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HG230028

Forderung (URG)

Zh Handelsgericht · 2023-06-15 · Deutsch ZH
Sachverhalt

2.1.1. Gemäss den schlüssigen und unbestrittenen klägerischen Vorbringen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Klägerin hat die Fotokopiervergü- tung sowie die betriebsinterne Netzwerkvergütung gegenüber der Beklagten auf- grund des fehlenden Eingangs eines Erhebungsformulars gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbesondere Ziff. 8.3 von GT 8 sowie Ziff. 8.3 von GT 9 einmalig einge- schätzt. Die Beklagte hat die Einschätzung weder beanstandet noch eine formge- rechte Erklärung «kein Kopierer» bzw. «kein Netzwerk» eingereicht (act. 1 Rz. 8). Nachdem die Beklagte den offenen Gesamtbetrag der Rechnungen trotz mehr- maliger Aufforderung nicht beglichen hat, hat die Klägerin die Beklagte nochmals gemahnt, woraufhin wiederum keine Zahlung seitens der Beklagten erfolgte. Nach Übernahme des Inkassomandats haben die Vertreter der Klägerin die Beklagte mit Mahnschreiben vom 22. November 2022 noch einmal schriftlich aufgefordert,

- 5 - den ausstehenden Betrag innert 10 Tagen zu bezahlen. Auf das besagte Mahn- schreiben erfolgte nochmals eine telefonische Kontaktaufnahme seitens der Rechtsvertreter der Klägerin, welche jedoch wiederum nicht gefruchtet hat. Bis heute ist die Beklagte ihrer Zahlungspflicht nicht nachgekommen (act. 1 Rz. 9). 2.1.2. Zusammengefasst macht die Klägerin folgende Vergütungen geltend (act. 1 S. 5):

- GT 8 VII 2017-2021: Rechnung Nr. 19409052 vom 4. Januar 2022 im Um- fang von CHF 69.70 zuzüglich Zins ab 5. Dezember 2022;

- GT 9 VII 2017-2021: Rechnung Nr. 21217977 vom 4. Januar 2022 im Um- fang von CHF 57.40 zuzüglich Zins ab 5. Dezember 2022. 2.2. Rechtliches 2.2.1. Aktiv- und Passivlegitimation 2.2.1.1. Für die Verwendung von veröffentlichten Werken zum Eigengebrauch in Betrieben ist eine Vergütung geschuldet (Art. 19 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 20 Abs. 2 URG). Den Vergütungsanspruch nach Art. 20 Abs. 2 URG können nur zugelasse- ne Verwertungsgesellschaften geltend machen (Art. 20 Abs. 4 URG). Gestützt auf die Bewilligungen des Instituts für Geistiges Eigentum vom 4. Juni 2013 bzw. 27. September 2017 (act. 3/2) (verlängert mit Verfügung vom 15. September 2022 [gerichtsnotorisch]) verfügt die Klägerin über eine solche Zulassung (vgl. Art. 41 ff. URG). Die Vergütungsansprüche werden aufgrund von Tarifen geltend gemacht, welche nach rechtskräftiger Genehmigung für die Gerichte verbindlich sind (Art. 44 ff. URG; Art. 59 Abs. 3 URG; BGE 125 III 141 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015, E. 3.3.). Für die hier massgebenden Tarife GT 8 VII 2017-2021 sowie GT 9 VII 2017-2021 (jeweils verlängert bis 2022) gilt die Klä- gerin als Vertreterin und gemeinsame Zahlstelle (act. 3/2; Ziff. 4 GT 8 VII 2017- 2021 und Ziff. 3 GT 9 VII 2017-2021 [act. 3/5]). Die Klägerin ist deshalb zur Gel- tendmachung der Vergütungen aktivlegitimiert.

