Sachverhalt
Gemäss den seitens der Beklagten unbestritten gebliebenen klägerischen Dar- stellungen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Aufgrund des fehlenden Eingangs eines Erhebungsformulars hat die Klägerin die Beklagte gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbesondere Ziff. 8.3 GT 8 VII 2017-2021 bzw. GT 9 VII 2017-2021 einmalig eingeschätzt. Die Beklagte hat die Einschätzung weder beanstandet noch eine formgerechte Erklärung «kein Kopierer» bzw. «kein Netzwerk» einge-
- 5 - reicht (act. 1 Rz. 8). Die in Rechnung gestellten Forderungen für das Jahr 2021 und 2022 hat die Beklagte trotz mehrmaliger Aufforderung nicht beglichen. Auch nach weiteren Mahnungen, letztmals mit Schreiben vom 16. August 2022, sowie telefonischer Kontaktaufnahme, hat die Beklagte die geltend gemachten Forde- rungen nicht bezahlt (act. 1 Rz. 9; act. 3/4; act. 3/6). Zusammengefasst macht die Klägerin gestützt auf den GT 8 VII 2017-2021 sowie den GT 9 VII 2017-2021 Forderungen aus folgenden Rechnungen über CHF 128.65, CHF 124.05, CHF 26.15, CHF 21.55 (d.h. insgesamt CHF 300.40), zuzüglich Zins von 5% ab 29. August 2022, geltend (act. 1 S. 5; act. 3/4-6): (1) Rechnung vom 25. November 2021 (Nr. 19372705) (2) Rechnung vom 25. November 2021 (Nr. 21184254) (3) Rechnung vom 4. Februar 2022 (Nr. 19404992) (4) Rechnung vom 4. Februar 2022 (Nr. 21214141) 2.2. Aktiv- und Passivlegitimation Für die Verwendung von veröffentlichten Werken zum Eigengebrauch in Betrie- ben ist eine Vergütung geschuldet (Art. 19 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 20 Abs. 2 URG). Den Vergütungsanspruch nach Art. 20 Abs. 2 URG können nur zugelassene Ver- wertungsgesellschaften geltend machen (Art. 20 Abs. 4 URG). Gestützt auf die Bewilligungen des Instituts für Geistiges Eigentum vom 4. Juni 2013 bzw.
27. September 2017 (act. 3/2) (verlängert mit Verfügung vom 15. September 2022 [gerichtsnotorisch]) verfügt die Klägerin über eine solche Zulassung (vgl. Art. 41 ff. URG). Die Vergütungsansprüche werden aufgrund von Tarifen geltend gemacht, welche nach rechtskräftiger Genehmigung für die Gerichte verbindlich sind (Art. 44 ff. URG; Art. 59 Abs. 3 URG; BGE 125 III 141 E. 4a; Urteil BGer 4A_203/2015 E. 3.3). Für die hier massgebenden Tarife GT 8 VII 2017-2021 so- wie GT 9 VII 2017-2021 gilt die Klägerin als Vertreterin und gemeinsame Zahlstel- le (act. 3/2; Ziff. 4 GT 8 VII 2017-2021 und Ziff. 3 GT 9 VII 2017-2021 [act. 3/5]).
- 6 - Die Klägerin ist deshalb zur Geltendmachung der im Streit stehenden Vergütun- gen aktivlegitimiert. Es ist nachvollziehbar und unbestritten, dass die Beklagte mit ihrem Gesell- schaftszweck (vgl. lit. A.a. hiervor) unter den Branchenbegriff "Versicherungen, Krankenkassen" (vgl. Branchenbezeichnung in den entsprechenden Rechnungen [act. 3/4] im Sinne von Ziff. 6.4.2 GT 8 VII bzw. GT 9 VII fällt. Daher ist sie als grundsätzlich vergütungspflichtige Nutzerin passivlegitimiert. 2.3. Vergütungsansprüche Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröf- fentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden, wobei als Eigenge- brauch insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öf- fentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation gilt. Wer zum Eigengebrauch ge- mäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber oder der Urhebe- rin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG). Art. 46 Abs. 1 URG bestimmt so- dann, dass die Verwertungsgesellschaften – wie die Klägerin eine ist – für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife aufstellen. Gemäss Art. 51 URG besteht grundsätzlich eine Auskunftspflicht der Nutzer und Nutzerinnen gegenüber den Verwertungsgesellschaften. Zur Erlangung der massgeblichen Angaben für die Rechnungsstellung erhalten Nutzer und Nutzerinnen ein Erhebungsformular, mit welchem sie innert 30 Tagen die notwendigen Angaben zu melden haben. Falls die erbetenen Angaben auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht innert Nach- frist eingereicht werden, kann die Verwertungsgesellschaft die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen. Diese Schätzung gilt als anerkannt, wenn die betroffenen Nutzer die für die Berechnung notwendigen Angaben nicht inner- halb von 30 Tagen nach Zustellung der Schätzung schriftlich bekannt geben (vgl. Ziff. 8.3 ff. GT 8 VII 2017-2021 bzw. GT 9 VII 2017-2021; zum Ganzen Urteil BGer 4A_382/2019 E. 3). Bei der Festlegung der Vergütungsansprüche wird eine Pau- schalierung vorgenommen; ausdrücklich nicht berücksichtigt wird demgegenüber die individuelle Nutzung im Einzelfall (BGE 125 III 141 E. 4b).
