Sachverhalt
Gemäss den von Seiten der Beklagten unbestritten gebliebenen klägerischen Darstellungen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Beklagte hat der D._____, welche vor der A._____ für die Erhebung der entsprechenden Vergü- tungen zuständig war, ihre Nutzung gemäss GT 3a angemeldet (act. 1 Rz. 7; act. 3/4). Gemäss eigenen Angaben der Beklagten führt sie abgabepflichtige Au- dio-Nutzungen durch auf einer Fläche bis 1000 m2 und auf bis zu 200 Amtslinien (act. 1 Rz. 8). Für die entsprechende Nutzung hat die Beklagte pro Kalenderjahr und pro Nutzungsort CHF 227.20 gemäss Ziff. 5 GT 3a für die jeweilige Vergü- tung zu entrichten (act. 1 Rz. 9; act. 1 Rz. 3/6a-6b). Mangels Meldung einer allfäl- ligen Änderung wurden für die Jahre 2020 und 2021 gestützt auf dieselben Grundlagen der Beklagten Rechnung gestellt. Nachdem die Rechnungen nicht in-
- 5 - nert der tariflichen Zahlungsfrist von 30 Tagen gemäss Ziff. 15 GT 3a beglichen wurden, geriet die Beklagte am 20. November 2020 bzw. am 7. Oktober 2021 in Verzug und wurde daraufhin erfolglos gemahnt (act. 1 Rz. 11). Die Klägerin trat ihre Forderung aus dem Jahr 2020 per Zession dem Inkassobüro E._____ AG ab. Da die Beklagte Rechtsvorschlag erhob, erfolgte eine Rückzession an die Kläge- rin (act. 1 Rz. 12; act. 3/5; act. 3/7-8). 2.2. Rechtliches Vergütungsansprüche für die Verwendung von Ton- und Tonbildträgern sind nach Art. 35 Abs. 3 URG von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend zu ma- chen, welche nach Art. 44 URG die entsprechenden Rechte der Rechtsinhaber- und -inhaberinnen wahrnehmen. Die Vergütungsansprüche werden aufgrund von Tarifen geltend gemacht, welche nach rechtskräftiger Genehmigung für die Ge- richte verbindlich sind (Art. 44 ff. URG; Art. 59 Abs. 3 URG; BGE 125 III 141 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 4A_382/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.3. und 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.3.). Gemäss Art. 51 URG besteht eine Auskunftspflicht gegenüber den Verwertungsgesellschaften (Urteil des Bundesge- richts 4A_418/2007 vom 13. Dezember 2007 E. 4). Ziffer 14 GT 3a sieht vor, dass die Klägerin die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen kann, wenn Angaben oder Belege auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht innert Nachfrist eingereicht werden. Aufgrund geschätzter Angaben erstellte Rechnun- gen gelten als vom Nutzer anerkannt, wenn er nicht innert 30 Tagen ab Rech- nungsdatum vollständige und korrekte Angaben nachliefert. 2.3. Würdigung Rechtsbegehren-Ziffer 1 und 2 Bei der Klägerin handelt es sich um eine vom Eidgenössischen Institut für Geis- tiges Eigentum zugelassene Verwertungsgesellschaft nach Art. 40 ff. URG bzw. Ziff. 3 Gemeinsamer Tarif GT 3a (act. 3/2). Die eingeklagte Forderung wurde zwar zeitweise an eine Dritte (Inkassogesellschaft) zediert, wurde mittlerweile jedoch wieder an die Klägerin rückzediert; die Aktivlegitimation ist daher gegeben
- 6 - (act. 3/7-8). Ebenso ist die Passivlegitimation der Beklagten gegeben. Nach dem zugrundeliegenden, unbestrittenen Sachverhalt hat die Beklagte eine Nutzung gemäss GT 3a mitgeteilt, für welche eine Vergütung in Höhe von CHF 227.20 pro Kalenderjahr und pro Nutzungsort geschuldet ist. Die darauf für die Jahre 2020 und 2021 geforderten Vergütungen wurden bis anhin unbestrittenermassen nicht geleistet. Dementsprechend sind die Vergütungsforderungen gutzuheissen. Die Klägerin fordert zusätzlich einen Verzugszins seit 2. November 2020 und
7. Oktober 2021 (vgl. act. 1 Rz. 25). Gestützt auf die Vermerke auf den im Recht liegenden Rechnungen ("Zahlbar bis 01.11.2020" [act. 3/6a] und "Zahlbar bis 06.10.2021" [act. 3/6b]) sowie im Einklang mit Ziff. 15 GT 3a sind die geforderten Verzugszinsen ausgewiesen und ebenfalls geschuldet; zusammengefasst ist die Klage hinsichtlich der Rechtsbegehren-Ziffer 1 und 2 vollumfänglich gutzuheissen. Rechtsbegehren-Ziffer 3 Gemäss Rechtsbegehren-Ziffer 3 fordert die Klägerin zudem die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Dübendorf in Düben- dorf (act. 3/5). Die vorgenannte Betreibung betrifft offenbar lediglich die