Sachverhalt
1.1. Die Bankbeziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten wurde mittels Abschlusses des "Basic Agreement for Corporate Clients" (nachfolgend "Basic Agreement") am 13. Februar 2018 begründet (act. 23 Rz. 16; act. 34 Rz. 111). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") bilden Vertragsbestandteil (act. 23
- 9 - Rz. 17; act. 34 Rz. 111). Die Klägerin hat eine Erklärung unterzeichnet, wonach sie als "Elective Professional" behandelt werden wollte und auf umfassenden Anleger- schutz für Retail-Kunden verzichtete. Sie unterzeichnete im Weiteren die "Declara- tion of Private Investment Structure as Qualified Investor" (act. 23 Rz. 18 ff.; act. 34 Rz. 111). 1.2. Am 15. Oktober 2020 schlossen die Parteien den Vertrag betreffend die Ab- wicklung von Optionsverträgen: "Conditions for Handling Option Contracts" (nach- folgend "Conditions"; act. 23 Rz. 21; act. 34 Rz. 111). Mit der Unterzeichnung die- ser Conditions bestätigte die Klägerin, dass sie die Broschüre "Special Risks in Securities Trading" erhalten hat (act. 23 Rz. 23; act. 34 Rz. 111). 1.3. Ziffer 1.2 der Conditions hält u.a. fest, dass sämtliche Transaktionen den Regularien und Praktiken des betreffenden Handelsplatzes unterstehen und die Kontraktspezifikationen des betreffenden Handelsplatzes für die Kundin, vorliegend die Klägerin, verbindlich sind (act. 23 Rz. 26; act. 34 Rz. 112; act. 38 Rz. 22). 1.4. Ziffer 1.1 der Conditions hält fest, dass die Optionskontrakte im Namen der Beklagten, aber auftrags und für Rechnung der Klägerin abgeschlossen würden (act. 23 Rz. 97; act. 34 Rz. 155 ff.). 1.5. Am 12. November 2021 wies die Klägerin die Beklagte an, 1'000 Put-Optio- nen auf D._____ … [Kürzel] … [weitere Angaben] an der Börse European Ex- change (Eurex) mit einer Laufzeit bis zum tt. März 2022, einem Strike-Preis von USD 9.– und einem Limit von USD 0.65 im Gesamtvolumen von USD 900'000.– zu platzieren. Die Beklagte bestätigte die Platzierung der 1'000 Put-Optionen noch am gleichen Tag. Am 15. November 2021 gab die Klägerin der Beklagten die erneute Anweisung, das Limit von USD 0.65 auf USD 0.59 zu reduzieren. Auch diese Wei- sung wurde ausgeführt und gleichentags bestätigt (act. 23 Rz. 28 ff.; act. 34 Rz. 113). 1.6. Beim Basiswert ("Underlying") "D._____ PJSC ADR" handelt es sich um "American Depositary Receipts". Depositary Receipts sind Hinterlegungsscheine, die die Hinterlegung des Rechts an einer Aktie (bzw. eines Bruchteils oder eines
- 10 - Vielfachen davon) verbriefen. Für die vorliegenden Put-Optionen waren deshalb nicht direkt die Aktien der D._____ PJSC der Basiswert, sondern die als "D._____ PJSC ADR" bezeichneten Hinterlegungsscheine, welche erst in einem zweiten Schritt zum Bezug der D._____ PJSC Aktien berechtigen würden (act. 23 Rz. 39; act. 34 Rz. 115 ff.). 1.7. Bei Put-Optionen handelt es sich um Verträge, die dem Käufer der Option das Recht (aber nicht die Pflicht) einräumen, einen bestimmten Basiswert zu einem bestimmten Preis an den Verkäufer der Put-Option zu verkaufen. Der Verkäufer der Option ("Writer'', vorliegend die Klägerin) ist bei Ausübung der Option verpflichtet, den Basiswert ("Underlying", vorliegend D._____ PJSC ADR) zu einem vorab ver- einbarten Preis ("Strike Price") vom Käufer der Option zu kaufen. Dies gilt auch, wenn der Basiswert an Wert verliert. Als Vergütung für die Übernahme dieses Ri- sikos erhält der Verkäufer der Option eine Optionsprämie (act. 23 Rz. 34 f.; act. 34 Rz. 115 ff.). Bei Optionen wird unterschieden zwischen "American-style Options", die während eines bestimmten Zeitraums bis zum Enddatum ausgeübt werden kön- nen, und "European-style Options", die ausschliesslich am Fälligkeitsdatum ("Ex- piry Date") ausgeübt werden können (act. 23 Rz. 36; act. 34 Rz. 115 ff.). 1.8. Bei den vorliegenden Optionen handelte es sich um "European-style Opti- ons". Das Fälligkeitsdatum war der tt. März 2022 (act. 23 Rz. 37 f.; act. 34 Rz. 115 ff.). 1.9. Die Optionsprämie stellt eine Vergütung dar für die Übernahme des Risikos der die Put-Option platzierenden Partei (vorliegend die Klägerin) für den Fall des Wertverlusts des Basiswerts: Verliert der Basiswert an Wert, wird der Erwerb und die Ausübung der Option für den Käufer der Option attraktiv, da er damit das Recht erhält, dem Verkäufer den Basiswert zu einem über dem Marktpreis liegenden Wert zu verkaufen. Dies führt dazu, dass auch der Wert der Option an sich steigt. Steigt hingegen der Wert des Basiswerts, wird die Ausübung der Option unattraktiv und die Option verliert an Wert (act. 1 Rz. 20; act. 23 Rz. 41; act. 34 Rz. 115 ff.). 1.10. Die Optionsprämie ist der maximale Gewinn, den der Verkäufer der Option (vorliegend die Klägerin) erzielen kann. Der Verkäufer der Option trägt ein von der
- 11 - Kursentwicklung des Basiswerts abhängiges Risiko. Der maximal mögliche Verlust beträgt demgegenüber ein Vielfaches, wenn nämlich der effektive aktuelle Kurs des Basiswerts stark unter den vereinbarten Ausübungspreis fällt, zu dem der Verkäu- fer der Option die Aktien kaufen muss. Darauf wurde die Klägerin im Rahmen der Risikoaufklärung unbestrittenermassen hingewiesen (act. 1 Rz. 20; act. 23 Rz. 22; act. 34 Rz. 111). 1.11. Die Klägerin liess die Beklagte 1'000 Put-Optionen à 100 D._____ ADR plat- zieren, wofür sie eine Optionsprämie von USD 0.60 pro D._____ ADR erhielt. Dar- aus ergab sich die an die Klägerin ausbezahlte Optionsprämie von USD 60'000.–. Nach Abzug der Gebühren und Kommissionen wurde der Klägerin eine Options- prämie von USD 59'650.– ausbezahlt (act. 23 Rz. 40; act. 34 Rz. 115 ff.; act. 3/4). 1.12. Allgemein bekannt ist, dass am 24. Februar 2022 der russische Angriffskrieg auf die Ukraine startete. Daraufhin verhängte die Europäische Union Sanktionen gegen russische Unternehmen. 1.13. Nach Ausbruch des Ukraine-Krieges kam es zu einem Einbruch des Basis- werts D._____ PJSC ADR (act. 23 Rz. 42 ff, 134; act. 34 Rz. 174). Während der Kurs des Basiswerts D._____ PJSC ADR im Zeitpunkt der Platzierung der Optionen am 15. November 2021 USD 9.27 betrug, belief er sich im am 3. März 2022 noch auf USD 0.5814 (act. 1 Rz. 13; act. 23 Rz. 42). 1.14. Als Reaktion auf die von der Europäischen Union gegen russische Unter- nehmen verhängten Sanktionen hat die Eurex Deutschland am 2. März 2022 das Eurex Rundschreiben 023/22 "Aktienderivate: Einstellung des Handels in Aktien- derivaten bezogen auf russische Basiswerte" erlassen. Darin wurde u.a. das Fol- gende festgehalten (act. 1 Rz. 12; act. 23 Rz. 52; act. 34 Rz. 124; act. 24/18): "Da ein ordnungsgemässer Börsenhandel nicht mehr gewährleistet erscheint, hat die Geschäftsführung der Eurex Deutschland heute entschieden, den Handel in drei wei- teren Optionen, auf D._____ (…), F._____ (…), G._____ (…) und in einem Future auf D._____ (…) mit Wirkung zum 3. März 2022 zum Handelsschluss um 17:30 CET und 17:45 CET (…) einzustellen.
- 12 - Noch offene Positionen am 3. März 2022 werden in bar abgerechnet. Hierzu wird die Fair Value-Methode auf Basis des offiziellen Schlusskurses des jeweiligen Basiswertes an der London Stock Exchange am 3. März 2022 angewendet. Falls dieser am 3. März 2022 nicht zur Verfügung steht, wird der letzte verfügbare Preis verwendet (Eurex Rundschreiben 023/22)." 1.15. Am 3. März 2022 traf die London Stock Exchange den Entscheid, die Zulas- sung zum Handel von D._____ PJSR ADR mit sofortiger Wirkung zu suspendieren (act. 23 Rz. 53; act. 34 Rz. 122). 1.16. Die Berechnung des Cash Settlements wurde sodann im Eurex-Rundschrei- ben 028/22 betreffend "Einstellung des Handels in Aktienderivaten bezogen auf russische Basiswerte - Details zum Fair Value Settlement" (act. 23 Rz. 54; act. 34 Rz. 125) weiter konkretisiert. Insbesondere wurde festgehalten , dass für den Ba- siswert D._____ PJSC ADR ein Schlusskurs von USD 0.5814 herangezogen werde und die betroffenen Teilnehmer am 4. März 2022 eine Mitteilung über die offenen Positionen erhalten würden. Weiter wurde darin festgehalten, dass sämtliche offe- nen Geldbeträge am 4. März 2022 in der Tagesendverarbeitung ausgebucht wür- den (act. 23 Rz. 57; act. 34 Rz. 136). 1.17. Die Beklagte informierte die Klägerin am 2. März 2022 über den Entscheid der Eurex, den Handel mit Optionen auf u.a. D._____ einzustellen und offene Po- sitionen auszuzahlen. Weiter hielt die Beklagte fest, dass dies zu einer Zahlungs- pflicht der Klägerin führen werde (act. 1 Rz. 14; act. 23 Rz. 68; act. 34 Rz. 145 ff.; act. 3/9). 1.18. Die Klägerin erklärte am 3. März 2022, dass sie dem Transfer des Geldes an die Eurex nicht zustimme, bevor all ihre Fragen geklärt seien. Sie wies die Be- klagte an, den Betrag nicht an die Eurex zu überweisen (act. 1 Rz. 15 f.; act. 23 Rz. 69; act. 34 Rz. 145 ff.; act. 3/9). 1.19. Entsprechend dem Rundschreiben 028/22 erhielt die Beklagte am 4. März 2022 per E-Mail von der Eurex Clearing AG die Mitteilung, dass gestützt auf das Rundschreiben 023/22 "open positions on 3 March 2022 in D._____ (…) will be
- 13 - cash settled using the Fair value method." (act. 23 Rz. 71 ff; act. 34 Rz. 145 ff.; act. 24/22). 1.20. Am 7. März 2022 zeigte die Beklagte der Klägerin die Belastung des ihr von der Eurex Clearing AG belasteten Betrags von USD 842'000.– an. Die Weiterbe- lastung des Kontos der Klägerin erfolgte gleichentags (act. 1 Rz. 16; act. 23 Rz. 76; act. 34 Rz. 145 ff.; act. 3/10). 1.21. Die Höhe des abgebuchten Betrags ergibt sich aus der Anzahl offener Posi- tionen (1'000), multipliziert mit dem Settlement Price von USD 8.42, entsprechend der Differenz zwischen dem Ausübungspreis von USD 9.– und dem Schlusskurs des Basiswerts von USD 0.58 (act. 23 Rz. 73; act. 34 Rz. 145 ff.).
2. Vertragsqualifikation 2.1. Qualifikation Vertragsverhältnis 2.1.1. Wie gezeigt (siehe Erw. II.1.1), haben die Parteien mehrere Verträge mitein- ander geschlossen. Die mit Basic Agreement for Corporate Clients am 13. Februar 2018 begründete Bankkundenbeziehung unterliegt grundsätzlich dem Auftrags- recht. Je nach konkreter Ausgestaltung der Bankbeziehung gelangen auch Bestim- mungen zum Hinterlegungs- und Kommissionsrecht zur Anwendung. Der Kommis- sionsvertrag ist eine Unterart des Auftrags. Der Beauftragte (Kommissionär) über- nimmt gegen Entgelt die Verpflichtung, in eigenem Namen, aber auf Rechnung des Auftraggebers (Kommittenten), bewegliche Sachen oder Wertpapiere zu kaufen oder zu verkaufen (BSK OR I-LENZ/VON PLANTA, Art. 425 N 1). Der praktisch wich- tigste Anwendungsbereich ist der Effektenhandel der Banken, weil sich der An- und Verkauf von Wertpapieren in dieser Form vollzieht (KUKO OR-VLCEK, Vor Art. 425- 438 OR N 2). 2.1.2. Nach dem Gesagten unterliegt die vorliegende Bankkundenbeziehung grundsätzlich dem Auftragsrecht. Das in Frage stehende Transaktionsgeschäft, Platzierung der Put-Option vom 12. November 2021 und deren Abwicklung, ist als Kommissionsgeschäft gemäss Art. 425 ff. OR zu qualifizieren, wobei wiederum er-
- 14 - gänzend (vgl. Art. 425 Abs. 2 OR) die Bestimmungen des einfachen Auftrags ge- mäss Art. 398 ff. OR zur Anwendung gelangen. 2.1.3. Im Übrigen betrachten auch die Parteien Kommissionsrecht nach Art. 425 ff. OR auf das vorliegende Vertragsverhältnis anwendbar. 2.2. Handeln in direkter bzw. indirekter Stellvertretung (Wirkungen) 2.2.1. Der Kommissionär (Bank) handelt in eigenem Namen, aber für Rechnung seines Auftraggebers. Er ist indirekter Stellvertreter (BGer 4A_496/2014 vom
11. 2. 2015,E. 3.3). Der Kommittent (Klägerin) wird damit grundsätzlich nicht direkt verpflichtet. Treffen aber die Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 OR zu, war es der Gegenpartei namentlich gleichgültig, mit wem sie den Vertrag abschliesst, so kann direkte Stellvertretungswirkung eintreten (BSK OR I-LENZ/VON PLANTA, Art. 425 N 3). Sind die Voraussetzungen der Stellvertretung erfüllt, treten sämtliche Rechtswirkungen unmittelbar beim Vertretenen und beim Dritten ein (BSK OR- WATTER, Art. 32 N 23). 2.2.2. Die Parteien sind sich einig, dass die Beklagte die Optionsverträge in eige- nem Namen, aber im Auftrag und auf Rechnung der Klägerin und damit in indirekter Stellvertretung abschloss (act. 23 Rz. 24 f.; act. 34 Rz. 37, 41, 112).