- 6 - 2.2.1.2. Es ist nachvollziehbar und unbestritten, dass die Beklagte mit ihrem Ge- sellschaftszweck (...) unter den Dienstleistungsbereich «Verlage, Presse- und Nachrichtenwesen» (siehe Branchenbezeichnung in der entsprechenden Rech- nung [act. 3/4] im Sinne von Ziff. 2.1 i.V.m. Ziff. 6.4.21 GT 8 VII bzw. Ziff. 1.2 i.V.m. Ziff. 6.4.21 GT 9 VII) fällt. Daher ist sie als grundsätzlich vergütungspflichti- ge Nutzerin passivlegitimiert. 2.2.2. Vergütungsansprüche Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröf- fentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden, wobei als Eigenge- brauch insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öf- fentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation gilt. Wer zum Eigengebrauch ge- mäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber oder der Urhebe- rin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG). Art. 46 Abs. 1 URG bestimmt so- dann, dass die Verwertungsgesellschaften – wie die Klägerin eine ist – für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife aufstellen. Gemäss Art. 51 URG besteht grundsätzlich eine Auskunftspflicht gegenüber den Verwertungsgesellschaften. Zur Erlangung der massgeblichen Angaben für die Rechnungsstellung erhalten Nutzer u.U. ein Erhebungsformular, mit welchem sie innert 30 Tagen die notwen- digen Angaben zu melden haben. Falls die erbetenen Angaben auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht innert Nachfrist eingereicht werden, kann die Klägerin die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen. Diese Schätzung gilt als anerkannt, wenn der betroffene Nutzer die für die Berechnung notwendi- gen Angaben nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Schätzung schriftlich bekannt gibt (vgl. Ziff. 8.3 ff. GT 8 VII 2017-2021 bzw. Ziff. 8.3 ff. GT 9 VII 2017-2021; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 4A_382/2019 vom 11. De- zember 2019, E. 3). 2.2.3. Nach den schlüssigen und unbestrittenen klägerischen Darstellungen hat die Klägerin die Beklagte – nachdem diese bei der Erhebung der notwendigen Angaben nicht mitgewirkt hatte – zutreffend eingeschätzt und dementsprechend Rechnungen gestellt, welche bis anhin nicht beglichen wurden. Die Beklagte ist

- 7 - daher zu verpflichten, der Klägerin den für das Jahr 2022 ausstehenden Betrag von CHF 127.10 zu bezahlen. 2.3. Zins Zudem fordert die Klägerin für die eingeklagten Forderungen einen Zins von 5 % seit dem 5. Dezember 2022 (act. 1 S. 2). Auch dies blieb unbestritten. Die Beklag- te ist daher zu verpflichten, der Klägerin einen Zins von 5 % seit 5. Dezember 2022 zu bezahlen. 2.4. Fazit Die Klägerin ist berechtigt, von der Beklagten gestützt auf Art. 19 f. URG eine Vergütung zu verlangen, und die Beklagte – die ihrer Auskunftspflicht nicht nach- gekommen ist – einzuschätzen. Folglich ist die Beklagte in Gutheissung des klä- gerischen Rechtsbegehrens zu verpflichten, der Klägerin CHF 127.10 nebst Zins zu 5 % seit 5. Dezember 2022 zu bezahlen.

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Li- nie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 127.10. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie angesichts des im Verhältnis zum Streitwert hohen Zeit- aufwands ist die Mindestgebühr auf CHF 400.– zu erhöhen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken, wobei der Klägerin in entsprechendem Umfang ein Rückgriffsrecht auf die Beklagte ein- zuräumen ist (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO).

- 8 - 3.2. Parteientschädigung Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. Sep- tember 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 Anw- GebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die einfache Grundgebühr vorliegend CHF 100.– (Minimalgebühr). Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einem Drittel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Ver- zeichnisse) von knapp vier Seiten (act. 1) und reichte (neben der Vollmacht) fünf Beilagen ein. Aufgrund dieser ausgewiesenen Arbeiten besteht selbst bei der ma- ximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV (CHF 133.–) ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeitaufwand der Klägerin. Die Gebühr ist deshalb in Anwen- dung von § 2 Abs. 2 AnwGebV auf CHF 650.– angemessen zu erhöhen. Mangels Darlegung der fehlenden Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist die Parteient- schädigung praxisgemäss ohne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016, E. 4.5). Das Handelsgericht erkennt:

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Formelles

E. 1.1 Versäumte Klageantwort Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageant- wort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzun- gen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klage- grund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehaup- tungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebe- nen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen. Ist die Klage demgegenüber nicht schlüssig, also bereits nach dem Vorbringen der klagenden Partei nicht begründet, ist sie trotz Säumnis der beklagten Partei abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechts- hemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berücksichti- gen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den

- 4 - Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung sind (Art. 153 Abs. 2 ZPO; BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 223 N 20 und 23; DIKE Komm.-PAHUD, Art. 223 N 3 f.). Diese Säumnisfolge wurde der Beklag- ten mit Verfügung vom 18. April 2023 angedroht (act. 11). Da die Beklagte innert Nachfrist keine Klageantwort eingereicht hat, ist androhungsgemäss zu verfahren. Entsprechend haben die klägerischen Behauptungen grundsätzlich als unbestrit- ten zu gelten.