Forderung für das Jahr 2020 gemäss Dispositiv-Ziffer 1 (vgl. act. 1 Rz. 12). Mit Gutheissung der Klage ist im Sinne von Art. 79 SchKG der entsprechende Rechtsvorschlag im Umfang von CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 2. November 2020 zu beseitigen. Die im Zahlungsbefehl vom 8. März 2021 zusätzlich in Betreibung ge- setzte "Umtriebsentschädigung" und der aufgelaufene Zins wurden in vorliegen- der Klage nicht geltend gemacht; hierfür ist keine Beseitigung des Rechtsvor- schlags vorzunehmen. Für die im Zahlungsbefehl ausgewiesenen Betreibungs- kosten ist schliesslich gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG keine Beseitigung des Rechtsvorschlages nötig (BGE 144 III 360 E. 3.6.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3).
- 7 -
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Li- nie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 454.40. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG sowie angesichts des im Verhältnis zum Streitwert hohen Zeitaufwandes ist die Gerichtsgebühr auf rund CHF 300.– festzusetzen. Die Gerichtsgebühren sind ausgangsgemäss vollumfänglich der Beklagten aufzu- erlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken. 3.2. Parteientschädigungen Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom
8. September 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundge- bühr ist dabei mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die Grundgebühr CHF 100.–. Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einem Drit- tel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Verzeichnisse) von rund vier Seiten (act. 1) und reichte (neben der Vollmacht) acht Beilagen ein. Aufgrund dieser ausgewiesenen Arbeiten besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV (CHF 151.–) ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeitaufwand der Klägerin. Die Gebühr ist damit in Anwendung von § 2 Abs. 2 An- wGebV auf CHF 650.– angemessen zu erhöhen. Ist einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei eine Parteientschädigung zuzuspre- chen, hat dies zufolge Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer zu erfolgen. Ist die anspruchsberechtigte Partei nicht im vol- len Umfang zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, ist die Parteientschädigung um den entsprechenden Faktor anteilsmässig anzupassen. Solche aussergewöhnli-
- 8 - chen Umstände hat eine Partei zu behaupten und zu belegen (Urteil des Bundes- gerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5; ZR 104 [2005] Nr. 76; SJZ 101 [2005] S. 531 ff.). Die Klägerin beantragt, ihr sei eine Parteientschädigung zuzüg- lich Mehrwertsteuer zuzusprechen (act. 1 S. 2). Sie behauptet aber keine für die Zusprechung der Mehrwertsteuer erforderlichen aussergewöhnlichen Umstände. Daher ist der Klägerin die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzuspre- chen. Das Handelsgericht erkennt:
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Formelles
E. 1.1 Versäumte Klageantwort Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageant- wort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzun- gen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klage- grund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und – darüber hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Un- ter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung er- laubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuwei- sen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechts- aufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst ange- führt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur inso- weit berücksichtigt werden, als sie für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung sind (Art. 60 ZPO). An der
- 4 - erforderlichen Spruchreife fehlt es – zur Hauptsache –, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich un- vollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erhebli- chem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2.; Art. 153 Abs. 2 ZPO; BSK ZPO-WILLISEGGER, 3. Aufl. 2017, Art. 223 N. 17 ff.; ERIC PAHUD, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 223 N.
