sachverhalt ist somit dem nicht bewiesenen gleichgestellt (BGE 129 III 18 E. 2.6 = Pra 92 Nr. 30).
- 11 -
2. Unbestrittener Sachverhalt und Überblick Parteistandpunkte 2.1. Unbestrittener Sachverhalt D._____ übertrug der Beklagten für die Verwertung seiner künstlerischen Werke ab 1977 diverse Rechte. Zu diesem Zweck schloss er mit der Beklagten insgesamt 129 Verlagsverträge über 372 Werke ab (act. 1 Rz. 14; act. 13 Rz. 9; act. 22 Rz. 190 ff.). Am 9. Juli 2021 schlossen die Kläger als Erben und Rechtsnachfolger von D._____ und die Beklagte sowie weitere beteiligte Parteien einen Vergleichsvertrag ab. Im Zuge dieses Vergleichsvertrages wurden der Beklagten als Bestandteil der Verlagsverträge rückwirkend verlagsvertragliche Lizenzen für weitere Schutzrechte eingeräumt. Gestützt auf diese Verträge ist die Beklagte zur Wahrnehmung der Rechte gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a bis f URG berechtigt (act. 1 Rz. 14; act. 13 Rz. 9 ff.; act. 22 Rz. 190 ff.). Den Klägern steht im Gegenzug eine Beteiligung von 40 % an den durch die Beklagte erzielten individuellen Verwertungserlösen zu. Zudem sind sie an den Erlösen der kollektiven Verwertung beteiligt (act. 13 Rz. 21; act. 22 Rz. 204). Mit Schreiben vom 9. Dezember 2022 kündigten die Kläger sämtliche Verlagsverträge fristlos. Am 24. Juli 2023 kündigten die Kläger sämtliche Verlags- verträge erneut mit sofortiger Wirkung (act. 1 Rz. 98 ff.; act. 22 Rz. 20). 2.2. Parteistandpunkte 2.2.1. Kläger Die Kläger stellen sich auf den Standpunkt, die Beklagte habe ihre Auskunfts- und Rechenschaftsablegungspflicht verletzt. Sie habe den Klägern am 29. März 2022 zwei Abrechnungen über das Musical "F._____" (nachfolgend: Musical) zugestellt. Diese seien offensichtlich ungenügend und wiesen diverse Ungereimtheiten auf. Die Kläger hätten daher mit E-Mails vom 6. April 2022, 16. Juni 2022, 18. August 2022, 21. September 2022 und 22. November 2022 mehrfach um Auskunft und Vorlage von Unterlagen ersucht. Im Zuge dieser Konversation habe die Beklagte ihr auch am 15. Juli 2022 erstmals Abrechnungen zum Musicalfilm "F._____" (nachfolgend: Musicalfilm) zugestellt. Die von der Beklagten erteilten Auskünfte seien ungenügend gewesen und sie habe sich geweigert, die verlangten Unterla- gen offenzulegen. Zudem seien auch ausgewiesene Lizenzansprüche der Kläger
- 12 - in der Höhe von EUR 51'000.– unbegründet unbezahlt geblieben. Am 1. Dezember 2022 habe die Beklagte schliesslich reagiert und eine Kehrtwende hin zu einer voll- ständigen Verweigerung der Kooperation und Rechenschaftsablegung vollzogen. Sie habe plötzlich das Auskunftsrecht der Kläger zum Musical und Musicalfilm ka- tegorisch ausgeschlossen und verlauten lassen, dass sie die bereits abgerechne- ten Lizenzen in der Höhe von EUR 51'000.– einbehalte sowie bezahlte Lizenzver- gütungen von CHF 28'493.– zurückfordere. Dieses Schreiben habe eine drastische Zäsur dargestellt. Die Beklagte habe damit jegliche Brücken eingerissen und das Vertrauen der Kläger in ihren Verlag endgültig zerstört. Auch zur angeblichen Co- Verlagsnahme von gewissen Werken mit der E._____ GmbH (nachfolgend: E._____) habe ihr die Beklagte inhaltliche Erläuterungen und Unterlagen verwehrt. Hinzu komme, dass sich die Beklagte das Markenrecht "D._____" angemasst und hinter dem Rücken der Kläger in der Schweiz, in Deutschland und in Österreich verschiedene Wortmarken mit dem Bestandteil "D._____" hinterlegt habe. Vor die- sem Hintergrund sei ihnen die Fortführung der Verlagsverträge mit der Beklagten nicht mehr zumutbar gewesen. Die fristlose Kündigung vom 9. Dezember 2022 sei daher gültig und die Verlagsverträge durch diese beendet. Nach der Kündigung vom 1. Dezember 2023 habe die Beklagte in einer panisch anmutenden Abrechnungsflut eine Vielzahl neuer Abrechnungen produziert, die u.a. tatsächlich bis zu zehn Jahre zurück liegende Verwertungshandlungen beträ- fen. Diese Abrechnungen hätten sich laufend inhaltlich widersprochen und gegen- seitig "korrigiert". Diese neuen Abrechnungen bestätigten genau den Sachverhalt, den die Kläger ihrer Kündigung vom 9. Dezember 2022 zugrunde gelegt hätten, nämlich, dass die Beklagten ihnen Einnahmen Dritter vorenthalte und geschuldete Lizenzzahlungen bewusst nicht abrechne sowie generell mit Abrechnungen und Zahlungen gegenüber den Klägern in Verzug gewesen sei. Als ob es noch eines zusätzlichen Nachweises dafür bedurft hätte, dass die Beklagte böswillig gegen die wirtschaftlichen Interessen der Kläger agiere, habe sie den Klägern am 21. Juli 2023 ein Abmahnschreiben zukommen lassen, worin sie die J._____ AG, die zu 100 % den Klägern gehöre, ultimativ aufgefordert habe, die Nutzung von zahlrei- chen Liedtexten zu den Songs bzw. Kompositionen von D._____ auf der offiziellen Website des Künstlers einzustellen, ohne dass sie an diesen Texten berechtigt sei.
- 13 - Diese gegen die Kläger als einstige Verlaggeber gerichtete Aktion sei durchwegs schikanös. Die Beklagte führe infolge der selbstverschuldeten Kündigung einen Ra- chefeldzug. Ein solch illoyales und treuwidriges Verhalten stelle eine weitere schwere Vertragsverletzung dar, die eine Fortsetzung der Verlagsverträge offen- sichtlich unzumutbar mache. Rein vorsorglich für den Fall, dass die Kündigung vom
9. Dezember 2022 nicht gültig sein sollte, hätten sie daher mit Schreiben vom 24. Juli 2023 erneut sämtliche Verlagsverträge fristlos aus wichtigem Grund gekündigt. Aufgrund der erfolgten Kündigungen sei die Beklagte nicht mehr zur Verwertung der Urheberrechte berechtigt und habe diese zu unterlassen. Weiter verlangten sie Auskunft und Rechenschaftsablegung über die in den letzten zehn Jahren vor der Klageeinleitung mit der Verwertung erzielten Umsätze und Gewinne (act. 1; act. 22). 2.2.2. Beklagte Die Beklagte macht demgegenüber geltend, die von den Klägern ausgesprochenen Kündigungen seien ungültig. Anders als dies von den Klägern behauptet werde, habe sie keine Pflichten aus den Verlagsverträgen verletzt. Die Kläger hätten ihre Abrechnungen, die stets gleich gestaltet gewesen seien, währen Jahren klaglos akzeptiert. Zudem hätten die Parteien im Vergleich vom 9. Juli 2021 eine umfas- sende Saldoklausel vereinbart, weshalb die von den Klägern behaupteten Aus- kunfts-, Informations- und Vergütungsansprüche untergegangen seien. Im Übrigen habe sie ohnehin auch ohne Bestehen einer Rechtspflicht stets sämtliche Fragen der Kläger beantwortet, die diese zu den Abrechnungen gestellt hätten. Sie habe den Klägern auch eine Besprechung dazu und zur gemeinsamen Erstellung eines neuen Abrechnungsformates angeboten. Dieses Angebot hätten die Kläger igno- riert. Sie habe den Klägern zudem offeriert, die von ihnen verlangten Unterlagen durch einen unabhängigen Treuhänder einzusehen, wie es im Vergleich vom 9. Juli 2021 vorgesehen sei. Auch dies hätten die Kläger abgelehnt. Selbst wenn aber entgegen dessen von Pflichtverletzungen auszugehen sei, sei zu berücksichtigen, dass es sich in der Gesamtbetrachtung lediglich um marginale Ansprüche handle. Diese beträfen bloss elf der insgesamt 129 Verträge. Eine Fortführung der Verträge sei für die Kläger ohne jeden Zweifel zumutbar. Die fristlose Kündigung der Ver-
- 14 - lagsverträge sei vorliegend auch nicht ultima ratio. Die Kläger könnten, wie die vor- liegende Klage belege, ihre behaupteten Ansprüche gerichtlich durchsetzen. Schliesslich sei die Kündigung vom 9. Dezember 2022 ohnehin zu spät erfolgt. Das von den Klägern weiter gerügte Schreiben vom 21. Juli 2023 an die J._____ AG habe einerseits nicht den Klägern gegolten und beinhalte anderseits auch keine ultimative Aufforderung, die Liedtexte nicht mehr zu verwenden. Die Verlagsver- träge seien entsprechend nicht gültig gekündigt worden und bestünden weiter. Ent- sprechend sei sie zur Verwertung der damit eingeräumten Rechte weiterhin be- rechtigt. Die Klage sei abzuweisen (act. 13; act. 26).
3. Rechtliches zur Unterlassung der Verwertung 3.1. Anwendbares Recht Für die urheberrechtlichen Aspekte gelangt Schweizer Recht zur Anwendung (Art. 110 Abs. 1 IPRG). Dasselbe gilt für die vertraglichen Regelungen, zumal die Parteien stets die Anwendbarkeit von Schweizer Recht vereinbart haben (Art. 116 IPRG; Art. 122 Abs. 2 IPRG; act. 3/4–6; act. 3/8), wovon – unausgesprochen – auch die Parteien ausgehen. 3.2. Urheberrechtliche Grundlagen Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird (Art. 10 Abs. 1 URG). Nach Art. 62 Abs. 1 lit. a und b URG kann der Urheber oder die Urheberin, wenn das Urheberrecht verletzt oder gefährdet wird, vom Gericht u.a. die Beseitigung einer bestehenden Verletzung oder das Verbot einer drohenden Verletzung verlangen. Das Urheberrecht ist übertragbar (Art. 16 Abs. 1 URG). Urheberrechtliche Befug- nisse werden primär durch Verträge eingeräumt. In der Praxis existieren verschie- dene Vertragsinhalte. Es ist dabei jeweils durch Auslegung zu ermitteln, was Ge- genstand des entsprechenden Vertrages ist. Zu unterscheiden ist dabei nament- lich, ob die Übertragung lediglich mit obligatorischer Wirkung erfolgt, oder ob das Urheberrecht als Ausschliesslichkeitsrecht übertragen wird und der Erwerber mit absoluter Wirkung die volle Rechtsstellung eines Rechteinhabers erlangt. In letzte-
- 15 - rer Hinsicht gilt der Kausalitätsgrundsatz. Damit hängt die absolute Übertragung des Urheberrechts stets vom Bestand des zugehörigen Vertrages ab. Entfällt die- ser, fällt das Urheberrecht auf die übertragende Person zurück (OFK URG-REHBIN- DER/HAAS/UHLIG, Art. 16 N 11 ff.; BARRELET/EGLOFF, Das neue Urheberrecht,
4. Aufl., Art. 16 N 15; HILTY, Urheberrecht, 2. Aufl., Rz. 556 ff.). 3.3. Kündigung der Verlagsverträge aus wichtigem Grund Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Verfahren im Kern strittig, ob die Kläger die von den Parteien übereinstimmend als Verlagsverträge bezeichneten Verein- barungen mit Kündigungen vom 9. Dezember 2022 bzw. 24. Juli 2023 gültig aufge- löst haben und damit die der Beklagten eingeräumten Rechte erloschen resp. auf die Kläger zurückgefallen sind. Für das vorliegende Verfahren braucht dabei nicht geklärt zu werden, ob es sich bei den Vereinbarungen in der heutigen Form voll- umfänglich um Verlagsverträge im Sinne von Art. 380 ff. OR oder um gemischte Verträge mit innominatvertraglichen Bestimmungen handelt. Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz, dass Dauerschuldverhältnisse von ei- ner Partei bei Vorliegen von wichtigen Gründen, welche die Vertragserfüllung für sie unzumutbar machen, vorzeitig gekündigt werden können. Ein wichtiger Grund zur Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die Bindung an den Vertrag für die Partei wegen veränderter Umstände ganz allgemein unzumutbar geworden ist, also nicht nur unter wirtschaftlichen, sondern auch unter anderen die Persönlichkeit berührenden Gesichtspunkten. Bei beson- ders schweren Vertragsverletzungen ist ein wichtiger Grund regelmässig zu beja- hen. Auch weniger gravierende Vertragsverletzungen können aber eine Fortset- zung des Vertrags für die Gegenpartei unzumutbar machen, wenn sie trotz Verwar- nung oder Abmahnung immer wieder vorgekommen sind, so dass nicht zu erwarten ist, weitere Verwarnungen würden den Vertragspartner von neuen Vertragsverlet- zungen abhalten. Ob im Einzelfall ein wichtiger Grund vorliegt, ist vom Gericht auf- grund einer objektiven Interessenabwägung unter Berücksichtigung sämtlicher re- levanter Umstände zu beurteilen (BGE 138 III 304 E. 7; BGE 128 III 428 E. 4).
- 16 - Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist sofort nach dem Vorfall des wichtigen Grundes auszusprechen. Andernfalls ist das Recht auf ausserordentliche Kündi- gung verwirkt. Die dabei zustehende Bedenkfrist ist nach Umständen des konkre- ten Einzelfalles zu bemessen (VETTER/GUTZWILER, Voraussetzungen und Rechts- folgen der ausserordentlichen Beendigung von Dauerschuldverhältnissen, AJP 2010, S. 705; Urteil des Kantonsgerichts Luzern 1B 16 2, LGVE 2017 I Nr. 13, E. 4.4.3.). Wird eine fristlose Kündigung ausgesprochen, ohne dass ein wichtiger Grund er- stellt ist, bleibt der Vertrag weiterhin in Kraft (BGE 133 III 360 E. 8.1 = Pra 97 Nr. 6). 3.4. Grundsätze der Vertragsauslegung Soweit für die Beurteilung des vorliegenden Falles Vertragsbestimmungen auszu- legen sind, ist in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Parteiwillen bei Ver- tragsschluss massgebend. Der wirkliche Wille der Parteien wird anhand der gängi- gen Auslegungsmittel ermittelt (ZR 116/2017 Nr. 40 S. 134 f.). Bei der Ermittlung des wirklichen Willens sind alle Tatsachen und Faktoren zu berücksichtigen, aus denen auf die Willenslage bei Abgabe der Vertragserklärung geschlossen werden kann. Eine Hierarchie der Auslegungsmittel besteht nicht. Grundlage der Ausle- gung bildet der Wortlaut der von den Parteien abgegebenen Erklärungen oder des zustande gekommenen Vertrages. Die Auslegung darf aber selbst bei einem ein- deutigen Wortlaut nicht sein Bewenden in einer reinen Wortlautauslegung haben und es ist zu prüfen, ob der ermittelte Wortsinn nicht durch andere Indizien in Frage gestellt oder ausgeschlossen wird. Als weiteres Auslegungsmittel kommt alles in Betracht, was geeignet ist, zur Feststellung des wirklichen Willens beizutragen. Be- rücksichtigt werden können dabei insbesondere die Entstehungsgeschichte sowie die Begleitumstände des Vertrages und der Vertragszweck (BSK OR I-WIEGAND, Art. 18 N 18 ff.). Zu beachten ist weiter auch das nachvertragliche Parteiverhalten, sofern es Rückschlüsse auf den tatsächlichen Parteiwillen im Zeitpunkt des Ver- tragsschlusses zulässt (BGE 143 III 157 E. 1.2.2). Das Gericht würdigt die vorste- hend wiedergegebenen Beweismittel frei (Art. 157 ZPO).
- 17 - Fehlt ein übereinstimmender wirklicher Wille oder kann ein solcher nicht erstellt werden, sind in zweiter Linie zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips auszulegen. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind. Auch in dieser Hinsicht darf es selbst bei einem klaren Wortlaut nicht bei einer reinen Wortauslegung sein Bewenden haben. Vielmehr sind die Erklärungen der Parteien so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen ver- standen werden durften und mussten. Das Gericht hat auch den vom Erklärenden verfolgten Regelungszweck zu beachten, wie ihn der Erklärungsempfänger in gu- ten Treuen verstehen durfte und musste (BGE 148 III 57 E. 2.2.1 m.w.H). Werden bei der Ermittlung des wirklichen Willens Umstände berücksichtigt, die auch bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zu berücksichtigen sind, de- cken sich die entsprechenden Auslegungselemente. Ein wirklicher Wille kann da- her nur festgestellt werden, wenn Umstände vorliegen, die bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ausser Betracht fallen, wie namentlich das nachvertragliche Parteiverhalten (Urteil des Bundesgerichts 4A_211/2023 vom 11. Januar 2024, E. 5.2.1.).
