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HG230068

Forderung

Zh Handelsgericht · 2025-11-20 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1.1. Allgemeines 1.1.1. Die Klägerin schloss mit der D._____ AG (fortan: "D._____") am 20. Septem- ber 2016 einen Generalplanervertrag betreffend Generalplanerleistungen im Pro- jekt Hochbauentwicklung Zone A/Gepäcksortieranlage am D._____. Kern dieses Projekts bildet die Erweiterung der bestehenden Gepäcksortieranlage. Es umfasst den Umbau der bestehenden Gebäude A4, D2 und V4 sowie die Erstellung des Gebäudes A40, des Frühgepäckspeichers und diverser Provisorien (act. 1 Rz. 24). 1.1.2. Im Rahmen dieses Projekts zog die Klägerin als Generalplanerin mit Subpla- nervertrag vom 28. Februar 2017 (fortan: "SPV"; act. 21/7) die B2._____ AG als Subplanerin bei. Als Fachplanerin war letztere gemäss Ziff. 1.2 SPV für folgende Gewerke zuständig: Elektro; Fachkoordination; Mess-, Steuer-, Regel- und Leit- technik (fortan: "MSRL"); Heizung, Lüftung, Klima, Sanitär (fortan: "HLKS"); sowie die Leistungen Brandschutzplanung, Bauphysik und Akustik (act. 1 Rz. 25). Aus der Tabelle unter Ziff. 3.1 SPV ergibt sich, dass der SPV folgende Fachplanerleis- tungen gemäss Art. 3.2 der SIA-Ordnung für Leistungen und Honorare der Maschi- nen- und der Elektroingenieure sowie der Fachingenieure für Gebäudeinstallatio- nen (Ausgabe 2003; fortan: "SIA 108/2003" oder "LHO 108") umfasst (s.a. SIA 112/2001, S. 6):

- 10 - Phasen Teilphasen 2 Vorstudien 21 Projektdefinition, Machbarkeitsstudien 22 Auswahlverfahren 3 Projektierung 31 Vorprojekt 32 Bauprojekt 33 Bewilligungsverfahren, Auflageprojekt Ausschreibung, Offertvergleich, Vergabean- 4 Ausschreibung 41 trag 5 Realisierung 51 Ausführungsprojekt 52 Ausführung 53 Inbetriebnahme, Abschluss Die Leistungen bzw. das Honorar für Brandschutzplanung, Bauphysik und Akustik fielen ab der Phase 4 weg (act. 1 Rz. 85 und act. 41 Rz. 93; vgl. die entsprechenden Honorarberechnungen der Beklagen in act. 46 Rz. 81 f.). In der Folge kam es zu einer weiteren einvernehmlichen Reduktion des vertraglich vereinbarten Leistungs- umfangs in Form eines Nachtrags Nr. 7 vom 25. September 2018 (act. 3/10). Darin hielten die Parteien fest, dass die Beklagte die Planerleistungen bis und mit Teil- phase 51 vollumfänglich schuldet, hingegen die Planerleistungen gemäss Teilpha- sen 52 und 53 ab dem 1. Oktober 2018 grundsätzlich nicht mehr im Leistungsum- fang der Beklagten enthalten sind. Sollte sie dennoch nachträglich Leistungen der Teilphasen 52 und 53 erbringen, seien diese mit CHF 136.– pro Stunde und einem Kostendach von CHF 120'000.– zu vergüten. Für die bis zum 1. Oktober 2018 er- brachten Leistungen der Teilphasen 52 und 53 vereinbarten die Parteien ein Pau- schalhonorar von CHF 120'496.–. Dieses wurde der Beklagten von der Klägerin bezahlt. Daneben leistete die Klägerin (weiterhin) monatliche Zahlungen für die Leistungen der Teilphasen 31 bis 51 (act. 19 Rz. 121). Ausserdem anerkannte die

- 11 - Klägerin am 21. Januar 2020 schriftlich Nachträge der Beklagten im Umfang von CHF 298'869.– (exkl. MWST; act. 3/15). 1.1.3. Schliesslich haben die Parteien im Frühling 2020 den SPV im gegenseitigen Einverständnis vorzeitig per 31. März 2020 beendet (act. 1 Rz. 16 und act. 19 Rz. 64+135). Im Rahmen der Klage liegt nun das Fachplanerhonorar für die Pha- sen 3 und 4 (Teilphasen 31 bis 41) sowie der Teilphase 51 im Streit (act. 41 Rz. 457). 1.2. Reorganisation der B._____ Gruppe Die Aktiven und Passiven der B2._____ AG wurden durch Fusion per tt.mm.2017 von der B3._____ AG übernommen (act. 3/5), welche ihrerseits durch Fusion per tt.mm.2021 von der Beklagten übernommen worden ist (act. 3/4; zum Ganzen act. 1 Rz. 5, 15, 22 und 25; act. 10 Rz. 6). Die Beklagte firmierte zu diesem Zeitpunkt als B1._____ AG und nahm am tt.mm.2022 die jetzige Firma (B._____ Holding AG) an; gleichentags übernahm die B4._____ AG die freigewordene Firma B1._____ AG. Mit Vermögensübertragungsvertrag vom tt.mm.2023 übertrug die Beklagte alle Aktiven und Passiven, welche das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten betreffen, auf die B1._____ AG (vormals firmierend als B4._____ AG; act. 21/4). Die Vermögensübertragung wurde am tt.mm.2023 im SHAB veröf- fentlicht (act. 19 Rz. 3 und act. 21/5). 1.3. Zahlungsstand der Klägerin Bezüglich der bisher durch die Klägerin geleisteten Zahlungen für die Teilphasen 31 bis 51 gehen die Parteien übereinstimmend von einem Betrag von insgesamt CHF 4'762'058.01 (exkl. MWST) bzw. CHF 5'135'488.77 (inkl. MWST) aus (zum Ganzen act. 41 Rz. 92 ff., act. 53 Rz. 17, 378 f. und 555; act. 46 Rz. 173 ff. und act. 58 Rz. 465; vgl. act. 42/65).

- 12 - 1.4. Planungsstand der Beklagten betreffend Phasen 3 und 4 (Teilphasen 31– 41) Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass die Beklagte die Planerleistungen der Teilphasen 31 bis 41 zu 100% erbracht hat (act. 46 Rz. 177 f. m.Verw. auf act. 41 Rz. 353).

2. Planungsstand der Beklagten betreffend Teilphase 51 In Bezug auf die von der Beklagten erbrachten Planerleistungen der Teilphase 51 liegt hingegen ein bestrittener Sachverhalt vor, da die Parteien von unterschiedli- chen Leistungsständen ausgehen. 2.1. Klägerin 2.1.1. Die Klägerin bestreitet, dass die Beklagte ihr die in der Teilphase 51 geschul- deten Ausführungspläne bei Vertragsbeendigung im März 2020 übergeben habe (act. 41 Rz. 241, 374, 386, 396 und 408). Überdies behauptet die Klägerin, die Beklagte habe ihre vertraglich geschuldeten Planerleistungen der Teilphase 51 feh- lerhaft, verspätet oder nicht (vollständig) erbracht (act. 1 Rz. 56 ff.). Die von der Beklagten eingereichten Unterlagen würden nicht den für die Teilphase 51 vertrag- lich geschuldeten Leistungen entsprechen und es handle sich, zumindest teilweise, um Aliud-Lieferungen (act. 41 Rz. 238, 374, 386, 396 und 408). Entsprechend geht die Klägerin für diese Teilphase pro Gewerk höchstens von folgenden Leistungs- ständen aus (act. 1 Rz. 18, 77 f. und 84 und act. 41 Rz. 90): Gewerk Leistungsstand gem. Klage Leistungsstand gem. Replik Elektro 20% 20% Fachkoordination 20% 20% MSRL 0% 0% HLKS 80% 70%

- 13 - 2.1.2. In Abweichung zur Klage und Schlussrechnung vom 15. Juli 2021 (act. 3/33) kommt die Klägerin in der Replik nach erneuter Prüfung der Unterlagen der Beklag- ten zum Schluss, dass der Leistungsstand beim Gewerk HLKS 10% weniger als bisher angenommen betrage, mithin 70% (act. 41 Rz. 2, 90 und 113; act. 53 Rz. 828). 2.2. Beklagte 2.2.1. Gemäss der Beklagten seien die klägerischen Ausführungen in Bezug auf die Leistungsstände der Teilphase 51 unsubstantiiert, würden bestritten und zu- rückgewiesen. Vielmehr habe sie (die Beklagte) für jedes der Gewerke die vertrag- lich geschuldeten Planerleistungen zu 100% erbracht. Die Klägerin lasse ausser- dem ausser Acht, dass die Parteien in verschiedenen Sitzungen die Leistungs- stände ausführlich diskutiert und am 2. Juli 2020 eine Vereinbarung darüber ge- schlossen hätten. Darin habe die Klägerin die Leistungsstände der Teilphase 51 von Elektro 80%, Fachkoordination 80%, MSRL 60% und HLKS 95% explizit aner- kannt, indem sie "Einen Leistungsstand der Phase 51 von HLKS von 95%, E 80%, MSRL 60% und Fachkoordination 80%" gefordert habe (act. 21/27). Weiter erörtert die Beklagte, die Erklärung der Klägerin, wonach sich angeblich erst im Lauf der Weiterführung des Projekts das Ausmass nicht erbrachter Leistungen gezeigt habe, sei insofern nicht plausibel, als der Klägerin die Ausführungsplanung per

31. März 2020 übergeben worden sei, und sie erst über ein Jahr später die Unvoll- ständigkeit der Pläne erkannt haben wolle (act. 19 Rz. 95 ff. und act. 46 Rz. 8). 2.2.2. Ferner weist die Beklagte darauf hin, das Ziel der Teilphase 51 bestehe ge- mäss der LHO 108 darin, die Ausführungsreife zu erreichen. Dafür seien im We- sentlichen Planerleistungen in Form von definitiven Berechnungen, Ausführungs- plänen mit dem Massstab 1:50, Prinzipschemata, Mitwirkung bei der Koordination der Ausführungsunterlagen, Fachkoordination, Erstellen der Verträge mit den Un- ternehmen/Vergabe/Offertvergleich und Mitwirkung beim Nachführen des definiti- ven Ausführungsterminplans zu erbringen. Diese Leistungen habe sie für jedes der Gewerke vollständig erbracht (act. 19 Rz. 99 f.).

- 14 - 2.3. Beweislastverteilung 2.3.1. Vorbemerkungen 2.3.1.1. Im vorliegenden Verfahren gilt die Verhandlungsmaxime gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO. Demnach haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen darzulegen, auf die sie ihre Begehren stützen, und die Beweismittel anzugeben (s.a. BGE 123 III 60 E. 3a = Pra 86 [1997] Nr. 107). Entsprechend trifft sie die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweislast sowie die Bestreitungslast (vgl. E. II/2.4). Ge- mäss Art. 8 ZGB hat diejenige Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsa- che zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Die andere Partei trifft die Gegenbe- weislast (BGer 4A_82/2019 vom 3. Juli 2019, E. 2.1). Wer Ansprüche aus einem zweiseitigen Vertrag geltend macht, muss beweisen, dass er selbst bereits erfüllt bzw. die Erfüllung angeboten hat oder die Gegenpartei vorleistungspflichtig ist (Art. 82 OR). 2.3.1.2. Unbestritten ist, dass die Klägerin bereits während der Vertragsdauer in Tranchen Zahlungen an die Beklagte geleistet hat (vgl. E. II/1.3). Strittig zwischen den Parteien ist jedoch, ob eine Rückforderung allenfalls zu viel bezahlter Leistun- gen überhaupt möglich ist. Die Qualifikation der Klägerin, wonach es sich bei ihren Zahlungen um vorläufige Akontozahlungen handle, welche unter dem Vorbehalt der abschliessenden Abrechnung erfolgt seien – was unter anderem durch die Ver- wendung des Begriffs Akontorechnungen zum Ausdruck gebracht worden sei (act. 1 Rz. 43) –, wird von der Beklagten bestritten. Ihres Erachtens hätten sich die Parteien auf einen Zahlungsplan geeinigt, in welchem nicht Akontozahlungen, son- dern endgültige Teilzahlungen vereinbart worden seien. Dies sei bereits eine logi- sche Konsequenz aus der erfolgten Pauschalierung des Honorars (vgl. E. II/3.2). Dass im Zahlungsplan versehentlich falsch von "Akonto" etc. die Rede sei, stehe dem nicht entgegen (act. 19 Rz. 120 ff. und Rz. 215). 2.3.1.3. Die rechtliche Einordnung der bisherigen Zahlungen hat nicht zuletzt Aus- wirkungen auf die Beweislastverteilung. Vorauszuschicken ist daher Folgendes: Akonto- bzw. Abschlagszahlungen haben vorläufigen Charakter (SCHUMACHER/ MONN, in: Gauch/Stöckli [Hrsg.], Kommentar zur SIA-Norm 118, 2. Aufl., Vorbem.

- 15 - Art. 144–148 N 1). Denn mit der Leistung bzw. der Entgegennahme von Akonto- zahlungen wird (stillschweigend) vereinbart, dass der Rechnungssteller nach Ab- wicklung des Vertrages definitiv Rechnung abzulegen und einen allfälligen Über- schuss herauszugeben hat oder einen allfälligen Unterschuss nachfordern kann (BGE 126 III 119 E. 2b). Rückforderungsansprüche aus Überbezahlung sind dies- falls folglich vertraglicher Natur (SCHUMACHER/KÖNIG, Die Vergütung im Bauwerk- vertrag, Grundvergütung – Mehrvergütung [2017], Rz. 281; GAUCH, Der Werkver- trag, 6. Aufl., Rz. 1163; s.a. BGE 126 III 119 E. 3d). Dies im Gegensatz zur endgül- tigen Natur von Teilzahlungen, bei der sich ein allfälliger Rückforderungsanspruch auf Bereicherungsrecht stützt. Dieser verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem die Verletzte von ihrem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ab- lauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs (Art. 67 OR). Demgegen- über verjährt nach Art. 127 OR die Forderung auf Rückerstattung zu viel bezahlter Akontozahlungen grundsätzlich immer erst in zehn Jahren (BSK OR I-DÄPPEN, Art. 127 N 9 m.Verw. auf BGE 127 III 421 E. 3c/bb und 126 III 119 E. 3; BGer 4C.397/2005 vom 1. März 2006, E. 2.2.1; 5C.69/2006 vom 23. Mai 2006, E. 2.3.1; gegenteilig noch BGE 107 II 220, wonach Art. 67 OR massgebend sei). 2.3.1.4. Bei einer Rückforderung von den Endpreis übersteigenden Akontozahlun- gen trägt die Rückforderungsschuldnerin (i.c. die Beklagte) die Beweislast für die Höhe ihrer Forderung und die Erfüllung ihrer Vertragspflichten (BK ZGB I-WALTER, Art. 8 N 534), mithin vor allem für die Höhe der erbrachten Leistungsprozente (STÖ- CKLI, in: Stöckli/Siegenthaler [Hrsg.], Planerverträge, 2. Aufl. [fortan: "Planerver- träge"], Rz. 2.111 m.Verw. auf BGer 4A_183/2011 vom 11. September 2012, E. 3.2; BGer 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018, E. 2 und E. 4.4). Die Rückforde- rungsgläubigerin (i.c. die Klägerin) trifft in einer solchen Konstellation keine qualifi- zierte Bestreitungslast, denn eine solche bedarf eines Informationsgefälles zwi- schen den Parteien in dem Sinne, dass die an sich behauptungsbelastete Partei den massgebenden Tatsachen ferner steht als die Gegenpartei und dieser ergän- zende Angaben zum Geschehensablauf zumutbar sind (BGer 4A_251/2020 vom

29. September 2020, E. 3.7.1.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Erwartet werden kann jedoch, dass sich die Klägerin gegebenenfalls dazu äussern würde, welche Teilphasen sie als schlecht oder nicht erfüllt betrachtet.

- 16 - 2.3.1.5. Demgegenüber trägt bei einer Rückforderung infolge ungerechtfertigter Be- reicherung (Art. 62 ff. OR) nach Art. 8 ZGB die entreicherte Bereicherungsgläubi- gerin (i.c. die Klägerin) die Beweislast. Sie hat die rechtserzeugenden Vorausset- zungen ihrer Forderung – u.a. das Fehlen eines Rechtsgrundes der Zuwendung – zu beweisen, zumal der gültige Rechtsgrund die Regel und sein Fehlen die Aus- nahme darstellt (BGE 132 III 432 E. 2.1 und 3; BGE 106 II 29 E. 2; BK ZGB I- WALTER, Art. 8 N 309 und N 531). 2.3.1.6. Um die Beweislastverteilung vornehmen zu können, ist zu prüfen, ob es sich bei den bisherigen klägerischen Zahlungen um Akonto- oder Teilzahlungen handelt. 2.3.2. Qualifikation der klägerischen Zahlungen 2.3.2.1. In den Vertragsurkunden selbst verwenden die Parteien weder den Begriff Akontozahlung noch den Begriff Teilzahlung (oder davon abgewandelte Bezeich- nungen). Was die Zahlungsmodalitäten betrifft, wird in Ziff. 4.1. SPV lediglich auf den Zahlungsplan verwiesen. Der von der Beklagten einerseits eingereichte und im Zeitpunkt der Unterzeichnung des SPV vorhandene – paraphierte – Zahlungsplan vom 14. Februar 2017 verwendet ebenfalls weder die Begriffe Akontozahlung/- rechnung noch Teilzahlung/-rechnung, betitelt gewisse Spalten jedoch mit der Be- zeichnung "AK-Nr." (act. 21/9). Sodann räumt die Beklagte ein, dass sie in Verwen- dung desselben Dokumentenmusters wie für den ursprünglichen Zahlungsplan un- ter anderem die Spaltenbezeichnung "AK-Nr." verwendet habe (act. 19 Rz. 120). Ferner ist auf Ziff. 4.4 der (übernommenen) Allgemeinen Vertragsbedingungen für Planerleistungen der D._____ (vgl. E. II/2.3) hinzuweisen, wonach der Planer An- spruch auf Abschlagszahlungen von mindestens 90% der vertragsgemäss erbrach- ten Leistung hat (act. 3/8). 2.3.2.2. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang eine E-Mail der Beklagten vom

20. März 2018 zu erwähnen, in welcher sie der Klägerin mitteilt, für die Gepäcksor- tieranlage liege noch kein endgültiger Vertragswert und Zahlungsplan vor, weshalb sie dafür erneut ein "Akonto" von CHF 100'000.– in Rechnung zu stellen gedenke wie auch ein "Akonto" für den Werkhof von ca. CHF 50'000.– zuzüglich Nebenkos-

- 17 - ten. Ausserdem seien beim Aufwand für das Operation Center 1 "die gestellten akonto Rechnungen" abzuziehen (act. 3/14 [Hervorhebung hinzugefügt]). Ferner reicht die Beklagte einen Zahlungsplan vom 11. Juni 2018 ins Recht (act. 21/21), worin ebenfalls von "Akonto-Nr." die Rede ist. In den Rechnungen der Beklagten wird denn auch (mit aller Wahrscheinlichkeit) auf diesen Zahlungsplan vom 11. Juni 2018 verwiesen, auch wenn in besagten Rechnungen auf einen Zahlungsplan vom

12. Juni 2018 referenziert wird. Bei weiterer Konsultation dieser Rechnungen ergibt sich, dass darin Begriffe bzw. Bemerkungen wie "Verrechnung: Abschlagszahlung gem. Zahlungsplan vom 12.06.2018", "bisherige Akontozahlungen", "Stand Rück- behalte (10% Akontos)" und "7. Akontorechnung" vorhanden sind (act. 21/24–26 [Hervorhebungen hinzugefügt]). 2.3.2.3. Insgesamt werden die Zahlungen der Klägerin in den erwähnten Urkunden und der nachträglichen Korrespondenz der Parteien somit durchwegs als Akonto- zahlungen und nicht als Teilzahlungen bezeichnet. Die wiederholte beidseitige und unmissverständliche Verwendung solcher Begriffe ("Akonto" oder "AK") spricht da- für, dass die Parteien auch tatsächlich Akontorechnungen und Akontozahlungen gemeint haben. Einzig in Ziff. 14 der (übernommenen) Allgemeinen Bedingungen für Bauprojekte (act. 3/8) ist festgehalten, dass Teilzahlungen gemäss dem Zah- lungsplan, höchstens jedoch entsprechend 90% des tatsächlich geleisteten Ar- beitsumfanges, erfolgen (Abs. 2) und die Rechnungen, nach vorgängiger Abspra- che mit der Bauleitung, vom Unternehmer übereinstimmend mit dem vertraglichen Leistungsverzeichnis in Teilbeträge zu gliedern bzw. nach Baulosen und Baukos- tenplan bzw. Norm-Positionen-Katalog aufzuteilen seien (Abs. 5). Diese Regelung ist im Gesamtkontext jedoch insofern nicht weiter einschlägig, als dieses Dokument älter und damit nachrangig ist. 2.3.2.4. Nach dem Ausgeführten war die Bedeutung des Begriffs "Akonto" beiden Parteien bewusst und sie haben ihn mit Wissen und Willen verwendet. Diese Schlussfolgerung, dass im eigentlichen Sinne Akontozahlungen der Klägerin ge- meint waren und erfolgt sind, wird auch durch den Umstand gestützt, dass es sich bei den Parteien um professionelle und einschlägig geschäftserfahrene Bauakteure handelt, die seit mehreren Jahren in der Baubranche tätig sind und welchen die

- 18 - unterschiedliche Bedeutung von Akonto- und Teilrechnungen bestens vertraut sein muss, zumal Planerleistungen nicht erst im Nachhinein, sondern noch vor vollstän- diger Leistungserbringung und damit fortlaufend (sei es durch eine Akonto-Vergü- tung oder Begleichung im Teilbetrag) bezahlt werden. Überdies sind in den einge- reichten Zahlungsplänen (act. 21/9+21) monatliche Zahlungen in jeweils gleicher Höhe vorgesehen, was typisch für Akontozahlungen ist, und nicht etwa unter- schiedlich hohe Zahlungen für unterschiedlich definierte Teilplanungen, was für Teilzahlungen sprechen würde. Auch im SPV wurden keine Planungsetappen mit konnexen Teilzahlungen definiert. Der in Ziff. 4.1 SPV vorgesehene Rückbehalt von 10% spricht weiter für Akonto- und gegen Teilzahlungen, zumal letztere in der Re- gel die vollständige Vergütung einer erbrachten Teilleistung darstellen würden, was bei Vereinbarung eines Rückbehalts gerade nicht der Fall ist. In diesem Zusam- menhang ist zudem auf die bereits erwähnte E-Mail der Beklagten vom 20. März 2018 zurückzukommen. Die darin beschriebene Situation eines zeitweise nicht vor- handenen Zahlungsplanes sowie der Vorschlag, sich betreffend diesen Zeitraum auf Akontozahlungsbeträge zu einigen, spricht ebenfalls in aller Deutlichkeit für die Qualifikation der geleisteten Zahlungen als Akontozahlungen. Der Beklagten ging es offenbar und für die Klägerin ersichtlich in erster Linie darum, dass regelmässige Zahlungen der Klägerin fliessen, aber nicht um die abschliessende Honorierung ihrer erbrachten Teilleistungen. Insofern ist auf einen natürlichen Konsens zu schliessen, wonach die Parteien Akonto- und nicht Teilzahlungen vereinbart haben. Zu keinem anderen Ergebnis würde im Übrigen eine wortgetreue und teleologische Auslegung führen. 2.3.2.5. Das Argument der Beklagten, wonach nur schon aufgrund einer (nachträg- lichen) Pauschalierung des Honorars auf eine Vereinbarung von Teilzahlungen ge- schlossen werden müsse bzw. dies eine zwingende Konsequenz der Pauschalie- rung sei (act. 19 Rz. 120+215), überzeugt dagegen nicht. Vielmehr ist gerichtsno- torisch, dass in der Baubranche auch bei vereinbarten Honorarpauschalen häufig Akontozahlungen vereinbart werden, was letztlich auch von beiden Parteien bestä- tigt wurde (act. 41 Rz. 451 und act. 46 Rz. 335). Gerade bei grösseren Projekten wie dem Vorliegenden, bei welchen häufig Anpassungen des Leistungsumfanges notwendig sind, macht dies durchaus Sinn. Zudem hatte die Klägerin im Zeitpunkt

- 19 - der Pauschalierung (vgl. E. II/3.3) bereits über 30 Zahlungen geleistet (act. 21/57). Eine Pauschalierung des Vertragspreises vermag vorläufige Akontozahlungen nicht zu definitiven Teilzahlungen werden lassen, weshalb die klägerischen Zah- lungen ungeachtet dessen weiterhin als Akontozahlungen qualifizieren. 2.3.2.6. Nach dem Ausgeführten sind die Zahlungen der Klägerin als Akontozah- lungen zu qualifizieren. Deshalb trägt die Beklagte als Rückforderungsschuldnerin- die Beweislast für die Erfüllung ihrer Leistung, den Anteil der erbrachten Leistungs- prozente und somit die Höhe ihrer Forderung. Sie hat folglich zu behaupten und zu beweisen, durch welche genauen Verrichtungen sie per Vertragsende welchen Leistungsstand in Prozent erreicht hat, aus dem sie ihre Honorarforderung herleitet (s.a. HGer ZH HG190086-O vom 20. Oktober 2021, E. II/2.3.2.2 f.). 2.3.2.7. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle noch festzuhalten, dass die Beklagte mit ihrer Verjährungseinrede (act. 19 Rz. 127 f.) nicht durchdringt, zumal die klägerischen Zahlungen nicht als Teilzahlungen zu werten sind und die zehn- jährige Frist gemäss Art. 127 OR folglich nicht abgelaufen ist. 2.4. Behauptungs-, Substantiierungs- und Bestreitungslast 2.4.1. Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. So hat eine Tatsachenbehaup- tung nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohn- heiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Um- rissen widerspruchsfrei behauptet werden. Ein solchermassen vollständiger Tatsa- chenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Bestreitet die Gegenseite hinge- gen den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbrin- gen sind diesfalls nicht nur in ihren Grundzügen, sondern in all ihre Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen und der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; BGer

- 20 - 4A_415/2021 vom 18. März 2022, E. 5.1 f.). Je komplexer ein Sachverhalt ist, desto eingehender muss dabei auf die sich stellenden Sachfragen eingegangen werden. Technische Sachverhalte sind so darzulegen, dass sie auch von technischen Laien mühelos verstanden werden können (JOSI, Behaupten, Bestreiten und Beweisen, in: Der handelsgerichtliche Prozess, CIVPRO 14, S. 55 ff., 65). Kommt eine Partei ihrer Substantiierungslast nicht oder nur ungenügend nach, bleiben die betreffen- den Tatsachen unberücksichtigt (BK ZPO-BRÖNNIMANN, Art. 152 N 3; vgl. BGE 108 II 337 E. 3 m.w.H.). 2.4.2. Das Gegenstück zur Behauptungslast bildet die Bestreitungslast. Bestreitun- gen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Be- hauptungen der Gegenseite damit bestritten werden. Der Grad der Substantiierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforderlichen Grad an Substantiierung einer Bestreitung: Je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet (BGE 147 III 440 E. 5.3; 144 III 519 E. 5.2.2.3). Grundsätzlich nicht darzutun hat die beweisbefreite Partei, weshalb eine bestrittene Behauptung unrichtig sei (BGE 141 III 433 E. 2.6; BGer 4A_415/2021 vom 18. März 2022, E. 5.3). Hingegen trifft eine Partei bei einer Tatsache, welche sie direkt be- trifft, eine qualifizierte Bestreitungslast, weil ihr eine substantiierte (begründete) Be- streitung ohne Weiteres möglich und zumutbar ist, da sie die Verhältnisse kennt (zum Ganzen BGE 133 III 43 E. 4.1; BGer 4A_36/2021 vom 1. November 2021, E. 5.1.3). In diesem Licht sind die Vorbringen der Parteien zu prüfen. 2.5. Tatsachenvortrag und Beweisofferten der Beklagten Wie vorne erwähnt, behauptet die Beklagte, sie habe die Planerleistungen in der Teilphase 51 zu 100% erbracht. Bei Bestreitung durch die Klägerin beantragt sie (zusätzlich) die Einholung eines Gutachtens zur Feststellung ihrer Leistungsstände der Teilphase 51 (act. 19 Rz. 98; act. 46 Rz. 180 und 215).

- 21 - 2.5.1. Klageantwort 2.5.1.1. In der Klageantwort listet die Beklagte über rund sechs Seiten stichwortartig auf, welche Leistungen sie in der Teilphase 51 erbracht haben will, wobei sie eine Aufteilung in Elektro, MSRL, Heizung/Kälte, Lüftung, Sanitär und Fachkoordination vornimmt (act. 19 S. 56–61). Unter diesen Rubriken gliedert sie die Planerleistun- gen (definitive Berechnungen, Ausführungspläne, z.T. Prinzipschemata, Mitwir- kung bei der Koordination der Ausführungsunterlagen, Fachkoordination und Mit- wirkung beim Nachführen des definitiven Ausführungsterminplans) sowie das Er- stellen der Verträge mit den Unternehmen/Offertvergleich, nennt kurze Stichworte und sodann die Beilagen (act. 21/33 [Elektro mit 28 Bundesordnern], act. 21/34 [MSRL mit 4 Bundesordnern], act. 21/35 [Heizung/Kälte mit 3 Bundesordnern], act. 21/36 [Lüftung mit 4 Bundesordnern], act. 21/37 [Sanitär mit 4 Bundesordnern] sowie act. 21/38 [Fachkoordination]) bzw. den Unterordner, wo die jeweiligen Zu- sammenstellungen, Dokumente und Arbeitsergebnisse zu finden seien (act. 19 Rz. 100 ff.). 2.5.2. Zur näheren Veranschaulichung des Tatsachenvortrags der Beklagten sollen im Folgenden exemplarisch vier geschuldete Leistungen aus dem Gewerk Elektro herangezogen werden (Zusammenstellung Leistungsbedarf, Kabelliste, Energiezo- nenpläne sowie Technikraumbuch). Die Behauptungen der Beklagten zur Erbrin- gung dieser Leistungen beschränken sich auf Folgendes (act. 19 Rz. 101): In dem als entsprechenden Beweis offerierten Ordner Nr. 1 (act. 21/33) sind zahl- reiche Dokumente vorhanden. Wiederum exemplarisch wird im Folgenden ein Energiezonenplan aus dem Register Nr. 3 aufgeführt (act. 21/33/3 Bl. 2):

- 22 - [Energiezonenplan] 2.5.3. Duplik 2.5.3.1. In der Duplik umschreibt die Beklagte zunächst, welche Leistungen die Par- teien für die Teilphase 51 gemäss Art. 4.51 LHO 108 vereinbart hätten (act. 46 Rz. 181 ff.). Alsdann operiert sie mit zwei Nachweisansätzen:

– Einerseits will die Beklagte die erbrachten Leistungen der Teilphase 51 an- hand des Bauprojekts weitergehend substantiieren (act. 46 Rz. 214 ff.). Dazu stellt sie die in der Teilphase 51 erbrachten Leistungen bzw. Unterlagen den Leistungen des genehmigten Bauprojekts (Teilphase 32) gegenüber. Denn dieses beschreibe unbestrittenermassen und in detaillierter Form die Grund- lage, auf welcher sie (die Beklagte) die darauffolgenden Ausführungsunterla- gen erstellt habe. Mit anderen Worten habe sie die Ausführungsunterlagen im Wesentlichen dadurch erstellt, indem sie die zuvor für das Bauprojekt erstell- ten Unterlagen weiterverarbeitet bzw. verfeinert habe. Die Gegenüberstellung nimmt die Beklagte insofern vor, als sie pro Gewerk zunächst die im Rahmen des Bauprojekts abgelieferten Unterlagen anhand der Planlieferungsliste zum Bauprojekt (act. 47/85) darstellt und daneben bzw. darunter die im Rahmen der Ausführungsplanung abgelieferten Unterlagen anhand der Planlieferliste des jeweiligen Gewerks (act. 21/33–38) darstellt. Sie kopiert dazu diverse Ta- bellen in ihre Rechtsschriften (act. 46 Rz. 217 ff. und act. 47/89).

– Andererseits will die Beklagte die erbrachten Leistungen der Teilphase 51 an- hand der Vorgaben der LHO 108 darlegen (act. 46 Rz. 224 ff.). Zu diesem Zweck erstellte sie pro Gewerk (mit Ausnahme der Fachkoordination) eine Tabelle, bestehend aus den Spalten (i) Grundleistungen, (ii) Leistungsanteil "q" in % (act. 47/84 zu entnehmen), (iii) Erbracht in % (betrage stets 100%) und (iv) Nachweis. In letzterer Spalte listet sie über rund 15 Seiten stichwort- artig und unter Verweis auf diverse Beilagen auf, welche Leistungen sie in der Teilphase 51 erbracht haben will, wobei sie wiederum eine Aufteilung in Elek-

- 23 - tro, MSRL, Heizung/Kälte, Lüftung, Sanitär und Fachkoordination vornimmt (act. 46 S. 160–174). 2.5.3.2. Wiederum sollen zur näheren Veranschaulichung des Tatsachenvortrags der Beklagten exemplarisch die vorstehend genannten Leistungen aus dem Ge- werk Elektro herangezogen werden (Zusammenstellung Leistungsbedarf, Kabel- liste, Energiezonenpläne sowie Technikraumbuch). Die in der Duplik enthaltenen Behauptungen der Beklagten zur Erbringung dieser Leistungen beschränken sich auf Folgendes:

– Nachweis anhand des Bauprojekts (act. 46 Rz. 220 m.Verw. auf act. 47/86 S. 10–11): [Tabelle Gesamtwerk Elektro]

– Nachweis anhand der Vorgaben der LHO 108 (act. 46 Rz. 226):

- 24 - 2.5.4. Würdigung 2.5.4.1. Nachdem die Klägerin den Leistungsstand von 100% für die Teilphase 51 genügend bestritten hat (act. 41 Rz. 238, 374 ff., 386 ff., 396 ff., 408 ff. und 437 ff.), greift die über die blosse Behauptungslast hinausgehende Pflicht der Beklagten, ihren Standpunkt genügend zu substantiieren (vgl. E. II/2.4.1). Angesichts der ho- hen technischen Komplexität des Bauprojekts und der Vielzahl der eingereichten Beilagen (u.a. über 40 Bundesordner mit Plänen) sind diese nicht selbsterklärend. Es ist daher unumgänglich, im Sachvortrag konkret und detailliert zu beschreiben, welche geschuldete Leistung durch welche Handlung und mit welchem Arbeitser- gebnis in welchem Umfang erbracht worden sein soll. Indem die Beklagte ihren Tatsachenvortrag allerdings lediglich auf Stichworte und Verweise auf die umfang- reichen, nicht selbsterklärenden Beilagen beschränkt, wie auch die vorne illustrier- ten Beispiele zeigen, erweist sich dieser als zu wenig spezifisch und nicht nachvoll- ziehbar, obwohl wegen der schon erwähnten erhöhten Komplexität des Sachver- haltes und der substantiierten Bestreitung durch die Gegenseite zwingend auf die sich stellenden Sachfragen im Einzelnen einzugehen gewesen wäre. Es geht auch keineswegs an, Unterlagen einzureichen, aus denen im Rahmen der Urteilsfindung der entscheidrelevante Sachverhalt erst herausgefiltert werden müsste. Unter Gel- tung der Verhandlungsmaxime ist es gerade nicht Aufgabe des Gerichts, anhand der eingereichten Unterlagen den rechtlich relevanten Sachverhalt für die beweis- belastete Partei zu eruieren. Die Beklagte unterlässt es namentlich gänzlich, inhalt- lich auf die eingereichten Ausführungspläne einzugehen und die erbrachten Fach- planerleistungen anhand der verschiedenen Gebäude und Geschosse zu kommen- tieren und zu erläutern. Sie tut dies auch nicht in groben Zügen. Es fehlen Behaup- tungen zu essentiellen Sachverhaltselementen, beispielsweise wann welche Mitar- beiter der Beklagten welche einzelnen Pläne in welcher Detaillierung ausfertigten und aus welchen Gründen die Pläne in welchem Massstab erstellt und geprüft wur- den (vgl. E. II/2.2.2). Die behauptungsbelastete Beklagte lässt entscheidende Um- stände somit völlig im Dunkeln und versäumt es damit, wesentliche Faktoren in ihren Rechtsschriften überhaupt zu behaupten. Damit erfüllt sie die Anforderungen an die Substantiierungslast bei Weitem nicht.

- 25 - 2.5.4.2. Sodann ist der Klägerin zuzustimmen, dass sich ein Vergleich zwischen dem Bauprojekt (Teilphase 32) und dem Ausführungsprojekt (Teilphase 52) inso- fern als untauglich erweist, als dazwischen die Ausschreibungsphase (Teilphase

41) liegt (act. 53 Rz. 458 und 465 f.). Unabhängig davon, ob ein solch vergleichs- weises Vorgehen überhaupt zielführend ist oder nicht, lässt die Beklagte offen, warum sie nicht oder nicht auch einen Vergleich mit der Ausschreibungsphase (Teilphase 41) vorgenommen hat. 2.5.4.3. Selbst wenn man mit der Beklagten davon ausginge, dass die von ihr ge- nannten Leistungen diejenigen darstellen, welche die Parteien als für die Teilphase 51 gemäss Art. 4.51 SIA 108/2003 "Ausführungsprojekt" geschuldet vereinbart ha- ben (vgl. act. 46 Rz. 192), ist nicht aufgeschlüsselt, inwiefern sie alle dafür notwen- digen Einzelarbeiten erbracht haben soll, und es ist somit im Ergebnis auch des- wegen festzuhalten, dass die Beklagte die Anforderungen an die Substantiierung nicht erfüllt. 2.5.4.4. Wie die Klägerin schliesslich unter Verweis auf die Rechtsprechung richti- gerweise ausführt (act. 41 Rz. 359 f.), ist die Substantiierung dem Beweisverfahren vorgelagert und hat dieses gleichsam zu ermöglichen. Das Beweisverfahren darf nicht dazu dienen, fehlende substantiierte Behauptungen zu ersetzen (BGer 4A_446/2020 vom 8. März 2021, E. 2.3; HGer ZH HG150238-O vom 5. April 2017, E. 1.2.1; HGer ZH HG210156-O vom 18. August 2023, E. 4.4.2). Zumal ein Gut- achten in Form von Antworten auf konkrete Fragen genügend konkrete und sub- stantiierte Parteibehauptungen voraussetzt, über welche eine sachverständige Meinung abgegeben werden kann. Die Beklagte ist ihrer Substantiierungsobliegen-

- 26 - heit aber nicht nachgekommen, so dass vorliegend kein gerichtliches Gutachten i.S.v. Art. 168 Abs. 1 lit. d und Art. 183 ff. ZPO eingeholt werden kann. 2.5.4.5. Aus diesen Gründen müssen die unsubstantiierten Behauptungen der be- hauptungsbelasteten und beweispflichtigen Beklagten zum Leistungsstand der Teilphase 51 unberücksichtigt bleiben. 2.6. Aktenschluss und behauptete Anerkennungen 2.6.1. Im ordentlichen Verfahren haben die Parteien zweimal unbeschränkt die Möglichkeit, sich zur Sache zu äussern und neue Tatsachen sowie Beweismittel in den Prozess einzubringen (BGE 144 III 67 E. 2). Dies gilt sowohl in Bezug auf die Klage als auch auf die Widerklage (HGer ZH HG210127-O vom 11. Juli 2024, E. 1.5). Entsprechend ist der Aktenschluss bezüglich der Klage nach Erstattung der Duplik und der Aktenschluss bezüglich der Widerklage nach Erstattung der Wider- klageduplik eingetreten (Art. 229 Abs. 1 aZPO und Art. 407f ZPO e contrario). Aus- führungen in der Widerklageduplik sind folglich nur für die Beurteilung der Wider- klage, nicht aber für die Klage zu berücksichtigen (vgl. BGer 4A_196/2020 vom

16. Juli 2020, E. 4). Wenn Klage und Widerklage identische Aspekte aufweisen, besteht zwar die Möglichkeit, dass die Widerbeklagte sich faktisch dreimal unbe- schränkt dazu äussern und Noven einbringen kann. Die anwaltlich vertretene Be- klagte, welche die Widerklage im gleichen Schriftsatz wie die Klageantwort ein- reicht, kann aus diesem Umstand jedoch nichts zu ihren Gunsten herleiten. Denn durch das gemeinsame Einreichen von Klageantwort und Widerklage (act. 19) hat sie der Verbindung der beiden Schriftenwechsel und den sich daraus ergebenden Konsequenzen implizit zugestimmt, zumal es ihr auch möglich gewesen wäre, diese beiden Rechtschriften separat einzureichen (siehe SÉBASTIEN MORET, Akten- schluss und Novenrecht nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung [Diss. Zü- rich, Zürich/Basel/Genf 2014 = ZStV Bd. 177], Rz. 1073 f., 1077 und 1086). Vor- auszuschicken ist an dieser Stelle, dass vorliegend in der Widerklageduplik der Klä- gerin ohnehin keine nennenswerten Vorbringen bezüglich ihrer Klage enthalten sind. Nach dem Ausgeführten erweist sich der Einwand der Beklagten, der Klägerin stehe ein unbeschränkter Tatsachenvortrag mehr als ihr zur Verfügung (act. 58 Rz. 40), als unbegründet.

- 27 - 2.6.2. Bezüglich des Leistungsstands der Teilphase 51 behauptet die Beklagte in der Stellungnahme zur Widerklageduplik sodann, der Klägerin sei gemäss Nach- trag Nr. 7 eine zehntägige Prüf- und Überarbeitungsfrist zur Verfügung gestanden, welche sie ungenutzt habe verstreichen lassen, womit ihre Leistungen (der Beklag- ten) der Teilphase 51 zu 100% anerkannt seien (act. 58 Rz. 474 ff.). Die Beklagte hat dieses Argument erst nach Aktenschluss vorgebracht, weshalb es nur unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 aZPO berücksichtigt werden kann. Der Nachtrag Nr. 7 liegt indes bereits seit Klageeinreichung im Recht, und die Beklagte liefert keine Gründe, warum es ihr nicht möglich gewesen wäre, den ausgebliebe- nen Protest der Klägerin spätestens in der Duplik substantiiert vorzubringen. Folg- lich erweist sich dieses Vorbringen als verspätet und die Beklagte ist damit nicht zu hören. 2.6.3. Die Beklagte berief sich aber schon früher im Verfahren auf eine (zumindest in höherem Ausmass erfolgte) Anerkennung der Leistungsstände durch die Kläge- rin, indem die Beklagte behauptete, in der am 2. Juli 2020 zwischen den Parteien getroffenen "Vereinbarung in Sachen Projekt GSA am D._____ " (act. 21/27) liege eine explizite Anerkennung der Klägerin folgender Leistungsstände vor (act. 19 Rz. 96+146): Elektro 80%, Fachkoordination 80%, MSRL 60% und HLKS 95%. Da- bei beruft sich die Beklagte im Wesentlichen auf folgende Passage und leitet dar- aus eine Anerkennung der Leistungsstände der Teilphase 51 ab:

- 28 - 2.6.4. Dem Standpunkt der Beklagten kann freilich nicht gefolgt werden. Wenn eine Partei etwas von einer anderen "fordert", zeigt das gerade, dass das Geforderte zum Erklärungszeitpunkt nicht vorliegt. In der sogenannten Vereinbarung werden somit keine Leistungsstände festgelegt oder anerkannt, sondern Bestrebungen der Parteien festgehalten. Entsprechend ist nicht von einer verbindlichen Anerkennung der Leistungsstände durch die Klägerin, sondern weiterhin von einer vollen Beweis- last der Beklagten betreffend ihre in der Teilphase 51 erbrachten Leistungen aus- zugehen (vgl. BK ZGB I-Walter, Art. 8 N 473 ff.). 2.7. Zwischenfazit Die beweisbelastete Beklagte scheitert am Erfordernis, höhere als die von der Klä- gerin behaupteten Leistungsstände substantiiert behaupten zu müssen. Ebenso wenig gelingt es der Beklagten, vor Aktenschluss eine verbindliche Anerkennung von höheren Leistungsständen durch die Klägerin geltend zu machen. Demnach hat die Beurteilung darauf zu basieren, dass die Beklagte in der Teilphase 51 die Fachplanerleistungen in folgendem Umfang erbracht hat: Elektro 20%, Fachkoor- dination 20%, MSRL 0% und HLKS 80%. Bezüglich letzterem Gewerk HLKS ist die Klägerin auf ihre Angabe in der Klageschrift bzw. Schlussrechnung vom 15. Juli 2021 (act. 3/33) zu behaften, weil sie nicht näher bzw. schlüssig ausführt, inwiefern sie nach erneuter Prüfung der beklagtischen Unterlagen in Widerspruch zum früher Gesagten zum Schluss gekommen ist, dass der Leistungsstand beim Gewerk HLKS nur 70% beträgt. B. Rechtliches

1. Passivlegitimation der Beklagten Gemäss Art. 75 Abs. 1 FusG haftet die bisherige Schuldnerin bei einer Vermögens- übertragung nach dem FusG für die vor derselben begründeten Schulden während drei Jahren solidarisch mit der neuen Schuldnerin. Dabei handelt es sich um eine echte Solidarität i.S.v. Art. 143 Abs. 2 OR, sodass die Gläubigerin gestützt auf Art. 144 Abs. 1 OR von den Solidarschuldnerinnen je nur einen Teil oder das Ganze fordern kann. Weil die Klage vom 13. März 2023 datiert und damit deutlich vor dem

- 29 -

16. Juni 2026 – dem Ablauf der dreijährigen Frist seit Publikation der Vermögens- übertragung von der Beklagten auf die B1._____ AG (vgl. E. II/1.2) – eingereicht worden ist, ist die Beklagte hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Forderung passivlegitimiert.

2. Vertragsverhältnis 2.1. Qualifikation des SPV 2.1.1. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Planerverträge wie folgt zu qualifizieren: Sind gemäss Planervertrag allein Planungsarbeiten ge- schuldet, die in einem Plan und einem zu realisierenden Projekt ihren Niederschlag finden, untersteht der Vertrag den Bestimmungen über den Werkvertrag. Sind hin- gegen allein die Bauleitung bzw. -aufsicht, die Vergabe von Arbeiten oder die Aus- arbeitung eines Kostenvoranschlages geschuldet, untersteht der Vertrag den Be- stimmungen über den Auftrag. Übernimmt die Planerin sämtliche Planerleistungen für die Durchführung eines Bauvorhabens, mindestens aber die Projektierung und die Bauausführung, spricht man von einem sogenannten Gesamtvertrag, der im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist. Das Bundesgericht qualifiziert ihn als ge- mischten Vertrag mit werkvertraglichen und auftragsrechtlichen Elementen (zum Ganzen BGE 134 III 361 ff. E. 5.1 = Pra 98 [2009] Nr. 8; 127 III 543 E. 2a = Pra 2001 [Nr. 194] S. 1179 f.; BGer 4A_90/2013 vom 10. Juni 2013, E. 3; 4A_53/2012 vom 31. Juli 2012, E. 3.4). 2.1.2. Die Beklagte hatte (zwar nur) spezifische Fachplanerleistungen zu erbringen, diese gemäss Ziff. 1.2 Abs. 2 SPV jedoch für alle Teilphasen der SIA-Ordnungen 102/2003 und 112/2001. Neben Projektierungsarbeiten gehörten somit beispiels- weise auch die Ausarbeitung des Kostenvoranschlages, die Vergaben oder die (Fach-)Bauleiterarbeiten zu ihren Aufgaben, weshalb i.c. ein Gesamtvertrag vor- liegt. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der SPV folglich als ge- mischter Vertrag zu qualifizieren. 2.2. Bestandteile des SPV

- 30 - In Ziff. 2 SPV haben die Parteien die Vertragsbestandteile definiert und deren Rangfolge im Falle eines Widerspruchs wie folgt geregelt, wobei im Übrigen das jüngere Dokument dem Älteren vorgeht:

1. Die Vertragsurkunde (act. 21/7) mit den in Ziff. 12 und Ziff. 13 SPV auf- geführten Anhängen und Beilagen;

2. die (massgeblichen) Leistungs- und Honorarordnungen/Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architekturvereins für die Projektie- rung von Bauwerken, insbesondere gemäss Vertragsversion der Klä- gerin SIA 102/2003 und 108/2003 (act. 1 Rz. 9+15 und act. 3/3), ge- mäss Vertragsversion der Beklagten SIA 112/2001 und 108/2003 (act. 46 Rz. 32 f. und act. 21/7);

3. das schweizerische Recht. 2.3. Insbesondere: Beilage 4 Ziff. 2.1.1 SPV verweist u.a. auf die Beilagen gemäss Ziff. 13 SPV als integrative Vertragsbestandteile. Darin sind insbesondere folgende Dokumente aufgeführt:

– Beilage 4 Anhang I: Allgemeine Vertragsbedingungen für Planerleistun- gen der D._____ (fortan: "AVB-D._____"; act. 3/8 [= act. 21/13] S. 1–7);

– Beilage 4 Anhang II: Änderungen und Ergänzungen zu den Ordnungen SIA 102, 103 und 108 (2003) vom 29. Februar 2016 (act. 3/8 S. 8+9);

– Beilage 4 Anhang III: Besondere Bedingungen und Vorschriften der D._____ (act. 3/8 ab S. 10) vom 29. Februar 2016 (Allgemeine Bedingun gen für Bauprojekte [fortan: "ABB-D._____"] / Umweltschutzbestimmun gen für Bauprojekte / Sicherheitsbestimmungen für …ausweisträger / Zoll- vorschriften für den D._____). In Art. 3.1 und Art. 8.3 SPV finden sich sodann weitere Verweise auf diese An- hänge. Sie qualifizieren als Allgemeine Geschäftsbedingungen (fortan: "AGB"). AGB sind typischerweise für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertrags- bedingungen, die eine Vertragspartei (Verwenderin) der anderen bei Abschluss des

- 31 - Vertrages stellt. Vorliegend ist strittig, ob insbesondere die AVB-D._____ und ABB- D._____ in den SPV einbezogen worden sind und falls ja, wie sie auszulegen sind. 2.3.1. Übernahme von AGB in SPV 2.3.1.1. AGB sind keine Rechtsnormen. Sie werden nur Vertragsinhalt, wenn ein entsprechender Konsens der Parteien i.S.v. Art. 1 Abs. 1 OR vorliegt (SCHWEN- ZER/FOUNTOULAKIS, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 8. Aufl. [fortan: "Obligationenrecht AT"], Rz. 44.01 und 45.01). Die Übernahme in das Ver- tragsverhältnis kann auch durch Verweisung und ohne (genaue) inhaltliche Kennt- nisnahme erfolgen. Hat eine Partei zu den AGB ihr Einverständnis abgegeben, den Inhalt der AGB aber nicht im Einzelnen gelesen, zur Kenntnis genommen oder de- ren Tragweite verstanden, handelt es sich um eine sogenannte Globalübernahme. Entsprechend sind von der global erklärten Zustimmung alle ungewöhnlichen Klau- seln ausgenommen, auf deren Vorhandensein die zustimmende Partei nicht ge- sondert aufmerksam gemacht worden ist (sogenannte Ungewöhnlichkeitsregel; BGE 148 III 57 E. 2.1.3). Das Gegenstück zur Globalübernahme bildet die soge- nannte Vollübernahme. Bei der Vollübernahme erklärt sich jemand mit den AGB einverstanden, nachdem er sie vollständig gelesen, zur Kenntnis genommen und verstanden hat. Die Ungewöhnlichkeitsregel findet bei der Vollübernahme keine Anwendung. Ob die Vermutung, dass eine Globalübernahme vorliegt, nur gegen- über Konsumenten oder auch zwischen Geschäftsleuten greift (vgl. act. 53 Rz. 121), kann vorliegend offengelassen werden, wie nachstehend zu zeigen sein wird. 2.3.1.2. Die Klägerin ist der Auffassung, eine Vollübernahme liege aufgrund des Verweises in Ziff. 3.1 SPV auf die AVB-D._____ sowie des Verweises in Ziff. 8.3 SPV auf die Anhänge I–III vor (act. 41 Rz. 38). Die Beklagte bestreitet dies mit der Begründung, diese Verweise seien zu generisch, so dass überhaupt nicht zu er- kennen sei, was damit gemeint und bezweckt gewesen sei. Deshalb greife die Ver- mutung der Globalübernahme, sofern überhaupt ein Konsens vorliege (act. 46 Rz. 25 ff.).

