Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Örtliche und sachliche Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO und ist gegeben, da der Beklagte seinen Sitz in Zürich hat. Hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit führt die Klägerin Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG als Grundlage an. Vom Beklagten wird die sachliche Zu- ständigkeit des hiesigen Gerichtes bestritten. Es gehe beim vorliegenden Streit, so der Beklagte, nicht um geistiges Eigentum, sondern lediglich darum, ob die Klägerin befugt gewesen sei, das Inkasso durchzuführen und die streitigen Forde- rungen einzuziehen, mithin handle es sich somit um einen "simplen Forderungs- prozess" (act. 8 "ad Ziff. I.5" [S. 4]; act. 17 "ad Ziff. 12" [S. 3]). Nach vom hiesigen Gericht konstant vertretener Meinung ist die handelsgerichtliche Zuständigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO auch betreffend vertraglicher Streitigkeiten, d.h. auch für Klagen hinsichtlich Vergütungen gestützt auf das Urheberrechtsgesetz, ohne Weiteres gegeben (zum Ganzen: Beschluss des Handelsgerichtes des Kan- tons Zürich vom 16. August 2011 = ZR 110 [2011] S. 318). Nachdem diese An- sicht – soweit ersichtlich – weder in Literatur noch Rechtsprechung ernsthaft in Frage gestellt wird (vgl. namentlich BRUNNER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 5 N. 11 f.; WEY, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm.,
E. 1.1 Urheberrechtliche Vergütungspflicht Für die Verwendung von veröffentlichten Werken zum Eigengebrauch in Betrie- ben etc. ist eine Vergütung geschuldet (Art. 19 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 20 Abs. 2 URG). Den Vergütungsanspruch nach Art. 20 Abs. 2 URG können nur zugelasse- ne Verwertungsgesellschaften geltend machen (Art. 20 Abs. 4 URG). Gestützt auf die Bewilligungen des Instituts für Geistiges Eigentum vom 4. Juni 2013 bzw.
27. September 2017 (act. 3/2) verfügt die Klägerin über eine solche Zulassung (vgl. Art. 41 ff. URG). Die Vergütungsansprüche werden aufgrund von Tarifen gel- tend gemacht, welche nach rechtskräftiger Genehmigung für die Gerichte verbind- lich sind (Art. 44 ff. URG; Art. 59 Abs. 3 URG; BGE 125 III 141 E. 4a; BGE 140 II 483 E. 5.2 u. E. 6.4; Urteil des Bundesgerichts 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.3.). Für die vorliegend massgebenden Tarife GT 8 VII 2017-2021 sowie GT 9 VII 2017-2021 gilt die Klägerin als Vertreterin und gemeinsame Zahlstelle (Ziff. 4 GT 8 VI 2017-2021 bzw. Ziff. 3 GT 9 VII [act. 3/5]). Zur bestrittenen Aktivlegitima- tion nachfolgend im Einzelnen Ziff. 2.
E. 1.2 Auskunfts- und Formularpflicht Gemäss Art. 51 URG sowie Ziff. 8 von GT 8 VII 2017-2021 bzw. GT 9 VII 2017- 2021 besteht eine Auskunftspflicht gegenüber den Verwertungsgesellschaften (Urteil des Bundesgerichts 4A_418/2007 vom 13. Dezember 2007 E. 4; Urteil des Handelsgerichts HG170068 vom 31. Juli 2017 E. 5.2.). Zur Erlangung der mass- geblichen Angaben für die Rechnungsstellung erhalten Nutzer in der Regel ein Erhebungsbogen/Erhebungsformular, mit welchem sie innert 30 Tagen die not- wendigen Angaben zu melden haben. In weiterer Konkretisierung der gesetzli-
- 7 - chen Auskunftspflicht nach Art. 51 URG und als Teil der rechtskräftig genehmig- ten Tarife ist gemäss Ziff. 8.5 GT 8 VII 2017-2021 ("Erklärung kein Kopierer") so- wie Ziff. 8.5 GT 9 VII 2017-2021 ("Erklärung kein Netzwerk") eine zwingende Formularpflicht vorgesehen für Nutzer, welche über keinen Kopierer bzw. kein vergütungspflichtiges Netzwerk verfügen. Das Zivilgericht ist nicht nur an die Tari- fe im engeren Sinne, sondern grundsätzlich auch an die darin vorgesehene Be- stimmung zur Formularpflicht gebunden (Art. 59 Abs. 3 URG; Urteil des Bundes- gerichts 4A_382/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.3.2.; Urteile des Handelsge- richts des Kantons Zürich HG180235 vom 5. Juni 2019 E. III.1.2., HG190241 vom
26. Mai 2021 E. II.1.2. und HG160109 vom 18. November 2016 E. 2.3.5.). Die Formularpflicht steht auch im Einklang mit der Pflicht zur wirtschaftlichen Verwal- tung im Sinne von Art. 45 URG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_418/2007 vom
13. Dezember 2007 E. 8.1 f.). Unbenommen bleibt dem Zivilgericht gleichwohl die Anwendung und Auslegung des genehmigten Tarifs (Urteil des Bundesgerichts 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.3. m.w.H.; BGE 140 II 483 E. 5.2).
E. 1.3 Einschätzungsverfahren Falls die erbetenen Angaben auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht innert Nachfrist eingereicht werden, kann die Klägerin die Angaben schätzen und ge- stützt darauf Rechnung stellen. Diese Schätzung gilt als anerkannt, wenn der be- troffene Nutzer die für die Berechnung notwendigen Angaben nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Schätzung schriftlich bekannt gibt (vgl. Ziff. 8.3 von GT 8 VII 2017-2021 bzw. GT 9 VII 2017-2021). Bei der Festlegung der Vergü- tungsansprüche wird eine Pauschalierung vorgenommen; ausdrücklich nicht be- rücksichtigt wird demgegenüber die individuelle Nutzung im Einzelfall (BGE 125 III 141 E. 4b).
