Sachverhalt
3.1.1. Die Klägerin ersuchte mit Schreiben vom 3. August 2020 an die Beklagte um Auskunft nach Art. 8 DSG. Die Beklagte übermittelte der Klägerin mit Schreiben
- 19 - vom 3. September 2020 folgende Informationen und Dokumente (act. 14 Rz. 65; act. 15/25; act. 22 Rz. 203 ff.):
- "Betreffend die Klägerin bei der Beklagten vorhandene Personendaten ein- schliesslich verfügbarer Angaben über deren Herkunft;
- Allgemeine Übersicht über Datensammlungen der Beklagten, welche Perso- nendaten enthalten, inkl. Zweck, Rechtsgrundlagen, Kategorie, an Sammlung Beteiligte, Datenempfänger." 3.1.2. Im Detail handelte es sich um folgende der Klägerin ausgehändigte Unterla- gen (act. 22 Rz. 209; act. 30 Rz. 196):
- "Angaben für die und Resultate der Evidenzsuche
- Basiserklärung zur Bankbeziehung (2), lediglich von der Klägerin am 13.08.2014 unterschrieben,
- Dokument «Rechtsverbindliche Unterschriften»,
- Kopie Personalausweis E._____,
- Dokument «Produkte und Dienstleistungen», aus welchem sich die Eröffnung von zwei Konten ergibt,
- Dokument «Auftrag für eine B._____ Debitkarte» (B._____ Debit Card, Mae- stro),
- Dokument «Autorisierung für die Benutzung von E-Mail»,
- Dokument «Auftrag für eine B._____ Debitkarte» (B._____ Debitcard, B._____ Maestro Card),
- Handelsregisterauszug der Klägerin,
- Erklärung zur Benutzung ungesicherter E-Mail, dort wurde auch die Email- adresse, die Herr E._____ gegenüber der Beklagten benutzte (info@E._____-….de) angegeben,
- Kontaktübersicht (act. 3/7),
- Dokumente «Nur für B._____ internen Gebrauch, Ebene: LE/BC-Stamm» mit Überschrift «A._____ AG, D._____ CH» mit einer Art Übersicht über die Klä- gerin."
- 20 - 3.1.3. Zugleich führte die Beklagte aus, dass sich die Information nur auf Schwei- zer B._____ Gruppengesellschaften beziehe. Für ausländische B._____ Grup- pengesellschaften müsse man sich direkt an die jeweilige Gesellschaft wenden. Weiter führte sie aus, dass eine erneute Zustellung von Kontoauszügen, Vermö- gensausweisen, Vergütungsaufträgen- und ausweisen, Transaktionsdetails sowie der Korrespondenz zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht vom Aus- kunftsrecht nach Art. 8 DSG umfasst sei. Sollte man Kopien von Unterlagen aus einer laufenden oder ehemaligen Geschäftsbeziehung oder Rückfragen haben, solle man sich an den Kundenberater der Klägerin wenden (act. 22 Rz. 205 ff.; act. 30 Rz. 196). 3.1.4. Die Beklagte wies ausserdem darauf hin, dass sie gewisse Dokumente nicht aushändigen könne bzw. dass sie in den beigefügten Unterlagen Angaben un- kenntlich gemacht habe (act. 22 Rz. 208; act. 30 Rz. 196):
- "Personendaten von internen Mitarbeitern oder Dritten, insb. andere Bankbe- ziehungen (Grund der Einschränkung: Bankkundengeheimnis/DSG)
- Unterlagen der Rechts- und Complianceabteilung, insb. deren Korrespondenz (Grund der Einschränkung: Geschäftsgeheimnis)
- Interne Gedächtnisstützen, Arbeitshilfen und Notizen zum persönlichen Ge- brauch des Kundenberaters (Grund der Einschränkung: vom Geltungsbereich des DSG ausgeschlossen)
- Interne Notizen, Risikobeurteilungen, Berechnungs- und Entscheidungs- grundlagen, Strategien, geschäftspolitische Ausführungen und Berichte (Grund der Einschränkung: Geschäftsgeheimnis)." 3.1.5. Unbestritten ist ferner, dass ein Telefonat vom 16. April 2020, an welchem seitens der Klägerin E._____, H._____ sowie I._____ und seitens der Beklagten J._____ (Leiter Compliance) sowie K._____ teilnahmen, in der Kontaktübersicht (act. 3/7) nicht vermerkt wurde (act. 1 Rz. 11; act. 14 Rz. 142). 3.2. Standpunkte der Parteien
- 21 - 3.2.1. Die Klägerin bringt vor, die infolge ihres Auskunftsgesuchs nach Art. 8 DSG von der Beklagten vorgelegten Informationen seien unvollständig und ausserdem gehe der Auskunftsanspruch nach Art. 400 Abs. 1 OR, Art. 72 Abs. 1 FIDLEG so- wie Art. 2 ZGB weiter, weshalb die Beklagte alle Vorgänge betreffend das Geschäft der Klägerin mit dem VBS offenzulegen habe (act. 1 Rz. 19; act. 22 Rz. 203 ff., 256). Es seien auch interne Dokumente herauszugeben oder zumindest sei Re- chenschaft über deren Inhalt abzulegen (act. 22 Rz. 249). 3.2.2. Die Beklagte wendet dagegen ein, sie habe der Klägerin auf deren Aus- kunftsgesuch das gesamte nach Art. 8 DSG herauszugebende Dossier übermittelt. Die Klägerin unterlasse es ferner, darzulegen, welche Unterlagen oder Informatio- nen gestützt auf Art. 400 OR herauszugeben wären, die nicht bereits gestützt auf Art. 8 DSG herausgegeben worden seien. Die Auskunftsansprüche der Klägerin seien vollständig befriedigt worden (act. 14 Rz. 65, 78). Die Beklagte habe sämtli- che Dokumente, über die sie verfüge, übermittelt, soweit es sich nicht um von Ge- schäftsgeheimnissen geschützte Dokumente sowie interne Notizen, Arbeitshilfen und Gedächtnisstützen handelte; zudem habe die Beklagte Namen und Daten ihrer Mitarbeiter unkenntlich gemacht. Anspruch auf diese Dokumente/Daten, insbeson- dere auf die internen Compliance-Unterlagen, auf welche es die Klägerin abgese- hen habe, habe sie auch aus Auftragsrecht nicht. Ausserdem seien diese für die Beurteilung, ob die Beklagte ihre vertraglichen Pflichten richtig ausgeführt habe, nicht erforderlich (act. 14 Rz. 78 ff., act. 30 Rz. 224). 3.3. Rechtliches 3.3.1. Das Datenschutzgesetz dient dem Schutz der Persönlichkeit und der Grund- rechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden (Art. 1 DSG). In Überein- stimmung mit dieser Zwecksetzung gilt das Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG in der noch geltenden Fassung primär zur Durchsetzung des Persönlichkeitsschutzes. Es ermöglicht der betroffenen Person, die über sie in einer Datensammlung eines Drit- ten bearbeiteten Daten zu kontrollieren. Damit soll die Einhaltung der datenschutz- rechtlichen Grundsätze, wie Beschaffung der Daten mit rechtmässigen Mitteln und nicht in gegen Treu und Glauben verstossender Weise oder Gewährleistung der Richtigkeit der Daten und der Verhältnismässigkeit ihrer Bearbeitung, überprüf- und
- 22 - durchsetzbar gemacht werden. Sobald ein Gerichtsverfahren geführt wird, ist der Inhaber der Datensammlung nicht zur Auskunft verpflichtet (BGE 138 III 425 E. 5.3). Die Einschränkungen des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts sind im geltenden Recht in Art. 9 f. DSG enthalten. Ein privater Inhaber der Datensamm- lung kann die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit ein Ge- setz im formellen Sinn dies vorsieht oder wenn es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist (Art. 9 Abs. 1 DSG). Zudem kann der private Inhaber einer Datensammlung die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit eigene überwiegende Interessen es erfordern und er die Personendaten nicht Drit- ten bekannt gibt (Art. 9 Abs. 4 DSG). Mithin ist eine Interessenabwägung vorzu- nehmen, wobei zunächst der Auskunftspflichtige seine Interessen darzutun hat. Diese sind sodann auf ihre Berechtigung zu prüfen und den Interessen des Aus- kunftsersuchenden gegenüberzustellen. Nur soweit Erstere die Letzteren überwie- gen, kann die Auskunft verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben werden (BGE 138 III 425 E. 6.1). 3.3.2. Die Rechenschaftspflicht nach Art. 400 OR (i.w.S.) soll der auftraggebenden Partei die Kontrolle über die Tätigkeiten der beauftragten Partei ermöglichen. Sie bildet Voraussetzung und Grundlage der Ablieferungs- oder Herausgabepflicht. Worüber die beauftragte Partei im Einzelnen Auskunft zu geben hat, welche Urkun- den sie vorlegen muss und wie weit ihre Pflicht überhaupt reicht, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Das hängt vor allem von der Art des Auftrages, von den be- sonderen Abreden der Parteien sowie den Geschäften oder Diensten ab, welche die beauftragte Partei zu besorgen hat. Allgemein lässt sich sagen, dass sich die Rechenschaftspflicht auf Belange des konkreten Auftragsverhältnisses beschränkt, sie den Vertragspartner aber vollständig und wahrheitsgetreu zu informieren sowie alle Dokumente vorzulegen hat, die sich auf die im Interesse der auftraggebenden Partei besorgten Geschäfte beziehen (BGE 139 III 49 E. 4.1.3). 3.3.3. Neben der Rechenschaftspflicht ergibt sich aus Art. 400 Abs. 1 OR die Her- ausgabepflicht (Ablieferungspflicht) der beauftragten Partei (BGE 139 III 49 E. 4.1.2 m.H.). Die Herausgabepflicht umfasst alle von der auftraggebenden Partei oder Dritten erhaltenen Dokumente bzw. Urkunden (u.a. Korrespondenz, Verträge), die
- 23 - sich auf die im Interesse der auftraggebenden Partei besorgten Geschäfte bezie- hen. Letztere können zur Auftragsausführung erhalten oder im Rahmen der Auf- tragsausführung erworben oder geschaffen worden sein. Ausgenommen sind rein interne Dokumente wie vorbereitende Studien, Notizen, Entwürfe, Materialsamm- lungen und eigene Buchhaltungen (BGE 139 III 49 E. 4.1.3; BGE 122 IV 322 E. 3c/aa). 3.3.4. Die Rechenschaftspflicht geht grundsätzlich weiter als die Herausgabepflicht. So können etwa Aufzeichnungen über Kundenbesuche und -kontakte Gegenstand der Rechenschaftspflicht bilden, obwohl solche (internen) Aufzeichnungen grund- sätzlich nicht der Herausgabepflicht unterliegen (BGE 139 III 49 E. 4.1.3). Es ist somit zu differenzieren zwischen (der Herausgabepflicht nicht unterliegenden) in- ternen Dokumenten, deren Inhalt der auftraggebenden Partei in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht werden muss, um diesem überhaupt die Kontrolle über die Tätigkeiten der beauftragten Partei zu ermöglichen, und rein internen Dokumenten wie z.B. nie versandten Vertragsentwürfen, welche für die Überprüfung der ver- tragsgemässen Ausführung des konkreten Auftrages durch die beauftragte Partei ohnehin nicht relevant sind. Unterliegt ein internes Dokument grundsätzlich der Re- chenschaftspflicht, bedeutet dies indessen noch nicht, dass es der auftraggeben- den Partei ohne weiteres vorzulegen ist. Vielmehr ist in diesem Fall eine Interes- senabwägung mit den Geheimhaltungsinteressen der beauftragten Partei vorzu- nehmen (BGE 146 III 435 E. 4.1.3.1; BGE 139 III 49 E. 4.1.3). 3.3.5. In Bankangelegenheiten hat der Kunde ein Interesse daran, insbesondere über alle Tatsachen informiert zu werden, die erforderlich sind, um festzustellen, ob die Bank den Vertrag sorgfältig ausgeführt und sich an die Anweisungen gehalten hat (BGer 4A_599/2019 vom 1. März 2021 E. 5; BGer 4A_522/2018 vom 18. Juli 2019 E. 4.2.2.1). Die erteilten Auskünfte müssen alle Elemente abdecken, die es dem Kunden ermöglichen, die getätigten Transaktionen zu verstehen und über all- fällige Fehler der beauftragten Partei aufgeklärt zu werden (BGer 4A_36/2020 vom
28. April 2022 E. 5). Finanzdienstleister kommen ihrer Rechenschaftspflicht in ein- fachen Konto-/Depotbeziehungen regelmässig periodisch in Form der Übermittlung von Konto- und Depotauszügen nach (GUTZWILLER, Rechtsfragen der Vermögens-
- 24 - verwaltung, 2008, S. 188 und S. 190). Darüber hinaus kann im Einzelfall, so bei- spielsweise betreffend die einem Margin Call zugrunde gelegten Berechnungen und Kennzahlen (vgl. BGE 139 III 49 Sachverhaltserwägungen A. und B.) – eine Pflicht zur weitergehenden Erläuterung wesentlicher Geschäftsvorfälle bestehen (SK FIDLEG-HOFFMANN-NOWOTNY, Art. 72 N 9). 3.3.6. Die Rechenschafts- und Herausgabepflicht gemäss Art. 400 Abs. 1 OR setzt keinen besonderen Nachweis eines schutzwürdigen Interesses des Ansprechers voraus (vgl. ZR 80/1981 Nr. 24 S. 73 ff., S. 74). Die Rechenschaftspflicht der be- auftragten Partei findet ihre Grenzen aber im Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB). Eine Berufung auf die Rechenschaftspflicht würde etwa dann keinen Rechtsschutz verdienen, wenn die auftraggebende Partei die erforderlichen Infor- mationen bereits besitzt oder sich leicht aus eigenen Unterlagen informieren könnte, während die beauftragte Partei dazu grössere Umtriebe auf sich nehmen müsste (BGE 139 III 49 E. 4.5.2; BGE 143 III 348 E. 5.1; BGer 4C.206/2006 vom
12. Oktober 2006 E. 4.3.1). 3.3.7. Da der auftraggebenden Partei nicht sämtliche Vorgänge bekannt sein kön- nen, rechtfertigt es sich, sofern die geforderten Dokumente klar identifizierbar sind, keine überhöhten Anforderungen an die Rechtsbegehren zu stellen. Die Doku- mente müssen aber so umschrieben sein, dass sie bestimmbar sind, so dass die beauftragte Partei erkennt, welche Dokumente im Rahmen der Dispositionsmaxime von ihr herausverlangt werden, und das mit der Vollstreckung befasste Gericht be- urteilen kann, ob die Anordnung zur Herausgabe befolgt wurde (BGer 4A_686/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.3.2 m.H.). Der Beweis der vollständigen (und richtigen) Er- füllung der Rechenschaftspflicht obliegt der beauftragten Partei (BK OR-FELLMANN, Art. 400 N 96). 3.3.8. Das Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (FIDLEG) bezweckt ins- besondere den Schutz der Kundinnen und Kunden von Finanzdienstleistern (Art. 1 Abs. 1 FIDLEG). Es enthält u.a. Bestimmungen, die der erleichterten Geltendma- chung zivilrechtlicher Ansprüche der Kundinnen und Kunden gegenüber ihren Fi- nanzdienstleistern dienen sollen. Hierzu gehört unter anderem der Herausgabean- spruch nach Art. 72 Abs. 1 FIDLEG, wonach der Kunde jederzeit Anspruch auf Her-
- 25 - ausgabe einer Kopie seines Dossiers sowie sämtlicher weiterer ihn betreffenden Dokumente hat, die der Finanzdienstleister während der Geschäftsbeziehung er- stellt hat. Gemäss Art. 73 Abs. 1 FIDLEG ist der Anspruch schriftlich geltend zu machen. Erst wenn der Finanzdienstleister nicht innert 30 Tagen die gewünschten Kopien zustellt, kann der Kunde ans Gericht gelangen (Art. 73 Abs. 3 FIDLEG). Ergebnisse von Abklärungen, die der Finanzdienstleister gestützt auf das GwG und die Standesregeln über die Sorgfaltspflicht der Banken zum Schutz vor Geldwä- scherei und Terrorismusbekämpfung über den Kunden tätigen muss, sind nicht Ge- genstand des Informationsanspruchs nach Art. 72 FIDLEG (SK FIDLEG-HOFF- MANN-NOWOTNY, Art. 72 N 31). 3.4. Würdigung 3.4.1. Hinsichtlich der seitens der Klägerin geltend gemachten Unvollständigkeit und Wahrheitswidrigkeit der im Rahmen des Auskunftsgesuchs vom 3. August 2020 nach Art. 8 DSG herausgegebenen Unterlagen ist Folgendes festzuhalten: Eine Verletzung des Auskunftsanspruchs nach Art. 8 DSG ist mit Busse bedroht (Art. 34 DSG). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die im Rahmen des Auskunftsgesuchs erteilten Auskünfte bzw. übermittelten Dokumente unvollständig oder nicht wahrheitsgetreu waren. Ausserdem erscheinen die der Klägerin im Rahmen des Auskunftsbegehrens nachweislich übermittelten Unterla- gen (s. vorne Erw. II.3.1 f.) – mit Ausnahme der dem Geschäftsgeheimnis unterlie- genden Unterlagen wie z.B. Unterlagen der Rechts- und Compliance-Abteilung so- wie interne Notizen, Arbeitshilfen und Gedächtnisstützen der Kundenberaten, die vom Geltungsbereich des DSG ausgeschlossen sind – durchaus umfassend und vollständig. 3.4.2. Dass ein Protokolleintrag betreffend das Telefonat vom 16. April 2020 in der ausgehändigten Kontaktübersicht (act. 3/7) unbestrittenermassen vergessen wurde, vermag dieses Ergebnis nicht umzustossen. Im Gegenteil, die Kontaktüber- sicht macht – mit Ausnahme des nicht erwähnten Telefonats vom 16. April 2020, wobei es sich wohl um ein Versehen handeln dürfte, da aus dem fehlenden Eintrag keinerlei Vorteil für die Beklagte erkennbar ist – einen detaillierten und vollständigen Eindruck. Auch unter der Annahme der Erstellbarkeit der weiteren Behauptungen
- 26 - der Klägerin, wonach die Dichte der Eintragungen vor dem 6. April 2020 grösser gewesen sein soll und die Legitimation von F._____ bei jedem Telefonat erwähnt, jedoch nicht niedergeschrieben worden sei, ändert sich am vorgenannten Ergebnis nichts. 3.4.3. Aufgrund der Strafandrohung sowie der nachweislich übergebenen Unterla- gen gibt es keinen Grund, daran zu zweifeln, dass die Beklagte ihrer Auskunfts- pflicht nach Art. 8 DSG vollständig und wahrheitsgetreu nachgekommen ist. Im Üb- rigen gelingt es der Klägerin nicht, an der Darstellung der Beklagten Zweifel zu erwecken. 3.4.4. Die Klägerin erhofft sich mit der spezifisch ersuchten Rechenschaft betref- fend "Geldwäschereiverdacht" und "kleiner Dienstweg" einen Beleg für die geltend gemachten informellen Absprachen bzw. das kollusive Zusammenwirken zwischen dem VBS und der Beklagten. Dass die Beklagte über die erhofften Informationen verfügen könnte, ist jedoch auch vor dem Hintergrund, dass sie konsequent jegli- chen Kontakt und damit auch jegliche Querverbindungen und jegliches kollusives Zusammenwirken zwischen VBS und ihr in Abrede stellt, weder überzeugend noch aussichtsreich. 3.4.5. Nachdem die Herausgabe der Unterlagen nach Art. 8 DSG als vollständig und wahrheitsgetreu bewertet wird, ist zu prüfen, ob die Klägerin gestützt auf Art. 400 Abs. 1 OR, Art. 72 FIDLEG und Art. 2 ZGB über einen weitergehenden Anspruch auf Rechenschaft und Herausgabe verfügt. Die Beklagte hält dem in der Klageantwort wie auch in der Duplik – wie bereits dargelegt – entgegen, sie habe sämtliche Auskunftsansprüche der Klägerin rechtmässig und vollständig befriedigt. Es gebe keine weiteren Unterlagen oder Informationen, die herausgegeben werden können. Ob der Auskunftsanspruch nach Art. 400 Abs. 1 OR weitergehend ist als der Anspruch nach Art. 8 DSG kann offengelassen werden: Die Beklagte trägt näm- lich konstant vor, sie habe ihre Auskunftspflicht auch nach Art. 400 Abs. 1 OR wahr- heitsgetreu und vollständig erfüllt, da keine weiteren die Klägerin betreffenden – und nicht dem Geschäftsgeheimnis unterliegenden – Unterlagen vorhanden seien, die herausgegeben werden könnten und müssten. Demgegenüber führt die Kläge- rin nicht aus, über welche Unterlagen Rechenschaft abgelegt bzw. welche Unterla-
- 27 - gen herausgegeben werden müssten, die nicht bereits im Rahmen von Art. 8 DSG übergeben wurden. Die Klägerin beschränkt sich auf das Vorbringen, die heraus- zugebenden Dokumente und Unterlagen seien so klar wie möglich umschrieben und es sei bereits aus der Klage ersichtlich, was sie mit den Rechtsbegehren be- zwecke. Somit sei es für das Gericht möglich, die herauszugebenden Unterlagen aufzulisten, und für die Beklagte sei erkennbar, welche Dokumente sie herausver- lange (act. 22 Rz. 211). Dem Gericht soll es also möglich sein, die einzelnen Do- kumente aufzulisten, während es die Klägerin gleichzeitig unterlässt, die konkret herauszugebenden Unterlagen selber zu bezeichnen. Sie sagt zwar, es seien sämtliche Unterlagen und Daten bzw. Kopien, die mit Eingang (07.04.2020), Ver- waltung und Ausgang von EUR 7'500'000.– auf dem Konto Nr. CH1 zusammen- hängen (neues Rechtsbegehren Ziffer 1), herauszugeben. Inwiefern es sich dabei jedoch um Dokumente handelt, die über diejenigen, die im Rahmen des Auskunfts- gesuchs nach Art. 8 DSG nachweislich übermittelt wurden, hinausgehen, legt sie nicht substantiiert dar. Sie will es vielmehr dem Gericht überlassen, diese konkreten Unterlagen aus ihren Vorbringen zusammenzusuchen. Auch die in der Replik an- gebrachte Präzisierung, wonach die Rechenschaft und Herausgabe insbesondere betreffend den Geldwäschereiverdacht und betreffend den im Statusbericht Nr. 3 erwähnten "kleinen Dienstweg" zu erstatten sei, ändert nichts daran, dass nicht dar- gelegt wird, welche Dokumente herauszugeben seien. Dies genügt den Anforde- rungen an eine substantiierte Behauptung, dass nach Art. 400 Abs. 1 OR, Art. 72 Abs. 1 FIDLEG und Art. 2 ZGB noch weitere Unterlagen vorhanden und herauszu- geben seien bzw. auf welche Unterlagen sich der Anspruch beziehen würde, nicht. 3.4.6. Selbst wenn die Klägerin substantiiert dargelegt hätte, welche Unterlagen nach Art. 400 Abs. 1 OR herauszugeben wären, würden insbesondere Compli- ance-Unterlagen der Rechenschafts- und Herausgabepflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR auch aus nachfolgenden Überlegungen nicht unterliegen: Wie gezeigt, diffe- renziert das Bundesgericht zwischen rein internen Dokumenten, die zur Kontrolle der vertragsgemässen Auftragsausführung notwendig sind, und solchen, die es nicht sind (s. vorne Erw. II 3.3.2). Nur Erstere unterliegen – unter Vorbehalt über- wiegender Geschäftsgeheimnisse – der Rechenschafts- bzw. Herausgabepflicht. Die Klägerin und die Beklagte unterhielten unbestrittenermassen eine einfache
- 28 - Kontobeziehung, bestehend aus einem Kontokorrent- bzw. Girovertrag (act. 1 Rz. 6; act. 14 Rz. 122). Der Kontokorrentvertrag ist in aller Regel mit einer Giroab- rede verbunden, wonach die Bank dem Kunden zusichert, Zahlungsaufträge des Kunden auszuführen, für ihn eingehende Überweisungen entgegenzunehmen und diese seinem Konto gutzuschreiben. Die Kontoführung und Abwicklung des Zah- lungsverkehrs beinhaltet auch die Pflicht der Bank zur Buchführung und periodi- schen Abrechnung (ARPAGAUS in: Arpagaus/Stadler/Werlen [Hrsg.], Das Schweize- rische Bankgeschäft, 2021, Rz. 848, 893). Werden keine Dienstleistungen der Bank betreffend Vermögensverwaltung oder Anlageberatung in Anspruch genom- men, beschränkt sich die Kundenbeziehung auf die blosse Kontoführung (GUTZWIL- LER, Rechtsfragen der Vermögensverwaltung, 2008, S. 73 f.). Die Bank trifft nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich auch keine besonderen Treue- pflicht, wenn sie dem Kunden lediglich durch eine Konto-/Depotbeziehung verbun- den ist, d.h. weder zur Anlageberatung noch zur Vermögensverwaltung verpflichtet ist (BGE 119 II 333 E. 5a, 7; BGer 4C.385/2006 vom 31. Januar 2006 E. 2.1). Bei einer einfachen Kontobeziehung wie der vorliegenden erschöpfen sich somit die Pflichten der Bank in der Kontoführung, Abwicklung des Zahlungsverkehrs, Buch- führung bzw. periodischen Abrechnung. Um die vertragsgemässe Ausführung die- ses konkreten Auftrags durch die Beklagte überprüfen zu können, sind keine Com- pliance-Unterlagen erforderlich. Da die Klägerin der Beklagten eben gerade keinen konkreten Zahlungsauftrag betreffend die EUR 7'500'000.– erteilte, wurde das Ba- sisvertragsverhältnis auch nicht um eine entsprechende individuelle Anweisung, deren vertragsgemässe Ausführung überprüft werden können müsste, erweitert. Damit entfällt auch die Rechenschaft bzw. Herausgabe betreffend weitergehende Unterlagen zur Überprüfung der vertragskonformen Ausführung des eben gar nicht erst erteilten Zahlungsauftrages. Darüber hinaus betreffen Ergebnisse von Abklä- rungen, die die Bank gestützt auf das GwG und die Standesregeln über die Sorg- faltspflicht der Banken zum Schutz vor Geldwäscherei und Terrorismusbekämp- fung über den Kunden tätigt, ohnehin nicht Belange des Auftragsverhältnisses (s. vorne Erw. II.3.3.2). 3.4.7. Weiter macht die Beklagte geltend, die Klägerin ziele mit ihren Auskunftsbe- gehren darauf ab, vom Geschäftsgeheimnis geschützte Unterlagen zu erlangen.
- 29 - Insbesondere die internen Dokumente, Abklärungen und Korrespondenzen der Compliance- und Rechtsabteilungen der Beklagten seien vertraulich und bildeten Geschäftsgeheimnisse. Diese sensitiven Unterlagen seien vom Auskunftsrecht nach Art. 400 Abs. 1 OR nicht erfasst (act. 14 Rz. 81). Bei obigem Ergebnis kann jedoch offengelassen werden, ob eine weitergehende Herausgabe und Rechen- schaft nach Art. 400 Abs. 1 OR daran scheitern würde, dass das Geheimhaltungs- interesse der Beklagten an den zurückbehaltenen internen und nach Angaben der Beklagten dem Geschäftsgeheimnis unterliegenden Unterlagen überwiegen würde. 3.4.8. Soweit sich die Klägerin schliesslich auf das FIDLEG stützen will, ist die kla- geweise Geltendmachung der Ansprüche aus Art. 72 FIDLEG wie gezeigt nicht möglich, ohne zuvor ein schriftliches Gesuch an die beauftragte Partei zu richten (s. vorne Erw. II.3.3.7). Dies hat die Klägerin nicht gemacht und auch nicht behaup- tet, weshalb die Prüfung dieser Anspruchsgrundlage schon aus diesem Grund ent- fällt. 3.5. Fazit In Erfüllung des Auskunftsbegehrens nach Art. 8 DSG wurden diverse Dokumente an die Klägerin herausgegeben. Inwiefern die Klägerin Anspruch auf Rechenschaft und Herausgabe hat, die über die bereits ausgehändigten Unterlagen und Informa- tionen hinausgehen, legt die Klägerin nicht substantiiert dar. Selbst wenn die her- auszugebenden Unterlagen substantiiert dargetan worden wären, würde sich die Rechenschaft und Herausgabe vorliegend auf den konkreten Umfang des Auftrags
– die blosse Kontoführung – beschränken und die rein internen (Compliance-)Un- terlagen, die zur Überprüfung des konkreten Kontoführungsauftrags nicht erforder- lich sind, nicht erfassen. Die Klage auf Rechenschaft und Herausgabe ist daher abzuweisen. Bei diesem Ergebnis können die weiteren von der Beklagten erhobe- nen Einwendungen (u.a. Passivlegitimation) offengelassen werden.
- 30 -
4. Auftragsrechtliche Haftung (Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 OR) 4.1. Rechtliche Vorbemerkungen 4.1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 2 OR haftet die beauftragte Partei der auftraggeben- den Partei für getreue und sorgfältige Ausführung des ihr übertragenen Geschäfts. Für die Zusprechung des geltend gemachten Schadenersatzes bedarf es eines Schadens, einer Vertragsverletzung, eines natürlichen und adäquaten Kausalzu- sammenhangs zwischen der von der Klägerin behaupteten Vertragsverletzung und dem Schadenseintritt sowie das Verschulden der beauftragten Partei (Art. 398 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 97 Abs. 1 OR). Die auftraggebende Partei muss zur Begrün- dung ihres Anspruchs die Vertragsverletzung, den Schaden und die (natürliche) Kausalität beweisen. Die beauftragte Partei muss dagegen das fehlende Verschul- den (Exkulpation) beweisen (BGer 4A_586/2017 vom 16. April 2018 E. 2.3). Ent- sprechend obliegt der Klägerin im vorliegenden Fall die Behauptungs- und im Be- streitungsfall die Substantiierungs- und Beweislast betreffend die Vertragsverlet- zung, den Schaden (Vorhandensein und Quantität) sowie den natürlichen Kausal- zusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schaden. Die Überprüfung der Adäquanz ist eine Rechtsfrage (BSK OR I-WIEGAND, Art. 97 N 41). 4.2. Unbestrittener Sachverhalt 4.1. Nach Eingang der EUR 7'500'000.– – ohne Vorankündigung – auf dem Konto der Klägerin (act. 1 Rz. 7; act. 14 Rz. 10, 23; act. 22 Rz. 72 ff.) erkundigte sich der einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrat der Klägerin, E._____, telefo- nisch beim zuständigen Mitarbeiter der Beklagten nach Echtzeitüberweisungen an Lieferanten und Dienstleister in China (act. 1 Rz. 7; act. 14 Rz. 10; act. 22 Rz. 77; act. 30 Rz. 91). Telefonisch und per E-Mail verlangte die Beklagte die Vorlage von Verträgen und sprach die Klägerin auf die Möglichkeit eines Akkreditivs an (act. 1 Rz. 7; act. 14 Rz. 25 f.; act. 22 Rz. 77), was die Klägerin zunächst ablehnte (act. 14 Rz. 25; act. 22 Rz. 77). 4.1.1. Am 8. April 2020 reichte die Klägerin in zwei separaten E-Mails, verbunden mit der Bitte um Vertraulichkeit, den teilweise geschwärzten Letter of Intent (nach- folgend: "LOI") sowie den Entwurf eines Liefervertrages mit einem chinesischen
- 31 - Lieferanten ein (act. 1 Rz. 7; act. 14 Rz. 28; act. 22 Rz. 80; act. 30 Rz. 95 ff.). Zu- dem sandte eine der Beklagten unbekannte F._____ E-Mails an die Beklagte, den damaligen CEO G._____ sowie an B._____ Media Relations (act. 14 Rz. 31; act. 22 Rz. 115 ff.). 4.1.2. F._____ sandte den ungeschwärzten LOI sowie die Bestellung Nr. 3 des VBS am 9. April 2020 an die Beklagte und erklärte, die Informationen seien vertraulich zu behandeln, ansonsten sie gezwungen sei, Regress zu nehmen (act. 14 Rz. 32; act. 22 Rz. 80). Daraufhin stellte die Beklagte zusätzliche Fragen zum Geschäft (act. 1 Rz. 7; act. 14 Rz. 29; act. 22 act. 80; act. 30 Rz. 96):
- "Wie kam es zum Auftrag der Schweizer Armee?"
- "Woher kennen sie den Lieferanten der Masken?"
- "Was ist der Preis für die Masken?"
- "Findet durch den Käufer eine Qualitätsprüfung statt?"
- "Wird zuhanden des Verkäufers ein Akkreditiv gemacht?"
- "Warum wird die Transaktion nicht über die Hausbank der Klägerin ge- macht?". 4.1.3. Unbestritten ist, dass E._____ alleine über eine Bankvollmacht verfügte, na- mentlich einzige unterschrifts- und informationsberechtigte Person der Klägerin war (act. 14 Rz. 33; act. 22 Rz. 120). Die Beklagte verweigerte zunächst die Kommuni- kation mit F._____ mangels gültiger Bevollmächtigung (act. 1 Rz. 7; act. 14 Rz. 33, 129; act. 22 Rz. 88). E._____ bestätigte gegenüber der Beklagten daraufhin per E- Mail vom 10. April 2020 ausdrücklich, dass F._____ von ihm mit diesem Geschäft betraut worden sei (act. 22 Rz. 88; act. 30 Rz. 99 ff.). Gleichentags kontaktierte F._____ auf Linkedin den Mitarbeiter der Beklagten K._____ (act. 14 Rz. 13; act. 22 Rz. 89). 4.1.4. Mit Schreiben vom 10. April 2020 erläuterte die Klägerin ihr Verhältnis zu F._____ sowie deren Hintergrund, insbesondere deren Mitwirkung bei zahlreichen Beschaffungsprojekten, und beantwortete schriftlich die vorstehenden Fragen
- 32 - (act. 1 Rz. 7; act. 14 Rz. 123 ff.; act. 22 Rz. 80). Ebenfalls mit Schreiben vom
10. April 2020 reichte die Klägerin weitere Unterlagen zum infrage stehenden Ge- schäft ein: ungeschwärzter LOI, Bestellung des VBS, Advance Payment Guarantee Q._____ sowie einen Vertrag mit L._____ S.R.L. (act. 1 Rz. 7). Bei den vorgenann- ten Unterlagen handelte es sich gemäss seitens der Klägerin unbestritten geblie- bener Behauptung um "zusammengestückelte Schriftstücke mit unterschiedlichen Schriftarten" (act. 1 Rz. 8; act. 14 Rz. 132). 4.1.5. Es ist unbestritten, dass die Klägerin der Beklagten nach Eingang der EUR 7'500'000.– keinen konkreten Zahlungsauftrag erteilte (act. 14 Rz. 24; act. 22 Rz. 94, 108, 312, 319). 4.1.6. Am 14. April 2020 lehnte die Beklagte eine Ausführung von Zahlungsaufträ- gen wegen mangelnder Plausibilisierung und lückenhaften, nicht nachvollziehbaren Unterlagen ab (act. 1 Rz. 8; act. 14 Rz. 137) und bat um einen schriftlichen Rück- überweisungsauftrag ans VBS (act. 1 Rz. 9; act. 14 Rz. 138; act. 22 Rz. 14; act. 30 Rz. 51). F._____ schrieb K._____ am 14. April 2020, um 16:43 Uhr, dass für den Fall, dass keine pünktliche Zahlung ausgeführt werden könne, eine Rücküberwei- sung erfolgen solle, damit eine andere Bank mit der Abwicklung beauftragt werden könne. K._____ schrieb um 18:57 Uhr, er benötige einen rechtsgültig unterzeich- neten Zahlungsauftrag. F._____ ersuchte um Rücküberweisung der EUR 7'500'000.– ans VBS per E-Mail, und der rechtsgültig unterzeichnete Rück- zahlungsauftrag der Klägerin wurde gleichentags eingereicht (act. 22 Rz. 14; act. 30 Rz. 51). Die Rücküberweisung ans VBS erfolgte am 16. April 2020 (act. 1 Rz. 11; act. 14 Rz. 139 ff.). Gleichentags teilte das VBS der Klägerin mit, dass sie aufgrund der vorgefallenen Ereignisse die Bestellung zu diesen Bedingungen nicht aufrecht erhalten bzw. dass keine Anzahlungen mehr geleistet werden könnten. Die einzige Möglichkeit sei Zahlung nach Erhalt der Ware und Freigabe durch den Qualitätsverantwortlichen (act. 1 Rz. 16; act. 14 Rz. 56 f., 106, 112; act. 22 Rz. 34). 4.1.7. Am 17. April 2020 erstattete die Beklagte eine MROS-Meldung nach Art. 9 GwG (act. 1 Rz. 14; act. 14 Rz. 51).
