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HG210080

Persönlichkeitsverletzung

Zh Handelsgericht · 2024-11-08 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Unbestritten und erwiesen ist, dass die streitgegenständlichen Artikel "... [Titel 1]" (act. 3/25 und act. 3/26; nachfolgend: "Artikel 1") sowie "... [Titel 2]" (act. 3/25 und act. 3/27; nachfolgend: "Artikel 2") sowohl in der Printausgabe der Zeitung "C._____" vom tt.mm.2020 als auch elektronisch als E-Paper und Online-Artikel auf der Website der Beklagten veröffentlicht worden sind (act. 1 Rz. 22; act. 13 Rz. 34).

- 14 - 3.2. Parteivorbringen Die Klägerin macht geltend, die Artikel 1 und 2 in der Zeitung "C._____", als E- Paper und auf der Website der Beklagten verletzten die Persönlichkeitsrechte der Klägerin widerrechtlich (act. 1 Rz. 56). Namentlich sei die von der Beklagten im Artikel 1 verwendete Formulierung "mehr als schäbig" unwahr, unsachlich und in unzulässiger Weise herabsetzend, weil die Form bzw. die Wortwahl unnötig ver- letze (act. 1 Rz. 58). Weiter stört sich die Klägerin an folgender Textstelle im Artikel 1: "I._____ setzte besonders die respektlose Behandlung am Arbeitsplatz zu [ ... ]". Der Durch- schnittsleser gewinne dadurch den Eindruck, die angeblich "respektlose Behand- lung" durch die Klägerin sei tatsächlich geschehen. Einen Arbeitgeber (hier: die Klägerin) eines respektlosen Umgangs zu bezichtigen, wiege besonders schwer, weil damit eine Verletzung der obligationenrechtlichen Fürsorgepflicht (Art. 328 OR) suggeriert werde (act. 1 Rz. 59). Die von der Beklagten im Artikel 1 weiterverbreiteten Vorwürfe der chaotischen Ein- satzplanung und die angeblich mehrmals abgesagten Arbeitseinsätze, während sich Mitarbeitende der Klägerin bereits auf dem Weg zur Arbeit befanden, träfen nicht zu und seien widerrechtlich persönlichkeitsverletzend (act. 1 Rz. 60). Mit der Publikation der Passage, in der eine ehemalige Mitarbeiterin dahingehend zitiert werde, die überzählige Zeit sei den Angestellten abgezogen und nicht bezahlt worden oder sie hätten ausstempeln und ohne Lohn weiterarbeiten müssen, wirke die Beklagte an der Verbreitung eines besonders schwerwiegenden und persön- lichkeitsverletzenden Vorwurfs mit, da damit suggeriert werde, die Klägerin habe ihre zivilrechtlichen Pflichten (Lohnzahlungspflicht) gegenüber ihren Angestellten verletzt (act. 1 Rz. 61). Auch mit dem Vorwurf, die Klägerin habe einer Angestellte mit einer Kündigungs- frist von nur sieben Tagen gekündigt, obwohl diese bereits seit einem halben Jahr bei der Klägerin angestellt gewesen sei, werde der Klägerin ein Verstoss gegen

- 15 - das Zivilrecht unterstellt. Die entsprechende Passage sei unwahr und widerrecht- lich persönlichkeitsverletzend (act. 1 Rz. 62). Die publizierte Behauptung einer ehemaligen Angestellten, sie habe keine Festan- stellung bekommen, obwohl ihr die Klägerin dies bei der Einstellung versprochen habe, suggeriere, dass sich die Klägerin nicht an Verträge halte und wiege eben- falls schwer (act. 1 Rz. 63). Die erwähnten Passagen sowie der Gesamteindruck des Artikels 1 belegten, dass die Beklagte die Klägerin mehrfach in widerrechtlicher Weise in deren Persönlich- keitsrechten verletzt habe (act. 1 Rz. 64). Auch der Artikel 2 enthalte persönlich- keitsverletzende Vorwürfe (act. 1 Rz. 65-69). Hinsichtlich der in Artikel 1 und 2 er- wähnten Vorwürfe gegenüber der Klägerin sei kein Rechtfertigungsgrund gegeben (act. 1 Rz. 70 m.H. auf Rz. 49 ff.). Die streitgegenständlichen Artikel bestünden nach wie vor fort. Seit deren Publikation kämpfe die Klägerin darum, keine Kunden zu verlieren, womit die fraglichen Artikel einen andauernden Störungszustand be- gründeten und die Klägerin ein Feststellungsinteresse habe (act. 1 Rz. 74). Demgegenüber stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, unter Art. 28 ZGB sei die Ehre als Aspekt der Persönlichkeit nur so weit zu schützen, als die betroffene Person zu Recht Anspruch auf einen unversehrten Ruf erheben könne. Durch den Beweis von Tatsachen, die an und für sich ehrenrührig seien, könne dieser An- spruch geschmälert werden. Dies sei vorliegend der Fall. So sei kein spürbar ver- fälschtes Bild der Klägerin im Ansehen der Mitmenschen entstanden (act. 13 Rz. 58). Im Einzelnen macht sie namentlich geltend, die in den Artikeln gemachten Vorwürfe seien nicht unnötig herabsetzend und entsprächen der Wahrheit (act. 13 Rz. 51 f., 53 f., 55 f.). Darüber hinaus beruft sich die Beklagte auf den Rechtferti- gungsgrund des öffentlichen Interesses (act. 13 Rz. 61). Ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin bestreitet die Beklagte nicht (act. 13 Rz. 60).

- 16 - 3.3. Würdigung 3.3.1. Artikel 1 3.3.1.1. Übersicht Zunächst ist zu beurteilen, ob die in den streitgegenständlichen Artikeln enthalte- nen Vorwürfe geeignet sind, die geschäftliche und berufliche Ehre der Klägerin wie auch ihre soziale Geltung zu schmälern und damit ihre Persönlichkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB zu verletzen. Sodann ist gegebenenfalls zu prüfen, ob die Ver- letzung erlaubt ist oder nicht (vgl. BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 8.2. f.). Im Artikel 1 werden folgende Vorwürfe gegen die Klägerin erhoben: Die Angestell- ten hätten für die Reinigung der einzelnen Hotelzimmer sehr strikte Zeitvorgaben gehabt, die eigentlich nicht zu schaffen gewesen seien ("Man musste arbeiten wie ein Roboter."). Zudem seien sie von der Chefin "respektlos" behandelt, namentlich angeschrien und zum schnelleren und besseren Putzen aufgefordert worden. Wei- ter sei die Einsatzplanung der Klägerin "mehr als nur chaotisch" gewesen, zum Beispiel seien Arbeitseinsätze teilweise sehr kurzfristig abgesagt (mitunter auch erst als die Angestellte bereits auf dem Weg zur Arbeit gewesen sei) und folglich auch nicht entlohnt worden. Wenn die Angestellten die für die Reinigung vorgese- hen Zeit überschritten hätten, seien sie für die überzählige Zeit nicht entschädigt worden. Weiter habe die Klägerin die Probezeit einer Angestellten auf mehr als drei Monate verlängert und ihr mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt, obwohl sie schon seit einem halben Jahr bei der Klägerin angestellt gewesen sei. Schliesslich sei einer Angestellten bei der Einstellung ein fixes Pensum verspro- chen worden, wenn sie zuerst drei, vier Monate im Stundenlohn arbeite. Das Ver- sprechen sei aber nach über einem halben Jahr noch nicht erfüllt worden. Vorab ist festzuhalten, dass der streitgegenständliche Artikel insgesamt, wenn auch pointiert, nicht reisserisch verfasst ist. Zu den einzelnen Vorwürfen gibt die Beklagte im Artikel jeweils die Stellungnahme der Klägerin wieder. Nachfolgend ist auf die einzelnen Vorwürfe einzugehen.

- 17 - 3.3.1.2. Verlängerung der Probezeit Beim Vorwurf, die Klägerin habe die Probezeit einer Angestellten über die gesetz- lich erlaubte Maximaldauer von drei Monaten hinaus verlängert, handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung. Diesbezüglich reicht die Beklagte ein Schreiben sowie eine Kündigungsbestätigung ein (act. 15/9 u. act. 27). Daraus geht zwar hervor, dass die Klägerin in diesem einen Fall die Probezeit einer Angestellten verlängert hat, aber nicht, wie lang diese ursprünglich vereinbart worden war und um wie viel sie (wann) verlängert wurde. In ihrer Stellungnahme vom 15. November 2021 macht die Beklagte zudem geltend, J._____ sei per 1. Februar 2020 von der Klä- gerin eingestellt worden, mit einer vereinbarten Probezeit von drei Monaten. Am

30. März 2020 habe sie unterschriftlich ihr Einverständnis erklärt, dass sich die Pro- bezeit um die wegen Corona ausgesetzte Zeit verlängere (act. 26 Rz. 10). Die Kün- digungsbestätigung datiert vom 12. August 2022. Die Klägerin macht geltend, sie habe keiner Mitarbeiterin mit einer unrechtmässig kurzen Frist gekündigt und verweist diesbezüglich auf ihre Stellungnahme in der E- Mail-Nachricht vom 19. Oktober 2020 (act. 3/16), die Stellungnahmen ihrer Ange- stellten (act. 3/7) sowie eine Telefonnotiz von K._____ (act. 38/43). Es ist unbestritten, dass die Probezeit einer Angestellten verlängert worden ist (vgl. act. 37 Rz. 37). Allerdings macht die Klägerin geltend, dass diese Verlängerung nicht gesetzeswidrig war. Vor diesem Hintergrund liegt von vornherein keine Per- sönlichkeitsrechtsverletzung vor. Im Artikel 1 führt die Beklagte lediglich aus, die Klägerin habe aufgrund der Corona-Massnahmen die Probezeit einer Angestellten auf über drei Monate verlängert. Dass die Beklagte die Zulässigkeit einer solchen Verlängerung im Artikel 1 anzweifelt ("rechtlich äusserst fragwürdig"), ist eine ver- tretbare Meinungsäusserung, und zwar unabhängig davon, ob sich die betreffende Angestellte mit der Verlängerung einverstanden erklärt und die Klägerin ihrerseits diesbezügliche rechtliche Abklärungen getroffen hat. Fakt ist, dass gesetzlich bzw. im anwendbaren Gesamtarbeitsvertrag vorgesehen ist, dass die Probezeit maximal drei Monate betragen darf (Art. 335b Abs. 2 OR und Art. 17 Abs. 2 des Gesamtar- beitsvertrags für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz). Die von der Klä- gerin erwähnte in Art. 335b Abs. 3 OR vorgesehene Möglichkeit, die Probezeit zu

- 18 - verlängern, ist nur in den gesetzlich genannten Fällen möglich, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung abschliessend sind (BGE 136 III 562 E. 3 S. 564). Eine Persönlichkeitsverletzung ist in Bezug auf diese Passage des Artikels daher zu verneinen. 3.3.1.3. Versprechen einer Festanstellung Auch der Vorwurf, die Klägerin habe das Versprechen gegenüber einer Angestell- ten bei der Einstellung, sie erhalte nach drei, vier Monaten einen Vertrag mit einem fixem Pensum (anstelle des Vertrags mit Stundenlohn) nicht eingehalten – eben- falls eine Tatsachenbehauptung –, ist nicht persönlichkeitsverletzend, zumal offen bleibt, inwiefern diese "Versprechen" überhaupt rechtlich bindend sind. Sofern nicht explizit vereinbart wird, dass eine Angestellte im Stundenlohn nach beispielsweise sechs Monaten ohne Weiteres eine Festanstellung erhält, handelt es sich nicht um einen verbindlichen Vertrag, dessen Verletzung rechtswidrig wäre. Davon ist im Ar- tikel nicht die Rede. Es ist auch nicht unüblich, dass bei der Einstellung von Perso- nal Anreize geschaffen werden, wie zum Beispiel eine Beförderung oder eben ein Fixvertrag. Dafür müssen aber nach der allgemeinen Lebenserfahrungen gewisse Voraussetzungen vorliegen. Der Artikel ist daher nicht so zu verstehen, dass die Angestellten nach einigen Monaten bedingungslos fest angestellt werden, ansons- ten könnte die Festanstellung auch von vornherein erfolgen. Es ist davon auszuge- hen, dass auch ein Durchschnittsleser den streitgegenständlichen Artikel so ver- steht. Vor diesem Hintergrund ist der Vorwurf nicht geeignet, die geschäftliche und berufliche Ehre der Klägerin oder ihre soziale Geltung zu schmälern und damit ihre Persönlichkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB zu verletzen, weshalb der Wahr- heitsbeweis durch die Beklagte entbehrlich und auf die Würdigung der zu diesem Beweissatz abgenommenen Beweismittel zu verzichten ist. 3.3.1.4. Respektlose Behandlung Beim Vorwurf der respektlosen Behandlung handelt es sich um ein gemischtes Werturteil, welches sich im Artikel auf bestimmte (potentiell) dem Beweis zugängli- che Tatsachen bezieht (namentlich Anschreien). Dass die Chefin ihre Angestellten anschreit, ist zwar nicht wünschenswert und wirft nicht das beste Licht auf die Klä-

- 19 - gerin als Arbeitgeberin. Der Vorwurf ist aber nicht geeignet, die geschäftliche und berufliche Ehre der Klägerin oder ihre soziale Geltung zu schmälern. Ein schroffer Umgangston ist im Kontext einer organisatorischen bzw. geschäftlichen Situation mit Unstimmigkeiten oder bei Zeitdruck nachvollziehbar, zumal dies in der Reini- gungs- wie auch in anderen Branchen nicht unüblich ist. Die Bezeichnung als re- spektlose Behandlung ist ein zumindest vertretbares Werturteil im Sinne der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung. Festzuhalten ist ferner, dass aus der von der Be- klagten eingereichten WhatsApp-Korrespondenz (act. 15/5: Unbestritten ist, dass diese Korrespondenz zwischen F._____ und L._____ [damals Gouvernante im Ho- tel M._____] geführt wurde und F._____ aufgrund bestimmter Geschehnisse ihren Unmut äusserte [vgl. act. 37 Rz. 34].) hervorgeht, dass der Umgangston von F._____ mit ihren Angestellten bisweilen ruppig war und sie bei Unstimmigkeiten schnell aus der Fassung geriet. Letzteres hat sich auch anlässlich der Verhand- lungstermine vor Gericht bestätigt. Vor diesem Hintergrund ist eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung in Bezug auf den Vorwurf der respektlosen Behandlung der Angestellten durch die Klägerin zu verneinen. 3.3.1.5. Chaotische Einsatzplanung Beim Vorwurf der chaotischen Einsatzplanung handelt es sich um ein gemischtes Werturteil, welches sich im Artikel auf bestimmte (potentiell) dem Beweis zugängli- che Tatsachen bezieht (namentlich kurzfristige Absage von Arbeitseinsätzen oder nur wenige zu reinigende Zimmer für eine Angestellte). In Bezug auf diesen Vorwurf ist eine Persönlichkeitsverletzung von vornherein nicht gegeben. Die Ausführungen im Artikel betreffend kurzfristige Absagen von Arbeitseinsätzen und die geringe Auslastung des Personals sind zwar keine positive Darstellung der klägerischen Betriebsorganisation, aber auch nicht derart herabsetzend, dass eine Schmälerung der geschäftlichen und beruflichen Ehre der Klägerin anzunehmen wäre. Ohnehin erklärte die Klägerin in einer E-Mail-Nachricht an den Journalisten N._____ vom

19. Oktober 2020 selbst, in ihrer Branche gebe es Buchungsschwankungen und Abweichungen vom Einsatzplan würden spätestens einen Tag im Voraus definiert, so dass die Mitarbeiter nicht umsonst zu einem Hotel fahren müssten (act. 3/16). Dass Arbeitseinsätze zum Teil kurzfristig per WhatsApp-Nachricht abgesagt wer-

- 20 - den, ergibt sich zudem aus act. 15/6. Selbst wenn der Vorwurf persönlichkeitsver- letzend wäre, geht aus den Akten hervor, dass er der Wahrheit entspricht und damit nicht widerrechtlich ist. Das diesbezügliche Werturteil der Beklagten, die Einsatz- planung der Klägerin sei chaotisch, erachtet das Gericht als zumindest vertretbar im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Eine Persönlichkeitsverletzung ist in Bezug auf diese Passage des Artikels folglich zu verneinen. 3.3.1.6. Nicht bezahlte Stunden 3.3.1.6.1. Ausgangslage In persönlichkeitsrechtlicher Hinsicht potentiell problematisch erscheint der Vor- wurf, die Klägerin habe ihren Angestellten die gearbeiteten Stunden teilweise nicht bezahlt. Dadurch wird die Klägerin in ihrer geschäftlichen und beruflichen Ehre her- abgesetzt. Eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB ist so- mit für die zur Diskussion stehende Äusserung gegeben, sofern kein Rechtferti- gungsgrund vorliegt, zumal der Klägerin damit sogar ein rechtswidriges Verhalten vorgeworfen wird. Unbeachtlich ist, dass die Vorwürfe indirekt geäussert werden (indem die Beklagte die Darstellungen der ehemaligen Angestellten der Klägerin wiedergibt), da Art. 28 ZGB lediglich voraussetzt, dass jemand an der Verletzung mitwirkt (BGE 113 II 213 E. 2b S. 216; BGer 5C.169/1996 publiziert in: medialex 1/97 S. 33 ff.). Diesbezüglich ist folglich zu prüfen, ob die von der Beklagten im Artikel 1 wieder- gegebenen Tatsachen der Wahrheit entsprechen, was deren Publikation rechtfer- tigen würde. Dafür, dass ihre Äusserungen der Wahrheit entsprechen bzw. ihre vorgetragene Kritik begründet ist, obliegt die Beweislast der Beklagten als Urhebe- rin der Verletzung (vgl. vorstehende E. 2.4.). Nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts ergibt sich aus Art. 8 ZGB nicht nur das Recht zum Beweis, sondern auch das Recht zum Gegenbeweis. Der Gegner der beweisbelasteten Partei hat einen Anspruch darauf, zum Beweis von Umständen zugelassen zu werden, die beim Gericht Zweifel an der Richtigkeit der Gegenstand des Hauptbeweises bilden- den Sachbehauptungen wecken und diesen dadurch vereiteln sollen. Für das Ge- lingen des Gegenbeweises ist mithin bloss erforderlich, dass der Hauptbeweis er-

- 21 - schüttert wird, nicht aber auch, dass das Gericht von der Schlüssigkeit der Gegen- darstellung überzeugt wird. Insoweit unterscheidet sich der Gegenbeweis vom Be- weis des Gegenteils, der sich gegen eine gesetzliche Vermutung richtet und sei- nerseits ein Hauptbeweis ist, für welchen das entsprechende Beweismass gilt. Ob die vom Gegenbeweis erfassten Tatsachen geeignet sind, den Hauptbeweis zu er- schüttern, ist eine Frage der Beweiswürdigung (BGE 120 II 393 E. 4b S. 397). 3.3.1.6.2. Beweiswürdigung Beim Vorwurf, die Klägerin habe ihre Angestellten teilweise unentgeltlich arbeiten lassen, handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung. Dafür offeriert die Beklagte als Beweismittel einen Bericht (act. 15/7) sowie eine WhatsApp-Nachricht (act. 15/8). Der Bericht stammt von L._____, einer ehemaligen Mitarbeiterin der Klägerin, welche zusammengefasst ausführt, die Klägerin habe ihre Mitarbeiterin- nen nur für die für eine Zimmerreinigung vorgegebene Zeit, nicht aber für darüber hinaus effektiv gearbeitete Stunden entschädigt (act. 15/7 S. 2 f.). Diese Ausfüh- rungen sind sehr detailliert und enthalten konkrete Beispiele, Daten und Zahlen. Im WhatsApp-Chatverlauf hat jemand geschrieben: "Ich verstehe jetzt nicht wieso Frau F._____ gesagt hat das O._____ nicht stempeln darf". Darauf folgt eine nicht in Deutsch verfasste Antwort von P._____, welcher gemäss der unten auf dem Do- kument ergänzten Übersetzung folgende Bedeutung zukommt: "Weil sie so lange da war mit wenig Zimmer, soll sie nicht stempeln hat sie [Frau F._____] gesagt" (act. 15/8). Demgegenüber macht die Klägerin geltend, dieser Vorwurf sei unwahr und reicht dazu Stellungnahmen einiger ihrer Arbeitnehmerinnen ein (act. 3/7). Deren maschi- nengeschriebenes Layout ist immer gleich und bei einem Grossteil der Stellung- nahmen ist auch der Inhalt identisch. Darin bestätigt jeweils eine Mitarbeiterin un- terschriftlich, dass die Klägerin ihre Arbeitsstunden stets korrekt ausbezahlt habe und ihr keine Stunden gestrichen worden seien. Zwei Stellungnahmen fallen etwas ausführlicher aus und sind individueller formuliert. Diesen ist zu entnehmen, dass L._____ und P._____ gegen die Klägerin gehetzt hätten. Gemäss Stellungnahme von Q._____ habe P._____ ihr vorsätzlich Stunden gestrichen, ohne dies zu be- gründen. Die Klägerin habe daraufhin die korrekten Stunden nachgetragen und

- 22 - ausbezahlt. Mit der Replik reicht die Klägerin zudem eine WhatsApp-Nachricht ei- ner Mitarbeiterin (R._____) ein, in welcher diese bestätigt, dass die Klägerin ihr jede gearbeitete Sekunde bezahlt habe (act. 38/40). Den offensichtlich vorgefertigten Bestätigungen einiger Arbeitnehmerinnen der Klägerin misst das Gericht keine hohe Beweiskraft zu. Selbst wenn diesen Angestellten stets alle Arbeitsstunden entlohnt worden sind, schliesst dies zudem nicht aus, dass anderen Arbeitnehme- rinnen der Klägerin Arbeitszeit gekürzt bzw. geleistete Arbeit nicht entlohnt worden ist. Gleichwohl bleibt die Beweislage zunächst widersprüchlich. Allerdings offeriert die Beklagte zusätzlich direkte Zeugenaussagen (vgl. act. 46 Ziff. 14 [S. 12], Ziff. 16 [S. 13] u. Ziff. 29 [S. 16]) und die Klägerin eine Parteibefragung (act. 1 Rz. 35, 61; act. 37 Rz. 36). Aufgrund der Abnahme der gemäss Beweisbeschluss vom 21. Juli 2023 zugelassenen Beweismittel (vgl. Prot. S. 29-65 und 59-98) hat sich Folgendes ergeben: Die Zeugin L._____ hat mehrfach und widerspruchslos bestätigt, dass ihr selbst und anderen Angestellten der Klägerin Arbeitszeit nicht bezahlt worden sei (Prot. S. 78 ff., 81, 84, 89). Bei ihr selbst seien es vor allem Überstunden gewesen, die nicht entlohnt worden seien, wohingegen bei den im Stundenlohn angestellten Personen teilweise Stunden gestrichen worden seien, was die Zeugin detailliert und mit konkreten Beispielen darlegt. Die Antworten der Zeugin sind grundsätzlich sehr klar, deutlich und beantworten in der Regel die vorgängig gestellte Frage ohne grosse Umschweife oder Ausweichen, bisweilen sogar energisch (vgl. Prot. S. 86 unten, 89 unten). Hingegen sagt die Zeugin auch klar, wenn sie sich an etwas nicht erinnert oder etwas nicht weiss (Prot. S. 58 unten, 87 unten, 95 Mitte). Ferner stim- men ihre Aussagen mit den Ausführungen in der Verdachtsmeldung überein, wel- che aus dem Jahr 2020 stammt (act. 15/7). Vor diesem Hintergrund erachtet das Gericht den Wahrheitsbeweis in Bezug auf die nicht bezahlten Arbeitsstunden durch die Aussagen der Zeugin L._____ als erbracht. Die Parteibefragung kann keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Sachbehauptun- gen wachhalten: Die Antworten von F._____ und G._____ sind häufig ausweichend bzw. am Thema vorbei und ausufernd, ohne die konkret gestellte Frage präzise zu beantworten (vgl. z.B. Prot. S. 33 oben, 36 unten, 37 unten, 38 unten, 39, 42 unten,