- 8 -
2. Aktivlegitimation 2.1. Wesentliche Parteistandpunkte Der Beklagte bestreitet, dass sich die Klägerin auf eine rechtmässige Verfügung zur Verwertung von Urheberrechten stützen kann. Hierzu verweist er darauf, dass die Verfügung des Eidgenössischen Institutes für geistiges Eigentum (IGE) vom
E. 3 Weitere Prozessvoraussetzungen Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Klage ist damit zusammengefasst einzutreten. III. Materielles
1. Rechtliche Grundlagen
E. 3.1 Wesentliche Parteistandpunkte Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, es sei vorliegend im Jahr 2002 die Fo- tokopiervergütung sowie die betriebsinterne Netzwerkvergütung gegenüber der beklagten Partei aufgrund des fehlenden Eingangs des Erhebungsformulars ge- stützt auf Ziff. 6 ff. und insbesondere Ziff. 8.3 von GT 8 sowie Ziff. 8.3 von GT 9 geschätzt worden (act. 1 Rz. 8; act. 12 Rz. 15 ff.; act. 13/7). Weder habe der Be- klagte danach diese Einschätzung beanstandet noch habe er formgerecht die Er- klärung "kein Kopierer" oder "kein Netzwerk" abgegeben (act. 1 Rz. 8). Diese an- erkannten Angaben seien in der Folge den jährlichen Vergütungsforderungen zu- grundegelegt worden (act. 1 Rz. 8). Es müsse nicht jedes Jahr ein Erhebungsfor- mular ausgefüllt werden; bezüglich allfälliger Änderungen seien die Nutzer zur Mitteilung innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung verpflichtet (act. 12 Rz. 14). Schliesslich habe sie den Beklagten, wie schon bei früheren Rechnungen, welche erst nach einer Abmahnung beglichen worden seien, für die offenen Forderungen erfolglos gemahnt (act. 1 Rz. 9). Der Beklagte bestreitet die klägerische Darstellung. Weder habe die Klägerin ihm für die Jahre 2017-2020 solche Erhebungsformulare zugestellt noch sei eine rechtskonforme Eröffnung von Einschätzungen/Rechnungen erfolgt. Eine Ein- schätzung habe nie stattgefunden (act. 8 "ad Ziff. II.7" f. [S. 4]). Duplicando stellt sich der Beklagte auf den Standpunkt, selbst wenn man der klägerischer Argu- mentation folgen wollte, dass man auf frühere Erhebungsformulare abstellen kön- ne, seien die Formulare und deren Inhalt spätestens nach 10 Jahren verjährt und neue Erhebungen fällig. Selbst eine (bestrittene) "Anerkennung durch Zahlung" im Jahr 2006 wäre mittlerweile verjährt (act. 17 "ad Ziff. 15" [S. 4]).
E. 3.2 Würdigung Wie bereits erwähnt wird den potentiellen Nutzern zunächst ein Erhebungsformu- lar zugestellt, welches zu retournieren ist. Falls dieses auch nach einer Mahnung nicht retourniert wird, folgt eine Einschätzung nach den entsprechenden Tarifen. Nach 30 Tagen gilt diese Einschätzung als anerkannt, wenn sie vom Nutzer nicht
- 10 - innert Frist beanstandet wird (vgl. zum Ablauf des Erhebungs- und Einschät- zungsverfahrens oben die rechtlichen Grundlagen in Ziff. III.1 sowie grundlegend Urteile des hiesigen Handelsgerichtes HG180235 vom 5. Juni 2019 E. III.1.2 bzw. HG190241 vom 26. Mai 2020 E. II.1.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 4A_382/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.3.2.). Der Beklagte bestreitet nicht (substantiiert), dass er vor den Jahren 2017 bis 2020
– gemäss Klägerin schon im Jahr 2002 – ein Erhebungsformular erhalten hat. Konkret bestreitet er lediglich den Erhalt von Formularen in den Jahren 2017 bis
2020. In seiner Duplik argumentiert der Beklagte, die Formulare und deren Inhalt seien nach 10 Jahren "verjährt". Angesichts des diesbezüglich nicht bestrittenen Sachverhalts ist davon auszugehen, dass dem Beklagten vor den Jahren 2017- 2020 ordnungsgemäss ein Erhebungsformular zugestellt wurde, wobei letztlich unerheblich bleibt, ob dies bereits 2002 geschah. Weshalb diesbezüglich eine "Verjährung" eintreten soll, wird vom Beklagten weder näher ausgeführt noch lässt sich hierfür eine Grundlage erkennen, insbesondere kommt die allgemeine Verjährungsregelung nach Art. 127 OR nicht zum Tragen, betrifft diese doch le- diglich Forderungen. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Dass er jemals ein Erhe- bungs- oder sonstiges Formular ausgefüllt hätte, wird vom Beklagten nicht be- hauptet. Bei Ausbleiben der Retournierung von ausgefüllten Erhebungsformularen werden die Nutzer nach den Voraussetzungen der Gemeinsamen Tarife eingeschätzt. Die Klägerin hat schlüssig dargelegt, dass sie auch hier den Beklagten dementspre- chend eingeschätzt hat. Hinsichtlich dieser Einschätzung aufgrund von nicht ein- gereichten Formularen bleibt der Beklagte demgegenüber vage. In der Klageant- wort moniert er zunächst die rechtskonforme "Eröffnung der Einschätzung" und bestreitet sodann pauschal, dass eine solche stattgefunden habe. In der Duplik hält er lediglich an den bereits gemachten Ausführungen fest und geht dabei nicht ausdrücklich auf die Einschätzung ein. Weshalb die Einschätzung, so der Beklag- te, ihm nicht "rechtskonform eröffnet" worden sein soll, wird nicht weiter ausge- führt. Die pauschale Bestreitung der Einschätzung durch den Beklagten vermag nichts an der schlüssigen klägerischen Darstellung zu ändern.