E. 1.2 Prozessvoraussetzungen Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 lit. a ZPO und ist gegeben, da die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG und ist ebenfalls gegeben. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass; auf die Klage ist mithin einzutreten. Wie sogleich zu zeigen ist, erweist sich die Sache als spruchreif.
2. Materielles 2.1. Unbestrittener Sachverhalt Gemäss den von Seiten der Beklagten unbestritten gebliebenen klägerischen Darstellungen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Beklagte hat der D._____, welche vor der A._____ für die Erhebung der entsprechenden Vergü- tungen zuständig war, ihre Nutzung gemäss GT 3a angemeldet (act. 1 Rz. 7; act. 3/4). Gemäss eigenen Angaben der Beklagten führt sie abgabepflichtige Au- dio-Nutzungen durch auf einer Fläche bis 1000 m2 und auf bis zu 200 Amtslinien (act. 1 Rz. 8). Für die entsprechende Nutzung hat die Beklagte pro Kalenderjahr und pro Nutzungsort CHF 227.20 gemäss Ziff. 5 GT 3a für die jeweilige Vergü- tung zu entrichten (act. 1 Rz. 9; act. 1 Rz. 3/6a-6b). Mangels Meldung einer allfäl- ligen Änderung wurden für die Jahre 2020 und 2021 gestützt auf dieselben Grundlagen der Beklagten Rechnung gestellt. Nachdem die Rechnungen nicht in-
- 5 - nert der tariflichen Zahlungsfrist von 30 Tagen gemäss Ziff. 15 GT 3a beglichen wurden, geriet die Beklagte am 20. November 2020 bzw. am 7. Oktober 2021 in Verzug und wurde daraufhin erfolglos gemahnt (act. 1 Rz. 11). Die Klägerin trat ihre Forderung aus dem Jahr 2020 per Zession dem Inkassobüro E._____ AG ab. Da die Beklagte Rechtsvorschlag erhob, erfolgte eine Rückzession an die Kläge- rin (act. 1 Rz. 12; act. 3/5; act. 3/7-8). 2.2. Rechtliches Vergütungsansprüche für die Verwendung von Ton- und Tonbildträgern sind nach Art. 35 Abs. 3 URG von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend zu ma- chen, welche nach Art. 44 URG die entsprechenden Rechte der Rechtsinhaber- und -inhaberinnen wahrnehmen. Die Vergütungsansprüche werden aufgrund von Tarifen geltend gemacht, welche nach rechtskräftiger Genehmigung für die Ge- richte verbindlich sind (Art. 44 ff. URG; Art. 59 Abs. 3 URG; BGE 125 III 141 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 4A_382/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.3. und 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.3.). Gemäss Art. 51 URG besteht eine Auskunftspflicht gegenüber den Verwertungsgesellschaften (Urteil des Bundesge- richts 4A_418/2007 vom 13. Dezember 2007 E. 4). Ziffer 14 GT 3a sieht vor, dass die Klägerin die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen kann, wenn Angaben oder Belege auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht innert Nachfrist eingereicht werden. Aufgrund geschätzter Angaben erstellte Rechnun- gen gelten als vom Nutzer anerkannt, wenn er nicht innert 30 Tagen ab Rech- nungsdatum vollständige und korrekte Angaben nachliefert. 2.3. Würdigung Rechtsbegehren-Ziffer 1 und 2 Bei der Klägerin handelt es sich um eine vom Eidgenössischen Institut für Geis- tiges Eigentum zugelassene Verwertungsgesellschaft nach Art. 40 ff. URG bzw. Ziff. 3 Gemeinsamer Tarif GT 3a (act. 3/2). Die eingeklagte Forderung wurde zwar zeitweise an eine Dritte (Inkassogesellschaft) zediert, wurde mittlerweile jedoch wieder an die Klägerin rückzediert; die Aktivlegitimation ist daher gegeben
- 6 - (act. 3/7-8). Ebenso ist die Passivlegitimation der Beklagten gegeben. Nach dem zugrundeliegenden, unbestrittenen Sachverhalt hat die Beklagte eine Nutzung gemäss GT 3a mitgeteilt, für welche eine Vergütung in Höhe von CHF 227.20 pro Kalenderjahr und pro Nutzungsort geschuldet ist. Die darauf für die Jahre 2020 und 2021 geforderten Vergütungen wurden bis anhin unbestrittenermassen nicht geleistet. Dementsprechend sind die Vergütungsforderungen gutzuheissen. Die Klägerin fordert zusätzlich einen Verzugszins seit 2. November 2020 und
E. 3 ff.). Da die Beklagte innert (Nach-)Frist keine Klageantwort eingereicht hat, ist androhungsgemäss zu verfahren. Entsprechend haben die klägerischen Behaup- tungen grundsätzlich als unbestritten zu gelten.