E. 1.2 Prozessvoraussetzungen Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO und ist gegeben, da die Beklagte ihren Sitz in Zürich hat. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 4 lit. a ZPO und § 44 lit. a GOG und ist ebenfalls gegeben. Die übrigen Prozessvo- raussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Damit ist auf die Klage einzutreten. Wie sogleich zu zeigen ist, erweist sich die Sache als spruchreif.

E. 2 Materielles

E. 2.1 Unbestrittener Sachverhalt

E. 2.1.1 Gemäss den schlüssigen und unbestrittenen klägerischen Vorbringen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Klägerin hat die Fotokopiervergü- tung sowie die betriebsinterne Netzwerkvergütung gegenüber der Beklagten auf- grund des fehlenden Eingangs eines Erhebungsformulars gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbesondere Ziff. 8.3 von GT 8 sowie Ziff. 8.3 von GT 9 einmalig einge- schätzt. Die Beklagte hat die Einschätzung weder beanstandet noch eine formge- rechte Erklärung «kein Kopierer» bzw. «kein Netzwerk» eingereicht (act. 1 Rz. 8). Nachdem die Beklagte den offenen Gesamtbetrag der Rechnungen trotz mehr- maliger Aufforderung nicht beglichen hat, hat die Klägerin die Beklagte nochmals gemahnt, woraufhin wiederum keine Zahlung seitens der Beklagten erfolgte. Nach Übernahme des Inkassomandats haben die Vertreter der Klägerin die Beklagte mit Mahnschreiben vom 22. November 2022 noch einmal schriftlich aufgefordert,

- 5 - den ausstehenden Betrag innert 10 Tagen zu bezahlen. Auf das besagte Mahn- schreiben erfolgte nochmals eine telefonische Kontaktaufnahme seitens der Rechtsvertreter der Klägerin, welche jedoch wiederum nicht gefruchtet hat. Bis heute ist die Beklagte ihrer Zahlungspflicht nicht nachgekommen (act. 1 Rz. 9).

E. 2.1.2 Zusammengefasst macht die Klägerin folgende Vergütungen geltend (act. 1 S. 5):

- GT 8 VII 2017-2021: Rechnung Nr. 19409052 vom 4. Januar 2022 im Um- fang von CHF 69.70 zuzüglich Zins ab 5. Dezember 2022;

- GT 9 VII 2017-2021: Rechnung Nr. 21217977 vom 4. Januar 2022 im Um- fang von CHF 57.40 zuzüglich Zins ab 5. Dezember 2022.

E. 2.2 Rechtliches

E. 2.2.1 Aktiv- und Passivlegitimation

E. 2.2.1.1 Für die Verwendung von veröffentlichten Werken zum Eigengebrauch in Betrieben ist eine Vergütung geschuldet (Art. 19 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 20 Abs. 2 URG). Den Vergütungsanspruch nach Art. 20 Abs. 2 URG können nur zugelasse- ne Verwertungsgesellschaften geltend machen (Art. 20 Abs. 4 URG). Gestützt auf die Bewilligungen des Instituts für Geistiges Eigentum vom 4. Juni 2013 bzw. 27. September 2017 (act. 3/2) (verlängert mit Verfügung vom 15. September 2022 [gerichtsnotorisch]) verfügt die Klägerin über eine solche Zulassung (vgl. Art. 41 ff. URG). Die Vergütungsansprüche werden aufgrund von Tarifen geltend gemacht, welche nach rechtskräftiger Genehmigung für die Gerichte verbindlich sind (Art. 44 ff. URG; Art. 59 Abs. 3 URG; BGE 125 III 141 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015, E. 3.3.). Für die hier massgebenden Tarife GT 8 VII 2017-2021 sowie GT 9 VII 2017-2021 (jeweils verlängert bis 2022) gilt die Klä- gerin als Vertreterin und gemeinsame Zahlstelle (act. 3/2; Ziff. 4 GT 8 VII 2017- 2021 und Ziff. 3 GT 9 VII 2017-2021 [act. 3/5]). Die Klägerin ist deshalb zur Gel- tendmachung der Vergütungen aktivlegitimiert.

