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HG230001

Befehl

Zh Handelsgericht · 2025-10-27 · Deutsch ZH
Sachverhalt

2.2.1. Unstrittig ist, dass die Klägerin im Rahmen der Aufnahme der Bankbeziehung mit der Beklagten einen Kontoeröffnungsvertrag vom 16. September 2020 unter- zeichnet hat und von der Beklagten deren General Conditions bzw. allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Dezember 2019 sowie deren Conditions for Payment Transactions bzw. Bedingungen für die Ausführung von Zahlungsaufträgen eben- falls vom Dezember 2019 übergeben erhielt (act. 1 Rz. 24; act. 48 Rz. 38). 2.2.2. Nachdem im September 2020 die gegenständliche Bankbeziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten aufgenommen worden war und die Klägerin bei dieser drei Konten in den Währungen GBP, EUR und USD eröffnet hatte, blieben diese Konten zunächst über längere Zeit inaktiv (act. 3/18; act. 49/2-8); sie wiesen aufgrund der belasteten Kontogebühren schliesslich einen Negativsaldo auf. Erst nach dem Angriff von Russland auf die Ukraine am 24. Februar 2022 wurde im

- 9 - Rahmen besagter Bankkundenbeziehung am 3. März 2022 zusätzlich ein CHF- Konto eröffnet (act. 49/8), auf welchem am 4. März 2022 zwei Überweisungen von D._____ in Höhe von CHF 410'000.00 und von CHF 90'000.00 eingingen (act. 20/9-10). Als Grund dieser Überweisungen wurde "Donation under the agreement" vermerkt (act. 20/9-10). Am 4. März sowie am 4. und 5. April 2022 erfolgten diverse Belastungen des Kontos, worauf dieses noch ein Guthaben von CHF 409'343.92 aufwies (act. 20/8). Weitere Überweisungen oder sonstige Mittelzuflüsse wurden nicht verzeichnet (act. 48 Rz. 25 ff.; act. 20/8). 2.2.3. Gegen D._____ wurden nach dem russischen Angriffskrieg gegen die Uk- raine im Februar 2022 und nach Erlass von Sanktionsmassnahmen in verschiede- nen Staaten im April 2022 sowohl in der Schweiz als auch in der EU sowie in wei- teren Staaten Sanktionen verhängt. D._____ ist gemäss Angaben in der Sankti- onsliste Präsident der F1._____ Unternehmensgruppe (act. 3/23). Die Klägerin, welche drei gemeinsame, 2016, 2018 und 2021 geborene Kinder mit D._____ hat, änderte ihren Nachnamen "A'._____" am 9. Juni 2017 in "D'._____", womit sie den Familiennamen von D._____ annahm, änderte ihren Familiennamen am 18. April 2022 jedoch wieder auf "A'._____" (act. 1 Rz. Rz. 18; act. 3/12-13). 2.2.4. Im Mai 2022 sperrte die Beklagte die fraglichen Konten wegen des Ver- dachts, die durch den sanktionierten D._____ auf das auf die Klägerin lautende CHF-Konto einbezahlten Vermögenswerte könnten (weiterhin) von ihm kontrolliert werden und ihm zugute kommen (act. 48 Rz. 54) und erstattete im August 2022 eine Meldung an das SECO (act. 48 Rz. 55). 2.3. Divergierende Standpunkte 2.3.1. Die Klägerin erörtert, die Einzahlung auf ihr Konto am 4. März 2022 über insgesamt CHF 500'000.00 sei gestützt auf einen Schenkungsvertrag bzw. "Dona- tion Agreement" zwischen ihr und D._____ vom 3. März 2022 erfolgt, und zwar im Rahmen eines Unterhaltsbeitrages von D._____ an sie, die Klägerin, und die ge- meinsamen Kinder. Die Klägerin und die Kinder lebten in C._____ getrennt vom in Moskau wohnhaften D._____ (act. 1 Rz. 27 ff.). Die nach den unstreitigen Zah- lungseingängen im März 2022 ab dem CHF-Konto ausgeführten Zahlungen hätten

- 10 - der Begleichung diverser Rechnungen für ihre Wohnung in C._____ sowie für ihren Unterhalt gedient. Konkret führt die Klägerin sechs Zahlungen vom 4. März 2022 auf, die an Liegenschaftenverwaltungen, eine Heizkostenabrechnungsgesellschaft, einen Stromversorger, die Counsil Tax-Behörde und eine Brandschutzunterneh- mung gegangen seien und der Bevorschussung von Kosten in Zusammenhang mit ihrer Wohnsituation für das gesamte Jahr 2022 gedient hätten (act. 1 Rz. 30 ff.). Ferner habe sie am 4. und 5. April 2022 gewisse Einkäufe über ihre Debitcard ge- tätigt und die Negativsaldi auf den anderen Konten der gleichen Bankbeziehung ausgeglichen (act. 1 Rz. 33 f.). Eine von ihr am 23. Juni 2022 in Auftrag gegebene Zahlung zu Gunsten der britischen Anwaltskanzlei "G._____ LLP" in C._____ zur Begleichung von Anwaltsrechnungen sei von der Beklagten dagegen nicht ausge- führt worden (act. 1 Rz. 46 f.). Letztere weigere sich nun, Instruktionen auszufüh- ren, ohne sich auf eine betreibungs-, öffentlich-rechtliche oder strafrechtliche Ver- mögenssperre stützen zu können. Da die Klägerin nicht sanktioniert sei, habe sie zudem keine Möglichkeit, vom SECO eine Ausnahmegenehmigung für bestimmte Transaktionen zu bekommen, was ihr vom SECO so bestätigt worden sei (act. 1 Rz. 51 f.). Für die Durchführung und Abwicklung von Zahlungen zur Erfüllung finan- zieller Verbindlichkeiten sei sie auf das fragliche Konto angewiesen. Sie habe be- reits zwei Rechnungen für das Jahr 2023 von Liegenschaftenverwaltungen für ihre Wohnungen erhalten (act. 1 Rz. 56), und die vorher erwähnte Anwaltsrechnung sei weiterhin offen (act. 1 Rz. 57). Falls sie Rechnungen, vor allem in Zusammenhang mit der Wohnung, nicht begleichen könne, drohe ihr die Zwangsvollstreckung sowie die Abschaltung von Strom, Gas und Heizung, was bei den drei Kindern zu Ge- sundheitsschäden führen könnte (act. 1 Rz. 59 f.). Die Beklagte sei verpflichtet, Zahlungsaufträge von ihr, der Klägerin, instruktionsgemäss auszuführen. Gründe, welche eine Verweigerung der Ausführung von Zahlungsinstruktionen durch die Klägerin rechtfertigen würden, insbesondere gemäss Art. 14 der Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen der Beklagten, lägen nicht vor (act. 1 Rz. 69 ff.), und auch alle Voraussetzungen gemäss den "Conditions for Payment Transactions" der Beklag- ten seien erfüllt (act. 1 Rz. 80 f.). In ihrer Eingabe vom 6. März 2023 ergänzt die Klägerin, aus dem Grundbucheintrag der von ihr bewohnten Liegenschaft in C._____ ergebe sich, dass sie Berechtigte

- 11 - eines sogenannten "Long-term lease" sei, einer eigentumsähnlichen Miete für die Dauer von 999 Jahren ab dem 24. September 2020. D._____ habe ihr damals die für den Erwerb dieses Rechts auf Langzeitmiete nötigen Gelder geschenkt. Er sei aber nie in dieser Wohnung gewesen; nur sie habe diese benutzt (act. 26 Rz. 56). Ferner erörterte sie in dieser Eingabe, es sei nicht verwunderlich, dass sie ange- sichts ihrer frühen Mutterschaft und ihrer inzwischen drei Kinder ihr Einkommen nicht ausschliesslich aus eigenen Mitteln erwirtschaften könne. Nichtsdestotrotz habe sie in den letzten Jahren beachtliche Einkünfte erzielt. So habe sie, wie aus ihrer russischen Steuererklärung ersichtlich, 2021 ein Einkommen im Gegenwert von CHF 16'600.00 aus unselbständiger Tätigkeit und von CHF 318'500.00 aus Vermietung eigener Vermögenswerte in Russland und Zypern versteuert. Zudem sei sie seit Mai 2018 Eigentümerin der F2._____ LLC, einer GmbH mit Sitz in Russ- land, die Restaurants/Cafés mit Liefer- und Cateringservices in Moskau betreibe. 2021 habe sie sich aus dem Restaurantbetrieb Einkünfte im Gegenwert von CHF 22'400.00 ausbezahlen lassen können, welche in der russischen Steuererklärung 2021 noch nicht erfasst seien. 2022 hätten sich ihre Einkünfte in ähnlichem Rah- men bewegt (act. 26 Rz. 33 f.). 2.3.2. Die Beklagte entgegnet, dass auf den Konten der Klägerin ansonsten keine und namentlich keine regelmässigen Zahlungseingänge zu verzeichnen gewesen seien, welche auf Unterhaltsbeiträge hindeuten könnten. Das von der Klägerin ein- gereichte "Donation Agreement" enthalte keinen Hinweis auf Unterhaltsleistungen, und Unterhaltsverpflichtungen von D._____ seien unsubstantiiert geblieben. Mit dem behaupteten Unterhaltszweck unvereinbar sei zudem, dass sich D._____ in Ziff. 2.2. des Donation Agreement das Recht vorbehalten habe, die Schenkung zu widerrufen (act. 48 Rz. 54 ff.). Die Ausgaben, welche die Klägerin in der Folge vom fraglichen CHF-Konto getätigt habe, hätten nicht der Deckung des Lebensunter- halts, wie Lebensmittel oder Kleiderkäufe, Bezahlung von Schul-, Betreuungs-, Arzt-, Gesundheits-, Transportkosten gedient. Vielmehr seien fast ausschliesslich Kosten in Zusammenhang mit dem Unterhalt des von der Klägerin bewohnten Apartments in C._____ gedeckt und in geringerem Umfang Einkäufe in Luxusbou- tiquen getätigt worden. Zu den Eigentumsverhältnissen am C._____ Apartment, einer Luxusliegenschaft an bester C._____ Lage, dessen Unterhalt mit der Über-

- 12 - weisung primär finanziert worden sei, mache die Klägerin keine Angaben (act. 48 Rz. 58 f.). Die Angaben der Klägerin, wonach sie Berechtigte eines sog. "long-term Lease" an dieser Liegenschaft sei, das sie im September 2020 auf ihren Namen, aber mit Mitteln von D._____ zu einem Preis von GBP 10'500'000.00 erworben habe, bestärke den Verdacht, dass die Klägerin diese Liegenschaft im Auftrag und auf Rechnung von D._____ erworben habe und zu Eigentum halte sowie die von ihm erhaltenen Mittel in seinem Auftrag zum Erhalt der Liegenschaft zu verwenden seien (act. 48 Rz. 58). Da die Klägerin über kein Erwerbs- oder anderweitiges Ein- kommen verfüge, sei davon auszugehen, dass D._____ der wirtschaftlich Berech- tigte der Immobilie sei (act. 48 Rz. 60). Aufgrund dieser Umstände, namentlich der engen familiären Beziehung zwischen Klägerin und D._____ sowie der Einmaligkeit der kurz nach dem russischen Einmarsch in die Ukraine erfolgte Zuwendung be- stehe bei dieser Kontobeziehung der Verdacht einer Beherrschung durch D._____ (act. 48 Rz. 63). Das Seco habe diesen Verdacht am 19. Januar 2023 in zwei Stel- lungnahmen auf ihre Anfragen hin bestätigt (act. 48 Rz. 71 ff.). Mit Art. 15 Ukraine- VO bestehe eine unmittelbar anwendbare ausdrückliche gesetzliche Grundlage so- wie eine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Sperrung von Vermögenswerten, von wel- chen anzunehmen sei, dass sie wirtschaftlich einer sanktionierten Person zuzuord- nen seien (act. 48 Rz. 82 ff.). In Ziff. 14 ihrer AGB sei festgehalten, dass sie zur Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen Vermögenswerte sperren könne (act. 48 Rz. 91), und in den "Conditions for Payment Transactions" sei in Ziff. 1 lit. d eben- falls vorgesehen, dass Zahlungsaufträge nur auszuführen seien, wenn keinerlei Verfügungsbeschränkungen bestehen würden (act. 48 Rz. 83). 2.4. Vertragliche Ansprüche der Klägerin 2.4.1. Vorbemerkungen Beim Vertrag über eine Bankbeziehung, wie ihn die Parteien schlossen (act. 3/1), handelt es sich um einen Innominatvertrag, der auftrags- und anweisungsrechtliche Komponenten enthält (BGE 148 III 115 E. 5; BGE 101 II 117 E. 5; BGE 96 II 145 E. 2; BGE 94 II 167 E. 2; BGE 63 II 240 E. 1). Aus einem solchen Vertrag ergibt sich die Pflicht der Bank, die Instruktionen des Kunden zu befolgen, grundsätzlich ohne Weiteres. Mit Bezug auf die spezifisch auftragsrechtliche Komponente des

- 13 - Konto-/Depotvertrages ist zu ergänzen, dass sich eine beauftragte Person mit der Annahme eines Auftrages nach Art. 394 Abs. 1 OR verpflichtet, die ihr übertrage- nen Geschäfte vertragsgemäss zu besorgen. Zur Konkretisierung des Auftrags ist die Auftraggeberin nach Art. 397 Abs. 1 OR berechtigt, Weisungen und Instruktio- nen zu erteilen. Dieses Recht und die reziproke Pflicht der Beauftragten, Weisun- gen und Instruktionen zu befolgen, gelten jedoch nicht uneingeschränkt. So wird insbesondere in der Lehre die Auffassung vertreten, dass die Beauftragte rechts- widrige und unsittliche Weisungen nicht befolgen müsse. Unverbindlich sollen auch gegen öffentlich-rechtliche Normen verstossende Weisungen sein. Schliesslich müsse die Beauftragte auch keine Weisungen befolgen, die ihre Stellung unzumut- bar erschweren (OSER/WEBER, in: WIDMER LÜCHINGER/OSER [Hrsg.] Basler Kom- mentar OR I, 7. Aufl. 2020, N 7 ff. zu Art. 397; FELLMANN, in: Berner Kommentar, 1992, Art. 394-406 OR, N 82 ff. zu Art. 397). Aufgrund dieser vertraglichen und gesetzlichen Grundlagen hat also die Beklagte als beauftragte Bank Weisungen und Instruktionen der Klägerin als auftraggebende Bankkundin zu befolgen, es sei denn, es stehe ihr ein Verweigerungsrecht zu. 2.4.2. Verweigerungsrecht aus den AGB Die Beklagte beruft sich insbesondere darauf, gestützt auf Art. 14 Abs. 1 ihrer AGB ein Leistungsverweigerungsrecht zu haben. Die Klägerin bestätigt, diese AGB von der Beklagten erhalten zu haben, und stellt ihre Anwendbarkeit nicht in Frage (act. 1 Rz. 24). Art. 14 Abs. 1 der AGB der Beklagten lautet wie folgt (vgl. act. 3/15 S. 3): "To comply with legal, regulatory or contractual provisions, to ensure the exercise of the standard of due care customary in the business or to ensure proper management conduct, the bank is permitted to partially or fully restrict services to the client. This applies regardless of any supplementary regulations governing individual banking services. In particular, the bank can freeze account and safekeeping account relationships, limit the execution of instructions of any kind (e.g. deposit and withdrawal orders, orders to remit or transfer funds, securities and other assets and orders to close an account) […]."

