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HG210241

Forderung

Zh Handelsgericht · 2024-08-27 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Planung des Verkaufs der "B._____"-spezifischen Produktionsanlagen an die Klä- gerin [2014]: Die Beklagte war bis ins Jahr 2015 ‒ ebenso wie die Klägerin ‒ im Bereich der Produktion und des Vertriebs von "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" tätig

- 6 - (act. 1 N. 11‒12). Im Jahr 2014 beschloss die Beklagte, sich ausschliesslich auf den Vertrieb von "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" unter der Marke "B._____" und an- deren sog. "Private Labels" zu fokussieren. Sie beschloss daher, die "B._____"- spezifischen Verpackungs- und Produktionsanlagen an die Klägerin zu verkaufen (act. 1 N. 12). "Master Supply Agreement" / "Amended & Restated Master Supply Agreement" [2015]: Am 5. Oktober 2015 schlossen die Parteien ein sog. "Master Supply Agree- ment" (Rahmenvertrag) (fortan: "MSA") (act. 3/6) über den Verkauf und die Liefe- rung von "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" (act. 1 N. 19). Am 19. Oktober 2015 erwei- terten sie das "MSA" zu einem "Amended & Restated Master Supply Agreement" (act. 3/12). Die Klägerin erwarb damit zusätzlich die entsprechenden Verpackungs- anlagen von der Beklagten (sog. "Packaging Equipment") (act. 1 N. 40‒44). Akquisition des "E._____"-Geschäfts durch die "B2._____, Inc.", [2018‒2019]: Am

16. Januar 2018 gab die "B2._____, Inc.", die Obergesellschaft des "B._____"-Kon- zerns, bekannt, dass sie das Batteriegeschäft des US-amerikanischen Mischkon- zerns "E._____ Holdings, Inc.", darunter u.a. das unter der Marke "F._____" betrie- bene Hörgerätebatteriegeschäft, kaufen werde (act. 1 N. 46‒52.; act. 14 N. 32 f.). Am 2. Januar 2019 gab die "B2._____, Inc." den Vollzug der Akquisition des "E._____"-Geschäfts bekannt (act. 1 N. 67; act. 14 N. 38). "Amendment 1" zum "Amended & Restated Master Supply Agreement" [2018]: Im Vorfeld der "E._____"-Akquisition durch die B2._____, Inc." unterzeichneten die Parteien am 21. Dezember 2018 das "Amendment 1" zum "Amended & Restated Master Supply Agreement" (fortan: "Amendment 1") (act. 3/4). Darin wurden ein- zelne Bestimmungen des "MSA" ersetzt, angepasst und ergänzt (act. 1 N. 53 ff.; act. 14 N. 21 f.). Reduktion des Bestellvolumens an "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" durch die Be- klagte ab Juni 2020: Bis Juni 2020 hatte die Beklagte ihren gesamten Bedarf an "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" bei der Klägerin bezogen (act. 1 N. 68). In der Folge beschloss die Beklagte, ihren Bedarf an "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" fortan durch die neu akquirierten "E._____"-Gesellschaften zu decken. Entsprechend reduzierte

- 7 - sie ihre Bestellmengen für die Monate Juli, August, September und Oktober 2020 sukzessive, bevor sie ab November 2020 den Bezug von "Zink-Luft-Hörgerätebat- terien" bei der Klägerin komplett einstellte (act. 1 N. 76; act. 14 N. 43‒63). 2.2. Anwendbares Recht Die Parteien haben die Anwendung von Schweizer Recht unter Ausschluss des CISG/Wiener Kaufrechts (SR 0.221.211.1) sowie weiterer Staatsverträge verein- bart (act. 1 N. 112; "Section 5 und 6.d" des "Amendment 1" [act. 3/4]). Dies ist un- bestritten geblieben (act. 14 N. 6). 2.3. Positive Vertragsverletzung (Art. 97 OR) 2.3.1. Parteivorbringen Die Klägerin macht geltend, mit der Beklagten einen exklusiven Liefervertrag über "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" geschlossen zu haben. Sie und die Beklagte hätten im Hinblick auf die "E._____"-Akquisition ihre bestehende vertragliche Zusammen- arbeit stärken und ausbauen wollen (act. 1 N. 56). Die "E._____"-Akquisition hätte die bestehende exklusive Lieferbeziehung nicht beeinflussen sollen (act. 1 N. 56). Stattdessen habe die Beklagte mit dem Bezug von "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" bei Gesellschaften, die im Zuge der "E._____"-Akquisition übernommen worden seien, einen Vertragsbruch begangen (act. 22 N. 1). Entsprechend stünden ihr die vertraglich vereinbarten "Liquidated Damages" (pauschalisierter Schadenersatz) zu (act. 22 N. 5). Die Beklagte macht geltend, es sei ihr zu keinem Zeitpunkt vertraglich untersagt gewesen, die Produktion von "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" wieder aufzunehmen (act. 14 N. 24). Es habe ohnehin keine vertragliche Verpflichtung zum Bezug einer Mindestmenge an "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" gegeben (act. 14 N. 18). Sodann wäre eine Vereinbarung, wonach es ihr verboten wäre, Produktionsstätten zu nut- zen, die im Zuge der "E._____"-Akquisition erworben worden seien, nach gelten- dem EU-Wettbewerbsrecht ohnehin unzulässig bzw. gar nichtig (act. 26 N. 28).

- 8 - 2.3.2. Rechtliches 2.3.2.1. Voraussetzungen von Art. 97 OR Kann die Erfüllung einer Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leis- ten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle (Art. 97 OR). 2.3.2.2. Vertragsauslegung Der Inhalt eines Vertrages ist durch Auslegung der Willensäusserungen der Par- teien zu bestimmen. Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den überein- stimmenden wirklichen Parteiwillen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 OR). Steht eine tatsächliche Willensübereinstimmung fest, bleibt für eine Auslegung nach dem Ver- trauensgrundsatz kein Raum (BGE 128 III 70 E. 1a S. 73) (subjektive Auslegung). Erst wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusam- menhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und muss- ten (objektivierte Auslegung). Massgebend ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlus- ses. Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauens- prinzip nicht von Bedeutung; es kann berücksichtigt werden, wenn es Rück- schlüsse auf den tatsächlichen Willen der Parteien zulässt (BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632 m.w.H.). Die objektivierte Vertragsauslegung ergibt sich nicht allein aus dem Wortlaut, sondern kann sich auch aus anderen Elementen ergeben wie aus dem Vertragszweck, der Systematik des Vertrages, der Interessenlage der Parteien oder aus den Gesamtumständen. Von einem klaren Vertragswortlaut ist jedoch nur abzuweichen, wenn sich ernsthafte Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dieser nicht dem Willen der Parteien entspricht (statt vieler: BGE 137 III 444 E. 4.2.4 S. 451). Im Rahmen der subjektiven Auslegung prüft das Gericht, ob Beweise bzw. Indizien- beweise dafür vorliegen, dass die Parteien tatsächlich einen vom Ergebnis der ob- jektivierten Auslegung abweichenden Willen hatten. Eine derartige Abweichung

- 9 - lässt sich nur durch Umstände rechtfertigen, die bei der Auslegung nach dem Ver- trauensprinzip nicht berücksichtigt werden (siehe die Urteile des Bundesgerichts 4A_571/2012 und 4A_579/2012 vom 18. März 2013, E. 4.2.2; siehe auch JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, in: Zürcher Kommentar zu Art. 18 OR: Auslegung, Ergän- zung und Anpassung der Verträge; Simulation, 4. Aufl., Zürich 2014, Art. 18 N. 368). 2.3.3. Würdigung 2.3.3.1. Verletzung einer Vertragspflicht 2.3.3.1.1. Objektivierte Vertragsauslegung Die Zusammenarbeit der Parteien beruht auf diversen Verträgen bzw. vorvertragli- chen Dokumenten. Es sind dies der "Letter of Intent" vom November 2014 (act. 3/5), das "Master Supply Agreement" vom 5. Oktober 2015 (fortan: "MSA") (act. 3/6), das "Amended & Restated Master Supply Agreement" vom 19. Oktober 2015 (act. 3/12) und das "Amendment 1" zum "Amended & Restated Master Supply Agreement" vom 21. Dezember 2018 (fortan: "Amendment 1") (act. 3/4). Die zent- ralen Bestimmungen, die nachstehend auszulegen sind, befinden sich allerdings im "Amendment 1". Zu eruieren ist, ob eine Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip ergibt, dass es der Beklagten nicht erlaubt war, "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" von ihr na- hestehenden Gesellschaften, welche im Zuge der "E._____"-Akquisition durch die "B2._____, Inc." übernommen worden sind, zu beziehen. Die massgebliche Be- stimmung "Section 1.h." des "Amendment 1" lautet wie folgt (act. 3/4 S. 2): "Designation as Exclusive Supplier: In exchange for Sections 1.f and 1.g, Buyer designates Seller as Buyer's (and, for clarification, as all Buyer's subsidiaries and affiliates, excluding the entities acquired in connection with the Acquisition) exclusive Supplier of Products." Wortlaut: Der Wortlaut ist der Ausgangspunkt der Vertragsauslegung. Die Klägerin wird als "Exclusive Supplier" der Beklagten bezeichnet. Diese Bezeichnung befin- det sich sowohl in der Überschrift als auch im Vertragstext. "Exclusive" (englisch)

- 10 - wird übersetzt mit "ausschliesslich", "exklusiv". Zumindest im Lizenzvertragsrecht verbietet eine "exclusive licence" ‒ im Gegensatz zu einer "sole licence" oder einer "non-exclusive licence" ‒ eine Nutzung des immateriellen Guts durch den Lizenz- geber (https://www.ige.ch/en/protecting-your-ip/copyright/using-a-work/copyright- in-businesses/rights-assignment-and-licensing). Es handelt sich indessen um juris- tisch-technische Begriffe aus dem Lizenzvertragsrecht, deren Sinn mit der Alltags- oder auch sonstigen Rechtssprache nicht zwingend deckungsgleich ist. Dem Ter- minus "Exclusive Supplier" kann im vorliegenden Kontext nicht eindeutig entnom- men werden, ob der Beklagten der Bezug von "Zink-Luft-Hörgerätbatterien" von den genannten Gesellschaften untersagt ist. Auch aus der Klammerbemerkung ("[…] and, for clarification, as all Buyer's subsidiaries and affiliates, excluding the entities acquired in connection with the Acquisition […]") lässt sich nichts Konkretes für die zu beantwortende Auslegungsfrage ableiten. Damit wird lediglich statuiert, wessen "Exclusive Supp- lier" die Klägerin ist (nämlich derjenige der Beklagten und ihrer "subsidiaries and affiliates") und wessen nicht (nämlich aller "entities acquired in connection with the Acquisition") (act. 22 N. 54). Die Auslegung nach dem Wortlaut führt zu keinem eindeutigen Ergebnis, weshalb ergänzende Auslegungsmittel beizuziehen sind. Vertragszweck: Die Parteien begründeten eine vertragliche Zusammenarbeit be- treffend die Produktion und den Vertrieb von "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" unter der Marke "B._____" und anderen sog. "Private Labels". Sie bezweckten damit ein wechselseitiges Kooperationsmodell: Mit dem Verkauf der spezifischen Verpa- ckungs- und Produktionsanlagen an die Klägerin gab die Beklagte die eigene Pro- duktion vollständig auf. Zeitgleich sollte der Beklagten ein Bezug von "Zink-Luft- Hörgerätebatterien" über die Klägerin garantiert werden. Auch die Klägerin war auf die Beklagte als Abnehmerin angewiesen, zumal sie gemäss "Section 5.c" des "Amended & Restated Master Supply Agreement" verpflichtet war, die Herstel- lungs- und Verpackungsanlagen nur für die Beklagte zu nutzen (act. 1 N. 85). Diese wechselseitigen vertraglichen Pflichten wurden für den Fall eines Vertragsbruchs mit sog. "Liquidated Damages" ("Section 1.i und 1.j" des "Amendment 1") beidseitig abgesichert. Ferner sicherte die Klägerin der Beklagten zu, dieser Produkte mit Technologievorsprung, sog. "New Products", zugänglich zu machen, und zu glei- chen Konditionen wie anderen Käufern anzubieten ("Section 1.g" des "Amendment

- 11 - 1", act. 3/4). Auch diese Pflicht korreliert direkt mit der Stellung der Klägerin als exklusive Lieferantin der Beklagten. Die Parteien bezweckten mit ihrer Kooperation ein fein austariertes System von gegenseitigen Leistungspflichten. Dieses Aus- tauschverhältnis wurde durch den Bezug von "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" durch die Beklagte von den mittels der "E._____"-Akquisition neu dazugewonnenen Pro- duktionsstätten gestört. Die Klägerin kann ihre spezifisch für die Beklagte gefertig- ten "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" nicht tel quel an andere Anbieter verkaufen. Die der Klägerin auferlegten vertraglichen Pflichten laufen in Anbetracht der derzeitigen Produktionslage ins Leere. Das Geschäftsgebaren der Beklagten ist nach Mass- gabe von Treu und Glauben nicht mit dem Zweck dieses Kooperationsmodells ver- einbar. Interessenlage: Die Beklagte macht geltend, dass die sukzessive Reduktion der Bestellmengen ab September 2020 bzw. der Bestellstopp ab November 2020 ver- tragskonform sei. Schliesslich sei keine Mindestbestellmenge vereinbart worden (act. 14 N. 79‒82, N. 109 f.). Diese Ansicht greift zu kurz. Es trifft zwar zu, dass sich die Parteien nicht auf fixe Bestellmengen geeinigt haben. Vielmehr sandte die Beklagte monatlich sog. "Forecasts" über die voraussichtlichen Bestellmengen der nächsten sechs Monate an die Klägerin (vgl. act. 1 N. 68‒71; act. 14 N. 19, N. 41 f.). Dies erlaubte hinsichtlich Angebot und Nachfrage eine gewisse Flexibili- tät, wovon beide Vertragsparteien profitierten. Eine dauerhafte Reduktion der Be- stellmenge auf Null während der Initial-Laufzeit des Vertrages bis am 30. Septem- ber 2025, so wie dies aufgrund der neuen Produktionsverhältnisse geschehen ist, kommt aber einem vorzeitigem Ausstieg der Beklagten aus dem Vertrag gleich. Daraus resultiert eine einseitige Verschiebung der Interessen zugunsten der Be- klagten, was aus objektiver Sicht nicht statthaft ist. Vorgeschichte des Vertrages: Die "B2._____, Inc." gab am 16. Januar 2018 öffent- lich bekannt, den US-amerikanischen Mischkonzern "E._____ Holdings, Inc.", der ebenfalls "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" produzierte, zu übernehmen (act. 1 N. 46; act. 3/13‒14). Der Vollzug der "E._____"-Akquisition wurde alsdann am 2. Januar 2019 öffentlich bekanntgegeben (act. 1 N. 67; act. 3/18). Kurz davor, nämlich am

21. Dezember 2018, unterzeichneten die Parteien das "Amendment 1" (act. 3/4).

- 12 - Es ist notorisch, dass die Akquisition eines direkten Konkurrenten der Klägerin durch die "B2._____, Inc." die Kooperation der Parteien tangierte. Ebenso liegt auf der Hand, dass u.a. dieser Umstand die Parteien dazu veranlasste, ihren Vertrag anzupassen. Zentral ist dabei, dass die Parteien trotz der bevorstehenden "E._____"-Akquisition ‒ und der damit offensichtlich einhergehenden neuen Pro- duktionsverhältnisse ‒ die Initial-Laufzeit des "Amendment 1" um weitere fünf Jahre, also bis zum 30. September 2025, verlängert haben (vgl. "Section 1.a" des "Amendment 1", act. 3/4). Angesichts dieses Umstands durfte und musste die Klä- gerin davon ausgehen, dass die Beklagte ‒ zumindest während der Vertragslauf- zeit ‒ weiterhin mit "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" beliefert werden wollte. Auch aus der ‒ zwar nicht rechtsverbindlichen ‒ Präambel des "Amendment 1" ergibt sich, dass die Parteien ihre Zusammenarbeit angesichts der "E._____"-Akquisition stär- ken wollten ("[…] in addition, the parties wish to strengthen their business relationship in face of such acquisition and to extend the strong progress already achieved in the growing hearing aid mar- ket.", act. 3/4). Zudem wurde in "Section 1.j." des "Amendment 1" im Zuge der Ver- tragsverhandlungen zum "Amendment 1" die Stellung der Klägerin als "Exclusive Supplier" neu mit einem Anspruch auf "Liquidated Damages" gesichert (act. 1 N. 59, N. 64; act. 3/4). Aus einem Kommentar der Klägerin zum Entwurf des "Amendment 1" geht sodann hervor, dass die Klägerin diesen Behelf vor dem Hin- tergrund der bevorstehenden Akquisition einführen wollte, um einen fairen Aus- gleich der Rechte und Pflichten zu erzielen ("[…] due to the Acquisition, A._____ is only prepared to accept such Liquidated Damage if a fair und well balanced agreement is achieved, which means that the clause should also apply in case of breach of Section h (cf. Section 1.j). A balanced approach would also be not to impose Liquidated Damages on either party.") (act. 1 N. 64; act. 3/17). Auch dies impliziert, dass die Parteien die Stellung der Klägerin als "Exclusive Supplier" vor dem Hintergrund der neuen Produktionskapazitäten bestä- tigen bzw. stärken wollten. Zusammenfassend lässt sich auch aus der Entste- hungsgeschichte der vertraglichen Zusammenarbeit kein Hinweis darauf entneh- men, dass die Parteien angesichts der bevorstehenden "E._____"-Akquisiton ihre Kooperationsmodell ändern wollten. Vielmehr durfte und musste die Klägerin an- gesichts der Umstände davon ausgehen, dass die Beklagte weiterhin bei ihr (der Klägerin) "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" beziehen würde.

- 13 - Begleitumstände: Ferner ist zu berücksichtigen, dass der "Forecast Juni 2020" noch einen unveränderten Bedarf an "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" bis Januar 2021 zeigte, ohne Anzeichen eines Bedarfseinbruchs (act. 1 N. 71, N. 77; act. 3/19‒20). Die Beklagte teilte der Klägerin im Juli 2020 mit, den Bezug von "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" bei ihr zu reduzieren (act. 1 N. 73; act. 14 N. 15). Der "Forecast Juli/August 2020" sah deshalb neu eine Reduktion der Bestellmenge ab September 2020 vor (act. 1 N. 76; act. 3/21). Die Beklagte entgegnet darauf lediglich, dass sie nie zur Abnahme einer Mindestbestellmenge verpflichtet gewe- sen sei (act. 14 N. 160). Dies indiziert, dass der Bedarf der Beklagten an "Zink-Luft- Hörgerätebatterien" nie mangels Kundennachfrage nachgelassen hat, sondern sich die Beklagte aus geschäftlichen Gründen aktiv dazu entschied, die mittels der "E._____-Akquisition" im Jahr 2019 neu dazugewonnen Produktionskapazitäten bereits ab Juli 2020 zu nutzen. Die Beklagte wendet sodann ein, dass das von der Klägerin propagierte Verständnis des Vertrags gegen zwingendes EU-Wettbe- werbsrecht verstossen würde. Eine Vereinbarung, wonach sie sich (die Beklagte) gegenüber der Klägerin verpflichten würde, "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" nur bei der Klägerin zu beziehen, obwohl sie in absehbarer Zukunft über eigene Produkti- onskapazitäten verfügen würde, sei nichtig (act. 26 N. 52 ff.). Zudem sei im am

5. Juni 2019 von der Beklagten an die Europäische Kommission im Vorfeld der "E._____"-Akquisition unterbreiteten "Reasoned Proposal"-Bericht (act. 15/8) her- vorgehoben worden, dass sie (die Beklagte) längerfristig nicht mehr auf die Liefer- verträge mit der Klägerin angewiesen sein werde (act. 14 N. 35‒40). Auch diese Argumentation läuft ins Leere. Es ist weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich, inwiefern das Wettbewerbs- und Kartellrecht der Schweiz und der EU vorliegend anwendbar sein sollten. Ferner ist es der Beklagten unter dem "Amendment 1" nicht per se verboten, "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" durch nahestehende Gesellschaf- ten produzieren zu lassen. Vielmehr ist sie gehalten, zumindest während der Ver- tragslaufzeit weiterhin "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" von der Klägerin zu beziehen. Selbstredend schliesst dies nicht aus, dass die Parteien mittel- oder langfristig, also nach Ablauf der Initial-Laufzeit, eine Entflechtung ihrer Kooperation beabsichtigt haben. Diese Frage muss indessen, da nicht rechtserheblich, nicht weiter erörtert

- 14 - werden. Entsprechend erübrigt sich auch die Anordnung eines gerichtlichen Gut- achtens zur Frage der Zulässigkeit eines Verbots der Nutzung von Produktionsstät- ten aus der "E._____"-Akquisition (act. 26 N. 29). Zusammenfassend ergibt eine objektivierte Auslegung des "Amendment 1", dass es der Beklagten nach Massgabe von Treu und Glauben nicht erlaubt ist, ihren Bedarf an "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" durch nahestehende Gesellschaften zu decken, anstatt diese bei der Klägerin zu beziehen. 2.3.3.1.2. Subjektive Auslegung Die subjektive Auslegung setzt beim unmittelbar geäusserten Willen der Parteien an. Es obliegt der Beklagten, einen vom Ergebnis der objektivierten Auslegung ab- weichenden Willen zu behaupten und zu beweisen. Nachträgliches Parteiverhalten: Die Beklagte legt keine gegenseitigen übereinstim- menden Willensäusserungen bei Vertragsschluss dar. Sie beruft sich hauptsächlich auf das nachträgliche Parteiverhalten, das im Rahmen der subjektiven Auslegung berücksichtigt werden darf. Konkret verweist sie auf ein Schreiben vom 25. August 2020 der Klägerin an sie (die Beklagte). Dieses erging im Rahmen der vorprozessu- alen Korrespondenz der Parteien, nachdem die Beklagte ihre Bestellmenge ab Juni 2020 sukzessive reduziert hatte. Das besagte Schreiben lautet wie folgt (act. 14 N. 46‒47; act. 15/12): "In a nutshell: If B._____ has elected to manufacture the Product exclusively itself, there would be no breach of the Agreement. If B._____ has elected to source hearing aid batteries from any entity acquired in connection with Acquisition (or from any other third party), this would constitute a fundamental breach of the Agree- ment." Die Beklagte leitet daraus ab, dass auch gemäss dem Vertragsverständnis der Klä- gerin die Eigenproduktion bzw. das sog. "In-sourcing" der "Zink-Luft-Hörgerätebat- terien" zulässig sei (act. 14 N. 46). In der Tat ist unklar, welche Art von Produktion

