Sachverhalt
Es ist gemäss den unbestritten gebliebenen klägerischen Darstellungen von fol- gendem Sachverhalt auszugehen: Die Parteien schlossen am 9. März 2020 eine sog. "Provisionsvereinbarung" (act. 1 Rz. 10; act. 3/4). Nach Abschluss dieser
- 6 - Vereinbarung hat die Klägerin der Beklagten zahlreiche Kunden für Maskenauf- träge vermittelt (act. 1 Rz. 12). Insbesondere hat die Klägerin der Beklagten die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten acht Kunden vermittelt. Mit diesen Kun- den hat die Beklagte die ebenfalls in der Tabelle dargestellten Nettoumsätze er- wirtschaftet: Ende Juni bzw. anfangs Juli 2020 wurde die Zusammenarbeit zwischen den Par- teien beendet und mit Schreiben vom 21. Juli 2020 erklärte die Beklagte die Auf- lösung aus wichtigem Grund bzw. eventualiter die Kündigung der Provisionsver- einbarung per sofort (act. 1 Rz. 13 f.; act. 3/5). Obschon die Klägerin die entspre- chenden Bedingungen erfüllt hat, wurden von der Beklagten keine Provisionszah- lungen geleistet (act. 1 Rz. 15; act. 3/6).
3. Rechtliche Grundlagen und Würdigung In der "Provisionsvereinbarung", welche vorwiegend als Vermittlungsagenturver- trag i.S.v. Art. 418g OR ff. zu qualifizieren ist, haben die Parteien unbestrittener- massen vereinbart, dass die Klägerin für die Vermittlung von Kunden an die Be- klagte eine Vergütung in Höhe von 5 % des Nettoumsatzes, welcher durch diese vermittelten Kunden erzielt wird, erhalte (act. 1 Rz. 10, act. 3/4). Da die Klägerin die vorstehend (Erw. 2.1) aufgeführten Kunden während der Vertragsdauer ver- mittelt hat und die Beklagte durch diese Kunden einen Nettoumsatz von CHF 4'293'740.– erzielt hat, hat die Klägerin einen vertraglichen Anspruch auf 5
- 7 - % dieses Nettoumsatzes, namentlich CHF 214'687.–. Hinzu kommt die Mehrwert- steuer in der Höhe von 7.7%. Damit schuldet die Beklagte der Klägerin den Be- trag von CHF 231'217.90. Die Beklagte hat diesen Betrag nicht geleistet. Der Zinsanspruch ergibt sich aus Art. 102 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 OR. Die Beklagte schuldet der Klägerin Verzugszins von 5 % auf den Betrag von CHF 231'217.90 seit 12. Januar 2021 (Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung).
4. Betreibungsverfahren 4.1. Die Klägerin beantragt, es sei in der Betreibung Nr. ... (Zahlungsbefehl vom
18. Januar 2021) des Betreibungsamtes C._____ der Rechtsvorschlag im Umfang von CHF 231'217.90 zzgl. Zins zu 5% seit 12. Januar 2021 zu beseitigen (act. 1 S. 2). 4.2. Der Gläubiger kann im Zivilprozess die Beseitigung des durch den Schuld- ner erhobenen Rechtsvorschlags verlangen (Art. 79 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die entsprechende Klage muss er innerhalb eines Jahres ab Zustellung des Zah- lungsbefehls an den Gläubiger erheben (Art. 88 Abs. 2 SchKG; BGE 125 III 45 E. 3b S. 46-47). Die Forderung muss als notwendige Voraussetzung identisch sein mit derjenigen, die in Betreibung gesetzt wurde (BSK SchKG I-STAEHELIN, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 79 N 10a und N 35). 4.3. Der Zahlungsbefehl datiert gemäss unbestrittenen Angaben vom 18. Janu- ar 2021. Die Klägerin reichte ihre Klage somit innert Jahresfrist ein. Die Betrei- bung lautete auf den Betrag von CHF 231'217.90 zzgl. Zins zu 5 % seit 12. Janu- ar 2021 (act. 3/29). Damit besteht Identität mit der eingeklagten Forderung, wes- halb in diesem Umfang der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ..., Betrei- bungsamt C._____, Zahlungsbefehl vom 18. Januar 2021, zu beseitigen ist.
