Erwägungen (44 Absätze)
E. 1 Örtliche und sachliche Zuständigkeit Mit Beschluss vom 27. Februar 2023 bejahte das hiesige Gericht die internationale, örtliche und sachliche Zuständigkeit und wies den Antrag der Beklagten auf Nicht- eintreten ab (act. 26). Mangels Anfechtung wurde dieser Beschluss in dem Sinne rechtskräftig, als die darin beurteilte Zuständigkeitsfrage endgültig entschieden ist (Urteil BGer 4A_591/2015 vom 6. Juni 2016 E. 2.2.1. und E. 2.2.2.; Urteil BGer 5C.248/2003 vom 5. Februar 2004 E. 2.1.; BGE 128 III 191 E. 4a; DROESE, res iudicata ius facit, S. 153 f. und S. 269 f.). Weitere Ausführungen erübrigen sich.
E. 2 Anpassung der Rechtsbegehren
E. 2.1 Ausgangslage Rechtsgrundlage der eingeklagten Ansprüche ist gemäss den Ausführungen der Klägerin für die im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 31. Januar 2021 getätigten Zah-
- 16 - lungen in Höhe von total CHF 2'381.94 ein Regressanspruch aus Solidarschuld- nerschaft gemäss Art. 148 Abs. 2 OR. Für die übrigen Forderungen macht die Klä- gerin ein direktes Forderungsrecht aufgrund der Abtretung der Ansprüche von C._____ geltend (act. 1 Rz. 47 ff.; act. 39 Rz. 97 f. und act. 49 Rz. 79). Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass der Klägerin ihr gegenüber kein direktes Forderungsrecht zustehe (act. 30 Rz. 6 und act. 43 Rz. 23). Sie verneint eine Solidarschuldnerschaft, womit für den Zeitraum vor der Abtretung keine Aktiv- legitimation der Klägerin vorliege (act. 30 Rz. 50 und act. 43 Rz. 96 und Rz. 100- 105).
E. 2.2 Rechtliches Die Sachlegitimation bildet keine Prozessvoraussetzung, sondern betrifft das materielle Recht (BGE 139 III 504 E. 1.2.). Fehlt sie, wird die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Aktivlegitimation ist als materiell-rechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs zwar vom Gericht im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen zu prüfen (BGE 126 III 59 E. 1a.), unter der Herrschaft der Verhandlungsmaxime allerdings nur nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhalts (BGE 130 III 550 E. 2.; zum Ganzen Urteil BGer 4A_1/2014 vom 26. März 2014 E. 2.3.).
E. 2.3 Ansprüche nach der Abtretung
E. 2.3.1 Parteibehauptungen Die Beklagte moniert, die Forderung von C._____ auf Valorisierung des B'._____ Ruhegelds richte sich gegen die Klägerin selbst. Damit habe C._____ ihr den gegen sie selbst gerichteten Anspruch abgetreten. Aus eigenem Recht habe die Klägerin keinen Anspruch, die Teilvalorisierung bei der Beklagten einzufordern (act. 30 Rz. 37 und Rz. 47). Selbst wenn von einer gültigen Abtretung ausgegangen würde, so bestünde jedenfalls für vor diesem Datum entstandene Forderungen (April 2020 bis Januar 2021) kein Forderungsrecht der Klägerin und mithin keine Aktivlegitima- tion (act. 30 Rz. 48).
- 17 -
E. 2.3.2 Rechtliches Ein Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuld- ners durch schriftliche Erklärung abtreten (Art. 164 Abs. 1 OR und Art. 165 Abs. 1 OR).
E. 2.3.3 Würdigung Soweit C._____ Ansprüche gegen die Beklagte (bzw. ihre Rechtsvorgängerin) auf Werterhalt des B'._____ Ruhegelds zustehen, kann sich die Klägerin auf eine gül- tige Zession vom 9. Februar 2021 stützen, welche zudem der Beklagten notifiziert wurde (act. 1 Rz. 6 Rz. 47; act. 30 Rz. 5.1.; act. 3/11 und act. 3/24). Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass C._____ bezüglich der Wertsicherung des B'._____ Ruhe- geldes kein Anspruch gegenüber der Beklagten zusteht, bildet diese grundlegende Frage doch gerade Prozessgegenstand, doch ändert dies an der Gültigkeit der Zes- sion vom 9. Februar 2021 nichts. Gültig ist nach höchstrichterlicher Rechtspre- chung namentlich auch die Abtretung einer sog. "Eventualforderung" für den Fall, dass die Forderung dem Zedenten (vorliegend konkret C._____ gegenüber der Be- klagten) zusteht (Urteile BGer 4A_232/2014 und 4A_610/2014 vom 30. März 2015 E. 7.2.). Mit der Vereinbarung zur Übernahme von Vorsorgeansprüchen vom 19. Dezember 2018 (act. 3/10; privative Schuldübernahme nach österreichischem Recht) sind un- bestrittenermassen sämtliche Rechte und Pflichten der Altschuldnerin A1._____ AG und mithin die Forderungen von C._____ auf Valorisierung seines Ruhegeldan- spruches seit 9. Februar 2021, einschliesslich sämtlicher nach Einreichung der vor- liegenden Klagen künftig fällig werdenden Forderungen, auf die Klägerin überge- gangen. Diesbezüglich steht der Klägerin damit ein direktes Forderungsrecht zu, womit ihre Aktivlegitimation insoweit zu bejahen ist.
E. 2.4 Ansprüche vor der Abtretung
E. 2.4.1 Parteibehauptungen
- 18 - Forderungen, welche bereits vor der Abtretung entstanden sind (konkret von der Klägerin an C._____ getätigte Zahlungen bis zum 8. Februar 2021 in Höhe von total CHF 2'381.94 [= Erhöhung um 2.8 % für 10 Monate vom 01.04.2020 bis 31.01.2021]), macht die Klägerin aufgrund ihres Rückgriffs aus Solidarschuldner- schaft i.S.v. Art. 143 OR bzw. Art. 148 Abs. 2 OR geltend (act. 1 Rz. 10 und Rz. 49 f.). Da die A1._____ AG (bzw. die Klägerin nach Schuldübernahme) gemäss Ziff. 12 Abs. 1 des Geschäftsführervertrages gegenüber C._____ eine eigenständige Ver- pflichtung zur Ausrichtung eines Ruhgeldes eingegangen, und die den Geschäfts- führervertrag mitunterzeichnende Beklagte gemäss Ziff. 12 Abs. 5 des Geschäfts- führervertrags direkt zur Wertsicherung des B'._____ Ruhegeldes verpflichtet ge- wesen sei, seien die Parteien mit Bezug auf das B'._____ Ruhegeld gegenüber C._____ zumindest konkludent als Solidarschuldner i.S.v. Art. 143 OR zu betrach- ten. Die Klägerin habe die Wertsicherung des B'._____ Ruhegeldes nach der Wei- gerung seitens der Beklagten gemäss Ziff. 12 Abs. 1 des Geschäftsführervertrags als solidarisch Mitverpflichtete an C._____ ausgerichtet und mehr als den von ihr geschuldeten Teil übernommen. Demgemäss sei sie berechtigt, im Innenverhältnis der Solidarschuldnerschaft auf die Beklagte Rückgriff zu nehmen (act. 1 Rz. 49 f.). Die Beklagte verneint eine Solidarschuldnerschaft. Zur Begründung einer solchen fehle es an einer hinreichenden Willenserklärung. Es reiche hierzu nicht aus, dass ein neuer Arbeitsvertrag mitunterzeichnet werde, in dem die Arbeitsvertragspar- teien vereinbarten, bezüglich des von der Arbeitgeberin geschuldeten Ruhegeldes eine ehemals verwendete Anlage zu einem früheren Arbeitsvertrag sinngemäss verwenden zu wollen (act. 30 Rz. 37 und act. 43 Rz. 96 und Rz. 98).
E. 2.4.2 Rechtliches Solidarität unter Schuldnern bedeutet, dass der Gläubiger von jedem Solidar- schuldner Leistung verlangen kann und sämtliche Schuldner solange verpflichtet bleiben, bis die ganze Leistung erbracht ist (Art. 144 OR). Gemäss Art. 143 OR entsteht Solidarität unter mehreren Schuldnern entweder durch entsprechende Wil- lensäusserung oder – in Ermangelung einer solchen – nur in den vom Gesetz be- stimmten Fällen. Durch vertragliche Vereinbarung entstehen Solidarschuldverhält- nisse dadurch, dass jeder der Schuldner dem Gläubiger die Erfüllung der ganzen
- 19 - Schuld verspricht (Art. 143 Abs. 1 OR). Eine solche Vereinbarung kann ausdrück- lich getroffen werden, indem sich die Schuldner "solidarisch", "einer für alle", "als Gesamtschuldner" oder mit anderen gleichwertigen Worten verpflichten. Der Wille zu solidarischer Verpflichtung kann sich auch konkludent aus dem Umständen oder aus dem sonstigen Inhalt eines Vertrags ergeben. Massgeblich ist der tatsächliche Parteiwille. Lässt er sich nicht ermitteln, sind die gegebenen Umstände nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (vgl. zum Ganzen BSK OR I-GRABER, Art. 143 N 5).
E. 2.4.3 Würdigung Es ist unbestritten, dass die A1._____ AG (bzw. die Klägerin nach der Schuldüber- nahme) gemäss Ziff. 12 Abs. 1 des Geschäftsführervertrags 2007 gegenüber C._____ eine eigenständige Verpflichtung zur Ausrichtung eines Ruhegeldes ein- gegangen ist (act. 1 Rz. 50). Unzutreffend ist die klägerische Behauptung, wonach aufgrund der Mitunterzeichnung des Vertrages durch die Klägerin die Parteien mit Bezug auf die Wertsicherung des B'._____ Ruhegeldes gegenüber C._____ zu- mindest konkludent als Solidarschuldner i.S.v. Art. 143 OR zu betrachten sind (vgl. act. 1 Rz. 50). Zum einen ist strittig und bildet gerade Gegenstand der vorliegenden Klage, ob sich die Beklagte gegenüber C._____ in Ziff. 12 Abs. 5 des Geschäfts- führervertrags 2007 zur Wertsicherung des B'._____ Ruhegeldes überhaupt ver- pflichtet hat, eine (rechtsgenügliche) Willensäusserung zur gemeinsamen Valori- sierung des B'._____ Ruhegeldes fehlt jedenfalls. Zum anderen reicht die blosse Mitunterzeichnung eines Vertrags nicht aus, um eine Solidarschuldnerschaft zu be- gründen. Die Tatsache eines gemeinsamen Vertragsschlusses genügt nicht für die Annahme einer konkludent vereinbarten Solidarschuld und eine solche wird auch grundsätzlich nicht vermutet (BSK OR I-GRABER, Art. 143 N 5 f.). Dies muss vorlie- gend umso mehr gelten, als es sich bei der mitunterzeichnenden B'._____ AG Hol- ding nicht einmal um eine Vertragspartei gemäss Rubrum handelt. Hinzu kommt, dass sich die Klägerin insofern in einen gewissen Widerspruch setzt, indem die zusätzliche Abtretung der Ansprüche von C._____ an die A1._____ AG nicht nötig gewesen wäre, wenn diese (bzw. die Klägerin nach Schuldübernahme) die Ansprü- che schon aus eigenem Recht (Rückgriff aus Solidarschuldnerschaft) hätte geltend machen können.
- 20 - In Ermangelung einer Solidarschuldnerschaft besteht in diesbezüglichem Umfang kein Rückgriffsrecht.
E. 2.5 Zwischenfazit Das modifizierte Rechtsbegehren Ziff. 1 ist mangels Aktivlegitimation im Umfang von CHF 2'381.90 (Zeit zwischen der ersten Anhebung des Gehaltstarifes ab April 2020 bis zur Abtretung des Valorisierungsanspruchs am 9. Februar 2021) nebst Zins zu 5 % seit 23. September 2022 abzuweisen.
3. Passivlegitimation Es ist unbestritten, dass die Beklagte zufolge Fusion vom 22. September 2015 zur Rechtsnachfolgerin der früheren B'._____ AG Holding wurde (act. 11 Rz. B.I.2.; act. 30 Rz. 3; act. 39 Rz. 25 und A.a. vorstehend). Als ehemalige Arbeitgeberin von C._____ und Mitunterzeichnerin des Geschäftsführervertrags ist sie passivlegiti- miert (act. 39 Rz. 25).
4. Vertragsgrundlagen
E. 3 Rechtsschutz- bzw. Feststellungsinteresse und Justiziabilität Mit Beschluss vom 27. Februar 2023 des hiesigen Gerichts wurde auch das Fest- stellungsinteresse bezüglich ursprünglichem Klagebegehren Ziff. 2 bejaht (act. 26). Wie soeben aufgezeigt hat die Klägerin ihre Rechtsbegehren in ihrer Replik zuläs- sigerweise modifiziert. Die Beklagte wendet duplicando einerseits ein, dass die Auf- nahme des Betrages von CHF 102'083.11 in ein Dispositiv nicht justiziabel sei (we- gen des fehlenden Zeitraums [p.a.] und wegen der Kürzungs- und Deckungsrege- lung im Geschäftsführervertrag, zumal deren Wegfall in den bilateral vereinbarten Nachträgen für die B'._____ AG Holding nie verbindlich gewesen sei). Hinzu komme, dass das modifizierte Leistungsbegehren Ziff. 3 zeitlich (Februar 2024 bis zur nächsten Anpassung des Gehaltstarifvertrages) teilweise mit dem Feststel- lungsbegehren überlappe, so dass nicht beide gutgeheissen werden könnten (act. 43 Rz. 99 ff.). Implizit verneint die Beklagte damit ein Rechtsschutz- bzw. Fest- stellungsinteresse im überschneidenden Umfang und äussert Zweifel an der Justi- ziabilität des Betrags von CHF 102'083.11, mithin an der genügenden Bestimmtheit des Rechtsbegehrens. Im modifizierten Rechtsbegehren Ziff. 3 verlangt die Klägerin, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr für jeden Monat bis zum Urteilszeitpunkt vom 1. Februar bis 31. Au-
- 12 - gust 2024 monatlich CHF 864.44 und ab 1. September 2024 monatlich CHF 1'145.58 zu bezahlen. In Ziff. 4a fordert die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte zu verpflichten sei, das jährliche Ruhegeld von C._____ in Höhe von CHF 102'083.11 (Stand 1. Januar 2019) für die Zeit ab 1. Februar 2024 bis zu des- sen Ableben zu valorisieren. Alsdann beantragt sie in Rechtsbegehren Ziff. 4b fest- zustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Differenzbetrag des entsprechend gegenüber dem ursprünglichen Ruhegeld von CHF 102'083.11 (Stand 1. Januar
2019) erhöhen Ruhegeldes ab 1. Februar 2024 an die Klägerin zu bezahlen. Die Leistungsklage deckt damit den Zeitpunkt vom 1. Februar 2024 bis zum Urteilszeit- punkt ab. Dringt die Klägerin mit modifiziertem Rechtsbegehren Ziff. 3 durch, entfällt die Ungewissheit betreffend die Leistungspflicht in diesem Zeitraum (konkret vom
1. Februar 2024 bis zum Urteilszeitpunkt), weshalb in diesem Umfang kein Rechts- schutz- bzw. Feststellungsinteresse der Klägerin an einer Feststellungsklage be- steht. In diesem überlappenden Umfang (d.h. Zeitraum vom 1. Februar 2024 bis zum Urteilszeitpunkt) ist auf die modifizierten Feststellungsbegehren Ziff. 4a und 4b nicht einzutreten. Hinsichtlich der in Ziff. 3 des Rechtsbegehrens noch nicht berücksichtigten bzw. noch nicht fälligen Ruhegelder ist das Rechtsschutz- bzw. Feststellungsinteresse hingegen weiterhin zu bejahen (vgl. auch Ausführungen im Beschluss vom 27. Fe- bruar 2023 sowie Urteil BGer 4A_170/2022 vom 25. Juli 2022). Was die von der Beklagten angezweifelte Justiziabilität des Betrags von CHF 102'083.11 (bezogen auf Rechtsbegehren Ziff. 4a und Ziff. 4b) betrifft, ist an- zumerken, dass unklare Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen sind. Dabei ist nicht nur auf den Wortlaut des Begehrens abzustellen, sondern sein Sinn- gehalt so auszulegen, wie es aus Sicht eines objektiven Dritten (Gericht) nach Treu und Glauben verstanden werden darf und muss. Nur wenn ein Rechtsbegehren unbestimmt und unklar bleibt, ist auf die Klage nicht einzutreten (BSK ZPO-WILLI- SEGGER, Art. 221 N 21). Im vorliegenden Fall ist offensichtlich, dass die Klägerin damit einen jährlichen Betrag meint, womit die Anforderungen an die genügende Bestimmtheit des Rechtsbegehrens gegeben sind. Die konkreten Verpflichtungen der Beklagten bzw. der B'._____ AG Holding AG gegenüber C._____ bzw. der Klä-
- 13 - gerin (und mithin ob und falls ja, welche Verträge für sie inwiefern verbindlich sind) bilden gerade Hauptstreitpunkt dieses Verfahrens. Wie soeben aufgezeigt, ist auf die Feststellungsklage (Rechtsbegehren Ziff. 4a und 4b) – soweit sie den Zeitraum 1. Februar 2024 bis Urteilszeitpunkt betrifft – nicht einzutreten. Nachfolgend ist über die Feststellungsbegehren im übrigen Umfang sowie über die Leistungsbegehren zu befinden.
E. 4 Weitere Prozessvoraussetzungen Die übrigen Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 Abs. 2 ZPO sind unbestrittener- massen erfüllt und geben zu keinen Weiterungen Anlass. Auf die Klage ist diesbe- züglich einzutreten. Auf die Parteibehauptungen wird nachfolgend soweit für die Entscheidfindung notwendig eingegangen.
E. 4.1 Gesamtüberblick über die Vertragsgrundlagen Die Parteien berufen sich auf folgende vertragliche Grundlagen, in denen jeweils Versorgungszusagen zugunsten von C._____ zu finden sind (act. 43 Rz. 7):
• Anstellungsvertrag zwischen der B'._____ AG Holding und C._____ vom 01./04. Dezember 1998 (act. 3/12) (nachfolgend: "Anstellungsvertrag 1998").
• Arbeitsvertrag zwischen der B'._____ Versicherung AG (Schweiz) und C._____ vom 02./05. März 2001 inkl. Anlage 1 (act. 3/8) (nachfolgend: "Ar- beitsvertrag 2001")
• Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag 2001 zwischen der B'._____ AG Holding und C._____ vom 01./11. April 2001 (act. 3/17) (nachfolgend: "Ergänzungsvereinbarung 2001")
- 21 -
• Geschäftsführervertrag zwischen der A1._____ AG und C._____ vom
17. Januar 2007 (act. 3/7) (nachfolgend: "Geschäftsführervertag 2007").
• Nachträge Nr. 01-03 zum Geschäftsführervertrag vom 17.01.2007 vom 13.09.2010 (act. 3/13), vom 15. 06.2015 (act. 3/14) und vom 03.06.2016 (act. 3/15).
E. 4.2 Geltende Vertragsgrundlagen
E. 4.2.1 Ausgangslage Die Parteien sind sich einig, dass der Anstellungsvertrag 1998 mit Abschluss des Arbeitsvertrags aus dem Jahre 2001 und letzterer wiederum mit dem Geschäfts- führervertrag 2007 aufgehoben wurde (act. 30 Rz. 22.3 und Rz. 27 sowie act. 39 Rz. 32). Die Klägerin bestreitet jedoch die beklagtische Auffassung, wonach mit Abschluss des Geschäftsführervertrags 2007 auch die Ergänzungsvereinbarung 2001 aufge- hoben worden sei (act. 30 Rz. 22.3 und Rz. 27 sowie act. 39 Rz. 39). Weiter strittig ist, ob durch die Nachträge (insbesondere Nachtrag Nr. 3) Teile des Geschäftsfüh- rervertrags 2007 aufgehoben wurden (act. 30 Rz. 36.1.; act. 39 Rz. 48 ff. und act. 43 Rz. 48).
- 22 -
E. 4.2.2 Aufhebung der Ergänzungsvereinbarung 2001?
E. 4.2.2.1 Parteibehauptungen Die Beklagte argumentiert, dass spätestens der Geschäftsführervertrag 2007 den Anstellungsvertrag 1998, den Arbeitsvertrag 2001 sowie die Ergänzungsvereinba- rung 2001 aufgehoben habe. Dies ergebe sich aus der Präambel des Geschäfts- führervertrags 2007 sowie aus dem Zusammenhang (act. 30 Rz. 27 und act. 43 Rz. 54). Die Klägerin begründet ihren Standpunkt, dass die Ergänzungsvereinbarung 2001 nicht durch den Geschäftsführervertrag 2007 abgelöst worden sei, damit, dass der Ergänzungsvereinbarung, welche im Wesentlichen lediglich die Anlage 1 zum Ar- beitsvertrag mit der B'._____ Versicherung AG (Schweiz) wiedergebe, nicht der Charakter eines Arbeitsvertrags zukomme, zumal die B'._____ AG Holding im Zeit- punktes des Abschlusses der Ergänzungsvereinbarung nicht mehr Arbeitgeberin von C._____ gewesen sei. Vielmehr handle es sich um eine selbständige Garantie (act. 1 Rz. 22 und act. 39 Rz. 37 ff.). Das Ruhegeld schulde die B'._____ AG Hol- ding direkt aus der in der Ergänzungsvereinbarung 2001 geregelten selbständigen Garantie (act. 39 Rz. 41).
E. 4.2.2.2 Würdigung Vertragsparteien des Arbeitsvertrags 2001 waren die B'._____ Versicherung AG (Schweiz) sowie C._____ (act. 3/8). In Ziff. 6 des besagten Vertrags heisst es: "6.3. Die B'._____ AG Holding wird in Bezug auf die Ausrichtung eines Ruhegehalts eine selbständige Garantie gemäss Anlage 1 zu diesem Vertrag abgeben." Die dem Vertrag angehängte Anlage 1 wurde von den Vertragsparteien ebenfalls unterzeichnet. Darin finden sich Regelungen betreffend Ruhegeld inkl. Valorisie- rung (vgl. § 4 von act. 3/8). Rund einen Monat später schlossen die B'._____ AG Holding und C._____ eine "Ergänzung zum Arbeitsvertrag C._____, B'._____ Ver- sicherung AG (Schweiz) vom 02./05. März 2001" (act. 3/17). Inhaltlich ist die Er- gänzungsvereinbarung beinahe identisch mit der zuvor genannten Anlage 1. Ob
- 23 - sich die B'._____ Versicherung AG (Schweiz) im Arbeitsvertrag 2001 bzw. im An- hang 1 einst zur Ausrichtung eines Ruhegeldes inkl. Valorisierung verpflichtet hat und die Ergänzungsvereinbarung eine zusätzliche Garantie (und nicht eine einzige Garantie) darstellt, kann offen bleiben, da unbestritten ist, dass der Arbeitsvertrag 2001 und damit auch deren Anlage 1 mit Unterzeichnung des Geschäftsführerver- trags 2007 dahingefallen sind. Anzumerken ist dennoch, dass der Wortlaut von Ziff. 6.3. darauf schliessen lässt, dass eine solche Garantie zu einem späteren Zeit- punkt abgegeben wird, wobei sich die auszuarbeitende Klausel an Anlage 1 orien- tieren soll, mithin die B'._____ Versicherung AG (Schweiz) mit Unterzeichnung der Anlage 1 noch keine Garantie eingegangen ist, sondern Anlage 1 lediglich als Vor- lage hätte dienen sollen. Zu prüfen bleibt, ob die Ergänzungsvereinbarung 2001 durch den Geschäftsführervertrag 2007 aufgehoben worden ist. Die Präambel des Geschäftsführervertrags 2007 lautet wie folgt: "Herr C._____ war seit 1.1.1980 bei der B'._____ AG Holding angestellt, zuletzt als Direktor, und ist seit 9.5.2000 Vorstand der B'._____ Versicherung AG (Schweiz). Im Zuge der Neustrukturierung der Rückversicherung im A._____ Konzern hat Herr C._____ die Funktion des Geschäftsführers der A1._____ AG Zürich übernommen. Zu diesem Zweck wird nun folgender Geschäftsführervertrag ab- geschlossen, er ersetzt alle bisherigen Anstellungsverträge / Arbeitsverträge mit der B'._____ AG Holding und deren Konzerngesellschaften, insbesondere mit der B'._____ Versicherung AG (Schweiz)." Demgemäss ersetzt der Geschäftsführervertrag "alle bisherigen Anstellungsverträge / Ar- beitsverträge mit der B'._____ AG Holding und deren Konzerngesellschaften, insbesondere mit der B'._____ Versicherung AG (Schweiz)". Strittig ist, ob darunter auch die Ergänzungsver- einbarung 2001 zu subsumieren ist. Richtig ist, dass es sich bei der Ergänzungsvereinbarung 2001 nicht um einen klas- sischen Arbeitsvertrag handelt. Thematisch geht es jedoch ebenfalls um arbeits- rechtliche Belange (Ruhegeld). Der enge Zusammenhang findet auch im Titel der Ergänzungsvereinbarung 2001 "Ergänzung zum Arbeitsvertrag C._____, B'._____ Versicherung AG (Schweiz) vom 02./05. März 2001" seine Stütze. Das klägerische Argument, wonach die B'._____ Versicherung AG (Schweiz) den Geschäftsführer- vertrag mitunterzeichnet habe, um den mit ihr bestehenden Arbeitsvertrag 2001
- 24 - aufzulösen und Grund der Mitunterzeichnung durch die B'._____ AG Holding darin gelegen habe, dass sie damit den weiteren Bestand der bisherigen Verpflichtungen aus der unverfallbaren Anwartschaft bestätigen und sich zur Leistung des B'._____ Ruhegeldes habe verpflichten wollen (vgl. act. 39 Rz. 38 und Rz. 45 sowie act. 49 Rz. 39), überzeugt nicht. Hätte die eine Unterschrift eine Auflösung, die andere eine (selektive) Weitergeltung bewirken sollen, hätte dies explizit festgehalten werden müssen (z.B. mittels einer Ausnahme von der generellen Aufhebung aller bisheri- gen Verträge). Würde den klägerischen Behauptungen gefolgt, hätte es überdies ausgereicht, in der Präambel des Geschäftsführervertrags festzuhalten, dass alle Verträge mit der B'._____ Versicherung AG (Schweiz) aufgehoben würden. Jene mit der B'._____ AG Holding hätten nicht erwähnt werden müssen, da der Anstel- lungsvertrag 1998 unbestrittenermassen bereits mit dem Arbeitsvertrag 2001 auf- gehoben worden war und nicht ersichtlich ist, dass es nebst der Ergänzungsverein- barung 2001 noch andere laufende Verträge mit der B'._____ AG Holding gab. Die Weitergeltung der Ergänzungsvereinbarung 2001 ergibt auch aufgrund ihres Inhalts keinen Sinn: Die Zusage der B'._____ AG Holding hätte sich diesfalls auf das Arbeitsverhältnis zwischen der B'._____ Versicherung AG (Schweiz) und C._____ bezogen. Nachdem dieses unbestrittenermassen aufgelöst worden ist, hat der Garantiefall (Bezug des Ruhegeldes) gar nicht mehr eintreten können (da z.B. C._____ gar nicht mehr hat vorzeitig aus dem aktivem Dienst der B'._____ Versi- cherung AG (Schweiz) ausscheiden, nicht mehr als deren Vorstand wiedergewählt und auch nicht bei ihr pensioniert werden können). Es fehlen damit hinreichende Anhaltspunkte, die die Auffassung der Klägerin stützen. Vielmehr gilt die Ergänzungsvereinbarung 2001 als aufgehoben, womit die Klägerin aus ihr keine Ansprüche mehr abzuleiten vermag.