- 6 -

E. 2.2.1.2 Es ist nachvollziehbar und unbestritten, dass die Beklagte mit ihrem Ge- sellschaftszweck (...) unter den Dienstleistungsbereich «Verlage, Presse- und Nachrichtenwesen» (siehe Branchenbezeichnung in der entsprechenden Rech- nung [act. 3/4] im Sinne von Ziff. 2.1 i.V.m. Ziff. 6.4.21 GT 8 VII bzw. Ziff. 1.2 i.V.m. Ziff. 6.4.21 GT 9 VII) fällt. Daher ist sie als grundsätzlich vergütungspflichti- ge Nutzerin passivlegitimiert.

E. 2.2.2 Vergütungsansprüche Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröf- fentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden, wobei als Eigenge- brauch insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öf- fentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation gilt. Wer zum Eigengebrauch ge- mäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber oder der Urhebe- rin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG). Art. 46 Abs. 1 URG bestimmt so- dann, dass die Verwertungsgesellschaften – wie die Klägerin eine ist – für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife aufstellen. Gemäss Art. 51 URG besteht grundsätzlich eine Auskunftspflicht gegenüber den Verwertungsgesellschaften. Zur Erlangung der massgeblichen Angaben für die Rechnungsstellung erhalten Nutzer u.U. ein Erhebungsformular, mit welchem sie innert 30 Tagen die notwen- digen Angaben zu melden haben. Falls die erbetenen Angaben auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht innert Nachfrist eingereicht werden, kann die Klägerin die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen. Diese Schätzung gilt als anerkannt, wenn der betroffene Nutzer die für die Berechnung notwendi- gen Angaben nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Schätzung schriftlich bekannt gibt (vgl. Ziff. 8.3 ff. GT 8 VII 2017-2021 bzw. Ziff. 8.3 ff. GT 9 VII 2017-2021; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 4A_382/2019 vom 11. De- zember 2019, E. 3).

E. 2.2.3 Nach den schlüssigen und unbestrittenen klägerischen Darstellungen hat die Klägerin die Beklagte – nachdem diese bei der Erhebung der notwendigen Angaben nicht mitgewirkt hatte – zutreffend eingeschätzt und dementsprechend Rechnungen gestellt, welche bis anhin nicht beglichen wurden. Die Beklagte ist

- 7 - daher zu verpflichten, der Klägerin den für das Jahr 2022 ausstehenden Betrag von CHF 127.10 zu bezahlen.

E. 2.3 Zins Zudem fordert die Klägerin für die eingeklagten Forderungen einen Zins von 5 % seit dem 5. Dezember 2022 (act. 1 S. 2). Auch dies blieb unbestritten. Die Beklag- te ist daher zu verpflichten, der Klägerin einen Zins von 5 % seit 5. Dezember 2022 zu bezahlen.

E. 2.4 Fazit Die Klägerin ist berechtigt, von der Beklagten gestützt auf Art. 19 f. URG eine Vergütung zu verlangen, und die Beklagte – die ihrer Auskunftspflicht nicht nach- gekommen ist – einzuschätzen. Folglich ist die Beklagte in Gutheissung des klä- gerischen Rechtsbegehrens zu verpflichten, der Klägerin CHF 127.10 nebst Zins zu 5 % seit 5. Dezember 2022 zu bezahlen.

E. 3 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 3.1 Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Li- nie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 127.10. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie angesichts des im Verhältnis zum Streitwert hohen Zeit- aufwands ist die Mindestgebühr auf CHF 400.– zu erhöhen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken, wobei der Klägerin in entsprechendem Umfang ein Rückgriffsrecht auf die Beklagte ein- zuräumen ist (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO).

