Sachverhalt
Gemäss den von Seiten des Beklagten unbestritten gebliebenen klägerischen Darstellungen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Aufgrund des fehlen- den Eingangs eines Erhebungsformulars hat die Klägerin den Beklagten gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbesondere Ziff. 8.3 GT 8 VII 2017-2021 bzw. GT 9 VII 2017- 2021 einmalig eingeschätzt. Weder hat der Beklagte die Einschätzung moniert noch eine formgerechte Erklä- rung "kein Kopierer" bzw. "kein Netzwerk" eingereicht (act. 1 Rz. 8). Den Rech- nungsbetrag für das Jahr 2021 hat der Beklagte trotz mehrmaliger Aufforderun-
- 5 - gen nicht bezahlt (act. 1 Rz. 9; act. 3/4; act. 3/6). Trotz weiterer Mahnungen, letztmals mit Schreiben vom 29. Juli 2022, sowie telefonischer Kontaktaufnahme, hat der Beklagte die geltend gemachte Forderung nicht beglichen (act. 1 Rz. 9; act. 3/4; act. 3/6). Zusammengefasst macht die Klägerin gestützt auf GT 8 VII 2017-2021 sowie GT 9 VII 2017-2021 Forderungen aus folgenden Rechnungen über CHF 43.55 und CHF 35.90 (=insgesamt CHF 79.45) geltend (act. 1 S. 5; act. 3/4-6): (1) Rechnung vom 05. Februar 2021 (Nr. 1) (2) Rechnung vom 05. Februar 2021 (Nr. 2) 2.2. Rechtliches 2.2.1. Aktiv- und Passivlegitimation Für die Verwendung von veröffentlichten Werken zum Eigengebrauch in Betrie- ben ist eine Vergütung geschuldet (Art. 19 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 20 Abs. 2 URG). Den Vergütungsanspruch nach Art. 20 Abs. 2 URG können nur zugelassene Ver- wertungsgesellschaften geltend machen (Art. 20 Abs. 4 URG). Gestützt auf die Bewilligungen des Instituts für Geistiges Eigentum vom 4. Juni 2013 bzw. 27. September 2017 (act. 3/2) (verlängert mit Verfügung vom 15. September 2022 [gerichtsnotorisch]) verfügt die Klägerin über eine solche Zulassung (vgl. Art. 41 ff. URG). Die Vergütungsansprüche werden aufgrund von Tarifen geltend gemacht, welche nach rechtskräftiger Genehmigung für die Gerichte verbindlich sind (Art. 44 ff. URG; Art. 59 Abs. 3 URG; BGE 125 III 141 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.3.). Für die hier massgebenden Tarife GT 8 VII 2017-2021 sowie GT 9 VII 2017-2021 gilt die Klägerin als Vertreterin und ge- meinsame Zahlstelle (act. 3/2; Ziff. 4 GT 8 VII 2017-2021 und Ziff. 3 GT 9 VII 2017-2021 [act. 3/5]). Die Klägerin ist deshalb zur Geltendmachung der Vergü- tungen aktivlegitimiert. Es ist nachvollziehbar und unbestritten, dass der Beklagte als Rechtsanwalt (ge- richtsnotorisch; Art. 151 ZPO) unter den Branchenbegriff "Dienstleistungsbereich"
- 6 - [Rechtsanwälte] (siehe Branchenbezeichnung in den entsprechenden Rechnun- gen [act. 3/4]) im Sinne von Ziff. 6.4.3 GT 8 VII bzw. Ziff. 6.4.3 GT 9 VII fällt. Er ist daher Nutzer nach Ziff. 1.1 GT 8 VII bzw. GT 9 VII und damit passivlegitimiert. 2.2.2. Vergütungsansprüche Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröf- fentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden, wobei als Eigenge- brauch insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öf- fentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation gilt. Wer zum Eigengebrauch ge- mäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber oder der Urhebe- rin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG). Art. 46 Abs. 1 URG bestimmt so- dann, dass die Verwertungsgesellschaften – wie die Klägerin eine ist – für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife aufstellen. Gemäss Art. 51 URG besteht grundsätzlich eine Auskunftspflicht gegenüber den Verwertungsgesellschaften. Zur Erlangung der massgeblichen Angaben für die Rechnungsstellung erhalten Nutzer u.U. ein Erhebungsformular, mit welchem sie innert 30 Tagen die notwen- digen Angaben zu melden haben. Falls die erbetenen Angaben auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht innert Nachfrist eingereicht werden, kann die Klägerin die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen. Diese Schätzung gilt als anerkannt, wenn der betroffene Nutzer die für die Berechnung notwendi- gen Angaben nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Schätzung schriftlich bekannt gibt (vgl. Ziff. 8.3 ff. GT 8 VII 2017-2021 bzw. Ziff. 8.3 ff. GT 9 VII 2017-2021; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 4A_382/2019 vom 11. De- zember 2019 E. 3). Bei der Festlegung der Vergütungsansprüche wird eine Pau- schalierung vorgenommen; ausdrücklich nicht berücksichtigt wird demgegenüber die individuelle Nutzung im Einzelfall (BGE 125 III 141 E. 4b). 2.3. Würdigung und Fazit
- 7 - Nach den schlüssigen und unbestrittenen klägerischen Darstellungen hat die Klä- gerin den Beklagten, nachdem dieser bei der Erhebung der notwendigen Anga- ben nicht mitgewirkt hatte, zutreffend eingeschätzt und dementsprechend Rech- nung gestellt, welche bis anhin nicht beglichen wurde. Der Beklagte ist demge- mäss zu verpflichten, der Klägerin den für das Jahr 2021 ausstehenden Betrag von CHF 79.45 zu bezahlen. Zudem fordert die Klägerin für die eingeklagte For- derung einen Zins von 5 % seit dem 9. August 2022 (act. 1 S. 2). Für die Forde- rung von CHF 79.45 wurde der Beklagte mit Schreiben vom 29. Juli 2022 zur Zahlung bis 8. August 2022 aufgefordert (act. 3/6), womit er sich ab dem 9. Au- gust 2022 in Verzug befand. Der Beklagte ist damit weiter zu verpflichten, der Klägerin einen Zins von 5 % seit 9. August 2022 zu bezahlen. Zusammenfassend ist in Gutheissung des klägerischen Rechtsbegehrens der Be- klagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 79.45 nebst Zins zu 5 % seit 9. August 2022 zu bezahlen.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Li- nie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 79.45. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie angesichts des im Verhältnis zum Streitwert hohen Zeit- aufwandes ist die Mindestgebühr von CHF 150.– auf CHF 400.– zu erhöhen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken. 3.2. Parteientschädigung Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. Sep- tember 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist
- 8 - dabei mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die einfache Grundgebühr vorlie- gend CHF 100.– (Minimalgebühr). Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einem Drittel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin ver- fasste eine Klageschrift (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Verzeichnisse) von rund fünf Seiten (act. 1) und reichte (neben der Vollmacht) fünf Beilagen ein. Aufgrund dieser ausgewiesenen Arbeiten besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV (CHF 133.–) ein offensichtli- ches Missverhältnis zum Zeitaufwand der Klägerin. Die Gebühr ist damit in An- wendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV auf CHF 650.– angemessen zu erhöhen. Ist einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei eine Parteientschädigung zuzuspre- chen, hat dies zufolge Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer zu erfolgen. Ist die anspruchsberechtigte Partei nicht in vol- lem Umfang zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, ist die Parteientschädigung um den entsprechenden Faktor anteilsmässig anzupassen. Solche aussergewöhnli- chen Umstände hat eine Partei zu behaupten und zu belegen (Urteil des Bundes- gerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5; ZR 104 [2005] Nr. 76; SJZ 101 [2005] S. 531 ff.). Die Klägerin beantragt, ihr sei eine Parteientschädigung zuzüg- lich Mehrwertsteuer zuzusprechen (act. 1 S. 2). Sie behauptet aber keine für die Zusprechung der Mehrwertsteuer erforderlichen aussergewöhnlichen Umstände. Daher ist der Klägerin die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzuspre- chen. Das Handelsgericht erkennt:
