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HG230052

Forderung

Zh Handelsgericht · 2023-12-04 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Gemäss den schlüssig und nicht bestrittenen klägerischen Vorbringen ist von fol- gendem Sachverhalt auszugehen: Die Klägerin hat für die Beklagte gestützt auf die "Offerte" vom 18. Februar 2019 diverse Marketingdienstleistungen erbracht (vgl. auch act. 3/3 Ziff. 2). Vereinbarungsgemäss hat die Klägerin für ihre Leistun- gen der Beklagten monatlich ein Mindesthonorar von EUR 12'000.00 zuzüglich einer allfälligen Sondervergütung für zusätzlich erreichte Adwords-Besucher so- wie organische Besucher in Rechnung gestellt. Die Beklagte hat diverse Rech- nungen anstandslos bezahlt (vgl. auch act. 3/6/1-19). Noch offen sind die Rech- nungen für die Monate von Oktober 2020 bis Mai 2021, wobei die Klägerin der Beklagten die jeweiligen Abrechnungsdetails zugestellt hat (vgl. auch act. 3/8/1- 6). Zusätzlich hat die Beklagte die Klägerin mit der Durchführung eines Landingpage Redesigns beauftragt (Auftrag AN-01152). Vereinbart wurde, dass das Projekt einstweilen ohne Kostenfolgen umgesetzt würde, dass bei einer Verlängerung des Vertrags im Herbst 2020/Winter 2021 die Kosten für das Redesign komplett entfallen würden und dass im Fall, wenn es nicht zur Vertragsverlängerung kom- men würde, die Beklagte verpflichtet wäre, der Klägerin pauschal EUR 22'720.00 dafür zu bezahlen (vgl. auch act. 3/4/1). Die Klägerin hat in der Folge das Landingpage Redesign vereinbarungsgemäss durchgeführt. Mit E-Mail vom 14. Oktober 2020 hat die Beklagte die Vertragsverhältnisse ge- kündigt (vgl. auch act. 3/4/4). Der Vertrag betreffend Marketingdienstleistungen sah grundsätzlich eine Kündigungsfrist von drei Monaten vor. Da die Mindestlauf- zeit aber 24 Monate ab 1. Juni 2019 betrug (vgl. auch act. 3/4/5), konnte der Ver- trag frühestens am 31. Mai 2021 enden. Entsprechend macht die Klägerin für die Zeit von Februar 2021 bis Mai 2021 die Basisgebühr von jeweils monatlich EUR 12'000.00 geltend. Infolge Kündigung verlangt die Klägerin alsdann die Kos- ten von EUR 22'720.00 für die Durchführung des Landingpage Redesigns.

- 6 - Die noch ausstehende Restvergütung und von der Klägerin vorliegend geltend gemachte Forderung über EUR 115'076.00 setzt sich nach dem Gesagten und nach Abzug eines von der Beklagten entrichteten Depots von EUR 24'000.00 wie folgt zusammen (vgl. act. 1 Rz. 5.20):

4. Rechtliches und Würdigung 4.1. Honorarforderung Wie dargelegt fordert die Klägerin von der Beklagten das noch offene Honorar für die von ihr erbrachten Leistungen (diverse Marketingdienstleistungen sowie Landingpage Redesign) von insgesamt EUR 115'076.00 (act. 1 S. 2). Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm über- tragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen (Art. 394 Abs. 1 OR). Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist (Art. 394 Abs. 3 OR). Gemäss unbestritten gebliebener Darstellung der Klägerin haben die Parteien ei- nerseits einen Vertrag bezüglich diverse Marketingdienstleistungen abgeschlos-