- 15 - die Klägerin denn nun als vertragskonform erachtet. Dies kann indes offen bleiben. Entscheidend ist der zweite Satz des vorgenannten Schreibens. Die Klägerin gibt damit deutlich zu verstehen, dass ein Bezug der "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" von Produktionsstätten, die mittels der "E._____"-Akquisition dazugewonnen wurden, unzulässig sei. Im Übrigen hat nicht die Beklagte, sondern die "B2._____, Inc." die fraglichen Gesellschaften bzw. Produktionsstätten übernommen (act. 22 N. 32; act. 23/48). Eine "Eigenproduktion", wie von der Beklagten geltend gemacht, liegt ohnehin nicht vor. Vielmehr spricht gerade das nachvertragliche Parteiverhalten der Beklagten gegen das von ihr hier geltend gemachte Vertragsverständnis. Denn auch nach Unterzeichnung des "Amendment 1" am 21. Dezember 2018 und nach Vollzug der "E._____"-Akquisition anfangs 2019 hielt sich die Beklagte unbestritte- nermassen bis im Juni 2020, d.h. weitere eineinhalb Jahre, vollumfänglich an das "Amendment 1" (act. 22 N. 60). Zusammenfassend gelingt es der Beklagten nicht, einen von der objektivierten Auslegung abweichenden wirklichen Willen der Par- teien darzutun und nachzuweisen. 2.3.3.2. Kausalität und Verschulden Der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang ist gegeben. Zumindest bringt die Beklagte nichts Gegenteiliges vor. Die Beklagte macht alsdann keine Entschul- digungsgründe geltend. 2.3.4. Zwischenfazit Die Beklagte hat mit dem Bezug von "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" von naheste- henden Gesellschaften, die im Zuge der "E._____"-Akquisition dazugewonnen wur- den, anstatt von der Klägerin, ihre Vertragspflichten verletzt. 2.4. "Liquidated Damages" bzw. pauschalisierter Schadenersatz 2.4.1. Parteivorbringen Die Klägerin macht geltend, aufgrund der Vertragsverletzung der Beklagten An- spruch auf pauschalisierten Schadenersatz, sog. "Liquidated Damages", zu haben (act. 1 N. 121). Gemäss den vertraglichen Berechnungsgrundlagen belaufe sich

- 16 - der pauschalisierte Schadenersatzanspruch auf USD 14'885'536.86 bzw. umge- rechnet auf EUR 13'447'703.36 (act. 1 N. 136). Die Beklagte macht geltend, dass die formellen Voraussetzungen für die "Liqui- dated Damages" nicht erfüllt seien (act. 14 N. 117‒120). Zudem setzten die verein- barten "Liquidated Damages" voraus, dass ein Schaden vorliege und dieser nach- gewiesen sei, was hier nicht der Fall sei (act. 26 N. 67‒78, N. 122‒125). 2.4.2. Rechtliches Der pauschalisierte Schadenersatz (hier: "Liquidated Damages") ist ein Vertrag, wonach die Parteien im Voraus den Betrag des Schadenersatzes vereinbaren, wel- cher im Falle einer Vertrags- oder Gesetzesverletzung geschuldet ist (FISCHER, Ver- tragliche Pauschalierung von Schadenersatz, Diss. Zürich 1998, S. 111 ff., S. 167, S. 172; OERTLI, Der vertraglich pauschalierte Schadenersatz, Diss. Luzern 2004; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allge- meiner Teil, Band I, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008; N. 3851; PELLI, Beweisver- träge im Zivilprozessrecht, Diss. Zürich 2012 S. 44). Die Vereinbarung über pau- schalisierten Schadenersatz unterscheidet sich von der Konventionalstrafe i.S.v. Art. 163 OR insbesondere dadurch, als dass letzterer zusätzlich eine Straffunktion zukommt (BGE 109 II 462 E. 4.a S. 468 m.w.H.; Urteil 4C.241/2005 des Bundes- gerichts vom 25. Oktober 2005, E. 3.2; vgl. auch BGE 83 II 525 E. 3 S. 532). Zu den Voraussetzungen des pauschalisierten Schadenersatz gibt es keine höchst- richterliche Rechtsprechung. Auch in der Lehre herrschen diesbezüglich unter- schiedliche Auffassungen. Gemäss überwiegender Ansicht wird mit der Festlegung einer Schadenspauschale der Nachweis über den Eintritt und Umfang des Scha- dens erleichtert (WEBER/EMMENEGGER, in. Berner Kommentar. Obligationenrecht: Allgemeine Bestimmungen. Art. 97‒109 OR, 2. Aufl., Bern 2020, Art. 97 N. 311; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, a.a.O., N. 3851; FISCHER, a.a.O., S. 172; WIDMER/CONSTANTINI/EHRAT, a.a.O., Art. 160 N. 12). Letztlich liegt die Ausgestal- tung des pauschalisierten Schadenersatzes gänzlich im Rahmen der Vertragsfrei- heit der Parteien. Demzufolge kann nur durch Auslegung der Vereinbarung eruiert werden, ob sich der Haftungstatbestand realisiert hat.

- 17 - 2.4.3. Würdigung 2.4.3.1. Formelle Voraussetzungen Die Geltendmachung der "Liquidated Damages" (seitens der Klägerin ["Seller"]) ist gemäss "Section 1.j" des "Amendment 1" an bestimmte formelle Voraussetzungen geknüpft: "In the event that Seller alleges that Buyer breaches Section l.h, Seller shall so notify Buyer in writing without undue delay setting out details of the alleged breach, and, if requested, provide to Buyer reasonable documentation to support its allegation, and Buyer shall, without undue delay, evaluate the allegation; Buyer shall, without undue delay, review and respond to Seller’s allegation. After such evaluation, Buyer will discuss in good faith with Seller the appropriate remedial action to be taken, in particular the purchase of the Products in question. If the parties, even after involvement of the top- level management, do not reach an agreement on the appropriate remedial action within a reasonable period, and if Buyer breaches Section 1.h., Buyer shall pay to Seller the Liquidated Damages. The parties intend that the Liquidated Damages constitute compensation, and not a penalty. The parties acknowledge and agree that Seller’s harm caused by such a breach by Buyer would be impossible or very difficult to accurately estimate as of the Effective Date, and that the Liquidated Damages are a reasonable estimate of the anticipated or actual harm that might arise from such a breach. Buyer’s payment of the Liquidated Damages is Buyer's sole liability and entire obligation and Seller's exclusive remedy for such breach. However, in the event Buyer breaches Section l.h and Buyer shall pay to Seller the Liquidated Damages as set forth above, the following applies: Buyer may take up to a maximum of thirty (30) days to review and respond to Seller’s allegation."(act. 3/4) Diese formellen Voraussetzungen lauten übersetzt und zusammengefasst wie folgt (act. 1 N. 123; act. 3/4): ‒ (1.) Schriftliche Benachrichtigung der Gegenpartei und Darlegung der Einzel- heiten des behaupteten Verstosses samt zugehörigen Unterlagen ("reasonable documentation"); ‒ (2.) Unverzügliche Prüfung und Bewertung der Behauptungen der Gegenpar- tei sowie unverzügliche Reaktion;

- 18 - ‒ (3.) Gemeinsame Beratung über geeignete Abhilfemassnahmen, namentlich über den Kauf der fraglichen Produkte; ‒ (4.) Keine Erzielung einer Einigung über angemessene Abhilfemassnahmen innert einer angemessenen Frist, auch nach Einschaltung der obersten Füh- rungsriege, sowie ‒ (5.) Verstoss gegen "Section 1.h." des "Amendment 1". Die Klägerin macht geltend, sich vollumfänglich an dieses vereinbarte Eskalations- prozedere gehalten zu haben (act. 1 N. 123 f.; act. 22 N. 100‒105). Die Beklagte wendet ein, die Klägerin habe die Voraussetzungen nicht eingehalten, namentlich habe sie die angebliche Vertragsverletzung nicht angemessen dokumentiert (act. 14 N. 66‒68). Im Zentrum des vereinbarten Eskalationsprozederes steht ei- nerseits die schriftliche Darlegung des (behaupteten) Verstosses durch Gegenpar- tei samt deren angemessener Dokumentation ("reasonable documentation"). An- dererseits muss die oberste Führungsriege ("top-level management") erfolglos über geeignete Abhilfemassnahmen beraten haben. Die Parteien führten betreffend den Vertragsbruch zwischen Juli und September 2020 eine rege Korrespondenz (act. 1 N. 78‒110). Als entscheidend erweisen sich daraus die folgenden Elemente: Mit Schreiben vom 25. August 2020 legte die Klä- gerin der Beklagten die Rechtslage gemäss ihrem Verständnis unter ausdrückli- chem Verweis auf "Section 1.h" des "Amendment 1" dar (act. 3/31). Der Geschäfts- führer der Klägerin, G._____, gelangte sodann mit Schreiben vom 9. September 2020 an den vormaligen CEO der Beklagten, H._____, und forderte diesen auf, eine gemeinsame Lösung zu finden, unter dem Hinweis, dass die Klägerin andern- falls die "Liquidated Damages" geltend machen würde (act. 1 N. 97; act. 3/33). Die Beklagte liess sich dazu, auch auf erneute Nachfrage per E-Mail vom 21. Septem- ber 2020 (act. 3/34), nicht mehr (konkret) vernehmen (act. 1 N. 97‒99). I._____, Head of A._____ Legal & Compliance, kontaktierte schliesslich am 30. September 2020 J._____, CLO von B._____, telefonisch, um sie an das vereinbarte Eskalati- onsprozedere zu erinnern (act. 1 N. 101). Im darauffolgenden Antwortschreiben er- klärte die Beklagte indessen, die "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" künftig durch die im Rahmen der "E._____"-Akquisition neu gewonnene Infrastruktur zu decken, und

- 19 - lehnte es ab, eine Telefonkonferenz mit der Klägerin zu halten (act. 1 N. 101‒105; act. 3/35). Zwischen März und April 2021 erfolgte nochmals ein Briefwechsel zwi- schen den Parteien, wobei die Klägerin v.a. die behauptete Vertragsverletzung so- wie die fehlende Involvierung des "top-level management" monierte und die Be- klagte auf die fehlende Dokumentation der Vertragsverletzung hinwies (act. 14 N. 50‒53; act. 15/36‒38). Aus den dargelegten Umständen erhellt, dass sich die Klägerin vergeblich darum bemüht hatte, die oberste Führungsriege einzubinden, um über geeignete Abhilfe- massnahmen zu beraten. Dass keine weiterführenden Gespräche zwischen den Parteien stattgefunden haben, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen. Die Parteien führen einen Auslegungsstreit betreffend "Section 1.h." des "Amendment 1" ("De- signation as Exclusive Supplier"). Sie sind sich betreffend eine Rechtsfrage uneinig. Die Anforderungen an die Dokumentation der behaupteten Vertragsverletzung ("reasonable documentation") dürfen in diesem Fall nicht zu hoch angesetzt wer- den. Der Beklagten lagen die streitgegenständlichen "Forecasts" betreffend die Mo- nate Juni/Juli/August/September/Oktober 2020 (act. 3/19; act. 3/21; act. 2/25; act. 3/27), sämtliche relevanten Verträge sowie die weitere Korrespondenz in die- ser Streitsache zu jedem Zeitpunkt vor (siehe act. 22 N. 103). Sie war ausreichend dokumentiert und konnte die Vorwürfe der Klägerin ohne Weiteres überprüfen. Die Klägerin hat ihre Sicht der Rechtslage schriftlich klar dargelegt und ist ihren Oblie- genheiten entsprechend vollumfänglich nachgekommen. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, welche weiteren Dokumente sie hätte beibringen müssen (vgl. act. 26 N. 214). Es wurde alsdann offensichtlich innert angemessener Frist keine Einigung über geeignete Abhilfemassnahmen erzielt. Sodann verstösst die Be- klagte, wie gezeigt, gegen "Section 1.h" des "Amendment 1" ("Designation as Exclusive Supplier"). Damit hat sich die Klägerin vollumfänglich an das vereinbarte Eskalationsprozedere gehalten; die formellen Voraussetzungen sind erfüllt.

- 20 - 2.4.3.2. Materielle Voraussetzungen 2.4.3.2.1. Nachweis des Schadens Aus dem Wortlaut von "Section 1.j" des "Amendment 1" (The parties intend that the Li- quidated Damages constitute compensation, and not a penalty […], act. 3/4) geht zunächst her- vor, dass die Parteien einen pauschalisierten Schadenersatz ("Liquidated Dama- ges") und keine Konventionalstrafe vereinbart haben. Dies ist unbestritten geblie- ben (vgl. act. 14 N. 65; act. 26 N. 117). Im Gegensatz zur Konventionalstrafe ist beim pauschalisierten Schadenersatz ein Schaden vorausgesetzt (WID- MER/COSTANTINI/EHRAT, a.a.O., Art. 160 N. 12). Die Beklagte macht diesbezüglich geltend, die Klägerin habe gar keinen Schaden erlitten. Ihr (der Beklagten) sei es erlaubt gewesen, die Bestellmenge an "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" auf Null zu reduzieren. Zudem hätte die Klägerin ihre Produkte auch anderweitig verkaufen können (act. 14 N. 112 f.). Der Schaden besteht aus der Differenz, die sich aus der hypothetischen Güterlage ohne das Schadensereignis und der tatsächlichen Güterlage nach dem Schadens- ereignis errechnet. Was zunächst den Umfang des Schadens betrifft, so ergibt sich aus dem Wortlaut von "Section 1.j" des "Amendment 1" klar, dass die Parteien be- zweckten, dem Gläubiger den Nachweis betreffend Umfang des Schadens zu er- leichtern ([…] Seller’s harm caused by such a breach by Buyer would be impossible or very difficult to accurately estimate […], act. 3/4). Deshalb vereinbarten sie in "Section 1.i" des "Amendment 1" einen Modus zur Schadensschätzung. Unter Zugrundelegung der Differenzhypothese ist indessen der Nachweis des Eintritts eines Schadens un- trennbar mit dem Nachweis von dessen Umfang verknüpft. Anders ausgedrückt: Erst wenn der Umfang des Schadens bekannt ist, ist auch der Eintritt eines Scha- dens ‒ zumindest unter Zugrundelegung des Regelbeweismasses ‒ erstellt. Es wäre widersprüchlich (und auch nicht möglich), von der Klägerin den Nachweis des Eintritts eines Schadens unter vollem Beweismass zu verlangen, während sich der Umfang dieses Schadens ‒ da sich dessen exakte Berechnung gemäss überein- stimmender Auffassung schwierig gestaltet ‒ nach der vereinbarten Pauschalie- rung richtet.

- 21 - Wie vorstehend gezeigt, verletzte die Beklagte ihre Pflicht zum Bezug von "Zink- Luft-Hörgerätebatterien" gemäss "Section 1.h" des "Amendment 1" (siehe unter Ziff. 2.3.3.1). Die von der Klägerin produzierten "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" wa- ren unbestrittenermassen gemäss den Spezifikationen der Beklagten gestaltet bzw. verpackt (act. 1 N. 41). Es ist weder behauptet noch ersichtlich, inwiefern die Klägerin diese Batterien hätte anderweitig veräussern können. Namentlich hätte sie dies nicht tun können, ohne ihrerseits vertragsbrüchig zu werden, zumal sie zur bevorzugten Belieferung der Beklagten mit neuen Produkten verpflichtet war ("Sec- tion 1.g" des "Amendment 1" ["Seller New Products"], act. 3/4 ). Unter diesen Um- ständen ist davon auszugehen, dass der Klägerin ein Schaden erwachsen ist, auch wenn dessen Vorhandensein nicht in den Einzelheiten nachgewiesen ist. Entspre- chend hat die Klägerin ‒ anders, als von der Beklagten behauptet (act. 14 N. 112 f.) ‒ auch ihre Schadensminderungspflicht nicht verletzt. 2.4.3.2.2. Berechnungsgrundlage und Berechnungsmodus Gemäss "Section 1.i." des "Amendment 1" definieren sich die "Liquidated Dama- ges" wie folgt (act. 1 N. 126; act. 3/4): "[…] an amount equal to two (2) times the amount paid by Buyer to Seller in the prior twelve (12) month period provided, that if the Agreement term has not extended for 12 months, the amount shall be equal to the average amount paid by Buyer over the most recent three (3) months period multiplied by 24 (the 'Liquidated Damages')." Berechnungsgrundlage: Für die Berechnung des pauschalisierten Schadenersat- zes ("Liquidated Damages") stellt die Klägerin einerseits auf die Zahlungen der Be- klagten und andererseits auf die Zahlungen der "B3._____ Ltd", "B4._____ Li- mited", "B5._____ Ltd" und "B6._____ Ltd" ab (act. 1 N. 128). Sie begründet dies damit, dass diese vier weiteren "B._____"-Gesellschaften ‒ nebst der Beklagten ‒ seit jeher unter dem "Amendment 1" "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" bezogen hätten (act. 22 N. 233, N. 244). Demnach ‒ so die Klägerin ‒ solle die Beklagte ihr einen pauschalisierten Schadenersatz ("Liquidated Damages") in der Höhe von USD 14'885'536.86 bzw. umgerechnet EUR 13'447'703.36 bezahlen (act. 1 N. 127 f.).

- 22 - Monat Zahlungen in USD Zahlungen in EUR B._____ Gesell- schaft September 2019 B1._____ INC 373'517.16 329'595.34 B3._____ Ltd 1'587.58 1'409.18 B4._____ Limited 141'999.24 125'702.61 B5._____ Ltd 21'796.92 19484.15 B6._____ LTD 9'331.04 8'277.49 Total September 2019 548'231.94 484'468.77 Oktober 2019 B1._____ INC 663'262.93 591'640.71 B3._____ Ltd 23'633.15 20'786.54 B4._____ Limited 127'621.22 114'282.73 B5._____ Ltd 20'455.18 18'231.00 B6._____ LTD 3'914.40 3'468.68 Total Oktober 2019 838'886.88 748'409.66 November 2019 B1._____ INC 529'472.06 475'470.03 B3._____ Ltd 16'451.41 14'809.96

- 23 - B4._____ Limited 142'474.81 128'719.74 B5._____ Ltd 38'651.63 34'694.23 B6._____ LTD 0.00 0.00 Total November 2019 727'049.91 653'693.96 Dezember 2019 B1._____ INC 461'964.68 420'141.07 B3._____ Ltd 4'121.88 3'743.78 B4._____ Limited 159'257.76 144'475.99 B5._____ Ltd 11'767.34 10'625.37 B6._____ LTD 1'580.52 1'429.30 Total Dezember 2019 638'692.18 580'415.51 Januar 2020 B1._____ INC 481'236.46 435'480.55 B3._____ Ltd 774.90 696.66 B4._____ Limited 111'590.84 100'533.98 B5._____ Ltd 14'047.26 12'629.02 B6._____ LTD 2'229.91 2'021.68 Total Januar 2020 609'879.37 551'361.89 Februar 2020 B1._____ INC 580'568.34 524'844.08

- 24 - B3._____ Ltd 1'173.33 1'061.07 B4._____ Limited 163'638.90 148'125.08 B5._____ Ltd 17'905.57 16'242.09 B6._____ LTD 9'883.14 8'976.33 Total Februar 2020 773'169.28 699'248.65 März 2020 B1._____ INC 152'386.89 137'102.21 B3._____ Ltd 0.00 0.00 B4._____ Limited 172'956.29 155'126.25 B5._____ Ltd 9'957.00 8'964.62 B6._____ LTD 0.00 0.00 Total März 2020 335'300.18 301'193.08 April 2020 B._____ INC 150'664.78 135'845.18 B3._____ Ltd 3'800.11 3'436.43 B4._____ Limited 120'404.19 108'477.78 B5._____ Ltd 60'233.79 54'346.41 B6._____ LTD 4'534.90 4'100.95 Total April 2020 339'637.77 306'206.75 Mai 2020

- 25 - B+._____ INC 492'983.60 449'787.95 B3._____ Ltd 2'917.96 2'697.82 B4._____ Limited 122'041.44 110'753.31 B5._____ Ltd 35'219.06 32'243.18 B6._____ LTD 4'124.24 3'766.09 Total Mai 2020 657'286.30 599'248.35 Juni 2020 B1._____ INC 657'632.50 591'052.13 B3._____ Ltd 13'386.32 12'275.58 B4._____ Limited 160'882.14 147'717.19 B5._____ Ltd 4'567.39 4'218.52 B6._____ LTD 3'867.90 3'484.22 Total Juni 2020 840'336.25 758'747.64 Juli 2020 B._____ INC 349'057.26 320'982.49 B3._____ Ltd 10'990.53 10'133.76 B4._____ Limited 75'887.65 70'353.48 B5._____ Ltd 12'405.83 11'411.86 B6._____ LTD 3'513.16 3'234.95 Total Juli 2020 451'854.43 416'116.54

- 26 - August 2020 B1._____ INC 453'833.40 416'785.69 B3._____ Ltd 2'153.09 1'973.50 B4._____ Limited 158'939.42 144'321.49 B5._____ Ltd 56'333.43 51'446.74 B6._____ LTD 11'184.60 10'213.46 Total August 2020 682.443.94 624'740.88 Total Sep. 2019 ‒ 7'442'768.43 6'723'851.88 Aug. 2020 Die Beklagte bestreitet, dass die Zahlungen der vier genannten "B._____"-Gesell- schaften einzuberechnen seien (act. 14 N. 170; act. 26 N. 137). Die vier genannten "B._____"-Gesellschaften sind nicht Parteien des Vertrages; sie haben das "Amendment 1" denn auch nicht unterzeichnet (act. 3/4). Auch aus dem Wortlaut der Klausel betreffend die Berechnung der "Liquidated Damages" ("[…] an amount equal to two (2) times the amount paid by Buyer to Seller in the prior twelve (12) month period provided […]") ergibt sich nicht, dass die Zahlungen dieser Gesellschaften einzube- rechnen wären. Im Übrigen hat die Klägerin keine weiteren Umstände dargetan bzw. es sind auch keine solchen ersichtlich, die für eine Hinzurechnung sprechen würden. Demzufolge sind für die Berechnung der "Liquidated Damages" nur die Zahlungen der Beklagten an die Klägerin zu berücksichtigen. Berechnungsmodus: Der pauschalisierte Schadenersatz ("Liquidated Damages") beläuft sich auf das Doppelte des Betrages, welcher in den letzten zwölf Monaten vor Vertragsbruch an die Klägerin geleistet wurde (act. 1 N. 127). Die Beklagte ver- tritt die Rechtsauffassung, dass dieser Berechnungsmodus gemäss "Section 1.i."