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Formelles
E. 1.1 Versäumte Klageantwort Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageant- wort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzun- gen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klage- grund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und – darüber hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Un- ter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung er- laubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuwei- sen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechts- aufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst ange-
- 4 - führt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur inso- weit berücksichtigt werden, als sie für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung sind (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es – zur Hauptsache –, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich un- vollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erhebli- chem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2.; Art. 153 Abs. 2 ZPO; BSK ZPO-WILLISEGGER, 3. Aufl. 2017, Art. 223 N. 17 ff.; ERIC PAHUD, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 223 N. 3 ff.). Da der Beklagte innert (Nach-)Frist keine Klageantwort eingereicht hat, ist androhungsgemäss zu verfahren. Entsprechend haben die klägerischen Be- hauptungen grundsätzlich als unbestritten zu gelten.
E. 1.2 Prozessvoraussetzungen Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 lit. a bzw. 12 ZPO und ist gegeben; die Adresse des Beklagten befindet sich in C._____. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG und ist ebenfalls gegeben. Die übrigen Prozessvo- raussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass; auf die Klage ist mithin einzutreten. Wie sogleich zu zeigen ist, erweist sich die Sache als spruchreif.
E. 2 Materielles
E. 2.1 Unbestrittener Sachverhalt Gemäss den von Seiten des Beklagten unbestritten gebliebenen klägerischen Darstellungen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Aufgrund des fehlen- den Eingangs eines Erhebungsformulars hat die Klägerin den Beklagten gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbesondere Ziff. 8.3 GT 8 VII 2017-2021 bzw. GT 9 VII 2017- 2021 einmalig eingeschätzt. Weder hat der Beklagte die Einschätzung moniert noch eine formgerechte Erklä- rung "kein Kopierer" bzw. "kein Netzwerk" eingereicht (act. 1 Rz. 8). Den Rech- nungsbetrag für das Jahr 2021 hat der Beklagte trotz mehrmaliger Aufforderun-
- 5 - gen nicht bezahlt (act. 1 Rz. 9; act. 3/4; act. 3/6). Trotz weiterer Mahnungen, letztmals mit Schreiben vom 29. Juli 2022, sowie telefonischer Kontaktaufnahme, hat der Beklagte die geltend gemachte Forderung nicht beglichen (act. 1 Rz. 9; act. 3/4; act. 3/6). Zusammengefasst macht die Klägerin gestützt auf GT 8 VII 2017-2021 sowie GT 9 VII 2017-2021 Forderungen aus folgenden Rechnungen über CHF 43.55 und CHF 35.90 (=insgesamt CHF 79.45) geltend (act. 1 S. 5; act. 3/4-6): (1) Rechnung vom 05. Februar 2021 (Nr. 1) (2) Rechnung vom 05. Februar 2021 (Nr. 2)
E. 2.2 Rechtliches