- 14 - (frei übersetzt: "Zur Einhaltung gesetzlicher, aufsichtsrechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen, zur Sicherstellung der geschäftsüblichen Sorgfalt oder zur Sicher- stellung einer ordnungsgemässen Geschäftsführung ist es der Bank gestattet, Dienstleistungen gegenüber dem Kunden ganz oder teilweise einzuschränken. Dies gilt ungeachtet etwaiger ergänzender Regelungen für einzelne Bankdienst- leistungen. Insbesondere kann die Bank Konto- und Depotverbindungen aufheben, die Ausführung von Aufträgen aller Art (z.B. Ein- und Auszahlungsaufträge, Auf- träge zur Überweisung oder Übertragung von Geldern, Wertpapieren und anderen Vermögenswerten sowie Aufträge zur Auflösung eines Kontos) beschränken. […]"). Damit ist die Beklagte im Rahmen des Bankvertrages mit der Klägerin gemäss Art. 14 AGB bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen zur Einhaltung ge- setzlicher, aufsichtsrechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen berechtigt, Dienst- leistungen abzulehnen bzw. die Ausführung von Instruktionen der Klägerin zu ver- weigern. Folglich ist zu prüfen, ob die Beklagte aufgrund potentieller Verstösse ge- gen Sanktionsvorschriften Anweisungen der Klägerin ablehnen darf. 2.5. Einhaltung von Sanktionsvorschriften 2.5.1. Rechtliche Grundlagen Gestützt auf seine verfassungsunmittelbare und gesetzliche Zuständigkeit (vgl. Art. 184 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 EmbG) hat der Bundesrat als Reaktion auf den am 24. Februar 2022 erfolgten russischen Angriff auf die Ukraine die damals bereits bestehende Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Si- tuation in der Ukraine vom 27. August 2014 totalrevidiert (AS 2022 151; nachfol- gend: Ukraine-VO). Die Ukraine-VO enthält in ihrem dritten Abschnitt mit Art. 15 eine Bestimmung be- treffend die Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen. Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten (auszugsweise) wie folgt: ¹Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Ei- gentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle befinden von:

a. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 8;

- 15 -

b. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unterneh- men und Organisationen nach Buchstabe a handeln;

c. (…). ²Es ist verboten, natürlichen Personen, Unternehmen und Organisatio- nen nach Abs. 1 Gelder zu überweisen oder ihnen Gelder und wirt- schaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen. Die Ukraine-VO definiert keine verbindlichen Kriterien, anhand derer sich eine durch eine natürliche Person direkte oder indirekte Kontrolle von Geldern im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Ukraine-VO bestimmen liesse. Zur Prüfung der Vorfrage, ob die Umsetzung der Anweisung eines Bankkunden einen sanktionierten Tatbestand darstellt, muss es daher zulässig sein, als Informationsquelle bei der Auslegung von Art. 15 Abs. 1 Ukraine-VO von der kompetenten Behörde formulierte, aber rechtlich unverbindliche Prüfkriterien heranzuziehen (vgl. Urteil des BVGer B- 3925/2023 vom 29. Juli 2024 E. 7.2). Die "Auslegungshilfe zu Sanktionsmassnah- men" des SECO enthält Hinweise zur Interpretation der Bestimmungen über das Einfrieren von Vermögenswerten. In Konstellationen von Wertübertragungen sank- tionierter Personen, Unternehmen oder Organisationen an Drittpersonen sind ge- mäss dieser Auslegungshilfe Elemente, wie z.B. Näheverhältnis zwischen sanktio- nierter Person und Drittperson, die wirtschaftliche und/oder berufliche Unabhängig- keit der Drittperson, Wert und Häufigkeit/Regelmässigkeit fraglicher Zuwendungen im Vergleich zu vor der Sanktionierung getätigter Zuwendungen oder Vorhanden- sein und Inhalt formeller Vereinbarungen zwischen sanktionierter Person und Dritt- person, zu berücksichtigen. Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zwar formell auf Drittpersonen übertragen worden sind, die sanktionierte natürliche Person darüber aber nach wie vor eine Kontrolle aus- übt, so müssen die Gelder bzw. Ressourcen gesperrt werden (vgl. Auslegungshilfe Sanktionsmassnahmen, Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Stand 22. Mai 2025, S. 6-7). 2.5.2. Würdigung Da gemäss vertraglicher und gesetzlicher Regelung die Beklagte grundsätzlich ver- pflichtet ist, Instruktionen der Klägerin auszuführen, sich aber auf das Bestehen

- 16 - eines Verweigerungsrechts im Sinn ihrer AGB wegen einer drohenden Widerhand- lung gegen Schweizer Sanktionsbestimmungen beruft, und damit eine rechtsauf- hebende Tatsache geltend macht, trifft grundsätzlich sie die die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweislast für das Vorliegen der Tatsachen, auf welche sie sich stützt. Gemäss erwähnter Auslegungshilfe reicht für bestimmte Umstände aber bereits der Nachweis eines begründeten Verdachts, so z.B. dafür, dass Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zwar formell auf Drittpersonen übertragen worden sind, die sanktionierte natürliche Person darüber aber nach wie vor eine Kontrolle aus- übt. Die Klägerin ihrerseits hat demgegenüber im Einzelnen darzutun, welche be- hauptete Tatsachen sie anerkennt und welche sie bestreitet (LARDELLI/VETTER, in: GEISER/FOUNTOULAKIS [Hrsg.] Basler Kommentar ZGB I, 7. Aufl. 2022, N 37 ff. zu Art. 8 ZGB). Zu beachten ist ferner, dass von ihr als nicht behauptungs- und be- weisbelasteter Partei auch ein qualifiziertes (begründetes) Bestreiten von Sachver- halten verlangt werden kann, zumal zwischen den Parteien ein Informationsgefälle insofern besteht, als die an sich behauptungsbelastete Beklagte den massgeben- den Tatsachen ferner steht als die Klägerin und letzterer ergänzende Angaben zum Geschehensablauf zumutbar sind (vgl. 4A_614/2014 vom 2. April 2015 E. 6.4.3.3; 4A_709/2011 vom 31. Mai 2012 E. 3.2; BGE 133 III 43 E. 4.1 S. 53 f.; Urteil 4A_296/2017 vom 30. November 2017 E. 1.4.5 mit Hinweisen). 2.5.3. Unstreitig ist, dass D._____ in mehreren Sanktionslisten geführt wird, na- mentlich in derjenigen der Schweiz gemäss Anhang 8 der Ukraine-VO, und dass er zur Klägerin eine familiäre Beziehung hat. Der Rechtsvertreter der Klägerin führte (nur) gegenüber dem SECO aus, dass die Klägerin bis am 1. März 2021 im Konkubinat mit D._____ gelebt habe, wie (nur) aus einer Beilage ersichtlich (act. 20/17). Im vorliegenden Verfahren machen die Parteien darüber, ob die Familien- gemeinschaft zwischen der Klägerin und D._____ beendet ist oder allenfalls gar nach 2021/22 und namentlich noch bis heute anhält, hingegen keine direkten An- gaben. Jedenfalls ist aufgrund der jahrelangen Lebensgemeinschaft und der ge- meinsamen Kinder der Beiden von einem Näheverhältnis zwischen dem sanktio- nierten D._____ und der Klägerin als Drittperson im Sinn erwähnter Auslegungs- hilfe auszugehen.

- 17 - Was die Umstände, unter welchen die Klägerin die Zahlung(en) von D._____ er- hielt, anbelangt, ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass diese insofern im Sinn der Auslegungshilfe auffällig sind, als auf den betreffenden, eineinhalb Jahre zuvor eröffneten, drei Fremdwährungs-Konten nie Mittelzuflüsse zu verzeichnen waren und das CHF-Konto – bloss einen Tag vor den Zahlungseingängen – zusätzlich eröffnet wurde. Bei den beiden einmalig am 4. März 2022 – nur acht Tage nach Ausbruch des Ukraine-Krieges – eingegangenen Zahlungen handelt es sich so- dann um hohe Beträge, selbst wenn sie, wie die Klägerin geltend macht (act. 26 Rz. 37), nur einen geringfügigen Teil des Vermögens von D._____ ausmachen. Was frühere Zuwendungen von D._____ gegenüber der Klägerin anbelangt, ist le- diglich die Überlassung von Mitteln an sie für den Kauf des "Long-term lease" be- treffend die von ihr bewohnte Liegenschaft in C._____ eruierbar. Dem betreffen- den, von ihr eingereichten Grundbuchauszug ist zu entnehmen, dass sich der dafür Ende September 2020 bezahlte, bzw. von D._____ finanzierte Preis auf GBP 10'500'000.00 belief (act. 20/41). Mit den Zahlungen vom 4. März 2022 ist diese Transaktion jedenfalls nicht vergleichbar. Die beachtliche Höhe des Preises dieses "Long-term-lease" deutet gleichsam auf ein eigenes Interesse von D._____ an diesem eigentumsähnlichen Vermögenswert hin. Im Zusammenhang mit ihrer Einkommenssituation erörtert die Klägerin ferner, dass sie über Vermögenswerte in Russland und Zypern verfüge und ihr die F2._____ LLC mit mehreren Restau- rant-/Cafébetrieben in Moskau gehöre (act. 26 Rz. 34; act. 20/1). Näheres über die "Vermögenswerte" in Russland und Zypern gibt die Klägerin nicht preis, ausser dass sie diese verpachte bzw. vermiete, was für Grundeigentum sprechen dürfte. Was die F2._____ LLC anbelangt, liegt aufgrund der Firmenbezeichnung nahe, dass diese Teil der D._____ gehörenden F1._____ Group sein dürfte, was wie- derum für eine Zuwendung seinerseits und auf eine weitere nach wie vor beste- hende Verbindung der Klägerin zu D._____ hindeutet. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise dafür, dass in der Vergangenheit mit den am 4. März 2022 erfolgten Überweisungen vergleichbare Zahlungen oder Zuwendungen von D._____ an die Klägerin erfolgt waren, weshalb auf einen einzigartigen Vorgang zu schliessen ist, was wiederum eine Auffälligkeit im Sinn der Auslegungshilfe darstellt. Sodann ko- inzidieren die beiden Zahlungseingänge vom 4. März 2022 auffällig mit dem Beginn

- 18 - des von Russland gegen die Ukraine geführten Krieges am 24. Februar 2022, ohne dass ein Grund hierfür ersichtlich wäre. Die Klägerin führt zwar – im Sinne von Mutmassungen – aus, D._____ sei sich wohl bewusst gewesen, dass er auf eine Sanktionsliste gesetzt werden könnte, was Überweisungen von Unterhaltsbeiträ- gen an sie, die getrennt von ihm lebende Mutter der drei gemeinsamen Kinder, für welche vor Beginn des russischen Angriffskrieges auch andere Möglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten, massiv erschweren würde (act. 26 Rz. 91). Aus einer solchen vagen Aussage lässt sich nichts ableiten; die Klägerin hat es unterlassen, konkrete Angaben dazu zu machen, wie und in welcher Form sowie mit welchem Inhalt ihr Unterhaltsanspruch gegenüber D._____ (zuvor) geregelt war, und wie, in welcher Regelmässigkeit und auf welchem Weg entsprechende Leistungen vor der Sanktionierung flossen. Mit dem in englischer Sprache verfassten "Donation Agreement" vom 3. März 2022 (act. 3/19) legt die Klägerin zwar eine formelle Vereinbarung mit dem sanktionierten D._____ vor, welche belegt, dass dieser sich einverstanden erklärte, der Klägerin einen Betrag von 500'000.00 in der Währung Schweizerfranken zu schenken. Diese schriftliche Schenkungsvereinbarung vom 3. März 2022 zeigt, dass in die- sem Zeitpunkt ein Austausch zwischen der Klägerin und D._____ stattfand. Ent- sprechend nicht nachvollziehbar ist, dass die Klägerin nur Mutmassungen zu des- sen damaligen Überlegungen mit Bezug auf die bevorstehenden Überweisungen zu äussern vermag. Gemäss dem Text dieser Vereinbarung soll der Schenker in- des das Recht haben, die Schenkung gemäss der aktuellen Gesetzgebung zurück- zuziehen, und die Klägerin diesfalls verpflichtet ist, die Schenkung zurückzugeben. Angesichts dieser Klausel vermag die vorgelegte Schenkungsvereinbarung die Version der Klägerin, dass es sich bei den gestützt darauf erfolgten Mittelzuflüssen um Unterhaltszahlungen handelte, nicht zu stützen. Es mag sein, dass Schenkun- gen im russischen Recht unter bestimmten Umständen zurückgefordert werden können, wie die Klägerin erläutert (act. 26 Rz. 53); dass und inwiefern familien- rechtliche Unterhaltszahlungen zurückgefordert werden können, hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan, weshalb der Inhalt des "Donation Agreement" gegen die Regelung eines Unterhaltsanspruchs spricht. Da die in C._____ wohnhafte Klä- gerin und der in Moskau wohnhafte D._____ gemäss Angaben gegenüber dem

- 19 - SECO bereits seit 1. März 2021 nicht mehr im Konkubinat lebten, wäre die Klägerin schon ab diesem Zeitpunkt auf Unterhaltsleistungen angewiesen gewesen. Daher ist nicht nachvollziehbar, dass sie erst am 3. März 2022 mit dem Kindsvater eine Schenkungsvereinbarung zur angeblichen Sicherstellung ihres Unterhalts schloss, welche sie zudem weder in der Muttersprache der Vertragsparteien noch in einer ihnen naheliegenden Währung schlossen, wobei der Betrag zudem zurückgefor- dert werden konnte. Das Vorgehen lässt sich nicht mit einer Zahlung für Unterhalt an die Klägerin und die Kinder in Einklang bringen. Dasselbe gilt für die Ausgaben, welche einen Tag nach Eingang der Zahlungen von D._____ vom CHF-Konto getätigt wurden. Es handelte sich um 6 Zahlungen über insgesamt knapp CHF 90'000.00, die ausnahmslos der im "Long-term lease" ge- haltenen und durch D._____ finanzierten Liegenschaft in C._____ dienten (act. 20/8). Weiter wurden am 4. und 5. April 2022 ein Einkauf von Kosmetika und ein Einkauf bei H._____ [Luxusgüterhersteller] über dieses Konto bezahlt. Andere nen- nenswerte Zahlungen oder Bezüge für den Bedarf der Klägerin und der Kinder in der Zeit vom 3. März 2022 bis zur Sperrung des Kontos im Mai 2022 erfolgten nicht (act. 20/8). Diese Ausgaben bzw. die ansonsten fehlenden Kontobewegungen, wie Barbezüge, Zahlungen für Lebensmittel-, Kommunikations-, Versicherungs-, Klei- der, Schul-, Betreuungs-, Arzt-, Gesundheits-, Transportkosten oder Überweisun- gen auf andere Konten sprechen ebenfalls gegen eine Zuwendung von D._____ im Sinn von Unterhalt. 2.5.4. Der Behauptung der Beklagten, die Klägerin verfüge über kein Erwerbs- oder anderweitiges Einkommen, weshalb davon auszugehen sei, dass D._____ der wirt- schaftlich Berechtigte der Immobilie sei, setzte die Klägerin in ihrer Eingabe vom 6. März 2023 entgegen, dass sie im Jahr 2021 durchaus Einkünfte erzielt habe, und zwar von umgerechnet CHF 16'600.00 aus unselbständiger Tätigkeit, sodann von umgerechnet CHF 318'500.00 aus der Vermietung und Verpachtung eigener Ver- mögenswerte in Russland und Zypern sowie – steuertechnisch noch nicht dekla- rierte – CHF 22'400.00 aus der F2._____ LLC. Als Beleg legte sie eine russische Steuererklärung 2021 (act. 3/34) und einen Überweisungsbeleg vom 29. Dezember 2021 vor (act. 3/36). Gemäss Klägerin habe sie 2022 in ähnlichem Rahmen wie

- 20 - 2021 Einkünfte erzielt, wobei sie noch keine Steuererklärung habe einreichen müs- sen (act. 26 Rz. 34). Aufgrund der Belege ist davon auszugehen, dass die Klägerin eigene Einkünfte erzielte, welche sich 2021 abzüglich der Steuerbelastung auf um- gerechnet rund CHF 300'000.00 beliefen. Für die Jahre vor und nach 2021 fehlen hingegen aussagekräftige Angaben und Belege. 2.5.5. Zu erwähnen ist, dass die russische Steuererklärung 2021 für einen 2021 noch bestehenden Wohnsitz der Klägerin in Russland spricht, ansonsten ihre Steu- erpflicht in Russland für jegliche Einkünfte nicht erklärbar wäre. Im vorliegenden Verfahren machte die Klägerin geltend, (nun) Wohnsitz in C._____ zu haben, wes- halb nicht nachvollziehbar ist, dass sie ihre Einkommenszuflüsse nicht an ihre neue Wohnsitzsituation angepasst und vor allem ihre Einkünfte ausserhalb Russlands nicht umgeleitet hatte, sondern gemäss eigenen Angaben sowohl im März 2022 nach Eingang der Zahlungen von D._____ sofort Kosten der Wohnung in C._____ beglich, als auch Anfang 2023 dringend auf die Mittel auf dem CHF-Konto ange- wiesen war, dies wiederum ausschliesslich zur Zahlung von Rechnungen in Zu- sammenhang mit der Wohnung in C._____ und nicht für andere Kosten für den Lebensunterhalt (vgl. act. 1 Rz. 59). Daraus lässt sich schliessen, dass die Klägerin trotz der behaupteten eigenen Einkünfte nicht über genügend Mittel verfügt(e), die hohen Kosten der Liegenschaft in C._____ zu finanzieren oder dass sie diese nicht aus den eigenen Mitteln finanzieren wollte. Dass sie hierfür komplett von Zuwen- dungen von D._____ abhängig ist, die sie überdies strikt von ihren übrigen finanzi- ellen Mitteln separiert, weist darauf hin, dass es letztlich D._____ ist, der das we- sentliche Interesse am Bestand dieses eigentumsähnlichen Vermögenswertes hat. 2.5.6. Der Beklagten gelingt es namentlich aufgrund des familiären Näheverhältnis- ses der Klägerin zu D._____, der aussergewöhnlichen Umstände der am 3. März 2022 erfolgten Überweisungen, derer zeitlicher Nähe zum russischen Angriff auf die Ukraine sowie der praktisch ausschliesslichen Verwendung der Mittel zu Guns- ten der von D._____ finanzierten im "Long-term lease" gehaltenen C._____ Lie- genschaft insgesamt, genügen Anhaltspunkte für den für eine Sperrung der Gelder ausreichenden Verdacht darzutun, dass die Klägerin die von ihr im "Long-term le- ase" gehaltene Liegenschaft in C._____ letztlich auf Rechnung und im Auftrag von

- 21 - D._____ erworben hat und dass die von ihm an die Klägerin überwiesenen Mittel in erster Linie in seinem Auftrag für den Erhalt der Liegenschaft zu verwenden sind. Die Klägerin, die den massgebenden Tatsachen viel näher steht als die Beklagte, und den Sachverhalt qualifiziert, d.h. auch begründet, bestreiten müsste, wartet hingegen bloss mit einer bruchstückhaften und selektiven Darstellung der Verhält- nisse auf, die kein schlüssiges Bild ergibt und nicht ausreicht, um die dargestellten Verdachtsmomente zu entkräften. 2.5.7. Da die Beklagte mit Erfolg Umstände aufzeigt, aufgrund welcher von einem begründeten Verdacht im Sinne der Auslegungshilfe zu Sanktionsmassnahmen des SECO auszugehen ist, dass der sanktionierte D._____ nach wie vor zumindest indirekt die Kontrolle über die auf das CHF-Konto der Klägerin bei der Beklagten überwiesenen Mittel ausübt, beruft sie sich hinsichtlich der auf diesem Konto lie- genden Mittel zu Recht auf ein Leistungsverweigerungsrecht gestützt auf Art. 14 der AGB. Wenn die Beklagte bei diesen Gegebenheiten die eingeklagten Zahlungs- aufträge der Klägerin ausführen würde, würde sie gegen Art. 15 Abs. 1 Ukraine-VO verstossen. Daher ist die Klage abzuweisen.