- 23 - 43 f., 46 f., 48 f., 51, 52 f., 54 f.), und enthalten teilweise auch Widersprüche (vgl. Prot. S. 42 vs. S. 45 unten bzw. S. 46 oben). Sie vermögen den Hauptbeweis nicht zu erschüttern. Gleiches gilt für die Noveneingabe der Klägerin (act. 67; act. 68/44). Insbesondere ist das Gericht nicht der Auffassung, dass die Zeugin L._____ bzw. ihre Aussagen im vorliegenden Verfahren aufgrund der von der Klägerin eingereichte E-Mail- Nachricht an Glaubwürdigkeit einbüssen, zumal der Beweiswert der genannten Ur- kunde aufgrund der zahlreichen Schwärzungen ohnehin stark geschwächt ist. Aus der Nachricht ergibt sich insbesondere nicht, wie der Journalist an die Informatio- nen betreffend L._____ gekommen ist. Im Rahmen der Zeugenbefragung hat L._____ jedenfalls mehrfach dezidiert und überzeugend ausgesagt, dass sie per- sönlich keinen Kontakt mit Journalisten gehabt habe. In diesem Sinne ist ihr Ver- halten in sich kohärent, wenn sie in Bezug auf die Vorladung als Zeugin vor Gericht Bedenken geäussert hat bzw. zuerst der Auffassung war, dass sie ihre Mitwirkung verweigern müsse bzw. dürfe. Selbst wenn L._____ den Journalisten entspre- chende Informationen zur Verfügung gestellt hätte, würde dies nichts an der Auf- fassung des Gerichts in Bezug auf den Wahrheitsbeweis der Beklagten ändern. Vorliegend hat sich zudem gezeigt, dass für Laien – so auch die Zeugin L._____ – die Bedeutung und der Umfang juristischer Begriffe und Konstrukte oftmals unklar ist. So glaubte die Zeugin, dass sie aufgrund des Geheimhaltevorbehalts in einem privatrechtlichen gerichtlichen Vergleich nicht als Zeugin aussagen dürfe, obwohl dieser Sachverhalt davon gerade nicht erfasst ist. Insbesondere gelang es F._____ im Rahmen der Parteibefragung  entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme zum Beweisergebnis (vgl. act. 80 Rz. 6)  nicht, dem Gericht stringent darzulegen, wie die (doppelte) Zeiterfassung funktio- niert bzw. eine Kürzung der Arbeitsstunden verhindert haben soll. Vielmehr bleibt aufgrund der Aussagen von F._____ unklar, ob die elektronische Zeiterfassung, die manuelle abgelöst oder ergänzt hat (vgl. Prot. S. 32 ["Jetzt ist alles online, früher war es mit Listen."] vs. Prot. S. 31 ["Genau, jetzt kann man mit dem Gesicht ein- und ausstempeln. 2020 machte man es noch mit dem Finger. Zusätzlich haben wir noch einen Tagesrapport, wo jeder Mitarbeiter seine Stunden aufschreibt."]; vgl.

- 24 - auch Prot. S. 36 ["Wir übernehmen die Stunden genauso, wie sie aufgeschrieben werden. Auch wenn die Angestellten mal nicht stempeln oder sagen, sie hätten mehr Stunden."]). Nicht nachvollziehbar ist der Zweck einer elektronischen Zeiter- fassung, wenn die von Hand geschriebenen Listen für die Lohnauszahlung mass- gebend sein sollen. Auch widersprechen die diesbezüglichen Aussagen von F._____ insofern ihren eigenen Angaben und den Ausführungen in der Rechts- schrift, als dass sie erwähnte, die handschriftlichen Tageslisten dienten nur der Kontrolle (Prot. S. 41), und festgehalten wird, die Klägerin halte sich bei der Aus- zahlung an die Eingaben im Zeiterfassungssystem (act. 80 Rz. 6). Sodann bleibt unklar, wie genau sich die Vorgehensweise mit den Tageslisten gestaltete: Einer- seits behauptet F._____, dass sie die Tageslisten nie in der Hand halte und erklärt andererseits, dass sie ["wir"] die Listen Ende Monat abhole (vgl. Prot. S. 41 f.). Demgegenüber sind die entsprechenden Ausführungen der Zeugin L._____ schlüssig und erklären den Wechsel bzw. Übergang von der manuellen zur auto- matischen Zeiterfassung sowie die in diesem Zusammenhang aufgetretenen Un- stimmigkeiten (vgl. Prot. S. 85 f., 91). Die Klägerin reicht mit der Stellungnahme zum Beweisergebnis Lohnabrechnun- gen, den Arbeitsvertrag sowie die Stundenrapporte von L._____ ein (act. 81/47- 49). Diese Urkunden datieren aus den Jahren 2019 bzw. 2020; es handelt sich dabei mithin um unechte Noven, wobei die Klägerin nicht dartut, weshalb diese noch zulässig sind. Das Gericht kommt diesbezüglich zum Schluss, dass es der Klägerin möglich und zumutbar gewesen wäre, diese schon zu einem früheren Zeit- punkt einzureichen. Der Klägerin war bereits aufgrund der Duplik vom 28. Juli 2022 bekannt, dass sich die Beklagte betreffend den Vorwurf der nicht bezahlten Arbeits- stunden auf L._____ als Zeugin beruft (act. 46 Ziff. 7 [S. 8 f.], Ziff. 14 [S. 12], Ziff. 16 [S. 13]) und seit dem Beweisbeschluss vom 21. Juli 2023 wusste sie, dass L._____ als Zeugin vorgeladen und diesbezüglich vom Gericht befragt wird (act. 52). Spätestens dann wäre es für die Klägerin folglich möglich und zumutbar gewe- sen, die genannten Noven ins Recht zu legen. Das Einreichen erst im Rahmen der Stellungnahme zum Beweisergebnis am 2. April 2024 (act. 80 f.) ist damit verspätet und die Noven sind grundsätzlich unbeachtlich (Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO; vgl. dazu E. 1.4).

- 25 - Ohnehin sind diese Urkunden und die entsprechenden Ausführungen der Klägerin in ihrer Stellungnahme zum Beweisergebnis nicht geeignet, den Hauptbeweis zu erschüttern. Unbestritten ist, dass L._____ bereits im Dezember 2019, d.h. vor Ver- tragsbeginn, für die Klägerin gearbeitet hat. Die Klägerin behauptet, dass L._____ diese Stunden vergütet worden seien (vgl. act. 80 Rz. 11 m.H. auf act. 81/47 u. act. 81/48). Zudem ergebe sich in Bezug auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit L._____ ein Minus von 45.6 Stunden (act. 80 Rz. 12). Zwar ist der Lohnabrechnung März 2020 zu entnehmen, dass anscheinend ein Betrag von CHF 281.– für im De- zember (wohl 2019) geleistete Arbeitsstunden bezahlt wurde (act. 81/47). Wie viele Stunden L._____ im Dezember 2019 für die Klägerin gearbeitet hat und ob diese vollständig entlohnt worden sind, geht aus den Akten allerdings nicht hervor. Ge- mäss den glaubhaften Aussagen von L._____ hatte sie im Dezember 2019 jeden- falls mehr als zehn Stunden für die Klägerin gearbeitet (vgl. Prot. S. 84). Unklar bleibt zunächst, wer die Stundenrapporte erstellt hat bzw. gestützt auf welche An- gaben. Teilweise sind "runde" Start- und Endzeiten ersichtlich, wie sie für eine au- tomatische Zeiterfassung mit Ein- und Ausstempeln untypisch wären (z.B. 06:00:00 oder 09:30:00), zum Teil aber für eine automatische Zeiterfassung typische, zufäl- lige Zahlen (z.B. 19:11:39). Ein "Minus" zulasten von L._____ kann sich alleine auf- grund der Stundenrapporte ohnehin nicht ergeben. Im Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und L._____ wurde nämlich in Bezug auf die Arbeits- und Einsatzzeit ver- einbart, dass die maximale Arbeitszeit 42 Stunden pro Woche betrage und die ef- fektive Arbeitszeit sowie die Einsatzzeit den Bedürfnissen der Arbeitgeberin ange- passt und mündlich vereinbart werde (act. 81/48 Ziff. 4). Entgegen den Ausführun- gen der Klägerin (vgl. act. 80 Rz. 12) hatte L._____ demnach nicht ohne Weiteres jeden Monat 42 Stunden zu arbeiten, weshalb auch nicht automatisch ein "Minus" anzunehmen ist, wenn gemäss Rapport weniger als 42 Stunden geleistet wurden. Zusammenfassend ergibt sich aufgrund der Lohnabrechnungen, des Arbeitsver- trags sowie der Stundenrapporte von L._____ nicht, dass deren Ausführungen be- treffend nicht bezahlte Arbeitsstunden im Rahmen der Zeugenbefragung unzutref- fend wären. Auch die weiteren, von der Klägerin angeführten Punkte (act. 80 Rz. 13) vermögen die Aussagen der Zeugin L._____ nicht in Frage zu stellen und am Beweisergebnis

- 26 - nichts zu ändern. Erneut reicht die Klägerin zudem unechte Noven ein, ohne darauf einzugehen, weshalb diese zulässig sein sollen. Der Vorwurf, die Klägerin bzw. F._____ habe die Tageslisten bearbeitet, insbesondere Stunden gekürzt, war der Klägerin bereits aufgrund der Klageantwort bekannt (vgl. act. 15/7). Es wäre ihr daher ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, diese Listen mit der Replik einzureichen. Die Einreichung mit der Stellungnahme zum Beweisergebnis (act. 81/50) ist somit verspätet. Gleiches gilt für das Dokument mit den Stempeluhr-Ein- trägen (act. 81/52). Der Vorwurf, die Stempeluhr habe nicht immer funktioniert, war ebenfalls seit der Klageantwort bekannt (vgl. act. 15/7). Im Einzelnen ist zu diesen Punkten gleichwohl Folgendes festzuhalten: Die Aus- sage, dass Tageslisten "verschwunden" seien, lässt sich gerade nicht dadurch ent- kräften, dass bei der Klägerin angeblich jede einzelne dieser Listen noch heute verfügbar ist (vgl. act. 80 Rz. 13.b). Entscheidend ist vielmehr, ob die Angestellten Zugriff auf die physischen Tageslisten hatten, was gemäss den Aussagen von L._____ teilweise nicht der Fall war. Die Ausführungen der Klägerin und L._____ decken sich insofern, als dass L._____ verantwortlich dafür war, dass sich die Mit- arbeitenden in die Tageslisten eintrugen (Prot. S. 90; act. 80 Ziff. 13.b). Zudem gab L._____ an, dass Fotos von den Tageslisten gemacht wurden (vgl. Prot. S. 85, 90 f.). Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht ausgeschlossen oder mit den Aussa- gen von L._____ unvereinbar, dass diese Fotos per WhatsApp verschickt wurden. In Bezug auf act. 81/51 ist festzuhalten, dass es sich bei den am 13. Januar 2020 verschickten Fotos um Tagesberichte und nicht die hier relevanten Tageslisten handelt. Die erste Tagesliste ist am 28. Februar 2020 ersichtlich. Entgegen der Be- hauptung der Klägerin (vgl. act. 80 Rz. 13.b, 13.e u. 13.g) geht daher aus act. 81/51 gerade nicht hervor, dass L._____ bereits im Januar 2020 die betreffenden Tages- listen im dafür vorgesehenen WhatsApp-Chat verschickt hat. Auch ist nicht ersicht- lich, wer diese Nachrichten ausgetauscht hat. Es mutete seltsam an und wirft Fra- gen auf, wenn die Klägerin exemplarisch zeigen will, dass L._____ im Januar 2020 Tageslisten verschickt hat, jedoch ein Beispiel aus dem Chatverlauf wählt, wo sie gerade keine solche Liste verschickt.

- 27 - Die Klägerin erklärt nicht, wie die Listen gemäss act. 81/52 generiert wurden. Ob die elektronische Zeiterfassung im Hotel M._____ im Januar 2020 durchgehend funktionierte, kann das Gericht gestützt auf die klägerischen Ausführungen (act. 80 Rz. 13.c) und diese Listen nicht beurteilen, ist aber ohnehin nicht entscheidend. Auffallend sind allerdings auch hier – für ein automatisches Zeiterfassungssystem

– sehr untypische und unwahrscheinliche Zeitangaben: Zum einen sind erneut auf die Sekunde genaue "runde" Zeiten ersichtlich und zum anderen das exakt gleich- zeitige Einstempeln mehrerer Mitarbeitenden. Vor diesem Hintergrund erachtet das Gericht die diesbezüglichen Aussagen der Zeugin L._____ nicht als unglaubwürdig. Nicht entscheidrelevant ist sodann die umstrittene An- bzw. Abwesenheit von F._____ im Hotel (vgl. Prot. S. 91; act. 80 Rz. 13.f). Zutreffend ist allerdings, dass auf den eingereichten Tageslisten nicht wie von L._____ beschrieben Sollzeiten erfasst worden sind (act. 80 Rz. 13.d u. 13.f; vgl. Prot. S. 89). Fraglich ist, ob diese Listen überhaupt vollständig (ausgefüllt) sind, zumal die Unterschriften der "Raum- pflegerinnen" und der Gouvernante sowie zum Teil die Endzeiten fehlen (vgl. act. 81/51). Eine spätere Ergänzung bzw. Bearbeitung der Listen ist vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen. Jedenfalls vermögen die fehlenden Streichun- gen von Zeiten auf diesen Kopien die Kernaussage der Zeugin L._____ – dass die Klägerin Arbeitsstunden teilweise nicht bezahlt hat – nicht in Frage zu stellen, zumal im Ergebnis die Lohnabrechnungen relevant sind und nicht eine allfällige hand- schriftliche Bearbeitung der Tageslisten. Bei der ersten Antwort der Zeugin, sie habe mit der Zeiterfassung nichts zu tun gehabt, handelt es sich offensichtlich um ein Missverständnis bzw. eine Unklarheit, welche die Zeugin auf weiteres Nachfragen sogleich richtigstellt und ihre Glaubwür- digkeit somit in keiner Weise tangiert (vgl. Prot. S. 90). Sodann ist auf die von der Klägerin angeführte Verbindung zwischen der Zeugin L._____ und S._____, welcher über ein Mandat bei der T._____ AG verfügt und für diese zeichnungsberechtigt ist, einzugehen (vgl. act. 80 Rz. 15 m.w.H.). L._____ legte im Rahmen der Zeugenbefragung offen, dass sie die Konkurrenzfirma verlas- sen hat, ohne die Kündigungsfrist einzuhalten (vgl. Prot. S. 88). Dazu passt daher die Arbeitsaufforderung der T._____ AG vom 3. Januar 2020 (act. 81/57). Auch den

- 28 - Kontakt zu S._____ und was dieser im vorliegenden Kontext unternommen hatte, legte die Zeugin offen und erwähnte ihn mehrfach (vgl. Prot. S. 80, 87, 93 - 97). Im Falle einer Verschwörung zum Nachteil der Klägerin hätte L._____ diese Verbin- dung nicht ohne Not preisgegeben und mehrfach betont, zumal sie im Rahmen der Zeugenbefragung nicht direkt darauf angesprochen wurde, sondern von sich aus darauf einging. Auf jeden Fall tun auch diese von der Klägerin geltend gemachten Umstände der Glaubwürdigkeit der Zeugin L._____ keinen Abbruch. Lediglich der Vollständigkeit ist schliesslich Folgendes festzuhalten: Die von der Beklagten offerierte Zeugin U._____ sagte aus, dass ihr selbst die tatsächlich ge- arbeitete Zeit immer bezahlt worden sei und sie nicht wisse, wie es bei den anderen Angestellten gewesen sei (Prot. S. 62 und 67). Da das Gericht den Wahrheitsbe- weis in Bezug auf die nicht bezahlten Arbeitsstunden ohnehin als erbracht erachtet, kann offen bleiben, ob die Klägerin (auch) der Zeugin U._____ Stunden nicht be- zahlt hat, welche entschädigungspflichtig gewesen wären (namentlich Reisezeit; vgl. act. 79 Ziff. I. 4). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich der Vorwurf im streit- gegenständlichen Artikel explizit auf geleistete, aber nicht bezahlte Arbeitsstunden bezieht und allfällige zusätzlich zu vergütende Zeit (wie etwa Reisezeit) nicht the- matisiert wird und in Bezug auf den vorliegend zu erbringenden Wahrheitsbeweis ohnehin irrelevant wäre. Nach dem Gesagten gelingt der Beklagten der ihr obliegende Wahrheitsbeweis in Bezug auf die nicht bezahlten Arbeitsstunden, weshalb die Veröffentlichung des entsprechenden Vorwurfs die Persönlichkeitsrechte der Klägerin nicht verletzt. 3.3.1.7. Zwischenfazit Eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Klägerin durch den Artikel 1 liegt zu- sammenfassend nicht vor. 3.3.2. Artikel 2 Der Artikel 2 "... [Titel 2]" stammt von der Chefredaktorin der Beklagten und resü- miert den Entstehungsablauf des Artikels 1. Die im Artikel 1 genannten Vorwürfe werden (teilweise) erneut aufgegriffen und es wird die Kommunikation zwischen

- 29 - der Klägerin und der Beklagten thematisiert. Sie schreibt im einleitenden Text, die Klägerin habe die Beklagte mit "Mails à gogo, Einschüchterungen und Drohungen" eingedeckt (act. 3/27). Zwar ist auch dieser Text durchaus pointiert verfasst, beschreibt aber im Grunde lediglich den Kontaktablauf zwischen den Parteien. Insbesondere wird auch die Sichtweise der Klägerin dargelegt. Soweit der Artikel auf die im Artikel 1 genauer thematisierten Vorwürfe Bezug nimmt, ist auf obenstehende Ausführungen zu ver- weisen (E. 3.4.2.). Eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Klägerin durch den Artikel 2 liegt zusammenfassend nicht vor. 3.4. Fazit Weder Artikel 1 noch Artikel 2 enthalten eine widerrechtliche Persönlichkeitsrechts- verletzung.

4. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen Mangels Persönlichkeitsrechtsverletzung ist die Klage vollumfänglich abzuweisen.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Vermögensrechtliche oder nicht vermögensrechtliche Streitigkeit Grundsätzlich wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Die Klägerin macht einen Streitwert von mindestens CHF 50'000.– geltend (act. 1 Rz. 4). Die Beklagte bestreitet den von der Klägerin behaupteten Streitwert und geht von einer Auseinandersetzung nicht vermögensrechtlicher Natur aus (act. 13 Rz. 5). Das Gericht beurteilt die Rechtsfrage, ob eine vermögensrechtliche Streitig- keit vorliegt von Amtes wegen (BGE 142 III 145 E. 5.2. f. S. 148 f.). Die Klägerin stützt ihre Begehren auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 28 ZGB. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Streitig-

- 30 - keiten wegen Verletzung in der Persönlichkeit nicht vermögensrechtlicher Natur, ausser mit der Klage werden einzig Vermögensleistungen wie Schadenersatz oder Genugtuung verlangt, für deren Beurteilung die Feststellung einer Persönlichkeits- verletzung lediglich das Motiv bildet und keine selbstständige Bedeutung hat (BGE 142 III 145 E. 6.1 S. 149; 91 II 401 E. 1 S. 403; BGer 5A_531/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 3.1.2). Vorliegend ist daher von einer nicht vermögensrechtli- chen Streitigkeit auszugehen, zumal die von der Klägerin geltend gemachten Scha- denersatz- und Genugtuungsansprüche untergeordneter Natur sind. 5.2. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird die Gebühr nach dem tatsächli- chen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Fal- les bemessen. Sie beträgt in der Regel CHF 300.– bis CHF 13'000.– (§ 5 Abs. 1 GebV OG). Da es um die geschäftliche und beruflichen Ehre, die soziale Geltung und das Recht auf freie wirtschaftliche Entfaltung der Klägerin geht, ist grundsätzlich von einem beträchtlichen Streitinteresse auszugehen. Unter Berücksichtigung des Zeitaufwands des Gerichts, namentlich im Zusammenhang mit dem Beschluss vom

12. Oktober 2021 (act. 24) sowie den Beweisabnahmen (Prot. S. 29 ff. und 59 ff.), erscheint eine Gerichtsgebühr von insgesamt CHF 12'000.– als angemessen. Die weiteren Kosten betragen CHF 350.– (Zeugenentschädigungen). Die Prozesskosten sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unter- liegens aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Vorliegend unterliegt die Klägerin mit ihrer Persönlichkeitsverletzungsklage. Entsprechend sind ihr die Gerichtskosten aufzu- erlegen. Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Gerichtskosten des Massnahmeverfahrens vor dem Einzelgericht des Handelsgerichts des Kantons Zürich im Umfang von

- 31 - CHF 4'000.– von der Klägerin bezogen wurden und die endgültige Regelung der Kosten dem Gericht im Hauptsacheprozess vorbehalten blieb (Urteil und Verfügung vom 1. Februar 2021, Geschäfts-Nr. HE200461, Dispositivziffer 6 [act. 4/19]). Die Kosten des Massnahmeverfahrens im Umfang von CHF 4'000.– sind definitiv der Klägerin aufzuerlegen. 5.3. Parteientschädigungen Die Höhe der Parteientschädigung wird nach der Anwaltsgebührenverordnung vom

8. September 2010 (AnwGebV) festgesetzt. Bei einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit bemisst sich die Parteientschädigung nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand des Anwalts und nach der Schwierigkeit des Falls. Die Grundgebühr beträgt in der Regel CHF 1'400.– bis CHF 16'000.– (§ 5 Abs. 1 Anw- GebV). Sie ist mit der Begründung bzw. Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1AnwGebV) und ist vorliegend auf CHF 9'000.– festzusetzen. Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften sind Zuschläge vorzunehmen (§ 11 Abs. 2 AnwGebV), was eine Parteientschädigung von CHF 15'000.– ergibt. Die Parteientschädigung ist nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO; Art. 95 Abs. 1 ZPO). Folglich schuldet die Klägerin der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 15'000.–. Mangels Darlegung der fehlenden Berechtigung zum Vorsteuerab- zug ist die Parteientschädigung praxisgemäss ohne Mehrwertsteuerzuschlag zu- zusprechen (vgl. BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016, E. 4.5). Entsprechend den Gerichtskosten sind auch die Entschädigungsfolgen des Mass- nahmeentscheids des Einzelgerichts des hiesigen Handelsgerichts zu regeln (act. 4/19, Dispositivziffer 7). Hinsichtlich des Umfanges der Parteientschädigung für das vorprozessuale Mass- nahmeverfahren (Geschäfts-Nr. HE190100) wurde diese für die Beklagte für den Fall, dass die Massnahme aufgrund von Säumnis der Klägerin dahinfallen würde, auf CHF 2'500.– festgesetzt (act. 4/19; Dispositivziffer 7). Dies scheint nach wie vor

- 32 - angemessen. Ausgangsgemäss ist der Beklagten für das vorprozessuale Mass- nahmeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'500.– zuzusprechen. Das Handelsgericht erkennt:

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Formelles

E. 1.1 Zuständigkeit Nach Art. 20 lit. a ZPO und Art. 36 ZPO ist ein Gerichtsstand am Sitz der Klägerin gegeben, weshalb das angerufene Gericht örtlich zuständig ist. Dies ist im Übrigen unbestritten geblieben. Da es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, steht der Beschwerdeweg an das Bundesgericht uneingeschränkt offen (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG e contrario). Die sachliche Zuständigkeit ist daher gestützt auf Art. 6 Abs. 2 ZPO und § 44 lit. b GOG zu bejahen.