- 11 - Aus dem von der Klägerin ins Recht gelegten Dokument act. 13/8 und der nicht substantiierten Bestreitung durch den Beklagten erhellt sodann, dass der Beklag- te die Rechnungen der Klägerin bis zum Jahr 2006 beglichen hat. Entgegen der beklagtischen Argumentation lässt sich bereits daraus sowie zusätzlich aus dem Umstand, dass er sich offensichtlich nie explizit gegen die Rechnungsstellungen gestützt auf die ursprüngliche Einschätzung gewehrt hat, durchaus auch auf eine Anerkennung der Einschätzung schliessen. Erneut ist nicht einzusehen, weshalb hier eine "Verjährung" zum Tragen kommen soll. Aufgrund dessen mussten ihm in den Folgejahren, wie die Klägerin zu Recht vorbringt, keine weiteren (Erhebungs- )Formulare zugestellt werden. Zusammengefasst ist der Sachverhalt in Übereinstimmung mit den klägerischen Darstellungen plausibel dargetan bzw. nicht substantiiert bestritten worden: Konk- ret ist (i) nicht bestritten, dass der Beklagte vor dem Jahr 2017 ein Erhebungsfor- mular erhalten hatte, welches er nicht retournierte. Sodann ist (ii) mangels (sub- stantiierter) Bestreitung bzw. Anerkennung davon auszugehen, dass er ord- nungsgemäss eingeschätzt wurde. Keine stichhaltigen Gründe bringt der Beklagte schliesslich gegen die gestützt auf die Einschätzung gestellten Rechnungen vor.
E. 3.3 Zins Die Klägerin fordert für die eingeklagte Forderung einen Zins von 5 % seit dem
E. 4 Juni 2013 (act. 3/2) nicht unterzeichnet und damit ungültig sei (act. 8 "ad Ziff. I.2" [S. 3]). Den beklagtischen Einwand stellt die Klägerin in Abrede. Sie hätte nachweislich für den gesamten Zeitraum der gestellten Rechnungen über eine Bewilligung des IGE verfügt. In welcher Form die Bewilligung erteilt würde, liege in der Kompetenz des IGE und sei nach dem massgeblichen (Verwaltungs-)Recht zu beurteilen. Die handschriftliche Unterschrift sei sodann vorliegend kein Gültigkeitserfordernis für die Verfügung, da dem anwendbaren Recht keine solche Pflicht entnommen wer- den kann (act. 12 Rz. 10). 2.2. Würdigung Weshalb die entsprechende Verfügung des IGE, um gültig zu sein, zwingend un- terzeichnet sein soll, wird vom Beklagten nicht näher dargetan. Eine solche Grundlage ist auch nicht erkennbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.330/2000 vom 12. Dezember 2000 E. 3b [nicht publ. in BGE 127 I 44] m.w.H.; zum Ganzen HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, § 13 N. 871 f. und N. 1063 ff., insbesondere N. 1068 mit Hinweis auf Urteil des Bun- desverwaltungsgerichtes C-1410/2013 vom 23. Februar 2015 E. 1.2.3). Abgese- hen von der nicht erkennbaren Gültigkeitsvoraussetzung der Unterzeichnung kann es zudem mit guten Gründen als gerichtsnotorisch bezeichnet werden, dass die Klägerin für die entsprechende Zeitperiode als Verwertungsgesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. URG – mit Bewilligung des IGE – tätig war (so u.a. auch Ur- teil des Bundesgerichts 4A_382/2019 vom 11. Dezember 2019). Im Übrigen hat auch der Beklagte an anderer Stelle in seiner Klageantwort nicht bestritten, dass die Klägerin als Verwertungsgesellschaft zur Geltendmachung entsprechender Vergütungen beauftragt wurde (act. 1 Rz. 6; act. 8 "ad Ziff. II.6" [S. 4]).
- 9 -
3. Vergütungsforderungen für die Jahre 2017-2020
E. 5 Oktober 2020 (act. 1 S. 1). Für die Forderung von insgesamt CHF 317.80 wur- de der Beklagte mit Schreiben vom 23. September 2020 zur Zahlung innert 10 Tagen aufgefordert (act. 1 Rz. 9; act. 3/4; act. 3/6). Der Beklagte hat die Zustel- lung der Mahnung nicht bestritten, hält allerdings dafür, diese sei nichtig, da er die rechtlichen Grundlagen der Vergütungsforderung bestreite (act. 8 "ad Ziff. II.9."). Wie dargelegt sind die Voraussetzungen der Vergütungspflicht indes gegeben. Seit 5. Oktober 2020 befindet sich der Beklagte in Verzug. Der Beklagte ist damit weiter zu verpflichten, der Klägerin einen Zins von 5 % seit 5. Oktober 2020 zu bezahlen.
- 12 -
4. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen Zunächst sind die prozessualen Einwände des Beklagten nicht stichhaltig. Die Klägerin wird im vorliegenden Verfahren ordnungsgemäss von Rechtsanwältin X1._____ und Rechtsanwalt X2._____ vertreten. Sodann ist nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG ohne Weiteres gegeben. Ferner ist die Aktiv- und Passivle- gitimation für die geltend gemachten urheberrechtlichen Vergütungsansprüche zu bejahen. Da der Beklagte es unterliess, der Klägerin ein Erhebungsformular zu retournie- ren, nahm die Klägerin wie vorgesehen eine Einschätzung vor und stellte dem- gemäss Rechnung. Der Beklagte liess sich auch danach offenbar nicht verneh- men und v.a. reichte er die vorgesehenen Formulare nicht ein. Die Klage ist daher zusammenfassend vollumfänglich gutzuheissen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Li- nie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 317.80. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie angesichts des im Verhältnis zum Streitwert hohen Zeit- aufwandes, ist die Mindestgebühr von CHF 150.– auf das Doppelte (=CHF 300.–) zu erhöhen. Die Gerichtsgebühr ist ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kos- tenvorschuss zu decken.
