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HG220082

Forderung

Zh Handelsgericht · 2025-09-16 · Deutsch ZH
Sachverhalt

3.1.1. Der Aktienkaufvertrag, das MSPA, datiert vom 30. Januar 2014. Die Klägerin kaufte von der Beklagten deren A2._____. Teil der A2._____ war die B2._____ Inc. (heute: A3._____ Inc.), welche über Standorte (unter anderem) im …, C._____ [Bundesstaat in den USA], verfügt, insbesondere die … in …, C._____ (nachfol- gend: …), sowie die …, Towns of North L._____, L._____, and …, …, C._____ (nachfolgend: …). Bereits vor Abschluss des MSPA hatte die zuständige Umwelt- behörde EPA festgestellt, dass diese Gebiete möglicherweise mit gefährlichen Ma- terialien belastet sein könnten und die B2._____ Inc. am 31. Juli 2013 über eine potentielle Verantwortlichkeit für Umweltschäden informiert (act. 3/15). Ausserdem war ein umweltrechtlich motiviertes US-Verfahren (State of C._____ gegen H._____ LLC; H._____ LLC gegen S._____ Corp., vereinigt unter der Verfahrens Nr. 10) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits rechtshängig, wobei die B2._____ Inc. bzw. A3._____ Inc. nicht Teil dieses Verfahrens war (vgl. Zif- fer 12.1.7 lit. d [i] MSPA; act. 3/1). Mithin erfolgte der Vertragsschluss in Kenntnis der umweltrechtlichen Risiken, welche eine allfällige Haftung bzw. Pflicht zur Alt- lastensanierung oder Kostenübernahme auslösen könnten. Dieser Umstand fand in Ziffer 12.1 MSPA Eingang in den Kaufvertrag (act. 1 Rz. 3 ff., Rz. 110, Rz. 227 ff.; act. 3/1; act. 3/15; act. 16 Rz. 30 ff., Rz. 188; act. 43 Rz. 3 ff.; act. 47 Rz. 45). Der Vollzug des MSPA erfolgte am 2. Juni 2014 (sog. "Closing"; act. 1 Rz. 20; act. 16 Rz. 41). Folglich ist die achtjährige Frist gemäss Ziffer 12.1.2 lit. a MSPA am 2. Juni 2022 abgelaufen (act. 1 Rz. 20; act. 16 Rz. 43). 3.1.2. Die A3._____ Inc. (ehemals B2._____ Inc.) ist als Beklagte in die US-Ver- fahren 2 ("G._____ L.P.") und 9 ("E._____ Company") involviert (act. 3/21; act. 44/84). Ausserdem ist sie Adressatin der EPA Notifikation (US-Verfahren bzw. Notifikation 7; act. 3/15). Im US-Verfahren 2 und dem US-Verfahren bzw. der Noti- fikation 7 geht es um eine allfällige umweltrechtliche Haftung der A3._____ Inc.,

- 19 - welche sich derzeit noch nicht abschätzen lässt (act. 1 Rz. 13 ff., Rz. 114, Rz. 138 ff., Rz. 227 ff.; act. 16 Rz. 54 ff.; act. 43 Rz. 17 ff., Rz. 176 ff., Rz. 284 ff., Rz. 349 ff., Rz. 456 ff.; act. 47 Rz. 128, Rz. 163 ff., Rz. 307, Rz. 327 ff., Rz. 345 ff.; act. 51 Rz. 86 ff.; act. 55 Rz. 8, Rz. 21). Im US-Verfahren 9 ("E._____ Company") geht es um Anwaltskosten, die im Zusammenhang mit den US-Verfahren 1 und 8 entstan- den sind und die Frage, ob die Versicherung E._____ Company für diese Verfahren haftet, oder ob sie die bereits bezahlten Verteidigungskosten zurückfordern kann (act. 44/84-85). Schliesslich wurde der A3._____ Inc. in den US Verfahren 3 ("J._____ Company"), 4 ("Town of L._____"), 5 ("N._____ Corp.") und 6 ("P._____ Corp.") der Streit verkündet (sog. "Third-Party Defendant"). Die Verfahren wurden zwischen den Hauptparteien durch einen Vergleich erledigt, wobei die A3._____ Inc. in den Vergleich nicht einbezogen wurde (act. 43 Rz. 242; act. 47 Rz. 156 ff.). 3.2. Strittiger Sachverhalt 3.2.1. Zwischen den Parteien ist die Auslegung von Ziffer 12.1 MSPA umstritten. Fraglich ist, ob die Beklagte gestützt auf Ziffer 12.1.1 MSPA zukünftig noch eine Mithaftung trifft, für Entschädigungskosten, die der Klägerin bislang nicht angefallen sind, aber sich aus oder im Zusammenhang mit den US-Verfahren 2 ("G._____ L.P."), 3 ("J._____ Company"), 4 ("Town of L._____"), 5 ("N._____ Corp."), 6 ("P._____ Corp."), 7 ("EPA") und 9 ("E._____ Company") ergeben könnten. 3.2.2. Die Klägerin macht geltend, die Parteien hätten sich in Ziffer 12.1.1 MSPA auf eine Risikoteilung geeinigt. Voraussetzung für die Haftung der Beklagten sei gemäss Ziffer 12.1.2 lit. a MSPA gewesen, dass die Klägerin die Beklagte unver- züglich, spätestens aber innert acht Jahren seit dem "Closing", über anfallende Ver- pflichtungen informiere. Die Beklagte solle auch über die Zeitdauer von acht Jahren hinaus haften, sofern die Klägerin vor Fristablauf ein gerichtliches Verfahren einge- leitet habe. Daher habe sie die vorliegende Klage eingereicht (act. 1 Rz. 1 ff., Rz. 110 ff., Rz. 135 ff., Rz. 257 ff., Rz. 286 ff.; act. 43 Rz. 3 ff., Rz. 61 ff., Rz. 69 ff., Rz. 139 ff., Rz. 407 ff.). Zu ersetzen seien sämtliche Verpflichtungen gegenüber Dritten, insbesondere auch Eventual- und noch unbekannte Verpflichtungen, was sich aus der Definition

- 20 - des zu ersetzenden "Loss" ergebe, wo wiederum auf "Liabilities" verwiesen werde (Ziffer 12.1.7 MSPA ["Loss"]; Ziffer 1.1 S. 14 MSPA ["Liability"]; act. 1 Rz. 10 ff., Rz. 123 ff.; act. 43 Rz. 10 ff., Rz. 61, Rz. 82 f., Rz. 88 ff., Rz. 105 ff., Rz. 399 ff.). Die Klägerin habe der Beklagten die Verfahrenseinleitung der US-Verfahren sowie die Notifikation der EPA angezeigt und mitgeteilt, dass sie von der Beklagten ge- stützt auf das MSPA Ersatzzahlungen für die ihr daraus entstehenden Kosten for- dere. Bei dieser Anzeige habe es sich jeweils um einen "Reimbursement Claim" im Sinne von Ziffer 12.1.2 lit. a MSPA gehandelt (act. 1 Rz. 17, Rz. 131 ff., Rz. 139, Rz. 152 ff., Rz. 166 ff., Rz. 178 f., Rz. 197 ff., Rz. 207 ff., Rz. 223 f., Rz. 235, Rz. 278 ff.; act. 43 Rz. 14, Rz. 62 ff., Rz. 128 ff., Rz. 159 ff., Rz. 196 ff., Rz. 226 ff., Rz. 271 ff., Rz. 290, Rz. 302, Rz. 317, Rz. 329, Rz. 342, Rz. 404 ff., Rz. 444 ff.). Die Parteien seien sich einig gewesen, dass es sich um "Environmental Cost-sha- ring Matters" gemäss Ziffer 12.1.7 lit. b MSPA handle, welche unter das vereinbarte "Risk Sharing" fallen würden. Die Beklagte habe sich in die Verteidigung miteinge- bracht und spezifisch mitgewirkt. Es liege ein "Loss" im Sinne des MSPA vor, wel- cher aktuell noch nicht beziffert werden könne (act. 1 Rz. 18 f., Rz. 127 ff., Rz. 148 ff., Rz. 164 f., Rz. 167 ff., Rz. 176 f., Rz. 195 f., Rz. 199, Rz. 205 f., Rz. 210, Rz. 222, Rz. 224, Rz. 233 f., Rz. 281; act. 43 Rz. 101 ff., Rz. 157 ff., Rz. 250 ff., Rz. 261 ff., Rz. 284 ff., Rz. 295 ff., Rz. 311 ff., Rz. 324 ff., Rz. 336 ff., Rz. 397 f., Rz. 440 ff., Rz. 452 ff., Rz. 490 f.). 3.2.3. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, es bestehe ihrerseits keine Haf- tung aus dem MSPA, weder gestützt auf die generelle Gewährleistung gemäss Zif- fer 7.1.15 MSPA, noch aus Ziffer 12.1 MSPA betreffend Gewährleistung für die bei Vertragsschluss bereits bekannten, umweltrechtlichen Risiken (sog. "Environmen- tal Cost-sharing Matters" nach Ziffer 12.1.15 lit. b MSPA). Zur Geltendmachung ih- res Erstattungsanspruchs gemäss Ziffer 12.1.2 lit. a MSPA ("Reimbursement Claim") hätte die Klägerin die Anspruchsgrundlage ("basis for such claim") angeben müssen, also das Vorliegen einer "Environmental Cost-sharing Matter" sowie eines effektiv entstandenen Verlusts ("Loss incurred"). Anders als bei der generellen Ge- währleistung habe es für Erstattungsansprüche gemäss Ziffer 12.1 MSPA keiner vorangehenden Notifizierung bedurft, sondern die Klägerin habe einen konkreten

- 21 - Erstattungsanspruch ("Reimbursement Claim") direkt geltend machen können. Dies innerhalb der vertraglich vorgesehen Frist von acht Jahren nach dem "Closing" (Ziffer 12.1.2 lit. a MSPA). Bei dieser Frist handle es sich (in Abweichung von der Regelung der generellen Gewährleistung gemäss Ziffer 11.6 lit. a und lit. b MSPA) gleichzeitig um die Gewährleistungs- und die Verjährungsfrist. Die Frist sei unbe- nutzt verstrichen (act. 16 Rz. 43 ff., Rz. 130 ff., Rz. 147, Rz. 169 ff.; act. 47 Rz. 34, Rz. 125 ff., Rz. 262 ff.). Zu ersetzen wäre nur ein "Relevant Environmental Loss" gewesen. Dieser beziehe sich auf den effektiv bereits entstandenen Verlust oder Schaden (den "Loss incur- red"). Gemäss Ziffer 12.1.2 lit. h MSPA hätte die Klägerin geeignete Rechnungen und sonstigen Informationen vorlegen müssen, zwecks Verifizierung des angeblich erlittenen Verlusts. Ausserdem hätte Letzterer am oder vor dem 2. Juni 2022 ge- richtlich eingeklagt werden müssen. Dies sei nicht geschehen, da die A3._____ Inc. bis zum Fristablauf gar keinen Verlust bzw. Schaden erlitten habe. Es habe nicht dem Verständnis der Parteien entsprochen und würde auch keinen Sinn machen, wenn die Klägerin mit Einreichung einer generischen Klage vor Ablauf der achtjäh- rigen Frist immer wieder aufs Neue Ansprüche aus den "Environmental Cost-sha- ring Matters" geltend machen könne (act. 16 Rz. 46 ff., Rz. 55 ff., Rz. 71, Rz. 81 f., Rz. 92 f., Rz. 103, Rz. 113, Rz. 122, Rz. 128, Rz. 146, Rz. 155 ff., Rz. 172 ff., Rz. 190 f.; act. 47 Rz. 137, Rz. 144, Rz. 147, Rz. 152, Rz. 161, Rz. 165, Rz. 178 ff., Rz. 220 ff.). Bei den Mitteilungen der Klägerin vom 23. September 2020, 19. Juni 2017, 4. Ok- tober 2021, 29. September 2021, 26. Mai 2020 und 21. Mai 2019 handle es sich jeweils nicht um eine Anzeige im Sinne von Ziffer 12.1.2 lit. a MSPA ("Reimburse- ment Claim"), sondern lediglich um eine Information über den Erhalt der Klage. Die Frist zur rechtzeitigen Erhebung des "Reimbursement Claims" sei abgelaufen. Das- selbe gelte für die erst mit Replik am 31. Juli 2023 und 7. November 2023 geltend gemachten US-Verfahren 8 ("D._____ District 2) und 9 ("E._____ Company"). Es sei gar kein "Reimbursement Claim" erhoben worden. Für den Fall, dass dies an- ders gesehen würde, wäre ein solcher zumindest klar verspätet erfolgt (act. 16

- 22 - Rz. 63, Rz. 72, Rz. 83, Rz. 94, Rz. 104, Rz. 115, Rz. 172; act. 47 Rz. 167, Rz. 173 f., Rz. 193 ff.). Sämtliche von der Klägerin angeführten US-Verfahren beträfen die Standorte …, C._____, …, C._____, und/oder …, C._____. Die Gewährleistung für diese Stand- orte für "jegliche Kosten für die Untersuchung, Sanierung oder Eindämmung der Umweltbedingungen" sei gemäss Ziffer 12.1.7 lit. b MSPA ausdrücklich ausge- schlossen worden und es sei zu vermuten, dass es sich mindestens teilweise um Untersuchungs-, Sanierungs- oder Eindämmungskosten handle (act. 16 Rz. 64 f., Rz. 73 f., Rz. 84 f., Rz. 95 ff., Rz. 106 f., Rz. 116 ff., Rz. 123 f., Rz. 148 ff.; act. 47 Rz. 177, Rz. 256 ff., Rz. 267 ff.). Ferner sei die Erstattungspflicht auch ausge- schlossen, weil ein Anwendungsfall der Schadenminderungsobliegenheit vorliege. Zudem habe sich die Rechtslage nach dem Closing geändert und B2._____ Inc. bzw. A3._____ Inc. habe eine behördlich auferlegte Verpflichtung nicht vollständig erfüllt, was ebenfalls zum Wegfall einer allfälligen Erstattungspflicht führen würde (Zif- fer 12.1.3 lit. a-c MSPA; act. 47 Rz. 258 ff., Rz. 273, Rz. 278 ff., Rz. 345 f.). Schliesslich bestreitet die Beklagte, dass sie der Klägerin bestätigt habe, dass es sich in den von ihr angeführten US-Verfahren überhaupt um "Environmental Cost- sharing Matters" handle (act. 16 Rz. 67, Rz. 76, Rz. 87, Rz. 98, Rz. 108, Rz. 118, Rz. 125; act. 47 Rz. 113 ff.). 3.3. Rechtliches 3.3.1. Sind sich die Parteien über den Vertragsinhalt uneinig oder fehlt es an aus- reichenden Angaben, ist dieser durch Vertragsauslegung zu ermitteln. Ziel der Ver- tragsauslegung ist es, in erster Linie den tatsächlichen übereinstimmenden Willen der Parteien zu ermitteln (subjektive Auslegung), wobei nicht auf irrtümlich oder absichtlich falsch verwendete Ausdrucksweisen abzustellen ist (Art. 18 OR). Es sind die gängigen Auslegungsmittel (Wortlaut, Systematik, Vorverhandlungen, nachvertragliches Verhalten, wirtschaftlicher Sinn des Vertrags etc.) zu verwenden. Wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung fehlt oder unbewiesen bleibt, ist in objektiver Auslegung nach dem Vertrauensprinzip der mutmassliche Wille der

- 23 - Parteien zu ermitteln (objektive Auslegung). Dabei sind die Erklärungen der Par- teien so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 138 III 659 E. 4.2.1). Es ist danach zu fragen, was vernünftig und redlich handelnde Parteien nach Treu und Glauben unter Beachtung der konkreten Umstände gewollt und aus- gedrückt hätten, respektive wie eine Partei eine Willensäusserung oder Verhaltens- weise unter Beachtung sämtlicher Umstände nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste (BGE 144 III 93 E. 5.2.3 = Pra 108 [2019] Nr. 40; 143 III 157 E. 1.2.2 m.w.H.; 142 III 239 E. 5.2.1 m.w.H. = Pra 107 [2018] Nr. 7). Massgebend ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung; es kann berücksich- tigt werden, wenn es Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen der Parteien zu- lässt (BGE 143 III 157 E. 1.2.2 m.w.H.). Bei Uneinigkeit über den Vertragsinhalt bzw. wenn die Parteien einen voneinander abweichenden tatsächlichen Konsens behaupten, ist es sachdienlich, zunächst mit- tels objektivierter Auslegung zu ermitteln, wie die Parteierklärungen normativ zu verstehen sind und zu prüfen, ob ein normativer Konsens besteht. Denn die Be- weislast für den Bestand und Inhalt eines vom normativen Auslegungsergebnis ab- weichenden subjektiven Vertragswillens trägt jene Partei, welche aus diesem Wil- len zu ihren Gunsten eine Rechtsfolge ableitet (Art. 8 ZGB). Misslingt der Beweis, bleibt es beim normativen Auslegungsergebnis (BGE 121 III 118 E. 4.b.aa; Urteile BGer 4A_571/2012 und 4A_579/2012 E. 4.2.2; 4A_683/2011 E. 5.1 f.; Urteile HGer/ZH HG190052 E. 2.1.2.3; HG180091 E. 2.1.2; HG120019 E. 2.3.3; vgl. auch JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, Zürcher Kommentar, Art. 18 OR, 4. Aufl. 2015, N 36 und N 45; MÜLLER, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, Art. 1-18 OR, 2018, Art. 18 N 297). Im Rahmen der subjektiven Auslegung prüft das Gericht so- dann, ob Beweise bzw. Indizienbeweise dafür vorliegen, dass die Parteien tatsäch- lich einen vom Ergebnis der objektivierten Auslegung abweichenden Willen hatten. Eine derartige Abweichung lässt sich nur durch Umstände rechtfertigen, die bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht berücksichtigt worden sind (Urteil BGer 4A_571/2012 und 4A_579/2012 E. 4.2.2; siehe auch JÄGGI/GAUCH/HART- MANN, a.a.O., N 368).

- 24 - 3.3.2. In Verfahren, in denen – wie vorliegend – der Verhandlungsgrundsatz gilt, obliegt es den Parteien und nicht dem Gericht, die für die Beurteilung notwendigen Tatsachen zusammen zu tragen (Art. 55 Abs. 1 ZPO; BGE 144 III 519 E. 5.1 = Pra 108 [2019] Nr. 87). Entsprechend trifft die Parteien die Behauptungs-, Substantiie- rungs- und Beweislast sowie die Bestreitungslast. Nach Art. 8 ZGB hat, wo das Gesetz nichts anders bestimmt, jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Dieselbe Partei trägt die Be- hauptungs- und Substantiierungslast (BGE 132 III 186 E. 4). Die Behauptungslast beinhaltet die Obliegenheit eines schlüssigen – d.h. widerspruchsfreien und (mit Blick auf die Anspruchsgrundlage) vollständigen – Tatsachenvortrags (Art. 55 Abs. 1 ZPO; SUTTER-SOMM/SCHRANK, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Sei- ler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 55 N 21). Die Substantiierungslast sieht vor, dass die erforderlichen Tatsa- chenbehauptungen – bei genügender Bestreitung der Gegenpartei – so konkret und bestimmt vorgebracht werden müssen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann (WILLISEGGER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommen- tar ZPO, 4. Aufl. 2024, Art. 221 N 29 m.w.H.; BGE 127 III 365 E. 2b m.w.H.; Urteile BGer 4A_284/2017 E. 4.2; 4A_221/2015 E. 3.1; 4A_317/2014 E. 2.2). Das genü- gende Behaupten und Bestreiten der rechtserheblichen Tatsachen ist eine Oblie- genheit, eine prozessuale Last, deren Nichterfüllung prozessuale Nachteile für die betreffende Partei zur Folge haben kann, indem das Gericht auf das mangelhafte Parteivorbringen abstellen wird. Bezüglich unsubstantiiert vorgetragener Sachver- halte besteht kein Anspruch auf Beweisführung. Der nicht substantiiert vorgetra- gene Sachverhalt ist somit dem nicht bewiesenen gleichgestellt. Liegt demgegen- über keine genügende Bestreitung vor, so gilt eine Tatsache als unbestritten (BGE 129 III 18 E. 2.6 = Pra 92 [2003] Nr. 30; Urteile BGer 4C.211/2006 E. 3.1; 5P.210/2005 E. 4.1; WILLISEGGER, a.a.O., Art. 222 N 24).

- 25 - 3.3.3. In Ziffer 12.1 MSPA haben sich die Parteien auf eine Risikoteilung für be- stimmte Umweltschäden ("Environmental Cost-sharing Matters") geeinigt: "12.1 Selected US Environmental Matters 12.1.1 Risk Sharing Seller agrees to indemnify and reimburse Purchaser Indemnitees for the following percentages (the "Seller Environmental Loss Percentages") of the Loss incurred by the Purchaser Indemnitees arising out of the Environmental Cost- sharing Matters set forth in Section 12.1.7 (b) ("Relevant Environmental Loss"): (a) of the total Relevant Environmental Loss, if any, up to CHF 10,000,000: 50%, and (b) of the total Relevant Environmental Loss, if any, exceeding CHF 10,000,000, unless covered by Environmental Insurance: 50% up to a total maximum amount of indemnification and reimbursement under item (a) and (b) of CHF 20,000,000. To the extent that any Relevant Environmental Loss whatsoever incurred by Seller arising in connection with the Environmental Cost-Sharing Matters, together with any Relevant Environmental Loss which Seller is obliged to reimburse and indemnify pursuant to the preceding sentence, does not exceed the amount of CHF 20'000'000, Seller agrees to release and covenant not to sue any Purchaser Indemnitees for such Relevant Environmental Loss." Als "Environmental Cost-sharing Matters" werden folgende Angelegenheiten defi- niert: "12.1.7 Definitions For purposes of this Section 12.1 the following terms have the following meaning: (a) […] (b) "Environmental Cost-sharing Matters" means any of the following matters: (i) State of C._____ v. H._____ LLC and H._____ LLC

v. S._____ Corp., consolidated as 11 (U.S. District Court, Eastern District of C._____); (ii) Actual or alleged presence or Release of, or actual or alleged exposure of any Person to, Hazardous Materials first occurring on or prior to the Closing Date (including such presence, Release or exposure that

- 26 - continues after the Closing Date) in, on, at, or under the indoor and outdoor environment at …, C._____ ("…") (which … is the subject of the litigation described in Item 1 above), including the Release of Hazardous Materials from the … to the indoor or outdoor environment at other properties and the actual or alleged exposure of any Person to such Release of Hazardous Materials; (iii) Actual or alleged presence or Release of, or actual or alleged exposure of any Person to, Hazardous Materials first occurring on or prior to the Closing Date (including such presence, Release or exposure that continues after the Closing Date) in, on, at, to, or under the indoor and outdoor environment at …, Towns of North L._____, L._____, and …, …, C._____, … Identification Number: 12 ("…"), including the actual or alleged Release of Hazardous Materials from the … to the indoor or outdoor environment at other properties and the actual or alleged exposure of any Person to such Release of Hazardous Materials. For the avoidance of doubt, Environmental Cost-sharing Matters does not include any costs for investigation, remediation or containment of environmental conditions at the following existing or former sites of B2._____ Inc.: (A) …, …, C._____, (B) …, …, C._____ and (C) …, …, C._____." Um den Entschädigungsanspruch geltend zu machen, ist folgendermassen vorzu- gehen: "12.1.2 Procedures regarding Environmental Cost-sharing Matters (a) A Purchaser Indemnitee shall promptly make a claim for indemnification and reimbursement pursuant to Section 12.1.1 (a "Reimbursement Claim") by delivering written notice to Seller specifying the basis for such claim; provided that failure to give such notification shall not affect Seller's obligations hereunder except to the extent Seller is materially prejudiced by such failure. Seller shall have no obligation to indemnify or reimburse any Purchaser Indemnitee for any Seller Environmental Loss Percentage of the Relevant Environmental Loss unless Seller receives the relevant Reimbursement Claim on or before the eighth (8th) anniversary of the Closing Date. Seller's obligation to indemnify and reimburse for any Seller Environmental Loss Percentage of the Relevant Environmental Loss shall continue beyond the eighth (8th) anniversary of the Closing

- 27 - Date, provided that the Purchaser Indemnitee commences judicial proceedings in respect of the relevant Reimbursement Claim in accordance with Section 17.8 within such eight-years period." 3.4. Auslegung von Ziffern 12.1.1. f. MSPA 3.4.1. Vorbemerkungen 3.4.1.1. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass sich das Verfahren um Ziffer 12.1 MSPA dreht. Sie sind sich hinsichtlich des Verständnisses dieser Vertragsklausel uneinig, weshalb sie auszulegen ist. Die Parteien stimmen insofern überein, als dass sie eine Risikoteilung für die im Rahmen der Due Diligence offen- gelegten umweltrechtlichen Risiken ("Environmental Cost-sharing Matters") verein- bart haben, welche sich in einem Schaden realisieren (sog. "Relevant Environmen- tal Loss"; Ziffer 12.1.1 MSPA). Liegt ein Erstattungsanspruch vor, hat die käufer- seitig entschädigungsberechtigte Person (sog. "Purchaser Indemnitee"; welche der Klägerin zuzurechnen ist) ihren Anspruch unverzüglich schriftlich bei der Verkäufe- rin (der Beklagten) anzuzeigen und die Anspruchsgrundlage bekanntzugeben. Die Gewährleistung der Beklagten ist dabei auf acht Jahre nach dem Vollzugsdatum beschränkt. Sie besteht darüber hinaus fort, wenn die Klägerin innerhalb dieses Zeitraums ein Gerichtsverfahren über den Anspruch eingeleitet hat (Ziffer 12.1.2 lit. a MSPA). Dieser Vertragsinhalt ist unbestritten (act. 1 Rz. 116 ff.; act. 16 Rz. 37 ff., Rz. 132 f., Rz. 140 ff.; act. 43 Rz. 128 ff.; act. 47 Rz. 179, Rz. 203, Rz. 220). 3.4.1.2. Die Parteien sind sich hingegen nicht einig, wann gemäss der vertraglichen Regelung ein Anspruch der Klägerin begründet wird. Insbesondere sind sie sich uneinig, ob sich der Schaden schon realisiert haben muss ("Loss" oder "Loss in- curred"). Ausserdem ist umstritten, ob die Klägerin mit ihren Mitteilungen vom

19. Juni 2017 (act. 3/22-23), 4. Oktober 2021 (act. 3/29-31), 29. September 2021 (act. 3/38), 26. Mai 2020 (act. 3/41-42), 21. Mai 2019 (act. 3/53), 31. Juli 2023 (act. 44/106) und 7. November 2023 (act. 44/119) jeweils die vertraglich notwen- dige Anzeige des Erstattungsanspruchs ("Reimbursement Claim") vorgenommen hat. Ferner ist strittig, ob die Einreichung der vorliegenden Klage die vertraglich vorgesehene Frist zur Beschränkung der Haftung auf acht Jahre unterbrochen hat,

- 28 - ober ob allfällige Ansprüche infolge Fristablaufs verjährt bzw. verwirkt sind. Schliesslich ist umstritten, ob die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche vertraglich ausgeschlossen wurden. Die Parteien behaupten einen voneinander ab- weichenden tatsächlichen übereinstimmenden Willen (act. 1 Rz. 135 f., Rz. 286 ff.; act. 16 Rz. 49 f., Rz. 162, Rz. 165 ff., Rz. 171 ff.; act. 43 Rz. 11 ff., Rz. 42 ff., Rz. 66 f., Rz. 100 ff., Rz. 176 ff., Rz. 393 ff.; act. 47 Rz. 51 ff., Rz. 177, Rz. 222 ff., Rz. 235 ff., Rz. 256 ff., Rz. 268 ff.). Daher rechtfertigt es sich, zunächst den hypothetischen Parteiwillen nach dem Vertrauensprinzip zu ermitteln und anschliessend jener Par- tei, die einen abweichenden tatsächlichen übereinstimmenden Parteiwillen be- hauptet, die Beweislast dafür aufzuerlegen. 3.4.2. Hypothetischer Parteiwille (objektive Auslegung) 3.4.2.1. (Mit-)Haftung der Beklagten (Ziffer 12.1.1 MSPA) Gemäss dem Wortlaut der vertraglichen Regelung in Ziffer 12.1.1 MSPA haftet (Schadloshaltung und Entschädigung) die Beklagte der Klägerin zu einem be- stimmten Prozentsatz für Schaden ("Loss"), der aus den "Environmental Cost-sha- ring Matters" gemäss Ziffer 12.1.7 lit. b entsteht ("incurred"), bis zu einem Maximal- betrag von CHF 20 Mio. Der Begriff "Loss incurred" kommt im rund 80-seitigen Ver- tragsdokument nur unter der Ziffer 12.1.1 vor, wobei im zweiten Absatz zwischen "Loss" und "incurred" noch das Adverb "whatsoever" eingefügt wurde. Dieser Um- stand spricht dafür, dass es sich – anders als die Beklagte zu suggerieren versucht

– beim Satzfragment "Loss incurred" nicht um einen Eigennamen handelt, sondern dass der Begriff "Loss" im konkreten Absatz mit dem Partizip Perfekt des Verbs "incur" ("incurred") verwendet wurde, welches übersetzt "entstanden, angefallen oder übernommen" bedeutet. Der Begriff "Loss" ist mit "Schaden oder Verlust" zu übersetzen. In den allgemeinen Begriffsdefinitionen in Ziffer 1.1 MSPA ist der Be- griff "Loss" nicht umschrieben. Gemäss Ziffer 12.1.7 lit. a MSPA wird der Begriff "Loss" für die gesamte Ziffer 12.1 MSPA wie folgt definiert (act. 3/1): ""Loss" means any Liabilities of Purchaser, … [B2._____ Inc.] or any other Purchaser lndemnitees to any Authorities or third parties […]".

- 29 - Der Begriff "Liability" findet sich zu Beginn des Vertragsdokuments in den allgemei- nen Begriffsdefinitionen in Ziffer 1.1 MSPA (act. 3/1): ""Liability" means any liability (Tax and otherwise), any contingent liability, indebtedness, damage or obligation of any nature whatsoever, whether now known or unknown, asserted or unasserted." Es ist zutreffend, dass die vertragliche Definition von "Liability" Verbindlichkeiten meint, unabhängig davon, ob sie geltend gemacht worden sind oder nicht. Doch muss der Schaden ("Loss") gemäss Wortlaut der spezifischen Regelung in Zif- fer 12.1.1 MSPA bereits entstanden sein ("incurred"). Die Tatsache, dass sich die- ses Verb in der entsprechenden Vertragsziffer zweimal findet, deutet darauf hin, dass es sich nicht um ein Versehen handelt. Ein solches könnte angesichts des umfangreichen und minutiös (nach amerikanischer Manier) abgefassten Vertrags, der ausführlich verhandelt und beraten wurde, auch nicht leichthin angenommen werden. Die Regelungen zur generellen Gewährleistung gemäss Ziffer 7.1.15 i.V.m. Ziffer 11 MSPA sind für die vorliegende Auslegung nicht weiter relevant, da umweltrechtliche Belange an den ehemaligen und bestehenden Standorten der B2._____ Inc. bzw. A3._____ Inc. bewusst separat in Ziffer 12.1 geregelt wurden (vgl. Ziffer 7.1.15 lit. d MSPA). Der Wortlaut und die Systematik des Vertrags lassen darauf schliessen, dass sich die (Mit-)Haftung der Beklagten grundsätzlich auf tat- sächlich entstandenen Schaden bezieht. Sinn und Zweck der Bestimmung ist es, das Haftungsrisiko der Klägerin, das sie mit dem Aktienkauf übernimmt, einzudäm- men, indem die Beklagte für den Parteien bekannte, umweltrechtliche Risiken in einem beschränkten Umfang und für eine beschränkte Zeit weiterhin mithaftet. Die (Mit-)Haftung der Beklagten kommt auch vor diesem Hintergrund nur in Frage, wenn der Klägerin tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Hätte die Beklagte auch für potentiellen Schaden haften sollen, hätte schon im Zeitpunkt des Vertrags- schlusses eine solche Regelung getroffen werden können. Folglich ist die Bestim- mung nach Treu und Glauben so zu verstehen, dass die Beklagte der Klägerin nur für tatsächlich entstandenen Schaden haftet.

