Sachverhalt
Die Parteien vereinbarten im Jahr 2017 eine Kooperation zwecks Einbaus des klägerischen Schneid- und …-systems in die …-fahrzeuge, die von der Beklagten hergestellt werden (act. 1 Rz. 39; act. 14 Rz. 60). In diesem Zusammenhang schlossen die Parteien im August 2017 eine Vertraulichkeitsvereinbarung (Mutual Confidentiality Declaration; MCD) ab, deren Wortlaut unbestritten und urkundlich belegt ist (act. 1 Rz. 39; act. 14 Rz. 62; act. 3/1). Zwischen den Parteien ist weiter die gesamte Korrespondenz – nicht aber die Frage, ob es sich dabei im Einzelnen um vertrauliche oder bekannte Informationen handelte – im Wesentlichen unbe- stritten (act. 1 Rz. 180 ff; act. 14 Rz. 115), wobei auf den genauen Inhalt dieser Korrespondenz erst im Rahmen der Würdigung einzugehen ist. Ferner ist unbe- stritten, dass die Beklagte im Oktober 2020 ihre Produktlinie C._____ vorstellte und mit ihr seither auf dem Markt auftritt (act. 1 Rz. 40, 283 ff.; act. 14 Rz. 120). 4.3.3. Wesentliche Parteistandpunkte 4.3.3.1. Klägerin Gemäss den Darstellungen der Klägerin habe die Beklagte über ihren norwegi- schen Partner V._____ AS (fortan V._____), an den die Klägerin ein …-system verkauft habe, von den klägerischen Produkten erfahren, worauf sie die Klägerin kontaktiert habe. Danach sei eine Kooperation besprochen worden. Ziel sei es gewesen, gemeinsam Marktanteile gegenüber dem Konkurrenten W._____ zu gewinnen. Einerseits hätten die neuen …-fahrzeuge der Beklagten das klägeri- sche System enthalten sollen, andererseits sei aber auch eine Nachrüstung be- reits verkaufter …-fahrzeuge von der Kooperation umfasst gewesen. Demgegen- über sei die Klägerin nicht daran interessiert gewesen, der Beklagten Einzelkom- ponenten zum Anschluss an ihr PTO-System zu liefern (act. 1 Rz. 92 ff.).
- 23 - Die abgeschlossene Vertraulichkeitsvereinbarung habe zum Inhalt, dass sämtli- che Informationen, die zwischen den Parteien im Rahmen ihrer Kooperation zu- gänglich gemacht werden, vertraulich zu behandeln seien. Ausgenommen davon seien nur Informationen, die bereits öffentlich bekannt seien oder ohne Verstoss gegen die Vertraulichkeitserklärung öffentlich würden. Durch die Vertraulichkeits- erklärung seien nebst den Parteien auch insbesondere ihre Organe, Mitarbeiter, Berater und Tochtergesellschaften, wozu die V._____ zähle, verpflichtet worden (act. 1 Rz. 108 ff.). Erlaubt sei die Verwendung der Informationen lediglich im Rahmen der gemeinsamen Kooperation. Alle anderen Handlungen seien durch das MCD verboten (act. 1 Rz. 121 ff.). Ferner hätten die Parteien vereinbart, dass auf schriftliche Aufforderung der anderen Partei die Informationen zurückzugeben oder zu vernichten seien (act. 1 Rz 127 f.). Die Beklagte habe seit der ersten Kontaktaufnahme anlässlich von Treffen, per E- Mail oder indirekt via V._____ diverse Informationen der Klägerin erhalten, die vertraulich gewesen seien (act. 1 Rz. 183 ff.). Ohne diese Informationen wäre es der Beklagten nicht möglich gewesen, ihre C._____-Produkte auf den Markt zu bringen. Die zeitlichen Abläufe und die Nennung von Herrn AA._____, welcher der Ansprechpartner der Klägerin bei der Beklagten gewesen sei, als Erfinder der Produktlinie, liessen keinen anderen Schluss übrig, als dass die Beklagte die ver- traulichen technischen Informationen der Klägerin zwecks Entwicklung ihrer Pro- dukte verwendet hätte (act. 1 Rz. 300 ff.). Die Beklagte habe dank den klägeri- schen Informationen Wissen betreffend Sicherheitsanforderungen erhalten. Wei- ter habe sie verschiedene Informationen wie technische Zeichnungen und eine Liste der Einzelkomponenten der Hydraulik sowie Auskünfte der Klägerin zu Ein- zelteilen erhalten. Die Beklagte verwende für ihre Produkte genau die Betriebspa- rameter oder die Komponenten, auf die sie von der Klägerin hingewiesen worden sei. Ferner habe die Beklagte die von der Klägerin entwickelte Schulterstütze übernommen sowie ohne eigene Leistung Kenntnisse bezüglich …- und …-düse erlangt und die klägerische Technologie teilweise übernommen (act. 1 Rz. 304 ff.).
- 24 - Die Beklagte habe gestützt darauf Vorteile bei der Produktentwicklung gehabt, in- dem sie sich verschiedene Arbeiten, wie Suche nach Lieferanten für die Einzel- komponenten sowie verschiedene Tests zu Düsen und Hydraulik, habe sparen können. Diese Ersparnis sei einerseits finanzieller Natur, da insbesondere Tests teuer seien, andererseits habe sie aber auch Zeit sparen resp. ihr Produkt schnel- ler entwickeln können, wobei sie dank den klägerischen Informationen auch Pa- tentverletzungen habe vermeiden können (act. 1 Rz. 336 ff.). Aufgrund des Markteintritts der Beklagten habe die Klägerin Vermögenseinbussen erlitten, da die Nachfrager auf dem Markt, die nun ein System der Beklagten gekauft hätten, ansonsten ein klägerisches System erworben hätten. Zudem erziele die Beklagte dank diesen Verkäufen einen ihr nicht zustehenden Gewinn (act. 1 Rz. 347 ff.). 4.3.3.2. Beklagte Die Beklagte bringt mit Blick auf die Hauptsachenprognose zunächst vor, sie selbst betreibe umfangreiche Forschungs- und Entwicklungsarbeit und verfüge über jahrzehntelange Erfahrung im Bereich der …-systeme (act. 14 Rz. 31 ff.). Im Gegensatz zur Klägerin habe die Beklagte ausserdem auch Erfahrung im Bereich der Integration von kombinierten Kaltschneide- und Vernebelungssystemen in Feuerwehrfahrzeuge (act. 14 Rz. 38). Ferner verfüge sie über ein breites und langjähriges Lieferantennetzwerk, wozu auch die klägerischen Zulieferer AB._____ SPA, AC._____. s.n.c. und AD._____ SPA gehörten und auf deren Standardprodukte sie im Rahmen der C'._____-Produkte teilweise zurückgreife. Sie verwende jedoch kein einziges Bauteil, das auch im klägerischen System verwendet werde (act. 14 Rz. 41 ff.). In Bezug auf V._____ bringt die Beklagte vor, es handle sich dabei um einen reinen Service- und Vertriebspartner, mit dem insbesondere keine nähere Entwicklungszusammenarbeit bestehe. Von der Zu- sammenarbeit der Klägerin und V._____ habe sie zwar Kenntnis gehabt, sei aber nicht weiter involviert gewesen. Es sei allerdings richtig, dass die Beklagte gewis- se Informationen von V._____ über das klägerische Produkt und dessen Integra- tion in ein …-fahrzeug erhalten habe, was aber einen üblichen allgemeinen Erfah- rungsaustausch zwischen Geschäftspartnern darstelle. Dass ihr konkrete techni- sche Informationen von V._____ weitergeleitet worden seien, bestreitet die Be-
- 25 - klagte (act. 14 Rz. 44 ff.). Die Beklagte führt weiter aus, die Zusammenarbeit mit der Klägerin (abgesehen von der auf Kundenwunsch verbreiterten Schulterstütze) habe zu keinen Änderungen am klägerischen Produkt geführt. Für das Projekt AE._____ habe die Klägerin sodann nur die Lanze geliefert, während die Beklagte den Rest übernommen habe. Der Stand der Technik umfasse daher die bisher verkauften klägerischen Produkte und die klägerischen Vorveröffentlichungen. Insbesondere stelle die Klägerin allen Kunden gewisse Verkaufsunterlagen zu, die technische Details enthielten. Weiter seien bereits vor dem Abschluss der Ver- traulichkeitsvereinbarung Prospekte und andere technische Beschreibungen über das klägerische System und dessen Funktionsweisen frei verfügbar gewesen. Die wesentlichen technischen Details und insbesondere die Gestaltung der Düsen könnten den bereits verkauften klägerischen Produkten und einem publizierten Gebrauchsmuster entnommen werden (act. 14 Rz. 54 ff.). Ausserdem seien zwi- schen den Parteien vor der Unterzeichnung des MCD am 30. August 2017 ausge- tauschte Unterlagen ohnehin nicht von dieser Vertraulichkeitsvereinbarung betrof- fen (act. 14 Rz. 59). Die Parteien hätten diese Vertraulichkeitsvereinbarung mit Blick auf gemeinsame Entwicklungsprojekte, insbesondere im Projekt für die Feuerwehr von AE._____ geschlossen (act. 14 Rz. 64). Dabei habe das klägerische System als modulares System jedoch die geltenden Normen für Feuerwehrfahrzeuge nicht erfüllt und für eine Integration habe ein Anschluss an den PTO und die Fahrzeugsteuerung ge- fehlt. Die entsprechende Entwicklung habe dann die Beklagte übernommen, wozu ihr die Klägerin Informationen zu einem von ihr konstruierten Hydrauliksystem ge- liefert habe, welches letztlich aber nicht übernommen worden sei. Die Beklagte habe ausserdem die Feuerwehr AE._____ vom klägerischen System überzeugen müssen, wozu sie ebenfalls auf Informationen der Klägerin angewiesen gewesen sei. Dabei sei abgesehen von einigen kommerziellen Informationen nichts geheim gewesen. Vielmehr habe es sich um Informationen gehandelt, die gegenüber je- dem Kunden offengelegt werden müssten. Ausserdem habe die Feuerwehr AE._____ diverse Fragen zu Düsenausgestaltung, Düsengeschwindigkeit und Tröpfchengrösse gehabt. Die Rückfrage betreffend Ersatzteile sei im Übrigen ei-
- 26 - ner Undichtigkeit an den klägerischen Lanzen geschuldet gewesen (act. 14 Rz 64 ff.). Die Produkte der Parteien wichen sodann fundamental voneinander ab: Insbe- sondere könne bei den C'._____-Produkten die Wasserdüse beim Kaltschneiden aufgesetzt bleiben. Die Beklagte verwende weiter kein einziges identisches Bau- teil wie die Klägerin. Aufgrund der anderen Bauweise könnten die klägerischen Tests durch die Beklagte auch gar nicht verwendet werden. Die Düsen der Be- klagten entsprächen den klägerischen weder in Bezug auf die Technologie noch in geometrischer Hinsicht. Weiter seien die beklagtischen Produkte auf der Basis der bestehenden AK._____-Einheit der Beklagten entwickelt worden, womit auch die Druckerzeugungseinheit Abweichungen bezüglich Design, Komponenten und Anordnung aufwiesen. Auch die Sicherheitsventile seien anders angeordnet. Schliesslich sei das PTO-System sowie die damit zusammenhängende Verroh- rungseinheit offensichtlich abweichend aufgebaut, weshalb nicht ersichtlich sei, inwiefern die Beklagte diesbezüglich von der Klägerin hätte profitieren sollen. Schliesslich seien auch die verwendeten Abrasivmittel unterschiedlich, wobei die Informationen zum Abrasivmittel den Kunden ohnehin zugänglich gemacht wer- den müssten, mithin diese bekannt und nicht vertraulich seien (act. 14 Rz. 80 ff.). 4.3.4. Rechtliche Grundlagen 4.3.4.1. Vertragsrecht Die Klägerin stützt sich einerseits auf eine Verletzung der Vertraulichkeitsverein- barung (act. 3/1) durch die Beklagte, deren Beseitigung und Unterlassung die Klägerin unter anderem verlangt. Auf diesen Vertrag ist unbestrittenermassen schweizerisches Recht anzuwenden (act. 3/1 Ziff. 9; act. 1 Rz. 369, act. 14 Rz. 134 ff.). Gemäss Art. 98 Abs. 2 und 3 OR hat der Schuldner, der vertraglich zu einem Nichttun verpflichtet ist, im Falle des Zuwiderhandelns den Schaden zu ersetzen und der Gläubiger kann die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands verlangen. Diese Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands richtet sich gegen die Fol-
- 27 - gen der Verletzung der Unterlassungspflicht (BK OR-WEBER/EMMENEGGER, Art. 98 N 126). 4.3.4.2. Lauterkeitsrecht Andererseits stützt sich die Klägerin auf Lauterkeitsrecht. Gemäss Art. 9 Abs. 1 UWG kann, wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kre- dit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, unter anderem beantragen, eine drohende Verletzung zu verbieten und eine bestehende Verletzung zu besei- tigen. Ist das UWG aufgrund von Art. 136 IPRG anwendbar, so gilt Art. 9 Abs. 1 UWG als Sachnorm hinsichtlich der Aktivlegitimation auch gegenüber dem aus- ländischen Kläger. Erforderlich ist demnach, dass der ausländische Kläger am in- ländischen Wettbewerb, den das UWG schützt, teilnimmt. Das setzt zwar weder eine eigene Niederlassung, noch den Eintritt einer Vermögensschädigung in der Schweiz voraus. Jedoch muss der Kläger in der Schweiz marktrelevant auftreten, zum Beispiel durch Werbung oder durch ein Produkte- bzw. Dienstleistungsange- bot, das sich auch an Abnehmer in der Schweiz richtet. Wer demgegenüber als ausländischer Wettbewerber in der Schweiz keine Kunden hat, hier (mangels Werbung) nicht bekannt ist, keine Produkte oder Dienstleistungen anbietet, die auch in der Schweiz erhältlich sind, und wer auch keinen sonstigen vergleichba- ren Bezug zum Wettbewerbsgeschehen in der Schweiz hat, ist nicht aktivlegiti- miert (BGer-Urteil 4A_39/2011 vom 8. August 2011 E. 13.1 unter Hinweis auf RAUBER, Klageberechtigung und prozessrechtliche Bestimmungen, in: Lauter- keitsrecht, in: SIWR Bd. V/I, 2. Aufl., Basel 1998, S. 239 ff., 258). Da das UWG keine allgemeine Reglung zur Passivlegitimation enthält, sind grundsätzlich die allgemeinen Regeln des Deliktsrechts anzuwenden. Wer passiv- legitimiert ist, ergibt sich aus den entsprechenden Tatbeständen von Art. 2 bis 8 UWG. Wer diese Tatbestände erfüllt, ist passivlegitimiert. Die sehr weite Definition der Passivlegitimation erklärt sich damit, dass der Schutz gegen jede Person ge- währt wird, die den wirtschaftlichen Wettbewerb erheblich beeinflussen kann. Ent- scheidend ist das Ergebnis, das heisst ein potenzieller Einfluss auf den Markt und den wirtschaftlichen Wettbewerb (BGer-Urteil 4C.139/2003 E. 2.1 m.H.)
- 28 - Gemäss Art. 2 UWG ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgeba- ren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst, unlauter und widerrechtlich. Zwecks Konkretisierung die- ser Generalklausel wurden durch Lehre und Praxis vier Fallgruppen gebildet (BSK UWG-HILTY, Art. 2 N 65). Eine dieser Fallgruppen ist die Ausbeutung fremder Leistungen. Zu beachten ist dabei jedoch, dass in der Marktwirtschaft das Profitie- ren von (Vor-)Leistungen Dritter zulässig und erwünscht ist, solange es keine Störung des Wettbewerbs herbeiführt. Nachahmen ist dann nicht erlaubt, wenn zusätzliche Umstände hinzutreten, die gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im Wett- bewerb verstossen und damit unlauter sind (BGE 116 II 471 E. 3a/aa). Solche er- hebliche Umstände können in hinterlistigem Verhalten erblickt werden (BGE 131 III 384 E. 5.1; aber schon in BGE 77 II 263 [Strassenhobel]). Allerdings gibt es keine scharfe Trennung erlaubter Verwendung fremder Leistungen und unlauterer Ausbeutung eines Mitbewerbers, weshalb jeweils eine Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls und aufgrund einer Abwägung der Interessen des Erstherstellers an der Erhaltung seines wettbewerblichen Vorsprungs, des Nach- ahmers an der freien Benützung einer nicht geschützten Vorleistung und der All- gemeinheit vor der Monopolisierung einer Leistung notwendig ist (BGE 116 II 471 E. 3a/aa). Gemäss Art. 5 lit. a UWG handelt insbesondere unlauter, wer ein ihm anvertrau- tes Arbeitsergebnis wie namentlich Offerten oder Berechnungen unbefugt verwer- tet. Grundsätzlich besteht, wie bereits erwähnt, Nachahmungsfreiheit. Art. 5 UWG qualifiziert jedoch bestimmte Verhaltensweisen in Zusammenhang mit der Ver- wendung und Nachahmung fremder Arbeitsleistungen als unlauter und soll so die Erzeuger vor unlauteren Machenschaften schützen. Durch Art. 5 UWG soll aber kein Schutz für eine neue Kategorie von Rechtsgütern ausserhalb von Schutz- rechten des geistigen Eigentums geschaffen, sondern eben lediglich ein bestimm- tes Verhalten im Wettbewerb als unlauter sanktioniert werden (BSK UWG- ARPAGAUS/FRICK, Art. 5 N 10 mit Verweis auf Botschaft sowie BGE 131 III 384 E. 4.1 und E. 5.2). Gegenstand des lauterkeitsrechtlichen Schutzes ist deshalb nicht
- 29 - das Arbeitsergebnis an sich, sondern die Art und Weise, wie das Arbeitsergebnis übernommen und verwertet wird (BSK UWG-ARPAGAUS/FRICK, Art. 5 N 12). Un- lauter ist die Verwertungshandlung dann, wenn ihr ein Verstoss gegen ein ver- tragliches oder vertragsähnliches Verwertungsverbot (Art. 5 lit. a) bzw. das Aus- nützen eines solchen zugrunde liegt. Neben Art. 5 UWG regelt auch Art. 6 UWG Sachverhalte, bei welchen es um die Ausnutzung fremder Arbeitsergebnisse – dort in der Qualität von Geschäftsgeheimnissen – geht (BSK UWG- ARPAGAUS/FRICK, Art. 5 N 12 ff.; vgl. auch BGE 131 III 384 E. 5.1 mit zahlreichen Hinweisen; zuletzt Urteil des BGer-Urteil 4A_86/2009 vom 26. Mai 2009 E. 4.1). Arbeitsergebnisse im Sinne der erwähnten UWG-Bestimmung sind "Produkte geistiger Anstrengung und materieller Aufwendungen" (und zwar eben solche, die ausserhalb der Spezialgesetzgebung [Immaterialgüterrecht] nicht geschützt sind). Der Schutz von Art. 5 UWG umfasst nur das in einer materialisierten Form fixierte Resultat der entsprechenden Leistung. Die vom Gesetzgeber als Beispiel für Ar- beitsergebnisse genannten "Offerten, Berechnungen oder Pläne" sind nicht ab- schliessend zu verstehen, und der Begriff "Arbeitsergebnis" ist weit auszulegen. Es ist keine bestimmte Leistungshöhe im Sinne einer besonderen Individualität, Eigenartigkeit oder Schutzwürdigkeit erforderlich, da es bei Art. 5 UWG um einen lauterkeitsrechtlichen und nicht immaterialgüterrechtlichen Schutz geht (BSK UWG-FRICK, Art. 5 N 24-26). Das Arbeitsergebnis muss sodann auch nicht marktreif sein, sondern es werden auch Ergebnisse vorbereitender Natur erfasst, die keine wirtschaftlich verwertbare Form aufweisen (DIKE UWG-FAHRLÄNDER, Art. 5 lit. a und b N 8). Art. 5 lit. a erfasst Konstellationen, in denen der Verletzer "in Übereinstimmung mit dem Erzeuger des Arbeitsergebnisses" (bzw. mit Willen des Erzeugers) in dessen Besitz gelangt ist, das Arbeitsergebnis dann aber ohne Einverständnis des Erzeugers verwertet (sog. direkte Vorlagenausbeutung). Die Handlung des Erwerbers ist missbräuchlich, weil er gegen ein vertragliches, vorvertragliches o- der vertragsähnliches Verwertungsverbot verstösst (BGE 133 III 431 E. 4.5; DIKE UWG-FAHRLÄNDER, Art. 5 lit. a und b N 16 mit Verweis auf SHK UWG-BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, Art. 5 N 16). Aus dem Tatbestandsmerkmal des Anvertrautseins ist
- 30 - ferner zu folgern, dass das Arbeitsergebnis nicht allgemein zugänglich bzw. nicht allgemein bekannt sein darf. Sobald es öffentlich zugänglich und auch für Dritte einsehbar ist, entfällt der Schutz von Art. 5 UWG. Denn andernfalls wäre der Empfänger im Vergleich zu den übrigen Mitbewerbern schlechter gestellt (vgl. BSK UWG-FRICK, Art. 5 N 47). Als unbefugt ist jede Verwertung des anvertrauten Arbeitsergebnisses ohne Zu- stimmung des Berechtigten anzusehen. Unter Verwerten ist jede wirtschaftliche Nutzung bzw. Nutzbarmachung eines fremden Arbeitsergebnisses und des darin verkörperten Wissens zu verstehen. Die Verwertungshandlung muss objektiv ge- eignet sein, den Wettbewerb zu beeinflussen. Dabei setzt die Verwertung gerade keine identische Benutzung oder umfassende Übernahme des Arbeitsergebnis- ses voraus, sondern es reicht aus, wenn das fremde Arbeitsergebnis in einer nicht bedeutungslosen Art und Weise als Vorlage gedient hat. Daher qualifiziert auch die Modifizierung und Weiterentwicklung eines fremden Arbeitsergebnis als unbe- fugte Verwertung, wenn dasselbe Ergebnis gar nicht oder nicht in der selben Zeit hätte erreicht werden können (BSK UWG-FRICK, Art. 5 N 54 f. m.H.). Wer durch unlauteren Wettbewerb in seinen wirtschaftlichen Interessen verletzt oder bedroht wird, kann verlangen, dass die drohende Verletzung verboten und eine bestehende Verletzung beseitigt wird (Art. 9 Abs. 1 lit. a und b UWG). Die Unterlassungsklage zielt auf eine drohende künftige Verletzung ab und setzt vo- raus, dass eine Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr besteht (BGE 124 III 72 E. 2). Indiz für einen bevorstehenden Eingriff kann sein, dass gleichartige Ein- griffe in der Vergangenheit stattgefunden haben und eine Wiederholung zu be- fürchten ist. Wiederholungsgefahr kann dabei regelmässig angenommen werden, wenn der Verletzer die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bestreitet (BGE 128 III 96 E. 2e). Demgegenüber richtet sich die Beseitigungsklage gegen eine andau- ernde Verletzung, wobei die Abgrenzung zwischen dem Unterlassungs- und dem Beseitigungsanspruch in Einzelfällen Probleme bereiten kann (BSK UWG- RÜETSCHI/ROTH/FRICK, Art. 9 N 38).
- 31 - 4.3.5. Würdigung 4.3.5.1. Vertragliche Ansprüche 4.3.5.1.1. Zeitliches In zeitlicher Hinsicht ist vorab zu beachten, dass gemäss Wortlaut die Vertraulich- keitsvereinbarung keine Rückwirkung hat, mithin erst mit der Unterzeichnung bei- der Parteien in Kraft trat, was zwischen den Parteien an sich auch nicht umstritten ist (act. 3/1 Ziff. 8; act. 1 Rz. 116; act. 14 Rz. 134, act. 18 Rz. 22). Hinsichtlich des genauen Zeitpunkts des Vertragsbeginns findet die klägerische Interpretation, wonach die Beklagte schon mit ihrer Unterzeichnung gebunden gewesen sei, kei- ne Stütze im Vertragstext, sieht dieser doch explizit vor, dass der Vertrag erst in Kraft tritt, wenn beide Parteien unterzeichnet haben ("This MCD enters into force and effect when signed by both Parties […]" [act. 3/1 S. 4 Ziff. 8]), was erst mit Unterzeich- nung durch die Klägerin am 30. August 2017 erfolgt ist. Daraus folgt, dass bezüg- lich den vor dem 30. August 2017 übergebenen resp. von der Beklagten erlangten Informationen von vornherein keine Vertragsverletzung glaubhaft gemacht wurde. 4.3.5.1.2. Gebundene Parteien Die Vorbringen der Klägerin, V._____ sei ein Entwicklungs- und Forschungszent- rum der Beklagten und in die Geheimhaltungsvereinbarung einbezogen worden, überzeugen einstweilen nicht. Angesichts der Bestreitungen der Beklagten (vgl. act. 14 Rz. 44 ff.) erweisen sich die klägerischen Behauptungen, wonach ihr, der Klägerin, V._____ als Forschungs- und Entwicklungszentrum der Beklagten vor- gestellt worden sei (act. 1 Rz. 58), als zu wenig substantiiert, um das Gegenteil glaubhaft zu machen. Es erscheint daher gegenwärtig eher wahrscheinlich, dass es sich bei V._____ um ein eigenständiges Unternehmen handelt, das nicht von der hier relevanten Vertraulichkeitsvereinbarung erfasst wird. Mithin fallen hin- sichtlich der vertraglichen Ansprüche die von der Klägerin an V._____ übergebe- nen Informationen ausser Betracht.
- 32 - 4.3.5.1.3. Begriff der Vertraulichkeit Die Klägerin legt ihrem Verständnis des Vertragsinhalts lauterkeitsrechtliche Überlegungen zugrunde, wonach es sich bei den vertraulichen Informationen um Geheimnisse im Sinne von Art. 6 UWG gehandelt habe (act. 1 Rz. 115 ff.; act. 18 Rz. 19). Demgegenüber argumentiert die Beklagte aus patentrechtlicher Warte (act. 14 Rz. 136 ff.; act. 20 Rz. 8). Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit aus einer Vertraulichkeitsvereinbarung, mit der "operating and business secrets", über- setzt also Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, geschützt werden sollen (act. 3/1 Ziff. 3). Eine Erfindung in patenrechtlicher Hinsicht wird von der Klägerin nicht gel- tend gemacht. Die Anwendung der lauterkeitsrechtlichen Definition von Geheim- nis scheint daher naheliegender, da sich Art. 6 UWG ja gerade mit Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen befasst. Vor diesem Hintergrund besteht eine gros- se Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Rahmen einer objektivierten Auslegung nach dem Vertrauensprinzip das klägerische Verständnis gestützt wird. Demzu- folge wäre es naheliegend, das "public knowledge", das von der Vertraulichkeitsver- einbarung ausgenommen ist, ebenfalls nach lauterkeitsrechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung dazu darf ein Geheimnis weder offenkundig noch allgemein zugänglich sein. Eine Information ist allgemein zugänglich, wenn sie mit geringem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann und somit eine ho- he Wahrscheinlichkeit der Kenntnisnahme besteht. Wird ein Produkt auf dem Markt eingeführt, führt dies jedoch nicht automatisch dazu, dass das Konstrukti- onsgeheimnis gemeinfrei wird, solange es nicht jedem Wettbewerber ohne Weite- res möglich ist, die Konstruktion routinemässig und kostengünstig ausfindig zu machen (BSK UWG-FRICK, Art. 6 N 23 ff. m.H.). 4.3.5.1.4. Informationen im Einzelnen Im Folgenden ist daher weiter zu prüfen, ob es der Klägerin gelingt, glaubhaft zu machen, dass sie der Beklagten nach Abschluss der Vertraulichkeitsvereinbarung nicht offenkundige, allgemein zugängliche Informationen (nicht "public knowledge") preisgegeben hat.
- 33 -
- Besuch vom 5./.6. Februar 2018 (act. 1 Rz. 188 ff.): Die Klägerin macht gel- tend, sie habe AA._____, Mitarbeiter der Beklagten, anlässlich seines Be- suchs vom 5./6. Februar 2018 verschiedene technische Informationen zum …-system und Unterlagen dazu übergeben. Dies kann sie auch mit E-Mails, einem Programm und einem weiteren Dokument untermauern (vgl. act. 3/75-78). Allerdings fehlen an dieser Stelle detaillierte Behauptungen zum Inhalt der betreffenden Informationen, sodass eine Überprüfung der Kausalität dieser Informationen für die Produkteentwicklung durch die Be- klagte nicht möglich ist, weshalb die am 5./6. Februar 2018 zur Verfügung gestellten Informationen im Folgenden unbeachtlich bleiben.
- Weitere informelle Treffen (act. 1 Rz. 192): Bezüglich der weiteren Treffen fehlt es vollständig an Behauptungen, wonach überhaupt Informationen – resp. technische Informationen im Besonderen – ausgetauscht wurden. Ein Austausch vertraulicher Informationen an diesen Treffen wird dadurch jeden- falls nicht glaubhaft gemacht.
- Besuch bei der Beklagten vom 11. September 2018 (act. 1 Rz. 194 f.): Auch diesbezüglich fehlen Behauptungen zu konkreten Inhalten, die von der Klä- gerin gegenüber der Beklagten offengelegt worden sein sollen. Es scheint zwar anhand der Themen, die diskutiert worden sind, durchaus möglich, dass auch über vertrauliche Themen gesprochen wurde, was aber lediglich eine Mutmassung darstellt und für sich allein den Anforderungen an die Be- hauptungs- und Substantiierungspflicht nicht zu genügen vermag, insbeson- dere um eine Verwendung dieser Informationen durch die Beklagte zur Pro- duktentwicklung überprüfen zu können. Die Klägerin kann somit keine Über- gabe vertraulicher Informationen am 11. September 2018 glaubhaft machen.
- Treffen vom 27. Februar 2019 (act. 1 Rz. 197): Es stellt sich die Frage, ob die grundsätzlichen Unterschiede zwischen dem klägerischen System und jenem von W._____, die besprochen worden seien, als vertraulich angese- hen werden können. Dies ist zu verneinen, denn ob es sich um ein ASWJ- System (Abrasive Suspended Water Jetting, bei dem das Wasser und das Abrasivmittel bereits gemischt zur Lanze gelangen) oder ein AEWJ-System
- 34 - (Abrasive Entrained Water Jetting, bei dem die Mischung vom Wasser und Abrasivmittel direkt in der Lanze geschieht) handelt, ist offenkundig. Auch die allgemeinen Vor- und Nachteile dürften mindestens mit geringem Auf- wand in Erfahrung zu bringen sein. Allenfalls wäre die Kenntnis des Ge- richtsverfahrens in AL._____ nicht leicht in Erfahrung zu bringen, aber dazu fehlen substantiierte Behauptungen der Klägerin. Weiter ist zudem auch nicht ersichtlich, wie diese Informationen über die eigentliche Typenwahl hinaus für die Entwicklung der C'._____-Produkte gewirkt haben sollen. Die Klägerin kann keine Übergabe vertraulicher Informationen am 27. Februar 2019 glaubhaft machen.
- E-Mail vom 24. November 2017 (act. 1 Rz. 103; act. 3/27): Die Klägerin teilte der Beklagten verschiedene ihrer Ansichten zum gemeinsamen Projekt mit; gemäss eigener Darstellung habe sie der Beklagten ausserdem eine Bauan- leitung für das Drucksystem samt Nennung sämtlicher Einzelteile inkl. deren Bezugsquellen gesandt. Die Beklagte bestreitet demgegenüber, dass die Bauanleitung Teil dieser Nachricht gewesen sei, zudem seien ihr diese In- formationen schon am 22. August 2017 mitgeteilt worden (act. 14 Rz. 108). Beweisofferten dazu werden von der Beklagten nicht genannt. Demgegen- über reichte die Klägerin beide betreffenden E-Mails samt Anhängen ins Recht (act. 3/27; act. 3/38). Die Bauanleitung ist bei der Nachricht vom
22. August 2017 nicht ersichtlich, dafür aber bei jener vom 24. November
2017. Ausserdem wird in der Nachricht vom 24. November 2017 auch aus- drücklich auf diese Anleitung Bezug genommen ("We are here attaching the tech- nical/commercial proposal which was owned by Ing. AF._____, with this document we are giving you all the needed info about how the customer could manufacture on his own what he wishes, purchasing the components directly from the manufacturers." [act. 3/27]). Die Übermittlung dieser Bauanleitung wurde von der Klägerin damit glaubhaft gemacht. Gleiches gilt zudem für deren Vertraulichkeit, die offenkundig ist. Der einzige beklagtische Einwand zur Vertraulichkeit, wonach die Anleitung schon mit der E-Mail-Nachricht vom 22. August 2017 offenbart worden sei (act. 14 Rz. 103), verfängt zudem nicht.
- 35 -
- E-Mail vom 29. November 2017 (act. 1 Rz. 206 f., 418; act. 3/84): Mit dieser Nachricht übermittelte die Klägerin der Beklagten ihre Kundenliste, deren Vertraulichkeit von der Beklagten anerkannt wird (act. 14 Rz. 117).
- E-Mail vom 18. Januar 2018 (act. 1 Rz. 207 f.; act. 3/86): Die Klägerin über- mittelte der Beklagten einen technischen Vergleich zwischen ihrem System und jenem von W._____. Welche Informationen dabei genau vertraulich sein sollen, erläutert die Klägerin jedoch nicht. Mithin fehlt es auch hier an einer substantiierten Behauptung, was aber zu erwarten wäre, da die Vertraulich- keit eines Vergleichs zwischen zwei Produkten, die auf dem Markt erhältlich sind, jedenfalls nicht offenkundig gegeben ist. Die Glaubhaftmachung der Vertraulichkeit gelingt der Klägerin daher nicht.
- E-Mail vom 19. Januar 2018 (act. 1 Rz. 210; act. 3/87): Die Klägerin erklärte gegenüber der Beklagten im Wesentlichen, nicht daran interessiert zu sein, einzig ein PTO-System zu liefern, und übermittelte ihr eine Liste der Kompo- nenten ihres PTO-Systems und deren Lieferanten. Dass die Liste der Kom- ponenten eine vertrauliche Information darstellt, ergibt sich ohne Weiteres bereits aus der allgemeinen Lebenserfahrung. Anders wäre dies nur dann zu beurteilen, wenn bei jeder Komponente durch reines Betrachten Hersteller und Artikelnummer identifiziert werden könnte. Das wird aber von der Be- klagten nicht geltend gemacht, wenn sie ausführen lässt, Artikelnummern liessen sich von den Produkten selbst oder aus dem Produzentenkatalog ablesen (act. 14 Rz. 92). Es erscheint zudem sehr unwahrscheinlich, dass sich sämtliche Komponenten einfach mittels Katalogabgleich ermitteln lies- sen. Die Vertraulichkeit dieser übergebenen Informationen wurde somit ge- nügend glaubhaft gemacht.
- E-Mail vom 13. Februar 2018 (act. 1 Rz. 211, 311, 419; act. 3/41; act. 3/89): Von der Beklagten wird anerkannt, dass es sich bei den Testberichten, die von der Klägerin übermittelt wurden, um vertrauliche Informationen handelt (act. 14 Rz. 117). Angesichts der von der Beklagten geltend gemachten Vorveröffentlichungen (act. 14 Rz. 54 ff.) scheitert jedoch das Glaubhaftma-
- 36 - chen hinsichtlich der Vertraulichkeit der Abbildung des Systems "Q'._____ Modular".
- E-Mail vom 23. Februar 2018 (act. 1 Rz. 213, 421; act. 3/91): Zum Abrasiv- mittelbeschrieb, den die Klägerin der Beklagten zugestellt hat, ist fraglich, inwiefern es sich um vertrauliche Informationen handelt oder ob diese Infor- mationen gar herausgegeben werden müssen, wie dies von der Beklagten behauptet wird (act. 14 Rz. 96). Bestreitungen der Beklagten reichen ge- genwärtig aus, um erhebliche Zweifel an der klägerischen Darstellung zu wecken, zumal der Hinweis, die Klägerin wäre ohnehin regulatorisch ver- pflichtet gewesen, die Spezifikation mittels Sicherheitsdatenblatt bekanntzu- geben, von der Klägerin unkommentiert blieb (vgl. act. 18 Rz. 73). Weiter ist betreffend der Patente der Klägerin keine Vertraulichkeit erkennbar, handelt es sich bei Patenten doch typischerweise um leicht und öffentlich zugängli- che Informationen. Wollte die Klägerin geltend machen, dass es sich dabei um vertrauliche Informationen handelt, wäre es an ihr, darzulegen, warum dem so sei. Ebenfalls ist nicht ersichtlich oder begründet, weshalb es sich bei der Ersatzteilliste um vertrauliche Informationen handeln soll. Dies er- schliesst sich mit Blick auf die konkrete Liste (act. 3/91) nicht, fehlen doch insbesondere Angaben zu Hersteller etc., mit denen sich die Teile anderwei- tig als über die Klägerin beschaffen liessen.
- E-Mail vom 27. Februar 2018 (act. 1 Rz. 214; act. 3/93): Mit dieser Nachricht übersandte die Klägerin der Beklagten eine Gegenüberstellung des 20-Liter- und 60-Liter-Systems sowie weitere Informationen. Während die Klägerin keine Behauptungen zu diesen weiteren Informationen aufstellt, scheinen die Informationen betreffend der …-leistung der unterschiedlichen Systeme nicht allgemein bekannt, da die Klägerin daraufhin zurückfragte, ob sich die- se Zahlen anhand einer Berechnung oder Tests ergeben hätten. Mit E-Mail vom 6. März 2018 teilte die Klägerin der Beklagten alsdann mit, dass diese Daten laufenden Tests der Universität AM._____ entsprungen seien (act. 1 Rz. 216; act. 3/96), womit deren Vertraulichkeit glaubhaft gemacht wurde.
- 37 -
- E-Mail vom 9. April 2018 (act. 1 Rz. 219 f., 422; act. 3/102): Auf eine ent- sprechende Anfrage der Beklagten gab die Klägerin an, bei beiden Düsen mit dem 60-Liter-System werde eine Tröpfchengrösse von 200 Mikrometer erreicht (act. 3/102). Inwiefern diese Informationen durch die Beklagte nicht
– wie von der Beklagten behauptet (act. 14 Rz. 67) – einfach durch Messung erreicht werden könnten, ist nicht ersichtlich. Zur Frage, wie aufwendig eine solche Messung wäre, äussert sich indessen keine der Parteien, was sich zulasten der Klägerin auswirkt, indem die Vertraulichkeit nicht genügend glaubhaft gemacht worden ist.
- E-Mail vom 9. Juni 2018 (act. 1 Rz. 225, 424; act. 3/106): Die Beklagte be- hauptet, die Klägerin habe der Beklagten Informationen über Düsen ge- schickt. Ein Blick auf die entsprechende E-Mail-Anlage mit dem Namen "PTO-03 HYD_SAE_C.A._____.REVO.pdf" zeigt aber, dass es sich dabei nicht um eine Düse handeln dürfte (act. 3/106). Die Behauptungen der Klä- gerin, wonach vertrauliche Informationen zu Düsen übergeben worden sei- en, erweisen sich als nicht glaubhaft gemacht.
- E-Mail vom 10. September 2018 (act. 1 Rz. 423; act. 3/108): Die Behaup- tung der Klägerin, dass sie der Beklagten mit dieser Nachricht eine aufda- tierte Referenzliste geschickt habe, wurde bisher von der Beklagten nicht (substantiiert) bestritten. Zudem ist deren Vertraulichkeit mit Blick auf die Anerkennung der Beklagten hinsichtlich der Kundenliste (act. 14 Rz. 117) einstweilen ebenfalls ausreichend glaubhaft gemacht.
- E-Mail vom 19. September 2018 (act. 1 Rz. 230 f., 428; act. 3/110): Auf ent- sprechende Nachfrage der Beklagten teilte die Klägerin mit, dass Teil 8 (gemäss angehängtem Plan) beim kleineren System anders sei, nämlich 1.4 mm bei 350 bar. Ausserdem stellte sie der Beklagten ein solches Teil zu. Al- lein die Tatsache, dass die Beklagte nicht über ein kleineres System verfüg- te, spricht noch nicht für die Vertraulichkeit, da die Klägerin das System an- derweitig verkauft hat. Daher ist davon auszugehen, dass die Ausmasse von "Teil 8" genauso öffentlich zugängliche Informationen darstellen wie die An- gabe, mit wieviel Druck das System betrieben wird.
- 38 -
- E-Mail vom 13. Oktober 2018 (act. 1 Rz. 232, 429; act. 3/112): Die Klägerin stellte der Beklagten eine Referenzliste von Zertifikaten und Tests bestref- fend das klägerische System und Produkt zu. Es ist nicht ersichtlich, inwie- fern diese Informationen öffentlich bekannt oder leicht zugänglich wären, weshalb durchaus vom Vorliegen vertraulicher Informationen ausgegangen werden kann, zumal die Beklagte deren Vertraulichkeit anerkennt (act. 14 Rz. 117).
- E-Mail vom 14. November 2018 (act. 1 Rz. 233 f., 431; act. 3/115): Die Klä- gerin teilte der Beklagten auf deren Nachfrage mit, dass für beide Systeme dieselbe Düse verwendet werde. Zudem wurde ein Manual zum klägeri- schen System mitgeschickt. Dass das Manual, mithin eine Gebrauchsan- weisung, vertraulich sein soll, wird von der Beklagten bestritten (act. 14 Rz. 54) und erschliesst sich auch nicht ohne Weiteres. Im Gegenteil wäre zu erwarten, dass Gebrauchsanweisungen nicht vertraulich sind, da sie typi- scherweise den Kunden zur Verfügung gestellt werden. Die Behauptungen der Klägerin vermögen in diesem Punkt keine Vertraulichkeit glaubhaft zu machen. Die Informationen hinsichtlich der Düse erscheint hingegen nicht als öffentlich oder einfach zugänglich, andernfalls die Beklagte gar nicht erst hätte nachfragen müssen. Denn insbesondere das Innenleben der Düse ist nicht offenkundig. Ausserdem wird die Vertraulichkeit der Informationen zu den Düsen von der Beklagten auch nur unter Hinweis auf die "andere Dü- sentechnologie" bestritten (act. 14 Rz. 67, 117), was aber keine substantiier- te Bestreitung darstellt.
- E-Mails vom 21./29. März 2019 (act. 1 Rz. 241, 435; act. 3/121-122): Auf Anfrage der Beklagten bestätigte die Klägerin, sie werde Tests mit der Düse mit 2.7 mm Durchmesser vornehmen und der Beklagten eine angepasste Düse zukommen zu lassen, was auch geschah. Der Test und die Produktion einer angepassten Düse sind klarerweise vertraulich. Dies wird von der Be- klagten denn auch nicht – oder zumindest nicht substantiiert (vgl. die vorste- henden Ausführungen) – bestritten (act. 12 Rz. 117).
- 39 -
- E-Mail vom 29. November 2019 (act. 1 Rz. 242, 437; act. 3/124): Die Kläge- rin teilte der Beklagten auf deren Nachfrage Artikelnummer, Preis und Lie- ferdatum von zwei Verbindungsteilen mit. Dass diese Informationen nicht öf- fentlich zugänglich sind, liegt auf der Hand und wird von der Beklagten auch nicht substantiiert bestritten. Es stellt sich jedoch die Frage, inwiefern die Beklagte diese Informationen hätte verwenden sollen, da der Hersteller der Teile nicht ersichtlich ist. Es wurde von der Klägerin im Ergebnis auch nicht schlüssig dargelegt, wie diese Informationen Eingang in das beklagtische Produkt hätten finden sollen, weshalb diese Informationen trotz einer Beja- hung der Vertraulichkeit in der Folge unbeachtlich bleiben.
- E-Mail vom 5 Mai 2020 (act. 1 Rz. 243, 437; act. 3/125): Die Klägerin lieferte der Beklagten unbestrittenermassen (vgl. act. 14 Rz. 117) das Datenblatt zum Abrasivmittel. Hierzu gilt, was an anderer Stelle bereits festgehalten wurde: Angesichts der Bestreitungen der Beklagten zu dessen Vertraulich- keit (act. 14 Rz. 96) gelingt der Klägerin das Glaubhaftmachen nicht. 4.3.5.2. Lauterkeitsrechtliche Ansprüche 4.3.5.2.1. Vorbemerkungen Aufgrund der Ausführungen der Klägerin, wonach sie im Jahr 2012 der AG._____, 2013 der Schweizerischen AH._____, seit 2016 der AI._____ und seit 2018 der AJ._____ Produkte verkauft habe bzw. verkaufe und ihr System verschiedentlich in der Schweiz beworben habe (act. 1 Rz. 15), ist einstweilen glaubhaft gemacht, dass die Klägerin auf dem schweizerischen Markt mit ihren Produkten auftritt. Die Bestreitung der Beklagten, die Klägerin sei hierzulande nicht tätig, was sich be- reits aus der Kundenliste der Klägerin ergebe (act. 3/84), vermag daran nichts zu ändern, da auch schon das Bewerben und damit der Versuch, Kunden hierzulan- de zu gewinnen, entsprechend ausreicht. Damit ist die Klägerin auch im Rahmen des Lauterkeitsrechts einstweilen als aktivlegitimiert zu betrachten. Die Klägerin bringt zur Passivlegitimation überzeugend vor, die Internetseite der Beklagten sei in der Schweiz abrufbar und es werde dabei auf die schweizerische
- 40 - Tochtergesellschaft der Beklagten verwiesen. Diese wiederum werbe damit, das gesamte Programm des Mutterkonzerns anzubieten (vgl. act. 1 Rz. 17, act. 3/6). Der Hinweis der Beklagten, sie habe mit den C'._____-Systemen in der Schweiz noch an keiner Ausschreibung teilgenommen (act. 14 Rz. 148), verfängt hingegen nicht. Denn es ist vollkommen ausreichend, dass die Produkte der Beklagten über ihre Tochtergesellschaft in der Schweiz erhältlich sind. Wie bereits erwähnt, ist V._____ einstweilen als eigenständiges Unternehmen zu betrachten (vgl. vorstehende Ziff. 4.3.5.1.2). Im Rahmen der Vorlagenausbeutung gemäss Art. 5 lit. a UWG ist notwendig, dass die Arbeitsergebnisse dem Verletzer anvertraut wurden (vgl. vorstehende Ziff. 4.3.4.2). Es gelingt der Klägerin daher nicht, in Bezug auf die Informationen, die via V._____ den Weg zur Beklagten ge- funden haben sollen (act. 1 Rz. 138), glaubhaft zu machen, dass diese Informati- onen das Kriterium der Anvertrautheit erfüllen. Ob die Rolle von V._____ im Lich- te der lauterkeitsrechtlichen Generalklausel (Art. 2 UWG) relevant wäre, kann hingegen offen bleiben, da – wie nachfolgend aufgezeigt wird – der Tatbestand von Art. 5 lit. a UWG erfüllt wird, womit sich die Prüfung der Generalklausel erüb- rigt. 4.3.5.2.2. Informationen im Einzelnen
- Besichtigung vom 27. Juni 2017 (act. 1 Rz. 183): Die betreffenden Behaup- tungen der Klägerin sind zu wenig substantiiert. Zunächst ist unklar, welche genauen Informationen übergeben wurden, womit eine Kausalität zum spä- teren Produkt der Beklagten gar nicht überprüft werden kann. Das Tages- programm zeigt, wie bei einem Programm üblich, lediglich sehr überblicksar- tig den Tagesablauf und lässt keinen Rückschluss auf die spezifisch mitge- teilten Informationen zu. Der E-Mail-Nachricht von V._____ vom 30. Juni 2017, wonach er ein gutes Verständnis der klägerischen Produkte erworben habe, sagt ebenfalls nichts über spezifische Informationen aus, die später kausal für die Entwicklung der klägerischen Produkte gewesen wären (act. 3/72-73).