- 25 -
E. 4.2.3 Teilweise Aufhebung des Geschäftsführervertrags 2007?
E. 4.2.3.1 Parteibehauptungen Die Beklagte macht geltend, die A1._____ AG und C._____ hätten die gesamte Bestimmung von Ziff. 12 des Geschäftsführervertrages mit Nachtrag 3 neu bilateral geregelt. Daraus folge, dass die Ziff. 12 des von der B'._____ AG Holding mitun- terzeichneten Geschäftsführervertrags 2007 aufgehoben worden sei und damit keine Wirkung zulasten der Beklagten mehr entfalte (act. 30 Rz. 36.1. und act. 43). Die Klägerin verneint einen Einfluss der Nachträge auf den Geschäftsführervertrag 2007 bzw. der darin getroffenen Regelung hinsichtlich des B'._____ Ruhegeldes. Es sei keine Neufassung von Ziff. 12 des Geschäftsführervertrags erfolgt, zumal der festgelegte Betrag des B'._____ Ruhegeldes und der Verweis auf die Anlage 1 in den Nachträgen nie geändert worden sei. Vielmehr seien nur einzelne Punkte geändert worden, insbesondere betreffend Hinterbliebenenansprüche (act. 39 Rz. 36, Rz. 40 und Rz. 48). Ohne Mitwirkung der B'._____ AG Holding habe der Geschäftsführervertrag durch nur von C._____ und A1._____ AG unterzeichnete Nachträge auch gar nicht aufgehoben werden können (act. 39 Rz. 49).
E. 4.2.3.2 Würdigung In den Nachträgen 1-3 zwischen C._____ und A1._____ AG wurde Ziff. 12 des Ge- schäftsführervertrags teilweise abgeändert. So wurde im neusten Nachtrag Nr. 03 insbesondere die Bemessungsgrundlage für die konkrete Bestimmung des Ruhe- geldes auf CHF 270'000.– (im Geschäftsführervertrag: CHF 240'000.–) erhöht und die im Geschäftsführervertrag noch enthaltene Deckelung implizit aufgehoben. Vom Wortlaut unverändert blieb jedoch die Bestimmung der Anrechnung der bis zum 31. Dezember 2006 erworbenen Ansprüche des Geschäftsführers gegenüber der B'._____ Versicherung AG (Schweiz) bzw. B'._____ AG Holding in Höhe von CHF 102'083.11 auf das A._____ Ruhegeld. Es ist damit zutreffend, dass sich die Erhöhung der Bemessungsgrundlage und die implizite Aufhebung der Deckelung insbesondere auf die A1._____ AG auswirkt, indem sich der von ihr zu entrichtende Betrag verändert (vgl. act. 39 Rz. 53). Daraus per se abzuleiten, dass die Wieder-
- 26 - gabe der gesamten Vertragsbestimmung und insbesondere der fehlende Miteinbe- zug der B'._____ AG Holding bewirke, dass sich diese von sämtlichen, über die Bezahlung des anzurechnenden Betrags hinausgehenden Verpflichtungen gemäss der aufgehobenen Ziff. 12 des Geschäftsführervertrags befreit habe (vgl. act. 30 Rz. 43), greift jedoch zu weit. Die vorliegend insbesondere umstrittenen Absätze 1 und 5 von Ziff. 12 des Geschäftsführervertrags 2007 blieben stets unverändert (vgl. act. 3/13-15). Es ist demzufolge nicht nachvollziehbar, weshalb zwar die Ver- pflichtung zur Bezahlung des B'._____ Ruhegeldes bestehen geblieben wäre, nicht jedoch die Verpflichtung zur Valorisierung desselben (falls sie bestünde). Naturge- mäss kann weder die A1._____ AG noch C._____ allfällig bestehende Verpflich- tungen der Beklagten bzw. der B'._____ AG Holding ohne deren Mitwirken abän- dern. Die strittige Bestimmung von Ziff. 12 des Geschäftsführervertrags 2007 gilt entsprechend nicht als aufgehoben.
E. 4.2.4 Zwischenfazit Zusammengefasst sind der Geschäftsführervertrag 2007 sowie Nachtrag 3 nach wie vor in Kraft bzw. wurden nicht aufgehoben. Da die Nachträge aber lediglich bilateral zwischen C._____ und der A1._____ AG abgeschlossen wurden, können sie keine Verpflichtung zu Lasten der Beklagten begründen, womit sich eine solche einzig noch aus Ziff. 12 des Geschäftsführervertrags ergeben könnte. Diese Be- stimmung gilt es nachfolgend auszulegen.
E. 5 Auslegung von Ziff. 12 des Geschäftsführervertrags
E. 5.1 Ausgangslage Zwischen den Parteien ist wie gesagt unbestritten, dass C._____ einen Anspruch auf Wertsicherung des B'._____ Ruhegeldes hat (act. 43 Rz. 9 und act. 49 Rz. 15). Strittig ist, welche Partei für diese aufzukommen hat. Die Klägerin bringt zusammengefasst vor, bei Abschluss des Geschäftsführerver- trages habe es dem klaren und übereinstimmenden subjektiven Willen des A._____ Konzerns und aller involvierten A._____ Konzernmitarbeiter entsprochen, dass die Beklagte bzw. die damalige B'._____ AG Holding auf dem von ihr an C._____ aus-
- 27 - zurichtenden B'._____ Ruhegeld weiter auch die bisherige Pflicht zur Wertsiche- rung habe übernehmen müssen. Dieselbe Auslegung ergebe sich auch aus dem Wortlaut und der Systematik von Ziff. 12 des Geschäftsführervertrages sowie der Vorgeschichte (act. 1 Rz. 39 ff.; act. 39 Rz. 77 ff. sowie act. 49 Rz. 49 ff., Rz. 55 und Rz. 64 f.). Die Beklagte ist der Ansicht, der angebliche Konzernwille der A._____ sei nicht dasselbe wie der Parteiwille der damals involvierten Vertragsparteien. Ein solcher könne bezüglich eines Vertragsdetails nach 16 Jahren auch nicht mehr rechtsge- nüglich festgestellt werden. Das Abstellen auf den Parteiwillen sei hier inadäquat, weil sich auf beiden Seiten Rechtsnachfolgerinnen gegenüberstünden (sog. exter- ner Auslegungsstreit). Eine allfällige Auslegung der Bestimmung nach objektiven Kriterien ergebe nichts anderes. Unklarheiten wirkten sich zulasten der Klägerin als Verfasserin aus. Die Klägerin habe durch ihre Handlungen mehrfach klar zum Aus- druck gebracht, Schuldnerin des Ruhegeldes inkl. Valorisierung zu sein (Formulie- rungen in Geschäftsführervertrag, bilaterale Nachträge, Bildung von Rückstellun- gen, Zahlung einer Ablösesumme sowie privative Schuldübernahme; act. 43 Rz. 27).
E. 5.2 Rechtliches zur Vertragsauslegung im Allgemeinen Sowohl im Konsens- wie auch im Auslegungsstreit bestimmt sich der Inhalt der beiderseitigen Erklärungen primär nach dem wirklichen Willen der Vertragsparteien (Art. 18 Abs. 1 OR). Ziel der Auslegung ist in erster Linie, den übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen festzulegen. Steht eine tatsächliche Willensübereinstim- mung fest, bleibt für eine Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz kein Raum (sog. subjektive Vertragsauslegung; BGE 128 III 70 E. 1a). Erst wenn eine tatsäch- liche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, beurteilt sich nach dem Vertrau- ensprinzip, welchen Inhalt der Vertrag hat (sog. objektivierte Vertragsauslegung; BGE 144 III 93 E. 5.2.3.; BGE 142 III 671 E. 3.3. und BGE 138 III 659 E. 4.2.1.). Nach dem Vertrauensprinzip ist eine Willenserklärung so auszulegen, wie sie vom Erklärungsempfänger nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesam- ten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste (BGE 146 V 28 E. 3.2.; BGE 145 III 365 E. 3.2.1.; BGE 144 III 327 E. 5.2.2.1.; BGE
- 28 - 142 III 239 E. 5.2.1.; Urteil BGer 4A_330/2021 vom 5. Januar 2022 E. 2.2.1.). Die Auslegung hat grundsätzlich ex tunc zu erfolgen, also bezogen auf den Zeitpunkt oder Zeitraum des Vertragsschlusses (BGE 144 III 93 E. 5.2.3. und Urteile BGer 5A_838/2019 vom 15. Oktober 2020 E. 5. und 5A_550/2019 vom 1. September 2020 E. 6.1.). Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut der Erklärungen (BGE 146 V 28 E. 3.2.; BGE 142 III 671 E. 3.3.; BGE 140 III 391 E. 2.3. und BGE 138 III 659 E. 4.2.1.). Bei Vertragsurkunden, welche die Unterschriften aller Parteien tragen, geht es von vornherein nur um die Auslegung dieses gemeinsamen Vertragstexts. Aber auch hier ist zu fragen, wie ihn jede der Parteien aus ihrer Warte und unter den konkreten Umständen verstehen durfte und musste (BK OR-MÜLLER, Art. 18 N 106). Die Erklärung oder Erklärungen sind nicht isoliert, sondern aus ihrem kon- kreten Sinngefüge heraus zu beurteilen. Ausserdem hat das Gericht zu berücksich- tigen, was sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine un- angemessene Lösung gewollt haben (BGE 144 III 327 E. 5.2.2.1.; BGE 126 III 119 E. 2c; BGE 122 III 420 E. 3a). Auch wenn der gewählte Wortlaut auf den ersten Blick klar erscheint, kann sich aus den anderen Vertragsbestimmungen, aus dem von den Parteien verfolgten Vertragszweck und aus weiteren Umständen (z.B. In- teressenlage) ergeben, dass der Wortlaut der strittigen Bestimmung nicht genau den Sinn der Vereinbarung unter den Parteien wiedergibt (BGE 140 III 134 E. 3.2.; 136 III 186 E. 3.2.1. und BGE 131 III 606 E. 4.2.). Im Rahmen der subjektiven Auslegung prüft das Gericht, ob Beweise bzw. Indizi- enbeweise dafür vorliegen, dass die Parteien tatsächlich einen vom Ergebnis der objektivierten Auslegung abweichenden Willen hatten. Eine derartige Abweichung lässt sich nur durch Umstände rechtfertigen, die bei der Auslegung nach dem Ver- trauensprinzip nicht berücksichtigt werden (Urteile BGer 4A_571/2012 und 4A_579/2012 vom 18. März 2013 E. 4.2.2.; siehe auch ZK Art. 18 OR- JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, Art. 18 N 368).
- 29 -
E. 5.3 Interner oder externer Auslegungsstreit
E. 5.3.1 Parteibehauptungen Die Beklagte macht geltend, es liege ein externer Auslegungsstreit vor. Dies be- gründet sie damit, dass beide Parteien ihre Rechtsstellung aufgrund einer Rechts- übertragung (Fusion [Beklagte] und Schuldübernahme [Klägerin]) erhalten hätten. Die anlässlich der Fusion erfolgte Übernahme der Rechtsposition der B'._____ AG Holding durch die Beklagte sei zweifellos anhand einer Due Diligence Prüfung ge- stützt auf das Vertragswerk und die Rückstellungspositionen erfolgt. Die Situation sei somit für beide Parteien dieselbe, wonach beide ihre Rechtsstellung anhand eines schriftlichen Schuldbekenntnisses erworben hätten. Die Erkennbarkeit des Umfangs einer Verpflichtung sei dieselbe wie wenn eine Verpflichtung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben worden sei. Dieses Vertrauen werde nach Art. 18 Abs. 2 OR geschützt. Zwischen Rechtsnachfolgerinnen bzw. zwischen am Vertragsschluss nicht mehr beteiligten Parteien könne einzig die ob- jektiv-konkrete Methode anwendbar sein. Die Parteien müssten sich in diesem Fall primär auf den erklärten Willen verlassen dürfen, sonst sei der sichere Rechtsver- kehr schwerwiegend gefährdet (act. 30 Rz. 39.3. und act. 43 Rz. 94.2.). Die jetzi- gen Prozessparteien könnten naturgemäss keine Angaben mehr zum damaligen Parteiwillen machen (act. 30 Rz. 39.3. und act. 43 Rz. 89). Die Klägerin moniert, die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, sie sei am Ver- tragsabschluss nicht beteiligt gewesen, denn sie habe sich als Rechtsnachfolgerin der B'._____ AG Holding deren Wissen und Erklärungen wie ihre eigenen anrech- nen zu lassen. Von ihrer Seite (Klägerin) sei zu berücksichtigen, dass der fragliche Geschäftsführervertrag von ihr als Konzernmutter verhandelt und ausgestaltet wor- den sei, so dass auch diesbezüglich kein externer Auslegungsstreit vorliege (act. 39 Rz. 89 und act. 49 Rz. 68).
- 30 -
E. 5.3.2 Rechtliches In der Lehre wird zwischen dem sog. internen und externen Auslegungsstreit un- terschieden. Im Normalfall sind die Prozessparteien mit den Vertragsparteien iden- tisch (interner Auslegungsstreit), denn ein Vertrag kann grundsätzlich nur für die vertragsschliessenden Parteien Rechte und Pflichten begründen. Ausnahmefall bil- det ein externer Streit zwischen (mindestens) einer Vertragspartei (oder ihrem Ge- samtrechtsnachfolger) und einem Dritten, dessen Rechtsstellung durch den so oder anders verstandenen Erklärungstausch betroffen wird (BK OR-MÜLLER, Art. 18 N 33; BSK OR I-WIEGAND, Art. 18 N 9).
E. 5.3.3 Würdigung Wie aufgezeigt, liegt gemäss Lehre die besondere Konstellation eines externen Auslegungsstreits dann vor, wenn ein Dritter sich gegenüber (mindestens) einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien bzw. Gesamtrechtsnachfolgern auf den Vertrag beruft und dessen Inhalt streitig ist (BK OR-MÜLLER_, Art. 18 N 33; BSK OR I-WIEGAND, Art. 18 N 9 und ZK Art. 18 OR-JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, Art. 18 N 47 f.). Als mögliche Dritte werden in der Lehre exemplarisch der Zessionar und der (privative) Schuldübernehmer genannt (vgl. BK OR- MÜLLER, Art. 18 N 33; BSK OR I-WIEGAND, Art. 18 N 9 und ZK Art. 18 OR-JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, Art. 18 N 48), wobei auf einen angeblich präzisierenden Entscheid des Bundesgerichts 5A_499/2014 vom 2. Oktober 2014 verwiesen wird (BSK OR I-WIEGAND, Art. 18 N 9). Gegenstand desselben bildet der Inhalt und der Umfang einer Grunddienst- barkeit (konkret eines Fahrwegrechts). Das Bundesgericht hält zunächst fest, dass die allgemeinen Auslegungsgrundsätze vorbehaltlos unter den ursprünglichen Ver- tragsparteien gelten, im Verhältnis zwischen Dritterwerbern bzw. zwischen einer ursprünglichen Vertragspartei und einem Dritterwerber nur mit einer Einschrän- kung, welche sich aus dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs (Art. 973 ZGB) ergibt. Das Bundesgericht folgert, dass bei der Auslegung des Dienstbarkeitsver- trages gegenüber Dritten, die an der Errichtung der Dienstbarkeit nicht beteiligt wa- ren und im Vertrauen auf das Grundbuch das dingliche Recht erworben haben, individuelle persönliche Umstände und Motive nicht berücksichtigt werden können, die für die Willensbildung der ursprünglichen Vertragsparteien bestimmend waren,
- 31 - aus dem Dienstbarkeitsvertrag selber aber nicht hervorgehen und für einen unbe- teiligten Dritten normalerweise auch nicht erkennbar sind (Urteil BGer 5A_499/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 2.1.1.). Auch in der weiteren bundesgerichtlichen Recht- sprechung zu sog. externen Auslegungsstreitigkeiten wird die Einschränkung der subjektiven Auslegung mit der Registerfunktion des Grundbuches legitimiert (vgl. BGE 130 III 554 E. 3.1.; BGE 137 III 145 E. 3.2.2. und BGE 139 III 404 E. 7.1.). Demnach sind aufgrund des öffentlichen Glaubens des Grundbuches Dritte mit Be- zug auf den Inhalt von Grunddienstbarkeiten in ihrem guten Glauben zu schützen und müssen sich Einschränkungen, die keinen Niederschlag im Begründungsakt bzw. Grundbuch gefunden haben, nicht entgegenhalten lassen. Vorliegend liegt keine Streitigkeit vor, bei welcher der Grundsatz des öffentlichen Glaubens des Grundbuches relevant wäre, handelt es sich doch beim Geschäfts- führervertrag um einen formfreien Vertrag. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt keinen Raum für die Annahme von externen Auslegungsstreitigkeiten bei Fäl- len, bei denen sich ein Dritter gegenüber mindestens einer Vertragspartei auf einen Vertrag beruft, dessen streitiger Inhalt nicht im Zusammenhang mit der Register- funktion des Grundbuchs steht, wird doch die Einschränkung der subjektiven Aus- legung gerade einzig mit dieser legitimiert. Selbst wenn von der gegenteiligen An- sicht ausgegangen würde, würde es sich bei der Beklagten ohnehin nicht um eine Dritte handeln, ist doch unbestritten, dass die Beklagte zufolge Fusion vom
22. September 2015 zur Rechtsnachfolgerin der mitunterzeichnenden B'._____ AG Holding wurde (act. 11 Rz. B. I.2.; act. 30 Rz. 3 und Rz. 19.1.; act. 39 Rz. 25 und E. II.3. vorstehend) und handelt es sich jedenfalls bei Gesamtrechtsnachfolgern nicht um Dritte im oben beschriebenen Sinne (vgl. auch ZK Art. 18 OR- JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, Art. 18 N 47 f. e contrario). Bezüglich der Klägerin gilt, dass sie sich selbst auf den Standpunkt stellt, sie sei als Vertragspartei zu behan- deln, weil der Geschäftsführervertrag durch ihre Personalabteilung (als Konzern- mutter) aufgesetzt worden und sie damit direkt in die Vertragsgestaltung involviert worden sei. Gemäss Schrifttum kann sich auch ein Dritter auf den übereinstimmen- den wirklichen Willen berufen (BSK OR-WIEGAND, Art. 18 N 9 und ZK Art. 18 OR- JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, Art. 18 N 49). Zentral ist lediglich, dass derjenige, der sich
- 32 - auf einen solchen beruft, die Beweislast trägt (ZK OR-JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, Art. 18 N 36 und N 49). Schliesslich ist die beklagtische Behauptung, wonach es sich bei der Ermittlung des bei Vertragsabschluss bestehenden Willens um einen inneren, psychischen Vor- gang handle, der genau genommen nicht bewiesen werden könne (vgl. act. 43 Rz. 94.2), zwar zutreffend und Grund dafür, dass der Wille anhand von Indizien zu ergründen ist (KUKO OR-KREN KOSTKIEWICZ, Art. 18 N 9), führt aber weder zur An- nahme eines externen Auslegungsstreits noch schliesst er eine subjektivierte Aus- legung zum Vornherein aus. Eine externe Auslegungsstreitigkeit liegt damit nicht vor, und es ist der Klägerin unbenommen, sich auf einen übereinstimmenden wirklichen Willen der ursprüngli- chen Vertragsparteien zu berufen. Wie vorstehend unter E. 5.2. dargelegt, ist trotz des Vorrangs eines übereinstimmenden tatsächlichen Parteiwillens aber zunächst die objektivierte Auslegung des Vertrags vorzunehmen.
E. 5.4 Objektivierte Vertragsauslegung
E. 5.4.1 Wortlaut und Systematik
E. 5.4.1.1 Parteibehauptungen Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, gemäss Ziff. 12 Abs. 5 des Geschäfts- führervertrags 2007 sei die Anlage 1 sinngemäss weiter anzuwenden. Die Anlage 1 sehe in § 4 ausdrücklich eine Wertsicherung gemäss Gehaltstarifvertrag vor. Zu- mal die sinngemässe Verweisung gleich nach Ziff. 12 Abs. 4 des Geschäftsführer- vertrags stehe, in welchem das von der Beklagten zu leistende B'._____ Ruhegeld geregelt werde, könne dies nicht anders verstanden werden, als dass die Beklagte in sinngemässer Anwendung von Anlage 1 für die Wertsicherung des B'._____ Ru- hegeldes aufzukommen habe. Eine neuerliche Verweisung auf die sinngemässe Anwendung von Anlage 1 hätte sich nämlich erübrigt, weshalb die Verweisung in Ziff. 12 Abs. 5 des Geschäftsführervertrags nur den Sinn haben könne, explizit fest- zuhalten, dass die Anlage 1 auch auf den vorstehenden Absatz 4 sinngemäss an- zuwenden sei (act. 1 Rz. 36 und Rz. 38 und act. 39 Rz. 62). Dies werde auch durch
- 33 - den früheren Entwurf des Geschäftsführervertrags vom September 2006 bestätigt (act. 39 Rz. 62). Die Beklagte macht zusammengefasst geltend, dass eine Auslegung nach Wortlaut und Systematik ergebe, dass die A1._____ AG für die Valorisierung des gesamten Ruhegeldes von C._____ aufzukommen habe (act. 30 Rz. 36.6). Aus dem Wortlaut ergebe sich eindeutig, dass mit "Gesellschaft" die A1._____ AG gemeint sei (act. 30 Rz. 26.3.1.). Der Hinweis auf Anlage 1 beziehe sich auf ein für die B'._____ AG Holding bereits seit April 2001 nicht mehr verbindliches Dokument, zumal für diese nur die Ergänzungsvereinbarung gegolten habe. Der Verweis diene lediglich dazu, festzuhalten, dass die oben angeführte Anlage 1 neu zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeberin (A1._____ AG) des Ruhegeldanspruchs sinngemäss weiter an- zuwenden sei (act. 30 Rz. 36.3.3. f.). Auch aus dem Wort "hiermit" ergebe sich, dass der Ruhegeldanspruch erst mit dieser Vereinbarung errichtet worden sei (act. 30 Rz. 36.3.5.). Nicht vereinbart worden sei, dass die B'._____ AG Holding eine Valorisierungspflicht auf die anzurechnende Pauschale treffe. Dies hätte eben- falls geregelt werden müssen (act. 30 Rz. 36.3.6). Anlage 1 sei dem Geschäftsfüh- rervertrag nicht einmal als Annex beigefügt und überdies von niemandem unter- zeichnet worden. Dieser pauschale Verweis auf eine zwischen den Arbeitsvertrags- parteien sinngemäss anzuwendende Anlage könne entgegen der klägerischen Darstellung nicht so ausdehnend interpretiert werden, dass sich daraus eine direkte Verpflichtung der B'._____ AG Holding ergeben sollte, zusätzlich zur im Vertrag als Fixbetrag festgehaltenen Summe auch noch die Valorisierung darauf zu leisten, wobei es sich auch noch um eine nicht umschriebene Teilvalorisierung handeln würde (act. 30 Rz. 36.3.6.). Wenn die Parteien gewollt hätten, dass auch die Valo- risierung aufgeteilt werde, hätten sie dies explizit vereinbaren müssen. Der pau- schale Verweis auf eine "sinngemäss anzuwendende Anlage" könne keine rechts- genügliche Verpflichtung begründen. Der Verweis auf eine sinngemässe Anwen- dung von Anlage 1 könne nur den Zweck gehabt haben, die Regelung in der Anlage zwischen den neuen Arbeitsvertragsparteien sinngemäss für anwendbar zu erklä- ren. Dies mache auch inhaltlich Sinn (act. 43 Rz. 62). Noch dazu könnte sich eine solche Verpflichtung einzig auf den letzten § 4 beziehen, während die übrigen Zif- fern eindeutig nur die Vertragsparteien betreffen würden (act. 30 Rz. 38).
