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HG200221

Forderung

Zh Handelsgericht · 2023-02-16 · Deutsch ZH
Sachverhalt

2.1. Unbestrittener Sachverhalt Am 29. September 2014 schloss ein Konsortium, bestehend aus den Unterneh- men E._____ (fortan E._____), einem Tochterunternehmen der Klägerin, und "F._____" (fortan F._____) mit G._____, einen Vertrag über den Bau eines Kraft- werks im Iran (act. 4/4; act. 23B, 4. Übersetzung [amtliche Beglaubigung]). Am

20. Januar 2016 schlossen E._____ und F._____ eine Kooperationsvereinbarung im Hinblick auf den Bau dieses Kraftwerks. Darin wurde festgelegt, dass E._____ die Leitung und Projektplanung übernimmt und F._____ die Finanzierung und Abwicklung des Zahlungsverkehrs. Die Bezahlung der Lieferanten sollte über ein Konto bei der G._____ (fortan G._____ Bank) in H._____, Deutschland, abgewi- ckelt werden. Nachdem die G._____ Bank aufgrund der Sanktionen im Jahr 2018 für die Zahlungsabwicklung nicht mehr genutzt werden konnte, wurde stattdessen der Beklagte engagiert. Zu diesem Zweck schlossen die Parteien am 16. Januar 2019 einen mit "Vertraulichkeitsvereinbarung und Treuhandvertrag" überschrie- benen Vertrag ab (act. 4/15 [Originaldokument]; act. 23B, 15. Übersetzung [amtli- che Beglaubigung]). Im Vertrag wurde im Wesentlichen vereinbart, dass der Be- klagte als Treuhänder der Klägerin tätig werden soll. Zu diesem Zweck sollte ihm die Klägerin Geldbeträge auf sein Konto überweisen, welche er auf Anweisung der Klägerin für die Bezahlung von Lieferanten verwenden soll. In der Folge wur- den mehrere Überweisungen auf ein Konto des Beklagten vorgenommen, welche jeweils von F._____ in Auftrag gegeben wurden (act. 4/16.1–16.7). Der Beklagte überwies diverse Beträge an Lieferanten (act. 4/17.1–17.3). Das betreffende Kon- to des Beklagten wies am 20. März 2020 einen Kontostand von EUR 283'124.– aus (act. 4/20). 2.2. Wesentliche Parteistandpunkte 2.2.1. Klägerin Die Klägerin bringt vor, dass der Beklagte zu Beginn des Vertragsverhältnisses seiner Pflicht zur Weiterleitung der Geldbeträge an Lieferanten weisungsgemäss nachgekommen sei. Als ein grösserer Betrag an einen Lieferanten überwiesen

- 6 - werden sollte, habe der Beklagte empfohlen, den Betrag in drei kleinere Überwei- sungen aufzuteilen. Der Beklagte habe zunächst zwei Teilüberweisungen wei- sungsgemäss vorgenommen. Bei der dritten Teilüberweisung bzw. der Überwei- sung des Restsaldos in Höhe von EUR 283'184.– habe sich der Beklagte gewei- gert, die Überweisung auszuführen. Als Grund für die Weigerung habe er zu- nächst angegeben, dass es Probleme mit der FINMA gebe, später, dass es Prob- leme mit der IT gebe. Die Weigerung der auftragsgemässen Ausführung sei eine Vertragsverletzung, weshalb er zur Rückerstattung verpflichtet sei (act. 1 S. 7 ff.). In der Replik hält die Klägerin an ihren Anträgen fest und führt aus, dass die Treuhandvereinbarung vollzogen worden sei, es insbesondere eine Vielzahl von Zahlungsinstruktionen der Klägerin an den Beklagten gegeben habe. Zudem habe ihr der Beklagte laufend Kontoauszüge zugestellt (act. 58 Rz. 12 ff.). Die Auftrag- geberin der Überweisungen sei aufgrund des Konsortialvertrags zwar F._____ gewesen, allerdings sei die Klägerin die wirtschaftlich Berechtigte am überwiese- nen Guthaben (act. 58 Rz. 16). 2.2.2. Beklagter Der Beklagte behauptet, dass der Treuhandvertrag nie umgesetzt worden sei. Die Klägerin habe weder Gelder auf sein Konto überwiesen, noch sei er für sie tätig geworden oder habe er Instruktionen von ihr erhalten. Die überwiesenen Beträge ständen daher nicht in Zusammenhang mit dem Treuhandvertrag. Dies ergebe sich auch aus den Bankunterlagen. Daraus sei ersichtlich, dass die ausgeführten Überweisungen nicht durch die Klägerin in Auftrag gegeben wurden. Zwar sei im Treuhandvertrag vereinbart worden, dass nicht verbrauchtes Geld an die Klägerin zurückzuzahlen sei; jedoch seien die Überweisungen nicht der Klägerin zuzu- rechnen. Da der Klägerin das Geld nicht gehöre und sie auch sonst nicht verfü- gungsberechtigt daran sei, stehe ihr kein Rückforderungsrecht zu (act. 16 Rz. 25 ff.). In der Duplik führt der Beklagte aus, dass es der Klägerin nicht gelungen sei, ein für die geltend gemachte Forderung relevantes Vertragsverhältnis zum Beklagten nachzuweisen. Die Bankunterlagen spiegelten vielmehr die Geschäftsbeziehung