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG ZH). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG), welcher die Basis zur Berechnung der Grundgebühr bildet (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Für die Bestimmung des Streitwerts, der durch das Rechtsbegehren bestimmt wird (Art. 91 Abs. 1 ZPO), ist auf die auf dem fraglichen Konto vorhandenen Ver- mögenswerte abzustellen. Er beläuft sich auf rund CHF 409'000.00 (act. 48 Rz. 47 f.). Bei diesem Streitwert beträgt die Gerichtsgebühr rund CHF 19'000.00. Unter Berücksichtigung des Aufwandes im Zusammenhang mit den Begehren um Anord-

- 22 - nung vorsorglicher Massnahmen bzw. um Sistierung des Verfahrens und Sicher- stellung der Parteientschädigung erscheint diese Gerichtsgebühr angemessen. Da die Klägerin mit ihrer Klage unterliegt, hat sie die Prozesskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). 3.2. Parteientschädigungen Ausgangsgemäss ist der Beklagten zudem eine Parteientschädigung zuzuspre- chen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Deren Höhe richtet sich nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 AnwG ZH) und damit ebenfalls nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Bei vorliegendem Streitwert beträgt die nach § 4 Abs. 1 AnwGebV ermittelte Grundgebühr rund CHF 21'580.00. Für die weiteren Rechtsschriften rechtfertigt es sich ein Zuschlag von insgesamt ca. 50%. Die Klägerin ist somit zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 30'200.00 zu bezahlen. Diese ist der Beklagten aus der von der Klägerin dafür geleisteten Sicherheit auszuzahlen. Bezüglich des Antrags der Beklagten auf Zusprechung der Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer (act. 48 Rz. 128) ist grundsätzlich auf das Kreisschreiben des Obergerichtes vom 17. Mai 2006 hinzuweisen. Demgemäss hat eine mehrwert- steuerpflichtige Partei, welche den Mehrwertsteuerzuschlag beantragt, die Um- stände, welche einen (vollen) Vorsteuerabzug nicht zulassen, zu behaupten und belegen, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch gilt, wenn die Ge- genseite gegen den Antrag auf Zusprechung des Mehrwertsteuerzusatzes nicht op- poniert (Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016, E. 4.5). Die Beklagte führt in ihrer Klageantwort und in ihrer letzten Eingabe vom 25. August 2025 aus, sie sei zwar mehrwertsteuerpflichtig, aber nicht in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt; vielmehr könne sie lediglich einen jährlich zu bestim- menden und variierenden Prozentsatz von der Vorsteuer abziehen. Dieser Satz sei 2023 unter 15% und 2024 unter 25% gewesen (act. 48 Rz. 128; act. 72 Rz. 7). Daher ersuche sie um Zusprechung einer Parteientschädigung zuzüglich des vol- len Mehrwertsteuerzusatzes. Sie belegt dies (erst) in ihrer letzten Eingabe mit zwei

- 23 - Bestätigungen der hierfür zuständigen Gruppengesellschaft B2._____ AG, welche angibt, im Jahr 2023 seien "mindestens 85%" bzw. im Jahr 2024 "mindestens 75%" der in Rechnung gestellten Vorsteuern nicht abzugsfähig gewesen (act. 73/29; act. 73/30). Da letztlich unklar bleibt, welche prozentuale Vorsteuerabzugsberechtigung die Beklagte für das laufende Jahr geltend macht, ist der Beklagten die Parteient- schädigung ohne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen. Das Handelsgericht erkennt:

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 IPRG sowie Art. 112 Abs. 1 IPRG örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG.

E. 1.1 Örtliche und sachliche Zuständigkeit Nachdem die Klägerin zumindest bei Klageeinreichung in Grossbritannien wohn- haft war und die Beklagte ihren Sitz in der Schweiz hat, liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts stützt sich unbestrit- tenermassen auf eine von den Parteien in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zum Bankvertrag vereinbarte Gerichtsstandsklausel (vgl. act. 3/1, Ziff. 8). Grossbritannien ist nicht (mehr) Mitgliedstaat des Lugano Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssa- chen (LugÜ). Das Handelsgericht des Kantons Zürich ist indes gemäss Art. 5 Abs.

E. 1.2 Zuständigkeit zur Beurteilung einer Vorfrage Im vorliegenden Verfahren ist über einen zivilrechtlichen Anspruch der Klägerin, nämlich ihr Recht, der Beklagten im Rahmen des Bankvertrages Zahlungsaufträge zu erteilen, und die Pflicht der Beklagten, diese umzusetzen, zu entscheiden. Auf- grund von Sanktionsbestimmungen könnte ein dem Anspruch der Klägerin entge- genstehendes Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten bestehen. Bestimmun- gen zum Sanktionsrecht sind dem öffentlichen Recht zuzuordnen, richtet sich doch das Verfahren gemäss Embargogesetz nach den Bestimmungen über das Verwal- tungsverfahren (vgl. Urteil des BVGer B-3925/2023 vom 29. Juli 2024 E. 5.5). All- gemein anerkannt ist indes, dass Zivilgerichte vorfrageweise auch über eine öffent- lich-rechtliche Streitigkeit urteilen können, solange die zuständigen Behörden und Gerichte im konkreten Fall noch keinen rechtskräftigen Entscheid getroffen haben.

- 7 - Die Antwort auf die Vorfrage ist dabei lediglich Urteilserwägung und nimmt nicht an der Rechtskraft teil (BGE 137 III 8 E. 3.3.1). Da mögliche Verstösse gegen die Sanktionsbestimmungen im vorliegenden Verfahren eine Vorfrage bilden und (noch) kein rechtskräftiger Entscheid in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren er- gangen ist, kann und muss im vorliegenden Verfahren über den zivilrechtlichen An- spruch der Klägerin und mithin über ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklag- ten aufgrund von Sanktionsbestimmungen befunden werden.

E. 1.3 Versäumte Klagereplik Im ordentlichen Verfahren haben die Parteien zweimal unbeschränkt die Möglich- keit, sich zur Sache zu äussern und neue Tatsachen sowie Beweismittel in den Prozess einzubringen (BGE 144 III 67 E. 2). Die Verfügung vom 7. Mai 2025 wurde der Klägerin bzw. an ihren damaligen Rechtsvertreter rechtsgültig zugestellt (act. 66/1). Dennoch hat die Klägerin innert Frist keine Klagereplik eingereicht. Gemäss Art. 147 Abs. 2 ZPO war das Verfahren ohne die versäumte Handlung und damit ohne Replik weiterzuführen, weshalb die Einholung einer Duplik der Beklagten un- terbleiben konnte (SCHMID, Das Verfahren vor Handelsgericht: aktuelle prozessuale Entwicklungen und Besonderheiten, 2018, S. 68; LEUENBERGER, in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung (ZPO), 3. Aufl, 2016 Art. 225 ZPO N 13 und N 19; WILLISEGGER, in Spühler/Tenchio/Infanger (Hrsg.), BSK ZPO, 4. Aufl. 2025, N 9 ff. zu Art. 225 ZPO; a.M.: ENGLER in Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach (Hrsg.) OFK ZPO, 3. Aufl. 2023, Art. 225 ZPO N 5, KILIAS, BK ZPO, 2012, Art. 225 ZPO N 12; PAHUD, in: Brunner/Gas- ser/Schwander (Hrsg.), ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2025, Art. 225 ZPO N 4). Innert der ihr angesetzten Frist, ob sie auf die Durchführung einer Hauptverhand- lung verzichte, machte die Beklagte in ihrer letzten Eingabe vom 25. August 2025 unter Berufung auf Art. 229 Abs. 2bis ZPO und ihr Recht zur zweimaligen unbe- schränkten Stellungnahme Ergänzungen zur Vervollständigung ihrer bisherigen Vorbringen (act. 72 Rz. 4 ff.). Bei ihren Ausführungen handelt sich um eine Aktua- lisierung von Angaben, die öffentlich zugänglich sind, nämlich in dem Sinne, dass die im Zeitpunkt der Klageantwort bestehende Situation nach wie vor Geltung habe.

- 8 - Die entsprechenden Angaben der Beklagten sind grösstenteils nicht ausschlagge- bend und im Übrigen ohnehin als notorisch zu betrachten, weshalb sie bei der Ent- scheidfindung ohnehin zu berücksichtigen wären. Im Übrigen erweisen sie sich als nicht entscheidrelevant.

E. 1.4 Anwendbares Recht In Art. 18 der AGB zum Bankvertrag unterstellen die Parteien ihre rechtsgeschäft- lichen Beziehungen aus dem Bankverhältnis dem schweizerischen Recht, weshalb dieses vorliegend zu Anwendung gelangt (vgl. act. 3/4 Art. 18). Die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts ist überdies unstrittig.

E. 2 Verpflichtung der Beklagten zur Vornahme von Zahlungen gemäss Anwei- sungen der Klägerin

E. 2.1 Vorbemerkung Die Klägerin will mit ihrem Rechtsbegehren die Ausführung von Zahlungsaufträgen durch die Beklagte durchsetzen (act. 1 S. 2), während sich die Beklagte auf ver- tragliche und gesetzliche Leistungsverweigerungsrechte beruft (act. 48 Rz. 82 ff.).

E. 2.2 Unstreitiger Sachverhalt

E. 2.2.1 Unstrittig ist, dass die Klägerin im Rahmen der Aufnahme der Bankbeziehung mit der Beklagten einen Kontoeröffnungsvertrag vom 16. September 2020 unter- zeichnet hat und von der Beklagten deren General Conditions bzw. allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Dezember 2019 sowie deren Conditions for Payment Transactions bzw. Bedingungen für die Ausführung von Zahlungsaufträgen eben- falls vom Dezember 2019 übergeben erhielt (act. 1 Rz. 24; act. 48 Rz. 38).

E. 2.2.2 Nachdem im September 2020 die gegenständliche Bankbeziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten aufgenommen worden war und die Klägerin bei dieser drei Konten in den Währungen GBP, EUR und USD eröffnet hatte, blieben diese Konten zunächst über längere Zeit inaktiv (act. 3/18; act. 49/2-8); sie wiesen aufgrund der belasteten Kontogebühren schliesslich einen Negativsaldo auf. Erst nach dem Angriff von Russland auf die Ukraine am 24. Februar 2022 wurde im

- 9 - Rahmen besagter Bankkundenbeziehung am 3. März 2022 zusätzlich ein CHF- Konto eröffnet (act. 49/8), auf welchem am 4. März 2022 zwei Überweisungen von D._____ in Höhe von CHF 410'000.00 und von CHF 90'000.00 eingingen (act. 20/9-10). Als Grund dieser Überweisungen wurde "Donation under the agreement" vermerkt (act. 20/9-10). Am 4. März sowie am 4. und 5. April 2022 erfolgten diverse Belastungen des Kontos, worauf dieses noch ein Guthaben von CHF 409'343.92 aufwies (act. 20/8). Weitere Überweisungen oder sonstige Mittelzuflüsse wurden nicht verzeichnet (act. 48 Rz. 25 ff.; act. 20/8).

E. 2.2.3 Gegen D._____ wurden nach dem russischen Angriffskrieg gegen die Uk- raine im Februar 2022 und nach Erlass von Sanktionsmassnahmen in verschiede- nen Staaten im April 2022 sowohl in der Schweiz als auch in der EU sowie in wei- teren Staaten Sanktionen verhängt. D._____ ist gemäss Angaben in der Sankti- onsliste Präsident der F1._____ Unternehmensgruppe (act. 3/23). Die Klägerin, welche drei gemeinsame, 2016, 2018 und 2021 geborene Kinder mit D._____ hat, änderte ihren Nachnamen "A'._____" am 9. Juni 2017 in "D'._____", womit sie den Familiennamen von D._____ annahm, änderte ihren Familiennamen am 18. April 2022 jedoch wieder auf "A'._____" (act. 1 Rz. Rz. 18; act. 3/12-13).

E. 2.2.4 Im Mai 2022 sperrte die Beklagte die fraglichen Konten wegen des Ver- dachts, die durch den sanktionierten D._____ auf das auf die Klägerin lautende CHF-Konto einbezahlten Vermögenswerte könnten (weiterhin) von ihm kontrolliert werden und ihm zugute kommen (act. 48 Rz. 54) und erstattete im August 2022 eine Meldung an das SECO (act. 48 Rz. 55).

E. 2.3 Divergierende Standpunkte

E. 2.3.1 Die Klägerin erörtert, die Einzahlung auf ihr Konto am 4. März 2022 über insgesamt CHF 500'000.00 sei gestützt auf einen Schenkungsvertrag bzw. "Dona- tion Agreement" zwischen ihr und D._____ vom 3. März 2022 erfolgt, und zwar im Rahmen eines Unterhaltsbeitrages von D._____ an sie, die Klägerin, und die ge- meinsamen Kinder. Die Klägerin und die Kinder lebten in C._____ getrennt vom in Moskau wohnhaften D._____ (act. 1 Rz. 27 ff.). Die nach den unstreitigen Zah- lungseingängen im März 2022 ab dem CHF-Konto ausgeführten Zahlungen hätten

- 10 - der Begleichung diverser Rechnungen für ihre Wohnung in C._____ sowie für ihren Unterhalt gedient. Konkret führt die Klägerin sechs Zahlungen vom 4. März 2022 auf, die an Liegenschaftenverwaltungen, eine Heizkostenabrechnungsgesellschaft, einen Stromversorger, die Counsil Tax-Behörde und eine Brandschutzunterneh- mung gegangen seien und der Bevorschussung von Kosten in Zusammenhang mit ihrer Wohnsituation für das gesamte Jahr 2022 gedient hätten (act. 1 Rz. 30 ff.). Ferner habe sie am 4. und 5. April 2022 gewisse Einkäufe über ihre Debitcard ge- tätigt und die Negativsaldi auf den anderen Konten der gleichen Bankbeziehung ausgeglichen (act. 1 Rz. 33 f.). Eine von ihr am 23. Juni 2022 in Auftrag gegebene Zahlung zu Gunsten der britischen Anwaltskanzlei "G._____ LLP" in C._____ zur Begleichung von Anwaltsrechnungen sei von der Beklagten dagegen nicht ausge- führt worden (act. 1 Rz. 46 f.). Letztere weigere sich nun, Instruktionen auszufüh- ren, ohne sich auf eine betreibungs-, öffentlich-rechtliche oder strafrechtliche Ver- mögenssperre stützen zu können. Da die Klägerin nicht sanktioniert sei, habe sie zudem keine Möglichkeit, vom SECO eine Ausnahmegenehmigung für bestimmte Transaktionen zu bekommen, was ihr vom SECO so bestätigt worden sei (act. 1 Rz. 51 f.). Für die Durchführung und Abwicklung von Zahlungen zur Erfüllung finan- zieller Verbindlichkeiten sei sie auf das fragliche Konto angewiesen. Sie habe be- reits zwei Rechnungen für das Jahr 2023 von Liegenschaftenverwaltungen für ihre Wohnungen erhalten (act. 1 Rz. 56), und die vorher erwähnte Anwaltsrechnung sei weiterhin offen (act. 1 Rz. 57). Falls sie Rechnungen, vor allem in Zusammenhang mit der Wohnung, nicht begleichen könne, drohe ihr die Zwangsvollstreckung sowie die Abschaltung von Strom, Gas und Heizung, was bei den drei Kindern zu Ge- sundheitsschäden führen könnte (act. 1 Rz. 59 f.). Die Beklagte sei verpflichtet, Zahlungsaufträge von ihr, der Klägerin, instruktionsgemäss auszuführen. Gründe, welche eine Verweigerung der Ausführung von Zahlungsinstruktionen durch die Klägerin rechtfertigen würden, insbesondere gemäss Art. 14 der Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen der Beklagten, lägen nicht vor (act. 1 Rz. 69 ff.), und auch alle Voraussetzungen gemäss den "Conditions for Payment Transactions" der Beklag- ten seien erfüllt (act. 1 Rz. 80 f.). In ihrer Eingabe vom 6. März 2023 ergänzt die Klägerin, aus dem Grundbucheintrag der von ihr bewohnten Liegenschaft in C._____ ergebe sich, dass sie Berechtigte

- 11 - eines sogenannten "Long-term lease" sei, einer eigentumsähnlichen Miete für die Dauer von 999 Jahren ab dem 24. September 2020. D._____ habe ihr damals die für den Erwerb dieses Rechts auf Langzeitmiete nötigen Gelder geschenkt. Er sei aber nie in dieser Wohnung gewesen; nur sie habe diese benutzt (act. 26 Rz. 56). Ferner erörterte sie in dieser Eingabe, es sei nicht verwunderlich, dass sie ange- sichts ihrer frühen Mutterschaft und ihrer inzwischen drei Kinder ihr Einkommen nicht ausschliesslich aus eigenen Mitteln erwirtschaften könne. Nichtsdestotrotz habe sie in den letzten Jahren beachtliche Einkünfte erzielt. So habe sie, wie aus ihrer russischen Steuererklärung ersichtlich, 2021 ein Einkommen im Gegenwert von CHF 16'600.00 aus unselbständiger Tätigkeit und von CHF 318'500.00 aus Vermietung eigener Vermögenswerte in Russland und Zypern versteuert. Zudem sei sie seit Mai 2018 Eigentümerin der F2._____ LLC, einer GmbH mit Sitz in Russ- land, die Restaurants/Cafés mit Liefer- und Cateringservices in Moskau betreibe. 2021 habe sie sich aus dem Restaurantbetrieb Einkünfte im Gegenwert von CHF 22'400.00 ausbezahlen lassen können, welche in der russischen Steuererklärung 2021 noch nicht erfasst seien. 2022 hätten sich ihre Einkünfte in ähnlichem Rah- men bewegt (act. 26 Rz. 33 f.).