- 34 -
E. 5.4.1.2 Würdigung Die Verpflichtung der B'._____ AG Holding zur Zahlung des B'._____ Ruhegeldes wird im 4. Absatz von Ziff. 12 des Geschäftsführervertrags wie folgt statuiert: "Einvernehmlich festgehalten wird, dass auf diese hiermit vereinbarten Versorgungsansprü- che gegenüber der Gesellschaft die bis 31.12.2006 erworbenen Ansprüche des Geschäfts- führers gegenüber B'._____ Versicherung AG (Schweiz) bzw. B'._____ Aktiengesellschaft Holding, F._____, in Höhe von brutto CHF 102.083,11 angerechnet werden, wobei dem Ge- schäftsführer nie mehr als 60% obiger Bemessungsgrundlage gebührt." Bemessungsgrundlage für das Ruhegeld war ein Jahresbruttoeinkommen in Höhe von CHF 240'000.–, wie aus dem vorhergehenden Absatz des Geschäftsführerver- trags 2007 hervorgeht, wobei diese mit Nachtrag Nr. 03 auf CHF 270'000.– erhöht wurde (vgl. E. II.4.2.3.2. vorstehend). Von einer Verpflichtung der B'._____ AG Hol- ding zur Wertsicherung dieses Ruhegeld steht darin nichts. Die Bestimmung nimmt ersichtlich auf die Absätze 1 und 2 von Ziff. 12 des Ge- schäftsführervertrags 2007 Bezug. Dort wird festgehalten, dass der Geschäftsfüh- rer Anspruch auf ein Ruhegeld gegenüber der Gesellschaft hat, entsprechend der Anlage 1 zum Arbeitsvertrag mit B'._____ Versicherung AG (Schweiz) und der Er- gänzung zum Arbeitsvertrag vom 3.4.01, gezeichnet von C._____, der B'._____ Versicherung AG (Schweiz) und der B'._____ AG Holding. Wer mit "Gesellschaft" gemeint ist, definiert der Geschäftsführervertrag nicht. Offensichtlich ist, dass "Ge- sellschaft" weder die B'._____ AG Holding noch die B'._____ Versicherung AG (Schweiz) ist. Andernfalls würde die Nennung der beiden B'._____ AG's in Abgren- zung zur "Gesellschaft" im gleichen Absatz (wie auch im Absatz 4) keinen Sinn machen. Mit Gesellschaft kann daher nur die A1._____ AG gemeint sein, wovon auch die Klägerin selbst ausgeht (act. 1 Rz. 23). Dies ist auch damit stimmig, dass der A1._____ AG als neuer Arbeitgeberin die berufliche und private Vorsorge von C._____ oblag. Zudem wurde der Vertrag nebst den bereits genannten von keinen weiteren juristischen Personen unterzeichnet. Entsprechend bliebe schleierhaft, wer sonst, ausser die A1._____ AG, "Gesellschaft" sein kann. Gemäss Vertrags- wortlaut von Absatz 1 von Ziff. 12 des Geschäftsführervertrags hat C._____ somit
- 35 - Anspruch auf ein Ruhegeld gegenüber der A1._____ AG, seiner Arbeitgeberin, ent- sprechend der Anlage 1 zum Arbeitsvertrag mit B'._____ Versicherung AG (Schweiz) vom 2.3.01 und der zusätzlich von der B'._____ AG Holding gezeichne- ten Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 3.4.01. Bemessungsgrundlage für das Ru- hegeld ist ein Jahresbruttoeinkommen in Höhe von CHF 240'000.– bzw. CHF 270.000.– (vgl. E. II.4.2.3.2. vorstehend). Auf diese vereinbarten Versor- gungsansprüche gegenüber seiner Arbeitgeberin, der A1._____ AG, sind die bis 31.12.06 erworbenen Ansprüche gegenüber der B'._____ Versicherung AG bzw. B'._____ AG Holding in Höhe von brutto CHF 102'083.11 anzurechnen. Selbstver- ständlich setzt der Anrechnungsmechanismus voraus, dass mit den CHF 102'083.11 ein jährlicher Betrag gemeint ist. Die gegenteilige Meinung der Be- klagten ist abwegig (vgl. auch E. I.3. vorstehend). Auffallend ist, dass die Vertragsparteien in Absatz 4 von Ziff. 12 des Geschäftsfüh- rervertrags die Anrechnung einer fixen Summe vereinbarten, ohne sie gleichzeitig explizit betragsmässig an das Monatsgehalt eines Tarifangestellten gemäss Tarif- vertrag des Arbeitgeberverbandes der Versicherungsunternehmen anzubinden oder auch nur in der betreffenden Klausel einen Anpassungsvorbehalt zu machen. Die Klägerin sieht eine solch implizite Anbindung an das Monatsgehalt des Tarif- vertrags allerdings darin, dass im Anschluss an die genannte Anrechnung die sinn- gemässe weitere Anwendung von Anlage 1 vereinbart wird. Eine andere Erklärung, weshalb in Ziff. 12 Abs. 5 des Geschäftsführervertrags nochmals auf Anlage 1 ver- wiesen werde, gebe es nicht (act. 49 Abs. 64). Dies werde auch durch den früheren Entwurf vom September 2006 bestätigt (act. 39 Rz. 63). Im von der Klägerin angerufenen Entwurf heisst es unter Ziff. 11 (act. 40/36): "Die bisher erworbenen Ansprüche in Höhe von brutto CHF 102.083,11 gegenüber der B'._____ Versicherung AG (Schweiz) bzw. der B'._____ Aktiengesellschaft Holding, F._____, sind unverfallbar, die oben angeführte Anlage 1 ist sinngemäss weiter anzuwenden". Zutreffend ist, dass die fragliche Verweisung im Entwurf im Zusammenhang mit dem B'._____ Ruhegeld steht. Allein aus diesem Umstand ergibt sich jedoch keine Valorisierungspflicht der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin. Fakt ist vielmehr,
- 36 - dass in der hier auszulegenden Endfassung des Geschäftsführervertrags dieser im Entwurf noch angedachte Teil weggelassen und die sinngemässe weitere Anwen- dung von Anlage 1 in einem eigenen Absatz (konkret Absatz 5) von Ziff. 12 des Geschäftsführervertrags untergebracht wurde. Absatz 5 von Ziff. 12 des Geschäfts- führervertrags wird denn auch im Unterschied zu anderen Absätzen von Ziff. 12 durch eine Leerzeile getrennt. Es könnte durchaus zutreffen, dass sich dieser Ab- satz zwischen Absatz 4 und Absatz 5 von Ziff. 12 des Geschäftsführervertrags un- bewusst durch die Löschung des vorangestellten Satzteils des Entwurfs ergeben hat (act. 39 Rz. 69). Optisch und systematisch könnte mit dem deutlichen Abstand nach objektivem Verständnis aber genauso gut zum Ausdruck gebracht worden sein, dass eine neue vertragliche Regelung folgt, die nicht oder nur lose zur voran- stehenden gehört. Mit ihrem Argument kann die Klägerin somit nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Wortlaut der Endfassung "Die oben angeführte Anlage 1 ist sinngemäss weiter anzuwen- den." nimmt klar Bezug auf Absatz 1 ("die oben aufgeführte Anlage 1") und mithin zur Verpflichtung der A1._____ AG bzw. der Klägerin nach Schuldübernahme. Zwar trifft es zu, dass die Weitergeltung von Anlage 1 zwischen C._____ und der A1._____ AG auf den ersten Blick vermeintlich nicht nochmals hätte erwähnt wer- den müssen, da in Absatz 1 von Ziff. 12 des Geschäftsführervertrags festgehalten wird, dass der Geschäftsführer Anspruch auf ein Ruhegeld gegenüber der Gesell- schaft "entsprechend Anlage 1" hat. Bei näherer Betrachtung wird klar, dass Ab- satz 1 von Ziff. 12 nur das A._____ Ruhegeld betrifft, wobei in Absatz 5 von Ziff. 12 explizit die "Anwendbarkeit" der (gesamten) Anlage 1 bejaht und dadurch klarge- stellt wird, dass der Anspruch von C._____ auf das Ruhegeld weiterhin den zahl- reichen Bedingungen gemäss Anhang 1 unterliegen soll. Anzumerken ist überdies, dass Anlage 1 hauptsächlich die Modalitäten des Ruhe- bzw. Hinterlassenengeldes regelt, welche die A1._____ als Arbeitgeberin betreffen müssen. Wenn also einzig § 4 der Anlage 1 die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin hätte verpflichten sol- len, hätte dies entsprechend klar festgehalten werden müssen. Dies geht aber we- der aus dem Wortlaut noch der Systematik hervor.
- 37 - Es ist ferner unbestritten, dass Anlage 1 beim Abschluss des Geschäftsführerver- trags nicht nochmals unterschrieben und auch nicht beigefügt wurde (act. 30 Rz. 6; act. 39 Rz. 23 und act. 49 Rz. 49). Die fehlende erneute Unterzeichnung im Zeit- punkt des Vertragsabschlusses unterstreicht, dass Anlage 1 vor allem für die ver- traglichen Rechte und Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeberin eine Rolle spielte und nicht für die Anrechnung des B'._____ Ruhegeldes bzw. dessen Valo- risierung. Dies wird auch dadurch untermauert, dass in Absatz 5 von Ziff. 12 des Geschäftsführervertrags die sinngemässe Anwendbarkeit (generell) von Anlage 1 und nicht der Ergänzungsvereinbarung 2001 (und insbesondere § 4) statuiert wird und die beiden Dokumente offensichtlich nicht identisch sind. Nach dem Gesagten muss nach Treu und Glauben die vereinbarte sinngemässe Weitergeltung von Anlage 1 jedenfalls nicht so verstanden werden, der anzurech- nende genau bezifferte Betrag im Geschäftsführervertrag verändere sich entspre- chend § 4 der Anlage 1. Der Pauschalverweis auf die sinngemäss anzuwendende Anlage, welche auf zwei Seiten die Modalitäten des Ruhegeldes regelt und lediglich abschliessend die Valorisierungspflicht festhält, genügt nicht, um die Pflicht zur Va- lorisierung rechtsgenüglich auf eine andere Gesellschaft als die Arbeitgeberin zu überbinden. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich eine Verpflichtung der Beklagten resp. ihrer Rechtsvorgängerin zur Wertsicherung des B'._____ Ruhegeldes aus dem Wortlaut und der Systematik des Vertrages nicht entnehmen lässt. Einzuge- hen ist deshalb auf weitere für die Auslegung relevante Kriterien, namentlich kon- kret auf die Vorgeschichte sowie die Begleitumstände.
E. 5.4.2 Vorgeschichte und Begleitumstände
E. 5.4.2.1 Parteibehauptungen Die Klägerin argumentiert, der Schluss, wonach die Parteien im Geschäftsführer- vertrag 2007 eine Aufteilung der Valorisierungspflicht zum Ausdruck hätten bringen wollen, lasse sich auch mit der Entstehungsgeschichte der Regelung vereinbaren, indem die Valorisierungspflicht – wie bereits im letzten Arbeitsvertrag mit der
- 38 - B'._____ Gruppe – lediglich mittels Verweisung in § 4 von Anlage 1 geregelt worden sei. Wenn aber im Geschäftsführervertrag die Valorisierungspflicht als solche nicht ausdrücklich geregelt worden sei, könne dies selbstredend auch nicht für deren Aufteilung verlangt und erwartet werden (act. 39 Rz. 92 und act. 49 Rz. 65). Die Beklagte hält dem entgegen, über die Aufteilung der Valorisierungspflicht müsse man nur nachdenken, wenn zwei Entitäten beteiligt seien, nicht jedoch so- lange nur eine Arbeitgeberin verantwortlich zeichne. Mit dem Verweis auf Anlage 1 sei die Valorisierungspflicht mitgemeint gewesen (act. 43 Rz. 62 ff., Rz. 83 ff. und Rz. 94.4 f. sowie act. 53 Rz. 14).
E. 5.4.2.2 Würdigung Bereits der Anstellungsvertrag vom 1./4. Dezember 1998 zwischen der B'._____ AG Holding und C._____ als Direktor sah für letzteren in § 6 einen Anspruch auf ein Ruhegeld in der Höhe von 50% des vertraglichen Festgehalts vor. Beim An- spruch auf ein Ruhegeld handelt es sich um eine Altersversorgung, die in Deutsch- land typischerweise an Beamte, Berufsrichter usw., die in einem öffentlich-rechtli- chen Dienstverhältnis stehen, bezahlt wird. Im Vergleich zur Altersrente ist sie nicht von der Beitragshöhe und Beitragszeit entsprechend der Erwerbsbiographie der bezugsberechtigten Person abhängig, sondern richtet sich nach der Höhe des Ein- kommens beim letzten Arbeitgeber. Typischerweise handelt es sich um eine blosse Anwartschaft, die an weitere Voraussetzungen geknüpft ist und selbst nach Eintritt des Vorsorgefalles unter bestimmten Gründen nachträglich wieder entfallen kann, wie dies auch der Anstellungsvertrag vom Dezember 1998 vorsah (act. 3/12 und act. 1 Rz. 26). Im Jahre 2000 wechselte C._____ mit rund 43 Jahren von der B'._____ AG Holding zur damaligen Tochtergesellschaft, der B'._____ Versicherung AG (Schweiz) in die Schweiz. Die Schweiz kennt ein anderes System der Altersvorsorge (3-Säulen- System) als Deutschland. Wichtiger Pfeiler ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer die berufliche Vorsorge, die sog. 2. Säule, welche anders als die 1. Säule (AHV), nicht im Umlageverfahren, sondern im Kapitalanlageverfahren finanziert wird. Dies bedeutet aber auch, dass die Höhe der dereinst ausbezahlten Altersleis-
- 39 - tungen, sei es in Form einer Rente, sei es als Kapitalbezug, (abgesehen vom Um- wandlungssatz) allein von den angesparten Beiträgen plus Zins abhängt. Für einen Arbeitnehmer, der erst mit 43 Jahren in die 2. Säule eintritt, ist es in den ihm ver- bleibenden gut 20 Jahren bis zur Pensionierung kaum mehr möglich, ein Vorsorge- guthaben anzusparen, welches ihm eine Rente in der Grössenordnung von 50% des zuletzt erzielten Jahresgehalts sichert. Es leuchtet daher ohne Weiteres ein, dass im Arbeitsvertrag vom März 2001 zwischen C._____ und der B'._____ Versi- cherung AG (Schweiz) vereinbart wurde, die bisherige Arbeitgeberin, die B'._____ AG Holding, gebe eine selbständige Garantie in Bezug auf die Ausrichtung eines Ruhegehalts gemäss Anlage 1 ab (act. 3/8 Ziff. 6.3.), obschon der Arbeitsvertrag schweizerischem materiellen Recht unterstand. Die erwähnte selbständige Garan- tie gab die B'._____ AG Holding mittels Unterzeichnung der Ergänzungsvereinba- rung 2001 ab (act. 3/17 und act. 1 Rz. 27). § 4 der Ergänzungsvereinbarung sieht explizit weiterhin die Wertsicherung- resp. Anpassungsklausel gemäss dem Vorbild des 1998-Vertrags vor. Unzutreffend ist demnach die klägerische Behauptung, dass die Valorisierungspflicht im Arbeitsvertrag mit der B'._____ Gruppe lediglich mittels Verweisung geregelt worden sei. Als einige Jahre später im Zuge der Neustrukturierung der Rückversicherung im A._____ Konzern der Wechsel von C._____ von der Schweizer Tochter zur A1.______ AG bevorstand, stellte sich die Interessenlage von C._____ im Wesent- lichen unverändert dar. Es ist denn auch unbestritten, dass beim Abschluss des Geschäftsführervertrags 2007 alle Parteien die gemeinsame Absicht hatten, eine vorteilhafte Vorsorge zu schaffen (d.h. Neuregelung bezüglich Alters- und Hinter- bliebenenversicherungsleistungen), allfällige Nachteile als Folge des Wechsels sei- nes Arbeitsverhältnisses zu A1._____ AG zu vermeiden und die Pflichten zwischen den involvierten Gesellschaften zu regeln (act. 39 Rz. 16, Rz. 46 und Rz. 73 sowie act. 43 Rz. 46). Konkret musste es für C._____ ein zentraler Punkt im neu zu schliessenden Arbeitsvertrag mit der neuen Gesellschaft sein, seine bisherige An- wartschaft auf das Ruhegeld nicht zu verlieren (act. 39 Rz. 46 und Rz. 66 sowie act. 43 Rz. 46). Diesem Anliegen stimmten die beteiligten Gesellschaften offen- sichtlich zu, was sich damit erklären lässt, dass der Stellenwechsel ausschliesslich oder hauptsächlich auf blossen Umstrukturierungsgründen beruhte. Aus Sicht der
- 40 - beteiligten Gesellschaften lag dabei eine Regelung nahe, die bisherigen Pensions- zusagen nicht anzutasten, deren wirtschaftliche Auswirkungen aber untereinander aufzuteilen, wie die Klägerin nachvollziehbar ausführt: Die Vergangenheit sollte bei den B'._____ Gesellschaften belassen werden, während die Zukunft bei A._____ liegen sollte. Dies allein belegt aber entgegen der Klägerin nicht, dass auch die Wertsicherung für das B'._____ Ruhegeld aus der damaligen Optik zwangsläufig die B'._____ Gesellschaften treffen musste. Hätten die Parteien (oder auch nur die beteiligten Gesellschaften) eine klare wirtschaftliche Zuordnung (inkl. verhältnis- mässiger Wertsicherung) gemäss den per Stichtag erworbenen Anwartschaften ge- wollt, wäre es nahegelegen, dies explizit zu vereinbaren oder aber ein vom A._____ Ruhegeld gänzlich unabhängiges B'._____ Ruhegeld vorzusehen. Dass das B'._____ Ruhegeld im Vertrag genau beziffert wird, ohne einen expliziten Anpas- sungsvorbehalt anzubringen, kann deshalb auch Ausdruck der damaligen Interes- sen der B'._____ AG Holding sein, eine Variable bezüglich des Ruhegelds auszu- schalten, um die finanziellen Folgen berechenbarer zu machen. Gegen das von der Klägerin angeführte Vertragsverständnis spricht schliesslich die Regelung des "umgekehrten Falles" mit Dr. G._____. Wie die Klägerin selbst aus- führt, wechselte dieser per September 2004 von der A._____ Gruppe als Vor- standsmitglied zur B'._____ AG Holding, wobei er während seiner Zeit in Österreich Ruhgeldansprüche erworben hatte. Gemäss der geschwärzten Auflösungsverein- barung vom 22. November 2004 wurde dort die Wertsicherung für das österreichi- sche Ruhegeld unbestrittenermassen ausdrücklich der A._____ Versicherungen AG überbunden (act. 30 Rz. 42; act. 39 Rz. 93 und act. 40/43). Da dies einige Jahre vor Abschluss des Geschäftsführervertrags geschah, war diese Thematik in- nerhalb der Konzerngesellschaften offenbar bekannt (auch wenn die Anwartschaft im Falle von G._____ nicht eingefroren wurde und der Fall insofern etwas anders gelagert war). Dass im Fall von C._____ im unterzeichneten Vertrag keine explizite Wertsicherungsklausel zulasten der B'._____ AG Holding aufgenommen wurde, ist mit der Beklagten demzufolge als Indiz zu werten, dass die Wertsicherung nicht sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin treffen sollte, andernfalls dies – wie im Fall G._____
– explizit hätte statuiert werden können.
- 41 - Die Vorgeschichte und die Begleitumstände stützen damit den Wortlaut der stritti- gen Bestimmung bzw. ergeben jedenfalls nicht, dass der Wortlaut nicht genau den Sinn der Vereinbarung unter den Parteien wiedergibt.
E. 5.5 Subjektive Vertragsauslegung
E. 5.5.1 Parteibehauptungen Die Klägerin behauptet, es habe dem Vertragszweck und dem klaren Willen der mit der Vertragserstellung betrauten Personen (konkret Dr. H._____ [damaliger Perso- nalleiter der Klägerin] und Dr. I._____ [damaliger Generalsekretär der Klägerin]) entsprochen, dass die Beklagte bzw. die B'._____ AG Holding auf dem von ihr aus- zurichtenden B'._____ Ruhegeld weiter auch die bisherige Pflicht zur Wertsiche- rung zu übernehmen hatte, zumal damals sämtliche Parteien zum A._____ Kon- zern gehört hätten, womit der Wille der Konzernzentrale in D._____ entscheidend sei (act. 1 Rz. 34 und act. 39 Rz. 77). Die Beklagte (d.h. die damalige B'._____ AG Holding) sei seit 29. Juni 2004 und somit im Zeitpunkt der Vertragserstellung eine indirekte Tochtergesellschaft der Klägerin gewesen. Es habe sich damit um eine rein konzerninterne Vereinbarung gehandelt, wobei beabsichtigt gewesen sei, die bisherigen Pensionszusagen an C._____ unverändert zu lassen, d.h. die Vergan- genheit beim B'._____ Teilkonzern zu belassen, während der A._____ Teilkonzern für die Zukunft zu sorgen hatte. Deshalb sei in Ziff. 12 Abs. 4 des Geschäftsführer- vertrages die Höhe des B'._____ Ruhegeldes durch den A._____ Teilkonzern be- tragsmässig fixiert worden und mit der sinngemässen Verweisung auf Anlage 1 im darauffolgenden Absatz der Wille zum Ausdruck gebracht worden, dass diese ge- mäss bisherigen Vereinbarungen von der Beklagten zu leisten sei, inkl. Wertsiche- rung gemäss § 4 von Anlage 1 (act. 1 Rz. 41 und Rz. 43; act. 39 Rz. 17, Rz. 63 und Rz. 70 sowie act. 49 Rz. 26). Wenn sich die B'._____ AG Holding nicht in die Ver- tragsverhandlung und -erstellung eingebracht habe, könne die Beklagte auch kei- nen eigenen Parteiwillen geltend machen, so dass es tatsächlich nur auf den da- maligen Willen des A._____ Konzerns (bzw. der in die Verhandlung und Vertrags- erstellung involvierten Personen) ankommen könne (act. 39 Rz. 78).
- 42 - Die Beklagte bestreitet einen übereinstimmenden, vom Vertragstext abweichenden Parteiwillen. Im Geschäftsführervertrag sei wie aufgezeigt keine Aufteilung der Va- lorisierungspflicht vereinbart worden. Demzufolge hätten die unterzeichnenden Vertragsparteien gar nicht erkennen können, dass überhaupt eine Valorisierungs- pflicht bestehe, geschweige denn, dass diese aufgeteilt werden sollte und nach welchen Parametern. Dass die A1._____ AG zur Wertsicherung des B'._____ Ru- hegeldes verpflichtet sei, entspreche der vertraglichen Ausgangslage gemäss dem Geschäftsführervertrag, der eigenen Darstellung und Ansicht der Klägerin in der Übernahmevereinbarung, dem Verhalten der A1._____ AG, Rückstellungen in Höhe von CHF 4 Mio. zu bilden und zu behalten, den Feststellungen der Revisi- onsstelle J._____ und schliesslich auch dem Verständnis von Herrn Dr. I._____ bis Ende Dezember 2018 (act. 43 Rz. 27, Rz. 77 und Rz. 94.3). Ohnehin sei es 16 Jahre später nicht mehr möglich, rechtsgenüglich den klaren Willen der Parteien zu ermitteln (act. 30 Rz. 34.1. und Rz. 39.2.).
