Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Dispositivziffer 1 des Urteils des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom
8. Juni 2021 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 70'775.15 nebst Zins zu 5 % seit
28. April 2020 sowie Betreibungskosten von CHF 153.30 zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Zins) wird Ziff. 1 des Rechtsbegehrens abgewiesen."
- 3 -
E. 2 Dispositivziffer 2 des Urteils des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom
8. Juni 2021 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Seuzach (Zah- lungsbefehl vom 10. Februar 2020) wird im Umfang von CHF 70'775.15 nebst Zins zu
E. 5 Gegen diesen Entscheid ist eine bundesrechtliche Beschwerde innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 18. Juni 2021 Handelsgericht des Kantons Zürich Gerichtsschreiberin: Susanna Schneider
Dispositiv
- Dispositivziffer 1 des Urteils des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom
- Juni 2021 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 70'775.15 nebst Zins zu 5 % seit
- April 2020 sowie Betreibungskosten von CHF 153.30 zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Zins) wird Ziff. 1 des Rechtsbegehrens abgewiesen." - 3 -
- Dispositivziffer 2 des Urteils des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom
- Juni 2021 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Seuzach (Zah- lungsbefehl vom 10. Februar 2020) wird im Umfang von CHF 70'775.15 nebst Zins zu 5 % seit 28. April 2020 beseitigt. Im Mehrumfang wird Ziff. 2 des Rechtsbegehrens abgewiesen."
- Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien; an die Beklagte unter Beilage des Doppels von act. 14.
- Gegen diesen Entscheid ist eine bundesrechtliche Beschwerde innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 18. Juni 2021 Handelsgericht des Kantons Zürich Gerichtsschreiberin: Susanna Schneider
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG210014-O U2/ei Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, sowie die Gerichtsschreiberin Susanna Schneider Verfügung vom 18. Juni 2021 (Berichtigung des Urteils vom 8. Juni 2021) in Sachen A._____ AG, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Rechtsanwalt lic.iur. X._____ gegen B._____ AG Bau- und Generalunternehmung, Beklagte betreffend Forderung
- 2 - Nach Einsicht in die Eingabe der Klägerin vom 17. Juni 2021 (act. 14), in der Erwägung, dass das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Be- richtigung eines Entscheids vornimmt, wenn das Dispositiv unklar, widersprüch- lich oder unvollständig ist oder wenn es mit der Begründung in Widerspruch steht (Art. 334 Abs. 1 ZPO), dass ein Entscheid insbesondere dann zu berichtigen ist, wenn das Urteils- dispositiv Schreibfehler enthält (HERZOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2017, N. 7 zu Art. 334 ZPO), dass der Klägerin in der Urteilsbegründung des Urteils vom 8. Juni 2021 richtigerweise ein Betrag von CHF 70'775.15 zugesprochen (act. 12 E. 4.1 S. 8) und Beseitigung des Rechtsvorschlages im Umfang der Klagegutheissung ange- ordnet wird (act. 12 E. 4.4 S. 9), während in Dispositivziffer 1 des betreffenden Ur- teils die Beklagte zu einer Zahlung von lediglich CHF 70'755.15 verpflichtet wird und in Dispositivziffer 2 der Rechtsvorschlag im entsprechenden Betrag beseitigt wird (act. 12 S. 11), dass es sich dabei um einen offensichtlichen Schreibfehler im Urteilsdisposi- tiv handelt, welcher zusätzlich im Widerspruch zur Begründung steht, weshalb das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Juni 2021 entspre- chend zu berichtigen ist, verfügt der Präsident:
1. Dispositivziffer 1 des Urteils des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom
8. Juni 2021 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 70'775.15 nebst Zins zu 5 % seit
28. April 2020 sowie Betreibungskosten von CHF 153.30 zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Zins) wird Ziff. 1 des Rechtsbegehrens abgewiesen."
- 3 -
2. Dispositivziffer 2 des Urteils des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom
8. Juni 2021 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Seuzach (Zah- lungsbefehl vom 10. Februar 2020) wird im Umfang von CHF 70'775.15 nebst Zins zu 5 % seit 28. April 2020 beseitigt. Im Mehrumfang wird Ziff. 2 des Rechtsbegehrens abgewiesen."
3. Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien; an die Beklagte unter Beilage des Doppels von act. 14.
5. Gegen diesen Entscheid ist eine bundesrechtliche Beschwerde innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 18. Juni 2021 Handelsgericht des Kantons Zürich Gerichtsschreiberin: Susanna Schneider