- 8 -
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Beim vorliegenden Streitwert von CHF 231'217.90 beträgt die nach § 4 Abs. 1 GebV OG ermittelte Grundgebühr rund CHF 14'000.–. In Anwendung von § 10 Abs. 1 GebV OG und in Berücksichtigung des Aufwands für das Verfahren ist die Gebühr um rund ei- nen Drittel zu reduzieren. Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 9'300.– festzusetzen In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO ist die Gerichtsgebühr der Beklagten auf- zuerlegen und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken. Der Klägerin ist das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen. 5.2. Parteientschädigung Die Höhe der Anwaltsgebühr bestimmt sich nach der Verordnung des Oberge- richts über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). Sie richtet sich in ers- ter Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Beim vorliegenden Streitwert beträgt die nach § 4 Abs. 1 AnwGebV ermittelte Grundgebühr rund CHF 17'000.–. Der Anspruch auf die Gebühr entsteht mit der Erarbeitung der Kla- gebegründung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AnwGebV). Die Beklagte ist demnach zu ver- pflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 17'000.– zu bezahlen. Das Handelsgericht erkennt:
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Formelles
E. 1.1 Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Zürich ist – wie bereits im Teilurteil vom 12. Oktober 2021 (act. 15) festgestellt – gegeben.
E. 1.2 Nach der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven bleibt die Parteifä- higkeit der Beklagten bestehen. Sie kann während zwei Jahren auf Pfändung be- trieben werden (Art. 230 Abs. 3 SchKG). Die Eintragung im Handelsregister bleibt für dieselbe Dauer bestehen (Art. 159a lit. a HRegV). Somit sind beide Parteien parteifähig.
E. 1.3 Mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven ist die Beschränkung der Prozessführungsbefugnis der Beklagten dahingefallen (BGE 90 II 247 E. 2, S. 253-254, m.w.H.).
E. 1.4 Im Rahmen der unbezifferten Forderungsklage muss der Kläger die Forde- rung so früh wie möglich beziffern. Nimmt er diese nicht fristgerecht vor, ist er mit der nachträglichen Bezifferung säumig. Dies hat zur Folge, dass das Verfahren gemäss der allgemeinen Säumnisregel von Art. 147 Abs. 2 ZPO ohne die ver- säumte Handlung und damit ohne die nachträgliche Bezifferung weiterzuführen ist. Mit der Angabe des Mindestwerts zu Beginn des Prozesses hat der Kläger ei- nen Dispositionsakt vorgenommen und festgelegt, wie viel er von der Beklagten mindestens verlangt. Ist der Kläger in Bezug auf die nachträgliche Bezifferung säumig, ist das Verfahren ohne diese weiterzuführen, wobei der Mindestwert zum definitiven Klagebetrag wird (BAUMANN WEY, Die unbezifferte Forderungsklage nach Art. 85 ZPO, Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft, Band 75, 2013, N 668 f.). Die Klägerin wurde im Teilurteil vom 12. Oktober 2021 aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, ob und inwiefern eine Bekanntgabe der Informationen durch die Be- klagte erfolgt ist (act. 15). Sie hat sich in der Folge nicht geäussert. Es rechtfertigt sich daher, das Verfahren ohne die nachträgliche Bezifferung weiterzuführen. Der von der Klägerin angegebene Mindestwert wird dabei zum Klagebetrag.
- 5 -
E. 1.5 Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Kla- geantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvo- raussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend sub- stantiiert ist und – darüber hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der kläge- rischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdar- stellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie für das Vorhandensein der von Amtes we- gen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung sind (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es, wenn das Klagebegehren oder die Be- gründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2 S. 400; DANIEL WILLISEGGER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, hrsg. von Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger,
E. 3 Rechtliche Grundlagen und Würdigung In der "Provisionsvereinbarung", welche vorwiegend als Vermittlungsagenturver- trag i.S.v. Art. 418g OR ff. zu qualifizieren ist, haben die Parteien unbestrittener- massen vereinbart, dass die Klägerin für die Vermittlung von Kunden an die Be- klagte eine Vergütung in Höhe von 5 % des Nettoumsatzes, welcher durch diese vermittelten Kunden erzielt wird, erhalte (act. 1 Rz. 10, act. 3/4). Da die Klägerin die vorstehend (Erw. 2.1) aufgeführten Kunden während der Vertragsdauer ver- mittelt hat und die Beklagte durch diese Kunden einen Nettoumsatz von CHF 4'293'740.– erzielt hat, hat die Klägerin einen vertraglichen Anspruch auf 5
- 7 - % dieses Nettoumsatzes, namentlich CHF 214'687.–. Hinzu kommt die Mehrwert- steuer in der Höhe von 7.7%. Damit schuldet die Beklagte der Klägerin den Be- trag von CHF 231'217.90. Die Beklagte hat diesen Betrag nicht geleistet. Der Zinsanspruch ergibt sich aus Art. 102 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 OR. Die Beklagte schuldet der Klägerin Verzugszins von 5 % auf den Betrag von CHF 231'217.90 seit 12. Januar 2021 (Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung).
