Erwägungen (61 Absätze)
E. 1 Formelles
E. 1.1 Zuständigkeit Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zü- rich blieb unbestritten und ist angesichts des Sitzes der Beklagten in Zürich auch gegeben (Art. 2 Abs. 1 LugÜ, Art. 112 i.V.m. Art. 21 IPRG). Die sachliche Zustän- digkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ergibt sich sodann aus Art. 6 Abs. 2 und 3 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG ZH.
E. 1.2 Eingaben in Ausübung des Replikrechts / Neue Behauptungen Der Kläger sowie die Beklagte reichten nach Abschluss des ordentlichen, zweifa- chen Schriftenwechsels und damit nach Eintritt des Aktenschlusses jeweils eine weitere (unaufgeforderte) Eingabe ein (act. 48; act. 50). Im Rahmen des von Bun- desgericht und Handelsgericht in ständiger Rechtsprechung anerkannten Replik- rechts sind solche Eingaben zulässig (BGE 138 I 484 E. 2.1). Nach dem zweiten
- 6 - Schriftenwechsel treten Novenschranken ein. Neue Tatsachen und Beweismittel können nur noch nach den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO in den Pro- zess eingebracht werden. Die Stellungnahmen nach Aktenschluss enthalten keine Äusserungen oder Beweismittel, welche für den Ausgang des vorliegenden Verfah- rens von Bedeutung sind. Ob die Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO im Einzelnen erfüllt sind, kann daher offen bleiben.
E. 1.3 Unbezifferte Forderungsklage Der Kläger beziffert die Klage auf CHF 988'450.25, bezeichnet einstweilen den An- teil für das Erfolgshonorar mit CHF 950'000.– und spricht im Rechtsbegehren von einem Mindestbetrag (vgl. act. 1 S. 2). Die genaue Bezifferung erfolge nach Vorlie- gen der entsprechenden Auskünfte durch die Beklagte und/oder die F._____ (Schweiz) AG; eine Anpassung des vom Kläger ermittelten Gesamtbetrags und da- mit seines vertraglichen Anspruchs auf das Erfolgshonorar werde explizit vorbehal- ten (act. 1 Rz. 9-11).
E. 1.3.1 Rechtliches Eine Forderungsklage auf Geld ist grundsätzlich zu beziffern (Art. 84 Abs. 2 ZPO). Als Ausnahme sieht Art. 85 ZPO vor, dass eine unbezifferte Forderungsklage zu- lässig ist, wenn es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar ist, ihre For- derung bereits zu Beginn des Prozesses zu begründen (DORSCHNER, in: SPÜH- LER/TENCHIO/INFANGER [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl., 2017, N 8 zu Art. 85 ZPO). Eine solche Präzisierung nach Abschluss des Beweisverfahrens ist dem Kläger insbesondere dann zu gestatten, wenn erst das Beweisverfahren die Grundlage der Bezifferung der Forderung hervorbringen kann. Bei einer unbeziffer- ten Forderungsklage im engeren Sinne wird die Bezifferung als Ergebnis des Be- weisverfahrens nachträglich möglich bzw. zumutbar, wobei die klagende Partei ent- sprechende Begehren auf Edition von Urkunden oder Einvernahmen von Zeugen stellt, die ihr zur notwendigen Information zur Bezifferung verhelfen. Demgegen- über wird bei der Stufenklage ein materiell-rechtlicher Hilfsanspruch auf Rech- nungslegung mit einer unbezifferten Forderungsklage verbunden (BGE 140 III 409, E. 4.3). Die Bezifferung des Rechtsbegehrens ist insbesondere dann als unmöglich
- 7 - anzusehen, wenn die klagende Partei die Höhe ihres Anspruchs nicht kennen kann, weil diese von Informationen bzw. Tatsachen abhängig ist, über die sie nicht verfügt und die nicht in ihrem Einflussbereich liegen und nur durch das Beweisverfahren im Prozess erlangt werden können. Erst wenn die fehlenden Informationen über- haupt vorprozessual erlangt werden können, stellt sich die Frage nach der Zumut- barkeit der entsprechenden Massnahmen (NICOLAS GUT, Die unbezifferte Forde- rungsklage nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2014, Rz. 116 f.).
E. 1.3.2 Würdigung Der Kläger stellt vorliegend kein eigenständiges materiell-rechtliches (Hilfs-)Begeh- ren im Sinne einer (sukzessiven) objektiven Klagehäufung zusätzlich zur Forderung auf Geldzahlung. Daher liegt keine Stufenklage, sondern eine unbezifferte Forde- rungsklage im engeren Sinne vor. Dem Kläger steht angeblich ein Erfolgshonorar von 10 % auf den durch ihn verschafften Finanzierungen d.h. aus den seit Juni 2020 bis im oder vor Dezember 2021(1 Jahr vor Abschluss der Erstverträge) ge- währten (Nachfolge-) Krediten und Darlehen zu (vgl. act. 3/6). Da ihm jedoch keine konkreten und detaillierten Unterlagen über die wirklich erteilten Finanzierungen vorliegen und offenbar bisher auch nicht bekannt gegeben wurden - und diese im Übrigen auch in der Klageantwort bzw. in der Duplik nicht im Einzelnen genannt werden -, erweist sich eine ganz genaue Bezifferung des von ihm behaupteten An- spruchs bei Klageeinleitung und aktuell als unmöglich. Zudem wäre die genaue abschliessende Bezifferung bei Bekanntgabe der eingeräumten Finanzierungen möglich. Das vorliegend gestellte Rechtsbegehren ist somit zulässig.
E. 1.4 Editionsanträge des Klägers Der Kläger beantragt in einem prozessualen Antrag, gestützt auf Art. 160 ZPO, die Edition diverser Dokumente (vgl. act. 1 Rz. 2-3 lit. a bis lit. e; act. 1 Rz. 53; act. 40 S. 2-3 lit. a bis lit. f; act. 40 Rz. 110 ff.). Bei den Dokumenten handelt es sich um einen Aktienkaufvertrag, ein Abschlussmemorandum, diverse Verträge und Prä- sentationen sowie um sämtliche Korrespondenz zwischen der Beklagten, der F._____ (Schweiz) AG und weiteren Personen seit Juni 2020 betreffend Projekt ....
- 8 - Zur Begründung führt der Kläger an, dass die zu edierenden Unterlagen Tatsachen belegen würden, für welche er die Beweislast trage und daher auf deren Edition angewiesen sei (act. 1 Rz. 82 ff.; act. 40 Rz. 110 ff.). Zudem sei der Kläger auf diese Dokumente angewiesen, um die Entstehung seines Kommissionsanspruchs nachweisen zu können bzw. um den konkreten Betrag seiner Forderung beziffern zu können (act. 40 Rz. 118 ff.).
E. 1.4.1 Rechtliches Gemäss Art. 160 Abs. 1 ZPO sind die Parteien und Dritte zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Unter anderem haben sie Urkunden herauszugeben, welche nicht in Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO als von der Editionspflicht ausgenommen bezeichnet sind. Bei einem Editionsbegehren muss die zu editierende Urkunde ge- nügend umschrieben und substantiierte Angaben zu deren Inhalt gemacht werden, weil das Gericht nur so darüber befinden kann, ob die Urkunde beweisgeeignet ist. Zudem muss aufseiten der antragstellenden Partei ein schutzwürdiges Interesse an der Edition bestehen. Das heisst, es muss substantiiert dargelegt werden, in- wiefern die zu edierenden Unterlagen zum Nachweis eines bestimmten Beweisthe- mas relevant sind (BGer 4A_50/2018 vom 5. September 2018, E. 3.3; vgl. HASEN- BÖHLER in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2016, Art. 160 N. 11 ff.; SUTTER- SOMM/SEILER, in: Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 160 N. 9). Pauschale Editionsbegehren, wel- che ein Ausforschen möglicher Beweismittel zum Inhalt haben, wie die Vorlage der gesamten Korrespondenz oder sämtlicher Geschäftsbücher, sind unzulässig (SVEN RÜETSCHI, in: HAUSHEER/WALTER [Hrsg.], Berner Kommentar Schweizerische Zivil- prozessordnung, Band II, Bern 2012, N 16 zu Art. 160 ZPO; SCHMID, in: SPÜH- LER/TENCHIO/INFANGER [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 2017, N. 23 f. zu Art. 160 ZPO; HASENBÖHLER, a.a.O., Art. 160 N. 13). Die Beweise sind unmittelbar im An- schluss an die entsprechende Tatsachenbehauptung anzubieten (Prinzip der Be- weisverbindung; WILLISEGGER, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER [Hrsg.], Basler Kom- mentar ZPO, 2017, N. 31 zu Art. 221 ZPO; BGer 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013 E. 4.4; BGE 144 III 519 E. 5.2.1.2).
- 9 -
E. 1.4.2 Würdigung Seine Editionsbegehren begründet der Kläger in der Klageschrift pauschal damit, dass sämtliche zu edierenden Unterlagen Tatsachen belegen würden, mit Bezug auf welche der Kläger die Beweislast trage (act. 1 Rz. 86). Diese Begründung ist unzureichend, da nicht klar ist, zu welchem Beweisthema die zu edierenden Urkun- den herangezogen werden sollen. Auch in der Replik begnügt er sich damit, die Editionsbegehren am Ende der Rechtsschrift aufzuführen und kurz zu begründen (vgl. act. 40 Rz. 118 ff.). Er macht im Wesentlichen geltend, die jeweiligen Doku- mente seien für den Nachweis des Projekt … bzw. für die Finanzierungshöhe rele- vant. Zudem könne er damit die Entstehung des Kommissionsanspruchs nachwei- sen bzw. den konkreten Betrag seiner Forderung beziffern. Auch diese Editionsbe- gehren erfüllen die genannten Anforderungen nicht. Die Editionsbegehren sind nicht an konkrete, zu beweisende Tatsachenbehauptungen geknüpft. Es genügt nicht, dass die zu edierenden Urkunden am Ende einer Rechtsschrift dargestellt werden ohne sie bei den jeweiligen Tatsachenbehauptungen aufzuführen. Daher sind die Editionsbegehren bereits deshalb abzuweisen. Zudem beantragt der Klä- ger pauschal die Edition sämtlicher Verträge, Korrespondenz und Präsentationen, ohne näher auszuführen, welche Angaben darin für das vorliegende Verfahren ent- scheidend sein sollen (vgl. act. 40 S. 2-3 lit. c bis lit. f; act. 40 Rz. 110 ff.). Er hat auch keine Behauptungen dazu aufgestellt, welche Angaben denn für die Entste- hung des Kommissionsanspruchs relevant sein sollen. Das Editionsbegehren be- freit den Kläger nicht von seiner Behauptungslast. Es wäre an ihm, detailliert dar- zulegen, welche Grundlagen für die korrekte Beurteilung des Sachverhalts erfor- derlich sind. Auch bei Beweisschwierigkeiten ist es nämlich nicht Aufgabe des Ge- richts oder der Gegenseite, die notwendigen Behauptungen selbst zu ermitteln, um sodann die dafür erforderlichen Beweismittel zu edieren. Damit sind die Editions- begehren des Klägers abzuweisen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzu- halten, dass der Kläger darüber hinaus die zu edierenden Dokumente als Beweis- mittel für die Übernahme der D._____ offeriert (act. 1 Rz. 53). Ob diesbezüglich die Voraussetzungen für eine Edition erfüllt wären, kann offen bleiben. Wie zu zeigen
- 10 - sein wird (hinten E. 3.1.2), ist die Übernahme nicht strittig. Über unstrittige Tatsa- chen ist kein Beweis abzunehmen.
E. 1.5 Anwendbares Recht Da der Kläger seinen Wohnsitz in C._____/USA hat und die Beklagte den ihrigen in der Schweiz, liegt ein Sachverhalt mit internationaler Berührung vor. Das auf ihn anwendbare Recht ist somit nach dem Gesetz über das Internationale Privatrecht zu bestimmen. Der Kläger macht Ansprüche aus dem Compensation Agreement vom 20. April 2020 geltend. Liegen vertragliche Ansprüche im Streit, richtet sich deren Beurteilung nach dem von den Parteien gewählten Recht (Art. 116 Abs. 1 und 2 IPRG). Im Compensation Agreement haben die Parteien ausdrücklich Hong- konger Recht für anwendbar erklärt (act. 1 Rz. 24; act. 3/6; act. 21 Rz. 85), weshalb dieses der nachfolgenden Beurteilung zugrunde zu legen ist. Dies wird von den Parteien auch nicht bestritten (act. 1 Rz. 87; act. 21 Rz. 85).
E. 2 Vorbemerkungen
E. 2.1 Ermittlung des ausländischen Rechts
E. 2.1.1 Gemäss Art. 16 Abs. 1 IPRG ist der Inhalt des anzuwendenden ausländi- schen Rechts von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Par- teien verlangt werden (Art. 16 Abs. 2 IPRG). Der Richter wendet ausländisches Recht an, insbesondere auf der Grundlage der von den Parteien erteilten Informa- tionen (BGer 4A_488/2018, 10. Mai 2019, E. 3.1). Für die Feststellung des auslän- dischen Rechts kann auch ein Privatgutachten von in- und ausländischen Rechtsexperten dienen (BGer 5A_10/2014, 22. August 2014, E. 2.3).
E. 2.1.2 Das ausländische Recht hat nicht Tatsachen-, sondern Normcharakter. Ent- sprechend handelt es sich beim Nachweis von ausländischem Recht nicht um ei- nen (Tatsachen-)Beweis im eigentlichen Sinne. Das Gericht hat die von den Par- teien vorgetragenen Nachweise zum ausländischen Recht frei zu würdigen (BGer 5A_973/2017, 4. Juni 2019, E. 4.2; MÄCHLER-ERNE/WOLF-METTIER, in: Groli- mund/Loacker/Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar zum Internationalen Privat- recht, 4. Aufl., 2021, N. 17 zu Art. 16 IPRG). Es muss im Ergebnis mindestens von
- 11 - der Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit und Vollständigkeit der vorgetragenen Nach- weise überzeugt sein (BGer 5A_723/2017, 17. Dezember 2018, E. 5.2.1; BGer 5A_702/2014, 31. August 2015, E. 3.2.3; MÄCHLER-ERNE/WOLF-METTIER, a.a.O., N 10 und N 17 zu Art. 16 IPRG).
E. 2.1.3 Vorliegend wurde den Parteien der Nachweis des ausländischen Rechts nicht überbunden, weshalb der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts auch von Amtes wegen festzustellen ist. Der Kläger macht in seinen Rechtsschrif- ten Ausführungen zum Hongkonger Recht und reicht für dessen Ermittlung ein Par- teigutachten ein (act. 1 Rz. 87 ff.; act. 40 Rz. 41 ff.; act. 41/51). Die Beklagte äus- sert sich in ihren Rechtsschriften ebenfalls zum Recht von Hongkong (act. 21 Rz. 75 ff.; act. 44 Rz. 54 f.). Daher stützt sich das Gericht bei der Anwendung des Rechts von Hongkong auch auf die Darstellungen und Urkunden der Parteien.
E. 2.2 Anwendbares Prozessrecht Nach einer allgemeinen Regel des internationalen Privatrechts gilt der Grundsatz der Anwendung der lex processualis fori, das heisst, dass auf Verfahrensfragen das Recht am Ort des Prozesses anwendbar ist (MÜLLER-CHEN, in: MÜLLER- CHEN/WIDMER LÜCHINGER [Hrsg.], Zürcher Kommentar, Internationales Privatrecht,
E. 2.3 Behauptungs-, Substantiierungs- und Bestreitungslast
E. 2.3.1 Der Verhandlungsgrundsatz besagt, dass der Rechtssuchende die Tatsa- chen behaupten und beweisen muss, aus deren Vorliegen er seinen Anspruch her- leitet (Art. 55 ZPO; statt vieler: Urteil 4A_169/2011 des Bundesgerichts vom
19. Juli 2011, E. 5.5). Das Gericht darf das Urteil nur auf die von den Parteien be- haupteten Tatsachen abstützen. Damit obliegt den Parteien die Behauptungslast (statt vieler: Urteil 4A_169/2011 des Bundesgerichts vom 19. Juli 2011, E. 6.2). Die
- 12 - Tatsachen müssen in der Rechtsschrift selbst dargelegt bzw. behauptet werden (Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO). Tatsachen, die sich lediglich aus einer Beilage zu einer Rechtsschrift ergeben, sind vom Gericht – soweit wie hier die Verhandlungsmaxime das Verfahren beherrscht – nicht zu beachten (NAEGELI/RICHERS, in: OBERHAM- MER/DOMEJ/HAAS [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 221 N. 27; vgl. auch das Urteil 4A_169/2011 des Bundesgerichts vom 19. Juli 2011, E. 6.3).