3. Haftungsvoraussetzungen Für die Zusprechung des geltend gemachten Schadenersatzes bedarf es eines Schadens, einer Vertragsverletzung, eines natürlichen und adäquaten Kausalzu- sammenhangs zwischen der von der Klägerin behaupteten Vertragsverletzung und dem Schadenseintritt sowie das Verschulden der Beklagten (Art. 97 Abs. 1 OR). 3.1. Vertragsverletzungen 3.1.1. Standpunkte der Parteien 3.1.1.1. Die Klägerin behauptet folgende Vertragsverletzungen:
i) Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, die Beklagte habe es mutwillig unter- lassen, den der Belastung der USD 842'000.– zugrunde liegende (nach Ansicht der
- 15 - Klägerin unrichtige) Entscheid der Eurex (Einstellung des Handels und Cash Sett- lement) auf dessen Richtigkeit bzw. Übereinstimmung mit den anwendbaren Re- gelwerken zu überprüfen bzw. sei die Überprüfung sehr unsorgfältig durchgeführt worden. Ohne jegliche Kenntnis der Rechtsgrundlage habe die Beklagte vom Konto der Klägerin USD 842'000.– abgebucht. Auch habe es die Beklagte unterlassen, der Eurex die klägerische Weisung, dass das Geld nicht transferiert werden dürfe, mitzuteilen. Damit habe die Beklagte ihre auftragsrechtlichen Sorgfaltspflichten ver- letzt (act. 1 Rz. 26 ff., Rz. 38; act. 34 Rz. 28, 33, 61 ff.). ii) Ferner habe die Beklagte die ausdrückliche und mehrfach ausgesprochene Wei- sung der Klägerin, nämlich das Geld nicht an die Eurex zu überweisen, missachtet und dadurch den Vertrag mit der Klägerin verletzt (act. 1 Rz. 37). iii) Zusätzlich bringt die Klägerin in der Replik vor, für die Belastung des Kontos der Klägerin fehle es an einer vertraglichen und gesetzlichen (Art. 425 ff. OR) Grund- lage. Auch fehle eine Grundlage in den Eurex-Regelwerken, insbesondere weil die Voraussetzungen für ein "Delisting", was die Beklagte geltend mache, nicht vorlä- gen (act. 34 Rz. 7). iv) Weiter bringt die Klägerin vor, infolge der Einstellung des Handels sei es zu einer Unmöglichkeit nach Art. 119 OR gekommen. Die in diesem Zusammenhang ver- traglich geschuldete Rückabwicklungspflicht (als Rechtsfolge der Einstellung des Handels an der Börse) habe die Beklagte verletzt (act. 34 Rz. 47 ff.).
v) Schliesslich vermutet die Klägerin einen unzulässigen Selbsteintritt der Beklag- ten (act. 34 Rz. 97 ff.). 3.1.1.2. Die Beklagte bestreitet die vorgeworfenen Vertragsverletzungen und stellt sich auf den Standpunkt, sie habe sämtliche vertraglichen Pflichten vollumfänglich erfüllt (act. 23 Rz. 105 ff.; act. 38 Rz. 59 ff.). 3.1.2. Zwischenfazit
- 16 - Unter Verweis auf die nachstehenden Ausführungen zum Vorliegen des Schadens und der Kausalität kann offengelassen werden, ob die Beklagte durch ihr Verhalten ihre vertraglichen Pflichten verletzt hat. 3.2. Schaden und Kausalität 3.2.1. Standpunkte der Parteien 3.2.1.1. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, der ihr zugefügte Schaden in der Höhe von USD 782'000.– ergebe sich aus der Differenz der von der Klägerin erhaltenen Optionsprämie und der von der Beklagten zu Unrecht vorgenommenen Kontobelastung vom 4. März 2022: USD 842'000.– - USD 60'000.– = USD 742'000.–. Sie bringt weiter vor, indem die Beklagte der Klägerin USD 842'000.– belastet und diese an Eurex weitergeleitet habe, sei sie vertrags- widrig (s. oben Erw. II. 3.1.1) vorgegangen und habe der Klägerin dadurch den vor- genannten Schaden in der Höhe von USD 782'000.– (Abbuchung von USD 842'000.– anstatt USD 60'000.–) zugefügt (act. 1 Rz. 37). In der Replik bringt die Klägerin vor, die von der Beklagten vorgenommene Belastung des Kontos der Klä- gerin sei ausserdem direkt auf die Verletzungen der vertraglichen Rückabwick- lungspflichten sowie der Sorgfalts- und Treuepflichten (s. oben Erw. II. 3.1.1) der Beklagten zurückzuführen. Zwischen diesen Vertragsverletzungen und dem bei der Klägerin eingetretenen Schaden bestehe deshalb ein Kausalzusammenhang (act. 1 Rz. 37 f.; act. 34 Rz. 65 f., 102). 3.2.1.2. Die Beklagte bringt vor, ein Schaden im Sinne der bundesgerichtlichen Dif- ferenztheorie sei nicht erkennbar. So sei es nach dem Ausbruch des Ukraine-Krie- ges zu einem Einbruch des Basiswerts D._____ PJSC ADR gekommen. Während dieser Basiswert im Zeitpunkt der Platzierung der Optionen am 15. November 2021 einen Wert von USD 9.27 gehabt habe, habe sich der Wert bis zum Zeitpunkt der Einstellung des Handels an der London Stock Exchange am 3. März 2022 auf USD 0.5814 reduziert. Bis zum Fälligkeitsdatum der streitgegenständlichen Optio- nen am tt. März 2022 sei es zu keiner Erholung des Kurses des Basiswertes ge- kommen. Die Klägerin wäre mithin am 18. März 2022 (dem Expiry Date der Optio- nen) verpflichtet gewesen, vom Käufer der Option insgesamt 100'000 D._____
- 17 - PJSC ADR zu übernehmen, die noch einen Wert von ca. USD 58'000.– gehabt hätten, und dafür USD 900'000.– zu bezahlen. Dieser Schlusskurs bzw. Wert der Basiswerte sei im Rahmen des Cash Settlements berücksichtigt worden. Unter die- sen Umständen fehle es bereits an einer Differenz im Vermögen der Klägerin, hätte die Klägerin doch den von ihr nun geltend gemachten Verlust jedenfalls am tt. März 2022 ohnehin erlitten (act. 23 Rz. 134; act. 38 Rz. 129 ff.). 3.2.2. Rechtliches 3.2.2.1. Bei einem Vermögensschaden orientiert sich der Schadensbegriff an der Differenztheorie. Nach der Differenztheorie entspricht der Schaden der ungewollten Verminderung des Reinvermögens der Geschädigten, d.h. der Differenz zwischen dem gegenwärtigen – nach dem schädigenden Ereignis festgestellten – Vermö- gensstand und dem Stand des Vermögens, den das Vermögen ohne das schädi- gende Ereignis hätte (BGE 142 III 23 E. 4.1; 132 III 359 E. 4). Der Schaden ist die ungewollte bzw. unfreiwillige Vermögensverminderung. Er kann in einer Verminde- rung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen (BGE 144 III 155 E. 2.2). 3.2.2.2. Natürliche Kausalität besteht im Verhältnis von Ursache und Wirkung und bedeutet grundsätzliche Zurechenbarkeit eines Schadens zu einer Handlung be- ziehungsweise Unterlassung. Bei der Prüfung der Kausalität wird zwischen aktivem Tun und Unterlassen unterschieden (BK OR-WEBER/EMMENEGGER, Art. 97 N 348). Nach der Rechtsprechung ist ein (pflichtwidriges) Verhalten im natürlichen Sinne kausal, wenn es nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele; dieses Verhalten muss nicht alleinige oder unmittelbare Ursache des Erfolgs sein. Mit dieser Bedingungsformel (conditio sine qua non) wird ein hy- pothetischer Kausalzusammenhang untersucht und dabei geprüft, was beim Weg- lassen bestimmter Tatsachen geschehen wäre. Ein direkter Beweis ist regelmässig nicht möglich, weshalb es genügt, wenn das Verhalten des Handelnden mindes- tens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzen- der Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 125 IV 195 E. 2b; BK OR-WEBER/EMMENEGGER, Art. 97 N 348). Eine Unterlassung kann – anders als ak- tives Handeln – nicht im Sinne der «conditio sine qua non»-Formel natürlich kausal
- 18 - sein (ex nihilo nihil fit; aus dem Nichts entsteht nichts). Deshalb ist bei Unterlassun- gen danach zu fragen, ob der Schaden bei einem Hinzudenken der vertragsgemäs- sen Handlung ausgeblieben wäre (sogenannte «conditio cum qua non»-Formel; BK OR-WEBER/EMMENEGGER, Art. 97 N 412). Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung ist eine Unterlassung dann kausal, wenn der Schaden bei Vornahme der rechts- respektive vertragsgemässen Handlung nach den «Erfahrungen des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge» mit überwiegender Wahrschein- lichkeit ausgeblieben wäre. 3.2.3. Würdigung 3.2.3.1. Die Klägerin macht geltend, der Schaden bestehe darin, dass die Beklagte USD 842'000.– an die Eurex weitergeleitet habe, was sie – aus verschiedenen Gründen (s. oben Erw. II. 3.1.1) – nicht hätte tun dürfen. Die Vertragsverletzungen und die damit zusammenhängende Abbuchung der USD 842'000.– seien kausal für ihren Schaden. 3.2.3.2. Entsprechend der bundesgerichtlichen Differenztheorie wird der Vermö- gensstand vor und nach dem schädigenden Ereignis betrachtet, um zu bestimmen, ob ein Schaden vorliegt. Aus Sicht der Stillhalterin der Optionen (vorliegend der Klägerin) stellen Optionen eine Kaufverpflichtung und damit eine Schuld dar. Das Vermögen der Klägerin wies demzufolge ab dem Moment der Platzierung der Put- Optionen am 15. November 2021 eine Kaufverpflichtung und damit eine Schuld im Umfang von USD 900'000.– auf, da sie sich verpflichtete bei Ausübung der Option durch den Optionsinhaber und damit jederzeit die Basiswerte in diesem Umfang zu kaufen. Nach der Abbuchung von USD 842'000.– durch die Beklagte verringerte sich in der Folge zwar das Bankguthaben (Aktiven) der Klägerin im abgebuchten Umfang, gleichzeitig verringerte sich aber auch die ursprüngliche, im Zeitpunkt der Platzierung der Optionen entstandene Kaufverpflichtung und damit die entspre- chende Schuld (Passiven). Insofern blieb der Vermögensstand der Klägerin vor und nach der Abbuchung somit unverändert. Damit ist bereits das Vorliegen eines Schadens nach Differenztheorie zu verneinen.
- 19 - 3.2.3.3. Hinsichtlich der Kausalität ist das Folgende festzuhalten: Mit Bezug auf die Entwicklung des Aktienkurses ist unbestritten, dass dieser am 15. November 2021 (Zeitpunkt der Platzierung der Put-Optionen) USD 9.27 und nach Ausbruch des Ukrainekrieges am 3. März 2022 USD 0.5814 betrug. Die Parteien sind sich einig, dass der Kriegsausbruch den Kurseinbruch des Basiswertes verursachte (siehe Erw. II.1.13). Insofern hat das Vermögen der Klägerin als Stillhalterin der Option somit bereits im Zeitpunkt des Kurseinbruches auf USD 0.5814 eine Vermögens- verminderung in der Höhe von USD 842'000.– (Differenz zwischen Strike-Preis USD 9.– und Schlusskurs USD 0.58 = USD 8.42) erlitten. Die Abbuchung von USD 842'000.– am 7. März 2022 durch die Beklagte stellte einzig den Barausgleich zum tatsächlichen Wert der Option bzw. des Basiswerts dar. 3.2.3.4. Dies gilt auch dann, wenn zur Prüfung des Kausalzusammenhangs gänz- lich auf die Darstellung der Klägerin abgestellt würde, da die behaupteten Vertrags- verletzungen nämlich allesamt nach dem 3. März 2022 und damit nach dem Kurs- einbruch zu verorten wären (s. oben Erw. II. 3.1.1). Der Vermögensstand der Klä- gerin blieb aufgrund der geltend gemachten Vertragsverletzungen letztlich unver- ändert. Somit verursachte der Kurseinbruch die Vermögensminderung der Klägerin und nicht die behauptete vertragswidrige Abbuchung bzw. die geltend gemachten Vertragsverletzungen durch die Beklagte. Damit fehlt es auch an der natürlichen Kausalität zwischen den geltend gemachten Vertragsverletzungen und dem gel- tend gemachten Schaden. 3.2.4. Fazit Die vorliegende Schadenersatzklage scheitert am Vorliegen eines Schadens so- wie der Kausalität. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die übrigen Haf- tungsvoraussetzungen gegeben wären.
4. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen Das Vermögen der Klägerin wies ab dem Moment der Platzierung der Put-Optionen eine Kaufverpflichtung bzw. eine Schuld im Umfang von USD 900'000.– auf. Durch die Abbuchung von USD 842'000.– verringerte sich zwar das Bankguthaben (Akti-
- 20 - ven) der Klägerin im abgebuchten Umfang, gleichzeitig verringerte sich aber auch die ursprüngliche, im Zeitpunkt der Platzierung der Optionen entstandene Kaufver- pflichtung und damit die entsprechende Schuld (Passiven). Insofern blieb der Ver- mögensstand der Klägerin vor und nach der Abbuchung unverändert. Das Vorlie- gen eines Schaden ist somit zu verneinen. Das Vermögen der Klägerin als Stillhalterin der Option hat insofern bereits im Zeit- punkt des Kurseinbruches auf USD 0.5814 eine Vermögensverminderung in der Höhe von USD 842'000.– (Differenz zwischen Strike-Preis USD 9.– und Schluss- kurs USD 0.58 = USD 8.42) erlitten. Demzufolge blieb der Vermögensstand der Klägerin aufgrund der geltend gemachten Vertragsverletzungen, welche alle nach dem Kurseinbruch zu verorten wären, unverändert. Folglich fehlt es an den Haftungsvoraussetzungen Schaden und Kausalität.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Gerichtskosten Rechtsbegehren, welche Fremdwährungen enthalten, sind für die Bestimmung des Streitwerts in Schweizer Franken umzurechnen (BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG Art. 91 N 4). Der Streitwert beträgt CHF 738'763.– (umgerechnet per 15. November 2022, dem Tag des Klageeingangs; Kurs USD 1.00 = CHF 0.9447). Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert beträgt – wie gezeigt – CHF 738'763.–. Unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist eine volle Gerichtsgebühr von CHF 26'000.– geschuldet. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Klägerin zu auferlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu decken. 5.2. Parteientschädigung
- 21 - Ausgangsgemäss hat die Klägerin der anwaltlich vertretenen Beklagten eine Par- teientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), die nach der Anwaltsgebüh- renverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV) festzusetzen ist (Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Grundlage für die Höhe der Parteientschädigung ist auch hier der Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). In Anbetracht des gesamten Auf- wandes (Vergleichsverhandlung, 2. Schriftenwechsel, weitere Eingaben), ist die Parteientschädigung auf CHF 39'130.– festzusetzen (§§ 2, 4 und 11 AnwGebV). Die Klägerin ist zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung in dieser Höhe zu bezahlen. Die von der Klägerin geleistete Sicherheit in diesem Umfang ist der Beklagten direkt von der Obergerichtskasse zu entrichten. Bezüglich des Antrags der Beklagten auf Zusprechung der Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer ist grundsätzlich auf das Kreisschreiben des Obergerich- tes vom 17. Mai 2006 (mit Modifikation betreffend Mehrwertsteuer-Satz am
17. September 2010) hinzuweisen. Demgemäss hat eine mehrwertsteuerpflichtige Partei, welche die Ersetzung der Mehrwertsteuer beantragt, die Umstände, welche einen (vollen) Vorsteuerabzug nicht zulassen, zu behaupten und belegen. Ange- sichts der fehlenden Begründung und Belege zu dieser Thematik ist der Beklagten die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen. Das Handelsgericht erkennt:
Erwägungen (58 Absätze)
E. 1 Zuständigkeit
E. 1.1 Die Bankbeziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten wurde mittels Abschlusses des "Basic Agreement for Corporate Clients" (nachfolgend "Basic Agreement") am 13. Februar 2018 begründet (act. 23 Rz. 16; act. 34 Rz. 111). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") bilden Vertragsbestandteil (act. 23
- 9 - Rz. 17; act. 34 Rz. 111). Die Klägerin hat eine Erklärung unterzeichnet, wonach sie als "Elective Professional" behandelt werden wollte und auf umfassenden Anleger- schutz für Retail-Kunden verzichtete. Sie unterzeichnete im Weiteren die "Declara- tion of Private Investment Structure as Qualified Investor" (act. 23 Rz. 18 ff.; act. 34 Rz. 111).
E. 1.2 Am 15. Oktober 2020 schlossen die Parteien den Vertrag betreffend die Ab- wicklung von Optionsverträgen: "Conditions for Handling Option Contracts" (nach- folgend "Conditions"; act. 23 Rz. 21; act. 34 Rz. 111). Mit der Unterzeichnung die- ser Conditions bestätigte die Klägerin, dass sie die Broschüre "Special Risks in Securities Trading" erhalten hat (act. 23 Rz. 23; act. 34 Rz. 111).
E. 1.3 Ziffer 1.2 der Conditions hält u.a. fest, dass sämtliche Transaktionen den Regularien und Praktiken des betreffenden Handelsplatzes unterstehen und die Kontraktspezifikationen des betreffenden Handelsplatzes für die Kundin, vorliegend die Klägerin, verbindlich sind (act. 23 Rz. 26; act. 34 Rz. 112; act. 38 Rz. 22).
E. 1.4 Ziffer 1.1 der Conditions hält fest, dass die Optionskontrakte im Namen der Beklagten, aber auftrags und für Rechnung der Klägerin abgeschlossen würden (act. 23 Rz. 97; act. 34 Rz. 155 ff.).
E. 1.5 Am 12. November 2021 wies die Klägerin die Beklagte an, 1'000 Put-Optio- nen auf D._____ … [Kürzel] … [weitere Angaben] an der Börse European Ex- change (Eurex) mit einer Laufzeit bis zum tt. März 2022, einem Strike-Preis von USD 9.– und einem Limit von USD 0.65 im Gesamtvolumen von USD 900'000.– zu platzieren. Die Beklagte bestätigte die Platzierung der 1'000 Put-Optionen noch am gleichen Tag. Am 15. November 2021 gab die Klägerin der Beklagten die erneute Anweisung, das Limit von USD 0.65 auf USD 0.59 zu reduzieren. Auch diese Wei- sung wurde ausgeführt und gleichentags bestätigt (act. 23 Rz. 28 ff.; act. 34 Rz. 113).
E. 1.6 Beim Basiswert ("Underlying") "D._____ PJSC ADR" handelt es sich um "American Depositary Receipts". Depositary Receipts sind Hinterlegungsscheine, die die Hinterlegung des Rechts an einer Aktie (bzw. eines Bruchteils oder eines
- 10 - Vielfachen davon) verbriefen. Für die vorliegenden Put-Optionen waren deshalb nicht direkt die Aktien der D._____ PJSC der Basiswert, sondern die als "D._____ PJSC ADR" bezeichneten Hinterlegungsscheine, welche erst in einem zweiten Schritt zum Bezug der D._____ PJSC Aktien berechtigen würden (act. 23 Rz. 39; act. 34 Rz. 115 ff.).
E. 1.7 Bei Put-Optionen handelt es sich um Verträge, die dem Käufer der Option das Recht (aber nicht die Pflicht) einräumen, einen bestimmten Basiswert zu einem bestimmten Preis an den Verkäufer der Put-Option zu verkaufen. Der Verkäufer der Option ("Writer'', vorliegend die Klägerin) ist bei Ausübung der Option verpflichtet, den Basiswert ("Underlying", vorliegend D._____ PJSC ADR) zu einem vorab ver- einbarten Preis ("Strike Price") vom Käufer der Option zu kaufen. Dies gilt auch, wenn der Basiswert an Wert verliert. Als Vergütung für die Übernahme dieses Ri- sikos erhält der Verkäufer der Option eine Optionsprämie (act. 23 Rz. 34 f.; act. 34 Rz. 115 ff.). Bei Optionen wird unterschieden zwischen "American-style Options", die während eines bestimmten Zeitraums bis zum Enddatum ausgeübt werden kön- nen, und "European-style Options", die ausschliesslich am Fälligkeitsdatum ("Ex- piry Date") ausgeübt werden können (act. 23 Rz. 36; act. 34 Rz. 115 ff.).
E. 1.8 Bei den vorliegenden Optionen handelte es sich um "European-style Opti- ons". Das Fälligkeitsdatum war der tt. März 2022 (act. 23 Rz. 37 f.; act. 34 Rz. 115 ff.).
E. 1.9 Die Optionsprämie stellt eine Vergütung dar für die Übernahme des Risikos der die Put-Option platzierenden Partei (vorliegend die Klägerin) für den Fall des Wertverlusts des Basiswerts: Verliert der Basiswert an Wert, wird der Erwerb und die Ausübung der Option für den Käufer der Option attraktiv, da er damit das Recht erhält, dem Verkäufer den Basiswert zu einem über dem Marktpreis liegenden Wert zu verkaufen. Dies führt dazu, dass auch der Wert der Option an sich steigt. Steigt hingegen der Wert des Basiswerts, wird die Ausübung der Option unattraktiv und die Option verliert an Wert (act. 1 Rz. 20; act. 23 Rz. 41; act. 34 Rz. 115 ff.).
E. 1.10 Die Optionsprämie ist der maximale Gewinn, den der Verkäufer der Option (vorliegend die Klägerin) erzielen kann. Der Verkäufer der Option trägt ein von der
- 11 - Kursentwicklung des Basiswerts abhängiges Risiko. Der maximal mögliche Verlust beträgt demgegenüber ein Vielfaches, wenn nämlich der effektive aktuelle Kurs des Basiswerts stark unter den vereinbarten Ausübungspreis fällt, zu dem der Verkäu- fer der Option die Aktien kaufen muss. Darauf wurde die Klägerin im Rahmen der Risikoaufklärung unbestrittenermassen hingewiesen (act. 1 Rz. 20; act. 23 Rz. 22; act. 34 Rz. 111).
E. 1.11 Die Klägerin liess die Beklagte 1'000 Put-Optionen à 100 D._____ ADR plat- zieren, wofür sie eine Optionsprämie von USD 0.60 pro D._____ ADR erhielt. Dar- aus ergab sich die an die Klägerin ausbezahlte Optionsprämie von USD 60'000.–. Nach Abzug der Gebühren und Kommissionen wurde der Klägerin eine Options- prämie von USD 59'650.– ausbezahlt (act. 23 Rz. 40; act. 34 Rz. 115 ff.; act. 3/4).
E. 1.12 Allgemein bekannt ist, dass am 24. Februar 2022 der russische Angriffskrieg auf die Ukraine startete. Daraufhin verhängte die Europäische Union Sanktionen gegen russische Unternehmen.
E. 1.13 Nach Ausbruch des Ukraine-Krieges kam es zu einem Einbruch des Basis- werts D._____ PJSC ADR (act. 23 Rz. 42 ff, 134; act. 34 Rz. 174). Während der Kurs des Basiswerts D._____ PJSC ADR im Zeitpunkt der Platzierung der Optionen am 15. November 2021 USD 9.27 betrug, belief er sich im am 3. März 2022 noch auf USD 0.5814 (act. 1 Rz. 13; act. 23 Rz. 42).
E. 1.14 Als Reaktion auf die von der Europäischen Union gegen russische Unter- nehmen verhängten Sanktionen hat die Eurex Deutschland am 2. März 2022 das Eurex Rundschreiben 023/22 "Aktienderivate: Einstellung des Handels in Aktien- derivaten bezogen auf russische Basiswerte" erlassen. Darin wurde u.a. das Fol- gende festgehalten (act. 1 Rz. 12; act. 23 Rz. 52; act. 34 Rz. 124; act. 24/18): "Da ein ordnungsgemässer Börsenhandel nicht mehr gewährleistet erscheint, hat die Geschäftsführung der Eurex Deutschland heute entschieden, den Handel in drei wei- teren Optionen, auf D._____ (…), F._____ (…), G._____ (…) und in einem Future auf D._____ (…) mit Wirkung zum 3. März 2022 zum Handelsschluss um 17:30 CET und 17:45 CET (…) einzustellen.
- 12 - Noch offene Positionen am 3. März 2022 werden in bar abgerechnet. Hierzu wird die Fair Value-Methode auf Basis des offiziellen Schlusskurses des jeweiligen Basiswertes an der London Stock Exchange am 3. März 2022 angewendet. Falls dieser am 3. März 2022 nicht zur Verfügung steht, wird der letzte verfügbare Preis verwendet (Eurex Rundschreiben 023/22)."
E. 1.15 Am 3. März 2022 traf die London Stock Exchange den Entscheid, die Zulas- sung zum Handel von D._____ PJSR ADR mit sofortiger Wirkung zu suspendieren (act. 23 Rz. 53; act. 34 Rz. 122).
E. 1.16 Die Berechnung des Cash Settlements wurde sodann im Eurex-Rundschrei- ben 028/22 betreffend "Einstellung des Handels in Aktienderivaten bezogen auf russische Basiswerte - Details zum Fair Value Settlement" (act. 23 Rz. 54; act. 34 Rz. 125) weiter konkretisiert. Insbesondere wurde festgehalten , dass für den Ba- siswert D._____ PJSC ADR ein Schlusskurs von USD 0.5814 herangezogen werde und die betroffenen Teilnehmer am 4. März 2022 eine Mitteilung über die offenen Positionen erhalten würden. Weiter wurde darin festgehalten, dass sämtliche offe- nen Geldbeträge am 4. März 2022 in der Tagesendverarbeitung ausgebucht wür- den (act. 23 Rz. 57; act. 34 Rz. 136).
E. 1.17 Die Beklagte informierte die Klägerin am 2. März 2022 über den Entscheid der Eurex, den Handel mit Optionen auf u.a. D._____ einzustellen und offene Po- sitionen auszuzahlen. Weiter hielt die Beklagte fest, dass dies zu einer Zahlungs- pflicht der Klägerin führen werde (act. 1 Rz. 14; act. 23 Rz. 68; act. 34 Rz. 145 ff.; act. 3/9).
E. 1.18 Die Klägerin erklärte am 3. März 2022, dass sie dem Transfer des Geldes an die Eurex nicht zustimme, bevor all ihre Fragen geklärt seien. Sie wies die Be- klagte an, den Betrag nicht an die Eurex zu überweisen (act. 1 Rz. 15 f.; act. 23 Rz. 69; act. 34 Rz. 145 ff.; act. 3/9).