- 33 - 4.1.8. Ebenfalls am 17. April 2020 teilte das VBS I._____, der von der Klägerin beigezogen wurde, telefonisch erneut mit, dass eine erneute Anzahlung in der Höhe von EUR 4'000'000.– an die Klägerin möglich sei, sofern die vorgelegten Do- kumente die geforderte Qualität belegen würden. Eine Zahlung wurde für den
20. April 2020 in Aussicht gestellt (act. 22 Rz. 35, 197; act. 30 Rz. 189 ff.). 4.1.9. Nach Ablehnung durch die Beklagte plante die Klägerin eine Abwicklung über die M._____ (act. 22 Rz. 166; act. 30 Rz. 166 ff.). Am 18. April 2020 teilte I._____ dem VBS mit, dass die M._____ zur Abwicklung der Zahlungen bereit sei (act. 1 Rz. 19; act. 14 Rz. 50; act. 22 Rz. 166). 4.1.10. Am 21. April 2020 teilte N._____ der Klägerin mit, dass das VBS die Ware unter den Bedingungen, dass die Zahlung erst nach Erhalt der Ware erfolgt und keine Anzahlung geleistet werde, annehmen würde (act. 22 Rz. 37; act. 30 Rz. 77). 4.1.11. Am 24. April 2020 übermittelte die MROS eine Verdachtsmeldung wegen Geldwäscherei an die Staatsanwaltschaft St. Gallen (act. 1 Rz. 14; act. 3/17; act. 14 Rz. 52). 4.1.12. Das VBS teilte der Klägerin am 27. April 2020 letztmals mit, dass das VBS bereit sei, die Ware ohne Anzahlung entgegenzunehmen (act. 22 Rz. 41; act. 30 Rz. 79 ff.). 4.1.13. Das VBS erfuhr am 28. April 2020 vom eingeleiteten Strafverfahren (act. 22 Rz. 40; act. 30 Rz. 79). 4.1.14. Unbestritten ist ferner, dass … [Militärischer Dienstgrad] O._____ bis 1999 in verschiedenen Funktionen bei der B._____ AG tätig war, zuletzt als … und … [Positionen] (act. 22 Rz. 21; act. 30 Rz. 53). 4.1.15. Weiter aktenkundig und als solcher unbestritten ist der Statusbericht Nr. 3 des VBS vom 18. April 2020. Darin wird unter Ziffer "4.3. Compliance Vorfall" fol- gendes festgehalten: "[...] Es wurde eine Verdachtsmeldung wegen Verstoss gegen das Geldwäschereigesetz geprüft und es wurden die Konten gesperrt. [...] Es konnte auf dem kleinen Dienstweg die Rückvergütung der Anzahlung durch die
- 34 - (geschwärzt) erreicht werden. Die Zahlung wurde am Freitag von der (geschwärzt) freigegeben. Das Geld wird entsprechend am Montag wieder auf dem Konto des VBS sein. Wir sind mit einem "blauen Auge" davon gekommen." (act. 22 Rz. 23 ff.; act. 30 Rz. 56). 4.1.16. Das VBS informierte die Klägerin am 30. April 2020 darüber, dass sie defi- nitiv keine Ware mehr von der Klägerin annehmen werde, da weitere Abklärungen betreffend die vorgefallenen Ereignisse im Gange seien (act. 22 Rz. 40; act. 30 Rz. 79 ff.). 4.3. Vertragsverletzungen 4.3.1. Standpunkte der Parteien 4.3.1.1. Gemäss Darstellung der Klägerin sei zwischen ihr und der Schweizer Ar- mee, VBS, Armeeapotheke Anfang April 2020 ein rechtswirksamer Vertrag über den Kauf von medizinischen Schutzmasken des Typs IIR (20'000'000 Stk.) und FFP II (2'000'000 Stk.) zum Preis von insgesamt EUR 25'000'000.– zustande gekom- men. Als Liefertermin sei der 17. April 2020 vereinbart gewesen (act. 1 Rz. 7). Die Klägerin vermutet zusammengefasst, dass das VBS und die Beklagte hinsichtlich der "Geldblockade" kollusiv zusammengewirkt und das Maskengeschäft mit der Klägerin torpediert hätten. Als mögliche Gründe gibt sie an, dass das VBS Beschaf- fungen direkt beim Produzenten unter Ausschluss der Zwischenhändler angestrebt habe (act. 22 Rz. 33). Weiter habe bei der Armeeapotheke ein Machtkampf und schliesslich ein Machtwechsel von … [Militärischer Dienstgrad] P._____ zum ehe- maligen Kadermann der Beklagten, … O._____, stattgefunden. … O._____ habe schliesslich als … [Position] des VBS die Führung der Armeeapotheke übernom- men (act. 22 Rz. 21, 22, 36, 39). Weiter bringt sie vor, … O._____ habe ein "ungu- tes Gefühl" bekommen und die Klägerin sei ihm "dubios" erschienen, weshalb er "auf dem kleinen Dienstweg" dafür gesorgt habe, dass der "Deal mit der A._____ AG abgedreht" worden sei. Um alles noch zu untermauern und glaubwür- dig erscheinen zu lassen, habe man auch die MROS-Meldung initiiert (act. 22
- 35 - Rz. 27, 33). Vor diesem Hintergrund macht die Klägerin alsdann die nachfolgen- den, konkreten Vertragsverletzungen geltend: 4.3.1.2. Die Klägerin macht im Einzelnen geltend, die Beklagte habe zur Plausibili- sierung des Zahlungseingangs der EUR 7'500'000.– des VBS ungenügende Abklä- rungshandlungen vorgenommen, u.a. habe die Beklagte die direkte Kommunika- tion mit F._____ verweigert, obschon E._____ mitgeteilt habe, dass sie Projektlei- terin gewesen sei und eine Projektvollmacht gehabt habe. Ferner habe es die Be- klagte unterlassen, die Bankgarantie der rumänischen Q._____ zu verifizieren, was durch einfaches Nachfragen über die auf dem Dokument angegebene Telefonnum- mer ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Trotz den ungenügenden Abklärungs- handlungen habe die Beklagte dennoch eine vorsätzlich falsche und widersprüch- liche MROS-Meldung erstattet. Dadurch habe die Beklagte ihre auftragsrechtliche Sorgfaltspflicht sowie ihre Pflichten nach Geldwäschereigesetz verletzt (act. 1 Rz. 19 Abschnitte 3–6; act. 22 Rz. 269–309). Weiter macht die Klägerin geltend, die Beklagte habe ihre Treuepflicht verletzt, indem sie dem VBS Informationen habe zukommen lassen. Das Vorliegen des unzulässigen Informationsflusses bzw. von Querverbindungen, im Rahmen derer die Geheimnispflichtverletzungen zwi- schen der Beklagten und dem VBS erfolgt seien, stützt sie einerseits auf den Um- stand, dass N._____, Mitarbeiter des VBS, die Klägerin telefonisch am 15. April 2020 informiert habe, dass er (als Mitarbeiter des VBS) erfahren habe, dass es bei der Beklagten zu einem anonymen Hinweis betreffend Geldwäsche gekommen sei und andererseits darauf, dass im Statusbericht Nr. 3 des VBS der "kleine Dienst- weg" erwähnt sei. Der informelle Informationsfluss/die Querverbindungen würden einerseits einen unzulässigen Interessenskonflikt, wobei bereits dessen Nichtoffen- legung eine Treuepflichtverletzung darstelle, und andererseits eine Geheimnis- pflichtverletzung darstellen. Die Beklagte wäre ferner verpflichtet gewesen, die Klä- gerin bei der Erfolgsherbeiführung (zeitnah Zahlungen an Lieferanten und Dienst- leister leisten zu können) zu unterstützen. Dies habe sie pflichtwidrig unterlassen. Ihre vertraglichen Pflichten habe sie auch durch einseitige Interessenwahrnehmung und fehlende sowie mangelhafte Beratung und Information verletzt (act. 1 Rz. 19 Abschnitte 7–9; act. 22 Rz. 312). Schliesslich macht die Klägerin sinngemäss gel-
- 36 - tend, die Beklagte habe die Rechenschaftspflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR verletzt (act. 1 Rz. 19 Abschnitt 8; act. 22 Rz. 210). 4.3.1.3. Die Beklagte wendet hinsichtlich der vorgeworfenen Vertragsverletzungen im Wesentlichen ein, sie sei aufgrund ihrer Gewährspflichten rechtlich verpflichtet und vertraglich berechtigt gewesen, die Transaktion und deren Hintergründe abzu- klären. Ferner sei in den Zahlungsverkehrsbedingungen vereinbart, dass die Be- klagte nicht verpflichtet sei, Zahlungsaufträge auszuführen, die gegen anwendba- res Recht, regulatorische Vorschriften oder auf andere Weise nicht mit internen oder externen Verhaltensregeln und Massnahmen der Beklagten stehen. Die Be- klagte sei nach GwG verpflichtet gewesen, eine MROS-Meldung zu erstatten, da die Transaktion verdächtig gewesen sei. So habe es sich um eine Transaktion in ungewöhnlicher Höhe gehandelt, die auf einem Konto eingegangen sei, auf wel- chem kaum Zahlungen abgewickelt worden seien. Ausserdem sei die Zahlung nach China und Rumänien verlangt worden, was die Transaktion ebenfalls als unge- wöhnlich habe erscheinen lassen. Ferner habe die Klägerin widersprüchliche An- gaben ohne Erklärung gemacht und die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Dokumente hätten Fälschungsmerkmale aufgewiesen. Zusätzlich habe die Kläge- rin mittels Social Engineering und Drohungen (E-Mails an CEO und Medienstelle, Nachrichten auf Linkedin und Facebook, Drohung mit der Presse etc.) besonderen Druck zur unverzüglichen Ausführung aufgebaut. Aufgrund dieser Umstände sei die Transaktion verdächtig erschienen, weshalb eine ausführliche Prüfung nach Art. 6 Abs. 2 GwG unerlässlich gewesen sei. Da die Verdachtsmomente aufgrund der falschen und irreführenden Auskünfte und der Verweigerung der üblichen Un- terlagen ohne plausiblen Grund nicht hätten beseitigt werden können, sei sie schliesslich verpflichtet gewesen, eine MROS-Meldung nach Art. 9 GwG zu erstat- ten (act. 14 Rz. 88 ff.; act. 30 Rz. 6, 11 ff., 22 ff.). Auch aufgrund der AGB und der Zahlungsverkehrsbedingungen, welche Vertragsbestandteil seien, hafte die Be- klagte nicht für Verzögerungen, die aufgrund notwendiger Abklärungen entstanden seien (act. 14 Rz. 98; act. 30 Rz. 113). Eine Haftung sei auch gestützt auf Art. 11 Abs. 1 GwG ausgeschlossen, da die Beklagte gutgläubig gehandelt habe (act. 14 Rz. 99; act. 22 Rz. 176). Die Beklagte bestreitet zusammengefasst auch jegliche Treuepflichtverletzungen (act. 14 Rz. 103 ff.; act. 30 Rz. 264). Sie stellt ferner jeg-
- 37 - liche Informationsweitergabe von der Beklagten ans VBS in Abrede und bestreitet insbesondere, dass die Beklagte mit dem VBS kollusiv zusammengewirkt habe, um das Geschäft der Klägerin mit dem VBS zu torpedieren (act. 14 Rz. 105; act. 22 Rz. 265, 268). Auch bestreitet sie die Verletzung der Rechenschaftspflicht, da sie im Rahmen des Auskunftsgesuchs nach DSG sämtliche Informationen bereits her- ausgegeben habe (s. vorne Erw. II.3.2.2). 4.3.2. Rechtliches Gemäss Art. 398 Abs. 2 OR haftet die beauftragte Partei der auftraggebenden Par- tei für getreue und sorgfältige Ausführung des ihr übertragenen Geschäfts (Art. 398 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 97 Abs. 1 OR). Sorgfalt in der Ausführung des übertragenen Geschäfts bedeutet, dass die beauftragte Partei nach anerkanntem (objektivem; Durchschnitts-)Standard der Branche vorzugehen hat, welcher sie angehört. Zur Sorgfalt der beauftragten Partei gehört generell, bei der Auftragsausführung "um- sichtig (d.h. sämtliche massgeblichen Aspekte einbeziehend), überlegt (struktu- riert), nicht überhastet (trotz allfälligen Termindrucks), aber gleichwohl zielgerichtet und in Anwendung allgemein anerkannter Techniken des entsprechenden Berufs vorzugehen, um letztlich die Möglichkeit eines (haftungsbegründenden) («Kunst»- ) Fehlers so gering wie möglich zu halten." (KUKO OR-SCHALLER, Art. 398 N 4). Die Verpflichtung zur «getreuen Ausführung» des übertragenen Geschäfts bedeutet, dass die beauftragte Partei die Interessen der auftraggebenden Partei umfassend zu wahren hat. Die Treuepflicht beinhaltet namentlich auch die Pflicht, im Falle einer Interessenkollision die eigenen Interessen und die Interessen Dritter hintanzustel- len (KUKO OR-SCHALLER, Art. 398 N 5). Die Treuepflicht umfasst insbesondere Aufklärungs- und Benachrichtigungspflichten sowie eine Diskretions- und Geheim- haltungspflicht (BSK OR-OSER/WEBER, Art. 398 N 9 ff.). 4.3.3. Zwischenfazit Unter Verweis auf die nachstehenden Ausführungen zur Kausalität kann offenge- lassen werden, ob die Beklagte durch ihr Verhalten ihre vertraglichen Pflichten verletzt hat.
- 38 - 4.4. Kausalität 4.4.1. Standpunkte der Parteien 4.4.1.1. Zur Kausalität führt die Klägerin einerseits in der Klageschrift aus, aufgrund "der Verletzung des Auftrages zur Zahlung von Dienstleistern und Lieferanten durch unsachgemässe Prüfung und Abwicklung seitens der Beklagten" sei das Ge- schäft mit dem VBS betreffend den Verkauf von Schutzmasken zum Preis von ins- gesamt EUR 25'000'000.– vereitelt worden (act. 1 Rz. 20). In der Replik bringt sie unter dem Übertitel "Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden" vor, "[a]uf- grund der zahlreichen Pflichtverletzungen, insbes. durch die fehlende Beratung und Information sowie unsachgemässe Abklärungen und Bearbeitung, welche zur MROS-Meldung und schliesslich zum Strafverfahren" geführt hätten, sei der Klä- gerin der dargelegte Schaden entstanden. Die grundlose Geldblockade und die Ab- lehnung jeglichen Tätigwerdens seitens der Beklagten könne nicht hinweggedacht werden, ohne dass die erfolgte Nichtrealisierung des Verkaufes entfiele (act. 22 Rz. 344). Zusammenfassend hält sie fest, die Beklagte habe "zahlreiche Pflichtver- letzungen gegenüber der Klägerin zu verantworten. U.a. durch die Verweigerung einer Beratung, mangelhafte Abklärungen, informelle Weitergabe von Informatio- nen auf dem kleinen Dienstweg und Blockade von Geldern der Klägerin" sei die Klägerin an der Abwicklung des rechtswirksamen Vertrages gehindert worden, weshalb der Klägerin ein Schaden entstanden sei (act. 22 Rz. 346). 4.4.1.2. Die Beklagte bestreitet jeglichen Kausalzusammenhang zwischen den (be- strittenen) Vertragsverletzungen und dem (bestrittenen) geltend gemachten Scha- den (act. 14 Rz. 86 ff., 103 ff., 112 ff.; act. 30 Rz. 289 ff.). 4.4.2. Rechtliches 4.4.2.1. Natürliche Kausalität besteht im Verhältnis von Ursache und Wirkung und bedeutet grundsätzliche Zurechenbarkeit eines Schadens zu einer Handlung be- ziehungsweise Unterlassung. Bei der Prüfung der Kausalität wird zwischen aktivem Tun und Unterlassen unterschieden (BK OR-WEBER/EMMENEGGER, Art. 97 N 348). Nach der Rechtsprechung ist ein (pflichtwidriges) Verhalten im natürlichen Sinne
- 39 - kausal, wenn es nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele; dieses Verhalten muss nicht alleinige oder unmittelbare Ursache des Erfolgs sein. Mit dieser Bedingungsformel (conditio sine qua non) wird ein hy- pothetischer Kausalzusammenhang untersucht und dabei geprüft, was beim Weg- lassen bestimmter Tatsachen geschehen wäre. Ein direkter Beweis ist regelmässig nicht möglich, weshalb es genügt, wenn das Verhalten des Handelnden mindes- tens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzen- der Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 125 IV 195 E. 2b; BK OR-WEBER/EMMENEGGER, Art. 97 N 348). Eine Unterlassung kann – anders als ak- tives Handeln – nicht im Sinne der «conditio sine qua non»-Formel natürlich kausal sein (ex nihilo nihil fit; aus dem Nichts entsteht nichts). Deshalb ist bei Unterlassun- gen danach zu fragen, ob der Schaden bei einem Hinzudenken der vertragsgemäs- sen Handlung ausgeblieben wäre (sogenannte «conditio cum qua non»-Formel; BK OR-WEBER/EMMENEGGER, Art. 97 N 412). Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung ist eine Unterlassung dann kausal, wenn der Schaden bei Vornahme der rechts- respektive vertragsgemässen Handlung nach den «Erfahrungen des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge» mit überwiegender Wahrschein- lichkeit ausgeblieben wäre. 4.4.2.2. Zur Eingrenzung der sich aus der natürlichen Kausalität ergebenden «Ur- sachenpalette» dient die Adäquanztheorie. Danach wird nur eine Ursache als haf- tungsbegründend angesehen, die «nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen her- beizuführen oder mindestens zu begünstigen» (BGer 6B_183/2010 vom 23. April 2010 E. 3). Dabei zählt die objektive Voraussehbarkeit des Schadensereignisses (BGE 131 IV 145 E. 5.1 = Pra 2006, 498). Aus dieser Objektivierung und Normati- vierung folgt, dass der adäquate Kausalzusammenhang auf dem Weg der nach- träglichen oder retrospektiven Prognose zu beurteilen ist, d. h. «unter Auswertung aller ex post bekannten Umstände» (BGE 135 IV 56 E. 2.2) Bei Unterlassungen stellt die Rechtsprechung die hypothetische Frage, ob bei rechtmässiger Handlung (Unterlassung der Unterlassung) der eingetretene Schaden nach dem gewöhnli- chen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung mit überwiegender
- 40 - Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2020, S. 188). 4.4.3. Würdigung Zur Prüfung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der Beklagten und dem Schadenseintritt wird nachfolgend hinsichtlich der Vertragsverletzungen ausschliesslich auf die klägerischen Behauptungen abgestellt. Wie sich nämlich zeigt, ist die Kausalität selbst bei der Darstellung der Klägerin zu verneinen, wes- halb es offenbleiben kann, ob sich die klägerische Sachverhaltsdarstellung, die von der Beklagten bestritten wird, überhaupt erstellen lässt. 4.4.3.1. Sorgfaltspflichtverletzungen 4.4.3.1.1. Hinsichtlich der geltend gemachten Sorgfaltspflichtverletzungen macht die Klägerin im Wesentlichen folgende Kausalkette geltend: Die ungenügenden Ab- klärungen seien kausal gewesen für die MROS-Meldung. Die MROS-Meldung sei wiederum kausal gewesen für die Einleitung des Strafverfahrens und dieses habe zum Scheitern des Geschäfts und schliesslich zum Schaden (entgangener Gewinn und nutzlose Aufwendungen) geführt. Daneben macht die Klägerin geltend, die vor- sätzlich falsch und widersprüchlich erstattete MROS-Meldung habe zur Einleitung des Strafverfahrens geführt, was wiederum zum Scheitern des Deals und schliess- lich zum Schaden geführt habe. 4.4.3.1.2. Die Klägerin behauptet, dass zwischen ihr und dem VBS am 6. April 2020 ein rechtswirksamer Vertrag zustande gekommen sei. Die Anzahlung des VBS er- folgte am 7. April 2020 auf das Konto der Klägerin bei der Beklagten. Der ableh- nende Entscheid der Beklagten wurde der Klägerin am 14. April 2020 mitgeteilt. Am 16. April 2020 wurde die Anzahlung über EUR 7'500'000.– zurück ans VBS überwiesen. Das VBS teilte der Klägerin am 16. April 2020 mit, dass zwar unter diesen Umständen keine Anzahlungen mehr geleistet werden können, die Ware jedoch weiterhin entgegengenommen werde, sofern sie den Qualitätsanforderun- gen genügen würden. Kurz darauf, am 17. April 2020, informierte das VBS die Klä- gerin, dass eine erneute Anzahlung in der Höhe von EUR 4'000'000.– möglich sei.
- 41 - Am 21. April 2020 versicherte N._____ vom VBS der Klägerin erneut, dass sie die Ware unter den Bedingungen, dass die Zahlung erst nach Erhalt der Ware erfolgen könne und keine Anzahlung geleistet werde, annehmen würden (act. 22 Rz. 37; act. 30 Rz. 77). Gemäss E-Mail von F._____ vom 30. April 2020 versicherte das VBS letztmals am 27. April 2020, dass das VBS die Ware entgegennehmen würde. Am 30. April 2020 teilte das VBS mit, endgültig keine Ware mehr entgegenzuneh- men. 4.4.3.1.3. Die vorgeworfenen Sorgfaltspflichtverletzungen können bei diesem Ab- lauf für den Schadenseintritt nicht als kausal betrachtet werden: Die Klägerin stellt sich nämlich auf den Standpunkt, zwischen ihr und dem VBS sei ein rechtswirksa- mer Vertrag zustande gekommen. Rechtsgültige Verträge sind zu halten. Inwiefern das VBS unter den vorliegenden Umständen über ein einseitiges Rücktrittsrecht verfügt haben soll, was unabdingbare Voraussetzung dafür wäre, um von einem rechtsgültigen Vertrag einseitig zurücktreten zu können, wird von der Klägerin nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. 4.4.3.1.4. Am Umstand, dass rechtswirksame Verträge zu halten sind und von die- sen grundsätzlich nicht ohne Weiteres einseitig zurückgetreten werden kann, än- dert auch das Vorbringen der Klägerin nichts, wonach das VBS Beschaffungen di- rekt beim Produzenten unter Ausschluss von Zwischenhändlern und eine möglichst vollständige Kontrolle der Lieferkette angestrebt habe (act. 22 Rz. 33). Auch das Argument, es habe nach der Auswechslung der Führung der Armeeapotheke ein Machtwechsel von P._____ zu … O._____ stattgefunden (act. 22 Rz. 44), rechtfer- tigt keinen einseitigen Vertragsrücktritt. Weshalb das VBS nach dem angeblichen Machtwechsel an zuvor rechtsgültig abgeschlossene Verträge nicht mehr gebun- den sein soll, erschliesst sich nicht und wird auch von der Klägerin nicht ausgeführt. Das Argument überzeugt nur schon deshalb nicht, weil die Klägerin behauptet, … O._____ sei ab dem 26. März 2020 als "… VBS" eingesetzt gewesen (act. 22 Rz. 21, 30), womit er im Zeitpunkt der Vertragsschliessung zwischen Klägerin und VBS am 6. April 2020 bereits im Amt war. Schliesslich vermag auch ein "ungute[s] Gefühl" von … O._____ (act. 22 Rz. 27) oder ein vager Verdacht des VBS, wonach im Umfeld der Klägerin Menschen oder Firmen seien, die mit Betrug zu tun hätten
- 42 - (act. 22 Rz. 42), einen einseitigen Vertragsrücktritt nicht zu rechtfertigen. Die Be- hauptung der Klägerin, wonach das VBS sie habe hinhalten wollen und den Kauf der Masken zunächst mit der Begründung, es läge eine Straftat vor, gänzlich habe ablehnen wollen (act. 22 Rz. 199), verfängt vor dem Hintergrund eines fehlenden Rücktrittsrechts ebenfalls nicht. Letztlich ist nicht massgebend, ob das VBS an den Vertrag gebunden bleiben wollte oder nicht. Solange ein rechtsgültiger Vertrag ohne Rücktrittsrecht vorlag, war das VBS nicht berechtigt, aus einer Laune heraus einseitig vom Vertrag zurückzutreten. Etwas anderes wird nicht dargetan. 4.4.3.1.5. Auch unter Berücksichtigung des zeitlichen Ablaufs ist die Kausalität zu verneinen: Nachdem die Klägerin am 14. April 2020 informiert wurde, dass die Be- klagte eine Zahlungsabwicklung nicht durchführen werde, war sie selber der An- sicht, eine Abwicklung sei über die M._____ noch möglich. Selbst nach der Rück- überweisung der Anzahlung teilte das VBS lediglich mit, dass keine Anzahlung mehr geleistet, die Ware jedoch weiterhin entgegengenommen würde. Auch nach Erstattung der MROS-Meldung am 17. April 2020 und Kenntnisnahme der MROS- Meldung seitens VBS spätestens am 18. April 2020 (act. 22 Rz. 36) wurde gemäss eigener Darstellung der Klägerin seitens des VBS am 21. und am 27. April 2020 noch bestätigt, dass die Ware entgegengenommen werde. Da selbst zehn Tage nach Erstattung der MROS-Meldung und neun Tage nach Kenntnisnahme der MROS-Meldung durch das VBS seitens VBS noch versichert wurde, die Ware werde entgegengenommen, und der definitive Vertragsabbruch nach Darstellung der Klägerin am 30. April 2020 mitgeteilt worden sei, können weder die (angeblich) ungenügenden Abklärungen noch die durch die Beklagte erstattete MROS-Mel- dung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal für das Scheitern des Ge- schäfts mit dem VBS und damit für den Schadenseintritt gewesen sein. Überdies wusste das VBS gemäss Darstellung der Klägerin spätestens ab dem 15. April 2020 (Telefonische Mitteilung N._____ an F._____), dass ein Geldwäschereiver- dacht im Raum stand und geprüft werde. Dies hat das VBS offensichtlich nicht wei- ter gestört. Die Entgegennahme der Ware wurde mehrfach, so am 16. April 2020,
21. April 2020 und letztmals am 27. April 2020, zugesichert. Aufgrund der mehrfach wiederholten Zusicherungen, die Ware werde entgegengenommen, kann nicht ge- sagt werden, der Schaden wäre, wenn die Abklärungen vertragskonform vorge-
- 43 - nommen worden wären, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben. Ebenso wenig war die MROS-Meldung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit con- ditio sine qua non für das Scheitern des Maskengeschäfts, da das VBS von der MROS-Meldung spätestens am 18. April 2020 Kenntnis hatte und dennoch am
21. und 27. April 2020 die Abnahme der Ware zusicherte. 4.4.3.1.6. Auch nicht überzeugend ist, dass das eingeleitete Strafverfahren für das Scheitern des Maskengeschäfts ursächlich gewesen sein soll: Selbst wenn – wie von der Klägerin behauptet – das VBS am 27. April 2020 von der Einleitung des Strafverfahrens Kenntnis erhalten hätte, was durchaus mit einer gewissen zeitli- chen Nähe zum definitiven Vertragsabbruch vom 30. April 2020 einhergeht und da- zwischen keine weitere Zusicherung betreffend Warenabnahme erfolgte, vermag auch dieser Kausalzusammenhang unter Verweis auf die vorstehenden Ausführun- gen zum einseitigen Rücktritt (s. vorne Erw. II.4.4.3.1.3 f.) nicht zu überzeugen. 4.4.3.2. Treuepflichtverletzungen 4.4.3.2.1. Betreffend die Treuepflichtverletzungen (Geheimhaltungspflichtverlet- zungen, Querverbindung/kollusives Zusammenwirken/informelle Absprachen, Nicht-Offenlegung Interessenkonflikt, kein Tätigwerden zur Erfolgsherbeiführung, einseitige Interessenwahrung und fehlende Beratung und Information) macht die Klägerin sinngemäss geltend, auch diese seien kausal gewesen für das Scheitern des Maskengeschäfts und damit für den Schaden. 4.4.3.2.2. Die Klägerin behauptet im Detail eine unzulässige Informationsweiter- gabe (Geheimnispflichtverletzung) von der Beklagten an das VBS. Eine erste kon- krete unzulässige Informationsweitergabe sei im Zusammenhang mit dem anony- men Hinweis an die Beklagte erfolgt, von welchem N._____ vom VBS am 15. April 2020 F._____ berichtete: N._____ habe F._____ telefonisch mitgeteilt, das VBS wisse, dass bei der Beklagten betreffend die Klägerin ein anonymer Hinweis auf Geldwäsche eingegangen sei. Eine zweite konkrete unzulässige Informationswei- tergabe ergebe sich ferner aus dem Statusbericht Nr. 3 des VBS vom 18. April
2020. Darin sei erwähnt worden, dass eine Verdachtsmeldung wegen Verstosses
- 44 - gegen das Geldwäschereigesetz geprüft und die Konten gesperrt worden seien. Dies könne dem VBS nur die Beklagte mitgeteilt haben (act. 22 Rz. 23 ff., 36). 4.4.3.2.3. Wenn – wie von der Klägerin behauptet – diese Information von N._____ an F._____ weitergeleitet worden wäre, würde dies selbstredend voraussetzen, dass die Beklagte die Information davor an das VBS weitergegeben haben musste. Da N._____ am 15. April 2020 davon berichtete und der anonyme Hinweis "nach Eingang der 7.5 Mio." erfolgt sei, hätte sich diese erste Informationsweitergabe zwi- schen dem 7. und 15. April 2020 zugetragen haben müssen. Die zweite Informati- onsweitergabe setzt voraus, dass – nach Darstellung der Klägerin – die Beklagte das VBS vor dem 18. April 2020 (Datum des Statusberichts) über den Geldwäsche- reiverdacht in Kenntnis gesetzt hätte. Fakt ist somit, dass das VBS spätestens am
18. April 2020 von einem Geldwäschereiverdacht wusste. Unmittelbar nach Kennt- nisnahme des Geldwäschereiverdachts durch das VBS wurde – wie gezeigt – die Vertragsbeziehung aufrechterhalten, indem zwar zusätzliche Bedingungen (ohne Anzahlung, Qualitätscheck) aufgestellt wurden, am rechtsgültigen Vertrag jedoch festgehalten und die Annahme der Ware wiederholt zugesichert wurde. Selbst die Klägerin ging nach der Rücküberweisung an das VBS davon aus, dass eine Wei- terführung der Geschäftsbeziehung möglich sei, indem sie die Abwicklung über die M._____ in Aussicht stellte (act. 22 Rz. 166). Die geltend gemachten Geheimnis- pflichtverletzungen vom 7. bis 15. bzw. 18. April 2020 können somit nicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal für den Vertragsabbruch am 30. April 2020 betrachtet werden, zumal das VBS wiederholt und letztmals am 27. April 2020 versicherte, die Ware anzunehmen und die definitive Mitteilung der Vertragsbeen- digung dann erst am 30. April 2020 erfolgte. Infolge der wiederholten Zusicherun- gen sind damit die geltend gemachten Geheimnispflichtverletzungen nicht mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit kausal für das Scheitern des Maskengeschäfts. Dar- über hinaus wird auf die vorstehenden Ausführungen zum nicht behaupteten Rück- trittsrecht des VBS verwiesen (s. vorne Erw. II. 4.4.3.1.3 f.). Zum Interessenkonflikt
s. hinten Erw. II.4.4.3.2.4. 4.4.3.2.4. Gleich verhält es sich auch betreffend die übrigen Treuepflichtverletzun- gen: Am 16. April 2020 wurde dem VBS der Betrag zurückerstattet. Die geltend
- 45 - gemachten Vertragsverletzungen (unterlassenes Tätigwerden, einseitige Interes- senwahrung und fehlende Beratung und Information) hätten in zeitlicher Hinsicht allesamt im Zeitraum vom 7. bis 16. April 2020 erfolgen müssen. Unter Verweis auf vorstehende Ausführungen kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ge- sagt werden, dass diese angeblichen Vertragsverletzungen im Zeitraum vom 7. bis
16. April 2020 kausal für eine Vertragsbeendigung am 30. April 2020 gewesen sein konnten, zumal am 17., 21. und 27. April 2020 die Entgegennahme der Ware zu- gesichert wurde. Auch hinsichtlich des Rücktrittsrechts wird auf die entsprechenden Ausführungen (s. vorne Erw. II.4.4.3.1.3 f.) verwiesen. Auch betreffend die allfällige Nichtoffenlegung des Interessenskonflikts muss – unter Verweis auf die Ausführun- gen zum Rücktrittsrecht (s. vorne Erw. II.4.4.3.1.6) – die Kausalität verneint werden. 4.4.3.2.5. Hinsichtlich des angeblichen Interessenkonflikts, der darin gesehen wird, dass es sich bei … O._____ vom VBS um einen ehemaligen Kadermitarbeiter der Beklagten handle, der mit der Beklagten kollusiv zusammengewirkt habe, was durch die Nennung des "kleinen Dienstweg[s]" im Statusbericht Nr. 3 des VBS un- termauert werde, geht aus den Darstellungen der Klägerin nicht klar hervor, wer wen und wann genau beeinflusst haben soll. Würde davon ausgegangen, … O._____ hätte die Beklagte ganz zu Beginn, also unmittelbar nach der Überwei- sung der Anzahlung beeinflusst und so das Verhalten der Beklagten ausgelöst, so könnte das Verhalten der Beklagten nicht kausal gewesen sein für das Scheitern des Maskengeschäfts. Denn bei dieser Annahme hätte … O._____ bereits vor der effektiven Einflussnahme auf die Beklagte den Entschluss gefasst, vom Vertrag zu- rücktreten zu wollen. Gegen die Annahme, dass erst die Hinweise betreffend Geld- wäschereiverdacht bzw. die MROS-Meldung der Beklagten zu O._____s Ent- schlussfassung geführt hätten, spricht, dass am 17. April 2020, am 21. April 2020 und letztmals am 27. April 2020 Zusicherungen betreffend die Warenannahme ge- macht wurden. Wäre hingegen die Entschlussfassung O._____s erst nach der Er- stattung der MROS-Meldung vom 17. April 2020 erfolgt, hätte … O._____ gar nicht mehr auf relevantes Verhalten der Beklagten Einfluss nehmen können, da sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr involviert war. Bei keinem der drei Varianten wäre das Verhalten der Beklagten kausal für das Scheitern des Maskengeschäfts. Ohnehin
- 46 - wird auch diesbezüglich auf die Ausführungen zum fehlenden einseitigen Rück- trittsrecht verwiesen (vgl. Erw. II.4.4.3.1.3 f.). 4.4.3.3. Rechenschaftspflichtverletzung Hinsichtlich der Rechenschaftspflichtverletzung führt die Klägerin aus, die Beklagte habe trotz Auskunftsbegehren nicht vollständig alle Vorgänge offengelegt. So seien insbesondere keine Informationen zum anonymen Hinweis auf eine Verletzung des Geldwäschereigesetzes, von welcher N._____ F._____ am 15. April 2020 berich- tete, sowie gewisse Telefonate am 13. April 2020 und 16. April 2020 nicht offenge- legt worden (act. 1 Rz. 19 Abschnitt 8; act. 22 Rz. 210). Dazu wäre sie gemäss Art. 400 Abs. 1 OR verpflichtet gewesen. Inwiefern diese behauptete Rechen- schaftspflichtverletzung für den Schaden ursächlich sein könnte, ist nicht ersicht- lich. Darüber hinaus wird auch betreffend die Rechenschaftspflichtverletzung auf die Ausführungen zum Rücktrittsrecht (s. vorne Erw. II.4.4.3.1.6) verwiesen. 4.4.4. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwischen den von der Klägerin behaup- teten Vertragsverletzungen und dem behaupteten Scheitern des Maskengeschäfts bzw. dem Schadenseintritt infolge des nicht behaupteten Rücktrittsrechts und der wiederholten Zusicherungen hinsichtlich der Abnahme der Ware der Kausalzusam- menhang zu verneinen ist. Bei dieser Ausgangslage kann offenbleiben, ob die üb- rigen Voraussetzungen für eine auftragsrechtliche Haftung im Sinne von Art. 398 Abs. 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 OR der Beklagten vorliegen. Bei diesem Ergebnis muss auch nicht auf die offerierten Zeugen eingegangen werden und die beantragten Urkundeneditionen sind ebenfalls obsolet.