- 7 - zu F._____ wieder. Daraus sei ersichtlich, dass die Beträge jeweils von F._____ an den Beklagten überwiesen worden seien. Dementsprechend seien die Konto- auszüge wie auch die Rechnungen an F._____ geschickt worden. Aus diesen Gründen sei die Klägerin nicht berechtigt, das Geld zurückzufordern (act. 62 S. 2 ff.).

3. Rückerstattungsanspruch aus dem Treuhandvertrag Da die Klägerin einen Anspruch gegen den Beklagten aus einem Treuhandver- hältnis geltend macht auf Beträge, welche unbestrittenermassen von F._____ an den Beklagten überwiesen wurden (vgl. 4/16.1–16.7), ist zu prüfen, ob zwischen den Parteien ein Treuhandvertrag geschlossen worden ist, woraus der Beklagte infolge seiner Geschäftsführung etwas erlangt hat, was ihn zur Rückerstattung an die Klägerin verpflichtet. Gemäss Art. 8 ZGB obliegt es der Klägerin, die rechts- begründenden Tatsachen darzulegen und zu belegen (BSK ZGB I- LARDELLI/VETTER, Art. 8 N 42). 3.1. Treuhandvertrag Ein Treuhandvertrag ist ein dem Fiduziar erteilter Rechtshandlungsauftrag, ein Geschäft im eigenen Namen, aber im Interesse und für Rechnung des Auftragge- bers, vorzunehmen. Da Treuhandverhältnisse im Obligationenrecht gesetzlich nicht geregelt sind, werden die Vorschriften des Auftragsrechts zur Anwendung herangezogen (BSK-OSER/WEBER, Obligationenrecht I, 7. Auflage, Art. 1-529, Art. 394 N 11). Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag vom 16. Januar 2019 (act. 4/15 [Originaldokument]; act. 23B, 15. Übersetzung [amtliche Beglau- bigung]) sieht gemäss Artikel 1 Nr. 1 vor, dass die Klägerin Geldbeträge auf das Konto des Beklagten überweist und der Beklagte auf Anweisung der Klägerin de- ren Lieferanten bezahlt. Gemäss Artikel 1 Nr. 3 legt der Beklagte zu diesem Zweck ein spezielles Konto im Namen der Klägerin an und dokumentiert alle Transaktionen. Weiter wird in Artikel 1 Nr. 4 geregelt, dass der Beklagte die über- wiesenen Geldbeträge nur entsprechend den Weisungen der Klägerin verwenden darf. Gemäss Artikel 1 Nr. 5 kann die Klägerin jederzeit einen auf das Konto des Beklagten überwiesenen Betrag zurückverlangen. Da die treuhänderischen Ele-

