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HG200229

Forderung (URG)

Zh Handelsgericht · 2021-03-19 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin, an deren Richtig- keit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), und in Übereinstim- mung mit der übrigen Aktenlage, ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Klägerin ist vom Bund beauftragt, Vergütungen für das analoge Fotokopieren und das digitale Kopieren für die interne Information oder Dokumentation von ur- heberrechtlich geschützten Werken zu erheben. Die Höhe der Vergütung hat die Klägerin jeweils mittels spezifischer Informationen über das Unternehmen, wie Mitarbeiteranzahl und Branchenzugehörigkeit zu ermitteln. Zu diesem Zweck hat die Klägerin der Beklagen ein Erhebungsformular geschickt, das unbeantwortet blieb. Daher hat die Klägerin die Beklagte gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbesondere Ziff. 8.3 der gemeinsamen Tarife (GT) 8 VII 2017 - 2021 sowie Ziff. 8.3 von GT 9 VII 2017-2021 eingeschätzt. Gemäss GT gilt die Schätzung durch die Beklagte als anerkannt, wenn die Beklagte die Schätzung nicht innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung beanstandet und die Angaben der Klägerin entsprechend bekannt gibt. Die Beklagte monierte die Einschätzung nicht. Somit hat die Klägerin die entspre- chenden Vergütungen gegenüber der Beklagten – was unbestritten blieb – wie folgt in Rechnung gestellt (act. 1 N 6 ff.):

- 5 - Trotz mehrmaliger Aufforderung hat die Beklagte den offenen Betrag nicht be- zahlt. Nach Übernahme des Inkassomandats hat die Vertreterin der Klägerin die Beklagte mit Mahnschreiben vom 23. September 2020 nochmals schriftlich aufge- fordert, den ausstehenden Betrag zu bezahlen; jedoch blieb auch zu diesem Zeit- punkt eine Reaktion aus. Auch eine telefonische Kontaktaufnahme blieb erfolglos. Die Rechnungen blieben bis heute unbezahlt (act. 1 N 9).

5. Würdigung 5.1. Aktiv- und Passivlegitimation Nach Art. 20 Abs. 4 URG können die gemäss Art. 20 Abs. 2 URG geschuldeten Vergütungen für den Eigengebrauch nur durch zugelassene Verwertungsgesell- schaften – wie die Klägerin eine ist – geltend gemacht werden. Die Aktivlegitima- tion der Klägerin ergibt sich aus Art. 44 URG und der Bewilligung des Eidgenössi- schen Instituts für Geistiges Eigentum (act. 3/2), wonach die Klägerin verpflichtet ist, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen. Die Beklagte ist als im Bereich Vertrieb, Support und Vermarktung insbesondere von Computer Hardware tätige Gesellschaft als grundsätzlich vergütungspflichtige Nutzerin passivlegitimiert. 5.2. Rechtliche Grundlage des klägerischen Vergütungsanspruchs Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröf- fentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden, wobei als Eigenge- brauch insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öf- fentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen

- 6 - für die interne Information oder Dokumentation gilt. Wer zum Eigengebrauch ge- mäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber oder der Urhebe- rin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG), wobei diese Vergütungsansprü- che, wie vorstehend bereits erwähnt, nur durch zugelassene Verwertungsgesell- schaften – wie die Klägerin eine ist – geltend gemacht werden (Art. 20 Abs. 4 URG). Art. 46 Abs. 1 URG bestimmt sodann, dass die Verwertungsgesellschaften für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife aufstellen. Der GT 8 VII 2017-2021 umschreibt den Verwendungsbereich, die Bedingungen und die Vergütungen für das Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter und ver- öffentlichter Werke. Der Tarif umfasst zum einen die gesetzlich erlaubten, verwer- tungsgesellschaftspflichtigen Verwendungen gemäss Art. 19 und 20 URG. Zum anderen umfasst der Tarif die über diesen Rahmen hinausgehenden zusätzlichen Nutzungen, welche nicht zu den der Aufsicht des Staates unterstellten Verwer- tungsbereichen gehören (Ziff. 1 GT 8 VII 2017-2021). Der GT 9 VII 2017-2021 re- gelt gesetzlich erlaubte, vergütungspflichtige Nutzungen geschützter Werke sowie Leistungen zum Eigengebrauch durch betriebsinterne Netzwerke gemäss Art. 19 und 20 URG, soweit diese Nutzungen nicht bereits in anderen Tarifen geregelt sind. Zum anderen umfasst dieser Tarif die über diesen Rahmen hinaus gehen- den zusätzlichen Nutzungen, welche nicht zu den der Aufsicht des Bundes unter- stellten Verwertungsbereichen gehören. Der GT 9 VII 2017-2021 bezieht sich auf Nutzer mit betriebsinternen Netzwerken, die über die entsprechenden techni- schen Einrichtungen wie Computer, Scanner oder ähnliche Geräte verfügen (Ziff. 1 GT 9 VII 2017-2021). Um den geschuldeten Vergütungsbetrag zu bestimmen, hat die Klägerin mittels Erhebungsformular die nötigen Informationen zur Anzahl der Angestellten und der Branchenzugehörigkeit der potenziellen Nutzer zu ermitteln. Sie ist dabei auf die Mitwirkung der Werknutzer angewiesen, wobei Art. 51 Abs. 1 URG bestimmt, dass die Werknutzer – soweit zumutbar – den Verwertungsgesellschaften alle Auskünfte erteilen müssen, welche diese für die Gestaltung, die Anwendung der Tarife sowie die Verteilung des Erlöses benötigen. Unterbleibt eine solche Mitwir- kung trotz schriftlicher Ermahnung, so sieht Ziff. 8.3 des GT 8 VII 2017-2021 bzw.