E. 2.3.2 Die Beklagte entgegnet, dass auf den Konten der Klägerin ansonsten keine und namentlich keine regelmässigen Zahlungseingänge zu verzeichnen gewesen seien, welche auf Unterhaltsbeiträge hindeuten könnten. Das von der Klägerin ein- gereichte "Donation Agreement" enthalte keinen Hinweis auf Unterhaltsleistungen, und Unterhaltsverpflichtungen von D._____ seien unsubstantiiert geblieben. Mit dem behaupteten Unterhaltszweck unvereinbar sei zudem, dass sich D._____ in Ziff. 2.2. des Donation Agreement das Recht vorbehalten habe, die Schenkung zu widerrufen (act. 48 Rz. 54 ff.). Die Ausgaben, welche die Klägerin in der Folge vom fraglichen CHF-Konto getätigt habe, hätten nicht der Deckung des Lebensunter- halts, wie Lebensmittel oder Kleiderkäufe, Bezahlung von Schul-, Betreuungs-, Arzt-, Gesundheits-, Transportkosten gedient. Vielmehr seien fast ausschliesslich Kosten in Zusammenhang mit dem Unterhalt des von der Klägerin bewohnten Apartments in C._____ gedeckt und in geringerem Umfang Einkäufe in Luxusbou- tiquen getätigt worden. Zu den Eigentumsverhältnissen am C._____ Apartment, einer Luxusliegenschaft an bester C._____ Lage, dessen Unterhalt mit der Über-

- 12 - weisung primär finanziert worden sei, mache die Klägerin keine Angaben (act. 48 Rz. 58 f.). Die Angaben der Klägerin, wonach sie Berechtigte eines sog. "long-term Lease" an dieser Liegenschaft sei, das sie im September 2020 auf ihren Namen, aber mit Mitteln von D._____ zu einem Preis von GBP 10'500'000.00 erworben habe, bestärke den Verdacht, dass die Klägerin diese Liegenschaft im Auftrag und auf Rechnung von D._____ erworben habe und zu Eigentum halte sowie die von ihm erhaltenen Mittel in seinem Auftrag zum Erhalt der Liegenschaft zu verwenden seien (act. 48 Rz. 58). Da die Klägerin über kein Erwerbs- oder anderweitiges Ein- kommen verfüge, sei davon auszugehen, dass D._____ der wirtschaftlich Berech- tigte der Immobilie sei (act. 48 Rz. 60). Aufgrund dieser Umstände, namentlich der engen familiären Beziehung zwischen Klägerin und D._____ sowie der Einmaligkeit der kurz nach dem russischen Einmarsch in die Ukraine erfolgte Zuwendung be- stehe bei dieser Kontobeziehung der Verdacht einer Beherrschung durch D._____ (act. 48 Rz. 63). Das Seco habe diesen Verdacht am 19. Januar 2023 in zwei Stel- lungnahmen auf ihre Anfragen hin bestätigt (act. 48 Rz. 71 ff.). Mit Art. 15 Ukraine- VO bestehe eine unmittelbar anwendbare ausdrückliche gesetzliche Grundlage so- wie eine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Sperrung von Vermögenswerten, von wel- chen anzunehmen sei, dass sie wirtschaftlich einer sanktionierten Person zuzuord- nen seien (act. 48 Rz. 82 ff.). In Ziff. 14 ihrer AGB sei festgehalten, dass sie zur Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen Vermögenswerte sperren könne (act. 48 Rz. 91), und in den "Conditions for Payment Transactions" sei in Ziff. 1 lit. d eben- falls vorgesehen, dass Zahlungsaufträge nur auszuführen seien, wenn keinerlei Verfügungsbeschränkungen bestehen würden (act. 48 Rz. 83).

E. 2.4 Vertragliche Ansprüche der Klägerin

E. 2.4.1 Vorbemerkungen Beim Vertrag über eine Bankbeziehung, wie ihn die Parteien schlossen (act. 3/1), handelt es sich um einen Innominatvertrag, der auftrags- und anweisungsrechtliche Komponenten enthält (BGE 148 III 115 E. 5; BGE 101 II 117 E. 5; BGE 96 II 145 E. 2; BGE 94 II 167 E. 2; BGE 63 II 240 E. 1). Aus einem solchen Vertrag ergibt sich die Pflicht der Bank, die Instruktionen des Kunden zu befolgen, grundsätzlich ohne Weiteres. Mit Bezug auf die spezifisch auftragsrechtliche Komponente des

- 13 - Konto-/Depotvertrages ist zu ergänzen, dass sich eine beauftragte Person mit der Annahme eines Auftrages nach Art. 394 Abs. 1 OR verpflichtet, die ihr übertrage- nen Geschäfte vertragsgemäss zu besorgen. Zur Konkretisierung des Auftrags ist die Auftraggeberin nach Art. 397 Abs. 1 OR berechtigt, Weisungen und Instruktio- nen zu erteilen. Dieses Recht und die reziproke Pflicht der Beauftragten, Weisun- gen und Instruktionen zu befolgen, gelten jedoch nicht uneingeschränkt. So wird insbesondere in der Lehre die Auffassung vertreten, dass die Beauftragte rechts- widrige und unsittliche Weisungen nicht befolgen müsse. Unverbindlich sollen auch gegen öffentlich-rechtliche Normen verstossende Weisungen sein. Schliesslich müsse die Beauftragte auch keine Weisungen befolgen, die ihre Stellung unzumut- bar erschweren (OSER/WEBER, in: WIDMER LÜCHINGER/OSER [Hrsg.] Basler Kom- mentar OR I, 7. Aufl. 2020, N 7 ff. zu Art. 397; FELLMANN, in: Berner Kommentar, 1992, Art. 394-406 OR, N 82 ff. zu Art. 397). Aufgrund dieser vertraglichen und gesetzlichen Grundlagen hat also die Beklagte als beauftragte Bank Weisungen und Instruktionen der Klägerin als auftraggebende Bankkundin zu befolgen, es sei denn, es stehe ihr ein Verweigerungsrecht zu.

E. 2.4.2 Verweigerungsrecht aus den AGB Die Beklagte beruft sich insbesondere darauf, gestützt auf Art. 14 Abs. 1 ihrer AGB ein Leistungsverweigerungsrecht zu haben. Die Klägerin bestätigt, diese AGB von der Beklagten erhalten zu haben, und stellt ihre Anwendbarkeit nicht in Frage (act. 1 Rz. 24). Art. 14 Abs. 1 der AGB der Beklagten lautet wie folgt (vgl. act. 3/15 S. 3): "To comply with legal, regulatory or contractual provisions, to ensure the exercise of the standard of due care customary in the business or to ensure proper management conduct, the bank is permitted to partially or fully restrict services to the client. This applies regardless of any supplementary regulations governing individual banking services. In particular, the bank can freeze account and safekeeping account relationships, limit the execution of instructions of any kind (e.g. deposit and withdrawal orders, orders to remit or transfer funds, securities and other assets and orders to close an account) […]."

- 14 - (frei übersetzt: "Zur Einhaltung gesetzlicher, aufsichtsrechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen, zur Sicherstellung der geschäftsüblichen Sorgfalt oder zur Sicher- stellung einer ordnungsgemässen Geschäftsführung ist es der Bank gestattet, Dienstleistungen gegenüber dem Kunden ganz oder teilweise einzuschränken. Dies gilt ungeachtet etwaiger ergänzender Regelungen für einzelne Bankdienst- leistungen. Insbesondere kann die Bank Konto- und Depotverbindungen aufheben, die Ausführung von Aufträgen aller Art (z.B. Ein- und Auszahlungsaufträge, Auf- träge zur Überweisung oder Übertragung von Geldern, Wertpapieren und anderen Vermögenswerten sowie Aufträge zur Auflösung eines Kontos) beschränken. […]"). Damit ist die Beklagte im Rahmen des Bankvertrages mit der Klägerin gemäss Art. 14 AGB bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen zur Einhaltung ge- setzlicher, aufsichtsrechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen berechtigt, Dienst- leistungen abzulehnen bzw. die Ausführung von Instruktionen der Klägerin zu ver- weigern. Folglich ist zu prüfen, ob die Beklagte aufgrund potentieller Verstösse ge- gen Sanktionsvorschriften Anweisungen der Klägerin ablehnen darf.

E. 2.5 Einhaltung von Sanktionsvorschriften

E. 2.5.1 Rechtliche Grundlagen Gestützt auf seine verfassungsunmittelbare und gesetzliche Zuständigkeit (vgl. Art. 184 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 EmbG) hat der Bundesrat als Reaktion auf den am 24. Februar 2022 erfolgten russischen Angriff auf die Ukraine die damals bereits bestehende Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Si- tuation in der Ukraine vom 27. August 2014 totalrevidiert (AS 2022 151; nachfol- gend: Ukraine-VO). Die Ukraine-VO enthält in ihrem dritten Abschnitt mit Art. 15 eine Bestimmung be- treffend die Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen. Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten (auszugsweise) wie folgt: ¹Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Ei- gentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle befinden von:

a. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 8;

- 15 -

b. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unterneh- men und Organisationen nach Buchstabe a handeln;

c. (…). ²Es ist verboten, natürlichen Personen, Unternehmen und Organisatio- nen nach Abs. 1 Gelder zu überweisen oder ihnen Gelder und wirt- schaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen. Die Ukraine-VO definiert keine verbindlichen Kriterien, anhand derer sich eine durch eine natürliche Person direkte oder indirekte Kontrolle von Geldern im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Ukraine-VO bestimmen liesse. Zur Prüfung der Vorfrage, ob die Umsetzung der Anweisung eines Bankkunden einen sanktionierten Tatbestand darstellt, muss es daher zulässig sein, als Informationsquelle bei der Auslegung von Art. 15 Abs. 1 Ukraine-VO von der kompetenten Behörde formulierte, aber rechtlich unverbindliche Prüfkriterien heranzuziehen (vgl. Urteil des BVGer B- 3925/2023 vom 29. Juli 2024 E. 7.2). Die "Auslegungshilfe zu Sanktionsmassnah- men" des SECO enthält Hinweise zur Interpretation der Bestimmungen über das Einfrieren von Vermögenswerten. In Konstellationen von Wertübertragungen sank- tionierter Personen, Unternehmen oder Organisationen an Drittpersonen sind ge- mäss dieser Auslegungshilfe Elemente, wie z.B. Näheverhältnis zwischen sanktio- nierter Person und Drittperson, die wirtschaftliche und/oder berufliche Unabhängig- keit der Drittperson, Wert und Häufigkeit/Regelmässigkeit fraglicher Zuwendungen im Vergleich zu vor der Sanktionierung getätigter Zuwendungen oder Vorhanden- sein und Inhalt formeller Vereinbarungen zwischen sanktionierter Person und Dritt- person, zu berücksichtigen. Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zwar formell auf Drittpersonen übertragen worden sind, die sanktionierte natürliche Person darüber aber nach wie vor eine Kontrolle aus- übt, so müssen die Gelder bzw. Ressourcen gesperrt werden (vgl. Auslegungshilfe Sanktionsmassnahmen, Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Stand 22. Mai 2025, S. 6-7).

E. 2.5.2 Würdigung Da gemäss vertraglicher und gesetzlicher Regelung die Beklagte grundsätzlich ver- pflichtet ist, Instruktionen der Klägerin auszuführen, sich aber auf das Bestehen

- 16 - eines Verweigerungsrechts im Sinn ihrer AGB wegen einer drohenden Widerhand- lung gegen Schweizer Sanktionsbestimmungen beruft, und damit eine rechtsauf- hebende Tatsache geltend macht, trifft grundsätzlich sie die die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweislast für das Vorliegen der Tatsachen, auf welche sie sich stützt. Gemäss erwähnter Auslegungshilfe reicht für bestimmte Umstände aber bereits der Nachweis eines begründeten Verdachts, so z.B. dafür, dass Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zwar formell auf Drittpersonen übertragen worden sind, die sanktionierte natürliche Person darüber aber nach wie vor eine Kontrolle aus- übt. Die Klägerin ihrerseits hat demgegenüber im Einzelnen darzutun, welche be- hauptete Tatsachen sie anerkennt und welche sie bestreitet (LARDELLI/VETTER, in: GEISER/FOUNTOULAKIS [Hrsg.] Basler Kommentar ZGB I, 7. Aufl. 2022, N 37 ff. zu Art. 8 ZGB). Zu beachten ist ferner, dass von ihr als nicht behauptungs- und be- weisbelasteter Partei auch ein qualifiziertes (begründetes) Bestreiten von Sachver- halten verlangt werden kann, zumal zwischen den Parteien ein Informationsgefälle insofern besteht, als die an sich behauptungsbelastete Beklagte den massgeben- den Tatsachen ferner steht als die Klägerin und letzterer ergänzende Angaben zum Geschehensablauf zumutbar sind (vgl. 4A_614/2014 vom 2. April 2015 E. 6.4.3.3; 4A_709/2011 vom 31. Mai 2012 E. 3.2; BGE 133 III 43 E. 4.1 S. 53 f.; Urteil 4A_296/2017 vom 30. November 2017 E. 1.4.5 mit Hinweisen).

E. 2.5.3 Unstreitig ist, dass D._____ in mehreren Sanktionslisten geführt wird, na- mentlich in derjenigen der Schweiz gemäss Anhang 8 der Ukraine-VO, und dass er zur Klägerin eine familiäre Beziehung hat. Der Rechtsvertreter der Klägerin führte (nur) gegenüber dem SECO aus, dass die Klägerin bis am 1. März 2021 im Konkubinat mit D._____ gelebt habe, wie (nur) aus einer Beilage ersichtlich (act. 20/17). Im vorliegenden Verfahren machen die Parteien darüber, ob die Familien- gemeinschaft zwischen der Klägerin und D._____ beendet ist oder allenfalls gar nach 2021/22 und namentlich noch bis heute anhält, hingegen keine direkten An- gaben. Jedenfalls ist aufgrund der jahrelangen Lebensgemeinschaft und der ge- meinsamen Kinder der Beiden von einem Näheverhältnis zwischen dem sanktio- nierten D._____ und der Klägerin als Drittperson im Sinn erwähnter Auslegungs- hilfe auszugehen.

- 17 - Was die Umstände, unter welchen die Klägerin die Zahlung(en) von D._____ er- hielt, anbelangt, ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass diese insofern im Sinn der Auslegungshilfe auffällig sind, als auf den betreffenden, eineinhalb Jahre zuvor eröffneten, drei Fremdwährungs-Konten nie Mittelzuflüsse zu verzeichnen waren und das CHF-Konto – bloss einen Tag vor den Zahlungseingängen – zusätzlich eröffnet wurde. Bei den beiden einmalig am 4. März 2022 – nur acht Tage nach Ausbruch des Ukraine-Krieges – eingegangenen Zahlungen handelt es sich so- dann um hohe Beträge, selbst wenn sie, wie die Klägerin geltend macht (act. 26 Rz. 37), nur einen geringfügigen Teil des Vermögens von D._____ ausmachen. Was frühere Zuwendungen von D._____ gegenüber der Klägerin anbelangt, ist le- diglich die Überlassung von Mitteln an sie für den Kauf des "Long-term lease" be- treffend die von ihr bewohnte Liegenschaft in C._____ eruierbar. Dem betreffen- den, von ihr eingereichten Grundbuchauszug ist zu entnehmen, dass sich der dafür Ende September 2020 bezahlte, bzw. von D._____ finanzierte Preis auf GBP 10'500'000.00 belief (act. 20/41). Mit den Zahlungen vom 4. März 2022 ist diese Transaktion jedenfalls nicht vergleichbar. Die beachtliche Höhe des Preises dieses "Long-term-lease" deutet gleichsam auf ein eigenes Interesse von D._____ an diesem eigentumsähnlichen Vermögenswert hin. Im Zusammenhang mit ihrer Einkommenssituation erörtert die Klägerin ferner, dass sie über Vermögenswerte in Russland und Zypern verfüge und ihr die F2._____ LLC mit mehreren Restau- rant-/Cafébetrieben in Moskau gehöre (act. 26 Rz. 34; act. 20/1). Näheres über die "Vermögenswerte" in Russland und Zypern gibt die Klägerin nicht preis, ausser dass sie diese verpachte bzw. vermiete, was für Grundeigentum sprechen dürfte. Was die F2._____ LLC anbelangt, liegt aufgrund der Firmenbezeichnung nahe, dass diese Teil der D._____ gehörenden F1._____ Group sein dürfte, was wie- derum für eine Zuwendung seinerseits und auf eine weitere nach wie vor beste- hende Verbindung der Klägerin zu D._____ hindeutet. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise dafür, dass in der Vergangenheit mit den am 4. März 2022 erfolgten Überweisungen vergleichbare Zahlungen oder Zuwendungen von D._____ an die Klägerin erfolgt waren, weshalb auf einen einzigartigen Vorgang zu schliessen ist, was wiederum eine Auffälligkeit im Sinn der Auslegungshilfe darstellt. Sodann ko- inzidieren die beiden Zahlungseingänge vom 4. März 2022 auffällig mit dem Beginn