- 27 - des "Amendment 1" (betreffend den Vertragsbruch der Beklagten) für die Bemes- sung der "Liquidated Damages" gemäss "Section 1.j." des "Amendment 1" (betref- fend den Vertragsbruch der Klägerin) nicht zur Anwendung komme, dies allerdings ohne nachvollziehbare Begründung (act. 26 N. 130). Vielmehr liegt es auf der Hand, dass der Berechnungsmodus in "Section 1.i" definiert wird und "Section 1.j." mit dem Begriff "Liquidated Damages" an diese Definition anknüpft (vgl. act. 33 N. 161). Entsprechend berechnet sich der pauschalisierte Schadenersatz ("Liqui- dated Damages") gemäss der dargelegten Berechnungsmethode. 2.4.3.2.3. Relevanter Schadenszeitraum Die Klägerin verortet den Beginn der Vertragsverletzung im September 2020 und stellt für die Berechnung der "Liquidated Damages" demzufolge auf den Zeitraum von September 2019 bis August 2020 ab (act. 1 N. 83, N. 119). Die Beklagte macht geltend, dass die Klägerin die "Liquidated Damages" erst mit Schreiben vom

11. März 2021 eingefordert habe. Entsprechend würde sich die Zwölf-Monats-Pe- riode von April 2020 bis März 2021 bemessen (act. 26 N. 134). Die erste grosse Reduktion der Bestellmenge seitens der Beklagten erfolgte im September 2020. Dies ergibt sich aus dem "Forecast Juli/August 2020" (act. 1 N. 76; act. 3/21‒22). Die Klägerin monierte diese Bestellmengen mit E-Mail vom

30. Juli 2020 und forderte die Beklagte gleichzeitig auf, ihre exklusive Lieferanten- stellung zu akzeptieren (act. 1 N. 78; act. 3/23). Die Beklagte erwiderte darauf, ihren Bedarf an "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" nun innerhalb des "B._____"-Konzerns zu decken (act. 1 N. 80; act. 3/24). Im "Forecast September 2020" reduzierte sie ihre Bestellmenge für den Monat September 2020 erneut (act. 1 N. 83; act. 3/25). Im "Forecast Oktober 2020" reduzierte die Beklagte schliesslich ihre Bestellmenge für die Zeit ab November 2020 auf Null (act. 1 N. 84; act. 3/27‒28). Aus den einge- reichten Unterlagen und den entsprechenden Ankündigung der Beklagten geht her- vor, dass die signifikante Reduktion der Bestellmenge ab September 2020 kausal auf die Produktion von "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" durch die der Beklagten na- hestehenden Gesellschaften zurückzuführen ist. Die Vertragsverletzung hat dem- nach ab September 2020 begonnen. Die massgebliche Schadensperiode (Zwölf- Monats-Periode) erstreckt sich demzufolge gemäss den Berechnungsgrundlagen

- 28 - von "Section 1.i." des "Amendment 1" auf den Zeitraum von September 2019 bis August 2020. 2.4.3.2.4. Währung Die Klägerin macht geltend, dass die "Liquidated Damages" in USD, eventualiter in EUR, geschuldet seien (act. 1 N. 133 f.). Die Beklagte führt hingegen aus, es sei keine bestimmte Währung vereinbart worden (act. 14 N. 123). Geldschulden sind in den gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen (Art. 84 Abs. 1 OR). Massgebend ist die im Vertrag genannte Währung (SCHROETER, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht I: Art. 1‒529, Lüchin- ger/Oser [Hrsg.], 7. Aufl., Basel 2020, Art. 84 N. 10 m.w.H.). Im "Amendment 1" wird keine Währung bezeichnet. Das "Exhibit A" des "MSA" statuiert, dass die Be- klagte mit USD bezahlen darf (act. 3/6 S. 14). Aus der von der Klägerin eingereich- ten Übersicht über die Zahlungseingänge ergibt sich alsdann, dass die gelieferten "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" stets in USD in Rechnung gestellt und bezahlt wor- den sind (act. 1 N. 128; act. 22 N. 191; act. 3/40). Dieser Umstand wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt (vgl. act. 14 N. 170 f.; act. 26 N. 226). Damit sind die "Liquidated Damages" in USD geschuldet.

- 29 - 2.4.3.2.5. Berechnung der "Liquidated Damages" Die Beklagte hat in der massgeblichen Schadensperiode von September 2019 bis August 2020 die folgenden Zahlungen in USD an die Klägerin geleistet: September 2019 USD 373'517.16 Oktober 2019 USD 663'262.93 November 2019 USD 529'472.06 Dezember 2019 USD 461'964.68 Januar 2020 USD 481'236.46 Februar 2020 USD 580'568.34 März 2020 USD 152'386.89 April 2020 USD 150'664.78 Mai 2020 USD 492'983.60 Juni 2020 USD 657'632.50 Juli 2020 USD 349'057.26 August 2020 USD 453'833.40 Total: USD 5'346'580.06 Die Beklagte bestreitet die Höhe der einzelnen Zahlungen nicht (vgl. act. 14 N. 170 f.). Eine Verdoppelung dieses Totalbetrags ergibt USD 10'693'160.12. Ent- sprechend sind die von der Beklagten an die Klägerin zu bezahlenden "Liquidated Damages" einstweilen ‒ vorbehältlich allfälliger Herabsetzungsgründe i.S.v. Art. 163 Abs. 3 OR (siehe hierzu sogleich ) ‒ auf USD 10'963'160.12 festzusetzen.

- 30 - 2.4.3.3. Herabsetzung i.S.v. Art. 163 Abs. 3 OR (analog) 2.4.3.3.1. Parteivorbringen Die Beklagte macht geltend, dass der vereinbarte Betrag der "Liquidated Damages" in Höhe von USD 14.8 Mio. bzw. EUR 13.4 Mio. in keinem Verhältnis zu einem allfälligen Schaden der Klägerin stehe und somit übermässig sei. Aufgrund des feh- lenden Schadensrisikos der Klägerin sei eine Herabsetzung des Betrages auf Null gerechtfertigt (act. 26 N. 144‒148). Die Klägerin bestreitet das Vorliegen eines krassen Missverhältnisses, das eine richterliche Korrektur der vereinbarten "Liqui- dated Damages" erlauben würde (act. 33 N. 171‒177). 2.4.3.3.2. Rechtliches Übermässig hohe Konventionalstrafen hat der Richter nach seinem Ermessen her- abzusetzen (Art. 163 Abs. 3 OR). Die Herabsetzung eines pauschalisierten Scha- denersatzes soll in Analogie von Art. 163 Abs. 3 OR zumindest dann möglich sein, wenn der effektive Schaden deutlich kleiner ist als die Pauschale (Urteil 4A_601/2015 des Bundesgerichts vom 19. April 2016, E. 2.3; BUCHER, Schweizeri- sches Obligationenrecht. Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Zürich 1988, S. 525; HUGUENIN, a.a.O., N. 1256; a.M. FISCHER, Vertragliche Pauschalierung von Schadenersatz, Diss. Zürich 1998, S. 163 f.; SANTORO, Die Konventionalstrafe im Arbeitsvertrag, Diss. Zürich 2001, S. 39; ISLER, Break-up Fee bei Unternehmenszusammenschlüs- sen, in: Vogt et. al. [Hrsg.], Liber Amicorum für Hermann Schulin, Basel 2002, S. 83 ff., S. 88). 2.4.3.3.3. Würdigung Für den Schuldner besteht stets das Risiko, dass die vereinbarte Schadenspau- schale zu dessen Nachteil vom effektiven Schaden abweicht (siehe dazu NO- DOUSHANI, Vertragsstrafe und vereinbarter Schadenersatz; eine vergleichende Un- tersuchung des amerikanischen und deutschen Rechts, Diss. Hannover 2003 = Nomos Universitätsschriften Bd. 422, S. 161). Dieses Risiko sind indessen beide Parteien bei Vertragsschluss eingegangen. Die richterliche Herabsetzung einer vereinbarten Schadenspauschale stellt einen nicht unerheblichen Eingriff in die

- 31 - Vertragsfreiheit der Parteien dar und ist nur mit grosser Zurückhaltung vorzuneh- men. Es obliegt der Beklagten, ein solches Übermass der Höhe der vereinbarten "Liquidated Damages" i.S.v. Art. 163 Abs. 3 OR substantiiert darzutun und nachzu- weisen. Sie argumentiert im Wesentlichen, dass das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Durchsetzung der Exklusivität gegenüber ihr (der Beklagten) gering sei, zumal das "Amendment 1" kein Bezug einer Mindestmenge an "Zink-Luft-Hör- gerätebatterien" vorgeschrieben habe. Die Beklagte hat den Bezug von "Zink-Luft- Hörgerätebatterien" bei der Beklagten ab September 2020 ‒ vertragswidrig ‒ suk- zessive eingestellt (act. 1 N. 76). Dieser Umstand berechtigte die Klägerin, die ver- einbarten "Liquidated Damages" einzufordern. In Anbetracht dieser pauschalen Vorbringen ist in keiner Weise dargetan, dass sich die Klägerin mit der Geltendma- chung der "Liquidated Damages" rechtsmissbräuchlich verhält bzw. sich offensicht- lich bereichern will. Weitere Gründe, die eine Herabsetzung der "Liquidated Dama- ges" i.S.v. Art. 163 Abs. 3 OR ‒ gar bis auf Null ‒ rechtfertigen würden, sind weder dargetan noch ersichtlich. Letztlich wäre es der Beklagten denn auch ohne Weite- res zumutbar gewesen, ihre vertraglichen Pflichten bis zum Ablauf der verlängerten Initial-Laufzeit des "Amendment 1" am 30. September 2025 einzuhalten (act. 1; act. 3/4) und die neu dazugewonnenen Produktionskapazitäten erst danach zu nut- zen. Jedenfalls hat die Beklagte nicht nachgewiesen, dass der effektive Schaden der Klägerin deutlich kleiner war als die Pauschale. Demzufolge ist eine Reduktion der "Liquidated Damages" nicht angezeigt. 2.4.4. Zwischenfazit Es liegen keine Gründe für eine Herabsetzung der "Liquidated Damages" i.S.v. Art. 163 Abs. 3 OR (analog) vor. Entsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen pauschalisierten Schadenersatz ("Liquidated Damages") in Höhe von USD 10'963'160.12 zu bezahlen. 2.5. Verzugszinsen Die Klägerin macht geltend, der Beklagten mit Schreiben vom 11. März 2021 eine Zahlungsfrist bis am 31. März 2021 angesetzt zu haben, um die "Liquidated Dama- ges" zu bezahlen. Seit dem 1. April 2021 befinde sich die Beklagte entsprechend

- 32 - in Verzug (act. 1 N. 107, N. 135). Die Beklagte bringt vor, dass gemäss "Section 1.j." des "Amendment 1" nebst den "Liquidated Damages" keine weiteren Forde- rungen gegenüber ihr (der Beklagten) bestehen könnten (act. 14 N. 125‒129). "Section 1.j." des "Amendment 1" statuiert was folgt: "Buyer’s payment of the Liquidated Damages is Buyer's sole liability and entire obligation and Seller's exclusive remedy for such breach […]." (act. 3/4). Aus diesem Wortlaut ergibt sich indessen keine Regelungen betref- fend den Schuldnerverzug. Insbesondere wird damit nicht statuiert, dass die Par- teien Verzugszinsen ausschliessen wollten. Vielmehr wollten die Parteien mit die- ser Klausel betonen, dass bei Vertragsbruch nicht der effektive Schaden, sondern die vereinbarten "Liquidated Damages" massgeblich sind. Demnach richtet sich der Schuldnerverzug nach den Art. 102 ff. OR. Die Klägerin hat die Beklagte mit Schrei- ben vom 11. März 2021 unmissverständlich zur Bezahlung der vereinbarten "Liqui- dated Damages" bis am 31. März 2021 aufgefordert (act. 1 N. 107; act. 3/36). Ent- sprechend befindet sich die Beklagte seit dem 1. April 2021 in Verzug, weshalb ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von 5% geschuldet sind. 2.6. Fazit Die Beklagte hat mit dem Bezug von "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" von ihr nahe- stehenden Gesellschaften, die im Zuge der "E._____"-Akquisition dazugewonnen wurden, anstatt von der Klägerin, ihre Vertragspflichten verletzt. Demzufolge ist sie zu verpflichten, der Klägerin die vertraglich vereinbarten "Liquidated Damages" in Höhe von USD 10'963'160.12 zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. April 2021 zu be- zahlen.

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Beim vorliegenden Streitwert (USD 14'885'536.86; umgerechnet CHF 13'880'911.98; vgl. act. 1 S. 2) beträgt die ordentliche Gerichtsgebühr rund CHF 140'000.‒. Da dieses Verfahren keinen Inlandbezug aufweist, ist die Gebühr auf rund CHF 280'000.‒ zu verdoppeln (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 11 GebV OG). Die Kosten sind aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss (CHF 280'300.‒) (act. 8) zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Für die der Beklagten

- 33 - auferlegten Kosten ist der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräu- men (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Insgesamt obsiegt die Klägerin zu 75% und die Beklagte zu 25%. Demzufolge sind die Kosten der Klägerin zu 25% (CHF 70'000.‒) und der Beklagten zu 75% (CHF 210'000.‒) aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Vorliegend beträgt die ordentliche Anwaltsgebühr rund CHF 126'000.‒ (§ 4 Anw- GebV). Für die Vergleichsverhandlung und die zweite Rechtsschrift ist gestützt auf § 11 Abs. 2 AnwGebV ein Zuschlag von 40% zu berechnen. Folglich ist die Be- klagte zu verpflichten, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von rund CHF 88'000.‒ zu bezahlen. Das Handelsgericht erkennt:

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Formelles Die internationale, örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist unbestritten und richtet sich nach Art. 23 Abs. 1 LugÜ (bzw. Art. 24 LugÜ) sowie Art. 6 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG (act. 1 N. 6‒7; act. 14 N. 7).

E. 2 Materielles

E. 2.1 Unbestrittener Sachverhalt Planung des Verkaufs der "B._____"-spezifischen Produktionsanlagen an die Klä- gerin [2014]: Die Beklagte war bis ins Jahr 2015 ‒ ebenso wie die Klägerin ‒ im Bereich der Produktion und des Vertriebs von "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" tätig

- 6 - (act. 1 N. 11‒12). Im Jahr 2014 beschloss die Beklagte, sich ausschliesslich auf den Vertrieb von "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" unter der Marke "B._____" und an- deren sog. "Private Labels" zu fokussieren. Sie beschloss daher, die "B._____"- spezifischen Verpackungs- und Produktionsanlagen an die Klägerin zu verkaufen (act. 1 N. 12). "Master Supply Agreement" / "Amended & Restated Master Supply Agreement" [2015]: Am 5. Oktober 2015 schlossen die Parteien ein sog. "Master Supply Agree- ment" (Rahmenvertrag) (fortan: "MSA") (act. 3/6) über den Verkauf und die Liefe- rung von "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" (act. 1 N. 19). Am 19. Oktober 2015 erwei- terten sie das "MSA" zu einem "Amended & Restated Master Supply Agreement" (act. 3/12). Die Klägerin erwarb damit zusätzlich die entsprechenden Verpackungs- anlagen von der Beklagten (sog. "Packaging Equipment") (act. 1 N. 40‒44). Akquisition des "E._____"-Geschäfts durch die "B2._____, Inc.", [2018‒2019]: Am

16. Januar 2018 gab die "B2._____, Inc.", die Obergesellschaft des "B._____"-Kon- zerns, bekannt, dass sie das Batteriegeschäft des US-amerikanischen Mischkon- zerns "E._____ Holdings, Inc.", darunter u.a. das unter der Marke "F._____" betrie- bene Hörgerätebatteriegeschäft, kaufen werde (act. 1 N. 46‒52.; act. 14 N. 32 f.). Am 2. Januar 2019 gab die "B2._____, Inc." den Vollzug der Akquisition des "E._____"-Geschäfts bekannt (act. 1 N. 67; act. 14 N. 38). "Amendment 1" zum "Amended & Restated Master Supply Agreement" [2018]: Im Vorfeld der "E._____"-Akquisition durch die B2._____, Inc." unterzeichneten die Parteien am 21. Dezember 2018 das "Amendment 1" zum "Amended & Restated Master Supply Agreement" (fortan: "Amendment 1") (act. 3/4). Darin wurden ein- zelne Bestimmungen des "MSA" ersetzt, angepasst und ergänzt (act. 1 N. 53 ff.; act. 14 N. 21 f.). Reduktion des Bestellvolumens an "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" durch die Be- klagte ab Juni 2020: Bis Juni 2020 hatte die Beklagte ihren gesamten Bedarf an "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" bei der Klägerin bezogen (act. 1 N. 68). In der Folge beschloss die Beklagte, ihren Bedarf an "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" fortan durch die neu akquirierten "E._____"-Gesellschaften zu decken. Entsprechend reduzierte

- 7 - sie ihre Bestellmengen für die Monate Juli, August, September und Oktober 2020 sukzessive, bevor sie ab November 2020 den Bezug von "Zink-Luft-Hörgerätebat- terien" bei der Klägerin komplett einstellte (act. 1 N. 76; act. 14 N. 43‒63).

E. 2.2 Anwendbares Recht Die Parteien haben die Anwendung von Schweizer Recht unter Ausschluss des CISG/Wiener Kaufrechts (SR 0.221.211.1) sowie weiterer Staatsverträge verein- bart (act. 1 N. 112; "Section 5 und 6.d" des "Amendment 1" [act. 3/4]). Dies ist un- bestritten geblieben (act. 14 N. 6).

E. 2.3 Positive Vertragsverletzung (Art. 97 OR)

E. 2.3.1 Parteivorbringen Die Klägerin macht geltend, mit der Beklagten einen exklusiven Liefervertrag über "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" geschlossen zu haben. Sie und die Beklagte hätten im Hinblick auf die "E._____"-Akquisition ihre bestehende vertragliche Zusammen- arbeit stärken und ausbauen wollen (act. 1 N. 56). Die "E._____"-Akquisition hätte die bestehende exklusive Lieferbeziehung nicht beeinflussen sollen (act. 1 N. 56). Stattdessen habe die Beklagte mit dem Bezug von "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" bei Gesellschaften, die im Zuge der "E._____"-Akquisition übernommen worden seien, einen Vertragsbruch begangen (act. 22 N. 1). Entsprechend stünden ihr die vertraglich vereinbarten "Liquidated Damages" (pauschalisierter Schadenersatz) zu (act. 22 N. 5). Die Beklagte macht geltend, es sei ihr zu keinem Zeitpunkt vertraglich untersagt gewesen, die Produktion von "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" wieder aufzunehmen (act. 14 N. 24). Es habe ohnehin keine vertragliche Verpflichtung zum Bezug einer Mindestmenge an "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" gegeben (act. 14 N. 18). Sodann wäre eine Vereinbarung, wonach es ihr verboten wäre, Produktionsstätten zu nut- zen, die im Zuge der "E._____"-Akquisition erworben worden seien, nach gelten- dem EU-Wettbewerbsrecht ohnehin unzulässig bzw. gar nichtig (act. 26 N. 28).

- 8 -

E. 2.3.2 Rechtliches

E. 2.3.2.1 Voraussetzungen von Art. 97 OR Kann die Erfüllung einer Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leis- ten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle (Art. 97 OR).

E. 2.3.2.2 Vertragsauslegung Der Inhalt eines Vertrages ist durch Auslegung der Willensäusserungen der Par- teien zu bestimmen. Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den überein- stimmenden wirklichen Parteiwillen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 OR). Steht eine tatsächliche Willensübereinstimmung fest, bleibt für eine Auslegung nach dem Ver- trauensgrundsatz kein Raum (BGE 128 III 70 E. 1a S. 73) (subjektive Auslegung). Erst wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusam- menhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und muss- ten (objektivierte Auslegung). Massgebend ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlus- ses. Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauens- prinzip nicht von Bedeutung; es kann berücksichtigt werden, wenn es Rück- schlüsse auf den tatsächlichen Willen der Parteien zulässt (BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632 m.w.H.). Die objektivierte Vertragsauslegung ergibt sich nicht allein aus dem Wortlaut, sondern kann sich auch aus anderen Elementen ergeben wie aus dem Vertragszweck, der Systematik des Vertrages, der Interessenlage der Parteien oder aus den Gesamtumständen. Von einem klaren Vertragswortlaut ist jedoch nur abzuweichen, wenn sich ernsthafte Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dieser nicht dem Willen der Parteien entspricht (statt vieler: BGE 137 III 444 E. 4.2.4 S. 451). Im Rahmen der subjektiven Auslegung prüft das Gericht, ob Beweise bzw. Indizien- beweise dafür vorliegen, dass die Parteien tatsächlich einen vom Ergebnis der ob- jektivierten Auslegung abweichenden Willen hatten. Eine derartige Abweichung

- 9 - lässt sich nur durch Umstände rechtfertigen, die bei der Auslegung nach dem Ver- trauensprinzip nicht berücksichtigt werden (siehe die Urteile des Bundesgerichts 4A_571/2012 und 4A_579/2012 vom 18. März 2013, E. 4.2.2; siehe auch JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, in: Zürcher Kommentar zu Art. 18 OR: Auslegung, Ergän- zung und Anpassung der Verträge; Simulation, 4. Aufl., Zürich 2014, Art. 18 N. 368).

