Sachverhalt
3.1. Gemäss den schlüssigen, unbestritten gebliebenen Vorbringen der Kläge- rin ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Klägerin erhielt den Zuschlag für Schreinerarbeiten im Rahmen des Neubaus von zwei Mehrfamilienhäusern in E._____ AG. Die Parteien vereinbarten hierfür ein Honorar von CHF 120'705.65 (zzgl. 7.7 % MWST). Zusätzlich wurde die Klägerin mündlich von der Beklagten beauftragt, in den Wohnungen Nr. 11 und 7 folgende weitere Arbeiten auszufüh- ren: Eine Schiebetüre mit Stahlzarge anstatt einer Drehflügeltüre zu einem Preis von CHF 1'285.–, eine zusätzliche Kellertüre mit Stahlzarge für CHF 2'150.–, eine zusätzliche Kellerausgangstüre für CHF 2'785.– sowie ein 1-flügliges Fenster in Holz für CHF 728.– (act. 1 Ziff. 6 f.). Mit "Schlussrechnung Nr. 2020/020" vom
25. Februar 2022 stellte die Klägerin für diese Arbeiten die nach Abzug zweier Akontozahlungen noch offene Forderung von CHF 67'483.– (inkl. MWST) in Rechnung (act. 1 Ziff. 6 f.).
- 7 - 3.2. Zusätzlich wurde die Klägerin von der Beklagten gestützt auf eine schriftli- che Offerte vom 12. Januar 2021 mündlich damit beauftragt, bei den Eingangstü- ren zu den beiden Mehrfamilienhäusern zwei Aluminiumleisten für je CHF 250.– [recte: je CHF 125.–, vgl. act. 3/8] anzubringen, unterhalb der Elektroeinführung zwei Blechabschlüsse für je CHF 385.– anzubringen, zwei Gleitschienentür- schliesser bei den Haustüren sowie einen bei der Türe zum gemeinsamen Velo- raum für je CHF 560.– zu montieren. Hierfür stellte die Klägerin mit "Schlussrech- nung Nr. 2020/011" vom 24. Januar 2022 einen Forderungsbetrag von CHF 2'907.90 (inkl. MWST) in Rechnung (act. 1 Ziff. 8). 3.3. Im Auftrag der Beklagten hängte die Klägerin im zweiten Mehrfamilienhaus zwölf mangelbetroffene Türen aus, fräste jeweils eine "Planetnut" ein, setzte Pla- neten ein und hängte die Türen wieder ein. Mit "Schlussrechnung Nr. 2020/012" vom 24. Januar 2022 stellte die Klägerin dafür ihren Honoraranspruch von CHF 3'683.35 (inkl. MWST) in Rechnung (act. 1 Ziff. 9). 3.4. Ferner beauftragte die Beklagte die Klägerin mit der Reparatur eines be- schädigten Badezimmerfenster in einem der beiden Einfamilienhäusern. Die Klä- gerin stellte der Beklagten hierfür mit "Schlussrechnung Nr. 2021/81" vom
18. November 2021 einen Betrag von CHF 350.05 in Rechnung (act. 1 Ziff. 10). 3.5. Die Klägerin setzte für sämtliche Rechnungen eine Zahlungsfrist von 30 Tagen. Nachdem die Beklagte den Zahlungsaufforderungen nicht nachge- kommen war, leitete die Klägerin am 6. Januar 2023 die Betreibung ein. Die Be- klagte erhob Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Bülach vom 9. Januar 2023 (act. 1 Ziff. 11).
4. Rechtliches 4.1. Gemäss Art. 363 OR ist die Bestellerin verpflichtet, die vereinbarte Vergü- tung zu leisten. Ihre Fälligkeit setzt die Ablieferung des Werkes voraus. Unter Ab- lieferung ist die in der Absicht der Vertragserfüllung vorgenommene Übergabe des beendeten, wenn auch allenfalls mangelhaften Werkes an die Bestellerin zu verstehen. Sie kann durch Übergabe oder durch ausdrückliche oder stillschwei-
- 8 - gende Mitteilung der Unternehmerin erfolgen. Ob eine Ablieferung erfolgte, be- stimmt sich danach, ob die Unternehmerin zum Ausdruck brachte, dass die Arbei- ten beendet sind. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Unternehmerin der Bestellerin die Schlussrechnung zukommen lässt (Urteil des Bundesgerichts 4A_51/2007 vom 11. September 2007 E. 4.5; ZINDEL/SCHOTT, in: Basler Kommen- tar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 372 und N. 3 zu Art. 367 OR). 4.2. Verzugszins kann gefordert werden, wenn die Schuldnerin mit der Zahlung einer fälligen Geldleistung in Verzug ist, wobei der gesetzliche Verzugszins 5% pro Jahr beträgt (Art. 104 Abs. 1 OR). Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird die Schuldnerin durch Mahnung der Gläubigerin in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Der Tag des fristauslösenden Zeitpunkts (z.B. Rechnungs- oder Zustel- lungsdatum) wird nicht mitgezählt (BGE 144 III 152 E. 4.4.2.). 4.3. Die Gläubigerin kann im Zivilprozess die Beseitigung des durch die Schuldnerin erhobenen Rechtsvorschlags verlangen (Art. 79 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die entsprechende Klage muss sie innerhalb eines Jahres ab Zustellung des Zahlungsbefehls an die Gläubigerin erheben (Art. 88 Abs. 2 SchKG). Die Forderung muss als notwendige Voraussetzung identisch sein mit derjenigen, die in Betreibung gesetzt wurde (STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 79 N 10a).
5. Vergütungsforderung Die Klägerin erbrachte für die Beklagte Werkleistungen. Dafür schuldet die Be- klagte der Klägerin die vereinbarten Vergütungen (Art. 363 OR). Der Vertrags- schluss über die streitgegenständlichen Arbeiten sowie deren Ausführung sind vorliegend ebenso wenig strittig wie die dafür von der Klägerin in Rechnung ge- stellte Vergütung. Durch die Zusendung der Schlussrechnungen brachte die Klä- gerin zum Ausdruck, dass die Arbeiten beendet sind. Damit wurde das Werk im- plizit abgegeben und die Vergütungsforderungen sind fällig. Die Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin die Beträge von CHF 67'483.–, CHF 2'907.90, CHF 3'683.35 und CHF 350.05, insgesamt CHF 74'424.30, zu bezahlen.