E. 3.1 Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Li- nie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 454.40. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG sowie angesichts des im Verhältnis zum Streitwert hohen Zeitaufwandes ist die Gerichtsgebühr auf rund CHF 300.– festzusetzen. Die Gerichtsgebühren sind ausgangsgemäss vollumfänglich der Beklagten aufzu- erlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken.
E. 3.2 Parteientschädigungen Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom
E. 7 Oktober 2021 (vgl. act. 1 Rz. 25). Gestützt auf die Vermerke auf den im Recht liegenden Rechnungen ("Zahlbar bis 01.11.2020" [act. 3/6a] und "Zahlbar bis 06.10.2021" [act. 3/6b]) sowie im Einklang mit Ziff. 15 GT 3a sind die geforderten Verzugszinsen ausgewiesen und ebenfalls geschuldet; zusammengefasst ist die Klage hinsichtlich der Rechtsbegehren-Ziffer 1 und 2 vollumfänglich gutzuheissen. Rechtsbegehren-Ziffer 3 Gemäss Rechtsbegehren-Ziffer 3 fordert die Klägerin zudem die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Dübendorf in Düben- dorf (act. 3/5). Die vorgenannte Betreibung betrifft offenbar lediglich die Forderung für das Jahr 2020 gemäss Dispositiv-Ziffer 1 (vgl. act. 1 Rz. 12). Mit Gutheissung der Klage ist im Sinne von Art. 79 SchKG der entsprechende Rechtsvorschlag im Umfang von CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 2. November 2020 zu beseitigen. Die im Zahlungsbefehl vom 8. März 2021 zusätzlich in Betreibung ge- setzte "Umtriebsentschädigung" und der aufgelaufene Zins wurden in vorliegen- der Klage nicht geltend gemacht; hierfür ist keine Beseitigung des Rechtsvor- schlags vorzunehmen. Für die im Zahlungsbefehl ausgewiesenen Betreibungs- kosten ist schliesslich gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG keine Beseitigung des Rechtsvorschlages nötig (BGE 144 III 360 E. 3.6.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3).
- 7 -
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 8 September 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundge- bühr ist dabei mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die Grundgebühr CHF 100.–. Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einem Drit- tel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Verzeichnisse) von rund vier Seiten (act. 1) und reichte (neben der Vollmacht) acht Beilagen ein. Aufgrund dieser ausgewiesenen Arbeiten besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV (CHF 151.–) ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeitaufwand der Klägerin. Die Gebühr ist damit in Anwendung von § 2 Abs. 2 An- wGebV auf CHF 650.– angemessen zu erhöhen. Ist einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei eine Parteientschädigung zuzuspre- chen, hat dies zufolge Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer zu erfolgen. Ist die anspruchsberechtigte Partei nicht im vol- len Umfang zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, ist die Parteientschädigung um den entsprechenden Faktor anteilsmässig anzupassen. Solche aussergewöhnli-
- 8 - chen Umstände hat eine Partei zu behaupten und zu belegen (Urteil des Bundes- gerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5; ZR 104 [2005] Nr. 76; SJZ 101 [2005] S. 531 ff.). Die Klägerin beantragt, ihr sei eine Parteientschädigung zuzüg- lich Mehrwertsteuer zuzusprechen (act. 1 S. 2). Sie behauptet aber keine für die Zusprechung der Mehrwertsteuer erforderlichen aussergewöhnlichen Umstände. Daher ist der Klägerin die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzuspre- chen. Das Handelsgericht erkennt:
Dispositiv
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit 2. November 2020 zu bezahlen.
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit 7. Oktober 2021 zu bezahlen.
- Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Dübendorf in Dübendorf (Zahlungsbefehl vom 8. März 2021) wird im Umfang von CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit 2. März 2021 beseitigt.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 300.–.
- Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klä- gerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Im in Anspruch genommenen Umfang wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 650.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte mit Zustellung durch das Stadtammannamt Dübendorf, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE), Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, - 9 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 454.40. Zürich, 12. Mai 2022 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Der Gerichtsschreiber: Roland Schmid Christian Markutt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG220024-O U/mk Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, und Oberrichter Dr. Stephan Mazan, die Handelsrichterinnen Sandra Hanhart, Dr. Esther Nägeli und Dr. Seraina Denoth sowie der Gerichtsschreiber Christian Markutt Urteil vom 12. Mai 2022 in Sachen A._____, Genossenschaft …, Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. X2._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X3._____, gegen B._____, Beklagte betreffend Forderung (URG)
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 02.11.2020 zu bezahlen.
2. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 07.10.2021 zu bezahlen.
3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Dübendorf in Dübendorf, sei zu beseitigen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehr- wertsteuer zulasten der beklagten Partei." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht
a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist eine Genossenschaft mit Sitz in Zürich und dem Zweck der treu- händerischen Wahrung der Rechte der Urheber und Urheberinnen von nichttheat- ralischen musikalischen Werken, welche ihr von den Urhebern und Urheberinnen oder ihren Verlegern und Verlegerinnen zur Verwaltung übertragen werden. Die Klägerin ist gemäss Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Ei- gentum (IGE) berechtigt und verpflichtet, die Vergütungsansprüche gemäss dem Urheberrechtsgesetz geltend zu machen (act. 3/2-3). Die Beklagte ist eine natürli- che Person mit Wohnsitz in C._____ (act. 1 Rz. 4; act. 6/2b).
b. Prozessgegenstand Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin als Verwertungsgesellschaft ge- mäss URG ausstehende Vergütungen nach dem Gemeinsamen Tarif GT 3a gel- tend (act. 1 Rz. 3 ff.). B. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 4. Februar 2022 (Datum Abgabequittung; act. 4) reichte die Klä- gerin hierorts die Klage ein (act. 1). Mit Verfügung vom 4. Februar 2022 wurde der Klägerin Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses und der Beklagten –
- 3 - unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – Frist zur Erstattung der Klageantwort an- gesetzt (act. 5). Diese Verfügung vom 4. Februar 2022 konnte der Beklagten schliesslich durch das Stadtammannamt Dübendorf per 4. März 2022 zugestellt werden (act. 6/2b). Der Gerichtskostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (act. 7). Nachdem die Beklagte innert Frist weder die Klageantwort einreichte noch rechtzeitig um Fristerstreckung nachgesucht hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 16. März 2022 eine Nachfrist von 20 Tagen ab Zustellung der Verfügung an- gesetzt, unter Androhung, dass bei Säumnis entweder ein Endentscheid getroffen oder zur Hauptverhandlung vorgeladen würde (act. 8). Der Beklagten wurde diese Verfügung – wiederum durch das Stadtammannamt Dübendorf – per 22. März 2022 zugestellt (act. 12B). Bis heute hat sich die Beklagte nicht vernehmen las- sen. Erwägungen
1. Formelles 1.1. Versäumte Klageantwort Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageant- wort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzun- gen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klage- grund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und – darüber hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Un- ter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung er- laubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuwei- sen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechts- aufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst ange- führt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur inso- weit berücksichtigt werden, als sie für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung sind (Art. 60 ZPO). An der
- 4 - erforderlichen Spruchreife fehlt es – zur Hauptsache –, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich un- vollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erhebli- chem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2.; Art. 153 Abs. 2 ZPO; BSK ZPO-WILLISEGGER, 3. Aufl. 2017, Art. 223 N. 17 ff.; ERIC PAHUD, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 223 N. 3 ff.). Da die Beklagte innert (Nach-)Frist keine Klageantwort eingereicht hat, ist androhungsgemäss zu verfahren. Entsprechend haben die klägerischen Behaup- tungen grundsätzlich als unbestritten zu gelten. 1.2. Prozessvoraussetzungen Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 lit. a ZPO und ist gegeben, da die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG und ist ebenfalls gegeben. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass; auf die Klage ist mithin einzutreten. Wie sogleich zu zeigen ist, erweist sich die Sache als spruchreif.