- 7 - Nach den schlüssigen und unbestrittenen klägerischen Darstellungen hat die Klä- gerin die Beklagte – nachdem diese bei der Erhebung der notwendigen Angaben nicht mitgewirkt hatte – zutreffend eingeschätzt und dementsprechende Rech- nungen gestellt, welche bis anhin nicht beglichen wurden. Die Beklagte ist daher zu verpflichten, der Klägerin den für die Jahre 2021 und 2022 ausstehenden Ge- samtbetrag von CHF 300.40 zu bezahlen. 2.4. Zins Die Klägerin fordert für die eingeklagten Forderungen einen Zins von 5% seit dem
29. August 2022 (act. 1 S. 2). Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 16. August 2022 aufgefordert, den Betrag von CHF 300.40 bis spätestens 26. August 2022 zu bezahlen (act. 3/6). Die Beklagte befand sich mithin am 29. August 2022 in Verzug, weshalb sie zu verpflichten ist, der Klägerin auf CHF 300.40 einen Zins von 5% seit 29. August 2022 zu bezahlen. 2.5. Fazit Die Klägerin ist berechtigt, von der Beklagten gestützt auf Art. 19 f. URG eine Vergütung zu verlangen, und die Beklagte – die ihrer Auskunftspflicht nicht nach- gekommen ist – einzuschätzen. Folglich ist die Beklagte in Gutheissung des klä- gerischen Rechtsbegehrens zu verpflichten, der Klägerin CHF 300.40 nebst Zins zu 5% seit 29. August 2022 zu bezahlen.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Li- nie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 300.40. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG sowie angesichts des im Verhältnis zum Streit- wert hohen Zeitaufwandes ist die Mindestgebühr von CHF 150.– auf CHF 400.– zu erhöhen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerle-
- 8 - gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kos- tenvorschuss zu decken, wobei der Klägerin in entsprechendem Umfang ein Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen ist (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). 3.2. Parteientschädigung Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverord- nung (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die einfache Grundgebühr vorliegend CHF 100.– (Minimalgebühr). Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einen Drittel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klage- schrift (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Verzeichnis) von rund fünf Seiten (act. 1) und reichte (neben der Vollmacht) fünf Beilagen ein. Auf- grund dieser ausgewiesenen Arbeiten besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV (CHF 133.–) ein offensichtliches Missver- hältnis zum Zeitaufwand der Klägerin. Die Gebühr ist damit in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV auf CHF 650.– angemessen zu erhöhen. Mangels Darlegung der fehlenden Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist die Parteientschädigung pra- xisgemäss ohne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. Urteil BGer 4A_552/2015 E. 4.5). Das Handelsgericht erkennt:
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Formelles
E. 1.1 Versäumte Klageantwort Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageant- wort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzun- gen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klage- grund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist, und – darüber hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Un- ter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung er- laubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuwei- sen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechts-
- 4 - aufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst ange- führt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur inso- weit berücksichtigt werden, als sie für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung sind (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es – zur Hauptsache –, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich un- vollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erhebli- chem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2.; Art. 153 Abs. 2 ZPO; WILLISEGGER, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], BSK ZPO, 3. Aufl. 2017, Art. 223 N 17 ff.; PAHUD, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 223 N 3 ff.). Da die Beklagte innert (Nach-)Frist keine Klageantwort eingereicht hat, ist an- drohungsgemäss zu verfahren. Entsprechend haben die klägerischen Behaup- tungen grundsätzlich als unbestritten zu gelten.