E. 1.19 Entsprechend dem Rundschreiben 028/22 erhielt die Beklagte am 4. März 2022 per E-Mail von der Eurex Clearing AG die Mitteilung, dass gestützt auf das Rundschreiben 023/22 "open positions on 3 March 2022 in D._____ (…) will be
- 13 - cash settled using the Fair value method." (act. 23 Rz. 71 ff; act. 34 Rz. 145 ff.; act. 24/22).
E. 1.20 Am 7. März 2022 zeigte die Beklagte der Klägerin die Belastung des ihr von der Eurex Clearing AG belasteten Betrags von USD 842'000.– an. Die Weiterbe- lastung des Kontos der Klägerin erfolgte gleichentags (act. 1 Rz. 16; act. 23 Rz. 76; act. 34 Rz. 145 ff.; act. 3/10).
E. 1.21 Die Höhe des abgebuchten Betrags ergibt sich aus der Anzahl offener Posi- tionen (1'000), multipliziert mit dem Settlement Price von USD 8.42, entsprechend der Differenz zwischen dem Ausübungspreis von USD 9.– und dem Schlusskurs des Basiswerts von USD 0.58 (act. 23 Rz. 73; act. 34 Rz. 145 ff.).
2. Vertragsqualifikation
E. 2 Parteigutachten Mit der Replik reichte die Klägerin ein Gutachten von PD Dr. E._____ ins Recht (act. 34/24). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich dabei um ein reines Parteigutachten. Als solches ist ihm gemäss konstanter bundesgerichtli- cher Rechtsprechung nicht die Qualität eines Beweismittels, sondern die einer blos- sen Behauptung beizumessen (vgl. BGE 141 III 433 E. 2.3 oder BGE 140 III 24 E. 3.3.3).
E. 2.1 Qualifikation Vertragsverhältnis
E. 2.1.1 Wie gezeigt (siehe Erw. II.1.1), haben die Parteien mehrere Verträge mitein- ander geschlossen. Die mit Basic Agreement for Corporate Clients am 13. Februar 2018 begründete Bankkundenbeziehung unterliegt grundsätzlich dem Auftrags- recht. Je nach konkreter Ausgestaltung der Bankbeziehung gelangen auch Bestim- mungen zum Hinterlegungs- und Kommissionsrecht zur Anwendung. Der Kommis- sionsvertrag ist eine Unterart des Auftrags. Der Beauftragte (Kommissionär) über- nimmt gegen Entgelt die Verpflichtung, in eigenem Namen, aber auf Rechnung des Auftraggebers (Kommittenten), bewegliche Sachen oder Wertpapiere zu kaufen oder zu verkaufen (BSK OR I-LENZ/VON PLANTA, Art. 425 N 1). Der praktisch wich- tigste Anwendungsbereich ist der Effektenhandel der Banken, weil sich der An- und Verkauf von Wertpapieren in dieser Form vollzieht (KUKO OR-VLCEK, Vor Art. 425- 438 OR N 2).
E. 2.1.2 Nach dem Gesagten unterliegt die vorliegende Bankkundenbeziehung grundsätzlich dem Auftragsrecht. Das in Frage stehende Transaktionsgeschäft, Platzierung der Put-Option vom 12. November 2021 und deren Abwicklung, ist als Kommissionsgeschäft gemäss Art. 425 ff. OR zu qualifizieren, wobei wiederum er-
- 14 - gänzend (vgl. Art. 425 Abs. 2 OR) die Bestimmungen des einfachen Auftrags ge- mäss Art. 398 ff. OR zur Anwendung gelangen.
E. 2.1.3 Im Übrigen betrachten auch die Parteien Kommissionsrecht nach Art. 425 ff. OR auf das vorliegende Vertragsverhältnis anwendbar.
E. 2.2 Handeln in direkter bzw. indirekter Stellvertretung (Wirkungen)
E. 2.2.1 Der Kommissionär (Bank) handelt in eigenem Namen, aber für Rechnung seines Auftraggebers. Er ist indirekter Stellvertreter (BGer 4A_496/2014 vom
11. 2. 2015,E. 3.3). Der Kommittent (Klägerin) wird damit grundsätzlich nicht direkt verpflichtet. Treffen aber die Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 OR zu, war es der Gegenpartei namentlich gleichgültig, mit wem sie den Vertrag abschliesst, so kann direkte Stellvertretungswirkung eintreten (BSK OR I-LENZ/VON PLANTA, Art. 425 N 3). Sind die Voraussetzungen der Stellvertretung erfüllt, treten sämtliche Rechtswirkungen unmittelbar beim Vertretenen und beim Dritten ein (BSK OR- WATTER, Art. 32 N 23).
E. 2.2.2 Die Parteien sind sich einig, dass die Beklagte die Optionsverträge in eige- nem Namen, aber im Auftrag und auf Rechnung der Klägerin und damit in indirekter Stellvertretung abschloss (act. 23 Rz. 24 f.; act. 34 Rz. 37, 41, 112).
3. Haftungsvoraussetzungen Für die Zusprechung des geltend gemachten Schadenersatzes bedarf es eines Schadens, einer Vertragsverletzung, eines natürlichen und adäquaten Kausalzu- sammenhangs zwischen der von der Klägerin behaupteten Vertragsverletzung und dem Schadenseintritt sowie das Verschulden der Beklagten (Art. 97 Abs. 1 OR).
E. 3 Weitere Eingaben der Parteien
E. 3.1 Vertragsverletzungen
E. 3.1.1 Standpunkte der Parteien
E. 3.1.1.1 Die Klägerin behauptet folgende Vertragsverletzungen:
i) Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, die Beklagte habe es mutwillig unter- lassen, den der Belastung der USD 842'000.– zugrunde liegende (nach Ansicht der
- 15 - Klägerin unrichtige) Entscheid der Eurex (Einstellung des Handels und Cash Sett- lement) auf dessen Richtigkeit bzw. Übereinstimmung mit den anwendbaren Re- gelwerken zu überprüfen bzw. sei die Überprüfung sehr unsorgfältig durchgeführt worden. Ohne jegliche Kenntnis der Rechtsgrundlage habe die Beklagte vom Konto der Klägerin USD 842'000.– abgebucht. Auch habe es die Beklagte unterlassen, der Eurex die klägerische Weisung, dass das Geld nicht transferiert werden dürfe, mitzuteilen. Damit habe die Beklagte ihre auftragsrechtlichen Sorgfaltspflichten ver- letzt (act. 1 Rz. 26 ff., Rz. 38; act. 34 Rz. 28, 33, 61 ff.). ii) Ferner habe die Beklagte die ausdrückliche und mehrfach ausgesprochene Wei- sung der Klägerin, nämlich das Geld nicht an die Eurex zu überweisen, missachtet und dadurch den Vertrag mit der Klägerin verletzt (act. 1 Rz. 37). iii) Zusätzlich bringt die Klägerin in der Replik vor, für die Belastung des Kontos der Klägerin fehle es an einer vertraglichen und gesetzlichen (Art. 425 ff. OR) Grund- lage. Auch fehle eine Grundlage in den Eurex-Regelwerken, insbesondere weil die Voraussetzungen für ein "Delisting", was die Beklagte geltend mache, nicht vorlä- gen (act. 34 Rz. 7). iv) Weiter bringt die Klägerin vor, infolge der Einstellung des Handels sei es zu einer Unmöglichkeit nach Art. 119 OR gekommen. Die in diesem Zusammenhang ver- traglich geschuldete Rückabwicklungspflicht (als Rechtsfolge der Einstellung des Handels an der Börse) habe die Beklagte verletzt (act. 34 Rz. 47 ff.).
v) Schliesslich vermutet die Klägerin einen unzulässigen Selbsteintritt der Beklag- ten (act. 34 Rz. 97 ff.).
E. 3.1.1.2 Die Beklagte bestreitet die vorgeworfenen Vertragsverletzungen und stellt sich auf den Standpunkt, sie habe sämtliche vertraglichen Pflichten vollumfänglich erfüllt (act. 23 Rz. 105 ff.; act. 38 Rz. 59 ff.).
E. 3.1.2 Zwischenfazit
- 16 - Unter Verweis auf die nachstehenden Ausführungen zum Vorliegen des Schadens und der Kausalität kann offengelassen werden, ob die Beklagte durch ihr Verhalten ihre vertraglichen Pflichten verletzt hat.
E. 3.2 Schaden und Kausalität
E. 3.2.1 Standpunkte der Parteien
E. 3.2.1.1 Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, der ihr zugefügte Schaden in der Höhe von USD 782'000.– ergebe sich aus der Differenz der von der Klägerin erhaltenen Optionsprämie und der von der Beklagten zu Unrecht vorgenommenen Kontobelastung vom 4. März 2022: USD 842'000.– - USD 60'000.– = USD 742'000.–. Sie bringt weiter vor, indem die Beklagte der Klägerin USD 842'000.– belastet und diese an Eurex weitergeleitet habe, sei sie vertrags- widrig (s. oben Erw. II. 3.1.1) vorgegangen und habe der Klägerin dadurch den vor- genannten Schaden in der Höhe von USD 782'000.– (Abbuchung von USD 842'000.– anstatt USD 60'000.–) zugefügt (act. 1 Rz. 37). In der Replik bringt die Klägerin vor, die von der Beklagten vorgenommene Belastung des Kontos der Klä- gerin sei ausserdem direkt auf die Verletzungen der vertraglichen Rückabwick- lungspflichten sowie der Sorgfalts- und Treuepflichten (s. oben Erw. II. 3.1.1) der Beklagten zurückzuführen. Zwischen diesen Vertragsverletzungen und dem bei der Klägerin eingetretenen Schaden bestehe deshalb ein Kausalzusammenhang (act. 1 Rz. 37 f.; act. 34 Rz. 65 f., 102).
E. 3.2.1.2 Die Beklagte bringt vor, ein Schaden im Sinne der bundesgerichtlichen Dif- ferenztheorie sei nicht erkennbar. So sei es nach dem Ausbruch des Ukraine-Krie- ges zu einem Einbruch des Basiswerts D._____ PJSC ADR gekommen. Während dieser Basiswert im Zeitpunkt der Platzierung der Optionen am 15. November 2021 einen Wert von USD 9.27 gehabt habe, habe sich der Wert bis zum Zeitpunkt der Einstellung des Handels an der London Stock Exchange am 3. März 2022 auf USD 0.5814 reduziert. Bis zum Fälligkeitsdatum der streitgegenständlichen Optio- nen am tt. März 2022 sei es zu keiner Erholung des Kurses des Basiswertes ge- kommen. Die Klägerin wäre mithin am 18. März 2022 (dem Expiry Date der Optio- nen) verpflichtet gewesen, vom Käufer der Option insgesamt 100'000 D._____
- 17 - PJSC ADR zu übernehmen, die noch einen Wert von ca. USD 58'000.– gehabt hätten, und dafür USD 900'000.– zu bezahlen. Dieser Schlusskurs bzw. Wert der Basiswerte sei im Rahmen des Cash Settlements berücksichtigt worden. Unter die- sen Umständen fehle es bereits an einer Differenz im Vermögen der Klägerin, hätte die Klägerin doch den von ihr nun geltend gemachten Verlust jedenfalls am tt. März 2022 ohnehin erlitten (act. 23 Rz. 134; act. 38 Rz. 129 ff.).
E. 3.2.2 Rechtliches
E. 3.2.2.1 Bei einem Vermögensschaden orientiert sich der Schadensbegriff an der Differenztheorie. Nach der Differenztheorie entspricht der Schaden der ungewollten Verminderung des Reinvermögens der Geschädigten, d.h. der Differenz zwischen dem gegenwärtigen – nach dem schädigenden Ereignis festgestellten – Vermö- gensstand und dem Stand des Vermögens, den das Vermögen ohne das schädi- gende Ereignis hätte (BGE 142 III 23 E. 4.1; 132 III 359 E. 4). Der Schaden ist die ungewollte bzw. unfreiwillige Vermögensverminderung. Er kann in einer Verminde- rung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen (BGE 144 III 155 E. 2.2).
E. 3.2.2.2 Natürliche Kausalität besteht im Verhältnis von Ursache und Wirkung und bedeutet grundsätzliche Zurechenbarkeit eines Schadens zu einer Handlung be- ziehungsweise Unterlassung. Bei der Prüfung der Kausalität wird zwischen aktivem Tun und Unterlassen unterschieden (BK OR-WEBER/EMMENEGGER, Art. 97 N 348). Nach der Rechtsprechung ist ein (pflichtwidriges) Verhalten im natürlichen Sinne kausal, wenn es nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele; dieses Verhalten muss nicht alleinige oder unmittelbare Ursache des Erfolgs sein. Mit dieser Bedingungsformel (conditio sine qua non) wird ein hy- pothetischer Kausalzusammenhang untersucht und dabei geprüft, was beim Weg- lassen bestimmter Tatsachen geschehen wäre. Ein direkter Beweis ist regelmässig nicht möglich, weshalb es genügt, wenn das Verhalten des Handelnden mindes- tens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzen- der Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 125 IV 195 E. 2b; BK OR-WEBER/EMMENEGGER, Art. 97 N 348). Eine Unterlassung kann – anders als ak- tives Handeln – nicht im Sinne der «conditio sine qua non»-Formel natürlich kausal
- 18 - sein (ex nihilo nihil fit; aus dem Nichts entsteht nichts). Deshalb ist bei Unterlassun- gen danach zu fragen, ob der Schaden bei einem Hinzudenken der vertragsgemäs- sen Handlung ausgeblieben wäre (sogenannte «conditio cum qua non»-Formel; BK OR-WEBER/EMMENEGGER, Art. 97 N 412). Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung ist eine Unterlassung dann kausal, wenn der Schaden bei Vornahme der rechts- respektive vertragsgemässen Handlung nach den «Erfahrungen des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge» mit überwiegender Wahrschein- lichkeit ausgeblieben wäre.
E. 3.2.3 Würdigung
E. 3.2.3.1 Die Klägerin macht geltend, der Schaden bestehe darin, dass die Beklagte USD 842'000.– an die Eurex weitergeleitet habe, was sie – aus verschiedenen Gründen (s. oben Erw. II. 3.1.1) – nicht hätte tun dürfen. Die Vertragsverletzungen und die damit zusammenhängende Abbuchung der USD 842'000.– seien kausal für ihren Schaden.