E. 2.2.1 Aktiv- und Passivlegitimation Für die Verwendung von veröffentlichten Werken zum Eigengebrauch in Betrie- ben ist eine Vergütung geschuldet (Art. 19 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 20 Abs. 2 URG). Den Vergütungsanspruch nach Art. 20 Abs. 2 URG können nur zugelassene Ver- wertungsgesellschaften geltend machen (Art. 20 Abs. 4 URG). Gestützt auf die Bewilligungen des Instituts für Geistiges Eigentum vom 4. Juni 2013 bzw. 27. September 2017 (act. 3/2) (verlängert mit Verfügung vom 15. September 2022 [gerichtsnotorisch]) verfügt die Klägerin über eine solche Zulassung (vgl. Art. 41 ff. URG). Die Vergütungsansprüche werden aufgrund von Tarifen geltend gemacht, welche nach rechtskräftiger Genehmigung für die Gerichte verbindlich sind (Art. 44 ff. URG; Art. 59 Abs. 3 URG; BGE 125 III 141 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.3.). Für die hier massgebenden Tarife GT 8 VII 2017-2021 sowie GT 9 VII 2017-2021 gilt die Klägerin als Vertreterin und ge- meinsame Zahlstelle (act. 3/2; Ziff. 4 GT 8 VII 2017-2021 und Ziff. 3 GT 9 VII 2017-2021 [act. 3/5]). Die Klägerin ist deshalb zur Geltendmachung der Vergü- tungen aktivlegitimiert. Es ist nachvollziehbar und unbestritten, dass der Beklagte als Rechtsanwalt (ge- richtsnotorisch; Art. 151 ZPO) unter den Branchenbegriff "Dienstleistungsbereich"
- 6 - [Rechtsanwälte] (siehe Branchenbezeichnung in den entsprechenden Rechnun- gen [act. 3/4]) im Sinne von Ziff. 6.4.3 GT 8 VII bzw. Ziff. 6.4.3 GT 9 VII fällt. Er ist daher Nutzer nach Ziff. 1.1 GT 8 VII bzw. GT 9 VII und damit passivlegitimiert.
E. 2.2.2 Vergütungsansprüche Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröf- fentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden, wobei als Eigenge- brauch insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öf- fentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation gilt. Wer zum Eigengebrauch ge- mäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber oder der Urhebe- rin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG). Art. 46 Abs. 1 URG bestimmt so- dann, dass die Verwertungsgesellschaften – wie die Klägerin eine ist – für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife aufstellen. Gemäss Art. 51 URG besteht grundsätzlich eine Auskunftspflicht gegenüber den Verwertungsgesellschaften. Zur Erlangung der massgeblichen Angaben für die Rechnungsstellung erhalten Nutzer u.U. ein Erhebungsformular, mit welchem sie innert 30 Tagen die notwen- digen Angaben zu melden haben. Falls die erbetenen Angaben auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht innert Nachfrist eingereicht werden, kann die Klägerin die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen. Diese Schätzung gilt als anerkannt, wenn der betroffene Nutzer die für die Berechnung notwendi- gen Angaben nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Schätzung schriftlich bekannt gibt (vgl. Ziff. 8.3 ff. GT 8 VII 2017-2021 bzw. Ziff. 8.3 ff. GT 9 VII 2017-2021; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 4A_382/2019 vom 11. De- zember 2019 E. 3). Bei der Festlegung der Vergütungsansprüche wird eine Pau- schalierung vorgenommen; ausdrücklich nicht berücksichtigt wird demgegenüber die individuelle Nutzung im Einzelfall (BGE 125 III 141 E. 4b).
E. 2.3 Würdigung und Fazit
- 7 - Nach den schlüssigen und unbestrittenen klägerischen Darstellungen hat die Klä- gerin den Beklagten, nachdem dieser bei der Erhebung der notwendigen Anga- ben nicht mitgewirkt hatte, zutreffend eingeschätzt und dementsprechend Rech- nung gestellt, welche bis anhin nicht beglichen wurde. Der Beklagte ist demge- mäss zu verpflichten, der Klägerin den für das Jahr 2021 ausstehenden Betrag von CHF 79.45 zu bezahlen. Zudem fordert die Klägerin für die eingeklagte For- derung einen Zins von 5 % seit dem 9. August 2022 (act. 1 S. 2). Für die Forde- rung von CHF 79.45 wurde der Beklagte mit Schreiben vom 29. Juli 2022 zur Zahlung bis 8. August 2022 aufgefordert (act. 3/6), womit er sich ab dem 9. Au- gust 2022 in Verzug befand. Der Beklagte ist damit weiter zu verpflichten, der Klägerin einen Zins von 5 % seit 9. August 2022 zu bezahlen. Zusammenfassend ist in Gutheissung des klägerischen Rechtsbegehrens der Be- klagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 79.45 nebst Zins zu 5 % seit 9. August 2022 zu bezahlen.