- 32 - 2.3.1.3. Bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin handelt es sich nicht um eine Laiin oder um eine von Laien geführte Unternehmung, sondern sie gehört als Konzerngesellschaft zur B._____ Gruppe und agiert damit als ein in der Baubran- che führendes Ingenieur- und Planungsunternehmen mit langjähriger Erfahrung, welches vorliegend mit der Klägerin in ihrem angestammten Geschäftsbereich, mit- hin im kaufmännischen Verkehr, bei der Abwicklung ihrer Geschäfte zu tun hatte. Die Beklagte bezeichnet sich als Spezialistin und Schweizer Pionierin der Wirt- schaft (zum Ganzen act. 42/61). Dementsprechend ist sie hochgradig branchen- kundig sowie geschäftserfahren und wird in ihren anderen Geschäftsbeziehungen ebenfalls AGB verwenden. Folglich ist der Beklagten die Vertrautheit mit derartigen Vertragsurkunden zu unterstellen, so dass sie sich über die Bedeutung eines Ver- trages, der auf AGB verweist, sowie dessen Unterzeichnung im Klaren sein muss. Es ist nicht vorstellbar, dass die den SPV unterzeichnenden Exponenten der Par- teien (siehe act. 21/7 S. 8) Dokumente von solcher Tragweite ungelesen oder un- verstanden unterschrieben hätten. Dies umso mehr, als die Beilage 4 lediglich 22 Seiten umfasst (act. 3/8; der SPV umfasst gar nur neun Seiten [act. 21/7]) und es sich um ein prestigeträchtiges Projekt handelt, das für die Beklagte nicht geschäfts- fremd war, sondern den Kernbereich ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit betrifft. Und selbst wenn die Unterzeichnenden nicht über die Fachkunde verfügt hätten, die streitgegenständlichen Dokumente zu verstehen, ist bei einem professionellen Un- ternehmen wie der Beklagten davon auszugehen, dass sie eine juristisch versierte Person beigezogen hätte (vgl. HGer ZH HG200263-O vom 1. Juli 2024, E. 3.3.2). Vor diesem Hintergrund überzeugen der Einwand der Beklagten wie auch ihr Vor- bringen, bei den AVB-D._____ handle es sich bloss um "Vertragsfloskeln", welchen keine rechtliche Bedeutung zukomme (act. 46 Rz. 17+31), nicht. Vielmehr war es sinnvoll, die AGB der D._____ als Bauherrin in den SPV einzubeziehen, weil da- durch eine einheitliche Regelungsbasis für das Gesamtprojekt geschaffen bzw. si- chergestellt wurde, dass alle Beteiligten aufeinander abgestimmt agieren. Insbe- sondere für die Beklagte als Fachplanerin war es zweckmässig, die übergeordnete Regelungsebene zu kennen, um ihre Leistungen projektgerecht und im Sinne einer zielgerichteten Gesamtleistung erbringen zu können.

- 33 - 2.3.1.4. Nach dem Ausgeführten ist auf einen Konsens und auf eine Vollübernahme der AGB zu schliessen. Die Ungewöhnlichkeitsregel findet daher keine Anwen- dung. 2.3.2. Rollenverständnis 2.3.2.1. Ein weiterer Streitpunkt zwischen den Parteien besteht darin, wie die in den AVB-D._____ und ABB-D._____ verwendeten Parteibezeichnungen "Unterneh- men" und "D._____ AG" im Zusammenhang mit dem SPV zu verstehen sind. Wäh- rend die Klägerin der Meinung ist, dass mit der in den AGB verwendeten Formulie- rung "D._____ AG" die Klägerin und mit dem "Unternehmer" die Beklagte gemeint seien (act. 41 Rz. 40 ff.), behauptet die Beklagte, diese Bezeichnungen seien im Kontext des SPV völlig unklar und auf das genannte Rollenverständnis könne nicht geschlossen werden (act. 19 Rz. 42 ff. und act. 46 Rz. 20 ff.). 2.3.2.2. Haben die Parteien die AGB in den Vertrag übernommen, ist deren Inhalt durch Auslegung zu ermitteln. Sie sind grundsätzlich nach denselben Prinzipien auszulegen wie andere vertragliche Bestimmungen. Entscheidend ist demnach in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Wille der Vertragsparteien und in zwei- ter Linie, falls ein solcher nicht festgestellt werden kann, die Auslegung der Erklä- rungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips (BGE 148 III 57 E. 2.2.1). 2.3.2.3. Um darüber befinden zu können, wie die Parteibezeichnungen "Unterneh- men" und "D._____ AG" in den erwähnten Bestandteilen des SPV verstanden wor- den sind, muss demnach zunächst nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien gesucht werden (Art. 18 Abs. 1 OR). Es obliegt folglich dem Gericht, zunächst den wirklichen Willen der Parteien festzustellen, gegebenenfalls empi- risch auf Grund von Indizien (z.B. dem Parteiverhalten nach Vertragsschluss, s. BGer 4A_134/2017 vom 24. Juli 2017, E. 2.1). Dabei handelt es sich um eine Tat- frage. Wenn es dem Gericht nicht gelingt, diesen wirklichen Willen zu ermitteln, oder wenn es feststellt, dass eine Partei den von der andern geäusserten wirklichen Willen nicht verstanden hat, ist zu eruieren, welche Bedeutung die Parteien nach den Regeln von Treu und Glauben ihren gegenseitigen Willenserklärungen geben konnten und mussten. Nur wenn ein natürlicher Konsens fehlt oder unbewiesen

- 34 - bleibt, gelangt somit das Vertrauensprinzip zur Anwendung, wobei die Ermittlung der Bedeutung, die den Willenserklärungen der Parteien beim Abschluss eines Ver- trags nach Treu und Glauben zukommt, eine Rechtsfrage ist (BGer 4C.374/2001 vom 6. September 2002, E. 2.1). Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszuge- hen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind. Auch wenn der Wortlaut auf den ersten Blick klar erscheint, darf es also nicht bei einer reinen Wortauslegung sein Bewenden haben. Vielmehr sind die Erklärungen der Parteien so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zu- sammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Das Gericht hat auch den vom Erklärenden verfolgten Regelungszweck zu beachten, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste. Für die Auslegung einer von der einen Vertragspartei aufgesetzten Vertragsbestimmung ist demnach entscheidend, welches Regelungsziel die andere Vertragspartei darin als redliche Geschäftspartnerin vernünftigerweise erkennen durfte und musste. Dabei ist für den Regelfall anzunehmen, dass der Erklärungs- empfänger davon ausgehen durfte, der Erklärende strebe eine vernünftige, sach- gerechte Regelung an. Mehrdeutige Wendungen in AGB sind im Zweifel zu Lasten jener Partei auszulegen, die sie verfasst hat. Die sogenannte Unklarheitenregel (in dubio contra stipulatorem) kommt jedoch nur subsidiär zur Anwendung, wenn sämt- liche übrigen Auslegungsmittel versagen. Es genügt mithin nicht, dass die Parteien über die Bedeutung einer Erklärung streiten, sondern es ist vorausgesetzt, dass die Erklärung nach Treu und Glauben auf verschiedene Weise verstanden werden kann und es nicht möglich ist, den Zweifel mit den übrigen Auslegungsmitteln zu beseitigen (zum Ganzen BGE 148 III 57 E. 2.2 ff.). 2.3.2.4. Hinzuweisen ist bereits an dieser Stelle darauf, dass die Beklagte ihrerseits sich bei der Frage, wie das Honorar zu bestimmen sei, für die von ihr geltende gemachte Pauschalierung des Honorars auf Ziff. 3.1 SPV beruft (vgl. E. II/3.2 ff.). Darin wird die "D._____ AG" genannt, welche sich vorbehalte, das Honorar zu pau- schalieren (act. 21/7 S. 3). Diese Vertragsklausel versteht (auch) die Beklagte nach eigenen Ausführungen so, dass mit "D._____ AG" die Klägerin gemeint sei, welche berechtigt sei, das Honorar gegenüber ihr, der Beklagten, zu pauschalieren (act. 19 Rz. 29 f. und act. 46 Rz. 28 ff.). Sie überträgt damit eine Befugnis der D._____

- 35 - wie selbstverständlich auf die Klägerin. Weshalb diese, gemäss dem Verständnis der Beklagten gerechtfertigte Rollenübertragung lediglich im Anwendungsbereich von Ziff. 3.1 SPV gelten sollte, hingegen nicht im übrigen Kontext, legt die Beklagte nicht plausibel dar. Nur weil einige Bestimmungen aus dem Planerverhältnis nicht auf das Subplanerverhältnis passen sollen (vgl. act. 46 Rz. 29 f.), rechtfertigt sich ein vom SPV abweichendes Verständnis hinsichtlich Zuordnung der Rolle der D._____, die nicht Vertragspartnerin der Beklagten war, in Bezug auf die Anhänge nicht. Die Beklagte verhält sich widersprüchlich, wenn sie sich einerseits auf das- selbe Rollenverständnis wie die Klägerin beruft, dieses aber über Bord wirft, wenn es sich zu ihren Ungunsten erweist. Aufgrund der unstrittigen Zuordnung der Rolle der D._____ an die Klägerin gemäss Ziff. 3.1 SPV und mangels konkreter gegen- teiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass es für das gesamte synallagma- tische Vertragsverhältnis gilt. Im Ergebnis ist zu schliessen, dass bezüglich der Par- teibezeichnungen in den Anhängen I–III der übereinstimmende wirkliche Wille (na- türlicher Konsens) der Parteien besteht, dass mit der Formulierung "D._____ AG" die Klägerin und mit dem "Unternehmer" die Beklagte gemeint sind. Dieses Ver- ständnis entsprach ebenfalls dem bereits erwähnten offenkundigen Bedürfnis nach einer einheitlichen Regelungsbasis über mehrere Ebenen hinweg. Es liegt somit ein dem Wortlaut entgegenstehender Konsens i.S.v. Art. 18 Abs. 1 OR vor. Zum selben Ergebnis führt eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip, hätte ansons- ten doch die Übernahme der Anhänge keinen Sinn ergeben. Aufgrund des Ausle- gungsergebnisses bleibt für die Anwendung der Unklarheitenregel kein Raum.

3. Art der Honorierung Die Hauptfolge der vorzeitigen Auflösung des Gesamtvertrages liegt darin, dass der aufgelöste Vertrag ab dem Zeitpunkt, in welchem diese greift, seine Wirkungen insoweit einbüsst, als die Parteien weitgehend von ihren Leistungspflichten befreit werden. Die im Auflösungszeitpunkt bereits erbrachten Planerleistungen sind vom Besteller aber auf jeden Fall zu vergüten (STÖCKLI, Planerverträge, Rz. 2.92 und 2.109 ff.; s.a. Art. 1.10 SIA 102/2003). Die Höhe der Vergütung für die geleistete Arbeit richtet sich nach der Vergütungsabrede, welche die Parteien dem Vertrag zugrunde gelegt haben. Vorliegend ist die gewählte Methode zur Bestimmung der

- 36 - Höhe des Planerhonorars strittig, zumal die Klägerin argumentiert, das Honorar sei nach aufwandbestimmenden Baukosten zu berechnen, während die Beklagte eine Pauschalierung des Honorars geltend macht. Da sich das Honorar grundsätzlich nach Baukosten bestimmt und die Beklagte aus der Pauschalierung einen An- spruch herleitet (act. 19 Rz. 30), trägt sie gemäss Art. 8 ZGB die Beweislast dafür (s.a. BGer 4C.23/2004 vom 14. Dezember 2004, E. 3.1). 3.1. Klägerin: Honorar nach aufwandbestimmenden Baukosten 3.1.1. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, gemäss Ziff. 3.1 SPV bemesse sich das Honorar der Beklagten nach den Baukosten, wobei aufgrund der frühzei- tigen Vertragsbeendigung für die massgeblichen Kosten nicht auf die Schlussrech- nung, sondern auf die Prognose vom 20. November 2019, eventualiter auf jene vom 4. November 2019 (act. 3/12+36), abzustellen sei (act. 1 Rz. 33 f. und 81 ff.; act. 41 Rz. 48, 65 ff. und 84 ff.). Die Klägerin stellt unter Einkalkulierung der Leis- tungsstände konkrete Berechnungen an und wendet dabei die SIA 102/2003 und die SIA 108/2003 an (act. 41 Rz. 49 ff. und act. 3/10+11). 3.1.2. Von der vorbehaltenen Möglichkeit, das Honorar zu pauschalieren, habe sie

– so die Klägerin – keinen Gebrauch gemacht. Wie der Vertragsabschluss benötige auch die Vertragsänderung eine übereinstimmende gegenseitige Willenserklärung i.S.v. Art. 1 Abs. 1 OR. Ein solcher Konsens liege im vorliegenden Fall aber nicht vor. Folglich sei die Korrespondenz zwischen den Parteien über eine Pauschalie- rung als Honorarverhandlung im vorvertraglichen Stadium zu qualifizieren, die un- verbindlicher Natur gewesen sei (act. 41 Rz. 123 ff.). Dass die Parteien das bau- kostenabhängige Honorar nicht pauschalisiert hätten, ergebe sich ferner aus dem Umstand, dass das Honorar für die Überprüfung der Machbarkeit in der Berech- nung vom 28. Juli 2015 (act. 3/7) pauschaliert, die restlichen Honorare dagegen im Umkehrschluss nicht pauschaliert worden seien (act. 1 Rz. 36 ff.). 3.1.3. Des Weiteren hätte eine nachträgliche Pauschalierung des Honorars eine Vertragsänderung dargestellt, welche gemäss Art. 2.1 und Art. 10 AVB-D._____ sowie Art. 26 ABB-D._____ nur bei Schriftlichkeit gültig wäre. Für den Fall, dass der (übereinstimmende) Parteiwille nicht bewiesen werden könne, stelle Art. 16

- 37 - Abs. 1 OR die Vermutung auf, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht ver- pflichtet sein wollten, wenn für einen Vertrag vertraglich ein Formerfordernis vorge- sehen sei (konstitutive Wirkung; act. 41 Rz. 144 ff. und 275 ff.). Vorliegend bestehe nicht einmal eine mündliche, geschweige denn eine schriftliche Vereinbarung über eine nachträgliche Pauschalierung. 3.2. Beklagte: Pauschalierung 3.2.1. Die Beklagte bestreitet nicht, dass die Parteien im SPV zwar ursprünglich eine Honorarberechnung nach aufwandbestimmenden Baukosten vorgesehen ha- ben. Allerdings habe sich die Klägerin in Ziff. 3.1 SPV die nachträgliche Pauschali- sierung des Honorars vorbehalten. Diese Vertragsklausel sei so auszulegen, dass der Klägerin ein einseitiges Recht zur Pauschalierung zugekommen sei, wovon sie Gebrauch gemacht habe. Folglich sei dafür weder ein (weiterer) Konsens zwischen den Parteien noch die Einhaltung der Schriftform notwendig gewesen. Doch selbst wenn man nicht von einer Option zur Pauschalierung ausginge, hätten sich die Par- teien nachträglich auf eine solche geeinigt und das Schriftlichkeitserfordernis stehe dem insofern nicht entgegen, als es ohnehin nicht gelebt worden sei (act. 19 Rz. 24 ff. und 30). 3.2.2. Konkret bringt die Beklagte vor, E._____ von der Klägerin habe F._____ von der Beklagten am 3. November 2017 per E-Mail mit dem Betreff "Zone A 004; Ho- norarkalkulation für Pauschalierung" kontaktiert und mit den Worten "Anbei findest du die Honorarberechnungen für die Pauschalierung" begonnen. Die E-Mail habe eine Auflistung des pauschalierten Gesamthonorars sowie im Anhang die für die Pauschalierung zugrundeliegenden Honorarberechnungen enthalten (act. 21/18). Die Pauschalierung des Honorars durch die Klägerin sei dadurch erfolgt (act. 19 Rz. 56 und act. 46 Rz. 52 ff.). F._____ habe in der Folge am 10. November 2017 geantwortet, dass eine Pauschalierung grundsätzlich in Ordnung sei, wobei er ver- schiedene Korrekturen der klägerischen Berechnungen vorgenommen habe (act. 19 Rz. 57 und act. 21/19; act. 46 Rz. 64 ff.). Im Dezember 2017 habe er schliesslich die klägerischen Berechnungen der pauschalierten Honorare der Phase 3 per E-Mail bestätigt (act. 47/72). Diese seien per Ende Dezember 2017 ausbezahlt worden, und die Klägerin habe die Pauschalhonorare für die Phasen 4

- 38 - und 5 auf Grundlage dieses Honorars sowie zwei mit "Pauschalisierung" bezeich- nete Zahlungspläne – zunächst vom 14. Februar 2018 (act. 21/20) und dann vom

11. Juni 2018 (act. 21/21) – angeordnet, was von der Beklagten akzeptiert worden sei. Ferner seien Bereinigungen vorgenommen worden, wobei G._____ von der Klägerin den Zahlungsplan mit E-Mail vom 11. Juni 2018 an H._____ (Beklagte) bestätigt habe (act. 21/22). Diese Zahlungspläne hätten die Parteien insofern wäh- rend Monaten befolgt, als sie, die Beklagte, auf dieser Grundlage mehrere als "Pau- schalhonorar" betitelte Rechnungen gestellt (Rechnung Nr. 2410027300 vom

16. Juli 2018 betreffend Phase 41 [act. 21/24], Rechnung Nr. 2410027400 vom

16. Juli 2018 betreffend Phase 51 [act. 21/25] und Rechnung Nr. 2410027500 vom

16. Juli 2018 betreffend Phasen 52/53 [act. 21/26]) und die Klägerin diese in der Folge vorbehaltlos bezahlt habe (act. 19 Rz. 61 ff., act. 21/57 und act. 42/66–81). Ferner sei die Pauschalierung mit Nachtrag Nr. 7 insofern schriftlich bestätigt wor- den, als darin ausgeführt werde, dass die Teilphasen 52 und 53 nicht mehr als Teil der Pauschale – d.h. des zuvor pauschalierten Gesamthonorars – vergütet würden (act. 19 Rz. 64). E._____ von der Klägerin sei schliesslich selbst von einer Pau- schalierung ausgegangen und habe ihr, der Beklagten, entsprechend mit E-Mail vom 31. Oktober 2018 (act. 47/75) kommuniziert, dass das Honorar pauschaliert worden sei (act. 46 Rz. 7, 34 ff., 52 ff. und 101). 3.2.3. Im Ergebnis sei als Grundhonorar (ohne Nachträge und Projektoptimierun- gen) eine Pauschale von CHF 5'412'891.– (mit GP-Abzug; exkl. MWST) festgelegt worden (= CHF 2'394'774.– Phase 3 [Teilphasen 31 bis 33; ohne GP-Abzug] + CHF 1'371'910.– Phase 4 [Teilphase 41; ohne GP-Abzug] + CHF 1'606'306.– Teil- phase 51 [ohne GP-Abzug] + CHF 120'496.– Teilphase 52 und 53; zum Ganzen act. 46 Rz. 81, 99 f., 102 und 129). Die Behauptung der Klägerin, es bestehe nicht einmal eine mündliche, geschweige denn eine schriftliche Vereinbarung über eine nachträgliche Pauschalierung, sei angesichts des Ausgeführten offenkundig fak- tenwidrig (act. 19 Rz. 66).

- 39 - 3.3. Würdigung 3.3.1. Allgemeines 3.3.1.1. Die Vergütungsabrede findet sich in Ziff. 3.1 SPV und lautet wie folgt: 3.3.1.2. Demnach erfolgt die Honorierung nach den (aufwandbestimmenden) Bau- kosten. Letztere berechnen sich anhand der Schlussrechnung, vorbehältlich einer Pauschalierung durch die D._____ bzw. vorliegend der Klägerin (s.a. Art. 7.5 An- hang II [act. 3/8 S. 9] und Art. 7 SIA 108/2003). Sowohl beim Honorar nach Bau- kosten als auch beim Pauschalhonorar spielt der tatsächliche Aufwand des Planers keine Rolle. Beim Honorar nach Baukosten ist allerdings im Gegensatz zum Pau- schalhonorar das Planerhonorar nicht bereits im Voraus betragsmässig genau be- stimmt, sondern es werden lediglich die Parameter, anhand welcher der Betrag letztlich berechnet wird, im Voraus festgelegt. Demgegenüber ist ein Pauschalho- norar verabredet, wenn die Parteien die Geldsumme, die der Auftraggeber dem Planer für die von diesem zu erbringenden Leistungen zu zahlen hat, im Voraus genau bestimmen (EGLI/STÖCKLI, Planerverträge, Rz. 8.19). 3.3.1.3. Unter Ziff. 4.1 Abs. 2 SPV kamen die Parteien sodann überein, dass von den Rechnungsbeträgen jeweils ein Rückbehalt von 10% abzuziehen sei, welcher mit der Schlussrechnung zur Auszahlung fällig werde. Die vorzeitige Vertragsauf- lösung hat nach Ziff. 12.1 AVB-D._____ zur Folge, dass das Planerhonorar ohne Zuschlag vergütet wird. 3.3.2. Einseitiges Recht zur Pauschalierung 3.3.2.1. Bei Fragen des Konsenses oder der Auslegung gilt der Grundsatz des Pri- mats des subjektiv übereinstimmend Gewollten vor dem objektiv Erklärten, subjek-

- 40 - tiv aber unterschiedlich Verstandenen. Um darüber befinden zu können, ob in Ziff. 3.1 SPV tatsächlich eine Pauschalierungsoption zugunsten der Klägerin ver- einbart worden ist, muss demnach zunächst nach dem übereinstimmenden wirkli- chen Willen der Parteien gesucht werden (vgl. zur Auslegung von Willenserklärun- gen bereits vorne E. 2.3.2.2). 3.3.2.2. Der Beklagten ist zwar bezüglich der Annahme einer klägerischen Pau- schalierungsoption insofern zuzustimmen, als in Ziff. 3.1 SPV ein Vorbehalt der Klägerin statuiert ist, das Honorar zu pauschalieren. Dieser Vorbehalt wird indes- sen nur anhand eines Beispiels ("z.B. nach Genehmigung des Kostenvoranschla- ges"), mit einem blanken Verweis auf die Beilage 1 sowie der Bemerkung "(Bedin- gungen analog GP-Vertrag mit D._____)" weiter konkretisiert. Diese Konkretisie- rungen erweisen sich als zu unbestimmt, als dass gestützt darauf ein übereinstim- mender tatsächlicher Konsens der Parteien zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeich- nung erstellt wäre. Vor diesem Hintergrund kann ein natürlicher Konsens über ein einseitiges Recht zur Pauschalierung des Planerhonorars nicht bejaht werden. 3.3.2.3. Eine Auslegung von Ziff. 3.1 SPV nach dem Vertrauensprinzip führt schliesslich zum selben Ergebnis: Dem Wortlaut der Vertragsklausel lässt sich nicht entnehmen, wie das Optionsrecht genau umgesetzt werden soll. Im Gesetz sind ähnliche Optionsrechte statuiert, so etwa in Art. 216d OR; ein einseitiges Gestal- tungsrecht, wonach ein Vorkaufsberechtigter das Grundstück zu den Bedingungen erwerben kann, die der Verkäufer mit einem Dritten vereinbart hat, wobei der Ver- käufer den Vorkaufsberechtigten über den Inhalt des Kaufvertrags in Kenntnis set- zen muss. Aus diesem gesetzlichen Gestaltungsrecht ergibt sich mithin klar, wie das Optionsrecht ausgeübt werden soll. Hingegen werden die essentiellen Para- meter zum Vorgehen und zur Festsetzung der Höhe der Pauschale in Ziff. 3.1 SPV offengelassen. Die von der Beklagten vorgenommene, komplizierte Herleitung von Bezugsgrössen und Berechnungsgrundlagen (vgl. act. 58 Rz. 21 ff.) macht einen nachträglich konstruierten Eindruck und ist in dieser Komplexität mitnichten Ziff. 3.1 SPV zu entnehmen. Im Übrigen spricht auch eine systematische Auslegung dafür, dass die Parteien in Ziff. 3.1 SPV kein einseitiges Pauschalierungsrecht der Kläge- rin vereinbart haben. Denn gemäss Ziff. 9 SPV nimmt "Der Subplaner […] zustim-

- 41 - mend zur Kenntnis, dass die D._____ AG das einseitige Recht hat, die SIA-Phasen 41/51-53 gemäss dem Angebot des Generalplaners vom 27.08.2015 zu bestellen." (act. 21/7 S. 7 [Hervorhebung hinzugefügt]). Den Vertragsparteien war das juristi- sche Begriffspaar "einseitiges Recht" somit durchaus bekannt und im Gegensatz zu Ziff. 9 SPV haben sie es in Ziff. 3.1 SPV nicht verwendet. Schliesslich ist mit der Klägerin davon auszugehen, dass Sinn und Zweck dieser Passage am ehesten darin liegt, dass die Parteien eine der Klägerin vorbehaltene Neuverhandlungsklau- sel in den SPV aufnehmen wollten (act. 53 Rz. 163; vgl. BK OR I-MÜLLER, Art. 18 N 583). Folglich ergibt auch eine teleologische Auslegung, dass die Parteien in Ziff. 3.1 SPV kein einseitiges Pauschalierungsrecht zugunsten der Klägerin verein- bart haben. Dies schliesst, wie nachstehend zu zeigen sein wird, allerdings nicht aus, dass sich die Parteien nachträglich dennoch über die Pauschalierung des Pla- nerhonorars geeinigt haben. 3.3.3. Nachträgliche Übereinkunft 3.3.3.1. Die Änderungsfreiheit gibt den Parteien das Recht, den Inhalt ihres Vertra- ges jederzeit in gegenseitigem Einvernehmen abzuändern (SCHWENZER/FOUNTOU- LAKIS, Obligationenrecht AT, Rz. 26.28 m.w.Verw.). Dazu ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich; sie kann eine ausdrückli- che oder stillschweigende sein (Art. 1 OR). 3.3.3.2. Der E-Mail von E._____ (Verwaltungsratspräsident der Klägerin; act. 3/1) an F._____ (Beklagte) ist zu entnehmen, dass es am 3. November 2017 eine erste Kontaktaufnahme bezüglich der Pauschalierung gab. Darin führte E._____ bereits im Betreff den Begriff "Pauschalierung" auf und erwähnte in der Nachricht selbst ebenfalls an mehreren Stellen eine Pauschalierung. Zur Erklärung der Systematik der "Honorarberechnung f. Pauschalierung" führte er beispielsweise aus, dass die Beträge entweder "rückwirkend pauschal" auf Basis des Kostenvoranschlages von Juni 2017 oder "pauschal" auf Basis des überarbeiteten Kostenvoranschlages von Oktober 2017 basieren. Gleichzeitig wurde das Honorar für Elektro, HLKKS, MSRL und Fachkoordination konkret mit CHF 5'662'234.– (zuzüglich CHF 374'128 für Bauphysik und Brandschutzplanung) angegeben. Weiter erkundigte er sich in der besagten E-Mail danach, ob es für die Beklagte in Ordnung sei, die Kosten der

- 42 - Planung A4 mit der Genauigkeit einer Kostenschätzung zu pauschalisieren ("Ist das OK für euch darauf zu pauschalisieren?"; zum Ganzen act. 21/18). Angesichts die- ser klägerischen Äusserungen ist deutlich genug, dass sie damit klar und vorbe- haltslos angeboten hat, das Honorar zu pauschalieren (vgl. Art. 5 OR). In der Folge antwortete F._____ E._____ am 10. November 2017 per E-Mail, dass er das pau- schalierte Honorar überprüft und korrigiert habe und "die Pauschalierung der Ho- norare für das A4 auf Grundlage des KS [...] für uns grundsätzlich in Ordnung [ist]." (act. 21/19). Daraus ergibt sich, dass die Beklagte den klägerischen Antrag ange- nommen hat. Damit haben sich die Parteien darauf geeinigt, dass das Honorar auf Grundlage der Kostenvoranschläge von Juni 2017 und Oktober 2017 pauschaliert wird, soweit mithin ein natürlicher Konsens vorliegt. Dass die Klägerin diese Korre- spondenz unter Berufung auf einen internen E-Mail-Verkehr vom 3. November 2017 (act. 42/97) anders verstanden haben will und bloss die möglichen Pauscha- lierungskonditionen ausloten wollte (act. 41 Rz. 126), steht insofern im Widerspruch zur E-Mail vom 3. November 2017, als aus dieser ein Rechtsbindungswille der Klä- gerin zu erkennen ist. Ohnehin konnte und musste die Beklagte von internen Kor- respondenzen der Klägerin keine Kenntnis haben. 3.3.3.3. Die Korrespondenz zwischen E._____ und F._____ stand unter dem Be- treff "Zone A; 004: Honorarkalkulation für pauschalisierung". In der E-Mail vom 3. November 2017 sandte E._____ im Anhang vier PDF-Dateien, welche er als "Ho- norarberechnungen für die Pauschalisierung" bezeichnete (act. 21/18 und act. 47/59–32). In der darauffolgenden Antwort-E-Mail vom 10. November 2017 sandte F._____ im Anhang ebenfalls mehrere PDF-Dateien und bezeichnete diese als "un- sere Überprüfung der Berechnungsbasis für die Honorarabrechnung." (act. 21/19 und act. 47/64–71). Weitere einschlägige, im Recht liegende Parteikorrespondenz fand sodann am 18. Dezember 2017 statt. Sie stand unter dem fast identischen Betreff "Zone A: 004: Kommentierung Honorarberechnung" und enthielt eine PDF- Datei im Anhang namens "Honorarberechnung_GP_2017-12-12_gepr.pdf" (act. 47/73). In dieser E-Mail teilte F._____ I._____, der zu dieser Zeit für die Klägerin als Gesamtleiter des Projekts tätig war (act. 1 Rz. 21), mit, dass die Beklagte die ihr am letzten Dienstag übergebenen Honorarberechnungen ausführlich geprüft habe und zu den Berechnungen der Klägerin bis Teilphase 33 keine Anmerkungen

- 43 - habe. Die retournierte Honorarberechnung ist auf jeder Seite mit dem Eingangsda- tum 12. Dezember 2017 versehen und trägt einen auf den 15. Dezember 2017 datierten Stempel der Beklagten mit dem Vermerk "Kontrolliert". Zudem setzte diese bei allen nachfolgend relevanten Beträgen zur Bekräftigung ihrer Zustim- mung jeweils einen Korrekturhaken (act. 47/72). Nachdem die Parteien somit am

10. November 2017 übereingekommen sind, dass das Honorar auf Grundlage der Kostenvorschläge pauschaliert wird, in der Folge mehrere Berechnungsgrundlagen ausgetauscht hatten, die Klägerin der Beklagten am 12. Dezember 2017 eine Ho- norarberechnungsgrundlage zukommen liess, ist durch die E-Mail vom 18. Dezem- ber 2017 erstellt, dass die Beklagte die klägerischen Berechnungen vom 12. De- zember 2017 schliesslich akzeptiert hat und damit auch hinsichtlich der Höhe des Pauschalhonorars bis zur Teilphase 33 ein natürlicher Konsens erzielt worden ist. Aus der angenommenen Honorarberechnung (act. 47/73) lassen sich die Beträge für die Phase 3 (Teilphasen 31 bis 33) wie folgt entnehmen und betragen insge- samt CHF 2'394'774.– (vor GP-Abzug, s. act. 19 Rz. 59 und act. 46 Rz. 81): in CHF A40/A4 Optionen Batterieladesta- Batterieladesta- Total (exkl. MWST) (act. 47/73 (act. 47/73 tion V1 tion V2 S. 4) S. 1) (act. 47/73 S. 3) (act. 47/73 S. 2) Elektro 540'619 114'861 104'940 91'727 852'147 HLKS 546'788 215'202 71'634 69'665 903'289 MSRL 138'229 71'354 18'050 13'053 240'686 Fachkoordination 105'315 11'756 8'552 10'053 135'676 Bauphysik, 52'658 5'878 4'276 3'351 66'163 Akustik Brandschutz 157'973 17'634 12'829 8'377 196'813 Total 1'541'582 436'685 220'281 196'226 2'394'774

- 44 - 3.3.3.4. Weiter ist durch die eingereichten Urkunden belegt, dass die Parteien be- züglich der Pauschalierung der anderen Phasenhonorare am 11. Juni 2018 wieder korrespondierten: Per E-Mail teilte G._____ (Klägerin) H._____ (Beklagte) mit, dass sie den Zahlungsplan geprüft und Änderungen betreffend die Teilphase 51 angebracht habe, ansonsten er für die Klägerin in Ordnung sei (act. 21/22). Glei- chentags antwortete dieser per E-Mail, er habe den Zahlungsplan entsprechend angepasst und bereinigt. Unter Hinweis auf eine neue, korrekte Version des Zah- lungsplanes vom 11. Juni 2018 im Anhang wies er sie darauf hin, dass die Beklagte entsprechend diesem Zahlungsplan Rechnung stellen werde, wenn das für die Klä- gerin in Ordnung sei (act. 21/23). In diesem Zahlungsplan ist in Bezug auf die Teil- phasen 41 bis 53 explizit "Pauschalierung A40/A4 ab Submission" aufgeführt (act. 21/21). 3.3.3.5. Dem Zahlungsplan vom 11. Juni 2018 ist zudem folgende Tabelle voran- gestellt, woraus Pauschalhonorare für die Phase 4 (Teilphase 41) sowie die Teil- phasen 51 bis 53 ersichtlich sind (act. 21/21 S. 1 [Hervorhebungen hinzugefügt]): Grundauftrag Honorar GP-Ab- Rückbe- Rechnungs- Honorar- zug 1,5% halt summe summe Pauschalierung A40/A4 ab 1'371'910 -20'579 -135'133 Fr. 1'216'198.39 1'351'332 Submission, Phase 41 Pauschalierung A40/A4 ab 3'246'429 -48'696 -319'773 Fr. 2'877'959'24 3'197'732 Submission, Phase 51/52/53 Rückbehalt gesamt 454'906 Fr. 454'906.40 0 Summe 4'618'339 -69'275 - Fr. 4'549'064.03 4'549'064 3.3.3.6. Wie sich das Honorar für die Phase 5 auf die drei Teilphasen aufteilt, ergibt sich aus den nachfolgenden Listen der monatlich zu zahlenden Teilbeträge, welche für die Teilphase 51 gesondert, für die Teilphasen 52 und 53 zusammen aufgeführt werden. Sie betragen für die Teilphase 51 CHF 1'606'305.98 (vor GP-Abzug;

- 45 - act. 21/21 S. 2, 1. Tabellenzeile) und für die Teilphasen 52 und 53 insgesamt CHF 1'640'122.94 (vor GP-Abzug; act. 21/21 S. 3, 1. Tabellenzeile). 3.3.3.7. Die Beklagte sandte der Klägerin den Zahlungsplan vom 11. Juni 2018 mit den pauschalierten Honorarbeträgen, insbesondere betreffend die Teilphasen 41 und 51, im Anhang an die E-Mail-Adresse von G._____ (act. 21/21+23). In der Folge bezahlte die Klägerin unbestrittenermassen die von der Beklagten gestützt auf diesen Zahlungsplan gestellten Rechnungen, welche notabene ebenfalls alle mit dem Hinweis der Pauschalierung versehen waren und mit den von der Beklag- ten vorgebrachten Beträgen pro Phase übereinstimmen (act. 21/24–26 und act. 42/66–81). Dieses Verhalten kann im Gesamtkontext nur dahingehend gewer- tet werden, dass sich die Parteien nachträglich, zumindest konkludent, auch auf eine Pauschalierung des Honorars betreffend die Phasen 4 und 5 geeinigt haben. Jedenfalls lässt auch das nachträgliche Zahlungsverhalten der Klägerin auf einen natürlichen Konsens schliessen (vgl. BGer 4A_134/2017 vom 24. Juli 2017, E. 2.1). Dies umso mehr, als E._____ im E-Mail-Verkehr vom 11. Juni 2018 einkopiert war (act. 21/22+23). 3.3.3.8. Aus dem Umstand, dass die Beklagte bereit gewesen sei, eine Bankgaran- tie für den Fall der Überbezahlung auszustellen (act. 41 Rz. 349 und act. 3/11), kann die Klägerin sodann nichts zu ihren Gunsten herleiten. Wie vorne erwähnt (vgl. E. II/2.4.3), sind Akontozahlungen auch bei einem Pauschalhonorar möglich und in der Baubranche nicht unüblich. Eine befürchtete Überbezahlung und mögli- che Massnahmen zur Absicherung sprechen nicht gegen eine getroffenen Preis- vereinbarung. Dem Einwand der Klägerin, dass zuerst eine Pauschale mit der D._____ hätte vereinbart werden müssen, bevor das Subplanerhonorar pauscha- liert würde (act. 56 Rz. 45 und act. 62 Rz. 44), ist nicht zuzustimmen, zumal ein solcher Vorbehalt aus der gesamten diesbezüglich von den Parteien geführten Kor- respondenz nicht ersichtlich ist. 3.3.3.9. Auch das Vorbringen der Klägerin, G._____ und E._____ hätten H._____ (Beklagte) mündlich darauf hingewiesen, dass die Verweise auf eine Pauschalie- rung im Zahlungsplan vom 11. Juni 2018 falsch seien (act. 41 Rz. 298 und act. 53 Rz. 244+782), vermag die erfolgte Pauschalierung ebenfalls nicht zu Fall zu brin-

- 46 - gen. Zunächst ist darin eher ein Zugeständnis zu sehen, dass der Zahlungsplan vom 11. Juni 2018 durchaus als Nachweis einer Pauschalierung zu sehen ist. Oh- nehin erweist sich ihre entsprechende Tatsachenbehauptung als unsubstantiiert, zumal sie nicht behauptet, wann und wo genau dies geschehen sein soll. Weil über unsubstantiierte Behauptungen kein Beweis zu führen ist (BGE 144 III 67 E. 2.1), kann eine Befragung der von ihr offerierten Zeugen (E._____ und G._____) unter- bleiben. 3.3.4. Formvorbehalt 3.3.4.1. Die Klägerin macht weiter geltend, selbst unter der Annahme einer nach- träglichen Vereinbarung liege keine gültige Pauschalierung des Honorars vor. Sie beruft sich dafür auf Art. 26 ABB-D._____, wonach alle Ergänzungen und Abände- rungen des Vertrages der schriftlichen Form bedürfen. Da es keine Erklärung in schriftlicher Form betreffend Pauschalierung gebe, liege keine gültige Vertragsän- derung vor. E-Mails erfüllten das Erfordernis der einfachen Schriftlichkeit i.S.v. Art. 13–15 OR nicht (act. 41 Rz. 141). 3.3.4.2. Nach Art. 16 Abs. 1 OR ist bei einem vertraglichen Formvorbehalt im Zwei- fel davon auszugehen, dass die Einhaltung der Form von den Parteien als Gültig- keitserfordernis und nicht lediglich zu Beweiszwecken gewollt war (konstitutive und nicht nur deklaratorische Bedeutung des Formvorbehalts; SCHWENZER/FOUNTOULA- KIS, Obligationenrecht AT, Rz. 31.47). Die Parteien können indes nachträglich auf den Formvorbehalt generell oder zumindest punktuell verzichten, wobei ein solcher Verzicht grundsätzlich formfrei erfolgen kann (BGer 4A_409/2017 vom 17. Januar 2018, E. 5.3; BSK OR-SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, Art. 16 N 10). Eine Aufhebung oder Abänderung des Formvorbehalts ist auch stillschweigend oder durch konklu- dentes Handeln möglich, und zwar insbesondere dann, wenn die Parteien den Ver- trag vorbehaltlos erfüllen (zum Ganzen SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, Obligationen- recht AT, Rz. 31.51 m.w.Verw.). Die Beweislast für eine Widerlegung der Vermu- tung von Art. 16 Abs. 1 OR liegt bei jener Partei, die sich auf die Gültigkeit des formlos Vereinbarten beruft (vgl. BGer 4A_234/2017 vom 19. September 2017, E. 5.1 f.; BGer 4A_271/2007 vom 8. Januar 2008, E. 3; HGer ZH HG110181-O vom

12. März 2015, E. III./4; BSK OR- SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, Art. 16 N 12).

- 47 - 3.3.4.3. Vor diesem Hintergrund vermag die Klägerin die Pauschalierung des Ho- norars mit dem Einwand der nicht eingehaltenen Form nicht umzustossen. Weil sie die von der Beklagten gestellten Rechnungen für die Pauschalhonorare allesamt bezahlt hatte, hat sie vorbehaltlos erfüllt und damit, zumindest was die Pauschalie- rung betrifft, konkludent auf die Einhaltung des Schriftlichkeitserfordernisses ver- zichtet. Unterstrichen wird dies dadurch, dass es die Klägerin war, welche den Pau- schalierungsprozess per E-Mail eingeleitet und der Beklagten am 3. November 2017 einen entsprechenden Antrag unterbreitet hatte und sich in der Folge rege an einer ausführlichen und wie dargestellt durchaus klaren E-Mail-Korrespondenz be- teiligte. Ihr Standpunkt, sich im Nachhinein auf die nicht eingehaltene Schriftlichkeit berufen zu können, ist nicht zu schützen. 3.3.5. Vertretungsbefugnis 3.3.5.1. Im Übrigen moniert die Klägerin, dass weder E._____ noch G._____ allein für sie zeichnungsberechtigt gewesen seien und folglich keine für sie verbindlichen Vertragsänderungen hätten erklären können (act. 53 Rz. 48 und act. 62 Rz. 44). 3.3.5.2. Eine Aktiengesellschaft, wie es die Klägerin ist, handelt durch Personen, die entweder kraft ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung (Art. 718 f. OR) oder als Bevollmächtigte (Art. 721 OR) über eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht ver- fügen (siehe VON DER CRONE, Aktienrecht, § 4 Rz. 210 ff.). Die Vertretungswirkun- gen können indessen trotz fehlender Vertretungsbefugnis eintreten, wenn die Vor- aussetzungen für den Gutglaubensschutz einer Drittperson erfüllt sind. Ein Anwen- dungsfall hierfür ist das Begründen einer sogenannten Anscheins- oder Duldungs- vollmacht. Eine solche liegt vor, wenn jemand als Vertreter einer anderen Person ohne deren Ermächtigung handelt, die Vertretene davon Kenntnis hat (Duldungs- vollmacht) oder bei pflichtgemässer Sorgfalt davon hätte Kenntnis haben müssen (Anscheinsvollmacht) und die Vertretene das Handeln des Vertreters trotz Möglich- keit der Einflussnahme duldet, so dass die Drittperson das Nichteinschreiten der Vertretenen nach Treu und Glauben als Bevollmächtigung des Vertreters beurteilen darf. Das Institut der Anscheins- und Duldungsvollmacht findet seine Rechtferti- gung im kaufmännischen Verkehr darin, dass die Geschäftspartner nicht mit den für sie undurchschaubaren Organisationsrisiken der anderen Unternehmung belas-

- 48 - tet werden sollen. Freilich sind in diesem Zusammenhang auch die Schranken zu beachten, welche einem leichtfertigen Vertrauen durch die Publizitätswirkung des Handelsregisters (siehe Art. 933 Abs. 1 OR) gesetzt sind (zum Ganzen BGE 120 II 197 E. 2). 3.3.5.3. Die Klägerin bezeichnet G._____ in ihrer Klageschrift selbst als ihre CFO während der gesamten Projektdauer (act. 1 Rz. 21) und die Behauptung der Be- klagten, sie sei auch Mitglied der klägerischen Geschäftsleitung gewesen (act. 19 Rz. 61), wurde nicht substantiiert bestritten (act. 41 Rz. 295). E._____ ist sodann seit der Gründung der Klägerin ihr Verwaltungsratspräsident, wenn auch nur mit Kollektivzeichnungsberechtigung zu zweien (act. 3/1). Nichtsdestoweniger durfte die Beklagte angesichts dieser – hierarchisch höchsten – Positionen im Unterneh- men in guten Treuen davon ausgehen, dass diese Personen ihr gegenüber jeweils für die Klägerin bevollmächtigt waren. 3.3.5.4. Weiter moniert die Klägerin, die E-Mails ihrer Exponenten seien an nicht zeichnungsberechtigte Personen der Beklagten adressiert worden, so dass auch aus diesem Grund keine rechtlich bindenden Wirkungen hätten eintreten können (act. 53 Rz. 48 und act. 62 Rz. 44). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Mitarbei- tenden der Beklagten möglicherweise keine aktive, aber als im Projekt involvierte Personen eine passive Stellvertretung inne hatten. Dies wird durch den Umstand bestärkt, dass J._____ und K._____ (jeweils für die Beklagte zeichnungsberechtigt; act. 54/136), in den E-Mails von F._____ vom 10. November 2017 und 18. Dezem- ber 2017 einkopiert waren (act. 21/19 und act. 47/72). Schliesslich läuft die Be- hauptung der Klägerin ihrem eigenen früheren Verhalten zuwider, wenn sie zu- nächst aus eigener Initiative mit einem Mitarbeiter der Beklagten über das Honorar korrespondiert, nur um sich dann im Nachhinein auf seine angeblich fehlende Ver- tretungsbefugnis zu berufen (venire contra factum proprium). 3.4. Zwischenfazit Die Parteien haben sich nachträglich auf eine Pauschalierung des Planerhonorars geeinigt. Dem steht auch kein Schriftlichkeitsvorbehalt entgegen. Das Honorar setzt sich demnach wie folgt zusammen: Phase 3 (Teilphasen 31 bis 33)

- 49 - CHF 2'394'774.–, Phase 4 (Teilphase 41) CHF 1'371'910.– und Teilphase 51 CHF 1'606'305.98. Nach dem Ausgeführten ergibt sich ein Grundhonorar der Be- klagten von insgesamt CHF 5'372'989.98 (ohne GP-Abzug und exkl. MWST; s. act. 46 Rz. 102+129).

4. Eventualstandpunkte der Klägerin hinsichtlich Pauschalierung 4.1. Ungültigkeit infolge Grundlagenirrtums 4.1.1. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass die Parteien formgültig ein Pauschalhonorar vereinbart haben, stellt sich die Klägerin im Sinne einer Eventua- largumentation auf den Standpunkt, dass sie eine falsche Vorstellung über den re- levanten Sachverhalt gehabt habe, welche ihren Geschäftswillen beeinflusst habe und dieser Irrtum sowohl objektiv als auch subjektiv wesentlich sei. Sie, die Kläge- rin, habe sich in einem Grundlagenirrtum nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR befunden, mithin hätte sie die Pauschalierung nicht abgeschlossen, wenn sie die wahre Qua- lität des Kostenvoranschlags vom 18. September 2017 (auch als Kostenvoran- schlag vom Oktober 2017 bezeichnet) sowie des Kostenvoranschlags vom 19. Mai 2017 (auch als Kostenvoranschlag vom Juni 2017 bezeichnet) gekannt hätte, auf denen die Pauschalierung beruhe (act. 53 Rz. 327+330 und act. 21/17). Denn sie sei davon ausgegangen, die Beklagte habe den Kostenvoranschlag vom 18. Sep- tember 2017 über CHF 53.5 Mio. bzw. den Kostenvoranschlag vom 19. Mai 2017 über CHF 44.3 Mio. sorgfältig erstellt. Ihre Vorstellung habe jedoch nicht mit der Realität übereingestimmt, weil die Beklagte für diese Kostenvoranschläge falsche Schätzungen sowie Kennwerte verwendet und sie damit grob unsorgfältig erstellt habe. Tatsächlich wäre nämlich mit Kosten von rund CHF 31.7 Mio. zu rechnen gewesen, wie sich mit Kostenprognose vom 20. November 2019 (act. 42/64) her- ausgestellt habe. Faktisch sei die Kosteninformation vom 18. September 2017 um rund 41% bzw. CHF 21.8 Mio. und die Kosteninformation vom 19. Mai 2017 um rund 28% bzw. CHF 12.6 Mio. zu hoch gewesen; dies bei einem vereinbarten Un- genauigkeitsgrad von +/- 10%. Bei einer Abweichung von über 10% bestehe indes eine tatsächliche Vermutung, dass der Kostenvoranschlag unsorgfältig erstellt wor- den sei (vgl. E. II/4.2.1). Es habe weder Projektänderungen mit Kostenauswirkun- gen noch einen Planungsstopp gegeben, welche die Diskrepanz von 41% bzw.

