opencaselaw.ch

HG210020

Unterlassung / Forderung

Zh Handelsgericht · 2023-08-15 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in C._____; sie bezweckt … (act. 1 Rz. 33; act. 4/3). Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung russischen Rechts mit Sitz in D._____ RU; ihr Hauptzweck besteht in der Entwicklung von Compu- tersoftware (act. 1 Rz. 31; act. 4/4). Der CEO der Beklagten ist gleichzeitig auch der CEO der in England registrierten B2._____ Ltd. (act. 1 Rz. 38; act. 4/33-34). Ausweislich der jeweiligen Internetseiten gemäss Stand vom 23. November 2020 deckt sich auch der übrige Personalbestand der beiden Gesellschaften (act. 4/33- 34).

- 3 - Die Klägerin hat ein Geschäftskonzept zum Medizintourismus im digitalen Umfeld entwickelt, welches physischen Medizintourismus mit Telemedizin verbindet (act. 1 Rz. 34). Die technische Umsetzung sollte durch eine "360°-Digital-Health- Plattform" mit einer Mobil-App und einem mehrsprachigen CRM-System erfolgen (act. 1 Rz. 34, 37). Die Beklagte sollte die Geschäftsidee umsetzen (act. 1 Rz. 35, 37; act. 4/12). Über die Vermittlungsperson E._____ aus F._____ RU kamen die Parteien im Jahr 2018 miteinander in Kontakt (act. 1 Rz. 35, 42; act. 4/12). Die Klägerin stellte der Beklagten mit E-Mail von 27. April 2018 eine von ihr entworfe- ne Vertraulichkeitsvereinbarung in (ausschliesslich) russischer Sprache zu (act. 1 Rz. 35, 48; act. 4/12). Die Beklagte sandte der Klägerin die von ihr unterzeichnete Vertraulichkeitsvereinbarung mit E-Mail vom 28. April 2018 zurück (act. 1 Rz. 36, 48; act. 4/2; act. 4/12-13). Die Klägerin retournierte der Beklagten mit E-Mail vom

30. April 2018 die beidseitig unterzeichnete Vertraulichkeitsvereinbarung (act. 1 Rz. 36, 48; act. 4/2; act. 4/13). Die vorliegend relevanten Passagen der Vertraulichkeitsvereinbarung vom 28./30. April 2018 haben in der von der Klägerin erstellten Übersetzung, welche von der Beklagten unbestritten geblieben ist, den folgenden Wortlaut (act. 1 Rz. 18, 23, 36, 51, 52; act. 4/2a): "1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle im Rahmen einer belie- bigen Art Tätigkeit für den Kunden erhaltenen Informationen und Do- kumente ("vertrauliche Information"), streng vertraulich zu wahren. Im Speziellen, schliesst das die ganze Finanz-, technische, wirtschaftliche, juristische, steuerliche, geschäftliche, Betriebsinformation, Verwal- tungsinformation oder andere Information (einschliesslich Daten, Auf- zeichnungen und know-how) in sich ein, die dem Auftragnehmer im Rahmen der Zusammenarbeit zur Verfügung gestellt wird oder die ihm auf eine andere Weise bekannt wurde. Es hat keine Bedeutung, ob die Information auf irgendeinem Träger platziert ist oder nicht; im Speziel- len, ist die mündliche Information in die "Verpflichtung zur Vertraulich- keit" ebenfalls eingeschlossen. Ebenfalls nicht von Bedeutung ist, ob Dokumente oder andere Träger der Information vom Kunden oder Auf- tragnehmer oder von Drittpersonen erstellt wurden, wenn sie kunden- bezogene Information enthalten. Die Vereinbarung ist innert 10 Jahren nach Einstellung der Tätigkeit gültig.

2) Eine Ausnahme aus dieser Verpflichtung stellt eine solche ver- trauliche Information dar, die:

- 4 -

a) dem sie Erhaltenden vor seiner Tätigkeit für den Kunden explizit bekannt war oder später Drittpersonen ohne irgendwelche Zuwider- handlung gegen Vertraulichkeitsvereinbarungen, Normvorschriften o- der offizielle Verordnungen bekannt wurde;

b) bei der Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung allge- meinbekannt ist oder späterhin veröffentlicht wurde, ausser wenn dies infolge Zuwiderhandlung gegen die vorliegende Vereinbarung passier- te;

c) die per Gesetz oder per Entscheid eines Gerichts oder eines Staatsorgans offengelegt werden soll. In dem Masse, in dem es erlaubt und möglich ist, wird der Auftragnehmer den Kunden im Voraus dar- über in Kenntnis setzen und ihm die Möglichkeit zur Verfügung stellen, die Offenlegung der Information anzufechten.

3) Der Auftragnehmer wird Zugriff auf die vertrauliche Information nur solchen Konsultanten oder Subauftragnehmern verfügbar machen, die den Schutz der vertraulichen Information garantieren, oder wenn der Kunde zum Einsatz solcher Konsultanten oder Subauftragnehmer seine Zustimmung schriftlich gegeben hat und diese vorher die Ver- traulichkeitsverpflichtungen der vorliegenden Vereinbarung übernom- men hatten. Für Zuwiderhandlungen seitens seiner Konsultanten oder Subauftragnehmer haftet der Auftragnehmer wie für seine eigenen Zu- widerhandlungen.

4) Der Auftragnehmer legt die vertrauliche Information nur denjeni- gen Mitarbeitern offen, für die sie zur Ausführung ihrer Tätigkeit für den Kunden notwendig ist, und er verpflichtet diese Mitarbeiter, das Ge- heimnis innert der oben genannten Zeitspanne nach Beendigung der Arbeit zu wahren.

5) Im Falle dass der Kunde von einer beliebigen Tatsache der Ver- breitung durch den Auftragnehmer solcher Information erfährt, die ge- mäss der vorliegenden Vereinbarung von den Parteien als vertraulich anerkannt wird, bezahlt der Auftragnehmer dem Kunden bedingungslos und aussergerichtlich für die blosse Tatsache der Verbreitung der In- formation eine Strafe in der Höhe von 100 000 (Hunderttausend) Schweizer Franken. Dabei wird unter der Partei, die die Information verbreitet hat, nicht nur unmittelbar der Auftragnehmer (seine Mitarbeiter), sondern auch belie- bige andere Personen verstanden, denen die vertrauliche Information infolge irgendwelcher vertraglicher und (oder) ausservertraglicher Be- ziehungen zwischen dem Auftragnehmer und diesen Personen be- kannt wurde. Der Auftragnehmer haftet vollumfänglich für die Handlun- gen solcher Personen. Unter der Verbreitung der vertraulichen Information verstehen die Par- teien beliebige Handlungen, infolge deren Vollführung die Information mindestens einer Person ohne legitime Gründe dazu bekannt wurde.

- 5 - Die Beweise der Verbreitung der Information werden vom Kunden in Übereinstimmung mit dem auf diese Vereinbarung anwendbaren Recht bestimmt. Im Falle dass die Verbreitung der vertraulichen Information durch den Auftragnehmer und (oder) durch andere Personen Schädigung des Kunden sowohl in Form eines realen Schadens, als auch in Form von entgangenem Gewinn nach sich gezogen hat, werden solche Schäden vom Auftragnehmer zusätzlich zur Strafe kompensiert, die von den Parteien im Absatz 1 dieser Ziffer bestimmt sind. Die Höhe der Schäden wird ursprünglich vom Kunden bestimmt, der Auftragnehmer hat die Möglichkeit, die Rechtmässigkeit der Scha- densberechnung im zuständigen Gerichtsorgan zu bestätigen [sinnge- mäss wohl: durch das zuständige Gericht feststellen zu lassen]. […]

8) Die vorliegende Vereinbarung untersteht der Schweizer Gesetz- gebung. Der Gerichtsstand ist Zürich, Schweiz." Ausweislich der Verfahrensakten unterbreitete die Beklagte der Klägerin ein unda- tiertes Angebot über RUB 34'994'391.00 (act. 1 Rz. 37; act. 4/14-15). Gemäss Darstellung der Klägerin hätten sich die Parteien am 24. Juli 2018 an einem per- sönlichen Treffen in G._____ RU mündlich auf die Entwicklung einer "360°- Digital-Health-Plattform" mit einer dazugehörigen A._____-App und einem mehr- sprachigen CRM-System durch die Beklagte gegen EUR 50'000.00 geeinigt, wo- bei die Beklagte angesichts des Preisnachlasses von der Klägerin "erhebliche Zugeständnisse, unter anderem die Exklusivität des globalen Rollouts und den exklusiven IT-Fullservice für die seinerzeitige A._____ (Schweiz) AG und für alle der zukünftigen A._____ (Holding) AG untergliederten Gesellschaften sowie die Übertragung aller IT-bezogenen Rechte, Pflichten und Codes", verlangt habe (act. 1 Rz. 37). In der Folge kam es im Zusammenhang mit der Entwicklung und Umsetzung der Geschäftsidee der Klägerin zu einem Austausch von Informationen zwischen den Parteien (act. 1 Rz. 39; act. 4/6; act. 4/17-24). Der Austausch ist durch die E-Mails vom 29. April 2018, vom 15. Juni 2018, vom 21. September 2018, vom

19. Dezember 2018, vom 15. März 2019 und vom 1. April 2019, teilweise mit An- lagen, dokumentiert (act. 1 Rz. 39; act. 4/6; act. 4/17-27). Namentlich übermittelte die Klägerin der Beklagten die Dokumente "Online-Möglichkeiten" vom 15. Juni

- 6 - 2018 (act. 4/25) sowie "Katalog aus 10 Fragen und Antworten" und "Brief" [Angli- zismus] vom 19. April 2018 (act. 4/18-19). Zum Inhalt dieser und der weiteren An- lagen der E-Mails stellt die Klägerin keine näheren Behauptungen auf. Gemäss Darstellung der Klägerin seien Instruktionen daneben (an nicht näher bestimmten Daten) auch mündlich, persönlich und über Videokonferenz erfolgt (act. 1 Rz. 39). In den ersten beiden Quartalen des Jahres 2019 hätten mehrere Treffen zwischen der Klägerin und dem CEO der Beklagten sowie der Person, welche den Kontakt zwischen den Parteien vermittelt haben soll (act. 1 Rz. 35), stattgefunden (act. 1 Rz. 42). Dabei habe der CEO der Beklagten an einem Ar- beitstreffen im ersten Quartal 2019 in H._____ insbesondere vorgeschlagen, die gesamte Technik anders zu bauen und Änderungen am Geschäfts- und Ertrags- modell vorzunehmen, welchem Vorhaben die Klägerin allerdings nicht zugestimmt habe (act. 1 Rz. 43). Mit E-Mail vom 20. April 2019 teilte der CEO der Beklagten mit, die Beklagte wer- de keinen (schriftlichen) Vertrag mit der Klägerin abschliessen, da sie im System des staatlichen Beschaffungswesens tätig sei und unter entsprechender Aufsicht stehe, erwog jedoch einen Vertragsschluss über die B2._____ Ltd. (act. 1 Rz. 38; act. 4/16). Am 22. April 2019 und am 30. April 2019 schickte die Beklagte der Klägerin die Prototyp-Version 0.7 der "360°-Digital-Health-Plattform" mit der Mo- bil-App und dem mehrsprachigen CRM-System (act. 1 Rz. 40; act. 4/28-29). Mangels entsprechender Behauptungen ist davon auszugehen, dass auch ein Vertragsschluss mit der B2._____ Ltd. nicht zustande gekommen ist. Seit Juli 2019 ist der Kontakt zwischen den Parteien abgebrochen (act. 1 Rz. 44, 45). Am 13. April 2020 und am 12. Januar 2021 war auf den Internetseiten der Beklag- ten unter der URL <www.B1._____.ru/…> und der B2._____ Ltd. unter der URL <www.B2._____.co.uk/…> jeweils folgende Information in englischer bzw. russi- scher Fassung abrufbar (act. 1 Rz. 46, 53, 55, 58; act. 4/5; act. 4/31): Patient scheduling app … [Logo] Android mobile application gives patients schedule their

- 7 - visits to clinics and doctors. This application offers inte- gration with clinical apps via web-services. Main features:

- Schedule a visit to a GP, a doctor and another clinic;