4. Kündigung vom 9. Dezember 2022 Unbestritten ist, dass der Beklagten gestützt auf die abgeschlossenen Verträge die strittigen Urheberrechte eingeräumt bzw. Nutzungsrechte daran übertragen wur- den. Sollten die bestehenden Verträge – wie von den Klägern behauptet – gültig gekündigt worden sein, entfiele sowohl bei einer obligatorischen Nutzungsmöglich- keit als auch bei einer Übertragung mit absoluter Wirkung die Berechtigung der Beklagten zur Verwendung der Urheberrechte. Strittig ist zwischen den Parteien im Kern, ob diese Verträge gültig gekündigt wurden. Nachfolgend ist zunächst die Gül- tigkeit der Kündigung vom 9. Dezember 2022 zu untersuchen. Die Kläger stützen sich für diese Kündigung auf nachfolgende Umstände: Anmassung des Markenrechts "D._____";
- 18 - Angebliche Co-Verlagsnahme wichtiger Werke und Abrechnungstätig- keit der Beklagten für E._____; Verweigerung von Auskunft und Einsicht; Verletzung der Abrechnungspflicht beim Musical und Musicalfilm; Verletzung der Zahlungspflicht beim Musical und Musicalfilm. Die von den Klägern vorgebrachten Vertragsverletzungen sind zunächst einzeln zu beleuchten. Anschliessend ist unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. 4.1. Anmassung des Markenrechts Die Kläger bringen für die Begründung ihrer Kündigung vom 9. Dezember 2022 vor, die Beklagte habe hinter ihrem Rücken in der Schweiz, in Deutschland und in Ös- terreich verschiedene Wortmarken bestehend aus dem Namen "D._____" hinter- legt (act. 1 Rz. 32 ff.). Diese Streitigkeit haben die Parteien in der Folge mittels Vereinbarung vom 27. April 2022 beigelegt und dabei explizit festgehalten, dass den Klägern nach dem Vollzug der Vereinbarung – welcher unbestrittenermassen erfolgte (act. 22 Rz. 257) – kein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund zusteht (act. 13 Rz. 114; act. 3/12 Ziff. 5). Die Kläger legen nicht dar, dass nach Abschluss der erwähnten Vereinbarung erneut eine Anmassung des Markenrechts erfolgt ist. Aufgrund der expliziten Vereinbarung, dass daraus kein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund abgeleitet werden kann, hat die von den Klägern vorgebrachte Anmassung des Markenrechts für die Beurteilung der Kündigung vom 9. Dezember 2022 unbeachtet zu bleiben. 4.2. Co-Verlagsnahme und Abrechnung für E._____ 4.2.1. Parteistandpunkte 4.2.1.1. Kläger
- 19 - Die Kläger führen ins Feld, sie seien durch die ihnen am 29. März 2022 zugestellten Musicalabrechnungen auf einen angeblichen Co-Verlag zwischen der Beklagten und E._____ aufmerksam geworden. Anstelle der von ihnen geforderten Aufklä- rung, wie es ohne Zustimmung des Urhebers oder der Kläger zu einem Wechsel vom Alleinverlag durch E._____ zu einem Co-Verlag mit der Beklagten gekommen sei, habe die Beklagte ihnen bloss eine Liste der betreffenden Werke zukommen lassen. Sie hätten die Beklagte daher darauf hingewiesen, dass für einen Co-Verlag ein Parteiwechsel mit Rechtetransfer erforderlich gewesen wäre, was nur mit Zu- stimmung des Urhebers oder von ihnen möglich gewesen wäre. Entsprechend sei die Beklagte um Vorlage solcher Dokumente ersucht worden. Die Co-Verlags- nahme führe zu einer Schlechterstellung ihrer Position. Als Bestandteil der von ih- nen mit der K._____ KG (nachfolgend: K._____) bzw. deren Rechtsnachfolgerin E._____ abgeschlossenen Autorenverträge sei eine 10 %-Refundierungspflicht in dem Sinne vereinbart worden, dass dem Urheber D._____ eine Refundierung von 10 % des Verlagsanteils gewährt werde. In den Co-Verlagsvereinbarungen mit der Beklagten sei aber festgehalten, dass diese Refundierungspflicht sofort beendet werde. Dies stelle einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter dar, der unwirksam sei. Entgegen der Sachdarstellung der Beklagten sei diese sodann auch nicht von E._____ mit der Vornahme der Abrechnungen und der Auszahlung der auf die Klä- ger entfallenden Anteile beauftragt worden (act. 1 Rz. 73 ff.; act. 22 Rz. 76 ff. und 215 ff.). 4.2.1.2. Beklagte Die Beklagte macht demgegenüber geltend, sie habe mit K._____, der Rechtsvor- gängerin von E._____, Anfang der 2000er-Jahre betreffend einiger Kompositionen und Texte von D._____ "Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit auf Co-Ver- lagsbasis" abgeschlossen. Diese hätten jedoch zu keiner Übertragung der Urhe- berrechte auf die Beklagte geführt. Es sei lediglich darum gegangen, dass sie an den Einkünften von E._____ beteiligt werde. Die in ihren Abrechnungen enthaltene Bezeichnung "co-verlag" möge daher nicht ganz geglückt erscheinen. Gegenüber den Klägern sei aber stets einzig K._____ bzw. heute E._____ Vertragspartnerin und somit zahlungs- und informationspflichtig. Die entsprechenden Vereinbarun-
- 20 - gen würden sich nur auf den Anteil, der E._____ zustehe, beziehen, auf den Urhe- beranteil der Kläger hätten sie keinen Einfluss. Es sei ihr, der Beklagten, ohnehin nicht möglich gewesen, auf die Refundierungspflicht zwischen den Klägern und E._____ Einfluss zu nehmen. Im Übrigen bestreite sie den Bestand der Refundie- rungspflicht, diese sei vielmehr im Jahr 1995 ausgelaufen. Um alle im Musical vorkommenden Werke aus einer Hand an die L._____ GmbH (nachfolgend: L._____) lizenzieren zu können, habe sie sich die Bühnenauffüh- rungsrechte an den bei E._____ verlegten Werken lizenzieren lassen. Das dafür an E._____ bezahlte Entgelt habe diese an D._____ bzw. die Kläger abführen müs- sen. Die heutige E._____ und sie hätten im Jahr 2006 zum Schutz von D._____ vereinbart, dass die auf ihn entfallenden Verlagstantiemen direkt von der Beklagen ausbezahlt würden. Sie habe im Auftrag der heutigen E._____ nicht nur die Zah- lungen direkt an D._____ ausgerichtet, sondern auch die Abrechnungen der von E._____ geschuldeten Tantiemen besorgt. Dies habe E._____ ihr gegenüber auch bestätigt und sei auch nach dem Ableben von D._____ weiter praktiziert worden. Diese Vereinbarung ändere aber nichts daran, dass in Bezug auf die bei E._____ verlegten Werke stets nur diese Schuldnerin der Kläger sei (act. 13 Rz. 47 ff. und 411 ff.; act. 26 Rz. 49 ff., 214a ff. und 328 ff.). 4.2.2. Würdigung Die Kläger bringen mit ihren Ausführungen zwei unterschiedliche Aspekte als Kün- digungsgründe vor. Einerseits machen sie geltend, die "Co-Verlagsverträge" seien ungültig, da die Beklagte ohne ihre Zustimmung bzw. jene von D._____ zur Mitin- haberin der "co-verlegten" Rechte geworden sei und zudem ein unzulässiger Ver- trag zu Lasten Dritter vorliege. Andererseits führen sie an, die Beklagte rechne für E._____ ab, ohne von dieser beauftragt zu sein. Diese zwei Aspekte sind nachfol- gend getrennt zu prüfen. 4.2.2.1. Co-Verlagsnahme Es ist unbestritten, dass zwischen D._____ und K._____ Autorenverträge abge- schlossen wurden. Parteien dieser Verträge sind heute die Kläger als Erben von
- 21 - D._____ und E._____ als Rechtsnachfolgerin von K._____. Die Kläger, denen in dieser Hinsicht die Behauptungslast obliegt (E. 4.3.4.2.) und die zudem als einzige den Inhalt dieser Verträge kennen, äussern sich nicht zum Gegenstand, Inhalt und Umfang dieser Verträge und offerieren diese auch nicht zum Beweis. Mangels dies- bezüglicher Angaben kann nicht beurteilt werden, ob für eine allfällige Übertragung die Zustimmung von D._____ notwendig war. Es ist jedenfalls denkbar, dass über- tragene Urheberrechte gestützt auf entsprechende vertragliche Abreden auch ohne Zustimmung des Urhebers (teilweise) weiterübertragen werden können (für das in dieser Hinsicht anwendbare deutsche Urheberrecht vgl. Art. 34 Abs. 5 des deut- schen Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte sowie OHLY, in: SCHRIcker/Loewenheim [Hrsg.], Uhreberrecht Kommentar, 6. Aufl, § 34 N 52 ff.; Art. 122 Abs. 1 IPRG). Entsprechend ist für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens davon auszugehen, dass keine Zustimmung erforderlich war. Bei dieser Sachlage kann offen gelassen werden, ob die von der Beklagten mit der heutigen E._____ abgeschlossenen Verträge zu einer Rechteübertragung geführt haben oder nicht. Die von der Beklagten vorgelegten "Co-Verlagsverträge" (act. 27/75–80) erweisen sich damit als gültig. Daran ändern auch die klägerischen Vorbringen zur Refundie- rungspflicht nichts. Diese gründet auf den zwischen den Klägern und E._____ be- stehenden Verträgen. Entsprechend hat eine Regelung in den "Co-Verlagsverträ- gen" zwischen der Beklagten und der heutigen E._____ – wie die Kläger richtig darlegen – keinen Einfluss darauf. Ob bzw. in welchem Umfang die Refundierungs- pflicht besteht, haben die Kläger mit E._____ und nicht mit der Beklagten zu klären. Der Vollständigkeit halber ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Kläger trotz beklagtischer Bestreitung (act. 26 Rz. 222) keine weiteren Ausführungen zum Be- stand der Refundierungspflicht von E._____ machen. Diese ist damit als unbewie- sen zu betrachten. Im Übrigen hätte dies selbst im Falle eines Bestandes einer Refundierungspflicht von E._____ höchstens die Nichtigkeit der entsprechenden Klausel des "Co-Verlagsvertrags" zur Folge, nicht aber des gesamten Vertrages. 4.2.2.2. Abrechnungstätigkeit der Beklagten für E._____ Zur Abrechnungstätigkeit für E._____ stützt sich die Beklagte auf eine im Jahr 2006 getroffene Vereinbarung. Die Parteien machen keine Ausführungen zum wirklichen
- 22 - Willen beim behaupteten Abschluss der Vereinbarung. Es ist demnach eine Ausle- gung nach dem Vertrauensprinzip vorzunehmen. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass es sich bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip um eine Rechtsfrage handelt (BGE 138 III 659 E. 4.2.1). Als solche ist sie dem Beweis nicht zugänglich (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO; KUKO ZPO-BAUMGARTNER, Art. 150 N 1). Auf die Abnahme von Beweismitteln in dieser Hinsicht ist demnach zu ver- zichten (vgl. act. 13 Rz. 51 ff. und 57; act. 22 Rz. 78; act. 26 Rz. 62 f., 66 f., 69a und 74 ff.). Der Bestand der von der Beklagten vorgebrachten Abrechnungsvereinbarung ist in Bezug auf das Musical belegt: Die Beklagte hat ein vom 20. März 2006 datierendes Schreiben von K._____ eingereicht. Gemäss dessen Titel betrifft dieses das "Mu- sical D._____; hier: Vertrag K._____-C._____ ". Darin schlägt K._____ der Beklag- ten vor, dass diese bei ihr von L._____ zukommenden Zahlungen anstelle der Wei- terleitung des vollen Betrags (bei Alleinverlag durch K._____) bzw. des Betrages nach Abzug des Anteils der Beklagten (bei "co-verlag") die Urheberrechtsanteile von D._____ diesem direkt ausbezahlt und nur den auf K._____ entfallenden Be- trag letzterer abliefert. Am 5. April 2006 wurde dieses Schreiben von M._____ mit "Einverstanden" quittiert und unterzeichnet (act. 27/83). Es besteht im Kontext die- ses Schreibens, welches im Titel explizit die Beklagte nennt, kein Zweifel, dass M._____ namens der Beklagten sein Einverständnis erteilte. Hinzu kommt, dass der gegenwärtige N._____ von E._____, O._____, mit Schreiben vom 2. Juni 2024 den Bestand der Vereinbarung bestätigte (act. 27/82). In Anbetracht dieses klaren Auslegungsergebnisses ändern die von den Klägern eingeholten Aussagen der E._____ vom 25. Juli 2023 und vom 22. Januar 2024 nichts am dargelegten Be- stand der Abrechnungsvereinbarung zwischen E._____ und der Beklagten (act. 23/37–38). Die im Schreiben von K._____ vom 20. März 2006 enthaltenen Rechenbeispiele verdeutlichen darüber hinaus, dass die Beklagte nicht nur zur Ablieferung der ent- sprechenden Anteile, sondern auch zu deren Abrechnung berechtigt ist. Die 2006- Vereinbarung bezweckt – wie sich daraus explizit ergibt (act. 27/83) – eine Zeit- und Kostenersparnis. Um diesem Zweck nachzuleben, muss der Beklagten auch
- 23 - das Recht zur Abrechnung der eingehenden Zahlungen zukommen. Die Beklagte ist damit in Bezug auf das Musical berechtigt, für die heutige E._____ die einge- henden Zahlungen abzurechnen und den auf die Kläger entfallenden Anteil direkt diesen abzuliefern. Nicht belegt ist demgegenüber, dass die Beklagte gestützt auf diese Vereinbarung auch in Bezug auf den Musicalfilm zur Abrechnung und Ablieferung berechtigt war. Der Vertrag bezieht sich explizit nur auf das Musical und die Lizenzzahlungen von L._____. Hinzu kommt, dass die Vereinbarung mit der heutigen E._____ festhält, dass für die Herstellung von Bildtonträgern eine separate Vereinbarung notwendig ist (act. 27/83). Dies zeigt klar, dass sich der Anwendungsbereich der Vereinbarung auf das Musical beschränkt. Eine Berechtigung zur gleichartigen Abrechnung und Ablieferung der Einnahmen aus dem Musicalfilm bedürfte entsprechend einer ge- sonderten Vereinbarung. Eine solche wird von der Beklagten indes nicht vorge- bracht. 4.2.2.3. Keine Pflichten der Beklagten in Bezug auf bei E._____ verlegte Werke Nach dem Gesagten besteht zwischen E._____ und der Beklagten eine gültige Ver- einbarung über die Beteiligung an den Verwertungserlösen gewisser Werke. Zu- dem ist die Beklagte für das Musical berechtigt, Abrechnungen für E._____ zu er- stellen und in deren Namen Zahlungen an die Kläger vorzunehmen. Beim Musica- lfilm ist die Beklagte demgegenüber nicht zu solchen Handlungen befugt. Der Um- stand, dass die Beklagte auch für den Musicalfilm Abrechnungen über die bei E._____ verlegten Werke Abrechnungen erstellt und den Klägern direkt Zahlungen ausgerichtet hat, wird im Rahmen der Gesamtwürdigung der Gültigkeit der Kündi- gung zu berücksichtigen sein. Festzuhalten ist indessen, dass die Verwertung der bei E._____ verlegten Werke unbestrittenermassen auf dem zwischen den Klägern und E._____ bestehenden Verträgen gründet. Zwischen der Beklagten und den Klägern besteht in dieser Hin- sicht keinerlei vertragliche Beziehung. Der Beklagten können daher für diese Werke gegenüber den Klägern keine vertraglichen Informations-, Abrechnungs- und Zahlungspflichten zukommen. Diese obliegen vielmehr einzig E._____ und die