- 30 - 3.4.2.2. Anzeige des Erstattungsanspruchs ("Reimbursement Claim"; Ziffer 12.1.2 lit. a MSPA) Sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Sinn und Zweck der Bestim- S._ mung ergibt sich, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht abgeschätzt werden konnte, ob und in welchem Umfang die Klägerin für Umwelt- schäden überhaupt haftbar gemacht werden wird. Bei der Notifikation der EPA (US- Verfahren bzw. Notifikation 7) handelt es sich lediglich um eine Ankündigung po- tentieller, noch nicht abschätzbarer Forderungen, und beim US-Verfahren State of C._____ gegen H._____ LLC; H._____ LLC gegen ____ Corp., vereinigt im Ver- fahren Nr. 10 gemäss Ziffer 12.1.7 lit. b (i) MSPA, sind weder die Klägerin noch ihre Tochtergesellschaften Partei (act. 1 Rz. 128; act. 16 Rz. 188). Insofern konnten die Parteien bei Vertragsschluss noch keine Regelung zu konkreten Schadensposten treffen. Um der Unsicherheit der Situation gerecht zu werden und die Haftung der Beklagten zu beschränken, wurde das Vorgehen gemäss Ziffer 12.1.2 lit. a MSPA gewählt. Demnach hat die Klägerin einen Erstattungsanspruch gemäss Zif- fer 12.1.1 MSPA ("Reimbursement Claim") unverzüglich durch schriftliche Mittei- lung an die Beklagte anzuzeigen und die Anspruchsgrundlage anzugeben. Die Be- klagte haftet nur, wenn der Erstattungsanspruch am oder vor dem achten Jahrestag des Vollzugsdatums (sog. "Closing Date") angezeigt, und wenn bezüglich des Er- stattungsanspruchs ein Gerichtsverfahren gemäss Ziffer 17.8 MSPA eingeleitet worden ist. Das Vollzugsdatum ist unbestrittenermassen der 2. Juni 2014 und der achte Jahrestag der 2. Juni 2022. Dies bedeutet, dass die Beklagte für Schaden, der bis zum 2. Juni 2022 noch nicht entstanden ist, ihr nicht angezeigt und auch nicht eingeklagt wurde, von vornherein nicht haftet. Die gewählte Formulierung "Seller shall have no obligation to indemnify or reimburse" deutet auf einen Unter- gang des Rechts bei Unterlassung der Geltendmachung hin. Folglich handelt es sich bei der achtjährigen Frist um eine Verwirkungsfrist und nicht um eine Verjäh- rungsfrist, gemäss welcher die Forderung lediglich nicht mehr durchsetzbar wäre. Dem Wortlaut der Bestimmung lässt sich aber nicht entnehmen, dass sich die An- zeige des Erstattungsanspruchs ("Reimbursement Claim") auf einen bereits ent- standenen Schaden ("Loss incurred") beziehen muss. Der Umstand, dass der Er-

- 31 - stattungsanspruch schriftlich, unter Angabe der Anspruchsgrundlage anzuzeigen ist, macht deutlich, dass der Anspruch eingegrenzt werden soll. Eine generelle An- zeige aller möglichen umweltrechtliche Risiken und die Einleitung einer Feststel- lungsklage auf dieser Basis genügt gemäss Ziffer 12.1.7 lit. b MSPA nicht. Vielmehr ist unter der Anspruchsgrundlage die rechtliche Basis zu verstehen, gestützt auf die die Klägerin haftbar gemacht wird. Dafür ist erforderlich, dass die Klägerin bzw. eine ihrer Tochtergesellschaften konkret ins Recht gefasst wird. Dies ist zu bejahen, wenn gegen sie ein Verfahren eingeleitet wurde. Die blosse Anzeige einer Drittpar- tei, dass sie allenfalls zukünftig gegen die Klägerin vorgehen könnte, ist hingegen zu wenig konkret. Aus dem Wortlaut von Ziffer 12.1.1 MSPA lässt sich nicht ablei- ten, dass der Anspruch beziffert sein muss. Mit der vertraglichen Verwirkungsfrist wurde eine zeitliche Begrenzung der Haftung der Beklagten bezweckt. Für beide Parteien gehen mit dieser Vereinbarung erhebliche Risiken einher. Es geht um von dritter Seite geltend zu machende, schwebende oder drohende Ansprüche, für wel- che die Beklagte mithaften soll. Die Parteien können nicht beeinflussen, ob, wann und wie rasch die potentiellen Umweltschäden geltend gemacht und/oder entschie- den werden. Vor diesem Hintergrund ist die gewählte Regelung zu verstehen. Gemäss Ziffer 12.1.2 lit. b ff. MSPA hat die Beklagte das Recht, Verfahren und Ver- handlungen im Zusammenhang mit umweltrechtlichen Risiken ("Environmental Cost-sharing Matters"; vgl. Ziffer 12.1.7 lit. b MSPA) selbst zu führen, wobei die Pflichten der Parteien in Ziffer 12.1.2 lit. c bis lit. h näher ausgeführt werden. Damit diese Bestimmung nicht ihres Sinngehalts entleert wird, ist erforderlich, dass der Erstattungsanspruch durch die Klägerin angezeigt wird ("Reimbursement Claim"), bevor die (von dritter Seite geltend gemachten) Ansprüche aus den umweltrechtli- chen Risiken definitiv feststehen und klar ist, ob der Klägerin effektiv ein Schaden entstanden ist. Es würde wohl als Vertragsverletzung beanstandet, wenn sich die Klägerin erst melden würde, wenn sie sämtliche in Ziffer 12.1.2 lit. h MSPA vorge- sehenen Unterlagen (Rechnungen, Belege, etc.) beieinander hätte, also wenn sämtliche US-Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wären und eine definitive Rechnung präsentiert werden könnte. Auch erscheint fraglich, ob solche umwelt- rechtlichen Verfahren realistischerweise innerhalb von acht Jahren anhängig ge- macht, ordentlich behandelt und rechtskräftig erledigt werden können. Die Klägerin

- 32 - hätte wohl kaum einer Regelung zugestimmt, welche es der Beklagten ermöglicht hätte, angezeigte Verfahren zu verzögern, bis die Verwirkungsfrist eingetreten wäre, um dann abzuspringen und der Haftung zu entgehen. Unter Berücksichtigung des Prinzips von Treu und Glauben ist nicht davon auszugehen, dass sich die Klä- gerin – hätte sie die Befristung wie die Beklagte verstanden – auf eine solche Re- gelung eingelassen hätte. 3.4.2.3. Fazit Die objektive Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ergibt, dass nur tatsächlich angefallener Schaden zu einer Ersatzpflicht der Beklagten gemäss Ziffer 12.1.1 MSPA führt. Die damit zusammenhängende Anzeige des Erstattungsanspruchs ("Reimbursement Claim") gemäss Ziffer 12.1.2 lit. a MSPA hat jedoch so schnell wie möglich zu erfolgen und die Verwirkungsfrist ist an diese Anzeige sowie die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs gekoppelt. Die genaue Schadensbe- zifferung kann dann in einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht werden. Aller- dings muss sich die Anzeige des Erstattungsanspruchs auf ein konkretes, aktuelles Verfahren beziehen, in das die Klägerin bzw. eine ihrer Tochtergesellschaften in- volviert ist. Die Einleitung einer generellen Feststellungsklage hinsichtlich aller möglicher umweltrechtlicher Risiken gemäss Ziffer 12.1.7 lit. b MSPA genügt nicht. 3.4.3. Tatsächlicher Parteiwille (subjektive Auslegung) Die Beklagte behauptet, die Parteien seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass ein Erstattungsanspruch nur angezeigt werden könne, wenn die genaue Schadensumme vor Ablauf der achtjährigen Frist bereits rechtskräftig feststehe (act. 16 Rz. 43 ff., Rz. 157, Rz. 165 f.; act. 47 Rz. 73 ff.). Für diese Behauptung trägt sie die Beweislast (Art. 8 ZGB; vgl. Erwägungen 3.3.1 f.). Sie verweist auf die Formulierungen der Markups von Ziffer 12.1 MSPA vom 16., 17. und 23. Januar 2014 (act. 44/92; act. 44/94-95; act. 48/5). Zudem beruft sie sich auf die Top-Ma- nagement-Korrespondenz vom 21. und 24. Januar 2014 (act. 48/6-7). Das Markup der Beklagten vom 16. Januar 2014 sieht in Ziffer 12.1 MSPA vor, dass die Beklagte sich bis ins Jahr 2017 zu einem jährlich abnehmenden Prozentsatz an

- 33 - den Kosten der Umweltverfahren beteiligen soll, wobei die Kosten im relevanten Jahr angefallen, konkret in Rechnung gestellt und dokumentiert sein müssen (act. 48/5). Die Klägerin war mit diesem Vorschlag nicht einverstanden. In ihrem Markup vom 17. Januar 2014 schlägt sie in Ziffer 12.1.2 lit. a MSPA eine 50 % Kos- tenteilung sowie eine Frist von 15 Jahren für die Geltendmachung eines Verlusts mittels Ersatzanspruchs ("Reimbursement Claim") vor. Die Frist soll durch die An- zeige eines Ersatzanspruchs gegenüber der Beklagten und die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens unterbrochen werden können (act. 44/92). "[…] Seller shall have no obligation to indemnify or reimburse any Purchaser lndemnitee for 50% of any Loss for an Environmental Cost Sharing Matter unless Seller receives a Reimbursement Claim for such Loss on or before the fifteenth (15th) anniversary of the Closing Date. Seller's obligation to indemnify and reimburse for 50% of such Loss shall continue beyond the fifteenth (15th) anniversary of the Closing Date, provided that the Purchaser lndemnitee commences judicial proceedings in accordance with Section 17.8 no later than 6 months thereafter." Am 21. Januar 2014 schaltete sich das Top-Management der Beklagten ein. Dem Schreiben vom 21. Januar 2014 ist zu entnehmen, dass die Haftung der Beklagten in jedem Fall nach acht Jahren enden soll "In any event, Seller's liability to end after eight years." (act. 48/6). Das Markup der Beklagten vom 23. Januar 2014 sieht in Ziffer 12.1.1 MSPA eine 25 % Kostenteilung bis zu einem Schaden von CHF 5 Mio. und danach eine 50 % Kostenteilung mit einem noch einzusetzenden Maximalbe- trag vor. Für die Geltendmachung wurde die Formulierung der Klägerin in Zif- fer 12.1.2 lit. a MSPA wie folgt überarbeitet (act. 44/94-95): "[…] Seller shall have no obligation to indemnify or reimburse any Purchaser lndemnitee for 50% any Seller Environmental Loss Percentage of any Loss for an Environmental Cost Sharing Matter unless Seller receives a the relevant Reimbursement Claim for such Loss on or before the eigth fifteenth (815th) anniversary of the Closing Date. Seller's obligation to indemnify and reimburse for any Seller Environmental Loss Percentage 50% of such Loss shall continue beyond the eighth fifteenth (815th) anniversary of the Closing Date, provided that the Purchaser lndemnitee commences judicial proceedings in respect of the relevant Reimbursement Claim in accordance with Section 17.8 no later than 6 months thereafter within such eight-months period."

- 34 - Die Klägerin beantwortete das Top-Management-Schreiben der Beklagten dahin- gehend, dass sie bereit sei, die vorgeschlagene Laufzeit der Entschädigung von acht Jahren zu akzeptieren "A1._____ AG is willing to accept an 8 year term for the indemnity as proposed by you, […]" (act. 48/7). Die Beklagte macht nunmehr geltend, durch die Top-Management-Intervention sei klar gewesen, dass die Haftung der Beklagten in jedem Fall nach acht Jahren en- den soll. Daher habe sie in ihrem Markup vom 23. Januar 2014 von Ziffer 12.1.2 lit. a MSPA Anpassungen vorgenommen, die nahezu den heute geltenden Ver- tragswortlaut wiederspiegelten. Insbesondere habe sie die Frist der Haftungsdauer von 15 auf acht Jahre verkürzt. Ausserdem habe sie die Formulierung "unless Sel- ler receives a Reimbursement Claim" zu "unless Seller receives the relevant Reim- bursement Claim" geändert. Dadurch habe sie deutlich gemacht, dass nur die Gel- tendmachung des spezifischen Ersatzanspruchs ("the relevant Reimbursement Claim") für den konkret eingeforderten Schaden ("Loss") den Fristablauf unterbre- chen soll. Die auf Top-Management-Ebene getroffen Einigung sei durch diese Ver- tragsklausel umgesetzt worden (act. 47 Rz. 83 ff.; act. 44/95). Der von der Beklagten geschilderte Verlauf der Vertragsverhandlungen zeigt die Interessenlage beider Parteien auf. Die Klägerin hatte ein Interesse daran, dass die Beklagte möglichst lange haften soll und sie die Anzeige von Entschädigungsan- sprüchen möglichst generell halten kann, um ein möglichst breites Spektrum von Ersatzansprüchen abzudecken, für welches die Beklagte mithaftet. Die Beklagte wollte ihre Haftung demgegenüber sowohl zeitlich als auch inhaltlich möglichst stark begrenzen. Ein Kompromiss wurde in der achtjährigen Frist gefunden, wäh- rend derer die Klägerin konkrete Erstattungsansprüche anzuzeigen hat. Der dem finalen MSPA vorausgegangenen Vertragsverhandlung lässt sich jedoch nicht ent- nehmen, dass die Klägerin einer Regelung zugestimmt hat, welche die Haftung der Beklagten nach acht Jahren erlöschen lässt, wenn bis dahin kein bezifferbarer Schaden vorliegt. Der Kompromiss liegt darin, dass die Beklagte für sämtliche, bis dann bekannten US-Verfahren mithaftet. Nach Fristablauf können aber keine neuen Ersatzansprüche mehr geltend gemacht werden, sodass die Beklagte für später entstandene Ansprüche nicht haftet. Die Ausführungen der Beklagten sind

- 35 - nicht geeignet, einen abweichenden tatsächlichen Willen beider Parteien zu bewei- sen. 3.5. Gesamtfazit und konkreter Haftungsumfang 3.5.1. Mangels Vorliegen eines übereinstimmenden tatsächlichen Willens sind die Ziffern 12.1.1 f. MSPA nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Die Beklagte haf- tet der Klägerin demnach nur für tatsächlich entstandenen Schaden, im Umfang von 50 % bis zu einem Maximalbetrag von CHF 20 Mio., sofern keine Versicherung den Schaden übernimmt. Der Erstattungsanspruch ist anzuzeigen, sobald die Klä- gerin oder eine ihrer Tochtergesellschaften in ein konkretes, aktuelles Verfahren involviert werden, wobei die Anzeige des Erstattungsanspruchs und die Einleitung eines Gerichtsverfahrens innert acht Jahren zu erfolgen haben. 3.5.2. Aufgrund dieses Auslegungsergebnisses kommt eine Haftung der Beklagten nur im Umfang der angezeigten US-Verfahren in Frage. Die US-Verfahren 1, 3-6 und 8 sind bereits beendet. Aus diesen Verfahren haftet die Beklagte der Klägerin grundsätzlich für entstandenen Schaden, sofern dieser mittels Leistungsklage ein- geklagt wurde. Eine solche Klage hat die Klägerin lediglich bezüglich des US-Ver- fahrens 8 für bis zum 31. März 2024 entstandene Verteidigungskosten eingereicht (Rechtsbegehren Ziffer 2). Die Anzeige der EPA (US-Verfahren bzw. Notifikation 7) ist (noch) nicht geeignet, eine Haftung der Beklagten zu begründen, da noch nicht absehbar ist, ob und in welchem Umfang die Klägerin überhaupt in Anspruch ge- nommen werden wird. Auch die latenten Regressansprüche, welche der Klägerin allenfalls aus den bereits beendeten US-Verfahren 3-6 entstehen könnten, wurden nicht rechtzeitig angezeigt. Eine Anzeige konnte auch noch nicht vorgenommen werden, da der Regress bislang nicht konkret droht. Die Ansprüche werden von der Anzeige der US-Verfahren 3-6 nicht mitumfasst. Demgegenüber sind die Entschä- digungsansprüche gegen die Klägerin, die Gegenstand der noch pendenten US- Verfahren 2 und 9 sind, grundsätzlich geeignet, eine Haftung der Beklagten über die achtjährige Verwirkungsfrist hinaus zu begründen, sofern die restlichen Voraus- setzungen erfüllt sind.

- 36 -

4. Frist- und formgerechte Anzeige von Erstattungsansprüchen durch Klägerin 4.1. Es ist umstritten, ob die (vorliegend noch relevanten) Meldungen der Kläge- rin vom 19. Juni 2017, 31. Juli 2023 und 7. November 2023 als frist- und formge- recht angezeigte Erstattungsansprüche ("Reimbursement Claims") zu qualifizieren sind (act. 1 Rz. 166 ff.; act. 3/22-23; act. 16 Rz. 54 ff.; act. 43 Rz. 196 ff., Rz. 226 ff., Rz. 290; act. 44/106; act. 44/119; act. 47 Rz. 212 ff.). 4.2. Wie vorstehend aufgezeigt wurde, ist die Anzeigepflicht der Klägerin in Zif- fer 12.1.2 lit. a MSPA geregelt. Eine Kostenteilung kommt nur für umweltrechtliche Risiken ("Environmental Cost-sharing Matters") in Frage, die in Ziffer 12.1.7 lit. b MSPA definiert werden. Die Beklagte haftet nur, wenn die umweltrechtlichen Risi- ken bei der Klägerin auch zu einem Schaden führen. Dieser muss sich zum Zeit- punkt der Anzeige der Erstattungsansprüche noch nicht realisiert haben, aber kon- kret drohen, weil die Klägerin diesbezüglich in ein Gerichtsverfahren involviert ist. Sobald gegen die Klägerin ein Verfahren läuft, hat sie der Beklagten schriftlich An- zeige zu erstatten ("written notice"), unter Bekanntgabe der Anspruchsgrundlage ("basis for such claim"), d.h. unter Angabe des konkreten, aktuellen Verfahrens. Die Anzeige hat vor dem achten Jahrestag des Vollzugsdatums ("Closing Date"), dem 2. Juni 2022, zu erfolgen (Erwägung 3.4.2.2). 4.3. Mitteilung vom 19. Juni 2017 Am 16. Juni 2017 reichten die G._____ L.P. und H._____ LLC eine Klage gegen die I._____ Commission, B2._____ Inc., et al. (Verfahren Nr. 2) ein (US-Verfah- ren 2, "G._____ L.P."). Eine der Beklagten ist die B2._____ Inc. (heute: A3._____ Inc.). Die US-Klage betrifft die Grundwasserkontamination in (1) … und (2) …, L._____. Der B2._____ Inc. wird vorgeworfen, mitverantwortlich für die Grundwas- serkontamination zu sein, da sie organische Lösungsmittel, einschliesslich TCE und PCE verwendet habe, die freigesetzt worden seien, und es wird verlangt, dass sie die Kosten für die Sanierung der betroffenen Areale und für die Auswirkungen der Umweltverschmutzung übernimmt (act. 3/21). Am 19. Juni 2017 zeigte die B2._____ bzw. A3._____ Inc. Herrn T._____, General Counsel der B2._____ Inc., die Verfahrenseinleitung unter Beilage der Klage an (act. 3/22-23).

- 37 - Die B2._____ Inc. wurde durch das MSPA von der Klägerin übernommen und ist vom MSPA erfasst. Die G._____ L.P. und H._____ LLC wollen unter anderem Rü- ckgriff auf die B2._____ Inc. nehmen. Sie verlangen den Ersatz der Wiederherstel- lungskosten sowie die Schadloshaltung für die von B2._____ Inc. angeblich verur- sachte Grundwasserkontamination. Mithin handelt es sich um umweltrechtliche Ri- siken ("Environmental Cost-sharing Matters"). Die Klägerin hat der Beklagten schriftlich angezeigt, dass sie in diesem US-Verfahren eingeklagt wurde, unter An- gabe der Verfahrensnummer und unter Beilage der Klage (act. 3/22-23). Folglich hat sie ihre Anzeigepflicht frist- und formgerecht wahrgenommen. Ob das US-Ver- fahren unter den Ausschluss von Ziffer 12.1.7 lit. b MSPA fällt, wird in Erwägung 6 geprüft. 4.4. Mitteilung vom 31. Juli 2023 Das US-Verfahren 8 ("D._____ District 2") wurde der Beklagten am 31. Juli 2023 angezeigt (act. 44/106), d.h. nach Ablauf der Frist am 2. Juni 2022 (vgl. Ziffer 12.1.2 lit. a MSPA; Erwägung 3.1.1). Da es sich hierbei um ein neu anhängig gemachtes, zusätzliches Verfahren handelt, wird es von der Anzeige des US-Verfahrens 1 ("D._____ District 1") nicht umfasst, auch wenn es mit diesem Verfahren zusam- men hängt. Das Haftungsrisiko der Beklagten wurde auf den jeweiligen Verfahrens- gegenstand der bis zum 2. Juni 2022 anhängig gemachten und angezeigten Ver- fahren begrenzt (Erwägung 3.4.2.2). Die Anzeige des Erstattungsanspruchs für das US-Verfahren 8 ("D._____ District 2") ist verspätet erfolgt und der Anspruch ist ver- wirkt. Folglich ist die Leistungsklage in Rechtsbegehren Ziffer 2 abzuweisen. 4.5. Mitteilungen vom 7. November 2023 und 23. September 2020 Das US-Verfahren 9 ("E._____ Company") wurde der Beklagten am 7. November 2023 angezeigt (act. 44/119). Die achtjährige Verwirkungsfrist ist am 2. Juni 2022 abgelaufen (vgl. Ziffer 12.1.2 lit. a MSPA; Erwägung 3.1.1). Folglich hat die Kläge- rin aus diesem Verfahren grundsätzlich keine Ansprüche mehr gegen die Beklagte. Ihre Leistungsklage in Rechtsbegehren Ziffer 3 ist abzuweisen.

- 38 - Allerdings dreht sich das US-Verfahren 9 ("E._____ Company") um die Versiche- rungsdeckung der US-Verfahren 1 ("D._____ District 1") und 8 ("D._____ Dis- trict 2"). Teil des Verfahrens sind die von der E._____ Company für das US-Ver- fahren 1 bis 30. April 2024 vorgeschossenen Verteidigungskosten in der Höhe von USD 905'938.10. Diese Kosten wurden unter Rückforderungsvorbehalt bezahlt (act. 43 Rz. 238, Rz. 255 ff., Rz. 282, Rz. 378; act. 44/126). Das US-Verfahren 1 ("D._____ District 1") wurde der Beklagten am 23. September 2020 vor Ablauf der Verwirkungsfrist angezeigt. Die A3._____ Inc. informierte den General Counsel der Beklagten, Herrn U._____, mit der Anzeige darüber, dass sie am 31. Juli 2020 in Sachen D._____ District gegen F._____ Inc., A3._____ Inc., et al. (Verfahren Nr. 1) zusammen mit weiteren Beklagten eingeklagt, und dass die Versicherung, E._____ Company, in Kenntnis gesetzt worden sei (act. 3/19). Verfahrensgegenstand des US-Verfahrens 1 ("D._____ District 1") ist die Verunreinigung des Grundwassers, das als Trinkwasser verwendet wird, unter anderem durch 1,4-Dioxan, eine toxi- sche Chemikalie. Bei der A3._____ Inc. handelt es sich unbestrittenermassen um eine Tochtergesellschaft der Klägerin, die vom MSPA erfasst wird (vgl. Definition von "Purchaser Indemnitees" gemäss Ziffer 1.1 MSPA; act. 3/1). Gegenstand der Klage sind der Ersatz der Wiederherstellungskosten ("remediation and response costs"), eine entsprechende Feststellung, Schadenersatz (compensatory dama- ges) und Schadenersatz mit Strafcharakter ("punitative damages") für die Verun- reinigung des Grundwassers, womit es sich um die Verwirklichung von umwelt- rechtlichen Risiken handelt (vgl. Definition von "Environmental Cost-sharing Mat- ters" gemäss Ziffer 12.1.7 lit. b MSPA; act. 3/1; act. 3/17). Mit der Anzeige vom

23. September 2020 hat die Klägerin die Beklagte schriftlich davon in Kenntnis ge- setzt, dass sie im US-Verfahren 1 ("D._____ District 1") eingeklagt wurde, unter Angabe der Verfahrensnummer und unter Beilage einer Kopie der Klage (act. 3/19). Die Verteidigungskosten dieses Verfahrens, die von der E._____ Com- pany einstweilen übernommen wurden, fallen – sofern sie durch die Klägerin zu bezahlen sind (was Gegenstand des US-Verfahrens 9 ["E._____ Company"] bildet)

– unter die Entschädigungspflicht der Beklagten (Ziffer 12.1.1 i.V.m. 12.1.7 lit. a MSPA). Sie sind von der Anzeige umfasst. Die Beklagte war über die Anspruchs- grundlage informiert und erhielt Gelegenheit, sich in das US-Verfahren 1 ("D._____

- 39 - District 1") einzubringen. Somit ist die Klägerin ihrer Anzeigepflicht gemäss Zif- fer 12.1.2 lit. a MSPA rechtzeitig und formgerecht nachgekommen. Ob das US-Ver- fahren unter den Ausschluss von Ziffer 12.1.7 lit. b MSPA fällt, wird in Erwägung 6 geprüft (vgl. act. 16 Rz. 64 ff.; act. 43 Rz. 454). 4.6. Fazit Die Klägerin hat ihren Erstattungsanspruch für das noch hängige US-Verfahren 2 frist- und formgerecht angezeigt. Die Anzeigen für die US-Verfahren 8 und 9 sind verspätet erfolgt. Folglich sind die Leistungsklagen in den Rechtsbegehren Ziffern 2 und 3 abzuweisen. Der Entschädigungsanspruch für die Verteidigungskosten des US-Verfahrens 1 ("D._____ District 1"), die (unter anderem) Gegenstand des US- Verfahrens 9 sind, wurde durch die Klägerin frist- und formgerecht angezeigt.

5. Fristgerechte Einleitung von Gerichtsverfahren durch Klägerin 5.1. Die Klägerin ist der Ansicht, das Erheben einer Feststellungklage über Ent- schädigungsansprüche, die Gegenstand angezeigter, hängiger Verfahren bildeten, sei ausreichend, damit die Beklagte auch über die achtjährige Frist von Ziffer 12.1.2 lit. a MSPA hinaus hafte (act. 1 Rz. 136, Rz. 287 ff.; act. 43 Rz. 143 ff., Rz. 407, Rz. 496 ff.; act. 51 Rz. 15, Rz. 47). Sicherheitshalber leitete sie auch eine unbezif- ferte Forderungsklage ein (act. 1 S. 3). Darauf wurde allerdings seitens des Ge- richts nicht eingetreten, weil der Bestand der Forderung an sich und nicht nur die Höhe der Forderung unbekannt gewesen war (act. 22). Die Beklagte vertritt den Standpunkt, durch das Erheben einer Feststellungsklage werde die achtjährige Frist von Ziffer 12.1.2 lit. a MSPA nicht unterbrochen. Gemäss dem übereinstim- menden Parteiwillen müsse eine Leistungsklage eingereicht werden, mit welcher die Klägerin die geltend gemachten Verluste gegenüber der Beklagten einklage. Eine Feststellungsklage sei bei dieser Ausgangslage untypisch und kaum je von den Parteien antizipiert. Die Beklagte beruft sich zum Beweis ihres Standpunkts auf die Vertragsverhandlungen, insbesondere auf die Top-Management-Intervention (act. 16 Rz. 169 ff.; act. 17/1; act. 44/86-97; act. 47 Rz. 38, Rz. 222 ff.; act. 48/2-3; act. 48/7).

- 40 - 5.2. Das vorliegende Gerichtsverfahren wurde am 30. Mai 2022 rechtshängig, mithin vor dem 2. Juni 2022. Umstritten ist, ob die Erhebung einer Feststellungs- klage ausreichend ist, damit die Verwirkungsfrist von Ziffer 12.1.2 lit. a MSPA nicht eintritt. Wie die Auslegung von Ziffern 12.1.1 f. MSPA gezeigt hat, ist ein allfälliger Erstattungsanspruch durch die Klägerin anzuzeigen, sobald sie in ein konkretes, aktuelles Verfahren involviert wird. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sie ihren Anspruch bereits beziffern kann (vgl. Erwägung 3.4.2 ff.). Damit die Verwirkungs- frist nicht eintritt, ist gemäss Wortlaut von Ziffer 12.1.2 lit. a MSPA die Einleitung gerichtlicher Verfahren mit Bezug auf die relevanten Entschädigungsansprüche in- nerhalb der achtjährigen Frist erforderlich (act. 3/1): "[…] Seller's obligation to indeminify and reimburse for any Seller Envi- ronmental Loss Percentage of the Relevant Environmental Loss shall continue beyond the eighth (8th) anniversary of the Closing Date, provi- ded that the Purchaser Indemnitee commences judicial proceedings in respect of the relevant Reimbursement Claim in accordance with Sec- tion 17.8 within such eight-years period." Dem Wortlaut ist keine Einschränkung hinsichtlich einer spezifischen Art von Ge- richtsverfahren zu entnehmen. Aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung ergibt sich, dass Gegenstand der Gerichtsverfahren jene (noch unklaren) Erstattungsan- sprüche sind, welche der Beklagten vorgängig angezeigt wurden. Demgemäss ist die Einleitung einer Feststellungsklage gemäss objektiver Vertragsauslegung aus- reichend, um den Eintritt der Verwirkung zu verhindern. 5.3. Die Beklagten verweist zum Beweis eines – von dieser objektiven Auslegung

– abweichenden übereinstimmenden tatsächlichen Parteiwillens auf die Korrespon- denz der Vertragsverhandlungen und insbesondere die Top-Management-Inter- vention (act. 44/86-97; act. 47 Rz. 227 ff.; act. 48/2-3; act. 48/7). Aus dieser Korre- spondenz ergibt sich nicht, dass die Beklagte nach Ablauf der achtjährigen Frist nicht mehr haften soll, wenn bis dahin nicht eine bezifferbare Forderung gegenüber der Klägerin vorliegt, die der Beklagten auch angezeigt worden ist. Vielmehr spie- geln sich die unterschiedlichen Interessen der Parteien wieder, die Eingang in den Kompromiss in der endgültigen Version des MSPA gefunden haben (vgl. Erwä- gung 3.4.3). Der Beklagten gelingt der Beweis eines abweichenden tatsächlichen Parteiwillens nicht.

- 41 - 5.4. Folglich ist die Erhebung einer Feststellungsklage geeignet, den Eintritt der Verwirkung zu verhindern, wenn der Klägerin aus Verfahren, in die sie involviert ist, Erstattungsansprüche drohen und sie diese der Beklagten frist- und formgerecht angezeigt hat. Dies ist für die Erstattungsansprüche aus dem US-Verfahren 2 ("G._____ L.P.") sowie für die Verteidigungskosten aus dem US-Verfahren 1 ("D._____ District 1"), die Gegenstand des hängigen US-Verfahrens 9 ("E._____ Company") sind, zu bejahen. Dank der rechtzeitigen Einleitung des vorliegenden Gerichtsverfahrens ist die Verwirkung gemäss Ziffer 12.1.2 lit. a MSPA für diese Ansprüche nicht eingetreten. 5.5. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die fristgerechte Einleitung einer Feststellungsklage ausreicht, um den Eintritt der Verwirkungsfrist für vorgängig an- gezeigte Erstattungsansprüche zu verhindern. Die vorliegende Feststellungsklage wurde rechtzeitig anhängig gemacht. Die angezeigten Erstattungsansprüche aus dem US-Verfahren 2 ("G._____ L.P.") sowie für die Verteidigungskosten aus dem US-Verfahren 1 ("D._____ District 1"), die Gegenstand des noch hängigen US-Ver- fahrens 9 ("E._____ Company") sind, sind nicht verwirkt.

6. Vertraglicher Ausschluss der Haftung 6.1. Schliesslich ist umstritten, ob die von der Klägerin geltend gemachten An- sprüche vertraglich ausgeschlossen wurden. Die Beklagte macht eine ganze Kas- kade von Ausschlüssen geltend. Erstens würde Ziffer 12.1.7 lit. b Abs. 2 MSPA greifen, d.h. Untersuchungs-, Sanierungs- oder Eindämmungskosten an den Standorten …, …, C._____, …, …, C._____, und …, …, C._____, seien vertraglich ausgeschlossen (act. 16 Rz. 64 ff., Rz. 73 ff., Rz. 150 ff.; act. 47 Rz. 176 f., Rz. 257, Rz. 268 ff.). Zweitens sei ein Teil der Umweltverschmutzungen der US-Verfahren 1 ("D._____ District 1") und 2 ("G._____ L.P.") möglicherweise erst nach dem Vollzug der Transaktion im Jahr 2014 eingetreten bzw. habe sich nachträglich verschlim- mert, sodass sie unter die Ausschlüsse von Ziffer 12.1.3 lit. a MSPA fallen würden (sog. "Carve-out"; act. 47 Rz. 175, Rz. 258, Rz. 273 f., Rz. 279 ff., Rz. 345 ff.). Drit- tens hätten die US-Behörden nach 2014 eine Verschärfung der Grenzwerte für um- weltgefährdende Stoffe verfügt, weshalb die Qualifikation als rechtswidrige Ver- schmutzung Folge einer nachträglich geänderten Rechtslage sei, was gemäss Zif-

- 42 - fer 1.1.3 lit. b MSPA ausgeschlossen werde ("Carve-out"; act. 47 Rz. 175, Rz. 259, Rz. 275 f., Rz. 282). Viertens sei die Erstattungspflicht ausgeschlossen, wenn eine behördlich auferlegte Verpflichtung oder eine vertragliche Pflicht nach Ziffer 12.1 MSPA nicht vollständig erfüllt worden sei (Ziffer 12.1.3 lit. c MSPA; "Carve-out"; act. 47 Rz. 260). Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, der Ausschluss in Ziffer 12.1.7 lit. b MSPA beziehe sich nur auf Kosten für die Altlastenbereinigung der Standorte der A3._____ Inc. selbst. Beim US-Verfahren 1 ("D._____ District 1") gehe es aber um die Bereinigung und Sanierung der Anlagen des D._____ Districts, welche durch die Freisetzung toxischer Chemikalien durch die Tätigkeit an den Standorten der A3._____ Inc. freigesetzt worden seien (act. 43 Rz. 262 ff., Rz. 454, Rz. 458). Die Behauptung, dass verschärfte Grenzwerte seitens der US-Behörden eingeführt worden seien, bestreitet sie (act. 51 Rz. 97). Ebenso die Behauptung, dass die A3._____ Inc. den Schaden durch eigenes, andauerndes Verhalten vergrössert habe (act. 51 Rz. 98). Betreffend die Ausschlüsse von Ziffer 12.1.3 MSPA ("Carve- outs") weist sie darauf hin, dass diese nicht die Frage der Schadloshaltungspflicht sondern den Umfang bzw. das Mass der Mithaftung seitens der Beklagten betreffen würden, was nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei (act. 51 Rz. 120 ff.). 6.2. In Ziffer 12.1.7 MSPA werden Begriffe definiert, welche für die gesamte Zif- fer 12.1 MSPA gelten sollen. In lit. b wird der Begriff "Environmental Cost-sharing Matters" definiert. Dabei wird im zweiten Absatz folgendes festgehalten (vgl. auch Erwägung 3.3.3): "For the avoidance of doubt, Environmental Cost-sharing Matters does not include any costs for investigation, remediation or containment of environmental conditions at the following existing or former sites of B2._____ Inc.: (A) …, …, C._____, (B) …, …, C._____ and (C) …, …, C._____." Die Parteien sind sich hinsichtlich des Verständnisses dieses Absatzes uneinig. Ein übereinstimmender tatsächlicher Wille wird nicht behauptet und ist auch nicht er- sichtlich, weshalb die Bestimmung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen ist. Ge- mäss dem Wortlaut sind sämtliche Kosten für die Untersuchung, Sanierung oder

- 43 - Eindämmung an den bestehenden oder früheren Standorten von B2._____ Inc. ausgenommen. Unter die Ausnahme fallen demgemäss nur Kosten, die durch Ar- beiten entstehen, welche direkt an den (bestehenden und ehemaligen) B2._____ Inc.-Standorten vorgenommen werden. Nicht erfasst von dieser Ausnahme sind Kosten, die Dritten entstehen, weil sich die Umweltverschmutzung des Bodens an den Standorten der B2._____ Inc. auf sie auswirkt. Als Beispiel sei die im Raum stehende Grundwasserverschmutzung genannt. Angesichts des sorgfältig verhan- delten Vertrags ist davon auszugehen, dass der Wortlaut sehr bewusst so eng for- muliert wurde. Ein abweichendes Verständnis ist mit Sinn und Zweck der Bestim- mung und den Gegebenheiten bei Vertragsschluss nicht vereinbar. Denn es geht ja gerade um Entschädigungsansprüche, die aus einer Umweltverschmutzung her- aus entstehen und die beim Vertragsschluss nicht abschätzbar waren. Die der Klä- gerin allfällig zuordenbare Umweltverschmutzung wird immer mit den konkreten Standorten der B2._____ Inc. in Zusammenhang gebracht werden. Bei einem sol- chen Verständnis der Ausnahmebestimmung würde sich die Frage stellen, ob es überhaupt Anwendungsfälle für Ziffer 12.1 MSPA gäbe. Zumindest für einen Gross- teil der denkbaren Anwendungsfälle würde die Bestimmung ihres Sinngehalts ent- leert. Nach Treu und Glauben ist daher nicht davon auszugehen, dass die Klägerin einer solchen Klausel zugestimmt hätte. Somit erweist sich die Auslegung nach dem Wortlaut als zutreffend und ihr ist zu folgen. Dementsprechend fallen weder das US-Verfahren 1 ("D._____ District 1") noch das US-Verfahren 2 ("G._____ L.P.") unter die Ausnahmebestimmung von Ziffer 12.1.7 lit. b Abs. 2 MSPA. 6.3. Ziffer 12.1.3 MSPA sieht folgende Anspruchsausschlüsse vor (act. 3/1): "12.1.3 Certain exclusions of claim Without prejudice to any other provisions of this Section 12.1, Purchaser shall not have a claim against Seller under Section 12.1.1 if and to the extent that (a) the circumstances underlying the Relevant Environmental Loss were caused (verursacht oder mitverursacht) or aggravated after the Closing Date by any negligent or wilful misconduct of Purchaser, … [B2._____ Inc.] or any other Purchaser Affiliate or by the fact that Purchaser, B2._____ Inc. or any other Purchaser Affiliates have failed after the Closing Date to take the reasonable steps to avoid or mitigate the Relevant Environmental Loss;

- 44 - (b) the Relevant Environmental Loss results from or is increased by the passing of, or any change in, after the Closing Date, any statutory or other generally-applicable Law or administrative practice of any Authority; or (c) Purchaser, B2._____ Inc. or any other Purchaser Affiliates have failed after the Closing Date to fully comply with (i) any obligations under any decision of a competent Authority or (ii) the provisions of this Section 12.1, in each case of item (i) or (ii) unless such non-compliance has not prejudiced Seller." Zwischen den Parteien ist das Verständnis der Bestimmung nicht umstritten, son- dern, ob konkrete Anspruchsausschlüsse vorliegen. Die Beklagte trägt hierfür die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweislast (Art. 8 ZGB; vgl. Er- wägung 3.3.2). Bezüglich der behaupteten, seit dem Jahr 2014 andauernden Ver- schmutzung, die von den Standorten …, … und …, …, ausgehe, verweist sie auf die angepasste Klage vom 31. Juli 2020 im US-Verfahren 1 ("D._____ District 1") und die dort erhobenen Vorwürfe (act. 3/17). Das Verfahren ist mittlerweile unbe- strittenermassen durch Vergleich abgeschlossen. Der Inhalt des Vergleichs ist dem Gericht nicht bekannt. Da es sich bei der Klage um eine blosse Parteibehauptung handelt, ist weder erwiesen, dass das Verhalten der A3._____ Inc. nach Vertrags- schluss zur Entstehung oder Vergrösserung des Schadens beigetragen hat, noch, dass die Verschärfung von Grenzwerten Ursache der neuen, vorgeworfenen Um- weltbelastungen ist (vgl. act. 3/17; act. 47 Rz. 281 f.). Weitere Ausschlüsse werden im US-Verfahren 1 ("D._____ District 1") nicht geltend gemacht (vgl. act. 47 Rz. 279 ff.). Somit fällt die diesem US-Verfahren zugrundeliegende Forderung nicht unter die Ausschlusstatbestände. Hinzu kommt, dass vorliegend nur noch über die allenfalls drohenden Verteidigungskosten aus dem US-Verfahren 1 ("D._____ Dis- trict 1"; vgl. act. 44/126) zu befinden ist, welche Gegenstand des US-Verfahrens 9 ("E._____ Company") bilden. Die Beklagte legt nicht dar, inwiefern sich die An- spruchsausschlüsse auch auf angefallene Verteidigungskosten beziehen könnten. Folglich kommen die Ausschlussbestimmung von Ziffer 12.1.3 MSPA hier nicht zur Anwendung. Bezüglich des US-Verfahrens 2 ("G._____ L.P.") macht die Beklagte geltend, sie wisse nicht, ob die Klägerin überhaupt mit Kostenfolgen zu rechnen habe und es sei auch unklar, ob der Anwendungsfall von Ziffer 12.1.3 lit. a MSPA zur Anwen-

- 45 - dung komme. Es stehe nicht fest, dass Verunreinigungen auch nach 2014 einge- treten seien (act. 47 Rz. 288 ff.). Mithin stellt sie die blosse Vermutung eines mög- lichen Anspruchsausschlusses auf, was keine substantiierte Behauptung darstellt. Weitere Anspruchsausschlüsse macht sie nicht geltend. Entsprechend ist auch in diesem Verfahren nicht von Anspruchsausschlüssen gemäss Ziffer 12.1.3 MSPA auszugehen. 6.4. Zusammengefasst kommen weder im US-Verfahren 1 ("D._____ District 1") noch im US-Verfahren 2 ("G._____ L.P.") Ausnahmebestimmung gemäss Zif- fern 12.1.3 und 12.1.7 lit. b Abs. 2 MSPA zur Anwendung.

7. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen 7.1. Die Parteien haben miteinander am 30. Januar 2014 das MSPA, einen Akti- enkaufvertrag, abgeschlossen. In Ziffer 12.1 MSPA wurde die Mithaftung der Be- klagten für allfällige Entschädigungskosten vorgesehen, welche die Klägerin aus umweltrechtlicher Haftung infolge des Unternehmenskaufs treffen könnten. Die Klägerin macht die vorliegende Feststellungsklage anhängig, um den in Zif- fer 12.1.2 lit. a MSPA vorgesehenen Eintritt der Verwirkung zu verhindern, für mitt- lerweile bekannte, drohende, aber noch nicht abschliessend feststehende Entschä- digungsansprüche. Im Rahmen einer Klageerweiterung dehnt sie die Klage aus und macht neu auch zwei Leistungsklagen anhängig. Die Klageerweiterung ist zu- lässig. Auf die (erweiterte) Feststellungsklage ist teilweise nicht einzutreten und teil- weise ist sie infolge Wegfalls des Feststellungsinteresses als gegenstandslos ab- zuschreiben. Der Verfahrensgegenstand beschränkt sich auf die noch hängigen US-Verfahren 2 ("G._____ L.P.") und 9 ("E._____ Company"), auf Entschädigungs- ansprüche, die mit den US-Verfahren 3 ("J._____ Company"), 4 ("Town of L._____"), 5 ("N._____ Corp.") und 6 ("P._____ Corp.") zusammenhängen, sowie auf das US-Verfahren bzw. die Notifikation 7 ("EPA"). 7.2. Um die Frage der Mithaftung der Beklagten zu beantworten, sind die Zif- fern 12.1.1 f. MSPA auszulegen. Die Beklagte haftet der Klägerin nur für tatsächlich entstandenen Schaden. Die Klägerin hat den Erstattungsanspruch jedoch anzuzei- gen, sobald die Klägerin oder eine ihrer Tochtergesellschaften in ein konkretes,

- 46 - aktuelles Verfahren involviert werden, damit sich die Beklagte in das jeweilige Ver- fahren einbringen kann ("Reimbursement Claim"). Die Anzeige hat innert acht Jah- ren ab Vertragsschluss zu erfolgen, d.h. bis zum 2. Juni 2022 ("Closing Date"). In- nert dieser Frist muss auch ein Gerichtsverfahren eingeleitet werden, ansonsten der Anspruch der Klägerin verwirkt. Aufgrund dieses Auslegungsergebnisses ent- fällt die Haftung für das US-Verfahren bzw. die Notifikation 7 ("EPA"), da bis zum Fristablauf kein konkretes Verfahren eingeleitet wurde. Dasselbe gilt für allfällige Regressansprüche, welche mit den US-Verfahren 3-6 in Zusammenhang stehen. Die US-Verfahren 8 und 9 wurden verspätet angezeigt, weshalb die Leistungskla- gen im modifizierten Rechtsbegehren Ziffern 2 und 3 abzuweisen sind. Demgegen- über ist die Anzeige des US-Verfahren 2 ("G._____ L.P.") rechtzeitig und formge- recht erfolgt. Ausserdem geht es im US-Verfahren 9 teilweise um Verteidigungs- kosten, die im US-Verfahren 1 ("D._____ District 1") entstanden sind. Diese Vertei- digungskosten sind von der Anzeige des US-Verfahrens 1 ("D._____ District 1") vom 23. September 2020 umfasst, welche frist- und formgerecht erfolgte. Durch die Einleitung der Feststellungsklage, die rechtzeitig anhängig gemacht wurde, sind diese Ansprüche nicht verwirkt. Die Ausnahmebestimmungen gemäss Zif- fern 12.1.3 und 12.1.7 lit. b MSPA kommen nicht zur Anwendung. Folglich ist die Entschädigungspflicht der Beklagten aus Ziffer 12.1.1 MSPA für tatsächlich ent- standenen Schaden, den die Klägerin aus dem US-Verfahren 2 ("G._____ L.P.") oder dem US-Verfahren 9 ("E._____ Company") – beschränkt auf die Verteidi- gungskosten des US-Verfahrens 1 ("D._____ District 1") – erleiden wird, festzustel- len.

8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (aArt. 96 i.V.m. Art. 407f ZPO und § 199 Abs. 1 GOG). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert wurde bislang auf CHF 2'500'000.– geschätzt. Nach Klageerweiterung ist von einem ge- schätzten Streitwert von CHF 3'500'000.– auszugehen (vgl. Art. 91 und Art. 93 Abs. 1 ZPO; act. 22; act. 43 S. 2 f.; act. 47 S. 2). Aufgrund der Komplexität des vor-

- 47 - liegenden Falls rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr für den erhöhten Bearbei- tungsaufwand um 20 % zu erhöhen. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf CHF 66'900.– festzusetzen. Die Prozesskosten sind nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Die Klägerin unterliegt mit ihren Rechtsbegehren im Umfang von rund 80 %. Ausgangsgemäss ist die Gerichtsgebühr daher zu 80 % der Klägerin und zu 20 % der Beklagten aufzuerlegen. Die Gerichtskosten sind mit den geleisteten Vorschüs- sen der Klägerin (total CHF 61'000.–) zu verrechnen (aArt. 111 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 407f ZPO). Für die der Beklagten auferlegten Kosten, die mit Vorschüssen der Klägerin verrechnet werden, ist der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (aArt. 111 Abs. 2 i.V.m. Art. 407f ZPO). 8.2. Parteientschädigungen Die Höhe der Anwaltsgebühr bestimmt sich nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. aArt. 96 und Art. 407f ZPO). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Beim vorliegenden Streitwert beträgt die nach § 4 Abs. 1 AnwGebV ermittelte Grundge- bühr CHF 56'400.–. Unter Berücksichtigung der Komplexität des Falls, des Auf- wands für die Vergleichsverhandlung, die zweiten Rechtsschriften und die Stellung- nahmen zu den Noven rechtfertigt es sich, die Gebühr um die Hälfte auf CHF 84'600.– zu erhöhen (§ 4 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV). Die Parteientschädigung ist nach dem Umfang des Obsiegens zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Die Klägerin obsiegt – wie vorstehend ausgeführt – im Umfang von 20 %, die Beklagte demgegenüber im Umfang von 80 %. Insgesamt überwiegt das Obsiegen der Beklagten jenes der Klägerin um 60 %. Ausgangsge- mäss ist der Beklagten eine entsprechend reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 50'760.– zuzusprechen. Das Handelsgericht beschliesst:

1. Auf das Feststellungsbegehren (Rechtsbegehren Ziffer 1) wird im Umfang der mit den modifizierten Rechtsbegehren Ziffern 2 und 3 eingeklagten An-

- 48 - waltskosten der Verfahren D._____ District gegen R._____ Inc., A3._____ Inc., et al. (Verfahren Nr. 7 ["D._____ District 2"]; US-Verfahren 8) und E._____ Company gegen A3._____ Inc., et al. (Verfahren Nr. 8 ["E._____ Company"]; US-Verfahren 9) nicht eingetreten.

2. Das Feststellungsbegehren (Rechtsbegehren Ziffer 1) wird hinsichtlich fol- gender US-Verfahren als gegenstandslos erledigt abgeschrieben: D._____ District gegen F._____ Inc., A3._____ Inc., et al. (Verfahren  Nr. 1 ["D._____ District 1"]; US-Verfahren 1) D._____ District gegen J._____ Company, et al.; J._____ Company  gegen K._____ LLC, A3._____ Inc., et al. (Verfahren Nr. 3 ["J._____ Company"]; US-Verfahren 3) Town of L._____ gegen J._____ Company, et al.; J._____ Company,  et al. gegen G._____ L.P., A3._____ Inc., et al. (Verfahren Nr. 4 ["Town of L._____"]; US-Verfahren 4) United States of America gegen M._____ Corp. und N._____ Corp.  (nachfolgend: N._____ Corp.); N._____ Corp. gegen G._____ L.P. L.P., B2._____ Inc., et al. (Verfahren Nr. 5 ["N._____ Corp."]; US-Ver- fahren 5) O._____ Co., et al. gegen P._____ Corp., et al.; P._____ Corp. gegen  Q._____ Inc., B2._____ Inc., et al. (Verfahren Nr. 6 ["P._____ Corp."]; US-Verfahren 6) D._____ District gegen R._____ Inc., A3._____ Inc., et al. (Verfahren  Nr. 7 ["D._____ District 2"]; US-Verfahren 8) im Übrigen

3. Schriftlich Mitteilung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Das Handelsgericht erkennt:

Erwägungen (67 Absätze)

E. 1 D._____ District gegen F._____ Inc., A3._____ Inc., et al. (Verfahren Nr. 1 ["D._____ District 1"]; US-Verfahren 1)

E. 1.1 Zuständigkeit Vorliegend haben beide Parteien ihren Sitz in der Schweiz. Verfahrensgegenstand bilden einige Ziffern des MSPA, in denen die Haftung der Beklagten für Umwelt- schäden im Zusammenhang mit dem Verkauf der A2._____. an die Klägerin gere- gelt werden. Neben den Parteien sind auch die Muttergesellschaft der Klägerin, A6._____ AG, (sog. "Co-Obligor"), und die A8._____ GmbH [Deutschland], (sog. "Local Purchaser"), Vertragsparteien des MSPA. Da eine Vertragspartei ihren Sitz in Deutschland hat und Haftungsfragen im Zusammenhang mit dem Verkauf von ausländischen Gesellschaften Vertragsgegenstand sind, besteht ein relevanter Auslandsbezug. Es liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Die örtliche Zuständig- keit beurteilt sich nach dem LugÜ, weil die Beklagte ihren Sitz in der Schweiz hat und es sich um eine internationale Zivil- und Handelssache handelt (Art. 1 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 1 LugÜ). Ziffer 17.8 MSPA sieht die ausschliessli- che Zuständigkeit der Gerichte in Zürich 1 vor (act. 3/1). Diese Gerichtsstandsver- einbarung ist im Lichte von Art. 23 LugÜ nicht zu beanstanden. Folglich ist das Handelsgericht des Kantons Zürich zur Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit wird von der Beklagten auch ausdrücklich an- erkannt (act. 16 Rz. 2). Die sachliche Zuständigkeit stützt sich auf Art. 6 Abs. 1 und aAbs. 2 i.V.m. Art. 407f ZPO e contrario sowie § 44 lit. b GOG und ist ebenfalls gegeben.

E. 1.2 Klageänderung

E. 1.2.1 Gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung zulässig, wenn der ge- änderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und entweder mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder die Gegenpartei zustimmt. Die anwendbare Verfahrensart ist für jeden An-

- 12 - spruch separat zu ermitteln. Liegt eine Klageerweiterung vor, so ist auf den Ge- samtstreitwert abzustellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 ZPO).

E. 1.2.2 Mit der Klage verlangt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte ihr aus dem MSPA eine Entschädigung zu bezahlen habe für sämtliche Verpflichtun- gen, die sich aus oder im Zusammenhang mit folgenden Verfahren ergeben würden (act. 1 S. 2):

E. 1.2.3 Durch die Klageänderung erhöht sich der Gesamtstreitwert auf CHF 3'500'000.– (Art. 93 Abs. 1 ZPO; vgl. Erwägung 8.1). Die Ansprüche sind ge- samthaft im ordentlichen Verfahren zu beurteilen (Art. 243 Abs. 1 ZPO e contrario). Ausserdem liegt sämtlichen Ansprüchen die Frage zugrunde, ob die Beklagte ge- stützt auf Ziffer 12.1 MSPA haftet, womit die Ansprüche in einem sachlichen Zu- sammenhang zueinander stehen. Die Klageerweiterung ist gemäss Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO zulässig.

E. 1.3 Feststellungsinteresse

E. 1.3.1 Mit der Feststellungsklage verlangt die klagende Partei die gerichtliche Fest- stellung, dass ein Recht oder ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht (Art. 88 ZPO). Jede Feststellungsklage setzt ein Feststellungsinteresse voraus. Die klagende Partei muss mithin dartun, dass sie ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung hat. Dabei handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Fällt das Rechtsschutzinteresse im Laufe des Verfahrens dahin, ist die Klage als gegenstandslos abzuschreiben (BGE 146 III 416 E. 7.4 m.w.H.). Ein Feststellungsinteresse fehlt in der Regel, wenn der klagenden Partei eine Leis- tungs- oder Gestaltungsklage zur Verfügung steht, die sofort eingereicht werden kann und die es ihr erlauben würde, direkt die Beachtung des Rechts oder die Er- füllung der Forderung zu erwirken. In diesem Sinne ist die Feststellungsklage im Verhältnis zu einer Leistungs- oder Gestaltungsklage subsidiär (BGE 135 III 378 E. 2.2 = Pra 98 [2009] Nr. 138; Urteil 4A_322/2021 E. 2.1 m.w.H.). Nur sehr einge- schränkt kann ein selbständiges Feststellungsinteresse bestehen, beispielsweise wenn es darum geht, nicht nur die fällige Leistung zu erhalten, sondern die Gültig- keit des ihr zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses auch für dessen künftige Ab- wicklung feststellen zu lassen (BGE 97 II 371 E. 2; 84 II 685 E. 2). Ebenso wurde ein selbstständiges Feststellungsinteresse angenommen, wenn für längere Zeit nicht auf Leistung oder nicht auf vollen Schadenersatz geklagt werden kann (BGE 123 III 49 E. 1a; 118 II 254 E. 1c = Pra 82 [1993] Nr. 110; 114 II 253 E. 2a = Pra 78 [1989] Nr. 73; 99 II 172 E. 2). Schliesslich anerkannte das Bundesgericht ein selbst- ständiges Feststellungsinteresse, wenn die Parteien nur in der grundsätzlichen Frage des Bestehens einer Verpflichtung uneinig sind, aber die Erfüllung der Leis-

- 14 - tung auf blosse Feststellung hin zweifelsfrei gesichert ist. Das trifft in der Regel dann zu, wenn die beklagte Partei eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist (BGE 135 III 378 E. 2.4 = Pra 98 [2009] Nr. 138; 97 II 371 E. 2). Die Ausnahmen vom Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage müssen restriktiv ausgelegt werden, ansonsten eine Ungewissheit über den einzuschlagenden Rechtsweg ge- schaffen würde (BGE 135 III 378 E. 2.4 = Pra 98 [2009] Nr. 138; Urteile 4A_322/2021 E. 2.1; 4A_279/2020 E. 2.1; 4A_508/2016 E. 3.1 = Pra 107 [2018] Nr. 131, nicht publ. in BGE 143 III 348).

E. 1.3.2 Die Klägerin begründet ihr Feststellungsinteresse damit, dass sie in den USA in verschiedene Verfahren involviert sei, in denen es um ihre potentielle Haftung gehe. Diese US-Verfahren habe sie der Beklagten gemäss Ziffer 12.1.2 lit. a MSPA angezeigt. Die Verfahren seien grösstenteils noch pendent und der konkrete Haf- tungsbetrag stehe erst nach Abschluss der betreffenden Gerichtsverfahren in den USA fest. Entsprechend sei zum Zeitpunkt der Klageeinleitung eine Leistungsklage nicht möglich gewesen (act. 1 Rz. 49 ff.). Die Beklagte macht geltend, mangels ent- standener Verluste innerhalb von acht Jahren nach dem Closing bestehe kein ver- traglicher Anspruch der Klägerin. Folglich fehle ein entsprechendes Rechtsschut- zinteresse und daher auch das Feststellungsinteresse (act. 16 Rz. 23 f.). Das hie- sige Gericht bejahte der klägerischen Begründung folgend mit Beschluss vom

16. Januar 2023 das Feststellungsinteresse und trat auf die Klage ein. Es hielt fest, dass die Bedeutung und Tragweite der vereinbarten Mithaftung der Beklagten zu klären sei. Die Klägerin habe die möglichen Kosten, für die die Beklagte mithaften soll, im einzelnen umschrieben und die betroffenen US-Verfahren konkret bezeich- net, sodass das Feststellungsbegehren auch genügend bestimmt sei (act. 22 E. 5.2). Eine unbezifferte Forderungsklage sei unzulässig, da die Unmöglichkeit der Forderungsbezifferung nicht Folge eines Informationsdefizits hinsichtlich bereits eingetretener Umstände sei, sondern der Bestand der Forderung an sich unbe- kannt sei (act. 22 E. 5.1).

E. 1.3.3 Seit dem Beschluss vom 16. Januar 2023 haben sich die tatsächlichen Ver- hältnisse verändert. Einerseits kam es zur Klageerweiterung (vgl. Erwägung 1.2), andererseits wurde ein Grossteil der US-Verfahren inzwischen beendet.

- 15 -

E. 1.3.3.1 Mit der Klageerweiterung klagt die Klägerin die bislang angefallenen An- waltskosten der US-Verfahren 8 ("D._____ District 2") und 9 ("E._____ Company") ein (Rechtsbegehren Ziffer 2 und 3). Diese US-Verfahren sind auch Teil des modi- fizierten Feststellungsbegehrens (Rechtsbegehren Ziffer 1 lit. a und lit. h), welches sich auf sämtliche Verpflichtungen – namentlich auch auf Anwaltskosten – bezieht. Folglich ist in diesem Umfang auf die (erweiterte) Feststellungsklage nicht einzu- treten.

E. 1.3.3.2 In den US-Verfahren 1 ("D._____ District 1") und 8 ("D._____ District 2") wurde unter anderem die A3._____ Inc. eingeklagt. Die US-Verfahren wurden ge- mäss Angaben der Parteien durch Vergleich erledigt (act. 47 Rz. 135 ff.; act. 48/8- 9; act. 51 Rz. 76 f.). Ab diesem Zeitpunkt wäre es der Klägerin möglich gewesen, allfällige, von ihr zu bezahlende Entschädigungskosten konkret zu beziffern. Da es sich beim Vergleich um ein echtes Novum handelt (aArt. 229 Abs. 2 lit. a ZPO i.V.m. Art. 407f ZPO), hätte die Klägerin neu eine Leistungsklage einreichen kön- nen (vgl. Art. 227 Abs. 1 ZPO). Dies hat sie jedoch nur in Bezug auf die im US- Verfahren 8 ("D._____ District 2") bereits angefallenen Verteidigungskosten getan (act. 43 Rz. 50 f.). Folglich ist ihr Feststellungsinteresse im Umfang der beiden US- Verfahren entfallen und die Klage ist diesbezüglich als gegenstandslos erledigt ab- zuschreiben.

E. 1.3.3.3 Die US-Verfahren 3 ("J._____ Company"), 4 ("Town of L._____"), 5 ("N._____ Corp.") und 6 ("P._____ Corp.") wurden allesamt mit Vergleich unter den Hauptparteien erledigt und die Klägerin bzw. ihre Tochtergesellschaften wurden bislang nicht zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet (act. 47 Rz. 126; act. 51 Rz. 78 ff.). Im Umfang der vorstehenden US-Verfahren entfällt das Feststellungsin- teresse und die Klage ist entsprechend als gegenstandslos abzuschreiben. Frag- lich ist, ob durch die Anzeige der möglichen Entschädigungsansprüche, die der Klä- gerin aus den vorstehend erwähnten US-Verfahren entstehen könnten (sog. "reim- bursement claims"), auch allfällig später entstehende, mit diesen Verfahren zusam- menhängende (Regress-)Ansprüche abgedeckt sein werden. Diese Frage ist durch Auslegung von Ziffer 12.1 MSPA zu beantworten (vgl. Erwägung 3.4). Folglich be- steht eine Ungewissheit, deren Fortdauer der Klägerin nicht mehr zugemutet, und

- 16 - die durch die gerichtliche Auslegung beseitigt werden kann. In diesem Umfang ist das Feststellungsinteresse zu bejahen.

E. 1.3.3.4 Die US-Verfahren 2 ("G._____ L.P.") und 9 ("E._____ Company") sind – soweit ersichtlich – noch hängig (act. 43 Rz. 291; act. 47 Rz. 345 f.; act. 51 Rz. 82 ff.; act. 55 Rz. 8). Ausserdem wird die Klägerin im US-Verfahren bzw. der Notifika- tion 7 ("EPA") nach wie vor als potentiell verantwortliche Partei ins Auge gefasst (act. 51 Rz. 86 f.; act. 52/130; act. 55 Rz. 21). Der Ausgang dieser US-Verfahren und die für die Klägerin zu erwartenden Kostenfolgen sind aktuell nicht absehbar. Davon ausgenommen sind die bis zum 31. Januar 2024 angefallenen hälftigen Ver- teidigungskosten im US-Verfahren 9 ("E._____ Company"), die mit separater Leis- tungsklage geltend gemacht werden. In diesem Umfang ist das Feststellungsinter- esse nicht gegeben und ist auf die erweiterte Feststellungsklage teilweise nicht ein- zutreten (vgl. Erwägung 1.2). Für den Fall, dass die Klägerin aus diesen drei US- Verfahren mit Kosten konfrontiert sein sollte, ist zwischen den Parteien umstritten, ob die Beklagte aus dem MSPA mithaftet. Sofern dies bejaht würde, könnte die Klägerin allfällige Entschädigungsansprüche grundsätzlich hälftig auf die Beklagte abwälzen. Dann wäre seitens der Klägerin mit einem deutlich geringeren Kostenri- siko zu rechnen. Daher besteht für die Klägerin bezüglich der Mithaftung der Be- klagten eine Ungewissheit, deren Fortdauer ihr nicht mehr zugemutet werden kann. Diese Ungewissheit kann durch ein gerichtliches Feststellungsurteil beseitigt wer- den. Das Feststellungsinteresse ist in diesem Umfang zu bejahen.

E. 1.3.4 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass das für die Erhebung einer Feststel- lungsklage erforderliche Feststellungsinteresse nur teilweise gegeben ist. Im Um- fang der mit Rechtsbegehren Ziffern 2 und 3 erhobenen Leistungsklagen ist auf die (erweiterte) Feststellungsklage nicht einzutreten. Im Umfang der bereits beendeten US-Verfahren 1 ("D._____ District 1"), 3 ("J._____ Company"), 4 ("Town of L._____"), 5 ("N._____ Corp."), 6 ("P._____ Corp.") und 8 ("D._____ District 2") ist das Feststellungsinteresse nicht mehr gegeben und ist die Klage ist insoweit als gegenstandslos abzuschreiben. Fraglich bleibt mit Blick auf die US-Verfahren 3 ("J._____ Company"), 4 ("Town of L._____"), 5 ("N._____ Corp.") und 6 ("P._____ Corp.") einzig, ob damit zusammenhängende Entschädigungsansprüche unter die

- 17 - Haftung der Beklagten gemäss Ziffer 12.1 MSPA fallen und wie es bezüglich der Mithaftung in den noch hängigen US-Verfahren 2 ("G._____ L.P.") und 9 ("E._____ Company") sowie dem US-Verfahren bzw. der Notifikation 7 ("EPA") aussieht. In diesem Umfang ist ein Feststellungsinteresse zu bejahen.

E. 1.4 Bestimmtheit des Feststellungsbegehrens Die Beklagte macht geltend, das Feststellungsbegehren der Klägerin sei zu unbe- stimmt, zu unklar und zu weitgehend. Die Klägerin verlange mit ihrem Feststel- lungsbegehren die Feststellung der Haftung der Beklagten in einem Umfang, der teilweise ausdrücklich unter die Ausschlussklauseln des MSPA falle. Ausserdem beziehe sich das Feststellungsbegehren auch auf künftige, im Zusammenhang mit den angezeigten US-Verfahren stehende Forderungen (act. 47 Rz. 272 ff.). Dies- bezüglich kann auf Erwägung 5.2.2 des Beschlusses vom 16. Januar 2023 verwie- sen werden. Die erforderliche Bestimmtheit des Feststellungsbegehrens wurde be- jaht, mit dem Hinweis, dass die Bestimmtheit nicht davon abhängig zu machen sei, ob die Klage voraussichtlich Erfolg haben werde. Diese Erwägung beansprucht weiterhin Gültigkeit, auch mit Blick auf die Ausschlussklauseln (act. 22 E. 5.2.2).

E. 1.5 Übrige Prozessvoraussetzungen Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Weiterungen Anlass. Auf die Klage ist unter Berücksichtigung der vorstehend umschriebenen Ausnahmen einzutreten.

2. Anwendbares Recht und Qualifikation des Vertragsverhältnisses Die Parteien (sowie die A6._____ AG ["Co-Obligor"] und die A8._____ GmbH [Deutschland] ["Local Purchaser"]) haben im MSPA den Verkauf aller Aktien und anderen Beteiligungen der A2._____ von der Beklagten an die Klägerin gegen Be- zahlung eines Kaufpreises vereinbart. Es handelt sich um einen Aktienkaufvertrag (sog. Share Deal), auf den zufolge Rechtswahl und mangels Vorliegen von ein- schlägigen Staatsverträgen Schweizer Recht anzuwenden ist (Ziffer. 17.7 MSPA; Art. 116 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 IPRG). Folglich gilt primär das

- 18 - vertraglich Vereinbarte, subsidiär kommen die gesetzlichen kaufvertraglichen Be- stimmungen zur Anwendung (Art. 19 Abs. 1 OR und Art. 184 ff. OR).

3. Gewährleistungsrechte des Verkäufers – Auslegung von Ziffer 12.1 MSPA

E. 2 G._____ L.P. und H._____ LLC gegen I._____ Commission, B2._____ Inc., et al. (Verfahren Nr. 2 ["G._____ L.P."]; US-Verfahren 2) und damit zusam- menhängende Klagen

E. 3 D._____ District gegen J._____ Company, et al.; J._____ Company gegen K._____ LLC, A3._____ Inc., et al. (Verfahren Nr. 3 ["J._____ Company"]; US-Verfahren 3) und damit zusammenhängende Klagen (unter anderem das Verfahren Nr. 4).

E. 3.1 Unbestrittener Sachverhalt

E. 3.1.1 Der Aktienkaufvertrag, das MSPA, datiert vom 30. Januar 2014. Die Klägerin kaufte von der Beklagten deren A2._____. Teil der A2._____ war die B2._____ Inc. (heute: A3._____ Inc.), welche über Standorte (unter anderem) im …, C._____ [Bundesstaat in den USA], verfügt, insbesondere die … in …, C._____ (nachfol- gend: …), sowie die …, Towns of North L._____, L._____, and …, …, C._____ (nachfolgend: …). Bereits vor Abschluss des MSPA hatte die zuständige Umwelt- behörde EPA festgestellt, dass diese Gebiete möglicherweise mit gefährlichen Ma- terialien belastet sein könnten und die B2._____ Inc. am 31. Juli 2013 über eine potentielle Verantwortlichkeit für Umweltschäden informiert (act. 3/15). Ausserdem war ein umweltrechtlich motiviertes US-Verfahren (State of C._____ gegen H._____ LLC; H._____ LLC gegen S._____ Corp., vereinigt unter der Verfahrens Nr. 10) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits rechtshängig, wobei die B2._____ Inc. bzw. A3._____ Inc. nicht Teil dieses Verfahrens war (vgl. Zif- fer 12.1.7 lit. d [i] MSPA; act. 3/1). Mithin erfolgte der Vertragsschluss in Kenntnis der umweltrechtlichen Risiken, welche eine allfällige Haftung bzw. Pflicht zur Alt- lastensanierung oder Kostenübernahme auslösen könnten. Dieser Umstand fand in Ziffer 12.1 MSPA Eingang in den Kaufvertrag (act. 1 Rz. 3 ff., Rz. 110, Rz. 227 ff.; act. 3/1; act. 3/15; act. 16 Rz. 30 ff., Rz. 188; act. 43 Rz. 3 ff.; act. 47 Rz. 45). Der Vollzug des MSPA erfolgte am 2. Juni 2014 (sog. "Closing"; act. 1 Rz. 20; act. 16 Rz. 41). Folglich ist die achtjährige Frist gemäss Ziffer 12.1.2 lit. a MSPA am 2. Juni 2022 abgelaufen (act. 1 Rz. 20; act. 16 Rz. 43).

E. 3.1.2 Die A3._____ Inc. (ehemals B2._____ Inc.) ist als Beklagte in die US-Ver- fahren 2 ("G._____ L.P.") und 9 ("E._____ Company") involviert (act. 3/21; act. 44/84). Ausserdem ist sie Adressatin der EPA Notifikation (US-Verfahren bzw. Notifikation 7; act. 3/15). Im US-Verfahren 2 und dem US-Verfahren bzw. der Noti- fikation 7 geht es um eine allfällige umweltrechtliche Haftung der A3._____ Inc.,

- 19 - welche sich derzeit noch nicht abschätzen lässt (act. 1 Rz. 13 ff., Rz. 114, Rz. 138 ff., Rz. 227 ff.; act. 16 Rz. 54 ff.; act. 43 Rz. 17 ff., Rz. 176 ff., Rz. 284 ff., Rz. 349 ff., Rz. 456 ff.; act. 47 Rz. 128, Rz. 163 ff., Rz. 307, Rz. 327 ff., Rz. 345 ff.; act. 51 Rz. 86 ff.; act. 55 Rz. 8, Rz. 21). Im US-Verfahren 9 ("E._____ Company") geht es um Anwaltskosten, die im Zusammenhang mit den US-Verfahren 1 und 8 entstan- den sind und die Frage, ob die Versicherung E._____ Company für diese Verfahren haftet, oder ob sie die bereits bezahlten Verteidigungskosten zurückfordern kann (act. 44/84-85). Schliesslich wurde der A3._____ Inc. in den US Verfahren 3 ("J._____ Company"), 4 ("Town of L._____"), 5 ("N._____ Corp.") und 6 ("P._____ Corp.") der Streit verkündet (sog. "Third-Party Defendant"). Die Verfahren wurden zwischen den Hauptparteien durch einen Vergleich erledigt, wobei die A3._____ Inc. in den Vergleich nicht einbezogen wurde (act. 43 Rz. 242; act. 47 Rz. 156 ff.).

E. 3.2 Strittiger Sachverhalt

E. 3.2.1 Zwischen den Parteien ist die Auslegung von Ziffer 12.1 MSPA umstritten. Fraglich ist, ob die Beklagte gestützt auf Ziffer 12.1.1 MSPA zukünftig noch eine Mithaftung trifft, für Entschädigungskosten, die der Klägerin bislang nicht angefallen sind, aber sich aus oder im Zusammenhang mit den US-Verfahren 2 ("G._____ L.P."), 3 ("J._____ Company"), 4 ("Town of L._____"), 5 ("N._____ Corp."), 6 ("P._____ Corp."), 7 ("EPA") und 9 ("E._____ Company") ergeben könnten.

E. 3.2.2 Die Klägerin macht geltend, die Parteien hätten sich in Ziffer 12.1.1 MSPA auf eine Risikoteilung geeinigt. Voraussetzung für die Haftung der Beklagten sei gemäss Ziffer 12.1.2 lit. a MSPA gewesen, dass die Klägerin die Beklagte unver- züglich, spätestens aber innert acht Jahren seit dem "Closing", über anfallende Ver- pflichtungen informiere. Die Beklagte solle auch über die Zeitdauer von acht Jahren hinaus haften, sofern die Klägerin vor Fristablauf ein gerichtliches Verfahren einge- leitet habe. Daher habe sie die vorliegende Klage eingereicht (act. 1 Rz. 1 ff., Rz. 110 ff., Rz. 135 ff., Rz. 257 ff., Rz. 286 ff.; act. 43 Rz. 3 ff., Rz. 61 ff., Rz. 69 ff., Rz. 139 ff., Rz. 407 ff.). Zu ersetzen seien sämtliche Verpflichtungen gegenüber Dritten, insbesondere auch Eventual- und noch unbekannte Verpflichtungen, was sich aus der Definition

- 20 - des zu ersetzenden "Loss" ergebe, wo wiederum auf "Liabilities" verwiesen werde (Ziffer 12.1.7 MSPA ["Loss"]; Ziffer 1.1 S. 14 MSPA ["Liability"]; act. 1 Rz. 10 ff., Rz. 123 ff.; act. 43 Rz. 10 ff., Rz. 61, Rz. 82 f., Rz. 88 ff., Rz. 105 ff., Rz. 399 ff.). Die Klägerin habe der Beklagten die Verfahrenseinleitung der US-Verfahren sowie die Notifikation der EPA angezeigt und mitgeteilt, dass sie von der Beklagten ge- stützt auf das MSPA Ersatzzahlungen für die ihr daraus entstehenden Kosten for- dere. Bei dieser Anzeige habe es sich jeweils um einen "Reimbursement Claim" im Sinne von Ziffer 12.1.2 lit. a MSPA gehandelt (act. 1 Rz. 17, Rz. 131 ff., Rz. 139, Rz. 152 ff., Rz. 166 ff., Rz. 178 f., Rz. 197 ff., Rz. 207 ff., Rz. 223 f., Rz. 235, Rz. 278 ff.; act. 43 Rz. 14, Rz. 62 ff., Rz. 128 ff., Rz. 159 ff., Rz. 196 ff., Rz. 226 ff., Rz. 271 ff., Rz. 290, Rz. 302, Rz. 317, Rz. 329, Rz. 342, Rz. 404 ff., Rz. 444 ff.). Die Parteien seien sich einig gewesen, dass es sich um "Environmental Cost-sha- ring Matters" gemäss Ziffer 12.1.7 lit. b MSPA handle, welche unter das vereinbarte "Risk Sharing" fallen würden. Die Beklagte habe sich in die Verteidigung miteinge- bracht und spezifisch mitgewirkt. Es liege ein "Loss" im Sinne des MSPA vor, wel- cher aktuell noch nicht beziffert werden könne (act. 1 Rz. 18 f., Rz. 127 ff., Rz. 148 ff., Rz. 164 f., Rz. 167 ff., Rz. 176 f., Rz. 195 f., Rz. 199, Rz. 205 f., Rz. 210, Rz. 222, Rz. 224, Rz. 233 f., Rz. 281; act. 43 Rz. 101 ff., Rz. 157 ff., Rz. 250 ff., Rz. 261 ff., Rz. 284 ff., Rz. 295 ff., Rz. 311 ff., Rz. 324 ff., Rz. 336 ff., Rz. 397 f., Rz. 440 ff., Rz. 452 ff., Rz. 490 f.).

E. 3.2.3 Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, es bestehe ihrerseits keine Haf- tung aus dem MSPA, weder gestützt auf die generelle Gewährleistung gemäss Zif- fer 7.1.15 MSPA, noch aus Ziffer 12.1 MSPA betreffend Gewährleistung für die bei Vertragsschluss bereits bekannten, umweltrechtlichen Risiken (sog. "Environmen- tal Cost-sharing Matters" nach Ziffer 12.1.15 lit. b MSPA). Zur Geltendmachung ih- res Erstattungsanspruchs gemäss Ziffer 12.1.2 lit. a MSPA ("Reimbursement Claim") hätte die Klägerin die Anspruchsgrundlage ("basis for such claim") angeben müssen, also das Vorliegen einer "Environmental Cost-sharing Matter" sowie eines effektiv entstandenen Verlusts ("Loss incurred"). Anders als bei der generellen Ge- währleistung habe es für Erstattungsansprüche gemäss Ziffer 12.1 MSPA keiner vorangehenden Notifizierung bedurft, sondern die Klägerin habe einen konkreten

- 21 - Erstattungsanspruch ("Reimbursement Claim") direkt geltend machen können. Dies innerhalb der vertraglich vorgesehen Frist von acht Jahren nach dem "Closing" (Ziffer 12.1.2 lit. a MSPA). Bei dieser Frist handle es sich (in Abweichung von der Regelung der generellen Gewährleistung gemäss Ziffer 11.6 lit. a und lit. b MSPA) gleichzeitig um die Gewährleistungs- und die Verjährungsfrist. Die Frist sei unbe- nutzt verstrichen (act. 16 Rz. 43 ff., Rz. 130 ff., Rz. 147, Rz. 169 ff.; act. 47 Rz. 34, Rz. 125 ff., Rz. 262 ff.). Zu ersetzen wäre nur ein "Relevant Environmental Loss" gewesen. Dieser beziehe sich auf den effektiv bereits entstandenen Verlust oder Schaden (den "Loss incur- red"). Gemäss Ziffer 12.1.2 lit. h MSPA hätte die Klägerin geeignete Rechnungen und sonstigen Informationen vorlegen müssen, zwecks Verifizierung des angeblich erlittenen Verlusts. Ausserdem hätte Letzterer am oder vor dem 2. Juni 2022 ge- richtlich eingeklagt werden müssen. Dies sei nicht geschehen, da die A3._____ Inc. bis zum Fristablauf gar keinen Verlust bzw. Schaden erlitten habe. Es habe nicht dem Verständnis der Parteien entsprochen und würde auch keinen Sinn machen, wenn die Klägerin mit Einreichung einer generischen Klage vor Ablauf der achtjäh- rigen Frist immer wieder aufs Neue Ansprüche aus den "Environmental Cost-sha- ring Matters" geltend machen könne (act. 16 Rz. 46 ff., Rz. 55 ff., Rz. 71, Rz. 81 f., Rz. 92 f., Rz. 103, Rz. 113, Rz. 122, Rz. 128, Rz. 146, Rz. 155 ff., Rz. 172 ff., Rz. 190 f.; act. 47 Rz. 137, Rz. 144, Rz. 147, Rz. 152, Rz. 161, Rz. 165, Rz. 178 ff., Rz. 220 ff.). Bei den Mitteilungen der Klägerin vom 23. September 2020, 19. Juni 2017, 4. Ok- tober 2021, 29. September 2021, 26. Mai 2020 und 21. Mai 2019 handle es sich jeweils nicht um eine Anzeige im Sinne von Ziffer 12.1.2 lit. a MSPA ("Reimburse- ment Claim"), sondern lediglich um eine Information über den Erhalt der Klage. Die Frist zur rechtzeitigen Erhebung des "Reimbursement Claims" sei abgelaufen. Das- selbe gelte für die erst mit Replik am 31. Juli 2023 und 7. November 2023 geltend gemachten US-Verfahren 8 ("D._____ District 2) und 9 ("E._____ Company"). Es sei gar kein "Reimbursement Claim" erhoben worden. Für den Fall, dass dies an- ders gesehen würde, wäre ein solcher zumindest klar verspätet erfolgt (act. 16

- 22 - Rz. 63, Rz. 72, Rz. 83, Rz. 94, Rz. 104, Rz. 115, Rz. 172; act. 47 Rz. 167, Rz. 173 f., Rz. 193 ff.). Sämtliche von der Klägerin angeführten US-Verfahren beträfen die Standorte …, C._____, …, C._____, und/oder …, C._____. Die Gewährleistung für diese Stand- orte für "jegliche Kosten für die Untersuchung, Sanierung oder Eindämmung der Umweltbedingungen" sei gemäss Ziffer 12.1.7 lit. b MSPA ausdrücklich ausge- schlossen worden und es sei zu vermuten, dass es sich mindestens teilweise um Untersuchungs-, Sanierungs- oder Eindämmungskosten handle (act. 16 Rz. 64 f., Rz. 73 f., Rz. 84 f., Rz. 95 ff., Rz. 106 f., Rz. 116 ff., Rz. 123 f., Rz. 148 ff.; act. 47 Rz. 177, Rz. 256 ff., Rz. 267 ff.). Ferner sei die Erstattungspflicht auch ausge- schlossen, weil ein Anwendungsfall der Schadenminderungsobliegenheit vorliege. Zudem habe sich die Rechtslage nach dem Closing geändert und B2._____ Inc. bzw. A3._____ Inc. habe eine behördlich auferlegte Verpflichtung nicht vollständig erfüllt, was ebenfalls zum Wegfall einer allfälligen Erstattungspflicht führen würde (Zif- fer 12.1.3 lit. a-c MSPA; act. 47 Rz. 258 ff., Rz. 273, Rz. 278 ff., Rz. 345 f.). Schliesslich bestreitet die Beklagte, dass sie der Klägerin bestätigt habe, dass es sich in den von ihr angeführten US-Verfahren überhaupt um "Environmental Cost- sharing Matters" handle (act. 16 Rz. 67, Rz. 76, Rz. 87, Rz. 98, Rz. 108, Rz. 118, Rz. 125; act. 47 Rz. 113 ff.).

