Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Mit Eingabe vom 17. Dezember 2021 (Datum Poststempel: 18. Dezember
2021) samt Beilagen machte der Kläger die vorliegende Klage rechtshängig (act. 1; act. 2; act. 3/1–7). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 wurde dem Klä- ger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 5'600.– angesetzt (act. 4). Nach fristgerechtem Eingang des Kostenvorschusses (act. 6) wurde der Beklagten mit Verfügung vom 5. Januar 2022 Frist zur Einreichung der Klageant- wort angesetzt (act. 7). Die Beklagte erstattete ihre Klageantwort mit Eingabe vom
E. 1.2 Mit Verfügung vom 7. März 2022 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um sich zu den prozessualen Anträgen der Beklagten (Nichteintreten auf Rechtsbegeh- ren 1a und Erhöhung des Kostenvorschusses) zu äussern (act. 15). Der Kläger reichte seine Stellungnahme mit Eingabe vom 25. März 2022 (Datum Poststem- pel) fristgerecht samt Beilage ein (act. 17; act. 18/1). Die Stellungnahme wurde der Beklagten am 31. März 2022 weitergeleitet (Prot. S. 7; act. 19), worauf sie mit Eingabe vom 8. April 2022 (Datum Poststempel) samt Beilage eine unaufgefor- derte Stellungnahme einreichte (act. 20; act. 21/7). Diese wurde wiederum am
11. April 2022 dem Kläger weitergeleitet (Prot. S. 7; act. 22). Es gingen keine wei- teren Eingaben ein.
2. Parteistandpunkte 2.1. Die Beklagte beantragt, auf Rechtsbegehren 1a der Klage sei nicht einzutre- ten. Das Rechtsbegehren sei nicht beziffert und damit unbestimmt, was zu einem Nichteintreten führen müsse. Auch betrage der Streitwert des Rechtsbegehrens höchstens Fr. 5'000.–, weshalb es im vereinfachten Verfahren beim Bezirksge- richt geltend zu machen sei. Eine Zusammenrechnung der Streitwerte gemäss Art. 93 ZPO sei nicht möglich, da sich Rechtsbegehren 1 und Rechtsbegehren 1a gegenseitig ausschlössen. Es fehle somit auch an der sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts (vgl. act. 13 Rz. 6 ff.; vgl. auch act. 20 Rz. 1). Des Weiteren fordert die Beklagte eine Erhöhung des vom Kläger zu leisten- den Gerichtskostenvorschusses. Die Streitwertberechnung des Klägers sei unzu- treffend. Der Streitwert betrage mindestens Fr. 1 Mio., was zu einer ordentlichen Grundgebühr für die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 30'750.– führe. Diese sei vom Kläger zu bevorschussen (vgl. act. 13 Rz. 10 ff.; vgl. auch act. 20 Rz. 2 ff.). 2.2. Der Kläger schliesst auf Abweisung des Nichteintretensantrags der Beklag- ten. Er sehe zwischen Rechtsbegehren 1 und Rechtsbegehren 1a einen sachli- chen Zusammenhang. Auch sei die Klärung der Entschädigungsfrage durch das Handelsgericht effizienter als die Behandlung durch das Bezirksgericht. Betref- fend die Bestimmtheit des Rechtsbegehrens verweist der Kläger auf seine Aus- führungen zum Streitwert des Rechtsbegehrens (vgl. act. 17 S. 1 f.).
- 4 - Die Streitwertberechnung der Beklagten weist der Kläger als falsch und nicht nachvollziehbar zurück. Der Streitwert sei wie in der Klageschrift beziffert zu be- lassen und der prozessuale Antrag der Beklagten abzuweisen (vgl. act. 17 S. 2 f.).
3. Bestimmtheit von Rechtsbegehren 1a 3.1. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt formuliert sein, dass es bei Gutheis- sung der Klage zum Urteil erhoben werden kann (BGE 142 III 102 E. 5.3.1). Bei Klagen auf Geldzahlung muss das Rechtsbegehren beziffert werden (vgl. Art. 84 Abs. 2 ZPO). Auf unbestimmte bzw. unbezifferte Rechtsbegehren ist nicht einzu- treten (vgl. BGer 4A_462/2017 vom 12. März 2018 E. 3.1). Das Nichteintreten steht jedoch immer unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) und es ist zunächst eine Auslegung des Rechtsbegehrens nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) sowie unter Heranziehung der Klagebegründung vor- zunehmen (vgl. BGE 137 III 617 E. 6.2). Insbesondere bei juristischen Laien dür- fen zudem keine hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGer 1C_236/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.5) und greift allenfalls die gerichtliche Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO (vgl. BGer 5A_3/2019 vom 18. Februar 2019 E. 4). 3.2. Vorliegend fordert der Kläger mit Rechtsbegehren 1a eine "Entschädigung für den Zwangsumzug" und damit eine Geldzahlung von der Beklagten. Die Höhe der geforderten Geldzahlung wird vom Kläger im Rechtsbegehren nicht beziffert, weshalb es sich bei isolierter Betrachtung als ungenügend erweist. Zieht man je- doch weiter die Klagebegründung bei und legt das Rechtsbegehren nach Treu und Glauben aus, wird genügend klar, welchen Betrag der Kläger fordert, zumal bei ihm als juristischen Laien keine hohen Anforderungen an die Formulierung des Rechtsbegehrens gestellt werden dürfen. So führt der Kläger unter dem Titel "Streitwert" aus, dass der Zwangsumzug vier- bis fünftausend Franken koste, und verweist als "Vergleichswert" darauf, dass die Beklagte für einen Umzug von einer überbelegten in eine kleinere Wohnung Fr. 5'000.– bezahle (vgl. act. 1 S. 2). Nach Treu und Glauben sind diese Ausführungen so zu verstehen, dass der Klä- ger für den Fall, dass der angefochtene Beschluss Bestand hat, Fr. 5'000.– von der Beklagten fordert. Damit ist das Rechtsbegehren 1a genügend bestimmt.