- 7 - sen ("Offerte" vom 18. Februar 2019; vgl. act. 3/3 ) und andererseits eine Verein- barung über die Durchführung eines Landingpage Redesigns (vgl. act. 3/4/1). Nachdem die Klägerin – gemäss ihren unbestritten gebliebenen Vorbringen – die vereinbarten Leistungen erbracht hatte, wäre die Beklagte zur Zahlung der ver- einbarten Honorare (Basishonorar zuzüglich allfällige Sondervergütung für Ad- words- und organische Besucher sowie Entschädigung für Landingpage Redesign infolge Kündigung des Vertragsverhältnisses gemäss detaillierter Rechnungsauf- stellung [vgl. act. 3/8/1-6]) verpflichtet gewesen. Dieser Pflicht ist sie bis heute nicht nachgekommen. Die noch ausstehende Honorarforderung in der Höhe von insgesamt EUR 115'076.00 ist ausgewiesen und dieser Betrag der Klägerin ent- sprechend zuzusprechen. 4.2. Verzugszins Bezüglich Verzugszins führt die Klägerin aus, die D._____ AG habe die Beklagte in ihrem Namen mit Schreiben vom 22. Februar 2021 über die gesamte noch ausstehende Summe abgemahnt (act. 4/9). Der Eingang dieser Mahnung sei sei- tens der Beklagten mit Schreiben vom 5. März 2021 schriftlich festgehalten wor- den, womit der Zahlungsverzug spätestens mit Erhalt der Mahnung am 5. März 2021 eingetreten sei. Die Beklagte schulde der Klägerin auf jeden Fall einen Ver- zugszins von 5 % spätestens ab dem 1. Juli 2021 (act. 1 Rz. 7 ff.). Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner in der Regel durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR), wobei der gesetzliche Verzugszins 5 % pro Jahr beträgt (Art. 104 Abs. 1 OR). Da sämtliche Rechnungen Zahlungsfristen enthalten, geriet die Beklagte mit Ab- lauf des jeweils genannten Datums auf der Rechnung für den jeweiligen Rech- nungsbetrag, für die Gesamtforderung jedenfalls spätestens per 1. Juli 2021, in Verzug (vgl. auch act. 3/8/1-6).

- 8 - Die Beklagte ist nach dem Gesagten antragsgemäss zu verpflichten, der Klägerin EUR 115'076.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2021 zu bezahlen.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Li- nie nach dem Streitwert bzw. Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorlie- gend beträgt der Streitwert umgerechnet CHF 113'545.– (Umrechnungskurs EUR/CHF von 0.98670 am 22. Februar 2023). In Anwendung von § 4 Abs. 1 so- wie § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 7'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken, wobei der Klägerin in entsprechendem Umfang ein Rückgriffsrecht auf die Beklagten einzuräumen ist (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). 5.2. Parteientschädigung Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. Sep- tember 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist mit der Begründung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV) und beträgt beim vorliegenden Streitwert rund CHF 11'700.– (§ 2 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 Anw- GebV). Das Handelsgericht erkennt:

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Formelles

E. 1.1 Örtliche und Sachliche Zuständigkeit Es liegt ein internationaler Sachverhalt vor, da beide Parteien ihren Sitz in unter- schiedlichen Staaten haben (BGE 143 III 558 E. 3.3 S. 560-561; BGE 143 III 404 E. 5.1 S. 407 = Pra 107 [2018] Nr. 86; BGE 135 III 185 E. 3.1 S. 188; BGE 134 III 475 E. 4 S. 477; BGE 131 III 76 E. 2.3 S. 79-80). Die Parteien haben in Ziffer 18 der "Offerte" vom 18. Februar 2019 den Gerichtsstand Zürich vereinbart (act. 1 Rz. 3.3.). Die internationale und örtliche Zuständigkeit stützt sich auf Art. 23 Abs. 1 LugÜ. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG.

- 4 -

E. 1.2 Übrige Prozessvoraussetzungen Die weiteren Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 Abs. 2 ZPO sind erfüllt und geben zu keinen Weiterungen Anlass. Auf die Klage ist einzutreten.