E. 3.3 Rechtliches

E. 3.3.1 Sind sich die Parteien über den Vertragsinhalt uneinig oder fehlt es an aus- reichenden Angaben, ist dieser durch Vertragsauslegung zu ermitteln. Ziel der Ver- tragsauslegung ist es, in erster Linie den tatsächlichen übereinstimmenden Willen der Parteien zu ermitteln (subjektive Auslegung), wobei nicht auf irrtümlich oder absichtlich falsch verwendete Ausdrucksweisen abzustellen ist (Art. 18 OR). Es sind die gängigen Auslegungsmittel (Wortlaut, Systematik, Vorverhandlungen, nachvertragliches Verhalten, wirtschaftlicher Sinn des Vertrags etc.) zu verwenden. Wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung fehlt oder unbewiesen bleibt, ist in objektiver Auslegung nach dem Vertrauensprinzip der mutmassliche Wille der

- 23 - Parteien zu ermitteln (objektive Auslegung). Dabei sind die Erklärungen der Par- teien so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 138 III 659 E. 4.2.1). Es ist danach zu fragen, was vernünftig und redlich handelnde Parteien nach Treu und Glauben unter Beachtung der konkreten Umstände gewollt und aus- gedrückt hätten, respektive wie eine Partei eine Willensäusserung oder Verhaltens- weise unter Beachtung sämtlicher Umstände nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste (BGE 144 III 93 E. 5.2.3 = Pra 108 [2019] Nr. 40; 143 III 157 E. 1.2.2 m.w.H.; 142 III 239 E. 5.2.1 m.w.H. = Pra 107 [2018] Nr. 7). Massgebend ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung; es kann berücksich- tigt werden, wenn es Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen der Parteien zu- lässt (BGE 143 III 157 E. 1.2.2 m.w.H.). Bei Uneinigkeit über den Vertragsinhalt bzw. wenn die Parteien einen voneinander abweichenden tatsächlichen Konsens behaupten, ist es sachdienlich, zunächst mit- tels objektivierter Auslegung zu ermitteln, wie die Parteierklärungen normativ zu verstehen sind und zu prüfen, ob ein normativer Konsens besteht. Denn die Be- weislast für den Bestand und Inhalt eines vom normativen Auslegungsergebnis ab- weichenden subjektiven Vertragswillens trägt jene Partei, welche aus diesem Wil- len zu ihren Gunsten eine Rechtsfolge ableitet (Art. 8 ZGB). Misslingt der Beweis, bleibt es beim normativen Auslegungsergebnis (BGE 121 III 118 E. 4.b.aa; Urteile BGer 4A_571/2012 und 4A_579/2012 E. 4.2.2; 4A_683/2011 E. 5.1 f.; Urteile HGer/ZH HG190052 E. 2.1.2.3; HG180091 E. 2.1.2; HG120019 E. 2.3.3; vgl. auch JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, Zürcher Kommentar, Art. 18 OR, 4. Aufl. 2015, N 36 und N 45; MÜLLER, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, Art. 1-18 OR, 2018, Art. 18 N 297). Im Rahmen der subjektiven Auslegung prüft das Gericht so- dann, ob Beweise bzw. Indizienbeweise dafür vorliegen, dass die Parteien tatsäch- lich einen vom Ergebnis der objektivierten Auslegung abweichenden Willen hatten. Eine derartige Abweichung lässt sich nur durch Umstände rechtfertigen, die bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht berücksichtigt worden sind (Urteil BGer 4A_571/2012 und 4A_579/2012 E. 4.2.2; siehe auch JÄGGI/GAUCH/HART- MANN, a.a.O., N 368).

- 24 -

E. 3.3.2 In Verfahren, in denen – wie vorliegend – der Verhandlungsgrundsatz gilt, obliegt es den Parteien und nicht dem Gericht, die für die Beurteilung notwendigen Tatsachen zusammen zu tragen (Art. 55 Abs. 1 ZPO; BGE 144 III 519 E. 5.1 = Pra 108 [2019] Nr. 87). Entsprechend trifft die Parteien die Behauptungs-, Substantiie- rungs- und Beweislast sowie die Bestreitungslast. Nach Art. 8 ZGB hat, wo das Gesetz nichts anders bestimmt, jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Dieselbe Partei trägt die Be- hauptungs- und Substantiierungslast (BGE 132 III 186 E. 4). Die Behauptungslast beinhaltet die Obliegenheit eines schlüssigen – d.h. widerspruchsfreien und (mit Blick auf die Anspruchsgrundlage) vollständigen – Tatsachenvortrags (Art. 55 Abs. 1 ZPO; SUTTER-SOMM/SCHRANK, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Sei- ler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 55 N 21). Die Substantiierungslast sieht vor, dass die erforderlichen Tatsa- chenbehauptungen – bei genügender Bestreitung der Gegenpartei – so konkret und bestimmt vorgebracht werden müssen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann (WILLISEGGER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommen- tar ZPO, 4. Aufl. 2024, Art. 221 N 29 m.w.H.; BGE 127 III 365 E. 2b m.w.H.; Urteile BGer 4A_284/2017 E. 4.2; 4A_221/2015 E. 3.1; 4A_317/2014 E. 2.2). Das genü- gende Behaupten und Bestreiten der rechtserheblichen Tatsachen ist eine Oblie- genheit, eine prozessuale Last, deren Nichterfüllung prozessuale Nachteile für die betreffende Partei zur Folge haben kann, indem das Gericht auf das mangelhafte Parteivorbringen abstellen wird. Bezüglich unsubstantiiert vorgetragener Sachver- halte besteht kein Anspruch auf Beweisführung. Der nicht substantiiert vorgetra- gene Sachverhalt ist somit dem nicht bewiesenen gleichgestellt. Liegt demgegen- über keine genügende Bestreitung vor, so gilt eine Tatsache als unbestritten (BGE 129 III 18 E. 2.6 = Pra 92 [2003] Nr. 30; Urteile BGer 4C.211/2006 E. 3.1; 5P.210/2005 E. 4.1; WILLISEGGER, a.a.O., Art. 222 N 24).

- 25 -

E. 3.3.3 In Ziffer 12.1 MSPA haben sich die Parteien auf eine Risikoteilung für be- stimmte Umweltschäden ("Environmental Cost-sharing Matters") geeinigt: "12.1 Selected US Environmental Matters 12.1.1 Risk Sharing Seller agrees to indemnify and reimburse Purchaser Indemnitees for the following percentages (the "Seller Environmental Loss Percentages") of the Loss incurred by the Purchaser Indemnitees arising out of the Environmental Cost- sharing Matters set forth in Section 12.1.7 (b) ("Relevant Environmental Loss"): (a) of the total Relevant Environmental Loss, if any, up to CHF 10,000,000: 50%, and (b) of the total Relevant Environmental Loss, if any, exceeding CHF 10,000,000, unless covered by Environmental Insurance: 50% up to a total maximum amount of indemnification and reimbursement under item (a) and (b) of CHF 20,000,000. To the extent that any Relevant Environmental Loss whatsoever incurred by Seller arising in connection with the Environmental Cost-Sharing Matters, together with any Relevant Environmental Loss which Seller is obliged to reimburse and indemnify pursuant to the preceding sentence, does not exceed the amount of CHF 20'000'000, Seller agrees to release and covenant not to sue any Purchaser Indemnitees for such Relevant Environmental Loss." Als "Environmental Cost-sharing Matters" werden folgende Angelegenheiten defi- niert: "12.1.7 Definitions For purposes of this Section 12.1 the following terms have the following meaning: (a) […] (b) "Environmental Cost-sharing Matters" means any of the following matters: (i) State of C._____ v. H._____ LLC and H._____ LLC

v. S._____ Corp., consolidated as 11 (U.S. District Court, Eastern District of C._____); (ii) Actual or alleged presence or Release of, or actual or alleged exposure of any Person to, Hazardous Materials first occurring on or prior to the Closing Date (including such presence, Release or exposure that

- 26 - continues after the Closing Date) in, on, at, or under the indoor and outdoor environment at …, C._____ ("…") (which … is the subject of the litigation described in Item 1 above), including the Release of Hazardous Materials from the … to the indoor or outdoor environment at other properties and the actual or alleged exposure of any Person to such Release of Hazardous Materials; (iii) Actual or alleged presence or Release of, or actual or alleged exposure of any Person to, Hazardous Materials first occurring on or prior to the Closing Date (including such presence, Release or exposure that continues after the Closing Date) in, on, at, to, or under the indoor and outdoor environment at …, Towns of North L._____, L._____, and …, …, C._____, … Identification Number: 12 ("…"), including the actual or alleged Release of Hazardous Materials from the … to the indoor or outdoor environment at other properties and the actual or alleged exposure of any Person to such Release of Hazardous Materials. For the avoidance of doubt, Environmental Cost-sharing Matters does not include any costs for investigation, remediation or containment of environmental conditions at the following existing or former sites of B2._____ Inc.: (A) …, …, C._____, (B) …, …, C._____ and (C) …, …, C._____." Um den Entschädigungsanspruch geltend zu machen, ist folgendermassen vorzu- gehen: "12.1.2 Procedures regarding Environmental Cost-sharing Matters (a) A Purchaser Indemnitee shall promptly make a claim for indemnification and reimbursement pursuant to Section 12.1.1 (a "Reimbursement Claim") by delivering written notice to Seller specifying the basis for such claim; provided that failure to give such notification shall not affect Seller's obligations hereunder except to the extent Seller is materially prejudiced by such failure. Seller shall have no obligation to indemnify or reimburse any Purchaser Indemnitee for any Seller Environmental Loss Percentage of the Relevant Environmental Loss unless Seller receives the relevant Reimbursement Claim on or before the eighth (8th) anniversary of the Closing Date. Seller's obligation to indemnify and reimburse for any Seller Environmental Loss Percentage of the Relevant Environmental Loss shall continue beyond the eighth (8th) anniversary of the Closing

- 27 - Date, provided that the Purchaser Indemnitee commences judicial proceedings in respect of the relevant Reimbursement Claim in accordance with Section 17.8 within such eight-years period."

E. 3.4 Auslegung von Ziffern 12.1.1. f. MSPA

E. 3.4.1 Vorbemerkungen

E. 3.4.1.1 Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass sich das Verfahren um Ziffer 12.1 MSPA dreht. Sie sind sich hinsichtlich des Verständnisses dieser Vertragsklausel uneinig, weshalb sie auszulegen ist. Die Parteien stimmen insofern überein, als dass sie eine Risikoteilung für die im Rahmen der Due Diligence offen- gelegten umweltrechtlichen Risiken ("Environmental Cost-sharing Matters") verein- bart haben, welche sich in einem Schaden realisieren (sog. "Relevant Environmen- tal Loss"; Ziffer 12.1.1 MSPA). Liegt ein Erstattungsanspruch vor, hat die käufer- seitig entschädigungsberechtigte Person (sog. "Purchaser Indemnitee"; welche der Klägerin zuzurechnen ist) ihren Anspruch unverzüglich schriftlich bei der Verkäufe- rin (der Beklagten) anzuzeigen und die Anspruchsgrundlage bekanntzugeben. Die Gewährleistung der Beklagten ist dabei auf acht Jahre nach dem Vollzugsdatum beschränkt. Sie besteht darüber hinaus fort, wenn die Klägerin innerhalb dieses Zeitraums ein Gerichtsverfahren über den Anspruch eingeleitet hat (Ziffer 12.1.2 lit. a MSPA). Dieser Vertragsinhalt ist unbestritten (act. 1 Rz. 116 ff.; act. 16 Rz. 37 ff., Rz. 132 f., Rz. 140 ff.; act. 43 Rz. 128 ff.; act. 47 Rz. 179, Rz. 203, Rz. 220).

E. 3.4.1.2 Die Parteien sind sich hingegen nicht einig, wann gemäss der vertraglichen Regelung ein Anspruch der Klägerin begründet wird. Insbesondere sind sie sich uneinig, ob sich der Schaden schon realisiert haben muss ("Loss" oder "Loss in- curred"). Ausserdem ist umstritten, ob die Klägerin mit ihren Mitteilungen vom

19. Juni 2017 (act. 3/22-23), 4. Oktober 2021 (act. 3/29-31), 29. September 2021 (act. 3/38), 26. Mai 2020 (act. 3/41-42), 21. Mai 2019 (act. 3/53), 31. Juli 2023 (act. 44/106) und 7. November 2023 (act. 44/119) jeweils die vertraglich notwen- dige Anzeige des Erstattungsanspruchs ("Reimbursement Claim") vorgenommen hat. Ferner ist strittig, ob die Einreichung der vorliegenden Klage die vertraglich vorgesehene Frist zur Beschränkung der Haftung auf acht Jahre unterbrochen hat,

- 28 - ober ob allfällige Ansprüche infolge Fristablaufs verjährt bzw. verwirkt sind. Schliesslich ist umstritten, ob die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche vertraglich ausgeschlossen wurden. Die Parteien behaupten einen voneinander ab- weichenden tatsächlichen übereinstimmenden Willen (act. 1 Rz. 135 f., Rz. 286 ff.; act. 16 Rz. 49 f., Rz. 162, Rz. 165 ff., Rz. 171 ff.; act. 43 Rz. 11 ff., Rz. 42 ff., Rz. 66 f., Rz. 100 ff., Rz. 176 ff., Rz. 393 ff.; act. 47 Rz. 51 ff., Rz. 177, Rz. 222 ff., Rz. 235 ff., Rz. 256 ff., Rz. 268 ff.). Daher rechtfertigt es sich, zunächst den hypothetischen Parteiwillen nach dem Vertrauensprinzip zu ermitteln und anschliessend jener Par- tei, die einen abweichenden tatsächlichen übereinstimmenden Parteiwillen be- hauptet, die Beweislast dafür aufzuerlegen.

E. 3.4.2 Hypothetischer Parteiwille (objektive Auslegung)

E. 3.4.2.1 (Mit-)Haftung der Beklagten (Ziffer 12.1.1 MSPA) Gemäss dem Wortlaut der vertraglichen Regelung in Ziffer 12.1.1 MSPA haftet (Schadloshaltung und Entschädigung) die Beklagte der Klägerin zu einem be- stimmten Prozentsatz für Schaden ("Loss"), der aus den "Environmental Cost-sha- ring Matters" gemäss Ziffer 12.1.7 lit. b entsteht ("incurred"), bis zu einem Maximal- betrag von CHF 20 Mio. Der Begriff "Loss incurred" kommt im rund 80-seitigen Ver- tragsdokument nur unter der Ziffer 12.1.1 vor, wobei im zweiten Absatz zwischen "Loss" und "incurred" noch das Adverb "whatsoever" eingefügt wurde. Dieser Um- stand spricht dafür, dass es sich – anders als die Beklagte zu suggerieren versucht

– beim Satzfragment "Loss incurred" nicht um einen Eigennamen handelt, sondern dass der Begriff "Loss" im konkreten Absatz mit dem Partizip Perfekt des Verbs "incur" ("incurred") verwendet wurde, welches übersetzt "entstanden, angefallen oder übernommen" bedeutet. Der Begriff "Loss" ist mit "Schaden oder Verlust" zu übersetzen. In den allgemeinen Begriffsdefinitionen in Ziffer 1.1 MSPA ist der Be- griff "Loss" nicht umschrieben. Gemäss Ziffer 12.1.7 lit. a MSPA wird der Begriff "Loss" für die gesamte Ziffer 12.1 MSPA wie folgt definiert (act. 3/1): ""Loss" means any Liabilities of Purchaser, … [B2._____ Inc.] or any other Purchaser lndemnitees to any Authorities or third parties […]".

- 29 - Der Begriff "Liability" findet sich zu Beginn des Vertragsdokuments in den allgemei- nen Begriffsdefinitionen in Ziffer 1.1 MSPA (act. 3/1): ""Liability" means any liability (Tax and otherwise), any contingent liability, indebtedness, damage or obligation of any nature whatsoever, whether now known or unknown, asserted or unasserted." Es ist zutreffend, dass die vertragliche Definition von "Liability" Verbindlichkeiten meint, unabhängig davon, ob sie geltend gemacht worden sind oder nicht. Doch muss der Schaden ("Loss") gemäss Wortlaut der spezifischen Regelung in Zif- fer 12.1.1 MSPA bereits entstanden sein ("incurred"). Die Tatsache, dass sich die- ses Verb in der entsprechenden Vertragsziffer zweimal findet, deutet darauf hin, dass es sich nicht um ein Versehen handelt. Ein solches könnte angesichts des umfangreichen und minutiös (nach amerikanischer Manier) abgefassten Vertrags, der ausführlich verhandelt und beraten wurde, auch nicht leichthin angenommen werden. Die Regelungen zur generellen Gewährleistung gemäss Ziffer 7.1.15 i.V.m. Ziffer 11 MSPA sind für die vorliegende Auslegung nicht weiter relevant, da umweltrechtliche Belange an den ehemaligen und bestehenden Standorten der B2._____ Inc. bzw. A3._____ Inc. bewusst separat in Ziffer 12.1 geregelt wurden (vgl. Ziffer 7.1.15 lit. d MSPA). Der Wortlaut und die Systematik des Vertrags lassen darauf schliessen, dass sich die (Mit-)Haftung der Beklagten grundsätzlich auf tat- sächlich entstandenen Schaden bezieht. Sinn und Zweck der Bestimmung ist es, das Haftungsrisiko der Klägerin, das sie mit dem Aktienkauf übernimmt, einzudäm- men, indem die Beklagte für den Parteien bekannte, umweltrechtliche Risiken in einem beschränkten Umfang und für eine beschränkte Zeit weiterhin mithaftet. Die (Mit-)Haftung der Beklagten kommt auch vor diesem Hintergrund nur in Frage, wenn der Klägerin tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Hätte die Beklagte auch für potentiellen Schaden haften sollen, hätte schon im Zeitpunkt des Vertrags- schlusses eine solche Regelung getroffen werden können. Folglich ist die Bestim- mung nach Treu und Glauben so zu verstehen, dass die Beklagte der Klägerin nur für tatsächlich entstandenen Schaden haftet.

- 30 -

E. 3.4.2.2 Anzeige des Erstattungsanspruchs ("Reimbursement Claim"; Ziffer 12.1.2 lit. a MSPA) Sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Sinn und Zweck der Bestim- S._ mung ergibt sich, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht abgeschätzt werden konnte, ob und in welchem Umfang die Klägerin für Umwelt- schäden überhaupt haftbar gemacht werden wird. Bei der Notifikation der EPA (US- Verfahren bzw. Notifikation 7) handelt es sich lediglich um eine Ankündigung po- tentieller, noch nicht abschätzbarer Forderungen, und beim US-Verfahren State of C._____ gegen H._____ LLC; H._____ LLC gegen ____ Corp., vereinigt im Ver- fahren Nr. 10 gemäss Ziffer 12.1.7 lit. b (i) MSPA, sind weder die Klägerin noch ihre Tochtergesellschaften Partei (act. 1 Rz. 128; act. 16 Rz. 188). Insofern konnten die Parteien bei Vertragsschluss noch keine Regelung zu konkreten Schadensposten treffen. Um der Unsicherheit der Situation gerecht zu werden und die Haftung der Beklagten zu beschränken, wurde das Vorgehen gemäss Ziffer 12.1.2 lit. a MSPA gewählt. Demnach hat die Klägerin einen Erstattungsanspruch gemäss Zif- fer 12.1.1 MSPA ("Reimbursement Claim") unverzüglich durch schriftliche Mittei- lung an die Beklagte anzuzeigen und die Anspruchsgrundlage anzugeben. Die Be- klagte haftet nur, wenn der Erstattungsanspruch am oder vor dem achten Jahrestag des Vollzugsdatums (sog. "Closing Date") angezeigt, und wenn bezüglich des Er- stattungsanspruchs ein Gerichtsverfahren gemäss Ziffer 17.8 MSPA eingeleitet worden ist. Das Vollzugsdatum ist unbestrittenermassen der 2. Juni 2014 und der achte Jahrestag der 2. Juni 2022. Dies bedeutet, dass die Beklagte für Schaden, der bis zum 2. Juni 2022 noch nicht entstanden ist, ihr nicht angezeigt und auch nicht eingeklagt wurde, von vornherein nicht haftet. Die gewählte Formulierung "Seller shall have no obligation to indemnify or reimburse" deutet auf einen Unter- gang des Rechts bei Unterlassung der Geltendmachung hin. Folglich handelt es sich bei der achtjährigen Frist um eine Verwirkungsfrist und nicht um eine Verjäh- rungsfrist, gemäss welcher die Forderung lediglich nicht mehr durchsetzbar wäre. Dem Wortlaut der Bestimmung lässt sich aber nicht entnehmen, dass sich die An- zeige des Erstattungsanspruchs ("Reimbursement Claim") auf einen bereits ent- standenen Schaden ("Loss incurred") beziehen muss. Der Umstand, dass der Er-

- 31 - stattungsanspruch schriftlich, unter Angabe der Anspruchsgrundlage anzuzeigen ist, macht deutlich, dass der Anspruch eingegrenzt werden soll. Eine generelle An- zeige aller möglichen umweltrechtliche Risiken und die Einleitung einer Feststel- lungsklage auf dieser Basis genügt gemäss Ziffer 12.1.7 lit. b MSPA nicht. Vielmehr ist unter der Anspruchsgrundlage die rechtliche Basis zu verstehen, gestützt auf die die Klägerin haftbar gemacht wird. Dafür ist erforderlich, dass die Klägerin bzw. eine ihrer Tochtergesellschaften konkret ins Recht gefasst wird. Dies ist zu bejahen, wenn gegen sie ein Verfahren eingeleitet wurde. Die blosse Anzeige einer Drittpar- tei, dass sie allenfalls zukünftig gegen die Klägerin vorgehen könnte, ist hingegen zu wenig konkret. Aus dem Wortlaut von Ziffer 12.1.1 MSPA lässt sich nicht ablei- ten, dass der Anspruch beziffert sein muss. Mit der vertraglichen Verwirkungsfrist wurde eine zeitliche Begrenzung der Haftung der Beklagten bezweckt. Für beide Parteien gehen mit dieser Vereinbarung erhebliche Risiken einher. Es geht um von dritter Seite geltend zu machende, schwebende oder drohende Ansprüche, für wel- che die Beklagte mithaften soll. Die Parteien können nicht beeinflussen, ob, wann und wie rasch die potentiellen Umweltschäden geltend gemacht und/oder entschie- den werden. Vor diesem Hintergrund ist die gewählte Regelung zu verstehen. Gemäss Ziffer 12.1.2 lit. b ff. MSPA hat die Beklagte das Recht, Verfahren und Ver- handlungen im Zusammenhang mit umweltrechtlichen Risiken ("Environmental Cost-sharing Matters"; vgl. Ziffer 12.1.7 lit. b MSPA) selbst zu führen, wobei die Pflichten der Parteien in Ziffer 12.1.2 lit. c bis lit. h näher ausgeführt werden. Damit diese Bestimmung nicht ihres Sinngehalts entleert wird, ist erforderlich, dass der Erstattungsanspruch durch die Klägerin angezeigt wird ("Reimbursement Claim"), bevor die (von dritter Seite geltend gemachten) Ansprüche aus den umweltrechtli- chen Risiken definitiv feststehen und klar ist, ob der Klägerin effektiv ein Schaden entstanden ist. Es würde wohl als Vertragsverletzung beanstandet, wenn sich die Klägerin erst melden würde, wenn sie sämtliche in Ziffer 12.1.2 lit. h MSPA vorge- sehenen Unterlagen (Rechnungen, Belege, etc.) beieinander hätte, also wenn sämtliche US-Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wären und eine definitive Rechnung präsentiert werden könnte. Auch erscheint fraglich, ob solche umwelt- rechtlichen Verfahren realistischerweise innerhalb von acht Jahren anhängig ge- macht, ordentlich behandelt und rechtskräftig erledigt werden können. Die Klägerin

- 32 - hätte wohl kaum einer Regelung zugestimmt, welche es der Beklagten ermöglicht hätte, angezeigte Verfahren zu verzögern, bis die Verwirkungsfrist eingetreten wäre, um dann abzuspringen und der Haftung zu entgehen. Unter Berücksichtigung des Prinzips von Treu und Glauben ist nicht davon auszugehen, dass sich die Klä- gerin – hätte sie die Befristung wie die Beklagte verstanden – auf eine solche Re- gelung eingelassen hätte.

E. 3.4.2.3 Fazit Die objektive Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ergibt, dass nur tatsächlich angefallener Schaden zu einer Ersatzpflicht der Beklagten gemäss Ziffer 12.1.1 MSPA führt. Die damit zusammenhängende Anzeige des Erstattungsanspruchs ("Reimbursement Claim") gemäss Ziffer 12.1.2 lit. a MSPA hat jedoch so schnell wie möglich zu erfolgen und die Verwirkungsfrist ist an diese Anzeige sowie die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs gekoppelt. Die genaue Schadensbe- zifferung kann dann in einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht werden. Aller- dings muss sich die Anzeige des Erstattungsanspruchs auf ein konkretes, aktuelles Verfahren beziehen, in das die Klägerin bzw. eine ihrer Tochtergesellschaften in- volviert ist. Die Einleitung einer generellen Feststellungsklage hinsichtlich aller möglicher umweltrechtlicher Risiken gemäss Ziffer 12.1.7 lit. b MSPA genügt nicht.

E. 3.4.3 Tatsächlicher Parteiwille (subjektive Auslegung) Die Beklagte behauptet, die Parteien seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass ein Erstattungsanspruch nur angezeigt werden könne, wenn die genaue Schadensumme vor Ablauf der achtjährigen Frist bereits rechtskräftig feststehe (act. 16 Rz. 43 ff., Rz. 157, Rz. 165 f.; act. 47 Rz. 73 ff.). Für diese Behauptung trägt sie die Beweislast (Art. 8 ZGB; vgl. Erwägungen 3.3.1 f.). Sie verweist auf die Formulierungen der Markups von Ziffer 12.1 MSPA vom 16., 17. und 23. Januar 2014 (act. 44/92; act. 44/94-95; act. 48/5). Zudem beruft sie sich auf die Top-Ma- nagement-Korrespondenz vom 21. und 24. Januar 2014 (act. 48/6-7). Das Markup der Beklagten vom 16. Januar 2014 sieht in Ziffer 12.1 MSPA vor, dass die Beklagte sich bis ins Jahr 2017 zu einem jährlich abnehmenden Prozentsatz an

- 33 - den Kosten der Umweltverfahren beteiligen soll, wobei die Kosten im relevanten Jahr angefallen, konkret in Rechnung gestellt und dokumentiert sein müssen (act. 48/5). Die Klägerin war mit diesem Vorschlag nicht einverstanden. In ihrem Markup vom 17. Januar 2014 schlägt sie in Ziffer 12.1.2 lit. a MSPA eine 50 % Kos- tenteilung sowie eine Frist von 15 Jahren für die Geltendmachung eines Verlusts mittels Ersatzanspruchs ("Reimbursement Claim") vor. Die Frist soll durch die An- zeige eines Ersatzanspruchs gegenüber der Beklagten und die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens unterbrochen werden können (act. 44/92). "[…] Seller shall have no obligation to indemnify or reimburse any Purchaser lndemnitee for 50% of any Loss for an Environmental Cost Sharing Matter unless Seller receives a Reimbursement Claim for such Loss on or before the fifteenth (15th) anniversary of the Closing Date. Seller's obligation to indemnify and reimburse for 50% of such Loss shall continue beyond the fifteenth (15th) anniversary of the Closing Date, provided that the Purchaser lndemnitee commences judicial proceedings in accordance with Section 17.8 no later than 6 months thereafter." Am 21. Januar 2014 schaltete sich das Top-Management der Beklagten ein. Dem Schreiben vom 21. Januar 2014 ist zu entnehmen, dass die Haftung der Beklagten in jedem Fall nach acht Jahren enden soll "In any event, Seller's liability to end after eight years." (act. 48/6). Das Markup der Beklagten vom 23. Januar 2014 sieht in Ziffer 12.1.1 MSPA eine 25 % Kostenteilung bis zu einem Schaden von CHF 5 Mio. und danach eine 50 % Kostenteilung mit einem noch einzusetzenden Maximalbe- trag vor. Für die Geltendmachung wurde die Formulierung der Klägerin in Zif- fer 12.1.2 lit. a MSPA wie folgt überarbeitet (act. 44/94-95): "[…] Seller shall have no obligation to indemnify or reimburse any Purchaser lndemnitee for 50% any Seller Environmental Loss Percentage of any Loss for an Environmental Cost Sharing Matter unless Seller receives a the relevant Reimbursement Claim for such Loss on or before the eigth fifteenth (815th) anniversary of the Closing Date. Seller's obligation to indemnify and reimburse for any Seller Environmental Loss Percentage 50% of such Loss shall continue beyond the eighth fifteenth (815th) anniversary of the Closing Date, provided that the Purchaser lndemnitee commences judicial proceedings in respect of the relevant Reimbursement Claim in accordance with Section 17.8 no later than 6 months thereafter within such eight-months period."

- 34 - Die Klägerin beantwortete das Top-Management-Schreiben der Beklagten dahin- gehend, dass sie bereit sei, die vorgeschlagene Laufzeit der Entschädigung von acht Jahren zu akzeptieren "A1._____ AG is willing to accept an 8 year term for the indemnity as proposed by you, […]" (act. 48/7). Die Beklagte macht nunmehr geltend, durch die Top-Management-Intervention sei klar gewesen, dass die Haftung der Beklagten in jedem Fall nach acht Jahren en- den soll. Daher habe sie in ihrem Markup vom 23. Januar 2014 von Ziffer 12.1.2 lit. a MSPA Anpassungen vorgenommen, die nahezu den heute geltenden Ver- tragswortlaut wiederspiegelten. Insbesondere habe sie die Frist der Haftungsdauer von 15 auf acht Jahre verkürzt. Ausserdem habe sie die Formulierung "unless Sel- ler receives a Reimbursement Claim" zu "unless Seller receives the relevant Reim- bursement Claim" geändert. Dadurch habe sie deutlich gemacht, dass nur die Gel- tendmachung des spezifischen Ersatzanspruchs ("the relevant Reimbursement Claim") für den konkret eingeforderten Schaden ("Loss") den Fristablauf unterbre- chen soll. Die auf Top-Management-Ebene getroffen Einigung sei durch diese Ver- tragsklausel umgesetzt worden (act. 47 Rz. 83 ff.; act. 44/95). Der von der Beklagten geschilderte Verlauf der Vertragsverhandlungen zeigt die Interessenlage beider Parteien auf. Die Klägerin hatte ein Interesse daran, dass die Beklagte möglichst lange haften soll und sie die Anzeige von Entschädigungsan- sprüchen möglichst generell halten kann, um ein möglichst breites Spektrum von Ersatzansprüchen abzudecken, für welches die Beklagte mithaftet. Die Beklagte wollte ihre Haftung demgegenüber sowohl zeitlich als auch inhaltlich möglichst stark begrenzen. Ein Kompromiss wurde in der achtjährigen Frist gefunden, wäh- rend derer die Klägerin konkrete Erstattungsansprüche anzuzeigen hat. Der dem finalen MSPA vorausgegangenen Vertragsverhandlung lässt sich jedoch nicht ent- nehmen, dass die Klägerin einer Regelung zugestimmt hat, welche die Haftung der Beklagten nach acht Jahren erlöschen lässt, wenn bis dahin kein bezifferbarer Schaden vorliegt. Der Kompromiss liegt darin, dass die Beklagte für sämtliche, bis dann bekannten US-Verfahren mithaftet. Nach Fristablauf können aber keine neuen Ersatzansprüche mehr geltend gemacht werden, sodass die Beklagte für später entstandene Ansprüche nicht haftet. Die Ausführungen der Beklagten sind

- 35 - nicht geeignet, einen abweichenden tatsächlichen Willen beider Parteien zu bewei- sen.

E. 3.5 Gesamtfazit und konkreter Haftungsumfang

E. 3.5.1 Mangels Vorliegen eines übereinstimmenden tatsächlichen Willens sind die Ziffern 12.1.1 f. MSPA nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Die Beklagte haf- tet der Klägerin demnach nur für tatsächlich entstandenen Schaden, im Umfang von 50 % bis zu einem Maximalbetrag von CHF 20 Mio., sofern keine Versicherung den Schaden übernimmt. Der Erstattungsanspruch ist anzuzeigen, sobald die Klä- gerin oder eine ihrer Tochtergesellschaften in ein konkretes, aktuelles Verfahren involviert werden, wobei die Anzeige des Erstattungsanspruchs und die Einleitung eines Gerichtsverfahrens innert acht Jahren zu erfolgen haben.

E. 3.5.2 Aufgrund dieses Auslegungsergebnisses kommt eine Haftung der Beklagten nur im Umfang der angezeigten US-Verfahren in Frage. Die US-Verfahren 1, 3-6 und 8 sind bereits beendet. Aus diesen Verfahren haftet die Beklagte der Klägerin grundsätzlich für entstandenen Schaden, sofern dieser mittels Leistungsklage ein- geklagt wurde. Eine solche Klage hat die Klägerin lediglich bezüglich des US-Ver- fahrens 8 für bis zum 31. März 2024 entstandene Verteidigungskosten eingereicht (Rechtsbegehren Ziffer 2). Die Anzeige der EPA (US-Verfahren bzw. Notifikation 7) ist (noch) nicht geeignet, eine Haftung der Beklagten zu begründen, da noch nicht absehbar ist, ob und in welchem Umfang die Klägerin überhaupt in Anspruch ge- nommen werden wird. Auch die latenten Regressansprüche, welche der Klägerin allenfalls aus den bereits beendeten US-Verfahren 3-6 entstehen könnten, wurden nicht rechtzeitig angezeigt. Eine Anzeige konnte auch noch nicht vorgenommen werden, da der Regress bislang nicht konkret droht. Die Ansprüche werden von der Anzeige der US-Verfahren 3-6 nicht mitumfasst. Demgegenüber sind die Entschä- digungsansprüche gegen die Klägerin, die Gegenstand der noch pendenten US- Verfahren 2 und 9 sind, grundsätzlich geeignet, eine Haftung der Beklagten über die achtjährige Verwirkungsfrist hinaus zu begründen, sofern die restlichen Voraus- setzungen erfüllt sind.

- 36 -

4. Frist- und formgerechte Anzeige von Erstattungsansprüchen durch Klägerin

E. 4 Town of L._____ gegen J._____ Company, et al.; J._____ Company, et al. gegen G._____ L.P., A3._____ Inc., et al. (Verfahren Nr. 4 ["Town of L._____"]; US-Verfahren 4) und damit zusammenhängende Klagen (unter anderem das Verfahren Nr. 9)

E. 4.1 Es ist umstritten, ob die (vorliegend noch relevanten) Meldungen der Kläge- rin vom 19. Juni 2017, 31. Juli 2023 und 7. November 2023 als frist- und formge- recht angezeigte Erstattungsansprüche ("Reimbursement Claims") zu qualifizieren sind (act. 1 Rz. 166 ff.; act. 3/22-23; act. 16 Rz. 54 ff.; act. 43 Rz. 196 ff., Rz. 226 ff., Rz. 290; act. 44/106; act. 44/119; act. 47 Rz. 212 ff.).