E. 3.2.3.2 Entsprechend der bundesgerichtlichen Differenztheorie wird der Vermö- gensstand vor und nach dem schädigenden Ereignis betrachtet, um zu bestimmen, ob ein Schaden vorliegt. Aus Sicht der Stillhalterin der Optionen (vorliegend der Klägerin) stellen Optionen eine Kaufverpflichtung und damit eine Schuld dar. Das Vermögen der Klägerin wies demzufolge ab dem Moment der Platzierung der Put- Optionen am 15. November 2021 eine Kaufverpflichtung und damit eine Schuld im Umfang von USD 900'000.– auf, da sie sich verpflichtete bei Ausübung der Option durch den Optionsinhaber und damit jederzeit die Basiswerte in diesem Umfang zu kaufen. Nach der Abbuchung von USD 842'000.– durch die Beklagte verringerte sich in der Folge zwar das Bankguthaben (Aktiven) der Klägerin im abgebuchten Umfang, gleichzeitig verringerte sich aber auch die ursprüngliche, im Zeitpunkt der Platzierung der Optionen entstandene Kaufverpflichtung und damit die entspre- chende Schuld (Passiven). Insofern blieb der Vermögensstand der Klägerin vor und nach der Abbuchung somit unverändert. Damit ist bereits das Vorliegen eines Schadens nach Differenztheorie zu verneinen.
- 19 -
E. 3.2.3.3 Hinsichtlich der Kausalität ist das Folgende festzuhalten: Mit Bezug auf die Entwicklung des Aktienkurses ist unbestritten, dass dieser am 15. November 2021 (Zeitpunkt der Platzierung der Put-Optionen) USD 9.27 und nach Ausbruch des Ukrainekrieges am 3. März 2022 USD 0.5814 betrug. Die Parteien sind sich einig, dass der Kriegsausbruch den Kurseinbruch des Basiswertes verursachte (siehe Erw. II.1.13). Insofern hat das Vermögen der Klägerin als Stillhalterin der Option somit bereits im Zeitpunkt des Kurseinbruches auf USD 0.5814 eine Vermögens- verminderung in der Höhe von USD 842'000.– (Differenz zwischen Strike-Preis USD 9.– und Schlusskurs USD 0.58 = USD 8.42) erlitten. Die Abbuchung von USD 842'000.– am 7. März 2022 durch die Beklagte stellte einzig den Barausgleich zum tatsächlichen Wert der Option bzw. des Basiswerts dar.
E. 3.2.3.4 Dies gilt auch dann, wenn zur Prüfung des Kausalzusammenhangs gänz- lich auf die Darstellung der Klägerin abgestellt würde, da die behaupteten Vertrags- verletzungen nämlich allesamt nach dem 3. März 2022 und damit nach dem Kurs- einbruch zu verorten wären (s. oben Erw. II. 3.1.1). Der Vermögensstand der Klä- gerin blieb aufgrund der geltend gemachten Vertragsverletzungen letztlich unver- ändert. Somit verursachte der Kurseinbruch die Vermögensminderung der Klägerin und nicht die behauptete vertragswidrige Abbuchung bzw. die geltend gemachten Vertragsverletzungen durch die Beklagte. Damit fehlt es auch an der natürlichen Kausalität zwischen den geltend gemachten Vertragsverletzungen und dem gel- tend gemachten Schaden.
E. 3.2.4 Fazit Die vorliegende Schadenersatzklage scheitert am Vorliegen eines Schadens so- wie der Kausalität. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die übrigen Haf- tungsvoraussetzungen gegeben wären.
E. 4 Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen Das Vermögen der Klägerin wies ab dem Moment der Platzierung der Put-Optionen eine Kaufverpflichtung bzw. eine Schuld im Umfang von USD 900'000.– auf. Durch die Abbuchung von USD 842'000.– verringerte sich zwar das Bankguthaben (Akti-
- 20 - ven) der Klägerin im abgebuchten Umfang, gleichzeitig verringerte sich aber auch die ursprüngliche, im Zeitpunkt der Platzierung der Optionen entstandene Kaufver- pflichtung und damit die entsprechende Schuld (Passiven). Insofern blieb der Ver- mögensstand der Klägerin vor und nach der Abbuchung unverändert. Das Vorlie- gen eines Schaden ist somit zu verneinen. Das Vermögen der Klägerin als Stillhalterin der Option hat insofern bereits im Zeit- punkt des Kurseinbruches auf USD 0.5814 eine Vermögensverminderung in der Höhe von USD 842'000.– (Differenz zwischen Strike-Preis USD 9.– und Schluss- kurs USD 0.58 = USD 8.42) erlitten. Demzufolge blieb der Vermögensstand der Klägerin aufgrund der geltend gemachten Vertragsverletzungen, welche alle nach dem Kurseinbruch zu verorten wären, unverändert. Folglich fehlt es an den Haftungsvoraussetzungen Schaden und Kausalität.
E. 4.1 Behauptungs- und Substantiierungslast
E. 4.1.1 Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren sind, ergibt sich gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung (statt vieler BGer 4A_350/2020 vom 12. März 2021 E. 6.2) einerseits aus den Tatbestandsmerkma- len der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 144 III 519 E. 5; BGE 127 III 365 E. 2b). Eine Tatsachenbe- hauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2). Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstel- lung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Vorausset- zung, dass ein Tatsachenvortrag schlüssig ist, sind zunächst dessen Wider- spruchsfreiheit und Vollständigkeit.
E. 4.1.2 Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der be- hauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinaus- gehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grund- zügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5; BGE 127 III 365 E. 2b). Eine Partei kann sich nicht mit allgemeinen Behauptungen begnügen, in der Meinung die Begründung ihres Prozessstandpunktes werde sich aus dem Beweisverfahren ergeben. Die Durchführung eines solchen setzt vielmehr entsprechende Behauptungen des Be- weisführers voraus (BGer 5P.210/2005 vom 21. Oktober 2005 E. 4.1; BGer 4P.241/2004 vom 22. März 2005 E. 4).
E. 4.1.3 Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen des Klägers damit bestritten werden; die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, wel- che einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss (vgl. Art. 222 Abs. 2 ZPO).
- 8 - Der Grad der Substantiierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforder- lichen Grad an Substantiierung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne Tatsa- chen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Je detail- lierter mithin ein Parteivortrag ist, desto höher sind die Anforderungen an eine sub- stantiierte Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Sub- stantiierung einer Behauptung; pauschale Bestreitungen reichen indessen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimm- ten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird (BGE 141 III 433 E. 2.6). Eine hinreichende Bestreitung lässt die behauptungsbelastete Partei erken- nen, welche ihrer Behauptungen sie weiter zu substantiieren und welche Behaup- tungen sie schliesslich zu beweisen hat. Dagegen ist die beweisbefreite Partei grundsätzlich nicht gehalten, darzutun, weshalb eine bestrittene Behauptung un- richtig sei (BGE 117 II 113 E. 2; BK ZGB-WALTER, Art. 8 N 191; LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 222 N 22). Weiter sind die bezeichneten Beweismittel präzise den behaupteten Tatsachen zuzuordnen (BGer 4A_235/2020 E. 3.3).
E. 4.1.4 Konkret bedeutet dies, dass weder die einleitenden allgemeinen Bestreitun- gen der Beklagten noch die allgemeinen Beweisofferten in ihrer Klageantwort (act. 23 Rz. 10 f.; act. 38 Rz. 3) zu beachten sind. Ebenso unbeachtlich sind die pauschalen Bestreitungen im Abschnitt Einzelbestreitung der Klägerin in ihrer Re- plik ("Ad...", vgl. act. 34 Rz. 118, 135, 137, 145, 153, 162, 165, 172), sofern sich nicht bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen der Beklagten damit be- stritten werden (so z.B. Erw. II. 1.19 betr. act. 34 Rz. 145). II. Materielles
1. Unbestrittener Sachverhalt
E. 5 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 5.1 Gerichtskosten Rechtsbegehren, welche Fremdwährungen enthalten, sind für die Bestimmung des Streitwerts in Schweizer Franken umzurechnen (BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG Art. 91 N 4). Der Streitwert beträgt CHF 738'763.– (umgerechnet per 15. November 2022, dem Tag des Klageeingangs; Kurs USD 1.00 = CHF 0.9447). Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert beträgt – wie gezeigt – CHF 738'763.–. Unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist eine volle Gerichtsgebühr von CHF 26'000.– geschuldet. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Klägerin zu auferlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu decken.
E. 5.2 Parteientschädigung
- 21 - Ausgangsgemäss hat die Klägerin der anwaltlich vertretenen Beklagten eine Par- teientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), die nach der Anwaltsgebüh- renverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV) festzusetzen ist (Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Grundlage für die Höhe der Parteientschädigung ist auch hier der Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). In Anbetracht des gesamten Auf- wandes (Vergleichsverhandlung, 2. Schriftenwechsel, weitere Eingaben), ist die Parteientschädigung auf CHF 39'130.– festzusetzen (§§ 2, 4 und 11 AnwGebV). Die Klägerin ist zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung in dieser Höhe zu bezahlen. Die von der Klägerin geleistete Sicherheit in diesem Umfang ist der Beklagten direkt von der Obergerichtskasse zu entrichten. Bezüglich des Antrags der Beklagten auf Zusprechung der Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer ist grundsätzlich auf das Kreisschreiben des Obergerich- tes vom 17. Mai 2006 (mit Modifikation betreffend Mehrwertsteuer-Satz am
17. September 2010) hinzuweisen. Demgemäss hat eine mehrwertsteuerpflichtige Partei, welche die Ersetzung der Mehrwertsteuer beantragt, die Umstände, welche einen (vollen) Vorsteuerabzug nicht zulassen, zu behaupten und belegen. Ange- sichts der fehlenden Begründung und Belege zu dieser Thematik ist der Beklagten die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen. Das Handelsgericht erkennt:
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 26'000.–.
- Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
- Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 39'130.– zu bezahlen. Die von der Klägerin geschuldete Parteientschä- digung wird der Beklagten nach Ablauf der Rechtsmittelfrist direkt von der Obergerichtskasse aus der von der Klägerin dafür geleisteten Sicherheit - 22 - ausbezahlt, vorbehältlich der Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde durch das Bundesgericht (Art. 103 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG).
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 738'763.–. Zürich, 31. Oktober 2024 Handelsgericht des Kantons Zürich Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. Stephan Mazan Nadine Scherrer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG220202-O U/ei Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, und Dr. Daniel Schwander, die Handelsrichter Giuseppe De Simone, Prof. Dr. Othmar Strasser und Dr. Martin Liebi sowie Gerichtsschreiberin Nadine Scherrer Urteil vom 31. Oktober 2024 in Sachen A._____ lnc., Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____ AG, Beklagte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y1._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____, betreffend Forderung
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin USD 782'000.– zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5% p.a. seit 3. März 2022;
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. allfälliger MWST) zu Lasten der Beklagten." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht
a. Parteien Die Klägerin ist eine Incorporation nach dem Recht der Bahamas mit Sitz in C._____ [Stadt in den Bahamas]. Sie bezweckt unter anderem das Halten und Ausführen von Kapitalanlagen auf der ganzen Welt (act. 1 Rz. 9; act. 23 Rz. 13 f.). Bei der Beklagten handelt es sich um eine Bank mit Sitz in Zürich (act. 1 Rz. 10; act. 23 Rz. 15).
b. Prozessgegenstand Zwischen der Klägerin (Kundin) und der Beklagten (Bank) bestand eine Bankbe- ziehung. Die Beklagte platzierte im Auftrag und auf Rechnung der Klägerin 1'000 Verkaufsoptionen (sog. Put-Optionen) an der Börse European Exchange (Eurex) im Gesamtumfang von USD 900'000.–. Die Verkaufsoption betraf Aktien bzw. diese Aktien betreffende Hinterlegungsscheine der russischen Gesellschaft D._____. Nach Ausbruch des Ukraine-Krieges am 24. Februar 2022 stellte die Eurex am
3. März 2022 den Handel u.a. mit D._____-Aktien ein. Während der Kurs der D._____-Aktie im Zeitpunkt der Platzierung der Put-Optionen am 15. November 2021 noch USD 9.27 betrug, betrug der Aktienkurs am 3. März 2022 noch USD 0.5814. Die Verkaufsoption der Klägerin wurde sodann unter Berücksichtigung des Schlusskurses von USD 0.5814 in bar abgegolten und entsprechend am 7. März 2022 USD 842'000.– vom Konto der Klägerin bei der Beklagten zugunsten der Eurex abgebucht.