E. 2.3.2 Die inhaltliche Tragweite der Substantiierungslast hängt auch vom prozes- sualen Verhalten der Gegenpartei ab. Bestreitet der Prozessgegner das an sich schlüssige Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei seinerseits schlüssig und widerspruchsfrei, kann diese gezwungen sein, die rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern umfassend darzulegen. Wird dem Gebot der Substantiierung ungenügend nachgelebt, ergeht ein Sachentscheid ohne Be- weisabnahme, weil die behauptete Tatsache von Anfang an so behandelt wird, wie wenn sie beweislos wäre. Das Gericht kann einen Sachverhalt nur erfragen, wenn dieser zumindest andeutungsweise behauptet worden ist. Zudem entfällt die rich- terliche Fragepflicht zum Vornherein, wenn die Gegenpartei auf eine ungenügende Substantiierung hinweist (BGE 127 III 365 E. 2b f.; Urteil 4A_169/2011 des Bun- desgerichts vom 19. Juli 2011, E. 6.2 m.w.H.).
E. 2.3.3 Als Gegenstück zur Behauptungslast trifft die beweisfreie Partei die Bestrei- tungslast. Sie hat im Einzelnen darzutun, welche Tatsachen anerkannt und welche bestritten werden. Pauschale Bestreitungen genügen dafür nicht; auch diesbezüg- lich sind substantiierte Ausführungen zu verlangen. Die Anforderungen dürfen je- doch nicht so hoch angesetzt werden, dass daraus eine Umkehr der Beweislast resultieren würde; die behauptungspflichtige Partei kann sich folglich nicht mit Ver- weis auf unsubstantiierte Bestreitungen von ihren Substantiierungslasten befreien. Es ist lediglich zu verlangen, dass die Bestreitungen einer bestimmten Tatsachen- behauptung zugeordnet werden können (WALTER, in: HAUSHEER/WALTER [Hrsg.], Berner Kommentar. Einleitung und Personenrecht. Band I/1, Bern 2012, Art. 1– 9 ZGB, Art. 8 N. 191 ff.).
- 13 -
E. 2.4 Beweisführung Die Parteien haben einen Beweisanspruch (Art. 152 Abs. 1 ZPO) und zwar sowohl hinsichtlich Haupt- als auch Gegenbeweis. D.h. sie haben ein Recht darauf, für rechtserhebliche und streitige Sachvorbringen (Art. 150 Abs. 1 ZPO) mit gesetzlich vorgesehenen (Art. 168 Abs. 1 ZPO) und tauglichen Beweismitteln zum Beweis zu- gelassen zu werden, sofern die jeweilige Partei die betreffenden Beweismittel form- und fristgerecht beantragt hat (BRÖNNIMANN, a.a.O., Art. 152 N. 2, 10). Keine Be- weise sind demgegenüber über Behauptungen abzunehmen, die für das Verfahren nicht relevant oder nicht strittig sind, sowie zu Rechtsfragen. Das Recht auf Beweis schliesst zudem eine antizipierte Würdigung von Beweisen nicht aus (BGer Urteil 4A_412/2019 vom 27. April 2020 E. 4.1.1; BGE 143 III 297 E. 9.3.2). Zum Erforder- nis formgerechter Beweisanträge gehört, dass den einzelnen Sachvorbringen die jeweiligen einzelnen Beweisanträge eindeutig zugeordnet und sie verknüpft werden (Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO; BRÖNNIMANN, a.a.O., Art. 152 N. 23; LEUENBERGER, a.a.O., Art. 221 N. 51; vgl. u.a. BGer Urteile 4A_381/2016 vom 29. September 2016 E. 3.3; 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013 E. 4.4; 4A_452/2013 vom 31. März 2014 E. 2.1). Die Beweismittel sind unmittelbar im Anschluss an die Tatsachenbehaup- tungen aufzuführen, die damit bewiesen werden sollen (BGer Urteil 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013 E. 4.4; 4A_452/2013 vom 31. März 2014 E. 2.1).
E. 3 Anspruch auf das Erfolgshonorar Der Kläger macht gestützt auf das Compensation Agreement einen vertraglichen Anspruch auf ein Erfolgshonorar in Höhe von CHF 950'000.– gegen die Beklagte geltend (act. 1 Rz. 9 ff; act. 1 Rz. 65 ff.; act. 40 Rz. 2 ff.). Die Parteien sind sich un- eins, ob der Kläger den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen seiner Kon- taktvermittlung und der späteren Finanzierung durch die F._____ in G._____ nach- gewiesen hat (act. 1 Rz. 52 ff.; act. 40 Rz. 41 ff.; act. 21 Rz. 12 ff.; act. 44 Rz. 5 ff.).
E. 3.1 Unstreitiges
E. 3.1.1 Der Kläger stellte am 12. Juni 2020 den Kontakt zwischen H._____, einem Mitarbeiter der F._____ in Hongkong, und E._____ her (act. 1 Rz. 32; act. 21
- 14 - Rz. 39). Im Anschluss daran nahm H._____ Kontakt mit der F._____ in Zürich auf, um dort das Projekt … dem zuständigen Finanzierungsteam vorzustellen (act. 1 Rz. 28; act. 1 Rz. 32-34; act. 21 Rz. 11; act. 21 Rz. 40). Am 15. Juni 2020 teilte H._____ E._____ und dem Kläger mit, dass die F._____ in Zürich eine Finanzie- rung des Projekt … prüfe (act. 22/2; act. 40 Rz. 7; act. 44 Rz. 15).
E. 3.1.2 Am 15. September 2020 stellte die F._____ in G._____ E._____ und I._____ (damaliger CEO der Beklagten) ein unverbindliches Angebot ("non-binding offer") für ein Akquisitions- und Betriebsdarlehen und eine unverbindliche Absichtserklä- rung ("Indicative Term Sheet") per E-Mail zu, um die Finanzierung der Übernahme der D._____ durch die B._____ Gruppe zu realisieren (act. 1 Rz. 41 ff.; act. 3/15; act. 3/16; act. 3/17; act. 21 Rz. 52 ff.). Diese Dokumente wurden von E._____ am
16. September 2023 per E-Mail an den Kläger weitergeleitet (act. 1 Rz. 41; act. 3/17; act. 21 Rz. 52). Im Dezember 2020 bestätigte E._____ dem Kläger tele- fonisch, dass die F._____ in G._____ das Projekt … finanziere (act. 1 Rz. 54; act. 21 Rz. 57).
E. 3.2 Parteistandpunkte
E. 3.2.1 Der Kläger ist der Ansicht, dass seine Kontaktvermittlung zwischen der Be- klagten und der F._____ (Schweiz) AG, bzw. zu H._____, ausschlaggebend für die spätere Finanzierung der Transaktion durch die F._____ (Schweiz) AG in G._____ gewesen sei (act. 1 Rz. 32; act. 1 Rz. 55; act. 40 Rz. 2 ff). Die vermittelte Anfrage sei von H._____ an die oberste Stufe des zuständigen Bereichs bei der F._____ (Schweiz) AG in Zürich, namentlich an Renate Fuchs und Daniel Stampfli, weiter- geleitet worden. Diese hätten die Anfrage an die dafür regional zuständige Zweig- niederlassung der F._____ (Schweiz) AG in G._____ weitervermittelt (act. 1 Rz. 55). Mithin sei die Kontaktherstellung durch den Kläger kausal für die spätere Transaktion gewesen. Ob sie monokausal gewesen sei oder noch andere Vermitt- ler den Kontakt zur F._____ hergestellt hätten, sei irrelevant. Die internen Abläufe des gleichen Konzerns bzw. innerhalb der gleichen juristischen Person seien für den Kausalzusammenhang belanglos (act. 1 Rz. 56). Zudem habe H._____ in ei- ner Nachricht bestätigt, dass die Finanzierung des Projekts … durch die F._____ (Schweiz) AG zustande gekommen sei (act. 1 Rz. 52; act. 40 Rz. 15; act. 41/35).
- 15 - Auch das eingereichte Gutachten über den für die Entstehung des Kommissions- anspruchs erforderlichen Kausalzusammenhang nach Hongkonger Recht bestä- tige, dass der Kläger eine signifikante Rolle gespielt habe, die über die blosse Vor- stellung der beiden Parteien hinausging (act. 40 Rz. 41 ff.; act. 41/51). Er habe die F._____ (Schweiz) AG als Investorin vermittelt und habe zusätzlich die für den In- vestitionsentscheid der F._____ (Schweiz) AG massgeblichen Zahlen und Präsen- tationen entwickelt (act. 40 Rz. 44). Da aus dem Gutachten auch hervor gehe, dass eine Vermittlung des Mäklers transaktionsbezogen und nicht personenbezogen sein müsse, sei es unerheblich, welche Personen innerhalb der F._____ (Schweiz) AG die Verhandlungen mit der Beklagten geführt hätten (act. 40 Rz. 42).
E. 3.2.2 Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass die Finanzierung des Pro- jekts … durch die F._____ in G._____ nicht durch die Vermittlung des Klägers zu- stande gekommen sei (act. 21 Rz. 1 ff.; act. 44 Rz. 1 ff.). Zwar habe H._____ die Anfrage an die F._____ in Zürich weitergeleitet. Allerdings sei die F._____ in Zürich am Projekt nicht interessiert gewesen und habe die Verhandlungen nach kurzer Zeit abgebrochen (act. 21 Rz. 11 ff., act. 21 Rz. 47; act. 21 Rz. 59; act. 44 Rz. 15). Im Übrigen habe der Kläger keinerlei Beweise dafür vorgelegt, dass die F._____ in Zürich das Projekt … an die F._____ in G._____ weitervermittelt habe. Einen Nach- weis dafür, dass seine Maklertätigkeit für die Finanzierung des Projekts … kausal war, habe der Kläger daher nicht erbracht (act. 21 Rz. 59; act. 44 Rz. 11). Das vom Kläger eingereichte Gutachten zum Recht von Hongkong bestätige, dass ein Ver- mittler seine Mitwirkung am Zustandekommen des abgeschlossenen Geschäfts nachweisen müsse. Gemäss Gutachten sei dafür ein aktives und signifikantes Han- deln des Vermittlers erforderlich, was vorliegend nicht gegeben sei. Der Kläger habe weder behauptet noch nachgewiesen, dass er mit der F._____ in G._____ verhandelt habe (act. 44 Rz. 54 ff.). Unabhängig von den Bemühungen des Klägers sei E._____ im Juni 2020 betreffend der Finanzierung an die J._____ Consulting AG mit Sitz in K._____ herangetreten, da diese im Kanton Tessin sehr gut vernetzt gewesen sei (act. 44 Rz. 60). In der Folge habe ein Mitarbeiter der J._____ Con- sulting AG namens L._____ den Kontakt zur F._____ (Svizzera) AG in G._____ hergestellt (act. 21 Rz. 13; act. 21 Rz. 15 ff.). Dass die Vermittlung über die J._____ Consulting zustande gekommen sei, habe überdies ein Mitarbeiter der
- 16 - F._____ in G._____ namens M._____ in einer E-Mail bestätigt (act. 21 Rz. 18; act. 22/7).
E. 3.3 Compensation Agreement Die relevanten Passagen des Compensation Agreement hinsichtlich des Erfolgs- honorars lauten wie folgt (act. 3/6): B._____ B._____ D._____ B._____ A._____ B._____ A._____ A._____
E. 3.4 Rechtliches Das Hongkonger Recht hat seine Grundlage im englischen Common Law. Das Ver- tragsrecht besteht daher aus Präzedenzrecht (sog. case law), welches grundsätz- lich auf alle Vertragstypen angewendet wird (STEPHEN D. MAU, in: Hong Kong Legal Principles, Second Edition, 2013, Hong Kong University Press, The University of Hong Kong, S. 10). Die Parteien können die Bedingungen eines Vertrages bzw. einer Vereinbarung grundsätzlich frei bestimmen (MICHAEL J. FISHER, in: Contract Law in Hong Kong, Third Edition, 2018, Hong Kong University Press, The University
- 17 - of Hong Kong, S. 2). Das Hongkonger Recht kennt verschiedene Vertragstypen. Dabei kann eine Vereinbarungen auch Elemente verschiedener Vertragsarten auf- weisen (MAU, in: a.a.O., S. 10; Halsbury's Laws of Hong Kong, 2007, paras. 115.011-115.012). Im Zusammenhang mit dem Auftragsrecht existieren in Hong- kong keine besonderen gesetzlichen Vorschriften. Es gilt vielmehr ein allgemeines Gewohnheitsrecht, welches das Verhältnis zwischen dem Beauftragten, dem Auf- traggeber und Dritten sowie deren jeweiligen Rechten und Pflichten regelt. Die Ver- tragsparteien sind in der Ausgestaltung der Vereinbarung frei und können daher den Umfang der Befugnisse des Beauftragten, die Provision und die Beendigung im Vertrag frei bestimmen (vgl. Halsbury's Laws of Hong Kong, 2008, paras. 15.001-15.108). Nach Hongkonger Recht trägt der Kläger in Zivilprozessen die Be- weislast für seine Ansprüche, während der Beklagte die Beweislast für etwaige Ge- genansprüche und Einreden trägt (Thomson Reuters Practical Law; Legal Systems in Hong Kong: Overview).
E. 3.5 Rechtsgutachten vom 7. März 2023
E. 3.5.1 Das vom Kläger eingereichte Gutachten setzt sich mit der Frage des erfor- derlichen Kausalzusammenhangs für die Entstehung des Kommissionsanspruchs nach Hongkonger Recht auseinander (vgl. act. 41/51). Dabei erläutert es das Ver- hältnis zwischen der Vermittlungstätigkeit eines Mäklers und der Berechtigung auf das Erfolgshonorar (act. 41/51 S. 2 f.). Weiter macht es Ausführungen zum Begriff der "Vermittlung" (act. 41/51 S. 4 f.) und setzt sich mit dem Anspruch eines Mäklers auf das Erfolgshonorar auseinander (act. 41/51 S. 8 f.). Im Folgenden werden die wesentlichen Aussagen dargestellt.
E. 3.5.2 Aus dem Gutachten geht hervor, dass in einem vergleichbaren Gerichtsfall der Court of Final Appeal von Hongkong folgendes ausgeführt hat: "[…] If Eminent [the broker] introduces the third party but then plays no part or an insignificant part in bringing about the fundraising transaction eventually completed, there is no entitlement to a Transaction Fee." (act. 41/51 Rz. 7; frei übersetzt: Der Mäkler hat keinen Anspruch auf das Erfolgshonorar, wenn er dem Auftraggeber eine dritte Par- tei vorstellt, sonst aber keine oder nur eine unbedeutende Rolle bei der späteren Vertragsabwicklung spielt.). Der Gutachter leitet daraus ab: "[…] the Court clarifies
- 18 - the meaning of "introduction" in clauses similar to those which appear in the Com- pensation Agreement in the present case, requiring the broker i. e. A._____ to de- monstrate that it is the transaction which is successfully completed that [the broker] has to introduce, the demonstration of which entails his playing a part in bringing about the transaction eventually completed." (act. 41/51 Rz. 7; frei übersetzt: Das Gericht erläutert die Bedeutung einer "Vermittlung" wie in den ähnlichen Bestim- mungen im Compensation Agreement. Diese Bestimmung verlangt vom Mäkler wie z.B. von A._____ [Kläger] den Nachweis, dass er den Kontakt zwischen den Ver- tragsparteien vermittelt und einen Beitrag zum Vertragsabschluss geleistet hat).