E. 4.2 Wie vorstehend aufgezeigt wurde, ist die Anzeigepflicht der Klägerin in Zif- fer 12.1.2 lit. a MSPA geregelt. Eine Kostenteilung kommt nur für umweltrechtliche Risiken ("Environmental Cost-sharing Matters") in Frage, die in Ziffer 12.1.7 lit. b MSPA definiert werden. Die Beklagte haftet nur, wenn die umweltrechtlichen Risi- ken bei der Klägerin auch zu einem Schaden führen. Dieser muss sich zum Zeit- punkt der Anzeige der Erstattungsansprüche noch nicht realisiert haben, aber kon- kret drohen, weil die Klägerin diesbezüglich in ein Gerichtsverfahren involviert ist. Sobald gegen die Klägerin ein Verfahren läuft, hat sie der Beklagten schriftlich An- zeige zu erstatten ("written notice"), unter Bekanntgabe der Anspruchsgrundlage ("basis for such claim"), d.h. unter Angabe des konkreten, aktuellen Verfahrens. Die Anzeige hat vor dem achten Jahrestag des Vollzugsdatums ("Closing Date"), dem 2. Juni 2022, zu erfolgen (Erwägung 3.4.2.2).

E. 4.3 Mitteilung vom 19. Juni 2017 Am 16. Juni 2017 reichten die G._____ L.P. und H._____ LLC eine Klage gegen die I._____ Commission, B2._____ Inc., et al. (Verfahren Nr. 2) ein (US-Verfah- ren 2, "G._____ L.P."). Eine der Beklagten ist die B2._____ Inc. (heute: A3._____ Inc.). Die US-Klage betrifft die Grundwasserkontamination in (1) … und (2) …, L._____. Der B2._____ Inc. wird vorgeworfen, mitverantwortlich für die Grundwas- serkontamination zu sein, da sie organische Lösungsmittel, einschliesslich TCE und PCE verwendet habe, die freigesetzt worden seien, und es wird verlangt, dass sie die Kosten für die Sanierung der betroffenen Areale und für die Auswirkungen der Umweltverschmutzung übernimmt (act. 3/21). Am 19. Juni 2017 zeigte die B2._____ bzw. A3._____ Inc. Herrn T._____, General Counsel der B2._____ Inc., die Verfahrenseinleitung unter Beilage der Klage an (act. 3/22-23).

- 37 - Die B2._____ Inc. wurde durch das MSPA von der Klägerin übernommen und ist vom MSPA erfasst. Die G._____ L.P. und H._____ LLC wollen unter anderem Rü- ckgriff auf die B2._____ Inc. nehmen. Sie verlangen den Ersatz der Wiederherstel- lungskosten sowie die Schadloshaltung für die von B2._____ Inc. angeblich verur- sachte Grundwasserkontamination. Mithin handelt es sich um umweltrechtliche Ri- siken ("Environmental Cost-sharing Matters"). Die Klägerin hat der Beklagten schriftlich angezeigt, dass sie in diesem US-Verfahren eingeklagt wurde, unter An- gabe der Verfahrensnummer und unter Beilage der Klage (act. 3/22-23). Folglich hat sie ihre Anzeigepflicht frist- und formgerecht wahrgenommen. Ob das US-Ver- fahren unter den Ausschluss von Ziffer 12.1.7 lit. b MSPA fällt, wird in Erwägung 6 geprüft.

E. 4.4 Mitteilung vom 31. Juli 2023 Das US-Verfahren 8 ("D._____ District 2") wurde der Beklagten am 31. Juli 2023 angezeigt (act. 44/106), d.h. nach Ablauf der Frist am 2. Juni 2022 (vgl. Ziffer 12.1.2 lit. a MSPA; Erwägung 3.1.1). Da es sich hierbei um ein neu anhängig gemachtes, zusätzliches Verfahren handelt, wird es von der Anzeige des US-Verfahrens 1 ("D._____ District 1") nicht umfasst, auch wenn es mit diesem Verfahren zusam- men hängt. Das Haftungsrisiko der Beklagten wurde auf den jeweiligen Verfahrens- gegenstand der bis zum 2. Juni 2022 anhängig gemachten und angezeigten Ver- fahren begrenzt (Erwägung 3.4.2.2). Die Anzeige des Erstattungsanspruchs für das US-Verfahren 8 ("D._____ District 2") ist verspätet erfolgt und der Anspruch ist ver- wirkt. Folglich ist die Leistungsklage in Rechtsbegehren Ziffer 2 abzuweisen.

E. 4.5 Mitteilungen vom 7. November 2023 und 23. September 2020 Das US-Verfahren 9 ("E._____ Company") wurde der Beklagten am 7. November 2023 angezeigt (act. 44/119). Die achtjährige Verwirkungsfrist ist am 2. Juni 2022 abgelaufen (vgl. Ziffer 12.1.2 lit. a MSPA; Erwägung 3.1.1). Folglich hat die Kläge- rin aus diesem Verfahren grundsätzlich keine Ansprüche mehr gegen die Beklagte. Ihre Leistungsklage in Rechtsbegehren Ziffer 3 ist abzuweisen.

- 38 - Allerdings dreht sich das US-Verfahren 9 ("E._____ Company") um die Versiche- rungsdeckung der US-Verfahren 1 ("D._____ District 1") und 8 ("D._____ Dis- trict 2"). Teil des Verfahrens sind die von der E._____ Company für das US-Ver- fahren 1 bis 30. April 2024 vorgeschossenen Verteidigungskosten in der Höhe von USD 905'938.10. Diese Kosten wurden unter Rückforderungsvorbehalt bezahlt (act. 43 Rz. 238, Rz. 255 ff., Rz. 282, Rz. 378; act. 44/126). Das US-Verfahren 1 ("D._____ District 1") wurde der Beklagten am 23. September 2020 vor Ablauf der Verwirkungsfrist angezeigt. Die A3._____ Inc. informierte den General Counsel der Beklagten, Herrn U._____, mit der Anzeige darüber, dass sie am 31. Juli 2020 in Sachen D._____ District gegen F._____ Inc., A3._____ Inc., et al. (Verfahren Nr. 1) zusammen mit weiteren Beklagten eingeklagt, und dass die Versicherung, E._____ Company, in Kenntnis gesetzt worden sei (act. 3/19). Verfahrensgegenstand des US-Verfahrens 1 ("D._____ District 1") ist die Verunreinigung des Grundwassers, das als Trinkwasser verwendet wird, unter anderem durch 1,4-Dioxan, eine toxi- sche Chemikalie. Bei der A3._____ Inc. handelt es sich unbestrittenermassen um eine Tochtergesellschaft der Klägerin, die vom MSPA erfasst wird (vgl. Definition von "Purchaser Indemnitees" gemäss Ziffer 1.1 MSPA; act. 3/1). Gegenstand der Klage sind der Ersatz der Wiederherstellungskosten ("remediation and response costs"), eine entsprechende Feststellung, Schadenersatz (compensatory dama- ges) und Schadenersatz mit Strafcharakter ("punitative damages") für die Verun- reinigung des Grundwassers, womit es sich um die Verwirklichung von umwelt- rechtlichen Risiken handelt (vgl. Definition von "Environmental Cost-sharing Mat- ters" gemäss Ziffer 12.1.7 lit. b MSPA; act. 3/1; act. 3/17). Mit der Anzeige vom

23. September 2020 hat die Klägerin die Beklagte schriftlich davon in Kenntnis ge- setzt, dass sie im US-Verfahren 1 ("D._____ District 1") eingeklagt wurde, unter Angabe der Verfahrensnummer und unter Beilage einer Kopie der Klage (act. 3/19). Die Verteidigungskosten dieses Verfahrens, die von der E._____ Com- pany einstweilen übernommen wurden, fallen – sofern sie durch die Klägerin zu bezahlen sind (was Gegenstand des US-Verfahrens 9 ["E._____ Company"] bildet)

– unter die Entschädigungspflicht der Beklagten (Ziffer 12.1.1 i.V.m. 12.1.7 lit. a MSPA). Sie sind von der Anzeige umfasst. Die Beklagte war über die Anspruchs- grundlage informiert und erhielt Gelegenheit, sich in das US-Verfahren 1 ("D._____

- 39 - District 1") einzubringen. Somit ist die Klägerin ihrer Anzeigepflicht gemäss Zif- fer 12.1.2 lit. a MSPA rechtzeitig und formgerecht nachgekommen. Ob das US-Ver- fahren unter den Ausschluss von Ziffer 12.1.7 lit. b MSPA fällt, wird in Erwägung 6 geprüft (vgl. act. 16 Rz. 64 ff.; act. 43 Rz. 454).

E. 4.6 Fazit Die Klägerin hat ihren Erstattungsanspruch für das noch hängige US-Verfahren 2 frist- und formgerecht angezeigt. Die Anzeigen für die US-Verfahren 8 und 9 sind verspätet erfolgt. Folglich sind die Leistungsklagen in den Rechtsbegehren Ziffern 2 und 3 abzuweisen. Der Entschädigungsanspruch für die Verteidigungskosten des US-Verfahrens 1 ("D._____ District 1"), die (unter anderem) Gegenstand des US- Verfahrens 9 sind, wurde durch die Klägerin frist- und formgerecht angezeigt.

5. Fristgerechte Einleitung von Gerichtsverfahren durch Klägerin

E. 5 United States of America gegen M._____ Corp. und N._____ Corp. (nachfol- gend: N._____ Corp.); N._____ Corp. gegen G._____ L.P., B2._____ Inc., et al. (Verfahren Nr. 5 ["N._____ Corp."]; US-Verfahren 5)

E. 5.1 Die Klägerin ist der Ansicht, das Erheben einer Feststellungklage über Ent- schädigungsansprüche, die Gegenstand angezeigter, hängiger Verfahren bildeten, sei ausreichend, damit die Beklagte auch über die achtjährige Frist von Ziffer 12.1.2 lit. a MSPA hinaus hafte (act. 1 Rz. 136, Rz. 287 ff.; act. 43 Rz. 143 ff., Rz. 407, Rz. 496 ff.; act. 51 Rz. 15, Rz. 47). Sicherheitshalber leitete sie auch eine unbezif- ferte Forderungsklage ein (act. 1 S. 3). Darauf wurde allerdings seitens des Ge- richts nicht eingetreten, weil der Bestand der Forderung an sich und nicht nur die Höhe der Forderung unbekannt gewesen war (act. 22). Die Beklagte vertritt den Standpunkt, durch das Erheben einer Feststellungsklage werde die achtjährige Frist von Ziffer 12.1.2 lit. a MSPA nicht unterbrochen. Gemäss dem übereinstim- menden Parteiwillen müsse eine Leistungsklage eingereicht werden, mit welcher die Klägerin die geltend gemachten Verluste gegenüber der Beklagten einklage. Eine Feststellungsklage sei bei dieser Ausgangslage untypisch und kaum je von den Parteien antizipiert. Die Beklagte beruft sich zum Beweis ihres Standpunkts auf die Vertragsverhandlungen, insbesondere auf die Top-Management-Intervention (act. 16 Rz. 169 ff.; act. 17/1; act. 44/86-97; act. 47 Rz. 38, Rz. 222 ff.; act. 48/2-3; act. 48/7).

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E. 5.2 Das vorliegende Gerichtsverfahren wurde am 30. Mai 2022 rechtshängig, mithin vor dem 2. Juni 2022. Umstritten ist, ob die Erhebung einer Feststellungs- klage ausreichend ist, damit die Verwirkungsfrist von Ziffer 12.1.2 lit. a MSPA nicht eintritt. Wie die Auslegung von Ziffern 12.1.1 f. MSPA gezeigt hat, ist ein allfälliger Erstattungsanspruch durch die Klägerin anzuzeigen, sobald sie in ein konkretes, aktuelles Verfahren involviert wird. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sie ihren Anspruch bereits beziffern kann (vgl. Erwägung 3.4.2 ff.). Damit die Verwirkungs- frist nicht eintritt, ist gemäss Wortlaut von Ziffer 12.1.2 lit. a MSPA die Einleitung gerichtlicher Verfahren mit Bezug auf die relevanten Entschädigungsansprüche in- nerhalb der achtjährigen Frist erforderlich (act. 3/1): "[…] Seller's obligation to indeminify and reimburse for any Seller Envi- ronmental Loss Percentage of the Relevant Environmental Loss shall continue beyond the eighth (8th) anniversary of the Closing Date, provi- ded that the Purchaser Indemnitee commences judicial proceedings in respect of the relevant Reimbursement Claim in accordance with Sec- tion 17.8 within such eight-years period." Dem Wortlaut ist keine Einschränkung hinsichtlich einer spezifischen Art von Ge- richtsverfahren zu entnehmen. Aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung ergibt sich, dass Gegenstand der Gerichtsverfahren jene (noch unklaren) Erstattungsan- sprüche sind, welche der Beklagten vorgängig angezeigt wurden. Demgemäss ist die Einleitung einer Feststellungsklage gemäss objektiver Vertragsauslegung aus- reichend, um den Eintritt der Verwirkung zu verhindern.

E. 5.3 Die Beklagten verweist zum Beweis eines – von dieser objektiven Auslegung

– abweichenden übereinstimmenden tatsächlichen Parteiwillens auf die Korrespon- denz der Vertragsverhandlungen und insbesondere die Top-Management-Inter- vention (act. 44/86-97; act. 47 Rz. 227 ff.; act. 48/2-3; act. 48/7). Aus dieser Korre- spondenz ergibt sich nicht, dass die Beklagte nach Ablauf der achtjährigen Frist nicht mehr haften soll, wenn bis dahin nicht eine bezifferbare Forderung gegenüber der Klägerin vorliegt, die der Beklagten auch angezeigt worden ist. Vielmehr spie- geln sich die unterschiedlichen Interessen der Parteien wieder, die Eingang in den Kompromiss in der endgültigen Version des MSPA gefunden haben (vgl. Erwä- gung 3.4.3). Der Beklagten gelingt der Beweis eines abweichenden tatsächlichen Parteiwillens nicht.

- 41 -

E. 5.4 Folglich ist die Erhebung einer Feststellungsklage geeignet, den Eintritt der Verwirkung zu verhindern, wenn der Klägerin aus Verfahren, in die sie involviert ist, Erstattungsansprüche drohen und sie diese der Beklagten frist- und formgerecht angezeigt hat. Dies ist für die Erstattungsansprüche aus dem US-Verfahren 2 ("G._____ L.P.") sowie für die Verteidigungskosten aus dem US-Verfahren 1 ("D._____ District 1"), die Gegenstand des hängigen US-Verfahrens 9 ("E._____ Company") sind, zu bejahen. Dank der rechtzeitigen Einleitung des vorliegenden Gerichtsverfahrens ist die Verwirkung gemäss Ziffer 12.1.2 lit. a MSPA für diese Ansprüche nicht eingetreten.

E. 5.5 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die fristgerechte Einleitung einer Feststellungsklage ausreicht, um den Eintritt der Verwirkungsfrist für vorgängig an- gezeigte Erstattungsansprüche zu verhindern. Die vorliegende Feststellungsklage wurde rechtzeitig anhängig gemacht. Die angezeigten Erstattungsansprüche aus dem US-Verfahren 2 ("G._____ L.P.") sowie für die Verteidigungskosten aus dem US-Verfahren 1 ("D._____ District 1"), die Gegenstand des noch hängigen US-Ver- fahrens 9 ("E._____ Company") sind, sind nicht verwirkt.

6. Vertraglicher Ausschluss der Haftung

E. 6 O._____ Co., et al. gegen P._____ Corp., et al.; P._____ Corp. gegen Q._____ Inc., B2._____ Inc., et al. (Verfahren Nr. 6 ["P._____ Corp."]; US- Verfahren 6)

E. 6.1 Schliesslich ist umstritten, ob die von der Klägerin geltend gemachten An- sprüche vertraglich ausgeschlossen wurden. Die Beklagte macht eine ganze Kas- kade von Ausschlüssen geltend. Erstens würde Ziffer 12.1.7 lit. b Abs. 2 MSPA greifen, d.h. Untersuchungs-, Sanierungs- oder Eindämmungskosten an den Standorten …, …, C._____, …, …, C._____, und …, …, C._____, seien vertraglich ausgeschlossen (act. 16 Rz. 64 ff., Rz. 73 ff., Rz. 150 ff.; act. 47 Rz. 176 f., Rz. 257, Rz. 268 ff.). Zweitens sei ein Teil der Umweltverschmutzungen der US-Verfahren 1 ("D._____ District 1") und 2 ("G._____ L.P.") möglicherweise erst nach dem Vollzug der Transaktion im Jahr 2014 eingetreten bzw. habe sich nachträglich verschlim- mert, sodass sie unter die Ausschlüsse von Ziffer 12.1.3 lit. a MSPA fallen würden (sog. "Carve-out"; act. 47 Rz. 175, Rz. 258, Rz. 273 f., Rz. 279 ff., Rz. 345 ff.). Drit- tens hätten die US-Behörden nach 2014 eine Verschärfung der Grenzwerte für um- weltgefährdende Stoffe verfügt, weshalb die Qualifikation als rechtswidrige Ver- schmutzung Folge einer nachträglich geänderten Rechtslage sei, was gemäss Zif-

- 42 - fer 1.1.3 lit. b MSPA ausgeschlossen werde ("Carve-out"; act. 47 Rz. 175, Rz. 259, Rz. 275 f., Rz. 282). Viertens sei die Erstattungspflicht ausgeschlossen, wenn eine behördlich auferlegte Verpflichtung oder eine vertragliche Pflicht nach Ziffer 12.1 MSPA nicht vollständig erfüllt worden sei (Ziffer 12.1.3 lit. c MSPA; "Carve-out"; act. 47 Rz. 260). Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, der Ausschluss in Ziffer 12.1.7 lit. b MSPA beziehe sich nur auf Kosten für die Altlastenbereinigung der Standorte der A3._____ Inc. selbst. Beim US-Verfahren 1 ("D._____ District 1") gehe es aber um die Bereinigung und Sanierung der Anlagen des D._____ Districts, welche durch die Freisetzung toxischer Chemikalien durch die Tätigkeit an den Standorten der A3._____ Inc. freigesetzt worden seien (act. 43 Rz. 262 ff., Rz. 454, Rz. 458). Die Behauptung, dass verschärfte Grenzwerte seitens der US-Behörden eingeführt worden seien, bestreitet sie (act. 51 Rz. 97). Ebenso die Behauptung, dass die A3._____ Inc. den Schaden durch eigenes, andauerndes Verhalten vergrössert habe (act. 51 Rz. 98). Betreffend die Ausschlüsse von Ziffer 12.1.3 MSPA ("Carve- outs") weist sie darauf hin, dass diese nicht die Frage der Schadloshaltungspflicht sondern den Umfang bzw. das Mass der Mithaftung seitens der Beklagten betreffen würden, was nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei (act. 51 Rz. 120 ff.).

E. 6.2 In Ziffer 12.1.7 MSPA werden Begriffe definiert, welche für die gesamte Zif- fer 12.1 MSPA gelten sollen. In lit. b wird der Begriff "Environmental Cost-sharing Matters" definiert. Dabei wird im zweiten Absatz folgendes festgehalten (vgl. auch Erwägung 3.3.3): "For the avoidance of doubt, Environmental Cost-sharing Matters does not include any costs for investigation, remediation or containment of environmental conditions at the following existing or former sites of B2._____ Inc.: (A) …, …, C._____, (B) …, …, C._____ and (C) …, …, C._____." Die Parteien sind sich hinsichtlich des Verständnisses dieses Absatzes uneinig. Ein übereinstimmender tatsächlicher Wille wird nicht behauptet und ist auch nicht er- sichtlich, weshalb die Bestimmung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen ist. Ge- mäss dem Wortlaut sind sämtliche Kosten für die Untersuchung, Sanierung oder

- 43 - Eindämmung an den bestehenden oder früheren Standorten von B2._____ Inc. ausgenommen. Unter die Ausnahme fallen demgemäss nur Kosten, die durch Ar- beiten entstehen, welche direkt an den (bestehenden und ehemaligen) B2._____ Inc.-Standorten vorgenommen werden. Nicht erfasst von dieser Ausnahme sind Kosten, die Dritten entstehen, weil sich die Umweltverschmutzung des Bodens an den Standorten der B2._____ Inc. auf sie auswirkt. Als Beispiel sei die im Raum stehende Grundwasserverschmutzung genannt. Angesichts des sorgfältig verhan- delten Vertrags ist davon auszugehen, dass der Wortlaut sehr bewusst so eng for- muliert wurde. Ein abweichendes Verständnis ist mit Sinn und Zweck der Bestim- mung und den Gegebenheiten bei Vertragsschluss nicht vereinbar. Denn es geht ja gerade um Entschädigungsansprüche, die aus einer Umweltverschmutzung her- aus entstehen und die beim Vertragsschluss nicht abschätzbar waren. Die der Klä- gerin allfällig zuordenbare Umweltverschmutzung wird immer mit den konkreten Standorten der B2._____ Inc. in Zusammenhang gebracht werden. Bei einem sol- chen Verständnis der Ausnahmebestimmung würde sich die Frage stellen, ob es überhaupt Anwendungsfälle für Ziffer 12.1 MSPA gäbe. Zumindest für einen Gross- teil der denkbaren Anwendungsfälle würde die Bestimmung ihres Sinngehalts ent- leert. Nach Treu und Glauben ist daher nicht davon auszugehen, dass die Klägerin einer solchen Klausel zugestimmt hätte. Somit erweist sich die Auslegung nach dem Wortlaut als zutreffend und ihr ist zu folgen. Dementsprechend fallen weder das US-Verfahren 1 ("D._____ District 1") noch das US-Verfahren 2 ("G._____ L.P.") unter die Ausnahmebestimmung von Ziffer 12.1.7 lit. b Abs. 2 MSPA.

E. 6.3 Ziffer 12.1.3 MSPA sieht folgende Anspruchsausschlüsse vor (act. 3/1): "12.1.3 Certain exclusions of claim Without prejudice to any other provisions of this Section 12.1, Purchaser shall not have a claim against Seller under Section 12.1.1 if and to the extent that (a) the circumstances underlying the Relevant Environmental Loss were caused (verursacht oder mitverursacht) or aggravated after the Closing Date by any negligent or wilful misconduct of Purchaser, … [B2._____ Inc.] or any other Purchaser Affiliate or by the fact that Purchaser, B2._____ Inc. or any other Purchaser Affiliates have failed after the Closing Date to take the reasonable steps to avoid or mitigate the Relevant Environmental Loss;

- 44 - (b) the Relevant Environmental Loss results from or is increased by the passing of, or any change in, after the Closing Date, any statutory or other generally-applicable Law or administrative practice of any Authority; or (c) Purchaser, B2._____ Inc. or any other Purchaser Affiliates have failed after the Closing Date to fully comply with (i) any obligations under any decision of a competent Authority or (ii) the provisions of this Section 12.1, in each case of item (i) or (ii) unless such non-compliance has not prejudiced Seller." Zwischen den Parteien ist das Verständnis der Bestimmung nicht umstritten, son- dern, ob konkrete Anspruchsausschlüsse vorliegen. Die Beklagte trägt hierfür die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweislast (Art. 8 ZGB; vgl. Er- wägung 3.3.2). Bezüglich der behaupteten, seit dem Jahr 2014 andauernden Ver- schmutzung, die von den Standorten …, … und …, …, ausgehe, verweist sie auf die angepasste Klage vom 31. Juli 2020 im US-Verfahren 1 ("D._____ District 1") und die dort erhobenen Vorwürfe (act. 3/17). Das Verfahren ist mittlerweile unbe- strittenermassen durch Vergleich abgeschlossen. Der Inhalt des Vergleichs ist dem Gericht nicht bekannt. Da es sich bei der Klage um eine blosse Parteibehauptung handelt, ist weder erwiesen, dass das Verhalten der A3._____ Inc. nach Vertrags- schluss zur Entstehung oder Vergrösserung des Schadens beigetragen hat, noch, dass die Verschärfung von Grenzwerten Ursache der neuen, vorgeworfenen Um- weltbelastungen ist (vgl. act. 3/17; act. 47 Rz. 281 f.). Weitere Ausschlüsse werden im US-Verfahren 1 ("D._____ District 1") nicht geltend gemacht (vgl. act. 47 Rz. 279 ff.). Somit fällt die diesem US-Verfahren zugrundeliegende Forderung nicht unter die Ausschlusstatbestände. Hinzu kommt, dass vorliegend nur noch über die allenfalls drohenden Verteidigungskosten aus dem US-Verfahren 1 ("D._____ Dis- trict 1"; vgl. act. 44/126) zu befinden ist, welche Gegenstand des US-Verfahrens 9 ("E._____ Company") bilden. Die Beklagte legt nicht dar, inwiefern sich die An- spruchsausschlüsse auch auf angefallene Verteidigungskosten beziehen könnten. Folglich kommen die Ausschlussbestimmung von Ziffer 12.1.3 MSPA hier nicht zur Anwendung. Bezüglich des US-Verfahrens 2 ("G._____ L.P.") macht die Beklagte geltend, sie wisse nicht, ob die Klägerin überhaupt mit Kostenfolgen zu rechnen habe und es sei auch unklar, ob der Anwendungsfall von Ziffer 12.1.3 lit. a MSPA zur Anwen-

- 45 - dung komme. Es stehe nicht fest, dass Verunreinigungen auch nach 2014 einge- treten seien (act. 47 Rz. 288 ff.). Mithin stellt sie die blosse Vermutung eines mög- lichen Anspruchsausschlusses auf, was keine substantiierte Behauptung darstellt. Weitere Anspruchsausschlüsse macht sie nicht geltend. Entsprechend ist auch in diesem Verfahren nicht von Anspruchsausschlüssen gemäss Ziffer 12.1.3 MSPA auszugehen.

E. 6.4 Zusammengefasst kommen weder im US-Verfahren 1 ("D._____ District 1") noch im US-Verfahren 2 ("G._____ L.P.") Ausnahmebestimmung gemäss Zif- fern 12.1.3 und 12.1.7 lit. b Abs. 2 MSPA zur Anwendung.

7. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen

E. 7 Notifikation der US Environmental Protection Agency (nachfolgend: EPA) an B2._____ Inc. (Potentially Responsible Party) vom 31. Juli 2013 ("EPA"; US- Verfahren bzw. Notifikation 7) Mit der Replik erweitert die Klägerin ihr Feststellungsbegehren um folgende, in den USA pendente Verfahren (act. 43 S. 2 f.):

E. 7.1 Die Parteien haben miteinander am 30. Januar 2014 das MSPA, einen Akti- enkaufvertrag, abgeschlossen. In Ziffer 12.1 MSPA wurde die Mithaftung der Be- klagten für allfällige Entschädigungskosten vorgesehen, welche die Klägerin aus umweltrechtlicher Haftung infolge des Unternehmenskaufs treffen könnten. Die Klägerin macht die vorliegende Feststellungsklage anhängig, um den in Zif- fer 12.1.2 lit. a MSPA vorgesehenen Eintritt der Verwirkung zu verhindern, für mitt- lerweile bekannte, drohende, aber noch nicht abschliessend feststehende Entschä- digungsansprüche. Im Rahmen einer Klageerweiterung dehnt sie die Klage aus und macht neu auch zwei Leistungsklagen anhängig. Die Klageerweiterung ist zu- lässig. Auf die (erweiterte) Feststellungsklage ist teilweise nicht einzutreten und teil- weise ist sie infolge Wegfalls des Feststellungsinteresses als gegenstandslos ab- zuschreiben. Der Verfahrensgegenstand beschränkt sich auf die noch hängigen US-Verfahren 2 ("G._____ L.P.") und 9 ("E._____ Company"), auf Entschädigungs- ansprüche, die mit den US-Verfahren 3 ("J._____ Company"), 4 ("Town of L._____"), 5 ("N._____ Corp.") und 6 ("P._____ Corp.") zusammenhängen, sowie auf das US-Verfahren bzw. die Notifikation 7 ("EPA").

E. 7.2 Um die Frage der Mithaftung der Beklagten zu beantworten, sind die Zif- fern 12.1.1 f. MSPA auszulegen. Die Beklagte haftet der Klägerin nur für tatsächlich entstandenen Schaden. Die Klägerin hat den Erstattungsanspruch jedoch anzuzei- gen, sobald die Klägerin oder eine ihrer Tochtergesellschaften in ein konkretes,

- 46 - aktuelles Verfahren involviert werden, damit sich die Beklagte in das jeweilige Ver- fahren einbringen kann ("Reimbursement Claim"). Die Anzeige hat innert acht Jah- ren ab Vertragsschluss zu erfolgen, d.h. bis zum 2. Juni 2022 ("Closing Date"). In- nert dieser Frist muss auch ein Gerichtsverfahren eingeleitet werden, ansonsten der Anspruch der Klägerin verwirkt. Aufgrund dieses Auslegungsergebnisses ent- fällt die Haftung für das US-Verfahren bzw. die Notifikation 7 ("EPA"), da bis zum Fristablauf kein konkretes Verfahren eingeleitet wurde. Dasselbe gilt für allfällige Regressansprüche, welche mit den US-Verfahren 3-6 in Zusammenhang stehen. Die US-Verfahren 8 und 9 wurden verspätet angezeigt, weshalb die Leistungskla- gen im modifizierten Rechtsbegehren Ziffern 2 und 3 abzuweisen sind. Demgegen- über ist die Anzeige des US-Verfahren 2 ("G._____ L.P.") rechtzeitig und formge- recht erfolgt. Ausserdem geht es im US-Verfahren 9 teilweise um Verteidigungs- kosten, die im US-Verfahren 1 ("D._____ District 1") entstanden sind. Diese Vertei- digungskosten sind von der Anzeige des US-Verfahrens 1 ("D._____ District 1") vom 23. September 2020 umfasst, welche frist- und formgerecht erfolgte. Durch die Einleitung der Feststellungsklage, die rechtzeitig anhängig gemacht wurde, sind diese Ansprüche nicht verwirkt. Die Ausnahmebestimmungen gemäss Zif- fern 12.1.3 und 12.1.7 lit. b MSPA kommen nicht zur Anwendung. Folglich ist die Entschädigungspflicht der Beklagten aus Ziffer 12.1.1 MSPA für tatsächlich ent- standenen Schaden, den die Klägerin aus dem US-Verfahren 2 ("G._____ L.P.") oder dem US-Verfahren 9 ("E._____ Company") – beschränkt auf die Verteidi- gungskosten des US-Verfahrens 1 ("D._____ District 1") – erleiden wird, festzustel- len.

8. Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 8 D._____ District gegen R._____ Inc., A3._____ Inc., et al. (Verfahren Nr. 7 ["D._____ District 2"]; US-Verfahren 8)

E. 8.1 Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (aArt. 96 i.V.m. Art. 407f ZPO und § 199 Abs. 1 GOG). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert wurde bislang auf CHF 2'500'000.– geschätzt. Nach Klageerweiterung ist von einem ge- schätzten Streitwert von CHF 3'500'000.– auszugehen (vgl. Art. 91 und Art. 93 Abs. 1 ZPO; act. 22; act. 43 S. 2 f.; act. 47 S. 2). Aufgrund der Komplexität des vor-

- 47 - liegenden Falls rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr für den erhöhten Bearbei- tungsaufwand um 20 % zu erhöhen. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf CHF 66'900.– festzusetzen. Die Prozesskosten sind nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Die Klägerin unterliegt mit ihren Rechtsbegehren im Umfang von rund 80 %. Ausgangsgemäss ist die Gerichtsgebühr daher zu 80 % der Klägerin und zu 20 % der Beklagten aufzuerlegen. Die Gerichtskosten sind mit den geleisteten Vorschüs- sen der Klägerin (total CHF 61'000.–) zu verrechnen (aArt. 111 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 407f ZPO). Für die der Beklagten auferlegten Kosten, die mit Vorschüssen der Klägerin verrechnet werden, ist der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (aArt. 111 Abs. 2 i.V.m. Art. 407f ZPO).

E. 8.2 Parteientschädigungen Die Höhe der Anwaltsgebühr bestimmt sich nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. aArt. 96 und Art. 407f ZPO). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Beim vorliegenden Streitwert beträgt die nach § 4 Abs. 1 AnwGebV ermittelte Grundge- bühr CHF 56'400.–. Unter Berücksichtigung der Komplexität des Falls, des Auf- wands für die Vergleichsverhandlung, die zweiten Rechtsschriften und die Stellung- nahmen zu den Noven rechtfertigt es sich, die Gebühr um die Hälfte auf CHF 84'600.– zu erhöhen (§ 4 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV). Die Parteientschädigung ist nach dem Umfang des Obsiegens zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Die Klägerin obsiegt – wie vorstehend ausgeführt – im Umfang von 20 %, die Beklagte demgegenüber im Umfang von 80 %. Insgesamt überwiegt das Obsiegen der Beklagten jenes der Klägerin um 60 %. Ausgangsge- mäss ist der Beklagten eine entsprechend reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 50'760.– zuzusprechen. Das Handelsgericht beschliesst:

1. Auf das Feststellungsbegehren (Rechtsbegehren Ziffer 1) wird im Umfang der mit den modifizierten Rechtsbegehren Ziffern 2 und 3 eingeklagten An-

- 48 - waltskosten der Verfahren D._____ District gegen R._____ Inc., A3._____ Inc., et al. (Verfahren Nr. 7 ["D._____ District 2"]; US-Verfahren 8) und E._____ Company gegen A3._____ Inc., et al. (Verfahren Nr. 8 ["E._____ Company"]; US-Verfahren 9) nicht eingetreten.

2. Das Feststellungsbegehren (Rechtsbegehren Ziffer 1) wird hinsichtlich fol- gender US-Verfahren als gegenstandslos erledigt abgeschrieben: D._____ District gegen F._____ Inc., A3._____ Inc., et al. (Verfahren  Nr. 1 ["D._____ District 1"]; US-Verfahren 1) D._____ District gegen J._____ Company, et al.; J._____ Company  gegen K._____ LLC, A3._____ Inc., et al. (Verfahren Nr. 3 ["J._____ Company"]; US-Verfahren 3) Town of L._____ gegen J._____ Company, et al.; J._____ Company,  et al. gegen G._____ L.P., A3._____ Inc., et al. (Verfahren Nr. 4 ["Town of L._____"]; US-Verfahren 4) United States of America gegen M._____ Corp. und N._____ Corp.  (nachfolgend: N._____ Corp.); N._____ Corp. gegen G._____ L.P. L.P., B2._____ Inc., et al. (Verfahren Nr. 5 ["N._____ Corp."]; US-Ver- fahren 5) O._____ Co., et al. gegen P._____ Corp., et al.; P._____ Corp. gegen  Q._____ Inc., B2._____ Inc., et al. (Verfahren Nr. 6 ["P._____ Corp."]; US-Verfahren 6) D._____ District gegen R._____ Inc., A3._____ Inc., et al. (Verfahren  Nr. 7 ["D._____ District 2"]; US-Verfahren 8) im Übrigen

3. Schriftlich Mitteilung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Das Handelsgericht erkennt:

E. 9 E._____ Company gegen A3._____ Inc., et al. (Verfahren Nr. 8 ["E._____ Company"]; US-Verfahren 9) Sodann macht die Klägerin mit der Replik in ihren neuen Rechtsbegehren Ziffern 2 und 3 zwei Leistungsklagen geltend, welche die Anwaltskosten der US-Verfahren 8 ("D._____ District 2") und 9 ("E._____ Company") betreffen (act. 43 S. 3).