E. 1.3 Versäumte Klageantwort Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageant- wort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzun- gen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klage- grund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehaup- tungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebe- nen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen. Ist die Klage demgegenüber nicht schlüssig, also bereits nach dem Vorbringen der klagenden Partei nicht begründet, ist sie trotz Säumnis der beklagten Partei abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechts- hemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berücksichti- gen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung sind (BSK ZPO – WILLISEGGER, Art. 223 N 20 und N 23; DIKE Komm.

– PAHUD, Art. 223 N 3 f.). Da die Beklagte innert Nachfrist keine Klageantwort eingereicht hat und das Ver- fahren spruchreif ist, ist androhungsgemäss ein Endentscheid gestützt allein auf die klägerischen Vorbringen zu fällen.

E. 2 Anwendbares Recht Es liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Gemäss Art. 116 Abs. 1 IPRG unter- steht der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Die Parteien haben in Ziffer 18 der "Offerte" vom 18. Februar 2019 die Anwendbarkeit des schweizeri-

- 5 - schen Rechts vereinbart (act. 1 Rz. 3.3.). Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien untersteht somit dem schweizerischen Recht.

E. 3 Unstrittiger Sachverhalt Gemäss den schlüssig und nicht bestrittenen klägerischen Vorbringen ist von fol- gendem Sachverhalt auszugehen: Die Klägerin hat für die Beklagte gestützt auf die "Offerte" vom 18. Februar 2019 diverse Marketingdienstleistungen erbracht (vgl. auch act. 3/3 Ziff. 2). Vereinbarungsgemäss hat die Klägerin für ihre Leistun- gen der Beklagten monatlich ein Mindesthonorar von EUR 12'000.00 zuzüglich einer allfälligen Sondervergütung für zusätzlich erreichte Adwords-Besucher so- wie organische Besucher in Rechnung gestellt. Die Beklagte hat diverse Rech- nungen anstandslos bezahlt (vgl. auch act. 3/6/1-19). Noch offen sind die Rech- nungen für die Monate von Oktober 2020 bis Mai 2021, wobei die Klägerin der Beklagten die jeweiligen Abrechnungsdetails zugestellt hat (vgl. auch act. 3/8/1- 6). Zusätzlich hat die Beklagte die Klägerin mit der Durchführung eines Landingpage Redesigns beauftragt (Auftrag AN-01152). Vereinbart wurde, dass das Projekt einstweilen ohne Kostenfolgen umgesetzt würde, dass bei einer Verlängerung des Vertrags im Herbst 2020/Winter 2021 die Kosten für das Redesign komplett entfallen würden und dass im Fall, wenn es nicht zur Vertragsverlängerung kom- men würde, die Beklagte verpflichtet wäre, der Klägerin pauschal EUR 22'720.00 dafür zu bezahlen (vgl. auch act. 3/4/1). Die Klägerin hat in der Folge das Landingpage Redesign vereinbarungsgemäss durchgeführt. Mit E-Mail vom 14. Oktober 2020 hat die Beklagte die Vertragsverhältnisse ge- kündigt (vgl. auch act. 3/4/4). Der Vertrag betreffend Marketingdienstleistungen sah grundsätzlich eine Kündigungsfrist von drei Monaten vor. Da die Mindestlauf- zeit aber 24 Monate ab 1. Juni 2019 betrug (vgl. auch act. 3/4/5), konnte der Ver- trag frühestens am 31. Mai 2021 enden. Entsprechend macht die Klägerin für die Zeit von Februar 2021 bis Mai 2021 die Basisgebühr von jeweils monatlich EUR 12'000.00 geltend. Infolge Kündigung verlangt die Klägerin alsdann die Kos- ten von EUR 22'720.00 für die Durchführung des Landingpage Redesigns.