E. 2.3.3 Würdigung

E. 2.3.3.1 Verletzung einer Vertragspflicht 2.3.3.1.1. Objektivierte Vertragsauslegung Die Zusammenarbeit der Parteien beruht auf diversen Verträgen bzw. vorvertragli- chen Dokumenten. Es sind dies der "Letter of Intent" vom November 2014 (act. 3/5), das "Master Supply Agreement" vom 5. Oktober 2015 (fortan: "MSA") (act. 3/6), das "Amended & Restated Master Supply Agreement" vom 19. Oktober 2015 (act. 3/12) und das "Amendment 1" zum "Amended & Restated Master Supply Agreement" vom 21. Dezember 2018 (fortan: "Amendment 1") (act. 3/4). Die zent- ralen Bestimmungen, die nachstehend auszulegen sind, befinden sich allerdings im "Amendment 1". Zu eruieren ist, ob eine Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip ergibt, dass es der Beklagten nicht erlaubt war, "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" von ihr na- hestehenden Gesellschaften, welche im Zuge der "E._____"-Akquisition durch die "B2._____, Inc." übernommen worden sind, zu beziehen. Die massgebliche Be- stimmung "Section 1.h." des "Amendment 1" lautet wie folgt (act. 3/4 S. 2): "Designation as Exclusive Supplier: In exchange for Sections 1.f and 1.g, Buyer designates Seller as Buyer's (and, for clarification, as all Buyer's subsidiaries and affiliates, excluding the entities acquired in connection with the Acquisition) exclusive Supplier of Products." Wortlaut: Der Wortlaut ist der Ausgangspunkt der Vertragsauslegung. Die Klägerin wird als "Exclusive Supplier" der Beklagten bezeichnet. Diese Bezeichnung befin- det sich sowohl in der Überschrift als auch im Vertragstext. "Exclusive" (englisch)

- 10 - wird übersetzt mit "ausschliesslich", "exklusiv". Zumindest im Lizenzvertragsrecht verbietet eine "exclusive licence" ‒ im Gegensatz zu einer "sole licence" oder einer "non-exclusive licence" ‒ eine Nutzung des immateriellen Guts durch den Lizenz- geber (https://www.ige.ch/en/protecting-your-ip/copyright/using-a-work/copyright- in-businesses/rights-assignment-and-licensing). Es handelt sich indessen um juris- tisch-technische Begriffe aus dem Lizenzvertragsrecht, deren Sinn mit der Alltags- oder auch sonstigen Rechtssprache nicht zwingend deckungsgleich ist. Dem Ter- minus "Exclusive Supplier" kann im vorliegenden Kontext nicht eindeutig entnom- men werden, ob der Beklagten der Bezug von "Zink-Luft-Hörgerätbatterien" von den genannten Gesellschaften untersagt ist. Auch aus der Klammerbemerkung ("[…] and, for clarification, as all Buyer's subsidiaries and affiliates, excluding the entities acquired in connection with the Acquisition […]") lässt sich nichts Konkretes für die zu beantwortende Auslegungsfrage ableiten. Damit wird lediglich statuiert, wessen "Exclusive Supp- lier" die Klägerin ist (nämlich derjenige der Beklagten und ihrer "subsidiaries and affiliates") und wessen nicht (nämlich aller "entities acquired in connection with the Acquisition") (act. 22 N. 54). Die Auslegung nach dem Wortlaut führt zu keinem eindeutigen Ergebnis, weshalb ergänzende Auslegungsmittel beizuziehen sind. Vertragszweck: Die Parteien begründeten eine vertragliche Zusammenarbeit be- treffend die Produktion und den Vertrieb von "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" unter der Marke "B._____" und anderen sog. "Private Labels". Sie bezweckten damit ein wechselseitiges Kooperationsmodell: Mit dem Verkauf der spezifischen Verpa- ckungs- und Produktionsanlagen an die Klägerin gab die Beklagte die eigene Pro- duktion vollständig auf. Zeitgleich sollte der Beklagten ein Bezug von "Zink-Luft- Hörgerätebatterien" über die Klägerin garantiert werden. Auch die Klägerin war auf die Beklagte als Abnehmerin angewiesen, zumal sie gemäss "Section 5.c" des "Amended & Restated Master Supply Agreement" verpflichtet war, die Herstel- lungs- und Verpackungsanlagen nur für die Beklagte zu nutzen (act. 1 N. 85). Diese wechselseitigen vertraglichen Pflichten wurden für den Fall eines Vertragsbruchs mit sog. "Liquidated Damages" ("Section 1.i und 1.j" des "Amendment 1") beidseitig abgesichert. Ferner sicherte die Klägerin der Beklagten zu, dieser Produkte mit Technologievorsprung, sog. "New Products", zugänglich zu machen, und zu glei- chen Konditionen wie anderen Käufern anzubieten ("Section 1.g" des "Amendment

- 11 - 1", act. 3/4). Auch diese Pflicht korreliert direkt mit der Stellung der Klägerin als exklusive Lieferantin der Beklagten. Die Parteien bezweckten mit ihrer Kooperation ein fein austariertes System von gegenseitigen Leistungspflichten. Dieses Aus- tauschverhältnis wurde durch den Bezug von "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" durch die Beklagte von den mittels der "E._____"-Akquisition neu dazugewonnenen Pro- duktionsstätten gestört. Die Klägerin kann ihre spezifisch für die Beklagte gefertig- ten "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" nicht tel quel an andere Anbieter verkaufen. Die der Klägerin auferlegten vertraglichen Pflichten laufen in Anbetracht der derzeitigen Produktionslage ins Leere. Das Geschäftsgebaren der Beklagten ist nach Mass- gabe von Treu und Glauben nicht mit dem Zweck dieses Kooperationsmodells ver- einbar. Interessenlage: Die Beklagte macht geltend, dass die sukzessive Reduktion der Bestellmengen ab September 2020 bzw. der Bestellstopp ab November 2020 ver- tragskonform sei. Schliesslich sei keine Mindestbestellmenge vereinbart worden (act. 14 N. 79‒82, N. 109 f.). Diese Ansicht greift zu kurz. Es trifft zwar zu, dass sich die Parteien nicht auf fixe Bestellmengen geeinigt haben. Vielmehr sandte die Beklagte monatlich sog. "Forecasts" über die voraussichtlichen Bestellmengen der nächsten sechs Monate an die Klägerin (vgl. act. 1 N. 68‒71; act. 14 N. 19, N. 41 f.). Dies erlaubte hinsichtlich Angebot und Nachfrage eine gewisse Flexibili- tät, wovon beide Vertragsparteien profitierten. Eine dauerhafte Reduktion der Be- stellmenge auf Null während der Initial-Laufzeit des Vertrages bis am 30. Septem- ber 2025, so wie dies aufgrund der neuen Produktionsverhältnisse geschehen ist, kommt aber einem vorzeitigem Ausstieg der Beklagten aus dem Vertrag gleich. Daraus resultiert eine einseitige Verschiebung der Interessen zugunsten der Be- klagten, was aus objektiver Sicht nicht statthaft ist. Vorgeschichte des Vertrages: Die "B2._____, Inc." gab am 16. Januar 2018 öffent- lich bekannt, den US-amerikanischen Mischkonzern "E._____ Holdings, Inc.", der ebenfalls "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" produzierte, zu übernehmen (act. 1 N. 46; act. 3/13‒14). Der Vollzug der "E._____"-Akquisition wurde alsdann am 2. Januar 2019 öffentlich bekanntgegeben (act. 1 N. 67; act. 3/18). Kurz davor, nämlich am

21. Dezember 2018, unterzeichneten die Parteien das "Amendment 1" (act. 3/4).

- 12 - Es ist notorisch, dass die Akquisition eines direkten Konkurrenten der Klägerin durch die "B2._____, Inc." die Kooperation der Parteien tangierte. Ebenso liegt auf der Hand, dass u.a. dieser Umstand die Parteien dazu veranlasste, ihren Vertrag anzupassen. Zentral ist dabei, dass die Parteien trotz der bevorstehenden "E._____"-Akquisition ‒ und der damit offensichtlich einhergehenden neuen Pro- duktionsverhältnisse ‒ die Initial-Laufzeit des "Amendment 1" um weitere fünf Jahre, also bis zum 30. September 2025, verlängert haben (vgl. "Section 1.a" des "Amendment 1", act. 3/4). Angesichts dieses Umstands durfte und musste die Klä- gerin davon ausgehen, dass die Beklagte ‒ zumindest während der Vertragslauf- zeit ‒ weiterhin mit "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" beliefert werden wollte. Auch aus der ‒ zwar nicht rechtsverbindlichen ‒ Präambel des "Amendment 1" ergibt sich, dass die Parteien ihre Zusammenarbeit angesichts der "E._____"-Akquisition stär- ken wollten ("[…] in addition, the parties wish to strengthen their business relationship in face of such acquisition and to extend the strong progress already achieved in the growing hearing aid mar- ket.", act. 3/4). Zudem wurde in "Section 1.j." des "Amendment 1" im Zuge der Ver- tragsverhandlungen zum "Amendment 1" die Stellung der Klägerin als "Exclusive Supplier" neu mit einem Anspruch auf "Liquidated Damages" gesichert (act. 1 N. 59, N. 64; act. 3/4). Aus einem Kommentar der Klägerin zum Entwurf des "Amendment 1" geht sodann hervor, dass die Klägerin diesen Behelf vor dem Hin- tergrund der bevorstehenden Akquisition einführen wollte, um einen fairen Aus- gleich der Rechte und Pflichten zu erzielen ("[…] due to the Acquisition, A._____ is only prepared to accept such Liquidated Damage if a fair und well balanced agreement is achieved, which means that the clause should also apply in case of breach of Section h (cf. Section 1.j). A balanced approach would also be not to impose Liquidated Damages on either party.") (act. 1 N. 64; act. 3/17). Auch dies impliziert, dass die Parteien die Stellung der Klägerin als "Exclusive Supplier" vor dem Hintergrund der neuen Produktionskapazitäten bestä- tigen bzw. stärken wollten. Zusammenfassend lässt sich auch aus der Entste- hungsgeschichte der vertraglichen Zusammenarbeit kein Hinweis darauf entneh- men, dass die Parteien angesichts der bevorstehenden "E._____"-Akquisiton ihre Kooperationsmodell ändern wollten. Vielmehr durfte und musste die Klägerin an- gesichts der Umstände davon ausgehen, dass die Beklagte weiterhin bei ihr (der Klägerin) "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" beziehen würde.

- 13 - Begleitumstände: Ferner ist zu berücksichtigen, dass der "Forecast Juni 2020" noch einen unveränderten Bedarf an "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" bis Januar 2021 zeigte, ohne Anzeichen eines Bedarfseinbruchs (act. 1 N. 71, N. 77; act. 3/19‒20). Die Beklagte teilte der Klägerin im Juli 2020 mit, den Bezug von "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" bei ihr zu reduzieren (act. 1 N. 73; act. 14 N. 15). Der "Forecast Juli/August 2020" sah deshalb neu eine Reduktion der Bestellmenge ab September 2020 vor (act. 1 N. 76; act. 3/21). Die Beklagte entgegnet darauf lediglich, dass sie nie zur Abnahme einer Mindestbestellmenge verpflichtet gewe- sen sei (act. 14 N. 160). Dies indiziert, dass der Bedarf der Beklagten an "Zink-Luft- Hörgerätebatterien" nie mangels Kundennachfrage nachgelassen hat, sondern sich die Beklagte aus geschäftlichen Gründen aktiv dazu entschied, die mittels der "E._____-Akquisition" im Jahr 2019 neu dazugewonnen Produktionskapazitäten bereits ab Juli 2020 zu nutzen. Die Beklagte wendet sodann ein, dass das von der Klägerin propagierte Verständnis des Vertrags gegen zwingendes EU-Wettbe- werbsrecht verstossen würde. Eine Vereinbarung, wonach sie sich (die Beklagte) gegenüber der Klägerin verpflichten würde, "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" nur bei der Klägerin zu beziehen, obwohl sie in absehbarer Zukunft über eigene Produkti- onskapazitäten verfügen würde, sei nichtig (act. 26 N. 52 ff.). Zudem sei im am

E. 2.3.3.2 Kausalität und Verschulden Der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang ist gegeben. Zumindest bringt die Beklagte nichts Gegenteiliges vor. Die Beklagte macht alsdann keine Entschul- digungsgründe geltend.

E. 2.3.4 Zwischenfazit Die Beklagte hat mit dem Bezug von "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" von naheste- henden Gesellschaften, die im Zuge der "E._____"-Akquisition dazugewonnen wur- den, anstatt von der Klägerin, ihre Vertragspflichten verletzt.

E. 2.4 "Liquidated Damages" bzw. pauschalisierter Schadenersatz

E. 2.4.1 Parteivorbringen Die Klägerin macht geltend, aufgrund der Vertragsverletzung der Beklagten An- spruch auf pauschalisierten Schadenersatz, sog. "Liquidated Damages", zu haben (act. 1 N. 121). Gemäss den vertraglichen Berechnungsgrundlagen belaufe sich

- 16 - der pauschalisierte Schadenersatzanspruch auf USD 14'885'536.86 bzw. umge- rechnet auf EUR 13'447'703.36 (act. 1 N. 136). Die Beklagte macht geltend, dass die formellen Voraussetzungen für die "Liqui- dated Damages" nicht erfüllt seien (act. 14 N. 117‒120). Zudem setzten die verein- barten "Liquidated Damages" voraus, dass ein Schaden vorliege und dieser nach- gewiesen sei, was hier nicht der Fall sei (act. 26 N. 67‒78, N. 122‒125).

E. 2.4.2 Rechtliches Der pauschalisierte Schadenersatz (hier: "Liquidated Damages") ist ein Vertrag, wonach die Parteien im Voraus den Betrag des Schadenersatzes vereinbaren, wel- cher im Falle einer Vertrags- oder Gesetzesverletzung geschuldet ist (FISCHER, Ver- tragliche Pauschalierung von Schadenersatz, Diss. Zürich 1998, S. 111 ff., S. 167, S. 172; OERTLI, Der vertraglich pauschalierte Schadenersatz, Diss. Luzern 2004; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allge- meiner Teil, Band I, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008; N. 3851; PELLI, Beweisver- träge im Zivilprozessrecht, Diss. Zürich 2012 S. 44). Die Vereinbarung über pau- schalisierten Schadenersatz unterscheidet sich von der Konventionalstrafe i.S.v. Art. 163 OR insbesondere dadurch, als dass letzterer zusätzlich eine Straffunktion zukommt (BGE 109 II 462 E. 4.a S. 468 m.w.H.; Urteil 4C.241/2005 des Bundes- gerichts vom 25. Oktober 2005, E. 3.2; vgl. auch BGE 83 II 525 E. 3 S. 532). Zu den Voraussetzungen des pauschalisierten Schadenersatz gibt es keine höchst- richterliche Rechtsprechung. Auch in der Lehre herrschen diesbezüglich unter- schiedliche Auffassungen. Gemäss überwiegender Ansicht wird mit der Festlegung einer Schadenspauschale der Nachweis über den Eintritt und Umfang des Scha- dens erleichtert (WEBER/EMMENEGGER, in. Berner Kommentar. Obligationenrecht: Allgemeine Bestimmungen. Art. 97‒109 OR, 2. Aufl., Bern 2020, Art. 97 N. 311; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, a.a.O., N. 3851; FISCHER, a.a.O., S. 172; WIDMER/CONSTANTINI/EHRAT, a.a.O., Art. 160 N. 12). Letztlich liegt die Ausgestal- tung des pauschalisierten Schadenersatzes gänzlich im Rahmen der Vertragsfrei- heit der Parteien. Demzufolge kann nur durch Auslegung der Vereinbarung eruiert werden, ob sich der Haftungstatbestand realisiert hat.

- 17 -

E. 2.4.3 Würdigung

E. 2.4.3.1 Formelle Voraussetzungen Die Geltendmachung der "Liquidated Damages" (seitens der Klägerin ["Seller"]) ist gemäss "Section 1.j" des "Amendment 1" an bestimmte formelle Voraussetzungen geknüpft: "In the event that Seller alleges that Buyer breaches Section l.h, Seller shall so notify Buyer in writing without undue delay setting out details of the alleged breach, and, if requested, provide to Buyer reasonable documentation to support its allegation, and Buyer shall, without undue delay, evaluate the allegation; Buyer shall, without undue delay, review and respond to Seller’s allegation. After such evaluation, Buyer will discuss in good faith with Seller the appropriate remedial action to be taken, in particular the purchase of the Products in question. If the parties, even after involvement of the top- level management, do not reach an agreement on the appropriate remedial action within a reasonable period, and if Buyer breaches Section 1.h., Buyer shall pay to Seller the Liquidated Damages. The parties intend that the Liquidated Damages constitute compensation, and not a penalty. The parties acknowledge and agree that Seller’s harm caused by such a breach by Buyer would be impossible or very difficult to accurately estimate as of the Effective Date, and that the Liquidated Damages are a reasonable estimate of the anticipated or actual harm that might arise from such a breach. Buyer’s payment of the Liquidated Damages is Buyer's sole liability and entire obligation and Seller's exclusive remedy for such breach. However, in the event Buyer breaches Section l.h and Buyer shall pay to Seller the Liquidated Damages as set forth above, the following applies: Buyer may take up to a maximum of thirty (30) days to review and respond to Seller’s allegation."(act. 3/4) Diese formellen Voraussetzungen lauten übersetzt und zusammengefasst wie folgt (act. 1 N. 123; act. 3/4): ‒ (1.) Schriftliche Benachrichtigung der Gegenpartei und Darlegung der Einzel- heiten des behaupteten Verstosses samt zugehörigen Unterlagen ("reasonable documentation"); ‒ (2.) Unverzügliche Prüfung und Bewertung der Behauptungen der Gegenpar- tei sowie unverzügliche Reaktion;

- 18 - ‒ (3.) Gemeinsame Beratung über geeignete Abhilfemassnahmen, namentlich über den Kauf der fraglichen Produkte; ‒ (4.) Keine Erzielung einer Einigung über angemessene Abhilfemassnahmen innert einer angemessenen Frist, auch nach Einschaltung der obersten Füh- rungsriege, sowie ‒ (5.) Verstoss gegen "Section 1.h." des "Amendment 1". Die Klägerin macht geltend, sich vollumfänglich an dieses vereinbarte Eskalations- prozedere gehalten zu haben (act. 1 N. 123 f.; act. 22 N. 100‒105). Die Beklagte wendet ein, die Klägerin habe die Voraussetzungen nicht eingehalten, namentlich habe sie die angebliche Vertragsverletzung nicht angemessen dokumentiert (act. 14 N. 66‒68). Im Zentrum des vereinbarten Eskalationsprozederes steht ei- nerseits die schriftliche Darlegung des (behaupteten) Verstosses durch Gegenpar- tei samt deren angemessener Dokumentation ("reasonable documentation"). An- dererseits muss die oberste Führungsriege ("top-level management") erfolglos über geeignete Abhilfemassnahmen beraten haben. Die Parteien führten betreffend den Vertragsbruch zwischen Juli und September 2020 eine rege Korrespondenz (act. 1 N. 78‒110). Als entscheidend erweisen sich daraus die folgenden Elemente: Mit Schreiben vom 25. August 2020 legte die Klä- gerin der Beklagten die Rechtslage gemäss ihrem Verständnis unter ausdrückli- chem Verweis auf "Section 1.h" des "Amendment 1" dar (act. 3/31). Der Geschäfts- führer der Klägerin, G._____, gelangte sodann mit Schreiben vom 9. September 2020 an den vormaligen CEO der Beklagten, H._____, und forderte diesen auf, eine gemeinsame Lösung zu finden, unter dem Hinweis, dass die Klägerin andern- falls die "Liquidated Damages" geltend machen würde (act. 1 N. 97; act. 3/33). Die Beklagte liess sich dazu, auch auf erneute Nachfrage per E-Mail vom 21. Septem- ber 2020 (act. 3/34), nicht mehr (konkret) vernehmen (act. 1 N. 97‒99). I._____, Head of A._____ Legal & Compliance, kontaktierte schliesslich am 30. September 2020 J._____, CLO von B._____, telefonisch, um sie an das vereinbarte Eskalati- onsprozedere zu erinnern (act. 1 N. 101). Im darauffolgenden Antwortschreiben er- klärte die Beklagte indessen, die "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" künftig durch die im Rahmen der "E._____"-Akquisition neu gewonnene Infrastruktur zu decken, und

- 19 - lehnte es ab, eine Telefonkonferenz mit der Klägerin zu halten (act. 1 N. 101‒105; act. 3/35). Zwischen März und April 2021 erfolgte nochmals ein Briefwechsel zwi- schen den Parteien, wobei die Klägerin v.a. die behauptete Vertragsverletzung so- wie die fehlende Involvierung des "top-level management" monierte und die Be- klagte auf die fehlende Dokumentation der Vertragsverletzung hinwies (act. 14 N. 50‒53; act. 15/36‒38). Aus den dargelegten Umständen erhellt, dass sich die Klägerin vergeblich darum bemüht hatte, die oberste Führungsriege einzubinden, um über geeignete Abhilfe- massnahmen zu beraten. Dass keine weiterführenden Gespräche zwischen den Parteien stattgefunden haben, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen. Die Parteien führen einen Auslegungsstreit betreffend "Section 1.h." des "Amendment 1" ("De- signation as Exclusive Supplier"). Sie sind sich betreffend eine Rechtsfrage uneinig. Die Anforderungen an die Dokumentation der behaupteten Vertragsverletzung ("reasonable documentation") dürfen in diesem Fall nicht zu hoch angesetzt wer- den. Der Beklagten lagen die streitgegenständlichen "Forecasts" betreffend die Mo- nate Juni/Juli/August/September/Oktober 2020 (act. 3/19; act. 3/21; act. 2/25; act. 3/27), sämtliche relevanten Verträge sowie die weitere Korrespondenz in die- ser Streitsache zu jedem Zeitpunkt vor (siehe act. 22 N. 103). Sie war ausreichend dokumentiert und konnte die Vorwürfe der Klägerin ohne Weiteres überprüfen. Die Klägerin hat ihre Sicht der Rechtslage schriftlich klar dargelegt und ist ihren Oblie- genheiten entsprechend vollumfänglich nachgekommen. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, welche weiteren Dokumente sie hätte beibringen müssen (vgl. act. 26 N. 214). Es wurde alsdann offensichtlich innert angemessener Frist keine Einigung über geeignete Abhilfemassnahmen erzielt. Sodann verstösst die Be- klagte, wie gezeigt, gegen "Section 1.h" des "Amendment 1" ("Designation as Exclusive Supplier"). Damit hat sich die Klägerin vollumfänglich an das vereinbarte Eskalationsprozedere gehalten; die formellen Voraussetzungen sind erfüllt.

- 20 -

E. 2.4.3.2 Materielle Voraussetzungen 2.4.3.2.1. Nachweis des Schadens Aus dem Wortlaut von "Section 1.j" des "Amendment 1" (The parties intend that the Li- quidated Damages constitute compensation, and not a penalty […], act. 3/4) geht zunächst her- vor, dass die Parteien einen pauschalisierten Schadenersatz ("Liquidated Dama- ges") und keine Konventionalstrafe vereinbart haben. Dies ist unbestritten geblie- ben (vgl. act. 14 N. 65; act. 26 N. 117). Im Gegensatz zur Konventionalstrafe ist beim pauschalisierten Schadenersatz ein Schaden vorausgesetzt (WID- MER/COSTANTINI/EHRAT, a.a.O., Art. 160 N. 12). Die Beklagte macht diesbezüglich geltend, die Klägerin habe gar keinen Schaden erlitten. Ihr (der Beklagten) sei es erlaubt gewesen, die Bestellmenge an "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" auf Null zu reduzieren. Zudem hätte die Klägerin ihre Produkte auch anderweitig verkaufen können (act. 14 N. 112 f.). Der Schaden besteht aus der Differenz, die sich aus der hypothetischen Güterlage ohne das Schadensereignis und der tatsächlichen Güterlage nach dem Schadens- ereignis errechnet. Was zunächst den Umfang des Schadens betrifft, so ergibt sich aus dem Wortlaut von "Section 1.j" des "Amendment 1" klar, dass die Parteien be- zweckten, dem Gläubiger den Nachweis betreffend Umfang des Schadens zu er- leichtern ([…] Seller’s harm caused by such a breach by Buyer would be impossible or very difficult to accurately estimate […], act. 3/4). Deshalb vereinbarten sie in "Section 1.i" des "Amendment 1" einen Modus zur Schadensschätzung. Unter Zugrundelegung der Differenzhypothese ist indessen der Nachweis des Eintritts eines Schadens un- trennbar mit dem Nachweis von dessen Umfang verknüpft. Anders ausgedrückt: Erst wenn der Umfang des Schadens bekannt ist, ist auch der Eintritt eines Scha- dens ‒ zumindest unter Zugrundelegung des Regelbeweismasses ‒ erstellt. Es wäre widersprüchlich (und auch nicht möglich), von der Klägerin den Nachweis des Eintritts eines Schadens unter vollem Beweismass zu verlangen, während sich der Umfang dieses Schadens ‒ da sich dessen exakte Berechnung gemäss überein- stimmender Auffassung schwierig gestaltet ‒ nach der vereinbarten Pauschalie- rung richtet.