- Review your scheduled visits

- Cancel a scheduled visit

- Print a record about a scheduled visit

- View all clinics available for a visit

- View GPs and doctors schedules

- View information about a clinic Die Klägerin ist der Ansicht, mit den Veröffentlichungen habe die Beklagte gegen die Vertraulichkeitsvereinbarung vom 28./30. April 2018 verstossen (act. 1 Rz. 54- 56, 60). B. Prozessverlauf Die Klägerin machte mit Eingabe vom 1. Februar 2021 die vorliegende Klage beim Handelsgericht anhängig; gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (zunächst superprovisorisch) und einen Antrag auf Anordnung von Schutzmassnahmen (act. 1; act. 2; act. 3; act. 4/2-31). Mit Verfü- gung vom 4. Februar 2021 wurde u.a. das Gesuch um superprovisorischen Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen (act. 5). Die Klägerin reichte mit Eingabe vom 12. Februar 2021 einen verbesserten Antrag auf Anordnung von Schutzmas- snahmen ein (act. 8; act. 9). Mit Verfügung vom 1. April 2022 wurde der Beklag- ten in Anwendung von Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO durch Publikation am 11. April 2022 eine Frist von zwei Monaten angesetzt, um eine Klageantwort einzureichen, zum Massnahmengesuch und zum Antrag auf Anordnung von Schutzmassnah- men Stellung zu nehmen unter der Androhung, dass bei Säumnis aufgrund der Akten entschieden würde (act. 20). Die Frist lief am 27. Juni 2022 ungenutzt ab. Zur Behandlung des Antrags auf Anordnung von Schutzmassnahmen wurde in Anwendung von Art. 156 i.V.m. Art. 190 Abs. 2 ZPO mit Verfügung vom 11. Juli 2022 ein schriftlicher Bericht eingeholt (act. 30). Zu den weiteren Verfahrens- schritten wird auf den Beschluss vom 31. Oktober 2022 verwiesen, mit welchem der Antrag auf Anordnung von Schutzmassnahmen teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen wurde (act. 40). Die einstweilen gesondert aufbewahrten

- 8 - Klagebeilagen 2a, 4, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 22, 23, 25, 26 und 27 wur- den der Klägerin mit Verfügung vom 24. Januar 2023 zurückgesandt (act. 47). Mit Beschluss vom 9. März 2023 wurde das Massnahmebegehren der Klägerin ab- gewiesen; weiter wurde der Beklagten eine einmalige, kurze Nachfrist von einem Monat ab Publikation angesetzt, um eine Art. 222 Abs. 2 ZPO entsprechende Klageantwort einzureichen (act. 49). Die Publikation des Beschlusses im Schwei- zerischen Handelsamtsblatt erfolgte am 27. März 2023 (act. 52). Dementspre- chend lief die Frist – unter Berücksichtigung der Ostergerichtsferien (Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) – am 15. Mai 2023 ab. Die Beklagte hat weder eine Klageant- wort eingereicht noch ein Fristerstreckungsgesuch gestellt oder sich anderweitig vernehmen lassen.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Formelles

E. 1.1 Es liegt ein internationaler Sachverhalt vor, da beide Parteien ihren Sitz in unterschiedlichen Staaten haben (BGE 143 III 558 E. 3.3 S. 560-561; BGE 143 III 404 E. 5.1 S. 407 = Pra 107 [2018] Nr. 86; BGE 135 III 185 E. 3.1 S. 188; BGE 134 III 475 E. 4 S. 477; BGE 131 III 76 E. 2.3 S. 79-80). Die Parteien haben in Zif- fer 8 der Vertraulichkeitsvereinbarung vom 28./30. April 2018 den Gerichtsstand Zürich vereinbart (act. 1 Rz. 23). Die internationale und örtliche Zuständigkeit stützt sich auf Art. 23 Abs. 1 LugÜ.

E. 1.2 Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG.

E. 1.3 Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht nach Ablauf der Nachfrist zur Einreichung einer Klageantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist; andernfalls lädt es zur Hauptverhandlung vor. Die Bestimmung stellt eine Ausnahme von der Regel dar, dass die Parteien im ordentlichen Verfahren zweimal unbeschränkt Tatsachen vorbringen können (SARAH SCHEIWILLER, Säum- nisfolgen nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2016, N 229, 230).

- 9 - Die Spruchreife setzt voraus, dass "das Gericht über sämtliche Entscheidungs- grundlagen verfügt, um über die Begründetheit oder Unbegründetheit des geltend gemachten Anspruchs zu befinden oder einen Nichteintretensentscheid zu erlas- sen" (BGE 148 III 95 E. 4.3.1 S. 99-100; BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2 S. 400; BGE 140 III 450 E. 3.2 S. 453-454). Das vom Gesetz vorgesehene Verfahren muss ordnungsgemäss durchgeführt worden sein (BGE 148 III 95 E. 4.3.1 S. 99-100; BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2 S. 400; BGE 140 III 450 E. 3.2 S. 453-454). Es müs- sen die "erforderlichen tatsächlichen Grundlagen zur Beurteilung des strittigen Anspruches […] vorhanden sein und die Parteien müssen Gelegenheit gehabt haben, sich zu allen entscheiderheblichen Fragen zu äussern" (BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2 S. 400). Gemäss hiesiger Praxis ist die Spruchreife lediglich in den Fällen von Art. 56 ZPO (gerichtliche Fragepflicht) oder Art. 153 Abs. 2 ZPO (erhebliche Zweifel an der Richtigkeit einer Tatsache) zu verneinen (HGer ZH HG130183 v. 09.04.2014, ZR 114 [2015] Nr. 2 E. 1.1.1 S. 3; LAURENT KILLIAS, in: Schweizerische Zivilprozess- ordnung, Band II, Berner Kommentar, hrsg. von Heinz Hausheeer/Hans Peter Walter, N. 11, 12 zu Art. 223 ZPO; ERIC PAHUD, in: Schweizerische Zivilprozess- ordnung, Kommentar, hrsg. von Alexander Brunner/Dominik Gasser/Ivo Schwan- der, 2. Aufl. 2016, N. 6 zu Art. 223 ZPO; a.A. SCHEIWILLER, a.a.O., N 232). Eine unschlüssige Klage rechtfertigt allein keinen zweiten Parteivortrag (HGer ZH HG130183 v. 09.04.2014, ZR 114 [2015] Nr. 2 E. 1.1.1 S. 3; CHRISTOPH LEUEN- BERGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], hrsg. von Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger, 3. Aufl. 2016, N. 6 zu Art. 223 ZPO; PAHUD, a.a.O., N.3 zu Art. 223 ZPO; a.A. SCHEIWIL- LER, a.a.O., N 229, 231, 233; zur analogen Situation bei fehlender Replik ROLAND SCHMID, Das Verfahren vor Handelsgericht: aktuelle prozessuale Probleme, ZZZ 2017/2018, 129, S. 156). Es ist ohne Weiterungen ein abweisendes Säumnisurteil möglich (HGer ZH HG130183 v. 09.04.2014, ZR 114 [2015] Nr. 2 E. 1.1.1 S. 3; PAHUD, a.a.O., N. 3 zu Art. 223 ZPO; a.A. SCHEIWILLER, a.a.O., N 230, 232, 237; DANIEL WILLISEGGER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar,

E. 1.4 Nach dem Bestimmtheitsgebot muss das zur Entscheidung erhobene Rechtsbegehren die Zwangsvollstreckung ermöglichen, ohne dass es dazu weite- rer Abklärungen bedarf und eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfah- ren zu erwarten ist (BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619; BGer 4A_686/2014 v. 03.06.2015 E. 4.3.1; THOMAS SUTTER-SOMM, Schweizerisches Zivilprozessrecht,

E. 1.4.1 Mit Rechtsbegehren 1 verlangt die Klägerin, die Beklagte zu verpflichten, die von der Vertraulichkeitsvereinbarung vom 28./30. April 2018 erfassten Infor- mationen sowohl von ihrer (bekannten) Internetseite als auch von anderen Inter- netseiten, welche sie (mit)verwaltet, zu entfernen und die weitere Veröffentlichung zu unterlassen. Das Rechtsbegehren ist unter Heranziehung der am 13. April 2020 und am 12. Januar 2021 auf der Internetseite der Beklagten veröffentlichten Beschreibung einer "Patient scheduling app" auszulegen. Durch Aufnahme der Publikation in das Dispositiv wäre ein entsprechendes Beseitigungs- und Unter- lassungsurteil vollstreckbar. Insoweit ist das Bestimmtheitsgebot gewahrt. Darüber hinaus bleiben jedoch "die von der Vertraulichkeitsvereinbarung vom

28. April 2018 'geschützten Informationen'" einerseits, die anderen von der Be- klagten mitverwalteten Internetseiten andererseits unbestimmt. Für die Vollstre- ckungsbehörde wäre nicht überprüfbar, welche Informationen als geschützt gälten und ob eine Veröffentlichung unter die Vertraulichkeitsvereinbarung vom 28./30. April 2018 fiele. Ebenso wäre nicht ohne weitere Abklärungen bestimm- bar, welche weiteren Internetseiten die Beklagte verwalten soll. Auf den Teil "die von der Vertraulichkeitsvereinbarung vom 28. April 2018 'ge- schützten Informationen' […] von anderen Websites, welche sie (mit-)verwaltet, zu entfernen und in Zukunft jegliche Veröffentlichung der geschützten Informationen zu unterlassen" von Rechtsbegehren 1 ist mangels hinreichender Bestimmtheit nicht einzutreten.

E. 1.4.2 Mit Rechtsbegehren 2 verlangt die Klägerin, die Beklagte zu verpflichten, ihre Schwestergesellschaft anzuweisen, die von der Vertraulichkeitsvereinbarung vom 28./30. April 2018 erfassten Informationen insbesondere von deren (bekann- ten) Internetseite zu entfernen und die weitere Veröffentlichung zu unterlassen. Das Rechtsbegehren ist unter Heranziehung der am 13. April 2020 und am

- 12 -

12. Januar 2021 auf der Internetseite der Schwestergesellschaft der Beklagten veröffentlichten Beschreibung einer "Patient scheduling app" auszulegen. Durch Aufnahme der Publikation in das Dispositiv wäre ein entsprechendes Beseiti- gungs- und Unterlassungsurteil vollstreckbar. Insoweit ist das Bestimmtheitsgebot gewahrt. Darüber hinaus bleiben jedoch "die Publikation der geschützten Informationen […] zu entfernen und in Zukunft jegliche Veröffentlichung der geschützten Informatio- nen zu unterlassen" unbestimmt. Für die Vollstreckungsbehörde wäre nicht über- prüfbar, welche Informationen als geschützt gälten und ob eine Veröffentlichung unter die Vertraulichkeitsvereinbarung vom 28./30. April 2018 fiele. Ebenso wäre nicht ohne weitere Abklärungen bestimmbar, über welche weiteren Internetseiten die Schwestergesellschaft der Beklagten verfügen soll. Auf den Teil "die Publikation der geschützten Informationen, insbesondere […], zu entfernen und in Zukunft jegliche Veröffentlichung der geschützten Informationen zu unterlassen" von Rechtsbegehren 2 ist mangels hinreichender Bestimmtheit nicht einzutreten.

E. 1.4.3 Mit Rechtsbegehren 3 verlangt die Klägerin die Verpflichtung zu einer An- weisung durch die Beklagte auch hinsichtlich aller natürlichen und juristischen Personen, welchen sie geschützte Informationen anvertraut habe. Eine über die am 13. April 2020 und am 12. Januar 2021 auf den Internetseiten der Beklagten und ihrer Schwestergesellschaft veröffentlichte Beschreibung einer "Patient scheduling app" hinausgehende Veröffentlichung ist weder dargelegt noch er- sichtlich. Das Rechtsbegehren 3 ist einer Auslegung deshalb nicht zugänglich. Der Personenkreis und die betroffenen Informationen bleiben dadurch unbe- stimmt. Für die Vollstreckungsbehörde wäre nicht überprüfbar, ob eine Veröffent- lichung darunter fiele und die Beklagte zu einem Einschreiten verpflichtet wäre. Ebenso wäre nicht ohne weitere Abklärungen bestimmbar, welchen Personen die Beklagte welche Informationen anvertraut haben soll. Auf Rechtsbegehren 3 ist nicht einzutreten.