E. 3 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 3.1 Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Li- nie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 79.45. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie angesichts des im Verhältnis zum Streitwert hohen Zeit- aufwandes ist die Mindestgebühr von CHF 150.– auf CHF 400.– zu erhöhen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken.
E. 3.2 Parteientschädigung Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. Sep- tember 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist
- 8 - dabei mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die einfache Grundgebühr vorlie- gend CHF 100.– (Minimalgebühr). Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einem Drittel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin ver- fasste eine Klageschrift (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Verzeichnisse) von rund fünf Seiten (act. 1) und reichte (neben der Vollmacht) fünf Beilagen ein. Aufgrund dieser ausgewiesenen Arbeiten besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV (CHF 133.–) ein offensichtli- ches Missverhältnis zum Zeitaufwand der Klägerin. Die Gebühr ist damit in An- wendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV auf CHF 650.– angemessen zu erhöhen. Ist einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei eine Parteientschädigung zuzuspre- chen, hat dies zufolge Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer zu erfolgen. Ist die anspruchsberechtigte Partei nicht in vol- lem Umfang zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, ist die Parteientschädigung um den entsprechenden Faktor anteilsmässig anzupassen. Solche aussergewöhnli- chen Umstände hat eine Partei zu behaupten und zu belegen (Urteil des Bundes- gerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5; ZR 104 [2005] Nr. 76; SJZ 101 [2005] S. 531 ff.). Die Klägerin beantragt, ihr sei eine Parteientschädigung zuzüg- lich Mehrwertsteuer zuzusprechen (act. 1 S. 2). Sie behauptet aber keine für die Zusprechung der Mehrwertsteuer erforderlichen aussergewöhnlichen Umstände. Daher ist der Klägerin die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzuspre- chen. Das Handelsgericht erkennt:
Dispositiv
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 79.45 nebst Zins zu 5% seit
- August 2022 zu bezahlen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 400.–.
- Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Im in Anspruch genomme- - 9 - nen Umfang wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf den Beklagten einge- räumt.
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 650.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das IGE, … [Adresse].
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 79.45. Zürich, 17. Februar 2023 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Der Gerichtsschreiber: Roland Schmid Christian Markutt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG220194-O U/ei Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, und Oberrichterin Ju- dith Haus Stebler, die Handelsrichterinnen Ursula Mengelt Steiner, Dr. Eliane Ganz und Dr. Myriam Gehri sowie der Gerichtsschreiber Christian Markutt Urteil vom 17. Februar 2023 in Sachen A._____, Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Beklagter betreffend Forderung (URG)
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 79.45 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2021 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5% seit 09.08.2022.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der beklagten Partei." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht
a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist eine Genossenschaft mit Sitz in Zürich und bezweckt die Wah- rung der Rechte der Urheber, Urheberinnen, Verlage und anderer Rechtsinhaber bzw. Rechtsinhaberinnen von literarischen und dramatischen Werken sowie von Werken der bildenden Kunst und der Photographie, soweit ihr diese Rechte zur kollektiven Wahrnehmung anvertraut wurden. Die Klägerin ist gemäss Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) berechtigt und ver- pflichtet, die Vergütungsansprüche gemäss dem Urheberrechtsgesetz geltend zu machen (act. 1 Rz. 2; act. 3/2). Der Beklagte ist als Rechtsanwalt im Anwaltsre- gister des Kantons Zürich eingetragen (gerichtsnotorisch; Art. 151 ZPO); der (Wohn-)Sitz befindet sich in C._____ (act. 3/3).
