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HG220206

Forderung

Zh Handelsgericht · 2024-06-11 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Die Beklagte hat sich im Vertrag vom 2. August 2018 im Gegenzug zur kostenlosen Überlassung der beiden Analysegeräte zur exklusiven Abnahme der Hilfs- und Ver- brauchsmaterialien für den Betrieb der beiden Geräte verpflichtet, und zwar zu ei- nem Mindestbestellwert von CHF 176'061.31 pro Jahr (CHF 880'306.55 für die fünfjährige Vertragsdauer). Die Beklagte erreichte die jährliche Mindestbestell- menge nie und stellte ihre Bestellungen im Juni 2020 ganz ein, nachdem die Klä- gerin aufgrund der Zahlungsausstände auf einer Vorauszahlung der bestellten Ar- tikel bestanden hatte. Der Vertrag sieht in Ziffer 16 Regelungen betreffend "Résiliation" wie folgt vor (act. 3/5): "16.1 Le contrat peut être résilié par les PARTIES au plus tôt à l'échéance de la durée convenue dans le chiffre 2, avec un préavis de trois (3) mois, par l'envoi d'une lettre en recommandé. Si le contrat n'est pas résilié, il est tacitement reconduit pour une nouvelle période d'une an- née. 16.2 Si le CLIENT souhaite résilier le contrat avant l'échéance de la durée convenue dans le chiffre 2, il devra en informer A._____ par écrit et avec un préavis de trois (3) mois. Le CLIENT devra en outre verser à A._____ une indemnité compensatoire calculée selon la formule suivante:

- 46 - 16.3 A la fin du contrat au sens du chiffre 2 ou en cas de fin anticipée, le CLIENT doit dans tous les cas régler, outre les éventuelles indemnités compensatoires mentionnées au chiffre 16.2, les factures mises dans le cadre du présent contrat. 16.4 A._____ a le droit de résilier le contrat sans observer le délai prévu pour motif grave et parti- culièrement en cas d'utilisation contraire au contrat de l'équipement par le CLIENT et de non- exécution d'une obligation légale ou contractuelle par le CLIENT en dépit d'un avertissement écrit, de dissolution de la société du CLIENT, d'arrêt de son activité commerciale ou à son décès, d'arrêt de ses paiements, de demande de délai de paiement ou d'établissement d'un concordat par le CLIENT, de diminution des garanties, de protêt à charge du CLIENT ou de saisie de ses biens." 5.2. Streitpunkte Die Klägerin macht geltend, die auf den Materialbestellungen erzielte Marge hätte die Kosten der zur Verfügung gestellten Geräte decken sollen; diese Abnahmever- pflichtung habe eine sonst übliche Leasinggebühr ersetzt. Für den Fall einer vor- zeitigen Vertragsauflösung hätten die Parteien vor diesem Hintergrund in Ziffer 16 des Vertrags eine pauschalisierte Regelung vereinbart. Die Beklagte habe demge- mäss eine Entschädigung an die Klägerin zu zahlen, die sich an der vertraglichen Restlaufzeit und am Wert des zur Verfügung gestellten Geräts orientiere. Gestützt auf die Berechnungsformel in Ziff. 16.2 verlangt die Klägerin für das Gerät M._____ eine vertragliche Vorzeitentschädigung von CHF 82'333.–. Dabei legt sie ihrer Be- rechnung einen Neuwert/Katalogpreis des Geräts von CHF 130'000.– und die ver- einbarte Vertragsdauer von 60 Monaten zugrunde. Die Klägerin geht von einer fak- tischen Vertragsbeendigung durch die Beklagte per 16. Juni 2020 aus, als die letzte Bestellung erfolgte. Ab diesem Zeitpunkt hätte die verbleibende Laufzeit 38 Monate betragen (act. 1 N. 86 ff.). Die Beklagte wendet ein, dass die Klägerin den Vertrag mit Schreiben vom 23. März 2021 schriftlich und mit sofortiger Wirkung gekündigt habe; die Klägerin verändere die Sachlage zu ihrem Vorteil (act. 14 N. 523 ff.).

- 47 - 5.3. Rechtliches Bei der Auslegung eines Vertrags ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen (Art. 18 Abs. 1 OR). Dieser für die Sonderfälle der fal- schen Ausdrucksweise (falsa demonstratio) und der Simulation kodifizierte Grund- satz gilt nach herrschender Auffassung als allgemeine Auslegungsmaxime für Ver- träge (anstatt vieler: WIEGAND WOLFGANG, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl., Basel 2020, Art. 18 N. 1). Das Gericht hat nach ständiger bundesgericht- licher Rechtsprechung im Rahmen der Auslegung von Willenserklärungen zu- nächst den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien festzustellen (sog. subjektive oder empirische Auslegung; BGE 143 III 157 ff. Erw. 1.2.2; BGE 142 III 239 ff. Erw. 5.2.1; BGE 140 III 86 ff. Erw. 4.1; BGE 132 III 268 ff. Erw. 2.3.2). Lässt sich ein solcher nicht feststellen bzw. beweisen, so sind die Willenserklärungen der Parteien nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (sog. objektivierende oder nor- mative Auslegung). Bei der Prüfung nach dem Vertrauensgrundsatz hat das Ge- richt durch eine objektivierende Auslegung den Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben, wobei es als Vertragswillen anzusehen hat, was vernünftig und korrekt handelnde Parteien unter den gegebenen, auch persön- lichen Umständen durch die Verwendung der auszulegenden Worte oder ihr sons- tiges Verhalten ausgedrückt und folglich gewollt haben würden, und wie sie vom Empfänger in guten Treuen nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 143 III 157 ff. Erw. 1.2.2; BGE 142 III 239 ff. Erw. 5.2.1; BGE 138 III 659 ff. Erw. 4.2.1). Das Gericht hat nach einem sachgerechten Resultat zu suchen, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben (BGE 142 V 466 ff. Erw. 6.1; BGE 142 V 129 ff. Erw. 5.2.2; BGE 140 V 50 ff. Erw. 2.2). 5.4. Würdigung 5.4.1. Die Klägerin führt aus, die eingeklagte Entschädigung gemäss Ziff. 16.2 des Vertrags komme sowohl bei einer in dieser Ziffer vorgesehenen schriftlichen Kün-

- 48 - digung durch die Beklagte als auch bei einer fristlosen Kündigung durch die Kläge- rin im Sinne von Ziff. 16.4 des Vertrags zur Anwendung, wobei sich letzteres aus Ziff. 16.3 ergebe (act. 1 N. 94). Dies blieb seitens der Beklagten unbestritten. Un- bestrittenermassen erfolgte sodann keine schriftliche Kündigung der Beklagten im Sinne von Ziff. 16.2 des Vertrags, aber am 23. März 2021 eine fristlose Kündigung der Klägerin im Sinne von Ziff. 16.4 des Vertrags (act. 3/10). Die Beklagte bestreitet mithin nicht, dass die Entschädigung gemäss Ziff. 16.2 jedenfalls ab diesem Zeit- punkt geschuldet ist. Die Klägerin macht darüber hinaus geltend, dass die Entschä- digung gemäss Ziff. 16.2 des Vertrags auch im Falle eines "faktischen Vertragsab- bruchs" durch die Beklagte – vorliegend in Gestalt der ab dem 17. Juni 2020 unter- bliebenen Materialbestellungen – geschuldet sein müsse (act. 1 N. 92), was die Beklagte bestreitet. Einen diesbezüglich übereinstimmenden Parteiwillen behaup- tet die Klägerin nicht, weshalb die fraglichen Vertragsziffern nach dem Vertrauens- prinzip auszulegen sind. 5.4.2. Wie die Klägerin überzeugend vorbringt und von der Beklagten auch nicht bestritten wird, sollte die von der Beklagten über die fünfjährige Vertragslaufzeit zu erreichende Mindestbestellmenge für Verbrauchsmaterial bzw. die darauf von der Klägerin erzielte Marge eine Entschädigung für den ansonsten kostenlosen Ge- brauch der klägerischen Analysegeräte darstellen bzw. eine Gebühr ersetzen. Die Höhe der Entschädigung gemäss Ziff. 16.2 des Vertrags bemisst sich dabei nach klarem Wortlaut – abgesehen vom bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses de- finierten Wert des Geräts und von der Vertragsdauer von fünf Jahren – nach der verbleibenden bzw. "entfallenden" Restlaufzeit des Vertrags ("nombre de mois res- tants jusqu'à la fin du contrat"). Es handelt sich bei der Entschädigung demnach in erster Linie um eine pauschalierte Entschädigung für die der Klägerin durch die vorzeitige Vertragsauflösung entgangene Marge aus den Mindestbestellungen. 5.4.3. Von einer Restlaufzeit bzw. von "mois restants" kann dabei erst ab dem Zeit- punkt gesprochen werden, in welchem das Vertragsverhältnis vorzeitig endet. Das vorzeitige Vertragsende wird nach klarem Wortlaut entweder durch eine schriftliche und unter Einhalt einer dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgende Kündigung der Beklagten oder durch eine fristlose Kündigung der Klägerin herbeigeführt, wobei

- 49 - letztere einen der aufgeführten Kündigungsgründe voraussetzt. Einer dieser Kün- digungsgründe sind Vertragsverletzungen der Beklagten ("non-exécution d'une ob- ligation […] contractuelle par le CLIENT en dépit d'un avertissement écrit"). Dem Vertragswortlaut lassen sich somit keine Hinweise dafür entnehmen, dass gänzlich ausbleibende Bestellungen erstens als konkludente Kündigung der Beklagten gel- ten sollten und zweitens eine solche konkludente Kündigung die Entschädigungs- pflicht gemäss Ziff. 16.2 des Vertrags auslösen sollte. 5.4.4. Die klägerische Vertragsauslegung beruht auf der Prämisse, dass sich die Beklagte nicht durch Unterlassen einer schriftlichen Kündigung ihren vertraglichen Pflichten soll entziehen können. Die Klägerin scheint demnach davon auszugehen, dass sie zumindest für den Zeitraum zwischen der letzten Bestellung der Beklagten und ihrer Kündigung rund neun Monate später über keinen Erfüllungsanspruch hin- sichtlich weiterer Bestellungen im genannten Mindestbetrag verfügt, ohne dies al- lerdings näher zu erläutern. So bleibt unklar, ob die Klägerin von einem Untergang ihres Erfüllungsanspruchs ausgeht oder der Ansicht ist, nie über einen solchen, durchsetzbaren Erfüllungsanspruch verfügt zu haben. Der Vertrag äussert sich dazu nicht explizit. Die totale Mindestbestellmenge wird im Vertrag aber betrags- mässig auf die einzelnen Jahre verteilt, was für einen zumindest jährlich fällig wer- denden Erfüllungsanspruch spricht. Die Anknüpfung an die "verbleibende" Ver- tragslaufzeit legt jedenfalls nahe, dass vor dem vorzeitigen Vertragsende liegende Umstände auf die Höhe der Entschädigung keinen Einfluss haben sollten. Entspre- chend darf die Frage, ob der fragliche klägerische Erfüllungsanspruch (noch) be- steht oder nicht, jedenfalls nicht mit der vorliegend vorzunehmenden Auslegung vermengt werden. Die Verletzung des genannten Erfüllungsanspruchs hätte viel- mehr eine Vertragsverletzung dargestellt, für welche der Vertrag der Klägerin das fristloses Kündigungsrecht zur Verfügung gestellt hätte, was angesichts der fragli- chen Durchsetzbarkeit eines allfälligen Erfüllungsanspruchs auch sinnvoll er- scheint. Eine Regelungslücke, welche im Sinne der Klägerin gefüllt werden müsste, besteht somit gerade nicht. 5.4.5. Im Gegenteil würde das klägerische Vertragsverständnis zu einem Wider- spruch bzw. zu einer Konkurrenz zu diesem für Vertragsverletzungen vorgesehen

- 50 - Kündigungsrecht der Klägerin führen, zumal letzteres eine vorgängige Abmahnung voraussetzt. Da eine solche "konkludente" Kündigung der Beklagten auf einer Un- terlassung beruhen würde, würde zudem insofern eine Unsicherheit über den Kün- digungszeitpunkt geschaffen, als sowohl die letzte Bestellung der Beklagten (so die Klägerin), aber auch ein späterer Zeitpunkt wie beispielsweise das nächste Jahres- ende als massgeblicher Zeitpunkt in Frage kämen. Es besteht kein Grund zur An- nahme, dass vernünftige Parteien eine solch impraktikable Regelung vereinbaren wollten. 5.4.6. Weshalb die Klägerin mit der Kündigung während rund neun Monaten zu- wartete, ist unklar und deshalb von ihr zu vertreten. Die klägerische Argumentation ist aber auch widersprüchlich, weil die Klägerin das Vertragsverhältnis am 23. März 2021 mit sofortiger Wirkung kündigte und sich gerade nicht auf den Standpunkt stellte, der Vertrag sei bereits zuvor durch einen "faktischen Vertragsabbruch" be- endet worden (vgl. act. 3/10). Entgegen der klägerischen Darstellung (act. 1 N. 94) erfolgte die Kündigung insofern nicht bloss "der Klarheit halber". Darüber hinaus nannte sie als Kündigungsgrund den Zahlungsausstand, nicht etwa die unterblie- benen Bestellungen. 5.4.7. Die Entschädigung gemäss Ziff. 16.2 des Vertrags ist demnach erst ab der Kündigung vom 23. März 2021 geschuldet. Massgebend ist dabei, wann die Kün- digung der Beklagten zugegangen ist, was mangels entsprechender Behauptungen unklar ist. Die Beklagte bestreitet allerdings weder den Empfang der Kündigung noch bringt sie vor, dass die Kündigung der in Ziff. 16.1 des Vertrags vereinbarten Form (Einschreiben) nicht entsprochen habe. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Kündigung der Beklagten jedenfalls vor dem 2. April 2021 zugegangen ist. Nach unbestritten gebliebenem Vertragsverständnis der Klägerin (act. 1 N. 95) sind sodann nur "ganze", verbleibende Monate zu berücksichtigen. Es ist folglich von einer verbleibenden Vertragsdauer von rund 28 Monaten auszugehen, da die fünf- jährige Vertragsdauer am 2. August 2023 geendet hätte (Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR). Der Wert des Geräts in der Höhe von CHF 130'000.– ist sodann zu Recht unbe- stritten (vgl. Ziff. 1.1 des Vertrags). Dies ergibt einen klägerischen Anspruch von CHF 60'666.65 ([CHF 130'000 / 60] x 28).

- 51 - 5.5. Fazit Die Klägerin verfügt über einen Anspruch auf Bezahlung der vertraglich vereinbar- ten Entschädigung im Betrag von CHF 60'666.65 für die frühzeitige Vertragsauflö- sung. In Bezug auf den geltend gemachten Zins ist festzuhalten, dass es sich vorliegend entgegen der Darstellung der Klägerin (act. 1 N. 95) nicht um einen Schadenersatz infolge unerlaubter Handlung handelt, bei welchem Verzugszins vom Zeitpunkt an geschuldet wäre, in dem sich das schädigende Ereignis finanziell ausgewirkt hat (vgl. BGE 131 III 12 ff. Erw. 9.1). Weiter ist auch kein durch Kündigung ausgelöster Verfalltag (Art. 102 Abs. 2 OR) anzunehmen. Die Klägerin behauptet keine vorpro- zessuale Mahnung, weshalb die Beklagte erst am Tag nach der Zustellung der vor- liegenden Klage am 7. Dezember 2022 (vgl. act. 5/2) in Verzug geriet (BGE 116 II 225 ff. Erw. 5a) und ab dem 8. Dezember 2022 einen Verzugszins von 5% schuldet.

6. Zusammenfassung Die Klägerin verfügt über eine Forderung aus der Lieferung von Verbrauchsmaterial in der Höhe von CHF 102'642.55, wobei die Beklagte auf diesem Betrag zusätzlich Zins von 5% ab dem 22. Dezember 2021 schuldet. Im Restbetrag ist das Rechts- begehren Ziff. 1 abzuweisen. Der Rechtsvorschlag in der entsprechenden Betrei- bung ist im genannten Betrag zuzüglich Zins zu beseitigen, im darüber hinausge- henden Umfang ist das klägerische Rechtsbegehren Ziff. 2 abzuweisen. Die Klä- gerin verfügt schliesslich über einen vertraglichen Entschädigungsanspruch in der Höhe von CHF 60'666.65 zuzüglich Zins von 5% ab dem 8. Dezember 2022 infolge vorzeitiger Vertragsauflösung. Im Restbetrag ist das Rechtsbegehren Ziff. 3 abzu- weisen.

- 52 -

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Gerichtskosten 7.1.1. Höhe Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO wird der Streitwert durch das Rechtsbe- gehren bestimmt; Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet. Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 188'185.20 (CHF 105'852.20 + CHF 82'333.–). Davon ausgehend beträgt die Grundgebühr rund CHF 12'300.– (§ 4 Abs. 1 GebV OG), was dem Zeitaufwand oder der Schwierigkeit des Falls angemessen ist (§ 4 Abs. 2 GebV OG). Die Ge- richtsgebühr ist deshalb auf CHF 12'300.– festzusetzen. 7.1.2. Verteilung Art. 106 ZPO regelt die Verteilungsgrundsätze: Die Prozesskosten werden der un- terliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Abs. 2). Die Klägerin obsiegt mit ihrer Klage im Umfang von CHF 163'309.20 (CHF 102'642.55 + CHF 60'666.65) bzw. rund 87%. Die Gerichtskosten sind folglich im Betrag von CHF 10'700.– der Beklagten und im Betrag von CHF 1'600.– der Klägerin aufzuerlegen. Die Kosten sind vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO), wobei der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen ist (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Der Fehlbetrag ist von der Beklagten einzufordern. 7.2. Parteientschädigung Auch die Parteientschädigungen werden grundsätzlich nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom

- 53 -

8. September 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Gebühr be- misst sich im Zivilprozess nach dem Streitwert bzw. dem tatsächlichen Streitinte- resse, der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand des Anwalts sowie der Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Diese Grundgebühr ist mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Die ordentliche Parteientschädigung beträgt vorliegend rund CHF 15'490.–, ausge- hend vom vorgenannten Streitwert von CHF 188'185.20 (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Für die durchgeführte Vergleichsverhandlung ist sodann ein Zuschlag von insgesamt rund 15% zu gewähren (§ 11 Abs. 2 AnwGebV), was eine Parteientschädigung von CHF 17'800.– ergibt. Die Beklagte unterliegt im Umfang von 87% und obsiegt im Umfang von 13%. Folglich hat sie der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von 74% bzw. CHF 13'172.– zu bezahlen. Das Handelsgericht erkennt:

Erwägungen (56 Absätze)

E. 1 Formelles

E. 1.1 Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit für die Beurteilung der vorliegenden Klage ist gegeben und seitens der Beklagten auch unbestritten geblieben (Art. 17 f. ZPO, act. 3/5 Annexe A Ziff. 15.1; Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG; Klägerin: act. 1 N. 4 f.).

- 8 -

E. 1.2 Änderung der Gerichtsbesetzung Der Beschluss vom 14. April 2023 (act. 16) wurde – nebst den unverändert am vorliegenden Urteil mitwirkenden Handelsrichtern – durch Oberrichter Roland Schmid als Vorsitzender und Oberrichterin Nicole Klausner gefällt. Mit Verfügung vom 12. Juni 2023 (act. 18) wurde die Prozessleitung an Oberrichterin Judith Haus Stebler delegiert, was den Parteien bekannt ist. Im Verlaufe des Verfahrens über- nahm Oberrichter Dr. Stephan Mazan das Amt des Vizepräsidenten und wirkt des- halb vorliegend anstelle von Oberrichter Roland Schmid als Vorsitzender mit, wie die Parteien auch bereits der Verfügung vom 21. März 2024 (act. 37) entnehmen konnten. Solche Änderungen sind ohne Weiteres zulässig (vgl. BGer-Urteil 4A_271/2015 vom 29. September 2015 Erw. 6.2).

E. 2 August 2018 einen Vertrag über die Bereitstellung von Geräten und den Kauf von Materialien abgeschlossen ("Contrat de mise à disposition d'instruments et d'achat des reactifs", fortan: "Vertrag"). Bestandteil dieses Vertrags seien als An- nexe A die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sowie als Annexe B eine Preisliste für die einzelnen Lieferposten (fortan: "Anhang B"); diese Anhänge seien der Beklagten zusammen mit dem Vertrag am 10. Juli 2018 zugesendet wor- den. Der Vertrag – so die Klägerin weiter – nehme auch an verschiedenen Stellen Bezug auf die Preisliste, insbesondere habe sich die Beklagte gemäss Ziffern 3.2 und 4.1 des Vertrags verpflichtet, das Verbrauchsmaterial gemäss dieser Preisliste zu beziehen (act. 1 N. 4, 14 ff.). Die Beklagte bestreitet sinngemäss sämtliche Ausführungen in der Klage mit der Begründung, die Klage beinhalte jeweils mehr als eine Tatsache pro Behauptung, sodass ihr eine konkrete Bestreitung unmöglich sei (act. 14 S. 3). Hinsichtlich des Vertrags wendet die Beklagte sodann ein, sie bestreite dessen Inhalt und Anhänge.

- 9 - Die Parteien hätten den Vertrag nur auf der letzten Seite unterzeichnet, eine Para- phierung auf jeder Seite fehle. Auf Seiten der Klägerin sei der Vertrag sodann von G._____ und H._____ unterzeichnet worden, wobei deren Zeichnungsberechti- gung aus dem klägerischen Handelsregisterauszug nicht hervorgehe. Den Anhang B habe die Beklagte sodann nie unterschrieben (act. 14 N. 110 ff.).

E. 2.1 Streitpunkte Die Klägerin bringt vor, sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin habe mit der Beklagten am

E. 2.2 Rechtliches Zum Abschluss eines Vertrags ist die übereinstimmende gegenseitige Wil- lensäusserung der Parteien erforderlich (Art. 1 Abs. 1 OR). Eine juristische Person handelt dabei gemäss Art. 718 OR durch ihre Organe, kann sich aber auch durch Handlungsbevollmächtigte im Sinne von Art. 721 OR (Art. 458 und 462 OR) vertre- ten lassen. Schliesslich kann eine juristische Person ebenso wie eine natürliche Person nach Art. 32 ff. OR einen Vertreter bestellen, um in ihrem Namen eine oder mehrere bestimmte Handlungen vorzunehmen, oder solche Handlungen eines voll- machtlosen Vertreters nachträglich genehmigen (Art. 38 OR). Liegt keine solche Genehmigung vor, wird die Dritte in ihrem Vertrauen auf die Vollmacht des (tat- sächlich vollmachtlosen) Vertreters geschützt, wenn die Vertretene ein Verhalten an den Tag gelegt hat, welches die Gegenseite in guten Treuen als Kundgabe der Vollmacht des Vertreters verstehen durfte (BGE 146 III 37 ff. Erw. 7.1; BGE 131 III 511 ff. Erw. 3.3; BGE 120 II 197 ff. Erw. 2b).

E. 2.3 Würdigung

E. 2.3.1 Die Kritik der Beklagten an der Gliederung der klägerischen Tatsachenbe- hauptungen ist pauschal und unbegründet. Der Behauptungs- und Substantiie- rungslast ist genüge getan, wenn die Vorbringen in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar dargelegt sind, dass darüber Beweis abgenommen oder dage- gen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 Erw. 5.2.1.1 und BGer-Urteil 5A_745/2021 vom 26.04.2022 Erw. 2.2.1, je mit Hinweisen). Die Klage genügt diesen Anforderungen grundsätzlich. Die Klageantwort veranschaulicht denn auch, dass der Beklagten ein Bestreiten der einzelnen Behauptungen ohne weiteres möglich war.

- 10 -

E. 2.3.2 In Bezug auf den konkreten Vertragsschluss ist festzuhalten, dass der Ver- trag (act. 3/5) am 9. Juli 2018 von G._____ und H._____ für die D._____ AG und am 2. August 2018 von I._____ für die Beklagte unterzeichnet wurde. Die Beklagte bringt verschiedene, indes unsubstantiierte Einwände vor, ohne daraus etwas ab- zuleiten. So schliesst sie weder aus der fehlenden Paraphierung noch aus der Un- terzeichnung des Vertrags durch angeblich für die Klägerin nicht zeichnungsbe- rechtigte Personen konkret auf die Unverbindlichkeit des Vertrags oder spezifischer Bestimmungen, sondern bestreitet pauschal den "Inhalt". Das genügt nicht. Die Pa- raphierung jeder Seite des Vertrags stellt mangels entsprechender Parteiabrede kein Gültigkeitserfordernis (vgl. Art. 16 Abs. 1 OR) dar. Die Beklagte hätte somit dartun müssen, inwiefern der konkrete Vertragsinhalt nicht mit ihrem Vertrags- exemplar übereinstimmt. Sodann kann aus dem Handelsregisterauszug der Kläge- rin von vornherein nichts über die Zeichnungsberechtigungen bei ihrer Rechtsvor- gängerin geschlossen werden, weshalb die Bestreitung der Beklagten bereits aus diesem Grund unbeachtlich ist. Nur der guten Ordnung halber ist deshalb anzumer- ken, dass sich die damalige Zeichnungsberechtigung von G._____ für die D._____ AG (Kollektivunterschrift zu zweien) aus dem Handelsregister ergibt, nicht aber eine solche für H._____. Die Klägerin kann wie vorstehend ausgeführt aber auch Personen zum Vertragsschluss bevollmächtigen, welche nicht im Handelsregister eingetragen sind. Selbst wenn es vorliegend an einer solchen Bevollmächtigung gefehlt hätte, würde eine Genehmigung im Sinne von Art. 38 OR vorliegen. Der Vertrag ist somit gültig vereinbart.

E. 2.3.3 Gleiches gilt für die Anhänge. Aus den Ausführungen der Beklagten er- schliesst sich nicht, weshalb sie deren Gültigkeit bestreitet. So verweist der Vertrag (act. 3/5) an mehreren Stellen ausdrücklich auf den Anhang B (Ziffern 3.2, 4.2 und 11.2) und bezeichnet in seiner Ziffer 17 ("Eléments du contrat") die Anhänge A-D ausdrücklich als Vertragsbestandteile ("Les Annexes suivantes font partie du cont- rat"). Die Anhänge waren dem Vertrag schliesslich unbestrittenermassen beigelegt, als die Klägerin der Beklagten letzteren zur Unterzeichnung zusandte (Klägerin: act. 1 N. 15). Die Anhänge A-D wurden somit ebenfalls gültig vereinbart.

- 11 -

E. 2.4 Fazit Der Vertrag samt Anhängen A-D wurde gültig vereinbart.

E. 3 Forderungen aus Materiallieferungen (Rechtsbegehren Ziff. 1)

E. 3.1 Streitpunkte Die Klägerin macht geltend, sie habe der Beklagten gemäss Vertrag vom 2. August 2018 (act. 3/5) zwei Analysegeräte gratis zur Verfügung gestellt. Im Gegenzug habe sich die Beklagte zur exklusiven Abnahme der Hilfs- und Verbrauchsmateria- lien für den Betrieb der beiden Geräte verpflichtet. Nach Darstellung der Klägerin hat die Beklagte während der Vertragsdauer sowie bereits kurz vor Vertragsschluss solches Material bestellt und empfangen, wobei die bestellten Artikel gemäss An- hang B oder – sofern die bestellten Artikel in diesem nicht enthalten waren – ge- mäss der der Beklagten bekannten "Allgemeinen Tarifliste" in Rechnung gestellt worden seien. Dabei seien Rechnungen im Gesamtbetrag von CHF 105'635.45 un- bezahlt geblieben (act. 1 N. 7 ff.). Die Beklagte wendet gegen alle Forderungen der Klägerin ein, diese habe ihr die jeweiligen Rechnungen vor der Rechtsöffnungs-Verhandlung vom 22. November 2022 (recte: 2021) nie zugestellt, wodurch ihr die Klägerin die Überprüfung der ge- lieferten Ware verunmöglicht habe. Die Rechnungen würden – so die Beklagte – sodann vom Tag der Lieferung oder gar einige Tage vor der Lieferung datieren, sie seien demnach vor jeglicher Kontrolle der Ware durch die Beklagte erstellt worden. Die Beklagte bestreitet sodann hinsichtlich aller Rechnungen die in Rechnung ge- stellten Preise sowie die Lieferung aller in der jeweiligen Rechnung aufgeführten Artikel. Zusätzlich bringt sie bei einzelnen Rechnungen vor, die fraglichen Artikel nie bestellt zu haben (act. 14 N. 102, 115, 132 ff.).

E. 3.2 Rechtliches Unter Geltung der Verhandlungsmaxime obliegt es den Parteien, dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel an- zugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO).

- 12 - Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 144 III 519 ff. Erw. 5.2.1.1; BGE 127 III 365 ff. Erw. 2b). Es genügt, wenn diese Tatsachen in ihren Grundzügen behauptet werden (BGE 136 III 322 ff. Erw. 3.4.2; BGer-Urteile 4A_210/2009 vom

E. 3.3 Würdigung

E. 3.3.1 Zustellung der Rechnungen

E. 3.3.1.1 Das Vorbringen der Beklagten, wonach ihr mangels Rechnung die Über- prüfung der Ware nicht möglich gewesen sei, überzeugt nicht. Einerseits macht die Beklagte – freilich überwiegend unsubstantiiert (dazu nachfolgend) – geltend, die Ware beanstandet zu haben, was widersprüchlich ist. Andererseits ist es üblich, dass Rechnungen bereits bei der Bereitstellung der Ware oder im Rahmen der Be- auftragung des Spediteurs erstellt werden. Die Klägerin traf eine Obliegenheit, die

- 13 - empfangene Ware zeitnah hinsichtlich Qualität und Übereinstimmung mit ihrer Be- stellung zu prüfen (Art. 201 Abs. 1 OR). Für diese Prüfung ist die Rechnung nicht erforderlich und die Beklagte durfte damit nicht bis zum Erhalt der Rechnung zu- warten, zumal es sich bei den gelieferten Artikeln grösstenteils um gekühlt zu trans- portierende und lagernde Ware mit einer beschränkten Haltbarkeitsdauer handelte. Soweit die Beklagte nachfolgend bei den einzelnen Lieferungen nicht substantiiert eine Beanstandung der Ware behauptet, gilt die gelieferte Ware folglich als geneh- migt (Art. 201 Abs. 2 und 3 OR) und wird auf diesen Einwand der Beklagten nicht mehr eingegangen.

E. 3.3.1.2 Was die Rechnungen anbelangt, macht die Klägerin geltend, sie habe diese jeweils am Tag der Ausstellung per Post versendet (act. 1 N. 83). Ausführun- gen dazu, wann die Beklagte die Rechnungen erhalten haben soll, fehlen. Eine Zustellung der Rechnungen vor der genannten Verhandlung vom 22. November 2021 ist deshalb nicht ausreichend substantiiert behauptet und im Übrigen auch nicht mit Beweisofferten versehen. Somit ergibt sich entgegen der Ansicht der Klä- gerin (act. 1 N. 36, 97) jedenfalls daraus, dass die Beklagte die in Rechnung ge- stellten Preise nie beanstandet habe, keine diesbezügliche Anerkennung oder Ge- nehmigung. Der guten Ordnung halber ist anzufügen, dass die Beklagte aus dem Zuwarten mit der Rechnungs-(Zu)Stellung aber zu Recht auch keinen Verzicht der Klägerin auf die streitgegenständlichen Forderungen ableitet. Sofern keine anderen Umstände auf einen Verzicht schliessen lassen, leitet das Gesetz nämlich aus der Nichtgeltendmachung eines Anspruches während längerer Zeit auch im kaufmän- nischen Verkehr grundsätzlich nur die Verjährung ab (vgl. Urteil HG200001 vom

22. April 2021 Erw. 2.3.4.3).

E. 3.3.1.3 Die einzelnen Bestellungen und Rechnungen sind im Folgenden zu prüfen.

E. 3.3.2 Rechnungen Nr. 9203274204 vom 20. Februar 2018 (act. 3/15c, CHF 3'004.85) und Nr. 9203274264 vom 21. Februar 2018 (act. 3/16c, CHF 3'004.85) Die Beklagte wendet ein, es handle sich um dieselbe Bestellung, die zwei Mal ver- rechnet worden sei (act. 14 N. 124 ff.). Zwar legt die Klägerin zwei Lieferscheine

- 14 - (act. 3/15b und act. 3/16b) und zwei Rechnungen (act. 3/15c und act. 3/16c) vor. Während sich die Rechnung Nr. 9203274204 (act. 3/15c) auf eine Fax-Bestellung vom 19. Februar 2018 bezieht, referenziert die Rechnung Nr. 9203274264 (act. 3/16c) eine solche vom 20. Februar 2018. Die beigelegten Bestellungen (act. 3/15a und 3/16a), auf welche sich die Klägerin stützt, sind jedoch inhaltlich und optisch identisch und datieren vom 16. Februar 2018. Diesbezügliche Ausfüh- rungen der Klägerin fehlen, weshalb sich nur die einmalige Bestellung der in Rech- nung gestellten Artikel erstellen lässt. Sodann ist durch die Lieferscheine die Ent- gegennahme zweier Pakete belegt, nicht aber, dass jedes Paket alle bestellten Ar- tikel enthielt, mithin alle Artikel zweimal geliefert wurden. Unsubstantiiert ist indes der Einwand der Beklagten, sie habe nicht alle Artikel erhalten und die Ware bean- standet (act. 14 N. 128 f.). Das genügt nicht, bleibt doch unklar, inwiefern die gelie- ferte Ware nicht mit ihrer Bestellung übereinstimmte sowie wann und wie die Be- klagte dies beanstandet haben will. Die Klage ist deshalb im Umfang von CHF 3'004.85 gutzuheissen und im Umfang desselben Betrags gemäss der zwei- ten Rechnung abzuweisen.