E. 1.2 Prosequierungsfrist Mit Einreichung der vorliegenden Klage am 16. April 2021 hat die Klägerin die ihr im vorprozessualen Massnahmeverfahren angesetzte Frist zur Anhängigmachung des Prozesses in der Hauptsache eingehalten. Damit blieb das vorsorglich ange- ordnete Verbot bestehen (Art. 263 ZPO e contrario).

- 7 -

E. 1.3 Feststellungsklage Die im Personenrecht geregelte Feststellungsklage ist lex specialis zur allgemeinen Feststellungsklage und insofern nicht subsidiärer Natur zu einer Leistungsklage (Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG150249 vom 15. März 2018 E. 1.2; BBl 2006 S. 7288; HÜRLIMANN-KAUP/SCHMID, Einleitungsartikel des ZGB und Personenrecht, 4. Aufl., 2024, N 931). Damit können Feststellungs- und Leistungs- bzw. Unterlassungsansprüche grundsätzlich nebeneinander bestehen, wie sie die Klägerin auch mit der vorliegenden Klage geltend macht.

E. 1.4 Weitere Prozessvoraussetzungen Die übrigen Prozessvoraussetzungen erweisen sich als erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Damit ist auf die Klage einzutreten.

E. 1.5 Eingaben nach Aktenschluss Mit Durchführung des zweiten Schriftenwechsels tritt der Aktenschluss ein (BGE 140 III 312 E. 6.3.2.3 S. 314 f.). Dies bedeutet, dass jede Partei das Recht hat, sich zweimal unbeschränkt zu äussern. Das Recht der Parteien, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO; Art. 29 Abs. 2 BV). Ver- fassungsrechtlich garantiert der Gehörsanspruch in seinem Teilgehalt, der die Be- weisführung betrifft, dass die Parteien an der Erhebung wesentlicher Beweise mit- wirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können, wenn dieses ge- eignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (WILLISEGGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 232 ZPO N 2 m.H.a. BGE 124 I 241 E. 2; BGE 127 I 54, 56 E. 2b). Im Übrigen steht den Parteien grund- sätzlich nur noch das unbedingte Replikrecht zur Verfügung, welches sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ableitet (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Neue Tatsachen und Beweismittel können nur noch unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden. Das gilt insbeson-

- 8 - dere auch für die Entgegnung auf Dupliknoven, d.h. neue Tatsachen oder Beweis- mittel, welche von der beklagten Partei erst in der Duplik vorgetragen werden. Bei unechten Noven ist gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO erforderlich, dass diese trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten. Das Bundesgericht hält in diesem Zusammenhang fest, dass es der klagenden Partei weder möglich noch zumutbar sei, im Rahmen ihrer Replik auf Vorrat sämtliche denkbaren (Duplik- )Noven zu entkräften, mit denen der Prozessstoff in der Duplik noch ausgedehnt werden könne. In dieser Hinsicht erachtet das Bundesgericht das Einbringen von unechten Noven durch die klagende Partei im Anschluss an die Duplik als zulässig, wenn die betreffenden Dupliknoven für die Noveneingabe kausal sind. Erforderlich ist dabei einerseits, dass erst die Dupliknoven das Vorbringen der unechten Noven veranlasst haben, und andererseits dass die unechten Noven in technischer bzw. thematischer Hinsicht als Reaktion auf die Dupliknoven aufzufassen sind (BGE 146 III 55 E. 2.3.1 S. 57, E. 2.5.2 S. 61). Sowohl echte als auch unechte No- ven müssen ohne Verzug vorgebracht werden (BGE 146 III 416 E. 6). Grundsätz- lich sind die Noven umgehend, d.h. nach einer Überlegungs- und Bearbeitungsfrist von einigen Tagen nach ihrer Entstehung bzw. nach der Kenntnisnahme davon vorzubringen (ENGLER, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], OFK ZPO, Art. 229 ZPO N 4 m.w.H.; SOGO/NAEGELI, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], KuKo ZPO, Art. 229 ZPO N 10c). Es obliegt der Partei, welche das Novenrecht beansprucht, die Zulässigkeit der vor- gebrachten Noven im Einzelnen darzutun. Sie hat insbesondere zu begründen, weshalb das Novum erst zu diesem Zeitpunkt vorgetragen wird bzw. trotz zumut- barer Sorgfalt nicht früher vorgetragen werden konnte (LEUENBERGER, in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, Art. 229 ZPO N 10; WILLISEGGER, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 229 ZPO N 33; PAHUD, in: Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung ZPO, Brunner/Gas- ser/Schwander [Hrsg.], 2. Aufl., 2016, Art. 229 ZPO N 15; KILLIAS, in: Haus- heer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, Art. 229 ZPO N 17; SCHMID, Das Verfahren vor Handelsgericht: aktu- elle prozessuale Probleme, in: ZZZ 42/2017, S. 129 ff., 157). Als unzulässig befun-

- 9 - dene nachträgliche Vorbringen sind nicht zu berücksichtigen (PAHUD, a.a.O., Art. 229 ZPO N 24). Vorliegend haben beide Parteien nach Abschluss des Schriftenwechsels Eingaben eingereicht (act. 79, 80, 83 und 85). Diese sind unter den oben genannten Ge- sichtspunkten (Stellungnahme zum Beweisergebnis, unbedingtes Replikrecht) grundsätzlich als zulässig zu erachten. Soweit die Klägerin mit ihrer Stellungnahme vom 2. April 2024 (act. 80) auch Noven einbringen will, ist vorab zu bemerken, dass sie sich im Rahmen ihrer Stellungnahme insbesondere nicht dazu äussert, weshalb die betreffenden Tatsachen und Beweismittel erst nach Aktenschluss und nicht schon im Rahmen ihrer beiden Rechtsschriften vorgebracht wurden bzw. werden konnten. Somit sind bereits aus diesem Grund allfällige Noven der Klägerin nicht zu hören. Sofern die entsprechenden Äusserungen im Übrigen für das vorliegende Verfahren von Relevanz sind, wird an gegebener Stelle näher darauf einzugehen sein.

E. 2 Rechtsgrundlagen zur Persönlichkeitsverletzung

E. 2.1 Persönlichkeitsverletzung Die Klägerin führt die Verletzung des Persönlichkeitsrechts ins Feld und stützt sich auf Art. 28 ZGB (vgl. act. 1 Rz. 32 ff.). Nach Art. 28 Abs. 1 ZGB kann, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. Festzuhalten ist zunächst, dass auch juristische Personen den Persönlichkeitsschutz in Anspruch nehmen können (BGE 95 II 481 E. 4 S. 488 f.; BGer 4A_41/2014 E. 6.2 = PRA 104 [2015] Nr. 23), insoweit er nicht auf Eigenschaften beruht, die ihrer Natur nach nur den natürlichen Personen zukommen (BGE 121 III 168 E. 3a m.w.H. S. 171). Zu den Persönlich- keitsrechten, auf die sich juristische Personen berufen können, gehören insbeson- dere der Schutz ihrer geschäftlichen und beruflichen Ehre (vgl. BGE 96 IV 148 S. 149), der Schutz der Privat- oder Geheimsphäre (BGE 97 II 97 E. 2 S. 100), das Recht auf gesellschaftliches Ansehen (soziale Geltung) und das Recht auf freie wirtschaftliche Entfaltung, das heute weitgehend noch eigens durch das UWG und das KG geschützt ist (BGE 121 III 168 E. 3a S. 171; BGE 138 III 337 E. 6.1 S. 341;

- 10 - vgl. auch MEILI, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., 2022, Art. 28 ZGB N 33). Als Persönlichkeitsverletzung kommt jeder mehr als harmlose Angriff, jede spür- bare Drohung, jede ernst zu nehmende Bedrohung oder Bestreitung der Persön- lichkeitsgüter in Betracht (MEILI, a.a.O., Art. 28 ZGB N 39; BGE 143 III 297 E. 6.4.3 S. 309 f.). Zur Beurteilung anzuwenden ist ein objektiver Massstab, wobei es in erster Linie auf den Gesamteindruck ankommt (MEILI, a.a.O., Art. 28 ZGB N 42). Im Zusammenhang mit der (schriftlichen) Wortberichterstattung ist sodann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu beachten, dass Leser den ausführlichen (Haupt-)Text eines Medienberichts oft nicht in allen Einzelheiten von A bis Z durchle- sen, sondern ihre Aufmerksamkeit vor allem oder gar ausschliesslich den Schlagzeilen, Unter- und Zwischentiteln oder Bildlegenden zuwenden. Beschränkt sich die zu erwar- tende Wahrnehmung des Durchschnittslesers aber auf einzelne Teile eines Presseer- zeugnisses, so "schrumpft" damit auch der Gesamteindruck des Durchschnittslesers, auf den es bei der Beurteilung der Widerrechtlichkeit ankommt, denn diesen Gesamt- eindruck vermag der Durchschnittsleser unweigerlich nur aus dem Wahrgenommenen zu gewinnen (BGE 147 III 185 E. 4.2.3 S. 197). Bei (Presse-)Äusserungen wird grundlegend unterschieden zwischen Tatsachen- behauptung (Information) und Werturteil (Kommentar, Kritik) sowie gemischtem Werturteil, für deren Tatsachenkern nach der bundesgerichtlichen Praxis dieselben Grundsätze wie für Tatsachenbehauptungen zur Anwendung gelangen (MEILI, a.a.O., Art. 28 ZGB N 43; BGE 127 III 481 E. 2c/cc S. 491). Die Veröffentlichung unwahrer Tatsachen ist an sich widerrechtlich und vermag eine Persönlichkeitsver- letzung grundsätzlich nicht zu rechtfertigen, aber auch die Verbreitung wahrer Tat- sachen kann unzulässig sein (BGE 106 II 92 E. 2d S. 99; BGE 126 III 305 E. 4b S. 306; BGer 5A_521/2014 vom 27. November 2014 E. 2.2.). Meinungsäusserungen, Kommentare und Werturteile sind zulässig, sofern sie auf Grund des Sachverhalts, auf den sie sich beziehen, als vertretbar erscheinen. Wer- turteile vermögen nur dann eine Verletzung darzustellen, wenn sie "sich zu einem unnötig verletzenden und beleidigenden Angriff auf die Person" des Betroffenen

- 11 - ausweiten, wenn dieser verunglimpft wird. Eine pointierte Meinung ist hinzuneh- men, u.U. ist gar angriffige, undifferenzierte, scharfe, beissende und sarkastische Kritik in Kauf zu nehmen (BGE 138 III 641 E. 4.1.3 m.w.H. S. 644; BGE 106 II 92 E. 2c S. 98 f.; BGE 126 III 305 E. 4bb S. 308). Werturteile sind einer Wahrheitsprü- fung nicht zugänglich (BGE 138 III 641 E. 4.1.3 S. 644; BGer 5A_195/2016 vom

E. 2.2 Rechtfertigung Nach Art. 28 Abs. 2 ZGB ist eine Verletzung widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches In- teresse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Rechtmässig gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB handelt nur, wer ein Interesse nachweisen kann, das dem grundsätzlich schutzwürdigen Interesse des Verletzten mindestens gleichwertig ist. Das Gericht

- 12 - hat die auf dem Spiel stehenden Interessen gegeneinander abzuwägen und zu prü- fen, ob sowohl die Ziele, die der Urheber einer Persönlichkeitsverletzung verfolgt, als auch die Mittel, derer er sich bedient, schutzwürdig sind (BGE 143 III 297 E. 6.7.1 S. 313 m.H. auf BGE 126 III 305 E. 4a S. 306). In diesem Rahmen sind bei der Auslegung von Art. 28 ZGB die Grundrechte zu berücksichtigen, namentlich die Meinungsäusserungsfreiheit (BGer 5A_546/2019 vom 5. Februar 2020 E. 4.4. m.w.H.). Die Tatsachen, aus denen sich das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrun- des erschliesst, muss der Urheber der Verletzung dartun und beweisen. Dies gilt zum Beispiel für den Nachweis, dass bestimmte Tatsachenaussagen in einem Me- dienbericht der Wahrheit entsprechen oder eine vorgetragene Kritik begründet ist (BGE 136 III 410 E. 2.3 S. 414; BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 8.2.).

E. 2.3 Gesetzliche Ansprüche Der Gesetzgeber gewährt zum Schutz der Persönlichkeit negatorische und repara- torische Ansprüche (vgl. Art. 28a ZGB): Ein Unterlassungsanspruch (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) ist gegeben, sobald die klagende Partei von einer Störung ihres Persönlichkeitsrechts bedroht wird. Das Begehren muss auf das Verbot eines ge- nau umschriebenen, ernstlich zu befürchtenden zukünftigen Verhaltens gerichtet sein (MEILI, a.a.O., Art. 28a ZGB N 2 m.w.H.). Der Beseitigungsanspruch (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) setzt voraus, dass eine Verletzung erstens effektiv eingetreten ist (d.h. nicht bloss droht), zweitens sie im Urteilszeitpunkt noch andauert (d.h. nicht schon beendet ist) und drittens sie überhaupt behoben werden kann (z.B. Verbrei- tungsverbot für eine bereits in Verkehr gebrachte Zeitung oder ein auf dem Markt bereits erhältliches Buch mit ehrverletzenden Passagen). Kann die eigentliche Per- sönlichkeitsverletzung nicht mehr durch Unterlassungsklage verhindert werden, weil sie bereits eingetreten ist, und nicht durch Beseitigungsklage beseitigt werden, weil sie nicht andauert, so bleibt dem Verletzten immerhin der Anspruch auf rich- terliche Feststellung, dass er vom Beklagten widerrechtlich verletzt worden sei (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) (MEILI, a.a.O., Art. 28a ZGB N 4 u. 6). Sodann kann der Kläger verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird (Art. 28a Abs. 2 ZGB). Die Publikation erfolgt nur unter der Vor- aussetzung, dass sie geeignet ist, die Folgen der Persönlichkeitsverletzung zu be-

- 13 - seitigen. Dies ist v.a. da der Fall, "wo eine unrichtige Vorstellung oder ein falsches Gedankenbild bei einer unbekannten Zahl von Dritten nur durch Publikation einer Berichtigung beseitigt werden kann" (BGE 106 II 92 E. 4a S. 101). Schliesslich be- steht gegebenenfalls die Möglichkeit, Schadenersatz, Genugtuung sowie die Her- ausgabe eines Gewinns zu verlangen (Art. 28a Abs. 3 ZGB).

E. 2.4 Übersicht Prüfschema und Beweislast Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist stets in zwei Schritten zu prüfen, ob (1.) eine Persönlichkeitsverletzung und (2.) ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Wie bereits dargelegt, können sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Mei- nungsäusserungen, Kommentare und Werturteile die Persönlichkeit verletzen. Da- bei kommt es nicht darauf an, ob eine behauptete Tatsache die Wahrheit richtig oder falsch, unvollständig oder ungenau wiedergibt bzw. ob die geäusserte Kritik fundiert ist. Es genügt, dass die betroffene Person in den Augen eines durchschnitt- lichen Betrachters in ihrem Ansehen herabgesetzt wird. Der Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsachen oder die Begründetheit der erhobenen Kritik spielt erst eine Rolle bei der Klärung der Frage, ob die Verletzung erlaubt ist oder nicht (BGer 5A_658/2014 E. 8.2. m.w.H.). Im Persönlichkeitsschutzprozess liegt die Beweislast für die Sachumstände, aus denen sich die Verletzung ergibt, beim Kläger als Opfer, während der Beklagte als Urheber der Verletzung die Tatsachen dafür beweisen muss, die das Vorliegen ei- nes Rechtfertigungsgrundes erschliessen (BGE 136 III 410 E. 2.3 S. 414; BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 8.2.).

3. Persönlichkeitsverletzung (Feststellungsklage gem. Rechtsbegehren Ziff. 3) 3.1. Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten und erwiesen ist, dass die streitgegenständlichen Artikel "... [Titel 1]" (act. 3/25 und act. 3/26; nachfolgend: "Artikel 1") sowie "... [Titel 2]" (act. 3/25 und act. 3/27; nachfolgend: "Artikel 2") sowohl in der Printausgabe der Zeitung "C._____" vom tt.mm.2020 als auch elektronisch als E-Paper und Online-Artikel auf der Website der Beklagten veröffentlicht worden sind (act. 1 Rz. 22; act. 13 Rz. 34).

- 14 - 3.2. Parteivorbringen Die Klägerin macht geltend, die Artikel 1 und 2 in der Zeitung "C._____", als E- Paper und auf der Website der Beklagten verletzten die Persönlichkeitsrechte der Klägerin widerrechtlich (act. 1 Rz. 56). Namentlich sei die von der Beklagten im Artikel 1 verwendete Formulierung "mehr als schäbig" unwahr, unsachlich und in unzulässiger Weise herabsetzend, weil die Form bzw. die Wortwahl unnötig ver- letze (act. 1 Rz. 58). Weiter stört sich die Klägerin an folgender Textstelle im Artikel 1: "I._____ setzte besonders die respektlose Behandlung am Arbeitsplatz zu [ ... ]". Der Durch- schnittsleser gewinne dadurch den Eindruck, die angeblich "respektlose Behand- lung" durch die Klägerin sei tatsächlich geschehen. Einen Arbeitgeber (hier: die Klägerin) eines respektlosen Umgangs zu bezichtigen, wiege besonders schwer, weil damit eine Verletzung der obligationenrechtlichen Fürsorgepflicht (Art. 328 OR) suggeriert werde (act. 1 Rz. 59). Die von der Beklagten im Artikel 1 weiterverbreiteten Vorwürfe der chaotischen Ein- satzplanung und die angeblich mehrmals abgesagten Arbeitseinsätze, während sich Mitarbeitende der Klägerin bereits auf dem Weg zur Arbeit befanden, träfen nicht zu und seien widerrechtlich persönlichkeitsverletzend (act. 1 Rz. 60). Mit der Publikation der Passage, in der eine ehemalige Mitarbeiterin dahingehend zitiert werde, die überzählige Zeit sei den Angestellten abgezogen und nicht bezahlt worden oder sie hätten ausstempeln und ohne Lohn weiterarbeiten müssen, wirke die Beklagte an der Verbreitung eines besonders schwerwiegenden und persön- lichkeitsverletzenden Vorwurfs mit, da damit suggeriert werde, die Klägerin habe ihre zivilrechtlichen Pflichten (Lohnzahlungspflicht) gegenüber ihren Angestellten verletzt (act. 1 Rz. 61). Auch mit dem Vorwurf, die Klägerin habe einer Angestellte mit einer Kündigungs- frist von nur sieben Tagen gekündigt, obwohl diese bereits seit einem halben Jahr bei der Klägerin angestellt gewesen sei, werde der Klägerin ein Verstoss gegen

- 15 - das Zivilrecht unterstellt. Die entsprechende Passage sei unwahr und widerrecht- lich persönlichkeitsverletzend (act. 1 Rz. 62). Die publizierte Behauptung einer ehemaligen Angestellten, sie habe keine Festan- stellung bekommen, obwohl ihr die Klägerin dies bei der Einstellung versprochen habe, suggeriere, dass sich die Klägerin nicht an Verträge halte und wiege eben- falls schwer (act. 1 Rz. 63). Die erwähnten Passagen sowie der Gesamteindruck des Artikels 1 belegten, dass die Beklagte die Klägerin mehrfach in widerrechtlicher Weise in deren Persönlich- keitsrechten verletzt habe (act. 1 Rz. 64). Auch der Artikel 2 enthalte persönlich- keitsverletzende Vorwürfe (act. 1 Rz. 65-69). Hinsichtlich der in Artikel 1 und 2 er- wähnten Vorwürfe gegenüber der Klägerin sei kein Rechtfertigungsgrund gegeben (act. 1 Rz. 70 m.H. auf Rz. 49 ff.). Die streitgegenständlichen Artikel bestünden nach wie vor fort. Seit deren Publikation kämpfe die Klägerin darum, keine Kunden zu verlieren, womit die fraglichen Artikel einen andauernden Störungszustand be- gründeten und die Klägerin ein Feststellungsinteresse habe (act. 1 Rz. 74). Demgegenüber stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, unter Art. 28 ZGB sei die Ehre als Aspekt der Persönlichkeit nur so weit zu schützen, als die betroffene Person zu Recht Anspruch auf einen unversehrten Ruf erheben könne. Durch den Beweis von Tatsachen, die an und für sich ehrenrührig seien, könne dieser An- spruch geschmälert werden. Dies sei vorliegend der Fall. So sei kein spürbar ver- fälschtes Bild der Klägerin im Ansehen der Mitmenschen entstanden (act. 13 Rz. 58). Im Einzelnen macht sie namentlich geltend, die in den Artikeln gemachten Vorwürfe seien nicht unnötig herabsetzend und entsprächen der Wahrheit (act. 13 Rz. 51 f., 53 f., 55 f.). Darüber hinaus beruft sich die Beklagte auf den Rechtferti- gungsgrund des öffentlichen Interesses (act. 13 Rz. 61). Ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin bestreitet die Beklagte nicht (act. 13 Rz. 60).

- 16 - 3.3. Würdigung 3.3.1. Artikel 1 3.3.1.1. Übersicht Zunächst ist zu beurteilen, ob die in den streitgegenständlichen Artikeln enthalte- nen Vorwürfe geeignet sind, die geschäftliche und berufliche Ehre der Klägerin wie auch ihre soziale Geltung zu schmälern und damit ihre Persönlichkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB zu verletzen. Sodann ist gegebenenfalls zu prüfen, ob die Ver- letzung erlaubt ist oder nicht (vgl. BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 8.2. f.). Im Artikel 1 werden folgende Vorwürfe gegen die Klägerin erhoben: Die Angestell- ten hätten für die Reinigung der einzelnen Hotelzimmer sehr strikte Zeitvorgaben gehabt, die eigentlich nicht zu schaffen gewesen seien ("Man musste arbeiten wie ein Roboter."). Zudem seien sie von der Chefin "respektlos" behandelt, namentlich angeschrien und zum schnelleren und besseren Putzen aufgefordert worden. Wei- ter sei die Einsatzplanung der Klägerin "mehr als nur chaotisch" gewesen, zum Beispiel seien Arbeitseinsätze teilweise sehr kurzfristig abgesagt (mitunter auch erst als die Angestellte bereits auf dem Weg zur Arbeit gewesen sei) und folglich auch nicht entlohnt worden. Wenn die Angestellten die für die Reinigung vorgese- hen Zeit überschritten hätten, seien sie für die überzählige Zeit nicht entschädigt worden. Weiter habe die Klägerin die Probezeit einer Angestellten auf mehr als drei Monate verlängert und ihr mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt, obwohl sie schon seit einem halben Jahr bei der Klägerin angestellt gewesen sei. Schliesslich sei einer Angestellten bei der Einstellung ein fixes Pensum verspro- chen worden, wenn sie zuerst drei, vier Monate im Stundenlohn arbeite. Das Ver- sprechen sei aber nach über einem halben Jahr noch nicht erfüllt worden. Vorab ist festzuhalten, dass der streitgegenständliche Artikel insgesamt, wenn auch pointiert, nicht reisserisch verfasst ist. Zu den einzelnen Vorwürfen gibt die Beklagte im Artikel jeweils die Stellungnahme der Klägerin wieder. Nachfolgend ist auf die einzelnen Vorwürfe einzugehen.