E. 3.5.3 Weiter führt der Gutachter aus: "[…] that the key lies in whether or not A._____ can show he plays a significant part i.e. involving in the formulating of the deal, […]. (act. 41/51 Rz. 11; frei übersetzt: Entscheidend ist, ob A._____ [Kläger] nachweisen kann, dass er eine wesentliche Rolle gespielt hat, z. B. ob er bei der Ausarbeitung des Geschäfts beteiligt war). Ferner führt er aus: "A._____ must show, by way of evidence in the form of contemporaneous documents or from wit- nesses, that he worked toward the transaction, beyond the point of mere introduc- tion of parties." (act. 41/51 Rz. 11; frei übersetzt: A._____ [Kläger] muss durch Be- weise wie Urkunden oder Zeugenaussagen nachweisen können, dass er auf das Geschäft hingearbeitet hat und zwar über die blosse Vorstellung der Parteien hin- aus).
E. 3.5.4 Zudem führt der Gutachter aus: "I am of the view that "Introduction" is tran- saction-focused rather than people-focused, therefore A._____ may have first in- troduced H._____ of F._____ to both E._____ and N._____ of B._____ AG but later on it was not H._____ which ended up conducting negotiations with B._____ AG" (act. 41/51 Rz. 25; frei übersetzt: Ich bin der Ansicht, dass eine "Vermittlung" eher transaktionsbezogen und nicht personenbezogen ist und A.____ daher H._____ von der F._____ sowohl E._____ als auch N._____ von der B._____ AG vorgestellt hat, es aber später nicht H._____ war, welcher die Verhandlungen mit der B._____ AG geführt hat).
- 19 -
E. 3.6 Würdigung
E. 3.6.1 Unbestrittenermassen verbindet die Parteien das Compensation Agreement vom 20. April 2020 (act. 3/6). Eine Qualifikation des Vertrags kann vorliegend un- terbleiben, da beide Parteien davon ausgehen, dass der Kläger für den Anspruch auf das Erfolgshonorar einen Kausalzusammenhang zwischen seiner Vermittlung und der späteren Finanzierung durch die F._____ in G._____ nachweisen muss und die übrigen vertraglichen Rechte und Pflichten klar geregelt seien (act. 1 Rz. 52 ff; act. 1 Rz. 88 ff.; act. 40 Rz. 41 ff.; act. 21 Rz. 61; act. 21 Rz. 85; act. 44 Rz. 5).
E. 3.6.2 Der Kläger stützt seinen Anspruch auf eine vertragliche Vergütungsklausel aus dem Compensation Agreement. Darin wird folgendes festgehalten: "As com- pensation for advisory services related to the Transaction, B._____ agrees to pay compensation to A._____ comprised of: 10% of capital rased through investors, lenders, and other financial intermediaries introduced by A._____ (the "Success Fee") […]"; (act. 3/6; frei übersetzt: "Als Entschädigung für seine Beratungsdienste im Zusammenhang mit der Transaktion erklärt sich B._____ bereit, A._____ eine Entschädigung zu zahlen, die sich zusammensetzt aus: 10 % des durch Investoren, Kreditgebern und andere von A._____ vermittelte Finanzintermediäre aufgenom- menen Kapitals (die "Erfolgsprämie") […]).
E. 3.6.3 Nach den allgemeinen Beweislastregeln des Hongkonger Rechts ist es an dem Kläger zu behaupten und zu beweisen, dass er diesen vertraglichen Anforde- rungen nachgekommen ist. Dafür muss er nachweisen, dass er den Kontakt zwi- schen den Vertragsparteien vermittelt und einen Beitrag zum Vertragsabschluss geleistet hat ("introduced by A._____"; vgl. zum Kausalitätsnachweis das Rechts- gutachten vom 7. März 2023; act. 41/51). Mit anderen Worten hat er konkret dar- zutun, dass er es war, der den Kontakt zur F._____ (Schweiz) AG in G._____ ver- mittelt und das Projekt … gefördert hat. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die Beklagte substantiiert die Kausalität bestreitet und gar einen alternativen Sachverhalt behauptet.
- 20 -
E. 3.6.4 Dass seine Kontaktherstellung zwischen H._____ und der Beklagten kausal für die Finanzierung der Transaktion durch die F._____ in G._____ gewesen sein soll, begründet der Kläger zunächst pauschal damit, dass die internen Abläufe in- nerhalb der F._____ Group sowie innerhalb der F._____ (Schweiz) AG für den Kau- salzusammenhang belanglos seien (act. 1 Rz. 35; act. 1 Rz. 56). Sinngemäss macht er damit geltend, dass die Kausalität schon mit der Kontaktherstellung zur F._____ in Hongkong bzw. in Zürich anzunehmen sei, obwohl die Finanzierung durch die Niederlassung der F._____ in G._____ erfolgte. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Zwar handelte es sich bei den Niederlassungen der F._____ in Zürich und in G._____ um die gleiche juristische Person, der F._____ (Schweiz) AG. Die F._____ (Schweiz) AG zählte jedoch vor der Übernahme durch die O._____ AG zu einer der grössten Schweizer Banken. Sie beschäftigte allein in der Schweiz weit mehr als 10'000 Mitarbeiter und verfügte über zahlreiche Niederlas- sungen. Daher kann schon allein wegen ihrer Grösse nicht pauschal angenommen werden, dass die internen Abläufe für den Nachweis des Kausalzusammenhang belanglos seien und eine Kausalität automatisch anzunehmen sei. Hinzu kommt, dass die Mitarbeiter der Zweigstelle in G._____ nicht zwangsläufig Kenntnis von Finanzierungsanfragen haben, welche in der Niederlassung der F._____ in Zürich geprüft werden. Der Kläger behauptet auch nicht, dass die Mitarbeiter der F._____ in G._____ freien Zugang zu den Daten des Finanzierungsteams in Zürich gehabt hätten. Es kann mithin nicht pauschal angenommen werden, dass eine Kausalität schon dann anzunehmen sei, wenn einem Mitarbeiter der F._____ in Hongkong oder in Zürich das Projekt vorgestellt und später durch ein anderes Büro der F._____ finanziert wurde.
E. 3.6.5 Weiter behauptet der Kläger, dass H._____ die Finanzierungsanfrage für das Projekt … zunächst an die Mitarbeiter P._____ und Q._____ bei der F._____ in Zürich übermittelt habe. Diese hätten die Anfrage wiederum intern an die dafür re- gional zuständige F._____ (Schweiz) AG in G._____ weitergeleitet (act. 1 Rz. 55). Zum Beweis dieses Vorgangs offeriert er H._____ als Zeugen (act. 1 S. 24). Vor- liegend kann jedoch von einer Einvernahme von H._____ im Sinne einer antizipier- ten Beweiswürdigung abgesehen werden. Gemäss Art. 169 ZPO kann eine Person über Tatsachen nur Zeugnis ablegen, die er oder sie unmittelbar wahrgenommen
- 21 - hat. Über fremde Wahrnehmungen zu einem Beweisgegenstand kann kein Zeugnis abgelegt werden. Das Zeugnis vom Hörensagen ist ausgeschlossen, weil es sich um mittelbare Wahrnehmungen handelt (GUYAN in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 169). Gemäss Angaben des Klägers war H._____ an der angeblichen Weiterleitung der Finanzierungsanfrage von Mitarbeitern der F._____ in Zürich an die Zweignieder- lassung in G._____ nicht direkt beteiligt. Er kann daher keine unmittelbare Auskunft über den behaupteten Vorgang geben. Der Kläger behauptet auch nicht, dass P._____ oder Q._____ H._____ über den Vorgang informiert hätten, weshalb er auch nicht über derartige Wahrnehmungen Zeugnis ablegen könnte. Eine Befra- gung des Zeugen H._____ kann daher unterbleiben. Hinzu kommt, dass Finanzie- rungsanfragen üblicherweise von regionalen Niederlassungen ab einer bestimmten Höhe an überregionale Finanzierungsabteilungen weitergeleitet werden, um eine Finanzierungszusage einzuholen. Dies spricht gegen die Annahme, dass die An- frage intern vom Finanzierungsteam der F._____ in Zürich an die Zweigniederlas- sung in G._____ weitergeleitet wurde. Zudem wurde das Finanzierungsdarlehen auch mit Liegenschaften der D._____ abgesichert, was dafür spricht, dass die Be- klagte der F._____ in G._____ eine neue Finanzierungsanfrage vorgelegt hat (vgl. act. 3/15).
E. 3.6.6 Des Weiteren führt der Kläger an, H._____ habe ihm in einer WhatsApp- Nachricht vom 10. Oktober 2020 bestätigt, dass die Finanzierung der Transaktion durch die F._____ dank seiner Vermittlung zustande gekommen sei (act. 1 Rz. 52; act. 40 Rz. 15 ff.; act. 41/35). In der vom Kläger eingereichten WhatsApp-Nachricht vom 10. Oktober 2020 schreibt H._____ an den Kläger: "thanks. so it was 95% through us" (act. 41/35; frei übersetzt: "Danke. Also erfolgte es zu 95% durch uns."). Aus dem WhatsApp-Verlauf vom 10. Oktober 2020 ist ersichtlich, dass H._____ zunächst ein Term-Sheet über die Transaktion anforderte, welches ihm der Kläger daraufhin zustellte. Mithilfe dieser Information durchsuchte er anscheinend das in- terne System der F._____ (vgl. act. 40 Rz. 15 f.). Aus dem Wortlaut der Nachricht lässt sich zunächst nicht ableiten, dass ihm H._____ bestätigte, dass die Finanzie- rung des Projekt … durch seine Vermittlung erfolgte. Er bestätigte lediglich, dass die Finanzierung des Projekt … durch die F._____ erfolgt sei. Auch aus den Um-
- 22 - ständen lässt sich kein Hinweis auf einen kausalen Beitrag zum Projekt … ableiten, da nicht ersichtlich ist, aufgrund von welchen Informationen er zur dieser Einschät- zung kam. Es ist möglich und naheliegend, dass H._____ aufgrund der ursprüngli- chen Kontaktvermittlung zu E._____ durch den Kläger den Schluss zog, dass die letztendlich erfolgte Finanzierung durch die F._____ in G._____ auf dessen Ver- mittlung hin zustande kam. Die WhatsApp-Nachricht von H._____ ist mithin nicht geeignet, den Nachweis für einen kausalen Beitrag des Klägers an der Finanzie- rung des Projekt … durch die F._____ in G._____ zu erbringen.
E. 3.6.7 Weiter behauptet der Kläger, N._____ (Hauptaktionär der Beklagten) habe ihn bereits am 3. Juli 2020 per WhatsApp darüber informiert, dass M._____ auf Seiten der F._____ involviert gewesen sei. Die J._____ Consulting habe jedoch erst mit E-Mail vom 13. Juli 2020 den Kontakt zur F._____ in G._____ hergestellt. Daher habe M._____ vor der Kontaktaufnahme durch die J._____ Consulting vom Projekt … Kenntnis gehabt, was dafür spreche, dass der Kläger den Kontakt zur F._____ in G._____ vermittelt habe (act. 40 Rz. 9 ff.; act. 40 Rz. 79; act. 22/4). Die Beklagte bezeichnete die Darstellung der Klägerin, die J._____ Consulting habe erst am 13. Juli 2020 Kontakt mit der F._____ G._____ aufgenommen, als fehler- hafte und zu einfache Schlussfolgerung des Klägers. Der erste Kontakt habe offen- sichtlich vor dem besagten Telefonat stattgefunden (act. 44 Rz. 16, 31 und 34). Aus der E-Mail vom 13. Juli 2020 von L._____ an M._____ und weiteren Personen der F._____ in G._____ geht hervor, dass er sich für ein Telefonat am gleichen Tag bedankt (vgl. act. 22/4). In einer E-Mail vom 3. Juli 2020 von L._____ an M._____ und weiteren Mitarbeitern der F._____ in G._____ schrieb er im Zusammenhang mit dem Projekt …: "[…] Vi ringrazio per il tempo e disponibilità nella call di ieri mattina. […]" (frei übersetzt: "Vielen Dank für ihre Zeit und ihre Bereitschaft zu dem engagierten Telefonat von gestern Vormittag" (vgl. act. 45/11). Es ist daher davon auszugehen, dass die F._____ in G._____ schon vor dem 3. Juli 2020 vom Projekt … durch die J._____ Consulting in Kenntnis gesetzt wurde. Mithin ist weder erstellt, dass die J._____ Consulting erst am 13. Juli 2020 an die F._____ in G._____ her- angetreten ist noch, dass M._____ vor der Mandatierung durch die J._____ Con- sulting vom Projekt … Kenntnis hatte.
- 23 -
E. 3.6.8 Ferner führt der Kläger aus, dass R._____ als Mitglied des Finanzierungs- teams der F._____ in Zürich vor M._____ Kenntnis vom Projekt … hatte. So gehe aus einer E-Mail vom 15. September 2020 hervor, dass R._____ im Projekt … in- volviert gewesen sei. Genau zu diesem Team habe er den Kontakt hergestellt (act. 40 Rz. 15, act. 40 Rz. 21). Aus der E-Mail vom 15. September 2020 ist ersicht- lich, dass S._____ (Mitarbeiter der F._____ in G._____) der Beklagten eine "Non- binding Offer" und ein "Indicative Term Sheet" zugeschickt hat und R._____ in der Empfängerliste aufgeführt ist (vgl. act. 22/6). Der Kläger legt allerdings nicht weiter dar, warum R._____ vor M._____ Kenntnis vom Projekt … gehabt haben soll. So führt er selber aus, dass R._____ in früheren E-Mails nicht genannt wurde (act. 40 Rz. 58). Dies spricht dagegen, dass R._____ vor M._____ Kenntnis vom Projekt hatte. Wie unter 3.6.7. gezeigt, wusste M._____ bereits am 3. Juli 2020 vom Projekt …. Abgesehen davon ist es nicht ausgeschlossen, dass sich Mitarbeiter der F._____ in G._____ im Rahmen der Finanzierung des Projekts … an Mitarbeiter des Finanzierungsteams in Zürich wandten. Der Kläger behauptet selber, dass das Team der F._____ in G._____ Rücksprache innerhalb der F._____ (Schweiz) AG nehmen musste, bevor sie ein Angebot für die Finanzierung unterbreiten konnten (act. 40 Rz. 58). Selbst wenn daher R._____ vor M._____ vom Projekt … Kenntnis hatte, ist damit nicht nachgewiesen, dass der Kläger einen kausalen Beitrag zur Finanzierung durch die F._____ in G._____ geleistet hat.
E. 3.6.9 Unabhängig davon bestehen gewichtige Zweifel an einem kausalen Beitrag des Klägers zum Projekts …. In einer E-Mail vom 17. Dezember 2020 von M._____ an L._____ bestätigt er, dass die F._____ in G._____ im Zusammenhang mit der Finanzierung des Projekts … von der J._____ Consulting kontaktiert worden sei und keine anderen Personen dabei involviert gewesen seien (vgl. act. 22/7).
E. 3.7 Zwischenfazit Der Kläger hat weder rechtsgenügend behauptet noch nachgewiesen, dass er ei- nen kausalen Beitrag zur Finanzierung des Projekt … durch die F._____ in G._____
- 24 - geleistet hat. Damit hat er die Voraussetzungen auf das Erfolgshonorar nicht erfüllt, weshalb der Anspruch abzuweisen ist.
E. 4 Anspruch auf monatliche Vergütungen und Spesen Der Kläger fordert von der Beklagten gestützt auf das Compensation Agreement monatliche Vergütungen und Spesen von insgesamt CHF 38'450.25 (act. 1 Rz. 69 ff; act. 1 Rz. 76; act. 40 Rz. 101 ff.).