E. 5.5.2 Würdigung Mit ihren Vorbringen macht die Klägerin einen vom Ergebnis der objektivierten Aus- legung abweichenden wirklichen Parteiwillen geltend, wobei sie zu ihren Gunsten Rechtsfolgen ableitet. Damit trägt sie die Behauptungs- und die Beweislast für die- sen abweichenden wirklichen Willen (BGE 121 III 118 E. 4b). Die subjektive Auslegung setzt unmittelbar beim geäusserten Willen der Vertrags- parteien an (ZK Art. 18 OR-JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, Art. 18 N 361). Zunächst ist festzuhalten, dass die Klägerin keinen explizit geäusserten Willen behauptet, son- dern sich im Wesentlichen auf die Feststellung des eigenen unausgesprochenen Verständnisses bzw. die unausgesprochene innere Absicht der A._____ Konzern- zentrale (bzw. der mit der Vertragserstellung betrauten Personen) beschränkt. Nicht nur fehlt es somit an einem explizit geäusserten Willen, auch beruft sich die Klägerin nicht auf (innere) Absichten der Vertragsparteien, sondern auf jene der Konzernmutter. Gruppengesellschaften sind aber rechtlich selbständige Gebilde mit eigenen Organen, welche die Geschäfte im Interesse der besagten Gesell- schaften und nicht in demjenigen des Konzerns, anderer Gesellschaften oder des sie beherrschenden Anteilsinhabers zu tätigen haben (BGE 138 II 57 E. 4.1.). Dem-
- 43 - zufolge kann auch die Willensbildung und Willenserklärung bei Vertragsabschluss nur bei den Organen oder anderer vertretungsberechtigten Personen dieser juristi- schen Personen (= Vertragsparteien) stattfinden. Die blossen unausgesprochenen Absichten der Konzernzentrale oder der mit der Vertragsabfassung betrauten Per- sonen (konkret Dr. H._____ und Dr. I._____ von der Konzernzentrale in D._____) sind für die Willensbildung der Vertragsparteien nicht entscheidend, zumal die Klä- gerin (= Konzernmutter) nicht Partei des Geschäftsführervertrags ist. Die Absicht des Konzerns oder der mit der Vertragserstellung betrauten Personen der Konzern- mutter ist damit für sich alleine für den Nachweis eines vom objektivierten Ausle- gungsergebnis abweichenden natürlichen Parteiwillens (=Vertragsparteien) nicht rechtserheblich, womit der Klägerin ein solcher Nachweis von vornherein nicht ge- lingen und eine Beweisabnahme unterbleiben kann (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO). Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin nicht behauptet, dass sie die Vertragsparteien (und konkret wen, wann und wie) über ihre Absichten in- formiert hätte und weshalb diese aufgrund welcher Umstände allenfalls denselben Willen gehabt hätten. Im Gegenteil stellt sie sich in ihrer Replik mehrfach auf den Standpunkt, dass es so selbstverständlich gewesen sei, dass jede Partei für ihren eigenen Teil des Ruhegeldes für die Valorisierung aufzukommen habe, dass dieser Punkt im Vertrag nicht erwähnt worden und auch kein Thema bei den Verhandlun- gen gewesen sei (act. 39 Rz. 61 und Rz. 77). Auch sei es nie zu einem Kontakt mit K._____ gekommen, der eigentlich Kontaktperson bei der B'._____ AG Holding für Dr. H._____ gewesen wäre (act. 1 Rz. 41 und act. 39 Rz. 92). Die klägerische Be- hauptung, dass K._____ als Personalleiter der B'._____ AG Holding der Geschäfts- führervertrag zur Kenntnis habe gebracht werden müssen, damit dieser entspre- chende Vorkehren habe treffen können (act. 39 Rz. 92), ist für sich alleine ebenfalls rechtsunerheblich, zumal es die Klägerin unterlässt, darzulegen, von wem ihm wie und wann der Geschäftsführervertrag "zur Kenntnis gebracht" worden ist und was weshalb dessen Willen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war. Anzumerken ist denn auch, dass über fremde Wahrnehmung (in casu: Konzernwille) zu einem Be- weisgegenstand (in casu: natürlicher Konsens) kein Zeugnis abgelegt werden kann (vgl. BSK ZPO-GUYAN, Art. 169 N 1). In ihrer Stellungnahme zur Duplik erklärt die Klägerin weiter, dass es im vorliegenden Fall zwar auf ihren Willen angekommen
- 44 - sei, dieser aber bei Abschluss des Geschäftsführervertrags auch dem Willen aller anderen Parteien entsprochen habe (act. 49 Rz. 57). Diese Behauptung ist nicht nur bestritten und verspätet, sondern die Klägerin legt wiederum die konkreten Um- stände nicht näher dar und offeriert hierfür schliesslich auch keine Beweismittel. Zusammengefasst fehlt es bereits an rechtserheblichen Tatsachenbehauptungen zum Nachweis eines vom Ergebnis der objektivierten Auslegung abweichenden wirklichen Willens der Vertragsparteien. Die Klägerin behauptet weiter, dass die Beklagte nach Vertragsabschluss Rück- stellungen gebildet habe und verlangt gestützt darauf die Edition mehrerer Unter- lagen zur Berechnung der individuellen Rückstellungen für die Ansprüche von C._____ aus dem B'._____ Ruhegeld. Daraus könne das damalige Verständnis der Beklagten eindeutig festgestellt werden (vgl. act. 39 Rz. 14). Es kann offenbleiben, ob die Klägerin genügend substantiierte Tatsachenbehauptungen aufgestellt hat und ob der Beweisantrag genügend bestimmt ist; die diesbezüglichen klägerischen Ausführungen sind jedenfalls sehr vage und gründen hauptsächlich auf Vermutun- gen. Selbst wenn dem Editionsbegehren nämlich stattgegeben und sich aus den Dokumenten ergeben würde, dass die Beklagte Rückstellungen getätigt hätte, würde die Klägerin damit noch keinen vom objektivierten Auslegungsergebnis ab- weichenden Parteiwillen zu beweisen vermögen. Unbestritten und durch die einge- reichten Unterlagen belegt ist nämlich, dass die A1._____ AG selbst solche Rück- stellungen gebildet hat, wenn auch angeblich irrtümlicherweise (vgl. act. 39 Rz. 27. i.V.m. act. 3/10 Ziff. 2 und act. 59 Rz. 9). Die Klägerin führt denn auch selbst aus, dass die Beklagte für das gesamte Ruhegeld die Rückstellung inklusive Valorisie- rung vornehmen müsse, solange durch das vorliegende Verfahren nicht abschlies- send geklärt sei, ob die Klägerin oder die Beklagte für die Wertsicherung des B'._____ Ruhegeldes aufzukommen habe (act. 39 Rz. 27). Insofern vermöchte selbst ein für die Klägerin positives Beweisergebnis unter den gegebenen Umstän- den nichts an der Überzeugung des Gerichts zu ändern. Überdies ergeben sich auch aus der von der Klägerin angerufenen Korrespondenz in Bezug auf die Va- lorisierung der künftigen Rente von C._____ – soweit sie überhaupt die Vertrags- parteien betrifft – keine Gedanken, Absichten oder Positionen, welche die pauscha- len klägerischen Behauptungen zum natürlichen Konsens stützen würden
- 45 - (act. 3/23-25; act. 40/35 und act. 40/37). Hinzuweisen ist schliesslich auf die insge- samt drei Zusatzvereinbarungen aus den Jahren 2010, 2015 und 2016 (act. 3/13-15), mit welchen die Ruhegeldregelung partiell abgeändert wurde (vgl. auch E. II.5.2.3.2. vorstehend). Absatz 5 von Ziff. 12 des Geschäftsführervertrags (d.h. die sinngemässe weitere Anwendung von Anlage 1) findet sich auch in diesen Nachträgen, derjenige Absatz also, mit dem gemäss Klägerin der Wille zum Aus- druck gebracht werden sollte, dass die Beklagte das betragsmässig fixierte Ruhe- geld inklusive Wertsicherung zu leisten hatte. Bei den drei Zusatzvereinbarungen handelt es sich lediglich um bilaterale Vereinbarungen zwischen der A1._____ AG und C._____. Naturgemäss kann weder die A1._____ noch C._____ allfällig beste- hende Vertragsverpflichtungen der Beklagten bzw. der B'._____ AG Holding ohne deren Mitwirken abändern, geschweige denn begründen, womit auch dieser Um- stand die klägerischen Behauptungen nicht zu stützen vermag. Zusammengefasst stellt die Klägerin keine genügend konkreten, mithin rechtser- heblichen Behauptungen für einen abweichenden tatsächlichen Willen der Ver- tragsparteien auf noch ergibt sich ein solcher aus den weiteren Umständen. Es bleibt daher beim Auslegungsergebnis nach dem Vertrauensprinzip.
E. 5.6 Zwischenfazit Insgesamt ergibt weder eine objektive noch eine subjektive Auslegung von Ziff. 12 des Geschäftsführervertrags 2007 eine Verpflichtung der Beklagten resp. ihrer Rechtsvorgängerin zur Wertsicherung des B'._____ Ruhegeldes.
E. 6 Fazit Im Ergebnis ist auf die Feststellungsklage (modifiziertes Rechtsbegehren Ziff. 4a und 4b) – soweit sie den Zeitraum 1. Februar 2024 bis Urteilszeitpunkt betrifft – mangels Rechtsschutz- bzw. Feststellungsinteresses nicht einzutreten (vgl. E. I.3. vorstehend). Das modifizierte Rechtsbegehren Ziff. 1 ist sodann mangels Aktivlegi- timation (fehlende Solidarschuldnerschaft) im Umfang von CHF 2'381.90 (Zeit zwi- schen der ersten Anhebung des Gehaltstarifes ab April 2020 bis zur Abtretung des Valorisierungsanspruchs am 9. Februar 2021) nebst Zins zu 5 % seit 23. Septem-
- 46 - ber 2022 abzuweisen (vgl. E. II.2.4.3. und E. II.2.5. vorstehend). Im übrigen Um- fang ist die Klage sodann mangels Verpflichtung der Beklagten zur Wertsicherung des B'._____ Ruhegeldes abzuweisen (vgl. E. II.5.6. vorstehend). III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG ZH). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tat- sächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG), wobei der Streitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt wird (vgl. act. 39 S. 2). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 309'885.41 (= CHF 9'531.17 [RB 1] + CHF 12'490.48 [RB 2] + CHF 12'924.56 [RB 3; = CHF 6'051.08 (= 7 x CHF 864.44) + CHF 6'873.48 (= 6 x CHF 1'145.58)] + CHF 274'939.20 [RB 4; = CHF 1'145.58 x 12 x 20]). Die nach § 4 Abs. 1 GebV OG bestimmte ordentliche Gebühr beträgt bei diesem Streitwert rund CHF 17'000.– und ist angesichts des Zeitaufwands (insbesondere Erarbeitung des Beschlusses vom 27. Februar 2023) auf CHF 18'700.– zu erhöhen (§ 4 Abs. 2 GebV OG). Aufgrund ihres vollumfänglichen Unterliegens zufolge teilweisen Nicht- eintretens und im Übrigen Klageabweisung sind die Gerichtskosten der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind – soweit möglich – aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Fehlbetrag ist von der Klägerin nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
2. Parteientschädigungen Vorliegend hat die Beklagte eine Parteientschädigung beantragt, welche ihr auf- grund ihres vollumfänglichen Obsiegens zuzusprechen ist (Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 1 ZPO; ZK ZPO-JENNY, Art. 105 N 6). Bei berufsmässig vertretenen Parteien richtet sich die Höhe der Parteientschädigung nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 95 Abs. 3 lit. b und Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. No- vember 2003). Grundlage für die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung
- 47 - bildet in erster Linie der Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV), aufgrund dessen die Grundgebühr berechnet wird (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Die gestützt auf den vorlie- genden Streitwert von CHF 309'885.41 ermittelte Grundgebühr von rund CHF 19'600.– deckt den Aufwand für die Erarbeitung einer Rechtsschrift und die Teilnahme an einer allfälligen Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Vergleichsverhandlung, die zweite Rechtsschrift, die beiden Eingaben im Zu- sammenhang mit der Frage der Erfüllung der Prozessvoraussetzungen (vgl. act. 11 und act. 24) sowie die zwei Rechtsschriften nach Aktenschluss (vgl. act. 53 und act. 61) ist gestützt auf § 11 Abs. 2 AnwGebV ein Zuschlag von insgesamt rund 70% der Grundgebühr zu berechnen. Folglich ist die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 33'320.– zu bezahlen. Diese ist ohne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a sowie Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Das Handelsgericht beschliesst:
Dispositiv
- Auf die Feststellungsklage (modifiziertes Rechtsbegehren Ziff. 4a und 4b) wird – soweit sie den Zeitraum 1. Februar 2024 bis Urteilszeitpunkt betrifft – nicht eingetreten.
- Die Kosten- und Entschädigungsfolgen, schriftliche Mitteilung sowie Recht- mittelbelehrung richten sich gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Das Handelsgericht erkennt:
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 18'700.–.
- Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und – soweit möglich – aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der Fehlbetrag wird von der Klägerin nachgefordert.
- Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 33'320.– zu bezahlen. - 48 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG220136-O U Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, und Oberrichterin Noëlle Kaiser Job, die Handelsrichter Hans-Rudolf Müller, Dr. Martin Liebi und die Handelsrichterin Dr. Esther Nägeli sowie die Gerichts- schreiberin Nadja Kiener Beschluss und Urteil vom 13. März 2025 in Sachen A._____ AG, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____ Aktiengesellschaft, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Forderung
- 2 - Inhaltsverzeichnis Rechtsbegehren..................................................................................................2 Sachverhalt und Verfahren................................................................................2 A. Sachverhaltsübersicht ..................................................................................2
a. Parteien und ihre Stellung............................................................................2
b. Prozessgegenstand......................................................................................2 B. Prozessverlauf ...............................................................................................2 Erwägungen.........................................................................................................2 I. Formelles............................................................................................................2
1. Örtliche und sachliche Zuständigkeit...............................................................2
2. Anpassung der Rechtsbegehren .....................................................................2 2.1. Parteibehauptungen .................................................................................2 2.2. Rechtliches...............................................................................................2 2.3. Würdigung ................................................................................................2
3. Rechtsschutz- bzw. Feststellungsinteresse und Justiziabilität.........................2
4. Weitere Prozessvoraussetzungen...................................................................2
5. Editionsbegehren der Parteien ........................................................................2 5.1. Ausgangslage...........................................................................................2 5.2. Rechtliches...............................................................................................2 5.3. Würdigung ................................................................................................2 II. Materielles..........................................................................................................2
1. Anwendbares Recht.........................................................................................2
2. Aktivlegitimation...............................................................................................2 2.1. Ausgangslage...........................................................................................2 2.2. Rechtliches...............................................................................................2 2.3. Ansprüche nach der Abtretung.................................................................2 2.3.1. Parteibehauptungen.......................................................................2 2.3.2. Rechtliches.....................................................................................2 2.3.3. Würdigung......................................................................................2 2.4. Ansprüche vor der Abtretung....................................................................2 2.4.1. Parteibehauptungen.......................................................................2 2.4.2. Rechtliches.....................................................................................2 2.4.3. Würdigung......................................................................................2 2.5. Zwischenfazit............................................................................................2
3. Passivlegitimation............................................................................................2
4. Vertragsgrundlagen .........................................................................................2 4.1. Gesamtüberblick über die Vertragsgrundlagen........................................2 4.2. Geltende Vertragsgrundlagen...................................................................2
- 3 - 4.2.1. Ausgangslage.................................................................................2 4.2.2. Aufhebung der Ergänzungsvereinbarung 2001?............................2 4.2.2.1. Parteibehauptungen.........................................................2 4.2.2.2. Würdigung........................................................................2 4.2.3. Teilweise Aufhebung des Geschäftsführervertrags 2007?.............2 4.2.3.1. Parteibehauptungen.........................................................2 4.2.3.2. Würdigung........................................................................2 4.2.4. Zwischenfazit..................................................................................2
5. Auslegung von Ziff. 12 des Geschäftsführervertrags.......................................2 5.1. Ausgangslage...........................................................................................2 5.2. Rechtliches zur Vertragsauslegung im Allgemeinen ................................2 5.3. Interner oder externer Auslegungsstreit ...................................................2 5.3.1. Parteibehauptungen.......................................................................2 5.3.2. Rechtliches.....................................................................................2 5.3.3. Würdigung......................................................................................2 5.4. Objektivierte Vertragsauslegung...............................................................2 5.4.1. Wortlaut und Systematik................................................................2 5.4.1.1. Parteibehauptungen.........................................................2 5.4.1.2. Würdigung........................................................................2 5.4.2. Vorgeschichte und Begleitumstände..............................................2 5.4.2.1. Parteibehauptungen.........................................................2 5.4.2.2. Würdigung........................................................................2 5.5. Subjektive Vertragsauslegung..................................................................2 5.5.1. Parteibehauptungen.......................................................................2 5.5.2. Würdigung......................................................................................2 5.6. Zwischenfazit............................................................................................2
6. Fazit.................................................................................................................2 III. Kosten- und Entschädigungsfolgen ..............................................................2
1. Gerichtskosten.................................................................................................2
2. Parteientschädigungen....................................................................................2
- 4 - Rechtsbegehren der Klage: (act. 1 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 9'531.17 nebst Zins zu 5% seit 23. September 2022 zu bezahlen;
2. Es sei festzustellen:
a. dass die Beklagte verpflichtet ist, das jährliche Ruhegeld von C._____ in Höhe von CHF 102'083.11 (Stand 1. Januar 2019) für die Zeit ab 1. September 2022 bis zu dessen Ableben in dem gleichen prozentualen Verhältnis und zum gleichen Zeit- punkt zu erhöhen oder zu vermindern, in welchem sich das Monatsgehalt eines Tarifangestellten der höchsten Tarif- gruppe des mit dem Arbeitgeberverband der Versicherungs- unternehmen in Deutschland abgeschlossenen Tarifvertra- ges erhöht oder vermindert;
b. dass das jährliche Ruhegeld von C._____ von der Beklagten ab 1. September 2022 um 3% (total jährlich CHF 8'168.37) bzw. ab 1. September 2023 um weitere 2% (total jährlich CHF 10'373.40) zu erhöhen ist; und
c. dass die Beklagte verpflichtet ist, den Differenzbetrag des entsprechend gegenüber dem ursprünglichen Ruhegeld von CHF 102'083.11 (Stand 1. Januar 2019) erhöhten Ruhegel- des ab 1. September 2022 an die Klägerin zu bezahlen;
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beklagten." Anlässlich der Replik modifiziertes Rechtsbegehren: (act. 39 S. 2; act. 49 S. 2 und act. 59 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 9'531.17 nebst Zins zu 5% seit 23. September 2022 zu bezahlen;
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 12'490.48 nebst Zins zu 5% seit 1. Februar 2024 zu bezahlen;
3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin zu bezahlen: für je- den Monat bis zum Urteilszeitpunkt vom 1. Februar bis zum 31. Au- gust 2024 monatlich CHF 864.44 und ab 1. September 2024 mo- natlich CHF 1'145.58; eventualiter sei festzustellen, dass das jähr- liche Ruhegeld von C._____ von der Beklagten ab 1. Februar 2024 um 2% (monatlich CHF 864.44) bzw. ab 1. September 2024 bis zur nächsten Anpassung des Gehaltstarifvertrages um weitere 3% (monatlich CHF 1'145.58) zu erhöhen ist;
4. Es sei festzustellen:
- 5 - (a) dass die Beklagte verpflichtet ist, das jährliche Ruhegeld von C._____ in Höhe von CHF 102'083.11 (Stand 1. Januar 2019) für die Zeit ab 1. Februar 2024 bis zu dessen Ableben in dem gleichen prozentualen Verhältnis und zum gleichen Zeitpunkt zu erhöhen oder zu vermindern, in welchem sich das Monats- gehalt eines Tarifangestellten der höchsten Tarifgruppe des mit dem Arbeitgeberverband der Versicherungsunternehmen in Deutschland abgeschlossenen Tarifvertrages erhöht oder vermindert; und (b) dass die Beklagte verpflichtet ist, den Differenzbetrag des entsprechend gegenüber dem ursprünglichen Ruhegeld von CHF 102'083.11 (Stand 1. Januar 2019) erhöhten Ruhegel- des ab 1. Februar 2024 an die Klägerin zu bezahlen;
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beklagten." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht
a. Parteien und ihre Stellung Bei der Klägerin handelt es sich um eine börsenkotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in D._____, Österreich. Sie ist die Dachgesellschaft des österreichischen Versiche- rungskonzerns A._____ und 100%-ige Muttergesellschaft der A1._____ AG mit Sitz in Zürich (act. 1 Rz. 2). Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in E._____, Deutschland. Sie wurde infolge Verschmelzung (Fusion) zur Rechtsnachfolgerin der früheren B'._____ Aktiengesellschaft Holding (nachfolgend: "B'._____ AG Holding"). Die B'._____ AG Holding war die Obergesellschaft des deutschen B'._____ Versiche- rungskonzerns und wurde vom 29. Juni 2004 bis 29. Juni 2012, d.h. bis zum Kauf durch den B._____ Versicherungsverbund, von einer 100%-igen Tochtergesell- schaft der Klägerin, der A2._____ GmbH, gehalten. Damit war sie eine indirekte Tochtergesellschaft der Klägerin und Teil des A._____-Versicherungskonzerns (act. 1 Rz. 3).
- 6 -
b. Prozessgegenstand Die vorliegende Streitigkeit steht im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag bzw. den Vorsorgeansprüchen des seit 1. Januar 2019 pensionierten, ehemaligen Ge- schäftsführers der A1._____ AG, C._____ (nachfolgend: "C._____"; act. 1 Rz. 4). C._____ war in Deutschland seit 1. Januar 1980 und zuletzt ab 1. Januar 1999 als Direktor für die B'._____ AG Holding (Rechtsvorgängerin der Beklagten) tätig, be- vor er in die Schweiz übersiedelte und ab Anfang Januar 2000 eine Funktion als Direktor bzw. Mitglied des Verwaltungsrates der B'._____ Versicherung AG (Schweiz) übernahm. Die A._____ Gruppe bündelte ab dem Jahr 2003 ihre Rück- versicherungsaktivitäten in der Schweiz unter der Firma A1._____ AG in Zürich. Nach der Übernahme der B'._____ AG Holding am 29. Juni 2004 nutzte die A._____ Gruppe die fachliche Expertise von C._____ in Rückversicherungsbelan- gen. Aufgrund von strukturellen Überlegungen innerhalb der A._____ Gruppe ent- schied man sich dazu, die B'._____ Versicherung AG (Schweiz) zu liquidieren und die Aktivitäten auf die A1._____ AG überzuleiten. Ab 1. Januar 2007 übernahm C._____ deshalb die Funktion des Geschäftsführers der A1._____ AG in Zürich und blieb dies bis zu seiner Pensionierung per 31. Dezember 2018 (act. 1 Rz. 20 und act. 11 Rz. B.I.2.). C._____ hat aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen Anspruch auf ein sog. jährliches "Ruhegeld". Beim Ruhegeld handelt es sich – im Gegensatz zu den ob- ligatorischen Ansprüchen aus der Pensionskasse – um einen vertraglichen Vorsor- geanspruch, welcher vom ehemaligen Arbeitgeber ausbezahlt wird (act. 1 Rz. 21). Gemäss den Ausführungen der Klägerin wurde der Anspruch von C._____ auf ein Ruhegeld bereits im ursprünglichen Anstellungsvertrag vom 1./4. Dezember 1998 mit der B'._____ AG Holding begründet und dann im Arbeitsvertrag vom 2./5. März 2001 mit der B'._____ Versicherung AG (Schweiz) bestätigt. Beim Abschluss des Geschäftsführervertrags vom 17. Januar 2007 (nachfolgend: "Geschäftsführerver- trag") zwischen C._____ und der A1._____ AG wurden die bisherigen Ruhegeldan- sprüche im Wesentlichen übernommen, wobei festgehalten wurde, dass auf die vereinbarten Versorgungsansprüche "[…] die bis zum 31.12.2006 erworbenen An- sprüche des Geschäftsführers gegenüber B'._____ Versicherung AG (Schweiz)
- 7 - bzw. B'._____ Aktiengesellschaft Holding, F.______ in Höhe von brutto CHF 102'083.11 angerechnet werden […]". Der Geschäftsführervertrag wurde so- wohl von der inzwischen liquidierten B'._____ Versicherung AG (Schweiz) als auch von der B'._____ AG Holding (Rechtsvorgängerin der Beklagten) mitunterzeichnet. Für das Ruhegeld von C._____ wurde unbestrittenermassen eine Wertsicherung vereinbart. Infolgedessen ist das Ruhegeld von C._____ jeweils im gleichen pro- zentualen Verhältnis zu erhöhen, in welchem sich das Monatsgehalt eines Tarifan- gestellten der höchsten Tarifgruppe des mit dem Arbeitgeberverband der Versiche- rungsunternehmen in Deutschland abgeschlossenen Tarifvertrages erhöht. Strittig und Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, welche der Parteien für die Wert- sicherung des "B'._____ Ruhegeldes" aufzukommen hat (act. 1 Rz. 26 ff. und act. 11 Rz. B.I.3.). Nachdem sich die Beklagte geweigert hatte, ein erhöhtes Ruhegeld an C._____ auszurichten, übernahm die Klägerin gegenüber C._____ die Verpflichtung zur Wertsicherung des "B'._____ Ruhegeldes". Im Gegenzug liess sie sich von C._____ die entsprechenden Ansprüche abtreten. Seither richtet die Klägerin die gesamte Wertsicherung auf dem Ruhegeld von C._____ aus, also auch diejenige des "B'._____" Teils (act. 1 Rz. 6 und Rz. 46 f.). Für die bis zum Urteilszeitpunkt an C._____ bezahlten Wertsicherungen erhebt die Klägerin Leistungsklagen (modifizierte Rechtsbegehren Ziff. 1-3). Die nach dem
1. Februar 2024 bis zum künftigen Ableben von C._____ zu bezahlenden Wertsi- cherungen des B'._____ Ruhegeldes sind Gegenstand einer Feststellungsklage (modifizierte Rechtsbegehren Ziffer 4 [a] und 4[b]). B. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 23. September 2022 reichte die Klägerin die vorliegende Klage mit den oben erwähnten Rechtsbegehren am Handelsgericht des Kantons Zürich ein (act. 1). Nach Leistung des Kostenvorschusses und Einreichen einer prozess- genügenden Vollmacht seitens der Klägerin wurde das Verfahren mit Verfügung vom 19. Oktober 2022 auf die Frage beschränkt, ob die Prozessvoraussetzungen
- 8 - erfüllt sind und der Beklagten Frist zu einer entsprechenden Stellungnahme ange- setzt (act. 4-9). Am 16. November 2022 reichte die Beklagte fristgerecht ihre Stel- lungnahme mit dem Antrag ein, auf die Klage sei nicht einzutreten (act. 11). Die Klägerin nahm dazu mit Eingabe vom 3. Januar 2023 Stellung (act. 18; vgl. auch Prot. S. 7 und act. 14-16). Am 13. Februar 2023 äusserte sich die Beklagte zur Stel- lungnahme der Klägerin (act. 24; vgl. auch Prot. S. 9 und act. 20-22). Mit Beschluss vom 27. Februar 2023 wies das hiesige Gericht den Nichteintretensantrag der Be- klagten ab und trat auf die Klage ein (act. 26). Eine Anfechtung des Beschlusses erfolgte nicht. Mit Verfügung vom 20. April 2023 wurde der Beklagten Frist zur Er- stattung der Klageantwort angesetzt (act. 28). Dieser Aufforderung kam sie mit Ein- gabe vom 22. Juni 2023 innert Frist nach (act. 30). Mit Verfügung vom 3. Juli 2023 wurde die Leitung des vorliegenden Prozesses an Oberrichterin Noëlle Kaiser Job als Instruktionsrichterin delegiert (act. 31). Die Vergleichsverhandlung vom 9. No- vember 2023 führte zu keiner Einigung. Mit Verfügung vom 13. November 2023 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Klägerin Frist zur Erstat- tung der Replik angesetzt (act. 37). Nachdem die Klägerin ihre Replik am 1. Fe- bruar 2024 eingereicht hatte, wurde der Beklagten Frist zur Erstattung der Duplik angesetzt (act. 39; act. 40/31-44 und act. 41). Die von der Beklagten innert Frist erstattete Duplik wurde der Klägerin anschliessend unter Hinweis auf den Akten- schluss zugestellt (act. 43). Am 21. Juni 2024 reichte die Klägerin eine Stellung- nahme zur Duplik ein (act. 49 und act. 50/45-46). Die Beklagte äusserte sich erneut mit Eingabe vom 19. Juli 2024 (act. 53). Die Klägerin nahm dazu mit Schreiben vom
10. Januar 2025 Stellung (act. 59), woraufhin sich die Beklagte mit Eingabe vom
24. Januar 2025 erneut vernehmen liess (act. 61). Diese Eingabe wurde der Klä- gerin zugestellt (Prot. S. 22). Mit Verfügung vom 10. Februar 2025 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu erklären, ob auf die Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung verzichtet werde (act. 63). Die Parteien verzichteten innert Frist ausdrücklich auf die Durch- führung einer Hauptverhandlung (act. 65 und act. 66). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 9 - Der frühere Mitwirkende, Handelsrichter Dr. Arnold Huber, ist nicht mehr im Amt, weshalb er im vorliegenden Verfahren ersetzt wurde. Erwägungen I. Formelles
1. Örtliche und sachliche Zuständigkeit Mit Beschluss vom 27. Februar 2023 bejahte das hiesige Gericht die internationale, örtliche und sachliche Zuständigkeit und wies den Antrag der Beklagten auf Nicht- eintreten ab (act. 26). Mangels Anfechtung wurde dieser Beschluss in dem Sinne rechtskräftig, als die darin beurteilte Zuständigkeitsfrage endgültig entschieden ist (Urteil BGer 4A_591/2015 vom 6. Juni 2016 E. 2.2.1. und E. 2.2.2.; Urteil BGer 5C.248/2003 vom 5. Februar 2004 E. 2.1.; BGE 128 III 191 E. 4a; DROESE, res iudicata ius facit, S. 153 f. und S. 269 f.). Weitere Ausführungen erübrigen sich.