- 7 - GT 9 VII 2017-2021 vor, dass die Verwertungsgesellschaft die notwendigen An- gaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen kann. 5.3. Einschätzung Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beklagte, welche den Vertrieb, den Support und die Vermarktung im Zusammenhang mit den Produkten und Dienst- leistungen der D._____-Gruppe bezweckt (act. 3/3), sowohl Reprografiegeräte einsetzt als auch über ein betriebsinternes Netzwerk verfügt, so dass die Beklagte im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 20 Abs. 2 URG vergütungspflichtig ist und sowohl GT 8 VII 2017-2021 wie auch GT 9 VII 2017-2021 Anwendung finden. Wie erwähnt unterblieb vorliegend eine Mitwirkung durch die Beklagte, weshalb die Klägerin richtigerweise eine Einschätzung gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbeson- dere Ziff. 8.3 von GT 8 VII 2017-2021 sowie Ziff. 8.3 von GT 9 VII 2017-2021 vor- nahm. Aufgrund dieser Einschätzung berechnete die Klägerin den vorstehend er- wähnten, geschuldeten Betrag von CHF 445.–. Gemäss unbestritten gebliebener Darstellung der Klägerin wurden der Beklagten die Einschätzungen für die Jahre 2018 bis 2020 und die darauf basierende Be- rechnung zur Kenntnis gebracht. Sodann wird in der jeweiligen Rechnung (act. 3/4) auf die GT hingewiesen, aus welchen hervorgeht, dass die Schätzung durch die Beklagte anerkannt wird, wenn die Beklagte die Schätzung nicht innert 30 Tagen nach Zustellung beanstandet (vgl. Ziff. 8.3 des GT 8 VII 2017-2021 bzw. GT 9 VII 2017-2021). Gegen das Vorgehen der Klägerin ist nichts einzu- wenden, und es blieb überdies unbestritten. Anhaltspunkte für eine Beanstandung durch die Beklagte bestehen nicht. Sowohl die Gemeinsamen Tarife (vgl. Art. 59 Abs. 3 URG) als auch die darin vorgesehene Formularpflicht sind für das Gericht verbindlich (BGE 140 II 483 ff., E. 5.2; ferner Urteil des Bundesgerichts 4A_382/2019 vom 11. Dezember 2019, E. 3.3.). Gleiches gilt für die unbestritten gebliebene Einschätzung durch die Klägerin (Urteile des Bundesgerichts 4A_41/2020 und 4A_39/2020 vom 17. April 2020, jeweils E. 2.2.3.).

- 8 - 5.4. Zinsen Die Klägerin verlangt schliesslich gestützt auf das Mahnschreiben vom 23. Sep- tember 2020 Zins zu 5 % seit dem 5. Oktober 2018, was unbestritten blieb. Dem- gemäss ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin auf dem Betrag von CHF 445.– einen Verzugszins von 5 % seit dem 5. Oktober 2020 zu bezahlen.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 445.–. Die nach § 4 Abs. 1 GebV OG ermittelte ordentliche Gerichtsgebühr beträgt CHF 150.– und ist angesichts des im Verhältnis zum Streitwert hohen Zeitauf- wandes nach § 4 Abs. 2 GebV OG zu verdoppeln auf CHF 300.–. Die Gerichts- gebühr ist deshalb auf CHF 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beklag- ten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2. Parteientschädigung Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. Sep- tember 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist dabei mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die Grundgebühr CHF 111.–. Die- se kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einem Drittel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift (abzüglich Partei- bezeichnungen, Rechtsbegehren und Verzeichnisse) von immerhin rund drei Sei- ten (act. 1) und reichte sechs Beilagen ein. Aufgrund dieser ausgewiesenen Ar- beiten besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV (CHF 148.–) ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeitaufwand der Klägerin. Die berechnete Gebühr ist deshalb in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV pra-