- 5 -
E. 4 Sachliche Zuständigkeit betreffend Rechtsbegehren 1a und Zulässigkeit der objektiven Klagenhäufung
E. 4.1 Gemäss Art. 90 ZPO kann die klagende Partei mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei in einer Klage vereinen, sofern das gleiche Gericht dafür sachlich zuständig ist und die gleiche Verfahrensart anwendbar ist. Der Kläger hat vorlie- gend eine solche objektive Klagenhäufung vorgenommen, da er in seiner Klage sowohl einen Anspruch auf Aufhebung eines Generalversammlungsbeschlusses (Rechtsbegehren 1) als auch einen Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädi- gung (Rechtsbegehren 1a) gegen die Beklagte vereint hat. Dies hat er in Form ei- ner eventuellen objektiven Klagehäufung getan (vgl. dazu HUBER-LEHMANN, Tü- cken der eventuellen Klagenhäufung, AJP 2019, S. 900 ff.). Beim Rechtsbegeh- ren 1a handelt es sich um ein Eventualbegehren, das nur zu beurteilen ist, wenn der Kläger mit dem Hauptbegehren (Rechtsbegehren 1) nicht durchdringt (vgl. auch nochmals ausdrücklich act. 17 S. 1). Dieses Vorgehen des Klägers ist somit gemäss Art. 90 ZPO nur zulässig, wenn für beide Ansprüche das gleiche Gericht
– vorliegend das Handelsgericht – sachlich zuständig ist und für beide Ansprüche die gleiche Verfahrensart anwendbar ist.
E. 4.2 Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts und die anwendbare Ver- fahrensart überschneiden sich insoweit teilweise, als bei Geltung des vereinfach- ten Verfahrens die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ausgeschlossen ist (vgl. BGE 143 III 137 E. 2). Daneben spielt sowohl bei der Bestimmung der an- wendbaren Verfahrensart als auch bei der Bestimmung der sachlichen Zuständig- keit der Streitwert eine Rolle. So gilt das vereinfachte Verfahren für vermögens- rechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– (Art. 243 Abs. 1 ZPO). Und die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich besteht grundsätzlich für handelsrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert ab Fr. 30'000.– (Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. BGE 139 III 67 E. 1.2) bzw. gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert ab Fr. 30'000.– (Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG). Allerdings haben die Streitwertgrenzen für die Verfahrensart und für die sachliche Zuständigkeit unter- schiedliche Herleitungen und unterschiedliche gesetzliche Grundlagen, weshalb sie nachfolgend getrennt zu betrachten sind.
- 6 -
E. 4.3 Bei der sachlichen Zuständigkeit für handelsrechtliche Streitigkeiten ergibt sich die Streitwertgrenze daraus, dass gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO für die Zu- ständigkeit des Handelsgerichts gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsa- chen an das Bundesgericht offen stehen muss. Das ist so zu verstehen, dass die Streitwertgrenze von Art. 74 Abs. 1 BGG erreicht werden muss (vgl. BGE 139 III 67 E. 1.2). Relevant ist somit die Streitwertberechnung gemäss BGG, da die Frage, ob die Beschwerde ans Bundesgericht offen steht, durch das BGG beant- wortet wird (vgl. DAETWYLER/STALDER, Allgemeiner Verfahrensgang und Zustän- digkeit des Handelsgerichts, in: Brunner/Nobel (Hrsg.), Festschrift Handelsgericht Zürich 1866–2016, S. 186 m.w.N.; kritisch SCHNEUWLY, Die sachliche Zuständig- keit der Handelsgerichte nach Art. 6 Abs. 2 ZPO, Diss. Zürich, Zürich/St. Gal- len 2021, N 501 ff.). Für den Fall einer eventuellen objektiven Klagenhäufung hat das Bundesgericht entschieden, dass für die Streitwertberechnung unter dem BGG das Begehren mit dem höheren Streitwert massgebend sei (vgl. BGer 4A_46/2016 E. 1.3; vgl. auch DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral – Commen- taire, N 1429). Vorliegend bedeutet das somit, dass für die Streitwertberechnung unter dem BGG der höhere, Fr. 30'000.– übersteigende (siehe hinten Erw. 5) Streitwert von Rechtsbegehren 1 der Klage massgebend ist. Entsprechend steht die Beschwerde ans Bundesgericht auch in Bezug auf Rechtsbegehren 1a der Klage offen, selbst wenn dieses Rechtsbegehren bei isolierter Betrachtung die nö- tige Streitwertgrenze nicht erreicht. Nachdem die übrigen Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 ZPO vorliegend ohne Weiteres gegeben sind und auch unbestritten blieben (vgl. act. 13 Rz. 7), ist die sachliche Zuständigkeit des ange- rufenen Handelsgerichts zur Beurteilung von Rechtsbegehren 1a – unter Vorbe- halt der Geltung des vereinfachten Verfahrens – folglich zu bejahen.
E. 4.4 Bei der Verfahrensart ergibt sich die Streitwertgrenze aus Art. 243 Abs. 1 ZPO, weshalb für die Streitwertberechnung die Regeln der ZPO massgebend sind. Art. 91 Abs. 1 ZPO hält diesbezüglich unter anderem fest, dass sich der Streitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt und allfällige Eventualbegehren nicht hinzuzurechnen sind. Relevant ist somit das Verhältnis von Art. 90 ZPO und Art. 91 Abs. 1 ZPO bzw. die Frage, ob für die Beurteilung der Zulässigkeit der ob- jektiven Klagenhäufung gemäss Art. 90 ZPO der isolierte Streitwert des Eventual-
- 7 - begehrens massgeblich ist oder ob zuerst Art. 91 Abs. 1 ZPO anzuwenden und erst danach die Verfahrensart (und allenfalls die sachliche Zuständigkeit) gemäss Art. 90 ZPO zu prüfen ist.