2. Anpassung der Rechtsbegehren 2.1. Parteibehauptungen Die Klägerin hat ihre ursprünglich in der Klageschrift formulierten Rechtsbegehren in ihrer Replik geändert. Die Änderung begründet sie damit, dass seit der Einrei- chung der Klage infolge Zeitablaufs weitere Forderungen fällig geworden seien und nunmehr mittels Leistungsklage eingeklagt werden können. Entsprechend habe sie die Rechtsbegehren angepasst (act. 39 Rz. 4 und Rz. 99 ff.). Die Beklagte moniert duplicando, dass sich das Leistungsbegehren zu Ziff. 3 zeit- lich (Februar 2024 bis zur nächsten Anpassung des Gehaltstarifvertrages) teilweise mit dem Feststellungsbegehren überlappe, so dass nicht beide gutgeheissen wer- den können. Das Feststellungsbegehren zu Ziff. 4a und b sei auch im zeitlich über- lappenden Teil nicht als Eventualbegehren ausgestaltet worden (act. 43 Rz. 100- 105).
- 10 - In ihrer Stellungnahme zur Duplik verweist die Klägerin auf ihre Ausführungen in der Replik (act. 49 Rz. 83 f.). 2.2. Rechtliches Eine Klageänderung bedeutet eine Änderung des Streitgegenstands (BSK ZPO- WILLISEGGER, Art. 227 N 4). Sie ist zulässig, wenn der geänderte oder neue An- spruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und entweder mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder die Gegen- partei zustimmt (Art. 227 Abs. 1 ZPO; BGE 129 III 230 E. 3.1.). Ob die Vorausset- zungen für eine Klageänderung gegeben sind, stellt eine Prozessvoraussetzung dar und ist von Amtes wegen und somit unabhängig von einem Parteiantrag zu prüfen. Das Gericht entscheidet über die Zulässigkeit der Klageänderung in der Regel im Endentscheid (BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 227 N 55 f.). Unwesentliche Änderungen führen zu keiner relevanten Streitgegenstandsände- rung i.S.v. Art. 227 ZPO. Wird die Klage im Rahmen des Schriftenwechsels oder anlässlich einer Instruktionsverhandlung zusätzlich auf neue Tatsachen gestützt, die dem gleichen Lebensvorgang zugehören, wird der Klagegrund nicht verändert. Ebenfalls keine Klageänderung liegt vor, wenn das Rechtsbegehren durch "Ausfül- lung" näher bestimmt wird, um es an seitherige Veränderungen anzupassen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn das anfängliche Rechtsbegehren bereits auf Aufrechnung periodischer Leistungen lautete und die seit Klageeinreichung fälligen Raten einbezogen werden sollen, oder wenn die unbezifferte Forderungsklage nachträglich beziffert wird (BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 227 N 22). 2.3. Würdigung In ihrer Replik hat die Klägerin ihre Rechtsbegehren dahingehend modifiziert, dass sie die seit Beginn des vorliegenden Verfahrens infolge Zeitablaufs bis zum Datum der Replik (d.h. vom 1. September 2022 bis zum 31. Januar 2024) bzw. bis zum Urteilszeitpunkt (1. Februar 2024 bis zum Urteilszeitpunkt) zusätzlich fällig gewor- denen bzw. fällig werdenden Teilforderungen anhand aktuellem Gehaltstarifvertrag berücksichtigt und in diesem Umfang das ursprüngliche Feststellungs- in ein Leis-
- 11 - tungsbegehren umgewandelt hat (modifiziertes Rechtsbegehren Ziff. 2 [in Klage noch Teil von RB Ziff. 2a] sowie modifiziertes Rechtsbegehren Ziff. 3 [in Klage noch Teil von RB Ziff. 2a und 2b]). Schliesslich hat sie den noch übrigen und weiterhin gültigen Teil des Feststellungsbegehrens an die neuen Umstände angepasst (mo- difiziertes Rechtsbegehren Ziff. 4a [in Klage noch RB Ziff. 2a] und Ziff. 4b [in Klage noch RB 2c]). Inhaltlich völlig unverändert blieben Rechtsbegehren Ziff. 1 (in Klage bereits RB Ziff. 1) sowie Rechtsbegehren Ziff. 5 (in Klage noch RB Ziff. 3). Damit hat die Klägerin die Rechtsbegehren nur an die seitherigen Veränderungen angepasst (Fälligkeit), wobei ein identischer Lebensvorgang und Klagegrund vor- liegt. Entsprechend handelt es sich um unwesentliche Änderungen, die nicht unter Art. 227 ZPO fallen. Die vorgenommenen Anpassungen sind zulässig.
3. Rechtsschutz- bzw. Feststellungsinteresse und Justiziabilität Mit Beschluss vom 27. Februar 2023 des hiesigen Gerichts wurde auch das Fest- stellungsinteresse bezüglich ursprünglichem Klagebegehren Ziff. 2 bejaht (act. 26). Wie soeben aufgezeigt hat die Klägerin ihre Rechtsbegehren in ihrer Replik zuläs- sigerweise modifiziert. Die Beklagte wendet duplicando einerseits ein, dass die Auf- nahme des Betrages von CHF 102'083.11 in ein Dispositiv nicht justiziabel sei (we- gen des fehlenden Zeitraums [p.a.] und wegen der Kürzungs- und Deckungsrege- lung im Geschäftsführervertrag, zumal deren Wegfall in den bilateral vereinbarten Nachträgen für die B'._____ AG Holding nie verbindlich gewesen sei). Hinzu komme, dass das modifizierte Leistungsbegehren Ziff. 3 zeitlich (Februar 2024 bis zur nächsten Anpassung des Gehaltstarifvertrages) teilweise mit dem Feststel- lungsbegehren überlappe, so dass nicht beide gutgeheissen werden könnten (act. 43 Rz. 99 ff.). Implizit verneint die Beklagte damit ein Rechtsschutz- bzw. Fest- stellungsinteresse im überschneidenden Umfang und äussert Zweifel an der Justi- ziabilität des Betrags von CHF 102'083.11, mithin an der genügenden Bestimmtheit des Rechtsbegehrens. Im modifizierten Rechtsbegehren Ziff. 3 verlangt die Klägerin, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr für jeden Monat bis zum Urteilszeitpunkt vom 1. Februar bis 31. Au-
- 12 - gust 2024 monatlich CHF 864.44 und ab 1. September 2024 monatlich CHF 1'145.58 zu bezahlen. In Ziff. 4a fordert die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte zu verpflichten sei, das jährliche Ruhegeld von C._____ in Höhe von CHF 102'083.11 (Stand 1. Januar 2019) für die Zeit ab 1. Februar 2024 bis zu des- sen Ableben zu valorisieren. Alsdann beantragt sie in Rechtsbegehren Ziff. 4b fest- zustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Differenzbetrag des entsprechend gegenüber dem ursprünglichen Ruhegeld von CHF 102'083.11 (Stand 1. Januar
2019) erhöhen Ruhegeldes ab 1. Februar 2024 an die Klägerin zu bezahlen. Die Leistungsklage deckt damit den Zeitpunkt vom 1. Februar 2024 bis zum Urteilszeit- punkt ab. Dringt die Klägerin mit modifiziertem Rechtsbegehren Ziff. 3 durch, entfällt die Ungewissheit betreffend die Leistungspflicht in diesem Zeitraum (konkret vom
1. Februar 2024 bis zum Urteilszeitpunkt), weshalb in diesem Umfang kein Rechts- schutz- bzw. Feststellungsinteresse der Klägerin an einer Feststellungsklage be- steht. In diesem überlappenden Umfang (d.h. Zeitraum vom 1. Februar 2024 bis zum Urteilszeitpunkt) ist auf die modifizierten Feststellungsbegehren Ziff. 4a und 4b nicht einzutreten. Hinsichtlich der in Ziff. 3 des Rechtsbegehrens noch nicht berücksichtigten bzw. noch nicht fälligen Ruhegelder ist das Rechtsschutz- bzw. Feststellungsinteresse hingegen weiterhin zu bejahen (vgl. auch Ausführungen im Beschluss vom 27. Fe- bruar 2023 sowie Urteil BGer 4A_170/2022 vom 25. Juli 2022). Was die von der Beklagten angezweifelte Justiziabilität des Betrags von CHF 102'083.11 (bezogen auf Rechtsbegehren Ziff. 4a und Ziff. 4b) betrifft, ist an- zumerken, dass unklare Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen sind. Dabei ist nicht nur auf den Wortlaut des Begehrens abzustellen, sondern sein Sinn- gehalt so auszulegen, wie es aus Sicht eines objektiven Dritten (Gericht) nach Treu und Glauben verstanden werden darf und muss. Nur wenn ein Rechtsbegehren unbestimmt und unklar bleibt, ist auf die Klage nicht einzutreten (BSK ZPO-WILLI- SEGGER, Art. 221 N 21). Im vorliegenden Fall ist offensichtlich, dass die Klägerin damit einen jährlichen Betrag meint, womit die Anforderungen an die genügende Bestimmtheit des Rechtsbegehrens gegeben sind. Die konkreten Verpflichtungen der Beklagten bzw. der B'._____ AG Holding AG gegenüber C._____ bzw. der Klä-
- 13 - gerin (und mithin ob und falls ja, welche Verträge für sie inwiefern verbindlich sind) bilden gerade Hauptstreitpunkt dieses Verfahrens. Wie soeben aufgezeigt, ist auf die Feststellungsklage (Rechtsbegehren Ziff. 4a und 4b) – soweit sie den Zeitraum 1. Februar 2024 bis Urteilszeitpunkt betrifft – nicht einzutreten. Nachfolgend ist über die Feststellungsbegehren im übrigen Umfang sowie über die Leistungsbegehren zu befinden.
4. Weitere Prozessvoraussetzungen Die übrigen Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 Abs. 2 ZPO sind unbestrittener- massen erfüllt und geben zu keinen Weiterungen Anlass. Auf die Klage ist diesbe- züglich einzutreten. Auf die Parteibehauptungen wird nachfolgend soweit für die Entscheidfindung notwendig eingegangen.
5. Editionsbegehren der Parteien 5.1. Ausgangslage Beide Parteien stellen unter der Überschrift "prozessuale Anträge" diverse Editi- onsbegehren (act. 39 S. 3 und act. 43 S. 2). 5.2. Rechtliches Ein Editionsbegehren kann sich auf einen materiell-rechtlichen Auskunftsanspruch oder auf eine zivilprozessuale Editionspflicht stützen (BGE 143 III 297 E. 8.2.5.5. und BGE 144 III 43 E. 4.1.). Das schweizerische Recht sieht in Art. 400 Abs. 1 OR einen Auskunftsanspruch des Auftraggebers vor. Danach hat der Beauftragte jederzeit über seine Geschäfts- führung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgend- einem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. Die Pflicht zur Rechenschaftsable- gung schliesst die Pflicht zur Information ein (Informationspflicht; BSK OR I-WEBER, Art. 400 N 2). Aus Art. 400 Abs. 1 OR kann sich somit eine materiell-rechtliche Aus- kunftspflicht ergeben. Als Nebenleistungspflicht ist die Forderung auf Rechen-
- 14 - schaftsablegung selbständig klagbar (Urteil BGer 4A_263/2017 vom 6. Februar 2018 E. 3.2.). Davon zu unterscheiden sind prozessuale Editions- und Auskunftspflichten gestützt auf das Verfahrensrecht. Gemäss Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO sind Parteien und Dritte insbesondere dazu verpflichtet, Urkunden herauszugeben. Für die Parteien handelt es sich dabei um eine prozessuale Last bzw. Obliegenheit, führt die unberechtigte Verweigerung der Mitwirkung doch dazu, dass dies das Gericht bei der Beweiswür- digung berücksichtigt (Art. 164 ZPO). Der Beweisansprecher verfügt aus Art. 8 ZGB und Art. 152 ZPO über einen entsprechenden Anspruch auf Abnahme der form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel (sog. Recht auf Be- weis; BGE 143 III 297 E. 9.3.2.). Ob eine Partei ihr Editionsbegehren auf materielles Recht oder auf Prozessrecht stützen (vgl. Urteil BGer 5A_169/2020 vom 11. November 2020 E. 1.2.4.; bestätigt in BGer 5A_6/2021 vom 27. August 2021 E. 1.2.1.) und auf welchem Verfahrens- weg sie dieses durchsetzen will, entscheidet allein die antragstellende Partei. 5.3. Würdigung Ein materiell-rechtlicher Auskunftsanspruch wird vorliegend nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Beide Parteien stützen ihre jeweiligen Anträge viel- mehr auf Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO (act. 39 S. 3 und act. 43 S. 2). Es handelt sich bei den zu edierenden Dokumenten um prozessrechtliche Offerten zu Beweiszwe- cken. Auf die einzelnen Editionsbegehren wird in den nachfolgenden materiellen Erwä- gungen – soweit für die Entscheidfindung notwendig – eingegangen. II. Materielles
1. Anwendbares Recht Die Klägerin stützt die geltend gemachte Verpflichtung der Beklagten zur Über- nahme der Wertsicherung des B'._____ Ruhegelds auf den Geschäftsführervertrag
- 15 - vom 17. Januar 2007 zwischen C._____ und der A1._____ AG, der sowohl von der inzwischen liquidierten B'._____ Versicherung AG (Schweiz) als auch von der B'._____ AG Holding mitunterzeichnet wurde. Nachdem die mitunterzeichnenden Parteien ihren Sitz in verschiedenen Staaten (Schweiz/Deutschland/Österreich) hatten und der Geschäftsführervertrag gemäss Präambel alle zuvor abgeschlossenen Anstellungsverträge/Arbeitsverträge mit der B'._____ AG Holding und deren Konzerngesellschaften ersetzt, liegt ein Sachver- halt mit Auslandsberührung vor. Ziff. 19 des Geschäftsführervertrags sieht unter dem Titel Schlussbestimmungen vor, dass die Schweizerischen Gesetze, insbesondere das OR und das ArG zur Anwendung kommen, soweit der Vertrag keine ausdrückliche Regelung enthält. Darin liegt eine zulässige Rechtswahl i.S.v. Art. 121 Abs. 3 IPRG, die auch für die im Geschäftsführervertrag vorgesehene Anrechnung des B'._____ Ruhegelds in Höhe von brutto CHF 102'083.11 gelten muss. Entsprechend beurteilt sich auch die von der Klägerin behauptete Solidarschuldnerschaft nach schweizerischem Recht (vgl. Art. 143 f. IPRG). Die Zession (Abtretungsvereinbarung) haben C._____ und die Klägerin ebenfalls dem schweizerischen Recht unterstellt. Hinzu kommt, dass sich auch beide Parteien ausdrücklich auf die Bestimmungen des schweizerischen Rechts berufen (act. 1 Rz. 49 ff.; act. 43 Rz. 6 und act. 49 Rz. 8). Darin ist ebenfalls eine übereinstimmende Willensbekundung zur Wahl des schwei- zerischen Rechts zu erblicken (BGE 81 II 175 E. 3.). Österreichisches Recht gilt zufolge Rechtswahl hingegen betreffend die privative Schuldübernahme (act. 3/10 Ziff. 4), was für die Beurteilung der vorliegenden Strei- tigkeit aber ohne Bedeutung bleibt (vgl. Art. 143 IPRG; § 1405 AGBG; vgl. ferner E. II.2.3.1. nachfolgend).
2. Aktivlegitimation 2.1. Ausgangslage Rechtsgrundlage der eingeklagten Ansprüche ist gemäss den Ausführungen der Klägerin für die im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 31. Januar 2021 getätigten Zah-
- 16 - lungen in Höhe von total CHF 2'381.94 ein Regressanspruch aus Solidarschuld- nerschaft gemäss Art. 148 Abs. 2 OR. Für die übrigen Forderungen macht die Klä- gerin ein direktes Forderungsrecht aufgrund der Abtretung der Ansprüche von C._____ geltend (act. 1 Rz. 47 ff.; act. 39 Rz. 97 f. und act. 49 Rz. 79). Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass der Klägerin ihr gegenüber kein direktes Forderungsrecht zustehe (act. 30 Rz. 6 und act. 43 Rz. 23). Sie verneint eine Solidarschuldnerschaft, womit für den Zeitraum vor der Abtretung keine Aktiv- legitimation der Klägerin vorliege (act. 30 Rz. 50 und act. 43 Rz. 96 und Rz. 100- 105). 2.2. Rechtliches Die Sachlegitimation bildet keine Prozessvoraussetzung, sondern betrifft das materielle Recht (BGE 139 III 504 E. 1.2.). Fehlt sie, wird die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Aktivlegitimation ist als materiell-rechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs zwar vom Gericht im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen zu prüfen (BGE 126 III 59 E. 1a.), unter der Herrschaft der Verhandlungsmaxime allerdings nur nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhalts (BGE 130 III 550 E. 2.; zum Ganzen Urteil BGer 4A_1/2014 vom 26. März 2014 E. 2.3.). 2.3. Ansprüche nach der Abtretung 2.3.1. Parteibehauptungen Die Beklagte moniert, die Forderung von C._____ auf Valorisierung des B'._____ Ruhegelds richte sich gegen die Klägerin selbst. Damit habe C._____ ihr den gegen sie selbst gerichteten Anspruch abgetreten. Aus eigenem Recht habe die Klägerin keinen Anspruch, die Teilvalorisierung bei der Beklagten einzufordern (act. 30 Rz. 37 und Rz. 47). Selbst wenn von einer gültigen Abtretung ausgegangen würde, so bestünde jedenfalls für vor diesem Datum entstandene Forderungen (April 2020 bis Januar 2021) kein Forderungsrecht der Klägerin und mithin keine Aktivlegitima- tion (act. 30 Rz. 48).