- 41 -
- Besprechung vom 17./18. Juli 2017 (act. 1 Rz. 185): Inwiefern bei dieser Besprechung konkrete (insbesondere technische) Informationen von der Klägerin an die Beklagte übergeben worden sein sollen, ergibt sich aus den klägerischen Behauptungen nicht, womit das Glaubhaftmachen scheitert.
- E-Mail vom 22. August 2017 (act. 1 Rz. 204; act. 3/38): Dass die Zeichnung der Hydraulikeinrichtung samt Nennung der Einzelkomponenten sowie die Liste der empfohlenen Produkte von Drittherstellern vertrauliche Informatio- nen darstellen, wird von der Beklagten insofern bestritten, als dass sie gel- tend macht, diese Informationen seien V._____ bereits mitgeteilt worden (act. 14 Rz. 58). Dies wiederum bestreitet die Klägerin (act. 18 Rz. 126). Die Beklagte stützt sich dabei auf ein E-Mail, in dem die Klägerin mitteilt, sie ha- be V._____ alle Komponentendetails zur Hydraulikanlage geschickt (act. 3/50: "Also V._____ knows this and we send them all the component details"). Mit Blick auf den Wortlaut (simple present: send; simple past: sent) wäre auch denkbar, dass die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Nachricht diese Informationen V._____ noch nicht zugestellt hatte, dies aber mindestens beabsichtigte. Es erscheint daher insgesamt als wenig wahrscheinlich, dass die Klägerin diese Informationen nicht auch an V._____ sandte. Allerdings ist bezüglich einer Vorlagenausbeutung nach Art. 5 lit. a UWG gar nicht notwendig, dass die betroffenen Informationen noch nie mit irgendjemandem geteilt wurden. Ent- scheidend ist vielmehr, ob sie allgemein zugänglich oder öffentlich bekannt sind. Dass dem so sei, wird auch von der Beklagten nicht behauptet. Ferner bringt die Beklagte unter Verweis auf eine früher veröffentlichte Fotografie vor, dass der Hersteller der Pumpe darauf ersichtlich sei, womit der genaue Typ der Pumpe ausgemacht werden könne (act. 14 Rz. 56). Ob diese Er- mittlung tatsächlich derart einfach ist, wie von der Beklagten geltend ge- macht, kann jedoch vor dem Hintergrund, dass die Vertraulichkeit der restli- chen Informationen zur Hydraulikeinrichtung nicht in Frage gestellt wurde, offen gelassen werden. Ebenfalls glaubhaft gemacht hat die Klägerin man- gels Bestreitung, dass mit selbiger Nachricht auch einzelne Komponenten der Lanze mit Artikelnummer der Klägerin zugänglich gemacht wurden (vgl. act. 1 Rz. 417). Dass es sich bei all diesen Informationen, die von der Kläge-
- 42 - rin an die Beklagte übergeben wurden, um Arbeitsergebnisse im Sinne von Art. 5 lit. a UWG handelt, dürfte zudem auf der Hand liegen. 4.3.5.3. Verwendung der vertraulichen Informationen Zwischen den Parteien unbestritten ist, dass es die Vertraulichkeitsvereinbarung der Beklagten nicht erlaubt, die vertraulichen Informationen für die Entwicklung eines eigenen Konkurrenzproduktes zu verwenden (act. 1 Rz. 121 ff.; act. 14 Rz. 110). Somit war es der Beklagten nicht erlaubt, die ihr übergebenen vertrauli- chen Informationen für ihre eigenen Produkte zu verwenden. Dasselbe gilt zudem auch im Rahmen von Art. 5 lit. a UWG, wo als unbefugt jede Verwertung des an- vertrauten Arbeitsergebnisses ohne Zustimmung des Berechtigten anzusehen ist. Dass die Klägerin nicht mit der Verwertung vertraulicher Informationen durch die Beklagte einverstanden gewesen ist, ist unbestritten (act. 1 Rz. 397). Letztendlich ist daher im Folgenden zu prüfen, ob die Klägerin glaubhaft machen konnte, dass die Beklagte die ihr übergebenen vertraulichen Informationen (Bauanlei- tung/Komponentenliste für das Drucksystem, die Hydraulikanlage und das PTO- System, Komponentenliste der Lanze, Kunden-/Referenzlisten, Testberichte, In- formationen zur …-leistung des 20l- und 60l-Systems, Listen mit Zertifikaten und Tests zum klägerischen Produkt, Auskünfte zu Düsen) für ihre C'._____-Produkte verwendet hat.
- Zeitraum der Kooperation der Parteien und Entwicklung der C'._____- Produkte (act. 1 Rz. 303, 441): Die Klägerin bringt vor, die zeitlichen Abläufe liessen keinen anderen Schluss zu, als dass die Beklagte von den vertrauli- chen Informationen der Klägerin profitiert habe. Die zeitliche Korrelation zwi- schen Kooperation und Lancierung der C'._____-Produkte ist tatsächlich frappant und es liegt eher fern, darin einen Zufall zu erblicken. Der Verwen- dung der klägerischen Informationen für die Entwicklung der C'._____- Produkte ist daher eine gewisse Wahrscheinlichkeit nicht abzusprechen. Die Beklagte entgegnet darauf, sie könne aufgrund ihrer Kenntnisse und Kontak- te Entwicklungen in kürzester Zeit realisieren. Dabei verweist sie insbeson- dere auf ihr Wissen zur Vernebelungstechnik und offeriert dazu verschiede- ne Versuchsberichte, die mehrheitlich 20 Jahre und älter sind (act. 1 Rz. 31
- 43 - ff.) und das AK._____-System der Beklagten betreffen, was aber gemäss ih- ren eigenen Ausführungen gerade nicht dasselbe ist wie die klägerischen Produkte (vgl. act. 14 Rz. 33). Zudem reicht sie einige Tests betreffend Ab- rasivmittel (act. 15/54-56) ins Recht, wobei diese ausschliesslich in den Zeit- raum der Kooperation fallen. Diese Vorbringen reichen jedoch nicht aus, um die glaubhaft dargelegten zeitlichen Zusammenhänge zu entkräften. Allein der Umstand, dass die Beklagte auch Tests gemacht hat, reicht für sich al- lein gesehen jedenfalls nicht, da solche wohl auch bei der Verwendung klä- gerischer Informationen notwendig wären. Insgesamt sprechen die zeitlichen Zusammenhänge an sich schon durchaus für eine Verwertung der klägeri- schen Informationen durch die Beklagte, reichen für sich allein gesehen je- doch nicht aus, um die Verwendung der klägerischen Informationen der Be- klagten bei der Entwicklung glaubhaft zu machen. Im Zusammenspiel mit weiteren Vorbringen kann es jedoch als gewichtiges Indiz verstärkend wir- ken.
- Rolle von Herrn AA._____ (act. 1 Rz. 293 f., 451): AA._____, der in die Kommunikation zwischen den Parteien erheblich involviert und der Haupt- ansprechpartner bei der Beklagten war (vgl. insb. act. 3/23 ff.), wird als einer der Erfinder der C'._____-Produkte bei der beklagtischen Patentanmeldung genannt, was unbestritten ist. Seine massgebliche Beteiligung an der Ent- wicklung der C'._____-Produkte ist daher ohne Weiteres glaubhaft gemacht. Der Umstand, dass sich die Kooperation zwischen den Parteien und die Entwicklung der C'._____-Produkte (mindestens teilweise) zeitlich über- schnitten haben, erhöht ganz grundsätzlich den Wert der klägerischen Be- hauptung, dass Herr AA._____ und damit die Beklagte von den Kenntnissen über die klägerischen Produkte profitiert haben. Herr AA._____ war dem- nach gleichzeitig erheblich in die Kooperation mit der Beklagten als auch in die Entwicklung der C'._____-Produkte involviert. Es wäre daher lebens- fremd, anzunehmen, dass es dabei stets eine klare Trennung der Informati- onsströme gab und keinerlei vertrauliche Informationen der Klägerin in die Entwicklung der C'._____-Produkte eingeflossen waren. Allerdings ist auch
- 44 - dieser Umstand für sich alleine nicht belastbar, sondern wirkt im Zusam- menspiel mit anderen Indizien verstärkend.
- Kundenliste: Die Klägerin stellt in der Klage keine Behauptungen dazu auf, wie die Beklagte die klägerische Kundenliste verwendet haben soll (vgl. act. 1 Rz. 180, 458). Mithin ist damit in Bezug auf die Kundenliste keine Ver- tragsverletzung geltend gemacht.
- Druckerzeugungsapparate (act. 1 Rz. 323, 448 ff.): Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe ihre Druckerzeugungsapparate gestützt auf die am 22. August 2017 von der Klägerin übergebene Skizze aufgebaut und von der klägerischen Zeichnung kopiert. Insbesondere habe sie die Konstruktion der Hydraulikeinrichtung anhand der klägerischen Liste mit den empfohlenen Einzelteilen kopiert (act. 1 Rz. 323). Die Beklagte bestreitet dies mit dem Hinweis, ihre Druckerzeugungseinheit basiere auf ihrer bestehenden Druckerzeugungseinheit zur AK._____-Einheit (act. 14 Rz. 89). Auch der Anschluss an den PTO sei offensichtlich unterschiedlich aufgebaut (act. 14 Rz. 95). Beide Parteien wollen ihre Behauptungen einerseits mit optischen Vergleichen untermauern, was aber keiner gelingt, da dabei kaum erkennbar ist, welche Teile wo verbaut wurden und wie die genaue Funktionsweise der Einheiten ist. Die Klägerin macht zudem auch nicht geltend, dass die Be- klagte eine Druckerzeugungseinheit gebaut habe, die ähnlich aussehe wie ihre, sondern dass beide Einheiten vom Aufbau, den Einzelteilen und der Funktionsweise gleich seien. Diesen Beweis vermögen die Fotografien in den Rechtsschriften (vgl. act. 1 Rz. 322) nicht erbringen – den Gegenbeweis jedoch auch nicht (vgl. act. 14 Rz. 89 f., 95). Weiter lässt die Beklagte vor- tragen, keine der verwendeten Komponenten habe die gleiche Artikelnum- mer, jedoch würden teilweise Standardkomponenten von den gleichen Her- steller verwendet werden (act. 14 Rz. 91 f.). Zu diesen habe die Beklagte je- doch eine langjährige Geschäftsbeziehung, was die Beklagte mit Bestellun- gen bei der AD._____ SPA ab 1998 und mit Katalogen von AB._____ aus den Jahren 2008 und 2012 sowie mit der Aufnahme von AC._____ in die Kontaktanlage der Beklagten beweisen möchte (act. 14 Rz. 42). Auch in
- 45 - diesem Zusammenhang fallen jedoch die zeitlichen Abläufe und die Rolle von Herrn AA._____ zu Ungunsten der Beklagten ins Gewicht. Es ist daher in Bezug auf die Druckerzeugungsapparate als wahrscheinlich anzusehen, dass die Beklagte den Aufbau und die Teileliste der Klägerin verwendet hat. Ihre Bestreitungen, wonach sie langjährige Geschäftsbeziehungen zu den erwähnten Lieferanten hätten, vermögen daran nichts zu ändern, da dies ei- nerseits nichts zur Verwendung der Skizzen aussagt und andererseits lang- jährige Beziehungen – wobei gemäss eigener Darstellung der Beklagten bisher nur bei AD._____ SPA bereits Teile gekauft wurden – auch nichts da- ran ändern, dass Geschäftsbeziehungen zu einem Lieferanten nicht gleich- zusetzen sind mit dem Wissen, welche Komponente dieses Lieferanten kombiniert mit einer Komponente eines anderen Lieferanten funktioniert.
- …-lanzen: Unbestritten ist, dass die Produkte der Parteien auf die gleiche Weise funktionieren, indem mit der Lanze sowohl geschnitten als auch ge- löscht werden kann, wobei beim Schneidvorgang das Abrasivmittel erst in der Lanze mit dem Wasser gemischt wird (act. 1. Rz. 329 f.; act. 14 Rz. 80). Soweit die Beklagte aber in der Folge vorbringt, es handle sich beim Design um unterschiedliche Ergometrie- und Geometrieansätze, was auf den ersten Blick ersichtlich sei, und das beklagtische Produkt beruhe auf der AK._____ …-lanze (act. 14 Rz. 82 ff.), ist ihr nicht zu folgen. Im Gegenteil sieht das beklagtische Produkt auf den ersten Blick jenem der Klägerin durchaus ähn- lich; worin genau die unterschiedlichen Ergometrie- und Geometrieansätze zu erblicken sein sollen, erschliesst sich nicht. Somit kann die Beklagte denn auch nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten, dass der erste Prototyp noch ganz anders ausgesehen haben soll. Denn offensichtlich untermauert der Umstand, dass die Lanze der Beklagten jener der Klägerin im Verlauf der Entwicklung immer ähnlicher wurde, den Standpunkt der Klägerin. Zur Schnellkupplung, die von der Beklagten bestellt und hernach bei den C'._____-Produkten verwendet worden sei (vgl. act. 1 Rz. 317 ff.), lässt die Beklagte pauschal vorbringen, sie habe keine identischen Teile verwendet, was sich anhand der Artikelnummern leicht nachvollziehen lasse (act. 14 Rz. 124). In der Folge nennt sie aber die Artikelnummer ihrer Schnellkupp-
- 46 - lung nicht, womit sich die beklagtische Bestreitung gerade nicht überprüfen lässt. Zudem scheinen die Schnellkupplungen in optischer Hinsicht einander durchaus zu ähneln, was der klägerischen Behauptung, die Beklagte ver- wende ein identisches Teil, eine gewisse Wahrscheinlichkeit zukommen lässt. Demgegenüber ist bezüglich der zwei weiteren Einzelteile, die von der Beklagten bei der Klägerin bestellt und hernach in den C'._____-Produkten verbaut worden sein sollen (act. 1 Rz. 320), nicht ersichtlich, wo am beklag- tischen Produkt sich diese befinden sollen. Auf der Abbildung, auf die ver- wiesen wird (act. 1 Rz. 318), ist im roten Kreis jedenfalls nur ein Teil zu se- hen, das aber der vorerwähnten Schnellkupplung ähnelt. Pauschale, unsub- stantiierte Behauptungen wie diese lassen sich durch ebenso pauschale, unsubstantiierte Behauptungen, wonach keine identischen Teile verbaut worden seien (act. 14 Rz. 124), rechtsgenügend bestreiten. Nichtsdestotrotz ist auch eine Verwendung vertraulicher klägerischer Informationen im Be- reich der Lanzen glaubhaft gemacht.
- Düsentechnologie: Zunächst ist aufgrund der Parteidarstellungen erstellt, dass bei beiden Systemen zum Schneiden eine Schneidedüse auf die Lanze aufgesetzt wird, in welcher das Wasser mit dem Abrasivmittel gemischt wird. Für den …-vorgang wird diese Düse dann entfernt (act. 1 Rz. 329 ff.; act. 14 Rz. 86). Die weitere Behauptung der Klägerin, die Schneidedüse habe den gleichen Düsendurchmesser, benötige gleichviel Zeit, um Flächen durchzu- stossen (act. 1 Rz. 334), wird von der Beklagten nicht bestritten (act. 14 Rz. 86, 126). Sie bringt in Bezug auf die Schneidedüse lediglich vor, diese verfüge über einen anderen Zuleitungswinkel und -ort (act. 14 Rz. 86). All dies spricht durchaus für eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Beklag- te von den Vorleistungen und den ihr von der Klägerin übermittelten Informa- tionen profitiert haben könnte. Ansonsten beziehen sich die Äusserungen der Parteien auf die …-düsen. Die Klägerin bringt zu den …-düsen insbe- sondere vor, durch die Zustellung von Testresultaten habe die Klägerin Auf- wand für eigene Tests zu Tröpfchengrösse, Wasserdüsenform, Strahlreich- weite und Brandbekämpfungsbewertung sparen können (act. 1 Rz. 337). Dies scheint durchaus naheliegend und damit wahrscheinlich, nicht zuletzt
- 47 - aufgrund der zeitlichen Korrelation zwischen der Kooperation der Parteien und der Lancierung der beklagtischen Produktelinie. Die Einwendungen der Beklagten dazu, dass die Tests der Klägerin für sie ohnehin wertlos gewe- sen seien, da der Wassernebel beim beklagtischen Produkt "auf andere physikalische Weise" erzeugt werde (act. 14 Rz. 88), reichen nicht aus, die Glaubhaftmachung zu zerstören. Dazu wären beispielsweise konkretere Be- hauptungen zu eigenen Tests den Düsen angezeigt, die tatsächlich dazu taugen, die klägerischen Ausführungen als unwahrscheinlich erscheinen zu lassen. Solche Behauptungen stellt die Beklagte jedoch nicht auf (vgl. 14 Rz. 81, 85). Die Verwendung der klägerischen Testresultate bei der Entwick- lung der C'._____-Produkte durch die Beklagte wurde somit einstweilen glaubhaft gemacht.
- Schulterstütze: Die Behauptungen der Klägerin, die Beklagte habe die von der Klägerin entwickelte Schulterstütze ohne eigene Arbeitsleistung bzw. un- ter Abstützung auf die massgeblich von der Klägerin geleistete Vorarbeit übernommen (act. 1 Rz. 327 f.), sind nicht offensichtlich. Vielmehr unter- scheiden sich die beiden Schulterstützen im Erscheinungsbild und (wohl) auch hinsichtlich der Konstruktion (so auch die Beklagte; vgl. act. 14 Rz. 83, 125). Eine Verwendung der klägerischen Schulterstütze konnte die Klägerin somit nicht glaubhaft machen. Zusammenfassend konnte die Klägerin glaubhaft darlegen, dass die Beklagte ver- tragswidrig vertrauliche Informationen, namentlich Wissen zum Aufbau und zu Einzelteilen der Druckerzeugungsapparate, Testresultate zu Düsen sowie Wissen zu einzelnen Teilen der Lanze für die Entwicklung der beklagtischen C'._____- Produkte verwendet hat. Da damit auch gleichzeitig unlauteres Verhalten der Klä- gerin im Sinne von Art. 5 lit. a UWG glaubhaft gemacht wurde, kann auf die Wür- digung des behaupteten beklagtischen Verhaltens im Lichte der lauterkeitsrechtli- chen Generalklausel (Art. 2 UWG) verzichtet werden (vgl. BGer-Urteil 4A_86/2009 vom 26. Mai 2009 E. 5.1 [nicht publiziert in BGE 135 III 446]).
- 48 - 4.3.5.4. Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche Sowohl für vertragliche als auch für lauterkeitsrechtliche Ansprüche macht die Klägerin Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche geltend. Im Bereich des Ver- tragsrechts hat die Klägerin Anspruch auf die Beseitigung des vertragswidrigen Zustands gemäss Art. 98 Abs. 2 und 3 OR, was sämtliche Folgen der glaubhaft gemachten Vertragsverletzung betrifft. So geht auch der Einwand der Beklagten, die angegriffenen Publikationen enthielten keine vertraulichen Informationen (act. 14 Rz. 146) ins Leere. Bei diesen handelt es sich nicht um die Vertragsver- letzung, sondern sie stellen eine Folge davon dar. Gleiches gilt im Übrigen auch für sämtliche Handlungen rund um den Verkauf der C'._____-Produkte: Es ist da- rin keine direkte Verwertung der vertraulichen klägerischen Informationen zu er- blicken, vielmehr stellt sie eine Folge der vorangegangenen Verwendung der In- formationen zur Entwicklung des Produkts dar. Aufgrund der glaubhaft gemachten vertraglichen Ansprüche der Klägerin ist auch einstweilen davon auszugehen, dass die Klägerin zu Recht die Unterlassungsansprüche bezüglich sämtlicher Handlungen mit den C'._____-Produkten geltend macht. Zudem macht die Klägerin gestützt auf Ziffer 6.1 der Vertraulichkeitsvereinbarung (act. 3/1) geltend, die Parteien hätten gegenseitige Rückgabe- und Vernichtungs- pflichten betreffend die vertraulichen Unterlagen vereinbart (act. 1 Rz. 127), was von der Beklagten nicht bestritten wird (act. 14 Rz. 110). Demzufolge hat die Klä- gerin ohne Weiteres einen Anspruch auf Vernichtung resp. Rückgabe der vertrau- lichen Unterlagen geltend gemacht. Auch aufgrund des Lauterkeitsrechts bestehen zudem Beseitigungs- und Unter- lassungsansprüche. Die Wiederholungsgefahr als Voraussetzung eines Unterlas- sungsanspruchs ist aufgrund der glaubhaft gemachten Vorlagenausbeutung durch die Beklagte genauso gegeben wie die Gefahr einer weiteren Verletzung, da die Beklagte die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens bestreitet. Schliesslich kann hinsichtlich der Publikationen grundsätzlich auf die Ausführungen dazu im Rah- men der vertraglichen Ansprüchen verwiesen werden. Ob in Anbetracht des Aus- wirkungsprinzips auch im Rahmen des Lauterkeitsrechts ein Beseitigungsan- spruch für sämtliche angerufenen (ausländischen) Publikationen besteht, kann of-
- 49 - fen bleiben, da ein solcher ja ohnehin bereits im Rahmen der vertraglichen An- sprüche glaubhaft gemacht wurde. 4.3.6. Fazit Die Klägerin kann somit sowohl vertragliche als auch ausservertragliche Beseiti- gungs- und Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte glaubhaft machen, wes- halb ihr eine positive Hauptsachenprognose auszustellen ist. 4.4. Verfügungsgrund / Nachteilsprognose 4.4.1. Unbestrittener Sachverhalt 4.4.2. Wesentliche Parteistandpunkte Die Klägerin sieht einen drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil darin, dass sie durch das Verhalten der Beklagten aus dem Markt gedrängt werde und Kunden verliere, was sehr schwer bis überhaupt nicht wieder rückgängig ge- macht werden könne. Das vertrags- und wettbewerbswidrige Verhalten der Be- klagten dauere fort, da die Beklagte unter Verwendung der erlangten Informatio- nen ihre C'._____-Produkte weiterhin herstelle und verkaufe. Der dabei entste- hende Schaden lasse sich zudem im Nachhinein nur schwer feststellen und zah- lenmässig beziffern (act. 1 Rz. 458 f.). Die Beklagte bestreitet, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil vor- liege (act. 14 Rz. 152). So führe die blosse Schwierigkeit der Bezifferung und des Beweises von finanziellen Ansprüchen im Hauptsachenprozess nicht zu einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil. Dies insbesondere dann nicht, wenn wie vorliegend praktisch sämtliche Produkte im Rahmen öffentlich-rechtlicher Ausschreibungen beschafft würden, womit leicht eine spätere Berechnung ge- macht werden könne (act. 14 Rz. 152). Die behaupteten Kundenverluste würden im Übrigen gar nicht zahlenmässig beziffert und angesichts des Umstands, dass entsprechende Vorrichtungen zur Feuerbekämpfung ausschliesslich von öffent- lich-rechtlichen Körperschaften erworben würden, werde ohnehin dem wirtschaft-
- 50 - lich günstigsten Angebot der Zuschlag erteilt und alle Anbieter hätten die gleichen Chancen (act. 14 Rz. 153). 4.4.3. Würdigung Zunächst ist in Übereinstimmung mit der Beklagten festzuhalten, dass Beweis- oder Bezifferungsschwierigkeiten im Hauptprozess keinen nicht leicht wiedergut- zumachenden Nachteil darstellen (HGer ZH-Urteil HE200406-O vom 3. Dezember 2020 E. 4.2 [= sic! 2021, S 411 f.] mit Hinweis auf LEUPOLD, Nachteilsprognose als Voraussetzung des vorsorglichen Rechtsschutzes, sic! 2000, S. 269 f.). Grundsätzlich nachvollziehbar ist jedoch das Argument des Kundenverlusts der Klägerin resp. der Verdrängung vom Markt. Es ist in Übereinstimmung mit der Klägerin davon auszugehen, dass der Rechtsstreit zwischen den Parteien ange- sichts der komplexen Sachverhalts- und Rechtsfragen, die sich in diesem Fall stellen, durchaus längere Zeit in Anspruch nehmen könnte, wobei auch ein zeitin- tensives Beweisverfahren möglich scheint. Weiter ist mit der Klägerin ebenfalls davon auszugehen, dass die Beklagte bei vertragsgemässem resp. lauterem Ver- halten ja gerade (noch) kein eigenes Produkt anbieten könnte. Vor diesem Hin- tergrund erweist sich das beklagtische Argument, wonach praktisch alle Verkäufe über öffentliche Ausschreibungen zustande kämen, als nicht stichhaltig: Die Klä- gerin hätte bei rechtmässigen Verhalten der Beklagten diese gar nicht als Konkur- rentin bei Ausschreibungen. Ein drohender Kundenverlust und die Gefahr, aus dem Markt gedrängt zu werden, wurden somit glaubhaft gemacht. Ein solcher ist als nicht (leicht) wiedergutzumachen anzusehen (vgl. HGer ZH-Urteil HE170272 vom 2. November 2017 E. 4 [=ZR 117/2018, S. 210] mit Hinweis auf BGE 125 III 451 E. 3c). Aufgrund der Nachteilsprognose ist der gemäss Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO vorausgesetzte Verfügungsgrund glaubhaft gemacht. 4.5. Dringlichkeit und Verhältnismässigkeit 4.5.1. Wesentliche Parteistandpunkte Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass angesichts des voraussichtlich mehrere Jahre dauernden Prozesses dem Verhalten der Beklagten sofort Einhalt
- 51 - zu gebieten und der Kundenschwund zu stoppen sei. Die Beklagte verwende die vertraulichen Informationen weiterhin für die Entwicklung der C'._____-Produkte und deren Patentierung, was der Klägerin nicht zuzumuten sei (act. 1 Rz. 461 f.). Zur Verhältnismässigkeit lässt die Klägerin ausführen, die Anordnung vorsorgli- cher Massnahmen dürfe nicht deswegen abgelehnt werden, weil dies die Beklag- te schwer schädigen könnte. Die Verhältnismässigkeit sei lediglich mit Blick auf die anzuordnenden Massnahmen relevant, nicht ob überhaupt welche angeordnet werden (act. 1 Rz. 464). Die Beklagte bestreitet das Vorliegen einer Dringlichkeit mit Blick auf die Chrono- logie der Ereignisse: So sei die Klägerin seit Ende Oktober 2020 über die C'._____-Produkte informiert und habe seit dem 26. Januar 2021 die Position der Beklagten zu den klägerischen Vorwürfen gekannt. Zudem habe die Klägerin das Angebot, einen Patentanwalt mit der Frage der unerlaubten Übernahme von technischen Elementen durch die Beklagte zu beauftragen, genauso ausgeschla- gen, wie das Angebot der Beklagten, die angeblich vertraulichen Informationen von einem international anerkannten Forensikunternehmen beseitigen zu lassen. Stattessen habe die Klägerin fünf Monate zugewartet mit der Klageeinreichung (act. 14 Rz. 154 f.). Zur Verhältnismässigkeit lässt die Beklagte ausserdem aus- führen, dass die Massnahmen an sich nicht notwendig seien, mache die Klägerin doch eine Verletzung geltend, die längst abgeschlossen sei (act. 20 Rz. 26 f.). Zudem würde die Beklagte im Falle einer Anordnung eines einstweiligen Ver- kaufsstopps angesichts laufender Lieferverpflichtungen neben rechtlichen Prob- lemen auch einen erheblichen Imageverlust erleiden, der nicht leicht zu beheben sei. Ferner drohe bei einem Produkterückzug eine Marktverwirrung, die später ei- ne Neulancierung der C'._____-Produkte behindern oder faktisch gar verhindern würde (act. 14 Rz. 158). Zudem bemängelt die Beklagte die beantragten Mass- nahmen zu den Publikationen. So fehle es der Beklagten an der Passivlegitimati- on, wo die zu entfernenden Publikationen durch die Nennung einer URL bestimmt werden (mit Ausnahme von www.B._____.com sowie die Meldung via Twitterac- count B._____-Group), weil diese Websites gar nicht unter der Kontrolle der Be- klagten stünden und sie gar keinen Einfluss auf die Berichterstattung habe (act. 14 Rz. 24).
- 52 - 4.5.2. Würdigung Entgegen der Ansicht des Beklagten entfällt die zeitliche Dringlichkeit weder durch die Weigerung der Klägerin, ein Gutachten durch einen Patentanwalt erstel- len zu lassen, noch durch ihre ebenfalls ablehnende Haltung betreffend die ange- botene Vernichtung der Akten. Vielmehr steht es grundsätzlich jeder Partei offen, ihre Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Kommt hinzu, dass die Klägerin vorliegend ja gerade keine patentrechtlichen Ansprüche geltend macht und auch ihre Ansprüche auf Vernichtung der übergebenen Informationen nur ein Teil ihrer Ansprüche darstellen, mithin dies allein an der Hauptsache – die bereits erfolgte (durch die Klägerin behauptete) Verwendung der Informationen zur Entwicklung der beklagtischen C'._____-Produkte – auch nichts geändert hätte. Ferner kann der Klägerin entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht der Vorwurf gemacht werden, mit dem Massnahmebegehren ungebührlich lange zugewartet zu haben. Die von der Klägerin beanstandete Dauer von 26. Januar 2020 bis 15. Juni 2020 für die Erarbeitung einer 137-seitigen Klage mit 166 Beilagen erweist sich jeden- falls nicht als ungebührlich. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist zunächst zu beachten, dass sämtliche beantragten Massnahmen geeignet sind, um den glaubhaft gemachten Nachteilen beizukommen. Die Begehren auf Unterlassung sämtlicher Handlungen mit den C'._____-Produkten (Rechtsbegehren-Ziff. 1a) und auf Beseitigung der bereits er- folgten Publikationen (Rechtsbegehren-Ziff. 1e) erweisen sich sodann auch als er- forderlich. Ferner verkennt die Beklagte, dass von der Nachteilsprognose gemäss Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO nicht nur die Verletzungshandlung sondern auch deren Fortwir- ken umfasst ist (vgl. DIKE ZPO-ZÜRCHER Art. 261 N 18 ). Es stellt also nicht nur die glaubhaft gemachte Verwendung der vertraulichen Unterlagen eine Verlet- zung der klägerischen Ansprüche dar, sondern auch die kausalen Folgen aus dieser Vertragsverletzung in Form von Produktion und Vertrieb der entsprechen- den Produkte. Somit entfällt die Notwendigkeit für diesbezügliche Massnahmen nicht.
- 53 - Weniger klar verhält es sich allerdings mit Rechtsbegehren-Ziffer 2, mit dem die Klägerin verlangt, der Beklagten sei zu verbieten, sämtliche klägerischen Informa- tionen zu verwenden bzw. verwenden zu lassen. Zunächst ist in keiner Weise er- sichtlich, inwiefern nicht vertrauliche Unterlagen der Klägerin einen Bezug zur Hauptsache- oder Nachteilsprognose haben, sind diesbezüglich doch keine An- sprüche verletzt und hat die Klägerin auch nichts zu befürchten, wenn die Beklag- te nicht vertrauliche Unterlagen verwendet. Insbesondere wenn sie sich solche In- formationen jederzeit wiederbeschaffen könnte. Die beantragten Massnahmen gemäss Rechtsbegehren-Ziffer 2 gehen somit deutlich über das Erforderliche hin- aus, weshalb dieses klägerische Begehren abzuweisen ist. Hinsichtlich der Passivlegitimation der Beklagten und damit der Geeignetheit der Massnahmen in Bezug auf die Drittpublikationen ist zu beachten, dass jede ge- richtliche Anordnung, die geeignet ist, den drohenden Nachteil abzuwenden als vorsorgliche Massnahme in Frage kommt. Selbstredend stehen Massnahmen ge- gen den Gesuchsgegner im Vordergrund, allerdings können auch Dritte angewie- sen werden (vgl. Art. 262 ZPO). Im Rahmen des Lauterkeitsrechts ist anerkannt, dass ein Verletzer dazu verpflichtet werden kann, gelieferte Waren zurückzurufen. Dabei werden Dritte offensichtlich nicht verpflichtet, die Waren zurückzugeben, vielmehr erfolgt eine allfällige Rückgabe freiwillig. In der Praxis zeigt sich eine sol- che Massnahme häufig wirksam, da die Dritten andernfalls damit rechnen müs- sen, früher oder später direkt zur Rückgabe verpflichtet zu werden (DAVID ET AL., SIWR I/1, Der Rechtsschutz im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 3. Aufl., Basel 2011, S. 124 f.). Vor diesem Hintergrund verfängt das beklagtische Argu- ment, keine Kontrolle über die genannten Websites zu haben, nicht. Zum einen erweist sich eine Verpflichtung der Beklagten, die Betreiber der genannten Websi- tes anzuhalten, die Inhalte zu entfernen, als geeignet, um den drohenden Nachteil zu beseitigen, müssen sie doch damit rechnen, sich andernfalls mit einer behörd- lichen Anordnung konfrontiert zu sehen. Zum anderen erweist sie sich auch im Lichte einer Interessensabwägung als zu bevorzugende Massnahme, um dem drohenden Nachteil beizukommen. Es darf nämlich nicht vergessen werden, dass bei der Verpflichtung verfahrensunabhängiger Dritten im Rahmen von vorsorgli- chen Massnahmen höchste Zurückhaltung geboten ist, was allein schon aufgrund
- 54 - des Anspruchs auf rechtliches Gehör offensichtlich ist (vgl. DIKE ZPO-ZÜRCHER, Art. 262 N 33 m.H.). Sodann ist stets das mildeste Mittel zu wählen, was in Bezug auf betroffene Dritte jedenfalls die Möglichkeit einer Entfernung der Publikation auf freiwilliger Basis darstellt. Im Rahmen der Interessensabwägung der Parteien ist zunächst festzuhalten, dass die von der Klägerin begehrten Massnahmen (Rechtsbegehren-Ziff. 1a und 1e je i.V.m. Ziff. 3) die teilweise vorzeitige Vollstreckung der Hauptsache verlan- gen, was allein schon daran erkannt werden kann, dass die Klägerin in der Hauptsache dieselben Begehren stellt (Rechtsbegehren-Ziff. 1a und 1e). Wie er- wähnt, sind vor diesem Hintergrund die Interessen der Parteien besonders sorg- fältig abzuwägen, was allerdings dadurch wieder eingeschränkt wird, dass die Klägerin mit den Massnahmen nur die Sicherung der gegenwärtigen Situation verlangt und nicht eine vollständige vorläufige Vollstreckung sämtlicher Ansprüche. So verzichtet die Klägerin insbesondere darauf, den Rückruf bereits verkaufter Produkte zu verlan- gen. Der Klägerin drohen die zuvor beschriebenen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteile (vgl. Ziff. 4.4.3), wonach im Falle der Nichtanordnung der vorsorglichen Massnahmen ein Kundenverlust und die Verdrängung vom Markt zu befürchten sind. Beachtenswert scheint in diesem Zusammenhang die Stellung der Parteien auf dem Markt. Die Beklagte ist gemäss eigener Darstellung eine weltweit führen- de Entwicklerin und Herstellerin von … (act. 14 Rz. 29), während die Klägerin mobile …-systeme anbietet, die auf …-fahrzeugen verbaut werden können (act. 1 Rz. 44). Die Klägerin befindet sich daher in einer schwächeren Position als die Beklagte und ist auf eine Kooperation mit der Beklagten angewiesen, was das vorliegende Verfahren gerade zeigt. Sollten sich die C'._____-Produkte, die auf dieselbe Weise funktionieren wie das …-system der Klägerin, auf dem Markt durchsetzen, scheint eine Verdrängung der Klägerin vom Markt als durchaus wahrscheinlich, was aufgrund der komplexen und umfangreichen Tat- und Rechtsfragen, die in dieser Streitsache zu klären sein werden, noch vor dem Vor- liegen eines rechtskräftigen Entscheids in dieser Sache geschehen könnte. Ob
- 55 - ein daraus entstandener Schaden überhaupt wiedergutgemacht werden könnte, scheint äusserst fraglich, zumal er kaum in seiner gesamten Tragweite finanziell entschädigt werden könnte, da nur schon eine Schadenschätzung äusserst schwierig sein dürfte. Weiter ist davon auszugehen, dass die Beklagte bis zur Rechtskraft eines Endentscheids in der Sache diverse C'._____-Produkte welt- weit verkaufen dürfte. Um neben dem finanziellen Schaden die rechtmässige Ordnung wiederherzustellen, wäre es zudem notwendig, sämtliche verkauften Ge- räte zurückrufen zu lassen. Falls dies nicht gelingen würde, wären die Käufer weltweit zu verpflichten, die Produkte zurückzugeben, was offensichtlich ebenfalls erheblich Zeit und Aufwand in Anspruch nehmen dürfte und fraglich erscheint, in- wiefern resp. zu welchem Grad dies überhaupt gelingen könnte. Es droht der Klä- gerin daher mehr als ein rein finanzieller Schaden, der leicht mit Geld wiedergut- zumachen wäre. Auf Seiten der Beklagten ist dieser bezüglich der von ihr befürchteten rechtlichen Schwierigkeiten und des Imageverlusts im Grundsatz beizupflichten. Es stellt sich jedoch die Frage, ob sich diese Nachteile nicht wiedergutmachen liessen, würde sich im Hauptsachenprozess ergeben, dass die klägerischen Ansprüche doch nicht bestehen. Jedenfalls könnte die Beklagte einem allfälligen Reputationsver- lust unter Verweis auf den Endentscheid zu ihren Gunsten mindestens ein Stück weit, wenn nicht gar vollumfänglich, entgegenwirken. Welche genauen rechtlichen Schwierigkeiten der Beklagten drohen, führt diese nicht aus. Wenn es allerdings um Schadenersatzansprüche von Kunden wegen Verzugs oder Nichterfüllung und Prozesskosten in diesem Zusammenhang gehen sollte, könnte sich die Be- klagte unter Umständen bei einem für sie positiven Entscheid in der Hauptsache an die Klägerin halten (Art. 264 Abs. 2 ZPO). Im Ergebnis stehen sich somit zwei nicht unerhebliche Nachteile gegenüber, wo- bei jener der Klägerin insofern schwerer wiegt, da der Klägerin der dauerhafte Verlust von Kunden und die Verdrängung vom Markt droht, während ein einstwei- liger Verkaufsstopp für die Beklagte insbesondere ein Reputationsverlust zu Folge haben könnte, welcher jedoch durchaus wiedergutzumachen wäre. Letztendlich erscheinen die der Klägerin drohenden Nachteile im Falle einer Nichtanordnung
- 56 - schwerer als jene der Beklagten bei einer Anordnung der Massnahmen. Dass die Nachteile der Beklagten ebenfalls nicht leicht wiegen, steht einer Anordnung aber nicht entgegen, da andernfalls nur in den seltensten Fälle vorläufiger Rechts- schutz gewährt werden könnte, was dessen wichtiger rechtstaatlicher Funktion bei der effektiven Rechtsdurchsetzung nicht gerecht würde. Entscheidend ist, dass die drohenden Nachteile der Beklagten leichter erscheinen als jene der Klä- gerin. Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gemäss Rechtsbegehren-Ziffer 1a und 1e je in Verbindung mit Ziffer 3 erweist sich somit als verhältnismässig. 4.6. Sicherheitsleistung 4.6.1. Ausgangslage Die Beklagte stellt vorliegend den Antrag, eventualiter sei von den vorsorglichen Massnahmen abzusehen und sie sei zur Leistung einer "angemessenen Sicher- heit" zu verpflichten (act. 14 Rz. 163). 4.6.2. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 261 Abs. 2 ZPO kann das Gericht von vorsorglichen Massnahmen absehen, wenn die Gegenseite angemessene Sicherheit leistet. Dabei hat die Gegenpartei einen entsprechenden Antrag zu stellen und substantiierte Ausfüh- rungen zur Höhe der Sicherheitsleistung zu machen. Weiter wird vorausgesetzt, dass der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil einer (späteren) finanziellen Berechnung oder mindestens Schätzung zugänglich ist. Bei immateriellen Nach- teilen ist ein Absehen von der Anordnung gegen Sicherheitsleistung nicht denkbar (DIKE ZPO-ZÜRCHER, Art. 261 N 41 ff.; ZR 111/2012 Nr. 63 E. 5.8). 4.6.3. Würdigung Die Beklagte substantiiert ihren Antrag nicht weiter und äussert sich insbesondere nicht zur sicherzustellenden Schadenshöhe, obwohl ihr dies aufgrund der klägeri- schen Ausführungen zuzumuten wäre. Weiter macht die Klägerin denn auch nicht nur finanzielle Ansprüche geltend, sondern beantragt insbesondere auch ein Un- terlassen. Im Hinblick auf das Unterlassungsbegehren scheint die Leistung einer
- 57 - Barsicherheit ohnehin kaum ausreichend. Schliesslich gilt zu beachten, dass an- lässlich der Nachteilsprognose festgestellt wurde, dass der Klägerin ein Kunden- verlust und die Verdrängung vom Markt droht. Diesen finanziellen Schaden zu schätzen und zu berechnen dürfte mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein. Angesichts all dieser Umstände fällt eine Sicherheitsleistung nicht in Be- tracht. 4.7. Vollstreckungsmassnahmen 4.7.1. Ausgangslage Die Klägerin beantragt, dass die vorsorglichen Massnahmen unter Androhung verschiedener Vollstreckungsmassnahmen, nämlich einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung, mindestens aber CHF 5'000.–, so- wie der Bestrafung der Organe der Beklagten gemäss Art. 292 StGB, angeordnet werden (act. 1 S. 2 f.). 4.7.2. Rechtliche Grundlagen Art. 267 ZPO sieht für vorsorgliche Massnahmen die Anordnung von Vollstre- ckungsmassnahmen durch das erkennende Gericht ausdrücklich vor. Die Aus- wahl einer Vollstreckungsmassnahme gemäss Art. 343 Abs. 1 ZPO – wobei prin- zipiell auch eine Kombination in Betracht kommt – bleibt dem Gericht überlassen, welches dabei nicht an den Antrag der gesuchstellenden Partei gebunden ist. Es ist die zur Durchsetzung wirksamste Anordnung zu wählen, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist (STAEHELIN, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung., 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 343 N. 14 f.; BK ZPO-KELLERHALS, 2012, Art. 343 N. 9 f.; DIKE ZPO-JENNY, Art. 343 N. 6 f.). Ihrer Rechtsnatur als Zwangsgeld entsprechend ist die Ordnungsbusse (inkl. Ta- gesbusse) vorerst für den Fall der Nichterfüllung lediglich anzudrohen und erst dann auszusprechen, wenn die Nichterfüllung feststeht (ZK ZPO-STAEHELIN, Art. 343 N 22; BK ZPO II-KELLERHALS, Art. 343 N 43 ff.). Die Androhung kann be- reits in das zu vollstreckende Urteil aufgenommen werden. Die Höhe der Busse
- 58 - kann beziffert werden, muss jedoch nicht (ZK ZPO-STAEHELIN, Art. 343 N 22). Das Vollstreckungsgericht hat sodann in einem zweiten Entscheid festzustellen, ob tatsächlich nicht erfüllt wurde, und allenfalls die Busse zu verhängen sowie – so- fern noch nicht beziffert – deren Höhe festzusetzen. Dieser Entscheid des Voll- streckungsgerichts bedarf eines Antrags der obsiegenden Partei (ZK ZPO- STAEHELIN, Art. 343 N 22; BK ZPO II-KELLERHALS, Art. 343 N 49). 4.7.3. Würdigung Vorliegend drängt sich – damit die Beklagte den Beseitigungs- und Unterlas- sungsanordnungen rasch und fortwährend Folge leistet – die Androhung einer Tagesbusse nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO (gemäss Gesetz bis zu CHF 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung) auf. Die Höhe der Tagesbusse ist unter Berück- sichtigung der auf dem Spiel stehenden wirtschaftlichen Interessen, die sich unter anderem auch im Streitwert von CHF 1'895'000.– wiederspiegeln, auf das gesetz- liche Maximum von CHF 1'000.– festzusetzen. Weiter ist sie mit einer Strafandro- hung nach Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.–) für die Organe der Beklagten zu verbinden, um den gerichtlichen Anordnungen auch auf dieser Ebene Nach- druck zu verleihen. In Anbetracht dieser beiden Androhungen rechtfertigt sich un- ter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes hingegen keine zu- sätzliche Androhung einer Ordnungsbusse bis CHF 5'000.– (Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO) und keine Androhung direkter Zwangsmassnahmen (Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO). 4.8. Zusammenfassung / Fazit Nach einer einstweiligen Würdigung der Sach- und Rechtslage hat sich ergeben, dass die Klägerin glaubhaft machen konnte, dass die Voraussetzungen zum Er- lass vorsorglicher Massnahmen im Sinne von Art. 261 Abs. 1 ZPO gegeben sind, weshalb die beantragten Massnahmen im erwähnten Umfang zu treffen sind. Der Beklagten ist es daher unter Androhung von Vollstreckungsmassnahmen zu ver- bieten, die C'._____-Produkte herzustellen, weiterzuentwickeln, anzubieten, zu bewerben, in Verkehr zu bringen, zu verkaufen oder durch Dritte herstellen, wei- terentwickeln, anbieten, bewerben, in Verkehr bringen oder verkaufen zu lassen.
- 59 - Ausserdem ist sie ebenfalls unter Androhung von Vollstreckungsmassnahmen zu verpflichten, die Kommunikationen, Informationen und Materialien über die C'._____-Produkten auf den eigenen Internetpräsenzen zu löschen und auf Inter- netpräsenzen von Dritten löschen zu lassen.