E. 3.3.3 Rechnung Nr. 9203284866 vom 11. September 2018 (act. 3/17d, CHF 2'770.60) Die Beklagte bestreitet mit Ausnahme des Artikels Nr. 3 (CHF 1'290.–) nicht, die in Rechnung gestellten Artikel bestellt zu haben (act. 14 N. 132 ff.). In Bezug auf die- sen Artikel trifft zu, dass die Beklagte 200 Stück eines "J._____" Kits mit der Nr. 4 bestellt hat (act. 3/17a) und die Rechnung (act. 3/17d) 200 Stück eines "K._____" mit der Nr. 3 aufführt. Die Beklagte erläutert aber nicht, inwiefern es sich abgesehen von der Artikelnummer beim in Rechnung gestellten Artikel nicht um den bestellten und gelieferten Artikel handelt. Die Beklagte hat die entsprechenden Pakete am

E. 3.3.4 Rechnung Nr. 9203286651 vom 16. Oktober 2018 (act. 3/18d, CHF 3'077.55) Es ist unbestritten, dass die Beklagte die in Rechnung gestellten Artikel bestellt hat. Die Beklagte hat die entsprechenden Pakete am 17. Oktober 2018 entgegen ge- nommen (act. 3/18b-c) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, nicht alle Ar- tikel erhalten und die Ware beanstandet zu haben (act. 14 N. 140 ff.). Das genügt nicht, bleibt doch unklar, inwiefern die gelieferte Ware nicht mit ihrer Bestellung übereinstimmte sowie wann und wie die Beklagte dies beanstandet haben will. So- weit die Beklagte moniert, die Artikel Nr. 3 und Nr. 5 seien nicht im Anhang B ent- halten, übersieht sie die klägerischen Ausführungen. Die Klägerin macht geltend, diese Artikel ergäben sich nicht aus dem Anhang B, sondern aus der allgemeinen Tarifliste, welche die Beklagte zum Ausfüllen der Bestellung habe konsultieren müssen (Klägerin: act. 1 N. 35). Dies blieb unbestritten. Die Klage ist deshalb im Umfang des Rechnungsbetrags gutzuheissen.

E. 3.3.5 Rechnung Nr. 9203287495 vom 31. Oktober 2018 (act. 3/19d, CHF 2'722.10) Es ist unbestritten, dass die Beklagte die in Rechnung gestellten Artikel bestellt hat. Die Beklagte hat die entsprechenden Pakete am 1. November 2018 entgegen ge- nommen (act. 3/19b-c) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, nicht alle Ar- tikel erhalten und die Ware beanstandet zu haben (act. 14 N. 148 ff.). Das genügt nicht, bleibt doch unklar, inwiefern die gelieferte Ware nicht mit ihrer Bestellung übereinstimmte sowie wann und wie die Beklagte dies beanstandet haben will. So- weit die Beklagte moniert, die Artikel Nr. 6 und Nr. 5 seien im Anhang B nicht auf- geführt, übersieht sie die klägerischen Ausführungen. Nach Darstellung der Kläge- rin ergeben sich Bezeichnung und Preis dieser beiden Artikel aus der allgemeinen

- 16 - Tarifliste (act. 1 N. 36). Dies blieb unbestritten. Die Klage ist deshalb im Umfang des Rechnungsbetrags gutzuheissen.

E. 3.3.6 Rechnungen Nr. 9203289187 vom 29. November 2018 (act. 3/20b, CHF 1'015.05) und Nr. 9203289268 vom 30. November 2018 (act. 3/20e, CHF 1'458.–) Es ist unbestritten, dass die Beklagte die in Rechnung gestellten Artikel bestellt hat. Die Beklagte hat die entsprechenden Pakete am 3. Dezember 2018 entgegen ge- nommen (act. 3/20c-d) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, nicht alle Ar- tikel erhalten und die Ware beanstandet zu haben (act. 14 N. 156 ff.). Das genügt nicht, bleibt doch unklar, inwiefern die gelieferte Ware nicht mit ihrer Bestellung übereinstimmte sowie wann und wie die Beklagte dies beanstandet haben will. Schliesslich ist unbestritten, dass sich die in Rechnung gestellten Preise aus dem Anhang B bzw. der allgemeinen Tarifliste ergeben (so die Klägerin in act. 1 N. 37). Die Klage ist deshalb im Umfang der Rechnungsbeträge gutzuheissen.

E. 3.3.7 Rechnungen Nr. 9203291578 vom 14. Januar 2019 (act. 3/21d, CHF 4'757.25) und Rechnung Nr. 9203291579 vom 14. Januar 2019 (act. 3/21g, CHF 1'302.65) Die Klägerin übersieht (so zu Recht die Beklagte in act. 14 N. 162), dass es sich bei L._____ um ihre eigene Mitarbeiterin handelt. Der Einwand der Beklagten, wo- nach L._____ ohne Zustimmung der Beklagten Bestellungen ausgelöst hat (act. 14 N. 163), überzeugt aber nicht. So blieb unbestritten (vgl. act. 14 N. 164 ff.) und ist belegt (act. 3/21a), dass die Bestellung mittels elektronischem Formular erfolgte und es sich um die Erstausstattung für das neu bei der Beklagten installierte Gerät "M._____" handelte, wobei auf diese Artikel ein teilweiser Rabatt von 50% gewährt wurde (Klägerin: act. 1 N. 38). Das interne Bestätigungs-E-Mail von L._____ hat die Beklagte zudem in Kopie erhalten. Die Beklagte hat die Pakete sodann am

E. 3.3.8 Rechnung Nr. 9203292384 vom 28. Januar 2019 (act. 3/22d, CHF 2'543.05) Die Beklagte wendet ein, der bestellte Artikel Nr. 7 sei nicht geliefert und der auf der Rechnung aufgeführte Artikel Nr. 8 nicht bestellt worden (act. 14 N. 172 ff.). Die fraglichen Artikel befinden sich im Bestellformular direkt nebeneinander, bestellt hat die Beklagte in der Tat den Artikel Nr. 7, nicht den auf der Rechnung aufgeführten Artikel Nr. 8 (vgl. act. 3/22a). Unklar bleibt, inwiefern sich die beiden Artikel mit den Bezeichnungen "P._____" und "Q._____" unterscheiden, sowie ob und wann die Beklagte eine allfällige Falschlieferung beanstandet hat. Die Beklagte hat die ent- sprechenden Pakete am 29. Januar 2019 entgegen genommen (act. 3/22b-c) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, die Ware beanstandet zu haben. Das ge- nügt nicht. Der Preis von CHF 730.– für den Artikel Nr. 8 findet sich sodann im Anhang B. Hinsichtlich des Preises für der Artikel Nr. 9, dessen Fehlen im Anhang B die Beklagte feststellt, blieb schliesslich unbestritten, dass sich der Preis aus der klägerischen Tarifliste ergibt (Klägerin: act. 1 N. 39). Die Klage ist deshalb im Um- fang des Rechnungsbetrags gutzuheissen.

E. 3.3.9 Rechnung Nr. 9203293031 vom 7. Februar 2019 (act. 3/23d, CHF 4'965.50) Es ist unbestritten, dass die Beklagte die in Rechnung gestellten Artikel bestellt hat. Die Beklagte hat die entsprechenden Pakete am 8. Februar 2019 entgegen genom- men (act. 3/23b-c), moniert aber, der Artikel Nr. 10 sei nicht geliefert worden, und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, die Ware beanstandet zu haben (act. 14 N. 182 ff.). Das genügt nicht, bleibt doch unklar, was die Beklagte wann und wie beanstandet haben will. Soweit die Beklagte sodann den in Rechnung gestellten Preis bemängelt, übersieht sie, dass die Klägerin einen Rabatt von 25% abzog ("Remise produit") und den Preis von CHF 225.75 gemäss Anhang B in Rechnung

- 18 - stellte. Hinsichtlich der übrigen Artikel bestreitet die Beklagte die in Rechnung ge- stellten Preise nicht, zumindest nicht substantiiert. Die Klage ist deshalb im Umfang des Rechnungsbetrags gutzuheissen.

E. 3.3.10 Rechnung Nr. 9203293081 vom 8. Februar 2019 (act. 3/24b, CHF 807.75) Die Klägerin bezeichnet diese Lieferung als Ergänzung der Bestellung vom 25. Ja- nuar 2019, eine konkrete Bestellung durch die Beklagte behauptet sie aber nicht (act. 1 N. 41: "offenbar handelt es sich um Ware, die […] von der Beklagten nach- bestellt worden ist"). Allerdings hat die Beklagte die Pakete am 11. Februar 2019 entgegen genommen (act. 3/24a), obwohl keine andere Bestellung mehr offen war. Wiederum bringt die Beklagte nur in unsubstantiierter Weise vor, die Ware bean- standet zu haben (act. 14 N. 191 ff.). Das genügt nicht, hätte sie doch darlegen müssen, wer gegenüber der Klägerin wann die Lieferung nicht bestellter Ware be- anstandet hat, zumal es nur um einen einzigen Artikel geht. Aus der vorbehaltlosen Entgegennahme der Ware ist deshalb auf eine tatsächlich erfolgte Bestellung zu schliessen. Selbst im gegenteiligen Fall wäre die Zustellung nicht bestellter Ware im vorliegenden kaufmännischen Verkehr als Antrag und deren vorbehaltlose Ent- gegennahme als konkludente Annahme zu qualifizieren (Art. 6 OR). Schliesslich ist unbestritten, dass sich der Preis aus dem Anhang B ergibt (so die Klägerin in act. 1 N. 41). Die Klage ist deshalb im Umfang des Rechnungsbetrags gutzuheissen.

E. 3.3.11 Rechnung Nr. 9203294280 vom 4. März 2019 (act. 3/25d, CHF 4'226.15) Es ist unbestritten, dass die Beklagte die in Rechnung gestellten Artikel bestellt hat. Die Beklagte hat die entsprechenden Pakete am 5. März 2019 entgegen genom- men (act. 3/25b-c) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, dass nicht alle Artikel geliefert worden seien und sie die Ware beanstandet habe (act. 14 N. 196 ff.). Das genügt nicht, bleibt doch unklar, welche Artikel gefehlt haben sollen sowie wann und wie die Beklagte dies gegenüber der Klägerin beanstandet haben will. Schliesslich ist unbestritten, dass sich die Preise aus dem Anhang B bzw. der all- gemeinen Tarifliste ergeben (so die Klägerin in act. 1 N. 42). Die Klage ist deshalb im Umfang des Rechnungsbetrags gutzuheissen.

- 19 -

E. 3.3.12 Rechnung Nr. 9203294804 vom 13. März 2019 (act. 3/26c, CHF 189.05) Die Klägerin übersieht wiederum (so zu Recht die Beklagte in act. 14 N. 202), dass es sich bei L._____, welche sowohl die Bestellung erfasst als auch für die Beklagte den Empfang des Pakets quittiert hat, um ihre eigene Mitarbeiterin handelt. Wes- halb L._____ insbesondere die Warenlieferung für die Beklagte entgegen genom- men haben will, ist mangels Erklärungen der Klägerin nicht nachvollziehbar. Nach- dem die Beklagte die Bestellung und den Erhalt sämtlicher Artikel bestreitet, lässt sich dieser Anspruch nicht erstellen. Die Klage ist deshalb insoweit abzuweisen.

E. 3.3.13 Rechnung Nr. 9203295770 vom 2. April 2019 (act. 3/27d, CHF 2'289.15) Die Bestellung der fraglichen Artikel wird von der Beklagten bestritten, ist indessen belegt (act. 3/27a). Die Beklagte hat die entsprechenden Pakete am 3. April 2019 entgegen genommen (act. 3/27b-c) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, dass die Artikel nicht geliefert worden seien. Gleichzeitig behauptet sie, die erhal- tene Ware beanstandet zu haben (act. 14 N. 211 ff.). Das ist widersprüchlich und deshalb unbeachtlich. Schliesslich ist unbestritten, dass sich die in Rechnung ge- stellten Preise aus dem Anhang B ergeben (so die Klägerin in act. 1 N. 44). Die Klage ist im Umfang des Rechnungsbetrags gutzuheissen.

E. 3.3.14 Rechnung Nr. 9203295771 vom 2. April 2019 (act. 3/28c, CHF 1'591.25) Es ist unbestritten, dass die Beklagte die in Rechnung gestellten Artikel am 1. April 2019 bestellt hat. Die Beklagte hat das entsprechende Paket am 3. April 2019 ent- gegen genommen (act. 3/28b) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, dass nicht alle Artikel geliefert worden seien und sie die Ware beanstandet habe (act. 14 N. 217 ff.). Das genügt nicht, bleibt doch unklar, welche Artikel gefehlt haben sollen sowie wann und wie die Beklagte dies gegenüber der Klägerin beanstandet haben will. Es blieb sodann unbestritten, dass sich die Preise für die Artikel Nr. 5 und Nr. 11 aus der klägerischen Tarifliste ergeben (Klägerin: act. 1 N. 45). Die Feststel- lung der Beklagten, wonach sich diese Preise nicht aus dem Anhang B ergäben, ist demnach nicht relevant. Die Klage ist im Umfang des Rechnungsbetrags gutzu- heissen.

- 20 -

E. 3.3.15 Rechnung Nr. 9203296343 vom 12. April 2019 (act. 3/29d, CHF 1'173.65) Es ist unbestritten, dass die Beklagte die in Rechnung gestellten Artikel bestellt hat. Die Beklagte hat die entsprechenden Pakete am 15. April 2019 entgegen genom- men (act. 3/29b-c) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, nicht alle Artikel erhalten und die Ware beanstandet zu haben (act. 14 N. 225 ff.). Das genügt nicht, bleibt doch unklar, inwiefern die gelieferte Ware nicht mit ihrer Bestellung überein- stimmte sowie wann und wie die Beklagte dies beanstandet haben will. Nicht über- zeugend ist sodann der Einwand der Beklagten, wonach die Preise der Artikel Nr. 12, Nr. 13, Nr. 14 und Nr. 15 nicht mit dem Anhang B übereinstimmten, bestreitet sie doch nicht, dass in der Bestellung und deshalb auch in der Rechnung wiederum falsche Artikelnummern verwendet worden sind (so die Klägerin in act. 1 N. 46). Dies deckt sich mit den ebenfalls unbestrittenen, klägerischen Ausführungen in den Randnoten 42, 48, 59, 65, 66 und 70 der Klage. Artikel Nr. 15 ist demgemäss Nr. 16, Nr. 14 ist Nr. 12, Nr. 13 ist Nr. 17 und Nr. 12 ist Nr. 18 bzw. 19. Die in Rechnung gestellten Preise entsprechen somit dem Anhang B (vgl. dessen S. 3). Die Klage ist deshalb im Umfang des Rechnungsbetrags gutzuheissen.

E. 3.3.16 Rechnung Nr. 9203297225 vom 2. Mai 2019 (act. 3/30c, CHF 1'402.–) Es ist unbestritten, dass die Beklagte die in Rechnung gestellten Artikel bestellt hat. Die Beklagte hat das entsprechende Paket am 3. Mai 2019 entgegen genommen (act. 3/30b) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, nicht alle Artikel erhalten und die Ware beanstandet zu haben (act. 14 N. 235 ff.). Das genügt nicht, bleibt doch unklar, inwiefern die gelieferte Ware nicht mit ihrer Bestellung übereinstimmte sowie wann und wie die Beklagte dies beanstandet haben will. Schliesslich ist un- bestritten, dass sich die in Rechnung gestellten Preise aus dem Anhang B ergeben (so die Klägerin in act. 1 N. 47). Die Klage ist deshalb im Umfang des Rechnungs- betrags gutzuheissen.

E. 3.3.17 Rechnung Nr. 9203297321 vom 3. Mai 2019 (act. 3/31d, CHF 1'600.95) Es ist unbestritten, dass die Beklagte die in Rechnung gestellten Artikel bestellt hat. Die Beklagte hat die entsprechenden Pakete am 6. Mai 2019 entgegen genommen

- 21 - (act. 3/31b-c) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, nicht alle Artikel erhal- ten und die Ware beanstandet zu haben (act. 14 N. 241 ff.). Das genügt nicht, bleibt doch unklar, inwiefern die gelieferte Ware nicht mit ihrer Bestellung übereinstimmte sowie wann und wie die Beklagte dies beanstandet haben will. Soweit die Beklagte moniert, sowohl die Artikelbezeichnung als auch der Preis des Artikels Nr. 14 stimme nicht mit dem Anhang B überein, übersieht sie die diesbezüglichen kläge- rischen Ausführungen. Die Klägerin macht geltend, die Artikelnummer sei wie im- mer bei diesem Formular und auch auf der Rechnung falsch, gemeint sei Nr. 12. Dies bestreitet die Beklagte nicht, zumindest nicht substantiiert, und deckt sich so- wohl mit der Bestellung als auch mit der klägerischen Rechnung. So hatte die Be- klagte "R._____ 14" bestellt, beim Artikel Nr. 14 handelt es sich im Gegensatz zum Artikel Nr. 12 ("S._____") aber nicht um ein Reinigungsmittel, sondern um "O._____" (Anhang B, act. 3/5). Der von der Klägerin in Rechnung gestellte Preis für den Artikel Nr. 12 (CHF 132.75) stimmt sodann mit dem Anhang B überein. Die Klage ist deshalb im Umfang des Rechnungsbetrags gutzuheissen.

E. 3.3.18 Rechnung Nr. 9203297482 vom 7. Mai 2019 (act. 3/32d, CHF 1'712.45) Es ist unbestritten, dass die Beklagte die in Rechnung gestellten Artikel bestellt hat. Die Beklagte hat die entsprechenden Pakete am 8. Mai 2019 entgegen genommen (act. 3/32b-c) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, nicht alle Artikel erhal- ten und die Ware beanstandet zu haben (act. 14 N. 251 ff.). Das genügt nicht, bleibt doch unklar, inwiefern die gelieferte Ware nicht mit ihrer Bestellung übereinstimmte sowie wann und wie die Beklagte dies beanstandet haben will. Schliesslich ist un- bestritten, dass sich die in Rechnung gestellten Preise aus dem Anhang B ergeben (so die Klägerin in act. 1 N. 49). Die Klage ist deshalb im Umfang des Rechnungs- betrags gutzuheissen.

E. 3.3.19 Rechnung Nr. 9203297715 vom 13. Mai 2019 (act. 3/33c, CHF 1'753.20) Es ist unbestritten, dass die Beklagte die in Rechnung gestellten Artikel bestellt hat. Die Beklagte hat das entsprechende Paket am 14. Mai 2019 entgegen genommen (act. 3/33b) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, nicht alle Artikel erhalten und die Ware beanstandet zu haben (act. 14 N. 257 ff.). Das genügt nicht, bleibt

- 22 - doch unklar, inwiefern die gelieferte Ware nicht mit ihrer Bestellung übereinstimmte sowie wann und wie die Beklagte dies beanstandet haben will. Nicht nachvollzieh- bar ist der Einwand der Beklagten, wonach die Preise der Artikel Nr. 20 und 21 nicht mit denjenigen im Anhang B überein stimmten. Diese beiden Artikel sind im Anhang B nicht aufgeführt, weshalb die Klägerin gerade behauptet, die Preise ergä- ben sich aus der allgemeinen Tarifliste (act. 1 N. 50). Dies blieb unbestritten. Die Klage ist deshalb im Umfang des Rechnungsbetrags gutzuheissen.

E. 3.3.20 Rechnung Nr. 6203298221 vom 22. Mai 2019 (act. 34d, CHF 4'194.90) Es ist unbestritten, dass die Beklagte die in Rechnung gestellten Artikel bestellt hat. Die Beklagte hat das erste Paket am 23. Mai 2019 entgegen genommen (act. 3/34b). Nicht relevant ist, dass die Beklagte die Lieferung Nr. 22 nicht erhalten hat. Dies stimmt mit der klägerischen Darstellung (act. 1 N. 51) überein und war der Grund für die Neulieferung am 27. Mai 2019 gemäss act. 3/34c. Darüber hinaus bringt die Beklagte nur in unsubstantiierter Weise vor, nicht alle Artikel erhalten und die Ware beanstandet zu haben (act. 14 N. 265 ff.). Das genügt nicht, bleibt doch unklar, inwiefern die gelieferte Ware nicht mit ihrer Bestellung übereinstimmte so- wie wann und wie die Beklagte dies beanstandet haben will. Die in Rechnung ge- stellten Preise sind sodann unbestritten. Die Klage ist deshalb im Umfang des Rechnungsbetrags gutzuheissen.

E. 3.3.21 Rechnung Nr. 9203298536 vom 28. Mai 2019 (act. 3/35c, CHF 758.75) Es ist unbestritten, dass die Beklagte die in Rechnung gestellten Artikel bestellt hat. Die Beklagte hat das entsprechende Paket am 29. Mai 2019 entgegen genommen (act. 3/35b) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, nicht alle Artikel erhalten und die Ware beanstandet zu haben (act. 14 N. 272 ff.). Das genügt nicht, bleibt doch unklar, inwiefern die gelieferte Ware nicht mit ihrer Bestellung übereinstimmte sowie wann und wie die Beklagte dies beanstandet haben will. Zutreffend ist hin- gegen der Einwand der Beklagten, wonach der Artikel Nr. 23 im Anhang B nicht enthalten sei. Wie die Klägerin aber an anderer Stelle vorbringt (act. 1 N. 43, 60,

68) und seitens der Beklagten unbestritten blieb, ist der Preis für diesen Artikel der

- 23 - allgemeinen Tarifliste zu entnehmen. Die Klage ist deshalb im Umfang des Rech- nungsbetrags gutzuheissen.

E. 3.3.22 Rechnung Nr. 9203299045 vom 11. Juni 2019 (act. 3/36d, CHF 2'872.10) Es ist unbestritten, dass die Beklagte die in Rechnung gestellten Artikel bestellt hat. Die Beklagte hat die entsprechenden Pakete am 12. Juni 2019 entgegen genom- men (act. 3/36b-c) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, dass die Artikel nicht geliefert worden seien. Gleichzeitig behauptet sie, die erhaltene Ware bean- standet zu haben (act. 14 N. 280 ff.). Das ist widersprüchlich und deshalb unbe- achtlich. Soweit die Beklagte moniert, die Bezeichnungen und die Preise der Artikel Nr. 14 und Nr. 15 in der Rechnung würden nicht mit denjenigen im Anhang B über- ein stimmen, übersieht sie die klägerischen Ausführungen (act. 1 N. 53). In Bezug auf diese Artikel macht die Klägerin nämlich geltend, es seien wiederum die fal- schen Artikelnummern verwendet, aber die richtigen Artikel geliefert und in Rech- nung gestellt worden. Das blieb unbestritten und deckt sich mit den klägerischen Ausführungen in den Randnoten 48, 59, 65, 66 und 70 der Klage (Nr. 15 ist Nr. 16, Nr. 14 ist Nr. 12) sowie mit den Preisen und Artikelbezeichnungen im Anhang B. Richtig ist hingegen, dass Bezeichnung und Preis für den Artikel Nr. 13 nicht mit dem Anhang B übereinstimmen. Wie die Klägerin aber bereits in Randnote 42 der Klage darlegte und – wie ausgeführt – unbestritten blieb, handelt es sich auch hier um eine falsche Artikelbezeichnung. Richtig ist die Artikelnummer 17, was sowohl hinsichtlich Preis als auch hinsichtlich Bezeichnung mit dem Anhang B überein- stimmt. Die Bezeichnung in der Rechnung ("T._____ […]) gleicht denn auch derje- nigen in der Bestellung der Beklagten (act. 3/36a: "U._____"). Die Klage ist deshalb im Umfang des Rechnungsbetrags gutzuheissen.

E. 3.3.23 Rechnungen Nr. 9203299426 vom 18. Juni 2019 (act. 3/37d, CHF 2'818.50) und Nr. 9203299641 vom 21. Juni 2019 (act. 3/37f, CHF 109.05) Es ist unbestritten, dass die Beklagte die in Rechnung gestellten Artikel bestellt hat. Die Beklagte hat die entsprechenden Pakete am 19. und 24. Juni 2019 entgegen genommen (act. 3/37b-c,e) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, nicht alle

- 24 - Artikel erhalten und die Ware beanstandet zu haben (act. 14 N. 290 ff.). Das genügt nicht, bleibt doch unklar, inwiefern die gelieferte Ware nicht mit ihrer Bestellung übereinstimmte sowie wann und wie die Beklagte dies beanstandet haben will. An der Sache vorbei geht das Vorbringen der Beklagten, wonach die Bezeichnungen und die Preise der Artikel Nr. 24 [recte: 24] und Nr. 25 nicht mit denjenigen im Anhang B übereinstimmten. Hinsichtlich des Artikels Nr. 24 übersieht sie die kläge- rischen Ausführungen. Die Klägerin macht geltend (act. 1 N. 54), es handle sich dabei wiederum um falsche Artikelbezeichnungen, korrekt – d.h. bestellt, geliefert und in Rechnung gestellt – sei Nr. 25 (anstatt Nr. 24). Dies blieb unbestritten. Des- sen Preis (CHF 284.25) stimmt im Übrigen mit dem Anhang B überein und auch die Artikelbezeichnung scheint korrekt (Rechnung [act. 3/37d]: "V._____"; Anhang B [act. 3/5]: "V'._____ [französischer Begriff]"). Beim früher als Nr. 25 bezeichneten Artikel handelt es sich sodann um den Artikel Nr. 26 (vgl. act. 3/37d); die Bezeich- nungen sind ähnlich (Bestellung [act. 37a]: "W._____"; Rechnung: "… W._____"; Anhang B: "S'._____") und die Differenz im Stückpreis (Rechnung: CHF 109.05; Anhang B: CHF 109.50) legt einen Tippfehler nahe. Nachdem der in Rechnung ge- stellte Preis tiefer ist, ist die Klage im Umfang der Rechnungsbeträge gutzuheissen.

E. 3.3.24 Rechnung Nr. 9203299721 vom 24. Juni 2019 (act. 3/38d, CHF 1'676.10) Es ist unbestritten, dass die Beklagte die in Rechnung gestellten Artikel bestellt hat. Die Beklagte hat die entsprechenden Pakete am 25. Juni 2019 entgegen genom- men (act. 3/38b-c) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, nicht alle Artikel erhalten und die Ware beanstandet zu haben (act. 14 N. 301 ff.). Das genügt nicht, bleibt doch unklar, inwiefern die gelieferte Ware nicht mit ihrer Bestellung überein- stimmte sowie wann und wie die Beklagte dies beanstandet haben will. Soweit die Beklagte moniert, die Artikel Nr. 3 und Nr. 6 seien im Anhang B nicht aufgeführt, übersieht sie die klägerischen Ausführungen. Nach Darstellung der Klägerin erge- ben sich Bezeichnung und Preis dieser beiden Artikel aus der allgemeinen Tarifliste (act. 1 N. 55). Dies blieb unbestritten. Die Klage ist deshalb im Umfang des Rech- nungsbetrags gutzuheissen.

- 25 -

E. 3.3.25 Rechnung Nr. 9203300340 vom 4. Juli 2019 (act. 3/39d, CHF 4'560.85) Es ist unbestritten, dass die Beklagte die in Rechnung gestellten Artikel bestellt hat. Die Beklagte hat die entsprechenden Pakete am 5. Juli 2019 entgegen genommen (act. 3/39b-c) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, nicht alle Artikel erhal- ten und die Ware beanstandet zu haben (act. 14 N. 309 ff.). Das genügt nicht, bleibt doch unklar, inwiefern die gelieferte Ware nicht mit ihrer Bestellung übereinstimmte sowie wann und wie die Beklagte dies beanstandet haben will. Soweit die Beklagte moniert, die Bezeichnungen und Preise der Artikel Nr. 14 und Nr. 17 und würden nicht mit dem Anhang B übereinstimmen, übersieht sie die diesbezüglichen Aus- führungen der Klägerin. Diese macht geltend, dass der Artikel Nr. 12 fälschlicher- weise als Nr. 14 und der Artikel Nr. 14 fälschlicherweise als Nr. 17 bezeichnet wor- den sei (act. 1 N. 56). Dies blieb unbestritten und deckt sich auch mit den Preisen und Artikelbezeichnungen im Anhang B. Die Kritik der Beklagten in Bezug auf den Artikel mit der früheren Nr. 27 geht sodann fehl. Wie aus der Rechnung (act. 3/39d) ohne weiteres ersichtlich ist, handelt es sich um den Artikel Nr. 10. Dessen Stück- preis (CHF 225.75) stimmt mit dem Anhang B überein und auch die Bezeichnung scheint korrekt (Bestellung [act. 39a]: "AA._____ [sic]"; Rechnung: "… AA'._____"; Anhang B: "AA''._____"). Soweit die Beklagte weiter moniert, der Artikel Nr. 28 sei im Anhang B nicht aufgeführt, übersieht sie die klägerischen Ausführungen. Die Klägerin macht geltend (act. 1 N. 56), es handle sich um den Artikel Nr. 29. Dies blieb unbestritten. Dessen Stückpreis (CHF 108.75) stimmt mit dem Anhang B überein und auch die Bezeichnung scheint korrekt (Rechnung: "AB._____"; An- hang B: "AC._____"). Zutreffend ist hingegen der Einwand der Beklagten, wonach Bezeichnungen und Preis des Artikels Nr. 13 nicht mit dem Anhang B übereinstim- men. In Rechnung gestellt wurde indes wie bei der Bestellung vom 1. März 2019 der (günstigere) Artikel Nr. 17 (Anhang B: "AD._____"; Rechnung: "T._____"), was im Gegensatz zum Artikel Nr. 13 (Anhang B: "AE._____") zur Bestellung (act. 3/39a: "U._____") passt. Der Artikel Nr. 13 gemäss Anhang B findet sich auf der- selben Seite des Bestellformulars unter der Artikelbezeichnung Nr. 30 ("AF._____") und wurde von der Beklagten gerade nicht bestellt. Die Klage ist deshalb im Umfang des Rechnungsbetrags gutzuheissen.

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E. 3.3.26 Rechnung Nr. 9203300482 vom 8. Juli 2019 (act. 3/40c, CHF 2'019.40) Es ist unbestritten, dass die Beklagte die in Rechnung gestellten Artikel bestellt hat. Die Beklagte hat das entsprechende Paket am 9. Juli 2019 entgegen genommen (act. 3/40b) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, nicht alle Artikel erhalten und die Ware beanstandet zu haben (act. 14 N. 320 ff.). Das genügt nicht, bleibt doch unklar, inwiefern die gelieferte Ware nicht mit ihrer Bestellung übereinstimmte sowie wann und wie die Beklagte dies beanstandet haben will. Die Beklagte be- streitet sodann nicht, zumindest nicht substantiiert genug, dass die in Rechnung gestellten Preise dem Anhang B entsprechen (so die Klägerin in act. 1 N. 57). Die Klage ist deshalb im Umfang des Rechnungsbetrags gutzuheissen.

E. 3.3.27 Rechnung Nr. 9203301534 vom 30. Juli 2019 (act. 3/41d, CHF 1'684.80) Es ist unbestritten, dass die Beklagte die in Rechnung gestellten Artikel bestellt hat. Die Beklagte hat die entsprechenden Pakete am 31. Juli 2019 entgegen genom- men (act. 3/41b-c) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, nicht alle Artikel erhalten und die Ware beanstandet zu haben (act. 14 N. 326 ff.). Das genügt nicht, bleibt doch unklar, inwiefern die gelieferte Ware nicht mit ihrer Bestellung überein- stimmte sowie wann und wie die Beklagte dies beanstandet haben will. An der Sa- che vorbei geht vor diesem Hintergrund das Vorbringen der Beklagten, wonach Bezeichnung und Preis des Artikels Nr. 12 nicht mit dem Anhang B übereinstimm- ten. Dies trifft zwar zu, in Rechnung gestellt wurde aber tatsächlich nicht der Artikel Nr. 12, sondern der (günstigere) Artikel Nr. 18 bzw. 19 (Anhang B: "AG._____"; Rechnung: "AH._____"). Dies korrespondiert mit der Bestellung (act. 3/41a: "AI._____"), was die Beklagte wie ausgeführt nicht bestreitet. Nicht nachvollziehbar ist sodann der Einwand der Beklagten, der Artikel Nr. 20 sei im Anhang B nicht aufgeführt. Dies trifft zu, weshalb die Klägerin gerade behauptet, der Preis ergäbe sich aus der allgemeinen Tarifliste (act. 1 N. 58). Dies blieb unbestritten. Die Klage ist deshalb im Umfang des Rechnungsbetrags gutzuheissen.