- 50 - 28% erklären würden. Der Grundlagenirrtum habe gemäss Art. 23 OR schliesslich die Ungültigkeit der Pauschalierung zur Folge, woraus zu ihren Gunsten eine Rück- erstattungsforderung nach Art. 62 Abs 2 OR resultiere (zum Ganzen act. 41 Rz. 17 ff. und Rz. 151 ff.). Die Beklagte bestreitet eine solche Forderung, weil die Voraus- setzungen des Grundlagenirrtums nicht gegeben seien (act. 46 Rz. 155). 4.1.2. Eine Eventualanfechtung ist für den Fall, dass das Gericht einem Vertrag nicht den vom Anfechtungsberechtigten verstandenen Sinn beimisst, zwar trotz der Bedingungsfeindlichkeit einer Gestaltungserklärung möglich (BSK OR I-SCHWEN- ZER/FOUNTOULAKIS, Art. 31 N 7 m.w.Verw.). Diese muss gemäss Art. 31 Abs. 1 f. OR jedoch binnen Jahresfrist nach Entdeckung des Irrtums erfolgen. Aktenwidrig erweist sich in diesem Zusammenhang die Behauptung der Klägerin, sie würde vor dem Gerichtsentscheid im vorliegenden Verfahren gar nicht wissen, dass über- haupt eine Pauschalvereinbarung bestehe (act. 41 Rz. 165), hat doch die Klägerin bereits in ihrer Klageschrift vom 13. März 2023 sowohl die nachträgliche Pauscha- lierung des Honorars (act. 1 Rz. 36 ff.) als auch die Kostenabweichung von 41% thematisiert (act. 1 Rz. 71). Ihr (angeblicher) Irrtum war ihr somit bereits am

13. März 2023 bekannt. Deshalb hätte die Klägerin die Pauschalierung spätestens bis am 13. März 2024 (eventualiter) anfechten müssen. Indem sie dies erst mit der Replik vom 10. Juli 2024 getan hat (act. 41 Rz. 153), erfolgte die Anfechtungser- klärung nach Ablauf der Jahresfrist. Das Recht, die Pauschalierung infolge Grund- lagenirrtums für ungültig zu erklären, ist damit verwirkt. Bereits aus diesem Grund dringt die Klägerin mit ihrem Eventualstandpunkt nicht durch. 4.2. Haftungsbegründende Überschreitung des Kostenvoranschlages 4.2.1. Sollte das Gericht auch einen Willensmangel der Klägerin verneinen, stellt die Klägerin sich im Sinne einer Subeventualargumentation auf den Standpunkt, dass die Beklagte ihr zumindest einen Schadenersatz nach Art. 97 Abs. 1 und Art. 398 Abs. 2 OR schulde. Die Beklagte habe ihre vertraglichen Pflichten insofern grob und schuldhaft verletzt, als der von ihr erstellte Kostenvoranschlag vom

18. September 2017 einen Ungenauigkeitsgrad von 41% und der von ihr erstellte Kostenvoranschlag vom 19. Mai 2017 einen Ungenauigkeitsgrad von 28% auf- weise, obschon sich die Beklagte ihrer Pflicht, einen Kostenvoranschlag zu erstel-

- 51 - len, der nicht mehr und nicht weniger als 10% von den tatsächlichen Kosten ab- weicht (vgl. Art. 4.32 SIA 108), bewusst gewesen sei (act. 53 Rz. 327+330). Wenn die versprochene Kostengenauigkeit nicht eingehalten werde, liege nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung vor, dass die Kos- tenprognose unsorgfältig erstellt worden sei und die Fachplanerin damit ihre Ver- tragspflicht verletzt habe (BGer 4A_457/2017 vom 3. April 2018, E. 4.2.1; 4A_210/2015 vom 2. Oktober 2015, E. 4.2.2.3). Der Beweis des Gegenteils obliege der Beklagten, mithin müsse sie das Gericht nach dem Regelbeweismass, d.h. ohne verbleibende ernsthafte Zweifel, davon überzeugen, dass die Abweichung nicht auf ihre Unsorgfalt zurückzuführen sei (act. 41 Rz. 235). Vorliegend habe es aber weder einen Planungsstopp noch Projektänderungen mit kostensenkenden Auswirkungen auf die prognostizierten Baukosten gegeben, welche eine Diskre- panz von bis zu 41% – notabene fast die Hälfte – rechtfertigen würden. Durch die Sorgfaltspflichts- bzw. Vertragsverletzung habe sie, die Klägerin, insofern einen Schaden erlitten, als sie sich bei der Pauschalierung des Honorars berech- tigterweise auf den Kostenvoranschlag vom 18. September 2017 (eventualiter den Kostenvoranschlag vom 19. Mai 2017) gestützt habe. Diese Vermögensdisposition hätte sie jedoch nicht vorgenommen, wenn sie zu diesem Zeitpunkt über eine pflichtgemässe Kosteninformation verfügt hätte. Denn nach den Erfahrungen des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge sei klar, dass sie, die ökonomisch handelnde Klägerin, der Beklagten kein höheres Honorar zugesichert hätte, als dasjenige, das auf einem sorgfältig erstellten Kostenvoranschlag beruht (hypothe- tischer Kausalverlauf; act. 41 Rz. 208 ff.). Gemäss Art. 97 Abs. 1 OR werde das Verschulden vermutet und der Beklagten gelinge es nicht, sich zu exkulpieren (act. 41 Rz. 211 f.+236). Vor diesem Hintergrund sei ihr, der Klägerin, ein soge- nannter Vertrauensschaden entstanden, der in der Differenz bestehe zwischen ih- rem Vermögensstand aufgrund ihrer im Vertrauen auf die pflichtwidrig falsche Kos- teninformation vorgenommenen Disposition, und ihrem hypothetischen Vermö- gensstand, wenn sie ihre Vermögensdisposition auf eine pflichtgemässe richtige Kosteninformation abgestützt hätte. Diesen Schaden habe die Beklagte ihr zu er- setzen, mithin sei sie, die Klägerin, so zu stellen, wie wenn das Honorar gestützt auf die sorgfältig erstellte Kostenprognose vom 20. November 2019 pauschaliert

- 52 - worden wäre. Ihre Schadenersatzforderung sei schliesslich mit dem Honoraran- spruch der Beklagten zu verrechnen, was von der Klägerin einredeweise geltend gemacht wird (act. 41 Rz. 17, 151 und 171 ff.). 4.2.2. Die Beklagte entgegnet dem, sie habe sämtliche Kostenvoranschläge sorg- fältig erstellt und damit ihre Vertragspflicht nicht verletzt. Zudem habe die Klägerin nicht ansatzweise einen Schaden nachgewiesen (act. 46 Rz. 166 ff.). Des Weiteren weist die Beklagte darauf hin, dass der Submissionsstand vom 20. November 2019 eine völlig ungeeignete Vergleichsbasis zur Feststellung einer haftungsrelevanten Überschreitung des Kostenvoranschlages sei. Um dies festzustellen, wären viel- mehr die tatsächlichen Gesamtkosten des Bauprojekts mit dem Kostenvoranschlag zu vergleichen. Die Klägerin stelle vorliegend aber einen Vergleich zwischen einer Prognose und einer anderen Prognose auf. Es liege auf der Hand, dass ein solcher Vergleich von Vornherein gänzlich unbrauchbar sei, um die Einhaltung der Kosten- genauigkeit zu prüfen. Die Beklagte bestreitet daher insbesondere auch aufgrund der untauglichen Vergleichsbasis, dass es tatsächlich eine Unterschreitung des Kostenvoranschlages um 41% bzw. 28% gab (act. 46 Rz. 147 ff.). 4.2.3. Da die Klägerin aus der behaupteten Überschreitung des Genauigkeitsgra- des des Kostenvoranschlages einen Schadenersatzanspruch ableiten will, trägt sie die Beweislast dafür. Nur wenn die Überschreitung des Genauigkeitsgrades mehr als 10% beträgt, bestände nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine tat- sächliche Vermutung für eine Pflichtverletzung der Beklagten. Die Klägerin behaup- tet, weil das Bauprojekt noch nicht abgeschlossen sei, lägen die tatsächlichen Bau- kosten noch nicht vor, so dass es sich aufgrund ihres Beweisnotstands rechtfertige, auf die letzte Kostenprognose abzustellen (act. 53 Rz. 334). Es gebe aber ohnehin keine präzisere Bestätigung der unsorgfältigen Kostenplanung der Beklagten als die Marktreaktion auf deren Ausschreibungsplanung (Submissionsstand), die auf dem Bauprojekt und der dortigen Kosteninformation iterativ aufbaue (act. 53 Rz. 107+328). Dem kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Zunächst ist in Zusammenhang mit allfälligen Kostenabweichungen sowohl in den Bundes- gerichtsentscheiden ("les coûts réels") als auch in der Lehre (SIEGENTHALER, Pla- nerverträge, Rz. 11.56, 11.68 f., 11.73 und 11.117) stets von den tatsächlichen

- 53 - Baukosten die Rede, was im Hinblick auf den Vorwurf der unsorgfältigen Kosten- prognose insofern einleuchtet, als einzig diese retrospektiv aufzeigen können, wie genau ein Kostenvoranschlag war. Sodann ist die von der Klägerin vergleichsweise herangezogene Kostenprognose bereits über fünf Jahre alt und stellt somit keine aussagekräftige Basis für die von ihr geltend gemachte Abweichung des Kosten- voranschlages der Beklagten um über 10% dar. Ohne Angaben und Belege über die tatsächlichen Gesamtkosten des Projekts oder – sollten diese zurzeit noch nicht vorliegen – wenigstens über eine aktuelle Kostenprognose oder zumindest über den Kostenstand per 31. August 2023, als sie selbst aus dem Projekt ausschied (siehe act. 53 Rz. 334), bleibt ihr Standpunkt unfundiert und unbelegt. Gründe, warum die Klägerin nicht auf aktuellere Kosteninformationen zugreifen konnte, sind nicht ersichtlich. Daher kann auch nicht geprüft werden, ob sich daraus etwas zu ihren Gunsten ergäbe. Am Rande bleibt zu bemerken, dass die Klägerin durch das Einreichen eines E-Mail-Verkehrs mit der D._____ vom 5. Dezember 2024 (act. 54/143) offenbart, dass sie weiterhin mit der D._____ korrespondiert und diese ihr Informationen zur Verfügung stellt. Der von der Klägerin an die Beklagte gerich- tete Vorwurf, wegen unterlassener Nachfrage bei der D._____ nicht an benötigte Informationen zu gelangen (act. 53 Rz. 816), trifft sie angesichts ihrer Beweislast bezüglich der tatsächlichen Baukosten vielmehr selbst. 4.2.4. Nach dem Ausgeführten erweist sich der von der Klägerin vorgenommene Vergleich zwischen dem Kostenvoranschlag vom 18. September 2017 bzw. 19. Mai 2017 und der Kostenprognose vom 20. November 2019 als für einen Nachweis des von ihr geltend gemachten Ausmasses der Abweichung untauglich, so dass nicht auf eine Unsorgfalt der Beklagten zu schliessen ist. Folglich besteht auch keine tatsächliche Vermutung, dass die Beklagte als Fachplanerin ihre Vertragspflicht verletzt hätte. 4.2.5. Hinzu kommt, dass der Auftraggeber, der eine Haftung des Planers wegen ungenauer Kostenprognose geltend machen will, sich ohnehin nicht auf die tat- sächliche Vermutung einer Vertragsverletzung bei Nichteinhaltung der Kostenge- nauigkeit stützen kann, wenn er als Ersteller des Kostenvoranschlags wie vorlie- gend nicht an allen übrigen Phasen der Realisierung beteiligt war und daraufhin die

- 54 - tatsächlichen Baukosten höher liegen als aufgrund des Genauigkeitsgrads der Kos- tenprognose maximal erwartet werden musste. Vielmehr hat der Auftraggeber in solchen Fällen den direkten Nachweis zu erbringen, dass die Kostenüberschreitung in einer Sorgfaltspflichtverletzung bei der Erstellung der Kostenprognose gründet (SIEGENTHALER, Planerverträge, Rz. 11.69). Da für eine Kostenunterschreitung das- selbe gelten muss, die Beklagte nicht an der gesamten Realisierung beteiligt war, die Klägerin sich aber dennoch lediglich auf die nicht zur Anwendung kommende tatsächliche Vermutung beruft und einen direkten Nachweis der Sorgfaltspflichtver- letzung durch die Beklagte gänzlich schuldig bleibt, dringt die Klägerin auch mit ihrem Subeventualstandpunkt nicht durch.

5. Höhe des Planerhonorars 5.1. Grundhonorar 5.1.1. Haben die Parteien einen Pauschalpreis vereinbart, ist bei vorzeitiger Auflö- sung des Vertrages vom Auftraggeber ein Teilbetrag geschuldet, der zum Pau- schalpreis im gleichen Verhältnis steht wie der Wert der erbrachten Teilleistung zum Wert der ganzen Leistung (GAUCH, Der Werkvertrag, 6. Aufl., Rz. 538). 5.1.2. Bezüglich der Teilphase 51 ist zu ergänzen, dass sich die einzelnen Gewerke gemäss dem von den Parteien geschlossenen Nachtrag Nr. 7 wie folgt auf das Honorar aufteilen: Gemäss der angehängten Honorarkalkulation (act. 3/10 S. 2; s.a. act. 19 Rz. 147) resultiert ein Gesamtbetrag von CHF 1'651'902.–, wovon CHF 741'370.– auf Elektro entfallen (= 44,88%), CHF 629'449.– auf HLKS (= 38,10%), CHF 103'085.– auf MSRL (= 6,24%) und CHF 177'998.– auf Fachko- ordination (= 10,78%). Unter Berücksichtigung des pauschalierten Betrags von CHF 1'606'305.98 (vgl. E.II/ 3.3.3.6) und der Leistungsstände (vgl. E. II/2.7) ergibt dies somit folgendes Honorar für die Teilphase 51:

- 55 - Gewerk Anteil in % Anteil am pau- Leistungs- Z x Leistungsstand schalisierten Be- stand in % = Honorar in CHF trag in CHF (= Z) Elektro 44,88 720'910.12 20 144'182.03 Fachkoordina- 10,78 173'159.79 20 34'631.96 tion MSRL 6,24 100'233.49 0 0 HLKS 38,10 612'002.58 80 489'602.06 Total 100,00 1'606'305.98 41,61 668'416.05 5.1.3. Aus der Tabelle in Ziff. 3.1 SPV lässt sich entnehmen, dass ein Abzug von 1,5% für die Generalplanerleistungen der Klägerin vom Honorar der Beklagten vor- gesehen ist, was unstrittig ist. Ebenso verhält es sich mit der Mehrwertsteuer von 7,7%, die auf dem Honorar geschuldet ist (act. 41 Rz. 117 und act. 46 Rz. 129). Dies führt zu folgendem Grundhonorar: in CHF Phase 3 Phase 4 Teilphase 51 Total (Teilphasen 31–33) (Teilphase 41) Pauschale 2'394'774.– 1'371'910.– 668'416.05 4'435'100.05 GP-Abzug -35'921.61 -20'578.65 -10'026.24 -66'526.50 (1,5%) Total exkl. 2'358'852.39 1'351'331.35 658'389.81 4'368'573.55 MWST MWST (7,7%) 181'631.63 104'052.51 50'696.02 336'380.16 Total 2'540'484.02 1'455'383.86 709'085.83 4'704'953.71

- 56 - 5.1.4. Im Ergebnis ist somit von einem Anspruch der Beklagten auf ein Grundho- norar für ihre Arbeiten bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Projekt von CHF 4'704'953.71 auszugehen. 5.2. Nachträge 5.2.1. Unbestritten ist, dass die Klägerin Nachträge der Beklagten im Umfang von CHF 298'869.– (exkl. MWST) anerkannt hat (act. 1 Rz. 86 f.; act. 19 Rz. 151). Die Beklagte macht jedoch weitere, von der Klägerin bestrittene Nachträge von CHF 439'970.– geltend, mithin insgesamt CHF 738'839.–, und reicht eine stich- wortartige Tabelle mit 54 Positionen (act. 21/14) ins Recht (act. 19 Rz. 40, Rz. 72 und Rz. 150; act. 53 Rz. 131). 5.2.2. Vorauszuschicken ist, dass die Klägerin eine Tabelle einreicht, die sich teil- weise mit der von der Beklagten vorgelegten Tabelle deckt (act. 3/15). In diesem Dokument wurden zahlreiche Positionen gestrichen und mit handschriftlichen Be- merkungen versehen, welche von der Klägerin per 21. Januar 2020 datiert und un- terzeichnet wurden. Die Streichungen führten zu einer erheblichen Reduktion des Totalbetrages auf die von der Klägerin anerkannten CHF 298'869.–. 5.2.3. Die behauptungs- und beweisbelastete Beklagte versäumt es aber, sich kon- kret dazu zu äussern, wann und wie es zu den als Nachträge geltend gemachten, angeblichen weiteren Verrichtungen gekommen ist, worum es sich genau handelt, wie die Preise vereinbart bzw. berechnet wurden etc. Des Weiteren reicht sie zwar eine Zusammenstellung diverser Nachtragsformulare ein (act. 21/15), lässt diese nicht selbsterklärenden Beilagen allerdings unkommentiert. Damit nimmt sie auch keine Beweisverbindung vor, die für eine genügende Begründung des Anspruchs vorausgesetzt wird (siehe Art. 222 Abs. 2 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. d und lit. e ZPO). Die Darstellung der Beklagten lässt mangels ausreichender Substantiierung eine Beurteilung nicht zu. Soweit die Beklagte sodann aus der "Vereinbarung in Sachen Projekt GSA am D._____" vom 2. Juli 2020 – worin neben von der Klägerin gefor- derten Leistungsständen ihre Bereitschaft aufgeführt ist, noch nicht aufgeführte Nachträge von insgesamt CHF 450'000.– zu akzeptieren (act. 21/27) – eine kläge-

- 57 - rische Anerkennung von noch höheren Nachträgen herleiten möchte (act. 19 Rz. 73), ist sie auf die Ausführungen in E. II/2.6.3 zu verweisen. Wenn eine Partei ihre Bereitschaft aufzeigt, etwas zu einem späteren Zeitpunkt zu akzeptieren, zeigt das gerade, dass die Zustimmung zum Erklärungszeitpunkt noch nicht vorliegt. In der sogenannten Vereinbarung werden somit keine Nachträge festgelegt oder aner- kannt, sondern Bestrebungen der Parteien festgehalten. Entsprechend ist nicht auf eine verbindliche Anerkennung weiterer Nachträge durch die Klägerin zu schlies- sen und diesbezüglich weiterhin von einer vollen Beweislast der Beklagten auszu- gehen. 5.2.4. Insgesamt gelingt es der Beklagten nicht, weitere Nachträge nachzuweisen. Es bleibt beim von der Klägerin anerkannten Betrag, was zu folgender Berechnung des Anspruchs der Beklagten führt: in CHF Nachträge 298'869.– (exkl. MWST) MWST (7,7%) 23'012.91 Total 321'881.91 5.3. Zwischenfazit Der Beklagten steht ein Gesamthonorar von CHF 5'026'835.62 (= CHF 4'704'953.71 + CHF 321'881.91) zu. Davon abzuziehen sind die von der Klägerin geleisteten Akontozahlungen im Umfang von CHF 5'135'488.77 (vgl. E. II/1.3). Folglich ist die Beklagte im Umfang von CHF 108'653.15 überbezahlt.

6. Verzugszins 6.1. Voraussetzungen des Zahlungsverzugs sind gemäss Art. 102 Abs. 1 OR die Nichtleistung trotz Leistungsmöglichkeit, die Fälligkeit der Forderung und eine Mah- nung oder ein bestimmter Verfalltag (BGE 143 II 37 E. 5.2.2; 130 III 591 E. 3.; 129

- 58 - III 535 E. 3.2; siehe BSK OR I-LÜCHINGER/WIEGAND, Art. 102 N 3). Kommt eine Schuldnerin mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, hat sie dem Gläubiger einen Verzugszins von 5% der Forderung pro Jahr zu entrichten (Art. 104 Abs. 1 OR). 6.2. Nachdem die Beklagte von der Klägerin unbestrittenermassen mit Schreiben vom 22. Juli 2020 (für einen über den zuzusprechenden Betrag hinausgehenden fälligen Betrag) gemahnt worden ist (act. 1 Rz. 89 f. und act. 3/39; act. 19 Rz. 211), ist der Verzugszins von 5% p.a. seit dem 23. Juli 2020 ausgewiesen.

7. Fazit Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin CHF 108'653.15 zuzüglich Zins zu 5% seit 23. Juli 2020 zu bezahlen. Im Mehrumfang ist die Klage abzuweisen. III. Formelles zur Widerklage Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist gegeben (act. 21/7 S. 7 Ziff. 11 und Art. 17 ZPO; Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG ZH). Da sich die Widerklage wie die Hauptklage im ordentlichen Verfah- ren beurteilt (siehe Art. 224 Abs. 1 ZPO) und die übrigen Prozessvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Widerklage einzutreten. IV. Materielles zur Widerklage A. Aktivlegitimation Die Frage der Aktivlegitimation ist im Zivilprozessrecht keine Prozessvorausset- zung i.S.v. Art. 59 Abs. 1 ZPO, sondern eine Frage der materiell-rechtlichen Be- gründetheit des eingeklagten Anspruchs. Liegt sie nicht vor, ist die Klage folglich abzuweisen (STAEHELIN, Zivilprozessrecht, § 23 Rz. 2). Da das Gericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO), ist die Aktivlegitimation als Rechtsfrage von Amtes wegen zu prüfen.

- 59 -

1. Parteistandpunkte 1.1. Die Klägerin als Widerbeklagte bestreitet die Aktivlegitimation, zumal die Be- klagte seit dem 16. Juni 2023 keine Ansprüche mehr aus dem SPV geltend machen könne, sondern ausschliesslich die B1._____ AG. Zwar sei es theoretisch denkbar, dass die Beklagte sich die widerklageweise geltende gemachte Forderung von der B1._____ AG abtreten liesse. Dem ständen indes Ziff. 4.5 AVB-D._____ und Ziff. 25 ABB-D._____ entgegen, wonach die Abtretung von Honorarforderungen an Dritte nur mit schriftlicher Zustimmung der D._____ zulässig sei. Da im Subplaner- verhältnis die Rolle der D._____ der Klägerin zukomme, bedürfe es für die Abtre- tung einer allfälligen Forderung aus dem SPV ihrer schriftlichen Zustimmung. Eine solche liege jedoch nicht vor. Deshalb könne die B1._____ AG keine Forderungen aus dem SPV abtreten. Folglich fehle es der Beklagten an der Aktivlegitimation zur Widerklage, weshalb sie bereits aus diesem Grund abzuweisen sei (act. 41 Rz. 225 ff.). 1.2. Demgegenüber beruft sich die Beklagte als Widerklägerin für ihre Aktivlegi- timation auf die Abtretungserklärung der B1._____ AG an sie, die B._____ Holding AG, vom 3. Oktober 2024 (act. 47/95). Darin trete die B1._____ AG sämtliche For- derungen gegenüber der A1._____ AG aus dem Subplanervertrag an die Beklagte ab. Die schriftliche Zustimmung der Klägerin sei dafür nicht erforderlich, zumal selbst bei Anwendbarkeit der AVB-D._____ bzw. ABB-D._____ unter dem klägeri- schen Rollenverständnis die Beklagte nicht als Dritte zu qualifizieren sei. Denn das Abtretungsverbot bzw. Zustimmungsgebot diene dazu, eine Abtretung von Forde- rungen an Personen zu verhindern, welche mit dem SPV nichts zu tun hätten. Im vorliegenden Fall liege keine Abtretung an eine Dritte vor, sondern es werde ledig- lich die Vermögensabtretung gemäss FusG in Bezug auf die Forderungen aus dem SPV rückabgewickelt und damit der Zustand wiederhergestellt, welcher unter dem SPV ohnehin bestanden habe. Es könne nicht dem Willen der Parteien entsprochen haben, die Wiederherstellung jenes Zustands zu verhindern, den sie mit dem Ab- tretungsverbot gerade hätten schützen wollen. Deshalb verhalte sich die Klägerin rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich auf das Abtretungsverbot berufe. Schliesslich diene die Forderungsabtretung der Prozessökonomie sowie der Vermeidung sich

- 60 - widersprechender Urteile (zum Ganzen act. 46 Rz. 245 ff.). Nachdem die Beklagte erkannt hatte, dass in der Abtretungserklärung vom 3. Oktober 2024 die A1._____ AG anstatt die A._____ AG als Schuldnerin aufgeführt ist (act. 58 Rz. 629), reichte sie mit ihrer Stellungnahme zur Widerklageduplik eine korrigierte Abtretungserklä- rung vom 17. März 2025 ein (act. 59/104).

2. Würdigung 2.1. Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung der Schuldnerin an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Na- tur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen (Art. 164 Abs. 1 OR). Die Abtretbar- keit einer Forderung kann demnach durch Vereinbarung zwischen dem (Alt-)Gläu- biger und der Schuldnerin ausgeschlossen werden (sogenanntes pactum de non cedendo). Möglich ist dabei nicht nur ein völliger Ausschluss der Abtretbarkeit, son- dern auch die blosse Erschwerung, z.B. die Bindung an eine Zustimmung der Schuldnerin. Ein pactum de non cedendo kann ausdrücklich oder stillschweigend geschlossen werden. In der Praxis sind vertragliche Abtretungsverbote relativ häu- fig, da durch einen Gläubigerwechsel die Stellung der Schuldnerin trotz der gesetz- lichen Schuldnerschutzbestimmungen regelmässig erschwert wird. Im Einzelfall muss geprüft werden, ob ein pactum de non cedendo nicht gegen Art. 27 Abs. 2 ZGB verstösst, weil die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Gläubigers dadurch zu sehr eingeschränkt wird. Die Abtretung einer nicht übertragbaren Forderung ist unwirksam, so dass der Zedent Forderungsinhaber bleibt (zum Ganzen SCHWEN- ZER/FOUNTOULAKIS, Obligationenrecht AT, Rz. 90.24 und 90.26). 2.2. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist sie als selbständige juristische Per- son mit eigener Rechtspersönlichkeit und damit als Dritte gemäss Ziff. 4.5 AVB- D._____ und Ziff. 25 ABB-D._____ zu qualifizieren. Wenn sämtliche Aktiven und Passiven der einen Gesellschaft auf eine andere Gesellschaft übertragen werden, kann auch keineswegs mehr vom selben Zustand gesprochen werden, der vor ei- ner solchen Vermögensübertragung bestanden hatte. Die Berufung der Klägerin auf das Abtretungsverbot erweist sich vor diesem Hintergrund nicht als rechtsmiss- bräuchlich. Eine übermässige Einschränkung der wirtschaftlichen Dispositionsfrei- heit der B1._____ AG als Gläubigerin der Forderung ist nicht zu erkennen, zumal

- 61 - es dieser, wie die Beklagte selbst ausführt (act. 46 Rz. 250; vgl. E. II/1.2), ohne Weiteres möglich ist, die Klägerin ins Recht zu fassen. 2.3. Selbst wenn man die schriftliche Zustimmung der Klägerin als entbehrlich erachten würde, ist darauf hinzuweisen, dass die Nennung der korrekten Schuld- nerin eine Essentialia negotii des Abtretungsvertrages darstellt (PROBST, in: Com- mentaire romand Code des obligations I, Art. 164 N 17). Folglich wären die streit- gegenständlichen Forderungen mittels Zession vom 3. Oktober 2024 nicht mit hin- reichender Bestimmtheit an die Beklagte zediert worden, wurde doch in der zu- nächst eingereichten Abtretungserklärung die A1._____ AG als Schuldnerin ge- nannt (act. 47/95). Aus der nachträglich korrigierten Abtretungserklärung vom 17. März 2025 kann die Beklagte nichts zu ihren Gunsten herleiten, weil sie diese nach Aktenschluss eingereicht hat. Wie die Klägerin zu Recht erörtert (act. 62 Rz. 121), handelt es sich dabei nicht um ein echtes Novum, sondern um ein Potestativ-No- vum – das heisst um ein Novum, dessen Entstehung vom Willen einer Partei ab- hängt –, das den Regeln betreffend unechte Noven untersteht (BGE 146 lll 416 E. 5.3; SÉBASTIEN MORET, Potestativ-Noven – echte oder unechte Noven?, in: ZZZ 54/2021, S. 497). Weil die Beklagte die Abtretungserklärung vom 17. März 2025 bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt bereits vor Aktenschluss hätten einbringen können, ist sie nun damit ausgeschlossen (Art. 229 Abs. 1 lit. b aZPO Ingress und Art. 407f ZPO e contrario). 2.4. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf die Fragen, zu wel- chem Zeitpunkt das Gericht die Sachlegitimation prüft und ob diese während des hängigen Verfahrens hergestellt werden kann, eine uneinheitliche Praxis des Bun- desgerichts besteht. Während tendenziell frühere Bundesgerichtsentscheide da- von ausgehen, die Sachlegitimation müsse spätestens im Urteilszeitpunkt vorliegen (BGer 5A_754/2014 vom 16. März 2015, E. 3.3; BGE 130 III 248 E. 2 und 3; 108 II 475 E. 1b; BGer 5A_410/2023 vom 25. September 2024, E. 2.6.1), wird in tenden- ziell jüngeren Bundesgerichtsentscheiden die Meinung vertreten, die Sachlegitima- tion müsse bereits bei Verfahrenseinleitung gegeben sein (BGer 4A_102/2023 vom

17. Oktober 2023, 3.1.3; 4A_127/2022 vom 28. Juni 2022, E. 3.3; 4A_282/2021 vom 29. November 2021, E. 4.3; 4A_560/2015 vom 20. Mai 2016, E. 4.1.1). Sollte

- 62 - es sich dabei um eine Praxisänderung des Bundesgerichts handeln, so wäre eine Heilung der fehlenden Aktivlegitimation so oder anders mit keiner der vorliegenden Abtretungserklärungen möglich, weil sie bei Rechtshängigkeit der Widerklage nicht gegeben war (vgl. zum Ganzen BRUNNER/DREYER, Eintritt der Sachlegitimation nach Rechtshängigkeit, in: SJZ 121/2025, S. 282 ff., welche sich gegen eine Pra- xisänderung aussprechen). B. Fazit

1. Mangels Aktivlegitimation der Beklagten ist die Widerklage abzuweisen.

2. Lediglich der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich am Ergebnis nichts ändern würde, wenn die Aktivlegitimation zur Wider- klage zu bejahen wäre. Die Erwägungen zur Hauptklage gelten entsprechend für das widerklageweise geltend gemachte Grundhonorar sowie die Nachträge. Hin- sichtlich des ebenfalls widerklageweise geltend gemachten Honorars für Projektop- timierungen von CHF 401'200.– (act. 19 Rz. 152, 154 und 157; act. 46 Rz. 132 und 135), muss sich die Beklagte erneut den Vorwurf gefallen lassen, dass ihre An- spruchsbegründung unzureichend ist, weil sie weder substantiierte Tatsachenbe- hauptungen aufstellt noch eine Beweisverbindung herstellt. Die von der Beklagten eingereichte Tabelle mit 36 Positionen (act. 21/28) ist nicht selbsterklärend und ge- nügt nicht zur schlüssigen Anspruchsbegründung. Die in den ebenfalls eingereich- ten Sitzungsprotokollen erwähnten „Optimierungen“ (vgl. act. 21/29–31) bleiben überwiegend pauschal; nur einzelne Aspekte werden näher ausgeführt (act. 19 Rz. 74 ff.). Ohnehin wirken diese Protokolle eher wie nachträgliche Aufarbeitungen als wie zeitnahe Vereinbarungen, zumal unklar bleibt, wann aufgrund welcher Be- sprechungen konkrete Entscheidungen zur Projektoptimierung getroffen worden und weshalb dadurch Mehrkosten entstanden sein sollen sowie was zwischen den Parteien dazu vereinbart worden sein soll. Ferner lassen sich einzelne Protokol- leinträge nicht nachvollziehbar den Positionen in der Tabelle zuordnen. Schliesslich vermag die E-Mail der Beklagten vom 21. März 2019 (act. 42/101; vgl. act. 46 Rz. 304 und 355 f.) ebenso wenig einen Nachweis zu ihren Gunsten zu erbringen, da

- 63 - auch darin präzise Angaben zu den geltend gemachten Projektoptimierungen feh- len. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 aZPO i.V.m. Art. 407f ZPO e contrario; § 199 Abs. 1 GOG). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streit- wert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG), welcher die Grundlage zur Berechnung der Ge- richtsgebühr bildet (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Weil sich vorliegend die Klage und die Widerklage nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht gegenseitig i.S.v. Art. 94 Abs. 2 ZPO ausschliessen, sind ihre Streitwerte zusammenzurechnen (vgl. HG200096-O vom 4. Juli 2022, E. 7.1; HG180062-O vom 12. Oktober 2020, E. 3.1.3; HG140250-O vom 31. Januar 2017, E. II/9.1; HG130149-O vom 7. De- zember 2015, E. 3.1). Ergo beträgt der Streitwert CHF 3'699'730.22 (= CHF 1'896'872.20 [act. 41 S. 2] + CHF 1'802'858.02 [act. 19 S. 2]). Die Gerichtsgebühr ist somit auf CHF 57'700.– festzusetzen. Die Beklagte unterliegt im Umfang von CHF 1'911'511.17 (= CHF 1'802'858.02 + CHF 108'653.15), was im Verhältnis zum Streitwert 51,67% entspricht. Die Klägerin unterliegt im Umfang von CHF 1'788'219.05 (= CHF 1'896'872.20 ./. CHF 108'653.15), was im Verhältnis zum Streitwert 48,33% entspricht. Da sie zusätzlich bezüglich ihres Nachklagevorbe- halts unterliegt, obsiegen bzw. unterliegen die Parteien letztlich in gleichem Um- fang. In Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO ist ihnen die Gerichtsgebühr je zur Hälfte aufzuerlegen und aus dem jeweils geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 aZPO i.V.m. Art. 407f ZPO e contrario). Bei diesem Ergebnis sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Das Handelsgericht beschliesst:

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1 Nachklagevorbehalt

E. 1.1 Die Klägerin als Widerbeklagte bestreitet die Aktivlegitimation, zumal die Be- klagte seit dem 16. Juni 2023 keine Ansprüche mehr aus dem SPV geltend machen könne, sondern ausschliesslich die B1._____ AG. Zwar sei es theoretisch denkbar, dass die Beklagte sich die widerklageweise geltende gemachte Forderung von der B1._____ AG abtreten liesse. Dem ständen indes Ziff. 4.5 AVB-D._____ und Ziff. 25 ABB-D._____ entgegen, wonach die Abtretung von Honorarforderungen an Dritte nur mit schriftlicher Zustimmung der D._____ zulässig sei. Da im Subplaner- verhältnis die Rolle der D._____ der Klägerin zukomme, bedürfe es für die Abtre- tung einer allfälligen Forderung aus dem SPV ihrer schriftlichen Zustimmung. Eine solche liege jedoch nicht vor. Deshalb könne die B1._____ AG keine Forderungen aus dem SPV abtreten. Folglich fehle es der Beklagten an der Aktivlegitimation zur Widerklage, weshalb sie bereits aus diesem Grund abzuweisen sei (act. 41 Rz. 225 ff.).

E. 1.1.1 Die Klägerin schloss mit der D._____ AG (fortan: "D._____") am 20. Septem- ber 2016 einen Generalplanervertrag betreffend Generalplanerleistungen im Pro- jekt Hochbauentwicklung Zone A/Gepäcksortieranlage am D._____. Kern dieses Projekts bildet die Erweiterung der bestehenden Gepäcksortieranlage. Es umfasst den Umbau der bestehenden Gebäude A4, D2 und V4 sowie die Erstellung des Gebäudes A40, des Frühgepäckspeichers und diverser Provisorien (act. 1 Rz. 24).

E. 1.1.2 Im Rahmen dieses Projekts zog die Klägerin als Generalplanerin mit Subpla- nervertrag vom 28. Februar 2017 (fortan: "SPV"; act. 21/7) die B2._____ AG als Subplanerin bei. Als Fachplanerin war letztere gemäss Ziff. 1.2 SPV für folgende Gewerke zuständig: Elektro; Fachkoordination; Mess-, Steuer-, Regel- und Leit- technik (fortan: "MSRL"); Heizung, Lüftung, Klima, Sanitär (fortan: "HLKS"); sowie die Leistungen Brandschutzplanung, Bauphysik und Akustik (act. 1 Rz. 25). Aus der Tabelle unter Ziff. 3.1 SPV ergibt sich, dass der SPV folgende Fachplanerleis- tungen gemäss Art. 3.2 der SIA-Ordnung für Leistungen und Honorare der Maschi- nen- und der Elektroingenieure sowie der Fachingenieure für Gebäudeinstallatio- nen (Ausgabe 2003; fortan: "SIA 108/2003" oder "LHO 108") umfasst (s.a. SIA 112/2001, S. 6):

- 10 - Phasen Teilphasen 2 Vorstudien 21 Projektdefinition, Machbarkeitsstudien 22 Auswahlverfahren 3 Projektierung 31 Vorprojekt 32 Bauprojekt 33 Bewilligungsverfahren, Auflageprojekt Ausschreibung, Offertvergleich, Vergabean-

E. 1.1.3 Schliesslich haben die Parteien im Frühling 2020 den SPV im gegenseitigen Einverständnis vorzeitig per 31. März 2020 beendet (act. 1 Rz. 16 und act. 19 Rz. 64+135). Im Rahmen der Klage liegt nun das Fachplanerhonorar für die Pha- sen 3 und 4 (Teilphasen 31 bis 41) sowie der Teilphase 51 im Streit (act. 41 Rz. 457).

E. 1.2 Demgegenüber beruft sich die Beklagte als Widerklägerin für ihre Aktivlegi- timation auf die Abtretungserklärung der B1._____ AG an sie, die B._____ Holding AG, vom 3. Oktober 2024 (act. 47/95). Darin trete die B1._____ AG sämtliche For- derungen gegenüber der A1._____ AG aus dem Subplanervertrag an die Beklagte ab. Die schriftliche Zustimmung der Klägerin sei dafür nicht erforderlich, zumal selbst bei Anwendbarkeit der AVB-D._____ bzw. ABB-D._____ unter dem klägeri- schen Rollenverständnis die Beklagte nicht als Dritte zu qualifizieren sei. Denn das Abtretungsverbot bzw. Zustimmungsgebot diene dazu, eine Abtretung von Forde- rungen an Personen zu verhindern, welche mit dem SPV nichts zu tun hätten. Im vorliegenden Fall liege keine Abtretung an eine Dritte vor, sondern es werde ledig- lich die Vermögensabtretung gemäss FusG in Bezug auf die Forderungen aus dem SPV rückabgewickelt und damit der Zustand wiederhergestellt, welcher unter dem SPV ohnehin bestanden habe. Es könne nicht dem Willen der Parteien entsprochen haben, die Wiederherstellung jenes Zustands zu verhindern, den sie mit dem Ab- tretungsverbot gerade hätten schützen wollen. Deshalb verhalte sich die Klägerin rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich auf das Abtretungsverbot berufe. Schliesslich diene die Forderungsabtretung der Prozessökonomie sowie der Vermeidung sich

- 60 - widersprechender Urteile (zum Ganzen act. 46 Rz. 245 ff.). Nachdem die Beklagte erkannt hatte, dass in der Abtretungserklärung vom 3. Oktober 2024 die A1._____ AG anstatt die A._____ AG als Schuldnerin aufgeführt ist (act. 58 Rz. 629), reichte sie mit ihrer Stellungnahme zur Widerklageduplik eine korrigierte Abtretungserklä- rung vom 17. März 2025 ein (act. 59/104).

2. Würdigung 2.1. Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung der Schuldnerin an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Na- tur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen (Art. 164 Abs. 1 OR). Die Abtretbar- keit einer Forderung kann demnach durch Vereinbarung zwischen dem (Alt-)Gläu- biger und der Schuldnerin ausgeschlossen werden (sogenanntes pactum de non cedendo). Möglich ist dabei nicht nur ein völliger Ausschluss der Abtretbarkeit, son- dern auch die blosse Erschwerung, z.B. die Bindung an eine Zustimmung der Schuldnerin. Ein pactum de non cedendo kann ausdrücklich oder stillschweigend geschlossen werden. In der Praxis sind vertragliche Abtretungsverbote relativ häu- fig, da durch einen Gläubigerwechsel die Stellung der Schuldnerin trotz der gesetz- lichen Schuldnerschutzbestimmungen regelmässig erschwert wird. Im Einzelfall muss geprüft werden, ob ein pactum de non cedendo nicht gegen Art. 27 Abs. 2 ZGB verstösst, weil die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Gläubigers dadurch zu sehr eingeschränkt wird. Die Abtretung einer nicht übertragbaren Forderung ist unwirksam, so dass der Zedent Forderungsinhaber bleibt (zum Ganzen SCHWEN- ZER/FOUNTOULAKIS, Obligationenrecht AT, Rz. 90.24 und 90.26). 2.2. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist sie als selbständige juristische Per- son mit eigener Rechtspersönlichkeit und damit als Dritte gemäss Ziff. 4.5 AVB- D._____ und Ziff. 25 ABB-D._____ zu qualifizieren. Wenn sämtliche Aktiven und Passiven der einen Gesellschaft auf eine andere Gesellschaft übertragen werden, kann auch keineswegs mehr vom selben Zustand gesprochen werden, der vor ei- ner solchen Vermögensübertragung bestanden hatte. Die Berufung der Klägerin auf das Abtretungsverbot erweist sich vor diesem Hintergrund nicht als rechtsmiss- bräuchlich. Eine übermässige Einschränkung der wirtschaftlichen Dispositionsfrei- heit der B1._____ AG als Gläubigerin der Forderung ist nicht zu erkennen, zumal

- 61 - es dieser, wie die Beklagte selbst ausführt (act. 46 Rz. 250; vgl. E. II/1.2), ohne Weiteres möglich ist, die Klägerin ins Recht zu fassen. 2.3. Selbst wenn man die schriftliche Zustimmung der Klägerin als entbehrlich erachten würde, ist darauf hinzuweisen, dass die Nennung der korrekten Schuld- nerin eine Essentialia negotii des Abtretungsvertrages darstellt (PROBST, in: Com- mentaire romand Code des obligations I, Art. 164 N 17). Folglich wären die streit- gegenständlichen Forderungen mittels Zession vom 3. Oktober 2024 nicht mit hin- reichender Bestimmtheit an die Beklagte zediert worden, wurde doch in der zu- nächst eingereichten Abtretungserklärung die A1._____ AG als Schuldnerin ge- nannt (act. 47/95). Aus der nachträglich korrigierten Abtretungserklärung vom 17. März 2025 kann die Beklagte nichts zu ihren Gunsten herleiten, weil sie diese nach Aktenschluss eingereicht hat. Wie die Klägerin zu Recht erörtert (act. 62 Rz. 121), handelt es sich dabei nicht um ein echtes Novum, sondern um ein Potestativ-No- vum – das heisst um ein Novum, dessen Entstehung vom Willen einer Partei ab- hängt –, das den Regeln betreffend unechte Noven untersteht (BGE 146 lll 416 E. 5.3; SÉBASTIEN MORET, Potestativ-Noven – echte oder unechte Noven?, in: ZZZ 54/2021, S. 497). Weil die Beklagte die Abtretungserklärung vom 17. März 2025 bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt bereits vor Aktenschluss hätten einbringen können, ist sie nun damit ausgeschlossen (Art. 229 Abs. 1 lit. b aZPO Ingress und Art. 407f ZPO e contrario). 2.4. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf die Fragen, zu wel- chem Zeitpunkt das Gericht die Sachlegitimation prüft und ob diese während des hängigen Verfahrens hergestellt werden kann, eine uneinheitliche Praxis des Bun- desgerichts besteht. Während tendenziell frühere Bundesgerichtsentscheide da- von ausgehen, die Sachlegitimation müsse spätestens im Urteilszeitpunkt vorliegen (BGer 5A_754/2014 vom 16. März 2015, E. 3.3; BGE 130 III 248 E. 2 und 3; 108 II 475 E. 1b; BGer 5A_410/2023 vom 25. September 2024, E. 2.6.1), wird in tenden- ziell jüngeren Bundesgerichtsentscheiden die Meinung vertreten, die Sachlegitima- tion müsse bereits bei Verfahrenseinleitung gegeben sein (BGer 4A_102/2023 vom

17. Oktober 2023, 3.1.3; 4A_127/2022 vom 28. Juni 2022, E. 3.3; 4A_282/2021 vom 29. November 2021, E. 4.3; 4A_560/2015 vom 20. Mai 2016, E. 4.1.1). Sollte

- 62 - es sich dabei um eine Praxisänderung des Bundesgerichts handeln, so wäre eine Heilung der fehlenden Aktivlegitimation so oder anders mit keiner der vorliegenden Abtretungserklärungen möglich, weil sie bei Rechtshängigkeit der Widerklage nicht gegeben war (vgl. zum Ganzen BRUNNER/DREYER, Eintritt der Sachlegitimation nach Rechtshängigkeit, in: SJZ 121/2025, S. 282 ff., welche sich gegen eine Pra- xisänderung aussprechen). B. Fazit

1. Mangels Aktivlegitimation der Beklagten ist die Widerklage abzuweisen.

2. Lediglich der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich am Ergebnis nichts ändern würde, wenn die Aktivlegitimation zur Wider- klage zu bejahen wäre. Die Erwägungen zur Hauptklage gelten entsprechend für das widerklageweise geltend gemachte Grundhonorar sowie die Nachträge. Hin- sichtlich des ebenfalls widerklageweise geltend gemachten Honorars für Projektop- timierungen von CHF 401'200.– (act. 19 Rz. 152, 154 und 157; act. 46 Rz. 132 und 135), muss sich die Beklagte erneut den Vorwurf gefallen lassen, dass ihre An- spruchsbegründung unzureichend ist, weil sie weder substantiierte Tatsachenbe- hauptungen aufstellt noch eine Beweisverbindung herstellt. Die von der Beklagten eingereichte Tabelle mit 36 Positionen (act. 21/28) ist nicht selbsterklärend und ge- nügt nicht zur schlüssigen Anspruchsbegründung. Die in den ebenfalls eingereich- ten Sitzungsprotokollen erwähnten „Optimierungen“ (vgl. act. 21/29–31) bleiben überwiegend pauschal; nur einzelne Aspekte werden näher ausgeführt (act. 19 Rz. 74 ff.). Ohnehin wirken diese Protokolle eher wie nachträgliche Aufarbeitungen als wie zeitnahe Vereinbarungen, zumal unklar bleibt, wann aufgrund welcher Be- sprechungen konkrete Entscheidungen zur Projektoptimierung getroffen worden und weshalb dadurch Mehrkosten entstanden sein sollen sowie was zwischen den Parteien dazu vereinbart worden sein soll. Ferner lassen sich einzelne Protokol- leinträge nicht nachvollziehbar den Positionen in der Tabelle zuordnen. Schliesslich vermag die E-Mail der Beklagten vom 21. März 2019 (act. 42/101; vgl. act. 46 Rz. 304 und 355 f.) ebenso wenig einen Nachweis zu ihren Gunsten zu erbringen, da

- 63 - auch darin präzise Angaben zu den geltend gemachten Projektoptimierungen feh- len. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 aZPO i.V.m. Art. 407f ZPO e contrario; § 199 Abs. 1 GOG). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streit- wert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG), welcher die Grundlage zur Berechnung der Ge- richtsgebühr bildet (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Weil sich vorliegend die Klage und die Widerklage nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht gegenseitig i.S.v. Art. 94 Abs. 2 ZPO ausschliessen, sind ihre Streitwerte zusammenzurechnen (vgl. HG200096-O vom 4. Juli 2022, E. 7.1; HG180062-O vom 12. Oktober 2020, E. 3.1.3; HG140250-O vom 31. Januar 2017, E. II/9.1; HG130149-O vom 7. De- zember 2015, E. 3.1). Ergo beträgt der Streitwert CHF 3'699'730.22 (= CHF 1'896'872.20 [act. 41 S. 2] + CHF 1'802'858.02 [act. 19 S. 2]). Die Gerichtsgebühr ist somit auf CHF 57'700.– festzusetzen. Die Beklagte unterliegt im Umfang von CHF 1'911'511.17 (= CHF 1'802'858.02 + CHF 108'653.15), was im Verhältnis zum Streitwert 51,67% entspricht. Die Klägerin unterliegt im Umfang von CHF 1'788'219.05 (= CHF 1'896'872.20 ./. CHF 108'653.15), was im Verhältnis zum Streitwert 48,33% entspricht. Da sie zusätzlich bezüglich ihres Nachklagevorbe- halts unterliegt, obsiegen bzw. unterliegen die Parteien letztlich in gleichem Um- fang. In Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO ist ihnen die Gerichtsgebühr je zur Hälfte aufzuerlegen und aus dem jeweils geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 aZPO i.V.m. Art. 407f ZPO e contrario). Bei diesem Ergebnis sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Das Handelsgericht beschliesst:

E. 1.3 Zahlungsstand der Klägerin Bezüglich der bisher durch die Klägerin geleisteten Zahlungen für die Teilphasen 31 bis 51 gehen die Parteien übereinstimmend von einem Betrag von insgesamt CHF 4'762'058.01 (exkl. MWST) bzw. CHF 5'135'488.77 (inkl. MWST) aus (zum Ganzen act. 41 Rz. 92 ff., act. 53 Rz. 17, 378 f. und 555; act. 46 Rz. 173 ff. und act. 58 Rz. 465; vgl. act. 42/65).

- 12 -

E. 1.4 Planungsstand der Beklagten betreffend Phasen 3 und 4 (Teilphasen 31– 41) Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass die Beklagte die Planerleistungen der Teilphasen 31 bis 41 zu 100% erbracht hat (act. 46 Rz. 177 f. m.Verw. auf act. 41 Rz. 353).

2. Planungsstand der Beklagten betreffend Teilphase 51 In Bezug auf die von der Beklagten erbrachten Planerleistungen der Teilphase 51 liegt hingegen ein bestrittener Sachverhalt vor, da die Parteien von unterschiedli- chen Leistungsständen ausgehen. 2.1. Klägerin 2.1.1. Die Klägerin bestreitet, dass die Beklagte ihr die in der Teilphase 51 geschul- deten Ausführungspläne bei Vertragsbeendigung im März 2020 übergeben habe (act. 41 Rz. 241, 374, 386, 396 und 408). Überdies behauptet die Klägerin, die Beklagte habe ihre vertraglich geschuldeten Planerleistungen der Teilphase 51 feh- lerhaft, verspätet oder nicht (vollständig) erbracht (act. 1 Rz. 56 ff.). Die von der Beklagten eingereichten Unterlagen würden nicht den für die Teilphase 51 vertrag- lich geschuldeten Leistungen entsprechen und es handle sich, zumindest teilweise, um Aliud-Lieferungen (act. 41 Rz. 238, 374, 386, 396 und 408). Entsprechend geht die Klägerin für diese Teilphase pro Gewerk höchstens von folgenden Leistungs- ständen aus (act. 1 Rz. 18, 77 f. und 84 und act. 41 Rz. 90): Gewerk Leistungsstand gem. Klage Leistungsstand gem. Replik Elektro 20% 20% Fachkoordination 20% 20% MSRL 0% 0% HLKS 80% 70%

- 13 - 2.1.2. In Abweichung zur Klage und Schlussrechnung vom 15. Juli 2021 (act. 3/33) kommt die Klägerin in der Replik nach erneuter Prüfung der Unterlagen der Beklag- ten zum Schluss, dass der Leistungsstand beim Gewerk HLKS 10% weniger als bisher angenommen betrage, mithin 70% (act. 41 Rz. 2, 90 und 113; act. 53 Rz. 828). 2.2. Beklagte 2.2.1. Gemäss der Beklagten seien die klägerischen Ausführungen in Bezug auf die Leistungsstände der Teilphase 51 unsubstantiiert, würden bestritten und zu- rückgewiesen. Vielmehr habe sie (die Beklagte) für jedes der Gewerke die vertrag- lich geschuldeten Planerleistungen zu 100% erbracht. Die Klägerin lasse ausser- dem ausser Acht, dass die Parteien in verschiedenen Sitzungen die Leistungs- stände ausführlich diskutiert und am 2. Juli 2020 eine Vereinbarung darüber ge- schlossen hätten. Darin habe die Klägerin die Leistungsstände der Teilphase 51 von Elektro 80%, Fachkoordination 80%, MSRL 60% und HLKS 95% explizit aner- kannt, indem sie "Einen Leistungsstand der Phase 51 von HLKS von 95%, E 80%, MSRL 60% und Fachkoordination 80%" gefordert habe (act. 21/27). Weiter erörtert die Beklagte, die Erklärung der Klägerin, wonach sich angeblich erst im Lauf der Weiterführung des Projekts das Ausmass nicht erbrachter Leistungen gezeigt habe, sei insofern nicht plausibel, als der Klägerin die Ausführungsplanung per

31. März 2020 übergeben worden sei, und sie erst über ein Jahr später die Unvoll- ständigkeit der Pläne erkannt haben wolle (act. 19 Rz. 95 ff. und act. 46 Rz. 8). 2.2.2. Ferner weist die Beklagte darauf hin, das Ziel der Teilphase 51 bestehe ge- mäss der LHO 108 darin, die Ausführungsreife zu erreichen. Dafür seien im We- sentlichen Planerleistungen in Form von definitiven Berechnungen, Ausführungs- plänen mit dem Massstab 1:50, Prinzipschemata, Mitwirkung bei der Koordination der Ausführungsunterlagen, Fachkoordination, Erstellen der Verträge mit den Un- ternehmen/Vergabe/Offertvergleich und Mitwirkung beim Nachführen des definiti- ven Ausführungsterminplans zu erbringen. Diese Leistungen habe sie für jedes der Gewerke vollständig erbracht (act. 19 Rz. 99 f.).

- 14 - 2.3. Beweislastverteilung 2.3.1. Vorbemerkungen 2.3.1.1. Im vorliegenden Verfahren gilt die Verhandlungsmaxime gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO. Demnach haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen darzulegen, auf die sie ihre Begehren stützen, und die Beweismittel anzugeben (s.a. BGE 123 III 60 E. 3a = Pra 86 [1997] Nr. 107). Entsprechend trifft sie die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweislast sowie die Bestreitungslast (vgl. E. II/2.4). Ge- mäss Art. 8 ZGB hat diejenige Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsa- che zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Die andere Partei trifft die Gegenbe- weislast (BGer 4A_82/2019 vom 3. Juli 2019, E. 2.1). Wer Ansprüche aus einem zweiseitigen Vertrag geltend macht, muss beweisen, dass er selbst bereits erfüllt bzw. die Erfüllung angeboten hat oder die Gegenpartei vorleistungspflichtig ist (Art. 82 OR). 2.3.1.2. Unbestritten ist, dass die Klägerin bereits während der Vertragsdauer in Tranchen Zahlungen an die Beklagte geleistet hat (vgl. E. II/1.3). Strittig zwischen den Parteien ist jedoch, ob eine Rückforderung allenfalls zu viel bezahlter Leistun- gen überhaupt möglich ist. Die Qualifikation der Klägerin, wonach es sich bei ihren Zahlungen um vorläufige Akontozahlungen handle, welche unter dem Vorbehalt der abschliessenden Abrechnung erfolgt seien – was unter anderem durch die Ver- wendung des Begriffs Akontorechnungen zum Ausdruck gebracht worden sei (act. 1 Rz. 43) –, wird von der Beklagten bestritten. Ihres Erachtens hätten sich die Parteien auf einen Zahlungsplan geeinigt, in welchem nicht Akontozahlungen, son- dern endgültige Teilzahlungen vereinbart worden seien. Dies sei bereits eine logi- sche Konsequenz aus der erfolgten Pauschalierung des Honorars (vgl. E. II/3.2). Dass im Zahlungsplan versehentlich falsch von "Akonto" etc. die Rede sei, stehe dem nicht entgegen (act. 19 Rz. 120 ff. und Rz. 215). 2.3.1.3. Die rechtliche Einordnung der bisherigen Zahlungen hat nicht zuletzt Aus- wirkungen auf die Beweislastverteilung. Vorauszuschicken ist daher Folgendes: Akonto- bzw. Abschlagszahlungen haben vorläufigen Charakter (SCHUMACHER/ MONN, in: Gauch/Stöckli [Hrsg.], Kommentar zur SIA-Norm 118, 2. Aufl., Vorbem.