5. Prozessuale Anträge der Klägerin 5.1. Antrag auf Verfahrensbeschränkung 5.1.1. Ausgangslage Die Klägerin beantragt, das Verfahren sei in einem ersten Schritt auf die Frage der Rechtsverletzung und die Herausgabe-/Verzichtspflicht zu beschränken (Rechtsbegehren-Ziffern 1, 2, 3 und 4 lit a und b). Gestützt auf die Auskünfte der Beklagten gemäss Rechtsbegehren-Ziffer 5 werde die Klägerin anschliessend ih- re Ansprüche konkretisieren (act. 1 Rz. 29). Die Beklagte äussert keine Einwände gegen eine Verfahrensbeschränkung (act. 14 Rz. 101). 5.1.2. Rechtliche Grundlagen Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht das Verfahren auf einzelne Fragen oder auf einzelne Rechtsbegehren beschränken (Art. 125 lit. a ZPO). Vo- raussetzung dafür ist grundsätzlich, dass der Entscheid über diese Fragen oder Rechtsbegehren die Herbeiführung eines Endentscheides oder zumindest eines Zwischenentscheides, gegen den ebenfalls ein Rechtsmittel ergriffen werden kann, erlaubt (BSK ZPO-GSCHWEND, Art. 125 N 5 m.w.H.; OFK ZPO- JENNY/JENNY, Art. 125 N 2). Die Beschränkung des Verfahrens ist sinnvoll, wenn dadurch ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann, indem sich etwa ein aufwendiges und teures Beweisverfahren vermeiden lässt. In Nach- achtung des Beschleunigungsgebots (Art. 124 Abs. 1 S. 2 ZPO) ist der Gegen- stand des Verfahrens jedoch auf echte Zweifelsfälle zu beschränken (Art. 237 Abs. 1 ZPO; KUKO ZPO-WEBER, Art. 125 N 4, SUTTER-SOMM, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 2016, N 707; BSK ZPO-GSCHWEND, Art. 125 N 7). Ob das Gericht eine Verfahrensbeschränkung anordnet, liegt in seinem (pflichtgemässen) Ermessen (OFK ZPO-JENNY/JENNY, Art. 125 N 5 m.w.H.). Zur
- 60 - Vereinfachung des Prozesses kann dieser bei einer Stufenklage auf einzelne Fragen oder Rechtsbegehren beschränkt werden (vgl. BAUMANN WEY, Die unbe- zifferte Forderungsklage nach Art. 85 ZPO, 2013, N 647 ff.; KUKO ZPO- OBERHAMMER, Art. 85 N 14; LEUMANN LIEBSTER, Die Stufenklage im schweizeri- schen Zivilprozessrecht, 2005, S. 173 f.). Allerdings ist auch im Rahmen einer Stufenklage die Beschränkung des Verfah- rens keinesfalls zwingend. So hat das Gericht auch bei einer Stufenklage eine Verfahrensbeschränkung nur anzuordnen, wenn es dies für sinnvoll hält, um den Prozess zu vereinfachen bzw. wenn dies "im Sinne der Verfahrensökonomie" ist (vgl. Botschaft ZPO S. 7287). Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass eine tat- sächliche Vereinfachung des Verfahrens wohl nur zu erzielen ist, wenn die kla- gende Partei über einen Auskunftsanspruch verfügt, der vom geltend gemachten Hauptanspruch unabhängig ist. Dagegen dürfte sich eine Verfahrensbeschrän- kung in der Regel nicht rechtfertigen lassen, wenn sich die klagende Partei ledig- lich auf einen Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung stützen kann, der zum Haupt- anspruch akzessorisch ist. In diesem Fall muss nämlich vorfrageweise ohnehin darüber entschieden werden, ob der Hauptanspruch besteht, um beurteilen zu können, ob die klagende Partei ausserdem über einen abhängigen Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung verfügt (BAECHLER, Die Stufenklage, in: sic! 2017 S. 1, S. 9). Ist der Hauptanspruch erwiesenermassen nicht gegeben, so fehlt auch ein In- teresse an einem präparatorischen Informationsanspruch (LEUMANN LIEBSTER, a.a.O., S. 121 m.w.H.). Grundsätzlich handelt es sich bei der Stufenklage um eine normale Forderungsklage, bei der von Anfang an zu allen Themen plädiert wer- den muss, die für den behaupteten Anspruch relevant sind. Gemäss der Vor- schrift von Art. 85 ZPO ist davon einzig die Bezifferung des Anspruchs ausge- nommen, falls dieser zu Prozessbeginn nicht vorgenommen werden kann oder als unzumutbar erscheint (vgl. BAECHLER, a.a.O., S. 8 f.), was von der eine Stufenkla- ge erhebenden Partei behauptet und substantiiert werden muss (BGE 140 III 409 E. 4.3.2). Der Hauptanspruch ist von dieser soweit möglich und zumutbar zu sub- stantiieren und es ist ein Mindeststreitwert anzugeben (BGE 140 III 409 E. 4.3.1). Dies bedeutet, dass die klagende Partei – vorbehältlich einer gerichtlichen Be- schränkung des Verfahrens im Sinne von Art. 125 lit. a ZPO – in diesem Umfang
- 61 - vor Aktenschluss all jene Tatsachen bzw. Anspruchsgrundlagen vorzutragen hat, welche der Begründung ihres Hauptanspruchs dienen (Art. 229 ZPO; ZR 118/2019 Nr. 23 E. 3.2.2 S. 107 f.; BAECHLER, a.a.O., S. 8 f.; HESS-BLUMER, in: Calame/Hess-Blumer/Stieger [Hrsg.], Kommentar Patentgerichtsgesetz, 2013, Vorb. zum 6. und 7. Abschnitt, N. 89; vgl. HGer ZH-Urteil HG150192 vom 8. April 2020 E. 1.3 sowie E. 2.1.2). Bezüglich derjenigen Bestandteile der Forderung, die nicht vom Informationsdefizit betroffen sind, ist die Behauptungs- und Substantiie- rungslast nicht herabgesetzt (BAUMANN WEY, a.a.O., N. 620). Erweist sich der In- formationsanspruch sodann als begründet, ist darüber ein gutheissender Teilent- scheid zu fällen. Erst nach Informationserteilung und darauf basierender Beziffe- rung gilt es sodann über den Hauptanspruch zu entscheiden (vgl. SCHMID, Das Verfahren vor Handelsgericht: aktuelle prozessuale Probleme, in: ZZZ 42/2017 S. 129, S. 136 ff. und S. 147 m.w.H.; KUKO ZPO-OBERHAMMER, Art. 85 N. 13 f.; BAUMANN WEY, a.a.O., N. 652). 5.1.3. Würdigung Die Klägerin verlangt, dass zunächst über ihre vertraglichen und ausservertragli- chen Ansprüche auf Unterlassung und Vernichtung im Zusammenhang mit den C'._____-Produkten der Beklagten (Rechtsbegehren-Ziff. 1) und den von der Klä- gerin erhaltenen Unterlagen (Rechtsbegehren-Ziffer 4 a und b) sowie über die vorsorglichen und superprovisorischen Massnahmen gemäss Rechtsbegehren- Ziffer 2 und 3 zu entscheiden sei. Gestützt auf die Auskünfte der Beklagten ge- mäss Rechtsbegehren-Ziffer 5 werde sie danach ihre Ansprüche konkretisieren (vgl. act. 1 Rz. 29 f.). Der Standpunkt der Klägerin ist nicht ganz eindeutig. Folgt man dem Wortlaut ihrer Anträge, würde dies nämlich bedeuten, dass im ersten Teilurteil gar nicht über den Auskunftsanspruch entschieden würde. Blickt man hingegen auf die Begründung der Klägerin, scheint sie die Verfahrensbeschrän- kung im Hinblick auf die Stufenklage zu verlangen (vgl. act. 1 Rz. 29 f.). So oder anders ist jedoch ohnehin nicht ersichtlich, inwieweit eine Verfahrensbe- schränkung zu einer wesentlichen Beschleunigung oder Vereinfachung des Ver- fahrens beitragen könnte. Die Klägerin stützt ihr Auskunftsbegehren auf die Best- immungen zur unechten Geschäftsführung gemäss Art. 423 i.V.m. 400 OR ana-
- 62 - log, welche für die Herausgabe des Verletzergewinns zur Anwendung gelangt. Für die Herausausgabe dieses Gewinns muss ein Verletzer aus einer unlauteren Handlung, bei der von der Führung eines fremden Geschäfts gesprochen werden kann, einen geldwerten Vorteil erlangen (BSK UWG-RÜETSCHI/ROTH/FRICK, Art. 9 N 115, 125), womit der damit zusammenhängende Auskunftsanspruch wesentlich von der Beurteilung der lauterkeitsrechtlichen Hauptsache abhängt. Gleiches gilt für den Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, wo sich das "ungerechtfer- tigt" ebenfalls auf die Verletzung derselben lauterkeitsrechtlicher Normen, die eine Geschäftsanmassung zu begründen vermögen, bezieht (BSK UWG- RÜETSCHI/ROTH/FRICK, Art. 9 N 141). Ausserdem sieht sie einen Auskunftsan- spruch aufgrund "der Treuepflicht aus dem Vertragsverhältnis" (act. 1 Rz. 393), wobei das dabei zitierte Bundesgerichtsurteil von einer Patentverletzung handelt und keinen vertraglichen Hintergrund hat. Der Anspruch auf Auskunft und Rech- nungslegung wird dabei jedenfalls als akzessorischer Hilfsanspruch beschrieben, der zur Herausgabepflicht aufgrund Geschäftsanmassung oder ungerechtfertigter Bereicherung hinzutritt (BGer-Urteil 4C.290/2005 vom 12. April 2006 E. 3). Diese beiden Grundlagen für den geltend gemachten Auskunftsanspruch sind somit nicht unabhängig von den Hauptansprüchen zu beurteilen, weshalb eine Beschränkung des Verfahrens zu keiner wesentlichen Vereinfachung oder Be- schleunigung führen würde. Das Verfahren ist somit fortzusetzen, wobei über die Auskunftsansprüche (bei deren Gutheissung) ein Teilurteil zu ergehen haben wird. Sollte die Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt werden, hätte die Kläge- rin nach erfolgter Auskunftserteilung ihre Ansprüche zu beziffern. Der Antrag auf Verfahrensbeschränkung ist abzuweisen. 5.2. Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit 5.2.1. Ausgangslage Die Klägerin beantragt gestützt auf Art. 54 Abs. 3 ZPO den Ausschluss der Öf- fentlichkeit für das vorliegende Verfahren. Sie bringt vor, die vorliegende Streitig- keit beruhe auf der Verletzung von vertraulichen Informationen, die Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art. 162 StGB darstellen würden. Sie
- 63 - habe daher ein berechtigtes Interesse daran, dass die in den Rechtsschriften ge- machten Ausführungen, der in zahlreichen E-Mails enthaltene Schriftverkehr so- wie die übergebenen technischen Zeichnungen, Ausführungen und weitere ver- trauliche Informationen nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. An- dernfalls würden die vertraulichen Informationen ins Gemeingut fallen, womit der wirtschaftliche Wert und der rechtliche Schutz zunichte gemacht würden (act. 1 Rz. 37 f.). Die Beklagte liess sich zum klägerischen Antrag auf Ausschluss der Öf- fentlichkeit nicht vernehmen. 5.2.2. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 54 Abs. 1 ZPO sind Verhandlungen und eine allfällige mündliche Ur- teilseröffnung öffentlich. Ausserdem sind die Entscheide der Öffentlichkeit zu- gänglich zu machen. Die Öffentlichkeit kann jedoch ganz oder teilweise ausge- schlossen werden, wenn es das öffentliche Interesse oder das schutzwürdige In- teresse einer beteiligten Person erfordert (Art. 54 Abs. 3 ZPO). Das Prinzip der Justizöffentlichkeit erlaubt Einblick in die Rechtspflege und sorgt für Transparenz gerichtlicher Verfahren. Damit dient es zum einen dem Schutz der direkt an ge- richtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behand- lung und gesetzmässige Beurteilung. Zum anderen ermöglicht die Justizöffent- lichkeit auch nicht verfahrensbeteiligten Dritten nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht angewendet und die Rechtspflege ausgeübt wird. Die Justizöffentlichkeit bedeutet eine Absage an jegliche Form der Kabi- nettsjustiz, will für Transparenz der Rechtsprechung sorgen und die Grundlage für das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit schaffen. Der Grundsatz ist von zentraler rechtsstaatlicher und demokratischer Bedeutung (BGE 139 I 129 E. 3.3). Die Öf- fentlichkeit darf daher nur aus besonders gewichtigen Gründen ausgeschlossen werden (BGE 119 Ia 99 E. 4a). 5.2.3. Würdigung Zunächst gilt zu berücksichtigen, dass auch ein teilweiser Ausschluss der Öffent- lichkeit möglich ist, sollte sich ein vollständiger Ausschluss mit Blick auf die schutzwürdigen Interessen der Parteien als nicht notwendig erweisen. Vorliegend
- 64 - ist sodann weder erkennbar noch dargetan, weshalb ein vollständiger Ausschluss der Öffentlichkeit notwendig ist, um die behaupteten Geheimhaltungsinteressen der Klägerin zu wahren. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, weshalb der Aus- schluss der Öffentlichkeit über die von den Schutzmassnahmen betroffenen In- formationen hinaus erforderlich wäre. Die Klägerin bringt diesbezüglich selbst vor, sie habe "ein berechtigtes Interesse daran, dass die in den Rechtsschriften gemachten Ausfüh- rungen, der in zahlreichen E-Mails enthaltene Schriftverkehr sowie die übergebenen technischen Zeichnungen, Ausführungen und weitere vertrauliche Informationen nicht der Öffentlichkeit zugäng- lich gemacht werden" (act. 1 Rz. 37). Weshalb zum Schutz dieser Informationen die Öffentlichkeit vollständig auszuschliessen ist, ist nicht ersichtlich. Angesichts des hohen Stellenwerts der Justizöffentlichkeit wäre angesichts dessen – wenn über- haupt – ein teilweiser Ausschluss anzuordnen. Ob aber überhaupt solche Massnahmen zu ergreifen sein werden, kann einstwei- len offen gelassen werden. Denn vor der Hauptverhandlung finden gar keine öf- fentlichen Verfahrensschritte statt (insb. sind Vergleichsverhandlungen nicht öf- fentlich; vgl. BGE 146 I 30 E. 2.4). Ob es zu einer Hauptverhandlung und/oder ei- nem Sachentscheid kommt, ist ausserdem noch offen, und hängt wesentlich vom Willen der Parteien ab. Der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist zudem, dass die zu publizierenden Entscheide des Handelsgerichts namentlich aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes anonymisiert werden, sodass keine Rückschlüsse auf die Identität von Personen gemacht werden können. Entsprechend besteht kein Rechtsschutzinteresse am prozessualen Antrag auf Ausschluss der Öffent- lichkeit, soweit er auch Entscheide umfassen sollte. Der Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit ist daher abzuweisen. Der Klägerin steht es aber offen, in einem späteren Zeitpunkt erneut einen Antrag auf Aus- schluss der Öffentlichkeit zu stellen, wenn ein öffentlicher Verfahrensschritt an- steht, wobei – unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen – gegenwärtig nicht ersichtlich ist, inwiefern ein vollständiger Ausschluss notwendig und zu rechtfertigen wäre.
- 65 - 5.3. Antrag auf Anordnung von Schutzmassnahmen 5.3.1. Ausgangslage Die Klägerin beantragt, dass die Organe der Beklagten und die Rechtsvertreter zu verpflichten seien, keine Kopien bzw. Fotografien der Beilagen 25, 27, 34, 37, 38, 40, 41, 47, 62, 63, 65, 82, 84, 87, 89, 91, 93, 98, 102, 106, 108, 110, 112, 126, 143, 146, 162, 164, 165 an allfällige Sachverständige oder Zeugen herauszuge- ben, sondern diesen – unter Überbindung einer zeitlich unlimitierten Vertraulich- keitsverpflichtung – einzig Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren, soweit es für die Führung des Prozesses erforderlich ist. Als Begründung bringt die Klägerin vor, zur Durchsetzung ihrer Ansprüche sei sie gezwungen, die schriftliche Korres- pondenz zwischen den Parteien offenzulegen. Diese beinhalte aber vertrauliche Geschäftsinformationen, die einen wirtschaftlichen Wert besässen, da sie Einfluss auf ihr Geschäftsergebnis hätten. Die Beklagte selbst sei zwar weiterhin an die Vertraulichkeitsvereinbarung gebunden. Dadurch werde jedoch nicht verhindert, dass die Beklagte die ihr im Rahmen dieses Prozesses zugänglich gemachten In- formationen an Berater, Sachverständige oder andere Dritte weitergebe. Es be- stehe daher die Gefahr, dass diese Informationen ins Gemeingut fielen (act. 1 Rz. 31 ff.). Dem beklagtischen Antrag auf Aufhebung der Schutzmassnahmen für die Beilagen 162 und 164 widersetze sich die Klägerin zudem nicht (act. 18 Rz. 149). Die Beklagte äussert keine Einwände gegen die beantragten Schutzmassnah- men, bestreitet jedoch sowohl das Vorliegen vertraulicher Informationen gemäss … als auch die Nutzung dieser Informationen bei der Entwicklung ihrer C'._____- Produkte (act. 14 Rz. 102). Unter den von der Klägerin genannten Unterlagen seien jedoch auch Unterlagen, die offensichtlich keine vertraulichen Informationen enthielten (act. 14 Rz. 166). Sodann verlangt die Beklagte, dass die superproviso- risch angeordneten Schutzmassnahmen betreffend Beilagen 162 und 164 aufge- hoben werden, da es sich um eigene Publikationen der Beklagten handle (act. 14 Rz. 167 f.).
- 66 - 5.3.2. Rechtliche Grundlagen Gefährdet die Beweisabnahme die schutzwürdigen Interessen einer Partei oder Dritter, wie insbesondere deren Geschäftsgeheimnisse, so trifft das Gericht die er- forderlichen Massnahmen (Art. 156 ZPO). In formeller Hinsicht braucht es einen Antrag, wenn eine Partei die Anordnung von Schutzmassnahmen für sich anstrebt (ZK ZPO-HASENBÖHLER, Art. 156 N 11, BK ZPO II-BRÖNNIMANN, Art. 156 N 12). Geschäftsgeheimnisse beziehen sich auf technische, organisatorische, kommer- zielle oder finanzielle Daten eines Unternehmens und sind nur schützenswert, wenn ein überwiegendes Interesse an ihrer Aufrechterhaltung besteht (BGer- Urteil 4A_195/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.2., unter Hinweis auf BGE 109 Ib 47 E. 4c, BGE 103 IV 283 E. 2b). Im Wesentlichen wird damit vorausgesetzt, dass ein Geheimnis einen Einfluss auf das Betriebsergebnis haben kann. Die Tatsache muss mithin für den Geheimnisherrn von wirtschaftlichem Wert und ihr Bekannt- werden geeignet sein, den Wettbewerb der Konkurrenz zu steigern oder sonst den eigenen Betrieb zu schädigen (BGer-Urteil 4A_195/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.2; BGE 109 Ib 47 ff. E. 5c). Darüber hinaus darf die betreffende Tatsache weder offenkundig noch allgemein zugänglich sein. Ferner muss eine konkrete Gefähr- dung der schützenswerten Interessen glaubhaft gemacht werden (BGer-Urteil 4A_58/2021 vom 8. Dezember 2021 [zur Publikation vorgesehen] E. 3.5.2.2 m.H.). Wer Schutzmassnahmen beantragt, muss substantiiert die zu schützenden Tat- sachen sowie das Geheimhaltungsinteresse darlegen (BGE 134 III 255 ff. E. 2.5; siehe auch STÄUBER, Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Zivilprozess, Zü- rich/St. Gallen 2011 [= Schriften zum Schweizerischen Zivilprozessrecht, Band 10], S. 205). Das Gericht muss insbesondere die schutzwürdigen Interessen und die konkreten Umstände kennen, um die erforderlichen Massnahmen anordnen zu können (BK ZPO II-BRÖNNIMANN, Art. 156 N 15). Die Schutzmassnahmen müssen alsdann verhältnismässig sein. Je wichtiger die geheim zu haltende Tat- sache für den Verfahrensausgang selbst ist, desto höher müssen die Geheimhal- tungsinteressen sein. Umgekehrt reichen weniger gewichtige Geheimhaltungsin- teressen aus, wenn die geheim zu haltende Tatsache für die Entscheidfindung
- 67 - nicht relevant ist (vgl. zum Ganzen: BGE 134 III 255 ff. E. 2.5; Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 26. Juni 2006 S. 7314; OFK ZPO- SCHMID, Art. 156 N 2 ff.; BSK ZPO-GUYAN, Art. 156 N 2 ff.; ZK ZPO- HASENBÖHLER., Art. 156 N 3 ff.; BK ZPO II-BRÖNNIMANN, Art. 156 N 6 ff.). Das Gericht trifft die nach Art. 156 ZPO "erforderlichen Massnahmen", ist also in der Wahl der Massnahme nicht beschränkt. Als Schutzmassnahmen kommen un- ter anderem die Beschränkung des Akteneinsichtsrechts – beispielsweise auf den Rechtsvertreter der Gegenpartei oder einen Sachverständigen – oder die Teilab- deckung von Urkunden in Frage. Die gerichtlich angeordneten Schutzmassnah- men müssen jedenfalls verhältnismässig sein. Bei der Prüfung des Gesuchs hat das Gericht das Interesse einer Partei auf Akteneinsicht und Wahrung ihres recht- lichen Gehörs gegenüber dem Schutzinteresse der Gegenpartei oder des be- troffenen Dritten abzuwägen (Botschaft ZPO, a.a.O., S. 7314; DIKE ZPO-LEU, Art. 156 N 18 ff.; ZK ZPO-HASENBÖHLER, Art. 156 N 16 f.; BK ZPO II-BRÖNNIMANN, Art. 156 N 14 ff.). Das Gericht kann dabei nur für die Dauer des Prozesses Schutzmassnahmen anordnen, nicht jedoch darüber hinaus (BGer-Urteil 4A_58/2021 vom 8. Dezember 2021 [zur Publikation vorgesehen] E. 3.2.4). 5.3.3. Würdigung Dass zudem im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung die Interessen der Klägerin überwiegen, wenn die Beklagte nicht opponiert, liegt auf der Hand. Wenn eine Partei – wie vorliegend – kein Interesse an der Nichtanordnung geltend macht, führt dies ausserdem gleichzeitig auch dazu, dass an die Substantiierung der zu schützenden Tatsachen und Geheimhaltungsinteresses keine allzu hohen Ansprüche zu stellen sind. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Begründung der Klägerin zu den in den genannten Klagebeilagen zu schützenden Geschäfts- geheimnissen gerade als ausreichend. Die formelle Prozessleitung obliegt dem Gericht. Die Parteien können jedoch im Rahmen ihrer Verfahrensanträge darauf einwirken, wobei dem Willen der Parteien auch im Rahmen der Prozessleitung Nachachtung zu schenken ist. Die Schutzmassnahmen sind daher auch mangels Opposition der Beklagten anzuordnen resp. zu verlängern, da die Schutzmass- nahmen nur sie verpflichten.
- 68 - Demgegenüber sind die Schutzmassnahmen betreffend die Klagebeilagen 162 und 164 nicht zu verlängern, wobei auch hier zur Begründung auf die überein- stimmenden Anträge der Parteien verwiesen werden kann. Zusammenfassend sind die superprovisorisch angeordneten Schutzmassnahmen mit Ausnahme von Klagebeilagen 162 und 164 zu verlängern.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Über die Prozesskosten ist im Endentscheid zu befinden (Art. 104 Abs. 3 ZPO). Das Handelsgericht beschliesst:
1. Die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten wird abgewiesen.
2. Der Beklagten wird für die Dauer des Verfahrens verboten, die …-systeme C._____ und C._____ XL (kombinierte …- und …-Systeme mit Abrasiv- Behältern) – inkl. sämtlicher Zuleitungs- und in den …-fahrzeugen verbauten Druckerzeugungsapparate – herzustellen, weiterzuentwickeln, anzubieten, zu bewerben, in Verkehr zu bringen, zu verkaufen oder durch Dritte herstel- len, weiterentwickeln, anbieten, bewerben, in Verkehr bringen oder verkau- fen zu lassen. Bei Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot können die Beklagte mit einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.– pro Tag gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO und die Organe der Beklagten mit Busse bis CHF 10'000 gemäss Art. 292 StGB bestraft werden.
3. Die Beklagte wird für die Dauer des Verfahrens verpflichtet, jegliche Kom- munikationen, Informationen und Materialien über die …-systeme C._____ und C._____ XL auf den Internetpräsenzen der Beklagten, inkl. der Face- bookseite der B._____ Group und jeder anderen Website oder Social- Media-Seite, die von der Beklagten kontrolliert wird, einschliesslich aber nicht beschränkt auf die Pressemitteilung vom 28. Oktober 2020, abrufbar unter www.B._____.com, sowie die Pressemitteilung vom 29. Oktober 2020, abrufbar unter www.B._____.com, sowie die Pressemitteilung vom 29. Ok-
- 69 - tober 2020 auf dem Twitteraccount B._____ Group, sowie die Vorstellung der Produktneuheit auf
- www.D._____.com/… zu entfernen und auf
- https://E._____.com/…
- https://www.F._____.cominews/…
- https://G._____.pl/…
- https://www.H._____.com/…
- https://www.I._____.de/…
- https://J._____.de/…
- http://www.K._____.hu/…
- https://www.L._____.tv.br/…
- http://www.M._____.com/…
- https://N._____.com/…
- http://O._____.hu/… und
- https://P._____.com.br/… entfernen zu lassen. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtung können die Beklagte mit ei- ner Ordnungsbusse von CHF 1'000.– pro Tag gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO und die Organe der Beklagten mit Busse bis CHF 10'000 gemäss Art. 292 StGB bestraft werden
4. Das Massnahmebegehren gemäss Rechtsbegehren-Ziffer 2 i.V.m. Ziffer 3 wird abgewiesen.
5. Den Organen der Beklagten und ihren Rechtsvertretern und Hilfspersonen wird für die Dauer dieses Prozesses (bis zum rechtskräftigen Abschluss) un- ter der Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000) im Widerhandlungsfall verboten, den Inhalt der Klagebeilagen 25, 27, 34, 37, 38, 40, 41, 47, 62, 63, 65, 82, 84, 87, 89, 91, 93, 98, 102, 106, 108, 110, 112, 126, 143, 146 und 165 in physischer und/oder elektroni- scher Form an Dritte herauszugeben, und diesen darf – unter Überbindung einer zeitlich unbeschränkten Vertraulichkeitsverpflichtung – einzig Einsicht in diese Unterlagen gewährt werden, soweit dies für die Führung dieses Prozesses erforderlich ist.
- 70 -
6. Die in Ziffer 3 der Verfügung vom 16. Juli 2021 angeordneten Schutzmass- nahmen betreffend Klagebeilagen 162 und 164 werden aufgehoben.
7. Der Antrag der Klägerin, das Verfahren sei unter Ausschluss der Öffentlich- keit durchzuführen, wird abgewiesen.
8. Der Antrag der Klägerin auf Beschränkung des Verfahrens (auf die Rechts- begehren-Ziffern 1 bis 4 lit. a und b) wird abgewiesen.
9. Vom Rückzug des Antrags der Beklagten auf Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung durch die Klägerin wird Vormerk genommen.
10. Der Antrag der Beklagten, sie sei zur Leistung einer angemessenen Sicher- heit zu verpflichten, wird abgewiesen.
11. Über die Prozesskosten wird im Endentscheid befunden.
12. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von act. 20.
13. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 1'895'000.–. Zürich, 14. Februar 2022 Handelsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber: Fabio Hürlimann
Erwägungen (1 Absätze)
E. 22 August 2017 nicht ersichtlich, dafür aber bei jener vom 24. November
2017. Ausserdem wird in der Nachricht vom 24. November 2017 auch aus- drücklich auf diese Anleitung Bezug genommen ("We are here attaching the tech- nical/commercial proposal which was owned by Ing. AF._____, with this document we are giving you all the needed info about how the customer could manufacture on his own what he wishes, purchasing the components directly from the manufacturers." [act. 3/27]). Die Übermittlung dieser Bauanleitung wurde von der Klägerin damit glaubhaft gemacht. Gleiches gilt zudem für deren Vertraulichkeit, die offenkundig ist. Der einzige beklagtische Einwand zur Vertraulichkeit, wonach die Anleitung schon mit der E-Mail-Nachricht vom 22. August 2017 offenbart worden sei (act. 14 Rz. 103), verfängt zudem nicht.
- 35 -
- E-Mail vom 29. November 2017 (act. 1 Rz. 206 f., 418; act. 3/84): Mit dieser Nachricht übermittelte die Klägerin der Beklagten ihre Kundenliste, deren Vertraulichkeit von der Beklagten anerkannt wird (act. 14 Rz. 117).
- E-Mail vom 18. Januar 2018 (act. 1 Rz. 207 f.; act. 3/86): Die Klägerin über- mittelte der Beklagten einen technischen Vergleich zwischen ihrem System und jenem von W._____. Welche Informationen dabei genau vertraulich sein sollen, erläutert die Klägerin jedoch nicht. Mithin fehlt es auch hier an einer substantiierten Behauptung, was aber zu erwarten wäre, da die Vertraulich- keit eines Vergleichs zwischen zwei Produkten, die auf dem Markt erhältlich sind, jedenfalls nicht offenkundig gegeben ist. Die Glaubhaftmachung der Vertraulichkeit gelingt der Klägerin daher nicht.
- E-Mail vom 19. Januar 2018 (act. 1 Rz. 210; act. 3/87): Die Klägerin erklärte gegenüber der Beklagten im Wesentlichen, nicht daran interessiert zu sein, einzig ein PTO-System zu liefern, und übermittelte ihr eine Liste der Kompo- nenten ihres PTO-Systems und deren Lieferanten. Dass die Liste der Kom- ponenten eine vertrauliche Information darstellt, ergibt sich ohne Weiteres bereits aus der allgemeinen Lebenserfahrung. Anders wäre dies nur dann zu beurteilen, wenn bei jeder Komponente durch reines Betrachten Hersteller und Artikelnummer identifiziert werden könnte. Das wird aber von der Be- klagten nicht geltend gemacht, wenn sie ausführen lässt, Artikelnummern liessen sich von den Produkten selbst oder aus dem Produzentenkatalog ablesen (act. 14 Rz. 92). Es erscheint zudem sehr unwahrscheinlich, dass sich sämtliche Komponenten einfach mittels Katalogabgleich ermitteln lies- sen. Die Vertraulichkeit dieser übergebenen Informationen wurde somit ge- nügend glaubhaft gemacht.
- E-Mail vom 13. Februar 2018 (act. 1 Rz. 211, 311, 419; act. 3/41; act. 3/89): Von der Beklagten wird anerkannt, dass es sich bei den Testberichten, die von der Klägerin übermittelt wurden, um vertrauliche Informationen handelt (act. 14 Rz. 117). Angesichts der von der Beklagten geltend gemachten Vorveröffentlichungen (act. 14 Rz. 54 ff.) scheitert jedoch das Glaubhaftma-
- 36 - chen hinsichtlich der Vertraulichkeit der Abbildung des Systems "Q'._____ Modular".
- E-Mail vom 23. Februar 2018 (act. 1 Rz. 213, 421; act. 3/91): Zum Abrasiv- mittelbeschrieb, den die Klägerin der Beklagten zugestellt hat, ist fraglich, inwiefern es sich um vertrauliche Informationen handelt oder ob diese Infor- mationen gar herausgegeben werden müssen, wie dies von der Beklagten behauptet wird (act. 14 Rz. 96). Bestreitungen der Beklagten reichen ge- genwärtig aus, um erhebliche Zweifel an der klägerischen Darstellung zu wecken, zumal der Hinweis, die Klägerin wäre ohnehin regulatorisch ver- pflichtet gewesen, die Spezifikation mittels Sicherheitsdatenblatt bekanntzu- geben, von der Klägerin unkommentiert blieb (vgl. act. 18 Rz. 73). Weiter ist betreffend der Patente der Klägerin keine Vertraulichkeit erkennbar, handelt es sich bei Patenten doch typischerweise um leicht und öffentlich zugängli- che Informationen. Wollte die Klägerin geltend machen, dass es sich dabei um vertrauliche Informationen handelt, wäre es an ihr, darzulegen, warum dem so sei. Ebenfalls ist nicht ersichtlich oder begründet, weshalb es sich bei der Ersatzteilliste um vertrauliche Informationen handeln soll. Dies er- schliesst sich mit Blick auf die konkrete Liste (act. 3/91) nicht, fehlen doch insbesondere Angaben zu Hersteller etc., mit denen sich die Teile anderwei- tig als über die Klägerin beschaffen liessen.
- E-Mail vom 27. Februar 2018 (act. 1 Rz. 214; act. 3/93): Mit dieser Nachricht übersandte die Klägerin der Beklagten eine Gegenüberstellung des 20-Liter- und 60-Liter-Systems sowie weitere Informationen. Während die Klägerin keine Behauptungen zu diesen weiteren Informationen aufstellt, scheinen die Informationen betreffend der …-leistung der unterschiedlichen Systeme nicht allgemein bekannt, da die Klägerin daraufhin zurückfragte, ob sich die- se Zahlen anhand einer Berechnung oder Tests ergeben hätten. Mit E-Mail vom 6. März 2018 teilte die Klägerin der Beklagten alsdann mit, dass diese Daten laufenden Tests der Universität AM._____ entsprungen seien (act. 1 Rz. 216; act. 3/96), womit deren Vertraulichkeit glaubhaft gemacht wurde.
- 37 -
- E-Mail vom 9. April 2018 (act. 1 Rz. 219 f., 422; act. 3/102): Auf eine ent- sprechende Anfrage der Beklagten gab die Klägerin an, bei beiden Düsen mit dem 60-Liter-System werde eine Tröpfchengrösse von 200 Mikrometer erreicht (act. 3/102). Inwiefern diese Informationen durch die Beklagte nicht
– wie von der Beklagten behauptet (act. 14 Rz. 67) – einfach durch Messung erreicht werden könnten, ist nicht ersichtlich. Zur Frage, wie aufwendig eine solche Messung wäre, äussert sich indessen keine der Parteien, was sich zulasten der Klägerin auswirkt, indem die Vertraulichkeit nicht genügend glaubhaft gemacht worden ist.
- E-Mail vom 9. Juni 2018 (act. 1 Rz. 225, 424; act. 3/106): Die Beklagte be- hauptet, die Klägerin habe der Beklagten Informationen über Düsen ge- schickt. Ein Blick auf die entsprechende E-Mail-Anlage mit dem Namen "PTO-03 HYD_SAE_C.A._____.REVO.pdf" zeigt aber, dass es sich dabei nicht um eine Düse handeln dürfte (act. 3/106). Die Behauptungen der Klä- gerin, wonach vertrauliche Informationen zu Düsen übergeben worden sei- en, erweisen sich als nicht glaubhaft gemacht.
- E-Mail vom 10. September 2018 (act. 1 Rz. 423; act. 3/108): Die Behaup- tung der Klägerin, dass sie der Beklagten mit dieser Nachricht eine aufda- tierte Referenzliste geschickt habe, wurde bisher von der Beklagten nicht (substantiiert) bestritten. Zudem ist deren Vertraulichkeit mit Blick auf die Anerkennung der Beklagten hinsichtlich der Kundenliste (act. 14 Rz. 117) einstweilen ebenfalls ausreichend glaubhaft gemacht.
- E-Mail vom 19. September 2018 (act. 1 Rz. 230 f., 428; act. 3/110): Auf ent- sprechende Nachfrage der Beklagten teilte die Klägerin mit, dass Teil 8 (gemäss angehängtem Plan) beim kleineren System anders sei, nämlich 1.4 mm bei 350 bar. Ausserdem stellte sie der Beklagten ein solches Teil zu. Al- lein die Tatsache, dass die Beklagte nicht über ein kleineres System verfüg- te, spricht noch nicht für die Vertraulichkeit, da die Klägerin das System an- derweitig verkauft hat. Daher ist davon auszugehen, dass die Ausmasse von "Teil 8" genauso öffentlich zugängliche Informationen darstellen wie die An- gabe, mit wieviel Druck das System betrieben wird.
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- E-Mail vom 13. Oktober 2018 (act. 1 Rz. 232, 429; act. 3/112): Die Klägerin stellte der Beklagten eine Referenzliste von Zertifikaten und Tests bestref- fend das klägerische System und Produkt zu. Es ist nicht ersichtlich, inwie- fern diese Informationen öffentlich bekannt oder leicht zugänglich wären, weshalb durchaus vom Vorliegen vertraulicher Informationen ausgegangen werden kann, zumal die Beklagte deren Vertraulichkeit anerkennt (act. 14 Rz. 117).
- E-Mail vom 14. November 2018 (act. 1 Rz. 233 f., 431; act. 3/115): Die Klä- gerin teilte der Beklagten auf deren Nachfrage mit, dass für beide Systeme dieselbe Düse verwendet werde. Zudem wurde ein Manual zum klägeri- schen System mitgeschickt. Dass das Manual, mithin eine Gebrauchsan- weisung, vertraulich sein soll, wird von der Beklagten bestritten (act. 14 Rz. 54) und erschliesst sich auch nicht ohne Weiteres. Im Gegenteil wäre zu erwarten, dass Gebrauchsanweisungen nicht vertraulich sind, da sie typi- scherweise den Kunden zur Verfügung gestellt werden. Die Behauptungen der Klägerin vermögen in diesem Punkt keine Vertraulichkeit glaubhaft zu machen. Die Informationen hinsichtlich der Düse erscheint hingegen nicht als öffentlich oder einfach zugänglich, andernfalls die Beklagte gar nicht erst hätte nachfragen müssen. Denn insbesondere das Innenleben der Düse ist nicht offenkundig. Ausserdem wird die Vertraulichkeit der Informationen zu den Düsen von der Beklagten auch nur unter Hinweis auf die "andere Dü- sentechnologie" bestritten (act. 14 Rz. 67, 117), was aber keine substantiier- te Bestreitung darstellt.
- E-Mails vom 21./29. März 2019 (act. 1 Rz. 241, 435; act. 3/121-122): Auf Anfrage der Beklagten bestätigte die Klägerin, sie werde Tests mit der Düse mit 2.7 mm Durchmesser vornehmen und der Beklagten eine angepasste Düse zukommen zu lassen, was auch geschah. Der Test und die Produktion einer angepassten Düse sind klarerweise vertraulich. Dies wird von der Be- klagten denn auch nicht – oder zumindest nicht substantiiert (vgl. die vorste- henden Ausführungen) – bestritten (act. 12 Rz. 117).
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- E-Mail vom 29. November 2019 (act. 1 Rz. 242, 437; act. 3/124): Die Kläge- rin teilte der Beklagten auf deren Nachfrage Artikelnummer, Preis und Lie- ferdatum von zwei Verbindungsteilen mit. Dass diese Informationen nicht öf- fentlich zugänglich sind, liegt auf der Hand und wird von der Beklagten auch nicht substantiiert bestritten. Es stellt sich jedoch die Frage, inwiefern die Beklagte diese Informationen hätte verwenden sollen, da der Hersteller der Teile nicht ersichtlich ist. Es wurde von der Klägerin im Ergebnis auch nicht schlüssig dargelegt, wie diese Informationen Eingang in das beklagtische Produkt hätten finden sollen, weshalb diese Informationen trotz einer Beja- hung der Vertraulichkeit in der Folge unbeachtlich bleiben.
- E-Mail vom 5 Mai 2020 (act. 1 Rz. 243, 437; act. 3/125): Die Klägerin lieferte der Beklagten unbestrittenermassen (vgl. act. 14 Rz. 117) das Datenblatt zum Abrasivmittel. Hierzu gilt, was an anderer Stelle bereits festgehalten wurde: Angesichts der Bestreitungen der Beklagten zu dessen Vertraulich- keit (act. 14 Rz. 96) gelingt der Klägerin das Glaubhaftmachen nicht. 4.3.5.2. Lauterkeitsrechtliche Ansprüche 4.3.5.2.1. Vorbemerkungen Aufgrund der Ausführungen der Klägerin, wonach sie im Jahr 2012 der AG._____, 2013 der Schweizerischen AH._____, seit 2016 der AI._____ und seit 2018 der AJ._____ Produkte verkauft habe bzw. verkaufe und ihr System verschiedentlich in der Schweiz beworben habe (act. 1 Rz. 15), ist einstweilen glaubhaft gemacht, dass die Klägerin auf dem schweizerischen Markt mit ihren Produkten auftritt. Die Bestreitung der Beklagten, die Klägerin sei hierzulande nicht tätig, was sich be- reits aus der Kundenliste der Klägerin ergebe (act. 3/84), vermag daran nichts zu ändern, da auch schon das Bewerben und damit der Versuch, Kunden hierzulan- de zu gewinnen, entsprechend ausreicht. Damit ist die Klägerin auch im Rahmen des Lauterkeitsrechts einstweilen als aktivlegitimiert zu betrachten. Die Klägerin bringt zur Passivlegitimation überzeugend vor, die Internetseite der Beklagten sei in der Schweiz abrufbar und es werde dabei auf die schweizerische
- 40 - Tochtergesellschaft der Beklagten verwiesen. Diese wiederum werbe damit, das gesamte Programm des Mutterkonzerns anzubieten (vgl. act. 1 Rz. 17, act. 3/6). Der Hinweis der Beklagten, sie habe mit den C'._____-Systemen in der Schweiz noch an keiner Ausschreibung teilgenommen (act. 14 Rz. 148), verfängt hingegen nicht. Denn es ist vollkommen ausreichend, dass die Produkte der Beklagten über ihre Tochtergesellschaft in der Schweiz erhältlich sind. Wie bereits erwähnt, ist V._____ einstweilen als eigenständiges Unternehmen zu betrachten (vgl. vorstehende Ziff. 4.3.5.1.2). Im Rahmen der Vorlagenausbeutung gemäss Art. 5 lit. a UWG ist notwendig, dass die Arbeitsergebnisse dem Verletzer anvertraut wurden (vgl. vorstehende Ziff. 4.3.4.2). Es gelingt der Klägerin daher nicht, in Bezug auf die Informationen, die via V._____ den Weg zur Beklagten ge- funden haben sollen (act. 1 Rz. 138), glaubhaft zu machen, dass diese Informati- onen das Kriterium der Anvertrautheit erfüllen. Ob die Rolle von V._____ im Lich- te der lauterkeitsrechtlichen Generalklausel (Art. 2 UWG) relevant wäre, kann hingegen offen bleiben, da – wie nachfolgend aufgezeigt wird – der Tatbestand von Art. 5 lit. a UWG erfüllt wird, womit sich die Prüfung der Generalklausel erüb- rigt. 4.3.5.2.2. Informationen im Einzelnen
- Besichtigung vom 27. Juni 2017 (act. 1 Rz. 183): Die betreffenden Behaup- tungen der Klägerin sind zu wenig substantiiert. Zunächst ist unklar, welche genauen Informationen übergeben wurden, womit eine Kausalität zum spä- teren Produkt der Beklagten gar nicht überprüft werden kann. Das Tages- programm zeigt, wie bei einem Programm üblich, lediglich sehr überblicksar- tig den Tagesablauf und lässt keinen Rückschluss auf die spezifisch mitge- teilten Informationen zu. Der E-Mail-Nachricht von V._____ vom 30. Juni 2017, wonach er ein gutes Verständnis der klägerischen Produkte erworben habe, sagt ebenfalls nichts über spezifische Informationen aus, die später kausal für die Entwicklung der klägerischen Produkte gewesen wären (act. 3/72-73).
- 41 -
- Besprechung vom 17./18. Juli 2017 (act. 1 Rz. 185): Inwiefern bei dieser Besprechung konkrete (insbesondere technische) Informationen von der Klägerin an die Beklagte übergeben worden sein sollen, ergibt sich aus den klägerischen Behauptungen nicht, womit das Glaubhaftmachen scheitert.
- E-Mail vom 22. August 2017 (act. 1 Rz. 204; act. 3/38): Dass die Zeichnung der Hydraulikeinrichtung samt Nennung der Einzelkomponenten sowie die Liste der empfohlenen Produkte von Drittherstellern vertrauliche Informatio- nen darstellen, wird von der Beklagten insofern bestritten, als dass sie gel- tend macht, diese Informationen seien V._____ bereits mitgeteilt worden (act. 14 Rz. 58). Dies wiederum bestreitet die Klägerin (act. 18 Rz. 126). Die Beklagte stützt sich dabei auf ein E-Mail, in dem die Klägerin mitteilt, sie ha- be V._____ alle Komponentendetails zur Hydraulikanlage geschickt (act. 3/50: "Also V._____ knows this and we send them all the component details"). Mit Blick auf den Wortlaut (simple present: send; simple past: sent) wäre auch denkbar, dass die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Nachricht diese Informationen V._____ noch nicht zugestellt hatte, dies aber mindestens beabsichtigte. Es erscheint daher insgesamt als wenig wahrscheinlich, dass die Klägerin diese Informationen nicht auch an V._____ sandte. Allerdings ist bezüglich einer Vorlagenausbeutung nach Art. 5 lit. a UWG gar nicht notwendig, dass die betroffenen Informationen noch nie mit irgendjemandem geteilt wurden. Ent- scheidend ist vielmehr, ob sie allgemein zugänglich oder öffentlich bekannt sind. Dass dem so sei, wird auch von der Beklagten nicht behauptet. Ferner bringt die Beklagte unter Verweis auf eine früher veröffentlichte Fotografie vor, dass der Hersteller der Pumpe darauf ersichtlich sei, womit der genaue Typ der Pumpe ausgemacht werden könne (act. 14 Rz. 56). Ob diese Er- mittlung tatsächlich derart einfach ist, wie von der Beklagten geltend ge- macht, kann jedoch vor dem Hintergrund, dass die Vertraulichkeit der restli- chen Informationen zur Hydraulikeinrichtung nicht in Frage gestellt wurde, offen gelassen werden. Ebenfalls glaubhaft gemacht hat die Klägerin man- gels Bestreitung, dass mit selbiger Nachricht auch einzelne Komponenten der Lanze mit Artikelnummer der Klägerin zugänglich gemacht wurden (vgl. act. 1 Rz. 417). Dass es sich bei all diesen Informationen, die von der Kläge-
- 42 - rin an die Beklagte übergeben wurden, um Arbeitsergebnisse im Sinne von Art. 5 lit. a UWG handelt, dürfte zudem auf der Hand liegen. 4.3.5.3. Verwendung der vertraulichen Informationen Zwischen den Parteien unbestritten ist, dass es die Vertraulichkeitsvereinbarung der Beklagten nicht erlaubt, die vertraulichen Informationen für die Entwicklung eines eigenen Konkurrenzproduktes zu verwenden (act. 1 Rz. 121 ff.; act. 14 Rz. 110). Somit war es der Beklagten nicht erlaubt, die ihr übergebenen vertrauli- chen Informationen für ihre eigenen Produkte zu verwenden. Dasselbe gilt zudem auch im Rahmen von Art. 5 lit. a UWG, wo als unbefugt jede Verwertung des an- vertrauten Arbeitsergebnisses ohne Zustimmung des Berechtigten anzusehen ist. Dass die Klägerin nicht mit der Verwertung vertraulicher Informationen durch die Beklagte einverstanden gewesen ist, ist unbestritten (act. 1 Rz. 397). Letztendlich ist daher im Folgenden zu prüfen, ob die Klägerin glaubhaft machen konnte, dass die Beklagte die ihr übergebenen vertraulichen Informationen (Bauanlei- tung/Komponentenliste für das Drucksystem, die Hydraulikanlage und das PTO- System, Komponentenliste der Lanze, Kunden-/Referenzlisten, Testberichte, In- formationen zur …-leistung des 20l- und 60l-Systems, Listen mit Zertifikaten und Tests zum klägerischen Produkt, Auskünfte zu Düsen) für ihre C'._____-Produkte verwendet hat.