- 8 - mente die Vereinbarung wesentlich prägen, ist diese als Treuhandvertrag zu qua- lifizieren. Daher sind die Vorschriften über das Auftragsrecht im Sinne der Art. 394 ff. OR anwendbar. 3.2. Rückerstattungspflicht Gemäss Art. 400 Abs. 1 OR muss der Beauftragte alles herausgeben, was er in- folge des Treuhandverhältnisses erlangt hat. Für die Herausgabepflicht ist des- halb allein entscheidend, dass der Beauftragte die Gegenstände infolge seiner Geschäftsführung erhalten hat; es muss ein innerer Zusammenhang bestehen. Dieser Pflicht kommt gerade auch dann Bedeutung zu, wenn der Beauftragte ver- tragswidrig über Vermögen oder Guthaben des Auftraggebers verfügt (BSK- OSER/WEBER, a.a.O., Art. 400 Rz 10; BGer 4A_94/2014 vom 1. Juli 2014 E. 4.3). 3.2.1. Parteivorbringen zu den Beweismitteln Zum Nachweis, dass sie wirtschaftlich Berechtigte am überwiesenen Geld sei, be- ruft sich die Klägerin einerseits auf ein von F._____ zuhanden des Handelsge- richts Zürich verfasstes Bestätigungsschreiben (act. 58 Rz. 16 und act. 59/42). Andererseits sei aus der eingereichten Geschäftskorrespondenz ersichtlich, dass der Treuhandvertrag vollzogen worden sei und der Beklagte gewusst habe, dass die Klägerin die wirtschaftlich Berechtigte an den überwiesenen Beträgen gewe- sen sei. So habe der Beklagte sämtliche Instruktionen von der Klägerin für Zah- lungen an Lieferanten erhalten (act. 58 Rz. 17 ff.). Der Beklagte wendet dagegen ein, dass es sich bei dem Bestätigungsschreiben um eine Erklärung einer Drittpartei handle, welche prozessual nicht verwertbar sei. Darüber hinaus sei nicht nachprüfbar, welche Funktion der Verfasser I._____ bei F._____ habe. Der dafür notwendige Handelsregisterauszug von F._____ lie- ge nicht im Recht. Es sei daher davon auszugehen, dass das Schreiben von einer nicht berechtigten Person unterschrieben worden sei. Ferner sei das Schreiben an das Handelsgericht Zürich und nicht an den Schuldner adressiert. Aus dem Schreiben gehe nicht hervor, unter welchen Umständen die Gelder überwiesen worden seien (act. 62 Rz. 15). Weiter führt der Beklagte aus, dass das Buchhal-

- 9 - tungskonto keinerlei Bezug zur Klägerin aufweise. Die Rechnungen seien zudem an F._____ geschickt worden. Auch sei in den Kontoauszügen keine Anerken- nung einer Forderung zu sehen. Die Kontoauszüge seien vielmehr ein Teil der Geschäftsbeziehung zwischen dem Beklagten und F._____ (act. 62 Rz. 11). 3.2.2. Bestätigungsschreiben 3.2.2.1. Inhalt Das Schreiben ist an das Handelsgericht des Kantons Zürich adressiert. Es wurde am 22. Juni 2021 von einem General Manager der F._____ namens I._____ aus- gestellt. Darin wurde unter anderem festgehalten, "dass sämtliche Einzahlungen von F._____ auf das Konto IBAN CH… bei der Bank J._____ AG auf den Namen von B._____ Consulting lautend gemäss Instruktionen und im Namen von A._____ AG (hiernach die "Auftraggeberin") erfolgt sind und sämtliche von "F._____" auf das obige Konto überwiesenen Beträge ursprünglich und in Wirk- lichkeit der "Auftraggeberin" gehören" (vgl. act. 59/42 [Übersetzung zu act. 59/42]). 3.2.2.2. Beweiswert Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung im Sinne von Art. 157 ZPO besagt, dass das Gericht nach frei gebildeter Überzeugung entscheiden darf, ob es eine Tatsache als bewiesen erachtet oder nicht. Im Normalfall ist das Gericht also an keine Beweisregel gebunden. Ferner gibt es keine Hierarchie der Beweise (DIKE Kommentar ZPO-LEU, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 157 N 7). Art. 168 Abs. 1 ZPO nennt die in einer abschliessenden Aufzählung zulässigen Beweismittel, mithilfe welcher die Parteien rechtserhebliche, streitige Tatsachen im Sinne von Art. 150 Abs. 1 ZPO beweisen können. Es sind dies Zeugnis, Urkunde, Augenschein, Gutachten, schriftliche Auskunft, sowie Parteibefragung und Beweisaussage. Klarzustellen ist, dass es sich bei privat eingeholten, schriftlichen Auskünften nicht um diejenigen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 ZPO handelt. Diese müssen vom Ge- richt eingeholt werden, damit sie als schriftliche Auskunft gemäss Art. 190 Abs. 2 ZPO qualifiziert werden können. Privat eingeholte, schriftliche Auskünfte gehören