5. Ausservertragliche Haftung nach Art. 41 OR Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin auch aus Art. 41 OR keinen Anspruch auf Schadenersatz ableiten kann, da die ausservertragliche sowie die auftragsrechtliche Anspruchsgrundlage von einem identischen Kausali- tätsbegriff ausgehen. Ausserdem würde die Haftung nach Art. 41 OR auch an der Widerrechtlichkeit scheitern, da bei einem reinen Vermögensschaden die Verlet-
- 47 - zung einer individuellen Vermögensschutznorm, die den Schutz des einzelnen Ge- schädigten bezweckt, vorausgesetzt wird. Das Bundesgericht hat entschieden, dass es den Art. 3-10 GwG an der Schutznormqualität im vorstehenden Sinn man- gelt, da die Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes die Integrität des schwei- zerischen Finanzplatzes schützen sollen und nicht den Schutz individueller Vermö- gensinteressen bezwecken (BGE 134 III 529 E. 4.3). Somit fehlt es den – durch die Klägerin zu Begründung der geltend gemachten Sorgfaltspflichtverletzung heran- gezogenen – GwG-Bestimmungen Art. 6 Abs. 2, Art. 9a, Art. 9, Art. 10a Abs. 1 GwG an der erforderlichen Schutznormqualität. Ebenso fehlt es Art. 47 BankG an der entsprechenden Schutznormqualität, da auch diese Bestimmung nicht den in- dividuellen Vermögensinteressen dient, sondern dem Schutz der Privatsphäre. Demnach lassen sich die vorgenannten Bestimmungen nicht als Schutznormen zur Begründung einer ausservertraglichen Haftung nach Art. 41 OR heranziehen, wo- mit es an der Widerrechtlichkeit der Schädigung fehlt (BSK OR I-KESSLER, Art. 41 N 34).
6. Zusammenfassung Zwischen den dargetanen Vertragsverletzungen und dem geltend gemachten Schaden besteht kein Kausalzusammenhang. M.a.W. war das Verhalten der Be- klagten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal für das Scheitern des Maskengeschäfts mit dem VBS. Demzufolge fehlt es an einer Haftungsvorausset- zung. Sodann gelingt es der Klägerin nicht, hinreichend zu substantiieren, nament- lich konkret zu benennen, welche Unterlagen, die noch nicht im Rahmen des Aus- kunftsgesuchs nach Art. 8 DSG herausgegeben wurden, herauszugeben wären. Die Klage ist demnach abzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts sowie der
- 48 - Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert beträgt vorlie- gend nach geändertem Rechtsbegehren in der Replik und unter Einbezug des Aus- kunfts- bzw. Informationsbegehrens (Stufenklage) CHF 46'000.–. Unter Berück- sichtigung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist eine Gerichtsgebühr von CHF 7'000.– geschuldet. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu decken.
2. Parteientschädigung Ausgangsgemäss hat die Klägerin der anwaltlich vertretenen Beklagten eine Par- teientschädigung auszurichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO), die nach der Anwaltsgebüh- renverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV) festzusetzen ist (Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). In Anbetracht des gesamten Aufwandes ist die Parteient- schädigung auf CHF 8'800.– festzusetzen (§§ 2, 4 und 11 AnwGebV). Bezüglich des Antrags der Beklagten auf Zusprechung der Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer ist grundsätzlich auf das Kreisschreiben des Obergerich- tes vom 17. Mai 2006 (mit Modifikation betreffend Mehrwertsteuer-Satz am
17. September 2010) hinzuweisen. Demgemäss hat eine mehrwertsteuerpflichtige Partei, welche die Ersetzung der Mehrwertsteuer beantragt, die Umstände, welche einen (vollen) Vorsteuerabzug nicht zulassen, zu behaupten und belegen. Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch, wenn die Gegenseite gegen den Antrag auf Zusprechung des Mehrwertsteuerzusatzes nicht opponiert hat (Ur- teil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5). Angesichts der fehlenden Begründung und Belege zu dieser Thematik ist der Beklagten die Par- teientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.
- 49 - Das Handelsgericht beschliesst:
Erwägungen (90 Absätze)
E. 1 Zuständigkeit Sowohl die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich sind gegeben (Art. 18 ZPO; Art. 6 Abs. 2 ZPO; § 44 lit. b GOG) und werden von der Beklagten ausdrücklich anerkannt (act. 14 Rz. 2).
E. 2 Klageänderung
E. 2.1 Ausgangslage Mit ihrer Replik hat die Klägerin ihre Rechtsbegehren im Vergleich zur Klageschrift modifiziert (act. 22 Rz. 4 ff., vgl. Rechtsbegehren und modifiziertes Rechtsbegeh- ren vorstehend).
E. 2.2 Standpunkte der Parteien Die Klägerin bringt vor, sie habe die Rechtsbegehren Ziffern 1, 2 und 3 infolge des Statusberichts Nr. 3 des Beschaffungskoordinators VBS vom 18. April 2020 kon- kretisiert. Die Konkretisierung sei dem Umstand geschuldet, dass sie erst nach Kla- geerhebung Kenntnis des Statusberichts erhalten habe. Auch das Rechtsbegehren Ziffer 4 sei konkretisiert worden, sodass klar ersichtlich sei, dass es sich um eine "beschränkte" Klage handle. Ferner sei die eingeklagte Forderung um CHF 1'000.–
- 9 - auf CHF 32'000.– erhöht worden, womit nun auch noch teilklageweise der entgan- gene Gewinn geltend gemacht werde. Die Klage sei zudem dahingehend erweitert worden, als begehrt werde, dass sämtliche Forderungen, die nicht auf Schweizer Franken (CHF) lauteten, in die geschuldete Währung umgerechnet würden (Rechtsbegehren (neu) Ziffer 5). Die Klageänderung sei nach Massgabe von Art. 227 Abs. 2 lit. a ZPO zulässig, da die Ansprüche in der gleichen Verfahrensart zu beurteilen seien und mit den bisherigen Ansprüchen in einem sachlichen Zu- sammenhang stünden (act. 22 Rz. 5 f.). Die Beklagte bestreitet, dass der Statusbericht Nr. 3 des Beschaffungskoordinators VBS vom 18. April 2020 eine Konkretisierung der Rechtsbegehren Ziffern 1 und 2 erforderlich mache (act. 30 Rz. 38). Ferner verletze das (neue) Rechtsbegehren Ziffer 3 das Bestimmtheitsgebot und sei die Beklagte nicht Verfasserin des Be- richts, sondern das VBS, weshalb die Beklagte über den "kleinen Dienstweg" auch keine Auskunft geben könne. Dieses Auskunftsbegehren wäre an das VBS zu rich- ten gewesen, womit es der Klägerin mit Bezug auf Rechtsbegehren Ziffer 3 an ei- nem schutzwürdigen Interesses fehle. Die Beklagte beantragt Nichteintreten, even- tualiter Abweisung mangels Passivlegitimation (act. 30 Rz. 39 f.). Ausserdem sei auf die (neuen) Rechtsbegehren Ziffern 1–3 auch mangels Substantiierung und schutzwürdigem Interesse nicht einzutreten, eventualiter seien sie abzuweisen, da sie der Ausforschung dienten und nicht der Bezifferung der Schadenersatzklage (act. 30 Rz. 41).
E. 2.3 Rechtliches Gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder die Gegen- partei zustimmt.
E. 2.4 Würdigung
E. 2.4.1 Da die Änderungen mit der Replik (act. 22 Rz. 4 ff.) und damit vor Akten- schluss vorgenommen wurden und die übrigen Voraussetzungen (sachlicher Zu-
- 10 - sammenhang sowie gleiche Verfahrensart, Art. 227 ZPO) gegeben sind, wäre eine Klageänderung grundsätzlich zulässig. Konkretisierungen in der Replik sind eben- falls zulässig. Ob es sich vorliegend um Konkretisierungen oder um eine Klageän- derung handelt, kann daher offengelassen werden.
E. 2.4.2 Mit Bezug auf das Vorbringen der Beklagten, wonach auf die Rechtsbegeh- ren Ziffern 1–3 nicht einzutreten sei, da sie dem Bestimmtheitsgebot nicht genüg- ten, ist festzuhalten, dass die Anforderungen an die Bestimmtheit von Auskunfts- begehren tief sind (s. hinten Erw. II.3.3.7). Für eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Rechtsbegehren und deren Substantiierung wird auf Erw. II.3.4.5 nachfol- gend verwiesen.
E. 2.4.3 Die Beklagte beantragt ferner Nichteintreten mangels schutzwürdigem Inter- esse, weil die Beklagte nicht Verfasserin des Statusberichts Nr. 3 sei, eventualiter Abweisung mangels Passivlegitimation. Sie begründet den Antrag auf Nichteintre- ten bzw. das fehlende Rechtsschutzinteresse mit der angeblich fehlenden Begrün- detheit der Klage. Die materielle Begründetheit der Klage hat jedoch keinen Ein- fluss auf das schutzwürdige Interesse und ist nicht mit diesem zu verwechseln. Die materielle Begründetheit der Klage wird nicht im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung, sondern im Rahmen der nachfolgenden materiellen Anspruchsprüfung (s. hinten Erw. II.3) zu prüfen sein (vgl. BGer 4A_197/2022 vom 25. November 2022 E. 2.7). Die Klägerin hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass ihr Auskunftsbegehren gutgeheissen wird und sie die begehrten Informationen erhält. Auf die Klage ist deshalb einzutreten. Ob sie sich auch als begründet erweist, ist nachfolgend zu prüfen. Hinsichtlich der fehlenden Passivlegitimation ist auf Erw. 3.5 hinten zu ver- weisen.
E. 3 Teilklage
E. 3.1 Unbestrittener Sachverhalt
E. 3.1.1 Die Klägerin ersuchte mit Schreiben vom 3. August 2020 an die Beklagte um Auskunft nach Art. 8 DSG. Die Beklagte übermittelte der Klägerin mit Schreiben
- 19 - vom 3. September 2020 folgende Informationen und Dokumente (act. 14 Rz. 65; act. 15/25; act. 22 Rz. 203 ff.):
- "Betreffend die Klägerin bei der Beklagten vorhandene Personendaten ein- schliesslich verfügbarer Angaben über deren Herkunft;
- Allgemeine Übersicht über Datensammlungen der Beklagten, welche Perso- nendaten enthalten, inkl. Zweck, Rechtsgrundlagen, Kategorie, an Sammlung Beteiligte, Datenempfänger."
E. 3.1.2 Im Detail handelte es sich um folgende der Klägerin ausgehändigte Unterla- gen (act. 22 Rz. 209; act. 30 Rz. 196):
- "Angaben für die und Resultate der Evidenzsuche
- Basiserklärung zur Bankbeziehung (2), lediglich von der Klägerin am 13.08.2014 unterschrieben,
- Dokument «Rechtsverbindliche Unterschriften»,
- Kopie Personalausweis E._____,
- Dokument «Produkte und Dienstleistungen», aus welchem sich die Eröffnung von zwei Konten ergibt,
- Dokument «Auftrag für eine B._____ Debitkarte» (B._____ Debit Card, Mae- stro),
- Dokument «Autorisierung für die Benutzung von E-Mail»,
- Dokument «Auftrag für eine B._____ Debitkarte» (B._____ Debitcard, B._____ Maestro Card),
- Handelsregisterauszug der Klägerin,
- Erklärung zur Benutzung ungesicherter E-Mail, dort wurde auch die Email- adresse, die Herr E._____ gegenüber der Beklagten benutzte (info@E._____-….de) angegeben,
- Kontaktübersicht (act. 3/7),
- Dokumente «Nur für B._____ internen Gebrauch, Ebene: LE/BC-Stamm» mit Überschrift «A._____ AG, D._____ CH» mit einer Art Übersicht über die Klä- gerin."
- 20 -
E. 3.1.3 Zugleich führte die Beklagte aus, dass sich die Information nur auf Schwei- zer B._____ Gruppengesellschaften beziehe. Für ausländische B._____ Grup- pengesellschaften müsse man sich direkt an die jeweilige Gesellschaft wenden. Weiter führte sie aus, dass eine erneute Zustellung von Kontoauszügen, Vermö- gensausweisen, Vergütungsaufträgen- und ausweisen, Transaktionsdetails sowie der Korrespondenz zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht vom Aus- kunftsrecht nach Art. 8 DSG umfasst sei. Sollte man Kopien von Unterlagen aus einer laufenden oder ehemaligen Geschäftsbeziehung oder Rückfragen haben, solle man sich an den Kundenberater der Klägerin wenden (act. 22 Rz. 205 ff.; act. 30 Rz. 196).
E. 3.1.4 Die Beklagte wies ausserdem darauf hin, dass sie gewisse Dokumente nicht aushändigen könne bzw. dass sie in den beigefügten Unterlagen Angaben un- kenntlich gemacht habe (act. 22 Rz. 208; act. 30 Rz. 196):
- "Personendaten von internen Mitarbeitern oder Dritten, insb. andere Bankbe- ziehungen (Grund der Einschränkung: Bankkundengeheimnis/DSG)
- Unterlagen der Rechts- und Complianceabteilung, insb. deren Korrespondenz (Grund der Einschränkung: Geschäftsgeheimnis)
- Interne Gedächtnisstützen, Arbeitshilfen und Notizen zum persönlichen Ge- brauch des Kundenberaters (Grund der Einschränkung: vom Geltungsbereich des DSG ausgeschlossen)
- Interne Notizen, Risikobeurteilungen, Berechnungs- und Entscheidungs- grundlagen, Strategien, geschäftspolitische Ausführungen und Berichte (Grund der Einschränkung: Geschäftsgeheimnis)."
E. 3.1.5 Unbestritten ist ferner, dass ein Telefonat vom 16. April 2020, an welchem seitens der Klägerin E._____, H._____ sowie I._____ und seitens der Beklagten J._____ (Leiter Compliance) sowie K._____ teilnahmen, in der Kontaktübersicht (act. 3/7) nicht vermerkt wurde (act. 1 Rz. 11; act. 14 Rz. 142).
E. 3.2 Standpunkte der Parteien
- 21 -
E. 3.2.1 Die Klägerin bringt vor, die infolge ihres Auskunftsgesuchs nach Art. 8 DSG von der Beklagten vorgelegten Informationen seien unvollständig und ausserdem gehe der Auskunftsanspruch nach Art. 400 Abs. 1 OR, Art. 72 Abs. 1 FIDLEG so- wie Art. 2 ZGB weiter, weshalb die Beklagte alle Vorgänge betreffend das Geschäft der Klägerin mit dem VBS offenzulegen habe (act. 1 Rz. 19; act. 22 Rz. 203 ff., 256). Es seien auch interne Dokumente herauszugeben oder zumindest sei Re- chenschaft über deren Inhalt abzulegen (act. 22 Rz. 249).
E. 3.2.2 Die Beklagte wendet dagegen ein, sie habe der Klägerin auf deren Aus- kunftsgesuch das gesamte nach Art. 8 DSG herauszugebende Dossier übermittelt. Die Klägerin unterlasse es ferner, darzulegen, welche Unterlagen oder Informatio- nen gestützt auf Art. 400 OR herauszugeben wären, die nicht bereits gestützt auf Art. 8 DSG herausgegeben worden seien. Die Auskunftsansprüche der Klägerin seien vollständig befriedigt worden (act. 14 Rz. 65, 78). Die Beklagte habe sämtli- che Dokumente, über die sie verfüge, übermittelt, soweit es sich nicht um von Ge- schäftsgeheimnissen geschützte Dokumente sowie interne Notizen, Arbeitshilfen und Gedächtnisstützen handelte; zudem habe die Beklagte Namen und Daten ihrer Mitarbeiter unkenntlich gemacht. Anspruch auf diese Dokumente/Daten, insbeson- dere auf die internen Compliance-Unterlagen, auf welche es die Klägerin abgese- hen habe, habe sie auch aus Auftragsrecht nicht. Ausserdem seien diese für die Beurteilung, ob die Beklagte ihre vertraglichen Pflichten richtig ausgeführt habe, nicht erforderlich (act. 14 Rz. 78 ff., act. 30 Rz. 224).
E. 3.3 Rechtliches
E. 3.3.1 Das Datenschutzgesetz dient dem Schutz der Persönlichkeit und der Grund- rechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden (Art. 1 DSG). In Überein- stimmung mit dieser Zwecksetzung gilt das Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG in der noch geltenden Fassung primär zur Durchsetzung des Persönlichkeitsschutzes. Es ermöglicht der betroffenen Person, die über sie in einer Datensammlung eines Drit- ten bearbeiteten Daten zu kontrollieren. Damit soll die Einhaltung der datenschutz- rechtlichen Grundsätze, wie Beschaffung der Daten mit rechtmässigen Mitteln und nicht in gegen Treu und Glauben verstossender Weise oder Gewährleistung der Richtigkeit der Daten und der Verhältnismässigkeit ihrer Bearbeitung, überprüf- und
- 22 - durchsetzbar gemacht werden. Sobald ein Gerichtsverfahren geführt wird, ist der Inhaber der Datensammlung nicht zur Auskunft verpflichtet (BGE 138 III 425 E. 5.3). Die Einschränkungen des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts sind im geltenden Recht in Art. 9 f. DSG enthalten. Ein privater Inhaber der Datensamm- lung kann die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit ein Ge- setz im formellen Sinn dies vorsieht oder wenn es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist (Art. 9 Abs. 1 DSG). Zudem kann der private Inhaber einer Datensammlung die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit eigene überwiegende Interessen es erfordern und er die Personendaten nicht Drit- ten bekannt gibt (Art. 9 Abs. 4 DSG). Mithin ist eine Interessenabwägung vorzu- nehmen, wobei zunächst der Auskunftspflichtige seine Interessen darzutun hat. Diese sind sodann auf ihre Berechtigung zu prüfen und den Interessen des Aus- kunftsersuchenden gegenüberzustellen. Nur soweit Erstere die Letzteren überwie- gen, kann die Auskunft verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben werden (BGE 138 III 425 E. 6.1).
E. 3.3.2 Die Rechenschaftspflicht nach Art. 400 OR (i.w.S.) soll der auftraggebenden Partei die Kontrolle über die Tätigkeiten der beauftragten Partei ermöglichen. Sie bildet Voraussetzung und Grundlage der Ablieferungs- oder Herausgabepflicht. Worüber die beauftragte Partei im Einzelnen Auskunft zu geben hat, welche Urkun- den sie vorlegen muss und wie weit ihre Pflicht überhaupt reicht, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Das hängt vor allem von der Art des Auftrages, von den be- sonderen Abreden der Parteien sowie den Geschäften oder Diensten ab, welche die beauftragte Partei zu besorgen hat. Allgemein lässt sich sagen, dass sich die Rechenschaftspflicht auf Belange des konkreten Auftragsverhältnisses beschränkt, sie den Vertragspartner aber vollständig und wahrheitsgetreu zu informieren sowie alle Dokumente vorzulegen hat, die sich auf die im Interesse der auftraggebenden Partei besorgten Geschäfte beziehen (BGE 139 III 49 E. 4.1.3).
E. 3.3.3 Neben der Rechenschaftspflicht ergibt sich aus Art. 400 Abs. 1 OR die Her- ausgabepflicht (Ablieferungspflicht) der beauftragten Partei (BGE 139 III 49 E. 4.1.2 m.H.). Die Herausgabepflicht umfasst alle von der auftraggebenden Partei oder Dritten erhaltenen Dokumente bzw. Urkunden (u.a. Korrespondenz, Verträge), die
- 23 - sich auf die im Interesse der auftraggebenden Partei besorgten Geschäfte bezie- hen. Letztere können zur Auftragsausführung erhalten oder im Rahmen der Auf- tragsausführung erworben oder geschaffen worden sein. Ausgenommen sind rein interne Dokumente wie vorbereitende Studien, Notizen, Entwürfe, Materialsamm- lungen und eigene Buchhaltungen (BGE 139 III 49 E. 4.1.3; BGE 122 IV 322 E. 3c/aa).
E. 3.3.4 Die Rechenschaftspflicht geht grundsätzlich weiter als die Herausgabepflicht. So können etwa Aufzeichnungen über Kundenbesuche und -kontakte Gegenstand der Rechenschaftspflicht bilden, obwohl solche (internen) Aufzeichnungen grund- sätzlich nicht der Herausgabepflicht unterliegen (BGE 139 III 49 E. 4.1.3). Es ist somit zu differenzieren zwischen (der Herausgabepflicht nicht unterliegenden) in- ternen Dokumenten, deren Inhalt der auftraggebenden Partei in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht werden muss, um diesem überhaupt die Kontrolle über die Tätigkeiten der beauftragten Partei zu ermöglichen, und rein internen Dokumenten wie z.B. nie versandten Vertragsentwürfen, welche für die Überprüfung der ver- tragsgemässen Ausführung des konkreten Auftrages durch die beauftragte Partei ohnehin nicht relevant sind. Unterliegt ein internes Dokument grundsätzlich der Re- chenschaftspflicht, bedeutet dies indessen noch nicht, dass es der auftraggeben- den Partei ohne weiteres vorzulegen ist. Vielmehr ist in diesem Fall eine Interes- senabwägung mit den Geheimhaltungsinteressen der beauftragten Partei vorzu- nehmen (BGE 146 III 435 E. 4.1.3.1; BGE 139 III 49 E. 4.1.3).
E. 3.3.5 In Bankangelegenheiten hat der Kunde ein Interesse daran, insbesondere über alle Tatsachen informiert zu werden, die erforderlich sind, um festzustellen, ob die Bank den Vertrag sorgfältig ausgeführt und sich an die Anweisungen gehalten hat (BGer 4A_599/2019 vom 1. März 2021 E. 5; BGer 4A_522/2018 vom 18. Juli 2019 E. 4.2.2.1). Die erteilten Auskünfte müssen alle Elemente abdecken, die es dem Kunden ermöglichen, die getätigten Transaktionen zu verstehen und über all- fällige Fehler der beauftragten Partei aufgeklärt zu werden (BGer 4A_36/2020 vom
28. April 2022 E. 5). Finanzdienstleister kommen ihrer Rechenschaftspflicht in ein- fachen Konto-/Depotbeziehungen regelmässig periodisch in Form der Übermittlung von Konto- und Depotauszügen nach (GUTZWILLER, Rechtsfragen der Vermögens-
- 24 - verwaltung, 2008, S. 188 und S. 190). Darüber hinaus kann im Einzelfall, so bei- spielsweise betreffend die einem Margin Call zugrunde gelegten Berechnungen und Kennzahlen (vgl. BGE 139 III 49 Sachverhaltserwägungen A. und B.) – eine Pflicht zur weitergehenden Erläuterung wesentlicher Geschäftsvorfälle bestehen (SK FIDLEG-HOFFMANN-NOWOTNY, Art. 72 N 9).
E. 3.3.6 Die Rechenschafts- und Herausgabepflicht gemäss Art. 400 Abs. 1 OR setzt keinen besonderen Nachweis eines schutzwürdigen Interesses des Ansprechers voraus (vgl. ZR 80/1981 Nr. 24 S. 73 ff., S. 74). Die Rechenschaftspflicht der be- auftragten Partei findet ihre Grenzen aber im Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB). Eine Berufung auf die Rechenschaftspflicht würde etwa dann keinen Rechtsschutz verdienen, wenn die auftraggebende Partei die erforderlichen Infor- mationen bereits besitzt oder sich leicht aus eigenen Unterlagen informieren könnte, während die beauftragte Partei dazu grössere Umtriebe auf sich nehmen müsste (BGE 139 III 49 E. 4.5.2; BGE 143 III 348 E. 5.1; BGer 4C.206/2006 vom
E. 3.3.7 Da der auftraggebenden Partei nicht sämtliche Vorgänge bekannt sein kön- nen, rechtfertigt es sich, sofern die geforderten Dokumente klar identifizierbar sind, keine überhöhten Anforderungen an die Rechtsbegehren zu stellen. Die Doku- mente müssen aber so umschrieben sein, dass sie bestimmbar sind, so dass die beauftragte Partei erkennt, welche Dokumente im Rahmen der Dispositionsmaxime von ihr herausverlangt werden, und das mit der Vollstreckung befasste Gericht be- urteilen kann, ob die Anordnung zur Herausgabe befolgt wurde (BGer 4A_686/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.3.2 m.H.). Der Beweis der vollständigen (und richtigen) Er- füllung der Rechenschaftspflicht obliegt der beauftragten Partei (BK OR-FELLMANN, Art. 400 N 96).
E. 3.3.8 Das Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (FIDLEG) bezweckt ins- besondere den Schutz der Kundinnen und Kunden von Finanzdienstleistern (Art. 1 Abs. 1 FIDLEG). Es enthält u.a. Bestimmungen, die der erleichterten Geltendma- chung zivilrechtlicher Ansprüche der Kundinnen und Kunden gegenüber ihren Fi- nanzdienstleistern dienen sollen. Hierzu gehört unter anderem der Herausgabean- spruch nach Art. 72 Abs. 1 FIDLEG, wonach der Kunde jederzeit Anspruch auf Her-
- 25 - ausgabe einer Kopie seines Dossiers sowie sämtlicher weiterer ihn betreffenden Dokumente hat, die der Finanzdienstleister während der Geschäftsbeziehung er- stellt hat. Gemäss Art. 73 Abs. 1 FIDLEG ist der Anspruch schriftlich geltend zu machen. Erst wenn der Finanzdienstleister nicht innert 30 Tagen die gewünschten Kopien zustellt, kann der Kunde ans Gericht gelangen (Art. 73 Abs. 3 FIDLEG). Ergebnisse von Abklärungen, die der Finanzdienstleister gestützt auf das GwG und die Standesregeln über die Sorgfaltspflicht der Banken zum Schutz vor Geldwä- scherei und Terrorismusbekämpfung über den Kunden tätigen muss, sind nicht Ge- genstand des Informationsanspruchs nach Art. 72 FIDLEG (SK FIDLEG-HOFF- MANN-NOWOTNY, Art. 72 N 31).
E. 3.4 Würdigung
E. 3.4.1 Hinsichtlich der seitens der Klägerin geltend gemachten Unvollständigkeit und Wahrheitswidrigkeit der im Rahmen des Auskunftsgesuchs vom 3. August 2020 nach Art. 8 DSG herausgegebenen Unterlagen ist Folgendes festzuhalten: Eine Verletzung des Auskunftsanspruchs nach Art. 8 DSG ist mit Busse bedroht (Art. 34 DSG). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die im Rahmen des Auskunftsgesuchs erteilten Auskünfte bzw. übermittelten Dokumente unvollständig oder nicht wahrheitsgetreu waren. Ausserdem erscheinen die der Klägerin im Rahmen des Auskunftsbegehrens nachweislich übermittelten Unterla- gen (s. vorne Erw. II.3.1 f.) – mit Ausnahme der dem Geschäftsgeheimnis unterlie- genden Unterlagen wie z.B. Unterlagen der Rechts- und Compliance-Abteilung so- wie interne Notizen, Arbeitshilfen und Gedächtnisstützen der Kundenberaten, die vom Geltungsbereich des DSG ausgeschlossen sind – durchaus umfassend und vollständig.
E. 3.4.2 Dass ein Protokolleintrag betreffend das Telefonat vom 16. April 2020 in der ausgehändigten Kontaktübersicht (act. 3/7) unbestrittenermassen vergessen wurde, vermag dieses Ergebnis nicht umzustossen. Im Gegenteil, die Kontaktüber- sicht macht – mit Ausnahme des nicht erwähnten Telefonats vom 16. April 2020, wobei es sich wohl um ein Versehen handeln dürfte, da aus dem fehlenden Eintrag keinerlei Vorteil für die Beklagte erkennbar ist – einen detaillierten und vollständigen Eindruck. Auch unter der Annahme der Erstellbarkeit der weiteren Behauptungen
- 26 - der Klägerin, wonach die Dichte der Eintragungen vor dem 6. April 2020 grösser gewesen sein soll und die Legitimation von F._____ bei jedem Telefonat erwähnt, jedoch nicht niedergeschrieben worden sei, ändert sich am vorgenannten Ergebnis nichts.
E. 3.4.3 Aufgrund der Strafandrohung sowie der nachweislich übergebenen Unterla- gen gibt es keinen Grund, daran zu zweifeln, dass die Beklagte ihrer Auskunfts- pflicht nach Art. 8 DSG vollständig und wahrheitsgetreu nachgekommen ist. Im Üb- rigen gelingt es der Klägerin nicht, an der Darstellung der Beklagten Zweifel zu erwecken.
E. 3.4.4 Die Klägerin erhofft sich mit der spezifisch ersuchten Rechenschaft betref- fend "Geldwäschereiverdacht" und "kleiner Dienstweg" einen Beleg für die geltend gemachten informellen Absprachen bzw. das kollusive Zusammenwirken zwischen dem VBS und der Beklagten. Dass die Beklagte über die erhofften Informationen verfügen könnte, ist jedoch auch vor dem Hintergrund, dass sie konsequent jegli- chen Kontakt und damit auch jegliche Querverbindungen und jegliches kollusives Zusammenwirken zwischen VBS und ihr in Abrede stellt, weder überzeugend noch aussichtsreich.
E. 3.4.5 Nachdem die Herausgabe der Unterlagen nach Art. 8 DSG als vollständig und wahrheitsgetreu bewertet wird, ist zu prüfen, ob die Klägerin gestützt auf Art. 400 Abs. 1 OR, Art. 72 FIDLEG und Art. 2 ZGB über einen weitergehenden Anspruch auf Rechenschaft und Herausgabe verfügt. Die Beklagte hält dem in der Klageantwort wie auch in der Duplik – wie bereits dargelegt – entgegen, sie habe sämtliche Auskunftsansprüche der Klägerin rechtmässig und vollständig befriedigt. Es gebe keine weiteren Unterlagen oder Informationen, die herausgegeben werden können. Ob der Auskunftsanspruch nach Art. 400 Abs. 1 OR weitergehend ist als der Anspruch nach Art. 8 DSG kann offengelassen werden: Die Beklagte trägt näm- lich konstant vor, sie habe ihre Auskunftspflicht auch nach Art. 400 Abs. 1 OR wahr- heitsgetreu und vollständig erfüllt, da keine weiteren die Klägerin betreffenden – und nicht dem Geschäftsgeheimnis unterliegenden – Unterlagen vorhanden seien, die herausgegeben werden könnten und müssten. Demgegenüber führt die Kläge- rin nicht aus, über welche Unterlagen Rechenschaft abgelegt bzw. welche Unterla-
- 27 - gen herausgegeben werden müssten, die nicht bereits im Rahmen von Art. 8 DSG übergeben wurden. Die Klägerin beschränkt sich auf das Vorbringen, die heraus- zugebenden Dokumente und Unterlagen seien so klar wie möglich umschrieben und es sei bereits aus der Klage ersichtlich, was sie mit den Rechtsbegehren be- zwecke. Somit sei es für das Gericht möglich, die herauszugebenden Unterlagen aufzulisten, und für die Beklagte sei erkennbar, welche Dokumente sie herausver- lange (act. 22 Rz. 211). Dem Gericht soll es also möglich sein, die einzelnen Do- kumente aufzulisten, während es die Klägerin gleichzeitig unterlässt, die konkret herauszugebenden Unterlagen selber zu bezeichnen. Sie sagt zwar, es seien sämtliche Unterlagen und Daten bzw. Kopien, die mit Eingang (07.04.2020), Ver- waltung und Ausgang von EUR 7'500'000.– auf dem Konto Nr. CH1 zusammen- hängen (neues Rechtsbegehren Ziffer 1), herauszugeben. Inwiefern es sich dabei jedoch um Dokumente handelt, die über diejenigen, die im Rahmen des Auskunfts- gesuchs nach Art. 8 DSG nachweislich übermittelt wurden, hinausgehen, legt sie nicht substantiiert dar. Sie will es vielmehr dem Gericht überlassen, diese konkreten Unterlagen aus ihren Vorbringen zusammenzusuchen. Auch die in der Replik an- gebrachte Präzisierung, wonach die Rechenschaft und Herausgabe insbesondere betreffend den Geldwäschereiverdacht und betreffend den im Statusbericht Nr. 3 erwähnten "kleinen Dienstweg" zu erstatten sei, ändert nichts daran, dass nicht dar- gelegt wird, welche Dokumente herauszugeben seien. Dies genügt den Anforde- rungen an eine substantiierte Behauptung, dass nach Art. 400 Abs. 1 OR, Art. 72 Abs. 1 FIDLEG und Art. 2 ZGB noch weitere Unterlagen vorhanden und herauszu- geben seien bzw. auf welche Unterlagen sich der Anspruch beziehen würde, nicht.
E. 3.4.6 Selbst wenn die Klägerin substantiiert dargelegt hätte, welche Unterlagen nach Art. 400 Abs. 1 OR herauszugeben wären, würden insbesondere Compli- ance-Unterlagen der Rechenschafts- und Herausgabepflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR auch aus nachfolgenden Überlegungen nicht unterliegen: Wie gezeigt, diffe- renziert das Bundesgericht zwischen rein internen Dokumenten, die zur Kontrolle der vertragsgemässen Auftragsausführung notwendig sind, und solchen, die es nicht sind (s. vorne Erw. II 3.3.2). Nur Erstere unterliegen – unter Vorbehalt über- wiegender Geschäftsgeheimnisse – der Rechenschafts- bzw. Herausgabepflicht. Die Klägerin und die Beklagte unterhielten unbestrittenermassen eine einfache
- 28 - Kontobeziehung, bestehend aus einem Kontokorrent- bzw. Girovertrag (act. 1 Rz. 6; act. 14 Rz. 122). Der Kontokorrentvertrag ist in aller Regel mit einer Giroab- rede verbunden, wonach die Bank dem Kunden zusichert, Zahlungsaufträge des Kunden auszuführen, für ihn eingehende Überweisungen entgegenzunehmen und diese seinem Konto gutzuschreiben. Die Kontoführung und Abwicklung des Zah- lungsverkehrs beinhaltet auch die Pflicht der Bank zur Buchführung und periodi- schen Abrechnung (ARPAGAUS in: Arpagaus/Stadler/Werlen [Hrsg.], Das Schweize- rische Bankgeschäft, 2021, Rz. 848, 893). Werden keine Dienstleistungen der Bank betreffend Vermögensverwaltung oder Anlageberatung in Anspruch genom- men, beschränkt sich die Kundenbeziehung auf die blosse Kontoführung (GUTZWIL- LER, Rechtsfragen der Vermögensverwaltung, 2008, S. 73 f.). Die Bank trifft nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich auch keine besonderen Treue- pflicht, wenn sie dem Kunden lediglich durch eine Konto-/Depotbeziehung verbun- den ist, d.h. weder zur Anlageberatung noch zur Vermögensverwaltung verpflichtet ist (BGE 119 II 333 E. 5a, 7; BGer 4C.385/2006 vom 31. Januar 2006 E. 2.1). Bei einer einfachen Kontobeziehung wie der vorliegenden erschöpfen sich somit die Pflichten der Bank in der Kontoführung, Abwicklung des Zahlungsverkehrs, Buch- führung bzw. periodischen Abrechnung. Um die vertragsgemässe Ausführung die- ses konkreten Auftrags durch die Beklagte überprüfen zu können, sind keine Com- pliance-Unterlagen erforderlich. Da die Klägerin der Beklagten eben gerade keinen konkreten Zahlungsauftrag betreffend die EUR 7'500'000.– erteilte, wurde das Ba- sisvertragsverhältnis auch nicht um eine entsprechende individuelle Anweisung, deren vertragsgemässe Ausführung überprüft werden können müsste, erweitert. Damit entfällt auch die Rechenschaft bzw. Herausgabe betreffend weitergehende Unterlagen zur Überprüfung der vertragskonformen Ausführung des eben gar nicht erst erteilten Zahlungsauftrages. Darüber hinaus betreffen Ergebnisse von Abklä- rungen, die die Bank gestützt auf das GwG und die Standesregeln über die Sorg- faltspflicht der Banken zum Schutz vor Geldwäscherei und Terrorismusbekämp- fung über den Kunden tätigt, ohnehin nicht Belange des Auftragsverhältnisses (s. vorne Erw. II.3.3.2).