- 18 - des von Russland gegen die Ukraine geführten Krieges am 24. Februar 2022, ohne dass ein Grund hierfür ersichtlich wäre. Die Klägerin führt zwar – im Sinne von Mutmassungen – aus, D._____ sei sich wohl bewusst gewesen, dass er auf eine Sanktionsliste gesetzt werden könnte, was Überweisungen von Unterhaltsbeiträ- gen an sie, die getrennt von ihm lebende Mutter der drei gemeinsamen Kinder, für welche vor Beginn des russischen Angriffskrieges auch andere Möglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten, massiv erschweren würde (act. 26 Rz. 91). Aus einer solchen vagen Aussage lässt sich nichts ableiten; die Klägerin hat es unterlassen, konkrete Angaben dazu zu machen, wie und in welcher Form sowie mit welchem Inhalt ihr Unterhaltsanspruch gegenüber D._____ (zuvor) geregelt war, und wie, in welcher Regelmässigkeit und auf welchem Weg entsprechende Leistungen vor der Sanktionierung flossen. Mit dem in englischer Sprache verfassten "Donation Agreement" vom 3. März 2022 (act. 3/19) legt die Klägerin zwar eine formelle Vereinbarung mit dem sanktionierten D._____ vor, welche belegt, dass dieser sich einverstanden erklärte, der Klägerin einen Betrag von 500'000.00 in der Währung Schweizerfranken zu schenken. Diese schriftliche Schenkungsvereinbarung vom 3. März 2022 zeigt, dass in die- sem Zeitpunkt ein Austausch zwischen der Klägerin und D._____ stattfand. Ent- sprechend nicht nachvollziehbar ist, dass die Klägerin nur Mutmassungen zu des- sen damaligen Überlegungen mit Bezug auf die bevorstehenden Überweisungen zu äussern vermag. Gemäss dem Text dieser Vereinbarung soll der Schenker in- des das Recht haben, die Schenkung gemäss der aktuellen Gesetzgebung zurück- zuziehen, und die Klägerin diesfalls verpflichtet ist, die Schenkung zurückzugeben. Angesichts dieser Klausel vermag die vorgelegte Schenkungsvereinbarung die Version der Klägerin, dass es sich bei den gestützt darauf erfolgten Mittelzuflüssen um Unterhaltszahlungen handelte, nicht zu stützen. Es mag sein, dass Schenkun- gen im russischen Recht unter bestimmten Umständen zurückgefordert werden können, wie die Klägerin erläutert (act. 26 Rz. 53); dass und inwiefern familien- rechtliche Unterhaltszahlungen zurückgefordert werden können, hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan, weshalb der Inhalt des "Donation Agreement" gegen die Regelung eines Unterhaltsanspruchs spricht. Da die in C._____ wohnhafte Klä- gerin und der in Moskau wohnhafte D._____ gemäss Angaben gegenüber dem

- 19 - SECO bereits seit 1. März 2021 nicht mehr im Konkubinat lebten, wäre die Klägerin schon ab diesem Zeitpunkt auf Unterhaltsleistungen angewiesen gewesen. Daher ist nicht nachvollziehbar, dass sie erst am 3. März 2022 mit dem Kindsvater eine Schenkungsvereinbarung zur angeblichen Sicherstellung ihres Unterhalts schloss, welche sie zudem weder in der Muttersprache der Vertragsparteien noch in einer ihnen naheliegenden Währung schlossen, wobei der Betrag zudem zurückgefor- dert werden konnte. Das Vorgehen lässt sich nicht mit einer Zahlung für Unterhalt an die Klägerin und die Kinder in Einklang bringen. Dasselbe gilt für die Ausgaben, welche einen Tag nach Eingang der Zahlungen von D._____ vom CHF-Konto getätigt wurden. Es handelte sich um 6 Zahlungen über insgesamt knapp CHF 90'000.00, die ausnahmslos der im "Long-term lease" ge- haltenen und durch D._____ finanzierten Liegenschaft in C._____ dienten (act. 20/8). Weiter wurden am 4. und 5. April 2022 ein Einkauf von Kosmetika und ein Einkauf bei H._____ [Luxusgüterhersteller] über dieses Konto bezahlt. Andere nen- nenswerte Zahlungen oder Bezüge für den Bedarf der Klägerin und der Kinder in der Zeit vom 3. März 2022 bis zur Sperrung des Kontos im Mai 2022 erfolgten nicht (act. 20/8). Diese Ausgaben bzw. die ansonsten fehlenden Kontobewegungen, wie Barbezüge, Zahlungen für Lebensmittel-, Kommunikations-, Versicherungs-, Klei- der, Schul-, Betreuungs-, Arzt-, Gesundheits-, Transportkosten oder Überweisun- gen auf andere Konten sprechen ebenfalls gegen eine Zuwendung von D._____ im Sinn von Unterhalt.

E. 2.5.4 Der Behauptung der Beklagten, die Klägerin verfüge über kein Erwerbs- oder anderweitiges Einkommen, weshalb davon auszugehen sei, dass D._____ der wirt- schaftlich Berechtigte der Immobilie sei, setzte die Klägerin in ihrer Eingabe vom 6. März 2023 entgegen, dass sie im Jahr 2021 durchaus Einkünfte erzielt habe, und zwar von umgerechnet CHF 16'600.00 aus unselbständiger Tätigkeit, sodann von umgerechnet CHF 318'500.00 aus der Vermietung und Verpachtung eigener Ver- mögenswerte in Russland und Zypern sowie – steuertechnisch noch nicht dekla- rierte – CHF 22'400.00 aus der F2._____ LLC. Als Beleg legte sie eine russische Steuererklärung 2021 (act. 3/34) und einen Überweisungsbeleg vom 29. Dezember 2021 vor (act. 3/36). Gemäss Klägerin habe sie 2022 in ähnlichem Rahmen wie

- 20 - 2021 Einkünfte erzielt, wobei sie noch keine Steuererklärung habe einreichen müs- sen (act. 26 Rz. 34). Aufgrund der Belege ist davon auszugehen, dass die Klägerin eigene Einkünfte erzielte, welche sich 2021 abzüglich der Steuerbelastung auf um- gerechnet rund CHF 300'000.00 beliefen. Für die Jahre vor und nach 2021 fehlen hingegen aussagekräftige Angaben und Belege.

E. 2.5.5 Zu erwähnen ist, dass die russische Steuererklärung 2021 für einen 2021 noch bestehenden Wohnsitz der Klägerin in Russland spricht, ansonsten ihre Steu- erpflicht in Russland für jegliche Einkünfte nicht erklärbar wäre. Im vorliegenden Verfahren machte die Klägerin geltend, (nun) Wohnsitz in C._____ zu haben, wes- halb nicht nachvollziehbar ist, dass sie ihre Einkommenszuflüsse nicht an ihre neue Wohnsitzsituation angepasst und vor allem ihre Einkünfte ausserhalb Russlands nicht umgeleitet hatte, sondern gemäss eigenen Angaben sowohl im März 2022 nach Eingang der Zahlungen von D._____ sofort Kosten der Wohnung in C._____ beglich, als auch Anfang 2023 dringend auf die Mittel auf dem CHF-Konto ange- wiesen war, dies wiederum ausschliesslich zur Zahlung von Rechnungen in Zu- sammenhang mit der Wohnung in C._____ und nicht für andere Kosten für den Lebensunterhalt (vgl. act. 1 Rz. 59). Daraus lässt sich schliessen, dass die Klägerin trotz der behaupteten eigenen Einkünfte nicht über genügend Mittel verfügt(e), die hohen Kosten der Liegenschaft in C._____ zu finanzieren oder dass sie diese nicht aus den eigenen Mitteln finanzieren wollte. Dass sie hierfür komplett von Zuwen- dungen von D._____ abhängig ist, die sie überdies strikt von ihren übrigen finanzi- ellen Mitteln separiert, weist darauf hin, dass es letztlich D._____ ist, der das we- sentliche Interesse am Bestand dieses eigentumsähnlichen Vermögenswertes hat.

E. 2.5.6 Der Beklagten gelingt es namentlich aufgrund des familiären Näheverhältnis- ses der Klägerin zu D._____, der aussergewöhnlichen Umstände der am 3. März 2022 erfolgten Überweisungen, derer zeitlicher Nähe zum russischen Angriff auf die Ukraine sowie der praktisch ausschliesslichen Verwendung der Mittel zu Guns- ten der von D._____ finanzierten im "Long-term lease" gehaltenen C._____ Lie- genschaft insgesamt, genügen Anhaltspunkte für den für eine Sperrung der Gelder ausreichenden Verdacht darzutun, dass die Klägerin die von ihr im "Long-term le- ase" gehaltene Liegenschaft in C._____ letztlich auf Rechnung und im Auftrag von

- 21 - D._____ erworben hat und dass die von ihm an die Klägerin überwiesenen Mittel in erster Linie in seinem Auftrag für den Erhalt der Liegenschaft zu verwenden sind. Die Klägerin, die den massgebenden Tatsachen viel näher steht als die Beklagte, und den Sachverhalt qualifiziert, d.h. auch begründet, bestreiten müsste, wartet hingegen bloss mit einer bruchstückhaften und selektiven Darstellung der Verhält- nisse auf, die kein schlüssiges Bild ergibt und nicht ausreicht, um die dargestellten Verdachtsmomente zu entkräften.

E. 2.5.7 Da die Beklagte mit Erfolg Umstände aufzeigt, aufgrund welcher von einem begründeten Verdacht im Sinne der Auslegungshilfe zu Sanktionsmassnahmen des SECO auszugehen ist, dass der sanktionierte D._____ nach wie vor zumindest indirekt die Kontrolle über die auf das CHF-Konto der Klägerin bei der Beklagten überwiesenen Mittel ausübt, beruft sie sich hinsichtlich der auf diesem Konto lie- genden Mittel zu Recht auf ein Leistungsverweigerungsrecht gestützt auf Art. 14 der AGB. Wenn die Beklagte bei diesen Gegebenheiten die eingeklagten Zahlungs- aufträge der Klägerin ausführen würde, würde sie gegen Art. 15 Abs. 1 Ukraine-VO verstossen. Daher ist die Klage abzuweisen.

E. 3 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 3.1 Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG ZH). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG), welcher die Basis zur Berechnung der Grundgebühr bildet (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Für die Bestimmung des Streitwerts, der durch das Rechtsbegehren bestimmt wird (Art. 91 Abs. 1 ZPO), ist auf die auf dem fraglichen Konto vorhandenen Ver- mögenswerte abzustellen. Er beläuft sich auf rund CHF 409'000.00 (act. 48 Rz. 47 f.). Bei diesem Streitwert beträgt die Gerichtsgebühr rund CHF 19'000.00. Unter Berücksichtigung des Aufwandes im Zusammenhang mit den Begehren um Anord-

- 22 - nung vorsorglicher Massnahmen bzw. um Sistierung des Verfahrens und Sicher- stellung der Parteientschädigung erscheint diese Gerichtsgebühr angemessen. Da die Klägerin mit ihrer Klage unterliegt, hat sie die Prozesskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO).

E. 3.2 Parteientschädigungen Ausgangsgemäss ist der Beklagten zudem eine Parteientschädigung zuzuspre- chen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Deren Höhe richtet sich nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 AnwG ZH) und damit ebenfalls nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Bei vorliegendem Streitwert beträgt die nach § 4 Abs. 1 AnwGebV ermittelte Grundgebühr rund CHF 21'580.00. Für die weiteren Rechtsschriften rechtfertigt es sich ein Zuschlag von insgesamt ca. 50%. Die Klägerin ist somit zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 30'200.00 zu bezahlen. Diese ist der Beklagten aus der von der Klägerin dafür geleisteten Sicherheit auszuzahlen. Bezüglich des Antrags der Beklagten auf Zusprechung der Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer (act. 48 Rz. 128) ist grundsätzlich auf das Kreisschreiben des Obergerichtes vom 17. Mai 2006 hinzuweisen. Demgemäss hat eine mehrwert- steuerpflichtige Partei, welche den Mehrwertsteuerzuschlag beantragt, die Um- stände, welche einen (vollen) Vorsteuerabzug nicht zulassen, zu behaupten und belegen, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch gilt, wenn die Ge- genseite gegen den Antrag auf Zusprechung des Mehrwertsteuerzusatzes nicht op- poniert (Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016, E. 4.5). Die Beklagte führt in ihrer Klageantwort und in ihrer letzten Eingabe vom 25. August 2025 aus, sie sei zwar mehrwertsteuerpflichtig, aber nicht in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt; vielmehr könne sie lediglich einen jährlich zu bestim- menden und variierenden Prozentsatz von der Vorsteuer abziehen. Dieser Satz sei 2023 unter 15% und 2024 unter 25% gewesen (act. 48 Rz. 128; act. 72 Rz. 7). Daher ersuche sie um Zusprechung einer Parteientschädigung zuzüglich des vol- len Mehrwertsteuerzusatzes. Sie belegt dies (erst) in ihrer letzten Eingabe mit zwei

- 23 - Bestätigungen der hierfür zuständigen Gruppengesellschaft B2._____ AG, welche angibt, im Jahr 2023 seien "mindestens 85%" bzw. im Jahr 2024 "mindestens 75%" der in Rechnung gestellten Vorsteuern nicht abzugsfähig gewesen (act. 73/29; act. 73/30). Da letztlich unklar bleibt, welche prozentuale Vorsteuerabzugsberechtigung die Beklagte für das laufende Jahr geltend macht, ist der Beklagten die Parteient- schädigung ohne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen. Das Handelsgericht erkennt:

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 19'000.–.
  3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 30'200.– zu bezahlen. Die von der Klägerin geschuldete Parteientschä- digung wird der Beklagten nach Ablauf der Rechtsmittelfrist direkt von der Obergerichtskasse aus der von der Klägerin dafür geleisteten Sicherheit aus- bezahlt, vorbehältlich der Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde durch das Bundesgericht (Art. 103 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG).
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt, und an die FINMA, 3003 Bern.
  6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 409'000.–. - 24 - Zürich, 27. Oktober 2025 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzende: Gerichtsschreiber: Dr. Claudia Bühler Dr. Pierre Heijmen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG230001-O U/dz Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, und Oberrichterin Ni- cole Klausner, die Handelsrichter Christian Zuber, Thomas Steine- brunner und Thomas Wyler sowie der Gerichtsschreiber Dr. Pierre Heijmen Urteil vom 27. Oktober 2025 in Sachen A._____, Klägerin gegen B1._____ AG [Bank], Beklagte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ betreffend Befehl

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "Es sei die Beklagte unter Androhung der Bestrafung der verantwortli- chen Organe nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall mit sofortiger Wirkung zu verpflichten, Zahlungsaufträge der Klägerin betreffend die folgenden auf sie lautenden Konti bei der Beklagten instruktionsge- mäss auszuführen, vorausgesetzt, dass dafür notwendige Guthaben vorhanden ist:

- CH1 (CHF)

- CH2 (GBP)

- CH3 (EUR)

- CH4 (USD) alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten. " Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht

a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin, A._____, ist eine am tt. Juni 1991 in der Ukraine geborene natürliche Person mit ukrainischer, russischer und zypriotischer Staatsangehörigkeit (act. 1 Rz. 15). Gemäss letztbekannten Informationen ist sie in C._____ wohnhaft, wo sie über eine Aufenthaltsbewilligung in Form eines sogenannten "Pre-settled Status" verfügt. Sie hat drei Kinder mit dem russischen Geschäftsmann D._____ und trug von Juni 2017 bis April 2022 seinen Familiennamen D'._____ (act. 1 Rz. 16 ff.). Bei der Beklagten, B1._____ AG, handelt es sich um eine … [Bank] in der Rechts- form einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Die hier interessierende Bankkon- tobeziehung bestand ursprünglich mit der E._____ AG [Bank]. Deren Aktiven und Passiven gingen infolge Fusion auf die Beklagte über (vgl. act. 53). In den folgen- den Erwägungen wird nicht mehr zwischen der E._____ AG und der B1._____ AG unterschieden, wenn von der Beklagten die Rede ist.