E. 1.2 Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO und ist gegeben; der Sitz der Beklagten befindet sich in C._____. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG und ist ebenfalls gegeben. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass; auf die Klage ist mithin einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Wie sogleich zu zeigen ist, erweist sich die Sache als spruchreif.
E. 2 Materielles
E. 2.1 Unbestrittener Sachverhalt Gemäss den seitens der Beklagten unbestritten gebliebenen klägerischen Dar- stellungen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Aufgrund des fehlenden Eingangs eines Erhebungsformulars hat die Klägerin die Beklagte gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbesondere Ziff. 8.3 GT 8 VII 2017-2021 bzw. GT 9 VII 2017-2021 einmalig eingeschätzt. Die Beklagte hat die Einschätzung weder beanstandet noch eine formgerechte Erklärung «kein Kopierer» bzw. «kein Netzwerk» einge-
- 5 - reicht (act. 1 Rz. 8). Die in Rechnung gestellten Forderungen für das Jahr 2021 und 2022 hat die Beklagte trotz mehrmaliger Aufforderung nicht beglichen. Auch nach weiteren Mahnungen, letztmals mit Schreiben vom 16. August 2022, sowie telefonischer Kontaktaufnahme, hat die Beklagte die geltend gemachten Forde- rungen nicht bezahlt (act. 1 Rz. 9; act. 3/4; act. 3/6). Zusammengefasst macht die Klägerin gestützt auf den GT 8 VII 2017-2021 sowie den GT 9 VII 2017-2021 Forderungen aus folgenden Rechnungen über CHF 128.65, CHF 124.05, CHF 26.15, CHF 21.55 (d.h. insgesamt CHF 300.40), zuzüglich Zins von 5% ab 29. August 2022, geltend (act. 1 S. 5; act. 3/4-6): (1) Rechnung vom 25. November 2021 (Nr. 19372705) (2) Rechnung vom 25. November 2021 (Nr. 21184254) (3) Rechnung vom 4. Februar 2022 (Nr. 19404992) (4) Rechnung vom 4. Februar 2022 (Nr. 21214141)
E. 2.2 Aktiv- und Passivlegitimation Für die Verwendung von veröffentlichten Werken zum Eigengebrauch in Betrie- ben ist eine Vergütung geschuldet (Art. 19 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 20 Abs. 2 URG). Den Vergütungsanspruch nach Art. 20 Abs. 2 URG können nur zugelassene Ver- wertungsgesellschaften geltend machen (Art. 20 Abs. 4 URG). Gestützt auf die Bewilligungen des Instituts für Geistiges Eigentum vom 4. Juni 2013 bzw.
27. September 2017 (act. 3/2) (verlängert mit Verfügung vom 15. September 2022 [gerichtsnotorisch]) verfügt die Klägerin über eine solche Zulassung (vgl. Art. 41 ff. URG). Die Vergütungsansprüche werden aufgrund von Tarifen geltend gemacht, welche nach rechtskräftiger Genehmigung für die Gerichte verbindlich sind (Art. 44 ff. URG; Art. 59 Abs. 3 URG; BGE 125 III 141 E. 4a; Urteil BGer 4A_203/2015 E. 3.3). Für die hier massgebenden Tarife GT 8 VII 2017-2021 so- wie GT 9 VII 2017-2021 gilt die Klägerin als Vertreterin und gemeinsame Zahlstel- le (act. 3/2; Ziff. 4 GT 8 VII 2017-2021 und Ziff. 3 GT 9 VII 2017-2021 [act. 3/5]).
- 6 - Die Klägerin ist deshalb zur Geltendmachung der im Streit stehenden Vergütun- gen aktivlegitimiert. Es ist nachvollziehbar und unbestritten, dass die Beklagte mit ihrem Gesell- schaftszweck (vgl. lit. A.a. hiervor) unter den Branchenbegriff "Versicherungen, Krankenkassen" (vgl. Branchenbezeichnung in den entsprechenden Rechnungen [act. 3/4] im Sinne von Ziff. 6.4.2 GT 8 VII bzw. GT 9 VII fällt. Daher ist sie als grundsätzlich vergütungspflichtige Nutzerin passivlegitimiert.