- 15 - Art. 144–148 N 1). Denn mit der Leistung bzw. der Entgegennahme von Akonto- zahlungen wird (stillschweigend) vereinbart, dass der Rechnungssteller nach Ab- wicklung des Vertrages definitiv Rechnung abzulegen und einen allfälligen Über- schuss herauszugeben hat oder einen allfälligen Unterschuss nachfordern kann (BGE 126 III 119 E. 2b). Rückforderungsansprüche aus Überbezahlung sind dies- falls folglich vertraglicher Natur (SCHUMACHER/KÖNIG, Die Vergütung im Bauwerk- vertrag, Grundvergütung – Mehrvergütung [2017], Rz. 281; GAUCH, Der Werkver- trag, 6. Aufl., Rz. 1163; s.a. BGE 126 III 119 E. 3d). Dies im Gegensatz zur endgül- tigen Natur von Teilzahlungen, bei der sich ein allfälliger Rückforderungsanspruch auf Bereicherungsrecht stützt. Dieser verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem die Verletzte von ihrem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ab- lauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs (Art. 67 OR). Demgegen- über verjährt nach Art. 127 OR die Forderung auf Rückerstattung zu viel bezahlter Akontozahlungen grundsätzlich immer erst in zehn Jahren (BSK OR I-DÄPPEN, Art. 127 N 9 m.Verw. auf BGE 127 III 421 E. 3c/bb und 126 III 119 E. 3; BGer 4C.397/2005 vom 1. März 2006, E. 2.2.1; 5C.69/2006 vom 23. Mai 2006, E. 2.3.1; gegenteilig noch BGE 107 II 220, wonach Art. 67 OR massgebend sei). 2.3.1.4. Bei einer Rückforderung von den Endpreis übersteigenden Akontozahlun- gen trägt die Rückforderungsschuldnerin (i.c. die Beklagte) die Beweislast für die Höhe ihrer Forderung und die Erfüllung ihrer Vertragspflichten (BK ZGB I-WALTER, Art. 8 N 534), mithin vor allem für die Höhe der erbrachten Leistungsprozente (STÖ- CKLI, in: Stöckli/Siegenthaler [Hrsg.], Planerverträge, 2. Aufl. [fortan: "Planerver- träge"], Rz. 2.111 m.Verw. auf BGer 4A_183/2011 vom 11. September 2012, E. 3.2; BGer 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018, E. 2 und E. 4.4). Die Rückforde- rungsgläubigerin (i.c. die Klägerin) trifft in einer solchen Konstellation keine qualifi- zierte Bestreitungslast, denn eine solche bedarf eines Informationsgefälles zwi- schen den Parteien in dem Sinne, dass die an sich behauptungsbelastete Partei den massgebenden Tatsachen ferner steht als die Gegenpartei und dieser ergän- zende Angaben zum Geschehensablauf zumutbar sind (BGer 4A_251/2020 vom

29. September 2020, E. 3.7.1.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Erwartet werden kann jedoch, dass sich die Klägerin gegebenenfalls dazu äussern würde, welche Teilphasen sie als schlecht oder nicht erfüllt betrachtet.

- 16 - 2.3.1.5. Demgegenüber trägt bei einer Rückforderung infolge ungerechtfertigter Be- reicherung (Art. 62 ff. OR) nach Art. 8 ZGB die entreicherte Bereicherungsgläubi- gerin (i.c. die Klägerin) die Beweislast. Sie hat die rechtserzeugenden Vorausset- zungen ihrer Forderung – u.a. das Fehlen eines Rechtsgrundes der Zuwendung – zu beweisen, zumal der gültige Rechtsgrund die Regel und sein Fehlen die Aus- nahme darstellt (BGE 132 III 432 E. 2.1 und 3; BGE 106 II 29 E. 2; BK ZGB I- WALTER, Art. 8 N 309 und N 531). 2.3.1.6. Um die Beweislastverteilung vornehmen zu können, ist zu prüfen, ob es sich bei den bisherigen klägerischen Zahlungen um Akonto- oder Teilzahlungen handelt. 2.3.2. Qualifikation der klägerischen Zahlungen 2.3.2.1. In den Vertragsurkunden selbst verwenden die Parteien weder den Begriff Akontozahlung noch den Begriff Teilzahlung (oder davon abgewandelte Bezeich- nungen). Was die Zahlungsmodalitäten betrifft, wird in Ziff. 4.1. SPV lediglich auf den Zahlungsplan verwiesen. Der von der Beklagten einerseits eingereichte und im Zeitpunkt der Unterzeichnung des SPV vorhandene – paraphierte – Zahlungsplan vom 14. Februar 2017 verwendet ebenfalls weder die Begriffe Akontozahlung/- rechnung noch Teilzahlung/-rechnung, betitelt gewisse Spalten jedoch mit der Be- zeichnung "AK-Nr." (act. 21/9). Sodann räumt die Beklagte ein, dass sie in Verwen- dung desselben Dokumentenmusters wie für den ursprünglichen Zahlungsplan un- ter anderem die Spaltenbezeichnung "AK-Nr." verwendet habe (act. 19 Rz. 120). Ferner ist auf Ziff. 4.4 der (übernommenen) Allgemeinen Vertragsbedingungen für Planerleistungen der D._____ (vgl. E. II/2.3) hinzuweisen, wonach der Planer An- spruch auf Abschlagszahlungen von mindestens 90% der vertragsgemäss erbrach- ten Leistung hat (act. 3/8). 2.3.2.2. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang eine E-Mail der Beklagten vom

20. März 2018 zu erwähnen, in welcher sie der Klägerin mitteilt, für die Gepäcksor- tieranlage liege noch kein endgültiger Vertragswert und Zahlungsplan vor, weshalb sie dafür erneut ein "Akonto" von CHF 100'000.– in Rechnung zu stellen gedenke wie auch ein "Akonto" für den Werkhof von ca. CHF 50'000.– zuzüglich Nebenkos-

- 17 - ten. Ausserdem seien beim Aufwand für das Operation Center 1 "die gestellten akonto Rechnungen" abzuziehen (act. 3/14 [Hervorhebung hinzugefügt]). Ferner reicht die Beklagte einen Zahlungsplan vom 11. Juni 2018 ins Recht (act. 21/21), worin ebenfalls von "Akonto-Nr." die Rede ist. In den Rechnungen der Beklagten wird denn auch (mit aller Wahrscheinlichkeit) auf diesen Zahlungsplan vom 11. Juni 2018 verwiesen, auch wenn in besagten Rechnungen auf einen Zahlungsplan vom

12. Juni 2018 referenziert wird. Bei weiterer Konsultation dieser Rechnungen ergibt sich, dass darin Begriffe bzw. Bemerkungen wie "Verrechnung: Abschlagszahlung gem. Zahlungsplan vom 12.06.2018", "bisherige Akontozahlungen", "Stand Rück- behalte (10% Akontos)" und "7. Akontorechnung" vorhanden sind (act. 21/24–26 [Hervorhebungen hinzugefügt]). 2.3.2.3. Insgesamt werden die Zahlungen der Klägerin in den erwähnten Urkunden und der nachträglichen Korrespondenz der Parteien somit durchwegs als Akonto- zahlungen und nicht als Teilzahlungen bezeichnet. Die wiederholte beidseitige und unmissverständliche Verwendung solcher Begriffe ("Akonto" oder "AK") spricht da- für, dass die Parteien auch tatsächlich Akontorechnungen und Akontozahlungen gemeint haben. Einzig in Ziff. 14 der (übernommenen) Allgemeinen Bedingungen für Bauprojekte (act. 3/8) ist festgehalten, dass Teilzahlungen gemäss dem Zah- lungsplan, höchstens jedoch entsprechend 90% des tatsächlich geleisteten Ar- beitsumfanges, erfolgen (Abs. 2) und die Rechnungen, nach vorgängiger Abspra- che mit der Bauleitung, vom Unternehmer übereinstimmend mit dem vertraglichen Leistungsverzeichnis in Teilbeträge zu gliedern bzw. nach Baulosen und Baukos- tenplan bzw. Norm-Positionen-Katalog aufzuteilen seien (Abs. 5). Diese Regelung ist im Gesamtkontext jedoch insofern nicht weiter einschlägig, als dieses Dokument älter und damit nachrangig ist. 2.3.2.4. Nach dem Ausgeführten war die Bedeutung des Begriffs "Akonto" beiden Parteien bewusst und sie haben ihn mit Wissen und Willen verwendet. Diese Schlussfolgerung, dass im eigentlichen Sinne Akontozahlungen der Klägerin ge- meint waren und erfolgt sind, wird auch durch den Umstand gestützt, dass es sich bei den Parteien um professionelle und einschlägig geschäftserfahrene Bauakteure handelt, die seit mehreren Jahren in der Baubranche tätig sind und welchen die

- 18 - unterschiedliche Bedeutung von Akonto- und Teilrechnungen bestens vertraut sein muss, zumal Planerleistungen nicht erst im Nachhinein, sondern noch vor vollstän- diger Leistungserbringung und damit fortlaufend (sei es durch eine Akonto-Vergü- tung oder Begleichung im Teilbetrag) bezahlt werden. Überdies sind in den einge- reichten Zahlungsplänen (act. 21/9+21) monatliche Zahlungen in jeweils gleicher Höhe vorgesehen, was typisch für Akontozahlungen ist, und nicht etwa unter- schiedlich hohe Zahlungen für unterschiedlich definierte Teilplanungen, was für Teilzahlungen sprechen würde. Auch im SPV wurden keine Planungsetappen mit konnexen Teilzahlungen definiert. Der in Ziff. 4.1 SPV vorgesehene Rückbehalt von 10% spricht weiter für Akonto- und gegen Teilzahlungen, zumal letztere in der Re- gel die vollständige Vergütung einer erbrachten Teilleistung darstellen würden, was bei Vereinbarung eines Rückbehalts gerade nicht der Fall ist. In diesem Zusam- menhang ist zudem auf die bereits erwähnte E-Mail der Beklagten vom 20. März 2018 zurückzukommen. Die darin beschriebene Situation eines zeitweise nicht vor- handenen Zahlungsplanes sowie der Vorschlag, sich betreffend diesen Zeitraum auf Akontozahlungsbeträge zu einigen, spricht ebenfalls in aller Deutlichkeit für die Qualifikation der geleisteten Zahlungen als Akontozahlungen. Der Beklagten ging es offenbar und für die Klägerin ersichtlich in erster Linie darum, dass regelmässige Zahlungen der Klägerin fliessen, aber nicht um die abschliessende Honorierung ihrer erbrachten Teilleistungen. Insofern ist auf einen natürlichen Konsens zu schliessen, wonach die Parteien Akonto- und nicht Teilzahlungen vereinbart haben. Zu keinem anderen Ergebnis würde im Übrigen eine wortgetreue und teleologische Auslegung führen. 2.3.2.5. Das Argument der Beklagten, wonach nur schon aufgrund einer (nachträg- lichen) Pauschalierung des Honorars auf eine Vereinbarung von Teilzahlungen ge- schlossen werden müsse bzw. dies eine zwingende Konsequenz der Pauschalie- rung sei (act. 19 Rz. 120+215), überzeugt dagegen nicht. Vielmehr ist gerichtsno- torisch, dass in der Baubranche auch bei vereinbarten Honorarpauschalen häufig Akontozahlungen vereinbart werden, was letztlich auch von beiden Parteien bestä- tigt wurde (act. 41 Rz. 451 und act. 46 Rz. 335). Gerade bei grösseren Projekten wie dem Vorliegenden, bei welchen häufig Anpassungen des Leistungsumfanges notwendig sind, macht dies durchaus Sinn. Zudem hatte die Klägerin im Zeitpunkt

- 19 - der Pauschalierung (vgl. E. II/3.3) bereits über 30 Zahlungen geleistet (act. 21/57). Eine Pauschalierung des Vertragspreises vermag vorläufige Akontozahlungen nicht zu definitiven Teilzahlungen werden lassen, weshalb die klägerischen Zah- lungen ungeachtet dessen weiterhin als Akontozahlungen qualifizieren. 2.3.2.6. Nach dem Ausgeführten sind die Zahlungen der Klägerin als Akontozah- lungen zu qualifizieren. Deshalb trägt die Beklagte als Rückforderungsschuldnerin- die Beweislast für die Erfüllung ihrer Leistung, den Anteil der erbrachten Leistungs- prozente und somit die Höhe ihrer Forderung. Sie hat folglich zu behaupten und zu beweisen, durch welche genauen Verrichtungen sie per Vertragsende welchen Leistungsstand in Prozent erreicht hat, aus dem sie ihre Honorarforderung herleitet (s.a. HGer ZH HG190086-O vom 20. Oktober 2021, E. II/2.3.2.2 f.). 2.3.2.7. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle noch festzuhalten, dass die Beklagte mit ihrer Verjährungseinrede (act. 19 Rz. 127 f.) nicht durchdringt, zumal die klägerischen Zahlungen nicht als Teilzahlungen zu werten sind und die zehn- jährige Frist gemäss Art. 127 OR folglich nicht abgelaufen ist. 2.4. Behauptungs-, Substantiierungs- und Bestreitungslast 2.4.1. Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. So hat eine Tatsachenbehaup- tung nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohn- heiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Um- rissen widerspruchsfrei behauptet werden. Ein solchermassen vollständiger Tatsa- chenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Bestreitet die Gegenseite hinge- gen den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbrin- gen sind diesfalls nicht nur in ihren Grundzügen, sondern in all ihre Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen und der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; BGer

- 20 - 4A_415/2021 vom 18. März 2022, E. 5.1 f.). Je komplexer ein Sachverhalt ist, desto eingehender muss dabei auf die sich stellenden Sachfragen eingegangen werden. Technische Sachverhalte sind so darzulegen, dass sie auch von technischen Laien mühelos verstanden werden können (JOSI, Behaupten, Bestreiten und Beweisen, in: Der handelsgerichtliche Prozess, CIVPRO 14, S. 55 ff., 65). Kommt eine Partei ihrer Substantiierungslast nicht oder nur ungenügend nach, bleiben die betreffen- den Tatsachen unberücksichtigt (BK ZPO-BRÖNNIMANN, Art. 152 N 3; vgl. BGE 108 II 337 E. 3 m.w.H.). 2.4.2. Das Gegenstück zur Behauptungslast bildet die Bestreitungslast. Bestreitun- gen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Be- hauptungen der Gegenseite damit bestritten werden. Der Grad der Substantiierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforderlichen Grad an Substantiierung einer Bestreitung: Je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet (BGE 147 III 440 E. 5.3; 144 III 519 E. 5.2.2.3). Grundsätzlich nicht darzutun hat die beweisbefreite Partei, weshalb eine bestrittene Behauptung unrichtig sei (BGE 141 III 433 E. 2.6; BGer 4A_415/2021 vom 18. März 2022, E. 5.3). Hingegen trifft eine Partei bei einer Tatsache, welche sie direkt be- trifft, eine qualifizierte Bestreitungslast, weil ihr eine substantiierte (begründete) Be- streitung ohne Weiteres möglich und zumutbar ist, da sie die Verhältnisse kennt (zum Ganzen BGE 133 III 43 E. 4.1; BGer 4A_36/2021 vom 1. November 2021, E. 5.1.3). In diesem Licht sind die Vorbringen der Parteien zu prüfen. 2.5. Tatsachenvortrag und Beweisofferten der Beklagten Wie vorne erwähnt, behauptet die Beklagte, sie habe die Planerleistungen in der Teilphase 51 zu 100% erbracht. Bei Bestreitung durch die Klägerin beantragt sie (zusätzlich) die Einholung eines Gutachtens zur Feststellung ihrer Leistungsstände der Teilphase 51 (act. 19 Rz. 98; act. 46 Rz. 180 und 215).

- 21 - 2.5.1. Klageantwort 2.5.1.1. In der Klageantwort listet die Beklagte über rund sechs Seiten stichwortartig auf, welche Leistungen sie in der Teilphase 51 erbracht haben will, wobei sie eine Aufteilung in Elektro, MSRL, Heizung/Kälte, Lüftung, Sanitär und Fachkoordination vornimmt (act. 19 S. 56–61). Unter diesen Rubriken gliedert sie die Planerleistun- gen (definitive Berechnungen, Ausführungspläne, z.T. Prinzipschemata, Mitwir- kung bei der Koordination der Ausführungsunterlagen, Fachkoordination und Mit- wirkung beim Nachführen des definitiven Ausführungsterminplans) sowie das Er- stellen der Verträge mit den Unternehmen/Offertvergleich, nennt kurze Stichworte und sodann die Beilagen (act. 21/33 [Elektro mit 28 Bundesordnern], act. 21/34 [MSRL mit 4 Bundesordnern], act. 21/35 [Heizung/Kälte mit 3 Bundesordnern], act. 21/36 [Lüftung mit 4 Bundesordnern], act. 21/37 [Sanitär mit 4 Bundesordnern] sowie act. 21/38 [Fachkoordination]) bzw. den Unterordner, wo die jeweiligen Zu- sammenstellungen, Dokumente und Arbeitsergebnisse zu finden seien (act. 19 Rz. 100 ff.). 2.5.2. Zur näheren Veranschaulichung des Tatsachenvortrags der Beklagten sollen im Folgenden exemplarisch vier geschuldete Leistungen aus dem Gewerk Elektro herangezogen werden (Zusammenstellung Leistungsbedarf, Kabelliste, Energiezo- nenpläne sowie Technikraumbuch). Die Behauptungen der Beklagten zur Erbrin- gung dieser Leistungen beschränken sich auf Folgendes (act. 19 Rz. 101): In dem als entsprechenden Beweis offerierten Ordner Nr. 1 (act. 21/33) sind zahl- reiche Dokumente vorhanden. Wiederum exemplarisch wird im Folgenden ein Energiezonenplan aus dem Register Nr. 3 aufgeführt (act. 21/33/3 Bl. 2):

- 22 - [Energiezonenplan] 2.5.3. Duplik 2.5.3.1. In der Duplik umschreibt die Beklagte zunächst, welche Leistungen die Par- teien für die Teilphase 51 gemäss Art. 4.51 LHO 108 vereinbart hätten (act. 46 Rz. 181 ff.). Alsdann operiert sie mit zwei Nachweisansätzen:

– Einerseits will die Beklagte die erbrachten Leistungen der Teilphase 51 an- hand des Bauprojekts weitergehend substantiieren (act. 46 Rz. 214 ff.). Dazu stellt sie die in der Teilphase 51 erbrachten Leistungen bzw. Unterlagen den Leistungen des genehmigten Bauprojekts (Teilphase 32) gegenüber. Denn dieses beschreibe unbestrittenermassen und in detaillierter Form die Grund- lage, auf welcher sie (die Beklagte) die darauffolgenden Ausführungsunterla- gen erstellt habe. Mit anderen Worten habe sie die Ausführungsunterlagen im Wesentlichen dadurch erstellt, indem sie die zuvor für das Bauprojekt erstell- ten Unterlagen weiterverarbeitet bzw. verfeinert habe. Die Gegenüberstellung nimmt die Beklagte insofern vor, als sie pro Gewerk zunächst die im Rahmen des Bauprojekts abgelieferten Unterlagen anhand der Planlieferungsliste zum Bauprojekt (act. 47/85) darstellt und daneben bzw. darunter die im Rahmen der Ausführungsplanung abgelieferten Unterlagen anhand der Planlieferliste des jeweiligen Gewerks (act. 21/33–38) darstellt. Sie kopiert dazu diverse Ta- bellen in ihre Rechtsschriften (act. 46 Rz. 217 ff. und act. 47/89).

– Andererseits will die Beklagte die erbrachten Leistungen der Teilphase 51 an- hand der Vorgaben der LHO 108 darlegen (act. 46 Rz. 224 ff.). Zu diesem Zweck erstellte sie pro Gewerk (mit Ausnahme der Fachkoordination) eine Tabelle, bestehend aus den Spalten (i) Grundleistungen, (ii) Leistungsanteil "q" in % (act. 47/84 zu entnehmen), (iii) Erbracht in % (betrage stets 100%) und (iv) Nachweis. In letzterer Spalte listet sie über rund 15 Seiten stichwort- artig und unter Verweis auf diverse Beilagen auf, welche Leistungen sie in der Teilphase 51 erbracht haben will, wobei sie wiederum eine Aufteilung in Elek-

- 23 - tro, MSRL, Heizung/Kälte, Lüftung, Sanitär und Fachkoordination vornimmt (act. 46 S. 160–174). 2.5.3.2. Wiederum sollen zur näheren Veranschaulichung des Tatsachenvortrags der Beklagten exemplarisch die vorstehend genannten Leistungen aus dem Ge- werk Elektro herangezogen werden (Zusammenstellung Leistungsbedarf, Kabel- liste, Energiezonenpläne sowie Technikraumbuch). Die in der Duplik enthaltenen Behauptungen der Beklagten zur Erbringung dieser Leistungen beschränken sich auf Folgendes:

– Nachweis anhand des Bauprojekts (act. 46 Rz. 220 m.Verw. auf act. 47/86 S. 10–11): [Tabelle Gesamtwerk Elektro]

– Nachweis anhand der Vorgaben der LHO 108 (act. 46 Rz. 226):

- 24 - 2.5.4. Würdigung 2.5.4.1. Nachdem die Klägerin den Leistungsstand von 100% für die Teilphase 51 genügend bestritten hat (act. 41 Rz. 238, 374 ff., 386 ff., 396 ff., 408 ff. und 437 ff.), greift die über die blosse Behauptungslast hinausgehende Pflicht der Beklagten, ihren Standpunkt genügend zu substantiieren (vgl. E. II/2.4.1). Angesichts der ho- hen technischen Komplexität des Bauprojekts und der Vielzahl der eingereichten Beilagen (u.a. über 40 Bundesordner mit Plänen) sind diese nicht selbsterklärend. Es ist daher unumgänglich, im Sachvortrag konkret und detailliert zu beschreiben, welche geschuldete Leistung durch welche Handlung und mit welchem Arbeitser- gebnis in welchem Umfang erbracht worden sein soll. Indem die Beklagte ihren Tatsachenvortrag allerdings lediglich auf Stichworte und Verweise auf die umfang- reichen, nicht selbsterklärenden Beilagen beschränkt, wie auch die vorne illustrier- ten Beispiele zeigen, erweist sich dieser als zu wenig spezifisch und nicht nachvoll- ziehbar, obwohl wegen der schon erwähnten erhöhten Komplexität des Sachver- haltes und der substantiierten Bestreitung durch die Gegenseite zwingend auf die sich stellenden Sachfragen im Einzelnen einzugehen gewesen wäre. Es geht auch keineswegs an, Unterlagen einzureichen, aus denen im Rahmen der Urteilsfindung der entscheidrelevante Sachverhalt erst herausgefiltert werden müsste. Unter Gel- tung der Verhandlungsmaxime ist es gerade nicht Aufgabe des Gerichts, anhand der eingereichten Unterlagen den rechtlich relevanten Sachverhalt für die beweis- belastete Partei zu eruieren. Die Beklagte unterlässt es namentlich gänzlich, inhalt- lich auf die eingereichten Ausführungspläne einzugehen und die erbrachten Fach- planerleistungen anhand der verschiedenen Gebäude und Geschosse zu kommen- tieren und zu erläutern. Sie tut dies auch nicht in groben Zügen. Es fehlen Behaup- tungen zu essentiellen Sachverhaltselementen, beispielsweise wann welche Mitar- beiter der Beklagten welche einzelnen Pläne in welcher Detaillierung ausfertigten und aus welchen Gründen die Pläne in welchem Massstab erstellt und geprüft wur- den (vgl. E. II/2.2.2). Die behauptungsbelastete Beklagte lässt entscheidende Um- stände somit völlig im Dunkeln und versäumt es damit, wesentliche Faktoren in ihren Rechtsschriften überhaupt zu behaupten. Damit erfüllt sie die Anforderungen an die Substantiierungslast bei Weitem nicht.

- 25 - 2.5.4.2. Sodann ist der Klägerin zuzustimmen, dass sich ein Vergleich zwischen dem Bauprojekt (Teilphase 32) und dem Ausführungsprojekt (Teilphase 52) inso- fern als untauglich erweist, als dazwischen die Ausschreibungsphase (Teilphase

41) liegt (act. 53 Rz. 458 und 465 f.). Unabhängig davon, ob ein solch vergleichs- weises Vorgehen überhaupt zielführend ist oder nicht, lässt die Beklagte offen, warum sie nicht oder nicht auch einen Vergleich mit der Ausschreibungsphase (Teilphase 41) vorgenommen hat. 2.5.4.3. Selbst wenn man mit der Beklagten davon ausginge, dass die von ihr ge- nannten Leistungen diejenigen darstellen, welche die Parteien als für die Teilphase 51 gemäss Art. 4.51 SIA 108/2003 "Ausführungsprojekt" geschuldet vereinbart ha- ben (vgl. act. 46 Rz. 192), ist nicht aufgeschlüsselt, inwiefern sie alle dafür notwen- digen Einzelarbeiten erbracht haben soll, und es ist somit im Ergebnis auch des- wegen festzuhalten, dass die Beklagte die Anforderungen an die Substantiierung nicht erfüllt. 2.5.4.4. Wie die Klägerin schliesslich unter Verweis auf die Rechtsprechung richti- gerweise ausführt (act. 41 Rz. 359 f.), ist die Substantiierung dem Beweisverfahren vorgelagert und hat dieses gleichsam zu ermöglichen. Das Beweisverfahren darf nicht dazu dienen, fehlende substantiierte Behauptungen zu ersetzen (BGer 4A_446/2020 vom 8. März 2021, E. 2.3; HGer ZH HG150238-O vom 5. April 2017, E. 1.2.1; HGer ZH HG210156-O vom 18. August 2023, E. 4.4.2). Zumal ein Gut- achten in Form von Antworten auf konkrete Fragen genügend konkrete und sub- stantiierte Parteibehauptungen voraussetzt, über welche eine sachverständige Meinung abgegeben werden kann. Die Beklagte ist ihrer Substantiierungsobliegen-

- 26 - heit aber nicht nachgekommen, so dass vorliegend kein gerichtliches Gutachten i.S.v. Art. 168 Abs. 1 lit. d und Art. 183 ff. ZPO eingeholt werden kann. 2.5.4.5. Aus diesen Gründen müssen die unsubstantiierten Behauptungen der be- hauptungsbelasteten und beweispflichtigen Beklagten zum Leistungsstand der Teilphase 51 unberücksichtigt bleiben. 2.6. Aktenschluss und behauptete Anerkennungen 2.6.1. Im ordentlichen Verfahren haben die Parteien zweimal unbeschränkt die Möglichkeit, sich zur Sache zu äussern und neue Tatsachen sowie Beweismittel in den Prozess einzubringen (BGE 144 III 67 E. 2). Dies gilt sowohl in Bezug auf die Klage als auch auf die Widerklage (HGer ZH HG210127-O vom 11. Juli 2024, E. 1.5). Entsprechend ist der Aktenschluss bezüglich der Klage nach Erstattung der Duplik und der Aktenschluss bezüglich der Widerklage nach Erstattung der Wider- klageduplik eingetreten (Art. 229 Abs. 1 aZPO und Art. 407f ZPO e contrario). Aus- führungen in der Widerklageduplik sind folglich nur für die Beurteilung der Wider- klage, nicht aber für die Klage zu berücksichtigen (vgl. BGer 4A_196/2020 vom

16. Juli 2020, E. 4). Wenn Klage und Widerklage identische Aspekte aufweisen, besteht zwar die Möglichkeit, dass die Widerbeklagte sich faktisch dreimal unbe- schränkt dazu äussern und Noven einbringen kann. Die anwaltlich vertretene Be- klagte, welche die Widerklage im gleichen Schriftsatz wie die Klageantwort ein- reicht, kann aus diesem Umstand jedoch nichts zu ihren Gunsten herleiten. Denn durch das gemeinsame Einreichen von Klageantwort und Widerklage (act. 19) hat sie der Verbindung der beiden Schriftenwechsel und den sich daraus ergebenden Konsequenzen implizit zugestimmt, zumal es ihr auch möglich gewesen wäre, diese beiden Rechtschriften separat einzureichen (siehe SÉBASTIEN MORET, Akten- schluss und Novenrecht nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung [Diss. Zü- rich, Zürich/Basel/Genf 2014 = ZStV Bd. 177], Rz. 1073 f., 1077 und 1086). Vor- auszuschicken ist an dieser Stelle, dass vorliegend in der Widerklageduplik der Klä- gerin ohnehin keine nennenswerten Vorbringen bezüglich ihrer Klage enthalten sind. Nach dem Ausgeführten erweist sich der Einwand der Beklagten, der Klägerin stehe ein unbeschränkter Tatsachenvortrag mehr als ihr zur Verfügung (act. 58 Rz. 40), als unbegründet.

- 27 - 2.6.2. Bezüglich des Leistungsstands der Teilphase 51 behauptet die Beklagte in der Stellungnahme zur Widerklageduplik sodann, der Klägerin sei gemäss Nach- trag Nr. 7 eine zehntägige Prüf- und Überarbeitungsfrist zur Verfügung gestanden, welche sie ungenutzt habe verstreichen lassen, womit ihre Leistungen (der Beklag- ten) der Teilphase 51 zu 100% anerkannt seien (act. 58 Rz. 474 ff.). Die Beklagte hat dieses Argument erst nach Aktenschluss vorgebracht, weshalb es nur unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 aZPO berücksichtigt werden kann. Der Nachtrag Nr. 7 liegt indes bereits seit Klageeinreichung im Recht, und die Beklagte liefert keine Gründe, warum es ihr nicht möglich gewesen wäre, den ausgebliebe- nen Protest der Klägerin spätestens in der Duplik substantiiert vorzubringen. Folg- lich erweist sich dieses Vorbringen als verspätet und die Beklagte ist damit nicht zu hören. 2.6.3. Die Beklagte berief sich aber schon früher im Verfahren auf eine (zumindest in höherem Ausmass erfolgte) Anerkennung der Leistungsstände durch die Kläge- rin, indem die Beklagte behauptete, in der am 2. Juli 2020 zwischen den Parteien getroffenen "Vereinbarung in Sachen Projekt GSA am D._____ " (act. 21/27) liege eine explizite Anerkennung der Klägerin folgender Leistungsstände vor (act. 19 Rz. 96+146): Elektro 80%, Fachkoordination 80%, MSRL 60% und HLKS 95%. Da- bei beruft sich die Beklagte im Wesentlichen auf folgende Passage und leitet dar- aus eine Anerkennung der Leistungsstände der Teilphase 51 ab:

- 28 - 2.6.4. Dem Standpunkt der Beklagten kann freilich nicht gefolgt werden. Wenn eine Partei etwas von einer anderen "fordert", zeigt das gerade, dass das Geforderte zum Erklärungszeitpunkt nicht vorliegt. In der sogenannten Vereinbarung werden somit keine Leistungsstände festgelegt oder anerkannt, sondern Bestrebungen der Parteien festgehalten. Entsprechend ist nicht von einer verbindlichen Anerkennung der Leistungsstände durch die Klägerin, sondern weiterhin von einer vollen Beweis- last der Beklagten betreffend ihre in der Teilphase 51 erbrachten Leistungen aus- zugehen (vgl. BK ZGB I-Walter, Art. 8 N 473 ff.). 2.7. Zwischenfazit Die beweisbelastete Beklagte scheitert am Erfordernis, höhere als die von der Klä- gerin behaupteten Leistungsstände substantiiert behaupten zu müssen. Ebenso wenig gelingt es der Beklagten, vor Aktenschluss eine verbindliche Anerkennung von höheren Leistungsständen durch die Klägerin geltend zu machen. Demnach hat die Beurteilung darauf zu basieren, dass die Beklagte in der Teilphase 51 die Fachplanerleistungen in folgendem Umfang erbracht hat: Elektro 20%, Fachkoor- dination 20%, MSRL 0% und HLKS 80%. Bezüglich letzterem Gewerk HLKS ist die Klägerin auf ihre Angabe in der Klageschrift bzw. Schlussrechnung vom 15. Juli 2021 (act. 3/33) zu behaften, weil sie nicht näher bzw. schlüssig ausführt, inwiefern sie nach erneuter Prüfung der beklagtischen Unterlagen in Widerspruch zum früher Gesagten zum Schluss gekommen ist, dass der Leistungsstand beim Gewerk HLKS nur 70% beträgt. B. Rechtliches

1. Passivlegitimation der Beklagten Gemäss Art. 75 Abs. 1 FusG haftet die bisherige Schuldnerin bei einer Vermögens- übertragung nach dem FusG für die vor derselben begründeten Schulden während drei Jahren solidarisch mit der neuen Schuldnerin. Dabei handelt es sich um eine echte Solidarität i.S.v. Art. 143 Abs. 2 OR, sodass die Gläubigerin gestützt auf Art. 144 Abs. 1 OR von den Solidarschuldnerinnen je nur einen Teil oder das Ganze fordern kann. Weil die Klage vom 13. März 2023 datiert und damit deutlich vor dem

- 29 -

16. Juni 2026 – dem Ablauf der dreijährigen Frist seit Publikation der Vermögens- übertragung von der Beklagten auf die B1._____ AG (vgl. E. II/1.2) – eingereicht worden ist, ist die Beklagte hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Forderung passivlegitimiert.

2. Vertragsverhältnis 2.1. Qualifikation des SPV 2.1.1. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Planerverträge wie folgt zu qualifizieren: Sind gemäss Planervertrag allein Planungsarbeiten ge- schuldet, die in einem Plan und einem zu realisierenden Projekt ihren Niederschlag finden, untersteht der Vertrag den Bestimmungen über den Werkvertrag. Sind hin- gegen allein die Bauleitung bzw. -aufsicht, die Vergabe von Arbeiten oder die Aus- arbeitung eines Kostenvoranschlages geschuldet, untersteht der Vertrag den Be- stimmungen über den Auftrag. Übernimmt die Planerin sämtliche Planerleistungen für die Durchführung eines Bauvorhabens, mindestens aber die Projektierung und die Bauausführung, spricht man von einem sogenannten Gesamtvertrag, der im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist. Das Bundesgericht qualifiziert ihn als ge- mischten Vertrag mit werkvertraglichen und auftragsrechtlichen Elementen (zum Ganzen BGE 134 III 361 ff. E. 5.1 = Pra 98 [2009] Nr. 8; 127 III 543 E. 2a = Pra 2001 [Nr. 194] S. 1179 f.; BGer 4A_90/2013 vom 10. Juni 2013, E. 3; 4A_53/2012 vom 31. Juli 2012, E. 3.4). 2.1.2. Die Beklagte hatte (zwar nur) spezifische Fachplanerleistungen zu erbringen, diese gemäss Ziff. 1.2 Abs. 2 SPV jedoch für alle Teilphasen der SIA-Ordnungen 102/2003 und 112/2001. Neben Projektierungsarbeiten gehörten somit beispiels- weise auch die Ausarbeitung des Kostenvoranschlages, die Vergaben oder die (Fach-)Bauleiterarbeiten zu ihren Aufgaben, weshalb i.c. ein Gesamtvertrag vor- liegt. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der SPV folglich als ge- mischter Vertrag zu qualifizieren. 2.2. Bestandteile des SPV

- 30 - In Ziff. 2 SPV haben die Parteien die Vertragsbestandteile definiert und deren Rangfolge im Falle eines Widerspruchs wie folgt geregelt, wobei im Übrigen das jüngere Dokument dem Älteren vorgeht:

1. Die Vertragsurkunde (act. 21/7) mit den in Ziff. 12 und Ziff. 13 SPV auf- geführten Anhängen und Beilagen;

2. die (massgeblichen) Leistungs- und Honorarordnungen/Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architekturvereins für die Projektie- rung von Bauwerken, insbesondere gemäss Vertragsversion der Klä- gerin SIA 102/2003 und 108/2003 (act. 1 Rz. 9+15 und act. 3/3), ge- mäss Vertragsversion der Beklagten SIA 112/2001 und 108/2003 (act. 46 Rz. 32 f. und act. 21/7);

3. das schweizerische Recht. 2.3. Insbesondere: Beilage 4 Ziff. 2.1.1 SPV verweist u.a. auf die Beilagen gemäss Ziff. 13 SPV als integrative Vertragsbestandteile. Darin sind insbesondere folgende Dokumente aufgeführt:

– Beilage 4 Anhang I: Allgemeine Vertragsbedingungen für Planerleistun- gen der D._____ (fortan: "AVB-D._____"; act. 3/8 [= act. 21/13] S. 1–7);

– Beilage 4 Anhang II: Änderungen und Ergänzungen zu den Ordnungen SIA 102, 103 und 108 (2003) vom 29. Februar 2016 (act. 3/8 S. 8+9);

– Beilage 4 Anhang III: Besondere Bedingungen und Vorschriften der D._____ (act. 3/8 ab S. 10) vom 29. Februar 2016 (Allgemeine Bedingun gen für Bauprojekte [fortan: "ABB-D._____"] / Umweltschutzbestimmun gen für Bauprojekte / Sicherheitsbestimmungen für …ausweisträger / Zoll- vorschriften für den D._____). In Art. 3.1 und Art. 8.3 SPV finden sich sodann weitere Verweise auf diese An- hänge. Sie qualifizieren als Allgemeine Geschäftsbedingungen (fortan: "AGB"). AGB sind typischerweise für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertrags- bedingungen, die eine Vertragspartei (Verwenderin) der anderen bei Abschluss des

- 31 - Vertrages stellt. Vorliegend ist strittig, ob insbesondere die AVB-D._____ und ABB- D._____ in den SPV einbezogen worden sind und falls ja, wie sie auszulegen sind. 2.3.1. Übernahme von AGB in SPV 2.3.1.1. AGB sind keine Rechtsnormen. Sie werden nur Vertragsinhalt, wenn ein entsprechender Konsens der Parteien i.S.v. Art. 1 Abs. 1 OR vorliegt (SCHWEN- ZER/FOUNTOULAKIS, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 8. Aufl. [fortan: "Obligationenrecht AT"], Rz. 44.01 und 45.01). Die Übernahme in das Ver- tragsverhältnis kann auch durch Verweisung und ohne (genaue) inhaltliche Kennt- nisnahme erfolgen. Hat eine Partei zu den AGB ihr Einverständnis abgegeben, den Inhalt der AGB aber nicht im Einzelnen gelesen, zur Kenntnis genommen oder de- ren Tragweite verstanden, handelt es sich um eine sogenannte Globalübernahme. Entsprechend sind von der global erklärten Zustimmung alle ungewöhnlichen Klau- seln ausgenommen, auf deren Vorhandensein die zustimmende Partei nicht ge- sondert aufmerksam gemacht worden ist (sogenannte Ungewöhnlichkeitsregel; BGE 148 III 57 E. 2.1.3). Das Gegenstück zur Globalübernahme bildet die soge- nannte Vollübernahme. Bei der Vollübernahme erklärt sich jemand mit den AGB einverstanden, nachdem er sie vollständig gelesen, zur Kenntnis genommen und verstanden hat. Die Ungewöhnlichkeitsregel findet bei der Vollübernahme keine Anwendung. Ob die Vermutung, dass eine Globalübernahme vorliegt, nur gegen- über Konsumenten oder auch zwischen Geschäftsleuten greift (vgl. act. 53 Rz. 121), kann vorliegend offengelassen werden, wie nachstehend zu zeigen sein wird. 2.3.1.2. Die Klägerin ist der Auffassung, eine Vollübernahme liege aufgrund des Verweises in Ziff. 3.1 SPV auf die AVB-D._____ sowie des Verweises in Ziff. 8.3 SPV auf die Anhänge I–III vor (act. 41 Rz. 38). Die Beklagte bestreitet dies mit der Begründung, diese Verweise seien zu generisch, so dass überhaupt nicht zu er- kennen sei, was damit gemeint und bezweckt gewesen sei. Deshalb greife die Ver- mutung der Globalübernahme, sofern überhaupt ein Konsens vorliege (act. 46 Rz. 25 ff.).

- 32 - 2.3.1.3. Bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin handelt es sich nicht um eine Laiin oder um eine von Laien geführte Unternehmung, sondern sie gehört als Konzerngesellschaft zur B._____ Gruppe und agiert damit als ein in der Baubran- che führendes Ingenieur- und Planungsunternehmen mit langjähriger Erfahrung, welches vorliegend mit der Klägerin in ihrem angestammten Geschäftsbereich, mit- hin im kaufmännischen Verkehr, bei der Abwicklung ihrer Geschäfte zu tun hatte. Die Beklagte bezeichnet sich als Spezialistin und Schweizer Pionierin der Wirt- schaft (zum Ganzen act. 42/61). Dementsprechend ist sie hochgradig branchen- kundig sowie geschäftserfahren und wird in ihren anderen Geschäftsbeziehungen ebenfalls AGB verwenden. Folglich ist der Beklagten die Vertrautheit mit derartigen Vertragsurkunden zu unterstellen, so dass sie sich über die Bedeutung eines Ver- trages, der auf AGB verweist, sowie dessen Unterzeichnung im Klaren sein muss. Es ist nicht vorstellbar, dass die den SPV unterzeichnenden Exponenten der Par- teien (siehe act. 21/7 S. 8) Dokumente von solcher Tragweite ungelesen oder un- verstanden unterschrieben hätten. Dies umso mehr, als die Beilage 4 lediglich 22 Seiten umfasst (act. 3/8; der SPV umfasst gar nur neun Seiten [act. 21/7]) und es sich um ein prestigeträchtiges Projekt handelt, das für die Beklagte nicht geschäfts- fremd war, sondern den Kernbereich ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit betrifft. Und selbst wenn die Unterzeichnenden nicht über die Fachkunde verfügt hätten, die streitgegenständlichen Dokumente zu verstehen, ist bei einem professionellen Un- ternehmen wie der Beklagten davon auszugehen, dass sie eine juristisch versierte Person beigezogen hätte (vgl. HGer ZH HG200263-O vom 1. Juli 2024, E. 3.3.2). Vor diesem Hintergrund überzeugen der Einwand der Beklagten wie auch ihr Vor- bringen, bei den AVB-D._____ handle es sich bloss um "Vertragsfloskeln", welchen keine rechtliche Bedeutung zukomme (act. 46 Rz. 17+31), nicht. Vielmehr war es sinnvoll, die AGB der D._____ als Bauherrin in den SPV einzubeziehen, weil da- durch eine einheitliche Regelungsbasis für das Gesamtprojekt geschaffen bzw. si- chergestellt wurde, dass alle Beteiligten aufeinander abgestimmt agieren. Insbe- sondere für die Beklagte als Fachplanerin war es zweckmässig, die übergeordnete Regelungsebene zu kennen, um ihre Leistungen projektgerecht und im Sinne einer zielgerichteten Gesamtleistung erbringen zu können.

- 33 - 2.3.1.4. Nach dem Ausgeführten ist auf einen Konsens und auf eine Vollübernahme der AGB zu schliessen. Die Ungewöhnlichkeitsregel findet daher keine Anwen- dung. 2.3.2. Rollenverständnis 2.3.2.1. Ein weiterer Streitpunkt zwischen den Parteien besteht darin, wie die in den AVB-D._____ und ABB-D._____ verwendeten Parteibezeichnungen "Unterneh- men" und "D._____ AG" im Zusammenhang mit dem SPV zu verstehen sind. Wäh- rend die Klägerin der Meinung ist, dass mit der in den AGB verwendeten Formulie- rung "D._____ AG" die Klägerin und mit dem "Unternehmer" die Beklagte gemeint seien (act. 41 Rz. 40 ff.), behauptet die Beklagte, diese Bezeichnungen seien im Kontext des SPV völlig unklar und auf das genannte Rollenverständnis könne nicht geschlossen werden (act. 19 Rz. 42 ff. und act. 46 Rz. 20 ff.). 2.3.2.2. Haben die Parteien die AGB in den Vertrag übernommen, ist deren Inhalt durch Auslegung zu ermitteln. Sie sind grundsätzlich nach denselben Prinzipien auszulegen wie andere vertragliche Bestimmungen. Entscheidend ist demnach in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Wille der Vertragsparteien und in zwei- ter Linie, falls ein solcher nicht festgestellt werden kann, die Auslegung der Erklä- rungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips (BGE 148 III 57 E. 2.2.1). 2.3.2.3. Um darüber befinden zu können, wie die Parteibezeichnungen "Unterneh- men" und "D._____ AG" in den erwähnten Bestandteilen des SPV verstanden wor- den sind, muss demnach zunächst nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien gesucht werden (Art. 18 Abs. 1 OR). Es obliegt folglich dem Gericht, zunächst den wirklichen Willen der Parteien festzustellen, gegebenenfalls empi- risch auf Grund von Indizien (z.B. dem Parteiverhalten nach Vertragsschluss, s. BGer 4A_134/2017 vom 24. Juli 2017, E. 2.1). Dabei handelt es sich um eine Tat- frage. Wenn es dem Gericht nicht gelingt, diesen wirklichen Willen zu ermitteln, oder wenn es feststellt, dass eine Partei den von der andern geäusserten wirklichen Willen nicht verstanden hat, ist zu eruieren, welche Bedeutung die Parteien nach den Regeln von Treu und Glauben ihren gegenseitigen Willenserklärungen geben konnten und mussten. Nur wenn ein natürlicher Konsens fehlt oder unbewiesen

- 34 - bleibt, gelangt somit das Vertrauensprinzip zur Anwendung, wobei die Ermittlung der Bedeutung, die den Willenserklärungen der Parteien beim Abschluss eines Ver- trags nach Treu und Glauben zukommt, eine Rechtsfrage ist (BGer 4C.374/2001 vom 6. September 2002, E. 2.1). Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszuge- hen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind. Auch wenn der Wortlaut auf den ersten Blick klar erscheint, darf es also nicht bei einer reinen Wortauslegung sein Bewenden haben. Vielmehr sind die Erklärungen der Parteien so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zu- sammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Das Gericht hat auch den vom Erklärenden verfolgten Regelungszweck zu beachten, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste. Für die Auslegung einer von der einen Vertragspartei aufgesetzten Vertragsbestimmung ist demnach entscheidend, welches Regelungsziel die andere Vertragspartei darin als redliche Geschäftspartnerin vernünftigerweise erkennen durfte und musste. Dabei ist für den Regelfall anzunehmen, dass der Erklärungs- empfänger davon ausgehen durfte, der Erklärende strebe eine vernünftige, sach- gerechte Regelung an. Mehrdeutige Wendungen in AGB sind im Zweifel zu Lasten jener Partei auszulegen, die sie verfasst hat. Die sogenannte Unklarheitenregel (in dubio contra stipulatorem) kommt jedoch nur subsidiär zur Anwendung, wenn sämt- liche übrigen Auslegungsmittel versagen. Es genügt mithin nicht, dass die Parteien über die Bedeutung einer Erklärung streiten, sondern es ist vorausgesetzt, dass die Erklärung nach Treu und Glauben auf verschiedene Weise verstanden werden kann und es nicht möglich ist, den Zweifel mit den übrigen Auslegungsmitteln zu beseitigen (zum Ganzen BGE 148 III 57 E. 2.2 ff.). 2.3.2.4. Hinzuweisen ist bereits an dieser Stelle darauf, dass die Beklagte ihrerseits sich bei der Frage, wie das Honorar zu bestimmen sei, für die von ihr geltende gemachte Pauschalierung des Honorars auf Ziff. 3.1 SPV beruft (vgl. E. II/3.2 ff.). Darin wird die "D._____ AG" genannt, welche sich vorbehalte, das Honorar zu pau- schalieren (act. 21/7 S. 3). Diese Vertragsklausel versteht (auch) die Beklagte nach eigenen Ausführungen so, dass mit "D._____ AG" die Klägerin gemeint sei, welche berechtigt sei, das Honorar gegenüber ihr, der Beklagten, zu pauschalieren (act. 19 Rz. 29 f. und act. 46 Rz. 28 ff.). Sie überträgt damit eine Befugnis der D._____

- 35 - wie selbstverständlich auf die Klägerin. Weshalb diese, gemäss dem Verständnis der Beklagten gerechtfertigte Rollenübertragung lediglich im Anwendungsbereich von Ziff. 3.1 SPV gelten sollte, hingegen nicht im übrigen Kontext, legt die Beklagte nicht plausibel dar. Nur weil einige Bestimmungen aus dem Planerverhältnis nicht auf das Subplanerverhältnis passen sollen (vgl. act. 46 Rz. 29 f.), rechtfertigt sich ein vom SPV abweichendes Verständnis hinsichtlich Zuordnung der Rolle der D._____, die nicht Vertragspartnerin der Beklagten war, in Bezug auf die Anhänge nicht. Die Beklagte verhält sich widersprüchlich, wenn sie sich einerseits auf das- selbe Rollenverständnis wie die Klägerin beruft, dieses aber über Bord wirft, wenn es sich zu ihren Ungunsten erweist. Aufgrund der unstrittigen Zuordnung der Rolle der D._____ an die Klägerin gemäss Ziff. 3.1 SPV und mangels konkreter gegen- teiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass es für das gesamte synallagma- tische Vertragsverhältnis gilt. Im Ergebnis ist zu schliessen, dass bezüglich der Par- teibezeichnungen in den Anhängen I–III der übereinstimmende wirkliche Wille (na- türlicher Konsens) der Parteien besteht, dass mit der Formulierung "D._____ AG" die Klägerin und mit dem "Unternehmer" die Beklagte gemeint sind. Dieses Ver- ständnis entsprach ebenfalls dem bereits erwähnten offenkundigen Bedürfnis nach einer einheitlichen Regelungsbasis über mehrere Ebenen hinweg. Es liegt somit ein dem Wortlaut entgegenstehender Konsens i.S.v. Art. 18 Abs. 1 OR vor. Zum selben Ergebnis führt eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip, hätte ansons- ten doch die Übernahme der Anhänge keinen Sinn ergeben. Aufgrund des Ausle- gungsergebnisses bleibt für die Anwendung der Unklarheitenregel kein Raum.

