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HG220030

Persönlichkeitsschutz / Datenschutz

Zh Handelsgericht · 2024-08-21 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Wie vorstehend ausgeführt (vgl. vorstehend Ziff. 1.1), erhebt der Kläger mit seinem Rechtsbegehren Ziff. 1 eine Beseitigungs- und eine Unterlassungsklage. Daher ist das Vorliegen eines Rechtschutzinteresses für die jeweilige Klage getrennt zu prüfen. Nach übereinstimmender Darstellung der Parteien war die Webseite A._____ zumindest vorübergehend nicht mehr abrufbar (act. 50 Rz. 178; act. 55 Rz. 116, Rz. 172; act. 51/39; act. 56/43).

- 12 - 1.3.2. Rechtliches Dauert eine Störung der Persönlichkeit an, so steht dem Betroffenen ein Beseitigungsanspruch zu. Das Gericht hat dafür zu sorgen, dass die gegenwärtige und noch bestehende Verletzung aus der Welt geschafft wird, was voraussetzt, dass sie erstens effektiv eingetreten ist und zweitens im Urteilszeitpunkt noch andauert (MEILI, a.a.O., Rz. 4 zu Art. 28a ZGB). 1.3.3. Würdigung Die Webseite scheint zeitweise nicht mehr abrufbar zu sein, ist aber immer wieder "online". Daher ist davon auszugehen, dass die sich darauf befindlichen Artikel auch in den Suchergebnissen der Beklagten erscheinen, zumindest dann, wenn die Webseite verfügbar ist. Es besteht somit eine mutmassliche Verletzung, die im Urteilszeitpunkt noch andauert. Ein Rechtsschutzinteresse des Klägers für den Beseitigungsanspruch ist deshalb zu bejahen. 1.3.4. Fazit Weil die Webseite mit den streitgegenständlichen Artikel teilweise verfügbar ist, besteht für das Beseitigungsbegehren ein schutzwürdiges Interesse, weshalb auf das Beseitigungsbegehren einzutreten ist. 1.4. Rechtsschutzinteresse für den Unterlassungsanspruch 1.4.1. Vorbemerkungen / unbestrittener Sachverhalt 1.4.1.1. Der Kläger verlangt nicht nur die Beseitigung der aktuellen Listung in den Suchergebnissen der streitgegenständlichen Artikel auf der Webseite A._____, sondern auch die künftige Löschung solcher Suchergebnisse (vgl. act. 50 Rz. 184). Daher macht er mit seinem Rechtsbegehren Ziff. 1 (vgl. act. 1 S. 2) nicht nur einen Beseitigungsanspruch geltend, sondern erhebt damit auch eine Unterlassungsklage. 1.4.1.2. Die Frage, ob der Kläger ein genügendes Rechtsschutzinteresse für seinen Unterlassungsanspruch aufweist, wurde im Beschluss vom 26. September 2022

- 13 - offengelassen (act. 30 E. 3.8). Sodann wurden die Parteien im vorgenannten Beschluss auch darauf hingewiesen, dass ihre in den Stellungnahmen (act. 25; act. 29) gemachten materiellen Ausführungen unbeachtlich bleiben, sollten sie diese nicht im Rahmen ihrer nächsten ordentlichen Vorträge einbringen (act. 30 E. 4.4). Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob der Kläger ein genügendes Rechtsschutzinteresse für einen Unterlassungsanspruch darlegt. Dabei sind nur die Behauptungen in den ordentlichen Rechtschriften zu berücksichtigen. Die Stellungnahmen sind unbeachtlich. 1.4.1.3. Unbestritten ist, dass der Kläger die Beklagte 1 ersucht hat, die streitgegenständlichen Artikel aus den Suchergebnissen zu entfernen und dass er die Beklagte 1 darauf aufmerksam gemacht hat, dass die Artikel widerrechtlich seien (act. 1 Rz. 17; act. 12 Rz. 17; act. 3/13). Die Parteien sind sich überdies auch einig, dass die Beklagten den vom Kläger gestellten Löschungsanträgen keine Folge geleistet haben (act. 1 Rz. Rz. 18 f.; act. 12 Rz. 17; act. 3/14–16). 1.4.2. Streitpunkte 1.4.2.1. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, dass sich die Beklagten bereits in der Vergangenheit renitent gezeigt hätten und vorgeben würden, technisch nicht in der Lage zu sein, um identische Artikel auszufiltern. Damit würden die Beklagten einen erneuten Rechtsbruch antizipieren (act. 50 Rz. 184). 1.4.2.2. Die Beklagten bestreiten, dass der Kläger ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO im Hinblick auf die Streichung der streitgegenständlichen Artikel unabhängig von der konkreten Webseite, auf der sie erscheinen könnten, habe (act. 55 Rz. 112). Der Kläger verweise lediglich auf eine spekulative Hypothese. Nämlich, dass die Artikel auch unter anderen URLs veröffentlicht werden könnten, falls das Gericht eine Auslistung der A._____ Webseite anordnen würde. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass die streitgegenständlichen Artikel in der Zeit, als die Webseite A._____ nicht zugänglich gewesen sei, unter anderen Domains veröffentlicht worden seien (act. 55 Rz. 116).

- 14 - 1.4.3. Rechtliches 1.4.3.1. Das Vorliegen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses der auf Unterlassung klagenden Partei ist nach Art. 60 i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO von Amtes wegen zu prüfen (BGE 146 III 416 E. 7.4.; Urteil des BGer 4A_570/2022 vom 16. Mai 2023 E. 2.1.). Als Prozessvoraussetzung muss das schutzwürdige Interesse an der Unterlassungsklage im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch vorhanden sein (BGE 124 III 72 E. 2a). Fällt das Rechtsschutzinteresse im Laufe des Verfahrens dahin, ist die Klage als gegenstandslos abzuschreiben (BGE 146 III 416 E. 7.4 mit Hinweisen). 1.4.3.2. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse setzt voraus, dass die widerrechtliche Handlung unmittelbar droht, d.h. wenn das Verhalten des Beklagten die künftige Rechtsverletzung ernsthaft befürchten lässt (BGE 116 II 357 E. 2a = Pra 81 [1992] Nr. 86; Urteil des BGer 5A_758/2020 vom 3. August 2021 E. 4.5.1.). Indiz für einen bevorstehenden Eingriff kann die Tatsache sein, dass analoge Eingriffe in der Vergangenheit stattgefunden haben (Wiederholungsgefahr) und eine Verwarnung keine Wirkung gezeigt hat oder zwecklos wäre. Eine Wiederholungsgefahr darf in der Regel schon dann angenommen werden, wenn der Beklagte die Widerrechtlichkeit des beanstandeten Verhaltens bestreitet, ist doch dann zu vermuten, dass er es im Vertrauen auf dessen Rechtmässigkeit weiterführen wird (BGE 128 III 96 E. 2e; BGE 124 III 72 E. 2a). Das Vorliegen einer Verletzungsgefahr stellt notwendigerweise stets nur eine Vermutung dar, weshalb der Nachweis des Rechtsschutzinteresses leicht gemacht werden sollte (Urteil des BGer 5A_758/2020 vom 3. August 2021 E. 4.5.1.). 1.4.4. Würdigung 1.4.4.1. Bei der Frage, ob eine Wiederholungs- bzw. eine Verletzungsgefahr besteht, ist zuerst zu definieren, um welche potentiell verletzende Handlung der Beklagten es überhaupt geht. Der Kläger rügt, die Beklagten listeten mutmasslich persönlichkeitsverletzende Artikel auf der Webseite A._____ in ihren Suchergebnissen (vgl. act. 1 Rz. 16 ff.). Dabei stellt die Listung in den Suchergebnissen die gerügte Verletzungshandlung der Beklagten dar. Die

- 15 - Beklagten bestreiten zwar die Widerrechtlichkeit der streitgegenständlichen Artikel nicht, aber sie löschten die Suchergebnisse trotz Löschungsantrag des Klägers auch nicht aus der Ergebnisliste. Ihnen ist daher bewusst, dass die Artikel potentiell widerrechtlich sein könnten. Der Löschungsantrag hat sodann unbestrittenermassen keine Wirkung gezeigt. Aufgrund der Weigerung der Löschung ist von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. 1.4.4.2. Dem schadet auch nicht, dass die Webseite A._____ zeitweise offline war. Da die Beklagten dem Löschungsantrag keine Folge leisteten, ist zu vermuten, dass bei einer erneuten künftigen Aufschaltung der Webseite diese auch wieder in den Suchergebnissen der Beklagten auftaucht. Dies, insbesondere, weil sich die Beklagten auf den Standpunkt stellen, dass eine Löschung aus den Suchergebnissen der Artikel mit anderen bzw. unbekannten URLs technisch nicht möglich bzw. mit hohem Aufwand verbunden sei (vgl. act. 55 Rz. 83 ff.). Es ist folglich ernsthaft und unmittelbar zu befürchten, dass eine erneute künftige Listung der Webseite bzw. der sich darauf befindlichen Artikel durch die Beklagten stattfinden wird. Dabei ist unerheblich, ob die Artikel unter anderen URLs in der Suchergebnisliste zu finden wären. Bei der Beurteilung, ob ein genügendes Rechtsschutzinteresse vorliegt, ist einzig relevant, dass die unmittelbare und ernsthafte Gefahr besteht, dass sie in den Suchergebnislisten zu finden sein werden. Der Kläger hat deshalb ein genügendes Rechtsschutzinteresse an einer Unterlassungsklage. 1.4.5. Fazit Der Kläger weist ein genügendes Rechtsschutzinteresse auf, um eine Klage auf Unterlassung zu erheben. 1.5. Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich wird von den Beklagten nicht bestritten und gründet auf Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG.

- 16 - 1.6. Übrige Prozessvoraussetzungen Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Weiterungen Anlass. 1.7. Zwischenfazit Im Ergebnis ist sowohl auf die Beseitigungs- als auch auf die Unterlassungsklage im Hauptbegehren einzutreten. 1.8. Feststellungsinteresse (Eventualbegehren) 1.8.1. Vorbemerkungen / unbestrittener Sachverhalt 1.8.1.1. Wie noch aufzuzeigen sein wird, ist das Beseitigungs- und Unterlassungsbegehren abzuweisen (vgl. nachstehend Ziff. 3.2). Somit ist das Eventualbegehren auf Feststellung der Persönlichkeitsverletzung zu prüfen. In prozessualer Hinsicht ist dabei vorausgesetzt, dass der Kläger ein genügendes Rechtsschutzinteresse hat. Daher ist im Folgenden dieses zu beurteilen. 1.8.1.2. Wie vorstehend bereits ausgeführt (vgl. Ziff. 1.4.1.3), sind sich die Parteien einig, dass die Webseite A._____ vorübergehend nicht mehr abrufbar war (act. 50 Rz. 178; act. 55 Rz. 116). 1.8.2. Streitpunkte 1.8.2.1. Der Kläger führt aus, dass die weiterhin störende Auswirkung ihren Ursprung nicht (oder nicht nur) in der Nachwirkung des Inhalts der Artikel habe, sondern auch im uneinsichtigen Verhalten der beiden Beklagten, welche in den inkriminierten Artikel keinerlei Verletzung der Persönlichkeit des Klägers erkennen könnten und damit gleichzeitig zu erkennen gäben, bei der erneuten Aufschaltung der Vorwürfe erneut untätig zu bleiben. Weiter behauptet der Kläger, dass es die Beklagten in der Hand hätten, einer Persönlichkeitsverletzung durch Listung und Verlinkung eine exponentielle Auswirkung zu verleihen. Darin liegt nach Ansicht des Klägers die weiterhin störende Auswirkung, selbst wenn die Ursprungsartikel offline seien (act. 50 Rz. 189).

- 17 - 1.8.2.2. Die Beklagten führen aus, dass entweder der gegenwärtige Zustand bis zum Zeitpunkt des Urteils fortbestehe, d.h. die Artikel blieben im Internet zugänglich, oder die Artikel seien nicht mehr im Internet abrufbar. Im ersten Fall bestehe aufgrund des Subsidiaritätsprinzips kein Raum für eine Feststellungsklage. Im zweiten Fall bestehe ebenfalls kein Raum für eine Feststellungsklage, weil die Störung nicht mehr fortbestehe (act. 55 Rz. 174). 1.8.3. Rechtliches 1.8.3.1. Kann die eigentliche Persönlichkeitsverletzung nicht mehr durch Unterlassungsklage verhindert werden, weil sie bereits eingetreten ist, und nicht mehr durch Beseitigungsklage beseitigt werden, weil sie nicht andauert, so bleibt dem Verletzten immerhin der Anspruch auf richterliche Feststellung (MEILI, a.a.O., Rz. 6 zu Art. 28a ZGB). 1.8.3.2. Der Kläger kann dem Gericht beantragen die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Will der Verletzte nach Massgabe von Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB eine Feststellungsklage erheben, so hat er aufzuzeigen, dass sich der negative Eindruck, der von einer in der Vergangenheit erschienenen Publikation herrührt, weiterhin störend auswirkt, mithin die Tatsache, dass der verletzende Artikel weiterhin abrufbar ist, einem fortbestehenden Störungszustand gleichkommt (Urteile des BGer 5A_100/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 6.1 und 5A_93/2010 vom

16. Dezember 2010 E. 6.1). Darin liegt das schutzwürdige Interesse an der Beseitigung eines fortbestehenden Störungszustandes, das der Kläger zu beweisen hat. 1.8.4. Würdigung 1.8.4.1. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, die Feststellungsklage sei nicht subsidiär zu den Unterlassungs- und Beseitigungsklagen (act. 1 Rz. 155; act. 50 Rz. 187). Dem ist entgegen zu halten, dass die in der Lehre umstrittene Frage, ob die Feststellungsklage gegenüber einer Beseitigungs- bzw. Unterlassungsklage subsidiär ist (vgl. dazu MEILI, a.a.O., Rz. 6 zu Art. 28a ZGB m.w.H.), vorliegend

- 18 - offen bleiben kann, weil der Kläger nämlich sein Begehren auf Feststellung der Persönlichkeitsverletzung als Eventualantrag stellt (vgl. act. 1 S. 2). Somit gibt er selbst dem angerufenen Gericht eine Prüfungsreihenfolge vor, an die sich das Gericht aufgrund der Dispositionsmaxime auch zu halten hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 ZPO). Wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, ist das Hauptbegehren mangels Passivlegitimation der Beklagten abzuweisen (vgl. nachstehend Ziff. 3.2), weshalb das Feststellungsbegehren subsidiär als Eventualbegehren zu prüfen ist. 1.8.4.2. Wie die Parteien übereinstimmend festhalten, ist die Webseite zeitweise abrufbar und zeitweise nicht (vgl. act. 50 Rz. 178, Rz. 185; act. 55 Rz. 116). Daher ist eine erneute Aufschaltung sehr wahrscheinlich, weshalb auch eine fortdauernde Störungswirkung zu bejahen ist. Ein genügendes Rechtsschutzinteresse für eine Feststellungsklage im Sinne von Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB ist deshalb gegeben. 1.8.5. Fazit Auf das Eventualbegehren ist grundsätzlich einzutreten, wobei die Passivlegitimation der Beklagten nach den gleichen Kriterien zu beurteilen sein wird wie beim Hauptbegehren (vgl. nachstehend Ziff. 3.2).

2. Anwendbares Recht 2.1. Der Kläger stützt sich auf Art. 133 Abs. 2 und auf Art. 139 Abs. 1 und Abs. 3 IPRG (act. 1 Rz. 11), der das anwendbare Recht an den Erfolgsort bzw. an den gewöhnlichen Aufenthalt des Geschädigten knüpft, wenn der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolgs in diesem Staat rechnen musste. Die Beklagten bestreiten die Anwendbarkeit von Schweizer Recht nicht. 2.2. Art. 133 IPRG kommt nur zur Anwendung, soweit keine Sonderregelung gemäss Art. 134–139 IPRG greift (RODRIGUEZ/KRÜSI/UMBRICHT, a.a.O., Rz. 1 zu Art. 133 IPRG). Das anwendbare Recht bei Persönlichkeitsverletzungen wird gesondert in Art. 139 IPRG geregelt. Nach Art. 139 Abs. 1 lit. a IPRG unterstehen Ansprüche aus Verletzung der Persönlichkeit durch Medien dem Recht des Staates, in dem der Geschädigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolgs in diesem Staat rechnen musste. Wer

- 19 - persönlichkeitsverletzende Inhalte über eine bestimmte Person frei zugänglich ins Internet stellt, muss nach allgemeiner Lebenserfahrung voraussehen können, dass die Verletzung auch am Wohnsitz der betreffenden Person eintreten wird (RODRIGUEZ/KRÜSI/UMBRICHT, a.a.O., Rz. 15 zu Art. 133 IPRG). 2.3. Der Kläger hat seinen Sitz in Zürich, und für die Beklagten war es zudem nach der allgemeinen Lebenserfahrung vorhersehbar, dass die streit- gegenständlichen Artikel in der Schweiz bzw. in Zürich abrufbar sind. Folglich ist nach Art. 139 Abs. 1 lit. a IPRG Schweizer Recht anwendbar.

3. Sachlegitimation 3.1. Aktivlegitimation 3.1.1. Unbestrittener Sachverhalt Von den Beklagten ist unbestritten, dass auch juristische Personen Träger von Persönlichkeitsrechten sind (act. 1 Rz. 146; act. 50 Rz. 147; act. 55 Rz. 4 ff.). Die Parteien sind sich im Ergebnis sodann einig, dass die Aktivlegitimation hinsichtlich des Artikels "F._____ Prophecy: E._____ had no intention of resigning after criminal indictment" (act. 3/7; fortan Artikel 1.4) gegeben ist (act. 1 Rz. 92; act. 55 Rz. 12). 3.1.2. Streitpunkte 3.1.2.1. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, dass die Angriffe gegen Organe auch die juristische Person selbst treffen, was diese dazu berechtige, in ihrem eigenen Namen zu klagen (act. 1 Rz. 92, Rz. 105, Rz. 148 f.; act. 50 Rz. 144 ff.). Zudem sei der Kläger in den strittigen Artikeln als Organisation namentlich genannt. Die Identifikation gehe überdies bereits aus dem Domainnamen der Webseite A._____ hervor, was verdeutliche, dass die Veröffentlichungen dem Kläger gelten würden und gerade darauf angelegt seien, dessen Ruf zu schädigen (act. 50 Rz. 144 ff.). 3.1.2.2. Die Beklagten bringen dagegen vor, dass der Kläger nicht persönlich und direkt von der Persönlichkeitsverletzung betroffen sei (act. 55 Rz. 4 ff.). Die vom Kläger gemachten Vorwürfe richteten sich nämlich gegen die Organe des Klägers

- 20 - und nicht gegen den Kläger selbst. Entsprechend sei der Kläger von diesen Behauptungen höchstens indirekt betroffen (act. 55 Rz. 10 ff.). 3.1.3. Rechtliches 3.1.3.1. Gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB kann jeder klagen, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird. Der Persönlichkeitsschutz steht nicht nur natürlichen, sondern auch juristischen Personen insoweit zu, als er nicht auf Eigenschaften beruht, die ihrer Natur nach nur den natürlichen Personen zukommen (Art. 53 ZGB). Insbesondere hat die juristische Person Anspruch auf Achtung ihrer geschäftlichen und beruflichen Ehre, auf soziale Geltung und auf Achtung ihrer Individualität und des Bildes, mit dem sie an die Öffentlichkeit tritt (BGE 138 III 337 E. 6.1 = Pra 101 [2012] Nr. 131; Urteil des BGer 5A_758/2020 vom 3. August 2021 E. 2.3.1.). 3.1.3.2. Vorausgesetzt ist eine persönlich und direkt treffende Verletzung. Bloss mittelbare Verletzungen oder deren indirekte Folgen begründen keine Aktivlegitimation (Urteile des BGer 5A_758/2020 vom 3. August 2021 E. 2.3.3; 5A_773/2018 vom 30. April 2019 E. 5; 5A_641/2011 vom 23. Februar 2012 E. 5.1). Die Nennung des mutmasslich Verletzten in einzelnen Berichten genügt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für das Vorliegen der Aktivlegitimation (Urteil des BGer 5A_758/2020 vom 3. August 2021 E. 2.3.3). 3.1.3.3. Im Rahmen der Aktivlegitimation sind die Tatsachen der Verletzung nicht zu prüfen. Es genügt vielmehr die Rechtsträgerschaft und die Behauptung der Verletzung von Persönlichkeitsrechten. Wird die Aktivlegitimation des Klägers bejaht, so heisst das bloss, dass der eingeklagte Anspruch von ihm erhoben werden kann. Ob auch die weiteren materiellen Voraussetzungen für einen Zuspruch der Klage erfüllt sind, der Anspruch überhaupt und in dem vom Kläger behaupteten Umfang besteht und noch klagbar ist, ist damit noch nicht entschieden (BGE 125 III 82 E. 1a = Pra 88 [1999] Nr. 113;BGE 114 II 345 E. 3a = Pra 78 [1989] Nr. 83; Urteil des BGer 5A_758/2020 vom 3. August 2021 E. 2.3.3).