- Zeitraum der Kooperation der Parteien und Entwicklung der C'._____- Produkte (act. 1 Rz. 303, 441): Die Klägerin bringt vor, die zeitlichen Abläufe liessen keinen anderen Schluss zu, als dass die Beklagte von den vertrauli- chen Informationen der Klägerin profitiert habe. Die zeitliche Korrelation zwi- schen Kooperation und Lancierung der C'._____-Produkte ist tatsächlich frappant und es liegt eher fern, darin einen Zufall zu erblicken. Der Verwen- dung der klägerischen Informationen für die Entwicklung der C'._____- Produkte ist daher eine gewisse Wahrscheinlichkeit nicht abzusprechen. Die Beklagte entgegnet darauf, sie könne aufgrund ihrer Kenntnisse und Kontak- te Entwicklungen in kürzester Zeit realisieren. Dabei verweist sie insbeson- dere auf ihr Wissen zur Vernebelungstechnik und offeriert dazu verschiede- ne Versuchsberichte, die mehrheitlich 20 Jahre und älter sind (act. 1 Rz. 31
- 43 - ff.) und das AK._____-System der Beklagten betreffen, was aber gemäss ih- ren eigenen Ausführungen gerade nicht dasselbe ist wie die klägerischen Produkte (vgl. act. 14 Rz. 33). Zudem reicht sie einige Tests betreffend Ab- rasivmittel (act. 15/54-56) ins Recht, wobei diese ausschliesslich in den Zeit- raum der Kooperation fallen. Diese Vorbringen reichen jedoch nicht aus, um die glaubhaft dargelegten zeitlichen Zusammenhänge zu entkräften. Allein der Umstand, dass die Beklagte auch Tests gemacht hat, reicht für sich al- lein gesehen jedenfalls nicht, da solche wohl auch bei der Verwendung klä- gerischer Informationen notwendig wären. Insgesamt sprechen die zeitlichen Zusammenhänge an sich schon durchaus für eine Verwertung der klägeri- schen Informationen durch die Beklagte, reichen für sich allein gesehen je- doch nicht aus, um die Verwendung der klägerischen Informationen der Be- klagten bei der Entwicklung glaubhaft zu machen. Im Zusammenspiel mit weiteren Vorbringen kann es jedoch als gewichtiges Indiz verstärkend wir- ken.
- Rolle von Herrn AA._____ (act. 1 Rz. 293 f., 451): AA._____, der in die Kommunikation zwischen den Parteien erheblich involviert und der Haupt- ansprechpartner bei der Beklagten war (vgl. insb. act. 3/23 ff.), wird als einer der Erfinder der C'._____-Produkte bei der beklagtischen Patentanmeldung genannt, was unbestritten ist. Seine massgebliche Beteiligung an der Ent- wicklung der C'._____-Produkte ist daher ohne Weiteres glaubhaft gemacht. Der Umstand, dass sich die Kooperation zwischen den Parteien und die Entwicklung der C'._____-Produkte (mindestens teilweise) zeitlich über- schnitten haben, erhöht ganz grundsätzlich den Wert der klägerischen Be- hauptung, dass Herr AA._____ und damit die Beklagte von den Kenntnissen über die klägerischen Produkte profitiert haben. Herr AA._____ war dem- nach gleichzeitig erheblich in die Kooperation mit der Beklagten als auch in die Entwicklung der C'._____-Produkte involviert. Es wäre daher lebens- fremd, anzunehmen, dass es dabei stets eine klare Trennung der Informati- onsströme gab und keinerlei vertrauliche Informationen der Klägerin in die Entwicklung der C'._____-Produkte eingeflossen waren. Allerdings ist auch
- 44 - dieser Umstand für sich alleine nicht belastbar, sondern wirkt im Zusam- menspiel mit anderen Indizien verstärkend.
- Kundenliste: Die Klägerin stellt in der Klage keine Behauptungen dazu auf, wie die Beklagte die klägerische Kundenliste verwendet haben soll (vgl. act. 1 Rz. 180, 458). Mithin ist damit in Bezug auf die Kundenliste keine Ver- tragsverletzung geltend gemacht.
- Druckerzeugungsapparate (act. 1 Rz. 323, 448 ff.): Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe ihre Druckerzeugungsapparate gestützt auf die am 22. August 2017 von der Klägerin übergebene Skizze aufgebaut und von der klägerischen Zeichnung kopiert. Insbesondere habe sie die Konstruktion der Hydraulikeinrichtung anhand der klägerischen Liste mit den empfohlenen Einzelteilen kopiert (act. 1 Rz. 323). Die Beklagte bestreitet dies mit dem Hinweis, ihre Druckerzeugungseinheit basiere auf ihrer bestehenden Druckerzeugungseinheit zur AK._____-Einheit (act. 14 Rz. 89). Auch der Anschluss an den PTO sei offensichtlich unterschiedlich aufgebaut (act. 14 Rz. 95). Beide Parteien wollen ihre Behauptungen einerseits mit optischen Vergleichen untermauern, was aber keiner gelingt, da dabei kaum erkennbar ist, welche Teile wo verbaut wurden und wie die genaue Funktionsweise der Einheiten ist. Die Klägerin macht zudem auch nicht geltend, dass die Be- klagte eine Druckerzeugungseinheit gebaut habe, die ähnlich aussehe wie ihre, sondern dass beide Einheiten vom Aufbau, den Einzelteilen und der Funktionsweise gleich seien. Diesen Beweis vermögen die Fotografien in den Rechtsschriften (vgl. act. 1 Rz. 322) nicht erbringen – den Gegenbeweis jedoch auch nicht (vgl. act. 14 Rz. 89 f., 95). Weiter lässt die Beklagte vor- tragen, keine der verwendeten Komponenten habe die gleiche Artikelnum- mer, jedoch würden teilweise Standardkomponenten von den gleichen Her- steller verwendet werden (act. 14 Rz. 91 f.). Zu diesen habe die Beklagte je- doch eine langjährige Geschäftsbeziehung, was die Beklagte mit Bestellun- gen bei der AD._____ SPA ab 1998 und mit Katalogen von AB._____ aus den Jahren 2008 und 2012 sowie mit der Aufnahme von AC._____ in die Kontaktanlage der Beklagten beweisen möchte (act. 14 Rz. 42). Auch in
- 45 - diesem Zusammenhang fallen jedoch die zeitlichen Abläufe und die Rolle von Herrn AA._____ zu Ungunsten der Beklagten ins Gewicht. Es ist daher in Bezug auf die Druckerzeugungsapparate als wahrscheinlich anzusehen, dass die Beklagte den Aufbau und die Teileliste der Klägerin verwendet hat. Ihre Bestreitungen, wonach sie langjährige Geschäftsbeziehungen zu den erwähnten Lieferanten hätten, vermögen daran nichts zu ändern, da dies ei- nerseits nichts zur Verwendung der Skizzen aussagt und andererseits lang- jährige Beziehungen – wobei gemäss eigener Darstellung der Beklagten bisher nur bei AD._____ SPA bereits Teile gekauft wurden – auch nichts da- ran ändern, dass Geschäftsbeziehungen zu einem Lieferanten nicht gleich- zusetzen sind mit dem Wissen, welche Komponente dieses Lieferanten kombiniert mit einer Komponente eines anderen Lieferanten funktioniert.
- …-lanzen: Unbestritten ist, dass die Produkte der Parteien auf die gleiche Weise funktionieren, indem mit der Lanze sowohl geschnitten als auch ge- löscht werden kann, wobei beim Schneidvorgang das Abrasivmittel erst in der Lanze mit dem Wasser gemischt wird (act. 1. Rz. 329 f.; act. 14 Rz. 80). Soweit die Beklagte aber in der Folge vorbringt, es handle sich beim Design um unterschiedliche Ergometrie- und Geometrieansätze, was auf den ersten Blick ersichtlich sei, und das beklagtische Produkt beruhe auf der AK._____ …-lanze (act. 14 Rz. 82 ff.), ist ihr nicht zu folgen. Im Gegenteil sieht das beklagtische Produkt auf den ersten Blick jenem der Klägerin durchaus ähn- lich; worin genau die unterschiedlichen Ergometrie- und Geometrieansätze zu erblicken sein sollen, erschliesst sich nicht. Somit kann die Beklagte denn auch nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten, dass der erste Prototyp noch ganz anders ausgesehen haben soll. Denn offensichtlich untermauert der Umstand, dass die Lanze der Beklagten jener der Klägerin im Verlauf der Entwicklung immer ähnlicher wurde, den Standpunkt der Klägerin. Zur Schnellkupplung, die von der Beklagten bestellt und hernach bei den C'._____-Produkten verwendet worden sei (vgl. act. 1 Rz. 317 ff.), lässt die Beklagte pauschal vorbringen, sie habe keine identischen Teile verwendet, was sich anhand der Artikelnummern leicht nachvollziehen lasse (act. 14 Rz. 124). In der Folge nennt sie aber die Artikelnummer ihrer Schnellkupp-
- 46 - lung nicht, womit sich die beklagtische Bestreitung gerade nicht überprüfen lässt. Zudem scheinen die Schnellkupplungen in optischer Hinsicht einander durchaus zu ähneln, was der klägerischen Behauptung, die Beklagte ver- wende ein identisches Teil, eine gewisse Wahrscheinlichkeit zukommen lässt. Demgegenüber ist bezüglich der zwei weiteren Einzelteile, die von der Beklagten bei der Klägerin bestellt und hernach in den C'._____-Produkten verbaut worden sein sollen (act. 1 Rz. 320), nicht ersichtlich, wo am beklag- tischen Produkt sich diese befinden sollen. Auf der Abbildung, auf die ver- wiesen wird (act. 1 Rz. 318), ist im roten Kreis jedenfalls nur ein Teil zu se- hen, das aber der vorerwähnten Schnellkupplung ähnelt. Pauschale, unsub- stantiierte Behauptungen wie diese lassen sich durch ebenso pauschale, unsubstantiierte Behauptungen, wonach keine identischen Teile verbaut worden seien (act. 14 Rz. 124), rechtsgenügend bestreiten. Nichtsdestotrotz ist auch eine Verwendung vertraulicher klägerischer Informationen im Be- reich der Lanzen glaubhaft gemacht.
- Düsentechnologie: Zunächst ist aufgrund der Parteidarstellungen erstellt, dass bei beiden Systemen zum Schneiden eine Schneidedüse auf die Lanze aufgesetzt wird, in welcher das Wasser mit dem Abrasivmittel gemischt wird. Für den …-vorgang wird diese Düse dann entfernt (act. 1 Rz. 329 ff.; act. 14 Rz. 86). Die weitere Behauptung der Klägerin, die Schneidedüse habe den gleichen Düsendurchmesser, benötige gleichviel Zeit, um Flächen durchzu- stossen (act. 1 Rz. 334), wird von der Beklagten nicht bestritten (act. 14 Rz. 86, 126). Sie bringt in Bezug auf die Schneidedüse lediglich vor, diese verfüge über einen anderen Zuleitungswinkel und -ort (act. 14 Rz. 86). All dies spricht durchaus für eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Beklag- te von den Vorleistungen und den ihr von der Klägerin übermittelten Informa- tionen profitiert haben könnte. Ansonsten beziehen sich die Äusserungen der Parteien auf die …-düsen. Die Klägerin bringt zu den …-düsen insbe- sondere vor, durch die Zustellung von Testresultaten habe die Klägerin Auf- wand für eigene Tests zu Tröpfchengrösse, Wasserdüsenform, Strahlreich- weite und Brandbekämpfungsbewertung sparen können (act. 1 Rz. 337). Dies scheint durchaus naheliegend und damit wahrscheinlich, nicht zuletzt
- 47 - aufgrund der zeitlichen Korrelation zwischen der Kooperation der Parteien und der Lancierung der beklagtischen Produktelinie. Die Einwendungen der Beklagten dazu, dass die Tests der Klägerin für sie ohnehin wertlos gewe- sen seien, da der Wassernebel beim beklagtischen Produkt "auf andere physikalische Weise" erzeugt werde (act. 14 Rz. 88), reichen nicht aus, die Glaubhaftmachung zu zerstören. Dazu wären beispielsweise konkretere Be- hauptungen zu eigenen Tests den Düsen angezeigt, die tatsächlich dazu taugen, die klägerischen Ausführungen als unwahrscheinlich erscheinen zu lassen. Solche Behauptungen stellt die Beklagte jedoch nicht auf (vgl. 14 Rz. 81, 85). Die Verwendung der klägerischen Testresultate bei der Entwick- lung der C'._____-Produkte durch die Beklagte wurde somit einstweilen glaubhaft gemacht.
- Schulterstütze: Die Behauptungen der Klägerin, die Beklagte habe die von der Klägerin entwickelte Schulterstütze ohne eigene Arbeitsleistung bzw. un- ter Abstützung auf die massgeblich von der Klägerin geleistete Vorarbeit übernommen (act. 1 Rz. 327 f.), sind nicht offensichtlich. Vielmehr unter- scheiden sich die beiden Schulterstützen im Erscheinungsbild und (wohl) auch hinsichtlich der Konstruktion (so auch die Beklagte; vgl. act. 14 Rz. 83, 125). Eine Verwendung der klägerischen Schulterstütze konnte die Klägerin somit nicht glaubhaft machen. Zusammenfassend konnte die Klägerin glaubhaft darlegen, dass die Beklagte ver- tragswidrig vertrauliche Informationen, namentlich Wissen zum Aufbau und zu Einzelteilen der Druckerzeugungsapparate, Testresultate zu Düsen sowie Wissen zu einzelnen Teilen der Lanze für die Entwicklung der beklagtischen C'._____- Produkte verwendet hat. Da damit auch gleichzeitig unlauteres Verhalten der Klä- gerin im Sinne von Art. 5 lit. a UWG glaubhaft gemacht wurde, kann auf die Wür- digung des behaupteten beklagtischen Verhaltens im Lichte der lauterkeitsrechtli- chen Generalklausel (Art. 2 UWG) verzichtet werden (vgl. BGer-Urteil 4A_86/2009 vom 26. Mai 2009 E. 5.1 [nicht publiziert in BGE 135 III 446]).
- 48 - 4.3.5.4. Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche Sowohl für vertragliche als auch für lauterkeitsrechtliche Ansprüche macht die Klägerin Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche geltend. Im Bereich des Ver- tragsrechts hat die Klägerin Anspruch auf die Beseitigung des vertragswidrigen Zustands gemäss Art. 98 Abs. 2 und 3 OR, was sämtliche Folgen der glaubhaft gemachten Vertragsverletzung betrifft. So geht auch der Einwand der Beklagten, die angegriffenen Publikationen enthielten keine vertraulichen Informationen (act. 14 Rz. 146) ins Leere. Bei diesen handelt es sich nicht um die Vertragsver- letzung, sondern sie stellen eine Folge davon dar. Gleiches gilt im Übrigen auch für sämtliche Handlungen rund um den Verkauf der C'._____-Produkte: Es ist da- rin keine direkte Verwertung der vertraulichen klägerischen Informationen zu er- blicken, vielmehr stellt sie eine Folge der vorangegangenen Verwendung der In- formationen zur Entwicklung des Produkts dar. Aufgrund der glaubhaft gemachten vertraglichen Ansprüche der Klägerin ist auch einstweilen davon auszugehen, dass die Klägerin zu Recht die Unterlassungsansprüche bezüglich sämtlicher Handlungen mit den C'._____-Produkten geltend macht. Zudem macht die Klägerin gestützt auf Ziffer 6.1 der Vertraulichkeitsvereinbarung (act. 3/1) geltend, die Parteien hätten gegenseitige Rückgabe- und Vernichtungs- pflichten betreffend die vertraulichen Unterlagen vereinbart (act. 1 Rz. 127), was von der Beklagten nicht bestritten wird (act. 14 Rz. 110). Demzufolge hat die Klä- gerin ohne Weiteres einen Anspruch auf Vernichtung resp. Rückgabe der vertrau- lichen Unterlagen geltend gemacht. Auch aufgrund des Lauterkeitsrechts bestehen zudem Beseitigungs- und Unter- lassungsansprüche. Die Wiederholungsgefahr als Voraussetzung eines Unterlas- sungsanspruchs ist aufgrund der glaubhaft gemachten Vorlagenausbeutung durch die Beklagte genauso gegeben wie die Gefahr einer weiteren Verletzung, da die Beklagte die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens bestreitet. Schliesslich kann hinsichtlich der Publikationen grundsätzlich auf die Ausführungen dazu im Rah- men der vertraglichen Ansprüchen verwiesen werden. Ob in Anbetracht des Aus- wirkungsprinzips auch im Rahmen des Lauterkeitsrechts ein Beseitigungsan- spruch für sämtliche angerufenen (ausländischen) Publikationen besteht, kann of-
- 49 - fen bleiben, da ein solcher ja ohnehin bereits im Rahmen der vertraglichen An- sprüche glaubhaft gemacht wurde. 4.3.6. Fazit Die Klägerin kann somit sowohl vertragliche als auch ausservertragliche Beseiti- gungs- und Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte glaubhaft machen, wes- halb ihr eine positive Hauptsachenprognose auszustellen ist. 4.4. Verfügungsgrund / Nachteilsprognose 4.4.1. Unbestrittener Sachverhalt 4.4.2. Wesentliche Parteistandpunkte Die Klägerin sieht einen drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil darin, dass sie durch das Verhalten der Beklagten aus dem Markt gedrängt werde und Kunden verliere, was sehr schwer bis überhaupt nicht wieder rückgängig ge- macht werden könne. Das vertrags- und wettbewerbswidrige Verhalten der Be- klagten dauere fort, da die Beklagte unter Verwendung der erlangten Informatio- nen ihre C'._____-Produkte weiterhin herstelle und verkaufe. Der dabei entste- hende Schaden lasse sich zudem im Nachhinein nur schwer feststellen und zah- lenmässig beziffern (act. 1 Rz. 458 f.). Die Beklagte bestreitet, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil vor- liege (act. 14 Rz. 152). So führe die blosse Schwierigkeit der Bezifferung und des Beweises von finanziellen Ansprüchen im Hauptsachenprozess nicht zu einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil. Dies insbesondere dann nicht, wenn wie vorliegend praktisch sämtliche Produkte im Rahmen öffentlich-rechtlicher Ausschreibungen beschafft würden, womit leicht eine spätere Berechnung ge- macht werden könne (act. 14 Rz. 152). Die behaupteten Kundenverluste würden im Übrigen gar nicht zahlenmässig beziffert und angesichts des Umstands, dass entsprechende Vorrichtungen zur Feuerbekämpfung ausschliesslich von öffent- lich-rechtlichen Körperschaften erworben würden, werde ohnehin dem wirtschaft-
- 50 - lich günstigsten Angebot der Zuschlag erteilt und alle Anbieter hätten die gleichen Chancen (act. 14 Rz. 153). 4.4.3. Würdigung Zunächst ist in Übereinstimmung mit der Beklagten festzuhalten, dass Beweis- oder Bezifferungsschwierigkeiten im Hauptprozess keinen nicht leicht wiedergut- zumachenden Nachteil darstellen (HGer ZH-Urteil HE200406-O vom 3. Dezember 2020 E. 4.2 [= sic! 2021, S 411 f.] mit Hinweis auf LEUPOLD, Nachteilsprognose als Voraussetzung des vorsorglichen Rechtsschutzes, sic! 2000, S. 269 f.). Grundsätzlich nachvollziehbar ist jedoch das Argument des Kundenverlusts der Klägerin resp. der Verdrängung vom Markt. Es ist in Übereinstimmung mit der Klägerin davon auszugehen, dass der Rechtsstreit zwischen den Parteien ange- sichts der komplexen Sachverhalts- und Rechtsfragen, die sich in diesem Fall stellen, durchaus längere Zeit in Anspruch nehmen könnte, wobei auch ein zeitin- tensives Beweisverfahren möglich scheint. Weiter ist mit der Klägerin ebenfalls davon auszugehen, dass die Beklagte bei vertragsgemässem resp. lauterem Ver- halten ja gerade (noch) kein eigenes Produkt anbieten könnte. Vor diesem Hin- tergrund erweist sich das beklagtische Argument, wonach praktisch alle Verkäufe über öffentliche Ausschreibungen zustande kämen, als nicht stichhaltig: Die Klä- gerin hätte bei rechtmässigen Verhalten der Beklagten diese gar nicht als Konkur- rentin bei Ausschreibungen. Ein drohender Kundenverlust und die Gefahr, aus dem Markt gedrängt zu werden, wurden somit glaubhaft gemacht. Ein solcher ist als nicht (leicht) wiedergutzumachen anzusehen (vgl. HGer ZH-Urteil HE170272 vom 2. November 2017 E. 4 [=ZR 117/2018, S. 210] mit Hinweis auf BGE 125 III 451 E. 3c). Aufgrund der Nachteilsprognose ist der gemäss Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO vorausgesetzte Verfügungsgrund glaubhaft gemacht. 4.5. Dringlichkeit und Verhältnismässigkeit 4.5.1. Wesentliche Parteistandpunkte Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass angesichts des voraussichtlich mehrere Jahre dauernden Prozesses dem Verhalten der Beklagten sofort Einhalt
- 51 - zu gebieten und der Kundenschwund zu stoppen sei. Die Beklagte verwende die vertraulichen Informationen weiterhin für die Entwicklung der C'._____-Produkte und deren Patentierung, was der Klägerin nicht zuzumuten sei (act. 1 Rz. 461 f.). Zur Verhältnismässigkeit lässt die Klägerin ausführen, die Anordnung vorsorgli- cher Massnahmen dürfe nicht deswegen abgelehnt werden, weil dies die Beklag- te schwer schädigen könnte. Die Verhältnismässigkeit sei lediglich mit Blick auf die anzuordnenden Massnahmen relevant, nicht ob überhaupt welche angeordnet werden (act. 1 Rz. 464). Die Beklagte bestreitet das Vorliegen einer Dringlichkeit mit Blick auf die Chrono- logie der Ereignisse: So sei die Klägerin seit Ende Oktober 2020 über die C'._____-Produkte informiert und habe seit dem 26. Januar 2021 die Position der Beklagten zu den klägerischen Vorwürfen gekannt. Zudem habe die Klägerin das Angebot, einen Patentanwalt mit der Frage der unerlaubten Übernahme von technischen Elementen durch die Beklagte zu beauftragen, genauso ausgeschla- gen, wie das Angebot der Beklagten, die angeblich vertraulichen Informationen von einem international anerkannten Forensikunternehmen beseitigen zu lassen. Stattessen habe die Klägerin fünf Monate zugewartet mit der Klageeinreichung (act. 14 Rz. 154 f.). Zur Verhältnismässigkeit lässt die Beklagte ausserdem aus- führen, dass die Massnahmen an sich nicht notwendig seien, mache die Klägerin doch eine Verletzung geltend, die längst abgeschlossen sei (act. 20 Rz. 26 f.). Zudem würde die Beklagte im Falle einer Anordnung eines einstweiligen Ver- kaufsstopps angesichts laufender Lieferverpflichtungen neben rechtlichen Prob- lemen auch einen erheblichen Imageverlust erleiden, der nicht leicht zu beheben sei. Ferner drohe bei einem Produkterückzug eine Marktverwirrung, die später ei- ne Neulancierung der C'._____-Produkte behindern oder faktisch gar verhindern würde (act. 14 Rz. 158). Zudem bemängelt die Beklagte die beantragten Mass- nahmen zu den Publikationen. So fehle es der Beklagten an der Passivlegitimati- on, wo die zu entfernenden Publikationen durch die Nennung einer URL bestimmt werden (mit Ausnahme von www.B._____.com sowie die Meldung via Twitterac- count B._____-Group), weil diese Websites gar nicht unter der Kontrolle der Be- klagten stünden und sie gar keinen Einfluss auf die Berichterstattung habe (act. 14 Rz. 24).
- 52 - 4.5.2. Würdigung Entgegen der Ansicht des Beklagten entfällt die zeitliche Dringlichkeit weder durch die Weigerung der Klägerin, ein Gutachten durch einen Patentanwalt erstel- len zu lassen, noch durch ihre ebenfalls ablehnende Haltung betreffend die ange- botene Vernichtung der Akten. Vielmehr steht es grundsätzlich jeder Partei offen, ihre Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Kommt hinzu, dass die Klägerin vorliegend ja gerade keine patentrechtlichen Ansprüche geltend macht und auch ihre Ansprüche auf Vernichtung der übergebenen Informationen nur ein Teil ihrer Ansprüche darstellen, mithin dies allein an der Hauptsache – die bereits erfolgte (durch die Klägerin behauptete) Verwendung der Informationen zur Entwicklung der beklagtischen C'._____-Produkte – auch nichts geändert hätte. Ferner kann der Klägerin entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht der Vorwurf gemacht werden, mit dem Massnahmebegehren ungebührlich lange zugewartet zu haben. Die von der Klägerin beanstandete Dauer von 26. Januar 2020 bis 15. Juni 2020 für die Erarbeitung einer 137-seitigen Klage mit 166 Beilagen erweist sich jeden- falls nicht als ungebührlich. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist zunächst zu beachten, dass sämtliche beantragten Massnahmen geeignet sind, um den glaubhaft gemachten Nachteilen beizukommen. Die Begehren auf Unterlassung sämtlicher Handlungen mit den C'._____-Produkten (Rechtsbegehren-Ziff. 1a) und auf Beseitigung der bereits er- folgten Publikationen (Rechtsbegehren-Ziff. 1e) erweisen sich sodann auch als er- forderlich. Ferner verkennt die Beklagte, dass von der Nachteilsprognose gemäss Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO nicht nur die Verletzungshandlung sondern auch deren Fortwir- ken umfasst ist (vgl. DIKE ZPO-ZÜRCHER Art. 261 N 18 ). Es stellt also nicht nur die glaubhaft gemachte Verwendung der vertraulichen Unterlagen eine Verlet- zung der klägerischen Ansprüche dar, sondern auch die kausalen Folgen aus dieser Vertragsverletzung in Form von Produktion und Vertrieb der entsprechen- den Produkte. Somit entfällt die Notwendigkeit für diesbezügliche Massnahmen nicht.
- 53 - Weniger klar verhält es sich allerdings mit Rechtsbegehren-Ziffer 2, mit dem die Klägerin verlangt, der Beklagten sei zu verbieten, sämtliche klägerischen Informa- tionen zu verwenden bzw. verwenden zu lassen. Zunächst ist in keiner Weise er- sichtlich, inwiefern nicht vertrauliche Unterlagen der Klägerin einen Bezug zur Hauptsache- oder Nachteilsprognose haben, sind diesbezüglich doch keine An- sprüche verletzt und hat die Klägerin auch nichts zu befürchten, wenn die Beklag- te nicht vertrauliche Unterlagen verwendet. Insbesondere wenn sie sich solche In- formationen jederzeit wiederbeschaffen könnte. Die beantragten Massnahmen gemäss Rechtsbegehren-Ziffer 2 gehen somit deutlich über das Erforderliche hin- aus, weshalb dieses klägerische Begehren abzuweisen ist. Hinsichtlich der Passivlegitimation der Beklagten und damit der Geeignetheit der Massnahmen in Bezug auf die Drittpublikationen ist zu beachten, dass jede ge- richtliche Anordnung, die geeignet ist, den drohenden Nachteil abzuwenden als vorsorgliche Massnahme in Frage kommt. Selbstredend stehen Massnahmen ge- gen den Gesuchsgegner im Vordergrund, allerdings können auch Dritte angewie- sen werden (vgl. Art. 262 ZPO). Im Rahmen des Lauterkeitsrechts ist anerkannt, dass ein Verletzer dazu verpflichtet werden kann, gelieferte Waren zurückzurufen. Dabei werden Dritte offensichtlich nicht verpflichtet, die Waren zurückzugeben, vielmehr erfolgt eine allfällige Rückgabe freiwillig. In der Praxis zeigt sich eine sol- che Massnahme häufig wirksam, da die Dritten andernfalls damit rechnen müs- sen, früher oder später direkt zur Rückgabe verpflichtet zu werden (DAVID ET AL., SIWR I/1, Der Rechtsschutz im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 3. Aufl., Basel 2011, S. 124 f.). Vor diesem Hintergrund verfängt das beklagtische Argu- ment, keine Kontrolle über die genannten Websites zu haben, nicht. Zum einen erweist sich eine Verpflichtung der Beklagten, die Betreiber der genannten Websi- tes anzuhalten, die Inhalte zu entfernen, als geeignet, um den drohenden Nachteil zu beseitigen, müssen sie doch damit rechnen, sich andernfalls mit einer behörd- lichen Anordnung konfrontiert zu sehen. Zum anderen erweist sie sich auch im Lichte einer Interessensabwägung als zu bevorzugende Massnahme, um dem drohenden Nachteil beizukommen. Es darf nämlich nicht vergessen werden, dass bei der Verpflichtung verfahrensunabhängiger Dritten im Rahmen von vorsorgli- chen Massnahmen höchste Zurückhaltung geboten ist, was allein schon aufgrund
- 54 - des Anspruchs auf rechtliches Gehör offensichtlich ist (vgl. DIKE ZPO-ZÜRCHER, Art. 262 N 33 m.H.). Sodann ist stets das mildeste Mittel zu wählen, was in Bezug auf betroffene Dritte jedenfalls die Möglichkeit einer Entfernung der Publikation auf freiwilliger Basis darstellt. Im Rahmen der Interessensabwägung der Parteien ist zunächst festzuhalten, dass die von der Klägerin begehrten Massnahmen (Rechtsbegehren-Ziff. 1a und 1e je i.V.m. Ziff. 3) die teilweise vorzeitige Vollstreckung der Hauptsache verlan- gen, was allein schon daran erkannt werden kann, dass die Klägerin in der Hauptsache dieselben Begehren stellt (Rechtsbegehren-Ziff. 1a und 1e). Wie er- wähnt, sind vor diesem Hintergrund die Interessen der Parteien besonders sorg- fältig abzuwägen, was allerdings dadurch wieder eingeschränkt wird, dass die Klägerin mit den Massnahmen nur die Sicherung der gegenwärtigen Situation verlangt und nicht eine vollständige vorläufige Vollstreckung sämtlicher Ansprüche. So verzichtet die Klägerin insbesondere darauf, den Rückruf bereits verkaufter Produkte zu verlan- gen. Der Klägerin drohen die zuvor beschriebenen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteile (vgl. Ziff. 4.4.3), wonach im Falle der Nichtanordnung der vorsorglichen Massnahmen ein Kundenverlust und die Verdrängung vom Markt zu befürchten sind. Beachtenswert scheint in diesem Zusammenhang die Stellung der Parteien auf dem Markt. Die Beklagte ist gemäss eigener Darstellung eine weltweit führen- de Entwicklerin und Herstellerin von … (act. 14 Rz. 29), während die Klägerin mobile …-systeme anbietet, die auf …-fahrzeugen verbaut werden können (act. 1 Rz. 44). Die Klägerin befindet sich daher in einer schwächeren Position als die Beklagte und ist auf eine Kooperation mit der Beklagten angewiesen, was das vorliegende Verfahren gerade zeigt. Sollten sich die C'._____-Produkte, die auf dieselbe Weise funktionieren wie das …-system der Klägerin, auf dem Markt durchsetzen, scheint eine Verdrängung der Klägerin vom Markt als durchaus wahrscheinlich, was aufgrund der komplexen und umfangreichen Tat- und Rechtsfragen, die in dieser Streitsache zu klären sein werden, noch vor dem Vor- liegen eines rechtskräftigen Entscheids in dieser Sache geschehen könnte. Ob
- 55 - ein daraus entstandener Schaden überhaupt wiedergutgemacht werden könnte, scheint äusserst fraglich, zumal er kaum in seiner gesamten Tragweite finanziell entschädigt werden könnte, da nur schon eine Schadenschätzung äusserst schwierig sein dürfte. Weiter ist davon auszugehen, dass die Beklagte bis zur Rechtskraft eines Endentscheids in der Sache diverse C'._____-Produkte welt- weit verkaufen dürfte. Um neben dem finanziellen Schaden die rechtmässige Ordnung wiederherzustellen, wäre es zudem notwendig, sämtliche verkauften Ge- räte zurückrufen zu lassen. Falls dies nicht gelingen würde, wären die Käufer weltweit zu verpflichten, die Produkte zurückzugeben, was offensichtlich ebenfalls erheblich Zeit und Aufwand in Anspruch nehmen dürfte und fraglich erscheint, in- wiefern resp. zu welchem Grad dies überhaupt gelingen könnte. Es droht der Klä- gerin daher mehr als ein rein finanzieller Schaden, der leicht mit Geld wiedergut- zumachen wäre. Auf Seiten der Beklagten ist dieser bezüglich der von ihr befürchteten rechtlichen Schwierigkeiten und des Imageverlusts im Grundsatz beizupflichten. Es stellt sich jedoch die Frage, ob sich diese Nachteile nicht wiedergutmachen liessen, würde sich im Hauptsachenprozess ergeben, dass die klägerischen Ansprüche doch nicht bestehen. Jedenfalls könnte die Beklagte einem allfälligen Reputationsver- lust unter Verweis auf den Endentscheid zu ihren Gunsten mindestens ein Stück weit, wenn nicht gar vollumfänglich, entgegenwirken. Welche genauen rechtlichen Schwierigkeiten der Beklagten drohen, führt diese nicht aus. Wenn es allerdings um Schadenersatzansprüche von Kunden wegen Verzugs oder Nichterfüllung und Prozesskosten in diesem Zusammenhang gehen sollte, könnte sich die Be- klagte unter Umständen bei einem für sie positiven Entscheid in der Hauptsache an die Klägerin halten (Art. 264 Abs. 2 ZPO). Im Ergebnis stehen sich somit zwei nicht unerhebliche Nachteile gegenüber, wo- bei jener der Klägerin insofern schwerer wiegt, da der Klägerin der dauerhafte Verlust von Kunden und die Verdrängung vom Markt droht, während ein einstwei- liger Verkaufsstopp für die Beklagte insbesondere ein Reputationsverlust zu Folge haben könnte, welcher jedoch durchaus wiedergutzumachen wäre. Letztendlich erscheinen die der Klägerin drohenden Nachteile im Falle einer Nichtanordnung
- 56 - schwerer als jene der Beklagten bei einer Anordnung der Massnahmen. Dass die Nachteile der Beklagten ebenfalls nicht leicht wiegen, steht einer Anordnung aber nicht entgegen, da andernfalls nur in den seltensten Fälle vorläufiger Rechts- schutz gewährt werden könnte, was dessen wichtiger rechtstaatlicher Funktion bei der effektiven Rechtsdurchsetzung nicht gerecht würde. Entscheidend ist, dass die drohenden Nachteile der Beklagten leichter erscheinen als jene der Klä- gerin. Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gemäss Rechtsbegehren-Ziffer 1a und 1e je in Verbindung mit Ziffer 3 erweist sich somit als verhältnismässig. 4.6. Sicherheitsleistung 4.6.1. Ausgangslage Die Beklagte stellt vorliegend den Antrag, eventualiter sei von den vorsorglichen Massnahmen abzusehen und sie sei zur Leistung einer "angemessenen Sicher- heit" zu verpflichten (act. 14 Rz. 163). 4.6.2. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 261 Abs. 2 ZPO kann das Gericht von vorsorglichen Massnahmen absehen, wenn die Gegenseite angemessene Sicherheit leistet. Dabei hat die Gegenpartei einen entsprechenden Antrag zu stellen und substantiierte Ausfüh- rungen zur Höhe der Sicherheitsleistung zu machen. Weiter wird vorausgesetzt, dass der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil einer (späteren) finanziellen Berechnung oder mindestens Schätzung zugänglich ist. Bei immateriellen Nach- teilen ist ein Absehen von der Anordnung gegen Sicherheitsleistung nicht denkbar (DIKE ZPO-ZÜRCHER, Art. 261 N 41 ff.; ZR 111/2012 Nr. 63 E. 5.8). 4.6.3. Würdigung Die Beklagte substantiiert ihren Antrag nicht weiter und äussert sich insbesondere nicht zur sicherzustellenden Schadenshöhe, obwohl ihr dies aufgrund der klägeri- schen Ausführungen zuzumuten wäre. Weiter macht die Klägerin denn auch nicht nur finanzielle Ansprüche geltend, sondern beantragt insbesondere auch ein Un- terlassen. Im Hinblick auf das Unterlassungsbegehren scheint die Leistung einer
- 57 - Barsicherheit ohnehin kaum ausreichend. Schliesslich gilt zu beachten, dass an- lässlich der Nachteilsprognose festgestellt wurde, dass der Klägerin ein Kunden- verlust und die Verdrängung vom Markt droht. Diesen finanziellen Schaden zu schätzen und zu berechnen dürfte mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein. Angesichts all dieser Umstände fällt eine Sicherheitsleistung nicht in Be- tracht. 4.7. Vollstreckungsmassnahmen 4.7.1. Ausgangslage Die Klägerin beantragt, dass die vorsorglichen Massnahmen unter Androhung verschiedener Vollstreckungsmassnahmen, nämlich einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung, mindestens aber CHF 5'000.–, so- wie der Bestrafung der Organe der Beklagten gemäss Art. 292 StGB, angeordnet werden (act. 1 S. 2 f.). 4.7.2. Rechtliche Grundlagen Art. 267 ZPO sieht für vorsorgliche Massnahmen die Anordnung von Vollstre- ckungsmassnahmen durch das erkennende Gericht ausdrücklich vor. Die Aus- wahl einer Vollstreckungsmassnahme gemäss Art. 343 Abs. 1 ZPO – wobei prin- zipiell auch eine Kombination in Betracht kommt – bleibt dem Gericht überlassen, welches dabei nicht an den Antrag der gesuchstellenden Partei gebunden ist. Es ist die zur Durchsetzung wirksamste Anordnung zu wählen, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist (STAEHELIN, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung., 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 343 N. 14 f.; BK ZPO-KELLERHALS, 2012, Art. 343 N. 9 f.; DIKE ZPO-JENNY, Art. 343 N. 6 f.). Ihrer Rechtsnatur als Zwangsgeld entsprechend ist die Ordnungsbusse (inkl. Ta- gesbusse) vorerst für den Fall der Nichterfüllung lediglich anzudrohen und erst dann auszusprechen, wenn die Nichterfüllung feststeht (ZK ZPO-STAEHELIN, Art. 343 N 22; BK ZPO II-KELLERHALS, Art. 343 N 43 ff.). Die Androhung kann be- reits in das zu vollstreckende Urteil aufgenommen werden. Die Höhe der Busse
- 58 - kann beziffert werden, muss jedoch nicht (ZK ZPO-STAEHELIN, Art. 343 N 22). Das Vollstreckungsgericht hat sodann in einem zweiten Entscheid festzustellen, ob tatsächlich nicht erfüllt wurde, und allenfalls die Busse zu verhängen sowie – so- fern noch nicht beziffert – deren Höhe festzusetzen. Dieser Entscheid des Voll- streckungsgerichts bedarf eines Antrags der obsiegenden Partei (ZK ZPO- STAEHELIN, Art. 343 N 22; BK ZPO II-KELLERHALS, Art. 343 N 49). 4.7.3. Würdigung Vorliegend drängt sich – damit die Beklagte den Beseitigungs- und Unterlas- sungsanordnungen rasch und fortwährend Folge leistet – die Androhung einer Tagesbusse nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO (gemäss Gesetz bis zu CHF 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung) auf. Die Höhe der Tagesbusse ist unter Berück- sichtigung der auf dem Spiel stehenden wirtschaftlichen Interessen, die sich unter anderem auch im Streitwert von CHF 1'895'000.– wiederspiegeln, auf das gesetz- liche Maximum von CHF 1'000.– festzusetzen. Weiter ist sie mit einer Strafandro- hung nach Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.–) für die Organe der Beklagten zu verbinden, um den gerichtlichen Anordnungen auch auf dieser Ebene Nach- druck zu verleihen. In Anbetracht dieser beiden Androhungen rechtfertigt sich un- ter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes hingegen keine zu- sätzliche Androhung einer Ordnungsbusse bis CHF 5'000.– (Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO) und keine Androhung direkter Zwangsmassnahmen (Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO). 4.8. Zusammenfassung / Fazit Nach einer einstweiligen Würdigung der Sach- und Rechtslage hat sich ergeben, dass die Klägerin glaubhaft machen konnte, dass die Voraussetzungen zum Er- lass vorsorglicher Massnahmen im Sinne von Art. 261 Abs. 1 ZPO gegeben sind, weshalb die beantragten Massnahmen im erwähnten Umfang zu treffen sind. Der Beklagten ist es daher unter Androhung von Vollstreckungsmassnahmen zu ver- bieten, die C'._____-Produkte herzustellen, weiterzuentwickeln, anzubieten, zu bewerben, in Verkehr zu bringen, zu verkaufen oder durch Dritte herstellen, wei- terentwickeln, anbieten, bewerben, in Verkehr bringen oder verkaufen zu lassen.
- 59 - Ausserdem ist sie ebenfalls unter Androhung von Vollstreckungsmassnahmen zu verpflichten, die Kommunikationen, Informationen und Materialien über die C'._____-Produkten auf den eigenen Internetpräsenzen zu löschen und auf Inter- netpräsenzen von Dritten löschen zu lassen.