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E. 3.3.28 Rechnung Nr. 9203302251 vom 14. August 2019 (act. 3/42d, CHF 1'291.85) Es ist unbestritten, dass die Beklagte die in Rechnung gestellten Artikel bestellt hat. Die Beklagte hat die entsprechenden Pakete am 15. August 2019 entgegen ge- nommen (act. 3/42b-c) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, nicht alle Ar- tikel erhalten und die Ware beanstandet zu haben (act. 14 N. 337 ff.). Das genügt nicht, bleibt doch unklar, inwiefern die gelieferte Ware nicht mit ihrer Bestellung übereinstimmte sowie wann und wie die Beklagte dies beanstandet haben will. So- weit die Beklagte moniert, die Bezeichnung und der Preis der Artikel Nr. 14 und Nr. 15 stimmten nicht mit Anhang B überein, übersieht sie die klägerischen Ausfüh- rungen. Die Klägerin macht geltend (act. 1 N. 59), dass diese Artikelbezeichnungen falsch seien; tatsächlich bestellt, geliefert und in Rechnung gestellt worden seien wiederum die Artikel Nr. 12 (anstatt Nr. 14,) und Nr. 16 (anstatt Nr. 15). Dies blieb unbestritten und deckt sich mit den Preisen im Anhang B. Die Klage ist deshalb im Umfang des Rechnungsbetrags gutzuheissen.

E. 3.3.29 Rechnung Nr. 9203302933 vom 28. August 2019 (act. 3/43d, CHF 2'178.50) Es ist unbestritten, dass die Beklagte die in Rechnung gestellten Artikel bestellt hat. Die Beklagte hat die entsprechenden Pakete am 29. August 2019 entgegen ge- nommen (act. 3/43b-c) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, nicht alle Ar- tikel erhalten und die Ware beanstandet zu haben (act. 14 N. 347 ff.). Das genügt nicht, bleibt doch unklar, inwiefern die gelieferte Ware nicht mit ihrer Bestellung übereinstimmte sowie wann und wie die Beklagte dies beanstandet haben will. So- weit die Beklagte moniert, die Artikel Nr. 5, Nr. 31 [recte: 23] und Nr. 14 seien nicht im Anhang B aufgeführt, übersieht sie die klägerischen Ausführungen. Nach Dar- stellung der Klägerin ergeben sich Bezeichnung und Preis der Artikel Nr. 5 und Nr. 23 aus der allgemeinen Tarifliste (act. 1 N. 60). Dies blieb unbestritten, ebenso wie das Vorbringen, wonach es sich beim Artikel Nr. 14 wiederum um den Artikel Nr. 12 handle, welcher geliefert und in Rechnung gestellt worden sei. Die Klage ist deshalb im Umfang des Rechnungsbetrags gutzuheissen.

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E. 3.3.30 Rechnung Nr. 9203303996 vom 17. September 2019 (act. 3/44d, CHF 893.35) Es ist unbestritten, dass die Beklagte die in Rechnung gestellten Artikel bestellt hat. Die Beklagte hat die entsprechenden Pakete am 18. September 2019 entgegen genommen (act. 3/44b-c) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, nicht alle Artikel erhalten und die Ware beanstandet zu haben (act. 14 N. 355 ff.). Das genügt nicht, bleibt doch unklar, inwiefern die gelieferte Ware nicht mit ihrer Bestellung übereinstimmte sowie wann und wie die Beklagte dies beanstandet haben will. So- weit die Beklagte moniert, Bezeichnung und Preis der Artikel Nr. 18 und Nr. 17 stimmten nicht mit dem Anhang B überein, übersieht sie die klägerischen Ausfüh- rungen. Die Klägerin macht geltend (act. 1 N. 61), es seien wiederum die falschen Artikelnummern verwendet worden, richtig seien Nr. 27 (anstatt Nr. 18), Nr. 14 (an- statt Nr. 17) und Nr. 16 (anstatt Nr. 32). Dies blieb unbestritten. Gleiches gilt auch für die klägerischen Ausführungen an anderer Stelle, dass es sich beim von der Beklagten ebenfalls beanstandeten Artikel Nr. 13 um Nr. 17 (act. 1 N. 42) und beim Artikel Nr. 15 tatsächlich um Nr. 16 handelt (act. 1 N. 59, 66, 70), und deckt sich mit den Preisen im Anhang B. Die Klage ist deshalb im Umfang des Rechnungsbe- trags gutzuheissen. 3.3.31. Rechnung Nr. 6203304985 vom 4. Oktober 2019 (act. 3/45c, CHF 1'254.95) Es ist unbestritten, dass die Beklagte die in Rechnung gestellten Artikel bestellt hat. Die Beklagte hat das entsprechende Paket am 7. Oktober 2019 entgegen genom- men (act. 3/45b) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, nicht alle Artikel er- halten und die Ware beanstandet zu haben (act. 14 N. 366 ff.). Das genügt nicht, bleibt doch unklar, inwiefern die gelieferte Ware nicht mit ihrer Bestellung überein- stimmte sowie wann und wie die Beklagte dies beanstandet haben will. Soweit die Beklagte moniert, der Artikel Nr. 21 sei im Anhang B nicht aufgeführt, übersieht sie die klägerischen Ausführungen. Die Klägerin macht geltend, dass sich der Preis aus der allgemeinen Tarifliste ergebe (act. 1 N. 62). Dies blieb unbestritten. Die Klage ist deshalb im Umfang des Rechnungsbetrags gutzuheissen.

- 29 - 3.3.32. Rechnung Nr. 9203305281 vom 10. Oktober 2019 (act. 3/46c, CHF 2'490.55) Es ist unbestritten, dass die Beklagte die in Rechnung gestellten Artikel bestellt hat. Die Beklagte hat das entsprechende Paket am 11. Oktober 2019 entgegen genom- men (act. 3/46b) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, nicht alle Artikel er- halten und die Ware beanstandet zu haben (act. 14 N. 374 ff.). Das genügt nicht, bleibt doch unklar, inwiefern die gelieferte Ware nicht mit ihrer Bestellung überein- stimmte sowie wann und wie die Beklagte dies beanstandet haben will. Soweit die Beklagte moniert, der Artikel Nr. 6 sei im Anhang B nicht aufgeführt, übersieht sie die klägerischen Ausführungen. Die Klägerin macht geltend, dass sich der Preis aus der allgemeinen Tarifliste ergebe (act. 1 N. 63). Dies blieb unbestritten. Die Klage ist deshalb im Umfang des Rechnungsbetrags gutzuheissen. 3.3.33. Rechnung Nr. 6203305681 vom 18. Oktober 2019 (act. 3/47d, CHF 1'812.05) Es ist unbestritten, dass die Beklagte die in Rechnung gestellten Artikel bestellt hat. Die Beklagte hat die entsprechenden Pakete am 21. Oktober 2019 entgegen ge- nommen (act. 3/47b-c) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, nicht alle Ar- tikel erhalten und die Ware beanstandet zu haben (act. 14 N. 382 ff.). Das genügt nicht, bleibt doch unklar, inwiefern die gelieferte Ware nicht mit ihrer Bestellung übereinstimmte sowie wann und wie die Beklagte dies beanstandet haben will. So- weit die Beklagte moniert, die Artikel Nr. 44 und Nr. 45 seien im Anhang B nicht aufgeführt, übersieht sie die klägerischen Ausführungen. Die Klägerin macht gel- tend, dass sich die Preise nicht aus dem Anhang B, sondern aus der allgemeinen Tarifliste ergäben (act. 1 N. 64). Dies blieb unbestritten. Die Klage ist deshalb im Umfang des Rechnungsbetrags gutzuheissen.

- 30 - 3.3.34. Rechnungen Nr. 9203306187 vom 29. Oktober 2019 (act. 3/48d, CHF 1'045.85), Nr. 9203306410 vom 1. November 2019 (act. 3/48f, CHF 630.05) und Nr. 9203308450 vom 5. Dezember 2019 (act. 3/48h, CHF 169.65) Es ist mit Ausnahme des Artikels Nr. 46 unbestritten, dass die Beklagte die in Rech- nung gestellten Artikel bestellt hat. Was diesen Artikel anbelangt, trifft zu (so die Beklagte in act. 14 N. 395), dass die Beklagte diesen Artikel gemäss ihrer Bestel- lung vom 28. Oktober 2019 (act. 3/48a) nicht bestellt hat. Es besteht denn auch eine entsprechende Diskrepanz bei der Anzahl Artikel (neun Artikel bestellt, zehn Artikel in Rechnung gestellt). Allerdings hat die Beklagte die entsprechenden Pa- kete am 30. Oktober 2019, 4. November 2019 und 6. Dezember 2019 entgegen genommen (act. 3/48b-c,e,g) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, nicht alle – nicht etwa einen zusätzlichen – Artikel erhalten und die Ware beanstandet zu haben (act. 14 N. 390 ff.). Das genügt nicht, bleibt doch unklar, inwiefern die gelie- ferte Ware nicht mit ihrer Bestellung übereinstimmte sowie wann und wie die Be- klagte dies beanstandet haben will. Die Beklagte bestreitet im Übrigen jedenfalls nicht, den nicht bestellten Artikel erhalten zu haben. Dessen Zustellung ist im vor- liegenden kaufmännischen Verkehr als Antrag zum Vertragsschluss und die vorbe- haltlose Entgegennahme und der Verbrauch als konkludente Annahme zu qualifi- zieren (Art. 6 OR). Soweit die Beklagte weiter moniert, Bezeichnung und Preis der Artikel Nr. 14 und Nr. 17 stimmten nicht mit denjenigen für dieselben Artikel im Anhang B überein, übersieht sie die klägerischen Ausführungen (act. 1 N. 65). Die Klägerin macht geltend, dass diese Artikelbezeichnungen falsch seien; tatsächlich bestellt, geliefert und in Rechnung gestellt worden seien wiederum die Artikel Nr. 12 (anstatt Nr. 14) und Nr. 14 (anstatt Nr. 17). Dies blieb unbestritten. Richtig ist hin- gegen, dass Bezeichnung und Preis für den Artikel Nr. 13 nicht mit dem Anhang B übereinstimmen. Wie die Klägerin aber bereits in Randnote 42 der Klage darlegte und wie ausgeführt unbestritten blieb, handelt es sich auch hier um eine falsche Artikelbezeichnung. Richtig ist die Artikelnummer Nr. 17, was sowohl hinsichtlich Preis als auch hinsichtlich Bezeichnung mit dem Anhang B übereinstimmt. Die Be- zeichnung in der Rechnung ("T._____ […]) gleicht denn auch derjenigen in der Be-

- 31 - stellung der Beklagten (act. 3/36a: "U._____"). Soweit die Beklagte schliesslich mo- niert, die Artikel Nr. 33 und Nr. 20 seien im Anhang B nicht aufgeführt, übersieht sie die klägerischen Ausführungen. Die Klägerin macht geltend, dass sich der Preis nicht aus dem Anhang B, sondern aus der allgemeinen Tarifliste ergebe. Dies blieb unbestritten. Die Klage ist deshalb im Umfang des Rechnungsbetrags gutzuheis- sen. 3.3.35. Rechnung Nr. 9203306760 vom 8. November 2019 (act. 3/49d, CHF 1'423.80) Es ist unbestritten, dass die Beklagte die in Rechnung gestellten Artikel bestellt hat. Die Beklagte hat die entsprechenden Pakete am 11. November 2019 entgegen ge- nommen (act. 3/49b-c) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, nicht alle Ar- tikel erhalten und die Ware beanstandet zu haben (act. 14 N. 402 ff.). Das genügt nicht, bleibt doch unklar, inwiefern die gelieferte Ware nicht mit ihrer Bestellung übereinstimmte sowie wann und wie die Beklagte dies beanstandet haben will. So- weit die Beklagte moniert, Bezeichnung und Preis der Artikel Nr. 15, Nr. 34 und Nr. 14 stimmten nicht mit denjenigen für dieselben Artikel im Anhang B überein, übersieht sie die klägerischen Ausführungen. Die Klägerin macht geltend (act. 1 N. 66), dass diese Artikelbezeichnungen falsch seien; tatsächlich bestellt, geliefert und in Rechnung gestellt worden seien wiederum die Artikel Nr. 12 (anstatt Nr. 14) und Nr. 16 (anstatt Nr. 15). Dies blieb unbestritten. Bestellt und in Rechnung gestellt wurde sodann kein Artikel mit der Nummer Nr. 34, aber einer mit der Nummer Nr. 21, weshalb von einem Versehen der Beklagten auszugehen ist. Die Klägerin macht geltend, dieser Artikel sei der allgemeinen Tarifliste zu entnehmen (act. 1 N. 66), was unbestritten blieb. Die Klage ist deshalb im Umfang des Rechnungsbe- trags gutzuheissen.

- 32 - 3.3.36. Rechnungen Nr. 9203306816 vom 11. November 2019 (act. 3/50d, CHF 1'433.75) und Nr. 9203307280 vom 20. November 2019 (act. 3/50f, CHF 1'042.–) Es ist unbestritten, dass die Beklagte die in Rechnung gestellten Artikel bestellt hat. Die Beklagte hat die entsprechenden Pakete am 12. und 21. November 2019 ent- gegen genommen (act. 3/50b-c,e) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, nicht alle Artikel erhalten und die Ware beanstandet zu haben (act. 14 N. 413 ff.). Das genügt nicht, bleibt doch unklar, inwiefern die gelieferte Ware nicht mit ihrer Bestellung übereinstimmte sowie wann und wie die Beklagte dies beanstandet ha- ben will. Falsch ist die Behauptung der Beklagten (act. 14 N. 413), wonach der Artikel Nr. 47 im Anhang B nicht aufgeführt sei (vgl. zweitletzte Zeile des Anhangs B). Nicht relevant ist sodann, dass die Artikel Nr. 5 und Nr. 3 im Anhang B nicht aufgeführt werden (so die Beklagte in act. 14 N. 413). Die Klägerin macht geltend, deren Preise würden sich aus der allgemeinen Tarifliste ergeben (act. 1 N. 67). Dies blieb unbestritten. Die Klage ist deshalb im Umfang der Rechnungsbeträge gutzuheissen. 3.3.37. Rechnung Nr. 9203307142 vom 18. November 2019 (act. 3/51c, CHF 166.95) Es ist unbestritten, dass die Beklagte die in Rechnung gestellten Artikel bestellt hat. Die Beklagte hat das entsprechende Paket am 19. November 2019 entgegen ge- nommen (act. 3/51b) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, nicht alle Artikel erhalten und die Ware beanstandet zu haben (act. 14 N. 421 ff.). Das genügt nicht, bleibt doch unklar, inwiefern die gelieferte Ware nicht mit ihrer Bestellung überein- stimmte sowie wann und wie die Beklagte dies beanstandet haben will, zumal es nur um einen einzigen Artikel geht. Die Beklagte bestreitet schliesslich nicht, zu- mindest nicht substantiiert genug, dass ein Kleinmengenzuschlag von CHF 50.– geschuldet ist und der in Rechnung gestellte Preis der allgemeinen Tarifliste ent- spricht (so die Klägerin in act. 1 N. 68). Die Klage ist deshalb im Umfang des Rech- nungsbetrags gutzuheissen.

- 33 - 3.3.38. Rechnung Nr. 9203307206 vom 19. November 2019 (act. 3/52c, CHF 707.05) Es ist unbestritten, dass die Beklagte die in Rechnung gestellten Artikel bestellt hat. Die Beklagte hat das entsprechende Paket am 20. November 2019 entgegen ge- nommen (act. 3/52b) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, nicht alle Artikel erhalten und die Ware beanstandet zu haben (act. 14 N. 427 ff.). Das genügt nicht, bleibt doch unklar, inwiefern die gelieferte Ware nicht mit ihrer Bestellung überein- stimmte sowie wann und wie die Beklagte dies beanstandet haben will. Die Be- klagte bestreitet sodann nicht, zumindest nicht substantiiert genug, dass die in Rechnung gestellten Preise dem Anhang B entsprechen (so die Klägerin in act. 1 N. 69). Die Klage ist deshalb im Umfang des Rechnungsbetrags gutzuheissen. 3.3.39. Rechnung Nr. 9203308198 vom 3. Dezember 2019 (act. 3/53d, CHF 1'153.45) Es ist unbestritten, dass die Beklagte die in Rechnung gestellten Artikel bestellt hat. Die Beklagte hat die entsprechenden Pakete am 6. Dezember 2019 entgegen ge- nommen (act. 3/53b-c) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, nicht alle Ar- tikel erhalten und die Ware beanstandet zu haben (act. 14 N. 433 ff.). Das genügt nicht, bleibt doch unklar, inwiefern die gelieferte Ware nicht mit ihrer Bestellung übereinstimmte sowie wann und wie die Beklagte dies beanstandet haben will. So- weit die Beklagte moniert, Bezeichnung und Preis der Artikel Nr. 15 und 14 würden nicht mit denjenigen für dieselben Artikel im Anhang B übereinstimmen, übersieht sie die klägerischen Ausführungen. Die Klägerin macht geltend (act. 1 N. 70), dass diese Artikelbezeichnungen falsch seien; korrekt seien wiederum Nr. 12 (anstatt Nr. 14) und Nr. 16 (anstatt Nr. 15). Dies blieb unbestritten. Die Klage ist deshalb im Umfang des Rechnungsbetrags gutzuheissen.

- 34 - 3.3.40. Rechnung Nr. 9203309150 vom 17. Dezember 2019 (act. 3/54d, CHF 1'755.50) Es ist unbestritten, dass die Beklagte die in Rechnung gestellten Artikel bestellt hat. Die Beklagte hat die entsprechenden Pakete am 18. Dezember 2019 entgegen ge- nommen (act. 3/54b-c) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, nicht alle Ar- tikel erhalten und die Ware beanstandet zu haben (act. 14 N. 443 ff.). Das genügt nicht, bleibt doch unklar, inwiefern die gelieferte Ware nicht mit ihrer Bestellung übereinstimmte sowie wann und wie die Beklagte dies beanstandet haben will. Falsch ist sodann die Behauptung der Beklagten, wonach der Artikel Nr. 48 im An- hang B nicht aufgeführt sei (vgl. drittletzte Zeile des Anhangs B). Sodann wendet die Beklagte ein, der Artikel Nr. 28 fehle im Anhang B. Dabei übersieht sie die klä- gerische Behauptung, wonach es sich dabei um der Artikel Nr. 29 handle (act. 1 N. 71), was unbestritten blieb. Dieser Artikel ist auf S. 1 des Anhangs B ebenfalls mit passender Bezeichnung und dem entsprechenden Preis (CHF 108.75) enthalten. Soweit die Beklagte moniert, Bezeichnung und Preis des Artikels Nr. 49 stimmten nicht mit denjenigen für denselben Artikel im Anhang B überein, übersieht sie die klägerischen Ausführungen. Die Klägerin macht geltend, dass diese Artikelbezeich- nung falsch sei; bestellt und geliefert worden sei der Artikel Nr. 14 (act. 1 N. 71). Dies blieb unbestritten. Die Klage ist deshalb im Umfang des Rechnungsbetrags gutzuheissen. 3.3.41. Rechnung Nr. 418S9005257852 vom 26. April 2020 (act. 3/55d, CHF 2'941.15) Es ist unbestritten, dass die Beklagte die in Rechnung gestellten Artikel am 3. Ja- nuar 2020 bestellt hat. Die Beklagte hat die entsprechenden Pakete am 8. Januar 2020 entgegen genommen (act. 3/55b-c) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, nicht alle Artikel erhalten und die Ware beanstandet zu haben (act. 14 N. 454 ff.). Das genügt nicht, bleibt doch unklar, inwiefern die gelieferte Ware nicht mit ihrer Bestellung übereinstimmte sowie wann und wie die Beklagte dies beanstandet ha- ben will. Soweit die Beklagte moniert, Bezeichnung und Preis des Artikels Nr. 15 würden nicht mit denjenigen für denselben Artikel im Anhang B übereinstimmen,

- 35 - übersieht sie die klägerischen Ausführungen. Die Klägerin macht geltend, die rich- tige und auch in der Rechnung vermerkte Nummer sei 43 (act. 1 N. 72). Dies blieb unbestritten. Der Artikel mit dieser Nummer ist im Anhang B mit dem in der Rech- nung genannten Preis und passender Bezeichnung aufgeführt (S. 3, letzte Zeile). Gleiches gilt für den von der Beklagten ebenfalls beanstandeten Artikel Nr. 35. Die- ser ist unter der in der Rechnung genannten Nummer 50 mit übereinstimmender Bezeichnung und entsprechenden Preis im Anhang B aufgeführt. In Bezug auf den Artikel Nr. 36 (recte: 37) übersieht die Beklagte schliesslich die klägerischen Aus- führungen, gemäss welchen sich dieser Artikel mit der auch auf der Rechnung auf- geführten Nr. 51 aus der allgemeinen Tarifliste ergebe. Dies blieb unbestritten. Die Klage ist deshalb im Umfang des Rechnungsbetrags gutzuheissen. 3.3.42. Rechnung Nr. 418S9005254791 vom 3. März 2020 (act. 3/56c, CHF 208.15) Es ist unbestritten, dass die Beklagte die in Rechnung gestellten Artikel am 13. Ja- nuar 2020 bestellt hat. Die Beklagte hat das entsprechende Paket am 15. Januar 2020 entgegen genommen (act. 3/56b) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, nicht alle Artikel erhalten und die Ware beanstandet zu haben (act. 14 N. 463 ff.). Das genügt nicht, bleibt doch unklar, inwiefern die gelieferte Ware nicht mit ihrer Bestellung übereinstimmte sowie wann und wie die Beklagte dies beanstandet ha- ben will. Die Beklagte bestreitet sodann nicht, zumindest nicht substantiiert genug, dass die in Rechnung gestellten Preise dem Anhang B entsprechen (so die Kläge- rin in act. 1 N. 73). Die Klage ist deshalb im Umfang des Rechnungsbetrags gutzu- heissen.

- 36 - 3.3.43. Rechnung Nr. 418S9005257848 vom 26. April 2020 (act. 3/57d, CHF 3'051.70) Die Beklagte bestreitet, die in der Rechnung aufgeführten Artikel am 24. Januar 2020 bestellt und erhalten zu haben (act. 14 N. 467 ff.). Das überzeugt nicht. Die Beklagte hat am 28. Januar 2020 zwei und am 29. Januar 2020 ein Paket entgegen genommen (act. 3/57a-c). Die Beklagte erklärt nicht, weshalb sie angeblich nicht bestellte Artikel entgegen nimmt und behält, ohne dies gegenüber der Klägerin zu beanstanden. Andere Bestellungen waren im fraglichen Zeitraum nicht offen. Somit muss davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die Artikel wie von der Klä- gerin behauptet am 24. Januar 2020 bestellt hat. Eventualiter wäre die Zustellung nicht bestellter Ware im vorliegenden kaufmännischen Verkehr als Antrag zum Ver- tragsschluss und deren vorbehaltlose Entgegennahme und Verbrauch als konklu- dente Annahme zu qualifizieren (Art. 6 OR). Soweit die Beklagte moniert, Bezeich- nung und Preis der Artikel Nr. 15 und Nr. 38 stimmten nicht mit dem Anhang B überein bzw. seien darin nicht enthalten, übersieht sie die in der Rechnung (act. 3/57d) vermerkten, aktuellen Artikelnummern 43 (für Nr. 15) und 52 (für Nr. 46). Der Artikel Nr. 43 ist auf S. 3 des Anhangs B mit passender Bezeichnung ("AJ._____") und dem entsprechenden Preis (CHF 28.50) aufgeführt. Der Artikel Nr. 52 ist auf S. 1 des Anhangs B mit passender Bezeichnung ("AK._____") und dem entsprechenden Preis (CHF 90.--) aufgeführt. Soweit die Beklagte weiter be- anstandet, die Artikel Nr. 31 [recte: 23] und Nr. 39 [recte: 40] seien nicht im Anhang B aufgeführt, übersieht sie die klägerischen Ausführungen. Nach Darstellung der Klägerin ergeben sich Bezeichnung und Preis dieser Artikel aus der allgemeinen Tarifliste (act. 1 N. 74). Dies blieb unbestritten. Die Klage ist deshalb im Umfang des Rechnungsbetrags gutzuheissen. 3.3.44. Rechnung Nr. 418S9005257830 vom 26. April 2020 (act. 3/58d, CHF 4'318.75) Die Beklagte bestreitet mit Ausnahme des Artikels Nr. 53 nicht, die in Rechnung gestellten Artikel bestellt zu haben (act. 14 N. 477 ff.). Die Beklagte hat auch diesen Artikel bestellt: Gemäss Anhang B und der Rechnung handelt es sich um "AL._____" bzw. "AL'._____" mit der früheren Artikelnummer 54. Diesen hat die

- 37 - Beklagte bestellt (vgl. act. 3/58a S. 4: 1x "AL._____ 54") und er wurde mit dem korrekten Preis gemäss Anhang B (CHF 134.25) in Rechnung gestellt. Die Be- klagte hat die entsprechenden Pakete sodann am 12. Februar 2020 entgegen ge- nommen (act. 3/58b-c) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, nicht alle Ar- tikel erhalten zu haben (act. 14 N. 480 ff.). Das genügt nicht, bleibt doch unklar, inwiefern die gelieferte Ware nicht mit ihrer Bestellung übereinstimmte sowie wann und wie die Beklagte dies beanstandet haben will. Die Beklagte bestreitet schliess- lich nicht, zumindest nicht substantiiert genug, dass die in Rechnung gestellten Preise dem Anhang B bzw. der allgemeinen Tarifliste entsprechen (so die Klägerin in act. 1 N. 75). Die Klage ist deshalb im Umfang des Rechnungsbetrags gutzu- heissen. 3.3.45. Rechnung Nr. 418S9005254637 vom 27. Februar 2020 (act. 3/59d, CHF 2'159.65) Es ist unbestritten, dass die Beklagte die in Rechnung gestellten Artikel am 14. Feb- ruar 2020 bestellt hat. Die Beklagte hat die entsprechenden Pakete am 19. Februar 2020 entgegen genommen (act. 3/59b-c) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, nicht alle Artikel erhalten und die Ware beanstandet zu haben (act. 14 N. 484 ff.). Das genügt nicht, bleibt doch unklar, inwiefern die gelieferte Ware nicht mit ihrer Bestellung übereinstimmte sowie wann und wie die Beklagte dies beanstandet ha- ben will. Soweit die Beklagte moniert, die Artikel Nr. 21 und Nr. 24 seien im Anhang B nicht aufgeführt, übersieht sie die klägerischen Ausführungen. Die Klägerin macht geltend, der Artikel Nr. 41 (recte: 21) sei der allgemeinen Tarifliste zu ent- nehmen (act. 1 N. 76). Dies blieb unbestritten. Der Artikel mit der früheren Nr. 24 trägt gemäss Rechnung sodann die Nr. 42 und ist damit auch im Anhang B aufge- führt (S. 3); der Preis ist korrekt (CHF 284.25) und die Bezeichnung ("V'._____") passt zu derjenigen in der Rechnung (act. 3/59d: "V._____") und der handschriftli- chen Bestellung (act. 3/59a: "V._____"). Die Klage ist deshalb im Umfang des Rechnungsbetrags gutzuheissen.

- 38 - 3.3.46. Rechnung Nr. 418S9005254582 vom 26. Februar 2020 (act. 3/60c, CHF 226.70) Die Beklagte bestreitet, den in Rechnung gestellten Artikel am 17. Februar 2020 telefonisch bestellt zu haben. Es trifft zwar zu, dass diese angebliche Bestellung einzig durch ein internes E-Mail der Klägerin (act. 3/60a) dokumentiert ist, mit wel- chem die Bestellung intern weiter geleitet wurde. Die Beklagte hat das entspre- chende Paket aber am 19. Februar 2020 entgegen genommen (act. 3/60b) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, nicht alle Artikel erhalten zu haben (act. 14 N. 515 ff.). Das genügt nicht, zumal es nur um einen einzigen Artikel geht. Die Beklagte erklärt nicht, weshalb sie einen nicht bestellten Artikel entgegen nimmt und behält, ohne dies gegenüber der Klägerin zu beanstanden. Somit muss davon ausgegangen werden, dass die Beklagte den Artikel wie von der Klägerin behaup- tet am 17. Februar 2020 bestellt hat. Eventualiter wäre die Zustellung nicht bestell- ter Ware im vorliegenden kaufmännischen Verkehr als Antrag und deren vorbehalt- lose Entgegennahme und Verbrauch als konkludente Annahme zu qualifizieren (Art. 6 OR). Der Preis (CHF 160.50, Anhang B S. 2) und der Kleinmengenzuschlag (act. 3/5 Vertragsziffer 4.3) wurden schliesslich vertraglich vereinbart (so zu Recht die Klägerin in act. 1 N. 77). Die Klage ist deshalb im Umfang des Rechnungsbe- trags gutzuheissen. 3.3.47. Rechnung Nr. 418S9005254663 vom 27. Februar 2020 (act. 3/61c, CHF 150.80) Die Beklagte bestreitet nicht, die in Rechnung gestellten Artikel am 19. Februar 2020 bestellt zu haben. Die Beklagte hat das entsprechende Paket am 21. Februar 2020 entgegen genommen (act. 3/61b) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, nicht alle Artikel erhalten zu haben (act. 14 N. 496 ff.). Das genügt nicht, zumal die Beklagte nur einen einzelnen Artikel bestellt hat. Es bleibt unklar, inwiefern die gelieferte Ware nicht mit ihrer Bestellung übereinstimmte sowie wann und wie die Beklagte dies beanstandet haben will. Die Beklagte bestreitet zu Recht (vgl. act. 3/5 Vertragsziffer 4.3) nicht, zumindest nicht substantiiert genug, dass ein Klein- mengenzuschlag von CHF 50.– geschuldet ist und der in Rechnung gestellte Preis

- 39 - dem Anhang B entspricht (so die Klägerin in act. 1 N. 78). Die Klage ist deshalb im Umfang des Rechnungsbetrags gutzuheissen. 3.3.48. Rechnung Nr. 418S9005254912 vom 4. März 2020 (act. 3/62d, CHF 1'621.40) Die Beklagte bestreitet nicht, die in Rechnung gestellten Artikel am 19. Februar 2020 bestellt zu haben. Die Beklagte hat die entsprechenden Pakete am 27. Feb- ruar 2020 entgegen genommen (act. 3/62b-c) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, nicht alle Artikel erhalten zu haben (act. 14 N. 500 ff.). Das genügt nicht, bleibt doch unklar, inwiefern die gelieferte Ware nicht mit ihrer Bestellung überein- stimmte sowie wann und wie die Beklagte dies beanstandet haben will. Nicht zu- treffend ist, dass der Artikel Nr. 28 im Anhang B nicht aufgeführt sei. Gemäss Rech- nung (act. 3/62d) trägt der Artikel die Nummer 29. Dieser Artikel ist auf S. 1 des Anhangs B ebenfalls mit passender Bezeichnung ("AC._____") und dem entspre- chenden Preis (CHF 108.75) aufgeführt. Die Klage ist deshalb im Umfang des Rechnungsbetrags gutzuheissen. 3.3.49. Rechnung Nr. 418S9005257857 vom 26. April 2020 (act. 3/63g, CHF 3'550.85) Die Beklagte bestreitet nicht, die in Rechnung gestellten Artikel am 9. März 2020 bestellt zu haben. Die Beklagte hat die entsprechenden Pakete am 12.,13. und 16. März 2020 sowie am 16. April 2020 entgegen genommen (act. 3/62b-f) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, nicht alle Artikel erhalten zu haben (act. 14 N. 506 ff.). Das genügt nicht, bleibt doch unklar, inwiefern die gelieferte Ware nicht mit ihrer Bestellung übereinstimmte sowie wann und wie die Beklagte dies beanstandet haben will. Soweit die Beklagte moniert, Bezeichnung und Preis des Artikels Nr. 15 stimmten nicht mit denjenigen für dieselben Artikel im Anhang B überein (act. 14 N. 506 ff.), übersieht sie die in der Rechnung (act. 3/63g) vermerkte, aktuelle Artikel- nummer 43. Dieser Artikel ist auf S. 3 des Anhangs B ebenfalls mit passender Be- zeichnung ("AJ._____") und dem entsprechenden Preis (CHF 28.50) aufgeführt. Nicht relevant ist weiter, dass der Artikel 6/40 im Anhang B nicht aufgeführt ist (so die Beklagte in act. 14 N. 509 f.). Die Klägerin macht geltend, dass sich dieser

- 40 - Artikel aus der allgemeinen Tarifliste ergebe (act. 1 N. 80), was unbestritten blieb. Die Klage ist deshalb im Umfang des Rechnungsbetrags gutzuheissen. 3.3.50. Rechnung Nr. 418S9005255678 vom 23. März 2020 (act. 3/64c, CHF 96.50) Die Beklagte bestreitet, den in Rechnung gestellten Artikel am 12. März 2020 tele- fonisch bestellt zu haben. Es trifft zwar zu, dass diese angebliche Bestellung einzig durch ein internes E-Mail der Klägerin (act. 3/64a) dokumentiert ist, mit welchem die Bestellung intern weiter geleitet wurde. Die Beklagte hat das entsprechende Paket aber am 16. März 2020 entgegen genommen (act. 3/64b) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, nicht alle Artikel erhalten zu haben (act. 14 N. 515 ff.). Das genügt nicht, zumal es nur um einen einzigen Artikel geht. Die Beklagte erklärt nicht, weshalb sie einen nicht bestellten Artikel entgegen nimmt und behält, ohne dies gegenüber der Klägerin zu beanstanden. Die Beklagte hatte diesen Artikel auch nicht im Rahmen der Bestellung gemäss act. 3/63a bestellt, welche am 12. März 2020 noch nicht vollständig geliefert worden war. Somit muss davon ausge- gangen werden, dass die Beklagte den Artikel wie von der Klägerin behauptet am

12. März 2020 bestellt hat. Eventualiter wäre die Zustellung nicht bestellter Ware im vorliegenden kaufmännischen Verkehr als Antrag und deren vorbehaltlose Ent- gegennahme und Verbrauch als konkludente Annahme zu qualifizieren (Art. 6 OR). Schliesslich bestreitet die Beklagte nicht, zumindest nicht substantiiert genug, dass sich der Preis des Artikels aus der allgemeinen Tarifliste und der Kleinmengenzu- schlag aus dem Anhang B ergibt (so die Klägerin in act. 1 N. 81). Die Klage ist deshalb im Umfang des Rechnungsbetrags gutzuheissen.