E. 4.5 Soweit ersichtlich, ist diese Frage bisher noch nicht höchstrichterlich geklärt. In der Lehre äussern sich nur vereinzelte Autorinnen zum Verhältnis von Art. 90 und Art. 91 Abs. 1 ZPO. Sofern sie sich äussern, befürworten sie jedoch überein- stimmend den Vorrang von Art. 91 Abs. 1 ZPO gegenüber Art. 90 ZPO (vgl. HU- BER-LEHMANN, a.a.O., S. 904; PESENTI, Gerichtskosten (insbesondere Festsetzung und Verteilung) nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Diss., Ba- sel 2017, N 797 f.).
E. 4.6 Eine vergleichbare Frage stellt sich bei der kumulativen objektiven Klagen- häufung, bei der mehrere einzelne Ansprüche gemeinsam und gleichzeitig gel- tend gemacht werden. Für diesen Fall hat das Bundesgericht bereits entschieden, dass Art. 93 Abs. 1 ZPO gegenüber Art. 90 ZPO vorgehe. Es sei zuerst in Anwen- dung von Art. 93 Abs. 1 ZPO eine Zusammenrechnung der Streitwerte vorzuneh- men und erst danach sei gestützt auf den addierten Streitwert gemäss Art. 90 ZPO die Zulässigkeit der objektiven Klagenhäufung zu prüfen (vgl. BGE 142 III 788 E. 4.2). Bei der eventuellen objektiven Klagehäufung scheidet eine Addition der Streitwerte von Haupt- und Eventualbegehren zwar aus, da sie sich gegensei- tig ausschliessen (vgl. Art. 93 Abs. 1 ZPO). Allerdings lassen sich die Überlegun- gen des Bundesgerichts zum Verhältnis von Art. 90 und Art. 93 ZPO auch auf das Verhältnis von Art. 90 und Art. 91 ZPO übertragen.
E. 4.7 So lässt sich zwar aus den Wortlauten von Art. 90 und Art. 91 ZPO nichts zum gegenseitigen Verhältnis der Bestimmungen ableiten. In systematischer Hin- sicht handelt es sich bei den Art. 91–94 ZPO aber um allgemeine Regeln zur Streitwertberechnung, die grundsätzlich überall anzuwenden sind, wo der Streit- wert von Bedeutung ist (vgl. BGE 142 III 788 E. 4.2.3). Dies spricht für einen Vor- rang von Art. 91 gegenüber Art. 90 ZPO.
E. 4.8 Auch das historische Auslegungselement führt zum Vorrang von Art. 91 ZPO. Unter den früheren kantonalen Zivilprozessordnungen, die für die Regelung
- 8 - der objektiven Klagenhäufung in der ZPO als Vorbilder dienten (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006, S. 7290; Bericht zum Vorentwurf der Expertenkommission vom Juni 2003 S. 48), war die Situation bei der eventuellen objektiven Klagenhäufung zwar nicht ganz so eindeutig wie bei der kumulativen objektiven Klagenhäufung (vgl. dazu BGE 142 III 788 E. 4.2.3 m.w.N.). Die überwiegende Ansicht war aber, dass für die Bestimmung der Zulässigkeit der eventuellen objektiven Klagenhäu- fung nur der Streitwert des Hauptbegehrens – oder allenfalls nur des Eventualbe- gehrens, sofern er höher war – massgebend sei (vgl. BÜHLER/EDELMANN/KILLER, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1998, § 18 N 2, § 171 N 6; STUDER/RÜEGG/EIHOLZER, Der Luzerner Zivilprozess, Luzern 1994, § 18 N 4; vgl. auch SCHAI, Der Streitwert vor dem Han- delsgericht des Kantons Aargau, in: Leupold/Rüetschi/Stauber/Vetter (Hrsg.), Der Weg zum Recht, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 122 f. GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 215 FN 6 i.V.m. S. 113; a.M. jedoch SUTER, Zur objektiven Klagenhäufung, insbesondere zur eventuellen Häufung nach baselstädtischem Zivilprozessrecht, BJM 1997, S. 301).
E. 4.9 Des Weiteren sprechen auch Gründe der widerspruchsfreien Entscheidfin- dung sowie der Prozessökonomie dafür, Art. 91 ZPO vorgängig anzuwenden und die Häufung von Haupt- und Eventualbegehren mit Streitwerten von über und un- ter Fr. 30'000.– zuzulassen. Nur so kann dasselbe Gericht im gleichen Verfahren aufgrund eines einheitlich festgestellten Sachverhalts über sämtliche kaskadenar- tigen Begehren befinden. Auch können so die Begehren gleichzeitig eingereicht und behandelt werden, während bei einer Aufteilung zuerst der (negative) Ent- scheid über das Hauptbegehren abgewartet werden müsste, bis das als Eventual- begehren gedachte Zweitbegehren beim Zweitgericht eingereicht wird, oder das gleichzeitig anhängig gemachte Zweitverfahren müsste solange sistiert werden, bis der Entscheid über das Hauptbegehren vorliegt. Schützenswerte Interessen der beklagten Partei an einer Aufteilung der Begehren sind, jedenfalls wenn sich diese nur aufgrund der unterschiedlichen Streitwerte ergeben würde, nicht ersicht- lich. Und es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb die klagende Partei bei einer kumulativen objektiven Klagenhäufung Begehren mit Streitwerten von über und unter Fr. 30'000.– verbinden können, bei der eventuellen objektiven Klagenhäu-