5. Prozessuale Anträge der Klägerin 5.1. Antrag auf Verfahrensbeschränkung 5.1.1. Ausgangslage Die Klägerin beantragt, das Verfahren sei in einem ersten Schritt auf die Frage der Rechtsverletzung und die Herausgabe-/Verzichtspflicht zu beschränken (Rechtsbegehren-Ziffern 1, 2, 3 und 4 lit a und b). Gestützt auf die Auskünfte der Beklagten gemäss Rechtsbegehren-Ziffer 5 werde die Klägerin anschliessend ih- re Ansprüche konkretisieren (act. 1 Rz. 29). Die Beklagte äussert keine Einwände gegen eine Verfahrensbeschränkung (act. 14 Rz. 101). 5.1.2. Rechtliche Grundlagen Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht das Verfahren auf einzelne Fragen oder auf einzelne Rechtsbegehren beschränken (Art. 125 lit. a ZPO). Vo- raussetzung dafür ist grundsätzlich, dass der Entscheid über diese Fragen oder Rechtsbegehren die Herbeiführung eines Endentscheides oder zumindest eines Zwischenentscheides, gegen den ebenfalls ein Rechtsmittel ergriffen werden kann, erlaubt (BSK ZPO-GSCHWEND, Art. 125 N 5 m.w.H.; OFK ZPO- JENNY/JENNY, Art. 125 N 2). Die Beschränkung des Verfahrens ist sinnvoll, wenn dadurch ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann, indem sich etwa ein aufwendiges und teures Beweisverfahren vermeiden lässt. In Nach- achtung des Beschleunigungsgebots (Art. 124 Abs. 1 S. 2 ZPO) ist der Gegen- stand des Verfahrens jedoch auf echte Zweifelsfälle zu beschränken (Art. 237 Abs. 1 ZPO; KUKO ZPO-WEBER, Art. 125 N 4, SUTTER-SOMM, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 2016, N 707; BSK ZPO-GSCHWEND, Art. 125 N 7). Ob das Gericht eine Verfahrensbeschränkung anordnet, liegt in seinem (pflichtgemässen) Ermessen (OFK ZPO-JENNY/JENNY, Art. 125 N 5 m.w.H.). Zur
- 60 - Vereinfachung des Prozesses kann dieser bei einer Stufenklage auf einzelne Fragen oder Rechtsbegehren beschränkt werden (vgl. BAUMANN WEY, Die unbe- zifferte Forderungsklage nach Art. 85 ZPO, 2013, N 647 ff.; KUKO ZPO- OBERHAMMER, Art. 85 N 14; LEUMANN LIEBSTER, Die Stufenklage im schweizeri- schen Zivilprozessrecht, 2005, S. 173 f.). Allerdings ist auch im Rahmen einer Stufenklage die Beschränkung des Verfah- rens keinesfalls zwingend. So hat das Gericht auch bei einer Stufenklage eine Verfahrensbeschränkung nur anzuordnen, wenn es dies für sinnvoll hält, um den Prozess zu vereinfachen bzw. wenn dies "im Sinne der Verfahrensökonomie" ist (vgl. Botschaft ZPO S. 7287). Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass eine tat- sächliche Vereinfachung des Verfahrens wohl nur zu erzielen ist, wenn die kla- gende Partei über einen Auskunftsanspruch verfügt, der vom geltend gemachten Hauptanspruch unabhängig ist. Dagegen dürfte sich eine Verfahrensbeschrän- kung in der Regel nicht rechtfertigen lassen, wenn sich die klagende Partei ledig- lich auf einen Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung stützen kann, der zum Haupt- anspruch akzessorisch ist. In diesem Fall muss nämlich vorfrageweise ohnehin darüber entschieden werden, ob der Hauptanspruch besteht, um beurteilen zu können, ob die klagende Partei ausserdem über einen abhängigen Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung verfügt (BAECHLER, Die Stufenklage, in: sic! 2017 S. 1, S. 9). Ist der Hauptanspruch erwiesenermassen nicht gegeben, so fehlt auch ein In- teresse an einem präparatorischen Informationsanspruch (LEUMANN LIEBSTER, a.a.O., S. 121 m.w.H.). Grundsätzlich handelt es sich bei der Stufenklage um eine normale Forderungsklage, bei der von Anfang an zu allen Themen plädiert wer- den muss, die für den behaupteten Anspruch relevant sind. Gemäss der Vor- schrift von Art. 85 ZPO ist davon einzig die Bezifferung des Anspruchs ausge- nommen, falls dieser zu Prozessbeginn nicht vorgenommen werden kann oder als unzumutbar erscheint (vgl. BAECHLER, a.a.O., S. 8 f.), was von der eine Stufenkla- ge erhebenden Partei behauptet und substantiiert werden muss (BGE 140 III 409 E. 4.3.2). Der Hauptanspruch ist von dieser soweit möglich und zumutbar zu sub- stantiieren und es ist ein Mindeststreitwert anzugeben (BGE 140 III 409 E. 4.3.1). Dies bedeutet, dass die klagende Partei – vorbehältlich einer gerichtlichen Be- schränkung des Verfahrens im Sinne von Art. 125 lit. a ZPO – in diesem Umfang
- 61 - vor Aktenschluss all jene Tatsachen bzw. Anspruchsgrundlagen vorzutragen hat, welche der Begründung ihres Hauptanspruchs dienen (Art. 229 ZPO; ZR 118/2019 Nr. 23 E. 3.2.2 S. 107 f.; BAECHLER, a.a.O., S. 8 f.; HESS-BLUMER, in: Calame/Hess-Blumer/Stieger [Hrsg.], Kommentar Patentgerichtsgesetz, 2013, Vorb. zum 6. und 7. Abschnitt, N. 89; vgl. HGer ZH-Urteil HG150192 vom 8. April 2020 E. 1.3 sowie E. 2.1.2). Bezüglich derjenigen Bestandteile der Forderung, die nicht vom Informationsdefizit betroffen sind, ist die Behauptungs- und Substantiie- rungslast nicht herabgesetzt (BAUMANN WEY, a.a.O., N. 620). Erweist sich der In- formationsanspruch sodann als begründet, ist darüber ein gutheissender Teilent- scheid zu fällen. Erst nach Informationserteilung und darauf basierender Beziffe- rung gilt es sodann über den Hauptanspruch zu entscheiden (vgl. SCHMID, Das Verfahren vor Handelsgericht: aktuelle prozessuale Probleme, in: ZZZ 42/2017 S. 129, S. 136 ff. und S. 147 m.w.H.; KUKO ZPO-OBERHAMMER, Art. 85 N. 13 f.; BAUMANN WEY, a.a.O., N. 652). 5.1.3. Würdigung Die Klägerin verlangt, dass zunächst über ihre vertraglichen und ausservertragli- chen Ansprüche auf Unterlassung und Vernichtung im Zusammenhang mit den C'._____-Produkten der Beklagten (Rechtsbegehren-Ziff. 1) und den von der Klä- gerin erhaltenen Unterlagen (Rechtsbegehren-Ziffer 4 a und b) sowie über die vorsorglichen und superprovisorischen Massnahmen gemäss Rechtsbegehren- Ziffer 2 und 3 zu entscheiden sei. Gestützt auf die Auskünfte der Beklagten ge- mäss Rechtsbegehren-Ziffer 5 werde sie danach ihre Ansprüche konkretisieren (vgl. act. 1 Rz. 29 f.). Der Standpunkt der Klägerin ist nicht ganz eindeutig. Folgt man dem Wortlaut ihrer Anträge, würde dies nämlich bedeuten, dass im ersten Teilurteil gar nicht über den Auskunftsanspruch entschieden würde. Blickt man hingegen auf die Begründung der Klägerin, scheint sie die Verfahrensbeschrän- kung im Hinblick auf die Stufenklage zu verlangen (vgl. act. 1 Rz. 29 f.). So oder anders ist jedoch ohnehin nicht ersichtlich, inwieweit eine Verfahrensbe- schränkung zu einer wesentlichen Beschleunigung oder Vereinfachung des Ver- fahrens beitragen könnte. Die Klägerin stützt ihr Auskunftsbegehren auf die Best- immungen zur unechten Geschäftsführung gemäss Art. 423 i.V.m. 400 OR ana-
- 62 - log, welche für die Herausgabe des Verletzergewinns zur Anwendung gelangt. Für die Herausausgabe dieses Gewinns muss ein Verletzer aus einer unlauteren Handlung, bei der von der Führung eines fremden Geschäfts gesprochen werden kann, einen geldwerten Vorteil erlangen (BSK UWG-RÜETSCHI/ROTH/FRICK, Art. 9 N 115, 125), womit der damit zusammenhängende Auskunftsanspruch wesentlich von der Beurteilung der lauterkeitsrechtlichen Hauptsache abhängt. Gleiches gilt für den Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, wo sich das "ungerechtfer- tigt" ebenfalls auf die Verletzung derselben lauterkeitsrechtlicher Normen, die eine Geschäftsanmassung zu begründen vermögen, bezieht (BSK UWG- RÜETSCHI/ROTH/FRICK, Art. 9 N 141). Ausserdem sieht sie einen Auskunftsan- spruch aufgrund "der Treuepflicht aus dem Vertragsverhältnis" (act. 1 Rz. 393), wobei das dabei zitierte Bundesgerichtsurteil von einer Patentverletzung handelt und keinen vertraglichen Hintergrund hat. Der Anspruch auf Auskunft und Rech- nungslegung wird dabei jedenfalls als akzessorischer Hilfsanspruch beschrieben, der zur Herausgabepflicht aufgrund Geschäftsanmassung oder ungerechtfertigter Bereicherung hinzutritt (BGer-Urteil 4C.290/2005 vom 12. April 2006 E. 3). Diese beiden Grundlagen für den geltend gemachten Auskunftsanspruch sind somit nicht unabhängig von den Hauptansprüchen zu beurteilen, weshalb eine Beschränkung des Verfahrens zu keiner wesentlichen Vereinfachung oder Be- schleunigung führen würde. Das Verfahren ist somit fortzusetzen, wobei über die Auskunftsansprüche (bei deren Gutheissung) ein Teilurteil zu ergehen haben wird. Sollte die Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt werden, hätte die Kläge- rin nach erfolgter Auskunftserteilung ihre Ansprüche zu beziffern. Der Antrag auf Verfahrensbeschränkung ist abzuweisen. 5.2. Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit 5.2.1. Ausgangslage Die Klägerin beantragt gestützt auf Art. 54 Abs. 3 ZPO den Ausschluss der Öf- fentlichkeit für das vorliegende Verfahren. Sie bringt vor, die vorliegende Streitig- keit beruhe auf der Verletzung von vertraulichen Informationen, die Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art. 162 StGB darstellen würden. Sie
- 63 - habe daher ein berechtigtes Interesse daran, dass die in den Rechtsschriften ge- machten Ausführungen, der in zahlreichen E-Mails enthaltene Schriftverkehr so- wie die übergebenen technischen Zeichnungen, Ausführungen und weitere ver- trauliche Informationen nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. An- dernfalls würden die vertraulichen Informationen ins Gemeingut fallen, womit der wirtschaftliche Wert und der rechtliche Schutz zunichte gemacht würden (act. 1 Rz. 37 f.). Die Beklagte liess sich zum klägerischen Antrag auf Ausschluss der Öf- fentlichkeit nicht vernehmen. 5.2.2. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 54 Abs. 1 ZPO sind Verhandlungen und eine allfällige mündliche Ur- teilseröffnung öffentlich. Ausserdem sind die Entscheide der Öffentlichkeit zu- gänglich zu machen. Die Öffentlichkeit kann jedoch ganz oder teilweise ausge- schlossen werden, wenn es das öffentliche Interesse oder das schutzwürdige In- teresse einer beteiligten Person erfordert (Art. 54 Abs. 3 ZPO). Das Prinzip der Justizöffentlichkeit erlaubt Einblick in die Rechtspflege und sorgt für Transparenz gerichtlicher Verfahren. Damit dient es zum einen dem Schutz der direkt an ge- richtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behand- lung und gesetzmässige Beurteilung. Zum anderen ermöglicht die Justizöffent- lichkeit auch nicht verfahrensbeteiligten Dritten nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht angewendet und die Rechtspflege ausgeübt wird. Die Justizöffentlichkeit bedeutet eine Absage an jegliche Form der Kabi- nettsjustiz, will für Transparenz der Rechtsprechung sorgen und die Grundlage für das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit schaffen. Der Grundsatz ist von zentraler rechtsstaatlicher und demokratischer Bedeutung (BGE 139 I 129 E. 3.3). Die Öf- fentlichkeit darf daher nur aus besonders gewichtigen Gründen ausgeschlossen werden (BGE 119 Ia 99 E. 4a). 5.2.3. Würdigung Zunächst gilt zu berücksichtigen, dass auch ein teilweiser Ausschluss der Öffent- lichkeit möglich ist, sollte sich ein vollständiger Ausschluss mit Blick auf die schutzwürdigen Interessen der Parteien als nicht notwendig erweisen. Vorliegend
- 64 - ist sodann weder erkennbar noch dargetan, weshalb ein vollständiger Ausschluss der Öffentlichkeit notwendig ist, um die behaupteten Geheimhaltungsinteressen der Klägerin zu wahren. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, weshalb der Aus- schluss der Öffentlichkeit über die von den Schutzmassnahmen betroffenen In- formationen hinaus erforderlich wäre. Die Klägerin bringt diesbezüglich selbst vor, sie habe "ein berechtigtes Interesse daran, dass die in den Rechtsschriften gemachten Ausfüh- rungen, der in zahlreichen E-Mails enthaltene Schriftverkehr sowie die übergebenen technischen Zeichnungen, Ausführungen und weitere vertrauliche Informationen nicht der Öffentlichkeit zugäng- lich gemacht werden" (act. 1 Rz. 37). Weshalb zum Schutz dieser Informationen die Öffentlichkeit vollständig auszuschliessen ist, ist nicht ersichtlich. Angesichts des hohen Stellenwerts der Justizöffentlichkeit wäre angesichts dessen – wenn über- haupt – ein teilweiser Ausschluss anzuordnen. Ob aber überhaupt solche Massnahmen zu ergreifen sein werden, kann einstwei- len offen gelassen werden. Denn vor der Hauptverhandlung finden gar keine öf- fentlichen Verfahrensschritte statt (insb. sind Vergleichsverhandlungen nicht öf- fentlich; vgl. BGE 146 I 30 E. 2.4). Ob es zu einer Hauptverhandlung und/oder ei- nem Sachentscheid kommt, ist ausserdem noch offen, und hängt wesentlich vom Willen der Parteien ab. Der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist zudem, dass die zu publizierenden Entscheide des Handelsgerichts namentlich aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes anonymisiert werden, sodass keine Rückschlüsse auf die Identität von Personen gemacht werden können. Entsprechend besteht kein Rechtsschutzinteresse am prozessualen Antrag auf Ausschluss der Öffent- lichkeit, soweit er auch Entscheide umfassen sollte. Der Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit ist daher abzuweisen. Der Klägerin steht es aber offen, in einem späteren Zeitpunkt erneut einen Antrag auf Aus- schluss der Öffentlichkeit zu stellen, wenn ein öffentlicher Verfahrensschritt an- steht, wobei – unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen – gegenwärtig nicht ersichtlich ist, inwiefern ein vollständiger Ausschluss notwendig und zu rechtfertigen wäre.
- 65 - 5.3. Antrag auf Anordnung von Schutzmassnahmen 5.3.1. Ausgangslage Die Klägerin beantragt, dass die Organe der Beklagten und die Rechtsvertreter zu verpflichten seien, keine Kopien bzw. Fotografien der Beilagen 25, 27, 34, 37, 38, 40, 41, 47, 62, 63, 65, 82, 84, 87, 89, 91, 93, 98, 102, 106, 108, 110, 112, 126, 143, 146, 162, 164, 165 an allfällige Sachverständige oder Zeugen herauszuge- ben, sondern diesen – unter Überbindung einer zeitlich unlimitierten Vertraulich- keitsverpflichtung – einzig Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren, soweit es für die Führung des Prozesses erforderlich ist. Als Begründung bringt die Klägerin vor, zur Durchsetzung ihrer Ansprüche sei sie gezwungen, die schriftliche Korres- pondenz zwischen den Parteien offenzulegen. Diese beinhalte aber vertrauliche Geschäftsinformationen, die einen wirtschaftlichen Wert besässen, da sie Einfluss auf ihr Geschäftsergebnis hätten. Die Beklagte selbst sei zwar weiterhin an die Vertraulichkeitsvereinbarung gebunden. Dadurch werde jedoch nicht verhindert, dass die Beklagte die ihr im Rahmen dieses Prozesses zugänglich gemachten In- formationen an Berater, Sachverständige oder andere Dritte weitergebe. Es be- stehe daher die Gefahr, dass diese Informationen ins Gemeingut fielen (act. 1 Rz. 31 ff.). Dem beklagtischen Antrag auf Aufhebung der Schutzmassnahmen für die Beilagen 162 und 164 widersetze sich die Klägerin zudem nicht (act. 18 Rz. 149). Die Beklagte äussert keine Einwände gegen die beantragten Schutzmassnah- men, bestreitet jedoch sowohl das Vorliegen vertraulicher Informationen gemäss … als auch die Nutzung dieser Informationen bei der Entwicklung ihrer C'._____- Produkte (act. 14 Rz. 102). Unter den von der Klägerin genannten Unterlagen seien jedoch auch Unterlagen, die offensichtlich keine vertraulichen Informationen enthielten (act. 14 Rz. 166). Sodann verlangt die Beklagte, dass die superproviso- risch angeordneten Schutzmassnahmen betreffend Beilagen 162 und 164 aufge- hoben werden, da es sich um eigene Publikationen der Beklagten handle (act. 14 Rz. 167 f.).
- 66 - 5.3.2. Rechtliche Grundlagen Gefährdet die Beweisabnahme die schutzwürdigen Interessen einer Partei oder Dritter, wie insbesondere deren Geschäftsgeheimnisse, so trifft das Gericht die er- forderlichen Massnahmen (Art. 156 ZPO). In formeller Hinsicht braucht es einen Antrag, wenn eine Partei die Anordnung von Schutzmassnahmen für sich anstrebt (ZK ZPO-HASENBÖHLER, Art. 156 N 11, BK ZPO II-BRÖNNIMANN, Art. 156 N 12). Geschäftsgeheimnisse beziehen sich auf technische, organisatorische, kommer- zielle oder finanzielle Daten eines Unternehmens und sind nur schützenswert, wenn ein überwiegendes Interesse an ihrer Aufrechterhaltung besteht (BGer- Urteil 4A_195/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.2., unter Hinweis auf BGE 109 Ib 47 E. 4c, BGE 103 IV 283 E. 2b). Im Wesentlichen wird damit vorausgesetzt, dass ein Geheimnis einen Einfluss auf das Betriebsergebnis haben kann. Die Tatsache muss mithin für den Geheimnisherrn von wirtschaftlichem Wert und ihr Bekannt- werden geeignet sein, den Wettbewerb der Konkurrenz zu steigern oder sonst den eigenen Betrieb zu schädigen (BGer-Urteil 4A_195/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.2; BGE 109 Ib 47 ff. E. 5c). Darüber hinaus darf die betreffende Tatsache weder offenkundig noch allgemein zugänglich sein. Ferner muss eine konkrete Gefähr- dung der schützenswerten Interessen glaubhaft gemacht werden (BGer-Urteil 4A_58/2021 vom 8. Dezember 2021 [zur Publikation vorgesehen] E. 3.5.2.2 m.H.). Wer Schutzmassnahmen beantragt, muss substantiiert die zu schützenden Tat- sachen sowie das Geheimhaltungsinteresse darlegen (BGE 134 III 255 ff. E. 2.5; siehe auch STÄUBER, Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Zivilprozess, Zü- rich/St. Gallen 2011 [= Schriften zum Schweizerischen Zivilprozessrecht, Band 10], S. 205). Das Gericht muss insbesondere die schutzwürdigen Interessen und die konkreten Umstände kennen, um die erforderlichen Massnahmen anordnen zu können (BK ZPO II-BRÖNNIMANN, Art. 156 N 15). Die Schutzmassnahmen müssen alsdann verhältnismässig sein. Je wichtiger die geheim zu haltende Tat- sache für den Verfahrensausgang selbst ist, desto höher müssen die Geheimhal- tungsinteressen sein. Umgekehrt reichen weniger gewichtige Geheimhaltungsin- teressen aus, wenn die geheim zu haltende Tatsache für die Entscheidfindung
- 67 - nicht relevant ist (vgl. zum Ganzen: BGE 134 III 255 ff. E. 2.5; Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 26. Juni 2006 S. 7314; OFK ZPO- SCHMID, Art. 156 N 2 ff.; BSK ZPO-GUYAN, Art. 156 N 2 ff.; ZK ZPO- HASENBÖHLER., Art. 156 N 3 ff.; BK ZPO II-BRÖNNIMANN, Art. 156 N 6 ff.). Das Gericht trifft die nach Art. 156 ZPO "erforderlichen Massnahmen", ist also in der Wahl der Massnahme nicht beschränkt. Als Schutzmassnahmen kommen un- ter anderem die Beschränkung des Akteneinsichtsrechts – beispielsweise auf den Rechtsvertreter der Gegenpartei oder einen Sachverständigen – oder die Teilab- deckung von Urkunden in Frage. Die gerichtlich angeordneten Schutzmassnah- men müssen jedenfalls verhältnismässig sein. Bei der Prüfung des Gesuchs hat das Gericht das Interesse einer Partei auf Akteneinsicht und Wahrung ihres recht- lichen Gehörs gegenüber dem Schutzinteresse der Gegenpartei oder des be- troffenen Dritten abzuwägen (Botschaft ZPO, a.a.O., S. 7314; DIKE ZPO-LEU, Art. 156 N 18 ff.; ZK ZPO-HASENBÖHLER, Art. 156 N 16 f.; BK ZPO II-BRÖNNIMANN, Art. 156 N 14 ff.). Das Gericht kann dabei nur für die Dauer des Prozesses Schutzmassnahmen anordnen, nicht jedoch darüber hinaus (BGer-Urteil 4A_58/2021 vom 8. Dezember 2021 [zur Publikation vorgesehen] E. 3.2.4). 5.3.3. Würdigung Dass zudem im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung die Interessen der Klägerin überwiegen, wenn die Beklagte nicht opponiert, liegt auf der Hand. Wenn eine Partei – wie vorliegend – kein Interesse an der Nichtanordnung geltend macht, führt dies ausserdem gleichzeitig auch dazu, dass an die Substantiierung der zu schützenden Tatsachen und Geheimhaltungsinteresses keine allzu hohen Ansprüche zu stellen sind. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Begründung der Klägerin zu den in den genannten Klagebeilagen zu schützenden Geschäfts- geheimnissen gerade als ausreichend. Die formelle Prozessleitung obliegt dem Gericht. Die Parteien können jedoch im Rahmen ihrer Verfahrensanträge darauf einwirken, wobei dem Willen der Parteien auch im Rahmen der Prozessleitung Nachachtung zu schenken ist. Die Schutzmassnahmen sind daher auch mangels Opposition der Beklagten anzuordnen resp. zu verlängern, da die Schutzmass- nahmen nur sie verpflichten.
- 68 - Demgegenüber sind die Schutzmassnahmen betreffend die Klagebeilagen 162 und 164 nicht zu verlängern, wobei auch hier zur Begründung auf die überein- stimmenden Anträge der Parteien verwiesen werden kann. Zusammenfassend sind die superprovisorisch angeordneten Schutzmassnahmen mit Ausnahme von Klagebeilagen 162 und 164 zu verlängern.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Über die Prozesskosten ist im Endentscheid zu befinden (Art. 104 Abs. 3 ZPO). Das Handelsgericht beschliesst:
1. Die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten wird abgewiesen.
2. Der Beklagten wird für die Dauer des Verfahrens verboten, die …-systeme C._____ und C._____ XL (kombinierte …- und …-Systeme mit Abrasiv- Behältern) – inkl. sämtlicher Zuleitungs- und in den …-fahrzeugen verbauten Druckerzeugungsapparate – herzustellen, weiterzuentwickeln, anzubieten, zu bewerben, in Verkehr zu bringen, zu verkaufen oder durch Dritte herstel- len, weiterentwickeln, anbieten, bewerben, in Verkehr bringen oder verkau- fen zu lassen. Bei Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot können die Beklagte mit einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.– pro Tag gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO und die Organe der Beklagten mit Busse bis CHF 10'000 gemäss Art. 292 StGB bestraft werden.
3. Die Beklagte wird für die Dauer des Verfahrens verpflichtet, jegliche Kom- munikationen, Informationen und Materialien über die …-systeme C._____ und C._____ XL auf den Internetpräsenzen der Beklagten, inkl. der Face- bookseite der B._____ Group und jeder anderen Website oder Social- Media-Seite, die von der Beklagten kontrolliert wird, einschliesslich aber nicht beschränkt auf die Pressemitteilung vom 28. Oktober 2020, abrufbar unter www.B._____.com, sowie die Pressemitteilung vom 29. Oktober 2020, abrufbar unter www.B._____.com, sowie die Pressemitteilung vom 29. Ok-
- 69 - tober 2020 auf dem Twitteraccount B._____ Group, sowie die Vorstellung der Produktneuheit auf
- www.D._____.com/… zu entfernen und auf
- https://E._____.com/…
- https://www.F._____.cominews/…
- https://G._____.pl/…
- https://www.H._____.com/…
- https://www.I._____.de/…
- https://J._____.de/…
- http://www.K._____.hu/…
- https://www.L._____.tv.br/…
- http://www.M._____.com/…
- https://N._____.com/…
- http://O._____.hu/… und
- https://P._____.com.br/… entfernen zu lassen. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtung können die Beklagte mit ei- ner Ordnungsbusse von CHF 1'000.– pro Tag gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO und die Organe der Beklagten mit Busse bis CHF 10'000 gemäss Art. 292 StGB bestraft werden
4. Das Massnahmebegehren gemäss Rechtsbegehren-Ziffer 2 i.V.m. Ziffer 3 wird abgewiesen.
5. Den Organen der Beklagten und ihren Rechtsvertretern und Hilfspersonen wird für die Dauer dieses Prozesses (bis zum rechtskräftigen Abschluss) un- ter der Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000) im Widerhandlungsfall verboten, den Inhalt der Klagebeilagen 25, 27, 34, 37, 38, 40, 41, 47, 62, 63, 65, 82, 84, 87, 89, 91, 93, 98, 102, 106, 108, 110, 112, 126, 143, 146 und 165 in physischer und/oder elektroni- scher Form an Dritte herauszugeben, und diesen darf – unter Überbindung einer zeitlich unbeschränkten Vertraulichkeitsverpflichtung – einzig Einsicht in diese Unterlagen gewährt werden, soweit dies für die Führung dieses Prozesses erforderlich ist.
- 70 -
6. Die in Ziffer 3 der Verfügung vom 16. Juli 2021 angeordneten Schutzmass- nahmen betreffend Klagebeilagen 162 und 164 werden aufgehoben.
7. Der Antrag der Klägerin, das Verfahren sei unter Ausschluss der Öffentlich- keit durchzuführen, wird abgewiesen.
8. Der Antrag der Klägerin auf Beschränkung des Verfahrens (auf die Rechts- begehren-Ziffern 1 bis 4 lit. a und b) wird abgewiesen.
9. Vom Rückzug des Antrags der Beklagten auf Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung durch die Klägerin wird Vormerk genommen.
10. Der Antrag der Beklagten, sie sei zur Leistung einer angemessenen Sicher- heit zu verpflichten, wird abgewiesen.
11. Über die Prozesskosten wird im Endentscheid befunden.
12. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von act. 20.
13. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 1'895'000.–. Zürich, 14. Februar 2022 Handelsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber: Fabio Hürlimann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG210146-O Z05/ei Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, Oberrichterin Flurina Schor- ta, Handelsrichterin Dr. Esther Nägeli, Handelsrichter Markus Schönbächler und Handelsrichter Ulrich Ritter sowie Gerichtsschrei- ber Fabio Hürlimann Beschluss vom 14. Februar 2022 in Sachen A._____ SpA, Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ gegen B._____ International AG, Beklagte vertreten durch Fürsprecher Y1._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ betreffend Forderung
- 2 - Rechtsbegehren der Klägerin: (act. 1 S. 2 ff.) "1. Der Beklagten sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie unter der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall
a) zu verbieten, die …-systeme (i) C._____ und (ii) C._____ XL (kombinierte …- und …-Systeme mit Abrasiv-Behältern) - inkl. sämtlicher Zuleitungs- und in den …-fahrzeugen ver- bauten Druckerzeugungsapparate - herzustellen, weiterzu- entwickeln, anzubieten, zu bewerben, in Verkehr zu bringen, zu verkaufen oder durch Dritte herstellen, weiterentwickeln, anbieten, bewerben, in Verkehr bringen oder verkaufen zu lassen, und […]
e) jegliche Kommunikationen, Informationen und Materialien über die …-systeme (i) C._____ und (ii) C._____ XL auf den Internetpräsenzen der Beklagten, inkl. der Facebookseite der B._____ Group und jeder anderen Website oder Social- Media-Seite, die von der Beklagten kontrolliert oder ander- weitig benutzt wird, und auf den Internetpräsenzen der Liefe- ranten und Wiederverkäufern der Beklagten, einschliesslich aber nicht beschränkt auf die Pressemitteilung vom
28. Oktober 2020, abrufbar unter www.B._____.com, sowie die Pressemitteilung vom 29. Oktober 2020, abrufbar unter www.B._____.com, sowie die Pressemitteilung vom 29. Ok- tober 2020 auf dem Twitteraccount B._____ Group, sowie die Vorstellung der Produktneuheit auf:
- www.D._____.com/… zu entfernen und auf sämtlichen Webseiten – insbesondere aber nicht beschränkt – auf:
- https://E._____.com/…
- https://www.F._____.cominews/…
- https://G._____.pl/…
- https://www.H._____.com/…
- https://www.I._____.de/…
- https://J._____.de/…
- http://www.K._____.hu/…
- https://www.L._____.tv.br/…
- http://www.M._____.com/…
- https://N._____.com/…
- http://O._____.hu/… und
- https://P._____.com.br/…
- 3 - entfernen zu lassen.
2. Die Beklagte sei unter Androhung der Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie unter Androhung der Bestra- fung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verpflichten, sämtliche ihr von der Klägerin übergebenen Informatio- nen zu den Q._____ (inkl. Informationen zum Druck-System, Zuleitun- gen und Abrasiven) und zu den Kunden- und Lieferantenlisten der Klä- gerin ab 3. Mai 2017, einschliesslich aber nicht beschränkt auf die per E-Mail, anlässlich persönlicher Besprechungen oder Präsentationen übergegangenen Informationen, während der Dauer dieses Verfahrens zu verwenden und/oder von Dritten verwenden zu lassen (ausser zum Zwecke der Führung dieses Prozesses).
3. Rechtsbegehren Ziff. 1 a und e und Rechtsbegehren Ziff. 2 seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme umgehend nach Anhörung der Gegenseite für die Dauer des Verfahrens und bis zu dessen rechtskräf- tigem Abschluss anzuordnen. […]
10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." Prozessuale Anträge der Klägerin gemäss Klage: (act. 1 S. 5) "1. Es sei das Verfahren in einem ersten Schritt auf die Rechtsbe- gehren 1-4 (a und b) zu beschränken.
2. Das Verfahren sei unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchzufüh- ren."
3. Die Organe der Beklagten und ihre Rechtsvertreter und Hilfsper- sonen seien für die Dauer dieses Prozesses (bis zum rechtskräf- tigen Abschluss) zu verpflichten, keine elektronischen oder physi- schen Kopien der Beilagen 25, 27, 34, 37, 38, 40, 41, 47, 62, 63, 65, 82, 84, 87, 89, 91, 93, 98, 102, 106, 108, 110, 112, 126, 143, 146, 162, 164, 165 an Dritte (insbesondere aber nicht beschränkt auf allfällige Sachverständige oder Zeugen) herauszugeben, und diesen – unter Überbindung einer zeitlich unbeschränkten Ver- traulichkeitsverpflichtung – einzig Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren, soweit für die Führung dieses Prozesses erforderlich, unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe bzw. der Rechts- vertreter mit Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 (Busse bis CHF 10'000) im Widerhandlungsfall.
- 4 -
4. Über den prozessualen Antrag sei zunächst ohne Anhörung der Gegenseite zu entscheiden, eventualiter seien der Beklagten die Beilagen einstweilen nicht zuzustellen." Rechtsbegehren der Beklagten gemäss Massnahmeantwort: (act. 14 S. 4) "1. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen in Bezug auf die klä- gerischen Rechtsbegehren Ziffer 1a, 1e und 2 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Eventualiter 1: Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen in Bezug auf die klägerischen Rechtsbegehren Ziffer 1a, 1e und 2 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird, und die Beklagte sei anzuweisen, eine angemessene Sicherheits- leistung für den allfälligen Schaden der Klägerin zu hinterlegen.
– unter Kosten- und Entschädigungsfolge –" Prozessuale Anträge der Beklagten gemäss Massnahmeantwort: (act. 14 S. 4) "1. Die Klägerin sei anzuweisen, innert 10 Tagen eine Sicherheit in der Höhe von CHF 60'000.00 für die voraussichtlichen Parteikos- ten der Beklagten bei der Gerichtskasse zu hinterlegen.
2. Die superprovisorische Anordnung gemäss Verfügung vom
16. Juli 2021 sei für die Klagebeilagen Nr. 162 und 164 aufzuhe- ben." Prozessuale Anträge der Klägerin gemäss Stellungnahme: (act. 18 S. 2) "(1) Das Begehren der Gesuchsgegnerin, bei Erfüllung der Voraus- setzungen zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen diese den- noch abzuweisen und die Gesuchsgegnerin stattdessen anzuwei- sen, eine angemessene Sicherheitsleistung für den Schaden der Gesuchstellerin zu hinterlegen, sei abzuweisen. (2) Dem Antrag der Gesuchsgegnerin, hinsichtlich der Klagebeilage 162 und 164 die superprovisorische Anordnung aufzuheben, wird nicht widersprochen. (3) Das Begehren der Gesuchsgegnerin, die Gesuchstellerin sei zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung zu verpflich- ten, sei abzuweisen."
- 5 - Prozessuale Anträge der Beklagten gemäss Stellungnahme: (act. 20 S. 3) "1. Rückzug prozessualer Antrag: Die Beklagte zieht hiermit ihren Antrag auf Sicherstellung der voraussichtlichen Parteikosten der Beklagten in der Höhe von CHF 60'000.00 zurück.
2. Die Beklagte hält ansonsten an den gestellten Rechtsbegehren fest (Gesuchantwort, S. 4)."
- 6 - Inhaltsverzeichnis:
1. Prozessverlauf .............................................................................................. 8
2. Hintergrund und Prozessgegenstand......................................................... 9
3. Zuständigkeit .............................................................................................. 10 3.1. Internationale und örtliche Zuständigkeit ............................................... 10 3.1.1. Ausgangslage ................................................................................... 10 3.1.2. Anwendbarkeit des LugÜ .................................................................. 11 3.1.3. Zuständigkeit aufgrund der Gerichtsstandsvereinbarung .................. 12 3.1.3.1. Rechtliche Grundlagen .......................................................... 12 3.1.3.2. Würdigung ............................................................................. 13 3.2. Sachliche Zuständigkeit ........................................................................ 14
4. Vorsorgliche Massnahmen ........................................................................ 14 4.1. Vorbemerkungen ................................................................................... 14 4.1.1. Rechtsschutzinteresse ...................................................................... 14 4.1.2. Bestimmtheit der Rechtsbegehren .................................................... 16 4.1.2.1. Rechtliche Grundlagen .......................................................... 16 4.1.2.2. Würdigung ............................................................................. 16 4.2. Voraussetzungen vorsorglicher Massnahmen ...................................... 19 4.3. Verfügungsanspruch / Hauptsachenprognose ...................................... 21 4.3.1. Anwendbares Recht .......................................................................... 21 4.3.2. Unbestrittener Sachverhalt ................................................................ 22 4.3.3. Wesentliche Parteistandpunkte ......................................................... 22 4.3.3.1. Klägerin ................................................................................. 22 4.3.3.2. Beklagte ................................................................................. 24 4.3.4. Rechtliche Grundlagen ...................................................................... 26 4.3.4.1. Vertragsrecht ......................................................................... 26 4.3.4.2. Lauterkeitsrecht ..................................................................... 27 4.3.5. Würdigung ......................................................................................... 31 4.3.5.1. Vertragliche Ansprüche ......................................................... 31 4.3.5.1.1. Zeitliches .................................................................... 31 4.3.5.1.2. Gebundene Parteien .................................................. 31 4.3.5.1.3. Begriff der Vertraulichkeit ........................................... 32 4.3.5.1.4. Informationen im Einzelnen ........................................ 32 4.3.5.2. Lauterkeitsrechtliche Ansprüche ............................................ 39 4.3.5.2.1. Vorbemerkungen ........................................................ 39 4.3.5.2.2. Informationen im Einzelnen ........................................ 40 4.3.5.3. Verwendung der vertraulichen Informationen ........................ 42 4.3.5.4. Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche ......................... 48 4.3.6. Fazit .................................................................................................. 49 4.4. Verfügungsgrund / Nachteilsprognose .................................................. 49 4.4.1. Unbestrittener Sachverhalt ................................................................ 49 4.4.2. Wesentliche Parteistandpunkte ......................................................... 49 4.4.3. Würdigung ......................................................................................... 50 4.5. Dringlichkeit und Verhältnismässigkeit .................................................. 50 4.5.1. Wesentliche Parteistandpunkte ......................................................... 50 4.5.2. Würdigung ......................................................................................... 52 4.6. Sicherheitsleistung ................................................................................ 56
- 7 - 4.6.1. Ausgangslage ................................................................................... 56 4.6.2. Rechtliche Grundlagen ...................................................................... 56 4.6.3. Würdigung ......................................................................................... 56 4.7. Vollstreckungsmassnahmen ................................................................. 57 4.7.1. Ausgangslage ................................................................................... 57 4.7.2. Rechtliche Grundlagen ...................................................................... 57 4.7.3. Würdigung ......................................................................................... 58 4.8. Zusammenfassung / Fazit ..................................................................... 58
5. Prozessuale Anträge der Klägerin ............................................................ 59 5.1. Antrag auf Verfahrensbeschränkung ..................................................... 59 5.1.1. Ausgangslage ................................................................................... 59 5.1.2. Rechtliche Grundlagen ...................................................................... 59 5.1.3. Würdigung ......................................................................................... 61 5.2. Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit ............................................... 62 5.2.1. Ausgangslage ................................................................................... 62 5.2.2. Rechtliche Grundlagen ...................................................................... 63 5.2.3. Würdigung ......................................................................................... 63 5.3. Antrag auf Anordnung von Schutzmassnahmen ................................... 65 5.3.1. Ausgangslage ................................................................................... 65 5.3.2. Rechtliche Grundlagen ...................................................................... 66 5.3.3. Würdigung ......................................................................................... 67
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen ......................................................... 68
- 8 - Das Handelsgericht zieht in Erwägung:
1. Prozessverlauf Am 15. Juli 2021 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin die Klage ein. Gleich- zeitig stellte sie ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (act. 1 S. 2 f.) sowie diverse prozessuale Anträge (Verfahrensbeschränkung, Ausschluss der Öf- fentlichkeit sowie Anordnung von Schutzmassnahmen) (act. 1 S. 5). Die Anord- nung von Schutzmassnahmen verlangte sie superprovisorisch, mithin einstweilen ohne Anhörung der Gegenpartei (act. 1 S. 5 und S. 16 ff.). Mit Verfügung vom 16. Juli 2021 wurde das superprovisorische Gesuch um Anordnung von Schutzmass- nahmen gutgeheissen und den Organen der Beklagten, ihren Rechtsvertretern sowie Hilfspersonen einstweilen für die Dauer des Prozesses (bis zum rechtskräf- tigen Abschluss) verboten, den Inhalt von im Einzelnen bezeichneten Beilagen Dritten mitzuteilen oder anderweitig öffentlich bekannt zu machen (act. 4). Gleich- zeitig wurden den Parteien Fristen angesetzt; der Beklagten, um die prozessualen Anträge und das klägerische Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen zu beantworten; der Klägerin, um einen Vorschuss für die Gerichtskosten zu leisten (act. 4). Mit Eingabe vom 30. Juli 2021 erhob die Beklagte die Einrede der Unzu- ständigkeit und stellte ihrerseits diverse prozessuale Anträge (act. 6). Mit Verfü- gung vom 2. August 2021 wurde von der Unzuständigkeitseinrede der Beklagten Vormerk genommen und es wurden die prozessualen Anträge der Beklagten ab- gewiesen (act. 8). Der von der Klägerin einverlangte Gerichtskostenvorschuss ging innert Frist ein (act. 13). Mit Eingabe vom 24. September 2021 reichte die Beklagte innert erstreckter Frist ihre Stellungnahme ein, in welcher sie gleichzeitig die obgenannten prozessualen Anträge (Sicherstellung der Parteientschädigung, Aufhebung der superprovisorischen Anordnung gemäss Verfügung vom 16. Juli 2021 für die Klagebeilagen Nr. 162 und 164) stellte (act. 10, 11 und 14). Mit Ver- fügung vom 27. September 2021 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um sich zu den erwähnten prozessualen Anträgen der Beklagten zu äussern (act. 16). Mit Eingabe vom 11. Oktober 2021 erstattete die Klägerin ihre Stellungnahme mit den eingangs wiedergegebenen prozessualen Anträgen (act. 18). Nachdem der Be- klagten die klägerische Stellungnahme zugestellt worden war (Prot. S. 12), reichte die Beklagte mit Eingabe vom 5. November 2021 eine weitere Stellungnahme ins
- 9 - Recht, mit der sie den Antrag auf Sicherstellung der Parteientschädigung zurück- zog (act. 20), wovon Vormerk zu nehmen ist. Über das klägerische Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie über die diversen prozessualen Anträge der Parteien ist nunmehr zu entscheiden.
2. Hintergrund und Prozessgegenstand Die Klägerin ist eine auf dem Gebiet der …- und …-technik sowie im Bereich der Beschaffung von Geräten zur Feuerbekämpfung tätige Aktiengesellschaft mit Sitz in R._____ (S._____; act. 1 Rz. 25 und 41). Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in T._____ (U._____) und eine führende Herstellerin von …. Insbesondere entwickelt, produziert und vertreibt die Beklagte weltweit …- und …-fahrzeuge, Schutz- und Einsatzausrüstung und - bekleidung sowie stationäre …-systeme (act. 1 Rz. 26 und 45). Im Jahre 2017 kamen die Parteien überein, auf Projektbasis zusammenzuarbei- ten, und taten dies während mehrerer Jahre. Zu diesem Zweck schlossen die Par- teien eine Vertraulichkeitsvereinbarung (Mutual Confidentiality Declaration; MCD) ab und unterwarfen damit vertrauliche, nicht öffentliche Informationen einer Ver- schwiegenheits- und Unterlassungspflicht (act. 1 Rz. 39; act. 14 Rz. 2). Nach Darstellung der Klägerin lieferte diese der Beklagten eigens an die Bedürfnisse der Kunden der Beklagten angepasste Lanzen mit einem Kaltschneide- und Ver- nebelungssystem und belieferte die Beklagte mit zahlreichen vertraulichen Doku- menten (u.a. technischen Zeichnungen und Lieferantenlisten), welche die Beklag- te für die Verbindung des klägerischen …- und …-systems mit ihren …- fahrzeugen benötigte (act. 1 Rz. 39). Gemäss den klägerischen Ausführungen trat die Beklagte im Oktober 2020 völlig überraschend mit der praktisch identischen Produktlinie C._____ auf dem Markt auf. Dieser Markteintritt sei ihr nur möglich gewesen, indem sie die ihr von der Klägerin im Rahmen des oben erwähnten Projekts übergebenen Informationen verwendet habe. Damit habe die Beklagte die Geheimhaltungsvereinbarung ver- letzt und unlauter gehandelt, was der Klägerin einen Schaden verursacht habe.
- 10 - Mit ihrer Klage macht die Klägerin sowohl vertragliche als auch ausservertragliche Ansprüche geltend. Sie verlangt im Wesentlichen die Einstellung des behaupteten vertragswidrigen und unlauteren Verhaltens sowie Schadenersatz (act. 1 Rz. 40). Die Beklagte behauptet, das Produkt der Klägerin bestehe im Wesentlichen aus Standardkomponenten von Drittherstellern und sei der Öffentlichkeit bereits lange vor der Kooperation mit der Beklagten präsentiert und an Kunden verkauft wor- den. Es bestünden denn auch detaillierte Usermanuals und Systembeschriebe, die einem unkontrollierten Kreis von Personen zugestellt oder der Beklagten zur Weitergabe an potenzielle Kunden gesendet worden seien. Zudem liessen sich die technischen Details ohne Weiteres auch dem verfügbaren Produkt selbst ent- nehmen. Abgesehen von ganz wenigen kommerziellen Informationen (z.B. Preis- listen, Kundenlisten) handle es sich bei den übermittelten Informationen also nicht um vertrauliche Informationen (act. 14 Rz. 2). Selbst wenn es sich aber um ver- trauliche Informationen handeln würde, läge dennoch keine Vertragsverletzung vor, weil die Beklagte diese Informationen im Rahmen der Entwicklung der C'._____-Produkte gar nicht verwendet habe. Die Produkte der Beklagten würden keinen einzigen identischen Bestandteil aufweisen und insbesondere auch auf ei- ner anderen Düsentechnik und Funktionsweise beruhen (act. 14 Rz. 3). Dem Ge- such um Erlass vorsorglicher Massnamen stünden aber bereits formelle Hinder- nisse entgegen. So fehle es mangels Substantiierung einer angeblichen Vertrags- verletzung bereits an einem genügenden Rechtsschutzinteresse für die begehrten Unterlassungen. Zudem genügten die Unterlassungsbegehren den Be- stimmtheitsanforderungen nicht. Auf das Gesuch sei daher schon gar nicht einzu- treten und im Übrigen ohnehin abzuweisen (act. 14 Rz. 4).
3. Zuständigkeit 3.1. Internationale und örtliche Zuständigkeit 3.1.1. Ausgangslage Die Parteien haben in Ziffer 9.2 der Vertraulichkeitsvereinbarung vom 30. August 2017 vereinbart, dass für sämtliche Streitigkeiten, die sich aus der Vertraulich-
- 11 - keitsvereinbarung ergeben oder sich auf die Verletzung, Beendigung oder Ungül- tigkeit derselben beziehen, die Gerichte in Zürich ausschliesslich zuständig sind ("Zürich, Switzerland is the exclusive place of jurisdiction for all disputes arising from this MCD or relating to the breach, termination or invalidity thereof" [act. 3/1 S. 4 Ziff. 9.2]). Die Beklagte bestreitet die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts für aus der Ver- traulichkeitsvereinbarung hervorgehende vertragliche Ansprüche nicht. In Bezug auf ausservertragliche Ansprüche bzw. gesetzliche Schuldverhältnisse erhebt sie jedoch die Unzuständigkeitseinrede (act. 14 Rz. 15). Sie bringt vor, eine Zustän- digkeit des hiesigen Gerichts für ausservertragliche Ansprüche bzw. gesetzliche Schuldverhältnisse bestehe nur, wenn die betreffenden angeblichen Handlungen auch eine Vertragsverletzung darstellen würden. Eine solche Vertragsverletzung substantiiere die Klägerin jedoch nicht. Sie lege nicht dar, weshalb es sich bei den übergebenen Informationen um vertrauliche Informationen gemäss MCD gehan- delt haben soll. Zudem gehe aus der Klage nicht hervor, inwiefern die Beklagte diese Informationen unerlaubterweise verwendet oder weitergegeben haben soll (act. 14 Rz. 16). 3.1.2. Anwendbarkeit des LugÜ Hat eine Partei ihren Wohnsitz oder Sitz im Ausland, liegt nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung immer ein internationales Verhältnis im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG vor. Dabei ist unerheblich, welche Partei ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat (BGE 135 III 185 E. 3.1 m.w.H). Im internationalen Verhältnis wird die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte grundsätzlich durch das IPRG gere- gelt, wobei völkerrechtliche Verträge vorbehalten sind (Art. 1 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 IPRG). Zu diesen Verträgen gehört das Lugano-Übereinkommen vom 30. Okto- ber 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstre- ckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ; SR 0.275.12). Die Klägerin hat ihren Sitz in S._____, während die Beklagte ihren Sitz in U._____ hat, womit offenkundig ein internationales Verhältnis vorliegt. Bei beiden Ländern handelt es sich um Mitglieder der Europäischen Union und damit auch Vertrags- staaten des LugÜ (zum Geltungsbereich vgl. AS 2010 5660). Das LugÜ erweist
- 12 - sich vorliegend in sachlicher, räumlich-persönlicher und zeitlicher Hinsicht als an- wendbar (Art. 1, Art. 23 und Art. 63 LugÜ), was zwischen den Parteien auch nicht bestritten ist (act. 1 Rz. 3; act. 14 Rz. 15). 3.1.3. Zuständigkeit aufgrund der Gerichtsstandsvereinbarung 3.1.3.1. Rechtliche Grundlagen Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte werden von einer Gerichtsstandsvereinba- rung nicht nur die vertragsrechtlichen, sondern auch die damit konkurrierenden deliktsrechtlichen und bereicherungsrechtlichen Ansprüche erfasst. Für einen ent- sprechenden Parteiwillen spricht in der Regel schon der enge innere Zusammen- hang der beiden Klagegrundlagen. Hingegen werden Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder ungerechtfertigter Bereicherung, die nicht gleichzeitig auch eine Vertragsverletzung darstellen, von einer Zuständigkeitsvereinbarung regelmässig nicht erfasst (KILLIAS, in: Dasser/Oberhammer (Hrsg.), Lugano-Übereinkommen, Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007, 2. Aufl., Bern 2011, Art. 23, N 45 f.) Bei der Beurteilung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist primär auf den eingeklagten Anspruch und dessen Begründung abzustellen. Ist eine Tatsache in dem Sinn doppelrelevant, dass sie sowohl für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als auch für die Begründetheit der Klage erheblich ist, ist sie für die Beur- teilung der Zuständigkeit als wahr zu unterstellen. Sie wird nur einmal untersucht, und zwar im Moment der Prüfung des eingeklagten Anspruchs. Diesbezügliche Einwände der Gegenpartei sind im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung unbeacht- lich. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass der klägerische Tatsachenvortrag auf Anhieb fadenscheinig oder inkohärent erscheint und durch die Klageantwort sowie die von der Gegenseite produzierten Dokumente unmittelbar und eindeutig widerlegt werden kann. Demgegenüber ist über Tatsachen, die nur für die Zu- ständigkeit des angerufenen Gerichts, nicht aber für die materielle Begründetheit des eingeklagten Anspruchs relevant sind, Beweis zu führen, wenn deren Vor-
- 13 - handensein von der Gegenpartei bestritten wird (BGE 141 III 294 = Pra 106 [2017] Nr. 5 E. 5; BGE 147 III 159 E. 2.1). 3.1.3.2. Würdigung Im Rahmen der ausservertraglichen Ansprüche macht die Klägerin folgende An- sprüche geltend: Erstens habe die Beklagte durch ihr Verhalten einen ihr nicht zustehenden Gewinn erzielt. Dieser sei gestützt auf böswillige Eigengeschäftsfüh- rung im Sinne von Art. 423 Abs. 1 OR herauszugeben (act. 1 Rz. 392). Zweitens habe die Beklagte Rechte in Anspruch genommen, die einzig der Klägerin vorbe- halten gewesen seien. Mit den aus den Verkäufen der C._____-Produkten erziel- ten Gewinnen habe sich die Beklagte unrechtmässig bereichert (act. 1 Rz. 393). Drittens habe die Beklagte mit den ihr von der Klägerin übergebenen Dokumenten und Informationen die C._____-Produktlinie entwickelt, wozu sie ohne diese An- gaben nicht in der Lage gewesen wäre. Dies stelle eine Verwertung fremder Leis- tungen im Sinne von Art. 5 lit. a UWG dar (act. 1 Rz. 394 ff.). Viertens habe die Beklagte planmässig und systematisch technische Merkmale des Q'._____- Systems unter dem Deckmantel der kundenspezifischen Anpassung abgefragt. Dadurch sei es ihr möglich gewesen, die C._____-Produktlinie ohne Zeit- und Kostenaufwand zu entwickeln mit der Absicht, die Produkte der Klägerin vom Markt zu verdrängen. Dieses Verhalten der Beklagten sei eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Sinne von Art. 2 UWG (act. 1 Rz. 400 ff.). Aus diesen lauterkeitsrechtlichen Anspruchsgrundlagen leitet die Klägerin alsdann weitere Begehren auf Unterlassung, Beseitigung und Schadenersatz im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UWG ab (act. 1 Rz. 409). Die finanziellen Ansprüche (also Schadenersatz und Gewinnherausgabe) sowie ihre Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren werden von der Klägerin gleich- ermassen gestützt auf die behauptete Vertragsverletzung und gestützt auf eine Verletzung des Lauterkeitsrechts geltend gemacht (act. 1 Rz. 377 ff., 409 ff.). Wie nachfolgend im Rahmen der Hauptsachenprognose im Detail aufzuzeigen sein wird (vgl. Ziff. 4 hernach), stellt die Behauptung der Klägerin, sie habe der Beklag- ten vertrauliche Informationen übergeben, welche danach von der Beklagten ver- tragswidrig und unlauter zur Entwicklung der C'._____-Produkte verwendet wor-
- 14 - den seien, die Basis sowohl für die vertraglichen als auch für die ausservertragli- chen Ansprüche dar (vgl. act. 1 Rz. 295 ff, 394 ff.). Es ist der Beklagten zudem nicht zu folgen, wenn diese geltend macht, die Klägerin tue Vertragsverletzungen nur ungenügend dar (act. 14 Rz. 16). Das Gegenteil ist der Fall, beschreibt die Klägerin doch in einem Grossteil ihrer Klageschrift Art und Weise der geltend ge- machten Informationserlangung durch die Beklagte und den Inhalt dieser Informa- tionen. Dies reicht ohne Weiteres aus, um den Substantiierungsanforderungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Theorie der doppelrelevanten Tatsachen zu genügen. Daher ist zwecks Prüfung der Zuständigkeit davon aus- zugehen, dass die klägerischen Vorwürfe zutreffen. Somit liegt auch den geltend gemachten ausservertraglichen Ansprüchen eine Vertragsverletzung zu Grunde, womit die Gerichtsstandsvereinbarung in der Vertraulichkeitsvereinbarung auch für diese konkurrierenden delikts- und bereicherungsrechtlichen Ansprüche zur Anwendung gelangt. Anhaltspunkte für eine gegenteilige Vereinbarungen zwi- schen den Parteien sind zudem weder ersichtlich noch behauptet. Dementsprechend ist das angerufene Gericht für die Beurteilung sämtlicher gel- tend gemachter Ansprüche der Klägerin örtlich zuständig. Die Unzuständigkeits- einrede der Beklagten ist somit abzuweisen. 3.2. Sachliche Zuständigkeit Da sich der Streit auf die geschäftliche Tätigkeit beider Parteien bezieht, der vor- geschriebene Streitwert von über CHF 30'000.– erreicht ist und beide Parteien in einem mit dem schweizerischen Handelsregister vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind, ist die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts gegeben (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG), was im Übrigen zwischen den Parteien unbestritten ist.