- 21 - 3.1.3.4. Unter der Herrschaft der Verhandlungsmaxime erfolgt die Prüfung nur nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhalts (BGE 118 Ia 129 E. 1). 3.1.4. Würdigung 3.1.4.1. Im Artikel "B._____: Meet the man set to deliver bribes to special prosecutor C._____" (act. 3/4; fortan Artikel 1.1), im Artikel "D._____: The demonic constellation which illuminated her path of FIFA" (act. 3/5; fortan Artikel 1.2), im Artikel "Bring it on! E._____ dares special prosecutor C._____ to arrest him" (act. 3/8; fortan Artikel 1.5), im Artikel "Swiss justice will crack down viciously on FIFA if E._____ refuses to resign" (act. 3/9; fortan Artikel 1.6) und im Artikel "Dead on arrival: Read how F._____ Case at CAS is doomed to fail through bribery by E._____" (act. 3/10; fortan Artikel 1.7) wird der Kläger mehrfach namentlich im Fliesstext genannt. Im Artikel 1.2, im Artikel "E._____ Madness: How FIFA was turned into a 3rd rate institution" (act. 3/6; fortan Artikel 1.3) und im Artikel 1.6 wird der Name des Klägers bereits im Titel erwähnt ("[…] illuminated her path to FIFA" in act. 3/5; "How FIFA was […]" in act. 3/6; "[…] down viciously on FIFA if […]" in act. 3/9). Es werden zwar auch einzelne Organe des Klägers namentlich genannt; dies auch an prominenter Stelle im Titel der Artikel ("B._____ […]" in act. 3/4; "D._____ […]" in act. 3/5; "[…] E._____ […]" in act. 3/6–9). Dies führt aber nicht dazu, dass der Kläger selber nur indirekt und nicht persönlich betroffen ist. Neben den Namensnennungen des Klägers werden in den Artikeln eingehend die mutmasslichen Machenschaften und Strukturen des Klägers beschrieben. Die mehrfache Namensnennung im Fliesstext sowie auch im Titel und der Inhalt der Artikel führen zu einer direkten und unmittelbaren Betroffenheit des Klägers. 3.1.4.2. Des Weiteren ist dem Kläger beizupflichten, dass der Name der Domain A._____, auf welcher die streitgegenständlichen Artikel abrufbar sind, den Kläger in einer gewissen Intensität bereits persönlich und direkt betreffen. Allein der Name der Webseite würde aber für eine direkte und unmittelbare Betroffenheit, welche für die Aktivlegitimation notwendig ist, nicht genügen. Betrachtet man jedoch den Domainnamen, die wiederholte Namensnennung des Klägers in allen Artikeln sowie die Inhalte der Artikel ergibt sich ein klares Bild der direkten und persönlichen

- 22 - Betroffenheit des Klägers in einer genügenden Intensität, um seine Aktivlegitimation zu bejahen. 3.1.5. Fazit Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Kläger durch die Artikel und den Namen der Webseite persönlich und direkt betroffen ist. Daher ist er berechtigt, die vorliegende Klage zu erheben. 3.2. Passivlegitimation 3.2.1. Unbestrittener Sachverhalt 3.2.1.1. Unbestritten ist, dass die Beklagte 1 gemäss ihrer Datenschutzerklärung für die Inhalte der Suchmaschine "Google" für den EWR und die Schweiz und die Beklagte 2 für den Betrieb ihrer Suchmaschine ausserhalb des EWR und der Schweiz verantwortlich ist (act. 1 Rz. 5, Rz. 9; act. 3/3). Überdies blieb von den Beklagten unbestritten, dass gemäss dem Hinweis in der Datenschutzerklärung die Beklagte 2 unabhängig vom Standort des Nutzers die zuständige Datenverantwortliche für die Verarbeitung von Informationen ist, die in Diensten wie der Google-Suche indexiert und angezeigt werden (act. 50 Rz. 72; act. 3/3). 3.2.1.2. Einig sind sich die Parteien überdies darin, dass der Artikel 1.1 bei einer Suche nach dem Namen "B._____" in den Suchergebnissen erscheint (act. 12 Rz. 12, Rz. 26 ff.; act. 50 Rz. 38 f.; act. 55 Rz. 197; act. 51/29). 3.2.2. Streitpunkte 3.2.2.1. Der Kläger führt aus, dass die Beklagten als Betreiberinnen der grössten Suchmaschine weltweit massgeblich mithelfen würden, dass die inkriminierten Inhalte überhaupt aufgefunden werden könnten. Sie seien damit massgeblich an der Veröffentlichungskette beteiligt und wirkten ohne Zweifel an der Persönlichkeitsverletzung mit. Dies gelte auch für die Beklagte 2, denn die

- 23 - inkriminierten Artikel würden auch in den Suchergebnissen ausserhalb der Schweiz und des EWR angezeigt (act. 1 Rz. 26). 3.2.2.2. Die Beklagten bestreiten, dass sie passivlegitimiert seien. Bei einer "Google"-Suche nach dem Namen des Klägers oder nach dem Namen der hier vorliegenden Funktionäre würden die strittigen Artikel gerade nicht angezeigt, weshalb die "Google"-Suchmaschine die Artikel nicht weiterverbreite und daher keine Mitwirkung an einer Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB vorliege (act. 12 Rz. 24 ff.; act. 55 Rz. 64 ff., Rz. 182, Rz. 190, Rz. 196). 3.2.3. Rechtliches 3.2.3.1. In der Schweiz existiert – anders als z.B. in der EU gemäss Digital Services Act (Verordnung [EU] 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG [Gesetz über digitale Dienste]) – kein allgemeines Haftungsprivileg für Internet-Service-Provider. Die gesetzliche Grundlage für eine Haftung ist je nach Rechtsgebiet unterschiedlich. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). 3.2.3.2. In Bezug auf Access Provider und Bloghoster (vgl. nachstehend Ziff. 3.2.3.3 f.) und betreffend allgemeine, nicht auf einen spezifischen Medienbericht bezogene Links (vgl. nachstehend Ziff. 3.2.3.6) hat sich das Bundesgericht bereits zur Haftung geäussert. Soweit ersichtlich besteht indessen keine einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung, die eine Suchmaschinenbetreiberin als Beklagte im Rahmen einer Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB zum Gegenstand hat. Auf kantonaler Ebene hingegen liegen Entscheide betreffend dem Betrieb einer Suchmaschine vor (vgl. nachstehend Ziff. 3.2.3.8 ff.). 3.2.3.3. Im Zusammenhang mit einer Urheberrechtsverletzung hat das Bundesgericht entschieden, dass der Access Provider keinen konkreten Tatbeitrag leistet. Das Bundesgericht führte dazu aus, dass nicht jede beliebige

- 24 - Teilnahmehandlung, die lediglich "irgendwie" von förderndem Einfluss ist, jedoch nicht in hinreichend engem Zusammenhang mit der Tat selbst steht, einen Tatbeitrag darstellt (BGE 145 III 72 E. 2.3.1.). Weiter führte es aus, dass die Beteiligung der Beklagten einzig darin begründet liege, dass sie zusammen mit zahlreichen weiteren Access Providern die technische Infrastruktur bereitstelle, damit ein Zugang zum weltweiten Internet von der Schweiz aus überhaupt möglich sei. Dies reiche für eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit als Teilnehmerin an Urheberrechtsverletzungen unbekannter Dritter nicht aus (BGE 145 III 72 E. 2.3.2.). Für das Persönlichkeitsrecht gelten diese Erwägungen indessen nicht analog (BGE 145 III 72 E. 2.2.1). 3.2.3.4. Im das Persönlichkeitsrecht betreffenden sog. "Bloghoster-Fall" entschied das Bundesgericht, dass auch die Betreiberin einer Webseite, auf welcher sie Blogs von Dritten "hostete" im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB mitwirke. Das Bundesgericht führte aus, dass die Bloghosterin durch das zur Verfügung stellen des Internet- Bereichs für die Erstellung des Blogs, die Verbreitung des beanstandeten Eintrags in der Öffentlichkeit und in einem breiten Leserkreis ermögliche. Wenn sie nicht die Urheberin der Persönlichkeitsverletzung sei, habe sie doch zu ihrer Verbreitung beigetragen und somit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB daran mitgewirkt (Urteil des BGer 5A_792/2011 vom 14. Januar 2013 E. 6.3 = Pra 103 [2014] Nr. 37). 3.2.3.5. Das Bundesgericht ging sowohl im vorgenannten "Bloghoster"-Entscheid als auch im Entscheid BGE 141 III 513 (sog. "Blackmailing Tactics") von einem weiten Verständnis des "Mitwirkens" nach Art. 28 Abs. 1 ZGB aus. Dazu führte es aus, dass das Gesetz mit dem Zeitwort "mitwirken" neben dem eigentlichen Urheber der Verletzung jede Person ins Visier nehme, deren Verhalten die Verletzung verursache, ermögliche oder begünstige, wobei nicht vorausgesetzt sei, dass ihr ein Verschulden zur Last falle. Das blosse Mitwirken führe (objektiv) bereits zu einer Verletzung, selbst wenn der Handelnde sich dessen nicht bewusst sei oder nicht bewusst sein könne. Ins Recht gefasst werden könne also auch, wer zur Übermittlung der streitigen Äusserungen beitrage, ohne selbst deren direkter Urheber zu sein oder deren Inhalt oder Urheber auch nur zu kennen. Der Verletzte könne gegen jeden vorgehen, der bei der Entstehung oder Verbreitung der

- 25 - Verletzung objektiv betrachtet – von nah oder fern – eine Rolle gespielt habe, sei diese auch nur von zweitrangiger Bedeutung. Die Mitwirkung könne sowohl in einem Tun wie auch in einem Unterlassen bestehen (BGE 141 III 513 E. 5.3.1.; Urteil des BGer 5A_792/2011 vom 14. Januar 2013 E. 6.2 = Pra 103 [2014] Nr. 37 mit Hinweisen). 3.2.3.6. Demgegenüber hielt das Bundesgericht – nach Verweis auf den vorgenannten "Bloghoster"-Entscheid – in seinem Entscheid 5A_658/2014 vom

6. Mai 2015 (sog. "G._____") fest, dass es nicht genügt, wenn die Internetseite einen allgemeinen, nicht auf einen spezifischen Medienbericht bezogenen Link auf die Domain einer Zeitung oder Radiostation enthalte, die von der Beklagten beherrscht werde. Eine derartige "Verlinkung" sei zu unspezifisch, um die Verletzung durch einen konkreten Medienbericht zu verursachen, zu ermöglichen oder begünstigen zu können (Urteil des BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 4.2.). 3.2.3.7. Hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen Persönlichkeits- verletzung und Tatbeitrag führte das Bundesgericht in BGE 141 III 513 im Zusammenhang mit einer mutmasslichen Persönlichkeitsverletzung in Pressemitteilungen und Online-Medienportalen aus, dass ein wie auch immer geartetes Verhalten des Urhebers das Mitwirken aber schon voraussetze: Eine Haftung für fremdes Verhalten lasse sich aus Art. 28 Abs. 1 ZGB nicht herleiten. Das geschilderte weite Verständnis der Mitwirkung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB ändere mit anderen Worten nichts daran, dass zwischen dem Verhalten desjenigen, der ins Recht gefasst werde, und der Persönlichkeitsverletzung eine Beziehung von Ursache und Wirkung, das heisst ein Kausalzusammenhang bestehen müsse (BGE 141 III 513 E. 5.3.1). 3.2.3.8. Die kantonale Rechtsprechung weist ähnlich gelagerte Fälle auf, bei welchen die Beklagten als Suchmaschinenbetreiberinnen ins Recht gefasst wurden. Das Bezirksgericht Zürich hielt fest, dass bei Eingabe von Wortkombinationen in die Suchmaske der Beklagten nicht die Suchmaschinenbetreiberin als Urheberin der Persönlichkeitsverletzung zu gelten hat. Die Verbindung zwischen dem Namen des Klägers und den Begriffen werde

- 26 - bereits vom Nutzer der Suchmaske hergestellt. Suche man hingegen isoliert nach dem Namen des Klägers, stelle die "Google"-Suche keine Verbindung her. Die "Google"-Suche gebe somit nur wörtlich die vom Suchenden bereits eingegebene Wortkombination wieder ohne zusätzlich weitere Suchbegriffe vorzuschlagen. Entsprechend sei die suchende Person Urheber der mutmasslichen Persönlichkeitsverletzung. Wenn ein Anwender die Suchmaschine mit persönlichkeitsverletzenden Begriffen bzw. Aussagen "füttere" und die Suchtreffer anschliessend diese Schlagworte wiederholen, stelle dies keine durch die Betreiberin der Suchmaschine bewirkte Persönlichkeitsverletzung dar (Urteil des Bezirksgericht ZH CG190002 vom 26. Oktober 2020 E. 2.1.3.). In einem etwas älteren Entscheid des Bezirksgerichts Zürich ging es um die Entfernung von spezifischen Links aus den Suchergebnissen der Beklagten, die auf persönlichkeitsverletzende Zeitungsartikel führten. Das Bezirksgericht Zürich bejahte die Passivlegitimation mit der Begründung, dass Suchmaschinenbetreiber wesentlich dazu beitragen, Informationen im Netz einer breiten Masse von Nutzern zugänglich zu machen. Viele Informationen könnten ohne Suchmaschine nur schwerlich aufgefunden werden. Sie beeinflussten die Auffindbarkeit von Artikeln massgeblich. In Anbetracht der Bedeutung, welche Suchmaschinen bei der Verbreitung von Informationen zukomme, könne nicht gefolgert werden, sie würden durch spezifische Links auf Beiträge von Webseiten, die persönlichkeitsverletzend seien, deren Verbreitung nicht begünstigen (Urteil des Bezirksgerichts ZH CG160047 vom 1. Juni 2018 E. 6.2.9). 3.2.3.9. Auch das Zürcher Obergericht befasste sich unlängst mit einer mutmasslichen Persönlichkeitsverletzung durch die Beklagte 1. Dabei ging es um eine Bewertung eines Arztes durch eine Nutzerin. Der Entscheid behandelt indessen nicht die Passivlegitimation der Beklagten, weshalb er nichts zur Klärung dieser Frage beitragen kann (vgl. Urteil des Zürcher Obergerichts LF230003 vom

17. Mai 2023). 3.2.3.10. In einem Urteil des Obergerichts Solothurn ging es um die Frage der Mitwirkung einer Registrierungsstelle von Internet Protocol (IP)-Adressen für Hosting Provider im Zusammenhang mit einer Persönlichkeitsverletzung. Das

- 27 - Obergericht Solothurn erwog im auf die Passivlegitimation beschränkten Verfahren, dass von einem weit gefassten Begriff des Mitwirkens auszugehen sei, welches wenigstens natürlich kausal sein müsse. Ein adäquater Kausalzusammenhang sei hingegen nicht erforderlich (Urteil des Obergerichts Solothurn ZKBER.2022.17 vom

3. November 2022 E. 5 ff.). 3.2.3.11. Das Kantonsgericht Jura hatte zu entscheiden, ob die Such- maschinenbetreiberin für ihre "Google-suggest"-Funktion ins Recht gefasst werden kann. Das Kantonsgericht hielt fest, dass von einer Suchmaschine nicht verlangt werden könne, Schlüsselwörter aus den Suchresultaten zu entfernen (Urteil des Kantonsgerichts Jura CC_2010_117 vom 11. Februar 2011 E. 4.2). 3.2.3.12. Auch das Tribunal de première instance des Kantons Genf hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Suchmaschinenbetreiberin passivlegitimiert sei, wenn es um die Entfernung von Links aus den Suchergebnislisten geht. Es hielt dabei fest, dass es der Suchmaschinenbetreiberin nicht zuzumuten sei, alle Nutzerdaten zu erfassen und jede einzelne Webseite auf rechtswidrige Inhalte zu kontrollieren. Eine Pflicht der Suchmaschinenbetreiberin, eine Webseite nicht zu indexieren, verstosse gegen das Recht auf freie Meinungsäusserung und wäre mit dem Zweck einer Suchmaschine nicht vereinbar. Die Passivlegitimation wurde verneint (Jugement du tribunal de première instance du mardi 4 November 2008 C/9894/2007-17). 3.2.4. Würdigung 3.2.4.1. Suchmaschinenbetreiberin 3.2.4.1.1. Die Beklagte 1 ist unbestrittenermassen gemäss ihrer Daten- schutzerklärung für den Betrieb der Suchmaschine im EWR und der Schweiz verantwortlich (vgl. act. 1 Rz. 5; act. 3/3). Sie kann daher für eine mutmassliche Persönlichkeitsverletzung, die angeblich durch den Betrieb der Suchmaschine verursacht wird, ins Recht gefasst werden. Die Beklagte 2 ist der amerikanische Mutterkonzern der Beklagten 1 und unbestrittenermassen für den Betrieb der Suchmaschine ausserhalb des EWRs und der Schweiz verantwortlich (act. 1 Rz. 9;

- 28 - act. 3/3). Zudem ist sie unabhängig vom Standort des Nutzers für die Verarbeitung von Informationen, die in Diensten wie der Google Suche angezeigt werden, verantwortlich (act. 50 Rz. 72; act. 3/3). Bei der Suche nach den streitgegenständlichen Artikeln handelt es sich um durch die Suchmaschine der Beklagten verarbeitete Informationen, weshalb auch die Beklagte 2 gemäss der Datenschutzerklärung für die in der Schweiz über die Google Suche abrufbaren streitgegenständlichen Artikel ins Recht gefasst werden kann. 3.2.4.1.2. Wie nachstehend jedoch zu zeigen sein wird, genügt alleine der Betrieb einer Suchmaschine oder die Verarbeitung von Informationen nicht, um im vorliegenden Fall passivlegitimiert zu sein. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine konkrete Mitwirkungshandlung für das Vorliegen der Passivlegitimation notwendig (vgl. vorstehend Ziff. 3.2.3.6 f.). Entsprechend ist die Passivlegitimation der Beklagten für jeden Artikel einzeln zu prüfen. 3.2.4.2. Streitgegenständliche Artikel 3.2.4.2.1. Aufgrund der Parteibehauptungen und den eingereichten Suchergebnislisten ist erstellt, dass der Artikel 1.1 sowohl mit den Worten "FIFA B._____" als auch mit den Worten "B._____" auffindbar ist und auf der ersten Seite der Suchergebnisse erscheint (act. 1 Rz. 16; act. 12 Rz. 12; act. 50 Rz. 38; act. 55 Rz. 197; act. 3/12; act. 51/29). Den Artikel findet man also mit dem Namen des Klägers und den Zusatzwörtern "B._____" oder nur mit dem Namen "B._____". 3.2.4.2.2. Um den Artikel 1.2 zu finden, hat der Kläger mit den Suchworten "D._____ path to fifa" gesucht (vgl. act. 51/30). Der Kläger hat somit selbst nicht nur mit dem Wort "FIFA" gesucht, sondern mit Teilen des Titels des streitgegenständlichen Artikels. Gleiches gilt für die Artikel 1.3, Artikel 1.4, Artikel 1.5, Artikel 1.6 und Artikel 1.7. Aus den im Recht liegenden Suchlisten ergibt sich, dass der Kläger diese Artikel mit den Begriffen "fifa E._____ madness" (vgl. act. 51/31), "fifa E._____ F._____ indictment" (vgl. act. 51/32), "fifa E._____ special prosecutor C._____" (vgl. act. 51/33), "fifa swiss justice E._____ resign" (vgl. act. 51/34) und "fifa F._____ bribery" (vgl. act. 51/35) gesucht und auf der ersten Seite der Suchergebnisse gefunden hat.

- 29 - 3.2.4.2.3. Die Artikel sind folglich gemäss der vom Kläger selbst eingereichten Suchergebnislisten mit dem Begriff "FIFA" und dem Namen "B._____" (Artikel 1.1) bzw. Teilen der Artikelüberschriften (Artikel 1.2–1.7) auffindbar. Artikel 1.1 findet man auch nur mit dem Namen "B._____". Den Beweis, dass die Artikel nur mit dem Schlagwort "FIFA" auffindbar wären, kann der Kläger damit jedoch nicht erbringen. 3.2.4.2.4. Anderes lässt sich auch nicht aus dem klägerischen Argument, die streitgegenständlichen Artikel seien indexiert und daher auch ohne Zusatzwort auffindbar (act. 50 Rz. 29 f.), ableiten. Wie die Beklagten richtigerweise ausführen, ist entscheidend, unter welchen Umständen die Artikel in den Suchergebnislisten erscheinen (vgl. act. 55 Rz. 191). Wie vorstehend festgestellt, findet man die Artikel mit dem Suchwort "fifa" und Teilen der Titel der jeweiligen Artikel. Der Kläger begründet nicht substantiiert, weshalb sich aus der Indexierung der Webseite etwas anderes ergeben soll. Dass die Artikel über die Suchmaschine der Beklagten grundsätzlich auffindbar sind, ist zwischen den Parteien unbestritten. Mehr bzw. anderes lässt sich aus der Indexierung der Artikel nicht ableiten. 3.2.4.2.5. Nach dem Gesagten ist daher zunächst einmal festzuhalten, dass die streitgegenständlichen Artikel nicht alleine mit dem Suchwort "fifa" auffindbar sind, sondern mit "fifa" und Teilen der Titel. Widerlegt ist damit auch die klägerische Behauptung, die Artikel würden bei der Suche mit dem Wort "fifa" weiter hinten in den Suchergebnislisten aufgefunden (vgl. act. 50 Rz. 41). Andere Suchwortkombinationen als "fifa" sowie "fifa" und Teile der Titel werden weder behauptet noch sind solche in den Beilagen zu finden. Deshalb ist auch nichts anderes zu prüfen. 3.2.4.2.6. Es stellt sich nunmehr die Frage, ob die Beklagten unter diesen Umständen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Verhalten an den Tag legen, welches die mutmassliche Persönlichkeitsverletzung durch die Artikel verursacht, ermöglicht oder begünstigt. Dabei ist zu beachten, dass zwischen dem Verhalten der Beklagten und der Persönlichkeitsverletzung ein Kau- salzusammenhang bestehen muss. Nach dem vorstehend festgehaltenen Sachverhalt entscheidet die Nutzerin der Suchmaschine über die Eingabe der Suchwörter. Da erstellt ist, dass die Artikel nur mit dem Wort "fifa" und Teilen der

- 30 - Titel zu finden sind, muss der Anwender die Artikel bzw. zumindest ihre Titel kennen. Demnach stellen nicht die Beklagten einen Zusammenhang zwischen den Artikeln und dem Kläger her, sondern bereits der Suchende. Die Beklagten stellen zwar die Suchmaschine zur Verfügung und ermöglichen und begünstigen so das Auffinden von Artikeln. Diese Tätigkeit erweist sich aber vorliegend in Bezug auf die streitgegenständlichen Artikel als zu wenig konkret, um als rechtserhebliche Mitwirkungshandlung zu gelten. Alleine der Betrieb einer Suchmaschine genügt dafür nicht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist irgendeine Handlung von Seiten der Beklagten notwendig. Nicht jede beliebige Handlung, die lediglich "irgendwie" fördernden Einfluss hat, jedoch nicht in hinreichend engem Zusammenhang mit der Tat selbst steht, stellt einen Tatbeitrag dar. So impliziert das Wort "mitwirken" nicht nur ein "wirken", sondern vielmehr ein "mitwirken". Zwischen dem Verhalten der Beklagten – dem Betrieb einer Suchmaschine – und den streitgegenständlichen Artikeln muss eine Beziehung von Ursache und Wirkung bestehen. Vorliegend wird vom Kläger indessen kein spezifisches Verhalten der Beklagten behauptet, das – neben dem Betrieb der Suchmaschine – das Auffinden der Artikel konkret ermöglicht oder begünstigt. Der Kläger vermag nicht aufzuzeigen, dass die Artikel auch aufzufinden sind, wenn sie der Suchende nicht kennt. Eine genügend konkrete kausale Mitwirkungshandlung der Beklagten ist daher zu verneinen. Ohne das Wissen um die Artikel sind diese über die Suchmaschine der Beklagte nicht auffindbar. Die Suchmaschine der Beklagten stellt damit keine conditio sine qua non für die Persönlichkeitsverletzung dar, womit es bereits an der natürlichen Kausalität fehlt. 3.2.4.2.7. Anderes kann auch nicht gelten, wenn der Suchende nur den Namen "B._____" oder "fifa" und "B._____" eingibt und so der streitgegenständliche Artikel 1.1 erscheint. Den Artikel findet man zwar ohne Eingabe des Namens des Klägers, aber er ist nicht aufzufinden, wenn die Nutzerin nur den Namen des Klägers eingibt, wie der Kläger unsubstantiiert behauptet (vgl. act. 1 Rz. 16). Insoweit stellen auch in dieser Konstellation nicht die Beklagten einen Zusammenhang zwischen dem Kläger und der mutmasslichen Persönlichkeitsverletzung her, sondern der Suchende, indem er einen anderen Suchbegriff als "fifa" wählt. Auch hier ist folglich der Artikel nicht nur mit der Eingabe

- 31 - des Suchworts "fifa" aufzufinden, weshalb die Beklagten keine relevante Tathandlung in Bezug auf eine mutmassliche Persönlichkeitsverletzung des Klägers vornehmen. Der Kläger legt mithin nicht dar, dass die Beklagten die streitgegenständlichen Inhalte den Nutzerinnen zugänglich machen, die die Artikel nicht schon kennen. Damit fehlt ein erforderlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Beklagten und der Persönlichkeitsverletzung im Sinne einer Beziehung von Ursache und Wirkung und eine Mitwirkung der Beklagten an einer Persönlichkeitsverletzung gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB liegt nicht vor. 3.2.5. Fazit 3.2.5.1. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beklagten grundsätzlich für den Betrieb der Suchmaschine in der Schweiz ins Recht gefasst werden können. Für die streitgegenständlichen Artikel ist die Passivlegitimation der Beklagten jedoch zu verneinen, da es an einer konkreten Mitwirkungshandlung fehlt. 3.2.5.2. Die Klage ist folglich mangels Sachlegitimation der Beklagten vollumfänglich abzuweisen. Ebenso ist das Eventualbegehren abzuweisen, weil es auch für eine Feststellungsklage gemäss Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB nach den vorstehenden Erwägungen an der Passivlegitimation der Beklagten fehlt.

4. Anspruch auf Löschung gemäss DSG 4.1. Der Kläger macht geltend, dass ihm neben einem Unterlassungsanspruch nach Art. 28 ff. ZGB auch ein Beseitigungs- bzw. Löschungsanspruch gemäss dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) zusteht (act. 50 Rz. 142). 4.2. Die Beklagten führen dazu an, dass es dem Kläger nach neuem Datenschutzgesetz an der Aktivlegitimation fehlt (act. 55 Rz. 131 f.). 4.3. Das Gericht hat die im Zeitpunkt der Urteilsfällung als massgeblich ermittelten Rechtssätze nach den von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Auslegungsregeln anzuwenden (SUTTER-SOMM THOMAS/SEILER BENEDIKT, in: Sutter-Somm Thomas/Seiler Benedikt [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Rz. 8 zu Art. 57 ZPO; HURNI

- 32 - CHRISTOPH, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bern 2012, Rz. 38 zu Art. 57 ZPO). Gemäss geltendem Art. 2 Abs. 1 DSG findet das Datenschutzgesetz keine Anwendung mehr auf die Bearbeitung von Personendaten juristischer Personen. Anderes lässt sich auch nicht aus den Übergangsbestimmungen ableiten (Art. 68 ff. DSG). 4.4. Folglich steht dem Kläger als Verein kein Anspruch aufgrund des Datenschutzgesetzes zu. Dem Kläger fehlt es an der Aktivlegitimation.

5. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen Der Kläger macht geltend, seine Persönlichkeit sei durch die Artikel auf der Webseite A._____ verletzt, daher seien die Beklagten zu verpflichten die Artikel in ihren Suchergebnissen zu löschen bzw. künftig nicht mehr anzuzeigen. Eventualiter sei festzustellen, dass die streitgegenständlichen Artikel persönlichkeitsverletzend seien. Die Klagen scheitern an der Passivlegitimation der Beklagten. Es gelingt dem Kläger nicht nachzuweisen, dass die Artikel nur mit dem Suchwort "fifa" auffindbar sind. Daher fehlt es den Beklagten für diese Texte an der für die Passivlegitimation vorausgesetzten Mitwirkungshandlung.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Verteilung der Prozesskosten Die Prozesskosten sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Der Kläger unterliegt mit seinem Haupt- als auch mit seinem Eventualbegehren. 6.2. Gerichtskosten 6.2.1. Der Kläger stützt seine Begehren auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 28 ZGB. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Streitigkeiten wegen Verletzung der Persönlichkeit nicht vermögensrechtlicher Natur, ausser mit der Klage werden einzig Vermögensleistungen wie

- 33 - Schadenersatz oder Genugtuung verlangt, für deren Beurteilung die Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung lediglich das Motiv bildet und keine selbstständige Bedeutung hat (BGE 142 III 145 E. 6.1). Da der Kläger keine Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche erhebt, ist von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen. Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird die Gebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen. Sie beträgt in der Regel CHF 300.– bis CHF 13'000.– (§ 5 Abs. 1 GebV OG). Angesichts der Tragweite des Verfahrens und unter Berücksichtigung des Zeitaufwands des Gerichts, auch im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 26. September 2022 (act. 30), erscheint eine Gerichtsgebühr von CHF 12'000.– als angemessen. 6.2.2. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 12'000.– sind daher unter Berücksichtigung des Obsiegens und Unterliegens dem Kläger aufzuerlegen. 6.3. Parteientschädigungen 6.3.1. Die Höhe der Parteientschädigung wird nach der Anwalts- gebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV) festgesetzt. Bei einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit bemisst sich die Parteientschädigung nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand des Anwalts und nach der Schwierigkeit des Falls. Die Grundgebühr beträgt in der Regel CHF 1'400.– bis CHF 16'000.– (§ 5 Abs. 1 AnwGebV). Sie ist mit der Begründung bzw. Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV) und ist vorliegend auf CHF 12'000.– festzusetzen. Für die Erstattung der zweiten Rechtsschrift und der Stellungnahmen betreffend die Nichteintretenseinrede der Beklagten (act. 25; act. 29) ist ein Zuschlag von einem Drittel vorzunehmen (§ 11 Abs. 2 AnwGebV), was eine Parteientschädigung von CHF 16'000.– ergibt. 6.3.2. Unter Berücksichtigung des Obsiegens und Unterliegens ist der Kläger zu verpflichten, den Beklagten eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 16'000.– zu bezahlen.

- 34 - Das Handelsgericht erkennt:

Erwägungen (109 Absätze)

E. 1 Prozessvoraussetzungen

E. 1.1 Beseitigungs- und Unterlassungsklage (Hauptbegehren)

E. 1.1.1 Der Kläger verlangt mit seiner Klage, es sei den Beklagten zu verbieten die streitgegenständlichen Artikel als Suchergebnisse in ihrer Suchmaschine anzuzeigen und / oder auf diese Artikel zu verlinken (act. 1 S. 2).

E. 1.1.2 Nach ständiger Rechtsprechung sind die Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (statt vieler BGE 147 V 369 E. 4.2.1). Der Gesetzgeber gewährt zum Schutz der Persönlichkeit negatorische und reparatorische Ansprüche (vgl. Art. 28a ZGB): Ein Unterlassungsanspruch (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) ist gegeben, sobald der Kläger von einer Störung seines Persönlichkeitsrechts bedroht wird. Das Begehren muss auf das Verbot eines genau umschriebenen, ernstlich zu befürchtenden zukünftigen Verhaltens gerichtet sein (MEILI ANDREAS, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum ZGB I, 7. A., Basel 2022, Rz. 2 zu Art. 28a ZGB m.w.H.). Der Beseitigungsanspruch (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) setzt voraus, dass eine Verletzung erstens effektiv eingetreten ist (d.h. nicht bloss droht), zweitens im Urteilszeitpunkt noch andauert (d.h. nicht schon beendet ist) und drittens überhaupt behoben werden kann (z.B. Verbreitungsverbot für eine bereits in Verkehr gebrachte Zeitung oder ein auf dem Markt bereits erhältliches Buch mit ehrverletzenden Passagen; MEILI, a.a.O., Rz. 4 zu Art. 28a ZGB). Die Beseitigungsklage nach Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB zielt folglich darauf ab, den Beklagten zu verurteilen, die Ursachen einer noch bestehenden widerrechtlichen

- 7 - Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Klägers zu beseitigen. Die Unterlassungsklage nach Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB zielt hingegen darauf ab, dem Beklagten gerichtlich zu verbieten, in der Zukunft ein bestimmtes Verhalten (erneut) aufzunehmen, das den Kläger in seinen Persönlichkeitsrechten widerrechtlich verletzen würde (HAUSHEER HEINZ/AEBI-MÜLLER REGINA E., Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. A., Bern 2020, Rz. 787, Rz. 795).

E. 1.1.3 In seinem Rechtsbegehren beantragt der Kläger "Es sei den Beklagten zu verbieten […]", was ein klassisches Unterlassungsbegehren darstellt. Demgegenüber ergibt sich aus der Begründung, dass der Kläger auch die Löschung aktueller Suchergebnisse mit seiner Klage anbegehrt (vgl. act. 1 Rz. 26). Dass der Kläger sowohl eine Beseitigung der aktuellen Suchergebnisse als auch eine künftige Unterlassung mit seiner Klage erzielen möchte, zeigt sich insbesondere darin, dass er in seiner Begründung ausführt, er verlange die Verpflichtung der Beklagten zu einem Tun, nämlich die Auslistung der Artikel in ihrer Suchmaschine, und zu einer Unterlassung, nämlich die Unterlassung einer erneuten Listung (vgl. act. 50 Rz. 96). Der Kläger verlangt demnach nicht nur die künftige Löschung der streitgegenständlichen Artikel aus den Suchergebnissen der Beklagten, sondern auch die Löschung aktueller Suchergebnisse (act. 1 Rz. 17 ff., Rz. 26; act. 50 Rz. 96, Rz. 174 ff.). Daher handelt es sich beim Hauptantrag um eine Klage auf Unterlassung künftiger Listung der Artikel und um eine Klage auf Beseitigung aktueller Suchergebnisse, welche die streitgegenständlichen Artikel zum Inhalt haben. Für beide Klagen müssen alle Prozessvoraussetzungen vorliegen, weshalb im Folgenden die Prozessvoraussetzungen bezüglich beider Ansprüche zu prüfen sind. Erst wenn alle Prozessvoraussetzungen gegeben sind, kann eine zulässige Klagehäufung vorliegen und es ist auf beide Klagen einzutreten.

E. 1.2 Internationale und örtliche Zuständigkeit

E. 1.2.1 Parteistandpunkte

E. 1.2.1.1 Der Kläger führt aus, dass sich die persönlichkeitsverletzenden Veröffentlichungen unter anderem am Ort der Geschäftstätigkeit des Klägers und

- 8 - damit an dessen Sitz in Zürich auswirkten, weshalb die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben sei. Der Interessenmittelpunkt des Klägers befinde sich an seinem Sitz, da sich sämtliche Verletzungen (auch) am Sitz des Klägers auswirkten und damit der zentrale Erfolgsort sämtlicher Verletzungen an diesem Ort liege (act. 1 Rz. 6, Rz. 9 f.; act. 50 Rz. 62 ff.).

E. 1.2.1.2 Die Beklagten bestreiten die klägerischen Ausführungen bezüglich der Zuständigkeit für die Beklagte 1 nicht. Bestritten wird hingegen die internationale und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beklagte 2 unter anderem unter dem Titel der Passivlegitimation (act. 12 Rz. 36 ff.). Als Hauptargument bringen die Beklagten vor, dass ein Schweizer Gericht nicht befugt sei, eine weltweite Auslistung anzuordnen. Eine solche Anordnung würde das Territorialitätsprinzip verletzen (act. 12 Rz. 37; act. 55 Rz. 133 ff.).

E. 1.2.2 Rechtliches

E. 1.2.2.1 Für Klagen aus unerlaubter Handlung bestimmt sich im Falle eines internationalen Sachverhalts die Zuständigkeit nach dem Lugano-Übereinkommen (LugÜ; SR 0.275.12) oder nach dem Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG; SR 291; Art. 2 ZPO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 IPRG).

E. 1.2.2.2 Für Klagen aus unerlaubter Handlung, wozu auch Persönlichkeitsverletzungen gehören (Art. 33 Abs. 2 IPRG), sind grundsätzlich die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz oder, wenn ein solcher fehlt, am gewöhnlichen Aufenthaltsort der Beklagten zuständig. Überdies kann beim schweizerischen Gericht am Handlungs- oder Erfolgsort oder am Ort einer Niederlassung, sofern deren Tätigkeit Grund für die Klage ist, geklagt werden (Art. 1 Abs. 2 und Art. 129 Abs. 1 IPRG). Nach Art. 5 Ziff. 3 LugÜ können Streitigkeiten über unerlaubte Handlungen am Ort, an welchem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, vor Gericht gebracht werden. Die Norm bestimmt sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit (HOFMANN DIETER A./KUNZ OLIVER M., in: Weibel/Oetiker/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Lugano-Übereinkommen, 3. A., Basel 2024, Rz. 32 zu Art. 5 LugÜ; OBERHAMMER PAUL, in: Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Lugano-

- 9 - Übereinkommen, Stämpflis Handkommentar, 3. A., Bern 2021, Rz. 6 zu Art. 5 LugÜ). Der Begriff der unerlaubten Handlung umfasst jegliche ausservertragliche Schadenshaftung. Insbesondere zählen dazu auch nach LugÜ Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung (HOFMANN/KUNZ, a.a.O., Rz. 474 f. zu Art. 5 Ziff. 3 LugÜ; RODRIGUEZ RODRIGO/KRÜSI MELANI/UMBRICHT ROBERT, in: Grolimund/Loacker/Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar zum Internationalen Privatrecht, 4. A., Basel 2021, Rz. 4 und Rz. 6 zu Art. 129 IPRG).

E. 1.2.2.3 Als Erfolgsort gilt derjenige Ort, an dem das geschützte Rechtsgut verletzt wurde bzw. an dem das auslösende Ereignis seine schädigende Wirkung entfaltete (Urteil des BGer 5A_873/2010 vom 3. Mai 2011 E. 4.1.2.; HOFMANN/KUNZ, a.a.O., Rz. 569 zu Art. 5 Ziff. 3 LugÜ). Ein vom Beklagtenwohnsitz abweichender Gerichtsstand rechtfertigt sich grundsätzlich nur dann, wenn zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, eine besonders enge Beziehung besteht (Urteil des BGer 5A_812/2015 vom 6.9.2016, E. 5.1.1; EuGH, 25.10.2011, C-509/09 und C-161/10, eDate Advertising Rz. 40; RODRIGUEZ/KRÜSI/UMBRICHT, a.a.O., Rz. 28 zu Art. 129 IPRG). Ein weiteres Kriterium bildet die Abrufbarkeit des mutmasslich verletzenden Inhalts. Bei Streudelikten im Internet ist – neben der besonderen Sachnähe – überall dort ein Gerichtsstand gegeben, wo die Medienbotschaft verbreitet wird bzw. empfangen oder abgerufen werden kann oder konnte bzw. eine entsprechende Gefahr besteht (HOFMANN/KUNZ, a.a.O., Rz. 594 und Rz. 633b zu Art. 5 Ziff. 3 LugÜ; RODRIGUEZ/KRÜSI/UMBRICHT, a.a.O., Rz. 30 zu Art. 129 IPRG).

E. 1.2.2.4 Der EuGH hat zudem zu Art. 5 Ziff. 3 LugÜ eingeführt, dass auch am Mittelpunkt der Interessen der betroffenen Person geklagt werden kann. Der Ort, an dem eine Person den Mittelpunkt ihrer Interessen hat, entspricht im Allgemeinen ihrem gewöhnlichen Aufenthalt bzw. bei juristischen Personen ihrer Hauptniederlassung (EuGH, 25.10.2011, C-509/09 und C-161/10, eDate Advertising Rz. 48 f.; RODRIGUEZ/KRÜSI/UMBRICHT, a.a.O., Rz. 28, Rz. 30 und Rz. 39 zu Art. 129 IPRG; KERNEN ALEXANDER, Persönlichkeitsverletzungen im Internet, Diss., Zürich/St. Gallen 2014, S. 372 Rz. 45). Diese Grundsätze gelten

- 10 - auch für Unterlassungsklagen (vgl. EuGH, 25.10.2011, C-509/09 und C-161/10, eDate Advertising Rz. 35; HOFMANN/KUNZ, a.a.O., Rz. 633b zu Art. 5 Ziff. 3 LugÜ).

E. 1.2.3 Würdigung

E. 1.2.3.1 Aufgrund des Sitzes der Beklagten im Ausland liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Die Beklagte 1 hat ihren Sitz in Irland, welches – wie die Schweiz

– Vertragsstaat des Lugano-Übereinkommens ist. Der räumlich-persönliche Anwendungsbereich des LugÜ ist daher eröffnet. Auch der sachliche Anwendungsbereich des LugÜ ist erfasst, weil Ansprüche aus unerlaubter Handlung als Zivil- und Handelssache im Sinne von Art. 1 Ziff. 1 LugÜ zu qualifizieren sind. Zur Ermittlung der internationalen Zuständigkeit bezüglich der Beklagten 1 ist folglich das LugÜ, insbesondere Art. 5 Ziff. 3 LugÜ, anwendbar. Die Beklagte 2 hat ihren Sitz in den Vereinigten Staaten, die nicht zum LugÜ-Raum gehören. Auch findet kein anderer Staatsvertrag bezüglich der Zuständigkeit zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten Anwendung, daher ist für die internationale Zuständigkeit für die Beklagte 2 auf das IPRG abzustellen, insbesondere auf Art. 129 Abs. 1 IPRG. Sowohl Art. 5 Ziff. 3 LugÜ als auch Art. 129 Abs. 1 IPRG legen einen Gerichtsstand am Erfolgsort fest, der – wie dargelegt wird

– in Zürich bzw. im Kanton Zürich liegt (vgl. nachstehend Ziff. 1.2.3.2) und sich nach dem Lugano-Übereinkommen und dem IPRG durch die gleichen Kriterien bestimmen lässt (vgl. vorstehend Ziff. 1.2.2).

E. 1.2.3.2 Vorliegend ist für die internationale und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auf den Erfolgsort abzustellen. Die besondere Sachnähe ergibt sich aus dem Sitz und der Geschäftstätigkeit des Klägers in Zürich. Darin kann auch ein Interessenmittelpunkt des Klägers erblickt werden. Die streitgegenständlichen Artikel sind sodann über die Suchmaschine der Beklagten in der Schweiz abrufbar. Die internationale und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts liegt somit für beide Beklagten vor.

E. 1.2.3.3 Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Parteien zwar unter dem Gesichtspunkt der Zuständigkeit für die Beklagte 2, aber unter dem Titel der Passivlegitimation, die Frage diskutieren, ob ein Schweizer Gericht eine weltweite

- 11 - Unterlassung bzw. Beseitigung der Suchergebnisse anordnen könnte (vgl. act. 12 Rz. 36 ff.; act. 50 Rz. 59 ff.; act. 55 Rz. 134 ff.). Dem ist jedoch zu entgegnen, dass die Frage, ob eine weltweite Beseitigung bzw. Unterlassung angeordnet werden könnte, weder eine Frage der Zuständigkeit noch eine Frage der Passivlegitimation ist, sondern eine Frage der Verhältnismässigkeit, sollte eine Persönlichkeitsverletzung festgestellt werden und kein Rechtfertigungsgrund vorliegen (vgl. PASQUIER BRUNO/STOHWASSER STEPHANIE, Extraterritorialität bei der Auslistung von Webseiten aus Suchmaschinen, AJP 2021, S. 32 ff, S. 38). Ob eine weltweite Anordnung dem Territorialitätsprinzip widersprechen würde – wie das die Beklagten vorbringen – wäre im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu beurteilen. Überdies steht es einer Person, die einen persönlichkeitsrechtlichen Anspruch zu haben glaubt, unter einem prozessualen Blickwinkel grundsätzlich frei, irgendeine andere an der Verbreitung des inkriminierten Inhalts im Internet beteiligte Person als Anspruchsgegner ins Recht zu fassen. Ob und unter welchen Voraussetzungen einer solchen Klage Erfolg beschieden wäre, ist eine Frage des materiellen Rechts und auf Zuständigkeitsebene grundsätzlich ohne Belang. Insbesondere über die Passivlegitimation, also die Frage nach dem Bestand einer Verpflichtung des in Anspruch genommenen Providers gegenüber dem Betroffenen, bestimmt (erst) die lex causae (vgl. KERNEN, a.a.O., Rz. 36).

E. 1.2.4 Fazit Das angerufene Gericht ist international und örtlich für die Beklagten zuständig.

E. 1.3 Rechtschutzinteresse für den Beseitigungsanspruch

E. 1.3.1 Unbestrittener Sachverhalt Wie vorstehend ausgeführt (vgl. vorstehend Ziff. 1.1), erhebt der Kläger mit seinem Rechtsbegehren Ziff. 1 eine Beseitigungs- und eine Unterlassungsklage. Daher ist das Vorliegen eines Rechtschutzinteresses für die jeweilige Klage getrennt zu prüfen. Nach übereinstimmender Darstellung der Parteien war die Webseite A._____ zumindest vorübergehend nicht mehr abrufbar (act. 50 Rz. 178; act. 55 Rz. 116, Rz. 172; act. 51/39; act. 56/43).

- 12 -

E. 1.3.2 Rechtliches Dauert eine Störung der Persönlichkeit an, so steht dem Betroffenen ein Beseitigungsanspruch zu. Das Gericht hat dafür zu sorgen, dass die gegenwärtige und noch bestehende Verletzung aus der Welt geschafft wird, was voraussetzt, dass sie erstens effektiv eingetreten ist und zweitens im Urteilszeitpunkt noch andauert (MEILI, a.a.O., Rz. 4 zu Art. 28a ZGB).

E. 1.3.3 Würdigung Die Webseite scheint zeitweise nicht mehr abrufbar zu sein, ist aber immer wieder "online". Daher ist davon auszugehen, dass die sich darauf befindlichen Artikel auch in den Suchergebnissen der Beklagten erscheinen, zumindest dann, wenn die Webseite verfügbar ist. Es besteht somit eine mutmassliche Verletzung, die im Urteilszeitpunkt noch andauert. Ein Rechtsschutzinteresse des Klägers für den Beseitigungsanspruch ist deshalb zu bejahen.

E. 1.3.4 Fazit Weil die Webseite mit den streitgegenständlichen Artikel teilweise verfügbar ist, besteht für das Beseitigungsbegehren ein schutzwürdiges Interesse, weshalb auf das Beseitigungsbegehren einzutreten ist.

E. 1.4 Rechtsschutzinteresse für den Unterlassungsanspruch

E. 1.4.1 Vorbemerkungen / unbestrittener Sachverhalt

E. 1.4.1.1 Der Kläger verlangt nicht nur die Beseitigung der aktuellen Listung in den Suchergebnissen der streitgegenständlichen Artikel auf der Webseite A._____, sondern auch die künftige Löschung solcher Suchergebnisse (vgl. act. 50 Rz. 184). Daher macht er mit seinem Rechtsbegehren Ziff. 1 (vgl. act. 1 S. 2) nicht nur einen Beseitigungsanspruch geltend, sondern erhebt damit auch eine Unterlassungsklage.

E. 1.4.1.2 Die Frage, ob der Kläger ein genügendes Rechtsschutzinteresse für seinen Unterlassungsanspruch aufweist, wurde im Beschluss vom 26. September 2022

- 13 - offengelassen (act. 30 E. 3.8). Sodann wurden die Parteien im vorgenannten Beschluss auch darauf hingewiesen, dass ihre in den Stellungnahmen (act. 25; act. 29) gemachten materiellen Ausführungen unbeachtlich bleiben, sollten sie diese nicht im Rahmen ihrer nächsten ordentlichen Vorträge einbringen (act. 30 E. 4.4). Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob der Kläger ein genügendes Rechtsschutzinteresse für einen Unterlassungsanspruch darlegt. Dabei sind nur die Behauptungen in den ordentlichen Rechtschriften zu berücksichtigen. Die Stellungnahmen sind unbeachtlich.

E. 1.4.1.3 Unbestritten ist, dass der Kläger die Beklagte 1 ersucht hat, die streitgegenständlichen Artikel aus den Suchergebnissen zu entfernen und dass er die Beklagte 1 darauf aufmerksam gemacht hat, dass die Artikel widerrechtlich seien (act. 1 Rz. 17; act. 12 Rz. 17; act. 3/13). Die Parteien sind sich überdies auch einig, dass die Beklagten den vom Kläger gestellten Löschungsanträgen keine Folge geleistet haben (act. 1 Rz. Rz. 18 f.; act. 12 Rz. 17; act. 3/14–16).

E. 1.4.2 Streitpunkte

E. 1.4.2.1 Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, dass sich die Beklagten bereits in der Vergangenheit renitent gezeigt hätten und vorgeben würden, technisch nicht in der Lage zu sein, um identische Artikel auszufiltern. Damit würden die Beklagten einen erneuten Rechtsbruch antizipieren (act. 50 Rz. 184).

E. 1.4.2.2 Die Beklagten bestreiten, dass der Kläger ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO im Hinblick auf die Streichung der streitgegenständlichen Artikel unabhängig von der konkreten Webseite, auf der sie erscheinen könnten, habe (act. 55 Rz. 112). Der Kläger verweise lediglich auf eine spekulative Hypothese. Nämlich, dass die Artikel auch unter anderen URLs veröffentlicht werden könnten, falls das Gericht eine Auslistung der A._____ Webseite anordnen würde. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass die streitgegenständlichen Artikel in der Zeit, als die Webseite A._____ nicht zugänglich gewesen sei, unter anderen Domains veröffentlicht worden seien (act. 55 Rz. 116).

- 14 -

E. 1.4.3 Rechtliches

E. 1.4.3.1 Das Vorliegen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses der auf Unterlassung klagenden Partei ist nach Art. 60 i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO von Amtes wegen zu prüfen (BGE 146 III 416 E. 7.4.; Urteil des BGer 4A_570/2022 vom 16. Mai 2023 E. 2.1.). Als Prozessvoraussetzung muss das schutzwürdige Interesse an der Unterlassungsklage im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch vorhanden sein (BGE 124 III 72 E. 2a). Fällt das Rechtsschutzinteresse im Laufe des Verfahrens dahin, ist die Klage als gegenstandslos abzuschreiben (BGE 146 III 416 E. 7.4 mit Hinweisen).

E. 1.4.3.2 Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse setzt voraus, dass die widerrechtliche Handlung unmittelbar droht, d.h. wenn das Verhalten des Beklagten die künftige Rechtsverletzung ernsthaft befürchten lässt (BGE 116 II 357 E. 2a = Pra 81 [1992] Nr. 86; Urteil des BGer 5A_758/2020 vom 3. August 2021 E. 4.5.1.). Indiz für einen bevorstehenden Eingriff kann die Tatsache sein, dass analoge Eingriffe in der Vergangenheit stattgefunden haben (Wiederholungsgefahr) und eine Verwarnung keine Wirkung gezeigt hat oder zwecklos wäre. Eine Wiederholungsgefahr darf in der Regel schon dann angenommen werden, wenn der Beklagte die Widerrechtlichkeit des beanstandeten Verhaltens bestreitet, ist doch dann zu vermuten, dass er es im Vertrauen auf dessen Rechtmässigkeit weiterführen wird (BGE 128 III 96 E. 2e; BGE 124 III 72 E. 2a). Das Vorliegen einer Verletzungsgefahr stellt notwendigerweise stets nur eine Vermutung dar, weshalb der Nachweis des Rechtsschutzinteresses leicht gemacht werden sollte (Urteil des BGer 5A_758/2020 vom 3. August 2021 E. 4.5.1.).