E. 2.3 Vergütungsansprüche Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröf- fentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden, wobei als Eigenge- brauch insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öf- fentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation gilt. Wer zum Eigengebrauch ge- mäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber oder der Urhebe- rin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG). Art. 46 Abs. 1 URG bestimmt so- dann, dass die Verwertungsgesellschaften – wie die Klägerin eine ist – für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife aufstellen. Gemäss Art. 51 URG besteht grundsätzlich eine Auskunftspflicht der Nutzer und Nutzerinnen gegenüber den Verwertungsgesellschaften. Zur Erlangung der massgeblichen Angaben für die Rechnungsstellung erhalten Nutzer und Nutzerinnen ein Erhebungsformular, mit welchem sie innert 30 Tagen die notwendigen Angaben zu melden haben. Falls die erbetenen Angaben auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht innert Nach- frist eingereicht werden, kann die Verwertungsgesellschaft die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen. Diese Schätzung gilt als anerkannt, wenn die betroffenen Nutzer die für die Berechnung notwendigen Angaben nicht inner- halb von 30 Tagen nach Zustellung der Schätzung schriftlich bekannt geben (vgl. Ziff. 8.3 ff. GT 8 VII 2017-2021 bzw. GT 9 VII 2017-2021; zum Ganzen Urteil BGer 4A_382/2019 E. 3). Bei der Festlegung der Vergütungsansprüche wird eine Pau- schalierung vorgenommen; ausdrücklich nicht berücksichtigt wird demgegenüber die individuelle Nutzung im Einzelfall (BGE 125 III 141 E. 4b).
- 7 - Nach den schlüssigen und unbestrittenen klägerischen Darstellungen hat die Klä- gerin die Beklagte – nachdem diese bei der Erhebung der notwendigen Angaben nicht mitgewirkt hatte – zutreffend eingeschätzt und dementsprechende Rech- nungen gestellt, welche bis anhin nicht beglichen wurden. Die Beklagte ist daher zu verpflichten, der Klägerin den für die Jahre 2021 und 2022 ausstehenden Ge- samtbetrag von CHF 300.40 zu bezahlen.
E. 2.4 Zins Die Klägerin fordert für die eingeklagten Forderungen einen Zins von 5% seit dem
29. August 2022 (act. 1 S. 2). Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 16. August 2022 aufgefordert, den Betrag von CHF 300.40 bis spätestens 26. August 2022 zu bezahlen (act. 3/6). Die Beklagte befand sich mithin am 29. August 2022 in Verzug, weshalb sie zu verpflichten ist, der Klägerin auf CHF 300.40 einen Zins von 5% seit 29. August 2022 zu bezahlen.
E. 2.5 Fazit Die Klägerin ist berechtigt, von der Beklagten gestützt auf Art. 19 f. URG eine Vergütung zu verlangen, und die Beklagte – die ihrer Auskunftspflicht nicht nach- gekommen ist – einzuschätzen. Folglich ist die Beklagte in Gutheissung des klä- gerischen Rechtsbegehrens zu verpflichten, der Klägerin CHF 300.40 nebst Zins zu 5% seit 29. August 2022 zu bezahlen.
E. 3 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 3.1 Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Li- nie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 300.40. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG sowie angesichts des im Verhältnis zum Streit- wert hohen Zeitaufwandes ist die Mindestgebühr von CHF 150.– auf CHF 400.– zu erhöhen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerle-
- 8 - gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kos- tenvorschuss zu decken, wobei der Klägerin in entsprechendem Umfang ein Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen ist (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO).
E. 3.2 Parteientschädigung Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverord- nung (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die einfache Grundgebühr vorliegend CHF 100.– (Minimalgebühr). Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einen Drittel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klage- schrift (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Verzeichnis) von rund fünf Seiten (act. 1) und reichte (neben der Vollmacht) fünf Beilagen ein. Auf- grund dieser ausgewiesenen Arbeiten besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV (CHF 133.–) ein offensichtliches Missver- hältnis zum Zeitaufwand der Klägerin. Die Gebühr ist damit in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV auf CHF 650.– angemessen zu erhöhen. Mangels Darlegung der fehlenden Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist die Parteientschädigung pra- xisgemäss ohne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. Urteil BGer 4A_552/2015 E. 4.5). Das Handelsgericht erkennt:
Dispositiv
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 300.40 nebst Zins zu 5 % seit 29. August 2022 zu bezahlen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 400.–.
- Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Im in Anspruch genommenen Umfang wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. - 9 -
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 650.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das IGE, … [Adresse].
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 300.40. Zürich, 16. Februar 2023 Handelsgericht des Kantons Zürich Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Dr. Claudia Bühler Susanna Schneider
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG220191-O U/mk Mitwirkend: Oberrichterinnen Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, und Judith Haus Stebler, Handelsrichterin Ursula Suter, Handelsrichter Christian Zuber und Handelsrichter Ivo Eltschinger sowie die Gerichtsschrei- berin Susanna Schneider Urteil vom 16. Februar 2023 in Sachen A._____, Genossenschaft, Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____ GmbH, Beklagte betreffend Forderung (URG)
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) " 1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 252.70 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2021 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5% seit 29.08.2022.
2. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 47.70 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2022 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5% seit 29.08.2022.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der beklagten Partei." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht
a. Parteien und ihre Stellung Bei der Klägerin handelt es sich um eine Genossenschaft mit Sitz in Zürich. Sie bezweckt die Verwertung der Rechte der Urheber, Urheberinnen, Verlage und anderer Rechtsinhaber bzw. Rechtsinhaberinnen von literarischen und dramati- schen Werken sowie von Werken der bildenden Kunst und der Fotografie, soweit ihr diese Rechte zur kollektiven Verwertung anvertraut wurden. Die Klägerin ist gemäss Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) berechtigt, die Vergütungsansprüche gemäss dem Urheberrechtsgesetz geltend zu machen (act. 1 Rz. 2; act. 3/2). Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in C._____. Sie bezweckt die Erbringung und Vermittlung von Dienstleistungen in den Berei- chen Finanzen, … (act. 3/3).
b. Prozessgegenstand Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin als Verwertungsgesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. URG gestützt auf Art. 19 f. URG Vergütungsansprüche für die urheberrechtlichen Nutzungen im Rahmen des zulässigen Eigengebrauchs geltend. Konkret macht die Klägerin vorliegend die Vergütungen für die Jahre 2021 und 2022 gestützt auf die mit den massgebenden Nutzungsverbänden ver-
- 3 - handelten Gemeinsmen Tarife 8 (Fotokopievergütung) und 9 (betriebsinterne Netzwerke) geltend (act. 1 Rz. 6 ff.). B. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 26. Oktober 2022 (elektronisch eingegangen am 31. Oktober
2022) reichte die Klägerin hierorts die Klage ein (act. 1). Mit Verfügung vom
8. November 2022 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvor- schusses in der Höhe von CHF 500.– und der Beklagten – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 5). Die vor- genannte Verfügung wurde der Beklagten zugestellt (act. 6/2). Der Gerichtskos- tenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 7). Nachdem die Beklagte innert der ihr angesetzten Frist weder die Klageantwort eingereicht noch rechtzeitig um Frister- streckung ersucht hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 – er- neut unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – eine Nachfrist bis 23. Januar 2023 angesetzt (act. 8). Auch diese Verfügung wurde der Beklagten zugestellt (act. 9/2), welche sich bis heute nicht hat vernehmen lassen. Erwägungen
1. Formelles 1.1. Versäumte Klageantwort Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageant- wort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzun- gen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klage- grund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist, und – darüber hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Un- ter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung er- laubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuwei- sen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechts-
- 4 - aufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst ange- führt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur inso- weit berücksichtigt werden, als sie für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung sind (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es – zur Hauptsache –, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich un- vollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erhebli- chem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2.; Art. 153 Abs. 2 ZPO; WILLISEGGER, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], BSK ZPO, 3. Aufl. 2017, Art. 223 N 17 ff.; PAHUD, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 223 N 3 ff.). Da die Beklagte innert (Nach-)Frist keine Klageantwort eingereicht hat, ist an- drohungsgemäss zu verfahren. Entsprechend haben die klägerischen Behaup- tungen grundsätzlich als unbestritten zu gelten. 1.2. Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO und ist gegeben; der Sitz der Beklagten befindet sich in C._____. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG und ist ebenfalls gegeben. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass; auf die Klage ist mithin einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Wie sogleich zu zeigen ist, erweist sich die Sache als spruchreif.