- 13 -

Dispositiv
  1. Die Feststellungsklage (Rechtsbegehren Ziffer 1) wird mit Bezug auf das Verfahren G._____ L.P. und H._____ LLC gegen I._____ Commission, B2._____ Inc., et al. (Verfahren Nr. 2 ["G._____ L.P."]; US-Verfahren 2) und das Verfahren E._____ Company gegen A3._____ Inc., et al. (Verfahren Nr. 8 ["E._____ Company"]; US-Verfahren 9), beschränkt auf die Verteidi- gungskosten des US-Verfahrens 1 ("D._____ District 1"), gutgeheissen, und es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin tatsäch- - 49 - lich entstandenen Schaden aus diesen Verfahren gemäss Ziffer 12.1.1 MSPA zu entschädigen.
  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 66'900.–.
  4. Die Kosten werden der Klägerin zu 80 % und der Beklagten zu 20 % aufer- legt und gesamthaft mit den von der Klägerin geleisteten Kostenvorschüs- sen verrechnet. Der fehlende Betrag wird von der Beklagten eingefordert.
  5. Der Klägerin wird für den Anteil ihres Kostenvorschusses, welcher zur De- ckung der der Beklagten auferlegten Kosten verwendet wurde, das Rück- griffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
  6. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Parteientschädi- gung von CHF 50'760.– zu bezahlen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
  8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 3'500'000.–. Zürich, 16. September 2025 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Gerichtsschreiber: Dr. Stephan Mazan Dario König
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG220082-O U/ei Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, und die Ober- richterin Flurina Schorta, die Handelsrichter Alexander Pfeifer, Ru- dolf Dürst und Dr. Martin Liebi sowie der Gerichtsschreiber Dario Kö- nig Urteil und Beschluss vom 16. September 2025 in Sachen A1._____ AG, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. X2._____ vertreten durch Rechtsanwältin MLaw, LL.M. X3._____ gegen B1._____ AG, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y2._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. Y3._____ betreffend Forderung

- 2 -

- 3 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2 f.) A2._____ A3._____ Inc. C._____, 1 C._____, 2 C._____, 3 C._____, 4 C._____, 5 C._____, 6

- 4 - A3._____ Inc. C._____, 1 C._____, 2 C._____, 3 C._____, 4 C._____, 5 C._____, 6

- 5 - Modifiziertes Rechtsbegehren: (act. 43 S. 2 f.) A2._____ A3._____ Inc. C._____, 1 C._____, 7 C._____, 2 C._____, 3 C._____, 4 C._____, 5 C._____, 6

- 6 - C._____, 8 C._____, 7 "D._____ District 2 Verfahren" C._____ 8 "E._____ Company"

- 7 - Inhaltsverzeichnis Sachverhalt und Verfahren ..................................................................................8 A. Sachverhaltsübersicht....................................................................................8

a. Parteien und ihre Stellung......................................................................8

b. Prozessgegenstand ...............................................................................9 B. Prozessverlauf................................................................................................9

a. Klageeinleitung.......................................................................................9

b. Wesentliche Verfahrensschritte ...........................................................10

c. Wechsel in der Gerichtsbesetzung ......................................................11 Erwägungen.........................................................................................................11

1. Formelles......................................................................................................11 1.1. Zuständigkeit........................................................................................11 1.2. Klageänderung.....................................................................................12 1.3. Feststellungsinteresse .........................................................................13 1.4. Bestimmtheit des Feststellungsbegehrens ..........................................17 1.5. Übrige Prozessvoraussetzungen.........................................................17

2. Anwendbares Recht und Qualifikation des Vertragsverhältnisses...............18

3. Gewährleistungsrechte des Verkäufers – Auslegung von Ziffer 12.1 MSPA18 3.1. Unbestrittener Sachverhalt...................................................................18 3.2. Strittiger Sachverhalt............................................................................19 3.3. Rechtliches...........................................................................................23 3.4. Auslegung von Ziffern 12.1.1. f. MSPA................................................27 3.4.1. Vorbemerkungen.......................................................................27 3.4.2. Hypothetischer Parteiwille (objektive Auslegung)......................28 3.4.3. Tatsächlicher Parteiwille (subjektive Auslegung) ......................33 3.5. Gesamtfazit und konkreter Haftungsumfang........................................35

4. Frist- und formgerechte Anzeige von Erstattungsansprüchen durch Klägerin ......................................................................................................................36

5. Fristgerechte Einleitung von Gerichtsverfahren durch Klägerin...................39

6. Vertraglicher Ausschluss der Haftung..........................................................42

7. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen............................................46

8. Kosten- und Entschädigungsfolgen..............................................................47 8.1. Gerichtskosten.....................................................................................47 8.2. Parteientschädigungen ........................................................................48 Dispositiv.............................................................................................................48

- 8 - Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht

a. Parteien und ihre Stellung

1. Die Klägerin (vormals A4._____ AG) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in …. Sie ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft des A5._____ [Konzern]. Der statutarische Zweck der Klägerin besteht insbesondere … [Zweck] (act. 3/3). Die Muttergesellschaft des A5._____ [Konzern] ist die A6._____ AG, welche an der SIX Swiss Exchange kotiert ist (act. 3/4). Zum A5._____ [Konzern] gehört auch die A2._____, welche der A5._____ [Konzern] mittels des "Master Sale and Purchase Agreement regarding the sale and purchase of the A2._____" vom 30. Januar 2014 (MSPA) von der Beklagten übernommen hatte (act. 3/1). Die A2._____ unterstützt ihre Kunden mit … [Zweck] (act. 3/5). Zur A2._____ gehören zahlreiche Tochtergesellschaften, darunter unter anderem die A3._____ Inc. (nachfolgend: A3._____ Inc.), welche eine 100-prozentige Toch- tergesellschaft der A7._____ Inc. ist. Die A3._____ Inc. firmierte früher unter B2._____ Inc. (nachfolgend: B2._____ Inc.; act. 3/1; act. 3/5; act. 3/9-14).

2. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in …, welche ebenfalls an der SIX Swiss Exchange kotiert ist. Ihr Zweck ist die … [Zweck] (act. 3/6).

b. Prozessgegenstand Die Beklagte hat der Klägerin im Jahr 2014 mit dem MSPA die A2._____ verkauft. Gestützt auf Ziffer 12.1 MSPA verlangt die Klägerin die Feststellung, dass die Be- klagte ihr für allfälligen Schaden aus Altlasten auf bestimmten Standorten der über- tragenen Gesellschaften mithaftet. Die Klägerin ist der Meinung, mit der Einrei- chung der vorliegenden Klage würde die achtjährige Frist gemäss Ziffer 12.1.2 lit. a MSPA für die bislang bekannten und der Beklagten angezeigten Gerichtsverfahren in den USA gewahrt. Die Beklagte vertritt den Standpunkt, bis zum Fristablauf am

- 9 -

2. Juni 2022 habe die Klägerin keinen Schaden erlitten. Allfällige Ansprüche der Klägerin seien verjährt bzw. verwirkt. B. Prozessverlauf

a. Klageeinleitung Am 30. Mai 2022 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin die vorliegende Klage ein (act. 1). Gleichzeitig stellte sie den prozessualen Antrag, das Verfahren sei bis zum Abschluss von sechs hängigen US-Verfahren zu sistieren (act. 1 S. 3 f.). Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Kosten- vorschusses und der Beklagten Frist zur Stellungnahme zum Sistierungsantrag der Klägerin angesetzt (act. 4). Nach Eingang des Kostenvorschusses und der Stel- lungnahme der Beklagten – zu welcher sich die Klägerin vernehmen liess und zu- sätzlich einen Eventualantrag auf Verfahrensbeschränkung stellte – wurden die prozessualen Anträge der Klägerin betreffend Sistierung und Verfahrensbeschrän- kung mit Verfügung vom 23. August 2022 abgewiesen; gleichzeitig wurde der Be- klagten Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 6-7; act. 13-14). Die Beklagte reichte die Klageantwort am 26. Oktober 2022 ein (act. 16). Sie bean- tragte sinngemäss, mangels Feststellungsinteresses und Unzulässigkeit der unbe- zifferten Forderungsklage sei auf die Rechtsbegehren Ziffer 1 und 2 der Klage nicht einzutreten (act. 16 S. 2, Rz. 9 ff., Rz. 196 ff.). Nach Eingang der Stellungnahme der Klägerin vom 21. November 2022 zu diesen prozessualen Anträgen und Ge- währung des rechtlichen Gehörs der Beklagten (act. 18; act. 20; Prot. S. 9), trat das Handelsgericht mit Beschluss vom 16. Januar 2023 auf das Rechtsbegehren Ziffer 2 (unbezifferte Forderungsklage) unter Kostenfolgen nicht ein. Im Übrigen wies es den Nichteintretensantrag der Beklagten ab und setzte der Klägerin Frist zur Leis- tung eines zusätzlichen Kostenvorschusses an (act. 22). Nachdem der zusätzliche Kostenvorschuss eingegangen war, wurde das Verfahren mit Verfügung vom

6. März 2023 an die Instruktionsrichterin delegiert (act. 24-25).

- 10 -

b. Wesentliche Verfahrensschritte Die Vergleichsverhandlung vom 27. Juni 2023 führte zu keiner Einigung. Die Par- teien beantragten jedoch gemeinsam die Sistierung des Verfahrens zwecks Durch- führung aussergerichtlicher Vergleichsgespräche (Prot. S. 13 f.). Mit Verfügung vom 27. Juni 2023 wurde das Verfahren einstweilen bis 29. September 2023 sistiert (act. 29). Die Sistierung wurde zweimal verlängert, letztmals bis 29. Februar 2024 (act. 33; act. 37). Mit Verfügung vom 1. März 2024 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines zusätzlichen Kostenvorschusses sowie zur Erstattung der Replik angesetzt (act. 40). Nachdem die Klägerin den zusätzlichen Vorschuss geleistet und die Replik vom 14. Juni 2024 mit den modifizierten Rechtsbegehren gemäss S. 5 f. erstattet hatte, wurde der Beklagten Frist zur Einreichung der Duplik ange- setzt (act. 42-43; act. 45). Die Duplik datiert vom 21. Oktober 2024 (act. 47). Sie wurde der Klägerin mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 zugestellt. Gleichzeitig wurde der Eintritt des Aktenschlusses festgehalten (act. 49). Mit Eingabe vom

22. November 2024 machte die Klägerin von ihrem Replikrecht Gebrauch und nahm zu einigen Noven Stellung (act. 51). Die Beklagte reichte ihrerseits am 6. De- zember 2024 eine Stellungnahme ein (act. 55). Die Klägerin nahm dazu am 19. De- zember 2024 Stellung (act. 57). Die Stellungnahme der Klägerin wurde der Beklag- ten am 23. Dezember 2024 zugestellt (act. 59). Letztere liess sich in der Folge nicht mehr verlauten. Mit Verfügung vom 18. August 2025 wurde den Parteien Frist angesetzt, zur Erklä- rung, ob sie auf die Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung – unter Vor- behalt der Durchführung eines Beweisverfahrens – verzichteten (act. 60). Die Par- teien verzichteten in der Folge auf die Durchführung einer mündlichen Hauptver- handlung (act. 62-63).

c. Wechsel in der Gerichtsbesetzung Seit dem Beschluss vom 16. Januar 2023 kam es zu Wechseln in der Gerichtsbe- setzung. Neben der Verfahrensdelegation an die Instruktionsrichterin (vgl. act. 25) wechselte das Vizepräsidium. Ausserdem sind sämtliche bisher beteiligten Han-

- 11 - delsrichter durch Verzicht auf Wiederwahl oder infolge Erreichens der Altersgrenze ausgeschieden. Erwägungen

1. Formelles 1.1. Zuständigkeit Vorliegend haben beide Parteien ihren Sitz in der Schweiz. Verfahrensgegenstand bilden einige Ziffern des MSPA, in denen die Haftung der Beklagten für Umwelt- schäden im Zusammenhang mit dem Verkauf der A2._____. an die Klägerin gere- gelt werden. Neben den Parteien sind auch die Muttergesellschaft der Klägerin, A6._____ AG, (sog. "Co-Obligor"), und die A8._____ GmbH [Deutschland], (sog. "Local Purchaser"), Vertragsparteien des MSPA. Da eine Vertragspartei ihren Sitz in Deutschland hat und Haftungsfragen im Zusammenhang mit dem Verkauf von ausländischen Gesellschaften Vertragsgegenstand sind, besteht ein relevanter Auslandsbezug. Es liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Die örtliche Zuständig- keit beurteilt sich nach dem LugÜ, weil die Beklagte ihren Sitz in der Schweiz hat und es sich um eine internationale Zivil- und Handelssache handelt (Art. 1 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 1 LugÜ). Ziffer 17.8 MSPA sieht die ausschliessli- che Zuständigkeit der Gerichte in Zürich 1 vor (act. 3/1). Diese Gerichtsstandsver- einbarung ist im Lichte von Art. 23 LugÜ nicht zu beanstanden. Folglich ist das Handelsgericht des Kantons Zürich zur Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit wird von der Beklagten auch ausdrücklich an- erkannt (act. 16 Rz. 2). Die sachliche Zuständigkeit stützt sich auf Art. 6 Abs. 1 und aAbs. 2 i.V.m. Art. 407f ZPO e contrario sowie § 44 lit. b GOG und ist ebenfalls gegeben. 1.2. Klageänderung 1.2.1. Gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung zulässig, wenn der ge- änderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und entweder mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder die Gegenpartei zustimmt. Die anwendbare Verfahrensart ist für jeden An-

- 12 - spruch separat zu ermitteln. Liegt eine Klageerweiterung vor, so ist auf den Ge- samtstreitwert abzustellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 ZPO). 1.2.2. Mit der Klage verlangt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte ihr aus dem MSPA eine Entschädigung zu bezahlen habe für sämtliche Verpflichtun- gen, die sich aus oder im Zusammenhang mit folgenden Verfahren ergeben würden (act. 1 S. 2):

1. D._____ District gegen F._____ Inc., A3._____ Inc., et al. (Verfahren Nr. 1 ["D._____ District 1"]; US-Verfahren 1)

2. G._____ L.P. und H._____ LLC gegen I._____ Commission, B2._____ Inc., et al. (Verfahren Nr. 2 ["G._____ L.P."]; US-Verfahren 2) und damit zusam- menhängende Klagen

3. D._____ District gegen J._____ Company, et al.; J._____ Company gegen K._____ LLC, A3._____ Inc., et al. (Verfahren Nr. 3 ["J._____ Company"]; US-Verfahren 3) und damit zusammenhängende Klagen (unter anderem das Verfahren Nr. 4).

4. Town of L._____ gegen J._____ Company, et al.; J._____ Company, et al. gegen G._____ L.P., A3._____ Inc., et al. (Verfahren Nr. 4 ["Town of L._____"]; US-Verfahren 4) und damit zusammenhängende Klagen (unter anderem das Verfahren Nr. 9)

5. United States of America gegen M._____ Corp. und N._____ Corp. (nachfol- gend: N._____ Corp.); N._____ Corp. gegen G._____ L.P., B2._____ Inc., et al. (Verfahren Nr. 5 ["N._____ Corp."]; US-Verfahren 5)

6. O._____ Co., et al. gegen P._____ Corp., et al.; P._____ Corp. gegen Q._____ Inc., B2._____ Inc., et al. (Verfahren Nr. 6 ["P._____ Corp."]; US- Verfahren 6)

7. Notifikation der US Environmental Protection Agency (nachfolgend: EPA) an B2._____ Inc. (Potentially Responsible Party) vom 31. Juli 2013 ("EPA"; US- Verfahren bzw. Notifikation 7) Mit der Replik erweitert die Klägerin ihr Feststellungsbegehren um folgende, in den USA pendente Verfahren (act. 43 S. 2 f.):

8. D._____ District gegen R._____ Inc., A3._____ Inc., et al. (Verfahren Nr. 7 ["D._____ District 2"]; US-Verfahren 8)

9. E._____ Company gegen A3._____ Inc., et al. (Verfahren Nr. 8 ["E._____ Company"]; US-Verfahren 9) Sodann macht die Klägerin mit der Replik in ihren neuen Rechtsbegehren Ziffern 2 und 3 zwei Leistungsklagen geltend, welche die Anwaltskosten der US-Verfahren 8 ("D._____ District 2") und 9 ("E._____ Company") betreffen (act. 43 S. 3).

- 13 - 1.2.3. Durch die Klageänderung erhöht sich der Gesamtstreitwert auf CHF 3'500'000.– (Art. 93 Abs. 1 ZPO; vgl. Erwägung 8.1). Die Ansprüche sind ge- samthaft im ordentlichen Verfahren zu beurteilen (Art. 243 Abs. 1 ZPO e contrario). Ausserdem liegt sämtlichen Ansprüchen die Frage zugrunde, ob die Beklagte ge- stützt auf Ziffer 12.1 MSPA haftet, womit die Ansprüche in einem sachlichen Zu- sammenhang zueinander stehen. Die Klageerweiterung ist gemäss Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO zulässig. 1.3. Feststellungsinteresse 1.3.1. Mit der Feststellungsklage verlangt die klagende Partei die gerichtliche Fest- stellung, dass ein Recht oder ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht (Art. 88 ZPO). Jede Feststellungsklage setzt ein Feststellungsinteresse voraus. Die klagende Partei muss mithin dartun, dass sie ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung hat. Dabei handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Fällt das Rechtsschutzinteresse im Laufe des Verfahrens dahin, ist die Klage als gegenstandslos abzuschreiben (BGE 146 III 416 E. 7.4 m.w.H.). Ein Feststellungsinteresse fehlt in der Regel, wenn der klagenden Partei eine Leis- tungs- oder Gestaltungsklage zur Verfügung steht, die sofort eingereicht werden kann und die es ihr erlauben würde, direkt die Beachtung des Rechts oder die Er- füllung der Forderung zu erwirken. In diesem Sinne ist die Feststellungsklage im Verhältnis zu einer Leistungs- oder Gestaltungsklage subsidiär (BGE 135 III 378 E. 2.2 = Pra 98 [2009] Nr. 138; Urteil 4A_322/2021 E. 2.1 m.w.H.). Nur sehr einge- schränkt kann ein selbständiges Feststellungsinteresse bestehen, beispielsweise wenn es darum geht, nicht nur die fällige Leistung zu erhalten, sondern die Gültig- keit des ihr zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses auch für dessen künftige Ab- wicklung feststellen zu lassen (BGE 97 II 371 E. 2; 84 II 685 E. 2). Ebenso wurde ein selbstständiges Feststellungsinteresse angenommen, wenn für längere Zeit nicht auf Leistung oder nicht auf vollen Schadenersatz geklagt werden kann (BGE 123 III 49 E. 1a; 118 II 254 E. 1c = Pra 82 [1993] Nr. 110; 114 II 253 E. 2a = Pra 78 [1989] Nr. 73; 99 II 172 E. 2). Schliesslich anerkannte das Bundesgericht ein selbst- ständiges Feststellungsinteresse, wenn die Parteien nur in der grundsätzlichen Frage des Bestehens einer Verpflichtung uneinig sind, aber die Erfüllung der Leis-

- 14 - tung auf blosse Feststellung hin zweifelsfrei gesichert ist. Das trifft in der Regel dann zu, wenn die beklagte Partei eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist (BGE 135 III 378 E. 2.4 = Pra 98 [2009] Nr. 138; 97 II 371 E. 2). Die Ausnahmen vom Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage müssen restriktiv ausgelegt werden, ansonsten eine Ungewissheit über den einzuschlagenden Rechtsweg ge- schaffen würde (BGE 135 III 378 E. 2.4 = Pra 98 [2009] Nr. 138; Urteile 4A_322/2021 E. 2.1; 4A_279/2020 E. 2.1; 4A_508/2016 E. 3.1 = Pra 107 [2018] Nr. 131, nicht publ. in BGE 143 III 348). 1.3.2. Die Klägerin begründet ihr Feststellungsinteresse damit, dass sie in den USA in verschiedene Verfahren involviert sei, in denen es um ihre potentielle Haftung gehe. Diese US-Verfahren habe sie der Beklagten gemäss Ziffer 12.1.2 lit. a MSPA angezeigt. Die Verfahren seien grösstenteils noch pendent und der konkrete Haf- tungsbetrag stehe erst nach Abschluss der betreffenden Gerichtsverfahren in den USA fest. Entsprechend sei zum Zeitpunkt der Klageeinleitung eine Leistungsklage nicht möglich gewesen (act. 1 Rz. 49 ff.). Die Beklagte macht geltend, mangels ent- standener Verluste innerhalb von acht Jahren nach dem Closing bestehe kein ver- traglicher Anspruch der Klägerin. Folglich fehle ein entsprechendes Rechtsschut- zinteresse und daher auch das Feststellungsinteresse (act. 16 Rz. 23 f.). Das hie- sige Gericht bejahte der klägerischen Begründung folgend mit Beschluss vom

16. Januar 2023 das Feststellungsinteresse und trat auf die Klage ein. Es hielt fest, dass die Bedeutung und Tragweite der vereinbarten Mithaftung der Beklagten zu klären sei. Die Klägerin habe die möglichen Kosten, für die die Beklagte mithaften soll, im einzelnen umschrieben und die betroffenen US-Verfahren konkret bezeich- net, sodass das Feststellungsbegehren auch genügend bestimmt sei (act. 22 E. 5.2). Eine unbezifferte Forderungsklage sei unzulässig, da die Unmöglichkeit der Forderungsbezifferung nicht Folge eines Informationsdefizits hinsichtlich bereits eingetretener Umstände sei, sondern der Bestand der Forderung an sich unbe- kannt sei (act. 22 E. 5.1). 1.3.3. Seit dem Beschluss vom 16. Januar 2023 haben sich die tatsächlichen Ver- hältnisse verändert. Einerseits kam es zur Klageerweiterung (vgl. Erwägung 1.2), andererseits wurde ein Grossteil der US-Verfahren inzwischen beendet.

- 15 - 1.3.3.1. Mit der Klageerweiterung klagt die Klägerin die bislang angefallenen An- waltskosten der US-Verfahren 8 ("D._____ District 2") und 9 ("E._____ Company") ein (Rechtsbegehren Ziffer 2 und 3). Diese US-Verfahren sind auch Teil des modi- fizierten Feststellungsbegehrens (Rechtsbegehren Ziffer 1 lit. a und lit. h), welches sich auf sämtliche Verpflichtungen – namentlich auch auf Anwaltskosten – bezieht. Folglich ist in diesem Umfang auf die (erweiterte) Feststellungsklage nicht einzu- treten. 1.3.3.2. In den US-Verfahren 1 ("D._____ District 1") und 8 ("D._____ District 2") wurde unter anderem die A3._____ Inc. eingeklagt. Die US-Verfahren wurden ge- mäss Angaben der Parteien durch Vergleich erledigt (act. 47 Rz. 135 ff.; act. 48/8- 9; act. 51 Rz. 76 f.). Ab diesem Zeitpunkt wäre es der Klägerin möglich gewesen, allfällige, von ihr zu bezahlende Entschädigungskosten konkret zu beziffern. Da es sich beim Vergleich um ein echtes Novum handelt (aArt. 229 Abs. 2 lit. a ZPO i.V.m. Art. 407f ZPO), hätte die Klägerin neu eine Leistungsklage einreichen kön- nen (vgl. Art. 227 Abs. 1 ZPO). Dies hat sie jedoch nur in Bezug auf die im US- Verfahren 8 ("D._____ District 2") bereits angefallenen Verteidigungskosten getan (act. 43 Rz. 50 f.). Folglich ist ihr Feststellungsinteresse im Umfang der beiden US- Verfahren entfallen und die Klage ist diesbezüglich als gegenstandslos erledigt ab- zuschreiben. 1.3.3.3. Die US-Verfahren 3 ("J._____ Company"), 4 ("Town of L._____"), 5 ("N._____ Corp.") und 6 ("P._____ Corp.") wurden allesamt mit Vergleich unter den Hauptparteien erledigt und die Klägerin bzw. ihre Tochtergesellschaften wurden bislang nicht zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet (act. 47 Rz. 126; act. 51 Rz. 78 ff.). Im Umfang der vorstehenden US-Verfahren entfällt das Feststellungsin- teresse und die Klage ist entsprechend als gegenstandslos abzuschreiben. Frag- lich ist, ob durch die Anzeige der möglichen Entschädigungsansprüche, die der Klä- gerin aus den vorstehend erwähnten US-Verfahren entstehen könnten (sog. "reim- bursement claims"), auch allfällig später entstehende, mit diesen Verfahren zusam- menhängende (Regress-)Ansprüche abgedeckt sein werden. Diese Frage ist durch Auslegung von Ziffer 12.1 MSPA zu beantworten (vgl. Erwägung 3.4). Folglich be- steht eine Ungewissheit, deren Fortdauer der Klägerin nicht mehr zugemutet, und

- 16 - die durch die gerichtliche Auslegung beseitigt werden kann. In diesem Umfang ist das Feststellungsinteresse zu bejahen. 1.3.3.4. Die US-Verfahren 2 ("G._____ L.P.") und 9 ("E._____ Company") sind – soweit ersichtlich – noch hängig (act. 43 Rz. 291; act. 47 Rz. 345 f.; act. 51 Rz. 82 ff.; act. 55 Rz. 8). Ausserdem wird die Klägerin im US-Verfahren bzw. der Notifika- tion 7 ("EPA") nach wie vor als potentiell verantwortliche Partei ins Auge gefasst (act. 51 Rz. 86 f.; act. 52/130; act. 55 Rz. 21). Der Ausgang dieser US-Verfahren und die für die Klägerin zu erwartenden Kostenfolgen sind aktuell nicht absehbar. Davon ausgenommen sind die bis zum 31. Januar 2024 angefallenen hälftigen Ver- teidigungskosten im US-Verfahren 9 ("E._____ Company"), die mit separater Leis- tungsklage geltend gemacht werden. In diesem Umfang ist das Feststellungsinter- esse nicht gegeben und ist auf die erweiterte Feststellungsklage teilweise nicht ein- zutreten (vgl. Erwägung 1.2). Für den Fall, dass die Klägerin aus diesen drei US- Verfahren mit Kosten konfrontiert sein sollte, ist zwischen den Parteien umstritten, ob die Beklagte aus dem MSPA mithaftet. Sofern dies bejaht würde, könnte die Klägerin allfällige Entschädigungsansprüche grundsätzlich hälftig auf die Beklagte abwälzen. Dann wäre seitens der Klägerin mit einem deutlich geringeren Kostenri- siko zu rechnen. Daher besteht für die Klägerin bezüglich der Mithaftung der Be- klagten eine Ungewissheit, deren Fortdauer ihr nicht mehr zugemutet werden kann. Diese Ungewissheit kann durch ein gerichtliches Feststellungsurteil beseitigt wer- den. Das Feststellungsinteresse ist in diesem Umfang zu bejahen. 1.3.4. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass das für die Erhebung einer Feststel- lungsklage erforderliche Feststellungsinteresse nur teilweise gegeben ist. Im Um- fang der mit Rechtsbegehren Ziffern 2 und 3 erhobenen Leistungsklagen ist auf die (erweiterte) Feststellungsklage nicht einzutreten. Im Umfang der bereits beendeten US-Verfahren 1 ("D._____ District 1"), 3 ("J._____ Company"), 4 ("Town of L._____"), 5 ("N._____ Corp."), 6 ("P._____ Corp.") und 8 ("D._____ District 2") ist das Feststellungsinteresse nicht mehr gegeben und ist die Klage ist insoweit als gegenstandslos abzuschreiben. Fraglich bleibt mit Blick auf die US-Verfahren 3 ("J._____ Company"), 4 ("Town of L._____"), 5 ("N._____ Corp.") und 6 ("P._____ Corp.") einzig, ob damit zusammenhängende Entschädigungsansprüche unter die

- 17 - Haftung der Beklagten gemäss Ziffer 12.1 MSPA fallen und wie es bezüglich der Mithaftung in den noch hängigen US-Verfahren 2 ("G._____ L.P.") und 9 ("E._____ Company") sowie dem US-Verfahren bzw. der Notifikation 7 ("EPA") aussieht. In diesem Umfang ist ein Feststellungsinteresse zu bejahen. 1.4. Bestimmtheit des Feststellungsbegehrens Die Beklagte macht geltend, das Feststellungsbegehren der Klägerin sei zu unbe- stimmt, zu unklar und zu weitgehend. Die Klägerin verlange mit ihrem Feststel- lungsbegehren die Feststellung der Haftung der Beklagten in einem Umfang, der teilweise ausdrücklich unter die Ausschlussklauseln des MSPA falle. Ausserdem beziehe sich das Feststellungsbegehren auch auf künftige, im Zusammenhang mit den angezeigten US-Verfahren stehende Forderungen (act. 47 Rz. 272 ff.). Dies- bezüglich kann auf Erwägung 5.2.2 des Beschlusses vom 16. Januar 2023 verwie- sen werden. Die erforderliche Bestimmtheit des Feststellungsbegehrens wurde be- jaht, mit dem Hinweis, dass die Bestimmtheit nicht davon abhängig zu machen sei, ob die Klage voraussichtlich Erfolg haben werde. Diese Erwägung beansprucht weiterhin Gültigkeit, auch mit Blick auf die Ausschlussklauseln (act. 22 E. 5.2.2). 1.5. Übrige Prozessvoraussetzungen Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Weiterungen Anlass. Auf die Klage ist unter Berücksichtigung der vorstehend umschriebenen Ausnahmen einzutreten.

2. Anwendbares Recht und Qualifikation des Vertragsverhältnisses Die Parteien (sowie die A6._____ AG ["Co-Obligor"] und die A8._____ GmbH [Deutschland] ["Local Purchaser"]) haben im MSPA den Verkauf aller Aktien und anderen Beteiligungen der A2._____ von der Beklagten an die Klägerin gegen Be- zahlung eines Kaufpreises vereinbart. Es handelt sich um einen Aktienkaufvertrag (sog. Share Deal), auf den zufolge Rechtswahl und mangels Vorliegen von ein- schlägigen Staatsverträgen Schweizer Recht anzuwenden ist (Ziffer. 17.7 MSPA; Art. 116 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 IPRG). Folglich gilt primär das

- 18 - vertraglich Vereinbarte, subsidiär kommen die gesetzlichen kaufvertraglichen Be- stimmungen zur Anwendung (Art. 19 Abs. 1 OR und Art. 184 ff. OR).

3. Gewährleistungsrechte des Verkäufers – Auslegung von Ziffer 12.1 MSPA 3.1. Unbestrittener Sachverhalt 3.1.1. Der Aktienkaufvertrag, das MSPA, datiert vom 30. Januar 2014. Die Klägerin kaufte von der Beklagten deren A2._____. Teil der A2._____ war die B2._____ Inc. (heute: A3._____ Inc.), welche über Standorte (unter anderem) im …, C._____ [Bundesstaat in den USA], verfügt, insbesondere die … in …, C._____ (nachfol- gend: …), sowie die …, Towns of North L._____, L._____, and …, …, C._____ (nachfolgend: …). Bereits vor Abschluss des MSPA hatte die zuständige Umwelt- behörde EPA festgestellt, dass diese Gebiete möglicherweise mit gefährlichen Ma- terialien belastet sein könnten und die B2._____ Inc. am 31. Juli 2013 über eine potentielle Verantwortlichkeit für Umweltschäden informiert (act. 3/15). Ausserdem war ein umweltrechtlich motiviertes US-Verfahren (State of C._____ gegen H._____ LLC; H._____ LLC gegen S._____ Corp., vereinigt unter der Verfahrens Nr. 10) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits rechtshängig, wobei die B2._____ Inc. bzw. A3._____ Inc. nicht Teil dieses Verfahrens war (vgl. Zif- fer 12.1.7 lit. d [i] MSPA; act. 3/1). Mithin erfolgte der Vertragsschluss in Kenntnis der umweltrechtlichen Risiken, welche eine allfällige Haftung bzw. Pflicht zur Alt- lastensanierung oder Kostenübernahme auslösen könnten. Dieser Umstand fand in Ziffer 12.1 MSPA Eingang in den Kaufvertrag (act. 1 Rz. 3 ff., Rz. 110, Rz. 227 ff.; act. 3/1; act. 3/15; act. 16 Rz. 30 ff., Rz. 188; act. 43 Rz. 3 ff.; act. 47 Rz. 45). Der Vollzug des MSPA erfolgte am 2. Juni 2014 (sog. "Closing"; act. 1 Rz. 20; act. 16 Rz. 41). Folglich ist die achtjährige Frist gemäss Ziffer 12.1.2 lit. a MSPA am 2. Juni 2022 abgelaufen (act. 1 Rz. 20; act. 16 Rz. 43). 3.1.2. Die A3._____ Inc. (ehemals B2._____ Inc.) ist als Beklagte in die US-Ver- fahren 2 ("G._____ L.P.") und 9 ("E._____ Company") involviert (act. 3/21; act. 44/84). Ausserdem ist sie Adressatin der EPA Notifikation (US-Verfahren bzw. Notifikation 7; act. 3/15). Im US-Verfahren 2 und dem US-Verfahren bzw. der Noti- fikation 7 geht es um eine allfällige umweltrechtliche Haftung der A3._____ Inc.,

- 19 - welche sich derzeit noch nicht abschätzen lässt (act. 1 Rz. 13 ff., Rz. 114, Rz. 138 ff., Rz. 227 ff.; act. 16 Rz. 54 ff.; act. 43 Rz. 17 ff., Rz. 176 ff., Rz. 284 ff., Rz. 349 ff., Rz. 456 ff.; act. 47 Rz. 128, Rz. 163 ff., Rz. 307, Rz. 327 ff., Rz. 345 ff.; act. 51 Rz. 86 ff.; act. 55 Rz. 8, Rz. 21). Im US-Verfahren 9 ("E._____ Company") geht es um Anwaltskosten, die im Zusammenhang mit den US-Verfahren 1 und 8 entstan- den sind und die Frage, ob die Versicherung E._____ Company für diese Verfahren haftet, oder ob sie die bereits bezahlten Verteidigungskosten zurückfordern kann (act. 44/84-85). Schliesslich wurde der A3._____ Inc. in den US Verfahren 3 ("J._____ Company"), 4 ("Town of L._____"), 5 ("N._____ Corp.") und 6 ("P._____ Corp.") der Streit verkündet (sog. "Third-Party Defendant"). Die Verfahren wurden zwischen den Hauptparteien durch einen Vergleich erledigt, wobei die A3._____ Inc. in den Vergleich nicht einbezogen wurde (act. 43 Rz. 242; act. 47 Rz. 156 ff.). 3.2. Strittiger Sachverhalt 3.2.1. Zwischen den Parteien ist die Auslegung von Ziffer 12.1 MSPA umstritten. Fraglich ist, ob die Beklagte gestützt auf Ziffer 12.1.1 MSPA zukünftig noch eine Mithaftung trifft, für Entschädigungskosten, die der Klägerin bislang nicht angefallen sind, aber sich aus oder im Zusammenhang mit den US-Verfahren 2 ("G._____ L.P."), 3 ("J._____ Company"), 4 ("Town of L._____"), 5 ("N._____ Corp."), 6 ("P._____ Corp."), 7 ("EPA") und 9 ("E._____ Company") ergeben könnten. 3.2.2. Die Klägerin macht geltend, die Parteien hätten sich in Ziffer 12.1.1 MSPA auf eine Risikoteilung geeinigt. Voraussetzung für die Haftung der Beklagten sei gemäss Ziffer 12.1.2 lit. a MSPA gewesen, dass die Klägerin die Beklagte unver- züglich, spätestens aber innert acht Jahren seit dem "Closing", über anfallende Ver- pflichtungen informiere. Die Beklagte solle auch über die Zeitdauer von acht Jahren hinaus haften, sofern die Klägerin vor Fristablauf ein gerichtliches Verfahren einge- leitet habe. Daher habe sie die vorliegende Klage eingereicht (act. 1 Rz. 1 ff., Rz. 110 ff., Rz. 135 ff., Rz. 257 ff., Rz. 286 ff.; act. 43 Rz. 3 ff., Rz. 61 ff., Rz. 69 ff., Rz. 139 ff., Rz. 407 ff.). Zu ersetzen seien sämtliche Verpflichtungen gegenüber Dritten, insbesondere auch Eventual- und noch unbekannte Verpflichtungen, was sich aus der Definition

- 20 - des zu ersetzenden "Loss" ergebe, wo wiederum auf "Liabilities" verwiesen werde (Ziffer 12.1.7 MSPA ["Loss"]; Ziffer 1.1 S. 14 MSPA ["Liability"]; act. 1 Rz. 10 ff., Rz. 123 ff.; act. 43 Rz. 10 ff., Rz. 61, Rz. 82 f., Rz. 88 ff., Rz. 105 ff., Rz. 399 ff.). Die Klägerin habe der Beklagten die Verfahrenseinleitung der US-Verfahren sowie die Notifikation der EPA angezeigt und mitgeteilt, dass sie von der Beklagten ge- stützt auf das MSPA Ersatzzahlungen für die ihr daraus entstehenden Kosten for- dere. Bei dieser Anzeige habe es sich jeweils um einen "Reimbursement Claim" im Sinne von Ziffer 12.1.2 lit. a MSPA gehandelt (act. 1 Rz. 17, Rz. 131 ff., Rz. 139, Rz. 152 ff., Rz. 166 ff., Rz. 178 f., Rz. 197 ff., Rz. 207 ff., Rz. 223 f., Rz. 235, Rz. 278 ff.; act. 43 Rz. 14, Rz. 62 ff., Rz. 128 ff., Rz. 159 ff., Rz. 196 ff., Rz. 226 ff., Rz. 271 ff., Rz. 290, Rz. 302, Rz. 317, Rz. 329, Rz. 342, Rz. 404 ff., Rz. 444 ff.). Die Parteien seien sich einig gewesen, dass es sich um "Environmental Cost-sha- ring Matters" gemäss Ziffer 12.1.7 lit. b MSPA handle, welche unter das vereinbarte "Risk Sharing" fallen würden. Die Beklagte habe sich in die Verteidigung miteinge- bracht und spezifisch mitgewirkt. Es liege ein "Loss" im Sinne des MSPA vor, wel- cher aktuell noch nicht beziffert werden könne (act. 1 Rz. 18 f., Rz. 127 ff., Rz. 148 ff., Rz. 164 f., Rz. 167 ff., Rz. 176 f., Rz. 195 f., Rz. 199, Rz. 205 f., Rz. 210, Rz. 222, Rz. 224, Rz. 233 f., Rz. 281; act. 43 Rz. 101 ff., Rz. 157 ff., Rz. 250 ff., Rz. 261 ff., Rz. 284 ff., Rz. 295 ff., Rz. 311 ff., Rz. 324 ff., Rz. 336 ff., Rz. 397 f., Rz. 440 ff., Rz. 452 ff., Rz. 490 f.). 3.2.3. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, es bestehe ihrerseits keine Haf- tung aus dem MSPA, weder gestützt auf die generelle Gewährleistung gemäss Zif- fer 7.1.15 MSPA, noch aus Ziffer 12.1 MSPA betreffend Gewährleistung für die bei Vertragsschluss bereits bekannten, umweltrechtlichen Risiken (sog. "Environmen- tal Cost-sharing Matters" nach Ziffer 12.1.15 lit. b MSPA). Zur Geltendmachung ih- res Erstattungsanspruchs gemäss Ziffer 12.1.2 lit. a MSPA ("Reimbursement Claim") hätte die Klägerin die Anspruchsgrundlage ("basis for such claim") angeben müssen, also das Vorliegen einer "Environmental Cost-sharing Matter" sowie eines effektiv entstandenen Verlusts ("Loss incurred"). Anders als bei der generellen Ge- währleistung habe es für Erstattungsansprüche gemäss Ziffer 12.1 MSPA keiner vorangehenden Notifizierung bedurft, sondern die Klägerin habe einen konkreten