E. 4 Betreibungsverfahren
E. 4.1 Die Klägerin beantragt, es sei in der Betreibung Nr. ... (Zahlungsbefehl vom
18. Januar 2021) des Betreibungsamtes C._____ der Rechtsvorschlag im Umfang von CHF 231'217.90 zzgl. Zins zu 5% seit 12. Januar 2021 zu beseitigen (act. 1 S. 2).
E. 4.2 Der Gläubiger kann im Zivilprozess die Beseitigung des durch den Schuld- ner erhobenen Rechtsvorschlags verlangen (Art. 79 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die entsprechende Klage muss er innerhalb eines Jahres ab Zustellung des Zah- lungsbefehls an den Gläubiger erheben (Art. 88 Abs. 2 SchKG; BGE 125 III 45 E. 3b S. 46-47). Die Forderung muss als notwendige Voraussetzung identisch sein mit derjenigen, die in Betreibung gesetzt wurde (BSK SchKG I-STAEHELIN, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 79 N 10a und N 35).
E. 4.3 Der Zahlungsbefehl datiert gemäss unbestrittenen Angaben vom 18. Janu- ar 2021. Die Klägerin reichte ihre Klage somit innert Jahresfrist ein. Die Betrei- bung lautete auf den Betrag von CHF 231'217.90 zzgl. Zins zu 5 % seit 12. Janu- ar 2021 (act. 3/29). Damit besteht Identität mit der eingeklagten Forderung, wes- halb in diesem Umfang der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ..., Betrei- bungsamt C._____, Zahlungsbefehl vom 18. Januar 2021, zu beseitigen ist.
- 8 -
E. 5 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 5.1 Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Beim vorliegenden Streitwert von CHF 231'217.90 beträgt die nach § 4 Abs. 1 GebV OG ermittelte Grundgebühr rund CHF 14'000.–. In Anwendung von § 10 Abs. 1 GebV OG und in Berücksichtigung des Aufwands für das Verfahren ist die Gebühr um rund ei- nen Drittel zu reduzieren. Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 9'300.– festzusetzen In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO ist die Gerichtsgebühr der Beklagten auf- zuerlegen und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken. Der Klägerin ist das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen.
E. 5.2 Parteientschädigung Die Höhe der Anwaltsgebühr bestimmt sich nach der Verordnung des Oberge- richts über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). Sie richtet sich in ers- ter Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Beim vorliegenden Streitwert beträgt die nach § 4 Abs. 1 AnwGebV ermittelte Grundgebühr rund CHF 17'000.–. Der Anspruch auf die Gebühr entsteht mit der Erarbeitung der Kla- gebegründung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AnwGebV). Die Beklagte ist demnach zu ver- pflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 17'000.– zu bezahlen. Das Handelsgericht erkennt:
Dispositiv
- Das Verfahren wird wieder aufgenommen.
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 231'217.90 zuzüglich Zins zu 5 % seit 12. Januar 2021 zu bezahlen. - 9 -
- Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____, Zahlungsbefehl vom 18. Januar 2021, im Umfang von CHF 231'217.90 nebst Zins zu 5 % seit 12. Januar 2021 wird beseitigt.
- Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 9'300.– (inkl. CHF 31.– Zustellungskosten für die Verfügungen vom 30. April 2021 und 11. Mai 2021) festgesetzt.
- Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der Klägerin wird das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 17'000.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 231'217.90. Zürich, 24. Oktober 2022 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Die Gerichtsschreiberin: Roland Schmid Claudia Iunco-Feier
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG210090-O U2/ei Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, und Oberrichterin Nicole Klausner, die Handelsrichter Bruno Rüegg, Stefan Vogler und Marius Hagger sowie Gerichtsschreiberin Claudia Iunco-Feier Urteil vom 24. Oktober 2022 in Sachen A._____ GmbH, Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____ AG in Liquidation, Beklagte betreffend Forderung
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin gemäss Ziff. 6 der Provisionsvereinbarung vom 9. März 2020 sämtliche provisi- onspflichtigen Umsatzzahlen (Netto-Umsätze) aus dem Masken- und Schutzartikelgeschäft für die Zeit vom 9. März 2020 bis und mit Zeitpunkt Klageeinleitung bekannt zu geben.