- 13 -

E. 1.5 Ein Unterlassungsbegehren setzt voraus, dass die widerrechtliche Hand- lung unmittelbar droht, d.h. das Verhalten der Anspruchsgegnerin die künftige Rechtsverletzung ernsthaft befürchten lässt (BGE 124 III 72 E. 2a S. 74-75). So- weit die Klägerin durch die Formulierung, die Beklagte habe "in Zukunft jegliche Veröffentlichung der geschützten Informationen zu unterlassen", mit Rechtsbe- gehren 1 bis 3 die Veröffentlichung weiterer ihres Erachtens von der Vereinba- rung vom 28./30. April 2018 erfasster Informationen neben der am 13. April 2020 und am 12. Januar 2021 veröffentlichten Beschreibung einer "Patient scheduling app" meinen sollte, ist eine unmittelbar drohende Verletzung weder dargelegt noch ersichtlich. Namentlich gilt dies hinsichtlich der durch Rechtsbegehren 3 er- fassten Personen und Informationen. Die unbelegte Vermutung, "dass die Beklag- te die geschützten Informationen auch an dritte Personen weitergegeben hat" (act. 1 Rz. 62), genügt dazu jedenfalls nicht. Insoweit fehlt es deshalb auch an ei- nem hinreichenden Rechtsschutzinteresse.

E. 1.6 Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass.

2. Materielles 2.1. Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung Mit Rechtsbegehren 1 verlangt die Klägerin, die Beklagte zu verpflichten, die am

13. April 2020 und am 12. Januar 2021 auf ihrer Internetseite veröffentlichte Be- schreibung einer "Patient scheduling app" zu entfernen und die weitere Veröffent- lichung zu unterlassen; darüber hinaus ist auf das Rechtsbegehren nicht einzutre- ten (Ziffer 1.4.1 oben). Gemäss Ziffer 1 der Vertraulichkeitsvereinbarung vom 28./30. April 2018 ver- pflichtet sich die Beklagte, alle im Rahmen der Tätigkeit für die Klägerin erhalte- nen Informationen und Dokumente streng vertraulich zu wahren (act. 1 Rz. 51). 2.1.1. Es liegt ein internationaler Sachverhalt vor (Ziffer 1.1 oben). Gemäss Art. 116 Abs. 1 IPRG untersteht der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Die Parteien haben in Ziffer 8 der Vertraulichkeitsvereinbarung vom

- 14 - 28./30. April 2018 die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts vereinbart (act. 1 Rz. 18). Die Vertraulichkeitsvereinbarung vom 28./30. April 2018 untersteht somit dem schweizerischen Recht. 2.1.2. Die Vertragsauslegung erfolgt grundsätzlich nach den massgebenden Prin- zipien des anwendbaren schweizerischen Rechts, auch wenn die authentische Fassung der Vertraulichkeitsvereinbarung in russischer Sprache abgefasst ist. Gemäss Art. 18 Abs. 1 OR ist der übereinstimmende wirkliche Wille der Vertrags- parteien entscheidend. Soweit ein solcher nicht festgestellt werden kann, sind die Willenserklärungen nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (BGE 148 III 57 E. 2.2.1 S. 61-62; BGE 142 III 671 E. 3.3 S. 675). Dazu sind diese "so auszule- gen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Um- ständen verstanden werden durften und mussten" (BGE 148 III 57 E. 2.2.1 S. 61- 62; BGE 129 III 702 E. 2.4 S. 707). Bei der Auslegung ist "vom Wortlaut der Erklä- rungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind" (BGE 148 III 57 E. 2.2.1 S. 61-62; BGE 142 III 671 E. 3.3 S. 675; BGE 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666). Ebenso ist der von der erklärenden Person verfolgte Regelungszweck zu beachten, wie ihn die empfan- gende Person "in guten Treuen verstehen durfte und musste" (BGE 148 III 57 E. 2.2.1 S. 62; BGE 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666). Auf verwendete Fachbegriffe darf insbesondere bei ausländischen Personen oder fremdsprachigen Willenserklä- rungen nicht ohne weitere Prüfung abgestellt werden (BGE 129 III 702 E. 2.4.1 S. 707-708). Ziffer 2 Bst. b der Vertraulichkeitsvereinbarung nimmt offenkundige Tatsachen von der Geheimhaltung aus. Dafür spricht auch die Bezeichnung als "vertrauliche Information" in Ziffer 1 der Vertraulichkeitsvereinbarung. Daneben ist auch der Regelungszweck der Vertraulichkeitsvereinbarung zu beachten. Typischerweise liegt der Zweck von Geheimhaltungsvereinbarungen in der Wahrung von Fabrika- tions- und Geschäftsgeheimnissen (MARCEL ROCHAIX, Geheimhaltungsvereinba- rung, in: Peter Münch/Sabina Kasper Lehne/Franz Probst [Hrsg.], Schweizer Ver- trags-Handbuch, 3. Aufl. 2018, Vertragsmuster 65 N 1.2). Massgebend kann des- halb nicht ein rein formeller Geheimnisbegriff sein. Vielmehr ist vom materiellen

- 15 - Geheimnisbegriff auszugehen. Nach diesem "bilden Gegenstand eines Ge- schäftsgeheimnisses (1) alle weder offenkundig noch allgemein zugänglichen Tatsachen (relative Unbekanntheit), (2) die der Geheimnisherr tatsächlich geheim halten will (Geheimhaltungswille) und (3) an deren Geheimhaltung der Geheim- nisherr ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse bzw. 'un intérêt légitime' bzw. 'un interesse legittimo' (objektives Geheimhaltungsinteresse) hat" (BGE 142 II 268 E. 5.2.2.1 S. 276 m.Nw.; BGer 6B_179/2016 v. 02.02.2017 E. 1.2). 2.1.2.1. Offenkundige oder allgemein zugängliche Tatsachen sind nicht Gegen- stand der Geheimhaltungsvereinbarung. Die Elemente der am 13. April 2020 und am 12. Januar 2021 auf der Internetseite der Beklagten veröffentlichten Beschreibung einer "Patient scheduling app" kön- nen nur insoweit eine vertrauliche Information darstellen, als sie Informationen über die Klägerin und ihr Geschäftsmodell enthalten. Die in der englischen Versi- on der veröffentlichten Beschreibung dargestellten Eigenschaften entsprechen ei- ner Anwendung zur Buchung von Arztterminen. Anwendungen mit entsprechen- den Funktionen bestehen bereits von anderen Anbietern (z.B. I._____, J._____, K._____). Terminbuchungsanwendungen sind zudem auch ausserhalb des medi- zinischen Bereichs seit längerem verbreitet. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die beschriebene "Patient scheduling app" von bereits verbreiteten Anwendungen unterscheidet. Der Satz "This application offers integration with clinical apps via web-services." weist lediglich darauf hin, dass eine Schnittstelle zur Software der medizinischen Einrichtung besteht. Über eine solche Schnittstelle verfügen jedoch viele Apps und Anwendungsprogramme, namentlich auch solche zur Terminver- einbarung. Es handelt sich dabei nicht um ein Alleinstellungsmerkmal der be- schriebenen Mobil-App. Zudem will die Klägerin selber gar keine medizinische Einrichtung betreiben. Die Bezeichnung als "Patient scheduling app" ist gene- risch. Diese und die in der Beschreibung enthaltenen Eigenschaften einer mobilen Terminvereinbarungsapplikation stellen offenkundige Tatsachen dar. Aus der generischen Beschreibung einer mobilen Terminvereinbarungsapplikation lassen sich keine Rückschlüsse auf das Geschäftsmodell der Klägerin ziehen. Die Mobil-App war lediglich als ein Bestandteil der (geplanten) "360°-Digital-Health-

- 16 - Plattform" vorgesehen. Aus der Beschreibung ist nicht ersichtlich, dass es sich um eine Anwendung für internationalen Medizintourismus handelt. Es finden sich kei- ne Hinweise auf die wesentlichen vorgesehenen Dienstleistungen der Klägerin im Zusammenhang mit Transport, Übersetzung, den ganzen Bereich der Telemedi- zin mit Videokonsultationen, Dokumentenaustausch und Zahlungsfunktion sowie auf die Funktionen als soziales Netzwerk, welche deren Geschäftsmodell ausma- chen (vgl. act. 4/18 S. 1-2; act. 4/19; act. 4/25). Es erscheint gar fraglich, ob es sich bei der beschriebenen Terminvereinbarungsapplikation tatsächlich um die für die Klägerin entwickelte handelt. Schliesslich enthält die Beschreibung keine Re- ferenz auf den Namen "A._____". Den streitgegenständlichen Informationen fehlt es an der relativen Unbekanntheit. 2.1.2.2. Fraglich ist das Geheimhaltungsinteresse, soweit das Geschäftsmodell der Klägerin nicht direkt betroffen ist. Die von der Beklagten veröffentlichten In- formationen betreffen nicht das Geschäftsmodell der Klägerin (Ziffer 2.1.2.1 oben). Gemäss eigener Darstellung habe die Klägerin der "Übertragung aller IT- bezogenen Rechte, Pflichten und Codes" zugestimmt (act. 1 Rz. 37). Die techni- sche Entwicklung erfolgte durch die Beklagte. Bei dieser Sachlage ist ein Ge- heimhaltungsinteresse der Klägerin zu verneinen. 2.1.3. Hinzu kommt, dass Ziffer 1 der Vertraulichkeitsvereinbarung lediglich Infor- mationen, welche die Beklagte im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit der Klä- gerin erhalten hat, unter die Geheimhaltungspflicht fallen lässt. Diese Beschrän- kung verdeutlicht auch die Ausnahme von der Geheimhaltungspflicht für bereits bekannte oder von Drittpersonen erhaltene Informationen in Ziffer 2 Bst. a der Vertraulichkeitsvereinbarung. Da die streitgegenständlichen Informationen nicht unter den Geheimnisbegriff fal- len, ist an sich nicht mehr entscheidungsrelevant, ob die Beklagte die veröffent- lichten Informationen im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Klägerin erlangt hat, wie die Klägerin pauschal behauptet (act. 1 Rz. 39, 54).

- 17 - Diesbezüglich begnügt sich die Klägerin damit, ihrer Behauptung den im Sach- verhalt wiedergegebenen Ausschnitt der englischen Version der Beschreibung ei- ner "Patient scheduling app" gegenüber zu stellen (act. 1 Rz. 53). Weiter verweist sie auf die zur Verfügung gestellten Dokumente "Online-Möglichkeiten" vom

15. Juni 2018 sowie "Katalog aus 10 Fragen und Antworten" und "Brief" vom

19. April 2018 (act. 1 Rz. 54; act. 4/18-19; act. 4/25). Die Klägerin legt weder dar, welche konkreten geschützten Informationen sie der Beklagten im Rahmen der Zusammenarbeit mitgeteilt habe, noch setzt sie sich mit dem Inhalt der auf den In- ternetseiten der Beklagten veröffentlichten Beschreibung auseinander, indem sie etwa die Aussagen Korrespondenzen oder Sitzungen mit der Beklagten zuordnet. Bei dieser Behauptungslage ist eine rechtliche Prüfung, ob die Informationen im Rahmen der Zusammenarbeit erlangt worden seien, nicht möglich. Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO sind die Tatsachenbehauptungen grundsätzlich in der Klage bzw. im Gesuch aufzustellen (BGE 144 III 519 E. 5.2.1 S. 522 = Pra 108 [2019] Nr. 87; BGer 4A_377/2021 v. 29.06.2022 E. 3.2). Das Gericht muss erken- nen können, auf welche Tatsachen und Beweismittel sich die Partei stützt, und die Gegenpartei muss wissen, gegen welche konkreten Tatsachenbehauptungen sie sich verteidigen muss (BGE 144 III 54 E. 4.1.3.3 S. 60 = Pra 107 [2018] Nr. 146; BGer 4A_377/2021 v. 29.06.2022 E. 3.2). Die pauschale Verweisung auf Beilagen ist nicht ausreichend (BGE 147 III 440 E. 5.3 S. 448-449; BGer 4A_377/2021 v. 29.06.2022 E. 3.2). Es ist "weder am Gericht noch an der Ge- genpartei, die Sachdarstellung aus den Beilagen zusammenzusuchen und da- nach zu forschen, ob sich aus den Beilagen etwas zu Gunsten der behauptungs- belasteten Partei ableiten lässt" (BGer 4A_377/2021 v. 29.06.2022 E. 3.2). Die gerichtliche Fragepflicht erlaubt nicht, den Parteien bei der Darlegung ihrer Sache zu helfen, zumal wenn die entsprechende Partei anwaltlich vertreten ist. Selbst wenn sich das Gericht über diese Grundsätze hinwegsetzen würde, führte dies zu keiner Änderung des Verfahrensausgangs. Erstens fallen die streitgegen- ständlichen Informationen nicht unter den massgeblichen materiellen Geheimnis-