- 10 - in Abgrenzung zu den sogenannten Dispositivurkunden zu den Zeugnisurkunden, einer Art der Beweismittel im Sinne von Art. 177 ZPO. Zeugnisurkunden enthalten Aufzeichnungen über das Wissen einer Person von Tatsachen; zu nennen sind etwa Quittungen, Geschäftsbücher oder Bestätigungen aller Art (BK ZPO- RÜETSCHI, Band II, Art. 177 N 11; so auch BGer 5A_907/2020, E.2.4.1.). Zeugnis- urkunden ist grundsätzlich mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen; mit ihnen kann bloss nachgewiesen werden, dass sich der Verfasser der Urkunde im Sinne der Urkunde geäussert hat. Jedoch gibt die Prozessordnung keine Hand- habe dafür, solchen Urkunden die Beweiskraft abzusprechen. Sie unterliegen der freien Beweiswürdigung durch das Gericht, wobei bei der Frage nach deren Be- weiskraft die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (DIKE Kommentar ZPO-MÜLLER, a.a.O., Art. 177 N 7; WEIBEL, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung (ZPO), 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 177 N 15; BK ZPO-RÜETSCH, Band II, Art. 177 N 11). Der Beweiswert von Zeugnisurkunden kann sehr unterschiedlich sein. Beschränk- te Beweiskraft haben private Bestätigungsschreiben, in welchen Dritte zuhanden einer Prozesspartei ihre Wahrnehmungen festhalten. Der Beweiswert einer sol- chen Urkunde ist je nach Verfahren begrenzt und kann keinesfalls eine formelle Zeugen- und Parteiaussage ersetzen. Dem ist bei der Beweiswürdigung Rech- nung zu tragen (BK ZPO-RÜETSCH, Band II, Art. 177, Rz. 17). Da Personen als Zeugen oder als Parteien einvernommen werden müssen, stellen Zeugnisurkun- den nach einer einschränkenden Ansicht im Allgemeinen keine tauglichen Be- weismittel dar (vgl. BGer 5A_907/2020, E.2.4.1). Daher ist Zeugnisurkunden grundsätzlich mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen. Mit ihnen kann nur nachgewiesen werden, dass sich der Verfasser der Urkunde im Sinne der Urkun- de geäussert hat. 3.2.2.3. Würdigung Da es sich vorliegend um ein von der Klägerin eingereichtes Bestätigungsschrei- ben handelt, ist dieses als Zeugnisurkunde im Sinne von Art. 177 ZPO zu qualifi- zieren. Es unterliegt der freien Beweiswürdigung und hat für sich alleine bloss ei-

- 11 - ne geringe Überzeugungskraft. Auf das Bestätigungsschreiben kann in Verbin- dung mit weiteren Indizien abgestellt werden, um einen bereits gewonnen Ein- druck zu bekräftigen. Aus dem Umstand, dass das Schreiben am 22. Juni 2021 ausgestellt wurde und ausdrücklich an das Handelsgericht Zürich adressiert ist, kann zunächst abgeleitet werden, dass es sich um eine zu Prozesszwecken an- gefertigte Urkunde handelt, welche mehrere Monate nach Rechtshängigkeit er- stellt wurde. Dies mindert ihren Beweiswert erheblich. Darüber hinaus ist nicht klar, ob der Verfasser I._____ berechtigt war, für F._____ diese Erklärung abzu- geben. Ein entsprechender Auszug aus dem Handelsregister ist nicht eingereicht worden. Die Zeichnungsberechtigung von I._____ kann daher nicht nachgeprüft werden. Sodann wurde der Verfasser nicht als Zeuge offeriert, womit er den Inhalt nicht vor Gericht bestätigen kann. Zudem ist die inhaltliche Aussage des Schrei- bens nicht eindeutig. So führt der Verfasser zwar aus, dass die Beträge "in Wirk- lichkeit" der Klägerin gehören. Eine nähere Erklärung, warum der Klägerin die Gelder gehören sollen, obwohl die Überweisungen an den Beklagten von F._____ stammten, ist nicht erfolgt. Letztlich wird durch das Schreiben nur eine Aussage der Klägerin bestätigt, dass sie die "Berechtigte" am Geld sei. Nähere Ausführun- gen, die zur Unterstützung dieser Aussage beitragen könnten, namentlich eine Er- läuterung der Umstände und Beziehungen zwischen den Akteuren, fehlen im Schreiben. Aufgrund des sehr geringen Beweiswerts und der inhaltlichen Unklar- heit erweist sich das Bestätigungsschreiben als nicht geeignet, einen Rechtsan- spruch auf den überwiesenen Betrag hinreichend darzulegen. 3.2.3. Geschäftsunterlagen Aus den Unterlagen über die Geschäftskorrespondenz geht hervor, dass sich die Parteien über die Vollzugsmodalitäten des Treuhandvertrags ausgetauscht ha- ben, dass Zahlungsinstruktionen erteilt wurden (act. 59/44/1-64), dass F._____ die Geldbeträge als Auftraggeberin auf das Konto des Beklagten überwiesen hat, und dass sämtliche Rechnungen des Beklagten an F._____ adressiert waren (vgl. act. 59/44/38 und act. 59/44/59). Der Umstand, dass die Klägerin dem Be- klagten Zahlungsinstruktionen erteilt hat, legt zwar nahe, dass Teile des Treu- handvertrags umgesetzt wurden. Aus der Erteilung von Instruktionen allein kann