- 9 - xisgemäss auf CHF 650.– zu erhöhen. Bezüglich des Antrags der Klägerin auf Zusprechung der Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer ist grundsätzlich auf das Kreisschreiben des Obergerichtes vom 17. Mai 2006 hinzuweisen. Dem- gemäss hat eine mehrwertsteuerpflichtige Partei, welche die Ersetzung der Mehrwertsteuer beantragt, die Umstände, welche einen (vollen) Vorsteuerabzug nicht zulassen, zu behaupten und belegen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016, E. 4.5.). Angesichts der fehlenden Begründung und Belege ist der Klägerin die Parteientschädigung daher ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen. Das Handelsgericht erkennt:

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Prozessverlauf Mit elektronischer Eingabe vom 4. Dezember 2020 machte die Klägerin die vor- liegende Klage mit obgenannten Rechtsbegehren hierorts rechtshängig (act. 1; act. 2; act. 3/2-6). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2020 wurde einerseits der Klägerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von CHF 500.– und andererseits der Beklagten zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 5). Der Vorschuss ging fristgerecht ein (act. 7). Nachdem die Beklagte innert Frist keine Klageantwort eingereicht hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 3. Februar 2021 (act. 8) eine kurze Nachfrist bis 15. Februar 2021 angesetzt, dies verbunden mit der Androhung, dass das Gericht bei Säumnis im Falle der Spruchreife einen Endentscheid treffen bzw. andernfalls zur Hauptverhandlung vorladen werde. Die Beklagte reichte auch innert Nachfrist keine Klageantwort ein. Das Verfahren er- weist sich als spruchreif.

E. 2 Parteien und Prozessgegenstand Die Klägerin ist die Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst in der Rechtsform einer Genossenschaft mit Sitz in Zürich. Sie be- zweckt die Wahrung der Rechte der Urheber, Verlage und anderer Rechtsinhaber

- 3 - von literarischen und dramatischen Werken sowie von Werken der bildenden Kunst und der Fotografie, soweit ihr diese Rechte zur kollektiven Wahrnehmung anvertraut wurden. Sie ist gemäss Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum berechtigt und verpflichtet, die Vergütungsansprüche gemäss dem Urheberrechtsgesetz geltend zu machen (act. 1 N 2 f.; act. 3/2). Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in C._____.

E. 3 Formelles

E. 3.1 Zuständigkeit Die Beklagte hat ihren Sitz in C._____, womit gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO das Handelsgericht des Kantons Zürich örtlich zuständig ist. Die sachliche Zu- ständigkeit ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG, da es sich um eine Streitigkeit im Zusammenhang mit geistigem Eigentum handelt. So- mit ist das Handelsgericht des Kantons Zürich in örtlicher wie in sachlicher Hin- sicht für das vorliegende Verfahren zuständig.

E. 3.2 Versäumte Klageantwort Die Beklagte hat auch innert Nachfrist keine Klageantwort eingereicht, obwohl ihr die entsprechenden Verfügungen zugestellt werden konnten (act. 6/2 und 9/2). Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageant- wort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzun- gen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klage- grund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und – darüber hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Un- ter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung er- laubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuwei- sen. Dabei hat das Gericht rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhe- bende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt

- 4 - sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als es für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung ist (Art. 60 ZPO). An der er- forderlichen Spruchreife fehlt es – zur Hauptsache –, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich un- vollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erhebli- chem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (Art. 153 Abs. 2 ZPO; BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 223 N 20 ff.).

E. 4 Sachverhalt Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin, an deren Richtig- keit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), und in Übereinstim- mung mit der übrigen Aktenlage, ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Klägerin ist vom Bund beauftragt, Vergütungen für das analoge Fotokopieren und das digitale Kopieren für die interne Information oder Dokumentation von ur- heberrechtlich geschützten Werken zu erheben. Die Höhe der Vergütung hat die Klägerin jeweils mittels spezifischer Informationen über das Unternehmen, wie Mitarbeiteranzahl und Branchenzugehörigkeit zu ermitteln. Zu diesem Zweck hat die Klägerin der Beklagen ein Erhebungsformular geschickt, das unbeantwortet blieb. Daher hat die Klägerin die Beklagte gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbesondere Ziff. 8.3 der gemeinsamen Tarife (GT) 8 VII 2017 - 2021 sowie Ziff. 8.3 von GT 9 VII 2017-2021 eingeschätzt. Gemäss GT gilt die Schätzung durch die Beklagte als anerkannt, wenn die Beklagte die Schätzung nicht innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung beanstandet und die Angaben der Klägerin entsprechend bekannt gibt. Die Beklagte monierte die Einschätzung nicht. Somit hat die Klägerin die entspre- chenden Vergütungen gegenüber der Beklagten – was unbestritten blieb – wie folgt in Rechnung gestellt (act. 1 N 6 ff.):