3. Art der Honorierung Die Hauptfolge der vorzeitigen Auflösung des Gesamtvertrages liegt darin, dass der aufgelöste Vertrag ab dem Zeitpunkt, in welchem diese greift, seine Wirkungen insoweit einbüsst, als die Parteien weitgehend von ihren Leistungspflichten befreit werden. Die im Auflösungszeitpunkt bereits erbrachten Planerleistungen sind vom Besteller aber auf jeden Fall zu vergüten (STÖCKLI, Planerverträge, Rz. 2.92 und 2.109 ff.; s.a. Art. 1.10 SIA 102/2003). Die Höhe der Vergütung für die geleistete Arbeit richtet sich nach der Vergütungsabrede, welche die Parteien dem Vertrag zugrunde gelegt haben. Vorliegend ist die gewählte Methode zur Bestimmung der

- 36 - Höhe des Planerhonorars strittig, zumal die Klägerin argumentiert, das Honorar sei nach aufwandbestimmenden Baukosten zu berechnen, während die Beklagte eine Pauschalierung des Honorars geltend macht. Da sich das Honorar grundsätzlich nach Baukosten bestimmt und die Beklagte aus der Pauschalierung einen An- spruch herleitet (act. 19 Rz. 30), trägt sie gemäss Art. 8 ZGB die Beweislast dafür (s.a. BGer 4C.23/2004 vom 14. Dezember 2004, E. 3.1). 3.1. Klägerin: Honorar nach aufwandbestimmenden Baukosten 3.1.1. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, gemäss Ziff. 3.1 SPV bemesse sich das Honorar der Beklagten nach den Baukosten, wobei aufgrund der frühzei- tigen Vertragsbeendigung für die massgeblichen Kosten nicht auf die Schlussrech- nung, sondern auf die Prognose vom 20. November 2019, eventualiter auf jene vom 4. November 2019 (act. 3/12+36), abzustellen sei (act. 1 Rz. 33 f. und 81 ff.; act. 41 Rz. 48, 65 ff. und 84 ff.). Die Klägerin stellt unter Einkalkulierung der Leis- tungsstände konkrete Berechnungen an und wendet dabei die SIA 102/2003 und die SIA 108/2003 an (act. 41 Rz. 49 ff. und act. 3/10+11). 3.1.2. Von der vorbehaltenen Möglichkeit, das Honorar zu pauschalieren, habe sie

– so die Klägerin – keinen Gebrauch gemacht. Wie der Vertragsabschluss benötige auch die Vertragsänderung eine übereinstimmende gegenseitige Willenserklärung i.S.v. Art. 1 Abs. 1 OR. Ein solcher Konsens liege im vorliegenden Fall aber nicht vor. Folglich sei die Korrespondenz zwischen den Parteien über eine Pauschalie- rung als Honorarverhandlung im vorvertraglichen Stadium zu qualifizieren, die un- verbindlicher Natur gewesen sei (act. 41 Rz. 123 ff.). Dass die Parteien das bau- kostenabhängige Honorar nicht pauschalisiert hätten, ergebe sich ferner aus dem Umstand, dass das Honorar für die Überprüfung der Machbarkeit in der Berech- nung vom 28. Juli 2015 (act. 3/7) pauschaliert, die restlichen Honorare dagegen im Umkehrschluss nicht pauschaliert worden seien (act. 1 Rz. 36 ff.). 3.1.3. Des Weiteren hätte eine nachträgliche Pauschalierung des Honorars eine Vertragsänderung dargestellt, welche gemäss Art. 2.1 und Art. 10 AVB-D._____ sowie Art. 26 ABB-D._____ nur bei Schriftlichkeit gültig wäre. Für den Fall, dass der (übereinstimmende) Parteiwille nicht bewiesen werden könne, stelle Art. 16

- 37 - Abs. 1 OR die Vermutung auf, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht ver- pflichtet sein wollten, wenn für einen Vertrag vertraglich ein Formerfordernis vorge- sehen sei (konstitutive Wirkung; act. 41 Rz. 144 ff. und 275 ff.). Vorliegend bestehe nicht einmal eine mündliche, geschweige denn eine schriftliche Vereinbarung über eine nachträgliche Pauschalierung. 3.2. Beklagte: Pauschalierung 3.2.1. Die Beklagte bestreitet nicht, dass die Parteien im SPV zwar ursprünglich eine Honorarberechnung nach aufwandbestimmenden Baukosten vorgesehen ha- ben. Allerdings habe sich die Klägerin in Ziff. 3.1 SPV die nachträgliche Pauschali- sierung des Honorars vorbehalten. Diese Vertragsklausel sei so auszulegen, dass der Klägerin ein einseitiges Recht zur Pauschalierung zugekommen sei, wovon sie Gebrauch gemacht habe. Folglich sei dafür weder ein (weiterer) Konsens zwischen den Parteien noch die Einhaltung der Schriftform notwendig gewesen. Doch selbst wenn man nicht von einer Option zur Pauschalierung ausginge, hätten sich die Par- teien nachträglich auf eine solche geeinigt und das Schriftlichkeitserfordernis stehe dem insofern nicht entgegen, als es ohnehin nicht gelebt worden sei (act. 19 Rz. 24 ff. und 30). 3.2.2. Konkret bringt die Beklagte vor, E._____ von der Klägerin habe F._____ von der Beklagten am 3. November 2017 per E-Mail mit dem Betreff "Zone A 004; Ho- norarkalkulation für Pauschalierung" kontaktiert und mit den Worten "Anbei findest du die Honorarberechnungen für die Pauschalierung" begonnen. Die E-Mail habe eine Auflistung des pauschalierten Gesamthonorars sowie im Anhang die für die Pauschalierung zugrundeliegenden Honorarberechnungen enthalten (act. 21/18). Die Pauschalierung des Honorars durch die Klägerin sei dadurch erfolgt (act. 19 Rz. 56 und act. 46 Rz. 52 ff.). F._____ habe in der Folge am 10. November 2017 geantwortet, dass eine Pauschalierung grundsätzlich in Ordnung sei, wobei er ver- schiedene Korrekturen der klägerischen Berechnungen vorgenommen habe (act. 19 Rz. 57 und act. 21/19; act. 46 Rz. 64 ff.). Im Dezember 2017 habe er schliesslich die klägerischen Berechnungen der pauschalierten Honorare der Phase 3 per E-Mail bestätigt (act. 47/72). Diese seien per Ende Dezember 2017 ausbezahlt worden, und die Klägerin habe die Pauschalhonorare für die Phasen 4

- 38 - und 5 auf Grundlage dieses Honorars sowie zwei mit "Pauschalisierung" bezeich- nete Zahlungspläne – zunächst vom 14. Februar 2018 (act. 21/20) und dann vom

11. Juni 2018 (act. 21/21) – angeordnet, was von der Beklagten akzeptiert worden sei. Ferner seien Bereinigungen vorgenommen worden, wobei G._____ von der Klägerin den Zahlungsplan mit E-Mail vom 11. Juni 2018 an H._____ (Beklagte) bestätigt habe (act. 21/22). Diese Zahlungspläne hätten die Parteien insofern wäh- rend Monaten befolgt, als sie, die Beklagte, auf dieser Grundlage mehrere als "Pau- schalhonorar" betitelte Rechnungen gestellt (Rechnung Nr. 2410027300 vom

16. Juli 2018 betreffend Phase 41 [act. 21/24], Rechnung Nr. 2410027400 vom

16. Juli 2018 betreffend Phase 51 [act. 21/25] und Rechnung Nr. 2410027500 vom

16. Juli 2018 betreffend Phasen 52/53 [act. 21/26]) und die Klägerin diese in der Folge vorbehaltlos bezahlt habe (act. 19 Rz. 61 ff., act. 21/57 und act. 42/66–81). Ferner sei die Pauschalierung mit Nachtrag Nr. 7 insofern schriftlich bestätigt wor- den, als darin ausgeführt werde, dass die Teilphasen 52 und 53 nicht mehr als Teil der Pauschale – d.h. des zuvor pauschalierten Gesamthonorars – vergütet würden (act. 19 Rz. 64). E._____ von der Klägerin sei schliesslich selbst von einer Pau- schalierung ausgegangen und habe ihr, der Beklagten, entsprechend mit E-Mail vom 31. Oktober 2018 (act. 47/75) kommuniziert, dass das Honorar pauschaliert worden sei (act. 46 Rz. 7, 34 ff., 52 ff. und 101). 3.2.3. Im Ergebnis sei als Grundhonorar (ohne Nachträge und Projektoptimierun- gen) eine Pauschale von CHF 5'412'891.– (mit GP-Abzug; exkl. MWST) festgelegt worden (= CHF 2'394'774.– Phase 3 [Teilphasen 31 bis 33; ohne GP-Abzug] + CHF 1'371'910.– Phase 4 [Teilphase 41; ohne GP-Abzug] + CHF 1'606'306.– Teil- phase 51 [ohne GP-Abzug] + CHF 120'496.– Teilphase 52 und 53; zum Ganzen act. 46 Rz. 81, 99 f., 102 und 129). Die Behauptung der Klägerin, es bestehe nicht einmal eine mündliche, geschweige denn eine schriftliche Vereinbarung über eine nachträgliche Pauschalierung, sei angesichts des Ausgeführten offenkundig fak- tenwidrig (act. 19 Rz. 66).

- 39 - 3.3. Würdigung 3.3.1. Allgemeines 3.3.1.1. Die Vergütungsabrede findet sich in Ziff. 3.1 SPV und lautet wie folgt: 3.3.1.2. Demnach erfolgt die Honorierung nach den (aufwandbestimmenden) Bau- kosten. Letztere berechnen sich anhand der Schlussrechnung, vorbehältlich einer Pauschalierung durch die D._____ bzw. vorliegend der Klägerin (s.a. Art. 7.5 An- hang II [act. 3/8 S. 9] und Art. 7 SIA 108/2003). Sowohl beim Honorar nach Bau- kosten als auch beim Pauschalhonorar spielt der tatsächliche Aufwand des Planers keine Rolle. Beim Honorar nach Baukosten ist allerdings im Gegensatz zum Pau- schalhonorar das Planerhonorar nicht bereits im Voraus betragsmässig genau be- stimmt, sondern es werden lediglich die Parameter, anhand welcher der Betrag letztlich berechnet wird, im Voraus festgelegt. Demgegenüber ist ein Pauschalho- norar verabredet, wenn die Parteien die Geldsumme, die der Auftraggeber dem Planer für die von diesem zu erbringenden Leistungen zu zahlen hat, im Voraus genau bestimmen (EGLI/STÖCKLI, Planerverträge, Rz. 8.19). 3.3.1.3. Unter Ziff. 4.1 Abs. 2 SPV kamen die Parteien sodann überein, dass von den Rechnungsbeträgen jeweils ein Rückbehalt von 10% abzuziehen sei, welcher mit der Schlussrechnung zur Auszahlung fällig werde. Die vorzeitige Vertragsauf- lösung hat nach Ziff. 12.1 AVB-D._____ zur Folge, dass das Planerhonorar ohne Zuschlag vergütet wird. 3.3.2. Einseitiges Recht zur Pauschalierung 3.3.2.1. Bei Fragen des Konsenses oder der Auslegung gilt der Grundsatz des Pri- mats des subjektiv übereinstimmend Gewollten vor dem objektiv Erklärten, subjek-

- 40 - tiv aber unterschiedlich Verstandenen. Um darüber befinden zu können, ob in Ziff. 3.1 SPV tatsächlich eine Pauschalierungsoption zugunsten der Klägerin ver- einbart worden ist, muss demnach zunächst nach dem übereinstimmenden wirkli- chen Willen der Parteien gesucht werden (vgl. zur Auslegung von Willenserklärun- gen bereits vorne E. 2.3.2.2). 3.3.2.2. Der Beklagten ist zwar bezüglich der Annahme einer klägerischen Pau- schalierungsoption insofern zuzustimmen, als in Ziff. 3.1 SPV ein Vorbehalt der Klägerin statuiert ist, das Honorar zu pauschalieren. Dieser Vorbehalt wird indes- sen nur anhand eines Beispiels ("z.B. nach Genehmigung des Kostenvoranschla- ges"), mit einem blanken Verweis auf die Beilage 1 sowie der Bemerkung "(Bedin- gungen analog GP-Vertrag mit D._____)" weiter konkretisiert. Diese Konkretisie- rungen erweisen sich als zu unbestimmt, als dass gestützt darauf ein übereinstim- mender tatsächlicher Konsens der Parteien zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeich- nung erstellt wäre. Vor diesem Hintergrund kann ein natürlicher Konsens über ein einseitiges Recht zur Pauschalierung des Planerhonorars nicht bejaht werden. 3.3.2.3. Eine Auslegung von Ziff. 3.1 SPV nach dem Vertrauensprinzip führt schliesslich zum selben Ergebnis: Dem Wortlaut der Vertragsklausel lässt sich nicht entnehmen, wie das Optionsrecht genau umgesetzt werden soll. Im Gesetz sind ähnliche Optionsrechte statuiert, so etwa in Art. 216d OR; ein einseitiges Gestal- tungsrecht, wonach ein Vorkaufsberechtigter das Grundstück zu den Bedingungen erwerben kann, die der Verkäufer mit einem Dritten vereinbart hat, wobei der Ver- käufer den Vorkaufsberechtigten über den Inhalt des Kaufvertrags in Kenntnis set- zen muss. Aus diesem gesetzlichen Gestaltungsrecht ergibt sich mithin klar, wie das Optionsrecht ausgeübt werden soll. Hingegen werden die essentiellen Para- meter zum Vorgehen und zur Festsetzung der Höhe der Pauschale in Ziff. 3.1 SPV offengelassen. Die von der Beklagten vorgenommene, komplizierte Herleitung von Bezugsgrössen und Berechnungsgrundlagen (vgl. act. 58 Rz. 21 ff.) macht einen nachträglich konstruierten Eindruck und ist in dieser Komplexität mitnichten Ziff. 3.1 SPV zu entnehmen. Im Übrigen spricht auch eine systematische Auslegung dafür, dass die Parteien in Ziff. 3.1 SPV kein einseitiges Pauschalierungsrecht der Kläge- rin vereinbart haben. Denn gemäss Ziff. 9 SPV nimmt "Der Subplaner […] zustim-

- 41 - mend zur Kenntnis, dass die D._____ AG das einseitige Recht hat, die SIA-Phasen 41/51-53 gemäss dem Angebot des Generalplaners vom 27.08.2015 zu bestellen." (act. 21/7 S. 7 [Hervorhebung hinzugefügt]). Den Vertragsparteien war das juristi- sche Begriffspaar "einseitiges Recht" somit durchaus bekannt und im Gegensatz zu Ziff. 9 SPV haben sie es in Ziff. 3.1 SPV nicht verwendet. Schliesslich ist mit der Klägerin davon auszugehen, dass Sinn und Zweck dieser Passage am ehesten darin liegt, dass die Parteien eine der Klägerin vorbehaltene Neuverhandlungsklau- sel in den SPV aufnehmen wollten (act. 53 Rz. 163; vgl. BK OR I-MÜLLER, Art. 18 N 583). Folglich ergibt auch eine teleologische Auslegung, dass die Parteien in Ziff. 3.1 SPV kein einseitiges Pauschalierungsrecht zugunsten der Klägerin verein- bart haben. Dies schliesst, wie nachstehend zu zeigen sein wird, allerdings nicht aus, dass sich die Parteien nachträglich dennoch über die Pauschalierung des Pla- nerhonorars geeinigt haben. 3.3.3. Nachträgliche Übereinkunft 3.3.3.1. Die Änderungsfreiheit gibt den Parteien das Recht, den Inhalt ihres Vertra- ges jederzeit in gegenseitigem Einvernehmen abzuändern (SCHWENZER/FOUNTOU- LAKIS, Obligationenrecht AT, Rz. 26.28 m.w.Verw.). Dazu ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich; sie kann eine ausdrückli- che oder stillschweigende sein (Art. 1 OR). 3.3.3.2. Der E-Mail von E._____ (Verwaltungsratspräsident der Klägerin; act. 3/1) an F._____ (Beklagte) ist zu entnehmen, dass es am 3. November 2017 eine erste Kontaktaufnahme bezüglich der Pauschalierung gab. Darin führte E._____ bereits im Betreff den Begriff "Pauschalierung" auf und erwähnte in der Nachricht selbst ebenfalls an mehreren Stellen eine Pauschalierung. Zur Erklärung der Systematik der "Honorarberechnung f. Pauschalierung" führte er beispielsweise aus, dass die Beträge entweder "rückwirkend pauschal" auf Basis des Kostenvoranschlages von Juni 2017 oder "pauschal" auf Basis des überarbeiteten Kostenvoranschlages von Oktober 2017 basieren. Gleichzeitig wurde das Honorar für Elektro, HLKKS, MSRL und Fachkoordination konkret mit CHF 5'662'234.– (zuzüglich CHF 374'128 für Bauphysik und Brandschutzplanung) angegeben. Weiter erkundigte er sich in der besagten E-Mail danach, ob es für die Beklagte in Ordnung sei, die Kosten der

- 42 - Planung A4 mit der Genauigkeit einer Kostenschätzung zu pauschalisieren ("Ist das OK für euch darauf zu pauschalisieren?"; zum Ganzen act. 21/18). Angesichts die- ser klägerischen Äusserungen ist deutlich genug, dass sie damit klar und vorbe- haltslos angeboten hat, das Honorar zu pauschalieren (vgl. Art. 5 OR). In der Folge antwortete F._____ E._____ am 10. November 2017 per E-Mail, dass er das pau- schalierte Honorar überprüft und korrigiert habe und "die Pauschalierung der Ho- norare für das A4 auf Grundlage des KS [...] für uns grundsätzlich in Ordnung [ist]." (act. 21/19). Daraus ergibt sich, dass die Beklagte den klägerischen Antrag ange- nommen hat. Damit haben sich die Parteien darauf geeinigt, dass das Honorar auf Grundlage der Kostenvoranschläge von Juni 2017 und Oktober 2017 pauschaliert wird, soweit mithin ein natürlicher Konsens vorliegt. Dass die Klägerin diese Korre- spondenz unter Berufung auf einen internen E-Mail-Verkehr vom 3. November 2017 (act. 42/97) anders verstanden haben will und bloss die möglichen Pauscha- lierungskonditionen ausloten wollte (act. 41 Rz. 126), steht insofern im Widerspruch zur E-Mail vom 3. November 2017, als aus dieser ein Rechtsbindungswille der Klä- gerin zu erkennen ist. Ohnehin konnte und musste die Beklagte von internen Kor- respondenzen der Klägerin keine Kenntnis haben. 3.3.3.3. Die Korrespondenz zwischen E._____ und F._____ stand unter dem Be- treff "Zone A; 004: Honorarkalkulation für pauschalisierung". In der E-Mail vom 3. November 2017 sandte E._____ im Anhang vier PDF-Dateien, welche er als "Ho- norarberechnungen für die Pauschalisierung" bezeichnete (act. 21/18 und act. 47/59–32). In der darauffolgenden Antwort-E-Mail vom 10. November 2017 sandte F._____ im Anhang ebenfalls mehrere PDF-Dateien und bezeichnete diese als "un- sere Überprüfung der Berechnungsbasis für die Honorarabrechnung." (act. 21/19 und act. 47/64–71). Weitere einschlägige, im Recht liegende Parteikorrespondenz fand sodann am 18. Dezember 2017 statt. Sie stand unter dem fast identischen Betreff "Zone A: 004: Kommentierung Honorarberechnung" und enthielt eine PDF- Datei im Anhang namens "Honorarberechnung_GP_2017-12-12_gepr.pdf" (act. 47/73). In dieser E-Mail teilte F._____ I._____, der zu dieser Zeit für die Klägerin als Gesamtleiter des Projekts tätig war (act. 1 Rz. 21), mit, dass die Beklagte die ihr am letzten Dienstag übergebenen Honorarberechnungen ausführlich geprüft habe und zu den Berechnungen der Klägerin bis Teilphase 33 keine Anmerkungen

- 43 - habe. Die retournierte Honorarberechnung ist auf jeder Seite mit dem Eingangsda- tum 12. Dezember 2017 versehen und trägt einen auf den 15. Dezember 2017 datierten Stempel der Beklagten mit dem Vermerk "Kontrolliert". Zudem setzte diese bei allen nachfolgend relevanten Beträgen zur Bekräftigung ihrer Zustim- mung jeweils einen Korrekturhaken (act. 47/72). Nachdem die Parteien somit am

E. 4 Ausschreibung 41 trag

E. 4.1 Ungültigkeit infolge Grundlagenirrtums

E. 4.1.1 Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass die Parteien formgültig ein Pauschalhonorar vereinbart haben, stellt sich die Klägerin im Sinne einer Eventua- largumentation auf den Standpunkt, dass sie eine falsche Vorstellung über den re- levanten Sachverhalt gehabt habe, welche ihren Geschäftswillen beeinflusst habe und dieser Irrtum sowohl objektiv als auch subjektiv wesentlich sei. Sie, die Kläge- rin, habe sich in einem Grundlagenirrtum nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR befunden, mithin hätte sie die Pauschalierung nicht abgeschlossen, wenn sie die wahre Qua- lität des Kostenvoranschlags vom 18. September 2017 (auch als Kostenvoran- schlag vom Oktober 2017 bezeichnet) sowie des Kostenvoranschlags vom 19. Mai 2017 (auch als Kostenvoranschlag vom Juni 2017 bezeichnet) gekannt hätte, auf denen die Pauschalierung beruhe (act. 53 Rz. 327+330 und act. 21/17). Denn sie sei davon ausgegangen, die Beklagte habe den Kostenvoranschlag vom 18. Sep- tember 2017 über CHF 53.5 Mio. bzw. den Kostenvoranschlag vom 19. Mai 2017 über CHF 44.3 Mio. sorgfältig erstellt. Ihre Vorstellung habe jedoch nicht mit der Realität übereingestimmt, weil die Beklagte für diese Kostenvoranschläge falsche Schätzungen sowie Kennwerte verwendet und sie damit grob unsorgfältig erstellt habe. Tatsächlich wäre nämlich mit Kosten von rund CHF 31.7 Mio. zu rechnen gewesen, wie sich mit Kostenprognose vom 20. November 2019 (act. 42/64) her- ausgestellt habe. Faktisch sei die Kosteninformation vom 18. September 2017 um rund 41% bzw. CHF 21.8 Mio. und die Kosteninformation vom 19. Mai 2017 um rund 28% bzw. CHF 12.6 Mio. zu hoch gewesen; dies bei einem vereinbarten Un- genauigkeitsgrad von +/- 10%. Bei einer Abweichung von über 10% bestehe indes eine tatsächliche Vermutung, dass der Kostenvoranschlag unsorgfältig erstellt wor- den sei (vgl. E. II/4.2.1). Es habe weder Projektänderungen mit Kostenauswirkun- gen noch einen Planungsstopp gegeben, welche die Diskrepanz von 41% bzw.

- 50 - 28% erklären würden. Der Grundlagenirrtum habe gemäss Art. 23 OR schliesslich die Ungültigkeit der Pauschalierung zur Folge, woraus zu ihren Gunsten eine Rück- erstattungsforderung nach Art. 62 Abs 2 OR resultiere (zum Ganzen act. 41 Rz. 17 ff. und Rz. 151 ff.). Die Beklagte bestreitet eine solche Forderung, weil die Voraus- setzungen des Grundlagenirrtums nicht gegeben seien (act. 46 Rz. 155).

E. 4.1.2 Eine Eventualanfechtung ist für den Fall, dass das Gericht einem Vertrag nicht den vom Anfechtungsberechtigten verstandenen Sinn beimisst, zwar trotz der Bedingungsfeindlichkeit einer Gestaltungserklärung möglich (BSK OR I-SCHWEN- ZER/FOUNTOULAKIS, Art. 31 N 7 m.w.Verw.). Diese muss gemäss Art. 31 Abs. 1 f. OR jedoch binnen Jahresfrist nach Entdeckung des Irrtums erfolgen. Aktenwidrig erweist sich in diesem Zusammenhang die Behauptung der Klägerin, sie würde vor dem Gerichtsentscheid im vorliegenden Verfahren gar nicht wissen, dass über- haupt eine Pauschalvereinbarung bestehe (act. 41 Rz. 165), hat doch die Klägerin bereits in ihrer Klageschrift vom 13. März 2023 sowohl die nachträgliche Pauscha- lierung des Honorars (act. 1 Rz. 36 ff.) als auch die Kostenabweichung von 41% thematisiert (act. 1 Rz. 71). Ihr (angeblicher) Irrtum war ihr somit bereits am

E. 4.2 Haftungsbegründende Überschreitung des Kostenvoranschlages

E. 4.2.1 Sollte das Gericht auch einen Willensmangel der Klägerin verneinen, stellt die Klägerin sich im Sinne einer Subeventualargumentation auf den Standpunkt, dass die Beklagte ihr zumindest einen Schadenersatz nach Art. 97 Abs. 1 und Art. 398 Abs. 2 OR schulde. Die Beklagte habe ihre vertraglichen Pflichten insofern grob und schuldhaft verletzt, als der von ihr erstellte Kostenvoranschlag vom

E. 4.2.2 Die Beklagte entgegnet dem, sie habe sämtliche Kostenvoranschläge sorg- fältig erstellt und damit ihre Vertragspflicht nicht verletzt. Zudem habe die Klägerin nicht ansatzweise einen Schaden nachgewiesen (act. 46 Rz. 166 ff.). Des Weiteren weist die Beklagte darauf hin, dass der Submissionsstand vom 20. November 2019 eine völlig ungeeignete Vergleichsbasis zur Feststellung einer haftungsrelevanten Überschreitung des Kostenvoranschlages sei. Um dies festzustellen, wären viel- mehr die tatsächlichen Gesamtkosten des Bauprojekts mit dem Kostenvoranschlag zu vergleichen. Die Klägerin stelle vorliegend aber einen Vergleich zwischen einer Prognose und einer anderen Prognose auf. Es liege auf der Hand, dass ein solcher Vergleich von Vornherein gänzlich unbrauchbar sei, um die Einhaltung der Kosten- genauigkeit zu prüfen. Die Beklagte bestreitet daher insbesondere auch aufgrund der untauglichen Vergleichsbasis, dass es tatsächlich eine Unterschreitung des Kostenvoranschlages um 41% bzw. 28% gab (act. 46 Rz. 147 ff.).

E. 4.2.3 Da die Klägerin aus der behaupteten Überschreitung des Genauigkeitsgra- des des Kostenvoranschlages einen Schadenersatzanspruch ableiten will, trägt sie die Beweislast dafür. Nur wenn die Überschreitung des Genauigkeitsgrades mehr als 10% beträgt, bestände nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine tat- sächliche Vermutung für eine Pflichtverletzung der Beklagten. Die Klägerin behaup- tet, weil das Bauprojekt noch nicht abgeschlossen sei, lägen die tatsächlichen Bau- kosten noch nicht vor, so dass es sich aufgrund ihres Beweisnotstands rechtfertige, auf die letzte Kostenprognose abzustellen (act. 53 Rz. 334). Es gebe aber ohnehin keine präzisere Bestätigung der unsorgfältigen Kostenplanung der Beklagten als die Marktreaktion auf deren Ausschreibungsplanung (Submissionsstand), die auf dem Bauprojekt und der dortigen Kosteninformation iterativ aufbaue (act. 53 Rz. 107+328). Dem kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Zunächst ist in Zusammenhang mit allfälligen Kostenabweichungen sowohl in den Bundes- gerichtsentscheiden ("les coûts réels") als auch in der Lehre (SIEGENTHALER, Pla- nerverträge, Rz. 11.56, 11.68 f., 11.73 und 11.117) stets von den tatsächlichen

- 53 - Baukosten die Rede, was im Hinblick auf den Vorwurf der unsorgfältigen Kosten- prognose insofern einleuchtet, als einzig diese retrospektiv aufzeigen können, wie genau ein Kostenvoranschlag war. Sodann ist die von der Klägerin vergleichsweise herangezogene Kostenprognose bereits über fünf Jahre alt und stellt somit keine aussagekräftige Basis für die von ihr geltend gemachte Abweichung des Kosten- voranschlages der Beklagten um über 10% dar. Ohne Angaben und Belege über die tatsächlichen Gesamtkosten des Projekts oder – sollten diese zurzeit noch nicht vorliegen – wenigstens über eine aktuelle Kostenprognose oder zumindest über den Kostenstand per 31. August 2023, als sie selbst aus dem Projekt ausschied (siehe act. 53 Rz. 334), bleibt ihr Standpunkt unfundiert und unbelegt. Gründe, warum die Klägerin nicht auf aktuellere Kosteninformationen zugreifen konnte, sind nicht ersichtlich. Daher kann auch nicht geprüft werden, ob sich daraus etwas zu ihren Gunsten ergäbe. Am Rande bleibt zu bemerken, dass die Klägerin durch das Einreichen eines E-Mail-Verkehrs mit der D._____ vom 5. Dezember 2024 (act. 54/143) offenbart, dass sie weiterhin mit der D._____ korrespondiert und diese ihr Informationen zur Verfügung stellt. Der von der Klägerin an die Beklagte gerich- tete Vorwurf, wegen unterlassener Nachfrage bei der D._____ nicht an benötigte Informationen zu gelangen (act. 53 Rz. 816), trifft sie angesichts ihrer Beweislast bezüglich der tatsächlichen Baukosten vielmehr selbst.

E. 4.2.4 Nach dem Ausgeführten erweist sich der von der Klägerin vorgenommene Vergleich zwischen dem Kostenvoranschlag vom 18. September 2017 bzw. 19. Mai 2017 und der Kostenprognose vom 20. November 2019 als für einen Nachweis des von ihr geltend gemachten Ausmasses der Abweichung untauglich, so dass nicht auf eine Unsorgfalt der Beklagten zu schliessen ist. Folglich besteht auch keine tatsächliche Vermutung, dass die Beklagte als Fachplanerin ihre Vertragspflicht verletzt hätte.

E. 4.2.5 Hinzu kommt, dass der Auftraggeber, der eine Haftung des Planers wegen ungenauer Kostenprognose geltend machen will, sich ohnehin nicht auf die tat- sächliche Vermutung einer Vertragsverletzung bei Nichteinhaltung der Kostenge- nauigkeit stützen kann, wenn er als Ersteller des Kostenvoranschlags wie vorlie- gend nicht an allen übrigen Phasen der Realisierung beteiligt war und daraufhin die

- 54 - tatsächlichen Baukosten höher liegen als aufgrund des Genauigkeitsgrads der Kos- tenprognose maximal erwartet werden musste. Vielmehr hat der Auftraggeber in solchen Fällen den direkten Nachweis zu erbringen, dass die Kostenüberschreitung in einer Sorgfaltspflichtverletzung bei der Erstellung der Kostenprognose gründet (SIEGENTHALER, Planerverträge, Rz. 11.69). Da für eine Kostenunterschreitung das- selbe gelten muss, die Beklagte nicht an der gesamten Realisierung beteiligt war, die Klägerin sich aber dennoch lediglich auf die nicht zur Anwendung kommende tatsächliche Vermutung beruft und einen direkten Nachweis der Sorgfaltspflichtver- letzung durch die Beklagte gänzlich schuldig bleibt, dringt die Klägerin auch mit ihrem Subeventualstandpunkt nicht durch.

5. Höhe des Planerhonorars

E. 5 Realisierung 51 Ausführungsprojekt 52 Ausführung 53 Inbetriebnahme, Abschluss Die Leistungen bzw. das Honorar für Brandschutzplanung, Bauphysik und Akustik fielen ab der Phase 4 weg (act. 1 Rz. 85 und act. 41 Rz. 93; vgl. die entsprechenden Honorarberechnungen der Beklagen in act. 46 Rz. 81 f.). In der Folge kam es zu einer weiteren einvernehmlichen Reduktion des vertraglich vereinbarten Leistungs- umfangs in Form eines Nachtrags Nr. 7 vom 25. September 2018 (act. 3/10). Darin hielten die Parteien fest, dass die Beklagte die Planerleistungen bis und mit Teil- phase 51 vollumfänglich schuldet, hingegen die Planerleistungen gemäss Teilpha- sen 52 und 53 ab dem 1. Oktober 2018 grundsätzlich nicht mehr im Leistungsum- fang der Beklagten enthalten sind. Sollte sie dennoch nachträglich Leistungen der Teilphasen 52 und 53 erbringen, seien diese mit CHF 136.– pro Stunde und einem Kostendach von CHF 120'000.– zu vergüten. Für die bis zum 1. Oktober 2018 er- brachten Leistungen der Teilphasen 52 und 53 vereinbarten die Parteien ein Pau- schalhonorar von CHF 120'496.–. Dieses wurde der Beklagten von der Klägerin bezahlt. Daneben leistete die Klägerin (weiterhin) monatliche Zahlungen für die Leistungen der Teilphasen 31 bis 51 (act. 19 Rz. 121). Ausserdem anerkannte die

- 11 - Klägerin am 21. Januar 2020 schriftlich Nachträge der Beklagten im Umfang von CHF 298'869.– (exkl. MWST; act. 3/15).

E. 5.1 Grundhonorar

E. 5.1.1 Haben die Parteien einen Pauschalpreis vereinbart, ist bei vorzeitiger Auflö- sung des Vertrages vom Auftraggeber ein Teilbetrag geschuldet, der zum Pau- schalpreis im gleichen Verhältnis steht wie der Wert der erbrachten Teilleistung zum Wert der ganzen Leistung (GAUCH, Der Werkvertrag, 6. Aufl., Rz. 538).

E. 5.1.2 Bezüglich der Teilphase 51 ist zu ergänzen, dass sich die einzelnen Gewerke gemäss dem von den Parteien geschlossenen Nachtrag Nr. 7 wie folgt auf das Honorar aufteilen: Gemäss der angehängten Honorarkalkulation (act. 3/10 S. 2; s.a. act. 19 Rz. 147) resultiert ein Gesamtbetrag von CHF 1'651'902.–, wovon CHF 741'370.– auf Elektro entfallen (= 44,88%), CHF 629'449.– auf HLKS (= 38,10%), CHF 103'085.– auf MSRL (= 6,24%) und CHF 177'998.– auf Fachko- ordination (= 10,78%). Unter Berücksichtigung des pauschalierten Betrags von CHF 1'606'305.98 (vgl. E.II/ 3.3.3.6) und der Leistungsstände (vgl. E. II/2.7) ergibt dies somit folgendes Honorar für die Teilphase 51:

- 55 - Gewerk Anteil in % Anteil am pau- Leistungs- Z x Leistungsstand schalisierten Be- stand in % = Honorar in CHF trag in CHF (= Z) Elektro 44,88 720'910.12 20 144'182.03 Fachkoordina- 10,78 173'159.79 20 34'631.96 tion MSRL 6,24 100'233.49 0 0 HLKS 38,10 612'002.58 80 489'602.06 Total 100,00 1'606'305.98 41,61 668'416.05

E. 5.1.3 Aus der Tabelle in Ziff. 3.1 SPV lässt sich entnehmen, dass ein Abzug von 1,5% für die Generalplanerleistungen der Klägerin vom Honorar der Beklagten vor- gesehen ist, was unstrittig ist. Ebenso verhält es sich mit der Mehrwertsteuer von 7,7%, die auf dem Honorar geschuldet ist (act. 41 Rz. 117 und act. 46 Rz. 129). Dies führt zu folgendem Grundhonorar: in CHF Phase 3 Phase 4 Teilphase 51 Total (Teilphasen 31–33) (Teilphase 41) Pauschale 2'394'774.– 1'371'910.– 668'416.05 4'435'100.05 GP-Abzug -35'921.61 -20'578.65 -10'026.24 -66'526.50 (1,5%) Total exkl. 2'358'852.39 1'351'331.35 658'389.81 4'368'573.55 MWST MWST (7,7%) 181'631.63 104'052.51 50'696.02 336'380.16 Total 2'540'484.02 1'455'383.86 709'085.83 4'704'953.71

- 56 -

E. 5.1.4 Im Ergebnis ist somit von einem Anspruch der Beklagten auf ein Grundho- norar für ihre Arbeiten bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Projekt von CHF 4'704'953.71 auszugehen.

E. 5.2 Nachträge

E. 5.2.1 Unbestritten ist, dass die Klägerin Nachträge der Beklagten im Umfang von CHF 298'869.– (exkl. MWST) anerkannt hat (act. 1 Rz. 86 f.; act. 19 Rz. 151). Die Beklagte macht jedoch weitere, von der Klägerin bestrittene Nachträge von CHF 439'970.– geltend, mithin insgesamt CHF 738'839.–, und reicht eine stich- wortartige Tabelle mit 54 Positionen (act. 21/14) ins Recht (act. 19 Rz. 40, Rz. 72 und Rz. 150; act. 53 Rz. 131).

E. 5.2.2 Vorauszuschicken ist, dass die Klägerin eine Tabelle einreicht, die sich teil- weise mit der von der Beklagten vorgelegten Tabelle deckt (act. 3/15). In diesem Dokument wurden zahlreiche Positionen gestrichen und mit handschriftlichen Be- merkungen versehen, welche von der Klägerin per 21. Januar 2020 datiert und un- terzeichnet wurden. Die Streichungen führten zu einer erheblichen Reduktion des Totalbetrages auf die von der Klägerin anerkannten CHF 298'869.–.

E. 5.2.3 Die behauptungs- und beweisbelastete Beklagte versäumt es aber, sich kon- kret dazu zu äussern, wann und wie es zu den als Nachträge geltend gemachten, angeblichen weiteren Verrichtungen gekommen ist, worum es sich genau handelt, wie die Preise vereinbart bzw. berechnet wurden etc. Des Weiteren reicht sie zwar eine Zusammenstellung diverser Nachtragsformulare ein (act. 21/15), lässt diese nicht selbsterklärenden Beilagen allerdings unkommentiert. Damit nimmt sie auch keine Beweisverbindung vor, die für eine genügende Begründung des Anspruchs vorausgesetzt wird (siehe Art. 222 Abs. 2 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. d und lit. e ZPO). Die Darstellung der Beklagten lässt mangels ausreichender Substantiierung eine Beurteilung nicht zu. Soweit die Beklagte sodann aus der "Vereinbarung in Sachen Projekt GSA am D._____" vom 2. Juli 2020 – worin neben von der Klägerin gefor- derten Leistungsständen ihre Bereitschaft aufgeführt ist, noch nicht aufgeführte Nachträge von insgesamt CHF 450'000.– zu akzeptieren (act. 21/27) – eine kläge-

- 57 - rische Anerkennung von noch höheren Nachträgen herleiten möchte (act. 19 Rz. 73), ist sie auf die Ausführungen in E. II/2.6.3 zu verweisen. Wenn eine Partei ihre Bereitschaft aufzeigt, etwas zu einem späteren Zeitpunkt zu akzeptieren, zeigt das gerade, dass die Zustimmung zum Erklärungszeitpunkt noch nicht vorliegt. In der sogenannten Vereinbarung werden somit keine Nachträge festgelegt oder aner- kannt, sondern Bestrebungen der Parteien festgehalten. Entsprechend ist nicht auf eine verbindliche Anerkennung weiterer Nachträge durch die Klägerin zu schlies- sen und diesbezüglich weiterhin von einer vollen Beweislast der Beklagten auszu- gehen.

E. 5.2.4 Insgesamt gelingt es der Beklagten nicht, weitere Nachträge nachzuweisen. Es bleibt beim von der Klägerin anerkannten Betrag, was zu folgender Berechnung des Anspruchs der Beklagten führt: in CHF Nachträge 298'869.– (exkl. MWST) MWST (7,7%) 23'012.91 Total 321'881.91

E. 5.3 Zwischenfazit Der Beklagten steht ein Gesamthonorar von CHF 5'026'835.62 (= CHF 4'704'953.71 + CHF 321'881.91) zu. Davon abzuziehen sind die von der Klägerin geleisteten Akontozahlungen im Umfang von CHF 5'135'488.77 (vgl. E. II/1.3). Folglich ist die Beklagte im Umfang von CHF 108'653.15 überbezahlt.

6. Verzugszins 6.1. Voraussetzungen des Zahlungsverzugs sind gemäss Art. 102 Abs. 1 OR die Nichtleistung trotz Leistungsmöglichkeit, die Fälligkeit der Forderung und eine Mah- nung oder ein bestimmter Verfalltag (BGE 143 II 37 E. 5.2.2; 130 III 591 E. 3.; 129

- 58 - III 535 E. 3.2; siehe BSK OR I-LÜCHINGER/WIEGAND, Art. 102 N 3). Kommt eine Schuldnerin mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, hat sie dem Gläubiger einen Verzugszins von 5% der Forderung pro Jahr zu entrichten (Art. 104 Abs. 1 OR). 6.2. Nachdem die Beklagte von der Klägerin unbestrittenermassen mit Schreiben vom 22. Juli 2020 (für einen über den zuzusprechenden Betrag hinausgehenden fälligen Betrag) gemahnt worden ist (act. 1 Rz. 89 f. und act. 3/39; act. 19 Rz. 211), ist der Verzugszins von 5% p.a. seit dem 23. Juli 2020 ausgewiesen.

7. Fazit Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin CHF 108'653.15 zuzüglich Zins zu 5% seit 23. Juli 2020 zu bezahlen. Im Mehrumfang ist die Klage abzuweisen. III. Formelles zur Widerklage Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist gegeben (act. 21/7 S. 7 Ziff. 11 und Art. 17 ZPO; Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG ZH). Da sich die Widerklage wie die Hauptklage im ordentlichen Verfah- ren beurteilt (siehe Art. 224 Abs. 1 ZPO) und die übrigen Prozessvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Widerklage einzutreten. IV. Materielles zur Widerklage A. Aktivlegitimation Die Frage der Aktivlegitimation ist im Zivilprozessrecht keine Prozessvorausset- zung i.S.v. Art. 59 Abs. 1 ZPO, sondern eine Frage der materiell-rechtlichen Be- gründetheit des eingeklagten Anspruchs. Liegt sie nicht vor, ist die Klage folglich abzuweisen (STAEHELIN, Zivilprozessrecht, § 23 Rz. 2). Da das Gericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO), ist die Aktivlegitimation als Rechtsfrage von Amtes wegen zu prüfen.

- 59 -

1. Parteistandpunkte

E. 10 November 2017 übereingekommen sind, dass das Honorar auf Grundlage der Kostenvorschläge pauschaliert wird, in der Folge mehrere Berechnungsgrundlagen ausgetauscht hatten, die Klägerin der Beklagten am 12. Dezember 2017 eine Ho- norarberechnungsgrundlage zukommen liess, ist durch die E-Mail vom 18. Dezem- ber 2017 erstellt, dass die Beklagte die klägerischen Berechnungen vom 12. De- zember 2017 schliesslich akzeptiert hat und damit auch hinsichtlich der Höhe des Pauschalhonorars bis zur Teilphase 33 ein natürlicher Konsens erzielt worden ist. Aus der angenommenen Honorarberechnung (act. 47/73) lassen sich die Beträge für die Phase 3 (Teilphasen 31 bis 33) wie folgt entnehmen und betragen insge- samt CHF 2'394'774.– (vor GP-Abzug, s. act. 19 Rz. 59 und act. 46 Rz. 81): in CHF A40/A4 Optionen Batterieladesta- Batterieladesta- Total (exkl. MWST) (act. 47/73 (act. 47/73 tion V1 tion V2 S. 4) S. 1) (act. 47/73 S. 3) (act. 47/73 S. 2) Elektro 540'619 114'861 104'940 91'727 852'147 HLKS 546'788 215'202 71'634 69'665 903'289 MSRL 138'229 71'354 18'050 13'053 240'686 Fachkoordination 105'315 11'756 8'552 10'053 135'676 Bauphysik, 52'658 5'878 4'276 3'351 66'163 Akustik Brandschutz 157'973 17'634 12'829 8'377 196'813 Total 1'541'582 436'685 220'281 196'226 2'394'774

- 44 - 3.3.3.4. Weiter ist durch die eingereichten Urkunden belegt, dass die Parteien be- züglich der Pauschalierung der anderen Phasenhonorare am 11. Juni 2018 wieder korrespondierten: Per E-Mail teilte G._____ (Klägerin) H._____ (Beklagte) mit, dass sie den Zahlungsplan geprüft und Änderungen betreffend die Teilphase 51 angebracht habe, ansonsten er für die Klägerin in Ordnung sei (act. 21/22). Glei- chentags antwortete dieser per E-Mail, er habe den Zahlungsplan entsprechend angepasst und bereinigt. Unter Hinweis auf eine neue, korrekte Version des Zah- lungsplanes vom 11. Juni 2018 im Anhang wies er sie darauf hin, dass die Beklagte entsprechend diesem Zahlungsplan Rechnung stellen werde, wenn das für die Klä- gerin in Ordnung sei (act. 21/23). In diesem Zahlungsplan ist in Bezug auf die Teil- phasen 41 bis 53 explizit "Pauschalierung A40/A4 ab Submission" aufgeführt (act. 21/21). 3.3.3.5. Dem Zahlungsplan vom 11. Juni 2018 ist zudem folgende Tabelle voran- gestellt, woraus Pauschalhonorare für die Phase 4 (Teilphase 41) sowie die Teil- phasen 51 bis 53 ersichtlich sind (act. 21/21 S. 1 [Hervorhebungen hinzugefügt]): Grundauftrag Honorar GP-Ab- Rückbe- Rechnungs- Honorar- zug 1,5% halt summe summe Pauschalierung A40/A4 ab 1'371'910 -20'579 -135'133 Fr. 1'216'198.39 1'351'332 Submission, Phase 41 Pauschalierung A40/A4 ab 3'246'429 -48'696 -319'773 Fr. 2'877'959'24 3'197'732 Submission, Phase 51/52/53 Rückbehalt gesamt 454'906 Fr. 454'906.40 0 Summe 4'618'339 -69'275 - Fr. 4'549'064.03 4'549'064 3.3.3.6. Wie sich das Honorar für die Phase 5 auf die drei Teilphasen aufteilt, ergibt sich aus den nachfolgenden Listen der monatlich zu zahlenden Teilbeträge, welche für die Teilphase 51 gesondert, für die Teilphasen 52 und 53 zusammen aufgeführt werden. Sie betragen für die Teilphase 51 CHF 1'606'305.98 (vor GP-Abzug;

- 45 - act. 21/21 S. 2, 1. Tabellenzeile) und für die Teilphasen 52 und 53 insgesamt CHF 1'640'122.94 (vor GP-Abzug; act. 21/21 S. 3, 1. Tabellenzeile). 3.3.3.7. Die Beklagte sandte der Klägerin den Zahlungsplan vom 11. Juni 2018 mit den pauschalierten Honorarbeträgen, insbesondere betreffend die Teilphasen 41 und 51, im Anhang an die E-Mail-Adresse von G._____ (act. 21/21+23). In der Folge bezahlte die Klägerin unbestrittenermassen die von der Beklagten gestützt auf diesen Zahlungsplan gestellten Rechnungen, welche notabene ebenfalls alle mit dem Hinweis der Pauschalierung versehen waren und mit den von der Beklag- ten vorgebrachten Beträgen pro Phase übereinstimmen (act. 21/24–26 und act. 42/66–81). Dieses Verhalten kann im Gesamtkontext nur dahingehend gewer- tet werden, dass sich die Parteien nachträglich, zumindest konkludent, auch auf eine Pauschalierung des Honorars betreffend die Phasen 4 und 5 geeinigt haben. Jedenfalls lässt auch das nachträgliche Zahlungsverhalten der Klägerin auf einen natürlichen Konsens schliessen (vgl. BGer 4A_134/2017 vom 24. Juli 2017, E. 2.1). Dies umso mehr, als E._____ im E-Mail-Verkehr vom 11. Juni 2018 einkopiert war (act. 21/22+23). 3.3.3.8. Aus dem Umstand, dass die Beklagte bereit gewesen sei, eine Bankgaran- tie für den Fall der Überbezahlung auszustellen (act. 41 Rz. 349 und act. 3/11), kann die Klägerin sodann nichts zu ihren Gunsten herleiten. Wie vorne erwähnt (vgl. E. II/2.4.3), sind Akontozahlungen auch bei einem Pauschalhonorar möglich und in der Baubranche nicht unüblich. Eine befürchtete Überbezahlung und mögli- che Massnahmen zur Absicherung sprechen nicht gegen eine getroffenen Preis- vereinbarung. Dem Einwand der Klägerin, dass zuerst eine Pauschale mit der D._____ hätte vereinbart werden müssen, bevor das Subplanerhonorar pauscha- liert würde (act. 56 Rz. 45 und act. 62 Rz. 44), ist nicht zuzustimmen, zumal ein solcher Vorbehalt aus der gesamten diesbezüglich von den Parteien geführten Kor- respondenz nicht ersichtlich ist. 3.3.3.9. Auch das Vorbringen der Klägerin, G._____ und E._____ hätten H._____ (Beklagte) mündlich darauf hingewiesen, dass die Verweise auf eine Pauschalie- rung im Zahlungsplan vom 11. Juni 2018 falsch seien (act. 41 Rz. 298 und act. 53 Rz. 244+782), vermag die erfolgte Pauschalierung ebenfalls nicht zu Fall zu brin-

- 46 - gen. Zunächst ist darin eher ein Zugeständnis zu sehen, dass der Zahlungsplan vom 11. Juni 2018 durchaus als Nachweis einer Pauschalierung zu sehen ist. Oh- nehin erweist sich ihre entsprechende Tatsachenbehauptung als unsubstantiiert, zumal sie nicht behauptet, wann und wo genau dies geschehen sein soll. Weil über unsubstantiierte Behauptungen kein Beweis zu führen ist (BGE 144 III 67 E. 2.1), kann eine Befragung der von ihr offerierten Zeugen (E._____ und G._____) unter- bleiben. 3.3.4. Formvorbehalt 3.3.4.1. Die Klägerin macht weiter geltend, selbst unter der Annahme einer nach- träglichen Vereinbarung liege keine gültige Pauschalierung des Honorars vor. Sie beruft sich dafür auf Art. 26 ABB-D._____, wonach alle Ergänzungen und Abände- rungen des Vertrages der schriftlichen Form bedürfen. Da es keine Erklärung in schriftlicher Form betreffend Pauschalierung gebe, liege keine gültige Vertragsän- derung vor. E-Mails erfüllten das Erfordernis der einfachen Schriftlichkeit i.S.v. Art. 13–15 OR nicht (act. 41 Rz. 141). 3.3.4.2. Nach Art. 16 Abs. 1 OR ist bei einem vertraglichen Formvorbehalt im Zwei- fel davon auszugehen, dass die Einhaltung der Form von den Parteien als Gültig- keitserfordernis und nicht lediglich zu Beweiszwecken gewollt war (konstitutive und nicht nur deklaratorische Bedeutung des Formvorbehalts; SCHWENZER/FOUNTOULA- KIS, Obligationenrecht AT, Rz. 31.47). Die Parteien können indes nachträglich auf den Formvorbehalt generell oder zumindest punktuell verzichten, wobei ein solcher Verzicht grundsätzlich formfrei erfolgen kann (BGer 4A_409/2017 vom 17. Januar 2018, E. 5.3; BSK OR-SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, Art. 16 N 10). Eine Aufhebung oder Abänderung des Formvorbehalts ist auch stillschweigend oder durch konklu- dentes Handeln möglich, und zwar insbesondere dann, wenn die Parteien den Ver- trag vorbehaltlos erfüllen (zum Ganzen SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, Obligationen- recht AT, Rz. 31.51 m.w.Verw.). Die Beweislast für eine Widerlegung der Vermu- tung von Art. 16 Abs. 1 OR liegt bei jener Partei, die sich auf die Gültigkeit des formlos Vereinbarten beruft (vgl. BGer 4A_234/2017 vom 19. September 2017, E. 5.1 f.; BGer 4A_271/2007 vom 8. Januar 2008, E. 3; HGer ZH HG110181-O vom

E. 12 März 2015, E. III./4; BSK OR- SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, Art. 16 N 12).

- 47 - 3.3.4.3. Vor diesem Hintergrund vermag die Klägerin die Pauschalierung des Ho- norars mit dem Einwand der nicht eingehaltenen Form nicht umzustossen. Weil sie die von der Beklagten gestellten Rechnungen für die Pauschalhonorare allesamt bezahlt hatte, hat sie vorbehaltlos erfüllt und damit, zumindest was die Pauschalie- rung betrifft, konkludent auf die Einhaltung des Schriftlichkeitserfordernisses ver- zichtet. Unterstrichen wird dies dadurch, dass es die Klägerin war, welche den Pau- schalierungsprozess per E-Mail eingeleitet und der Beklagten am 3. November 2017 einen entsprechenden Antrag unterbreitet hatte und sich in der Folge rege an einer ausführlichen und wie dargestellt durchaus klaren E-Mail-Korrespondenz be- teiligte. Ihr Standpunkt, sich im Nachhinein auf die nicht eingehaltene Schriftlichkeit berufen zu können, ist nicht zu schützen. 3.3.5. Vertretungsbefugnis 3.3.5.1. Im Übrigen moniert die Klägerin, dass weder E._____ noch G._____ allein für sie zeichnungsberechtigt gewesen seien und folglich keine für sie verbindlichen Vertragsänderungen hätten erklären können (act. 53 Rz. 48 und act. 62 Rz. 44). 3.3.5.2. Eine Aktiengesellschaft, wie es die Klägerin ist, handelt durch Personen, die entweder kraft ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung (Art. 718 f. OR) oder als Bevollmächtigte (Art. 721 OR) über eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht ver- fügen (siehe VON DER CRONE, Aktienrecht, § 4 Rz. 210 ff.). Die Vertretungswirkun- gen können indessen trotz fehlender Vertretungsbefugnis eintreten, wenn die Vor- aussetzungen für den Gutglaubensschutz einer Drittperson erfüllt sind. Ein Anwen- dungsfall hierfür ist das Begründen einer sogenannten Anscheins- oder Duldungs- vollmacht. Eine solche liegt vor, wenn jemand als Vertreter einer anderen Person ohne deren Ermächtigung handelt, die Vertretene davon Kenntnis hat (Duldungs- vollmacht) oder bei pflichtgemässer Sorgfalt davon hätte Kenntnis haben müssen (Anscheinsvollmacht) und die Vertretene das Handeln des Vertreters trotz Möglich- keit der Einflussnahme duldet, so dass die Drittperson das Nichteinschreiten der Vertretenen nach Treu und Glauben als Bevollmächtigung des Vertreters beurteilen darf. Das Institut der Anscheins- und Duldungsvollmacht findet seine Rechtferti- gung im kaufmännischen Verkehr darin, dass die Geschäftspartner nicht mit den für sie undurchschaubaren Organisationsrisiken der anderen Unternehmung belas-

- 48 - tet werden sollen. Freilich sind in diesem Zusammenhang auch die Schranken zu beachten, welche einem leichtfertigen Vertrauen durch die Publizitätswirkung des Handelsregisters (siehe Art. 933 Abs. 1 OR) gesetzt sind (zum Ganzen BGE 120 II 197 E. 2). 3.3.5.3. Die Klägerin bezeichnet G._____ in ihrer Klageschrift selbst als ihre CFO während der gesamten Projektdauer (act. 1 Rz. 21) und die Behauptung der Be- klagten, sie sei auch Mitglied der klägerischen Geschäftsleitung gewesen (act. 19 Rz. 61), wurde nicht substantiiert bestritten (act. 41 Rz. 295). E._____ ist sodann seit der Gründung der Klägerin ihr Verwaltungsratspräsident, wenn auch nur mit Kollektivzeichnungsberechtigung zu zweien (act. 3/1). Nichtsdestoweniger durfte die Beklagte angesichts dieser – hierarchisch höchsten – Positionen im Unterneh- men in guten Treuen davon ausgehen, dass diese Personen ihr gegenüber jeweils für die Klägerin bevollmächtigt waren. 3.3.5.4. Weiter moniert die Klägerin, die E-Mails ihrer Exponenten seien an nicht zeichnungsberechtigte Personen der Beklagten adressiert worden, so dass auch aus diesem Grund keine rechtlich bindenden Wirkungen hätten eintreten können (act. 53 Rz. 48 und act. 62 Rz. 44). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Mitarbei- tenden der Beklagten möglicherweise keine aktive, aber als im Projekt involvierte Personen eine passive Stellvertretung inne hatten. Dies wird durch den Umstand bestärkt, dass J._____ und K._____ (jeweils für die Beklagte zeichnungsberechtigt; act. 54/136), in den E-Mails von F._____ vom 10. November 2017 und 18. Dezem- ber 2017 einkopiert waren (act. 21/19 und act. 47/72). Schliesslich läuft die Be- hauptung der Klägerin ihrem eigenen früheren Verhalten zuwider, wenn sie zu- nächst aus eigener Initiative mit einem Mitarbeiter der Beklagten über das Honorar korrespondiert, nur um sich dann im Nachhinein auf seine angeblich fehlende Ver- tretungsbefugnis zu berufen (venire contra factum proprium). 3.4. Zwischenfazit Die Parteien haben sich nachträglich auf eine Pauschalierung des Planerhonorars geeinigt. Dem steht auch kein Schriftlichkeitsvorbehalt entgegen. Das Honorar setzt sich demnach wie folgt zusammen: Phase 3 (Teilphasen 31 bis 33)

- 49 - CHF 2'394'774.–, Phase 4 (Teilphase 41) CHF 1'371'910.– und Teilphase 51 CHF 1'606'305.98. Nach dem Ausgeführten ergibt sich ein Grundhonorar der Be- klagten von insgesamt CHF 5'372'989.98 (ohne GP-Abzug und exkl. MWST; s. act. 46 Rz. 102+129).