- 24 - Kläger haben sich für diese Werke an E._____ und nicht an die Beklagte zu halten. Dies hat zur Konsequenz, dass – sowohl berechtigte als auch unberechtigte Hand- lungen – der Beklagten für die bei E._____ verlegten Werke keine Verletzung von Informations-, Abrechnungs- und Zahlungspflichten begründen können. Entspre- chend haben diese Handlungen im Rahmen der nachfolgenden Prüfung der von der Beklagten vorgebrachten Verletzung der Auskunfts-, Einsichts- und Rechen- schaftsablegungs- sowie der Zahlungspflicht unbeachtet zu bleiben. 4.3. Verweigerung von Auskunft und Einsicht 4.3.1. Parteistandpunkte 4.3.1.1. Kläger Die Kläger bringen vor, die ihnen von der Beklagten am 29. März 2022 zugestellten Abrechnungen über das Musical seien offensichtlich ungenügend gewesen und hätten diverse Ungereimtheiten enthalten. Mit E-Mail vom 6. April 2022 hätten sie daher insbesondere Auskunft darüber verlangt, weshalb die Abrechnungen das Ausstellungsdatum 18. Dezember 2020 aufwiesen und die abgerechnete Zeitperi- ode offenbar das Jahr 2019 betreffe. Die Beklagte habe darauf mit E-Mail vom
10. Mai 2022 reagiert und geradezu die Befürchtungen bestätigt, dass die Abrech- nungen bereits am 18. Dezember 2020 erstellt und den Klägern bewusst nicht zu- gestellt worden seien. Nach weiterer Analyse der vorgelegten Abrechnungen hätten sie am 16. Juni 2022 inhaltliche Erläuterungen zu den Abrechnungen verlangt. Konkret hätten sie die Be- klagte gefragt, wie es zur Vereinbarung und Anwendung einer Royalty von bloss 2 % habe kommen können, obwohl branchenüblich 10 % - 12 % seien. Zudem hätten sie wissen wollen, ob das in der Abrechnung ersichtliche "Recoupment" eine Vor- auszahlung darstelle, oder, ob es sich um ein "Return on Investment" handle. Wei- ter hätten sie Auskünfte darüber verlangt, ob der deklarierte "Anteil Merchandising" von CHF 0.– bedeute, dass mit der Veranstaltung generell keine Einkünfte aus Mer- chandising erzielt worden seien, oder, ob nur die Kläger keinen Anteil zugute hät- ten. Schliesslich hätten sie Auskunft darüber verlangt, ob es co-verlegte Werke mit
- 25 - der E._____ gebe. Zudem hätten sie um Vorlage der von der Beklagten im Zusam- menhang mit dem Musical abgeschlossenen Verträge ersucht. Die Beklagte habe in der Folge auf Zeit gespielt. Mit E-Mail vom 15. Juli 2022 seien die Fragen der Kläger grösstenteils nicht beantwortet worden. So habe die Beklagte zu den Royal- ties schlicht das Gegenteil behauptet, dass diese üblich seien. Bemerkenswert sei, dass die von der Beklagten mit dem erwähnten E-Mail erstmals zugestellten Ab- rechnungen zum Musicalfilm die Zweifel an der Höhe der Royalties geradezu be- stätigten, sähen diese doch für neue Werke einen Anteil von 20 % an den Einnah- men voraus. Zu den co-verlegten Werken habe die Beklagte bestätigt, dass solche Werke existierten und weitere Abklärungen angekündigt. Nachdem die Beklagte ihre Hinhaltetaktik weiter fortgeführt habe, hätten sie die Beklagte am 18. August 2022 ultimativ aufgefordert, die zahlreichen offenen Fra- gen zu den vorgelegten Abrechnungen zu klären und die einschlägigen Unterlagen offen- und vorzulegen. Die Beklagte habe daraufhin mit E-Mail vom 22. August 2022 einen abrupten Kurswechsel eingeleitet und von der bisher in Aussicht ge- stellten Vorlage der für die Produktion und Veranstaltung des Musicals notwendi- gen Verträge nichts mehr wissen wollen und sich neu auf den Standpunkt gestellt, die gewünschten Informationen seien nur einem unabhängigen Treuhänder oder Buchprüfer in den Geschäftsräumen der Beklagten offenzulegen. Mit Bezug auf die co-verlegten Werke habe die Beklagte mit gleichem E-Mail eine Liste der angeblich so verlegten Werke zugestellt. Unterlagen dazu, wie es zu diesem Co-Verlag ge- kommen sei, hätten gänzlich gefehlt. Mit E-Mail vom 21. September 2022 hätten sie die Beklagte unmissverständlich wissen lassen, dass die bislang von der Be- klagten gemachten Angaben absolut ungenügend seien und in keiner Weise die vertraglichen Pflichten erfüllten. Insbesondere sei dabei inakzeptabel, dass die Be- klagte die gewünschte und begründete Einsichtnahme in die von der Beklagten im Zusammenhang mit der Produktion und Veranstaltung des Musicals und Musical- films abgeschlossenen Verträge schlicht verweigert habe. Der Verweis auf eine Einsicht durch einen unabhängigen Treuhänder oder Buchprüfer zeige vielmehr die wahre Absicht der Beklagten. Es gehe bei dieser verlangten Auskunft noch nicht um eine Prüfung der Bücher der Beklagten, sondern um das verlagsvertragliche Recht auf Information und Rechenschaftsablegung. Die Haltung der Beklagten wi-
- 26 - derspreche auch der Vergleichsvereinbarung. Gemäss dieser sei die Einsicht- nahme keineswegs durch einen externen Dritten vorzunehmen, was sich bereits aus dem Wortlaut der Vergleichsvereinbarung ergebe. Mit E-Mail vom 21. September 2022 sei der Beklagten erneut die Frage gestellt worden, weshalb sie bei den im Musical eingesetzten Werken die sehr niedrige Lizenzbeteiligung (Royalty) von 2 % zur Anwendung gebracht habe. Zudem sei die Beklagte einmal mehr aufgefordert worden, vertragskonforme Abrechnungen zum Musical und Musicalfilm vorzulegen, spätestens bis 5. Oktober 2022. Die Beklagte habe diese Frist verstreichen und nichts mehr von sich hören lassen. Mit E-Mail vom 22. November 2022 seien sie erneut an die Beklagte gelangt und hätten fest- gehalten, dass diese ihre Zahlungspflichten verletze und EUR 51'000.– unbegrün- det unbezahlt geblieben seien. Die Reaktion der Beklagten sei schliesslich mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 gekommen, worin diese eine Kehrtwende hin zu einer vollständigen Verweigerung der Kooperation und Rechenschaftsablegung vollzog. Die Beklagte habe plötzlich das Auskunftsrecht der Kläger zu den Musical- und Musicalfilmabrechnungen kategorisch ausgeschlossen (act. 1 Rz. 39 ff.; act. 22 Rz. 161 ff.. und 237 ff.). 4.3.1.2. Beklagte Die Beklagte hält dem entgegen, aufgrund der in der Vergleichsvereinbarung vom
9. Juli 2021 enthaltenen Saldoklausel seien sämtliche Ansprüche der Kläger unter- gegangen. Die nach Abschluss des Vergleichs bezahlten Tantiemen seien bloss irrtümlich geflossen und die erteilten Auskünfte nicht geschuldet gewesen. Sie habe die von den Klägern mit E-Mail vom 6. April 2022 gestellten Fragen mit E-Mail vom
10. Mai 2022 vollumfänglich beantwortet. Fünf Wochen später, am 16. Juni 2022, hätten sich die Kläger in forderndem, nicht konziliantem Ton an sie gewandt und ihr ungenügende Abrechnungen vorgeworfen, weitere Fragen gestellt sowie die Vorlage der im Zusammenhang mit der Produktion und Veranstaltung des Musicals abgeschlossenen Verträge verlangt. Nach Abwesenheiten habe sie mit zwei E- Mails vom 15. Juli 2023 und vom 22. August 2023 sämtliche neuen Fragen der Kläger beantwortet. Weiter habe sie die Abrechnungen zum Musicalfilm den Klä- gern zugesandt. Zu den Musicalverträgen habe sie einen Kompromissvorschlag
- 27 - gemacht und den Klägern angeboten, einem unabhängigen Treuhänder Einsicht in diese zu gewähren. Zudem habe sie vorgeschlagen, dass die Kläger sich mit R._____, der die Buchhaltung der Beklagten besorge, treffen könnten, um die Ab- rechnungen im Einzelnen zu erläutern. Am 21. September 2022 hätten die Kläger mitgeteilt, dass sie mit der Beantwortung der Fragen nicht zufrieden seien und dass sie eine Einsichtnahme durch einen Treuhänder ablehnen würden. Stattdessen hätten sie der Beklagten eine "Frist" zur Vorlage der herausverlangten Verträge und Erstellung "korrekter Abrechnungen" angesetzt, ohne in letzterer Hinsicht zu spe- zifizieren, was an den Abrechnungen nicht korrekt sei. Nachdem ein Telefonge- spräch zwischen den beiden Rechtsvertretern ergebnislos verlaufen sei, habe sie sich entschieden, sich gemäss der Rechtslage zu verhalten und den Klägern mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 mitgeteilt, dass sämtliche Ansprüche vor Ab- schluss des Vergleichs aufgrund der Saldoklausel untergegangen seien und sie daher keine weiteren Auskünfte erteile (act. 13 Rz. 81 ff.; act. 26 Rz. 281 ff. und 349 ff.). 4.3.2. Umfang der Saldoklausel im Vergleich vom 9. Juli 2021 Die Kläger gründen die von ihnen vorgebrachte Verletzung des Auskunfts- und Ein- sichtsrechts durchwegs auf den Abrechnungen zum Musical und Musicalfilm. Strit- tig zwischen den Parteien und vorab zu klären ist, ob allfällige Ansprüche von der Saldoklausel des Vergleiches vom 9. Juli 2021 erfasst sind. Beide Parteien berufen sich primär auf den wirklichen übereinstimmenden Willen beim Abschluss des Vergleichs. Die Kläger machen hierzu im Kern geltend, die Abrechnungen des Musicals und Musicalfilms seien gar nicht erst Gegenstand der Vereinbarung gewesen, was sich auch daran zeige, dass die Beklagte nach Ab- schluss des Vergleichs Abrechnungen zugestellt und die Informationsrechte in die- ser Hinsicht bis zum Schreiben vom 1. Dezember 2022 nicht prinzipiell in Frage gestellt habe. Im Übrigen handle es sich ohnehin um eine blosse Streitbeilegungs- klausel und nicht um eine Saldoklausel wie die Beklagte suggeriere (act. 1 Rz. 84 ff.; act. 22 Rz. 242 ff.). Die Beklagte ist demgegenüber der Ansicht, es handle sich um eine umfassende Saldoklausel. Der Wille der Parteien sei gewesen, die Vergangenheit hinter sich zu lassen. Dies ergebe sich auch daraus, dass in
- 28 - Ziffer 15 des Term Sheets, welches dem Vergleich zugrunde liege, von einer um- fassenden Saldoklausel die Rede sei. In Bezug auf die Abrechnung der Musical- aufführung und des Musicalfilms zeige sich der Wille der Parteien zudem daran, dass die entsprechenden Ansprüche in einem Entwurf noch als zu erfüllen vorge- sehen seien, dies in die endgültige Version aber nicht eingeflossen sei (act. 13 Rz. 81 ff. und 173 ff.). Ziffer 17 des Vergleichs lautet wie folgt (act. 3/8): "Mit dem Vollzug dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien bezüglich sämtlicher Streitigkeiten um den Nachlass und das musikalische Erbe von D._____ auseinander- gesetzt. Die Parteien verzichten insbesondere auf die Geltendmachung von Schaden- ersatz-, Verantwortlichkeits-, Rückforderungs- (Art. 678, Art. 680 OR) und weiterer An- sprüche sowie Strafanzeigen." Zunächst ist zu prüfen, ob sich der wirkliche Wille der Parteien erstellen lässt. Nach dem Wortlaut von Ziffer 17 des Vergleichs erklären sich die Parteien "bezüglich sämtlicher Streitigkeiten um den Nachlass und das musikalische Erbe von D._____" auseinandergesetzt und verzichten auf die Geltendmachung "weiterer Ansprüche". Der erwähnte Verzicht auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche spricht dafür, dass ein umfassender Verzicht vorliegt und die Parteien auf die Gel- tendmachung aller bis zum Vergleich entstandenen Ansprüche verzichten. Ein Ver- gleichsvertrag beruht sodann auf gegenseitigen Zugeständnissen der Parteien und bezweckt die Beendigung einer Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis und damit einhergehend die Schaffung von Rechtssicherheit (vgl. BGE 130 III 49 E. 1.2). Die- ser Zweck zeigt sich auch im zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleichs- vertrag, hält dieser doch einleitend fest, dass die Parteien damit sämtliche aktuellen Streitigkeiten zwischen ihnen beenden wollen (act. 3/8 S. 2). Ein umfassender Ver- zicht auf die bis zum Abschluss des Vergleichs entstandenen Ansprüche entspricht damit auch dem Zweck der Vergleichsvereinbarung. Für diese Auslegung spricht weiter, dass in Ziffer 15 des Term Sheets, welches dem später abgeschlossenen Vergleichsvertrag zugrunde liegt, an gleicher Stelle, an der die strittige Klausel im abschliessenden Vergleich steht, von einer umfassenden Saldoklausel die Rede war (act. 15/27).
- 29 - Für die konkret strittigen Rechte und Pflichten in Bezug auf das Musical und den Musicalfilm zeichnet das nachvertragliche Verhalten der Parteien demgegenüber ein vom obigen Auslegungsergebnis abweichendes Bild. Zunächst zahlte die Be- klagte im Dezember 2021 den Klägern Tantiemen aus den Musicaleinnahmen 2019 aus (act. 13 Rz. 105). Weiter stellte die Beklagte den Klägern Ende März 2022 Abrechnungen über diese Zahlungen zu (act. 1 Rz. 39; act. 13 Rz. 361). Sodann ging sie im Rahmen der ab April 2022 von den Klägern gestellten Fragen und vor- gebrachten Anliegen stets auf diese ein, ohne sich auf die Saldoklausel zu berufen, und stellte den Klägern auch Abrechnungen zum Musicalfilm zu. Erstmals mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 berief sich die Beklagte darauf, dass die Ansprü- che zufolge des Vergleichs untergegangen seien (act. 1 Rz. 39 ff.; act. 13 Rz. 116 ff.). Dieses Verhalten der Parteien zeigt klar, dass sie mit dem Abschluss der Vergleichsvereinbarung zumindest in Bezug auf die Rechte zum Musical und Musicalfilm nicht auf die bestehenden Ansprüche verzichten wollten. Gesamthaft sprechen die objektiven Auslegungsmittel zwar für einen umfassenden Verzicht auf die bis zum Abschluss des Vergleichs entstandenen Ansprüche. Das nachvertragliche Verhalten der Parteien zeigt aber deutlich, dass zumindest in Be- zug auf den Musicalfilm und das Musical kein Verzicht auf die bis zum Abschluss des Vergleichs entstandenen Ansprüche gelebt und damit gewollt war. In Bezug auf die hier strittigen Rechte und Pflichten aus dem Musical und dem Musicalfilm ist entsprechend der wirkliche Wille erstellt, dass kein Verzicht gewollt war. Damit kann sich die Beklagte für das Musical und den Musicalfilm nicht auf die Saldoklau- sel berufen. 4.3.3. Überblick über die Informations- und Abrechnungsrechte der Kläger Vor Prüfung der von den Klägern gerügten Vertragsverletzungen sind im Sinne ei- nes Überblicks die klägerischen Informations- und Abrechnungsrechte darzustel- len. Die Kläger berufen sich – ausgenommen in Bezug auf die Pflicht zur Abrech- nung – einzig auf Vertragsverletzungen, die nach Abschluss des Vergleichsvertra- ges erfolgt sein sollen. Im Vergleich vom 9. Juli 2022 haben die Parteien zu den Informations- und Abrechnungsrechten Folgendes vereinbart (act. 3/8):
- 30 - "Den Erben stehen insbesondere folgende Informations- und Abrechnungsrechte zu:
- C._____ rechnet jährlich innert drei Monaten nach Beendigung des vorangegan- genen Kalenderjahres ab.
- C._____ ist auf Anfrage der Erben zur Auskunft verpflichtet.
- Die Abrechnung listet die Einkünfte der entsprechenden Abrechnungsperiode de- tailliert auf.
- C._____ zahlt den Erben die Vergütung innerhalb von 30 Tagen nach Zusendung der Abrechnung.
- Einkünfte von Dritten sind in jene Abrechnungsperiode einzubeziehen, in der sie C._____ zugegangen sind.