- 8 -

E. 3.2 Parteientschädigung Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. Sep- tember 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 Anw- GebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die einfache Grundgebühr vorliegend CHF 100.– (Minimalgebühr). Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einem Drittel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Ver- zeichnisse) von knapp vier Seiten (act. 1) und reichte (neben der Vollmacht) fünf Beilagen ein. Aufgrund dieser ausgewiesenen Arbeiten besteht selbst bei der ma- ximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV (CHF 133.–) ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeitaufwand der Klägerin. Die Gebühr ist deshalb in Anwen- dung von § 2 Abs. 2 AnwGebV auf CHF 650.– angemessen zu erhöhen. Mangels Darlegung der fehlenden Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist die Parteient- schädigung praxisgemäss ohne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016, E. 4.5). Das Handelsgericht erkennt:

Dispositiv
  1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 127.10 nebst Zins zu 5% seit 5. Dezember 2022 zu bezahlen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 400.–.
  3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klä- gerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der Klägerin wird das Rück- griffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
  4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 650.– zu bezahlen. - 9 -
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern.
  6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 127.10. Zürich, 15. Juni 2023 Handelsgericht des Kantons Zürich Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Roland Schmid Lukas Bügler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG230028-O U/mk Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, und Oberrichter Dr. Daniel Schwander, Handelsrichterin Dr. Esther Nägeli, Handels- richter Marius Hagger und Handelsrichter Stefan Vogler sowie Ge- richtsschreiber Lukas Bügler Urteil vom 15. Juni 2023 in Sachen A._____, Genossenschaft, Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____ AG, Beklagte betreffend Forderung (URG)

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 127.10 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2022 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5% seit 5. Dezember 2022.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der beklagten Partei." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht

a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist eine Genossenschaft mit Sitz in Zürich und bezweckt die Wah- rung der Rechte der Urheber und Urheberinnen, der Verlage sowie bestimmter anderer Rechteinhaber und Rechteinhaberinnen von literarischen und dramati- schen Werken sowie von Werken der bildenden Kunst und der Fotographie, so- weit ihr diese Rechte zur kollektiven Wahrnehmung anvertraut werden. Die Kläge- rin ist gemäss Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) berechtigt und verpflichtet, die Vergütungsansprüche gemäss dem Urheber- rechtsgesetz geltend zu machen (act. 1 Rz. 2; act. 3/2). Bei der Beklagten handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Sie bezweckt … (act. 3/3).

b. Prozessgegenstand Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin als Verwertungsgesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. URG gestützt auf Art. 19 f. URG Vergütungsansprüche für die urheberrechtlichen Nutzungen im Rahmen des zulässigen Eigengebrauchs geltend (act. 1 Rz. 6 ff.). B. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 13. Februar 2023 (Datum Eingang elektronisch: 16. Februar

2023) reichte die Klägerin hierorts die Klage ein (act. 1, 2 und 3/2-6). Mit Verfü- gung vom 21. Februar 2023 wurde der Klägerin Frist zur Leistung des Gerichts- kostenvorschusses und der Beklagten – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen –

- 3 - Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 5). Der Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (vgl. act. 7). Der Beklagten konnte die vorgenannte Verfü- gung an ihrem Sitz nicht zugestellt werden (act. 6/2a). Nach erfolglosen Abklä- rungen bei der Einwohnerkontrolle C._____ betreffend Wohnadresse des in der Schweiz wohnhaften Mitglied des Verwaltungsrates, D._____, erfolgte die Zustel- lung durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB). Die Publi- kation datiert vom tt.mm.2023 (act. 9). Da die Beklagte innert Frist weder die Kla- geantwort einreichte noch rechtzeitig um Fristerstreckung ersucht hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 18. April 2023 (act. 11), welche wiederum am tt.mm.2023 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert wurde, – erneut unter Hin- weis auf die Säumnisfolgen – eine Nachfrist von 20 Tagen ab Publikationsdatum angesetzt (act. 14). Bis heute hat sich die Beklagte jedoch nicht vernehmen las- sen. Erwägungen

1. Formelles 1.1. Versäumte Klageantwort Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageant- wort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzun- gen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klage- grund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehaup- tungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebe- nen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen. Ist die Klage demgegenüber nicht schlüssig, also bereits nach dem Vorbringen der klagenden Partei nicht begründet, ist sie trotz Säumnis der beklagten Partei abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechts- hemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berücksichti- gen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den

- 4 - Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung sind (Art. 153 Abs. 2 ZPO; BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 223 N 20 und 23; DIKE Komm.-PAHUD, Art. 223 N 3 f.). Diese Säumnisfolge wurde der Beklag- ten mit Verfügung vom 18. April 2023 angedroht (act. 11). Da die Beklagte innert Nachfrist keine Klageantwort eingereicht hat, ist androhungsgemäss zu verfahren. Entsprechend haben die klägerischen Behauptungen grundsätzlich als unbestrit- ten zu gelten. 1.2. Prozessvoraussetzungen Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO und ist gegeben, da die Beklagte ihren Sitz in Zürich hat. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 4 lit. a ZPO und § 44 lit. a GOG und ist ebenfalls gegeben. Die übrigen Prozessvo- raussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Damit ist auf die Klage einzutreten. Wie sogleich zu zeigen ist, erweist sich die Sache als spruchreif.