4. Vorsorgliche Massnahmen 4.1. Vorbemerkungen 4.1.1. Rechtsschutzinteresse
- 15 - Im Rahmen der beantragten vorsorglichen Massnahmen verlangt die Klägerin zu- sammengefasst, dass der Beklagten einstweilen umfassende Handlungen – wie die Herstellung, die Bewerbung und der Verkauf – in Bezug auf das …-system C._____ und C._____ XL zu verbieten seien (Rechtsbegehren Ziff. 3 i.V.m. Ziff. 1a). Weiter soll die Beklagte einstweilen verpflichtet werden, jegliche Kom- munikation zu den C'._____-Produkten auf dem eigenen Internetauftritt und dem Internetauftritt von Lieferanten und Wiederverkäufern zu löschen bzw. löschen zu lassen (Rechtsbegehren Ziff. 3 i.V.m. Ziff. 1e). Schliesslich verlangt die Klägerin, es sei die Beklagte "zu verpflichten", sämtliche ihr von der Klägerin übergebenen Informationen zum klägerischen …-system während der Dauer dieses Verfahrens zu verwenden und/oder von Dritten verwenden zu lassen. Davon auszunehmen sei einzig die Verwendung zwecks Führung dieses Prozesses (Rechtsbegehren Ziff. 3 i.V.m. Ziff. 2). Die Beklagte bringt vor, der Klägerin fehle es bezüglich des Unterlassungsbegeh- ren gemäss Rechtsbegehren-Ziffer 1a einem Rechtsschutzinteresse, da sie keine vergangene Rechtsverletzung substantiiert geltend mache (act. 14 Rz. 9 f.). Ob die Klägerin mit ihren Behauptungen durchdringen wird resp. ob sie allfällige Ver- tragsverletzungen einstweilen ausreichend glaubhaft gemacht hat, wird nachfol- gend im Rahmen der Hauptsachenprognose zu prüfen sein. Zudem wird auch auf die Frage einer drohenden Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr zurückzu- kommen sein. Weiter macht die Beklagte geltend, den klägerischen Begehren fehle es an einem Rechtsschutzinteresse und ganz generell an einer Rechtsgrundlage, da der Ver- trieb und die Bewerbung der beklagtischen Produkte höchstens eine Folge der behaupteten Vertragsverletzung darstellten, gegen welche die Vertraulichkeits- vereinbarung keine Unterlassungsverpflichtung vorsehe (act. 20 Rz. 5 ff.). Damit vermischt die Beklagte jedoch Rechtschutzinteresse und Erfolgsaussichten der Klage. Diese sind auseinanderzuhalten. Denn die Frage nach dem Rechtschutzin- teresse beurteilt sich nur danach, ob sich die Gutheissung eines Begehrens posi- tiv auf die rechtliche Situation des Klägers auswirkt und nicht danach, ob seinem Ansinnen Erfolg beschieden sein wird (BGer-Urteil 4C.45/2006 vom 26. April 2007
- 16 - E. 6 [nicht publiziert in BGE 133 III 453]). Dementsprechend ist auch die Frage nach den Erfolgsaussichten resp. der materiellen Begründetheit der Klage im Rahmen der Hauptsachenprognose zu prüfen. Ferner bringt die Beklagte vor, es sei mangels substantiierter Passivlegitimation der Beklagten teilweise nicht auf die Rechtsbegehren-Ziffer 1e einzutreten. Inwie- fern mangelnde Substantiierung der Passivlegitimation zu einem Nichteintreten führen soll, erschliesst sich aber nicht. Mangels genügender Substantiierung wäre das Gesuch vielmehr abzuweisen, weshalb unter dem Titel der Verhältnismässig- keit auf den Inhalt der Massnahmen zurückzukommen sein wird (vgl. hernach Ziff. 4.5.2). 4.1.2. Bestimmtheit der Rechtsbegehren 4.1.2.1. Rechtliche Grundlagen Für die Anordnung einer Unterlassung müssen die klägerischen Rechtsbegehren genügend bestimmt sein, sodass die Beklagte sowie Vollstreckungs- oder Straf- behörden genau erkennen können, welche Handlungen untersagt sind, andern- falls auf das Begehren nicht eingetreten werden kann. Die Rechtsbegehren müs- sen so bestimmt sein, dass die Vollstreckungsbehörden nur prüfen müssen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ohne dabei das Verhalten rechtlich qualifizieren zu müssen (vgl. BGE 142 III 587 E. 5.3; BGE 131 III 70 E. 3.3; BGer- Urteile 4A_460/2011 vom E. 2.2 und 4A_281/2018 vom 12. September 2018 E. 3.1.1., E. 3.2.3.). 4.1.2.2. Würdigung Die Beklagte führt eine Verletzung des Bestimmtheitsgebots ins Feld (act. 14 Rz. 21 ff.) und wendet ein, eine Modellbezeichnung ("…systeme (i) C._____ und (ii) C._____ XL (kombinierte …- und …-Systeme mit Abrasiv-Behältern" [act. 1 S. 2]), wie sie von der Klägerin bei Rechtsbegehren-Ziffer 1a verwendet werde, sei gemäss ständi- ger Rechtsprechung ungeeignet für den Beschrieb angegriffener Ausführungs- formen. Auch der von der Klägerin verwendete Zusatz "inkl. sämtlicher Zuleitungs- und in den …-fahrzeugen verbauten Druckerzeugnisapparate" (act. 1 S. 2) sei zu unbestimmt,
- 17 - vielmehr hätte die Klägerin Merkmale des konkreten Systems umschreiben müs- sen (act. 14 Rz. 21 f.). Die beklagtischen Einwände mögen allenfalls bei patentrechtlichen Streitigkeiten zutreffen, was aber nicht bedeutet, dass diese Anforderungen unbesehen für den gegenständlichen Rechtsstreit zu übernehmen sind. Die Klägerin macht vorlie- gend geltend, die Beklagte habe ihre vertraglichen und lauterkeitsrechtlichen Pflichten verletzt, wobei die C'._____-Produkte als Folge dieser Verletzungen entstanden seien. Mithin geht das durch die Klägerin beantragte Verbot nicht ge- gen eine spezifische Ausführungsform, sondern gegen das von der Beklagten – unter unerlaubter Verwendung klägerischer Informationen – entwickelte konkrete Endprodukt, die C'._____-Produkte. Mit anderen Worten soll der Beklagten gera- de nicht verboten werden, ein ähnliches System wie die Klägerin herzustellen, so- lange dafür nicht auf die vertraulichen Informationen der Klägerin abgestellt wird. Im Ergebnis ist daher die Bezeichnung "…-systeme (i) C._____ und (ii) C._____ XL (kom- binierte …- und …-Systeme mit Abrasiv-Behältern)" nicht zu bemängeln. Vor diesem Hin- tergrund erweist sich auch die weitere Bezeichnung "inkl. sämtlicher Zuleitungs-und in den …-fahrzeugen verbauten Druckerzeugnisapparate" (act. 1 S. 2) als ausreichend be- stimmt, stellt sie doch nur klar, dass zum C'._____-…system auch ein Drucker- zeugungsapparat und Zuleitungssysteme dazugehören, was nicht zuletzt auch von der Beklagten so beworben wird (act. 1 Rz. 322). Die Formulierung ist ein- deutig und klar so zu verstehen, dass sowohl der C._____ und der C._____ XL als System und somit als Ganzes vom beantragten Verbot betroffen sind. Auch bezüglich der Rechtsbegehren-Ziffer 1e macht die Beklagte geltend, dieses umschreibe den Unterlassungsgegenstand zu wenig genau: Eine pauschale Um- schreibung von Publikationen ("auf den Internetpräsenzen der Beklagten inkl. der Facebook- seite der B._____ Group und jeder anderen Webseite oder Social-Media-Seite, die von der Beklag- ten kontrolliert oder anderweitig genutzt wird") genüge nicht, sondern die Klägerin müsse die Publikationen mit Titel, Erscheinungsdatum und Erscheinungsort nennen, was sie ja teilweise gemacht habe (act. 14 Rz. 23). Die Beklagte verkennt zwar, dass die Klägerin mit diesem Massnahmebegehren keine Unterlassung sondern eine Beseitigung verlangt ("zu entfernen" und "entfernen
- 18 - zu lassen"), dennoch ist ihr bezüglich der mangelnden Bestimmtheit teilweise bei- zupflichten. Zunächst erweist sich die Formulierung "auf den Internetpräsenzen der Be- klagten inkl. der Facebookseite der B._____ Group und jeder anderen Webseite oder Social-Media- Seite, die von der Beklagten kontrolliert" jedoch als genügend bestimmt. Denn einerseits weiss die Beklagte, welche Internetpräsenzen sie kontrolliert, was insbesondere dann der Fall sein muss, wenn die Beklagte im Impressum genannt wird oder sie
– im Falle von Social Media – die Administratoren-Rechte für eine Seite oder ein Profil hat. Anderseits erweisen sich auch die zu entfernenden Publikationen, näm- lich alles, was mit den C'._____-Produkten in Zusammenhang steht, als genü- gend bestimmt. Demgegenüber ist zum Zusatz "oder anderweitig genutzt wird" zu be- merken, dass dieser deutlich zu unbestimmt ist, mithin vollkommen unklar ist, was alles unter diesen Begriff fallen könnte. Auf diesen Zusatz ist somit mangels ge- nügender Bestimmtheit nicht einzutreten. Ausserdem erweist sich auch der Teil "auf den Internetpräsenzen der Lieferanten und Wie- derverkäufern der Beklagten" als zu unbestimmt. Denn im Unterschied zu ihrer eige- nen Internetpräsenz, bezüglich welcher genügend bestimmt resp. für die Beklagte auch ohne Weiteres bestimmbar ist, welche Web- und Social Media-Seiten dazu gehören, verhält es sich bei Seiten Dritter anders. Es ist unklar und damit zu un- bestimmt, wer überhaupt genau unter den Begriff der Lieferanten und Wiederver- käufer fallen soll. Auf diesen Teil des Massnahmebegehrens ist daher ebenfalls nicht einzutreten. Die Beklagte wendet auch bei Rechtsbegehren-Ziffer 2 ein, diese sei zu unbe- stimmt. Es sei weder ihr noch einem späteren Vollstreckungsgericht zuzumuten, eine Einschätzung vorzunehmen, bei welchen Informationen es sich um vertrauli- che Informationen gemäss Ziffer 2.3 MCD handle und bei welchen nicht (act. 14 Rz. 25 ff.). Der Beklagten ist diesbezüglich beizupflichten: Die Umschreibung der angeblich vertraulichen Informationen genügt dem Bestimmtheitserfordernis bei weitem nicht. Allerdings ist dies von der Klägerin auch gar nicht so beantragt. Im Wider- spruch zu ihrer eigenen Begründung (vgl. act. 1 Rz. 379 f.) beantragt die Klägerin vielmehr, die Beklagte sei "zu verpflichten, sämtliche ihr von der Klägerin übergebenen Infor-
- 19 - mationen zu den Q._____ (inkl. Informationen zum Druck-System, Zuleitungen und Abrasiven) und zu den Kunden- und Lieferantenlisten der Klägerin ab 3. Mai 2017, einschliesslich aber nicht be- schränkt auf die per E-Mail, anlässlich persönlicher Besprechungen oder Präsentationen überge- gangenen Informationen, während der Dauer dieses Verfahrens zu verwenden und/oder von Dritten verwenden zu lassen (ausser zum Zwecke der Führung dieses Prozesses)" (act. 1 S. 3). Zu- nächst ist davon auszugehen, dass es sich diesbezüglich wohl um ein redaktio- nelles Versehen handelt, indem die Klägerin sinnvollerweise nicht eine Verpflich- tung sondern ein Verbot formulieren wollte. Eine Beschränkung der Informationen auf "vertrauliche" ist dem Rechtsbegehren ohnehin nicht zu entnehmen. Vielmehr zielt das klägerische Massnahmenbegehren in seinem Wortlaut klar darauf ab, der Beklagten die Verwendung sämtlicher Informationen, die sie von der Klägerin erhalten hat, zu verbieten (vgl. act. 1 S. 3). Dieses Verbot erweist sich bezüglich Bestimmtheit denn auch insofern als unproblematisch, als keine Abgrenzungen zwischen vertraulichen und nicht vertraulichen Informationen vorzunehmen sind, womit es im Vollstreckungsfalle nur zu klären gälte, ob es sich um Informationen der Klägerin handelt. Dementsprechend ist die Bestimmtheit dieses Rechtsbegeh- rens nicht zu bemängeln. Inwiefern dieses Verbot hingegen verhältnismässig ist, ist an anderer Stelle zu beurteilen (vgl. hernach Ziff. 4.5). 4.2. Voraussetzungen vorsorglicher Massnahmen Nach Art. 261 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender An- spruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (lit. a) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (lit. b). Es muss also (i) ein sog. Verfügungsanspruch bestehen, welcher anhand einer Hauptsachenprognose beurteilt wird, (ii) ein sog. Verfügungsgrund, welcher auf- grund einer Nachteilsprognose zu beurteilen ist, sowie (iii) Dringlichkeit und (iv) Verhältnismässigkeit der vorsorglichen Massnahmen (vgl. zum Ganzen BSK ZPO-SPRECHER, Art. 261 N 10 ff.; BK ZPO II-GÜNGERICH, Art. 261 N 14 ff.; KUKO ZPO-KOFMEL EHRENZELLER, Art. 261 N 4; HUBER, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung., 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 261 N 17 ff.).
- 20 - Unter Nachteil im Sinne von Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO ist jede Beeinträchtigung zu verstehen, welche durch das inkriminierte Verhalten verursacht wurde oder wer- den kann, egal ob rechtlicher oder tatsächlicher Natur, unterschieden werden können mithin materielle und immaterielle Nachteile (BGE 127 II 132 E. 3, zum Ganzen DIKE ZPO-ZÜRCHER, Art. 261 N 23 ff.). Mit dem Eintritt des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils muss ernsthaft gerechnet werden. Ist eine Ver- letzung des Anspruchs bereits eingetreten, ist es erforderlich, dass eine weitere Benachteiligung zu befürchten ist (HUBER, a.a.O., N 17 ff.; DIKE ZPO-ZÜRCHER, Art. 261 N. 32). Die notwendige Dringlichkeit stellt eine selbstverständliche Vo- raussetzung dar, welche gegeben ist, wenn ein Zuwarten bis zum rechtskräftigen Sachentscheid nicht zumutbar erscheint. Bei Zuwarten mit der Stellung eines Massnahmebegehrens kann dies als ungebührlich und damit rechtsmissbräuch- lich erkannt werden (DIKE ZPO-ZÜRCHER, Art. 261 N 12). Kein Rechtsmissbrauch liegt in der Regel vor, wenn eine Vergleichslösung gesucht wurde (BSK ZPO- SPRECHER, Art. 261 N 44). Für die Geltendmachung der Voraussetzungen gemäss Art. 261 ZPO genügt ein Glaubhaftmachen der Tatsachen, d.h. nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung: "wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten" (BGE 144 II 65 E. 4.2.2; BGE 142 II 49 E. 6.2; BGE 130 III 325 E. 3.3; BGE 139 III 86 E. 4.2 = Pra 103 [2014] Nr. 69). Auch das Rechtliche wird vom Glaubhaftmachen erfasst. Das Gericht kann es bei einer summarischen Prüfung der Rechtsfragen bewenden lassen, wobei im Einzelnen umstritten ist, inwiefern einem Begehren bereits zu entsprechen sein soll, wenn es sich nach einer sum- marischen Prüfung (lediglich) als nicht aussichtslos erweist (BGE 120 II 393 E. 4c; DIKE ZPO-ZÜRCHER, Art. 261 N 9; BSK ZPO-SPRECHER, Art. 261 N 57; BK ZPO II-GÜNGERICH, Art. 261 N 20). Die angeordneten vorsorglichen Massnahmen müssen weiter verhältnismässig, d.h. geeignet und erforderlich, sein und dürfen dabei nicht den Hauptsachepro- zess präjudizieren (BK ZPO II-GÜNGERICH, Art. 262 N 2 ff.; DIKE ZPO-ZÜRCHER, Art. 261 N 33 und Art. 262 N 7). Ausserdem ist eine Interessensabwägung vorzu-
- 21 - nehmen, bei der zu berücksichtigen ist, welche Nachteile sich bei den Varianten Anordnung oder Nichtanordnung für die jeweils betroffene Partei ergeben. Diese Abwägung hat besonders sorgfältig zu erfolgen, wenn die begehrten Massnah- men eine vorläufige Vollstreckung der Hauptsache bedeuten (BGE 131 III 473 E. 2.3 = Pra 95 [2006] Nr. 32; DIKE ZPO-ZÜRCHER, Art. 261 N 33). 4.3. Verfügungsanspruch / Hauptsachenprognose 4.3.1. Anwendbares Recht Während die Parteien in der Vertraulichkeitsvereinbarung unbestrittenermassen eine Rechtswahl zugunsten des schweizerischen Rechts getroffen haben (act. 3/1 Ziff. 9 Abs. 1; act. 1 Rz. 369; act. 14 Rz. 147 ff.), die sich nach Art. 116 IPRG als zulässig erweist, bestimmt sich das anwendbare Recht für Ansprüche aus unlau- terem Wettbewerb nach Art. 136 IPRG. Gemäss Art. 136 Abs. 3 i.V.m. Art. 133 Abs. 3 IPRG gilt, dass unlautere Handlungen, die ein vorbestehendes Rechtsver- hältnis zwischen den Parteien verletzen, dem Recht, dem das vorbestehende Rechtsverhältnis unterstellt ist, unterstehen. Zu denken ist etwa daran, dass ein Vertragspartner im Wettbewerb in unlauterer Weise Vorteile ausnutzt, die er im Rahmen eines vorbestehenden Lizenz-, Alleinvertriebs- oder Arbeitsvertrags ge- winnen konnte, und dass dadurch gleichzeitig dieses Vertragsverhältnis verletzt wird (BGE 136 III 23 E. 6.4). Damit soll sichergestellt werden, dass ein konkreter Sachverhalt sowohl aus vertrags- wie aus lauterkeitsrechtlicher Sicht der gleichen Rechtsordnung unterliegt, was im Zweifel den Erwartungen der Parteien eher ent- spricht als die Anknüpfung an zwei möglicherweise sehr unterschiedliche Rechts- ordnungen und zu einem angemesseneren Ergebnis in der Sache führt (BSK IPRG-DASSER, Art. 136 N 25). Vorliegend stützt die Klägerin ihre lauterkeitsrechtlichen Ansprüche (wie gesehen unter Ziff. 3.1.3.2) auf die gleiche Grundlage wie ihre vertraglichen Ansprüche. So macht sie geltend, dass die Verwendung der vertraulichen Informationen, die sie der Beklagten im Rahmen der Kooperation und damit unter der Vertraulichkeits- vereinbarung übergeben habe, durch die Beklagte unlauteres Verhalten darstelle. Die Klägerin stützt somit auch ihre lauterkeitsrechtlichen Ansprüche auf eine Ver-
- 22 - letzung der Vertraulichkeitsvereinbarung, für die schweizerisches Recht gewählt wurde. Es ist daher auch für die seitens der Klägerin geltend gemachten lauter- keitsrechtlichen Ansprüche schweizerisches Recht anzuwenden. 4.3.2. Unbestrittener Sachverhalt Die Parteien vereinbarten im Jahr 2017 eine Kooperation zwecks Einbaus des klägerischen Schneid- und …-systems in die …-fahrzeuge, die von der Beklagten hergestellt werden (act. 1 Rz. 39; act. 14 Rz. 60). In diesem Zusammenhang schlossen die Parteien im August 2017 eine Vertraulichkeitsvereinbarung (Mutual Confidentiality Declaration; MCD) ab, deren Wortlaut unbestritten und urkundlich belegt ist (act. 1 Rz. 39; act. 14 Rz. 62; act. 3/1). Zwischen den Parteien ist weiter die gesamte Korrespondenz – nicht aber die Frage, ob es sich dabei im Einzelnen um vertrauliche oder bekannte Informationen handelte – im Wesentlichen unbe- stritten (act. 1 Rz. 180 ff; act. 14 Rz. 115), wobei auf den genauen Inhalt dieser Korrespondenz erst im Rahmen der Würdigung einzugehen ist. Ferner ist unbe- stritten, dass die Beklagte im Oktober 2020 ihre Produktlinie C._____ vorstellte und mit ihr seither auf dem Markt auftritt (act. 1 Rz. 40, 283 ff.; act. 14 Rz. 120). 4.3.3. Wesentliche Parteistandpunkte 4.3.3.1. Klägerin Gemäss den Darstellungen der Klägerin habe die Beklagte über ihren norwegi- schen Partner V._____ AS (fortan V._____), an den die Klägerin ein …-system verkauft habe, von den klägerischen Produkten erfahren, worauf sie die Klägerin kontaktiert habe. Danach sei eine Kooperation besprochen worden. Ziel sei es gewesen, gemeinsam Marktanteile gegenüber dem Konkurrenten W._____ zu gewinnen. Einerseits hätten die neuen …-fahrzeuge der Beklagten das klägeri- sche System enthalten sollen, andererseits sei aber auch eine Nachrüstung be- reits verkaufter …-fahrzeuge von der Kooperation umfasst gewesen. Demgegen- über sei die Klägerin nicht daran interessiert gewesen, der Beklagten Einzelkom- ponenten zum Anschluss an ihr PTO-System zu liefern (act. 1 Rz. 92 ff.).
- 23 - Die abgeschlossene Vertraulichkeitsvereinbarung habe zum Inhalt, dass sämtli- che Informationen, die zwischen den Parteien im Rahmen ihrer Kooperation zu- gänglich gemacht werden, vertraulich zu behandeln seien. Ausgenommen davon seien nur Informationen, die bereits öffentlich bekannt seien oder ohne Verstoss gegen die Vertraulichkeitserklärung öffentlich würden. Durch die Vertraulichkeits- erklärung seien nebst den Parteien auch insbesondere ihre Organe, Mitarbeiter, Berater und Tochtergesellschaften, wozu die V._____ zähle, verpflichtet worden (act. 1 Rz. 108 ff.). Erlaubt sei die Verwendung der Informationen lediglich im Rahmen der gemeinsamen Kooperation. Alle anderen Handlungen seien durch das MCD verboten (act. 1 Rz. 121 ff.). Ferner hätten die Parteien vereinbart, dass auf schriftliche Aufforderung der anderen Partei die Informationen zurückzugeben oder zu vernichten seien (act. 1 Rz 127 f.). Die Beklagte habe seit der ersten Kontaktaufnahme anlässlich von Treffen, per E- Mail oder indirekt via V._____ diverse Informationen der Klägerin erhalten, die vertraulich gewesen seien (act. 1 Rz. 183 ff.). Ohne diese Informationen wäre es der Beklagten nicht möglich gewesen, ihre C._____-Produkte auf den Markt zu bringen. Die zeitlichen Abläufe und die Nennung von Herrn AA._____, welcher der Ansprechpartner der Klägerin bei der Beklagten gewesen sei, als Erfinder der Produktlinie, liessen keinen anderen Schluss übrig, als dass die Beklagte die ver- traulichen technischen Informationen der Klägerin zwecks Entwicklung ihrer Pro- dukte verwendet hätte (act. 1 Rz. 300 ff.). Die Beklagte habe dank den klägeri- schen Informationen Wissen betreffend Sicherheitsanforderungen erhalten. Wei- ter habe sie verschiedene Informationen wie technische Zeichnungen und eine Liste der Einzelkomponenten der Hydraulik sowie Auskünfte der Klägerin zu Ein- zelteilen erhalten. Die Beklagte verwende für ihre Produkte genau die Betriebspa- rameter oder die Komponenten, auf die sie von der Klägerin hingewiesen worden sei. Ferner habe die Beklagte die von der Klägerin entwickelte Schulterstütze übernommen sowie ohne eigene Leistung Kenntnisse bezüglich …- und …-düse erlangt und die klägerische Technologie teilweise übernommen (act. 1 Rz. 304 ff.).
- 24 - Die Beklagte habe gestützt darauf Vorteile bei der Produktentwicklung gehabt, in- dem sie sich verschiedene Arbeiten, wie Suche nach Lieferanten für die Einzel- komponenten sowie verschiedene Tests zu Düsen und Hydraulik, habe sparen können. Diese Ersparnis sei einerseits finanzieller Natur, da insbesondere Tests teuer seien, andererseits habe sie aber auch Zeit sparen resp. ihr Produkt schnel- ler entwickeln können, wobei sie dank den klägerischen Informationen auch Pa- tentverletzungen habe vermeiden können (act. 1 Rz. 336 ff.). Aufgrund des Markteintritts der Beklagten habe die Klägerin Vermögenseinbussen erlitten, da die Nachfrager auf dem Markt, die nun ein System der Beklagten gekauft hätten, ansonsten ein klägerisches System erworben hätten. Zudem erziele die Beklagte dank diesen Verkäufen einen ihr nicht zustehenden Gewinn (act. 1 Rz. 347 ff.). 4.3.3.2. Beklagte Die Beklagte bringt mit Blick auf die Hauptsachenprognose zunächst vor, sie selbst betreibe umfangreiche Forschungs- und Entwicklungsarbeit und verfüge über jahrzehntelange Erfahrung im Bereich der …-systeme (act. 14 Rz. 31 ff.). Im Gegensatz zur Klägerin habe die Beklagte ausserdem auch Erfahrung im Bereich der Integration von kombinierten Kaltschneide- und Vernebelungssystemen in Feuerwehrfahrzeuge (act. 14 Rz. 38). Ferner verfüge sie über ein breites und langjähriges Lieferantennetzwerk, wozu auch die klägerischen Zulieferer AB._____ SPA, AC._____. s.n.c. und AD._____ SPA gehörten und auf deren Standardprodukte sie im Rahmen der C'._____-Produkte teilweise zurückgreife. Sie verwende jedoch kein einziges Bauteil, das auch im klägerischen System verwendet werde (act. 14 Rz. 41 ff.). In Bezug auf V._____ bringt die Beklagte vor, es handle sich dabei um einen reinen Service- und Vertriebspartner, mit dem insbesondere keine nähere Entwicklungszusammenarbeit bestehe. Von der Zu- sammenarbeit der Klägerin und V._____ habe sie zwar Kenntnis gehabt, sei aber nicht weiter involviert gewesen. Es sei allerdings richtig, dass die Beklagte gewis- se Informationen von V._____ über das klägerische Produkt und dessen Integra- tion in ein …-fahrzeug erhalten habe, was aber einen üblichen allgemeinen Erfah- rungsaustausch zwischen Geschäftspartnern darstelle. Dass ihr konkrete techni- sche Informationen von V._____ weitergeleitet worden seien, bestreitet die Be-
- 25 - klagte (act. 14 Rz. 44 ff.). Die Beklagte führt weiter aus, die Zusammenarbeit mit der Klägerin (abgesehen von der auf Kundenwunsch verbreiterten Schulterstütze) habe zu keinen Änderungen am klägerischen Produkt geführt. Für das Projekt AE._____ habe die Klägerin sodann nur die Lanze geliefert, während die Beklagte den Rest übernommen habe. Der Stand der Technik umfasse daher die bisher verkauften klägerischen Produkte und die klägerischen Vorveröffentlichungen. Insbesondere stelle die Klägerin allen Kunden gewisse Verkaufsunterlagen zu, die technische Details enthielten. Weiter seien bereits vor dem Abschluss der Ver- traulichkeitsvereinbarung Prospekte und andere technische Beschreibungen über das klägerische System und dessen Funktionsweisen frei verfügbar gewesen. Die wesentlichen technischen Details und insbesondere die Gestaltung der Düsen könnten den bereits verkauften klägerischen Produkten und einem publizierten Gebrauchsmuster entnommen werden (act. 14 Rz. 54 ff.). Ausserdem seien zwi- schen den Parteien vor der Unterzeichnung des MCD am 30. August 2017 ausge- tauschte Unterlagen ohnehin nicht von dieser Vertraulichkeitsvereinbarung betrof- fen (act. 14 Rz. 59). Die Parteien hätten diese Vertraulichkeitsvereinbarung mit Blick auf gemeinsame Entwicklungsprojekte, insbesondere im Projekt für die Feuerwehr von AE._____ geschlossen (act. 14 Rz. 64). Dabei habe das klägerische System als modulares System jedoch die geltenden Normen für Feuerwehrfahrzeuge nicht erfüllt und für eine Integration habe ein Anschluss an den PTO und die Fahrzeugsteuerung ge- fehlt. Die entsprechende Entwicklung habe dann die Beklagte übernommen, wozu ihr die Klägerin Informationen zu einem von ihr konstruierten Hydrauliksystem ge- liefert habe, welches letztlich aber nicht übernommen worden sei. Die Beklagte habe ausserdem die Feuerwehr AE._____ vom klägerischen System überzeugen müssen, wozu sie ebenfalls auf Informationen der Klägerin angewiesen gewesen sei. Dabei sei abgesehen von einigen kommerziellen Informationen nichts geheim gewesen. Vielmehr habe es sich um Informationen gehandelt, die gegenüber je- dem Kunden offengelegt werden müssten. Ausserdem habe die Feuerwehr AE._____ diverse Fragen zu Düsenausgestaltung, Düsengeschwindigkeit und Tröpfchengrösse gehabt. Die Rückfrage betreffend Ersatzteile sei im Übrigen ei-
- 26 - ner Undichtigkeit an den klägerischen Lanzen geschuldet gewesen (act. 14 Rz 64 ff.). Die Produkte der Parteien wichen sodann fundamental voneinander ab: Insbe- sondere könne bei den C'._____-Produkten die Wasserdüse beim Kaltschneiden aufgesetzt bleiben. Die Beklagte verwende weiter kein einziges identisches Bau- teil wie die Klägerin. Aufgrund der anderen Bauweise könnten die klägerischen Tests durch die Beklagte auch gar nicht verwendet werden. Die Düsen der Be- klagten entsprächen den klägerischen weder in Bezug auf die Technologie noch in geometrischer Hinsicht. Weiter seien die beklagtischen Produkte auf der Basis der bestehenden AK._____-Einheit der Beklagten entwickelt worden, womit auch die Druckerzeugungseinheit Abweichungen bezüglich Design, Komponenten und Anordnung aufwiesen. Auch die Sicherheitsventile seien anders angeordnet. Schliesslich sei das PTO-System sowie die damit zusammenhängende Verroh- rungseinheit offensichtlich abweichend aufgebaut, weshalb nicht ersichtlich sei, inwiefern die Beklagte diesbezüglich von der Klägerin hätte profitieren sollen. Schliesslich seien auch die verwendeten Abrasivmittel unterschiedlich, wobei die Informationen zum Abrasivmittel den Kunden ohnehin zugänglich gemacht wer- den müssten, mithin diese bekannt und nicht vertraulich seien (act. 14 Rz. 80 ff.). 4.3.4. Rechtliche Grundlagen 4.3.4.1. Vertragsrecht Die Klägerin stützt sich einerseits auf eine Verletzung der Vertraulichkeitsverein- barung (act. 3/1) durch die Beklagte, deren Beseitigung und Unterlassung die Klägerin unter anderem verlangt. Auf diesen Vertrag ist unbestrittenermassen schweizerisches Recht anzuwenden (act. 3/1 Ziff. 9; act. 1 Rz. 369, act. 14 Rz. 134 ff.). Gemäss Art. 98 Abs. 2 und 3 OR hat der Schuldner, der vertraglich zu einem Nichttun verpflichtet ist, im Falle des Zuwiderhandelns den Schaden zu ersetzen und der Gläubiger kann die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands verlangen. Diese Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands richtet sich gegen die Fol-
- 27 - gen der Verletzung der Unterlassungspflicht (BK OR-WEBER/EMMENEGGER, Art. 98 N 126). 4.3.4.2. Lauterkeitsrecht Andererseits stützt sich die Klägerin auf Lauterkeitsrecht. Gemäss Art. 9 Abs. 1 UWG kann, wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kre- dit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, unter anderem beantragen, eine drohende Verletzung zu verbieten und eine bestehende Verletzung zu besei- tigen. Ist das UWG aufgrund von Art. 136 IPRG anwendbar, so gilt Art. 9 Abs. 1 UWG als Sachnorm hinsichtlich der Aktivlegitimation auch gegenüber dem aus- ländischen Kläger. Erforderlich ist demnach, dass der ausländische Kläger am in- ländischen Wettbewerb, den das UWG schützt, teilnimmt. Das setzt zwar weder eine eigene Niederlassung, noch den Eintritt einer Vermögensschädigung in der Schweiz voraus. Jedoch muss der Kläger in der Schweiz marktrelevant auftreten, zum Beispiel durch Werbung oder durch ein Produkte- bzw. Dienstleistungsange- bot, das sich auch an Abnehmer in der Schweiz richtet. Wer demgegenüber als ausländischer Wettbewerber in der Schweiz keine Kunden hat, hier (mangels Werbung) nicht bekannt ist, keine Produkte oder Dienstleistungen anbietet, die auch in der Schweiz erhältlich sind, und wer auch keinen sonstigen vergleichba- ren Bezug zum Wettbewerbsgeschehen in der Schweiz hat, ist nicht aktivlegiti- miert (BGer-Urteil 4A_39/2011 vom 8. August 2011 E. 13.1 unter Hinweis auf RAUBER, Klageberechtigung und prozessrechtliche Bestimmungen, in: Lauter- keitsrecht, in: SIWR Bd. V/I, 2. Aufl., Basel 1998, S. 239 ff., 258). Da das UWG keine allgemeine Reglung zur Passivlegitimation enthält, sind grundsätzlich die allgemeinen Regeln des Deliktsrechts anzuwenden. Wer passiv- legitimiert ist, ergibt sich aus den entsprechenden Tatbeständen von Art. 2 bis 8 UWG. Wer diese Tatbestände erfüllt, ist passivlegitimiert. Die sehr weite Definition der Passivlegitimation erklärt sich damit, dass der Schutz gegen jede Person ge- währt wird, die den wirtschaftlichen Wettbewerb erheblich beeinflussen kann. Ent- scheidend ist das Ergebnis, das heisst ein potenzieller Einfluss auf den Markt und den wirtschaftlichen Wettbewerb (BGer-Urteil 4C.139/2003 E. 2.1 m.H.)
- 28 - Gemäss Art. 2 UWG ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgeba- ren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst, unlauter und widerrechtlich. Zwecks Konkretisierung die- ser Generalklausel wurden durch Lehre und Praxis vier Fallgruppen gebildet (BSK UWG-HILTY, Art. 2 N 65). Eine dieser Fallgruppen ist die Ausbeutung fremder Leistungen. Zu beachten ist dabei jedoch, dass in der Marktwirtschaft das Profitie- ren von (Vor-)Leistungen Dritter zulässig und erwünscht ist, solange es keine Störung des Wettbewerbs herbeiführt. Nachahmen ist dann nicht erlaubt, wenn zusätzliche Umstände hinzutreten, die gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im Wett- bewerb verstossen und damit unlauter sind (BGE 116 II 471 E. 3a/aa). Solche er- hebliche Umstände können in hinterlistigem Verhalten erblickt werden (BGE 131 III 384 E. 5.1; aber schon in BGE 77 II 263 [Strassenhobel]). Allerdings gibt es keine scharfe Trennung erlaubter Verwendung fremder Leistungen und unlauterer Ausbeutung eines Mitbewerbers, weshalb jeweils eine Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls und aufgrund einer Abwägung der Interessen des Erstherstellers an der Erhaltung seines wettbewerblichen Vorsprungs, des Nach- ahmers an der freien Benützung einer nicht geschützten Vorleistung und der All- gemeinheit vor der Monopolisierung einer Leistung notwendig ist (BGE 116 II 471 E. 3a/aa). Gemäss Art. 5 lit. a UWG handelt insbesondere unlauter, wer ein ihm anvertrau- tes Arbeitsergebnis wie namentlich Offerten oder Berechnungen unbefugt verwer- tet. Grundsätzlich besteht, wie bereits erwähnt, Nachahmungsfreiheit. Art. 5 UWG qualifiziert jedoch bestimmte Verhaltensweisen in Zusammenhang mit der Ver- wendung und Nachahmung fremder Arbeitsleistungen als unlauter und soll so die Erzeuger vor unlauteren Machenschaften schützen. Durch Art. 5 UWG soll aber kein Schutz für eine neue Kategorie von Rechtsgütern ausserhalb von Schutz- rechten des geistigen Eigentums geschaffen, sondern eben lediglich ein bestimm- tes Verhalten im Wettbewerb als unlauter sanktioniert werden (BSK UWG- ARPAGAUS/FRICK, Art. 5 N 10 mit Verweis auf Botschaft sowie BGE 131 III 384 E. 4.1 und E. 5.2). Gegenstand des lauterkeitsrechtlichen Schutzes ist deshalb nicht
- 29 - das Arbeitsergebnis an sich, sondern die Art und Weise, wie das Arbeitsergebnis übernommen und verwertet wird (BSK UWG-ARPAGAUS/FRICK, Art. 5 N 12). Un- lauter ist die Verwertungshandlung dann, wenn ihr ein Verstoss gegen ein ver- tragliches oder vertragsähnliches Verwertungsverbot (Art. 5 lit. a) bzw. das Aus- nützen eines solchen zugrunde liegt. Neben Art. 5 UWG regelt auch Art. 6 UWG Sachverhalte, bei welchen es um die Ausnutzung fremder Arbeitsergebnisse – dort in der Qualität von Geschäftsgeheimnissen – geht (BSK UWG- ARPAGAUS/FRICK, Art. 5 N 12 ff.; vgl. auch BGE 131 III 384 E. 5.1 mit zahlreichen Hinweisen; zuletzt Urteil des BGer-Urteil 4A_86/2009 vom 26. Mai 2009 E. 4.1). Arbeitsergebnisse im Sinne der erwähnten UWG-Bestimmung sind "Produkte geistiger Anstrengung und materieller Aufwendungen" (und zwar eben solche, die ausserhalb der Spezialgesetzgebung [Immaterialgüterrecht] nicht geschützt sind). Der Schutz von Art. 5 UWG umfasst nur das in einer materialisierten Form fixierte Resultat der entsprechenden Leistung. Die vom Gesetzgeber als Beispiel für Ar- beitsergebnisse genannten "Offerten, Berechnungen oder Pläne" sind nicht ab- schliessend zu verstehen, und der Begriff "Arbeitsergebnis" ist weit auszulegen. Es ist keine bestimmte Leistungshöhe im Sinne einer besonderen Individualität, Eigenartigkeit oder Schutzwürdigkeit erforderlich, da es bei Art. 5 UWG um einen lauterkeitsrechtlichen und nicht immaterialgüterrechtlichen Schutz geht (BSK UWG-FRICK, Art. 5 N 24-26). Das Arbeitsergebnis muss sodann auch nicht marktreif sein, sondern es werden auch Ergebnisse vorbereitender Natur erfasst, die keine wirtschaftlich verwertbare Form aufweisen (DIKE UWG-FAHRLÄNDER, Art. 5 lit. a und b N 8). Art. 5 lit. a erfasst Konstellationen, in denen der Verletzer "in Übereinstimmung mit dem Erzeuger des Arbeitsergebnisses" (bzw. mit Willen des Erzeugers) in dessen Besitz gelangt ist, das Arbeitsergebnis dann aber ohne Einverständnis des Erzeugers verwertet (sog. direkte Vorlagenausbeutung). Die Handlung des Erwerbers ist missbräuchlich, weil er gegen ein vertragliches, vorvertragliches o- der vertragsähnliches Verwertungsverbot verstösst (BGE 133 III 431 E. 4.5; DIKE UWG-FAHRLÄNDER, Art. 5 lit. a und b N 16 mit Verweis auf SHK UWG-BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, Art. 5 N 16). Aus dem Tatbestandsmerkmal des Anvertrautseins ist
- 30 - ferner zu folgern, dass das Arbeitsergebnis nicht allgemein zugänglich bzw. nicht allgemein bekannt sein darf. Sobald es öffentlich zugänglich und auch für Dritte einsehbar ist, entfällt der Schutz von Art. 5 UWG. Denn andernfalls wäre der Empfänger im Vergleich zu den übrigen Mitbewerbern schlechter gestellt (vgl. BSK UWG-FRICK, Art. 5 N 47). Als unbefugt ist jede Verwertung des anvertrauten Arbeitsergebnisses ohne Zu- stimmung des Berechtigten anzusehen. Unter Verwerten ist jede wirtschaftliche Nutzung bzw. Nutzbarmachung eines fremden Arbeitsergebnisses und des darin verkörperten Wissens zu verstehen. Die Verwertungshandlung muss objektiv ge- eignet sein, den Wettbewerb zu beeinflussen. Dabei setzt die Verwertung gerade keine identische Benutzung oder umfassende Übernahme des Arbeitsergebnis- ses voraus, sondern es reicht aus, wenn das fremde Arbeitsergebnis in einer nicht bedeutungslosen Art und Weise als Vorlage gedient hat. Daher qualifiziert auch die Modifizierung und Weiterentwicklung eines fremden Arbeitsergebnis als unbe- fugte Verwertung, wenn dasselbe Ergebnis gar nicht oder nicht in der selben Zeit hätte erreicht werden können (BSK UWG-FRICK, Art. 5 N 54 f. m.H.). Wer durch unlauteren Wettbewerb in seinen wirtschaftlichen Interessen verletzt oder bedroht wird, kann verlangen, dass die drohende Verletzung verboten und eine bestehende Verletzung beseitigt wird (Art. 9 Abs. 1 lit. a und b UWG). Die Unterlassungsklage zielt auf eine drohende künftige Verletzung ab und setzt vo- raus, dass eine Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr besteht (BGE 124 III 72 E. 2). Indiz für einen bevorstehenden Eingriff kann sein, dass gleichartige Ein- griffe in der Vergangenheit stattgefunden haben und eine Wiederholung zu be- fürchten ist. Wiederholungsgefahr kann dabei regelmässig angenommen werden, wenn der Verletzer die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bestreitet (BGE 128 III 96 E. 2e). Demgegenüber richtet sich die Beseitigungsklage gegen eine andau- ernde Verletzung, wobei die Abgrenzung zwischen dem Unterlassungs- und dem Beseitigungsanspruch in Einzelfällen Probleme bereiten kann (BSK UWG- RÜETSCHI/ROTH/FRICK, Art. 9 N 38).
- 31 - 4.3.5. Würdigung 4.3.5.1. Vertragliche Ansprüche 4.3.5.1.1. Zeitliches In zeitlicher Hinsicht ist vorab zu beachten, dass gemäss Wortlaut die Vertraulich- keitsvereinbarung keine Rückwirkung hat, mithin erst mit der Unterzeichnung bei- der Parteien in Kraft trat, was zwischen den Parteien an sich auch nicht umstritten ist (act. 3/1 Ziff. 8; act. 1 Rz. 116; act. 14 Rz. 134, act. 18 Rz. 22). Hinsichtlich des genauen Zeitpunkts des Vertragsbeginns findet die klägerische Interpretation, wonach die Beklagte schon mit ihrer Unterzeichnung gebunden gewesen sei, kei- ne Stütze im Vertragstext, sieht dieser doch explizit vor, dass der Vertrag erst in Kraft tritt, wenn beide Parteien unterzeichnet haben ("This MCD enters into force and effect when signed by both Parties […]" [act. 3/1 S. 4 Ziff. 8]), was erst mit Unterzeich- nung durch die Klägerin am 30. August 2017 erfolgt ist. Daraus folgt, dass bezüg- lich den vor dem 30. August 2017 übergebenen resp. von der Beklagten erlangten Informationen von vornherein keine Vertragsverletzung glaubhaft gemacht wurde. 4.3.5.1.2. Gebundene Parteien Die Vorbringen der Klägerin, V._____ sei ein Entwicklungs- und Forschungszent- rum der Beklagten und in die Geheimhaltungsvereinbarung einbezogen worden, überzeugen einstweilen nicht. Angesichts der Bestreitungen der Beklagten (vgl. act. 14 Rz. 44 ff.) erweisen sich die klägerischen Behauptungen, wonach ihr, der Klägerin, V._____ als Forschungs- und Entwicklungszentrum der Beklagten vor- gestellt worden sei (act. 1 Rz. 58), als zu wenig substantiiert, um das Gegenteil glaubhaft zu machen. Es erscheint daher gegenwärtig eher wahrscheinlich, dass es sich bei V._____ um ein eigenständiges Unternehmen handelt, das nicht von der hier relevanten Vertraulichkeitsvereinbarung erfasst wird. Mithin fallen hin- sichtlich der vertraglichen Ansprüche die von der Klägerin an V._____ übergebe- nen Informationen ausser Betracht.