2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin – nach Aus- kunftserteilung gemäss Ziff. 1 hiervor – einen von der Klägerin noch zu beziffernden Betrag als Provision für die Zeit von 9. März 2020 bis Zeitpunkt Klageeinleitung zu bezahlen, mindestens je- doch CHF 231'217.90 (inkl. MwSt.) zzgl. Zins zu 5 % seit
12. Januar 2021.
3. Es sei in der Betreibung Nr. ... (Zahlungsbefehl vom 18. Januar
2021) des Betreibungsamtes C._____ der Rechtsvorschlag im Umfang von CHF 231'217.90 zzgl. Zins zu 5 % seit 12. Januar 2021 zu beseitigen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. zulasten der Beklagten." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht
a. Parteien und ihre Stellung Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Zürich und dem wesentlichen Zweck der Unternehmensberatung in …, …, Finanzierung von … und Handel mit … in der Schweiz (act. 3/2). Die Beklagte, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in C._____, bezweckt zur Hauptsache den Ver- trieb und den Handel von Gebrauchsgütern im Bereich des Insektenschutzes und kann mit Fahrzeugen, Maschinen und industriellen Anlagen handeln (act. 3/3).
b. Prozessgegenstand Unbestrittenermassen schlossen die Parteien am 9. März 2020 eine sog. "Provi- sionsvereinbarung" (act. 3/4), welche vorsah, dass die Klägerin der Beklagten ge- gen eine Provision Kunden für Masken- bzw. Schutzartikelgeschäfte vermitteln
- 3 - solle. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin einerseits Informationen zu von der Beklagten abgeschlossenen Geschäften mit Dritten und macht anderer- seits ausstehende Provisionszahlungen geltend (vgl. act. 1 Rz. 9 ff.). B. Prozessverlauf Am 28. April 2021 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin hierorts die Klage ein (act. 1). Mit Verfügung vom 30. April 2021 wurde ihr Frist zur Leistung des Ge- richtskostenvorschusses angesetzt, welcher rechtzeitig geleistet wurde (act. 4 und 6). Die gleichzeitig verlangte Ergänzung des Beweismittelverzeichnisses (act. 4) reichte die Klägerin innert Frist nach (act. 7 und 8). Mit Verfügung vom
11. Mai 2021 wurde der Beklagten Frist zur Erstattung der Klageantwort bis zum
13. Juli 2021 angesetzt (act. 10). Vorgenannte Verfügung wurde der Beklagten schliesslich mittels des Stadtammannamts C._____ am 26. Mai 2021 zugestellt (act. 11/2a-2b). Nachdem sie weder die Klageantwort innert Frist eingereicht noch rechtzeitig um Fristerstreckung nachgesucht hatte, wurde ihr mit Verfügung vom
21. Juli 2021 in Anwendung von Art. 223 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist bis
6. September 2021 angesetzt (act. 13). Diese Verfügung wurde der Beklagten am
29. Juli 2021 zugestellt (act. 14/2). Die Beklagte hat sich nicht vernehmen lassen. Mit einem peremptorischen Teilurteil vom 12. Oktober 2021 wurde die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Informationen gemäss Rechtsbegehren-Ziffer 1 bekannt zu geben. In Bezug auf die übrigen Rechtsbegehren-Ziffern 2 und 3 wurde das Verfahren sistiert (act. 15). Am 20. Januar 2022 teilte das Konkursamt Bassers- dorf mit, dass über die Beklagte mit Urteil vom 13. Dezember 2021 der Konkurs eröffnet worden war (act. 17). Die Akten wurden hierauf dem Konkursamt Bas- sersdorf zugestellt; gleichzeitig wurde dieses eingeladen, über den Fortgang des Konkursverfahrens zu orientieren (act. 19). Mit Schreiben vom 26. September 2022 retournierte das Konkursamt die Akten und teilte mit, dass der Konkurs mangels Aktiven eingestellt worden sei und kein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens begehrt habe (act. 21).