2. Parteientschädigung Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. Sep-
- 13 - tember 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist dabei mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die einfache Grundgebühr vorlie- gend CHF 100.– (Minimalgebühr). Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand oder Schwierigkeit des Falls um bis zu einem Drittel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift (abzüglich Parteibezeichnun- gen, Rechtsbegehren und Verzeichnisse) von rund fünf Seiten (act. 1), eine weite- re Rechtsschrift (abzüglich Parteibezeichnungen und Verzeichnisse) von rund fünf Seiten (act. 12) und reichte (neben der Vollmacht) insgesamt 9 Beilagen ein. Auf- grund dieses ausgewiesenen Aufwands besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV i.V.m. § 11 Abs. 2 AnwGebV (CHF 200.–) ein of- fensichtliches Missverhältnis zum Zeitaufwand der Klägerin. Die Gebühr ist damit in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV angemessen auf CHF 1'500.– zu erhö- hen. Ist einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei eine Parteientschädigung zuzuspre- chen, hat dies zufolge Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer zu erfolgen. Ist die anspruchsberechtigte Partei nicht in vol- lem Umfang zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, ist die Parteientschädigung um den entsprechenden Faktor anteilsmässig anzupassen. Solche aussergewöhnli- chen Umstände hat eine Partei zu behaupten und zu belegen (Urteil des Bundes- gerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5; ZR 104 [2005] Nr. 76; SJZ 101 [2005] S. 531 ff.). Die Klägerin beantragt, ihr sei eine Parteientschädigung zuzüg- lich Mehrwertsteuer zuzusprechen (act. 1 S. 2). Sie behauptet aber keine für die Zusprechung der Mehrwertsteuer erforderlichen aussergewöhnlichen Umstände. Daher ist der Klägerin die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzuspre- chen.
- 14 - Das Handelsgericht erkennt:
Dispositiv
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 317.80 nebst Zins zu 5 % seit 5. Oktober 2020 zu bezahlen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 300.–.
- Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Im in Anspruch genomme- nen Umfang wird der Klägerin das Rückgriffrecht auf den Beklagten einge- räumt.
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 1'500.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das IGE, … [Adresse].
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 317.80. Zürich, 18. Mai 2021 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Der Gerichtsschreiber: Roland Schmid Christian Markutt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG200244-O U/mk Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, und Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Handelsrichterin Sandra Hanhart, Handelsrichter Peter Leutenegger und Handelsrichterin Dr. Esther Nägeli sowie der Gerichtsschreiber Christian Markutt Urteil vom 18. Mai 2021 in Sachen A._____, Genossenschaft, Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____, gegen B._____, lic. iur., Beklagter betreffend Forderung (URG)
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 79.45 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2017 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5 % seit 05.10.2020.
2. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 79.45 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2018 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5 % seit 05.10.2020.
3. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 79.45 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2019 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5 % seit 05.10.2020.
4. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 79.45 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2020 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5 % seit 05.10.2020.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der beklagten Partei." I. Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht
a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist eine Genossenschaft mit Sitz in Zürich und bezweckt die Wah- rung der Rechte der Urheber, Urheberinnen, Verlage und anderer Rechtsinhaber bzw. Rechtsinhaberinnen von literarischen und dramatischen Werken sowie von Werken der bildenden Kunst und der Photographie, soweit ihr diese Rechte zur kollektiven Wahrnehmung anvertraut wurden. Die Klägerin ist gemäss Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) berechtigt und ver- pflichtet, die Vergütungsansprüche gemäss dem Urheberrechtsgesetz geltend zu machen (act. 1 Rz. 2; act. 3/2). Der Beklagte betreibt als Einzelunternehmen B._____ Rechtsanwalt in C._____ eine geschäftliche Niederlassung (act. 1 Rz. 4).
- 3 -
b. Prozessgegenstand Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin als Verwertungsgesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. URG gestützt auf Art. 19 f. URG Vergütungsansprüche für die urheberrechtlichen Nutzungen im Rahmen des zulässigen Eigengebrauchs geltend. Die Klägerin fordert vom Beklagten konkret die Vergütungen für die Jahre 2017-2020, für welche sie gestützt auf Ziff. 6 ff. und Ziff. 8.3 "Gemeinsamer Tarif 8 VII [Reprografie in der Industrie, im verarbeitenden Gewerbe und im Dienstleis- tungsbereich] 2017-2021 [=GT 8 VII 2017-2021]" sowie "Gemeinsamer Tarif 9 VII [Nutzung von geschützten Werken und geschützten Leistungen in elektronischer Form zu betrieblichen Eigengebrauch in der Industrie, im verarbeitenden Gewer- be und im Dienstleistungsbereich] 2017-2021 [=GT VII 2017-2021]" eine Ein- schätzung vorgenommen habe (act. 1 Rz. 6 ff.; act. 3/5). B. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 10. Dezember 2020 (Datum Abgabequittung; act. 1) reichte die Klägerin hierorts die Klage ein (act. 1). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 wurde der Klägerin Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses und dem Beklagten – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – Frist zur Erstattung der Kla- geantwort angesetzt (act. 5). Der Gerichtskostenvorschuss wurde rechtzeitig ge- leistet (act. 7); die Klageantwort rechtzeitig erstattet (act. 8). Mit Verfügung vom 2. Februar 2021 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet; der Klägerin wurde dementsprechend Frist zur Erstattung der Replik angesetzt (act. 10). Die Klägerin erstattete ihre Replik fristgerecht per 23. Februar 2021 (act. 12). Mit Verfügung vom 25. Februar 2021 wurde dem Beklagten Frist zur Erstattung der zweiten Rechtsschrift angesetzt (act. 15). Der Beklagte erstattete die Duplik innert Frist per 18. März 2021 (act. 17). Mit Verfügung vom 25. März 2021 wurde Akten- schluss festgestellt (act. 18). In der Folge haben beide Parteien auf die Durchfüh- rung einer Hauptverhandlung verzichtet (act. 22 und act. 23). Wie nachfolgend zu zeigen ist, erweist sich der Prozess als spruchreif.