2. Materielles 2.1. Unbestrittener Sachverhalt Gemäss den von Seiten der Beklagten unbestritten gebliebenen klägerischen Darstellungen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Beklagte hat der D._____, welche vor der A._____ für die Erhebung der entsprechenden Vergü- tungen zuständig war, ihre Nutzung gemäss GT 3a angemeldet (act. 1 Rz. 7; act. 3/4). Gemäss eigenen Angaben der Beklagten führt sie abgabepflichtige Au- dio-Nutzungen durch auf einer Fläche bis 1000 m2 und auf bis zu 200 Amtslinien (act. 1 Rz. 8). Für die entsprechende Nutzung hat die Beklagte pro Kalenderjahr und pro Nutzungsort CHF 227.20 gemäss Ziff. 5 GT 3a für die jeweilige Vergü- tung zu entrichten (act. 1 Rz. 9; act. 1 Rz. 3/6a-6b). Mangels Meldung einer allfäl- ligen Änderung wurden für die Jahre 2020 und 2021 gestützt auf dieselben Grundlagen der Beklagten Rechnung gestellt. Nachdem die Rechnungen nicht in-
- 5 - nert der tariflichen Zahlungsfrist von 30 Tagen gemäss Ziff. 15 GT 3a beglichen wurden, geriet die Beklagte am 20. November 2020 bzw. am 7. Oktober 2021 in Verzug und wurde daraufhin erfolglos gemahnt (act. 1 Rz. 11). Die Klägerin trat ihre Forderung aus dem Jahr 2020 per Zession dem Inkassobüro E._____ AG ab. Da die Beklagte Rechtsvorschlag erhob, erfolgte eine Rückzession an die Kläge- rin (act. 1 Rz. 12; act. 3/5; act. 3/7-8). 2.2. Rechtliches Vergütungsansprüche für die Verwendung von Ton- und Tonbildträgern sind nach Art. 35 Abs. 3 URG von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend zu ma- chen, welche nach Art. 44 URG die entsprechenden Rechte der Rechtsinhaber- und -inhaberinnen wahrnehmen. Die Vergütungsansprüche werden aufgrund von Tarifen geltend gemacht, welche nach rechtskräftiger Genehmigung für die Ge- richte verbindlich sind (Art. 44 ff. URG; Art. 59 Abs. 3 URG; BGE 125 III 141 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 4A_382/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.3. und 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.3.). Gemäss Art. 51 URG besteht eine Auskunftspflicht gegenüber den Verwertungsgesellschaften (Urteil des Bundesge- richts 4A_418/2007 vom 13. Dezember 2007 E. 4). Ziffer 14 GT 3a sieht vor, dass die Klägerin die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen kann, wenn Angaben oder Belege auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht innert Nachfrist eingereicht werden. Aufgrund geschätzter Angaben erstellte Rechnun- gen gelten als vom Nutzer anerkannt, wenn er nicht innert 30 Tagen ab Rech- nungsdatum vollständige und korrekte Angaben nachliefert. 2.3. Würdigung Rechtsbegehren-Ziffer 1 und 2 Bei der Klägerin handelt es sich um eine vom Eidgenössischen Institut für Geis- tiges Eigentum zugelassene Verwertungsgesellschaft nach Art. 40 ff. URG bzw. Ziff. 3 Gemeinsamer Tarif GT 3a (act. 3/2). Die eingeklagte Forderung wurde zwar zeitweise an eine Dritte (Inkassogesellschaft) zediert, wurde mittlerweile jedoch wieder an die Klägerin rückzediert; die Aktivlegitimation ist daher gegeben
- 6 - (act. 3/7-8). Ebenso ist die Passivlegitimation der Beklagten gegeben. Nach dem zugrundeliegenden, unbestrittenen Sachverhalt hat die Beklagte eine Nutzung gemäss GT 3a mitgeteilt, für welche eine Vergütung in Höhe von CHF 227.20 pro Kalenderjahr und pro Nutzungsort geschuldet ist. Die darauf für die Jahre 2020 und 2021 geforderten Vergütungen wurden bis anhin unbestrittenermassen nicht geleistet. Dementsprechend sind die Vergütungsforderungen gutzuheissen. Die Klägerin fordert zusätzlich einen Verzugszins seit 2. November 2020 und