- 9 -
6. Verzugszins Die in den Rechnungen angesetzten Zahlungsfristen von jeweils 30 Tagen qualifi- zieren als vorgezogene Mahnungen i.S.v. Art. 102 Abs. 1 OR. Die Klägerin macht implizit geltend, dass die Zahlungsfristen ab Datum der Rechnungsstellung zu verstehen seien. Dies blieb unbestritten. Für die Rechnung Nr. 2020/020 vom
25. Februar 2022 lief die Frist am 27. März 2022 ab; der Verzugszins ist ab dem
28. März 2022 geschuldet. Für die Rechnungen Nr. 2020/011 und 2020/012 vom
24. Januar 2022 liefen die Fristen am 23. Februar 2022 ab; der Verzugszins ist entsprechend dem Rechtsbegehren ab dem 26. Februar 2022 zu sprechen (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Für die Rechnung Nr. 2021/081 vom 18. November 2021 lief die Frist zufolge des Wochenendes am 20. Dezember 2021 ab; der Verzugs- zins ist ab dem 21. Dezember 2021 geschuldet.
7. Beseitigung des Rechtsvorschlags 7.1. Die Klägerin verlangt sinngemäss die Beseitigung des Rechtsvorschlages im Umfang des eingeklagten Betrags. Der Zahlungsbefehl datiert vom 9. Januar 2023 (act. 3/3). Die vorliegende Klage wurde am 23. März 2023 und damit inner- halb der Jahresfrist eingereicht. In der Betreibung wird als Forderungsgrund "Of- fene Rechnungen aus projektnummer F._____-Strasse …/…/…/… in E._____, BKP 273, 221" angegeben (act. 3/3). Die Identität der eingeklagten mit der in Be- treibung gesetzten Forderung ist damit gegeben. Der Rechtsvorschlag ist somit in gleichem Umfang zu beseitigen, in welchem auch die Forderungsklage gutzu- heissen ist (vgl. oben Ziff. 5). 7.2. Die Klägerin als Gläubigerin hat zudem bei (mindestens teilweise) erfolg- reicher Betreibung von Gesetzes wegen einen Anspruch auf Ersatz der Betrei- bungskosten. Sie ist deshalb berechtigt, von den Zahlungen der Beklagten als Schuldnerin in der Zwangsvollstreckung die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Die Betreibungskosten werden im Ergebnis zur Schuld geschlagen und sind von der Schuldnerin zusätzlich zum Betrag, welcher der Gläubigerin zugesprochen worden ist, zu bezahlen (BGer-Urteil 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012, E. 3.). Zur Durchsetzung der Kostenersatzpflicht erweist
- 10 - sich die Beseitigung des Rechtsvorschlages deshalb als überflüssig (BGE 144 III 360 ff. E. 3.6.2).
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Li- nie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert beträgt CHF 74'424.30 (act. 1 S. 2). In Anwendung von § 4 Abs. 1 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 5'600.– festzusetzen. Die Beklagte un- terliegt nahezu vollumfänglich, weshalb sie kostenpflichtig wird (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind entsprechend Art. 111 Abs. 1 ZPO mit dem durch die Klägerin geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Im entsprechenden Umfang ist ihr das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 8.2. Parteientschädigungen Die Höhe der Parteientschädigung ist gestützt auf die Verordnung über die An- waltsgebühren vom 8. September 2010 in erster Linie anhand des Streitwerts zu bemessen (AnwGebV; Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 105 Abs. 2 ZPO). Beim vorliegen- den Streitwert beträgt die Grundgebühr rund CHF 9'200.– (§ 2 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 AnwGebV). Sie ist vorliegend mit der Begründung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Mangels Darlegung der fehlenden Berechtigung zum Vorsteu- erabzug ist die Parteientschädigung praxisgemäss ohne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5). Das Handelsgericht beschliesst:
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Wiederherstellungsgesuch der Beklagten
E. 1.1 Gestützt auf Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säu- migen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 10 Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzu- reichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Das leichte Verschulden umfasst jedes Verhalten, das – ohne dass es akzeptierbar oder entschuldbar wäre – nicht zum schwerwie- genden Vorwurf gereicht (Urteil des BGer 4A_20/2019 vom 29. April 2019, E. 2). Der Entscheid obliegt demjenigen Gericht, vor welchem die versäumte Frist zu
- 4 - wahren gewesen wäre, vorliegend also dem Handelsgericht des Kantons Zürich (HOFFMANN-NOWOTNY/BRUNNER in: OBERHAMMER/DOMEJ/HAAS [Hrsg.], Kurzkom- mentar ZPO, 3. Aufl. 2021, N 3 zu Art. 149). Es kommt das summarische Verfah- ren zur Anwendung (STAEHELIN, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], ZPO-Komm., 3. Aufl. 2016, N 5 zu Art. 149; Urteil des OGer ZH RT150147 vom 22. September .2015, E. 2.2). Grundsätzlich ist der Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Art. 149 ZPO) Ist ein Wiederherstel- lungsgesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so rechtfertigt es sich mangels Beschwer, von einer Anhörung der Gegenpartei abzusehen (HOFFMANN- NOWOTNY/BRUNNER, a.a.O., N 1 zu Art. 149). Dies ist vorliegend der Fall.
E. 1.2 Die Beklagte bringt vor, dass ihr kein grobes Verschulden in Bezug auf ihre Säumnis vorgeworfen werden könne. Sie habe vor und nach Klageerhebung ver- sucht, mit der Klägerin direkt Kontakt aufzunehmen, um die offensichtlichen Miss- verständnisse in Bezug auf die Begleichung der streitgegenständlichen Beträge zu klären. Dabei sei sie sich sicher gewesen, dass die Klägerin letztlich erkennen würde, von der Beklagten bereits bezahlt worden zu sein, was zu einer Beendi- gung der vorliegenden gerichtlichen Auseinandersetzung führen würde. Die Klä- gerin habe sich dann aber nicht mehr bei ihr gemeldet. Im Wissen um die laufen- de Frist habe sie (die Beklagte) mit dem Hinweis auf familiär bedingte Absenzen im Ausland um Fristerstreckung ersucht (act. 19 S. 3 f.).