- 3 - Die Klägerin bringt zusammengefasst vor, sie habe gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Schadenersatz, da die Beklagte vertragswidrig vorgegangen sei, in- dem sie der Klägerin USD 842'000.– belastet und an die Eurex weitergeleitet habe. Die Beklagte bestreitet, der Klägerin gegenüber schadenersatzpflichtig zu sein. Sie habe sämtliche ihr obliegenden Pflichten erfüllt. Die Weiterbelastung an die Kläge- rin sei rechtmässig erfolgt, da sie als Kommissionärin Anspruch auf Verwendungs- ersatz habe (act. 23 Rz. 90 ff.) und ferner in indirekter Stellvertretung gehandelt habe (act. 23 Rz. 96 ff.). Die Klägerin müsse sie demnach schadlos halten. Aus- serdem bestreitet sie das Vorliegen eines kausalen Schadens. B. Prozessverlauf Am 10. November 2022 (Datum Klageschrift und Poststempel) reichte die Klägerin die Klageschrift samt Beilagen ein (act. 1; act. 2; act. 3/1-23). Mit Verfügung vom
15. November 2022 wurde der Klägerin bis am 3. Januar 2022 Frist angesetzt, um eine neue oder bereinigte Vollmacht einzureichen, auf welcher ersichtlich ist, wer die Vollmacht unterzeichnet hat sowie zur Leistung eines Kostenvorschusses (act. 4). Nach Eingang des Kostenvorschusses (act. 8), der neuen Vollmacht (act. 7) sowie der Sicherstellung der Parteientschädigung (act. 11; act. 17; act. 20) erstattete die Beklagte am 1. Juni 2023 die Klageantwort (act. 23; act. 1-22). Mit Verfügung vom 6. Juni 2023 wurde die Leitung des vorliegenden Verfahrens an Oberrichter Dr. iur. Daniel Schwander delegiert (act. 25). Da anlässlich der Vergleichsverhandlung am 7. September 2023 keine Einigung erzielt wurde (Prot. S. 12 f.), wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (act. 30). Die Replik datiert vom 13. November 2023 (act. 34; act. 35/24-52). Mit Eingabe vom 2. Februar 2024 erstattete die Beklagte ihre Duplik (act. 38; act. 39/23-32). Mit Verfügung vom 19. Februar 2024 wurde die Duplik der Klägerin zugestellt und der Aktenschluss festgehalten (act. 40). Am 21. März 2024 reichte die Klägerin eine unaufgeforderte "Novenstellungnahme" ein (act. 42; act. 43/53- 56). Mit Eingabe vom 5. April 2024 (überbracht) nahm die Beklagte Stellung zur vorgenannten Eingabe der Klägerin (act. 45). Ausserdem erfolgte eine weitere Ein- gabe der Beklagten betreffend Parteiwechsel infolge der Fusion der Beklagten mit
- 4 - der B._____ AG (act. 48). Mit Verfügung vom 17. Juni 2024 wurden der Klägerin die vorgenannten Eingaben der Beklagten zugestellt sowie mitgeteilt, dass infolge des gesetzlichen Parteiwechsels das Rubrum entsprechend angepasst werde (act. 50). Die Klägerin reichte am 1. Juli 2024 eine erneute Stellungnahme ein (act. 53; act. 54). Weitere Eingaben erfolgte nicht. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu erklären, ob auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet werde, unter Androhung, dass bei Stillschweigen Verzicht auf die Hauptverhandlung angenom- men würde (act. 55). Beide Parteien haben auf die Durchführung einer Hauptver- handlung ausdrücklich verzichtet (act. 57; act. 58). Das Verfahren ist spruchreif (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Auf die Parteivorbringen wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen, soweit sich dies als zur Entscheid- findung notwendig erweist. Erwägungen I. Formelles
1. Zuständigkeit 1.1. Internationale und örtliche Zuständigkeit Die Parteien haben ihren Sitz in unterschiedlichen Staaten. Demnach liegt ein in- ternationales Verhältnis vor (BGE 131 III 76 E. 2.3). Die Klägerin stützt die internationale und örtliche Zuständigkeit auf die Gerichts- standsvereinbarung im Vertrag vom 15. Oktober 2020 (act. 1 Rz. 3). Die Beklagte anerkennt die internationale und örtliche Zuständigkeit (act. 23 Rz. 7). Die Beklagte hat ihren Sitz in einem durch das Übereinkommen über die gerichtli- che Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ; SR 0.275.12) gebundenen Staat, weshalb das LugÜ anwendbar ist (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 LugÜ). Die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung richtet sich nach Art. 23 LugÜ. In
- 5 - Ziffer 11 der "Conditions for Handling Option Contracts" vom 15. Oktober 2020 vereinbarten die Parteien "The exclusive place of jurisdiction for the Client for any disputes resulting from these conditions is Zurich or – if different – the location specified in the Bank's address" (act. 3/3). Die vorgenannte Gerichtsstandsverein- barung erfüllt das Schriftformerfordernis von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 lit. a LugÜ und ist genügend bestimmt. Die örtliche Zuständigkeit am Sitz der Beklagten in Zürich ist gegeben. 1.2. Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit ist gestützt auf Art. 6 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG gegeben. 1.3. Anwendbares Recht Das auf internationale Sachverhalte anwendbare Recht bestimmt sich nach dem IPRG. Gemäss Art. 116 Abs. 1 IPRG untersteht der Vertrag in erster Linie dem von den Parteien gewählten Recht. Die Parteien vereinbarten in Ziffer 11 der "Conditi- ons for Handling Option Contracts" vom 15. Oktober 2020 die Anwendbarkeit schweizerischen Rechts. Somit ist auf die vorliegende Streitigkeit schweizerisches Recht anwendbar. Die Anwendbarkeit schweizerischen Rechts ist unbestritten (act. 1 Rz. 8; act. 23 Rz. 144).
2. Parteigutachten Mit der Replik reichte die Klägerin ein Gutachten von PD Dr. E._____ ins Recht (act. 34/24). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich dabei um ein reines Parteigutachten. Als solches ist ihm gemäss konstanter bundesgerichtli- cher Rechtsprechung nicht die Qualität eines Beweismittels, sondern die einer blos- sen Behauptung beizumessen (vgl. BGE 141 III 433 E. 2.3 oder BGE 140 III 24 E. 3.3.3).
3. Weitere Eingaben der Parteien 3.1. Beide Parteien haben nach Abschluss des ordentlichen, zweifachen Schrif- tenwechsels und damit nach Eintritt des Aktenschlusses (vgl. Art. 229 ZPO) weitere
- 6 - (unaufgeforderte) Eingaben eingereicht (act. 42, act. 43/53-56; act. 45; act. 53, act. 54) und damit von ihrem unbedingten Replikrecht Gebrauch gemacht, sich zur Eingabe der Gegenseite nochmals zu äussern. Allerdings führt das unbedingte Re- plikrecht nicht dazu, dass Noven – wozu gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung auch neue Bestreitungen zählen (BGE 147 III 475 E. 2.3.3.6) – nochmals unbeschränkt vorgebracht werden können; diesbezüglich gelten die Voraussetzun- gen von Art. 229 Abs. 1 ZPO. Danach sind echte und unechte Noven ohne Verzug vorzubringen. Bei unechten Noven ist gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO zusätzlich erforderlich, dass diese trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten. Das gilt insbesondere auch für die Entgegnung auf sog. Dupliknoven, d.h. neue Tatsachen oder Beweismittel, die von der beklagten Partei (neu) in der Duplik vorgetragen werden. Damit der klagenden Partei der vorgenannte Sorgfaltsnach- weis gelingt, ist immerhin unabdingbar, dass die Dupliknoven für diese Novenein- gabe kausal sind. Erforderlich ist einerseits, dass (erst) die Dupliknoven das Vor- bringen der unechten Noven veranlasst haben, andererseits dass die unechten No- ven in technischer bzw. thematischer Hinsicht als Reaktion auf die Dupliknoven aufzufassen sind (BGer 4A_70/2019 vom 6. August 2019 E. 2.5.2). Es obliegt der- jenigen Partei, welche das Novenrecht beansprucht, substantiiert darzutun, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO in zeitlicher und inhalt- licher Hinsicht erfüllt sind. Sie hat daher insbesondere auszuführen, inwiefern die Verspätung entschuldbar ist, und insbesondere, warum ein früheres Vorbringen nicht möglich war, und worin die von ihr unternommenen Anstrengungen bestan- den haben sollen (SCHMID, Das Verfahren vor Handelsgericht: aktuelle prozessuale Probleme, in: ZZZ 42/2017, S. 129, 156 f.; HGer ZH HG190089 vom 3. Mai 2021 E. 2.2; DIKE Komm ZPO-PAHUD, Art. 229 N 15). 3.2. Hinsichtlich der von der Klägerin in ihrer Eingabe vom 21. März 2024 (act. 42, act. 43/53-56) neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel kann grundsätzlich offenbleiben, ob es sich unter Berücksichtigung von Art. 229 Abs. 1 ZPO um zulässige Noven handelt, zumal sie sich als nicht entscheidrelevant erwei- sen.
- 7 -
4. Zivilprozessuale Grundsätze 4.1. Behauptungs- und Substantiierungslast 4.1.1. Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren sind, ergibt sich gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung (statt vieler BGer 4A_350/2020 vom 12. März 2021 E. 6.2) einerseits aus den Tatbestandsmerkma- len der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 144 III 519 E. 5; BGE 127 III 365 E. 2b). Eine Tatsachenbe- hauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2). Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstel- lung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Vorausset- zung, dass ein Tatsachenvortrag schlüssig ist, sind zunächst dessen Wider- spruchsfreiheit und Vollständigkeit. 4.1.2. Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der be- hauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinaus- gehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grund- zügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5; BGE 127 III 365 E. 2b). Eine Partei kann sich nicht mit allgemeinen Behauptungen begnügen, in der Meinung die Begründung ihres Prozessstandpunktes werde sich aus dem Beweisverfahren ergeben. Die Durchführung eines solchen setzt vielmehr entsprechende Behauptungen des Be- weisführers voraus (BGer 5P.210/2005 vom 21. Oktober 2005 E. 4.1; BGer 4P.241/2004 vom 22. März 2005 E. 4). 4.1.3. Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen des Klägers damit bestritten werden; die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, wel- che einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss (vgl. Art. 222 Abs. 2 ZPO).
- 8 - Der Grad der Substantiierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforder- lichen Grad an Substantiierung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne Tatsa- chen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Je detail- lierter mithin ein Parteivortrag ist, desto höher sind die Anforderungen an eine sub- stantiierte Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Sub- stantiierung einer Behauptung; pauschale Bestreitungen reichen indessen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimm- ten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird (BGE 141 III 433 E. 2.6). Eine hinreichende Bestreitung lässt die behauptungsbelastete Partei erken- nen, welche ihrer Behauptungen sie weiter zu substantiieren und welche Behaup- tungen sie schliesslich zu beweisen hat. Dagegen ist die beweisbefreite Partei grundsätzlich nicht gehalten, darzutun, weshalb eine bestrittene Behauptung un- richtig sei (BGE 117 II 113 E. 2; BK ZGB-WALTER, Art. 8 N 191; LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 222 N 22). Weiter sind die bezeichneten Beweismittel präzise den behaupteten Tatsachen zuzuordnen (BGer 4A_235/2020 E. 3.3). 4.1.4. Konkret bedeutet dies, dass weder die einleitenden allgemeinen Bestreitun- gen der Beklagten noch die allgemeinen Beweisofferten in ihrer Klageantwort (act. 23 Rz. 10 f.; act. 38 Rz. 3) zu beachten sind. Ebenso unbeachtlich sind die pauschalen Bestreitungen im Abschnitt Einzelbestreitung der Klägerin in ihrer Re- plik ("Ad...", vgl. act. 34 Rz. 118, 135, 137, 145, 153, 162, 165, 172), sofern sich nicht bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen der Beklagten damit be- stritten werden (so z.B. Erw. II. 1.19 betr. act. 34 Rz. 145). II. Materielles
1. Unbestrittener Sachverhalt 1.1. Die Bankbeziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten wurde mittels Abschlusses des "Basic Agreement for Corporate Clients" (nachfolgend "Basic Agreement") am 13. Februar 2018 begründet (act. 23 Rz. 16; act. 34 Rz. 111). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") bilden Vertragsbestandteil (act. 23