- 4 - Erwägungen II. Formelles
1. Örtliche und sachliche Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO und ist gegeben, da der Beklagte seinen Sitz in Zürich hat. Hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit führt die Klägerin Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG als Grundlage an. Vom Beklagten wird die sachliche Zu- ständigkeit des hiesigen Gerichtes bestritten. Es gehe beim vorliegenden Streit, so der Beklagte, nicht um geistiges Eigentum, sondern lediglich darum, ob die Klägerin befugt gewesen sei, das Inkasso durchzuführen und die streitigen Forde- rungen einzuziehen, mithin handle es sich somit um einen "simplen Forderungs- prozess" (act. 8 "ad Ziff. I.5" [S. 4]; act. 17 "ad Ziff. 12" [S. 3]). Nach vom hiesigen Gericht konstant vertretener Meinung ist die handelsgerichtliche Zuständigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO auch betreffend vertraglicher Streitigkeiten, d.h. auch für Klagen hinsichtlich Vergütungen gestützt auf das Urheberrechtsgesetz, ohne Weiteres gegeben (zum Ganzen: Beschluss des Handelsgerichtes des Kan- tons Zürich vom 16. August 2011 = ZR 110 [2011] S. 318). Nachdem diese An- sicht – soweit ersichtlich – weder in Literatur noch Rechtsprechung ernsthaft in Frage gestellt wird (vgl. namentlich BRUNNER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 5 N. 11 f.; WEY, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm.,
3. Aufl. 2016, Art. 5 N. 11), besteht keine Veranlassung diese Praxis zu überden- ken. Zusammengefasst ist damit die örtliche und sachliche Zuständigkeit gege- ben.
2. Klägerische Parteivertretung 2.1. Zusammengefasste Parteistandpunkte Als weiteren Punkt moniert der Beklagte, es sei die Klagebegründung nicht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. f ZPO unterzeichnet respektive die Klägerin sei nicht ordnungsgemäss vertreten (act. 8 "ad Ziff. I.1" [S. 2 f.]; act. 17 "ad Ziff. 5" ff. [S. 2
- 5 - f.]). Die im Recht liegende Vollmacht der Klägerin bezeichne die D._____ Rechts- anwälte AG als bevollmächtigte Vertreterin, wobei die vorliegende Klageschrift le- diglich von Rechtsanwältin X1._____ digital signiert worden sei. Rechtsanwältin X1._____ wiederum sei lediglich mit Kollektivunterschrift zu zweien zeichnungs- berechtigt (act. 8 "ad Ziff. I.1" [S. 2 f.]; act. 17 "ad Ziff. 5" ff. [S. 2 f.]). Aus diesen vorerwähnten Gründen schliesst der Beklagte auf die Ungültigkeit der Klage und entsprechend darauf, dass auf die Klage nicht einzutreten sei (act. 8 "ad Ziff. I.1" [S. 2]). Zunächst verweist die Klägerin darauf, dass Eingaben nach Art. 130 ZPO auch elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur eingereicht werden könnten (act. 12 Rz. 5). Sodann verweist die Klägerin replicando auf die von ihr eingereichte Vollmacht (act. 2), wonach die darin explizit aufgeführten Anwälte "je einzeln zu allen Rechtshandlungen eines Generalbevollmächtigten" bevollmäch- tigt würden (act. 12 Rz. 7). Überdies diene das Handelsregister nicht zur ab- schliessenden Bekanntmachung der Zeichnungsberechtigungen (act. 12 Rz. 8). 2.2. Würdigung Dass die klägerischen Eingaben mittels elektronischer Signatur den Formvor- schriften von Art. 130 ZPO entsprechen, wird an sich vom Beklagten nicht (mehr) in Frage gestellt. Entgegen dem, was der Beklagte zu vertreten scheint, kann sich die Klägerin gar nicht im Sinne von Art. 68 Abs. 1 bzw. 2 ZPO von der D._____ Rechtsanwälte AG als juristische Person vor Gericht vertreten lassen. Vielmehr ist die Parteivertretung nach Art. 68 Abs. 1 bzw. 2 ZPO natürlichen Personen, na- mentlich den einzelnen Anwältinnen und Anwälten einer Rechtsanwalts-AG, vor- behalten. Im Einklang mit diesen Voraussetzungen lässt sich der im Recht liegen- den Vollmacht (act. 2) auch explizit die einzelnen vertretungsberechtigten Anwäl- tinnen und Anwälte entnehmen (X1._____, X3._____, X4._____, X2._____). Die Einwände des Beklagten zur fehlenden Vertretungsbefugnis von Rechtsanwältin X1._____ sind insofern weder nachvollziehbar noch plausibel. Unter diesen Um- ständen ist nicht weiter auf die Zeichnungs- und Vertretungsberechtigung von Rechtsanwältin X1._____ hinsichtlich der D._____ Rechtsanwälte AG einzuge- hen.
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3. Weitere Prozessvoraussetzungen Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Klage ist damit zusammengefasst einzutreten. III. Materielles
1. Rechtliche Grundlagen 1.1. Urheberrechtliche Vergütungspflicht Für die Verwendung von veröffentlichten Werken zum Eigengebrauch in Betrie- ben etc. ist eine Vergütung geschuldet (Art. 19 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 20 Abs. 2 URG). Den Vergütungsanspruch nach Art. 20 Abs. 2 URG können nur zugelasse- ne Verwertungsgesellschaften geltend machen (Art. 20 Abs. 4 URG). Gestützt auf die Bewilligungen des Instituts für Geistiges Eigentum vom 4. Juni 2013 bzw.