4. Eventualstandpunkte der Klägerin hinsichtlich Pauschalierung

E. 13 März 2023 bekannt. Deshalb hätte die Klägerin die Pauschalierung spätestens bis am 13. März 2024 (eventualiter) anfechten müssen. Indem sie dies erst mit der Replik vom 10. Juli 2024 getan hat (act. 41 Rz. 153), erfolgte die Anfechtungser- klärung nach Ablauf der Jahresfrist. Das Recht, die Pauschalierung infolge Grund- lagenirrtums für ungültig zu erklären, ist damit verwirkt. Bereits aus diesem Grund dringt die Klägerin mit ihrem Eventualstandpunkt nicht durch.

E. 18 September 2017 einen Ungenauigkeitsgrad von 41% und der von ihr erstellte Kostenvoranschlag vom 19. Mai 2017 einen Ungenauigkeitsgrad von 28% auf- weise, obschon sich die Beklagte ihrer Pflicht, einen Kostenvoranschlag zu erstel-

- 51 - len, der nicht mehr und nicht weniger als 10% von den tatsächlichen Kosten ab- weicht (vgl. Art. 4.32 SIA 108), bewusst gewesen sei (act. 53 Rz. 327+330). Wenn die versprochene Kostengenauigkeit nicht eingehalten werde, liege nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung vor, dass die Kos- tenprognose unsorgfältig erstellt worden sei und die Fachplanerin damit ihre Ver- tragspflicht verletzt habe (BGer 4A_457/2017 vom 3. April 2018, E. 4.2.1; 4A_210/2015 vom 2. Oktober 2015, E. 4.2.2.3). Der Beweis des Gegenteils obliege der Beklagten, mithin müsse sie das Gericht nach dem Regelbeweismass, d.h. ohne verbleibende ernsthafte Zweifel, davon überzeugen, dass die Abweichung nicht auf ihre Unsorgfalt zurückzuführen sei (act. 41 Rz. 235). Vorliegend habe es aber weder einen Planungsstopp noch Projektänderungen mit kostensenkenden Auswirkungen auf die prognostizierten Baukosten gegeben, welche eine Diskre- panz von bis zu 41% – notabene fast die Hälfte – rechtfertigen würden. Durch die Sorgfaltspflichts- bzw. Vertragsverletzung habe sie, die Klägerin, insofern einen Schaden erlitten, als sie sich bei der Pauschalierung des Honorars berech- tigterweise auf den Kostenvoranschlag vom 18. September 2017 (eventualiter den Kostenvoranschlag vom 19. Mai 2017) gestützt habe. Diese Vermögensdisposition hätte sie jedoch nicht vorgenommen, wenn sie zu diesem Zeitpunkt über eine pflichtgemässe Kosteninformation verfügt hätte. Denn nach den Erfahrungen des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge sei klar, dass sie, die ökonomisch handelnde Klägerin, der Beklagten kein höheres Honorar zugesichert hätte, als dasjenige, das auf einem sorgfältig erstellten Kostenvoranschlag beruht (hypothe- tischer Kausalverlauf; act. 41 Rz. 208 ff.). Gemäss Art. 97 Abs. 1 OR werde das Verschulden vermutet und der Beklagten gelinge es nicht, sich zu exkulpieren (act. 41 Rz. 211 f.+236). Vor diesem Hintergrund sei ihr, der Klägerin, ein soge- nannter Vertrauensschaden entstanden, der in der Differenz bestehe zwischen ih- rem Vermögensstand aufgrund ihrer im Vertrauen auf die pflichtwidrig falsche Kos- teninformation vorgenommenen Disposition, und ihrem hypothetischen Vermö- gensstand, wenn sie ihre Vermögensdisposition auf eine pflichtgemässe richtige Kosteninformation abgestützt hätte. Diesen Schaden habe die Beklagte ihr zu er- setzen, mithin sei sie, die Klägerin, so zu stellen, wie wenn das Honorar gestützt auf die sorgfältig erstellte Kostenprognose vom 20. November 2019 pauschaliert

- 52 - worden wäre. Ihre Schadenersatzforderung sei schliesslich mit dem Honoraran- spruch der Beklagten zu verrechnen, was von der Klägerin einredeweise geltend gemacht wird (act. 41 Rz. 17, 151 und 171 ff.).

Dispositiv
  1. Auf Rechtsbegehren Ziff. 2 der Klage wird nicht eingetreten.
  2. Kosten- und Entschädigungsfolgen, schriftliche Mitteilung sowie Rechtsmittel- belehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. - 64 - und erkennt:
  3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 108'653.15 zuzüglich Zins zu 5% seit 23. Juli 2020 zu bezahlen. Im Mehrumfang wird die Klage abge- wiesen.
  4. Die Widerklage wird abgewiesen.
  5. Die Gerichtsgebühr von CHF 57'700.– wird den Parteien jeweils im Umfang von CHF 28'850.– auferlegt und aus den geleisteten Kostenvorschüssen be- zogen. Die nicht beanspruchten Teile der Kostenvorschüsse werden den Parteien zurückerstattet.
  6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
  8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbe- schwerde) i.V.m. Art. 42 und Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 3'699'730.22. Zürich, 20. November 2025 HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. Stephan Mazan Rade Kokanović
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG230068-O U/ei Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, Oberrichterin Nicole Klausner, die Handelsrichter Roger Neukom, Michael Küttel und Markus Schönbächler sowie Gerichtsschreiber Rade Kokanović Beschluss und Urteil vom 20. November 2025 in Sachen A._____ AG, Klägerin und Widerbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und/oder Rechtsanwältin Dr. iur. X2._____ gegen B._____ Holding AG, Beklagte und Widerklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und/oder Rechtsanwalt M.A. HSG in Law and Economics Y2._____ betreffend Forderung

- 2 - Inhaltsverzeichnis Rechtsbegehren....................................................................................................4 Sachverhalt und Verfahren ..................................................................................5 A. Sachverhaltsübersicht......................................................................................5

a. Parteien und ihre Stellung............................................................................5

b. Prozessgegenstand......................................................................................5 B. Prozessgeschichte...........................................................................................6 Erwägungen...........................................................................................................8 I. Formelles zur Klage..........................................................................................8

1. Nachklagevorbehalt.........................................................................................8

2. Prozessvoraussetzungen.................................................................................8 II. Materielles zur Klage .......................................................................................9 A. Tatsächliches.....................................................................................................9

1. Unbestrittener Sachverhalt ..............................................................................9 1.1. Allgemeines..............................................................................................9 1.2. Reorganisation der Gruner Gruppe........................................................11 1.3. Zahlungsstand der Klägerin....................................................................11 1.4. Planungsstand der Beklagten betreffend Phasen 3 und 4 (Teilphasen 31–41) ....................................................................................................12

2. Planungsstand der Beklagten betreffend Teilphase 51.................................12 2.1. Klägerin...................................................................................................12 2.2. Beklagte..................................................................................................13 2.3. Beweislastverteilung...............................................................................14 2.3.1. Vorbemerkungen.....................................................................................14 2.3.2. Qualifikation der klägerischen Zahlungen ...............................................16 2.4. Behauptungs-, Substantiierungs- und Bestreitungslast..........................19 2.5. Tatsachenvortrag und Beweisofferten der Beklagten.............................20 2.5.1. Klageantwort............................................................................................21 2.5.3. Duplik.......................................................................................................22 2.5.4. Würdigung...............................................................................................25 2.6. Aktenschluss und behauptete Anerkennungen......................................27 2.7. Zwischenfazit..........................................................................................29 B. Rechtliches......................................................................................................30

1. Passivlegitimation der Beklagten...................................................................30

- 3 -

2. Vertragsverhältnis..........................................................................................30 2.1. Qualifikation des SPV.............................................................................30 2.2. Bestandteile des SPV.............................................................................31 2.3. Insbesondere: Beilage 4.........................................................................32 2.3.1. Übernahme von AGB in SPV ..................................................................32 2.3.2. Rollenverständnis....................................................................................34

3. Art der Honorierung .......................................................................................37 3.1. Klägerin: Honorar nach aufwandbestimmenden Baukosten...................37 3.2. Beklagte: Pauschalierung.......................................................................38 3.3. Würdigung ..............................................................................................40 3.3.1. Allgemeines.............................................................................................40 3.3.2. Einseitiges Recht zur Pauschalierung.....................................................41 3.3.3. Nachträgliche Übereinkunft.....................................................................43 3.3.4. Formvorbehalt .........................................................................................47 3.3.5. Vertretungsbefugnis ................................................................................49 3.4. Zwischenfazit..........................................................................................50

4. Eventualstandpunkte der Klägerin hinsichtlich Pauschalierung.....................51 4.1. Ungültigkeit infolge Grundlagenirrtums...................................................51 4.2. Haftungsbegründende Überschreitung des Kostenvoranschlages.........52

5. Höhe des Planerhonorars..............................................................................56 5.1. Grundhonorar .........................................................................................56 5.2. Nachträge...............................................................................................58 5.3. Zwischenfazit..........................................................................................59

6. Verzugszins ...................................................................................................59

7. Fazit...............................................................................................................60 III. Formelles zur Widerklage.............................................................................60 IV. Materielles zur Widerklage...........................................................................60 A. Aktivlegitimation.............................................................................................60

1. Parteistandpunkte..........................................................................................61

2. Würdigung......................................................................................................62 B. Fazit...............................................................................................................64 V. Kosten- und Entschädigungsfolgen............................................................65 Dispositiv.............................................................................................................66

- 4 - Modifiziertes Rechtsbegehren der Klägerin und Widerbeklagten: (act. 41 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 1'896'872.20 zuzüglich Verzugszinses von 5% p.a.

– seit 23. Juli 2020 auf den Betrag von CHF 615'769.05,

– seit 16. August 2021 auf den Betrag von CHF 1'244'437.20,

– seit 10. Juli 2024 auf den Betrag von CHF 36'665.95 zu bezahlen.

2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich die Klägerin die Gel- tendmachung von weiteren Minderungs- und Schadenersatzfor- derungen gegenüber der Beklagten gestützt auf den Subplaner- vertrag vom 24./28. Februar 2017 in einem späteren separaten Verfahren ausdrücklich vorbehält.

3. Die Widerklage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Beklagten." Rechtsbegehren der Beklagten: (act. 19 S. 2) "1. Die Klage vom 13. März 2023 sei abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwert- steuer zu Lasten der Klägerin." und modifiziertes Rechtsbegehren der Widerklägerin: (act. 46 S. 2 f.) "1. Es sei die Klägerin und Widerbeklagte zu verpflichten, der Be- klagten und Widerklägerin den Betrag von CHF 1'792'242.81 (inkl. MwSt.) zuzüglich Verzugszinses von 5% p.a.

– seit dem 19. Mai 2020 auf dem Betrag von CHF 169'034.10,

– seit dem Datum der Widerklageeinreichung auf dem Betrag von CHF 1'623'208.71, zu bezahlen.

2. Eventualiter sei die Klägerin und Widerbeklagte zu verpflichten, der Beklagten und Widerklägerin den Betrag von CHF 1'568'421.30 (inkl. MwSt.) zuzüglich Verzugszinses von 5% p.a.

– seit dem 19. Mai 2020 auf dem Betrag von CHF 169'034.10,

- 5 -

– seit dem Datum der Widerklageeinreichung auf dem Betrag von CHF 1'399'387.20, zu bezahlen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwert- steuer zu Lasten der Klägerin und Widerbeklagten." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht

a. Parteien und ihre Stellung Bei der Klägerin und Widerbeklagten (fortan: "Klägerin") handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Als Planerbüro bezweckt sie die Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Baubereich, insbesondere Betriebs- und General- planung, Projekt- und Baumanagement sowie Baurealisierungen (act. 1 Rz. 20 und act. 3/1). Bei der Beklagten und Widerklägerin (fortan: "Beklagte") handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in C._____. Als Ingenieur- und Planungsunternehmen bietet sie u.a. Leistungen als Gesamt- oder Fachplanerin in den Bereichen Gebäu- detechnik, Energieanlagen und Leitungsbau an (act. 1 Rz. 22 und act. 3/2).

b. Prozessgegenstand Die Klägerin als Auftraggeberin und die Beklagte als Auftragnehmerin schlossen am 28. Februar 2017 einen Subplanervertrag ab und beendeten diesen per

31. März 2020 vorzeitig. Hauptstreitpunkt des vorliegenden Verfahrens ist die Höhe des der Beklagten geschuldeten Honorars für ihre bis zum Vertragsbeendigungs- zeitpunkt erbrachten Planerleistungen. Die Klägerin, welche während der Vertrags- dauer regelmässig Zahlungen an die Beklagte geleistet hatte, ist der Meinung, sie habe letztere überbezahlt, und fordert CHF 1'896'872.20 zuzüglich Verzugszins von ihr zurück. Ihre Forderung begründet sie namentlich damit, dass sich das Pla- nerhonorar nach den aufwandbestimmenden Baukosten des Projekts bestimme und die Beklagte die Leistungen der Teilphase 51 nicht vollständig erbracht habe.

- 6 - Demgegenüber ist die Beklagte der Ansicht, sie sei unterbezahlt, und verlangt von der Klägerin widerklageweise ein über die bisherigen klägerischen Zahlungen ge- hendes Resthonorar von CHF 1'792'242.81 (eventualiter CHF 1'568'421.30) zu- züglich Verzugszins. Sie ist der Meinung, ursprünglich sei zwar vorgesehen gewe- sen, dass sich das Planerhonorar nach aufwandbestimmenden Baukosten be- rechne, doch sei es im Nachhinein pauschaliert worden. Zudem habe sie auch die Leistungen der Teilphase 51 vollständig erbracht. B. Prozessgeschichte Am 13. März 2023 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin die vorliegende Klage gegen die B1._____ AG ein (act. 1 und act. 3/1–39). Nachdem das Gericht der Klägerin mit Verfügung vom 14. März 2023 einen Kostenvorschuss von CHF 39'000.– auferlegt hatte (act. 5), leistete sie diesen fristgerecht (act. 7 S. 1). In der Folge setzte das Gericht der B1._____ AG mit Verfügung vom 18. April 2023 Frist zur Klageantwort an (act. 8). Nachdem die Klägerin mit Eingabe vom 19. April 2023 (Datum Poststempel) einen Antrag auf Berichtigung der Bezeichnung der Beklag- ten (B._____ Holding AG anstatt B1._____ AG) samt einstweiliger Abnahme der Frist zur Klageantwort gestellt hatte (act. 10), setzte das Gericht der B1._____ AG mit Verfügung vom 20. April 2023 Frist an, um sich dazu zu äussern, und nahm die Frist zur Klageantwort einstweilen ab (act. 12). Die B._____ Holding AG (ehemals B1._____ AG) erklärte mit Eingabe vom 15. Mai 2023 (Datum Poststempel) fristge- recht ihre Zustimmung zur Berichtigung der Bezeichnung der Beklagten (act. 14). Mit Verfügung vom 16. Mai 2023 passte das Gericht das Rubrum hinsichtlich der Beklagten entsprechend an (B._____ Holding AG anstatt B1._____ AG) und setzte dieser Frist zur Klageantwort an (act. 17). Die Beklagte reichte am 21. August 2023 (persönlich überbracht) ihre Klageantwort sowie Widerklage ein (act. 19). Den mit Verfügung vom 22. August 2023 einverlangten Kostenvorschuss von CHF 39'000.– (act. 22) leistete die Beklagte fristgerecht (act. 24). Mit Verfügung vom 15. Septem- ber 2023 wurde die Verfahrensleitung an Oberrichterin Nicole Klausner als Instruk- tionsrichterin delegiert (act. 27). Die daraufhin am 26. März 2024 durchgeführte Vergleichsverhandlung führte zu keiner Einigung (act. 29; Prot. S. 11 f.). In der Folge ordnete das Gericht mit Verfügung vom 28. März 2024 die Durchführung ei-

- 7 - nes zweiten Schriftenwechsels und die Einholung der Widerklageantwort an (act. 32). Der von der Klägerin mit Eingabe vom 4. Juni 2024 gestellte Antrag auf einst- weilige Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Aktivlegitimation der Be- klagten für ihre Widerklage (act. 36) wurde mit Verfügung vom 5. Juni 2024 unter letztmaliger Erstreckung der Frist zur Replik und Widerklageantwort abgewiesen (act. 38). In der Folge reichte die Klägerin am 10. Juli 2024 (persönlich überbracht) die Replik und Widerklageantwort innert Frist ein (act. 41). Die Beklagte wahrte die ihr mit Verfügung vom 22. Juli 2024 zur Erstattung der Duplik und Widerklagereplik angesetzte Frist (act. 44) mit ihrer Eingabe vom 16. Oktober 2024 (act. 46). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 setzte das Gericht der Klägerin Frist zur Erstat- tung der Widerklageduplik an (act. 48), woraufhin diese mit Eingabe vom 29. Okto- ber 2024 um Ansetzung einer Frist zur Noveneingabe und Wahrnehmung des Re- plikrechts ersuchte (act. 50), was mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 abgewiesen wurde (act. 51). Die am 13. Januar 2025 (Datum Poststempel) fristgerecht erstat- tete Widerklageduplik (act. 53) wurde der Beklagten mit Verfügung vom 21. Januar 2025 zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt (act. 56). In der Folge ergin- gen am 24. März 2025 (act. 58), 5. Mai 2025 (act. 62) und 16. Mai 2025 (act. 64) weitere Eingaben der Parteien. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2025 wurde den Parteien Gelegenheit eingeräumt, auf die Durchführung einer Hauptverhandlung zu verzichten (act. 66). Mit Eingaben vom 14. Oktober 2025 (act. 68) bzw. 20. Oktober 2025 (act. 69) verzichteten die Parteien auf die Durchführung einer Hauptverhandlung. Das Verfahren erweist sich als spruchreif, weshalb ein Urteil zu fällen ist (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Erwägungen I. Formelles zur Klage

1. Nachklagevorbehalt 1.1. In Rechtsbegehren Ziff. 2 beantragt die Klägerin, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie sich die Geltendmachung weiterer Minderungs- und Schadener-

- 8 - satzforderungen gegenüber der Beklagten gestützt auf den Subplanervertrag in ei- nem späteren Verfahren ausdrücklich vorbehält (act. 41 S. 2 und Rz. 3). 1.2. Wie weit die Rechtskraft eines Urteils zwischen denselben Parteien reicht, hängt von den gestellten Rechtsbegehren sowie vom Lebenssachverhalt ab, auf den sich diese stützen (STAEHELIN, in: STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht,

4. Aufl. [fortan: "Zivilprozessrecht"], § 24 Rz. 16 ff.). Nicht ausschlaggebend ist in- sofern, ob ausserhalb dieses Streitgegenstands liegende Umstände im Erstprozess gerichtlich "anerkannt" oder vom Gericht auch nur zur Kenntnis genommen worden sind. Zur Klarstellung – insbesondere dass hinsichtlich des nicht eingeklagten Teils kein impliziter Verzicht vorliegt – kann es für eine Klägerin zwar ratsam sein, in ihren Rechtsschriften mittels eines Nachklagevorbehalts darauf hinzuweisen. Nimmt das Gericht von einem solchen indes nicht förmlich Vormerk, entsteht der klagenden Partei dadurch weder in diesem noch in einem allfälligen späteren Pro- zess ein Nachteil. Entsprechend fehlt es der Klägerin an einem schutzwürdigen Interesse, die Vormerknahme vom Gericht zu verlangen (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; BGer 4A_427/2017 vom 22. Januar 2018, E. 1.2; 4A_113/2017 vom 6. September 2017, E. 1.2; 4A_401/2011 vom 18. Januar 2012, E. 4). Folglich ist auf das kläge- rische Rechtsbegehren Ziff. 2 mangels Rechtsschutzinteresses von Amtes wegen nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 e contrario und Art. 60 ZPO; HGer ZH HG230002- O vom 12. November 2024, E. I./1.2 sowie HG230091-O vom 12. Februar 2025, E. I./1.2).

2. Prozessvoraussetzungen Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist gegeben (act. 21/7 S. 7 Ziff. 11 und Art. 17 ZPO; Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG ZH). Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkun- gen Anlass; auf die Klage ist mithin im übrigen Umfang einzutreten.

- 9 - II. Materielles zur Klage A. Tatsächliches

1. Unbestrittener Sachverhalt 1.1. Allgemeines 1.1.1. Die Klägerin schloss mit der D._____ AG (fortan: "D._____") am 20. Septem- ber 2016 einen Generalplanervertrag betreffend Generalplanerleistungen im Pro- jekt Hochbauentwicklung Zone A/Gepäcksortieranlage am D._____. Kern dieses Projekts bildet die Erweiterung der bestehenden Gepäcksortieranlage. Es umfasst den Umbau der bestehenden Gebäude A4, D2 und V4 sowie die Erstellung des Gebäudes A40, des Frühgepäckspeichers und diverser Provisorien (act. 1 Rz. 24). 1.1.2. Im Rahmen dieses Projekts zog die Klägerin als Generalplanerin mit Subpla- nervertrag vom 28. Februar 2017 (fortan: "SPV"; act. 21/7) die B2._____ AG als Subplanerin bei. Als Fachplanerin war letztere gemäss Ziff. 1.2 SPV für folgende Gewerke zuständig: Elektro; Fachkoordination; Mess-, Steuer-, Regel- und Leit- technik (fortan: "MSRL"); Heizung, Lüftung, Klima, Sanitär (fortan: "HLKS"); sowie die Leistungen Brandschutzplanung, Bauphysik und Akustik (act. 1 Rz. 25). Aus der Tabelle unter Ziff. 3.1 SPV ergibt sich, dass der SPV folgende Fachplanerleis- tungen gemäss Art. 3.2 der SIA-Ordnung für Leistungen und Honorare der Maschi- nen- und der Elektroingenieure sowie der Fachingenieure für Gebäudeinstallatio- nen (Ausgabe 2003; fortan: "SIA 108/2003" oder "LHO 108") umfasst (s.a. SIA 112/2001, S. 6):

- 10 - Phasen Teilphasen 2 Vorstudien 21 Projektdefinition, Machbarkeitsstudien 22 Auswahlverfahren 3 Projektierung 31 Vorprojekt 32 Bauprojekt 33 Bewilligungsverfahren, Auflageprojekt Ausschreibung, Offertvergleich, Vergabean- 4 Ausschreibung 41 trag 5 Realisierung 51 Ausführungsprojekt 52 Ausführung 53 Inbetriebnahme, Abschluss Die Leistungen bzw. das Honorar für Brandschutzplanung, Bauphysik und Akustik fielen ab der Phase 4 weg (act. 1 Rz. 85 und act. 41 Rz. 93; vgl. die entsprechenden Honorarberechnungen der Beklagen in act. 46 Rz. 81 f.). In der Folge kam es zu einer weiteren einvernehmlichen Reduktion des vertraglich vereinbarten Leistungs- umfangs in Form eines Nachtrags Nr. 7 vom 25. September 2018 (act. 3/10). Darin hielten die Parteien fest, dass die Beklagte die Planerleistungen bis und mit Teil- phase 51 vollumfänglich schuldet, hingegen die Planerleistungen gemäss Teilpha- sen 52 und 53 ab dem 1. Oktober 2018 grundsätzlich nicht mehr im Leistungsum- fang der Beklagten enthalten sind. Sollte sie dennoch nachträglich Leistungen der Teilphasen 52 und 53 erbringen, seien diese mit CHF 136.– pro Stunde und einem Kostendach von CHF 120'000.– zu vergüten. Für die bis zum 1. Oktober 2018 er- brachten Leistungen der Teilphasen 52 und 53 vereinbarten die Parteien ein Pau- schalhonorar von CHF 120'496.–. Dieses wurde der Beklagten von der Klägerin bezahlt. Daneben leistete die Klägerin (weiterhin) monatliche Zahlungen für die Leistungen der Teilphasen 31 bis 51 (act. 19 Rz. 121). Ausserdem anerkannte die

- 11 - Klägerin am 21. Januar 2020 schriftlich Nachträge der Beklagten im Umfang von CHF 298'869.– (exkl. MWST; act. 3/15). 1.1.3. Schliesslich haben die Parteien im Frühling 2020 den SPV im gegenseitigen Einverständnis vorzeitig per 31. März 2020 beendet (act. 1 Rz. 16 und act. 19 Rz. 64+135). Im Rahmen der Klage liegt nun das Fachplanerhonorar für die Pha- sen 3 und 4 (Teilphasen 31 bis 41) sowie der Teilphase 51 im Streit (act. 41 Rz. 457). 1.2. Reorganisation der B._____ Gruppe Die Aktiven und Passiven der B2._____ AG wurden durch Fusion per tt.mm.2017 von der B3._____ AG übernommen (act. 3/5), welche ihrerseits durch Fusion per tt.mm.2021 von der Beklagten übernommen worden ist (act. 3/4; zum Ganzen act. 1 Rz. 5, 15, 22 und 25; act. 10 Rz. 6). Die Beklagte firmierte zu diesem Zeitpunkt als B1._____ AG und nahm am tt.mm.2022 die jetzige Firma (B._____ Holding AG) an; gleichentags übernahm die B4._____ AG die freigewordene Firma B1._____ AG. Mit Vermögensübertragungsvertrag vom tt.mm.2023 übertrug die Beklagte alle Aktiven und Passiven, welche das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten betreffen, auf die B1._____ AG (vormals firmierend als B4._____ AG; act. 21/4). Die Vermögensübertragung wurde am tt.mm.2023 im SHAB veröf- fentlicht (act. 19 Rz. 3 und act. 21/5). 1.3. Zahlungsstand der Klägerin Bezüglich der bisher durch die Klägerin geleisteten Zahlungen für die Teilphasen 31 bis 51 gehen die Parteien übereinstimmend von einem Betrag von insgesamt CHF 4'762'058.01 (exkl. MWST) bzw. CHF 5'135'488.77 (inkl. MWST) aus (zum Ganzen act. 41 Rz. 92 ff., act. 53 Rz. 17, 378 f. und 555; act. 46 Rz. 173 ff. und act. 58 Rz. 465; vgl. act. 42/65).

- 12 - 1.4. Planungsstand der Beklagten betreffend Phasen 3 und 4 (Teilphasen 31– 41) Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass die Beklagte die Planerleistungen der Teilphasen 31 bis 41 zu 100% erbracht hat (act. 46 Rz. 177 f. m.Verw. auf act. 41 Rz. 353).

2. Planungsstand der Beklagten betreffend Teilphase 51 In Bezug auf die von der Beklagten erbrachten Planerleistungen der Teilphase 51 liegt hingegen ein bestrittener Sachverhalt vor, da die Parteien von unterschiedli- chen Leistungsständen ausgehen. 2.1. Klägerin 2.1.1. Die Klägerin bestreitet, dass die Beklagte ihr die in der Teilphase 51 geschul- deten Ausführungspläne bei Vertragsbeendigung im März 2020 übergeben habe (act. 41 Rz. 241, 374, 386, 396 und 408). Überdies behauptet die Klägerin, die Beklagte habe ihre vertraglich geschuldeten Planerleistungen der Teilphase 51 feh- lerhaft, verspätet oder nicht (vollständig) erbracht (act. 1 Rz. 56 ff.). Die von der Beklagten eingereichten Unterlagen würden nicht den für die Teilphase 51 vertrag- lich geschuldeten Leistungen entsprechen und es handle sich, zumindest teilweise, um Aliud-Lieferungen (act. 41 Rz. 238, 374, 386, 396 und 408). Entsprechend geht die Klägerin für diese Teilphase pro Gewerk höchstens von folgenden Leistungs- ständen aus (act. 1 Rz. 18, 77 f. und 84 und act. 41 Rz. 90): Gewerk Leistungsstand gem. Klage Leistungsstand gem. Replik Elektro 20% 20% Fachkoordination 20% 20% MSRL 0% 0% HLKS 80% 70%

- 13 - 2.1.2. In Abweichung zur Klage und Schlussrechnung vom 15. Juli 2021 (act. 3/33) kommt die Klägerin in der Replik nach erneuter Prüfung der Unterlagen der Beklag- ten zum Schluss, dass der Leistungsstand beim Gewerk HLKS 10% weniger als bisher angenommen betrage, mithin 70% (act. 41 Rz. 2, 90 und 113; act. 53 Rz. 828). 2.2. Beklagte 2.2.1. Gemäss der Beklagten seien die klägerischen Ausführungen in Bezug auf die Leistungsstände der Teilphase 51 unsubstantiiert, würden bestritten und zu- rückgewiesen. Vielmehr habe sie (die Beklagte) für jedes der Gewerke die vertrag- lich geschuldeten Planerleistungen zu 100% erbracht. Die Klägerin lasse ausser- dem ausser Acht, dass die Parteien in verschiedenen Sitzungen die Leistungs- stände ausführlich diskutiert und am 2. Juli 2020 eine Vereinbarung darüber ge- schlossen hätten. Darin habe die Klägerin die Leistungsstände der Teilphase 51 von Elektro 80%, Fachkoordination 80%, MSRL 60% und HLKS 95% explizit aner- kannt, indem sie "Einen Leistungsstand der Phase 51 von HLKS von 95%, E 80%, MSRL 60% und Fachkoordination 80%" gefordert habe (act. 21/27). Weiter erörtert die Beklagte, die Erklärung der Klägerin, wonach sich angeblich erst im Lauf der Weiterführung des Projekts das Ausmass nicht erbrachter Leistungen gezeigt habe, sei insofern nicht plausibel, als der Klägerin die Ausführungsplanung per

31. März 2020 übergeben worden sei, und sie erst über ein Jahr später die Unvoll- ständigkeit der Pläne erkannt haben wolle (act. 19 Rz. 95 ff. und act. 46 Rz. 8). 2.2.2. Ferner weist die Beklagte darauf hin, das Ziel der Teilphase 51 bestehe ge- mäss der LHO 108 darin, die Ausführungsreife zu erreichen. Dafür seien im We- sentlichen Planerleistungen in Form von definitiven Berechnungen, Ausführungs- plänen mit dem Massstab 1:50, Prinzipschemata, Mitwirkung bei der Koordination der Ausführungsunterlagen, Fachkoordination, Erstellen der Verträge mit den Un- ternehmen/Vergabe/Offertvergleich und Mitwirkung beim Nachführen des definiti- ven Ausführungsterminplans zu erbringen. Diese Leistungen habe sie für jedes der Gewerke vollständig erbracht (act. 19 Rz. 99 f.).

- 14 - 2.3. Beweislastverteilung 2.3.1. Vorbemerkungen 2.3.1.1. Im vorliegenden Verfahren gilt die Verhandlungsmaxime gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO. Demnach haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen darzulegen, auf die sie ihre Begehren stützen, und die Beweismittel anzugeben (s.a. BGE 123 III 60 E. 3a = Pra 86 [1997] Nr. 107). Entsprechend trifft sie die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweislast sowie die Bestreitungslast (vgl. E. II/2.4). Ge- mäss Art. 8 ZGB hat diejenige Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsa- che zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Die andere Partei trifft die Gegenbe- weislast (BGer 4A_82/2019 vom 3. Juli 2019, E. 2.1). Wer Ansprüche aus einem zweiseitigen Vertrag geltend macht, muss beweisen, dass er selbst bereits erfüllt bzw. die Erfüllung angeboten hat oder die Gegenpartei vorleistungspflichtig ist (Art. 82 OR). 2.3.1.2. Unbestritten ist, dass die Klägerin bereits während der Vertragsdauer in Tranchen Zahlungen an die Beklagte geleistet hat (vgl. E. II/1.3). Strittig zwischen den Parteien ist jedoch, ob eine Rückforderung allenfalls zu viel bezahlter Leistun- gen überhaupt möglich ist. Die Qualifikation der Klägerin, wonach es sich bei ihren Zahlungen um vorläufige Akontozahlungen handle, welche unter dem Vorbehalt der abschliessenden Abrechnung erfolgt seien – was unter anderem durch die Ver- wendung des Begriffs Akontorechnungen zum Ausdruck gebracht worden sei (act. 1 Rz. 43) –, wird von der Beklagten bestritten. Ihres Erachtens hätten sich die Parteien auf einen Zahlungsplan geeinigt, in welchem nicht Akontozahlungen, son- dern endgültige Teilzahlungen vereinbart worden seien. Dies sei bereits eine logi- sche Konsequenz aus der erfolgten Pauschalierung des Honorars (vgl. E. II/3.2). Dass im Zahlungsplan versehentlich falsch von "Akonto" etc. die Rede sei, stehe dem nicht entgegen (act. 19 Rz. 120 ff. und Rz. 215). 2.3.1.3. Die rechtliche Einordnung der bisherigen Zahlungen hat nicht zuletzt Aus- wirkungen auf die Beweislastverteilung. Vorauszuschicken ist daher Folgendes: Akonto- bzw. Abschlagszahlungen haben vorläufigen Charakter (SCHUMACHER/ MONN, in: Gauch/Stöckli [Hrsg.], Kommentar zur SIA-Norm 118, 2. Aufl., Vorbem.

- 15 - Art. 144–148 N 1). Denn mit der Leistung bzw. der Entgegennahme von Akonto- zahlungen wird (stillschweigend) vereinbart, dass der Rechnungssteller nach Ab- wicklung des Vertrages definitiv Rechnung abzulegen und einen allfälligen Über- schuss herauszugeben hat oder einen allfälligen Unterschuss nachfordern kann (BGE 126 III 119 E. 2b). Rückforderungsansprüche aus Überbezahlung sind dies- falls folglich vertraglicher Natur (SCHUMACHER/KÖNIG, Die Vergütung im Bauwerk- vertrag, Grundvergütung – Mehrvergütung [2017], Rz. 281; GAUCH, Der Werkver- trag, 6. Aufl., Rz. 1163; s.a. BGE 126 III 119 E. 3d). Dies im Gegensatz zur endgül- tigen Natur von Teilzahlungen, bei der sich ein allfälliger Rückforderungsanspruch auf Bereicherungsrecht stützt. Dieser verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem die Verletzte von ihrem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ab- lauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs (Art. 67 OR). Demgegen- über verjährt nach Art. 127 OR die Forderung auf Rückerstattung zu viel bezahlter Akontozahlungen grundsätzlich immer erst in zehn Jahren (BSK OR I-DÄPPEN, Art. 127 N 9 m.Verw. auf BGE 127 III 421 E. 3c/bb und 126 III 119 E. 3; BGer 4C.397/2005 vom 1. März 2006, E. 2.2.1; 5C.69/2006 vom 23. Mai 2006, E. 2.3.1; gegenteilig noch BGE 107 II 220, wonach Art. 67 OR massgebend sei). 2.3.1.4. Bei einer Rückforderung von den Endpreis übersteigenden Akontozahlun- gen trägt die Rückforderungsschuldnerin (i.c. die Beklagte) die Beweislast für die Höhe ihrer Forderung und die Erfüllung ihrer Vertragspflichten (BK ZGB I-WALTER, Art. 8 N 534), mithin vor allem für die Höhe der erbrachten Leistungsprozente (STÖ- CKLI, in: Stöckli/Siegenthaler [Hrsg.], Planerverträge, 2. Aufl. [fortan: "Planerver- träge"], Rz. 2.111 m.Verw. auf BGer 4A_183/2011 vom 11. September 2012, E. 3.2; BGer 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018, E. 2 und E. 4.4). Die Rückforde- rungsgläubigerin (i.c. die Klägerin) trifft in einer solchen Konstellation keine qualifi- zierte Bestreitungslast, denn eine solche bedarf eines Informationsgefälles zwi- schen den Parteien in dem Sinne, dass die an sich behauptungsbelastete Partei den massgebenden Tatsachen ferner steht als die Gegenpartei und dieser ergän- zende Angaben zum Geschehensablauf zumutbar sind (BGer 4A_251/2020 vom

29. September 2020, E. 3.7.1.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Erwartet werden kann jedoch, dass sich die Klägerin gegebenenfalls dazu äussern würde, welche Teilphasen sie als schlecht oder nicht erfüllt betrachtet.

- 16 - 2.3.1.5. Demgegenüber trägt bei einer Rückforderung infolge ungerechtfertigter Be- reicherung (Art. 62 ff. OR) nach Art. 8 ZGB die entreicherte Bereicherungsgläubi- gerin (i.c. die Klägerin) die Beweislast. Sie hat die rechtserzeugenden Vorausset- zungen ihrer Forderung – u.a. das Fehlen eines Rechtsgrundes der Zuwendung – zu beweisen, zumal der gültige Rechtsgrund die Regel und sein Fehlen die Aus- nahme darstellt (BGE 132 III 432 E. 2.1 und 3; BGE 106 II 29 E. 2; BK ZGB I- WALTER, Art. 8 N 309 und N 531). 2.3.1.6. Um die Beweislastverteilung vornehmen zu können, ist zu prüfen, ob es sich bei den bisherigen klägerischen Zahlungen um Akonto- oder Teilzahlungen handelt. 2.3.2. Qualifikation der klägerischen Zahlungen 2.3.2.1. In den Vertragsurkunden selbst verwenden die Parteien weder den Begriff Akontozahlung noch den Begriff Teilzahlung (oder davon abgewandelte Bezeich- nungen). Was die Zahlungsmodalitäten betrifft, wird in Ziff. 4.1. SPV lediglich auf den Zahlungsplan verwiesen. Der von der Beklagten einerseits eingereichte und im Zeitpunkt der Unterzeichnung des SPV vorhandene – paraphierte – Zahlungsplan vom 14. Februar 2017 verwendet ebenfalls weder die Begriffe Akontozahlung/- rechnung noch Teilzahlung/-rechnung, betitelt gewisse Spalten jedoch mit der Be- zeichnung "AK-Nr." (act. 21/9). Sodann räumt die Beklagte ein, dass sie in Verwen- dung desselben Dokumentenmusters wie für den ursprünglichen Zahlungsplan un- ter anderem die Spaltenbezeichnung "AK-Nr." verwendet habe (act. 19 Rz. 120). Ferner ist auf Ziff. 4.4 der (übernommenen) Allgemeinen Vertragsbedingungen für Planerleistungen der D._____ (vgl. E. II/2.3) hinzuweisen, wonach der Planer An- spruch auf Abschlagszahlungen von mindestens 90% der vertragsgemäss erbrach- ten Leistung hat (act. 3/8). 2.3.2.2. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang eine E-Mail der Beklagten vom

20. März 2018 zu erwähnen, in welcher sie der Klägerin mitteilt, für die Gepäcksor- tieranlage liege noch kein endgültiger Vertragswert und Zahlungsplan vor, weshalb sie dafür erneut ein "Akonto" von CHF 100'000.– in Rechnung zu stellen gedenke wie auch ein "Akonto" für den Werkhof von ca. CHF 50'000.– zuzüglich Nebenkos-

- 17 - ten. Ausserdem seien beim Aufwand für das Operation Center 1 "die gestellten akonto Rechnungen" abzuziehen (act. 3/14 [Hervorhebung hinzugefügt]). Ferner reicht die Beklagte einen Zahlungsplan vom 11. Juni 2018 ins Recht (act. 21/21), worin ebenfalls von "Akonto-Nr." die Rede ist. In den Rechnungen der Beklagten wird denn auch (mit aller Wahrscheinlichkeit) auf diesen Zahlungsplan vom 11. Juni 2018 verwiesen, auch wenn in besagten Rechnungen auf einen Zahlungsplan vom

12. Juni 2018 referenziert wird. Bei weiterer Konsultation dieser Rechnungen ergibt sich, dass darin Begriffe bzw. Bemerkungen wie "Verrechnung: Abschlagszahlung gem. Zahlungsplan vom 12.06.2018", "bisherige Akontozahlungen", "Stand Rück- behalte (10% Akontos)" und "7. Akontorechnung" vorhanden sind (act. 21/24–26 [Hervorhebungen hinzugefügt]). 2.3.2.3. Insgesamt werden die Zahlungen der Klägerin in den erwähnten Urkunden und der nachträglichen Korrespondenz der Parteien somit durchwegs als Akonto- zahlungen und nicht als Teilzahlungen bezeichnet. Die wiederholte beidseitige und unmissverständliche Verwendung solcher Begriffe ("Akonto" oder "AK") spricht da- für, dass die Parteien auch tatsächlich Akontorechnungen und Akontozahlungen gemeint haben. Einzig in Ziff. 14 der (übernommenen) Allgemeinen Bedingungen für Bauprojekte (act. 3/8) ist festgehalten, dass Teilzahlungen gemäss dem Zah- lungsplan, höchstens jedoch entsprechend 90% des tatsächlich geleisteten Ar- beitsumfanges, erfolgen (Abs. 2) und die Rechnungen, nach vorgängiger Abspra- che mit der Bauleitung, vom Unternehmer übereinstimmend mit dem vertraglichen Leistungsverzeichnis in Teilbeträge zu gliedern bzw. nach Baulosen und Baukos- tenplan bzw. Norm-Positionen-Katalog aufzuteilen seien (Abs. 5). Diese Regelung ist im Gesamtkontext jedoch insofern nicht weiter einschlägig, als dieses Dokument älter und damit nachrangig ist. 2.3.2.4. Nach dem Ausgeführten war die Bedeutung des Begriffs "Akonto" beiden Parteien bewusst und sie haben ihn mit Wissen und Willen verwendet. Diese Schlussfolgerung, dass im eigentlichen Sinne Akontozahlungen der Klägerin ge- meint waren und erfolgt sind, wird auch durch den Umstand gestützt, dass es sich bei den Parteien um professionelle und einschlägig geschäftserfahrene Bauakteure handelt, die seit mehreren Jahren in der Baubranche tätig sind und welchen die

- 18 - unterschiedliche Bedeutung von Akonto- und Teilrechnungen bestens vertraut sein muss, zumal Planerleistungen nicht erst im Nachhinein, sondern noch vor vollstän- diger Leistungserbringung und damit fortlaufend (sei es durch eine Akonto-Vergü- tung oder Begleichung im Teilbetrag) bezahlt werden. Überdies sind in den einge- reichten Zahlungsplänen (act. 21/9+21) monatliche Zahlungen in jeweils gleicher Höhe vorgesehen, was typisch für Akontozahlungen ist, und nicht etwa unter- schiedlich hohe Zahlungen für unterschiedlich definierte Teilplanungen, was für Teilzahlungen sprechen würde. Auch im SPV wurden keine Planungsetappen mit konnexen Teilzahlungen definiert. Der in Ziff. 4.1 SPV vorgesehene Rückbehalt von 10% spricht weiter für Akonto- und gegen Teilzahlungen, zumal letztere in der Re- gel die vollständige Vergütung einer erbrachten Teilleistung darstellen würden, was bei Vereinbarung eines Rückbehalts gerade nicht der Fall ist. In diesem Zusam- menhang ist zudem auf die bereits erwähnte E-Mail der Beklagten vom 20. März 2018 zurückzukommen. Die darin beschriebene Situation eines zeitweise nicht vor- handenen Zahlungsplanes sowie der Vorschlag, sich betreffend diesen Zeitraum auf Akontozahlungsbeträge zu einigen, spricht ebenfalls in aller Deutlichkeit für die Qualifikation der geleisteten Zahlungen als Akontozahlungen. Der Beklagten ging es offenbar und für die Klägerin ersichtlich in erster Linie darum, dass regelmässige Zahlungen der Klägerin fliessen, aber nicht um die abschliessende Honorierung ihrer erbrachten Teilleistungen. Insofern ist auf einen natürlichen Konsens zu schliessen, wonach die Parteien Akonto- und nicht Teilzahlungen vereinbart haben. Zu keinem anderen Ergebnis würde im Übrigen eine wortgetreue und teleologische Auslegung führen. 2.3.2.5. Das Argument der Beklagten, wonach nur schon aufgrund einer (nachträg- lichen) Pauschalierung des Honorars auf eine Vereinbarung von Teilzahlungen ge- schlossen werden müsse bzw. dies eine zwingende Konsequenz der Pauschalie- rung sei (act. 19 Rz. 120+215), überzeugt dagegen nicht. Vielmehr ist gerichtsno- torisch, dass in der Baubranche auch bei vereinbarten Honorarpauschalen häufig Akontozahlungen vereinbart werden, was letztlich auch von beiden Parteien bestä- tigt wurde (act. 41 Rz. 451 und act. 46 Rz. 335). Gerade bei grösseren Projekten wie dem Vorliegenden, bei welchen häufig Anpassungen des Leistungsumfanges notwendig sind, macht dies durchaus Sinn. Zudem hatte die Klägerin im Zeitpunkt

- 19 - der Pauschalierung (vgl. E. II/3.3) bereits über 30 Zahlungen geleistet (act. 21/57). Eine Pauschalierung des Vertragspreises vermag vorläufige Akontozahlungen nicht zu definitiven Teilzahlungen werden lassen, weshalb die klägerischen Zah- lungen ungeachtet dessen weiterhin als Akontozahlungen qualifizieren. 2.3.2.6. Nach dem Ausgeführten sind die Zahlungen der Klägerin als Akontozah- lungen zu qualifizieren. Deshalb trägt die Beklagte als Rückforderungsschuldnerin- die Beweislast für die Erfüllung ihrer Leistung, den Anteil der erbrachten Leistungs- prozente und somit die Höhe ihrer Forderung. Sie hat folglich zu behaupten und zu beweisen, durch welche genauen Verrichtungen sie per Vertragsende welchen Leistungsstand in Prozent erreicht hat, aus dem sie ihre Honorarforderung herleitet (s.a. HGer ZH HG190086-O vom 20. Oktober 2021, E. II/2.3.2.2 f.). 2.3.2.7. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle noch festzuhalten, dass die Beklagte mit ihrer Verjährungseinrede (act. 19 Rz. 127 f.) nicht durchdringt, zumal die klägerischen Zahlungen nicht als Teilzahlungen zu werten sind und die zehn- jährige Frist gemäss Art. 127 OR folglich nicht abgelaufen ist. 2.4. Behauptungs-, Substantiierungs- und Bestreitungslast 2.4.1. Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. So hat eine Tatsachenbehaup- tung nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohn- heiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Um- rissen widerspruchsfrei behauptet werden. Ein solchermassen vollständiger Tatsa- chenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Bestreitet die Gegenseite hinge- gen den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbrin- gen sind diesfalls nicht nur in ihren Grundzügen, sondern in all ihre Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen und der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; BGer

- 20 - 4A_415/2021 vom 18. März 2022, E. 5.1 f.). Je komplexer ein Sachverhalt ist, desto eingehender muss dabei auf die sich stellenden Sachfragen eingegangen werden. Technische Sachverhalte sind so darzulegen, dass sie auch von technischen Laien mühelos verstanden werden können (JOSI, Behaupten, Bestreiten und Beweisen, in: Der handelsgerichtliche Prozess, CIVPRO 14, S. 55 ff., 65). Kommt eine Partei ihrer Substantiierungslast nicht oder nur ungenügend nach, bleiben die betreffen- den Tatsachen unberücksichtigt (BK ZPO-BRÖNNIMANN, Art. 152 N 3; vgl. BGE 108 II 337 E. 3 m.w.H.). 2.4.2. Das Gegenstück zur Behauptungslast bildet die Bestreitungslast. Bestreitun- gen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Be- hauptungen der Gegenseite damit bestritten werden. Der Grad der Substantiierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforderlichen Grad an Substantiierung einer Bestreitung: Je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet (BGE 147 III 440 E. 5.3; 144 III 519 E. 5.2.2.3). Grundsätzlich nicht darzutun hat die beweisbefreite Partei, weshalb eine bestrittene Behauptung unrichtig sei (BGE 141 III 433 E. 2.6; BGer 4A_415/2021 vom 18. März 2022, E. 5.3). Hingegen trifft eine Partei bei einer Tatsache, welche sie direkt be- trifft, eine qualifizierte Bestreitungslast, weil ihr eine substantiierte (begründete) Be- streitung ohne Weiteres möglich und zumutbar ist, da sie die Verhältnisse kennt (zum Ganzen BGE 133 III 43 E. 4.1; BGer 4A_36/2021 vom 1. November 2021, E. 5.1.3). In diesem Licht sind die Vorbringen der Parteien zu prüfen. 2.5. Tatsachenvortrag und Beweisofferten der Beklagten Wie vorne erwähnt, behauptet die Beklagte, sie habe die Planerleistungen in der Teilphase 51 zu 100% erbracht. Bei Bestreitung durch die Klägerin beantragt sie (zusätzlich) die Einholung eines Gutachtens zur Feststellung ihrer Leistungsstände der Teilphase 51 (act. 19 Rz. 98; act. 46 Rz. 180 und 215).

- 21 - 2.5.1. Klageantwort 2.5.1.1. In der Klageantwort listet die Beklagte über rund sechs Seiten stichwortartig auf, welche Leistungen sie in der Teilphase 51 erbracht haben will, wobei sie eine Aufteilung in Elektro, MSRL, Heizung/Kälte, Lüftung, Sanitär und Fachkoordination vornimmt (act. 19 S. 56–61). Unter diesen Rubriken gliedert sie die Planerleistun- gen (definitive Berechnungen, Ausführungspläne, z.T. Prinzipschemata, Mitwir- kung bei der Koordination der Ausführungsunterlagen, Fachkoordination und Mit- wirkung beim Nachführen des definitiven Ausführungsterminplans) sowie das Er- stellen der Verträge mit den Unternehmen/Offertvergleich, nennt kurze Stichworte und sodann die Beilagen (act. 21/33 [Elektro mit 28 Bundesordnern], act. 21/34 [MSRL mit 4 Bundesordnern], act. 21/35 [Heizung/Kälte mit 3 Bundesordnern], act. 21/36 [Lüftung mit 4 Bundesordnern], act. 21/37 [Sanitär mit 4 Bundesordnern] sowie act. 21/38 [Fachkoordination]) bzw. den Unterordner, wo die jeweiligen Zu- sammenstellungen, Dokumente und Arbeitsergebnisse zu finden seien (act. 19 Rz. 100 ff.). 2.5.2. Zur näheren Veranschaulichung des Tatsachenvortrags der Beklagten sollen im Folgenden exemplarisch vier geschuldete Leistungen aus dem Gewerk Elektro herangezogen werden (Zusammenstellung Leistungsbedarf, Kabelliste, Energiezo- nenpläne sowie Technikraumbuch). Die Behauptungen der Beklagten zur Erbrin- gung dieser Leistungen beschränken sich auf Folgendes (act. 19 Rz. 101): In dem als entsprechenden Beweis offerierten Ordner Nr. 1 (act. 21/33) sind zahl- reiche Dokumente vorhanden. Wiederum exemplarisch wird im Folgenden ein Energiezonenplan aus dem Register Nr. 3 aufgeführt (act. 21/33/3 Bl. 2):

- 22 - [Energiezonenplan] 2.5.3. Duplik 2.5.3.1. In der Duplik umschreibt die Beklagte zunächst, welche Leistungen die Par- teien für die Teilphase 51 gemäss Art. 4.51 LHO 108 vereinbart hätten (act. 46 Rz. 181 ff.). Alsdann operiert sie mit zwei Nachweisansätzen:

– Einerseits will die Beklagte die erbrachten Leistungen der Teilphase 51 an- hand des Bauprojekts weitergehend substantiieren (act. 46 Rz. 214 ff.). Dazu stellt sie die in der Teilphase 51 erbrachten Leistungen bzw. Unterlagen den Leistungen des genehmigten Bauprojekts (Teilphase 32) gegenüber. Denn dieses beschreibe unbestrittenermassen und in detaillierter Form die Grund- lage, auf welcher sie (die Beklagte) die darauffolgenden Ausführungsunterla- gen erstellt habe. Mit anderen Worten habe sie die Ausführungsunterlagen im Wesentlichen dadurch erstellt, indem sie die zuvor für das Bauprojekt erstell- ten Unterlagen weiterverarbeitet bzw. verfeinert habe. Die Gegenüberstellung nimmt die Beklagte insofern vor, als sie pro Gewerk zunächst die im Rahmen des Bauprojekts abgelieferten Unterlagen anhand der Planlieferungsliste zum Bauprojekt (act. 47/85) darstellt und daneben bzw. darunter die im Rahmen der Ausführungsplanung abgelieferten Unterlagen anhand der Planlieferliste des jeweiligen Gewerks (act. 21/33–38) darstellt. Sie kopiert dazu diverse Ta- bellen in ihre Rechtsschriften (act. 46 Rz. 217 ff. und act. 47/89).