- 6 - Die noch ausstehende Restvergütung und von der Klägerin vorliegend geltend gemachte Forderung über EUR 115'076.00 setzt sich nach dem Gesagten und nach Abzug eines von der Beklagten entrichteten Depots von EUR 24'000.00 wie folgt zusammen (vgl. act. 1 Rz. 5.20):

E. 4 Rechtliches und Würdigung

E. 4.1 Honorarforderung Wie dargelegt fordert die Klägerin von der Beklagten das noch offene Honorar für die von ihr erbrachten Leistungen (diverse Marketingdienstleistungen sowie Landingpage Redesign) von insgesamt EUR 115'076.00 (act. 1 S. 2). Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm über- tragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen (Art. 394 Abs. 1 OR). Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist (Art. 394 Abs. 3 OR). Gemäss unbestritten gebliebener Darstellung der Klägerin haben die Parteien ei- nerseits einen Vertrag bezüglich diverse Marketingdienstleistungen abgeschlos-

- 7 - sen ("Offerte" vom 18. Februar 2019; vgl. act. 3/3 ) und andererseits eine Verein- barung über die Durchführung eines Landingpage Redesigns (vgl. act. 3/4/1). Nachdem die Klägerin – gemäss ihren unbestritten gebliebenen Vorbringen – die vereinbarten Leistungen erbracht hatte, wäre die Beklagte zur Zahlung der ver- einbarten Honorare (Basishonorar zuzüglich allfällige Sondervergütung für Ad- words- und organische Besucher sowie Entschädigung für Landingpage Redesign infolge Kündigung des Vertragsverhältnisses gemäss detaillierter Rechnungsauf- stellung [vgl. act. 3/8/1-6]) verpflichtet gewesen. Dieser Pflicht ist sie bis heute nicht nachgekommen. Die noch ausstehende Honorarforderung in der Höhe von insgesamt EUR 115'076.00 ist ausgewiesen und dieser Betrag der Klägerin ent- sprechend zuzusprechen.

E. 4.2 Verzugszins Bezüglich Verzugszins führt die Klägerin aus, die D._____ AG habe die Beklagte in ihrem Namen mit Schreiben vom 22. Februar 2021 über die gesamte noch ausstehende Summe abgemahnt (act. 4/9). Der Eingang dieser Mahnung sei sei- tens der Beklagten mit Schreiben vom 5. März 2021 schriftlich festgehalten wor- den, womit der Zahlungsverzug spätestens mit Erhalt der Mahnung am 5. März 2021 eingetreten sei. Die Beklagte schulde der Klägerin auf jeden Fall einen Ver- zugszins von 5 % spätestens ab dem 1. Juli 2021 (act. 1 Rz. 7 ff.). Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner in der Regel durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR), wobei der gesetzliche Verzugszins

E. 5 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 5.1 Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Li- nie nach dem Streitwert bzw. Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorlie- gend beträgt der Streitwert umgerechnet CHF 113'545.– (Umrechnungskurs EUR/CHF von 0.98670 am 22. Februar 2023). In Anwendung von § 4 Abs. 1 so- wie § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 7'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken, wobei der Klägerin in entsprechendem Umfang ein Rückgriffsrecht auf die Beklagten einzuräumen ist (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO).

E. 5.2 Parteientschädigung Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. Sep- tember 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist mit der Begründung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV) und beträgt beim vorliegenden Streitwert rund CHF 11'700.– (§ 2 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 Anw- GebV). Das Handelsgericht erkennt:

Dispositiv
  1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin EUR 115'076.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Juli 2021 zu bezahlen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 7'000.–.
  3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klä- gerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferleg- - 9 - ten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einge- räumt.
  4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 11'700.– zu bezahlen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
  6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 113'545.–. Zürich, 4. Dezember 2023 Handelsgericht des Kantons Zürich Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Roland Schmid Nadja Kiener
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG230052-O U/ei Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, und Oberrichterin Judith Haus Stebler, die Handelsrichter Thomas Steinebrunner, Roland Je- linek und Roger Neukom sowie die Gerichtsschreiberin Nadja Kiener Urteil vom 4. Dezember 2023 in Sachen A._____ AG, Klägerin vertreten durch Fürsprecher lic. iur. X._____ gegen B._____ GmbH, Beklagte betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von EUR 115'076.00 nebst Zins von 5 % seit dem 1. Juli 2021 zu be- zahlen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht

a. Parteien und ihre Stellung Bei der Klägerin handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich, die insbesondere die Erbringung von Dienstleistungen und … im Bereich Informatik … sowie den Handel mit Waren aller Art bezweckt (act. 3/1). Die Beklagte bezweckt die Produktion und den Vertrieb von elektronischen Bau- teilen und Alarmanlagen, insbesondere derjenigen Produkte unter dem Marken- namen C._____ und hat ihren Sitz in Deutschland (act. 3/2).

b. Prozessgegenstand Die Beklagte hat die Klägerin mit diversen Marketingleistungen sowie mit einem Landingpage Redesign beauftragt. Im Oktober 2021 hat die Beklagte die Ver- tragsverhältnisse gekündigt. Die Klägerin verlangt mit der vorliegenden Klage das für ihre Dienstleistungen noch ausstehende Honorar samt Verzugszins. B. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 20. Februar 2023 reichte die Klägerin die Klage mit eingangs genanntem Rechtsbegehren hierorts ein (act. 1, act. 2 und act. 3/1-9). Mit Verfü- gung vom 22. Februar 2023 (act. 4) wurde der Klägerin Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Vorschuss von CHF 9'300.– zu leisten. Nach fristgerechtem Eingang des Kostenvorschusses (vgl. act. 6) wurde der Beklagten mit Verfügung vom 1. März 2023 – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – Frist zur Erstattung

- 3 - der Klageantwort angesetzt. Gleichzeitig wurde ihr eine nämliche Frist angesetzt, um in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen (act. 7). Diese Verfügungen konnten der Beklagten zusammen mit der Klage rechtshilfeweise am 8. August 2023 zugestellt werden (act. 8B). Nachdem sich die Beklagte innert Frist nicht vernehmen liess, wurde ihr mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 eine Nachfrist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 9). Die Beklagte wurde darauf hingewiesen, dass das hiesige Gericht bei erneuter Säumnis entweder einen En- dentscheid treffen werde, sofern die Angelegenheit spruchreif sei, oder zur Hauptverhandlung vorgeladen werde. Diese Verfügung wurde am tt.mm.2023 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert (act. 11). Die Beklagte blieb auch innert Nachfrist säumig. Das Verfahren erweist sich als spruchreif, weshalb ein Urteil zu ergehen hat (Art. 223 Abs. 2 i.V.m. Art. 236 Abs. 1 ZPO). Dabei ist androhungsgemäss allein gestützt auf die klägerischen Vorbringen zu entscheiden (Art. 147 ZPO; act. 10). Erwägungen:

1. Formelles 1.1. Örtliche und Sachliche Zuständigkeit Es liegt ein internationaler Sachverhalt vor, da beide Parteien ihren Sitz in unter- schiedlichen Staaten haben (BGE 143 III 558 E. 3.3 S. 560-561; BGE 143 III 404 E. 5.1 S. 407 = Pra 107 [2018] Nr. 86; BGE 135 III 185 E. 3.1 S. 188; BGE 134 III 475 E. 4 S. 477; BGE 131 III 76 E. 2.3 S. 79-80). Die Parteien haben in Ziffer 18 der "Offerte" vom 18. Februar 2019 den Gerichtsstand Zürich vereinbart (act. 1 Rz. 3.3.). Die internationale und örtliche Zuständigkeit stützt sich auf Art. 23 Abs. 1 LugÜ. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG.

- 4 - 1.2. Übrige Prozessvoraussetzungen Die weiteren Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 Abs. 2 ZPO sind erfüllt und geben zu keinen Weiterungen Anlass. Auf die Klage ist einzutreten. 1.3. Versäumte Klageantwort Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageant- wort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzun- gen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klage- grund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehaup- tungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebe- nen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen. Ist die Klage demgegenüber nicht schlüssig, also bereits nach dem Vorbringen der klagenden Partei nicht begründet, ist sie trotz Säumnis der beklagten Partei abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechts- hemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berücksichti- gen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung sind (BSK ZPO – WILLISEGGER, Art. 223 N 20 und N 23; DIKE Komm.