- Die Erben haben das Recht auf Einsichtnahme in die Bücher von C._____ und Mitnahme von Kopien daraus, soweit das zur Überprüfung der Abrechnungen er- forderlich ist. Sie können dazu einen unabhängigen Treuhänder oder Buchprüfer beauftragen, der nach vorheriger Anmeldung die betreffenden Unterlagen in den Geschäftsräumen der C._____ einsehen darf." Vorab ist festzustellen, dass die Parteien keine genügenden Behauptungen zum wirklichen Willen hinsichtlich der Informations- und Abrechnungsrechte beim Ab- schluss des Vergleichs aufstellen. Es ist daher eine Auslegung nach dem Vertrau- ensprinzip vorzunehmen. Gemäss dem Vergleich steht den Klägern ein Recht auf Rechenschaftsablegung, ein Auskunfts- und ein Einsichtsrecht zu. Zweck sämtlicher dieser Rechte ist es, den Klägern zu ermöglichen, das ihnen zustehende Honorar zu überprüfen. Dies zeigt sich auch in systematischer Hinsicht im Vergleich, zumal darin die Informati- ons- und Abrechnungsrechte direkt im Anschluss an die Aufteilung der Verwer- tungserlöse geregelt sind (act. 3/8). Diesem Zweck dient in erster Linie das vorge- sehene Recht auf Rechenschaftslegung. Die Beklagte ist in dieser Hinsicht ver- pflichtet, jeweils bis Ende März die Abrechnung des Vorjahres vorzulegen und darin die Einkünfte detailliert aufzulisten. Das von den Parteien vorgesehene Recht zur Rechenschaftslegung erinnert an die nach Art. 389 Abs. 2 OR im Verlagsvertrag
- 31 - bestehende Rechenschaftslegungspflicht des Verlegers. In direktem Zusammen- hang damit steht das weiter vorgesehene Recht auf Einsichtnahme in die Ge- schäftsbücher, denn auch dieses dient dazu, den Klägern die Prüfung der von der Beklagten abgerechneten Einkünfte zu ermöglichen (vgl. CHK OR-STREULI-YOUS- SEF, Art. 389 N 3). Darüber hinaus räumt der Vergleich den Klägern ein Recht auf Auskunft ein. Es handelt sich dabei lediglich um eine passive Pflicht der Beklagten, denn der Wortlaut spricht unzweideutig davon, dass die Beklagte "auf Anfrage" der Kläger zur Auskunft verpflichtet ist. Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Kläger sich für Einsicht in die von der Be- klagten im Zusammenhang mit der Produktion und Durchführung des Musicals ab- geschlossenen Verträge auf das Auskunftsrecht stützen können, oder, ob es sich um einen Anwendungsfall des Einsichtsrechts handelt (act. 1 Rz. 62 ff.; act. 13 Rz. 194 ff. und 396 ff.). Das Auskunftsrecht verschafft den Klägern keine Möglichkeit, von der Beklagten Dokumente herauszuverlagen. Die den Klägern zustehenden Informationsrechte differenzieren bewusst zwischen dem Auskunfts- und Einsichtsrecht. Für das Aus- kunftsrecht bestehen keine weiteren Voraussetzungen, während sich das Ein- sichtsrecht auf die Bücher der Beklagten beschränkt und eine Einsichtnahme durch einen unabhängigen Treuhänder zu erfolgen hat (dazu sogleich E. 4.3.4.1.). Es ist mit dieser Unterscheidung und den unterschiedlichen Voraussetzungen nicht ver- einbar, wenn die Kläger sich für die Vorlage von Dokumenten auch auf das Aus- kunftsrecht berufen und so die für das Einsichtsrecht vorgesehenen Einschränkun- gen und Modalitäten umgehen könnten. Entsprechend verpflichtet das Auskunfts- recht die Beklagte einzig passiv zur Beantwortung der klägerischen Anfragen. So- weit die Kläger die Vorlage von Dokumenten verlangen wollen, haben sie sich auf das Einsichtsrecht zu berufen. Nachfolgend sind zunächst die von den Klägern vorgebrachten Verletzungen des Auskunfts- und Einsichtsrecht zu prüfen. Auf das Rechenschaftslegungsrecht wird später einzugehen sein. 4.3.4. Würdigung
- 32 - 4.3.4.1. Einsichtsrecht Mit E-Mail vom 16. Juni 2022 ersuchten die Kläger die Beklagte um Vorlage der im Zusammenhang mit der Produktion und des Musicals abgeschlossenen Verträge (act. 1 Rz. 47; act. 13 Rz. 123). Die Beklagte offerierte den Klägern daraufhin am
22. August 2022 eine Einsichtnahme durch einen unabhängigen Treuhänder (act. 1 Rz. 59; act. 13 Rz. 127), was von den Klägern am 21. September 2022 abgelehnt wurde (act. 1 Rz. 62; act. 13 Rz. 130). Zur Anwendung des Einsichtsrechts ist zwischen den Parteien einerseits umstrit- ten, ob die von der Beklagten mit Dritten abgeschlossenen Verträge zu den einseh- baren Geschäftsbüchern gehören, und andererseits, ob die Kläger selbst zur Ein- sichtnahme berechtigt sind oder nur über einen unabhängigen Treuhänder (act. 1 Rz. 62 f.; act. 13 Rz. 194 ff.; act. 22 Rz. 259 f.). Das Einsichtsrecht bezieht sich nach dem Wortlaut auf die "Bücher" der Beklagten und knüpft damit an den Begriff der Geschäftsbücher im Sinne von Art. 958f OR an. Die dortigen Regelungen beziehen sich nicht nur auf die eigentlichen Ge- schäftsbücher, sondern auch auf die Buchungsbelege. Zu letzteren gehören insbe- sondere auch jene geschäftsrelevanten Verträge, die zur Nachvollziehung der Bu- chungen notwendig sind (BÖCKLI, Neue OR-Rechnungslegung, N 98). Gleich muss es sich auch für das Einsichtsrecht in den zwischen den Parteien bestehenden Ver- trägen verhalten. Ohne Einsicht in die den Geschäftsbüchern zugrunde liegenden Belege, wie insbesondere die relevanten Verträge, ist eine Prüfung der Einnahmen der Beklagten und folglich der Tantiemenansprüche nicht möglich. Das Einsichts- recht umfasst daher die für die Nachvollziehbarkeit der Buchungen und der beklag- tischen Einnahmen relevanten Verträge und weiteren Belege. Damit sind ist auch die von den Klägern beantragte Einsicht in die Musicalverträge vom Einsichtsrecht erfasst. Zu prüfen bleibt damit, ob die Kläger direkt zur Einsichtnahme in die begehrten Verträge berechtigt sind. Der Vergleich hält dazu fest, dass die Kläger zur Einsicht- nahme in die Bücher der Beklagten berechtigt sind und sie dazu einen unabhängi- gen Treuhänder oder Buchprüfer beauftragen können. Der Wortlaut enthält zwar
- 33 - das Wort "können". Aus dem Gesamtzusammenhang wird aber klar, dass es sich dabei nicht um eine zusätzliche Möglichkeit nebst einer persönlichen Einsicht- nahme handelt, sondern vielmehr das Einsichtsrecht stets durch einen unabhängi- gen Treuhänder oder Buchprüfer auszuüben ist. Gegen die blosse Aufnahme einer zusätzlichen Möglichkeit zur persönlichen Einsichtnahme durch die Kläger spricht weiter auch der Umstand, dass den Klägern – sollten sie selbst direkt zur Einsicht- nahme berechtigt sein – ein solches Vorgehen ohnehin gestützt auf eine Vollmach- terteilung möglich und eine Erwähnung im Vergleich entsprechend nicht notwendig wäre. Bei der Gewährung des Einsichtsrechts sind auch die unterschiedlichen In- teressenlagen der Parteien zu berücksichtigen. Eine Einsichtnahme durch einen unabhängigen Dritten trägt dazu bei, das Interesse der Kläger an der Prüfung ihrer Ansprüche sowie jenes der Beklagten an der Geheimhaltung von Geschäftsinter- essen in Einklang zu bringen. Damit wird auch dem Zweck des Einsichtsrechts am besten entsprochen und den Klägern werden weitgehende Einsichtsmöglichkeiten eröffnet. Nach dem Gesagten ist das den Klägern zustehende Einsichtsrecht in die Bücher der Beklagten nach Treu und Glauben so zu verstehen, dass dieses einerseits auch die für die Nachvollziehbarkeit der Buchungen und der beklagtischen Einnahmen relevanten Verträge erfasst, andererseits aber nur durch einen unabhängigen Treu- händer oder Buchprüfer ausgeübt werden kann. Die Beklagte hat den Klägern folglich mit E-Mail vom 22. August 2022 vertragskon- form eine Einsichtnahme in die in Bezug auf das Musical abgeschlossenen Ver- träge durch einen unabhängigen Treuhänder angeboten. Nachdem die Kläger dies mit E-Mail vom 21. September 2022 explizit abgelehnt haben, liegt keine Vertrags- verletzung vor. Ebenfalls keine Vertragsverletzung liegt entsprechend vor, wenn die Kläger mit E-Mail vom 21. September 2022 und vom 22. November 2022 um Vorlage der Musicalverträge an sie selbst ersucht haben und die Beklagte dieser Aufforderung nicht nach kam (act. 1 Rz. 68 ff.), zumal den Klägern kein solches Recht zusteht. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Klägern nicht gelingt, eine Verlet- zung des Einsichtsrechts aufzuzeigen.
- 34 - 4.3.4.2. Auskunftsrecht Der Prüfung der von den Klägern vorgebrachten Verletzung des Auskunftsrechts ist vorauszuschicken, dass die Behauptungs- und Beweislast für die behaupteten Vertragsverletzungen den Klägern obliegt (ZK ZGB-JUNGO, Art. 8 N 542 f.; vgl. aus dem Arbeitsrecht BGE 130 III 213 E. 3.2). Es ist daher an den Klägern, konkret darzulegen, welche ihrer Anfragen die Beklagte nicht beantwortet hat bzw. inwie- fern ihre Antworten nicht genügend waren.
a) E-Mail vom 6. April 2022 Die Kläger haben der Beklagten mit E-Mail vom 6. April 2022 verschiedene Fragen zu den Abrechnungen des Musicals gestellt (act. 1 Rz. 40). Wie sich aus den über- einstimmenden Ausführungen der Parteien ergibt, hat die Beklagte diese Fragen mit E-Mail vom 10. Mai 2022 beantwortet (act. 1 Rz. 42; act. 1 Rz. 120 ff.). Die Kläger legen weder dar, dass Fragen von der Beklagten nicht beantwortet wurden, noch inwiefern die erteilten Antworten ungenügend waren. Damit liegt keine Verlet- zung der Auskunftspflicht vor.
b) E-Mail vom 16. Juni 2022 Am 16. Juni 2022 stellten die Kläger der Beklagten folgende Fragen zu den Ab- rechnungen des Musicals (act. 1 Rz. 45; act. 3/22 S. 6 f.): Wie es zur – aus Sicht der Kläger – ungewöhnlich niedrigen Royalty von 2 % – 3 % kommen konnte; Ob es sich beim erwähnten Recoupment um ein solches im eigentlichen Sinne oder um einen Return on Investment handle; Ob der deklarierte Anteil Merchandising bedeute, dass mit der Veran- staltung generell keine solchen Einkünfte erzielt worden sind. Schliesslich hielten die Kläger fest, dass die Bezeichnung "C._____-K._____" irre- führend erscheine. Die Beklagte beantwortete die klägerischen Fragen mit E-Mail vom 15. Juli 2022 dahingehend, dass die vereinbarten Royalties üblich seien, dass
- 35 - es sich beim Recoupment um ein solches im eigentlichen Sinne handle, dass keine Einnahmen aus dem Merchandising erzielt wurden und dass co-verlegte Komposi- tionen mit K._____ seit 2003 existierten (act. 1 Rz. 49; act. 13 Rz. 127; act. 3/22 S. 5; act. 16/30). Zu diesen erhaltenen Antworten äussern sich die Kläger einzig zur Üblichkeit der Royalties. Sie sind (weiterhin) der Auffassung, dass Royalties von 10 % - 12 % üblich seien. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang um Vorlage von Verträ- gen ersuchen (act. 1 Rz. 50), sind sie auf das Einsichtsrecht und die dazu gemach- ten Ausführungen zu verweisen. Inwiefern darüber hinaus die von der Beklagten erteilte Auskunft konkret nicht genügend sein soll, erhellt aus den klägerischen Aus- führungen nicht. Offenkundig haben die Parteien unterschiedliche Ansichten zur üblichen Höhe der Royalties. Eine derartige Meinungsverschiedenheit begründet jedoch keine Verletzung des Auskunftsrechts. Eine solche wäre einzig dann anzu- nehmen, wenn die Beklagte die klägerischen Fragen nicht oder nicht genügend beantwortet. Letzteres wurde von den Klägern nicht substantiiert behauptet, zumal sie lediglich ausführen, die Beklagte habe keine "nachvollziehbare Darlegung der konkreten Umstände" vorgenommen. Welche konkreten Umstände bzw. wie eine nachvollziehbare Darlegung konkret ausgestaltet sein müsste, geht aus ihren Aus- führungen aber nicht hervor. Damit können sie bei der Beantwortung der Frage nach den Royalties keine Verletzung des Auskunftsrechts aufzeigen. Der Vollständigkeit halber ist weiter darauf hinzuweisen, dass die Handlungen der Beklagten in Bezug auf die Beantwortung der Frage nach den mit E._____ "co- verlegten" Werken keine Verletzung der zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge begründen, denn Vertragspartner der Kläger ist für diese Werke einzig E._____ (vgl. dazu E. 4.2.2.3.). Entsprechend hat die Beklagte gegenüber den Klä- gern zu diesen Werken keine Auskunftspflicht. Die Kläger haben sich dafür viel- mehr direkt an E._____ nach Massgabe der dortigen Verträge zu wenden.
c) E-Mail vom 18. August 2022 Die Kläger tragen weiter vor, sie hätten die Beklagte mit E-Mail vom 18. August 2022 aufgefordert, die zahlreichen offenen Fragen zu den vorgelegten Unterlagen
- 36 - zu klären (act. 1 Rz. 58). Am 22. August 2022 habe die Beklagte eine Liste der "co- verlegten" Werke mit E._____ zugestellt (act. 1 Rz. 60). Aus diesen Ausführungen geht nicht hervor, inwiefern eine Verletzung des Auskunftsrechts vorliegen soll. Die Kläger unterlassen es bereits, darzulegen, welche Fragen sie gestellt haben. Aus dem E-Mail vom 18. August 2022 können sie daher keine Verletzung der Auskunfts- pflicht ableiten.
d) E-Mail vom 21. September 2022 Die Kläger stützen sich für die ins Feld geführte Verletzung der Auskunftspflicht zudem auf ein E-Mail vom 21. September 2022. Mit diesem hätten sie unmissver- ständlich wissen lassen, dass die bislang gemachten Angaben ungenügend seien (act. 1 Rz. 61). Die Kläger haben der Beklagten in Bezug auf die monierte äusserst niedrige Lizenzbeteiligung am Musical mitgeteilt, dass diese Darstellung nur dann zutreffe, wenn ein neues Musical in Auftrag gegeben werde. Die vorliegende Situa- tion, wo ein Musicalproduzent vorbestehende Werke anlizenziere, sei völlig anders. Weiter haben die Kläger festgehalten, dass dies umso vordringlicher gelte, zumal für einige neue Werke beim Musicalfilm eine Lizenzbeteiligung von 20 % vereinbart worden sei; entsprechend haben sie die Beklagte um Erklärung dazu ersucht (act. 1 Rz. 65 ff.; act. 3/22 S. 3). Die Kläger haben nach dem Gesagten ihre bereits früher gestellte Frage zur Üb- lichkeit der abgerechneten Royalties für das Musical konkretisiert und um Aufklä- rung darüber ersucht, weshalb sich die Lizenzbeteiligungen für das Musical und den Musicalfilm stark unterscheiden. Auf diese Frage hat die Beklagte zunächst mit E-Mail vom 4. November 2022 eine sehr baldige Antwort in Aussicht gestellt (act. 1 Rz. 69; act. 13 Rz. 408; act. 3/22 S. 2) und sich dann mit Schreiben vom 1. Dezem- ber 2022 auf die Saldoklausel berufen (act. 1 Rz. 72; act. 13 Rz. 131 ff.). Die Be- klagte wäre zumindest verpflichtet gewesen, den Klägern den Unterschied zwi- schen den Lizenzbeteiligungen im Musical und im Musicalfilm zu erläutern. Da sie die entsprechende Frage nicht beantwortet und sich stattessen auf die in dieser Hinsicht nicht anwendbare Saldoklausel berufen hat, hat sie ihre Auskunftspflicht verletzt.