E. 4.1 Unstreitiges Zu Vertragsbeginn bezahlte die Beklagte dem Kläger die gemäss Compensation Agreement vereinbarten monatlichen Vergütungen und Spesen. Per Ende August stellte sie sämtliche Zahlungen an den Kläger ein (act. 1 Rz. 69; act. 21 Rz. 17 ff.; act. 21 Rz. 49; act. 44 Rz. 113). Mit E-Mail vom 17. August 2020 übermittelte der Kläger der Beklagten eine Rechnung für ausstehende Spesen für die Monate Fe- bruar bis August 2020 von USD 10'783.– und betreffend die monatlichen Vergütun- gen für die Monate Juli und August 2020 über USD 10'000.–, also über insgesamt USD 20'783.– (act. 1 Rz. 72; act. 3/24-25; act. 21 Rz. 74). In der Folge zahlte die Beklagte einen Betrag von USD 10'783.– für die Spesen (act. 3/25). Mit E-Mail vom
30. Oktober 2020 forderte der Kläger von der Beklagten einen Betrag von insge- samt USD 31'774.– für die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen monatlichen Ver- gütungen und Spesen (act. 1 Rz. 73; act. 3/18; act. 3/26). Die Rechnung wurde von der Beklagten nicht bezahlt. Nachdem noch die monatlichen Vergütungen der Mo- nate November und Dezember 2020 dazukamen, belief sich der Gesamtbetrag auf insgesamt USD 30'000.–. Diesen Betrag rechnet der Kläger zu einem Kurs von USD 1.– zu CHF 0.92 um und macht vorliegend einen Betrag von CHF 27'613.05 für die monatlichen Vergütungen geltend (act. 1 Rz. 74). Im Hinblick auf die Spesen macht der Kläger einen Betrag von USD 11'774.– geltend, welchen er ebenfalls zu einem Kurs von USD 1.– zu CHF 0.92 umrechnet. Danach beläuft sich die Spesen-
- 25 - forderung auf insgesamt CHF 10'837.20 (act. 1 Rz. 75). Beide Beträge ergeben eine Gesamtforderung von CHF 38'450.25 (act. 1 Rz. 76).
E. 4.2 Parteistandpunkte
E. 4.2.1 Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, er habe Anspruch auf die in Rech- nung gestellten Vergütungen und Spesen bis Dezember 2020, da das Compensa- tion Agreeement nicht gekündigt worden sei (act. 40 Rz. 103). Gemäss Wortlaut des Compensation Agreement seien die monatlichen Vergütungen bis zum Ab- schluss des Projekt … geschuldet. Im Übrigen erbringe die Beklagte auch keinen Nachweis für die Kündigung des Vertragsverhältnisses (act. 1 Rz. 69 ff.; act. 40 Rz. 59; act. 40 Rz. 62). Im Übrigen habe die Beklagte die Spesenübersicht bis zum vorliegenden Gerichtsverfahren nicht bestritten, was als stillschweigende Anerken- nung zu werten sei. Der Kläger habe sämtliche Nachweise für die Spesenausgaben eingereicht und damit nachgewiesen (act. 40 Rz. 102 ff.; act. 41 Rz. 55-70). Alle übrigen Spesen habe die Beklagte stillschweigend akzeptiert (act. 40 Rz. 120).
E. 4.2.2 Die Beklagte macht geltend, sie habe die Zusammenarbeit mit dem Kläger Anfang September 2020 beendet. Bis dahin habe sie dem Kläger die vertraglich geschuldeten Vergütungen und Spesen bezahlt (act. 21 Rz. 17; act. 21 Rz. 71; act. 44 Rz. 17). Eine schriftliche Kündigungserklärung sei nicht erforderlich und könne auch in eine Bitte gekleidet sein, sofern der Auflösungswille erkennbar werde (act. 44 Rz. 80). Zudem habe der Kläger ab September 2020 auch keine Bera- tungsdienstleistungen mehr erbracht und habe schon deshalb keinen Anspruch auf die monatlichen Vergütungen ab September 2020 (act. 21 Rz. 17; act. 21 Rz. 77). Darüber hinaus habe der Kläger keine Belege für die behaupteten Spesen vorge- legt oder deren Notwendigkeit nachgewiesen, was jedoch gemäss Compensation Agreement erforderlich gewesen sei (act. 21 Rz. 72 ff., act. 44 Rz. 8; act. 44 Rz. 75; act. 44 Rz. 95).
E. 4.3 Rechtliches
E. 4.3.1 Ist eine Schuld in der Währung eines bestimmten Landes ausgedrückt, so ist der Schuldner verpflichtet, den Nennbetrag der Schuld in der Währung zu zahlen,
- 26 - die zum Zeitpunkt der Zahlung nach dem Recht des Landes, in dem die Schuld ausgedrückt ist, gesetzliches Zahlungsmittel ist, und zwar unabhängig von den Wechselkursschwankungen, die diese Währung beeinflussen (Joseph Chitty in: Chitty on Contracts, 34. Auflage, 2021-2022, 33-302). Dieser Grundsatz, der Grundsatz des Nominalismus, gilt sowohl für nicht fällige Schadenersatzforderun- gen als auch für Schulden. Als Grundsatz des englischen Rechts gilt der Grundsatz des Nominalismus für Schulden und Verträge, die dem englischen Recht unterlie- gen (Chitty in: a.a.O., 33-302).
E. 4.3.2 Das anwendbare (schweizerische) Prozessrecht bestimmt, ob eine Konver- sion des fälschlicherweise auf Landeswährung lautenden Rechtsbegehrens zuläs- sig ist (BGE 134 III 151 E. 2.4 S. 155-156; BGer 4A_555/2014 vom 12. März 2015 E. 4.1; 4A_317/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 5.4; 4A_303/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 2.3; vgl. auch BGer 4A_39/2017 vom 19. Juli 2018 E. 2). Gestützt auf die in Art. 58 Abs. 1 ZPO statuierte Dispositionsmaxime ist die Frage unter der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung zu verneinen, weshalb die Klage abzuweisen ist, wenn sie auf Landes- anstatt auf die geschuldete Fremdwährung lautet (BGer 4A_3/2016 vom 26. April 2017 E. 4.1; 4A_391/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 3). Dies muss auch bei einem auf eine andere Fremdwährung als die geschuldete lau- tenden Rechtsbegehren gelten (HGer ZH HG150075-O vom 7. November 2017 E. 2.2).
E. 4.4 Würdigung
E. 4.4.1 Vorliegend verlangt der Kläger für die monatlichen Vergütungen und Spesen einen Betrag in Schweizer Franken von CHF 38'450.25 (vgl. act. 1 S. 2; act. 40 S. 2 Rechtsbegehren Ziffer 1). Das Compensation Agreement sieht vor, dass die Be- klagte dem Kläger eine monatliche Vergütung von USD 5'000.– pro Monat bezahlt, welche er für seine Beratungstätigkeit im Zusammenhang mit dem Projekt … er- bringt ("As compensation for advisory services related to the Transaction, B._____ agrees to pay compensation to A._____ comprised of: […] US$5'000 per month, calculated since initial engagement on the Transaction on February 9th, 2020 (the "Monthly Compensation"; vgl. act. 3/6). Zudem hat sich die Beklagte verpflichtet, gegen Vorlage von entsprechenden Belegen, den Kläger für angemessene Kosten
- 27 - für die Unterbringung bei Reisen, Kundenunterhaltung und Telekommunikation während der Transaktion zu entschädigen ("B._____ also agrees, upon receipt of appropriate documentation, to reimburse A._____ for reasonable travel accomoda- tions, client entertainment, and telecom expenses during the Transaction"; vgl. act. 3/6).
E. 4.4.2 Aus dem Vertrag ist mithin ersichtlich, dass die monatlichen Vergütungen in der Währung US-Dollar geschuldet waren. Zwar wurde nicht ausdrücklich verein- bart, dass auch die Spesen in US-Dollar geschuldet waren. Allerdings geht aus den Unterlagen und Abrechnungen hervor, dass der Kläger die Spesenausgaben von Hongkong-Dollar in US-Dollar umrechnete und der Beklagten in US-Dollar in Rech- nung stellte (act. 3/22-24). Die Beklagte vergütete wiederum die geforderten Spe- sen in US-Dollar (act. 3/25). Es ist damit davon auszugehen, dass die Parteien auch für die Spesen stillschweigend eine Schuld in US-Dollar vereinbart haben. Die monatlichen Vergütungen und Spesen waren daher nicht in Schweizer Franken ge- schuldet. Damit ist es dem Kläger nicht möglich, die angeblich noch ausstehenden monatlichen Vergütungen und Spesen in die Währung des Schweizer Frankens umzurechnen und einzufordern. Wie unter Punkt 4.3.2. gezeigt, ist eine Konversion eines fälschlicherweise auf die Landeswährung lautenden Rechtsbegehrens durch das Gericht aufgrund der Dispositionsmaxime nicht zulässig. Der Anspruch ist ab- zuweisen. Ob die übrigen Voraussetzungen für die klägerische Forderung im Hin- blick auf die monatlichen Vergütungen und Spesen gegeben sind, kann unter die- sen Umständen offen bleiben.
E. 5 Gesamtfazit Zusammenfassend gelingt es dem Kläger nicht den für das Erfolgshonorar erfor- derlichen Kausalzusammenhang zwischen seiner Vermittlung zu H._____ bzw. zur F._____ in Zürich und der Finanzierung des Projekt … durch die F._____ in G._____ rechtsgenügend darzutun und zu beweisen. Da die vom Kläger geforder- ten monatlichen Vergütungen und Spesen in einer nicht geschuldeten Währung eingeklagt werden, sind diese Forderungen ebenfalls abzuweisen. Die Prüfung ei- nes Anspruchs auf Aufhebung des Rechtsvorschlags erübrigt sich somit. Demzu- folge ist die Klage vollumfänglich abzuweisen.
- 28 -
E. 6 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 6.1 Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG ZH). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG), welcher die Basis zur Berechnung der Grundgebühr bildet (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO) und beläuft sich vorliegend auf CHF 988'450.25. In Anbetracht des Aufwandes für die Berücksichtigung ausländischen Rechts sowie der Durchführung einer verlang- ten Hauptverhandlung rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr auf CHF 35'000.– zu erhöhen (§ 4 Abs. 2 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Kläger als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Kosten sind aus dem vom Kläger geleisteten Vorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
E. 6.2 Parteientschädigungen Ausgangsgemäss ist der Beklagten zudem eine Parteientschädigung zuzuspre- chen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Deren Höhe richtet sich nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 AnwG ZH) und damit in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Beim vorliegenden Streitwert be- trägt die nach § 4 Abs. 1 AnwGebV ermittelte Grundgebühr rund CHF 31'230.–. Unter Berücksichtigung des Aufwandes für die Vergleichsverhandlung und die zweite Rechtsschrift rechtfertigt es sich, diese um rund 40 %, mithin auf CHF 43'700.– zu erhöhen (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Der Kläger ist daher zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 43'700.– zu bezah- len; nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist die vom Kläger geleistete Sicherheit für die Parteientschädigung von der Obergerichtskasse direkt an die Beklagte auszube- zahlen. Mangels Darlegung der fehlenden Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist
- 29 - die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016, E. 4.5). Das Handelsgericht erkennt:
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 35'000.–.
- Die Kosten werden dem Kläger auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 43'700.– zu bezahlen. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist wird die vom Kläger geleistete Sicherheit von CHF 31'230.– für die Parteientschädigung von der Obergerichtskasse direkt der Beklagten ausbezahlt. Der nicht durch die Sicherheitsleistung gedeckte Betrag (CHF 12'470.–) ist vom Kläger direkt an die Beklagte zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG210264-O U/ei Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, und Oberrichterin Ju- dith Haus Stebler, die Handelsrichterin Dr. Petra Ginter, die Handels- richter Christian Zuber und Rudolf Dürst sowie der Gerichtsschreiber Dr. Pierre Heijmen Urteil vom 22. April 2024 in Sachen A._____, Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw, LL.M. X2._____, gegen B._____ AG, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____, betreffend Forderung
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger mindestens CHF 988'450.25 zu bezahlen; unter Vorbehalt der Klageänderung nach Vorliegen der von der Beklagten zu liefernden Dokumenten gemäss prozessualem Antrag.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 3. August 2021) sei zu beseitigen, und dem Kläger sei im Umfang des gemäss Ziff. 1 zugesprochenen Betrages definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteu- erzuschlag, zu Lasten der Beklagten." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht
a. Parteien und ihre Stellung Der Kläger ist amerikanischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in C._____/USA (act. 1 Rz. 2). Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zü- rich welche die Forschung, Entwicklung, Herstellung, Vermarktung und den Handel von Inhaltsstoffen von Markenprodukten, insbesondere Mittel zur Körper- und Schönheitspflege sowie Esswaren, bezweckt (act. 3/1).
b. Prozessgegenstand Die Beklagte plante zu Beginn des Jahres 2020 die Übernahme der D._____ AG (fortan "D._____") mit Sitz im Kanton Tessin. Die Übernahme bezeichnete sie als "Projekt …". Zur Abwicklung der Übernahme und für das Beschaffen von Fremdka- pital suchte sie externe Unterstützung. Zu diesem Zweck kontaktierte sie den Klä- ger, welcher in der Finanzbranche tätig war und über eine vertiefte Expertise im Kreditgeschäft verfügte (act. 1 Rz. 21; act. 21 Rz. 5-6). Im Januar 2020 traf sich E._____ (Mitglied des Verwaltungsrats der Beklagten) mit dem Kläger in Hong- kong, um ihm das Projekt … vorzustellen. Die Parteien einigten sich in der Folge über eine Zusammenarbeit und schlossen am 20. April 2020 ein Compensation
- 3 - Agreement, welches rückwirkend ab dem 9. Februar 2020 gültig war (act. 1 Rz. 17 ff; act. 3/6; act. 21 Rz. 5 ff.). Der Kläger verpflichtete sich, Beratungsdienst- leistungen für Fremd- und Eigenkapitalfinanzierungen für die Beklagte bzw. für die B._____ Gruppe zu erbringen und Investoren bzw. Finanzierungen für die Über- nahme der D._____ zu finden. Die Entschädigung setzte sich wie folgt zusammen: Zum einen sollte der Kläger 10 % des Kapitals erhalten, welches durch vom Kläger vorgestellte Investoren, Darlehensgeber oder andere Finanzintermediäre beschafft wurde (sog. Success Fee). Zum anderen erhielt der Kläger für seine Beratungs- dienste einen monatlichen Lohn von USD 5'000.–. Zusätzlich verpflichtete sich die Beklagte, dem Kläger gegen entsprechende Belege angemessene Reise-, Unter- bringungs-, Unterhaltungs- und Telekommunikationskosten während seiner Bera- tertätigkeit zu erstatten (act. 1 Rz. 17 ff.; act. 3/6; act. 21 Rz. 7 ff.). Im Juni 2020 stellte der Kläger einen Kontakt zwischen einem Mitarbeiter der F._____ in Hong- kong und der Beklagten her. Der Mitarbeiter leitete die Anfrage an das Büro der F._____ (Schweiz) AG in Zürich (nachfolgend handelt es sich bei den schweizeri- schen Niederlassungen jeweils um die F._____ (Schweiz) AG) weiter. Ende August 2020 stoppte die Beklagte jegliche Zahlungen an den Kläger (act. 1 Rz. 40; act. 20 Rz. 17). Das Projekt … wurde am Ende des Jahres 2020 mithilfe der Finanzierung durch die F._____ in G._____ erfolgreich abgeschlossen (act. 1 Rz. 53; act. 21 Rz. 56). Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die Bezahlung eines nach sei- ner Meinung geschuldeten Erfolgshonorars in der Höhe von CHF 950'000.– und monatliche Vergütungen und Spesen für den Zeitraum von Februar 2020 bis De- zember 2020 von insgesamt CHF 38'450.25. Er macht geltend, dass die Kontakt- vermittlung zwischen der F._____ in Hongkong bzw. Zürich und der Beklagten aus- schlaggebend, mindestens jedoch mitursächlich für die spätere Finanzierung der Transaktion durch die F._____ in G._____ gewesen sei. Die Beklagte beantragt Klageabweisung und ist der Ansicht, dass die F._____ in Zürich nicht an einer Fi- nanzierung des Projekt … interessiert gewesen sei und daher die Verhandlungen abgebrochen habe. Der Kontakt zur F._____ in G._____ sei in der Folge durch ein anderes Unternehmen vermittelt worden.