E. 1.3 Aus den Vorbringen der Beklagten ergibt sich kein rechtsgenügender Grund zur Fristwiederherstellung. Die Beklagte bringt einzig vor, dass nach ihrem Verständnis klar gewesen sei, dass sie die Klägerin bereits bezahlt habe und sich das vorliegende Verfahren aussergerichtlich beendigen lasse. Ob ihr die Zusen- dung einer E-Mail an die Klägerin im Februar 2023 dazu berechtigten Anlass gab, kann vorliegend offen bleiben. Denn die Zustellung der Klageschrift am 3. April 2023 veranlasste sie erst im Juli 2023 dazu, erneut mit der Beklagten Kontakt aufzunehmen (vgl. act. 19 Rz. 14). Ein Grund für dieses lange Zuwarten macht die Beklagte nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere behauptet sie nicht, dass ein Austausch zwischen den Parteien über eine aussergerichtliche Lösung erfolgt wäre oder die Klägerin ihr eine solche in Aussicht gestellt hätte.
- 5 - Vielmehr meldete sich die Klägerin nicht bei der Beklagten (vgl. act. 19 Rz. 16). Spätestens nachdem der Beklagten mit Verfügung vom 26. Juni 2023 eine Nach- frist im Sinne von Art. 223 Abs. 1 ZPO angesetzt und sie auf die Säumnisfolgen- den hingewiesen wurde, durfte von ihr ein Aktivwerden (Mandatierung einer Rechtsvertretung oder eigenständiges Verfassen einer Klageantwort) erwartet werden (vgl. act. 11). Daran ändert nichts, dass die Beklagte im damaligen Zeit- punkt nicht anwaltlich vertreten war. Dass sie sich erst nach der Abweisung ihres Fristerstreckungsgesuchs vom 10. August 2023, mithin mehrere Monate nach Fristansetzung, um eine Vertretung bemühte, ist ihr als nicht mehr leichtes Ver- schulden anzulasten. Im Übrigen wird der dem Fristerstreckungsgesuch vom
10. August 2023 zugrunde liegende Urlaub ihres Treuhänders von der Beklagten zu Recht nicht als Wiederherstellungsgrund vorgebracht. Gemäss dem Gesagten ist das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Erstattung der Klageantwort abzuweisen.
E. 1.4 Da die Beklagte auch innert Nachfrist keine Klageantwort eingereicht hat und da sich die Angelegenheit als spruchreif erweist, ist androhungsgemäss dar- über zu entscheiden (Art. 223 Abs. 2 ZPO).
E. 2 Formelles
E. 2.1 Säumnisfolgen Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageant- wort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzun- gen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klage- grund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und – darüber hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Un- ter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung er- laubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuwei- sen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechts-
- 6 - aufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst ange- führt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur inso- weit berücksichtigt werden, als sie für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung sind (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es – zur Hauptsache –, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich un- vollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erhebli- chem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2.; Art. 153 Abs. 2 ZPO; BSK ZPO-WILLISEGGER, 3. Aufl. 2017, Art. 223 N. 17 ff.; ERIC PAHUD, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 223 N.
E. 2.2 Prozessvoraussetzungen Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich sind gegeben (Art. 31 ZPO; Art. 6 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG). Die übrigen Pro- zessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass; auf die Klage ist einzutreten.
E. 3 Unbestrittener Sachverhalt
E. 3.1 Gemäss den schlüssigen, unbestritten gebliebenen Vorbringen der Kläge- rin ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Klägerin erhielt den Zuschlag für Schreinerarbeiten im Rahmen des Neubaus von zwei Mehrfamilienhäusern in E._____ AG. Die Parteien vereinbarten hierfür ein Honorar von CHF 120'705.65 (zzgl. 7.7 % MWST). Zusätzlich wurde die Klägerin mündlich von der Beklagten beauftragt, in den Wohnungen Nr. 11 und 7 folgende weitere Arbeiten auszufüh- ren: Eine Schiebetüre mit Stahlzarge anstatt einer Drehflügeltüre zu einem Preis von CHF 1'285.–, eine zusätzliche Kellertüre mit Stahlzarge für CHF 2'150.–, eine zusätzliche Kellerausgangstüre für CHF 2'785.– sowie ein 1-flügliges Fenster in Holz für CHF 728.– (act. 1 Ziff. 6 f.). Mit "Schlussrechnung Nr. 2020/020" vom
25. Februar 2022 stellte die Klägerin für diese Arbeiten die nach Abzug zweier Akontozahlungen noch offene Forderung von CHF 67'483.– (inkl. MWST) in Rechnung (act. 1 Ziff. 6 f.).
- 7 -
E. 3.2 Zusätzlich wurde die Klägerin von der Beklagten gestützt auf eine schriftli- che Offerte vom 12. Januar 2021 mündlich damit beauftragt, bei den Eingangstü- ren zu den beiden Mehrfamilienhäusern zwei Aluminiumleisten für je CHF 250.– [recte: je CHF 125.–, vgl. act. 3/8] anzubringen, unterhalb der Elektroeinführung zwei Blechabschlüsse für je CHF 385.– anzubringen, zwei Gleitschienentür- schliesser bei den Haustüren sowie einen bei der Türe zum gemeinsamen Velo- raum für je CHF 560.– zu montieren. Hierfür stellte die Klägerin mit "Schlussrech- nung Nr. 2020/011" vom 24. Januar 2022 einen Forderungsbetrag von CHF 2'907.90 (inkl. MWST) in Rechnung (act. 1 Ziff. 8).