- 21 - Erstattungsanspruch ("Reimbursement Claim") direkt geltend machen können. Dies innerhalb der vertraglich vorgesehen Frist von acht Jahren nach dem "Closing" (Ziffer 12.1.2 lit. a MSPA). Bei dieser Frist handle es sich (in Abweichung von der Regelung der generellen Gewährleistung gemäss Ziffer 11.6 lit. a und lit. b MSPA) gleichzeitig um die Gewährleistungs- und die Verjährungsfrist. Die Frist sei unbe- nutzt verstrichen (act. 16 Rz. 43 ff., Rz. 130 ff., Rz. 147, Rz. 169 ff.; act. 47 Rz. 34, Rz. 125 ff., Rz. 262 ff.). Zu ersetzen wäre nur ein "Relevant Environmental Loss" gewesen. Dieser beziehe sich auf den effektiv bereits entstandenen Verlust oder Schaden (den "Loss incur- red"). Gemäss Ziffer 12.1.2 lit. h MSPA hätte die Klägerin geeignete Rechnungen und sonstigen Informationen vorlegen müssen, zwecks Verifizierung des angeblich erlittenen Verlusts. Ausserdem hätte Letzterer am oder vor dem 2. Juni 2022 ge- richtlich eingeklagt werden müssen. Dies sei nicht geschehen, da die A3._____ Inc. bis zum Fristablauf gar keinen Verlust bzw. Schaden erlitten habe. Es habe nicht dem Verständnis der Parteien entsprochen und würde auch keinen Sinn machen, wenn die Klägerin mit Einreichung einer generischen Klage vor Ablauf der achtjäh- rigen Frist immer wieder aufs Neue Ansprüche aus den "Environmental Cost-sha- ring Matters" geltend machen könne (act. 16 Rz. 46 ff., Rz. 55 ff., Rz. 71, Rz. 81 f., Rz. 92 f., Rz. 103, Rz. 113, Rz. 122, Rz. 128, Rz. 146, Rz. 155 ff., Rz. 172 ff., Rz. 190 f.; act. 47 Rz. 137, Rz. 144, Rz. 147, Rz. 152, Rz. 161, Rz. 165, Rz. 178 ff., Rz. 220 ff.). Bei den Mitteilungen der Klägerin vom 23. September 2020, 19. Juni 2017, 4. Ok- tober 2021, 29. September 2021, 26. Mai 2020 und 21. Mai 2019 handle es sich jeweils nicht um eine Anzeige im Sinne von Ziffer 12.1.2 lit. a MSPA ("Reimburse- ment Claim"), sondern lediglich um eine Information über den Erhalt der Klage. Die Frist zur rechtzeitigen Erhebung des "Reimbursement Claims" sei abgelaufen. Das- selbe gelte für die erst mit Replik am 31. Juli 2023 und 7. November 2023 geltend gemachten US-Verfahren 8 ("D._____ District 2) und 9 ("E._____ Company"). Es sei gar kein "Reimbursement Claim" erhoben worden. Für den Fall, dass dies an- ders gesehen würde, wäre ein solcher zumindest klar verspätet erfolgt (act. 16

- 22 - Rz. 63, Rz. 72, Rz. 83, Rz. 94, Rz. 104, Rz. 115, Rz. 172; act. 47 Rz. 167, Rz. 173 f., Rz. 193 ff.). Sämtliche von der Klägerin angeführten US-Verfahren beträfen die Standorte …, C._____, …, C._____, und/oder …, C._____. Die Gewährleistung für diese Stand- orte für "jegliche Kosten für die Untersuchung, Sanierung oder Eindämmung der Umweltbedingungen" sei gemäss Ziffer 12.1.7 lit. b MSPA ausdrücklich ausge- schlossen worden und es sei zu vermuten, dass es sich mindestens teilweise um Untersuchungs-, Sanierungs- oder Eindämmungskosten handle (act. 16 Rz. 64 f., Rz. 73 f., Rz. 84 f., Rz. 95 ff., Rz. 106 f., Rz. 116 ff., Rz. 123 f., Rz. 148 ff.; act. 47 Rz. 177, Rz. 256 ff., Rz. 267 ff.). Ferner sei die Erstattungspflicht auch ausge- schlossen, weil ein Anwendungsfall der Schadenminderungsobliegenheit vorliege. Zudem habe sich die Rechtslage nach dem Closing geändert und B2._____ Inc. bzw. A3._____ Inc. habe eine behördlich auferlegte Verpflichtung nicht vollständig erfüllt, was ebenfalls zum Wegfall einer allfälligen Erstattungspflicht führen würde (Zif- fer 12.1.3 lit. a-c MSPA; act. 47 Rz. 258 ff., Rz. 273, Rz. 278 ff., Rz. 345 f.). Schliesslich bestreitet die Beklagte, dass sie der Klägerin bestätigt habe, dass es sich in den von ihr angeführten US-Verfahren überhaupt um "Environmental Cost- sharing Matters" handle (act. 16 Rz. 67, Rz. 76, Rz. 87, Rz. 98, Rz. 108, Rz. 118, Rz. 125; act. 47 Rz. 113 ff.). 3.3. Rechtliches 3.3.1. Sind sich die Parteien über den Vertragsinhalt uneinig oder fehlt es an aus- reichenden Angaben, ist dieser durch Vertragsauslegung zu ermitteln. Ziel der Ver- tragsauslegung ist es, in erster Linie den tatsächlichen übereinstimmenden Willen der Parteien zu ermitteln (subjektive Auslegung), wobei nicht auf irrtümlich oder absichtlich falsch verwendete Ausdrucksweisen abzustellen ist (Art. 18 OR). Es sind die gängigen Auslegungsmittel (Wortlaut, Systematik, Vorverhandlungen, nachvertragliches Verhalten, wirtschaftlicher Sinn des Vertrags etc.) zu verwenden. Wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung fehlt oder unbewiesen bleibt, ist in objektiver Auslegung nach dem Vertrauensprinzip der mutmassliche Wille der

- 23 - Parteien zu ermitteln (objektive Auslegung). Dabei sind die Erklärungen der Par- teien so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 138 III 659 E. 4.2.1). Es ist danach zu fragen, was vernünftig und redlich handelnde Parteien nach Treu und Glauben unter Beachtung der konkreten Umstände gewollt und aus- gedrückt hätten, respektive wie eine Partei eine Willensäusserung oder Verhaltens- weise unter Beachtung sämtlicher Umstände nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste (BGE 144 III 93 E. 5.2.3 = Pra 108 [2019] Nr. 40; 143 III 157 E. 1.2.2 m.w.H.; 142 III 239 E. 5.2.1 m.w.H. = Pra 107 [2018] Nr. 7). Massgebend ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung; es kann berücksich- tigt werden, wenn es Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen der Parteien zu- lässt (BGE 143 III 157 E. 1.2.2 m.w.H.). Bei Uneinigkeit über den Vertragsinhalt bzw. wenn die Parteien einen voneinander abweichenden tatsächlichen Konsens behaupten, ist es sachdienlich, zunächst mit- tels objektivierter Auslegung zu ermitteln, wie die Parteierklärungen normativ zu verstehen sind und zu prüfen, ob ein normativer Konsens besteht. Denn die Be- weislast für den Bestand und Inhalt eines vom normativen Auslegungsergebnis ab- weichenden subjektiven Vertragswillens trägt jene Partei, welche aus diesem Wil- len zu ihren Gunsten eine Rechtsfolge ableitet (Art. 8 ZGB). Misslingt der Beweis, bleibt es beim normativen Auslegungsergebnis (BGE 121 III 118 E. 4.b.aa; Urteile BGer 4A_571/2012 und 4A_579/2012 E. 4.2.2; 4A_683/2011 E. 5.1 f.; Urteile HGer/ZH HG190052 E. 2.1.2.3; HG180091 E. 2.1.2; HG120019 E. 2.3.3; vgl. auch JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, Zürcher Kommentar, Art. 18 OR, 4. Aufl. 2015, N 36 und N 45; MÜLLER, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, Art. 1-18 OR, 2018, Art. 18 N 297). Im Rahmen der subjektiven Auslegung prüft das Gericht so- dann, ob Beweise bzw. Indizienbeweise dafür vorliegen, dass die Parteien tatsäch- lich einen vom Ergebnis der objektivierten Auslegung abweichenden Willen hatten. Eine derartige Abweichung lässt sich nur durch Umstände rechtfertigen, die bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht berücksichtigt worden sind (Urteil BGer 4A_571/2012 und 4A_579/2012 E. 4.2.2; siehe auch JÄGGI/GAUCH/HART- MANN, a.a.O., N 368).

- 24 - 3.3.2. In Verfahren, in denen – wie vorliegend – der Verhandlungsgrundsatz gilt, obliegt es den Parteien und nicht dem Gericht, die für die Beurteilung notwendigen Tatsachen zusammen zu tragen (Art. 55 Abs. 1 ZPO; BGE 144 III 519 E. 5.1 = Pra 108 [2019] Nr. 87). Entsprechend trifft die Parteien die Behauptungs-, Substantiie- rungs- und Beweislast sowie die Bestreitungslast. Nach Art. 8 ZGB hat, wo das Gesetz nichts anders bestimmt, jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Dieselbe Partei trägt die Be- hauptungs- und Substantiierungslast (BGE 132 III 186 E. 4). Die Behauptungslast beinhaltet die Obliegenheit eines schlüssigen – d.h. widerspruchsfreien und (mit Blick auf die Anspruchsgrundlage) vollständigen – Tatsachenvortrags (Art. 55 Abs. 1 ZPO; SUTTER-SOMM/SCHRANK, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Sei- ler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 55 N 21). Die Substantiierungslast sieht vor, dass die erforderlichen Tatsa- chenbehauptungen – bei genügender Bestreitung der Gegenpartei – so konkret und bestimmt vorgebracht werden müssen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann (WILLISEGGER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommen- tar ZPO, 4. Aufl. 2024, Art. 221 N 29 m.w.H.; BGE 127 III 365 E. 2b m.w.H.; Urteile BGer 4A_284/2017 E. 4.2; 4A_221/2015 E. 3.1; 4A_317/2014 E. 2.2). Das genü- gende Behaupten und Bestreiten der rechtserheblichen Tatsachen ist eine Oblie- genheit, eine prozessuale Last, deren Nichterfüllung prozessuale Nachteile für die betreffende Partei zur Folge haben kann, indem das Gericht auf das mangelhafte Parteivorbringen abstellen wird. Bezüglich unsubstantiiert vorgetragener Sachver- halte besteht kein Anspruch auf Beweisführung. Der nicht substantiiert vorgetra- gene Sachverhalt ist somit dem nicht bewiesenen gleichgestellt. Liegt demgegen- über keine genügende Bestreitung vor, so gilt eine Tatsache als unbestritten (BGE 129 III 18 E. 2.6 = Pra 92 [2003] Nr. 30; Urteile BGer 4C.211/2006 E. 3.1; 5P.210/2005 E. 4.1; WILLISEGGER, a.a.O., Art. 222 N 24).

- 25 - 3.3.3. In Ziffer 12.1 MSPA haben sich die Parteien auf eine Risikoteilung für be- stimmte Umweltschäden ("Environmental Cost-sharing Matters") geeinigt: "12.1 Selected US Environmental Matters 12.1.1 Risk Sharing Seller agrees to indemnify and reimburse Purchaser Indemnitees for the following percentages (the "Seller Environmental Loss Percentages") of the Loss incurred by the Purchaser Indemnitees arising out of the Environmental Cost- sharing Matters set forth in Section 12.1.7 (b) ("Relevant Environmental Loss"): (a) of the total Relevant Environmental Loss, if any, up to CHF 10,000,000: 50%, and (b) of the total Relevant Environmental Loss, if any, exceeding CHF 10,000,000, unless covered by Environmental Insurance: 50% up to a total maximum amount of indemnification and reimbursement under item (a) and (b) of CHF 20,000,000. To the extent that any Relevant Environmental Loss whatsoever incurred by Seller arising in connection with the Environmental Cost-Sharing Matters, together with any Relevant Environmental Loss which Seller is obliged to reimburse and indemnify pursuant to the preceding sentence, does not exceed the amount of CHF 20'000'000, Seller agrees to release and covenant not to sue any Purchaser Indemnitees for such Relevant Environmental Loss." Als "Environmental Cost-sharing Matters" werden folgende Angelegenheiten defi- niert: "12.1.7 Definitions For purposes of this Section 12.1 the following terms have the following meaning: (a) […] (b) "Environmental Cost-sharing Matters" means any of the following matters: (i) State of C._____ v. H._____ LLC and H._____ LLC

v. S._____ Corp., consolidated as 11 (U.S. District Court, Eastern District of C._____); (ii) Actual or alleged presence or Release of, or actual or alleged exposure of any Person to, Hazardous Materials first occurring on or prior to the Closing Date (including such presence, Release or exposure that

- 26 - continues after the Closing Date) in, on, at, or under the indoor and outdoor environment at …, C._____ ("…") (which … is the subject of the litigation described in Item 1 above), including the Release of Hazardous Materials from the … to the indoor or outdoor environment at other properties and the actual or alleged exposure of any Person to such Release of Hazardous Materials; (iii) Actual or alleged presence or Release of, or actual or alleged exposure of any Person to, Hazardous Materials first occurring on or prior to the Closing Date (including such presence, Release or exposure that continues after the Closing Date) in, on, at, to, or under the indoor and outdoor environment at …, Towns of North L._____, L._____, and …, …, C._____, … Identification Number: 12 ("…"), including the actual or alleged Release of Hazardous Materials from the … to the indoor or outdoor environment at other properties and the actual or alleged exposure of any Person to such Release of Hazardous Materials. For the avoidance of doubt, Environmental Cost-sharing Matters does not include any costs for investigation, remediation or containment of environmental conditions at the following existing or former sites of B2._____ Inc.: (A) …, …, C._____, (B) …, …, C._____ and (C) …, …, C._____." Um den Entschädigungsanspruch geltend zu machen, ist folgendermassen vorzu- gehen: "12.1.2 Procedures regarding Environmental Cost-sharing Matters (a) A Purchaser Indemnitee shall promptly make a claim for indemnification and reimbursement pursuant to Section 12.1.1 (a "Reimbursement Claim") by delivering written notice to Seller specifying the basis for such claim; provided that failure to give such notification shall not affect Seller's obligations hereunder except to the extent Seller is materially prejudiced by such failure. Seller shall have no obligation to indemnify or reimburse any Purchaser Indemnitee for any Seller Environmental Loss Percentage of the Relevant Environmental Loss unless Seller receives the relevant Reimbursement Claim on or before the eighth (8th) anniversary of the Closing Date. Seller's obligation to indemnify and reimburse for any Seller Environmental Loss Percentage of the Relevant Environmental Loss shall continue beyond the eighth (8th) anniversary of the Closing

- 27 - Date, provided that the Purchaser Indemnitee commences judicial proceedings in respect of the relevant Reimbursement Claim in accordance with Section 17.8 within such eight-years period." 3.4. Auslegung von Ziffern 12.1.1. f. MSPA 3.4.1. Vorbemerkungen 3.4.1.1. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass sich das Verfahren um Ziffer 12.1 MSPA dreht. Sie sind sich hinsichtlich des Verständnisses dieser Vertragsklausel uneinig, weshalb sie auszulegen ist. Die Parteien stimmen insofern überein, als dass sie eine Risikoteilung für die im Rahmen der Due Diligence offen- gelegten umweltrechtlichen Risiken ("Environmental Cost-sharing Matters") verein- bart haben, welche sich in einem Schaden realisieren (sog. "Relevant Environmen- tal Loss"; Ziffer 12.1.1 MSPA). Liegt ein Erstattungsanspruch vor, hat die käufer- seitig entschädigungsberechtigte Person (sog. "Purchaser Indemnitee"; welche der Klägerin zuzurechnen ist) ihren Anspruch unverzüglich schriftlich bei der Verkäufe- rin (der Beklagten) anzuzeigen und die Anspruchsgrundlage bekanntzugeben. Die Gewährleistung der Beklagten ist dabei auf acht Jahre nach dem Vollzugsdatum beschränkt. Sie besteht darüber hinaus fort, wenn die Klägerin innerhalb dieses Zeitraums ein Gerichtsverfahren über den Anspruch eingeleitet hat (Ziffer 12.1.2 lit. a MSPA). Dieser Vertragsinhalt ist unbestritten (act. 1 Rz. 116 ff.; act. 16 Rz. 37 ff., Rz. 132 f., Rz. 140 ff.; act. 43 Rz. 128 ff.; act. 47 Rz. 179, Rz. 203, Rz. 220). 3.4.1.2. Die Parteien sind sich hingegen nicht einig, wann gemäss der vertraglichen Regelung ein Anspruch der Klägerin begründet wird. Insbesondere sind sie sich uneinig, ob sich der Schaden schon realisiert haben muss ("Loss" oder "Loss in- curred"). Ausserdem ist umstritten, ob die Klägerin mit ihren Mitteilungen vom

19. Juni 2017 (act. 3/22-23), 4. Oktober 2021 (act. 3/29-31), 29. September 2021 (act. 3/38), 26. Mai 2020 (act. 3/41-42), 21. Mai 2019 (act. 3/53), 31. Juli 2023 (act. 44/106) und 7. November 2023 (act. 44/119) jeweils die vertraglich notwen- dige Anzeige des Erstattungsanspruchs ("Reimbursement Claim") vorgenommen hat. Ferner ist strittig, ob die Einreichung der vorliegenden Klage die vertraglich vorgesehene Frist zur Beschränkung der Haftung auf acht Jahre unterbrochen hat,

- 28 - ober ob allfällige Ansprüche infolge Fristablaufs verjährt bzw. verwirkt sind. Schliesslich ist umstritten, ob die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche vertraglich ausgeschlossen wurden. Die Parteien behaupten einen voneinander ab- weichenden tatsächlichen übereinstimmenden Willen (act. 1 Rz. 135 f., Rz. 286 ff.; act. 16 Rz. 49 f., Rz. 162, Rz. 165 ff., Rz. 171 ff.; act. 43 Rz. 11 ff., Rz. 42 ff., Rz. 66 f., Rz. 100 ff., Rz. 176 ff., Rz. 393 ff.; act. 47 Rz. 51 ff., Rz. 177, Rz. 222 ff., Rz. 235 ff., Rz. 256 ff., Rz. 268 ff.). Daher rechtfertigt es sich, zunächst den hypothetischen Parteiwillen nach dem Vertrauensprinzip zu ermitteln und anschliessend jener Par- tei, die einen abweichenden tatsächlichen übereinstimmenden Parteiwillen be- hauptet, die Beweislast dafür aufzuerlegen. 3.4.2. Hypothetischer Parteiwille (objektive Auslegung) 3.4.2.1. (Mit-)Haftung der Beklagten (Ziffer 12.1.1 MSPA) Gemäss dem Wortlaut der vertraglichen Regelung in Ziffer 12.1.1 MSPA haftet (Schadloshaltung und Entschädigung) die Beklagte der Klägerin zu einem be- stimmten Prozentsatz für Schaden ("Loss"), der aus den "Environmental Cost-sha- ring Matters" gemäss Ziffer 12.1.7 lit. b entsteht ("incurred"), bis zu einem Maximal- betrag von CHF 20 Mio. Der Begriff "Loss incurred" kommt im rund 80-seitigen Ver- tragsdokument nur unter der Ziffer 12.1.1 vor, wobei im zweiten Absatz zwischen "Loss" und "incurred" noch das Adverb "whatsoever" eingefügt wurde. Dieser Um- stand spricht dafür, dass es sich – anders als die Beklagte zu suggerieren versucht

– beim Satzfragment "Loss incurred" nicht um einen Eigennamen handelt, sondern dass der Begriff "Loss" im konkreten Absatz mit dem Partizip Perfekt des Verbs "incur" ("incurred") verwendet wurde, welches übersetzt "entstanden, angefallen oder übernommen" bedeutet. Der Begriff "Loss" ist mit "Schaden oder Verlust" zu übersetzen. In den allgemeinen Begriffsdefinitionen in Ziffer 1.1 MSPA ist der Be- griff "Loss" nicht umschrieben. Gemäss Ziffer 12.1.7 lit. a MSPA wird der Begriff "Loss" für die gesamte Ziffer 12.1 MSPA wie folgt definiert (act. 3/1): ""Loss" means any Liabilities of Purchaser, … [B2._____ Inc.] or any other Purchaser lndemnitees to any Authorities or third parties […]".

- 29 - Der Begriff "Liability" findet sich zu Beginn des Vertragsdokuments in den allgemei- nen Begriffsdefinitionen in Ziffer 1.1 MSPA (act. 3/1): ""Liability" means any liability (Tax and otherwise), any contingent liability, indebtedness, damage or obligation of any nature whatsoever, whether now known or unknown, asserted or unasserted." Es ist zutreffend, dass die vertragliche Definition von "Liability" Verbindlichkeiten meint, unabhängig davon, ob sie geltend gemacht worden sind oder nicht. Doch muss der Schaden ("Loss") gemäss Wortlaut der spezifischen Regelung in Zif- fer 12.1.1 MSPA bereits entstanden sein ("incurred"). Die Tatsache, dass sich die- ses Verb in der entsprechenden Vertragsziffer zweimal findet, deutet darauf hin, dass es sich nicht um ein Versehen handelt. Ein solches könnte angesichts des umfangreichen und minutiös (nach amerikanischer Manier) abgefassten Vertrags, der ausführlich verhandelt und beraten wurde, auch nicht leichthin angenommen werden. Die Regelungen zur generellen Gewährleistung gemäss Ziffer 7.1.15 i.V.m. Ziffer 11 MSPA sind für die vorliegende Auslegung nicht weiter relevant, da umweltrechtliche Belange an den ehemaligen und bestehenden Standorten der B2._____ Inc. bzw. A3._____ Inc. bewusst separat in Ziffer 12.1 geregelt wurden (vgl. Ziffer 7.1.15 lit. d MSPA). Der Wortlaut und die Systematik des Vertrags lassen darauf schliessen, dass sich die (Mit-)Haftung der Beklagten grundsätzlich auf tat- sächlich entstandenen Schaden bezieht. Sinn und Zweck der Bestimmung ist es, das Haftungsrisiko der Klägerin, das sie mit dem Aktienkauf übernimmt, einzudäm- men, indem die Beklagte für den Parteien bekannte, umweltrechtliche Risiken in einem beschränkten Umfang und für eine beschränkte Zeit weiterhin mithaftet. Die (Mit-)Haftung der Beklagten kommt auch vor diesem Hintergrund nur in Frage, wenn der Klägerin tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Hätte die Beklagte auch für potentiellen Schaden haften sollen, hätte schon im Zeitpunkt des Vertrags- schlusses eine solche Regelung getroffen werden können. Folglich ist die Bestim- mung nach Treu und Glauben so zu verstehen, dass die Beklagte der Klägerin nur für tatsächlich entstandenen Schaden haftet.

- 30 - 3.4.2.2. Anzeige des Erstattungsanspruchs ("Reimbursement Claim"; Ziffer 12.1.2 lit. a MSPA) Sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Sinn und Zweck der Bestim- S._ mung ergibt sich, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht abgeschätzt werden konnte, ob und in welchem Umfang die Klägerin für Umwelt- schäden überhaupt haftbar gemacht werden wird. Bei der Notifikation der EPA (US- Verfahren bzw. Notifikation 7) handelt es sich lediglich um eine Ankündigung po- tentieller, noch nicht abschätzbarer Forderungen, und beim US-Verfahren State of C._____ gegen H._____ LLC; H._____ LLC gegen ____ Corp., vereinigt im Ver- fahren Nr. 10 gemäss Ziffer 12.1.7 lit. b (i) MSPA, sind weder die Klägerin noch ihre Tochtergesellschaften Partei (act. 1 Rz. 128; act. 16 Rz. 188). Insofern konnten die Parteien bei Vertragsschluss noch keine Regelung zu konkreten Schadensposten treffen. Um der Unsicherheit der Situation gerecht zu werden und die Haftung der Beklagten zu beschränken, wurde das Vorgehen gemäss Ziffer 12.1.2 lit. a MSPA gewählt. Demnach hat die Klägerin einen Erstattungsanspruch gemäss Zif- fer 12.1.1 MSPA ("Reimbursement Claim") unverzüglich durch schriftliche Mittei- lung an die Beklagte anzuzeigen und die Anspruchsgrundlage anzugeben. Die Be- klagte haftet nur, wenn der Erstattungsanspruch am oder vor dem achten Jahrestag des Vollzugsdatums (sog. "Closing Date") angezeigt, und wenn bezüglich des Er- stattungsanspruchs ein Gerichtsverfahren gemäss Ziffer 17.8 MSPA eingeleitet worden ist. Das Vollzugsdatum ist unbestrittenermassen der 2. Juni 2014 und der achte Jahrestag der 2. Juni 2022. Dies bedeutet, dass die Beklagte für Schaden, der bis zum 2. Juni 2022 noch nicht entstanden ist, ihr nicht angezeigt und auch nicht eingeklagt wurde, von vornherein nicht haftet. Die gewählte Formulierung "Seller shall have no obligation to indemnify or reimburse" deutet auf einen Unter- gang des Rechts bei Unterlassung der Geltendmachung hin. Folglich handelt es sich bei der achtjährigen Frist um eine Verwirkungsfrist und nicht um eine Verjäh- rungsfrist, gemäss welcher die Forderung lediglich nicht mehr durchsetzbar wäre. Dem Wortlaut der Bestimmung lässt sich aber nicht entnehmen, dass sich die An- zeige des Erstattungsanspruchs ("Reimbursement Claim") auf einen bereits ent- standenen Schaden ("Loss incurred") beziehen muss. Der Umstand, dass der Er-

- 31 - stattungsanspruch schriftlich, unter Angabe der Anspruchsgrundlage anzuzeigen ist, macht deutlich, dass der Anspruch eingegrenzt werden soll. Eine generelle An- zeige aller möglichen umweltrechtliche Risiken und die Einleitung einer Feststel- lungsklage auf dieser Basis genügt gemäss Ziffer 12.1.7 lit. b MSPA nicht. Vielmehr ist unter der Anspruchsgrundlage die rechtliche Basis zu verstehen, gestützt auf die die Klägerin haftbar gemacht wird. Dafür ist erforderlich, dass die Klägerin bzw. eine ihrer Tochtergesellschaften konkret ins Recht gefasst wird. Dies ist zu bejahen, wenn gegen sie ein Verfahren eingeleitet wurde. Die blosse Anzeige einer Drittpar- tei, dass sie allenfalls zukünftig gegen die Klägerin vorgehen könnte, ist hingegen zu wenig konkret. Aus dem Wortlaut von Ziffer 12.1.1 MSPA lässt sich nicht ablei- ten, dass der Anspruch beziffert sein muss. Mit der vertraglichen Verwirkungsfrist wurde eine zeitliche Begrenzung der Haftung der Beklagten bezweckt. Für beide Parteien gehen mit dieser Vereinbarung erhebliche Risiken einher. Es geht um von dritter Seite geltend zu machende, schwebende oder drohende Ansprüche, für wel- che die Beklagte mithaften soll. Die Parteien können nicht beeinflussen, ob, wann und wie rasch die potentiellen Umweltschäden geltend gemacht und/oder entschie- den werden. Vor diesem Hintergrund ist die gewählte Regelung zu verstehen. Gemäss Ziffer 12.1.2 lit. b ff. MSPA hat die Beklagte das Recht, Verfahren und Ver- handlungen im Zusammenhang mit umweltrechtlichen Risiken ("Environmental Cost-sharing Matters"; vgl. Ziffer 12.1.7 lit. b MSPA) selbst zu führen, wobei die Pflichten der Parteien in Ziffer 12.1.2 lit. c bis lit. h näher ausgeführt werden. Damit diese Bestimmung nicht ihres Sinngehalts entleert wird, ist erforderlich, dass der Erstattungsanspruch durch die Klägerin angezeigt wird ("Reimbursement Claim"), bevor die (von dritter Seite geltend gemachten) Ansprüche aus den umweltrechtli- chen Risiken definitiv feststehen und klar ist, ob der Klägerin effektiv ein Schaden entstanden ist. Es würde wohl als Vertragsverletzung beanstandet, wenn sich die Klägerin erst melden würde, wenn sie sämtliche in Ziffer 12.1.2 lit. h MSPA vorge- sehenen Unterlagen (Rechnungen, Belege, etc.) beieinander hätte, also wenn sämtliche US-Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wären und eine definitive Rechnung präsentiert werden könnte. Auch erscheint fraglich, ob solche umwelt- rechtlichen Verfahren realistischerweise innerhalb von acht Jahren anhängig ge- macht, ordentlich behandelt und rechtskräftig erledigt werden können. Die Klägerin

- 32 - hätte wohl kaum einer Regelung zugestimmt, welche es der Beklagten ermöglicht hätte, angezeigte Verfahren zu verzögern, bis die Verwirkungsfrist eingetreten wäre, um dann abzuspringen und der Haftung zu entgehen. Unter Berücksichtigung des Prinzips von Treu und Glauben ist nicht davon auszugehen, dass sich die Klä- gerin – hätte sie die Befristung wie die Beklagte verstanden – auf eine solche Re- gelung eingelassen hätte. 3.4.2.3. Fazit Die objektive Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ergibt, dass nur tatsächlich angefallener Schaden zu einer Ersatzpflicht der Beklagten gemäss Ziffer 12.1.1 MSPA führt. Die damit zusammenhängende Anzeige des Erstattungsanspruchs ("Reimbursement Claim") gemäss Ziffer 12.1.2 lit. a MSPA hat jedoch so schnell wie möglich zu erfolgen und die Verwirkungsfrist ist an diese Anzeige sowie die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs gekoppelt. Die genaue Schadensbe- zifferung kann dann in einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht werden. Aller- dings muss sich die Anzeige des Erstattungsanspruchs auf ein konkretes, aktuelles Verfahren beziehen, in das die Klägerin bzw. eine ihrer Tochtergesellschaften in- volviert ist. Die Einleitung einer generellen Feststellungsklage hinsichtlich aller möglicher umweltrechtlicher Risiken gemäss Ziffer 12.1.7 lit. b MSPA genügt nicht. 3.4.3. Tatsächlicher Parteiwille (subjektive Auslegung) Die Beklagte behauptet, die Parteien seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass ein Erstattungsanspruch nur angezeigt werden könne, wenn die genaue Schadensumme vor Ablauf der achtjährigen Frist bereits rechtskräftig feststehe (act. 16 Rz. 43 ff., Rz. 157, Rz. 165 f.; act. 47 Rz. 73 ff.). Für diese Behauptung trägt sie die Beweislast (Art. 8 ZGB; vgl. Erwägungen 3.3.1 f.). Sie verweist auf die Formulierungen der Markups von Ziffer 12.1 MSPA vom 16., 17. und 23. Januar 2014 (act. 44/92; act. 44/94-95; act. 48/5). Zudem beruft sie sich auf die Top-Ma- nagement-Korrespondenz vom 21. und 24. Januar 2014 (act. 48/6-7). Das Markup der Beklagten vom 16. Januar 2014 sieht in Ziffer 12.1 MSPA vor, dass die Beklagte sich bis ins Jahr 2017 zu einem jährlich abnehmenden Prozentsatz an

- 33 - den Kosten der Umweltverfahren beteiligen soll, wobei die Kosten im relevanten Jahr angefallen, konkret in Rechnung gestellt und dokumentiert sein müssen (act. 48/5). Die Klägerin war mit diesem Vorschlag nicht einverstanden. In ihrem Markup vom 17. Januar 2014 schlägt sie in Ziffer 12.1.2 lit. a MSPA eine 50 % Kos- tenteilung sowie eine Frist von 15 Jahren für die Geltendmachung eines Verlusts mittels Ersatzanspruchs ("Reimbursement Claim") vor. Die Frist soll durch die An- zeige eines Ersatzanspruchs gegenüber der Beklagten und die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens unterbrochen werden können (act. 44/92). "[…] Seller shall have no obligation to indemnify or reimburse any Purchaser lndemnitee for 50% of any Loss for an Environmental Cost Sharing Matter unless Seller receives a Reimbursement Claim for such Loss on or before the fifteenth (15th) anniversary of the Closing Date. Seller's obligation to indemnify and reimburse for 50% of such Loss shall continue beyond the fifteenth (15th) anniversary of the Closing Date, provided that the Purchaser lndemnitee commences judicial proceedings in accordance with Section 17.8 no later than 6 months thereafter." Am 21. Januar 2014 schaltete sich das Top-Management der Beklagten ein. Dem Schreiben vom 21. Januar 2014 ist zu entnehmen, dass die Haftung der Beklagten in jedem Fall nach acht Jahren enden soll "In any event, Seller's liability to end after eight years." (act. 48/6). Das Markup der Beklagten vom 23. Januar 2014 sieht in Ziffer 12.1.1 MSPA eine 25 % Kostenteilung bis zu einem Schaden von CHF 5 Mio. und danach eine 50 % Kostenteilung mit einem noch einzusetzenden Maximalbe- trag vor. Für die Geltendmachung wurde die Formulierung der Klägerin in Zif- fer 12.1.2 lit. a MSPA wie folgt überarbeitet (act. 44/94-95): "[…] Seller shall have no obligation to indemnify or reimburse any Purchaser lndemnitee for 50% any Seller Environmental Loss Percentage of any Loss for an Environmental Cost Sharing Matter unless Seller receives a the relevant Reimbursement Claim for such Loss on or before the eigth fifteenth (815th) anniversary of the Closing Date. Seller's obligation to indemnify and reimburse for any Seller Environmental Loss Percentage 50% of such Loss shall continue beyond the eighth fifteenth (815th) anniversary of the Closing Date, provided that the Purchaser lndemnitee commences judicial proceedings in respect of the relevant Reimbursement Claim in accordance with Section 17.8 no later than 6 months thereafter within such eight-months period."

- 34 - Die Klägerin beantwortete das Top-Management-Schreiben der Beklagten dahin- gehend, dass sie bereit sei, die vorgeschlagene Laufzeit der Entschädigung von acht Jahren zu akzeptieren "A1._____ AG is willing to accept an 8 year term for the indemnity as proposed by you, […]" (act. 48/7). Die Beklagte macht nunmehr geltend, durch die Top-Management-Intervention sei klar gewesen, dass die Haftung der Beklagten in jedem Fall nach acht Jahren en- den soll. Daher habe sie in ihrem Markup vom 23. Januar 2014 von Ziffer 12.1.2 lit. a MSPA Anpassungen vorgenommen, die nahezu den heute geltenden Ver- tragswortlaut wiederspiegelten. Insbesondere habe sie die Frist der Haftungsdauer von 15 auf acht Jahre verkürzt. Ausserdem habe sie die Formulierung "unless Sel- ler receives a Reimbursement Claim" zu "unless Seller receives the relevant Reim- bursement Claim" geändert. Dadurch habe sie deutlich gemacht, dass nur die Gel- tendmachung des spezifischen Ersatzanspruchs ("the relevant Reimbursement Claim") für den konkret eingeforderten Schaden ("Loss") den Fristablauf unterbre- chen soll. Die auf Top-Management-Ebene getroffen Einigung sei durch diese Ver- tragsklausel umgesetzt worden (act. 47 Rz. 83 ff.; act. 44/95). Der von der Beklagten geschilderte Verlauf der Vertragsverhandlungen zeigt die Interessenlage beider Parteien auf. Die Klägerin hatte ein Interesse daran, dass die Beklagte möglichst lange haften soll und sie die Anzeige von Entschädigungsan- sprüchen möglichst generell halten kann, um ein möglichst breites Spektrum von Ersatzansprüchen abzudecken, für welches die Beklagte mithaftet. Die Beklagte wollte ihre Haftung demgegenüber sowohl zeitlich als auch inhaltlich möglichst stark begrenzen. Ein Kompromiss wurde in der achtjährigen Frist gefunden, wäh- rend derer die Klägerin konkrete Erstattungsansprüche anzuzeigen hat. Der dem finalen MSPA vorausgegangenen Vertragsverhandlung lässt sich jedoch nicht ent- nehmen, dass die Klägerin einer Regelung zugestimmt hat, welche die Haftung der Beklagten nach acht Jahren erlöschen lässt, wenn bis dahin kein bezifferbarer Schaden vorliegt. Der Kompromiss liegt darin, dass die Beklagte für sämtliche, bis dann bekannten US-Verfahren mithaftet. Nach Fristablauf können aber keine neuen Ersatzansprüche mehr geltend gemacht werden, sodass die Beklagte für später entstandene Ansprüche nicht haftet. Die Ausführungen der Beklagten sind

- 35 - nicht geeignet, einen abweichenden tatsächlichen Willen beider Parteien zu bewei- sen. 3.5. Gesamtfazit und konkreter Haftungsumfang 3.5.1. Mangels Vorliegen eines übereinstimmenden tatsächlichen Willens sind die Ziffern 12.1.1 f. MSPA nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Die Beklagte haf- tet der Klägerin demnach nur für tatsächlich entstandenen Schaden, im Umfang von 50 % bis zu einem Maximalbetrag von CHF 20 Mio., sofern keine Versicherung den Schaden übernimmt. Der Erstattungsanspruch ist anzuzeigen, sobald die Klä- gerin oder eine ihrer Tochtergesellschaften in ein konkretes, aktuelles Verfahren involviert werden, wobei die Anzeige des Erstattungsanspruchs und die Einleitung eines Gerichtsverfahrens innert acht Jahren zu erfolgen haben. 3.5.2. Aufgrund dieses Auslegungsergebnisses kommt eine Haftung der Beklagten nur im Umfang der angezeigten US-Verfahren in Frage. Die US-Verfahren 1, 3-6 und 8 sind bereits beendet. Aus diesen Verfahren haftet die Beklagte der Klägerin grundsätzlich für entstandenen Schaden, sofern dieser mittels Leistungsklage ein- geklagt wurde. Eine solche Klage hat die Klägerin lediglich bezüglich des US-Ver- fahrens 8 für bis zum 31. März 2024 entstandene Verteidigungskosten eingereicht (Rechtsbegehren Ziffer 2). Die Anzeige der EPA (US-Verfahren bzw. Notifikation 7) ist (noch) nicht geeignet, eine Haftung der Beklagten zu begründen, da noch nicht absehbar ist, ob und in welchem Umfang die Klägerin überhaupt in Anspruch ge- nommen werden wird. Auch die latenten Regressansprüche, welche der Klägerin allenfalls aus den bereits beendeten US-Verfahren 3-6 entstehen könnten, wurden nicht rechtzeitig angezeigt. Eine Anzeige konnte auch noch nicht vorgenommen werden, da der Regress bislang nicht konkret droht. Die Ansprüche werden von der Anzeige der US-Verfahren 3-6 nicht mitumfasst. Demgegenüber sind die Entschä- digungsansprüche gegen die Klägerin, die Gegenstand der noch pendenten US- Verfahren 2 und 9 sind, grundsätzlich geeignet, eine Haftung der Beklagten über die achtjährige Verwirkungsfrist hinaus zu begründen, sofern die restlichen Voraus- setzungen erfüllt sind.