b. Prozessgegenstand Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin als Verwertungsgesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. URG gestützt auf Art. 19 f. URG Vergütungsansprüche für die urheberrechtlichen Nutzungen im Rahmen des zulässigen Eigengebrauchs geltend. Die Klägerin fordert vom Beklagten konkret die Vergütung für das Jahr 2021, für welche sie gestützt auf Ziff. 6 ff. und Ziff. 8.3 "Gemeinsamer Tarif 8 VII [Reprografie in der Industrie, im verarbeitenden Gewerbe und im Dienstleistungs- bereich] 2017-2021 [=GT 8 VII 2017-2021]" sowie "Gemeinsamer Tarif 9 VII [Nut- zung von geschützten Werken und geschützten Leistungen in elektronischer Form zu betrieblichen Eigengebrauch in der Industrie, im verarbeitenden Gewer-
- 3 - be und im Dienstleistungsbereich] 2017-2021 [=GT VII 2017-2021]" eine Ein- schätzung vorgenommen hat (act. 1 Rz. 6 ff; act. 3/5). B. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 (Datum Eingang) reichte die Klägerin hierorts die Klage ein (act. 1). Mit Verfügung vom 8. November 2022 wurde der Klägerin Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses und dem Beklagten – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 5). Die vorgenannte Verfügung konnte dem Beklagten zugestellt werden (act. 6/2). Der Gerichtskostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (act. 7). Nach- dem der Beklagte innert Frist weder die Klageantwort eingereicht noch rechtzeitig um Fristerstreckung nachgesucht hatte, wurde ihm mit Verfügung vom
20. Dezember 2022 – erneut unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – eine Nach- frist angesetzt (act. 8). Auch diese Verfügung konnte dem Beklagten zugestellt werden (act. 9/2). Der Beklagte hat sich bis heute nicht vernehmen lassen. Erwägungen
1. Formelles 1.1. Versäumte Klageantwort Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageant- wort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzun- gen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klage- grund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und – darüber hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Un- ter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung er- laubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuwei- sen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechts- aufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst ange-
- 4 - führt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur inso- weit berücksichtigt werden, als sie für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung sind (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es – zur Hauptsache –, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich un- vollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erhebli- chem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2.; Art. 153 Abs. 2 ZPO; BSK ZPO-WILLISEGGER, 3. Aufl. 2017, Art. 223 N. 17 ff.; ERIC PAHUD, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 223 N. 3 ff.). Da der Beklagte innert (Nach-)Frist keine Klageantwort eingereicht hat, ist androhungsgemäss zu verfahren. Entsprechend haben die klägerischen Be- hauptungen grundsätzlich als unbestritten zu gelten. 1.2. Prozessvoraussetzungen Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 lit. a bzw. 12 ZPO und ist gegeben; die Adresse des Beklagten befindet sich in C._____. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG und ist ebenfalls gegeben. Die übrigen Prozessvo- raussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass; auf die Klage ist mithin einzutreten. Wie sogleich zu zeigen ist, erweist sich die Sache als spruchreif.