E. 3.3 Im Auftrag der Beklagten hängte die Klägerin im zweiten Mehrfamilienhaus zwölf mangelbetroffene Türen aus, fräste jeweils eine "Planetnut" ein, setzte Pla- neten ein und hängte die Türen wieder ein. Mit "Schlussrechnung Nr. 2020/012" vom 24. Januar 2022 stellte die Klägerin dafür ihren Honoraranspruch von CHF 3'683.35 (inkl. MWST) in Rechnung (act. 1 Ziff. 9).
E. 3.4 Ferner beauftragte die Beklagte die Klägerin mit der Reparatur eines be- schädigten Badezimmerfenster in einem der beiden Einfamilienhäusern. Die Klä- gerin stellte der Beklagten hierfür mit "Schlussrechnung Nr. 2021/81" vom
18. November 2021 einen Betrag von CHF 350.05 in Rechnung (act. 1 Ziff. 10).
E. 3.5 Die Klägerin setzte für sämtliche Rechnungen eine Zahlungsfrist von 30 Tagen. Nachdem die Beklagte den Zahlungsaufforderungen nicht nachge- kommen war, leitete die Klägerin am 6. Januar 2023 die Betreibung ein. Die Be- klagte erhob Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Bülach vom 9. Januar 2023 (act. 1 Ziff. 11).
E. 4 Rechtliches
E. 4.1 Gemäss Art. 363 OR ist die Bestellerin verpflichtet, die vereinbarte Vergü- tung zu leisten. Ihre Fälligkeit setzt die Ablieferung des Werkes voraus. Unter Ab- lieferung ist die in der Absicht der Vertragserfüllung vorgenommene Übergabe des beendeten, wenn auch allenfalls mangelhaften Werkes an die Bestellerin zu verstehen. Sie kann durch Übergabe oder durch ausdrückliche oder stillschwei-
- 8 - gende Mitteilung der Unternehmerin erfolgen. Ob eine Ablieferung erfolgte, be- stimmt sich danach, ob die Unternehmerin zum Ausdruck brachte, dass die Arbei- ten beendet sind. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Unternehmerin der Bestellerin die Schlussrechnung zukommen lässt (Urteil des Bundesgerichts 4A_51/2007 vom 11. September 2007 E. 4.5; ZINDEL/SCHOTT, in: Basler Kommen- tar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 372 und N. 3 zu Art. 367 OR).
E. 4.2 Verzugszins kann gefordert werden, wenn die Schuldnerin mit der Zahlung einer fälligen Geldleistung in Verzug ist, wobei der gesetzliche Verzugszins 5% pro Jahr beträgt (Art. 104 Abs. 1 OR). Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird die Schuldnerin durch Mahnung der Gläubigerin in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Der Tag des fristauslösenden Zeitpunkts (z.B. Rechnungs- oder Zustel- lungsdatum) wird nicht mitgezählt (BGE 144 III 152 E. 4.4.2.).
E. 4.3 Die Gläubigerin kann im Zivilprozess die Beseitigung des durch die Schuldnerin erhobenen Rechtsvorschlags verlangen (Art. 79 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die entsprechende Klage muss sie innerhalb eines Jahres ab Zustellung des Zahlungsbefehls an die Gläubigerin erheben (Art. 88 Abs. 2 SchKG). Die Forderung muss als notwendige Voraussetzung identisch sein mit derjenigen, die in Betreibung gesetzt wurde (STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 79 N 10a).
E. 5 Vergütungsforderung Die Klägerin erbrachte für die Beklagte Werkleistungen. Dafür schuldet die Be- klagte der Klägerin die vereinbarten Vergütungen (Art. 363 OR). Der Vertrags- schluss über die streitgegenständlichen Arbeiten sowie deren Ausführung sind vorliegend ebenso wenig strittig wie die dafür von der Klägerin in Rechnung ge- stellte Vergütung. Durch die Zusendung der Schlussrechnungen brachte die Klä- gerin zum Ausdruck, dass die Arbeiten beendet sind. Damit wurde das Werk im- plizit abgegeben und die Vergütungsforderungen sind fällig. Die Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin die Beträge von CHF 67'483.–, CHF 2'907.90, CHF 3'683.35 und CHF 350.05, insgesamt CHF 74'424.30, zu bezahlen.
- 9 -
E. 6 Verzugszins Die in den Rechnungen angesetzten Zahlungsfristen von jeweils 30 Tagen qualifi- zieren als vorgezogene Mahnungen i.S.v. Art. 102 Abs. 1 OR. Die Klägerin macht implizit geltend, dass die Zahlungsfristen ab Datum der Rechnungsstellung zu verstehen seien. Dies blieb unbestritten. Für die Rechnung Nr. 2020/020 vom
25. Februar 2022 lief die Frist am 27. März 2022 ab; der Verzugszins ist ab dem
28. März 2022 geschuldet. Für die Rechnungen Nr. 2020/011 und 2020/012 vom
24. Januar 2022 liefen die Fristen am 23. Februar 2022 ab; der Verzugszins ist entsprechend dem Rechtsbegehren ab dem 26. Februar 2022 zu sprechen (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Für die Rechnung Nr. 2021/081 vom 18. November 2021 lief die Frist zufolge des Wochenendes am 20. Dezember 2021 ab; der Verzugs- zins ist ab dem 21. Dezember 2021 geschuldet.
E. 7 Beseitigung des Rechtsvorschlags
E. 7.1 Die Klägerin verlangt sinngemäss die Beseitigung des Rechtsvorschlages im Umfang des eingeklagten Betrags. Der Zahlungsbefehl datiert vom 9. Januar 2023 (act. 3/3). Die vorliegende Klage wurde am 23. März 2023 und damit inner- halb der Jahresfrist eingereicht. In der Betreibung wird als Forderungsgrund "Of- fene Rechnungen aus projektnummer F._____-Strasse …/…/…/… in E._____, BKP 273, 221" angegeben (act. 3/3). Die Identität der eingeklagten mit der in Be- treibung gesetzten Forderung ist damit gegeben. Der Rechtsvorschlag ist somit in gleichem Umfang zu beseitigen, in welchem auch die Forderungsklage gutzu- heissen ist (vgl. oben Ziff. 5).