E. 3.4 Fazit Folgende Forderungen aus Materiallieferungen sind somit unbestritten oder belegt: Rechnung act. Betrag Nr. 9203274204 vom 20. Februar 2018 act. 3/15c CHF 3'004.85 Nr. 9203284866 vom 11. September 2018 act. 3/17d CHF 2'770.60 Nr. 9203286651 vom 16. Oktober 2018 act. 3/18d CHF 3'077.55 Nr. 9203287495 vom 31. Oktober 2018 act. 3/19d CHF 2'722.10 Nr. 9203289187 vom 29. November 2018 act. 3/20b CHF 1'015.05 Nr. 9203289268 vom 30. November 2018 act. 3/20e CHF 1'458.– Nr. 9203291578 vom 14. Januar 2019 act. 3/21d CHF 4'757.25

- 41 - Nr. 9203291579 vom 14. Januar 2019 act. 3/21g CHF 1'302.65 Nr. 9203292384 vom 28. Januar 2019 act. 3/22d CHF 2'543.05 Nr. 9203293031 vom 7. Februar 2019 act. 3/23d CHF 4'965.50 Nr. 9203293081 vom 8. Februar 2019 act. 3/24b CHF 807.75 Nr. 9203294280 vom 4. März 2019 act. 3/25d CHF 4'226.15 Nr. 9203295770 vom 2. April 2019 act. 3/27d CHF 2'289.15 Nr. 9203295771 vom 2. April 2019 act. 3/28c CHF 1'591.25 Nr. 9203296343 vom 12. April 2019 act. 3/29d CHF 1'173.65 Nr. 9203297225 vom 2. Mai 2019 act. 3/30c CHF 1'402.– Nr. 9203297321 vom 3. Mai 2019 act. 3/31d CHF 1'600.95 Nr. 9203297482 vom 7. Mai 2019 act. 3/32d CHF 1'712.45 Nr. 9203297715 vom 13. Mai 2019 act. 3/33c CHF 1'753.20 Nr. 6203298221 vom 22. Mai 2019 act. 3/34d CHF 4'194.90 Nr. 9203298536 vom 28. Mai 2019 act. 3/35c CHF 758.75 Nr. 9203299045 vom 11. Juni 2019 act. 3/36d CHF 2'872.10 Nr. 9203299426 vom 18. Juni 2019 act. 3/37d CHF 2'818.50 Nr. 9203299641 vom 21. Juni 2019 act. 3/37f CHF 109.05 Nr. 9203299721 vom 24. Juni 2019 act. 3/38d CHF 1'676.10 Nr. 9203300340 vom 4. Juli 2019 act. 3/39d CHF 4'560.85 Nr. 9203300482 vom 8. Juli 2019 act. 3/40c CHF 2'019.40 Nr. 9203301534 vom 30. Juli 2019 act. 3/41d CHF 1'684.80 Nr. 9203302251 vom 14. August 2019 act. 3/42d CHF 1'291.85 Nr. 9203302933 vom 28. August 2019 act. 3/43d CHF 2'178.50 Nr. 9203303996 vom 17. September 2019 act. 3/44d CHF 893.35 Nr. 6203304985 vom 4. Oktober 2019 act. 3/45c CHF 1'254.95 Nr. 9203305281 vom 10. Oktober 2019 act. 3/46c CHF 2'490.55 Nr. 6203305681 vom 18. Oktober 2019 act. 3/47d CHF 1'812.05 Nr. 9203306187 vom 29. Oktober 2019 act. 3/48d CHF 1'045.85 Nr. 9203306410 vom 1. November 2019 act. 3/48f CHF 630.05 Nr. 9203308450 vom 5. Dezember 2019 act. 3/48h CHF 169.65 Nr. 9203306760 vom 8. November 2019 act. 3/49d CHF 1'423.80 Nr. 9203306816 vom 11. November 2019 act. 3/50d CHF 1'433.75 Nr. 9203307280 vom 20. November 2019 act. 3/50f CHF 1'042.– Nr. 9203307142 vom 18. November 2019 act. 3/51c CHF 166.95 Nr. 9203307206 vom 19. November 2019 act. 3/52c CHF 707.05 Nr. 9203308198 vom 3. Dezember 2019 act. 3/53d CHF 1'153.45 Nr. 9203309150 vom 17. Dezember 2019 act. 3/54d CHF 1'755.50 Nr. 418S9005257852 vom 26. April 2020 act. 3/55d CHF 2'941.15 Nr. 418S9005254791 vom 3. März 2020 act. 3/56c CHF 208.15 Nr. 418S9005257848 vom 26. April 2020 act. 3/57d CHF 3'051.70 Nr. 418S9005257830 vom 26. April 2020 act. 3/58d CHF 4'318.75 Nr. 418S9005254637 vom 27. Februar 2020 act. 3/59d CHF 2'159.65 Nr. 418S9005254582 vom 26. Februar 2020 act. 3/60c CHF 226.70 Nr. 418S9005254663 vom 27. Februar 2020 act. 3/61c CHF 150.80 Nr. 418S9005254912 vom 4. März 2020 act. 3/62d CHF 1'621.40 Nr. 418S9005257857 vom 26. April 2020 act. 3/63g CHF 3'550.85 Nr. 418S9005255678 vom 23. März 2020 act. 3/64c CHF 96.50 Total CHF 102'642.55

- 42 - Unklar bleibt der von der Klägerin in ihrer Übersicht (act. 1 N. 27) am Ende zusätz- lich aufgeführte Rechnungsbetrag von CHF 15.75 ("AM._____" 44). Diesbezügli- che Ausführungen fehlen vollständig, weshalb die Klage insoweit abzuweisen ist. Nach unbestritten gebliebener Darstellung der Klägerin (act. 1 N. 30 f.) haben die Parteien in Ziff. 7.1 des Vertrags und Ziff. 3.2 des Anhangs A eine Zahlungsfrist von 30 Tagen vereinbart, nach deren Ablauf die Beklagte ohne Mahnung in Verzug fällt und einen Verzugszins von 5% schuldet. Wie vorstehend dargelegt ist von einer Zustellung der Rechnungen an der Rechtsöffnungsverhandlung vom 22. November 2021 auszugehen. Die Beklagte befand sich demnach ab dem 22. Dezember 2021 in Verzug und schuldet ab diesem Datum Verzugszins von 5%. Soweit die Klägerin Ersatz der Kosten des Zahlungsbefehls in der Höhe von CHF 203.30 verlangt, ist die Klage abzuweisen. Die Klägerin als Gläubigerin hat bei (mindestens teilweise) erfolgreicher Betreibung – wie vorliegend – von Geset- zes wegen einen Anspruch auf Ersatz der Betreibungskosten. Sie ist deshalb be- rechtigt, von den Zahlungen der Beklagten als in der Zwangsvollstreckung die Be- treibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Die Betreibungskosten werden im Ergebnis zur Schuld geschlagen und sind von der Schuldnerin zusätz- lich zum Betrag, welcher der Gläubigerin zugesprochen worden ist, zu bezahlen (Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3.). Einer Ver- pflichtung im vorliegenden Urteil bedarf es dazu nicht. Das klägerische Rechtsbegehren Ziff. 1 ist demnach im Betrag von CHF 102'642.55 zuzüglich Zins von 5% seit dem 22. Dezember 2021 gutzuheissen, im Restbetrag ist es abzuweisen.

4. Beseitigung des Rechtsvorschlags (Rechtsbegehren Ziff. 2) 4.1. Streitpunkte Die Klägerin verlangt mit ihrem Rechtsbegehren Ziff. 2 die Beseitigung des Rechts- vorschlags in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Genf sowie die Erteilung der Rechtsöffnung im Betrag der Betreibung.

- 43 - Die Beklagte wendet ein, die Klägerin sei nicht identisch mit der betreibenden D._____ AG. Zudem sei das Recht, die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu ver- langen, seit dem 22. Juni 2022 und damit vor Klageeinleitung am 25. November 2022 verfallen (act. 14 N. 99 ff.). 4.2. Rechtliches Mit dem Rechtsvorschlag bringt die Schuldnerin die Betreibung zum Stillstand (Art. 78 SchKG). Der Gläubigerin stehen in einem solchen Fall grundsätzlich zwei Wege offen. Verfügt die Gläubigerin über einen Rechtsöffnungstitel, kann sie im Rechtsöffnungsverfahren die Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 ff. SchKG). Hat die Gläubigerin keinen Rechtsöffnungstitel, so muss sie ihren Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend machen, wobei sie in diesen Verfahren zu- gleich den Rechtsvorschlag beseitigen lassen kann (Art. 79 SchKG). Nicht möglich ist indes die Erteilung der Rechtsöffnung innerhalb des ordentlichen oder verein- fachten Verfahrens, da ein Rechtsöffnungsentscheid im summarischen Verfahren getroffen wird (Art. 251 lit. a ZPO), die objektive Klagehäufung aber voraussetzt, dass für die gehäuften Ansprüche die gleiche Verfahrensart anwendbar ist (Art. 90 lit. b ZPO; vgl. dazu auch ZR 90/1991 Nr. 80). Für die Beurteilung von Rechtsöff- nungsbegehren wäre das Handelsgericht ausserdem sachlich nicht zuständig (vgl. BGE 140 III 355 ff. Erw. 2.3.3). Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, steht die einjährige Frist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens zwischen der Einleitung und der Erledigung des durch den Rechtsvorschlag veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still (Art. 88 Abs. 2 SchKG). Die Klage gemäss Art. 79 SchKG muss folglich innerhalb eines Jahres ab Zustellung des Zahlungsbefehls an die Gläubigerin erhoben werden. Das Gericht hat – wie im Rechtsöffnungsverfahren – von Amtes wegen zu prüfen, ob die gemäss Urteil Berechtigte mit der betreibenden Gläubigerin identisch ist, ob zwischen der in Betreibung gesetzten und der eingeklagten Forderung Identität be- steht, und ob auch die im Urteil Verpflichtete mit der Betriebenen identisch ist (BGE 142 III 720 ff. Erw. 4.1; BGE 141 I 97 ff. Erw. 5.2; BGE 139 III 444 ff. Erw. 4.1.1).

- 44 - 4.3. Würdigung 4.3.1. Vorliegend verlangt die Klägerin nebst Beseitigung des Rechtsvorschlags ausdrücklich auch die "Rechtsöffnung". Es ist davon auszugehen, dass ihr Begeh- ren auf Beseitigung des Rechtsvorschlages gerichtet ist, und sie nicht die Durch- führung eines summarischen Rechtsöffnungsverfahrens verlangt. Das Begehren ist deshalb ungeachtet der Formulierung als Begehren im Sinne von Art. 79 SchKG entgegenzunehmen. 4.3.2. Der Zahlungsbefehl datiert vom 23. Juni 2021, zugestellt wurde er am

30. Juni 2021 (vgl. act. 3/11). Das vorliegende Verfahren wurde am 25. November 2022 rechtshängig, also rund 17 Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls. Wie aber die Beklagte ausführt, standen sich die Parteien bereits in einem Rechtsöff- nungsverfahren gegenüber, welches vom 21. Juli 2021 bis zum 7. Februar 2021 dauerte (vgl. act. 15/66). Während dieser Zeit stand die Frist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG ebenfalls still, weshalb die vorliegende Klage fristgerecht eingereicht wurde. 4.3.3. Sodann trifft zwar zu, dass die Betreibung von der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der D._____ AG, angehoben worden war (vgl. act. 15/66). Wie vorstehend ausgeführt, übernahm die Klägerin aber infolge Fusion sämtliche Aktiven und Pas- siven der D._____ AG. Es liegt somit Identität zwischen der aus dem vorliegenden Urteil Berechtigten und der betreibenden Gläubigerin vor. 4.3.4. Betrieben wurde die Beklagte mit genanntem Zahlungsbefehl für "Factures impayées" im Betrag von CHF 113'898.65 zuzüglich Zins von 5% ab 22. März 2018, was die gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 eingeklagte Forderungssumme übersteigt. Ein Bezug der Betreibung zur nachfolgend zu prüfenden Vorzeitentschädigung ist indes weder behauptet noch ersichtlich. Anknüpfend an die vorstehenden Erwä- gungen ist der Rechtsvorschlag folglich im Umfang von CHF 102'642.55 zuzüglich Zins von 5% seit dem 22. Dezember 2021 zu beseitigen, im darüber hinausgehen- den Umfang ist das Rechtsbegehren Ziff. 2 abzuweisen. Wie vorstehend ausge- führt, ist die Klägerin berechtigt, von den Zahlungen der Beklagten in der Zwangs- vollstreckung die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Die Betreibungskosten sind von der Schuldnerin zusätzlich zum Betrag, welcher der

- 45 - Gläubigerin zugesprochen worden ist, zu bezahlen (Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3.), weshalb sich zur Durchsetzung der Kostenersatzpflicht die Beseitigung des Rechtsvorschlages als überflüssig erweist (BGE 147 III 358 ff. Erw. 3.4.1; BGE 144 III 360 ff. Erw. 3.6.2).

5. Vorzeitentschädigung (Rechtsbegehren Ziff. 3) 5.1. Unstrittiger Sachverhalt Die Beklagte hat sich im Vertrag vom 2. August 2018 im Gegenzug zur kostenlosen Überlassung der beiden Analysegeräte zur exklusiven Abnahme der Hilfs- und Ver- brauchsmaterialien für den Betrieb der beiden Geräte verpflichtet, und zwar zu ei- nem Mindestbestellwert von CHF 176'061.31 pro Jahr (CHF 880'306.55 für die fünfjährige Vertragsdauer). Die Beklagte erreichte die jährliche Mindestbestell- menge nie und stellte ihre Bestellungen im Juni 2020 ganz ein, nachdem die Klä- gerin aufgrund der Zahlungsausstände auf einer Vorauszahlung der bestellten Ar- tikel bestanden hatte. Der Vertrag sieht in Ziffer 16 Regelungen betreffend "Résiliation" wie folgt vor (act. 3/5): "16.1 Le contrat peut être résilié par les PARTIES au plus tôt à l'échéance de la durée convenue dans le chiffre 2, avec un préavis de trois (3) mois, par l'envoi d'une lettre en recommandé. Si le contrat n'est pas résilié, il est tacitement reconduit pour une nouvelle période d'une an- née. 16.2 Si le CLIENT souhaite résilier le contrat avant l'échéance de la durée convenue dans le chiffre 2, il devra en informer A._____ par écrit et avec un préavis de trois (3) mois. Le CLIENT devra en outre verser à A._____ une indemnité compensatoire calculée selon la formule suivante:

- 46 - 16.3 A la fin du contrat au sens du chiffre 2 ou en cas de fin anticipée, le CLIENT doit dans tous les cas régler, outre les éventuelles indemnités compensatoires mentionnées au chiffre 16.2, les factures mises dans le cadre du présent contrat. 16.4 A._____ a le droit de résilier le contrat sans observer le délai prévu pour motif grave et parti- culièrement en cas d'utilisation contraire au contrat de l'équipement par le CLIENT et de non- exécution d'une obligation légale ou contractuelle par le CLIENT en dépit d'un avertissement écrit, de dissolution de la société du CLIENT, d'arrêt de son activité commerciale ou à son décès, d'arrêt de ses paiements, de demande de délai de paiement ou d'établissement d'un concordat par le CLIENT, de diminution des garanties, de protêt à charge du CLIENT ou de saisie de ses biens." 5.2. Streitpunkte Die Klägerin macht geltend, die auf den Materialbestellungen erzielte Marge hätte die Kosten der zur Verfügung gestellten Geräte decken sollen; diese Abnahmever- pflichtung habe eine sonst übliche Leasinggebühr ersetzt. Für den Fall einer vor- zeitigen Vertragsauflösung hätten die Parteien vor diesem Hintergrund in Ziffer 16 des Vertrags eine pauschalisierte Regelung vereinbart. Die Beklagte habe demge- mäss eine Entschädigung an die Klägerin zu zahlen, die sich an der vertraglichen Restlaufzeit und am Wert des zur Verfügung gestellten Geräts orientiere. Gestützt auf die Berechnungsformel in Ziff. 16.2 verlangt die Klägerin für das Gerät M._____ eine vertragliche Vorzeitentschädigung von CHF 82'333.–. Dabei legt sie ihrer Be- rechnung einen Neuwert/Katalogpreis des Geräts von CHF 130'000.– und die ver- einbarte Vertragsdauer von 60 Monaten zugrunde. Die Klägerin geht von einer fak- tischen Vertragsbeendigung durch die Beklagte per 16. Juni 2020 aus, als die letzte Bestellung erfolgte. Ab diesem Zeitpunkt hätte die verbleibende Laufzeit 38 Monate betragen (act. 1 N. 86 ff.). Die Beklagte wendet ein, dass die Klägerin den Vertrag mit Schreiben vom 23. März 2021 schriftlich und mit sofortiger Wirkung gekündigt habe; die Klägerin verändere die Sachlage zu ihrem Vorteil (act. 14 N. 523 ff.).

- 47 - 5.3. Rechtliches Bei der Auslegung eines Vertrags ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen (Art. 18 Abs. 1 OR). Dieser für die Sonderfälle der fal- schen Ausdrucksweise (falsa demonstratio) und der Simulation kodifizierte Grund- satz gilt nach herrschender Auffassung als allgemeine Auslegungsmaxime für Ver- träge (anstatt vieler: WIEGAND WOLFGANG, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl., Basel 2020, Art. 18 N. 1). Das Gericht hat nach ständiger bundesgericht- licher Rechtsprechung im Rahmen der Auslegung von Willenserklärungen zu- nächst den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien festzustellen (sog. subjektive oder empirische Auslegung; BGE 143 III 157 ff. Erw. 1.2.2; BGE 142 III 239 ff. Erw. 5.2.1; BGE 140 III 86 ff. Erw. 4.1; BGE 132 III 268 ff. Erw. 2.3.2). Lässt sich ein solcher nicht feststellen bzw. beweisen, so sind die Willenserklärungen der Parteien nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (sog. objektivierende oder nor- mative Auslegung). Bei der Prüfung nach dem Vertrauensgrundsatz hat das Ge- richt durch eine objektivierende Auslegung den Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben, wobei es als Vertragswillen anzusehen hat, was vernünftig und korrekt handelnde Parteien unter den gegebenen, auch persön- lichen Umständen durch die Verwendung der auszulegenden Worte oder ihr sons- tiges Verhalten ausgedrückt und folglich gewollt haben würden, und wie sie vom Empfänger in guten Treuen nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 143 III 157 ff. Erw. 1.2.2; BGE 142 III 239 ff. Erw. 5.2.1; BGE 138 III 659 ff. Erw. 4.2.1). Das Gericht hat nach einem sachgerechten Resultat zu suchen, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben (BGE 142 V 466 ff. Erw. 6.1; BGE 142 V 129 ff. Erw. 5.2.2; BGE 140 V 50 ff. Erw. 2.2). 5.4. Würdigung 5.4.1. Die Klägerin führt aus, die eingeklagte Entschädigung gemäss Ziff. 16.2 des Vertrags komme sowohl bei einer in dieser Ziffer vorgesehenen schriftlichen Kün-

- 48 - digung durch die Beklagte als auch bei einer fristlosen Kündigung durch die Kläge- rin im Sinne von Ziff. 16.4 des Vertrags zur Anwendung, wobei sich letzteres aus Ziff. 16.3 ergebe (act. 1 N. 94). Dies blieb seitens der Beklagten unbestritten. Un- bestrittenermassen erfolgte sodann keine schriftliche Kündigung der Beklagten im Sinne von Ziff. 16.2 des Vertrags, aber am 23. März 2021 eine fristlose Kündigung der Klägerin im Sinne von Ziff. 16.4 des Vertrags (act. 3/10). Die Beklagte bestreitet mithin nicht, dass die Entschädigung gemäss Ziff. 16.2 jedenfalls ab diesem Zeit- punkt geschuldet ist. Die Klägerin macht darüber hinaus geltend, dass die Entschä- digung gemäss Ziff. 16.2 des Vertrags auch im Falle eines "faktischen Vertragsab- bruchs" durch die Beklagte – vorliegend in Gestalt der ab dem 17. Juni 2020 unter- bliebenen Materialbestellungen – geschuldet sein müsse (act. 1 N. 92), was die Beklagte bestreitet. Einen diesbezüglich übereinstimmenden Parteiwillen behaup- tet die Klägerin nicht, weshalb die fraglichen Vertragsziffern nach dem Vertrauens- prinzip auszulegen sind. 5.4.2. Wie die Klägerin überzeugend vorbringt und von der Beklagten auch nicht bestritten wird, sollte die von der Beklagten über die fünfjährige Vertragslaufzeit zu erreichende Mindestbestellmenge für Verbrauchsmaterial bzw. die darauf von der Klägerin erzielte Marge eine Entschädigung für den ansonsten kostenlosen Ge- brauch der klägerischen Analysegeräte darstellen bzw. eine Gebühr ersetzen. Die Höhe der Entschädigung gemäss Ziff. 16.2 des Vertrags bemisst sich dabei nach klarem Wortlaut – abgesehen vom bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses de- finierten Wert des Geräts und von der Vertragsdauer von fünf Jahren – nach der verbleibenden bzw. "entfallenden" Restlaufzeit des Vertrags ("nombre de mois res- tants jusqu'à la fin du contrat"). Es handelt sich bei der Entschädigung demnach in erster Linie um eine pauschalierte Entschädigung für die der Klägerin durch die vorzeitige Vertragsauflösung entgangene Marge aus den Mindestbestellungen. 5.4.3. Von einer Restlaufzeit bzw. von "mois restants" kann dabei erst ab dem Zeit- punkt gesprochen werden, in welchem das Vertragsverhältnis vorzeitig endet. Das vorzeitige Vertragsende wird nach klarem Wortlaut entweder durch eine schriftliche und unter Einhalt einer dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgende Kündigung der Beklagten oder durch eine fristlose Kündigung der Klägerin herbeigeführt, wobei

- 49 - letztere einen der aufgeführten Kündigungsgründe voraussetzt. Einer dieser Kün- digungsgründe sind Vertragsverletzungen der Beklagten ("non-exécution d'une ob- ligation […] contractuelle par le CLIENT en dépit d'un avertissement écrit"). Dem Vertragswortlaut lassen sich somit keine Hinweise dafür entnehmen, dass gänzlich ausbleibende Bestellungen erstens als konkludente Kündigung der Beklagten gel- ten sollten und zweitens eine solche konkludente Kündigung die Entschädigungs- pflicht gemäss Ziff. 16.2 des Vertrags auslösen sollte. 5.4.4. Die klägerische Vertragsauslegung beruht auf der Prämisse, dass sich die Beklagte nicht durch Unterlassen einer schriftlichen Kündigung ihren vertraglichen Pflichten soll entziehen können. Die Klägerin scheint demnach davon auszugehen, dass sie zumindest für den Zeitraum zwischen der letzten Bestellung der Beklagten und ihrer Kündigung rund neun Monate später über keinen Erfüllungsanspruch hin- sichtlich weiterer Bestellungen im genannten Mindestbetrag verfügt, ohne dies al- lerdings näher zu erläutern. So bleibt unklar, ob die Klägerin von einem Untergang ihres Erfüllungsanspruchs ausgeht oder der Ansicht ist, nie über einen solchen, durchsetzbaren Erfüllungsanspruch verfügt zu haben. Der Vertrag äussert sich dazu nicht explizit. Die totale Mindestbestellmenge wird im Vertrag aber betrags- mässig auf die einzelnen Jahre verteilt, was für einen zumindest jährlich fällig wer- denden Erfüllungsanspruch spricht. Die Anknüpfung an die "verbleibende" Ver- tragslaufzeit legt jedenfalls nahe, dass vor dem vorzeitigen Vertragsende liegende Umstände auf die Höhe der Entschädigung keinen Einfluss haben sollten. Entspre- chend darf die Frage, ob der fragliche klägerische Erfüllungsanspruch (noch) be- steht oder nicht, jedenfalls nicht mit der vorliegend vorzunehmenden Auslegung vermengt werden. Die Verletzung des genannten Erfüllungsanspruchs hätte viel- mehr eine Vertragsverletzung dargestellt, für welche der Vertrag der Klägerin das fristloses Kündigungsrecht zur Verfügung gestellt hätte, was angesichts der fragli- chen Durchsetzbarkeit eines allfälligen Erfüllungsanspruchs auch sinnvoll er- scheint. Eine Regelungslücke, welche im Sinne der Klägerin gefüllt werden müsste, besteht somit gerade nicht. 5.4.5. Im Gegenteil würde das klägerische Vertragsverständnis zu einem Wider- spruch bzw. zu einer Konkurrenz zu diesem für Vertragsverletzungen vorgesehen

- 50 - Kündigungsrecht der Klägerin führen, zumal letzteres eine vorgängige Abmahnung voraussetzt. Da eine solche "konkludente" Kündigung der Beklagten auf einer Un- terlassung beruhen würde, würde zudem insofern eine Unsicherheit über den Kün- digungszeitpunkt geschaffen, als sowohl die letzte Bestellung der Beklagten (so die Klägerin), aber auch ein späterer Zeitpunkt wie beispielsweise das nächste Jahres- ende als massgeblicher Zeitpunkt in Frage kämen. Es besteht kein Grund zur An- nahme, dass vernünftige Parteien eine solch impraktikable Regelung vereinbaren wollten. 5.4.6. Weshalb die Klägerin mit der Kündigung während rund neun Monaten zu- wartete, ist unklar und deshalb von ihr zu vertreten. Die klägerische Argumentation ist aber auch widersprüchlich, weil die Klägerin das Vertragsverhältnis am 23. März 2021 mit sofortiger Wirkung kündigte und sich gerade nicht auf den Standpunkt stellte, der Vertrag sei bereits zuvor durch einen "faktischen Vertragsabbruch" be- endet worden (vgl. act. 3/10). Entgegen der klägerischen Darstellung (act. 1 N. 94) erfolgte die Kündigung insofern nicht bloss "der Klarheit halber". Darüber hinaus nannte sie als Kündigungsgrund den Zahlungsausstand, nicht etwa die unterblie- benen Bestellungen. 5.4.7. Die Entschädigung gemäss Ziff. 16.2 des Vertrags ist demnach erst ab der Kündigung vom 23. März 2021 geschuldet. Massgebend ist dabei, wann die Kün- digung der Beklagten zugegangen ist, was mangels entsprechender Behauptungen unklar ist. Die Beklagte bestreitet allerdings weder den Empfang der Kündigung noch bringt sie vor, dass die Kündigung der in Ziff. 16.1 des Vertrags vereinbarten Form (Einschreiben) nicht entsprochen habe. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Kündigung der Beklagten jedenfalls vor dem 2. April 2021 zugegangen ist. Nach unbestritten gebliebenem Vertragsverständnis der Klägerin (act. 1 N. 95) sind sodann nur "ganze", verbleibende Monate zu berücksichtigen. Es ist folglich von einer verbleibenden Vertragsdauer von rund 28 Monaten auszugehen, da die fünf- jährige Vertragsdauer am 2. August 2023 geendet hätte (Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR). Der Wert des Geräts in der Höhe von CHF 130'000.– ist sodann zu Recht unbe- stritten (vgl. Ziff. 1.1 des Vertrags). Dies ergibt einen klägerischen Anspruch von CHF 60'666.65 ([CHF 130'000 / 60] x 28).

- 51 - 5.5. Fazit Die Klägerin verfügt über einen Anspruch auf Bezahlung der vertraglich vereinbar- ten Entschädigung im Betrag von CHF 60'666.65 für die frühzeitige Vertragsauflö- sung. In Bezug auf den geltend gemachten Zins ist festzuhalten, dass es sich vorliegend entgegen der Darstellung der Klägerin (act. 1 N. 95) nicht um einen Schadenersatz infolge unerlaubter Handlung handelt, bei welchem Verzugszins vom Zeitpunkt an geschuldet wäre, in dem sich das schädigende Ereignis finanziell ausgewirkt hat (vgl. BGE 131 III 12 ff. Erw. 9.1). Weiter ist auch kein durch Kündigung ausgelöster Verfalltag (Art. 102 Abs. 2 OR) anzunehmen. Die Klägerin behauptet keine vorpro- zessuale Mahnung, weshalb die Beklagte erst am Tag nach der Zustellung der vor- liegenden Klage am 7. Dezember 2022 (vgl. act. 5/2) in Verzug geriet (BGE 116 II 225 ff. Erw. 5a) und ab dem 8. Dezember 2022 einen Verzugszins von 5% schuldet.

6. Zusammenfassung Die Klägerin verfügt über eine Forderung aus der Lieferung von Verbrauchsmaterial in der Höhe von CHF 102'642.55, wobei die Beklagte auf diesem Betrag zusätzlich Zins von 5% ab dem 22. Dezember 2021 schuldet. Im Restbetrag ist das Rechts- begehren Ziff. 1 abzuweisen. Der Rechtsvorschlag in der entsprechenden Betrei- bung ist im genannten Betrag zuzüglich Zins zu beseitigen, im darüber hinausge- henden Umfang ist das klägerische Rechtsbegehren Ziff. 2 abzuweisen. Die Klä- gerin verfügt schliesslich über einen vertraglichen Entschädigungsanspruch in der Höhe von CHF 60'666.65 zuzüglich Zins von 5% ab dem 8. Dezember 2022 infolge vorzeitiger Vertragsauflösung. Im Restbetrag ist das Rechtsbegehren Ziff. 3 abzu- weisen.

- 52 -

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 7 April 2010 Erw. 3.2 m.H., 4A_591/2012 vom 20. Februar 2013 Erw. 2.1 und 4A_443/2017 vom 30. April 2018 Erw. 2.1). Eine über die Behauptungslast hinaus- gehende Substantiierungslast greift, soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag bestreitet. Diesfalls sind die Vorbringen in Einzeltatsachen zer- gliedert so umfassend und klar darzulegen, dass substantiiertes Bestreiten möglich ist und darüber Beweis abgenommen werden könnte (BGE 144 III 519 Erw. 5.2.1.1; vgl. auch BGE 136 III 322 ff. Erw. 3.4.2 und BGE 127 III 365 ff. Erw. 2b). Das Gegenstück zur Behauptungslast ist die Bestreitungslast. Die andere Partei hat im Einzelnen darzutun, welche behaupteten Tatsachen sie anerkennt und wel- che sie bestreitet. Je detaillierter die Behauptungen sind, umso höher sind die An- forderungen an die Bestreitungen. Eine pauschale Bestreitung genügt nicht (BGE 144 III 519 ff. Erw. 5.2.2.1 ff.; BGE 141 III 433 ff. Erw. 2.6). Bestreitet die andere Partei eine schlüssige Tatsachenbehauptung der behauptungsbelasteten Partei nicht, gilt diese als unbestritten und die betreffende Tatsache kann dem Entscheid ohne Weiteres zugrunde gelegt werden, da über nicht bestrittene Tatsachen kein Beweis geführt wird (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO).

E. 7.1 Gerichtskosten

E. 7.1.1 Höhe Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO wird der Streitwert durch das Rechtsbe- gehren bestimmt; Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet. Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 188'185.20 (CHF 105'852.20 + CHF 82'333.–). Davon ausgehend beträgt die Grundgebühr rund CHF 12'300.– (§ 4 Abs. 1 GebV OG), was dem Zeitaufwand oder der Schwierigkeit des Falls angemessen ist (§ 4 Abs. 2 GebV OG). Die Ge- richtsgebühr ist deshalb auf CHF 12'300.– festzusetzen.