2. Materielles 2.1. Unbestrittener Sachverhalt 2.1.1. Gemäss den schlüssigen und unbestrittenen klägerischen Vorbringen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Klägerin hat die Fotokopiervergü- tung sowie die betriebsinterne Netzwerkvergütung gegenüber der Beklagten auf- grund des fehlenden Eingangs eines Erhebungsformulars gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbesondere Ziff. 8.3 von GT 8 sowie Ziff. 8.3 von GT 9 einmalig einge- schätzt. Die Beklagte hat die Einschätzung weder beanstandet noch eine formge- rechte Erklärung «kein Kopierer» bzw. «kein Netzwerk» eingereicht (act. 1 Rz. 8). Nachdem die Beklagte den offenen Gesamtbetrag der Rechnungen trotz mehr- maliger Aufforderung nicht beglichen hat, hat die Klägerin die Beklagte nochmals gemahnt, woraufhin wiederum keine Zahlung seitens der Beklagten erfolgte. Nach Übernahme des Inkassomandats haben die Vertreter der Klägerin die Beklagte mit Mahnschreiben vom 22. November 2022 noch einmal schriftlich aufgefordert,

- 5 - den ausstehenden Betrag innert 10 Tagen zu bezahlen. Auf das besagte Mahn- schreiben erfolgte nochmals eine telefonische Kontaktaufnahme seitens der Rechtsvertreter der Klägerin, welche jedoch wiederum nicht gefruchtet hat. Bis heute ist die Beklagte ihrer Zahlungspflicht nicht nachgekommen (act. 1 Rz. 9). 2.1.2. Zusammengefasst macht die Klägerin folgende Vergütungen geltend (act. 1 S. 5):

- GT 8 VII 2017-2021: Rechnung Nr. 19409052 vom 4. Januar 2022 im Um- fang von CHF 69.70 zuzüglich Zins ab 5. Dezember 2022;

- GT 9 VII 2017-2021: Rechnung Nr. 21217977 vom 4. Januar 2022 im Um- fang von CHF 57.40 zuzüglich Zins ab 5. Dezember 2022. 2.2. Rechtliches 2.2.1. Aktiv- und Passivlegitimation 2.2.1.1. Für die Verwendung von veröffentlichten Werken zum Eigengebrauch in Betrieben ist eine Vergütung geschuldet (Art. 19 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 20 Abs. 2 URG). Den Vergütungsanspruch nach Art. 20 Abs. 2 URG können nur zugelasse- ne Verwertungsgesellschaften geltend machen (Art. 20 Abs. 4 URG). Gestützt auf die Bewilligungen des Instituts für Geistiges Eigentum vom 4. Juni 2013 bzw. 27. September 2017 (act. 3/2) (verlängert mit Verfügung vom 15. September 2022 [gerichtsnotorisch]) verfügt die Klägerin über eine solche Zulassung (vgl. Art. 41 ff. URG). Die Vergütungsansprüche werden aufgrund von Tarifen geltend gemacht, welche nach rechtskräftiger Genehmigung für die Gerichte verbindlich sind (Art. 44 ff. URG; Art. 59 Abs. 3 URG; BGE 125 III 141 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015, E. 3.3.). Für die hier massgebenden Tarife GT 8 VII 2017-2021 sowie GT 9 VII 2017-2021 (jeweils verlängert bis 2022) gilt die Klä- gerin als Vertreterin und gemeinsame Zahlstelle (act. 3/2; Ziff. 4 GT 8 VII 2017- 2021 und Ziff. 3 GT 9 VII 2017-2021 [act. 3/5]). Die Klägerin ist deshalb zur Gel- tendmachung der Vergütungen aktivlegitimiert.