E. 7.2 Die Klägerin als Gläubigerin hat zudem bei (mindestens teilweise) erfolg- reicher Betreibung von Gesetzes wegen einen Anspruch auf Ersatz der Betrei- bungskosten. Sie ist deshalb berechtigt, von den Zahlungen der Beklagten als Schuldnerin in der Zwangsvollstreckung die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Die Betreibungskosten werden im Ergebnis zur Schuld geschlagen und sind von der Schuldnerin zusätzlich zum Betrag, welcher der Gläubigerin zugesprochen worden ist, zu bezahlen (BGer-Urteil 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012, E. 3.). Zur Durchsetzung der Kostenersatzpflicht erweist
- 10 - sich die Beseitigung des Rechtsvorschlages deshalb als überflüssig (BGE 144 III 360 ff. E. 3.6.2).
E. 8 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 8.1 Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Li- nie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert beträgt CHF 74'424.30 (act. 1 S. 2). In Anwendung von § 4 Abs. 1 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 5'600.– festzusetzen. Die Beklagte un- terliegt nahezu vollumfänglich, weshalb sie kostenpflichtig wird (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind entsprechend Art. 111 Abs. 1 ZPO mit dem durch die Klägerin geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Im entsprechenden Umfang ist ihr das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).
E. 8.2 Parteientschädigungen Die Höhe der Parteientschädigung ist gestützt auf die Verordnung über die An- waltsgebühren vom 8. September 2010 in erster Linie anhand des Streitwerts zu bemessen (AnwGebV; Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 105 Abs. 2 ZPO). Beim vorliegen- den Streitwert beträgt die Grundgebühr rund CHF 9'200.– (§ 2 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 AnwGebV). Sie ist vorliegend mit der Begründung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Mangels Darlegung der fehlenden Berechtigung zum Vorsteu- erabzug ist die Parteientschädigung praxisgemäss ohne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5). Das Handelsgericht beschliesst:
Dispositiv
- Das Gesuch um Wiederherstellung der Nachfrist zur Einreichung einer Kla- geantwort wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. - 11 - Das Handelsgericht erkennt:
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin − CHF 67'483.– nebst Zins zu 5 % seit 28. März 2022 − CHF 2'907.90 nebst Zins zu 5 % seit 26. Februar 2022 − CHF 3'683.35 nebst Zins zu 5 % seit 26. Februar 2022 − CHF 350.05 nebst Zins zu 5 % seit 21. Dezember 2021 zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Zins) wird Ziffer 1 des Rechtsbegehrens abgewiesen.
- Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Bülach, Zah- lungsbefehl vom 9. Januar 2023, wird im Umfang von − CHF 67'483.– nebst Zins zu 5 % seit 28. März 2022 − CHF 2'907.90 nebst Zins zu 5 % seit 26. Februar 2022 − CHF 3'683.35 nebst Zins zu 5 % seit 26. Februar 2022 − CHF 350.05 nebst Zins zu 5 % seit 21. Dezember 2021 beseitigt. Im Mehrumfang (Zins, Kosten des Zahlungsbefehls) wird Ziffer 2 des Rechtsbegehrens abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 5'600.–.
- Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Für die der Beklagten auferlegten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht eingeräumt.
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 9'200.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin im Doppel für sich und zuhanden des Betreibungsamtes Bülach sowie unter Beilage von act. 19 und act. 21/2–6. - 12 -
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 72'424.30. Zürich, 18. September 2023 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Gerichtsschreiberin: Roland Schmid Nadja Maurer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG230074-O U/ei Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, und Oberrichterin Nicole Klausner, die Handelsrichter Giuseppe De Simone, Marco La Bella und Martin Kleiner sowie die Gerichtsschreiberin Nadja Maurer Beschluss und Urteil vom 18. September 2023 in Sachen A._____ GmbH, Klägerin vertreten durch Advokat lic. iur. X._____ gegen B._____ AG, Beklagte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ betreffend Forderung
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin folgende Beträge zu bezahlen: CHF 67'483.00 nebst Zins zu 5% seit 26.03.2022 CHF 2'907.90 nebst Zins zu 5% seit 26.02.2022 CHF 3'683.35 nebst Zins zu 5% seit 26.02.2022 CHF 350.05 nebst Zins zu 5% seit 20.12.2021
2. Es sei der Klägerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Bülach über folgende Beträge CHF 67'483.00 nebst Zins zu 5% seit 26.03.2022 CHF 2'907.90 nebst Zins zu 5% seit 26.02.2022 CHF 3'683.35 nebst Zins zu 5% seit 26.02.2022 CHF 350.05 nebst Zins zu 5% seit 20.12.2021 sowie Zahlungsbefehlskosten in Höhe von CHF 103.30 Rechts- öffnung zu erteilen;
3. Unter o/e Kostenfolge zzgl. MWST." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht
a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in C._____ BL. Sie bezweckt die Herstellung und den Vertrieb von und den Handel mit Fens- tern, Türen und Fensterkomponenten (act. 3/1). Die Beklagte ist eine Aktienge- sellschaft mit Sitz in D._____ ZH. Sie bezweckt unter anderem den Betrieb eines bautechnischen Büros im Bereich Bauberatung, Projektierung, Planung und Durchführung für Neu- und Umbauten sowie Sanierungen aller Art (act. 3/2).