- 17 - 2.3.2. Rechtliches Ein Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuld- ners durch schriftliche Erklärung abtreten (Art. 164 Abs. 1 OR und Art. 165 Abs. 1 OR). 2.3.3. Würdigung Soweit C._____ Ansprüche gegen die Beklagte (bzw. ihre Rechtsvorgängerin) auf Werterhalt des B'._____ Ruhegelds zustehen, kann sich die Klägerin auf eine gül- tige Zession vom 9. Februar 2021 stützen, welche zudem der Beklagten notifiziert wurde (act. 1 Rz. 6 Rz. 47; act. 30 Rz. 5.1.; act. 3/11 und act. 3/24). Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass C._____ bezüglich der Wertsicherung des B'._____ Ruhe- geldes kein Anspruch gegenüber der Beklagten zusteht, bildet diese grundlegende Frage doch gerade Prozessgegenstand, doch ändert dies an der Gültigkeit der Zes- sion vom 9. Februar 2021 nichts. Gültig ist nach höchstrichterlicher Rechtspre- chung namentlich auch die Abtretung einer sog. "Eventualforderung" für den Fall, dass die Forderung dem Zedenten (vorliegend konkret C._____ gegenüber der Be- klagten) zusteht (Urteile BGer 4A_232/2014 und 4A_610/2014 vom 30. März 2015 E. 7.2.). Mit der Vereinbarung zur Übernahme von Vorsorgeansprüchen vom 19. Dezember 2018 (act. 3/10; privative Schuldübernahme nach österreichischem Recht) sind un- bestrittenermassen sämtliche Rechte und Pflichten der Altschuldnerin A1._____ AG und mithin die Forderungen von C._____ auf Valorisierung seines Ruhegeldan- spruches seit 9. Februar 2021, einschliesslich sämtlicher nach Einreichung der vor- liegenden Klagen künftig fällig werdenden Forderungen, auf die Klägerin überge- gangen. Diesbezüglich steht der Klägerin damit ein direktes Forderungsrecht zu, womit ihre Aktivlegitimation insoweit zu bejahen ist. 2.4. Ansprüche vor der Abtretung 2.4.1. Parteibehauptungen
- 18 - Forderungen, welche bereits vor der Abtretung entstanden sind (konkret von der Klägerin an C._____ getätigte Zahlungen bis zum 8. Februar 2021 in Höhe von total CHF 2'381.94 [= Erhöhung um 2.8 % für 10 Monate vom 01.04.2020 bis 31.01.2021]), macht die Klägerin aufgrund ihres Rückgriffs aus Solidarschuldner- schaft i.S.v. Art. 143 OR bzw. Art. 148 Abs. 2 OR geltend (act. 1 Rz. 10 und Rz. 49 f.). Da die A1._____ AG (bzw. die Klägerin nach Schuldübernahme) gemäss Ziff. 12 Abs. 1 des Geschäftsführervertrages gegenüber C._____ eine eigenständige Ver- pflichtung zur Ausrichtung eines Ruhgeldes eingegangen, und die den Geschäfts- führervertrag mitunterzeichnende Beklagte gemäss Ziff. 12 Abs. 5 des Geschäfts- führervertrags direkt zur Wertsicherung des B'._____ Ruhegeldes verpflichtet ge- wesen sei, seien die Parteien mit Bezug auf das B'._____ Ruhegeld gegenüber C._____ zumindest konkludent als Solidarschuldner i.S.v. Art. 143 OR zu betrach- ten. Die Klägerin habe die Wertsicherung des B'._____ Ruhegeldes nach der Wei- gerung seitens der Beklagten gemäss Ziff. 12 Abs. 1 des Geschäftsführervertrags als solidarisch Mitverpflichtete an C._____ ausgerichtet und mehr als den von ihr geschuldeten Teil übernommen. Demgemäss sei sie berechtigt, im Innenverhältnis der Solidarschuldnerschaft auf die Beklagte Rückgriff zu nehmen (act. 1 Rz. 49 f.). Die Beklagte verneint eine Solidarschuldnerschaft. Zur Begründung einer solchen fehle es an einer hinreichenden Willenserklärung. Es reiche hierzu nicht aus, dass ein neuer Arbeitsvertrag mitunterzeichnet werde, in dem die Arbeitsvertragspar- teien vereinbarten, bezüglich des von der Arbeitgeberin geschuldeten Ruhegeldes eine ehemals verwendete Anlage zu einem früheren Arbeitsvertrag sinngemäss verwenden zu wollen (act. 30 Rz. 37 und act. 43 Rz. 96 und Rz. 98). 2.4.2. Rechtliches Solidarität unter Schuldnern bedeutet, dass der Gläubiger von jedem Solidar- schuldner Leistung verlangen kann und sämtliche Schuldner solange verpflichtet bleiben, bis die ganze Leistung erbracht ist (Art. 144 OR). Gemäss Art. 143 OR entsteht Solidarität unter mehreren Schuldnern entweder durch entsprechende Wil- lensäusserung oder – in Ermangelung einer solchen – nur in den vom Gesetz be- stimmten Fällen. Durch vertragliche Vereinbarung entstehen Solidarschuldverhält- nisse dadurch, dass jeder der Schuldner dem Gläubiger die Erfüllung der ganzen
- 19 - Schuld verspricht (Art. 143 Abs. 1 OR). Eine solche Vereinbarung kann ausdrück- lich getroffen werden, indem sich die Schuldner "solidarisch", "einer für alle", "als Gesamtschuldner" oder mit anderen gleichwertigen Worten verpflichten. Der Wille zu solidarischer Verpflichtung kann sich auch konkludent aus dem Umständen oder aus dem sonstigen Inhalt eines Vertrags ergeben. Massgeblich ist der tatsächliche Parteiwille. Lässt er sich nicht ermitteln, sind die gegebenen Umstände nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (vgl. zum Ganzen BSK OR I-GRABER, Art. 143 N 5). 2.4.3. Würdigung Es ist unbestritten, dass die A1._____ AG (bzw. die Klägerin nach der Schuldüber- nahme) gemäss Ziff. 12 Abs. 1 des Geschäftsführervertrags 2007 gegenüber C._____ eine eigenständige Verpflichtung zur Ausrichtung eines Ruhegeldes ein- gegangen ist (act. 1 Rz. 50). Unzutreffend ist die klägerische Behauptung, wonach aufgrund der Mitunterzeichnung des Vertrages durch die Klägerin die Parteien mit Bezug auf die Wertsicherung des B'._____ Ruhegeldes gegenüber C._____ zu- mindest konkludent als Solidarschuldner i.S.v. Art. 143 OR zu betrachten sind (vgl. act. 1 Rz. 50). Zum einen ist strittig und bildet gerade Gegenstand der vorliegenden Klage, ob sich die Beklagte gegenüber C._____ in Ziff. 12 Abs. 5 des Geschäfts- führervertrags 2007 zur Wertsicherung des B'._____ Ruhegeldes überhaupt ver- pflichtet hat, eine (rechtsgenügliche) Willensäusserung zur gemeinsamen Valori- sierung des B'._____ Ruhegeldes fehlt jedenfalls. Zum anderen reicht die blosse Mitunterzeichnung eines Vertrags nicht aus, um eine Solidarschuldnerschaft zu be- gründen. Die Tatsache eines gemeinsamen Vertragsschlusses genügt nicht für die Annahme einer konkludent vereinbarten Solidarschuld und eine solche wird auch grundsätzlich nicht vermutet (BSK OR I-GRABER, Art. 143 N 5 f.). Dies muss vorlie- gend umso mehr gelten, als es sich bei der mitunterzeichnenden B'._____ AG Hol- ding nicht einmal um eine Vertragspartei gemäss Rubrum handelt. Hinzu kommt, dass sich die Klägerin insofern in einen gewissen Widerspruch setzt, indem die zusätzliche Abtretung der Ansprüche von C._____ an die A1._____ AG nicht nötig gewesen wäre, wenn diese (bzw. die Klägerin nach Schuldübernahme) die Ansprü- che schon aus eigenem Recht (Rückgriff aus Solidarschuldnerschaft) hätte geltend machen können.
- 20 - In Ermangelung einer Solidarschuldnerschaft besteht in diesbezüglichem Umfang kein Rückgriffsrecht. 2.5. Zwischenfazit Das modifizierte Rechtsbegehren Ziff. 1 ist mangels Aktivlegitimation im Umfang von CHF 2'381.90 (Zeit zwischen der ersten Anhebung des Gehaltstarifes ab April 2020 bis zur Abtretung des Valorisierungsanspruchs am 9. Februar 2021) nebst Zins zu 5 % seit 23. September 2022 abzuweisen.
3. Passivlegitimation Es ist unbestritten, dass die Beklagte zufolge Fusion vom 22. September 2015 zur Rechtsnachfolgerin der früheren B'._____ AG Holding wurde (act. 11 Rz. B.I.2.; act. 30 Rz. 3; act. 39 Rz. 25 und A.a. vorstehend). Als ehemalige Arbeitgeberin von C._____ und Mitunterzeichnerin des Geschäftsführervertrags ist sie passivlegiti- miert (act. 39 Rz. 25).
4. Vertragsgrundlagen 4.1. Gesamtüberblick über die Vertragsgrundlagen Die Parteien berufen sich auf folgende vertragliche Grundlagen, in denen jeweils Versorgungszusagen zugunsten von C._____ zu finden sind (act. 43 Rz. 7):
• Anstellungsvertrag zwischen der B'._____ AG Holding und C._____ vom 01./04. Dezember 1998 (act. 3/12) (nachfolgend: "Anstellungsvertrag 1998").
• Arbeitsvertrag zwischen der B'._____ Versicherung AG (Schweiz) und C._____ vom 02./05. März 2001 inkl. Anlage 1 (act. 3/8) (nachfolgend: "Ar- beitsvertrag 2001")
• Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag 2001 zwischen der B'._____ AG Holding und C._____ vom 01./11. April 2001 (act. 3/17) (nachfolgend: "Ergänzungsvereinbarung 2001")
- 21 -
• Geschäftsführervertrag zwischen der A1._____ AG und C._____ vom
17. Januar 2007 (act. 3/7) (nachfolgend: "Geschäftsführervertag 2007").
• Nachträge Nr. 01-03 zum Geschäftsführervertrag vom 17.01.2007 vom 13.09.2010 (act. 3/13), vom 15. 06.2015 (act. 3/14) und vom 03.06.2016 (act. 3/15). 4.2. Geltende Vertragsgrundlagen 4.2.1. Ausgangslage Die Parteien sind sich einig, dass der Anstellungsvertrag 1998 mit Abschluss des Arbeitsvertrags aus dem Jahre 2001 und letzterer wiederum mit dem Geschäfts- führervertrag 2007 aufgehoben wurde (act. 30 Rz. 22.3 und Rz. 27 sowie act. 39 Rz. 32). Die Klägerin bestreitet jedoch die beklagtische Auffassung, wonach mit Abschluss des Geschäftsführervertrags 2007 auch die Ergänzungsvereinbarung 2001 aufge- hoben worden sei (act. 30 Rz. 22.3 und Rz. 27 sowie act. 39 Rz. 39). Weiter strittig ist, ob durch die Nachträge (insbesondere Nachtrag Nr. 3) Teile des Geschäftsfüh- rervertrags 2007 aufgehoben wurden (act. 30 Rz. 36.1.; act. 39 Rz. 48 ff. und act. 43 Rz. 48).
- 22 - 4.2.2. Aufhebung der Ergänzungsvereinbarung 2001? 4.2.2.1. Parteibehauptungen Die Beklagte argumentiert, dass spätestens der Geschäftsführervertrag 2007 den Anstellungsvertrag 1998, den Arbeitsvertrag 2001 sowie die Ergänzungsvereinba- rung 2001 aufgehoben habe. Dies ergebe sich aus der Präambel des Geschäfts- führervertrags 2007 sowie aus dem Zusammenhang (act. 30 Rz. 27 und act. 43 Rz. 54). Die Klägerin begründet ihren Standpunkt, dass die Ergänzungsvereinbarung 2001 nicht durch den Geschäftsführervertrag 2007 abgelöst worden sei, damit, dass der Ergänzungsvereinbarung, welche im Wesentlichen lediglich die Anlage 1 zum Ar- beitsvertrag mit der B'._____ Versicherung AG (Schweiz) wiedergebe, nicht der Charakter eines Arbeitsvertrags zukomme, zumal die B'._____ AG Holding im Zeit- punktes des Abschlusses der Ergänzungsvereinbarung nicht mehr Arbeitgeberin von C._____ gewesen sei. Vielmehr handle es sich um eine selbständige Garantie (act. 1 Rz. 22 und act. 39 Rz. 37 ff.). Das Ruhegeld schulde die B'._____ AG Hol- ding direkt aus der in der Ergänzungsvereinbarung 2001 geregelten selbständigen Garantie (act. 39 Rz. 41). 4.2.2.2. Würdigung Vertragsparteien des Arbeitsvertrags 2001 waren die B'._____ Versicherung AG (Schweiz) sowie C._____ (act. 3/8). In Ziff. 6 des besagten Vertrags heisst es: "6.3. Die B'._____ AG Holding wird in Bezug auf die Ausrichtung eines Ruhegehalts eine selbständige Garantie gemäss Anlage 1 zu diesem Vertrag abgeben." Die dem Vertrag angehängte Anlage 1 wurde von den Vertragsparteien ebenfalls unterzeichnet. Darin finden sich Regelungen betreffend Ruhegeld inkl. Valorisie- rung (vgl. § 4 von act. 3/8). Rund einen Monat später schlossen die B'._____ AG Holding und C._____ eine "Ergänzung zum Arbeitsvertrag C._____, B'._____ Ver- sicherung AG (Schweiz) vom 02./05. März 2001" (act. 3/17). Inhaltlich ist die Er- gänzungsvereinbarung beinahe identisch mit der zuvor genannten Anlage 1. Ob
- 23 - sich die B'._____ Versicherung AG (Schweiz) im Arbeitsvertrag 2001 bzw. im An- hang 1 einst zur Ausrichtung eines Ruhegeldes inkl. Valorisierung verpflichtet hat und die Ergänzungsvereinbarung eine zusätzliche Garantie (und nicht eine einzige Garantie) darstellt, kann offen bleiben, da unbestritten ist, dass der Arbeitsvertrag 2001 und damit auch deren Anlage 1 mit Unterzeichnung des Geschäftsführerver- trags 2007 dahingefallen sind. Anzumerken ist dennoch, dass der Wortlaut von Ziff. 6.3. darauf schliessen lässt, dass eine solche Garantie zu einem späteren Zeit- punkt abgegeben wird, wobei sich die auszuarbeitende Klausel an Anlage 1 orien- tieren soll, mithin die B'._____ Versicherung AG (Schweiz) mit Unterzeichnung der Anlage 1 noch keine Garantie eingegangen ist, sondern Anlage 1 lediglich als Vor- lage hätte dienen sollen. Zu prüfen bleibt, ob die Ergänzungsvereinbarung 2001 durch den Geschäftsführervertrag 2007 aufgehoben worden ist. Die Präambel des Geschäftsführervertrags 2007 lautet wie folgt: "Herr C._____ war seit 1.1.1980 bei der B'._____ AG Holding angestellt, zuletzt als Direktor, und ist seit 9.5.2000 Vorstand der B'._____ Versicherung AG (Schweiz). Im Zuge der Neustrukturierung der Rückversicherung im A._____ Konzern hat Herr C._____ die Funktion des Geschäftsführers der A1._____ AG Zürich übernommen. Zu diesem Zweck wird nun folgender Geschäftsführervertrag ab- geschlossen, er ersetzt alle bisherigen Anstellungsverträge / Arbeitsverträge mit der B'._____ AG Holding und deren Konzerngesellschaften, insbesondere mit der B'._____ Versicherung AG (Schweiz)." Demgemäss ersetzt der Geschäftsführervertrag "alle bisherigen Anstellungsverträge / Ar- beitsverträge mit der B'._____ AG Holding und deren Konzerngesellschaften, insbesondere mit der B'._____ Versicherung AG (Schweiz)". Strittig ist, ob darunter auch die Ergänzungsver- einbarung 2001 zu subsumieren ist. Richtig ist, dass es sich bei der Ergänzungsvereinbarung 2001 nicht um einen klas- sischen Arbeitsvertrag handelt. Thematisch geht es jedoch ebenfalls um arbeits- rechtliche Belange (Ruhegeld). Der enge Zusammenhang findet auch im Titel der Ergänzungsvereinbarung 2001 "Ergänzung zum Arbeitsvertrag C._____, B'._____ Versicherung AG (Schweiz) vom 02./05. März 2001" seine Stütze. Das klägerische Argument, wonach die B'._____ Versicherung AG (Schweiz) den Geschäftsführer- vertrag mitunterzeichnet habe, um den mit ihr bestehenden Arbeitsvertrag 2001
- 24 - aufzulösen und Grund der Mitunterzeichnung durch die B'._____ AG Holding darin gelegen habe, dass sie damit den weiteren Bestand der bisherigen Verpflichtungen aus der unverfallbaren Anwartschaft bestätigen und sich zur Leistung des B'._____ Ruhegeldes habe verpflichten wollen (vgl. act. 39 Rz. 38 und Rz. 45 sowie act. 49 Rz. 39), überzeugt nicht. Hätte die eine Unterschrift eine Auflösung, die andere eine (selektive) Weitergeltung bewirken sollen, hätte dies explizit festgehalten werden müssen (z.B. mittels einer Ausnahme von der generellen Aufhebung aller bisheri- gen Verträge). Würde den klägerischen Behauptungen gefolgt, hätte es überdies ausgereicht, in der Präambel des Geschäftsführervertrags festzuhalten, dass alle Verträge mit der B'._____ Versicherung AG (Schweiz) aufgehoben würden. Jene mit der B'._____ AG Holding hätten nicht erwähnt werden müssen, da der Anstel- lungsvertrag 1998 unbestrittenermassen bereits mit dem Arbeitsvertrag 2001 auf- gehoben worden war und nicht ersichtlich ist, dass es nebst der Ergänzungsverein- barung 2001 noch andere laufende Verträge mit der B'._____ AG Holding gab. Die Weitergeltung der Ergänzungsvereinbarung 2001 ergibt auch aufgrund ihres Inhalts keinen Sinn: Die Zusage der B'._____ AG Holding hätte sich diesfalls auf das Arbeitsverhältnis zwischen der B'._____ Versicherung AG (Schweiz) und C._____ bezogen. Nachdem dieses unbestrittenermassen aufgelöst worden ist, hat der Garantiefall (Bezug des Ruhegeldes) gar nicht mehr eintreten können (da z.B. C._____ gar nicht mehr hat vorzeitig aus dem aktivem Dienst der B'._____ Versi- cherung AG (Schweiz) ausscheiden, nicht mehr als deren Vorstand wiedergewählt und auch nicht bei ihr pensioniert werden können). Es fehlen damit hinreichende Anhaltspunkte, die die Auffassung der Klägerin stützen. Vielmehr gilt die Ergänzungsvereinbarung 2001 als aufgehoben, womit die Klägerin aus ihr keine Ansprüche mehr abzuleiten vermag.
- 25 - 4.2.3. Teilweise Aufhebung des Geschäftsführervertrags 2007? 4.2.3.1. Parteibehauptungen Die Beklagte macht geltend, die A1._____ AG und C._____ hätten die gesamte Bestimmung von Ziff. 12 des Geschäftsführervertrages mit Nachtrag 3 neu bilateral geregelt. Daraus folge, dass die Ziff. 12 des von der B'._____ AG Holding mitun- terzeichneten Geschäftsführervertrags 2007 aufgehoben worden sei und damit keine Wirkung zulasten der Beklagten mehr entfalte (act. 30 Rz. 36.1. und act. 43). Die Klägerin verneint einen Einfluss der Nachträge auf den Geschäftsführervertrag 2007 bzw. der darin getroffenen Regelung hinsichtlich des B'._____ Ruhegeldes. Es sei keine Neufassung von Ziff. 12 des Geschäftsführervertrags erfolgt, zumal der festgelegte Betrag des B'._____ Ruhegeldes und der Verweis auf die Anlage 1 in den Nachträgen nie geändert worden sei. Vielmehr seien nur einzelne Punkte geändert worden, insbesondere betreffend Hinterbliebenenansprüche (act. 39 Rz. 36, Rz. 40 und Rz. 48). Ohne Mitwirkung der B'._____ AG Holding habe der Geschäftsführervertrag durch nur von C._____ und A1._____ AG unterzeichnete Nachträge auch gar nicht aufgehoben werden können (act. 39 Rz. 49). 4.2.3.2. Würdigung In den Nachträgen 1-3 zwischen C._____ und A1._____ AG wurde Ziff. 12 des Ge- schäftsführervertrags teilweise abgeändert. So wurde im neusten Nachtrag Nr. 03 insbesondere die Bemessungsgrundlage für die konkrete Bestimmung des Ruhe- geldes auf CHF 270'000.– (im Geschäftsführervertrag: CHF 240'000.–) erhöht und die im Geschäftsführervertrag noch enthaltene Deckelung implizit aufgehoben. Vom Wortlaut unverändert blieb jedoch die Bestimmung der Anrechnung der bis zum 31. Dezember 2006 erworbenen Ansprüche des Geschäftsführers gegenüber der B'._____ Versicherung AG (Schweiz) bzw. B'._____ AG Holding in Höhe von CHF 102'083.11 auf das A._____ Ruhegeld. Es ist damit zutreffend, dass sich die Erhöhung der Bemessungsgrundlage und die implizite Aufhebung der Deckelung insbesondere auf die A1._____ AG auswirkt, indem sich der von ihr zu entrichtende Betrag verändert (vgl. act. 39 Rz. 53). Daraus per se abzuleiten, dass die Wieder-
- 26 - gabe der gesamten Vertragsbestimmung und insbesondere der fehlende Miteinbe- zug der B'._____ AG Holding bewirke, dass sich diese von sämtlichen, über die Bezahlung des anzurechnenden Betrags hinausgehenden Verpflichtungen gemäss der aufgehobenen Ziff. 12 des Geschäftsführervertrags befreit habe (vgl. act. 30 Rz. 43), greift jedoch zu weit. Die vorliegend insbesondere umstrittenen Absätze 1 und 5 von Ziff. 12 des Geschäftsführervertrags 2007 blieben stets unverändert (vgl. act. 3/13-15). Es ist demzufolge nicht nachvollziehbar, weshalb zwar die Ver- pflichtung zur Bezahlung des B'._____ Ruhegeldes bestehen geblieben wäre, nicht jedoch die Verpflichtung zur Valorisierung desselben (falls sie bestünde). Naturge- mäss kann weder die A1._____ AG noch C._____ allfällig bestehende Verpflich- tungen der Beklagten bzw. der B'._____ AG Holding ohne deren Mitwirken abän- dern. Die strittige Bestimmung von Ziff. 12 des Geschäftsführervertrags 2007 gilt entsprechend nicht als aufgehoben. 4.2.4. Zwischenfazit Zusammengefasst sind der Geschäftsführervertrag 2007 sowie Nachtrag 3 nach wie vor in Kraft bzw. wurden nicht aufgehoben. Da die Nachträge aber lediglich bilateral zwischen C._____ und der A1._____ AG abgeschlossen wurden, können sie keine Verpflichtung zu Lasten der Beklagten begründen, womit sich eine solche einzig noch aus Ziff. 12 des Geschäftsführervertrags ergeben könnte. Diese Be- stimmung gilt es nachfolgend auszulegen.
5. Auslegung von Ziff. 12 des Geschäftsführervertrags 5.1. Ausgangslage Zwischen den Parteien ist wie gesagt unbestritten, dass C._____ einen Anspruch auf Wertsicherung des B'._____ Ruhegeldes hat (act. 43 Rz. 9 und act. 49 Rz. 15). Strittig ist, welche Partei für diese aufzukommen hat. Die Klägerin bringt zusammengefasst vor, bei Abschluss des Geschäftsführerver- trages habe es dem klaren und übereinstimmenden subjektiven Willen des A._____ Konzerns und aller involvierten A._____ Konzernmitarbeiter entsprochen, dass die Beklagte bzw. die damalige B'._____ AG Holding auf dem von ihr an C._____ aus-
- 27 - zurichtenden B'._____ Ruhegeld weiter auch die bisherige Pflicht zur Wertsiche- rung habe übernehmen müssen. Dieselbe Auslegung ergebe sich auch aus dem Wortlaut und der Systematik von Ziff. 12 des Geschäftsführervertrages sowie der Vorgeschichte (act. 1 Rz. 39 ff.; act. 39 Rz. 77 ff. sowie act. 49 Rz. 49 ff., Rz. 55 und Rz. 64 f.). Die Beklagte ist der Ansicht, der angebliche Konzernwille der A._____ sei nicht dasselbe wie der Parteiwille der damals involvierten Vertragsparteien. Ein solcher könne bezüglich eines Vertragsdetails nach 16 Jahren auch nicht mehr rechtsge- nüglich festgestellt werden. Das Abstellen auf den Parteiwillen sei hier inadäquat, weil sich auf beiden Seiten Rechtsnachfolgerinnen gegenüberstünden (sog. exter- ner Auslegungsstreit). Eine allfällige Auslegung der Bestimmung nach objektiven Kriterien ergebe nichts anderes. Unklarheiten wirkten sich zulasten der Klägerin als Verfasserin aus. Die Klägerin habe durch ihre Handlungen mehrfach klar zum Aus- druck gebracht, Schuldnerin des Ruhegeldes inkl. Valorisierung zu sein (Formulie- rungen in Geschäftsführervertrag, bilaterale Nachträge, Bildung von Rückstellun- gen, Zahlung einer Ablösesumme sowie privative Schuldübernahme; act. 43 Rz. 27). 5.2. Rechtliches zur Vertragsauslegung im Allgemeinen Sowohl im Konsens- wie auch im Auslegungsstreit bestimmt sich der Inhalt der beiderseitigen Erklärungen primär nach dem wirklichen Willen der Vertragsparteien (Art. 18 Abs. 1 OR). Ziel der Auslegung ist in erster Linie, den übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen festzulegen. Steht eine tatsächliche Willensübereinstim- mung fest, bleibt für eine Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz kein Raum (sog. subjektive Vertragsauslegung; BGE 128 III 70 E. 1a). Erst wenn eine tatsäch- liche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, beurteilt sich nach dem Vertrau- ensprinzip, welchen Inhalt der Vertrag hat (sog. objektivierte Vertragsauslegung; BGE 144 III 93 E. 5.2.3.; BGE 142 III 671 E. 3.3. und BGE 138 III 659 E. 4.2.1.). Nach dem Vertrauensprinzip ist eine Willenserklärung so auszulegen, wie sie vom Erklärungsempfänger nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesam- ten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste (BGE 146 V 28 E. 3.2.; BGE 145 III 365 E. 3.2.1.; BGE 144 III 327 E. 5.2.2.1.; BGE
- 28 - 142 III 239 E. 5.2.1.; Urteil BGer 4A_330/2021 vom 5. Januar 2022 E. 2.2.1.). Die Auslegung hat grundsätzlich ex tunc zu erfolgen, also bezogen auf den Zeitpunkt oder Zeitraum des Vertragsschlusses (BGE 144 III 93 E. 5.2.3. und Urteile BGer 5A_838/2019 vom 15. Oktober 2020 E. 5. und 5A_550/2019 vom 1. September 2020 E. 6.1.). Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut der Erklärungen (BGE 146 V 28 E. 3.2.; BGE 142 III 671 E. 3.3.; BGE 140 III 391 E. 2.3. und BGE 138 III 659 E. 4.2.1.). Bei Vertragsurkunden, welche die Unterschriften aller Parteien tragen, geht es von vornherein nur um die Auslegung dieses gemeinsamen Vertragstexts. Aber auch hier ist zu fragen, wie ihn jede der Parteien aus ihrer Warte und unter den konkreten Umständen verstehen durfte und musste (BK OR-MÜLLER, Art. 18 N 106). Die Erklärung oder Erklärungen sind nicht isoliert, sondern aus ihrem kon- kreten Sinngefüge heraus zu beurteilen. Ausserdem hat das Gericht zu berücksich- tigen, was sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine un- angemessene Lösung gewollt haben (BGE 144 III 327 E. 5.2.2.1.; BGE 126 III 119 E. 2c; BGE 122 III 420 E. 3a). Auch wenn der gewählte Wortlaut auf den ersten Blick klar erscheint, kann sich aus den anderen Vertragsbestimmungen, aus dem von den Parteien verfolgten Vertragszweck und aus weiteren Umständen (z.B. In- teressenlage) ergeben, dass der Wortlaut der strittigen Bestimmung nicht genau den Sinn der Vereinbarung unter den Parteien wiedergibt (BGE 140 III 134 E. 3.2.; 136 III 186 E. 3.2.1. und BGE 131 III 606 E. 4.2.). Im Rahmen der subjektiven Auslegung prüft das Gericht, ob Beweise bzw. Indizi- enbeweise dafür vorliegen, dass die Parteien tatsächlich einen vom Ergebnis der objektivierten Auslegung abweichenden Willen hatten. Eine derartige Abweichung lässt sich nur durch Umstände rechtfertigen, die bei der Auslegung nach dem Ver- trauensprinzip nicht berücksichtigt werden (Urteile BGer 4A_571/2012 und 4A_579/2012 vom 18. März 2013 E. 4.2.2.; siehe auch ZK Art. 18 OR- JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, Art. 18 N 368).