- 6 - 2.2.1.2. Es ist nachvollziehbar und unbestritten, dass die Beklagte mit ihrem Ge- sellschaftszweck (...) unter den Dienstleistungsbereich «Verlage, Presse- und Nachrichtenwesen» (siehe Branchenbezeichnung in der entsprechenden Rech- nung [act. 3/4] im Sinne von Ziff. 2.1 i.V.m. Ziff. 6.4.21 GT 8 VII bzw. Ziff. 1.2 i.V.m. Ziff. 6.4.21 GT 9 VII) fällt. Daher ist sie als grundsätzlich vergütungspflichti- ge Nutzerin passivlegitimiert. 2.2.2. Vergütungsansprüche Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröf- fentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden, wobei als Eigenge- brauch insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öf- fentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation gilt. Wer zum Eigengebrauch ge- mäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber oder der Urhebe- rin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG). Art. 46 Abs. 1 URG bestimmt so- dann, dass die Verwertungsgesellschaften – wie die Klägerin eine ist – für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife aufstellen. Gemäss Art. 51 URG besteht grundsätzlich eine Auskunftspflicht gegenüber den Verwertungsgesellschaften. Zur Erlangung der massgeblichen Angaben für die Rechnungsstellung erhalten Nutzer u.U. ein Erhebungsformular, mit welchem sie innert 30 Tagen die notwen- digen Angaben zu melden haben. Falls die erbetenen Angaben auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht innert Nachfrist eingereicht werden, kann die Klägerin die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen. Diese Schätzung gilt als anerkannt, wenn der betroffene Nutzer die für die Berechnung notwendi- gen Angaben nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Schätzung schriftlich bekannt gibt (vgl. Ziff. 8.3 ff. GT 8 VII 2017-2021 bzw. Ziff. 8.3 ff. GT 9 VII 2017-2021; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 4A_382/2019 vom 11. De- zember 2019, E. 3). 2.2.3. Nach den schlüssigen und unbestrittenen klägerischen Darstellungen hat die Klägerin die Beklagte – nachdem diese bei der Erhebung der notwendigen Angaben nicht mitgewirkt hatte – zutreffend eingeschätzt und dementsprechend Rechnungen gestellt, welche bis anhin nicht beglichen wurden. Die Beklagte ist

- 7 - daher zu verpflichten, der Klägerin den für das Jahr 2022 ausstehenden Betrag von CHF 127.10 zu bezahlen. 2.3. Zins Zudem fordert die Klägerin für die eingeklagten Forderungen einen Zins von 5 % seit dem 5. Dezember 2022 (act. 1 S. 2). Auch dies blieb unbestritten. Die Beklag- te ist daher zu verpflichten, der Klägerin einen Zins von 5 % seit 5. Dezember 2022 zu bezahlen. 2.4. Fazit Die Klägerin ist berechtigt, von der Beklagten gestützt auf Art. 19 f. URG eine Vergütung zu verlangen, und die Beklagte – die ihrer Auskunftspflicht nicht nach- gekommen ist – einzuschätzen. Folglich ist die Beklagte in Gutheissung des klä- gerischen Rechtsbegehrens zu verpflichten, der Klägerin CHF 127.10 nebst Zins zu 5 % seit 5. Dezember 2022 zu bezahlen.

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Li- nie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 127.10. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie angesichts des im Verhältnis zum Streitwert hohen Zeit- aufwands ist die Mindestgebühr auf CHF 400.– zu erhöhen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken, wobei der Klägerin in entsprechendem Umfang ein Rückgriffsrecht auf die Beklagte ein- zuräumen ist (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO).

- 8 - 3.2. Parteientschädigung Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. Sep- tember 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 Anw- GebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die einfache Grundgebühr vorliegend CHF 100.– (Minimalgebühr). Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einem Drittel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Ver- zeichnisse) von knapp vier Seiten (act. 1) und reichte (neben der Vollmacht) fünf Beilagen ein. Aufgrund dieser ausgewiesenen Arbeiten besteht selbst bei der ma- ximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV (CHF 133.–) ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeitaufwand der Klägerin. Die Gebühr ist deshalb in Anwen- dung von § 2 Abs. 2 AnwGebV auf CHF 650.– angemessen zu erhöhen. Mangels Darlegung der fehlenden Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist die Parteient- schädigung praxisgemäss ohne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016, E. 4.5). Das Handelsgericht erkennt:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 127.10 nebst Zins zu 5% seit 5. Dezember 2022 zu bezahlen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 400.–.

3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klä- gerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der Klägerin wird das Rück- griffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 650.– zu bezahlen.

- 9 -

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 127.10. Zürich, 15. Juni 2023 Handelsgericht des Kantons Zürich Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Roland Schmid Lukas Bügler