- 9 - fung dieses Wahlrecht hingegen nicht bestehen soll. Schliesslich kann durch den Vorrang von Art. 91 ZPO auch eine gleichlaufende Streitwertberechnung unter der ZPO und dem BGG (siehe vorne Erw. 4.3) erreicht werden, was im Hinblick auf eine einheitliche Rechtsordnung erstrebenswert ist. 4.10.Der Vollständigkeit halber ist sodann auf die laufende Revision der ZPO hin- zuweisen. Gemäss dem neu vorgeschlagenen Art. 90 Abs. 2 E-ZPO soll die Kla- genhäufung explizit auch dann zulässig sein, wenn eine unterschiedliche sachli- che Zuständigkeit oder Verfahrensart lediglich auf dem Streitwert beruht. Diese Bestimmung ist zwar noch nicht in Kraft. Sie zeigt aber, dass von Seiten des Ge- setzgebers keine Einwände gegen einen Vorrang von Art. 91 ZPO, der zum sel- ben Ergebnis führt, bestehen, zumal auch in der bisherigen parlamentarischen Diskussion keine Gegenvoten erfolgten (vgl. Botschaft zur Änderung der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung, BBl 2020, S. 2737 f.; AB 2021 S S. 674). 4.11.Insgesamt sprechen somit systematische, historische und teleologische Gründe dafür, dass Art. 91 ZPO gegenüber Art. 90 ZPO Vorrang geniesst. Bei der eventuellen objektiven Klagenhäufung ist zunächst in Anwendung von Art. 91 Abs. 1 ZPO ein einheitlicher Streitwert für die gehäuften Begehren zu bestimmen und erst danach sind die Voraussetzungen von Art. 90 ZPO zu prüfen. 4.12.Vorliegend bedeutet dies, dass in Anwendung von Art. 91 Abs. 1 ZPO der Streitwert des Hauptbegehrens massgeblich und der tiefere Streitwert des eventu- ellen Rechtsbegehrens 1a nicht hinzuzurechnen ist. Der Streitwert von Rechtsbe- gehren 1 übersteigt Fr. 30'000.– (siehe hinten Erw. 5), weshalb sowohl für das Hauptbegehren als auch für das Eventualbegehren das ordentliche Verfahren gilt (Art. 243 Abs. 1 ZPO e contrario). Ebenso ist damit für beide Begehren die sachli- che Zuständigkeit des Handelsgerichts gegeben (siehe vorne Erw. 4.3). Die vom Kläger vorgenommene objektive Klagenhäufung erweist sich folglich als zulässig. Der Nichteintretensantrag der Beklagten ist abzuweisen.
- 10 -
E. 5 Erhöhung des Kostenvorschusses
E. 5.1 Rechtsbegehren 1 lautet nicht auf eine bestimmte Geldsumme, sondern auf Aufhebung eines Generalversammlungsbeschlusses. Der Streitwert ist in diesem Fall gemäss Art. 91 Abs. 2 ZPO durch das Gericht festzusetzen, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind. Vorliegend behauptet der Kläger für Rechtsbegehren 1 einen Streitwert in Höhe von Fr. 40'000.– (act. 1 S. 2), während die Beklagte den Streitwert mit Fr. 14'967'204.– bzw. mindestens Fr. 1 Mio. beziffert (act. 13 Rz. 10 ff.). In An- wendung von Art. 91 Abs. 1 ZPO ist der Streitwert somit durch das Gericht festzu- setzen, da sich die Parteien nicht einig sind.
E. 5.2 Die Parteien haben aber keinen Anspruch darauf, dass der Streitwert vom Gericht in einem bestimmten Zeitpunkt festgesetzt wird oder dass als Folge davon der Kostenvorschuss auf eine bestimmte Höhe erhöht wird. Eine Festsetzung des Streitwerts vor dem Endentscheid drängt sich nur auf, soweit der Streitwert einen Einfluss auf die Verfahrensart oder die sachliche Zuständigkeit hat (vgl. RICKLI, Der Streitwert im schweizerischen Zivilprozessrecht, Diss. Basel, Zürich/St. Gal- len 2014, N 182). Vorliegend gehen aber beide Parteien jedenfalls von einem Fr. 30'000.– übersteigenden Streitwert aus, weshalb die Verfahrensart und die sachliche Zuständigkeit nicht zur Diskussion stehen. Sodann stellt Art. 98 ZPO die Erhebung eines Kostenvorschuss ("kann") und die Höhe ("bis zur") explizit ins pflichtgemässe Ermessen des Gerichts (vgl. auch BGE 140 III 159 E. 4.2).
E. 5.3 Im vorliegenden Verfahren wurde mit Erstattung der Klageantwort der erste Schriftenwechsel abgeschlossen. Als nächster Verfahrensschritt werden die Par- teien praxisgemäss zu einer Vergleichsverhandlung vorgeladen werden (vgl. DAETWYLER/STALDER, a.a.O., S. 210). Ein Entscheid betreffend die Festsetzung des Streitwerts und die allfällige Erhöhung des Kostenvorschusses ist für den vor- liegenden Fall im aktuellen Verfahrensstadium nicht zweckmässig. Der entspre- chende prozessuale Antrag der Beklagten ist deshalb abzuweisen. Allerdings ist damit eine spätere Erhöhung des Kostenvorschusses im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht ausgeschlossen.
- 11 -
E. 6 Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen bleibt dem Endent- scheid vorbehalten (Art. 104 Abs. 1 und 2 ZPO). Das Handelsgericht beschliesst:
Dispositiv
- Der Antrag der Beklagten, auf Rechtsbegehren 1a der Klage sei nicht einzu- treten, wird abgewiesen.