- 4 - B. Prozessverlauf Der Kläger machte die vorliegende Klage mit Einreichen der Klageschrift am
21. Dezember 2021 (Datum Poststempel) beim Handelsgericht des Kantons Zürich rechtshängig (act. 1). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 wurde der klägeri- sche Verfahrensantrag betreffend Edition von diversen Urkunden abgewiesen (act. 4). Innert angesetzter Frist bezahlte er den verlangten Vorschuss für die Pro- zesskosten von CHF 30'000.– und reichte ein ergänztes Beweismittelverzeichnis ein (act. 6, act. 7 sowie act. 8/2-6). Mit Eingabe vom 16. März 2022 beantragte die Beklagte die Sicherstellung der Parteientschädigung und die Abnahme der Kla- geantwortfrist bis zur Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung (act. 12). Mit Verfügung vom 17. Februar 2022 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um sich zum Antrag auf Sicherstellung der Parteientschädigung zu äussern; gleichzeitig wurde der Beklagten die Frist zur Erstattung der Klageantwort abgenommen (act. 13). Der Kläger liess sich innert Frist zum Kautionsantrag der Beklagten nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 22. März 2022 wurde dem Kautionsantrag der Be- klagten entsprochen und dem Kläger gleichzeitig Frist angesetzt, um für die Partei- entschädigung eine Sicherheit von CHF 31'230.– zu leisten (act. 15). Innert ange- setzter Frist leistete er die geforderte Sicherheit (act. 17). Mit Verfügung vom
29. März 2022 wurde der Beklagten Frist zur Erstattung ihrer Klageantwort ange- setzt (act. 18), welche diese fristgemäss am 30. Mai 2022 einreichte (act. 21). Mit Verfügung vom 10. Juni 2022 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um ein ergänz- tes Beweismittelverzeichnis sowie eine aktuelle Vollmacht betreffend Rechtsanwäl- tin Y2._____ einzureichen; zudem wurde die Leitung des Prozesses an Oberrich- terin Judith Haus Stebler als Instruktionsrichterin delegiert (act. 23). Innert ange- setzter Frist reichte die Beklagte die angeforderten Dokumente ein (act. 25, act. 26, act. 27). Am 15. Dezember 2022 fand eine Vergleichsverhandlung statt, die ohne Ergebnis blieb (Prot. S. 16. ff.). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und ein zusätzlicher Vorschuss für die Gerichtskos- ten von CHF 10'000.– verlangt (act. 30). Innert erstreckter Frist zahlte der Kläger den zusätzlich verlangten Vorschuss und erstattete seine Replik am 13. März 2023
- 5 - (act. 36, act. 40). Die Duplik datiert vom 8. Juni 2023 (act. 44). Der Kläger reichte am 19. Juni 2023 eine als "Replik" bezeichnete Stellungnahme ein (act. 48), die der Beklagten zugestellt wurde (Prot. S. 25). Die Beklagte verfasste dazu ihrerseits eine Stellungnahme mit Datum 31. Juli 2023 (act. 50), die dem Kläger zugestellt wurde (Prot. S. 25). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Mit Verfügung vom 9. Februar 2024 wurde den Parteien Frist zur Erklärung ange- setzt, ob sie auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichten (act. 52). Mit Eingabe vom 20. Februar 2024 teilte die Beklagte den Verzicht auf eine Hauptver- handlung mit (act. 54). Mit Eingabe vom 22. Februar 2024 erklärte der Kläger, nicht auf eine Hauptverhandlung zu verzichten (act. 55). Am 22. April 2024 fand die Hauptverhandlung statt. Anlässlich dieser Hauptverhandlung hielten die Parteien ihre Parteivorträge. Sie hielten an ihren Standpunkten fest und brachten keine rechtserheblichen Noven vor (Prot. 28 f.). Das Verfahren ist spruchreif, weshalb ein Urteil zu fällen ist (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Erwägungen
1. Formelles 1.1. Zuständigkeit Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zü- rich blieb unbestritten und ist angesichts des Sitzes der Beklagten in Zürich auch gegeben (Art. 2 Abs. 1 LugÜ, Art. 112 i.V.m. Art. 21 IPRG). Die sachliche Zustän- digkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ergibt sich sodann aus Art. 6 Abs. 2 und 3 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG ZH. 1.2. Eingaben in Ausübung des Replikrechts / Neue Behauptungen Der Kläger sowie die Beklagte reichten nach Abschluss des ordentlichen, zweifa- chen Schriftenwechsels und damit nach Eintritt des Aktenschlusses jeweils eine weitere (unaufgeforderte) Eingabe ein (act. 48; act. 50). Im Rahmen des von Bun- desgericht und Handelsgericht in ständiger Rechtsprechung anerkannten Replik- rechts sind solche Eingaben zulässig (BGE 138 I 484 E. 2.1). Nach dem zweiten
- 6 - Schriftenwechsel treten Novenschranken ein. Neue Tatsachen und Beweismittel können nur noch nach den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO in den Pro- zess eingebracht werden. Die Stellungnahmen nach Aktenschluss enthalten keine Äusserungen oder Beweismittel, welche für den Ausgang des vorliegenden Verfah- rens von Bedeutung sind. Ob die Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO im Einzelnen erfüllt sind, kann daher offen bleiben. 1.3. Unbezifferte Forderungsklage Der Kläger beziffert die Klage auf CHF 988'450.25, bezeichnet einstweilen den An- teil für das Erfolgshonorar mit CHF 950'000.– und spricht im Rechtsbegehren von einem Mindestbetrag (vgl. act. 1 S. 2). Die genaue Bezifferung erfolge nach Vorlie- gen der entsprechenden Auskünfte durch die Beklagte und/oder die F._____ (Schweiz) AG; eine Anpassung des vom Kläger ermittelten Gesamtbetrags und da- mit seines vertraglichen Anspruchs auf das Erfolgshonorar werde explizit vorbehal- ten (act. 1 Rz. 9-11). 1.3.1. Rechtliches Eine Forderungsklage auf Geld ist grundsätzlich zu beziffern (Art. 84 Abs. 2 ZPO). Als Ausnahme sieht Art. 85 ZPO vor, dass eine unbezifferte Forderungsklage zu- lässig ist, wenn es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar ist, ihre For- derung bereits zu Beginn des Prozesses zu begründen (DORSCHNER, in: SPÜH- LER/TENCHIO/INFANGER [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl., 2017, N 8 zu Art. 85 ZPO). Eine solche Präzisierung nach Abschluss des Beweisverfahrens ist dem Kläger insbesondere dann zu gestatten, wenn erst das Beweisverfahren die Grundlage der Bezifferung der Forderung hervorbringen kann. Bei einer unbeziffer- ten Forderungsklage im engeren Sinne wird die Bezifferung als Ergebnis des Be- weisverfahrens nachträglich möglich bzw. zumutbar, wobei die klagende Partei ent- sprechende Begehren auf Edition von Urkunden oder Einvernahmen von Zeugen stellt, die ihr zur notwendigen Information zur Bezifferung verhelfen. Demgegen- über wird bei der Stufenklage ein materiell-rechtlicher Hilfsanspruch auf Rech- nungslegung mit einer unbezifferten Forderungsklage verbunden (BGE 140 III 409, E. 4.3). Die Bezifferung des Rechtsbegehrens ist insbesondere dann als unmöglich
- 7 - anzusehen, wenn die klagende Partei die Höhe ihres Anspruchs nicht kennen kann, weil diese von Informationen bzw. Tatsachen abhängig ist, über die sie nicht verfügt und die nicht in ihrem Einflussbereich liegen und nur durch das Beweisverfahren im Prozess erlangt werden können. Erst wenn die fehlenden Informationen über- haupt vorprozessual erlangt werden können, stellt sich die Frage nach der Zumut- barkeit der entsprechenden Massnahmen (NICOLAS GUT, Die unbezifferte Forde- rungsklage nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2014, Rz. 116 f.). 1.3.2. Würdigung Der Kläger stellt vorliegend kein eigenständiges materiell-rechtliches (Hilfs-)Begeh- ren im Sinne einer (sukzessiven) objektiven Klagehäufung zusätzlich zur Forderung auf Geldzahlung. Daher liegt keine Stufenklage, sondern eine unbezifferte Forde- rungsklage im engeren Sinne vor. Dem Kläger steht angeblich ein Erfolgshonorar von 10 % auf den durch ihn verschafften Finanzierungen d.h. aus den seit Juni 2020 bis im oder vor Dezember 2021(1 Jahr vor Abschluss der Erstverträge) ge- währten (Nachfolge-) Krediten und Darlehen zu (vgl. act. 3/6). Da ihm jedoch keine konkreten und detaillierten Unterlagen über die wirklich erteilten Finanzierungen vorliegen und offenbar bisher auch nicht bekannt gegeben wurden - und diese im Übrigen auch in der Klageantwort bzw. in der Duplik nicht im Einzelnen genannt werden -, erweist sich eine ganz genaue Bezifferung des von ihm behaupteten An- spruchs bei Klageeinleitung und aktuell als unmöglich. Zudem wäre die genaue abschliessende Bezifferung bei Bekanntgabe der eingeräumten Finanzierungen möglich. Das vorliegend gestellte Rechtsbegehren ist somit zulässig. 1.4. Editionsanträge des Klägers Der Kläger beantragt in einem prozessualen Antrag, gestützt auf Art. 160 ZPO, die Edition diverser Dokumente (vgl. act. 1 Rz. 2-3 lit. a bis lit. e; act. 1 Rz. 53; act. 40 S. 2-3 lit. a bis lit. f; act. 40 Rz. 110 ff.). Bei den Dokumenten handelt es sich um einen Aktienkaufvertrag, ein Abschlussmemorandum, diverse Verträge und Prä- sentationen sowie um sämtliche Korrespondenz zwischen der Beklagten, der F._____ (Schweiz) AG und weiteren Personen seit Juni 2020 betreffend Projekt ....
- 8 - Zur Begründung führt der Kläger an, dass die zu edierenden Unterlagen Tatsachen belegen würden, für welche er die Beweislast trage und daher auf deren Edition angewiesen sei (act. 1 Rz. 82 ff.; act. 40 Rz. 110 ff.). Zudem sei der Kläger auf diese Dokumente angewiesen, um die Entstehung seines Kommissionsanspruchs nachweisen zu können bzw. um den konkreten Betrag seiner Forderung beziffern zu können (act. 40 Rz. 118 ff.). 1.4.1. Rechtliches Gemäss Art. 160 Abs. 1 ZPO sind die Parteien und Dritte zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Unter anderem haben sie Urkunden herauszugeben, welche nicht in Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO als von der Editionspflicht ausgenommen bezeichnet sind. Bei einem Editionsbegehren muss die zu editierende Urkunde ge- nügend umschrieben und substantiierte Angaben zu deren Inhalt gemacht werden, weil das Gericht nur so darüber befinden kann, ob die Urkunde beweisgeeignet ist. Zudem muss aufseiten der antragstellenden Partei ein schutzwürdiges Interesse an der Edition bestehen. Das heisst, es muss substantiiert dargelegt werden, in- wiefern die zu edierenden Unterlagen zum Nachweis eines bestimmten Beweisthe- mas relevant sind (BGer 4A_50/2018 vom 5. September 2018, E. 3.3; vgl. HASEN- BÖHLER in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2016, Art. 160 N. 11 ff.; SUTTER- SOMM/SEILER, in: Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 160 N. 9). Pauschale Editionsbegehren, wel- che ein Ausforschen möglicher Beweismittel zum Inhalt haben, wie die Vorlage der gesamten Korrespondenz oder sämtlicher Geschäftsbücher, sind unzulässig (SVEN RÜETSCHI, in: HAUSHEER/WALTER [Hrsg.], Berner Kommentar Schweizerische Zivil- prozessordnung, Band II, Bern 2012, N 16 zu Art. 160 ZPO; SCHMID, in: SPÜH- LER/TENCHIO/INFANGER [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 2017, N. 23 f. zu Art. 160 ZPO; HASENBÖHLER, a.a.O., Art. 160 N. 13). Die Beweise sind unmittelbar im An- schluss an die entsprechende Tatsachenbehauptung anzubieten (Prinzip der Be- weisverbindung; WILLISEGGER, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER [Hrsg.], Basler Kom- mentar ZPO, 2017, N. 31 zu Art. 221 ZPO; BGer 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013 E. 4.4; BGE 144 III 519 E. 5.2.1.2).
- 9 - 1.4.2. Würdigung Seine Editionsbegehren begründet der Kläger in der Klageschrift pauschal damit, dass sämtliche zu edierenden Unterlagen Tatsachen belegen würden, mit Bezug auf welche der Kläger die Beweislast trage (act. 1 Rz. 86). Diese Begründung ist unzureichend, da nicht klar ist, zu welchem Beweisthema die zu edierenden Urkun- den herangezogen werden sollen. Auch in der Replik begnügt er sich damit, die Editionsbegehren am Ende der Rechtsschrift aufzuführen und kurz zu begründen (vgl. act. 40 Rz. 118 ff.). Er macht im Wesentlichen geltend, die jeweiligen Doku- mente seien für den Nachweis des Projekt … bzw. für die Finanzierungshöhe rele- vant. Zudem könne er damit die Entstehung des Kommissionsanspruchs nachwei- sen bzw. den konkreten Betrag seiner Forderung beziffern. Auch diese Editionsbe- gehren erfüllen die genannten Anforderungen nicht. Die Editionsbegehren sind nicht an konkrete, zu beweisende Tatsachenbehauptungen geknüpft. Es genügt nicht, dass die zu edierenden Urkunden am Ende einer Rechtsschrift dargestellt werden ohne sie bei den jeweiligen Tatsachenbehauptungen aufzuführen. Daher sind die Editionsbegehren bereits deshalb abzuweisen. Zudem beantragt der Klä- ger pauschal die Edition sämtlicher Verträge, Korrespondenz und Präsentationen, ohne näher auszuführen, welche Angaben darin für das vorliegende Verfahren ent- scheidend sein sollen (vgl. act. 40 S. 2-3 lit. c bis lit. f; act. 40 Rz. 110 ff.). Er hat auch keine Behauptungen dazu aufgestellt, welche Angaben denn für die Entste- hung des Kommissionsanspruchs relevant sein sollen. Das Editionsbegehren be- freit den Kläger nicht von seiner Behauptungslast. Es wäre an ihm, detailliert dar- zulegen, welche Grundlagen für die korrekte Beurteilung des Sachverhalts erfor- derlich sind. Auch bei Beweisschwierigkeiten ist es nämlich nicht Aufgabe des Ge- richts oder der Gegenseite, die notwendigen Behauptungen selbst zu ermitteln, um sodann die dafür erforderlichen Beweismittel zu edieren. Damit sind die Editions- begehren des Klägers abzuweisen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzu- halten, dass der Kläger darüber hinaus die zu edierenden Dokumente als Beweis- mittel für die Übernahme der D._____ offeriert (act. 1 Rz. 53). Ob diesbezüglich die Voraussetzungen für eine Edition erfüllt wären, kann offen bleiben. Wie zu zeigen
- 10 - sein wird (hinten E. 3.1.2), ist die Übernahme nicht strittig. Über unstrittige Tatsa- chen ist kein Beweis abzunehmen. 1.5. Anwendbares Recht Da der Kläger seinen Wohnsitz in C._____/USA hat und die Beklagte den ihrigen in der Schweiz, liegt ein Sachverhalt mit internationaler Berührung vor. Das auf ihn anwendbare Recht ist somit nach dem Gesetz über das Internationale Privatrecht zu bestimmen. Der Kläger macht Ansprüche aus dem Compensation Agreement vom 20. April 2020 geltend. Liegen vertragliche Ansprüche im Streit, richtet sich deren Beurteilung nach dem von den Parteien gewählten Recht (Art. 116 Abs. 1 und 2 IPRG). Im Compensation Agreement haben die Parteien ausdrücklich Hong- konger Recht für anwendbar erklärt (act. 1 Rz. 24; act. 3/6; act. 21 Rz. 85), weshalb dieses der nachfolgenden Beurteilung zugrunde zu legen ist. Dies wird von den Parteien auch nicht bestritten (act. 1 Rz. 87; act. 21 Rz. 85).