- 17 - 3.3.1.2. Verlängerung der Probezeit Beim Vorwurf, die Klägerin habe die Probezeit einer Angestellten über die gesetz- lich erlaubte Maximaldauer von drei Monaten hinaus verlängert, handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung. Diesbezüglich reicht die Beklagte ein Schreiben sowie eine Kündigungsbestätigung ein (act. 15/9 u. act. 27). Daraus geht zwar hervor, dass die Klägerin in diesem einen Fall die Probezeit einer Angestellten verlängert hat, aber nicht, wie lang diese ursprünglich vereinbart worden war und um wie viel sie (wann) verlängert wurde. In ihrer Stellungnahme vom 15. November 2021 macht die Beklagte zudem geltend, J._____ sei per 1. Februar 2020 von der Klä- gerin eingestellt worden, mit einer vereinbarten Probezeit von drei Monaten. Am

30. März 2020 habe sie unterschriftlich ihr Einverständnis erklärt, dass sich die Pro- bezeit um die wegen Corona ausgesetzte Zeit verlängere (act. 26 Rz. 10). Die Kün- digungsbestätigung datiert vom 12. August 2022. Die Klägerin macht geltend, sie habe keiner Mitarbeiterin mit einer unrechtmässig kurzen Frist gekündigt und verweist diesbezüglich auf ihre Stellungnahme in der E- Mail-Nachricht vom 19. Oktober 2020 (act. 3/16), die Stellungnahmen ihrer Ange- stellten (act. 3/7) sowie eine Telefonnotiz von K._____ (act. 38/43). Es ist unbestritten, dass die Probezeit einer Angestellten verlängert worden ist (vgl. act. 37 Rz. 37). Allerdings macht die Klägerin geltend, dass diese Verlängerung nicht gesetzeswidrig war. Vor diesem Hintergrund liegt von vornherein keine Per- sönlichkeitsrechtsverletzung vor. Im Artikel 1 führt die Beklagte lediglich aus, die Klägerin habe aufgrund der Corona-Massnahmen die Probezeit einer Angestellten auf über drei Monate verlängert. Dass die Beklagte die Zulässigkeit einer solchen Verlängerung im Artikel 1 anzweifelt ("rechtlich äusserst fragwürdig"), ist eine ver- tretbare Meinungsäusserung, und zwar unabhängig davon, ob sich die betreffende Angestellte mit der Verlängerung einverstanden erklärt und die Klägerin ihrerseits diesbezügliche rechtliche Abklärungen getroffen hat. Fakt ist, dass gesetzlich bzw. im anwendbaren Gesamtarbeitsvertrag vorgesehen ist, dass die Probezeit maximal drei Monate betragen darf (Art. 335b Abs. 2 OR und Art. 17 Abs. 2 des Gesamtar- beitsvertrags für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz). Die von der Klä- gerin erwähnte in Art. 335b Abs. 3 OR vorgesehene Möglichkeit, die Probezeit zu

- 18 - verlängern, ist nur in den gesetzlich genannten Fällen möglich, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung abschliessend sind (BGE 136 III 562 E. 3 S. 564). Eine Persönlichkeitsverletzung ist in Bezug auf diese Passage des Artikels daher zu verneinen. 3.3.1.3. Versprechen einer Festanstellung Auch der Vorwurf, die Klägerin habe das Versprechen gegenüber einer Angestell- ten bei der Einstellung, sie erhalte nach drei, vier Monaten einen Vertrag mit einem fixem Pensum (anstelle des Vertrags mit Stundenlohn) nicht eingehalten – eben- falls eine Tatsachenbehauptung –, ist nicht persönlichkeitsverletzend, zumal offen bleibt, inwiefern diese "Versprechen" überhaupt rechtlich bindend sind. Sofern nicht explizit vereinbart wird, dass eine Angestellte im Stundenlohn nach beispielsweise sechs Monaten ohne Weiteres eine Festanstellung erhält, handelt es sich nicht um einen verbindlichen Vertrag, dessen Verletzung rechtswidrig wäre. Davon ist im Ar- tikel nicht die Rede. Es ist auch nicht unüblich, dass bei der Einstellung von Perso- nal Anreize geschaffen werden, wie zum Beispiel eine Beförderung oder eben ein Fixvertrag. Dafür müssen aber nach der allgemeinen Lebenserfahrungen gewisse Voraussetzungen vorliegen. Der Artikel ist daher nicht so zu verstehen, dass die Angestellten nach einigen Monaten bedingungslos fest angestellt werden, ansons- ten könnte die Festanstellung auch von vornherein erfolgen. Es ist davon auszuge- hen, dass auch ein Durchschnittsleser den streitgegenständlichen Artikel so ver- steht. Vor diesem Hintergrund ist der Vorwurf nicht geeignet, die geschäftliche und berufliche Ehre der Klägerin oder ihre soziale Geltung zu schmälern und damit ihre Persönlichkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB zu verletzen, weshalb der Wahr- heitsbeweis durch die Beklagte entbehrlich und auf die Würdigung der zu diesem Beweissatz abgenommenen Beweismittel zu verzichten ist. 3.3.1.4. Respektlose Behandlung Beim Vorwurf der respektlosen Behandlung handelt es sich um ein gemischtes Werturteil, welches sich im Artikel auf bestimmte (potentiell) dem Beweis zugängli- che Tatsachen bezieht (namentlich Anschreien). Dass die Chefin ihre Angestellten anschreit, ist zwar nicht wünschenswert und wirft nicht das beste Licht auf die Klä-

- 19 - gerin als Arbeitgeberin. Der Vorwurf ist aber nicht geeignet, die geschäftliche und berufliche Ehre der Klägerin oder ihre soziale Geltung zu schmälern. Ein schroffer Umgangston ist im Kontext einer organisatorischen bzw. geschäftlichen Situation mit Unstimmigkeiten oder bei Zeitdruck nachvollziehbar, zumal dies in der Reini- gungs- wie auch in anderen Branchen nicht unüblich ist. Die Bezeichnung als re- spektlose Behandlung ist ein zumindest vertretbares Werturteil im Sinne der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung. Festzuhalten ist ferner, dass aus der von der Be- klagten eingereichten WhatsApp-Korrespondenz (act. 15/5: Unbestritten ist, dass diese Korrespondenz zwischen F._____ und L._____ [damals Gouvernante im Ho- tel M._____] geführt wurde und F._____ aufgrund bestimmter Geschehnisse ihren Unmut äusserte [vgl. act. 37 Rz. 34].) hervorgeht, dass der Umgangston von F._____ mit ihren Angestellten bisweilen ruppig war und sie bei Unstimmigkeiten schnell aus der Fassung geriet. Letzteres hat sich auch anlässlich der Verhand- lungstermine vor Gericht bestätigt. Vor diesem Hintergrund ist eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung in Bezug auf den Vorwurf der respektlosen Behandlung der Angestellten durch die Klägerin zu verneinen. 3.3.1.5. Chaotische Einsatzplanung Beim Vorwurf der chaotischen Einsatzplanung handelt es sich um ein gemischtes Werturteil, welches sich im Artikel auf bestimmte (potentiell) dem Beweis zugängli- che Tatsachen bezieht (namentlich kurzfristige Absage von Arbeitseinsätzen oder nur wenige zu reinigende Zimmer für eine Angestellte). In Bezug auf diesen Vorwurf ist eine Persönlichkeitsverletzung von vornherein nicht gegeben. Die Ausführungen im Artikel betreffend kurzfristige Absagen von Arbeitseinsätzen und die geringe Auslastung des Personals sind zwar keine positive Darstellung der klägerischen Betriebsorganisation, aber auch nicht derart herabsetzend, dass eine Schmälerung der geschäftlichen und beruflichen Ehre der Klägerin anzunehmen wäre. Ohnehin erklärte die Klägerin in einer E-Mail-Nachricht an den Journalisten N._____ vom

19. Oktober 2020 selbst, in ihrer Branche gebe es Buchungsschwankungen und Abweichungen vom Einsatzplan würden spätestens einen Tag im Voraus definiert, so dass die Mitarbeiter nicht umsonst zu einem Hotel fahren müssten (act. 3/16). Dass Arbeitseinsätze zum Teil kurzfristig per WhatsApp-Nachricht abgesagt wer-

- 20 - den, ergibt sich zudem aus act. 15/6. Selbst wenn der Vorwurf persönlichkeitsver- letzend wäre, geht aus den Akten hervor, dass er der Wahrheit entspricht und damit nicht widerrechtlich ist. Das diesbezügliche Werturteil der Beklagten, die Einsatz- planung der Klägerin sei chaotisch, erachtet das Gericht als zumindest vertretbar im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Eine Persönlichkeitsverletzung ist in Bezug auf diese Passage des Artikels folglich zu verneinen. 3.3.1.6. Nicht bezahlte Stunden 3.3.1.6.1. Ausgangslage In persönlichkeitsrechtlicher Hinsicht potentiell problematisch erscheint der Vor- wurf, die Klägerin habe ihren Angestellten die gearbeiteten Stunden teilweise nicht bezahlt. Dadurch wird die Klägerin in ihrer geschäftlichen und beruflichen Ehre her- abgesetzt. Eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB ist so- mit für die zur Diskussion stehende Äusserung gegeben, sofern kein Rechtferti- gungsgrund vorliegt, zumal der Klägerin damit sogar ein rechtswidriges Verhalten vorgeworfen wird. Unbeachtlich ist, dass die Vorwürfe indirekt geäussert werden (indem die Beklagte die Darstellungen der ehemaligen Angestellten der Klägerin wiedergibt), da Art. 28 ZGB lediglich voraussetzt, dass jemand an der Verletzung mitwirkt (BGE 113 II 213 E. 2b S. 216; BGer 5C.169/1996 publiziert in: medialex 1/97 S. 33 ff.). Diesbezüglich ist folglich zu prüfen, ob die von der Beklagten im Artikel 1 wieder- gegebenen Tatsachen der Wahrheit entsprechen, was deren Publikation rechtfer- tigen würde. Dafür, dass ihre Äusserungen der Wahrheit entsprechen bzw. ihre vorgetragene Kritik begründet ist, obliegt die Beweislast der Beklagten als Urhebe- rin der Verletzung (vgl. vorstehende E. 2.4.). Nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts ergibt sich aus Art. 8 ZGB nicht nur das Recht zum Beweis, sondern auch das Recht zum Gegenbeweis. Der Gegner der beweisbelasteten Partei hat einen Anspruch darauf, zum Beweis von Umständen zugelassen zu werden, die beim Gericht Zweifel an der Richtigkeit der Gegenstand des Hauptbeweises bilden- den Sachbehauptungen wecken und diesen dadurch vereiteln sollen. Für das Ge- lingen des Gegenbeweises ist mithin bloss erforderlich, dass der Hauptbeweis er-

- 21 - schüttert wird, nicht aber auch, dass das Gericht von der Schlüssigkeit der Gegen- darstellung überzeugt wird. Insoweit unterscheidet sich der Gegenbeweis vom Be- weis des Gegenteils, der sich gegen eine gesetzliche Vermutung richtet und sei- nerseits ein Hauptbeweis ist, für welchen das entsprechende Beweismass gilt. Ob die vom Gegenbeweis erfassten Tatsachen geeignet sind, den Hauptbeweis zu er- schüttern, ist eine Frage der Beweiswürdigung (BGE 120 II 393 E. 4b S. 397). 3.3.1.6.2. Beweiswürdigung Beim Vorwurf, die Klägerin habe ihre Angestellten teilweise unentgeltlich arbeiten lassen, handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung. Dafür offeriert die Beklagte als Beweismittel einen Bericht (act. 15/7) sowie eine WhatsApp-Nachricht (act. 15/8). Der Bericht stammt von L._____, einer ehemaligen Mitarbeiterin der Klägerin, welche zusammengefasst ausführt, die Klägerin habe ihre Mitarbeiterin- nen nur für die für eine Zimmerreinigung vorgegebene Zeit, nicht aber für darüber hinaus effektiv gearbeitete Stunden entschädigt (act. 15/7 S. 2 f.). Diese Ausfüh- rungen sind sehr detailliert und enthalten konkrete Beispiele, Daten und Zahlen. Im WhatsApp-Chatverlauf hat jemand geschrieben: "Ich verstehe jetzt nicht wieso Frau F._____ gesagt hat das O._____ nicht stempeln darf". Darauf folgt eine nicht in Deutsch verfasste Antwort von P._____, welcher gemäss der unten auf dem Do- kument ergänzten Übersetzung folgende Bedeutung zukommt: "Weil sie so lange da war mit wenig Zimmer, soll sie nicht stempeln hat sie [Frau F._____] gesagt" (act. 15/8). Demgegenüber macht die Klägerin geltend, dieser Vorwurf sei unwahr und reicht dazu Stellungnahmen einiger ihrer Arbeitnehmerinnen ein (act. 3/7). Deren maschi- nengeschriebenes Layout ist immer gleich und bei einem Grossteil der Stellung- nahmen ist auch der Inhalt identisch. Darin bestätigt jeweils eine Mitarbeiterin un- terschriftlich, dass die Klägerin ihre Arbeitsstunden stets korrekt ausbezahlt habe und ihr keine Stunden gestrichen worden seien. Zwei Stellungnahmen fallen etwas ausführlicher aus und sind individueller formuliert. Diesen ist zu entnehmen, dass L._____ und P._____ gegen die Klägerin gehetzt hätten. Gemäss Stellungnahme von Q._____ habe P._____ ihr vorsätzlich Stunden gestrichen, ohne dies zu be- gründen. Die Klägerin habe daraufhin die korrekten Stunden nachgetragen und

- 22 - ausbezahlt. Mit der Replik reicht die Klägerin zudem eine WhatsApp-Nachricht ei- ner Mitarbeiterin (R._____) ein, in welcher diese bestätigt, dass die Klägerin ihr jede gearbeitete Sekunde bezahlt habe (act. 38/40). Den offensichtlich vorgefertigten Bestätigungen einiger Arbeitnehmerinnen der Klägerin misst das Gericht keine hohe Beweiskraft zu. Selbst wenn diesen Angestellten stets alle Arbeitsstunden entlohnt worden sind, schliesst dies zudem nicht aus, dass anderen Arbeitnehme- rinnen der Klägerin Arbeitszeit gekürzt bzw. geleistete Arbeit nicht entlohnt worden ist. Gleichwohl bleibt die Beweislage zunächst widersprüchlich. Allerdings offeriert die Beklagte zusätzlich direkte Zeugenaussagen (vgl. act. 46 Ziff. 14 [S. 12], Ziff. 16 [S. 13] u. Ziff. 29 [S. 16]) und die Klägerin eine Parteibefragung (act. 1 Rz. 35, 61; act. 37 Rz. 36). Aufgrund der Abnahme der gemäss Beweisbeschluss vom 21. Juli 2023 zugelassenen Beweismittel (vgl. Prot. S. 29-65 und 59-98) hat sich Folgendes ergeben: Die Zeugin L._____ hat mehrfach und widerspruchslos bestätigt, dass ihr selbst und anderen Angestellten der Klägerin Arbeitszeit nicht bezahlt worden sei (Prot. S. 78 ff., 81, 84, 89). Bei ihr selbst seien es vor allem Überstunden gewesen, die nicht entlohnt worden seien, wohingegen bei den im Stundenlohn angestellten Personen teilweise Stunden gestrichen worden seien, was die Zeugin detailliert und mit konkreten Beispielen darlegt. Die Antworten der Zeugin sind grundsätzlich sehr klar, deutlich und beantworten in der Regel die vorgängig gestellte Frage ohne grosse Umschweife oder Ausweichen, bisweilen sogar energisch (vgl. Prot. S. 86 unten, 89 unten). Hingegen sagt die Zeugin auch klar, wenn sie sich an etwas nicht erinnert oder etwas nicht weiss (Prot. S. 58 unten, 87 unten, 95 Mitte). Ferner stim- men ihre Aussagen mit den Ausführungen in der Verdachtsmeldung überein, wel- che aus dem Jahr 2020 stammt (act. 15/7). Vor diesem Hintergrund erachtet das Gericht den Wahrheitsbeweis in Bezug auf die nicht bezahlten Arbeitsstunden durch die Aussagen der Zeugin L._____ als erbracht. Die Parteibefragung kann keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Sachbehauptun- gen wachhalten: Die Antworten von F._____ und G._____ sind häufig ausweichend bzw. am Thema vorbei und ausufernd, ohne die konkret gestellte Frage präzise zu beantworten (vgl. z.B. Prot. S. 33 oben, 36 unten, 37 unten, 38 unten, 39, 42 unten,

- 23 - 43 f., 46 f., 48 f., 51, 52 f., 54 f.), und enthalten teilweise auch Widersprüche (vgl. Prot. S. 42 vs. S. 45 unten bzw. S. 46 oben). Sie vermögen den Hauptbeweis nicht zu erschüttern. Gleiches gilt für die Noveneingabe der Klägerin (act. 67; act. 68/44). Insbesondere ist das Gericht nicht der Auffassung, dass die Zeugin L._____ bzw. ihre Aussagen im vorliegenden Verfahren aufgrund der von der Klägerin eingereichte E-Mail- Nachricht an Glaubwürdigkeit einbüssen, zumal der Beweiswert der genannten Ur- kunde aufgrund der zahlreichen Schwärzungen ohnehin stark geschwächt ist. Aus der Nachricht ergibt sich insbesondere nicht, wie der Journalist an die Informatio- nen betreffend L._____ gekommen ist. Im Rahmen der Zeugenbefragung hat L._____ jedenfalls mehrfach dezidiert und überzeugend ausgesagt, dass sie per- sönlich keinen Kontakt mit Journalisten gehabt habe. In diesem Sinne ist ihr Ver- halten in sich kohärent, wenn sie in Bezug auf die Vorladung als Zeugin vor Gericht Bedenken geäussert hat bzw. zuerst der Auffassung war, dass sie ihre Mitwirkung verweigern müsse bzw. dürfe. Selbst wenn L._____ den Journalisten entspre- chende Informationen zur Verfügung gestellt hätte, würde dies nichts an der Auf- fassung des Gerichts in Bezug auf den Wahrheitsbeweis der Beklagten ändern. Vorliegend hat sich zudem gezeigt, dass für Laien – so auch die Zeugin L._____ – die Bedeutung und der Umfang juristischer Begriffe und Konstrukte oftmals unklar ist. So glaubte die Zeugin, dass sie aufgrund des Geheimhaltevorbehalts in einem privatrechtlichen gerichtlichen Vergleich nicht als Zeugin aussagen dürfe, obwohl dieser Sachverhalt davon gerade nicht erfasst ist. Insbesondere gelang es F._____ im Rahmen der Parteibefragung  entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme zum Beweisergebnis (vgl. act. 80 Rz. 6)  nicht, dem Gericht stringent darzulegen, wie die (doppelte) Zeiterfassung funktio- niert bzw. eine Kürzung der Arbeitsstunden verhindert haben soll. Vielmehr bleibt aufgrund der Aussagen von F._____ unklar, ob die elektronische Zeiterfassung, die manuelle abgelöst oder ergänzt hat (vgl. Prot. S. 32 ["Jetzt ist alles online, früher war es mit Listen."] vs. Prot. S. 31 ["Genau, jetzt kann man mit dem Gesicht ein- und ausstempeln. 2020 machte man es noch mit dem Finger. Zusätzlich haben wir noch einen Tagesrapport, wo jeder Mitarbeiter seine Stunden aufschreibt."]; vgl.

- 24 - auch Prot. S. 36 ["Wir übernehmen die Stunden genauso, wie sie aufgeschrieben werden. Auch wenn die Angestellten mal nicht stempeln oder sagen, sie hätten mehr Stunden."]). Nicht nachvollziehbar ist der Zweck einer elektronischen Zeiter- fassung, wenn die von Hand geschriebenen Listen für die Lohnauszahlung mass- gebend sein sollen. Auch widersprechen die diesbezüglichen Aussagen von F._____ insofern ihren eigenen Angaben und den Ausführungen in der Rechts- schrift, als dass sie erwähnte, die handschriftlichen Tageslisten dienten nur der Kontrolle (Prot. S. 41), und festgehalten wird, die Klägerin halte sich bei der Aus- zahlung an die Eingaben im Zeiterfassungssystem (act. 80 Rz. 6). Sodann bleibt unklar, wie genau sich die Vorgehensweise mit den Tageslisten gestaltete: Einer- seits behauptet F._____, dass sie die Tageslisten nie in der Hand halte und erklärt andererseits, dass sie ["wir"] die Listen Ende Monat abhole (vgl. Prot. S. 41 f.). Demgegenüber sind die entsprechenden Ausführungen der Zeugin L._____ schlüssig und erklären den Wechsel bzw. Übergang von der manuellen zur auto- matischen Zeiterfassung sowie die in diesem Zusammenhang aufgetretenen Un- stimmigkeiten (vgl. Prot. S. 85 f., 91). Die Klägerin reicht mit der Stellungnahme zum Beweisergebnis Lohnabrechnun- gen, den Arbeitsvertrag sowie die Stundenrapporte von L._____ ein (act. 81/47- 49). Diese Urkunden datieren aus den Jahren 2019 bzw. 2020; es handelt sich dabei mithin um unechte Noven, wobei die Klägerin nicht dartut, weshalb diese noch zulässig sind. Das Gericht kommt diesbezüglich zum Schluss, dass es der Klägerin möglich und zumutbar gewesen wäre, diese schon zu einem früheren Zeit- punkt einzureichen. Der Klägerin war bereits aufgrund der Duplik vom 28. Juli 2022 bekannt, dass sich die Beklagte betreffend den Vorwurf der nicht bezahlten Arbeits- stunden auf L._____ als Zeugin beruft (act. 46 Ziff. 7 [S. 8 f.], Ziff. 14 [S. 12], Ziff. 16 [S. 13]) und seit dem Beweisbeschluss vom 21. Juli 2023 wusste sie, dass L._____ als Zeugin vorgeladen und diesbezüglich vom Gericht befragt wird (act. 52). Spätestens dann wäre es für die Klägerin folglich möglich und zumutbar gewe- sen, die genannten Noven ins Recht zu legen. Das Einreichen erst im Rahmen der Stellungnahme zum Beweisergebnis am 2. April 2024 (act. 80 f.) ist damit verspätet und die Noven sind grundsätzlich unbeachtlich (Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO; vgl. dazu E. 1.4).