27. September 2017 (act. 3/2) verfügt die Klägerin über eine solche Zulassung (vgl. Art. 41 ff. URG). Die Vergütungsansprüche werden aufgrund von Tarifen gel- tend gemacht, welche nach rechtskräftiger Genehmigung für die Gerichte verbind- lich sind (Art. 44 ff. URG; Art. 59 Abs. 3 URG; BGE 125 III 141 E. 4a; BGE 140 II 483 E. 5.2 u. E. 6.4; Urteil des Bundesgerichts 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.3.). Für die vorliegend massgebenden Tarife GT 8 VII 2017-2021 sowie GT 9 VII 2017-2021 gilt die Klägerin als Vertreterin und gemeinsame Zahlstelle (Ziff. 4 GT 8 VI 2017-2021 bzw. Ziff. 3 GT 9 VII [act. 3/5]). Zur bestrittenen Aktivlegitima- tion nachfolgend im Einzelnen Ziff. 2. 1.2. Auskunfts- und Formularpflicht Gemäss Art. 51 URG sowie Ziff. 8 von GT 8 VII 2017-2021 bzw. GT 9 VII 2017- 2021 besteht eine Auskunftspflicht gegenüber den Verwertungsgesellschaften (Urteil des Bundesgerichts 4A_418/2007 vom 13. Dezember 2007 E. 4; Urteil des Handelsgerichts HG170068 vom 31. Juli 2017 E. 5.2.). Zur Erlangung der mass- geblichen Angaben für die Rechnungsstellung erhalten Nutzer in der Regel ein Erhebungsbogen/Erhebungsformular, mit welchem sie innert 30 Tagen die not- wendigen Angaben zu melden haben. In weiterer Konkretisierung der gesetzli-
- 7 - chen Auskunftspflicht nach Art. 51 URG und als Teil der rechtskräftig genehmig- ten Tarife ist gemäss Ziff. 8.5 GT 8 VII 2017-2021 ("Erklärung kein Kopierer") so- wie Ziff. 8.5 GT 9 VII 2017-2021 ("Erklärung kein Netzwerk") eine zwingende Formularpflicht vorgesehen für Nutzer, welche über keinen Kopierer bzw. kein vergütungspflichtiges Netzwerk verfügen. Das Zivilgericht ist nicht nur an die Tari- fe im engeren Sinne, sondern grundsätzlich auch an die darin vorgesehene Be- stimmung zur Formularpflicht gebunden (Art. 59 Abs. 3 URG; Urteil des Bundes- gerichts 4A_382/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.3.2.; Urteile des Handelsge- richts des Kantons Zürich HG180235 vom 5. Juni 2019 E. III.1.2., HG190241 vom
26. Mai 2021 E. II.1.2. und HG160109 vom 18. November 2016 E. 2.3.5.). Die Formularpflicht steht auch im Einklang mit der Pflicht zur wirtschaftlichen Verwal- tung im Sinne von Art. 45 URG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_418/2007 vom
13. Dezember 2007 E. 8.1 f.). Unbenommen bleibt dem Zivilgericht gleichwohl die Anwendung und Auslegung des genehmigten Tarifs (Urteil des Bundesgerichts 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.3. m.w.H.; BGE 140 II 483 E. 5.2). 1.3. Einschätzungsverfahren Falls die erbetenen Angaben auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht innert Nachfrist eingereicht werden, kann die Klägerin die Angaben schätzen und ge- stützt darauf Rechnung stellen. Diese Schätzung gilt als anerkannt, wenn der be- troffene Nutzer die für die Berechnung notwendigen Angaben nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Schätzung schriftlich bekannt gibt (vgl. Ziff. 8.3 von GT 8 VII 2017-2021 bzw. GT 9 VII 2017-2021). Bei der Festlegung der Vergü- tungsansprüche wird eine Pauschalierung vorgenommen; ausdrücklich nicht be- rücksichtigt wird demgegenüber die individuelle Nutzung im Einzelfall (BGE 125 III 141 E. 4b).
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2. Aktivlegitimation 2.1. Wesentliche Parteistandpunkte Der Beklagte bestreitet, dass sich die Klägerin auf eine rechtmässige Verfügung zur Verwertung von Urheberrechten stützen kann. Hierzu verweist er darauf, dass die Verfügung des Eidgenössischen Institutes für geistiges Eigentum (IGE) vom
4. Juni 2013 (act. 3/2) nicht unterzeichnet und damit ungültig sei (act. 8 "ad Ziff. I.2" [S. 3]). Den beklagtischen Einwand stellt die Klägerin in Abrede. Sie hätte nachweislich für den gesamten Zeitraum der gestellten Rechnungen über eine Bewilligung des IGE verfügt. In welcher Form die Bewilligung erteilt würde, liege in der Kompetenz des IGE und sei nach dem massgeblichen (Verwaltungs-)Recht zu beurteilen. Die handschriftliche Unterschrift sei sodann vorliegend kein Gültigkeitserfordernis für die Verfügung, da dem anwendbaren Recht keine solche Pflicht entnommen wer- den kann (act. 12 Rz. 10). 2.2. Würdigung Weshalb die entsprechende Verfügung des IGE, um gültig zu sein, zwingend un- terzeichnet sein soll, wird vom Beklagten nicht näher dargetan. Eine solche Grundlage ist auch nicht erkennbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.330/2000 vom 12. Dezember 2000 E. 3b [nicht publ. in BGE 127 I 44] m.w.H.; zum Ganzen HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, § 13 N. 871 f. und N. 1063 ff., insbesondere N. 1068 mit Hinweis auf Urteil des Bun- desverwaltungsgerichtes C-1410/2013 vom 23. Februar 2015 E. 1.2.3). Abgese- hen von der nicht erkennbaren Gültigkeitsvoraussetzung der Unterzeichnung kann es zudem mit guten Gründen als gerichtsnotorisch bezeichnet werden, dass die Klägerin für die entsprechende Zeitperiode als Verwertungsgesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. URG – mit Bewilligung des IGE – tätig war (so u.a. auch Ur- teil des Bundesgerichts 4A_382/2019 vom 11. Dezember 2019). Im Übrigen hat auch der Beklagte an anderer Stelle in seiner Klageantwort nicht bestritten, dass die Klägerin als Verwertungsgesellschaft zur Geltendmachung entsprechender Vergütungen beauftragt wurde (act. 1 Rz. 6; act. 8 "ad Ziff. II.6" [S. 4]).