- 21 - Wie vorstehend gezeigt, verletzte die Beklagte ihre Pflicht zum Bezug von "Zink- Luft-Hörgerätebatterien" gemäss "Section 1.h" des "Amendment 1" (siehe unter Ziff. 2.3.3.1). Die von der Klägerin produzierten "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" wa- ren unbestrittenermassen gemäss den Spezifikationen der Beklagten gestaltet bzw. verpackt (act. 1 N. 41). Es ist weder behauptet noch ersichtlich, inwiefern die Klägerin diese Batterien hätte anderweitig veräussern können. Namentlich hätte sie dies nicht tun können, ohne ihrerseits vertragsbrüchig zu werden, zumal sie zur bevorzugten Belieferung der Beklagten mit neuen Produkten verpflichtet war ("Sec- tion 1.g" des "Amendment 1" ["Seller New Products"], act. 3/4 ). Unter diesen Um- ständen ist davon auszugehen, dass der Klägerin ein Schaden erwachsen ist, auch wenn dessen Vorhandensein nicht in den Einzelheiten nachgewiesen ist. Entspre- chend hat die Klägerin ‒ anders, als von der Beklagten behauptet (act. 14 N. 112 f.) ‒ auch ihre Schadensminderungspflicht nicht verletzt. 2.4.3.2.2. Berechnungsgrundlage und Berechnungsmodus Gemäss "Section 1.i." des "Amendment 1" definieren sich die "Liquidated Dama- ges" wie folgt (act. 1 N. 126; act. 3/4): "[…] an amount equal to two (2) times the amount paid by Buyer to Seller in the prior twelve (12) month period provided, that if the Agreement term has not extended for 12 months, the amount shall be equal to the average amount paid by Buyer over the most recent three (3) months period multiplied by 24 (the 'Liquidated Damages')." Berechnungsgrundlage: Für die Berechnung des pauschalisierten Schadenersat- zes ("Liquidated Damages") stellt die Klägerin einerseits auf die Zahlungen der Be- klagten und andererseits auf die Zahlungen der "B3._____ Ltd", "B4._____ Li- mited", "B5._____ Ltd" und "B6._____ Ltd" ab (act. 1 N. 128). Sie begründet dies damit, dass diese vier weiteren "B._____"-Gesellschaften ‒ nebst der Beklagten ‒ seit jeher unter dem "Amendment 1" "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" bezogen hätten (act. 22 N. 233, N. 244). Demnach ‒ so die Klägerin ‒ solle die Beklagte ihr einen pauschalisierten Schadenersatz ("Liquidated Damages") in der Höhe von USD 14'885'536.86 bzw. umgerechnet EUR 13'447'703.36 bezahlen (act. 1 N. 127 f.).

- 22 - Monat Zahlungen in USD Zahlungen in EUR B._____ Gesell- schaft September 2019 B1._____ INC 373'517.16 329'595.34 B3._____ Ltd 1'587.58 1'409.18 B4._____ Limited 141'999.24 125'702.61 B5._____ Ltd 21'796.92 19484.15 B6._____ LTD 9'331.04 8'277.49 Total September 2019 548'231.94 484'468.77 Oktober 2019 B1._____ INC 663'262.93 591'640.71 B3._____ Ltd 23'633.15 20'786.54 B4._____ Limited 127'621.22 114'282.73 B5._____ Ltd 20'455.18 18'231.00 B6._____ LTD 3'914.40 3'468.68 Total Oktober 2019 838'886.88 748'409.66 November 2019 B1._____ INC 529'472.06 475'470.03 B3._____ Ltd 16'451.41 14'809.96

- 23 - B4._____ Limited 142'474.81 128'719.74 B5._____ Ltd 38'651.63 34'694.23 B6._____ LTD 0.00 0.00 Total November 2019 727'049.91 653'693.96 Dezember 2019 B1._____ INC 461'964.68 420'141.07 B3._____ Ltd 4'121.88 3'743.78 B4._____ Limited 159'257.76 144'475.99 B5._____ Ltd 11'767.34 10'625.37 B6._____ LTD 1'580.52 1'429.30 Total Dezember 2019 638'692.18 580'415.51 Januar 2020 B1._____ INC 481'236.46 435'480.55 B3._____ Ltd 774.90 696.66 B4._____ Limited 111'590.84 100'533.98 B5._____ Ltd 14'047.26 12'629.02 B6._____ LTD 2'229.91 2'021.68 Total Januar 2020 609'879.37 551'361.89 Februar 2020 B1._____ INC 580'568.34 524'844.08

- 24 - B3._____ Ltd 1'173.33 1'061.07 B4._____ Limited 163'638.90 148'125.08 B5._____ Ltd 17'905.57 16'242.09 B6._____ LTD 9'883.14 8'976.33 Total Februar 2020 773'169.28 699'248.65 März 2020 B1._____ INC 152'386.89 137'102.21 B3._____ Ltd 0.00 0.00 B4._____ Limited 172'956.29 155'126.25 B5._____ Ltd 9'957.00 8'964.62 B6._____ LTD 0.00 0.00 Total März 2020 335'300.18 301'193.08 April 2020 B._____ INC 150'664.78 135'845.18 B3._____ Ltd 3'800.11 3'436.43 B4._____ Limited 120'404.19 108'477.78 B5._____ Ltd 60'233.79 54'346.41 B6._____ LTD 4'534.90 4'100.95 Total April 2020 339'637.77 306'206.75 Mai 2020

- 25 - B+._____ INC 492'983.60 449'787.95 B3._____ Ltd 2'917.96 2'697.82 B4._____ Limited 122'041.44 110'753.31 B5._____ Ltd 35'219.06 32'243.18 B6._____ LTD 4'124.24 3'766.09 Total Mai 2020 657'286.30 599'248.35 Juni 2020 B1._____ INC 657'632.50 591'052.13 B3._____ Ltd 13'386.32 12'275.58 B4._____ Limited 160'882.14 147'717.19 B5._____ Ltd 4'567.39 4'218.52 B6._____ LTD 3'867.90 3'484.22 Total Juni 2020 840'336.25 758'747.64 Juli 2020 B._____ INC 349'057.26 320'982.49 B3._____ Ltd 10'990.53 10'133.76 B4._____ Limited 75'887.65 70'353.48 B5._____ Ltd 12'405.83 11'411.86 B6._____ LTD 3'513.16 3'234.95 Total Juli 2020 451'854.43 416'116.54

- 26 - August 2020 B1._____ INC 453'833.40 416'785.69 B3._____ Ltd 2'153.09 1'973.50 B4._____ Limited 158'939.42 144'321.49 B5._____ Ltd 56'333.43 51'446.74 B6._____ LTD 11'184.60 10'213.46 Total August 2020 682.443.94 624'740.88 Total Sep. 2019 ‒ 7'442'768.43 6'723'851.88 Aug. 2020 Die Beklagte bestreitet, dass die Zahlungen der vier genannten "B._____"-Gesell- schaften einzuberechnen seien (act. 14 N. 170; act. 26 N. 137). Die vier genannten "B._____"-Gesellschaften sind nicht Parteien des Vertrages; sie haben das "Amendment 1" denn auch nicht unterzeichnet (act. 3/4). Auch aus dem Wortlaut der Klausel betreffend die Berechnung der "Liquidated Damages" ("[…] an amount equal to two (2) times the amount paid by Buyer to Seller in the prior twelve (12) month period provided […]") ergibt sich nicht, dass die Zahlungen dieser Gesellschaften einzube- rechnen wären. Im Übrigen hat die Klägerin keine weiteren Umstände dargetan bzw. es sind auch keine solchen ersichtlich, die für eine Hinzurechnung sprechen würden. Demzufolge sind für die Berechnung der "Liquidated Damages" nur die Zahlungen der Beklagten an die Klägerin zu berücksichtigen. Berechnungsmodus: Der pauschalisierte Schadenersatz ("Liquidated Damages") beläuft sich auf das Doppelte des Betrages, welcher in den letzten zwölf Monaten vor Vertragsbruch an die Klägerin geleistet wurde (act. 1 N. 127). Die Beklagte ver- tritt die Rechtsauffassung, dass dieser Berechnungsmodus gemäss "Section 1.i."

- 27 - des "Amendment 1" (betreffend den Vertragsbruch der Beklagten) für die Bemes- sung der "Liquidated Damages" gemäss "Section 1.j." des "Amendment 1" (betref- fend den Vertragsbruch der Klägerin) nicht zur Anwendung komme, dies allerdings ohne nachvollziehbare Begründung (act. 26 N. 130). Vielmehr liegt es auf der Hand, dass der Berechnungsmodus in "Section 1.i" definiert wird und "Section 1.j." mit dem Begriff "Liquidated Damages" an diese Definition anknüpft (vgl. act. 33 N. 161). Entsprechend berechnet sich der pauschalisierte Schadenersatz ("Liqui- dated Damages") gemäss der dargelegten Berechnungsmethode. 2.4.3.2.3. Relevanter Schadenszeitraum Die Klägerin verortet den Beginn der Vertragsverletzung im September 2020 und stellt für die Berechnung der "Liquidated Damages" demzufolge auf den Zeitraum von September 2019 bis August 2020 ab (act. 1 N. 83, N. 119). Die Beklagte macht geltend, dass die Klägerin die "Liquidated Damages" erst mit Schreiben vom

11. März 2021 eingefordert habe. Entsprechend würde sich die Zwölf-Monats-Pe- riode von April 2020 bis März 2021 bemessen (act. 26 N. 134). Die erste grosse Reduktion der Bestellmenge seitens der Beklagten erfolgte im September 2020. Dies ergibt sich aus dem "Forecast Juli/August 2020" (act. 1 N. 76; act. 3/21‒22). Die Klägerin monierte diese Bestellmengen mit E-Mail vom

30. Juli 2020 und forderte die Beklagte gleichzeitig auf, ihre exklusive Lieferanten- stellung zu akzeptieren (act. 1 N. 78; act. 3/23). Die Beklagte erwiderte darauf, ihren Bedarf an "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" nun innerhalb des "B._____"-Konzerns zu decken (act. 1 N. 80; act. 3/24). Im "Forecast September 2020" reduzierte sie ihre Bestellmenge für den Monat September 2020 erneut (act. 1 N. 83; act. 3/25). Im "Forecast Oktober 2020" reduzierte die Beklagte schliesslich ihre Bestellmenge für die Zeit ab November 2020 auf Null (act. 1 N. 84; act. 3/27‒28). Aus den einge- reichten Unterlagen und den entsprechenden Ankündigung der Beklagten geht her- vor, dass die signifikante Reduktion der Bestellmenge ab September 2020 kausal auf die Produktion von "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" durch die der Beklagten na- hestehenden Gesellschaften zurückzuführen ist. Die Vertragsverletzung hat dem- nach ab September 2020 begonnen. Die massgebliche Schadensperiode (Zwölf- Monats-Periode) erstreckt sich demzufolge gemäss den Berechnungsgrundlagen

- 28 - von "Section 1.i." des "Amendment 1" auf den Zeitraum von September 2019 bis August 2020. 2.4.3.2.4. Währung Die Klägerin macht geltend, dass die "Liquidated Damages" in USD, eventualiter in EUR, geschuldet seien (act. 1 N. 133 f.). Die Beklagte führt hingegen aus, es sei keine bestimmte Währung vereinbart worden (act. 14 N. 123). Geldschulden sind in den gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen (Art. 84 Abs. 1 OR). Massgebend ist die im Vertrag genannte Währung (SCHROETER, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht I: Art. 1‒529, Lüchin- ger/Oser [Hrsg.], 7. Aufl., Basel 2020, Art. 84 N. 10 m.w.H.). Im "Amendment 1" wird keine Währung bezeichnet. Das "Exhibit A" des "MSA" statuiert, dass die Be- klagte mit USD bezahlen darf (act. 3/6 S. 14). Aus der von der Klägerin eingereich- ten Übersicht über die Zahlungseingänge ergibt sich alsdann, dass die gelieferten "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" stets in USD in Rechnung gestellt und bezahlt wor- den sind (act. 1 N. 128; act. 22 N. 191; act. 3/40). Dieser Umstand wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt (vgl. act. 14 N. 170 f.; act. 26 N. 226). Damit sind die "Liquidated Damages" in USD geschuldet.

- 29 - 2.4.3.2.5. Berechnung der "Liquidated Damages" Die Beklagte hat in der massgeblichen Schadensperiode von September 2019 bis August 2020 die folgenden Zahlungen in USD an die Klägerin geleistet: September 2019 USD 373'517.16 Oktober 2019 USD 663'262.93 November 2019 USD 529'472.06 Dezember 2019 USD 461'964.68 Januar 2020 USD 481'236.46 Februar 2020 USD 580'568.34 März 2020 USD 152'386.89 April 2020 USD 150'664.78 Mai 2020 USD 492'983.60 Juni 2020 USD 657'632.50 Juli 2020 USD 349'057.26 August 2020 USD 453'833.40 Total: USD 5'346'580.06 Die Beklagte bestreitet die Höhe der einzelnen Zahlungen nicht (vgl. act. 14 N. 170 f.). Eine Verdoppelung dieses Totalbetrags ergibt USD 10'693'160.12. Ent- sprechend sind die von der Beklagten an die Klägerin zu bezahlenden "Liquidated Damages" einstweilen ‒ vorbehältlich allfälliger Herabsetzungsgründe i.S.v. Art. 163 Abs. 3 OR (siehe hierzu sogleich ) ‒ auf USD 10'963'160.12 festzusetzen.

- 30 -

E. 2.4.3.3 Herabsetzung i.S.v. Art. 163 Abs. 3 OR (analog) 2.4.3.3.1. Parteivorbringen Die Beklagte macht geltend, dass der vereinbarte Betrag der "Liquidated Damages" in Höhe von USD 14.8 Mio. bzw. EUR 13.4 Mio. in keinem Verhältnis zu einem allfälligen Schaden der Klägerin stehe und somit übermässig sei. Aufgrund des feh- lenden Schadensrisikos der Klägerin sei eine Herabsetzung des Betrages auf Null gerechtfertigt (act. 26 N. 144‒148). Die Klägerin bestreitet das Vorliegen eines krassen Missverhältnisses, das eine richterliche Korrektur der vereinbarten "Liqui- dated Damages" erlauben würde (act. 33 N. 171‒177). 2.4.3.3.2. Rechtliches Übermässig hohe Konventionalstrafen hat der Richter nach seinem Ermessen her- abzusetzen (Art. 163 Abs. 3 OR). Die Herabsetzung eines pauschalisierten Scha- denersatzes soll in Analogie von Art. 163 Abs. 3 OR zumindest dann möglich sein, wenn der effektive Schaden deutlich kleiner ist als die Pauschale (Urteil 4A_601/2015 des Bundesgerichts vom 19. April 2016, E. 2.3; BUCHER, Schweizeri- sches Obligationenrecht. Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Zürich 1988, S. 525; HUGUENIN, a.a.O., N. 1256; a.M. FISCHER, Vertragliche Pauschalierung von Schadenersatz, Diss. Zürich 1998, S. 163 f.; SANTORO, Die Konventionalstrafe im Arbeitsvertrag, Diss. Zürich 2001, S. 39; ISLER, Break-up Fee bei Unternehmenszusammenschlüs- sen, in: Vogt et. al. [Hrsg.], Liber Amicorum für Hermann Schulin, Basel 2002, S. 83 ff., S. 88). 2.4.3.3.3. Würdigung Für den Schuldner besteht stets das Risiko, dass die vereinbarte Schadenspau- schale zu dessen Nachteil vom effektiven Schaden abweicht (siehe dazu NO- DOUSHANI, Vertragsstrafe und vereinbarter Schadenersatz; eine vergleichende Un- tersuchung des amerikanischen und deutschen Rechts, Diss. Hannover 2003 = Nomos Universitätsschriften Bd. 422, S. 161). Dieses Risiko sind indessen beide Parteien bei Vertragsschluss eingegangen. Die richterliche Herabsetzung einer vereinbarten Schadenspauschale stellt einen nicht unerheblichen Eingriff in die

- 31 - Vertragsfreiheit der Parteien dar und ist nur mit grosser Zurückhaltung vorzuneh- men. Es obliegt der Beklagten, ein solches Übermass der Höhe der vereinbarten "Liquidated Damages" i.S.v. Art. 163 Abs. 3 OR substantiiert darzutun und nachzu- weisen. Sie argumentiert im Wesentlichen, dass das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Durchsetzung der Exklusivität gegenüber ihr (der Beklagten) gering sei, zumal das "Amendment 1" kein Bezug einer Mindestmenge an "Zink-Luft-Hör- gerätebatterien" vorgeschrieben habe. Die Beklagte hat den Bezug von "Zink-Luft- Hörgerätebatterien" bei der Beklagten ab September 2020 ‒ vertragswidrig ‒ suk- zessive eingestellt (act. 1 N. 76). Dieser Umstand berechtigte die Klägerin, die ver- einbarten "Liquidated Damages" einzufordern. In Anbetracht dieser pauschalen Vorbringen ist in keiner Weise dargetan, dass sich die Klägerin mit der Geltendma- chung der "Liquidated Damages" rechtsmissbräuchlich verhält bzw. sich offensicht- lich bereichern will. Weitere Gründe, die eine Herabsetzung der "Liquidated Dama- ges" i.S.v. Art. 163 Abs. 3 OR ‒ gar bis auf Null ‒ rechtfertigen würden, sind weder dargetan noch ersichtlich. Letztlich wäre es der Beklagten denn auch ohne Weite- res zumutbar gewesen, ihre vertraglichen Pflichten bis zum Ablauf der verlängerten Initial-Laufzeit des "Amendment 1" am 30. September 2025 einzuhalten (act. 1; act. 3/4) und die neu dazugewonnenen Produktionskapazitäten erst danach zu nut- zen. Jedenfalls hat die Beklagte nicht nachgewiesen, dass der effektive Schaden der Klägerin deutlich kleiner war als die Pauschale. Demzufolge ist eine Reduktion der "Liquidated Damages" nicht angezeigt.

E. 2.4.4 Zwischenfazit Es liegen keine Gründe für eine Herabsetzung der "Liquidated Damages" i.S.v. Art. 163 Abs. 3 OR (analog) vor. Entsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen pauschalisierten Schadenersatz ("Liquidated Damages") in Höhe von USD 10'963'160.12 zu bezahlen.

E. 2.5 Verzugszinsen Die Klägerin macht geltend, der Beklagten mit Schreiben vom 11. März 2021 eine Zahlungsfrist bis am 31. März 2021 angesetzt zu haben, um die "Liquidated Dama- ges" zu bezahlen. Seit dem 1. April 2021 befinde sich die Beklagte entsprechend

- 32 - in Verzug (act. 1 N. 107, N. 135). Die Beklagte bringt vor, dass gemäss "Section 1.j." des "Amendment 1" nebst den "Liquidated Damages" keine weiteren Forde- rungen gegenüber ihr (der Beklagten) bestehen könnten (act. 14 N. 125‒129). "Section 1.j." des "Amendment 1" statuiert was folgt: "Buyer’s payment of the Liquidated Damages is Buyer's sole liability and entire obligation and Seller's exclusive remedy for such breach […]." (act. 3/4). Aus diesem Wortlaut ergibt sich indessen keine Regelungen betref- fend den Schuldnerverzug. Insbesondere wird damit nicht statuiert, dass die Par- teien Verzugszinsen ausschliessen wollten. Vielmehr wollten die Parteien mit die- ser Klausel betonen, dass bei Vertragsbruch nicht der effektive Schaden, sondern die vereinbarten "Liquidated Damages" massgeblich sind. Demnach richtet sich der Schuldnerverzug nach den Art. 102 ff. OR. Die Klägerin hat die Beklagte mit Schrei- ben vom 11. März 2021 unmissverständlich zur Bezahlung der vereinbarten "Liqui- dated Damages" bis am 31. März 2021 aufgefordert (act. 1 N. 107; act. 3/36). Ent- sprechend befindet sich die Beklagte seit dem 1. April 2021 in Verzug, weshalb ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von 5% geschuldet sind.

E. 2.6 Fazit Die Beklagte hat mit dem Bezug von "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" von ihr nahe- stehenden Gesellschaften, die im Zuge der "E._____"-Akquisition dazugewonnen wurden, anstatt von der Klägerin, ihre Vertragspflichten verletzt. Demzufolge ist sie zu verpflichten, der Klägerin die vertraglich vereinbarten "Liquidated Damages" in Höhe von USD 10'963'160.12 zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. April 2021 zu be- zahlen.

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Beim vorliegenden Streitwert (USD 14'885'536.86; umgerechnet CHF 13'880'911.98; vgl. act. 1 S. 2) beträgt die ordentliche Gerichtsgebühr rund CHF 140'000.‒. Da dieses Verfahren keinen Inlandbezug aufweist, ist die Gebühr auf rund CHF 280'000.‒ zu verdoppeln (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 11 GebV OG). Die Kosten sind aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss (CHF 280'300.‒) (act. 8) zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Für die der Beklagten

- 33 - auferlegten Kosten ist der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräu- men (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Insgesamt obsiegt die Klägerin zu 75% und die Beklagte zu 25%. Demzufolge sind die Kosten der Klägerin zu 25% (CHF 70'000.‒) und der Beklagten zu 75% (CHF 210'000.‒) aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Vorliegend beträgt die ordentliche Anwaltsgebühr rund CHF 126'000.‒ (§ 4 Anw- GebV). Für die Vergleichsverhandlung und die zweite Rechtsschrift ist gestützt auf § 11 Abs. 2 AnwGebV ein Zuschlag von 40% zu berechnen. Folglich ist die Be- klagte zu verpflichten, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von rund CHF 88'000.‒ zu bezahlen. Das Handelsgericht erkennt:

E. 5 Juni 2019 von der Beklagten an die Europäische Kommission im Vorfeld der "E._____"-Akquisition unterbreiteten "Reasoned Proposal"-Bericht (act. 15/8) her- vorgehoben worden, dass sie (die Beklagte) längerfristig nicht mehr auf die Liefer- verträge mit der Klägerin angewiesen sein werde (act. 14 N. 35‒40). Auch diese Argumentation läuft ins Leere. Es ist weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich, inwiefern das Wettbewerbs- und Kartellrecht der Schweiz und der EU vorliegend anwendbar sein sollten. Ferner ist es der Beklagten unter dem "Amendment 1" nicht per se verboten, "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" durch nahestehende Gesellschaf- ten produzieren zu lassen. Vielmehr ist sie gehalten, zumindest während der Ver- tragslaufzeit weiterhin "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" von der Klägerin zu beziehen. Selbstredend schliesst dies nicht aus, dass die Parteien mittel- oder langfristig, also nach Ablauf der Initial-Laufzeit, eine Entflechtung ihrer Kooperation beabsichtigt haben. Diese Frage muss indessen, da nicht rechtserheblich, nicht weiter erörtert

- 14 - werden. Entsprechend erübrigt sich auch die Anordnung eines gerichtlichen Gut- achtens zur Frage der Zulässigkeit eines Verbots der Nutzung von Produktionsstät- ten aus der "E._____"-Akquisition (act. 26 N. 29). Zusammenfassend ergibt eine objektivierte Auslegung des "Amendment 1", dass es der Beklagten nach Massgabe von Treu und Glauben nicht erlaubt ist, ihren Bedarf an "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" durch nahestehende Gesellschaften zu decken, anstatt diese bei der Klägerin zu beziehen. 2.3.3.1.2. Subjektive Auslegung Die subjektive Auslegung setzt beim unmittelbar geäusserten Willen der Parteien an. Es obliegt der Beklagten, einen vom Ergebnis der objektivierten Auslegung ab- weichenden Willen zu behaupten und zu beweisen. Nachträgliches Parteiverhalten: Die Beklagte legt keine gegenseitigen übereinstim- menden Willensäusserungen bei Vertragsschluss dar. Sie beruft sich hauptsächlich auf das nachträgliche Parteiverhalten, das im Rahmen der subjektiven Auslegung berücksichtigt werden darf. Konkret verweist sie auf ein Schreiben vom 25. August 2020 der Klägerin an sie (die Beklagte). Dieses erging im Rahmen der vorprozessu- alen Korrespondenz der Parteien, nachdem die Beklagte ihre Bestellmenge ab Juni 2020 sukzessive reduziert hatte. Das besagte Schreiben lautet wie folgt (act. 14 N. 46‒47; act. 15/12): "In a nutshell: If B._____ has elected to manufacture the Product exclusively itself, there would be no breach of the Agreement. If B._____ has elected to source hearing aid batteries from any entity acquired in connection with Acquisition (or from any other third party), this would constitute a fundamental breach of the Agree- ment." Die Beklagte leitet daraus ab, dass auch gemäss dem Vertragsverständnis der Klä- gerin die Eigenproduktion bzw. das sog. "In-sourcing" der "Zink-Luft-Hörgerätebat- terien" zulässig sei (act. 14 N. 46). In der Tat ist unklar, welche Art von Produktion

- 15 - die Klägerin denn nun als vertragskonform erachtet. Dies kann indes offen bleiben. Entscheidend ist der zweite Satz des vorgenannten Schreibens. Die Klägerin gibt damit deutlich zu verstehen, dass ein Bezug der "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" von Produktionsstätten, die mittels der "E._____"-Akquisition dazugewonnen wurden, unzulässig sei. Im Übrigen hat nicht die Beklagte, sondern die "B2._____, Inc." die fraglichen Gesellschaften bzw. Produktionsstätten übernommen (act. 22 N. 32; act. 23/48). Eine "Eigenproduktion", wie von der Beklagten geltend gemacht, liegt ohnehin nicht vor. Vielmehr spricht gerade das nachvertragliche Parteiverhalten der Beklagten gegen das von ihr hier geltend gemachte Vertragsverständnis. Denn auch nach Unterzeichnung des "Amendment 1" am 21. Dezember 2018 und nach Vollzug der "E._____"-Akquisition anfangs 2019 hielt sich die Beklagte unbestritte- nermassen bis im Juni 2020, d.h. weitere eineinhalb Jahre, vollumfänglich an das "Amendment 1" (act. 22 N. 60). Zusammenfassend gelingt es der Beklagten nicht, einen von der objektivierten Auslegung abweichenden wirklichen Willen der Par- teien darzutun und nachzuweisen.