- 32 - 4.3.5.1.3. Begriff der Vertraulichkeit Die Klägerin legt ihrem Verständnis des Vertragsinhalts lauterkeitsrechtliche Überlegungen zugrunde, wonach es sich bei den vertraulichen Informationen um Geheimnisse im Sinne von Art. 6 UWG gehandelt habe (act. 1 Rz. 115 ff.; act. 18 Rz. 19). Demgegenüber argumentiert die Beklagte aus patentrechtlicher Warte (act. 14 Rz. 136 ff.; act. 20 Rz. 8). Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit aus einer Vertraulichkeitsvereinbarung, mit der "operating and business secrets", über- setzt also Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, geschützt werden sollen (act. 3/1 Ziff. 3). Eine Erfindung in patenrechtlicher Hinsicht wird von der Klägerin nicht gel- tend gemacht. Die Anwendung der lauterkeitsrechtlichen Definition von Geheim- nis scheint daher naheliegender, da sich Art. 6 UWG ja gerade mit Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen befasst. Vor diesem Hintergrund besteht eine gros- se Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Rahmen einer objektivierten Auslegung nach dem Vertrauensprinzip das klägerische Verständnis gestützt wird. Demzu- folge wäre es naheliegend, das "public knowledge", das von der Vertraulichkeitsver- einbarung ausgenommen ist, ebenfalls nach lauterkeitsrechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung dazu darf ein Geheimnis weder offenkundig noch allgemein zugänglich sein. Eine Information ist allgemein zugänglich, wenn sie mit geringem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann und somit eine ho- he Wahrscheinlichkeit der Kenntnisnahme besteht. Wird ein Produkt auf dem Markt eingeführt, führt dies jedoch nicht automatisch dazu, dass das Konstrukti- onsgeheimnis gemeinfrei wird, solange es nicht jedem Wettbewerber ohne Weite- res möglich ist, die Konstruktion routinemässig und kostengünstig ausfindig zu machen (BSK UWG-FRICK, Art. 6 N 23 ff. m.H.). 4.3.5.1.4. Informationen im Einzelnen Im Folgenden ist daher weiter zu prüfen, ob es der Klägerin gelingt, glaubhaft zu machen, dass sie der Beklagten nach Abschluss der Vertraulichkeitsvereinbarung nicht offenkundige, allgemein zugängliche Informationen (nicht "public knowledge") preisgegeben hat.
- 33 -
- Besuch vom 5./.6. Februar 2018 (act. 1 Rz. 188 ff.): Die Klägerin macht gel- tend, sie habe AA._____, Mitarbeiter der Beklagten, anlässlich seines Be- suchs vom 5./6. Februar 2018 verschiedene technische Informationen zum …-system und Unterlagen dazu übergeben. Dies kann sie auch mit E-Mails, einem Programm und einem weiteren Dokument untermauern (vgl. act. 3/75-78). Allerdings fehlen an dieser Stelle detaillierte Behauptungen zum Inhalt der betreffenden Informationen, sodass eine Überprüfung der Kausalität dieser Informationen für die Produkteentwicklung durch die Be- klagte nicht möglich ist, weshalb die am 5./6. Februar 2018 zur Verfügung gestellten Informationen im Folgenden unbeachtlich bleiben.
- Weitere informelle Treffen (act. 1 Rz. 192): Bezüglich der weiteren Treffen fehlt es vollständig an Behauptungen, wonach überhaupt Informationen – resp. technische Informationen im Besonderen – ausgetauscht wurden. Ein Austausch vertraulicher Informationen an diesen Treffen wird dadurch jeden- falls nicht glaubhaft gemacht.
- Besuch bei der Beklagten vom 11. September 2018 (act. 1 Rz. 194 f.): Auch diesbezüglich fehlen Behauptungen zu konkreten Inhalten, die von der Klä- gerin gegenüber der Beklagten offengelegt worden sein sollen. Es scheint zwar anhand der Themen, die diskutiert worden sind, durchaus möglich, dass auch über vertrauliche Themen gesprochen wurde, was aber lediglich eine Mutmassung darstellt und für sich allein den Anforderungen an die Be- hauptungs- und Substantiierungspflicht nicht zu genügen vermag, insbeson- dere um eine Verwendung dieser Informationen durch die Beklagte zur Pro- duktentwicklung überprüfen zu können. Die Klägerin kann somit keine Über- gabe vertraulicher Informationen am 11. September 2018 glaubhaft machen.
- Treffen vom 27. Februar 2019 (act. 1 Rz. 197): Es stellt sich die Frage, ob die grundsätzlichen Unterschiede zwischen dem klägerischen System und jenem von W._____, die besprochen worden seien, als vertraulich angese- hen werden können. Dies ist zu verneinen, denn ob es sich um ein ASWJ- System (Abrasive Suspended Water Jetting, bei dem das Wasser und das Abrasivmittel bereits gemischt zur Lanze gelangen) oder ein AEWJ-System
- 34 - (Abrasive Entrained Water Jetting, bei dem die Mischung vom Wasser und Abrasivmittel direkt in der Lanze geschieht) handelt, ist offenkundig. Auch die allgemeinen Vor- und Nachteile dürften mindestens mit geringem Auf- wand in Erfahrung zu bringen sein. Allenfalls wäre die Kenntnis des Ge- richtsverfahrens in AL._____ nicht leicht in Erfahrung zu bringen, aber dazu fehlen substantiierte Behauptungen der Klägerin. Weiter ist zudem auch nicht ersichtlich, wie diese Informationen über die eigentliche Typenwahl hinaus für die Entwicklung der C'._____-Produkte gewirkt haben sollen. Die Klägerin kann keine Übergabe vertraulicher Informationen am 27. Februar 2019 glaubhaft machen.
- E-Mail vom 24. November 2017 (act. 1 Rz. 103; act. 3/27): Die Klägerin teilte der Beklagten verschiedene ihrer Ansichten zum gemeinsamen Projekt mit; gemäss eigener Darstellung habe sie der Beklagten ausserdem eine Bauan- leitung für das Drucksystem samt Nennung sämtlicher Einzelteile inkl. deren Bezugsquellen gesandt. Die Beklagte bestreitet demgegenüber, dass die Bauanleitung Teil dieser Nachricht gewesen sei, zudem seien ihr diese In- formationen schon am 22. August 2017 mitgeteilt worden (act. 14 Rz. 108). Beweisofferten dazu werden von der Beklagten nicht genannt. Demgegen- über reichte die Klägerin beide betreffenden E-Mails samt Anhängen ins Recht (act. 3/27; act. 3/38). Die Bauanleitung ist bei der Nachricht vom
22. August 2017 nicht ersichtlich, dafür aber bei jener vom 24. November
2017. Ausserdem wird in der Nachricht vom 24. November 2017 auch aus- drücklich auf diese Anleitung Bezug genommen ("We are here attaching the tech- nical/commercial proposal which was owned by Ing. AF._____, with this document we are giving you all the needed info about how the customer could manufacture on his own what he wishes, purchasing the components directly from the manufacturers." [act. 3/27]). Die Übermittlung dieser Bauanleitung wurde von der Klägerin damit glaubhaft gemacht. Gleiches gilt zudem für deren Vertraulichkeit, die offenkundig ist. Der einzige beklagtische Einwand zur Vertraulichkeit, wonach die Anleitung schon mit der E-Mail-Nachricht vom 22. August 2017 offenbart worden sei (act. 14 Rz. 103), verfängt zudem nicht.
- 35 -
- E-Mail vom 29. November 2017 (act. 1 Rz. 206 f., 418; act. 3/84): Mit dieser Nachricht übermittelte die Klägerin der Beklagten ihre Kundenliste, deren Vertraulichkeit von der Beklagten anerkannt wird (act. 14 Rz. 117).
- E-Mail vom 18. Januar 2018 (act. 1 Rz. 207 f.; act. 3/86): Die Klägerin über- mittelte der Beklagten einen technischen Vergleich zwischen ihrem System und jenem von W._____. Welche Informationen dabei genau vertraulich sein sollen, erläutert die Klägerin jedoch nicht. Mithin fehlt es auch hier an einer substantiierten Behauptung, was aber zu erwarten wäre, da die Vertraulich- keit eines Vergleichs zwischen zwei Produkten, die auf dem Markt erhältlich sind, jedenfalls nicht offenkundig gegeben ist. Die Glaubhaftmachung der Vertraulichkeit gelingt der Klägerin daher nicht.
- E-Mail vom 19. Januar 2018 (act. 1 Rz. 210; act. 3/87): Die Klägerin erklärte gegenüber der Beklagten im Wesentlichen, nicht daran interessiert zu sein, einzig ein PTO-System zu liefern, und übermittelte ihr eine Liste der Kompo- nenten ihres PTO-Systems und deren Lieferanten. Dass die Liste der Kom- ponenten eine vertrauliche Information darstellt, ergibt sich ohne Weiteres bereits aus der allgemeinen Lebenserfahrung. Anders wäre dies nur dann zu beurteilen, wenn bei jeder Komponente durch reines Betrachten Hersteller und Artikelnummer identifiziert werden könnte. Das wird aber von der Be- klagten nicht geltend gemacht, wenn sie ausführen lässt, Artikelnummern liessen sich von den Produkten selbst oder aus dem Produzentenkatalog ablesen (act. 14 Rz. 92). Es erscheint zudem sehr unwahrscheinlich, dass sich sämtliche Komponenten einfach mittels Katalogabgleich ermitteln lies- sen. Die Vertraulichkeit dieser übergebenen Informationen wurde somit ge- nügend glaubhaft gemacht.
- E-Mail vom 13. Februar 2018 (act. 1 Rz. 211, 311, 419; act. 3/41; act. 3/89): Von der Beklagten wird anerkannt, dass es sich bei den Testberichten, die von der Klägerin übermittelt wurden, um vertrauliche Informationen handelt (act. 14 Rz. 117). Angesichts der von der Beklagten geltend gemachten Vorveröffentlichungen (act. 14 Rz. 54 ff.) scheitert jedoch das Glaubhaftma-
- 36 - chen hinsichtlich der Vertraulichkeit der Abbildung des Systems "Q'._____ Modular".
- E-Mail vom 23. Februar 2018 (act. 1 Rz. 213, 421; act. 3/91): Zum Abrasiv- mittelbeschrieb, den die Klägerin der Beklagten zugestellt hat, ist fraglich, inwiefern es sich um vertrauliche Informationen handelt oder ob diese Infor- mationen gar herausgegeben werden müssen, wie dies von der Beklagten behauptet wird (act. 14 Rz. 96). Bestreitungen der Beklagten reichen ge- genwärtig aus, um erhebliche Zweifel an der klägerischen Darstellung zu wecken, zumal der Hinweis, die Klägerin wäre ohnehin regulatorisch ver- pflichtet gewesen, die Spezifikation mittels Sicherheitsdatenblatt bekanntzu- geben, von der Klägerin unkommentiert blieb (vgl. act. 18 Rz. 73). Weiter ist betreffend der Patente der Klägerin keine Vertraulichkeit erkennbar, handelt es sich bei Patenten doch typischerweise um leicht und öffentlich zugängli- che Informationen. Wollte die Klägerin geltend machen, dass es sich dabei um vertrauliche Informationen handelt, wäre es an ihr, darzulegen, warum dem so sei. Ebenfalls ist nicht ersichtlich oder begründet, weshalb es sich bei der Ersatzteilliste um vertrauliche Informationen handeln soll. Dies er- schliesst sich mit Blick auf die konkrete Liste (act. 3/91) nicht, fehlen doch insbesondere Angaben zu Hersteller etc., mit denen sich die Teile anderwei- tig als über die Klägerin beschaffen liessen.
- E-Mail vom 27. Februar 2018 (act. 1 Rz. 214; act. 3/93): Mit dieser Nachricht übersandte die Klägerin der Beklagten eine Gegenüberstellung des 20-Liter- und 60-Liter-Systems sowie weitere Informationen. Während die Klägerin keine Behauptungen zu diesen weiteren Informationen aufstellt, scheinen die Informationen betreffend der …-leistung der unterschiedlichen Systeme nicht allgemein bekannt, da die Klägerin daraufhin zurückfragte, ob sich die- se Zahlen anhand einer Berechnung oder Tests ergeben hätten. Mit E-Mail vom 6. März 2018 teilte die Klägerin der Beklagten alsdann mit, dass diese Daten laufenden Tests der Universität AM._____ entsprungen seien (act. 1 Rz. 216; act. 3/96), womit deren Vertraulichkeit glaubhaft gemacht wurde.
- 37 -
- E-Mail vom 9. April 2018 (act. 1 Rz. 219 f., 422; act. 3/102): Auf eine ent- sprechende Anfrage der Beklagten gab die Klägerin an, bei beiden Düsen mit dem 60-Liter-System werde eine Tröpfchengrösse von 200 Mikrometer erreicht (act. 3/102). Inwiefern diese Informationen durch die Beklagte nicht
– wie von der Beklagten behauptet (act. 14 Rz. 67) – einfach durch Messung erreicht werden könnten, ist nicht ersichtlich. Zur Frage, wie aufwendig eine solche Messung wäre, äussert sich indessen keine der Parteien, was sich zulasten der Klägerin auswirkt, indem die Vertraulichkeit nicht genügend glaubhaft gemacht worden ist.
- E-Mail vom 9. Juni 2018 (act. 1 Rz. 225, 424; act. 3/106): Die Beklagte be- hauptet, die Klägerin habe der Beklagten Informationen über Düsen ge- schickt. Ein Blick auf die entsprechende E-Mail-Anlage mit dem Namen "PTO-03 HYD_SAE_C.A._____.REVO.pdf" zeigt aber, dass es sich dabei nicht um eine Düse handeln dürfte (act. 3/106). Die Behauptungen der Klä- gerin, wonach vertrauliche Informationen zu Düsen übergeben worden sei- en, erweisen sich als nicht glaubhaft gemacht.
- E-Mail vom 10. September 2018 (act. 1 Rz. 423; act. 3/108): Die Behaup- tung der Klägerin, dass sie der Beklagten mit dieser Nachricht eine aufda- tierte Referenzliste geschickt habe, wurde bisher von der Beklagten nicht (substantiiert) bestritten. Zudem ist deren Vertraulichkeit mit Blick auf die Anerkennung der Beklagten hinsichtlich der Kundenliste (act. 14 Rz. 117) einstweilen ebenfalls ausreichend glaubhaft gemacht.
- E-Mail vom 19. September 2018 (act. 1 Rz. 230 f., 428; act. 3/110): Auf ent- sprechende Nachfrage der Beklagten teilte die Klägerin mit, dass Teil 8 (gemäss angehängtem Plan) beim kleineren System anders sei, nämlich 1.4 mm bei 350 bar. Ausserdem stellte sie der Beklagten ein solches Teil zu. Al- lein die Tatsache, dass die Beklagte nicht über ein kleineres System verfüg- te, spricht noch nicht für die Vertraulichkeit, da die Klägerin das System an- derweitig verkauft hat. Daher ist davon auszugehen, dass die Ausmasse von "Teil 8" genauso öffentlich zugängliche Informationen darstellen wie die An- gabe, mit wieviel Druck das System betrieben wird.
- 38 -
- E-Mail vom 13. Oktober 2018 (act. 1 Rz. 232, 429; act. 3/112): Die Klägerin stellte der Beklagten eine Referenzliste von Zertifikaten und Tests bestref- fend das klägerische System und Produkt zu. Es ist nicht ersichtlich, inwie- fern diese Informationen öffentlich bekannt oder leicht zugänglich wären, weshalb durchaus vom Vorliegen vertraulicher Informationen ausgegangen werden kann, zumal die Beklagte deren Vertraulichkeit anerkennt (act. 14 Rz. 117).
- E-Mail vom 14. November 2018 (act. 1 Rz. 233 f., 431; act. 3/115): Die Klä- gerin teilte der Beklagten auf deren Nachfrage mit, dass für beide Systeme dieselbe Düse verwendet werde. Zudem wurde ein Manual zum klägeri- schen System mitgeschickt. Dass das Manual, mithin eine Gebrauchsan- weisung, vertraulich sein soll, wird von der Beklagten bestritten (act. 14 Rz. 54) und erschliesst sich auch nicht ohne Weiteres. Im Gegenteil wäre zu erwarten, dass Gebrauchsanweisungen nicht vertraulich sind, da sie typi- scherweise den Kunden zur Verfügung gestellt werden. Die Behauptungen der Klägerin vermögen in diesem Punkt keine Vertraulichkeit glaubhaft zu machen. Die Informationen hinsichtlich der Düse erscheint hingegen nicht als öffentlich oder einfach zugänglich, andernfalls die Beklagte gar nicht erst hätte nachfragen müssen. Denn insbesondere das Innenleben der Düse ist nicht offenkundig. Ausserdem wird die Vertraulichkeit der Informationen zu den Düsen von der Beklagten auch nur unter Hinweis auf die "andere Dü- sentechnologie" bestritten (act. 14 Rz. 67, 117), was aber keine substantiier- te Bestreitung darstellt.
- E-Mails vom 21./29. März 2019 (act. 1 Rz. 241, 435; act. 3/121-122): Auf Anfrage der Beklagten bestätigte die Klägerin, sie werde Tests mit der Düse mit 2.7 mm Durchmesser vornehmen und der Beklagten eine angepasste Düse zukommen zu lassen, was auch geschah. Der Test und die Produktion einer angepassten Düse sind klarerweise vertraulich. Dies wird von der Be- klagten denn auch nicht – oder zumindest nicht substantiiert (vgl. die vorste- henden Ausführungen) – bestritten (act. 12 Rz. 117).
- 39 -
- E-Mail vom 29. November 2019 (act. 1 Rz. 242, 437; act. 3/124): Die Kläge- rin teilte der Beklagten auf deren Nachfrage Artikelnummer, Preis und Lie- ferdatum von zwei Verbindungsteilen mit. Dass diese Informationen nicht öf- fentlich zugänglich sind, liegt auf der Hand und wird von der Beklagten auch nicht substantiiert bestritten. Es stellt sich jedoch die Frage, inwiefern die Beklagte diese Informationen hätte verwenden sollen, da der Hersteller der Teile nicht ersichtlich ist. Es wurde von der Klägerin im Ergebnis auch nicht schlüssig dargelegt, wie diese Informationen Eingang in das beklagtische Produkt hätten finden sollen, weshalb diese Informationen trotz einer Beja- hung der Vertraulichkeit in der Folge unbeachtlich bleiben.
- E-Mail vom 5 Mai 2020 (act. 1 Rz. 243, 437; act. 3/125): Die Klägerin lieferte der Beklagten unbestrittenermassen (vgl. act. 14 Rz. 117) das Datenblatt zum Abrasivmittel. Hierzu gilt, was an anderer Stelle bereits festgehalten wurde: Angesichts der Bestreitungen der Beklagten zu dessen Vertraulich- keit (act. 14 Rz. 96) gelingt der Klägerin das Glaubhaftmachen nicht. 4.3.5.2. Lauterkeitsrechtliche Ansprüche 4.3.5.2.1. Vorbemerkungen Aufgrund der Ausführungen der Klägerin, wonach sie im Jahr 2012 der AG._____, 2013 der Schweizerischen AH._____, seit 2016 der AI._____ und seit 2018 der AJ._____ Produkte verkauft habe bzw. verkaufe und ihr System verschiedentlich in der Schweiz beworben habe (act. 1 Rz. 15), ist einstweilen glaubhaft gemacht, dass die Klägerin auf dem schweizerischen Markt mit ihren Produkten auftritt. Die Bestreitung der Beklagten, die Klägerin sei hierzulande nicht tätig, was sich be- reits aus der Kundenliste der Klägerin ergebe (act. 3/84), vermag daran nichts zu ändern, da auch schon das Bewerben und damit der Versuch, Kunden hierzulan- de zu gewinnen, entsprechend ausreicht. Damit ist die Klägerin auch im Rahmen des Lauterkeitsrechts einstweilen als aktivlegitimiert zu betrachten. Die Klägerin bringt zur Passivlegitimation überzeugend vor, die Internetseite der Beklagten sei in der Schweiz abrufbar und es werde dabei auf die schweizerische
- 40 - Tochtergesellschaft der Beklagten verwiesen. Diese wiederum werbe damit, das gesamte Programm des Mutterkonzerns anzubieten (vgl. act. 1 Rz. 17, act. 3/6). Der Hinweis der Beklagten, sie habe mit den C'._____-Systemen in der Schweiz noch an keiner Ausschreibung teilgenommen (act. 14 Rz. 148), verfängt hingegen nicht. Denn es ist vollkommen ausreichend, dass die Produkte der Beklagten über ihre Tochtergesellschaft in der Schweiz erhältlich sind. Wie bereits erwähnt, ist V._____ einstweilen als eigenständiges Unternehmen zu betrachten (vgl. vorstehende Ziff. 4.3.5.1.2). Im Rahmen der Vorlagenausbeutung gemäss Art. 5 lit. a UWG ist notwendig, dass die Arbeitsergebnisse dem Verletzer anvertraut wurden (vgl. vorstehende Ziff. 4.3.4.2). Es gelingt der Klägerin daher nicht, in Bezug auf die Informationen, die via V._____ den Weg zur Beklagten ge- funden haben sollen (act. 1 Rz. 138), glaubhaft zu machen, dass diese Informati- onen das Kriterium der Anvertrautheit erfüllen. Ob die Rolle von V._____ im Lich- te der lauterkeitsrechtlichen Generalklausel (Art. 2 UWG) relevant wäre, kann hingegen offen bleiben, da – wie nachfolgend aufgezeigt wird – der Tatbestand von Art. 5 lit. a UWG erfüllt wird, womit sich die Prüfung der Generalklausel erüb- rigt. 4.3.5.2.2. Informationen im Einzelnen
- Besichtigung vom 27. Juni 2017 (act. 1 Rz. 183): Die betreffenden Behaup- tungen der Klägerin sind zu wenig substantiiert. Zunächst ist unklar, welche genauen Informationen übergeben wurden, womit eine Kausalität zum spä- teren Produkt der Beklagten gar nicht überprüft werden kann. Das Tages- programm zeigt, wie bei einem Programm üblich, lediglich sehr überblicksar- tig den Tagesablauf und lässt keinen Rückschluss auf die spezifisch mitge- teilten Informationen zu. Der E-Mail-Nachricht von V._____ vom 30. Juni 2017, wonach er ein gutes Verständnis der klägerischen Produkte erworben habe, sagt ebenfalls nichts über spezifische Informationen aus, die später kausal für die Entwicklung der klägerischen Produkte gewesen wären (act. 3/72-73).
- 41 -
- Besprechung vom 17./18. Juli 2017 (act. 1 Rz. 185): Inwiefern bei dieser Besprechung konkrete (insbesondere technische) Informationen von der Klägerin an die Beklagte übergeben worden sein sollen, ergibt sich aus den klägerischen Behauptungen nicht, womit das Glaubhaftmachen scheitert.
- E-Mail vom 22. August 2017 (act. 1 Rz. 204; act. 3/38): Dass die Zeichnung der Hydraulikeinrichtung samt Nennung der Einzelkomponenten sowie die Liste der empfohlenen Produkte von Drittherstellern vertrauliche Informatio- nen darstellen, wird von der Beklagten insofern bestritten, als dass sie gel- tend macht, diese Informationen seien V._____ bereits mitgeteilt worden (act. 14 Rz. 58). Dies wiederum bestreitet die Klägerin (act. 18 Rz. 126). Die Beklagte stützt sich dabei auf ein E-Mail, in dem die Klägerin mitteilt, sie ha- be V._____ alle Komponentendetails zur Hydraulikanlage geschickt (act. 3/50: "Also V._____ knows this and we send them all the component details"). Mit Blick auf den Wortlaut (simple present: send; simple past: sent) wäre auch denkbar, dass die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Nachricht diese Informationen V._____ noch nicht zugestellt hatte, dies aber mindestens beabsichtigte. Es erscheint daher insgesamt als wenig wahrscheinlich, dass die Klägerin diese Informationen nicht auch an V._____ sandte. Allerdings ist bezüglich einer Vorlagenausbeutung nach Art. 5 lit. a UWG gar nicht notwendig, dass die betroffenen Informationen noch nie mit irgendjemandem geteilt wurden. Ent- scheidend ist vielmehr, ob sie allgemein zugänglich oder öffentlich bekannt sind. Dass dem so sei, wird auch von der Beklagten nicht behauptet. Ferner bringt die Beklagte unter Verweis auf eine früher veröffentlichte Fotografie vor, dass der Hersteller der Pumpe darauf ersichtlich sei, womit der genaue Typ der Pumpe ausgemacht werden könne (act. 14 Rz. 56). Ob diese Er- mittlung tatsächlich derart einfach ist, wie von der Beklagten geltend ge- macht, kann jedoch vor dem Hintergrund, dass die Vertraulichkeit der restli- chen Informationen zur Hydraulikeinrichtung nicht in Frage gestellt wurde, offen gelassen werden. Ebenfalls glaubhaft gemacht hat die Klägerin man- gels Bestreitung, dass mit selbiger Nachricht auch einzelne Komponenten der Lanze mit Artikelnummer der Klägerin zugänglich gemacht wurden (vgl. act. 1 Rz. 417). Dass es sich bei all diesen Informationen, die von der Kläge-
- 42 - rin an die Beklagte übergeben wurden, um Arbeitsergebnisse im Sinne von Art. 5 lit. a UWG handelt, dürfte zudem auf der Hand liegen. 4.3.5.3. Verwendung der vertraulichen Informationen Zwischen den Parteien unbestritten ist, dass es die Vertraulichkeitsvereinbarung der Beklagten nicht erlaubt, die vertraulichen Informationen für die Entwicklung eines eigenen Konkurrenzproduktes zu verwenden (act. 1 Rz. 121 ff.; act. 14 Rz. 110). Somit war es der Beklagten nicht erlaubt, die ihr übergebenen vertrauli- chen Informationen für ihre eigenen Produkte zu verwenden. Dasselbe gilt zudem auch im Rahmen von Art. 5 lit. a UWG, wo als unbefugt jede Verwertung des an- vertrauten Arbeitsergebnisses ohne Zustimmung des Berechtigten anzusehen ist. Dass die Klägerin nicht mit der Verwertung vertraulicher Informationen durch die Beklagte einverstanden gewesen ist, ist unbestritten (act. 1 Rz. 397). Letztendlich ist daher im Folgenden zu prüfen, ob die Klägerin glaubhaft machen konnte, dass die Beklagte die ihr übergebenen vertraulichen Informationen (Bauanlei- tung/Komponentenliste für das Drucksystem, die Hydraulikanlage und das PTO- System, Komponentenliste der Lanze, Kunden-/Referenzlisten, Testberichte, In- formationen zur …-leistung des 20l- und 60l-Systems, Listen mit Zertifikaten und Tests zum klägerischen Produkt, Auskünfte zu Düsen) für ihre C'._____-Produkte verwendet hat.
- Zeitraum der Kooperation der Parteien und Entwicklung der C'._____- Produkte (act. 1 Rz. 303, 441): Die Klägerin bringt vor, die zeitlichen Abläufe liessen keinen anderen Schluss zu, als dass die Beklagte von den vertrauli- chen Informationen der Klägerin profitiert habe. Die zeitliche Korrelation zwi- schen Kooperation und Lancierung der C'._____-Produkte ist tatsächlich frappant und es liegt eher fern, darin einen Zufall zu erblicken. Der Verwen- dung der klägerischen Informationen für die Entwicklung der C'._____- Produkte ist daher eine gewisse Wahrscheinlichkeit nicht abzusprechen. Die Beklagte entgegnet darauf, sie könne aufgrund ihrer Kenntnisse und Kontak- te Entwicklungen in kürzester Zeit realisieren. Dabei verweist sie insbeson- dere auf ihr Wissen zur Vernebelungstechnik und offeriert dazu verschiede- ne Versuchsberichte, die mehrheitlich 20 Jahre und älter sind (act. 1 Rz. 31
- 43 - ff.) und das AK._____-System der Beklagten betreffen, was aber gemäss ih- ren eigenen Ausführungen gerade nicht dasselbe ist wie die klägerischen Produkte (vgl. act. 14 Rz. 33). Zudem reicht sie einige Tests betreffend Ab- rasivmittel (act. 15/54-56) ins Recht, wobei diese ausschliesslich in den Zeit- raum der Kooperation fallen. Diese Vorbringen reichen jedoch nicht aus, um die glaubhaft dargelegten zeitlichen Zusammenhänge zu entkräften. Allein der Umstand, dass die Beklagte auch Tests gemacht hat, reicht für sich al- lein gesehen jedenfalls nicht, da solche wohl auch bei der Verwendung klä- gerischer Informationen notwendig wären. Insgesamt sprechen die zeitlichen Zusammenhänge an sich schon durchaus für eine Verwertung der klägeri- schen Informationen durch die Beklagte, reichen für sich allein gesehen je- doch nicht aus, um die Verwendung der klägerischen Informationen der Be- klagten bei der Entwicklung glaubhaft zu machen. Im Zusammenspiel mit weiteren Vorbringen kann es jedoch als gewichtiges Indiz verstärkend wir- ken.
- Rolle von Herrn AA._____ (act. 1 Rz. 293 f., 451): AA._____, der in die Kommunikation zwischen den Parteien erheblich involviert und der Haupt- ansprechpartner bei der Beklagten war (vgl. insb. act. 3/23 ff.), wird als einer der Erfinder der C'._____-Produkte bei der beklagtischen Patentanmeldung genannt, was unbestritten ist. Seine massgebliche Beteiligung an der Ent- wicklung der C'._____-Produkte ist daher ohne Weiteres glaubhaft gemacht. Der Umstand, dass sich die Kooperation zwischen den Parteien und die Entwicklung der C'._____-Produkte (mindestens teilweise) zeitlich über- schnitten haben, erhöht ganz grundsätzlich den Wert der klägerischen Be- hauptung, dass Herr AA._____ und damit die Beklagte von den Kenntnissen über die klägerischen Produkte profitiert haben. Herr AA._____ war dem- nach gleichzeitig erheblich in die Kooperation mit der Beklagten als auch in die Entwicklung der C'._____-Produkte involviert. Es wäre daher lebens- fremd, anzunehmen, dass es dabei stets eine klare Trennung der Informati- onsströme gab und keinerlei vertrauliche Informationen der Klägerin in die Entwicklung der C'._____-Produkte eingeflossen waren. Allerdings ist auch
- 44 - dieser Umstand für sich alleine nicht belastbar, sondern wirkt im Zusam- menspiel mit anderen Indizien verstärkend.
- Kundenliste: Die Klägerin stellt in der Klage keine Behauptungen dazu auf, wie die Beklagte die klägerische Kundenliste verwendet haben soll (vgl. act. 1 Rz. 180, 458). Mithin ist damit in Bezug auf die Kundenliste keine Ver- tragsverletzung geltend gemacht.
- Druckerzeugungsapparate (act. 1 Rz. 323, 448 ff.): Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe ihre Druckerzeugungsapparate gestützt auf die am 22. August 2017 von der Klägerin übergebene Skizze aufgebaut und von der klägerischen Zeichnung kopiert. Insbesondere habe sie die Konstruktion der Hydraulikeinrichtung anhand der klägerischen Liste mit den empfohlenen Einzelteilen kopiert (act. 1 Rz. 323). Die Beklagte bestreitet dies mit dem Hinweis, ihre Druckerzeugungseinheit basiere auf ihrer bestehenden Druckerzeugungseinheit zur AK._____-Einheit (act. 14 Rz. 89). Auch der Anschluss an den PTO sei offensichtlich unterschiedlich aufgebaut (act. 14 Rz. 95). Beide Parteien wollen ihre Behauptungen einerseits mit optischen Vergleichen untermauern, was aber keiner gelingt, da dabei kaum erkennbar ist, welche Teile wo verbaut wurden und wie die genaue Funktionsweise der Einheiten ist. Die Klägerin macht zudem auch nicht geltend, dass die Be- klagte eine Druckerzeugungseinheit gebaut habe, die ähnlich aussehe wie ihre, sondern dass beide Einheiten vom Aufbau, den Einzelteilen und der Funktionsweise gleich seien. Diesen Beweis vermögen die Fotografien in den Rechtsschriften (vgl. act. 1 Rz. 322) nicht erbringen – den Gegenbeweis jedoch auch nicht (vgl. act. 14 Rz. 89 f., 95). Weiter lässt die Beklagte vor- tragen, keine der verwendeten Komponenten habe die gleiche Artikelnum- mer, jedoch würden teilweise Standardkomponenten von den gleichen Her- steller verwendet werden (act. 14 Rz. 91 f.). Zu diesen habe die Beklagte je- doch eine langjährige Geschäftsbeziehung, was die Beklagte mit Bestellun- gen bei der AD._____ SPA ab 1998 und mit Katalogen von AB._____ aus den Jahren 2008 und 2012 sowie mit der Aufnahme von AC._____ in die Kontaktanlage der Beklagten beweisen möchte (act. 14 Rz. 42). Auch in
- 45 - diesem Zusammenhang fallen jedoch die zeitlichen Abläufe und die Rolle von Herrn AA._____ zu Ungunsten der Beklagten ins Gewicht. Es ist daher in Bezug auf die Druckerzeugungsapparate als wahrscheinlich anzusehen, dass die Beklagte den Aufbau und die Teileliste der Klägerin verwendet hat. Ihre Bestreitungen, wonach sie langjährige Geschäftsbeziehungen zu den erwähnten Lieferanten hätten, vermögen daran nichts zu ändern, da dies ei- nerseits nichts zur Verwendung der Skizzen aussagt und andererseits lang- jährige Beziehungen – wobei gemäss eigener Darstellung der Beklagten bisher nur bei AD._____ SPA bereits Teile gekauft wurden – auch nichts da- ran ändern, dass Geschäftsbeziehungen zu einem Lieferanten nicht gleich- zusetzen sind mit dem Wissen, welche Komponente dieses Lieferanten kombiniert mit einer Komponente eines anderen Lieferanten funktioniert.
- …-lanzen: Unbestritten ist, dass die Produkte der Parteien auf die gleiche Weise funktionieren, indem mit der Lanze sowohl geschnitten als auch ge- löscht werden kann, wobei beim Schneidvorgang das Abrasivmittel erst in der Lanze mit dem Wasser gemischt wird (act. 1. Rz. 329 f.; act. 14 Rz. 80). Soweit die Beklagte aber in der Folge vorbringt, es handle sich beim Design um unterschiedliche Ergometrie- und Geometrieansätze, was auf den ersten Blick ersichtlich sei, und das beklagtische Produkt beruhe auf der AK._____ …-lanze (act. 14 Rz. 82 ff.), ist ihr nicht zu folgen. Im Gegenteil sieht das beklagtische Produkt auf den ersten Blick jenem der Klägerin durchaus ähn- lich; worin genau die unterschiedlichen Ergometrie- und Geometrieansätze zu erblicken sein sollen, erschliesst sich nicht. Somit kann die Beklagte denn auch nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten, dass der erste Prototyp noch ganz anders ausgesehen haben soll. Denn offensichtlich untermauert der Umstand, dass die Lanze der Beklagten jener der Klägerin im Verlauf der Entwicklung immer ähnlicher wurde, den Standpunkt der Klägerin. Zur Schnellkupplung, die von der Beklagten bestellt und hernach bei den C'._____-Produkten verwendet worden sei (vgl. act. 1 Rz. 317 ff.), lässt die Beklagte pauschal vorbringen, sie habe keine identischen Teile verwendet, was sich anhand der Artikelnummern leicht nachvollziehen lasse (act. 14 Rz. 124). In der Folge nennt sie aber die Artikelnummer ihrer Schnellkupp-
- 46 - lung nicht, womit sich die beklagtische Bestreitung gerade nicht überprüfen lässt. Zudem scheinen die Schnellkupplungen in optischer Hinsicht einander durchaus zu ähneln, was der klägerischen Behauptung, die Beklagte ver- wende ein identisches Teil, eine gewisse Wahrscheinlichkeit zukommen lässt. Demgegenüber ist bezüglich der zwei weiteren Einzelteile, die von der Beklagten bei der Klägerin bestellt und hernach in den C'._____-Produkten verbaut worden sein sollen (act. 1 Rz. 320), nicht ersichtlich, wo am beklag- tischen Produkt sich diese befinden sollen. Auf der Abbildung, auf die ver- wiesen wird (act. 1 Rz. 318), ist im roten Kreis jedenfalls nur ein Teil zu se- hen, das aber der vorerwähnten Schnellkupplung ähnelt. Pauschale, unsub- stantiierte Behauptungen wie diese lassen sich durch ebenso pauschale, unsubstantiierte Behauptungen, wonach keine identischen Teile verbaut worden seien (act. 14 Rz. 124), rechtsgenügend bestreiten. Nichtsdestotrotz ist auch eine Verwendung vertraulicher klägerischer Informationen im Be- reich der Lanzen glaubhaft gemacht.
- Düsentechnologie: Zunächst ist aufgrund der Parteidarstellungen erstellt, dass bei beiden Systemen zum Schneiden eine Schneidedüse auf die Lanze aufgesetzt wird, in welcher das Wasser mit dem Abrasivmittel gemischt wird. Für den …-vorgang wird diese Düse dann entfernt (act. 1 Rz. 329 ff.; act. 14 Rz. 86). Die weitere Behauptung der Klägerin, die Schneidedüse habe den gleichen Düsendurchmesser, benötige gleichviel Zeit, um Flächen durchzu- stossen (act. 1 Rz. 334), wird von der Beklagten nicht bestritten (act. 14 Rz. 86, 126). Sie bringt in Bezug auf die Schneidedüse lediglich vor, diese verfüge über einen anderen Zuleitungswinkel und -ort (act. 14 Rz. 86). All dies spricht durchaus für eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Beklag- te von den Vorleistungen und den ihr von der Klägerin übermittelten Informa- tionen profitiert haben könnte. Ansonsten beziehen sich die Äusserungen der Parteien auf die …-düsen. Die Klägerin bringt zu den …-düsen insbe- sondere vor, durch die Zustellung von Testresultaten habe die Klägerin Auf- wand für eigene Tests zu Tröpfchengrösse, Wasserdüsenform, Strahlreich- weite und Brandbekämpfungsbewertung sparen können (act. 1 Rz. 337). Dies scheint durchaus naheliegend und damit wahrscheinlich, nicht zuletzt
- 47 - aufgrund der zeitlichen Korrelation zwischen der Kooperation der Parteien und der Lancierung der beklagtischen Produktelinie. Die Einwendungen der Beklagten dazu, dass die Tests der Klägerin für sie ohnehin wertlos gewe- sen seien, da der Wassernebel beim beklagtischen Produkt "auf andere physikalische Weise" erzeugt werde (act. 14 Rz. 88), reichen nicht aus, die Glaubhaftmachung zu zerstören. Dazu wären beispielsweise konkretere Be- hauptungen zu eigenen Tests den Düsen angezeigt, die tatsächlich dazu taugen, die klägerischen Ausführungen als unwahrscheinlich erscheinen zu lassen. Solche Behauptungen stellt die Beklagte jedoch nicht auf (vgl. 14 Rz. 81, 85). Die Verwendung der klägerischen Testresultate bei der Entwick- lung der C'._____-Produkte durch die Beklagte wurde somit einstweilen glaubhaft gemacht.
- Schulterstütze: Die Behauptungen der Klägerin, die Beklagte habe die von der Klägerin entwickelte Schulterstütze ohne eigene Arbeitsleistung bzw. un- ter Abstützung auf die massgeblich von der Klägerin geleistete Vorarbeit übernommen (act. 1 Rz. 327 f.), sind nicht offensichtlich. Vielmehr unter- scheiden sich die beiden Schulterstützen im Erscheinungsbild und (wohl) auch hinsichtlich der Konstruktion (so auch die Beklagte; vgl. act. 14 Rz. 83, 125). Eine Verwendung der klägerischen Schulterstütze konnte die Klägerin somit nicht glaubhaft machen. Zusammenfassend konnte die Klägerin glaubhaft darlegen, dass die Beklagte ver- tragswidrig vertrauliche Informationen, namentlich Wissen zum Aufbau und zu Einzelteilen der Druckerzeugungsapparate, Testresultate zu Düsen sowie Wissen zu einzelnen Teilen der Lanze für die Entwicklung der beklagtischen C'._____- Produkte verwendet hat. Da damit auch gleichzeitig unlauteres Verhalten der Klä- gerin im Sinne von Art. 5 lit. a UWG glaubhaft gemacht wurde, kann auf die Wür- digung des behaupteten beklagtischen Verhaltens im Lichte der lauterkeitsrechtli- chen Generalklausel (Art. 2 UWG) verzichtet werden (vgl. BGer-Urteil 4A_86/2009 vom 26. Mai 2009 E. 5.1 [nicht publiziert in BGE 135 III 446]).
- 48 - 4.3.5.4. Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche Sowohl für vertragliche als auch für lauterkeitsrechtliche Ansprüche macht die Klägerin Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche geltend. Im Bereich des Ver- tragsrechts hat die Klägerin Anspruch auf die Beseitigung des vertragswidrigen Zustands gemäss Art. 98 Abs. 2 und 3 OR, was sämtliche Folgen der glaubhaft gemachten Vertragsverletzung betrifft. So geht auch der Einwand der Beklagten, die angegriffenen Publikationen enthielten keine vertraulichen Informationen (act. 14 Rz. 146) ins Leere. Bei diesen handelt es sich nicht um die Vertragsver- letzung, sondern sie stellen eine Folge davon dar. Gleiches gilt im Übrigen auch für sämtliche Handlungen rund um den Verkauf der C'._____-Produkte: Es ist da- rin keine direkte Verwertung der vertraulichen klägerischen Informationen zu er- blicken, vielmehr stellt sie eine Folge der vorangegangenen Verwendung der In- formationen zur Entwicklung des Produkts dar. Aufgrund der glaubhaft gemachten vertraglichen Ansprüche der Klägerin ist auch einstweilen davon auszugehen, dass die Klägerin zu Recht die Unterlassungsansprüche bezüglich sämtlicher Handlungen mit den C'._____-Produkten geltend macht. Zudem macht die Klägerin gestützt auf Ziffer 6.1 der Vertraulichkeitsvereinbarung (act. 3/1) geltend, die Parteien hätten gegenseitige Rückgabe- und Vernichtungs- pflichten betreffend die vertraulichen Unterlagen vereinbart (act. 1 Rz. 127), was von der Beklagten nicht bestritten wird (act. 14 Rz. 110). Demzufolge hat die Klä- gerin ohne Weiteres einen Anspruch auf Vernichtung resp. Rückgabe der vertrau- lichen Unterlagen geltend gemacht. Auch aufgrund des Lauterkeitsrechts bestehen zudem Beseitigungs- und Unter- lassungsansprüche. Die Wiederholungsgefahr als Voraussetzung eines Unterlas- sungsanspruchs ist aufgrund der glaubhaft gemachten Vorlagenausbeutung durch die Beklagte genauso gegeben wie die Gefahr einer weiteren Verletzung, da die Beklagte die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens bestreitet. Schliesslich kann hinsichtlich der Publikationen grundsätzlich auf die Ausführungen dazu im Rah- men der vertraglichen Ansprüchen verwiesen werden. Ob in Anbetracht des Aus- wirkungsprinzips auch im Rahmen des Lauterkeitsrechts ein Beseitigungsan- spruch für sämtliche angerufenen (ausländischen) Publikationen besteht, kann of-
- 49 - fen bleiben, da ein solcher ja ohnehin bereits im Rahmen der vertraglichen An- sprüche glaubhaft gemacht wurde. 4.3.6. Fazit Die Klägerin kann somit sowohl vertragliche als auch ausservertragliche Beseiti- gungs- und Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte glaubhaft machen, wes- halb ihr eine positive Hauptsachenprognose auszustellen ist. 4.4. Verfügungsgrund / Nachteilsprognose 4.4.1. Unbestrittener Sachverhalt 4.4.2. Wesentliche Parteistandpunkte Die Klägerin sieht einen drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil darin, dass sie durch das Verhalten der Beklagten aus dem Markt gedrängt werde und Kunden verliere, was sehr schwer bis überhaupt nicht wieder rückgängig ge- macht werden könne. Das vertrags- und wettbewerbswidrige Verhalten der Be- klagten dauere fort, da die Beklagte unter Verwendung der erlangten Informatio- nen ihre C'._____-Produkte weiterhin herstelle und verkaufe. Der dabei entste- hende Schaden lasse sich zudem im Nachhinein nur schwer feststellen und zah- lenmässig beziffern (act. 1 Rz. 458 f.). Die Beklagte bestreitet, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil vor- liege (act. 14 Rz. 152). So führe die blosse Schwierigkeit der Bezifferung und des Beweises von finanziellen Ansprüchen im Hauptsachenprozess nicht zu einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil. Dies insbesondere dann nicht, wenn wie vorliegend praktisch sämtliche Produkte im Rahmen öffentlich-rechtlicher Ausschreibungen beschafft würden, womit leicht eine spätere Berechnung ge- macht werden könne (act. 14 Rz. 152). Die behaupteten Kundenverluste würden im Übrigen gar nicht zahlenmässig beziffert und angesichts des Umstands, dass entsprechende Vorrichtungen zur Feuerbekämpfung ausschliesslich von öffent- lich-rechtlichen Körperschaften erworben würden, werde ohnehin dem wirtschaft-
- 50 - lich günstigsten Angebot der Zuschlag erteilt und alle Anbieter hätten die gleichen Chancen (act. 14 Rz. 153). 4.4.3. Würdigung Zunächst ist in Übereinstimmung mit der Beklagten festzuhalten, dass Beweis- oder Bezifferungsschwierigkeiten im Hauptprozess keinen nicht leicht wiedergut- zumachenden Nachteil darstellen (HGer ZH-Urteil HE200406-O vom 3. Dezember 2020 E. 4.2 [= sic! 2021, S 411 f.] mit Hinweis auf LEUPOLD, Nachteilsprognose als Voraussetzung des vorsorglichen Rechtsschutzes, sic! 2000, S. 269 f.). Grundsätzlich nachvollziehbar ist jedoch das Argument des Kundenverlusts der Klägerin resp. der Verdrängung vom Markt. Es ist in Übereinstimmung mit der Klägerin davon auszugehen, dass der Rechtsstreit zwischen den Parteien ange- sichts der komplexen Sachverhalts- und Rechtsfragen, die sich in diesem Fall stellen, durchaus längere Zeit in Anspruch nehmen könnte, wobei auch ein zeitin- tensives Beweisverfahren möglich scheint. Weiter ist mit der Klägerin ebenfalls davon auszugehen, dass die Beklagte bei vertragsgemässem resp. lauterem Ver- halten ja gerade (noch) kein eigenes Produkt anbieten könnte. Vor diesem Hin- tergrund erweist sich das beklagtische Argument, wonach praktisch alle Verkäufe über öffentliche Ausschreibungen zustande kämen, als nicht stichhaltig: Die Klä- gerin hätte bei rechtmässigen Verhalten der Beklagten diese gar nicht als Konkur- rentin bei Ausschreibungen. Ein drohender Kundenverlust und die Gefahr, aus dem Markt gedrängt zu werden, wurden somit glaubhaft gemacht. Ein solcher ist als nicht (leicht) wiedergutzumachen anzusehen (vgl. HGer ZH-Urteil HE170272 vom 2. November 2017 E. 4 [=ZR 117/2018, S. 210] mit Hinweis auf BGE 125 III 451 E. 3c). Aufgrund der Nachteilsprognose ist der gemäss Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO vorausgesetzte Verfügungsgrund glaubhaft gemacht. 4.5. Dringlichkeit und Verhältnismässigkeit 4.5.1. Wesentliche Parteistandpunkte Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass angesichts des voraussichtlich mehrere Jahre dauernden Prozesses dem Verhalten der Beklagten sofort Einhalt
- 51 - zu gebieten und der Kundenschwund zu stoppen sei. Die Beklagte verwende die vertraulichen Informationen weiterhin für die Entwicklung der C'._____-Produkte und deren Patentierung, was der Klägerin nicht zuzumuten sei (act. 1 Rz. 461 f.). Zur Verhältnismässigkeit lässt die Klägerin ausführen, die Anordnung vorsorgli- cher Massnahmen dürfe nicht deswegen abgelehnt werden, weil dies die Beklag- te schwer schädigen könnte. Die Verhältnismässigkeit sei lediglich mit Blick auf die anzuordnenden Massnahmen relevant, nicht ob überhaupt welche angeordnet werden (act. 1 Rz. 464). Die Beklagte bestreitet das Vorliegen einer Dringlichkeit mit Blick auf die Chrono- logie der Ereignisse: So sei die Klägerin seit Ende Oktober 2020 über die C'._____-Produkte informiert und habe seit dem 26. Januar 2021 die Position der Beklagten zu den klägerischen Vorwürfen gekannt. Zudem habe die Klägerin das Angebot, einen Patentanwalt mit der Frage der unerlaubten Übernahme von technischen Elementen durch die Beklagte zu beauftragen, genauso ausgeschla- gen, wie das Angebot der Beklagten, die angeblich vertraulichen Informationen von einem international anerkannten Forensikunternehmen beseitigen zu lassen. Stattessen habe die Klägerin fünf Monate zugewartet mit der Klageeinreichung (act. 14 Rz. 154 f.). Zur Verhältnismässigkeit lässt die Beklagte ausserdem aus- führen, dass die Massnahmen an sich nicht notwendig seien, mache die Klägerin doch eine Verletzung geltend, die längst abgeschlossen sei (act. 20 Rz. 26 f.). Zudem würde die Beklagte im Falle einer Anordnung eines einstweiligen Ver- kaufsstopps angesichts laufender Lieferverpflichtungen neben rechtlichen Prob- lemen auch einen erheblichen Imageverlust erleiden, der nicht leicht zu beheben sei. Ferner drohe bei einem Produkterückzug eine Marktverwirrung, die später ei- ne Neulancierung der C'._____-Produkte behindern oder faktisch gar verhindern würde (act. 14 Rz. 158). Zudem bemängelt die Beklagte die beantragten Mass- nahmen zu den Publikationen. So fehle es der Beklagten an der Passivlegitimati- on, wo die zu entfernenden Publikationen durch die Nennung einer URL bestimmt werden (mit Ausnahme von www.B._____.com sowie die Meldung via Twitterac- count B._____-Group), weil diese Websites gar nicht unter der Kontrolle der Be- klagten stünden und sie gar keinen Einfluss auf die Berichterstattung habe (act. 14 Rz. 24).