- 18 - begriff (Ziffer 2.1.2 oben). Zweitens findet sich in den von der Klägerin referenzier- ten Dokumenten keine Passage, welche sich mit der veröffentlichten Beschrei- bung decken würde. Nicht ersichtlich ist insbesondere, dass das von der Beklagten in der streitgegen- ständlichen Beschreibung einer "Patient scheduling app" verwendete Logo in den zwischen den Parteien ausgetauschten Dokumenten vorzufinden wäre. Das im Schriftzug der Klägerin enthaltene Logo, welches unter anderem im Prototyp Verwendung fand (vgl. act. 4/28), stellt ebenfalls ein rot-graues …-symbol dar, un- terscheidet sich jedoch sowohl in den Umrissen als auch in der Farbanordnung. Das streitgegenständliche Logo ist wesentlich einfacher gehalten. Es kann sich dabei ebenso gut um ein dem breiten Publikum zugängliches oder von einem Drittanbieter erworbenes Clipart handeln. Der Vollständigkeit halber ist anzufü- gen, dass die Klägerin beiläufig eine Wort-Bildmarke erwähnt (act. 1 Rz. 43), sich jedoch nicht auf Markenrecht beruft. Eine rechtliche Prüfung, ob die Informationen im Rahmen der Zusammenarbeit erlangt worden seien, ist somit weder erforderlich noch möglich. 2.1.4. Die Informationen in der am 13. April 2020 und am 12. Januar 2021 auf der Internetseite der Beklagten veröffentlichten Beschreibung einer "Patient schedu- ling app" bilden kein Geheimnis im Sinne der Vertraulichkeitsvereinbarung vom 28./30. April 2018. 2.1.5. Hinsichtlich Rechtsbegehren 1 ist die Klage abzuweisen, soweit auf sie ein- zutreten ist. 2.2. Anspruch auf Anweisung Mit Rechtsbegehren 2 verlangt die Klägerin, die Beklagte zu verpflichten, ihre Schwestergesellschaft anzuweisen, die am 13. April 2020 und am 12. Januar 2021 auf deren Internetseite veröffentlichte Beschreibung einer "Patient schedu- ling app" zu entfernen und die weitere Veröffentlichung zu unterlassen; darüber hinaus ist auf das Rechtsbegehren nicht einzutreten (Ziffer 1.4.2 oben). Gemäss Darstellung der Klägerin deckt sich die auf der Internetseite der Schwestergesell-

- 19 - schaft der Beklagten veröffentlichte Beschreibung einer "Patient scheduling app" mit jener der auf der Internetseite der Beklagten (act. 1 Rz. 53, 55, 58). Gemäss Ziffer 3 Satz 2 der Vertraulichkeitsvereinbarung vom 28./30. April 2018 haftet die Beklagte für Zuwiderhandlungen seitens ihrer Konsultanten oder Sub- auftragnehmer wie für ihre eigenen Zuwiderhandlungen (act. 1 Rz. 36, 57). Die Beklagte haftet nach Ziffer 5 Abs. 2 der Vertraulichkeitsvereinbarung vom 28./30. April 2018 vollumfänglich für die Handlungen beliebiger anderer Personen, denen die vertrauliche Information infolge irgendwelcher vertraglicher und/oder ausservertraglicher Beziehungen bekannt geworden ist (act. 1 Rz. 61). 2.2.1. Aufgrund der systematischen Stellung bezieht sich Ziffer 5 Abs. 2 der Ver- traulichkeitsvereinbarung vom 28./30. April 2018 auf die Konventionalstrafe. Ein Anspruch auf Anweisung an eine Drittperson lässt sich daraus nicht ableiten. 2.2.2. Aus Ziffer 3 Satz 2 der Vertraulichkeitsvereinbarung vom 28./30. April 2018 ergibt sich lediglich ein Sekundäranspruch auf Schadenersatz. Ein Schadener- satzanspruch kann grundsätzlich auch auf Naturalrestitution lauten. In diesem Rahmen erscheint eine Anweisung als denkbar. Der Anspruch gegen die Beklag- te ist jedoch in jedem Fall insofern akzessorisch, als eine Verletzung durch die Drittperson mindestens drohen muss (vgl. BGE 145 III 72 E. 2.2.1 S. 75-76; BGE 129 III 588 E. 4.1 S. 591). Eine solche durch die Schwestergesellschaft ist ebenso wenig wie durch die Beklagte selber nachgewiesen. Es gelten die Erwägungen zum Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung durch die Beklagte (Ziffer 2.1 oben). Hinsichtlich weiterer Drittpersonen wäre der Anspruch ebenso zu vernei- nen, wenn auf die Klage eingetreten würde. 2.2.3. Bezüglich Rechtsbegehren 2 ist die Klage abzuweisen, soweit auf sie ein- zutreten ist. 2.3. Anspruch auf Konventionalstrafe Mit Rechtsbegehren 4 verlangt die Klägerin, die Beklagte zu verpflichten, der Klä- gerin aufgrund der Verletzung der Vertraulichkeitsvereinbarung vom 28./30. April

- 20 - 2018 die vereinbarte Konventionalstrafe von CHF 100'000.00 zuzüglich Zinsen zu bezahlen. Gemäss Ziffer 5 Abs. 1 der Vertraulichkeitsvereinbarung vom 28./30. April 2018 schuldet die Beklagte bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht eine Konventio- nalstrafe in der Höhe von CHF 100'000.00 (act. 1 Rz. 64). Eine Konventionalstrafe ist das durch den Fall der Nicht- oder Schlechterfüllung der Hauptschuld bedingte rechtsgeschäftliche Leistungsversprechen des Schuld- ners an den Gläubiger (BGE 135 III 433 E. 3.1 S. 436-437; BGE 122 III 420 E. 2a S. 422). Sie dient u.a. der Sicherung einer Unterlassungspflicht (MARKUS WID- MER/RENATO COSTANTINI/FELIX R. EHRAT, in: Obligationenrecht I, Basler Kommen- tar, hrsg. von Corinne Widmer Lüchinger/David Oser, 7. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 160 OR). Liegt keine Verletzung der Hauptleistungspflicht vor, fehlt es an ei- ner für das Entstehen des Anspruchs auf die Konventionalstrafe konstitutiven Be- dingung. Da die Beklagte vorliegend die Vertraulichkeitsvereinbarung nicht ver- letzt hat, besteht auch kein Anspruch auf die Konventionalstrafe. Bezüglich Rechtsbegehren 4 ist die Klage abzuweisen.

E. 3 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 3.1 Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsäch- lichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streit- wert CHF 200'000.00 (Verfügung vom 4. Februar 2021 E. 5.2; act. 4). Die nach § 4 Abs. 1 GebV OG bestimmte ordentliche Gebühr beträgt demnach CHF 12'750.00. Zufolge Säumnis der Beklagten ist die Gerichtsgebühr in Anwen- dung von § 10 Abs. 1 GebV OG auf rund die Hälfte zu reduzieren. Die Gerichts- gebühr i.S.v. Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO (Entscheidgebühr) ist auf CHF 7'000.00 festzusetzen. Zur Entscheidgebühr kommen die Kosten für die Übersetzung dazu (Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten der Klägerin aufzu-

- 21 - erlegen (Art. 106 Abs.1 Satz 1 und 2 ZPO). Über die Kosten des Beschlusses vom 31. Oktober 2022 und des Beschlusses vom 9. März 2023 ist bereits ent- schieden worden.

E. 3.2 Parteientschädigung Bei diesem Ausgang hat die Beklagte grundsätzlich Anspruch auf eine Parteient- schädigung. Deren Zusprechung erfolgt nur auf Antrag (Art. 105 Abs. 2 ZPO; BGE 140 III 444 E. 3.2.2 S. 447-448; BGE 139 III 334 E. 4.3 S. 344). Die Beklag- te, die sich während des ganzen Verfahrens nie hat vernehmen lassen, stellt kei- nen entsprechenden Antrag auf Parteientschädigung. In der Sache wäre ein An- spruch zudem mangels Aufwands der Beklagten abzuweisen. Der Beklagten ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Handelsgericht beschliesst:

Dispositiv
  1. Auf den Teil "die von der Vertraulichkeitsvereinbarung vom 28. April 2018 'geschützten Informationen' […] von anderen Websites, welche sie (mit- )verwaltet, zu entfernen und in Zukunft jegliche Veröffentlichung der ge- schützten Informationen zu unterlassen" von Rechtsbegehren 1 wird nicht eingetreten.
  2. Auf den Teil "die Publikation der geschützten Informationen, insbesondere […], zu entfernen und in Zukunft jegliche Veröffentlichung der geschützten Informationen zu unterlassen" von Rechtsbegehren 2 wird nicht eingetreten.
  3. Auf Rechtsbegehren 3 wird nicht eingetreten.
  4. Kostenregelung, Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Er- kenntnis. und erkennt sodann:
  5. Soweit auf Rechtsbegehren 1 eingetreten wird, wird die Klage abgewiesen. - 22 -
  6. Soweit auf Rechtsbegehren 2 eingetreten wird, wird die Klage abgewiesen.
  7. Bezüglich Rechtsbegehren 4 wird die Klage abgewiesen.
  8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 7'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 7'560.00 Übersetzungen
  9. Die Kosten gemäss Ziffer 4 werden, neben den ihr bereits auferlegten Kos- ten für den Beschluss vom 31. Oktober 2022 und für den Beschluss vom
  10. März 2023, der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kos- tenvorschuss bezogen.
  11. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  12. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
  13. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 200'000.00. Zürich, 15. August 2023 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Gerichtsschreiber: Roland Schmid Jan Busslinger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG210020-O U/ei Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Handelsrichter Rony Müller, Handelsrichter Attila Mathé und Handelsrichter Martin Kleiner sowie Gerichtsschreiber Jan Busslin- ger Beschluss und Urteil vom 15. August 2023 in Sachen A._____ AG, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B1._____, Beklagte betreffend Unterlassung / Forderung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)

1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, die von der Vertraulichkeits- vereinbarung vom 28. April 2018 «geschützten Informationen», namentlich die auf www.B1._____.ru/… publizierten geschützten Informationen, von ihrer Website (www.B1._____.ru) sowie von anderen Websites, welche sie (mit-)verwaltet, zu entfernen und in Zukunft jegliche Veröffentlichung der geschützten Informationen zu unterlassen;

2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, die B2._____ Ltd. anzuwei- sen, die Publikation der geschützten Informationen, insbesondere auf deren Website (www.B2._____.co.uk), zu entfernen und in Zukunft jegliche Veröffentlichung der geschützten Informationen zu unterlassen;

3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, alle natürlichen und juristi- schen Personen, welchen sie geschützte Informationen anver- traut hat, anzuweisen, bereits erfolgte Publikationen der ge- schützten Informationen zu entfernen und in Zukunft jegliche Ver- öffentlichung der geschützten Informationen zu unterlassen;

4. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin aufgrund der Verletzung der Vertraulichkeitsvereinbarung vom 28. April 2018 vereinbarungsgemäss den Betrag von CHF 100'000 nebst 5% Zinsen seit 14. April 2020 zu zahlen;

5. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteu- er zu Lasten der Beklagten[.] Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhalt Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in C._____; sie bezweckt … (act. 1 Rz. 33; act. 4/3). Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung russischen Rechts mit Sitz in D._____ RU; ihr Hauptzweck besteht in der Entwicklung von Compu- tersoftware (act. 1 Rz. 31; act. 4/4). Der CEO der Beklagten ist gleichzeitig auch der CEO der in England registrierten B2._____ Ltd. (act. 1 Rz. 38; act. 4/33-34). Ausweislich der jeweiligen Internetseiten gemäss Stand vom 23. November 2020 deckt sich auch der übrige Personalbestand der beiden Gesellschaften (act. 4/33- 34).