- 4 - Erwägungen
1. Formelles 1.1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Zürich ist – wie bereits im Teilurteil vom 12. Oktober 2021 (act. 15) festgestellt – gegeben. 1.2. Nach der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven bleibt die Parteifä- higkeit der Beklagten bestehen. Sie kann während zwei Jahren auf Pfändung be- trieben werden (Art. 230 Abs. 3 SchKG). Die Eintragung im Handelsregister bleibt für dieselbe Dauer bestehen (Art. 159a lit. a HRegV). Somit sind beide Parteien parteifähig. 1.3. Mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven ist die Beschränkung der Prozessführungsbefugnis der Beklagten dahingefallen (BGE 90 II 247 E. 2, S. 253-254, m.w.H.). 1.4. Im Rahmen der unbezifferten Forderungsklage muss der Kläger die Forde- rung so früh wie möglich beziffern. Nimmt er diese nicht fristgerecht vor, ist er mit der nachträglichen Bezifferung säumig. Dies hat zur Folge, dass das Verfahren gemäss der allgemeinen Säumnisregel von Art. 147 Abs. 2 ZPO ohne die ver- säumte Handlung und damit ohne die nachträgliche Bezifferung weiterzuführen ist. Mit der Angabe des Mindestwerts zu Beginn des Prozesses hat der Kläger ei- nen Dispositionsakt vorgenommen und festgelegt, wie viel er von der Beklagten mindestens verlangt. Ist der Kläger in Bezug auf die nachträgliche Bezifferung säumig, ist das Verfahren ohne diese weiterzuführen, wobei der Mindestwert zum definitiven Klagebetrag wird (BAUMANN WEY, Die unbezifferte Forderungsklage nach Art. 85 ZPO, Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft, Band 75, 2013, N 668 f.). Die Klägerin wurde im Teilurteil vom 12. Oktober 2021 aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, ob und inwiefern eine Bekanntgabe der Informationen durch die Be- klagte erfolgt ist (act. 15). Sie hat sich in der Folge nicht geäussert. Es rechtfertigt sich daher, das Verfahren ohne die nachträgliche Bezifferung weiterzuführen. Der von der Klägerin angegebene Mindestwert wird dabei zum Klagebetrag.
- 5 - 1.5. Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Kla- geantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvo- raussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend sub- stantiiert ist und – darüber hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der kläge- rischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdar- stellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie für das Vorhandensein der von Amtes we- gen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung sind (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es, wenn das Klagebegehren oder die Be- gründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2 S. 400; DANIEL WILLISEGGER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, hrsg. von Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger,
3. Aufl. 2017, N. 17 ff. zu Art. 223 ZPO; ERIC PAHUD, in: Schweizerische Zivilpro- zessordnung, DIKE-Kommentar, hrsg. von Alexander Brunner/Dominik Gas- ser/Ivo Schwander, 2. Aufl. 2016, N. 3 ff. zu Art. 223 ZPO). Wie bereits im Teilurteil vom 12. Oktober 2021 festgehalten, hat die Beklagte in- nert (Nach-)Frist keine Klageantwort eingereicht. In Bezug auf den Mindestwert der Klage erweist sich die Angelegenheit als spruchreif.
2. Unbestrittener Sachverhalt Es ist gemäss den unbestritten gebliebenen klägerischen Darstellungen von fol- gendem Sachverhalt auszugehen: Die Parteien schlossen am 9. März 2020 eine sog. "Provisionsvereinbarung" (act. 1 Rz. 10; act. 3/4). Nach Abschluss dieser
- 6 - Vereinbarung hat die Klägerin der Beklagten zahlreiche Kunden für Maskenauf- träge vermittelt (act. 1 Rz. 12). Insbesondere hat die Klägerin der Beklagten die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten acht Kunden vermittelt. Mit diesen Kun- den hat die Beklagte die ebenfalls in der Tabelle dargestellten Nettoumsätze er- wirtschaftet: Ende Juni bzw. anfangs Juli 2020 wurde die Zusammenarbeit zwischen den Par- teien beendet und mit Schreiben vom 21. Juli 2020 erklärte die Beklagte die Auf- lösung aus wichtigem Grund bzw. eventualiter die Kündigung der Provisionsver- einbarung per sofort (act. 1 Rz. 13 f.; act. 3/5). Obschon die Klägerin die entspre- chenden Bedingungen erfüllt hat, wurden von der Beklagten keine Provisionszah- lungen geleistet (act. 1 Rz. 15; act. 3/6).