- 25 - Ohnehin sind diese Urkunden und die entsprechenden Ausführungen der Klägerin in ihrer Stellungnahme zum Beweisergebnis nicht geeignet, den Hauptbeweis zu erschüttern. Unbestritten ist, dass L._____ bereits im Dezember 2019, d.h. vor Ver- tragsbeginn, für die Klägerin gearbeitet hat. Die Klägerin behauptet, dass L._____ diese Stunden vergütet worden seien (vgl. act. 80 Rz. 11 m.H. auf act. 81/47 u. act. 81/48). Zudem ergebe sich in Bezug auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit L._____ ein Minus von 45.6 Stunden (act. 80 Rz. 12). Zwar ist der Lohnabrechnung März 2020 zu entnehmen, dass anscheinend ein Betrag von CHF 281.– für im De- zember (wohl 2019) geleistete Arbeitsstunden bezahlt wurde (act. 81/47). Wie viele Stunden L._____ im Dezember 2019 für die Klägerin gearbeitet hat und ob diese vollständig entlohnt worden sind, geht aus den Akten allerdings nicht hervor. Ge- mäss den glaubhaften Aussagen von L._____ hatte sie im Dezember 2019 jeden- falls mehr als zehn Stunden für die Klägerin gearbeitet (vgl. Prot. S. 84). Unklar bleibt zunächst, wer die Stundenrapporte erstellt hat bzw. gestützt auf welche An- gaben. Teilweise sind "runde" Start- und Endzeiten ersichtlich, wie sie für eine au- tomatische Zeiterfassung mit Ein- und Ausstempeln untypisch wären (z.B. 06:00:00 oder 09:30:00), zum Teil aber für eine automatische Zeiterfassung typische, zufäl- lige Zahlen (z.B. 19:11:39). Ein "Minus" zulasten von L._____ kann sich alleine auf- grund der Stundenrapporte ohnehin nicht ergeben. Im Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und L._____ wurde nämlich in Bezug auf die Arbeits- und Einsatzzeit ver- einbart, dass die maximale Arbeitszeit 42 Stunden pro Woche betrage und die ef- fektive Arbeitszeit sowie die Einsatzzeit den Bedürfnissen der Arbeitgeberin ange- passt und mündlich vereinbart werde (act. 81/48 Ziff. 4). Entgegen den Ausführun- gen der Klägerin (vgl. act. 80 Rz. 12) hatte L._____ demnach nicht ohne Weiteres jeden Monat 42 Stunden zu arbeiten, weshalb auch nicht automatisch ein "Minus" anzunehmen ist, wenn gemäss Rapport weniger als 42 Stunden geleistet wurden. Zusammenfassend ergibt sich aufgrund der Lohnabrechnungen, des Arbeitsver- trags sowie der Stundenrapporte von L._____ nicht, dass deren Ausführungen be- treffend nicht bezahlte Arbeitsstunden im Rahmen der Zeugenbefragung unzutref- fend wären. Auch die weiteren, von der Klägerin angeführten Punkte (act. 80 Rz. 13) vermögen die Aussagen der Zeugin L._____ nicht in Frage zu stellen und am Beweisergebnis

- 26 - nichts zu ändern. Erneut reicht die Klägerin zudem unechte Noven ein, ohne darauf einzugehen, weshalb diese zulässig sein sollen. Der Vorwurf, die Klägerin bzw. F._____ habe die Tageslisten bearbeitet, insbesondere Stunden gekürzt, war der Klägerin bereits aufgrund der Klageantwort bekannt (vgl. act. 15/7). Es wäre ihr daher ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, diese Listen mit der Replik einzureichen. Die Einreichung mit der Stellungnahme zum Beweisergebnis (act. 81/50) ist somit verspätet. Gleiches gilt für das Dokument mit den Stempeluhr-Ein- trägen (act. 81/52). Der Vorwurf, die Stempeluhr habe nicht immer funktioniert, war ebenfalls seit der Klageantwort bekannt (vgl. act. 15/7). Im Einzelnen ist zu diesen Punkten gleichwohl Folgendes festzuhalten: Die Aus- sage, dass Tageslisten "verschwunden" seien, lässt sich gerade nicht dadurch ent- kräften, dass bei der Klägerin angeblich jede einzelne dieser Listen noch heute verfügbar ist (vgl. act. 80 Rz. 13.b). Entscheidend ist vielmehr, ob die Angestellten Zugriff auf die physischen Tageslisten hatten, was gemäss den Aussagen von L._____ teilweise nicht der Fall war. Die Ausführungen der Klägerin und L._____ decken sich insofern, als dass L._____ verantwortlich dafür war, dass sich die Mit- arbeitenden in die Tageslisten eintrugen (Prot. S. 90; act. 80 Ziff. 13.b). Zudem gab L._____ an, dass Fotos von den Tageslisten gemacht wurden (vgl. Prot. S. 85, 90 f.). Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht ausgeschlossen oder mit den Aussa- gen von L._____ unvereinbar, dass diese Fotos per WhatsApp verschickt wurden. In Bezug auf act. 81/51 ist festzuhalten, dass es sich bei den am 13. Januar 2020 verschickten Fotos um Tagesberichte und nicht die hier relevanten Tageslisten handelt. Die erste Tagesliste ist am 28. Februar 2020 ersichtlich. Entgegen der Be- hauptung der Klägerin (vgl. act. 80 Rz. 13.b, 13.e u. 13.g) geht daher aus act. 81/51 gerade nicht hervor, dass L._____ bereits im Januar 2020 die betreffenden Tages- listen im dafür vorgesehenen WhatsApp-Chat verschickt hat. Auch ist nicht ersicht- lich, wer diese Nachrichten ausgetauscht hat. Es mutete seltsam an und wirft Fra- gen auf, wenn die Klägerin exemplarisch zeigen will, dass L._____ im Januar 2020 Tageslisten verschickt hat, jedoch ein Beispiel aus dem Chatverlauf wählt, wo sie gerade keine solche Liste verschickt.

- 27 - Die Klägerin erklärt nicht, wie die Listen gemäss act. 81/52 generiert wurden. Ob die elektronische Zeiterfassung im Hotel M._____ im Januar 2020 durchgehend funktionierte, kann das Gericht gestützt auf die klägerischen Ausführungen (act. 80 Rz. 13.c) und diese Listen nicht beurteilen, ist aber ohnehin nicht entscheidend. Auffallend sind allerdings auch hier – für ein automatisches Zeiterfassungssystem

– sehr untypische und unwahrscheinliche Zeitangaben: Zum einen sind erneut auf die Sekunde genaue "runde" Zeiten ersichtlich und zum anderen das exakt gleich- zeitige Einstempeln mehrerer Mitarbeitenden. Vor diesem Hintergrund erachtet das Gericht die diesbezüglichen Aussagen der Zeugin L._____ nicht als unglaubwürdig. Nicht entscheidrelevant ist sodann die umstrittene An- bzw. Abwesenheit von F._____ im Hotel (vgl. Prot. S. 91; act. 80 Rz. 13.f). Zutreffend ist allerdings, dass auf den eingereichten Tageslisten nicht wie von L._____ beschrieben Sollzeiten erfasst worden sind (act. 80 Rz. 13.d u. 13.f; vgl. Prot. S. 89). Fraglich ist, ob diese Listen überhaupt vollständig (ausgefüllt) sind, zumal die Unterschriften der "Raum- pflegerinnen" und der Gouvernante sowie zum Teil die Endzeiten fehlen (vgl. act. 81/51). Eine spätere Ergänzung bzw. Bearbeitung der Listen ist vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen. Jedenfalls vermögen die fehlenden Streichun- gen von Zeiten auf diesen Kopien die Kernaussage der Zeugin L._____ – dass die Klägerin Arbeitsstunden teilweise nicht bezahlt hat – nicht in Frage zu stellen, zumal im Ergebnis die Lohnabrechnungen relevant sind und nicht eine allfällige hand- schriftliche Bearbeitung der Tageslisten. Bei der ersten Antwort der Zeugin, sie habe mit der Zeiterfassung nichts zu tun gehabt, handelt es sich offensichtlich um ein Missverständnis bzw. eine Unklarheit, welche die Zeugin auf weiteres Nachfragen sogleich richtigstellt und ihre Glaubwür- digkeit somit in keiner Weise tangiert (vgl. Prot. S. 90). Sodann ist auf die von der Klägerin angeführte Verbindung zwischen der Zeugin L._____ und S._____, welcher über ein Mandat bei der T._____ AG verfügt und für diese zeichnungsberechtigt ist, einzugehen (vgl. act. 80 Rz. 15 m.w.H.). L._____ legte im Rahmen der Zeugenbefragung offen, dass sie die Konkurrenzfirma verlas- sen hat, ohne die Kündigungsfrist einzuhalten (vgl. Prot. S. 88). Dazu passt daher die Arbeitsaufforderung der T._____ AG vom 3. Januar 2020 (act. 81/57). Auch den

- 28 - Kontakt zu S._____ und was dieser im vorliegenden Kontext unternommen hatte, legte die Zeugin offen und erwähnte ihn mehrfach (vgl. Prot. S. 80, 87, 93 - 97). Im Falle einer Verschwörung zum Nachteil der Klägerin hätte L._____ diese Verbin- dung nicht ohne Not preisgegeben und mehrfach betont, zumal sie im Rahmen der Zeugenbefragung nicht direkt darauf angesprochen wurde, sondern von sich aus darauf einging. Auf jeden Fall tun auch diese von der Klägerin geltend gemachten Umstände der Glaubwürdigkeit der Zeugin L._____ keinen Abbruch. Lediglich der Vollständigkeit ist schliesslich Folgendes festzuhalten: Die von der Beklagten offerierte Zeugin U._____ sagte aus, dass ihr selbst die tatsächlich ge- arbeitete Zeit immer bezahlt worden sei und sie nicht wisse, wie es bei den anderen Angestellten gewesen sei (Prot. S. 62 und 67). Da das Gericht den Wahrheitsbe- weis in Bezug auf die nicht bezahlten Arbeitsstunden ohnehin als erbracht erachtet, kann offen bleiben, ob die Klägerin (auch) der Zeugin U._____ Stunden nicht be- zahlt hat, welche entschädigungspflichtig gewesen wären (namentlich Reisezeit; vgl. act. 79 Ziff. I. 4). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich der Vorwurf im streit- gegenständlichen Artikel explizit auf geleistete, aber nicht bezahlte Arbeitsstunden bezieht und allfällige zusätzlich zu vergütende Zeit (wie etwa Reisezeit) nicht the- matisiert wird und in Bezug auf den vorliegend zu erbringenden Wahrheitsbeweis ohnehin irrelevant wäre. Nach dem Gesagten gelingt der Beklagten der ihr obliegende Wahrheitsbeweis in Bezug auf die nicht bezahlten Arbeitsstunden, weshalb die Veröffentlichung des entsprechenden Vorwurfs die Persönlichkeitsrechte der Klägerin nicht verletzt. 3.3.1.7. Zwischenfazit Eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Klägerin durch den Artikel 1 liegt zu- sammenfassend nicht vor. 3.3.2. Artikel 2 Der Artikel 2 "... [Titel 2]" stammt von der Chefredaktorin der Beklagten und resü- miert den Entstehungsablauf des Artikels 1. Die im Artikel 1 genannten Vorwürfe werden (teilweise) erneut aufgegriffen und es wird die Kommunikation zwischen

- 29 - der Klägerin und der Beklagten thematisiert. Sie schreibt im einleitenden Text, die Klägerin habe die Beklagte mit "Mails à gogo, Einschüchterungen und Drohungen" eingedeckt (act. 3/27). Zwar ist auch dieser Text durchaus pointiert verfasst, beschreibt aber im Grunde lediglich den Kontaktablauf zwischen den Parteien. Insbesondere wird auch die Sichtweise der Klägerin dargelegt. Soweit der Artikel auf die im Artikel 1 genauer thematisierten Vorwürfe Bezug nimmt, ist auf obenstehende Ausführungen zu ver- weisen (E. 3.4.2.). Eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Klägerin durch den Artikel 2 liegt zusammenfassend nicht vor. 3.4. Fazit Weder Artikel 1 noch Artikel 2 enthalten eine widerrechtliche Persönlichkeitsrechts- verletzung.

E. 4 Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen Mangels Persönlichkeitsrechtsverletzung ist die Klage vollumfänglich abzuweisen.

E. 5 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 5.1 Vermögensrechtliche oder nicht vermögensrechtliche Streitigkeit Grundsätzlich wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Die Klägerin macht einen Streitwert von mindestens CHF 50'000.– geltend (act. 1 Rz. 4). Die Beklagte bestreitet den von der Klägerin behaupteten Streitwert und geht von einer Auseinandersetzung nicht vermögensrechtlicher Natur aus (act. 13 Rz. 5). Das Gericht beurteilt die Rechtsfrage, ob eine vermögensrechtliche Streitig- keit vorliegt von Amtes wegen (BGE 142 III 145 E. 5.2. f. S. 148 f.). Die Klägerin stützt ihre Begehren auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 28 ZGB. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Streitig-

- 30 - keiten wegen Verletzung in der Persönlichkeit nicht vermögensrechtlicher Natur, ausser mit der Klage werden einzig Vermögensleistungen wie Schadenersatz oder Genugtuung verlangt, für deren Beurteilung die Feststellung einer Persönlichkeits- verletzung lediglich das Motiv bildet und keine selbstständige Bedeutung hat (BGE 142 III 145 E. 6.1 S. 149; 91 II 401 E. 1 S. 403; BGer 5A_531/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 3.1.2). Vorliegend ist daher von einer nicht vermögensrechtli- chen Streitigkeit auszugehen, zumal die von der Klägerin geltend gemachten Scha- denersatz- und Genugtuungsansprüche untergeordneter Natur sind.

E. 5.2 Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird die Gebühr nach dem tatsächli- chen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Fal- les bemessen. Sie beträgt in der Regel CHF 300.– bis CHF 13'000.– (§ 5 Abs. 1 GebV OG). Da es um die geschäftliche und beruflichen Ehre, die soziale Geltung und das Recht auf freie wirtschaftliche Entfaltung der Klägerin geht, ist grundsätzlich von einem beträchtlichen Streitinteresse auszugehen. Unter Berücksichtigung des Zeitaufwands des Gerichts, namentlich im Zusammenhang mit dem Beschluss vom

12. Oktober 2021 (act. 24) sowie den Beweisabnahmen (Prot. S. 29 ff. und 59 ff.), erscheint eine Gerichtsgebühr von insgesamt CHF 12'000.– als angemessen. Die weiteren Kosten betragen CHF 350.– (Zeugenentschädigungen). Die Prozesskosten sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unter- liegens aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Vorliegend unterliegt die Klägerin mit ihrer Persönlichkeitsverletzungsklage. Entsprechend sind ihr die Gerichtskosten aufzu- erlegen. Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Gerichtskosten des Massnahmeverfahrens vor dem Einzelgericht des Handelsgerichts des Kantons Zürich im Umfang von

- 31 - CHF 4'000.– von der Klägerin bezogen wurden und die endgültige Regelung der Kosten dem Gericht im Hauptsacheprozess vorbehalten blieb (Urteil und Verfügung vom 1. Februar 2021, Geschäfts-Nr. HE200461, Dispositivziffer 6 [act. 4/19]). Die Kosten des Massnahmeverfahrens im Umfang von CHF 4'000.– sind definitiv der Klägerin aufzuerlegen.

E. 5.3 Parteientschädigungen Die Höhe der Parteientschädigung wird nach der Anwaltsgebührenverordnung vom

E. 8 September 2010 (AnwGebV) festgesetzt. Bei einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit bemisst sich die Parteientschädigung nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand des Anwalts und nach der Schwierigkeit des Falls. Die Grundgebühr beträgt in der Regel CHF 1'400.– bis CHF 16'000.– (§ 5 Abs. 1 Anw- GebV). Sie ist mit der Begründung bzw. Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1AnwGebV) und ist vorliegend auf CHF 9'000.– festzusetzen. Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften sind Zuschläge vorzunehmen (§ 11 Abs. 2 AnwGebV), was eine Parteientschädigung von CHF 15'000.– ergibt. Die Parteientschädigung ist nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO; Art. 95 Abs. 1 ZPO). Folglich schuldet die Klägerin der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 15'000.–. Mangels Darlegung der fehlenden Berechtigung zum Vorsteuerab- zug ist die Parteientschädigung praxisgemäss ohne Mehrwertsteuerzuschlag zu- zusprechen (vgl. BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016, E. 4.5). Entsprechend den Gerichtskosten sind auch die Entschädigungsfolgen des Mass- nahmeentscheids des Einzelgerichts des hiesigen Handelsgerichts zu regeln (act. 4/19, Dispositivziffer 7). Hinsichtlich des Umfanges der Parteientschädigung für das vorprozessuale Mass- nahmeverfahren (Geschäfts-Nr. HE190100) wurde diese für die Beklagte für den Fall, dass die Massnahme aufgrund von Säumnis der Klägerin dahinfallen würde, auf CHF 2'500.– festgesetzt (act. 4/19; Dispositivziffer 7). Dies scheint nach wie vor

- 32 - angemessen. Ausgangsgemäss ist der Beklagten für das vorprozessuale Mass- nahmeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'500.– zuzusprechen. Das Handelsgericht erkennt:

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 12'000.–. Die weiteren Kosten betragen CHF 350.– (Zeugenentschädigungen).
  3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und aus den von den Parteien ge- leisteten Vorschüssen sowie im Mehrbetrag direkt von der Klägerin bezo- gen. In Bezug auf den Anteil, der aus dem von der Beklagten geleisteten Vorschuss (CHF 1'000.–) bezogen wird, wird der Beklagten das Rückgriffs- recht auf die Klägerin gewährt.
  4. Die im vorprozessualen Massnahmeverfahren (Geschäfts-Nr. HE200461) festgesetzten und von der Klägerin bezogenen Kosten in der Höhe von CHF 4'000.– werden definitiv der Klägerin auferlegt.
  5. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das Hauptsache- und für das vorprozessuale Massnahmeverfahren (Geschäfts-Nr. HE200461) eine Par- teientschädigung von insgesamt CHF 17'500.– zu bezahlen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
  7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 33 - Zürich, 8. November 2024 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Gerichtsschreiberin: Dr. Stephan Mazan Dr. Melanie Gottini
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich -Geschäfts-Nr.: HG210080-O U/ei Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, und Oberrichter Dr. Daniel Schwander, die Handelsrichter Stefan Vogler, Dr. Peter Felser und Marius Hagger sowie die Gerichtsschreiberin Dr. Melanie Gottini Urteil vom 8. November 2024 in Sachen A._____ GmbH, Klägerin vertreten durch MLaw X._____, gegen B._____, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Y._____, betreffend Persönlichkeitsverletzung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2 f.) "1. Es sei der Beklagten unter Androhung der Ungehorsamstrafe ge- mäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verbieten, einen Arti- kel oder eine anderweitige Veröffentlichung zu publizieren, in wel- chem bzw. in welcher der Klägerin die folgenden Vorwürfe gemacht werden:

a. die Klägerin habe geleistete Arbeitsstunden der Angestellten nicht bezahlt;

b. die Klägerin habe die Probezeit von Angestellten unrechtmässig verlängert;

c. die Klägerin habe Löhne, Arbeitszeiten oder Sozialversicherungs- beiträge nicht korrekt abgerechnet;

d. die Klägerin habe Versprechen gegenüber ihren Angestellten in Bezug auf Verträge mit fixen Arbeitspensen nicht eingehalten;

e. die Klägerin habe nach Beendigung der Arbeitsverhältnisse ihrer Angestellten zu tiefe Lohnangaben gemacht.

2. Es sei der Beklagten unter Androhung der Ungehorsamstrafe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verbieten, einen Artikel oder eine anderweitige Veröffentlichung zu publizieren, in welchem bzw. in welcher der Klägerin die folgenden Vorwürfe gemacht werden:

a. die Klägerin habe gegenüber ihren Angestellten unrealistisch kurze Vorgaben bezüglich der Reinigungszeit pro Hotelzimmer gemacht;

b. die Klägerin habe ihren Angestellten ungenügend Reinigungsma- terialien zur Verfügung gestellt;

c. die Klägerin habe für ihre Angestellten kurzfristige Einsatzplanun- gen vorgesehen;

d. die Klägerin sei bei Kündigungen von Angestellten unfair vorge- gangen;

e. die Klägerin sei mit Angestellten respektlos umgegangen.

3. Es sei festzustellen, dass die Beklagte mit der Publikation der Artikel "... [Titel 1]" und "… [Titel 2]" vom tt.mm.2020 in der Zeitung C._____ und auf der Website www.D._____.ch die Persönlichkeitsrechte der Klägerin widerrechtlich verletzt hat.

4. Es sei die Beklagte unter Androhung der Ungehorsamstrafe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verpflichten, nach Gutheissung des vorstehenden Rechtsbegehrens Ziff. 3 innerhalb von drei Wochen ab Rechtskraft mittels Urteilspublikation in grossformatiger Aufmachung in der Printausgabe der Zeitung C._____ auf deren Seite drei sowie im obe- ren Teil der Homepage www.D._____.ch für die Dauer von 24 Stunden

- 3 - bekannt zu machen, dass die Beklagte mit den Artikeln "… [Titel 1]" und "… [Titel 2]" vom tt.mm.2020 die Persönlichkeitsrechte der Klägerin wi- derrechtlich verletzt hat.

5. Es sei die Beklagte unter Vorbehalt des Nachklagerechts zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von CHF 2'391.00 zuzüglich Zins von 5% seit tt.mm.2020 als Schadenersatz zu bezahlen.

6. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von CHF 10'000 zuzüglich Zins von 5% seit tt.mm.2020 als Genugtuung zu bezahlen.

7. Die Beklagte habe die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschä- digung zzgl. MWST) zu tragen." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht

a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in E._____, die gemäss Handelsregistereintrag die Vermittlung von Versicherungsdienstleistungen in der ganzen Schweiz sowie die Vornahme, Organisation und das Management von Gebäudeunterhaltsreinigungen, insbesondere Hotel Services, bezweckt (act. 3/2). F._____ amtet als operative Geschäftsführerin der Klägerin, ihr Ehemann G._____ gehört ebenfalls zur Geschäftsführung (act. 3/5 u. act. 3/2). Bei der Beklagten handelt es sich um einen Verein mit Sitz in H._____. Sie vertritt und fördert gemäss Handelsregistereintrag … Interessen …. Sie steht ein für die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann, vor allem in Bezug auf … (act. 3/3). Die Beklagte ist zudem Herausgeberin der Zeitung "C._____" (vgl. act. 3/4).

b. Prozessgegenstand Am tt.mm.2020 erschienen in der Printausgabe der Zeitung "C._____" sowie elek- tronisch als E-Paper und Online-Artikel auf der Website der Beklagten die streitge- genständlichen Artikel "... [Titel 1]" (act. 3/25 f.) und "... [Titel 2]" (act. 3/25 u. act. 3/27).

- 4 - Inhalt der Artikel sind die Arbeitsbedingungen bei der Klägerin im Rahmen der Ho- telreinigungen. Es kommen zwei ehemalige Mitarbeiterinnen der Klägerin zu Wort, die von chaotischer Planung, unbezahlten Arbeitsstunden und respektlosem Um- gang mit den Angestellten berichten. Die Klägerin beantragt, es sei festzustellen, dass die Beklagte mit der Publikation der genannten Artikel die Persönlichkeitsrechte der Klägerin widerrechtlich verletzt habe. Weiter verlangt sie Schadenersatz und Genugtuung sowie ein Verbot, be- stimmte Vorwürfe zu publizieren. Demgegenüber begehrt die Beklagte die vollumfängliche Abweisung der Klage. Als Begründung führt sie hauptsächlich an, dass die streitgegenständlichen Artikel die Persönlichkeit der Klägerin in keiner Weise verletzten. B. Prozessverlauf

a. Massnahmeverfahren Dem vorliegenden Verfahren ging ein Massnahmeverfahren vor dem Einzelgericht des Handelsgerichts des Kantons Zürich voraus (HE200461). Mit Urteil vom 1. Fe- bruar 2021 verbot das Einzelgericht der Beklagten vorsorglich, einen Artikel oder eine anderweitige Veröffentlichung zu publizieren, in welchem bzw. in welcher der Klägerin die Vorwürfe gemacht werden, sie habe die geleistete Arbeitsstunden der Angestellten nicht bezahlt, sie habe die Probezeit von Angestellten unrechtmässig verlängert, sie habe Löhne, Arbeitszeiten oder Sozialversicherungsbeiträge nicht korrekt abgerechnet, sie habe Versprechen gegenüber ihren Angestellten in Bezug auf Verträge mit fixen Arbeitspensen nicht eingehalten und sie habe nach Beendi- gung der Arbeitsverhältnisse zu tiefe Lohnangaben gemacht (act. 4/19).

b. Klageeinleitung Mit Eingabe vom 16. April 2021 (Datum Poststempel) machte die Klägerin die Klage mit eingangs genannten Rechtsbegehren hierorts anhängig (act. 1).