- 29 - 5.3. Interner oder externer Auslegungsstreit 5.3.1. Parteibehauptungen Die Beklagte macht geltend, es liege ein externer Auslegungsstreit vor. Dies be- gründet sie damit, dass beide Parteien ihre Rechtsstellung aufgrund einer Rechts- übertragung (Fusion [Beklagte] und Schuldübernahme [Klägerin]) erhalten hätten. Die anlässlich der Fusion erfolgte Übernahme der Rechtsposition der B'._____ AG Holding durch die Beklagte sei zweifellos anhand einer Due Diligence Prüfung ge- stützt auf das Vertragswerk und die Rückstellungspositionen erfolgt. Die Situation sei somit für beide Parteien dieselbe, wonach beide ihre Rechtsstellung anhand eines schriftlichen Schuldbekenntnisses erworben hätten. Die Erkennbarkeit des Umfangs einer Verpflichtung sei dieselbe wie wenn eine Verpflichtung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben worden sei. Dieses Vertrauen werde nach Art. 18 Abs. 2 OR geschützt. Zwischen Rechtsnachfolgerinnen bzw. zwischen am Vertragsschluss nicht mehr beteiligten Parteien könne einzig die ob- jektiv-konkrete Methode anwendbar sein. Die Parteien müssten sich in diesem Fall primär auf den erklärten Willen verlassen dürfen, sonst sei der sichere Rechtsver- kehr schwerwiegend gefährdet (act. 30 Rz. 39.3. und act. 43 Rz. 94.2.). Die jetzi- gen Prozessparteien könnten naturgemäss keine Angaben mehr zum damaligen Parteiwillen machen (act. 30 Rz. 39.3. und act. 43 Rz. 89). Die Klägerin moniert, die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, sie sei am Ver- tragsabschluss nicht beteiligt gewesen, denn sie habe sich als Rechtsnachfolgerin der B'._____ AG Holding deren Wissen und Erklärungen wie ihre eigenen anrech- nen zu lassen. Von ihrer Seite (Klägerin) sei zu berücksichtigen, dass der fragliche Geschäftsführervertrag von ihr als Konzernmutter verhandelt und ausgestaltet wor- den sei, so dass auch diesbezüglich kein externer Auslegungsstreit vorliege (act. 39 Rz. 89 und act. 49 Rz. 68).
- 30 - 5.3.2. Rechtliches In der Lehre wird zwischen dem sog. internen und externen Auslegungsstreit un- terschieden. Im Normalfall sind die Prozessparteien mit den Vertragsparteien iden- tisch (interner Auslegungsstreit), denn ein Vertrag kann grundsätzlich nur für die vertragsschliessenden Parteien Rechte und Pflichten begründen. Ausnahmefall bil- det ein externer Streit zwischen (mindestens) einer Vertragspartei (oder ihrem Ge- samtrechtsnachfolger) und einem Dritten, dessen Rechtsstellung durch den so oder anders verstandenen Erklärungstausch betroffen wird (BK OR-MÜLLER, Art. 18 N 33; BSK OR I-WIEGAND, Art. 18 N 9). 5.3.3. Würdigung Wie aufgezeigt, liegt gemäss Lehre die besondere Konstellation eines externen Auslegungsstreits dann vor, wenn ein Dritter sich gegenüber (mindestens) einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien bzw. Gesamtrechtsnachfolgern auf den Vertrag beruft und dessen Inhalt streitig ist (BK OR-MÜLLER_, Art. 18 N 33; BSK OR I-WIEGAND, Art. 18 N 9 und ZK Art. 18 OR-JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, Art. 18 N 47 f.). Als mögliche Dritte werden in der Lehre exemplarisch der Zessionar und der (privative) Schuldübernehmer genannt (vgl. BK OR- MÜLLER, Art. 18 N 33; BSK OR I-WIEGAND, Art. 18 N 9 und ZK Art. 18 OR-JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, Art. 18 N 48), wobei auf einen angeblich präzisierenden Entscheid des Bundesgerichts 5A_499/2014 vom 2. Oktober 2014 verwiesen wird (BSK OR I-WIEGAND, Art. 18 N 9). Gegenstand desselben bildet der Inhalt und der Umfang einer Grunddienst- barkeit (konkret eines Fahrwegrechts). Das Bundesgericht hält zunächst fest, dass die allgemeinen Auslegungsgrundsätze vorbehaltlos unter den ursprünglichen Ver- tragsparteien gelten, im Verhältnis zwischen Dritterwerbern bzw. zwischen einer ursprünglichen Vertragspartei und einem Dritterwerber nur mit einer Einschrän- kung, welche sich aus dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs (Art. 973 ZGB) ergibt. Das Bundesgericht folgert, dass bei der Auslegung des Dienstbarkeitsver- trages gegenüber Dritten, die an der Errichtung der Dienstbarkeit nicht beteiligt wa- ren und im Vertrauen auf das Grundbuch das dingliche Recht erworben haben, individuelle persönliche Umstände und Motive nicht berücksichtigt werden können, die für die Willensbildung der ursprünglichen Vertragsparteien bestimmend waren,
- 31 - aus dem Dienstbarkeitsvertrag selber aber nicht hervorgehen und für einen unbe- teiligten Dritten normalerweise auch nicht erkennbar sind (Urteil BGer 5A_499/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 2.1.1.). Auch in der weiteren bundesgerichtlichen Recht- sprechung zu sog. externen Auslegungsstreitigkeiten wird die Einschränkung der subjektiven Auslegung mit der Registerfunktion des Grundbuches legitimiert (vgl. BGE 130 III 554 E. 3.1.; BGE 137 III 145 E. 3.2.2. und BGE 139 III 404 E. 7.1.). Demnach sind aufgrund des öffentlichen Glaubens des Grundbuches Dritte mit Be- zug auf den Inhalt von Grunddienstbarkeiten in ihrem guten Glauben zu schützen und müssen sich Einschränkungen, die keinen Niederschlag im Begründungsakt bzw. Grundbuch gefunden haben, nicht entgegenhalten lassen. Vorliegend liegt keine Streitigkeit vor, bei welcher der Grundsatz des öffentlichen Glaubens des Grundbuches relevant wäre, handelt es sich doch beim Geschäfts- führervertrag um einen formfreien Vertrag. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt keinen Raum für die Annahme von externen Auslegungsstreitigkeiten bei Fäl- len, bei denen sich ein Dritter gegenüber mindestens einer Vertragspartei auf einen Vertrag beruft, dessen streitiger Inhalt nicht im Zusammenhang mit der Register- funktion des Grundbuchs steht, wird doch die Einschränkung der subjektiven Aus- legung gerade einzig mit dieser legitimiert. Selbst wenn von der gegenteiligen An- sicht ausgegangen würde, würde es sich bei der Beklagten ohnehin nicht um eine Dritte handeln, ist doch unbestritten, dass die Beklagte zufolge Fusion vom
22. September 2015 zur Rechtsnachfolgerin der mitunterzeichnenden B'._____ AG Holding wurde (act. 11 Rz. B. I.2.; act. 30 Rz. 3 und Rz. 19.1.; act. 39 Rz. 25 und E. II.3. vorstehend) und handelt es sich jedenfalls bei Gesamtrechtsnachfolgern nicht um Dritte im oben beschriebenen Sinne (vgl. auch ZK Art. 18 OR- JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, Art. 18 N 47 f. e contrario). Bezüglich der Klägerin gilt, dass sie sich selbst auf den Standpunkt stellt, sie sei als Vertragspartei zu behan- deln, weil der Geschäftsführervertrag durch ihre Personalabteilung (als Konzern- mutter) aufgesetzt worden und sie damit direkt in die Vertragsgestaltung involviert worden sei. Gemäss Schrifttum kann sich auch ein Dritter auf den übereinstimmen- den wirklichen Willen berufen (BSK OR-WIEGAND, Art. 18 N 9 und ZK Art. 18 OR- JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, Art. 18 N 49). Zentral ist lediglich, dass derjenige, der sich
- 32 - auf einen solchen beruft, die Beweislast trägt (ZK OR-JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, Art. 18 N 36 und N 49). Schliesslich ist die beklagtische Behauptung, wonach es sich bei der Ermittlung des bei Vertragsabschluss bestehenden Willens um einen inneren, psychischen Vor- gang handle, der genau genommen nicht bewiesen werden könne (vgl. act. 43 Rz. 94.2), zwar zutreffend und Grund dafür, dass der Wille anhand von Indizien zu ergründen ist (KUKO OR-KREN KOSTKIEWICZ, Art. 18 N 9), führt aber weder zur An- nahme eines externen Auslegungsstreits noch schliesst er eine subjektivierte Aus- legung zum Vornherein aus. Eine externe Auslegungsstreitigkeit liegt damit nicht vor, und es ist der Klägerin unbenommen, sich auf einen übereinstimmenden wirklichen Willen der ursprüngli- chen Vertragsparteien zu berufen. Wie vorstehend unter E. 5.2. dargelegt, ist trotz des Vorrangs eines übereinstimmenden tatsächlichen Parteiwillens aber zunächst die objektivierte Auslegung des Vertrags vorzunehmen. 5.4. Objektivierte Vertragsauslegung 5.4.1. Wortlaut und Systematik 5.4.1.1. Parteibehauptungen Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, gemäss Ziff. 12 Abs. 5 des Geschäfts- führervertrags 2007 sei die Anlage 1 sinngemäss weiter anzuwenden. Die Anlage 1 sehe in § 4 ausdrücklich eine Wertsicherung gemäss Gehaltstarifvertrag vor. Zu- mal die sinngemässe Verweisung gleich nach Ziff. 12 Abs. 4 des Geschäftsführer- vertrags stehe, in welchem das von der Beklagten zu leistende B'._____ Ruhegeld geregelt werde, könne dies nicht anders verstanden werden, als dass die Beklagte in sinngemässer Anwendung von Anlage 1 für die Wertsicherung des B'._____ Ru- hegeldes aufzukommen habe. Eine neuerliche Verweisung auf die sinngemässe Anwendung von Anlage 1 hätte sich nämlich erübrigt, weshalb die Verweisung in Ziff. 12 Abs. 5 des Geschäftsführervertrags nur den Sinn haben könne, explizit fest- zuhalten, dass die Anlage 1 auch auf den vorstehenden Absatz 4 sinngemäss an- zuwenden sei (act. 1 Rz. 36 und Rz. 38 und act. 39 Rz. 62). Dies werde auch durch
- 33 - den früheren Entwurf des Geschäftsführervertrags vom September 2006 bestätigt (act. 39 Rz. 62). Die Beklagte macht zusammengefasst geltend, dass eine Auslegung nach Wortlaut und Systematik ergebe, dass die A1._____ AG für die Valorisierung des gesamten Ruhegeldes von C._____ aufzukommen habe (act. 30 Rz. 36.6). Aus dem Wortlaut ergebe sich eindeutig, dass mit "Gesellschaft" die A1._____ AG gemeint sei (act. 30 Rz. 26.3.1.). Der Hinweis auf Anlage 1 beziehe sich auf ein für die B'._____ AG Holding bereits seit April 2001 nicht mehr verbindliches Dokument, zumal für diese nur die Ergänzungsvereinbarung gegolten habe. Der Verweis diene lediglich dazu, festzuhalten, dass die oben angeführte Anlage 1 neu zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeberin (A1._____ AG) des Ruhegeldanspruchs sinngemäss weiter an- zuwenden sei (act. 30 Rz. 36.3.3. f.). Auch aus dem Wort "hiermit" ergebe sich, dass der Ruhegeldanspruch erst mit dieser Vereinbarung errichtet worden sei (act. 30 Rz. 36.3.5.). Nicht vereinbart worden sei, dass die B'._____ AG Holding eine Valorisierungspflicht auf die anzurechnende Pauschale treffe. Dies hätte eben- falls geregelt werden müssen (act. 30 Rz. 36.3.6). Anlage 1 sei dem Geschäftsfüh- rervertrag nicht einmal als Annex beigefügt und überdies von niemandem unter- zeichnet worden. Dieser pauschale Verweis auf eine zwischen den Arbeitsvertrags- parteien sinngemäss anzuwendende Anlage könne entgegen der klägerischen Darstellung nicht so ausdehnend interpretiert werden, dass sich daraus eine direkte Verpflichtung der B'._____ AG Holding ergeben sollte, zusätzlich zur im Vertrag als Fixbetrag festgehaltenen Summe auch noch die Valorisierung darauf zu leisten, wobei es sich auch noch um eine nicht umschriebene Teilvalorisierung handeln würde (act. 30 Rz. 36.3.6.). Wenn die Parteien gewollt hätten, dass auch die Valo- risierung aufgeteilt werde, hätten sie dies explizit vereinbaren müssen. Der pau- schale Verweis auf eine "sinngemäss anzuwendende Anlage" könne keine rechts- genügliche Verpflichtung begründen. Der Verweis auf eine sinngemässe Anwen- dung von Anlage 1 könne nur den Zweck gehabt haben, die Regelung in der Anlage zwischen den neuen Arbeitsvertragsparteien sinngemäss für anwendbar zu erklä- ren. Dies mache auch inhaltlich Sinn (act. 43 Rz. 62). Noch dazu könnte sich eine solche Verpflichtung einzig auf den letzten § 4 beziehen, während die übrigen Zif- fern eindeutig nur die Vertragsparteien betreffen würden (act. 30 Rz. 38).
- 34 - 5.4.1.2. Würdigung Die Verpflichtung der B'._____ AG Holding zur Zahlung des B'._____ Ruhegeldes wird im 4. Absatz von Ziff. 12 des Geschäftsführervertrags wie folgt statuiert: "Einvernehmlich festgehalten wird, dass auf diese hiermit vereinbarten Versorgungsansprü- che gegenüber der Gesellschaft die bis 31.12.2006 erworbenen Ansprüche des Geschäfts- führers gegenüber B'._____ Versicherung AG (Schweiz) bzw. B'._____ Aktiengesellschaft Holding, F._____, in Höhe von brutto CHF 102.083,11 angerechnet werden, wobei dem Ge- schäftsführer nie mehr als 60% obiger Bemessungsgrundlage gebührt." Bemessungsgrundlage für das Ruhegeld war ein Jahresbruttoeinkommen in Höhe von CHF 240'000.–, wie aus dem vorhergehenden Absatz des Geschäftsführerver- trags 2007 hervorgeht, wobei diese mit Nachtrag Nr. 03 auf CHF 270'000.– erhöht wurde (vgl. E. II.4.2.3.2. vorstehend). Von einer Verpflichtung der B'._____ AG Hol- ding zur Wertsicherung dieses Ruhegeld steht darin nichts. Die Bestimmung nimmt ersichtlich auf die Absätze 1 und 2 von Ziff. 12 des Ge- schäftsführervertrags 2007 Bezug. Dort wird festgehalten, dass der Geschäftsfüh- rer Anspruch auf ein Ruhegeld gegenüber der Gesellschaft hat, entsprechend der Anlage 1 zum Arbeitsvertrag mit B'._____ Versicherung AG (Schweiz) und der Er- gänzung zum Arbeitsvertrag vom 3.4.01, gezeichnet von C._____, der B'._____ Versicherung AG (Schweiz) und der B'._____ AG Holding. Wer mit "Gesellschaft" gemeint ist, definiert der Geschäftsführervertrag nicht. Offensichtlich ist, dass "Ge- sellschaft" weder die B'._____ AG Holding noch die B'._____ Versicherung AG (Schweiz) ist. Andernfalls würde die Nennung der beiden B'._____ AG's in Abgren- zung zur "Gesellschaft" im gleichen Absatz (wie auch im Absatz 4) keinen Sinn machen. Mit Gesellschaft kann daher nur die A1._____ AG gemeint sein, wovon auch die Klägerin selbst ausgeht (act. 1 Rz. 23). Dies ist auch damit stimmig, dass der A1._____ AG als neuer Arbeitgeberin die berufliche und private Vorsorge von C._____ oblag. Zudem wurde der Vertrag nebst den bereits genannten von keinen weiteren juristischen Personen unterzeichnet. Entsprechend bliebe schleierhaft, wer sonst, ausser die A1._____ AG, "Gesellschaft" sein kann. Gemäss Vertrags- wortlaut von Absatz 1 von Ziff. 12 des Geschäftsführervertrags hat C._____ somit
- 35 - Anspruch auf ein Ruhegeld gegenüber der A1._____ AG, seiner Arbeitgeberin, ent- sprechend der Anlage 1 zum Arbeitsvertrag mit B'._____ Versicherung AG (Schweiz) vom 2.3.01 und der zusätzlich von der B'._____ AG Holding gezeichne- ten Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 3.4.01. Bemessungsgrundlage für das Ru- hegeld ist ein Jahresbruttoeinkommen in Höhe von CHF 240'000.– bzw. CHF 270.000.– (vgl. E. II.4.2.3.2. vorstehend). Auf diese vereinbarten Versor- gungsansprüche gegenüber seiner Arbeitgeberin, der A1._____ AG, sind die bis 31.12.06 erworbenen Ansprüche gegenüber der B'._____ Versicherung AG bzw. B'._____ AG Holding in Höhe von brutto CHF 102'083.11 anzurechnen. Selbstver- ständlich setzt der Anrechnungsmechanismus voraus, dass mit den CHF 102'083.11 ein jährlicher Betrag gemeint ist. Die gegenteilige Meinung der Be- klagten ist abwegig (vgl. auch E. I.3. vorstehend). Auffallend ist, dass die Vertragsparteien in Absatz 4 von Ziff. 12 des Geschäftsfüh- rervertrags die Anrechnung einer fixen Summe vereinbarten, ohne sie gleichzeitig explizit betragsmässig an das Monatsgehalt eines Tarifangestellten gemäss Tarif- vertrag des Arbeitgeberverbandes der Versicherungsunternehmen anzubinden oder auch nur in der betreffenden Klausel einen Anpassungsvorbehalt zu machen. Die Klägerin sieht eine solch implizite Anbindung an das Monatsgehalt des Tarif- vertrags allerdings darin, dass im Anschluss an die genannte Anrechnung die sinn- gemässe weitere Anwendung von Anlage 1 vereinbart wird. Eine andere Erklärung, weshalb in Ziff. 12 Abs. 5 des Geschäftsführervertrags nochmals auf Anlage 1 ver- wiesen werde, gebe es nicht (act. 49 Abs. 64). Dies werde auch durch den früheren Entwurf vom September 2006 bestätigt (act. 39 Rz. 63). Im von der Klägerin angerufenen Entwurf heisst es unter Ziff. 11 (act. 40/36): "Die bisher erworbenen Ansprüche in Höhe von brutto CHF 102.083,11 gegenüber der B'._____ Versicherung AG (Schweiz) bzw. der B'._____ Aktiengesellschaft Holding, F._____, sind unverfallbar, die oben angeführte Anlage 1 ist sinngemäss weiter anzuwenden". Zutreffend ist, dass die fragliche Verweisung im Entwurf im Zusammenhang mit dem B'._____ Ruhegeld steht. Allein aus diesem Umstand ergibt sich jedoch keine Valorisierungspflicht der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin. Fakt ist vielmehr,
- 36 - dass in der hier auszulegenden Endfassung des Geschäftsführervertrags dieser im Entwurf noch angedachte Teil weggelassen und die sinngemässe weitere Anwen- dung von Anlage 1 in einem eigenen Absatz (konkret Absatz 5) von Ziff. 12 des Geschäftsführervertrags untergebracht wurde. Absatz 5 von Ziff. 12 des Geschäfts- führervertrags wird denn auch im Unterschied zu anderen Absätzen von Ziff. 12 durch eine Leerzeile getrennt. Es könnte durchaus zutreffen, dass sich dieser Ab- satz zwischen Absatz 4 und Absatz 5 von Ziff. 12 des Geschäftsführervertrags un- bewusst durch die Löschung des vorangestellten Satzteils des Entwurfs ergeben hat (act. 39 Rz. 69). Optisch und systematisch könnte mit dem deutlichen Abstand nach objektivem Verständnis aber genauso gut zum Ausdruck gebracht worden sein, dass eine neue vertragliche Regelung folgt, die nicht oder nur lose zur voran- stehenden gehört. Mit ihrem Argument kann die Klägerin somit nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Wortlaut der Endfassung "Die oben angeführte Anlage 1 ist sinngemäss weiter anzuwen- den." nimmt klar Bezug auf Absatz 1 ("die oben aufgeführte Anlage 1") und mithin zur Verpflichtung der A1._____ AG bzw. der Klägerin nach Schuldübernahme. Zwar trifft es zu, dass die Weitergeltung von Anlage 1 zwischen C._____ und der A1._____ AG auf den ersten Blick vermeintlich nicht nochmals hätte erwähnt wer- den müssen, da in Absatz 1 von Ziff. 12 des Geschäftsführervertrags festgehalten wird, dass der Geschäftsführer Anspruch auf ein Ruhegeld gegenüber der Gesell- schaft "entsprechend Anlage 1" hat. Bei näherer Betrachtung wird klar, dass Ab- satz 1 von Ziff. 12 nur das A._____ Ruhegeld betrifft, wobei in Absatz 5 von Ziff. 12 explizit die "Anwendbarkeit" der (gesamten) Anlage 1 bejaht und dadurch klarge- stellt wird, dass der Anspruch von C._____ auf das Ruhegeld weiterhin den zahl- reichen Bedingungen gemäss Anhang 1 unterliegen soll. Anzumerken ist überdies, dass Anlage 1 hauptsächlich die Modalitäten des Ruhe- bzw. Hinterlassenengeldes regelt, welche die A1._____ als Arbeitgeberin betreffen müssen. Wenn also einzig § 4 der Anlage 1 die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin hätte verpflichten sol- len, hätte dies entsprechend klar festgehalten werden müssen. Dies geht aber we- der aus dem Wortlaut noch der Systematik hervor.