- 3 -

b. Prozessgegenstand Am 16. September 2020 begründeten die Parteien eine Bankbeziehung, welche unter der Kundennummer CIF 5 geführt wurde (act. 1 Rz. 22 ff.; act. 48 Rz. 37 ff; act. 3/1) und zunächst drei Konten in den Währungen Britisches Pfund, Euro und US Dollar umfasste. Am 3. März 2022 kam ein Konto in Schweizer Franken dazu (act. 48 Rz. 39 f.; act. 49/2-8). Kurz zuvor, am 24. Februar 2022, hatte der russische Angriffskrieg gegen die ge- samte Ukraine begonnen. Am 4. März 2022 überwies D._____ in zwei Tranchen insgesamt CHF 500'000.00 auf das tags zuvor eröffnete CHF-Konto der Klägerin bei der Beklagten (act. 1 Rz. 27; act. 48 Rz. 43; act. 49/9-10). Im Zusammenhang mit der erwähnten russischen Intervention in der Ukraine ver- abschiedeten verschiedene Staaten und die EU Sanktionserlasse gegen Russland. D._____ wurde am 8. April 2022 in die Sanktionsliste der Europäischen Union und am 13. April 2022 in die Sanktionslisten des Vereinigten Königreichs und der Schweiz aufgenommen (act. 1 Rz. 35 ff.; act. 3/20; act. 48 Rz. 28 ff., Rz. 45; act. 49/23-24). Dass D._____ auch auf Sanktionslisten weiterer Staaten aufgeführt sein dürfte, wie in den Rechtsschriften der Parteien thematisiert (act. 1 Rz. 38; act. 48 Rz. 28; act. 49/25), ist mangels Relevanz nicht weiter zu vertiefen. Die Klägerin selbst steht auf keiner Sanktionsliste (act. 1 Rz. 39 ff.). Infolge der Aufnahme von D._____ auf die Sanktionslisten sperrte die Beklagte auch die Bankkundenbeziehung zur Klägerin vorsorglich und erstattete mit Schrei- ben vom 25. August 2022 eine Meldung an das Staatsekretariat für Wirtschaft ("SECO") (act. 1 Rz. 47 ff.; act. 48 Rz. 64 ff.; act. 49/14). Instruktionen und Zah- lungsaufträge der Klägerin betreffend die fraglichen Konten führte die Beklagte nicht mehr aus; sie beruft sich auf mögliche Verstösse gegen verschiedene Sank- tionsregime. Die Parteien sind sich uneinig, ob die Beklagte die Umsetzung von (Zahlungs-)Aufträgen der Klägerin zu Recht verweigert. Mit vorliegender Klage ver- langt die Klägerin die Ausführung ihrer Zahlungsaufträge auf vier verschiedenen Konten bei der Beklagten.

- 4 - B. Prozessverlauf Die damals rechtlich vertretene Klägerin machte ihre Klage mit elektronischer Ein- gabe vom 3. Januar 2023 am Handelsgericht des Kantons Zürich rechtshängig, dies unter gleichzeitiger Stellung vorsorglicher Massnahmebegehren (act. 1). Mit Verfügung vom 4. Januar 2023 wurde der Beklagten, damals wie gesagt noch E._____ AG, Frist bis 24. Januar 2023 zur Beantwortung des Massnahmebegeh- rens und der Klägerin Frist bis 6. Februar 2023 zur Zahlung eines Vorschusses für die Gerichtskosten angesetzt (act. 5). Am 24. Januar 2023 ersuchte die Beklagte um Sicherstellung ihrer Parteientschädigung durch die Klägerin (act. 7; act. 10). Die Klägerin bezahlte den Gerichtskostenvorschuss am 30. Januar 2023 (act. 13). Glei- chentags wurde ihr Frist bis 20. Februar 2023 angesetzt, um sich zum Antrag der Beklagten betreffend Sicherstellung der Parteientschädigung zu äussern (act. 11). Am 16. Februar 2023 beantwortete die Beklagte innert ihr erstreckter Frist das Massnahmegesuch der Klägerin und verlangte gleichzeitig die Sistierung des Ver- fahrens (act. 19). Der Sistierungsantrag wurde der Klägerin wiederum zur Stellung- nahme unterbreitet (act. 21). Die Klägerin äusserte sich am 2. März 2023 zur Frage der Sicherstellung der Parteientschädigung der Beklagten (act. 23) und am 6. März 2023 zu deren Sistierungsantrag (act. 26). Mit Verfügung vom 7. März 2023 wurde die Klägerin verpflichtet, der Beklagten bis 29. März 2023 für die Parteientschädi- gung eine Sicherheit von CHF 30'200.00 zu leisten (act. 29), was sie innert er- streckter Frist tat (act. 31; act. 33/A). Das Massnahmebegehren der Klägerin wurde mit Beschluss vom 5. April 2023 abgewiesen (act. 34). Nach Eingang einer Stel- lungnahme der Beklagten zur Eingabe der Klägerin vom 6. März 2023 erfolgte am

30. Mai 2023 die Sistierung des Verfahrens, dies bis zum Vorliegen einer absch- liessenden Stellungnahme des SECO zur Meldung der Beklagten vom 25. August 2022 (act. 37). Am 22. September 2023 teilte der damalige Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. Y1._____, der Klägerin mit, dass er diese nicht weiter vertrete (act. 39). Nach der Fusion der E._____ AG mit der B1._____ AG und nachdem in der Zwi- schenzeit nichts über eine abschliessende Stellungnahme des SECO mitgeteilt worden war, wurde mit Verfügung vom 21. August 2024 der Prozesseintritt der

- 5 - B1._____ AG anstelle der E._____ AG vorgemerkt, die Verfahrenssistierung auf- gehoben und der Beklagten Frist für die Klageantwort angesetzt (act. 43), welche am 15. November 2024 innert erstreckter Frist bzw. Nachfrist erstattet wurde (act. 45; act. 46; act. 48). Am 20. November 2024 zeigte der neue Rechtsvertreter der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. Y2._____, an, deren Vertretung übernommen zu haben (act. 50; act. 51). Nach Delegation des Verfahrens an Oberrichterin Nicole Klausner (act. 52) reichte die Klägerin eine als Stellungnahme zur Klageantwort bezeichnete Eingabe ein, mit welcher sie u.a. beantragte, ihr Frist zur Einreichung eines Negativfeststellungsgesuches beim SECO betreffend die Frage, ob das ge- sperrte Konto unter Sanktionsbestimmungen falle, anzusetzen (act. 54). Der Be- klagten wurde in der Folge Gelegenheit gegeben, um zu diesem Antrag der Kläge- rin Stellung zu nehmen; beide Parteien wurden zudem ersucht, sich zur Durchfüh- rung einer gerichtlichen Vergleichsverhandlung zu äussern (act. 55). Die jeweiligen Stellungnahmen der Parteien datieren vom 10. (Klägerin) bzw. 20. (Beklagte) Ja- nuar 2025 (act. 27; act. 58). Nach einer Korrespondenz mit dem Rechtsvertreter der Klägerin (act. 59; act. 61) erfolgte nochmals eine Sistierung des Verfahrens bis

30. April 2025 zur Einreichung des erwähnten Negativfeststellungsgesuches der Klägerin beim SECO (act. 62). Am 30. April 2025 teilte der Rechtsvertreter der Klä- gerin mit, keinen Kontakt mehr mit dieser aufnehmen zu können (act. 64). Nach mit Verfügung vom 7. Mai 2025 erfolgter Ansetzung der Frist zur Erstattung der Replik bis 8. Juli 2025 (act. 65) erklärte der damalige Rechtsvertreter der Klägerin mit Ein- gabe vom 26. Mai 2025, diese und ihren weiteren Rechtsanwalt über die ange- setzte Frist informiert zu haben, jedoch seit Monaten nichts von ihr sowie dem Mit- telsmann zu hören, weshalb er vom Mandat zurücktrete (act. 67). Die Frist zur Ein- reichung der Replik verstrich sodann ungenutzt. Mit Verfügung vom 18. Juli 2025 wurde den Parteien Frist zur Erklärung angesetzt, ob sie auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichten (act. 68). Andro- hungsgemäss erfolgte die Mitteilung dieser Verfügung an die Klägerin, welche über keinen Zustellungsempfänger in der Schweiz mehr verfügte, durch Publikation im SHAB. Innert Frist erklärte die Beklagte, auf eine Hauptverhandlung zu verzichten und machte ergänzende Vorbringen (act. 72). Die Klägerin liess sich nicht verlau- ten.

- 6 - Das Verfahren ist spruchreif, weshalb ein Urteil zu fällen ist (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Auf die Parteivorbringen ist im Folgenden, nur soweit für die Entscheidfindung not- wendig, einzugehen. Erwägungen

1. Formelles / Vorbemerkungen 1.1. Örtliche und sachliche Zuständigkeit Nachdem die Klägerin zumindest bei Klageeinreichung in Grossbritannien wohn- haft war und die Beklagte ihren Sitz in der Schweiz hat, liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts stützt sich unbestrit- tenermassen auf eine von den Parteien in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zum Bankvertrag vereinbarte Gerichtsstandsklausel (vgl. act. 3/1, Ziff. 8). Grossbritannien ist nicht (mehr) Mitgliedstaat des Lugano Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssa- chen (LugÜ). Das Handelsgericht des Kantons Zürich ist indes gemäss Art. 5 Abs. 1 IPRG sowie Art. 112 Abs. 1 IPRG örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG. 1.2. Zuständigkeit zur Beurteilung einer Vorfrage Im vorliegenden Verfahren ist über einen zivilrechtlichen Anspruch der Klägerin, nämlich ihr Recht, der Beklagten im Rahmen des Bankvertrages Zahlungsaufträge zu erteilen, und die Pflicht der Beklagten, diese umzusetzen, zu entscheiden. Auf- grund von Sanktionsbestimmungen könnte ein dem Anspruch der Klägerin entge- genstehendes Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten bestehen. Bestimmun- gen zum Sanktionsrecht sind dem öffentlichen Recht zuzuordnen, richtet sich doch das Verfahren gemäss Embargogesetz nach den Bestimmungen über das Verwal- tungsverfahren (vgl. Urteil des BVGer B-3925/2023 vom 29. Juli 2024 E. 5.5). All- gemein anerkannt ist indes, dass Zivilgerichte vorfrageweise auch über eine öffent- lich-rechtliche Streitigkeit urteilen können, solange die zuständigen Behörden und Gerichte im konkreten Fall noch keinen rechtskräftigen Entscheid getroffen haben.

- 7 - Die Antwort auf die Vorfrage ist dabei lediglich Urteilserwägung und nimmt nicht an der Rechtskraft teil (BGE 137 III 8 E. 3.3.1). Da mögliche Verstösse gegen die Sanktionsbestimmungen im vorliegenden Verfahren eine Vorfrage bilden und (noch) kein rechtskräftiger Entscheid in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren er- gangen ist, kann und muss im vorliegenden Verfahren über den zivilrechtlichen An- spruch der Klägerin und mithin über ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklag- ten aufgrund von Sanktionsbestimmungen befunden werden. 1.3. Versäumte Klagereplik Im ordentlichen Verfahren haben die Parteien zweimal unbeschränkt die Möglich- keit, sich zur Sache zu äussern und neue Tatsachen sowie Beweismittel in den Prozess einzubringen (BGE 144 III 67 E. 2). Die Verfügung vom 7. Mai 2025 wurde der Klägerin bzw. an ihren damaligen Rechtsvertreter rechtsgültig zugestellt (act. 66/1). Dennoch hat die Klägerin innert Frist keine Klagereplik eingereicht. Gemäss Art. 147 Abs. 2 ZPO war das Verfahren ohne die versäumte Handlung und damit ohne Replik weiterzuführen, weshalb die Einholung einer Duplik der Beklagten un- terbleiben konnte (SCHMID, Das Verfahren vor Handelsgericht: aktuelle prozessuale Entwicklungen und Besonderheiten, 2018, S. 68; LEUENBERGER, in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung (ZPO), 3. Aufl, 2016 Art. 225 ZPO N 13 und N 19; WILLISEGGER, in Spühler/Tenchio/Infanger (Hrsg.), BSK ZPO, 4. Aufl. 2025, N 9 ff. zu Art. 225 ZPO; a.M.: ENGLER in Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach (Hrsg.) OFK ZPO, 3. Aufl. 2023, Art. 225 ZPO N 5, KILIAS, BK ZPO, 2012, Art. 225 ZPO N 12; PAHUD, in: Brunner/Gas- ser/Schwander (Hrsg.), ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2025, Art. 225 ZPO N 4). Innert der ihr angesetzten Frist, ob sie auf die Durchführung einer Hauptverhand- lung verzichte, machte die Beklagte in ihrer letzten Eingabe vom 25. August 2025 unter Berufung auf Art. 229 Abs. 2bis ZPO und ihr Recht zur zweimaligen unbe- schränkten Stellungnahme Ergänzungen zur Vervollständigung ihrer bisherigen Vorbringen (act. 72 Rz. 4 ff.). Bei ihren Ausführungen handelt sich um eine Aktua- lisierung von Angaben, die öffentlich zugänglich sind, nämlich in dem Sinne, dass die im Zeitpunkt der Klageantwort bestehende Situation nach wie vor Geltung habe.

- 8 - Die entsprechenden Angaben der Beklagten sind grösstenteils nicht ausschlagge- bend und im Übrigen ohnehin als notorisch zu betrachten, weshalb sie bei der Ent- scheidfindung ohnehin zu berücksichtigen wären. Im Übrigen erweisen sie sich als nicht entscheidrelevant. 1.4. Anwendbares Recht In Art. 18 der AGB zum Bankvertrag unterstellen die Parteien ihre rechtsgeschäft- lichen Beziehungen aus dem Bankverhältnis dem schweizerischen Recht, weshalb dieses vorliegend zu Anwendung gelangt (vgl. act. 3/4 Art. 18). Die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts ist überdies unstrittig.

2. Verpflichtung der Beklagten zur Vornahme von Zahlungen gemäss Anwei- sungen der Klägerin 2.1. Vorbemerkung Die Klägerin will mit ihrem Rechtsbegehren die Ausführung von Zahlungsaufträgen durch die Beklagte durchsetzen (act. 1 S. 2), während sich die Beklagte auf ver- tragliche und gesetzliche Leistungsverweigerungsrechte beruft (act. 48 Rz. 82 ff.). 2.2. Unstreitiger Sachverhalt 2.2.1. Unstrittig ist, dass die Klägerin im Rahmen der Aufnahme der Bankbeziehung mit der Beklagten einen Kontoeröffnungsvertrag vom 16. September 2020 unter- zeichnet hat und von der Beklagten deren General Conditions bzw. allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Dezember 2019 sowie deren Conditions for Payment Transactions bzw. Bedingungen für die Ausführung von Zahlungsaufträgen eben- falls vom Dezember 2019 übergeben erhielt (act. 1 Rz. 24; act. 48 Rz. 38). 2.2.2. Nachdem im September 2020 die gegenständliche Bankbeziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten aufgenommen worden war und die Klägerin bei dieser drei Konten in den Währungen GBP, EUR und USD eröffnet hatte, blieben diese Konten zunächst über längere Zeit inaktiv (act. 3/18; act. 49/2-8); sie wiesen aufgrund der belasteten Kontogebühren schliesslich einen Negativsaldo auf. Erst nach dem Angriff von Russland auf die Ukraine am 24. Februar 2022 wurde im

- 9 - Rahmen besagter Bankkundenbeziehung am 3. März 2022 zusätzlich ein CHF- Konto eröffnet (act. 49/8), auf welchem am 4. März 2022 zwei Überweisungen von D._____ in Höhe von CHF 410'000.00 und von CHF 90'000.00 eingingen (act. 20/9-10). Als Grund dieser Überweisungen wurde "Donation under the agreement" vermerkt (act. 20/9-10). Am 4. März sowie am 4. und 5. April 2022 erfolgten diverse Belastungen des Kontos, worauf dieses noch ein Guthaben von CHF 409'343.92 aufwies (act. 20/8). Weitere Überweisungen oder sonstige Mittelzuflüsse wurden nicht verzeichnet (act. 48 Rz. 25 ff.; act. 20/8). 2.2.3. Gegen D._____ wurden nach dem russischen Angriffskrieg gegen die Uk- raine im Februar 2022 und nach Erlass von Sanktionsmassnahmen in verschiede- nen Staaten im April 2022 sowohl in der Schweiz als auch in der EU sowie in wei- teren Staaten Sanktionen verhängt. D._____ ist gemäss Angaben in der Sankti- onsliste Präsident der F1._____ Unternehmensgruppe (act. 3/23). Die Klägerin, welche drei gemeinsame, 2016, 2018 und 2021 geborene Kinder mit D._____ hat, änderte ihren Nachnamen "A'._____" am 9. Juni 2017 in "D'._____", womit sie den Familiennamen von D._____ annahm, änderte ihren Familiennamen am 18. April 2022 jedoch wieder auf "A'._____" (act. 1 Rz. Rz. 18; act. 3/12-13). 2.2.4. Im Mai 2022 sperrte die Beklagte die fraglichen Konten wegen des Ver- dachts, die durch den sanktionierten D._____ auf das auf die Klägerin lautende CHF-Konto einbezahlten Vermögenswerte könnten (weiterhin) von ihm kontrolliert werden und ihm zugute kommen (act. 48 Rz. 54) und erstattete im August 2022 eine Meldung an das SECO (act. 48 Rz. 55). 2.3. Divergierende Standpunkte 2.3.1. Die Klägerin erörtert, die Einzahlung auf ihr Konto am 4. März 2022 über insgesamt CHF 500'000.00 sei gestützt auf einen Schenkungsvertrag bzw. "Dona- tion Agreement" zwischen ihr und D._____ vom 3. März 2022 erfolgt, und zwar im Rahmen eines Unterhaltsbeitrages von D._____ an sie, die Klägerin, und die ge- meinsamen Kinder. Die Klägerin und die Kinder lebten in C._____ getrennt vom in Moskau wohnhaften D._____ (act. 1 Rz. 27 ff.). Die nach den unstreitigen Zah- lungseingängen im März 2022 ab dem CHF-Konto ausgeführten Zahlungen hätten