- 5 - Trotz mehrmaliger Aufforderung hat die Beklagte den offenen Betrag nicht be- zahlt. Nach Übernahme des Inkassomandats hat die Vertreterin der Klägerin die Beklagte mit Mahnschreiben vom 23. September 2020 nochmals schriftlich aufge- fordert, den ausstehenden Betrag zu bezahlen; jedoch blieb auch zu diesem Zeit- punkt eine Reaktion aus. Auch eine telefonische Kontaktaufnahme blieb erfolglos. Die Rechnungen blieben bis heute unbezahlt (act. 1 N 9).

E. 5 Würdigung

E. 5.1 Aktiv- und Passivlegitimation Nach Art. 20 Abs. 4 URG können die gemäss Art. 20 Abs. 2 URG geschuldeten Vergütungen für den Eigengebrauch nur durch zugelassene Verwertungsgesell- schaften – wie die Klägerin eine ist – geltend gemacht werden. Die Aktivlegitima- tion der Klägerin ergibt sich aus Art. 44 URG und der Bewilligung des Eidgenössi- schen Instituts für Geistiges Eigentum (act. 3/2), wonach die Klägerin verpflichtet ist, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen. Die Beklagte ist als im Bereich Vertrieb, Support und Vermarktung insbesondere von Computer Hardware tätige Gesellschaft als grundsätzlich vergütungspflichtige Nutzerin passivlegitimiert.

E. 5.2 Rechtliche Grundlage des klägerischen Vergütungsanspruchs Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröf- fentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden, wobei als Eigenge- brauch insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öf- fentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen

- 6 - für die interne Information oder Dokumentation gilt. Wer zum Eigengebrauch ge- mäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber oder der Urhebe- rin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG), wobei diese Vergütungsansprü- che, wie vorstehend bereits erwähnt, nur durch zugelassene Verwertungsgesell- schaften – wie die Klägerin eine ist – geltend gemacht werden (Art. 20 Abs. 4 URG). Art. 46 Abs. 1 URG bestimmt sodann, dass die Verwertungsgesellschaften für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife aufstellen. Der GT 8 VII 2017-2021 umschreibt den Verwendungsbereich, die Bedingungen und die Vergütungen für das Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter und ver- öffentlichter Werke. Der Tarif umfasst zum einen die gesetzlich erlaubten, verwer- tungsgesellschaftspflichtigen Verwendungen gemäss Art. 19 und 20 URG. Zum anderen umfasst der Tarif die über diesen Rahmen hinausgehenden zusätzlichen Nutzungen, welche nicht zu den der Aufsicht des Staates unterstellten Verwer- tungsbereichen gehören (Ziff. 1 GT 8 VII 2017-2021). Der GT 9 VII 2017-2021 re- gelt gesetzlich erlaubte, vergütungspflichtige Nutzungen geschützter Werke sowie Leistungen zum Eigengebrauch durch betriebsinterne Netzwerke gemäss Art. 19 und 20 URG, soweit diese Nutzungen nicht bereits in anderen Tarifen geregelt sind. Zum anderen umfasst dieser Tarif die über diesen Rahmen hinaus gehen- den zusätzlichen Nutzungen, welche nicht zu den der Aufsicht des Bundes unter- stellten Verwertungsbereichen gehören. Der GT 9 VII 2017-2021 bezieht sich auf Nutzer mit betriebsinternen Netzwerken, die über die entsprechenden techni- schen Einrichtungen wie Computer, Scanner oder ähnliche Geräte verfügen (Ziff. 1 GT 9 VII 2017-2021). Um den geschuldeten Vergütungsbetrag zu bestimmen, hat die Klägerin mittels Erhebungsformular die nötigen Informationen zur Anzahl der Angestellten und der Branchenzugehörigkeit der potenziellen Nutzer zu ermitteln. Sie ist dabei auf die Mitwirkung der Werknutzer angewiesen, wobei Art. 51 Abs. 1 URG bestimmt, dass die Werknutzer – soweit zumutbar – den Verwertungsgesellschaften alle Auskünfte erteilen müssen, welche diese für die Gestaltung, die Anwendung der Tarife sowie die Verteilung des Erlöses benötigen. Unterbleibt eine solche Mitwir- kung trotz schriftlicher Ermahnung, so sieht Ziff. 8.3 des GT 8 VII 2017-2021 bzw.