E. 1.4.4 Würdigung

E. 1.4.4.1 Bei der Frage, ob eine Wiederholungs- bzw. eine Verletzungsgefahr besteht, ist zuerst zu definieren, um welche potentiell verletzende Handlung der Beklagten es überhaupt geht. Der Kläger rügt, die Beklagten listeten mutmasslich persönlichkeitsverletzende Artikel auf der Webseite A._____ in ihren Suchergebnissen (vgl. act. 1 Rz. 16 ff.). Dabei stellt die Listung in den Suchergebnissen die gerügte Verletzungshandlung der Beklagten dar. Die

- 15 - Beklagten bestreiten zwar die Widerrechtlichkeit der streitgegenständlichen Artikel nicht, aber sie löschten die Suchergebnisse trotz Löschungsantrag des Klägers auch nicht aus der Ergebnisliste. Ihnen ist daher bewusst, dass die Artikel potentiell widerrechtlich sein könnten. Der Löschungsantrag hat sodann unbestrittenermassen keine Wirkung gezeigt. Aufgrund der Weigerung der Löschung ist von einer Wiederholungsgefahr auszugehen.

E. 1.4.4.2 Dem schadet auch nicht, dass die Webseite A._____ zeitweise offline war. Da die Beklagten dem Löschungsantrag keine Folge leisteten, ist zu vermuten, dass bei einer erneuten künftigen Aufschaltung der Webseite diese auch wieder in den Suchergebnissen der Beklagten auftaucht. Dies, insbesondere, weil sich die Beklagten auf den Standpunkt stellen, dass eine Löschung aus den Suchergebnissen der Artikel mit anderen bzw. unbekannten URLs technisch nicht möglich bzw. mit hohem Aufwand verbunden sei (vgl. act. 55 Rz. 83 ff.). Es ist folglich ernsthaft und unmittelbar zu befürchten, dass eine erneute künftige Listung der Webseite bzw. der sich darauf befindlichen Artikel durch die Beklagten stattfinden wird. Dabei ist unerheblich, ob die Artikel unter anderen URLs in der Suchergebnisliste zu finden wären. Bei der Beurteilung, ob ein genügendes Rechtsschutzinteresse vorliegt, ist einzig relevant, dass die unmittelbare und ernsthafte Gefahr besteht, dass sie in den Suchergebnislisten zu finden sein werden. Der Kläger hat deshalb ein genügendes Rechtsschutzinteresse an einer Unterlassungsklage.

E. 1.4.5 Fazit Der Kläger weist ein genügendes Rechtsschutzinteresse auf, um eine Klage auf Unterlassung zu erheben.

E. 1.5 Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich wird von den Beklagten nicht bestritten und gründet auf Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG.

- 16 -

E. 1.6 Übrige Prozessvoraussetzungen Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Weiterungen Anlass.

E. 1.7 Zwischenfazit Im Ergebnis ist sowohl auf die Beseitigungs- als auch auf die Unterlassungsklage im Hauptbegehren einzutreten.

E. 1.8 Feststellungsinteresse (Eventualbegehren)

E. 1.8.1 Vorbemerkungen / unbestrittener Sachverhalt

E. 1.8.1.1 Wie noch aufzuzeigen sein wird, ist das Beseitigungs- und Unterlassungsbegehren abzuweisen (vgl. nachstehend Ziff. 3.2). Somit ist das Eventualbegehren auf Feststellung der Persönlichkeitsverletzung zu prüfen. In prozessualer Hinsicht ist dabei vorausgesetzt, dass der Kläger ein genügendes Rechtsschutzinteresse hat. Daher ist im Folgenden dieses zu beurteilen.

E. 1.8.1.2 Wie vorstehend bereits ausgeführt (vgl. Ziff. 1.4.1.3), sind sich die Parteien einig, dass die Webseite A._____ vorübergehend nicht mehr abrufbar war (act. 50 Rz. 178; act. 55 Rz. 116).

E. 1.8.2 Streitpunkte

E. 1.8.2.1 Der Kläger führt aus, dass die weiterhin störende Auswirkung ihren Ursprung nicht (oder nicht nur) in der Nachwirkung des Inhalts der Artikel habe, sondern auch im uneinsichtigen Verhalten der beiden Beklagten, welche in den inkriminierten Artikel keinerlei Verletzung der Persönlichkeit des Klägers erkennen könnten und damit gleichzeitig zu erkennen gäben, bei der erneuten Aufschaltung der Vorwürfe erneut untätig zu bleiben. Weiter behauptet der Kläger, dass es die Beklagten in der Hand hätten, einer Persönlichkeitsverletzung durch Listung und Verlinkung eine exponentielle Auswirkung zu verleihen. Darin liegt nach Ansicht des Klägers die weiterhin störende Auswirkung, selbst wenn die Ursprungsartikel offline seien (act. 50 Rz. 189).

- 17 -

E. 1.8.2.2 Die Beklagten führen aus, dass entweder der gegenwärtige Zustand bis zum Zeitpunkt des Urteils fortbestehe, d.h. die Artikel blieben im Internet zugänglich, oder die Artikel seien nicht mehr im Internet abrufbar. Im ersten Fall bestehe aufgrund des Subsidiaritätsprinzips kein Raum für eine Feststellungsklage. Im zweiten Fall bestehe ebenfalls kein Raum für eine Feststellungsklage, weil die Störung nicht mehr fortbestehe (act. 55 Rz. 174).

E. 1.8.3 Rechtliches

E. 1.8.3.1 Kann die eigentliche Persönlichkeitsverletzung nicht mehr durch Unterlassungsklage verhindert werden, weil sie bereits eingetreten ist, und nicht mehr durch Beseitigungsklage beseitigt werden, weil sie nicht andauert, so bleibt dem Verletzten immerhin der Anspruch auf richterliche Feststellung (MEILI, a.a.O., Rz. 6 zu Art. 28a ZGB).

E. 1.8.3.2 Der Kläger kann dem Gericht beantragen die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Will der Verletzte nach Massgabe von Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB eine Feststellungsklage erheben, so hat er aufzuzeigen, dass sich der negative Eindruck, der von einer in der Vergangenheit erschienenen Publikation herrührt, weiterhin störend auswirkt, mithin die Tatsache, dass der verletzende Artikel weiterhin abrufbar ist, einem fortbestehenden Störungszustand gleichkommt (Urteile des BGer 5A_100/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 6.1 und 5A_93/2010 vom

16. Dezember 2010 E. 6.1). Darin liegt das schutzwürdige Interesse an der Beseitigung eines fortbestehenden Störungszustandes, das der Kläger zu beweisen hat.

E. 1.8.4 Würdigung

E. 1.8.4.1 Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, die Feststellungsklage sei nicht subsidiär zu den Unterlassungs- und Beseitigungsklagen (act. 1 Rz. 155; act. 50 Rz. 187). Dem ist entgegen zu halten, dass die in der Lehre umstrittene Frage, ob die Feststellungsklage gegenüber einer Beseitigungs- bzw. Unterlassungsklage subsidiär ist (vgl. dazu MEILI, a.a.O., Rz. 6 zu Art. 28a ZGB m.w.H.), vorliegend

- 18 - offen bleiben kann, weil der Kläger nämlich sein Begehren auf Feststellung der Persönlichkeitsverletzung als Eventualantrag stellt (vgl. act. 1 S. 2). Somit gibt er selbst dem angerufenen Gericht eine Prüfungsreihenfolge vor, an die sich das Gericht aufgrund der Dispositionsmaxime auch zu halten hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 ZPO). Wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, ist das Hauptbegehren mangels Passivlegitimation der Beklagten abzuweisen (vgl. nachstehend Ziff. 3.2), weshalb das Feststellungsbegehren subsidiär als Eventualbegehren zu prüfen ist.

E. 1.8.4.2 Wie die Parteien übereinstimmend festhalten, ist die Webseite zeitweise abrufbar und zeitweise nicht (vgl. act. 50 Rz. 178, Rz. 185; act. 55 Rz. 116). Daher ist eine erneute Aufschaltung sehr wahrscheinlich, weshalb auch eine fortdauernde Störungswirkung zu bejahen ist. Ein genügendes Rechtsschutzinteresse für eine Feststellungsklage im Sinne von Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB ist deshalb gegeben.

E. 1.8.5 Fazit Auf das Eventualbegehren ist grundsätzlich einzutreten, wobei die Passivlegitimation der Beklagten nach den gleichen Kriterien zu beurteilen sein wird wie beim Hauptbegehren (vgl. nachstehend Ziff. 3.2).

E. 2 Anwendbares Recht

E. 2.1 Der Kläger stützt sich auf Art. 133 Abs. 2 und auf Art. 139 Abs. 1 und Abs. 3 IPRG (act. 1 Rz. 11), der das anwendbare Recht an den Erfolgsort bzw. an den gewöhnlichen Aufenthalt des Geschädigten knüpft, wenn der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolgs in diesem Staat rechnen musste. Die Beklagten bestreiten die Anwendbarkeit von Schweizer Recht nicht.

E. 2.2 Art. 133 IPRG kommt nur zur Anwendung, soweit keine Sonderregelung gemäss Art. 134–139 IPRG greift (RODRIGUEZ/KRÜSI/UMBRICHT, a.a.O., Rz. 1 zu Art. 133 IPRG). Das anwendbare Recht bei Persönlichkeitsverletzungen wird gesondert in Art. 139 IPRG geregelt. Nach Art. 139 Abs. 1 lit. a IPRG unterstehen Ansprüche aus Verletzung der Persönlichkeit durch Medien dem Recht des Staates, in dem der Geschädigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolgs in diesem Staat rechnen musste. Wer

- 19 - persönlichkeitsverletzende Inhalte über eine bestimmte Person frei zugänglich ins Internet stellt, muss nach allgemeiner Lebenserfahrung voraussehen können, dass die Verletzung auch am Wohnsitz der betreffenden Person eintreten wird (RODRIGUEZ/KRÜSI/UMBRICHT, a.a.O., Rz. 15 zu Art. 133 IPRG).

E. 2.3 Der Kläger hat seinen Sitz in Zürich, und für die Beklagten war es zudem nach der allgemeinen Lebenserfahrung vorhersehbar, dass die streit- gegenständlichen Artikel in der Schweiz bzw. in Zürich abrufbar sind. Folglich ist nach Art. 139 Abs. 1 lit. a IPRG Schweizer Recht anwendbar.

E. 3 Sachlegitimation

E. 3.1 Aktivlegitimation

E. 3.1.1 Unbestrittener Sachverhalt Von den Beklagten ist unbestritten, dass auch juristische Personen Träger von Persönlichkeitsrechten sind (act. 1 Rz. 146; act. 50 Rz. 147; act. 55 Rz. 4 ff.). Die Parteien sind sich im Ergebnis sodann einig, dass die Aktivlegitimation hinsichtlich des Artikels "F._____ Prophecy: E._____ had no intention of resigning after criminal indictment" (act. 3/7; fortan Artikel 1.4) gegeben ist (act. 1 Rz. 92; act. 55 Rz. 12).

E. 3.1.2 Streitpunkte

E. 3.1.2.1 Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, dass die Angriffe gegen Organe auch die juristische Person selbst treffen, was diese dazu berechtige, in ihrem eigenen Namen zu klagen (act. 1 Rz. 92, Rz. 105, Rz. 148 f.; act. 50 Rz. 144 ff.). Zudem sei der Kläger in den strittigen Artikeln als Organisation namentlich genannt. Die Identifikation gehe überdies bereits aus dem Domainnamen der Webseite A._____ hervor, was verdeutliche, dass die Veröffentlichungen dem Kläger gelten würden und gerade darauf angelegt seien, dessen Ruf zu schädigen (act. 50 Rz. 144 ff.).

E. 3.1.2.2 Die Beklagten bringen dagegen vor, dass der Kläger nicht persönlich und direkt von der Persönlichkeitsverletzung betroffen sei (act. 55 Rz. 4 ff.). Die vom Kläger gemachten Vorwürfe richteten sich nämlich gegen die Organe des Klägers

- 20 - und nicht gegen den Kläger selbst. Entsprechend sei der Kläger von diesen Behauptungen höchstens indirekt betroffen (act. 55 Rz. 10 ff.).

E. 3.1.3 Rechtliches

E. 3.1.3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB kann jeder klagen, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird. Der Persönlichkeitsschutz steht nicht nur natürlichen, sondern auch juristischen Personen insoweit zu, als er nicht auf Eigenschaften beruht, die ihrer Natur nach nur den natürlichen Personen zukommen (Art. 53 ZGB). Insbesondere hat die juristische Person Anspruch auf Achtung ihrer geschäftlichen und beruflichen Ehre, auf soziale Geltung und auf Achtung ihrer Individualität und des Bildes, mit dem sie an die Öffentlichkeit tritt (BGE 138 III 337 E. 6.1 = Pra 101 [2012] Nr. 131; Urteil des BGer 5A_758/2020 vom 3. August 2021 E. 2.3.1.).

E. 3.1.3.2 Vorausgesetzt ist eine persönlich und direkt treffende Verletzung. Bloss mittelbare Verletzungen oder deren indirekte Folgen begründen keine Aktivlegitimation (Urteile des BGer 5A_758/2020 vom 3. August 2021 E. 2.3.3; 5A_773/2018 vom 30. April 2019 E. 5; 5A_641/2011 vom 23. Februar 2012 E. 5.1). Die Nennung des mutmasslich Verletzten in einzelnen Berichten genügt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für das Vorliegen der Aktivlegitimation (Urteil des BGer 5A_758/2020 vom 3. August 2021 E. 2.3.3).

E. 3.1.3.3 Im Rahmen der Aktivlegitimation sind die Tatsachen der Verletzung nicht zu prüfen. Es genügt vielmehr die Rechtsträgerschaft und die Behauptung der Verletzung von Persönlichkeitsrechten. Wird die Aktivlegitimation des Klägers bejaht, so heisst das bloss, dass der eingeklagte Anspruch von ihm erhoben werden kann. Ob auch die weiteren materiellen Voraussetzungen für einen Zuspruch der Klage erfüllt sind, der Anspruch überhaupt und in dem vom Kläger behaupteten Umfang besteht und noch klagbar ist, ist damit noch nicht entschieden (BGE 125 III 82 E. 1a = Pra 88 [1999] Nr. 113;BGE 114 II 345 E. 3a = Pra 78 [1989] Nr. 83; Urteil des BGer 5A_758/2020 vom 3. August 2021 E. 2.3.3).

- 21 -

E. 3.1.3.4 Unter der Herrschaft der Verhandlungsmaxime erfolgt die Prüfung nur nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhalts (BGE 118 Ia 129 E. 1).

E. 3.1.4 Würdigung

E. 3.1.4.1 Im Artikel "B._____: Meet the man set to deliver bribes to special prosecutor C._____" (act. 3/4; fortan Artikel 1.1), im Artikel "D._____: The demonic constellation which illuminated her path of FIFA" (act. 3/5; fortan Artikel 1.2), im Artikel "Bring it on! E._____ dares special prosecutor C._____ to arrest him" (act. 3/8; fortan Artikel 1.5), im Artikel "Swiss justice will crack down viciously on FIFA if E._____ refuses to resign" (act. 3/9; fortan Artikel 1.6) und im Artikel "Dead on arrival: Read how F._____ Case at CAS is doomed to fail through bribery by E._____" (act. 3/10; fortan Artikel 1.7) wird der Kläger mehrfach namentlich im Fliesstext genannt. Im Artikel 1.2, im Artikel "E._____ Madness: How FIFA was turned into a 3rd rate institution" (act. 3/6; fortan Artikel 1.3) und im Artikel 1.6 wird der Name des Klägers bereits im Titel erwähnt ("[…] illuminated her path to FIFA" in act. 3/5; "How FIFA was […]" in act. 3/6; "[…] down viciously on FIFA if […]" in act. 3/9). Es werden zwar auch einzelne Organe des Klägers namentlich genannt; dies auch an prominenter Stelle im Titel der Artikel ("B._____ […]" in act. 3/4; "D._____ […]" in act. 3/5; "[…] E._____ […]" in act. 3/6–9). Dies führt aber nicht dazu, dass der Kläger selber nur indirekt und nicht persönlich betroffen ist. Neben den Namensnennungen des Klägers werden in den Artikeln eingehend die mutmasslichen Machenschaften und Strukturen des Klägers beschrieben. Die mehrfache Namensnennung im Fliesstext sowie auch im Titel und der Inhalt der Artikel führen zu einer direkten und unmittelbaren Betroffenheit des Klägers.

E. 3.1.4.2 Des Weiteren ist dem Kläger beizupflichten, dass der Name der Domain A._____, auf welcher die streitgegenständlichen Artikel abrufbar sind, den Kläger in einer gewissen Intensität bereits persönlich und direkt betreffen. Allein der Name der Webseite würde aber für eine direkte und unmittelbare Betroffenheit, welche für die Aktivlegitimation notwendig ist, nicht genügen. Betrachtet man jedoch den Domainnamen, die wiederholte Namensnennung des Klägers in allen Artikeln sowie die Inhalte der Artikel ergibt sich ein klares Bild der direkten und persönlichen

- 22 - Betroffenheit des Klägers in einer genügenden Intensität, um seine Aktivlegitimation zu bejahen.

E. 3.1.5 Fazit Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Kläger durch die Artikel und den Namen der Webseite persönlich und direkt betroffen ist. Daher ist er berechtigt, die vorliegende Klage zu erheben.

E. 3.2 Passivlegitimation

E. 3.2.1 Unbestrittener Sachverhalt

E. 3.2.1.1 Unbestritten ist, dass die Beklagte 1 gemäss ihrer Datenschutzerklärung für die Inhalte der Suchmaschine "Google" für den EWR und die Schweiz und die Beklagte 2 für den Betrieb ihrer Suchmaschine ausserhalb des EWR und der Schweiz verantwortlich ist (act. 1 Rz. 5, Rz. 9; act. 3/3). Überdies blieb von den Beklagten unbestritten, dass gemäss dem Hinweis in der Datenschutzerklärung die Beklagte 2 unabhängig vom Standort des Nutzers die zuständige Datenverantwortliche für die Verarbeitung von Informationen ist, die in Diensten wie der Google-Suche indexiert und angezeigt werden (act. 50 Rz. 72; act. 3/3).

E. 3.2.1.2 Einig sind sich die Parteien überdies darin, dass der Artikel 1.1 bei einer Suche nach dem Namen "B._____" in den Suchergebnissen erscheint (act. 12 Rz. 12, Rz. 26 ff.; act. 50 Rz. 38 f.; act. 55 Rz. 197; act. 51/29).

E. 3.2.2 Streitpunkte

E. 3.2.2.1 Der Kläger führt aus, dass die Beklagten als Betreiberinnen der grössten Suchmaschine weltweit massgeblich mithelfen würden, dass die inkriminierten Inhalte überhaupt aufgefunden werden könnten. Sie seien damit massgeblich an der Veröffentlichungskette beteiligt und wirkten ohne Zweifel an der Persönlichkeitsverletzung mit. Dies gelte auch für die Beklagte 2, denn die

- 23 - inkriminierten Artikel würden auch in den Suchergebnissen ausserhalb der Schweiz und des EWR angezeigt (act. 1 Rz. 26).

E. 3.2.2.2 Die Beklagten bestreiten, dass sie passivlegitimiert seien. Bei einer "Google"-Suche nach dem Namen des Klägers oder nach dem Namen der hier vorliegenden Funktionäre würden die strittigen Artikel gerade nicht angezeigt, weshalb die "Google"-Suchmaschine die Artikel nicht weiterverbreite und daher keine Mitwirkung an einer Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB vorliege (act. 12 Rz. 24 ff.; act. 55 Rz. 64 ff., Rz. 182, Rz. 190, Rz. 196).

E. 3.2.3 Rechtliches

E. 3.2.3.1 In der Schweiz existiert – anders als z.B. in der EU gemäss Digital Services Act (Verordnung [EU] 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG [Gesetz über digitale Dienste]) – kein allgemeines Haftungsprivileg für Internet-Service-Provider. Die gesetzliche Grundlage für eine Haftung ist je nach Rechtsgebiet unterschiedlich. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB).

E. 3.2.3.2 In Bezug auf Access Provider und Bloghoster (vgl. nachstehend Ziff. 3.2.3.3 f.) und betreffend allgemeine, nicht auf einen spezifischen Medienbericht bezogene Links (vgl. nachstehend Ziff. 3.2.3.6) hat sich das Bundesgericht bereits zur Haftung geäussert. Soweit ersichtlich besteht indessen keine einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung, die eine Suchmaschinenbetreiberin als Beklagte im Rahmen einer Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB zum Gegenstand hat. Auf kantonaler Ebene hingegen liegen Entscheide betreffend dem Betrieb einer Suchmaschine vor (vgl. nachstehend Ziff. 3.2.3.8 ff.).

E. 3.2.3.3 Im Zusammenhang mit einer Urheberrechtsverletzung hat das Bundesgericht entschieden, dass der Access Provider keinen konkreten Tatbeitrag leistet. Das Bundesgericht führte dazu aus, dass nicht jede beliebige

- 24 - Teilnahmehandlung, die lediglich "irgendwie" von förderndem Einfluss ist, jedoch nicht in hinreichend engem Zusammenhang mit der Tat selbst steht, einen Tatbeitrag darstellt (BGE 145 III 72 E. 2.3.1.). Weiter führte es aus, dass die Beteiligung der Beklagten einzig darin begründet liege, dass sie zusammen mit zahlreichen weiteren Access Providern die technische Infrastruktur bereitstelle, damit ein Zugang zum weltweiten Internet von der Schweiz aus überhaupt möglich sei. Dies reiche für eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit als Teilnehmerin an Urheberrechtsverletzungen unbekannter Dritter nicht aus (BGE 145 III 72 E. 2.3.2.). Für das Persönlichkeitsrecht gelten diese Erwägungen indessen nicht analog (BGE 145 III 72 E. 2.2.1).

E. 3.2.3.4 Im das Persönlichkeitsrecht betreffenden sog. "Bloghoster-Fall" entschied das Bundesgericht, dass auch die Betreiberin einer Webseite, auf welcher sie Blogs von Dritten "hostete" im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB mitwirke. Das Bundesgericht führte aus, dass die Bloghosterin durch das zur Verfügung stellen des Internet- Bereichs für die Erstellung des Blogs, die Verbreitung des beanstandeten Eintrags in der Öffentlichkeit und in einem breiten Leserkreis ermögliche. Wenn sie nicht die Urheberin der Persönlichkeitsverletzung sei, habe sie doch zu ihrer Verbreitung beigetragen und somit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB daran mitgewirkt (Urteil des BGer 5A_792/2011 vom 14. Januar 2013 E. 6.3 = Pra 103 [2014] Nr. 37).

E. 3.2.3.5 Das Bundesgericht ging sowohl im vorgenannten "Bloghoster"-Entscheid als auch im Entscheid BGE 141 III 513 (sog. "Blackmailing Tactics") von einem weiten Verständnis des "Mitwirkens" nach Art. 28 Abs. 1 ZGB aus. Dazu führte es aus, dass das Gesetz mit dem Zeitwort "mitwirken" neben dem eigentlichen Urheber der Verletzung jede Person ins Visier nehme, deren Verhalten die Verletzung verursache, ermögliche oder begünstige, wobei nicht vorausgesetzt sei, dass ihr ein Verschulden zur Last falle. Das blosse Mitwirken führe (objektiv) bereits zu einer Verletzung, selbst wenn der Handelnde sich dessen nicht bewusst sei oder nicht bewusst sein könne. Ins Recht gefasst werden könne also auch, wer zur Übermittlung der streitigen Äusserungen beitrage, ohne selbst deren direkter Urheber zu sein oder deren Inhalt oder Urheber auch nur zu kennen. Der Verletzte könne gegen jeden vorgehen, der bei der Entstehung oder Verbreitung der

- 25 - Verletzung objektiv betrachtet – von nah oder fern – eine Rolle gespielt habe, sei diese auch nur von zweitrangiger Bedeutung. Die Mitwirkung könne sowohl in einem Tun wie auch in einem Unterlassen bestehen (BGE 141 III 513 E. 5.3.1.; Urteil des BGer 5A_792/2011 vom 14. Januar 2013 E. 6.2 = Pra 103 [2014] Nr. 37 mit Hinweisen).