Dispositiv
  1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin USD 10'963'160.12 zzgl. Zins zu 5% seit dem 1. April 2021 zu bezahlen.
  2. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 280'000.‒. Weitere Kosten bleiben vorbehalten.
  4. Die Kosten werden im Umfang von CHF 210'000.‒ der Beklagten und im Umfang von CHF 70'000.‒ der Klägerin auferlegt. Sie werden vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Be- klagten auferlegten und aus dem vom klägerischen Vorschuss bezogenen Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
  5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädi- gung von CHF 88'000.– zu bezahlen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
  7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, - 34 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 13'880'911.98. Zürich, 27. August 2024 Handelsgericht des Kantons Zürich Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. Claudia Bühler Dr. Corina Bötschi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG210241-O U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, und Oberrichter Dr. Da- niel Schwander, die Handelsrichterin Dr. Myriam Gehri, die Handels- richter Markus Koch und Christoph Casparis sowie die Gerichts- schreiberin Dr. Corina Bötschi Urteil vom 27. August 2024 in Sachen A1._____ GmbH, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ gegen B1._____, Inc., Beklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur., LL.M. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y2._____ betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2; act. 22 S. 2) "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin USD 14'885'536.86 zzgl. Zinsen von 5% seit dem 1. April 2021 zu be- zahlen.

2. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin EUR 13'447'703.36 zzgl. Zinsen von 5% seit dem 1. April 2021 zu be- zahlen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten." Inhaltsverzeichnis: Sachverhalt und Verfahren: ................................................................................... 4 A. Sachverhaltsübersicht .................................................................................... 4

a. Parteien und ihre Stellung ........................................................................... 4

b. Prozessgegenstand .................................................................................... 4 B. Prozessverlauf ................................................................................................ 4 Erwägungen: ......................................................................................................... 5

1. Formelles ........................................................................................................ 5

2. Materielles ...................................................................................................... 5 2.1. Unbestrittener Sachverhalt ...................................................................... 5 2.2. Anwendbares Recht ................................................................................ 7 2.3. Positive Vertragsverletzung (Art. 97 OR) ................................................ 7 2.3.1. Parteivorbringen ....................................................................................... 7 2.3.2. Rechtliches .............................................................................................. 8 2.3.2.1. Voraussetzungen von Art. 97 OR ......................................................... 8 2.3.2.2. Vertragsauslegung ................................................................................ 8 2.3.3. Würdigung ................................................................................................ 9 2.3.3.1. Verletzung einer Vertragspflicht ............................................................ 9 2.3.3.1.1. Objektivierte Vertragsauslegung ........................................................ 9 2.3.3.1.2. Subjektive Auslegung ....................................................................... 14 2.3.3.2. Kausalität und Verschulden ................................................................ 15 2.3.4. Zwischenfazit ......................................................................................... 15 2.4. "Liquidated Damages" bzw. pauschalisierter Schadenersatz ................ 15 2.4.1. Parteivorbringen ..................................................................................... 15 2.4.2. Rechtliches ............................................................................................ 16 2.4.3. Würdigung .............................................................................................. 17 2.4.3.1. Formelle Voraussetzungen ................................................................. 17 2.4.3.2. Materielle Voraussetzungen ................................................................ 20 2.4.3.2.1. Nachweis des Schadens .................................................................. 20 2.4.3.2.2. Berechnungsgrundlage und Berechnungsmodus ............................ 21 2.4.3.2.3. Relevanter Schadenszeitraum ......................................................... 27 2.4.3.2.4. Währung .......................................................................................... 28 2.4.3.2.5. Berechnung der "Liquidated Damages" ........................................... 29

- 3 - 2.4.3.3. Herabsetzung i.S.v. Art. 163 Abs. 3 OR (analog) ................................ 30 2.4.3.3.1. Parteivorbringen ............................................................................... 30 2.4.3.3.2. Rechtliches ...................................................................................... 30 2.4.3.3.3. Würdigung ........................................................................................ 30 2.4.4. Zwischenfazit ......................................................................................... 31 2.5. Verzugszinsen ....................................................................................... 31 2.6. Fazit ...................................................................................................... 32

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen .............................................................. 32

- 4 - Sachverhalt und Verfahren: A. Sachverhaltsübersicht

a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht mit Sitz in C._____, Deutschland. Ihr Zweck umfasst insbesondere Herstellung, Vertrieb sowie Entwicklung von chemischen, elektrochemischen, elektrotechni- schen und metallurgischen sowie sonstigen industriellen Erzeugnissen aller Art. Sie gehört zum A._____-Konzern (act. 1 N. 8; act. 3/2). Die Beklagte ist eine US-amerikanische Gesellschaft, inkorporiert nach dem Recht des US-Bundesstaats Delaware. Sie hat ihre Hauptgesellschaftsadresse in D._____ (USA) und gehört zum "B._____"-Konzern. Sie bezweckt u.a. die Herstel- lung von Batterien und Taschenlampen (act. 1 N. 9; act. 14 N. 4; act. 3/3; act. 15/3).

b. Prozessgegenstand Die Parteien haben untereinander diverse Verträge betreffend Produktion, Vertrieb und Verkauf von sog. "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" abgeschlossen. Die Klägerin macht geltend, über eine exklusive Lieferbeziehung mit der Beklagten zu verfügen. Die Beklagte habe im Zuge der sog. "E._____"-Akquisition begonnen, die "Zink- Luft-Hörgerätebatterien" von neu dazugewonnen Produktionsstätten zu beziehen. Damit habe sie diese exklusive Lieferbeziehung verletzt. Die Klägerin macht einen Anspruch auf vertraglich vereinbarte "Liquidated Damages" geltend. Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Klage, eventualiter auf Herabsetzung der "Liquidated Damages" auf einen angemessenen Betrag. B. Prozessverlauf Die Klägerin reichte die vorliegende Klage am 24. November 2021 (Datum Post- stempel) ein (act. 1). Den Vorschuss von CHF 280'300.– für die mutmasslichen Gerichtskosten leistete sie fristgerecht (act. 4; act. 8). In der Folge reichte die Be- klagte die Klageantwort vom 9. März 2023 fristgerecht (nach Zustellung der Verfü- gung vom 10. Januar 2022 auf dem Rechtshilfeweg) ein (act. 9‒14). Mit Verfügung

- 5 - vom 20. März 2023 wurde die Leitung des Prozesses an Oberrichter Dr. Daniel Schwander als Instruktionsrichter delegiert (act. 16). Am 17. Mai 2023 fand eine Vergleichsverhandlung statt, anlässlich welcher keine Einigung erzielt werden konnte (act. 18; Prot. S. 7 ff.). Die Replik vom 14. Juli 2023 und die Duplik vom

6. Oktober 2023 ergingen alsdann rechtzeitig (act. 22; act. 26). Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte reichten je eine weitere Stellungnahme vom 20. November 2023 (act. 33) bzw. vom 11. Dezember 2023 (act. 36) ein. Mit Verfügung vom 16. Mai 2024 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu erklä- ren, ob sie auf die Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung – unter Vorbe- halt der Durchführung eines Beweisverfahrens – verzichteten (act. 37). Die Be- klagte verzichtete nicht auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung (act. 39). Daher wurden die Parteien auf den 27. August 2024 zur Hauptverhand- lung vorgeladen (act. 41). Anlässlich dieser Hauptverhandlung erstatteten die Par- teien ihre Parteivorträge. Es wurden keine relevanten Noven vorgebracht (Prot. S. 20 f.). Der Prozess erweist sich als spruchreif, weshalb ein Urteil zu ergehen hat (Art. 236 ZPO). Erwägungen:

1. Formelles Die internationale, örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist unbestritten und richtet sich nach Art. 23 Abs. 1 LugÜ (bzw. Art. 24 LugÜ) sowie Art. 6 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG (act. 1 N. 6‒7; act. 14 N. 7).

2. Materielles 2.1. Unbestrittener Sachverhalt Planung des Verkaufs der "B._____"-spezifischen Produktionsanlagen an die Klä- gerin [2014]: Die Beklagte war bis ins Jahr 2015 ‒ ebenso wie die Klägerin ‒ im Bereich der Produktion und des Vertriebs von "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" tätig

- 6 - (act. 1 N. 11‒12). Im Jahr 2014 beschloss die Beklagte, sich ausschliesslich auf den Vertrieb von "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" unter der Marke "B._____" und an- deren sog. "Private Labels" zu fokussieren. Sie beschloss daher, die "B._____"- spezifischen Verpackungs- und Produktionsanlagen an die Klägerin zu verkaufen (act. 1 N. 12). "Master Supply Agreement" / "Amended & Restated Master Supply Agreement" [2015]: Am 5. Oktober 2015 schlossen die Parteien ein sog. "Master Supply Agree- ment" (Rahmenvertrag) (fortan: "MSA") (act. 3/6) über den Verkauf und die Liefe- rung von "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" (act. 1 N. 19). Am 19. Oktober 2015 erwei- terten sie das "MSA" zu einem "Amended & Restated Master Supply Agreement" (act. 3/12). Die Klägerin erwarb damit zusätzlich die entsprechenden Verpackungs- anlagen von der Beklagten (sog. "Packaging Equipment") (act. 1 N. 40‒44). Akquisition des "E._____"-Geschäfts durch die "B2._____, Inc.", [2018‒2019]: Am

16. Januar 2018 gab die "B2._____, Inc.", die Obergesellschaft des "B._____"-Kon- zerns, bekannt, dass sie das Batteriegeschäft des US-amerikanischen Mischkon- zerns "E._____ Holdings, Inc.", darunter u.a. das unter der Marke "F._____" betrie- bene Hörgerätebatteriegeschäft, kaufen werde (act. 1 N. 46‒52.; act. 14 N. 32 f.). Am 2. Januar 2019 gab die "B2._____, Inc." den Vollzug der Akquisition des "E._____"-Geschäfts bekannt (act. 1 N. 67; act. 14 N. 38). "Amendment 1" zum "Amended & Restated Master Supply Agreement" [2018]: Im Vorfeld der "E._____"-Akquisition durch die B2._____, Inc." unterzeichneten die Parteien am 21. Dezember 2018 das "Amendment 1" zum "Amended & Restated Master Supply Agreement" (fortan: "Amendment 1") (act. 3/4). Darin wurden ein- zelne Bestimmungen des "MSA" ersetzt, angepasst und ergänzt (act. 1 N. 53 ff.; act. 14 N. 21 f.). Reduktion des Bestellvolumens an "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" durch die Be- klagte ab Juni 2020: Bis Juni 2020 hatte die Beklagte ihren gesamten Bedarf an "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" bei der Klägerin bezogen (act. 1 N. 68). In der Folge beschloss die Beklagte, ihren Bedarf an "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" fortan durch die neu akquirierten "E._____"-Gesellschaften zu decken. Entsprechend reduzierte

- 7 - sie ihre Bestellmengen für die Monate Juli, August, September und Oktober 2020 sukzessive, bevor sie ab November 2020 den Bezug von "Zink-Luft-Hörgerätebat- terien" bei der Klägerin komplett einstellte (act. 1 N. 76; act. 14 N. 43‒63). 2.2. Anwendbares Recht Die Parteien haben die Anwendung von Schweizer Recht unter Ausschluss des CISG/Wiener Kaufrechts (SR 0.221.211.1) sowie weiterer Staatsverträge verein- bart (act. 1 N. 112; "Section 5 und 6.d" des "Amendment 1" [act. 3/4]). Dies ist un- bestritten geblieben (act. 14 N. 6). 2.3. Positive Vertragsverletzung (Art. 97 OR) 2.3.1. Parteivorbringen Die Klägerin macht geltend, mit der Beklagten einen exklusiven Liefervertrag über "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" geschlossen zu haben. Sie und die Beklagte hätten im Hinblick auf die "E._____"-Akquisition ihre bestehende vertragliche Zusammen- arbeit stärken und ausbauen wollen (act. 1 N. 56). Die "E._____"-Akquisition hätte die bestehende exklusive Lieferbeziehung nicht beeinflussen sollen (act. 1 N. 56). Stattdessen habe die Beklagte mit dem Bezug von "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" bei Gesellschaften, die im Zuge der "E._____"-Akquisition übernommen worden seien, einen Vertragsbruch begangen (act. 22 N. 1). Entsprechend stünden ihr die vertraglich vereinbarten "Liquidated Damages" (pauschalisierter Schadenersatz) zu (act. 22 N. 5). Die Beklagte macht geltend, es sei ihr zu keinem Zeitpunkt vertraglich untersagt gewesen, die Produktion von "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" wieder aufzunehmen (act. 14 N. 24). Es habe ohnehin keine vertragliche Verpflichtung zum Bezug einer Mindestmenge an "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" gegeben (act. 14 N. 18). Sodann wäre eine Vereinbarung, wonach es ihr verboten wäre, Produktionsstätten zu nut- zen, die im Zuge der "E._____"-Akquisition erworben worden seien, nach gelten- dem EU-Wettbewerbsrecht ohnehin unzulässig bzw. gar nichtig (act. 26 N. 28).

- 8 - 2.3.2. Rechtliches 2.3.2.1. Voraussetzungen von Art. 97 OR Kann die Erfüllung einer Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leis- ten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle (Art. 97 OR). 2.3.2.2. Vertragsauslegung Der Inhalt eines Vertrages ist durch Auslegung der Willensäusserungen der Par- teien zu bestimmen. Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den überein- stimmenden wirklichen Parteiwillen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 OR). Steht eine tatsächliche Willensübereinstimmung fest, bleibt für eine Auslegung nach dem Ver- trauensgrundsatz kein Raum (BGE 128 III 70 E. 1a S. 73) (subjektive Auslegung). Erst wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusam- menhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und muss- ten (objektivierte Auslegung). Massgebend ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlus- ses. Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauens- prinzip nicht von Bedeutung; es kann berücksichtigt werden, wenn es Rück- schlüsse auf den tatsächlichen Willen der Parteien zulässt (BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632 m.w.H.). Die objektivierte Vertragsauslegung ergibt sich nicht allein aus dem Wortlaut, sondern kann sich auch aus anderen Elementen ergeben wie aus dem Vertragszweck, der Systematik des Vertrages, der Interessenlage der Parteien oder aus den Gesamtumständen. Von einem klaren Vertragswortlaut ist jedoch nur abzuweichen, wenn sich ernsthafte Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dieser nicht dem Willen der Parteien entspricht (statt vieler: BGE 137 III 444 E. 4.2.4 S. 451). Im Rahmen der subjektiven Auslegung prüft das Gericht, ob Beweise bzw. Indizien- beweise dafür vorliegen, dass die Parteien tatsächlich einen vom Ergebnis der ob- jektivierten Auslegung abweichenden Willen hatten. Eine derartige Abweichung

- 9 - lässt sich nur durch Umstände rechtfertigen, die bei der Auslegung nach dem Ver- trauensprinzip nicht berücksichtigt werden (siehe die Urteile des Bundesgerichts 4A_571/2012 und 4A_579/2012 vom 18. März 2013, E. 4.2.2; siehe auch JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, in: Zürcher Kommentar zu Art. 18 OR: Auslegung, Ergän- zung und Anpassung der Verträge; Simulation, 4. Aufl., Zürich 2014, Art. 18 N. 368). 2.3.3. Würdigung 2.3.3.1. Verletzung einer Vertragspflicht 2.3.3.1.1. Objektivierte Vertragsauslegung Die Zusammenarbeit der Parteien beruht auf diversen Verträgen bzw. vorvertragli- chen Dokumenten. Es sind dies der "Letter of Intent" vom November 2014 (act. 3/5), das "Master Supply Agreement" vom 5. Oktober 2015 (fortan: "MSA") (act. 3/6), das "Amended & Restated Master Supply Agreement" vom 19. Oktober 2015 (act. 3/12) und das "Amendment 1" zum "Amended & Restated Master Supply Agreement" vom 21. Dezember 2018 (fortan: "Amendment 1") (act. 3/4). Die zent- ralen Bestimmungen, die nachstehend auszulegen sind, befinden sich allerdings im "Amendment 1". Zu eruieren ist, ob eine Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip ergibt, dass es der Beklagten nicht erlaubt war, "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" von ihr na- hestehenden Gesellschaften, welche im Zuge der "E._____"-Akquisition durch die "B2._____, Inc." übernommen worden sind, zu beziehen. Die massgebliche Be- stimmung "Section 1.h." des "Amendment 1" lautet wie folgt (act. 3/4 S. 2): "Designation as Exclusive Supplier: In exchange for Sections 1.f and 1.g, Buyer designates Seller as Buyer's (and, for clarification, as all Buyer's subsidiaries and affiliates, excluding the entities acquired in connection with the Acquisition) exclusive Supplier of Products." Wortlaut: Der Wortlaut ist der Ausgangspunkt der Vertragsauslegung. Die Klägerin wird als "Exclusive Supplier" der Beklagten bezeichnet. Diese Bezeichnung befin- det sich sowohl in der Überschrift als auch im Vertragstext. "Exclusive" (englisch)

- 10 - wird übersetzt mit "ausschliesslich", "exklusiv". Zumindest im Lizenzvertragsrecht verbietet eine "exclusive licence" ‒ im Gegensatz zu einer "sole licence" oder einer "non-exclusive licence" ‒ eine Nutzung des immateriellen Guts durch den Lizenz- geber (https://www.ige.ch/en/protecting-your-ip/copyright/using-a-work/copyright- in-businesses/rights-assignment-and-licensing). Es handelt sich indessen um juris- tisch-technische Begriffe aus dem Lizenzvertragsrecht, deren Sinn mit der Alltags- oder auch sonstigen Rechtssprache nicht zwingend deckungsgleich ist. Dem Ter- minus "Exclusive Supplier" kann im vorliegenden Kontext nicht eindeutig entnom- men werden, ob der Beklagten der Bezug von "Zink-Luft-Hörgerätbatterien" von den genannten Gesellschaften untersagt ist. Auch aus der Klammerbemerkung ("[…] and, for clarification, as all Buyer's subsidiaries and affiliates, excluding the entities acquired in connection with the Acquisition […]") lässt sich nichts Konkretes für die zu beantwortende Auslegungsfrage ableiten. Damit wird lediglich statuiert, wessen "Exclusive Supp- lier" die Klägerin ist (nämlich derjenige der Beklagten und ihrer "subsidiaries and affiliates") und wessen nicht (nämlich aller "entities acquired in connection with the Acquisition") (act. 22 N. 54). Die Auslegung nach dem Wortlaut führt zu keinem eindeutigen Ergebnis, weshalb ergänzende Auslegungsmittel beizuziehen sind. Vertragszweck: Die Parteien begründeten eine vertragliche Zusammenarbeit be- treffend die Produktion und den Vertrieb von "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" unter der Marke "B._____" und anderen sog. "Private Labels". Sie bezweckten damit ein wechselseitiges Kooperationsmodell: Mit dem Verkauf der spezifischen Verpa- ckungs- und Produktionsanlagen an die Klägerin gab die Beklagte die eigene Pro- duktion vollständig auf. Zeitgleich sollte der Beklagten ein Bezug von "Zink-Luft- Hörgerätebatterien" über die Klägerin garantiert werden. Auch die Klägerin war auf die Beklagte als Abnehmerin angewiesen, zumal sie gemäss "Section 5.c" des "Amended & Restated Master Supply Agreement" verpflichtet war, die Herstel- lungs- und Verpackungsanlagen nur für die Beklagte zu nutzen (act. 1 N. 85). Diese wechselseitigen vertraglichen Pflichten wurden für den Fall eines Vertragsbruchs mit sog. "Liquidated Damages" ("Section 1.i und 1.j" des "Amendment 1") beidseitig abgesichert. Ferner sicherte die Klägerin der Beklagten zu, dieser Produkte mit Technologievorsprung, sog. "New Products", zugänglich zu machen, und zu glei- chen Konditionen wie anderen Käufern anzubieten ("Section 1.g" des "Amendment