b. Prozessgegenstand Die Klägerin führte für die Beklagte Schreinerarbeiten aus. Mit der vorliegenden Klage verlangt sie von ihrer Vertragspartnerin die Bezahlung der noch offenen
- 3 - Vergütung sowie (sinngemäss) die Beseitigung des im entsprechenden Betrei- bungsverfahren erhobenen Rechtsvorschlags. B. Prozessverlauf Am 23. März 2023 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin die Klage mit obigem Rechtsbegehren am Handelsgericht des Kantons Zürich ein (act. 1). Mit Verfü- gung vom 24. März 2023 wurde ihr Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvor- schusses angesetzt (act. 4). Die Verfügung wurde der Beklagten durch das Stadtammannamt D._____ zugestellt (act. 5/2). Nachdem die Klägerin den Vor- schuss fristgerecht leistete, wurde der Beklagten mit Verfügung vom 31. März 2023 Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 6; act. 7). Die Verfü- gung konnte der Beklagten postalisch zugestellt werden (act. 8/2). Mit Verfügung vom 26. Juni 2023 wurde der Beklagten unter Androhung der Säumnisfolge eine Nachfrist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 11). Mit Eingabe vom
10. August 2023 (Datum Poststempel: 11. August 2023) ersuchte die Beklagte sinngemäss um Erstreckung der Nachfrist (act. 13). Mit Verfügung vom
14. August 2023 wurde ihr Fristerstreckungsgesuch abgewiesen (act. 14). Mit Eingabe vom 31. August 2023 ersuchte die Beklagte um Wiederherstellung und Ansetzung einer angemessenen Nachfrist für die Einreichung einer Klageantwort (act. 19). Erwägungen
1. Wiederherstellungsgesuch der Beklagten 1.1. Gestützt auf Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säu- migen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 10 Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzu- reichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Das leichte Verschulden umfasst jedes Verhalten, das – ohne dass es akzeptierbar oder entschuldbar wäre – nicht zum schwerwie- genden Vorwurf gereicht (Urteil des BGer 4A_20/2019 vom 29. April 2019, E. 2). Der Entscheid obliegt demjenigen Gericht, vor welchem die versäumte Frist zu
- 4 - wahren gewesen wäre, vorliegend also dem Handelsgericht des Kantons Zürich (HOFFMANN-NOWOTNY/BRUNNER in: OBERHAMMER/DOMEJ/HAAS [Hrsg.], Kurzkom- mentar ZPO, 3. Aufl. 2021, N 3 zu Art. 149). Es kommt das summarische Verfah- ren zur Anwendung (STAEHELIN, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], ZPO-Komm., 3. Aufl. 2016, N 5 zu Art. 149; Urteil des OGer ZH RT150147 vom 22. September .2015, E. 2.2). Grundsätzlich ist der Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Art. 149 ZPO) Ist ein Wiederherstel- lungsgesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so rechtfertigt es sich mangels Beschwer, von einer Anhörung der Gegenpartei abzusehen (HOFFMANN- NOWOTNY/BRUNNER, a.a.O., N 1 zu Art. 149). Dies ist vorliegend der Fall. 1.2. Die Beklagte bringt vor, dass ihr kein grobes Verschulden in Bezug auf ihre Säumnis vorgeworfen werden könne. Sie habe vor und nach Klageerhebung ver- sucht, mit der Klägerin direkt Kontakt aufzunehmen, um die offensichtlichen Miss- verständnisse in Bezug auf die Begleichung der streitgegenständlichen Beträge zu klären. Dabei sei sie sich sicher gewesen, dass die Klägerin letztlich erkennen würde, von der Beklagten bereits bezahlt worden zu sein, was zu einer Beendi- gung der vorliegenden gerichtlichen Auseinandersetzung führen würde. Die Klä- gerin habe sich dann aber nicht mehr bei ihr gemeldet. Im Wissen um die laufen- de Frist habe sie (die Beklagte) mit dem Hinweis auf familiär bedingte Absenzen im Ausland um Fristerstreckung ersucht (act. 19 S. 3 f.). 1.3. Aus den Vorbringen der Beklagten ergibt sich kein rechtsgenügender Grund zur Fristwiederherstellung. Die Beklagte bringt einzig vor, dass nach ihrem Verständnis klar gewesen sei, dass sie die Klägerin bereits bezahlt habe und sich das vorliegende Verfahren aussergerichtlich beendigen lasse. Ob ihr die Zusen- dung einer E-Mail an die Klägerin im Februar 2023 dazu berechtigten Anlass gab, kann vorliegend offen bleiben. Denn die Zustellung der Klageschrift am 3. April 2023 veranlasste sie erst im Juli 2023 dazu, erneut mit der Beklagten Kontakt aufzunehmen (vgl. act. 19 Rz. 14). Ein Grund für dieses lange Zuwarten macht die Beklagte nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere behauptet sie nicht, dass ein Austausch zwischen den Parteien über eine aussergerichtliche Lösung erfolgt wäre oder die Klägerin ihr eine solche in Aussicht gestellt hätte.
- 5 - Vielmehr meldete sich die Klägerin nicht bei der Beklagten (vgl. act. 19 Rz. 16). Spätestens nachdem der Beklagten mit Verfügung vom 26. Juni 2023 eine Nach- frist im Sinne von Art. 223 Abs. 1 ZPO angesetzt und sie auf die Säumnisfolgen- den hingewiesen wurde, durfte von ihr ein Aktivwerden (Mandatierung einer Rechtsvertretung oder eigenständiges Verfassen einer Klageantwort) erwartet werden (vgl. act. 11). Daran ändert nichts, dass die Beklagte im damaligen Zeit- punkt nicht anwaltlich vertreten war. Dass sie sich erst nach der Abweisung ihres Fristerstreckungsgesuchs vom 10. August 2023, mithin mehrere Monate nach Fristansetzung, um eine Vertretung bemühte, ist ihr als nicht mehr leichtes Ver- schulden anzulasten. Im Übrigen wird der dem Fristerstreckungsgesuch vom
10. August 2023 zugrunde liegende Urlaub ihres Treuhänders von der Beklagten zu Recht nicht als Wiederherstellungsgrund vorgebracht. Gemäss dem Gesagten ist das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Erstattung der Klageantwort abzuweisen. 1.4. Da die Beklagte auch innert Nachfrist keine Klageantwort eingereicht hat und da sich die Angelegenheit als spruchreif erweist, ist androhungsgemäss dar- über zu entscheiden (Art. 223 Abs. 2 ZPO).