2. Materielles 2.1. Unbestrittener Sachverhalt Gemäss den seitens der Beklagten unbestritten gebliebenen klägerischen Dar- stellungen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Aufgrund des fehlenden Eingangs eines Erhebungsformulars hat die Klägerin die Beklagte gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbesondere Ziff. 8.3 GT 8 VII 2017-2021 bzw. GT 9 VII 2017-2021 einmalig eingeschätzt. Die Beklagte hat die Einschätzung weder beanstandet noch eine formgerechte Erklärung «kein Kopierer» bzw. «kein Netzwerk» einge-
- 5 - reicht (act. 1 Rz. 8). Die in Rechnung gestellten Forderungen für das Jahr 2021 und 2022 hat die Beklagte trotz mehrmaliger Aufforderung nicht beglichen. Auch nach weiteren Mahnungen, letztmals mit Schreiben vom 16. August 2022, sowie telefonischer Kontaktaufnahme, hat die Beklagte die geltend gemachten Forde- rungen nicht bezahlt (act. 1 Rz. 9; act. 3/4; act. 3/6). Zusammengefasst macht die Klägerin gestützt auf den GT 8 VII 2017-2021 sowie den GT 9 VII 2017-2021 Forderungen aus folgenden Rechnungen über CHF 128.65, CHF 124.05, CHF 26.15, CHF 21.55 (d.h. insgesamt CHF 300.40), zuzüglich Zins von 5% ab 29. August 2022, geltend (act. 1 S. 5; act. 3/4-6): (1) Rechnung vom 25. November 2021 (Nr. 19372705) (2) Rechnung vom 25. November 2021 (Nr. 21184254) (3) Rechnung vom 4. Februar 2022 (Nr. 19404992) (4) Rechnung vom 4. Februar 2022 (Nr. 21214141) 2.2. Aktiv- und Passivlegitimation Für die Verwendung von veröffentlichten Werken zum Eigengebrauch in Betrie- ben ist eine Vergütung geschuldet (Art. 19 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 20 Abs. 2 URG). Den Vergütungsanspruch nach Art. 20 Abs. 2 URG können nur zugelassene Ver- wertungsgesellschaften geltend machen (Art. 20 Abs. 4 URG). Gestützt auf die Bewilligungen des Instituts für Geistiges Eigentum vom 4. Juni 2013 bzw.
27. September 2017 (act. 3/2) (verlängert mit Verfügung vom 15. September 2022 [gerichtsnotorisch]) verfügt die Klägerin über eine solche Zulassung (vgl. Art. 41 ff. URG). Die Vergütungsansprüche werden aufgrund von Tarifen geltend gemacht, welche nach rechtskräftiger Genehmigung für die Gerichte verbindlich sind (Art. 44 ff. URG; Art. 59 Abs. 3 URG; BGE 125 III 141 E. 4a; Urteil BGer 4A_203/2015 E. 3.3). Für die hier massgebenden Tarife GT 8 VII 2017-2021 so- wie GT 9 VII 2017-2021 gilt die Klägerin als Vertreterin und gemeinsame Zahlstel- le (act. 3/2; Ziff. 4 GT 8 VII 2017-2021 und Ziff. 3 GT 9 VII 2017-2021 [act. 3/5]).