E. 3.2.3.6 Demgegenüber hielt das Bundesgericht – nach Verweis auf den vorgenannten "Bloghoster"-Entscheid – in seinem Entscheid 5A_658/2014 vom

E. 3.2.3.7 Hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen Persönlichkeits- verletzung und Tatbeitrag führte das Bundesgericht in BGE 141 III 513 im Zusammenhang mit einer mutmasslichen Persönlichkeitsverletzung in Pressemitteilungen und Online-Medienportalen aus, dass ein wie auch immer geartetes Verhalten des Urhebers das Mitwirken aber schon voraussetze: Eine Haftung für fremdes Verhalten lasse sich aus Art. 28 Abs. 1 ZGB nicht herleiten. Das geschilderte weite Verständnis der Mitwirkung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB ändere mit anderen Worten nichts daran, dass zwischen dem Verhalten desjenigen, der ins Recht gefasst werde, und der Persönlichkeitsverletzung eine Beziehung von Ursache und Wirkung, das heisst ein Kausalzusammenhang bestehen müsse (BGE 141 III 513 E. 5.3.1).

E. 3.2.3.8 Die kantonale Rechtsprechung weist ähnlich gelagerte Fälle auf, bei welchen die Beklagten als Suchmaschinenbetreiberinnen ins Recht gefasst wurden. Das Bezirksgericht Zürich hielt fest, dass bei Eingabe von Wortkombinationen in die Suchmaske der Beklagten nicht die Suchmaschinenbetreiberin als Urheberin der Persönlichkeitsverletzung zu gelten hat. Die Verbindung zwischen dem Namen des Klägers und den Begriffen werde

- 26 - bereits vom Nutzer der Suchmaske hergestellt. Suche man hingegen isoliert nach dem Namen des Klägers, stelle die "Google"-Suche keine Verbindung her. Die "Google"-Suche gebe somit nur wörtlich die vom Suchenden bereits eingegebene Wortkombination wieder ohne zusätzlich weitere Suchbegriffe vorzuschlagen. Entsprechend sei die suchende Person Urheber der mutmasslichen Persönlichkeitsverletzung. Wenn ein Anwender die Suchmaschine mit persönlichkeitsverletzenden Begriffen bzw. Aussagen "füttere" und die Suchtreffer anschliessend diese Schlagworte wiederholen, stelle dies keine durch die Betreiberin der Suchmaschine bewirkte Persönlichkeitsverletzung dar (Urteil des Bezirksgericht ZH CG190002 vom 26. Oktober 2020 E. 2.1.3.). In einem etwas älteren Entscheid des Bezirksgerichts Zürich ging es um die Entfernung von spezifischen Links aus den Suchergebnissen der Beklagten, die auf persönlichkeitsverletzende Zeitungsartikel führten. Das Bezirksgericht Zürich bejahte die Passivlegitimation mit der Begründung, dass Suchmaschinenbetreiber wesentlich dazu beitragen, Informationen im Netz einer breiten Masse von Nutzern zugänglich zu machen. Viele Informationen könnten ohne Suchmaschine nur schwerlich aufgefunden werden. Sie beeinflussten die Auffindbarkeit von Artikeln massgeblich. In Anbetracht der Bedeutung, welche Suchmaschinen bei der Verbreitung von Informationen zukomme, könne nicht gefolgert werden, sie würden durch spezifische Links auf Beiträge von Webseiten, die persönlichkeitsverletzend seien, deren Verbreitung nicht begünstigen (Urteil des Bezirksgerichts ZH CG160047 vom 1. Juni 2018 E. 6.2.9).

E. 3.2.3.9 Auch das Zürcher Obergericht befasste sich unlängst mit einer mutmasslichen Persönlichkeitsverletzung durch die Beklagte 1. Dabei ging es um eine Bewertung eines Arztes durch eine Nutzerin. Der Entscheid behandelt indessen nicht die Passivlegitimation der Beklagten, weshalb er nichts zur Klärung dieser Frage beitragen kann (vgl. Urteil des Zürcher Obergerichts LF230003 vom

17. Mai 2023).

E. 3.2.3.10 In einem Urteil des Obergerichts Solothurn ging es um die Frage der Mitwirkung einer Registrierungsstelle von Internet Protocol (IP)-Adressen für Hosting Provider im Zusammenhang mit einer Persönlichkeitsverletzung. Das

- 27 - Obergericht Solothurn erwog im auf die Passivlegitimation beschränkten Verfahren, dass von einem weit gefassten Begriff des Mitwirkens auszugehen sei, welches wenigstens natürlich kausal sein müsse. Ein adäquater Kausalzusammenhang sei hingegen nicht erforderlich (Urteil des Obergerichts Solothurn ZKBER.2022.17 vom

3. November 2022 E. 5 ff.).

E. 3.2.3.11 Das Kantonsgericht Jura hatte zu entscheiden, ob die Such- maschinenbetreiberin für ihre "Google-suggest"-Funktion ins Recht gefasst werden kann. Das Kantonsgericht hielt fest, dass von einer Suchmaschine nicht verlangt werden könne, Schlüsselwörter aus den Suchresultaten zu entfernen (Urteil des Kantonsgerichts Jura CC_2010_117 vom 11. Februar 2011 E. 4.2).

E. 3.2.3.12 Auch das Tribunal de première instance des Kantons Genf hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Suchmaschinenbetreiberin passivlegitimiert sei, wenn es um die Entfernung von Links aus den Suchergebnislisten geht. Es hielt dabei fest, dass es der Suchmaschinenbetreiberin nicht zuzumuten sei, alle Nutzerdaten zu erfassen und jede einzelne Webseite auf rechtswidrige Inhalte zu kontrollieren. Eine Pflicht der Suchmaschinenbetreiberin, eine Webseite nicht zu indexieren, verstosse gegen das Recht auf freie Meinungsäusserung und wäre mit dem Zweck einer Suchmaschine nicht vereinbar. Die Passivlegitimation wurde verneint (Jugement du tribunal de première instance du mardi 4 November 2008 C/9894/2007-17).

E. 3.2.4 Würdigung

E. 3.2.4.1 Suchmaschinenbetreiberin 3.2.4.1.1. Die Beklagte 1 ist unbestrittenermassen gemäss ihrer Daten- schutzerklärung für den Betrieb der Suchmaschine im EWR und der Schweiz verantwortlich (vgl. act. 1 Rz. 5; act. 3/3). Sie kann daher für eine mutmassliche Persönlichkeitsverletzung, die angeblich durch den Betrieb der Suchmaschine verursacht wird, ins Recht gefasst werden. Die Beklagte 2 ist der amerikanische Mutterkonzern der Beklagten 1 und unbestrittenermassen für den Betrieb der Suchmaschine ausserhalb des EWRs und der Schweiz verantwortlich (act. 1 Rz. 9;

- 28 - act. 3/3). Zudem ist sie unabhängig vom Standort des Nutzers für die Verarbeitung von Informationen, die in Diensten wie der Google Suche angezeigt werden, verantwortlich (act. 50 Rz. 72; act. 3/3). Bei der Suche nach den streitgegenständlichen Artikeln handelt es sich um durch die Suchmaschine der Beklagten verarbeitete Informationen, weshalb auch die Beklagte 2 gemäss der Datenschutzerklärung für die in der Schweiz über die Google Suche abrufbaren streitgegenständlichen Artikel ins Recht gefasst werden kann. 3.2.4.1.2. Wie nachstehend jedoch zu zeigen sein wird, genügt alleine der Betrieb einer Suchmaschine oder die Verarbeitung von Informationen nicht, um im vorliegenden Fall passivlegitimiert zu sein. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine konkrete Mitwirkungshandlung für das Vorliegen der Passivlegitimation notwendig (vgl. vorstehend Ziff. 3.2.3.6 f.). Entsprechend ist die Passivlegitimation der Beklagten für jeden Artikel einzeln zu prüfen.

E. 3.2.4.2 Streitgegenständliche Artikel 3.2.4.2.1. Aufgrund der Parteibehauptungen und den eingereichten Suchergebnislisten ist erstellt, dass der Artikel 1.1 sowohl mit den Worten "FIFA B._____" als auch mit den Worten "B._____" auffindbar ist und auf der ersten Seite der Suchergebnisse erscheint (act. 1 Rz. 16; act. 12 Rz. 12; act. 50 Rz. 38; act. 55 Rz. 197; act. 3/12; act. 51/29). Den Artikel findet man also mit dem Namen des Klägers und den Zusatzwörtern "B._____" oder nur mit dem Namen "B._____". 3.2.4.2.2. Um den Artikel 1.2 zu finden, hat der Kläger mit den Suchworten "D._____ path to fifa" gesucht (vgl. act. 51/30). Der Kläger hat somit selbst nicht nur mit dem Wort "FIFA" gesucht, sondern mit Teilen des Titels des streitgegenständlichen Artikels. Gleiches gilt für die Artikel 1.3, Artikel 1.4, Artikel 1.5, Artikel 1.6 und Artikel 1.7. Aus den im Recht liegenden Suchlisten ergibt sich, dass der Kläger diese Artikel mit den Begriffen "fifa E._____ madness" (vgl. act. 51/31), "fifa E._____ F._____ indictment" (vgl. act. 51/32), "fifa E._____ special prosecutor C._____" (vgl. act. 51/33), "fifa swiss justice E._____ resign" (vgl. act. 51/34) und "fifa F._____ bribery" (vgl. act. 51/35) gesucht und auf der ersten Seite der Suchergebnisse gefunden hat.

- 29 - 3.2.4.2.3. Die Artikel sind folglich gemäss der vom Kläger selbst eingereichten Suchergebnislisten mit dem Begriff "FIFA" und dem Namen "B._____" (Artikel 1.1) bzw. Teilen der Artikelüberschriften (Artikel 1.2–1.7) auffindbar. Artikel 1.1 findet man auch nur mit dem Namen "B._____". Den Beweis, dass die Artikel nur mit dem Schlagwort "FIFA" auffindbar wären, kann der Kläger damit jedoch nicht erbringen. 3.2.4.2.4. Anderes lässt sich auch nicht aus dem klägerischen Argument, die streitgegenständlichen Artikel seien indexiert und daher auch ohne Zusatzwort auffindbar (act. 50 Rz. 29 f.), ableiten. Wie die Beklagten richtigerweise ausführen, ist entscheidend, unter welchen Umständen die Artikel in den Suchergebnislisten erscheinen (vgl. act. 55 Rz. 191). Wie vorstehend festgestellt, findet man die Artikel mit dem Suchwort "fifa" und Teilen der Titel der jeweiligen Artikel. Der Kläger begründet nicht substantiiert, weshalb sich aus der Indexierung der Webseite etwas anderes ergeben soll. Dass die Artikel über die Suchmaschine der Beklagten grundsätzlich auffindbar sind, ist zwischen den Parteien unbestritten. Mehr bzw. anderes lässt sich aus der Indexierung der Artikel nicht ableiten. 3.2.4.2.5. Nach dem Gesagten ist daher zunächst einmal festzuhalten, dass die streitgegenständlichen Artikel nicht alleine mit dem Suchwort "fifa" auffindbar sind, sondern mit "fifa" und Teilen der Titel. Widerlegt ist damit auch die klägerische Behauptung, die Artikel würden bei der Suche mit dem Wort "fifa" weiter hinten in den Suchergebnislisten aufgefunden (vgl. act. 50 Rz. 41). Andere Suchwortkombinationen als "fifa" sowie "fifa" und Teile der Titel werden weder behauptet noch sind solche in den Beilagen zu finden. Deshalb ist auch nichts anderes zu prüfen. 3.2.4.2.6. Es stellt sich nunmehr die Frage, ob die Beklagten unter diesen Umständen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Verhalten an den Tag legen, welches die mutmassliche Persönlichkeitsverletzung durch die Artikel verursacht, ermöglicht oder begünstigt. Dabei ist zu beachten, dass zwischen dem Verhalten der Beklagten und der Persönlichkeitsverletzung ein Kau- salzusammenhang bestehen muss. Nach dem vorstehend festgehaltenen Sachverhalt entscheidet die Nutzerin der Suchmaschine über die Eingabe der Suchwörter. Da erstellt ist, dass die Artikel nur mit dem Wort "fifa" und Teilen der

- 30 - Titel zu finden sind, muss der Anwender die Artikel bzw. zumindest ihre Titel kennen. Demnach stellen nicht die Beklagten einen Zusammenhang zwischen den Artikeln und dem Kläger her, sondern bereits der Suchende. Die Beklagten stellen zwar die Suchmaschine zur Verfügung und ermöglichen und begünstigen so das Auffinden von Artikeln. Diese Tätigkeit erweist sich aber vorliegend in Bezug auf die streitgegenständlichen Artikel als zu wenig konkret, um als rechtserhebliche Mitwirkungshandlung zu gelten. Alleine der Betrieb einer Suchmaschine genügt dafür nicht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist irgendeine Handlung von Seiten der Beklagten notwendig. Nicht jede beliebige Handlung, die lediglich "irgendwie" fördernden Einfluss hat, jedoch nicht in hinreichend engem Zusammenhang mit der Tat selbst steht, stellt einen Tatbeitrag dar. So impliziert das Wort "mitwirken" nicht nur ein "wirken", sondern vielmehr ein "mitwirken". Zwischen dem Verhalten der Beklagten – dem Betrieb einer Suchmaschine – und den streitgegenständlichen Artikeln muss eine Beziehung von Ursache und Wirkung bestehen. Vorliegend wird vom Kläger indessen kein spezifisches Verhalten der Beklagten behauptet, das – neben dem Betrieb der Suchmaschine – das Auffinden der Artikel konkret ermöglicht oder begünstigt. Der Kläger vermag nicht aufzuzeigen, dass die Artikel auch aufzufinden sind, wenn sie der Suchende nicht kennt. Eine genügend konkrete kausale Mitwirkungshandlung der Beklagten ist daher zu verneinen. Ohne das Wissen um die Artikel sind diese über die Suchmaschine der Beklagte nicht auffindbar. Die Suchmaschine der Beklagten stellt damit keine conditio sine qua non für die Persönlichkeitsverletzung dar, womit es bereits an der natürlichen Kausalität fehlt. 3.2.4.2.7. Anderes kann auch nicht gelten, wenn der Suchende nur den Namen "B._____" oder "fifa" und "B._____" eingibt und so der streitgegenständliche Artikel 1.1 erscheint. Den Artikel findet man zwar ohne Eingabe des Namens des Klägers, aber er ist nicht aufzufinden, wenn die Nutzerin nur den Namen des Klägers eingibt, wie der Kläger unsubstantiiert behauptet (vgl. act. 1 Rz. 16). Insoweit stellen auch in dieser Konstellation nicht die Beklagten einen Zusammenhang zwischen dem Kläger und der mutmasslichen Persönlichkeitsverletzung her, sondern der Suchende, indem er einen anderen Suchbegriff als "fifa" wählt. Auch hier ist folglich der Artikel nicht nur mit der Eingabe

- 31 - des Suchworts "fifa" aufzufinden, weshalb die Beklagten keine relevante Tathandlung in Bezug auf eine mutmassliche Persönlichkeitsverletzung des Klägers vornehmen. Der Kläger legt mithin nicht dar, dass die Beklagten die streitgegenständlichen Inhalte den Nutzerinnen zugänglich machen, die die Artikel nicht schon kennen. Damit fehlt ein erforderlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Beklagten und der Persönlichkeitsverletzung im Sinne einer Beziehung von Ursache und Wirkung und eine Mitwirkung der Beklagten an einer Persönlichkeitsverletzung gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB liegt nicht vor.

E. 3.2.5 Fazit

E. 3.2.5.1 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beklagten grundsätzlich für den Betrieb der Suchmaschine in der Schweiz ins Recht gefasst werden können. Für die streitgegenständlichen Artikel ist die Passivlegitimation der Beklagten jedoch zu verneinen, da es an einer konkreten Mitwirkungshandlung fehlt.

E. 3.2.5.2 Die Klage ist folglich mangels Sachlegitimation der Beklagten vollumfänglich abzuweisen. Ebenso ist das Eventualbegehren abzuweisen, weil es auch für eine Feststellungsklage gemäss Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB nach den vorstehenden Erwägungen an der Passivlegitimation der Beklagten fehlt.

4. Anspruch auf Löschung gemäss DSG 4.1. Der Kläger macht geltend, dass ihm neben einem Unterlassungsanspruch nach Art. 28 ff. ZGB auch ein Beseitigungs- bzw. Löschungsanspruch gemäss dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) zusteht (act. 50 Rz. 142). 4.2. Die Beklagten führen dazu an, dass es dem Kläger nach neuem Datenschutzgesetz an der Aktivlegitimation fehlt (act. 55 Rz. 131 f.). 4.3. Das Gericht hat die im Zeitpunkt der Urteilsfällung als massgeblich ermittelten Rechtssätze nach den von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Auslegungsregeln anzuwenden (SUTTER-SOMM THOMAS/SEILER BENEDIKT, in: Sutter-Somm Thomas/Seiler Benedikt [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Rz. 8 zu Art. 57 ZPO; HURNI

- 32 - CHRISTOPH, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bern 2012, Rz. 38 zu Art. 57 ZPO). Gemäss geltendem Art. 2 Abs. 1 DSG findet das Datenschutzgesetz keine Anwendung mehr auf die Bearbeitung von Personendaten juristischer Personen. Anderes lässt sich auch nicht aus den Übergangsbestimmungen ableiten (Art. 68 ff. DSG). 4.4. Folglich steht dem Kläger als Verein kein Anspruch aufgrund des Datenschutzgesetzes zu. Dem Kläger fehlt es an der Aktivlegitimation.

5. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen Der Kläger macht geltend, seine Persönlichkeit sei durch die Artikel auf der Webseite A._____ verletzt, daher seien die Beklagten zu verpflichten die Artikel in ihren Suchergebnissen zu löschen bzw. künftig nicht mehr anzuzeigen. Eventualiter sei festzustellen, dass die streitgegenständlichen Artikel persönlichkeitsverletzend seien. Die Klagen scheitern an der Passivlegitimation der Beklagten. Es gelingt dem Kläger nicht nachzuweisen, dass die Artikel nur mit dem Suchwort "fifa" auffindbar sind. Daher fehlt es den Beklagten für diese Texte an der für die Passivlegitimation vorausgesetzten Mitwirkungshandlung.

E. 6 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 6.1 Verteilung der Prozesskosten Die Prozesskosten sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Der Kläger unterliegt mit seinem Haupt- als auch mit seinem Eventualbegehren.

E. 6.2 Gerichtskosten

E. 6.2.1 Der Kläger stützt seine Begehren auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 28 ZGB. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Streitigkeiten wegen Verletzung der Persönlichkeit nicht vermögensrechtlicher Natur, ausser mit der Klage werden einzig Vermögensleistungen wie

- 33 - Schadenersatz oder Genugtuung verlangt, für deren Beurteilung die Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung lediglich das Motiv bildet und keine selbstständige Bedeutung hat (BGE 142 III 145 E. 6.1). Da der Kläger keine Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche erhebt, ist von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen. Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird die Gebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen. Sie beträgt in der Regel CHF 300.– bis CHF 13'000.– (§ 5 Abs. 1 GebV OG). Angesichts der Tragweite des Verfahrens und unter Berücksichtigung des Zeitaufwands des Gerichts, auch im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 26. September 2022 (act. 30), erscheint eine Gerichtsgebühr von CHF 12'000.– als angemessen.

E. 6.2.2 Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 12'000.– sind daher unter Berücksichtigung des Obsiegens und Unterliegens dem Kläger aufzuerlegen.

E. 6.3 Parteientschädigungen

E. 6.3.1 Die Höhe der Parteientschädigung wird nach der Anwalts- gebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV) festgesetzt. Bei einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit bemisst sich die Parteientschädigung nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand des Anwalts und nach der Schwierigkeit des Falls. Die Grundgebühr beträgt in der Regel CHF 1'400.– bis CHF 16'000.– (§ 5 Abs. 1 AnwGebV). Sie ist mit der Begründung bzw. Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV) und ist vorliegend auf CHF 12'000.– festzusetzen. Für die Erstattung der zweiten Rechtsschrift und der Stellungnahmen betreffend die Nichteintretenseinrede der Beklagten (act. 25; act. 29) ist ein Zuschlag von einem Drittel vorzunehmen (§ 11 Abs. 2 AnwGebV), was eine Parteientschädigung von CHF 16'000.– ergibt.

E. 6.3.2 Unter Berücksichtigung des Obsiegens und Unterliegens ist der Kläger zu verpflichten, den Beklagten eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 16'000.– zu bezahlen.

- 34 - Das Handelsgericht erkennt:

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 12'000.–.
  3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und aus dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  4. Der Kläger wird verpflichtet, den Beklagten eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 16'000.– zu bezahlen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
  6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 21. August 2024 Handelsgericht des Kantons Zürich Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. Stephan Mazan Dr. Isabel Geissberger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG220030-O U/ei Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, und Oberrichterin Flurina Schorta, die Handelsrichterin lic. iur. Sandra Hanhart und die Handelsrichter Marius Hagger und Stefan Vogler sowie die Gerichtsschreiberin Dr. Isabel Geissberger Urteil vom 21. August 2024 in Sachen Fédération Internationale de Football Association (FIFA), Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X1._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, gegen

1. Google Ireland Limited,

2. Google LLC, Beklagte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin Y2._____, betreffend Persönlichkeitsschutz / Datenschutz

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es sei den Beklagten zu verbieten, folgende, insbesondere auf der Website unter dem Domainnamen A._____ veröffentlichten, Artikel als Suchergebnisse in ihrer Suchmaschine anzuzeigen und / oder auf diese Artikel zu verlinken: 1.1 'B._____: MEET THE MAN SET TO DELIVER BRIBES TO SPECIAL PROSECUTOR C._____' 1.2 'D._____: THE DEMONIC CONSTELLATION WHICH ILLUMINATED HER PATH TO FIFA' 1.3 'E._____ MADNESS: HOW FIFA WAS TURNED INTO A 3RD RATE INSTITUTION' 1.4 'F._____ PROPHECY: E._____ HAD NO INTENTION OF RESIGNING AFTER CRIMINAL INDICTMENT' 1.5 'BRING IT ON! E._____ DARES SPECIAL PROSECUTOR C._____ TO ARREST HIM' 1.6 'SWISS JUSTICE WILL CRACK DOWN VICIOUSLY ON FIFA IF E._____ REFUSES TO RESIGN' 1.7 'DEAD ON ARRIVAL: Read How F._____ Case At CAS Is Doomed To Fail Through Bribery By E._____'

2. Eventualiter: Es sei festzustellen, dass die unter Ziff. 1 (mit Unterziffern) genannten Artikel die Persönlichkeit der Klägerin verletzen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten und unter solidarischer Haftung der Beklagten."