2. Formelles 2.1. Säumnisfolgen Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageant- wort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzun- gen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klage- grund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und – darüber hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Un- ter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung er- laubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuwei- sen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechts-
- 6 - aufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst ange- führt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur inso- weit berücksichtigt werden, als sie für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung sind (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es – zur Hauptsache –, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich un- vollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erhebli- chem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2.; Art. 153 Abs. 2 ZPO; BSK ZPO-WILLISEGGER, 3. Aufl. 2017, Art. 223 N. 17 ff.; ERIC PAHUD, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 223 N. 3 ff.). 2.2. Prozessvoraussetzungen Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich sind gegeben (Art. 31 ZPO; Art. 6 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG). Die übrigen Pro- zessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass; auf die Klage ist einzutreten.
3. Unbestrittener Sachverhalt 3.1. Gemäss den schlüssigen, unbestritten gebliebenen Vorbringen der Kläge- rin ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Klägerin erhielt den Zuschlag für Schreinerarbeiten im Rahmen des Neubaus von zwei Mehrfamilienhäusern in E._____ AG. Die Parteien vereinbarten hierfür ein Honorar von CHF 120'705.65 (zzgl. 7.7 % MWST). Zusätzlich wurde die Klägerin mündlich von der Beklagten beauftragt, in den Wohnungen Nr. 11 und 7 folgende weitere Arbeiten auszufüh- ren: Eine Schiebetüre mit Stahlzarge anstatt einer Drehflügeltüre zu einem Preis von CHF 1'285.–, eine zusätzliche Kellertüre mit Stahlzarge für CHF 2'150.–, eine zusätzliche Kellerausgangstüre für CHF 2'785.– sowie ein 1-flügliges Fenster in Holz für CHF 728.– (act. 1 Ziff. 6 f.). Mit "Schlussrechnung Nr. 2020/020" vom
25. Februar 2022 stellte die Klägerin für diese Arbeiten die nach Abzug zweier Akontozahlungen noch offene Forderung von CHF 67'483.– (inkl. MWST) in Rechnung (act. 1 Ziff. 6 f.).
- 7 - 3.2. Zusätzlich wurde die Klägerin von der Beklagten gestützt auf eine schriftli- che Offerte vom 12. Januar 2021 mündlich damit beauftragt, bei den Eingangstü- ren zu den beiden Mehrfamilienhäusern zwei Aluminiumleisten für je CHF 250.– [recte: je CHF 125.–, vgl. act. 3/8] anzubringen, unterhalb der Elektroeinführung zwei Blechabschlüsse für je CHF 385.– anzubringen, zwei Gleitschienentür- schliesser bei den Haustüren sowie einen bei der Türe zum gemeinsamen Velo- raum für je CHF 560.– zu montieren. Hierfür stellte die Klägerin mit "Schlussrech- nung Nr. 2020/011" vom 24. Januar 2022 einen Forderungsbetrag von CHF 2'907.90 (inkl. MWST) in Rechnung (act. 1 Ziff. 8). 3.3. Im Auftrag der Beklagten hängte die Klägerin im zweiten Mehrfamilienhaus zwölf mangelbetroffene Türen aus, fräste jeweils eine "Planetnut" ein, setzte Pla- neten ein und hängte die Türen wieder ein. Mit "Schlussrechnung Nr. 2020/012" vom 24. Januar 2022 stellte die Klägerin dafür ihren Honoraranspruch von CHF 3'683.35 (inkl. MWST) in Rechnung (act. 1 Ziff. 9). 3.4. Ferner beauftragte die Beklagte die Klägerin mit der Reparatur eines be- schädigten Badezimmerfenster in einem der beiden Einfamilienhäusern. Die Klä- gerin stellte der Beklagten hierfür mit "Schlussrechnung Nr. 2021/81" vom
18. November 2021 einen Betrag von CHF 350.05 in Rechnung (act. 1 Ziff. 10). 3.5. Die Klägerin setzte für sämtliche Rechnungen eine Zahlungsfrist von 30 Tagen. Nachdem die Beklagte den Zahlungsaufforderungen nicht nachge- kommen war, leitete die Klägerin am 6. Januar 2023 die Betreibung ein. Die Be- klagte erhob Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Bülach vom 9. Januar 2023 (act. 1 Ziff. 11).
4. Rechtliches 4.1. Gemäss Art. 363 OR ist die Bestellerin verpflichtet, die vereinbarte Vergü- tung zu leisten. Ihre Fälligkeit setzt die Ablieferung des Werkes voraus. Unter Ab- lieferung ist die in der Absicht der Vertragserfüllung vorgenommene Übergabe des beendeten, wenn auch allenfalls mangelhaften Werkes an die Bestellerin zu verstehen. Sie kann durch Übergabe oder durch ausdrückliche oder stillschwei-
- 8 - gende Mitteilung der Unternehmerin erfolgen. Ob eine Ablieferung erfolgte, be- stimmt sich danach, ob die Unternehmerin zum Ausdruck brachte, dass die Arbei- ten beendet sind. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Unternehmerin der Bestellerin die Schlussrechnung zukommen lässt (Urteil des Bundesgerichts 4A_51/2007 vom 11. September 2007 E. 4.5; ZINDEL/SCHOTT, in: Basler Kommen- tar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 372 und N. 3 zu Art. 367 OR). 4.2. Verzugszins kann gefordert werden, wenn die Schuldnerin mit der Zahlung einer fälligen Geldleistung in Verzug ist, wobei der gesetzliche Verzugszins 5% pro Jahr beträgt (Art. 104 Abs. 1 OR). Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird die Schuldnerin durch Mahnung der Gläubigerin in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Der Tag des fristauslösenden Zeitpunkts (z.B. Rechnungs- oder Zustel- lungsdatum) wird nicht mitgezählt (BGE 144 III 152 E. 4.4.2.). 4.3. Die Gläubigerin kann im Zivilprozess die Beseitigung des durch die Schuldnerin erhobenen Rechtsvorschlags verlangen (Art. 79 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die entsprechende Klage muss sie innerhalb eines Jahres ab Zustellung des Zahlungsbefehls an die Gläubigerin erheben (Art. 88 Abs. 2 SchKG). Die Forderung muss als notwendige Voraussetzung identisch sein mit derjenigen, die in Betreibung gesetzt wurde (STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 79 N 10a).