– Andererseits will die Beklagte die erbrachten Leistungen der Teilphase 51 an- hand der Vorgaben der LHO 108 darlegen (act. 46 Rz. 224 ff.). Zu diesem Zweck erstellte sie pro Gewerk (mit Ausnahme der Fachkoordination) eine Tabelle, bestehend aus den Spalten (i) Grundleistungen, (ii) Leistungsanteil "q" in % (act. 47/84 zu entnehmen), (iii) Erbracht in % (betrage stets 100%) und (iv) Nachweis. In letzterer Spalte listet sie über rund 15 Seiten stichwort- artig und unter Verweis auf diverse Beilagen auf, welche Leistungen sie in der Teilphase 51 erbracht haben will, wobei sie wiederum eine Aufteilung in Elek-

- 23 - tro, MSRL, Heizung/Kälte, Lüftung, Sanitär und Fachkoordination vornimmt (act. 46 S. 160–174). 2.5.3.2. Wiederum sollen zur näheren Veranschaulichung des Tatsachenvortrags der Beklagten exemplarisch die vorstehend genannten Leistungen aus dem Ge- werk Elektro herangezogen werden (Zusammenstellung Leistungsbedarf, Kabel- liste, Energiezonenpläne sowie Technikraumbuch). Die in der Duplik enthaltenen Behauptungen der Beklagten zur Erbringung dieser Leistungen beschränken sich auf Folgendes:

– Nachweis anhand des Bauprojekts (act. 46 Rz. 220 m.Verw. auf act. 47/86 S. 10–11): [Tabelle Gesamtwerk Elektro]

– Nachweis anhand der Vorgaben der LHO 108 (act. 46 Rz. 226):

- 24 - 2.5.4. Würdigung 2.5.4.1. Nachdem die Klägerin den Leistungsstand von 100% für die Teilphase 51 genügend bestritten hat (act. 41 Rz. 238, 374 ff., 386 ff., 396 ff., 408 ff. und 437 ff.), greift die über die blosse Behauptungslast hinausgehende Pflicht der Beklagten, ihren Standpunkt genügend zu substantiieren (vgl. E. II/2.4.1). Angesichts der ho- hen technischen Komplexität des Bauprojekts und der Vielzahl der eingereichten Beilagen (u.a. über 40 Bundesordner mit Plänen) sind diese nicht selbsterklärend. Es ist daher unumgänglich, im Sachvortrag konkret und detailliert zu beschreiben, welche geschuldete Leistung durch welche Handlung und mit welchem Arbeitser- gebnis in welchem Umfang erbracht worden sein soll. Indem die Beklagte ihren Tatsachenvortrag allerdings lediglich auf Stichworte und Verweise auf die umfang- reichen, nicht selbsterklärenden Beilagen beschränkt, wie auch die vorne illustrier- ten Beispiele zeigen, erweist sich dieser als zu wenig spezifisch und nicht nachvoll- ziehbar, obwohl wegen der schon erwähnten erhöhten Komplexität des Sachver- haltes und der substantiierten Bestreitung durch die Gegenseite zwingend auf die sich stellenden Sachfragen im Einzelnen einzugehen gewesen wäre. Es geht auch keineswegs an, Unterlagen einzureichen, aus denen im Rahmen der Urteilsfindung der entscheidrelevante Sachverhalt erst herausgefiltert werden müsste. Unter Gel- tung der Verhandlungsmaxime ist es gerade nicht Aufgabe des Gerichts, anhand der eingereichten Unterlagen den rechtlich relevanten Sachverhalt für die beweis- belastete Partei zu eruieren. Die Beklagte unterlässt es namentlich gänzlich, inhalt- lich auf die eingereichten Ausführungspläne einzugehen und die erbrachten Fach- planerleistungen anhand der verschiedenen Gebäude und Geschosse zu kommen- tieren und zu erläutern. Sie tut dies auch nicht in groben Zügen. Es fehlen Behaup- tungen zu essentiellen Sachverhaltselementen, beispielsweise wann welche Mitar- beiter der Beklagten welche einzelnen Pläne in welcher Detaillierung ausfertigten und aus welchen Gründen die Pläne in welchem Massstab erstellt und geprüft wur- den (vgl. E. II/2.2.2). Die behauptungsbelastete Beklagte lässt entscheidende Um- stände somit völlig im Dunkeln und versäumt es damit, wesentliche Faktoren in ihren Rechtsschriften überhaupt zu behaupten. Damit erfüllt sie die Anforderungen an die Substantiierungslast bei Weitem nicht.

- 25 - 2.5.4.2. Sodann ist der Klägerin zuzustimmen, dass sich ein Vergleich zwischen dem Bauprojekt (Teilphase 32) und dem Ausführungsprojekt (Teilphase 52) inso- fern als untauglich erweist, als dazwischen die Ausschreibungsphase (Teilphase

41) liegt (act. 53 Rz. 458 und 465 f.). Unabhängig davon, ob ein solch vergleichs- weises Vorgehen überhaupt zielführend ist oder nicht, lässt die Beklagte offen, warum sie nicht oder nicht auch einen Vergleich mit der Ausschreibungsphase (Teilphase 41) vorgenommen hat. 2.5.4.3. Selbst wenn man mit der Beklagten davon ausginge, dass die von ihr ge- nannten Leistungen diejenigen darstellen, welche die Parteien als für die Teilphase 51 gemäss Art. 4.51 SIA 108/2003 "Ausführungsprojekt" geschuldet vereinbart ha- ben (vgl. act. 46 Rz. 192), ist nicht aufgeschlüsselt, inwiefern sie alle dafür notwen- digen Einzelarbeiten erbracht haben soll, und es ist somit im Ergebnis auch des- wegen festzuhalten, dass die Beklagte die Anforderungen an die Substantiierung nicht erfüllt. 2.5.4.4. Wie die Klägerin schliesslich unter Verweis auf die Rechtsprechung richti- gerweise ausführt (act. 41 Rz. 359 f.), ist die Substantiierung dem Beweisverfahren vorgelagert und hat dieses gleichsam zu ermöglichen. Das Beweisverfahren darf nicht dazu dienen, fehlende substantiierte Behauptungen zu ersetzen (BGer 4A_446/2020 vom 8. März 2021, E. 2.3; HGer ZH HG150238-O vom 5. April 2017, E. 1.2.1; HGer ZH HG210156-O vom 18. August 2023, E. 4.4.2). Zumal ein Gut- achten in Form von Antworten auf konkrete Fragen genügend konkrete und sub- stantiierte Parteibehauptungen voraussetzt, über welche eine sachverständige Meinung abgegeben werden kann. Die Beklagte ist ihrer Substantiierungsobliegen-

- 26 - heit aber nicht nachgekommen, so dass vorliegend kein gerichtliches Gutachten i.S.v. Art. 168 Abs. 1 lit. d und Art. 183 ff. ZPO eingeholt werden kann. 2.5.4.5. Aus diesen Gründen müssen die unsubstantiierten Behauptungen der be- hauptungsbelasteten und beweispflichtigen Beklagten zum Leistungsstand der Teilphase 51 unberücksichtigt bleiben. 2.6. Aktenschluss und behauptete Anerkennungen 2.6.1. Im ordentlichen Verfahren haben die Parteien zweimal unbeschränkt die Möglichkeit, sich zur Sache zu äussern und neue Tatsachen sowie Beweismittel in den Prozess einzubringen (BGE 144 III 67 E. 2). Dies gilt sowohl in Bezug auf die Klage als auch auf die Widerklage (HGer ZH HG210127-O vom 11. Juli 2024, E. 1.5). Entsprechend ist der Aktenschluss bezüglich der Klage nach Erstattung der Duplik und der Aktenschluss bezüglich der Widerklage nach Erstattung der Wider- klageduplik eingetreten (Art. 229 Abs. 1 aZPO und Art. 407f ZPO e contrario). Aus- führungen in der Widerklageduplik sind folglich nur für die Beurteilung der Wider- klage, nicht aber für die Klage zu berücksichtigen (vgl. BGer 4A_196/2020 vom

16. Juli 2020, E. 4). Wenn Klage und Widerklage identische Aspekte aufweisen, besteht zwar die Möglichkeit, dass die Widerbeklagte sich faktisch dreimal unbe- schränkt dazu äussern und Noven einbringen kann. Die anwaltlich vertretene Be- klagte, welche die Widerklage im gleichen Schriftsatz wie die Klageantwort ein- reicht, kann aus diesem Umstand jedoch nichts zu ihren Gunsten herleiten. Denn durch das gemeinsame Einreichen von Klageantwort und Widerklage (act. 19) hat sie der Verbindung der beiden Schriftenwechsel und den sich daraus ergebenden Konsequenzen implizit zugestimmt, zumal es ihr auch möglich gewesen wäre, diese beiden Rechtschriften separat einzureichen (siehe SÉBASTIEN MORET, Akten- schluss und Novenrecht nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung [Diss. Zü- rich, Zürich/Basel/Genf 2014 = ZStV Bd. 177], Rz. 1073 f., 1077 und 1086). Vor- auszuschicken ist an dieser Stelle, dass vorliegend in der Widerklageduplik der Klä- gerin ohnehin keine nennenswerten Vorbringen bezüglich ihrer Klage enthalten sind. Nach dem Ausgeführten erweist sich der Einwand der Beklagten, der Klägerin stehe ein unbeschränkter Tatsachenvortrag mehr als ihr zur Verfügung (act. 58 Rz. 40), als unbegründet.

- 27 - 2.6.2. Bezüglich des Leistungsstands der Teilphase 51 behauptet die Beklagte in der Stellungnahme zur Widerklageduplik sodann, der Klägerin sei gemäss Nach- trag Nr. 7 eine zehntägige Prüf- und Überarbeitungsfrist zur Verfügung gestanden, welche sie ungenutzt habe verstreichen lassen, womit ihre Leistungen (der Beklag- ten) der Teilphase 51 zu 100% anerkannt seien (act. 58 Rz. 474 ff.). Die Beklagte hat dieses Argument erst nach Aktenschluss vorgebracht, weshalb es nur unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 aZPO berücksichtigt werden kann. Der Nachtrag Nr. 7 liegt indes bereits seit Klageeinreichung im Recht, und die Beklagte liefert keine Gründe, warum es ihr nicht möglich gewesen wäre, den ausgebliebe- nen Protest der Klägerin spätestens in der Duplik substantiiert vorzubringen. Folg- lich erweist sich dieses Vorbringen als verspätet und die Beklagte ist damit nicht zu hören. 2.6.3. Die Beklagte berief sich aber schon früher im Verfahren auf eine (zumindest in höherem Ausmass erfolgte) Anerkennung der Leistungsstände durch die Kläge- rin, indem die Beklagte behauptete, in der am 2. Juli 2020 zwischen den Parteien getroffenen "Vereinbarung in Sachen Projekt GSA am D._____ " (act. 21/27) liege eine explizite Anerkennung der Klägerin folgender Leistungsstände vor (act. 19 Rz. 96+146): Elektro 80%, Fachkoordination 80%, MSRL 60% und HLKS 95%. Da- bei beruft sich die Beklagte im Wesentlichen auf folgende Passage und leitet dar- aus eine Anerkennung der Leistungsstände der Teilphase 51 ab:

- 28 - 2.6.4. Dem Standpunkt der Beklagten kann freilich nicht gefolgt werden. Wenn eine Partei etwas von einer anderen "fordert", zeigt das gerade, dass das Geforderte zum Erklärungszeitpunkt nicht vorliegt. In der sogenannten Vereinbarung werden somit keine Leistungsstände festgelegt oder anerkannt, sondern Bestrebungen der Parteien festgehalten. Entsprechend ist nicht von einer verbindlichen Anerkennung der Leistungsstände durch die Klägerin, sondern weiterhin von einer vollen Beweis- last der Beklagten betreffend ihre in der Teilphase 51 erbrachten Leistungen aus- zugehen (vgl. BK ZGB I-Walter, Art. 8 N 473 ff.). 2.7. Zwischenfazit Die beweisbelastete Beklagte scheitert am Erfordernis, höhere als die von der Klä- gerin behaupteten Leistungsstände substantiiert behaupten zu müssen. Ebenso wenig gelingt es der Beklagten, vor Aktenschluss eine verbindliche Anerkennung von höheren Leistungsständen durch die Klägerin geltend zu machen. Demnach hat die Beurteilung darauf zu basieren, dass die Beklagte in der Teilphase 51 die Fachplanerleistungen in folgendem Umfang erbracht hat: Elektro 20%, Fachkoor- dination 20%, MSRL 0% und HLKS 80%. Bezüglich letzterem Gewerk HLKS ist die Klägerin auf ihre Angabe in der Klageschrift bzw. Schlussrechnung vom 15. Juli 2021 (act. 3/33) zu behaften, weil sie nicht näher bzw. schlüssig ausführt, inwiefern sie nach erneuter Prüfung der beklagtischen Unterlagen in Widerspruch zum früher Gesagten zum Schluss gekommen ist, dass der Leistungsstand beim Gewerk HLKS nur 70% beträgt. B. Rechtliches

1. Passivlegitimation der Beklagten Gemäss Art. 75 Abs. 1 FusG haftet die bisherige Schuldnerin bei einer Vermögens- übertragung nach dem FusG für die vor derselben begründeten Schulden während drei Jahren solidarisch mit der neuen Schuldnerin. Dabei handelt es sich um eine echte Solidarität i.S.v. Art. 143 Abs. 2 OR, sodass die Gläubigerin gestützt auf Art. 144 Abs. 1 OR von den Solidarschuldnerinnen je nur einen Teil oder das Ganze fordern kann. Weil die Klage vom 13. März 2023 datiert und damit deutlich vor dem

- 29 -

16. Juni 2026 – dem Ablauf der dreijährigen Frist seit Publikation der Vermögens- übertragung von der Beklagten auf die B1._____ AG (vgl. E. II/1.2) – eingereicht worden ist, ist die Beklagte hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Forderung passivlegitimiert.

2. Vertragsverhältnis 2.1. Qualifikation des SPV 2.1.1. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Planerverträge wie folgt zu qualifizieren: Sind gemäss Planervertrag allein Planungsarbeiten ge- schuldet, die in einem Plan und einem zu realisierenden Projekt ihren Niederschlag finden, untersteht der Vertrag den Bestimmungen über den Werkvertrag. Sind hin- gegen allein die Bauleitung bzw. -aufsicht, die Vergabe von Arbeiten oder die Aus- arbeitung eines Kostenvoranschlages geschuldet, untersteht der Vertrag den Be- stimmungen über den Auftrag. Übernimmt die Planerin sämtliche Planerleistungen für die Durchführung eines Bauvorhabens, mindestens aber die Projektierung und die Bauausführung, spricht man von einem sogenannten Gesamtvertrag, der im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist. Das Bundesgericht qualifiziert ihn als ge- mischten Vertrag mit werkvertraglichen und auftragsrechtlichen Elementen (zum Ganzen BGE 134 III 361 ff. E. 5.1 = Pra 98 [2009] Nr. 8; 127 III 543 E. 2a = Pra 2001 [Nr. 194] S. 1179 f.; BGer 4A_90/2013 vom 10. Juni 2013, E. 3; 4A_53/2012 vom 31. Juli 2012, E. 3.4). 2.1.2. Die Beklagte hatte (zwar nur) spezifische Fachplanerleistungen zu erbringen, diese gemäss Ziff. 1.2 Abs. 2 SPV jedoch für alle Teilphasen der SIA-Ordnungen 102/2003 und 112/2001. Neben Projektierungsarbeiten gehörten somit beispiels- weise auch die Ausarbeitung des Kostenvoranschlages, die Vergaben oder die (Fach-)Bauleiterarbeiten zu ihren Aufgaben, weshalb i.c. ein Gesamtvertrag vor- liegt. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der SPV folglich als ge- mischter Vertrag zu qualifizieren. 2.2. Bestandteile des SPV

- 30 - In Ziff. 2 SPV haben die Parteien die Vertragsbestandteile definiert und deren Rangfolge im Falle eines Widerspruchs wie folgt geregelt, wobei im Übrigen das jüngere Dokument dem Älteren vorgeht:

1. Die Vertragsurkunde (act. 21/7) mit den in Ziff. 12 und Ziff. 13 SPV auf- geführten Anhängen und Beilagen;

2. die (massgeblichen) Leistungs- und Honorarordnungen/Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architekturvereins für die Projektie- rung von Bauwerken, insbesondere gemäss Vertragsversion der Klä- gerin SIA 102/2003 und 108/2003 (act. 1 Rz. 9+15 und act. 3/3), ge- mäss Vertragsversion der Beklagten SIA 112/2001 und 108/2003 (act. 46 Rz. 32 f. und act. 21/7);

3. das schweizerische Recht. 2.3. Insbesondere: Beilage 4 Ziff. 2.1.1 SPV verweist u.a. auf die Beilagen gemäss Ziff. 13 SPV als integrative Vertragsbestandteile. Darin sind insbesondere folgende Dokumente aufgeführt:

– Beilage 4 Anhang I: Allgemeine Vertragsbedingungen für Planerleistun- gen der D._____ (fortan: "AVB-D._____"; act. 3/8 [= act. 21/13] S. 1–7);

– Beilage 4 Anhang II: Änderungen und Ergänzungen zu den Ordnungen SIA 102, 103 und 108 (2003) vom 29. Februar 2016 (act. 3/8 S. 8+9);

– Beilage 4 Anhang III: Besondere Bedingungen und Vorschriften der D._____ (act. 3/8 ab S. 10) vom 29. Februar 2016 (Allgemeine Bedingun gen für Bauprojekte [fortan: "ABB-D._____"] / Umweltschutzbestimmun gen für Bauprojekte / Sicherheitsbestimmungen für …ausweisträger / Zoll- vorschriften für den D._____). In Art. 3.1 und Art. 8.3 SPV finden sich sodann weitere Verweise auf diese An- hänge. Sie qualifizieren als Allgemeine Geschäftsbedingungen (fortan: "AGB"). AGB sind typischerweise für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertrags- bedingungen, die eine Vertragspartei (Verwenderin) der anderen bei Abschluss des

- 31 - Vertrages stellt. Vorliegend ist strittig, ob insbesondere die AVB-D._____ und ABB- D._____ in den SPV einbezogen worden sind und falls ja, wie sie auszulegen sind. 2.3.1. Übernahme von AGB in SPV 2.3.1.1. AGB sind keine Rechtsnormen. Sie werden nur Vertragsinhalt, wenn ein entsprechender Konsens der Parteien i.S.v. Art. 1 Abs. 1 OR vorliegt (SCHWEN- ZER/FOUNTOULAKIS, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 8. Aufl. [fortan: "Obligationenrecht AT"], Rz. 44.01 und 45.01). Die Übernahme in das Ver- tragsverhältnis kann auch durch Verweisung und ohne (genaue) inhaltliche Kennt- nisnahme erfolgen. Hat eine Partei zu den AGB ihr Einverständnis abgegeben, den Inhalt der AGB aber nicht im Einzelnen gelesen, zur Kenntnis genommen oder de- ren Tragweite verstanden, handelt es sich um eine sogenannte Globalübernahme. Entsprechend sind von der global erklärten Zustimmung alle ungewöhnlichen Klau- seln ausgenommen, auf deren Vorhandensein die zustimmende Partei nicht ge- sondert aufmerksam gemacht worden ist (sogenannte Ungewöhnlichkeitsregel; BGE 148 III 57 E. 2.1.3). Das Gegenstück zur Globalübernahme bildet die soge- nannte Vollübernahme. Bei der Vollübernahme erklärt sich jemand mit den AGB einverstanden, nachdem er sie vollständig gelesen, zur Kenntnis genommen und verstanden hat. Die Ungewöhnlichkeitsregel findet bei der Vollübernahme keine Anwendung. Ob die Vermutung, dass eine Globalübernahme vorliegt, nur gegen- über Konsumenten oder auch zwischen Geschäftsleuten greift (vgl. act. 53 Rz. 121), kann vorliegend offengelassen werden, wie nachstehend zu zeigen sein wird. 2.3.1.2. Die Klägerin ist der Auffassung, eine Vollübernahme liege aufgrund des Verweises in Ziff. 3.1 SPV auf die AVB-D._____ sowie des Verweises in Ziff. 8.3 SPV auf die Anhänge I–III vor (act. 41 Rz. 38). Die Beklagte bestreitet dies mit der Begründung, diese Verweise seien zu generisch, so dass überhaupt nicht zu er- kennen sei, was damit gemeint und bezweckt gewesen sei. Deshalb greife die Ver- mutung der Globalübernahme, sofern überhaupt ein Konsens vorliege (act. 46 Rz. 25 ff.).

- 32 - 2.3.1.3. Bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin handelt es sich nicht um eine Laiin oder um eine von Laien geführte Unternehmung, sondern sie gehört als Konzerngesellschaft zur B._____ Gruppe und agiert damit als ein in der Baubran- che führendes Ingenieur- und Planungsunternehmen mit langjähriger Erfahrung, welches vorliegend mit der Klägerin in ihrem angestammten Geschäftsbereich, mit- hin im kaufmännischen Verkehr, bei der Abwicklung ihrer Geschäfte zu tun hatte. Die Beklagte bezeichnet sich als Spezialistin und Schweizer Pionierin der Wirt- schaft (zum Ganzen act. 42/61). Dementsprechend ist sie hochgradig branchen- kundig sowie geschäftserfahren und wird in ihren anderen Geschäftsbeziehungen ebenfalls AGB verwenden. Folglich ist der Beklagten die Vertrautheit mit derartigen Vertragsurkunden zu unterstellen, so dass sie sich über die Bedeutung eines Ver- trages, der auf AGB verweist, sowie dessen Unterzeichnung im Klaren sein muss. Es ist nicht vorstellbar, dass die den SPV unterzeichnenden Exponenten der Par- teien (siehe act. 21/7 S. 8) Dokumente von solcher Tragweite ungelesen oder un- verstanden unterschrieben hätten. Dies umso mehr, als die Beilage 4 lediglich 22 Seiten umfasst (act. 3/8; der SPV umfasst gar nur neun Seiten [act. 21/7]) und es sich um ein prestigeträchtiges Projekt handelt, das für die Beklagte nicht geschäfts- fremd war, sondern den Kernbereich ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit betrifft. Und selbst wenn die Unterzeichnenden nicht über die Fachkunde verfügt hätten, die streitgegenständlichen Dokumente zu verstehen, ist bei einem professionellen Un- ternehmen wie der Beklagten davon auszugehen, dass sie eine juristisch versierte Person beigezogen hätte (vgl. HGer ZH HG200263-O vom 1. Juli 2024, E. 3.3.2). Vor diesem Hintergrund überzeugen der Einwand der Beklagten wie auch ihr Vor- bringen, bei den AVB-D._____ handle es sich bloss um "Vertragsfloskeln", welchen keine rechtliche Bedeutung zukomme (act. 46 Rz. 17+31), nicht. Vielmehr war es sinnvoll, die AGB der D._____ als Bauherrin in den SPV einzubeziehen, weil da- durch eine einheitliche Regelungsbasis für das Gesamtprojekt geschaffen bzw. si- chergestellt wurde, dass alle Beteiligten aufeinander abgestimmt agieren. Insbe- sondere für die Beklagte als Fachplanerin war es zweckmässig, die übergeordnete Regelungsebene zu kennen, um ihre Leistungen projektgerecht und im Sinne einer zielgerichteten Gesamtleistung erbringen zu können.

- 33 - 2.3.1.4. Nach dem Ausgeführten ist auf einen Konsens und auf eine Vollübernahme der AGB zu schliessen. Die Ungewöhnlichkeitsregel findet daher keine Anwen- dung. 2.3.2. Rollenverständnis 2.3.2.1. Ein weiterer Streitpunkt zwischen den Parteien besteht darin, wie die in den AVB-D._____ und ABB-D._____ verwendeten Parteibezeichnungen "Unterneh- men" und "D._____ AG" im Zusammenhang mit dem SPV zu verstehen sind. Wäh- rend die Klägerin der Meinung ist, dass mit der in den AGB verwendeten Formulie- rung "D._____ AG" die Klägerin und mit dem "Unternehmer" die Beklagte gemeint seien (act. 41 Rz. 40 ff.), behauptet die Beklagte, diese Bezeichnungen seien im Kontext des SPV völlig unklar und auf das genannte Rollenverständnis könne nicht geschlossen werden (act. 19 Rz. 42 ff. und act. 46 Rz. 20 ff.). 2.3.2.2. Haben die Parteien die AGB in den Vertrag übernommen, ist deren Inhalt durch Auslegung zu ermitteln. Sie sind grundsätzlich nach denselben Prinzipien auszulegen wie andere vertragliche Bestimmungen. Entscheidend ist demnach in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Wille der Vertragsparteien und in zwei- ter Linie, falls ein solcher nicht festgestellt werden kann, die Auslegung der Erklä- rungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips (BGE 148 III 57 E. 2.2.1). 2.3.2.3. Um darüber befinden zu können, wie die Parteibezeichnungen "Unterneh- men" und "D._____ AG" in den erwähnten Bestandteilen des SPV verstanden wor- den sind, muss demnach zunächst nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien gesucht werden (Art. 18 Abs. 1 OR). Es obliegt folglich dem Gericht, zunächst den wirklichen Willen der Parteien festzustellen, gegebenenfalls empi- risch auf Grund von Indizien (z.B. dem Parteiverhalten nach Vertragsschluss, s. BGer 4A_134/2017 vom 24. Juli 2017, E. 2.1). Dabei handelt es sich um eine Tat- frage. Wenn es dem Gericht nicht gelingt, diesen wirklichen Willen zu ermitteln, oder wenn es feststellt, dass eine Partei den von der andern geäusserten wirklichen Willen nicht verstanden hat, ist zu eruieren, welche Bedeutung die Parteien nach den Regeln von Treu und Glauben ihren gegenseitigen Willenserklärungen geben konnten und mussten. Nur wenn ein natürlicher Konsens fehlt oder unbewiesen

- 34 - bleibt, gelangt somit das Vertrauensprinzip zur Anwendung, wobei die Ermittlung der Bedeutung, die den Willenserklärungen der Parteien beim Abschluss eines Ver- trags nach Treu und Glauben zukommt, eine Rechtsfrage ist (BGer 4C.374/2001 vom 6. September 2002, E. 2.1). Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszuge- hen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind. Auch wenn der Wortlaut auf den ersten Blick klar erscheint, darf es also nicht bei einer reinen Wortauslegung sein Bewenden haben. Vielmehr sind die Erklärungen der Parteien so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zu- sammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Das Gericht hat auch den vom Erklärenden verfolgten Regelungszweck zu beachten, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste. Für die Auslegung einer von der einen Vertragspartei aufgesetzten Vertragsbestimmung ist demnach entscheidend, welches Regelungsziel die andere Vertragspartei darin als redliche Geschäftspartnerin vernünftigerweise erkennen durfte und musste. Dabei ist für den Regelfall anzunehmen, dass der Erklärungs- empfänger davon ausgehen durfte, der Erklärende strebe eine vernünftige, sach- gerechte Regelung an. Mehrdeutige Wendungen in AGB sind im Zweifel zu Lasten jener Partei auszulegen, die sie verfasst hat. Die sogenannte Unklarheitenregel (in dubio contra stipulatorem) kommt jedoch nur subsidiär zur Anwendung, wenn sämt- liche übrigen Auslegungsmittel versagen. Es genügt mithin nicht, dass die Parteien über die Bedeutung einer Erklärung streiten, sondern es ist vorausgesetzt, dass die Erklärung nach Treu und Glauben auf verschiedene Weise verstanden werden kann und es nicht möglich ist, den Zweifel mit den übrigen Auslegungsmitteln zu beseitigen (zum Ganzen BGE 148 III 57 E. 2.2 ff.). 2.3.2.4. Hinzuweisen ist bereits an dieser Stelle darauf, dass die Beklagte ihrerseits sich bei der Frage, wie das Honorar zu bestimmen sei, für die von ihr geltende gemachte Pauschalierung des Honorars auf Ziff. 3.1 SPV beruft (vgl. E. II/3.2 ff.). Darin wird die "D._____ AG" genannt, welche sich vorbehalte, das Honorar zu pau- schalieren (act. 21/7 S. 3). Diese Vertragsklausel versteht (auch) die Beklagte nach eigenen Ausführungen so, dass mit "D._____ AG" die Klägerin gemeint sei, welche berechtigt sei, das Honorar gegenüber ihr, der Beklagten, zu pauschalieren (act. 19 Rz. 29 f. und act. 46 Rz. 28 ff.). Sie überträgt damit eine Befugnis der D._____

- 35 - wie selbstverständlich auf die Klägerin. Weshalb diese, gemäss dem Verständnis der Beklagten gerechtfertigte Rollenübertragung lediglich im Anwendungsbereich von Ziff. 3.1 SPV gelten sollte, hingegen nicht im übrigen Kontext, legt die Beklagte nicht plausibel dar. Nur weil einige Bestimmungen aus dem Planerverhältnis nicht auf das Subplanerverhältnis passen sollen (vgl. act. 46 Rz. 29 f.), rechtfertigt sich ein vom SPV abweichendes Verständnis hinsichtlich Zuordnung der Rolle der D._____, die nicht Vertragspartnerin der Beklagten war, in Bezug auf die Anhänge nicht. Die Beklagte verhält sich widersprüchlich, wenn sie sich einerseits auf das- selbe Rollenverständnis wie die Klägerin beruft, dieses aber über Bord wirft, wenn es sich zu ihren Ungunsten erweist. Aufgrund der unstrittigen Zuordnung der Rolle der D._____ an die Klägerin gemäss Ziff. 3.1 SPV und mangels konkreter gegen- teiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass es für das gesamte synallagma- tische Vertragsverhältnis gilt. Im Ergebnis ist zu schliessen, dass bezüglich der Par- teibezeichnungen in den Anhängen I–III der übereinstimmende wirkliche Wille (na- türlicher Konsens) der Parteien besteht, dass mit der Formulierung "D._____ AG" die Klägerin und mit dem "Unternehmer" die Beklagte gemeint sind. Dieses Ver- ständnis entsprach ebenfalls dem bereits erwähnten offenkundigen Bedürfnis nach einer einheitlichen Regelungsbasis über mehrere Ebenen hinweg. Es liegt somit ein dem Wortlaut entgegenstehender Konsens i.S.v. Art. 18 Abs. 1 OR vor. Zum selben Ergebnis führt eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip, hätte ansons- ten doch die Übernahme der Anhänge keinen Sinn ergeben. Aufgrund des Ausle- gungsergebnisses bleibt für die Anwendung der Unklarheitenregel kein Raum.

3. Art der Honorierung Die Hauptfolge der vorzeitigen Auflösung des Gesamtvertrages liegt darin, dass der aufgelöste Vertrag ab dem Zeitpunkt, in welchem diese greift, seine Wirkungen insoweit einbüsst, als die Parteien weitgehend von ihren Leistungspflichten befreit werden. Die im Auflösungszeitpunkt bereits erbrachten Planerleistungen sind vom Besteller aber auf jeden Fall zu vergüten (STÖCKLI, Planerverträge, Rz. 2.92 und 2.109 ff.; s.a. Art. 1.10 SIA 102/2003). Die Höhe der Vergütung für die geleistete Arbeit richtet sich nach der Vergütungsabrede, welche die Parteien dem Vertrag zugrunde gelegt haben. Vorliegend ist die gewählte Methode zur Bestimmung der

- 36 - Höhe des Planerhonorars strittig, zumal die Klägerin argumentiert, das Honorar sei nach aufwandbestimmenden Baukosten zu berechnen, während die Beklagte eine Pauschalierung des Honorars geltend macht. Da sich das Honorar grundsätzlich nach Baukosten bestimmt und die Beklagte aus der Pauschalierung einen An- spruch herleitet (act. 19 Rz. 30), trägt sie gemäss Art. 8 ZGB die Beweislast dafür (s.a. BGer 4C.23/2004 vom 14. Dezember 2004, E. 3.1). 3.1. Klägerin: Honorar nach aufwandbestimmenden Baukosten 3.1.1. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, gemäss Ziff. 3.1 SPV bemesse sich das Honorar der Beklagten nach den Baukosten, wobei aufgrund der frühzei- tigen Vertragsbeendigung für die massgeblichen Kosten nicht auf die Schlussrech- nung, sondern auf die Prognose vom 20. November 2019, eventualiter auf jene vom 4. November 2019 (act. 3/12+36), abzustellen sei (act. 1 Rz. 33 f. und 81 ff.; act. 41 Rz. 48, 65 ff. und 84 ff.). Die Klägerin stellt unter Einkalkulierung der Leis- tungsstände konkrete Berechnungen an und wendet dabei die SIA 102/2003 und die SIA 108/2003 an (act. 41 Rz. 49 ff. und act. 3/10+11). 3.1.2. Von der vorbehaltenen Möglichkeit, das Honorar zu pauschalieren, habe sie

– so die Klägerin – keinen Gebrauch gemacht. Wie der Vertragsabschluss benötige auch die Vertragsänderung eine übereinstimmende gegenseitige Willenserklärung i.S.v. Art. 1 Abs. 1 OR. Ein solcher Konsens liege im vorliegenden Fall aber nicht vor. Folglich sei die Korrespondenz zwischen den Parteien über eine Pauschalie- rung als Honorarverhandlung im vorvertraglichen Stadium zu qualifizieren, die un- verbindlicher Natur gewesen sei (act. 41 Rz. 123 ff.). Dass die Parteien das bau- kostenabhängige Honorar nicht pauschalisiert hätten, ergebe sich ferner aus dem Umstand, dass das Honorar für die Überprüfung der Machbarkeit in der Berech- nung vom 28. Juli 2015 (act. 3/7) pauschaliert, die restlichen Honorare dagegen im Umkehrschluss nicht pauschaliert worden seien (act. 1 Rz. 36 ff.). 3.1.3. Des Weiteren hätte eine nachträgliche Pauschalierung des Honorars eine Vertragsänderung dargestellt, welche gemäss Art. 2.1 und Art. 10 AVB-D._____ sowie Art. 26 ABB-D._____ nur bei Schriftlichkeit gültig wäre. Für den Fall, dass der (übereinstimmende) Parteiwille nicht bewiesen werden könne, stelle Art. 16

- 37 - Abs. 1 OR die Vermutung auf, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht ver- pflichtet sein wollten, wenn für einen Vertrag vertraglich ein Formerfordernis vorge- sehen sei (konstitutive Wirkung; act. 41 Rz. 144 ff. und 275 ff.). Vorliegend bestehe nicht einmal eine mündliche, geschweige denn eine schriftliche Vereinbarung über eine nachträgliche Pauschalierung. 3.2. Beklagte: Pauschalierung 3.2.1. Die Beklagte bestreitet nicht, dass die Parteien im SPV zwar ursprünglich eine Honorarberechnung nach aufwandbestimmenden Baukosten vorgesehen ha- ben. Allerdings habe sich die Klägerin in Ziff. 3.1 SPV die nachträgliche Pauschali- sierung des Honorars vorbehalten. Diese Vertragsklausel sei so auszulegen, dass der Klägerin ein einseitiges Recht zur Pauschalierung zugekommen sei, wovon sie Gebrauch gemacht habe. Folglich sei dafür weder ein (weiterer) Konsens zwischen den Parteien noch die Einhaltung der Schriftform notwendig gewesen. Doch selbst wenn man nicht von einer Option zur Pauschalierung ausginge, hätten sich die Par- teien nachträglich auf eine solche geeinigt und das Schriftlichkeitserfordernis stehe dem insofern nicht entgegen, als es ohnehin nicht gelebt worden sei (act. 19 Rz. 24 ff. und 30). 3.2.2. Konkret bringt die Beklagte vor, E._____ von der Klägerin habe F._____ von der Beklagten am 3. November 2017 per E-Mail mit dem Betreff "Zone A 004; Ho- norarkalkulation für Pauschalierung" kontaktiert und mit den Worten "Anbei findest du die Honorarberechnungen für die Pauschalierung" begonnen. Die E-Mail habe eine Auflistung des pauschalierten Gesamthonorars sowie im Anhang die für die Pauschalierung zugrundeliegenden Honorarberechnungen enthalten (act. 21/18). Die Pauschalierung des Honorars durch die Klägerin sei dadurch erfolgt (act. 19 Rz. 56 und act. 46 Rz. 52 ff.). F._____ habe in der Folge am 10. November 2017 geantwortet, dass eine Pauschalierung grundsätzlich in Ordnung sei, wobei er ver- schiedene Korrekturen der klägerischen Berechnungen vorgenommen habe (act. 19 Rz. 57 und act. 21/19; act. 46 Rz. 64 ff.). Im Dezember 2017 habe er schliesslich die klägerischen Berechnungen der pauschalierten Honorare der Phase 3 per E-Mail bestätigt (act. 47/72). Diese seien per Ende Dezember 2017 ausbezahlt worden, und die Klägerin habe die Pauschalhonorare für die Phasen 4

- 38 - und 5 auf Grundlage dieses Honorars sowie zwei mit "Pauschalisierung" bezeich- nete Zahlungspläne – zunächst vom 14. Februar 2018 (act. 21/20) und dann vom

11. Juni 2018 (act. 21/21) – angeordnet, was von der Beklagten akzeptiert worden sei. Ferner seien Bereinigungen vorgenommen worden, wobei G._____ von der Klägerin den Zahlungsplan mit E-Mail vom 11. Juni 2018 an H._____ (Beklagte) bestätigt habe (act. 21/22). Diese Zahlungspläne hätten die Parteien insofern wäh- rend Monaten befolgt, als sie, die Beklagte, auf dieser Grundlage mehrere als "Pau- schalhonorar" betitelte Rechnungen gestellt (Rechnung Nr. 2410027300 vom

16. Juli 2018 betreffend Phase 41 [act. 21/24], Rechnung Nr. 2410027400 vom

16. Juli 2018 betreffend Phase 51 [act. 21/25] und Rechnung Nr. 2410027500 vom

16. Juli 2018 betreffend Phasen 52/53 [act. 21/26]) und die Klägerin diese in der Folge vorbehaltlos bezahlt habe (act. 19 Rz. 61 ff., act. 21/57 und act. 42/66–81). Ferner sei die Pauschalierung mit Nachtrag Nr. 7 insofern schriftlich bestätigt wor- den, als darin ausgeführt werde, dass die Teilphasen 52 und 53 nicht mehr als Teil der Pauschale – d.h. des zuvor pauschalierten Gesamthonorars – vergütet würden (act. 19 Rz. 64). E._____ von der Klägerin sei schliesslich selbst von einer Pau- schalierung ausgegangen und habe ihr, der Beklagten, entsprechend mit E-Mail vom 31. Oktober 2018 (act. 47/75) kommuniziert, dass das Honorar pauschaliert worden sei (act. 46 Rz. 7, 34 ff., 52 ff. und 101). 3.2.3. Im Ergebnis sei als Grundhonorar (ohne Nachträge und Projektoptimierun- gen) eine Pauschale von CHF 5'412'891.– (mit GP-Abzug; exkl. MWST) festgelegt worden (= CHF 2'394'774.– Phase 3 [Teilphasen 31 bis 33; ohne GP-Abzug] + CHF 1'371'910.– Phase 4 [Teilphase 41; ohne GP-Abzug] + CHF 1'606'306.– Teil- phase 51 [ohne GP-Abzug] + CHF 120'496.– Teilphase 52 und 53; zum Ganzen act. 46 Rz. 81, 99 f., 102 und 129). Die Behauptung der Klägerin, es bestehe nicht einmal eine mündliche, geschweige denn eine schriftliche Vereinbarung über eine nachträgliche Pauschalierung, sei angesichts des Ausgeführten offenkundig fak- tenwidrig (act. 19 Rz. 66).

- 39 - 3.3. Würdigung 3.3.1. Allgemeines 3.3.1.1. Die Vergütungsabrede findet sich in Ziff. 3.1 SPV und lautet wie folgt: 3.3.1.2. Demnach erfolgt die Honorierung nach den (aufwandbestimmenden) Bau- kosten. Letztere berechnen sich anhand der Schlussrechnung, vorbehältlich einer Pauschalierung durch die D._____ bzw. vorliegend der Klägerin (s.a. Art. 7.5 An- hang II [act. 3/8 S. 9] und Art. 7 SIA 108/2003). Sowohl beim Honorar nach Bau- kosten als auch beim Pauschalhonorar spielt der tatsächliche Aufwand des Planers keine Rolle. Beim Honorar nach Baukosten ist allerdings im Gegensatz zum Pau- schalhonorar das Planerhonorar nicht bereits im Voraus betragsmässig genau be- stimmt, sondern es werden lediglich die Parameter, anhand welcher der Betrag letztlich berechnet wird, im Voraus festgelegt. Demgegenüber ist ein Pauschalho- norar verabredet, wenn die Parteien die Geldsumme, die der Auftraggeber dem Planer für die von diesem zu erbringenden Leistungen zu zahlen hat, im Voraus genau bestimmen (EGLI/STÖCKLI, Planerverträge, Rz. 8.19). 3.3.1.3. Unter Ziff. 4.1 Abs. 2 SPV kamen die Parteien sodann überein, dass von den Rechnungsbeträgen jeweils ein Rückbehalt von 10% abzuziehen sei, welcher mit der Schlussrechnung zur Auszahlung fällig werde. Die vorzeitige Vertragsauf- lösung hat nach Ziff. 12.1 AVB-D._____ zur Folge, dass das Planerhonorar ohne Zuschlag vergütet wird. 3.3.2. Einseitiges Recht zur Pauschalierung 3.3.2.1. Bei Fragen des Konsenses oder der Auslegung gilt der Grundsatz des Pri- mats des subjektiv übereinstimmend Gewollten vor dem objektiv Erklärten, subjek-

- 40 - tiv aber unterschiedlich Verstandenen. Um darüber befinden zu können, ob in Ziff. 3.1 SPV tatsächlich eine Pauschalierungsoption zugunsten der Klägerin ver- einbart worden ist, muss demnach zunächst nach dem übereinstimmenden wirkli- chen Willen der Parteien gesucht werden (vgl. zur Auslegung von Willenserklärun- gen bereits vorne E. 2.3.2.2). 3.3.2.2. Der Beklagten ist zwar bezüglich der Annahme einer klägerischen Pau- schalierungsoption insofern zuzustimmen, als in Ziff. 3.1 SPV ein Vorbehalt der Klägerin statuiert ist, das Honorar zu pauschalieren. Dieser Vorbehalt wird indes- sen nur anhand eines Beispiels ("z.B. nach Genehmigung des Kostenvoranschla- ges"), mit einem blanken Verweis auf die Beilage 1 sowie der Bemerkung "(Bedin- gungen analog GP-Vertrag mit D._____)" weiter konkretisiert. Diese Konkretisie- rungen erweisen sich als zu unbestimmt, als dass gestützt darauf ein übereinstim- mender tatsächlicher Konsens der Parteien zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeich- nung erstellt wäre. Vor diesem Hintergrund kann ein natürlicher Konsens über ein einseitiges Recht zur Pauschalierung des Planerhonorars nicht bejaht werden. 3.3.2.3. Eine Auslegung von Ziff. 3.1 SPV nach dem Vertrauensprinzip führt schliesslich zum selben Ergebnis: Dem Wortlaut der Vertragsklausel lässt sich nicht entnehmen, wie das Optionsrecht genau umgesetzt werden soll. Im Gesetz sind ähnliche Optionsrechte statuiert, so etwa in Art. 216d OR; ein einseitiges Gestal- tungsrecht, wonach ein Vorkaufsberechtigter das Grundstück zu den Bedingungen erwerben kann, die der Verkäufer mit einem Dritten vereinbart hat, wobei der Ver- käufer den Vorkaufsberechtigten über den Inhalt des Kaufvertrags in Kenntnis set- zen muss. Aus diesem gesetzlichen Gestaltungsrecht ergibt sich mithin klar, wie das Optionsrecht ausgeübt werden soll. Hingegen werden die essentiellen Para- meter zum Vorgehen und zur Festsetzung der Höhe der Pauschale in Ziff. 3.1 SPV offengelassen. Die von der Beklagten vorgenommene, komplizierte Herleitung von Bezugsgrössen und Berechnungsgrundlagen (vgl. act. 58 Rz. 21 ff.) macht einen nachträglich konstruierten Eindruck und ist in dieser Komplexität mitnichten Ziff. 3.1 SPV zu entnehmen. Im Übrigen spricht auch eine systematische Auslegung dafür, dass die Parteien in Ziff. 3.1 SPV kein einseitiges Pauschalierungsrecht der Kläge- rin vereinbart haben. Denn gemäss Ziff. 9 SPV nimmt "Der Subplaner […] zustim-

- 41 - mend zur Kenntnis, dass die D._____ AG das einseitige Recht hat, die SIA-Phasen 41/51-53 gemäss dem Angebot des Generalplaners vom 27.08.2015 zu bestellen." (act. 21/7 S. 7 [Hervorhebung hinzugefügt]). Den Vertragsparteien war das juristi- sche Begriffspaar "einseitiges Recht" somit durchaus bekannt und im Gegensatz zu Ziff. 9 SPV haben sie es in Ziff. 3.1 SPV nicht verwendet. Schliesslich ist mit der Klägerin davon auszugehen, dass Sinn und Zweck dieser Passage am ehesten darin liegt, dass die Parteien eine der Klägerin vorbehaltene Neuverhandlungsklau- sel in den SPV aufnehmen wollten (act. 53 Rz. 163; vgl. BK OR I-MÜLLER, Art. 18 N 583). Folglich ergibt auch eine teleologische Auslegung, dass die Parteien in Ziff. 3.1 SPV kein einseitiges Pauschalierungsrecht zugunsten der Klägerin verein- bart haben. Dies schliesst, wie nachstehend zu zeigen sein wird, allerdings nicht aus, dass sich die Parteien nachträglich dennoch über die Pauschalierung des Pla- nerhonorars geeinigt haben. 3.3.3. Nachträgliche Übereinkunft 3.3.3.1. Die Änderungsfreiheit gibt den Parteien das Recht, den Inhalt ihres Vertra- ges jederzeit in gegenseitigem Einvernehmen abzuändern (SCHWENZER/FOUNTOU- LAKIS, Obligationenrecht AT, Rz. 26.28 m.w.Verw.). Dazu ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich; sie kann eine ausdrückli- che oder stillschweigende sein (Art. 1 OR). 3.3.3.2. Der E-Mail von E._____ (Verwaltungsratspräsident der Klägerin; act. 3/1) an F._____ (Beklagte) ist zu entnehmen, dass es am 3. November 2017 eine erste Kontaktaufnahme bezüglich der Pauschalierung gab. Darin führte E._____ bereits im Betreff den Begriff "Pauschalierung" auf und erwähnte in der Nachricht selbst ebenfalls an mehreren Stellen eine Pauschalierung. Zur Erklärung der Systematik der "Honorarberechnung f. Pauschalierung" führte er beispielsweise aus, dass die Beträge entweder "rückwirkend pauschal" auf Basis des Kostenvoranschlages von Juni 2017 oder "pauschal" auf Basis des überarbeiteten Kostenvoranschlages von Oktober 2017 basieren. Gleichzeitig wurde das Honorar für Elektro, HLKKS, MSRL und Fachkoordination konkret mit CHF 5'662'234.– (zuzüglich CHF 374'128 für Bauphysik und Brandschutzplanung) angegeben. Weiter erkundigte er sich in der besagten E-Mail danach, ob es für die Beklagte in Ordnung sei, die Kosten der

- 42 - Planung A4 mit der Genauigkeit einer Kostenschätzung zu pauschalisieren ("Ist das OK für euch darauf zu pauschalisieren?"; zum Ganzen act. 21/18). Angesichts die- ser klägerischen Äusserungen ist deutlich genug, dass sie damit klar und vorbe- haltslos angeboten hat, das Honorar zu pauschalieren (vgl. Art. 5 OR). In der Folge antwortete F._____ E._____ am 10. November 2017 per E-Mail, dass er das pau- schalierte Honorar überprüft und korrigiert habe und "die Pauschalierung der Ho- norare für das A4 auf Grundlage des KS [...] für uns grundsätzlich in Ordnung [ist]." (act. 21/19). Daraus ergibt sich, dass die Beklagte den klägerischen Antrag ange- nommen hat. Damit haben sich die Parteien darauf geeinigt, dass das Honorar auf Grundlage der Kostenvoranschläge von Juni 2017 und Oktober 2017 pauschaliert wird, soweit mithin ein natürlicher Konsens vorliegt. Dass die Klägerin diese Korre- spondenz unter Berufung auf einen internen E-Mail-Verkehr vom 3. November 2017 (act. 42/97) anders verstanden haben will und bloss die möglichen Pauscha- lierungskonditionen ausloten wollte (act. 41 Rz. 126), steht insofern im Widerspruch zur E-Mail vom 3. November 2017, als aus dieser ein Rechtsbindungswille der Klä- gerin zu erkennen ist. Ohnehin konnte und musste die Beklagte von internen Kor- respondenzen der Klägerin keine Kenntnis haben. 3.3.3.3. Die Korrespondenz zwischen E._____ und F._____ stand unter dem Be- treff "Zone A; 004: Honorarkalkulation für pauschalisierung". In der E-Mail vom 3. November 2017 sandte E._____ im Anhang vier PDF-Dateien, welche er als "Ho- norarberechnungen für die Pauschalisierung" bezeichnete (act. 21/18 und act. 47/59–32). In der darauffolgenden Antwort-E-Mail vom 10. November 2017 sandte F._____ im Anhang ebenfalls mehrere PDF-Dateien und bezeichnete diese als "un- sere Überprüfung der Berechnungsbasis für die Honorarabrechnung." (act. 21/19 und act. 47/64–71). Weitere einschlägige, im Recht liegende Parteikorrespondenz fand sodann am 18. Dezember 2017 statt. Sie stand unter dem fast identischen Betreff "Zone A: 004: Kommentierung Honorarberechnung" und enthielt eine PDF- Datei im Anhang namens "Honorarberechnung_GP_2017-12-12_gepr.pdf" (act. 47/73). In dieser E-Mail teilte F._____ I._____, der zu dieser Zeit für die Klägerin als Gesamtleiter des Projekts tätig war (act. 1 Rz. 21), mit, dass die Beklagte die ihr am letzten Dienstag übergebenen Honorarberechnungen ausführlich geprüft habe und zu den Berechnungen der Klägerin bis Teilphase 33 keine Anmerkungen

- 43 - habe. Die retournierte Honorarberechnung ist auf jeder Seite mit dem Eingangsda- tum 12. Dezember 2017 versehen und trägt einen auf den 15. Dezember 2017 datierten Stempel der Beklagten mit dem Vermerk "Kontrolliert". Zudem setzte diese bei allen nachfolgend relevanten Beträgen zur Bekräftigung ihrer Zustim- mung jeweils einen Korrekturhaken (act. 47/72). Nachdem die Parteien somit am