E. 3.4.7 Weiter macht die Beklagte geltend, die Klägerin ziele mit ihren Auskunftsbe- gehren darauf ab, vom Geschäftsgeheimnis geschützte Unterlagen zu erlangen.
- 29 - Insbesondere die internen Dokumente, Abklärungen und Korrespondenzen der Compliance- und Rechtsabteilungen der Beklagten seien vertraulich und bildeten Geschäftsgeheimnisse. Diese sensitiven Unterlagen seien vom Auskunftsrecht nach Art. 400 Abs. 1 OR nicht erfasst (act. 14 Rz. 81). Bei obigem Ergebnis kann jedoch offengelassen werden, ob eine weitergehende Herausgabe und Rechen- schaft nach Art. 400 Abs. 1 OR daran scheitern würde, dass das Geheimhaltungs- interesse der Beklagten an den zurückbehaltenen internen und nach Angaben der Beklagten dem Geschäftsgeheimnis unterliegenden Unterlagen überwiegen würde.
E. 3.4.8 Soweit sich die Klägerin schliesslich auf das FIDLEG stützen will, ist die kla- geweise Geltendmachung der Ansprüche aus Art. 72 FIDLEG wie gezeigt nicht möglich, ohne zuvor ein schriftliches Gesuch an die beauftragte Partei zu richten (s. vorne Erw. II.3.3.7). Dies hat die Klägerin nicht gemacht und auch nicht behaup- tet, weshalb die Prüfung dieser Anspruchsgrundlage schon aus diesem Grund ent- fällt.
E. 3.5 Fazit In Erfüllung des Auskunftsbegehrens nach Art. 8 DSG wurden diverse Dokumente an die Klägerin herausgegeben. Inwiefern die Klägerin Anspruch auf Rechenschaft und Herausgabe hat, die über die bereits ausgehändigten Unterlagen und Informa- tionen hinausgehen, legt die Klägerin nicht substantiiert dar. Selbst wenn die her- auszugebenden Unterlagen substantiiert dargetan worden wären, würde sich die Rechenschaft und Herausgabe vorliegend auf den konkreten Umfang des Auftrags
– die blosse Kontoführung – beschränken und die rein internen (Compliance-)Un- terlagen, die zur Überprüfung des konkreten Kontoführungsauftrags nicht erforder- lich sind, nicht erfassen. Die Klage auf Rechenschaft und Herausgabe ist daher abzuweisen. Bei diesem Ergebnis können die weiteren von der Beklagten erhobe- nen Einwendungen (u.a. Passivlegitimation) offengelassen werden.
- 30 -
4. Auftragsrechtliche Haftung (Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 OR)
E. 4 Stufenklage, unbezifferte Forderungsklage
E. 4.1 Nach Eingang der EUR 7'500'000.– – ohne Vorankündigung – auf dem Konto der Klägerin (act. 1 Rz. 7; act. 14 Rz. 10, 23; act. 22 Rz. 72 ff.) erkundigte sich der einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrat der Klägerin, E._____, telefo- nisch beim zuständigen Mitarbeiter der Beklagten nach Echtzeitüberweisungen an Lieferanten und Dienstleister in China (act. 1 Rz. 7; act. 14 Rz. 10; act. 22 Rz. 77; act. 30 Rz. 91). Telefonisch und per E-Mail verlangte die Beklagte die Vorlage von Verträgen und sprach die Klägerin auf die Möglichkeit eines Akkreditivs an (act. 1 Rz. 7; act. 14 Rz. 25 f.; act. 22 Rz. 77), was die Klägerin zunächst ablehnte (act. 14 Rz. 25; act. 22 Rz. 77).
E. 4.1.1 Am 8. April 2020 reichte die Klägerin in zwei separaten E-Mails, verbunden mit der Bitte um Vertraulichkeit, den teilweise geschwärzten Letter of Intent (nach- folgend: "LOI") sowie den Entwurf eines Liefervertrages mit einem chinesischen
- 31 - Lieferanten ein (act. 1 Rz. 7; act. 14 Rz. 28; act. 22 Rz. 80; act. 30 Rz. 95 ff.). Zu- dem sandte eine der Beklagten unbekannte F._____ E-Mails an die Beklagte, den damaligen CEO G._____ sowie an B._____ Media Relations (act. 14 Rz. 31; act. 22 Rz. 115 ff.).
E. 4.1.2 F._____ sandte den ungeschwärzten LOI sowie die Bestellung Nr. 3 des VBS am 9. April 2020 an die Beklagte und erklärte, die Informationen seien vertraulich zu behandeln, ansonsten sie gezwungen sei, Regress zu nehmen (act. 14 Rz. 32; act. 22 Rz. 80). Daraufhin stellte die Beklagte zusätzliche Fragen zum Geschäft (act. 1 Rz. 7; act. 14 Rz. 29; act. 22 act. 80; act. 30 Rz. 96):
- "Wie kam es zum Auftrag der Schweizer Armee?"
- "Woher kennen sie den Lieferanten der Masken?"
- "Was ist der Preis für die Masken?"
- "Findet durch den Käufer eine Qualitätsprüfung statt?"
- "Wird zuhanden des Verkäufers ein Akkreditiv gemacht?"
- "Warum wird die Transaktion nicht über die Hausbank der Klägerin ge- macht?".
E. 4.1.3 Unbestritten ist, dass E._____ alleine über eine Bankvollmacht verfügte, na- mentlich einzige unterschrifts- und informationsberechtigte Person der Klägerin war (act. 14 Rz. 33; act. 22 Rz. 120). Die Beklagte verweigerte zunächst die Kommuni- kation mit F._____ mangels gültiger Bevollmächtigung (act. 1 Rz. 7; act. 14 Rz. 33, 129; act. 22 Rz. 88). E._____ bestätigte gegenüber der Beklagten daraufhin per E- Mail vom 10. April 2020 ausdrücklich, dass F._____ von ihm mit diesem Geschäft betraut worden sei (act. 22 Rz. 88; act. 30 Rz. 99 ff.). Gleichentags kontaktierte F._____ auf Linkedin den Mitarbeiter der Beklagten K._____ (act. 14 Rz. 13; act. 22 Rz. 89).
E. 4.1.4 Mit Schreiben vom 10. April 2020 erläuterte die Klägerin ihr Verhältnis zu F._____ sowie deren Hintergrund, insbesondere deren Mitwirkung bei zahlreichen Beschaffungsprojekten, und beantwortete schriftlich die vorstehenden Fragen
- 32 - (act. 1 Rz. 7; act. 14 Rz. 123 ff.; act. 22 Rz. 80). Ebenfalls mit Schreiben vom
10. April 2020 reichte die Klägerin weitere Unterlagen zum infrage stehenden Ge- schäft ein: ungeschwärzter LOI, Bestellung des VBS, Advance Payment Guarantee Q._____ sowie einen Vertrag mit L._____ S.R.L. (act. 1 Rz. 7). Bei den vorgenann- ten Unterlagen handelte es sich gemäss seitens der Klägerin unbestritten geblie- bener Behauptung um "zusammengestückelte Schriftstücke mit unterschiedlichen Schriftarten" (act. 1 Rz. 8; act. 14 Rz. 132).
E. 4.1.5 Es ist unbestritten, dass die Klägerin der Beklagten nach Eingang der EUR 7'500'000.– keinen konkreten Zahlungsauftrag erteilte (act. 14 Rz. 24; act. 22 Rz. 94, 108, 312, 319).
E. 4.1.6 Am 14. April 2020 lehnte die Beklagte eine Ausführung von Zahlungsaufträ- gen wegen mangelnder Plausibilisierung und lückenhaften, nicht nachvollziehbaren Unterlagen ab (act. 1 Rz. 8; act. 14 Rz. 137) und bat um einen schriftlichen Rück- überweisungsauftrag ans VBS (act. 1 Rz. 9; act. 14 Rz. 138; act. 22 Rz. 14; act. 30 Rz. 51). F._____ schrieb K._____ am 14. April 2020, um 16:43 Uhr, dass für den Fall, dass keine pünktliche Zahlung ausgeführt werden könne, eine Rücküberwei- sung erfolgen solle, damit eine andere Bank mit der Abwicklung beauftragt werden könne. K._____ schrieb um 18:57 Uhr, er benötige einen rechtsgültig unterzeich- neten Zahlungsauftrag. F._____ ersuchte um Rücküberweisung der EUR 7'500'000.– ans VBS per E-Mail, und der rechtsgültig unterzeichnete Rück- zahlungsauftrag der Klägerin wurde gleichentags eingereicht (act. 22 Rz. 14; act. 30 Rz. 51). Die Rücküberweisung ans VBS erfolgte am 16. April 2020 (act. 1 Rz. 11; act. 14 Rz. 139 ff.). Gleichentags teilte das VBS der Klägerin mit, dass sie aufgrund der vorgefallenen Ereignisse die Bestellung zu diesen Bedingungen nicht aufrecht erhalten bzw. dass keine Anzahlungen mehr geleistet werden könnten. Die einzige Möglichkeit sei Zahlung nach Erhalt der Ware und Freigabe durch den Qualitätsverantwortlichen (act. 1 Rz. 16; act. 14 Rz. 56 f., 106, 112; act. 22 Rz. 34).
E. 4.1.7 Am 17. April 2020 erstattete die Beklagte eine MROS-Meldung nach Art. 9 GwG (act. 1 Rz. 14; act. 14 Rz. 51).
- 33 -
E. 4.1.8 Ebenfalls am 17. April 2020 teilte das VBS I._____, der von der Klägerin beigezogen wurde, telefonisch erneut mit, dass eine erneute Anzahlung in der Höhe von EUR 4'000'000.– an die Klägerin möglich sei, sofern die vorgelegten Do- kumente die geforderte Qualität belegen würden. Eine Zahlung wurde für den
20. April 2020 in Aussicht gestellt (act. 22 Rz. 35, 197; act. 30 Rz. 189 ff.).
E. 4.1.9 Nach Ablehnung durch die Beklagte plante die Klägerin eine Abwicklung über die M._____ (act. 22 Rz. 166; act. 30 Rz. 166 ff.). Am 18. April 2020 teilte I._____ dem VBS mit, dass die M._____ zur Abwicklung der Zahlungen bereit sei (act. 1 Rz. 19; act. 14 Rz. 50; act. 22 Rz. 166).
E. 4.1.10 Am 21. April 2020 teilte N._____ der Klägerin mit, dass das VBS die Ware unter den Bedingungen, dass die Zahlung erst nach Erhalt der Ware erfolgt und keine Anzahlung geleistet werde, annehmen würde (act. 22 Rz. 37; act. 30 Rz. 77).
E. 4.1.11 Am 24. April 2020 übermittelte die MROS eine Verdachtsmeldung wegen Geldwäscherei an die Staatsanwaltschaft St. Gallen (act. 1 Rz. 14; act. 3/17; act. 14 Rz. 52).
E. 4.1.12 Das VBS teilte der Klägerin am 27. April 2020 letztmals mit, dass das VBS bereit sei, die Ware ohne Anzahlung entgegenzunehmen (act. 22 Rz. 41; act. 30 Rz. 79 ff.).
E. 4.1.13 Das VBS erfuhr am 28. April 2020 vom eingeleiteten Strafverfahren (act. 22 Rz. 40; act. 30 Rz. 79).
E. 4.1.14 Unbestritten ist ferner, dass … [Militärischer Dienstgrad] O._____ bis 1999 in verschiedenen Funktionen bei der B._____ AG tätig war, zuletzt als … und … [Positionen] (act. 22 Rz. 21; act. 30 Rz. 53).
E. 4.1.15 Weiter aktenkundig und als solcher unbestritten ist der Statusbericht Nr. 3 des VBS vom 18. April 2020. Darin wird unter Ziffer "4.3. Compliance Vorfall" fol- gendes festgehalten: "[...] Es wurde eine Verdachtsmeldung wegen Verstoss gegen das Geldwäschereigesetz geprüft und es wurden die Konten gesperrt. [...] Es konnte auf dem kleinen Dienstweg die Rückvergütung der Anzahlung durch die
- 34 - (geschwärzt) erreicht werden. Die Zahlung wurde am Freitag von der (geschwärzt) freigegeben. Das Geld wird entsprechend am Montag wieder auf dem Konto des VBS sein. Wir sind mit einem "blauen Auge" davon gekommen." (act. 22 Rz. 23 ff.; act. 30 Rz. 56).
E. 4.1.16 Das VBS informierte die Klägerin am 30. April 2020 darüber, dass sie defi- nitiv keine Ware mehr von der Klägerin annehmen werde, da weitere Abklärungen betreffend die vorgefallenen Ereignisse im Gange seien (act. 22 Rz. 40; act. 30 Rz. 79 ff.).
E. 4.2 Unbestrittener Sachverhalt
E. 4.2.1 Die Klägerin bringt vor, dass die Rechtsbegehren Ziffern 1, 2 und 3 im Rah- men einer Stufenklage zur Bezifferung des Schadenersatzes dienen. Sie macht geltend, erst nach Auskunftserteilung in der Lage zu sein, ihre Schadenersatzfor- derung gegenüber der Beklagten abschliessend zu beziffern, insbesondere könne erst nach Auskunftserteilung die Art und Schwere der Pflichtverletzungen sowie etwaiges Dritt-/Fremdverschulden, so beispielsweise ungerechtfertigte Anschwär- zungen oder anonyme Anzeigen durch Armeepersonal oder Dritte, festgestellt wer- den, was Auswirkungen auf die Höhe der Forderung habe (act. 1 Rz. 5; act. 22 Rz. 8 ff., 16).
E. 4.2.2 Die Beklagte wendet dagegen ein, dass die Klägerin zu ihrer Bezifferung gerade nicht auf die mittels Auskunfts- und Herausgabebegehren einverlangten zu-
- 12 - sätzlichen Informationen angewiesen sei, da sie bereits über sämtliche hierfür not- wendigen Zahlen (Einkaufspreise, Verkaufspreise, Kosten etc.) verfüge und sich das vorliegende Auskunftsbegehren ohnehin nicht auf die Herausgabe dieser In- formationen beziehe (act. 14 Rz. 77). Ausserdem habe die Beklagte der Klägerin im Rahmen eines Auskunftsgesuchs nach Art. 8 DSG bereits vollumfänglich Aus- kunft erteilt (act. 14 Rz. 78). Weiter macht sie geltend, es fehle an einem schutz- würdigen Interesse und die Rechtsbegehren seien mangelhaft substantiiert (act. 14 Rz. 79 f.).
E. 4.3 Vertragsverletzungen
E. 4.3.1 Standpunkte der Parteien
E. 4.3.1.1 Gemäss Darstellung der Klägerin sei zwischen ihr und der Schweizer Ar- mee, VBS, Armeeapotheke Anfang April 2020 ein rechtswirksamer Vertrag über den Kauf von medizinischen Schutzmasken des Typs IIR (20'000'000 Stk.) und FFP II (2'000'000 Stk.) zum Preis von insgesamt EUR 25'000'000.– zustande gekom- men. Als Liefertermin sei der 17. April 2020 vereinbart gewesen (act. 1 Rz. 7). Die Klägerin vermutet zusammengefasst, dass das VBS und die Beklagte hinsichtlich der "Geldblockade" kollusiv zusammengewirkt und das Maskengeschäft mit der Klägerin torpediert hätten. Als mögliche Gründe gibt sie an, dass das VBS Beschaf- fungen direkt beim Produzenten unter Ausschluss der Zwischenhändler angestrebt habe (act. 22 Rz. 33). Weiter habe bei der Armeeapotheke ein Machtkampf und schliesslich ein Machtwechsel von … [Militärischer Dienstgrad] P._____ zum ehe- maligen Kadermann der Beklagten, … O._____, stattgefunden. … O._____ habe schliesslich als … [Position] des VBS die Führung der Armeeapotheke übernom- men (act. 22 Rz. 21, 22, 36, 39). Weiter bringt sie vor, … O._____ habe ein "ungu- tes Gefühl" bekommen und die Klägerin sei ihm "dubios" erschienen, weshalb er "auf dem kleinen Dienstweg" dafür gesorgt habe, dass der "Deal mit der A._____ AG abgedreht" worden sei. Um alles noch zu untermauern und glaubwür- dig erscheinen zu lassen, habe man auch die MROS-Meldung initiiert (act. 22
- 35 - Rz. 27, 33). Vor diesem Hintergrund macht die Klägerin alsdann die nachfolgen- den, konkreten Vertragsverletzungen geltend:
E. 4.3.1.2 Die Klägerin macht im Einzelnen geltend, die Beklagte habe zur Plausibili- sierung des Zahlungseingangs der EUR 7'500'000.– des VBS ungenügende Abklä- rungshandlungen vorgenommen, u.a. habe die Beklagte die direkte Kommunika- tion mit F._____ verweigert, obschon E._____ mitgeteilt habe, dass sie Projektlei- terin gewesen sei und eine Projektvollmacht gehabt habe. Ferner habe es die Be- klagte unterlassen, die Bankgarantie der rumänischen Q._____ zu verifizieren, was durch einfaches Nachfragen über die auf dem Dokument angegebene Telefonnum- mer ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Trotz den ungenügenden Abklärungs- handlungen habe die Beklagte dennoch eine vorsätzlich falsche und widersprüch- liche MROS-Meldung erstattet. Dadurch habe die Beklagte ihre auftragsrechtliche Sorgfaltspflicht sowie ihre Pflichten nach Geldwäschereigesetz verletzt (act. 1 Rz. 19 Abschnitte 3–6; act. 22 Rz. 269–309). Weiter macht die Klägerin geltend, die Beklagte habe ihre Treuepflicht verletzt, indem sie dem VBS Informationen habe zukommen lassen. Das Vorliegen des unzulässigen Informationsflusses bzw. von Querverbindungen, im Rahmen derer die Geheimnispflichtverletzungen zwi- schen der Beklagten und dem VBS erfolgt seien, stützt sie einerseits auf den Um- stand, dass N._____, Mitarbeiter des VBS, die Klägerin telefonisch am 15. April 2020 informiert habe, dass er (als Mitarbeiter des VBS) erfahren habe, dass es bei der Beklagten zu einem anonymen Hinweis betreffend Geldwäsche gekommen sei und andererseits darauf, dass im Statusbericht Nr. 3 des VBS der "kleine Dienst- weg" erwähnt sei. Der informelle Informationsfluss/die Querverbindungen würden einerseits einen unzulässigen Interessenskonflikt, wobei bereits dessen Nichtoffen- legung eine Treuepflichtverletzung darstelle, und andererseits eine Geheimnis- pflichtverletzung darstellen. Die Beklagte wäre ferner verpflichtet gewesen, die Klä- gerin bei der Erfolgsherbeiführung (zeitnah Zahlungen an Lieferanten und Dienst- leister leisten zu können) zu unterstützen. Dies habe sie pflichtwidrig unterlassen. Ihre vertraglichen Pflichten habe sie auch durch einseitige Interessenwahrnehmung und fehlende sowie mangelhafte Beratung und Information verletzt (act. 1 Rz. 19 Abschnitte 7–9; act. 22 Rz. 312). Schliesslich macht die Klägerin sinngemäss gel-
- 36 - tend, die Beklagte habe die Rechenschaftspflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR verletzt (act. 1 Rz. 19 Abschnitt 8; act. 22 Rz. 210).
E. 4.3.1.3 Die Beklagte wendet hinsichtlich der vorgeworfenen Vertragsverletzungen im Wesentlichen ein, sie sei aufgrund ihrer Gewährspflichten rechtlich verpflichtet und vertraglich berechtigt gewesen, die Transaktion und deren Hintergründe abzu- klären. Ferner sei in den Zahlungsverkehrsbedingungen vereinbart, dass die Be- klagte nicht verpflichtet sei, Zahlungsaufträge auszuführen, die gegen anwendba- res Recht, regulatorische Vorschriften oder auf andere Weise nicht mit internen oder externen Verhaltensregeln und Massnahmen der Beklagten stehen. Die Be- klagte sei nach GwG verpflichtet gewesen, eine MROS-Meldung zu erstatten, da die Transaktion verdächtig gewesen sei. So habe es sich um eine Transaktion in ungewöhnlicher Höhe gehandelt, die auf einem Konto eingegangen sei, auf wel- chem kaum Zahlungen abgewickelt worden seien. Ausserdem sei die Zahlung nach China und Rumänien verlangt worden, was die Transaktion ebenfalls als unge- wöhnlich habe erscheinen lassen. Ferner habe die Klägerin widersprüchliche An- gaben ohne Erklärung gemacht und die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Dokumente hätten Fälschungsmerkmale aufgewiesen. Zusätzlich habe die Kläge- rin mittels Social Engineering und Drohungen (E-Mails an CEO und Medienstelle, Nachrichten auf Linkedin und Facebook, Drohung mit der Presse etc.) besonderen Druck zur unverzüglichen Ausführung aufgebaut. Aufgrund dieser Umstände sei die Transaktion verdächtig erschienen, weshalb eine ausführliche Prüfung nach Art. 6 Abs. 2 GwG unerlässlich gewesen sei. Da die Verdachtsmomente aufgrund der falschen und irreführenden Auskünfte und der Verweigerung der üblichen Un- terlagen ohne plausiblen Grund nicht hätten beseitigt werden können, sei sie schliesslich verpflichtet gewesen, eine MROS-Meldung nach Art. 9 GwG zu erstat- ten (act. 14 Rz. 88 ff.; act. 30 Rz. 6, 11 ff., 22 ff.). Auch aufgrund der AGB und der Zahlungsverkehrsbedingungen, welche Vertragsbestandteil seien, hafte die Be- klagte nicht für Verzögerungen, die aufgrund notwendiger Abklärungen entstanden seien (act. 14 Rz. 98; act. 30 Rz. 113). Eine Haftung sei auch gestützt auf Art. 11 Abs. 1 GwG ausgeschlossen, da die Beklagte gutgläubig gehandelt habe (act. 14 Rz. 99; act. 22 Rz. 176). Die Beklagte bestreitet zusammengefasst auch jegliche Treuepflichtverletzungen (act. 14 Rz. 103 ff.; act. 30 Rz. 264). Sie stellt ferner jeg-
- 37 - liche Informationsweitergabe von der Beklagten ans VBS in Abrede und bestreitet insbesondere, dass die Beklagte mit dem VBS kollusiv zusammengewirkt habe, um das Geschäft der Klägerin mit dem VBS zu torpedieren (act. 14 Rz. 105; act. 22 Rz. 265, 268). Auch bestreitet sie die Verletzung der Rechenschaftspflicht, da sie im Rahmen des Auskunftsgesuchs nach DSG sämtliche Informationen bereits her- ausgegeben habe (s. vorne Erw. II.3.2.2).
E. 4.3.2 Rechtliches Gemäss Art. 398 Abs. 2 OR haftet die beauftragte Partei der auftraggebenden Par- tei für getreue und sorgfältige Ausführung des ihr übertragenen Geschäfts (Art. 398 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 97 Abs. 1 OR). Sorgfalt in der Ausführung des übertragenen Geschäfts bedeutet, dass die beauftragte Partei nach anerkanntem (objektivem; Durchschnitts-)Standard der Branche vorzugehen hat, welcher sie angehört. Zur Sorgfalt der beauftragten Partei gehört generell, bei der Auftragsausführung "um- sichtig (d.h. sämtliche massgeblichen Aspekte einbeziehend), überlegt (struktu- riert), nicht überhastet (trotz allfälligen Termindrucks), aber gleichwohl zielgerichtet und in Anwendung allgemein anerkannter Techniken des entsprechenden Berufs vorzugehen, um letztlich die Möglichkeit eines (haftungsbegründenden) («Kunst»- ) Fehlers so gering wie möglich zu halten." (KUKO OR-SCHALLER, Art. 398 N 4). Die Verpflichtung zur «getreuen Ausführung» des übertragenen Geschäfts bedeutet, dass die beauftragte Partei die Interessen der auftraggebenden Partei umfassend zu wahren hat. Die Treuepflicht beinhaltet namentlich auch die Pflicht, im Falle einer Interessenkollision die eigenen Interessen und die Interessen Dritter hintanzustel- len (KUKO OR-SCHALLER, Art. 398 N 5). Die Treuepflicht umfasst insbesondere Aufklärungs- und Benachrichtigungspflichten sowie eine Diskretions- und Geheim- haltungspflicht (BSK OR-OSER/WEBER, Art. 398 N 9 ff.).
E. 4.3.3 Zwischenfazit Unter Verweis auf die nachstehenden Ausführungen zur Kausalität kann offenge- lassen werden, ob die Beklagte durch ihr Verhalten ihre vertraglichen Pflichten verletzt hat.
- 38 -
E. 4.4 Kausalität
E. 4.4.1 Standpunkte der Parteien
E. 4.4.1.1 Zur Kausalität führt die Klägerin einerseits in der Klageschrift aus, aufgrund "der Verletzung des Auftrages zur Zahlung von Dienstleistern und Lieferanten durch unsachgemässe Prüfung und Abwicklung seitens der Beklagten" sei das Ge- schäft mit dem VBS betreffend den Verkauf von Schutzmasken zum Preis von ins- gesamt EUR 25'000'000.– vereitelt worden (act. 1 Rz. 20). In der Replik bringt sie unter dem Übertitel "Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden" vor, "[a]uf- grund der zahlreichen Pflichtverletzungen, insbes. durch die fehlende Beratung und Information sowie unsachgemässe Abklärungen und Bearbeitung, welche zur MROS-Meldung und schliesslich zum Strafverfahren" geführt hätten, sei der Klä- gerin der dargelegte Schaden entstanden. Die grundlose Geldblockade und die Ab- lehnung jeglichen Tätigwerdens seitens der Beklagten könne nicht hinweggedacht werden, ohne dass die erfolgte Nichtrealisierung des Verkaufes entfiele (act. 22 Rz. 344). Zusammenfassend hält sie fest, die Beklagte habe "zahlreiche Pflichtver- letzungen gegenüber der Klägerin zu verantworten. U.a. durch die Verweigerung einer Beratung, mangelhafte Abklärungen, informelle Weitergabe von Informatio- nen auf dem kleinen Dienstweg und Blockade von Geldern der Klägerin" sei die Klägerin an der Abwicklung des rechtswirksamen Vertrages gehindert worden, weshalb der Klägerin ein Schaden entstanden sei (act. 22 Rz. 346).
E. 4.4.1.2 Die Beklagte bestreitet jeglichen Kausalzusammenhang zwischen den (be- strittenen) Vertragsverletzungen und dem (bestrittenen) geltend gemachten Scha- den (act. 14 Rz. 86 ff., 103 ff., 112 ff.; act. 30 Rz. 289 ff.).
E. 4.4.2 Rechtliches
E. 4.4.2.1 Natürliche Kausalität besteht im Verhältnis von Ursache und Wirkung und bedeutet grundsätzliche Zurechenbarkeit eines Schadens zu einer Handlung be- ziehungsweise Unterlassung. Bei der Prüfung der Kausalität wird zwischen aktivem Tun und Unterlassen unterschieden (BK OR-WEBER/EMMENEGGER, Art. 97 N 348). Nach der Rechtsprechung ist ein (pflichtwidriges) Verhalten im natürlichen Sinne
- 39 - kausal, wenn es nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele; dieses Verhalten muss nicht alleinige oder unmittelbare Ursache des Erfolgs sein. Mit dieser Bedingungsformel (conditio sine qua non) wird ein hy- pothetischer Kausalzusammenhang untersucht und dabei geprüft, was beim Weg- lassen bestimmter Tatsachen geschehen wäre. Ein direkter Beweis ist regelmässig nicht möglich, weshalb es genügt, wenn das Verhalten des Handelnden mindes- tens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzen- der Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 125 IV 195 E. 2b; BK OR-WEBER/EMMENEGGER, Art. 97 N 348). Eine Unterlassung kann – anders als ak- tives Handeln – nicht im Sinne der «conditio sine qua non»-Formel natürlich kausal sein (ex nihilo nihil fit; aus dem Nichts entsteht nichts). Deshalb ist bei Unterlassun- gen danach zu fragen, ob der Schaden bei einem Hinzudenken der vertragsgemäs- sen Handlung ausgeblieben wäre (sogenannte «conditio cum qua non»-Formel; BK OR-WEBER/EMMENEGGER, Art. 97 N 412). Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung ist eine Unterlassung dann kausal, wenn der Schaden bei Vornahme der rechts- respektive vertragsgemässen Handlung nach den «Erfahrungen des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge» mit überwiegender Wahrschein- lichkeit ausgeblieben wäre.
E. 4.4.2.2 Zur Eingrenzung der sich aus der natürlichen Kausalität ergebenden «Ur- sachenpalette» dient die Adäquanztheorie. Danach wird nur eine Ursache als haf- tungsbegründend angesehen, die «nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen her- beizuführen oder mindestens zu begünstigen» (BGer 6B_183/2010 vom 23. April 2010 E. 3). Dabei zählt die objektive Voraussehbarkeit des Schadensereignisses (BGE 131 IV 145 E. 5.1 = Pra 2006, 498). Aus dieser Objektivierung und Normati- vierung folgt, dass der adäquate Kausalzusammenhang auf dem Weg der nach- träglichen oder retrospektiven Prognose zu beurteilen ist, d. h. «unter Auswertung aller ex post bekannten Umstände» (BGE 135 IV 56 E. 2.2) Bei Unterlassungen stellt die Rechtsprechung die hypothetische Frage, ob bei rechtmässiger Handlung (Unterlassung der Unterlassung) der eingetretene Schaden nach dem gewöhnli- chen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung mit überwiegender
- 40 - Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2020, S. 188).
E. 4.4.3 Würdigung Zur Prüfung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der Beklagten und dem Schadenseintritt wird nachfolgend hinsichtlich der Vertragsverletzungen ausschliesslich auf die klägerischen Behauptungen abgestellt. Wie sich nämlich zeigt, ist die Kausalität selbst bei der Darstellung der Klägerin zu verneinen, wes- halb es offenbleiben kann, ob sich die klägerische Sachverhaltsdarstellung, die von der Beklagten bestritten wird, überhaupt erstellen lässt.
E. 4.4.3.1 Sorgfaltspflichtverletzungen 4.4.3.1.1. Hinsichtlich der geltend gemachten Sorgfaltspflichtverletzungen macht die Klägerin im Wesentlichen folgende Kausalkette geltend: Die ungenügenden Ab- klärungen seien kausal gewesen für die MROS-Meldung. Die MROS-Meldung sei wiederum kausal gewesen für die Einleitung des Strafverfahrens und dieses habe zum Scheitern des Geschäfts und schliesslich zum Schaden (entgangener Gewinn und nutzlose Aufwendungen) geführt. Daneben macht die Klägerin geltend, die vor- sätzlich falsch und widersprüchlich erstattete MROS-Meldung habe zur Einleitung des Strafverfahrens geführt, was wiederum zum Scheitern des Deals und schliess- lich zum Schaden geführt habe. 4.4.3.1.2. Die Klägerin behauptet, dass zwischen ihr und dem VBS am 6. April 2020 ein rechtswirksamer Vertrag zustande gekommen sei. Die Anzahlung des VBS er- folgte am 7. April 2020 auf das Konto der Klägerin bei der Beklagten. Der ableh- nende Entscheid der Beklagten wurde der Klägerin am 14. April 2020 mitgeteilt. Am 16. April 2020 wurde die Anzahlung über EUR 7'500'000.– zurück ans VBS überwiesen. Das VBS teilte der Klägerin am 16. April 2020 mit, dass zwar unter diesen Umständen keine Anzahlungen mehr geleistet werden können, die Ware jedoch weiterhin entgegengenommen werde, sofern sie den Qualitätsanforderun- gen genügen würden. Kurz darauf, am 17. April 2020, informierte das VBS die Klä- gerin, dass eine erneute Anzahlung in der Höhe von EUR 4'000'000.– möglich sei.