- Der prozessuale Antrag der Beklagten (Erhöhung des Gerichtskostenvor- schusses) wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt Fr. 40'000.–. Zürich, 4. Mai 2022 Handelsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber: Dr. Andreas Baeckert
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG210260-O Z04/ei Mitwirkend: die Oberrichter Roland Schmid, Präsident, und Dr. Daniel Schwan- der, die Handelsrichter Dr. Martin Liebi und Ivo Eltschinger, die Han- delsrichterin Prof. Dr. Michèle Sutter-Rüdisser sowie der Gerichts- schreiber Dr. Andreas Baeckert Beschluss vom 4. Mai 2022 in Sachen A._____, Kläger gegen Baugenossenschaft B._____, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Anfechtung Generalversammlungsbeschluss
- 2 - Rechtsbegehren des Klägers: (act. 1 S. 1) "1. Es sei der statutenwidrige Beschluss gemäss Traktandum 5d der ausserordentlichen Generalversammlung der Baugenossenschaft B._____ vom 9. November 2021, betreffend Ersatzneubau C._____ aufzuheben. 1a. Bei einer Ablehnung sei eine Entschädigung für den Zwangsum- zug auszusprechen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich MWSt." Rechtsbegehren der Beklagten: (act. 13 S. 2) "1. Auf das Rechtsbegehren 1a der Klage sei nicht einzutreten;
2. die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist;
3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers." Prozessualer Antrag der Beklagten: (act. 13 S. 2) "Es sei der bereits bezogene Gerichtskostenvorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu erhöhen und vom Kläger nach- zufordern." Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2021 (Datum Poststempel: 18. Dezember
2021) samt Beilagen machte der Kläger die vorliegende Klage rechtshängig (act. 1; act. 2; act. 3/1–7). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 wurde dem Klä- ger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 5'600.– angesetzt (act. 4). Nach fristgerechtem Eingang des Kostenvorschusses (act. 6) wurde der Beklagten mit Verfügung vom 5. Januar 2022 Frist zur Einreichung der Klageant- wort angesetzt (act. 7). Die Beklagte erstattete ihre Klageantwort mit Eingabe vom
4. März 2022 (Datum Poststempel) fristgerecht samt Beilagen (act. 13; act. 14/1– 6).
- 3 - 1.2. Mit Verfügung vom 7. März 2022 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um sich zu den prozessualen Anträgen der Beklagten (Nichteintreten auf Rechtsbegeh- ren 1a und Erhöhung des Kostenvorschusses) zu äussern (act. 15). Der Kläger reichte seine Stellungnahme mit Eingabe vom 25. März 2022 (Datum Poststem- pel) fristgerecht samt Beilage ein (act. 17; act. 18/1). Die Stellungnahme wurde der Beklagten am 31. März 2022 weitergeleitet (Prot. S. 7; act. 19), worauf sie mit Eingabe vom 8. April 2022 (Datum Poststempel) samt Beilage eine unaufgefor- derte Stellungnahme einreichte (act. 20; act. 21/7). Diese wurde wiederum am
11. April 2022 dem Kläger weitergeleitet (Prot. S. 7; act. 22). Es gingen keine wei- teren Eingaben ein.
2. Parteistandpunkte 2.1. Die Beklagte beantragt, auf Rechtsbegehren 1a der Klage sei nicht einzutre- ten. Das Rechtsbegehren sei nicht beziffert und damit unbestimmt, was zu einem Nichteintreten führen müsse. Auch betrage der Streitwert des Rechtsbegehrens höchstens Fr. 5'000.–, weshalb es im vereinfachten Verfahren beim Bezirksge- richt geltend zu machen sei. Eine Zusammenrechnung der Streitwerte gemäss Art. 93 ZPO sei nicht möglich, da sich Rechtsbegehren 1 und Rechtsbegehren 1a gegenseitig ausschlössen. Es fehle somit auch an der sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts (vgl. act. 13 Rz. 6 ff.; vgl. auch act. 20 Rz. 1). Des Weiteren fordert die Beklagte eine Erhöhung des vom Kläger zu leisten- den Gerichtskostenvorschusses. Die Streitwertberechnung des Klägers sei unzu- treffend. Der Streitwert betrage mindestens Fr. 1 Mio., was zu einer ordentlichen Grundgebühr für die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 30'750.– führe. Diese sei vom Kläger zu bevorschussen (vgl. act. 13 Rz. 10 ff.; vgl. auch act. 20 Rz. 2 ff.). 2.2. Der Kläger schliesst auf Abweisung des Nichteintretensantrags der Beklag- ten. Er sehe zwischen Rechtsbegehren 1 und Rechtsbegehren 1a einen sachli- chen Zusammenhang. Auch sei die Klärung der Entschädigungsfrage durch das Handelsgericht effizienter als die Behandlung durch das Bezirksgericht. Betref- fend die Bestimmtheit des Rechtsbegehrens verweist der Kläger auf seine Aus- führungen zum Streitwert des Rechtsbegehrens (vgl. act. 17 S. 1 f.).
- 4 - Die Streitwertberechnung der Beklagten weist der Kläger als falsch und nicht nachvollziehbar zurück. Der Streitwert sei wie in der Klageschrift beziffert zu be- lassen und der prozessuale Antrag der Beklagten abzuweisen (vgl. act. 17 S. 2 f.).
3. Bestimmtheit von Rechtsbegehren 1a 3.1. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt formuliert sein, dass es bei Gutheis- sung der Klage zum Urteil erhoben werden kann (BGE 142 III 102 E. 5.3.1). Bei Klagen auf Geldzahlung muss das Rechtsbegehren beziffert werden (vgl. Art. 84 Abs. 2 ZPO). Auf unbestimmte bzw. unbezifferte Rechtsbegehren ist nicht einzu- treten (vgl. BGer 4A_462/2017 vom 12. März 2018 E. 3.1). Das Nichteintreten steht jedoch immer unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) und es ist zunächst eine Auslegung des Rechtsbegehrens nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) sowie unter Heranziehung der Klagebegründung vor- zunehmen (vgl. BGE 137 III 617 E. 6.2). Insbesondere bei juristischen Laien dür- fen zudem keine hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGer 1C_236/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.5) und greift allenfalls die gerichtliche Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO (vgl. BGer 5A_3/2019 vom 18. Februar 2019 E. 4). 3.2. Vorliegend fordert der Kläger mit Rechtsbegehren 1a eine "Entschädigung für den Zwangsumzug" und damit eine Geldzahlung von der Beklagten. Die Höhe der geforderten Geldzahlung wird vom Kläger im Rechtsbegehren nicht beziffert, weshalb es sich bei isolierter Betrachtung als ungenügend erweist. Zieht man je- doch weiter die Klagebegründung bei und legt das Rechtsbegehren nach Treu und Glauben aus, wird genügend klar, welchen Betrag der Kläger fordert, zumal bei ihm als juristischen Laien keine hohen Anforderungen an die Formulierung des Rechtsbegehrens gestellt werden dürfen. So führt der Kläger unter dem Titel "Streitwert" aus, dass der Zwangsumzug vier- bis fünftausend Franken koste, und verweist als "Vergleichswert" darauf, dass die Beklagte für einen Umzug von einer überbelegten in eine kleinere Wohnung Fr. 5'000.– bezahle (vgl. act. 1 S. 2). Nach Treu und Glauben sind diese Ausführungen so zu verstehen, dass der Klä- ger für den Fall, dass der angefochtene Beschluss Bestand hat, Fr. 5'000.– von der Beklagten fordert. Damit ist das Rechtsbegehren 1a genügend bestimmt.