7. Oktober 2021 (vgl. act. 1 Rz. 25). Gestützt auf die Vermerke auf den im Recht liegenden Rechnungen ("Zahlbar bis 01.11.2020" [act. 3/6a] und "Zahlbar bis 06.10.2021" [act. 3/6b]) sowie im Einklang mit Ziff. 15 GT 3a sind die geforderten Verzugszinsen ausgewiesen und ebenfalls geschuldet; zusammengefasst ist die Klage hinsichtlich der Rechtsbegehren-Ziffer 1 und 2 vollumfänglich gutzuheissen. Rechtsbegehren-Ziffer 3 Gemäss Rechtsbegehren-Ziffer 3 fordert die Klägerin zudem die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Dübendorf in Düben- dorf (act. 3/5). Die vorgenannte Betreibung betrifft offenbar lediglich die Forderung für das Jahr 2020 gemäss Dispositiv-Ziffer 1 (vgl. act. 1 Rz. 12). Mit Gutheissung der Klage ist im Sinne von Art. 79 SchKG der entsprechende Rechtsvorschlag im Umfang von CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 2. November 2020 zu beseitigen. Die im Zahlungsbefehl vom 8. März 2021 zusätzlich in Betreibung ge- setzte "Umtriebsentschädigung" und der aufgelaufene Zins wurden in vorliegen- der Klage nicht geltend gemacht; hierfür ist keine Beseitigung des Rechtsvor- schlags vorzunehmen. Für die im Zahlungsbefehl ausgewiesenen Betreibungs- kosten ist schliesslich gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG keine Beseitigung des Rechtsvorschlages nötig (BGE 144 III 360 E. 3.6.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3).
- 7 -
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Li- nie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 454.40. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG sowie angesichts des im Verhältnis zum Streitwert hohen Zeitaufwandes ist die Gerichtsgebühr auf rund CHF 300.– festzusetzen. Die Gerichtsgebühren sind ausgangsgemäss vollumfänglich der Beklagten aufzu- erlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken. 3.2. Parteientschädigungen Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom
8. September 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundge- bühr ist dabei mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die Grundgebühr CHF 100.–. Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einem Drit- tel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Verzeichnisse) von rund vier Seiten (act. 1) und reichte (neben der Vollmacht) acht Beilagen ein. Aufgrund dieser ausgewiesenen Arbeiten besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV (CHF 151.–) ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeitaufwand der Klägerin. Die Gebühr ist damit in Anwendung von § 2 Abs. 2 An- wGebV auf CHF 650.– angemessen zu erhöhen. Ist einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei eine Parteientschädigung zuzuspre- chen, hat dies zufolge Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer zu erfolgen. Ist die anspruchsberechtigte Partei nicht im vol- len Umfang zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, ist die Parteientschädigung um den entsprechenden Faktor anteilsmässig anzupassen. Solche aussergewöhnli-
- 8 - chen Umstände hat eine Partei zu behaupten und zu belegen (Urteil des Bundes- gerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5; ZR 104 [2005] Nr. 76; SJZ 101 [2005] S. 531 ff.). Die Klägerin beantragt, ihr sei eine Parteientschädigung zuzüg- lich Mehrwertsteuer zuzusprechen (act. 1 S. 2). Sie behauptet aber keine für die Zusprechung der Mehrwertsteuer erforderlichen aussergewöhnlichen Umstände. Daher ist der Klägerin die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzuspre- chen. Das Handelsgericht erkennt:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit 2. November 2020 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit 7. Oktober 2021 zu bezahlen.
3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Dübendorf in Dübendorf (Zahlungsbefehl vom 8. März 2021) wird im Umfang von CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit 2. März 2021 beseitigt.
4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 300.–.
5. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klä- gerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Im in Anspruch genommenen Umfang wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
6. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 650.– zu bezahlen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte mit Zustellung durch das Stadtammannamt Dübendorf, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE), Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern.
8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
- 9 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 454.40. Zürich, 12. Mai 2022 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Der Gerichtsschreiber: Roland Schmid Christian Markutt