- 7 - GT 9 VII 2017-2021 vor, dass die Verwertungsgesellschaft die notwendigen An- gaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen kann.

E. 5.3 Einschätzung Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beklagte, welche den Vertrieb, den Support und die Vermarktung im Zusammenhang mit den Produkten und Dienst- leistungen der D._____-Gruppe bezweckt (act. 3/3), sowohl Reprografiegeräte einsetzt als auch über ein betriebsinternes Netzwerk verfügt, so dass die Beklagte im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 20 Abs. 2 URG vergütungspflichtig ist und sowohl GT 8 VII 2017-2021 wie auch GT 9 VII 2017-2021 Anwendung finden. Wie erwähnt unterblieb vorliegend eine Mitwirkung durch die Beklagte, weshalb die Klägerin richtigerweise eine Einschätzung gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbeson- dere Ziff. 8.3 von GT 8 VII 2017-2021 sowie Ziff. 8.3 von GT 9 VII 2017-2021 vor- nahm. Aufgrund dieser Einschätzung berechnete die Klägerin den vorstehend er- wähnten, geschuldeten Betrag von CHF 445.–. Gemäss unbestritten gebliebener Darstellung der Klägerin wurden der Beklagten die Einschätzungen für die Jahre 2018 bis 2020 und die darauf basierende Be- rechnung zur Kenntnis gebracht. Sodann wird in der jeweiligen Rechnung (act. 3/4) auf die GT hingewiesen, aus welchen hervorgeht, dass die Schätzung durch die Beklagte anerkannt wird, wenn die Beklagte die Schätzung nicht innert 30 Tagen nach Zustellung beanstandet (vgl. Ziff. 8.3 des GT 8 VII 2017-2021 bzw. GT 9 VII 2017-2021). Gegen das Vorgehen der Klägerin ist nichts einzu- wenden, und es blieb überdies unbestritten. Anhaltspunkte für eine Beanstandung durch die Beklagte bestehen nicht. Sowohl die Gemeinsamen Tarife (vgl. Art. 59 Abs. 3 URG) als auch die darin vorgesehene Formularpflicht sind für das Gericht verbindlich (BGE 140 II 483 ff., E. 5.2; ferner Urteil des Bundesgerichts 4A_382/2019 vom 11. Dezember 2019, E. 3.3.). Gleiches gilt für die unbestritten gebliebene Einschätzung durch die Klägerin (Urteile des Bundesgerichts 4A_41/2020 und 4A_39/2020 vom 17. April 2020, jeweils E. 2.2.3.).

- 8 -

E. 5.4 Zinsen Die Klägerin verlangt schliesslich gestützt auf das Mahnschreiben vom 23. Sep- tember 2020 Zins zu 5 % seit dem 5. Oktober 2018, was unbestritten blieb. Dem- gemäss ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin auf dem Betrag von CHF 445.– einen Verzugszins von 5 % seit dem 5. Oktober 2020 zu bezahlen.

E. 6 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 6.1 Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 445.–. Die nach § 4 Abs. 1 GebV OG ermittelte ordentliche Gerichtsgebühr beträgt CHF 150.– und ist angesichts des im Verhältnis zum Streitwert hohen Zeitauf- wandes nach § 4 Abs. 2 GebV OG zu verdoppeln auf CHF 300.–. Die Gerichts- gebühr ist deshalb auf CHF 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beklag- ten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

E. 6.2 Parteientschädigung Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. Sep- tember 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist dabei mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die Grundgebühr CHF 111.–. Die- se kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einem Drittel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift (abzüglich Partei- bezeichnungen, Rechtsbegehren und Verzeichnisse) von immerhin rund drei Sei- ten (act. 1) und reichte sechs Beilagen ein. Aufgrund dieser ausgewiesenen Ar- beiten besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV (CHF 148.–) ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeitaufwand der Klägerin. Die berechnete Gebühr ist deshalb in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV pra-

- 9 - xisgemäss auf CHF 650.– zu erhöhen. Bezüglich des Antrags der Klägerin auf Zusprechung der Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer ist grundsätzlich auf das Kreisschreiben des Obergerichtes vom 17. Mai 2006 hinzuweisen. Dem- gemäss hat eine mehrwertsteuerpflichtige Partei, welche die Ersetzung der Mehrwertsteuer beantragt, die Umstände, welche einen (vollen) Vorsteuerabzug nicht zulassen, zu behaupten und belegen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016, E. 4.5.). Angesichts der fehlenden Begründung und Belege ist der Klägerin die Parteientschädigung daher ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen. Das Handelsgericht erkennt:

Dispositiv
  1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 445.– nebst Zins zu 5 % seit 5. Oktober 2020 zu bezahlen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 300.–.
  3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Im in Anspruch genommenen Umfang wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
  4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 650.– zu bezahlen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und nach Eintritt der Rechtskraft an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum (IGE), … [Adresse].
  6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 445.–. - 10 - Zürich, 19. März 2021 Handelsgericht des Kantons Zürich Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. Claudia Bühler Dario König
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG200229-O U/mk Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. Claudia Bühler, Vizepräsidentin, und Nicole Klausner, die Handelsrichterinnen Dr. Seraina Denoth, Sandra Hanhart und Dr. Esther Nägeli sowie der Gerichtsschreiber Dario König Urteil vom 19. März 2021 in Sachen A._____, Genossenschaft, Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____, gegen B._____ GmbH, Beklagte betreffend Forderung (URG)

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) Erwägungen

1. Prozessverlauf Mit elektronischer Eingabe vom 4. Dezember 2020 machte die Klägerin die vor- liegende Klage mit obgenannten Rechtsbegehren hierorts rechtshängig (act. 1; act. 2; act. 3/2-6). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2020 wurde einerseits der Klägerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von CHF 500.– und andererseits der Beklagten zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 5). Der Vorschuss ging fristgerecht ein (act. 7). Nachdem die Beklagte innert Frist keine Klageantwort eingereicht hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 3. Februar 2021 (act. 8) eine kurze Nachfrist bis 15. Februar 2021 angesetzt, dies verbunden mit der Androhung, dass das Gericht bei Säumnis im Falle der Spruchreife einen Endentscheid treffen bzw. andernfalls zur Hauptverhandlung vorladen werde. Die Beklagte reichte auch innert Nachfrist keine Klageantwort ein. Das Verfahren er- weist sich als spruchreif.

2. Parteien und Prozessgegenstand Die Klägerin ist die Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst in der Rechtsform einer Genossenschaft mit Sitz in Zürich. Sie be- zweckt die Wahrung der Rechte der Urheber, Verlage und anderer Rechtsinhaber

- 3 - von literarischen und dramatischen Werken sowie von Werken der bildenden Kunst und der Fotografie, soweit ihr diese Rechte zur kollektiven Wahrnehmung anvertraut wurden. Sie ist gemäss Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum berechtigt und verpflichtet, die Vergütungsansprüche gemäss dem Urheberrechtsgesetz geltend zu machen (act. 1 N 2 f.; act. 3/2). Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in C._____.

3. Formelles 3.1. Zuständigkeit Die Beklagte hat ihren Sitz in C._____, womit gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO das Handelsgericht des Kantons Zürich örtlich zuständig ist. Die sachliche Zu- ständigkeit ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG, da es sich um eine Streitigkeit im Zusammenhang mit geistigem Eigentum handelt. So- mit ist das Handelsgericht des Kantons Zürich in örtlicher wie in sachlicher Hin- sicht für das vorliegende Verfahren zuständig. 3.2. Versäumte Klageantwort Die Beklagte hat auch innert Nachfrist keine Klageantwort eingereicht, obwohl ihr die entsprechenden Verfügungen zugestellt werden konnten (act. 6/2 und 9/2). Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageant- wort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzun- gen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klage- grund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und – darüber hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Un- ter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung er- laubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuwei- sen. Dabei hat das Gericht rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhe- bende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt

- 4 - sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als es für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung ist (Art. 60 ZPO). An der er- forderlichen Spruchreife fehlt es – zur Hauptsache –, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich un- vollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erhebli- chem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (Art. 153 Abs. 2 ZPO; BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 223 N 20 ff.).

4. Sachverhalt Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin, an deren Richtig- keit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), und in Übereinstim- mung mit der übrigen Aktenlage, ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Klägerin ist vom Bund beauftragt, Vergütungen für das analoge Fotokopieren und das digitale Kopieren für die interne Information oder Dokumentation von ur- heberrechtlich geschützten Werken zu erheben. Die Höhe der Vergütung hat die Klägerin jeweils mittels spezifischer Informationen über das Unternehmen, wie Mitarbeiteranzahl und Branchenzugehörigkeit zu ermitteln. Zu diesem Zweck hat die Klägerin der Beklagen ein Erhebungsformular geschickt, das unbeantwortet blieb. Daher hat die Klägerin die Beklagte gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbesondere Ziff. 8.3 der gemeinsamen Tarife (GT) 8 VII 2017 - 2021 sowie Ziff. 8.3 von GT 9 VII 2017-2021 eingeschätzt. Gemäss GT gilt die Schätzung durch die Beklagte als anerkannt, wenn die Beklagte die Schätzung nicht innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung beanstandet und die Angaben der Klägerin entsprechend bekannt gibt. Die Beklagte monierte die Einschätzung nicht. Somit hat die Klägerin die entspre- chenden Vergütungen gegenüber der Beklagten – was unbestritten blieb – wie folgt in Rechnung gestellt (act. 1 N 6 ff.):