3. Rechtliche Grundlagen und Würdigung In der "Provisionsvereinbarung", welche vorwiegend als Vermittlungsagenturver- trag i.S.v. Art. 418g OR ff. zu qualifizieren ist, haben die Parteien unbestrittener- massen vereinbart, dass die Klägerin für die Vermittlung von Kunden an die Be- klagte eine Vergütung in Höhe von 5 % des Nettoumsatzes, welcher durch diese vermittelten Kunden erzielt wird, erhalte (act. 1 Rz. 10, act. 3/4). Da die Klägerin die vorstehend (Erw. 2.1) aufgeführten Kunden während der Vertragsdauer ver- mittelt hat und die Beklagte durch diese Kunden einen Nettoumsatz von CHF 4'293'740.– erzielt hat, hat die Klägerin einen vertraglichen Anspruch auf 5
- 7 - % dieses Nettoumsatzes, namentlich CHF 214'687.–. Hinzu kommt die Mehrwert- steuer in der Höhe von 7.7%. Damit schuldet die Beklagte der Klägerin den Be- trag von CHF 231'217.90. Die Beklagte hat diesen Betrag nicht geleistet. Der Zinsanspruch ergibt sich aus Art. 102 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 OR. Die Beklagte schuldet der Klägerin Verzugszins von 5 % auf den Betrag von CHF 231'217.90 seit 12. Januar 2021 (Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung).
4. Betreibungsverfahren 4.1. Die Klägerin beantragt, es sei in der Betreibung Nr. ... (Zahlungsbefehl vom
18. Januar 2021) des Betreibungsamtes C._____ der Rechtsvorschlag im Umfang von CHF 231'217.90 zzgl. Zins zu 5% seit 12. Januar 2021 zu beseitigen (act. 1 S. 2). 4.2. Der Gläubiger kann im Zivilprozess die Beseitigung des durch den Schuld- ner erhobenen Rechtsvorschlags verlangen (Art. 79 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die entsprechende Klage muss er innerhalb eines Jahres ab Zustellung des Zah- lungsbefehls an den Gläubiger erheben (Art. 88 Abs. 2 SchKG; BGE 125 III 45 E. 3b S. 46-47). Die Forderung muss als notwendige Voraussetzung identisch sein mit derjenigen, die in Betreibung gesetzt wurde (BSK SchKG I-STAEHELIN, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 79 N 10a und N 35). 4.3. Der Zahlungsbefehl datiert gemäss unbestrittenen Angaben vom 18. Janu- ar 2021. Die Klägerin reichte ihre Klage somit innert Jahresfrist ein. Die Betrei- bung lautete auf den Betrag von CHF 231'217.90 zzgl. Zins zu 5 % seit 12. Janu- ar 2021 (act. 3/29). Damit besteht Identität mit der eingeklagten Forderung, wes- halb in diesem Umfang der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ..., Betrei- bungsamt C._____, Zahlungsbefehl vom 18. Januar 2021, zu beseitigen ist.
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5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Beim vorliegenden Streitwert von CHF 231'217.90 beträgt die nach § 4 Abs. 1 GebV OG ermittelte Grundgebühr rund CHF 14'000.–. In Anwendung von § 10 Abs. 1 GebV OG und in Berücksichtigung des Aufwands für das Verfahren ist die Gebühr um rund ei- nen Drittel zu reduzieren. Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 9'300.– festzusetzen In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO ist die Gerichtsgebühr der Beklagten auf- zuerlegen und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken. Der Klägerin ist das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen. 5.2. Parteientschädigung Die Höhe der Anwaltsgebühr bestimmt sich nach der Verordnung des Oberge- richts über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). Sie richtet sich in ers- ter Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Beim vorliegenden Streitwert beträgt die nach § 4 Abs. 1 AnwGebV ermittelte Grundgebühr rund CHF 17'000.–. Der Anspruch auf die Gebühr entsteht mit der Erarbeitung der Kla- gebegründung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AnwGebV). Die Beklagte ist demnach zu ver- pflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 17'000.– zu bezahlen. Das Handelsgericht erkennt:
1. Das Verfahren wird wieder aufgenommen.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 231'217.90 zuzüglich Zins zu 5 % seit 12. Januar 2021 zu bezahlen.
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3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____, Zahlungsbefehl vom 18. Januar 2021, im Umfang von CHF 231'217.90 nebst Zins zu 5 % seit 12. Januar 2021 wird beseitigt.
4. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 9'300.– (inkl. CHF 31.– Zustellungskosten für die Verfügungen vom 30. April 2021 und 11. Mai 2021) festgesetzt.
5. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der Klägerin wird das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
6. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 17'000.– zu bezahlen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 231'217.90. Zürich, 24. Oktober 2022 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Die Gerichtsschreiberin: Roland Schmid Claudia Iunco-Feier