2. Vorbemerkungen 2.1. Ermittlung des ausländischen Rechts 2.1.1. Gemäss Art. 16 Abs. 1 IPRG ist der Inhalt des anzuwendenden ausländi- schen Rechts von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Par- teien verlangt werden (Art. 16 Abs. 2 IPRG). Der Richter wendet ausländisches Recht an, insbesondere auf der Grundlage der von den Parteien erteilten Informa- tionen (BGer 4A_488/2018, 10. Mai 2019, E. 3.1). Für die Feststellung des auslän- dischen Rechts kann auch ein Privatgutachten von in- und ausländischen Rechtsexperten dienen (BGer 5A_10/2014, 22. August 2014, E. 2.3). 2.1.2. Das ausländische Recht hat nicht Tatsachen-, sondern Normcharakter. Ent- sprechend handelt es sich beim Nachweis von ausländischem Recht nicht um ei- nen (Tatsachen-)Beweis im eigentlichen Sinne. Das Gericht hat die von den Par- teien vorgetragenen Nachweise zum ausländischen Recht frei zu würdigen (BGer 5A_973/2017, 4. Juni 2019, E. 4.2; MÄCHLER-ERNE/WOLF-METTIER, in: Groli- mund/Loacker/Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar zum Internationalen Privat- recht, 4. Aufl., 2021, N. 17 zu Art. 16 IPRG). Es muss im Ergebnis mindestens von
- 11 - der Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit und Vollständigkeit der vorgetragenen Nach- weise überzeugt sein (BGer 5A_723/2017, 17. Dezember 2018, E. 5.2.1; BGer 5A_702/2014, 31. August 2015, E. 3.2.3; MÄCHLER-ERNE/WOLF-METTIER, a.a.O., N 10 und N 17 zu Art. 16 IPRG). 2.1.3. Vorliegend wurde den Parteien der Nachweis des ausländischen Rechts nicht überbunden, weshalb der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts auch von Amtes wegen festzustellen ist. Der Kläger macht in seinen Rechtsschrif- ten Ausführungen zum Hongkonger Recht und reicht für dessen Ermittlung ein Par- teigutachten ein (act. 1 Rz. 87 ff.; act. 40 Rz. 41 ff.; act. 41/51). Die Beklagte äus- sert sich in ihren Rechtsschriften ebenfalls zum Recht von Hongkong (act. 21 Rz. 75 ff.; act. 44 Rz. 54 f.). Daher stützt sich das Gericht bei der Anwendung des Rechts von Hongkong auch auf die Darstellungen und Urkunden der Parteien. 2.2. Anwendbares Prozessrecht Nach einer allgemeinen Regel des internationalen Privatrechts gilt der Grundsatz der Anwendung der lex processualis fori, das heisst, dass auf Verfahrensfragen das Recht am Ort des Prozesses anwendbar ist (MÜLLER-CHEN, in: MÜLLER- CHEN/WIDMER LÜCHINGER [Hrsg.], Zürcher Kommentar, Internationales Privatrecht,
3. Aufl., 2018, N. 9 zur Vorb. Art. 2-10). Das Verfahrensrecht umfasst auch das Recht auf Beweis, Beweisführung, Beweiswürdigung wie auch die Anforderungen an die Behauptungs- und Substantiierungslast (BGer 5A_723/2017 vom 17. De- zember 2018, E. 6.1; LARDELLI/VETTER, in: GEISER/FOUNTOULAKIS [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., 2022, N. 92 zu Art. 8). 2.3. Behauptungs-, Substantiierungs- und Bestreitungslast 2.3.1. Der Verhandlungsgrundsatz besagt, dass der Rechtssuchende die Tatsa- chen behaupten und beweisen muss, aus deren Vorliegen er seinen Anspruch her- leitet (Art. 55 ZPO; statt vieler: Urteil 4A_169/2011 des Bundesgerichts vom
19. Juli 2011, E. 5.5). Das Gericht darf das Urteil nur auf die von den Parteien be- haupteten Tatsachen abstützen. Damit obliegt den Parteien die Behauptungslast (statt vieler: Urteil 4A_169/2011 des Bundesgerichts vom 19. Juli 2011, E. 6.2). Die
- 12 - Tatsachen müssen in der Rechtsschrift selbst dargelegt bzw. behauptet werden (Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO). Tatsachen, die sich lediglich aus einer Beilage zu einer Rechtsschrift ergeben, sind vom Gericht – soweit wie hier die Verhandlungsmaxime das Verfahren beherrscht – nicht zu beachten (NAEGELI/RICHERS, in: OBERHAM- MER/DOMEJ/HAAS [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 221 N. 27; vgl. auch das Urteil 4A_169/2011 des Bundesgerichts vom 19. Juli 2011, E. 6.3). 2.3.2. Die inhaltliche Tragweite der Substantiierungslast hängt auch vom prozes- sualen Verhalten der Gegenpartei ab. Bestreitet der Prozessgegner das an sich schlüssige Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei seinerseits schlüssig und widerspruchsfrei, kann diese gezwungen sein, die rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern umfassend darzulegen. Wird dem Gebot der Substantiierung ungenügend nachgelebt, ergeht ein Sachentscheid ohne Be- weisabnahme, weil die behauptete Tatsache von Anfang an so behandelt wird, wie wenn sie beweislos wäre. Das Gericht kann einen Sachverhalt nur erfragen, wenn dieser zumindest andeutungsweise behauptet worden ist. Zudem entfällt die rich- terliche Fragepflicht zum Vornherein, wenn die Gegenpartei auf eine ungenügende Substantiierung hinweist (BGE 127 III 365 E. 2b f.; Urteil 4A_169/2011 des Bun- desgerichts vom 19. Juli 2011, E. 6.2 m.w.H.). 2.3.3. Als Gegenstück zur Behauptungslast trifft die beweisfreie Partei die Bestrei- tungslast. Sie hat im Einzelnen darzutun, welche Tatsachen anerkannt und welche bestritten werden. Pauschale Bestreitungen genügen dafür nicht; auch diesbezüg- lich sind substantiierte Ausführungen zu verlangen. Die Anforderungen dürfen je- doch nicht so hoch angesetzt werden, dass daraus eine Umkehr der Beweislast resultieren würde; die behauptungspflichtige Partei kann sich folglich nicht mit Ver- weis auf unsubstantiierte Bestreitungen von ihren Substantiierungslasten befreien. Es ist lediglich zu verlangen, dass die Bestreitungen einer bestimmten Tatsachen- behauptung zugeordnet werden können (WALTER, in: HAUSHEER/WALTER [Hrsg.], Berner Kommentar. Einleitung und Personenrecht. Band I/1, Bern 2012, Art. 1– 9 ZGB, Art. 8 N. 191 ff.).
- 13 - 2.4. Beweisführung Die Parteien haben einen Beweisanspruch (Art. 152 Abs. 1 ZPO) und zwar sowohl hinsichtlich Haupt- als auch Gegenbeweis. D.h. sie haben ein Recht darauf, für rechtserhebliche und streitige Sachvorbringen (Art. 150 Abs. 1 ZPO) mit gesetzlich vorgesehenen (Art. 168 Abs. 1 ZPO) und tauglichen Beweismitteln zum Beweis zu- gelassen zu werden, sofern die jeweilige Partei die betreffenden Beweismittel form- und fristgerecht beantragt hat (BRÖNNIMANN, a.a.O., Art. 152 N. 2, 10). Keine Be- weise sind demgegenüber über Behauptungen abzunehmen, die für das Verfahren nicht relevant oder nicht strittig sind, sowie zu Rechtsfragen. Das Recht auf Beweis schliesst zudem eine antizipierte Würdigung von Beweisen nicht aus (BGer Urteil 4A_412/2019 vom 27. April 2020 E. 4.1.1; BGE 143 III 297 E. 9.3.2). Zum Erforder- nis formgerechter Beweisanträge gehört, dass den einzelnen Sachvorbringen die jeweiligen einzelnen Beweisanträge eindeutig zugeordnet und sie verknüpft werden (Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO; BRÖNNIMANN, a.a.O., Art. 152 N. 23; LEUENBERGER, a.a.O., Art. 221 N. 51; vgl. u.a. BGer Urteile 4A_381/2016 vom 29. September 2016 E. 3.3; 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013 E. 4.4; 4A_452/2013 vom 31. März 2014 E. 2.1). Die Beweismittel sind unmittelbar im Anschluss an die Tatsachenbehaup- tungen aufzuführen, die damit bewiesen werden sollen (BGer Urteil 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013 E. 4.4; 4A_452/2013 vom 31. März 2014 E. 2.1).
3. Anspruch auf das Erfolgshonorar Der Kläger macht gestützt auf das Compensation Agreement einen vertraglichen Anspruch auf ein Erfolgshonorar in Höhe von CHF 950'000.– gegen die Beklagte geltend (act. 1 Rz. 9 ff; act. 1 Rz. 65 ff.; act. 40 Rz. 2 ff.). Die Parteien sind sich un- eins, ob der Kläger den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen seiner Kon- taktvermittlung und der späteren Finanzierung durch die F._____ in G._____ nach- gewiesen hat (act. 1 Rz. 52 ff.; act. 40 Rz. 41 ff.; act. 21 Rz. 12 ff.; act. 44 Rz. 5 ff.). 3.1. Unstreitiges 3.1.1. Der Kläger stellte am 12. Juni 2020 den Kontakt zwischen H._____, einem Mitarbeiter der F._____ in Hongkong, und E._____ her (act. 1 Rz. 32; act. 21
- 14 - Rz. 39). Im Anschluss daran nahm H._____ Kontakt mit der F._____ in Zürich auf, um dort das Projekt … dem zuständigen Finanzierungsteam vorzustellen (act. 1 Rz. 28; act. 1 Rz. 32-34; act. 21 Rz. 11; act. 21 Rz. 40). Am 15. Juni 2020 teilte H._____ E._____ und dem Kläger mit, dass die F._____ in Zürich eine Finanzie- rung des Projekt … prüfe (act. 22/2; act. 40 Rz. 7; act. 44 Rz. 15). 3.1.2. Am 15. September 2020 stellte die F._____ in G._____ E._____ und I._____ (damaliger CEO der Beklagten) ein unverbindliches Angebot ("non-binding offer") für ein Akquisitions- und Betriebsdarlehen und eine unverbindliche Absichtserklä- rung ("Indicative Term Sheet") per E-Mail zu, um die Finanzierung der Übernahme der D._____ durch die B._____ Gruppe zu realisieren (act. 1 Rz. 41 ff.; act. 3/15; act. 3/16; act. 3/17; act. 21 Rz. 52 ff.). Diese Dokumente wurden von E._____ am
16. September 2023 per E-Mail an den Kläger weitergeleitet (act. 1 Rz. 41; act. 3/17; act. 21 Rz. 52). Im Dezember 2020 bestätigte E._____ dem Kläger tele- fonisch, dass die F._____ in G._____ das Projekt … finanziere (act. 1 Rz. 54; act. 21 Rz. 57). 3.2. Parteistandpunkte 3.2.1. Der Kläger ist der Ansicht, dass seine Kontaktvermittlung zwischen der Be- klagten und der F._____ (Schweiz) AG, bzw. zu H._____, ausschlaggebend für die spätere Finanzierung der Transaktion durch die F._____ (Schweiz) AG in G._____ gewesen sei (act. 1 Rz. 32; act. 1 Rz. 55; act. 40 Rz. 2 ff). Die vermittelte Anfrage sei von H._____ an die oberste Stufe des zuständigen Bereichs bei der F._____ (Schweiz) AG in Zürich, namentlich an Renate Fuchs und Daniel Stampfli, weiter- geleitet worden. Diese hätten die Anfrage an die dafür regional zuständige Zweig- niederlassung der F._____ (Schweiz) AG in G._____ weitervermittelt (act. 1 Rz. 55). Mithin sei die Kontaktherstellung durch den Kläger kausal für die spätere Transaktion gewesen. Ob sie monokausal gewesen sei oder noch andere Vermitt- ler den Kontakt zur F._____ hergestellt hätten, sei irrelevant. Die internen Abläufe des gleichen Konzerns bzw. innerhalb der gleichen juristischen Person seien für den Kausalzusammenhang belanglos (act. 1 Rz. 56). Zudem habe H._____ in ei- ner Nachricht bestätigt, dass die Finanzierung des Projekts … durch die F._____ (Schweiz) AG zustande gekommen sei (act. 1 Rz. 52; act. 40 Rz. 15; act. 41/35).