- 11 - 1", act. 3/4). Auch diese Pflicht korreliert direkt mit der Stellung der Klägerin als exklusive Lieferantin der Beklagten. Die Parteien bezweckten mit ihrer Kooperation ein fein austariertes System von gegenseitigen Leistungspflichten. Dieses Aus- tauschverhältnis wurde durch den Bezug von "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" durch die Beklagte von den mittels der "E._____"-Akquisition neu dazugewonnenen Pro- duktionsstätten gestört. Die Klägerin kann ihre spezifisch für die Beklagte gefertig- ten "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" nicht tel quel an andere Anbieter verkaufen. Die der Klägerin auferlegten vertraglichen Pflichten laufen in Anbetracht der derzeitigen Produktionslage ins Leere. Das Geschäftsgebaren der Beklagten ist nach Mass- gabe von Treu und Glauben nicht mit dem Zweck dieses Kooperationsmodells ver- einbar. Interessenlage: Die Beklagte macht geltend, dass die sukzessive Reduktion der Bestellmengen ab September 2020 bzw. der Bestellstopp ab November 2020 ver- tragskonform sei. Schliesslich sei keine Mindestbestellmenge vereinbart worden (act. 14 N. 79‒82, N. 109 f.). Diese Ansicht greift zu kurz. Es trifft zwar zu, dass sich die Parteien nicht auf fixe Bestellmengen geeinigt haben. Vielmehr sandte die Beklagte monatlich sog. "Forecasts" über die voraussichtlichen Bestellmengen der nächsten sechs Monate an die Klägerin (vgl. act. 1 N. 68‒71; act. 14 N. 19, N. 41 f.). Dies erlaubte hinsichtlich Angebot und Nachfrage eine gewisse Flexibili- tät, wovon beide Vertragsparteien profitierten. Eine dauerhafte Reduktion der Be- stellmenge auf Null während der Initial-Laufzeit des Vertrages bis am 30. Septem- ber 2025, so wie dies aufgrund der neuen Produktionsverhältnisse geschehen ist, kommt aber einem vorzeitigem Ausstieg der Beklagten aus dem Vertrag gleich. Daraus resultiert eine einseitige Verschiebung der Interessen zugunsten der Be- klagten, was aus objektiver Sicht nicht statthaft ist. Vorgeschichte des Vertrages: Die "B2._____, Inc." gab am 16. Januar 2018 öffent- lich bekannt, den US-amerikanischen Mischkonzern "E._____ Holdings, Inc.", der ebenfalls "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" produzierte, zu übernehmen (act. 1 N. 46; act. 3/13‒14). Der Vollzug der "E._____"-Akquisition wurde alsdann am 2. Januar 2019 öffentlich bekanntgegeben (act. 1 N. 67; act. 3/18). Kurz davor, nämlich am

21. Dezember 2018, unterzeichneten die Parteien das "Amendment 1" (act. 3/4).

- 12 - Es ist notorisch, dass die Akquisition eines direkten Konkurrenten der Klägerin durch die "B2._____, Inc." die Kooperation der Parteien tangierte. Ebenso liegt auf der Hand, dass u.a. dieser Umstand die Parteien dazu veranlasste, ihren Vertrag anzupassen. Zentral ist dabei, dass die Parteien trotz der bevorstehenden "E._____"-Akquisition ‒ und der damit offensichtlich einhergehenden neuen Pro- duktionsverhältnisse ‒ die Initial-Laufzeit des "Amendment 1" um weitere fünf Jahre, also bis zum 30. September 2025, verlängert haben (vgl. "Section 1.a" des "Amendment 1", act. 3/4). Angesichts dieses Umstands durfte und musste die Klä- gerin davon ausgehen, dass die Beklagte ‒ zumindest während der Vertragslauf- zeit ‒ weiterhin mit "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" beliefert werden wollte. Auch aus der ‒ zwar nicht rechtsverbindlichen ‒ Präambel des "Amendment 1" ergibt sich, dass die Parteien ihre Zusammenarbeit angesichts der "E._____"-Akquisition stär- ken wollten ("[…] in addition, the parties wish to strengthen their business relationship in face of such acquisition and to extend the strong progress already achieved in the growing hearing aid mar- ket.", act. 3/4). Zudem wurde in "Section 1.j." des "Amendment 1" im Zuge der Ver- tragsverhandlungen zum "Amendment 1" die Stellung der Klägerin als "Exclusive Supplier" neu mit einem Anspruch auf "Liquidated Damages" gesichert (act. 1 N. 59, N. 64; act. 3/4). Aus einem Kommentar der Klägerin zum Entwurf des "Amendment 1" geht sodann hervor, dass die Klägerin diesen Behelf vor dem Hin- tergrund der bevorstehenden Akquisition einführen wollte, um einen fairen Aus- gleich der Rechte und Pflichten zu erzielen ("[…] due to the Acquisition, A._____ is only prepared to accept such Liquidated Damage if a fair und well balanced agreement is achieved, which means that the clause should also apply in case of breach of Section h (cf. Section 1.j). A balanced approach would also be not to impose Liquidated Damages on either party.") (act. 1 N. 64; act. 3/17). Auch dies impliziert, dass die Parteien die Stellung der Klägerin als "Exclusive Supplier" vor dem Hintergrund der neuen Produktionskapazitäten bestä- tigen bzw. stärken wollten. Zusammenfassend lässt sich auch aus der Entste- hungsgeschichte der vertraglichen Zusammenarbeit kein Hinweis darauf entneh- men, dass die Parteien angesichts der bevorstehenden "E._____"-Akquisiton ihre Kooperationsmodell ändern wollten. Vielmehr durfte und musste die Klägerin an- gesichts der Umstände davon ausgehen, dass die Beklagte weiterhin bei ihr (der Klägerin) "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" beziehen würde.

- 13 - Begleitumstände: Ferner ist zu berücksichtigen, dass der "Forecast Juni 2020" noch einen unveränderten Bedarf an "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" bis Januar 2021 zeigte, ohne Anzeichen eines Bedarfseinbruchs (act. 1 N. 71, N. 77; act. 3/19‒20). Die Beklagte teilte der Klägerin im Juli 2020 mit, den Bezug von "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" bei ihr zu reduzieren (act. 1 N. 73; act. 14 N. 15). Der "Forecast Juli/August 2020" sah deshalb neu eine Reduktion der Bestellmenge ab September 2020 vor (act. 1 N. 76; act. 3/21). Die Beklagte entgegnet darauf lediglich, dass sie nie zur Abnahme einer Mindestbestellmenge verpflichtet gewe- sen sei (act. 14 N. 160). Dies indiziert, dass der Bedarf der Beklagten an "Zink-Luft- Hörgerätebatterien" nie mangels Kundennachfrage nachgelassen hat, sondern sich die Beklagte aus geschäftlichen Gründen aktiv dazu entschied, die mittels der "E._____-Akquisition" im Jahr 2019 neu dazugewonnen Produktionskapazitäten bereits ab Juli 2020 zu nutzen. Die Beklagte wendet sodann ein, dass das von der Klägerin propagierte Verständnis des Vertrags gegen zwingendes EU-Wettbe- werbsrecht verstossen würde. Eine Vereinbarung, wonach sie sich (die Beklagte) gegenüber der Klägerin verpflichten würde, "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" nur bei der Klägerin zu beziehen, obwohl sie in absehbarer Zukunft über eigene Produkti- onskapazitäten verfügen würde, sei nichtig (act. 26 N. 52 ff.). Zudem sei im am

5. Juni 2019 von der Beklagten an die Europäische Kommission im Vorfeld der "E._____"-Akquisition unterbreiteten "Reasoned Proposal"-Bericht (act. 15/8) her- vorgehoben worden, dass sie (die Beklagte) längerfristig nicht mehr auf die Liefer- verträge mit der Klägerin angewiesen sein werde (act. 14 N. 35‒40). Auch diese Argumentation läuft ins Leere. Es ist weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich, inwiefern das Wettbewerbs- und Kartellrecht der Schweiz und der EU vorliegend anwendbar sein sollten. Ferner ist es der Beklagten unter dem "Amendment 1" nicht per se verboten, "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" durch nahestehende Gesellschaf- ten produzieren zu lassen. Vielmehr ist sie gehalten, zumindest während der Ver- tragslaufzeit weiterhin "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" von der Klägerin zu beziehen. Selbstredend schliesst dies nicht aus, dass die Parteien mittel- oder langfristig, also nach Ablauf der Initial-Laufzeit, eine Entflechtung ihrer Kooperation beabsichtigt haben. Diese Frage muss indessen, da nicht rechtserheblich, nicht weiter erörtert

- 14 - werden. Entsprechend erübrigt sich auch die Anordnung eines gerichtlichen Gut- achtens zur Frage der Zulässigkeit eines Verbots der Nutzung von Produktionsstät- ten aus der "E._____"-Akquisition (act. 26 N. 29). Zusammenfassend ergibt eine objektivierte Auslegung des "Amendment 1", dass es der Beklagten nach Massgabe von Treu und Glauben nicht erlaubt ist, ihren Bedarf an "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" durch nahestehende Gesellschaften zu decken, anstatt diese bei der Klägerin zu beziehen. 2.3.3.1.2. Subjektive Auslegung Die subjektive Auslegung setzt beim unmittelbar geäusserten Willen der Parteien an. Es obliegt der Beklagten, einen vom Ergebnis der objektivierten Auslegung ab- weichenden Willen zu behaupten und zu beweisen. Nachträgliches Parteiverhalten: Die Beklagte legt keine gegenseitigen übereinstim- menden Willensäusserungen bei Vertragsschluss dar. Sie beruft sich hauptsächlich auf das nachträgliche Parteiverhalten, das im Rahmen der subjektiven Auslegung berücksichtigt werden darf. Konkret verweist sie auf ein Schreiben vom 25. August 2020 der Klägerin an sie (die Beklagte). Dieses erging im Rahmen der vorprozessu- alen Korrespondenz der Parteien, nachdem die Beklagte ihre Bestellmenge ab Juni 2020 sukzessive reduziert hatte. Das besagte Schreiben lautet wie folgt (act. 14 N. 46‒47; act. 15/12): "In a nutshell: If B._____ has elected to manufacture the Product exclusively itself, there would be no breach of the Agreement. If B._____ has elected to source hearing aid batteries from any entity acquired in connection with Acquisition (or from any other third party), this would constitute a fundamental breach of the Agree- ment." Die Beklagte leitet daraus ab, dass auch gemäss dem Vertragsverständnis der Klä- gerin die Eigenproduktion bzw. das sog. "In-sourcing" der "Zink-Luft-Hörgerätebat- terien" zulässig sei (act. 14 N. 46). In der Tat ist unklar, welche Art von Produktion

- 15 - die Klägerin denn nun als vertragskonform erachtet. Dies kann indes offen bleiben. Entscheidend ist der zweite Satz des vorgenannten Schreibens. Die Klägerin gibt damit deutlich zu verstehen, dass ein Bezug der "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" von Produktionsstätten, die mittels der "E._____"-Akquisition dazugewonnen wurden, unzulässig sei. Im Übrigen hat nicht die Beklagte, sondern die "B2._____, Inc." die fraglichen Gesellschaften bzw. Produktionsstätten übernommen (act. 22 N. 32; act. 23/48). Eine "Eigenproduktion", wie von der Beklagten geltend gemacht, liegt ohnehin nicht vor. Vielmehr spricht gerade das nachvertragliche Parteiverhalten der Beklagten gegen das von ihr hier geltend gemachte Vertragsverständnis. Denn auch nach Unterzeichnung des "Amendment 1" am 21. Dezember 2018 und nach Vollzug der "E._____"-Akquisition anfangs 2019 hielt sich die Beklagte unbestritte- nermassen bis im Juni 2020, d.h. weitere eineinhalb Jahre, vollumfänglich an das "Amendment 1" (act. 22 N. 60). Zusammenfassend gelingt es der Beklagten nicht, einen von der objektivierten Auslegung abweichenden wirklichen Willen der Par- teien darzutun und nachzuweisen. 2.3.3.2. Kausalität und Verschulden Der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang ist gegeben. Zumindest bringt die Beklagte nichts Gegenteiliges vor. Die Beklagte macht alsdann keine Entschul- digungsgründe geltend. 2.3.4. Zwischenfazit Die Beklagte hat mit dem Bezug von "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" von naheste- henden Gesellschaften, die im Zuge der "E._____"-Akquisition dazugewonnen wur- den, anstatt von der Klägerin, ihre Vertragspflichten verletzt. 2.4. "Liquidated Damages" bzw. pauschalisierter Schadenersatz 2.4.1. Parteivorbringen Die Klägerin macht geltend, aufgrund der Vertragsverletzung der Beklagten An- spruch auf pauschalisierten Schadenersatz, sog. "Liquidated Damages", zu haben (act. 1 N. 121). Gemäss den vertraglichen Berechnungsgrundlagen belaufe sich

- 16 - der pauschalisierte Schadenersatzanspruch auf USD 14'885'536.86 bzw. umge- rechnet auf EUR 13'447'703.36 (act. 1 N. 136). Die Beklagte macht geltend, dass die formellen Voraussetzungen für die "Liqui- dated Damages" nicht erfüllt seien (act. 14 N. 117‒120). Zudem setzten die verein- barten "Liquidated Damages" voraus, dass ein Schaden vorliege und dieser nach- gewiesen sei, was hier nicht der Fall sei (act. 26 N. 67‒78, N. 122‒125). 2.4.2. Rechtliches Der pauschalisierte Schadenersatz (hier: "Liquidated Damages") ist ein Vertrag, wonach die Parteien im Voraus den Betrag des Schadenersatzes vereinbaren, wel- cher im Falle einer Vertrags- oder Gesetzesverletzung geschuldet ist (FISCHER, Ver- tragliche Pauschalierung von Schadenersatz, Diss. Zürich 1998, S. 111 ff., S. 167, S. 172; OERTLI, Der vertraglich pauschalierte Schadenersatz, Diss. Luzern 2004; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allge- meiner Teil, Band I, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008; N. 3851; PELLI, Beweisver- träge im Zivilprozessrecht, Diss. Zürich 2012 S. 44). Die Vereinbarung über pau- schalisierten Schadenersatz unterscheidet sich von der Konventionalstrafe i.S.v. Art. 163 OR insbesondere dadurch, als dass letzterer zusätzlich eine Straffunktion zukommt (BGE 109 II 462 E. 4.a S. 468 m.w.H.; Urteil 4C.241/2005 des Bundes- gerichts vom 25. Oktober 2005, E. 3.2; vgl. auch BGE 83 II 525 E. 3 S. 532). Zu den Voraussetzungen des pauschalisierten Schadenersatz gibt es keine höchst- richterliche Rechtsprechung. Auch in der Lehre herrschen diesbezüglich unter- schiedliche Auffassungen. Gemäss überwiegender Ansicht wird mit der Festlegung einer Schadenspauschale der Nachweis über den Eintritt und Umfang des Scha- dens erleichtert (WEBER/EMMENEGGER, in. Berner Kommentar. Obligationenrecht: Allgemeine Bestimmungen. Art. 97‒109 OR, 2. Aufl., Bern 2020, Art. 97 N. 311; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, a.a.O., N. 3851; FISCHER, a.a.O., S. 172; WIDMER/CONSTANTINI/EHRAT, a.a.O., Art. 160 N. 12). Letztlich liegt die Ausgestal- tung des pauschalisierten Schadenersatzes gänzlich im Rahmen der Vertragsfrei- heit der Parteien. Demzufolge kann nur durch Auslegung der Vereinbarung eruiert werden, ob sich der Haftungstatbestand realisiert hat.

- 17 - 2.4.3. Würdigung 2.4.3.1. Formelle Voraussetzungen Die Geltendmachung der "Liquidated Damages" (seitens der Klägerin ["Seller"]) ist gemäss "Section 1.j" des "Amendment 1" an bestimmte formelle Voraussetzungen geknüpft: "In the event that Seller alleges that Buyer breaches Section l.h, Seller shall so notify Buyer in writing without undue delay setting out details of the alleged breach, and, if requested, provide to Buyer reasonable documentation to support its allegation, and Buyer shall, without undue delay, evaluate the allegation; Buyer shall, without undue delay, review and respond to Seller’s allegation. After such evaluation, Buyer will discuss in good faith with Seller the appropriate remedial action to be taken, in particular the purchase of the Products in question. If the parties, even after involvement of the top- level management, do not reach an agreement on the appropriate remedial action within a reasonable period, and if Buyer breaches Section 1.h., Buyer shall pay to Seller the Liquidated Damages. The parties intend that the Liquidated Damages constitute compensation, and not a penalty. The parties acknowledge and agree that Seller’s harm caused by such a breach by Buyer would be impossible or very difficult to accurately estimate as of the Effective Date, and that the Liquidated Damages are a reasonable estimate of the anticipated or actual harm that might arise from such a breach. Buyer’s payment of the Liquidated Damages is Buyer's sole liability and entire obligation and Seller's exclusive remedy for such breach. However, in the event Buyer breaches Section l.h and Buyer shall pay to Seller the Liquidated Damages as set forth above, the following applies: Buyer may take up to a maximum of thirty (30) days to review and respond to Seller’s allegation."(act. 3/4) Diese formellen Voraussetzungen lauten übersetzt und zusammengefasst wie folgt (act. 1 N. 123; act. 3/4): ‒ (1.) Schriftliche Benachrichtigung der Gegenpartei und Darlegung der Einzel- heiten des behaupteten Verstosses samt zugehörigen Unterlagen ("reasonable documentation"); ‒ (2.) Unverzügliche Prüfung und Bewertung der Behauptungen der Gegenpar- tei sowie unverzügliche Reaktion;

- 18 - ‒ (3.) Gemeinsame Beratung über geeignete Abhilfemassnahmen, namentlich über den Kauf der fraglichen Produkte; ‒ (4.) Keine Erzielung einer Einigung über angemessene Abhilfemassnahmen innert einer angemessenen Frist, auch nach Einschaltung der obersten Füh- rungsriege, sowie ‒ (5.) Verstoss gegen "Section 1.h." des "Amendment 1". Die Klägerin macht geltend, sich vollumfänglich an dieses vereinbarte Eskalations- prozedere gehalten zu haben (act. 1 N. 123 f.; act. 22 N. 100‒105). Die Beklagte wendet ein, die Klägerin habe die Voraussetzungen nicht eingehalten, namentlich habe sie die angebliche Vertragsverletzung nicht angemessen dokumentiert (act. 14 N. 66‒68). Im Zentrum des vereinbarten Eskalationsprozederes steht ei- nerseits die schriftliche Darlegung des (behaupteten) Verstosses durch Gegenpar- tei samt deren angemessener Dokumentation ("reasonable documentation"). An- dererseits muss die oberste Führungsriege ("top-level management") erfolglos über geeignete Abhilfemassnahmen beraten haben. Die Parteien führten betreffend den Vertragsbruch zwischen Juli und September 2020 eine rege Korrespondenz (act. 1 N. 78‒110). Als entscheidend erweisen sich daraus die folgenden Elemente: Mit Schreiben vom 25. August 2020 legte die Klä- gerin der Beklagten die Rechtslage gemäss ihrem Verständnis unter ausdrückli- chem Verweis auf "Section 1.h" des "Amendment 1" dar (act. 3/31). Der Geschäfts- führer der Klägerin, G._____, gelangte sodann mit Schreiben vom 9. September 2020 an den vormaligen CEO der Beklagten, H._____, und forderte diesen auf, eine gemeinsame Lösung zu finden, unter dem Hinweis, dass die Klägerin andern- falls die "Liquidated Damages" geltend machen würde (act. 1 N. 97; act. 3/33). Die Beklagte liess sich dazu, auch auf erneute Nachfrage per E-Mail vom 21. Septem- ber 2020 (act. 3/34), nicht mehr (konkret) vernehmen (act. 1 N. 97‒99). I._____, Head of A._____ Legal & Compliance, kontaktierte schliesslich am 30. September 2020 J._____, CLO von B._____, telefonisch, um sie an das vereinbarte Eskalati- onsprozedere zu erinnern (act. 1 N. 101). Im darauffolgenden Antwortschreiben er- klärte die Beklagte indessen, die "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" künftig durch die im Rahmen der "E._____"-Akquisition neu gewonnene Infrastruktur zu decken, und

- 19 - lehnte es ab, eine Telefonkonferenz mit der Klägerin zu halten (act. 1 N. 101‒105; act. 3/35). Zwischen März und April 2021 erfolgte nochmals ein Briefwechsel zwi- schen den Parteien, wobei die Klägerin v.a. die behauptete Vertragsverletzung so- wie die fehlende Involvierung des "top-level management" monierte und die Be- klagte auf die fehlende Dokumentation der Vertragsverletzung hinwies (act. 14 N. 50‒53; act. 15/36‒38). Aus den dargelegten Umständen erhellt, dass sich die Klägerin vergeblich darum bemüht hatte, die oberste Führungsriege einzubinden, um über geeignete Abhilfe- massnahmen zu beraten. Dass keine weiterführenden Gespräche zwischen den Parteien stattgefunden haben, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen. Die Parteien führen einen Auslegungsstreit betreffend "Section 1.h." des "Amendment 1" ("De- signation as Exclusive Supplier"). Sie sind sich betreffend eine Rechtsfrage uneinig. Die Anforderungen an die Dokumentation der behaupteten Vertragsverletzung ("reasonable documentation") dürfen in diesem Fall nicht zu hoch angesetzt wer- den. Der Beklagten lagen die streitgegenständlichen "Forecasts" betreffend die Mo- nate Juni/Juli/August/September/Oktober 2020 (act. 3/19; act. 3/21; act. 2/25; act. 3/27), sämtliche relevanten Verträge sowie die weitere Korrespondenz in die- ser Streitsache zu jedem Zeitpunkt vor (siehe act. 22 N. 103). Sie war ausreichend dokumentiert und konnte die Vorwürfe der Klägerin ohne Weiteres überprüfen. Die Klägerin hat ihre Sicht der Rechtslage schriftlich klar dargelegt und ist ihren Oblie- genheiten entsprechend vollumfänglich nachgekommen. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, welche weiteren Dokumente sie hätte beibringen müssen (vgl. act. 26 N. 214). Es wurde alsdann offensichtlich innert angemessener Frist keine Einigung über geeignete Abhilfemassnahmen erzielt. Sodann verstösst die Be- klagte, wie gezeigt, gegen "Section 1.h" des "Amendment 1" ("Designation as Exclusive Supplier"). Damit hat sich die Klägerin vollumfänglich an das vereinbarte Eskalationsprozedere gehalten; die formellen Voraussetzungen sind erfüllt.

- 20 - 2.4.3.2. Materielle Voraussetzungen 2.4.3.2.1. Nachweis des Schadens Aus dem Wortlaut von "Section 1.j" des "Amendment 1" (The parties intend that the Li- quidated Damages constitute compensation, and not a penalty […], act. 3/4) geht zunächst her- vor, dass die Parteien einen pauschalisierten Schadenersatz ("Liquidated Dama- ges") und keine Konventionalstrafe vereinbart haben. Dies ist unbestritten geblie- ben (vgl. act. 14 N. 65; act. 26 N. 117). Im Gegensatz zur Konventionalstrafe ist beim pauschalisierten Schadenersatz ein Schaden vorausgesetzt (WID- MER/COSTANTINI/EHRAT, a.a.O., Art. 160 N. 12). Die Beklagte macht diesbezüglich geltend, die Klägerin habe gar keinen Schaden erlitten. Ihr (der Beklagten) sei es erlaubt gewesen, die Bestellmenge an "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" auf Null zu reduzieren. Zudem hätte die Klägerin ihre Produkte auch anderweitig verkaufen können (act. 14 N. 112 f.). Der Schaden besteht aus der Differenz, die sich aus der hypothetischen Güterlage ohne das Schadensereignis und der tatsächlichen Güterlage nach dem Schadens- ereignis errechnet. Was zunächst den Umfang des Schadens betrifft, so ergibt sich aus dem Wortlaut von "Section 1.j" des "Amendment 1" klar, dass die Parteien be- zweckten, dem Gläubiger den Nachweis betreffend Umfang des Schadens zu er- leichtern ([…] Seller’s harm caused by such a breach by Buyer would be impossible or very difficult to accurately estimate […], act. 3/4). Deshalb vereinbarten sie in "Section 1.i" des "Amendment 1" einen Modus zur Schadensschätzung. Unter Zugrundelegung der Differenzhypothese ist indessen der Nachweis des Eintritts eines Schadens un- trennbar mit dem Nachweis von dessen Umfang verknüpft. Anders ausgedrückt: Erst wenn der Umfang des Schadens bekannt ist, ist auch der Eintritt eines Scha- dens ‒ zumindest unter Zugrundelegung des Regelbeweismasses ‒ erstellt. Es wäre widersprüchlich (und auch nicht möglich), von der Klägerin den Nachweis des Eintritts eines Schadens unter vollem Beweismass zu verlangen, während sich der Umfang dieses Schadens ‒ da sich dessen exakte Berechnung gemäss überein- stimmender Auffassung schwierig gestaltet ‒ nach der vereinbarten Pauschalie- rung richtet.