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3. Vergütungsforderungen für die Jahre 2017-2020 3.1. Wesentliche Parteistandpunkte Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, es sei vorliegend im Jahr 2002 die Fo- tokopiervergütung sowie die betriebsinterne Netzwerkvergütung gegenüber der beklagten Partei aufgrund des fehlenden Eingangs des Erhebungsformulars ge- stützt auf Ziff. 6 ff. und insbesondere Ziff. 8.3 von GT 8 sowie Ziff. 8.3 von GT 9 geschätzt worden (act. 1 Rz. 8; act. 12 Rz. 15 ff.; act. 13/7). Weder habe der Be- klagte danach diese Einschätzung beanstandet noch habe er formgerecht die Er- klärung "kein Kopierer" oder "kein Netzwerk" abgegeben (act. 1 Rz. 8). Diese an- erkannten Angaben seien in der Folge den jährlichen Vergütungsforderungen zu- grundegelegt worden (act. 1 Rz. 8). Es müsse nicht jedes Jahr ein Erhebungsfor- mular ausgefüllt werden; bezüglich allfälliger Änderungen seien die Nutzer zur Mitteilung innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung verpflichtet (act. 12 Rz. 14). Schliesslich habe sie den Beklagten, wie schon bei früheren Rechnungen, welche erst nach einer Abmahnung beglichen worden seien, für die offenen Forderungen erfolglos gemahnt (act. 1 Rz. 9). Der Beklagte bestreitet die klägerische Darstellung. Weder habe die Klägerin ihm für die Jahre 2017-2020 solche Erhebungsformulare zugestellt noch sei eine rechtskonforme Eröffnung von Einschätzungen/Rechnungen erfolgt. Eine Ein- schätzung habe nie stattgefunden (act. 8 "ad Ziff. II.7" f. [S. 4]). Duplicando stellt sich der Beklagte auf den Standpunkt, selbst wenn man der klägerischer Argu- mentation folgen wollte, dass man auf frühere Erhebungsformulare abstellen kön- ne, seien die Formulare und deren Inhalt spätestens nach 10 Jahren verjährt und neue Erhebungen fällig. Selbst eine (bestrittene) "Anerkennung durch Zahlung" im Jahr 2006 wäre mittlerweile verjährt (act. 17 "ad Ziff. 15" [S. 4]). 3.2. Würdigung Wie bereits erwähnt wird den potentiellen Nutzern zunächst ein Erhebungsformu- lar zugestellt, welches zu retournieren ist. Falls dieses auch nach einer Mahnung nicht retourniert wird, folgt eine Einschätzung nach den entsprechenden Tarifen. Nach 30 Tagen gilt diese Einschätzung als anerkannt, wenn sie vom Nutzer nicht
- 10 - innert Frist beanstandet wird (vgl. zum Ablauf des Erhebungs- und Einschät- zungsverfahrens oben die rechtlichen Grundlagen in Ziff. III.1 sowie grundlegend Urteile des hiesigen Handelsgerichtes HG180235 vom 5. Juni 2019 E. III.1.2 bzw. HG190241 vom 26. Mai 2020 E. II.1.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 4A_382/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.3.2.). Der Beklagte bestreitet nicht (substantiiert), dass er vor den Jahren 2017 bis 2020
– gemäss Klägerin schon im Jahr 2002 – ein Erhebungsformular erhalten hat. Konkret bestreitet er lediglich den Erhalt von Formularen in den Jahren 2017 bis
2020. In seiner Duplik argumentiert der Beklagte, die Formulare und deren Inhalt seien nach 10 Jahren "verjährt". Angesichts des diesbezüglich nicht bestrittenen Sachverhalts ist davon auszugehen, dass dem Beklagten vor den Jahren 2017- 2020 ordnungsgemäss ein Erhebungsformular zugestellt wurde, wobei letztlich unerheblich bleibt, ob dies bereits 2002 geschah. Weshalb diesbezüglich eine "Verjährung" eintreten soll, wird vom Beklagten weder näher ausgeführt noch lässt sich hierfür eine Grundlage erkennen, insbesondere kommt die allgemeine Verjährungsregelung nach Art. 127 OR nicht zum Tragen, betrifft diese doch le- diglich Forderungen. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Dass er jemals ein Erhe- bungs- oder sonstiges Formular ausgefüllt hätte, wird vom Beklagten nicht be- hauptet. Bei Ausbleiben der Retournierung von ausgefüllten Erhebungsformularen werden die Nutzer nach den Voraussetzungen der Gemeinsamen Tarife eingeschätzt. Die Klägerin hat schlüssig dargelegt, dass sie auch hier den Beklagten dementspre- chend eingeschätzt hat. Hinsichtlich dieser Einschätzung aufgrund von nicht ein- gereichten Formularen bleibt der Beklagte demgegenüber vage. In der Klageant- wort moniert er zunächst die rechtskonforme "Eröffnung der Einschätzung" und bestreitet sodann pauschal, dass eine solche stattgefunden habe. In der Duplik hält er lediglich an den bereits gemachten Ausführungen fest und geht dabei nicht ausdrücklich auf die Einschätzung ein. Weshalb die Einschätzung, so der Beklag- te, ihm nicht "rechtskonform eröffnet" worden sein soll, wird nicht weiter ausge- führt. Die pauschale Bestreitung der Einschätzung durch den Beklagten vermag nichts an der schlüssigen klägerischen Darstellung zu ändern.