- 15 - Auch das eingereichte Gutachten über den für die Entstehung des Kommissions- anspruchs erforderlichen Kausalzusammenhang nach Hongkonger Recht bestä- tige, dass der Kläger eine signifikante Rolle gespielt habe, die über die blosse Vor- stellung der beiden Parteien hinausging (act. 40 Rz. 41 ff.; act. 41/51). Er habe die F._____ (Schweiz) AG als Investorin vermittelt und habe zusätzlich die für den In- vestitionsentscheid der F._____ (Schweiz) AG massgeblichen Zahlen und Präsen- tationen entwickelt (act. 40 Rz. 44). Da aus dem Gutachten auch hervor gehe, dass eine Vermittlung des Mäklers transaktionsbezogen und nicht personenbezogen sein müsse, sei es unerheblich, welche Personen innerhalb der F._____ (Schweiz) AG die Verhandlungen mit der Beklagten geführt hätten (act. 40 Rz. 42). 3.2.2. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass die Finanzierung des Pro- jekts … durch die F._____ in G._____ nicht durch die Vermittlung des Klägers zu- stande gekommen sei (act. 21 Rz. 1 ff.; act. 44 Rz. 1 ff.). Zwar habe H._____ die Anfrage an die F._____ in Zürich weitergeleitet. Allerdings sei die F._____ in Zürich am Projekt nicht interessiert gewesen und habe die Verhandlungen nach kurzer Zeit abgebrochen (act. 21 Rz. 11 ff., act. 21 Rz. 47; act. 21 Rz. 59; act. 44 Rz. 15). Im Übrigen habe der Kläger keinerlei Beweise dafür vorgelegt, dass die F._____ in Zürich das Projekt … an die F._____ in G._____ weitervermittelt habe. Einen Nach- weis dafür, dass seine Maklertätigkeit für die Finanzierung des Projekts … kausal war, habe der Kläger daher nicht erbracht (act. 21 Rz. 59; act. 44 Rz. 11). Das vom Kläger eingereichte Gutachten zum Recht von Hongkong bestätige, dass ein Ver- mittler seine Mitwirkung am Zustandekommen des abgeschlossenen Geschäfts nachweisen müsse. Gemäss Gutachten sei dafür ein aktives und signifikantes Han- deln des Vermittlers erforderlich, was vorliegend nicht gegeben sei. Der Kläger habe weder behauptet noch nachgewiesen, dass er mit der F._____ in G._____ verhandelt habe (act. 44 Rz. 54 ff.). Unabhängig von den Bemühungen des Klägers sei E._____ im Juni 2020 betreffend der Finanzierung an die J._____ Consulting AG mit Sitz in K._____ herangetreten, da diese im Kanton Tessin sehr gut vernetzt gewesen sei (act. 44 Rz. 60). In der Folge habe ein Mitarbeiter der J._____ Con- sulting AG namens L._____ den Kontakt zur F._____ (Svizzera) AG in G._____ hergestellt (act. 21 Rz. 13; act. 21 Rz. 15 ff.). Dass die Vermittlung über die J._____ Consulting zustande gekommen sei, habe überdies ein Mitarbeiter der
- 16 - F._____ in G._____ namens M._____ in einer E-Mail bestätigt (act. 21 Rz. 18; act. 22/7). 3.3. Compensation Agreement Die relevanten Passagen des Compensation Agreement hinsichtlich des Erfolgs- honorars lauten wie folgt (act. 3/6): B._____ B._____ D._____ B._____ A._____ B._____ A._____ A._____ 3.4. Rechtliches Das Hongkonger Recht hat seine Grundlage im englischen Common Law. Das Ver- tragsrecht besteht daher aus Präzedenzrecht (sog. case law), welches grundsätz- lich auf alle Vertragstypen angewendet wird (STEPHEN D. MAU, in: Hong Kong Legal Principles, Second Edition, 2013, Hong Kong University Press, The University of Hong Kong, S. 10). Die Parteien können die Bedingungen eines Vertrages bzw. einer Vereinbarung grundsätzlich frei bestimmen (MICHAEL J. FISHER, in: Contract Law in Hong Kong, Third Edition, 2018, Hong Kong University Press, The University
- 17 - of Hong Kong, S. 2). Das Hongkonger Recht kennt verschiedene Vertragstypen. Dabei kann eine Vereinbarungen auch Elemente verschiedener Vertragsarten auf- weisen (MAU, in: a.a.O., S. 10; Halsbury's Laws of Hong Kong, 2007, paras. 115.011-115.012). Im Zusammenhang mit dem Auftragsrecht existieren in Hong- kong keine besonderen gesetzlichen Vorschriften. Es gilt vielmehr ein allgemeines Gewohnheitsrecht, welches das Verhältnis zwischen dem Beauftragten, dem Auf- traggeber und Dritten sowie deren jeweiligen Rechten und Pflichten regelt. Die Ver- tragsparteien sind in der Ausgestaltung der Vereinbarung frei und können daher den Umfang der Befugnisse des Beauftragten, die Provision und die Beendigung im Vertrag frei bestimmen (vgl. Halsbury's Laws of Hong Kong, 2008, paras. 15.001-15.108). Nach Hongkonger Recht trägt der Kläger in Zivilprozessen die Be- weislast für seine Ansprüche, während der Beklagte die Beweislast für etwaige Ge- genansprüche und Einreden trägt (Thomson Reuters Practical Law; Legal Systems in Hong Kong: Overview). 3.5. Rechtsgutachten vom 7. März 2023 3.5.1. Das vom Kläger eingereichte Gutachten setzt sich mit der Frage des erfor- derlichen Kausalzusammenhangs für die Entstehung des Kommissionsanspruchs nach Hongkonger Recht auseinander (vgl. act. 41/51). Dabei erläutert es das Ver- hältnis zwischen der Vermittlungstätigkeit eines Mäklers und der Berechtigung auf das Erfolgshonorar (act. 41/51 S. 2 f.). Weiter macht es Ausführungen zum Begriff der "Vermittlung" (act. 41/51 S. 4 f.) und setzt sich mit dem Anspruch eines Mäklers auf das Erfolgshonorar auseinander (act. 41/51 S. 8 f.). Im Folgenden werden die wesentlichen Aussagen dargestellt. 3.5.2. Aus dem Gutachten geht hervor, dass in einem vergleichbaren Gerichtsfall der Court of Final Appeal von Hongkong folgendes ausgeführt hat: "[…] If Eminent [the broker] introduces the third party but then plays no part or an insignificant part in bringing about the fundraising transaction eventually completed, there is no entitlement to a Transaction Fee." (act. 41/51 Rz. 7; frei übersetzt: Der Mäkler hat keinen Anspruch auf das Erfolgshonorar, wenn er dem Auftraggeber eine dritte Par- tei vorstellt, sonst aber keine oder nur eine unbedeutende Rolle bei der späteren Vertragsabwicklung spielt.). Der Gutachter leitet daraus ab: "[…] the Court clarifies
- 18 - the meaning of "introduction" in clauses similar to those which appear in the Com- pensation Agreement in the present case, requiring the broker i. e. A._____ to de- monstrate that it is the transaction which is successfully completed that [the broker] has to introduce, the demonstration of which entails his playing a part in bringing about the transaction eventually completed." (act. 41/51 Rz. 7; frei übersetzt: Das Gericht erläutert die Bedeutung einer "Vermittlung" wie in den ähnlichen Bestim- mungen im Compensation Agreement. Diese Bestimmung verlangt vom Mäkler wie z.B. von A._____ [Kläger] den Nachweis, dass er den Kontakt zwischen den Ver- tragsparteien vermittelt und einen Beitrag zum Vertragsabschluss geleistet hat). 3.5.3. Weiter führt der Gutachter aus: "[…] that the key lies in whether or not A._____ can show he plays a significant part i.e. involving in the formulating of the deal, […]. (act. 41/51 Rz. 11; frei übersetzt: Entscheidend ist, ob A._____ [Kläger] nachweisen kann, dass er eine wesentliche Rolle gespielt hat, z. B. ob er bei der Ausarbeitung des Geschäfts beteiligt war). Ferner führt er aus: "A._____ must show, by way of evidence in the form of contemporaneous documents or from wit- nesses, that he worked toward the transaction, beyond the point of mere introduc- tion of parties." (act. 41/51 Rz. 11; frei übersetzt: A._____ [Kläger] muss durch Be- weise wie Urkunden oder Zeugenaussagen nachweisen können, dass er auf das Geschäft hingearbeitet hat und zwar über die blosse Vorstellung der Parteien hin- aus). 3.5.4. Zudem führt der Gutachter aus: "I am of the view that "Introduction" is tran- saction-focused rather than people-focused, therefore A._____ may have first in- troduced H._____ of F._____ to both E._____ and N._____ of B._____ AG but later on it was not H._____ which ended up conducting negotiations with B._____ AG" (act. 41/51 Rz. 25; frei übersetzt: Ich bin der Ansicht, dass eine "Vermittlung" eher transaktionsbezogen und nicht personenbezogen ist und A.____ daher H._____ von der F._____ sowohl E._____ als auch N._____ von der B._____ AG vorgestellt hat, es aber später nicht H._____ war, welcher die Verhandlungen mit der B._____ AG geführt hat).
- 19 - 3.6. Würdigung 3.6.1. Unbestrittenermassen verbindet die Parteien das Compensation Agreement vom 20. April 2020 (act. 3/6). Eine Qualifikation des Vertrags kann vorliegend un- terbleiben, da beide Parteien davon ausgehen, dass der Kläger für den Anspruch auf das Erfolgshonorar einen Kausalzusammenhang zwischen seiner Vermittlung und der späteren Finanzierung durch die F._____ in G._____ nachweisen muss und die übrigen vertraglichen Rechte und Pflichten klar geregelt seien (act. 1 Rz. 52 ff; act. 1 Rz. 88 ff.; act. 40 Rz. 41 ff.; act. 21 Rz. 61; act. 21 Rz. 85; act. 44 Rz. 5). 3.6.2. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf eine vertragliche Vergütungsklausel aus dem Compensation Agreement. Darin wird folgendes festgehalten: "As com- pensation for advisory services related to the Transaction, B._____ agrees to pay compensation to A._____ comprised of: 10% of capital rased through investors, lenders, and other financial intermediaries introduced by A._____ (the "Success Fee") […]"; (act. 3/6; frei übersetzt: "Als Entschädigung für seine Beratungsdienste im Zusammenhang mit der Transaktion erklärt sich B._____ bereit, A._____ eine Entschädigung zu zahlen, die sich zusammensetzt aus: 10 % des durch Investoren, Kreditgebern und andere von A._____ vermittelte Finanzintermediäre aufgenom- menen Kapitals (die "Erfolgsprämie") […]). 3.6.3. Nach den allgemeinen Beweislastregeln des Hongkonger Rechts ist es an dem Kläger zu behaupten und zu beweisen, dass er diesen vertraglichen Anforde- rungen nachgekommen ist. Dafür muss er nachweisen, dass er den Kontakt zwi- schen den Vertragsparteien vermittelt und einen Beitrag zum Vertragsabschluss geleistet hat ("introduced by A._____"; vgl. zum Kausalitätsnachweis das Rechts- gutachten vom 7. März 2023; act. 41/51). Mit anderen Worten hat er konkret dar- zutun, dass er es war, der den Kontakt zur F._____ (Schweiz) AG in G._____ ver- mittelt und das Projekt … gefördert hat. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die Beklagte substantiiert die Kausalität bestreitet und gar einen alternativen Sachverhalt behauptet.
- 20 - 3.6.4. Dass seine Kontaktherstellung zwischen H._____ und der Beklagten kausal für die Finanzierung der Transaktion durch die F._____ in G._____ gewesen sein soll, begründet der Kläger zunächst pauschal damit, dass die internen Abläufe in- nerhalb der F._____ Group sowie innerhalb der F._____ (Schweiz) AG für den Kau- salzusammenhang belanglos seien (act. 1 Rz. 35; act. 1 Rz. 56). Sinngemäss macht er damit geltend, dass die Kausalität schon mit der Kontaktherstellung zur F._____ in Hongkong bzw. in Zürich anzunehmen sei, obwohl die Finanzierung durch die Niederlassung der F._____ in G._____ erfolgte. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Zwar handelte es sich bei den Niederlassungen der F._____ in Zürich und in G._____ um die gleiche juristische Person, der F._____ (Schweiz) AG. Die F._____ (Schweiz) AG zählte jedoch vor der Übernahme durch die O._____ AG zu einer der grössten Schweizer Banken. Sie beschäftigte allein in der Schweiz weit mehr als 10'000 Mitarbeiter und verfügte über zahlreiche Niederlas- sungen. Daher kann schon allein wegen ihrer Grösse nicht pauschal angenommen werden, dass die internen Abläufe für den Nachweis des Kausalzusammenhang belanglos seien und eine Kausalität automatisch anzunehmen sei. Hinzu kommt, dass die Mitarbeiter der Zweigstelle in G._____ nicht zwangsläufig Kenntnis von Finanzierungsanfragen haben, welche in der Niederlassung der F._____ in Zürich geprüft werden. Der Kläger behauptet auch nicht, dass die Mitarbeiter der F._____ in G._____ freien Zugang zu den Daten des Finanzierungsteams in Zürich gehabt hätten. Es kann mithin nicht pauschal angenommen werden, dass eine Kausalität schon dann anzunehmen sei, wenn einem Mitarbeiter der F._____ in Hongkong oder in Zürich das Projekt vorgestellt und später durch ein anderes Büro der F._____ finanziert wurde. 3.6.5. Weiter behauptet der Kläger, dass H._____ die Finanzierungsanfrage für das Projekt … zunächst an die Mitarbeiter P._____ und Q._____ bei der F._____ in Zürich übermittelt habe. Diese hätten die Anfrage wiederum intern an die dafür re- gional zuständige F._____ (Schweiz) AG in G._____ weitergeleitet (act. 1 Rz. 55). Zum Beweis dieses Vorgangs offeriert er H._____ als Zeugen (act. 1 S. 24). Vor- liegend kann jedoch von einer Einvernahme von H._____ im Sinne einer antizipier- ten Beweiswürdigung abgesehen werden. Gemäss Art. 169 ZPO kann eine Person über Tatsachen nur Zeugnis ablegen, die er oder sie unmittelbar wahrgenommen
- 21 - hat. Über fremde Wahrnehmungen zu einem Beweisgegenstand kann kein Zeugnis abgelegt werden. Das Zeugnis vom Hörensagen ist ausgeschlossen, weil es sich um mittelbare Wahrnehmungen handelt (GUYAN in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 169). Gemäss Angaben des Klägers war H._____ an der angeblichen Weiterleitung der Finanzierungsanfrage von Mitarbeitern der F._____ in Zürich an die Zweignieder- lassung in G._____ nicht direkt beteiligt. Er kann daher keine unmittelbare Auskunft über den behaupteten Vorgang geben. Der Kläger behauptet auch nicht, dass P._____ oder Q._____ H._____ über den Vorgang informiert hätten, weshalb er auch nicht über derartige Wahrnehmungen Zeugnis ablegen könnte. Eine Befra- gung des Zeugen H._____ kann daher unterbleiben. Hinzu kommt, dass Finanzie- rungsanfragen üblicherweise von regionalen Niederlassungen ab einer bestimmten Höhe an überregionale Finanzierungsabteilungen weitergeleitet werden, um eine Finanzierungszusage einzuholen. Dies spricht gegen die Annahme, dass die An- frage intern vom Finanzierungsteam der F._____ in Zürich an die Zweigniederlas- sung in G._____ weitergeleitet wurde. Zudem wurde das Finanzierungsdarlehen auch mit Liegenschaften der D._____ abgesichert, was dafür spricht, dass die Be- klagte der F._____ in G._____ eine neue Finanzierungsanfrage vorgelegt hat (vgl. act. 3/15). 3.6.6. Des Weiteren führt der Kläger an, H._____ habe ihm in einer WhatsApp- Nachricht vom 10. Oktober 2020 bestätigt, dass die Finanzierung der Transaktion durch die F._____ dank seiner Vermittlung zustande gekommen sei (act. 1 Rz. 52; act. 40 Rz. 15 ff.; act. 41/35). In der vom Kläger eingereichten WhatsApp-Nachricht vom 10. Oktober 2020 schreibt H._____ an den Kläger: "thanks. so it was 95% through us" (act. 41/35; frei übersetzt: "Danke. Also erfolgte es zu 95% durch uns."). Aus dem WhatsApp-Verlauf vom 10. Oktober 2020 ist ersichtlich, dass H._____ zunächst ein Term-Sheet über die Transaktion anforderte, welches ihm der Kläger daraufhin zustellte. Mithilfe dieser Information durchsuchte er anscheinend das in- terne System der F._____ (vgl. act. 40 Rz. 15 f.). Aus dem Wortlaut der Nachricht lässt sich zunächst nicht ableiten, dass ihm H._____ bestätigte, dass die Finanzie- rung des Projekt … durch seine Vermittlung erfolgte. Er bestätigte lediglich, dass die Finanzierung des Projekt … durch die F._____ erfolgt sei. Auch aus den Um-
- 22 - ständen lässt sich kein Hinweis auf einen kausalen Beitrag zum Projekt … ableiten, da nicht ersichtlich ist, aufgrund von welchen Informationen er zur dieser Einschät- zung kam. Es ist möglich und naheliegend, dass H._____ aufgrund der ursprüngli- chen Kontaktvermittlung zu E._____ durch den Kläger den Schluss zog, dass die letztendlich erfolgte Finanzierung durch die F._____ in G._____ auf dessen Ver- mittlung hin zustande kam. Die WhatsApp-Nachricht von H._____ ist mithin nicht geeignet, den Nachweis für einen kausalen Beitrag des Klägers an der Finanzie- rung des Projekt … durch die F._____ in G._____ zu erbringen. 3.6.7. Weiter behauptet der Kläger, N._____ (Hauptaktionär der Beklagten) habe ihn bereits am 3. Juli 2020 per WhatsApp darüber informiert, dass M._____ auf Seiten der F._____ involviert gewesen sei. Die J._____ Consulting habe jedoch erst mit E-Mail vom 13. Juli 2020 den Kontakt zur F._____ in G._____ hergestellt. Daher habe M._____ vor der Kontaktaufnahme durch die J._____ Consulting vom Projekt … Kenntnis gehabt, was dafür spreche, dass der Kläger den Kontakt zur F._____ in G._____ vermittelt habe (act. 40 Rz. 9 ff.; act. 40 Rz. 79; act. 22/4). Die Beklagte bezeichnete die Darstellung der Klägerin, die J._____ Consulting habe erst am 13. Juli 2020 Kontakt mit der F._____ G._____ aufgenommen, als fehler- hafte und zu einfache Schlussfolgerung des Klägers. Der erste Kontakt habe offen- sichtlich vor dem besagten Telefonat stattgefunden (act. 44 Rz. 16, 31 und 34). Aus der E-Mail vom 13. Juli 2020 von L._____ an M._____ und weiteren Personen der F._____ in G._____ geht hervor, dass er sich für ein Telefonat am gleichen Tag bedankt (vgl. act. 22/4). In einer E-Mail vom 3. Juli 2020 von L._____ an M._____ und weiteren Mitarbeitern der F._____ in G._____ schrieb er im Zusammenhang mit dem Projekt …: "[…] Vi ringrazio per il tempo e disponibilità nella call di ieri mattina. […]" (frei übersetzt: "Vielen Dank für ihre Zeit und ihre Bereitschaft zu dem engagierten Telefonat von gestern Vormittag" (vgl. act. 45/11). Es ist daher davon auszugehen, dass die F._____ in G._____ schon vor dem 3. Juli 2020 vom Projekt … durch die J._____ Consulting in Kenntnis gesetzt wurde. Mithin ist weder erstellt, dass die J._____ Consulting erst am 13. Juli 2020 an die F._____ in G._____ her- angetreten ist noch, dass M._____ vor der Mandatierung durch die J._____ Con- sulting vom Projekt … Kenntnis hatte.