- 37 -
e) Fazit zur Verletzung der Auskunftspflicht Die Beklagte hat in Bezug auf die mit E-Mail vom 21. September 2022 gestellte Frage zum Unterschied zwischen der Lizenzbeteiligung im Musical und im Musica- lfilm ihre Auskunftspflicht verletzt. Im Übrigen liegen keine Verletzungen der Aus- kunftspflicht vor. 4.4. Verletzung Rechenschaftslegungsrecht 4.4.1. Parteistandpunkte 4.4.1.1. Kläger Die Kläger stellen sich auf den Standpunkt, die ihnen von der Beklagten am
29. März 2022 zugestellten Abrechnungen des Musicals seien offensichtlich unge- nügend und enthielten zahlreiche Ungereimtheiten. Die Abrechnungen seien am
18. Dezember 2020 erstellt worden und hätten die Periode 2019 betroffen. Die Ab- rechnung des Jahres 2019 habe indes bis spätestens am 31. März 2020 zu erfolgen gehabt und sei entsprechend verspätet gewesen. Für das Jahr 2020 und 2021 seien ihnen gar keine Abrechnungen zugestellt worden. Die Abrechnung zum Mu- sicalfilm des Jahres 2020 sei ihnen erst am 15. Juli 2022 auf ihre Aufforderung hin zugestellt worden. Aus den Abrechnungen ergebe sich weder der erzielte Brut- toumsatz noch die anteilsmässige prozentuale Höhe der angewandten Lizenzbe- teiligung. Die Beklagte wolle mittels unzureichender Abrechnungen eine Überprü- fung verhindern. Sie habe die Beklagte mehrfach aufgefordert, vertragskonforme Abrechnungen zum Musical und dem Musicalfilm vorzulegen. Dass die Abrechnun- gen der Beklagten falsch seien, zeige sich auch daran, dass die Beklagte diese diverse Male korrigiert habe. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 habe die Be- klagte sie über eine Korrektur zum Musicalfilm informiert und ihnen mitgeteilt, dass eine Zahlung von EUR 100'000.– von L._____ vom 18. Mai 2012 nicht berücksich- tigt gewesen sei. Diese Zahlung hätte gemäss den Verlagsverträgen bis Ende 2012 abgerechnet und die darauf entfallenden Tantiemen ausbezahlt werden müssen, was nicht geschehen sei. Am 31. März 2023 sei die Beklagte mit einem weiteren Schreiben und drei neuen Korrekturabrechnungen an sie gelangt und habe die Ab-
- 38 - rechnung vom 1. Dezember 2022 plötzlich als provisorisch bezeichnet. Darin habe die Beklagte abermals korrigierte Zahlen präsentiert und dazu eine neue Ge- schichte erzählt, nämlich dass vergessen worden sei, dass gewisse Songs bei E._____ co-verlegt seien. Die Beklagte habe damit sowohl die Abrechnung zum Musicalfilm vom 1. Dezember 2022 als auch jene zum Musical aus dem Dezember 2020 korrigiert. Dass die Beklagte nicht mehr gewusst haben wolle, welche Werke von D._____ alleinverlegt und welche co-verlegt gewesen seien und wo ein Pau- schalkostenabzug zu machen sei, sei inakzeptabel. Die nächsten Korrekturen hät- ten nicht lange auf sich warten lassen. Am 19. Mai 2023 seien erneut lange zurück- liegende, substantielle Verwertungserlöse erstmalig offengelegt worden, konkret eine Zahlung der P._____ GmbH (nachfolgend: P._____) aus dem Jahr 2018 über EUR 250'000.–. Als Leistungsgrund habe die Beklagte die Gegenleistung für eine Lizenzierung von vier Songs im Musicalfilm, die im Musical selbst noch nicht vor- gekommen seien, sowie die Absicherung der Soundtrackrechte angegeben. Sie habe den enormen Verzug im Wesentlichen damit zu begründen versucht, dass der Lizenzvertrag mit P._____ angeblich so kryptisch formuliert sein solle, dass es einer langwierigen Aufklärung zwischen der Beklagten und P._____ bedurft habe, um den Lizenzanteil der Werke festzustellen. Angeblich sollen EUR 200'000.– auf die Songlizenzen und EUR 50'000.– auf die Sicherung der Soundtrackrechte ent- fallen. Die Zahlung von P._____ hätte gemäss den Verlagsverträgen bis am 31. Dezember 2018 abgerechnet sein und die darauf entfallenden Tantiemen danach ausbezahlt werden müssen. Es sei naheliegend, dass die Beklagte zur Kaschie- rung ihres Verzuges angebliche Abklärungen vorgebe. Die Darstellung der Beklag- ten sei zudem wohl absichtlich unpräzis. Für eine Absicherung der Soundtrack- rechte wäre Q._____ und nicht die Beklagte zuständig gewesen. Die Angelegenheit sei immer abstruser geworden. Mit einem weiteren Schreiben vom 10. Juli 2023 habe die Beklagte den Klägern fünf neue Korrekturabrechnungen zugestellt, womit die zuvor am 31. März 2023 und am 19. Mai 2023 zugesandten Abrechnungen erneut korrigiert worden seien. Auch hier sei die Zuordnung zum Allein- und Co- Verlag im Vordergrund gestanden. Diese Irrtümer, Unkorrektheiten und vergesse- nen Umstände reihten sich schier endlos aneinander. Es dränge sich der Eindruck auf, dass die Beklagte nach der Kündigung panisch Abrechnungen produziert
- 39 - habe, um zumindest einige Verfehlungen noch schnell selbst anzuzeigen und mit eigener Deutung zu versehen, bevor sie im Prozess aufgedeckt würden. Zentrales Element sei die Umstellung bestimmter Werke von ursprünglich 50/50 % Co-Verlag E._____/Beklagte hin zu 100 % Musikverlagsrecht E._____. Die abermals neue Zuordnung erscheine höchst unglaubwürdig und willkürlich (act. 1 Rz. 39 ff. und 96 f.; act. 22 Rz. 23 ff. und 246 ff.). 4.4.1.2. Beklagte Die Beklagte bestreitet, dass sie ihre Rechenschaftsablegungspflicht verletzt hat. Seit der Uraufführung des Musicals habe die Beklagte in regelmässigen Abständen Abrechnungen über die D._____ bzw. den Klägern zustehenden Tantiemen erstellt. Diese seien stets gleich aufgebaut gewesen und von D._____ nie bemängelt wor- den. Auch die Kläger hätten diese während sieben Jahren nie beanstandet. Dass die Abrechnungen keinen Lizenzsatz enthielten, gründe darin, dass sie Pauschal- beträge vereinnahmt habe, was sich auch aus den Abrechnungen ohne Weiteres ergebe. Sie habe den Klägern auch mehrfach angeboten, gemeinsam ein neues Abrechnungsformat zu erarbeiten. Auf dieses Angebot seien sie jedoch nicht ein- gegangen. Für den Musicalfilm habe sie von L._____, welcher neben den Bühnen- aufführungsrechten auch die Rechte zur Verfilmung des Musicals eingeräumt wor- den seien, ein pauschales Entgelt über insgesamt EUR 200'000.– erhalten, das in zwei Tranchen von je EUR 100'000.– im Jahr 2012 und 2022 ausbezahlt worden sei. Es sei ihr zudem im Jahr 2018 gelungen, P._____ vier zusätzliche Werke à pauschal je EUR 50'000.– für den Musicalfilm zu lizenzieren. Zudem habe sie zur Absicherung der Soundtrackrechte für die im Musical verwendeten Werke ein zu- sätzliches Entgelt von EUR 50'000.– erhalten. Diese Aufteilung hätten die P._____ und sie in einer Zusatzvereinbarung vom 8. Mai 2023 so bestätigt, sei von ihr aber bereits in der den Klägern am 15. Juli 2022 zugestellten Abrechnung antizipiert worden. Die Abrechnung für die Zahlung von L._____ aus dem Jahr 2022, welche am 10. November 2022 vereinnahmt worden sei, habe sie den Klägern in einer pro- visorischen Version am 1. Dezember 2022 bzw. in einer definitiven Version am
31. März 2023 zugestellt. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 habe sie die Kläger zudem darüber informiert, dass eine Vorschusszahlung von EUR 100'000.–, die sie
- 40 - am 18. Mai 2012 von L._____ erhalten habe, versehentlich nicht abgerechnet wor- den sei. Dass die Abrechnung der Zahlung unterblieben sei, sei darauf zurückzu- führen, dass im Jahr 2012 noch keine Abrechnung und Verteilung möglich gewesen sei. Es sei damals noch unklar gewesen, welche Werke genau im Musicalfilm ver- wendet würden. Diese Unklarheit habe bis ins Jahr 2018 angehalten, als das defi- nitive Drehbuch verabschiedet worden sei. Als dieses bekannt gewesen sei, habe sie übersehen, dass die Vorschusszahlung noch nicht abgerechnet worden sei. Sie bestreite im Übrigen, dass eine Abrechnung gemäss den Verlagsverträgen jeweils bis am 31. Dezember des entsprechenden Jahres zu erfolgen habe. Am 31. März 2023 habe sie den Klägern ordnungsgemäss die Abrechnung für das Jahr 2022 zukommen lassen. Dabei habe sie darauf hingewiesen, dass gewisse Korrekturen nötig gewesen seien. Es sei dabei vergessen gegangen, dass gewisse Werke bei E._____ "co-verlegt" seien. Am 19. Mai 2023 und am 10. Juli 2023 habe sie den Klägern weitere angepasste Abrechnungen zugesandt, welche in Bezug auf die bei E._____ "co-verlegten" Werke Anpassungen enthalten hätten. Im Rahmen der Kor- rekturen vom 31. März 2023, 19. Mai 2023 und 10. Juli 2023 sei bei den Abrech- nungen angepasst worden, dass für die entsprechenden Werke kein pauschaler Unkostenabzug abzuziehen sei. Zudem sei die Zuteilung an sie und E._____ rich- tiggestellt worden. Von diesen Korrekturen seien jedoch nur bei E._____ "co-ver- legte" Werke betroffen gewesen, für welche gegenüber den Klägern einzig E._____ abrechnungspflichtig sei. Die bei ihr abgerechneten Werke seien stets korrekt ab- gerechnet gewesen (act. 13 Rz. 89 ff., 143 ff., 383 ff.; act. 26 Rz. 79 ff. und 149 ff.). 4.4.2. Würdigung Die Kläger beanstanden mit ihren Ausführungen sowohl eine in mehrfacher Hin- sicht verspätete Erstellung der Abrechnungen als auch eine inhaltlich ungenügende und falsche Erstellung der Abrechnungen. 4.4.2.1. Verspätete Erstellung der Abrechnungen
a) Zahlung von L._____ über EUR 100'000.– aus dem Jahr 2012
- 41 - Die Kläger stützen sich für eine verspätete Abrechnung zunächst auf die Abrech- nung der ersten Zahlung von L._____ für den Musicalfilm über EUR 100'000.–. Unbestritten ist zwischen den Parteien, dass diese Zahlung der Beklagten im Jahr 2012 zuging und am 1. Dezember 2022 abgerechnet wurde (act. 1 Rz. 96; act. 13 Rz. 137). Die Kläger behaupten, die Beklagte sei gestützt auf die Verlagsverträge verpflichtet gewesen, diese Zahlung jeweils bis am 31. Dezember jeden Jahres und damit per Ende 2012 abzurechnen (act. 22 Rz. 25). Dies wird von der Beklagten bestritten (act. 26 Rz. 151). Es obliegt daher den Klägern, für jedes betroffene Werk konkret darzulegen, woraus sich die behauptete vertragliche Vereinbarung ergeben soll. Diese Anforderungen erfüllen die Kläger nicht. Sie begnügen sich vielmehr damit, pauschal vorzubringen, diese Pflicht ergebe sich aus den standardisierten Verlagsverträgen (act. 22 Rz. 25). Daraus lässt sich aber nicht entnehmen, welches Werk welchem konkreten Vertrag zuzuordnen ist. Mangels genügender Substanti- ierung ist die von den Klägern behauptete vertragliche Abrechnungspflicht jeweils per 31. Dezember eines jeden Jahres als unbewiesen zu betrachten. Der Vollständigkeit halber ist weiter darauf hinzuweisen, dass sich die Pflicht zur Abrechnung der im Jahr 2012 an die Beklagte geleisteten Zahlung nicht nach dem Vergleich vom 9. Juli 2021 richten kann. Eine Rückwirkung dieses Vergleichs für die Pflicht zur Rechenschaftsablegung ist nicht behauptet, vielmehr gehen auch die Kläger von einer Anwendbarkeit der ursprünglichen Verlagsverträge aus. Diese sind als Verlagsverträge im Sinne von Art. 380 ff. OR zu qualifizieren. Die Abrech- nungspflicht der Beklagten in Bezug auf diese Zahlung richtet sich entsprechend nach Art. 389 Abs. 2 OR. Beim vorliegend vereinbarten Umsatzhonorar ist die Ab- rechnung nach dieser Bestimmung übungsgemäss vorzunehmen, mithin regelmäs- sig nach der zwischen den Parteien gelebten Praxis (ZK OR-HOCHREUTENER, Art. 389 N 11). Die für den vorgebrachten Kündigungsgrund behauptungspflichti- gen Kläger äussern sich überhaupt nicht dazu, wie sich die übungsgemässe Ab- rechnung der Parteien gestaltete. Vielmehr begnügen sie sich damit, die – ebenfalls unspezifischen – Ausführungen der Beklagten, dass diese regelmässig abgerech- net haben will (act. 13 Rz. 90), zu bestreiten (act. 22 Rz. 246). Mangels Kenntnis der tatsächlichen Grundlagen der Abrechnungspraxis der Parteien ist – im Ergebnis wie von den Klägern behauptet – von der in der Praxis üblichen mindestens jährli-
- 42 - chen Abrechnungspflicht auszugehen (ZK OR-HOCHREUTENER, Art. 389 N 11). Die Beklagte bestreitet nicht, dass das Drehbuch für den Musicalfilm erst im Jahr 2018 definitiv verabschiedet wurde (act. 13 Rz. 138; act. 22 Rz. 266). Damit war eine definitive Abrechnung der (Vorschuss-)Zahlung aus dem Jahr 2012 erst im Jahr 2018 möglich (vgl. dazu auch unten E. 4.4.2.1.c). Entsprechend war diese Zahlung von der Beklagten mit der Abrechnung des Jahres 2018 vorzunehmen. Mit der Ab- rechnung am 1. Dezember 2022 verletzte die Beklagte folglich ihre Rechenschafts- pflicht.
b) Weitere Zahlung von L._____ über EUR 100'000.– Nach Sachdarstellung der Beklagten erhielt sie von L._____ für den Musicalfilm nebst der bereits erwähnten Zahlung aus dem Jahr 2012 am 10. November 2022 eine weitere Pauschalzahlung von EUR 100'000.– (act. 13 Rz. 41 und 98). Es ge- lingt den Klägern in dieser Hinsicht nicht, eine Vertragsverletzung der Beklagten aufzuzeigen. Die für die Vertragsverletzung behauptungs- und beweispflichtigen Kläger begnügen sich damit, die beklagtische Sachdarstellung, wonach am 10. No- vember 2022 eine Zahlung in der erwähnten Höhe eingegangen ist, zu bestreiten (act. 22 Rz. 264). Es trifft zwar zu, dass die Kläger nicht wissen können, wann wel- che Zahlung bei der Beklagten eingegangen ist. Die Beklagte hat jedoch dargelegt, wann ihrer Ansicht nach die Zahlung von EUR 100'000.– bei ihr einging, nämlich am 10. November 2022. Damit ist sie der ihr in Bezug auf diese Zahlung obliegen- den qualifizierten Bestreitungslast (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_251/2020 vom 29. September 2020, E. 3.7.1.) nachgekommen. Das Vorliegen einer qualifi- zierten Bestreitungslast ändert nichts an der grundsätzlichen Verteilung der Be- hauptungs- und Beweislast, diese obliegt (weiterhin) den Klägern (BK-WALTER, Art. 8 ZGB N 196). Es ist damit Sache der Kläger, rechtsgenügend zu behaupten und zu beweisen, wann die Beklagte die zweite Zahlung über EUR 100'000.– ver- einnahmt hat und wann diese entsprechend abzurechnen war. Die Kläger äussern sich – abgesehen von der erwähnten Bestreitung – indes gar nicht zum Zeitpunkt des Eingang der Zahlung von EUR 100'000.– sowie zum Zeitpunkt, in welchem die Abrechnung zu erstellen war. Damit erweisen sich ihre diesbezüglichen Behaup- tungen als ungenügend und es ist nach der Sachdarstellung der Beklagten von
- 43 - einem Zahlungseingang am 10. November 2022 auszugehen. Die Beklagte hat diese Zahlung folglich fristgerecht am 31. März 2023 abgerechnet (act. 13 Rz. 41; act. 22 Rz. 208 ff.; act. 15/16).
c) Zahlung von P._____ aus dem Jahr 2018 Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beklagte im Jahr 2018 eine Zahlung von P._____ in der Höhe von EUR 250'000.– erhalten hat. Die Be- klagte hat diese Zahlung den Klägern erstmals am 15. Juli 2022 abgerechnet. Bei den später am 19. Mai 2023 versandten neuerlichen Abrechnungen handelt es sich um eine Anpassung dieser Abrechnung (vgl. act. 3/18–21 und act. 15/19). Entge- gen den Ausführungen der Beklagten kann die von ihr behaupteten Information im Rahmen der Vergleichsgespräche nicht mit einer Abrechnung gleichgestellt wer- den. Diese erfolgte erst am 15. Juli 2022 (act. 13 Rz. 150 ff.; act. 22 Rz. 39 ff.; act. 26 Rz. 46 ff.; act. 3/18–21). Die Beklagte war bezüglich der Zahlung der P._____ zur jährlichen Abrechnung verpflichtet. Es kann dafür auf die Ausführungen zur Zahlung von L._____ aus dem Jahr 2012 verwiesen werden. Fraglich ist indes, wann diese Abrechnungspflicht einsetzt, namentlich ob sie mit dem Zugang der Zahlung oder dem Zeitpunkt, in welchem die Aufteilung klar ist, vorzunehmen ist. Es handelt sich unbestrittener- massen um Pauschalzahlungen der P._____ (act. 13 Rz. 99 und 384; act. 22 Rz. 250 ff. und 287). Bei einer solchen ist einzig eine Abrechnung im Zeitpunkt, in dem sich die Aufteilung auf die unterschiedlichen Werke herauskristallisiert hat, sinnvoll. Zuvor sind höchstens Vorschusszahlungen und provisorische Abrechnungen mög- lich. Die Beklagte belegt, dass sie sich mit P._____ in einer zweiten Ergänzungs- vereinbarung am 8. Mai 2023 über die Aufteilung der Zahlung geeinigt hat (act. 27/94). Entsprechend entstand die beklagtische Abrechnungspflicht erst in diesem Zeitpunkt und es wäre demnach mit den Einnahmen des Jahres 2023 abzurechnen gewesen. Bei der von der Beklagten am 15. Juli 2022 versandten Abrechnung han- delt es sich im Lichte dessen um eine provisorische Abrechnung. Diese wurde am
19. Mai 2023 korrigiert. Damit hat die Beklagte noch während des Jahres 2023 abgerechnet, weshalb keine Verletzung der Rechenschaftspflicht der Beklagten vorliegt.
- 44 -
d) Abrechnung Musicaleinnahmen 2019 Die Abrechnung zur im Jahr 2019 erfolgten Aufführung des Musicals hat die Be- klagte am 18. Dezember 2020 erstellt und den Klägern am 29. März 2022 zuge- sandt (act. 1 Rz. 39; act. 13 Rz. 93 f. und 119). Anders als dies von der Beklagten dargestellt wird, kann auch zu dieser Abrechnung die behauptete Offenlegung in einem Vergleichsentwurf (act. 13 Rz. 93) nicht als Abrechnung verstanden werden, zumal darin einzig der Tantiemenanspruch der Kläger genannt ist, dessen Berech- nung aber nicht hervor geht. Die Beklagte wäre damit zur jährlichen Abrechnung verpflichtet gewesen, es kann dafür auf die bereits zur Zahlung von L._____ aus dem Jahr 2012 gemachten Ausführungen verwiesen werden. Mit der erst am 29. März 2022 erfolgten Zustellung der Abrechnung des Jahres 2019 ist eine Vertrags- verletzung der Beklagten ohne Weiteres erstellt.
e) Abrechnungen des Jahres 2020 und 2021 Die Kläger rügen schliesslich das Fehlen der Abrechnungen für das Musical und des Musicalfilms der Jahre 2020 und 2021 (act. 1 Rz. 40). Es ist unbestritten, dass für diese Jahre keine Einnahmen aus dem Musical und dem Musicalfilm erzielt wur- den (act. 13 Rz. 209, 248 und 364; act. 22 Rz. 287). Auch die Abrechnungspflicht für das Jahr 2020 richtet sich nach den ursprünglichen Verlagsverträgen (vgl. E. 4.4.2.1.a). Wie bereits dargelegt, ist die Abrechnung übungsgemäss vorzuneh- men. Die Kläger bestreiten die beklagtischen Ausführungen nicht, dass praxisge- mäss keine Nullabrechnungen erstellt werden (act. 13 Rz. 209; act. 22 Rz. 287). Entsprechend bestand für das Jahr 2020 auch keine Pflicht der Beklagten, eine Abrechnung zu erstellen. Gleich verhält es sich auch für die Einnahmen des Jahres
2021. Nach der angepassten Regelung im Vergleichsvertrag vom 9. Juli 2021 hat die Beklagte jeweils innert drei Monaten nach Beendigung des vorangegangenen Kalenderjahres abzurechnen, wobei Einkünfte in jene Abrechnungsperiode einzu- beziehen sind, in der sie der Beklagten zugegangen sind (act. 1 Rz. 40; act. 13 Rz. 196). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Beklagte bei Fehlen von Ein- nahmen keine Abrechnungen zu erstellen hat. Folglich kann auch keine Verletzung der Abrechnungspflichten der Beklagten für das Musical und den Musicalfilm der Jahre 2020 und 2021 vorliegen.