- 5 - Trotz mehrmaliger Aufforderung hat die Beklagte den offenen Betrag nicht be- zahlt. Nach Übernahme des Inkassomandats hat die Vertreterin der Klägerin die Beklagte mit Mahnschreiben vom 23. September 2020 nochmals schriftlich aufge- fordert, den ausstehenden Betrag zu bezahlen; jedoch blieb auch zu diesem Zeit- punkt eine Reaktion aus. Auch eine telefonische Kontaktaufnahme blieb erfolglos. Die Rechnungen blieben bis heute unbezahlt (act. 1 N 9).

5. Würdigung 5.1. Aktiv- und Passivlegitimation Nach Art. 20 Abs. 4 URG können die gemäss Art. 20 Abs. 2 URG geschuldeten Vergütungen für den Eigengebrauch nur durch zugelassene Verwertungsgesell- schaften – wie die Klägerin eine ist – geltend gemacht werden. Die Aktivlegitima- tion der Klägerin ergibt sich aus Art. 44 URG und der Bewilligung des Eidgenössi- schen Instituts für Geistiges Eigentum (act. 3/2), wonach die Klägerin verpflichtet ist, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen. Die Beklagte ist als im Bereich Vertrieb, Support und Vermarktung insbesondere von Computer Hardware tätige Gesellschaft als grundsätzlich vergütungspflichtige Nutzerin passivlegitimiert. 5.2. Rechtliche Grundlage des klägerischen Vergütungsanspruchs Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröf- fentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden, wobei als Eigenge- brauch insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öf- fentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen

- 6 - für die interne Information oder Dokumentation gilt. Wer zum Eigengebrauch ge- mäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber oder der Urhebe- rin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG), wobei diese Vergütungsansprü- che, wie vorstehend bereits erwähnt, nur durch zugelassene Verwertungsgesell- schaften – wie die Klägerin eine ist – geltend gemacht werden (Art. 20 Abs. 4 URG). Art. 46 Abs. 1 URG bestimmt sodann, dass die Verwertungsgesellschaften für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife aufstellen. Der GT 8 VII 2017-2021 umschreibt den Verwendungsbereich, die Bedingungen und die Vergütungen für das Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter und ver- öffentlichter Werke. Der Tarif umfasst zum einen die gesetzlich erlaubten, verwer- tungsgesellschaftspflichtigen Verwendungen gemäss Art. 19 und 20 URG. Zum anderen umfasst der Tarif die über diesen Rahmen hinausgehenden zusätzlichen Nutzungen, welche nicht zu den der Aufsicht des Staates unterstellten Verwer- tungsbereichen gehören (Ziff. 1 GT 8 VII 2017-2021). Der GT 9 VII 2017-2021 re- gelt gesetzlich erlaubte, vergütungspflichtige Nutzungen geschützter Werke sowie Leistungen zum Eigengebrauch durch betriebsinterne Netzwerke gemäss Art. 19 und 20 URG, soweit diese Nutzungen nicht bereits in anderen Tarifen geregelt sind. Zum anderen umfasst dieser Tarif die über diesen Rahmen hinaus gehen- den zusätzlichen Nutzungen, welche nicht zu den der Aufsicht des Bundes unter- stellten Verwertungsbereichen gehören. Der GT 9 VII 2017-2021 bezieht sich auf Nutzer mit betriebsinternen Netzwerken, die über die entsprechenden techni- schen Einrichtungen wie Computer, Scanner oder ähnliche Geräte verfügen (Ziff. 1 GT 9 VII 2017-2021). Um den geschuldeten Vergütungsbetrag zu bestimmen, hat die Klägerin mittels Erhebungsformular die nötigen Informationen zur Anzahl der Angestellten und der Branchenzugehörigkeit der potenziellen Nutzer zu ermitteln. Sie ist dabei auf die Mitwirkung der Werknutzer angewiesen, wobei Art. 51 Abs. 1 URG bestimmt, dass die Werknutzer – soweit zumutbar – den Verwertungsgesellschaften alle Auskünfte erteilen müssen, welche diese für die Gestaltung, die Anwendung der Tarife sowie die Verteilung des Erlöses benötigen. Unterbleibt eine solche Mitwir- kung trotz schriftlicher Ermahnung, so sieht Ziff. 8.3 des GT 8 VII 2017-2021 bzw.