– PAHUD, Art. 223 N 3 f.). Da die Beklagte innert Nachfrist keine Klageantwort eingereicht hat und das Ver- fahren spruchreif ist, ist androhungsgemäss ein Endentscheid gestützt allein auf die klägerischen Vorbringen zu fällen.

2. Anwendbares Recht Es liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Gemäss Art. 116 Abs. 1 IPRG unter- steht der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Die Parteien haben in Ziffer 18 der "Offerte" vom 18. Februar 2019 die Anwendbarkeit des schweizeri-

- 5 - schen Rechts vereinbart (act. 1 Rz. 3.3.). Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien untersteht somit dem schweizerischen Recht.

3. Unstrittiger Sachverhalt Gemäss den schlüssig und nicht bestrittenen klägerischen Vorbringen ist von fol- gendem Sachverhalt auszugehen: Die Klägerin hat für die Beklagte gestützt auf die "Offerte" vom 18. Februar 2019 diverse Marketingdienstleistungen erbracht (vgl. auch act. 3/3 Ziff. 2). Vereinbarungsgemäss hat die Klägerin für ihre Leistun- gen der Beklagten monatlich ein Mindesthonorar von EUR 12'000.00 zuzüglich einer allfälligen Sondervergütung für zusätzlich erreichte Adwords-Besucher so- wie organische Besucher in Rechnung gestellt. Die Beklagte hat diverse Rech- nungen anstandslos bezahlt (vgl. auch act. 3/6/1-19). Noch offen sind die Rech- nungen für die Monate von Oktober 2020 bis Mai 2021, wobei die Klägerin der Beklagten die jeweiligen Abrechnungsdetails zugestellt hat (vgl. auch act. 3/8/1- 6). Zusätzlich hat die Beklagte die Klägerin mit der Durchführung eines Landingpage Redesigns beauftragt (Auftrag AN-01152). Vereinbart wurde, dass das Projekt einstweilen ohne Kostenfolgen umgesetzt würde, dass bei einer Verlängerung des Vertrags im Herbst 2020/Winter 2021 die Kosten für das Redesign komplett entfallen würden und dass im Fall, wenn es nicht zur Vertragsverlängerung kom- men würde, die Beklagte verpflichtet wäre, der Klägerin pauschal EUR 22'720.00 dafür zu bezahlen (vgl. auch act. 3/4/1). Die Klägerin hat in der Folge das Landingpage Redesign vereinbarungsgemäss durchgeführt. Mit E-Mail vom 14. Oktober 2020 hat die Beklagte die Vertragsverhältnisse ge- kündigt (vgl. auch act. 3/4/4). Der Vertrag betreffend Marketingdienstleistungen sah grundsätzlich eine Kündigungsfrist von drei Monaten vor. Da die Mindestlauf- zeit aber 24 Monate ab 1. Juni 2019 betrug (vgl. auch act. 3/4/5), konnte der Ver- trag frühestens am 31. Mai 2021 enden. Entsprechend macht die Klägerin für die Zeit von Februar 2021 bis Mai 2021 die Basisgebühr von jeweils monatlich EUR 12'000.00 geltend. Infolge Kündigung verlangt die Klägerin alsdann die Kos- ten von EUR 22'720.00 für die Durchführung des Landingpage Redesigns.