- 9 - Rz. 17; act. 34 Rz. 111). Die Klägerin hat eine Erklärung unterzeichnet, wonach sie als "Elective Professional" behandelt werden wollte und auf umfassenden Anleger- schutz für Retail-Kunden verzichtete. Sie unterzeichnete im Weiteren die "Declara- tion of Private Investment Structure as Qualified Investor" (act. 23 Rz. 18 ff.; act. 34 Rz. 111). 1.2. Am 15. Oktober 2020 schlossen die Parteien den Vertrag betreffend die Ab- wicklung von Optionsverträgen: "Conditions for Handling Option Contracts" (nach- folgend "Conditions"; act. 23 Rz. 21; act. 34 Rz. 111). Mit der Unterzeichnung die- ser Conditions bestätigte die Klägerin, dass sie die Broschüre "Special Risks in Securities Trading" erhalten hat (act. 23 Rz. 23; act. 34 Rz. 111). 1.3. Ziffer 1.2 der Conditions hält u.a. fest, dass sämtliche Transaktionen den Regularien und Praktiken des betreffenden Handelsplatzes unterstehen und die Kontraktspezifikationen des betreffenden Handelsplatzes für die Kundin, vorliegend die Klägerin, verbindlich sind (act. 23 Rz. 26; act. 34 Rz. 112; act. 38 Rz. 22). 1.4. Ziffer 1.1 der Conditions hält fest, dass die Optionskontrakte im Namen der Beklagten, aber auftrags und für Rechnung der Klägerin abgeschlossen würden (act. 23 Rz. 97; act. 34 Rz. 155 ff.). 1.5. Am 12. November 2021 wies die Klägerin die Beklagte an, 1'000 Put-Optio- nen auf D._____ … [Kürzel] … [weitere Angaben] an der Börse European Ex- change (Eurex) mit einer Laufzeit bis zum tt. März 2022, einem Strike-Preis von USD 9.– und einem Limit von USD 0.65 im Gesamtvolumen von USD 900'000.– zu platzieren. Die Beklagte bestätigte die Platzierung der 1'000 Put-Optionen noch am gleichen Tag. Am 15. November 2021 gab die Klägerin der Beklagten die erneute Anweisung, das Limit von USD 0.65 auf USD 0.59 zu reduzieren. Auch diese Wei- sung wurde ausgeführt und gleichentags bestätigt (act. 23 Rz. 28 ff.; act. 34 Rz. 113). 1.6. Beim Basiswert ("Underlying") "D._____ PJSC ADR" handelt es sich um "American Depositary Receipts". Depositary Receipts sind Hinterlegungsscheine, die die Hinterlegung des Rechts an einer Aktie (bzw. eines Bruchteils oder eines
- 10 - Vielfachen davon) verbriefen. Für die vorliegenden Put-Optionen waren deshalb nicht direkt die Aktien der D._____ PJSC der Basiswert, sondern die als "D._____ PJSC ADR" bezeichneten Hinterlegungsscheine, welche erst in einem zweiten Schritt zum Bezug der D._____ PJSC Aktien berechtigen würden (act. 23 Rz. 39; act. 34 Rz. 115 ff.). 1.7. Bei Put-Optionen handelt es sich um Verträge, die dem Käufer der Option das Recht (aber nicht die Pflicht) einräumen, einen bestimmten Basiswert zu einem bestimmten Preis an den Verkäufer der Put-Option zu verkaufen. Der Verkäufer der Option ("Writer'', vorliegend die Klägerin) ist bei Ausübung der Option verpflichtet, den Basiswert ("Underlying", vorliegend D._____ PJSC ADR) zu einem vorab ver- einbarten Preis ("Strike Price") vom Käufer der Option zu kaufen. Dies gilt auch, wenn der Basiswert an Wert verliert. Als Vergütung für die Übernahme dieses Ri- sikos erhält der Verkäufer der Option eine Optionsprämie (act. 23 Rz. 34 f.; act. 34 Rz. 115 ff.). Bei Optionen wird unterschieden zwischen "American-style Options", die während eines bestimmten Zeitraums bis zum Enddatum ausgeübt werden kön- nen, und "European-style Options", die ausschliesslich am Fälligkeitsdatum ("Ex- piry Date") ausgeübt werden können (act. 23 Rz. 36; act. 34 Rz. 115 ff.). 1.8. Bei den vorliegenden Optionen handelte es sich um "European-style Opti- ons". Das Fälligkeitsdatum war der tt. März 2022 (act. 23 Rz. 37 f.; act. 34 Rz. 115 ff.). 1.9. Die Optionsprämie stellt eine Vergütung dar für die Übernahme des Risikos der die Put-Option platzierenden Partei (vorliegend die Klägerin) für den Fall des Wertverlusts des Basiswerts: Verliert der Basiswert an Wert, wird der Erwerb und die Ausübung der Option für den Käufer der Option attraktiv, da er damit das Recht erhält, dem Verkäufer den Basiswert zu einem über dem Marktpreis liegenden Wert zu verkaufen. Dies führt dazu, dass auch der Wert der Option an sich steigt. Steigt hingegen der Wert des Basiswerts, wird die Ausübung der Option unattraktiv und die Option verliert an Wert (act. 1 Rz. 20; act. 23 Rz. 41; act. 34 Rz. 115 ff.). 1.10. Die Optionsprämie ist der maximale Gewinn, den der Verkäufer der Option (vorliegend die Klägerin) erzielen kann. Der Verkäufer der Option trägt ein von der
- 11 - Kursentwicklung des Basiswerts abhängiges Risiko. Der maximal mögliche Verlust beträgt demgegenüber ein Vielfaches, wenn nämlich der effektive aktuelle Kurs des Basiswerts stark unter den vereinbarten Ausübungspreis fällt, zu dem der Verkäu- fer der Option die Aktien kaufen muss. Darauf wurde die Klägerin im Rahmen der Risikoaufklärung unbestrittenermassen hingewiesen (act. 1 Rz. 20; act. 23 Rz. 22; act. 34 Rz. 111). 1.11. Die Klägerin liess die Beklagte 1'000 Put-Optionen à 100 D._____ ADR plat- zieren, wofür sie eine Optionsprämie von USD 0.60 pro D._____ ADR erhielt. Dar- aus ergab sich die an die Klägerin ausbezahlte Optionsprämie von USD 60'000.–. Nach Abzug der Gebühren und Kommissionen wurde der Klägerin eine Options- prämie von USD 59'650.– ausbezahlt (act. 23 Rz. 40; act. 34 Rz. 115 ff.; act. 3/4). 1.12. Allgemein bekannt ist, dass am 24. Februar 2022 der russische Angriffskrieg auf die Ukraine startete. Daraufhin verhängte die Europäische Union Sanktionen gegen russische Unternehmen. 1.13. Nach Ausbruch des Ukraine-Krieges kam es zu einem Einbruch des Basis- werts D._____ PJSC ADR (act. 23 Rz. 42 ff, 134; act. 34 Rz. 174). Während der Kurs des Basiswerts D._____ PJSC ADR im Zeitpunkt der Platzierung der Optionen am 15. November 2021 USD 9.27 betrug, belief er sich im am 3. März 2022 noch auf USD 0.5814 (act. 1 Rz. 13; act. 23 Rz. 42). 1.14. Als Reaktion auf die von der Europäischen Union gegen russische Unter- nehmen verhängten Sanktionen hat die Eurex Deutschland am 2. März 2022 das Eurex Rundschreiben 023/22 "Aktienderivate: Einstellung des Handels in Aktien- derivaten bezogen auf russische Basiswerte" erlassen. Darin wurde u.a. das Fol- gende festgehalten (act. 1 Rz. 12; act. 23 Rz. 52; act. 34 Rz. 124; act. 24/18): "Da ein ordnungsgemässer Börsenhandel nicht mehr gewährleistet erscheint, hat die Geschäftsführung der Eurex Deutschland heute entschieden, den Handel in drei wei- teren Optionen, auf D._____ (…), F._____ (…), G._____ (…) und in einem Future auf D._____ (…) mit Wirkung zum 3. März 2022 zum Handelsschluss um 17:30 CET und 17:45 CET (…) einzustellen.
- 12 - Noch offene Positionen am 3. März 2022 werden in bar abgerechnet. Hierzu wird die Fair Value-Methode auf Basis des offiziellen Schlusskurses des jeweiligen Basiswertes an der London Stock Exchange am 3. März 2022 angewendet. Falls dieser am 3. März 2022 nicht zur Verfügung steht, wird der letzte verfügbare Preis verwendet (Eurex Rundschreiben 023/22)." 1.15. Am 3. März 2022 traf die London Stock Exchange den Entscheid, die Zulas- sung zum Handel von D._____ PJSR ADR mit sofortiger Wirkung zu suspendieren (act. 23 Rz. 53; act. 34 Rz. 122). 1.16. Die Berechnung des Cash Settlements wurde sodann im Eurex-Rundschrei- ben 028/22 betreffend "Einstellung des Handels in Aktienderivaten bezogen auf russische Basiswerte - Details zum Fair Value Settlement" (act. 23 Rz. 54; act. 34 Rz. 125) weiter konkretisiert. Insbesondere wurde festgehalten , dass für den Ba- siswert D._____ PJSC ADR ein Schlusskurs von USD 0.5814 herangezogen werde und die betroffenen Teilnehmer am 4. März 2022 eine Mitteilung über die offenen Positionen erhalten würden. Weiter wurde darin festgehalten, dass sämtliche offe- nen Geldbeträge am 4. März 2022 in der Tagesendverarbeitung ausgebucht wür- den (act. 23 Rz. 57; act. 34 Rz. 136). 1.17. Die Beklagte informierte die Klägerin am 2. März 2022 über den Entscheid der Eurex, den Handel mit Optionen auf u.a. D._____ einzustellen und offene Po- sitionen auszuzahlen. Weiter hielt die Beklagte fest, dass dies zu einer Zahlungs- pflicht der Klägerin führen werde (act. 1 Rz. 14; act. 23 Rz. 68; act. 34 Rz. 145 ff.; act. 3/9). 1.18. Die Klägerin erklärte am 3. März 2022, dass sie dem Transfer des Geldes an die Eurex nicht zustimme, bevor all ihre Fragen geklärt seien. Sie wies die Be- klagte an, den Betrag nicht an die Eurex zu überweisen (act. 1 Rz. 15 f.; act. 23 Rz. 69; act. 34 Rz. 145 ff.; act. 3/9). 1.19. Entsprechend dem Rundschreiben 028/22 erhielt die Beklagte am 4. März 2022 per E-Mail von der Eurex Clearing AG die Mitteilung, dass gestützt auf das Rundschreiben 023/22 "open positions on 3 March 2022 in D._____ (…) will be
- 13 - cash settled using the Fair value method." (act. 23 Rz. 71 ff; act. 34 Rz. 145 ff.; act. 24/22). 1.20. Am 7. März 2022 zeigte die Beklagte der Klägerin die Belastung des ihr von der Eurex Clearing AG belasteten Betrags von USD 842'000.– an. Die Weiterbe- lastung des Kontos der Klägerin erfolgte gleichentags (act. 1 Rz. 16; act. 23 Rz. 76; act. 34 Rz. 145 ff.; act. 3/10). 1.21. Die Höhe des abgebuchten Betrags ergibt sich aus der Anzahl offener Posi- tionen (1'000), multipliziert mit dem Settlement Price von USD 8.42, entsprechend der Differenz zwischen dem Ausübungspreis von USD 9.– und dem Schlusskurs des Basiswerts von USD 0.58 (act. 23 Rz. 73; act. 34 Rz. 145 ff.).
2. Vertragsqualifikation 2.1. Qualifikation Vertragsverhältnis 2.1.1. Wie gezeigt (siehe Erw. II.1.1), haben die Parteien mehrere Verträge mitein- ander geschlossen. Die mit Basic Agreement for Corporate Clients am 13. Februar 2018 begründete Bankkundenbeziehung unterliegt grundsätzlich dem Auftrags- recht. Je nach konkreter Ausgestaltung der Bankbeziehung gelangen auch Bestim- mungen zum Hinterlegungs- und Kommissionsrecht zur Anwendung. Der Kommis- sionsvertrag ist eine Unterart des Auftrags. Der Beauftragte (Kommissionär) über- nimmt gegen Entgelt die Verpflichtung, in eigenem Namen, aber auf Rechnung des Auftraggebers (Kommittenten), bewegliche Sachen oder Wertpapiere zu kaufen oder zu verkaufen (BSK OR I-LENZ/VON PLANTA, Art. 425 N 1). Der praktisch wich- tigste Anwendungsbereich ist der Effektenhandel der Banken, weil sich der An- und Verkauf von Wertpapieren in dieser Form vollzieht (KUKO OR-VLCEK, Vor Art. 425- 438 OR N 2). 2.1.2. Nach dem Gesagten unterliegt die vorliegende Bankkundenbeziehung grundsätzlich dem Auftragsrecht. Das in Frage stehende Transaktionsgeschäft, Platzierung der Put-Option vom 12. November 2021 und deren Abwicklung, ist als Kommissionsgeschäft gemäss Art. 425 ff. OR zu qualifizieren, wobei wiederum er-
- 14 - gänzend (vgl. Art. 425 Abs. 2 OR) die Bestimmungen des einfachen Auftrags ge- mäss Art. 398 ff. OR zur Anwendung gelangen. 2.1.3. Im Übrigen betrachten auch die Parteien Kommissionsrecht nach Art. 425 ff. OR auf das vorliegende Vertragsverhältnis anwendbar. 2.2. Handeln in direkter bzw. indirekter Stellvertretung (Wirkungen) 2.2.1. Der Kommissionär (Bank) handelt in eigenem Namen, aber für Rechnung seines Auftraggebers. Er ist indirekter Stellvertreter (BGer 4A_496/2014 vom
11. 2. 2015,E. 3.3). Der Kommittent (Klägerin) wird damit grundsätzlich nicht direkt verpflichtet. Treffen aber die Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 OR zu, war es der Gegenpartei namentlich gleichgültig, mit wem sie den Vertrag abschliesst, so kann direkte Stellvertretungswirkung eintreten (BSK OR I-LENZ/VON PLANTA, Art. 425 N 3). Sind die Voraussetzungen der Stellvertretung erfüllt, treten sämtliche Rechtswirkungen unmittelbar beim Vertretenen und beim Dritten ein (BSK OR- WATTER, Art. 32 N 23). 2.2.2. Die Parteien sind sich einig, dass die Beklagte die Optionsverträge in eige- nem Namen, aber im Auftrag und auf Rechnung der Klägerin und damit in indirekter Stellvertretung abschloss (act. 23 Rz. 24 f.; act. 34 Rz. 37, 41, 112).
3. Haftungsvoraussetzungen Für die Zusprechung des geltend gemachten Schadenersatzes bedarf es eines Schadens, einer Vertragsverletzung, eines natürlichen und adäquaten Kausalzu- sammenhangs zwischen der von der Klägerin behaupteten Vertragsverletzung und dem Schadenseintritt sowie das Verschulden der Beklagten (Art. 97 Abs. 1 OR). 3.1. Vertragsverletzungen 3.1.1. Standpunkte der Parteien 3.1.1.1. Die Klägerin behauptet folgende Vertragsverletzungen:
i) Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, die Beklagte habe es mutwillig unter- lassen, den der Belastung der USD 842'000.– zugrunde liegende (nach Ansicht der
- 15 - Klägerin unrichtige) Entscheid der Eurex (Einstellung des Handels und Cash Sett- lement) auf dessen Richtigkeit bzw. Übereinstimmung mit den anwendbaren Re- gelwerken zu überprüfen bzw. sei die Überprüfung sehr unsorgfältig durchgeführt worden. Ohne jegliche Kenntnis der Rechtsgrundlage habe die Beklagte vom Konto der Klägerin USD 842'000.– abgebucht. Auch habe es die Beklagte unterlassen, der Eurex die klägerische Weisung, dass das Geld nicht transferiert werden dürfe, mitzuteilen. Damit habe die Beklagte ihre auftragsrechtlichen Sorgfaltspflichten ver- letzt (act. 1 Rz. 26 ff., Rz. 38; act. 34 Rz. 28, 33, 61 ff.). ii) Ferner habe die Beklagte die ausdrückliche und mehrfach ausgesprochene Wei- sung der Klägerin, nämlich das Geld nicht an die Eurex zu überweisen, missachtet und dadurch den Vertrag mit der Klägerin verletzt (act. 1 Rz. 37). iii) Zusätzlich bringt die Klägerin in der Replik vor, für die Belastung des Kontos der Klägerin fehle es an einer vertraglichen und gesetzlichen (Art. 425 ff. OR) Grund- lage. Auch fehle eine Grundlage in den Eurex-Regelwerken, insbesondere weil die Voraussetzungen für ein "Delisting", was die Beklagte geltend mache, nicht vorlä- gen (act. 34 Rz. 7). iv) Weiter bringt die Klägerin vor, infolge der Einstellung des Handels sei es zu einer Unmöglichkeit nach Art. 119 OR gekommen. Die in diesem Zusammenhang ver- traglich geschuldete Rückabwicklungspflicht (als Rechtsfolge der Einstellung des Handels an der Börse) habe die Beklagte verletzt (act. 34 Rz. 47 ff.).