- 3 - Die Klägerin hat ein Geschäftskonzept zum Medizintourismus im digitalen Umfeld entwickelt, welches physischen Medizintourismus mit Telemedizin verbindet (act. 1 Rz. 34). Die technische Umsetzung sollte durch eine "360°-Digital-Health- Plattform" mit einer Mobil-App und einem mehrsprachigen CRM-System erfolgen (act. 1 Rz. 34, 37). Die Beklagte sollte die Geschäftsidee umsetzen (act. 1 Rz. 35, 37; act. 4/12). Über die Vermittlungsperson E._____ aus F._____ RU kamen die Parteien im Jahr 2018 miteinander in Kontakt (act. 1 Rz. 35, 42; act. 4/12). Die Klägerin stellte der Beklagten mit E-Mail von 27. April 2018 eine von ihr entworfe- ne Vertraulichkeitsvereinbarung in (ausschliesslich) russischer Sprache zu (act. 1 Rz. 35, 48; act. 4/12). Die Beklagte sandte der Klägerin die von ihr unterzeichnete Vertraulichkeitsvereinbarung mit E-Mail vom 28. April 2018 zurück (act. 1 Rz. 36, 48; act. 4/2; act. 4/12-13). Die Klägerin retournierte der Beklagten mit E-Mail vom

30. April 2018 die beidseitig unterzeichnete Vertraulichkeitsvereinbarung (act. 1 Rz. 36, 48; act. 4/2; act. 4/13). Die vorliegend relevanten Passagen der Vertraulichkeitsvereinbarung vom 28./30. April 2018 haben in der von der Klägerin erstellten Übersetzung, welche von der Beklagten unbestritten geblieben ist, den folgenden Wortlaut (act. 1 Rz. 18, 23, 36, 51, 52; act. 4/2a): "1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle im Rahmen einer belie- bigen Art Tätigkeit für den Kunden erhaltenen Informationen und Do- kumente ("vertrauliche Information"), streng vertraulich zu wahren. Im Speziellen, schliesst das die ganze Finanz-, technische, wirtschaftliche, juristische, steuerliche, geschäftliche, Betriebsinformation, Verwal- tungsinformation oder andere Information (einschliesslich Daten, Auf- zeichnungen und know-how) in sich ein, die dem Auftragnehmer im Rahmen der Zusammenarbeit zur Verfügung gestellt wird oder die ihm auf eine andere Weise bekannt wurde. Es hat keine Bedeutung, ob die Information auf irgendeinem Träger platziert ist oder nicht; im Speziel- len, ist die mündliche Information in die "Verpflichtung zur Vertraulich- keit" ebenfalls eingeschlossen. Ebenfalls nicht von Bedeutung ist, ob Dokumente oder andere Träger der Information vom Kunden oder Auf- tragnehmer oder von Drittpersonen erstellt wurden, wenn sie kunden- bezogene Information enthalten. Die Vereinbarung ist innert 10 Jahren nach Einstellung der Tätigkeit gültig.

2) Eine Ausnahme aus dieser Verpflichtung stellt eine solche ver- trauliche Information dar, die:

- 4 -

a) dem sie Erhaltenden vor seiner Tätigkeit für den Kunden explizit bekannt war oder später Drittpersonen ohne irgendwelche Zuwider- handlung gegen Vertraulichkeitsvereinbarungen, Normvorschriften o- der offizielle Verordnungen bekannt wurde;

b) bei der Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung allge- meinbekannt ist oder späterhin veröffentlicht wurde, ausser wenn dies infolge Zuwiderhandlung gegen die vorliegende Vereinbarung passier- te;

c) die per Gesetz oder per Entscheid eines Gerichts oder eines Staatsorgans offengelegt werden soll. In dem Masse, in dem es erlaubt und möglich ist, wird der Auftragnehmer den Kunden im Voraus dar- über in Kenntnis setzen und ihm die Möglichkeit zur Verfügung stellen, die Offenlegung der Information anzufechten.

3) Der Auftragnehmer wird Zugriff auf die vertrauliche Information nur solchen Konsultanten oder Subauftragnehmern verfügbar machen, die den Schutz der vertraulichen Information garantieren, oder wenn der Kunde zum Einsatz solcher Konsultanten oder Subauftragnehmer seine Zustimmung schriftlich gegeben hat und diese vorher die Ver- traulichkeitsverpflichtungen der vorliegenden Vereinbarung übernom- men hatten. Für Zuwiderhandlungen seitens seiner Konsultanten oder Subauftragnehmer haftet der Auftragnehmer wie für seine eigenen Zu- widerhandlungen.

4) Der Auftragnehmer legt die vertrauliche Information nur denjeni- gen Mitarbeitern offen, für die sie zur Ausführung ihrer Tätigkeit für den Kunden notwendig ist, und er verpflichtet diese Mitarbeiter, das Ge- heimnis innert der oben genannten Zeitspanne nach Beendigung der Arbeit zu wahren.

5) Im Falle dass der Kunde von einer beliebigen Tatsache der Ver- breitung durch den Auftragnehmer solcher Information erfährt, die ge- mäss der vorliegenden Vereinbarung von den Parteien als vertraulich anerkannt wird, bezahlt der Auftragnehmer dem Kunden bedingungslos und aussergerichtlich für die blosse Tatsache der Verbreitung der In- formation eine Strafe in der Höhe von 100 000 (Hunderttausend) Schweizer Franken. Dabei wird unter der Partei, die die Information verbreitet hat, nicht nur unmittelbar der Auftragnehmer (seine Mitarbeiter), sondern auch belie- bige andere Personen verstanden, denen die vertrauliche Information infolge irgendwelcher vertraglicher und (oder) ausservertraglicher Be- ziehungen zwischen dem Auftragnehmer und diesen Personen be- kannt wurde. Der Auftragnehmer haftet vollumfänglich für die Handlun- gen solcher Personen. Unter der Verbreitung der vertraulichen Information verstehen die Par- teien beliebige Handlungen, infolge deren Vollführung die Information mindestens einer Person ohne legitime Gründe dazu bekannt wurde.

- 5 - Die Beweise der Verbreitung der Information werden vom Kunden in Übereinstimmung mit dem auf diese Vereinbarung anwendbaren Recht bestimmt. Im Falle dass die Verbreitung der vertraulichen Information durch den Auftragnehmer und (oder) durch andere Personen Schädigung des Kunden sowohl in Form eines realen Schadens, als auch in Form von entgangenem Gewinn nach sich gezogen hat, werden solche Schäden vom Auftragnehmer zusätzlich zur Strafe kompensiert, die von den Parteien im Absatz 1 dieser Ziffer bestimmt sind. Die Höhe der Schäden wird ursprünglich vom Kunden bestimmt, der Auftragnehmer hat die Möglichkeit, die Rechtmässigkeit der Scha- densberechnung im zuständigen Gerichtsorgan zu bestätigen [sinnge- mäss wohl: durch das zuständige Gericht feststellen zu lassen]. […]

8) Die vorliegende Vereinbarung untersteht der Schweizer Gesetz- gebung. Der Gerichtsstand ist Zürich, Schweiz." Ausweislich der Verfahrensakten unterbreitete die Beklagte der Klägerin ein unda- tiertes Angebot über RUB 34'994'391.00 (act. 1 Rz. 37; act. 4/14-15). Gemäss Darstellung der Klägerin hätten sich die Parteien am 24. Juli 2018 an einem per- sönlichen Treffen in G._____ RU mündlich auf die Entwicklung einer "360°- Digital-Health-Plattform" mit einer dazugehörigen A._____-App und einem mehr- sprachigen CRM-System durch die Beklagte gegen EUR 50'000.00 geeinigt, wo- bei die Beklagte angesichts des Preisnachlasses von der Klägerin "erhebliche Zugeständnisse, unter anderem die Exklusivität des globalen Rollouts und den exklusiven IT-Fullservice für die seinerzeitige A._____ (Schweiz) AG und für alle der zukünftigen A._____ (Holding) AG untergliederten Gesellschaften sowie die Übertragung aller IT-bezogenen Rechte, Pflichten und Codes", verlangt habe (act. 1 Rz. 37). In der Folge kam es im Zusammenhang mit der Entwicklung und Umsetzung der Geschäftsidee der Klägerin zu einem Austausch von Informationen zwischen den Parteien (act. 1 Rz. 39; act. 4/6; act. 4/17-24). Der Austausch ist durch die E-Mails vom 29. April 2018, vom 15. Juni 2018, vom 21. September 2018, vom

19. Dezember 2018, vom 15. März 2019 und vom 1. April 2019, teilweise mit An- lagen, dokumentiert (act. 1 Rz. 39; act. 4/6; act. 4/17-27). Namentlich übermittelte die Klägerin der Beklagten die Dokumente "Online-Möglichkeiten" vom 15. Juni

- 6 - 2018 (act. 4/25) sowie "Katalog aus 10 Fragen und Antworten" und "Brief" [Angli- zismus] vom 19. April 2018 (act. 4/18-19). Zum Inhalt dieser und der weiteren An- lagen der E-Mails stellt die Klägerin keine näheren Behauptungen auf. Gemäss Darstellung der Klägerin seien Instruktionen daneben (an nicht näher bestimmten Daten) auch mündlich, persönlich und über Videokonferenz erfolgt (act. 1 Rz. 39). In den ersten beiden Quartalen des Jahres 2019 hätten mehrere Treffen zwischen der Klägerin und dem CEO der Beklagten sowie der Person, welche den Kontakt zwischen den Parteien vermittelt haben soll (act. 1 Rz. 35), stattgefunden (act. 1 Rz. 42). Dabei habe der CEO der Beklagten an einem Ar- beitstreffen im ersten Quartal 2019 in H._____ insbesondere vorgeschlagen, die gesamte Technik anders zu bauen und Änderungen am Geschäfts- und Ertrags- modell vorzunehmen, welchem Vorhaben die Klägerin allerdings nicht zugestimmt habe (act. 1 Rz. 43). Mit E-Mail vom 20. April 2019 teilte der CEO der Beklagten mit, die Beklagte wer- de keinen (schriftlichen) Vertrag mit der Klägerin abschliessen, da sie im System des staatlichen Beschaffungswesens tätig sei und unter entsprechender Aufsicht stehe, erwog jedoch einen Vertragsschluss über die B2._____ Ltd. (act. 1 Rz. 38; act. 4/16). Am 22. April 2019 und am 30. April 2019 schickte die Beklagte der Klägerin die Prototyp-Version 0.7 der "360°-Digital-Health-Plattform" mit der Mo- bil-App und dem mehrsprachigen CRM-System (act. 1 Rz. 40; act. 4/28-29). Mangels entsprechender Behauptungen ist davon auszugehen, dass auch ein Vertragsschluss mit der B2._____ Ltd. nicht zustande gekommen ist. Seit Juli 2019 ist der Kontakt zwischen den Parteien abgebrochen (act. 1 Rz. 44, 45). Am 13. April 2020 und am 12. Januar 2021 war auf den Internetseiten der Beklag- ten unter der URL und der B2._____ Ltd. unter der URL jeweils folgende Information in englischer bzw. russi- scher Fassung abrufbar (act. 1 Rz. 46, 53, 55, 58; act. 4/5; act. 4/31): Patient scheduling app … [Logo] Android mobile application gives patients schedule their

- 7 - visits to clinics and doctors. This application offers inte- gration with clinical apps via web-services. Main features:

- Schedule a visit to a GP, a doctor and another clinic;