- 11 - Aus dem von der Klägerin ins Recht gelegten Dokument act. 13/8 und der nicht substantiierten Bestreitung durch den Beklagten erhellt sodann, dass der Beklag- te die Rechnungen der Klägerin bis zum Jahr 2006 beglichen hat. Entgegen der beklagtischen Argumentation lässt sich bereits daraus sowie zusätzlich aus dem Umstand, dass er sich offensichtlich nie explizit gegen die Rechnungsstellungen gestützt auf die ursprüngliche Einschätzung gewehrt hat, durchaus auch auf eine Anerkennung der Einschätzung schliessen. Erneut ist nicht einzusehen, weshalb hier eine "Verjährung" zum Tragen kommen soll. Aufgrund dessen mussten ihm in den Folgejahren, wie die Klägerin zu Recht vorbringt, keine weiteren (Erhebungs- )Formulare zugestellt werden. Zusammengefasst ist der Sachverhalt in Übereinstimmung mit den klägerischen Darstellungen plausibel dargetan bzw. nicht substantiiert bestritten worden: Konk- ret ist (i) nicht bestritten, dass der Beklagte vor dem Jahr 2017 ein Erhebungsfor- mular erhalten hatte, welches er nicht retournierte. Sodann ist (ii) mangels (sub- stantiierter) Bestreitung bzw. Anerkennung davon auszugehen, dass er ord- nungsgemäss eingeschätzt wurde. Keine stichhaltigen Gründe bringt der Beklagte schliesslich gegen die gestützt auf die Einschätzung gestellten Rechnungen vor. 3.3. Zins Die Klägerin fordert für die eingeklagte Forderung einen Zins von 5 % seit dem
5. Oktober 2020 (act. 1 S. 1). Für die Forderung von insgesamt CHF 317.80 wur- de der Beklagte mit Schreiben vom 23. September 2020 zur Zahlung innert 10 Tagen aufgefordert (act. 1 Rz. 9; act. 3/4; act. 3/6). Der Beklagte hat die Zustel- lung der Mahnung nicht bestritten, hält allerdings dafür, diese sei nichtig, da er die rechtlichen Grundlagen der Vergütungsforderung bestreite (act. 8 "ad Ziff. II.9."). Wie dargelegt sind die Voraussetzungen der Vergütungspflicht indes gegeben. Seit 5. Oktober 2020 befindet sich der Beklagte in Verzug. Der Beklagte ist damit weiter zu verpflichten, der Klägerin einen Zins von 5 % seit 5. Oktober 2020 zu bezahlen.
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4. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen Zunächst sind die prozessualen Einwände des Beklagten nicht stichhaltig. Die Klägerin wird im vorliegenden Verfahren ordnungsgemäss von Rechtsanwältin X1._____ und Rechtsanwalt X2._____ vertreten. Sodann ist nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG ohne Weiteres gegeben. Ferner ist die Aktiv- und Passivle- gitimation für die geltend gemachten urheberrechtlichen Vergütungsansprüche zu bejahen. Da der Beklagte es unterliess, der Klägerin ein Erhebungsformular zu retournie- ren, nahm die Klägerin wie vorgesehen eine Einschätzung vor und stellte dem- gemäss Rechnung. Der Beklagte liess sich auch danach offenbar nicht verneh- men und v.a. reichte er die vorgesehenen Formulare nicht ein. Die Klage ist daher zusammenfassend vollumfänglich gutzuheissen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Li- nie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 317.80. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie angesichts des im Verhältnis zum Streitwert hohen Zeit- aufwandes, ist die Mindestgebühr von CHF 150.– auf das Doppelte (=CHF 300.–) zu erhöhen. Die Gerichtsgebühr ist ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kos- tenvorschuss zu decken.
2. Parteientschädigung Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. Sep-
- 13 - tember 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist dabei mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die einfache Grundgebühr vorlie- gend CHF 100.– (Minimalgebühr). Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand oder Schwierigkeit des Falls um bis zu einem Drittel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift (abzüglich Parteibezeichnun- gen, Rechtsbegehren und Verzeichnisse) von rund fünf Seiten (act. 1), eine weite- re Rechtsschrift (abzüglich Parteibezeichnungen und Verzeichnisse) von rund fünf Seiten (act. 12) und reichte (neben der Vollmacht) insgesamt 9 Beilagen ein. Auf- grund dieses ausgewiesenen Aufwands besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV i.V.m. § 11 Abs. 2 AnwGebV (CHF 200.–) ein of- fensichtliches Missverhältnis zum Zeitaufwand der Klägerin. Die Gebühr ist damit in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV angemessen auf CHF 1'500.– zu erhö- hen. Ist einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei eine Parteientschädigung zuzuspre- chen, hat dies zufolge Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer zu erfolgen. Ist die anspruchsberechtigte Partei nicht in vol- lem Umfang zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, ist die Parteientschädigung um den entsprechenden Faktor anteilsmässig anzupassen. Solche aussergewöhnli- chen Umstände hat eine Partei zu behaupten und zu belegen (Urteil des Bundes- gerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5; ZR 104 [2005] Nr. 76; SJZ 101 [2005] S. 531 ff.). Die Klägerin beantragt, ihr sei eine Parteientschädigung zuzüg- lich Mehrwertsteuer zuzusprechen (act. 1 S. 2). Sie behauptet aber keine für die Zusprechung der Mehrwertsteuer erforderlichen aussergewöhnlichen Umstände. Daher ist der Klägerin die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzuspre- chen.
- 14 - Das Handelsgericht erkennt:
1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 317.80 nebst Zins zu 5 % seit 5. Oktober 2020 zu bezahlen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 300.–.
3. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Im in Anspruch genomme- nen Umfang wird der Klägerin das Rückgriffrecht auf den Beklagten einge- räumt.
4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 1'500.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das IGE, … [Adresse].
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 317.80. Zürich, 18. Mai 2021 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Der Gerichtsschreiber: Roland Schmid Christian Markutt