- 3 - Inhaltsverzeichnis: Sachverhalt und Verfahren: ....................................................................................5 A. Sachverhaltsübersicht......................................................................................5

a. Parteien und ihre Stellung............................................................................5

b. Prozessgegenstand......................................................................................5 B. Prozessverlauf.................................................................................................6 Erwägungen:...........................................................................................................7

1. Prozessvoraussetzungen.................................................................................7 1.1. Beseitigungs- und Unterlassungsklage (Hauptbegehren)........................7 1.2. Internationale und örtliche Zuständigkeit..................................................8 1.2.1. Parteistandpunkte......................................................................................8 1.2.2. Rechtliches................................................................................................9 1.2.3. Würdigung...............................................................................................11 1.2.4. Fazit.........................................................................................................12 1.3. Rechtschutzinteresse für den Beseitigungsanspruch.............................12 1.3.1. Unbestrittener Sachverhalt......................................................................12 1.3.2. Rechtliches..............................................................................................13 1.3.3. Würdigung...............................................................................................13 1.3.4. Fazit.........................................................................................................13 1.4. Rechtsschutzinteresse für den Unterlassungsanspruch.........................13 1.4.1. Vorbemerkungen / unbestrittener Sachverhalt........................................13 1.4.2. Streitpunkte .............................................................................................14 1.4.3. Rechtliches..............................................................................................15 1.4.4. Würdigung...............................................................................................15 1.4.5. Fazit.........................................................................................................16 1.5. Sachliche Zuständigkeit..........................................................................16 1.6. Übrige Prozessvoraussetzungen............................................................17 1.7. Zwischenfazit..........................................................................................17 1.8. Feststellungsinteresse (Eventualbegehren) ...........................................17 1.8.1. Vorbemerkungen / unbestrittener Sachverhalt........................................17 1.8.2. Streitpunkte .............................................................................................17 1.8.3. Rechtliches..............................................................................................18 1.8.4. Würdigung...............................................................................................18 1.8.5. Fazit.........................................................................................................19

2. Anwendbares Recht.......................................................................................19

3. Sachlegitimation.............................................................................................20 3.1. Aktivlegitimation......................................................................................20 3.1.1. Unbestrittener Sachverhalt......................................................................20 3.1.2. Streitpunkte .............................................................................................20 3.1.3. Rechtliches..............................................................................................21 3.1.4. Würdigung...............................................................................................22 3.1.5. Fazit.........................................................................................................23 3.2. Passivlegitimation...................................................................................23 3.2.1. Unbestrittener Sachverhalt......................................................................23 3.2.2. Streitpunkte .............................................................................................23

- 4 - 3.2.3. Rechtliches..............................................................................................24 3.2.4. Würdigung...............................................................................................28 3.2.4.1. Suchmaschinenbetreiberin...................................................................28 3.2.4.2. Streitgegenständliche Artikel................................................................29 3.2.5. Fazit.........................................................................................................32

4. Anspruch auf Löschung gemäss DSG...........................................................32

5. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen .............................................33

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen...............................................................33 6.1. Verteilung der Prozesskosten.................................................................33 6.2. Gerichtskosten........................................................................................34 6.3. Parteientschädigungen...........................................................................34 Sachverhalt und Verfahren: A. Sachverhaltsübersicht

a. Parteien und ihre Stellung Beim Kläger handelt es sich um den als Verein organisierten internationalen Fussballverband FIFA mit Sitz in Zürich (act. 1 Rz. 14; act. 3/2). Die Beklagte 1 ist die für die Inhalte der Suchmaschine "Google" für den Europäischen Wirtschaftsraum (fortan EWR) wie auch für die Schweiz verantwortliche Gesellschaft nach irischem Recht mit Sitz in Dublin, Irland. Bei der Beklagten 2 handelt es sich um die US-amerikanische Muttergesellschaft der Beklagten 1, die für den Betrieb der Suchmaschine ausserhalb des EWR und der Schweiz verantwortlich ist (act. 1 Rz. 5, Rz. 9; act. 3/3).

b. Prozessgegenstand Auf der Webseite mit dem Domainnamen A._____ sind mehrere Artikel über den Kläger und bei ihm angestellte Personen erschienen, die gemäss Behauptungen des Klägers schwerwiegend persönlichkeitsverletzenden und rufschädigenden Inhalt hätten. Der Kläger behauptet, dass bei einer Google-Suche nach seinem Namen und / oder nach einem Namen der Funktionäre und Mitarbeiter von ihm diese Artikel in einer Liste der Suchergebnisse erscheinen würden (act. 1 Rz. 16). Der Kläger beantragt, den Beklagten sei zu verbieten diese Artikel als

- 5 - Suchergebnisse anzuzeigen und / oder auf diese Artikel zu verlinken (act. 1 Rechtsbegehren Ziff. 1). Eventualiter beantragt der Kläger, es sei festzustellen, dass die Artikel seine Persönlichkeit verletzten (act. 1 Rechtsbegehren Ziff. 2). Die Beklagten schliessen auf Abweisung der Klage. Als Begründung führen sie hauptsächlich an, dass es an der notwendigen Mitwirkungshandlung fehlt, um sie ins Recht zu fassen. Die strittigen Artikel seien nur unter Kombination mit dem Namen des Klägers und dem bzw. den Namen der Funktionäre aufzufinden. Ohne vorgängige Kenntnis der Artikel könne der Nutzer diese nicht finden, daher wirkten die Beklagten nicht an der Verletzungshandlung mit (act. 12 Rz. 10 ff.). B. Prozessverlauf Am 16. Februar 2022 (Datum Poststempel) reichte der Kläger seine Klage mit dem eingangs genannten Rechtsbegehren ein (act. 1). Nach fristgerechtem Eingang des Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 10'000.– wurde den Beklagten mit Verfügung vom 24. März 2022 Frist zur Klageantwort angesetzt (act. 6; act. 10). Am 5. Juli 2022 erstatteten die Beklagten die Klageantwort, mit welcher sie einen Nichteintretensantrag stellten (act. 12). Mit Verfügung vom 8. Juli 2022 wurde die Klageantwort dem Kläger zugestellt (act. 16). Nach erfolgten Stellungnahmen beider Parteien zum Nichteintretensantrag der Beklagten (act. 25; act. 29) wurde dieser mit Beschluss vom 26. September 2022 abgewiesen (act. 30). Mit Verfügung vom 4. November 2022 wurde die Verfahrensleitung an Oberrichterin Flurina Schorta als Instruktionsrichterin delegiert (act. 32). In der Folge fand am

16. Januar 2023 eine Vergleichsverhandlung statt, an welcher sämtliche Parteien vertreten waren; zu einer Einigung kam es nicht (Prot. S. 13 f.). Nach Sistierung des Verfahrens auf Antrag der Parteien zwecks Führung aussergerichtlicher Vergleichsgespräche (Prot. S. 14; act. 37; act. 39; act. 40; act. 42; act. 46), wurde mit Verfügung vom 11. April 2023 das Verfahren fortgesetzt und dem Kläger Frist zur Leistung eines weiteren Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 4'000.– und zur Erstattung der Replik angesetzt (act. 47). Nach fristgerechtem Eingang des Kostenvorschusses am 20. April 2023 (act. 49) erstattete der Kläger am 15. Juni 2023 innert Frist seine Replik (act. 50). Die Beklagten reichten sodann ihre Duplik am 25. September 2023 ein (act. 55). Weitere Stellungnahmen erfolgten nicht.

- 6 - Mit Telefonat vom 21. März 2024 (Prot. S. 22) erklärte der Kläger, dass er nicht auf eine Hauptverhandlung verzichten werde. Daher fand am 21. August 2024 die Hauptverhandlung statt (Prot. S. 24 ff.). Das Verfahren erweist sich als spruchreif, weshalb ein Urteil zu fällen ist (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Auf die einzelnen Parteivorbringen und Beweisofferten ist im Folgenden nur soweit für die Entscheidfindung notwendig einzugehen. Erwägungen:

1. Prozessvoraussetzungen 1.1. Beseitigungs- und Unterlassungsklage (Hauptbegehren) 1.1.1. Der Kläger verlangt mit seiner Klage, es sei den Beklagten zu verbieten die streitgegenständlichen Artikel als Suchergebnisse in ihrer Suchmaschine anzuzeigen und / oder auf diese Artikel zu verlinken (act. 1 S. 2). 1.1.2. Nach ständiger Rechtsprechung sind die Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (statt vieler BGE 147 V 369 E. 4.2.1). Der Gesetzgeber gewährt zum Schutz der Persönlichkeit negatorische und reparatorische Ansprüche (vgl. Art. 28a ZGB): Ein Unterlassungsanspruch (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) ist gegeben, sobald der Kläger von einer Störung seines Persönlichkeitsrechts bedroht wird. Das Begehren muss auf das Verbot eines genau umschriebenen, ernstlich zu befürchtenden zukünftigen Verhaltens gerichtet sein (MEILI ANDREAS, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum ZGB I, 7. A., Basel 2022, Rz. 2 zu Art. 28a ZGB m.w.H.). Der Beseitigungsanspruch (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) setzt voraus, dass eine Verletzung erstens effektiv eingetreten ist (d.h. nicht bloss droht), zweitens im Urteilszeitpunkt noch andauert (d.h. nicht schon beendet ist) und drittens überhaupt behoben werden kann (z.B. Verbreitungsverbot für eine bereits in Verkehr gebrachte Zeitung oder ein auf dem Markt bereits erhältliches Buch mit ehrverletzenden Passagen; MEILI, a.a.O., Rz. 4 zu Art. 28a ZGB). Die Beseitigungsklage nach Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB zielt folglich darauf ab, den Beklagten zu verurteilen, die Ursachen einer noch bestehenden widerrechtlichen

- 7 - Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Klägers zu beseitigen. Die Unterlassungsklage nach Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB zielt hingegen darauf ab, dem Beklagten gerichtlich zu verbieten, in der Zukunft ein bestimmtes Verhalten (erneut) aufzunehmen, das den Kläger in seinen Persönlichkeitsrechten widerrechtlich verletzen würde (HAUSHEER HEINZ/AEBI-MÜLLER REGINA E., Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. A., Bern 2020, Rz. 787, Rz. 795). 1.1.3. In seinem Rechtsbegehren beantragt der Kläger "Es sei den Beklagten zu verbieten […]", was ein klassisches Unterlassungsbegehren darstellt. Demgegenüber ergibt sich aus der Begründung, dass der Kläger auch die Löschung aktueller Suchergebnisse mit seiner Klage anbegehrt (vgl. act. 1 Rz. 26). Dass der Kläger sowohl eine Beseitigung der aktuellen Suchergebnisse als auch eine künftige Unterlassung mit seiner Klage erzielen möchte, zeigt sich insbesondere darin, dass er in seiner Begründung ausführt, er verlange die Verpflichtung der Beklagten zu einem Tun, nämlich die Auslistung der Artikel in ihrer Suchmaschine, und zu einer Unterlassung, nämlich die Unterlassung einer erneuten Listung (vgl. act. 50 Rz. 96). Der Kläger verlangt demnach nicht nur die künftige Löschung der streitgegenständlichen Artikel aus den Suchergebnissen der Beklagten, sondern auch die Löschung aktueller Suchergebnisse (act. 1 Rz. 17 ff., Rz. 26; act. 50 Rz. 96, Rz. 174 ff.). Daher handelt es sich beim Hauptantrag um eine Klage auf Unterlassung künftiger Listung der Artikel und um eine Klage auf Beseitigung aktueller Suchergebnisse, welche die streitgegenständlichen Artikel zum Inhalt haben. Für beide Klagen müssen alle Prozessvoraussetzungen vorliegen, weshalb im Folgenden die Prozessvoraussetzungen bezüglich beider Ansprüche zu prüfen sind. Erst wenn alle Prozessvoraussetzungen gegeben sind, kann eine zulässige Klagehäufung vorliegen und es ist auf beide Klagen einzutreten. 1.2. Internationale und örtliche Zuständigkeit 1.2.1. Parteistandpunkte 1.2.1.1. Der Kläger führt aus, dass sich die persönlichkeitsverletzenden Veröffentlichungen unter anderem am Ort der Geschäftstätigkeit des Klägers und

- 8 - damit an dessen Sitz in Zürich auswirkten, weshalb die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben sei. Der Interessenmittelpunkt des Klägers befinde sich an seinem Sitz, da sich sämtliche Verletzungen (auch) am Sitz des Klägers auswirkten und damit der zentrale Erfolgsort sämtlicher Verletzungen an diesem Ort liege (act. 1 Rz. 6, Rz. 9 f.; act. 50 Rz. 62 ff.). 1.2.1.2. Die Beklagten bestreiten die klägerischen Ausführungen bezüglich der Zuständigkeit für die Beklagte 1 nicht. Bestritten wird hingegen die internationale und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beklagte 2 unter anderem unter dem Titel der Passivlegitimation (act. 12 Rz. 36 ff.). Als Hauptargument bringen die Beklagten vor, dass ein Schweizer Gericht nicht befugt sei, eine weltweite Auslistung anzuordnen. Eine solche Anordnung würde das Territorialitätsprinzip verletzen (act. 12 Rz. 37; act. 55 Rz. 133 ff.). 1.2.2. Rechtliches 1.2.2.1. Für Klagen aus unerlaubter Handlung bestimmt sich im Falle eines internationalen Sachverhalts die Zuständigkeit nach dem Lugano-Übereinkommen (LugÜ; SR 0.275.12) oder nach dem Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG; SR 291; Art. 2 ZPO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 IPRG). 1.2.2.2. Für Klagen aus unerlaubter Handlung, wozu auch Persönlichkeitsverletzungen gehören (Art. 33 Abs. 2 IPRG), sind grundsätzlich die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz oder, wenn ein solcher fehlt, am gewöhnlichen Aufenthaltsort der Beklagten zuständig. Überdies kann beim schweizerischen Gericht am Handlungs- oder Erfolgsort oder am Ort einer Niederlassung, sofern deren Tätigkeit Grund für die Klage ist, geklagt werden (Art. 1 Abs. 2 und Art. 129 Abs. 1 IPRG). Nach Art. 5 Ziff. 3 LugÜ können Streitigkeiten über unerlaubte Handlungen am Ort, an welchem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, vor Gericht gebracht werden. Die Norm bestimmt sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit (HOFMANN DIETER A./KUNZ OLIVER M., in: Weibel/Oetiker/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Lugano-Übereinkommen, 3. A., Basel 2024, Rz. 32 zu Art. 5 LugÜ; OBERHAMMER PAUL, in: Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Lugano-

- 9 - Übereinkommen, Stämpflis Handkommentar, 3. A., Bern 2021, Rz. 6 zu Art. 5 LugÜ). Der Begriff der unerlaubten Handlung umfasst jegliche ausservertragliche Schadenshaftung. Insbesondere zählen dazu auch nach LugÜ Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung (HOFMANN/KUNZ, a.a.O., Rz. 474 f. zu Art. 5 Ziff. 3 LugÜ; RODRIGUEZ RODRIGO/KRÜSI MELANI/UMBRICHT ROBERT, in: Grolimund/Loacker/Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar zum Internationalen Privatrecht, 4. A., Basel 2021, Rz. 4 und Rz. 6 zu Art. 129 IPRG). 1.2.2.3. Als Erfolgsort gilt derjenige Ort, an dem das geschützte Rechtsgut verletzt wurde bzw. an dem das auslösende Ereignis seine schädigende Wirkung entfaltete (Urteil des BGer 5A_873/2010 vom 3. Mai 2011 E. 4.1.2.; HOFMANN/KUNZ, a.a.O., Rz. 569 zu Art. 5 Ziff. 3 LugÜ). Ein vom Beklagtenwohnsitz abweichender Gerichtsstand rechtfertigt sich grundsätzlich nur dann, wenn zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, eine besonders enge Beziehung besteht (Urteil des BGer 5A_812/2015 vom 6.9.2016, E. 5.1.1; EuGH, 25.10.2011, C-509/09 und C-161/10, eDate Advertising Rz. 40; RODRIGUEZ/KRÜSI/UMBRICHT, a.a.O., Rz. 28 zu Art. 129 IPRG). Ein weiteres Kriterium bildet die Abrufbarkeit des mutmasslich verletzenden Inhalts. Bei Streudelikten im Internet ist – neben der besonderen Sachnähe – überall dort ein Gerichtsstand gegeben, wo die Medienbotschaft verbreitet wird bzw. empfangen oder abgerufen werden kann oder konnte bzw. eine entsprechende Gefahr besteht (HOFMANN/KUNZ, a.a.O., Rz. 594 und Rz. 633b zu Art. 5 Ziff. 3 LugÜ; RODRIGUEZ/KRÜSI/UMBRICHT, a.a.O., Rz. 30 zu Art. 129 IPRG). 1.2.2.4. Der EuGH hat zudem zu Art. 5 Ziff. 3 LugÜ eingeführt, dass auch am Mittelpunkt der Interessen der betroffenen Person geklagt werden kann. Der Ort, an dem eine Person den Mittelpunkt ihrer Interessen hat, entspricht im Allgemeinen ihrem gewöhnlichen Aufenthalt bzw. bei juristischen Personen ihrer Hauptniederlassung (EuGH, 25.10.2011, C-509/09 und C-161/10, eDate Advertising Rz. 48 f.; RODRIGUEZ/KRÜSI/UMBRICHT, a.a.O., Rz. 28, Rz. 30 und Rz. 39 zu Art. 129 IPRG; KERNEN ALEXANDER, Persönlichkeitsverletzungen im Internet, Diss., Zürich/St. Gallen 2014, S. 372 Rz. 45). Diese Grundsätze gelten

- 10 - auch für Unterlassungsklagen (vgl. EuGH, 25.10.2011, C-509/09 und C-161/10, eDate Advertising Rz. 35; HOFMANN/KUNZ, a.a.O., Rz. 633b zu Art. 5 Ziff. 3 LugÜ). 1.2.3. Würdigung 1.2.3.1. Aufgrund des Sitzes der Beklagten im Ausland liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Die Beklagte 1 hat ihren Sitz in Irland, welches – wie die Schweiz

– Vertragsstaat des Lugano-Übereinkommens ist. Der räumlich-persönliche Anwendungsbereich des LugÜ ist daher eröffnet. Auch der sachliche Anwendungsbereich des LugÜ ist erfasst, weil Ansprüche aus unerlaubter Handlung als Zivil- und Handelssache im Sinne von Art. 1 Ziff. 1 LugÜ zu qualifizieren sind. Zur Ermittlung der internationalen Zuständigkeit bezüglich der Beklagten 1 ist folglich das LugÜ, insbesondere Art. 5 Ziff. 3 LugÜ, anwendbar. Die Beklagte 2 hat ihren Sitz in den Vereinigten Staaten, die nicht zum LugÜ-Raum gehören. Auch findet kein anderer Staatsvertrag bezüglich der Zuständigkeit zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten Anwendung, daher ist für die internationale Zuständigkeit für die Beklagte 2 auf das IPRG abzustellen, insbesondere auf Art. 129 Abs. 1 IPRG. Sowohl Art. 5 Ziff. 3 LugÜ als auch Art. 129 Abs. 1 IPRG legen einen Gerichtsstand am Erfolgsort fest, der – wie dargelegt wird

– in Zürich bzw. im Kanton Zürich liegt (vgl. nachstehend Ziff. 1.2.3.2) und sich nach dem Lugano-Übereinkommen und dem IPRG durch die gleichen Kriterien bestimmen lässt (vgl. vorstehend Ziff. 1.2.2). 1.2.3.2. Vorliegend ist für die internationale und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auf den Erfolgsort abzustellen. Die besondere Sachnähe ergibt sich aus dem Sitz und der Geschäftstätigkeit des Klägers in Zürich. Darin kann auch ein Interessenmittelpunkt des Klägers erblickt werden. Die streitgegenständlichen Artikel sind sodann über die Suchmaschine der Beklagten in der Schweiz abrufbar. Die internationale und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts liegt somit für beide Beklagten vor. 1.2.3.3. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Parteien zwar unter dem Gesichtspunkt der Zuständigkeit für die Beklagte 2, aber unter dem Titel der Passivlegitimation, die Frage diskutieren, ob ein Schweizer Gericht eine weltweite

- 11 - Unterlassung bzw. Beseitigung der Suchergebnisse anordnen könnte (vgl. act. 12 Rz. 36 ff.; act. 50 Rz. 59 ff.; act. 55 Rz. 134 ff.). Dem ist jedoch zu entgegnen, dass die Frage, ob eine weltweite Beseitigung bzw. Unterlassung angeordnet werden könnte, weder eine Frage der Zuständigkeit noch eine Frage der Passivlegitimation ist, sondern eine Frage der Verhältnismässigkeit, sollte eine Persönlichkeitsverletzung festgestellt werden und kein Rechtfertigungsgrund vorliegen (vgl. PASQUIER BRUNO/STOHWASSER STEPHANIE, Extraterritorialität bei der Auslistung von Webseiten aus Suchmaschinen, AJP 2021, S. 32 ff, S. 38). Ob eine weltweite Anordnung dem Territorialitätsprinzip widersprechen würde – wie das die Beklagten vorbringen – wäre im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu beurteilen. Überdies steht es einer Person, die einen persönlichkeitsrechtlichen Anspruch zu haben glaubt, unter einem prozessualen Blickwinkel grundsätzlich frei, irgendeine andere an der Verbreitung des inkriminierten Inhalts im Internet beteiligte Person als Anspruchsgegner ins Recht zu fassen. Ob und unter welchen Voraussetzungen einer solchen Klage Erfolg beschieden wäre, ist eine Frage des materiellen Rechts und auf Zuständigkeitsebene grundsätzlich ohne Belang. Insbesondere über die Passivlegitimation, also die Frage nach dem Bestand einer Verpflichtung des in Anspruch genommenen Providers gegenüber dem Betroffenen, bestimmt (erst) die lex causae (vgl. KERNEN, a.a.O., Rz. 36). 1.2.4. Fazit Das angerufene Gericht ist international und örtlich für die Beklagten zuständig. 1.3. Rechtschutzinteresse für den Beseitigungsanspruch 1.3.1. Unbestrittener Sachverhalt Wie vorstehend ausgeführt (vgl. vorstehend Ziff. 1.1), erhebt der Kläger mit seinem Rechtsbegehren Ziff. 1 eine Beseitigungs- und eine Unterlassungsklage. Daher ist das Vorliegen eines Rechtschutzinteresses für die jeweilige Klage getrennt zu prüfen. Nach übereinstimmender Darstellung der Parteien war die Webseite A._____ zumindest vorübergehend nicht mehr abrufbar (act. 50 Rz. 178; act. 55 Rz. 116, Rz. 172; act. 51/39; act. 56/43).

- 12 - 1.3.2. Rechtliches Dauert eine Störung der Persönlichkeit an, so steht dem Betroffenen ein Beseitigungsanspruch zu. Das Gericht hat dafür zu sorgen, dass die gegenwärtige und noch bestehende Verletzung aus der Welt geschafft wird, was voraussetzt, dass sie erstens effektiv eingetreten ist und zweitens im Urteilszeitpunkt noch andauert (MEILI, a.a.O., Rz. 4 zu Art. 28a ZGB). 1.3.3. Würdigung Die Webseite scheint zeitweise nicht mehr abrufbar zu sein, ist aber immer wieder "online". Daher ist davon auszugehen, dass die sich darauf befindlichen Artikel auch in den Suchergebnissen der Beklagten erscheinen, zumindest dann, wenn die Webseite verfügbar ist. Es besteht somit eine mutmassliche Verletzung, die im Urteilszeitpunkt noch andauert. Ein Rechtsschutzinteresse des Klägers für den Beseitigungsanspruch ist deshalb zu bejahen. 1.3.4. Fazit Weil die Webseite mit den streitgegenständlichen Artikel teilweise verfügbar ist, besteht für das Beseitigungsbegehren ein schutzwürdiges Interesse, weshalb auf das Beseitigungsbegehren einzutreten ist. 1.4. Rechtsschutzinteresse für den Unterlassungsanspruch 1.4.1. Vorbemerkungen / unbestrittener Sachverhalt 1.4.1.1. Der Kläger verlangt nicht nur die Beseitigung der aktuellen Listung in den Suchergebnissen der streitgegenständlichen Artikel auf der Webseite A._____, sondern auch die künftige Löschung solcher Suchergebnisse (vgl. act. 50 Rz. 184). Daher macht er mit seinem Rechtsbegehren Ziff. 1 (vgl. act. 1 S. 2) nicht nur einen Beseitigungsanspruch geltend, sondern erhebt damit auch eine Unterlassungsklage. 1.4.1.2. Die Frage, ob der Kläger ein genügendes Rechtsschutzinteresse für seinen Unterlassungsanspruch aufweist, wurde im Beschluss vom 26. September 2022

- 13 - offengelassen (act. 30 E. 3.8). Sodann wurden die Parteien im vorgenannten Beschluss auch darauf hingewiesen, dass ihre in den Stellungnahmen (act. 25; act. 29) gemachten materiellen Ausführungen unbeachtlich bleiben, sollten sie diese nicht im Rahmen ihrer nächsten ordentlichen Vorträge einbringen (act. 30 E. 4.4). Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob der Kläger ein genügendes Rechtsschutzinteresse für einen Unterlassungsanspruch darlegt. Dabei sind nur die Behauptungen in den ordentlichen Rechtschriften zu berücksichtigen. Die Stellungnahmen sind unbeachtlich. 1.4.1.3. Unbestritten ist, dass der Kläger die Beklagte 1 ersucht hat, die streitgegenständlichen Artikel aus den Suchergebnissen zu entfernen und dass er die Beklagte 1 darauf aufmerksam gemacht hat, dass die Artikel widerrechtlich seien (act. 1 Rz. 17; act. 12 Rz. 17; act. 3/13). Die Parteien sind sich überdies auch einig, dass die Beklagten den vom Kläger gestellten Löschungsanträgen keine Folge geleistet haben (act. 1 Rz. Rz. 18 f.; act. 12 Rz. 17; act. 3/14–16). 1.4.2. Streitpunkte 1.4.2.1. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, dass sich die Beklagten bereits in der Vergangenheit renitent gezeigt hätten und vorgeben würden, technisch nicht in der Lage zu sein, um identische Artikel auszufiltern. Damit würden die Beklagten einen erneuten Rechtsbruch antizipieren (act. 50 Rz. 184). 1.4.2.2. Die Beklagten bestreiten, dass der Kläger ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO im Hinblick auf die Streichung der streitgegenständlichen Artikel unabhängig von der konkreten Webseite, auf der sie erscheinen könnten, habe (act. 55 Rz. 112). Der Kläger verweise lediglich auf eine spekulative Hypothese. Nämlich, dass die Artikel auch unter anderen URLs veröffentlicht werden könnten, falls das Gericht eine Auslistung der A._____ Webseite anordnen würde. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass die streitgegenständlichen Artikel in der Zeit, als die Webseite A._____ nicht zugänglich gewesen sei, unter anderen Domains veröffentlicht worden seien (act. 55 Rz. 116).