- 5 -

c. Wesentliche Verfahrensschritte Mit Verfügung vom 20. April 2021 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Ge- richtskostenvorschusses angesetzt (act. 5), welcher fristgerecht einging (act. 7). Mit Eingabe vom 16. August 2021 erstattete die Beklagte die Klageantwort (act. 13) innert der ihr mit Verfügung vom 11. Mai 2021 angesetzten Frist (act. 8). Unter anderem stellte die Beklagte den Beweisschutzantrag, wonach die von ihr mit der Klageantwort eingereichten Urkunden act. 15/5-10 nur vom Gericht einzusehen und der Klägerin nicht offenzulegen seien (act. 13 S. 3-6). Mit Verfügung vom

20. August 2021 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um sich zum Beweisschutz- antrag der Beklagten zu äussern (act. 17). Daraufhin reichte die Klägerin am

9. September 2021 ihre Stellungnahme ein (act. 21). Mit Beschluss vom 12. Okto- ber 2021 wurde der Antrag der Beklagten auf Anordnung von Schutzmassnahmen betreffend die Klageantwortbeilagen act. 15/5-10 abgewiesen (act. 24). Sodann teilte die Beklagte am 15. November 2021 mit, dass sie die betreffenden Beweis- mittel nicht zurückziehe (act. 26). Mit Verfügung vom 17. November 2021 wurde die Prozessleitung an Oberrichter Dr. Daniel Schwander als Instruktionsrichter de- legiert (act. 28). Am 27. Januar 2022 fand eine Vergleichsverhandlung statt, anlässlich welcher die Vergleichsgespräche zu keiner Einigung zwischen den Parteien führten (Prot. S. 12 f.). Sodann wurde mit Verfügung vom 28. Januar 2022 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Klägerin Frist zur Replik angesetzt (act. 32), welche sie mit Eingabe vom 4. April 2022 innert (erstreckter; vgl. act. 35) Frist erstattete (act. 37). Daraufhin wurde der Beklagten Frist zur Duplik angesetzt (act. 39). Die Duplik da- tiert vom 28. Juli 2022 (act. 46). Mit Verfügung vom 15. August 2022 wurde der Klägerin das Doppel der Duplik samt Beilagen unter Hinweis auf den Aktenschluss zugestellt (act. 48). Mit Eingabe vom 15. September 2022 nahm die Klägerin zur Duplik Stellung (act. 50). Mit Beschluss vom 21. Juli 2023 ordnete das Gericht eine Beweisabnahme (Partei- und Zeugenbefragungen) an (act. 52). Gestützt auf die- sen Beschluss fanden am 23. Oktober 2023 und am 14. Dezember 2023 Instrukti- onsverhandlungen statt, im Rahmen derer F._____ und G._____ für die Klägerin bzw. zwei Zeuginnen befragt wurden (Prot. S. 29 ff. und 59 ff.). Am 5. Dezember

- 6 - 2023 erging eine Noveneingabe der Klägerin (act. 67 f.). Hierzu nahm die Beklagte mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 Stellung (act. 70 f.), welche der Klägerin zu- gestellt wurde (act. 72). Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 setzte das Gericht den Parteien Frist an, um zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (act. 73). Auf ent- sprechendes Ersuchen der Parteien wurde diese Frist erstreckt (act. 75 u. act. 77). Die Eingaben der Parteien erfolgten sodann fristgerecht (act. 79 f.). In der Folge liessen sich beide Parteien erneut vernehmen (act. 83 u. act. 85). Nach Erhalt der Verfügung vom 21. Mai 2024 (act. 87) verzichtete die Beklagte auf Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung (act. 89), wohingegen die Klä- gerin erklärte, auf eine solche nicht verzichten zu wollen (act. 90). Die Hauptver- handlung fand am 8. November 2024 statt. Weitere Eingaben ergingen nicht. Das Verfahren ist spruchreif, weshalb ein Urteil zu fällen ist (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Erwägungen

1. Formelles 1.1. Zuständigkeit Nach Art. 20 lit. a ZPO und Art. 36 ZPO ist ein Gerichtsstand am Sitz der Klägerin gegeben, weshalb das angerufene Gericht örtlich zuständig ist. Dies ist im Übrigen unbestritten geblieben. Da es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, steht der Beschwerdeweg an das Bundesgericht uneingeschränkt offen (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG e contrario). Die sachliche Zuständigkeit ist daher gestützt auf Art. 6 Abs. 2 ZPO und § 44 lit. b GOG zu bejahen. 1.2. Prosequierungsfrist Mit Einreichung der vorliegenden Klage am 16. April 2021 hat die Klägerin die ihr im vorprozessualen Massnahmeverfahren angesetzte Frist zur Anhängigmachung des Prozesses in der Hauptsache eingehalten. Damit blieb das vorsorglich ange- ordnete Verbot bestehen (Art. 263 ZPO e contrario).

- 7 - 1.3. Feststellungsklage Die im Personenrecht geregelte Feststellungsklage ist lex specialis zur allgemeinen Feststellungsklage und insofern nicht subsidiärer Natur zu einer Leistungsklage (Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG150249 vom 15. März 2018 E. 1.2; BBl 2006 S. 7288; HÜRLIMANN-KAUP/SCHMID, Einleitungsartikel des ZGB und Personenrecht, 4. Aufl., 2024, N 931). Damit können Feststellungs- und Leistungs- bzw. Unterlassungsansprüche grundsätzlich nebeneinander bestehen, wie sie die Klägerin auch mit der vorliegenden Klage geltend macht. 1.4. Weitere Prozessvoraussetzungen Die übrigen Prozessvoraussetzungen erweisen sich als erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Damit ist auf die Klage einzutreten. 1.5. Eingaben nach Aktenschluss Mit Durchführung des zweiten Schriftenwechsels tritt der Aktenschluss ein (BGE 140 III 312 E. 6.3.2.3 S. 314 f.). Dies bedeutet, dass jede Partei das Recht hat, sich zweimal unbeschränkt zu äussern. Das Recht der Parteien, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO; Art. 29 Abs. 2 BV). Ver- fassungsrechtlich garantiert der Gehörsanspruch in seinem Teilgehalt, der die Be- weisführung betrifft, dass die Parteien an der Erhebung wesentlicher Beweise mit- wirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können, wenn dieses ge- eignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (WILLISEGGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 232 ZPO N 2 m.H.a. BGE 124 I 241 E. 2; BGE 127 I 54, 56 E. 2b). Im Übrigen steht den Parteien grund- sätzlich nur noch das unbedingte Replikrecht zur Verfügung, welches sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ableitet (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Neue Tatsachen und Beweismittel können nur noch unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden. Das gilt insbeson-

- 8 - dere auch für die Entgegnung auf Dupliknoven, d.h. neue Tatsachen oder Beweis- mittel, welche von der beklagten Partei erst in der Duplik vorgetragen werden. Bei unechten Noven ist gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO erforderlich, dass diese trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten. Das Bundesgericht hält in diesem Zusammenhang fest, dass es der klagenden Partei weder möglich noch zumutbar sei, im Rahmen ihrer Replik auf Vorrat sämtliche denkbaren (Duplik- )Noven zu entkräften, mit denen der Prozessstoff in der Duplik noch ausgedehnt werden könne. In dieser Hinsicht erachtet das Bundesgericht das Einbringen von unechten Noven durch die klagende Partei im Anschluss an die Duplik als zulässig, wenn die betreffenden Dupliknoven für die Noveneingabe kausal sind. Erforderlich ist dabei einerseits, dass erst die Dupliknoven das Vorbringen der unechten Noven veranlasst haben, und andererseits dass die unechten Noven in technischer bzw. thematischer Hinsicht als Reaktion auf die Dupliknoven aufzufassen sind (BGE 146 III 55 E. 2.3.1 S. 57, E. 2.5.2 S. 61). Sowohl echte als auch unechte No- ven müssen ohne Verzug vorgebracht werden (BGE 146 III 416 E. 6). Grundsätz- lich sind die Noven umgehend, d.h. nach einer Überlegungs- und Bearbeitungsfrist von einigen Tagen nach ihrer Entstehung bzw. nach der Kenntnisnahme davon vorzubringen (ENGLER, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], OFK ZPO, Art. 229 ZPO N 4 m.w.H.; SOGO/NAEGELI, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], KuKo ZPO, Art. 229 ZPO N 10c). Es obliegt der Partei, welche das Novenrecht beansprucht, die Zulässigkeit der vor- gebrachten Noven im Einzelnen darzutun. Sie hat insbesondere zu begründen, weshalb das Novum erst zu diesem Zeitpunkt vorgetragen wird bzw. trotz zumut- barer Sorgfalt nicht früher vorgetragen werden konnte (LEUENBERGER, in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, Art. 229 ZPO N 10; WILLISEGGER, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 229 ZPO N 33; PAHUD, in: Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung ZPO, Brunner/Gas- ser/Schwander [Hrsg.], 2. Aufl., 2016, Art. 229 ZPO N 15; KILLIAS, in: Haus- heer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, Art. 229 ZPO N 17; SCHMID, Das Verfahren vor Handelsgericht: aktu- elle prozessuale Probleme, in: ZZZ 42/2017, S. 129 ff., 157). Als unzulässig befun-

- 9 - dene nachträgliche Vorbringen sind nicht zu berücksichtigen (PAHUD, a.a.O., Art. 229 ZPO N 24). Vorliegend haben beide Parteien nach Abschluss des Schriftenwechsels Eingaben eingereicht (act. 79, 80, 83 und 85). Diese sind unter den oben genannten Ge- sichtspunkten (Stellungnahme zum Beweisergebnis, unbedingtes Replikrecht) grundsätzlich als zulässig zu erachten. Soweit die Klägerin mit ihrer Stellungnahme vom 2. April 2024 (act. 80) auch Noven einbringen will, ist vorab zu bemerken, dass sie sich im Rahmen ihrer Stellungnahme insbesondere nicht dazu äussert, weshalb die betreffenden Tatsachen und Beweismittel erst nach Aktenschluss und nicht schon im Rahmen ihrer beiden Rechtsschriften vorgebracht wurden bzw. werden konnten. Somit sind bereits aus diesem Grund allfällige Noven der Klägerin nicht zu hören. Sofern die entsprechenden Äusserungen im Übrigen für das vorliegende Verfahren von Relevanz sind, wird an gegebener Stelle näher darauf einzugehen sein.

2. Rechtsgrundlagen zur Persönlichkeitsverletzung 2.1. Persönlichkeitsverletzung Die Klägerin führt die Verletzung des Persönlichkeitsrechts ins Feld und stützt sich auf Art. 28 ZGB (vgl. act. 1 Rz. 32 ff.). Nach Art. 28 Abs. 1 ZGB kann, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. Festzuhalten ist zunächst, dass auch juristische Personen den Persönlichkeitsschutz in Anspruch nehmen können (BGE 95 II 481 E. 4 S. 488 f.; BGer 4A_41/2014 E. 6.2 = PRA 104 [2015] Nr. 23), insoweit er nicht auf Eigenschaften beruht, die ihrer Natur nach nur den natürlichen Personen zukommen (BGE 121 III 168 E. 3a m.w.H. S. 171). Zu den Persönlich- keitsrechten, auf die sich juristische Personen berufen können, gehören insbeson- dere der Schutz ihrer geschäftlichen und beruflichen Ehre (vgl. BGE 96 IV 148 S. 149), der Schutz der Privat- oder Geheimsphäre (BGE 97 II 97 E. 2 S. 100), das Recht auf gesellschaftliches Ansehen (soziale Geltung) und das Recht auf freie wirtschaftliche Entfaltung, das heute weitgehend noch eigens durch das UWG und das KG geschützt ist (BGE 121 III 168 E. 3a S. 171; BGE 138 III 337 E. 6.1 S. 341;

- 10 - vgl. auch MEILI, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., 2022, Art. 28 ZGB N 33). Als Persönlichkeitsverletzung kommt jeder mehr als harmlose Angriff, jede spür- bare Drohung, jede ernst zu nehmende Bedrohung oder Bestreitung der Persön- lichkeitsgüter in Betracht (MEILI, a.a.O., Art. 28 ZGB N 39; BGE 143 III 297 E. 6.4.3 S. 309 f.). Zur Beurteilung anzuwenden ist ein objektiver Massstab, wobei es in erster Linie auf den Gesamteindruck ankommt (MEILI, a.a.O., Art. 28 ZGB N 42). Im Zusammenhang mit der (schriftlichen) Wortberichterstattung ist sodann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu beachten, dass Leser den ausführlichen (Haupt-)Text eines Medienberichts oft nicht in allen Einzelheiten von A bis Z durchle- sen, sondern ihre Aufmerksamkeit vor allem oder gar ausschliesslich den Schlagzeilen, Unter- und Zwischentiteln oder Bildlegenden zuwenden. Beschränkt sich die zu erwar- tende Wahrnehmung des Durchschnittslesers aber auf einzelne Teile eines Presseer- zeugnisses, so "schrumpft" damit auch der Gesamteindruck des Durchschnittslesers, auf den es bei der Beurteilung der Widerrechtlichkeit ankommt, denn diesen Gesamt- eindruck vermag der Durchschnittsleser unweigerlich nur aus dem Wahrgenommenen zu gewinnen (BGE 147 III 185 E. 4.2.3 S. 197). Bei (Presse-)Äusserungen wird grundlegend unterschieden zwischen Tatsachen- behauptung (Information) und Werturteil (Kommentar, Kritik) sowie gemischtem Werturteil, für deren Tatsachenkern nach der bundesgerichtlichen Praxis dieselben Grundsätze wie für Tatsachenbehauptungen zur Anwendung gelangen (MEILI, a.a.O., Art. 28 ZGB N 43; BGE 127 III 481 E. 2c/cc S. 491). Die Veröffentlichung unwahrer Tatsachen ist an sich widerrechtlich und vermag eine Persönlichkeitsver- letzung grundsätzlich nicht zu rechtfertigen, aber auch die Verbreitung wahrer Tat- sachen kann unzulässig sein (BGE 106 II 92 E. 2d S. 99; BGE 126 III 305 E. 4b S. 306; BGer 5A_521/2014 vom 27. November 2014 E. 2.2.). Meinungsäusserungen, Kommentare und Werturteile sind zulässig, sofern sie auf Grund des Sachverhalts, auf den sie sich beziehen, als vertretbar erscheinen. Wer- turteile vermögen nur dann eine Verletzung darzustellen, wenn sie "sich zu einem unnötig verletzenden und beleidigenden Angriff auf die Person" des Betroffenen

- 11 - ausweiten, wenn dieser verunglimpft wird. Eine pointierte Meinung ist hinzuneh- men, u.U. ist gar angriffige, undifferenzierte, scharfe, beissende und sarkastische Kritik in Kauf zu nehmen (BGE 138 III 641 E. 4.1.3 m.w.H. S. 644; BGE 106 II 92 E. 2c S. 98 f.; BGE 126 III 305 E. 4bb S. 308). Werturteile sind einer Wahrheitsprü- fung nicht zugänglich (BGE 138 III 641 E. 4.1.3 S. 644; BGer 5A_195/2016 vom

4. Juli 2016 E. 5.1). Die Verbreitung wahrer Tatsachen ist grundsätzlich durch den Informationsauftrag der Presse gedeckt, es sei denn, es handle sich um Tatsachen aus dem Geheim- oder Privatbereich oder die betroffene Person werde in unzulässiger Weise herab- gesetzt, weil die Form der Darstellung unnötig verletzt (BGE 138 III 641 E. 4.1.1 S. 643; vgl. auch BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 8.3.). Dieser Grundsatz gilt nicht nur im Streit um den Wahrheitsgehalt verbreiteter Tatsachen, sondern auch mit Blick auf die Objektivität der medialen Äusserungen: Eine Persönlichkeits- verletzung ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Berichterstattung ins- gesamt nicht als einseitig angesehen werden kann (BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 9.3.). Vielmehr ist auch hier letztlich ausschlaggebend, ob die Berichte in die Geheim- oder Privatsphäre eingreifen oder die betroffene Person auf unzuläs- sige Weise in ihrem Ansehen herabsetzen. Für die Beurteilung des Eingriffes in die Persönlichkeit muss darauf abgestellt wer- den, wie der Pressebericht bei einem durchschnittlichen Leser ankommt. Die Per- sönlichkeitsverletzung kann sich aus einzelnen Behauptungen oder Passagen ei- nes Medienberichts, aus dem Zusammenhang einer Darstellung oder auch aus dem Zusammenspiel mehrerer Meldungen ergeben (BGE 147 III 185 E. 4.2.3 S. 197; BGE 126 III 209 E. 3a S. 212). 2.2. Rechtfertigung Nach Art. 28 Abs. 2 ZGB ist eine Verletzung widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches In- teresse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Rechtmässig gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB handelt nur, wer ein Interesse nachweisen kann, das dem grundsätzlich schutzwürdigen Interesse des Verletzten mindestens gleichwertig ist. Das Gericht

- 12 - hat die auf dem Spiel stehenden Interessen gegeneinander abzuwägen und zu prü- fen, ob sowohl die Ziele, die der Urheber einer Persönlichkeitsverletzung verfolgt, als auch die Mittel, derer er sich bedient, schutzwürdig sind (BGE 143 III 297 E. 6.7.1 S. 313 m.H. auf BGE 126 III 305 E. 4a S. 306). In diesem Rahmen sind bei der Auslegung von Art. 28 ZGB die Grundrechte zu berücksichtigen, namentlich die Meinungsäusserungsfreiheit (BGer 5A_546/2019 vom 5. Februar 2020 E. 4.4. m.w.H.). Die Tatsachen, aus denen sich das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrun- des erschliesst, muss der Urheber der Verletzung dartun und beweisen. Dies gilt zum Beispiel für den Nachweis, dass bestimmte Tatsachenaussagen in einem Me- dienbericht der Wahrheit entsprechen oder eine vorgetragene Kritik begründet ist (BGE 136 III 410 E. 2.3 S. 414; BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 8.2.). 2.3. Gesetzliche Ansprüche Der Gesetzgeber gewährt zum Schutz der Persönlichkeit negatorische und repara- torische Ansprüche (vgl. Art. 28a ZGB): Ein Unterlassungsanspruch (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) ist gegeben, sobald die klagende Partei von einer Störung ihres Persönlichkeitsrechts bedroht wird. Das Begehren muss auf das Verbot eines ge- nau umschriebenen, ernstlich zu befürchtenden zukünftigen Verhaltens gerichtet sein (MEILI, a.a.O., Art. 28a ZGB N 2 m.w.H.). Der Beseitigungsanspruch (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) setzt voraus, dass eine Verletzung erstens effektiv eingetreten ist (d.h. nicht bloss droht), zweitens sie im Urteilszeitpunkt noch andauert (d.h. nicht schon beendet ist) und drittens sie überhaupt behoben werden kann (z.B. Verbrei- tungsverbot für eine bereits in Verkehr gebrachte Zeitung oder ein auf dem Markt bereits erhältliches Buch mit ehrverletzenden Passagen). Kann die eigentliche Per- sönlichkeitsverletzung nicht mehr durch Unterlassungsklage verhindert werden, weil sie bereits eingetreten ist, und nicht durch Beseitigungsklage beseitigt werden, weil sie nicht andauert, so bleibt dem Verletzten immerhin der Anspruch auf rich- terliche Feststellung, dass er vom Beklagten widerrechtlich verletzt worden sei (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) (MEILI, a.a.O., Art. 28a ZGB N 4 u. 6). Sodann kann der Kläger verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird (Art. 28a Abs. 2 ZGB). Die Publikation erfolgt nur unter der Vor- aussetzung, dass sie geeignet ist, die Folgen der Persönlichkeitsverletzung zu be-

- 13 - seitigen. Dies ist v.a. da der Fall, "wo eine unrichtige Vorstellung oder ein falsches Gedankenbild bei einer unbekannten Zahl von Dritten nur durch Publikation einer Berichtigung beseitigt werden kann" (BGE 106 II 92 E. 4a S. 101). Schliesslich be- steht gegebenenfalls die Möglichkeit, Schadenersatz, Genugtuung sowie die Her- ausgabe eines Gewinns zu verlangen (Art. 28a Abs. 3 ZGB). 2.4. Übersicht Prüfschema und Beweislast Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist stets in zwei Schritten zu prüfen, ob (1.) eine Persönlichkeitsverletzung und (2.) ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Wie bereits dargelegt, können sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Mei- nungsäusserungen, Kommentare und Werturteile die Persönlichkeit verletzen. Da- bei kommt es nicht darauf an, ob eine behauptete Tatsache die Wahrheit richtig oder falsch, unvollständig oder ungenau wiedergibt bzw. ob die geäusserte Kritik fundiert ist. Es genügt, dass die betroffene Person in den Augen eines durchschnitt- lichen Betrachters in ihrem Ansehen herabgesetzt wird. Der Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsachen oder die Begründetheit der erhobenen Kritik spielt erst eine Rolle bei der Klärung der Frage, ob die Verletzung erlaubt ist oder nicht (BGer 5A_658/2014 E. 8.2. m.w.H.). Im Persönlichkeitsschutzprozess liegt die Beweislast für die Sachumstände, aus denen sich die Verletzung ergibt, beim Kläger als Opfer, während der Beklagte als Urheber der Verletzung die Tatsachen dafür beweisen muss, die das Vorliegen ei- nes Rechtfertigungsgrundes erschliessen (BGE 136 III 410 E. 2.3 S. 414; BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 8.2.).

3. Persönlichkeitsverletzung (Feststellungsklage gem. Rechtsbegehren Ziff. 3) 3.1. Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten und erwiesen ist, dass die streitgegenständlichen Artikel "... [Titel 1]" (act. 3/25 und act. 3/26; nachfolgend: "Artikel 1") sowie "... [Titel 2]" (act. 3/25 und act. 3/27; nachfolgend: "Artikel 2") sowohl in der Printausgabe der Zeitung "C._____" vom tt.mm.2020 als auch elektronisch als E-Paper und Online-Artikel auf der Website der Beklagten veröffentlicht worden sind (act. 1 Rz. 22; act. 13 Rz. 34).