- 41 - Am 21. April 2020 versicherte N._____ vom VBS der Klägerin erneut, dass sie die Ware unter den Bedingungen, dass die Zahlung erst nach Erhalt der Ware erfolgen könne und keine Anzahlung geleistet werde, annehmen würden (act. 22 Rz. 37; act. 30 Rz. 77). Gemäss E-Mail von F._____ vom 30. April 2020 versicherte das VBS letztmals am 27. April 2020, dass das VBS die Ware entgegennehmen würde. Am 30. April 2020 teilte das VBS mit, endgültig keine Ware mehr entgegenzuneh- men. 4.4.3.1.3. Die vorgeworfenen Sorgfaltspflichtverletzungen können bei diesem Ab- lauf für den Schadenseintritt nicht als kausal betrachtet werden: Die Klägerin stellt sich nämlich auf den Standpunkt, zwischen ihr und dem VBS sei ein rechtswirksa- mer Vertrag zustande gekommen. Rechtsgültige Verträge sind zu halten. Inwiefern das VBS unter den vorliegenden Umständen über ein einseitiges Rücktrittsrecht verfügt haben soll, was unabdingbare Voraussetzung dafür wäre, um von einem rechtsgültigen Vertrag einseitig zurücktreten zu können, wird von der Klägerin nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. 4.4.3.1.4. Am Umstand, dass rechtswirksame Verträge zu halten sind und von die- sen grundsätzlich nicht ohne Weiteres einseitig zurückgetreten werden kann, än- dert auch das Vorbringen der Klägerin nichts, wonach das VBS Beschaffungen di- rekt beim Produzenten unter Ausschluss von Zwischenhändlern und eine möglichst vollständige Kontrolle der Lieferkette angestrebt habe (act. 22 Rz. 33). Auch das Argument, es habe nach der Auswechslung der Führung der Armeeapotheke ein Machtwechsel von P._____ zu … O._____ stattgefunden (act. 22 Rz. 44), rechtfer- tigt keinen einseitigen Vertragsrücktritt. Weshalb das VBS nach dem angeblichen Machtwechsel an zuvor rechtsgültig abgeschlossene Verträge nicht mehr gebun- den sein soll, erschliesst sich nicht und wird auch von der Klägerin nicht ausgeführt. Das Argument überzeugt nur schon deshalb nicht, weil die Klägerin behauptet, … O._____ sei ab dem 26. März 2020 als "… VBS" eingesetzt gewesen (act. 22 Rz. 21, 30), womit er im Zeitpunkt der Vertragsschliessung zwischen Klägerin und VBS am 6. April 2020 bereits im Amt war. Schliesslich vermag auch ein "ungute[s] Gefühl" von … O._____ (act. 22 Rz. 27) oder ein vager Verdacht des VBS, wonach im Umfeld der Klägerin Menschen oder Firmen seien, die mit Betrug zu tun hätten
- 42 - (act. 22 Rz. 42), einen einseitigen Vertragsrücktritt nicht zu rechtfertigen. Die Be- hauptung der Klägerin, wonach das VBS sie habe hinhalten wollen und den Kauf der Masken zunächst mit der Begründung, es läge eine Straftat vor, gänzlich habe ablehnen wollen (act. 22 Rz. 199), verfängt vor dem Hintergrund eines fehlenden Rücktrittsrechts ebenfalls nicht. Letztlich ist nicht massgebend, ob das VBS an den Vertrag gebunden bleiben wollte oder nicht. Solange ein rechtsgültiger Vertrag ohne Rücktrittsrecht vorlag, war das VBS nicht berechtigt, aus einer Laune heraus einseitig vom Vertrag zurückzutreten. Etwas anderes wird nicht dargetan. 4.4.3.1.5. Auch unter Berücksichtigung des zeitlichen Ablaufs ist die Kausalität zu verneinen: Nachdem die Klägerin am 14. April 2020 informiert wurde, dass die Be- klagte eine Zahlungsabwicklung nicht durchführen werde, war sie selber der An- sicht, eine Abwicklung sei über die M._____ noch möglich. Selbst nach der Rück- überweisung der Anzahlung teilte das VBS lediglich mit, dass keine Anzahlung mehr geleistet, die Ware jedoch weiterhin entgegengenommen würde. Auch nach Erstattung der MROS-Meldung am 17. April 2020 und Kenntnisnahme der MROS- Meldung seitens VBS spätestens am 18. April 2020 (act. 22 Rz. 36) wurde gemäss eigener Darstellung der Klägerin seitens des VBS am 21. und am 27. April 2020 noch bestätigt, dass die Ware entgegengenommen werde. Da selbst zehn Tage nach Erstattung der MROS-Meldung und neun Tage nach Kenntnisnahme der MROS-Meldung durch das VBS seitens VBS noch versichert wurde, die Ware werde entgegengenommen, und der definitive Vertragsabbruch nach Darstellung der Klägerin am 30. April 2020 mitgeteilt worden sei, können weder die (angeblich) ungenügenden Abklärungen noch die durch die Beklagte erstattete MROS-Mel- dung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal für das Scheitern des Ge- schäfts mit dem VBS und damit für den Schadenseintritt gewesen sein. Überdies wusste das VBS gemäss Darstellung der Klägerin spätestens ab dem 15. April 2020 (Telefonische Mitteilung N._____ an F._____), dass ein Geldwäschereiver- dacht im Raum stand und geprüft werde. Dies hat das VBS offensichtlich nicht wei- ter gestört. Die Entgegennahme der Ware wurde mehrfach, so am 16. April 2020,
21. April 2020 und letztmals am 27. April 2020, zugesichert. Aufgrund der mehrfach wiederholten Zusicherungen, die Ware werde entgegengenommen, kann nicht ge- sagt werden, der Schaden wäre, wenn die Abklärungen vertragskonform vorge-
- 43 - nommen worden wären, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben. Ebenso wenig war die MROS-Meldung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit con- ditio sine qua non für das Scheitern des Maskengeschäfts, da das VBS von der MROS-Meldung spätestens am 18. April 2020 Kenntnis hatte und dennoch am
21. und 27. April 2020 die Abnahme der Ware zusicherte. 4.4.3.1.6. Auch nicht überzeugend ist, dass das eingeleitete Strafverfahren für das Scheitern des Maskengeschäfts ursächlich gewesen sein soll: Selbst wenn – wie von der Klägerin behauptet – das VBS am 27. April 2020 von der Einleitung des Strafverfahrens Kenntnis erhalten hätte, was durchaus mit einer gewissen zeitli- chen Nähe zum definitiven Vertragsabbruch vom 30. April 2020 einhergeht und da- zwischen keine weitere Zusicherung betreffend Warenabnahme erfolgte, vermag auch dieser Kausalzusammenhang unter Verweis auf die vorstehenden Ausführun- gen zum einseitigen Rücktritt (s. vorne Erw. II.4.4.3.1.3 f.) nicht zu überzeugen.
E. 4.4.3.2 Treuepflichtverletzungen 4.4.3.2.1. Betreffend die Treuepflichtverletzungen (Geheimhaltungspflichtverlet- zungen, Querverbindung/kollusives Zusammenwirken/informelle Absprachen, Nicht-Offenlegung Interessenkonflikt, kein Tätigwerden zur Erfolgsherbeiführung, einseitige Interessenwahrung und fehlende Beratung und Information) macht die Klägerin sinngemäss geltend, auch diese seien kausal gewesen für das Scheitern des Maskengeschäfts und damit für den Schaden. 4.4.3.2.2. Die Klägerin behauptet im Detail eine unzulässige Informationsweiter- gabe (Geheimnispflichtverletzung) von der Beklagten an das VBS. Eine erste kon- krete unzulässige Informationsweitergabe sei im Zusammenhang mit dem anony- men Hinweis an die Beklagte erfolgt, von welchem N._____ vom VBS am 15. April 2020 F._____ berichtete: N._____ habe F._____ telefonisch mitgeteilt, das VBS wisse, dass bei der Beklagten betreffend die Klägerin ein anonymer Hinweis auf Geldwäsche eingegangen sei. Eine zweite konkrete unzulässige Informationswei- tergabe ergebe sich ferner aus dem Statusbericht Nr. 3 des VBS vom 18. April
2020. Darin sei erwähnt worden, dass eine Verdachtsmeldung wegen Verstosses
- 44 - gegen das Geldwäschereigesetz geprüft und die Konten gesperrt worden seien. Dies könne dem VBS nur die Beklagte mitgeteilt haben (act. 22 Rz. 23 ff., 36). 4.4.3.2.3. Wenn – wie von der Klägerin behauptet – diese Information von N._____ an F._____ weitergeleitet worden wäre, würde dies selbstredend voraussetzen, dass die Beklagte die Information davor an das VBS weitergegeben haben musste. Da N._____ am 15. April 2020 davon berichtete und der anonyme Hinweis "nach Eingang der 7.5 Mio." erfolgt sei, hätte sich diese erste Informationsweitergabe zwi- schen dem 7. und 15. April 2020 zugetragen haben müssen. Die zweite Informati- onsweitergabe setzt voraus, dass – nach Darstellung der Klägerin – die Beklagte das VBS vor dem 18. April 2020 (Datum des Statusberichts) über den Geldwäsche- reiverdacht in Kenntnis gesetzt hätte. Fakt ist somit, dass das VBS spätestens am
18. April 2020 von einem Geldwäschereiverdacht wusste. Unmittelbar nach Kennt- nisnahme des Geldwäschereiverdachts durch das VBS wurde – wie gezeigt – die Vertragsbeziehung aufrechterhalten, indem zwar zusätzliche Bedingungen (ohne Anzahlung, Qualitätscheck) aufgestellt wurden, am rechtsgültigen Vertrag jedoch festgehalten und die Annahme der Ware wiederholt zugesichert wurde. Selbst die Klägerin ging nach der Rücküberweisung an das VBS davon aus, dass eine Wei- terführung der Geschäftsbeziehung möglich sei, indem sie die Abwicklung über die M._____ in Aussicht stellte (act. 22 Rz. 166). Die geltend gemachten Geheimnis- pflichtverletzungen vom 7. bis 15. bzw. 18. April 2020 können somit nicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal für den Vertragsabbruch am 30. April 2020 betrachtet werden, zumal das VBS wiederholt und letztmals am 27. April 2020 versicherte, die Ware anzunehmen und die definitive Mitteilung der Vertragsbeen- digung dann erst am 30. April 2020 erfolgte. Infolge der wiederholten Zusicherun- gen sind damit die geltend gemachten Geheimnispflichtverletzungen nicht mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit kausal für das Scheitern des Maskengeschäfts. Dar- über hinaus wird auf die vorstehenden Ausführungen zum nicht behaupteten Rück- trittsrecht des VBS verwiesen (s. vorne Erw. II. 4.4.3.1.3 f.). Zum Interessenkonflikt
s. hinten Erw. II.4.4.3.2.4. 4.4.3.2.4. Gleich verhält es sich auch betreffend die übrigen Treuepflichtverletzun- gen: Am 16. April 2020 wurde dem VBS der Betrag zurückerstattet. Die geltend
- 45 - gemachten Vertragsverletzungen (unterlassenes Tätigwerden, einseitige Interes- senwahrung und fehlende Beratung und Information) hätten in zeitlicher Hinsicht allesamt im Zeitraum vom 7. bis 16. April 2020 erfolgen müssen. Unter Verweis auf vorstehende Ausführungen kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ge- sagt werden, dass diese angeblichen Vertragsverletzungen im Zeitraum vom 7. bis
E. 4.4.3.3 Rechenschaftspflichtverletzung Hinsichtlich der Rechenschaftspflichtverletzung führt die Klägerin aus, die Beklagte habe trotz Auskunftsbegehren nicht vollständig alle Vorgänge offengelegt. So seien insbesondere keine Informationen zum anonymen Hinweis auf eine Verletzung des Geldwäschereigesetzes, von welcher N._____ F._____ am 15. April 2020 berich- tete, sowie gewisse Telefonate am 13. April 2020 und 16. April 2020 nicht offenge- legt worden (act. 1 Rz. 19 Abschnitt 8; act. 22 Rz. 210). Dazu wäre sie gemäss Art. 400 Abs. 1 OR verpflichtet gewesen. Inwiefern diese behauptete Rechen- schaftspflichtverletzung für den Schaden ursächlich sein könnte, ist nicht ersicht- lich. Darüber hinaus wird auch betreffend die Rechenschaftspflichtverletzung auf die Ausführungen zum Rücktrittsrecht (s. vorne Erw. II.4.4.3.1.6) verwiesen.
E. 4.4.4 Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwischen den von der Klägerin behaup- teten Vertragsverletzungen und dem behaupteten Scheitern des Maskengeschäfts bzw. dem Schadenseintritt infolge des nicht behaupteten Rücktrittsrechts und der wiederholten Zusicherungen hinsichtlich der Abnahme der Ware der Kausalzusam- menhang zu verneinen ist. Bei dieser Ausgangslage kann offenbleiben, ob die üb- rigen Voraussetzungen für eine auftragsrechtliche Haftung im Sinne von Art. 398 Abs. 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 OR der Beklagten vorliegen. Bei diesem Ergebnis muss auch nicht auf die offerierten Zeugen eingegangen werden und die beantragten Urkundeneditionen sind ebenfalls obsolet.
5. Ausservertragliche Haftung nach Art. 41 OR Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin auch aus Art. 41 OR keinen Anspruch auf Schadenersatz ableiten kann, da die ausservertragliche sowie die auftragsrechtliche Anspruchsgrundlage von einem identischen Kausali- tätsbegriff ausgehen. Ausserdem würde die Haftung nach Art. 41 OR auch an der Widerrechtlichkeit scheitern, da bei einem reinen Vermögensschaden die Verlet-
- 47 - zung einer individuellen Vermögensschutznorm, die den Schutz des einzelnen Ge- schädigten bezweckt, vorausgesetzt wird. Das Bundesgericht hat entschieden, dass es den Art. 3-10 GwG an der Schutznormqualität im vorstehenden Sinn man- gelt, da die Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes die Integrität des schwei- zerischen Finanzplatzes schützen sollen und nicht den Schutz individueller Vermö- gensinteressen bezwecken (BGE 134 III 529 E. 4.3). Somit fehlt es den – durch die Klägerin zu Begründung der geltend gemachten Sorgfaltspflichtverletzung heran- gezogenen – GwG-Bestimmungen Art. 6 Abs. 2, Art. 9a, Art. 9, Art. 10a Abs. 1 GwG an der erforderlichen Schutznormqualität. Ebenso fehlt es Art. 47 BankG an der entsprechenden Schutznormqualität, da auch diese Bestimmung nicht den in- dividuellen Vermögensinteressen dient, sondern dem Schutz der Privatsphäre. Demnach lassen sich die vorgenannten Bestimmungen nicht als Schutznormen zur Begründung einer ausservertraglichen Haftung nach Art. 41 OR heranziehen, wo- mit es an der Widerrechtlichkeit der Schädigung fehlt (BSK OR I-KESSLER, Art. 41 N 34).
6. Zusammenfassung Zwischen den dargetanen Vertragsverletzungen und dem geltend gemachten Schaden besteht kein Kausalzusammenhang. M.a.W. war das Verhalten der Be- klagten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal für das Scheitern des Maskengeschäfts mit dem VBS. Demzufolge fehlt es an einer Haftungsvorausset- zung. Sodann gelingt es der Klägerin nicht, hinreichend zu substantiieren, nament- lich konkret zu benennen, welche Unterlagen, die noch nicht im Rahmen des Aus- kunftsgesuchs nach Art. 8 DSG herausgegeben wurden, herauszugeben wären. Die Klage ist demnach abzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts sowie der
- 48 - Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert beträgt vorlie- gend nach geändertem Rechtsbegehren in der Replik und unter Einbezug des Aus- kunfts- bzw. Informationsbegehrens (Stufenklage) CHF 46'000.–. Unter Berück- sichtigung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist eine Gerichtsgebühr von CHF 7'000.– geschuldet. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu decken.
2. Parteientschädigung Ausgangsgemäss hat die Klägerin der anwaltlich vertretenen Beklagten eine Par- teientschädigung auszurichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO), die nach der Anwaltsgebüh- renverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV) festzusetzen ist (Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). In Anbetracht des gesamten Aufwandes ist die Parteient- schädigung auf CHF 8'800.– festzusetzen (§§ 2, 4 und 11 AnwGebV). Bezüglich des Antrags der Beklagten auf Zusprechung der Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer ist grundsätzlich auf das Kreisschreiben des Obergerich- tes vom 17. Mai 2006 (mit Modifikation betreffend Mehrwertsteuer-Satz am
E. 4.4.5 Da die Klägerin den Rechenschafts- und Herausgabeanspruch jedoch auch ausdrücklich dahingehend begründet, dass die herauszugebenden Informationen notwendig seien, um die geltend gemachten Vertragsverletzungen überhaupt erst nachweisen zu können (act. 22 Rz. 13), sind die Ansprüche als voneinander unab- hängige Ansprüche betreffend Rechenschaft und Herausgabe (Rechtsbegehren Ziffer 1-3) einerseits sowie Zusprechung von CHF 32'000.– (Rechtsbegehren Ziffer
4) andererseits zu behandeln und nachfolgend in Erw. II.3 (Rechenschafts- und Herausgabeanspruch) und Erw. II.4 (Hauptforderung) separat zu prüfen.
E. 5 Objektive Klagenhäufung Die Klägerin klagt teilklageweise zwei geldwerte Forderungen ein. Ausserdem ver- langt sie Rechenschaft und Herausgabe nach Art. 400 Abs. 1 OR. Die objektive Klagenhäufung ist vorliegend zulässig (Art. 90 ZPO).
E. 6 Rechtsbegehren (neu) Ziffer 5
E. 6.1 Die Klägerin macht geltend: "Eventualiter: Falls der Anspruch als in einer anderen Währung als CHF bestehend angesehen wird: es sei der Beklagte zu ver- pflichten, diejenigen Beträge zu zahlen, die sich ergeben aus der Umrechnung der Währung, in der die Forderungen anfielen, in die geschuldete Währung zum Zeit- punkt der Fälligkeit des Anspruchs."
E. 6.2 Das Bestimmtheitserfordernis bei der Leistungsklage verlangt, dass das Rechtsbegehren bei Gutheissung der Klage zum Dispositiv des Urteils erhoben
- 16 - werden kann und der Leistungsbefehl im Urteilsdispositiv grundsätzlich ohne wei- tere Tatsachenerhebungen bzw. ohne weitere Verdeutlichung vollstreckbar sein muss (BSK ZPO-DORSCHNER, Art. 84 N 2). Wird eine Forderung in einer falschen Währung eingeklagt, so ist die Klage abzuweisen (SCHNYDER/DOSS, in: Handkom- mentar zum Schweizer Privatrecht, Furrer/Girsberger/Müller-Chen [Hrsg.], Art. 147 N 12). Angesichts der Dispositionsmaxime kann das Gericht zudem auch nicht von sich aus eine andere Währung einsetzen.
E. 6.3 Die Klägerin überlässt es dem Gericht zu entscheiden, in welcher Währung die Forderung zugesprochen werden soll. Es ist jedoch nicht die Aufgabe des Ge- richts, die Währung für die Klägerin festzulegen. Angesichts der geltenden Dispo- sitionsmaxime ist dies auch nicht zulässig. Ferner ist das vorliegende Rechtsbe- gehren zu unbestimmt und kann nicht zum Urteilsdispositiv erhoben werden. Auf Rechtsbegehren Ziffer 5 ist somit nicht einzutreten.
E. 7 Replik- bzw. Antwortrecht, Duplik-Noven
E. 7.1 Mit Schreiben vom 15. März 2022 wurde der Klägerin auf entsprechendes Ge- such hin in Aussicht gestellt, dass ihr noch eine förmliche Frist zur Stellungnahme angesetzt werde, sofern die Duplik aus Sicht des Gerichts entscheidrelevante No- ven enthalte (act. 34; act. 35). Da sich – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – die in der Duplik vorgebrachten Noven als nicht entscheidrelevant erweisen, kann von der mit vorgenanntem Schreiben in Aussicht gestellten Fristansetzung an die Klä- gerin abgesehen werden. Ohnehin hat die Klägerin – wie auch die Beklagte – nach Eintritt des Aktenschlusses (vgl. Art. 229 ZPO) eine unaufgeforderte Eingabe ein- gereicht (act. 37; act. 38/86–87; act. 40) und aufgrund des ihr zustehenden unbe- dingten Replikrechts von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich zur Eingabe der Gegenseite nochmals zu äussern. Allerdings führt das unbedingte Replikrecht nicht dazu, dass Noven – wozu gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch neue Bestreitungen zählen (vgl. BGE 147 III 475 E. 2.3.3.6) – nochmals unbeschränkt vorgebracht werden können, sondern diesbezüglich gelten die Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO. Danach sind Noven ohne Verzug vorzubringen. Dabei obliegt es der Partei, die das Novenrecht beansprucht, im Einzelnen darzutun, dass bzw. inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sind (HGer ZH HG190089 vom 3. Mai
- 17 - 2021 E. 2.2.; DIKE Komm ZPO-PAHUD, Art. 229 N 15; SCHMID, Das Verfahren vor Handelsgericht: aktuelle prozessuale Probleme, ZZZ 2017, S. 156 f.).
E. 7.2 Beide Parteien unterlassen es grundsätzlich, im Einzelnen darzutun, inwie- fern neue Tatsachen und Beweismittel nach Eintritt des Aktenschlusses noch zu- lässig sein sollen. Betreffend den Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 18. Februar 2022 macht die Klägerin konkret geltend, es handle sich dabei um ein echtes Novum, das "erst jetzt zugänglich gemacht wurde" und wovon sie erst nach Ablauf der für die Replik laufende Frist Kenntnis erhalten habe (act. 37 Rz. 5). Da die Klägerin nicht aufzeigt, wann ihr der Bericht genau zugegan- gen ist, kann nicht beurteilt werden, ob dieses echte Novum ohne Verzug vorge- bracht wurde. Gleich verhält es sich mit dem neu eingereichten WhatsApp Screen- shot vom 13. April 2020. Hierzu bringt die Klägerin vor, er sei wiederum "erst jetzt zugänglich" geworden. Die diesbezüglichen Vorbringen genügen den Anforderun- gen nach Art. 229 ZPO nicht. Selbst wenn der Bericht sowie der WhatsApp Screen- shot zu berücksichtigen wäre, würde dies am Ergebnis des vorliegenden Verfah- rens nichts ändern (s. hinten im Detail zur Kausalität in Erw. II.4.4.3). Im Übrigen beschränkt sich die Klägerin auf die pauschale Behauptung, es habe zu einem frü- heren Zeitpunkt kein Anlass bestanden, auf die neuen Vorbringen der Beklagten einzugehen (act. 37 Rz. 1). Soweit die Eingaben der Parteien in tatsächlicher Hin- sicht über das im Rahmen des bereits im ordentlichen Schriftenwechsel Vorgetra- gene hinausgehen, sind sie entsprechend nicht zu beachten. II. Materielles
1. Einleitende Vorbemerkungen Wie gezeigt, verlangt die Klägerin von der Beklagten aus auftragsrechtlicher Haf- tung Schadenersatz. Ausserdem ersucht sie um Rechenschaft und Herausgabe von Unterlagen zur Bezifferung und Begründung der Schadenersatzklage. Die Be- klagte stellt sämtliche Ansprüche in Abrede. Nachfolgend sind in Erw. II.3 der Re- chenschafts- und Herausgabeanspruch und in Erw. II.4 die auftragsrechtlichen Haf- tungsvoraussetzungen zu prüfen.
- 18 -
2. Sachverhaltsübersicht Zwischen den Parteien besteht seit 2014 ein Kontokorrent-/Giroverhältnis (act. 1 Rz. 6; act. 14 Rz. 9). Am 7. April 2020 ging auf dem vorgenannten Konto der Klä- gerin ohne Vorankündigung ein Betrag des VBS in der Höhe von EUR 7'500'000.– ein (act. 1 Rz. 7; act. 14 Rz. 10, 23; act. 22 Rz. 72 ff.). Gleichentags erkundigte sich der einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrat, E._____, beim zuständigen Mit- arbeiter der Beklagten "nach Echtzeitüberweisungen" an Lieferanten und Dienst- leister in China (act. 1 Rz. 7; act. 14 Rz. 10; act. 22 Rz. 77; act. 30 Rz. 91), ohne indessen einen konkreten Zahlungsauftrag zu erteilen. Die Beklagte verlangte zur Plausibilisierung der beabsichtigten Transaktion die Vorlage von Verträgen (act. 1 Rz. 7; act. 14 Rz. 25 f.; act. 22 Rz. 77). Eine F._____ reichte am 10. April 2020 Un- terlagen zum infrage stehenden Geschäft ein (act. 1 Rz. 7). Bei den vorgenannten Unterlagen handelte es sich gemäss seitens der Klägerin unbestritten gebliebener Behauptung um "zusammengestückelte Schriftstücke mit unterschiedlichen Schrift- arten" (act. 1 Rz. 8; act. 14 Rz. 132). Zudem kontaktierte F._____ per E-Mail CEO G._____ sowie die Medienstelle der B._____ als unbeteiligte Dritte (act. 14 Rz. 31; act. 22 Rz. 115 ff.). Mit E-Mail vom 14. April 2020 lehnte die Beklagte eine Ausfüh- rung von Zahlungsaufträgen wegen mangelnder Plausibilisierung und lückenhaf- ten, nicht nachvollziehbaren Unterlagen ab (act. 1 Rz. 8; act. 14 Rz. 137). Die Rü- cküberweisung der geleisteten Anzahlung ans VBS erfolgte am 16. April 2020 (act. 1 Rz. 11; act. 14 Rz. 139 ff.). Am 17. April 2020 erstattete die Beklagte eine MROS-Meldung nach Art. 9 GwG (act. 1 Rz. 14; act. 14 Rz. 51). Am 30. April 2020 teilte das VBS der Klägerin mit, dass von der Klägerin keine Ware mehr entgegen- genommen werde (act. 22 Rz. 40; act. 30 Rz. 79 ff.). Ergänzend ist auf die ausführ- lichere Sachverhaltsdarstellung unter nachfolgender Erw. 4.2 zu verweisen.
3. Rechenschafts- und Herausgabeanspruch
E. 12 Oktober 2006 E. 4.3.1).
E. 16 April 2020 kausal für eine Vertragsbeendigung am 30. April 2020 gewesen sein konnten, zumal am 17., 21. und 27. April 2020 die Entgegennahme der Ware zu- gesichert wurde. Auch hinsichtlich des Rücktrittsrechts wird auf die entsprechenden Ausführungen (s. vorne Erw. II.4.4.3.1.3 f.) verwiesen. Auch betreffend die allfällige Nichtoffenlegung des Interessenskonflikts muss – unter Verweis auf die Ausführun- gen zum Rücktrittsrecht (s. vorne Erw. II.4.4.3.1.6) – die Kausalität verneint werden. 4.4.3.2.5. Hinsichtlich des angeblichen Interessenkonflikts, der darin gesehen wird, dass es sich bei … O._____ vom VBS um einen ehemaligen Kadermitarbeiter der Beklagten handle, der mit der Beklagten kollusiv zusammengewirkt habe, was durch die Nennung des "kleinen Dienstweg[s]" im Statusbericht Nr. 3 des VBS un- termauert werde, geht aus den Darstellungen der Klägerin nicht klar hervor, wer wen und wann genau beeinflusst haben soll. Würde davon ausgegangen, … O._____ hätte die Beklagte ganz zu Beginn, also unmittelbar nach der Überwei- sung der Anzahlung beeinflusst und so das Verhalten der Beklagten ausgelöst, so könnte das Verhalten der Beklagten nicht kausal gewesen sein für das Scheitern des Maskengeschäfts. Denn bei dieser Annahme hätte … O._____ bereits vor der effektiven Einflussnahme auf die Beklagte den Entschluss gefasst, vom Vertrag zu- rücktreten zu wollen. Gegen die Annahme, dass erst die Hinweise betreffend Geld- wäschereiverdacht bzw. die MROS-Meldung der Beklagten zu O._____s Ent- schlussfassung geführt hätten, spricht, dass am 17. April 2020, am 21. April 2020 und letztmals am 27. April 2020 Zusicherungen betreffend die Warenannahme ge- macht wurden. Wäre hingegen die Entschlussfassung O._____s erst nach der Er- stattung der MROS-Meldung vom 17. April 2020 erfolgt, hätte … O._____ gar nicht mehr auf relevantes Verhalten der Beklagten Einfluss nehmen können, da sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr involviert war. Bei keinem der drei Varianten wäre das Verhalten der Beklagten kausal für das Scheitern des Maskengeschäfts. Ohnehin
- 46 - wird auch diesbezüglich auf die Ausführungen zum fehlenden einseitigen Rück- trittsrecht verwiesen (vgl. Erw. II.4.4.3.1.3 f.).
E. 17 September 2010) hinzuweisen. Demgemäss hat eine mehrwertsteuerpflichtige Partei, welche die Ersetzung der Mehrwertsteuer beantragt, die Umstände, welche einen (vollen) Vorsteuerabzug nicht zulassen, zu behaupten und belegen. Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch, wenn die Gegenseite gegen den Antrag auf Zusprechung des Mehrwertsteuerzusatzes nicht opponiert hat (Ur- teil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5). Angesichts der fehlenden Begründung und Belege zu dieser Thematik ist der Beklagten die Par- teientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.
- 49 - Das Handelsgericht beschliesst:
Dispositiv
- Auf die Rechtsbegehren Ziffern 5 und 6 wird nicht eingetreten.
- Schriftliche Mitteilung, Kostenfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung mit nach- folgendem Erkenntnis. Sodann erkennt das Handelsgericht:
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 7'000.–.
- Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
- Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 8'800.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 46'000.–. - 50 - Zürich, 29. Juni 2023 Handelsgericht des Kantons Zürich Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Roland Schmid Nadine Scherrer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG200256-O U/mk Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, und Oberrichterin Noëlle Kaiser Job, die Handelsrichter Prof. Dr. Othmar Strasser, Thomas Steinebrunner und Fabio Oetterli sowie Gerichtsschreiberin Nadine Scherrer Beschluss und Urteil vom 29. Juni 2023 in Sachen A._____ AG, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____ AG, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y2._____, betreffend Forderung
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 1 f.) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Kopien sämtlicher Unterlagen herauszugeben im Zusammenhang mit der Blockie- rung von EUR 7'500'000.– auf dem Konto Nr. CH1 im Monat April 2020.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin umfassend Auf- schluss zu geben und Rechenschaft abzulegen über sämtliche Gründe dieser Blockierung, namentlich, welche Unterlagen, Kom- munikationen und Indizien zum Verdacht der Geldwäscherei führ- ten.
3. Als Vorentscheid gemäss Art. 237 ZPO sei über die vorstehenden Anträge vorab zu entscheiden und der Klägerin danach Frist an- zusetzen, um den Klagebetrag neu festzulegen und zu begrün- den.
4. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin mindestens CHF 31'000.– zu zahlen.
5. Weitere und höhere Forderungen bleiben vorbehalten.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten." Modifiziertes Rechtsbegehren gemäss Replik: (act. 22 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Kopien sämtlicher Unterlagen und Daten herauszugeben, die zusammenhängen mit Eingang (07.04.2020), Verwaltung und Ausgang von EUR 7'500'000.- auf dem Konto Nr. CH1 im Monat April 2020.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin über die Vorgänge nach Ziff. 1 umfassend Rechenschaft abzulegen.
3. Die Pflichten nach Ziff. 1 und 2 seien insb. betreffend Geldwä- schereiverdacht und über den im Statusbericht Nr. 3 des VBS vom 18. April 2020 erwähnten "kleinen Dienstweg" aufzuerlegen.
4. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 32'000.– zu zahlen.
5. Eventualiter: Falls der Anspruch als in einer anderen Währung als CHF bestehend angesehen wird: Es sei der Beklagte zu verpflich- ten, diejenigen Beträge zu zahlen, die sich ergeben aus der Um- rechnung der Währung, in der die Forderungen anfielen, in die geschuldete Währung zum Zeitpunkt der Fälligkeit jeden An- spruchs.
6. Weitere und höhere Forderungen bleiben vorbehalten.
- 3 -
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten."
- 4 - Inhaltsverzeichnis Sachverhalt und Verfahren ..................................................................................2 A. Sachverhaltsübersicht ..............................................................................2
a. Parteien....................................................................................................2
b. Prozessgegenstand..................................................................................2 B. Prozessverlauf..........................................................................................2 Erwägungen...........................................................................................................2 I. Formelles..................................................................................................2
1. Zuständigkeit............................................................................................2
2. Klageänderung.........................................................................................2 2.1. Ausgangslage...........................................................................................2 2.2. Standpunkte der Parteien.........................................................................2 2.3. Rechtliches...............................................................................................2 2.4. Würdigung ................................................................................................2
3. Teilklage...................................................................................................2
4. Stufenklage, unbezifferte Forderungsklage..............................................2 4.1. Ausgangslage...........................................................................................2 4.2. Parteistandpunkte.....................................................................................2 4.3. Rechtliches...............................................................................................2 4.4. Würdigung ................................................................................................2
5. Objektive Klagenhäufung..........................................................................2
6. Rechtsbegehren (neu) Ziffer 5..................................................................2
7. Replik- bzw. Antwortrecht, Duplik-Noven.................................................2 II. Materielles ................................................................................................2
1. Einleitende Vorbemerkungen...................................................................2
2. Sachverhaltsübersicht..............................................................................2
3. Rechenschafts- und Herausgabeanspruch..............................................2 3.1. Unbestrittener Sachverhalt.......................................................................2 3.2. Standpunkte der Parteien.........................................................................2 3.3. Rechtliches...............................................................................................2 3.4. Würdigung ................................................................................................2 3.5. Fazit..........................................................................................................2
4. Auftragsrechtliche Haftung (Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 OR).....2 4.1. Rechtliche Vorbemerkungen....................................................................2 4.2. Unbestrittener Sachverhalt.......................................................................2 4.3. Vertragsverletzungen................................................................................2 4.3.1. Standpunkte der Parteien......................................................................2 4.3.3. Zwischenfazit.........................................................................................2 4.4. Kausalität..................................................................................................2 4.4.1. Standpunkte der Parteien......................................................................2 4.4.2. Rechtliches............................................................................................2 4.4.3. Würdigung..............................................................................................2 4.4.3.1. Sorgfaltspflichtverletzungen................................................................2 4.4.3.2. Treuepflichtverletzungen.....................................................................2 4.4.3.3. Rechenschaftspflichtverletzung..........................................................2
- 5 - 4.4.4. Fazit.......................................................................................................2
5. Ausservertragliche Haftung nach Art. 41 OR............................................2
6. Zusammenfassung...................................................................................2 III. Kosten- und Entschädigungsfolgen............................................................2
1. Gerichtskosten..........................................................................................2
2. Parteientschädigung.................................................................................2 Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht
a. Parteien Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in C._____ ZG (bis tt.mm.2021 in D._____ SG). Sie bezweckt die Entwicklung und Vermarktung von […] und den Ankauf und Verkauf von Verpackungsmaschinen, Maschinen zur Herstellung von […] und […] sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte (act. 1 Rz. 1; act. 14 Rz. 4; act. 15/2). Bei der Beklagten handelt es sich um eine Grossbank mit Sitz in Zürich (act. 1 Rz. 2; act. 14 Rz. 5; act. 15/3).
b. Prozessgegenstand Die Klägerin behauptet, zwischen ihr und dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (nachfolgend "VBS") sei ein rechts- gültiger Vertrag betreffend den Kauf von 22 Mio. Hygienemasken im Gesamtwert von EUR 25'000'000.– zustande gekommen. Nachdem dieses Maskengeschäft ge- scheitert ist, macht sie einen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber der Beklag- ten geltend: Die Beklagte sei für das Scheitern des Maskengeschäfts verantwort- lich, weil sie ihre vertraglichen Sorgfalts- und Treuepflichten verletzt habe, indem sie nach Eingang der Anzahlung des VBS in der Höhe von EUR 7'500'000.– jegli- che weitere Abwicklung mit der Begründung abgelehnt habe, der Zahlungseingang habe nicht plausibilisiert werden können. Die diesem Ablehnungsentscheid voraus- gegangenen Abklärungshandlungen zur Plausibilisierung des Zahlungseingangs seien jedoch sorgfaltspflichtwidrig erfolgt. Schliesslich habe die Beklagte eine vor-
- 6 - sätzlich falsche MROS-Meldung erstattet, womit sie ihre auftragsrechtlichen Sorg- faltspflichten sowie die Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes verletzt habe. Darüber hinaus habe die Beklagte auch ihre auftragsrechtlichen Treuepflichten ver- letzt, indem zwischen der Beklagten und dem VBS Querverbindungen bestanden hätten und informelle Absprachen erfolgt seien und dieser Interessenskonflikt nicht offen gelegt worden sei. Ferner, unter Verletzung der Geheimhaltungspflicht, seien Informationen von der Beklagten an das VBS weitergegeben worden. Zudem sei sie, die Klägerin, im Hinblick auf die beabsichtigten Zahlungsabwicklungen unge- nügend unterstützt, informiert und beraten worden und die Beklagte habe nur ein- seitig ihre eigenen Interessen gewahrt. Durch das vertragsverletzende Verhalten der Beklagten sei das vorgenannte Geschäft mit dem VBS "vereitelt" worden und der Klägerin ein Schaden bestehend aus entgangenem Gewinn und nutzlosen Auf- wendungen entstanden. Zur Bezifferung und Begründung der Schadenersatzklage benötige sie weitergehende Informationen, weshalb sie zusätzlich – im Rahmen einer Stufenklage – einen materiell-rechtlichen Rechenschafts- und Herausgabe- anspruch geltend mache. Die Beklagte bestreitet, der Klägerin gegenüber schadenersatzpflichtig zu sein. Sie habe als Schweizer Bank bei ihrer Geschäftstätigkeit weitreichende gesetzliche Verpflichtungen und Vorschriften wahrzunehmen, insbesondere strenge Gewährs- und Sorgfaltspflichten zur Prävention von Geldwäscherei einzuhalten. Von ihren Kunden in Auftrag gegebene Transaktionen habe sie unter diesem Blickwinkel zu prüfen und zu plausibilisieren und – sofern eine Plausibilisierung nicht möglich sei
– von einer Durchführung der Transaktion abzusehen. Im vorliegenden Fall sei es nicht möglich gewesen, die Transaktion zu plausibilisieren. Vergeblich habe die Be- klagte die Klägerin um bestimmte Unterlagen und Informationen ersucht, um die anvisierte Weiterüberweisung von EUR 7'500'000.– zu verstehen. Statt die Fragen der Beklagten zu beantworten, habe die Klägerin immer wieder unvollständige, wi- dersprüchliche und inkohärente Unterlagen und Angaben geliefert, wobei mehrere Dokumente gar Fälschungsmerkmale aufgewiesen hätten. Ausserdem habe die Klägerin zu keinem Zeitpunkt einen konkreten Zahlungsauftrag mit einem bestimm- ten Zahlungsempfänger erteilt. Sie stellt jegliche Sorgfalts- und Treuepflichtverlet- zungen in Abrede und bestreitet darüber hinaus auch die übrigen haftungsbegrün-
- 7 - denden Voraussetzungen (Schaden, Kausalität, Verschulden). Ferner stellt sie sich auf den Standpunkt, sie habe gegenüber der Klägerin sämtliche Auskunftsansprü- che erfüllt, weshalb keine weitergehende Rechenschaft bzw. Herausgabe geschul- det sei. B. Prozessverlauf Am 17. Dezember 2020 (Datum Klageschrift und Poststempel) reichte die Klägerin die Klageschrift samt Beilagen ein (act. 1; act. 2; act. 3/2–18). Mit Verfügung vom
21. Dezember 2020 wurde der Klägerin Frist zur Nennung des gesamten Streitwer- tes angesetzt (act. 4). Nach Nennung des Streitwertes wurde der Klägerin mit Ver- fügung vom 13. Januar 2021 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 6; act. 7). Nach Eingang des von der Klägerin verlangten Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 5'000.– wurde der Beklagten mit Verfügung vom 15. Februar 2021 Frist zur Klageantwort angesetzt (act. 10), die sie am 3. Mai 2021 erstattete (act. 14). Mit Verfügung vom 10. Mai 2021 wurde der Klägerin das Doppel der Kla- geantwort zugestellt und die Leitung des vorliegenden Prozesses an Oberrichterin lic. iur. Noëlle Kaiser Job als Instruktionsrichterin delegiert (act. 16). Anlässlich der Vergleichsverhandlung am 21. September 2021 wurde keine Eini- gung erzielt (Prot. S. 11). Mit Verfügung vom 23. September 2021 wurde der Klä- gerin Frist zur Replik angesetzt (act. 20). Nach Eingang der Replik vom 24. Novem- ber 2021 (act. 22) wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines zusätzlichen Kosten- vorschusses in der Höhe von CHF 2'000.– sowie zur Nachreichung korrigierter An- gaben zu offerierten Zeugen angesetzt (act. 24). Der zusätzliche Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet (act. 26). Mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 reichte die Klägerin die korrigierten Adressen und Funktion der Zeugen nach (act. 27). Die Beklagte erstattete ihre Duplik am 3. März 2022 (act. 30). Mit Schreiben vom
15. März 2022 wurde der Klägerin auf entsprechende Nachfrage mitgeteilt, dass ihr eine förmliche Frist zur Stellungnahme zu Duplik-Noven angesetzt werde, sofern das Gericht diese für entscheidrelevant halte (act. 34; act. 35). Die Klägerin reichte am 7. April 2022 eine unaufgeforderte Eingabe zu "Duplik-Noven u.a." ein (act. 37; act. 38/86–87). Die Beklagte nahm zur Eingabe der Klägerin am 29. April 2022 Stel- lung (act. 40). Weitere Eingaben erfolgten nicht.