- 36 -

4. Frist- und formgerechte Anzeige von Erstattungsansprüchen durch Klägerin 4.1. Es ist umstritten, ob die (vorliegend noch relevanten) Meldungen der Kläge- rin vom 19. Juni 2017, 31. Juli 2023 und 7. November 2023 als frist- und formge- recht angezeigte Erstattungsansprüche ("Reimbursement Claims") zu qualifizieren sind (act. 1 Rz. 166 ff.; act. 3/22-23; act. 16 Rz. 54 ff.; act. 43 Rz. 196 ff., Rz. 226 ff., Rz. 290; act. 44/106; act. 44/119; act. 47 Rz. 212 ff.). 4.2. Wie vorstehend aufgezeigt wurde, ist die Anzeigepflicht der Klägerin in Zif- fer 12.1.2 lit. a MSPA geregelt. Eine Kostenteilung kommt nur für umweltrechtliche Risiken ("Environmental Cost-sharing Matters") in Frage, die in Ziffer 12.1.7 lit. b MSPA definiert werden. Die Beklagte haftet nur, wenn die umweltrechtlichen Risi- ken bei der Klägerin auch zu einem Schaden führen. Dieser muss sich zum Zeit- punkt der Anzeige der Erstattungsansprüche noch nicht realisiert haben, aber kon- kret drohen, weil die Klägerin diesbezüglich in ein Gerichtsverfahren involviert ist. Sobald gegen die Klägerin ein Verfahren läuft, hat sie der Beklagten schriftlich An- zeige zu erstatten ("written notice"), unter Bekanntgabe der Anspruchsgrundlage ("basis for such claim"), d.h. unter Angabe des konkreten, aktuellen Verfahrens. Die Anzeige hat vor dem achten Jahrestag des Vollzugsdatums ("Closing Date"), dem 2. Juni 2022, zu erfolgen (Erwägung 3.4.2.2). 4.3. Mitteilung vom 19. Juni 2017 Am 16. Juni 2017 reichten die G._____ L.P. und H._____ LLC eine Klage gegen die I._____ Commission, B2._____ Inc., et al. (Verfahren Nr. 2) ein (US-Verfah- ren 2, "G._____ L.P."). Eine der Beklagten ist die B2._____ Inc. (heute: A3._____ Inc.). Die US-Klage betrifft die Grundwasserkontamination in (1) … und (2) …, L._____. Der B2._____ Inc. wird vorgeworfen, mitverantwortlich für die Grundwas- serkontamination zu sein, da sie organische Lösungsmittel, einschliesslich TCE und PCE verwendet habe, die freigesetzt worden seien, und es wird verlangt, dass sie die Kosten für die Sanierung der betroffenen Areale und für die Auswirkungen der Umweltverschmutzung übernimmt (act. 3/21). Am 19. Juni 2017 zeigte die B2._____ bzw. A3._____ Inc. Herrn T._____, General Counsel der B2._____ Inc., die Verfahrenseinleitung unter Beilage der Klage an (act. 3/22-23).

- 37 - Die B2._____ Inc. wurde durch das MSPA von der Klägerin übernommen und ist vom MSPA erfasst. Die G._____ L.P. und H._____ LLC wollen unter anderem Rü- ckgriff auf die B2._____ Inc. nehmen. Sie verlangen den Ersatz der Wiederherstel- lungskosten sowie die Schadloshaltung für die von B2._____ Inc. angeblich verur- sachte Grundwasserkontamination. Mithin handelt es sich um umweltrechtliche Ri- siken ("Environmental Cost-sharing Matters"). Die Klägerin hat der Beklagten schriftlich angezeigt, dass sie in diesem US-Verfahren eingeklagt wurde, unter An- gabe der Verfahrensnummer und unter Beilage der Klage (act. 3/22-23). Folglich hat sie ihre Anzeigepflicht frist- und formgerecht wahrgenommen. Ob das US-Ver- fahren unter den Ausschluss von Ziffer 12.1.7 lit. b MSPA fällt, wird in Erwägung 6 geprüft. 4.4. Mitteilung vom 31. Juli 2023 Das US-Verfahren 8 ("D._____ District 2") wurde der Beklagten am 31. Juli 2023 angezeigt (act. 44/106), d.h. nach Ablauf der Frist am 2. Juni 2022 (vgl. Ziffer 12.1.2 lit. a MSPA; Erwägung 3.1.1). Da es sich hierbei um ein neu anhängig gemachtes, zusätzliches Verfahren handelt, wird es von der Anzeige des US-Verfahrens 1 ("D._____ District 1") nicht umfasst, auch wenn es mit diesem Verfahren zusam- men hängt. Das Haftungsrisiko der Beklagten wurde auf den jeweiligen Verfahrens- gegenstand der bis zum 2. Juni 2022 anhängig gemachten und angezeigten Ver- fahren begrenzt (Erwägung 3.4.2.2). Die Anzeige des Erstattungsanspruchs für das US-Verfahren 8 ("D._____ District 2") ist verspätet erfolgt und der Anspruch ist ver- wirkt. Folglich ist die Leistungsklage in Rechtsbegehren Ziffer 2 abzuweisen. 4.5. Mitteilungen vom 7. November 2023 und 23. September 2020 Das US-Verfahren 9 ("E._____ Company") wurde der Beklagten am 7. November 2023 angezeigt (act. 44/119). Die achtjährige Verwirkungsfrist ist am 2. Juni 2022 abgelaufen (vgl. Ziffer 12.1.2 lit. a MSPA; Erwägung 3.1.1). Folglich hat die Kläge- rin aus diesem Verfahren grundsätzlich keine Ansprüche mehr gegen die Beklagte. Ihre Leistungsklage in Rechtsbegehren Ziffer 3 ist abzuweisen.

- 38 - Allerdings dreht sich das US-Verfahren 9 ("E._____ Company") um die Versiche- rungsdeckung der US-Verfahren 1 ("D._____ District 1") und 8 ("D._____ Dis- trict 2"). Teil des Verfahrens sind die von der E._____ Company für das US-Ver- fahren 1 bis 30. April 2024 vorgeschossenen Verteidigungskosten in der Höhe von USD 905'938.10. Diese Kosten wurden unter Rückforderungsvorbehalt bezahlt (act. 43 Rz. 238, Rz. 255 ff., Rz. 282, Rz. 378; act. 44/126). Das US-Verfahren 1 ("D._____ District 1") wurde der Beklagten am 23. September 2020 vor Ablauf der Verwirkungsfrist angezeigt. Die A3._____ Inc. informierte den General Counsel der Beklagten, Herrn U._____, mit der Anzeige darüber, dass sie am 31. Juli 2020 in Sachen D._____ District gegen F._____ Inc., A3._____ Inc., et al. (Verfahren Nr. 1) zusammen mit weiteren Beklagten eingeklagt, und dass die Versicherung, E._____ Company, in Kenntnis gesetzt worden sei (act. 3/19). Verfahrensgegenstand des US-Verfahrens 1 ("D._____ District 1") ist die Verunreinigung des Grundwassers, das als Trinkwasser verwendet wird, unter anderem durch 1,4-Dioxan, eine toxi- sche Chemikalie. Bei der A3._____ Inc. handelt es sich unbestrittenermassen um eine Tochtergesellschaft der Klägerin, die vom MSPA erfasst wird (vgl. Definition von "Purchaser Indemnitees" gemäss Ziffer 1.1 MSPA; act. 3/1). Gegenstand der Klage sind der Ersatz der Wiederherstellungskosten ("remediation and response costs"), eine entsprechende Feststellung, Schadenersatz (compensatory dama- ges) und Schadenersatz mit Strafcharakter ("punitative damages") für die Verun- reinigung des Grundwassers, womit es sich um die Verwirklichung von umwelt- rechtlichen Risiken handelt (vgl. Definition von "Environmental Cost-sharing Mat- ters" gemäss Ziffer 12.1.7 lit. b MSPA; act. 3/1; act. 3/17). Mit der Anzeige vom

23. September 2020 hat die Klägerin die Beklagte schriftlich davon in Kenntnis ge- setzt, dass sie im US-Verfahren 1 ("D._____ District 1") eingeklagt wurde, unter Angabe der Verfahrensnummer und unter Beilage einer Kopie der Klage (act. 3/19). Die Verteidigungskosten dieses Verfahrens, die von der E._____ Com- pany einstweilen übernommen wurden, fallen – sofern sie durch die Klägerin zu bezahlen sind (was Gegenstand des US-Verfahrens 9 ["E._____ Company"] bildet)

– unter die Entschädigungspflicht der Beklagten (Ziffer 12.1.1 i.V.m. 12.1.7 lit. a MSPA). Sie sind von der Anzeige umfasst. Die Beklagte war über die Anspruchs- grundlage informiert und erhielt Gelegenheit, sich in das US-Verfahren 1 ("D._____

- 39 - District 1") einzubringen. Somit ist die Klägerin ihrer Anzeigepflicht gemäss Zif- fer 12.1.2 lit. a MSPA rechtzeitig und formgerecht nachgekommen. Ob das US-Ver- fahren unter den Ausschluss von Ziffer 12.1.7 lit. b MSPA fällt, wird in Erwägung 6 geprüft (vgl. act. 16 Rz. 64 ff.; act. 43 Rz. 454). 4.6. Fazit Die Klägerin hat ihren Erstattungsanspruch für das noch hängige US-Verfahren 2 frist- und formgerecht angezeigt. Die Anzeigen für die US-Verfahren 8 und 9 sind verspätet erfolgt. Folglich sind die Leistungsklagen in den Rechtsbegehren Ziffern 2 und 3 abzuweisen. Der Entschädigungsanspruch für die Verteidigungskosten des US-Verfahrens 1 ("D._____ District 1"), die (unter anderem) Gegenstand des US- Verfahrens 9 sind, wurde durch die Klägerin frist- und formgerecht angezeigt.

5. Fristgerechte Einleitung von Gerichtsverfahren durch Klägerin 5.1. Die Klägerin ist der Ansicht, das Erheben einer Feststellungklage über Ent- schädigungsansprüche, die Gegenstand angezeigter, hängiger Verfahren bildeten, sei ausreichend, damit die Beklagte auch über die achtjährige Frist von Ziffer 12.1.2 lit. a MSPA hinaus hafte (act. 1 Rz. 136, Rz. 287 ff.; act. 43 Rz. 143 ff., Rz. 407, Rz. 496 ff.; act. 51 Rz. 15, Rz. 47). Sicherheitshalber leitete sie auch eine unbezif- ferte Forderungsklage ein (act. 1 S. 3). Darauf wurde allerdings seitens des Ge- richts nicht eingetreten, weil der Bestand der Forderung an sich und nicht nur die Höhe der Forderung unbekannt gewesen war (act. 22). Die Beklagte vertritt den Standpunkt, durch das Erheben einer Feststellungsklage werde die achtjährige Frist von Ziffer 12.1.2 lit. a MSPA nicht unterbrochen. Gemäss dem übereinstim- menden Parteiwillen müsse eine Leistungsklage eingereicht werden, mit welcher die Klägerin die geltend gemachten Verluste gegenüber der Beklagten einklage. Eine Feststellungsklage sei bei dieser Ausgangslage untypisch und kaum je von den Parteien antizipiert. Die Beklagte beruft sich zum Beweis ihres Standpunkts auf die Vertragsverhandlungen, insbesondere auf die Top-Management-Intervention (act. 16 Rz. 169 ff.; act. 17/1; act. 44/86-97; act. 47 Rz. 38, Rz. 222 ff.; act. 48/2-3; act. 48/7).

- 40 - 5.2. Das vorliegende Gerichtsverfahren wurde am 30. Mai 2022 rechtshängig, mithin vor dem 2. Juni 2022. Umstritten ist, ob die Erhebung einer Feststellungs- klage ausreichend ist, damit die Verwirkungsfrist von Ziffer 12.1.2 lit. a MSPA nicht eintritt. Wie die Auslegung von Ziffern 12.1.1 f. MSPA gezeigt hat, ist ein allfälliger Erstattungsanspruch durch die Klägerin anzuzeigen, sobald sie in ein konkretes, aktuelles Verfahren involviert wird. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sie ihren Anspruch bereits beziffern kann (vgl. Erwägung 3.4.2 ff.). Damit die Verwirkungs- frist nicht eintritt, ist gemäss Wortlaut von Ziffer 12.1.2 lit. a MSPA die Einleitung gerichtlicher Verfahren mit Bezug auf die relevanten Entschädigungsansprüche in- nerhalb der achtjährigen Frist erforderlich (act. 3/1): "[…] Seller's obligation to indeminify and reimburse for any Seller Envi- ronmental Loss Percentage of the Relevant Environmental Loss shall continue beyond the eighth (8th) anniversary of the Closing Date, provi- ded that the Purchaser Indemnitee commences judicial proceedings in respect of the relevant Reimbursement Claim in accordance with Sec- tion 17.8 within such eight-years period." Dem Wortlaut ist keine Einschränkung hinsichtlich einer spezifischen Art von Ge- richtsverfahren zu entnehmen. Aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung ergibt sich, dass Gegenstand der Gerichtsverfahren jene (noch unklaren) Erstattungsan- sprüche sind, welche der Beklagten vorgängig angezeigt wurden. Demgemäss ist die Einleitung einer Feststellungsklage gemäss objektiver Vertragsauslegung aus- reichend, um den Eintritt der Verwirkung zu verhindern. 5.3. Die Beklagten verweist zum Beweis eines – von dieser objektiven Auslegung

– abweichenden übereinstimmenden tatsächlichen Parteiwillens auf die Korrespon- denz der Vertragsverhandlungen und insbesondere die Top-Management-Inter- vention (act. 44/86-97; act. 47 Rz. 227 ff.; act. 48/2-3; act. 48/7). Aus dieser Korre- spondenz ergibt sich nicht, dass die Beklagte nach Ablauf der achtjährigen Frist nicht mehr haften soll, wenn bis dahin nicht eine bezifferbare Forderung gegenüber der Klägerin vorliegt, die der Beklagten auch angezeigt worden ist. Vielmehr spie- geln sich die unterschiedlichen Interessen der Parteien wieder, die Eingang in den Kompromiss in der endgültigen Version des MSPA gefunden haben (vgl. Erwä- gung 3.4.3). Der Beklagten gelingt der Beweis eines abweichenden tatsächlichen Parteiwillens nicht.

- 41 - 5.4. Folglich ist die Erhebung einer Feststellungsklage geeignet, den Eintritt der Verwirkung zu verhindern, wenn der Klägerin aus Verfahren, in die sie involviert ist, Erstattungsansprüche drohen und sie diese der Beklagten frist- und formgerecht angezeigt hat. Dies ist für die Erstattungsansprüche aus dem US-Verfahren 2 ("G._____ L.P.") sowie für die Verteidigungskosten aus dem US-Verfahren 1 ("D._____ District 1"), die Gegenstand des hängigen US-Verfahrens 9 ("E._____ Company") sind, zu bejahen. Dank der rechtzeitigen Einleitung des vorliegenden Gerichtsverfahrens ist die Verwirkung gemäss Ziffer 12.1.2 lit. a MSPA für diese Ansprüche nicht eingetreten. 5.5. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die fristgerechte Einleitung einer Feststellungsklage ausreicht, um den Eintritt der Verwirkungsfrist für vorgängig an- gezeigte Erstattungsansprüche zu verhindern. Die vorliegende Feststellungsklage wurde rechtzeitig anhängig gemacht. Die angezeigten Erstattungsansprüche aus dem US-Verfahren 2 ("G._____ L.P.") sowie für die Verteidigungskosten aus dem US-Verfahren 1 ("D._____ District 1"), die Gegenstand des noch hängigen US-Ver- fahrens 9 ("E._____ Company") sind, sind nicht verwirkt.

6. Vertraglicher Ausschluss der Haftung 6.1. Schliesslich ist umstritten, ob die von der Klägerin geltend gemachten An- sprüche vertraglich ausgeschlossen wurden. Die Beklagte macht eine ganze Kas- kade von Ausschlüssen geltend. Erstens würde Ziffer 12.1.7 lit. b Abs. 2 MSPA greifen, d.h. Untersuchungs-, Sanierungs- oder Eindämmungskosten an den Standorten …, …, C._____, …, …, C._____, und …, …, C._____, seien vertraglich ausgeschlossen (act. 16 Rz. 64 ff., Rz. 73 ff., Rz. 150 ff.; act. 47 Rz. 176 f., Rz. 257, Rz. 268 ff.). Zweitens sei ein Teil der Umweltverschmutzungen der US-Verfahren 1 ("D._____ District 1") und 2 ("G._____ L.P.") möglicherweise erst nach dem Vollzug der Transaktion im Jahr 2014 eingetreten bzw. habe sich nachträglich verschlim- mert, sodass sie unter die Ausschlüsse von Ziffer 12.1.3 lit. a MSPA fallen würden (sog. "Carve-out"; act. 47 Rz. 175, Rz. 258, Rz. 273 f., Rz. 279 ff., Rz. 345 ff.). Drit- tens hätten die US-Behörden nach 2014 eine Verschärfung der Grenzwerte für um- weltgefährdende Stoffe verfügt, weshalb die Qualifikation als rechtswidrige Ver- schmutzung Folge einer nachträglich geänderten Rechtslage sei, was gemäss Zif-

- 42 - fer 1.1.3 lit. b MSPA ausgeschlossen werde ("Carve-out"; act. 47 Rz. 175, Rz. 259, Rz. 275 f., Rz. 282). Viertens sei die Erstattungspflicht ausgeschlossen, wenn eine behördlich auferlegte Verpflichtung oder eine vertragliche Pflicht nach Ziffer 12.1 MSPA nicht vollständig erfüllt worden sei (Ziffer 12.1.3 lit. c MSPA; "Carve-out"; act. 47 Rz. 260). Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, der Ausschluss in Ziffer 12.1.7 lit. b MSPA beziehe sich nur auf Kosten für die Altlastenbereinigung der Standorte der A3._____ Inc. selbst. Beim US-Verfahren 1 ("D._____ District 1") gehe es aber um die Bereinigung und Sanierung der Anlagen des D._____ Districts, welche durch die Freisetzung toxischer Chemikalien durch die Tätigkeit an den Standorten der A3._____ Inc. freigesetzt worden seien (act. 43 Rz. 262 ff., Rz. 454, Rz. 458). Die Behauptung, dass verschärfte Grenzwerte seitens der US-Behörden eingeführt worden seien, bestreitet sie (act. 51 Rz. 97). Ebenso die Behauptung, dass die A3._____ Inc. den Schaden durch eigenes, andauerndes Verhalten vergrössert habe (act. 51 Rz. 98). Betreffend die Ausschlüsse von Ziffer 12.1.3 MSPA ("Carve- outs") weist sie darauf hin, dass diese nicht die Frage der Schadloshaltungspflicht sondern den Umfang bzw. das Mass der Mithaftung seitens der Beklagten betreffen würden, was nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei (act. 51 Rz. 120 ff.). 6.2. In Ziffer 12.1.7 MSPA werden Begriffe definiert, welche für die gesamte Zif- fer 12.1 MSPA gelten sollen. In lit. b wird der Begriff "Environmental Cost-sharing Matters" definiert. Dabei wird im zweiten Absatz folgendes festgehalten (vgl. auch Erwägung 3.3.3): "For the avoidance of doubt, Environmental Cost-sharing Matters does not include any costs for investigation, remediation or containment of environmental conditions at the following existing or former sites of B2._____ Inc.: (A) …, …, C._____, (B) …, …, C._____ and (C) …, …, C._____." Die Parteien sind sich hinsichtlich des Verständnisses dieses Absatzes uneinig. Ein übereinstimmender tatsächlicher Wille wird nicht behauptet und ist auch nicht er- sichtlich, weshalb die Bestimmung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen ist. Ge- mäss dem Wortlaut sind sämtliche Kosten für die Untersuchung, Sanierung oder

- 43 - Eindämmung an den bestehenden oder früheren Standorten von B2._____ Inc. ausgenommen. Unter die Ausnahme fallen demgemäss nur Kosten, die durch Ar- beiten entstehen, welche direkt an den (bestehenden und ehemaligen) B2._____ Inc.-Standorten vorgenommen werden. Nicht erfasst von dieser Ausnahme sind Kosten, die Dritten entstehen, weil sich die Umweltverschmutzung des Bodens an den Standorten der B2._____ Inc. auf sie auswirkt. Als Beispiel sei die im Raum stehende Grundwasserverschmutzung genannt. Angesichts des sorgfältig verhan- delten Vertrags ist davon auszugehen, dass der Wortlaut sehr bewusst so eng for- muliert wurde. Ein abweichendes Verständnis ist mit Sinn und Zweck der Bestim- mung und den Gegebenheiten bei Vertragsschluss nicht vereinbar. Denn es geht ja gerade um Entschädigungsansprüche, die aus einer Umweltverschmutzung her- aus entstehen und die beim Vertragsschluss nicht abschätzbar waren. Die der Klä- gerin allfällig zuordenbare Umweltverschmutzung wird immer mit den konkreten Standorten der B2._____ Inc. in Zusammenhang gebracht werden. Bei einem sol- chen Verständnis der Ausnahmebestimmung würde sich die Frage stellen, ob es überhaupt Anwendungsfälle für Ziffer 12.1 MSPA gäbe. Zumindest für einen Gross- teil der denkbaren Anwendungsfälle würde die Bestimmung ihres Sinngehalts ent- leert. Nach Treu und Glauben ist daher nicht davon auszugehen, dass die Klägerin einer solchen Klausel zugestimmt hätte. Somit erweist sich die Auslegung nach dem Wortlaut als zutreffend und ihr ist zu folgen. Dementsprechend fallen weder das US-Verfahren 1 ("D._____ District 1") noch das US-Verfahren 2 ("G._____ L.P.") unter die Ausnahmebestimmung von Ziffer 12.1.7 lit. b Abs. 2 MSPA. 6.3. Ziffer 12.1.3 MSPA sieht folgende Anspruchsausschlüsse vor (act. 3/1): "12.1.3 Certain exclusions of claim Without prejudice to any other provisions of this Section 12.1, Purchaser shall not have a claim against Seller under Section 12.1.1 if and to the extent that (a) the circumstances underlying the Relevant Environmental Loss were caused (verursacht oder mitverursacht) or aggravated after the Closing Date by any negligent or wilful misconduct of Purchaser, … [B2._____ Inc.] or any other Purchaser Affiliate or by the fact that Purchaser, B2._____ Inc. or any other Purchaser Affiliates have failed after the Closing Date to take the reasonable steps to avoid or mitigate the Relevant Environmental Loss;

- 44 - (b) the Relevant Environmental Loss results from or is increased by the passing of, or any change in, after the Closing Date, any statutory or other generally-applicable Law or administrative practice of any Authority; or (c) Purchaser, B2._____ Inc. or any other Purchaser Affiliates have failed after the Closing Date to fully comply with (i) any obligations under any decision of a competent Authority or (ii) the provisions of this Section 12.1, in each case of item (i) or (ii) unless such non-compliance has not prejudiced Seller." Zwischen den Parteien ist das Verständnis der Bestimmung nicht umstritten, son- dern, ob konkrete Anspruchsausschlüsse vorliegen. Die Beklagte trägt hierfür die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweislast (Art. 8 ZGB; vgl. Er- wägung 3.3.2). Bezüglich der behaupteten, seit dem Jahr 2014 andauernden Ver- schmutzung, die von den Standorten …, … und …, …, ausgehe, verweist sie auf die angepasste Klage vom 31. Juli 2020 im US-Verfahren 1 ("D._____ District 1") und die dort erhobenen Vorwürfe (act. 3/17). Das Verfahren ist mittlerweile unbe- strittenermassen durch Vergleich abgeschlossen. Der Inhalt des Vergleichs ist dem Gericht nicht bekannt. Da es sich bei der Klage um eine blosse Parteibehauptung handelt, ist weder erwiesen, dass das Verhalten der A3._____ Inc. nach Vertrags- schluss zur Entstehung oder Vergrösserung des Schadens beigetragen hat, noch, dass die Verschärfung von Grenzwerten Ursache der neuen, vorgeworfenen Um- weltbelastungen ist (vgl. act. 3/17; act. 47 Rz. 281 f.). Weitere Ausschlüsse werden im US-Verfahren 1 ("D._____ District 1") nicht geltend gemacht (vgl. act. 47 Rz. 279 ff.). Somit fällt die diesem US-Verfahren zugrundeliegende Forderung nicht unter die Ausschlusstatbestände. Hinzu kommt, dass vorliegend nur noch über die allenfalls drohenden Verteidigungskosten aus dem US-Verfahren 1 ("D._____ Dis- trict 1"; vgl. act. 44/126) zu befinden ist, welche Gegenstand des US-Verfahrens 9 ("E._____ Company") bilden. Die Beklagte legt nicht dar, inwiefern sich die An- spruchsausschlüsse auch auf angefallene Verteidigungskosten beziehen könnten. Folglich kommen die Ausschlussbestimmung von Ziffer 12.1.3 MSPA hier nicht zur Anwendung. Bezüglich des US-Verfahrens 2 ("G._____ L.P.") macht die Beklagte geltend, sie wisse nicht, ob die Klägerin überhaupt mit Kostenfolgen zu rechnen habe und es sei auch unklar, ob der Anwendungsfall von Ziffer 12.1.3 lit. a MSPA zur Anwen-

- 45 - dung komme. Es stehe nicht fest, dass Verunreinigungen auch nach 2014 einge- treten seien (act. 47 Rz. 288 ff.). Mithin stellt sie die blosse Vermutung eines mög- lichen Anspruchsausschlusses auf, was keine substantiierte Behauptung darstellt. Weitere Anspruchsausschlüsse macht sie nicht geltend. Entsprechend ist auch in diesem Verfahren nicht von Anspruchsausschlüssen gemäss Ziffer 12.1.3 MSPA auszugehen. 6.4. Zusammengefasst kommen weder im US-Verfahren 1 ("D._____ District 1") noch im US-Verfahren 2 ("G._____ L.P.") Ausnahmebestimmung gemäss Zif- fern 12.1.3 und 12.1.7 lit. b Abs. 2 MSPA zur Anwendung.

7. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen 7.1. Die Parteien haben miteinander am 30. Januar 2014 das MSPA, einen Akti- enkaufvertrag, abgeschlossen. In Ziffer 12.1 MSPA wurde die Mithaftung der Be- klagten für allfällige Entschädigungskosten vorgesehen, welche die Klägerin aus umweltrechtlicher Haftung infolge des Unternehmenskaufs treffen könnten. Die Klägerin macht die vorliegende Feststellungsklage anhängig, um den in Zif- fer 12.1.2 lit. a MSPA vorgesehenen Eintritt der Verwirkung zu verhindern, für mitt- lerweile bekannte, drohende, aber noch nicht abschliessend feststehende Entschä- digungsansprüche. Im Rahmen einer Klageerweiterung dehnt sie die Klage aus und macht neu auch zwei Leistungsklagen anhängig. Die Klageerweiterung ist zu- lässig. Auf die (erweiterte) Feststellungsklage ist teilweise nicht einzutreten und teil- weise ist sie infolge Wegfalls des Feststellungsinteresses als gegenstandslos ab- zuschreiben. Der Verfahrensgegenstand beschränkt sich auf die noch hängigen US-Verfahren 2 ("G._____ L.P.") und 9 ("E._____ Company"), auf Entschädigungs- ansprüche, die mit den US-Verfahren 3 ("J._____ Company"), 4 ("Town of L._____"), 5 ("N._____ Corp.") und 6 ("P._____ Corp.") zusammenhängen, sowie auf das US-Verfahren bzw. die Notifikation 7 ("EPA"). 7.2. Um die Frage der Mithaftung der Beklagten zu beantworten, sind die Zif- fern 12.1.1 f. MSPA auszulegen. Die Beklagte haftet der Klägerin nur für tatsächlich entstandenen Schaden. Die Klägerin hat den Erstattungsanspruch jedoch anzuzei- gen, sobald die Klägerin oder eine ihrer Tochtergesellschaften in ein konkretes,

- 46 - aktuelles Verfahren involviert werden, damit sich die Beklagte in das jeweilige Ver- fahren einbringen kann ("Reimbursement Claim"). Die Anzeige hat innert acht Jah- ren ab Vertragsschluss zu erfolgen, d.h. bis zum 2. Juni 2022 ("Closing Date"). In- nert dieser Frist muss auch ein Gerichtsverfahren eingeleitet werden, ansonsten der Anspruch der Klägerin verwirkt. Aufgrund dieses Auslegungsergebnisses ent- fällt die Haftung für das US-Verfahren bzw. die Notifikation 7 ("EPA"), da bis zum Fristablauf kein konkretes Verfahren eingeleitet wurde. Dasselbe gilt für allfällige Regressansprüche, welche mit den US-Verfahren 3-6 in Zusammenhang stehen. Die US-Verfahren 8 und 9 wurden verspätet angezeigt, weshalb die Leistungskla- gen im modifizierten Rechtsbegehren Ziffern 2 und 3 abzuweisen sind. Demgegen- über ist die Anzeige des US-Verfahren 2 ("G._____ L.P.") rechtzeitig und formge- recht erfolgt. Ausserdem geht es im US-Verfahren 9 teilweise um Verteidigungs- kosten, die im US-Verfahren 1 ("D._____ District 1") entstanden sind. Diese Vertei- digungskosten sind von der Anzeige des US-Verfahrens 1 ("D._____ District 1") vom 23. September 2020 umfasst, welche frist- und formgerecht erfolgte. Durch die Einleitung der Feststellungsklage, die rechtzeitig anhängig gemacht wurde, sind diese Ansprüche nicht verwirkt. Die Ausnahmebestimmungen gemäss Zif- fern 12.1.3 und 12.1.7 lit. b MSPA kommen nicht zur Anwendung. Folglich ist die Entschädigungspflicht der Beklagten aus Ziffer 12.1.1 MSPA für tatsächlich ent- standenen Schaden, den die Klägerin aus dem US-Verfahren 2 ("G._____ L.P.") oder dem US-Verfahren 9 ("E._____ Company") – beschränkt auf die Verteidi- gungskosten des US-Verfahrens 1 ("D._____ District 1") – erleiden wird, festzustel- len.

8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (aArt. 96 i.V.m. Art. 407f ZPO und § 199 Abs. 1 GOG). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert wurde bislang auf CHF 2'500'000.– geschätzt. Nach Klageerweiterung ist von einem ge- schätzten Streitwert von CHF 3'500'000.– auszugehen (vgl. Art. 91 und Art. 93 Abs. 1 ZPO; act. 22; act. 43 S. 2 f.; act. 47 S. 2). Aufgrund der Komplexität des vor-

- 47 - liegenden Falls rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr für den erhöhten Bearbei- tungsaufwand um 20 % zu erhöhen. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf CHF 66'900.– festzusetzen. Die Prozesskosten sind nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Die Klägerin unterliegt mit ihren Rechtsbegehren im Umfang von rund 80 %. Ausgangsgemäss ist die Gerichtsgebühr daher zu 80 % der Klägerin und zu 20 % der Beklagten aufzuerlegen. Die Gerichtskosten sind mit den geleisteten Vorschüs- sen der Klägerin (total CHF 61'000.–) zu verrechnen (aArt. 111 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 407f ZPO). Für die der Beklagten auferlegten Kosten, die mit Vorschüssen der Klägerin verrechnet werden, ist der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (aArt. 111 Abs. 2 i.V.m. Art. 407f ZPO). 8.2. Parteientschädigungen Die Höhe der Anwaltsgebühr bestimmt sich nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. aArt. 96 und Art. 407f ZPO). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Beim vorliegenden Streitwert beträgt die nach § 4 Abs. 1 AnwGebV ermittelte Grundge- bühr CHF 56'400.–. Unter Berücksichtigung der Komplexität des Falls, des Auf- wands für die Vergleichsverhandlung, die zweiten Rechtsschriften und die Stellung- nahmen zu den Noven rechtfertigt es sich, die Gebühr um die Hälfte auf CHF 84'600.– zu erhöhen (§ 4 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV). Die Parteientschädigung ist nach dem Umfang des Obsiegens zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Die Klägerin obsiegt – wie vorstehend ausgeführt – im Umfang von 20 %, die Beklagte demgegenüber im Umfang von 80 %. Insgesamt überwiegt das Obsiegen der Beklagten jenes der Klägerin um 60 %. Ausgangsge- mäss ist der Beklagten eine entsprechend reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 50'760.– zuzusprechen. Das Handelsgericht beschliesst:

1. Auf das Feststellungsbegehren (Rechtsbegehren Ziffer 1) wird im Umfang der mit den modifizierten Rechtsbegehren Ziffern 2 und 3 eingeklagten An-

- 48 - waltskosten der Verfahren D._____ District gegen R._____ Inc., A3._____ Inc., et al. (Verfahren Nr. 7 ["D._____ District 2"]; US-Verfahren 8) und E._____ Company gegen A3._____ Inc., et al. (Verfahren Nr. 8 ["E._____ Company"]; US-Verfahren 9) nicht eingetreten.

2. Das Feststellungsbegehren (Rechtsbegehren Ziffer 1) wird hinsichtlich fol- gender US-Verfahren als gegenstandslos erledigt abgeschrieben: D._____ District gegen F._____ Inc., A3._____ Inc., et al. (Verfahren  Nr. 1 ["D._____ District 1"]; US-Verfahren 1) D._____ District gegen J._____ Company, et al.; J._____ Company  gegen K._____ LLC, A3._____ Inc., et al. (Verfahren Nr. 3 ["J._____ Company"]; US-Verfahren 3) Town of L._____ gegen J._____ Company, et al.; J._____ Company,  et al. gegen G._____ L.P., A3._____ Inc., et al. (Verfahren Nr. 4 ["Town of L._____"]; US-Verfahren 4) United States of America gegen M._____ Corp. und N._____ Corp.  (nachfolgend: N._____ Corp.); N._____ Corp. gegen G._____ L.P. L.P., B2._____ Inc., et al. (Verfahren Nr. 5 ["N._____ Corp."]; US-Ver- fahren 5) O._____ Co., et al. gegen P._____ Corp., et al.; P._____ Corp. gegen  Q._____ Inc., B2._____ Inc., et al. (Verfahren Nr. 6 ["P._____ Corp."]; US-Verfahren 6) D._____ District gegen R._____ Inc., A3._____ Inc., et al. (Verfahren  Nr. 7 ["D._____ District 2"]; US-Verfahren 8) im Übrigen

3. Schriftlich Mitteilung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Das Handelsgericht erkennt:

1. Die Feststellungsklage (Rechtsbegehren Ziffer 1) wird mit Bezug auf das Verfahren G._____ L.P. und H._____ LLC gegen I._____ Commission, B2._____ Inc., et al. (Verfahren Nr. 2 ["G._____ L.P."]; US-Verfahren 2) und das Verfahren E._____ Company gegen A3._____ Inc., et al. (Verfahren Nr. 8 ["E._____ Company"]; US-Verfahren 9), beschränkt auf die Verteidi- gungskosten des US-Verfahrens 1 ("D._____ District 1"), gutgeheissen, und es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin tatsäch-

- 49 - lich entstandenen Schaden aus diesen Verfahren gemäss Ziffer 12.1.1 MSPA zu entschädigen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 66'900.–.

4. Die Kosten werden der Klägerin zu 80 % und der Beklagten zu 20 % aufer- legt und gesamthaft mit den von der Klägerin geleisteten Kostenvorschüs- sen verrechnet. Der fehlende Betrag wird von der Beklagten eingefordert.

5. Der Klägerin wird für den Anteil ihres Kostenvorschusses, welcher zur De- ckung der der Beklagten auferlegten Kosten verwendet wurde, das Rück- griffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.

6. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Parteientschädi- gung von CHF 50'760.– zu bezahlen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 3'500'000.–. Zürich, 16. September 2025 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Gerichtsschreiber: Dr. Stephan Mazan Dario König