- 45 -
f) Zwischenfazit Die Beklagte hat die von L._____ im Jahr 2012 erhaltene Zahlung sowie die Ein- künfte aus der Musicalaufführung im Jahr 2019 zu spät abgerechnet. Im Übrigen hat sie ihre Abrechnungspflichten nicht verletzt. 4.4.2.2. Inhaltlich ungenügende und falsche Abrechnungen Zu prüfen ist weiter, ob die Beklagte inhaltlich ungenügende oder falsche Abrech- nungen erstellt hat.
a) Inhaltlich ungenügende Abrechnungen Zur inhaltlichen Gestaltung der Abrechnungen aus dem Musicalfilm bemängeln die Kläger, dass daraus weder der erzielte Bruttoumsatz noch die anteilsmässige pro- zentuale Höhe der angewandten Lizenzbeteiligung zugunsten der Kläger angege- ben werde (act. 1 Rz. 52 und 54). Die Beklagte bestreitet dies und stellt sich auf den Standpunkt, es handle sich um Pauschalbeträge, weshalb auch kein Lizenz- satz ersichtlich sei (act. 13 Rz. 386). Sowohl nach dem Vergleich vom 9. Juli 2021 (act. 3/8), der von einer detaillierten Auflistung der Einkünfte spricht, als auch nach der dispositiven Regelung von Art. 389 Abs. 2 OR genügt für die Abrechnung die Angabe des erzielten Umsatzes. Eine Pflicht zur Angabe der Lizenzhöhe besteht nicht. Die Beklagte hat in den von den Klägern beanstandeten Abrechnungen entgegen der Sachdarstellung der Klä- ger die Höhe der Einnahmen mit EUR 50'000.– bzw. EUR 200'000.– angegeben (act. 3/18–21). Der Vollständigkeit halber ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass, sollten die Kläger auch eine Unrichtigkeit der Abrechnung zum Musical rügen wollen, auch diese Abrechnung den erzielten Umsatz mit CHF 5'670'249.31 und zudem die Höhe der Tantiemenbeteiligung der Beklagten von 2 % ausweist (act. 3/14–15). Der klägerische Vorwurf der fehlenden Umsatzangabe trifft damit nicht zu. Die Beklagte hat folglich inhaltlich genügende Abrechnungen erstellt. Soweit die Kläger im Übrigen verschiedentlich eine ungenügende Abrechnung mo- nieren (act. 1 Rz. 40 f.; act. 22 Rz. 165, 180 und 265), spezifizieren sie nicht, welche
- 46 - Abrechnungen inwiefern ungenügend gestaltet sein sollen. Damit können sie keine inhaltlich ungenügende Rechnungsstellung aufzeigen.
b) Falsche Abrechnungen Die Kläger bringen weiter vor, die Beklagte habe falsche Abrechnungen erstellt. Sie führen dazu einerseits die von der Beklagten am 1. Dezember 2022, 31. März 2023,
19. Mai 2023 und 10. Juli 2023 erstellten Korrekturabrechnungen und andererseits die Aufteilung der P._____ Zahlung über EUR 250'000.– ins Feld (act. 22 Rz. 23 ff.). Der Beurteilung der von den Klägern vorgebrachten falschen Abrechnungen vor- auszuschicken ist, dass diese zur verspätet erfolgten Abrechnung der Zahlung von L._____ aus dem Jahr 2012 (Korrekturabrechnung vom 1. Dezember 2022) und dem Musical 2019 nicht geltend machen, diese seien inhaltlich falsch. Eine weiter- gehende Prüfung erübrigt sich damit. Die Beklagte hat die von P._____ erhaltene Lizenzzahlung über EUR 250'000.– im Betrag von EUR 200'000.– für die Lizenzierung von vier zusätzlichen Werken ab- gerechnet und den Restbetrag von EUR 50'000.– den übrigen bereits im Musical vorkommenden Werken zugewiesen (act. 13 Rz. 99; act. 13/18–21). Einerseits le- gen die Kläger nicht dar, wie ihrer Ansicht nach diese Zahlung richtigerweise hätte abgerechnet werden müssen. Sie begnügen sich vielmehr damit, auszuführen, die Verteilung könnte willkürlich erfolgte sein (act. 22 Rz. 39 ff.). Damit kommen sie ihrer Behauptungslast nicht nach. Andererseits ist die von der Beklagten vorgenom- mene Aufteilung durch die eine zwischen ihr und P._____ abgeschlossene Zusatz- vereinbarung vom 8. Mai 2023 belegt (act. 26 Rz. 170; act. 27/94). Eine Edition des Filmmusikvertrages zwischen der Beklagten und P._____ (act. 22 Rz. 64) würde sich entsprechend ohnehin erübrigen, zumal mit der Zusatzvereinbarung eine all- fällig abweichende Regelung ersetzt worden wäre. Zu den Abrechnungen vom 31. März 2023, 19. Mai 2023 und 10. Juli 2023 ist un- bestritten, dass die dabei gemachten Korrekturen einzig die bei E._____ co-verleg- ten Werke betreffen (act. 13 Rz. 145 f. und 151 f.; act. 22 Rz. 28 ff., 39 ff., 65 ff. und
- 47 - 273 ff.; act. 26 Rz. 85, 88 und 96 ff.). Für diese Werke ist gegenüber den Klägern E._____ abrechnungspflichtig (E. 4.2.2.3.). Eine für das vorliegende Verfahren re- levante Pflichtverletzung kann daher nicht vorliegen. Gesamthaft ist festzuhalten, dass es den Klägern nicht gelingt, darzulegen, dass die Beklagte in Bezug auf die für das vorliegende Verfahren relevanten bei ihr direkt verlegten Werke falsche Abrechnungen erstellt hat.
c) Fazit Die Beklagte hat die von L._____ im Jahr 2012 erhaltene Zahlung sowie die Ein- künfte aus der Musicalaufführung im Jahr 2019 zu spät abgerechnet. Im Übrigen hat sie ihre Abrechnungspflichten nicht verletzt. 4.5. Verletzung der Zahlungspflicht 4.5.1. Parteistandpunkte Die Kläger bringen weiter vor, die Beklagte habe ihre Zahlungspflichten verletzt. Zunächst habe die Beklagte die Tantiemen in der Höhe von CHF 28'493.– für die mit der Musicalaufführung im Jahr 2019 erzielten Einnahmen über längere Zeit zu- rückbehalten und ihnen diese erst im Dezember 2021 ausbezahlt. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 habe die Beklagte mit Verweis auf die angebliche Saldok- lausel die bereits ausbezahlte Tantieme zurückgefordert bzw. mit offenen klägeri- schen Ansprüchen aus dem Musicalfilm im Betrag von EUR 21'587.95 verrechnet und abgerechnete Lizenzansprüche von EUR 72'578.95 einbehalten (act. 1 Rz. 40 und 80 ff.; act. 22 Rz. 85 und 175). Die Beklagte ist der Ansicht, dass die vor Abschluss des Vergleichs vom 9. Juli 2021 entstandenen Ansprüche der Kläger aufgrund der Saldoklausel untergegan- gen seien. Die Zahlung vom Dezember 2021 sei im Übrigen bloss irrtümlich erfolgt. Sie habe diese daher zu Recht zurückgefordert bzw. verrechnet. Die Kläger hätten aus diesem Grund auch keinen Zahlungsanspruch für die Erträge aus dem Musi- calfilm, die im Jahr 2012 und 2018 angefallen seien (act. 13 Rz. 105 ff. und 131 ff.). 4.5.2. Würdigung
- 48 - Wie bereits erwogen, kann sich die Beklagte für Ansprüche aus dem Musical und dem Musicalfilm nicht auf die Saldoklausel berufen (E. 4.3.2.). Für das vorliegende Verfahren kann in Bezug auf die Zahlungspflicht bloss der Tantiemen-Anteil der bei der bei der Beklagten verlegten Werke massgebend sein, denn für die bei E._____ verlegten Werke treffen die Beklagte keine Zahlungspflichten gegen der Klägern (E. 4.2.2.3.). Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die Zahlung der Musical-Tan- tiemen des Jahres 2019 erst im Dezember 2021 erfolgte (act. 13 Rz. 105 und 121). Nach den unwidersprochenen Ausführungen der Beklagten entfallen aus der Zah- lung vom Dezember 2021 CHF 13'608.60 auf die bei ihr verlegten Werke (act. 13 Rz. 105; act. 22 Rz. 250 ff.). Der Rückbehalt dieser unbestrittenermassen beste- henden Tantiemenansprüche während rund zwei Jahren stellt eine Vertragsverlet- zung dar. Dasselbe gilt auch für die am 1. Dezember 2022 erklärte Rückforderung des erwähnten Betrages bzw. dessen Verrechnung und das Einbehalten der klä- gerischen Vergütungsforderungen für den Musicalfilm. In Bezug auf letztere stellt die Beklagte wiederum nicht in Abrede, dass bei Nichtanwendbarkeit der Saldok- lausel den Klägern Ansprüche zustehen. Die auf die bei der Beklagten direkt ver- legten Werke entfallende Vergütung der Kläger beträgt unbestrittenermassen EUR 26'000.– für die Zahlung von P._____ aus dem Jahr 2018 und je EUR 11'578.95 für die Zahlungen von L._____ aus den Jahren 2012 und 2022 (act. 13 Rz. 101, 134 und 138; act. 22 Rz. 250 ff. und 262 ff.; act. 26 Rz. 46). Zusammenfassend hat die Beklagte durch die verspätete Zahlung der Musicaltan- tiemen des Jahres 2019, deren Rückforderung sowie die Einbehaltung von Vergü- tungsansprüchen aus dem Musicalfilm in der Höhe von total EUR 49'157.90 (EUR 26'000.– zzgl. zwei Mal EUR 11'578.95) ihre Zahlungspflichten gegenüber den Klägern verletzt. 4.6. Gesamtwürdigung Nach dem Gesagten sind folgende Vertragsverletzungen bzw. Handlungen der Be- klagten in die Gesamtwürdigung, ob die Fortführung der Verlagsverträge den Klä- gern zumutbar ist, einzubeziehen:
- 49 - Abrechnungstätigkeit beim Musicalfilm für die bei E._____ verlegten Werke; Verspätete Abrechnung der Zahlung von L._____ aus dem Jahr 2012; Verspätete Abrechnung und Auszahlung der klägerischen Lizenzbeteili- gung aus dem Musical 2019; Rückforderung der für die Musicalaufführung 2019 geleisteten Zahlung bzw. Verrechnung und Einbehalt der klägerischen Tantiemen für den Musicalfilm in der Höhe von EUR 49'157.90; Verletzung Auskunftsrecht hinsichtlich der unterschiedlichen Lizenzbe- teiligung im Musical und Musicalfilm. Es ist damit zu beurteilen, ob den Klägern unter Berücksichtigung dessen sowie sämtlicher weiterer relevanten Umstände die Fortführung der 129 zwischen den Parteien bestehenden Verträge zumutbar ist oder nicht. Die entsprechenden Ver- träge wurden von D._____ ab 1977 mit der Beklagten abgeschlossen und sind bis zum Ende der Schutzdauer im Jahr 2084 gültig (Art. 29 Abs. 2 lit. b URG). Sie weisen damit sowohl eine äusserst lange bereits verstrichene als auch zukünftige Dauer auf. Bei solch langen Verträgen, die zu einer entsprechend engen Verflech- tung der Parteien führen, ist im Interesse des Vertrauensschutzes der Beklagten ein überdurchschnittlich strenger Massstab an die Anforderungen an den Kündi- gungsgrund anzulegen. Eine Kündigung rechtfertigt sich nicht bereits bei jeder – selbst schwerwiegenden – Vertragsverletzung. Die Kündigung aus wichtigem Grund bildet die ultima ratio, die nur in Betracht kommt, wenn eine Bereinigung auf anderem Weg nicht möglich oder zumutbar ist. Bei Vertragsverletzungen ist der kündigenden Partei zumutbar, die Gegenpartei zunächst zur Erfüllung anzuhalten und sie auf die Folgen der Nichterfüllung ausdrücklich hinzuweisen. Zumutbar ist es der kündigenden Partei in diesem Zusammenhang regelmässig gar, bestehende Ansprüche gerichtlich geltend zu machen (OHLY, a.a.O., vor § 31 N 85 ff.; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LK100001-O vom 27. August 2012, E. III. 9.2.; HILTY, Lizenzvertragsrecht, S. 978 ff.; vgl. auch das zu D._____ ergangene Urteil
- 50 - des Deutschen Bundesgerichtshofes vom 2. Oktober 1981, GRUR 1982, S. 45). Dies hat im vorliegenden Fall umso vordringlicher zu gelten, denn die Kläger wollen sämtliche bestehenden 129 Verträge gemeinsam kündigen, ordnen die Vertrags- verletzungen indes keinen konkreten Verträgen zu. Zur Abrechnungstätigkeit für E._____ beim Musicalfilm ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern den Klägern daraus ein Nachteil entsteht. Diese Handlun- gen sind für die Beurteilung der Unzumutbarkeit entsprechend nicht weiter von Be- deutung. Die der Beklagten weiter vorzuhaltende rund zwei Jahre verspätete Ab- rechnung und Auszahlung der Musicaleinnahmen 2019 sowie die rund vier Jahre verspätete Abrechnung der Zahlung von L._____ betreffen die Abrechnungspflicht der Beklagten. Diese hat eine zentrale Bedeutung in den strittigen Verträgen, zumal sie – nebst den Auskunfts- und Informationsrechten – Grundlage für die Überprü- fung der klägerischen Vergütungsforderungen bilden. Die Beklagte hat diese Pflicht zwei Mal erheblich verletzt und erst zwei resp. vier Jahre verspätet abgerechnet. Relativierend ist jedoch festzuhalten, dass trotz zweimaliger mehrjährig verspäteter Abrechnung Anhaltspunkte fehlen, dass die Beklagte ihren Abrechnungspflichten in systematischer Weise nicht nachkommt oder zum Nachteil der Kläger handelt. Vielmehr hat die Beklagte die verspätete Abrechnung der Zahlung von L._____ vor der von den Klägern ausgesprochenen Kündigung am 1. Dezember 2022 von sich aus offengelegt (act. 1 Rz. 96). Dies zeigt, dass die Beklagte grundsätzlich gewillt und in der Lage ist, ihren Abrechnungspflichten nachzukommen. Die der Beklagten schliesslich anzulastenden Verletzung ihrer Zahlungspflichten resp. der Auskunftspflicht zum Unterschied der Tantiemenbeteiligungen beim Mu- sical und Musicalfilm stehen in direktem Zusammenhang mit den Meinungsver- schiedenheiten zwischen den Parteien über den Umfang der Saldoklausel, was sich bereits daran zeigt, dass die Beklagte ihre Handlungen in Schreiben vom
1. Dezember 2022 gerade mit dieser erklärt (act. 1 Rz. 81). Es ist den Klägern in dieser Hinsicht ohne Weiteres zuzumuten, derartige Streitigkeiten auf gerichtlichem Wege zu klären. Es bestehen keinerlei Hinweise, dass die Beklagte nach einem für sie nachteiligen gerichtlichen Urteil künftig ihren Zahlungs- oder Auskunftspflichten
- 51 - nicht nachkommen würde. Diese Vertragsverletzung wiegt entsprechend weniger schwer als die verspätete Rechnungslegung. Zusammenfassend liegt soweit relevant eine Verletzung der Rechenschaftspflicht sowie eine Verletzung der Zahlungs- und Auskunftspflicht der Beklagten vor. Dabei fehlen indes Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ihre Abrechnungspflichten sys- tematisch verletzt oder zum Nachteil der Kläger handelt bzw. allfälligen gerichtli- chen Urteilen über Zahlungs- und Auskunftsansprüche nicht nachkommen würde. Dem steht entgegen, dass es sich einzig um Vertragsverletzungen handelt, die sich zwischen 2018 und 2022 zugetragen haben. Die streitgegenständlichen Verträge wurden jedoch bereits seit 1977 und damit bis zu den gerügten Vertragsverletzun- gen während mehr als 40 Jahren ohne Beanstandung erfüllt. Zudem sehen die Ver- träge – bezogen auf den Kündigungszeitpunkt – eine verbleibende Nutzungsdauer der von D._____ erschaffenen Werke von 61 Jahren vor. Im Lichte dieser bereits ausserordentlich lange andauernden Vertragsbeziehung sowie der noch längeren künftigen Nutzungsdauer der Werke erreichen die Vertragsverletzungen der Be- klagten auch in ihrer Gesamtheit keine Schwere, die eine Fortführung der Verträge unzumutbar machen würden. Zusammenfassend fehlt damit ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung der 129 zwischen den Parteien bestehenden Verträge. Es kann daher offen bleiben, ob die Kündigung von den Klägern überhaupt rechtzeitig ausgesprochen wurde. Die Kündigung vom 9. Dezember 2022 erweist sich als ungültig. 4.7. Fazit Die von den Klägern am 9. Dezember 2022 ausgesprochene Kündigung ist ungül- tig.
5. Kündigung vom 24. Juli 2023 Im Eventualstandpunkt stützen sich die Kläger für den geltend gemachten Unter- lassungsanspruch auf die von ihnen am 24. Juli 2023 ausgesprochene Kündigung. Die Gültigkeit dieser Kündigung ist nunmehr zu prüfen.