- 5 -
4. Sachliche Zuständigkeit betreffend Rechtsbegehren 1a und Zulässigkeit der objektiven Klagenhäufung 4.1. Gemäss Art. 90 ZPO kann die klagende Partei mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei in einer Klage vereinen, sofern das gleiche Gericht dafür sachlich zuständig ist und die gleiche Verfahrensart anwendbar ist. Der Kläger hat vorlie- gend eine solche objektive Klagenhäufung vorgenommen, da er in seiner Klage sowohl einen Anspruch auf Aufhebung eines Generalversammlungsbeschlusses (Rechtsbegehren 1) als auch einen Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädi- gung (Rechtsbegehren 1a) gegen die Beklagte vereint hat. Dies hat er in Form ei- ner eventuellen objektiven Klagehäufung getan (vgl. dazu HUBER-LEHMANN, Tü- cken der eventuellen Klagenhäufung, AJP 2019, S. 900 ff.). Beim Rechtsbegeh- ren 1a handelt es sich um ein Eventualbegehren, das nur zu beurteilen ist, wenn der Kläger mit dem Hauptbegehren (Rechtsbegehren 1) nicht durchdringt (vgl. auch nochmals ausdrücklich act. 17 S. 1). Dieses Vorgehen des Klägers ist somit gemäss Art. 90 ZPO nur zulässig, wenn für beide Ansprüche das gleiche Gericht
– vorliegend das Handelsgericht – sachlich zuständig ist und für beide Ansprüche die gleiche Verfahrensart anwendbar ist. 4.2. Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts und die anwendbare Ver- fahrensart überschneiden sich insoweit teilweise, als bei Geltung des vereinfach- ten Verfahrens die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ausgeschlossen ist (vgl. BGE 143 III 137 E. 2). Daneben spielt sowohl bei der Bestimmung der an- wendbaren Verfahrensart als auch bei der Bestimmung der sachlichen Zuständig- keit der Streitwert eine Rolle. So gilt das vereinfachte Verfahren für vermögens- rechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– (Art. 243 Abs. 1 ZPO). Und die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich besteht grundsätzlich für handelsrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert ab Fr. 30'000.– (Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. BGE 139 III 67 E. 1.2) bzw. gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert ab Fr. 30'000.– (Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG). Allerdings haben die Streitwertgrenzen für die Verfahrensart und für die sachliche Zuständigkeit unter- schiedliche Herleitungen und unterschiedliche gesetzliche Grundlagen, weshalb sie nachfolgend getrennt zu betrachten sind.
- 6 - 4.3. Bei der sachlichen Zuständigkeit für handelsrechtliche Streitigkeiten ergibt sich die Streitwertgrenze daraus, dass gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO für die Zu- ständigkeit des Handelsgerichts gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsa- chen an das Bundesgericht offen stehen muss. Das ist so zu verstehen, dass die Streitwertgrenze von Art. 74 Abs. 1 BGG erreicht werden muss (vgl. BGE 139 III 67 E. 1.2). Relevant ist somit die Streitwertberechnung gemäss BGG, da die Frage, ob die Beschwerde ans Bundesgericht offen steht, durch das BGG beant- wortet wird (vgl. DAETWYLER/STALDER, Allgemeiner Verfahrensgang und Zustän- digkeit des Handelsgerichts, in: Brunner/Nobel (Hrsg.), Festschrift Handelsgericht Zürich 1866–2016, S. 186 m.w.N.; kritisch SCHNEUWLY, Die sachliche Zuständig- keit der Handelsgerichte nach Art. 6 Abs. 2 ZPO, Diss. Zürich, Zürich/St. Gal- len 2021, N 501 ff.). Für den Fall einer eventuellen objektiven Klagenhäufung hat das Bundesgericht entschieden, dass für die Streitwertberechnung unter dem BGG das Begehren mit dem höheren Streitwert massgebend sei (vgl. BGer 4A_46/2016 E. 1.3; vgl. auch DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral – Commen- taire, N 1429). Vorliegend bedeutet das somit, dass für die Streitwertberechnung unter dem BGG der höhere, Fr. 30'000.– übersteigende (siehe hinten Erw. 5) Streitwert von Rechtsbegehren 1 der Klage massgebend ist. Entsprechend steht die Beschwerde ans Bundesgericht auch in Bezug auf Rechtsbegehren 1a der Klage offen, selbst wenn dieses Rechtsbegehren bei isolierter Betrachtung die nö- tige Streitwertgrenze nicht erreicht. Nachdem die übrigen Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 ZPO vorliegend ohne Weiteres gegeben sind und auch unbestritten blieben (vgl. act. 13 Rz. 7), ist die sachliche Zuständigkeit des ange- rufenen Handelsgerichts zur Beurteilung von Rechtsbegehren 1a – unter Vorbe- halt der Geltung des vereinfachten Verfahrens – folglich zu bejahen. 4.4. Bei der Verfahrensart ergibt sich die Streitwertgrenze aus Art. 243 Abs. 1 ZPO, weshalb für die Streitwertberechnung die Regeln der ZPO massgebend sind. Art. 91 Abs. 1 ZPO hält diesbezüglich unter anderem fest, dass sich der Streitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt und allfällige Eventualbegehren nicht hinzuzurechnen sind. Relevant ist somit das Verhältnis von Art. 90 ZPO und Art. 91 Abs. 1 ZPO bzw. die Frage, ob für die Beurteilung der Zulässigkeit der ob- jektiven Klagenhäufung gemäss Art. 90 ZPO der isolierte Streitwert des Eventual-