- 14 - 1.4.3. Rechtliches 1.4.3.1. Das Vorliegen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses der auf Unterlassung klagenden Partei ist nach Art. 60 i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO von Amtes wegen zu prüfen (BGE 146 III 416 E. 7.4.; Urteil des BGer 4A_570/2022 vom 16. Mai 2023 E. 2.1.). Als Prozessvoraussetzung muss das schutzwürdige Interesse an der Unterlassungsklage im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch vorhanden sein (BGE 124 III 72 E. 2a). Fällt das Rechtsschutzinteresse im Laufe des Verfahrens dahin, ist die Klage als gegenstandslos abzuschreiben (BGE 146 III 416 E. 7.4 mit Hinweisen). 1.4.3.2. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse setzt voraus, dass die widerrechtliche Handlung unmittelbar droht, d.h. wenn das Verhalten des Beklagten die künftige Rechtsverletzung ernsthaft befürchten lässt (BGE 116 II 357 E. 2a = Pra 81 [1992] Nr. 86; Urteil des BGer 5A_758/2020 vom 3. August 2021 E. 4.5.1.). Indiz für einen bevorstehenden Eingriff kann die Tatsache sein, dass analoge Eingriffe in der Vergangenheit stattgefunden haben (Wiederholungsgefahr) und eine Verwarnung keine Wirkung gezeigt hat oder zwecklos wäre. Eine Wiederholungsgefahr darf in der Regel schon dann angenommen werden, wenn der Beklagte die Widerrechtlichkeit des beanstandeten Verhaltens bestreitet, ist doch dann zu vermuten, dass er es im Vertrauen auf dessen Rechtmässigkeit weiterführen wird (BGE 128 III 96 E. 2e; BGE 124 III 72 E. 2a). Das Vorliegen einer Verletzungsgefahr stellt notwendigerweise stets nur eine Vermutung dar, weshalb der Nachweis des Rechtsschutzinteresses leicht gemacht werden sollte (Urteil des BGer 5A_758/2020 vom 3. August 2021 E. 4.5.1.). 1.4.4. Würdigung 1.4.4.1. Bei der Frage, ob eine Wiederholungs- bzw. eine Verletzungsgefahr besteht, ist zuerst zu definieren, um welche potentiell verletzende Handlung der Beklagten es überhaupt geht. Der Kläger rügt, die Beklagten listeten mutmasslich persönlichkeitsverletzende Artikel auf der Webseite A._____ in ihren Suchergebnissen (vgl. act. 1 Rz. 16 ff.). Dabei stellt die Listung in den Suchergebnissen die gerügte Verletzungshandlung der Beklagten dar. Die

- 15 - Beklagten bestreiten zwar die Widerrechtlichkeit der streitgegenständlichen Artikel nicht, aber sie löschten die Suchergebnisse trotz Löschungsantrag des Klägers auch nicht aus der Ergebnisliste. Ihnen ist daher bewusst, dass die Artikel potentiell widerrechtlich sein könnten. Der Löschungsantrag hat sodann unbestrittenermassen keine Wirkung gezeigt. Aufgrund der Weigerung der Löschung ist von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. 1.4.4.2. Dem schadet auch nicht, dass die Webseite A._____ zeitweise offline war. Da die Beklagten dem Löschungsantrag keine Folge leisteten, ist zu vermuten, dass bei einer erneuten künftigen Aufschaltung der Webseite diese auch wieder in den Suchergebnissen der Beklagten auftaucht. Dies, insbesondere, weil sich die Beklagten auf den Standpunkt stellen, dass eine Löschung aus den Suchergebnissen der Artikel mit anderen bzw. unbekannten URLs technisch nicht möglich bzw. mit hohem Aufwand verbunden sei (vgl. act. 55 Rz. 83 ff.). Es ist folglich ernsthaft und unmittelbar zu befürchten, dass eine erneute künftige Listung der Webseite bzw. der sich darauf befindlichen Artikel durch die Beklagten stattfinden wird. Dabei ist unerheblich, ob die Artikel unter anderen URLs in der Suchergebnisliste zu finden wären. Bei der Beurteilung, ob ein genügendes Rechtsschutzinteresse vorliegt, ist einzig relevant, dass die unmittelbare und ernsthafte Gefahr besteht, dass sie in den Suchergebnislisten zu finden sein werden. Der Kläger hat deshalb ein genügendes Rechtsschutzinteresse an einer Unterlassungsklage. 1.4.5. Fazit Der Kläger weist ein genügendes Rechtsschutzinteresse auf, um eine Klage auf Unterlassung zu erheben. 1.5. Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich wird von den Beklagten nicht bestritten und gründet auf Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG.

- 16 - 1.6. Übrige Prozessvoraussetzungen Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Weiterungen Anlass. 1.7. Zwischenfazit Im Ergebnis ist sowohl auf die Beseitigungs- als auch auf die Unterlassungsklage im Hauptbegehren einzutreten. 1.8. Feststellungsinteresse (Eventualbegehren) 1.8.1. Vorbemerkungen / unbestrittener Sachverhalt 1.8.1.1. Wie noch aufzuzeigen sein wird, ist das Beseitigungs- und Unterlassungsbegehren abzuweisen (vgl. nachstehend Ziff. 3.2). Somit ist das Eventualbegehren auf Feststellung der Persönlichkeitsverletzung zu prüfen. In prozessualer Hinsicht ist dabei vorausgesetzt, dass der Kläger ein genügendes Rechtsschutzinteresse hat. Daher ist im Folgenden dieses zu beurteilen. 1.8.1.2. Wie vorstehend bereits ausgeführt (vgl. Ziff. 1.4.1.3), sind sich die Parteien einig, dass die Webseite A._____ vorübergehend nicht mehr abrufbar war (act. 50 Rz. 178; act. 55 Rz. 116). 1.8.2. Streitpunkte 1.8.2.1. Der Kläger führt aus, dass die weiterhin störende Auswirkung ihren Ursprung nicht (oder nicht nur) in der Nachwirkung des Inhalts der Artikel habe, sondern auch im uneinsichtigen Verhalten der beiden Beklagten, welche in den inkriminierten Artikel keinerlei Verletzung der Persönlichkeit des Klägers erkennen könnten und damit gleichzeitig zu erkennen gäben, bei der erneuten Aufschaltung der Vorwürfe erneut untätig zu bleiben. Weiter behauptet der Kläger, dass es die Beklagten in der Hand hätten, einer Persönlichkeitsverletzung durch Listung und Verlinkung eine exponentielle Auswirkung zu verleihen. Darin liegt nach Ansicht des Klägers die weiterhin störende Auswirkung, selbst wenn die Ursprungsartikel offline seien (act. 50 Rz. 189).

- 17 - 1.8.2.2. Die Beklagten führen aus, dass entweder der gegenwärtige Zustand bis zum Zeitpunkt des Urteils fortbestehe, d.h. die Artikel blieben im Internet zugänglich, oder die Artikel seien nicht mehr im Internet abrufbar. Im ersten Fall bestehe aufgrund des Subsidiaritätsprinzips kein Raum für eine Feststellungsklage. Im zweiten Fall bestehe ebenfalls kein Raum für eine Feststellungsklage, weil die Störung nicht mehr fortbestehe (act. 55 Rz. 174). 1.8.3. Rechtliches 1.8.3.1. Kann die eigentliche Persönlichkeitsverletzung nicht mehr durch Unterlassungsklage verhindert werden, weil sie bereits eingetreten ist, und nicht mehr durch Beseitigungsklage beseitigt werden, weil sie nicht andauert, so bleibt dem Verletzten immerhin der Anspruch auf richterliche Feststellung (MEILI, a.a.O., Rz. 6 zu Art. 28a ZGB). 1.8.3.2. Der Kläger kann dem Gericht beantragen die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Will der Verletzte nach Massgabe von Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB eine Feststellungsklage erheben, so hat er aufzuzeigen, dass sich der negative Eindruck, der von einer in der Vergangenheit erschienenen Publikation herrührt, weiterhin störend auswirkt, mithin die Tatsache, dass der verletzende Artikel weiterhin abrufbar ist, einem fortbestehenden Störungszustand gleichkommt (Urteile des BGer 5A_100/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 6.1 und 5A_93/2010 vom

16. Dezember 2010 E. 6.1). Darin liegt das schutzwürdige Interesse an der Beseitigung eines fortbestehenden Störungszustandes, das der Kläger zu beweisen hat. 1.8.4. Würdigung 1.8.4.1. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, die Feststellungsklage sei nicht subsidiär zu den Unterlassungs- und Beseitigungsklagen (act. 1 Rz. 155; act. 50 Rz. 187). Dem ist entgegen zu halten, dass die in der Lehre umstrittene Frage, ob die Feststellungsklage gegenüber einer Beseitigungs- bzw. Unterlassungsklage subsidiär ist (vgl. dazu MEILI, a.a.O., Rz. 6 zu Art. 28a ZGB m.w.H.), vorliegend

- 18 - offen bleiben kann, weil der Kläger nämlich sein Begehren auf Feststellung der Persönlichkeitsverletzung als Eventualantrag stellt (vgl. act. 1 S. 2). Somit gibt er selbst dem angerufenen Gericht eine Prüfungsreihenfolge vor, an die sich das Gericht aufgrund der Dispositionsmaxime auch zu halten hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 ZPO). Wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, ist das Hauptbegehren mangels Passivlegitimation der Beklagten abzuweisen (vgl. nachstehend Ziff. 3.2), weshalb das Feststellungsbegehren subsidiär als Eventualbegehren zu prüfen ist. 1.8.4.2. Wie die Parteien übereinstimmend festhalten, ist die Webseite zeitweise abrufbar und zeitweise nicht (vgl. act. 50 Rz. 178, Rz. 185; act. 55 Rz. 116). Daher ist eine erneute Aufschaltung sehr wahrscheinlich, weshalb auch eine fortdauernde Störungswirkung zu bejahen ist. Ein genügendes Rechtsschutzinteresse für eine Feststellungsklage im Sinne von Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB ist deshalb gegeben. 1.8.5. Fazit Auf das Eventualbegehren ist grundsätzlich einzutreten, wobei die Passivlegitimation der Beklagten nach den gleichen Kriterien zu beurteilen sein wird wie beim Hauptbegehren (vgl. nachstehend Ziff. 3.2).

2. Anwendbares Recht 2.1. Der Kläger stützt sich auf Art. 133 Abs. 2 und auf Art. 139 Abs. 1 und Abs. 3 IPRG (act. 1 Rz. 11), der das anwendbare Recht an den Erfolgsort bzw. an den gewöhnlichen Aufenthalt des Geschädigten knüpft, wenn der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolgs in diesem Staat rechnen musste. Die Beklagten bestreiten die Anwendbarkeit von Schweizer Recht nicht. 2.2. Art. 133 IPRG kommt nur zur Anwendung, soweit keine Sonderregelung gemäss Art. 134–139 IPRG greift (RODRIGUEZ/KRÜSI/UMBRICHT, a.a.O., Rz. 1 zu Art. 133 IPRG). Das anwendbare Recht bei Persönlichkeitsverletzungen wird gesondert in Art. 139 IPRG geregelt. Nach Art. 139 Abs. 1 lit. a IPRG unterstehen Ansprüche aus Verletzung der Persönlichkeit durch Medien dem Recht des Staates, in dem der Geschädigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolgs in diesem Staat rechnen musste. Wer

- 19 - persönlichkeitsverletzende Inhalte über eine bestimmte Person frei zugänglich ins Internet stellt, muss nach allgemeiner Lebenserfahrung voraussehen können, dass die Verletzung auch am Wohnsitz der betreffenden Person eintreten wird (RODRIGUEZ/KRÜSI/UMBRICHT, a.a.O., Rz. 15 zu Art. 133 IPRG). 2.3. Der Kläger hat seinen Sitz in Zürich, und für die Beklagten war es zudem nach der allgemeinen Lebenserfahrung vorhersehbar, dass die streit- gegenständlichen Artikel in der Schweiz bzw. in Zürich abrufbar sind. Folglich ist nach Art. 139 Abs. 1 lit. a IPRG Schweizer Recht anwendbar.

3. Sachlegitimation 3.1. Aktivlegitimation 3.1.1. Unbestrittener Sachverhalt Von den Beklagten ist unbestritten, dass auch juristische Personen Träger von Persönlichkeitsrechten sind (act. 1 Rz. 146; act. 50 Rz. 147; act. 55 Rz. 4 ff.). Die Parteien sind sich im Ergebnis sodann einig, dass die Aktivlegitimation hinsichtlich des Artikels "F._____ Prophecy: E._____ had no intention of resigning after criminal indictment" (act. 3/7; fortan Artikel 1.4) gegeben ist (act. 1 Rz. 92; act. 55 Rz. 12). 3.1.2. Streitpunkte 3.1.2.1. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, dass die Angriffe gegen Organe auch die juristische Person selbst treffen, was diese dazu berechtige, in ihrem eigenen Namen zu klagen (act. 1 Rz. 92, Rz. 105, Rz. 148 f.; act. 50 Rz. 144 ff.). Zudem sei der Kläger in den strittigen Artikeln als Organisation namentlich genannt. Die Identifikation gehe überdies bereits aus dem Domainnamen der Webseite A._____ hervor, was verdeutliche, dass die Veröffentlichungen dem Kläger gelten würden und gerade darauf angelegt seien, dessen Ruf zu schädigen (act. 50 Rz. 144 ff.). 3.1.2.2. Die Beklagten bringen dagegen vor, dass der Kläger nicht persönlich und direkt von der Persönlichkeitsverletzung betroffen sei (act. 55 Rz. 4 ff.). Die vom Kläger gemachten Vorwürfe richteten sich nämlich gegen die Organe des Klägers

- 20 - und nicht gegen den Kläger selbst. Entsprechend sei der Kläger von diesen Behauptungen höchstens indirekt betroffen (act. 55 Rz. 10 ff.). 3.1.3. Rechtliches 3.1.3.1. Gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB kann jeder klagen, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird. Der Persönlichkeitsschutz steht nicht nur natürlichen, sondern auch juristischen Personen insoweit zu, als er nicht auf Eigenschaften beruht, die ihrer Natur nach nur den natürlichen Personen zukommen (Art. 53 ZGB). Insbesondere hat die juristische Person Anspruch auf Achtung ihrer geschäftlichen und beruflichen Ehre, auf soziale Geltung und auf Achtung ihrer Individualität und des Bildes, mit dem sie an die Öffentlichkeit tritt (BGE 138 III 337 E. 6.1 = Pra 101 [2012] Nr. 131; Urteil des BGer 5A_758/2020 vom 3. August 2021 E. 2.3.1.). 3.1.3.2. Vorausgesetzt ist eine persönlich und direkt treffende Verletzung. Bloss mittelbare Verletzungen oder deren indirekte Folgen begründen keine Aktivlegitimation (Urteile des BGer 5A_758/2020 vom 3. August 2021 E. 2.3.3; 5A_773/2018 vom 30. April 2019 E. 5; 5A_641/2011 vom 23. Februar 2012 E. 5.1). Die Nennung des mutmasslich Verletzten in einzelnen Berichten genügt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für das Vorliegen der Aktivlegitimation (Urteil des BGer 5A_758/2020 vom 3. August 2021 E. 2.3.3). 3.1.3.3. Im Rahmen der Aktivlegitimation sind die Tatsachen der Verletzung nicht zu prüfen. Es genügt vielmehr die Rechtsträgerschaft und die Behauptung der Verletzung von Persönlichkeitsrechten. Wird die Aktivlegitimation des Klägers bejaht, so heisst das bloss, dass der eingeklagte Anspruch von ihm erhoben werden kann. Ob auch die weiteren materiellen Voraussetzungen für einen Zuspruch der Klage erfüllt sind, der Anspruch überhaupt und in dem vom Kläger behaupteten Umfang besteht und noch klagbar ist, ist damit noch nicht entschieden (BGE 125 III 82 E. 1a = Pra 88 [1999] Nr. 113;BGE 114 II 345 E. 3a = Pra 78 [1989] Nr. 83; Urteil des BGer 5A_758/2020 vom 3. August 2021 E. 2.3.3).

- 21 - 3.1.3.4. Unter der Herrschaft der Verhandlungsmaxime erfolgt die Prüfung nur nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhalts (BGE 118 Ia 129 E. 1). 3.1.4. Würdigung 3.1.4.1. Im Artikel "B._____: Meet the man set to deliver bribes to special prosecutor C._____" (act. 3/4; fortan Artikel 1.1), im Artikel "D._____: The demonic constellation which illuminated her path of FIFA" (act. 3/5; fortan Artikel 1.2), im Artikel "Bring it on! E._____ dares special prosecutor C._____ to arrest him" (act. 3/8; fortan Artikel 1.5), im Artikel "Swiss justice will crack down viciously on FIFA if E._____ refuses to resign" (act. 3/9; fortan Artikel 1.6) und im Artikel "Dead on arrival: Read how F._____ Case at CAS is doomed to fail through bribery by E._____" (act. 3/10; fortan Artikel 1.7) wird der Kläger mehrfach namentlich im Fliesstext genannt. Im Artikel 1.2, im Artikel "E._____ Madness: How FIFA was turned into a 3rd rate institution" (act. 3/6; fortan Artikel 1.3) und im Artikel 1.6 wird der Name des Klägers bereits im Titel erwähnt ("[…] illuminated her path to FIFA" in act. 3/5; "How FIFA was […]" in act. 3/6; "[…] down viciously on FIFA if […]" in act. 3/9). Es werden zwar auch einzelne Organe des Klägers namentlich genannt; dies auch an prominenter Stelle im Titel der Artikel ("B._____ […]" in act. 3/4; "D._____ […]" in act. 3/5; "[…] E._____ […]" in act. 3/6–9). Dies führt aber nicht dazu, dass der Kläger selber nur indirekt und nicht persönlich betroffen ist. Neben den Namensnennungen des Klägers werden in den Artikeln eingehend die mutmasslichen Machenschaften und Strukturen des Klägers beschrieben. Die mehrfache Namensnennung im Fliesstext sowie auch im Titel und der Inhalt der Artikel führen zu einer direkten und unmittelbaren Betroffenheit des Klägers. 3.1.4.2. Des Weiteren ist dem Kläger beizupflichten, dass der Name der Domain A._____, auf welcher die streitgegenständlichen Artikel abrufbar sind, den Kläger in einer gewissen Intensität bereits persönlich und direkt betreffen. Allein der Name der Webseite würde aber für eine direkte und unmittelbare Betroffenheit, welche für die Aktivlegitimation notwendig ist, nicht genügen. Betrachtet man jedoch den Domainnamen, die wiederholte Namensnennung des Klägers in allen Artikeln sowie die Inhalte der Artikel ergibt sich ein klares Bild der direkten und persönlichen

- 22 - Betroffenheit des Klägers in einer genügenden Intensität, um seine Aktivlegitimation zu bejahen. 3.1.5. Fazit Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Kläger durch die Artikel und den Namen der Webseite persönlich und direkt betroffen ist. Daher ist er berechtigt, die vorliegende Klage zu erheben. 3.2. Passivlegitimation 3.2.1. Unbestrittener Sachverhalt 3.2.1.1. Unbestritten ist, dass die Beklagte 1 gemäss ihrer Datenschutzerklärung für die Inhalte der Suchmaschine "Google" für den EWR und die Schweiz und die Beklagte 2 für den Betrieb ihrer Suchmaschine ausserhalb des EWR und der Schweiz verantwortlich ist (act. 1 Rz. 5, Rz. 9; act. 3/3). Überdies blieb von den Beklagten unbestritten, dass gemäss dem Hinweis in der Datenschutzerklärung die Beklagte 2 unabhängig vom Standort des Nutzers die zuständige Datenverantwortliche für die Verarbeitung von Informationen ist, die in Diensten wie der Google-Suche indexiert und angezeigt werden (act. 50 Rz. 72; act. 3/3). 3.2.1.2. Einig sind sich die Parteien überdies darin, dass der Artikel 1.1 bei einer Suche nach dem Namen "B._____" in den Suchergebnissen erscheint (act. 12 Rz. 12, Rz. 26 ff.; act. 50 Rz. 38 f.; act. 55 Rz. 197; act. 51/29). 3.2.2. Streitpunkte 3.2.2.1. Der Kläger führt aus, dass die Beklagten als Betreiberinnen der grössten Suchmaschine weltweit massgeblich mithelfen würden, dass die inkriminierten Inhalte überhaupt aufgefunden werden könnten. Sie seien damit massgeblich an der Veröffentlichungskette beteiligt und wirkten ohne Zweifel an der Persönlichkeitsverletzung mit. Dies gelte auch für die Beklagte 2, denn die

- 23 - inkriminierten Artikel würden auch in den Suchergebnissen ausserhalb der Schweiz und des EWR angezeigt (act. 1 Rz. 26). 3.2.2.2. Die Beklagten bestreiten, dass sie passivlegitimiert seien. Bei einer "Google"-Suche nach dem Namen des Klägers oder nach dem Namen der hier vorliegenden Funktionäre würden die strittigen Artikel gerade nicht angezeigt, weshalb die "Google"-Suchmaschine die Artikel nicht weiterverbreite und daher keine Mitwirkung an einer Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB vorliege (act. 12 Rz. 24 ff.; act. 55 Rz. 64 ff., Rz. 182, Rz. 190, Rz. 196). 3.2.3. Rechtliches 3.2.3.1. In der Schweiz existiert – anders als z.B. in der EU gemäss Digital Services Act (Verordnung [EU] 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG [Gesetz über digitale Dienste]) – kein allgemeines Haftungsprivileg für Internet-Service-Provider. Die gesetzliche Grundlage für eine Haftung ist je nach Rechtsgebiet unterschiedlich. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). 3.2.3.2. In Bezug auf Access Provider und Bloghoster (vgl. nachstehend Ziff. 3.2.3.3 f.) und betreffend allgemeine, nicht auf einen spezifischen Medienbericht bezogene Links (vgl. nachstehend Ziff. 3.2.3.6) hat sich das Bundesgericht bereits zur Haftung geäussert. Soweit ersichtlich besteht indessen keine einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung, die eine Suchmaschinenbetreiberin als Beklagte im Rahmen einer Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB zum Gegenstand hat. Auf kantonaler Ebene hingegen liegen Entscheide betreffend dem Betrieb einer Suchmaschine vor (vgl. nachstehend Ziff. 3.2.3.8 ff.). 3.2.3.3. Im Zusammenhang mit einer Urheberrechtsverletzung hat das Bundesgericht entschieden, dass der Access Provider keinen konkreten Tatbeitrag leistet. Das Bundesgericht führte dazu aus, dass nicht jede beliebige