10. November 2017 übereingekommen sind, dass das Honorar auf Grundlage der Kostenvorschläge pauschaliert wird, in der Folge mehrere Berechnungsgrundlagen ausgetauscht hatten, die Klägerin der Beklagten am 12. Dezember 2017 eine Ho- norarberechnungsgrundlage zukommen liess, ist durch die E-Mail vom 18. Dezem- ber 2017 erstellt, dass die Beklagte die klägerischen Berechnungen vom 12. De- zember 2017 schliesslich akzeptiert hat und damit auch hinsichtlich der Höhe des Pauschalhonorars bis zur Teilphase 33 ein natürlicher Konsens erzielt worden ist. Aus der angenommenen Honorarberechnung (act. 47/73) lassen sich die Beträge für die Phase 3 (Teilphasen 31 bis 33) wie folgt entnehmen und betragen insge- samt CHF 2'394'774.– (vor GP-Abzug, s. act. 19 Rz. 59 und act. 46 Rz. 81): in CHF A40/A4 Optionen Batterieladesta- Batterieladesta- Total (exkl. MWST) (act. 47/73 (act. 47/73 tion V1 tion V2 S. 4) S. 1) (act. 47/73 S. 3) (act. 47/73 S. 2) Elektro 540'619 114'861 104'940 91'727 852'147 HLKS 546'788 215'202 71'634 69'665 903'289 MSRL 138'229 71'354 18'050 13'053 240'686 Fachkoordination 105'315 11'756 8'552 10'053 135'676 Bauphysik, 52'658 5'878 4'276 3'351 66'163 Akustik Brandschutz 157'973 17'634 12'829 8'377 196'813 Total 1'541'582 436'685 220'281 196'226 2'394'774

- 44 - 3.3.3.4. Weiter ist durch die eingereichten Urkunden belegt, dass die Parteien be- züglich der Pauschalierung der anderen Phasenhonorare am 11. Juni 2018 wieder korrespondierten: Per E-Mail teilte G._____ (Klägerin) H._____ (Beklagte) mit, dass sie den Zahlungsplan geprüft und Änderungen betreffend die Teilphase 51 angebracht habe, ansonsten er für die Klägerin in Ordnung sei (act. 21/22). Glei- chentags antwortete dieser per E-Mail, er habe den Zahlungsplan entsprechend angepasst und bereinigt. Unter Hinweis auf eine neue, korrekte Version des Zah- lungsplanes vom 11. Juni 2018 im Anhang wies er sie darauf hin, dass die Beklagte entsprechend diesem Zahlungsplan Rechnung stellen werde, wenn das für die Klä- gerin in Ordnung sei (act. 21/23). In diesem Zahlungsplan ist in Bezug auf die Teil- phasen 41 bis 53 explizit "Pauschalierung A40/A4 ab Submission" aufgeführt (act. 21/21). 3.3.3.5. Dem Zahlungsplan vom 11. Juni 2018 ist zudem folgende Tabelle voran- gestellt, woraus Pauschalhonorare für die Phase 4 (Teilphase 41) sowie die Teil- phasen 51 bis 53 ersichtlich sind (act. 21/21 S. 1 [Hervorhebungen hinzugefügt]): Grundauftrag Honorar GP-Ab- Rückbe- Rechnungs- Honorar- zug 1,5% halt summe summe Pauschalierung A40/A4 ab 1'371'910 -20'579 -135'133 Fr. 1'216'198.39 1'351'332 Submission, Phase 41 Pauschalierung A40/A4 ab 3'246'429 -48'696 -319'773 Fr. 2'877'959'24 3'197'732 Submission, Phase 51/52/53 Rückbehalt gesamt 454'906 Fr. 454'906.40 0 Summe 4'618'339 -69'275 - Fr. 4'549'064.03 4'549'064 3.3.3.6. Wie sich das Honorar für die Phase 5 auf die drei Teilphasen aufteilt, ergibt sich aus den nachfolgenden Listen der monatlich zu zahlenden Teilbeträge, welche für die Teilphase 51 gesondert, für die Teilphasen 52 und 53 zusammen aufgeführt werden. Sie betragen für die Teilphase 51 CHF 1'606'305.98 (vor GP-Abzug;

- 45 - act. 21/21 S. 2, 1. Tabellenzeile) und für die Teilphasen 52 und 53 insgesamt CHF 1'640'122.94 (vor GP-Abzug; act. 21/21 S. 3, 1. Tabellenzeile). 3.3.3.7. Die Beklagte sandte der Klägerin den Zahlungsplan vom 11. Juni 2018 mit den pauschalierten Honorarbeträgen, insbesondere betreffend die Teilphasen 41 und 51, im Anhang an die E-Mail-Adresse von G._____ (act. 21/21+23). In der Folge bezahlte die Klägerin unbestrittenermassen die von der Beklagten gestützt auf diesen Zahlungsplan gestellten Rechnungen, welche notabene ebenfalls alle mit dem Hinweis der Pauschalierung versehen waren und mit den von der Beklag- ten vorgebrachten Beträgen pro Phase übereinstimmen (act. 21/24–26 und act. 42/66–81). Dieses Verhalten kann im Gesamtkontext nur dahingehend gewer- tet werden, dass sich die Parteien nachträglich, zumindest konkludent, auch auf eine Pauschalierung des Honorars betreffend die Phasen 4 und 5 geeinigt haben. Jedenfalls lässt auch das nachträgliche Zahlungsverhalten der Klägerin auf einen natürlichen Konsens schliessen (vgl. BGer 4A_134/2017 vom 24. Juli 2017, E. 2.1). Dies umso mehr, als E._____ im E-Mail-Verkehr vom 11. Juni 2018 einkopiert war (act. 21/22+23). 3.3.3.8. Aus dem Umstand, dass die Beklagte bereit gewesen sei, eine Bankgaran- tie für den Fall der Überbezahlung auszustellen (act. 41 Rz. 349 und act. 3/11), kann die Klägerin sodann nichts zu ihren Gunsten herleiten. Wie vorne erwähnt (vgl. E. II/2.4.3), sind Akontozahlungen auch bei einem Pauschalhonorar möglich und in der Baubranche nicht unüblich. Eine befürchtete Überbezahlung und mögli- che Massnahmen zur Absicherung sprechen nicht gegen eine getroffenen Preis- vereinbarung. Dem Einwand der Klägerin, dass zuerst eine Pauschale mit der D._____ hätte vereinbart werden müssen, bevor das Subplanerhonorar pauscha- liert würde (act. 56 Rz. 45 und act. 62 Rz. 44), ist nicht zuzustimmen, zumal ein solcher Vorbehalt aus der gesamten diesbezüglich von den Parteien geführten Kor- respondenz nicht ersichtlich ist. 3.3.3.9. Auch das Vorbringen der Klägerin, G._____ und E._____ hätten H._____ (Beklagte) mündlich darauf hingewiesen, dass die Verweise auf eine Pauschalie- rung im Zahlungsplan vom 11. Juni 2018 falsch seien (act. 41 Rz. 298 und act. 53 Rz. 244+782), vermag die erfolgte Pauschalierung ebenfalls nicht zu Fall zu brin-

- 46 - gen. Zunächst ist darin eher ein Zugeständnis zu sehen, dass der Zahlungsplan vom 11. Juni 2018 durchaus als Nachweis einer Pauschalierung zu sehen ist. Oh- nehin erweist sich ihre entsprechende Tatsachenbehauptung als unsubstantiiert, zumal sie nicht behauptet, wann und wo genau dies geschehen sein soll. Weil über unsubstantiierte Behauptungen kein Beweis zu führen ist (BGE 144 III 67 E. 2.1), kann eine Befragung der von ihr offerierten Zeugen (E._____ und G._____) unter- bleiben. 3.3.4. Formvorbehalt 3.3.4.1. Die Klägerin macht weiter geltend, selbst unter der Annahme einer nach- träglichen Vereinbarung liege keine gültige Pauschalierung des Honorars vor. Sie beruft sich dafür auf Art. 26 ABB-D._____, wonach alle Ergänzungen und Abände- rungen des Vertrages der schriftlichen Form bedürfen. Da es keine Erklärung in schriftlicher Form betreffend Pauschalierung gebe, liege keine gültige Vertragsän- derung vor. E-Mails erfüllten das Erfordernis der einfachen Schriftlichkeit i.S.v. Art. 13–15 OR nicht (act. 41 Rz. 141). 3.3.4.2. Nach Art. 16 Abs. 1 OR ist bei einem vertraglichen Formvorbehalt im Zwei- fel davon auszugehen, dass die Einhaltung der Form von den Parteien als Gültig- keitserfordernis und nicht lediglich zu Beweiszwecken gewollt war (konstitutive und nicht nur deklaratorische Bedeutung des Formvorbehalts; SCHWENZER/FOUNTOULA- KIS, Obligationenrecht AT, Rz. 31.47). Die Parteien können indes nachträglich auf den Formvorbehalt generell oder zumindest punktuell verzichten, wobei ein solcher Verzicht grundsätzlich formfrei erfolgen kann (BGer 4A_409/2017 vom 17. Januar 2018, E. 5.3; BSK OR-SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, Art. 16 N 10). Eine Aufhebung oder Abänderung des Formvorbehalts ist auch stillschweigend oder durch konklu- dentes Handeln möglich, und zwar insbesondere dann, wenn die Parteien den Ver- trag vorbehaltlos erfüllen (zum Ganzen SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, Obligationen- recht AT, Rz. 31.51 m.w.Verw.). Die Beweislast für eine Widerlegung der Vermu- tung von Art. 16 Abs. 1 OR liegt bei jener Partei, die sich auf die Gültigkeit des formlos Vereinbarten beruft (vgl. BGer 4A_234/2017 vom 19. September 2017, E. 5.1 f.; BGer 4A_271/2007 vom 8. Januar 2008, E. 3; HGer ZH HG110181-O vom

12. März 2015, E. III./4; BSK OR- SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, Art. 16 N 12).

- 47 - 3.3.4.3. Vor diesem Hintergrund vermag die Klägerin die Pauschalierung des Ho- norars mit dem Einwand der nicht eingehaltenen Form nicht umzustossen. Weil sie die von der Beklagten gestellten Rechnungen für die Pauschalhonorare allesamt bezahlt hatte, hat sie vorbehaltlos erfüllt und damit, zumindest was die Pauschalie- rung betrifft, konkludent auf die Einhaltung des Schriftlichkeitserfordernisses ver- zichtet. Unterstrichen wird dies dadurch, dass es die Klägerin war, welche den Pau- schalierungsprozess per E-Mail eingeleitet und der Beklagten am 3. November 2017 einen entsprechenden Antrag unterbreitet hatte und sich in der Folge rege an einer ausführlichen und wie dargestellt durchaus klaren E-Mail-Korrespondenz be- teiligte. Ihr Standpunkt, sich im Nachhinein auf die nicht eingehaltene Schriftlichkeit berufen zu können, ist nicht zu schützen. 3.3.5. Vertretungsbefugnis 3.3.5.1. Im Übrigen moniert die Klägerin, dass weder E._____ noch G._____ allein für sie zeichnungsberechtigt gewesen seien und folglich keine für sie verbindlichen Vertragsänderungen hätten erklären können (act. 53 Rz. 48 und act. 62 Rz. 44). 3.3.5.2. Eine Aktiengesellschaft, wie es die Klägerin ist, handelt durch Personen, die entweder kraft ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung (Art. 718 f. OR) oder als Bevollmächtigte (Art. 721 OR) über eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht ver- fügen (siehe VON DER CRONE, Aktienrecht, § 4 Rz. 210 ff.). Die Vertretungswirkun- gen können indessen trotz fehlender Vertretungsbefugnis eintreten, wenn die Vor- aussetzungen für den Gutglaubensschutz einer Drittperson erfüllt sind. Ein Anwen- dungsfall hierfür ist das Begründen einer sogenannten Anscheins- oder Duldungs- vollmacht. Eine solche liegt vor, wenn jemand als Vertreter einer anderen Person ohne deren Ermächtigung handelt, die Vertretene davon Kenntnis hat (Duldungs- vollmacht) oder bei pflichtgemässer Sorgfalt davon hätte Kenntnis haben müssen (Anscheinsvollmacht) und die Vertretene das Handeln des Vertreters trotz Möglich- keit der Einflussnahme duldet, so dass die Drittperson das Nichteinschreiten der Vertretenen nach Treu und Glauben als Bevollmächtigung des Vertreters beurteilen darf. Das Institut der Anscheins- und Duldungsvollmacht findet seine Rechtferti- gung im kaufmännischen Verkehr darin, dass die Geschäftspartner nicht mit den für sie undurchschaubaren Organisationsrisiken der anderen Unternehmung belas-

- 48 - tet werden sollen. Freilich sind in diesem Zusammenhang auch die Schranken zu beachten, welche einem leichtfertigen Vertrauen durch die Publizitätswirkung des Handelsregisters (siehe Art. 933 Abs. 1 OR) gesetzt sind (zum Ganzen BGE 120 II 197 E. 2). 3.3.5.3. Die Klägerin bezeichnet G._____ in ihrer Klageschrift selbst als ihre CFO während der gesamten Projektdauer (act. 1 Rz. 21) und die Behauptung der Be- klagten, sie sei auch Mitglied der klägerischen Geschäftsleitung gewesen (act. 19 Rz. 61), wurde nicht substantiiert bestritten (act. 41 Rz. 295). E._____ ist sodann seit der Gründung der Klägerin ihr Verwaltungsratspräsident, wenn auch nur mit Kollektivzeichnungsberechtigung zu zweien (act. 3/1). Nichtsdestoweniger durfte die Beklagte angesichts dieser – hierarchisch höchsten – Positionen im Unterneh- men in guten Treuen davon ausgehen, dass diese Personen ihr gegenüber jeweils für die Klägerin bevollmächtigt waren. 3.3.5.4. Weiter moniert die Klägerin, die E-Mails ihrer Exponenten seien an nicht zeichnungsberechtigte Personen der Beklagten adressiert worden, so dass auch aus diesem Grund keine rechtlich bindenden Wirkungen hätten eintreten können (act. 53 Rz. 48 und act. 62 Rz. 44). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Mitarbei- tenden der Beklagten möglicherweise keine aktive, aber als im Projekt involvierte Personen eine passive Stellvertretung inne hatten. Dies wird durch den Umstand bestärkt, dass J._____ und K._____ (jeweils für die Beklagte zeichnungsberechtigt; act. 54/136), in den E-Mails von F._____ vom 10. November 2017 und 18. Dezem- ber 2017 einkopiert waren (act. 21/19 und act. 47/72). Schliesslich läuft die Be- hauptung der Klägerin ihrem eigenen früheren Verhalten zuwider, wenn sie zu- nächst aus eigener Initiative mit einem Mitarbeiter der Beklagten über das Honorar korrespondiert, nur um sich dann im Nachhinein auf seine angeblich fehlende Ver- tretungsbefugnis zu berufen (venire contra factum proprium). 3.4. Zwischenfazit Die Parteien haben sich nachträglich auf eine Pauschalierung des Planerhonorars geeinigt. Dem steht auch kein Schriftlichkeitsvorbehalt entgegen. Das Honorar setzt sich demnach wie folgt zusammen: Phase 3 (Teilphasen 31 bis 33)

- 49 - CHF 2'394'774.–, Phase 4 (Teilphase 41) CHF 1'371'910.– und Teilphase 51 CHF 1'606'305.98. Nach dem Ausgeführten ergibt sich ein Grundhonorar der Be- klagten von insgesamt CHF 5'372'989.98 (ohne GP-Abzug und exkl. MWST; s. act. 46 Rz. 102+129).

4. Eventualstandpunkte der Klägerin hinsichtlich Pauschalierung 4.1. Ungültigkeit infolge Grundlagenirrtums 4.1.1. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass die Parteien formgültig ein Pauschalhonorar vereinbart haben, stellt sich die Klägerin im Sinne einer Eventua- largumentation auf den Standpunkt, dass sie eine falsche Vorstellung über den re- levanten Sachverhalt gehabt habe, welche ihren Geschäftswillen beeinflusst habe und dieser Irrtum sowohl objektiv als auch subjektiv wesentlich sei. Sie, die Kläge- rin, habe sich in einem Grundlagenirrtum nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR befunden, mithin hätte sie die Pauschalierung nicht abgeschlossen, wenn sie die wahre Qua- lität des Kostenvoranschlags vom 18. September 2017 (auch als Kostenvoran- schlag vom Oktober 2017 bezeichnet) sowie des Kostenvoranschlags vom 19. Mai 2017 (auch als Kostenvoranschlag vom Juni 2017 bezeichnet) gekannt hätte, auf denen die Pauschalierung beruhe (act. 53 Rz. 327+330 und act. 21/17). Denn sie sei davon ausgegangen, die Beklagte habe den Kostenvoranschlag vom 18. Sep- tember 2017 über CHF 53.5 Mio. bzw. den Kostenvoranschlag vom 19. Mai 2017 über CHF 44.3 Mio. sorgfältig erstellt. Ihre Vorstellung habe jedoch nicht mit der Realität übereingestimmt, weil die Beklagte für diese Kostenvoranschläge falsche Schätzungen sowie Kennwerte verwendet und sie damit grob unsorgfältig erstellt habe. Tatsächlich wäre nämlich mit Kosten von rund CHF 31.7 Mio. zu rechnen gewesen, wie sich mit Kostenprognose vom 20. November 2019 (act. 42/64) her- ausgestellt habe. Faktisch sei die Kosteninformation vom 18. September 2017 um rund 41% bzw. CHF 21.8 Mio. und die Kosteninformation vom 19. Mai 2017 um rund 28% bzw. CHF 12.6 Mio. zu hoch gewesen; dies bei einem vereinbarten Un- genauigkeitsgrad von +/- 10%. Bei einer Abweichung von über 10% bestehe indes eine tatsächliche Vermutung, dass der Kostenvoranschlag unsorgfältig erstellt wor- den sei (vgl. E. II/4.2.1). Es habe weder Projektänderungen mit Kostenauswirkun- gen noch einen Planungsstopp gegeben, welche die Diskrepanz von 41% bzw.

- 50 - 28% erklären würden. Der Grundlagenirrtum habe gemäss Art. 23 OR schliesslich die Ungültigkeit der Pauschalierung zur Folge, woraus zu ihren Gunsten eine Rück- erstattungsforderung nach Art. 62 Abs 2 OR resultiere (zum Ganzen act. 41 Rz. 17 ff. und Rz. 151 ff.). Die Beklagte bestreitet eine solche Forderung, weil die Voraus- setzungen des Grundlagenirrtums nicht gegeben seien (act. 46 Rz. 155). 4.1.2. Eine Eventualanfechtung ist für den Fall, dass das Gericht einem Vertrag nicht den vom Anfechtungsberechtigten verstandenen Sinn beimisst, zwar trotz der Bedingungsfeindlichkeit einer Gestaltungserklärung möglich (BSK OR I-SCHWEN- ZER/FOUNTOULAKIS, Art. 31 N 7 m.w.Verw.). Diese muss gemäss Art. 31 Abs. 1 f. OR jedoch binnen Jahresfrist nach Entdeckung des Irrtums erfolgen. Aktenwidrig erweist sich in diesem Zusammenhang die Behauptung der Klägerin, sie würde vor dem Gerichtsentscheid im vorliegenden Verfahren gar nicht wissen, dass über- haupt eine Pauschalvereinbarung bestehe (act. 41 Rz. 165), hat doch die Klägerin bereits in ihrer Klageschrift vom 13. März 2023 sowohl die nachträgliche Pauscha- lierung des Honorars (act. 1 Rz. 36 ff.) als auch die Kostenabweichung von 41% thematisiert (act. 1 Rz. 71). Ihr (angeblicher) Irrtum war ihr somit bereits am

13. März 2023 bekannt. Deshalb hätte die Klägerin die Pauschalierung spätestens bis am 13. März 2024 (eventualiter) anfechten müssen. Indem sie dies erst mit der Replik vom 10. Juli 2024 getan hat (act. 41 Rz. 153), erfolgte die Anfechtungser- klärung nach Ablauf der Jahresfrist. Das Recht, die Pauschalierung infolge Grund- lagenirrtums für ungültig zu erklären, ist damit verwirkt. Bereits aus diesem Grund dringt die Klägerin mit ihrem Eventualstandpunkt nicht durch. 4.2. Haftungsbegründende Überschreitung des Kostenvoranschlages 4.2.1. Sollte das Gericht auch einen Willensmangel der Klägerin verneinen, stellt die Klägerin sich im Sinne einer Subeventualargumentation auf den Standpunkt, dass die Beklagte ihr zumindest einen Schadenersatz nach Art. 97 Abs. 1 und Art. 398 Abs. 2 OR schulde. Die Beklagte habe ihre vertraglichen Pflichten insofern grob und schuldhaft verletzt, als der von ihr erstellte Kostenvoranschlag vom

18. September 2017 einen Ungenauigkeitsgrad von 41% und der von ihr erstellte Kostenvoranschlag vom 19. Mai 2017 einen Ungenauigkeitsgrad von 28% auf- weise, obschon sich die Beklagte ihrer Pflicht, einen Kostenvoranschlag zu erstel-

- 51 - len, der nicht mehr und nicht weniger als 10% von den tatsächlichen Kosten ab- weicht (vgl. Art. 4.32 SIA 108), bewusst gewesen sei (act. 53 Rz. 327+330). Wenn die versprochene Kostengenauigkeit nicht eingehalten werde, liege nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung vor, dass die Kos- tenprognose unsorgfältig erstellt worden sei und die Fachplanerin damit ihre Ver- tragspflicht verletzt habe (BGer 4A_457/2017 vom 3. April 2018, E. 4.2.1; 4A_210/2015 vom 2. Oktober 2015, E. 4.2.2.3). Der Beweis des Gegenteils obliege der Beklagten, mithin müsse sie das Gericht nach dem Regelbeweismass, d.h. ohne verbleibende ernsthafte Zweifel, davon überzeugen, dass die Abweichung nicht auf ihre Unsorgfalt zurückzuführen sei (act. 41 Rz. 235). Vorliegend habe es aber weder einen Planungsstopp noch Projektänderungen mit kostensenkenden Auswirkungen auf die prognostizierten Baukosten gegeben, welche eine Diskre- panz von bis zu 41% – notabene fast die Hälfte – rechtfertigen würden. Durch die Sorgfaltspflichts- bzw. Vertragsverletzung habe sie, die Klägerin, insofern einen Schaden erlitten, als sie sich bei der Pauschalierung des Honorars berech- tigterweise auf den Kostenvoranschlag vom 18. September 2017 (eventualiter den Kostenvoranschlag vom 19. Mai 2017) gestützt habe. Diese Vermögensdisposition hätte sie jedoch nicht vorgenommen, wenn sie zu diesem Zeitpunkt über eine pflichtgemässe Kosteninformation verfügt hätte. Denn nach den Erfahrungen des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge sei klar, dass sie, die ökonomisch handelnde Klägerin, der Beklagten kein höheres Honorar zugesichert hätte, als dasjenige, das auf einem sorgfältig erstellten Kostenvoranschlag beruht (hypothe- tischer Kausalverlauf; act. 41 Rz. 208 ff.). Gemäss Art. 97 Abs. 1 OR werde das Verschulden vermutet und der Beklagten gelinge es nicht, sich zu exkulpieren (act. 41 Rz. 211 f.+236). Vor diesem Hintergrund sei ihr, der Klägerin, ein soge- nannter Vertrauensschaden entstanden, der in der Differenz bestehe zwischen ih- rem Vermögensstand aufgrund ihrer im Vertrauen auf die pflichtwidrig falsche Kos- teninformation vorgenommenen Disposition, und ihrem hypothetischen Vermö- gensstand, wenn sie ihre Vermögensdisposition auf eine pflichtgemässe richtige Kosteninformation abgestützt hätte. Diesen Schaden habe die Beklagte ihr zu er- setzen, mithin sei sie, die Klägerin, so zu stellen, wie wenn das Honorar gestützt auf die sorgfältig erstellte Kostenprognose vom 20. November 2019 pauschaliert

- 52 - worden wäre. Ihre Schadenersatzforderung sei schliesslich mit dem Honoraran- spruch der Beklagten zu verrechnen, was von der Klägerin einredeweise geltend gemacht wird (act. 41 Rz. 17, 151 und 171 ff.). 4.2.2. Die Beklagte entgegnet dem, sie habe sämtliche Kostenvoranschläge sorg- fältig erstellt und damit ihre Vertragspflicht nicht verletzt. Zudem habe die Klägerin nicht ansatzweise einen Schaden nachgewiesen (act. 46 Rz. 166 ff.). Des Weiteren weist die Beklagte darauf hin, dass der Submissionsstand vom 20. November 2019 eine völlig ungeeignete Vergleichsbasis zur Feststellung einer haftungsrelevanten Überschreitung des Kostenvoranschlages sei. Um dies festzustellen, wären viel- mehr die tatsächlichen Gesamtkosten des Bauprojekts mit dem Kostenvoranschlag zu vergleichen. Die Klägerin stelle vorliegend aber einen Vergleich zwischen einer Prognose und einer anderen Prognose auf. Es liege auf der Hand, dass ein solcher Vergleich von Vornherein gänzlich unbrauchbar sei, um die Einhaltung der Kosten- genauigkeit zu prüfen. Die Beklagte bestreitet daher insbesondere auch aufgrund der untauglichen Vergleichsbasis, dass es tatsächlich eine Unterschreitung des Kostenvoranschlages um 41% bzw. 28% gab (act. 46 Rz. 147 ff.). 4.2.3. Da die Klägerin aus der behaupteten Überschreitung des Genauigkeitsgra- des des Kostenvoranschlages einen Schadenersatzanspruch ableiten will, trägt sie die Beweislast dafür. Nur wenn die Überschreitung des Genauigkeitsgrades mehr als 10% beträgt, bestände nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine tat- sächliche Vermutung für eine Pflichtverletzung der Beklagten. Die Klägerin behaup- tet, weil das Bauprojekt noch nicht abgeschlossen sei, lägen die tatsächlichen Bau- kosten noch nicht vor, so dass es sich aufgrund ihres Beweisnotstands rechtfertige, auf die letzte Kostenprognose abzustellen (act. 53 Rz. 334). Es gebe aber ohnehin keine präzisere Bestätigung der unsorgfältigen Kostenplanung der Beklagten als die Marktreaktion auf deren Ausschreibungsplanung (Submissionsstand), die auf dem Bauprojekt und der dortigen Kosteninformation iterativ aufbaue (act. 53 Rz. 107+328). Dem kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Zunächst ist in Zusammenhang mit allfälligen Kostenabweichungen sowohl in den Bundes- gerichtsentscheiden ("les coûts réels") als auch in der Lehre (SIEGENTHALER, Pla- nerverträge, Rz. 11.56, 11.68 f., 11.73 und 11.117) stets von den tatsächlichen

- 53 - Baukosten die Rede, was im Hinblick auf den Vorwurf der unsorgfältigen Kosten- prognose insofern einleuchtet, als einzig diese retrospektiv aufzeigen können, wie genau ein Kostenvoranschlag war. Sodann ist die von der Klägerin vergleichsweise herangezogene Kostenprognose bereits über fünf Jahre alt und stellt somit keine aussagekräftige Basis für die von ihr geltend gemachte Abweichung des Kosten- voranschlages der Beklagten um über 10% dar. Ohne Angaben und Belege über die tatsächlichen Gesamtkosten des Projekts oder – sollten diese zurzeit noch nicht vorliegen – wenigstens über eine aktuelle Kostenprognose oder zumindest über den Kostenstand per 31. August 2023, als sie selbst aus dem Projekt ausschied (siehe act. 53 Rz. 334), bleibt ihr Standpunkt unfundiert und unbelegt. Gründe, warum die Klägerin nicht auf aktuellere Kosteninformationen zugreifen konnte, sind nicht ersichtlich. Daher kann auch nicht geprüft werden, ob sich daraus etwas zu ihren Gunsten ergäbe. Am Rande bleibt zu bemerken, dass die Klägerin durch das Einreichen eines E-Mail-Verkehrs mit der D._____ vom 5. Dezember 2024 (act. 54/143) offenbart, dass sie weiterhin mit der D._____ korrespondiert und diese ihr Informationen zur Verfügung stellt. Der von der Klägerin an die Beklagte gerich- tete Vorwurf, wegen unterlassener Nachfrage bei der D._____ nicht an benötigte Informationen zu gelangen (act. 53 Rz. 816), trifft sie angesichts ihrer Beweislast bezüglich der tatsächlichen Baukosten vielmehr selbst. 4.2.4. Nach dem Ausgeführten erweist sich der von der Klägerin vorgenommene Vergleich zwischen dem Kostenvoranschlag vom 18. September 2017 bzw. 19. Mai 2017 und der Kostenprognose vom 20. November 2019 als für einen Nachweis des von ihr geltend gemachten Ausmasses der Abweichung untauglich, so dass nicht auf eine Unsorgfalt der Beklagten zu schliessen ist. Folglich besteht auch keine tatsächliche Vermutung, dass die Beklagte als Fachplanerin ihre Vertragspflicht verletzt hätte. 4.2.5. Hinzu kommt, dass der Auftraggeber, der eine Haftung des Planers wegen ungenauer Kostenprognose geltend machen will, sich ohnehin nicht auf die tat- sächliche Vermutung einer Vertragsverletzung bei Nichteinhaltung der Kostenge- nauigkeit stützen kann, wenn er als Ersteller des Kostenvoranschlags wie vorlie- gend nicht an allen übrigen Phasen der Realisierung beteiligt war und daraufhin die

- 54 - tatsächlichen Baukosten höher liegen als aufgrund des Genauigkeitsgrads der Kos- tenprognose maximal erwartet werden musste. Vielmehr hat der Auftraggeber in solchen Fällen den direkten Nachweis zu erbringen, dass die Kostenüberschreitung in einer Sorgfaltspflichtverletzung bei der Erstellung der Kostenprognose gründet (SIEGENTHALER, Planerverträge, Rz. 11.69). Da für eine Kostenunterschreitung das- selbe gelten muss, die Beklagte nicht an der gesamten Realisierung beteiligt war, die Klägerin sich aber dennoch lediglich auf die nicht zur Anwendung kommende tatsächliche Vermutung beruft und einen direkten Nachweis der Sorgfaltspflichtver- letzung durch die Beklagte gänzlich schuldig bleibt, dringt die Klägerin auch mit ihrem Subeventualstandpunkt nicht durch.

5. Höhe des Planerhonorars 5.1. Grundhonorar 5.1.1. Haben die Parteien einen Pauschalpreis vereinbart, ist bei vorzeitiger Auflö- sung des Vertrages vom Auftraggeber ein Teilbetrag geschuldet, der zum Pau- schalpreis im gleichen Verhältnis steht wie der Wert der erbrachten Teilleistung zum Wert der ganzen Leistung (GAUCH, Der Werkvertrag, 6. Aufl., Rz. 538). 5.1.2. Bezüglich der Teilphase 51 ist zu ergänzen, dass sich die einzelnen Gewerke gemäss dem von den Parteien geschlossenen Nachtrag Nr. 7 wie folgt auf das Honorar aufteilen: Gemäss der angehängten Honorarkalkulation (act. 3/10 S. 2; s.a. act. 19 Rz. 147) resultiert ein Gesamtbetrag von CHF 1'651'902.–, wovon CHF 741'370.– auf Elektro entfallen (= 44,88%), CHF 629'449.– auf HLKS (= 38,10%), CHF 103'085.– auf MSRL (= 6,24%) und CHF 177'998.– auf Fachko- ordination (= 10,78%). Unter Berücksichtigung des pauschalierten Betrags von CHF 1'606'305.98 (vgl. E.II/ 3.3.3.6) und der Leistungsstände (vgl. E. II/2.7) ergibt dies somit folgendes Honorar für die Teilphase 51:

- 55 - Gewerk Anteil in % Anteil am pau- Leistungs- Z x Leistungsstand schalisierten Be- stand in % = Honorar in CHF trag in CHF (= Z) Elektro 44,88 720'910.12 20 144'182.03 Fachkoordina- 10,78 173'159.79 20 34'631.96 tion MSRL 6,24 100'233.49 0 0 HLKS 38,10 612'002.58 80 489'602.06 Total 100,00 1'606'305.98 41,61 668'416.05 5.1.3. Aus der Tabelle in Ziff. 3.1 SPV lässt sich entnehmen, dass ein Abzug von 1,5% für die Generalplanerleistungen der Klägerin vom Honorar der Beklagten vor- gesehen ist, was unstrittig ist. Ebenso verhält es sich mit der Mehrwertsteuer von 7,7%, die auf dem Honorar geschuldet ist (act. 41 Rz. 117 und act. 46 Rz. 129). Dies führt zu folgendem Grundhonorar: in CHF Phase 3 Phase 4 Teilphase 51 Total (Teilphasen 31–33) (Teilphase 41) Pauschale 2'394'774.– 1'371'910.– 668'416.05 4'435'100.05 GP-Abzug -35'921.61 -20'578.65 -10'026.24 -66'526.50 (1,5%) Total exkl. 2'358'852.39 1'351'331.35 658'389.81 4'368'573.55 MWST MWST (7,7%) 181'631.63 104'052.51 50'696.02 336'380.16 Total 2'540'484.02 1'455'383.86 709'085.83 4'704'953.71

- 56 - 5.1.4. Im Ergebnis ist somit von einem Anspruch der Beklagten auf ein Grundho- norar für ihre Arbeiten bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Projekt von CHF 4'704'953.71 auszugehen. 5.2. Nachträge 5.2.1. Unbestritten ist, dass die Klägerin Nachträge der Beklagten im Umfang von CHF 298'869.– (exkl. MWST) anerkannt hat (act. 1 Rz. 86 f.; act. 19 Rz. 151). Die Beklagte macht jedoch weitere, von der Klägerin bestrittene Nachträge von CHF 439'970.– geltend, mithin insgesamt CHF 738'839.–, und reicht eine stich- wortartige Tabelle mit 54 Positionen (act. 21/14) ins Recht (act. 19 Rz. 40, Rz. 72 und Rz. 150; act. 53 Rz. 131). 5.2.2. Vorauszuschicken ist, dass die Klägerin eine Tabelle einreicht, die sich teil- weise mit der von der Beklagten vorgelegten Tabelle deckt (act. 3/15). In diesem Dokument wurden zahlreiche Positionen gestrichen und mit handschriftlichen Be- merkungen versehen, welche von der Klägerin per 21. Januar 2020 datiert und un- terzeichnet wurden. Die Streichungen führten zu einer erheblichen Reduktion des Totalbetrages auf die von der Klägerin anerkannten CHF 298'869.–. 5.2.3. Die behauptungs- und beweisbelastete Beklagte versäumt es aber, sich kon- kret dazu zu äussern, wann und wie es zu den als Nachträge geltend gemachten, angeblichen weiteren Verrichtungen gekommen ist, worum es sich genau handelt, wie die Preise vereinbart bzw. berechnet wurden etc. Des Weiteren reicht sie zwar eine Zusammenstellung diverser Nachtragsformulare ein (act. 21/15), lässt diese nicht selbsterklärenden Beilagen allerdings unkommentiert. Damit nimmt sie auch keine Beweisverbindung vor, die für eine genügende Begründung des Anspruchs vorausgesetzt wird (siehe Art. 222 Abs. 2 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. d und lit. e ZPO). Die Darstellung der Beklagten lässt mangels ausreichender Substantiierung eine Beurteilung nicht zu. Soweit die Beklagte sodann aus der "Vereinbarung in Sachen Projekt GSA am D._____" vom 2. Juli 2020 – worin neben von der Klägerin gefor- derten Leistungsständen ihre Bereitschaft aufgeführt ist, noch nicht aufgeführte Nachträge von insgesamt CHF 450'000.– zu akzeptieren (act. 21/27) – eine kläge-

- 57 - rische Anerkennung von noch höheren Nachträgen herleiten möchte (act. 19 Rz. 73), ist sie auf die Ausführungen in E. II/2.6.3 zu verweisen. Wenn eine Partei ihre Bereitschaft aufzeigt, etwas zu einem späteren Zeitpunkt zu akzeptieren, zeigt das gerade, dass die Zustimmung zum Erklärungszeitpunkt noch nicht vorliegt. In der sogenannten Vereinbarung werden somit keine Nachträge festgelegt oder aner- kannt, sondern Bestrebungen der Parteien festgehalten. Entsprechend ist nicht auf eine verbindliche Anerkennung weiterer Nachträge durch die Klägerin zu schlies- sen und diesbezüglich weiterhin von einer vollen Beweislast der Beklagten auszu- gehen. 5.2.4. Insgesamt gelingt es der Beklagten nicht, weitere Nachträge nachzuweisen. Es bleibt beim von der Klägerin anerkannten Betrag, was zu folgender Berechnung des Anspruchs der Beklagten führt: in CHF Nachträge 298'869.– (exkl. MWST) MWST (7,7%) 23'012.91 Total 321'881.91 5.3. Zwischenfazit Der Beklagten steht ein Gesamthonorar von CHF 5'026'835.62 (= CHF 4'704'953.71 + CHF 321'881.91) zu. Davon abzuziehen sind die von der Klägerin geleisteten Akontozahlungen im Umfang von CHF 5'135'488.77 (vgl. E. II/1.3). Folglich ist die Beklagte im Umfang von CHF 108'653.15 überbezahlt.

6. Verzugszins 6.1. Voraussetzungen des Zahlungsverzugs sind gemäss Art. 102 Abs. 1 OR die Nichtleistung trotz Leistungsmöglichkeit, die Fälligkeit der Forderung und eine Mah- nung oder ein bestimmter Verfalltag (BGE 143 II 37 E. 5.2.2; 130 III 591 E. 3.; 129

- 58 - III 535 E. 3.2; siehe BSK OR I-LÜCHINGER/WIEGAND, Art. 102 N 3). Kommt eine Schuldnerin mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, hat sie dem Gläubiger einen Verzugszins von 5% der Forderung pro Jahr zu entrichten (Art. 104 Abs. 1 OR). 6.2. Nachdem die Beklagte von der Klägerin unbestrittenermassen mit Schreiben vom 22. Juli 2020 (für einen über den zuzusprechenden Betrag hinausgehenden fälligen Betrag) gemahnt worden ist (act. 1 Rz. 89 f. und act. 3/39; act. 19 Rz. 211), ist der Verzugszins von 5% p.a. seit dem 23. Juli 2020 ausgewiesen.

7. Fazit Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin CHF 108'653.15 zuzüglich Zins zu 5% seit 23. Juli 2020 zu bezahlen. Im Mehrumfang ist die Klage abzuweisen. III. Formelles zur Widerklage Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist gegeben (act. 21/7 S. 7 Ziff. 11 und Art. 17 ZPO; Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG ZH). Da sich die Widerklage wie die Hauptklage im ordentlichen Verfah- ren beurteilt (siehe Art. 224 Abs. 1 ZPO) und die übrigen Prozessvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Widerklage einzutreten. IV. Materielles zur Widerklage A. Aktivlegitimation Die Frage der Aktivlegitimation ist im Zivilprozessrecht keine Prozessvorausset- zung i.S.v. Art. 59 Abs. 1 ZPO, sondern eine Frage der materiell-rechtlichen Be- gründetheit des eingeklagten Anspruchs. Liegt sie nicht vor, ist die Klage folglich abzuweisen (STAEHELIN, Zivilprozessrecht, § 23 Rz. 2). Da das Gericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO), ist die Aktivlegitimation als Rechtsfrage von Amtes wegen zu prüfen.

- 59 -

1. Parteistandpunkte 1.1. Die Klägerin als Widerbeklagte bestreitet die Aktivlegitimation, zumal die Be- klagte seit dem 16. Juni 2023 keine Ansprüche mehr aus dem SPV geltend machen könne, sondern ausschliesslich die B1._____ AG. Zwar sei es theoretisch denkbar, dass die Beklagte sich die widerklageweise geltende gemachte Forderung von der B1._____ AG abtreten liesse. Dem ständen indes Ziff. 4.5 AVB-D._____ und Ziff. 25 ABB-D._____ entgegen, wonach die Abtretung von Honorarforderungen an Dritte nur mit schriftlicher Zustimmung der D._____ zulässig sei. Da im Subplaner- verhältnis die Rolle der D._____ der Klägerin zukomme, bedürfe es für die Abtre- tung einer allfälligen Forderung aus dem SPV ihrer schriftlichen Zustimmung. Eine solche liege jedoch nicht vor. Deshalb könne die B1._____ AG keine Forderungen aus dem SPV abtreten. Folglich fehle es der Beklagten an der Aktivlegitimation zur Widerklage, weshalb sie bereits aus diesem Grund abzuweisen sei (act. 41 Rz. 225 ff.). 1.2. Demgegenüber beruft sich die Beklagte als Widerklägerin für ihre Aktivlegi- timation auf die Abtretungserklärung der B1._____ AG an sie, die B._____ Holding AG, vom 3. Oktober 2024 (act. 47/95). Darin trete die B1._____ AG sämtliche For- derungen gegenüber der A1._____ AG aus dem Subplanervertrag an die Beklagte ab. Die schriftliche Zustimmung der Klägerin sei dafür nicht erforderlich, zumal selbst bei Anwendbarkeit der AVB-D._____ bzw. ABB-D._____ unter dem klägeri- schen Rollenverständnis die Beklagte nicht als Dritte zu qualifizieren sei. Denn das Abtretungsverbot bzw. Zustimmungsgebot diene dazu, eine Abtretung von Forde- rungen an Personen zu verhindern, welche mit dem SPV nichts zu tun hätten. Im vorliegenden Fall liege keine Abtretung an eine Dritte vor, sondern es werde ledig- lich die Vermögensabtretung gemäss FusG in Bezug auf die Forderungen aus dem SPV rückabgewickelt und damit der Zustand wiederhergestellt, welcher unter dem SPV ohnehin bestanden habe. Es könne nicht dem Willen der Parteien entsprochen haben, die Wiederherstellung jenes Zustands zu verhindern, den sie mit dem Ab- tretungsverbot gerade hätten schützen wollen. Deshalb verhalte sich die Klägerin rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich auf das Abtretungsverbot berufe. Schliesslich diene die Forderungsabtretung der Prozessökonomie sowie der Vermeidung sich

- 60 - widersprechender Urteile (zum Ganzen act. 46 Rz. 245 ff.). Nachdem die Beklagte erkannt hatte, dass in der Abtretungserklärung vom 3. Oktober 2024 die A1._____ AG anstatt die A._____ AG als Schuldnerin aufgeführt ist (act. 58 Rz. 629), reichte sie mit ihrer Stellungnahme zur Widerklageduplik eine korrigierte Abtretungserklä- rung vom 17. März 2025 ein (act. 59/104).

2. Würdigung 2.1. Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung der Schuldnerin an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Na- tur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen (Art. 164 Abs. 1 OR). Die Abtretbar- keit einer Forderung kann demnach durch Vereinbarung zwischen dem (Alt-)Gläu- biger und der Schuldnerin ausgeschlossen werden (sogenanntes pactum de non cedendo). Möglich ist dabei nicht nur ein völliger Ausschluss der Abtretbarkeit, son- dern auch die blosse Erschwerung, z.B. die Bindung an eine Zustimmung der Schuldnerin. Ein pactum de non cedendo kann ausdrücklich oder stillschweigend geschlossen werden. In der Praxis sind vertragliche Abtretungsverbote relativ häu- fig, da durch einen Gläubigerwechsel die Stellung der Schuldnerin trotz der gesetz- lichen Schuldnerschutzbestimmungen regelmässig erschwert wird. Im Einzelfall muss geprüft werden, ob ein pactum de non cedendo nicht gegen Art. 27 Abs. 2 ZGB verstösst, weil die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Gläubigers dadurch zu sehr eingeschränkt wird. Die Abtretung einer nicht übertragbaren Forderung ist unwirksam, so dass der Zedent Forderungsinhaber bleibt (zum Ganzen SCHWEN- ZER/FOUNTOULAKIS, Obligationenrecht AT, Rz. 90.24 und 90.26). 2.2. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist sie als selbständige juristische Per- son mit eigener Rechtspersönlichkeit und damit als Dritte gemäss Ziff. 4.5 AVB- D._____ und Ziff. 25 ABB-D._____ zu qualifizieren. Wenn sämtliche Aktiven und Passiven der einen Gesellschaft auf eine andere Gesellschaft übertragen werden, kann auch keineswegs mehr vom selben Zustand gesprochen werden, der vor ei- ner solchen Vermögensübertragung bestanden hatte. Die Berufung der Klägerin auf das Abtretungsverbot erweist sich vor diesem Hintergrund nicht als rechtsmiss- bräuchlich. Eine übermässige Einschränkung der wirtschaftlichen Dispositionsfrei- heit der B1._____ AG als Gläubigerin der Forderung ist nicht zu erkennen, zumal

- 61 - es dieser, wie die Beklagte selbst ausführt (act. 46 Rz. 250; vgl. E. II/1.2), ohne Weiteres möglich ist, die Klägerin ins Recht zu fassen. 2.3. Selbst wenn man die schriftliche Zustimmung der Klägerin als entbehrlich erachten würde, ist darauf hinzuweisen, dass die Nennung der korrekten Schuld- nerin eine Essentialia negotii des Abtretungsvertrages darstellt (PROBST, in: Com- mentaire romand Code des obligations I, Art. 164 N 17). Folglich wären die streit- gegenständlichen Forderungen mittels Zession vom 3. Oktober 2024 nicht mit hin- reichender Bestimmtheit an die Beklagte zediert worden, wurde doch in der zu- nächst eingereichten Abtretungserklärung die A1._____ AG als Schuldnerin ge- nannt (act. 47/95). Aus der nachträglich korrigierten Abtretungserklärung vom 17. März 2025 kann die Beklagte nichts zu ihren Gunsten herleiten, weil sie diese nach Aktenschluss eingereicht hat. Wie die Klägerin zu Recht erörtert (act. 62 Rz. 121), handelt es sich dabei nicht um ein echtes Novum, sondern um ein Potestativ-No- vum – das heisst um ein Novum, dessen Entstehung vom Willen einer Partei ab- hängt –, das den Regeln betreffend unechte Noven untersteht (BGE 146 lll 416 E. 5.3; SÉBASTIEN MORET, Potestativ-Noven – echte oder unechte Noven?, in: ZZZ 54/2021, S. 497). Weil die Beklagte die Abtretungserklärung vom 17. März 2025 bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt bereits vor Aktenschluss hätten einbringen können, ist sie nun damit ausgeschlossen (Art. 229 Abs. 1 lit. b aZPO Ingress und Art. 407f ZPO e contrario). 2.4. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf die Fragen, zu wel- chem Zeitpunkt das Gericht die Sachlegitimation prüft und ob diese während des hängigen Verfahrens hergestellt werden kann, eine uneinheitliche Praxis des Bun- desgerichts besteht. Während tendenziell frühere Bundesgerichtsentscheide da- von ausgehen, die Sachlegitimation müsse spätestens im Urteilszeitpunkt vorliegen (BGer 5A_754/2014 vom 16. März 2015, E. 3.3; BGE 130 III 248 E. 2 und 3; 108 II 475 E. 1b; BGer 5A_410/2023 vom 25. September 2024, E. 2.6.1), wird in tenden- ziell jüngeren Bundesgerichtsentscheiden die Meinung vertreten, die Sachlegitima- tion müsse bereits bei Verfahrenseinleitung gegeben sein (BGer 4A_102/2023 vom

17. Oktober 2023, 3.1.3; 4A_127/2022 vom 28. Juni 2022, E. 3.3; 4A_282/2021 vom 29. November 2021, E. 4.3; 4A_560/2015 vom 20. Mai 2016, E. 4.1.1). Sollte

- 62 - es sich dabei um eine Praxisänderung des Bundesgerichts handeln, so wäre eine Heilung der fehlenden Aktivlegitimation so oder anders mit keiner der vorliegenden Abtretungserklärungen möglich, weil sie bei Rechtshängigkeit der Widerklage nicht gegeben war (vgl. zum Ganzen BRUNNER/DREYER, Eintritt der Sachlegitimation nach Rechtshängigkeit, in: SJZ 121/2025, S. 282 ff., welche sich gegen eine Pra- xisänderung aussprechen). B. Fazit

1. Mangels Aktivlegitimation der Beklagten ist die Widerklage abzuweisen.

2. Lediglich der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich am Ergebnis nichts ändern würde, wenn die Aktivlegitimation zur Wider- klage zu bejahen wäre. Die Erwägungen zur Hauptklage gelten entsprechend für das widerklageweise geltend gemachte Grundhonorar sowie die Nachträge. Hin- sichtlich des ebenfalls widerklageweise geltend gemachten Honorars für Projektop- timierungen von CHF 401'200.– (act. 19 Rz. 152, 154 und 157; act. 46 Rz. 132 und 135), muss sich die Beklagte erneut den Vorwurf gefallen lassen, dass ihre An- spruchsbegründung unzureichend ist, weil sie weder substantiierte Tatsachenbe- hauptungen aufstellt noch eine Beweisverbindung herstellt. Die von der Beklagten eingereichte Tabelle mit 36 Positionen (act. 21/28) ist nicht selbsterklärend und ge- nügt nicht zur schlüssigen Anspruchsbegründung. Die in den ebenfalls eingereich- ten Sitzungsprotokollen erwähnten „Optimierungen“ (vgl. act. 21/29–31) bleiben überwiegend pauschal; nur einzelne Aspekte werden näher ausgeführt (act. 19 Rz. 74 ff.). Ohnehin wirken diese Protokolle eher wie nachträgliche Aufarbeitungen als wie zeitnahe Vereinbarungen, zumal unklar bleibt, wann aufgrund welcher Be- sprechungen konkrete Entscheidungen zur Projektoptimierung getroffen worden und weshalb dadurch Mehrkosten entstanden sein sollen sowie was zwischen den Parteien dazu vereinbart worden sein soll. Ferner lassen sich einzelne Protokol- leinträge nicht nachvollziehbar den Positionen in der Tabelle zuordnen. Schliesslich vermag die E-Mail der Beklagten vom 21. März 2019 (act. 42/101; vgl. act. 46 Rz. 304 und 355 f.) ebenso wenig einen Nachweis zu ihren Gunsten zu erbringen, da

- 63 - auch darin präzise Angaben zu den geltend gemachten Projektoptimierungen feh- len. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 aZPO i.V.m. Art. 407f ZPO e contrario; § 199 Abs. 1 GOG). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streit- wert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG), welcher die Grundlage zur Berechnung der Ge- richtsgebühr bildet (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Weil sich vorliegend die Klage und die Widerklage nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht gegenseitig i.S.v. Art. 94 Abs. 2 ZPO ausschliessen, sind ihre Streitwerte zusammenzurechnen (vgl. HG200096-O vom 4. Juli 2022, E. 7.1; HG180062-O vom 12. Oktober 2020, E. 3.1.3; HG140250-O vom 31. Januar 2017, E. II/9.1; HG130149-O vom 7. De- zember 2015, E. 3.1). Ergo beträgt der Streitwert CHF 3'699'730.22 (= CHF 1'896'872.20 [act. 41 S. 2] + CHF 1'802'858.02 [act. 19 S. 2]). Die Gerichtsgebühr ist somit auf CHF 57'700.– festzusetzen. Die Beklagte unterliegt im Umfang von CHF 1'911'511.17 (= CHF 1'802'858.02 + CHF 108'653.15), was im Verhältnis zum Streitwert 51,67% entspricht. Die Klägerin unterliegt im Umfang von CHF 1'788'219.05 (= CHF 1'896'872.20 ./. CHF 108'653.15), was im Verhältnis zum Streitwert 48,33% entspricht. Da sie zusätzlich bezüglich ihres Nachklagevorbe- halts unterliegt, obsiegen bzw. unterliegen die Parteien letztlich in gleichem Um- fang. In Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO ist ihnen die Gerichtsgebühr je zur Hälfte aufzuerlegen und aus dem jeweils geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 aZPO i.V.m. Art. 407f ZPO e contrario). Bei diesem Ergebnis sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Das Handelsgericht beschliesst:

1. Auf Rechtsbegehren Ziff. 2 der Klage wird nicht eingetreten.

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen, schriftliche Mitteilung sowie Rechtsmittel- belehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis.

- 64 - und erkennt:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 108'653.15 zuzüglich Zins zu 5% seit 23. Juli 2020 zu bezahlen. Im Mehrumfang wird die Klage abge- wiesen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von CHF 57'700.– wird den Parteien jeweils im Umfang von CHF 28'850.– auferlegt und aus den geleisteten Kostenvorschüssen be- zogen. Die nicht beanspruchten Teile der Kostenvorschüsse werden den Parteien zurückerstattet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbe- schwerde) i.V.m. Art. 42 und Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 3'699'730.22. Zürich, 20. November 2025 HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. Stephan Mazan Rade Kokanović