2. Materielles 2.1. Unbestrittener Sachverhalt Gemäss den von Seiten des Beklagten unbestritten gebliebenen klägerischen Darstellungen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Aufgrund des fehlen- den Eingangs eines Erhebungsformulars hat die Klägerin den Beklagten gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbesondere Ziff. 8.3 GT 8 VII 2017-2021 bzw. GT 9 VII 2017- 2021 einmalig eingeschätzt. Weder hat der Beklagte die Einschätzung moniert noch eine formgerechte Erklä- rung "kein Kopierer" bzw. "kein Netzwerk" eingereicht (act. 1 Rz. 8). Den Rech- nungsbetrag für das Jahr 2021 hat der Beklagte trotz mehrmaliger Aufforderun-
- 5 - gen nicht bezahlt (act. 1 Rz. 9; act. 3/4; act. 3/6). Trotz weiterer Mahnungen, letztmals mit Schreiben vom 29. Juli 2022, sowie telefonischer Kontaktaufnahme, hat der Beklagte die geltend gemachte Forderung nicht beglichen (act. 1 Rz. 9; act. 3/4; act. 3/6). Zusammengefasst macht die Klägerin gestützt auf GT 8 VII 2017-2021 sowie GT 9 VII 2017-2021 Forderungen aus folgenden Rechnungen über CHF 43.55 und CHF 35.90 (=insgesamt CHF 79.45) geltend (act. 1 S. 5; act. 3/4-6): (1) Rechnung vom 05. Februar 2021 (Nr. 1) (2) Rechnung vom 05. Februar 2021 (Nr. 2) 2.2. Rechtliches 2.2.1. Aktiv- und Passivlegitimation Für die Verwendung von veröffentlichten Werken zum Eigengebrauch in Betrie- ben ist eine Vergütung geschuldet (Art. 19 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 20 Abs. 2 URG). Den Vergütungsanspruch nach Art. 20 Abs. 2 URG können nur zugelassene Ver- wertungsgesellschaften geltend machen (Art. 20 Abs. 4 URG). Gestützt auf die Bewilligungen des Instituts für Geistiges Eigentum vom 4. Juni 2013 bzw. 27. September 2017 (act. 3/2) (verlängert mit Verfügung vom 15. September 2022 [gerichtsnotorisch]) verfügt die Klägerin über eine solche Zulassung (vgl. Art. 41 ff. URG). Die Vergütungsansprüche werden aufgrund von Tarifen geltend gemacht, welche nach rechtskräftiger Genehmigung für die Gerichte verbindlich sind (Art. 44 ff. URG; Art. 59 Abs. 3 URG; BGE 125 III 141 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.3.). Für die hier massgebenden Tarife GT 8 VII 2017-2021 sowie GT 9 VII 2017-2021 gilt die Klägerin als Vertreterin und ge- meinsame Zahlstelle (act. 3/2; Ziff. 4 GT 8 VII 2017-2021 und Ziff. 3 GT 9 VII 2017-2021 [act. 3/5]). Die Klägerin ist deshalb zur Geltendmachung der Vergü- tungen aktivlegitimiert. Es ist nachvollziehbar und unbestritten, dass der Beklagte als Rechtsanwalt (ge- richtsnotorisch; Art. 151 ZPO) unter den Branchenbegriff "Dienstleistungsbereich"
- 6 - [Rechtsanwälte] (siehe Branchenbezeichnung in den entsprechenden Rechnun- gen [act. 3/4]) im Sinne von Ziff. 6.4.3 GT 8 VII bzw. Ziff. 6.4.3 GT 9 VII fällt. Er ist daher Nutzer nach Ziff. 1.1 GT 8 VII bzw. GT 9 VII und damit passivlegitimiert. 2.2.2. Vergütungsansprüche Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröf- fentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden, wobei als Eigenge- brauch insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öf- fentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation gilt. Wer zum Eigengebrauch ge- mäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber oder der Urhebe- rin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG). Art. 46 Abs. 1 URG bestimmt so- dann, dass die Verwertungsgesellschaften – wie die Klägerin eine ist – für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife aufstellen. Gemäss Art. 51 URG besteht grundsätzlich eine Auskunftspflicht gegenüber den Verwertungsgesellschaften. Zur Erlangung der massgeblichen Angaben für die Rechnungsstellung erhalten Nutzer u.U. ein Erhebungsformular, mit welchem sie innert 30 Tagen die notwen- digen Angaben zu melden haben. Falls die erbetenen Angaben auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht innert Nachfrist eingereicht werden, kann die Klägerin die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen. Diese Schätzung gilt als anerkannt, wenn der betroffene Nutzer die für die Berechnung notwendi- gen Angaben nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Schätzung schriftlich bekannt gibt (vgl. Ziff. 8.3 ff. GT 8 VII 2017-2021 bzw. Ziff. 8.3 ff. GT 9 VII 2017-2021; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 4A_382/2019 vom 11. De- zember 2019 E. 3). Bei der Festlegung der Vergütungsansprüche wird eine Pau- schalierung vorgenommen; ausdrücklich nicht berücksichtigt wird demgegenüber die individuelle Nutzung im Einzelfall (BGE 125 III 141 E. 4b). 2.3. Würdigung und Fazit