- 24 - Teilnahmehandlung, die lediglich "irgendwie" von förderndem Einfluss ist, jedoch nicht in hinreichend engem Zusammenhang mit der Tat selbst steht, einen Tatbeitrag darstellt (BGE 145 III 72 E. 2.3.1.). Weiter führte es aus, dass die Beteiligung der Beklagten einzig darin begründet liege, dass sie zusammen mit zahlreichen weiteren Access Providern die technische Infrastruktur bereitstelle, damit ein Zugang zum weltweiten Internet von der Schweiz aus überhaupt möglich sei. Dies reiche für eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit als Teilnehmerin an Urheberrechtsverletzungen unbekannter Dritter nicht aus (BGE 145 III 72 E. 2.3.2.). Für das Persönlichkeitsrecht gelten diese Erwägungen indessen nicht analog (BGE 145 III 72 E. 2.2.1). 3.2.3.4. Im das Persönlichkeitsrecht betreffenden sog. "Bloghoster-Fall" entschied das Bundesgericht, dass auch die Betreiberin einer Webseite, auf welcher sie Blogs von Dritten "hostete" im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB mitwirke. Das Bundesgericht führte aus, dass die Bloghosterin durch das zur Verfügung stellen des Internet- Bereichs für die Erstellung des Blogs, die Verbreitung des beanstandeten Eintrags in der Öffentlichkeit und in einem breiten Leserkreis ermögliche. Wenn sie nicht die Urheberin der Persönlichkeitsverletzung sei, habe sie doch zu ihrer Verbreitung beigetragen und somit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB daran mitgewirkt (Urteil des BGer 5A_792/2011 vom 14. Januar 2013 E. 6.3 = Pra 103 [2014] Nr. 37). 3.2.3.5. Das Bundesgericht ging sowohl im vorgenannten "Bloghoster"-Entscheid als auch im Entscheid BGE 141 III 513 (sog. "Blackmailing Tactics") von einem weiten Verständnis des "Mitwirkens" nach Art. 28 Abs. 1 ZGB aus. Dazu führte es aus, dass das Gesetz mit dem Zeitwort "mitwirken" neben dem eigentlichen Urheber der Verletzung jede Person ins Visier nehme, deren Verhalten die Verletzung verursache, ermögliche oder begünstige, wobei nicht vorausgesetzt sei, dass ihr ein Verschulden zur Last falle. Das blosse Mitwirken führe (objektiv) bereits zu einer Verletzung, selbst wenn der Handelnde sich dessen nicht bewusst sei oder nicht bewusst sein könne. Ins Recht gefasst werden könne also auch, wer zur Übermittlung der streitigen Äusserungen beitrage, ohne selbst deren direkter Urheber zu sein oder deren Inhalt oder Urheber auch nur zu kennen. Der Verletzte könne gegen jeden vorgehen, der bei der Entstehung oder Verbreitung der

- 25 - Verletzung objektiv betrachtet – von nah oder fern – eine Rolle gespielt habe, sei diese auch nur von zweitrangiger Bedeutung. Die Mitwirkung könne sowohl in einem Tun wie auch in einem Unterlassen bestehen (BGE 141 III 513 E. 5.3.1.; Urteil des BGer 5A_792/2011 vom 14. Januar 2013 E. 6.2 = Pra 103 [2014] Nr. 37 mit Hinweisen). 3.2.3.6. Demgegenüber hielt das Bundesgericht – nach Verweis auf den vorgenannten "Bloghoster"-Entscheid – in seinem Entscheid 5A_658/2014 vom

6. Mai 2015 (sog. "G._____") fest, dass es nicht genügt, wenn die Internetseite einen allgemeinen, nicht auf einen spezifischen Medienbericht bezogenen Link auf die Domain einer Zeitung oder Radiostation enthalte, die von der Beklagten beherrscht werde. Eine derartige "Verlinkung" sei zu unspezifisch, um die Verletzung durch einen konkreten Medienbericht zu verursachen, zu ermöglichen oder begünstigen zu können (Urteil des BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 4.2.). 3.2.3.7. Hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen Persönlichkeits- verletzung und Tatbeitrag führte das Bundesgericht in BGE 141 III 513 im Zusammenhang mit einer mutmasslichen Persönlichkeitsverletzung in Pressemitteilungen und Online-Medienportalen aus, dass ein wie auch immer geartetes Verhalten des Urhebers das Mitwirken aber schon voraussetze: Eine Haftung für fremdes Verhalten lasse sich aus Art. 28 Abs. 1 ZGB nicht herleiten. Das geschilderte weite Verständnis der Mitwirkung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB ändere mit anderen Worten nichts daran, dass zwischen dem Verhalten desjenigen, der ins Recht gefasst werde, und der Persönlichkeitsverletzung eine Beziehung von Ursache und Wirkung, das heisst ein Kausalzusammenhang bestehen müsse (BGE 141 III 513 E. 5.3.1). 3.2.3.8. Die kantonale Rechtsprechung weist ähnlich gelagerte Fälle auf, bei welchen die Beklagten als Suchmaschinenbetreiberinnen ins Recht gefasst wurden. Das Bezirksgericht Zürich hielt fest, dass bei Eingabe von Wortkombinationen in die Suchmaske der Beklagten nicht die Suchmaschinenbetreiberin als Urheberin der Persönlichkeitsverletzung zu gelten hat. Die Verbindung zwischen dem Namen des Klägers und den Begriffen werde

- 26 - bereits vom Nutzer der Suchmaske hergestellt. Suche man hingegen isoliert nach dem Namen des Klägers, stelle die "Google"-Suche keine Verbindung her. Die "Google"-Suche gebe somit nur wörtlich die vom Suchenden bereits eingegebene Wortkombination wieder ohne zusätzlich weitere Suchbegriffe vorzuschlagen. Entsprechend sei die suchende Person Urheber der mutmasslichen Persönlichkeitsverletzung. Wenn ein Anwender die Suchmaschine mit persönlichkeitsverletzenden Begriffen bzw. Aussagen "füttere" und die Suchtreffer anschliessend diese Schlagworte wiederholen, stelle dies keine durch die Betreiberin der Suchmaschine bewirkte Persönlichkeitsverletzung dar (Urteil des Bezirksgericht ZH CG190002 vom 26. Oktober 2020 E. 2.1.3.). In einem etwas älteren Entscheid des Bezirksgerichts Zürich ging es um die Entfernung von spezifischen Links aus den Suchergebnissen der Beklagten, die auf persönlichkeitsverletzende Zeitungsartikel führten. Das Bezirksgericht Zürich bejahte die Passivlegitimation mit der Begründung, dass Suchmaschinenbetreiber wesentlich dazu beitragen, Informationen im Netz einer breiten Masse von Nutzern zugänglich zu machen. Viele Informationen könnten ohne Suchmaschine nur schwerlich aufgefunden werden. Sie beeinflussten die Auffindbarkeit von Artikeln massgeblich. In Anbetracht der Bedeutung, welche Suchmaschinen bei der Verbreitung von Informationen zukomme, könne nicht gefolgert werden, sie würden durch spezifische Links auf Beiträge von Webseiten, die persönlichkeitsverletzend seien, deren Verbreitung nicht begünstigen (Urteil des Bezirksgerichts ZH CG160047 vom 1. Juni 2018 E. 6.2.9). 3.2.3.9. Auch das Zürcher Obergericht befasste sich unlängst mit einer mutmasslichen Persönlichkeitsverletzung durch die Beklagte 1. Dabei ging es um eine Bewertung eines Arztes durch eine Nutzerin. Der Entscheid behandelt indessen nicht die Passivlegitimation der Beklagten, weshalb er nichts zur Klärung dieser Frage beitragen kann (vgl. Urteil des Zürcher Obergerichts LF230003 vom

17. Mai 2023). 3.2.3.10. In einem Urteil des Obergerichts Solothurn ging es um die Frage der Mitwirkung einer Registrierungsstelle von Internet Protocol (IP)-Adressen für Hosting Provider im Zusammenhang mit einer Persönlichkeitsverletzung. Das

- 27 - Obergericht Solothurn erwog im auf die Passivlegitimation beschränkten Verfahren, dass von einem weit gefassten Begriff des Mitwirkens auszugehen sei, welches wenigstens natürlich kausal sein müsse. Ein adäquater Kausalzusammenhang sei hingegen nicht erforderlich (Urteil des Obergerichts Solothurn ZKBER.2022.17 vom

3. November 2022 E. 5 ff.). 3.2.3.11. Das Kantonsgericht Jura hatte zu entscheiden, ob die Such- maschinenbetreiberin für ihre "Google-suggest"-Funktion ins Recht gefasst werden kann. Das Kantonsgericht hielt fest, dass von einer Suchmaschine nicht verlangt werden könne, Schlüsselwörter aus den Suchresultaten zu entfernen (Urteil des Kantonsgerichts Jura CC_2010_117 vom 11. Februar 2011 E. 4.2). 3.2.3.12. Auch das Tribunal de première instance des Kantons Genf hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Suchmaschinenbetreiberin passivlegitimiert sei, wenn es um die Entfernung von Links aus den Suchergebnislisten geht. Es hielt dabei fest, dass es der Suchmaschinenbetreiberin nicht zuzumuten sei, alle Nutzerdaten zu erfassen und jede einzelne Webseite auf rechtswidrige Inhalte zu kontrollieren. Eine Pflicht der Suchmaschinenbetreiberin, eine Webseite nicht zu indexieren, verstosse gegen das Recht auf freie Meinungsäusserung und wäre mit dem Zweck einer Suchmaschine nicht vereinbar. Die Passivlegitimation wurde verneint (Jugement du tribunal de première instance du mardi 4 November 2008 C/9894/2007-17). 3.2.4. Würdigung 3.2.4.1. Suchmaschinenbetreiberin 3.2.4.1.1. Die Beklagte 1 ist unbestrittenermassen gemäss ihrer Daten- schutzerklärung für den Betrieb der Suchmaschine im EWR und der Schweiz verantwortlich (vgl. act. 1 Rz. 5; act. 3/3). Sie kann daher für eine mutmassliche Persönlichkeitsverletzung, die angeblich durch den Betrieb der Suchmaschine verursacht wird, ins Recht gefasst werden. Die Beklagte 2 ist der amerikanische Mutterkonzern der Beklagten 1 und unbestrittenermassen für den Betrieb der Suchmaschine ausserhalb des EWRs und der Schweiz verantwortlich (act. 1 Rz. 9;

- 28 - act. 3/3). Zudem ist sie unabhängig vom Standort des Nutzers für die Verarbeitung von Informationen, die in Diensten wie der Google Suche angezeigt werden, verantwortlich (act. 50 Rz. 72; act. 3/3). Bei der Suche nach den streitgegenständlichen Artikeln handelt es sich um durch die Suchmaschine der Beklagten verarbeitete Informationen, weshalb auch die Beklagte 2 gemäss der Datenschutzerklärung für die in der Schweiz über die Google Suche abrufbaren streitgegenständlichen Artikel ins Recht gefasst werden kann. 3.2.4.1.2. Wie nachstehend jedoch zu zeigen sein wird, genügt alleine der Betrieb einer Suchmaschine oder die Verarbeitung von Informationen nicht, um im vorliegenden Fall passivlegitimiert zu sein. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine konkrete Mitwirkungshandlung für das Vorliegen der Passivlegitimation notwendig (vgl. vorstehend Ziff. 3.2.3.6 f.). Entsprechend ist die Passivlegitimation der Beklagten für jeden Artikel einzeln zu prüfen. 3.2.4.2. Streitgegenständliche Artikel 3.2.4.2.1. Aufgrund der Parteibehauptungen und den eingereichten Suchergebnislisten ist erstellt, dass der Artikel 1.1 sowohl mit den Worten "FIFA B._____" als auch mit den Worten "B._____" auffindbar ist und auf der ersten Seite der Suchergebnisse erscheint (act. 1 Rz. 16; act. 12 Rz. 12; act. 50 Rz. 38; act. 55 Rz. 197; act. 3/12; act. 51/29). Den Artikel findet man also mit dem Namen des Klägers und den Zusatzwörtern "B._____" oder nur mit dem Namen "B._____". 3.2.4.2.2. Um den Artikel 1.2 zu finden, hat der Kläger mit den Suchworten "D._____ path to fifa" gesucht (vgl. act. 51/30). Der Kläger hat somit selbst nicht nur mit dem Wort "FIFA" gesucht, sondern mit Teilen des Titels des streitgegenständlichen Artikels. Gleiches gilt für die Artikel 1.3, Artikel 1.4, Artikel 1.5, Artikel 1.6 und Artikel 1.7. Aus den im Recht liegenden Suchlisten ergibt sich, dass der Kläger diese Artikel mit den Begriffen "fifa E._____ madness" (vgl. act. 51/31), "fifa E._____ F._____ indictment" (vgl. act. 51/32), "fifa E._____ special prosecutor C._____" (vgl. act. 51/33), "fifa swiss justice E._____ resign" (vgl. act. 51/34) und "fifa F._____ bribery" (vgl. act. 51/35) gesucht und auf der ersten Seite der Suchergebnisse gefunden hat.

- 29 - 3.2.4.2.3. Die Artikel sind folglich gemäss der vom Kläger selbst eingereichten Suchergebnislisten mit dem Begriff "FIFA" und dem Namen "B._____" (Artikel 1.1) bzw. Teilen der Artikelüberschriften (Artikel 1.2–1.7) auffindbar. Artikel 1.1 findet man auch nur mit dem Namen "B._____". Den Beweis, dass die Artikel nur mit dem Schlagwort "FIFA" auffindbar wären, kann der Kläger damit jedoch nicht erbringen. 3.2.4.2.4. Anderes lässt sich auch nicht aus dem klägerischen Argument, die streitgegenständlichen Artikel seien indexiert und daher auch ohne Zusatzwort auffindbar (act. 50 Rz. 29 f.), ableiten. Wie die Beklagten richtigerweise ausführen, ist entscheidend, unter welchen Umständen die Artikel in den Suchergebnislisten erscheinen (vgl. act. 55 Rz. 191). Wie vorstehend festgestellt, findet man die Artikel mit dem Suchwort "fifa" und Teilen der Titel der jeweiligen Artikel. Der Kläger begründet nicht substantiiert, weshalb sich aus der Indexierung der Webseite etwas anderes ergeben soll. Dass die Artikel über die Suchmaschine der Beklagten grundsätzlich auffindbar sind, ist zwischen den Parteien unbestritten. Mehr bzw. anderes lässt sich aus der Indexierung der Artikel nicht ableiten. 3.2.4.2.5. Nach dem Gesagten ist daher zunächst einmal festzuhalten, dass die streitgegenständlichen Artikel nicht alleine mit dem Suchwort "fifa" auffindbar sind, sondern mit "fifa" und Teilen der Titel. Widerlegt ist damit auch die klägerische Behauptung, die Artikel würden bei der Suche mit dem Wort "fifa" weiter hinten in den Suchergebnislisten aufgefunden (vgl. act. 50 Rz. 41). Andere Suchwortkombinationen als "fifa" sowie "fifa" und Teile der Titel werden weder behauptet noch sind solche in den Beilagen zu finden. Deshalb ist auch nichts anderes zu prüfen. 3.2.4.2.6. Es stellt sich nunmehr die Frage, ob die Beklagten unter diesen Umständen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Verhalten an den Tag legen, welches die mutmassliche Persönlichkeitsverletzung durch die Artikel verursacht, ermöglicht oder begünstigt. Dabei ist zu beachten, dass zwischen dem Verhalten der Beklagten und der Persönlichkeitsverletzung ein Kau- salzusammenhang bestehen muss. Nach dem vorstehend festgehaltenen Sachverhalt entscheidet die Nutzerin der Suchmaschine über die Eingabe der Suchwörter. Da erstellt ist, dass die Artikel nur mit dem Wort "fifa" und Teilen der

- 30 - Titel zu finden sind, muss der Anwender die Artikel bzw. zumindest ihre Titel kennen. Demnach stellen nicht die Beklagten einen Zusammenhang zwischen den Artikeln und dem Kläger her, sondern bereits der Suchende. Die Beklagten stellen zwar die Suchmaschine zur Verfügung und ermöglichen und begünstigen so das Auffinden von Artikeln. Diese Tätigkeit erweist sich aber vorliegend in Bezug auf die streitgegenständlichen Artikel als zu wenig konkret, um als rechtserhebliche Mitwirkungshandlung zu gelten. Alleine der Betrieb einer Suchmaschine genügt dafür nicht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist irgendeine Handlung von Seiten der Beklagten notwendig. Nicht jede beliebige Handlung, die lediglich "irgendwie" fördernden Einfluss hat, jedoch nicht in hinreichend engem Zusammenhang mit der Tat selbst steht, stellt einen Tatbeitrag dar. So impliziert das Wort "mitwirken" nicht nur ein "wirken", sondern vielmehr ein "mitwirken". Zwischen dem Verhalten der Beklagten – dem Betrieb einer Suchmaschine – und den streitgegenständlichen Artikeln muss eine Beziehung von Ursache und Wirkung bestehen. Vorliegend wird vom Kläger indessen kein spezifisches Verhalten der Beklagten behauptet, das – neben dem Betrieb der Suchmaschine – das Auffinden der Artikel konkret ermöglicht oder begünstigt. Der Kläger vermag nicht aufzuzeigen, dass die Artikel auch aufzufinden sind, wenn sie der Suchende nicht kennt. Eine genügend konkrete kausale Mitwirkungshandlung der Beklagten ist daher zu verneinen. Ohne das Wissen um die Artikel sind diese über die Suchmaschine der Beklagte nicht auffindbar. Die Suchmaschine der Beklagten stellt damit keine conditio sine qua non für die Persönlichkeitsverletzung dar, womit es bereits an der natürlichen Kausalität fehlt. 3.2.4.2.7. Anderes kann auch nicht gelten, wenn der Suchende nur den Namen "B._____" oder "fifa" und "B._____" eingibt und so der streitgegenständliche Artikel 1.1 erscheint. Den Artikel findet man zwar ohne Eingabe des Namens des Klägers, aber er ist nicht aufzufinden, wenn die Nutzerin nur den Namen des Klägers eingibt, wie der Kläger unsubstantiiert behauptet (vgl. act. 1 Rz. 16). Insoweit stellen auch in dieser Konstellation nicht die Beklagten einen Zusammenhang zwischen dem Kläger und der mutmasslichen Persönlichkeitsverletzung her, sondern der Suchende, indem er einen anderen Suchbegriff als "fifa" wählt. Auch hier ist folglich der Artikel nicht nur mit der Eingabe

- 31 - des Suchworts "fifa" aufzufinden, weshalb die Beklagten keine relevante Tathandlung in Bezug auf eine mutmassliche Persönlichkeitsverletzung des Klägers vornehmen. Der Kläger legt mithin nicht dar, dass die Beklagten die streitgegenständlichen Inhalte den Nutzerinnen zugänglich machen, die die Artikel nicht schon kennen. Damit fehlt ein erforderlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Beklagten und der Persönlichkeitsverletzung im Sinne einer Beziehung von Ursache und Wirkung und eine Mitwirkung der Beklagten an einer Persönlichkeitsverletzung gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB liegt nicht vor. 3.2.5. Fazit 3.2.5.1. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beklagten grundsätzlich für den Betrieb der Suchmaschine in der Schweiz ins Recht gefasst werden können. Für die streitgegenständlichen Artikel ist die Passivlegitimation der Beklagten jedoch zu verneinen, da es an einer konkreten Mitwirkungshandlung fehlt. 3.2.5.2. Die Klage ist folglich mangels Sachlegitimation der Beklagten vollumfänglich abzuweisen. Ebenso ist das Eventualbegehren abzuweisen, weil es auch für eine Feststellungsklage gemäss Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB nach den vorstehenden Erwägungen an der Passivlegitimation der Beklagten fehlt.

4. Anspruch auf Löschung gemäss DSG 4.1. Der Kläger macht geltend, dass ihm neben einem Unterlassungsanspruch nach Art. 28 ff. ZGB auch ein Beseitigungs- bzw. Löschungsanspruch gemäss dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) zusteht (act. 50 Rz. 142). 4.2. Die Beklagten führen dazu an, dass es dem Kläger nach neuem Datenschutzgesetz an der Aktivlegitimation fehlt (act. 55 Rz. 131 f.). 4.3. Das Gericht hat die im Zeitpunkt der Urteilsfällung als massgeblich ermittelten Rechtssätze nach den von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Auslegungsregeln anzuwenden (SUTTER-SOMM THOMAS/SEILER BENEDIKT, in: Sutter-Somm Thomas/Seiler Benedikt [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Rz. 8 zu Art. 57 ZPO; HURNI

- 32 - CHRISTOPH, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bern 2012, Rz. 38 zu Art. 57 ZPO). Gemäss geltendem Art. 2 Abs. 1 DSG findet das Datenschutzgesetz keine Anwendung mehr auf die Bearbeitung von Personendaten juristischer Personen. Anderes lässt sich auch nicht aus den Übergangsbestimmungen ableiten (Art. 68 ff. DSG). 4.4. Folglich steht dem Kläger als Verein kein Anspruch aufgrund des Datenschutzgesetzes zu. Dem Kläger fehlt es an der Aktivlegitimation.

5. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen Der Kläger macht geltend, seine Persönlichkeit sei durch die Artikel auf der Webseite A._____ verletzt, daher seien die Beklagten zu verpflichten die Artikel in ihren Suchergebnissen zu löschen bzw. künftig nicht mehr anzuzeigen. Eventualiter sei festzustellen, dass die streitgegenständlichen Artikel persönlichkeitsverletzend seien. Die Klagen scheitern an der Passivlegitimation der Beklagten. Es gelingt dem Kläger nicht nachzuweisen, dass die Artikel nur mit dem Suchwort "fifa" auffindbar sind. Daher fehlt es den Beklagten für diese Texte an der für die Passivlegitimation vorausgesetzten Mitwirkungshandlung.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Verteilung der Prozesskosten Die Prozesskosten sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Der Kläger unterliegt mit seinem Haupt- als auch mit seinem Eventualbegehren. 6.2. Gerichtskosten 6.2.1. Der Kläger stützt seine Begehren auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 28 ZGB. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Streitigkeiten wegen Verletzung der Persönlichkeit nicht vermögensrechtlicher Natur, ausser mit der Klage werden einzig Vermögensleistungen wie

- 33 - Schadenersatz oder Genugtuung verlangt, für deren Beurteilung die Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung lediglich das Motiv bildet und keine selbstständige Bedeutung hat (BGE 142 III 145 E. 6.1). Da der Kläger keine Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche erhebt, ist von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen. Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird die Gebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen. Sie beträgt in der Regel CHF 300.– bis CHF 13'000.– (§ 5 Abs. 1 GebV OG). Angesichts der Tragweite des Verfahrens und unter Berücksichtigung des Zeitaufwands des Gerichts, auch im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 26. September 2022 (act. 30), erscheint eine Gerichtsgebühr von CHF 12'000.– als angemessen. 6.2.2. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 12'000.– sind daher unter Berücksichtigung des Obsiegens und Unterliegens dem Kläger aufzuerlegen. 6.3. Parteientschädigungen 6.3.1. Die Höhe der Parteientschädigung wird nach der Anwalts- gebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV) festgesetzt. Bei einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit bemisst sich die Parteientschädigung nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand des Anwalts und nach der Schwierigkeit des Falls. Die Grundgebühr beträgt in der Regel CHF 1'400.– bis CHF 16'000.– (§ 5 Abs. 1 AnwGebV). Sie ist mit der Begründung bzw. Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV) und ist vorliegend auf CHF 12'000.– festzusetzen. Für die Erstattung der zweiten Rechtsschrift und der Stellungnahmen betreffend die Nichteintretenseinrede der Beklagten (act. 25; act. 29) ist ein Zuschlag von einem Drittel vorzunehmen (§ 11 Abs. 2 AnwGebV), was eine Parteientschädigung von CHF 16'000.– ergibt. 6.3.2. Unter Berücksichtigung des Obsiegens und Unterliegens ist der Kläger zu verpflichten, den Beklagten eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 16'000.– zu bezahlen.

- 34 - Das Handelsgericht erkennt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 12'000.–.

3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und aus dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

4. Der Kläger wird verpflichtet, den Beklagten eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 16'000.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 21. August 2024 Handelsgericht des Kantons Zürich Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. Stephan Mazan Dr. Isabel Geissberger