- Review your scheduled visits

- Cancel a scheduled visit

- Print a record about a scheduled visit

- View all clinics available for a visit

- View GPs and doctors schedules

- View information about a clinic Die Klägerin ist der Ansicht, mit den Veröffentlichungen habe die Beklagte gegen die Vertraulichkeitsvereinbarung vom 28./30. April 2018 verstossen (act. 1 Rz. 54- 56, 60). B. Prozessverlauf Die Klägerin machte mit Eingabe vom 1. Februar 2021 die vorliegende Klage beim Handelsgericht anhängig; gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (zunächst superprovisorisch) und einen Antrag auf Anordnung von Schutzmassnahmen (act. 1; act. 2; act. 3; act. 4/2-31). Mit Verfü- gung vom 4. Februar 2021 wurde u.a. das Gesuch um superprovisorischen Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen (act. 5). Die Klägerin reichte mit Eingabe vom 12. Februar 2021 einen verbesserten Antrag auf Anordnung von Schutzmas- snahmen ein (act. 8; act. 9). Mit Verfügung vom 1. April 2022 wurde der Beklag- ten in Anwendung von Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO durch Publikation am 11. April 2022 eine Frist von zwei Monaten angesetzt, um eine Klageantwort einzureichen, zum Massnahmengesuch und zum Antrag auf Anordnung von Schutzmassnah- men Stellung zu nehmen unter der Androhung, dass bei Säumnis aufgrund der Akten entschieden würde (act. 20). Die Frist lief am 27. Juni 2022 ungenutzt ab. Zur Behandlung des Antrags auf Anordnung von Schutzmassnahmen wurde in Anwendung von Art. 156 i.V.m. Art. 190 Abs. 2 ZPO mit Verfügung vom 11. Juli 2022 ein schriftlicher Bericht eingeholt (act. 30). Zu den weiteren Verfahrens- schritten wird auf den Beschluss vom 31. Oktober 2022 verwiesen, mit welchem der Antrag auf Anordnung von Schutzmassnahmen teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen wurde (act. 40). Die einstweilen gesondert aufbewahrten

- 8 - Klagebeilagen 2a, 4, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 22, 23, 25, 26 und 27 wur- den der Klägerin mit Verfügung vom 24. Januar 2023 zurückgesandt (act. 47). Mit Beschluss vom 9. März 2023 wurde das Massnahmebegehren der Klägerin ab- gewiesen; weiter wurde der Beklagten eine einmalige, kurze Nachfrist von einem Monat ab Publikation angesetzt, um eine Art. 222 Abs. 2 ZPO entsprechende Klageantwort einzureichen (act. 49). Die Publikation des Beschlusses im Schwei- zerischen Handelsamtsblatt erfolgte am 27. März 2023 (act. 52). Dementspre- chend lief die Frist – unter Berücksichtigung der Ostergerichtsferien (Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) – am 15. Mai 2023 ab. Die Beklagte hat weder eine Klageant- wort eingereicht noch ein Fristerstreckungsgesuch gestellt oder sich anderweitig vernehmen lassen. Erwägungen

1. Formelles 1.1. Es liegt ein internationaler Sachverhalt vor, da beide Parteien ihren Sitz in unterschiedlichen Staaten haben (BGE 143 III 558 E. 3.3 S. 560-561; BGE 143 III 404 E. 5.1 S. 407 = Pra 107 [2018] Nr. 86; BGE 135 III 185 E. 3.1 S. 188; BGE 134 III 475 E. 4 S. 477; BGE 131 III 76 E. 2.3 S. 79-80). Die Parteien haben in Zif- fer 8 der Vertraulichkeitsvereinbarung vom 28./30. April 2018 den Gerichtsstand Zürich vereinbart (act. 1 Rz. 23). Die internationale und örtliche Zuständigkeit stützt sich auf Art. 23 Abs. 1 LugÜ. 1.2. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG. 1.3. Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht nach Ablauf der Nachfrist zur Einreichung einer Klageantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist; andernfalls lädt es zur Hauptverhandlung vor. Die Bestimmung stellt eine Ausnahme von der Regel dar, dass die Parteien im ordentlichen Verfahren zweimal unbeschränkt Tatsachen vorbringen können (SARAH SCHEIWILLER, Säum- nisfolgen nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2016, N 229, 230).

- 9 - Die Spruchreife setzt voraus, dass "das Gericht über sämtliche Entscheidungs- grundlagen verfügt, um über die Begründetheit oder Unbegründetheit des geltend gemachten Anspruchs zu befinden oder einen Nichteintretensentscheid zu erlas- sen" (BGE 148 III 95 E. 4.3.1 S. 99-100; BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2 S. 400; BGE 140 III 450 E. 3.2 S. 453-454). Das vom Gesetz vorgesehene Verfahren muss ordnungsgemäss durchgeführt worden sein (BGE 148 III 95 E. 4.3.1 S. 99-100; BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2 S. 400; BGE 140 III 450 E. 3.2 S. 453-454). Es müs- sen die "erforderlichen tatsächlichen Grundlagen zur Beurteilung des strittigen Anspruches […] vorhanden sein und die Parteien müssen Gelegenheit gehabt haben, sich zu allen entscheiderheblichen Fragen zu äussern" (BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2 S. 400). Gemäss hiesiger Praxis ist die Spruchreife lediglich in den Fällen von Art. 56 ZPO (gerichtliche Fragepflicht) oder Art. 153 Abs. 2 ZPO (erhebliche Zweifel an der Richtigkeit einer Tatsache) zu verneinen (HGer ZH HG130183 v. 09.04.2014, ZR 114 [2015] Nr. 2 E. 1.1.1 S. 3; LAURENT KILLIAS, in: Schweizerische Zivilprozess- ordnung, Band II, Berner Kommentar, hrsg. von Heinz Hausheeer/Hans Peter Walter, N. 11, 12 zu Art. 223 ZPO; ERIC PAHUD, in: Schweizerische Zivilprozess- ordnung, Kommentar, hrsg. von Alexander Brunner/Dominik Gasser/Ivo Schwan- der, 2. Aufl. 2016, N. 6 zu Art. 223 ZPO; a.A. SCHEIWILLER, a.a.O., N 232). Eine unschlüssige Klage rechtfertigt allein keinen zweiten Parteivortrag (HGer ZH HG130183 v. 09.04.2014, ZR 114 [2015] Nr. 2 E. 1.1.1 S. 3; CHRISTOPH LEUEN- BERGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], hrsg. von Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger, 3. Aufl. 2016, N. 6 zu Art. 223 ZPO; PAHUD, a.a.O., N.3 zu Art. 223 ZPO; a.A. SCHEIWIL- LER, a.a.O., N 229, 231, 233; zur analogen Situation bei fehlender Replik ROLAND SCHMID, Das Verfahren vor Handelsgericht: aktuelle prozessuale Probleme, ZZZ 2017/2018, 129, S. 156). Es ist ohne Weiterungen ein abweisendes Säumnisurteil möglich (HGer ZH HG130183 v. 09.04.2014, ZR 114 [2015] Nr. 2 E. 1.1.1 S. 3; PAHUD, a.a.O., N. 3 zu Art. 223 ZPO; a.A. SCHEIWILLER, a.a.O., N 230, 232, 237; DANIEL WILLISEGGER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar,

3. Aufl. 2017, N. 23 zu Art. 223 ZPO).

- 10 - Die gerichtliche Fragepflicht ist auszuüben, wenn "das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig" ist (Art. 56 ZPO). Die gerichtliche Fragepflicht dient nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen, und darf eine Partei nicht einseitig bevorzugen (BGE 146 III 413 E. 4.2 S. 415 m.Hw. = Pra 111 [2022] Nr. 5; BGer 5A_188/2021 v. 21.02.2022 E. 6.4; 4A_127/2021 v. 19.05.2021 E. 5.1). Sie erlaubt dem Gericht weder, die Parteien auf Tatsachen aufmerksam zu machen, welche sie ausser Acht gelassen haben, noch ihnen zu helfen, die Sache besser darzulegen, oder ihnen vorzu- schlagen, welche stichhaltigen Argumente sie vorbringen sollen, um die Sache zu gewinnen (BGE 146 III 413 E. 4.2 S. 415 = Pra 111 [2022] Nr. 5; BGE 142 III 462 E. 4.3 S. 464-465 = Pra 106 [2017] Nr. 70). Gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien hat die gerichtliche Fragepflicht zudem nur eine sehr eingeschränkte Be- deutung (BGer 4A_487/2018 v. 30.01.2019 E. 4.2.2; 4D_57/2013 v. 02.12.2013 2013 E. 3.2). Im vorliegenden Fall fehlt es jedenfalls am Merkmal der Offensicht- lichkeit einer allfälligen Unvollständigkeit der Vorbringen. Es ist nicht ersichtlich, welche entscheidungserheblichen Tatsachen die Klägerin ohne bedeutende Er- weiterung des Prozesssachverhalts noch vorbringen könnte. Diesbezüglich darf das Gericht nicht darauf hinwirken, dass die Klägerin den Prozesssachverhalt er- weitere, zumal sie kaum mit einer Reaktion der bislang untätig gebliebenen, im Ausland ansässigen Beklagten zu rechnen hat. Sind die gesetzlichen Vorausset- zungen nicht erfüllt, wird die gerichtliche Fragepflicht nicht ausgelöst (BGer 4A_127/2021 v. 19.05.2021 E. 5.1). Weiter ist Art. 153 Abs. 2 ZPO bezüglich der vorliegend einzig zu entscheidenden Hauptsache nicht von Bedeutung. Androhungsgemäss ist aufgrund der Akten zu entscheiden. 1.4. Nach dem Bestimmtheitsgebot muss das zur Entscheidung erhobene Rechtsbegehren die Zwangsvollstreckung ermöglichen, ohne dass es dazu weite- rer Abklärungen bedarf und eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfah- ren zu erwarten ist (BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619; BGer 4A_686/2014 v. 03.06.2015 E. 4.3.1; THOMAS SUTTER-SOMM, Schweizerisches Zivilprozessrecht,

3. Aufl. 2017, N 1036). Namentlich Unterlassungsklagen müssen sich auf ein hin- reichend bestimmtes Verhalten richten (LUKAS BOPP/BALTHASAR BESSENICH, in:

- 11 - Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N. 10 zu Art. 84 ZPO). Allerdings sind formell mangelhafte Rechtsbegehren erforderlichenfalls zunächst unter Be- rücksichtigung ihrer Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622; BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 = Pra 97 [2008] Nr. 133). 1.4.1. Mit Rechtsbegehren 1 verlangt die Klägerin, die Beklagte zu verpflichten, die von der Vertraulichkeitsvereinbarung vom 28./30. April 2018 erfassten Infor- mationen sowohl von ihrer (bekannten) Internetseite als auch von anderen Inter- netseiten, welche sie (mit)verwaltet, zu entfernen und die weitere Veröffentlichung zu unterlassen. Das Rechtsbegehren ist unter Heranziehung der am 13. April 2020 und am 12. Januar 2021 auf der Internetseite der Beklagten veröffentlichten Beschreibung einer "Patient scheduling app" auszulegen. Durch Aufnahme der Publikation in das Dispositiv wäre ein entsprechendes Beseitigungs- und Unter- lassungsurteil vollstreckbar. Insoweit ist das Bestimmtheitsgebot gewahrt. Darüber hinaus bleiben jedoch "die von der Vertraulichkeitsvereinbarung vom

28. April 2018 'geschützten Informationen'" einerseits, die anderen von der Be- klagten mitverwalteten Internetseiten andererseits unbestimmt. Für die Vollstre- ckungsbehörde wäre nicht überprüfbar, welche Informationen als geschützt gälten und ob eine Veröffentlichung unter die Vertraulichkeitsvereinbarung vom 28./30. April 2018 fiele. Ebenso wäre nicht ohne weitere Abklärungen bestimm- bar, welche weiteren Internetseiten die Beklagte verwalten soll. Auf den Teil "die von der Vertraulichkeitsvereinbarung vom 28. April 2018 'ge- schützten Informationen' […] von anderen Websites, welche sie (mit-)verwaltet, zu entfernen und in Zukunft jegliche Veröffentlichung der geschützten Informationen zu unterlassen" von Rechtsbegehren 1 ist mangels hinreichender Bestimmtheit nicht einzutreten. 1.4.2. Mit Rechtsbegehren 2 verlangt die Klägerin, die Beklagte zu verpflichten, ihre Schwestergesellschaft anzuweisen, die von der Vertraulichkeitsvereinbarung vom 28./30. April 2018 erfassten Informationen insbesondere von deren (bekann- ten) Internetseite zu entfernen und die weitere Veröffentlichung zu unterlassen. Das Rechtsbegehren ist unter Heranziehung der am 13. April 2020 und am