- 14 - 3.2. Parteivorbringen Die Klägerin macht geltend, die Artikel 1 und 2 in der Zeitung "C._____", als E- Paper und auf der Website der Beklagten verletzten die Persönlichkeitsrechte der Klägerin widerrechtlich (act. 1 Rz. 56). Namentlich sei die von der Beklagten im Artikel 1 verwendete Formulierung "mehr als schäbig" unwahr, unsachlich und in unzulässiger Weise herabsetzend, weil die Form bzw. die Wortwahl unnötig ver- letze (act. 1 Rz. 58). Weiter stört sich die Klägerin an folgender Textstelle im Artikel 1: "I._____ setzte besonders die respektlose Behandlung am Arbeitsplatz zu [ ... ]". Der Durch- schnittsleser gewinne dadurch den Eindruck, die angeblich "respektlose Behand- lung" durch die Klägerin sei tatsächlich geschehen. Einen Arbeitgeber (hier: die Klägerin) eines respektlosen Umgangs zu bezichtigen, wiege besonders schwer, weil damit eine Verletzung der obligationenrechtlichen Fürsorgepflicht (Art. 328 OR) suggeriert werde (act. 1 Rz. 59). Die von der Beklagten im Artikel 1 weiterverbreiteten Vorwürfe der chaotischen Ein- satzplanung und die angeblich mehrmals abgesagten Arbeitseinsätze, während sich Mitarbeitende der Klägerin bereits auf dem Weg zur Arbeit befanden, träfen nicht zu und seien widerrechtlich persönlichkeitsverletzend (act. 1 Rz. 60). Mit der Publikation der Passage, in der eine ehemalige Mitarbeiterin dahingehend zitiert werde, die überzählige Zeit sei den Angestellten abgezogen und nicht bezahlt worden oder sie hätten ausstempeln und ohne Lohn weiterarbeiten müssen, wirke die Beklagte an der Verbreitung eines besonders schwerwiegenden und persön- lichkeitsverletzenden Vorwurfs mit, da damit suggeriert werde, die Klägerin habe ihre zivilrechtlichen Pflichten (Lohnzahlungspflicht) gegenüber ihren Angestellten verletzt (act. 1 Rz. 61). Auch mit dem Vorwurf, die Klägerin habe einer Angestellte mit einer Kündigungs- frist von nur sieben Tagen gekündigt, obwohl diese bereits seit einem halben Jahr bei der Klägerin angestellt gewesen sei, werde der Klägerin ein Verstoss gegen

- 15 - das Zivilrecht unterstellt. Die entsprechende Passage sei unwahr und widerrecht- lich persönlichkeitsverletzend (act. 1 Rz. 62). Die publizierte Behauptung einer ehemaligen Angestellten, sie habe keine Festan- stellung bekommen, obwohl ihr die Klägerin dies bei der Einstellung versprochen habe, suggeriere, dass sich die Klägerin nicht an Verträge halte und wiege eben- falls schwer (act. 1 Rz. 63). Die erwähnten Passagen sowie der Gesamteindruck des Artikels 1 belegten, dass die Beklagte die Klägerin mehrfach in widerrechtlicher Weise in deren Persönlich- keitsrechten verletzt habe (act. 1 Rz. 64). Auch der Artikel 2 enthalte persönlich- keitsverletzende Vorwürfe (act. 1 Rz. 65-69). Hinsichtlich der in Artikel 1 und 2 er- wähnten Vorwürfe gegenüber der Klägerin sei kein Rechtfertigungsgrund gegeben (act. 1 Rz. 70 m.H. auf Rz. 49 ff.). Die streitgegenständlichen Artikel bestünden nach wie vor fort. Seit deren Publikation kämpfe die Klägerin darum, keine Kunden zu verlieren, womit die fraglichen Artikel einen andauernden Störungszustand be- gründeten und die Klägerin ein Feststellungsinteresse habe (act. 1 Rz. 74). Demgegenüber stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, unter Art. 28 ZGB sei die Ehre als Aspekt der Persönlichkeit nur so weit zu schützen, als die betroffene Person zu Recht Anspruch auf einen unversehrten Ruf erheben könne. Durch den Beweis von Tatsachen, die an und für sich ehrenrührig seien, könne dieser An- spruch geschmälert werden. Dies sei vorliegend der Fall. So sei kein spürbar ver- fälschtes Bild der Klägerin im Ansehen der Mitmenschen entstanden (act. 13 Rz. 58). Im Einzelnen macht sie namentlich geltend, die in den Artikeln gemachten Vorwürfe seien nicht unnötig herabsetzend und entsprächen der Wahrheit (act. 13 Rz. 51 f., 53 f., 55 f.). Darüber hinaus beruft sich die Beklagte auf den Rechtferti- gungsgrund des öffentlichen Interesses (act. 13 Rz. 61). Ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin bestreitet die Beklagte nicht (act. 13 Rz. 60).

- 16 - 3.3. Würdigung 3.3.1. Artikel 1 3.3.1.1. Übersicht Zunächst ist zu beurteilen, ob die in den streitgegenständlichen Artikeln enthalte- nen Vorwürfe geeignet sind, die geschäftliche und berufliche Ehre der Klägerin wie auch ihre soziale Geltung zu schmälern und damit ihre Persönlichkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB zu verletzen. Sodann ist gegebenenfalls zu prüfen, ob die Ver- letzung erlaubt ist oder nicht (vgl. BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 8.2. f.). Im Artikel 1 werden folgende Vorwürfe gegen die Klägerin erhoben: Die Angestell- ten hätten für die Reinigung der einzelnen Hotelzimmer sehr strikte Zeitvorgaben gehabt, die eigentlich nicht zu schaffen gewesen seien ("Man musste arbeiten wie ein Roboter."). Zudem seien sie von der Chefin "respektlos" behandelt, namentlich angeschrien und zum schnelleren und besseren Putzen aufgefordert worden. Wei- ter sei die Einsatzplanung der Klägerin "mehr als nur chaotisch" gewesen, zum Beispiel seien Arbeitseinsätze teilweise sehr kurzfristig abgesagt (mitunter auch erst als die Angestellte bereits auf dem Weg zur Arbeit gewesen sei) und folglich auch nicht entlohnt worden. Wenn die Angestellten die für die Reinigung vorgese- hen Zeit überschritten hätten, seien sie für die überzählige Zeit nicht entschädigt worden. Weiter habe die Klägerin die Probezeit einer Angestellten auf mehr als drei Monate verlängert und ihr mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt, obwohl sie schon seit einem halben Jahr bei der Klägerin angestellt gewesen sei. Schliesslich sei einer Angestellten bei der Einstellung ein fixes Pensum verspro- chen worden, wenn sie zuerst drei, vier Monate im Stundenlohn arbeite. Das Ver- sprechen sei aber nach über einem halben Jahr noch nicht erfüllt worden. Vorab ist festzuhalten, dass der streitgegenständliche Artikel insgesamt, wenn auch pointiert, nicht reisserisch verfasst ist. Zu den einzelnen Vorwürfen gibt die Beklagte im Artikel jeweils die Stellungnahme der Klägerin wieder. Nachfolgend ist auf die einzelnen Vorwürfe einzugehen.

- 17 - 3.3.1.2. Verlängerung der Probezeit Beim Vorwurf, die Klägerin habe die Probezeit einer Angestellten über die gesetz- lich erlaubte Maximaldauer von drei Monaten hinaus verlängert, handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung. Diesbezüglich reicht die Beklagte ein Schreiben sowie eine Kündigungsbestätigung ein (act. 15/9 u. act. 27). Daraus geht zwar hervor, dass die Klägerin in diesem einen Fall die Probezeit einer Angestellten verlängert hat, aber nicht, wie lang diese ursprünglich vereinbart worden war und um wie viel sie (wann) verlängert wurde. In ihrer Stellungnahme vom 15. November 2021 macht die Beklagte zudem geltend, J._____ sei per 1. Februar 2020 von der Klä- gerin eingestellt worden, mit einer vereinbarten Probezeit von drei Monaten. Am

30. März 2020 habe sie unterschriftlich ihr Einverständnis erklärt, dass sich die Pro- bezeit um die wegen Corona ausgesetzte Zeit verlängere (act. 26 Rz. 10). Die Kün- digungsbestätigung datiert vom 12. August 2022. Die Klägerin macht geltend, sie habe keiner Mitarbeiterin mit einer unrechtmässig kurzen Frist gekündigt und verweist diesbezüglich auf ihre Stellungnahme in der E- Mail-Nachricht vom 19. Oktober 2020 (act. 3/16), die Stellungnahmen ihrer Ange- stellten (act. 3/7) sowie eine Telefonnotiz von K._____ (act. 38/43). Es ist unbestritten, dass die Probezeit einer Angestellten verlängert worden ist (vgl. act. 37 Rz. 37). Allerdings macht die Klägerin geltend, dass diese Verlängerung nicht gesetzeswidrig war. Vor diesem Hintergrund liegt von vornherein keine Per- sönlichkeitsrechtsverletzung vor. Im Artikel 1 führt die Beklagte lediglich aus, die Klägerin habe aufgrund der Corona-Massnahmen die Probezeit einer Angestellten auf über drei Monate verlängert. Dass die Beklagte die Zulässigkeit einer solchen Verlängerung im Artikel 1 anzweifelt ("rechtlich äusserst fragwürdig"), ist eine ver- tretbare Meinungsäusserung, und zwar unabhängig davon, ob sich die betreffende Angestellte mit der Verlängerung einverstanden erklärt und die Klägerin ihrerseits diesbezügliche rechtliche Abklärungen getroffen hat. Fakt ist, dass gesetzlich bzw. im anwendbaren Gesamtarbeitsvertrag vorgesehen ist, dass die Probezeit maximal drei Monate betragen darf (Art. 335b Abs. 2 OR und Art. 17 Abs. 2 des Gesamtar- beitsvertrags für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz). Die von der Klä- gerin erwähnte in Art. 335b Abs. 3 OR vorgesehene Möglichkeit, die Probezeit zu

- 18 - verlängern, ist nur in den gesetzlich genannten Fällen möglich, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung abschliessend sind (BGE 136 III 562 E. 3 S. 564). Eine Persönlichkeitsverletzung ist in Bezug auf diese Passage des Artikels daher zu verneinen. 3.3.1.3. Versprechen einer Festanstellung Auch der Vorwurf, die Klägerin habe das Versprechen gegenüber einer Angestell- ten bei der Einstellung, sie erhalte nach drei, vier Monaten einen Vertrag mit einem fixem Pensum (anstelle des Vertrags mit Stundenlohn) nicht eingehalten – eben- falls eine Tatsachenbehauptung –, ist nicht persönlichkeitsverletzend, zumal offen bleibt, inwiefern diese "Versprechen" überhaupt rechtlich bindend sind. Sofern nicht explizit vereinbart wird, dass eine Angestellte im Stundenlohn nach beispielsweise sechs Monaten ohne Weiteres eine Festanstellung erhält, handelt es sich nicht um einen verbindlichen Vertrag, dessen Verletzung rechtswidrig wäre. Davon ist im Ar- tikel nicht die Rede. Es ist auch nicht unüblich, dass bei der Einstellung von Perso- nal Anreize geschaffen werden, wie zum Beispiel eine Beförderung oder eben ein Fixvertrag. Dafür müssen aber nach der allgemeinen Lebenserfahrungen gewisse Voraussetzungen vorliegen. Der Artikel ist daher nicht so zu verstehen, dass die Angestellten nach einigen Monaten bedingungslos fest angestellt werden, ansons- ten könnte die Festanstellung auch von vornherein erfolgen. Es ist davon auszuge- hen, dass auch ein Durchschnittsleser den streitgegenständlichen Artikel so ver- steht. Vor diesem Hintergrund ist der Vorwurf nicht geeignet, die geschäftliche und berufliche Ehre der Klägerin oder ihre soziale Geltung zu schmälern und damit ihre Persönlichkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB zu verletzen, weshalb der Wahr- heitsbeweis durch die Beklagte entbehrlich und auf die Würdigung der zu diesem Beweissatz abgenommenen Beweismittel zu verzichten ist. 3.3.1.4. Respektlose Behandlung Beim Vorwurf der respektlosen Behandlung handelt es sich um ein gemischtes Werturteil, welches sich im Artikel auf bestimmte (potentiell) dem Beweis zugängli- che Tatsachen bezieht (namentlich Anschreien). Dass die Chefin ihre Angestellten anschreit, ist zwar nicht wünschenswert und wirft nicht das beste Licht auf die Klä-

- 19 - gerin als Arbeitgeberin. Der Vorwurf ist aber nicht geeignet, die geschäftliche und berufliche Ehre der Klägerin oder ihre soziale Geltung zu schmälern. Ein schroffer Umgangston ist im Kontext einer organisatorischen bzw. geschäftlichen Situation mit Unstimmigkeiten oder bei Zeitdruck nachvollziehbar, zumal dies in der Reini- gungs- wie auch in anderen Branchen nicht unüblich ist. Die Bezeichnung als re- spektlose Behandlung ist ein zumindest vertretbares Werturteil im Sinne der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung. Festzuhalten ist ferner, dass aus der von der Be- klagten eingereichten WhatsApp-Korrespondenz (act. 15/5: Unbestritten ist, dass diese Korrespondenz zwischen F._____ und L._____ [damals Gouvernante im Ho- tel M._____] geführt wurde und F._____ aufgrund bestimmter Geschehnisse ihren Unmut äusserte [vgl. act. 37 Rz. 34].) hervorgeht, dass der Umgangston von F._____ mit ihren Angestellten bisweilen ruppig war und sie bei Unstimmigkeiten schnell aus der Fassung geriet. Letzteres hat sich auch anlässlich der Verhand- lungstermine vor Gericht bestätigt. Vor diesem Hintergrund ist eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung in Bezug auf den Vorwurf der respektlosen Behandlung der Angestellten durch die Klägerin zu verneinen. 3.3.1.5. Chaotische Einsatzplanung Beim Vorwurf der chaotischen Einsatzplanung handelt es sich um ein gemischtes Werturteil, welches sich im Artikel auf bestimmte (potentiell) dem Beweis zugängli- che Tatsachen bezieht (namentlich kurzfristige Absage von Arbeitseinsätzen oder nur wenige zu reinigende Zimmer für eine Angestellte). In Bezug auf diesen Vorwurf ist eine Persönlichkeitsverletzung von vornherein nicht gegeben. Die Ausführungen im Artikel betreffend kurzfristige Absagen von Arbeitseinsätzen und die geringe Auslastung des Personals sind zwar keine positive Darstellung der klägerischen Betriebsorganisation, aber auch nicht derart herabsetzend, dass eine Schmälerung der geschäftlichen und beruflichen Ehre der Klägerin anzunehmen wäre. Ohnehin erklärte die Klägerin in einer E-Mail-Nachricht an den Journalisten N._____ vom

19. Oktober 2020 selbst, in ihrer Branche gebe es Buchungsschwankungen und Abweichungen vom Einsatzplan würden spätestens einen Tag im Voraus definiert, so dass die Mitarbeiter nicht umsonst zu einem Hotel fahren müssten (act. 3/16). Dass Arbeitseinsätze zum Teil kurzfristig per WhatsApp-Nachricht abgesagt wer-

- 20 - den, ergibt sich zudem aus act. 15/6. Selbst wenn der Vorwurf persönlichkeitsver- letzend wäre, geht aus den Akten hervor, dass er der Wahrheit entspricht und damit nicht widerrechtlich ist. Das diesbezügliche Werturteil der Beklagten, die Einsatz- planung der Klägerin sei chaotisch, erachtet das Gericht als zumindest vertretbar im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Eine Persönlichkeitsverletzung ist in Bezug auf diese Passage des Artikels folglich zu verneinen. 3.3.1.6. Nicht bezahlte Stunden 3.3.1.6.1. Ausgangslage In persönlichkeitsrechtlicher Hinsicht potentiell problematisch erscheint der Vor- wurf, die Klägerin habe ihren Angestellten die gearbeiteten Stunden teilweise nicht bezahlt. Dadurch wird die Klägerin in ihrer geschäftlichen und beruflichen Ehre her- abgesetzt. Eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB ist so- mit für die zur Diskussion stehende Äusserung gegeben, sofern kein Rechtferti- gungsgrund vorliegt, zumal der Klägerin damit sogar ein rechtswidriges Verhalten vorgeworfen wird. Unbeachtlich ist, dass die Vorwürfe indirekt geäussert werden (indem die Beklagte die Darstellungen der ehemaligen Angestellten der Klägerin wiedergibt), da Art. 28 ZGB lediglich voraussetzt, dass jemand an der Verletzung mitwirkt (BGE 113 II 213 E. 2b S. 216; BGer 5C.169/1996 publiziert in: medialex 1/97 S. 33 ff.). Diesbezüglich ist folglich zu prüfen, ob die von der Beklagten im Artikel 1 wieder- gegebenen Tatsachen der Wahrheit entsprechen, was deren Publikation rechtfer- tigen würde. Dafür, dass ihre Äusserungen der Wahrheit entsprechen bzw. ihre vorgetragene Kritik begründet ist, obliegt die Beweislast der Beklagten als Urhebe- rin der Verletzung (vgl. vorstehende E. 2.4.). Nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts ergibt sich aus Art. 8 ZGB nicht nur das Recht zum Beweis, sondern auch das Recht zum Gegenbeweis. Der Gegner der beweisbelasteten Partei hat einen Anspruch darauf, zum Beweis von Umständen zugelassen zu werden, die beim Gericht Zweifel an der Richtigkeit der Gegenstand des Hauptbeweises bilden- den Sachbehauptungen wecken und diesen dadurch vereiteln sollen. Für das Ge- lingen des Gegenbeweises ist mithin bloss erforderlich, dass der Hauptbeweis er-

- 21 - schüttert wird, nicht aber auch, dass das Gericht von der Schlüssigkeit der Gegen- darstellung überzeugt wird. Insoweit unterscheidet sich der Gegenbeweis vom Be- weis des Gegenteils, der sich gegen eine gesetzliche Vermutung richtet und sei- nerseits ein Hauptbeweis ist, für welchen das entsprechende Beweismass gilt. Ob die vom Gegenbeweis erfassten Tatsachen geeignet sind, den Hauptbeweis zu er- schüttern, ist eine Frage der Beweiswürdigung (BGE 120 II 393 E. 4b S. 397). 3.3.1.6.2. Beweiswürdigung Beim Vorwurf, die Klägerin habe ihre Angestellten teilweise unentgeltlich arbeiten lassen, handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung. Dafür offeriert die Beklagte als Beweismittel einen Bericht (act. 15/7) sowie eine WhatsApp-Nachricht (act. 15/8). Der Bericht stammt von L._____, einer ehemaligen Mitarbeiterin der Klägerin, welche zusammengefasst ausführt, die Klägerin habe ihre Mitarbeiterin- nen nur für die für eine Zimmerreinigung vorgegebene Zeit, nicht aber für darüber hinaus effektiv gearbeitete Stunden entschädigt (act. 15/7 S. 2 f.). Diese Ausfüh- rungen sind sehr detailliert und enthalten konkrete Beispiele, Daten und Zahlen. Im WhatsApp-Chatverlauf hat jemand geschrieben: "Ich verstehe jetzt nicht wieso Frau F._____ gesagt hat das O._____ nicht stempeln darf". Darauf folgt eine nicht in Deutsch verfasste Antwort von P._____, welcher gemäss der unten auf dem Do- kument ergänzten Übersetzung folgende Bedeutung zukommt: "Weil sie so lange da war mit wenig Zimmer, soll sie nicht stempeln hat sie [Frau F._____] gesagt" (act. 15/8). Demgegenüber macht die Klägerin geltend, dieser Vorwurf sei unwahr und reicht dazu Stellungnahmen einiger ihrer Arbeitnehmerinnen ein (act. 3/7). Deren maschi- nengeschriebenes Layout ist immer gleich und bei einem Grossteil der Stellung- nahmen ist auch der Inhalt identisch. Darin bestätigt jeweils eine Mitarbeiterin un- terschriftlich, dass die Klägerin ihre Arbeitsstunden stets korrekt ausbezahlt habe und ihr keine Stunden gestrichen worden seien. Zwei Stellungnahmen fallen etwas ausführlicher aus und sind individueller formuliert. Diesen ist zu entnehmen, dass L._____ und P._____ gegen die Klägerin gehetzt hätten. Gemäss Stellungnahme von Q._____ habe P._____ ihr vorsätzlich Stunden gestrichen, ohne dies zu be- gründen. Die Klägerin habe daraufhin die korrekten Stunden nachgetragen und

- 22 - ausbezahlt. Mit der Replik reicht die Klägerin zudem eine WhatsApp-Nachricht ei- ner Mitarbeiterin (R._____) ein, in welcher diese bestätigt, dass die Klägerin ihr jede gearbeitete Sekunde bezahlt habe (act. 38/40). Den offensichtlich vorgefertigten Bestätigungen einiger Arbeitnehmerinnen der Klägerin misst das Gericht keine hohe Beweiskraft zu. Selbst wenn diesen Angestellten stets alle Arbeitsstunden entlohnt worden sind, schliesst dies zudem nicht aus, dass anderen Arbeitnehme- rinnen der Klägerin Arbeitszeit gekürzt bzw. geleistete Arbeit nicht entlohnt worden ist. Gleichwohl bleibt die Beweislage zunächst widersprüchlich. Allerdings offeriert die Beklagte zusätzlich direkte Zeugenaussagen (vgl. act. 46 Ziff. 14 [S. 12], Ziff. 16 [S. 13] u. Ziff. 29 [S. 16]) und die Klägerin eine Parteibefragung (act. 1 Rz. 35, 61; act. 37 Rz. 36). Aufgrund der Abnahme der gemäss Beweisbeschluss vom 21. Juli 2023 zugelassenen Beweismittel (vgl. Prot. S. 29-65 und 59-98) hat sich Folgendes ergeben: Die Zeugin L._____ hat mehrfach und widerspruchslos bestätigt, dass ihr selbst und anderen Angestellten der Klägerin Arbeitszeit nicht bezahlt worden sei (Prot. S. 78 ff., 81, 84, 89). Bei ihr selbst seien es vor allem Überstunden gewesen, die nicht entlohnt worden seien, wohingegen bei den im Stundenlohn angestellten Personen teilweise Stunden gestrichen worden seien, was die Zeugin detailliert und mit konkreten Beispielen darlegt. Die Antworten der Zeugin sind grundsätzlich sehr klar, deutlich und beantworten in der Regel die vorgängig gestellte Frage ohne grosse Umschweife oder Ausweichen, bisweilen sogar energisch (vgl. Prot. S. 86 unten, 89 unten). Hingegen sagt die Zeugin auch klar, wenn sie sich an etwas nicht erinnert oder etwas nicht weiss (Prot. S. 58 unten, 87 unten, 95 Mitte). Ferner stim- men ihre Aussagen mit den Ausführungen in der Verdachtsmeldung überein, wel- che aus dem Jahr 2020 stammt (act. 15/7). Vor diesem Hintergrund erachtet das Gericht den Wahrheitsbeweis in Bezug auf die nicht bezahlten Arbeitsstunden durch die Aussagen der Zeugin L._____ als erbracht. Die Parteibefragung kann keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Sachbehauptun- gen wachhalten: Die Antworten von F._____ und G._____ sind häufig ausweichend bzw. am Thema vorbei und ausufernd, ohne die konkret gestellte Frage präzise zu beantworten (vgl. z.B. Prot. S. 33 oben, 36 unten, 37 unten, 38 unten, 39, 42 unten,

- 23 - 43 f., 46 f., 48 f., 51, 52 f., 54 f.), und enthalten teilweise auch Widersprüche (vgl. Prot. S. 42 vs. S. 45 unten bzw. S. 46 oben). Sie vermögen den Hauptbeweis nicht zu erschüttern. Gleiches gilt für die Noveneingabe der Klägerin (act. 67; act. 68/44). Insbesondere ist das Gericht nicht der Auffassung, dass die Zeugin L._____ bzw. ihre Aussagen im vorliegenden Verfahren aufgrund der von der Klägerin eingereichte E-Mail- Nachricht an Glaubwürdigkeit einbüssen, zumal der Beweiswert der genannten Ur- kunde aufgrund der zahlreichen Schwärzungen ohnehin stark geschwächt ist. Aus der Nachricht ergibt sich insbesondere nicht, wie der Journalist an die Informatio- nen betreffend L._____ gekommen ist. Im Rahmen der Zeugenbefragung hat L._____ jedenfalls mehrfach dezidiert und überzeugend ausgesagt, dass sie per- sönlich keinen Kontakt mit Journalisten gehabt habe. In diesem Sinne ist ihr Ver- halten in sich kohärent, wenn sie in Bezug auf die Vorladung als Zeugin vor Gericht Bedenken geäussert hat bzw. zuerst der Auffassung war, dass sie ihre Mitwirkung verweigern müsse bzw. dürfe. Selbst wenn L._____ den Journalisten entspre- chende Informationen zur Verfügung gestellt hätte, würde dies nichts an der Auf- fassung des Gerichts in Bezug auf den Wahrheitsbeweis der Beklagten ändern. Vorliegend hat sich zudem gezeigt, dass für Laien – so auch die Zeugin L._____ – die Bedeutung und der Umfang juristischer Begriffe und Konstrukte oftmals unklar ist. So glaubte die Zeugin, dass sie aufgrund des Geheimhaltevorbehalts in einem privatrechtlichen gerichtlichen Vergleich nicht als Zeugin aussagen dürfe, obwohl dieser Sachverhalt davon gerade nicht erfasst ist. Insbesondere gelang es F._____ im Rahmen der Parteibefragung  entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme zum Beweisergebnis (vgl. act. 80 Rz. 6)  nicht, dem Gericht stringent darzulegen, wie die (doppelte) Zeiterfassung funktio- niert bzw. eine Kürzung der Arbeitsstunden verhindert haben soll. Vielmehr bleibt aufgrund der Aussagen von F._____ unklar, ob die elektronische Zeiterfassung, die manuelle abgelöst oder ergänzt hat (vgl. Prot. S. 32 ["Jetzt ist alles online, früher war es mit Listen."] vs. Prot. S. 31 ["Genau, jetzt kann man mit dem Gesicht ein- und ausstempeln. 2020 machte man es noch mit dem Finger. Zusätzlich haben wir noch einen Tagesrapport, wo jeder Mitarbeiter seine Stunden aufschreibt."]; vgl.