- 6 - Die Klägerin ist deshalb zur Geltendmachung der im Streit stehenden Vergütun- gen aktivlegitimiert. Es ist nachvollziehbar und unbestritten, dass die Beklagte mit ihrem Gesell- schaftszweck (vgl. lit. A.a. hiervor) unter den Branchenbegriff "Versicherungen, Krankenkassen" (vgl. Branchenbezeichnung in den entsprechenden Rechnungen [act. 3/4] im Sinne von Ziff. 6.4.2 GT 8 VII bzw. GT 9 VII fällt. Daher ist sie als grundsätzlich vergütungspflichtige Nutzerin passivlegitimiert. 2.3. Vergütungsansprüche Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröf- fentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden, wobei als Eigenge- brauch insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öf- fentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation gilt. Wer zum Eigengebrauch ge- mäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber oder der Urhebe- rin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG). Art. 46 Abs. 1 URG bestimmt so- dann, dass die Verwertungsgesellschaften – wie die Klägerin eine ist – für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife aufstellen. Gemäss Art. 51 URG besteht grundsätzlich eine Auskunftspflicht der Nutzer und Nutzerinnen gegenüber den Verwertungsgesellschaften. Zur Erlangung der massgeblichen Angaben für die Rechnungsstellung erhalten Nutzer und Nutzerinnen ein Erhebungsformular, mit welchem sie innert 30 Tagen die notwendigen Angaben zu melden haben. Falls die erbetenen Angaben auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht innert Nach- frist eingereicht werden, kann die Verwertungsgesellschaft die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen. Diese Schätzung gilt als anerkannt, wenn die betroffenen Nutzer die für die Berechnung notwendigen Angaben nicht inner- halb von 30 Tagen nach Zustellung der Schätzung schriftlich bekannt geben (vgl. Ziff. 8.3 ff. GT 8 VII 2017-2021 bzw. GT 9 VII 2017-2021; zum Ganzen Urteil BGer 4A_382/2019 E. 3). Bei der Festlegung der Vergütungsansprüche wird eine Pau- schalierung vorgenommen; ausdrücklich nicht berücksichtigt wird demgegenüber die individuelle Nutzung im Einzelfall (BGE 125 III 141 E. 4b).
- 7 - Nach den schlüssigen und unbestrittenen klägerischen Darstellungen hat die Klä- gerin die Beklagte – nachdem diese bei der Erhebung der notwendigen Angaben nicht mitgewirkt hatte – zutreffend eingeschätzt und dementsprechende Rech- nungen gestellt, welche bis anhin nicht beglichen wurden. Die Beklagte ist daher zu verpflichten, der Klägerin den für die Jahre 2021 und 2022 ausstehenden Ge- samtbetrag von CHF 300.40 zu bezahlen. 2.4. Zins Die Klägerin fordert für die eingeklagten Forderungen einen Zins von 5% seit dem
29. August 2022 (act. 1 S. 2). Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 16. August 2022 aufgefordert, den Betrag von CHF 300.40 bis spätestens 26. August 2022 zu bezahlen (act. 3/6). Die Beklagte befand sich mithin am 29. August 2022 in Verzug, weshalb sie zu verpflichten ist, der Klägerin auf CHF 300.40 einen Zins von 5% seit 29. August 2022 zu bezahlen. 2.5. Fazit Die Klägerin ist berechtigt, von der Beklagten gestützt auf Art. 19 f. URG eine Vergütung zu verlangen, und die Beklagte – die ihrer Auskunftspflicht nicht nach- gekommen ist – einzuschätzen. Folglich ist die Beklagte in Gutheissung des klä- gerischen Rechtsbegehrens zu verpflichten, der Klägerin CHF 300.40 nebst Zins zu 5% seit 29. August 2022 zu bezahlen.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Li- nie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 300.40. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG sowie angesichts des im Verhältnis zum Streit- wert hohen Zeitaufwandes ist die Mindestgebühr von CHF 150.– auf CHF 400.– zu erhöhen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerle-
- 8 - gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kos- tenvorschuss zu decken, wobei der Klägerin in entsprechendem Umfang ein Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen ist (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). 3.2. Parteientschädigung Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverord- nung (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die einfache Grundgebühr vorliegend CHF 100.– (Minimalgebühr). Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einen Drittel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klage- schrift (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Verzeichnis) von rund fünf Seiten (act. 1) und reichte (neben der Vollmacht) fünf Beilagen ein. Auf- grund dieser ausgewiesenen Arbeiten besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV (CHF 133.–) ein offensichtliches Missver- hältnis zum Zeitaufwand der Klägerin. Die Gebühr ist damit in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV auf CHF 650.– angemessen zu erhöhen. Mangels Darlegung der fehlenden Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist die Parteientschädigung pra- xisgemäss ohne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. Urteil BGer 4A_552/2015 E. 4.5). Das Handelsgericht erkennt:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 300.40 nebst Zins zu 5 % seit 29. August 2022 zu bezahlen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 400.–.
3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Im in Anspruch genommenen Umfang wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
- 9 -
4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 650.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das IGE, … [Adresse].
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 300.40. Zürich, 16. Februar 2023 Handelsgericht des Kantons Zürich Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Dr. Claudia Bühler Susanna Schneider