- 7 - GT 9 VII 2017-2021 vor, dass die Verwertungsgesellschaft die notwendigen An- gaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen kann. 5.3. Einschätzung Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beklagte, welche den Vertrieb, den Support und die Vermarktung im Zusammenhang mit den Produkten und Dienst- leistungen der D._____-Gruppe bezweckt (act. 3/3), sowohl Reprografiegeräte einsetzt als auch über ein betriebsinternes Netzwerk verfügt, so dass die Beklagte im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 20 Abs. 2 URG vergütungspflichtig ist und sowohl GT 8 VII 2017-2021 wie auch GT 9 VII 2017-2021 Anwendung finden. Wie erwähnt unterblieb vorliegend eine Mitwirkung durch die Beklagte, weshalb die Klägerin richtigerweise eine Einschätzung gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbeson- dere Ziff. 8.3 von GT 8 VII 2017-2021 sowie Ziff. 8.3 von GT 9 VII 2017-2021 vor- nahm. Aufgrund dieser Einschätzung berechnete die Klägerin den vorstehend er- wähnten, geschuldeten Betrag von CHF 445.–. Gemäss unbestritten gebliebener Darstellung der Klägerin wurden der Beklagten die Einschätzungen für die Jahre 2018 bis 2020 und die darauf basierende Be- rechnung zur Kenntnis gebracht. Sodann wird in der jeweiligen Rechnung (act. 3/4) auf die GT hingewiesen, aus welchen hervorgeht, dass die Schätzung durch die Beklagte anerkannt wird, wenn die Beklagte die Schätzung nicht innert 30 Tagen nach Zustellung beanstandet (vgl. Ziff. 8.3 des GT 8 VII 2017-2021 bzw. GT 9 VII 2017-2021). Gegen das Vorgehen der Klägerin ist nichts einzu- wenden, und es blieb überdies unbestritten. Anhaltspunkte für eine Beanstandung durch die Beklagte bestehen nicht. Sowohl die Gemeinsamen Tarife (vgl. Art. 59 Abs. 3 URG) als auch die darin vorgesehene Formularpflicht sind für das Gericht verbindlich (BGE 140 II 483 ff., E. 5.2; ferner Urteil des Bundesgerichts 4A_382/2019 vom 11. Dezember 2019, E. 3.3.). Gleiches gilt für die unbestritten gebliebene Einschätzung durch die Klägerin (Urteile des Bundesgerichts 4A_41/2020 und 4A_39/2020 vom 17. April 2020, jeweils E. 2.2.3.).

- 8 - 5.4. Zinsen Die Klägerin verlangt schliesslich gestützt auf das Mahnschreiben vom 23. Sep- tember 2020 Zins zu 5 % seit dem 5. Oktober 2018, was unbestritten blieb. Dem- gemäss ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin auf dem Betrag von CHF 445.– einen Verzugszins von 5 % seit dem 5. Oktober 2020 zu bezahlen.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 445.–. Die nach § 4 Abs. 1 GebV OG ermittelte ordentliche Gerichtsgebühr beträgt CHF 150.– und ist angesichts des im Verhältnis zum Streitwert hohen Zeitauf- wandes nach § 4 Abs. 2 GebV OG zu verdoppeln auf CHF 300.–. Die Gerichts- gebühr ist deshalb auf CHF 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beklag- ten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2. Parteientschädigung Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. Sep- tember 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist dabei mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die Grundgebühr CHF 111.–. Die- se kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einem Drittel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift (abzüglich Partei- bezeichnungen, Rechtsbegehren und Verzeichnisse) von immerhin rund drei Sei- ten (act. 1) und reichte sechs Beilagen ein. Aufgrund dieser ausgewiesenen Ar- beiten besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV (CHF 148.–) ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeitaufwand der Klägerin. Die berechnete Gebühr ist deshalb in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV pra-

- 9 - xisgemäss auf CHF 650.– zu erhöhen. Bezüglich des Antrags der Klägerin auf Zusprechung der Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer ist grundsätzlich auf das Kreisschreiben des Obergerichtes vom 17. Mai 2006 hinzuweisen. Dem- gemäss hat eine mehrwertsteuerpflichtige Partei, welche die Ersetzung der Mehrwertsteuer beantragt, die Umstände, welche einen (vollen) Vorsteuerabzug nicht zulassen, zu behaupten und belegen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016, E. 4.5.). Angesichts der fehlenden Begründung und Belege ist der Klägerin die Parteientschädigung daher ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen. Das Handelsgericht erkennt:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 445.– nebst Zins zu 5 % seit 5. Oktober 2020 zu bezahlen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 300.–.

3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Im in Anspruch genommenen Umfang wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 650.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und nach Eintritt der Rechtskraft an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum (IGE), … [Adresse].

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 445.–.

- 10 - Zürich, 19. März 2021 Handelsgericht des Kantons Zürich Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. Claudia Bühler Dario König