- 52 - 5.1. Parteistandpunkte 5.1.1. Kläger Die Kläger bringen zur Gültigkeit der Kündigung vom 24. Juli 2023 vor, die Beklagte habe der J._____ AG am 21. Juli 2023 mittels eines Abmahnschreibens die Ver- wendung von mehr als 370 Liedtexten auf der offiziellen Website des Künstlers untersagt und damit eine weitere rote Linie überschritten. Das Schreiben sei osten- tativ an die J._____ AG gerichtet gewesen, wohlwissend, dass diese zu 100 % im Besitz der Kläger sei und ein Verbot der Verwendung der Songtexte letztliche die Kläger treffen würde. Mit diesem formellen Kunstgriff habe die Beklagte mutmass- lich von Gegenreaktionen abgeschirmt werden sollen. Es sei der Beklagten mit die- ser Aktion darum gegangen, sie unter Druck zu setzen und ihnen persönlich zu schaden. Das schikanöse Verhalten der Beklagten sei gegen sie direkt gerichtet gewesen. Hinzu komme, dass die Beklagte wahrheitswidrig vorgegeben habe, über die betreffenden Rechte der Textautoren zu verfügen und in deren Namen die Ver- wendung der Liedtexte zu verbieten. Die Textautoren zu den Songs von D._____ beanspruchten die betreffenden Rechte an ihren Werken jedoch selbst und erklär- ten allesamt ihr ausdrückliches Einverständnis mit der Verwendung ihrer Texte auf der D._____-Website durch die J._____ AG. Die Beklagte masse sich daher offen- sichtlich die Rechteinhaberschaft an und habe ihnen, den Klägern, die Nutzung der Liedtexte aus eigennützigen Motiven verboten. Die Beklagte führe einen Rache- feldzug gegen die Kläger. Ein solch illoyales und treuwidriges Verhalten stelle in einem Verlagsvertragsverhältnis eine schwere Vertrags- und Pflichtverletzung dar, was die Fortsetzung der Verlagsverträge offensichtlich unzumutbar mache. Hinzu komme das grob treuwidrige Verhalten der Beklagten nach der ersten Kündigung mittels selbst initiierter Medienberichterstattung zur Verbreitung einer falschen Dar- stellung der vorliegenden Auseinandersetzung und reinen Stimmungsmache, die sie in der Öffentlichkeit absichtlich diffamiere. Sie habe daher mit Schreiben vom
24. Juli 2023 die mit der Beklagten bestehenden Verlagsverträge gültig gekündigt (act. 22 Rz. 97 ff.). 5.1.2. Beklagte
- 53 - Die Beklagte hält dem entgegen, seit der Neugestaltung der Website D._____.de werde in deren Impressum die J._____ AG als Verantwortliche für deren Inhalt auf- geführt. Dementsprechend habe sie ihr Schreiben vom 21. Juli 2023 an diese ge- richtet. Es könne keine Rede davon sein, dass das Schreiben eigentlich den Klä- gern gegolten habe. Das Schreiben enthalte auch keine ultimative Aufforderung, die Nutzung der Liedtexte einzustellen. Sie habe die J._____ AG lediglich aufge- fordert, ihr Nachweise beizubringen, aus denen die berechtigte Nutzung zur Ver- wendung der Liedtexte hervorgehe und sie darauf hingewiesen, dass die Nutzung im Falle fehlender Berechtigung zu unterlassen sei. Wenn die Kläger vorbrächten, dass einige Textautoren mit der Nutzung einverstanden seien, sei damit noch nicht gesagt, dass diese Textautoren auch Rechteinhaber seien. Die J._____ AG sei vor dem Abschluss des Vergleichs im Jahr 2021 nicht Betreiberin der Website D._____.de und somit auch nicht verantwortlich für deren Inhalt gewesen. Daher sei sie auch nicht Lizenznehmerin der Liedtexte gewesen. Selbstverständlich ver- füge sie, die Beklagte, über die nötigen Rechte, um die Nutzung der Liedtexte auf der Website zu lizenzieren. Auch wenn die Textautoren nicht verfügungsberechtigt seien, eine solche Nutzung zu erlauben, wolle sie deren Wunsch entsprechen und toleriere die Nutzung einstweilen. Sie bestreite zudem, die Medienberichterstattung zur Auseinandersetzung ausgelöst zu haben. Dies seien vielmehr die Kläger gewe- sen (act. 26 Rz. 99 ff. und 233 ff.). 5.2. Würdigung Die Kläger stützen sich für die Kündigung vom 24. Juli 2023 zusätzlich zu den be- reits im Zusammenhang mit der Kündigung vom 9. Dezember 2022 abgehandelten Umständen auf ein an sie gerichtetes Verbot zur Verwendung der Liedtexte und eine Anmassung der diesbezüglichen Rechteinhaberschaft durch die Beklagte so- wie von der Beklagten initiierte Medienberichterstattung über die vorliegende Aus- einandersetzung. Zum Verbot der Verwendung der Liedtexte auf der Website D._____.de ist festzu- halten, dass die Beklagte bestreitet, dass das Schreiben vom 21. Juli 2023 an die Kläger gerichtet ist und dass sie damit die Verwendung der Liedtexte verboten hat (act. 26 Rz. 101). Die Kläger offerieren zum Nachweis ihrer diesbezüglichen Be-
- 54 - hauptungen einzig das Schreiben der Beklagten vom 21. Juli 2023 (act. 22 Rz. 99 f.). Daraus ergibt sich jedoch – was auch die Kläger in ihrer Sachdarstellung nicht in Abrede stellen – dass dieses an die J._____ AG adressiert ist (act. 23/33). Bei der J._____ AG handelt es sich um eine von den Klägern zu unterscheidende ei- genständige juristische Person. Dass die Kläger deren einzige Aktionäre sind, kann alleine nicht genügen, um auf die Kläger durchzugreifen und ein an die J._____ AG adressiertes Schreiben als an die Kläger gerichtet zu betrachten. Zudem lässt sich dem erwähnten Schreiben ohnehin kein ultimatives Verbot der Verwendung der Liedtexte entnehmen. Vielmehr fordert die Beklagte von der J._____ AG lediglich die Vorlage von Dokumenten, die sie zur Verwendung der Songtexte berechtigen, und hält fest, dass bei einer fehlenden Berechtigung die Verwendung der Songtexte sofort einzustellen sei (act. 23/33). Weiter stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, sie sei Rechteinhaberin der auf der Website ersichtlichen Songtexte und bestreitet damit die klägerische Behaup- tung, dass die Beklagte sich die Songtexte anmasse (act. 22 Rz. 103; act. 26 Rz. 108 und 238). Es ist demnach Sache der für Kündigungsgründe beweispflich- tigen Kläger, substantiiert zu behaupten, für welche konkreten Songtexte die Rechte bei den jeweiligen Textautoren und nicht bei der Beklagten liegen. Diese Anforderungen erfüllen die Kläger nicht. Sie begnügen sich mit der pauschalen Be- hauptung, die Beklagte verfüge nicht über die betreffenden Rechte, ohne dabei die konkreten betroffenen Werke zu spezifizieren. Der klägerische Sachvortrag erweist sich damit als unsubstantiiert. Die Kläger können daher nicht aufzeigen, dass die Beklagte nicht Rechteinhaberin der Songtexte ist und sich diese anmasst. Gesamthaft können die Kläger nicht darlegen, dass das Schreiben vom 21. Juli 2023 an sie gerichtet war und dass die Beklagte ihnen darin die Verwendung der Liedtexte verbot und sich die Rechte der Textautoren anmasste. Folglich kann in dieser Hinsicht auch keine Vertragsverletzung vorliegen. Dasselbe gilt auch für die von den Klägern ins Feld geführte Medienberichterstat- tung aus der vorliegenden Auseinandersetzung. Die Beklagte bestreitet, dass sie diese initiiert hat (act. 22 Rz. 108; act. 26 Rz. 243 f.). Auch hierzu stellen die Kläger keine weitergehenden Behauptungen auf, wann und wie die Beklagte die vorge-
- 55 - brachte Medienberichterstattung konkret initiiert haben soll. Im Übrigen bleibt ohne- hin im Dunkeln, welchen Inhalt die Medienberichterstattung hat und inwiefern diese die Auseinandersetzung falsch darstellen soll. Es gelingt den Klägern damit auch in dieser Hinsicht nicht, eine Vertragsverletzung der Beklagten aufzuzeigen. 5.3. Fazit Zusammenfassend sind keine weitergehenden Vertragsverletzungen erstellt als jene, die bereits für die am 9. Dezember 2022 ausgesprochene Kündigung berück- sichtigt wurden. Entsprechend kann auch für die Kündigung vom 24. Juli 2023 kein wichtiger Grund vorliegen und auch diese erweist sich als ungültig. Gesamthaft ha- ben die Kläger bis heute die mit der Beklagten bestehenden Verträge nicht gültig gekündigt. Diese Verträge bestehen folglich weiter und die Beklagte ist zur Nutzung der damit eingeräumten Rechte befugt. Rechtsbegehren Ziffer 1 ist daher abzuwei- sen.
6. Auskunfts- und Informationsbegehren Die Kläger stellen mit Rechtsbegehren Ziffer 2 weiter ein Auskunfts- und Informati- onsbegehren. Die Beklagte rügt vorab eine ungenügende Bestimmtheit des Rechtsbegehrens (act. 13 Rz. 165). Entsprechend ist nachfolgend zunächst zu prü- fen, ob das klägerische Rechtsbegehren Ziffer 2 genügend bestimmt ist. Anschlies- send sind die geltend gemachten Ansprüche – insoweit als sie genügend bestimmt sind – inhaltlich zu prüfen. 6.1. Genügende Bestimmtheit 6.1.1. Parteistandpunkte Die Beklagte bemängelt das Rechtsbegehren der Kläger dahingehend, dass dieses zu den in den letzten zehn Jahren mit der Verwertung erzielten Bruttoumsatzerlöse "dokumentierte Nachweise und Hinweise zur Aufschlüsselung der Einnahmen" ver- lange. Es sei dabei unklar, ob die Kläger mit "Einnahmen" den Bruttoumsatz mein- ten. Zudem ergebe sich nicht, was unter "dokumentierten Nachweisen und Hinwei- sen" zu verstehen sei. Weiter verlangten die Kläger in diesem Zusammenhang
- 56 - auch die Vorlage von "einschlägigen Verträgen mit Dritten", ohne dabei deutlich zu machen, was sie damit meinten. Schliesslich verlangten die Kläger im Ingress des Rechtsbegehrens auch zeitlich unbegrenzt "vollständige Auskunft" ohne zu spezi- fizieren, was eine vollständige Auskunft sei. Dieses zeitlich unbeschränkte Rechts- begehren widerspreche auch der im weiteren Teil des Rechtsbegehrens enthalte- nen Einschränkung auf zehn Jahre und mache diese obsolet (act. 13 Rz. 165). Die Kläger halten dem entgegen, es ergebe sich unzweideutig, dass die Beklagte die erzielten Bruttoumsatzerlöse anzugeben und diese mittels der dazugehörenden Verträge zu belegen habe. Im Weiteren habe die Beklagte zu diesen Verwer- tungserlösen die entsprechenden tatsächlich bezahlten Kosten anzugeben und ebenfalls mit den dazugehörigen Unterlagen zu dokumentieren. Aus der Gegen- überstellung der Bruttoumsatzerlöse und der Kosten folgten schliesslich die mit der Verwertung erzielten Gewinne. Die verlangten Auskünfte und Rechenschaftsable- gung beziehe sich auf die letzten zehn Jahre vor Klageeinleitung, entsprechend der anwendbaren Verjährungsfrist (act. 22 Rz. 281 ff.). 6.1.2. Würdigung Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO hat die Klage ein Rechtsbegehren zu enthalten. Die hinreichende Bestimmtheit dieses Rechtsbegehrens stellt eine ungeschriebene Prozessvoraussetzung dar (vgl. KUKO ZPO-DOMEJ, Art. 59 N 29c). Die Anforde- rungen an die Bestimmtheit von Auskunfts- und Informationsbegehren dürfen dabei nicht zu streng angesetzt werden. Da die klagende Partei oft noch gar nicht weiss, was genau der Inhalt der ihr zustehenden Informationen ist, kann von ihr nicht ver- langt werden, jeden verlangten Beleg einzeln zu bezeichnen. Entsprechend muss es genügen, wenn die klagende Partei Klarheit darüber schafft, zu welchem Zweck sie worüber Auskunft verlangt. Ist das Informationsbegehren zwar klar, aber zu um- fassend formuliert, führt dies nicht zu einem Nichteintreten, sondern zu einer (teil- weisen) Abweisung des Begehrens (vgl. BGE 143 III 297 E. 8.2.5.4; Urteil des Bun- desgerichts 4A_686/2014 vom 3. Juni 2015, E. 4.3.2.; Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG190051-O vom 27.September 2021, E. 5.4.). Rechtsbegeh- ren sind dabei neu Treu und Glauben im Lichte ihrer Begründung auszulegen (Urteil
- 57 - des Bundesgerichts 4A_555/2022 vom 11. April 2023, E. 2.8. mit Hinweis auf BGE 137 III 617 E. 6.2.). Rechtsbegehren Ziffer 2 der Kläger lautet wie folgt: "2. Die Beklagte sei unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse sowie der kostenpflichtigen Ersatzvornahme nach Art. 343 Abs. 1 lit. e ZPO im Widerhandlungsfall zu verpflichten, den Klägern innert 20 Tagen seit Rechtskraft des entsprechenden (Teil-)Urteils vollständig Auskunft zu erteilen und nach anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung Rechnung zu legen über die bisherigen Verwertungshandlungen im Sinne von Rechtsbegehren Ziff. 1 be- treffend die von D._____ geschaffenen Werke gemäss Werkliste in Anhang A, namentlich mit detaillierten Angaben über: (i) die daraus in den letzten zehn Jahren erzielten Bruttoumsätze, spezifiziert nach Werk bzw. Titel und Katalognummer, mit dokumentierten Nachweisen und Hinweisen zur Aufschlüsselung der Einnahmen, unter Beilage der ein- schlägigen Verträge mit Dritten (Verträge mit der E._____ GmbH betref- fend Subverlag, Co-Verlag und Verlagsadministration; Verträge mit Produ- zenten und Veranstaltern betreffend das Musical und den Musicalfilm «F._____» etc.); (ii) die daraus in den letzten zehn Jahren erzielten Gewinne, unter Gegenüber- stellung der jeweils erzielten Umsatzerlöse und der tatsächlich bezahlten und zuordnenden Kosten, mit entsprechend dokumentierten Nachweisen." Wie die Kläger in ihrer Replik klargestellt haben, bezieht sich das gesamte Rechts- begehren Ziffer 2 einzig auf Informationen in den letzten zehn Jahren vor Klageein- leitung (act. 22 Rz. 286). In zeitlicher Hinsicht erweist sich das Rechtsbegehren damit als genügend bestimmt. Auch in inhaltlicher Hinsicht haben die Kläger in der Replik klar dargelegt, was sie mit ihrem Rechtsbegehren begehren. Konkret ver- langen sie von der Beklagten, dass diese die mit der Verwertung der streitgegen- ständlichen Rechte erzielten Bruttoumsatzerlöse angibt und sie mit den diesen Ein- nahmen zugrunde liegenden Verträgen dokumentiert. Darüber hinaus wollen die Kläger, dass die Beklagte die zu den Verwertungserlösen tatsächlich bezahlten
- 58 - Kosten angibt und mit den zugrunde liegenden Unterlagen belegt, sowie dass die Beklagte mittels Gegenüberstellung der Umsätze und Kosten den erzielten Gewinn ausweist. Das klägerische Rechtsbegehren ist in diesem Sinne zu verstehen und erweist sich als genügend bestimmt. 6.2. Saldoklausel Materiell bringt die Beklagte gegen die von den Klägern geltend gemachten Infor- mationsbegehren zunächst vor, sämtliche bis zum 9. Juli 2021 entstandenen An- sprüche seien aufgrund der im Vergleich vom selben Datum enthaltenen Saldok- lausel untergegangen (act. 13 Rz. 173 ff.). Für die Wiedergabe der Parteivorbringen zur Saldoklausel kann auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden (E. 4.3.2.). Wie bereits dort erwogen, sind nach dem wirklichen Willen die Informa- tionsansprüche für das Musical und den Musicalfilm nicht untergegangen. Es ver- bleibt damit zu prüfen, ob mit der Saldoklausel auf Informationsansprüche für sämt- liche anderen Verwertungshandlungen verzichtet wurde. In Bezug auf die über das Musical und den Musicalfilm hinausgehenden Verwer- tungshandlungen bestehen – anders als für das Musical und den Musicalfilm selbst
– keine Anhaltspunkte, anhand derer sich der wirkliche Wille der Parteien ermitteln lässt. Es ist daher nach dem Vertrauensprinzip zu beurteilen, ob die Parteien im Vergleich vom 9. Juli 2021 auf die Informationsansprüche zu den weiteren Verwer- tungshandlungen verzichtet haben. Im Rahmen der objektiven Auslegung spricht sowohl der Wortlaut als auch der Zweck und die Entstehungsgeschichte für einen umfassenden Verzicht auf die bis zum Abschluss des Vergleichs entstandenen An- sprüche. Es kann dazu auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden (E. 4.3.2.). Ergänzend ist festzuhalten, dass ein Anspruchsverzicht nach der Recht- sprechung nur von Ansprüchen befreit, von denen die berechtigte Person Kenntnis hatte oder deren Erwerb sie zumindest für möglich hielt (BGE 100 II 42 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 4A_523/2017 vom 12. Dezember 2017, E. 3.1.). Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass den Klägern bereits vor Abschluss des Vergleiches Informationsrechte zustanden und diese in der Vergleichsvereinbarung aufgenommen wurden, wobei die Auffassungen der Parteien darüber auseinander- gehen, ob es sich im Vergleich um eine weitergehende Regelung als zuvor handelt,
- 59 - oder, ob dieser bloss eine Verschriftlichung der bisherigen Rechte darstellt (act. 13 Rz. 188; act. 22 Rz. 160 und 240). Bei dieser Sachlage mussten es die Kläger zu- mindest für möglich halten, dass ihnen aus der Zeit vor dem Abschluss des Ver- gleichs Auskunfts- und Informationsrechte zustanden. Entsprechend ist die im Ver- gleich vom 9. Juli 2021 vorgesehene Saldoklausel nach Treu und Glauben so zu verstehen, dass die Kläger – ausgenommen in Bezug auf das Musical und den Musicalfilm – auf ihre diesbezüglichen Auskunfts- und Informationsansprüche ver- zichten. Den Klägern können folglich für den Zeitraum bis zum Abschluss des Ver- gleichs am 9. Juli 2021 nur noch Auskunfts- und Informationsrechte in Bezug auf das Musical und den Musicalfilm zustehen. Im Übrigen ist Rechtsbegehren Ziffer 2 abzuweisen. 6.3. Vorlage von Unterlagen sowie Offenlegung von Kosten und Gewinn Die Kläger ersuchen mit ihren Informationsbegehren um Auskunft und Rechen- schaftslegung zu den mit der Verwertung der streitgegenständlichen Rechte erziel- ten Bruttoumsatzerlösen, den dafür angefallenen Kosten und resultierenden Ge- winnen. Zudem begehren sie die Herausgabe der zu diesen Zahlen zugehörigen Belege. Die Beklagte wendet dagegen u.a. ein, die Kläger hätten keinen Anspruch auf Kenntnis des Gewinnes und auf Vorlage von Unterlagen (act. 13 Rz. 200, 263 und 269 f.). Wie bereits erwogen, steht den Klägern nach dem Vergleich vom 9. Juli 2021 ein Auskunfts-, ein Rechnungslegungs- sowie ein Einsichtsrecht in die Bücher der Be- klagten zu. Ein Recht auf Herausgabe von Verträgen oder Buchungsbelegen be- steht nicht. Diese können vielmehr einzig mittel Einsichtnahme in die Geschäftsbü- cher der Beklagten eingesehen werden (E. 4.3.3.). Dies gilt nach der dispositiven Regelung von Art. 389 Abs. 2 OR auch für die Zeit vor dem Abschluss des Ver- gleichs (CHK OR-STREULI-YOUSSEF, Art. 389 N 3). Eine Einsichtnahme in die Bü- cher wird von den anwaltlich vertretenen Klägern indes nicht beantragt, vielmehr lautet ihr Rechtsbegehren klar auf die Herausgabe bzw. Vorlage der begehrten Do- kumente durch die Beklagte. Da den Klägern kein solches Recht zusteht, ist ihr Rechtsbegehren in diesem Umfang abzuweisen.