- 8 - Mit Verfügung vom 12. April 2023 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu erklä- ren, ob auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet werde, unter An- drohung, dass bei Stillschweigen Verzicht auf die Hauptverhandlung angenommen würde (act. 47). Beide Parteien haben auf die Durchführung einer Hauptverhand- lung ausdrücklich verzichtet (act. 49; act. 50). Das Verfahren ist spruchreif (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Auf die Parteivorbringen wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen, soweit sich dies als zur Entscheid- findung notwendig erweist. Erwägungen I. Formelles
1. Zuständigkeit Sowohl die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich sind gegeben (Art. 18 ZPO; Art. 6 Abs. 2 ZPO; § 44 lit. b GOG) und werden von der Beklagten ausdrücklich anerkannt (act. 14 Rz. 2).
2. Klageänderung 2.1. Ausgangslage Mit ihrer Replik hat die Klägerin ihre Rechtsbegehren im Vergleich zur Klageschrift modifiziert (act. 22 Rz. 4 ff., vgl. Rechtsbegehren und modifiziertes Rechtsbegeh- ren vorstehend). 2.2. Standpunkte der Parteien Die Klägerin bringt vor, sie habe die Rechtsbegehren Ziffern 1, 2 und 3 infolge des Statusberichts Nr. 3 des Beschaffungskoordinators VBS vom 18. April 2020 kon- kretisiert. Die Konkretisierung sei dem Umstand geschuldet, dass sie erst nach Kla- geerhebung Kenntnis des Statusberichts erhalten habe. Auch das Rechtsbegehren Ziffer 4 sei konkretisiert worden, sodass klar ersichtlich sei, dass es sich um eine "beschränkte" Klage handle. Ferner sei die eingeklagte Forderung um CHF 1'000.–
- 9 - auf CHF 32'000.– erhöht worden, womit nun auch noch teilklageweise der entgan- gene Gewinn geltend gemacht werde. Die Klage sei zudem dahingehend erweitert worden, als begehrt werde, dass sämtliche Forderungen, die nicht auf Schweizer Franken (CHF) lauteten, in die geschuldete Währung umgerechnet würden (Rechtsbegehren (neu) Ziffer 5). Die Klageänderung sei nach Massgabe von Art. 227 Abs. 2 lit. a ZPO zulässig, da die Ansprüche in der gleichen Verfahrensart zu beurteilen seien und mit den bisherigen Ansprüchen in einem sachlichen Zu- sammenhang stünden (act. 22 Rz. 5 f.). Die Beklagte bestreitet, dass der Statusbericht Nr. 3 des Beschaffungskoordinators VBS vom 18. April 2020 eine Konkretisierung der Rechtsbegehren Ziffern 1 und 2 erforderlich mache (act. 30 Rz. 38). Ferner verletze das (neue) Rechtsbegehren Ziffer 3 das Bestimmtheitsgebot und sei die Beklagte nicht Verfasserin des Be- richts, sondern das VBS, weshalb die Beklagte über den "kleinen Dienstweg" auch keine Auskunft geben könne. Dieses Auskunftsbegehren wäre an das VBS zu rich- ten gewesen, womit es der Klägerin mit Bezug auf Rechtsbegehren Ziffer 3 an ei- nem schutzwürdigen Interesses fehle. Die Beklagte beantragt Nichteintreten, even- tualiter Abweisung mangels Passivlegitimation (act. 30 Rz. 39 f.). Ausserdem sei auf die (neuen) Rechtsbegehren Ziffern 1–3 auch mangels Substantiierung und schutzwürdigem Interesse nicht einzutreten, eventualiter seien sie abzuweisen, da sie der Ausforschung dienten und nicht der Bezifferung der Schadenersatzklage (act. 30 Rz. 41). 2.3. Rechtliches Gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder die Gegen- partei zustimmt. 2.4. Würdigung 2.4.1. Da die Änderungen mit der Replik (act. 22 Rz. 4 ff.) und damit vor Akten- schluss vorgenommen wurden und die übrigen Voraussetzungen (sachlicher Zu-
- 10 - sammenhang sowie gleiche Verfahrensart, Art. 227 ZPO) gegeben sind, wäre eine Klageänderung grundsätzlich zulässig. Konkretisierungen in der Replik sind eben- falls zulässig. Ob es sich vorliegend um Konkretisierungen oder um eine Klageän- derung handelt, kann daher offengelassen werden. 2.4.2. Mit Bezug auf das Vorbringen der Beklagten, wonach auf die Rechtsbegeh- ren Ziffern 1–3 nicht einzutreten sei, da sie dem Bestimmtheitsgebot nicht genüg- ten, ist festzuhalten, dass die Anforderungen an die Bestimmtheit von Auskunfts- begehren tief sind (s. hinten Erw. II.3.3.7). Für eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Rechtsbegehren und deren Substantiierung wird auf Erw. II.3.4.5 nachfol- gend verwiesen. 2.4.3. Die Beklagte beantragt ferner Nichteintreten mangels schutzwürdigem Inter- esse, weil die Beklagte nicht Verfasserin des Statusberichts Nr. 3 sei, eventualiter Abweisung mangels Passivlegitimation. Sie begründet den Antrag auf Nichteintre- ten bzw. das fehlende Rechtsschutzinteresse mit der angeblich fehlenden Begrün- detheit der Klage. Die materielle Begründetheit der Klage hat jedoch keinen Ein- fluss auf das schutzwürdige Interesse und ist nicht mit diesem zu verwechseln. Die materielle Begründetheit der Klage wird nicht im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung, sondern im Rahmen der nachfolgenden materiellen Anspruchsprüfung (s. hinten Erw. II.3) zu prüfen sein (vgl. BGer 4A_197/2022 vom 25. November 2022 E. 2.7). Die Klägerin hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass ihr Auskunftsbegehren gutgeheissen wird und sie die begehrten Informationen erhält. Auf die Klage ist deshalb einzutreten. Ob sie sich auch als begründet erweist, ist nachfolgend zu prüfen. Hinsichtlich der fehlenden Passivlegitimation ist auf Erw. 3.5 hinten zu ver- weisen.
3. Teilklage 3.1. Die Klägerin macht zwei Forderungspositionen, nämlich nutzlose Aufwen- dungen (act. 22 Rz. 218) und entgangener Gewinn (act. 22 Rz. 232) geltend und erhebt zwei Teilklagen im Umfang von CHF 31'000.– und CHF 1'000.–. Sie behält sich die Geltendmachung weiterer und höherer Forderungen ausdrücklich vor (Rechtsbegehren (neu) Ziffer 6; act. 1 Rz. 4; act. 22 Rz. 5). Eine Teilklage ist zu-
- 11 - lässig, sofern der Anspruch teilbar ist (Art. 86 ZPO). Dies ist vorliegend der Fall und blieb seitens der Beklagten auch unbestritten. 3.2. Es ist nach h.L. unnötig, bei Erhebung einer Teilklage sich das Nachklage- recht ausdrücklich vorzubehalten. Ein Nachklagevorbehalt ist der Teilklage imma- nent und hat keine besondere rechtliche Wirkung (BK ZPO-MARKUS, Art. 86 N 11; KUKO ZPO-OBERHAMMER/WEBER, Art. 86 ZPO N 6). Es genügt, substantiiert zu be- haupten, dass eine die eingeklagte Summe übersteigende Forderung besteht (BSK ZPO-DORSCHNER, Art. 86 N 3). Da das Nachklagerecht dem vorliegenden Teilan- spruch immanent ist, muss der Nachklagevorbehalt nicht gesondert begehrt wer- den, weshalb auf das Rechtsbegehren (neu) Ziffer 6 nicht einzutreten ist.
4. Stufenklage, unbezifferte Forderungsklage 4.1. Ausgangslage Die Klägerin macht stufenweise einerseits einen Herausgabe- und Rechenschafts- anspruch geltend (Rechtsbegehren Ziffern 1, 2 und 3). Andererseits begehrt sie, wie oben erwähnt, die Zusprechung von zwei Forderungen von insgesamt CHF 32'000.– (teilklageweise, vgl. Rechtsbegehren Ziffer 4). 4.2. Parteistandpunkte 4.2.1. Die Klägerin bringt vor, dass die Rechtsbegehren Ziffern 1, 2 und 3 im Rah- men einer Stufenklage zur Bezifferung des Schadenersatzes dienen. Sie macht geltend, erst nach Auskunftserteilung in der Lage zu sein, ihre Schadenersatzfor- derung gegenüber der Beklagten abschliessend zu beziffern, insbesondere könne erst nach Auskunftserteilung die Art und Schwere der Pflichtverletzungen sowie etwaiges Dritt-/Fremdverschulden, so beispielsweise ungerechtfertigte Anschwär- zungen oder anonyme Anzeigen durch Armeepersonal oder Dritte, festgestellt wer- den, was Auswirkungen auf die Höhe der Forderung habe (act. 1 Rz. 5; act. 22 Rz. 8 ff., 16). 4.2.2. Die Beklagte wendet dagegen ein, dass die Klägerin zu ihrer Bezifferung gerade nicht auf die mittels Auskunfts- und Herausgabebegehren einverlangten zu-
- 12 - sätzlichen Informationen angewiesen sei, da sie bereits über sämtliche hierfür not- wendigen Zahlen (Einkaufspreise, Verkaufspreise, Kosten etc.) verfüge und sich das vorliegende Auskunftsbegehren ohnehin nicht auf die Herausgabe dieser In- formationen beziehe (act. 14 Rz. 77). Ausserdem habe die Beklagte der Klägerin im Rahmen eines Auskunftsgesuchs nach Art. 8 DSG bereits vollumfänglich Aus- kunft erteilt (act. 14 Rz. 78). Weiter macht sie geltend, es fehle an einem schutz- würdigen Interesse und die Rechtsbegehren seien mangelhaft substantiiert (act. 14 Rz. 79 f.). 4.3. Rechtliches Rechtsbegehren müssen so bestimmt sein, dass sie bei Gutheissung der Klage zum Urteil erhoben werden können. Bei Forderungsklagen ist deshalb ein bestimm- tes, beziffertes Rechtsbegehren erforderlich (Art. 84 Abs. 2 ZPO). Dieser Grund- satz darf jedoch nicht dazu führen, dass im Privatrecht begründete Ansprüche nicht durchgesetzt werden können. Art. 85 Abs. 1 ZPO hält deshalb fest, dass die kla- gende Partei dann eine unbezifferte Forderungsklage erheben kann, wenn es ihr unmöglich oder unzumutbar ist, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit ist nur ausnahmsweise anzuneh- men; blosse Schwierigkeiten bei der Bezifferung reichen nicht aus. Zulässig ist die unbezifferte Forderungsklage namentlich dort, wo der bereits eingetretene Scha- den nicht ziffernmässig nachweisbar ist (sog. Ermessensklage, Art. 42 Abs. 2 OR) oder wo erst das Beweisverfahren die Grundlage für die Bezifferung der Forderung ergibt (sog. unbezifferte Forderungsklage i.e.S.). Unmöglichkeit oder Unzumutbar- keit liegt auch vor, wo die klagende Partei auf Rechnungslegung oder Auskunftser- teilung durch die beklagte Partei angewiesen ist, um die Klage zu beziffern; das ist der Fall der sog. Stufenklage, bei welcher ein Rechtsbegehren um Rechnungsle- gung (als Hilfsanspruch) mit einer zunächst unbestimmten Forderungsklage auf Leistung des Geschuldeten (als Hauptanspruch) verbunden ist. Die Stufenklage besteht dann in einer Kombination eines Rechtsbegehrens auf Information (= Stufe 1) mit einem Rechtsbegehren auf Leistung desjenigen Betrags, welcher sich aus dieser Information ergibt (= Stufe 2). Die Besonderheit der Stufenklage liegt darin, dass das Gericht zunächst nur den Informationsanspruch behandelt und
- 13 - bei dessen Begründetheit einen Teilentscheid über den Informationsanspruch fällt (KUKO ZPO-OBERHAMMER/WEBER, Art. 85 N 4, 12 ff.; BAUMGARTNER/DOLGE/MAR- KUS/SPÜHLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Rz. 66 ff.). Somit müssen auch bei der Stufenklage die Voraussetzungen für die unbezifferte Forderungsklage ge- geben sein. Ein Anspruch auf Erhebung einer Stufenklage besteht deshalb nur, wenn dem Kläger die Substantiierung seines Hauptanspruchs ohne Erfüllung des Hilfsanspruchs (auf Rechnungslegung) nicht möglich oder unzumutbar ist (BGer 4A_463/2012 vom 19. Dezember 2012 E. 6). Eine Stufenklage liegt definitionsge- mäss nicht vor, wenn kein selbständiger Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung be- steht, der mit der unbezifferten Forderungsklage verbunden werden kann (BGE 140 III 409 E. 4.3). 4.4. Würdigung 4.4.1. Die Klägerin erhebt eine unbezifferte Forderungsklage als Stufenklage, in- dem sie geltend macht, sie benötige die anbegehrte Auskunft, um ihren Schaden abschliessend zu beziffern und zu begründen bzw. zu beweisen. Die Klägerin listet in einer Tabelle ihre vorläufigen Aufwendungen auf, die sich durch die Nichtausfüh- rung der Transaktionen ergeben haben sollen bzw. die sie nutzlos getätigt habe. Die entsprechenden Positionen beinhalten die Einkaufspreise, die Kosten für Cargo Handlung, Gutachten, Kosten für Finanzierung, Vertrieb/Akquise Aufwand, Liefe- rantennetzwerk, (Lagerkosten) etc. Sämtliche dieser Positionen sind frankenmäs- sig beziffert. Entsprechend der Tabelle in der Klageschrift beziffert die Klägerin ihre unnötig getätigten Aufwendungen als Schaden auf CHF 7'128'700.– (act. 1 Rz. 18). In der Replik wird an den vorgenannten Aufwandpositionen mit Ausnahme der La- gerkosten festgehalten. Die Schadenssumme wird auf CHF 8'746'974.27 beziffert (act. 22 Rz. 232). Gleich verhält es sich mit der Bezifferung des geltend gemachten entgangenen Gewinns: Die Klägerin behauptet in der Replik neu, wenn der Mas- kendeal zustande gekommen wäre, hätte sie einen Umsatz von EUR 25'000'000.– generiert. Davon bringt sie detailliert sämtliche Kosten in Abzug (Einkaufspreis der Masken von insgesamt USD 9'950'000.–, Transportkosten/Frachtkosten von USD 2'530'000.–, Kosten für Qualitätskontrolle von EUR 180'000.–, Kosten Gut- achten DEKRA von EUR 90'000.–, Honorar Lieferantennetzwerk von
- 14 - EUR 4'050'300.–, 20% Provision CHF 3'216'907.73, act. 22 Rz. 217). Den geltend gemachten entgangenen Gewinn beziffert die Klägerin vorläufig auf CHF 8'180'969.47 (CHF 12'846'974.27 - CHF 4'100'000.–; act. 22 Rz. 218). Insge- samt (unnötige Aufwendungen + entgangener Gewinn) betrage der Schaden CHF 16'927'943.74 (act. 22 Rz. 340). 4.4.2. Damit verfügt die Klägerin über sämtliche für die Bezifferung notwendigen Zahlen. An diesem Ergebnis ändert auch ihre Terminologie, dass es sich um einen "vorläufigen" Verlust (act. 1 Rz. 18) bzw. eine "vorläufige" Schadenssumme (act. 22 Rz. 232) handle, nichts. Die Stufenklage kann nicht dazu dienen, eine rechtshängige Forderungsklage uneingeschränkt nachzubessern, sondern sie er- möglicht den Prozessweg auch dann, wenn die Gegenseite erforderliche Unterla- gen nicht beibringt, sodass die Bezifferung im Zeitpunkt der Klageerhebung unmög- lich bzw. unzumutbar ist. Das ist vorliegend nicht der Fall, zumal das Rechen- schafts- und Herausgabebegehren auch nicht auf Belege zielt, die für die einzelnen Positionen in der Tabelle erforderlich wären. Wie die Klägerin selber aufzeigt, ist ihr die Bezifferung weder unmöglich noch unzumutbar. 4.4.3. An diesem Ergebnis ändert auch das Vorbringen der Klägerin nichts, wonach die Auskunft benötigt werde, um ein allfälliges Dritt-/Fremdverschulden festzustel- len. Ein allfälliges gewöhnliches Dritt-/Fremdverschulden führt – im Gegensatz zum groben Drittverschulden, das den adäquaten Kausalzusammenhang unterbrechen würde – nicht zu einer Herabsetzung der Schadenersatzpflicht des Einzelnen. Eine Herabsetzung des Schadenersatzes wegen Drittverschuldens bei solidarischer Mit- haftung des Dritten ist nach h.L. und Rechtsprechung abzulehnen, da die Verteilung des Schadenersatzes zwischen mehreren Haftpflichtigen im Innenverhältnis statt- zufinden hat (Art. 99 Abs. 3 OR i.V.m. Art. 50 Abs. 1 OR; BGer 6B_861/2008 vom
22. Juni 2009 E. 5.3; BSK OR I-KESSLER, Art. 43 N 19; FELLMANN /KOTTMANN, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 2012, S. 869 f.). Einzig ein für die Bemessung des Schadenersatzes zu berücksichtigendes schweres Drittverschulden könnte in der vorliegenden Konstellation zu einer Unterbrechung der Kausalkette führen. Die Unterbrechung der Kausalkette würde sich allerdings zugunsten der Beklagten auswirken, da bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach Art. 97 Abs. 1 OR
- 15 - das Verschulden der Beklagten vermutet wird. Die Beweislast für eine Exkulpation nach Art. 97 Abs. 1 OR, so auch betreffend ein grobes Drittverschulden, insbeson- dere der Unterbrechung der Kausalkette, obliegt der Beklagten (BGer 4A_385/2013 vom 20. Februar 2014 E. 6.2). Somit hätte nicht die Klägerin, sondern die Beklagte das grobe Drittverschulden zu beweisen. 4.4.4. Da die Bezifferung der Forderungsklage weder unmöglich noch unzumutbar ist, sind die Voraussetzungen für eine unbezifferte Forderungsklage und damit auch für eine Stufenklage nicht gegeben. 4.4.5. Da die Klägerin den Rechenschafts- und Herausgabeanspruch jedoch auch ausdrücklich dahingehend begründet, dass die herauszugebenden Informationen notwendig seien, um die geltend gemachten Vertragsverletzungen überhaupt erst nachweisen zu können (act. 22 Rz. 13), sind die Ansprüche als voneinander unab- hängige Ansprüche betreffend Rechenschaft und Herausgabe (Rechtsbegehren Ziffer 1-3) einerseits sowie Zusprechung von CHF 32'000.– (Rechtsbegehren Ziffer
4) andererseits zu behandeln und nachfolgend in Erw. II.3 (Rechenschafts- und Herausgabeanspruch) und Erw. II.4 (Hauptforderung) separat zu prüfen.
5. Objektive Klagenhäufung Die Klägerin klagt teilklageweise zwei geldwerte Forderungen ein. Ausserdem ver- langt sie Rechenschaft und Herausgabe nach Art. 400 Abs. 1 OR. Die objektive Klagenhäufung ist vorliegend zulässig (Art. 90 ZPO).
6. Rechtsbegehren (neu) Ziffer 5 6.1. Die Klägerin macht geltend: "Eventualiter: Falls der Anspruch als in einer anderen Währung als CHF bestehend angesehen wird: es sei der Beklagte zu ver- pflichten, diejenigen Beträge zu zahlen, die sich ergeben aus der Umrechnung der Währung, in der die Forderungen anfielen, in die geschuldete Währung zum Zeit- punkt der Fälligkeit des Anspruchs." 6.2. Das Bestimmtheitserfordernis bei der Leistungsklage verlangt, dass das Rechtsbegehren bei Gutheissung der Klage zum Dispositiv des Urteils erhoben
- 16 - werden kann und der Leistungsbefehl im Urteilsdispositiv grundsätzlich ohne wei- tere Tatsachenerhebungen bzw. ohne weitere Verdeutlichung vollstreckbar sein muss (BSK ZPO-DORSCHNER, Art. 84 N 2). Wird eine Forderung in einer falschen Währung eingeklagt, so ist die Klage abzuweisen (SCHNYDER/DOSS, in: Handkom- mentar zum Schweizer Privatrecht, Furrer/Girsberger/Müller-Chen [Hrsg.], Art. 147 N 12). Angesichts der Dispositionsmaxime kann das Gericht zudem auch nicht von sich aus eine andere Währung einsetzen. 6.3. Die Klägerin überlässt es dem Gericht zu entscheiden, in welcher Währung die Forderung zugesprochen werden soll. Es ist jedoch nicht die Aufgabe des Ge- richts, die Währung für die Klägerin festzulegen. Angesichts der geltenden Dispo- sitionsmaxime ist dies auch nicht zulässig. Ferner ist das vorliegende Rechtsbe- gehren zu unbestimmt und kann nicht zum Urteilsdispositiv erhoben werden. Auf Rechtsbegehren Ziffer 5 ist somit nicht einzutreten.
7. Replik- bzw. Antwortrecht, Duplik-Noven 7.1. Mit Schreiben vom 15. März 2022 wurde der Klägerin auf entsprechendes Ge- such hin in Aussicht gestellt, dass ihr noch eine förmliche Frist zur Stellungnahme angesetzt werde, sofern die Duplik aus Sicht des Gerichts entscheidrelevante No- ven enthalte (act. 34; act. 35). Da sich – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – die in der Duplik vorgebrachten Noven als nicht entscheidrelevant erweisen, kann von der mit vorgenanntem Schreiben in Aussicht gestellten Fristansetzung an die Klä- gerin abgesehen werden. Ohnehin hat die Klägerin – wie auch die Beklagte – nach Eintritt des Aktenschlusses (vgl. Art. 229 ZPO) eine unaufgeforderte Eingabe ein- gereicht (act. 37; act. 38/86–87; act. 40) und aufgrund des ihr zustehenden unbe- dingten Replikrechts von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich zur Eingabe der Gegenseite nochmals zu äussern. Allerdings führt das unbedingte Replikrecht nicht dazu, dass Noven – wozu gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch neue Bestreitungen zählen (vgl. BGE 147 III 475 E. 2.3.3.6) – nochmals unbeschränkt vorgebracht werden können, sondern diesbezüglich gelten die Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO. Danach sind Noven ohne Verzug vorzubringen. Dabei obliegt es der Partei, die das Novenrecht beansprucht, im Einzelnen darzutun, dass bzw. inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sind (HGer ZH HG190089 vom 3. Mai
- 17 - 2021 E. 2.2.; DIKE Komm ZPO-PAHUD, Art. 229 N 15; SCHMID, Das Verfahren vor Handelsgericht: aktuelle prozessuale Probleme, ZZZ 2017, S. 156 f.). 7.2. Beide Parteien unterlassen es grundsätzlich, im Einzelnen darzutun, inwie- fern neue Tatsachen und Beweismittel nach Eintritt des Aktenschlusses noch zu- lässig sein sollen. Betreffend den Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 18. Februar 2022 macht die Klägerin konkret geltend, es handle sich dabei um ein echtes Novum, das "erst jetzt zugänglich gemacht wurde" und wovon sie erst nach Ablauf der für die Replik laufende Frist Kenntnis erhalten habe (act. 37 Rz. 5). Da die Klägerin nicht aufzeigt, wann ihr der Bericht genau zugegan- gen ist, kann nicht beurteilt werden, ob dieses echte Novum ohne Verzug vorge- bracht wurde. Gleich verhält es sich mit dem neu eingereichten WhatsApp Screen- shot vom 13. April 2020. Hierzu bringt die Klägerin vor, er sei wiederum "erst jetzt zugänglich" geworden. Die diesbezüglichen Vorbringen genügen den Anforderun- gen nach Art. 229 ZPO nicht. Selbst wenn der Bericht sowie der WhatsApp Screen- shot zu berücksichtigen wäre, würde dies am Ergebnis des vorliegenden Verfah- rens nichts ändern (s. hinten im Detail zur Kausalität in Erw. II.4.4.3). Im Übrigen beschränkt sich die Klägerin auf die pauschale Behauptung, es habe zu einem frü- heren Zeitpunkt kein Anlass bestanden, auf die neuen Vorbringen der Beklagten einzugehen (act. 37 Rz. 1). Soweit die Eingaben der Parteien in tatsächlicher Hin- sicht über das im Rahmen des bereits im ordentlichen Schriftenwechsel Vorgetra- gene hinausgehen, sind sie entsprechend nicht zu beachten. II. Materielles
1. Einleitende Vorbemerkungen Wie gezeigt, verlangt die Klägerin von der Beklagten aus auftragsrechtlicher Haf- tung Schadenersatz. Ausserdem ersucht sie um Rechenschaft und Herausgabe von Unterlagen zur Bezifferung und Begründung der Schadenersatzklage. Die Be- klagte stellt sämtliche Ansprüche in Abrede. Nachfolgend sind in Erw. II.3 der Re- chenschafts- und Herausgabeanspruch und in Erw. II.4 die auftragsrechtlichen Haf- tungsvoraussetzungen zu prüfen.
- 18 -
2. Sachverhaltsübersicht Zwischen den Parteien besteht seit 2014 ein Kontokorrent-/Giroverhältnis (act. 1 Rz. 6; act. 14 Rz. 9). Am 7. April 2020 ging auf dem vorgenannten Konto der Klä- gerin ohne Vorankündigung ein Betrag des VBS in der Höhe von EUR 7'500'000.– ein (act. 1 Rz. 7; act. 14 Rz. 10, 23; act. 22 Rz. 72 ff.). Gleichentags erkundigte sich der einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrat, E._____, beim zuständigen Mit- arbeiter der Beklagten "nach Echtzeitüberweisungen" an Lieferanten und Dienst- leister in China (act. 1 Rz. 7; act. 14 Rz. 10; act. 22 Rz. 77; act. 30 Rz. 91), ohne indessen einen konkreten Zahlungsauftrag zu erteilen. Die Beklagte verlangte zur Plausibilisierung der beabsichtigten Transaktion die Vorlage von Verträgen (act. 1 Rz. 7; act. 14 Rz. 25 f.; act. 22 Rz. 77). Eine F._____ reichte am 10. April 2020 Un- terlagen zum infrage stehenden Geschäft ein (act. 1 Rz. 7). Bei den vorgenannten Unterlagen handelte es sich gemäss seitens der Klägerin unbestritten gebliebener Behauptung um "zusammengestückelte Schriftstücke mit unterschiedlichen Schrift- arten" (act. 1 Rz. 8; act. 14 Rz. 132). Zudem kontaktierte F._____ per E-Mail CEO G._____ sowie die Medienstelle der B._____ als unbeteiligte Dritte (act. 14 Rz. 31; act. 22 Rz. 115 ff.). Mit E-Mail vom 14. April 2020 lehnte die Beklagte eine Ausfüh- rung von Zahlungsaufträgen wegen mangelnder Plausibilisierung und lückenhaf- ten, nicht nachvollziehbaren Unterlagen ab (act. 1 Rz. 8; act. 14 Rz. 137). Die Rü- cküberweisung der geleisteten Anzahlung ans VBS erfolgte am 16. April 2020 (act. 1 Rz. 11; act. 14 Rz. 139 ff.). Am 17. April 2020 erstattete die Beklagte eine MROS-Meldung nach Art. 9 GwG (act. 1 Rz. 14; act. 14 Rz. 51). Am 30. April 2020 teilte das VBS der Klägerin mit, dass von der Klägerin keine Ware mehr entgegen- genommen werde (act. 22 Rz. 40; act. 30 Rz. 79 ff.). Ergänzend ist auf die ausführ- lichere Sachverhaltsdarstellung unter nachfolgender Erw. 4.2 zu verweisen.
3. Rechenschafts- und Herausgabeanspruch 3.1. Unbestrittener Sachverhalt 3.1.1. Die Klägerin ersuchte mit Schreiben vom 3. August 2020 an die Beklagte um Auskunft nach Art. 8 DSG. Die Beklagte übermittelte der Klägerin mit Schreiben
- 19 - vom 3. September 2020 folgende Informationen und Dokumente (act. 14 Rz. 65; act. 15/25; act. 22 Rz. 203 ff.):
- "Betreffend die Klägerin bei der Beklagten vorhandene Personendaten ein- schliesslich verfügbarer Angaben über deren Herkunft;
- Allgemeine Übersicht über Datensammlungen der Beklagten, welche Perso- nendaten enthalten, inkl. Zweck, Rechtsgrundlagen, Kategorie, an Sammlung Beteiligte, Datenempfänger." 3.1.2. Im Detail handelte es sich um folgende der Klägerin ausgehändigte Unterla- gen (act. 22 Rz. 209; act. 30 Rz. 196):
- "Angaben für die und Resultate der Evidenzsuche
- Basiserklärung zur Bankbeziehung (2), lediglich von der Klägerin am 13.08.2014 unterschrieben,
- Dokument «Rechtsverbindliche Unterschriften»,
- Kopie Personalausweis E._____,
- Dokument «Produkte und Dienstleistungen», aus welchem sich die Eröffnung von zwei Konten ergibt,
- Dokument «Auftrag für eine B._____ Debitkarte» (B._____ Debit Card, Mae- stro),
- Dokument «Autorisierung für die Benutzung von E-Mail»,
- Dokument «Auftrag für eine B._____ Debitkarte» (B._____ Debitcard, B._____ Maestro Card),
- Handelsregisterauszug der Klägerin,
- Erklärung zur Benutzung ungesicherter E-Mail, dort wurde auch die Email- adresse, die Herr E._____ gegenüber der Beklagten benutzte (info@E._____-….de) angegeben,
- Kontaktübersicht (act. 3/7),
- Dokumente «Nur für B._____ internen Gebrauch, Ebene: LE/BC-Stamm» mit Überschrift «A._____ AG, D._____ CH» mit einer Art Übersicht über die Klä- gerin."