- 24 - auch Prot. S. 36 ["Wir übernehmen die Stunden genauso, wie sie aufgeschrieben werden. Auch wenn die Angestellten mal nicht stempeln oder sagen, sie hätten mehr Stunden."]). Nicht nachvollziehbar ist der Zweck einer elektronischen Zeiter- fassung, wenn die von Hand geschriebenen Listen für die Lohnauszahlung mass- gebend sein sollen. Auch widersprechen die diesbezüglichen Aussagen von F._____ insofern ihren eigenen Angaben und den Ausführungen in der Rechts- schrift, als dass sie erwähnte, die handschriftlichen Tageslisten dienten nur der Kontrolle (Prot. S. 41), und festgehalten wird, die Klägerin halte sich bei der Aus- zahlung an die Eingaben im Zeiterfassungssystem (act. 80 Rz. 6). Sodann bleibt unklar, wie genau sich die Vorgehensweise mit den Tageslisten gestaltete: Einer- seits behauptet F._____, dass sie die Tageslisten nie in der Hand halte und erklärt andererseits, dass sie ["wir"] die Listen Ende Monat abhole (vgl. Prot. S. 41 f.). Demgegenüber sind die entsprechenden Ausführungen der Zeugin L._____ schlüssig und erklären den Wechsel bzw. Übergang von der manuellen zur auto- matischen Zeiterfassung sowie die in diesem Zusammenhang aufgetretenen Un- stimmigkeiten (vgl. Prot. S. 85 f., 91). Die Klägerin reicht mit der Stellungnahme zum Beweisergebnis Lohnabrechnun- gen, den Arbeitsvertrag sowie die Stundenrapporte von L._____ ein (act. 81/47- 49). Diese Urkunden datieren aus den Jahren 2019 bzw. 2020; es handelt sich dabei mithin um unechte Noven, wobei die Klägerin nicht dartut, weshalb diese noch zulässig sind. Das Gericht kommt diesbezüglich zum Schluss, dass es der Klägerin möglich und zumutbar gewesen wäre, diese schon zu einem früheren Zeit- punkt einzureichen. Der Klägerin war bereits aufgrund der Duplik vom 28. Juli 2022 bekannt, dass sich die Beklagte betreffend den Vorwurf der nicht bezahlten Arbeits- stunden auf L._____ als Zeugin beruft (act. 46 Ziff. 7 [S. 8 f.], Ziff. 14 [S. 12], Ziff. 16 [S. 13]) und seit dem Beweisbeschluss vom 21. Juli 2023 wusste sie, dass L._____ als Zeugin vorgeladen und diesbezüglich vom Gericht befragt wird (act. 52). Spätestens dann wäre es für die Klägerin folglich möglich und zumutbar gewe- sen, die genannten Noven ins Recht zu legen. Das Einreichen erst im Rahmen der Stellungnahme zum Beweisergebnis am 2. April 2024 (act. 80 f.) ist damit verspätet und die Noven sind grundsätzlich unbeachtlich (Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO; vgl. dazu E. 1.4).

- 25 - Ohnehin sind diese Urkunden und die entsprechenden Ausführungen der Klägerin in ihrer Stellungnahme zum Beweisergebnis nicht geeignet, den Hauptbeweis zu erschüttern. Unbestritten ist, dass L._____ bereits im Dezember 2019, d.h. vor Ver- tragsbeginn, für die Klägerin gearbeitet hat. Die Klägerin behauptet, dass L._____ diese Stunden vergütet worden seien (vgl. act. 80 Rz. 11 m.H. auf act. 81/47 u. act. 81/48). Zudem ergebe sich in Bezug auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit L._____ ein Minus von 45.6 Stunden (act. 80 Rz. 12). Zwar ist der Lohnabrechnung März 2020 zu entnehmen, dass anscheinend ein Betrag von CHF 281.– für im De- zember (wohl 2019) geleistete Arbeitsstunden bezahlt wurde (act. 81/47). Wie viele Stunden L._____ im Dezember 2019 für die Klägerin gearbeitet hat und ob diese vollständig entlohnt worden sind, geht aus den Akten allerdings nicht hervor. Ge- mäss den glaubhaften Aussagen von L._____ hatte sie im Dezember 2019 jeden- falls mehr als zehn Stunden für die Klägerin gearbeitet (vgl. Prot. S. 84). Unklar bleibt zunächst, wer die Stundenrapporte erstellt hat bzw. gestützt auf welche An- gaben. Teilweise sind "runde" Start- und Endzeiten ersichtlich, wie sie für eine au- tomatische Zeiterfassung mit Ein- und Ausstempeln untypisch wären (z.B. 06:00:00 oder 09:30:00), zum Teil aber für eine automatische Zeiterfassung typische, zufäl- lige Zahlen (z.B. 19:11:39). Ein "Minus" zulasten von L._____ kann sich alleine auf- grund der Stundenrapporte ohnehin nicht ergeben. Im Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und L._____ wurde nämlich in Bezug auf die Arbeits- und Einsatzzeit ver- einbart, dass die maximale Arbeitszeit 42 Stunden pro Woche betrage und die ef- fektive Arbeitszeit sowie die Einsatzzeit den Bedürfnissen der Arbeitgeberin ange- passt und mündlich vereinbart werde (act. 81/48 Ziff. 4). Entgegen den Ausführun- gen der Klägerin (vgl. act. 80 Rz. 12) hatte L._____ demnach nicht ohne Weiteres jeden Monat 42 Stunden zu arbeiten, weshalb auch nicht automatisch ein "Minus" anzunehmen ist, wenn gemäss Rapport weniger als 42 Stunden geleistet wurden. Zusammenfassend ergibt sich aufgrund der Lohnabrechnungen, des Arbeitsver- trags sowie der Stundenrapporte von L._____ nicht, dass deren Ausführungen be- treffend nicht bezahlte Arbeitsstunden im Rahmen der Zeugenbefragung unzutref- fend wären. Auch die weiteren, von der Klägerin angeführten Punkte (act. 80 Rz. 13) vermögen die Aussagen der Zeugin L._____ nicht in Frage zu stellen und am Beweisergebnis

- 26 - nichts zu ändern. Erneut reicht die Klägerin zudem unechte Noven ein, ohne darauf einzugehen, weshalb diese zulässig sein sollen. Der Vorwurf, die Klägerin bzw. F._____ habe die Tageslisten bearbeitet, insbesondere Stunden gekürzt, war der Klägerin bereits aufgrund der Klageantwort bekannt (vgl. act. 15/7). Es wäre ihr daher ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, diese Listen mit der Replik einzureichen. Die Einreichung mit der Stellungnahme zum Beweisergebnis (act. 81/50) ist somit verspätet. Gleiches gilt für das Dokument mit den Stempeluhr-Ein- trägen (act. 81/52). Der Vorwurf, die Stempeluhr habe nicht immer funktioniert, war ebenfalls seit der Klageantwort bekannt (vgl. act. 15/7). Im Einzelnen ist zu diesen Punkten gleichwohl Folgendes festzuhalten: Die Aus- sage, dass Tageslisten "verschwunden" seien, lässt sich gerade nicht dadurch ent- kräften, dass bei der Klägerin angeblich jede einzelne dieser Listen noch heute verfügbar ist (vgl. act. 80 Rz. 13.b). Entscheidend ist vielmehr, ob die Angestellten Zugriff auf die physischen Tageslisten hatten, was gemäss den Aussagen von L._____ teilweise nicht der Fall war. Die Ausführungen der Klägerin und L._____ decken sich insofern, als dass L._____ verantwortlich dafür war, dass sich die Mit- arbeitenden in die Tageslisten eintrugen (Prot. S. 90; act. 80 Ziff. 13.b). Zudem gab L._____ an, dass Fotos von den Tageslisten gemacht wurden (vgl. Prot. S. 85, 90 f.). Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht ausgeschlossen oder mit den Aussa- gen von L._____ unvereinbar, dass diese Fotos per WhatsApp verschickt wurden. In Bezug auf act. 81/51 ist festzuhalten, dass es sich bei den am 13. Januar 2020 verschickten Fotos um Tagesberichte und nicht die hier relevanten Tageslisten handelt. Die erste Tagesliste ist am 28. Februar 2020 ersichtlich. Entgegen der Be- hauptung der Klägerin (vgl. act. 80 Rz. 13.b, 13.e u. 13.g) geht daher aus act. 81/51 gerade nicht hervor, dass L._____ bereits im Januar 2020 die betreffenden Tages- listen im dafür vorgesehenen WhatsApp-Chat verschickt hat. Auch ist nicht ersicht- lich, wer diese Nachrichten ausgetauscht hat. Es mutete seltsam an und wirft Fra- gen auf, wenn die Klägerin exemplarisch zeigen will, dass L._____ im Januar 2020 Tageslisten verschickt hat, jedoch ein Beispiel aus dem Chatverlauf wählt, wo sie gerade keine solche Liste verschickt.

- 27 - Die Klägerin erklärt nicht, wie die Listen gemäss act. 81/52 generiert wurden. Ob die elektronische Zeiterfassung im Hotel M._____ im Januar 2020 durchgehend funktionierte, kann das Gericht gestützt auf die klägerischen Ausführungen (act. 80 Rz. 13.c) und diese Listen nicht beurteilen, ist aber ohnehin nicht entscheidend. Auffallend sind allerdings auch hier – für ein automatisches Zeiterfassungssystem

– sehr untypische und unwahrscheinliche Zeitangaben: Zum einen sind erneut auf die Sekunde genaue "runde" Zeiten ersichtlich und zum anderen das exakt gleich- zeitige Einstempeln mehrerer Mitarbeitenden. Vor diesem Hintergrund erachtet das Gericht die diesbezüglichen Aussagen der Zeugin L._____ nicht als unglaubwürdig. Nicht entscheidrelevant ist sodann die umstrittene An- bzw. Abwesenheit von F._____ im Hotel (vgl. Prot. S. 91; act. 80 Rz. 13.f). Zutreffend ist allerdings, dass auf den eingereichten Tageslisten nicht wie von L._____ beschrieben Sollzeiten erfasst worden sind (act. 80 Rz. 13.d u. 13.f; vgl. Prot. S. 89). Fraglich ist, ob diese Listen überhaupt vollständig (ausgefüllt) sind, zumal die Unterschriften der "Raum- pflegerinnen" und der Gouvernante sowie zum Teil die Endzeiten fehlen (vgl. act. 81/51). Eine spätere Ergänzung bzw. Bearbeitung der Listen ist vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen. Jedenfalls vermögen die fehlenden Streichun- gen von Zeiten auf diesen Kopien die Kernaussage der Zeugin L._____ – dass die Klägerin Arbeitsstunden teilweise nicht bezahlt hat – nicht in Frage zu stellen, zumal im Ergebnis die Lohnabrechnungen relevant sind und nicht eine allfällige hand- schriftliche Bearbeitung der Tageslisten. Bei der ersten Antwort der Zeugin, sie habe mit der Zeiterfassung nichts zu tun gehabt, handelt es sich offensichtlich um ein Missverständnis bzw. eine Unklarheit, welche die Zeugin auf weiteres Nachfragen sogleich richtigstellt und ihre Glaubwür- digkeit somit in keiner Weise tangiert (vgl. Prot. S. 90). Sodann ist auf die von der Klägerin angeführte Verbindung zwischen der Zeugin L._____ und S._____, welcher über ein Mandat bei der T._____ AG verfügt und für diese zeichnungsberechtigt ist, einzugehen (vgl. act. 80 Rz. 15 m.w.H.). L._____ legte im Rahmen der Zeugenbefragung offen, dass sie die Konkurrenzfirma verlas- sen hat, ohne die Kündigungsfrist einzuhalten (vgl. Prot. S. 88). Dazu passt daher die Arbeitsaufforderung der T._____ AG vom 3. Januar 2020 (act. 81/57). Auch den

- 28 - Kontakt zu S._____ und was dieser im vorliegenden Kontext unternommen hatte, legte die Zeugin offen und erwähnte ihn mehrfach (vgl. Prot. S. 80, 87, 93 - 97). Im Falle einer Verschwörung zum Nachteil der Klägerin hätte L._____ diese Verbin- dung nicht ohne Not preisgegeben und mehrfach betont, zumal sie im Rahmen der Zeugenbefragung nicht direkt darauf angesprochen wurde, sondern von sich aus darauf einging. Auf jeden Fall tun auch diese von der Klägerin geltend gemachten Umstände der Glaubwürdigkeit der Zeugin L._____ keinen Abbruch. Lediglich der Vollständigkeit ist schliesslich Folgendes festzuhalten: Die von der Beklagten offerierte Zeugin U._____ sagte aus, dass ihr selbst die tatsächlich ge- arbeitete Zeit immer bezahlt worden sei und sie nicht wisse, wie es bei den anderen Angestellten gewesen sei (Prot. S. 62 und 67). Da das Gericht den Wahrheitsbe- weis in Bezug auf die nicht bezahlten Arbeitsstunden ohnehin als erbracht erachtet, kann offen bleiben, ob die Klägerin (auch) der Zeugin U._____ Stunden nicht be- zahlt hat, welche entschädigungspflichtig gewesen wären (namentlich Reisezeit; vgl. act. 79 Ziff. I. 4). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich der Vorwurf im streit- gegenständlichen Artikel explizit auf geleistete, aber nicht bezahlte Arbeitsstunden bezieht und allfällige zusätzlich zu vergütende Zeit (wie etwa Reisezeit) nicht the- matisiert wird und in Bezug auf den vorliegend zu erbringenden Wahrheitsbeweis ohnehin irrelevant wäre. Nach dem Gesagten gelingt der Beklagten der ihr obliegende Wahrheitsbeweis in Bezug auf die nicht bezahlten Arbeitsstunden, weshalb die Veröffentlichung des entsprechenden Vorwurfs die Persönlichkeitsrechte der Klägerin nicht verletzt. 3.3.1.7. Zwischenfazit Eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Klägerin durch den Artikel 1 liegt zu- sammenfassend nicht vor. 3.3.2. Artikel 2 Der Artikel 2 "... [Titel 2]" stammt von der Chefredaktorin der Beklagten und resü- miert den Entstehungsablauf des Artikels 1. Die im Artikel 1 genannten Vorwürfe werden (teilweise) erneut aufgegriffen und es wird die Kommunikation zwischen

- 29 - der Klägerin und der Beklagten thematisiert. Sie schreibt im einleitenden Text, die Klägerin habe die Beklagte mit "Mails à gogo, Einschüchterungen und Drohungen" eingedeckt (act. 3/27). Zwar ist auch dieser Text durchaus pointiert verfasst, beschreibt aber im Grunde lediglich den Kontaktablauf zwischen den Parteien. Insbesondere wird auch die Sichtweise der Klägerin dargelegt. Soweit der Artikel auf die im Artikel 1 genauer thematisierten Vorwürfe Bezug nimmt, ist auf obenstehende Ausführungen zu ver- weisen (E. 3.4.2.). Eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Klägerin durch den Artikel 2 liegt zusammenfassend nicht vor. 3.4. Fazit Weder Artikel 1 noch Artikel 2 enthalten eine widerrechtliche Persönlichkeitsrechts- verletzung.

4. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen Mangels Persönlichkeitsrechtsverletzung ist die Klage vollumfänglich abzuweisen.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Vermögensrechtliche oder nicht vermögensrechtliche Streitigkeit Grundsätzlich wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Die Klägerin macht einen Streitwert von mindestens CHF 50'000.– geltend (act. 1 Rz. 4). Die Beklagte bestreitet den von der Klägerin behaupteten Streitwert und geht von einer Auseinandersetzung nicht vermögensrechtlicher Natur aus (act. 13 Rz. 5). Das Gericht beurteilt die Rechtsfrage, ob eine vermögensrechtliche Streitig- keit vorliegt von Amtes wegen (BGE 142 III 145 E. 5.2. f. S. 148 f.). Die Klägerin stützt ihre Begehren auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 28 ZGB. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Streitig-

- 30 - keiten wegen Verletzung in der Persönlichkeit nicht vermögensrechtlicher Natur, ausser mit der Klage werden einzig Vermögensleistungen wie Schadenersatz oder Genugtuung verlangt, für deren Beurteilung die Feststellung einer Persönlichkeits- verletzung lediglich das Motiv bildet und keine selbstständige Bedeutung hat (BGE 142 III 145 E. 6.1 S. 149; 91 II 401 E. 1 S. 403; BGer 5A_531/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 3.1.2). Vorliegend ist daher von einer nicht vermögensrechtli- chen Streitigkeit auszugehen, zumal die von der Klägerin geltend gemachten Scha- denersatz- und Genugtuungsansprüche untergeordneter Natur sind. 5.2. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird die Gebühr nach dem tatsächli- chen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Fal- les bemessen. Sie beträgt in der Regel CHF 300.– bis CHF 13'000.– (§ 5 Abs. 1 GebV OG). Da es um die geschäftliche und beruflichen Ehre, die soziale Geltung und das Recht auf freie wirtschaftliche Entfaltung der Klägerin geht, ist grundsätzlich von einem beträchtlichen Streitinteresse auszugehen. Unter Berücksichtigung des Zeitaufwands des Gerichts, namentlich im Zusammenhang mit dem Beschluss vom

12. Oktober 2021 (act. 24) sowie den Beweisabnahmen (Prot. S. 29 ff. und 59 ff.), erscheint eine Gerichtsgebühr von insgesamt CHF 12'000.– als angemessen. Die weiteren Kosten betragen CHF 350.– (Zeugenentschädigungen). Die Prozesskosten sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unter- liegens aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Vorliegend unterliegt die Klägerin mit ihrer Persönlichkeitsverletzungsklage. Entsprechend sind ihr die Gerichtskosten aufzu- erlegen. Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Gerichtskosten des Massnahmeverfahrens vor dem Einzelgericht des Handelsgerichts des Kantons Zürich im Umfang von

- 31 - CHF 4'000.– von der Klägerin bezogen wurden und die endgültige Regelung der Kosten dem Gericht im Hauptsacheprozess vorbehalten blieb (Urteil und Verfügung vom 1. Februar 2021, Geschäfts-Nr. HE200461, Dispositivziffer 6 [act. 4/19]). Die Kosten des Massnahmeverfahrens im Umfang von CHF 4'000.– sind definitiv der Klägerin aufzuerlegen. 5.3. Parteientschädigungen Die Höhe der Parteientschädigung wird nach der Anwaltsgebührenverordnung vom

8. September 2010 (AnwGebV) festgesetzt. Bei einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit bemisst sich die Parteientschädigung nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand des Anwalts und nach der Schwierigkeit des Falls. Die Grundgebühr beträgt in der Regel CHF 1'400.– bis CHF 16'000.– (§ 5 Abs. 1 Anw- GebV). Sie ist mit der Begründung bzw. Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1AnwGebV) und ist vorliegend auf CHF 9'000.– festzusetzen. Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften sind Zuschläge vorzunehmen (§ 11 Abs. 2 AnwGebV), was eine Parteientschädigung von CHF 15'000.– ergibt. Die Parteientschädigung ist nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO; Art. 95 Abs. 1 ZPO). Folglich schuldet die Klägerin der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 15'000.–. Mangels Darlegung der fehlenden Berechtigung zum Vorsteuerab- zug ist die Parteientschädigung praxisgemäss ohne Mehrwertsteuerzuschlag zu- zusprechen (vgl. BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016, E. 4.5). Entsprechend den Gerichtskosten sind auch die Entschädigungsfolgen des Mass- nahmeentscheids des Einzelgerichts des hiesigen Handelsgerichts zu regeln (act. 4/19, Dispositivziffer 7). Hinsichtlich des Umfanges der Parteientschädigung für das vorprozessuale Mass- nahmeverfahren (Geschäfts-Nr. HE190100) wurde diese für die Beklagte für den Fall, dass die Massnahme aufgrund von Säumnis der Klägerin dahinfallen würde, auf CHF 2'500.– festgesetzt (act. 4/19; Dispositivziffer 7). Dies scheint nach wie vor

- 32 - angemessen. Ausgangsgemäss ist der Beklagten für das vorprozessuale Mass- nahmeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'500.– zuzusprechen. Das Handelsgericht erkennt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 12'000.–. Die weiteren Kosten betragen CHF 350.– (Zeugenentschädigungen).

3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und aus den von den Parteien ge- leisteten Vorschüssen sowie im Mehrbetrag direkt von der Klägerin bezo- gen. In Bezug auf den Anteil, der aus dem von der Beklagten geleisteten Vorschuss (CHF 1'000.–) bezogen wird, wird der Beklagten das Rückgriffs- recht auf die Klägerin gewährt.

4. Die im vorprozessualen Massnahmeverfahren (Geschäfts-Nr. HE200461) festgesetzten und von der Klägerin bezogenen Kosten in der Höhe von CHF 4'000.– werden definitiv der Klägerin auferlegt.

5. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das Hauptsache- und für das vorprozessuale Massnahmeverfahren (Geschäfts-Nr. HE200461) eine Par- teientschädigung von insgesamt CHF 17'500.– zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 33 - Zürich, 8. November 2024 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Gerichtsschreiberin: Dr. Stephan Mazan Dr. Melanie Gottini