- 37 - Es ist ferner unbestritten, dass Anlage 1 beim Abschluss des Geschäftsführerver- trags nicht nochmals unterschrieben und auch nicht beigefügt wurde (act. 30 Rz. 6; act. 39 Rz. 23 und act. 49 Rz. 49). Die fehlende erneute Unterzeichnung im Zeit- punkt des Vertragsabschlusses unterstreicht, dass Anlage 1 vor allem für die ver- traglichen Rechte und Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeberin eine Rolle spielte und nicht für die Anrechnung des B'._____ Ruhegeldes bzw. dessen Valo- risierung. Dies wird auch dadurch untermauert, dass in Absatz 5 von Ziff. 12 des Geschäftsführervertrags die sinngemässe Anwendbarkeit (generell) von Anlage 1 und nicht der Ergänzungsvereinbarung 2001 (und insbesondere § 4) statuiert wird und die beiden Dokumente offensichtlich nicht identisch sind. Nach dem Gesagten muss nach Treu und Glauben die vereinbarte sinngemässe Weitergeltung von Anlage 1 jedenfalls nicht so verstanden werden, der anzurech- nende genau bezifferte Betrag im Geschäftsführervertrag verändere sich entspre- chend § 4 der Anlage 1. Der Pauschalverweis auf die sinngemäss anzuwendende Anlage, welche auf zwei Seiten die Modalitäten des Ruhegeldes regelt und lediglich abschliessend die Valorisierungspflicht festhält, genügt nicht, um die Pflicht zur Va- lorisierung rechtsgenüglich auf eine andere Gesellschaft als die Arbeitgeberin zu überbinden. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich eine Verpflichtung der Beklagten resp. ihrer Rechtsvorgängerin zur Wertsicherung des B'._____ Ruhegeldes aus dem Wortlaut und der Systematik des Vertrages nicht entnehmen lässt. Einzuge- hen ist deshalb auf weitere für die Auslegung relevante Kriterien, namentlich kon- kret auf die Vorgeschichte sowie die Begleitumstände. 5.4.2. Vorgeschichte und Begleitumstände 5.4.2.1. Parteibehauptungen Die Klägerin argumentiert, der Schluss, wonach die Parteien im Geschäftsführer- vertrag 2007 eine Aufteilung der Valorisierungspflicht zum Ausdruck hätten bringen wollen, lasse sich auch mit der Entstehungsgeschichte der Regelung vereinbaren, indem die Valorisierungspflicht – wie bereits im letzten Arbeitsvertrag mit der
- 38 - B'._____ Gruppe – lediglich mittels Verweisung in § 4 von Anlage 1 geregelt worden sei. Wenn aber im Geschäftsführervertrag die Valorisierungspflicht als solche nicht ausdrücklich geregelt worden sei, könne dies selbstredend auch nicht für deren Aufteilung verlangt und erwartet werden (act. 39 Rz. 92 und act. 49 Rz. 65). Die Beklagte hält dem entgegen, über die Aufteilung der Valorisierungspflicht müsse man nur nachdenken, wenn zwei Entitäten beteiligt seien, nicht jedoch so- lange nur eine Arbeitgeberin verantwortlich zeichne. Mit dem Verweis auf Anlage 1 sei die Valorisierungspflicht mitgemeint gewesen (act. 43 Rz. 62 ff., Rz. 83 ff. und Rz. 94.4 f. sowie act. 53 Rz. 14). 5.4.2.2. Würdigung Bereits der Anstellungsvertrag vom 1./4. Dezember 1998 zwischen der B'._____ AG Holding und C._____ als Direktor sah für letzteren in § 6 einen Anspruch auf ein Ruhegeld in der Höhe von 50% des vertraglichen Festgehalts vor. Beim An- spruch auf ein Ruhegeld handelt es sich um eine Altersversorgung, die in Deutsch- land typischerweise an Beamte, Berufsrichter usw., die in einem öffentlich-rechtli- chen Dienstverhältnis stehen, bezahlt wird. Im Vergleich zur Altersrente ist sie nicht von der Beitragshöhe und Beitragszeit entsprechend der Erwerbsbiographie der bezugsberechtigten Person abhängig, sondern richtet sich nach der Höhe des Ein- kommens beim letzten Arbeitgeber. Typischerweise handelt es sich um eine blosse Anwartschaft, die an weitere Voraussetzungen geknüpft ist und selbst nach Eintritt des Vorsorgefalles unter bestimmten Gründen nachträglich wieder entfallen kann, wie dies auch der Anstellungsvertrag vom Dezember 1998 vorsah (act. 3/12 und act. 1 Rz. 26). Im Jahre 2000 wechselte C._____ mit rund 43 Jahren von der B'._____ AG Holding zur damaligen Tochtergesellschaft, der B'._____ Versicherung AG (Schweiz) in die Schweiz. Die Schweiz kennt ein anderes System der Altersvorsorge (3-Säulen- System) als Deutschland. Wichtiger Pfeiler ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer die berufliche Vorsorge, die sog. 2. Säule, welche anders als die 1. Säule (AHV), nicht im Umlageverfahren, sondern im Kapitalanlageverfahren finanziert wird. Dies bedeutet aber auch, dass die Höhe der dereinst ausbezahlten Altersleis-
- 39 - tungen, sei es in Form einer Rente, sei es als Kapitalbezug, (abgesehen vom Um- wandlungssatz) allein von den angesparten Beiträgen plus Zins abhängt. Für einen Arbeitnehmer, der erst mit 43 Jahren in die 2. Säule eintritt, ist es in den ihm ver- bleibenden gut 20 Jahren bis zur Pensionierung kaum mehr möglich, ein Vorsorge- guthaben anzusparen, welches ihm eine Rente in der Grössenordnung von 50% des zuletzt erzielten Jahresgehalts sichert. Es leuchtet daher ohne Weiteres ein, dass im Arbeitsvertrag vom März 2001 zwischen C._____ und der B'._____ Versi- cherung AG (Schweiz) vereinbart wurde, die bisherige Arbeitgeberin, die B'._____ AG Holding, gebe eine selbständige Garantie in Bezug auf die Ausrichtung eines Ruhegehalts gemäss Anlage 1 ab (act. 3/8 Ziff. 6.3.), obschon der Arbeitsvertrag schweizerischem materiellen Recht unterstand. Die erwähnte selbständige Garan- tie gab die B'._____ AG Holding mittels Unterzeichnung der Ergänzungsvereinba- rung 2001 ab (act. 3/17 und act. 1 Rz. 27). § 4 der Ergänzungsvereinbarung sieht explizit weiterhin die Wertsicherung- resp. Anpassungsklausel gemäss dem Vorbild des 1998-Vertrags vor. Unzutreffend ist demnach die klägerische Behauptung, dass die Valorisierungspflicht im Arbeitsvertrag mit der B'._____ Gruppe lediglich mittels Verweisung geregelt worden sei. Als einige Jahre später im Zuge der Neustrukturierung der Rückversicherung im A._____ Konzern der Wechsel von C._____ von der Schweizer Tochter zur A1.______ AG bevorstand, stellte sich die Interessenlage von C._____ im Wesent- lichen unverändert dar. Es ist denn auch unbestritten, dass beim Abschluss des Geschäftsführervertrags 2007 alle Parteien die gemeinsame Absicht hatten, eine vorteilhafte Vorsorge zu schaffen (d.h. Neuregelung bezüglich Alters- und Hinter- bliebenenversicherungsleistungen), allfällige Nachteile als Folge des Wechsels sei- nes Arbeitsverhältnisses zu A1._____ AG zu vermeiden und die Pflichten zwischen den involvierten Gesellschaften zu regeln (act. 39 Rz. 16, Rz. 46 und Rz. 73 sowie act. 43 Rz. 46). Konkret musste es für C._____ ein zentraler Punkt im neu zu schliessenden Arbeitsvertrag mit der neuen Gesellschaft sein, seine bisherige An- wartschaft auf das Ruhegeld nicht zu verlieren (act. 39 Rz. 46 und Rz. 66 sowie act. 43 Rz. 46). Diesem Anliegen stimmten die beteiligten Gesellschaften offen- sichtlich zu, was sich damit erklären lässt, dass der Stellenwechsel ausschliesslich oder hauptsächlich auf blossen Umstrukturierungsgründen beruhte. Aus Sicht der
- 40 - beteiligten Gesellschaften lag dabei eine Regelung nahe, die bisherigen Pensions- zusagen nicht anzutasten, deren wirtschaftliche Auswirkungen aber untereinander aufzuteilen, wie die Klägerin nachvollziehbar ausführt: Die Vergangenheit sollte bei den B'._____ Gesellschaften belassen werden, während die Zukunft bei A._____ liegen sollte. Dies allein belegt aber entgegen der Klägerin nicht, dass auch die Wertsicherung für das B'._____ Ruhegeld aus der damaligen Optik zwangsläufig die B'._____ Gesellschaften treffen musste. Hätten die Parteien (oder auch nur die beteiligten Gesellschaften) eine klare wirtschaftliche Zuordnung (inkl. verhältnis- mässiger Wertsicherung) gemäss den per Stichtag erworbenen Anwartschaften ge- wollt, wäre es nahegelegen, dies explizit zu vereinbaren oder aber ein vom A._____ Ruhegeld gänzlich unabhängiges B'._____ Ruhegeld vorzusehen. Dass das B'._____ Ruhegeld im Vertrag genau beziffert wird, ohne einen expliziten Anpas- sungsvorbehalt anzubringen, kann deshalb auch Ausdruck der damaligen Interes- sen der B'._____ AG Holding sein, eine Variable bezüglich des Ruhegelds auszu- schalten, um die finanziellen Folgen berechenbarer zu machen. Gegen das von der Klägerin angeführte Vertragsverständnis spricht schliesslich die Regelung des "umgekehrten Falles" mit Dr. G._____. Wie die Klägerin selbst aus- führt, wechselte dieser per September 2004 von der A._____ Gruppe als Vor- standsmitglied zur B'._____ AG Holding, wobei er während seiner Zeit in Österreich Ruhgeldansprüche erworben hatte. Gemäss der geschwärzten Auflösungsverein- barung vom 22. November 2004 wurde dort die Wertsicherung für das österreichi- sche Ruhegeld unbestrittenermassen ausdrücklich der A._____ Versicherungen AG überbunden (act. 30 Rz. 42; act. 39 Rz. 93 und act. 40/43). Da dies einige Jahre vor Abschluss des Geschäftsführervertrags geschah, war diese Thematik in- nerhalb der Konzerngesellschaften offenbar bekannt (auch wenn die Anwartschaft im Falle von G._____ nicht eingefroren wurde und der Fall insofern etwas anders gelagert war). Dass im Fall von C._____ im unterzeichneten Vertrag keine explizite Wertsicherungsklausel zulasten der B'._____ AG Holding aufgenommen wurde, ist mit der Beklagten demzufolge als Indiz zu werten, dass die Wertsicherung nicht sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin treffen sollte, andernfalls dies – wie im Fall G._____
– explizit hätte statuiert werden können.
- 41 - Die Vorgeschichte und die Begleitumstände stützen damit den Wortlaut der stritti- gen Bestimmung bzw. ergeben jedenfalls nicht, dass der Wortlaut nicht genau den Sinn der Vereinbarung unter den Parteien wiedergibt. 5.5. Subjektive Vertragsauslegung 5.5.1. Parteibehauptungen Die Klägerin behauptet, es habe dem Vertragszweck und dem klaren Willen der mit der Vertragserstellung betrauten Personen (konkret Dr. H._____ [damaliger Perso- nalleiter der Klägerin] und Dr. I._____ [damaliger Generalsekretär der Klägerin]) entsprochen, dass die Beklagte bzw. die B'._____ AG Holding auf dem von ihr aus- zurichtenden B'._____ Ruhegeld weiter auch die bisherige Pflicht zur Wertsiche- rung zu übernehmen hatte, zumal damals sämtliche Parteien zum A._____ Kon- zern gehört hätten, womit der Wille der Konzernzentrale in D._____ entscheidend sei (act. 1 Rz. 34 und act. 39 Rz. 77). Die Beklagte (d.h. die damalige B'._____ AG Holding) sei seit 29. Juni 2004 und somit im Zeitpunkt der Vertragserstellung eine indirekte Tochtergesellschaft der Klägerin gewesen. Es habe sich damit um eine rein konzerninterne Vereinbarung gehandelt, wobei beabsichtigt gewesen sei, die bisherigen Pensionszusagen an C._____ unverändert zu lassen, d.h. die Vergan- genheit beim B'._____ Teilkonzern zu belassen, während der A._____ Teilkonzern für die Zukunft zu sorgen hatte. Deshalb sei in Ziff. 12 Abs. 4 des Geschäftsführer- vertrages die Höhe des B'._____ Ruhegeldes durch den A._____ Teilkonzern be- tragsmässig fixiert worden und mit der sinngemässen Verweisung auf Anlage 1 im darauffolgenden Absatz der Wille zum Ausdruck gebracht worden, dass diese ge- mäss bisherigen Vereinbarungen von der Beklagten zu leisten sei, inkl. Wertsiche- rung gemäss § 4 von Anlage 1 (act. 1 Rz. 41 und Rz. 43; act. 39 Rz. 17, Rz. 63 und Rz. 70 sowie act. 49 Rz. 26). Wenn sich die B'._____ AG Holding nicht in die Ver- tragsverhandlung und -erstellung eingebracht habe, könne die Beklagte auch kei- nen eigenen Parteiwillen geltend machen, so dass es tatsächlich nur auf den da- maligen Willen des A._____ Konzerns (bzw. der in die Verhandlung und Vertrags- erstellung involvierten Personen) ankommen könne (act. 39 Rz. 78).
- 42 - Die Beklagte bestreitet einen übereinstimmenden, vom Vertragstext abweichenden Parteiwillen. Im Geschäftsführervertrag sei wie aufgezeigt keine Aufteilung der Va- lorisierungspflicht vereinbart worden. Demzufolge hätten die unterzeichnenden Vertragsparteien gar nicht erkennen können, dass überhaupt eine Valorisierungs- pflicht bestehe, geschweige denn, dass diese aufgeteilt werden sollte und nach welchen Parametern. Dass die A1._____ AG zur Wertsicherung des B'._____ Ru- hegeldes verpflichtet sei, entspreche der vertraglichen Ausgangslage gemäss dem Geschäftsführervertrag, der eigenen Darstellung und Ansicht der Klägerin in der Übernahmevereinbarung, dem Verhalten der A1._____ AG, Rückstellungen in Höhe von CHF 4 Mio. zu bilden und zu behalten, den Feststellungen der Revisi- onsstelle J._____ und schliesslich auch dem Verständnis von Herrn Dr. I._____ bis Ende Dezember 2018 (act. 43 Rz. 27, Rz. 77 und Rz. 94.3). Ohnehin sei es 16 Jahre später nicht mehr möglich, rechtsgenüglich den klaren Willen der Parteien zu ermitteln (act. 30 Rz. 34.1. und Rz. 39.2.). 5.5.2. Würdigung Mit ihren Vorbringen macht die Klägerin einen vom Ergebnis der objektivierten Aus- legung abweichenden wirklichen Parteiwillen geltend, wobei sie zu ihren Gunsten Rechtsfolgen ableitet. Damit trägt sie die Behauptungs- und die Beweislast für die- sen abweichenden wirklichen Willen (BGE 121 III 118 E. 4b). Die subjektive Auslegung setzt unmittelbar beim geäusserten Willen der Vertrags- parteien an (ZK Art. 18 OR-JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, Art. 18 N 361). Zunächst ist festzuhalten, dass die Klägerin keinen explizit geäusserten Willen behauptet, son- dern sich im Wesentlichen auf die Feststellung des eigenen unausgesprochenen Verständnisses bzw. die unausgesprochene innere Absicht der A._____ Konzern- zentrale (bzw. der mit der Vertragserstellung betrauten Personen) beschränkt. Nicht nur fehlt es somit an einem explizit geäusserten Willen, auch beruft sich die Klägerin nicht auf (innere) Absichten der Vertragsparteien, sondern auf jene der Konzernmutter. Gruppengesellschaften sind aber rechtlich selbständige Gebilde mit eigenen Organen, welche die Geschäfte im Interesse der besagten Gesell- schaften und nicht in demjenigen des Konzerns, anderer Gesellschaften oder des sie beherrschenden Anteilsinhabers zu tätigen haben (BGE 138 II 57 E. 4.1.). Dem-
- 43 - zufolge kann auch die Willensbildung und Willenserklärung bei Vertragsabschluss nur bei den Organen oder anderer vertretungsberechtigten Personen dieser juristi- schen Personen (= Vertragsparteien) stattfinden. Die blossen unausgesprochenen Absichten der Konzernzentrale oder der mit der Vertragsabfassung betrauten Per- sonen (konkret Dr. H._____ und Dr. I._____ von der Konzernzentrale in D._____) sind für die Willensbildung der Vertragsparteien nicht entscheidend, zumal die Klä- gerin (= Konzernmutter) nicht Partei des Geschäftsführervertrags ist. Die Absicht des Konzerns oder der mit der Vertragserstellung betrauten Personen der Konzern- mutter ist damit für sich alleine für den Nachweis eines vom objektivierten Ausle- gungsergebnis abweichenden natürlichen Parteiwillens (=Vertragsparteien) nicht rechtserheblich, womit der Klägerin ein solcher Nachweis von vornherein nicht ge- lingen und eine Beweisabnahme unterbleiben kann (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO). Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin nicht behauptet, dass sie die Vertragsparteien (und konkret wen, wann und wie) über ihre Absichten in- formiert hätte und weshalb diese aufgrund welcher Umstände allenfalls denselben Willen gehabt hätten. Im Gegenteil stellt sie sich in ihrer Replik mehrfach auf den Standpunkt, dass es so selbstverständlich gewesen sei, dass jede Partei für ihren eigenen Teil des Ruhegeldes für die Valorisierung aufzukommen habe, dass dieser Punkt im Vertrag nicht erwähnt worden und auch kein Thema bei den Verhandlun- gen gewesen sei (act. 39 Rz. 61 und Rz. 77). Auch sei es nie zu einem Kontakt mit K._____ gekommen, der eigentlich Kontaktperson bei der B'._____ AG Holding für Dr. H._____ gewesen wäre (act. 1 Rz. 41 und act. 39 Rz. 92). Die klägerische Be- hauptung, dass K._____ als Personalleiter der B'._____ AG Holding der Geschäfts- führervertrag zur Kenntnis habe gebracht werden müssen, damit dieser entspre- chende Vorkehren habe treffen können (act. 39 Rz. 92), ist für sich alleine ebenfalls rechtsunerheblich, zumal es die Klägerin unterlässt, darzulegen, von wem ihm wie und wann der Geschäftsführervertrag "zur Kenntnis gebracht" worden ist und was weshalb dessen Willen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war. Anzumerken ist denn auch, dass über fremde Wahrnehmung (in casu: Konzernwille) zu einem Be- weisgegenstand (in casu: natürlicher Konsens) kein Zeugnis abgelegt werden kann (vgl. BSK ZPO-GUYAN, Art. 169 N 1). In ihrer Stellungnahme zur Duplik erklärt die Klägerin weiter, dass es im vorliegenden Fall zwar auf ihren Willen angekommen
- 44 - sei, dieser aber bei Abschluss des Geschäftsführervertrags auch dem Willen aller anderen Parteien entsprochen habe (act. 49 Rz. 57). Diese Behauptung ist nicht nur bestritten und verspätet, sondern die Klägerin legt wiederum die konkreten Um- stände nicht näher dar und offeriert hierfür schliesslich auch keine Beweismittel. Zusammengefasst fehlt es bereits an rechtserheblichen Tatsachenbehauptungen zum Nachweis eines vom Ergebnis der objektivierten Auslegung abweichenden wirklichen Willens der Vertragsparteien. Die Klägerin behauptet weiter, dass die Beklagte nach Vertragsabschluss Rück- stellungen gebildet habe und verlangt gestützt darauf die Edition mehrerer Unter- lagen zur Berechnung der individuellen Rückstellungen für die Ansprüche von C._____ aus dem B'._____ Ruhegeld. Daraus könne das damalige Verständnis der Beklagten eindeutig festgestellt werden (vgl. act. 39 Rz. 14). Es kann offenbleiben, ob die Klägerin genügend substantiierte Tatsachenbehauptungen aufgestellt hat und ob der Beweisantrag genügend bestimmt ist; die diesbezüglichen klägerischen Ausführungen sind jedenfalls sehr vage und gründen hauptsächlich auf Vermutun- gen. Selbst wenn dem Editionsbegehren nämlich stattgegeben und sich aus den Dokumenten ergeben würde, dass die Beklagte Rückstellungen getätigt hätte, würde die Klägerin damit noch keinen vom objektivierten Auslegungsergebnis ab- weichenden Parteiwillen zu beweisen vermögen. Unbestritten und durch die einge- reichten Unterlagen belegt ist nämlich, dass die A1._____ AG selbst solche Rück- stellungen gebildet hat, wenn auch angeblich irrtümlicherweise (vgl. act. 39 Rz. 27. i.V.m. act. 3/10 Ziff. 2 und act. 59 Rz. 9). Die Klägerin führt denn auch selbst aus, dass die Beklagte für das gesamte Ruhegeld die Rückstellung inklusive Valorisie- rung vornehmen müsse, solange durch das vorliegende Verfahren nicht abschlies- send geklärt sei, ob die Klägerin oder die Beklagte für die Wertsicherung des B'._____ Ruhegeldes aufzukommen habe (act. 39 Rz. 27). Insofern vermöchte selbst ein für die Klägerin positives Beweisergebnis unter den gegebenen Umstän- den nichts an der Überzeugung des Gerichts zu ändern. Überdies ergeben sich auch aus der von der Klägerin angerufenen Korrespondenz in Bezug auf die Va- lorisierung der künftigen Rente von C._____ – soweit sie überhaupt die Vertrags- parteien betrifft – keine Gedanken, Absichten oder Positionen, welche die pauscha- len klägerischen Behauptungen zum natürlichen Konsens stützen würden
- 45 - (act. 3/23-25; act. 40/35 und act. 40/37). Hinzuweisen ist schliesslich auf die insge- samt drei Zusatzvereinbarungen aus den Jahren 2010, 2015 und 2016 (act. 3/13-15), mit welchen die Ruhegeldregelung partiell abgeändert wurde (vgl. auch E. II.5.2.3.2. vorstehend). Absatz 5 von Ziff. 12 des Geschäftsführervertrags (d.h. die sinngemässe weitere Anwendung von Anlage 1) findet sich auch in diesen Nachträgen, derjenige Absatz also, mit dem gemäss Klägerin der Wille zum Aus- druck gebracht werden sollte, dass die Beklagte das betragsmässig fixierte Ruhe- geld inklusive Wertsicherung zu leisten hatte. Bei den drei Zusatzvereinbarungen handelt es sich lediglich um bilaterale Vereinbarungen zwischen der A1._____ AG und C._____. Naturgemäss kann weder die A1._____ noch C._____ allfällig beste- hende Vertragsverpflichtungen der Beklagten bzw. der B'._____ AG Holding ohne deren Mitwirken abändern, geschweige denn begründen, womit auch dieser Um- stand die klägerischen Behauptungen nicht zu stützen vermag. Zusammengefasst stellt die Klägerin keine genügend konkreten, mithin rechtser- heblichen Behauptungen für einen abweichenden tatsächlichen Willen der Ver- tragsparteien auf noch ergibt sich ein solcher aus den weiteren Umständen. Es bleibt daher beim Auslegungsergebnis nach dem Vertrauensprinzip. 5.6. Zwischenfazit Insgesamt ergibt weder eine objektive noch eine subjektive Auslegung von Ziff. 12 des Geschäftsführervertrags 2007 eine Verpflichtung der Beklagten resp. ihrer Rechtsvorgängerin zur Wertsicherung des B'._____ Ruhegeldes.
6. Fazit Im Ergebnis ist auf die Feststellungsklage (modifiziertes Rechtsbegehren Ziff. 4a und 4b) – soweit sie den Zeitraum 1. Februar 2024 bis Urteilszeitpunkt betrifft – mangels Rechtsschutz- bzw. Feststellungsinteresses nicht einzutreten (vgl. E. I.3. vorstehend). Das modifizierte Rechtsbegehren Ziff. 1 ist sodann mangels Aktivlegi- timation (fehlende Solidarschuldnerschaft) im Umfang von CHF 2'381.90 (Zeit zwi- schen der ersten Anhebung des Gehaltstarifes ab April 2020 bis zur Abtretung des Valorisierungsanspruchs am 9. Februar 2021) nebst Zins zu 5 % seit 23. Septem-
- 46 - ber 2022 abzuweisen (vgl. E. II.2.4.3. und E. II.2.5. vorstehend). Im übrigen Um- fang ist die Klage sodann mangels Verpflichtung der Beklagten zur Wertsicherung des B'._____ Ruhegeldes abzuweisen (vgl. E. II.5.6. vorstehend). III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG ZH). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tat- sächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG), wobei der Streitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt wird (vgl. act. 39 S. 2). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 309'885.41 (= CHF 9'531.17 [RB 1] + CHF 12'490.48 [RB 2] + CHF 12'924.56 [RB 3; = CHF 6'051.08 (= 7 x CHF 864.44) + CHF 6'873.48 (= 6 x CHF 1'145.58)] + CHF 274'939.20 [RB 4; = CHF 1'145.58 x 12 x 20]). Die nach § 4 Abs. 1 GebV OG bestimmte ordentliche Gebühr beträgt bei diesem Streitwert rund CHF 17'000.– und ist angesichts des Zeitaufwands (insbesondere Erarbeitung des Beschlusses vom 27. Februar 2023) auf CHF 18'700.– zu erhöhen (§ 4 Abs. 2 GebV OG). Aufgrund ihres vollumfänglichen Unterliegens zufolge teilweisen Nicht- eintretens und im Übrigen Klageabweisung sind die Gerichtskosten der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind – soweit möglich – aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Fehlbetrag ist von der Klägerin nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
2. Parteientschädigungen Vorliegend hat die Beklagte eine Parteientschädigung beantragt, welche ihr auf- grund ihres vollumfänglichen Obsiegens zuzusprechen ist (Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 1 ZPO; ZK ZPO-JENNY, Art. 105 N 6). Bei berufsmässig vertretenen Parteien richtet sich die Höhe der Parteientschädigung nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 95 Abs. 3 lit. b und Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. No- vember 2003). Grundlage für die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung
- 47 - bildet in erster Linie der Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV), aufgrund dessen die Grundgebühr berechnet wird (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Die gestützt auf den vorlie- genden Streitwert von CHF 309'885.41 ermittelte Grundgebühr von rund CHF 19'600.– deckt den Aufwand für die Erarbeitung einer Rechtsschrift und die Teilnahme an einer allfälligen Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Vergleichsverhandlung, die zweite Rechtsschrift, die beiden Eingaben im Zu- sammenhang mit der Frage der Erfüllung der Prozessvoraussetzungen (vgl. act. 11 und act. 24) sowie die zwei Rechtsschriften nach Aktenschluss (vgl. act. 53 und act. 61) ist gestützt auf § 11 Abs. 2 AnwGebV ein Zuschlag von insgesamt rund 70% der Grundgebühr zu berechnen. Folglich ist die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 33'320.– zu bezahlen. Diese ist ohne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a sowie Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Das Handelsgericht beschliesst:
1. Auf die Feststellungsklage (modifiziertes Rechtsbegehren Ziff. 4a und 4b) wird – soweit sie den Zeitraum 1. Februar 2024 bis Urteilszeitpunkt betrifft – nicht eingetreten.
2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen, schriftliche Mitteilung sowie Recht- mittelbelehrung richten sich gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Das Handelsgericht erkennt:
1. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 18'700.–.
3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und – soweit möglich – aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der Fehlbetrag wird von der Klägerin nachgefordert.
4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 33'320.– zu bezahlen.
- 48 -
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (sub- sidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 309'885.41. Zürich, 13. März 2025 Handelsgericht des Kantons Zürich Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. Stephan Mazan Nadja Kiener