E. 7.1.2 Verteilung Art. 106 ZPO regelt die Verteilungsgrundsätze: Die Prozesskosten werden der un- terliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Abs. 2). Die Klägerin obsiegt mit ihrer Klage im Umfang von CHF 163'309.20 (CHF 102'642.55 + CHF 60'666.65) bzw. rund 87%. Die Gerichtskosten sind folglich im Betrag von CHF 10'700.– der Beklagten und im Betrag von CHF 1'600.– der Klägerin aufzuerlegen. Die Kosten sind vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO), wobei der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen ist (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Der Fehlbetrag ist von der Beklagten einzufordern.

E. 7.2 Parteientschädigung Auch die Parteientschädigungen werden grundsätzlich nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom

- 53 -

8. September 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Gebühr be- misst sich im Zivilprozess nach dem Streitwert bzw. dem tatsächlichen Streitinte- resse, der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand des Anwalts sowie der Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Diese Grundgebühr ist mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Die ordentliche Parteientschädigung beträgt vorliegend rund CHF 15'490.–, ausge- hend vom vorgenannten Streitwert von CHF 188'185.20 (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Für die durchgeführte Vergleichsverhandlung ist sodann ein Zuschlag von insgesamt rund 15% zu gewähren (§ 11 Abs. 2 AnwGebV), was eine Parteientschädigung von CHF 17'800.– ergibt. Die Beklagte unterliegt im Umfang von 87% und obsiegt im Umfang von 13%. Folglich hat sie der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von 74% bzw. CHF 13'172.– zu bezahlen. Das Handelsgericht erkennt:

E. 12 September 2018 (act. 3/17b-c) entgegen genommen und bringt nur in unsub- stantiierter Weise vor, nicht alle Artikel erhalten und die Ware beanstandet zu ha- ben. Das genügt nicht, bleibt doch unklar, inwiefern die gelieferte Ware nicht mit ihrer Bestellung übereinstimmte sowie wann und wie die Beklagte dies beanstandet haben will. Die Differenz bei der Artikelnummer des genannten "K._____" ist unter

- 15 - diesen Umständen unbeachtlich, zumal auf dem Bestellformular keine weiteren Po- sitionen mit einer ähnlichen Bezeichnung vorhanden sind. Die Klage ist deshalb im Umfang des Rechnungsbetrags gutzuheissen.

E. 15 Januar 2019 entgegen genommen (act. 3/21b-c,e-f). Zutreffend ist (so die Be- klagte in act. 14 N. 164), dass die Artikelbezeichnung "N._____" auf der Rechnung (act. 3/21g) nicht mit derjenigen im Anhang B ("O._____") übereinstimmt. Es wäre

- 17 - indessen der Beklagten oblegen darzutun, inwiefern sie unabhängig von der Be- zeichnung nicht die bestellte Ware erhalten hat, zumal der Preis der beiden Artikel (CHF 300.–) übereinstimmt. Die Klage ist deshalb im Umfang der Rechnungsbe- träge gutzuheissen.

Dispositiv
  1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 163'309.20 zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5% ab dem 22. Dezember 2021 auf dem Betrag von CHF 102'642.55 und Zins von 5% ab dem 8. Dezember 2022 auf dem Be- trag von CHF 60'666.65. Im Mehrbetrag werden die Rechtsbegehren Ziffer 1 und 3 abgewiesen.
  2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Genf (Zahlungsbefehl vom 23. Juni 2021) wird im Umfang von CHF 102'642.55 zuzüglich Zins von 5% ab dem 22. Dezember 2021 beseitigt. Im Mehrbetrag wird das Rechtsbegehren Ziffer 2 abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 12'300.–.
  4. Die Kosten werden im Umfang von CHF 10'700.– der Beklagten und im Um- fang von CHF 1'600.– der Klägerin auferlegt. Die Kosten werden – soweit er- hältlich – aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Der Fehlbetrag (CHF 3'300.–) wird von der Beklagten nachgefordert. - 54 - Der Klägerin wird im Umfang von CHF 7'400.– das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
  5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädi- gung von CHF 13'172.– zu bezahlen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
  7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 188'185.20. Zürich, 11. Juni 2024 Handelsgericht des Kantons Zürich Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. Stephan Mazan Dario König
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG220206-O U2 Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, Oberrichterin Judith Haus Stebler, Handelsrichter Ivo Eltschinger, Handelsrichter Jakob Haag und Handelsrichter Christoph Pfenninger sowie Gerichts- schreiber Dario König Urteil vom 11. Juni 2024 in Sachen A._____ AG, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____ SA, Beklagte betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2 f.) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 105'852.20 sowie CHF 203.30 Kosten des Zahlungsbefehls Nr. 1 des Betreibungsamtes Genf und Verzugszins von 5% auf die nachstehend aufgelisteten Beträge zu bezahlen: auf den Betrag von CHF seit 3'004.85 22.03.2018 3'004.85 23.03.2018 2'770.60 11.10.2018 3'077.55 15.11.2018 2'722.10 30.11.2018 1'015.05 29.12.2018 1'458.00 30.12.2018 4'757.25 13.02.2019 1'302.65 13.02.2019 2'543.05 27.02.2019 4'965.50 09.03.2019 807.75 10.03.2019 4'226.15 03.04.2019 189.05 12.04.2019 2'289.15 02.05.2019 1'591.25 02.05.2019 1'173.65 12.05.2019 1'402.00 01.06.2019 1'600.95 02.06.2019 1'712.45 06.06.2019 1'753.20 12.06.2019 4'194.90 21.06.2019 758.75 27.06.2019 2'872.10 11.07.2019 2'818.50 18.07.2019 109.05 22.07.2019 1'676.10 24.07.2019 4'560.85 03.08.2019 2'019.40 07.08.2019 1'684.80 29.08.2019 1'291.85 13.09.2019 2'178.50 27.09.2019 893.35 17.10.2019 1'254.95 03.11.2019 2'490.55 09.11.2019 1'812.05 17.11.2019

- 3 - 1'045.85 28.11.2019 630.05 01.12.2019 1'423.80 08.12.2019 1'433.75 11.12.2019 166.95 18.12.2019 707.05 19.12.2019 1'042.00 20.12.2019 1'153.45 02.01.2020 169.65 04.01.2020 1'755.50 16.01.2020 226.70 27.03.2020 2'159.65 28.03.2020 150.80 28.03.2020 208.15 02.04.2020 1'621.40 03.04.2020 96.50 22.04.2020 4'318.75 26.05.2020 3'051.70 26.05.2020 2'941.15 26.05.2020 3'550.85 26.05.2020 15.75 21.07.2019

2. Der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Genf sei zu beseitigen und der Klägerin Rechtsöffnung im Betrag der Betreibung zu erteilen.

3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 82'333.00 zu bezahlen zzgl. Schadenszins von 5% seit dem 16. Juni 2020. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten."

- 4 - Überblick Sachverhalt und Verfahren .................................................................................... 5 A. Sachverhaltsübersicht ................................................................................... 5

a. Parteien ................................................................................................ 5

b. Prozessgegenstand .............................................................................. 5 B. Prozessverlauf .............................................................................................. 6 Erwägungen .......................................................................................................... 7

1. Formelles ...................................................................................................... 7 1.1. Zuständigkeit ........................................................................................ 7 1.2. Änderung der Gerichtsbesetzung ......................................................... 8

2. Vertragsschluss ............................................................................................ 8 2.1. Streitpunkte .......................................................................................... 8 2.2. Rechtliches ........................................................................................... 9 2.3. Würdigung ............................................................................................ 9 2.4. Fazit .................................................................................................... 11

3. Forderungen aus Materiallieferungen (Rechtsbegehren Ziff. 1) .................. 11 3.1. Streitpunkte ........................................................................................ 11 3.2. Rechtliches ......................................................................................... 11 3.3. Würdigung .......................................................................................... 12 3.4. Fazit .................................................................................................... 40

4. Beseitigung des Rechtsvorschlags (Rechtsbegehren Ziff. 2) ...................... 42 4.1. Streitpunkte ........................................................................................ 42 4.2. Rechtliches ......................................................................................... 43 4.3. Würdigung .......................................................................................... 44

5. Vorzeitentschädigung (Rechtsbegehren Ziff. 3) .......................................... 45 5.1. Unstrittiger Sachverhalt ...................................................................... 45 5.2. Streitpunkte ........................................................................................ 46 5.3. Rechtliches ......................................................................................... 47 5.4. Würdigung .......................................................................................... 47 5.5. Fazit .................................................................................................... 51

6. Zusammenfassung ...................................................................................... 51

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen............................................................. 52 7.1. Gerichtskosten .................................................................................... 52 7.2. Parteientschädigung ........................................................................... 52

- 5 - Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht

a. Parteien Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in C._____ und hat zufolge Fusion am tt. Juli 2022 sämtliche Aktiven und Passiven der D._____ AG (UID 2) übernom- men. Die Klägerin bezweckt insbesondere die Entwicklung, die Herstellung und den Verkauf von …, inklusive von damit verbundenen Produkten (Klägerin: act. 1 N. 2 und act. 3/1): Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in E._____. Sie bezweckt den Be- trieb eines Labors für biologische, pharmakologische und medizinische Analysen (Klägerin: act. 1 N. 3; act. 3/3-4)

b. Prozessgegenstand Nach Darstellung der Klägerin hat sie mit der Beklagten am 2. August 2018 einen Vertrag abgeschlossen, gemäss welchem sie der Beklagten für die Dauer von fünf Jahren zwei Analysegeräte zur Verfügung stellt und die Beklagte von der Klägerin im Gegenzug Hilfs- und Verbrauchsmaterialien für den Analysebetrieb im Betrag von mindestens CHF 176'061.31 pro Jahr bezieht. Gestützt darauf verlangt die Klä- gerin einerseits die Bezahlung von insgesamt 57 offenen Rechnungen im Gesamt- betrag CHF 105'852.20 für zwischen dem 19. Februar 2018 und 25. August 2020 bestelltes und geliefertes Material (Rechtsbegehren Ziff. 1). Andererseits macht die Klägerin eine vertragliche Entschädigung in der Höhe von CHF 82'333.– dafür gel- tend, dass die Beklagte den Vertrag am 16. Juni 2020 vorzeitig beendet habe (Rechtsbegehren Ziff. 3). Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Sie wendet gegen die Klage zu- sammengefasst ein, sie habe die streitgegenständlichen Rechnungen erstmals im Zusammenhang mit der Verhandlung vom 22. November 2022 im Rechtsöffnungs- verfahren erhalten; auch die von der Klägerin zur Anwendung gebrachte Preisliste habe sie nie anerkannt, im Übrigen würden die meisten in Rechnung gestellten Artikel auf dieser Liste ohnehin fehlen. Weiter bestreitet die Beklagte "den Inhalt

- 6 - und die Anhänge" des genannten Vertrags und bringt vor, dass sie sich nicht alle auf den fraglichen Rechnungen aufgeführten Artikel habe liefern lassen und die Klägerin die Beanstandungen der gelieferten Ware nie berücksichtigt habe. B. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 25. November 2022 (act. 1; Datum Poststempel) machte die Klä- gerin die Klage rechtshängig. Mit Verfügung vom 28. November 2022 (act. 4) wurde die Klage der Beklagten zugestellt und der Klägerin Frist angesetzt, um für die Ge- richtskosten einen Kostenvorschuss von CHF 9'000.– zu leisten. Die Klägerin leis- tete den Kostenvorschuss fristgerecht (vgl. act. 6). Mit Verfügung vom 20. Dezem- ber 2022 (act. 7) wurde der Beklagten Frist zur Einreichung ihrer Klageantwort an- gesetzt. Mit Eingabe vom 10. Februar 2023 (act. 9) ersuchte die Beklagte um Fris- terstreckung. Am 14. Februar 2023 teilte RAin Y._____ telefonisch mit, dass sie neu die Beklagte vertrete und zum Verfassen der Klageantwort und zur anschlies- senden Übersetzung auf eine Fristerstreckung angewiesen sei (vgl. Prot. S. 5). Das entsprechende, schriftliche Fristerstreckungsgesuch datiert vom 15. Februar 2023 (act. 10). Mit Verfügung vom 17. Februar 2023 (act. 12) wurde der Beklagten zur Einreichung der Klageantwort eine Nachfrist bis zum 23. März 2023 angesetzt. Die Beklagte reichte ihre Klageantwort mit Eingabe vom 23. März 2023 (act. 14) innert Nachfrist ein und erhob gleichzeitig Widerklage. Mit Beschluss vom 14. April 2023 (act. 16) wurde auf die Widerklage nicht eingetreten. Mit Verfügung vom 12. Juni 2023 (act. 18) wurde die Prozessleitung an Oberrichterin Judith Haus Stebler dele- giert. Die Parteien wurden in der Folge auf den 4. Dezember 2023 zur Vergleichs- verhandlung vorgeladen (act. 20). Mit Schreiben vom 24. November 2023 (act. 21) teilte RAin Y._____ mit, dass sie die Beklagte nicht mehr vertrete. Mit Schreiben (act. 22) und E-Mail (act. 23) vom 27. November 2023 wurde RAin Y._____ gebeten zu bestätigen, dass sie die Vorladung an die Beklagte weitergeleitet habe, und mit- zuteilen, wer seitens der Beklagten zur Verhandlung erscheinen werde. Gleichen- tags gab die Beklagte an, dass sie an der Verhandlung von F._____ vertreten werde (act. 24). Am 4. Dezember 2023 teilte diese mit, dass sie infolge Krankheit nicht zur Verhandlung erscheinen könne (act. 26). Mit Verfügung (act. 29) und Schreiben (act. 27) vom gleichen Tag wurde die Beklagte zur Einreichung eines

- 7 - Arztzeugnisses aufgefordert und die Verschiebung der Verhandlung auf den

18. Dezember 2023 mitgeteilt. Mit E-Mail vom 7. Dezember 2023 (act. 32) übermit- telte F._____ ihr Arztzeugnis und teilte mit, dass sie am 18. Dezember 2023 nicht zur Verhandlung erscheinen könne. Die Vergleichsverhandlung fand schliesslich am 2. Februar 2024 statt (Prot. S. 11 ff.). Anlässlich der Verhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich (act. 35), stellten dessen Gültigkeit aber unter die Bedin- gung, dass die Beklagte den Vergleichsbetrag rechtzeitig bezahlt. Mit Eingabe vom

18. März 2024 (act. 36) teilte die Klägerin mit, dass die Beklagte die Zahlung nicht geleistet habe, ersuchte um Fortsetzung des Verfahrens und verzichtete gleichzei- tig auf die Erstattung einer Replik sowie auf die Durchführung einer Hauptverhand- lung. Mit Verfügung vom 21. März 2024 (act. 37) wurde der Beklagten Frist ange- setzt, um zu erklären, ob sie – unter dem Vorbehalt eines allfälligen Beweisverfah- rens – auf Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung (Parteivorträge, Schlussvorträge) verzichtet. Die Beklagte wurde darauf hingewiesen, dass bei Still- schweigen von einem Verzicht ausgegangen werde. Die Beklagte liess sich in der Folge nicht vernehmen. Weitere Eingaben ergingen nicht. Das Verfahren erweist sich als spruchreif, wes- halb ein Urteil zu fällen ist (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Auf die einzelnen Parteivorbingen sowie auf die Akten ist in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen, soweit sich dies zur Entscheidfindung als notwendig erweist. Erwägungen

1. Formelles 1.1. Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit für die Beurteilung der vorliegenden Klage ist gegeben und seitens der Beklagten auch unbestritten geblieben (Art. 17 f. ZPO, act. 3/5 Annexe A Ziff. 15.1; Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG; Klägerin: act. 1 N. 4 f.).

- 8 - 1.2. Änderung der Gerichtsbesetzung Der Beschluss vom 14. April 2023 (act. 16) wurde – nebst den unverändert am vorliegenden Urteil mitwirkenden Handelsrichtern – durch Oberrichter Roland Schmid als Vorsitzender und Oberrichterin Nicole Klausner gefällt. Mit Verfügung vom 12. Juni 2023 (act. 18) wurde die Prozessleitung an Oberrichterin Judith Haus Stebler delegiert, was den Parteien bekannt ist. Im Verlaufe des Verfahrens über- nahm Oberrichter Dr. Stephan Mazan das Amt des Vizepräsidenten und wirkt des- halb vorliegend anstelle von Oberrichter Roland Schmid als Vorsitzender mit, wie die Parteien auch bereits der Verfügung vom 21. März 2024 (act. 37) entnehmen konnten. Solche Änderungen sind ohne Weiteres zulässig (vgl. BGer-Urteil 4A_271/2015 vom 29. September 2015 Erw. 6.2).

2. Vertragsschluss 2.1. Streitpunkte Die Klägerin bringt vor, sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin habe mit der Beklagten am

2. August 2018 einen Vertrag über die Bereitstellung von Geräten und den Kauf von Materialien abgeschlossen ("Contrat de mise à disposition d'instruments et d'achat des reactifs", fortan: "Vertrag"). Bestandteil dieses Vertrags seien als An- nexe A die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sowie als Annexe B eine Preisliste für die einzelnen Lieferposten (fortan: "Anhang B"); diese Anhänge seien der Beklagten zusammen mit dem Vertrag am 10. Juli 2018 zugesendet wor- den. Der Vertrag – so die Klägerin weiter – nehme auch an verschiedenen Stellen Bezug auf die Preisliste, insbesondere habe sich die Beklagte gemäss Ziffern 3.2 und 4.1 des Vertrags verpflichtet, das Verbrauchsmaterial gemäss dieser Preisliste zu beziehen (act. 1 N. 4, 14 ff.). Die Beklagte bestreitet sinngemäss sämtliche Ausführungen in der Klage mit der Begründung, die Klage beinhalte jeweils mehr als eine Tatsache pro Behauptung, sodass ihr eine konkrete Bestreitung unmöglich sei (act. 14 S. 3). Hinsichtlich des Vertrags wendet die Beklagte sodann ein, sie bestreite dessen Inhalt und Anhänge.

- 9 - Die Parteien hätten den Vertrag nur auf der letzten Seite unterzeichnet, eine Para- phierung auf jeder Seite fehle. Auf Seiten der Klägerin sei der Vertrag sodann von G._____ und H._____ unterzeichnet worden, wobei deren Zeichnungsberechti- gung aus dem klägerischen Handelsregisterauszug nicht hervorgehe. Den Anhang B habe die Beklagte sodann nie unterschrieben (act. 14 N. 110 ff.). 2.2. Rechtliches Zum Abschluss eines Vertrags ist die übereinstimmende gegenseitige Wil- lensäusserung der Parteien erforderlich (Art. 1 Abs. 1 OR). Eine juristische Person handelt dabei gemäss Art. 718 OR durch ihre Organe, kann sich aber auch durch Handlungsbevollmächtigte im Sinne von Art. 721 OR (Art. 458 und 462 OR) vertre- ten lassen. Schliesslich kann eine juristische Person ebenso wie eine natürliche Person nach Art. 32 ff. OR einen Vertreter bestellen, um in ihrem Namen eine oder mehrere bestimmte Handlungen vorzunehmen, oder solche Handlungen eines voll- machtlosen Vertreters nachträglich genehmigen (Art. 38 OR). Liegt keine solche Genehmigung vor, wird die Dritte in ihrem Vertrauen auf die Vollmacht des (tat- sächlich vollmachtlosen) Vertreters geschützt, wenn die Vertretene ein Verhalten an den Tag gelegt hat, welches die Gegenseite in guten Treuen als Kundgabe der Vollmacht des Vertreters verstehen durfte (BGE 146 III 37 ff. Erw. 7.1; BGE 131 III 511 ff. Erw. 3.3; BGE 120 II 197 ff. Erw. 2b). 2.3. Würdigung 2.3.1. Die Kritik der Beklagten an der Gliederung der klägerischen Tatsachenbe- hauptungen ist pauschal und unbegründet. Der Behauptungs- und Substantiie- rungslast ist genüge getan, wenn die Vorbringen in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar dargelegt sind, dass darüber Beweis abgenommen oder dage- gen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 Erw. 5.2.1.1 und BGer-Urteil 5A_745/2021 vom 26.04.2022 Erw. 2.2.1, je mit Hinweisen). Die Klage genügt diesen Anforderungen grundsätzlich. Die Klageantwort veranschaulicht denn auch, dass der Beklagten ein Bestreiten der einzelnen Behauptungen ohne weiteres möglich war.

- 10 - 2.3.2. In Bezug auf den konkreten Vertragsschluss ist festzuhalten, dass der Ver- trag (act. 3/5) am 9. Juli 2018 von G._____ und H._____ für die D._____ AG und am 2. August 2018 von I._____ für die Beklagte unterzeichnet wurde. Die Beklagte bringt verschiedene, indes unsubstantiierte Einwände vor, ohne daraus etwas ab- zuleiten. So schliesst sie weder aus der fehlenden Paraphierung noch aus der Un- terzeichnung des Vertrags durch angeblich für die Klägerin nicht zeichnungsbe- rechtigte Personen konkret auf die Unverbindlichkeit des Vertrags oder spezifischer Bestimmungen, sondern bestreitet pauschal den "Inhalt". Das genügt nicht. Die Pa- raphierung jeder Seite des Vertrags stellt mangels entsprechender Parteiabrede kein Gültigkeitserfordernis (vgl. Art. 16 Abs. 1 OR) dar. Die Beklagte hätte somit dartun müssen, inwiefern der konkrete Vertragsinhalt nicht mit ihrem Vertrags- exemplar übereinstimmt. Sodann kann aus dem Handelsregisterauszug der Kläge- rin von vornherein nichts über die Zeichnungsberechtigungen bei ihrer Rechtsvor- gängerin geschlossen werden, weshalb die Bestreitung der Beklagten bereits aus diesem Grund unbeachtlich ist. Nur der guten Ordnung halber ist deshalb anzumer- ken, dass sich die damalige Zeichnungsberechtigung von G._____ für die D._____ AG (Kollektivunterschrift zu zweien) aus dem Handelsregister ergibt, nicht aber eine solche für H._____. Die Klägerin kann wie vorstehend ausgeführt aber auch Personen zum Vertragsschluss bevollmächtigen, welche nicht im Handelsregister eingetragen sind. Selbst wenn es vorliegend an einer solchen Bevollmächtigung gefehlt hätte, würde eine Genehmigung im Sinne von Art. 38 OR vorliegen. Der Vertrag ist somit gültig vereinbart. 2.3.3. Gleiches gilt für die Anhänge. Aus den Ausführungen der Beklagten er- schliesst sich nicht, weshalb sie deren Gültigkeit bestreitet. So verweist der Vertrag (act. 3/5) an mehreren Stellen ausdrücklich auf den Anhang B (Ziffern 3.2, 4.2 und 11.2) und bezeichnet in seiner Ziffer 17 ("Eléments du contrat") die Anhänge A-D ausdrücklich als Vertragsbestandteile ("Les Annexes suivantes font partie du cont- rat"). Die Anhänge waren dem Vertrag schliesslich unbestrittenermassen beigelegt, als die Klägerin der Beklagten letzteren zur Unterzeichnung zusandte (Klägerin: act. 1 N. 15). Die Anhänge A-D wurden somit ebenfalls gültig vereinbart.

- 11 - 2.4. Fazit Der Vertrag samt Anhängen A-D wurde gültig vereinbart.

3. Forderungen aus Materiallieferungen (Rechtsbegehren Ziff. 1) 3.1. Streitpunkte Die Klägerin macht geltend, sie habe der Beklagten gemäss Vertrag vom 2. August 2018 (act. 3/5) zwei Analysegeräte gratis zur Verfügung gestellt. Im Gegenzug habe sich die Beklagte zur exklusiven Abnahme der Hilfs- und Verbrauchsmateria- lien für den Betrieb der beiden Geräte verpflichtet. Nach Darstellung der Klägerin hat die Beklagte während der Vertragsdauer sowie bereits kurz vor Vertragsschluss solches Material bestellt und empfangen, wobei die bestellten Artikel gemäss An- hang B oder – sofern die bestellten Artikel in diesem nicht enthalten waren – ge- mäss der der Beklagten bekannten "Allgemeinen Tarifliste" in Rechnung gestellt worden seien. Dabei seien Rechnungen im Gesamtbetrag von CHF 105'635.45 un- bezahlt geblieben (act. 1 N. 7 ff.). Die Beklagte wendet gegen alle Forderungen der Klägerin ein, diese habe ihr die jeweiligen Rechnungen vor der Rechtsöffnungs-Verhandlung vom 22. November 2022 (recte: 2021) nie zugestellt, wodurch ihr die Klägerin die Überprüfung der ge- lieferten Ware verunmöglicht habe. Die Rechnungen würden – so die Beklagte – sodann vom Tag der Lieferung oder gar einige Tage vor der Lieferung datieren, sie seien demnach vor jeglicher Kontrolle der Ware durch die Beklagte erstellt worden. Die Beklagte bestreitet sodann hinsichtlich aller Rechnungen die in Rechnung ge- stellten Preise sowie die Lieferung aller in der jeweiligen Rechnung aufgeführten Artikel. Zusätzlich bringt sie bei einzelnen Rechnungen vor, die fraglichen Artikel nie bestellt zu haben (act. 14 N. 102, 115, 132 ff.). 3.2. Rechtliches Unter Geltung der Verhandlungsmaxime obliegt es den Parteien, dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel an- zugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO).

- 12 - Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 144 III 519 ff. Erw. 5.2.1.1; BGE 127 III 365 ff. Erw. 2b). Es genügt, wenn diese Tatsachen in ihren Grundzügen behauptet werden (BGE 136 III 322 ff. Erw. 3.4.2; BGer-Urteile 4A_210/2009 vom

7. April 2010 Erw. 3.2 m.H., 4A_591/2012 vom 20. Februar 2013 Erw. 2.1 und 4A_443/2017 vom 30. April 2018 Erw. 2.1). Eine über die Behauptungslast hinaus- gehende Substantiierungslast greift, soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag bestreitet. Diesfalls sind die Vorbringen in Einzeltatsachen zer- gliedert so umfassend und klar darzulegen, dass substantiiertes Bestreiten möglich ist und darüber Beweis abgenommen werden könnte (BGE 144 III 519 Erw. 5.2.1.1; vgl. auch BGE 136 III 322 ff. Erw. 3.4.2 und BGE 127 III 365 ff. Erw. 2b). Das Gegenstück zur Behauptungslast ist die Bestreitungslast. Die andere Partei hat im Einzelnen darzutun, welche behaupteten Tatsachen sie anerkennt und wel- che sie bestreitet. Je detaillierter die Behauptungen sind, umso höher sind die An- forderungen an die Bestreitungen. Eine pauschale Bestreitung genügt nicht (BGE 144 III 519 ff. Erw. 5.2.2.1 ff.; BGE 141 III 433 ff. Erw. 2.6). Bestreitet die andere Partei eine schlüssige Tatsachenbehauptung der behauptungsbelasteten Partei nicht, gilt diese als unbestritten und die betreffende Tatsache kann dem Entscheid ohne Weiteres zugrunde gelegt werden, da über nicht bestrittene Tatsachen kein Beweis geführt wird (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO). 3.3. Würdigung 3.3.1. Zustellung der Rechnungen 3.3.1.1. Das Vorbringen der Beklagten, wonach ihr mangels Rechnung die Über- prüfung der Ware nicht möglich gewesen sei, überzeugt nicht. Einerseits macht die Beklagte – freilich überwiegend unsubstantiiert (dazu nachfolgend) – geltend, die Ware beanstandet zu haben, was widersprüchlich ist. Andererseits ist es üblich, dass Rechnungen bereits bei der Bereitstellung der Ware oder im Rahmen der Be- auftragung des Spediteurs erstellt werden. Die Klägerin traf eine Obliegenheit, die

- 13 - empfangene Ware zeitnah hinsichtlich Qualität und Übereinstimmung mit ihrer Be- stellung zu prüfen (Art. 201 Abs. 1 OR). Für diese Prüfung ist die Rechnung nicht erforderlich und die Beklagte durfte damit nicht bis zum Erhalt der Rechnung zu- warten, zumal es sich bei den gelieferten Artikeln grösstenteils um gekühlt zu trans- portierende und lagernde Ware mit einer beschränkten Haltbarkeitsdauer handelte. Soweit die Beklagte nachfolgend bei den einzelnen Lieferungen nicht substantiiert eine Beanstandung der Ware behauptet, gilt die gelieferte Ware folglich als geneh- migt (Art. 201 Abs. 2 und 3 OR) und wird auf diesen Einwand der Beklagten nicht mehr eingegangen. 3.3.1.2. Was die Rechnungen anbelangt, macht die Klägerin geltend, sie habe diese jeweils am Tag der Ausstellung per Post versendet (act. 1 N. 83). Ausführun- gen dazu, wann die Beklagte die Rechnungen erhalten haben soll, fehlen. Eine Zustellung der Rechnungen vor der genannten Verhandlung vom 22. November 2021 ist deshalb nicht ausreichend substantiiert behauptet und im Übrigen auch nicht mit Beweisofferten versehen. Somit ergibt sich entgegen der Ansicht der Klä- gerin (act. 1 N. 36, 97) jedenfalls daraus, dass die Beklagte die in Rechnung ge- stellten Preise nie beanstandet habe, keine diesbezügliche Anerkennung oder Ge- nehmigung. Der guten Ordnung halber ist anzufügen, dass die Beklagte aus dem Zuwarten mit der Rechnungs-(Zu)Stellung aber zu Recht auch keinen Verzicht der Klägerin auf die streitgegenständlichen Forderungen ableitet. Sofern keine anderen Umstände auf einen Verzicht schliessen lassen, leitet das Gesetz nämlich aus der Nichtgeltendmachung eines Anspruches während längerer Zeit auch im kaufmän- nischen Verkehr grundsätzlich nur die Verjährung ab (vgl. Urteil HG200001 vom

22. April 2021 Erw. 2.3.4.3). 3.3.1.3. Die einzelnen Bestellungen und Rechnungen sind im Folgenden zu prüfen. 3.3.2. Rechnungen Nr. 9203274204 vom 20. Februar 2018 (act. 3/15c, CHF 3'004.85) und Nr. 9203274264 vom 21. Februar 2018 (act. 3/16c, CHF 3'004.85) Die Beklagte wendet ein, es handle sich um dieselbe Bestellung, die zwei Mal ver- rechnet worden sei (act. 14 N. 124 ff.). Zwar legt die Klägerin zwei Lieferscheine

- 14 - (act. 3/15b und act. 3/16b) und zwei Rechnungen (act. 3/15c und act. 3/16c) vor. Während sich die Rechnung Nr. 9203274204 (act. 3/15c) auf eine Fax-Bestellung vom 19. Februar 2018 bezieht, referenziert die Rechnung Nr. 9203274264 (act. 3/16c) eine solche vom 20. Februar 2018. Die beigelegten Bestellungen (act. 3/15a und 3/16a), auf welche sich die Klägerin stützt, sind jedoch inhaltlich und optisch identisch und datieren vom 16. Februar 2018. Diesbezügliche Ausfüh- rungen der Klägerin fehlen, weshalb sich nur die einmalige Bestellung der in Rech- nung gestellten Artikel erstellen lässt. Sodann ist durch die Lieferscheine die Ent- gegennahme zweier Pakete belegt, nicht aber, dass jedes Paket alle bestellten Ar- tikel enthielt, mithin alle Artikel zweimal geliefert wurden. Unsubstantiiert ist indes der Einwand der Beklagten, sie habe nicht alle Artikel erhalten und die Ware bean- standet (act. 14 N. 128 f.). Das genügt nicht, bleibt doch unklar, inwiefern die gelie- ferte Ware nicht mit ihrer Bestellung übereinstimmte sowie wann und wie die Be- klagte dies beanstandet haben will. Die Klage ist deshalb im Umfang von CHF 3'004.85 gutzuheissen und im Umfang desselben Betrags gemäss der zwei- ten Rechnung abzuweisen. 3.3.3. Rechnung Nr. 9203284866 vom 11. September 2018 (act. 3/17d, CHF 2'770.60) Die Beklagte bestreitet mit Ausnahme des Artikels Nr. 3 (CHF 1'290.–) nicht, die in Rechnung gestellten Artikel bestellt zu haben (act. 14 N. 132 ff.). In Bezug auf die- sen Artikel trifft zu, dass die Beklagte 200 Stück eines "J._____" Kits mit der Nr. 4 bestellt hat (act. 3/17a) und die Rechnung (act. 3/17d) 200 Stück eines "K._____" mit der Nr. 3 aufführt. Die Beklagte erläutert aber nicht, inwiefern es sich abgesehen von der Artikelnummer beim in Rechnung gestellten Artikel nicht um den bestellten und gelieferten Artikel handelt. Die Beklagte hat die entsprechenden Pakete am

12. September 2018 (act. 3/17b-c) entgegen genommen und bringt nur in unsub- stantiierter Weise vor, nicht alle Artikel erhalten und die Ware beanstandet zu ha- ben. Das genügt nicht, bleibt doch unklar, inwiefern die gelieferte Ware nicht mit ihrer Bestellung übereinstimmte sowie wann und wie die Beklagte dies beanstandet haben will. Die Differenz bei der Artikelnummer des genannten "K._____" ist unter