- 21 - Wie vorstehend gezeigt, verletzte die Beklagte ihre Pflicht zum Bezug von "Zink- Luft-Hörgerätebatterien" gemäss "Section 1.h" des "Amendment 1" (siehe unter Ziff. 2.3.3.1). Die von der Klägerin produzierten "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" wa- ren unbestrittenermassen gemäss den Spezifikationen der Beklagten gestaltet bzw. verpackt (act. 1 N. 41). Es ist weder behauptet noch ersichtlich, inwiefern die Klägerin diese Batterien hätte anderweitig veräussern können. Namentlich hätte sie dies nicht tun können, ohne ihrerseits vertragsbrüchig zu werden, zumal sie zur bevorzugten Belieferung der Beklagten mit neuen Produkten verpflichtet war ("Sec- tion 1.g" des "Amendment 1" ["Seller New Products"], act. 3/4 ). Unter diesen Um- ständen ist davon auszugehen, dass der Klägerin ein Schaden erwachsen ist, auch wenn dessen Vorhandensein nicht in den Einzelheiten nachgewiesen ist. Entspre- chend hat die Klägerin ‒ anders, als von der Beklagten behauptet (act. 14 N. 112 f.) ‒ auch ihre Schadensminderungspflicht nicht verletzt. 2.4.3.2.2. Berechnungsgrundlage und Berechnungsmodus Gemäss "Section 1.i." des "Amendment 1" definieren sich die "Liquidated Dama- ges" wie folgt (act. 1 N. 126; act. 3/4): "[…] an amount equal to two (2) times the amount paid by Buyer to Seller in the prior twelve (12) month period provided, that if the Agreement term has not extended for 12 months, the amount shall be equal to the average amount paid by Buyer over the most recent three (3) months period multiplied by 24 (the 'Liquidated Damages')." Berechnungsgrundlage: Für die Berechnung des pauschalisierten Schadenersat- zes ("Liquidated Damages") stellt die Klägerin einerseits auf die Zahlungen der Be- klagten und andererseits auf die Zahlungen der "B3._____ Ltd", "B4._____ Li- mited", "B5._____ Ltd" und "B6._____ Ltd" ab (act. 1 N. 128). Sie begründet dies damit, dass diese vier weiteren "B._____"-Gesellschaften ‒ nebst der Beklagten ‒ seit jeher unter dem "Amendment 1" "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" bezogen hätten (act. 22 N. 233, N. 244). Demnach ‒ so die Klägerin ‒ solle die Beklagte ihr einen pauschalisierten Schadenersatz ("Liquidated Damages") in der Höhe von USD 14'885'536.86 bzw. umgerechnet EUR 13'447'703.36 bezahlen (act. 1 N. 127 f.).

- 22 - Monat Zahlungen in USD Zahlungen in EUR B._____ Gesell- schaft September 2019 B1._____ INC 373'517.16 329'595.34 B3._____ Ltd 1'587.58 1'409.18 B4._____ Limited 141'999.24 125'702.61 B5._____ Ltd 21'796.92 19484.15 B6._____ LTD 9'331.04 8'277.49 Total September 2019 548'231.94 484'468.77 Oktober 2019 B1._____ INC 663'262.93 591'640.71 B3._____ Ltd 23'633.15 20'786.54 B4._____ Limited 127'621.22 114'282.73 B5._____ Ltd 20'455.18 18'231.00 B6._____ LTD 3'914.40 3'468.68 Total Oktober 2019 838'886.88 748'409.66 November 2019 B1._____ INC 529'472.06 475'470.03 B3._____ Ltd 16'451.41 14'809.96

- 23 - B4._____ Limited 142'474.81 128'719.74 B5._____ Ltd 38'651.63 34'694.23 B6._____ LTD 0.00 0.00 Total November 2019 727'049.91 653'693.96 Dezember 2019 B1._____ INC 461'964.68 420'141.07 B3._____ Ltd 4'121.88 3'743.78 B4._____ Limited 159'257.76 144'475.99 B5._____ Ltd 11'767.34 10'625.37 B6._____ LTD 1'580.52 1'429.30 Total Dezember 2019 638'692.18 580'415.51 Januar 2020 B1._____ INC 481'236.46 435'480.55 B3._____ Ltd 774.90 696.66 B4._____ Limited 111'590.84 100'533.98 B5._____ Ltd 14'047.26 12'629.02 B6._____ LTD 2'229.91 2'021.68 Total Januar 2020 609'879.37 551'361.89 Februar 2020 B1._____ INC 580'568.34 524'844.08

- 24 - B3._____ Ltd 1'173.33 1'061.07 B4._____ Limited 163'638.90 148'125.08 B5._____ Ltd 17'905.57 16'242.09 B6._____ LTD 9'883.14 8'976.33 Total Februar 2020 773'169.28 699'248.65 März 2020 B1._____ INC 152'386.89 137'102.21 B3._____ Ltd 0.00 0.00 B4._____ Limited 172'956.29 155'126.25 B5._____ Ltd 9'957.00 8'964.62 B6._____ LTD 0.00 0.00 Total März 2020 335'300.18 301'193.08 April 2020 B._____ INC 150'664.78 135'845.18 B3._____ Ltd 3'800.11 3'436.43 B4._____ Limited 120'404.19 108'477.78 B5._____ Ltd 60'233.79 54'346.41 B6._____ LTD 4'534.90 4'100.95 Total April 2020 339'637.77 306'206.75 Mai 2020

- 25 - B+._____ INC 492'983.60 449'787.95 B3._____ Ltd 2'917.96 2'697.82 B4._____ Limited 122'041.44 110'753.31 B5._____ Ltd 35'219.06 32'243.18 B6._____ LTD 4'124.24 3'766.09 Total Mai 2020 657'286.30 599'248.35 Juni 2020 B1._____ INC 657'632.50 591'052.13 B3._____ Ltd 13'386.32 12'275.58 B4._____ Limited 160'882.14 147'717.19 B5._____ Ltd 4'567.39 4'218.52 B6._____ LTD 3'867.90 3'484.22 Total Juni 2020 840'336.25 758'747.64 Juli 2020 B._____ INC 349'057.26 320'982.49 B3._____ Ltd 10'990.53 10'133.76 B4._____ Limited 75'887.65 70'353.48 B5._____ Ltd 12'405.83 11'411.86 B6._____ LTD 3'513.16 3'234.95 Total Juli 2020 451'854.43 416'116.54

- 26 - August 2020 B1._____ INC 453'833.40 416'785.69 B3._____ Ltd 2'153.09 1'973.50 B4._____ Limited 158'939.42 144'321.49 B5._____ Ltd 56'333.43 51'446.74 B6._____ LTD 11'184.60 10'213.46 Total August 2020 682.443.94 624'740.88 Total Sep. 2019 ‒ 7'442'768.43 6'723'851.88 Aug. 2020 Die Beklagte bestreitet, dass die Zahlungen der vier genannten "B._____"-Gesell- schaften einzuberechnen seien (act. 14 N. 170; act. 26 N. 137). Die vier genannten "B._____"-Gesellschaften sind nicht Parteien des Vertrages; sie haben das "Amendment 1" denn auch nicht unterzeichnet (act. 3/4). Auch aus dem Wortlaut der Klausel betreffend die Berechnung der "Liquidated Damages" ("[…] an amount equal to two (2) times the amount paid by Buyer to Seller in the prior twelve (12) month period provided […]") ergibt sich nicht, dass die Zahlungen dieser Gesellschaften einzube- rechnen wären. Im Übrigen hat die Klägerin keine weiteren Umstände dargetan bzw. es sind auch keine solchen ersichtlich, die für eine Hinzurechnung sprechen würden. Demzufolge sind für die Berechnung der "Liquidated Damages" nur die Zahlungen der Beklagten an die Klägerin zu berücksichtigen. Berechnungsmodus: Der pauschalisierte Schadenersatz ("Liquidated Damages") beläuft sich auf das Doppelte des Betrages, welcher in den letzten zwölf Monaten vor Vertragsbruch an die Klägerin geleistet wurde (act. 1 N. 127). Die Beklagte ver- tritt die Rechtsauffassung, dass dieser Berechnungsmodus gemäss "Section 1.i."

- 27 - des "Amendment 1" (betreffend den Vertragsbruch der Beklagten) für die Bemes- sung der "Liquidated Damages" gemäss "Section 1.j." des "Amendment 1" (betref- fend den Vertragsbruch der Klägerin) nicht zur Anwendung komme, dies allerdings ohne nachvollziehbare Begründung (act. 26 N. 130). Vielmehr liegt es auf der Hand, dass der Berechnungsmodus in "Section 1.i" definiert wird und "Section 1.j." mit dem Begriff "Liquidated Damages" an diese Definition anknüpft (vgl. act. 33 N. 161). Entsprechend berechnet sich der pauschalisierte Schadenersatz ("Liqui- dated Damages") gemäss der dargelegten Berechnungsmethode. 2.4.3.2.3. Relevanter Schadenszeitraum Die Klägerin verortet den Beginn der Vertragsverletzung im September 2020 und stellt für die Berechnung der "Liquidated Damages" demzufolge auf den Zeitraum von September 2019 bis August 2020 ab (act. 1 N. 83, N. 119). Die Beklagte macht geltend, dass die Klägerin die "Liquidated Damages" erst mit Schreiben vom

11. März 2021 eingefordert habe. Entsprechend würde sich die Zwölf-Monats-Pe- riode von April 2020 bis März 2021 bemessen (act. 26 N. 134). Die erste grosse Reduktion der Bestellmenge seitens der Beklagten erfolgte im September 2020. Dies ergibt sich aus dem "Forecast Juli/August 2020" (act. 1 N. 76; act. 3/21‒22). Die Klägerin monierte diese Bestellmengen mit E-Mail vom

30. Juli 2020 und forderte die Beklagte gleichzeitig auf, ihre exklusive Lieferanten- stellung zu akzeptieren (act. 1 N. 78; act. 3/23). Die Beklagte erwiderte darauf, ihren Bedarf an "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" nun innerhalb des "B._____"-Konzerns zu decken (act. 1 N. 80; act. 3/24). Im "Forecast September 2020" reduzierte sie ihre Bestellmenge für den Monat September 2020 erneut (act. 1 N. 83; act. 3/25). Im "Forecast Oktober 2020" reduzierte die Beklagte schliesslich ihre Bestellmenge für die Zeit ab November 2020 auf Null (act. 1 N. 84; act. 3/27‒28). Aus den einge- reichten Unterlagen und den entsprechenden Ankündigung der Beklagten geht her- vor, dass die signifikante Reduktion der Bestellmenge ab September 2020 kausal auf die Produktion von "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" durch die der Beklagten na- hestehenden Gesellschaften zurückzuführen ist. Die Vertragsverletzung hat dem- nach ab September 2020 begonnen. Die massgebliche Schadensperiode (Zwölf- Monats-Periode) erstreckt sich demzufolge gemäss den Berechnungsgrundlagen

- 28 - von "Section 1.i." des "Amendment 1" auf den Zeitraum von September 2019 bis August 2020. 2.4.3.2.4. Währung Die Klägerin macht geltend, dass die "Liquidated Damages" in USD, eventualiter in EUR, geschuldet seien (act. 1 N. 133 f.). Die Beklagte führt hingegen aus, es sei keine bestimmte Währung vereinbart worden (act. 14 N. 123). Geldschulden sind in den gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen (Art. 84 Abs. 1 OR). Massgebend ist die im Vertrag genannte Währung (SCHROETER, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht I: Art. 1‒529, Lüchin- ger/Oser [Hrsg.], 7. Aufl., Basel 2020, Art. 84 N. 10 m.w.H.). Im "Amendment 1" wird keine Währung bezeichnet. Das "Exhibit A" des "MSA" statuiert, dass die Be- klagte mit USD bezahlen darf (act. 3/6 S. 14). Aus der von der Klägerin eingereich- ten Übersicht über die Zahlungseingänge ergibt sich alsdann, dass die gelieferten "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" stets in USD in Rechnung gestellt und bezahlt wor- den sind (act. 1 N. 128; act. 22 N. 191; act. 3/40). Dieser Umstand wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt (vgl. act. 14 N. 170 f.; act. 26 N. 226). Damit sind die "Liquidated Damages" in USD geschuldet.

- 29 - 2.4.3.2.5. Berechnung der "Liquidated Damages" Die Beklagte hat in der massgeblichen Schadensperiode von September 2019 bis August 2020 die folgenden Zahlungen in USD an die Klägerin geleistet: September 2019 USD 373'517.16 Oktober 2019 USD 663'262.93 November 2019 USD 529'472.06 Dezember 2019 USD 461'964.68 Januar 2020 USD 481'236.46 Februar 2020 USD 580'568.34 März 2020 USD 152'386.89 April 2020 USD 150'664.78 Mai 2020 USD 492'983.60 Juni 2020 USD 657'632.50 Juli 2020 USD 349'057.26 August 2020 USD 453'833.40 Total: USD 5'346'580.06 Die Beklagte bestreitet die Höhe der einzelnen Zahlungen nicht (vgl. act. 14 N. 170 f.). Eine Verdoppelung dieses Totalbetrags ergibt USD 10'693'160.12. Ent- sprechend sind die von der Beklagten an die Klägerin zu bezahlenden "Liquidated Damages" einstweilen ‒ vorbehältlich allfälliger Herabsetzungsgründe i.S.v. Art. 163 Abs. 3 OR (siehe hierzu sogleich ) ‒ auf USD 10'963'160.12 festzusetzen.

- 30 - 2.4.3.3. Herabsetzung i.S.v. Art. 163 Abs. 3 OR (analog) 2.4.3.3.1. Parteivorbringen Die Beklagte macht geltend, dass der vereinbarte Betrag der "Liquidated Damages" in Höhe von USD 14.8 Mio. bzw. EUR 13.4 Mio. in keinem Verhältnis zu einem allfälligen Schaden der Klägerin stehe und somit übermässig sei. Aufgrund des feh- lenden Schadensrisikos der Klägerin sei eine Herabsetzung des Betrages auf Null gerechtfertigt (act. 26 N. 144‒148). Die Klägerin bestreitet das Vorliegen eines krassen Missverhältnisses, das eine richterliche Korrektur der vereinbarten "Liqui- dated Damages" erlauben würde (act. 33 N. 171‒177). 2.4.3.3.2. Rechtliches Übermässig hohe Konventionalstrafen hat der Richter nach seinem Ermessen her- abzusetzen (Art. 163 Abs. 3 OR). Die Herabsetzung eines pauschalisierten Scha- denersatzes soll in Analogie von Art. 163 Abs. 3 OR zumindest dann möglich sein, wenn der effektive Schaden deutlich kleiner ist als die Pauschale (Urteil 4A_601/2015 des Bundesgerichts vom 19. April 2016, E. 2.3; BUCHER, Schweizeri- sches Obligationenrecht. Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Zürich 1988, S. 525; HUGUENIN, a.a.O., N. 1256; a.M. FISCHER, Vertragliche Pauschalierung von Schadenersatz, Diss. Zürich 1998, S. 163 f.; SANTORO, Die Konventionalstrafe im Arbeitsvertrag, Diss. Zürich 2001, S. 39; ISLER, Break-up Fee bei Unternehmenszusammenschlüs- sen, in: Vogt et. al. [Hrsg.], Liber Amicorum für Hermann Schulin, Basel 2002, S. 83 ff., S. 88). 2.4.3.3.3. Würdigung Für den Schuldner besteht stets das Risiko, dass die vereinbarte Schadenspau- schale zu dessen Nachteil vom effektiven Schaden abweicht (siehe dazu NO- DOUSHANI, Vertragsstrafe und vereinbarter Schadenersatz; eine vergleichende Un- tersuchung des amerikanischen und deutschen Rechts, Diss. Hannover 2003 = Nomos Universitätsschriften Bd. 422, S. 161). Dieses Risiko sind indessen beide Parteien bei Vertragsschluss eingegangen. Die richterliche Herabsetzung einer vereinbarten Schadenspauschale stellt einen nicht unerheblichen Eingriff in die

- 31 - Vertragsfreiheit der Parteien dar und ist nur mit grosser Zurückhaltung vorzuneh- men. Es obliegt der Beklagten, ein solches Übermass der Höhe der vereinbarten "Liquidated Damages" i.S.v. Art. 163 Abs. 3 OR substantiiert darzutun und nachzu- weisen. Sie argumentiert im Wesentlichen, dass das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Durchsetzung der Exklusivität gegenüber ihr (der Beklagten) gering sei, zumal das "Amendment 1" kein Bezug einer Mindestmenge an "Zink-Luft-Hör- gerätebatterien" vorgeschrieben habe. Die Beklagte hat den Bezug von "Zink-Luft- Hörgerätebatterien" bei der Beklagten ab September 2020 ‒ vertragswidrig ‒ suk- zessive eingestellt (act. 1 N. 76). Dieser Umstand berechtigte die Klägerin, die ver- einbarten "Liquidated Damages" einzufordern. In Anbetracht dieser pauschalen Vorbringen ist in keiner Weise dargetan, dass sich die Klägerin mit der Geltendma- chung der "Liquidated Damages" rechtsmissbräuchlich verhält bzw. sich offensicht- lich bereichern will. Weitere Gründe, die eine Herabsetzung der "Liquidated Dama- ges" i.S.v. Art. 163 Abs. 3 OR ‒ gar bis auf Null ‒ rechtfertigen würden, sind weder dargetan noch ersichtlich. Letztlich wäre es der Beklagten denn auch ohne Weite- res zumutbar gewesen, ihre vertraglichen Pflichten bis zum Ablauf der verlängerten Initial-Laufzeit des "Amendment 1" am 30. September 2025 einzuhalten (act. 1; act. 3/4) und die neu dazugewonnenen Produktionskapazitäten erst danach zu nut- zen. Jedenfalls hat die Beklagte nicht nachgewiesen, dass der effektive Schaden der Klägerin deutlich kleiner war als die Pauschale. Demzufolge ist eine Reduktion der "Liquidated Damages" nicht angezeigt. 2.4.4. Zwischenfazit Es liegen keine Gründe für eine Herabsetzung der "Liquidated Damages" i.S.v. Art. 163 Abs. 3 OR (analog) vor. Entsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen pauschalisierten Schadenersatz ("Liquidated Damages") in Höhe von USD 10'963'160.12 zu bezahlen. 2.5. Verzugszinsen Die Klägerin macht geltend, der Beklagten mit Schreiben vom 11. März 2021 eine Zahlungsfrist bis am 31. März 2021 angesetzt zu haben, um die "Liquidated Dama- ges" zu bezahlen. Seit dem 1. April 2021 befinde sich die Beklagte entsprechend

- 32 - in Verzug (act. 1 N. 107, N. 135). Die Beklagte bringt vor, dass gemäss "Section 1.j." des "Amendment 1" nebst den "Liquidated Damages" keine weiteren Forde- rungen gegenüber ihr (der Beklagten) bestehen könnten (act. 14 N. 125‒129). "Section 1.j." des "Amendment 1" statuiert was folgt: "Buyer’s payment of the Liquidated Damages is Buyer's sole liability and entire obligation and Seller's exclusive remedy for such breach […]." (act. 3/4). Aus diesem Wortlaut ergibt sich indessen keine Regelungen betref- fend den Schuldnerverzug. Insbesondere wird damit nicht statuiert, dass die Par- teien Verzugszinsen ausschliessen wollten. Vielmehr wollten die Parteien mit die- ser Klausel betonen, dass bei Vertragsbruch nicht der effektive Schaden, sondern die vereinbarten "Liquidated Damages" massgeblich sind. Demnach richtet sich der Schuldnerverzug nach den Art. 102 ff. OR. Die Klägerin hat die Beklagte mit Schrei- ben vom 11. März 2021 unmissverständlich zur Bezahlung der vereinbarten "Liqui- dated Damages" bis am 31. März 2021 aufgefordert (act. 1 N. 107; act. 3/36). Ent- sprechend befindet sich die Beklagte seit dem 1. April 2021 in Verzug, weshalb ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von 5% geschuldet sind. 2.6. Fazit Die Beklagte hat mit dem Bezug von "Zink-Luft-Hörgerätebatterien" von ihr nahe- stehenden Gesellschaften, die im Zuge der "E._____"-Akquisition dazugewonnen wurden, anstatt von der Klägerin, ihre Vertragspflichten verletzt. Demzufolge ist sie zu verpflichten, der Klägerin die vertraglich vereinbarten "Liquidated Damages" in Höhe von USD 10'963'160.12 zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. April 2021 zu be- zahlen.

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Beim vorliegenden Streitwert (USD 14'885'536.86; umgerechnet CHF 13'880'911.98; vgl. act. 1 S. 2) beträgt die ordentliche Gerichtsgebühr rund CHF 140'000.‒. Da dieses Verfahren keinen Inlandbezug aufweist, ist die Gebühr auf rund CHF 280'000.‒ zu verdoppeln (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 11 GebV OG). Die Kosten sind aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss (CHF 280'300.‒) (act. 8) zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Für die der Beklagten

- 33 - auferlegten Kosten ist der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräu- men (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Insgesamt obsiegt die Klägerin zu 75% und die Beklagte zu 25%. Demzufolge sind die Kosten der Klägerin zu 25% (CHF 70'000.‒) und der Beklagten zu 75% (CHF 210'000.‒) aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Vorliegend beträgt die ordentliche Anwaltsgebühr rund CHF 126'000.‒ (§ 4 Anw- GebV). Für die Vergleichsverhandlung und die zweite Rechtsschrift ist gestützt auf § 11 Abs. 2 AnwGebV ein Zuschlag von 40% zu berechnen. Folglich ist die Be- klagte zu verpflichten, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von rund CHF 88'000.‒ zu bezahlen. Das Handelsgericht erkennt:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin USD 10'963'160.12 zzgl. Zins zu 5% seit dem 1. April 2021 zu bezahlen.

2. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 280'000.‒. Weitere Kosten bleiben vorbehalten.

4. Die Kosten werden im Umfang von CHF 210'000.‒ der Beklagten und im Umfang von CHF 70'000.‒ der Klägerin auferlegt. Sie werden vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Be- klagten auferlegten und aus dem vom klägerischen Vorschuss bezogenen Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädi- gung von CHF 88'000.– zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 34 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 13'880'911.98. Zürich, 27. August 2024 Handelsgericht des Kantons Zürich Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. Claudia Bühler Dr. Corina Bötschi