- 12 - jedoch nicht ein Anspruch auf das von F._____ an den Beklagten überwiesene Geld abgeleitet werden, zumal die Klägerin keine Ausführungen zu den Rechts- beziehungen zwischen ihr und F._____ gemacht hat, welche auf die Eigentums- verhältnisse oder anderweitige Ansprüche an den überwiesenen Beträgen hätten schliessen lassen. Anzumerken ist ausserdem, dass weder der Konsortialvertrag noch der Kooperationsvertrag einen Rechtsanspruch der Klägerin an den über- wiesenen Beträgen einräumen (vgl. act. 23B, Nr. 4 und 5 [Originaldokument]; act. 23B, Übersetzung Nr. 4 und 5). Mithin lässt sich weder aus der Geschäftskor- respondenz noch aus dem Konsortial- bzw. Kooperationsvertrag eine Forderung der Klägerin ableiten. 3.2.4. Fazit Die Parteien schlossen einen Treuhandvertrag, welcher der Klägerin ermöglichte, Geldbeträge auf ein treuhänderisch geführtes Konto des Beklagten zu überwei- sen. In der Folge wurden die Geldbeträge indessen von F._____ an den Beklag- ten überwiesen. Da es sich bei der Klägerin und F._____ um zwei verschiedene juristische Personen handelt, ist bei dieser Ausgangslage grundsätzlich anzu- nehmen, dass F._____ und nicht die Klägerin Anspruch auf diese Geldbeträge hat. Da die Klägerin vorliegend einen von F._____ überwiesenen Geldbetrag vom Beklagten fordert, hätte es der Klägerin oblegen, einen Anspruch daran darzule- gen und zu belegen. Das eingereichte private Bestätigungsschreiben sowie die zahlreichen Geschäftsunterlagen vermögen die Berechtigung der Klägerin am Geld weder aufzuzeigen noch zu belegen.

4. Zusammenfassung Im Ergebnis ist es der Klägerin nicht gelungen, ein Rückforderungsrecht aus dem Treuhandvertrag oder eine sonstige Anspruchsberechtigung am überwiesenen Geld rechtsgenüglich darzulegen. Aus dem Bestätigungsschreiben lässt sich - abgesehen von seinem geringen Beweiswert - inhaltlich kein Rechtsanspruch ab- leiten. Aus der eingereichten Geschäftskorrespondenz sowie dem Konsortial- und Kooperationsvertrag ergibt sich ebenfalls kein Anspruch auf den von F._____ an