v) Schliesslich vermutet die Klägerin einen unzulässigen Selbsteintritt der Beklag- ten (act. 34 Rz. 97 ff.). 3.1.1.2. Die Beklagte bestreitet die vorgeworfenen Vertragsverletzungen und stellt sich auf den Standpunkt, sie habe sämtliche vertraglichen Pflichten vollumfänglich erfüllt (act. 23 Rz. 105 ff.; act. 38 Rz. 59 ff.). 3.1.2. Zwischenfazit
- 16 - Unter Verweis auf die nachstehenden Ausführungen zum Vorliegen des Schadens und der Kausalität kann offengelassen werden, ob die Beklagte durch ihr Verhalten ihre vertraglichen Pflichten verletzt hat. 3.2. Schaden und Kausalität 3.2.1. Standpunkte der Parteien 3.2.1.1. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, der ihr zugefügte Schaden in der Höhe von USD 782'000.– ergebe sich aus der Differenz der von der Klägerin erhaltenen Optionsprämie und der von der Beklagten zu Unrecht vorgenommenen Kontobelastung vom 4. März 2022: USD 842'000.– - USD 60'000.– = USD 742'000.–. Sie bringt weiter vor, indem die Beklagte der Klägerin USD 842'000.– belastet und diese an Eurex weitergeleitet habe, sei sie vertrags- widrig (s. oben Erw. II. 3.1.1) vorgegangen und habe der Klägerin dadurch den vor- genannten Schaden in der Höhe von USD 782'000.– (Abbuchung von USD 842'000.– anstatt USD 60'000.–) zugefügt (act. 1 Rz. 37). In der Replik bringt die Klägerin vor, die von der Beklagten vorgenommene Belastung des Kontos der Klä- gerin sei ausserdem direkt auf die Verletzungen der vertraglichen Rückabwick- lungspflichten sowie der Sorgfalts- und Treuepflichten (s. oben Erw. II. 3.1.1) der Beklagten zurückzuführen. Zwischen diesen Vertragsverletzungen und dem bei der Klägerin eingetretenen Schaden bestehe deshalb ein Kausalzusammenhang (act. 1 Rz. 37 f.; act. 34 Rz. 65 f., 102). 3.2.1.2. Die Beklagte bringt vor, ein Schaden im Sinne der bundesgerichtlichen Dif- ferenztheorie sei nicht erkennbar. So sei es nach dem Ausbruch des Ukraine-Krie- ges zu einem Einbruch des Basiswerts D._____ PJSC ADR gekommen. Während dieser Basiswert im Zeitpunkt der Platzierung der Optionen am 15. November 2021 einen Wert von USD 9.27 gehabt habe, habe sich der Wert bis zum Zeitpunkt der Einstellung des Handels an der London Stock Exchange am 3. März 2022 auf USD 0.5814 reduziert. Bis zum Fälligkeitsdatum der streitgegenständlichen Optio- nen am tt. März 2022 sei es zu keiner Erholung des Kurses des Basiswertes ge- kommen. Die Klägerin wäre mithin am 18. März 2022 (dem Expiry Date der Optio- nen) verpflichtet gewesen, vom Käufer der Option insgesamt 100'000 D._____
- 17 - PJSC ADR zu übernehmen, die noch einen Wert von ca. USD 58'000.– gehabt hätten, und dafür USD 900'000.– zu bezahlen. Dieser Schlusskurs bzw. Wert der Basiswerte sei im Rahmen des Cash Settlements berücksichtigt worden. Unter die- sen Umständen fehle es bereits an einer Differenz im Vermögen der Klägerin, hätte die Klägerin doch den von ihr nun geltend gemachten Verlust jedenfalls am tt. März 2022 ohnehin erlitten (act. 23 Rz. 134; act. 38 Rz. 129 ff.). 3.2.2. Rechtliches 3.2.2.1. Bei einem Vermögensschaden orientiert sich der Schadensbegriff an der Differenztheorie. Nach der Differenztheorie entspricht der Schaden der ungewollten Verminderung des Reinvermögens der Geschädigten, d.h. der Differenz zwischen dem gegenwärtigen – nach dem schädigenden Ereignis festgestellten – Vermö- gensstand und dem Stand des Vermögens, den das Vermögen ohne das schädi- gende Ereignis hätte (BGE 142 III 23 E. 4.1; 132 III 359 E. 4). Der Schaden ist die ungewollte bzw. unfreiwillige Vermögensverminderung. Er kann in einer Verminde- rung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen (BGE 144 III 155 E. 2.2). 3.2.2.2. Natürliche Kausalität besteht im Verhältnis von Ursache und Wirkung und bedeutet grundsätzliche Zurechenbarkeit eines Schadens zu einer Handlung be- ziehungsweise Unterlassung. Bei der Prüfung der Kausalität wird zwischen aktivem Tun und Unterlassen unterschieden (BK OR-WEBER/EMMENEGGER, Art. 97 N 348). Nach der Rechtsprechung ist ein (pflichtwidriges) Verhalten im natürlichen Sinne kausal, wenn es nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele; dieses Verhalten muss nicht alleinige oder unmittelbare Ursache des Erfolgs sein. Mit dieser Bedingungsformel (conditio sine qua non) wird ein hy- pothetischer Kausalzusammenhang untersucht und dabei geprüft, was beim Weg- lassen bestimmter Tatsachen geschehen wäre. Ein direkter Beweis ist regelmässig nicht möglich, weshalb es genügt, wenn das Verhalten des Handelnden mindes- tens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzen- der Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 125 IV 195 E. 2b; BK OR-WEBER/EMMENEGGER, Art. 97 N 348). Eine Unterlassung kann – anders als ak- tives Handeln – nicht im Sinne der «conditio sine qua non»-Formel natürlich kausal
- 18 - sein (ex nihilo nihil fit; aus dem Nichts entsteht nichts). Deshalb ist bei Unterlassun- gen danach zu fragen, ob der Schaden bei einem Hinzudenken der vertragsgemäs- sen Handlung ausgeblieben wäre (sogenannte «conditio cum qua non»-Formel; BK OR-WEBER/EMMENEGGER, Art. 97 N 412). Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung ist eine Unterlassung dann kausal, wenn der Schaden bei Vornahme der rechts- respektive vertragsgemässen Handlung nach den «Erfahrungen des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge» mit überwiegender Wahrschein- lichkeit ausgeblieben wäre. 3.2.3. Würdigung 3.2.3.1. Die Klägerin macht geltend, der Schaden bestehe darin, dass die Beklagte USD 842'000.– an die Eurex weitergeleitet habe, was sie – aus verschiedenen Gründen (s. oben Erw. II. 3.1.1) – nicht hätte tun dürfen. Die Vertragsverletzungen und die damit zusammenhängende Abbuchung der USD 842'000.– seien kausal für ihren Schaden. 3.2.3.2. Entsprechend der bundesgerichtlichen Differenztheorie wird der Vermö- gensstand vor und nach dem schädigenden Ereignis betrachtet, um zu bestimmen, ob ein Schaden vorliegt. Aus Sicht der Stillhalterin der Optionen (vorliegend der Klägerin) stellen Optionen eine Kaufverpflichtung und damit eine Schuld dar. Das Vermögen der Klägerin wies demzufolge ab dem Moment der Platzierung der Put- Optionen am 15. November 2021 eine Kaufverpflichtung und damit eine Schuld im Umfang von USD 900'000.– auf, da sie sich verpflichtete bei Ausübung der Option durch den Optionsinhaber und damit jederzeit die Basiswerte in diesem Umfang zu kaufen. Nach der Abbuchung von USD 842'000.– durch die Beklagte verringerte sich in der Folge zwar das Bankguthaben (Aktiven) der Klägerin im abgebuchten Umfang, gleichzeitig verringerte sich aber auch die ursprüngliche, im Zeitpunkt der Platzierung der Optionen entstandene Kaufverpflichtung und damit die entspre- chende Schuld (Passiven). Insofern blieb der Vermögensstand der Klägerin vor und nach der Abbuchung somit unverändert. Damit ist bereits das Vorliegen eines Schadens nach Differenztheorie zu verneinen.
- 19 - 3.2.3.3. Hinsichtlich der Kausalität ist das Folgende festzuhalten: Mit Bezug auf die Entwicklung des Aktienkurses ist unbestritten, dass dieser am 15. November 2021 (Zeitpunkt der Platzierung der Put-Optionen) USD 9.27 und nach Ausbruch des Ukrainekrieges am 3. März 2022 USD 0.5814 betrug. Die Parteien sind sich einig, dass der Kriegsausbruch den Kurseinbruch des Basiswertes verursachte (siehe Erw. II.1.13). Insofern hat das Vermögen der Klägerin als Stillhalterin der Option somit bereits im Zeitpunkt des Kurseinbruches auf USD 0.5814 eine Vermögens- verminderung in der Höhe von USD 842'000.– (Differenz zwischen Strike-Preis USD 9.– und Schlusskurs USD 0.58 = USD 8.42) erlitten. Die Abbuchung von USD 842'000.– am 7. März 2022 durch die Beklagte stellte einzig den Barausgleich zum tatsächlichen Wert der Option bzw. des Basiswerts dar. 3.2.3.4. Dies gilt auch dann, wenn zur Prüfung des Kausalzusammenhangs gänz- lich auf die Darstellung der Klägerin abgestellt würde, da die behaupteten Vertrags- verletzungen nämlich allesamt nach dem 3. März 2022 und damit nach dem Kurs- einbruch zu verorten wären (s. oben Erw. II. 3.1.1). Der Vermögensstand der Klä- gerin blieb aufgrund der geltend gemachten Vertragsverletzungen letztlich unver- ändert. Somit verursachte der Kurseinbruch die Vermögensminderung der Klägerin und nicht die behauptete vertragswidrige Abbuchung bzw. die geltend gemachten Vertragsverletzungen durch die Beklagte. Damit fehlt es auch an der natürlichen Kausalität zwischen den geltend gemachten Vertragsverletzungen und dem gel- tend gemachten Schaden. 3.2.4. Fazit Die vorliegende Schadenersatzklage scheitert am Vorliegen eines Schadens so- wie der Kausalität. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die übrigen Haf- tungsvoraussetzungen gegeben wären.
4. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen Das Vermögen der Klägerin wies ab dem Moment der Platzierung der Put-Optionen eine Kaufverpflichtung bzw. eine Schuld im Umfang von USD 900'000.– auf. Durch die Abbuchung von USD 842'000.– verringerte sich zwar das Bankguthaben (Akti-
- 20 - ven) der Klägerin im abgebuchten Umfang, gleichzeitig verringerte sich aber auch die ursprüngliche, im Zeitpunkt der Platzierung der Optionen entstandene Kaufver- pflichtung und damit die entsprechende Schuld (Passiven). Insofern blieb der Ver- mögensstand der Klägerin vor und nach der Abbuchung unverändert. Das Vorlie- gen eines Schaden ist somit zu verneinen. Das Vermögen der Klägerin als Stillhalterin der Option hat insofern bereits im Zeit- punkt des Kurseinbruches auf USD 0.5814 eine Vermögensverminderung in der Höhe von USD 842'000.– (Differenz zwischen Strike-Preis USD 9.– und Schluss- kurs USD 0.58 = USD 8.42) erlitten. Demzufolge blieb der Vermögensstand der Klägerin aufgrund der geltend gemachten Vertragsverletzungen, welche alle nach dem Kurseinbruch zu verorten wären, unverändert. Folglich fehlt es an den Haftungsvoraussetzungen Schaden und Kausalität.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Gerichtskosten Rechtsbegehren, welche Fremdwährungen enthalten, sind für die Bestimmung des Streitwerts in Schweizer Franken umzurechnen (BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG Art. 91 N 4). Der Streitwert beträgt CHF 738'763.– (umgerechnet per 15. November 2022, dem Tag des Klageeingangs; Kurs USD 1.00 = CHF 0.9447). Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert beträgt – wie gezeigt – CHF 738'763.–. Unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist eine volle Gerichtsgebühr von CHF 26'000.– geschuldet. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Klägerin zu auferlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu decken. 5.2. Parteientschädigung
- 21 - Ausgangsgemäss hat die Klägerin der anwaltlich vertretenen Beklagten eine Par- teientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), die nach der Anwaltsgebüh- renverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV) festzusetzen ist (Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Grundlage für die Höhe der Parteientschädigung ist auch hier der Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). In Anbetracht des gesamten Auf- wandes (Vergleichsverhandlung, 2. Schriftenwechsel, weitere Eingaben), ist die Parteientschädigung auf CHF 39'130.– festzusetzen (§§ 2, 4 und 11 AnwGebV). Die Klägerin ist zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung in dieser Höhe zu bezahlen. Die von der Klägerin geleistete Sicherheit in diesem Umfang ist der Beklagten direkt von der Obergerichtskasse zu entrichten. Bezüglich des Antrags der Beklagten auf Zusprechung der Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer ist grundsätzlich auf das Kreisschreiben des Obergerich- tes vom 17. Mai 2006 (mit Modifikation betreffend Mehrwertsteuer-Satz am
17. September 2010) hinzuweisen. Demgemäss hat eine mehrwertsteuerpflichtige Partei, welche die Ersetzung der Mehrwertsteuer beantragt, die Umstände, welche einen (vollen) Vorsteuerabzug nicht zulassen, zu behaupten und belegen. Ange- sichts der fehlenden Begründung und Belege zu dieser Thematik ist der Beklagten die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen. Das Handelsgericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 26'000.–.
3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 39'130.– zu bezahlen. Die von der Klägerin geschuldete Parteientschä- digung wird der Beklagten nach Ablauf der Rechtsmittelfrist direkt von der Obergerichtskasse aus der von der Klägerin dafür geleisteten Sicherheit
- 22 - ausbezahlt, vorbehältlich der Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde durch das Bundesgericht (Art. 103 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG).
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 738'763.–. Zürich, 31. Oktober 2024 Handelsgericht des Kantons Zürich Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. Stephan Mazan Nadine Scherrer