- 10 - der Begleichung diverser Rechnungen für ihre Wohnung in C._____ sowie für ihren Unterhalt gedient. Konkret führt die Klägerin sechs Zahlungen vom 4. März 2022 auf, die an Liegenschaftenverwaltungen, eine Heizkostenabrechnungsgesellschaft, einen Stromversorger, die Counsil Tax-Behörde und eine Brandschutzunterneh- mung gegangen seien und der Bevorschussung von Kosten in Zusammenhang mit ihrer Wohnsituation für das gesamte Jahr 2022 gedient hätten (act. 1 Rz. 30 ff.). Ferner habe sie am 4. und 5. April 2022 gewisse Einkäufe über ihre Debitcard ge- tätigt und die Negativsaldi auf den anderen Konten der gleichen Bankbeziehung ausgeglichen (act. 1 Rz. 33 f.). Eine von ihr am 23. Juni 2022 in Auftrag gegebene Zahlung zu Gunsten der britischen Anwaltskanzlei "G._____ LLP" in C._____ zur Begleichung von Anwaltsrechnungen sei von der Beklagten dagegen nicht ausge- führt worden (act. 1 Rz. 46 f.). Letztere weigere sich nun, Instruktionen auszufüh- ren, ohne sich auf eine betreibungs-, öffentlich-rechtliche oder strafrechtliche Ver- mögenssperre stützen zu können. Da die Klägerin nicht sanktioniert sei, habe sie zudem keine Möglichkeit, vom SECO eine Ausnahmegenehmigung für bestimmte Transaktionen zu bekommen, was ihr vom SECO so bestätigt worden sei (act. 1 Rz. 51 f.). Für die Durchführung und Abwicklung von Zahlungen zur Erfüllung finan- zieller Verbindlichkeiten sei sie auf das fragliche Konto angewiesen. Sie habe be- reits zwei Rechnungen für das Jahr 2023 von Liegenschaftenverwaltungen für ihre Wohnungen erhalten (act. 1 Rz. 56), und die vorher erwähnte Anwaltsrechnung sei weiterhin offen (act. 1 Rz. 57). Falls sie Rechnungen, vor allem in Zusammenhang mit der Wohnung, nicht begleichen könne, drohe ihr die Zwangsvollstreckung sowie die Abschaltung von Strom, Gas und Heizung, was bei den drei Kindern zu Ge- sundheitsschäden führen könnte (act. 1 Rz. 59 f.). Die Beklagte sei verpflichtet, Zahlungsaufträge von ihr, der Klägerin, instruktionsgemäss auszuführen. Gründe, welche eine Verweigerung der Ausführung von Zahlungsinstruktionen durch die Klägerin rechtfertigen würden, insbesondere gemäss Art. 14 der Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen der Beklagten, lägen nicht vor (act. 1 Rz. 69 ff.), und auch alle Voraussetzungen gemäss den "Conditions for Payment Transactions" der Beklag- ten seien erfüllt (act. 1 Rz. 80 f.). In ihrer Eingabe vom 6. März 2023 ergänzt die Klägerin, aus dem Grundbucheintrag der von ihr bewohnten Liegenschaft in C._____ ergebe sich, dass sie Berechtigte

- 11 - eines sogenannten "Long-term lease" sei, einer eigentumsähnlichen Miete für die Dauer von 999 Jahren ab dem 24. September 2020. D._____ habe ihr damals die für den Erwerb dieses Rechts auf Langzeitmiete nötigen Gelder geschenkt. Er sei aber nie in dieser Wohnung gewesen; nur sie habe diese benutzt (act. 26 Rz. 56). Ferner erörterte sie in dieser Eingabe, es sei nicht verwunderlich, dass sie ange- sichts ihrer frühen Mutterschaft und ihrer inzwischen drei Kinder ihr Einkommen nicht ausschliesslich aus eigenen Mitteln erwirtschaften könne. Nichtsdestotrotz habe sie in den letzten Jahren beachtliche Einkünfte erzielt. So habe sie, wie aus ihrer russischen Steuererklärung ersichtlich, 2021 ein Einkommen im Gegenwert von CHF 16'600.00 aus unselbständiger Tätigkeit und von CHF 318'500.00 aus Vermietung eigener Vermögenswerte in Russland und Zypern versteuert. Zudem sei sie seit Mai 2018 Eigentümerin der F2._____ LLC, einer GmbH mit Sitz in Russ- land, die Restaurants/Cafés mit Liefer- und Cateringservices in Moskau betreibe. 2021 habe sie sich aus dem Restaurantbetrieb Einkünfte im Gegenwert von CHF 22'400.00 ausbezahlen lassen können, welche in der russischen Steuererklärung 2021 noch nicht erfasst seien. 2022 hätten sich ihre Einkünfte in ähnlichem Rah- men bewegt (act. 26 Rz. 33 f.). 2.3.2. Die Beklagte entgegnet, dass auf den Konten der Klägerin ansonsten keine und namentlich keine regelmässigen Zahlungseingänge zu verzeichnen gewesen seien, welche auf Unterhaltsbeiträge hindeuten könnten. Das von der Klägerin ein- gereichte "Donation Agreement" enthalte keinen Hinweis auf Unterhaltsleistungen, und Unterhaltsverpflichtungen von D._____ seien unsubstantiiert geblieben. Mit dem behaupteten Unterhaltszweck unvereinbar sei zudem, dass sich D._____ in Ziff. 2.2. des Donation Agreement das Recht vorbehalten habe, die Schenkung zu widerrufen (act. 48 Rz. 54 ff.). Die Ausgaben, welche die Klägerin in der Folge vom fraglichen CHF-Konto getätigt habe, hätten nicht der Deckung des Lebensunter- halts, wie Lebensmittel oder Kleiderkäufe, Bezahlung von Schul-, Betreuungs-, Arzt-, Gesundheits-, Transportkosten gedient. Vielmehr seien fast ausschliesslich Kosten in Zusammenhang mit dem Unterhalt des von der Klägerin bewohnten Apartments in C._____ gedeckt und in geringerem Umfang Einkäufe in Luxusbou- tiquen getätigt worden. Zu den Eigentumsverhältnissen am C._____ Apartment, einer Luxusliegenschaft an bester C._____ Lage, dessen Unterhalt mit der Über-

- 12 - weisung primär finanziert worden sei, mache die Klägerin keine Angaben (act. 48 Rz. 58 f.). Die Angaben der Klägerin, wonach sie Berechtigte eines sog. "long-term Lease" an dieser Liegenschaft sei, das sie im September 2020 auf ihren Namen, aber mit Mitteln von D._____ zu einem Preis von GBP 10'500'000.00 erworben habe, bestärke den Verdacht, dass die Klägerin diese Liegenschaft im Auftrag und auf Rechnung von D._____ erworben habe und zu Eigentum halte sowie die von ihm erhaltenen Mittel in seinem Auftrag zum Erhalt der Liegenschaft zu verwenden seien (act. 48 Rz. 58). Da die Klägerin über kein Erwerbs- oder anderweitiges Ein- kommen verfüge, sei davon auszugehen, dass D._____ der wirtschaftlich Berech- tigte der Immobilie sei (act. 48 Rz. 60). Aufgrund dieser Umstände, namentlich der engen familiären Beziehung zwischen Klägerin und D._____ sowie der Einmaligkeit der kurz nach dem russischen Einmarsch in die Ukraine erfolgte Zuwendung be- stehe bei dieser Kontobeziehung der Verdacht einer Beherrschung durch D._____ (act. 48 Rz. 63). Das Seco habe diesen Verdacht am 19. Januar 2023 in zwei Stel- lungnahmen auf ihre Anfragen hin bestätigt (act. 48 Rz. 71 ff.). Mit Art. 15 Ukraine- VO bestehe eine unmittelbar anwendbare ausdrückliche gesetzliche Grundlage so- wie eine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Sperrung von Vermögenswerten, von wel- chen anzunehmen sei, dass sie wirtschaftlich einer sanktionierten Person zuzuord- nen seien (act. 48 Rz. 82 ff.). In Ziff. 14 ihrer AGB sei festgehalten, dass sie zur Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen Vermögenswerte sperren könne (act. 48 Rz. 91), und in den "Conditions for Payment Transactions" sei in Ziff. 1 lit. d eben- falls vorgesehen, dass Zahlungsaufträge nur auszuführen seien, wenn keinerlei Verfügungsbeschränkungen bestehen würden (act. 48 Rz. 83). 2.4. Vertragliche Ansprüche der Klägerin 2.4.1. Vorbemerkungen Beim Vertrag über eine Bankbeziehung, wie ihn die Parteien schlossen (act. 3/1), handelt es sich um einen Innominatvertrag, der auftrags- und anweisungsrechtliche Komponenten enthält (BGE 148 III 115 E. 5; BGE 101 II 117 E. 5; BGE 96 II 145 E. 2; BGE 94 II 167 E. 2; BGE 63 II 240 E. 1). Aus einem solchen Vertrag ergibt sich die Pflicht der Bank, die Instruktionen des Kunden zu befolgen, grundsätzlich ohne Weiteres. Mit Bezug auf die spezifisch auftragsrechtliche Komponente des

- 13 - Konto-/Depotvertrages ist zu ergänzen, dass sich eine beauftragte Person mit der Annahme eines Auftrages nach Art. 394 Abs. 1 OR verpflichtet, die ihr übertrage- nen Geschäfte vertragsgemäss zu besorgen. Zur Konkretisierung des Auftrags ist die Auftraggeberin nach Art. 397 Abs. 1 OR berechtigt, Weisungen und Instruktio- nen zu erteilen. Dieses Recht und die reziproke Pflicht der Beauftragten, Weisun- gen und Instruktionen zu befolgen, gelten jedoch nicht uneingeschränkt. So wird insbesondere in der Lehre die Auffassung vertreten, dass die Beauftragte rechts- widrige und unsittliche Weisungen nicht befolgen müsse. Unverbindlich sollen auch gegen öffentlich-rechtliche Normen verstossende Weisungen sein. Schliesslich müsse die Beauftragte auch keine Weisungen befolgen, die ihre Stellung unzumut- bar erschweren (OSER/WEBER, in: WIDMER LÜCHINGER/OSER [Hrsg.] Basler Kom- mentar OR I, 7. Aufl. 2020, N 7 ff. zu Art. 397; FELLMANN, in: Berner Kommentar, 1992, Art. 394-406 OR, N 82 ff. zu Art. 397). Aufgrund dieser vertraglichen und gesetzlichen Grundlagen hat also die Beklagte als beauftragte Bank Weisungen und Instruktionen der Klägerin als auftraggebende Bankkundin zu befolgen, es sei denn, es stehe ihr ein Verweigerungsrecht zu. 2.4.2. Verweigerungsrecht aus den AGB Die Beklagte beruft sich insbesondere darauf, gestützt auf Art. 14 Abs. 1 ihrer AGB ein Leistungsverweigerungsrecht zu haben. Die Klägerin bestätigt, diese AGB von der Beklagten erhalten zu haben, und stellt ihre Anwendbarkeit nicht in Frage (act. 1 Rz. 24). Art. 14 Abs. 1 der AGB der Beklagten lautet wie folgt (vgl. act. 3/15 S. 3): "To comply with legal, regulatory or contractual provisions, to ensure the exercise of the standard of due care customary in the business or to ensure proper management conduct, the bank is permitted to partially or fully restrict services to the client. This applies regardless of any supplementary regulations governing individual banking services. In particular, the bank can freeze account and safekeeping account relationships, limit the execution of instructions of any kind (e.g. deposit and withdrawal orders, orders to remit or transfer funds, securities and other assets and orders to close an account) […]."

- 14 - (frei übersetzt: "Zur Einhaltung gesetzlicher, aufsichtsrechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen, zur Sicherstellung der geschäftsüblichen Sorgfalt oder zur Sicher- stellung einer ordnungsgemässen Geschäftsführung ist es der Bank gestattet, Dienstleistungen gegenüber dem Kunden ganz oder teilweise einzuschränken. Dies gilt ungeachtet etwaiger ergänzender Regelungen für einzelne Bankdienst- leistungen. Insbesondere kann die Bank Konto- und Depotverbindungen aufheben, die Ausführung von Aufträgen aller Art (z.B. Ein- und Auszahlungsaufträge, Auf- träge zur Überweisung oder Übertragung von Geldern, Wertpapieren und anderen Vermögenswerten sowie Aufträge zur Auflösung eines Kontos) beschränken. […]"). Damit ist die Beklagte im Rahmen des Bankvertrages mit der Klägerin gemäss Art. 14 AGB bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen zur Einhaltung ge- setzlicher, aufsichtsrechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen berechtigt, Dienst- leistungen abzulehnen bzw. die Ausführung von Instruktionen der Klägerin zu ver- weigern. Folglich ist zu prüfen, ob die Beklagte aufgrund potentieller Verstösse ge- gen Sanktionsvorschriften Anweisungen der Klägerin ablehnen darf. 2.5. Einhaltung von Sanktionsvorschriften 2.5.1. Rechtliche Grundlagen Gestützt auf seine verfassungsunmittelbare und gesetzliche Zuständigkeit (vgl. Art. 184 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 EmbG) hat der Bundesrat als Reaktion auf den am 24. Februar 2022 erfolgten russischen Angriff auf die Ukraine die damals bereits bestehende Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Si- tuation in der Ukraine vom 27. August 2014 totalrevidiert (AS 2022 151; nachfol- gend: Ukraine-VO). Die Ukraine-VO enthält in ihrem dritten Abschnitt mit Art. 15 eine Bestimmung be- treffend die Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen. Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten (auszugsweise) wie folgt: ¹Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Ei- gentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle befinden von:

a. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 8;

- 15 -

b. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unterneh- men und Organisationen nach Buchstabe a handeln;

c. (…). ²Es ist verboten, natürlichen Personen, Unternehmen und Organisatio- nen nach Abs. 1 Gelder zu überweisen oder ihnen Gelder und wirt- schaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen. Die Ukraine-VO definiert keine verbindlichen Kriterien, anhand derer sich eine durch eine natürliche Person direkte oder indirekte Kontrolle von Geldern im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Ukraine-VO bestimmen liesse. Zur Prüfung der Vorfrage, ob die Umsetzung der Anweisung eines Bankkunden einen sanktionierten Tatbestand darstellt, muss es daher zulässig sein, als Informationsquelle bei der Auslegung von Art. 15 Abs. 1 Ukraine-VO von der kompetenten Behörde formulierte, aber rechtlich unverbindliche Prüfkriterien heranzuziehen (vgl. Urteil des BVGer B- 3925/2023 vom 29. Juli 2024 E. 7.2). Die "Auslegungshilfe zu Sanktionsmassnah- men" des SECO enthält Hinweise zur Interpretation der Bestimmungen über das Einfrieren von Vermögenswerten. In Konstellationen von Wertübertragungen sank- tionierter Personen, Unternehmen oder Organisationen an Drittpersonen sind ge- mäss dieser Auslegungshilfe Elemente, wie z.B. Näheverhältnis zwischen sanktio- nierter Person und Drittperson, die wirtschaftliche und/oder berufliche Unabhängig- keit der Drittperson, Wert und Häufigkeit/Regelmässigkeit fraglicher Zuwendungen im Vergleich zu vor der Sanktionierung getätigter Zuwendungen oder Vorhanden- sein und Inhalt formeller Vereinbarungen zwischen sanktionierter Person und Dritt- person, zu berücksichtigen. Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zwar formell auf Drittpersonen übertragen worden sind, die sanktionierte natürliche Person darüber aber nach wie vor eine Kontrolle aus- übt, so müssen die Gelder bzw. Ressourcen gesperrt werden (vgl. Auslegungshilfe Sanktionsmassnahmen, Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Stand 22. Mai 2025, S. 6-7). 2.5.2. Würdigung Da gemäss vertraglicher und gesetzlicher Regelung die Beklagte grundsätzlich ver- pflichtet ist, Instruktionen der Klägerin auszuführen, sich aber auf das Bestehen

- 16 - eines Verweigerungsrechts im Sinn ihrer AGB wegen einer drohenden Widerhand- lung gegen Schweizer Sanktionsbestimmungen beruft, und damit eine rechtsauf- hebende Tatsache geltend macht, trifft grundsätzlich sie die die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweislast für das Vorliegen der Tatsachen, auf welche sie sich stützt. Gemäss erwähnter Auslegungshilfe reicht für bestimmte Umstände aber bereits der Nachweis eines begründeten Verdachts, so z.B. dafür, dass Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zwar formell auf Drittpersonen übertragen worden sind, die sanktionierte natürliche Person darüber aber nach wie vor eine Kontrolle aus- übt. Die Klägerin ihrerseits hat demgegenüber im Einzelnen darzutun, welche be- hauptete Tatsachen sie anerkennt und welche sie bestreitet (LARDELLI/VETTER, in: GEISER/FOUNTOULAKIS [Hrsg.] Basler Kommentar ZGB I, 7. Aufl. 2022, N 37 ff. zu Art. 8 ZGB). Zu beachten ist ferner, dass von ihr als nicht behauptungs- und be- weisbelasteter Partei auch ein qualifiziertes (begründetes) Bestreiten von Sachver- halten verlangt werden kann, zumal zwischen den Parteien ein Informationsgefälle insofern besteht, als die an sich behauptungsbelastete Beklagte den massgeben- den Tatsachen ferner steht als die Klägerin und letzterer ergänzende Angaben zum Geschehensablauf zumutbar sind (vgl. 4A_614/2014 vom 2. April 2015 E. 6.4.3.3; 4A_709/2011 vom 31. Mai 2012 E. 3.2; BGE 133 III 43 E. 4.1 S. 53 f.; Urteil 4A_296/2017 vom 30. November 2017 E. 1.4.5 mit Hinweisen). 2.5.3. Unstreitig ist, dass D._____ in mehreren Sanktionslisten geführt wird, na- mentlich in derjenigen der Schweiz gemäss Anhang 8 der Ukraine-VO, und dass er zur Klägerin eine familiäre Beziehung hat. Der Rechtsvertreter der Klägerin führte (nur) gegenüber dem SECO aus, dass die Klägerin bis am 1. März 2021 im Konkubinat mit D._____ gelebt habe, wie (nur) aus einer Beilage ersichtlich (act. 20/17). Im vorliegenden Verfahren machen die Parteien darüber, ob die Familien- gemeinschaft zwischen der Klägerin und D._____ beendet ist oder allenfalls gar nach 2021/22 und namentlich noch bis heute anhält, hingegen keine direkten An- gaben. Jedenfalls ist aufgrund der jahrelangen Lebensgemeinschaft und der ge- meinsamen Kinder der Beiden von einem Näheverhältnis zwischen dem sanktio- nierten D._____ und der Klägerin als Drittperson im Sinn erwähnter Auslegungs- hilfe auszugehen.