- 6 - Die noch ausstehende Restvergütung und von der Klägerin vorliegend geltend gemachte Forderung über EUR 115'076.00 setzt sich nach dem Gesagten und nach Abzug eines von der Beklagten entrichteten Depots von EUR 24'000.00 wie folgt zusammen (vgl. act. 1 Rz. 5.20):

4. Rechtliches und Würdigung 4.1. Honorarforderung Wie dargelegt fordert die Klägerin von der Beklagten das noch offene Honorar für die von ihr erbrachten Leistungen (diverse Marketingdienstleistungen sowie Landingpage Redesign) von insgesamt EUR 115'076.00 (act. 1 S. 2). Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm über- tragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen (Art. 394 Abs. 1 OR). Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist (Art. 394 Abs. 3 OR). Gemäss unbestritten gebliebener Darstellung der Klägerin haben die Parteien ei- nerseits einen Vertrag bezüglich diverse Marketingdienstleistungen abgeschlos-

- 7 - sen ("Offerte" vom 18. Februar 2019; vgl. act. 3/3 ) und andererseits eine Verein- barung über die Durchführung eines Landingpage Redesigns (vgl. act. 3/4/1). Nachdem die Klägerin – gemäss ihren unbestritten gebliebenen Vorbringen – die vereinbarten Leistungen erbracht hatte, wäre die Beklagte zur Zahlung der ver- einbarten Honorare (Basishonorar zuzüglich allfällige Sondervergütung für Ad- words- und organische Besucher sowie Entschädigung für Landingpage Redesign infolge Kündigung des Vertragsverhältnisses gemäss detaillierter Rechnungsauf- stellung [vgl. act. 3/8/1-6]) verpflichtet gewesen. Dieser Pflicht ist sie bis heute nicht nachgekommen. Die noch ausstehende Honorarforderung in der Höhe von insgesamt EUR 115'076.00 ist ausgewiesen und dieser Betrag der Klägerin ent- sprechend zuzusprechen. 4.2. Verzugszins Bezüglich Verzugszins führt die Klägerin aus, die D._____ AG habe die Beklagte in ihrem Namen mit Schreiben vom 22. Februar 2021 über die gesamte noch ausstehende Summe abgemahnt (act. 4/9). Der Eingang dieser Mahnung sei sei- tens der Beklagten mit Schreiben vom 5. März 2021 schriftlich festgehalten wor- den, womit der Zahlungsverzug spätestens mit Erhalt der Mahnung am 5. März 2021 eingetreten sei. Die Beklagte schulde der Klägerin auf jeden Fall einen Ver- zugszins von 5 % spätestens ab dem 1. Juli 2021 (act. 1 Rz. 7 ff.). Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner in der Regel durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR), wobei der gesetzliche Verzugszins 5 % pro Jahr beträgt (Art. 104 Abs. 1 OR). Da sämtliche Rechnungen Zahlungsfristen enthalten, geriet die Beklagte mit Ab- lauf des jeweils genannten Datums auf der Rechnung für den jeweiligen Rech- nungsbetrag, für die Gesamtforderung jedenfalls spätestens per 1. Juli 2021, in Verzug (vgl. auch act. 3/8/1-6).

- 8 - Die Beklagte ist nach dem Gesagten antragsgemäss zu verpflichten, der Klägerin EUR 115'076.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2021 zu bezahlen.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Li- nie nach dem Streitwert bzw. Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorlie- gend beträgt der Streitwert umgerechnet CHF 113'545.– (Umrechnungskurs EUR/CHF von 0.98670 am 22. Februar 2023). In Anwendung von § 4 Abs. 1 so- wie § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 7'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken, wobei der Klägerin in entsprechendem Umfang ein Rückgriffsrecht auf die Beklagten einzuräumen ist (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). 5.2. Parteientschädigung Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. Sep- tember 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist mit der Begründung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV) und beträgt beim vorliegenden Streitwert rund CHF 11'700.– (§ 2 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 Anw- GebV). Das Handelsgericht erkennt:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin EUR 115'076.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Juli 2021 zu bezahlen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 7'000.–.

3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klä- gerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferleg-

- 9 - ten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einge- räumt.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 11'700.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 113'545.–. Zürich, 4. Dezember 2023 Handelsgericht des Kantons Zürich Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Roland Schmid Nadja Kiener