- 60 - Dasselbe gilt auch für die ersuchte Rechenschaftslegung zum Gewinn und den an- gefallenen Kosten. Gemäss dem klaren Wortlaut des Vergleichs vom 9. Juli 2019 umfasst die beklagtische Rechenschaftsablagepflicht einzig die Einkünfte (act. 3/8). Es ist unbestritten, dass die streitgegenständlichen Verträge im Ergebnis eine klä- gerische Umsatzbeteiligung von 40 % vorsehen (act. 13 Rz. 21; act. 22 Rz. 204). Entsprechend deckt sich die Regelung im Vergleich mit der dispositiven Regelung von Art. 389 Abs. 2 OR, wonach bei einem Umsatzhonorar nur eine Offenlegung der Berechnungsbasis für den Honoraranspruch und damit des Umsatzes notwen- dig ist (ZK OR-Hochreutener, Art. 390 N 12; CHK OR-STREULI-YOUSSEF, Art. 389 N 3). Eine Kenntnis des Gewinns oder der dafür angefallenen Kosten ist für die Berechnung und Nachprüfung der Tantiemenansprüche der Kläger entbehrlich. Dies zeigt sich auch daran, dass bei der Berechnung der klägerischen Honorare für die Kosten der Beklagten ein pauschaler Abzug von 20 % vorgesehen ist (act. 13 Rz. 21; act. 22 Rz. 204). Die Kläger haben folglich keinen Anspruch auf Offenlegung der Kosten und des Gewinns der Beklagten. Rechtsbegehren Ziffer 2 ist daher auch in dieser Hinsicht abzuweisen. 6.4. Erfüllung der Informationsansprüche Es verbleibt damit zu prüfen, ob die Kläger Anspruch auf Rechenschaftsablegung der erzielten Bruttoerlöse für das Musical und den Musicalfilm sowie für alle Ver- wertungshandlungen nach Abschluss des Vergleiches vom 9. Juli 2021 haben. Dieser Beurteilung ist in zeitlicher Hinsicht vorauszuschicken, dass die Pflicht zur Rechenschaftsablage entgegen den Ausführungen der Beklagten der allgemeinen zehnjährigen Verjährungsfrist von Art. 127 OR untersteht (BSK OR I-DÄPPEN, Art. 127 N 9 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 5C.305/2005 vom 18. April 2006, E. 2.2.). Die Beklagte bringt gegen die klägerischen Informationsbegehren vor, sie habe ihre Pflicht zur Rechnungslegung bereits vollumfänglich erfüllt (act. 13 Rz. 191 ff.; act. 26 Rz. 15 ff.). Es ist daher zu beurteilen, ob die Beklagte in Bezug auf das Musical und den Musicalfilm ihren Abrechnungspflichten zwischen März 2013 und der Klageeinleitung sowie in Bezug auf die übrigen Verwertungshandlun- gen ab dem 10. Juli 2021 bis zur Klageeinleitung nachkam.
- 61 - 6.4.1. Abrechnungen Musical und Musicalfilm Die Kläger haben die Abrechnungen aus dem Musical ab 2013 bis 2017 spätestens (vgl. dazu act. 26 Rz. 15 ff.) mit Erstattung der Klageantwort im vorliegenden Pro- zess den Klägern zugestellt (act. 13 Rz. 90; act. 15/13). Die Behauptungs- und Be- weislast für den eingeklagten Rechenschaftsablegungsanspruch obliegt den Klä- gern (Art. 8 ZGB). Für den gegebenen Fall, dass eine Zustellung von Abrechnun- gen erfolgt ist, haben diese entsprechend konkret darzulegen, inwiefern die zuge- stellten Abrechnungen ungenügend sind resp. welche zusätzlichen Angaben zur korrekten Erfüllung ihres Anspruchs notwendig wären. Die Kläger begnügen sich jedoch damit, pauschal vorzubringen, die von der Beklagten eingereichten Abrech- nungen enthielten nicht alle Abrechnungen, ohne dies näher zu spezifizieren (act. 22 Rz. 247). Es ist daraus weder für das Gericht noch die Gegenpartei ersicht- lich, inwiefern die vorgelegten Abrechnungen nicht vollständig sein sollen. Es ist damit davon auszugehen, dass die Beklagte die Rechenschaftsablegungspflicht der Jahre 2013 spätestens mit der Zustellung im vorliegenden Prozess erfüllt hat. Entsprechend ist das klägerische Rechtsbegehren Ziffer 2 in Bezug auf die Musi- calabrechnungen der Jahre 2013 bis 2017 als gegenstandslos geworden erledigt abzuschreiben (Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG190051-O, E. 6.2.). Im Jahr 2018 wurden ab dem 29. März 2018 mit dem Musical unbestrittenermassen keine Einnahmen erzielt. Dass zuvor im Jahr 2018 Einnahmen erzielt wurden, wird von den Klägern nicht geltend gemacht. Es war deshalb für das Jahr 2018 keine Abrechnung zu erstellen (act. 13 Rz. 238; act. 22 Rz. 287; E. 4.4.2.1.e). Für die Abrechnung der Musicaleinnahmen ab 2019 sowie jene zum Musicalfilm kann so- dann auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden. Die Beklagte hat diesbezüglichen bereits korrekt abgerechnet (E. 4.4.2.2.). Die klägerischen Begeh- ren zur Rechenschaftsablegung in Bezug auf das Musical ab 2018 und den Musi- calfilm sind daher abzuweisen. 6.4.2. Abrechnung weitere Verwertungshandlungen
- 62 - Zur Abrechnung weiterer Verwertungshandlungen ab dem 10. Juli 2021 bis zur Kla- geeinleitung stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, sie habe sämtliche dahin- gehenden Pflichten erfüllt. So habe sie den Klägern das Summary Statement July 2021 to December 2021 sowie eine zugehörige Abrechnungsgutschrift, das Sum- mary Statement January 2022 to June 2022 und das Summary Statement July 2022 to December 2022 zugestellt (act. 13 Rz. 207 und 212), was von den Klägern nicht bestritten wird (act. 22 Rz. 287). Die Kläger setzen sich mit diesen Dokumen- ten nicht auseinander und legen nicht dar, inwiefern die entsprechenden Abrech- nungen ungenügend sein sollen. Entsprechend können die Kläger auch keinen noch offenen Rechenschaftsablegungsanspruch aufzeigen. Für das Jahr 2023 war sodann bis zur Klageeinleitung keine Abrechnung geschuldet. Diese war vielmehr nach dem Vergleich erst Ende März 2024 zu erstellen (act. 3/8; E. 4.3.3.). Die Klä- ger machen nicht geltend, dass diese Abrechnung noch ausstehend ist. Rechtsbe- gehren Ziffer 2 ist folglich auch in Bezug auf die weiteren Verwertungshandlungen nach Abschluss des Vergleichs abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass für den Fall, dass entgegen den vorstehenden Erwägungen für die über das Musical und den Musicalfilm hinausgehenden Verwertungshandlungen nicht von einem Untergang der Ansprüche durch die Saldoklausel ausgegangen werden könnte, das Aus- kunfts- und Informationsbegehren zu solchen Verwertungshandlungen ohnehin ab- zuweisen wäre. Denn die Kläger legen nicht dar, ob und inwiefern solche Handlun- gen erfolgt sind und Abrechnungen von der Beklagten zu erstellen waren. Es kann daher auch nicht beurteilt werden, ob den Klägern in dieser Hinsicht Ansprüche auf Rechnungslegung zukommen bzw. ob solche noch offen sind. Zudem setzen sie sich auch mit den beklagtischen Ausführungen zu den seit 2018 erfolgten Abrech- nungen nicht auseinander (act. 13 Rz. 233 ff.). 6.5. Fazit Die Auskunfts- und Informationsbegehren der Kläger sind abzuweisen, soweit sie sich nicht als gegenstandslos erweisen.
- 63 -
7. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen Die von den Klägern ausgesprochenen Kündigungen der Verlagsverträge sind un- gültig. Die entsprechenden Verträge sind daher weiterhin in Kraft und die Beklagte ist zur Verwertung der damit übertragenen bzw. eingeräumten Rechte befugt. Das Unterlassungsbegehren der Kläger ist daher abzuweisen. Das weiter gestellte Aus- kunfts- und Informationsbegehren erweist sich in Bezug auf die Musicalabrechnun- gen 2013 bis 2017 als gegenstandslos. Im Übrigen zeigen die Kläger keine ausste- henden Ansprüche auf, weshalb dieses Begehren abzuweisen ist. Schliesslich ist auf die unbezifferte Forderungsklage mangels rechtsgenügender Darlegung der Unzumutbarkeit resp. Unmöglichkeit der Bezifferung nicht einzutreten.
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Streitwert Die Kläger häufen eine Unterlassungsklage (Rechtsbegehren Ziffer 1) mit einer Auskunfts- und Informationsklage (Rechtsbegehren Ziffer 2) sowie einer unbezif- ferten Forderungsklage (Rechtsbegehren Ziffer 3). Bei einer Klagenhäufung sind nach Art. 93 Abs. 1 ZPO die geltend gemachten Ansprüche zusammenzurechnen, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen. Vorliegend schliessen sich die von den Klägern eingeklagten Ansprüche nicht aus, weshalb deren Streitwerte zusam- menzurechnen sind. Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Lau- tet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Die Kläger gehen für alle von ihnen gestellten Begehren von einem Gesamtstreitwert von CHF 500'000.– aus (act. 1 Rz. 10; act. 22 Rz. 3 ff.), während die Beklagte von einem Gesamtstreitwert von CHF 2'000'000.– ausgeht (act. 13 Rz. 156 ff.). Die Angaben beider Parteien sind unzutreffend. Urheberrechtliche Unterlassungsklagen sind vermögensrechtli- che Streitigkeiten. Für die Bestimmung des Streitwerts ist das monetäre Interesse der klagenden Partei an der Durchsetzung der Unterlassung massgebend. Dieses ist unter Berücksichtigung der noch verbleibenden Schutzdauer zu schätzen (Urteil
- 64 - des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG210019-O vom 30. Januar 2024, E. 9.1.; SHK URG-MÜLLER, vor Art. 61 – 66a N 41 ff.; ZÜRCHER, Der Streitwert im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, sic! 2002, S. 496 f.). Vorliegend werden die streitgegenständlichen Urheberrechte sowohl kollektiv über die Verwertungsgesellschaften als auch individuell verwertet. Es ist unbestritten, dass alleine der auf die Beklagte entfallende Anteil der Erlöse aus der kollektiven Verwertung zwischen 2008 und 2022 CHF 7'280'000.– betrug, wobei dieser Betrag
– nach Sachdarstellung der Beklagten – auch Einnahmen aus der Verwertung der nicht von D._____ stammenden Songtexte beinhaltet (act. 13 Rz. 25; act. 22 Rz. 202 ff.). Der in den letzten 15 Jahren erzielte Erlös der Beklagten aus der kollektiven Verwertung entspricht damit jährlichen rund CHF 485'000.– (CHF 7'280'000.– / 15 Jahre). Für den Streitwert des Unterlassungsbegehrens ist der Kapitalwert des klägerischen Interessens zu bestimmen (Art. 92 Abs. 1 ZPO). Im Zeitpunkt der Klageeinleitung im März 2023 liefen die Urheberrechte von D._____ noch rund 61 Jahre. Um der Reduktion um den Erlös aus den Text- Rechten sowie der Unsicherheit über die Höhe der künftigen Erträge Rechnung zu tragen, rechtfertigt es sich, von jährlichen Einnahmen von CHF 200'000.– auszugehen. Für die Kapitalisierung ist auf die Barwerttafeln abzustellen (BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, Art. 92 N 4). Es ergibt sich demnach ein Kapitalwert von CHF 5'108'022.80 (CHF 200'000.– x 25.540114; STAUFFER/SCHAETZLE/SCHAETZLE/WEBER, 7. Aufl., S. 397). Der Streitwert von Rechtsbegehren Ziffer 1 ist entsprechend auf CHF 5'108'022.80 festzusetzen. Der Streitwert der unbezifferten Forderungslage ist sodann auf den von den Klägern angegebenen Mindestbetrag von CHF 72'288.60 (entsprechend EUR 72'578.95 am 29. März 2023) festzusetzen (Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2023, E. 8.1.). Der Streitwert eines Auskunfts- bzw. Informationsbegehrens ist ermessensweise auf einen Bruchteil zwischen 10 % und 40 % des Hauptbegehrens zu bemessen (Urteil des Bundesgerichts 4A_542/2017 vom 9. April 2018, E. 4.2.2.). Es rechtfertigt sich vorliegend, den Streitwert der klä- gerischen Auskunfts- und Informationsbegehrens auf 20 % des Streitwertes der (unbezifferten) Forderungsklage festzusetzen. Der Streitwert beträgt in dieser Hin- sicht folglich CHF 14'457.72.
- 65 - Gesamthaft resultiert ein Streitwert von CHF 5'194'769.12 (CHF 5'108'022.80 + CHF 72'288.60 + CHF 14'457.72). 8.2. Gerichtskosten und Kostentragung Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG ZH). Unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichts rechtfertigt es sich, die auf Basis des Streitwerts errechnete Grundgebühr von rund CHF 72'700.– auf CHF 85'000.– zu erhöhen (§ 2 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten vollumfänglich den Klägern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 3 aZPO). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Gegenstandslosigkeit in Bezug auf die Rechnungslegung für das Musical der Jahre 2013 bis 2017 in der Gesamtbetrachtung eine bloss marginale Bedeutung zukommt, sodass auf die Ermittlung des mutmasslichen Obsiegens und Unterliegens in dieser Hinsicht verzichtet werden kann und von einem vollumfänglichen Unterliegen der Kläger auszugehen ist. Die Gerichtsgebühr ist soweit möglich aus den von den Klägern geleisteten Kostenvorschüssen zu beziehen (Art. 111 ZPO) und der Fehlbetrag von den Klägern unter solidarischer Haftung nachzufordern. 8.3. Parteientschädigungen Die Höhe der Parteientschädigung wird nach der Anwaltsgebührenverordnung vom
8. September 2010 (AnwGebV) bestimmt. Sie setzt sich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Die Grundgebühr ist mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient; für jede weitere Rechts- schrift oder Verhandlung ist ein Zuschlag zu gewähren (§ 11 Abs. 1 und 2 Anw- GebV). Gestützt auf den Streitwert beträgt die Grundgebühr rund CHF 70'350.–. Die Be- klagte hat nebst der Klageantwort eine Duplik eingereicht. Hierfür sind Zuschläge von rund 25 % zu gewähren. Die Grundgebühr ist daher auf insgesamt
- 66 - CHF 88'000.– zu erhöhen. Mangels Antrags ist die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen. Das Handelsgericht beschliesst:
1. Rechtsbegehren Ziffer 2 wird hinsichtlich der Musicalabrechnungen der Jahre 2013 bis 2017 als gegenstandslos geworden erledigt abgeschrieben.
2. Auf Rechtsbegehren Ziffer 3 wird nicht eingetreten.
3. Schriftliche Mitteilung, Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen so- wie Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Das Handelsgericht erkennt:
1. Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 85'000.–.
3. Die Kosten werden den Klägern unter solidarischer Haftung auferlegt und so- weit möglich aus den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen bezogen. Der Fehlbetrag wird von den Klägern unter solidarischer Haftung eingefordert.
4. Die Kläger werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 88'000.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (sub- sidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 5'194'769.12.
- 67 - Zürich, 16. April 2025 Handelsgericht des Kantons Zürich Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. Stephan Mazan Lukas Bügler