- 20 - 3.1.3. Zugleich führte die Beklagte aus, dass sich die Information nur auf Schwei- zer B._____ Gruppengesellschaften beziehe. Für ausländische B._____ Grup- pengesellschaften müsse man sich direkt an die jeweilige Gesellschaft wenden. Weiter führte sie aus, dass eine erneute Zustellung von Kontoauszügen, Vermö- gensausweisen, Vergütungsaufträgen- und ausweisen, Transaktionsdetails sowie der Korrespondenz zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht vom Aus- kunftsrecht nach Art. 8 DSG umfasst sei. Sollte man Kopien von Unterlagen aus einer laufenden oder ehemaligen Geschäftsbeziehung oder Rückfragen haben, solle man sich an den Kundenberater der Klägerin wenden (act. 22 Rz. 205 ff.; act. 30 Rz. 196). 3.1.4. Die Beklagte wies ausserdem darauf hin, dass sie gewisse Dokumente nicht aushändigen könne bzw. dass sie in den beigefügten Unterlagen Angaben un- kenntlich gemacht habe (act. 22 Rz. 208; act. 30 Rz. 196):
- "Personendaten von internen Mitarbeitern oder Dritten, insb. andere Bankbe- ziehungen (Grund der Einschränkung: Bankkundengeheimnis/DSG)
- Unterlagen der Rechts- und Complianceabteilung, insb. deren Korrespondenz (Grund der Einschränkung: Geschäftsgeheimnis)
- Interne Gedächtnisstützen, Arbeitshilfen und Notizen zum persönlichen Ge- brauch des Kundenberaters (Grund der Einschränkung: vom Geltungsbereich des DSG ausgeschlossen)
- Interne Notizen, Risikobeurteilungen, Berechnungs- und Entscheidungs- grundlagen, Strategien, geschäftspolitische Ausführungen und Berichte (Grund der Einschränkung: Geschäftsgeheimnis)." 3.1.5. Unbestritten ist ferner, dass ein Telefonat vom 16. April 2020, an welchem seitens der Klägerin E._____, H._____ sowie I._____ und seitens der Beklagten J._____ (Leiter Compliance) sowie K._____ teilnahmen, in der Kontaktübersicht (act. 3/7) nicht vermerkt wurde (act. 1 Rz. 11; act. 14 Rz. 142). 3.2. Standpunkte der Parteien
- 21 - 3.2.1. Die Klägerin bringt vor, die infolge ihres Auskunftsgesuchs nach Art. 8 DSG von der Beklagten vorgelegten Informationen seien unvollständig und ausserdem gehe der Auskunftsanspruch nach Art. 400 Abs. 1 OR, Art. 72 Abs. 1 FIDLEG so- wie Art. 2 ZGB weiter, weshalb die Beklagte alle Vorgänge betreffend das Geschäft der Klägerin mit dem VBS offenzulegen habe (act. 1 Rz. 19; act. 22 Rz. 203 ff., 256). Es seien auch interne Dokumente herauszugeben oder zumindest sei Re- chenschaft über deren Inhalt abzulegen (act. 22 Rz. 249). 3.2.2. Die Beklagte wendet dagegen ein, sie habe der Klägerin auf deren Aus- kunftsgesuch das gesamte nach Art. 8 DSG herauszugebende Dossier übermittelt. Die Klägerin unterlasse es ferner, darzulegen, welche Unterlagen oder Informatio- nen gestützt auf Art. 400 OR herauszugeben wären, die nicht bereits gestützt auf Art. 8 DSG herausgegeben worden seien. Die Auskunftsansprüche der Klägerin seien vollständig befriedigt worden (act. 14 Rz. 65, 78). Die Beklagte habe sämtli- che Dokumente, über die sie verfüge, übermittelt, soweit es sich nicht um von Ge- schäftsgeheimnissen geschützte Dokumente sowie interne Notizen, Arbeitshilfen und Gedächtnisstützen handelte; zudem habe die Beklagte Namen und Daten ihrer Mitarbeiter unkenntlich gemacht. Anspruch auf diese Dokumente/Daten, insbeson- dere auf die internen Compliance-Unterlagen, auf welche es die Klägerin abgese- hen habe, habe sie auch aus Auftragsrecht nicht. Ausserdem seien diese für die Beurteilung, ob die Beklagte ihre vertraglichen Pflichten richtig ausgeführt habe, nicht erforderlich (act. 14 Rz. 78 ff., act. 30 Rz. 224). 3.3. Rechtliches 3.3.1. Das Datenschutzgesetz dient dem Schutz der Persönlichkeit und der Grund- rechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden (Art. 1 DSG). In Überein- stimmung mit dieser Zwecksetzung gilt das Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG in der noch geltenden Fassung primär zur Durchsetzung des Persönlichkeitsschutzes. Es ermöglicht der betroffenen Person, die über sie in einer Datensammlung eines Drit- ten bearbeiteten Daten zu kontrollieren. Damit soll die Einhaltung der datenschutz- rechtlichen Grundsätze, wie Beschaffung der Daten mit rechtmässigen Mitteln und nicht in gegen Treu und Glauben verstossender Weise oder Gewährleistung der Richtigkeit der Daten und der Verhältnismässigkeit ihrer Bearbeitung, überprüf- und
- 22 - durchsetzbar gemacht werden. Sobald ein Gerichtsverfahren geführt wird, ist der Inhaber der Datensammlung nicht zur Auskunft verpflichtet (BGE 138 III 425 E. 5.3). Die Einschränkungen des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts sind im geltenden Recht in Art. 9 f. DSG enthalten. Ein privater Inhaber der Datensamm- lung kann die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit ein Ge- setz im formellen Sinn dies vorsieht oder wenn es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist (Art. 9 Abs. 1 DSG). Zudem kann der private Inhaber einer Datensammlung die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit eigene überwiegende Interessen es erfordern und er die Personendaten nicht Drit- ten bekannt gibt (Art. 9 Abs. 4 DSG). Mithin ist eine Interessenabwägung vorzu- nehmen, wobei zunächst der Auskunftspflichtige seine Interessen darzutun hat. Diese sind sodann auf ihre Berechtigung zu prüfen und den Interessen des Aus- kunftsersuchenden gegenüberzustellen. Nur soweit Erstere die Letzteren überwie- gen, kann die Auskunft verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben werden (BGE 138 III 425 E. 6.1). 3.3.2. Die Rechenschaftspflicht nach Art. 400 OR (i.w.S.) soll der auftraggebenden Partei die Kontrolle über die Tätigkeiten der beauftragten Partei ermöglichen. Sie bildet Voraussetzung und Grundlage der Ablieferungs- oder Herausgabepflicht. Worüber die beauftragte Partei im Einzelnen Auskunft zu geben hat, welche Urkun- den sie vorlegen muss und wie weit ihre Pflicht überhaupt reicht, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Das hängt vor allem von der Art des Auftrages, von den be- sonderen Abreden der Parteien sowie den Geschäften oder Diensten ab, welche die beauftragte Partei zu besorgen hat. Allgemein lässt sich sagen, dass sich die Rechenschaftspflicht auf Belange des konkreten Auftragsverhältnisses beschränkt, sie den Vertragspartner aber vollständig und wahrheitsgetreu zu informieren sowie alle Dokumente vorzulegen hat, die sich auf die im Interesse der auftraggebenden Partei besorgten Geschäfte beziehen (BGE 139 III 49 E. 4.1.3). 3.3.3. Neben der Rechenschaftspflicht ergibt sich aus Art. 400 Abs. 1 OR die Her- ausgabepflicht (Ablieferungspflicht) der beauftragten Partei (BGE 139 III 49 E. 4.1.2 m.H.). Die Herausgabepflicht umfasst alle von der auftraggebenden Partei oder Dritten erhaltenen Dokumente bzw. Urkunden (u.a. Korrespondenz, Verträge), die
- 23 - sich auf die im Interesse der auftraggebenden Partei besorgten Geschäfte bezie- hen. Letztere können zur Auftragsausführung erhalten oder im Rahmen der Auf- tragsausführung erworben oder geschaffen worden sein. Ausgenommen sind rein interne Dokumente wie vorbereitende Studien, Notizen, Entwürfe, Materialsamm- lungen und eigene Buchhaltungen (BGE 139 III 49 E. 4.1.3; BGE 122 IV 322 E. 3c/aa). 3.3.4. Die Rechenschaftspflicht geht grundsätzlich weiter als die Herausgabepflicht. So können etwa Aufzeichnungen über Kundenbesuche und -kontakte Gegenstand der Rechenschaftspflicht bilden, obwohl solche (internen) Aufzeichnungen grund- sätzlich nicht der Herausgabepflicht unterliegen (BGE 139 III 49 E. 4.1.3). Es ist somit zu differenzieren zwischen (der Herausgabepflicht nicht unterliegenden) in- ternen Dokumenten, deren Inhalt der auftraggebenden Partei in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht werden muss, um diesem überhaupt die Kontrolle über die Tätigkeiten der beauftragten Partei zu ermöglichen, und rein internen Dokumenten wie z.B. nie versandten Vertragsentwürfen, welche für die Überprüfung der ver- tragsgemässen Ausführung des konkreten Auftrages durch die beauftragte Partei ohnehin nicht relevant sind. Unterliegt ein internes Dokument grundsätzlich der Re- chenschaftspflicht, bedeutet dies indessen noch nicht, dass es der auftraggeben- den Partei ohne weiteres vorzulegen ist. Vielmehr ist in diesem Fall eine Interes- senabwägung mit den Geheimhaltungsinteressen der beauftragten Partei vorzu- nehmen (BGE 146 III 435 E. 4.1.3.1; BGE 139 III 49 E. 4.1.3). 3.3.5. In Bankangelegenheiten hat der Kunde ein Interesse daran, insbesondere über alle Tatsachen informiert zu werden, die erforderlich sind, um festzustellen, ob die Bank den Vertrag sorgfältig ausgeführt und sich an die Anweisungen gehalten hat (BGer 4A_599/2019 vom 1. März 2021 E. 5; BGer 4A_522/2018 vom 18. Juli 2019 E. 4.2.2.1). Die erteilten Auskünfte müssen alle Elemente abdecken, die es dem Kunden ermöglichen, die getätigten Transaktionen zu verstehen und über all- fällige Fehler der beauftragten Partei aufgeklärt zu werden (BGer 4A_36/2020 vom
28. April 2022 E. 5). Finanzdienstleister kommen ihrer Rechenschaftspflicht in ein- fachen Konto-/Depotbeziehungen regelmässig periodisch in Form der Übermittlung von Konto- und Depotauszügen nach (GUTZWILLER, Rechtsfragen der Vermögens-
- 24 - verwaltung, 2008, S. 188 und S. 190). Darüber hinaus kann im Einzelfall, so bei- spielsweise betreffend die einem Margin Call zugrunde gelegten Berechnungen und Kennzahlen (vgl. BGE 139 III 49 Sachverhaltserwägungen A. und B.) – eine Pflicht zur weitergehenden Erläuterung wesentlicher Geschäftsvorfälle bestehen (SK FIDLEG-HOFFMANN-NOWOTNY, Art. 72 N 9). 3.3.6. Die Rechenschafts- und Herausgabepflicht gemäss Art. 400 Abs. 1 OR setzt keinen besonderen Nachweis eines schutzwürdigen Interesses des Ansprechers voraus (vgl. ZR 80/1981 Nr. 24 S. 73 ff., S. 74). Die Rechenschaftspflicht der be- auftragten Partei findet ihre Grenzen aber im Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB). Eine Berufung auf die Rechenschaftspflicht würde etwa dann keinen Rechtsschutz verdienen, wenn die auftraggebende Partei die erforderlichen Infor- mationen bereits besitzt oder sich leicht aus eigenen Unterlagen informieren könnte, während die beauftragte Partei dazu grössere Umtriebe auf sich nehmen müsste (BGE 139 III 49 E. 4.5.2; BGE 143 III 348 E. 5.1; BGer 4C.206/2006 vom
12. Oktober 2006 E. 4.3.1). 3.3.7. Da der auftraggebenden Partei nicht sämtliche Vorgänge bekannt sein kön- nen, rechtfertigt es sich, sofern die geforderten Dokumente klar identifizierbar sind, keine überhöhten Anforderungen an die Rechtsbegehren zu stellen. Die Doku- mente müssen aber so umschrieben sein, dass sie bestimmbar sind, so dass die beauftragte Partei erkennt, welche Dokumente im Rahmen der Dispositionsmaxime von ihr herausverlangt werden, und das mit der Vollstreckung befasste Gericht be- urteilen kann, ob die Anordnung zur Herausgabe befolgt wurde (BGer 4A_686/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.3.2 m.H.). Der Beweis der vollständigen (und richtigen) Er- füllung der Rechenschaftspflicht obliegt der beauftragten Partei (BK OR-FELLMANN, Art. 400 N 96). 3.3.8. Das Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (FIDLEG) bezweckt ins- besondere den Schutz der Kundinnen und Kunden von Finanzdienstleistern (Art. 1 Abs. 1 FIDLEG). Es enthält u.a. Bestimmungen, die der erleichterten Geltendma- chung zivilrechtlicher Ansprüche der Kundinnen und Kunden gegenüber ihren Fi- nanzdienstleistern dienen sollen. Hierzu gehört unter anderem der Herausgabean- spruch nach Art. 72 Abs. 1 FIDLEG, wonach der Kunde jederzeit Anspruch auf Her-
- 25 - ausgabe einer Kopie seines Dossiers sowie sämtlicher weiterer ihn betreffenden Dokumente hat, die der Finanzdienstleister während der Geschäftsbeziehung er- stellt hat. Gemäss Art. 73 Abs. 1 FIDLEG ist der Anspruch schriftlich geltend zu machen. Erst wenn der Finanzdienstleister nicht innert 30 Tagen die gewünschten Kopien zustellt, kann der Kunde ans Gericht gelangen (Art. 73 Abs. 3 FIDLEG). Ergebnisse von Abklärungen, die der Finanzdienstleister gestützt auf das GwG und die Standesregeln über die Sorgfaltspflicht der Banken zum Schutz vor Geldwä- scherei und Terrorismusbekämpfung über den Kunden tätigen muss, sind nicht Ge- genstand des Informationsanspruchs nach Art. 72 FIDLEG (SK FIDLEG-HOFF- MANN-NOWOTNY, Art. 72 N 31). 3.4. Würdigung 3.4.1. Hinsichtlich der seitens der Klägerin geltend gemachten Unvollständigkeit und Wahrheitswidrigkeit der im Rahmen des Auskunftsgesuchs vom 3. August 2020 nach Art. 8 DSG herausgegebenen Unterlagen ist Folgendes festzuhalten: Eine Verletzung des Auskunftsanspruchs nach Art. 8 DSG ist mit Busse bedroht (Art. 34 DSG). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die im Rahmen des Auskunftsgesuchs erteilten Auskünfte bzw. übermittelten Dokumente unvollständig oder nicht wahrheitsgetreu waren. Ausserdem erscheinen die der Klägerin im Rahmen des Auskunftsbegehrens nachweislich übermittelten Unterla- gen (s. vorne Erw. II.3.1 f.) – mit Ausnahme der dem Geschäftsgeheimnis unterlie- genden Unterlagen wie z.B. Unterlagen der Rechts- und Compliance-Abteilung so- wie interne Notizen, Arbeitshilfen und Gedächtnisstützen der Kundenberaten, die vom Geltungsbereich des DSG ausgeschlossen sind – durchaus umfassend und vollständig. 3.4.2. Dass ein Protokolleintrag betreffend das Telefonat vom 16. April 2020 in der ausgehändigten Kontaktübersicht (act. 3/7) unbestrittenermassen vergessen wurde, vermag dieses Ergebnis nicht umzustossen. Im Gegenteil, die Kontaktüber- sicht macht – mit Ausnahme des nicht erwähnten Telefonats vom 16. April 2020, wobei es sich wohl um ein Versehen handeln dürfte, da aus dem fehlenden Eintrag keinerlei Vorteil für die Beklagte erkennbar ist – einen detaillierten und vollständigen Eindruck. Auch unter der Annahme der Erstellbarkeit der weiteren Behauptungen
- 26 - der Klägerin, wonach die Dichte der Eintragungen vor dem 6. April 2020 grösser gewesen sein soll und die Legitimation von F._____ bei jedem Telefonat erwähnt, jedoch nicht niedergeschrieben worden sei, ändert sich am vorgenannten Ergebnis nichts. 3.4.3. Aufgrund der Strafandrohung sowie der nachweislich übergebenen Unterla- gen gibt es keinen Grund, daran zu zweifeln, dass die Beklagte ihrer Auskunfts- pflicht nach Art. 8 DSG vollständig und wahrheitsgetreu nachgekommen ist. Im Üb- rigen gelingt es der Klägerin nicht, an der Darstellung der Beklagten Zweifel zu erwecken. 3.4.4. Die Klägerin erhofft sich mit der spezifisch ersuchten Rechenschaft betref- fend "Geldwäschereiverdacht" und "kleiner Dienstweg" einen Beleg für die geltend gemachten informellen Absprachen bzw. das kollusive Zusammenwirken zwischen dem VBS und der Beklagten. Dass die Beklagte über die erhofften Informationen verfügen könnte, ist jedoch auch vor dem Hintergrund, dass sie konsequent jegli- chen Kontakt und damit auch jegliche Querverbindungen und jegliches kollusives Zusammenwirken zwischen VBS und ihr in Abrede stellt, weder überzeugend noch aussichtsreich. 3.4.5. Nachdem die Herausgabe der Unterlagen nach Art. 8 DSG als vollständig und wahrheitsgetreu bewertet wird, ist zu prüfen, ob die Klägerin gestützt auf Art. 400 Abs. 1 OR, Art. 72 FIDLEG und Art. 2 ZGB über einen weitergehenden Anspruch auf Rechenschaft und Herausgabe verfügt. Die Beklagte hält dem in der Klageantwort wie auch in der Duplik – wie bereits dargelegt – entgegen, sie habe sämtliche Auskunftsansprüche der Klägerin rechtmässig und vollständig befriedigt. Es gebe keine weiteren Unterlagen oder Informationen, die herausgegeben werden können. Ob der Auskunftsanspruch nach Art. 400 Abs. 1 OR weitergehend ist als der Anspruch nach Art. 8 DSG kann offengelassen werden: Die Beklagte trägt näm- lich konstant vor, sie habe ihre Auskunftspflicht auch nach Art. 400 Abs. 1 OR wahr- heitsgetreu und vollständig erfüllt, da keine weiteren die Klägerin betreffenden – und nicht dem Geschäftsgeheimnis unterliegenden – Unterlagen vorhanden seien, die herausgegeben werden könnten und müssten. Demgegenüber führt die Kläge- rin nicht aus, über welche Unterlagen Rechenschaft abgelegt bzw. welche Unterla-
- 27 - gen herausgegeben werden müssten, die nicht bereits im Rahmen von Art. 8 DSG übergeben wurden. Die Klägerin beschränkt sich auf das Vorbringen, die heraus- zugebenden Dokumente und Unterlagen seien so klar wie möglich umschrieben und es sei bereits aus der Klage ersichtlich, was sie mit den Rechtsbegehren be- zwecke. Somit sei es für das Gericht möglich, die herauszugebenden Unterlagen aufzulisten, und für die Beklagte sei erkennbar, welche Dokumente sie herausver- lange (act. 22 Rz. 211). Dem Gericht soll es also möglich sein, die einzelnen Do- kumente aufzulisten, während es die Klägerin gleichzeitig unterlässt, die konkret herauszugebenden Unterlagen selber zu bezeichnen. Sie sagt zwar, es seien sämtliche Unterlagen und Daten bzw. Kopien, die mit Eingang (07.04.2020), Ver- waltung und Ausgang von EUR 7'500'000.– auf dem Konto Nr. CH1 zusammen- hängen (neues Rechtsbegehren Ziffer 1), herauszugeben. Inwiefern es sich dabei jedoch um Dokumente handelt, die über diejenigen, die im Rahmen des Auskunfts- gesuchs nach Art. 8 DSG nachweislich übermittelt wurden, hinausgehen, legt sie nicht substantiiert dar. Sie will es vielmehr dem Gericht überlassen, diese konkreten Unterlagen aus ihren Vorbringen zusammenzusuchen. Auch die in der Replik an- gebrachte Präzisierung, wonach die Rechenschaft und Herausgabe insbesondere betreffend den Geldwäschereiverdacht und betreffend den im Statusbericht Nr. 3 erwähnten "kleinen Dienstweg" zu erstatten sei, ändert nichts daran, dass nicht dar- gelegt wird, welche Dokumente herauszugeben seien. Dies genügt den Anforde- rungen an eine substantiierte Behauptung, dass nach Art. 400 Abs. 1 OR, Art. 72 Abs. 1 FIDLEG und Art. 2 ZGB noch weitere Unterlagen vorhanden und herauszu- geben seien bzw. auf welche Unterlagen sich der Anspruch beziehen würde, nicht. 3.4.6. Selbst wenn die Klägerin substantiiert dargelegt hätte, welche Unterlagen nach Art. 400 Abs. 1 OR herauszugeben wären, würden insbesondere Compli- ance-Unterlagen der Rechenschafts- und Herausgabepflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR auch aus nachfolgenden Überlegungen nicht unterliegen: Wie gezeigt, diffe- renziert das Bundesgericht zwischen rein internen Dokumenten, die zur Kontrolle der vertragsgemässen Auftragsausführung notwendig sind, und solchen, die es nicht sind (s. vorne Erw. II 3.3.2). Nur Erstere unterliegen – unter Vorbehalt über- wiegender Geschäftsgeheimnisse – der Rechenschafts- bzw. Herausgabepflicht. Die Klägerin und die Beklagte unterhielten unbestrittenermassen eine einfache
- 28 - Kontobeziehung, bestehend aus einem Kontokorrent- bzw. Girovertrag (act. 1 Rz. 6; act. 14 Rz. 122). Der Kontokorrentvertrag ist in aller Regel mit einer Giroab- rede verbunden, wonach die Bank dem Kunden zusichert, Zahlungsaufträge des Kunden auszuführen, für ihn eingehende Überweisungen entgegenzunehmen und diese seinem Konto gutzuschreiben. Die Kontoführung und Abwicklung des Zah- lungsverkehrs beinhaltet auch die Pflicht der Bank zur Buchführung und periodi- schen Abrechnung (ARPAGAUS in: Arpagaus/Stadler/Werlen [Hrsg.], Das Schweize- rische Bankgeschäft, 2021, Rz. 848, 893). Werden keine Dienstleistungen der Bank betreffend Vermögensverwaltung oder Anlageberatung in Anspruch genom- men, beschränkt sich die Kundenbeziehung auf die blosse Kontoführung (GUTZWIL- LER, Rechtsfragen der Vermögensverwaltung, 2008, S. 73 f.). Die Bank trifft nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich auch keine besonderen Treue- pflicht, wenn sie dem Kunden lediglich durch eine Konto-/Depotbeziehung verbun- den ist, d.h. weder zur Anlageberatung noch zur Vermögensverwaltung verpflichtet ist (BGE 119 II 333 E. 5a, 7; BGer 4C.385/2006 vom 31. Januar 2006 E. 2.1). Bei einer einfachen Kontobeziehung wie der vorliegenden erschöpfen sich somit die Pflichten der Bank in der Kontoführung, Abwicklung des Zahlungsverkehrs, Buch- führung bzw. periodischen Abrechnung. Um die vertragsgemässe Ausführung die- ses konkreten Auftrags durch die Beklagte überprüfen zu können, sind keine Com- pliance-Unterlagen erforderlich. Da die Klägerin der Beklagten eben gerade keinen konkreten Zahlungsauftrag betreffend die EUR 7'500'000.– erteilte, wurde das Ba- sisvertragsverhältnis auch nicht um eine entsprechende individuelle Anweisung, deren vertragsgemässe Ausführung überprüft werden können müsste, erweitert. Damit entfällt auch die Rechenschaft bzw. Herausgabe betreffend weitergehende Unterlagen zur Überprüfung der vertragskonformen Ausführung des eben gar nicht erst erteilten Zahlungsauftrages. Darüber hinaus betreffen Ergebnisse von Abklä- rungen, die die Bank gestützt auf das GwG und die Standesregeln über die Sorg- faltspflicht der Banken zum Schutz vor Geldwäscherei und Terrorismusbekämp- fung über den Kunden tätigt, ohnehin nicht Belange des Auftragsverhältnisses (s. vorne Erw. II.3.3.2). 3.4.7. Weiter macht die Beklagte geltend, die Klägerin ziele mit ihren Auskunftsbe- gehren darauf ab, vom Geschäftsgeheimnis geschützte Unterlagen zu erlangen.
- 29 - Insbesondere die internen Dokumente, Abklärungen und Korrespondenzen der Compliance- und Rechtsabteilungen der Beklagten seien vertraulich und bildeten Geschäftsgeheimnisse. Diese sensitiven Unterlagen seien vom Auskunftsrecht nach Art. 400 Abs. 1 OR nicht erfasst (act. 14 Rz. 81). Bei obigem Ergebnis kann jedoch offengelassen werden, ob eine weitergehende Herausgabe und Rechen- schaft nach Art. 400 Abs. 1 OR daran scheitern würde, dass das Geheimhaltungs- interesse der Beklagten an den zurückbehaltenen internen und nach Angaben der Beklagten dem Geschäftsgeheimnis unterliegenden Unterlagen überwiegen würde. 3.4.8. Soweit sich die Klägerin schliesslich auf das FIDLEG stützen will, ist die kla- geweise Geltendmachung der Ansprüche aus Art. 72 FIDLEG wie gezeigt nicht möglich, ohne zuvor ein schriftliches Gesuch an die beauftragte Partei zu richten (s. vorne Erw. II.3.3.7). Dies hat die Klägerin nicht gemacht und auch nicht behaup- tet, weshalb die Prüfung dieser Anspruchsgrundlage schon aus diesem Grund ent- fällt. 3.5. Fazit In Erfüllung des Auskunftsbegehrens nach Art. 8 DSG wurden diverse Dokumente an die Klägerin herausgegeben. Inwiefern die Klägerin Anspruch auf Rechenschaft und Herausgabe hat, die über die bereits ausgehändigten Unterlagen und Informa- tionen hinausgehen, legt die Klägerin nicht substantiiert dar. Selbst wenn die her- auszugebenden Unterlagen substantiiert dargetan worden wären, würde sich die Rechenschaft und Herausgabe vorliegend auf den konkreten Umfang des Auftrags
– die blosse Kontoführung – beschränken und die rein internen (Compliance-)Un- terlagen, die zur Überprüfung des konkreten Kontoführungsauftrags nicht erforder- lich sind, nicht erfassen. Die Klage auf Rechenschaft und Herausgabe ist daher abzuweisen. Bei diesem Ergebnis können die weiteren von der Beklagten erhobe- nen Einwendungen (u.a. Passivlegitimation) offengelassen werden.
- 30 -
4. Auftragsrechtliche Haftung (Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 OR) 4.1. Rechtliche Vorbemerkungen 4.1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 2 OR haftet die beauftragte Partei der auftraggeben- den Partei für getreue und sorgfältige Ausführung des ihr übertragenen Geschäfts. Für die Zusprechung des geltend gemachten Schadenersatzes bedarf es eines Schadens, einer Vertragsverletzung, eines natürlichen und adäquaten Kausalzu- sammenhangs zwischen der von der Klägerin behaupteten Vertragsverletzung und dem Schadenseintritt sowie das Verschulden der beauftragten Partei (Art. 398 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 97 Abs. 1 OR). Die auftraggebende Partei muss zur Begrün- dung ihres Anspruchs die Vertragsverletzung, den Schaden und die (natürliche) Kausalität beweisen. Die beauftragte Partei muss dagegen das fehlende Verschul- den (Exkulpation) beweisen (BGer 4A_586/2017 vom 16. April 2018 E. 2.3). Ent- sprechend obliegt der Klägerin im vorliegenden Fall die Behauptungs- und im Be- streitungsfall die Substantiierungs- und Beweislast betreffend die Vertragsverlet- zung, den Schaden (Vorhandensein und Quantität) sowie den natürlichen Kausal- zusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schaden. Die Überprüfung der Adäquanz ist eine Rechtsfrage (BSK OR I-WIEGAND, Art. 97 N 41). 4.2. Unbestrittener Sachverhalt 4.1. Nach Eingang der EUR 7'500'000.– – ohne Vorankündigung – auf dem Konto der Klägerin (act. 1 Rz. 7; act. 14 Rz. 10, 23; act. 22 Rz. 72 ff.) erkundigte sich der einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrat der Klägerin, E._____, telefo- nisch beim zuständigen Mitarbeiter der Beklagten nach Echtzeitüberweisungen an Lieferanten und Dienstleister in China (act. 1 Rz. 7; act. 14 Rz. 10; act. 22 Rz. 77; act. 30 Rz. 91). Telefonisch und per E-Mail verlangte die Beklagte die Vorlage von Verträgen und sprach die Klägerin auf die Möglichkeit eines Akkreditivs an (act. 1 Rz. 7; act. 14 Rz. 25 f.; act. 22 Rz. 77), was die Klägerin zunächst ablehnte (act. 14 Rz. 25; act. 22 Rz. 77). 4.1.1. Am 8. April 2020 reichte die Klägerin in zwei separaten E-Mails, verbunden mit der Bitte um Vertraulichkeit, den teilweise geschwärzten Letter of Intent (nach- folgend: "LOI") sowie den Entwurf eines Liefervertrages mit einem chinesischen
- 31 - Lieferanten ein (act. 1 Rz. 7; act. 14 Rz. 28; act. 22 Rz. 80; act. 30 Rz. 95 ff.). Zu- dem sandte eine der Beklagten unbekannte F._____ E-Mails an die Beklagte, den damaligen CEO G._____ sowie an B._____ Media Relations (act. 14 Rz. 31; act. 22 Rz. 115 ff.). 4.1.2. F._____ sandte den ungeschwärzten LOI sowie die Bestellung Nr. 3 des VBS am 9. April 2020 an die Beklagte und erklärte, die Informationen seien vertraulich zu behandeln, ansonsten sie gezwungen sei, Regress zu nehmen (act. 14 Rz. 32; act. 22 Rz. 80). Daraufhin stellte die Beklagte zusätzliche Fragen zum Geschäft (act. 1 Rz. 7; act. 14 Rz. 29; act. 22 act. 80; act. 30 Rz. 96):
- "Wie kam es zum Auftrag der Schweizer Armee?"
- "Woher kennen sie den Lieferanten der Masken?"
- "Was ist der Preis für die Masken?"
- "Findet durch den Käufer eine Qualitätsprüfung statt?"
- "Wird zuhanden des Verkäufers ein Akkreditiv gemacht?"
- "Warum wird die Transaktion nicht über die Hausbank der Klägerin ge- macht?". 4.1.3. Unbestritten ist, dass E._____ alleine über eine Bankvollmacht verfügte, na- mentlich einzige unterschrifts- und informationsberechtigte Person der Klägerin war (act. 14 Rz. 33; act. 22 Rz. 120). Die Beklagte verweigerte zunächst die Kommuni- kation mit F._____ mangels gültiger Bevollmächtigung (act. 1 Rz. 7; act. 14 Rz. 33, 129; act. 22 Rz. 88). E._____ bestätigte gegenüber der Beklagten daraufhin per E- Mail vom 10. April 2020 ausdrücklich, dass F._____ von ihm mit diesem Geschäft betraut worden sei (act. 22 Rz. 88; act. 30 Rz. 99 ff.). Gleichentags kontaktierte F._____ auf Linkedin den Mitarbeiter der Beklagten K._____ (act. 14 Rz. 13; act. 22 Rz. 89). 4.1.4. Mit Schreiben vom 10. April 2020 erläuterte die Klägerin ihr Verhältnis zu F._____ sowie deren Hintergrund, insbesondere deren Mitwirkung bei zahlreichen Beschaffungsprojekten, und beantwortete schriftlich die vorstehenden Fragen
- 32 - (act. 1 Rz. 7; act. 14 Rz. 123 ff.; act. 22 Rz. 80). Ebenfalls mit Schreiben vom
10. April 2020 reichte die Klägerin weitere Unterlagen zum infrage stehenden Ge- schäft ein: ungeschwärzter LOI, Bestellung des VBS, Advance Payment Guarantee Q._____ sowie einen Vertrag mit L._____ S.R.L. (act. 1 Rz. 7). Bei den vorgenann- ten Unterlagen handelte es sich gemäss seitens der Klägerin unbestritten geblie- bener Behauptung um "zusammengestückelte Schriftstücke mit unterschiedlichen Schriftarten" (act. 1 Rz. 8; act. 14 Rz. 132). 4.1.5. Es ist unbestritten, dass die Klägerin der Beklagten nach Eingang der EUR 7'500'000.– keinen konkreten Zahlungsauftrag erteilte (act. 14 Rz. 24; act. 22 Rz. 94, 108, 312, 319). 4.1.6. Am 14. April 2020 lehnte die Beklagte eine Ausführung von Zahlungsaufträ- gen wegen mangelnder Plausibilisierung und lückenhaften, nicht nachvollziehbaren Unterlagen ab (act. 1 Rz. 8; act. 14 Rz. 137) und bat um einen schriftlichen Rück- überweisungsauftrag ans VBS (act. 1 Rz. 9; act. 14 Rz. 138; act. 22 Rz. 14; act. 30 Rz. 51). F._____ schrieb K._____ am 14. April 2020, um 16:43 Uhr, dass für den Fall, dass keine pünktliche Zahlung ausgeführt werden könne, eine Rücküberwei- sung erfolgen solle, damit eine andere Bank mit der Abwicklung beauftragt werden könne. K._____ schrieb um 18:57 Uhr, er benötige einen rechtsgültig unterzeich- neten Zahlungsauftrag. F._____ ersuchte um Rücküberweisung der EUR 7'500'000.– ans VBS per E-Mail, und der rechtsgültig unterzeichnete Rück- zahlungsauftrag der Klägerin wurde gleichentags eingereicht (act. 22 Rz. 14; act. 30 Rz. 51). Die Rücküberweisung ans VBS erfolgte am 16. April 2020 (act. 1 Rz. 11; act. 14 Rz. 139 ff.). Gleichentags teilte das VBS der Klägerin mit, dass sie aufgrund der vorgefallenen Ereignisse die Bestellung zu diesen Bedingungen nicht aufrecht erhalten bzw. dass keine Anzahlungen mehr geleistet werden könnten. Die einzige Möglichkeit sei Zahlung nach Erhalt der Ware und Freigabe durch den Qualitätsverantwortlichen (act. 1 Rz. 16; act. 14 Rz. 56 f., 106, 112; act. 22 Rz. 34). 4.1.7. Am 17. April 2020 erstattete die Beklagte eine MROS-Meldung nach Art. 9 GwG (act. 1 Rz. 14; act. 14 Rz. 51).