- 12 -

12. Januar 2021 auf der Internetseite der Schwestergesellschaft der Beklagten veröffentlichten Beschreibung einer "Patient scheduling app" auszulegen. Durch Aufnahme der Publikation in das Dispositiv wäre ein entsprechendes Beseiti- gungs- und Unterlassungsurteil vollstreckbar. Insoweit ist das Bestimmtheitsgebot gewahrt. Darüber hinaus bleiben jedoch "die Publikation der geschützten Informationen […] zu entfernen und in Zukunft jegliche Veröffentlichung der geschützten Informatio- nen zu unterlassen" unbestimmt. Für die Vollstreckungsbehörde wäre nicht über- prüfbar, welche Informationen als geschützt gälten und ob eine Veröffentlichung unter die Vertraulichkeitsvereinbarung vom 28./30. April 2018 fiele. Ebenso wäre nicht ohne weitere Abklärungen bestimmbar, über welche weiteren Internetseiten die Schwestergesellschaft der Beklagten verfügen soll. Auf den Teil "die Publikation der geschützten Informationen, insbesondere […], zu entfernen und in Zukunft jegliche Veröffentlichung der geschützten Informationen zu unterlassen" von Rechtsbegehren 2 ist mangels hinreichender Bestimmtheit nicht einzutreten. 1.4.3. Mit Rechtsbegehren 3 verlangt die Klägerin die Verpflichtung zu einer An- weisung durch die Beklagte auch hinsichtlich aller natürlichen und juristischen Personen, welchen sie geschützte Informationen anvertraut habe. Eine über die am 13. April 2020 und am 12. Januar 2021 auf den Internetseiten der Beklagten und ihrer Schwestergesellschaft veröffentlichte Beschreibung einer "Patient scheduling app" hinausgehende Veröffentlichung ist weder dargelegt noch er- sichtlich. Das Rechtsbegehren 3 ist einer Auslegung deshalb nicht zugänglich. Der Personenkreis und die betroffenen Informationen bleiben dadurch unbe- stimmt. Für die Vollstreckungsbehörde wäre nicht überprüfbar, ob eine Veröffent- lichung darunter fiele und die Beklagte zu einem Einschreiten verpflichtet wäre. Ebenso wäre nicht ohne weitere Abklärungen bestimmbar, welchen Personen die Beklagte welche Informationen anvertraut haben soll. Auf Rechtsbegehren 3 ist nicht einzutreten.

- 13 - 1.5. Ein Unterlassungsbegehren setzt voraus, dass die widerrechtliche Hand- lung unmittelbar droht, d.h. das Verhalten der Anspruchsgegnerin die künftige Rechtsverletzung ernsthaft befürchten lässt (BGE 124 III 72 E. 2a S. 74-75). So- weit die Klägerin durch die Formulierung, die Beklagte habe "in Zukunft jegliche Veröffentlichung der geschützten Informationen zu unterlassen", mit Rechtsbe- gehren 1 bis 3 die Veröffentlichung weiterer ihres Erachtens von der Vereinba- rung vom 28./30. April 2018 erfasster Informationen neben der am 13. April 2020 und am 12. Januar 2021 veröffentlichten Beschreibung einer "Patient scheduling app" meinen sollte, ist eine unmittelbar drohende Verletzung weder dargelegt noch ersichtlich. Namentlich gilt dies hinsichtlich der durch Rechtsbegehren 3 er- fassten Personen und Informationen. Die unbelegte Vermutung, "dass die Beklag- te die geschützten Informationen auch an dritte Personen weitergegeben hat" (act. 1 Rz. 62), genügt dazu jedenfalls nicht. Insoweit fehlt es deshalb auch an ei- nem hinreichenden Rechtsschutzinteresse. 1.6. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass.

2. Materielles 2.1. Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung Mit Rechtsbegehren 1 verlangt die Klägerin, die Beklagte zu verpflichten, die am

13. April 2020 und am 12. Januar 2021 auf ihrer Internetseite veröffentlichte Be- schreibung einer "Patient scheduling app" zu entfernen und die weitere Veröffent- lichung zu unterlassen; darüber hinaus ist auf das Rechtsbegehren nicht einzutre- ten (Ziffer 1.4.1 oben). Gemäss Ziffer 1 der Vertraulichkeitsvereinbarung vom 28./30. April 2018 ver- pflichtet sich die Beklagte, alle im Rahmen der Tätigkeit für die Klägerin erhalte- nen Informationen und Dokumente streng vertraulich zu wahren (act. 1 Rz. 51). 2.1.1. Es liegt ein internationaler Sachverhalt vor (Ziffer 1.1 oben). Gemäss Art. 116 Abs. 1 IPRG untersteht der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Die Parteien haben in Ziffer 8 der Vertraulichkeitsvereinbarung vom

- 14 - 28./30. April 2018 die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts vereinbart (act. 1 Rz. 18). Die Vertraulichkeitsvereinbarung vom 28./30. April 2018 untersteht somit dem schweizerischen Recht. 2.1.2. Die Vertragsauslegung erfolgt grundsätzlich nach den massgebenden Prin- zipien des anwendbaren schweizerischen Rechts, auch wenn die authentische Fassung der Vertraulichkeitsvereinbarung in russischer Sprache abgefasst ist. Gemäss Art. 18 Abs. 1 OR ist der übereinstimmende wirkliche Wille der Vertrags- parteien entscheidend. Soweit ein solcher nicht festgestellt werden kann, sind die Willenserklärungen nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (BGE 148 III 57 E. 2.2.1 S. 61-62; BGE 142 III 671 E. 3.3 S. 675). Dazu sind diese "so auszule- gen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Um- ständen verstanden werden durften und mussten" (BGE 148 III 57 E. 2.2.1 S. 61- 62; BGE 129 III 702 E. 2.4 S. 707). Bei der Auslegung ist "vom Wortlaut der Erklä- rungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind" (BGE 148 III 57 E. 2.2.1 S. 61-62; BGE 142 III 671 E. 3.3 S. 675; BGE 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666). Ebenso ist der von der erklärenden Person verfolgte Regelungszweck zu beachten, wie ihn die empfan- gende Person "in guten Treuen verstehen durfte und musste" (BGE 148 III 57 E. 2.2.1 S. 62; BGE 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666). Auf verwendete Fachbegriffe darf insbesondere bei ausländischen Personen oder fremdsprachigen Willenserklä- rungen nicht ohne weitere Prüfung abgestellt werden (BGE 129 III 702 E. 2.4.1 S. 707-708). Ziffer 2 Bst. b der Vertraulichkeitsvereinbarung nimmt offenkundige Tatsachen von der Geheimhaltung aus. Dafür spricht auch die Bezeichnung als "vertrauliche Information" in Ziffer 1 der Vertraulichkeitsvereinbarung. Daneben ist auch der Regelungszweck der Vertraulichkeitsvereinbarung zu beachten. Typischerweise liegt der Zweck von Geheimhaltungsvereinbarungen in der Wahrung von Fabrika- tions- und Geschäftsgeheimnissen (MARCEL ROCHAIX, Geheimhaltungsvereinba- rung, in: Peter Münch/Sabina Kasper Lehne/Franz Probst [Hrsg.], Schweizer Ver- trags-Handbuch, 3. Aufl. 2018, Vertragsmuster 65 N 1.2). Massgebend kann des- halb nicht ein rein formeller Geheimnisbegriff sein. Vielmehr ist vom materiellen

- 15 - Geheimnisbegriff auszugehen. Nach diesem "bilden Gegenstand eines Ge- schäftsgeheimnisses (1) alle weder offenkundig noch allgemein zugänglichen Tatsachen (relative Unbekanntheit), (2) die der Geheimnisherr tatsächlich geheim halten will (Geheimhaltungswille) und (3) an deren Geheimhaltung der Geheim- nisherr ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse bzw. 'un intérêt légitime' bzw. 'un interesse legittimo' (objektives Geheimhaltungsinteresse) hat" (BGE 142 II 268 E. 5.2.2.1 S. 276 m.Nw.; BGer 6B_179/2016 v. 02.02.2017 E. 1.2). 2.1.2.1. Offenkundige oder allgemein zugängliche Tatsachen sind nicht Gegen- stand der Geheimhaltungsvereinbarung. Die Elemente der am 13. April 2020 und am 12. Januar 2021 auf der Internetseite der Beklagten veröffentlichten Beschreibung einer "Patient scheduling app" kön- nen nur insoweit eine vertrauliche Information darstellen, als sie Informationen über die Klägerin und ihr Geschäftsmodell enthalten. Die in der englischen Versi- on der veröffentlichten Beschreibung dargestellten Eigenschaften entsprechen ei- ner Anwendung zur Buchung von Arztterminen. Anwendungen mit entsprechen- den Funktionen bestehen bereits von anderen Anbietern (z.B. I._____, J._____, K._____). Terminbuchungsanwendungen sind zudem auch ausserhalb des medi- zinischen Bereichs seit längerem verbreitet. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die beschriebene "Patient scheduling app" von bereits verbreiteten Anwendungen unterscheidet. Der Satz "This application offers integration with clinical apps via web-services." weist lediglich darauf hin, dass eine Schnittstelle zur Software der medizinischen Einrichtung besteht. Über eine solche Schnittstelle verfügen jedoch viele Apps und Anwendungsprogramme, namentlich auch solche zur Terminver- einbarung. Es handelt sich dabei nicht um ein Alleinstellungsmerkmal der be- schriebenen Mobil-App. Zudem will die Klägerin selber gar keine medizinische Einrichtung betreiben. Die Bezeichnung als "Patient scheduling app" ist gene- risch. Diese und die in der Beschreibung enthaltenen Eigenschaften einer mobilen Terminvereinbarungsapplikation stellen offenkundige Tatsachen dar. Aus der generischen Beschreibung einer mobilen Terminvereinbarungsapplikation lassen sich keine Rückschlüsse auf das Geschäftsmodell der Klägerin ziehen. Die Mobil-App war lediglich als ein Bestandteil der (geplanten) "360°-Digital-Health-

- 16 - Plattform" vorgesehen. Aus der Beschreibung ist nicht ersichtlich, dass es sich um eine Anwendung für internationalen Medizintourismus handelt. Es finden sich kei- ne Hinweise auf die wesentlichen vorgesehenen Dienstleistungen der Klägerin im Zusammenhang mit Transport, Übersetzung, den ganzen Bereich der Telemedi- zin mit Videokonsultationen, Dokumentenaustausch und Zahlungsfunktion sowie auf die Funktionen als soziales Netzwerk, welche deren Geschäftsmodell ausma- chen (vgl. act. 4/18 S. 1-2; act. 4/19; act. 4/25). Es erscheint gar fraglich, ob es sich bei der beschriebenen Terminvereinbarungsapplikation tatsächlich um die für die Klägerin entwickelte handelt. Schliesslich enthält die Beschreibung keine Re- ferenz auf den Namen "A._____". Den streitgegenständlichen Informationen fehlt es an der relativen Unbekanntheit. 2.1.2.2. Fraglich ist das Geheimhaltungsinteresse, soweit das Geschäftsmodell der Klägerin nicht direkt betroffen ist. Die von der Beklagten veröffentlichten In- formationen betreffen nicht das Geschäftsmodell der Klägerin (Ziffer 2.1.2.1 oben). Gemäss eigener Darstellung habe die Klägerin der "Übertragung aller IT- bezogenen Rechte, Pflichten und Codes" zugestimmt (act. 1 Rz. 37). Die techni- sche Entwicklung erfolgte durch die Beklagte. Bei dieser Sachlage ist ein Ge- heimhaltungsinteresse der Klägerin zu verneinen. 2.1.3. Hinzu kommt, dass Ziffer 1 der Vertraulichkeitsvereinbarung lediglich Infor- mationen, welche die Beklagte im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit der Klä- gerin erhalten hat, unter die Geheimhaltungspflicht fallen lässt. Diese Beschrän- kung verdeutlicht auch die Ausnahme von der Geheimhaltungspflicht für bereits bekannte oder von Drittpersonen erhaltene Informationen in Ziffer 2 Bst. a der Vertraulichkeitsvereinbarung. Da die streitgegenständlichen Informationen nicht unter den Geheimnisbegriff fal- len, ist an sich nicht mehr entscheidungsrelevant, ob die Beklagte die veröffent- lichten Informationen im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Klägerin erlangt hat, wie die Klägerin pauschal behauptet (act. 1 Rz. 39, 54).