- 17 - Was die Umstände, unter welchen die Klägerin die Zahlung(en) von D._____ er- hielt, anbelangt, ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass diese insofern im Sinn der Auslegungshilfe auffällig sind, als auf den betreffenden, eineinhalb Jahre zuvor eröffneten, drei Fremdwährungs-Konten nie Mittelzuflüsse zu verzeichnen waren und das CHF-Konto – bloss einen Tag vor den Zahlungseingängen – zusätzlich eröffnet wurde. Bei den beiden einmalig am 4. März 2022 – nur acht Tage nach Ausbruch des Ukraine-Krieges – eingegangenen Zahlungen handelt es sich so- dann um hohe Beträge, selbst wenn sie, wie die Klägerin geltend macht (act. 26 Rz. 37), nur einen geringfügigen Teil des Vermögens von D._____ ausmachen. Was frühere Zuwendungen von D._____ gegenüber der Klägerin anbelangt, ist le- diglich die Überlassung von Mitteln an sie für den Kauf des "Long-term lease" be- treffend die von ihr bewohnte Liegenschaft in C._____ eruierbar. Dem betreffen- den, von ihr eingereichten Grundbuchauszug ist zu entnehmen, dass sich der dafür Ende September 2020 bezahlte, bzw. von D._____ finanzierte Preis auf GBP 10'500'000.00 belief (act. 20/41). Mit den Zahlungen vom 4. März 2022 ist diese Transaktion jedenfalls nicht vergleichbar. Die beachtliche Höhe des Preises dieses "Long-term-lease" deutet gleichsam auf ein eigenes Interesse von D._____ an diesem eigentumsähnlichen Vermögenswert hin. Im Zusammenhang mit ihrer Einkommenssituation erörtert die Klägerin ferner, dass sie über Vermögenswerte in Russland und Zypern verfüge und ihr die F2._____ LLC mit mehreren Restau- rant-/Cafébetrieben in Moskau gehöre (act. 26 Rz. 34; act. 20/1). Näheres über die "Vermögenswerte" in Russland und Zypern gibt die Klägerin nicht preis, ausser dass sie diese verpachte bzw. vermiete, was für Grundeigentum sprechen dürfte. Was die F2._____ LLC anbelangt, liegt aufgrund der Firmenbezeichnung nahe, dass diese Teil der D._____ gehörenden F1._____ Group sein dürfte, was wie- derum für eine Zuwendung seinerseits und auf eine weitere nach wie vor beste- hende Verbindung der Klägerin zu D._____ hindeutet. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise dafür, dass in der Vergangenheit mit den am 4. März 2022 erfolgten Überweisungen vergleichbare Zahlungen oder Zuwendungen von D._____ an die Klägerin erfolgt waren, weshalb auf einen einzigartigen Vorgang zu schliessen ist, was wiederum eine Auffälligkeit im Sinn der Auslegungshilfe darstellt. Sodann ko- inzidieren die beiden Zahlungseingänge vom 4. März 2022 auffällig mit dem Beginn

- 18 - des von Russland gegen die Ukraine geführten Krieges am 24. Februar 2022, ohne dass ein Grund hierfür ersichtlich wäre. Die Klägerin führt zwar – im Sinne von Mutmassungen – aus, D._____ sei sich wohl bewusst gewesen, dass er auf eine Sanktionsliste gesetzt werden könnte, was Überweisungen von Unterhaltsbeiträ- gen an sie, die getrennt von ihm lebende Mutter der drei gemeinsamen Kinder, für welche vor Beginn des russischen Angriffskrieges auch andere Möglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten, massiv erschweren würde (act. 26 Rz. 91). Aus einer solchen vagen Aussage lässt sich nichts ableiten; die Klägerin hat es unterlassen, konkrete Angaben dazu zu machen, wie und in welcher Form sowie mit welchem Inhalt ihr Unterhaltsanspruch gegenüber D._____ (zuvor) geregelt war, und wie, in welcher Regelmässigkeit und auf welchem Weg entsprechende Leistungen vor der Sanktionierung flossen. Mit dem in englischer Sprache verfassten "Donation Agreement" vom 3. März 2022 (act. 3/19) legt die Klägerin zwar eine formelle Vereinbarung mit dem sanktionierten D._____ vor, welche belegt, dass dieser sich einverstanden erklärte, der Klägerin einen Betrag von 500'000.00 in der Währung Schweizerfranken zu schenken. Diese schriftliche Schenkungsvereinbarung vom 3. März 2022 zeigt, dass in die- sem Zeitpunkt ein Austausch zwischen der Klägerin und D._____ stattfand. Ent- sprechend nicht nachvollziehbar ist, dass die Klägerin nur Mutmassungen zu des- sen damaligen Überlegungen mit Bezug auf die bevorstehenden Überweisungen zu äussern vermag. Gemäss dem Text dieser Vereinbarung soll der Schenker in- des das Recht haben, die Schenkung gemäss der aktuellen Gesetzgebung zurück- zuziehen, und die Klägerin diesfalls verpflichtet ist, die Schenkung zurückzugeben. Angesichts dieser Klausel vermag die vorgelegte Schenkungsvereinbarung die Version der Klägerin, dass es sich bei den gestützt darauf erfolgten Mittelzuflüssen um Unterhaltszahlungen handelte, nicht zu stützen. Es mag sein, dass Schenkun- gen im russischen Recht unter bestimmten Umständen zurückgefordert werden können, wie die Klägerin erläutert (act. 26 Rz. 53); dass und inwiefern familien- rechtliche Unterhaltszahlungen zurückgefordert werden können, hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan, weshalb der Inhalt des "Donation Agreement" gegen die Regelung eines Unterhaltsanspruchs spricht. Da die in C._____ wohnhafte Klä- gerin und der in Moskau wohnhafte D._____ gemäss Angaben gegenüber dem

- 19 - SECO bereits seit 1. März 2021 nicht mehr im Konkubinat lebten, wäre die Klägerin schon ab diesem Zeitpunkt auf Unterhaltsleistungen angewiesen gewesen. Daher ist nicht nachvollziehbar, dass sie erst am 3. März 2022 mit dem Kindsvater eine Schenkungsvereinbarung zur angeblichen Sicherstellung ihres Unterhalts schloss, welche sie zudem weder in der Muttersprache der Vertragsparteien noch in einer ihnen naheliegenden Währung schlossen, wobei der Betrag zudem zurückgefor- dert werden konnte. Das Vorgehen lässt sich nicht mit einer Zahlung für Unterhalt an die Klägerin und die Kinder in Einklang bringen. Dasselbe gilt für die Ausgaben, welche einen Tag nach Eingang der Zahlungen von D._____ vom CHF-Konto getätigt wurden. Es handelte sich um 6 Zahlungen über insgesamt knapp CHF 90'000.00, die ausnahmslos der im "Long-term lease" ge- haltenen und durch D._____ finanzierten Liegenschaft in C._____ dienten (act. 20/8). Weiter wurden am 4. und 5. April 2022 ein Einkauf von Kosmetika und ein Einkauf bei H._____ [Luxusgüterhersteller] über dieses Konto bezahlt. Andere nen- nenswerte Zahlungen oder Bezüge für den Bedarf der Klägerin und der Kinder in der Zeit vom 3. März 2022 bis zur Sperrung des Kontos im Mai 2022 erfolgten nicht (act. 20/8). Diese Ausgaben bzw. die ansonsten fehlenden Kontobewegungen, wie Barbezüge, Zahlungen für Lebensmittel-, Kommunikations-, Versicherungs-, Klei- der, Schul-, Betreuungs-, Arzt-, Gesundheits-, Transportkosten oder Überweisun- gen auf andere Konten sprechen ebenfalls gegen eine Zuwendung von D._____ im Sinn von Unterhalt. 2.5.4. Der Behauptung der Beklagten, die Klägerin verfüge über kein Erwerbs- oder anderweitiges Einkommen, weshalb davon auszugehen sei, dass D._____ der wirt- schaftlich Berechtigte der Immobilie sei, setzte die Klägerin in ihrer Eingabe vom 6. März 2023 entgegen, dass sie im Jahr 2021 durchaus Einkünfte erzielt habe, und zwar von umgerechnet CHF 16'600.00 aus unselbständiger Tätigkeit, sodann von umgerechnet CHF 318'500.00 aus der Vermietung und Verpachtung eigener Ver- mögenswerte in Russland und Zypern sowie – steuertechnisch noch nicht dekla- rierte – CHF 22'400.00 aus der F2._____ LLC. Als Beleg legte sie eine russische Steuererklärung 2021 (act. 3/34) und einen Überweisungsbeleg vom 29. Dezember 2021 vor (act. 3/36). Gemäss Klägerin habe sie 2022 in ähnlichem Rahmen wie

- 20 - 2021 Einkünfte erzielt, wobei sie noch keine Steuererklärung habe einreichen müs- sen (act. 26 Rz. 34). Aufgrund der Belege ist davon auszugehen, dass die Klägerin eigene Einkünfte erzielte, welche sich 2021 abzüglich der Steuerbelastung auf um- gerechnet rund CHF 300'000.00 beliefen. Für die Jahre vor und nach 2021 fehlen hingegen aussagekräftige Angaben und Belege. 2.5.5. Zu erwähnen ist, dass die russische Steuererklärung 2021 für einen 2021 noch bestehenden Wohnsitz der Klägerin in Russland spricht, ansonsten ihre Steu- erpflicht in Russland für jegliche Einkünfte nicht erklärbar wäre. Im vorliegenden Verfahren machte die Klägerin geltend, (nun) Wohnsitz in C._____ zu haben, wes- halb nicht nachvollziehbar ist, dass sie ihre Einkommenszuflüsse nicht an ihre neue Wohnsitzsituation angepasst und vor allem ihre Einkünfte ausserhalb Russlands nicht umgeleitet hatte, sondern gemäss eigenen Angaben sowohl im März 2022 nach Eingang der Zahlungen von D._____ sofort Kosten der Wohnung in C._____ beglich, als auch Anfang 2023 dringend auf die Mittel auf dem CHF-Konto ange- wiesen war, dies wiederum ausschliesslich zur Zahlung von Rechnungen in Zu- sammenhang mit der Wohnung in C._____ und nicht für andere Kosten für den Lebensunterhalt (vgl. act. 1 Rz. 59). Daraus lässt sich schliessen, dass die Klägerin trotz der behaupteten eigenen Einkünfte nicht über genügend Mittel verfügt(e), die hohen Kosten der Liegenschaft in C._____ zu finanzieren oder dass sie diese nicht aus den eigenen Mitteln finanzieren wollte. Dass sie hierfür komplett von Zuwen- dungen von D._____ abhängig ist, die sie überdies strikt von ihren übrigen finanzi- ellen Mitteln separiert, weist darauf hin, dass es letztlich D._____ ist, der das we- sentliche Interesse am Bestand dieses eigentumsähnlichen Vermögenswertes hat. 2.5.6. Der Beklagten gelingt es namentlich aufgrund des familiären Näheverhältnis- ses der Klägerin zu D._____, der aussergewöhnlichen Umstände der am 3. März 2022 erfolgten Überweisungen, derer zeitlicher Nähe zum russischen Angriff auf die Ukraine sowie der praktisch ausschliesslichen Verwendung der Mittel zu Guns- ten der von D._____ finanzierten im "Long-term lease" gehaltenen C._____ Lie- genschaft insgesamt, genügen Anhaltspunkte für den für eine Sperrung der Gelder ausreichenden Verdacht darzutun, dass die Klägerin die von ihr im "Long-term le- ase" gehaltene Liegenschaft in C._____ letztlich auf Rechnung und im Auftrag von

- 21 - D._____ erworben hat und dass die von ihm an die Klägerin überwiesenen Mittel in erster Linie in seinem Auftrag für den Erhalt der Liegenschaft zu verwenden sind. Die Klägerin, die den massgebenden Tatsachen viel näher steht als die Beklagte, und den Sachverhalt qualifiziert, d.h. auch begründet, bestreiten müsste, wartet hingegen bloss mit einer bruchstückhaften und selektiven Darstellung der Verhält- nisse auf, die kein schlüssiges Bild ergibt und nicht ausreicht, um die dargestellten Verdachtsmomente zu entkräften. 2.5.7. Da die Beklagte mit Erfolg Umstände aufzeigt, aufgrund welcher von einem begründeten Verdacht im Sinne der Auslegungshilfe zu Sanktionsmassnahmen des SECO auszugehen ist, dass der sanktionierte D._____ nach wie vor zumindest indirekt die Kontrolle über die auf das CHF-Konto der Klägerin bei der Beklagten überwiesenen Mittel ausübt, beruft sie sich hinsichtlich der auf diesem Konto lie- genden Mittel zu Recht auf ein Leistungsverweigerungsrecht gestützt auf Art. 14 der AGB. Wenn die Beklagte bei diesen Gegebenheiten die eingeklagten Zahlungs- aufträge der Klägerin ausführen würde, würde sie gegen Art. 15 Abs. 1 Ukraine-VO verstossen. Daher ist die Klage abzuweisen.

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG ZH). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG), welcher die Basis zur Berechnung der Grundgebühr bildet (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Für die Bestimmung des Streitwerts, der durch das Rechtsbegehren bestimmt wird (Art. 91 Abs. 1 ZPO), ist auf die auf dem fraglichen Konto vorhandenen Ver- mögenswerte abzustellen. Er beläuft sich auf rund CHF 409'000.00 (act. 48 Rz. 47 f.). Bei diesem Streitwert beträgt die Gerichtsgebühr rund CHF 19'000.00. Unter Berücksichtigung des Aufwandes im Zusammenhang mit den Begehren um Anord-

- 22 - nung vorsorglicher Massnahmen bzw. um Sistierung des Verfahrens und Sicher- stellung der Parteientschädigung erscheint diese Gerichtsgebühr angemessen. Da die Klägerin mit ihrer Klage unterliegt, hat sie die Prozesskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). 3.2. Parteientschädigungen Ausgangsgemäss ist der Beklagten zudem eine Parteientschädigung zuzuspre- chen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Deren Höhe richtet sich nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 AnwG ZH) und damit ebenfalls nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Bei vorliegendem Streitwert beträgt die nach § 4 Abs. 1 AnwGebV ermittelte Grundgebühr rund CHF 21'580.00. Für die weiteren Rechtsschriften rechtfertigt es sich ein Zuschlag von insgesamt ca. 50%. Die Klägerin ist somit zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 30'200.00 zu bezahlen. Diese ist der Beklagten aus der von der Klägerin dafür geleisteten Sicherheit auszuzahlen. Bezüglich des Antrags der Beklagten auf Zusprechung der Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer (act. 48 Rz. 128) ist grundsätzlich auf das Kreisschreiben des Obergerichtes vom 17. Mai 2006 hinzuweisen. Demgemäss hat eine mehrwert- steuerpflichtige Partei, welche den Mehrwertsteuerzuschlag beantragt, die Um- stände, welche einen (vollen) Vorsteuerabzug nicht zulassen, zu behaupten und belegen, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch gilt, wenn die Ge- genseite gegen den Antrag auf Zusprechung des Mehrwertsteuerzusatzes nicht op- poniert (Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016, E. 4.5). Die Beklagte führt in ihrer Klageantwort und in ihrer letzten Eingabe vom 25. August 2025 aus, sie sei zwar mehrwertsteuerpflichtig, aber nicht in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt; vielmehr könne sie lediglich einen jährlich zu bestim- menden und variierenden Prozentsatz von der Vorsteuer abziehen. Dieser Satz sei 2023 unter 15% und 2024 unter 25% gewesen (act. 48 Rz. 128; act. 72 Rz. 7). Daher ersuche sie um Zusprechung einer Parteientschädigung zuzüglich des vol- len Mehrwertsteuerzusatzes. Sie belegt dies (erst) in ihrer letzten Eingabe mit zwei

- 23 - Bestätigungen der hierfür zuständigen Gruppengesellschaft B2._____ AG, welche angibt, im Jahr 2023 seien "mindestens 85%" bzw. im Jahr 2024 "mindestens 75%" der in Rechnung gestellten Vorsteuern nicht abzugsfähig gewesen (act. 73/29; act. 73/30). Da letztlich unklar bleibt, welche prozentuale Vorsteuerabzugsberechtigung die Beklagte für das laufende Jahr geltend macht, ist der Beklagten die Parteient- schädigung ohne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen. Das Handelsgericht erkennt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 19'000.–.

3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 30'200.– zu bezahlen. Die von der Klägerin geschuldete Parteientschä- digung wird der Beklagten nach Ablauf der Rechtsmittelfrist direkt von der Obergerichtskasse aus der von der Klägerin dafür geleisteten Sicherheit aus- bezahlt, vorbehältlich der Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde durch das Bundesgericht (Art. 103 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG).

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt, und an die FINMA, 3003 Bern.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 409'000.–.

- 24 - Zürich, 27. Oktober 2025 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzende: Gerichtsschreiber: Dr. Claudia Bühler Dr. Pierre Heijmen