- 7 - Nach den schlüssigen und unbestrittenen klägerischen Darstellungen hat die Klä- gerin den Beklagten, nachdem dieser bei der Erhebung der notwendigen Anga- ben nicht mitgewirkt hatte, zutreffend eingeschätzt und dementsprechend Rech- nung gestellt, welche bis anhin nicht beglichen wurde. Der Beklagte ist demge- mäss zu verpflichten, der Klägerin den für das Jahr 2021 ausstehenden Betrag von CHF 79.45 zu bezahlen. Zudem fordert die Klägerin für die eingeklagte For- derung einen Zins von 5 % seit dem 9. August 2022 (act. 1 S. 2). Für die Forde- rung von CHF 79.45 wurde der Beklagte mit Schreiben vom 29. Juli 2022 zur Zahlung bis 8. August 2022 aufgefordert (act. 3/6), womit er sich ab dem 9. Au- gust 2022 in Verzug befand. Der Beklagte ist damit weiter zu verpflichten, der Klägerin einen Zins von 5 % seit 9. August 2022 zu bezahlen. Zusammenfassend ist in Gutheissung des klägerischen Rechtsbegehrens der Be- klagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 79.45 nebst Zins zu 5 % seit 9. August 2022 zu bezahlen.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Li- nie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 79.45. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie angesichts des im Verhältnis zum Streitwert hohen Zeit- aufwandes ist die Mindestgebühr von CHF 150.– auf CHF 400.– zu erhöhen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken. 3.2. Parteientschädigung Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. Sep- tember 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist
- 8 - dabei mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die einfache Grundgebühr vorlie- gend CHF 100.– (Minimalgebühr). Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einem Drittel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin ver- fasste eine Klageschrift (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Verzeichnisse) von rund fünf Seiten (act. 1) und reichte (neben der Vollmacht) fünf Beilagen ein. Aufgrund dieser ausgewiesenen Arbeiten besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV (CHF 133.–) ein offensichtli- ches Missverhältnis zum Zeitaufwand der Klägerin. Die Gebühr ist damit in An- wendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV auf CHF 650.– angemessen zu erhöhen. Ist einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei eine Parteientschädigung zuzuspre- chen, hat dies zufolge Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer zu erfolgen. Ist die anspruchsberechtigte Partei nicht in vol- lem Umfang zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, ist die Parteientschädigung um den entsprechenden Faktor anteilsmässig anzupassen. Solche aussergewöhnli- chen Umstände hat eine Partei zu behaupten und zu belegen (Urteil des Bundes- gerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5; ZR 104 [2005] Nr. 76; SJZ 101 [2005] S. 531 ff.). Die Klägerin beantragt, ihr sei eine Parteientschädigung zuzüg- lich Mehrwertsteuer zuzusprechen (act. 1 S. 2). Sie behauptet aber keine für die Zusprechung der Mehrwertsteuer erforderlichen aussergewöhnlichen Umstände. Daher ist der Klägerin die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzuspre- chen. Das Handelsgericht erkennt:
1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 79.45 nebst Zins zu 5% seit
9. August 2022 zu bezahlen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 400.–.
3. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Im in Anspruch genomme-
- 9 - nen Umfang wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf den Beklagten einge- räumt.
4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 650.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das IGE, … [Adresse].
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 79.45. Zürich, 17. Februar 2023 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Der Gerichtsschreiber: Roland Schmid Christian Markutt