- 15 - diesen Umständen unbeachtlich, zumal auf dem Bestellformular keine weiteren Po- sitionen mit einer ähnlichen Bezeichnung vorhanden sind. Die Klage ist deshalb im Umfang des Rechnungsbetrags gutzuheissen. 3.3.4. Rechnung Nr. 9203286651 vom 16. Oktober 2018 (act. 3/18d, CHF 3'077.55) Es ist unbestritten, dass die Beklagte die in Rechnung gestellten Artikel bestellt hat. Die Beklagte hat die entsprechenden Pakete am 17. Oktober 2018 entgegen ge- nommen (act. 3/18b-c) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, nicht alle Ar- tikel erhalten und die Ware beanstandet zu haben (act. 14 N. 140 ff.). Das genügt nicht, bleibt doch unklar, inwiefern die gelieferte Ware nicht mit ihrer Bestellung übereinstimmte sowie wann und wie die Beklagte dies beanstandet haben will. So- weit die Beklagte moniert, die Artikel Nr. 3 und Nr. 5 seien nicht im Anhang B ent- halten, übersieht sie die klägerischen Ausführungen. Die Klägerin macht geltend, diese Artikel ergäben sich nicht aus dem Anhang B, sondern aus der allgemeinen Tarifliste, welche die Beklagte zum Ausfüllen der Bestellung habe konsultieren müssen (Klägerin: act. 1 N. 35). Dies blieb unbestritten. Die Klage ist deshalb im Umfang des Rechnungsbetrags gutzuheissen. 3.3.5. Rechnung Nr. 9203287495 vom 31. Oktober 2018 (act. 3/19d, CHF 2'722.10) Es ist unbestritten, dass die Beklagte die in Rechnung gestellten Artikel bestellt hat. Die Beklagte hat die entsprechenden Pakete am 1. November 2018 entgegen ge- nommen (act. 3/19b-c) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, nicht alle Ar- tikel erhalten und die Ware beanstandet zu haben (act. 14 N. 148 ff.). Das genügt nicht, bleibt doch unklar, inwiefern die gelieferte Ware nicht mit ihrer Bestellung übereinstimmte sowie wann und wie die Beklagte dies beanstandet haben will. So- weit die Beklagte moniert, die Artikel Nr. 6 und Nr. 5 seien im Anhang B nicht auf- geführt, übersieht sie die klägerischen Ausführungen. Nach Darstellung der Kläge- rin ergeben sich Bezeichnung und Preis dieser beiden Artikel aus der allgemeinen

- 16 - Tarifliste (act. 1 N. 36). Dies blieb unbestritten. Die Klage ist deshalb im Umfang des Rechnungsbetrags gutzuheissen. 3.3.6. Rechnungen Nr. 9203289187 vom 29. November 2018 (act. 3/20b, CHF 1'015.05) und Nr. 9203289268 vom 30. November 2018 (act. 3/20e, CHF 1'458.–) Es ist unbestritten, dass die Beklagte die in Rechnung gestellten Artikel bestellt hat. Die Beklagte hat die entsprechenden Pakete am 3. Dezember 2018 entgegen ge- nommen (act. 3/20c-d) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, nicht alle Ar- tikel erhalten und die Ware beanstandet zu haben (act. 14 N. 156 ff.). Das genügt nicht, bleibt doch unklar, inwiefern die gelieferte Ware nicht mit ihrer Bestellung übereinstimmte sowie wann und wie die Beklagte dies beanstandet haben will. Schliesslich ist unbestritten, dass sich die in Rechnung gestellten Preise aus dem Anhang B bzw. der allgemeinen Tarifliste ergeben (so die Klägerin in act. 1 N. 37). Die Klage ist deshalb im Umfang der Rechnungsbeträge gutzuheissen. 3.3.7. Rechnungen Nr. 9203291578 vom 14. Januar 2019 (act. 3/21d, CHF 4'757.25) und Rechnung Nr. 9203291579 vom 14. Januar 2019 (act. 3/21g, CHF 1'302.65) Die Klägerin übersieht (so zu Recht die Beklagte in act. 14 N. 162), dass es sich bei L._____ um ihre eigene Mitarbeiterin handelt. Der Einwand der Beklagten, wo- nach L._____ ohne Zustimmung der Beklagten Bestellungen ausgelöst hat (act. 14 N. 163), überzeugt aber nicht. So blieb unbestritten (vgl. act. 14 N. 164 ff.) und ist belegt (act. 3/21a), dass die Bestellung mittels elektronischem Formular erfolgte und es sich um die Erstausstattung für das neu bei der Beklagten installierte Gerät "M._____" handelte, wobei auf diese Artikel ein teilweiser Rabatt von 50% gewährt wurde (Klägerin: act. 1 N. 38). Das interne Bestätigungs-E-Mail von L._____ hat die Beklagte zudem in Kopie erhalten. Die Beklagte hat die Pakete sodann am

15. Januar 2019 entgegen genommen (act. 3/21b-c,e-f). Zutreffend ist (so die Be- klagte in act. 14 N. 164), dass die Artikelbezeichnung "N._____" auf der Rechnung (act. 3/21g) nicht mit derjenigen im Anhang B ("O._____") übereinstimmt. Es wäre

- 17 - indessen der Beklagten oblegen darzutun, inwiefern sie unabhängig von der Be- zeichnung nicht die bestellte Ware erhalten hat, zumal der Preis der beiden Artikel (CHF 300.–) übereinstimmt. Die Klage ist deshalb im Umfang der Rechnungsbe- träge gutzuheissen. 3.3.8. Rechnung Nr. 9203292384 vom 28. Januar 2019 (act. 3/22d, CHF 2'543.05) Die Beklagte wendet ein, der bestellte Artikel Nr. 7 sei nicht geliefert und der auf der Rechnung aufgeführte Artikel Nr. 8 nicht bestellt worden (act. 14 N. 172 ff.). Die fraglichen Artikel befinden sich im Bestellformular direkt nebeneinander, bestellt hat die Beklagte in der Tat den Artikel Nr. 7, nicht den auf der Rechnung aufgeführten Artikel Nr. 8 (vgl. act. 3/22a). Unklar bleibt, inwiefern sich die beiden Artikel mit den Bezeichnungen "P._____" und "Q._____" unterscheiden, sowie ob und wann die Beklagte eine allfällige Falschlieferung beanstandet hat. Die Beklagte hat die ent- sprechenden Pakete am 29. Januar 2019 entgegen genommen (act. 3/22b-c) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, die Ware beanstandet zu haben. Das ge- nügt nicht. Der Preis von CHF 730.– für den Artikel Nr. 8 findet sich sodann im Anhang B. Hinsichtlich des Preises für der Artikel Nr. 9, dessen Fehlen im Anhang B die Beklagte feststellt, blieb schliesslich unbestritten, dass sich der Preis aus der klägerischen Tarifliste ergibt (Klägerin: act. 1 N. 39). Die Klage ist deshalb im Um- fang des Rechnungsbetrags gutzuheissen. 3.3.9. Rechnung Nr. 9203293031 vom 7. Februar 2019 (act. 3/23d, CHF 4'965.50) Es ist unbestritten, dass die Beklagte die in Rechnung gestellten Artikel bestellt hat. Die Beklagte hat die entsprechenden Pakete am 8. Februar 2019 entgegen genom- men (act. 3/23b-c), moniert aber, der Artikel Nr. 10 sei nicht geliefert worden, und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, die Ware beanstandet zu haben (act. 14 N. 182 ff.). Das genügt nicht, bleibt doch unklar, was die Beklagte wann und wie beanstandet haben will. Soweit die Beklagte sodann den in Rechnung gestellten Preis bemängelt, übersieht sie, dass die Klägerin einen Rabatt von 25% abzog ("Remise produit") und den Preis von CHF 225.75 gemäss Anhang B in Rechnung

- 18 - stellte. Hinsichtlich der übrigen Artikel bestreitet die Beklagte die in Rechnung ge- stellten Preise nicht, zumindest nicht substantiiert. Die Klage ist deshalb im Umfang des Rechnungsbetrags gutzuheissen. 3.3.10. Rechnung Nr. 9203293081 vom 8. Februar 2019 (act. 3/24b, CHF 807.75) Die Klägerin bezeichnet diese Lieferung als Ergänzung der Bestellung vom 25. Ja- nuar 2019, eine konkrete Bestellung durch die Beklagte behauptet sie aber nicht (act. 1 N. 41: "offenbar handelt es sich um Ware, die […] von der Beklagten nach- bestellt worden ist"). Allerdings hat die Beklagte die Pakete am 11. Februar 2019 entgegen genommen (act. 3/24a), obwohl keine andere Bestellung mehr offen war. Wiederum bringt die Beklagte nur in unsubstantiierter Weise vor, die Ware bean- standet zu haben (act. 14 N. 191 ff.). Das genügt nicht, hätte sie doch darlegen müssen, wer gegenüber der Klägerin wann die Lieferung nicht bestellter Ware be- anstandet hat, zumal es nur um einen einzigen Artikel geht. Aus der vorbehaltlosen Entgegennahme der Ware ist deshalb auf eine tatsächlich erfolgte Bestellung zu schliessen. Selbst im gegenteiligen Fall wäre die Zustellung nicht bestellter Ware im vorliegenden kaufmännischen Verkehr als Antrag und deren vorbehaltlose Ent- gegennahme als konkludente Annahme zu qualifizieren (Art. 6 OR). Schliesslich ist unbestritten, dass sich der Preis aus dem Anhang B ergibt (so die Klägerin in act. 1 N. 41). Die Klage ist deshalb im Umfang des Rechnungsbetrags gutzuheissen. 3.3.11. Rechnung Nr. 9203294280 vom 4. März 2019 (act. 3/25d, CHF 4'226.15) Es ist unbestritten, dass die Beklagte die in Rechnung gestellten Artikel bestellt hat. Die Beklagte hat die entsprechenden Pakete am 5. März 2019 entgegen genom- men (act. 3/25b-c) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, dass nicht alle Artikel geliefert worden seien und sie die Ware beanstandet habe (act. 14 N. 196 ff.). Das genügt nicht, bleibt doch unklar, welche Artikel gefehlt haben sollen sowie wann und wie die Beklagte dies gegenüber der Klägerin beanstandet haben will. Schliesslich ist unbestritten, dass sich die Preise aus dem Anhang B bzw. der all- gemeinen Tarifliste ergeben (so die Klägerin in act. 1 N. 42). Die Klage ist deshalb im Umfang des Rechnungsbetrags gutzuheissen.

- 19 - 3.3.12. Rechnung Nr. 9203294804 vom 13. März 2019 (act. 3/26c, CHF 189.05) Die Klägerin übersieht wiederum (so zu Recht die Beklagte in act. 14 N. 202), dass es sich bei L._____, welche sowohl die Bestellung erfasst als auch für die Beklagte den Empfang des Pakets quittiert hat, um ihre eigene Mitarbeiterin handelt. Wes- halb L._____ insbesondere die Warenlieferung für die Beklagte entgegen genom- men haben will, ist mangels Erklärungen der Klägerin nicht nachvollziehbar. Nach- dem die Beklagte die Bestellung und den Erhalt sämtlicher Artikel bestreitet, lässt sich dieser Anspruch nicht erstellen. Die Klage ist deshalb insoweit abzuweisen. 3.3.13. Rechnung Nr. 9203295770 vom 2. April 2019 (act. 3/27d, CHF 2'289.15) Die Bestellung der fraglichen Artikel wird von der Beklagten bestritten, ist indessen belegt (act. 3/27a). Die Beklagte hat die entsprechenden Pakete am 3. April 2019 entgegen genommen (act. 3/27b-c) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, dass die Artikel nicht geliefert worden seien. Gleichzeitig behauptet sie, die erhal- tene Ware beanstandet zu haben (act. 14 N. 211 ff.). Das ist widersprüchlich und deshalb unbeachtlich. Schliesslich ist unbestritten, dass sich die in Rechnung ge- stellten Preise aus dem Anhang B ergeben (so die Klägerin in act. 1 N. 44). Die Klage ist im Umfang des Rechnungsbetrags gutzuheissen. 3.3.14. Rechnung Nr. 9203295771 vom 2. April 2019 (act. 3/28c, CHF 1'591.25) Es ist unbestritten, dass die Beklagte die in Rechnung gestellten Artikel am 1. April 2019 bestellt hat. Die Beklagte hat das entsprechende Paket am 3. April 2019 ent- gegen genommen (act. 3/28b) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, dass nicht alle Artikel geliefert worden seien und sie die Ware beanstandet habe (act. 14 N. 217 ff.). Das genügt nicht, bleibt doch unklar, welche Artikel gefehlt haben sollen sowie wann und wie die Beklagte dies gegenüber der Klägerin beanstandet haben will. Es blieb sodann unbestritten, dass sich die Preise für die Artikel Nr. 5 und Nr. 11 aus der klägerischen Tarifliste ergeben (Klägerin: act. 1 N. 45). Die Feststel- lung der Beklagten, wonach sich diese Preise nicht aus dem Anhang B ergäben, ist demnach nicht relevant. Die Klage ist im Umfang des Rechnungsbetrags gutzu- heissen.

- 20 - 3.3.15. Rechnung Nr. 9203296343 vom 12. April 2019 (act. 3/29d, CHF 1'173.65) Es ist unbestritten, dass die Beklagte die in Rechnung gestellten Artikel bestellt hat. Die Beklagte hat die entsprechenden Pakete am 15. April 2019 entgegen genom- men (act. 3/29b-c) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, nicht alle Artikel erhalten und die Ware beanstandet zu haben (act. 14 N. 225 ff.). Das genügt nicht, bleibt doch unklar, inwiefern die gelieferte Ware nicht mit ihrer Bestellung überein- stimmte sowie wann und wie die Beklagte dies beanstandet haben will. Nicht über- zeugend ist sodann der Einwand der Beklagten, wonach die Preise der Artikel Nr. 12, Nr. 13, Nr. 14 und Nr. 15 nicht mit dem Anhang B übereinstimmten, bestreitet sie doch nicht, dass in der Bestellung und deshalb auch in der Rechnung wiederum falsche Artikelnummern verwendet worden sind (so die Klägerin in act. 1 N. 46). Dies deckt sich mit den ebenfalls unbestrittenen, klägerischen Ausführungen in den Randnoten 42, 48, 59, 65, 66 und 70 der Klage. Artikel Nr. 15 ist demgemäss Nr. 16, Nr. 14 ist Nr. 12, Nr. 13 ist Nr. 17 und Nr. 12 ist Nr. 18 bzw. 19. Die in Rechnung gestellten Preise entsprechen somit dem Anhang B (vgl. dessen S. 3). Die Klage ist deshalb im Umfang des Rechnungsbetrags gutzuheissen. 3.3.16. Rechnung Nr. 9203297225 vom 2. Mai 2019 (act. 3/30c, CHF 1'402.–) Es ist unbestritten, dass die Beklagte die in Rechnung gestellten Artikel bestellt hat. Die Beklagte hat das entsprechende Paket am 3. Mai 2019 entgegen genommen (act. 3/30b) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, nicht alle Artikel erhalten und die Ware beanstandet zu haben (act. 14 N. 235 ff.). Das genügt nicht, bleibt doch unklar, inwiefern die gelieferte Ware nicht mit ihrer Bestellung übereinstimmte sowie wann und wie die Beklagte dies beanstandet haben will. Schliesslich ist un- bestritten, dass sich die in Rechnung gestellten Preise aus dem Anhang B ergeben (so die Klägerin in act. 1 N. 47). Die Klage ist deshalb im Umfang des Rechnungs- betrags gutzuheissen. 3.3.17. Rechnung Nr. 9203297321 vom 3. Mai 2019 (act. 3/31d, CHF 1'600.95) Es ist unbestritten, dass die Beklagte die in Rechnung gestellten Artikel bestellt hat. Die Beklagte hat die entsprechenden Pakete am 6. Mai 2019 entgegen genommen

- 21 - (act. 3/31b-c) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, nicht alle Artikel erhal- ten und die Ware beanstandet zu haben (act. 14 N. 241 ff.). Das genügt nicht, bleibt doch unklar, inwiefern die gelieferte Ware nicht mit ihrer Bestellung übereinstimmte sowie wann und wie die Beklagte dies beanstandet haben will. Soweit die Beklagte moniert, sowohl die Artikelbezeichnung als auch der Preis des Artikels Nr. 14 stimme nicht mit dem Anhang B überein, übersieht sie die diesbezüglichen kläge- rischen Ausführungen. Die Klägerin macht geltend, die Artikelnummer sei wie im- mer bei diesem Formular und auch auf der Rechnung falsch, gemeint sei Nr. 12. Dies bestreitet die Beklagte nicht, zumindest nicht substantiiert, und deckt sich so- wohl mit der Bestellung als auch mit der klägerischen Rechnung. So hatte die Be- klagte "R._____ 14" bestellt, beim Artikel Nr. 14 handelt es sich im Gegensatz zum Artikel Nr. 12 ("S._____") aber nicht um ein Reinigungsmittel, sondern um "O._____" (Anhang B, act. 3/5). Der von der Klägerin in Rechnung gestellte Preis für den Artikel Nr. 12 (CHF 132.75) stimmt sodann mit dem Anhang B überein. Die Klage ist deshalb im Umfang des Rechnungsbetrags gutzuheissen. 3.3.18. Rechnung Nr. 9203297482 vom 7. Mai 2019 (act. 3/32d, CHF 1'712.45) Es ist unbestritten, dass die Beklagte die in Rechnung gestellten Artikel bestellt hat. Die Beklagte hat die entsprechenden Pakete am 8. Mai 2019 entgegen genommen (act. 3/32b-c) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, nicht alle Artikel erhal- ten und die Ware beanstandet zu haben (act. 14 N. 251 ff.). Das genügt nicht, bleibt doch unklar, inwiefern die gelieferte Ware nicht mit ihrer Bestellung übereinstimmte sowie wann und wie die Beklagte dies beanstandet haben will. Schliesslich ist un- bestritten, dass sich die in Rechnung gestellten Preise aus dem Anhang B ergeben (so die Klägerin in act. 1 N. 49). Die Klage ist deshalb im Umfang des Rechnungs- betrags gutzuheissen. 3.3.19. Rechnung Nr. 9203297715 vom 13. Mai 2019 (act. 3/33c, CHF 1'753.20) Es ist unbestritten, dass die Beklagte die in Rechnung gestellten Artikel bestellt hat. Die Beklagte hat das entsprechende Paket am 14. Mai 2019 entgegen genommen (act. 3/33b) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, nicht alle Artikel erhalten und die Ware beanstandet zu haben (act. 14 N. 257 ff.). Das genügt nicht, bleibt

- 22 - doch unklar, inwiefern die gelieferte Ware nicht mit ihrer Bestellung übereinstimmte sowie wann und wie die Beklagte dies beanstandet haben will. Nicht nachvollzieh- bar ist der Einwand der Beklagten, wonach die Preise der Artikel Nr. 20 und 21 nicht mit denjenigen im Anhang B überein stimmten. Diese beiden Artikel sind im Anhang B nicht aufgeführt, weshalb die Klägerin gerade behauptet, die Preise ergä- ben sich aus der allgemeinen Tarifliste (act. 1 N. 50). Dies blieb unbestritten. Die Klage ist deshalb im Umfang des Rechnungsbetrags gutzuheissen. 3.3.20. Rechnung Nr. 6203298221 vom 22. Mai 2019 (act. 34d, CHF 4'194.90) Es ist unbestritten, dass die Beklagte die in Rechnung gestellten Artikel bestellt hat. Die Beklagte hat das erste Paket am 23. Mai 2019 entgegen genommen (act. 3/34b). Nicht relevant ist, dass die Beklagte die Lieferung Nr. 22 nicht erhalten hat. Dies stimmt mit der klägerischen Darstellung (act. 1 N. 51) überein und war der Grund für die Neulieferung am 27. Mai 2019 gemäss act. 3/34c. Darüber hinaus bringt die Beklagte nur in unsubstantiierter Weise vor, nicht alle Artikel erhalten und die Ware beanstandet zu haben (act. 14 N. 265 ff.). Das genügt nicht, bleibt doch unklar, inwiefern die gelieferte Ware nicht mit ihrer Bestellung übereinstimmte so- wie wann und wie die Beklagte dies beanstandet haben will. Die in Rechnung ge- stellten Preise sind sodann unbestritten. Die Klage ist deshalb im Umfang des Rechnungsbetrags gutzuheissen. 3.3.21. Rechnung Nr. 9203298536 vom 28. Mai 2019 (act. 3/35c, CHF 758.75) Es ist unbestritten, dass die Beklagte die in Rechnung gestellten Artikel bestellt hat. Die Beklagte hat das entsprechende Paket am 29. Mai 2019 entgegen genommen (act. 3/35b) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, nicht alle Artikel erhalten und die Ware beanstandet zu haben (act. 14 N. 272 ff.). Das genügt nicht, bleibt doch unklar, inwiefern die gelieferte Ware nicht mit ihrer Bestellung übereinstimmte sowie wann und wie die Beklagte dies beanstandet haben will. Zutreffend ist hin- gegen der Einwand der Beklagten, wonach der Artikel Nr. 23 im Anhang B nicht enthalten sei. Wie die Klägerin aber an anderer Stelle vorbringt (act. 1 N. 43, 60,

68) und seitens der Beklagten unbestritten blieb, ist der Preis für diesen Artikel der

- 23 - allgemeinen Tarifliste zu entnehmen. Die Klage ist deshalb im Umfang des Rech- nungsbetrags gutzuheissen. 3.3.22. Rechnung Nr. 9203299045 vom 11. Juni 2019 (act. 3/36d, CHF 2'872.10) Es ist unbestritten, dass die Beklagte die in Rechnung gestellten Artikel bestellt hat. Die Beklagte hat die entsprechenden Pakete am 12. Juni 2019 entgegen genom- men (act. 3/36b-c) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, dass die Artikel nicht geliefert worden seien. Gleichzeitig behauptet sie, die erhaltene Ware bean- standet zu haben (act. 14 N. 280 ff.). Das ist widersprüchlich und deshalb unbe- achtlich. Soweit die Beklagte moniert, die Bezeichnungen und die Preise der Artikel Nr. 14 und Nr. 15 in der Rechnung würden nicht mit denjenigen im Anhang B über- ein stimmen, übersieht sie die klägerischen Ausführungen (act. 1 N. 53). In Bezug auf diese Artikel macht die Klägerin nämlich geltend, es seien wiederum die fal- schen Artikelnummern verwendet, aber die richtigen Artikel geliefert und in Rech- nung gestellt worden. Das blieb unbestritten und deckt sich mit den klägerischen Ausführungen in den Randnoten 48, 59, 65, 66 und 70 der Klage (Nr. 15 ist Nr. 16, Nr. 14 ist Nr. 12) sowie mit den Preisen und Artikelbezeichnungen im Anhang B. Richtig ist hingegen, dass Bezeichnung und Preis für den Artikel Nr. 13 nicht mit dem Anhang B übereinstimmen. Wie die Klägerin aber bereits in Randnote 42 der Klage darlegte und – wie ausgeführt – unbestritten blieb, handelt es sich auch hier um eine falsche Artikelbezeichnung. Richtig ist die Artikelnummer 17, was sowohl hinsichtlich Preis als auch hinsichtlich Bezeichnung mit dem Anhang B überein- stimmt. Die Bezeichnung in der Rechnung ("T._____ […]) gleicht denn auch derje- nigen in der Bestellung der Beklagten (act. 3/36a: "U._____"). Die Klage ist deshalb im Umfang des Rechnungsbetrags gutzuheissen. 3.3.23. Rechnungen Nr. 9203299426 vom 18. Juni 2019 (act. 3/37d, CHF 2'818.50) und Nr. 9203299641 vom 21. Juni 2019 (act. 3/37f, CHF 109.05) Es ist unbestritten, dass die Beklagte die in Rechnung gestellten Artikel bestellt hat. Die Beklagte hat die entsprechenden Pakete am 19. und 24. Juni 2019 entgegen genommen (act. 3/37b-c,e) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, nicht alle

- 24 - Artikel erhalten und die Ware beanstandet zu haben (act. 14 N. 290 ff.). Das genügt nicht, bleibt doch unklar, inwiefern die gelieferte Ware nicht mit ihrer Bestellung übereinstimmte sowie wann und wie die Beklagte dies beanstandet haben will. An der Sache vorbei geht das Vorbringen der Beklagten, wonach die Bezeichnungen und die Preise der Artikel Nr. 24 [recte: 24] und Nr. 25 nicht mit denjenigen im Anhang B übereinstimmten. Hinsichtlich des Artikels Nr. 24 übersieht sie die kläge- rischen Ausführungen. Die Klägerin macht geltend (act. 1 N. 54), es handle sich dabei wiederum um falsche Artikelbezeichnungen, korrekt – d.h. bestellt, geliefert und in Rechnung gestellt – sei Nr. 25 (anstatt Nr. 24). Dies blieb unbestritten. Des- sen Preis (CHF 284.25) stimmt im Übrigen mit dem Anhang B überein und auch die Artikelbezeichnung scheint korrekt (Rechnung [act. 3/37d]: "V._____"; Anhang B [act. 3/5]: "V'._____ [französischer Begriff]"). Beim früher als Nr. 25 bezeichneten Artikel handelt es sich sodann um den Artikel Nr. 26 (vgl. act. 3/37d); die Bezeich- nungen sind ähnlich (Bestellung [act. 37a]: "W._____"; Rechnung: "… W._____"; Anhang B: "S'._____") und die Differenz im Stückpreis (Rechnung: CHF 109.05; Anhang B: CHF 109.50) legt einen Tippfehler nahe. Nachdem der in Rechnung ge- stellte Preis tiefer ist, ist die Klage im Umfang der Rechnungsbeträge gutzuheissen. 3.3.24. Rechnung Nr. 9203299721 vom 24. Juni 2019 (act. 3/38d, CHF 1'676.10) Es ist unbestritten, dass die Beklagte die in Rechnung gestellten Artikel bestellt hat. Die Beklagte hat die entsprechenden Pakete am 25. Juni 2019 entgegen genom- men (act. 3/38b-c) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, nicht alle Artikel erhalten und die Ware beanstandet zu haben (act. 14 N. 301 ff.). Das genügt nicht, bleibt doch unklar, inwiefern die gelieferte Ware nicht mit ihrer Bestellung überein- stimmte sowie wann und wie die Beklagte dies beanstandet haben will. Soweit die Beklagte moniert, die Artikel Nr. 3 und Nr. 6 seien im Anhang B nicht aufgeführt, übersieht sie die klägerischen Ausführungen. Nach Darstellung der Klägerin erge- ben sich Bezeichnung und Preis dieser beiden Artikel aus der allgemeinen Tarifliste (act. 1 N. 55). Dies blieb unbestritten. Die Klage ist deshalb im Umfang des Rech- nungsbetrags gutzuheissen.

- 25 - 3.3.25. Rechnung Nr. 9203300340 vom 4. Juli 2019 (act. 3/39d, CHF 4'560.85) Es ist unbestritten, dass die Beklagte die in Rechnung gestellten Artikel bestellt hat. Die Beklagte hat die entsprechenden Pakete am 5. Juli 2019 entgegen genommen (act. 3/39b-c) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, nicht alle Artikel erhal- ten und die Ware beanstandet zu haben (act. 14 N. 309 ff.). Das genügt nicht, bleibt doch unklar, inwiefern die gelieferte Ware nicht mit ihrer Bestellung übereinstimmte sowie wann und wie die Beklagte dies beanstandet haben will. Soweit die Beklagte moniert, die Bezeichnungen und Preise der Artikel Nr. 14 und Nr. 17 und würden nicht mit dem Anhang B übereinstimmen, übersieht sie die diesbezüglichen Aus- führungen der Klägerin. Diese macht geltend, dass der Artikel Nr. 12 fälschlicher- weise als Nr. 14 und der Artikel Nr. 14 fälschlicherweise als Nr. 17 bezeichnet wor- den sei (act. 1 N. 56). Dies blieb unbestritten und deckt sich auch mit den Preisen und Artikelbezeichnungen im Anhang B. Die Kritik der Beklagten in Bezug auf den Artikel mit der früheren Nr. 27 geht sodann fehl. Wie aus der Rechnung (act. 3/39d) ohne weiteres ersichtlich ist, handelt es sich um den Artikel Nr. 10. Dessen Stück- preis (CHF 225.75) stimmt mit dem Anhang B überein und auch die Bezeichnung scheint korrekt (Bestellung [act. 39a]: "AA._____ [sic]"; Rechnung: "… AA'._____"; Anhang B: "AA''._____"). Soweit die Beklagte weiter moniert, der Artikel Nr. 28 sei im Anhang B nicht aufgeführt, übersieht sie die klägerischen Ausführungen. Die Klägerin macht geltend (act. 1 N. 56), es handle sich um den Artikel Nr. 29. Dies blieb unbestritten. Dessen Stückpreis (CHF 108.75) stimmt mit dem Anhang B überein und auch die Bezeichnung scheint korrekt (Rechnung: "AB._____"; An- hang B: "AC._____"). Zutreffend ist hingegen der Einwand der Beklagten, wonach Bezeichnungen und Preis des Artikels Nr. 13 nicht mit dem Anhang B übereinstim- men. In Rechnung gestellt wurde indes wie bei der Bestellung vom 1. März 2019 der (günstigere) Artikel Nr. 17 (Anhang B: "AD._____"; Rechnung: "T._____"), was im Gegensatz zum Artikel Nr. 13 (Anhang B: "AE._____") zur Bestellung (act. 3/39a: "U._____") passt. Der Artikel Nr. 13 gemäss Anhang B findet sich auf der- selben Seite des Bestellformulars unter der Artikelbezeichnung Nr. 30 ("AF._____") und wurde von der Beklagten gerade nicht bestellt. Die Klage ist deshalb im Umfang des Rechnungsbetrags gutzuheissen.

- 26 - 3.3.26. Rechnung Nr. 9203300482 vom 8. Juli 2019 (act. 3/40c, CHF 2'019.40) Es ist unbestritten, dass die Beklagte die in Rechnung gestellten Artikel bestellt hat. Die Beklagte hat das entsprechende Paket am 9. Juli 2019 entgegen genommen (act. 3/40b) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, nicht alle Artikel erhalten und die Ware beanstandet zu haben (act. 14 N. 320 ff.). Das genügt nicht, bleibt doch unklar, inwiefern die gelieferte Ware nicht mit ihrer Bestellung übereinstimmte sowie wann und wie die Beklagte dies beanstandet haben will. Die Beklagte be- streitet sodann nicht, zumindest nicht substantiiert genug, dass die in Rechnung gestellten Preise dem Anhang B entsprechen (so die Klägerin in act. 1 N. 57). Die Klage ist deshalb im Umfang des Rechnungsbetrags gutzuheissen. 3.3.27. Rechnung Nr. 9203301534 vom 30. Juli 2019 (act. 3/41d, CHF 1'684.80) Es ist unbestritten, dass die Beklagte die in Rechnung gestellten Artikel bestellt hat. Die Beklagte hat die entsprechenden Pakete am 31. Juli 2019 entgegen genom- men (act. 3/41b-c) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, nicht alle Artikel erhalten und die Ware beanstandet zu haben (act. 14 N. 326 ff.). Das genügt nicht, bleibt doch unklar, inwiefern die gelieferte Ware nicht mit ihrer Bestellung überein- stimmte sowie wann und wie die Beklagte dies beanstandet haben will. An der Sa- che vorbei geht vor diesem Hintergrund das Vorbringen der Beklagten, wonach Bezeichnung und Preis des Artikels Nr. 12 nicht mit dem Anhang B übereinstimm- ten. Dies trifft zwar zu, in Rechnung gestellt wurde aber tatsächlich nicht der Artikel Nr. 12, sondern der (günstigere) Artikel Nr. 18 bzw. 19 (Anhang B: "AG._____"; Rechnung: "AH._____"). Dies korrespondiert mit der Bestellung (act. 3/41a: "AI._____"), was die Beklagte wie ausgeführt nicht bestreitet. Nicht nachvollziehbar ist sodann der Einwand der Beklagten, der Artikel Nr. 20 sei im Anhang B nicht aufgeführt. Dies trifft zu, weshalb die Klägerin gerade behauptet, der Preis ergäbe sich aus der allgemeinen Tarifliste (act. 1 N. 58). Dies blieb unbestritten. Die Klage ist deshalb im Umfang des Rechnungsbetrags gutzuheissen.