5. Vergütungsforderung Die Klägerin erbrachte für die Beklagte Werkleistungen. Dafür schuldet die Be- klagte der Klägerin die vereinbarten Vergütungen (Art. 363 OR). Der Vertrags- schluss über die streitgegenständlichen Arbeiten sowie deren Ausführung sind vorliegend ebenso wenig strittig wie die dafür von der Klägerin in Rechnung ge- stellte Vergütung. Durch die Zusendung der Schlussrechnungen brachte die Klä- gerin zum Ausdruck, dass die Arbeiten beendet sind. Damit wurde das Werk im- plizit abgegeben und die Vergütungsforderungen sind fällig. Die Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin die Beträge von CHF 67'483.–, CHF 2'907.90, CHF 3'683.35 und CHF 350.05, insgesamt CHF 74'424.30, zu bezahlen.
- 9 -
6. Verzugszins Die in den Rechnungen angesetzten Zahlungsfristen von jeweils 30 Tagen qualifi- zieren als vorgezogene Mahnungen i.S.v. Art. 102 Abs. 1 OR. Die Klägerin macht implizit geltend, dass die Zahlungsfristen ab Datum der Rechnungsstellung zu verstehen seien. Dies blieb unbestritten. Für die Rechnung Nr. 2020/020 vom
25. Februar 2022 lief die Frist am 27. März 2022 ab; der Verzugszins ist ab dem
28. März 2022 geschuldet. Für die Rechnungen Nr. 2020/011 und 2020/012 vom
24. Januar 2022 liefen die Fristen am 23. Februar 2022 ab; der Verzugszins ist entsprechend dem Rechtsbegehren ab dem 26. Februar 2022 zu sprechen (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Für die Rechnung Nr. 2021/081 vom 18. November 2021 lief die Frist zufolge des Wochenendes am 20. Dezember 2021 ab; der Verzugs- zins ist ab dem 21. Dezember 2021 geschuldet.
7. Beseitigung des Rechtsvorschlags 7.1. Die Klägerin verlangt sinngemäss die Beseitigung des Rechtsvorschlages im Umfang des eingeklagten Betrags. Der Zahlungsbefehl datiert vom 9. Januar 2023 (act. 3/3). Die vorliegende Klage wurde am 23. März 2023 und damit inner- halb der Jahresfrist eingereicht. In der Betreibung wird als Forderungsgrund "Of- fene Rechnungen aus projektnummer F._____-Strasse …/…/…/… in E._____, BKP 273, 221" angegeben (act. 3/3). Die Identität der eingeklagten mit der in Be- treibung gesetzten Forderung ist damit gegeben. Der Rechtsvorschlag ist somit in gleichem Umfang zu beseitigen, in welchem auch die Forderungsklage gutzu- heissen ist (vgl. oben Ziff. 5). 7.2. Die Klägerin als Gläubigerin hat zudem bei (mindestens teilweise) erfolg- reicher Betreibung von Gesetzes wegen einen Anspruch auf Ersatz der Betrei- bungskosten. Sie ist deshalb berechtigt, von den Zahlungen der Beklagten als Schuldnerin in der Zwangsvollstreckung die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Die Betreibungskosten werden im Ergebnis zur Schuld geschlagen und sind von der Schuldnerin zusätzlich zum Betrag, welcher der Gläubigerin zugesprochen worden ist, zu bezahlen (BGer-Urteil 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012, E. 3.). Zur Durchsetzung der Kostenersatzpflicht erweist
- 10 - sich die Beseitigung des Rechtsvorschlages deshalb als überflüssig (BGE 144 III 360 ff. E. 3.6.2).
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Li- nie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert beträgt CHF 74'424.30 (act. 1 S. 2). In Anwendung von § 4 Abs. 1 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 5'600.– festzusetzen. Die Beklagte un- terliegt nahezu vollumfänglich, weshalb sie kostenpflichtig wird (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind entsprechend Art. 111 Abs. 1 ZPO mit dem durch die Klägerin geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Im entsprechenden Umfang ist ihr das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 8.2. Parteientschädigungen Die Höhe der Parteientschädigung ist gestützt auf die Verordnung über die An- waltsgebühren vom 8. September 2010 in erster Linie anhand des Streitwerts zu bemessen (AnwGebV; Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 105 Abs. 2 ZPO). Beim vorliegen- den Streitwert beträgt die Grundgebühr rund CHF 9'200.– (§ 2 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 AnwGebV). Sie ist vorliegend mit der Begründung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Mangels Darlegung der fehlenden Berechtigung zum Vorsteu- erabzug ist die Parteientschädigung praxisgemäss ohne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5). Das Handelsgericht beschliesst:
1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Nachfrist zur Einreichung einer Kla- geantwort wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
- 11 - Das Handelsgericht erkennt:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin − CHF 67'483.– nebst Zins zu 5 % seit 28. März 2022 − CHF 2'907.90 nebst Zins zu 5 % seit 26. Februar 2022 − CHF 3'683.35 nebst Zins zu 5 % seit 26. Februar 2022 − CHF 350.05 nebst Zins zu 5 % seit 21. Dezember 2021 zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Zins) wird Ziffer 1 des Rechtsbegehrens abgewiesen.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Bülach, Zah- lungsbefehl vom 9. Januar 2023, wird im Umfang von − CHF 67'483.– nebst Zins zu 5 % seit 28. März 2022 − CHF 2'907.90 nebst Zins zu 5 % seit 26. Februar 2022 − CHF 3'683.35 nebst Zins zu 5 % seit 26. Februar 2022 − CHF 350.05 nebst Zins zu 5 % seit 21. Dezember 2021 beseitigt. Im Mehrumfang (Zins, Kosten des Zahlungsbefehls) wird Ziffer 2 des Rechtsbegehrens abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 5'600.–.
4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Für die der Beklagten auferlegten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht eingeräumt.
5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 9'200.– zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin im Doppel für sich und zuhanden des Betreibungsamtes Bülach sowie unter Beilage von act. 19 und act. 21/2–6.
- 12 -
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 72'424.30. Zürich, 18. September 2023 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Gerichtsschreiberin: Roland Schmid Nadja Maurer