- 23 - 3.6.8. Ferner führt der Kläger aus, dass R._____ als Mitglied des Finanzierungs- teams der F._____ in Zürich vor M._____ Kenntnis vom Projekt … hatte. So gehe aus einer E-Mail vom 15. September 2020 hervor, dass R._____ im Projekt … in- volviert gewesen sei. Genau zu diesem Team habe er den Kontakt hergestellt (act. 40 Rz. 15, act. 40 Rz. 21). Aus der E-Mail vom 15. September 2020 ist ersicht- lich, dass S._____ (Mitarbeiter der F._____ in G._____) der Beklagten eine "Non- binding Offer" und ein "Indicative Term Sheet" zugeschickt hat und R._____ in der Empfängerliste aufgeführt ist (vgl. act. 22/6). Der Kläger legt allerdings nicht weiter dar, warum R._____ vor M._____ Kenntnis vom Projekt … gehabt haben soll. So führt er selber aus, dass R._____ in früheren E-Mails nicht genannt wurde (act. 40 Rz. 58). Dies spricht dagegen, dass R._____ vor M._____ Kenntnis vom Projekt hatte. Wie unter 3.6.7. gezeigt, wusste M._____ bereits am 3. Juli 2020 vom Projekt …. Abgesehen davon ist es nicht ausgeschlossen, dass sich Mitarbeiter der F._____ in G._____ im Rahmen der Finanzierung des Projekts … an Mitarbeiter des Finanzierungsteams in Zürich wandten. Der Kläger behauptet selber, dass das Team der F._____ in G._____ Rücksprache innerhalb der F._____ (Schweiz) AG nehmen musste, bevor sie ein Angebot für die Finanzierung unterbreiten konnten (act. 40 Rz. 58). Selbst wenn daher R._____ vor M._____ vom Projekt … Kenntnis hatte, ist damit nicht nachgewiesen, dass der Kläger einen kausalen Beitrag zur Finanzierung durch die F._____ in G._____ geleistet hat. 3.6.9. Unabhängig davon bestehen gewichtige Zweifel an einem kausalen Beitrag des Klägers zum Projekts …. In einer E-Mail vom 17. Dezember 2020 von M._____ an L._____ bestätigt er, dass die F._____ in G._____ im Zusammenhang mit der Finanzierung des Projekts … von der J._____ Consulting kontaktiert worden sei und keine anderen Personen dabei involviert gewesen seien (vgl. act. 22/7). 3.7. Zwischenfazit Der Kläger hat weder rechtsgenügend behauptet noch nachgewiesen, dass er ei- nen kausalen Beitrag zur Finanzierung des Projekt … durch die F._____ in G._____
- 24 - geleistet hat. Damit hat er die Voraussetzungen auf das Erfolgshonorar nicht erfüllt, weshalb der Anspruch abzuweisen ist.
4. Anspruch auf monatliche Vergütungen und Spesen Der Kläger fordert von der Beklagten gestützt auf das Compensation Agreement monatliche Vergütungen und Spesen von insgesamt CHF 38'450.25 (act. 1 Rz. 69 ff; act. 1 Rz. 76; act. 40 Rz. 101 ff.). 4.1. Unstreitiges Zu Vertragsbeginn bezahlte die Beklagte dem Kläger die gemäss Compensation Agreement vereinbarten monatlichen Vergütungen und Spesen. Per Ende August stellte sie sämtliche Zahlungen an den Kläger ein (act. 1 Rz. 69; act. 21 Rz. 17 ff.; act. 21 Rz. 49; act. 44 Rz. 113). Mit E-Mail vom 17. August 2020 übermittelte der Kläger der Beklagten eine Rechnung für ausstehende Spesen für die Monate Fe- bruar bis August 2020 von USD 10'783.– und betreffend die monatlichen Vergütun- gen für die Monate Juli und August 2020 über USD 10'000.–, also über insgesamt USD 20'783.– (act. 1 Rz. 72; act. 3/24-25; act. 21 Rz. 74). In der Folge zahlte die Beklagte einen Betrag von USD 10'783.– für die Spesen (act. 3/25). Mit E-Mail vom
30. Oktober 2020 forderte der Kläger von der Beklagten einen Betrag von insge- samt USD 31'774.– für die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen monatlichen Ver- gütungen und Spesen (act. 1 Rz. 73; act. 3/18; act. 3/26). Die Rechnung wurde von der Beklagten nicht bezahlt. Nachdem noch die monatlichen Vergütungen der Mo- nate November und Dezember 2020 dazukamen, belief sich der Gesamtbetrag auf insgesamt USD 30'000.–. Diesen Betrag rechnet der Kläger zu einem Kurs von USD 1.– zu CHF 0.92 um und macht vorliegend einen Betrag von CHF 27'613.05 für die monatlichen Vergütungen geltend (act. 1 Rz. 74). Im Hinblick auf die Spesen macht der Kläger einen Betrag von USD 11'774.– geltend, welchen er ebenfalls zu einem Kurs von USD 1.– zu CHF 0.92 umrechnet. Danach beläuft sich die Spesen-
- 25 - forderung auf insgesamt CHF 10'837.20 (act. 1 Rz. 75). Beide Beträge ergeben eine Gesamtforderung von CHF 38'450.25 (act. 1 Rz. 76). 4.2. Parteistandpunkte 4.2.1. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, er habe Anspruch auf die in Rech- nung gestellten Vergütungen und Spesen bis Dezember 2020, da das Compensa- tion Agreeement nicht gekündigt worden sei (act. 40 Rz. 103). Gemäss Wortlaut des Compensation Agreement seien die monatlichen Vergütungen bis zum Ab- schluss des Projekt … geschuldet. Im Übrigen erbringe die Beklagte auch keinen Nachweis für die Kündigung des Vertragsverhältnisses (act. 1 Rz. 69 ff.; act. 40 Rz. 59; act. 40 Rz. 62). Im Übrigen habe die Beklagte die Spesenübersicht bis zum vorliegenden Gerichtsverfahren nicht bestritten, was als stillschweigende Anerken- nung zu werten sei. Der Kläger habe sämtliche Nachweise für die Spesenausgaben eingereicht und damit nachgewiesen (act. 40 Rz. 102 ff.; act. 41 Rz. 55-70). Alle übrigen Spesen habe die Beklagte stillschweigend akzeptiert (act. 40 Rz. 120). 4.2.2. Die Beklagte macht geltend, sie habe die Zusammenarbeit mit dem Kläger Anfang September 2020 beendet. Bis dahin habe sie dem Kläger die vertraglich geschuldeten Vergütungen und Spesen bezahlt (act. 21 Rz. 17; act. 21 Rz. 71; act. 44 Rz. 17). Eine schriftliche Kündigungserklärung sei nicht erforderlich und könne auch in eine Bitte gekleidet sein, sofern der Auflösungswille erkennbar werde (act. 44 Rz. 80). Zudem habe der Kläger ab September 2020 auch keine Bera- tungsdienstleistungen mehr erbracht und habe schon deshalb keinen Anspruch auf die monatlichen Vergütungen ab September 2020 (act. 21 Rz. 17; act. 21 Rz. 77). Darüber hinaus habe der Kläger keine Belege für die behaupteten Spesen vorge- legt oder deren Notwendigkeit nachgewiesen, was jedoch gemäss Compensation Agreement erforderlich gewesen sei (act. 21 Rz. 72 ff., act. 44 Rz. 8; act. 44 Rz. 75; act. 44 Rz. 95). 4.3. Rechtliches 4.3.1. Ist eine Schuld in der Währung eines bestimmten Landes ausgedrückt, so ist der Schuldner verpflichtet, den Nennbetrag der Schuld in der Währung zu zahlen,
- 26 - die zum Zeitpunkt der Zahlung nach dem Recht des Landes, in dem die Schuld ausgedrückt ist, gesetzliches Zahlungsmittel ist, und zwar unabhängig von den Wechselkursschwankungen, die diese Währung beeinflussen (Joseph Chitty in: Chitty on Contracts, 34. Auflage, 2021-2022, 33-302). Dieser Grundsatz, der Grundsatz des Nominalismus, gilt sowohl für nicht fällige Schadenersatzforderun- gen als auch für Schulden. Als Grundsatz des englischen Rechts gilt der Grundsatz des Nominalismus für Schulden und Verträge, die dem englischen Recht unterlie- gen (Chitty in: a.a.O., 33-302). 4.3.2. Das anwendbare (schweizerische) Prozessrecht bestimmt, ob eine Konver- sion des fälschlicherweise auf Landeswährung lautenden Rechtsbegehrens zuläs- sig ist (BGE 134 III 151 E. 2.4 S. 155-156; BGer 4A_555/2014 vom 12. März 2015 E. 4.1; 4A_317/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 5.4; 4A_303/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 2.3; vgl. auch BGer 4A_39/2017 vom 19. Juli 2018 E. 2). Gestützt auf die in Art. 58 Abs. 1 ZPO statuierte Dispositionsmaxime ist die Frage unter der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung zu verneinen, weshalb die Klage abzuweisen ist, wenn sie auf Landes- anstatt auf die geschuldete Fremdwährung lautet (BGer 4A_3/2016 vom 26. April 2017 E. 4.1; 4A_391/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 3). Dies muss auch bei einem auf eine andere Fremdwährung als die geschuldete lau- tenden Rechtsbegehren gelten (HGer ZH HG150075-O vom 7. November 2017 E. 2.2). 4.4. Würdigung 4.4.1. Vorliegend verlangt der Kläger für die monatlichen Vergütungen und Spesen einen Betrag in Schweizer Franken von CHF 38'450.25 (vgl. act. 1 S. 2; act. 40 S. 2 Rechtsbegehren Ziffer 1). Das Compensation Agreement sieht vor, dass die Be- klagte dem Kläger eine monatliche Vergütung von USD 5'000.– pro Monat bezahlt, welche er für seine Beratungstätigkeit im Zusammenhang mit dem Projekt … er- bringt ("As compensation for advisory services related to the Transaction, B._____ agrees to pay compensation to A._____ comprised of: […] US$5'000 per month, calculated since initial engagement on the Transaction on February 9th, 2020 (the "Monthly Compensation"; vgl. act. 3/6). Zudem hat sich die Beklagte verpflichtet, gegen Vorlage von entsprechenden Belegen, den Kläger für angemessene Kosten
- 27 - für die Unterbringung bei Reisen, Kundenunterhaltung und Telekommunikation während der Transaktion zu entschädigen ("B._____ also agrees, upon receipt of appropriate documentation, to reimburse A._____ for reasonable travel accomoda- tions, client entertainment, and telecom expenses during the Transaction"; vgl. act. 3/6). 4.4.2. Aus dem Vertrag ist mithin ersichtlich, dass die monatlichen Vergütungen in der Währung US-Dollar geschuldet waren. Zwar wurde nicht ausdrücklich verein- bart, dass auch die Spesen in US-Dollar geschuldet waren. Allerdings geht aus den Unterlagen und Abrechnungen hervor, dass der Kläger die Spesenausgaben von Hongkong-Dollar in US-Dollar umrechnete und der Beklagten in US-Dollar in Rech- nung stellte (act. 3/22-24). Die Beklagte vergütete wiederum die geforderten Spe- sen in US-Dollar (act. 3/25). Es ist damit davon auszugehen, dass die Parteien auch für die Spesen stillschweigend eine Schuld in US-Dollar vereinbart haben. Die monatlichen Vergütungen und Spesen waren daher nicht in Schweizer Franken ge- schuldet. Damit ist es dem Kläger nicht möglich, die angeblich noch ausstehenden monatlichen Vergütungen und Spesen in die Währung des Schweizer Frankens umzurechnen und einzufordern. Wie unter Punkt 4.3.2. gezeigt, ist eine Konversion eines fälschlicherweise auf die Landeswährung lautenden Rechtsbegehrens durch das Gericht aufgrund der Dispositionsmaxime nicht zulässig. Der Anspruch ist ab- zuweisen. Ob die übrigen Voraussetzungen für die klägerische Forderung im Hin- blick auf die monatlichen Vergütungen und Spesen gegeben sind, kann unter die- sen Umständen offen bleiben.
5. Gesamtfazit Zusammenfassend gelingt es dem Kläger nicht den für das Erfolgshonorar erfor- derlichen Kausalzusammenhang zwischen seiner Vermittlung zu H._____ bzw. zur F._____ in Zürich und der Finanzierung des Projekt … durch die F._____ in G._____ rechtsgenügend darzutun und zu beweisen. Da die vom Kläger geforder- ten monatlichen Vergütungen und Spesen in einer nicht geschuldeten Währung eingeklagt werden, sind diese Forderungen ebenfalls abzuweisen. Die Prüfung ei- nes Anspruchs auf Aufhebung des Rechtsvorschlags erübrigt sich somit. Demzu- folge ist die Klage vollumfänglich abzuweisen.
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6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG ZH). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG), welcher die Basis zur Berechnung der Grundgebühr bildet (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO) und beläuft sich vorliegend auf CHF 988'450.25. In Anbetracht des Aufwandes für die Berücksichtigung ausländischen Rechts sowie der Durchführung einer verlang- ten Hauptverhandlung rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr auf CHF 35'000.– zu erhöhen (§ 4 Abs. 2 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Kläger als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Kosten sind aus dem vom Kläger geleisteten Vorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 6.2. Parteientschädigungen Ausgangsgemäss ist der Beklagten zudem eine Parteientschädigung zuzuspre- chen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Deren Höhe richtet sich nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 AnwG ZH) und damit in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Beim vorliegenden Streitwert be- trägt die nach § 4 Abs. 1 AnwGebV ermittelte Grundgebühr rund CHF 31'230.–. Unter Berücksichtigung des Aufwandes für die Vergleichsverhandlung und die zweite Rechtsschrift rechtfertigt es sich, diese um rund 40 %, mithin auf CHF 43'700.– zu erhöhen (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Der Kläger ist daher zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 43'700.– zu bezah- len; nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist die vom Kläger geleistete Sicherheit für die Parteientschädigung von der Obergerichtskasse direkt an die Beklagte auszube- zahlen. Mangels Darlegung der fehlenden Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist
- 29 - die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016, E. 4.5). Das Handelsgericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 35'000.–.
3. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 43'700.– zu bezahlen. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist wird die vom Kläger geleistete Sicherheit von CHF 31'230.– für die Parteientschädigung von der Obergerichtskasse direkt der Beklagten ausbezahlt. Der nicht durch die Sicherheitsleistung gedeckte Betrag (CHF 12'470.–) ist vom Kläger direkt an die Beklagte zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (sub- sidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 988'450.25.
- 30 - Zürich, 22. April 2024 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Gerichtsschreiber: Dr. Stephan Mazan Dr. Pierre Heijmen