- 27 - 3.3.28. Rechnung Nr. 9203302251 vom 14. August 2019 (act. 3/42d, CHF 1'291.85) Es ist unbestritten, dass die Beklagte die in Rechnung gestellten Artikel bestellt hat. Die Beklagte hat die entsprechenden Pakete am 15. August 2019 entgegen ge- nommen (act. 3/42b-c) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, nicht alle Ar- tikel erhalten und die Ware beanstandet zu haben (act. 14 N. 337 ff.). Das genügt nicht, bleibt doch unklar, inwiefern die gelieferte Ware nicht mit ihrer Bestellung übereinstimmte sowie wann und wie die Beklagte dies beanstandet haben will. So- weit die Beklagte moniert, die Bezeichnung und der Preis der Artikel Nr. 14 und Nr. 15 stimmten nicht mit Anhang B überein, übersieht sie die klägerischen Ausfüh- rungen. Die Klägerin macht geltend (act. 1 N. 59), dass diese Artikelbezeichnungen falsch seien; tatsächlich bestellt, geliefert und in Rechnung gestellt worden seien wiederum die Artikel Nr. 12 (anstatt Nr. 14,) und Nr. 16 (anstatt Nr. 15). Dies blieb unbestritten und deckt sich mit den Preisen im Anhang B. Die Klage ist deshalb im Umfang des Rechnungsbetrags gutzuheissen. 3.3.29. Rechnung Nr. 9203302933 vom 28. August 2019 (act. 3/43d, CHF 2'178.50) Es ist unbestritten, dass die Beklagte die in Rechnung gestellten Artikel bestellt hat. Die Beklagte hat die entsprechenden Pakete am 29. August 2019 entgegen ge- nommen (act. 3/43b-c) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, nicht alle Ar- tikel erhalten und die Ware beanstandet zu haben (act. 14 N. 347 ff.). Das genügt nicht, bleibt doch unklar, inwiefern die gelieferte Ware nicht mit ihrer Bestellung übereinstimmte sowie wann und wie die Beklagte dies beanstandet haben will. So- weit die Beklagte moniert, die Artikel Nr. 5, Nr. 31 [recte: 23] und Nr. 14 seien nicht im Anhang B aufgeführt, übersieht sie die klägerischen Ausführungen. Nach Dar- stellung der Klägerin ergeben sich Bezeichnung und Preis der Artikel Nr. 5 und Nr. 23 aus der allgemeinen Tarifliste (act. 1 N. 60). Dies blieb unbestritten, ebenso wie das Vorbringen, wonach es sich beim Artikel Nr. 14 wiederum um den Artikel Nr. 12 handle, welcher geliefert und in Rechnung gestellt worden sei. Die Klage ist deshalb im Umfang des Rechnungsbetrags gutzuheissen.

- 28 - 3.3.30. Rechnung Nr. 9203303996 vom 17. September 2019 (act. 3/44d, CHF 893.35) Es ist unbestritten, dass die Beklagte die in Rechnung gestellten Artikel bestellt hat. Die Beklagte hat die entsprechenden Pakete am 18. September 2019 entgegen genommen (act. 3/44b-c) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, nicht alle Artikel erhalten und die Ware beanstandet zu haben (act. 14 N. 355 ff.). Das genügt nicht, bleibt doch unklar, inwiefern die gelieferte Ware nicht mit ihrer Bestellung übereinstimmte sowie wann und wie die Beklagte dies beanstandet haben will. So- weit die Beklagte moniert, Bezeichnung und Preis der Artikel Nr. 18 und Nr. 17 stimmten nicht mit dem Anhang B überein, übersieht sie die klägerischen Ausfüh- rungen. Die Klägerin macht geltend (act. 1 N. 61), es seien wiederum die falschen Artikelnummern verwendet worden, richtig seien Nr. 27 (anstatt Nr. 18), Nr. 14 (an- statt Nr. 17) und Nr. 16 (anstatt Nr. 32). Dies blieb unbestritten. Gleiches gilt auch für die klägerischen Ausführungen an anderer Stelle, dass es sich beim von der Beklagten ebenfalls beanstandeten Artikel Nr. 13 um Nr. 17 (act. 1 N. 42) und beim Artikel Nr. 15 tatsächlich um Nr. 16 handelt (act. 1 N. 59, 66, 70), und deckt sich mit den Preisen im Anhang B. Die Klage ist deshalb im Umfang des Rechnungsbe- trags gutzuheissen. 3.3.31. Rechnung Nr. 6203304985 vom 4. Oktober 2019 (act. 3/45c, CHF 1'254.95) Es ist unbestritten, dass die Beklagte die in Rechnung gestellten Artikel bestellt hat. Die Beklagte hat das entsprechende Paket am 7. Oktober 2019 entgegen genom- men (act. 3/45b) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, nicht alle Artikel er- halten und die Ware beanstandet zu haben (act. 14 N. 366 ff.). Das genügt nicht, bleibt doch unklar, inwiefern die gelieferte Ware nicht mit ihrer Bestellung überein- stimmte sowie wann und wie die Beklagte dies beanstandet haben will. Soweit die Beklagte moniert, der Artikel Nr. 21 sei im Anhang B nicht aufgeführt, übersieht sie die klägerischen Ausführungen. Die Klägerin macht geltend, dass sich der Preis aus der allgemeinen Tarifliste ergebe (act. 1 N. 62). Dies blieb unbestritten. Die Klage ist deshalb im Umfang des Rechnungsbetrags gutzuheissen.

- 29 - 3.3.32. Rechnung Nr. 9203305281 vom 10. Oktober 2019 (act. 3/46c, CHF 2'490.55) Es ist unbestritten, dass die Beklagte die in Rechnung gestellten Artikel bestellt hat. Die Beklagte hat das entsprechende Paket am 11. Oktober 2019 entgegen genom- men (act. 3/46b) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, nicht alle Artikel er- halten und die Ware beanstandet zu haben (act. 14 N. 374 ff.). Das genügt nicht, bleibt doch unklar, inwiefern die gelieferte Ware nicht mit ihrer Bestellung überein- stimmte sowie wann und wie die Beklagte dies beanstandet haben will. Soweit die Beklagte moniert, der Artikel Nr. 6 sei im Anhang B nicht aufgeführt, übersieht sie die klägerischen Ausführungen. Die Klägerin macht geltend, dass sich der Preis aus der allgemeinen Tarifliste ergebe (act. 1 N. 63). Dies blieb unbestritten. Die Klage ist deshalb im Umfang des Rechnungsbetrags gutzuheissen. 3.3.33. Rechnung Nr. 6203305681 vom 18. Oktober 2019 (act. 3/47d, CHF 1'812.05) Es ist unbestritten, dass die Beklagte die in Rechnung gestellten Artikel bestellt hat. Die Beklagte hat die entsprechenden Pakete am 21. Oktober 2019 entgegen ge- nommen (act. 3/47b-c) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, nicht alle Ar- tikel erhalten und die Ware beanstandet zu haben (act. 14 N. 382 ff.). Das genügt nicht, bleibt doch unklar, inwiefern die gelieferte Ware nicht mit ihrer Bestellung übereinstimmte sowie wann und wie die Beklagte dies beanstandet haben will. So- weit die Beklagte moniert, die Artikel Nr. 44 und Nr. 45 seien im Anhang B nicht aufgeführt, übersieht sie die klägerischen Ausführungen. Die Klägerin macht gel- tend, dass sich die Preise nicht aus dem Anhang B, sondern aus der allgemeinen Tarifliste ergäben (act. 1 N. 64). Dies blieb unbestritten. Die Klage ist deshalb im Umfang des Rechnungsbetrags gutzuheissen.

- 30 - 3.3.34. Rechnungen Nr. 9203306187 vom 29. Oktober 2019 (act. 3/48d, CHF 1'045.85), Nr. 9203306410 vom 1. November 2019 (act. 3/48f, CHF 630.05) und Nr. 9203308450 vom 5. Dezember 2019 (act. 3/48h, CHF 169.65) Es ist mit Ausnahme des Artikels Nr. 46 unbestritten, dass die Beklagte die in Rech- nung gestellten Artikel bestellt hat. Was diesen Artikel anbelangt, trifft zu (so die Beklagte in act. 14 N. 395), dass die Beklagte diesen Artikel gemäss ihrer Bestel- lung vom 28. Oktober 2019 (act. 3/48a) nicht bestellt hat. Es besteht denn auch eine entsprechende Diskrepanz bei der Anzahl Artikel (neun Artikel bestellt, zehn Artikel in Rechnung gestellt). Allerdings hat die Beklagte die entsprechenden Pa- kete am 30. Oktober 2019, 4. November 2019 und 6. Dezember 2019 entgegen genommen (act. 3/48b-c,e,g) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, nicht alle – nicht etwa einen zusätzlichen – Artikel erhalten und die Ware beanstandet zu haben (act. 14 N. 390 ff.). Das genügt nicht, bleibt doch unklar, inwiefern die gelie- ferte Ware nicht mit ihrer Bestellung übereinstimmte sowie wann und wie die Be- klagte dies beanstandet haben will. Die Beklagte bestreitet im Übrigen jedenfalls nicht, den nicht bestellten Artikel erhalten zu haben. Dessen Zustellung ist im vor- liegenden kaufmännischen Verkehr als Antrag zum Vertragsschluss und die vorbe- haltlose Entgegennahme und der Verbrauch als konkludente Annahme zu qualifi- zieren (Art. 6 OR). Soweit die Beklagte weiter moniert, Bezeichnung und Preis der Artikel Nr. 14 und Nr. 17 stimmten nicht mit denjenigen für dieselben Artikel im Anhang B überein, übersieht sie die klägerischen Ausführungen (act. 1 N. 65). Die Klägerin macht geltend, dass diese Artikelbezeichnungen falsch seien; tatsächlich bestellt, geliefert und in Rechnung gestellt worden seien wiederum die Artikel Nr. 12 (anstatt Nr. 14) und Nr. 14 (anstatt Nr. 17). Dies blieb unbestritten. Richtig ist hin- gegen, dass Bezeichnung und Preis für den Artikel Nr. 13 nicht mit dem Anhang B übereinstimmen. Wie die Klägerin aber bereits in Randnote 42 der Klage darlegte und wie ausgeführt unbestritten blieb, handelt es sich auch hier um eine falsche Artikelbezeichnung. Richtig ist die Artikelnummer Nr. 17, was sowohl hinsichtlich Preis als auch hinsichtlich Bezeichnung mit dem Anhang B übereinstimmt. Die Be- zeichnung in der Rechnung ("T._____ […]) gleicht denn auch derjenigen in der Be-

- 31 - stellung der Beklagten (act. 3/36a: "U._____"). Soweit die Beklagte schliesslich mo- niert, die Artikel Nr. 33 und Nr. 20 seien im Anhang B nicht aufgeführt, übersieht sie die klägerischen Ausführungen. Die Klägerin macht geltend, dass sich der Preis nicht aus dem Anhang B, sondern aus der allgemeinen Tarifliste ergebe. Dies blieb unbestritten. Die Klage ist deshalb im Umfang des Rechnungsbetrags gutzuheis- sen. 3.3.35. Rechnung Nr. 9203306760 vom 8. November 2019 (act. 3/49d, CHF 1'423.80) Es ist unbestritten, dass die Beklagte die in Rechnung gestellten Artikel bestellt hat. Die Beklagte hat die entsprechenden Pakete am 11. November 2019 entgegen ge- nommen (act. 3/49b-c) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, nicht alle Ar- tikel erhalten und die Ware beanstandet zu haben (act. 14 N. 402 ff.). Das genügt nicht, bleibt doch unklar, inwiefern die gelieferte Ware nicht mit ihrer Bestellung übereinstimmte sowie wann und wie die Beklagte dies beanstandet haben will. So- weit die Beklagte moniert, Bezeichnung und Preis der Artikel Nr. 15, Nr. 34 und Nr. 14 stimmten nicht mit denjenigen für dieselben Artikel im Anhang B überein, übersieht sie die klägerischen Ausführungen. Die Klägerin macht geltend (act. 1 N. 66), dass diese Artikelbezeichnungen falsch seien; tatsächlich bestellt, geliefert und in Rechnung gestellt worden seien wiederum die Artikel Nr. 12 (anstatt Nr. 14) und Nr. 16 (anstatt Nr. 15). Dies blieb unbestritten. Bestellt und in Rechnung gestellt wurde sodann kein Artikel mit der Nummer Nr. 34, aber einer mit der Nummer Nr. 21, weshalb von einem Versehen der Beklagten auszugehen ist. Die Klägerin macht geltend, dieser Artikel sei der allgemeinen Tarifliste zu entnehmen (act. 1 N. 66), was unbestritten blieb. Die Klage ist deshalb im Umfang des Rechnungsbe- trags gutzuheissen.

- 32 - 3.3.36. Rechnungen Nr. 9203306816 vom 11. November 2019 (act. 3/50d, CHF 1'433.75) und Nr. 9203307280 vom 20. November 2019 (act. 3/50f, CHF 1'042.–) Es ist unbestritten, dass die Beklagte die in Rechnung gestellten Artikel bestellt hat. Die Beklagte hat die entsprechenden Pakete am 12. und 21. November 2019 ent- gegen genommen (act. 3/50b-c,e) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, nicht alle Artikel erhalten und die Ware beanstandet zu haben (act. 14 N. 413 ff.). Das genügt nicht, bleibt doch unklar, inwiefern die gelieferte Ware nicht mit ihrer Bestellung übereinstimmte sowie wann und wie die Beklagte dies beanstandet ha- ben will. Falsch ist die Behauptung der Beklagten (act. 14 N. 413), wonach der Artikel Nr. 47 im Anhang B nicht aufgeführt sei (vgl. zweitletzte Zeile des Anhangs B). Nicht relevant ist sodann, dass die Artikel Nr. 5 und Nr. 3 im Anhang B nicht aufgeführt werden (so die Beklagte in act. 14 N. 413). Die Klägerin macht geltend, deren Preise würden sich aus der allgemeinen Tarifliste ergeben (act. 1 N. 67). Dies blieb unbestritten. Die Klage ist deshalb im Umfang der Rechnungsbeträge gutzuheissen. 3.3.37. Rechnung Nr. 9203307142 vom 18. November 2019 (act. 3/51c, CHF 166.95) Es ist unbestritten, dass die Beklagte die in Rechnung gestellten Artikel bestellt hat. Die Beklagte hat das entsprechende Paket am 19. November 2019 entgegen ge- nommen (act. 3/51b) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, nicht alle Artikel erhalten und die Ware beanstandet zu haben (act. 14 N. 421 ff.). Das genügt nicht, bleibt doch unklar, inwiefern die gelieferte Ware nicht mit ihrer Bestellung überein- stimmte sowie wann und wie die Beklagte dies beanstandet haben will, zumal es nur um einen einzigen Artikel geht. Die Beklagte bestreitet schliesslich nicht, zu- mindest nicht substantiiert genug, dass ein Kleinmengenzuschlag von CHF 50.– geschuldet ist und der in Rechnung gestellte Preis der allgemeinen Tarifliste ent- spricht (so die Klägerin in act. 1 N. 68). Die Klage ist deshalb im Umfang des Rech- nungsbetrags gutzuheissen.

- 33 - 3.3.38. Rechnung Nr. 9203307206 vom 19. November 2019 (act. 3/52c, CHF 707.05) Es ist unbestritten, dass die Beklagte die in Rechnung gestellten Artikel bestellt hat. Die Beklagte hat das entsprechende Paket am 20. November 2019 entgegen ge- nommen (act. 3/52b) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, nicht alle Artikel erhalten und die Ware beanstandet zu haben (act. 14 N. 427 ff.). Das genügt nicht, bleibt doch unklar, inwiefern die gelieferte Ware nicht mit ihrer Bestellung überein- stimmte sowie wann und wie die Beklagte dies beanstandet haben will. Die Be- klagte bestreitet sodann nicht, zumindest nicht substantiiert genug, dass die in Rechnung gestellten Preise dem Anhang B entsprechen (so die Klägerin in act. 1 N. 69). Die Klage ist deshalb im Umfang des Rechnungsbetrags gutzuheissen. 3.3.39. Rechnung Nr. 9203308198 vom 3. Dezember 2019 (act. 3/53d, CHF 1'153.45) Es ist unbestritten, dass die Beklagte die in Rechnung gestellten Artikel bestellt hat. Die Beklagte hat die entsprechenden Pakete am 6. Dezember 2019 entgegen ge- nommen (act. 3/53b-c) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, nicht alle Ar- tikel erhalten und die Ware beanstandet zu haben (act. 14 N. 433 ff.). Das genügt nicht, bleibt doch unklar, inwiefern die gelieferte Ware nicht mit ihrer Bestellung übereinstimmte sowie wann und wie die Beklagte dies beanstandet haben will. So- weit die Beklagte moniert, Bezeichnung und Preis der Artikel Nr. 15 und 14 würden nicht mit denjenigen für dieselben Artikel im Anhang B übereinstimmen, übersieht sie die klägerischen Ausführungen. Die Klägerin macht geltend (act. 1 N. 70), dass diese Artikelbezeichnungen falsch seien; korrekt seien wiederum Nr. 12 (anstatt Nr. 14) und Nr. 16 (anstatt Nr. 15). Dies blieb unbestritten. Die Klage ist deshalb im Umfang des Rechnungsbetrags gutzuheissen.

- 34 - 3.3.40. Rechnung Nr. 9203309150 vom 17. Dezember 2019 (act. 3/54d, CHF 1'755.50) Es ist unbestritten, dass die Beklagte die in Rechnung gestellten Artikel bestellt hat. Die Beklagte hat die entsprechenden Pakete am 18. Dezember 2019 entgegen ge- nommen (act. 3/54b-c) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, nicht alle Ar- tikel erhalten und die Ware beanstandet zu haben (act. 14 N. 443 ff.). Das genügt nicht, bleibt doch unklar, inwiefern die gelieferte Ware nicht mit ihrer Bestellung übereinstimmte sowie wann und wie die Beklagte dies beanstandet haben will. Falsch ist sodann die Behauptung der Beklagten, wonach der Artikel Nr. 48 im An- hang B nicht aufgeführt sei (vgl. drittletzte Zeile des Anhangs B). Sodann wendet die Beklagte ein, der Artikel Nr. 28 fehle im Anhang B. Dabei übersieht sie die klä- gerische Behauptung, wonach es sich dabei um der Artikel Nr. 29 handle (act. 1 N. 71), was unbestritten blieb. Dieser Artikel ist auf S. 1 des Anhangs B ebenfalls mit passender Bezeichnung und dem entsprechenden Preis (CHF 108.75) enthalten. Soweit die Beklagte moniert, Bezeichnung und Preis des Artikels Nr. 49 stimmten nicht mit denjenigen für denselben Artikel im Anhang B überein, übersieht sie die klägerischen Ausführungen. Die Klägerin macht geltend, dass diese Artikelbezeich- nung falsch sei; bestellt und geliefert worden sei der Artikel Nr. 14 (act. 1 N. 71). Dies blieb unbestritten. Die Klage ist deshalb im Umfang des Rechnungsbetrags gutzuheissen. 3.3.41. Rechnung Nr. 418S9005257852 vom 26. April 2020 (act. 3/55d, CHF 2'941.15) Es ist unbestritten, dass die Beklagte die in Rechnung gestellten Artikel am 3. Ja- nuar 2020 bestellt hat. Die Beklagte hat die entsprechenden Pakete am 8. Januar 2020 entgegen genommen (act. 3/55b-c) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, nicht alle Artikel erhalten und die Ware beanstandet zu haben (act. 14 N. 454 ff.). Das genügt nicht, bleibt doch unklar, inwiefern die gelieferte Ware nicht mit ihrer Bestellung übereinstimmte sowie wann und wie die Beklagte dies beanstandet ha- ben will. Soweit die Beklagte moniert, Bezeichnung und Preis des Artikels Nr. 15 würden nicht mit denjenigen für denselben Artikel im Anhang B übereinstimmen,

- 35 - übersieht sie die klägerischen Ausführungen. Die Klägerin macht geltend, die rich- tige und auch in der Rechnung vermerkte Nummer sei 43 (act. 1 N. 72). Dies blieb unbestritten. Der Artikel mit dieser Nummer ist im Anhang B mit dem in der Rech- nung genannten Preis und passender Bezeichnung aufgeführt (S. 3, letzte Zeile). Gleiches gilt für den von der Beklagten ebenfalls beanstandeten Artikel Nr. 35. Die- ser ist unter der in der Rechnung genannten Nummer 50 mit übereinstimmender Bezeichnung und entsprechenden Preis im Anhang B aufgeführt. In Bezug auf den Artikel Nr. 36 (recte: 37) übersieht die Beklagte schliesslich die klägerischen Aus- führungen, gemäss welchen sich dieser Artikel mit der auch auf der Rechnung auf- geführten Nr. 51 aus der allgemeinen Tarifliste ergebe. Dies blieb unbestritten. Die Klage ist deshalb im Umfang des Rechnungsbetrags gutzuheissen. 3.3.42. Rechnung Nr. 418S9005254791 vom 3. März 2020 (act. 3/56c, CHF 208.15) Es ist unbestritten, dass die Beklagte die in Rechnung gestellten Artikel am 13. Ja- nuar 2020 bestellt hat. Die Beklagte hat das entsprechende Paket am 15. Januar 2020 entgegen genommen (act. 3/56b) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, nicht alle Artikel erhalten und die Ware beanstandet zu haben (act. 14 N. 463 ff.). Das genügt nicht, bleibt doch unklar, inwiefern die gelieferte Ware nicht mit ihrer Bestellung übereinstimmte sowie wann und wie die Beklagte dies beanstandet ha- ben will. Die Beklagte bestreitet sodann nicht, zumindest nicht substantiiert genug, dass die in Rechnung gestellten Preise dem Anhang B entsprechen (so die Kläge- rin in act. 1 N. 73). Die Klage ist deshalb im Umfang des Rechnungsbetrags gutzu- heissen.

- 36 - 3.3.43. Rechnung Nr. 418S9005257848 vom 26. April 2020 (act. 3/57d, CHF 3'051.70) Die Beklagte bestreitet, die in der Rechnung aufgeführten Artikel am 24. Januar 2020 bestellt und erhalten zu haben (act. 14 N. 467 ff.). Das überzeugt nicht. Die Beklagte hat am 28. Januar 2020 zwei und am 29. Januar 2020 ein Paket entgegen genommen (act. 3/57a-c). Die Beklagte erklärt nicht, weshalb sie angeblich nicht bestellte Artikel entgegen nimmt und behält, ohne dies gegenüber der Klägerin zu beanstanden. Andere Bestellungen waren im fraglichen Zeitraum nicht offen. Somit muss davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die Artikel wie von der Klä- gerin behauptet am 24. Januar 2020 bestellt hat. Eventualiter wäre die Zustellung nicht bestellter Ware im vorliegenden kaufmännischen Verkehr als Antrag zum Ver- tragsschluss und deren vorbehaltlose Entgegennahme und Verbrauch als konklu- dente Annahme zu qualifizieren (Art. 6 OR). Soweit die Beklagte moniert, Bezeich- nung und Preis der Artikel Nr. 15 und Nr. 38 stimmten nicht mit dem Anhang B überein bzw. seien darin nicht enthalten, übersieht sie die in der Rechnung (act. 3/57d) vermerkten, aktuellen Artikelnummern 43 (für Nr. 15) und 52 (für Nr. 46). Der Artikel Nr. 43 ist auf S. 3 des Anhangs B mit passender Bezeichnung ("AJ._____") und dem entsprechenden Preis (CHF 28.50) aufgeführt. Der Artikel Nr. 52 ist auf S. 1 des Anhangs B mit passender Bezeichnung ("AK._____") und dem entsprechenden Preis (CHF 90.--) aufgeführt. Soweit die Beklagte weiter be- anstandet, die Artikel Nr. 31 [recte: 23] und Nr. 39 [recte: 40] seien nicht im Anhang B aufgeführt, übersieht sie die klägerischen Ausführungen. Nach Darstellung der Klägerin ergeben sich Bezeichnung und Preis dieser Artikel aus der allgemeinen Tarifliste (act. 1 N. 74). Dies blieb unbestritten. Die Klage ist deshalb im Umfang des Rechnungsbetrags gutzuheissen. 3.3.44. Rechnung Nr. 418S9005257830 vom 26. April 2020 (act. 3/58d, CHF 4'318.75) Die Beklagte bestreitet mit Ausnahme des Artikels Nr. 53 nicht, die in Rechnung gestellten Artikel bestellt zu haben (act. 14 N. 477 ff.). Die Beklagte hat auch diesen Artikel bestellt: Gemäss Anhang B und der Rechnung handelt es sich um "AL._____" bzw. "AL'._____" mit der früheren Artikelnummer 54. Diesen hat die

- 37 - Beklagte bestellt (vgl. act. 3/58a S. 4: 1x "AL._____ 54") und er wurde mit dem korrekten Preis gemäss Anhang B (CHF 134.25) in Rechnung gestellt. Die Be- klagte hat die entsprechenden Pakete sodann am 12. Februar 2020 entgegen ge- nommen (act. 3/58b-c) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, nicht alle Ar- tikel erhalten zu haben (act. 14 N. 480 ff.). Das genügt nicht, bleibt doch unklar, inwiefern die gelieferte Ware nicht mit ihrer Bestellung übereinstimmte sowie wann und wie die Beklagte dies beanstandet haben will. Die Beklagte bestreitet schliess- lich nicht, zumindest nicht substantiiert genug, dass die in Rechnung gestellten Preise dem Anhang B bzw. der allgemeinen Tarifliste entsprechen (so die Klägerin in act. 1 N. 75). Die Klage ist deshalb im Umfang des Rechnungsbetrags gutzu- heissen. 3.3.45. Rechnung Nr. 418S9005254637 vom 27. Februar 2020 (act. 3/59d, CHF 2'159.65) Es ist unbestritten, dass die Beklagte die in Rechnung gestellten Artikel am 14. Feb- ruar 2020 bestellt hat. Die Beklagte hat die entsprechenden Pakete am 19. Februar 2020 entgegen genommen (act. 3/59b-c) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, nicht alle Artikel erhalten und die Ware beanstandet zu haben (act. 14 N. 484 ff.). Das genügt nicht, bleibt doch unklar, inwiefern die gelieferte Ware nicht mit ihrer Bestellung übereinstimmte sowie wann und wie die Beklagte dies beanstandet ha- ben will. Soweit die Beklagte moniert, die Artikel Nr. 21 und Nr. 24 seien im Anhang B nicht aufgeführt, übersieht sie die klägerischen Ausführungen. Die Klägerin macht geltend, der Artikel Nr. 41 (recte: 21) sei der allgemeinen Tarifliste zu ent- nehmen (act. 1 N. 76). Dies blieb unbestritten. Der Artikel mit der früheren Nr. 24 trägt gemäss Rechnung sodann die Nr. 42 und ist damit auch im Anhang B aufge- führt (S. 3); der Preis ist korrekt (CHF 284.25) und die Bezeichnung ("V'._____") passt zu derjenigen in der Rechnung (act. 3/59d: "V._____") und der handschriftli- chen Bestellung (act. 3/59a: "V._____"). Die Klage ist deshalb im Umfang des Rechnungsbetrags gutzuheissen.

- 38 - 3.3.46. Rechnung Nr. 418S9005254582 vom 26. Februar 2020 (act. 3/60c, CHF 226.70) Die Beklagte bestreitet, den in Rechnung gestellten Artikel am 17. Februar 2020 telefonisch bestellt zu haben. Es trifft zwar zu, dass diese angebliche Bestellung einzig durch ein internes E-Mail der Klägerin (act. 3/60a) dokumentiert ist, mit wel- chem die Bestellung intern weiter geleitet wurde. Die Beklagte hat das entspre- chende Paket aber am 19. Februar 2020 entgegen genommen (act. 3/60b) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, nicht alle Artikel erhalten zu haben (act. 14 N. 515 ff.). Das genügt nicht, zumal es nur um einen einzigen Artikel geht. Die Beklagte erklärt nicht, weshalb sie einen nicht bestellten Artikel entgegen nimmt und behält, ohne dies gegenüber der Klägerin zu beanstanden. Somit muss davon ausgegangen werden, dass die Beklagte den Artikel wie von der Klägerin behaup- tet am 17. Februar 2020 bestellt hat. Eventualiter wäre die Zustellung nicht bestell- ter Ware im vorliegenden kaufmännischen Verkehr als Antrag und deren vorbehalt- lose Entgegennahme und Verbrauch als konkludente Annahme zu qualifizieren (Art. 6 OR). Der Preis (CHF 160.50, Anhang B S. 2) und der Kleinmengenzuschlag (act. 3/5 Vertragsziffer 4.3) wurden schliesslich vertraglich vereinbart (so zu Recht die Klägerin in act. 1 N. 77). Die Klage ist deshalb im Umfang des Rechnungsbe- trags gutzuheissen. 3.3.47. Rechnung Nr. 418S9005254663 vom 27. Februar 2020 (act. 3/61c, CHF 150.80) Die Beklagte bestreitet nicht, die in Rechnung gestellten Artikel am 19. Februar 2020 bestellt zu haben. Die Beklagte hat das entsprechende Paket am 21. Februar 2020 entgegen genommen (act. 3/61b) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, nicht alle Artikel erhalten zu haben (act. 14 N. 496 ff.). Das genügt nicht, zumal die Beklagte nur einen einzelnen Artikel bestellt hat. Es bleibt unklar, inwiefern die gelieferte Ware nicht mit ihrer Bestellung übereinstimmte sowie wann und wie die Beklagte dies beanstandet haben will. Die Beklagte bestreitet zu Recht (vgl. act. 3/5 Vertragsziffer 4.3) nicht, zumindest nicht substantiiert genug, dass ein Klein- mengenzuschlag von CHF 50.– geschuldet ist und der in Rechnung gestellte Preis

- 39 - dem Anhang B entspricht (so die Klägerin in act. 1 N. 78). Die Klage ist deshalb im Umfang des Rechnungsbetrags gutzuheissen. 3.3.48. Rechnung Nr. 418S9005254912 vom 4. März 2020 (act. 3/62d, CHF 1'621.40) Die Beklagte bestreitet nicht, die in Rechnung gestellten Artikel am 19. Februar 2020 bestellt zu haben. Die Beklagte hat die entsprechenden Pakete am 27. Feb- ruar 2020 entgegen genommen (act. 3/62b-c) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, nicht alle Artikel erhalten zu haben (act. 14 N. 500 ff.). Das genügt nicht, bleibt doch unklar, inwiefern die gelieferte Ware nicht mit ihrer Bestellung überein- stimmte sowie wann und wie die Beklagte dies beanstandet haben will. Nicht zu- treffend ist, dass der Artikel Nr. 28 im Anhang B nicht aufgeführt sei. Gemäss Rech- nung (act. 3/62d) trägt der Artikel die Nummer 29. Dieser Artikel ist auf S. 1 des Anhangs B ebenfalls mit passender Bezeichnung ("AC._____") und dem entspre- chenden Preis (CHF 108.75) aufgeführt. Die Klage ist deshalb im Umfang des Rechnungsbetrags gutzuheissen. 3.3.49. Rechnung Nr. 418S9005257857 vom 26. April 2020 (act. 3/63g, CHF 3'550.85) Die Beklagte bestreitet nicht, die in Rechnung gestellten Artikel am 9. März 2020 bestellt zu haben. Die Beklagte hat die entsprechenden Pakete am 12.,13. und 16. März 2020 sowie am 16. April 2020 entgegen genommen (act. 3/62b-f) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, nicht alle Artikel erhalten zu haben (act. 14 N. 506 ff.). Das genügt nicht, bleibt doch unklar, inwiefern die gelieferte Ware nicht mit ihrer Bestellung übereinstimmte sowie wann und wie die Beklagte dies beanstandet haben will. Soweit die Beklagte moniert, Bezeichnung und Preis des Artikels Nr. 15 stimmten nicht mit denjenigen für dieselben Artikel im Anhang B überein (act. 14 N. 506 ff.), übersieht sie die in der Rechnung (act. 3/63g) vermerkte, aktuelle Artikel- nummer 43. Dieser Artikel ist auf S. 3 des Anhangs B ebenfalls mit passender Be- zeichnung ("AJ._____") und dem entsprechenden Preis (CHF 28.50) aufgeführt. Nicht relevant ist weiter, dass der Artikel 6/40 im Anhang B nicht aufgeführt ist (so die Beklagte in act. 14 N. 509 f.). Die Klägerin macht geltend, dass sich dieser

- 40 - Artikel aus der allgemeinen Tarifliste ergebe (act. 1 N. 80), was unbestritten blieb. Die Klage ist deshalb im Umfang des Rechnungsbetrags gutzuheissen. 3.3.50. Rechnung Nr. 418S9005255678 vom 23. März 2020 (act. 3/64c, CHF 96.50) Die Beklagte bestreitet, den in Rechnung gestellten Artikel am 12. März 2020 tele- fonisch bestellt zu haben. Es trifft zwar zu, dass diese angebliche Bestellung einzig durch ein internes E-Mail der Klägerin (act. 3/64a) dokumentiert ist, mit welchem die Bestellung intern weiter geleitet wurde. Die Beklagte hat das entsprechende Paket aber am 16. März 2020 entgegen genommen (act. 3/64b) und bringt nur in unsubstantiierter Weise vor, nicht alle Artikel erhalten zu haben (act. 14 N. 515 ff.). Das genügt nicht, zumal es nur um einen einzigen Artikel geht. Die Beklagte erklärt nicht, weshalb sie einen nicht bestellten Artikel entgegen nimmt und behält, ohne dies gegenüber der Klägerin zu beanstanden. Die Beklagte hatte diesen Artikel auch nicht im Rahmen der Bestellung gemäss act. 3/63a bestellt, welche am 12. März 2020 noch nicht vollständig geliefert worden war. Somit muss davon ausge- gangen werden, dass die Beklagte den Artikel wie von der Klägerin behauptet am