- 7 - begehrens massgeblich ist oder ob zuerst Art. 91 Abs. 1 ZPO anzuwenden und erst danach die Verfahrensart (und allenfalls die sachliche Zuständigkeit) gemäss Art. 90 ZPO zu prüfen ist. 4.5. Soweit ersichtlich, ist diese Frage bisher noch nicht höchstrichterlich geklärt. In der Lehre äussern sich nur vereinzelte Autorinnen zum Verhältnis von Art. 90 und Art. 91 Abs. 1 ZPO. Sofern sie sich äussern, befürworten sie jedoch überein- stimmend den Vorrang von Art. 91 Abs. 1 ZPO gegenüber Art. 90 ZPO (vgl. HU- BER-LEHMANN, a.a.O., S. 904; PESENTI, Gerichtskosten (insbesondere Festsetzung und Verteilung) nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Diss., Ba- sel 2017, N 797 f.). 4.6. Eine vergleichbare Frage stellt sich bei der kumulativen objektiven Klagen- häufung, bei der mehrere einzelne Ansprüche gemeinsam und gleichzeitig gel- tend gemacht werden. Für diesen Fall hat das Bundesgericht bereits entschieden, dass Art. 93 Abs. 1 ZPO gegenüber Art. 90 ZPO vorgehe. Es sei zuerst in Anwen- dung von Art. 93 Abs. 1 ZPO eine Zusammenrechnung der Streitwerte vorzuneh- men und erst danach sei gestützt auf den addierten Streitwert gemäss Art. 90 ZPO die Zulässigkeit der objektiven Klagenhäufung zu prüfen (vgl. BGE 142 III 788 E. 4.2). Bei der eventuellen objektiven Klagehäufung scheidet eine Addition der Streitwerte von Haupt- und Eventualbegehren zwar aus, da sie sich gegensei- tig ausschliessen (vgl. Art. 93 Abs. 1 ZPO). Allerdings lassen sich die Überlegun- gen des Bundesgerichts zum Verhältnis von Art. 90 und Art. 93 ZPO auch auf das Verhältnis von Art. 90 und Art. 91 ZPO übertragen. 4.7. So lässt sich zwar aus den Wortlauten von Art. 90 und Art. 91 ZPO nichts zum gegenseitigen Verhältnis der Bestimmungen ableiten. In systematischer Hin- sicht handelt es sich bei den Art. 91–94 ZPO aber um allgemeine Regeln zur Streitwertberechnung, die grundsätzlich überall anzuwenden sind, wo der Streit- wert von Bedeutung ist (vgl. BGE 142 III 788 E. 4.2.3). Dies spricht für einen Vor- rang von Art. 91 gegenüber Art. 90 ZPO. 4.8. Auch das historische Auslegungselement führt zum Vorrang von Art. 91 ZPO. Unter den früheren kantonalen Zivilprozessordnungen, die für die Regelung
- 8 - der objektiven Klagenhäufung in der ZPO als Vorbilder dienten (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006, S. 7290; Bericht zum Vorentwurf der Expertenkommission vom Juni 2003 S. 48), war die Situation bei der eventuellen objektiven Klagenhäufung zwar nicht ganz so eindeutig wie bei der kumulativen objektiven Klagenhäufung (vgl. dazu BGE 142 III 788 E. 4.2.3 m.w.N.). Die überwiegende Ansicht war aber, dass für die Bestimmung der Zulässigkeit der eventuellen objektiven Klagenhäu- fung nur der Streitwert des Hauptbegehrens – oder allenfalls nur des Eventualbe- gehrens, sofern er höher war – massgebend sei (vgl. BÜHLER/EDELMANN/KILLER, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1998, § 18 N 2, § 171 N 6; STUDER/RÜEGG/EIHOLZER, Der Luzerner Zivilprozess, Luzern 1994, § 18 N 4; vgl. auch SCHAI, Der Streitwert vor dem Han- delsgericht des Kantons Aargau, in: Leupold/Rüetschi/Stauber/Vetter (Hrsg.), Der Weg zum Recht, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 122 f. GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 215 FN 6 i.V.m. S. 113; a.M. jedoch SUTER, Zur objektiven Klagenhäufung, insbesondere zur eventuellen Häufung nach baselstädtischem Zivilprozessrecht, BJM 1997, S. 301). 4.9. Des Weiteren sprechen auch Gründe der widerspruchsfreien Entscheidfin- dung sowie der Prozessökonomie dafür, Art. 91 ZPO vorgängig anzuwenden und die Häufung von Haupt- und Eventualbegehren mit Streitwerten von über und un- ter Fr. 30'000.– zuzulassen. Nur so kann dasselbe Gericht im gleichen Verfahren aufgrund eines einheitlich festgestellten Sachverhalts über sämtliche kaskadenar- tigen Begehren befinden. Auch können so die Begehren gleichzeitig eingereicht und behandelt werden, während bei einer Aufteilung zuerst der (negative) Ent- scheid über das Hauptbegehren abgewartet werden müsste, bis das als Eventual- begehren gedachte Zweitbegehren beim Zweitgericht eingereicht wird, oder das gleichzeitig anhängig gemachte Zweitverfahren müsste solange sistiert werden, bis der Entscheid über das Hauptbegehren vorliegt. Schützenswerte Interessen der beklagten Partei an einer Aufteilung der Begehren sind, jedenfalls wenn sich diese nur aufgrund der unterschiedlichen Streitwerte ergeben würde, nicht ersicht- lich. Und es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb die klagende Partei bei einer kumulativen objektiven Klagenhäufung Begehren mit Streitwerten von über und unter Fr. 30'000.– verbinden können, bei der eventuellen objektiven Klagenhäu-