- 52 - 4.5.2. Würdigung Entgegen der Ansicht des Beklagten entfällt die zeitliche Dringlichkeit weder durch die Weigerung der Klägerin, ein Gutachten durch einen Patentanwalt erstel- len zu lassen, noch durch ihre ebenfalls ablehnende Haltung betreffend die ange- botene Vernichtung der Akten. Vielmehr steht es grundsätzlich jeder Partei offen, ihre Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Kommt hinzu, dass die Klägerin vorliegend ja gerade keine patentrechtlichen Ansprüche geltend macht und auch ihre Ansprüche auf Vernichtung der übergebenen Informationen nur ein Teil ihrer Ansprüche darstellen, mithin dies allein an der Hauptsache – die bereits erfolgte (durch die Klägerin behauptete) Verwendung der Informationen zur Entwicklung der beklagtischen C'._____-Produkte – auch nichts geändert hätte. Ferner kann der Klägerin entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht der Vorwurf gemacht werden, mit dem Massnahmebegehren ungebührlich lange zugewartet zu haben. Die von der Klägerin beanstandete Dauer von 26. Januar 2020 bis 15. Juni 2020 für die Erarbeitung einer 137-seitigen Klage mit 166 Beilagen erweist sich jeden- falls nicht als ungebührlich. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist zunächst zu beachten, dass sämtliche beantragten Massnahmen geeignet sind, um den glaubhaft gemachten Nachteilen beizukommen. Die Begehren auf Unterlassung sämtlicher Handlungen mit den C'._____-Produkten (Rechtsbegehren-Ziff. 1a) und auf Beseitigung der bereits er- folgten Publikationen (Rechtsbegehren-Ziff. 1e) erweisen sich sodann auch als er- forderlich. Ferner verkennt die Beklagte, dass von der Nachteilsprognose gemäss Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO nicht nur die Verletzungshandlung sondern auch deren Fortwir- ken umfasst ist (vgl. DIKE ZPO-ZÜRCHER Art. 261 N 18 ). Es stellt also nicht nur die glaubhaft gemachte Verwendung der vertraulichen Unterlagen eine Verlet- zung der klägerischen Ansprüche dar, sondern auch die kausalen Folgen aus dieser Vertragsverletzung in Form von Produktion und Vertrieb der entsprechen- den Produkte. Somit entfällt die Notwendigkeit für diesbezügliche Massnahmen nicht.
- 53 - Weniger klar verhält es sich allerdings mit Rechtsbegehren-Ziffer 2, mit dem die Klägerin verlangt, der Beklagten sei zu verbieten, sämtliche klägerischen Informa- tionen zu verwenden bzw. verwenden zu lassen. Zunächst ist in keiner Weise er- sichtlich, inwiefern nicht vertrauliche Unterlagen der Klägerin einen Bezug zur Hauptsache- oder Nachteilsprognose haben, sind diesbezüglich doch keine An- sprüche verletzt und hat die Klägerin auch nichts zu befürchten, wenn die Beklag- te nicht vertrauliche Unterlagen verwendet. Insbesondere wenn sie sich solche In- formationen jederzeit wiederbeschaffen könnte. Die beantragten Massnahmen gemäss Rechtsbegehren-Ziffer 2 gehen somit deutlich über das Erforderliche hin- aus, weshalb dieses klägerische Begehren abzuweisen ist. Hinsichtlich der Passivlegitimation der Beklagten und damit der Geeignetheit der Massnahmen in Bezug auf die Drittpublikationen ist zu beachten, dass jede ge- richtliche Anordnung, die geeignet ist, den drohenden Nachteil abzuwenden als vorsorgliche Massnahme in Frage kommt. Selbstredend stehen Massnahmen ge- gen den Gesuchsgegner im Vordergrund, allerdings können auch Dritte angewie- sen werden (vgl. Art. 262 ZPO). Im Rahmen des Lauterkeitsrechts ist anerkannt, dass ein Verletzer dazu verpflichtet werden kann, gelieferte Waren zurückzurufen. Dabei werden Dritte offensichtlich nicht verpflichtet, die Waren zurückzugeben, vielmehr erfolgt eine allfällige Rückgabe freiwillig. In der Praxis zeigt sich eine sol- che Massnahme häufig wirksam, da die Dritten andernfalls damit rechnen müs- sen, früher oder später direkt zur Rückgabe verpflichtet zu werden (DAVID ET AL., SIWR I/1, Der Rechtsschutz im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 3. Aufl., Basel 2011, S. 124 f.). Vor diesem Hintergrund verfängt das beklagtische Argu- ment, keine Kontrolle über die genannten Websites zu haben, nicht. Zum einen erweist sich eine Verpflichtung der Beklagten, die Betreiber der genannten Websi- tes anzuhalten, die Inhalte zu entfernen, als geeignet, um den drohenden Nachteil zu beseitigen, müssen sie doch damit rechnen, sich andernfalls mit einer behörd- lichen Anordnung konfrontiert zu sehen. Zum anderen erweist sie sich auch im Lichte einer Interessensabwägung als zu bevorzugende Massnahme, um dem drohenden Nachteil beizukommen. Es darf nämlich nicht vergessen werden, dass bei der Verpflichtung verfahrensunabhängiger Dritten im Rahmen von vorsorgli- chen Massnahmen höchste Zurückhaltung geboten ist, was allein schon aufgrund
- 54 - des Anspruchs auf rechtliches Gehör offensichtlich ist (vgl. DIKE ZPO-ZÜRCHER, Art. 262 N 33 m.H.). Sodann ist stets das mildeste Mittel zu wählen, was in Bezug auf betroffene Dritte jedenfalls die Möglichkeit einer Entfernung der Publikation auf freiwilliger Basis darstellt. Im Rahmen der Interessensabwägung der Parteien ist zunächst festzuhalten, dass die von der Klägerin begehrten Massnahmen (Rechtsbegehren-Ziff. 1a und 1e je i.V.m. Ziff. 3) die teilweise vorzeitige Vollstreckung der Hauptsache verlan- gen, was allein schon daran erkannt werden kann, dass die Klägerin in der Hauptsache dieselben Begehren stellt (Rechtsbegehren-Ziff. 1a und 1e). Wie er- wähnt, sind vor diesem Hintergrund die Interessen der Parteien besonders sorg- fältig abzuwägen, was allerdings dadurch wieder eingeschränkt wird, dass die Klägerin mit den Massnahmen nur die Sicherung der gegenwärtigen Situation verlangt und nicht eine vollständige vorläufige Vollstreckung sämtlicher Ansprüche. So verzichtet die Klägerin insbesondere darauf, den Rückruf bereits verkaufter Produkte zu verlan- gen. Der Klägerin drohen die zuvor beschriebenen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteile (vgl. Ziff. 4.4.3), wonach im Falle der Nichtanordnung der vorsorglichen Massnahmen ein Kundenverlust und die Verdrängung vom Markt zu befürchten sind. Beachtenswert scheint in diesem Zusammenhang die Stellung der Parteien auf dem Markt. Die Beklagte ist gemäss eigener Darstellung eine weltweit führen- de Entwicklerin und Herstellerin von … (act. 14 Rz. 29), während die Klägerin mobile …-systeme anbietet, die auf …-fahrzeugen verbaut werden können (act. 1 Rz. 44). Die Klägerin befindet sich daher in einer schwächeren Position als die Beklagte und ist auf eine Kooperation mit der Beklagten angewiesen, was das vorliegende Verfahren gerade zeigt. Sollten sich die C'._____-Produkte, die auf dieselbe Weise funktionieren wie das …-system der Klägerin, auf dem Markt durchsetzen, scheint eine Verdrängung der Klägerin vom Markt als durchaus wahrscheinlich, was aufgrund der komplexen und umfangreichen Tat- und Rechtsfragen, die in dieser Streitsache zu klären sein werden, noch vor dem Vor- liegen eines rechtskräftigen Entscheids in dieser Sache geschehen könnte. Ob
- 55 - ein daraus entstandener Schaden überhaupt wiedergutgemacht werden könnte, scheint äusserst fraglich, zumal er kaum in seiner gesamten Tragweite finanziell entschädigt werden könnte, da nur schon eine Schadenschätzung äusserst schwierig sein dürfte. Weiter ist davon auszugehen, dass die Beklagte bis zur Rechtskraft eines Endentscheids in der Sache diverse C'._____-Produkte welt- weit verkaufen dürfte. Um neben dem finanziellen Schaden die rechtmässige Ordnung wiederherzustellen, wäre es zudem notwendig, sämtliche verkauften Ge- räte zurückrufen zu lassen. Falls dies nicht gelingen würde, wären die Käufer weltweit zu verpflichten, die Produkte zurückzugeben, was offensichtlich ebenfalls erheblich Zeit und Aufwand in Anspruch nehmen dürfte und fraglich erscheint, in- wiefern resp. zu welchem Grad dies überhaupt gelingen könnte. Es droht der Klä- gerin daher mehr als ein rein finanzieller Schaden, der leicht mit Geld wiedergut- zumachen wäre. Auf Seiten der Beklagten ist dieser bezüglich der von ihr befürchteten rechtlichen Schwierigkeiten und des Imageverlusts im Grundsatz beizupflichten. Es stellt sich jedoch die Frage, ob sich diese Nachteile nicht wiedergutmachen liessen, würde sich im Hauptsachenprozess ergeben, dass die klägerischen Ansprüche doch nicht bestehen. Jedenfalls könnte die Beklagte einem allfälligen Reputationsver- lust unter Verweis auf den Endentscheid zu ihren Gunsten mindestens ein Stück weit, wenn nicht gar vollumfänglich, entgegenwirken. Welche genauen rechtlichen Schwierigkeiten der Beklagten drohen, führt diese nicht aus. Wenn es allerdings um Schadenersatzansprüche von Kunden wegen Verzugs oder Nichterfüllung und Prozesskosten in diesem Zusammenhang gehen sollte, könnte sich die Be- klagte unter Umständen bei einem für sie positiven Entscheid in der Hauptsache an die Klägerin halten (Art. 264 Abs. 2 ZPO). Im Ergebnis stehen sich somit zwei nicht unerhebliche Nachteile gegenüber, wo- bei jener der Klägerin insofern schwerer wiegt, da der Klägerin der dauerhafte Verlust von Kunden und die Verdrängung vom Markt droht, während ein einstwei- liger Verkaufsstopp für die Beklagte insbesondere ein Reputationsverlust zu Folge haben könnte, welcher jedoch durchaus wiedergutzumachen wäre. Letztendlich erscheinen die der Klägerin drohenden Nachteile im Falle einer Nichtanordnung
- 56 - schwerer als jene der Beklagten bei einer Anordnung der Massnahmen. Dass die Nachteile der Beklagten ebenfalls nicht leicht wiegen, steht einer Anordnung aber nicht entgegen, da andernfalls nur in den seltensten Fälle vorläufiger Rechts- schutz gewährt werden könnte, was dessen wichtiger rechtstaatlicher Funktion bei der effektiven Rechtsdurchsetzung nicht gerecht würde. Entscheidend ist, dass die drohenden Nachteile der Beklagten leichter erscheinen als jene der Klä- gerin. Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gemäss Rechtsbegehren-Ziffer 1a und 1e je in Verbindung mit Ziffer 3 erweist sich somit als verhältnismässig. 4.6. Sicherheitsleistung 4.6.1. Ausgangslage Die Beklagte stellt vorliegend den Antrag, eventualiter sei von den vorsorglichen Massnahmen abzusehen und sie sei zur Leistung einer "angemessenen Sicher- heit" zu verpflichten (act. 14 Rz. 163). 4.6.2. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 261 Abs. 2 ZPO kann das Gericht von vorsorglichen Massnahmen absehen, wenn die Gegenseite angemessene Sicherheit leistet. Dabei hat die Gegenpartei einen entsprechenden Antrag zu stellen und substantiierte Ausfüh- rungen zur Höhe der Sicherheitsleistung zu machen. Weiter wird vorausgesetzt, dass der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil einer (späteren) finanziellen Berechnung oder mindestens Schätzung zugänglich ist. Bei immateriellen Nach- teilen ist ein Absehen von der Anordnung gegen Sicherheitsleistung nicht denkbar (DIKE ZPO-ZÜRCHER, Art. 261 N 41 ff.; ZR 111/2012 Nr. 63 E. 5.8). 4.6.3. Würdigung Die Beklagte substantiiert ihren Antrag nicht weiter und äussert sich insbesondere nicht zur sicherzustellenden Schadenshöhe, obwohl ihr dies aufgrund der klägeri- schen Ausführungen zuzumuten wäre. Weiter macht die Klägerin denn auch nicht nur finanzielle Ansprüche geltend, sondern beantragt insbesondere auch ein Un- terlassen. Im Hinblick auf das Unterlassungsbegehren scheint die Leistung einer
- 57 - Barsicherheit ohnehin kaum ausreichend. Schliesslich gilt zu beachten, dass an- lässlich der Nachteilsprognose festgestellt wurde, dass der Klägerin ein Kunden- verlust und die Verdrängung vom Markt droht. Diesen finanziellen Schaden zu schätzen und zu berechnen dürfte mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein. Angesichts all dieser Umstände fällt eine Sicherheitsleistung nicht in Be- tracht. 4.7. Vollstreckungsmassnahmen 4.7.1. Ausgangslage Die Klägerin beantragt, dass die vorsorglichen Massnahmen unter Androhung verschiedener Vollstreckungsmassnahmen, nämlich einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung, mindestens aber CHF 5'000.–, so- wie der Bestrafung der Organe der Beklagten gemäss Art. 292 StGB, angeordnet werden (act. 1 S. 2 f.). 4.7.2. Rechtliche Grundlagen Art. 267 ZPO sieht für vorsorgliche Massnahmen die Anordnung von Vollstre- ckungsmassnahmen durch das erkennende Gericht ausdrücklich vor. Die Aus- wahl einer Vollstreckungsmassnahme gemäss Art. 343 Abs. 1 ZPO – wobei prin- zipiell auch eine Kombination in Betracht kommt – bleibt dem Gericht überlassen, welches dabei nicht an den Antrag der gesuchstellenden Partei gebunden ist. Es ist die zur Durchsetzung wirksamste Anordnung zu wählen, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist (STAEHELIN, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung., 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 343 N. 14 f.; BK ZPO-KELLERHALS, 2012, Art. 343 N. 9 f.; DIKE ZPO-JENNY, Art. 343 N. 6 f.). Ihrer Rechtsnatur als Zwangsgeld entsprechend ist die Ordnungsbusse (inkl. Ta- gesbusse) vorerst für den Fall der Nichterfüllung lediglich anzudrohen und erst dann auszusprechen, wenn die Nichterfüllung feststeht (ZK ZPO-STAEHELIN, Art. 343 N 22; BK ZPO II-KELLERHALS, Art. 343 N 43 ff.). Die Androhung kann be- reits in das zu vollstreckende Urteil aufgenommen werden. Die Höhe der Busse
- 58 - kann beziffert werden, muss jedoch nicht (ZK ZPO-STAEHELIN, Art. 343 N 22). Das Vollstreckungsgericht hat sodann in einem zweiten Entscheid festzustellen, ob tatsächlich nicht erfüllt wurde, und allenfalls die Busse zu verhängen sowie – so- fern noch nicht beziffert – deren Höhe festzusetzen. Dieser Entscheid des Voll- streckungsgerichts bedarf eines Antrags der obsiegenden Partei (ZK ZPO- STAEHELIN, Art. 343 N 22; BK ZPO II-KELLERHALS, Art. 343 N 49). 4.7.3. Würdigung Vorliegend drängt sich – damit die Beklagte den Beseitigungs- und Unterlas- sungsanordnungen rasch und fortwährend Folge leistet – die Androhung einer Tagesbusse nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO (gemäss Gesetz bis zu CHF 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung) auf. Die Höhe der Tagesbusse ist unter Berück- sichtigung der auf dem Spiel stehenden wirtschaftlichen Interessen, die sich unter anderem auch im Streitwert von CHF 1'895'000.– wiederspiegeln, auf das gesetz- liche Maximum von CHF 1'000.– festzusetzen. Weiter ist sie mit einer Strafandro- hung nach Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.–) für die Organe der Beklagten zu verbinden, um den gerichtlichen Anordnungen auch auf dieser Ebene Nach- druck zu verleihen. In Anbetracht dieser beiden Androhungen rechtfertigt sich un- ter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes hingegen keine zu- sätzliche Androhung einer Ordnungsbusse bis CHF 5'000.– (Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO) und keine Androhung direkter Zwangsmassnahmen (Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO). 4.8. Zusammenfassung / Fazit Nach einer einstweiligen Würdigung der Sach- und Rechtslage hat sich ergeben, dass die Klägerin glaubhaft machen konnte, dass die Voraussetzungen zum Er- lass vorsorglicher Massnahmen im Sinne von Art. 261 Abs. 1 ZPO gegeben sind, weshalb die beantragten Massnahmen im erwähnten Umfang zu treffen sind. Der Beklagten ist es daher unter Androhung von Vollstreckungsmassnahmen zu ver- bieten, die C'._____-Produkte herzustellen, weiterzuentwickeln, anzubieten, zu bewerben, in Verkehr zu bringen, zu verkaufen oder durch Dritte herstellen, wei- terentwickeln, anbieten, bewerben, in Verkehr bringen oder verkaufen zu lassen.
- 59 - Ausserdem ist sie ebenfalls unter Androhung von Vollstreckungsmassnahmen zu verpflichten, die Kommunikationen, Informationen und Materialien über die C'._____-Produkten auf den eigenen Internetpräsenzen zu löschen und auf Inter- netpräsenzen von Dritten löschen zu lassen.
5. Prozessuale Anträge der Klägerin 5.1. Antrag auf Verfahrensbeschränkung 5.1.1. Ausgangslage Die Klägerin beantragt, das Verfahren sei in einem ersten Schritt auf die Frage der Rechtsverletzung und die Herausgabe-/Verzichtspflicht zu beschränken (Rechtsbegehren-Ziffern 1, 2, 3 und 4 lit a und b). Gestützt auf die Auskünfte der Beklagten gemäss Rechtsbegehren-Ziffer 5 werde die Klägerin anschliessend ih- re Ansprüche konkretisieren (act. 1 Rz. 29). Die Beklagte äussert keine Einwände gegen eine Verfahrensbeschränkung (act. 14 Rz. 101). 5.1.2. Rechtliche Grundlagen Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht das Verfahren auf einzelne Fragen oder auf einzelne Rechtsbegehren beschränken (Art. 125 lit. a ZPO). Vo- raussetzung dafür ist grundsätzlich, dass der Entscheid über diese Fragen oder Rechtsbegehren die Herbeiführung eines Endentscheides oder zumindest eines Zwischenentscheides, gegen den ebenfalls ein Rechtsmittel ergriffen werden kann, erlaubt (BSK ZPO-GSCHWEND, Art. 125 N 5 m.w.H.; OFK ZPO- JENNY/JENNY, Art. 125 N 2). Die Beschränkung des Verfahrens ist sinnvoll, wenn dadurch ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann, indem sich etwa ein aufwendiges und teures Beweisverfahren vermeiden lässt. In Nach- achtung des Beschleunigungsgebots (Art. 124 Abs. 1 S. 2 ZPO) ist der Gegen- stand des Verfahrens jedoch auf echte Zweifelsfälle zu beschränken (Art. 237 Abs. 1 ZPO; KUKO ZPO-WEBER, Art. 125 N 4, SUTTER-SOMM, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 2016, N 707; BSK ZPO-GSCHWEND, Art. 125 N 7). Ob das Gericht eine Verfahrensbeschränkung anordnet, liegt in seinem (pflichtgemässen) Ermessen (OFK ZPO-JENNY/JENNY, Art. 125 N 5 m.w.H.). Zur
- 60 - Vereinfachung des Prozesses kann dieser bei einer Stufenklage auf einzelne Fragen oder Rechtsbegehren beschränkt werden (vgl. BAUMANN WEY, Die unbe- zifferte Forderungsklage nach Art. 85 ZPO, 2013, N 647 ff.; KUKO ZPO- OBERHAMMER, Art. 85 N 14; LEUMANN LIEBSTER, Die Stufenklage im schweizeri- schen Zivilprozessrecht, 2005, S. 173 f.). Allerdings ist auch im Rahmen einer Stufenklage die Beschränkung des Verfah- rens keinesfalls zwingend. So hat das Gericht auch bei einer Stufenklage eine Verfahrensbeschränkung nur anzuordnen, wenn es dies für sinnvoll hält, um den Prozess zu vereinfachen bzw. wenn dies "im Sinne der Verfahrensökonomie" ist (vgl. Botschaft ZPO S. 7287). Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass eine tat- sächliche Vereinfachung des Verfahrens wohl nur zu erzielen ist, wenn die kla- gende Partei über einen Auskunftsanspruch verfügt, der vom geltend gemachten Hauptanspruch unabhängig ist. Dagegen dürfte sich eine Verfahrensbeschrän- kung in der Regel nicht rechtfertigen lassen, wenn sich die klagende Partei ledig- lich auf einen Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung stützen kann, der zum Haupt- anspruch akzessorisch ist. In diesem Fall muss nämlich vorfrageweise ohnehin darüber entschieden werden, ob der Hauptanspruch besteht, um beurteilen zu können, ob die klagende Partei ausserdem über einen abhängigen Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung verfügt (BAECHLER, Die Stufenklage, in: sic! 2017 S. 1, S. 9). Ist der Hauptanspruch erwiesenermassen nicht gegeben, so fehlt auch ein In- teresse an einem präparatorischen Informationsanspruch (LEUMANN LIEBSTER, a.a.O., S. 121 m.w.H.). Grundsätzlich handelt es sich bei der Stufenklage um eine normale Forderungsklage, bei der von Anfang an zu allen Themen plädiert wer- den muss, die für den behaupteten Anspruch relevant sind. Gemäss der Vor- schrift von Art. 85 ZPO ist davon einzig die Bezifferung des Anspruchs ausge- nommen, falls dieser zu Prozessbeginn nicht vorgenommen werden kann oder als unzumutbar erscheint (vgl. BAECHLER, a.a.O., S. 8 f.), was von der eine Stufenkla- ge erhebenden Partei behauptet und substantiiert werden muss (BGE 140 III 409 E. 4.3.2). Der Hauptanspruch ist von dieser soweit möglich und zumutbar zu sub- stantiieren und es ist ein Mindeststreitwert anzugeben (BGE 140 III 409 E. 4.3.1). Dies bedeutet, dass die klagende Partei – vorbehältlich einer gerichtlichen Be- schränkung des Verfahrens im Sinne von Art. 125 lit. a ZPO – in diesem Umfang
- 61 - vor Aktenschluss all jene Tatsachen bzw. Anspruchsgrundlagen vorzutragen hat, welche der Begründung ihres Hauptanspruchs dienen (Art. 229 ZPO; ZR 118/2019 Nr. 23 E. 3.2.2 S. 107 f.; BAECHLER, a.a.O., S. 8 f.; HESS-BLUMER, in: Calame/Hess-Blumer/Stieger [Hrsg.], Kommentar Patentgerichtsgesetz, 2013, Vorb. zum 6. und 7. Abschnitt, N. 89; vgl. HGer ZH-Urteil HG150192 vom 8. April 2020 E. 1.3 sowie E. 2.1.2). Bezüglich derjenigen Bestandteile der Forderung, die nicht vom Informationsdefizit betroffen sind, ist die Behauptungs- und Substantiie- rungslast nicht herabgesetzt (BAUMANN WEY, a.a.O., N. 620). Erweist sich der In- formationsanspruch sodann als begründet, ist darüber ein gutheissender Teilent- scheid zu fällen. Erst nach Informationserteilung und darauf basierender Beziffe- rung gilt es sodann über den Hauptanspruch zu entscheiden (vgl. SCHMID, Das Verfahren vor Handelsgericht: aktuelle prozessuale Probleme, in: ZZZ 42/2017 S. 129, S. 136 ff. und S. 147 m.w.H.; KUKO ZPO-OBERHAMMER, Art. 85 N. 13 f.; BAUMANN WEY, a.a.O., N. 652). 5.1.3. Würdigung Die Klägerin verlangt, dass zunächst über ihre vertraglichen und ausservertragli- chen Ansprüche auf Unterlassung und Vernichtung im Zusammenhang mit den C'._____-Produkten der Beklagten (Rechtsbegehren-Ziff. 1) und den von der Klä- gerin erhaltenen Unterlagen (Rechtsbegehren-Ziffer 4 a und b) sowie über die vorsorglichen und superprovisorischen Massnahmen gemäss Rechtsbegehren- Ziffer 2 und 3 zu entscheiden sei. Gestützt auf die Auskünfte der Beklagten ge- mäss Rechtsbegehren-Ziffer 5 werde sie danach ihre Ansprüche konkretisieren (vgl. act. 1 Rz. 29 f.). Der Standpunkt der Klägerin ist nicht ganz eindeutig. Folgt man dem Wortlaut ihrer Anträge, würde dies nämlich bedeuten, dass im ersten Teilurteil gar nicht über den Auskunftsanspruch entschieden würde. Blickt man hingegen auf die Begründung der Klägerin, scheint sie die Verfahrensbeschrän- kung im Hinblick auf die Stufenklage zu verlangen (vgl. act. 1 Rz. 29 f.). So oder anders ist jedoch ohnehin nicht ersichtlich, inwieweit eine Verfahrensbe- schränkung zu einer wesentlichen Beschleunigung oder Vereinfachung des Ver- fahrens beitragen könnte. Die Klägerin stützt ihr Auskunftsbegehren auf die Best- immungen zur unechten Geschäftsführung gemäss Art. 423 i.V.m. 400 OR ana-
- 62 - log, welche für die Herausgabe des Verletzergewinns zur Anwendung gelangt. Für die Herausausgabe dieses Gewinns muss ein Verletzer aus einer unlauteren Handlung, bei der von der Führung eines fremden Geschäfts gesprochen werden kann, einen geldwerten Vorteil erlangen (BSK UWG-RÜETSCHI/ROTH/FRICK, Art. 9 N 115, 125), womit der damit zusammenhängende Auskunftsanspruch wesentlich von der Beurteilung der lauterkeitsrechtlichen Hauptsache abhängt. Gleiches gilt für den Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, wo sich das "ungerechtfer- tigt" ebenfalls auf die Verletzung derselben lauterkeitsrechtlicher Normen, die eine Geschäftsanmassung zu begründen vermögen, bezieht (BSK UWG- RÜETSCHI/ROTH/FRICK, Art. 9 N 141). Ausserdem sieht sie einen Auskunftsan- spruch aufgrund "der Treuepflicht aus dem Vertragsverhältnis" (act. 1 Rz. 393), wobei das dabei zitierte Bundesgerichtsurteil von einer Patentverletzung handelt und keinen vertraglichen Hintergrund hat. Der Anspruch auf Auskunft und Rech- nungslegung wird dabei jedenfalls als akzessorischer Hilfsanspruch beschrieben, der zur Herausgabepflicht aufgrund Geschäftsanmassung oder ungerechtfertigter Bereicherung hinzutritt (BGer-Urteil 4C.290/2005 vom 12. April 2006 E. 3). Diese beiden Grundlagen für den geltend gemachten Auskunftsanspruch sind somit nicht unabhängig von den Hauptansprüchen zu beurteilen, weshalb eine Beschränkung des Verfahrens zu keiner wesentlichen Vereinfachung oder Be- schleunigung führen würde. Das Verfahren ist somit fortzusetzen, wobei über die Auskunftsansprüche (bei deren Gutheissung) ein Teilurteil zu ergehen haben wird. Sollte die Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt werden, hätte die Kläge- rin nach erfolgter Auskunftserteilung ihre Ansprüche zu beziffern. Der Antrag auf Verfahrensbeschränkung ist abzuweisen. 5.2. Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit 5.2.1. Ausgangslage Die Klägerin beantragt gestützt auf Art. 54 Abs. 3 ZPO den Ausschluss der Öf- fentlichkeit für das vorliegende Verfahren. Sie bringt vor, die vorliegende Streitig- keit beruhe auf der Verletzung von vertraulichen Informationen, die Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art. 162 StGB darstellen würden. Sie
- 63 - habe daher ein berechtigtes Interesse daran, dass die in den Rechtsschriften ge- machten Ausführungen, der in zahlreichen E-Mails enthaltene Schriftverkehr so- wie die übergebenen technischen Zeichnungen, Ausführungen und weitere ver- trauliche Informationen nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. An- dernfalls würden die vertraulichen Informationen ins Gemeingut fallen, womit der wirtschaftliche Wert und der rechtliche Schutz zunichte gemacht würden (act. 1 Rz. 37 f.). Die Beklagte liess sich zum klägerischen Antrag auf Ausschluss der Öf- fentlichkeit nicht vernehmen. 5.2.2. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 54 Abs. 1 ZPO sind Verhandlungen und eine allfällige mündliche Ur- teilseröffnung öffentlich. Ausserdem sind die Entscheide der Öffentlichkeit zu- gänglich zu machen. Die Öffentlichkeit kann jedoch ganz oder teilweise ausge- schlossen werden, wenn es das öffentliche Interesse oder das schutzwürdige In- teresse einer beteiligten Person erfordert (Art. 54 Abs. 3 ZPO). Das Prinzip der Justizöffentlichkeit erlaubt Einblick in die Rechtspflege und sorgt für Transparenz gerichtlicher Verfahren. Damit dient es zum einen dem Schutz der direkt an ge- richtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behand- lung und gesetzmässige Beurteilung. Zum anderen ermöglicht die Justizöffent- lichkeit auch nicht verfahrensbeteiligten Dritten nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht angewendet und die Rechtspflege ausgeübt wird. Die Justizöffentlichkeit bedeutet eine Absage an jegliche Form der Kabi- nettsjustiz, will für Transparenz der Rechtsprechung sorgen und die Grundlage für das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit schaffen. Der Grundsatz ist von zentraler rechtsstaatlicher und demokratischer Bedeutung (BGE 139 I 129 E. 3.3). Die Öf- fentlichkeit darf daher nur aus besonders gewichtigen Gründen ausgeschlossen werden (BGE 119 Ia 99 E. 4a). 5.2.3. Würdigung Zunächst gilt zu berücksichtigen, dass auch ein teilweiser Ausschluss der Öffent- lichkeit möglich ist, sollte sich ein vollständiger Ausschluss mit Blick auf die schutzwürdigen Interessen der Parteien als nicht notwendig erweisen. Vorliegend
- 64 - ist sodann weder erkennbar noch dargetan, weshalb ein vollständiger Ausschluss der Öffentlichkeit notwendig ist, um die behaupteten Geheimhaltungsinteressen der Klägerin zu wahren. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, weshalb der Aus- schluss der Öffentlichkeit über die von den Schutzmassnahmen betroffenen In- formationen hinaus erforderlich wäre. Die Klägerin bringt diesbezüglich selbst vor, sie habe "ein berechtigtes Interesse daran, dass die in den Rechtsschriften gemachten Ausfüh- rungen, der in zahlreichen E-Mails enthaltene Schriftverkehr sowie die übergebenen technischen Zeichnungen, Ausführungen und weitere vertrauliche Informationen nicht der Öffentlichkeit zugäng- lich gemacht werden" (act. 1 Rz. 37). Weshalb zum Schutz dieser Informationen die Öffentlichkeit vollständig auszuschliessen ist, ist nicht ersichtlich. Angesichts des hohen Stellenwerts der Justizöffentlichkeit wäre angesichts dessen – wenn über- haupt – ein teilweiser Ausschluss anzuordnen. Ob aber überhaupt solche Massnahmen zu ergreifen sein werden, kann einstwei- len offen gelassen werden. Denn vor der Hauptverhandlung finden gar keine öf- fentlichen Verfahrensschritte statt (insb. sind Vergleichsverhandlungen nicht öf- fentlich; vgl. BGE 146 I 30 E. 2.4). Ob es zu einer Hauptverhandlung und/oder ei- nem Sachentscheid kommt, ist ausserdem noch offen, und hängt wesentlich vom Willen der Parteien ab. Der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist zudem, dass die zu publizierenden Entscheide des Handelsgerichts namentlich aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes anonymisiert werden, sodass keine Rückschlüsse auf die Identität von Personen gemacht werden können. Entsprechend besteht kein Rechtsschutzinteresse am prozessualen Antrag auf Ausschluss der Öffent- lichkeit, soweit er auch Entscheide umfassen sollte. Der Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit ist daher abzuweisen. Der Klägerin steht es aber offen, in einem späteren Zeitpunkt erneut einen Antrag auf Aus- schluss der Öffentlichkeit zu stellen, wenn ein öffentlicher Verfahrensschritt an- steht, wobei – unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen – gegenwärtig nicht ersichtlich ist, inwiefern ein vollständiger Ausschluss notwendig und zu rechtfertigen wäre.
- 65 - 5.3. Antrag auf Anordnung von Schutzmassnahmen 5.3.1. Ausgangslage Die Klägerin beantragt, dass die Organe der Beklagten und die Rechtsvertreter zu verpflichten seien, keine Kopien bzw. Fotografien der Beilagen 25, 27, 34, 37, 38, 40, 41, 47, 62, 63, 65, 82, 84, 87, 89, 91, 93, 98, 102, 106, 108, 110, 112, 126, 143, 146, 162, 164, 165 an allfällige Sachverständige oder Zeugen herauszuge- ben, sondern diesen – unter Überbindung einer zeitlich unlimitierten Vertraulich- keitsverpflichtung – einzig Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren, soweit es für die Führung des Prozesses erforderlich ist. Als Begründung bringt die Klägerin vor, zur Durchsetzung ihrer Ansprüche sei sie gezwungen, die schriftliche Korres- pondenz zwischen den Parteien offenzulegen. Diese beinhalte aber vertrauliche Geschäftsinformationen, die einen wirtschaftlichen Wert besässen, da sie Einfluss auf ihr Geschäftsergebnis hätten. Die Beklagte selbst sei zwar weiterhin an die Vertraulichkeitsvereinbarung gebunden. Dadurch werde jedoch nicht verhindert, dass die Beklagte die ihr im Rahmen dieses Prozesses zugänglich gemachten In- formationen an Berater, Sachverständige oder andere Dritte weitergebe. Es be- stehe daher die Gefahr, dass diese Informationen ins Gemeingut fielen (act. 1 Rz. 31 ff.). Dem beklagtischen Antrag auf Aufhebung der Schutzmassnahmen für die Beilagen 162 und 164 widersetze sich die Klägerin zudem nicht (act. 18 Rz. 149). Die Beklagte äussert keine Einwände gegen die beantragten Schutzmassnah- men, bestreitet jedoch sowohl das Vorliegen vertraulicher Informationen gemäss … als auch die Nutzung dieser Informationen bei der Entwicklung ihrer C'._____- Produkte (act. 14 Rz. 102). Unter den von der Klägerin genannten Unterlagen seien jedoch auch Unterlagen, die offensichtlich keine vertraulichen Informationen enthielten (act. 14 Rz. 166). Sodann verlangt die Beklagte, dass die superproviso- risch angeordneten Schutzmassnahmen betreffend Beilagen 162 und 164 aufge- hoben werden, da es sich um eigene Publikationen der Beklagten handle (act. 14 Rz. 167 f.).
- 66 - 5.3.2. Rechtliche Grundlagen Gefährdet die Beweisabnahme die schutzwürdigen Interessen einer Partei oder Dritter, wie insbesondere deren Geschäftsgeheimnisse, so trifft das Gericht die er- forderlichen Massnahmen (Art. 156 ZPO). In formeller Hinsicht braucht es einen Antrag, wenn eine Partei die Anordnung von Schutzmassnahmen für sich anstrebt (ZK ZPO-HASENBÖHLER, Art. 156 N 11, BK ZPO II-BRÖNNIMANN, Art. 156 N 12). Geschäftsgeheimnisse beziehen sich auf technische, organisatorische, kommer- zielle oder finanzielle Daten eines Unternehmens und sind nur schützenswert, wenn ein überwiegendes Interesse an ihrer Aufrechterhaltung besteht (BGer- Urteil 4A_195/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.2., unter Hinweis auf BGE 109 Ib 47 E. 4c, BGE 103 IV 283 E. 2b). Im Wesentlichen wird damit vorausgesetzt, dass ein Geheimnis einen Einfluss auf das Betriebsergebnis haben kann. Die Tatsache muss mithin für den Geheimnisherrn von wirtschaftlichem Wert und ihr Bekannt- werden geeignet sein, den Wettbewerb der Konkurrenz zu steigern oder sonst den eigenen Betrieb zu schädigen (BGer-Urteil 4A_195/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.2; BGE 109 Ib 47 ff. E. 5c). Darüber hinaus darf die betreffende Tatsache weder offenkundig noch allgemein zugänglich sein. Ferner muss eine konkrete Gefähr- dung der schützenswerten Interessen glaubhaft gemacht werden (BGer-Urteil 4A_58/2021 vom 8. Dezember 2021 [zur Publikation vorgesehen] E. 3.5.2.2 m.H.). Wer Schutzmassnahmen beantragt, muss substantiiert die zu schützenden Tat- sachen sowie das Geheimhaltungsinteresse darlegen (BGE 134 III 255 ff. E. 2.5; siehe auch STÄUBER, Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Zivilprozess, Zü- rich/St. Gallen 2011 [= Schriften zum Schweizerischen Zivilprozessrecht, Band 10], S. 205). Das Gericht muss insbesondere die schutzwürdigen Interessen und die konkreten Umstände kennen, um die erforderlichen Massnahmen anordnen zu können (BK ZPO II-BRÖNNIMANN, Art. 156 N 15). Die Schutzmassnahmen müssen alsdann verhältnismässig sein. Je wichtiger die geheim zu haltende Tat- sache für den Verfahrensausgang selbst ist, desto höher müssen die Geheimhal- tungsinteressen sein. Umgekehrt reichen weniger gewichtige Geheimhaltungsin- teressen aus, wenn die geheim zu haltende Tatsache für die Entscheidfindung
- 67 - nicht relevant ist (vgl. zum Ganzen: BGE 134 III 255 ff. E. 2.5; Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 26. Juni 2006 S. 7314; OFK ZPO- SCHMID, Art. 156 N 2 ff.; BSK ZPO-GUYAN, Art. 156 N 2 ff.; ZK ZPO- HASENBÖHLER., Art. 156 N 3 ff.; BK ZPO II-BRÖNNIMANN, Art. 156 N 6 ff.). Das Gericht trifft die nach Art. 156 ZPO "erforderlichen Massnahmen", ist also in der Wahl der Massnahme nicht beschränkt. Als Schutzmassnahmen kommen un- ter anderem die Beschränkung des Akteneinsichtsrechts – beispielsweise auf den Rechtsvertreter der Gegenpartei oder einen Sachverständigen – oder die Teilab- deckung von Urkunden in Frage. Die gerichtlich angeordneten Schutzmassnah- men müssen jedenfalls verhältnismässig sein. Bei der Prüfung des Gesuchs hat das Gericht das Interesse einer Partei auf Akteneinsicht und Wahrung ihres recht- lichen Gehörs gegenüber dem Schutzinteresse der Gegenpartei oder des be- troffenen Dritten abzuwägen (Botschaft ZPO, a.a.O., S. 7314; DIKE ZPO-LEU, Art. 156 N 18 ff.; ZK ZPO-HASENBÖHLER, Art. 156 N 16 f.; BK ZPO II-BRÖNNIMANN, Art. 156 N 14 ff.). Das Gericht kann dabei nur für die Dauer des Prozesses Schutzmassnahmen anordnen, nicht jedoch darüber hinaus (BGer-Urteil 4A_58/2021 vom 8. Dezember 2021 [zur Publikation vorgesehen] E. 3.2.4). 5.3.3. Würdigung Dass zudem im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung die Interessen der Klägerin überwiegen, wenn die Beklagte nicht opponiert, liegt auf der Hand. Wenn eine Partei – wie vorliegend – kein Interesse an der Nichtanordnung geltend macht, führt dies ausserdem gleichzeitig auch dazu, dass an die Substantiierung der zu schützenden Tatsachen und Geheimhaltungsinteresses keine allzu hohen Ansprüche zu stellen sind. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Begründung der Klägerin zu den in den genannten Klagebeilagen zu schützenden Geschäfts- geheimnissen gerade als ausreichend. Die formelle Prozessleitung obliegt dem Gericht. Die Parteien können jedoch im Rahmen ihrer Verfahrensanträge darauf einwirken, wobei dem Willen der Parteien auch im Rahmen der Prozessleitung Nachachtung zu schenken ist. Die Schutzmassnahmen sind daher auch mangels Opposition der Beklagten anzuordnen resp. zu verlängern, da die Schutzmass- nahmen nur sie verpflichten.
- 68 - Demgegenüber sind die Schutzmassnahmen betreffend die Klagebeilagen 162 und 164 nicht zu verlängern, wobei auch hier zur Begründung auf die überein- stimmenden Anträge der Parteien verwiesen werden kann. Zusammenfassend sind die superprovisorisch angeordneten Schutzmassnahmen mit Ausnahme von Klagebeilagen 162 und 164 zu verlängern.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Über die Prozesskosten ist im Endentscheid zu befinden (Art. 104 Abs. 3 ZPO). Das Handelsgericht beschliesst:
1. Die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten wird abgewiesen.
2. Der Beklagten wird für die Dauer des Verfahrens verboten, die …-systeme C._____ und C._____ XL (kombinierte …- und …-Systeme mit Abrasiv- Behältern) – inkl. sämtlicher Zuleitungs- und in den …-fahrzeugen verbauten Druckerzeugungsapparate – herzustellen, weiterzuentwickeln, anzubieten, zu bewerben, in Verkehr zu bringen, zu verkaufen oder durch Dritte herstel- len, weiterentwickeln, anbieten, bewerben, in Verkehr bringen oder verkau- fen zu lassen. Bei Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot können die Beklagte mit einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.– pro Tag gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO und die Organe der Beklagten mit Busse bis CHF 10'000 gemäss Art. 292 StGB bestraft werden.
3. Die Beklagte wird für die Dauer des Verfahrens verpflichtet, jegliche Kom- munikationen, Informationen und Materialien über die …-systeme C._____ und C._____ XL auf den Internetpräsenzen der Beklagten, inkl. der Face- bookseite der B._____ Group und jeder anderen Website oder Social- Media-Seite, die von der Beklagten kontrolliert wird, einschliesslich aber nicht beschränkt auf die Pressemitteilung vom 28. Oktober 2020, abrufbar unter www.B._____.com, sowie die Pressemitteilung vom 29. Oktober 2020, abrufbar unter www.B._____.com, sowie die Pressemitteilung vom 29. Ok-
- 69 - tober 2020 auf dem Twitteraccount B._____ Group, sowie die Vorstellung der Produktneuheit auf
- www.D._____.com/… zu entfernen und auf
- https://E._____.com/…
- https://www.F._____.cominews/…
- https://G._____.pl/…
- https://www.H._____.com/…
- https://www.I._____.de/…
- https://J._____.de/…
- http://www.K._____.hu/…
- https://www.L._____.tv.br/…
- http://www.M._____.com/…
- https://N._____.com/…
- http://O._____.hu/… und
- https://P._____.com.br/… entfernen zu lassen. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtung können die Beklagte mit ei- ner Ordnungsbusse von CHF 1'000.– pro Tag gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO und die Organe der Beklagten mit Busse bis CHF 10'000 gemäss Art. 292 StGB bestraft werden
4. Das Massnahmebegehren gemäss Rechtsbegehren-Ziffer 2 i.V.m. Ziffer 3 wird abgewiesen.
5. Den Organen der Beklagten und ihren Rechtsvertretern und Hilfspersonen wird für die Dauer dieses Prozesses (bis zum rechtskräftigen Abschluss) un- ter der Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000) im Widerhandlungsfall verboten, den Inhalt der Klagebeilagen 25, 27, 34, 37, 38, 40, 41, 47, 62, 63, 65, 82, 84, 87, 89, 91, 93, 98, 102, 106, 108, 110, 112, 126, 143, 146 und 165 in physischer und/oder elektroni- scher Form an Dritte herauszugeben, und diesen darf – unter Überbindung einer zeitlich unbeschränkten Vertraulichkeitsverpflichtung – einzig Einsicht in diese Unterlagen gewährt werden, soweit dies für die Führung dieses Prozesses erforderlich ist.
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6. Die in Ziffer 3 der Verfügung vom 16. Juli 2021 angeordneten Schutzmass- nahmen betreffend Klagebeilagen 162 und 164 werden aufgehoben.
7. Der Antrag der Klägerin, das Verfahren sei unter Ausschluss der Öffentlich- keit durchzuführen, wird abgewiesen.
8. Der Antrag der Klägerin auf Beschränkung des Verfahrens (auf die Rechts- begehren-Ziffern 1 bis 4 lit. a und b) wird abgewiesen.
9. Vom Rückzug des Antrags der Beklagten auf Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung durch die Klägerin wird Vormerk genommen.
10. Der Antrag der Beklagten, sie sei zur Leistung einer angemessenen Sicher- heit zu verpflichten, wird abgewiesen.
11. Über die Prozesskosten wird im Endentscheid befunden.
12. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von act. 20.
13. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 1'895'000.–. Zürich, 14. Februar 2022 Handelsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber: Fabio Hürlimann