12. März 2020 bestellt hat. Eventualiter wäre die Zustellung nicht bestellter Ware im vorliegenden kaufmännischen Verkehr als Antrag und deren vorbehaltlose Ent- gegennahme und Verbrauch als konkludente Annahme zu qualifizieren (Art. 6 OR). Schliesslich bestreitet die Beklagte nicht, zumindest nicht substantiiert genug, dass sich der Preis des Artikels aus der allgemeinen Tarifliste und der Kleinmengenzu- schlag aus dem Anhang B ergibt (so die Klägerin in act. 1 N. 81). Die Klage ist deshalb im Umfang des Rechnungsbetrags gutzuheissen. 3.4. Fazit Folgende Forderungen aus Materiallieferungen sind somit unbestritten oder belegt: Rechnung act. Betrag Nr. 9203274204 vom 20. Februar 2018 act. 3/15c CHF 3'004.85 Nr. 9203284866 vom 11. September 2018 act. 3/17d CHF 2'770.60 Nr. 9203286651 vom 16. Oktober 2018 act. 3/18d CHF 3'077.55 Nr. 9203287495 vom 31. Oktober 2018 act. 3/19d CHF 2'722.10 Nr. 9203289187 vom 29. November 2018 act. 3/20b CHF 1'015.05 Nr. 9203289268 vom 30. November 2018 act. 3/20e CHF 1'458.– Nr. 9203291578 vom 14. Januar 2019 act. 3/21d CHF 4'757.25

- 41 - Nr. 9203291579 vom 14. Januar 2019 act. 3/21g CHF 1'302.65 Nr. 9203292384 vom 28. Januar 2019 act. 3/22d CHF 2'543.05 Nr. 9203293031 vom 7. Februar 2019 act. 3/23d CHF 4'965.50 Nr. 9203293081 vom 8. Februar 2019 act. 3/24b CHF 807.75 Nr. 9203294280 vom 4. März 2019 act. 3/25d CHF 4'226.15 Nr. 9203295770 vom 2. April 2019 act. 3/27d CHF 2'289.15 Nr. 9203295771 vom 2. April 2019 act. 3/28c CHF 1'591.25 Nr. 9203296343 vom 12. April 2019 act. 3/29d CHF 1'173.65 Nr. 9203297225 vom 2. Mai 2019 act. 3/30c CHF 1'402.– Nr. 9203297321 vom 3. Mai 2019 act. 3/31d CHF 1'600.95 Nr. 9203297482 vom 7. Mai 2019 act. 3/32d CHF 1'712.45 Nr. 9203297715 vom 13. Mai 2019 act. 3/33c CHF 1'753.20 Nr. 6203298221 vom 22. Mai 2019 act. 3/34d CHF 4'194.90 Nr. 9203298536 vom 28. Mai 2019 act. 3/35c CHF 758.75 Nr. 9203299045 vom 11. Juni 2019 act. 3/36d CHF 2'872.10 Nr. 9203299426 vom 18. Juni 2019 act. 3/37d CHF 2'818.50 Nr. 9203299641 vom 21. Juni 2019 act. 3/37f CHF 109.05 Nr. 9203299721 vom 24. Juni 2019 act. 3/38d CHF 1'676.10 Nr. 9203300340 vom 4. Juli 2019 act. 3/39d CHF 4'560.85 Nr. 9203300482 vom 8. Juli 2019 act. 3/40c CHF 2'019.40 Nr. 9203301534 vom 30. Juli 2019 act. 3/41d CHF 1'684.80 Nr. 9203302251 vom 14. August 2019 act. 3/42d CHF 1'291.85 Nr. 9203302933 vom 28. August 2019 act. 3/43d CHF 2'178.50 Nr. 9203303996 vom 17. September 2019 act. 3/44d CHF 893.35 Nr. 6203304985 vom 4. Oktober 2019 act. 3/45c CHF 1'254.95 Nr. 9203305281 vom 10. Oktober 2019 act. 3/46c CHF 2'490.55 Nr. 6203305681 vom 18. Oktober 2019 act. 3/47d CHF 1'812.05 Nr. 9203306187 vom 29. Oktober 2019 act. 3/48d CHF 1'045.85 Nr. 9203306410 vom 1. November 2019 act. 3/48f CHF 630.05 Nr. 9203308450 vom 5. Dezember 2019 act. 3/48h CHF 169.65 Nr. 9203306760 vom 8. November 2019 act. 3/49d CHF 1'423.80 Nr. 9203306816 vom 11. November 2019 act. 3/50d CHF 1'433.75 Nr. 9203307280 vom 20. November 2019 act. 3/50f CHF 1'042.– Nr. 9203307142 vom 18. November 2019 act. 3/51c CHF 166.95 Nr. 9203307206 vom 19. November 2019 act. 3/52c CHF 707.05 Nr. 9203308198 vom 3. Dezember 2019 act. 3/53d CHF 1'153.45 Nr. 9203309150 vom 17. Dezember 2019 act. 3/54d CHF 1'755.50 Nr. 418S9005257852 vom 26. April 2020 act. 3/55d CHF 2'941.15 Nr. 418S9005254791 vom 3. März 2020 act. 3/56c CHF 208.15 Nr. 418S9005257848 vom 26. April 2020 act. 3/57d CHF 3'051.70 Nr. 418S9005257830 vom 26. April 2020 act. 3/58d CHF 4'318.75 Nr. 418S9005254637 vom 27. Februar 2020 act. 3/59d CHF 2'159.65 Nr. 418S9005254582 vom 26. Februar 2020 act. 3/60c CHF 226.70 Nr. 418S9005254663 vom 27. Februar 2020 act. 3/61c CHF 150.80 Nr. 418S9005254912 vom 4. März 2020 act. 3/62d CHF 1'621.40 Nr. 418S9005257857 vom 26. April 2020 act. 3/63g CHF 3'550.85 Nr. 418S9005255678 vom 23. März 2020 act. 3/64c CHF 96.50 Total CHF 102'642.55

- 42 - Unklar bleibt der von der Klägerin in ihrer Übersicht (act. 1 N. 27) am Ende zusätz- lich aufgeführte Rechnungsbetrag von CHF 15.75 ("AM._____" 44). Diesbezügli- che Ausführungen fehlen vollständig, weshalb die Klage insoweit abzuweisen ist. Nach unbestritten gebliebener Darstellung der Klägerin (act. 1 N. 30 f.) haben die Parteien in Ziff. 7.1 des Vertrags und Ziff. 3.2 des Anhangs A eine Zahlungsfrist von 30 Tagen vereinbart, nach deren Ablauf die Beklagte ohne Mahnung in Verzug fällt und einen Verzugszins von 5% schuldet. Wie vorstehend dargelegt ist von einer Zustellung der Rechnungen an der Rechtsöffnungsverhandlung vom 22. November 2021 auszugehen. Die Beklagte befand sich demnach ab dem 22. Dezember 2021 in Verzug und schuldet ab diesem Datum Verzugszins von 5%. Soweit die Klägerin Ersatz der Kosten des Zahlungsbefehls in der Höhe von CHF 203.30 verlangt, ist die Klage abzuweisen. Die Klägerin als Gläubigerin hat bei (mindestens teilweise) erfolgreicher Betreibung – wie vorliegend – von Geset- zes wegen einen Anspruch auf Ersatz der Betreibungskosten. Sie ist deshalb be- rechtigt, von den Zahlungen der Beklagten als in der Zwangsvollstreckung die Be- treibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Die Betreibungskosten werden im Ergebnis zur Schuld geschlagen und sind von der Schuldnerin zusätz- lich zum Betrag, welcher der Gläubigerin zugesprochen worden ist, zu bezahlen (Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3.). Einer Ver- pflichtung im vorliegenden Urteil bedarf es dazu nicht. Das klägerische Rechtsbegehren Ziff. 1 ist demnach im Betrag von CHF 102'642.55 zuzüglich Zins von 5% seit dem 22. Dezember 2021 gutzuheissen, im Restbetrag ist es abzuweisen.

4. Beseitigung des Rechtsvorschlags (Rechtsbegehren Ziff. 2) 4.1. Streitpunkte Die Klägerin verlangt mit ihrem Rechtsbegehren Ziff. 2 die Beseitigung des Rechts- vorschlags in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Genf sowie die Erteilung der Rechtsöffnung im Betrag der Betreibung.

- 43 - Die Beklagte wendet ein, die Klägerin sei nicht identisch mit der betreibenden D._____ AG. Zudem sei das Recht, die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu ver- langen, seit dem 22. Juni 2022 und damit vor Klageeinleitung am 25. November 2022 verfallen (act. 14 N. 99 ff.). 4.2. Rechtliches Mit dem Rechtsvorschlag bringt die Schuldnerin die Betreibung zum Stillstand (Art. 78 SchKG). Der Gläubigerin stehen in einem solchen Fall grundsätzlich zwei Wege offen. Verfügt die Gläubigerin über einen Rechtsöffnungstitel, kann sie im Rechtsöffnungsverfahren die Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 ff. SchKG). Hat die Gläubigerin keinen Rechtsöffnungstitel, so muss sie ihren Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend machen, wobei sie in diesen Verfahren zu- gleich den Rechtsvorschlag beseitigen lassen kann (Art. 79 SchKG). Nicht möglich ist indes die Erteilung der Rechtsöffnung innerhalb des ordentlichen oder verein- fachten Verfahrens, da ein Rechtsöffnungsentscheid im summarischen Verfahren getroffen wird (Art. 251 lit. a ZPO), die objektive Klagehäufung aber voraussetzt, dass für die gehäuften Ansprüche die gleiche Verfahrensart anwendbar ist (Art. 90 lit. b ZPO; vgl. dazu auch ZR 90/1991 Nr. 80). Für die Beurteilung von Rechtsöff- nungsbegehren wäre das Handelsgericht ausserdem sachlich nicht zuständig (vgl. BGE 140 III 355 ff. Erw. 2.3.3). Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, steht die einjährige Frist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens zwischen der Einleitung und der Erledigung des durch den Rechtsvorschlag veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still (Art. 88 Abs. 2 SchKG). Die Klage gemäss Art. 79 SchKG muss folglich innerhalb eines Jahres ab Zustellung des Zahlungsbefehls an die Gläubigerin erhoben werden. Das Gericht hat – wie im Rechtsöffnungsverfahren – von Amtes wegen zu prüfen, ob die gemäss Urteil Berechtigte mit der betreibenden Gläubigerin identisch ist, ob zwischen der in Betreibung gesetzten und der eingeklagten Forderung Identität be- steht, und ob auch die im Urteil Verpflichtete mit der Betriebenen identisch ist (BGE 142 III 720 ff. Erw. 4.1; BGE 141 I 97 ff. Erw. 5.2; BGE 139 III 444 ff. Erw. 4.1.1).

- 44 - 4.3. Würdigung 4.3.1. Vorliegend verlangt die Klägerin nebst Beseitigung des Rechtsvorschlags ausdrücklich auch die "Rechtsöffnung". Es ist davon auszugehen, dass ihr Begeh- ren auf Beseitigung des Rechtsvorschlages gerichtet ist, und sie nicht die Durch- führung eines summarischen Rechtsöffnungsverfahrens verlangt. Das Begehren ist deshalb ungeachtet der Formulierung als Begehren im Sinne von Art. 79 SchKG entgegenzunehmen. 4.3.2. Der Zahlungsbefehl datiert vom 23. Juni 2021, zugestellt wurde er am

30. Juni 2021 (vgl. act. 3/11). Das vorliegende Verfahren wurde am 25. November 2022 rechtshängig, also rund 17 Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls. Wie aber die Beklagte ausführt, standen sich die Parteien bereits in einem Rechtsöff- nungsverfahren gegenüber, welches vom 21. Juli 2021 bis zum 7. Februar 2021 dauerte (vgl. act. 15/66). Während dieser Zeit stand die Frist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG ebenfalls still, weshalb die vorliegende Klage fristgerecht eingereicht wurde. 4.3.3. Sodann trifft zwar zu, dass die Betreibung von der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der D._____ AG, angehoben worden war (vgl. act. 15/66). Wie vorstehend ausgeführt, übernahm die Klägerin aber infolge Fusion sämtliche Aktiven und Pas- siven der D._____ AG. Es liegt somit Identität zwischen der aus dem vorliegenden Urteil Berechtigten und der betreibenden Gläubigerin vor. 4.3.4. Betrieben wurde die Beklagte mit genanntem Zahlungsbefehl für "Factures impayées" im Betrag von CHF 113'898.65 zuzüglich Zins von 5% ab 22. März 2018, was die gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 eingeklagte Forderungssumme übersteigt. Ein Bezug der Betreibung zur nachfolgend zu prüfenden Vorzeitentschädigung ist indes weder behauptet noch ersichtlich. Anknüpfend an die vorstehenden Erwä- gungen ist der Rechtsvorschlag folglich im Umfang von CHF 102'642.55 zuzüglich Zins von 5% seit dem 22. Dezember 2021 zu beseitigen, im darüber hinausgehen- den Umfang ist das Rechtsbegehren Ziff. 2 abzuweisen. Wie vorstehend ausge- führt, ist die Klägerin berechtigt, von den Zahlungen der Beklagten in der Zwangs- vollstreckung die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Die Betreibungskosten sind von der Schuldnerin zusätzlich zum Betrag, welcher der

- 45 - Gläubigerin zugesprochen worden ist, zu bezahlen (Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3.), weshalb sich zur Durchsetzung der Kostenersatzpflicht die Beseitigung des Rechtsvorschlages als überflüssig erweist (BGE 147 III 358 ff. Erw. 3.4.1; BGE 144 III 360 ff. Erw. 3.6.2).

5. Vorzeitentschädigung (Rechtsbegehren Ziff. 3) 5.1. Unstrittiger Sachverhalt Die Beklagte hat sich im Vertrag vom 2. August 2018 im Gegenzug zur kostenlosen Überlassung der beiden Analysegeräte zur exklusiven Abnahme der Hilfs- und Ver- brauchsmaterialien für den Betrieb der beiden Geräte verpflichtet, und zwar zu ei- nem Mindestbestellwert von CHF 176'061.31 pro Jahr (CHF 880'306.55 für die fünfjährige Vertragsdauer). Die Beklagte erreichte die jährliche Mindestbestell- menge nie und stellte ihre Bestellungen im Juni 2020 ganz ein, nachdem die Klä- gerin aufgrund der Zahlungsausstände auf einer Vorauszahlung der bestellten Ar- tikel bestanden hatte. Der Vertrag sieht in Ziffer 16 Regelungen betreffend "Résiliation" wie folgt vor (act. 3/5): "16.1 Le contrat peut être résilié par les PARTIES au plus tôt à l'échéance de la durée convenue dans le chiffre 2, avec un préavis de trois (3) mois, par l'envoi d'une lettre en recommandé. Si le contrat n'est pas résilié, il est tacitement reconduit pour une nouvelle période d'une an- née. 16.2 Si le CLIENT souhaite résilier le contrat avant l'échéance de la durée convenue dans le chiffre 2, il devra en informer A._____ par écrit et avec un préavis de trois (3) mois. Le CLIENT devra en outre verser à A._____ une indemnité compensatoire calculée selon la formule suivante:

- 46 - 16.3 A la fin du contrat au sens du chiffre 2 ou en cas de fin anticipée, le CLIENT doit dans tous les cas régler, outre les éventuelles indemnités compensatoires mentionnées au chiffre 16.2, les factures mises dans le cadre du présent contrat. 16.4 A._____ a le droit de résilier le contrat sans observer le délai prévu pour motif grave et parti- culièrement en cas d'utilisation contraire au contrat de l'équipement par le CLIENT et de non- exécution d'une obligation légale ou contractuelle par le CLIENT en dépit d'un avertissement écrit, de dissolution de la société du CLIENT, d'arrêt de son activité commerciale ou à son décès, d'arrêt de ses paiements, de demande de délai de paiement ou d'établissement d'un concordat par le CLIENT, de diminution des garanties, de protêt à charge du CLIENT ou de saisie de ses biens." 5.2. Streitpunkte Die Klägerin macht geltend, die auf den Materialbestellungen erzielte Marge hätte die Kosten der zur Verfügung gestellten Geräte decken sollen; diese Abnahmever- pflichtung habe eine sonst übliche Leasinggebühr ersetzt. Für den Fall einer vor- zeitigen Vertragsauflösung hätten die Parteien vor diesem Hintergrund in Ziffer 16 des Vertrags eine pauschalisierte Regelung vereinbart. Die Beklagte habe demge- mäss eine Entschädigung an die Klägerin zu zahlen, die sich an der vertraglichen Restlaufzeit und am Wert des zur Verfügung gestellten Geräts orientiere. Gestützt auf die Berechnungsformel in Ziff. 16.2 verlangt die Klägerin für das Gerät M._____ eine vertragliche Vorzeitentschädigung von CHF 82'333.–. Dabei legt sie ihrer Be- rechnung einen Neuwert/Katalogpreis des Geräts von CHF 130'000.– und die ver- einbarte Vertragsdauer von 60 Monaten zugrunde. Die Klägerin geht von einer fak- tischen Vertragsbeendigung durch die Beklagte per 16. Juni 2020 aus, als die letzte Bestellung erfolgte. Ab diesem Zeitpunkt hätte die verbleibende Laufzeit 38 Monate betragen (act. 1 N. 86 ff.). Die Beklagte wendet ein, dass die Klägerin den Vertrag mit Schreiben vom 23. März 2021 schriftlich und mit sofortiger Wirkung gekündigt habe; die Klägerin verändere die Sachlage zu ihrem Vorteil (act. 14 N. 523 ff.).

- 47 - 5.3. Rechtliches Bei der Auslegung eines Vertrags ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen (Art. 18 Abs. 1 OR). Dieser für die Sonderfälle der fal- schen Ausdrucksweise (falsa demonstratio) und der Simulation kodifizierte Grund- satz gilt nach herrschender Auffassung als allgemeine Auslegungsmaxime für Ver- träge (anstatt vieler: WIEGAND WOLFGANG, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl., Basel 2020, Art. 18 N. 1). Das Gericht hat nach ständiger bundesgericht- licher Rechtsprechung im Rahmen der Auslegung von Willenserklärungen zu- nächst den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien festzustellen (sog. subjektive oder empirische Auslegung; BGE 143 III 157 ff. Erw. 1.2.2; BGE 142 III 239 ff. Erw. 5.2.1; BGE 140 III 86 ff. Erw. 4.1; BGE 132 III 268 ff. Erw. 2.3.2). Lässt sich ein solcher nicht feststellen bzw. beweisen, so sind die Willenserklärungen der Parteien nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (sog. objektivierende oder nor- mative Auslegung). Bei der Prüfung nach dem Vertrauensgrundsatz hat das Ge- richt durch eine objektivierende Auslegung den Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben, wobei es als Vertragswillen anzusehen hat, was vernünftig und korrekt handelnde Parteien unter den gegebenen, auch persön- lichen Umständen durch die Verwendung der auszulegenden Worte oder ihr sons- tiges Verhalten ausgedrückt und folglich gewollt haben würden, und wie sie vom Empfänger in guten Treuen nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 143 III 157 ff. Erw. 1.2.2; BGE 142 III 239 ff. Erw. 5.2.1; BGE 138 III 659 ff. Erw. 4.2.1). Das Gericht hat nach einem sachgerechten Resultat zu suchen, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben (BGE 142 V 466 ff. Erw. 6.1; BGE 142 V 129 ff. Erw. 5.2.2; BGE 140 V 50 ff. Erw. 2.2). 5.4. Würdigung 5.4.1. Die Klägerin führt aus, die eingeklagte Entschädigung gemäss Ziff. 16.2 des Vertrags komme sowohl bei einer in dieser Ziffer vorgesehenen schriftlichen Kün-

- 48 - digung durch die Beklagte als auch bei einer fristlosen Kündigung durch die Kläge- rin im Sinne von Ziff. 16.4 des Vertrags zur Anwendung, wobei sich letzteres aus Ziff. 16.3 ergebe (act. 1 N. 94). Dies blieb seitens der Beklagten unbestritten. Un- bestrittenermassen erfolgte sodann keine schriftliche Kündigung der Beklagten im Sinne von Ziff. 16.2 des Vertrags, aber am 23. März 2021 eine fristlose Kündigung der Klägerin im Sinne von Ziff. 16.4 des Vertrags (act. 3/10). Die Beklagte bestreitet mithin nicht, dass die Entschädigung gemäss Ziff. 16.2 jedenfalls ab diesem Zeit- punkt geschuldet ist. Die Klägerin macht darüber hinaus geltend, dass die Entschä- digung gemäss Ziff. 16.2 des Vertrags auch im Falle eines "faktischen Vertragsab- bruchs" durch die Beklagte – vorliegend in Gestalt der ab dem 17. Juni 2020 unter- bliebenen Materialbestellungen – geschuldet sein müsse (act. 1 N. 92), was die Beklagte bestreitet. Einen diesbezüglich übereinstimmenden Parteiwillen behaup- tet die Klägerin nicht, weshalb die fraglichen Vertragsziffern nach dem Vertrauens- prinzip auszulegen sind. 5.4.2. Wie die Klägerin überzeugend vorbringt und von der Beklagten auch nicht bestritten wird, sollte die von der Beklagten über die fünfjährige Vertragslaufzeit zu erreichende Mindestbestellmenge für Verbrauchsmaterial bzw. die darauf von der Klägerin erzielte Marge eine Entschädigung für den ansonsten kostenlosen Ge- brauch der klägerischen Analysegeräte darstellen bzw. eine Gebühr ersetzen. Die Höhe der Entschädigung gemäss Ziff. 16.2 des Vertrags bemisst sich dabei nach klarem Wortlaut – abgesehen vom bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses de- finierten Wert des Geräts und von der Vertragsdauer von fünf Jahren – nach der verbleibenden bzw. "entfallenden" Restlaufzeit des Vertrags ("nombre de mois res- tants jusqu'à la fin du contrat"). Es handelt sich bei der Entschädigung demnach in erster Linie um eine pauschalierte Entschädigung für die der Klägerin durch die vorzeitige Vertragsauflösung entgangene Marge aus den Mindestbestellungen. 5.4.3. Von einer Restlaufzeit bzw. von "mois restants" kann dabei erst ab dem Zeit- punkt gesprochen werden, in welchem das Vertragsverhältnis vorzeitig endet. Das vorzeitige Vertragsende wird nach klarem Wortlaut entweder durch eine schriftliche und unter Einhalt einer dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgende Kündigung der Beklagten oder durch eine fristlose Kündigung der Klägerin herbeigeführt, wobei

- 49 - letztere einen der aufgeführten Kündigungsgründe voraussetzt. Einer dieser Kün- digungsgründe sind Vertragsverletzungen der Beklagten ("non-exécution d'une ob- ligation […] contractuelle par le CLIENT en dépit d'un avertissement écrit"). Dem Vertragswortlaut lassen sich somit keine Hinweise dafür entnehmen, dass gänzlich ausbleibende Bestellungen erstens als konkludente Kündigung der Beklagten gel- ten sollten und zweitens eine solche konkludente Kündigung die Entschädigungs- pflicht gemäss Ziff. 16.2 des Vertrags auslösen sollte. 5.4.4. Die klägerische Vertragsauslegung beruht auf der Prämisse, dass sich die Beklagte nicht durch Unterlassen einer schriftlichen Kündigung ihren vertraglichen Pflichten soll entziehen können. Die Klägerin scheint demnach davon auszugehen, dass sie zumindest für den Zeitraum zwischen der letzten Bestellung der Beklagten und ihrer Kündigung rund neun Monate später über keinen Erfüllungsanspruch hin- sichtlich weiterer Bestellungen im genannten Mindestbetrag verfügt, ohne dies al- lerdings näher zu erläutern. So bleibt unklar, ob die Klägerin von einem Untergang ihres Erfüllungsanspruchs ausgeht oder der Ansicht ist, nie über einen solchen, durchsetzbaren Erfüllungsanspruch verfügt zu haben. Der Vertrag äussert sich dazu nicht explizit. Die totale Mindestbestellmenge wird im Vertrag aber betrags- mässig auf die einzelnen Jahre verteilt, was für einen zumindest jährlich fällig wer- denden Erfüllungsanspruch spricht. Die Anknüpfung an die "verbleibende" Ver- tragslaufzeit legt jedenfalls nahe, dass vor dem vorzeitigen Vertragsende liegende Umstände auf die Höhe der Entschädigung keinen Einfluss haben sollten. Entspre- chend darf die Frage, ob der fragliche klägerische Erfüllungsanspruch (noch) be- steht oder nicht, jedenfalls nicht mit der vorliegend vorzunehmenden Auslegung vermengt werden. Die Verletzung des genannten Erfüllungsanspruchs hätte viel- mehr eine Vertragsverletzung dargestellt, für welche der Vertrag der Klägerin das fristloses Kündigungsrecht zur Verfügung gestellt hätte, was angesichts der fragli- chen Durchsetzbarkeit eines allfälligen Erfüllungsanspruchs auch sinnvoll er- scheint. Eine Regelungslücke, welche im Sinne der Klägerin gefüllt werden müsste, besteht somit gerade nicht. 5.4.5. Im Gegenteil würde das klägerische Vertragsverständnis zu einem Wider- spruch bzw. zu einer Konkurrenz zu diesem für Vertragsverletzungen vorgesehen

- 50 - Kündigungsrecht der Klägerin führen, zumal letzteres eine vorgängige Abmahnung voraussetzt. Da eine solche "konkludente" Kündigung der Beklagten auf einer Un- terlassung beruhen würde, würde zudem insofern eine Unsicherheit über den Kün- digungszeitpunkt geschaffen, als sowohl die letzte Bestellung der Beklagten (so die Klägerin), aber auch ein späterer Zeitpunkt wie beispielsweise das nächste Jahres- ende als massgeblicher Zeitpunkt in Frage kämen. Es besteht kein Grund zur An- nahme, dass vernünftige Parteien eine solch impraktikable Regelung vereinbaren wollten. 5.4.6. Weshalb die Klägerin mit der Kündigung während rund neun Monaten zu- wartete, ist unklar und deshalb von ihr zu vertreten. Die klägerische Argumentation ist aber auch widersprüchlich, weil die Klägerin das Vertragsverhältnis am 23. März 2021 mit sofortiger Wirkung kündigte und sich gerade nicht auf den Standpunkt stellte, der Vertrag sei bereits zuvor durch einen "faktischen Vertragsabbruch" be- endet worden (vgl. act. 3/10). Entgegen der klägerischen Darstellung (act. 1 N. 94) erfolgte die Kündigung insofern nicht bloss "der Klarheit halber". Darüber hinaus nannte sie als Kündigungsgrund den Zahlungsausstand, nicht etwa die unterblie- benen Bestellungen. 5.4.7. Die Entschädigung gemäss Ziff. 16.2 des Vertrags ist demnach erst ab der Kündigung vom 23. März 2021 geschuldet. Massgebend ist dabei, wann die Kün- digung der Beklagten zugegangen ist, was mangels entsprechender Behauptungen unklar ist. Die Beklagte bestreitet allerdings weder den Empfang der Kündigung noch bringt sie vor, dass die Kündigung der in Ziff. 16.1 des Vertrags vereinbarten Form (Einschreiben) nicht entsprochen habe. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Kündigung der Beklagten jedenfalls vor dem 2. April 2021 zugegangen ist. Nach unbestritten gebliebenem Vertragsverständnis der Klägerin (act. 1 N. 95) sind sodann nur "ganze", verbleibende Monate zu berücksichtigen. Es ist folglich von einer verbleibenden Vertragsdauer von rund 28 Monaten auszugehen, da die fünf- jährige Vertragsdauer am 2. August 2023 geendet hätte (Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR). Der Wert des Geräts in der Höhe von CHF 130'000.– ist sodann zu Recht unbe- stritten (vgl. Ziff. 1.1 des Vertrags). Dies ergibt einen klägerischen Anspruch von CHF 60'666.65 ([CHF 130'000 / 60] x 28).

- 51 - 5.5. Fazit Die Klägerin verfügt über einen Anspruch auf Bezahlung der vertraglich vereinbar- ten Entschädigung im Betrag von CHF 60'666.65 für die frühzeitige Vertragsauflö- sung. In Bezug auf den geltend gemachten Zins ist festzuhalten, dass es sich vorliegend entgegen der Darstellung der Klägerin (act. 1 N. 95) nicht um einen Schadenersatz infolge unerlaubter Handlung handelt, bei welchem Verzugszins vom Zeitpunkt an geschuldet wäre, in dem sich das schädigende Ereignis finanziell ausgewirkt hat (vgl. BGE 131 III 12 ff. Erw. 9.1). Weiter ist auch kein durch Kündigung ausgelöster Verfalltag (Art. 102 Abs. 2 OR) anzunehmen. Die Klägerin behauptet keine vorpro- zessuale Mahnung, weshalb die Beklagte erst am Tag nach der Zustellung der vor- liegenden Klage am 7. Dezember 2022 (vgl. act. 5/2) in Verzug geriet (BGE 116 II 225 ff. Erw. 5a) und ab dem 8. Dezember 2022 einen Verzugszins von 5% schuldet.

6. Zusammenfassung Die Klägerin verfügt über eine Forderung aus der Lieferung von Verbrauchsmaterial in der Höhe von CHF 102'642.55, wobei die Beklagte auf diesem Betrag zusätzlich Zins von 5% ab dem 22. Dezember 2021 schuldet. Im Restbetrag ist das Rechts- begehren Ziff. 1 abzuweisen. Der Rechtsvorschlag in der entsprechenden Betrei- bung ist im genannten Betrag zuzüglich Zins zu beseitigen, im darüber hinausge- henden Umfang ist das klägerische Rechtsbegehren Ziff. 2 abzuweisen. Die Klä- gerin verfügt schliesslich über einen vertraglichen Entschädigungsanspruch in der Höhe von CHF 60'666.65 zuzüglich Zins von 5% ab dem 8. Dezember 2022 infolge vorzeitiger Vertragsauflösung. Im Restbetrag ist das Rechtsbegehren Ziff. 3 abzu- weisen.

- 52 -

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Gerichtskosten 7.1.1. Höhe Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO wird der Streitwert durch das Rechtsbe- gehren bestimmt; Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet. Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 188'185.20 (CHF 105'852.20 + CHF 82'333.–). Davon ausgehend beträgt die Grundgebühr rund CHF 12'300.– (§ 4 Abs. 1 GebV OG), was dem Zeitaufwand oder der Schwierigkeit des Falls angemessen ist (§ 4 Abs. 2 GebV OG). Die Ge- richtsgebühr ist deshalb auf CHF 12'300.– festzusetzen. 7.1.2. Verteilung Art. 106 ZPO regelt die Verteilungsgrundsätze: Die Prozesskosten werden der un- terliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Abs. 2). Die Klägerin obsiegt mit ihrer Klage im Umfang von CHF 163'309.20 (CHF 102'642.55 + CHF 60'666.65) bzw. rund 87%. Die Gerichtskosten sind folglich im Betrag von CHF 10'700.– der Beklagten und im Betrag von CHF 1'600.– der Klägerin aufzuerlegen. Die Kosten sind vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO), wobei der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen ist (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Der Fehlbetrag ist von der Beklagten einzufordern. 7.2. Parteientschädigung Auch die Parteientschädigungen werden grundsätzlich nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom

- 53 -

8. September 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Gebühr be- misst sich im Zivilprozess nach dem Streitwert bzw. dem tatsächlichen Streitinte- resse, der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand des Anwalts sowie der Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Diese Grundgebühr ist mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Die ordentliche Parteientschädigung beträgt vorliegend rund CHF 15'490.–, ausge- hend vom vorgenannten Streitwert von CHF 188'185.20 (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Für die durchgeführte Vergleichsverhandlung ist sodann ein Zuschlag von insgesamt rund 15% zu gewähren (§ 11 Abs. 2 AnwGebV), was eine Parteientschädigung von CHF 17'800.– ergibt. Die Beklagte unterliegt im Umfang von 87% und obsiegt im Umfang von 13%. Folglich hat sie der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von 74% bzw. CHF 13'172.– zu bezahlen. Das Handelsgericht erkennt:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 163'309.20 zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5% ab dem 22. Dezember 2021 auf dem Betrag von CHF 102'642.55 und Zins von 5% ab dem 8. Dezember 2022 auf dem Be- trag von CHF 60'666.65. Im Mehrbetrag werden die Rechtsbegehren Ziffer 1 und 3 abgewiesen.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Genf (Zahlungsbefehl vom 23. Juni 2021) wird im Umfang von CHF 102'642.55 zuzüglich Zins von 5% ab dem 22. Dezember 2021 beseitigt. Im Mehrbetrag wird das Rechtsbegehren Ziffer 2 abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 12'300.–.

4. Die Kosten werden im Umfang von CHF 10'700.– der Beklagten und im Um- fang von CHF 1'600.– der Klägerin auferlegt. Die Kosten werden – soweit er- hältlich – aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Der Fehlbetrag (CHF 3'300.–) wird von der Beklagten nachgefordert.

- 54 - Der Klägerin wird im Umfang von CHF 7'400.– das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädi- gung von CHF 13'172.– zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 188'185.20. Zürich, 11. Juni 2024 Handelsgericht des Kantons Zürich Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. Stephan Mazan Dario König