- 17 - Diesbezüglich begnügt sich die Klägerin damit, ihrer Behauptung den im Sach- verhalt wiedergegebenen Ausschnitt der englischen Version der Beschreibung ei- ner "Patient scheduling app" gegenüber zu stellen (act. 1 Rz. 53). Weiter verweist sie auf die zur Verfügung gestellten Dokumente "Online-Möglichkeiten" vom

15. Juni 2018 sowie "Katalog aus 10 Fragen und Antworten" und "Brief" vom

19. April 2018 (act. 1 Rz. 54; act. 4/18-19; act. 4/25). Die Klägerin legt weder dar, welche konkreten geschützten Informationen sie der Beklagten im Rahmen der Zusammenarbeit mitgeteilt habe, noch setzt sie sich mit dem Inhalt der auf den In- ternetseiten der Beklagten veröffentlichten Beschreibung auseinander, indem sie etwa die Aussagen Korrespondenzen oder Sitzungen mit der Beklagten zuordnet. Bei dieser Behauptungslage ist eine rechtliche Prüfung, ob die Informationen im Rahmen der Zusammenarbeit erlangt worden seien, nicht möglich. Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO sind die Tatsachenbehauptungen grundsätzlich in der Klage bzw. im Gesuch aufzustellen (BGE 144 III 519 E. 5.2.1 S. 522 = Pra 108 [2019] Nr. 87; BGer 4A_377/2021 v. 29.06.2022 E. 3.2). Das Gericht muss erken- nen können, auf welche Tatsachen und Beweismittel sich die Partei stützt, und die Gegenpartei muss wissen, gegen welche konkreten Tatsachenbehauptungen sie sich verteidigen muss (BGE 144 III 54 E. 4.1.3.3 S. 60 = Pra 107 [2018] Nr. 146; BGer 4A_377/2021 v. 29.06.2022 E. 3.2). Die pauschale Verweisung auf Beilagen ist nicht ausreichend (BGE 147 III 440 E. 5.3 S. 448-449; BGer 4A_377/2021 v. 29.06.2022 E. 3.2). Es ist "weder am Gericht noch an der Ge- genpartei, die Sachdarstellung aus den Beilagen zusammenzusuchen und da- nach zu forschen, ob sich aus den Beilagen etwas zu Gunsten der behauptungs- belasteten Partei ableiten lässt" (BGer 4A_377/2021 v. 29.06.2022 E. 3.2). Die gerichtliche Fragepflicht erlaubt nicht, den Parteien bei der Darlegung ihrer Sache zu helfen, zumal wenn die entsprechende Partei anwaltlich vertreten ist. Selbst wenn sich das Gericht über diese Grundsätze hinwegsetzen würde, führte dies zu keiner Änderung des Verfahrensausgangs. Erstens fallen die streitgegen- ständlichen Informationen nicht unter den massgeblichen materiellen Geheimnis-

- 18 - begriff (Ziffer 2.1.2 oben). Zweitens findet sich in den von der Klägerin referenzier- ten Dokumenten keine Passage, welche sich mit der veröffentlichten Beschrei- bung decken würde. Nicht ersichtlich ist insbesondere, dass das von der Beklagten in der streitgegen- ständlichen Beschreibung einer "Patient scheduling app" verwendete Logo in den zwischen den Parteien ausgetauschten Dokumenten vorzufinden wäre. Das im Schriftzug der Klägerin enthaltene Logo, welches unter anderem im Prototyp Verwendung fand (vgl. act. 4/28), stellt ebenfalls ein rot-graues …-symbol dar, un- terscheidet sich jedoch sowohl in den Umrissen als auch in der Farbanordnung. Das streitgegenständliche Logo ist wesentlich einfacher gehalten. Es kann sich dabei ebenso gut um ein dem breiten Publikum zugängliches oder von einem Drittanbieter erworbenes Clipart handeln. Der Vollständigkeit halber ist anzufü- gen, dass die Klägerin beiläufig eine Wort-Bildmarke erwähnt (act. 1 Rz. 43), sich jedoch nicht auf Markenrecht beruft. Eine rechtliche Prüfung, ob die Informationen im Rahmen der Zusammenarbeit erlangt worden seien, ist somit weder erforderlich noch möglich. 2.1.4. Die Informationen in der am 13. April 2020 und am 12. Januar 2021 auf der Internetseite der Beklagten veröffentlichten Beschreibung einer "Patient schedu- ling app" bilden kein Geheimnis im Sinne der Vertraulichkeitsvereinbarung vom 28./30. April 2018. 2.1.5. Hinsichtlich Rechtsbegehren 1 ist die Klage abzuweisen, soweit auf sie ein- zutreten ist. 2.2. Anspruch auf Anweisung Mit Rechtsbegehren 2 verlangt die Klägerin, die Beklagte zu verpflichten, ihre Schwestergesellschaft anzuweisen, die am 13. April 2020 und am 12. Januar 2021 auf deren Internetseite veröffentlichte Beschreibung einer "Patient schedu- ling app" zu entfernen und die weitere Veröffentlichung zu unterlassen; darüber hinaus ist auf das Rechtsbegehren nicht einzutreten (Ziffer 1.4.2 oben). Gemäss Darstellung der Klägerin deckt sich die auf der Internetseite der Schwestergesell-

- 19 - schaft der Beklagten veröffentlichte Beschreibung einer "Patient scheduling app" mit jener der auf der Internetseite der Beklagten (act. 1 Rz. 53, 55, 58). Gemäss Ziffer 3 Satz 2 der Vertraulichkeitsvereinbarung vom 28./30. April 2018 haftet die Beklagte für Zuwiderhandlungen seitens ihrer Konsultanten oder Sub- auftragnehmer wie für ihre eigenen Zuwiderhandlungen (act. 1 Rz. 36, 57). Die Beklagte haftet nach Ziffer 5 Abs. 2 der Vertraulichkeitsvereinbarung vom 28./30. April 2018 vollumfänglich für die Handlungen beliebiger anderer Personen, denen die vertrauliche Information infolge irgendwelcher vertraglicher und/oder ausservertraglicher Beziehungen bekannt geworden ist (act. 1 Rz. 61). 2.2.1. Aufgrund der systematischen Stellung bezieht sich Ziffer 5 Abs. 2 der Ver- traulichkeitsvereinbarung vom 28./30. April 2018 auf die Konventionalstrafe. Ein Anspruch auf Anweisung an eine Drittperson lässt sich daraus nicht ableiten. 2.2.2. Aus Ziffer 3 Satz 2 der Vertraulichkeitsvereinbarung vom 28./30. April 2018 ergibt sich lediglich ein Sekundäranspruch auf Schadenersatz. Ein Schadener- satzanspruch kann grundsätzlich auch auf Naturalrestitution lauten. In diesem Rahmen erscheint eine Anweisung als denkbar. Der Anspruch gegen die Beklag- te ist jedoch in jedem Fall insofern akzessorisch, als eine Verletzung durch die Drittperson mindestens drohen muss (vgl. BGE 145 III 72 E. 2.2.1 S. 75-76; BGE 129 III 588 E. 4.1 S. 591). Eine solche durch die Schwestergesellschaft ist ebenso wenig wie durch die Beklagte selber nachgewiesen. Es gelten die Erwägungen zum Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung durch die Beklagte (Ziffer 2.1 oben). Hinsichtlich weiterer Drittpersonen wäre der Anspruch ebenso zu vernei- nen, wenn auf die Klage eingetreten würde. 2.2.3. Bezüglich Rechtsbegehren 2 ist die Klage abzuweisen, soweit auf sie ein- zutreten ist. 2.3. Anspruch auf Konventionalstrafe Mit Rechtsbegehren 4 verlangt die Klägerin, die Beklagte zu verpflichten, der Klä- gerin aufgrund der Verletzung der Vertraulichkeitsvereinbarung vom 28./30. April

- 20 - 2018 die vereinbarte Konventionalstrafe von CHF 100'000.00 zuzüglich Zinsen zu bezahlen. Gemäss Ziffer 5 Abs. 1 der Vertraulichkeitsvereinbarung vom 28./30. April 2018 schuldet die Beklagte bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht eine Konventio- nalstrafe in der Höhe von CHF 100'000.00 (act. 1 Rz. 64). Eine Konventionalstrafe ist das durch den Fall der Nicht- oder Schlechterfüllung der Hauptschuld bedingte rechtsgeschäftliche Leistungsversprechen des Schuld- ners an den Gläubiger (BGE 135 III 433 E. 3.1 S. 436-437; BGE 122 III 420 E. 2a S. 422). Sie dient u.a. der Sicherung einer Unterlassungspflicht (MARKUS WID- MER/RENATO COSTANTINI/FELIX R. EHRAT, in: Obligationenrecht I, Basler Kommen- tar, hrsg. von Corinne Widmer Lüchinger/David Oser, 7. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 160 OR). Liegt keine Verletzung der Hauptleistungspflicht vor, fehlt es an ei- ner für das Entstehen des Anspruchs auf die Konventionalstrafe konstitutiven Be- dingung. Da die Beklagte vorliegend die Vertraulichkeitsvereinbarung nicht ver- letzt hat, besteht auch kein Anspruch auf die Konventionalstrafe. Bezüglich Rechtsbegehren 4 ist die Klage abzuweisen.

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsäch- lichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streit- wert CHF 200'000.00 (Verfügung vom 4. Februar 2021 E. 5.2; act. 4). Die nach § 4 Abs. 1 GebV OG bestimmte ordentliche Gebühr beträgt demnach CHF 12'750.00. Zufolge Säumnis der Beklagten ist die Gerichtsgebühr in Anwen- dung von § 10 Abs. 1 GebV OG auf rund die Hälfte zu reduzieren. Die Gerichts- gebühr i.S.v. Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO (Entscheidgebühr) ist auf CHF 7'000.00 festzusetzen. Zur Entscheidgebühr kommen die Kosten für die Übersetzung dazu (Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten der Klägerin aufzu-

- 21 - erlegen (Art. 106 Abs.1 Satz 1 und 2 ZPO). Über die Kosten des Beschlusses vom 31. Oktober 2022 und des Beschlusses vom 9. März 2023 ist bereits ent- schieden worden. 3.2. Parteientschädigung Bei diesem Ausgang hat die Beklagte grundsätzlich Anspruch auf eine Parteient- schädigung. Deren Zusprechung erfolgt nur auf Antrag (Art. 105 Abs. 2 ZPO; BGE 140 III 444 E. 3.2.2 S. 447-448; BGE 139 III 334 E. 4.3 S. 344). Die Beklag- te, die sich während des ganzen Verfahrens nie hat vernehmen lassen, stellt kei- nen entsprechenden Antrag auf Parteientschädigung. In der Sache wäre ein An- spruch zudem mangels Aufwands der Beklagten abzuweisen. Der Beklagten ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Handelsgericht beschliesst:

1. Auf den Teil "die von der Vertraulichkeitsvereinbarung vom 28. April 2018 'geschützten Informationen' […] von anderen Websites, welche sie (mit- )verwaltet, zu entfernen und in Zukunft jegliche Veröffentlichung der ge- schützten Informationen zu unterlassen" von Rechtsbegehren 1 wird nicht eingetreten.

2. Auf den Teil "die Publikation der geschützten Informationen, insbesondere […], zu entfernen und in Zukunft jegliche Veröffentlichung der geschützten Informationen zu unterlassen" von Rechtsbegehren 2 wird nicht eingetreten.

3. Auf Rechtsbegehren 3 wird nicht eingetreten.

4. Kostenregelung, Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Er- kenntnis. und erkennt sodann:

1. Soweit auf Rechtsbegehren 1 eingetreten wird, wird die Klage abgewiesen.

- 22 -

2. Soweit auf Rechtsbegehren 2 eingetreten wird, wird die Klage abgewiesen.

3. Bezüglich Rechtsbegehren 4 wird die Klage abgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 7'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 7'560.00 Übersetzungen

5. Die Kosten gemäss Ziffer 4 werden, neben den ihr bereits auferlegten Kos- ten für den Beschluss vom 31. Oktober 2022 und für den Beschluss vom

9. März 2023, der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kos- tenvorschuss bezogen.

6. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 200'000.00. Zürich, 15. August 2023 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Gerichtsschreiber: Roland Schmid Jan Busslinger