- 9 - fung dieses Wahlrecht hingegen nicht bestehen soll. Schliesslich kann durch den Vorrang von Art. 91 ZPO auch eine gleichlaufende Streitwertberechnung unter der ZPO und dem BGG (siehe vorne Erw. 4.3) erreicht werden, was im Hinblick auf eine einheitliche Rechtsordnung erstrebenswert ist. 4.10.Der Vollständigkeit halber ist sodann auf die laufende Revision der ZPO hin- zuweisen. Gemäss dem neu vorgeschlagenen Art. 90 Abs. 2 E-ZPO soll die Kla- genhäufung explizit auch dann zulässig sein, wenn eine unterschiedliche sachli- che Zuständigkeit oder Verfahrensart lediglich auf dem Streitwert beruht. Diese Bestimmung ist zwar noch nicht in Kraft. Sie zeigt aber, dass von Seiten des Ge- setzgebers keine Einwände gegen einen Vorrang von Art. 91 ZPO, der zum sel- ben Ergebnis führt, bestehen, zumal auch in der bisherigen parlamentarischen Diskussion keine Gegenvoten erfolgten (vgl. Botschaft zur Änderung der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung, BBl 2020, S. 2737 f.; AB 2021 S S. 674). 4.11.Insgesamt sprechen somit systematische, historische und teleologische Gründe dafür, dass Art. 91 ZPO gegenüber Art. 90 ZPO Vorrang geniesst. Bei der eventuellen objektiven Klagenhäufung ist zunächst in Anwendung von Art. 91 Abs. 1 ZPO ein einheitlicher Streitwert für die gehäuften Begehren zu bestimmen und erst danach sind die Voraussetzungen von Art. 90 ZPO zu prüfen. 4.12.Vorliegend bedeutet dies, dass in Anwendung von Art. 91 Abs. 1 ZPO der Streitwert des Hauptbegehrens massgeblich und der tiefere Streitwert des eventu- ellen Rechtsbegehrens 1a nicht hinzuzurechnen ist. Der Streitwert von Rechtsbe- gehren 1 übersteigt Fr. 30'000.– (siehe hinten Erw. 5), weshalb sowohl für das Hauptbegehren als auch für das Eventualbegehren das ordentliche Verfahren gilt (Art. 243 Abs. 1 ZPO e contrario). Ebenso ist damit für beide Begehren die sachli- che Zuständigkeit des Handelsgerichts gegeben (siehe vorne Erw. 4.3). Die vom Kläger vorgenommene objektive Klagenhäufung erweist sich folglich als zulässig. Der Nichteintretensantrag der Beklagten ist abzuweisen.
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5. Erhöhung des Kostenvorschusses 5.1. Rechtsbegehren 1 lautet nicht auf eine bestimmte Geldsumme, sondern auf Aufhebung eines Generalversammlungsbeschlusses. Der Streitwert ist in diesem Fall gemäss Art. 91 Abs. 2 ZPO durch das Gericht festzusetzen, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind. Vorliegend behauptet der Kläger für Rechtsbegehren 1 einen Streitwert in Höhe von Fr. 40'000.– (act. 1 S. 2), während die Beklagte den Streitwert mit Fr. 14'967'204.– bzw. mindestens Fr. 1 Mio. beziffert (act. 13 Rz. 10 ff.). In An- wendung von Art. 91 Abs. 1 ZPO ist der Streitwert somit durch das Gericht festzu- setzen, da sich die Parteien nicht einig sind. 5.2. Die Parteien haben aber keinen Anspruch darauf, dass der Streitwert vom Gericht in einem bestimmten Zeitpunkt festgesetzt wird oder dass als Folge davon der Kostenvorschuss auf eine bestimmte Höhe erhöht wird. Eine Festsetzung des Streitwerts vor dem Endentscheid drängt sich nur auf, soweit der Streitwert einen Einfluss auf die Verfahrensart oder die sachliche Zuständigkeit hat (vgl. RICKLI, Der Streitwert im schweizerischen Zivilprozessrecht, Diss. Basel, Zürich/St. Gal- len 2014, N 182). Vorliegend gehen aber beide Parteien jedenfalls von einem Fr. 30'000.– übersteigenden Streitwert aus, weshalb die Verfahrensart und die sachliche Zuständigkeit nicht zur Diskussion stehen. Sodann stellt Art. 98 ZPO die Erhebung eines Kostenvorschuss ("kann") und die Höhe ("bis zur") explizit ins pflichtgemässe Ermessen des Gerichts (vgl. auch BGE 140 III 159 E. 4.2). 5.3. Im vorliegenden Verfahren wurde mit Erstattung der Klageantwort der erste Schriftenwechsel abgeschlossen. Als nächster Verfahrensschritt werden die Par- teien praxisgemäss zu einer Vergleichsverhandlung vorgeladen werden (vgl. DAETWYLER/STALDER, a.a.O., S. 210). Ein Entscheid betreffend die Festsetzung des Streitwerts und die allfällige Erhöhung des Kostenvorschusses ist für den vor- liegenden Fall im aktuellen Verfahrensstadium nicht zweckmässig. Der entspre- chende prozessuale Antrag der Beklagten ist deshalb abzuweisen. Allerdings ist damit eine spätere Erhöhung des Kostenvorschusses im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht ausgeschlossen.
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6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen bleibt dem Endent- scheid vorbehalten (Art. 104 Abs. 1 und 2 ZPO). Das Handelsgericht beschliesst:
1. Der Antrag der Beklagten, auf Rechtsbegehren 1a der Klage sei nicht einzu- treten, wird abgewiesen.
2. Der prozessuale Antrag der Beklagten (Erhöhung des Gerichtskostenvor- schusses) wird abgewiesen.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
4. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt Fr. 40'000.–. Zürich, 4. Mai 2022 Handelsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber: Dr. Andreas Baeckert