- 33 - 4.1.8. Ebenfalls am 17. April 2020 teilte das VBS I._____, der von der Klägerin beigezogen wurde, telefonisch erneut mit, dass eine erneute Anzahlung in der Höhe von EUR 4'000'000.– an die Klägerin möglich sei, sofern die vorgelegten Do- kumente die geforderte Qualität belegen würden. Eine Zahlung wurde für den
20. April 2020 in Aussicht gestellt (act. 22 Rz. 35, 197; act. 30 Rz. 189 ff.). 4.1.9. Nach Ablehnung durch die Beklagte plante die Klägerin eine Abwicklung über die M._____ (act. 22 Rz. 166; act. 30 Rz. 166 ff.). Am 18. April 2020 teilte I._____ dem VBS mit, dass die M._____ zur Abwicklung der Zahlungen bereit sei (act. 1 Rz. 19; act. 14 Rz. 50; act. 22 Rz. 166). 4.1.10. Am 21. April 2020 teilte N._____ der Klägerin mit, dass das VBS die Ware unter den Bedingungen, dass die Zahlung erst nach Erhalt der Ware erfolgt und keine Anzahlung geleistet werde, annehmen würde (act. 22 Rz. 37; act. 30 Rz. 77). 4.1.11. Am 24. April 2020 übermittelte die MROS eine Verdachtsmeldung wegen Geldwäscherei an die Staatsanwaltschaft St. Gallen (act. 1 Rz. 14; act. 3/17; act. 14 Rz. 52). 4.1.12. Das VBS teilte der Klägerin am 27. April 2020 letztmals mit, dass das VBS bereit sei, die Ware ohne Anzahlung entgegenzunehmen (act. 22 Rz. 41; act. 30 Rz. 79 ff.). 4.1.13. Das VBS erfuhr am 28. April 2020 vom eingeleiteten Strafverfahren (act. 22 Rz. 40; act. 30 Rz. 79). 4.1.14. Unbestritten ist ferner, dass … [Militärischer Dienstgrad] O._____ bis 1999 in verschiedenen Funktionen bei der B._____ AG tätig war, zuletzt als … und … [Positionen] (act. 22 Rz. 21; act. 30 Rz. 53). 4.1.15. Weiter aktenkundig und als solcher unbestritten ist der Statusbericht Nr. 3 des VBS vom 18. April 2020. Darin wird unter Ziffer "4.3. Compliance Vorfall" fol- gendes festgehalten: "[...] Es wurde eine Verdachtsmeldung wegen Verstoss gegen das Geldwäschereigesetz geprüft und es wurden die Konten gesperrt. [...] Es konnte auf dem kleinen Dienstweg die Rückvergütung der Anzahlung durch die
- 34 - (geschwärzt) erreicht werden. Die Zahlung wurde am Freitag von der (geschwärzt) freigegeben. Das Geld wird entsprechend am Montag wieder auf dem Konto des VBS sein. Wir sind mit einem "blauen Auge" davon gekommen." (act. 22 Rz. 23 ff.; act. 30 Rz. 56). 4.1.16. Das VBS informierte die Klägerin am 30. April 2020 darüber, dass sie defi- nitiv keine Ware mehr von der Klägerin annehmen werde, da weitere Abklärungen betreffend die vorgefallenen Ereignisse im Gange seien (act. 22 Rz. 40; act. 30 Rz. 79 ff.). 4.3. Vertragsverletzungen 4.3.1. Standpunkte der Parteien 4.3.1.1. Gemäss Darstellung der Klägerin sei zwischen ihr und der Schweizer Ar- mee, VBS, Armeeapotheke Anfang April 2020 ein rechtswirksamer Vertrag über den Kauf von medizinischen Schutzmasken des Typs IIR (20'000'000 Stk.) und FFP II (2'000'000 Stk.) zum Preis von insgesamt EUR 25'000'000.– zustande gekom- men. Als Liefertermin sei der 17. April 2020 vereinbart gewesen (act. 1 Rz. 7). Die Klägerin vermutet zusammengefasst, dass das VBS und die Beklagte hinsichtlich der "Geldblockade" kollusiv zusammengewirkt und das Maskengeschäft mit der Klägerin torpediert hätten. Als mögliche Gründe gibt sie an, dass das VBS Beschaf- fungen direkt beim Produzenten unter Ausschluss der Zwischenhändler angestrebt habe (act. 22 Rz. 33). Weiter habe bei der Armeeapotheke ein Machtkampf und schliesslich ein Machtwechsel von … [Militärischer Dienstgrad] P._____ zum ehe- maligen Kadermann der Beklagten, … O._____, stattgefunden. … O._____ habe schliesslich als … [Position] des VBS die Führung der Armeeapotheke übernom- men (act. 22 Rz. 21, 22, 36, 39). Weiter bringt sie vor, … O._____ habe ein "ungu- tes Gefühl" bekommen und die Klägerin sei ihm "dubios" erschienen, weshalb er "auf dem kleinen Dienstweg" dafür gesorgt habe, dass der "Deal mit der A._____ AG abgedreht" worden sei. Um alles noch zu untermauern und glaubwür- dig erscheinen zu lassen, habe man auch die MROS-Meldung initiiert (act. 22
- 35 - Rz. 27, 33). Vor diesem Hintergrund macht die Klägerin alsdann die nachfolgen- den, konkreten Vertragsverletzungen geltend: 4.3.1.2. Die Klägerin macht im Einzelnen geltend, die Beklagte habe zur Plausibili- sierung des Zahlungseingangs der EUR 7'500'000.– des VBS ungenügende Abklä- rungshandlungen vorgenommen, u.a. habe die Beklagte die direkte Kommunika- tion mit F._____ verweigert, obschon E._____ mitgeteilt habe, dass sie Projektlei- terin gewesen sei und eine Projektvollmacht gehabt habe. Ferner habe es die Be- klagte unterlassen, die Bankgarantie der rumänischen Q._____ zu verifizieren, was durch einfaches Nachfragen über die auf dem Dokument angegebene Telefonnum- mer ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Trotz den ungenügenden Abklärungs- handlungen habe die Beklagte dennoch eine vorsätzlich falsche und widersprüch- liche MROS-Meldung erstattet. Dadurch habe die Beklagte ihre auftragsrechtliche Sorgfaltspflicht sowie ihre Pflichten nach Geldwäschereigesetz verletzt (act. 1 Rz. 19 Abschnitte 3–6; act. 22 Rz. 269–309). Weiter macht die Klägerin geltend, die Beklagte habe ihre Treuepflicht verletzt, indem sie dem VBS Informationen habe zukommen lassen. Das Vorliegen des unzulässigen Informationsflusses bzw. von Querverbindungen, im Rahmen derer die Geheimnispflichtverletzungen zwi- schen der Beklagten und dem VBS erfolgt seien, stützt sie einerseits auf den Um- stand, dass N._____, Mitarbeiter des VBS, die Klägerin telefonisch am 15. April 2020 informiert habe, dass er (als Mitarbeiter des VBS) erfahren habe, dass es bei der Beklagten zu einem anonymen Hinweis betreffend Geldwäsche gekommen sei und andererseits darauf, dass im Statusbericht Nr. 3 des VBS der "kleine Dienst- weg" erwähnt sei. Der informelle Informationsfluss/die Querverbindungen würden einerseits einen unzulässigen Interessenskonflikt, wobei bereits dessen Nichtoffen- legung eine Treuepflichtverletzung darstelle, und andererseits eine Geheimnis- pflichtverletzung darstellen. Die Beklagte wäre ferner verpflichtet gewesen, die Klä- gerin bei der Erfolgsherbeiführung (zeitnah Zahlungen an Lieferanten und Dienst- leister leisten zu können) zu unterstützen. Dies habe sie pflichtwidrig unterlassen. Ihre vertraglichen Pflichten habe sie auch durch einseitige Interessenwahrnehmung und fehlende sowie mangelhafte Beratung und Information verletzt (act. 1 Rz. 19 Abschnitte 7–9; act. 22 Rz. 312). Schliesslich macht die Klägerin sinngemäss gel-
- 36 - tend, die Beklagte habe die Rechenschaftspflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR verletzt (act. 1 Rz. 19 Abschnitt 8; act. 22 Rz. 210). 4.3.1.3. Die Beklagte wendet hinsichtlich der vorgeworfenen Vertragsverletzungen im Wesentlichen ein, sie sei aufgrund ihrer Gewährspflichten rechtlich verpflichtet und vertraglich berechtigt gewesen, die Transaktion und deren Hintergründe abzu- klären. Ferner sei in den Zahlungsverkehrsbedingungen vereinbart, dass die Be- klagte nicht verpflichtet sei, Zahlungsaufträge auszuführen, die gegen anwendba- res Recht, regulatorische Vorschriften oder auf andere Weise nicht mit internen oder externen Verhaltensregeln und Massnahmen der Beklagten stehen. Die Be- klagte sei nach GwG verpflichtet gewesen, eine MROS-Meldung zu erstatten, da die Transaktion verdächtig gewesen sei. So habe es sich um eine Transaktion in ungewöhnlicher Höhe gehandelt, die auf einem Konto eingegangen sei, auf wel- chem kaum Zahlungen abgewickelt worden seien. Ausserdem sei die Zahlung nach China und Rumänien verlangt worden, was die Transaktion ebenfalls als unge- wöhnlich habe erscheinen lassen. Ferner habe die Klägerin widersprüchliche An- gaben ohne Erklärung gemacht und die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Dokumente hätten Fälschungsmerkmale aufgewiesen. Zusätzlich habe die Kläge- rin mittels Social Engineering und Drohungen (E-Mails an CEO und Medienstelle, Nachrichten auf Linkedin und Facebook, Drohung mit der Presse etc.) besonderen Druck zur unverzüglichen Ausführung aufgebaut. Aufgrund dieser Umstände sei die Transaktion verdächtig erschienen, weshalb eine ausführliche Prüfung nach Art. 6 Abs. 2 GwG unerlässlich gewesen sei. Da die Verdachtsmomente aufgrund der falschen und irreführenden Auskünfte und der Verweigerung der üblichen Un- terlagen ohne plausiblen Grund nicht hätten beseitigt werden können, sei sie schliesslich verpflichtet gewesen, eine MROS-Meldung nach Art. 9 GwG zu erstat- ten (act. 14 Rz. 88 ff.; act. 30 Rz. 6, 11 ff., 22 ff.). Auch aufgrund der AGB und der Zahlungsverkehrsbedingungen, welche Vertragsbestandteil seien, hafte die Be- klagte nicht für Verzögerungen, die aufgrund notwendiger Abklärungen entstanden seien (act. 14 Rz. 98; act. 30 Rz. 113). Eine Haftung sei auch gestützt auf Art. 11 Abs. 1 GwG ausgeschlossen, da die Beklagte gutgläubig gehandelt habe (act. 14 Rz. 99; act. 22 Rz. 176). Die Beklagte bestreitet zusammengefasst auch jegliche Treuepflichtverletzungen (act. 14 Rz. 103 ff.; act. 30 Rz. 264). Sie stellt ferner jeg-
- 37 - liche Informationsweitergabe von der Beklagten ans VBS in Abrede und bestreitet insbesondere, dass die Beklagte mit dem VBS kollusiv zusammengewirkt habe, um das Geschäft der Klägerin mit dem VBS zu torpedieren (act. 14 Rz. 105; act. 22 Rz. 265, 268). Auch bestreitet sie die Verletzung der Rechenschaftspflicht, da sie im Rahmen des Auskunftsgesuchs nach DSG sämtliche Informationen bereits her- ausgegeben habe (s. vorne Erw. II.3.2.2). 4.3.2. Rechtliches Gemäss Art. 398 Abs. 2 OR haftet die beauftragte Partei der auftraggebenden Par- tei für getreue und sorgfältige Ausführung des ihr übertragenen Geschäfts (Art. 398 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 97 Abs. 1 OR). Sorgfalt in der Ausführung des übertragenen Geschäfts bedeutet, dass die beauftragte Partei nach anerkanntem (objektivem; Durchschnitts-)Standard der Branche vorzugehen hat, welcher sie angehört. Zur Sorgfalt der beauftragten Partei gehört generell, bei der Auftragsausführung "um- sichtig (d.h. sämtliche massgeblichen Aspekte einbeziehend), überlegt (struktu- riert), nicht überhastet (trotz allfälligen Termindrucks), aber gleichwohl zielgerichtet und in Anwendung allgemein anerkannter Techniken des entsprechenden Berufs vorzugehen, um letztlich die Möglichkeit eines (haftungsbegründenden) («Kunst»- ) Fehlers so gering wie möglich zu halten." (KUKO OR-SCHALLER, Art. 398 N 4). Die Verpflichtung zur «getreuen Ausführung» des übertragenen Geschäfts bedeutet, dass die beauftragte Partei die Interessen der auftraggebenden Partei umfassend zu wahren hat. Die Treuepflicht beinhaltet namentlich auch die Pflicht, im Falle einer Interessenkollision die eigenen Interessen und die Interessen Dritter hintanzustel- len (KUKO OR-SCHALLER, Art. 398 N 5). Die Treuepflicht umfasst insbesondere Aufklärungs- und Benachrichtigungspflichten sowie eine Diskretions- und Geheim- haltungspflicht (BSK OR-OSER/WEBER, Art. 398 N 9 ff.). 4.3.3. Zwischenfazit Unter Verweis auf die nachstehenden Ausführungen zur Kausalität kann offenge- lassen werden, ob die Beklagte durch ihr Verhalten ihre vertraglichen Pflichten verletzt hat.
- 38 - 4.4. Kausalität 4.4.1. Standpunkte der Parteien 4.4.1.1. Zur Kausalität führt die Klägerin einerseits in der Klageschrift aus, aufgrund "der Verletzung des Auftrages zur Zahlung von Dienstleistern und Lieferanten durch unsachgemässe Prüfung und Abwicklung seitens der Beklagten" sei das Ge- schäft mit dem VBS betreffend den Verkauf von Schutzmasken zum Preis von ins- gesamt EUR 25'000'000.– vereitelt worden (act. 1 Rz. 20). In der Replik bringt sie unter dem Übertitel "Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden" vor, "[a]uf- grund der zahlreichen Pflichtverletzungen, insbes. durch die fehlende Beratung und Information sowie unsachgemässe Abklärungen und Bearbeitung, welche zur MROS-Meldung und schliesslich zum Strafverfahren" geführt hätten, sei der Klä- gerin der dargelegte Schaden entstanden. Die grundlose Geldblockade und die Ab- lehnung jeglichen Tätigwerdens seitens der Beklagten könne nicht hinweggedacht werden, ohne dass die erfolgte Nichtrealisierung des Verkaufes entfiele (act. 22 Rz. 344). Zusammenfassend hält sie fest, die Beklagte habe "zahlreiche Pflichtver- letzungen gegenüber der Klägerin zu verantworten. U.a. durch die Verweigerung einer Beratung, mangelhafte Abklärungen, informelle Weitergabe von Informatio- nen auf dem kleinen Dienstweg und Blockade von Geldern der Klägerin" sei die Klägerin an der Abwicklung des rechtswirksamen Vertrages gehindert worden, weshalb der Klägerin ein Schaden entstanden sei (act. 22 Rz. 346). 4.4.1.2. Die Beklagte bestreitet jeglichen Kausalzusammenhang zwischen den (be- strittenen) Vertragsverletzungen und dem (bestrittenen) geltend gemachten Scha- den (act. 14 Rz. 86 ff., 103 ff., 112 ff.; act. 30 Rz. 289 ff.). 4.4.2. Rechtliches 4.4.2.1. Natürliche Kausalität besteht im Verhältnis von Ursache und Wirkung und bedeutet grundsätzliche Zurechenbarkeit eines Schadens zu einer Handlung be- ziehungsweise Unterlassung. Bei der Prüfung der Kausalität wird zwischen aktivem Tun und Unterlassen unterschieden (BK OR-WEBER/EMMENEGGER, Art. 97 N 348). Nach der Rechtsprechung ist ein (pflichtwidriges) Verhalten im natürlichen Sinne
- 39 - kausal, wenn es nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele; dieses Verhalten muss nicht alleinige oder unmittelbare Ursache des Erfolgs sein. Mit dieser Bedingungsformel (conditio sine qua non) wird ein hy- pothetischer Kausalzusammenhang untersucht und dabei geprüft, was beim Weg- lassen bestimmter Tatsachen geschehen wäre. Ein direkter Beweis ist regelmässig nicht möglich, weshalb es genügt, wenn das Verhalten des Handelnden mindes- tens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzen- der Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 125 IV 195 E. 2b; BK OR-WEBER/EMMENEGGER, Art. 97 N 348). Eine Unterlassung kann – anders als ak- tives Handeln – nicht im Sinne der «conditio sine qua non»-Formel natürlich kausal sein (ex nihilo nihil fit; aus dem Nichts entsteht nichts). Deshalb ist bei Unterlassun- gen danach zu fragen, ob der Schaden bei einem Hinzudenken der vertragsgemäs- sen Handlung ausgeblieben wäre (sogenannte «conditio cum qua non»-Formel; BK OR-WEBER/EMMENEGGER, Art. 97 N 412). Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung ist eine Unterlassung dann kausal, wenn der Schaden bei Vornahme der rechts- respektive vertragsgemässen Handlung nach den «Erfahrungen des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge» mit überwiegender Wahrschein- lichkeit ausgeblieben wäre. 4.4.2.2. Zur Eingrenzung der sich aus der natürlichen Kausalität ergebenden «Ur- sachenpalette» dient die Adäquanztheorie. Danach wird nur eine Ursache als haf- tungsbegründend angesehen, die «nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen her- beizuführen oder mindestens zu begünstigen» (BGer 6B_183/2010 vom 23. April 2010 E. 3). Dabei zählt die objektive Voraussehbarkeit des Schadensereignisses (BGE 131 IV 145 E. 5.1 = Pra 2006, 498). Aus dieser Objektivierung und Normati- vierung folgt, dass der adäquate Kausalzusammenhang auf dem Weg der nach- träglichen oder retrospektiven Prognose zu beurteilen ist, d. h. «unter Auswertung aller ex post bekannten Umstände» (BGE 135 IV 56 E. 2.2) Bei Unterlassungen stellt die Rechtsprechung die hypothetische Frage, ob bei rechtmässiger Handlung (Unterlassung der Unterlassung) der eingetretene Schaden nach dem gewöhnli- chen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung mit überwiegender
- 40 - Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2020, S. 188). 4.4.3. Würdigung Zur Prüfung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der Beklagten und dem Schadenseintritt wird nachfolgend hinsichtlich der Vertragsverletzungen ausschliesslich auf die klägerischen Behauptungen abgestellt. Wie sich nämlich zeigt, ist die Kausalität selbst bei der Darstellung der Klägerin zu verneinen, wes- halb es offenbleiben kann, ob sich die klägerische Sachverhaltsdarstellung, die von der Beklagten bestritten wird, überhaupt erstellen lässt. 4.4.3.1. Sorgfaltspflichtverletzungen 4.4.3.1.1. Hinsichtlich der geltend gemachten Sorgfaltspflichtverletzungen macht die Klägerin im Wesentlichen folgende Kausalkette geltend: Die ungenügenden Ab- klärungen seien kausal gewesen für die MROS-Meldung. Die MROS-Meldung sei wiederum kausal gewesen für die Einleitung des Strafverfahrens und dieses habe zum Scheitern des Geschäfts und schliesslich zum Schaden (entgangener Gewinn und nutzlose Aufwendungen) geführt. Daneben macht die Klägerin geltend, die vor- sätzlich falsch und widersprüchlich erstattete MROS-Meldung habe zur Einleitung des Strafverfahrens geführt, was wiederum zum Scheitern des Deals und schliess- lich zum Schaden geführt habe. 4.4.3.1.2. Die Klägerin behauptet, dass zwischen ihr und dem VBS am 6. April 2020 ein rechtswirksamer Vertrag zustande gekommen sei. Die Anzahlung des VBS er- folgte am 7. April 2020 auf das Konto der Klägerin bei der Beklagten. Der ableh- nende Entscheid der Beklagten wurde der Klägerin am 14. April 2020 mitgeteilt. Am 16. April 2020 wurde die Anzahlung über EUR 7'500'000.– zurück ans VBS überwiesen. Das VBS teilte der Klägerin am 16. April 2020 mit, dass zwar unter diesen Umständen keine Anzahlungen mehr geleistet werden können, die Ware jedoch weiterhin entgegengenommen werde, sofern sie den Qualitätsanforderun- gen genügen würden. Kurz darauf, am 17. April 2020, informierte das VBS die Klä- gerin, dass eine erneute Anzahlung in der Höhe von EUR 4'000'000.– möglich sei.
- 41 - Am 21. April 2020 versicherte N._____ vom VBS der Klägerin erneut, dass sie die Ware unter den Bedingungen, dass die Zahlung erst nach Erhalt der Ware erfolgen könne und keine Anzahlung geleistet werde, annehmen würden (act. 22 Rz. 37; act. 30 Rz. 77). Gemäss E-Mail von F._____ vom 30. April 2020 versicherte das VBS letztmals am 27. April 2020, dass das VBS die Ware entgegennehmen würde. Am 30. April 2020 teilte das VBS mit, endgültig keine Ware mehr entgegenzuneh- men. 4.4.3.1.3. Die vorgeworfenen Sorgfaltspflichtverletzungen können bei diesem Ab- lauf für den Schadenseintritt nicht als kausal betrachtet werden: Die Klägerin stellt sich nämlich auf den Standpunkt, zwischen ihr und dem VBS sei ein rechtswirksa- mer Vertrag zustande gekommen. Rechtsgültige Verträge sind zu halten. Inwiefern das VBS unter den vorliegenden Umständen über ein einseitiges Rücktrittsrecht verfügt haben soll, was unabdingbare Voraussetzung dafür wäre, um von einem rechtsgültigen Vertrag einseitig zurücktreten zu können, wird von der Klägerin nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. 4.4.3.1.4. Am Umstand, dass rechtswirksame Verträge zu halten sind und von die- sen grundsätzlich nicht ohne Weiteres einseitig zurückgetreten werden kann, än- dert auch das Vorbringen der Klägerin nichts, wonach das VBS Beschaffungen di- rekt beim Produzenten unter Ausschluss von Zwischenhändlern und eine möglichst vollständige Kontrolle der Lieferkette angestrebt habe (act. 22 Rz. 33). Auch das Argument, es habe nach der Auswechslung der Führung der Armeeapotheke ein Machtwechsel von P._____ zu … O._____ stattgefunden (act. 22 Rz. 44), rechtfer- tigt keinen einseitigen Vertragsrücktritt. Weshalb das VBS nach dem angeblichen Machtwechsel an zuvor rechtsgültig abgeschlossene Verträge nicht mehr gebun- den sein soll, erschliesst sich nicht und wird auch von der Klägerin nicht ausgeführt. Das Argument überzeugt nur schon deshalb nicht, weil die Klägerin behauptet, … O._____ sei ab dem 26. März 2020 als "… VBS" eingesetzt gewesen (act. 22 Rz. 21, 30), womit er im Zeitpunkt der Vertragsschliessung zwischen Klägerin und VBS am 6. April 2020 bereits im Amt war. Schliesslich vermag auch ein "ungute[s] Gefühl" von … O._____ (act. 22 Rz. 27) oder ein vager Verdacht des VBS, wonach im Umfeld der Klägerin Menschen oder Firmen seien, die mit Betrug zu tun hätten
- 42 - (act. 22 Rz. 42), einen einseitigen Vertragsrücktritt nicht zu rechtfertigen. Die Be- hauptung der Klägerin, wonach das VBS sie habe hinhalten wollen und den Kauf der Masken zunächst mit der Begründung, es läge eine Straftat vor, gänzlich habe ablehnen wollen (act. 22 Rz. 199), verfängt vor dem Hintergrund eines fehlenden Rücktrittsrechts ebenfalls nicht. Letztlich ist nicht massgebend, ob das VBS an den Vertrag gebunden bleiben wollte oder nicht. Solange ein rechtsgültiger Vertrag ohne Rücktrittsrecht vorlag, war das VBS nicht berechtigt, aus einer Laune heraus einseitig vom Vertrag zurückzutreten. Etwas anderes wird nicht dargetan. 4.4.3.1.5. Auch unter Berücksichtigung des zeitlichen Ablaufs ist die Kausalität zu verneinen: Nachdem die Klägerin am 14. April 2020 informiert wurde, dass die Be- klagte eine Zahlungsabwicklung nicht durchführen werde, war sie selber der An- sicht, eine Abwicklung sei über die M._____ noch möglich. Selbst nach der Rück- überweisung der Anzahlung teilte das VBS lediglich mit, dass keine Anzahlung mehr geleistet, die Ware jedoch weiterhin entgegengenommen würde. Auch nach Erstattung der MROS-Meldung am 17. April 2020 und Kenntnisnahme der MROS- Meldung seitens VBS spätestens am 18. April 2020 (act. 22 Rz. 36) wurde gemäss eigener Darstellung der Klägerin seitens des VBS am 21. und am 27. April 2020 noch bestätigt, dass die Ware entgegengenommen werde. Da selbst zehn Tage nach Erstattung der MROS-Meldung und neun Tage nach Kenntnisnahme der MROS-Meldung durch das VBS seitens VBS noch versichert wurde, die Ware werde entgegengenommen, und der definitive Vertragsabbruch nach Darstellung der Klägerin am 30. April 2020 mitgeteilt worden sei, können weder die (angeblich) ungenügenden Abklärungen noch die durch die Beklagte erstattete MROS-Mel- dung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal für das Scheitern des Ge- schäfts mit dem VBS und damit für den Schadenseintritt gewesen sein. Überdies wusste das VBS gemäss Darstellung der Klägerin spätestens ab dem 15. April 2020 (Telefonische Mitteilung N._____ an F._____), dass ein Geldwäschereiver- dacht im Raum stand und geprüft werde. Dies hat das VBS offensichtlich nicht wei- ter gestört. Die Entgegennahme der Ware wurde mehrfach, so am 16. April 2020,
21. April 2020 und letztmals am 27. April 2020, zugesichert. Aufgrund der mehrfach wiederholten Zusicherungen, die Ware werde entgegengenommen, kann nicht ge- sagt werden, der Schaden wäre, wenn die Abklärungen vertragskonform vorge-
- 43 - nommen worden wären, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben. Ebenso wenig war die MROS-Meldung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit con- ditio sine qua non für das Scheitern des Maskengeschäfts, da das VBS von der MROS-Meldung spätestens am 18. April 2020 Kenntnis hatte und dennoch am
21. und 27. April 2020 die Abnahme der Ware zusicherte. 4.4.3.1.6. Auch nicht überzeugend ist, dass das eingeleitete Strafverfahren für das Scheitern des Maskengeschäfts ursächlich gewesen sein soll: Selbst wenn – wie von der Klägerin behauptet – das VBS am 27. April 2020 von der Einleitung des Strafverfahrens Kenntnis erhalten hätte, was durchaus mit einer gewissen zeitli- chen Nähe zum definitiven Vertragsabbruch vom 30. April 2020 einhergeht und da- zwischen keine weitere Zusicherung betreffend Warenabnahme erfolgte, vermag auch dieser Kausalzusammenhang unter Verweis auf die vorstehenden Ausführun- gen zum einseitigen Rücktritt (s. vorne Erw. II.4.4.3.1.3 f.) nicht zu überzeugen. 4.4.3.2. Treuepflichtverletzungen 4.4.3.2.1. Betreffend die Treuepflichtverletzungen (Geheimhaltungspflichtverlet- zungen, Querverbindung/kollusives Zusammenwirken/informelle Absprachen, Nicht-Offenlegung Interessenkonflikt, kein Tätigwerden zur Erfolgsherbeiführung, einseitige Interessenwahrung und fehlende Beratung und Information) macht die Klägerin sinngemäss geltend, auch diese seien kausal gewesen für das Scheitern des Maskengeschäfts und damit für den Schaden. 4.4.3.2.2. Die Klägerin behauptet im Detail eine unzulässige Informationsweiter- gabe (Geheimnispflichtverletzung) von der Beklagten an das VBS. Eine erste kon- krete unzulässige Informationsweitergabe sei im Zusammenhang mit dem anony- men Hinweis an die Beklagte erfolgt, von welchem N._____ vom VBS am 15. April 2020 F._____ berichtete: N._____ habe F._____ telefonisch mitgeteilt, das VBS wisse, dass bei der Beklagten betreffend die Klägerin ein anonymer Hinweis auf Geldwäsche eingegangen sei. Eine zweite konkrete unzulässige Informationswei- tergabe ergebe sich ferner aus dem Statusbericht Nr. 3 des VBS vom 18. April
2020. Darin sei erwähnt worden, dass eine Verdachtsmeldung wegen Verstosses
- 44 - gegen das Geldwäschereigesetz geprüft und die Konten gesperrt worden seien. Dies könne dem VBS nur die Beklagte mitgeteilt haben (act. 22 Rz. 23 ff., 36). 4.4.3.2.3. Wenn – wie von der Klägerin behauptet – diese Information von N._____ an F._____ weitergeleitet worden wäre, würde dies selbstredend voraussetzen, dass die Beklagte die Information davor an das VBS weitergegeben haben musste. Da N._____ am 15. April 2020 davon berichtete und der anonyme Hinweis "nach Eingang der 7.5 Mio." erfolgt sei, hätte sich diese erste Informationsweitergabe zwi- schen dem 7. und 15. April 2020 zugetragen haben müssen. Die zweite Informati- onsweitergabe setzt voraus, dass – nach Darstellung der Klägerin – die Beklagte das VBS vor dem 18. April 2020 (Datum des Statusberichts) über den Geldwäsche- reiverdacht in Kenntnis gesetzt hätte. Fakt ist somit, dass das VBS spätestens am
18. April 2020 von einem Geldwäschereiverdacht wusste. Unmittelbar nach Kennt- nisnahme des Geldwäschereiverdachts durch das VBS wurde – wie gezeigt – die Vertragsbeziehung aufrechterhalten, indem zwar zusätzliche Bedingungen (ohne Anzahlung, Qualitätscheck) aufgestellt wurden, am rechtsgültigen Vertrag jedoch festgehalten und die Annahme der Ware wiederholt zugesichert wurde. Selbst die Klägerin ging nach der Rücküberweisung an das VBS davon aus, dass eine Wei- terführung der Geschäftsbeziehung möglich sei, indem sie die Abwicklung über die M._____ in Aussicht stellte (act. 22 Rz. 166). Die geltend gemachten Geheimnis- pflichtverletzungen vom 7. bis 15. bzw. 18. April 2020 können somit nicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal für den Vertragsabbruch am 30. April 2020 betrachtet werden, zumal das VBS wiederholt und letztmals am 27. April 2020 versicherte, die Ware anzunehmen und die definitive Mitteilung der Vertragsbeen- digung dann erst am 30. April 2020 erfolgte. Infolge der wiederholten Zusicherun- gen sind damit die geltend gemachten Geheimnispflichtverletzungen nicht mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit kausal für das Scheitern des Maskengeschäfts. Dar- über hinaus wird auf die vorstehenden Ausführungen zum nicht behaupteten Rück- trittsrecht des VBS verwiesen (s. vorne Erw. II. 4.4.3.1.3 f.). Zum Interessenkonflikt
s. hinten Erw. II.4.4.3.2.4. 4.4.3.2.4. Gleich verhält es sich auch betreffend die übrigen Treuepflichtverletzun- gen: Am 16. April 2020 wurde dem VBS der Betrag zurückerstattet. Die geltend
- 45 - gemachten Vertragsverletzungen (unterlassenes Tätigwerden, einseitige Interes- senwahrung und fehlende Beratung und Information) hätten in zeitlicher Hinsicht allesamt im Zeitraum vom 7. bis 16. April 2020 erfolgen müssen. Unter Verweis auf vorstehende Ausführungen kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ge- sagt werden, dass diese angeblichen Vertragsverletzungen im Zeitraum vom 7. bis
16. April 2020 kausal für eine Vertragsbeendigung am 30. April 2020 gewesen sein konnten, zumal am 17., 21. und 27. April 2020 die Entgegennahme der Ware zu- gesichert wurde. Auch hinsichtlich des Rücktrittsrechts wird auf die entsprechenden Ausführungen (s. vorne Erw. II.4.4.3.1.3 f.) verwiesen. Auch betreffend die allfällige Nichtoffenlegung des Interessenskonflikts muss – unter Verweis auf die Ausführun- gen zum Rücktrittsrecht (s. vorne Erw. II.4.4.3.1.6) – die Kausalität verneint werden. 4.4.3.2.5. Hinsichtlich des angeblichen Interessenkonflikts, der darin gesehen wird, dass es sich bei … O._____ vom VBS um einen ehemaligen Kadermitarbeiter der Beklagten handle, der mit der Beklagten kollusiv zusammengewirkt habe, was durch die Nennung des "kleinen Dienstweg[s]" im Statusbericht Nr. 3 des VBS un- termauert werde, geht aus den Darstellungen der Klägerin nicht klar hervor, wer wen und wann genau beeinflusst haben soll. Würde davon ausgegangen, … O._____ hätte die Beklagte ganz zu Beginn, also unmittelbar nach der Überwei- sung der Anzahlung beeinflusst und so das Verhalten der Beklagten ausgelöst, so könnte das Verhalten der Beklagten nicht kausal gewesen sein für das Scheitern des Maskengeschäfts. Denn bei dieser Annahme hätte … O._____ bereits vor der effektiven Einflussnahme auf die Beklagte den Entschluss gefasst, vom Vertrag zu- rücktreten zu wollen. Gegen die Annahme, dass erst die Hinweise betreffend Geld- wäschereiverdacht bzw. die MROS-Meldung der Beklagten zu O._____s Ent- schlussfassung geführt hätten, spricht, dass am 17. April 2020, am 21. April 2020 und letztmals am 27. April 2020 Zusicherungen betreffend die Warenannahme ge- macht wurden. Wäre hingegen die Entschlussfassung O._____s erst nach der Er- stattung der MROS-Meldung vom 17. April 2020 erfolgt, hätte … O._____ gar nicht mehr auf relevantes Verhalten der Beklagten Einfluss nehmen können, da sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr involviert war. Bei keinem der drei Varianten wäre das Verhalten der Beklagten kausal für das Scheitern des Maskengeschäfts. Ohnehin
- 46 - wird auch diesbezüglich auf die Ausführungen zum fehlenden einseitigen Rück- trittsrecht verwiesen (vgl. Erw. II.4.4.3.1.3 f.). 4.4.3.3. Rechenschaftspflichtverletzung Hinsichtlich der Rechenschaftspflichtverletzung führt die Klägerin aus, die Beklagte habe trotz Auskunftsbegehren nicht vollständig alle Vorgänge offengelegt. So seien insbesondere keine Informationen zum anonymen Hinweis auf eine Verletzung des Geldwäschereigesetzes, von welcher N._____ F._____ am 15. April 2020 berich- tete, sowie gewisse Telefonate am 13. April 2020 und 16. April 2020 nicht offenge- legt worden (act. 1 Rz. 19 Abschnitt 8; act. 22 Rz. 210). Dazu wäre sie gemäss Art. 400 Abs. 1 OR verpflichtet gewesen. Inwiefern diese behauptete Rechen- schaftspflichtverletzung für den Schaden ursächlich sein könnte, ist nicht ersicht- lich. Darüber hinaus wird auch betreffend die Rechenschaftspflichtverletzung auf die Ausführungen zum Rücktrittsrecht (s. vorne Erw. II.4.4.3.1.6) verwiesen. 4.4.4. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwischen den von der Klägerin behaup- teten Vertragsverletzungen und dem behaupteten Scheitern des Maskengeschäfts bzw. dem Schadenseintritt infolge des nicht behaupteten Rücktrittsrechts und der wiederholten Zusicherungen hinsichtlich der Abnahme der Ware der Kausalzusam- menhang zu verneinen ist. Bei dieser Ausgangslage kann offenbleiben, ob die üb- rigen Voraussetzungen für eine auftragsrechtliche Haftung im Sinne von Art. 398 Abs. 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 OR der Beklagten vorliegen. Bei diesem Ergebnis muss auch nicht auf die offerierten Zeugen eingegangen werden und die beantragten Urkundeneditionen sind ebenfalls obsolet.
5. Ausservertragliche Haftung nach Art. 41 OR Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin auch aus Art. 41 OR keinen Anspruch auf Schadenersatz ableiten kann, da die ausservertragliche sowie die auftragsrechtliche Anspruchsgrundlage von einem identischen Kausali- tätsbegriff ausgehen. Ausserdem würde die Haftung nach Art. 41 OR auch an der Widerrechtlichkeit scheitern, da bei einem reinen Vermögensschaden die Verlet-
- 47 - zung einer individuellen Vermögensschutznorm, die den Schutz des einzelnen Ge- schädigten bezweckt, vorausgesetzt wird. Das Bundesgericht hat entschieden, dass es den Art. 3-10 GwG an der Schutznormqualität im vorstehenden Sinn man- gelt, da die Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes die Integrität des schwei- zerischen Finanzplatzes schützen sollen und nicht den Schutz individueller Vermö- gensinteressen bezwecken (BGE 134 III 529 E. 4.3). Somit fehlt es den – durch die Klägerin zu Begründung der geltend gemachten Sorgfaltspflichtverletzung heran- gezogenen – GwG-Bestimmungen Art. 6 Abs. 2, Art. 9a, Art. 9, Art. 10a Abs. 1 GwG an der erforderlichen Schutznormqualität. Ebenso fehlt es Art. 47 BankG an der entsprechenden Schutznormqualität, da auch diese Bestimmung nicht den in- dividuellen Vermögensinteressen dient, sondern dem Schutz der Privatsphäre. Demnach lassen sich die vorgenannten Bestimmungen nicht als Schutznormen zur Begründung einer ausservertraglichen Haftung nach Art. 41 OR heranziehen, wo- mit es an der Widerrechtlichkeit der Schädigung fehlt (BSK OR I-KESSLER, Art. 41 N 34).
6. Zusammenfassung Zwischen den dargetanen Vertragsverletzungen und dem geltend gemachten Schaden besteht kein Kausalzusammenhang. M.a.W. war das Verhalten der Be- klagten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal für das Scheitern des Maskengeschäfts mit dem VBS. Demzufolge fehlt es an einer Haftungsvorausset- zung. Sodann gelingt es der Klägerin nicht, hinreichend zu substantiieren, nament- lich konkret zu benennen, welche Unterlagen, die noch nicht im Rahmen des Aus- kunftsgesuchs nach Art. 8 DSG herausgegeben wurden, herauszugeben wären. Die Klage ist demnach abzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts sowie der
- 48 - Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert beträgt vorlie- gend nach geändertem Rechtsbegehren in der Replik und unter Einbezug des Aus- kunfts- bzw. Informationsbegehrens (Stufenklage) CHF 46'000.–. Unter Berück- sichtigung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist eine Gerichtsgebühr von CHF 7'000.– geschuldet. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu decken.
2. Parteientschädigung Ausgangsgemäss hat die Klägerin der anwaltlich vertretenen Beklagten eine Par- teientschädigung auszurichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO), die nach der Anwaltsgebüh- renverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV) festzusetzen ist (Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). In Anbetracht des gesamten Aufwandes ist die Parteient- schädigung auf CHF 8'800.– festzusetzen (§§ 2, 4 und 11 AnwGebV). Bezüglich des Antrags der Beklagten auf Zusprechung der Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer ist grundsätzlich auf das Kreisschreiben des Obergerich- tes vom 17. Mai 2006 (mit Modifikation betreffend Mehrwertsteuer-Satz am
17. September 2010) hinzuweisen. Demgemäss hat eine mehrwertsteuerpflichtige Partei, welche die Ersetzung der Mehrwertsteuer beantragt, die Umstände, welche einen (vollen) Vorsteuerabzug nicht zulassen, zu behaupten und belegen. Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch, wenn die Gegenseite gegen den Antrag auf Zusprechung des Mehrwertsteuerzusatzes nicht opponiert hat (Ur- teil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5). Angesichts der fehlenden Begründung und Belege zu dieser Thematik ist der Beklagten die Par- teientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.
- 49 - Das Handelsgericht beschliesst:
1. Auf die Rechtsbegehren Ziffern 5 und 6 wird nicht eingetreten.
2. Schriftliche Mitteilung, Kostenfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung mit nach- folgendem Erkenntnis. Sodann erkennt das Handelsgericht:
1. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 7'000.–.
3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 8'800.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 46'000.–.
- 50 - Zürich, 29. Juni 2023 Handelsgericht des Kantons Zürich Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Roland Schmid Nadine Scherrer