- 13 - den Beklagten überwiesenen Betrag. Dementsprechend ist die Klage abzuwei- sen.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO) und beläuft sich vorliegend auf CHF 305'916.– (EUR 283'124.–, Umrechnungskurs 24. November 2020: 1.0850). Gemäss Art. 91 Abs. 1 S. 2 ZPO werden Zinsen und Kosten des laufenden Ver- fahrens beim Streitwert nicht hinzugerechnet (BSK-RÜEGG/RÜEGG, Zivilprozess- ordnung, 3. Auflage, Art. 91 N 5). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG sowie unter Berücksichtigung des Aufwandes (vgl. act. 5, act. 14, act. 19, act. 52) ist die Gerichtsgebühr auf insgesamt CHF 20'000.– festzusetzen. Ausgangsge- mäss ist die Gerichtsgebühr der Klägerin als unterliegende Partei vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten sind aus dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 5.2. Parteientschädigung Aufgrund des Obsiegens des Beklagten ist die Klägerin zu verpflichten, dem Be- klagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Grundgebühr ist mit der Be- gründung bzw. der Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV) und beträgt vorliegend rund CHF 19'520.–. Für die Erstattung der Duplik ist ein Zu- schlag von total 25% zu gewähren (§ 11 Abs. 2 AnwGebV), was eine Parteient- schädigung von CHF 24'400.– ergibt. Die Parteientschädigung ist ohne Mehr- wertsteuerzuschlag zuzusprechen, da der Beklagte keine für die Zusprechung der Mehrwertsteuer erforderlichen, aussergewöhnlichen Umstände behauptet.

- 14 - Das Handelsgericht erkennt:

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Formelles

E. 1.1 Zuständigkeit Die Klägerin hat ihren Sitz im Iran, der Beklagte wohnt in der Schweiz. Es liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Da die Parteien in Artikel 6 des Treuhandvertrags Zürich als Gerichtsstand vereinbart haben (vgl. act. 4/15), ergibt sich die internati- onale sowie die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Zürich aus Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Aner- kennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom

30. Oktober 2007 (LugÜ). Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich sodann aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG ZH.

E. 1.2 Anwendbares Recht Die Parteien haben im Artikel 7 des Treuhandvertrags eine Rechtswahlklausel vereinbart und das Schweizer Recht für anwendbar erklärt. Daher untersteht der vorliegend zu beurteilende Vertrag dem von den Parteien gewählten Schweizer Recht (Art. 116 Abs. 1 und 2 IPRG).

- 5 -

E. 2 Sachverhalt

E. 2.1 Unbestrittener Sachverhalt Am 29. September 2014 schloss ein Konsortium, bestehend aus den Unterneh- men E._____ (fortan E._____), einem Tochterunternehmen der Klägerin, und "F._____" (fortan F._____) mit G._____, einen Vertrag über den Bau eines Kraft- werks im Iran (act. 4/4; act. 23B, 4. Übersetzung [amtliche Beglaubigung]). Am

20. Januar 2016 schlossen E._____ und F._____ eine Kooperationsvereinbarung im Hinblick auf den Bau dieses Kraftwerks. Darin wurde festgelegt, dass E._____ die Leitung und Projektplanung übernimmt und F._____ die Finanzierung und Abwicklung des Zahlungsverkehrs. Die Bezahlung der Lieferanten sollte über ein Konto bei der G._____ (fortan G._____ Bank) in H._____, Deutschland, abgewi- ckelt werden. Nachdem die G._____ Bank aufgrund der Sanktionen im Jahr 2018 für die Zahlungsabwicklung nicht mehr genutzt werden konnte, wurde stattdessen der Beklagte engagiert. Zu diesem Zweck schlossen die Parteien am 16. Januar 2019 einen mit "Vertraulichkeitsvereinbarung und Treuhandvertrag" überschrie- benen Vertrag ab (act. 4/15 [Originaldokument]; act. 23B, 15. Übersetzung [amtli- che Beglaubigung]). Im Vertrag wurde im Wesentlichen vereinbart, dass der Be- klagte als Treuhänder der Klägerin tätig werden soll. Zu diesem Zweck sollte ihm die Klägerin Geldbeträge auf sein Konto überweisen, welche er auf Anweisung der Klägerin für die Bezahlung von Lieferanten verwenden soll. In der Folge wur- den mehrere Überweisungen auf ein Konto des Beklagten vorgenommen, welche jeweils von F._____ in Auftrag gegeben wurden (act. 4/16.1–16.7). Der Beklagte überwies diverse Beträge an Lieferanten (act. 4/17.1–17.3). Das betreffende Kon- to des Beklagten wies am 20. März 2020 einen Kontostand von EUR 283'124.– aus (act. 4/20).

E. 2.2 Wesentliche Parteistandpunkte

E. 2.2.1 Klägerin Die Klägerin bringt vor, dass der Beklagte zu Beginn des Vertragsverhältnisses seiner Pflicht zur Weiterleitung der Geldbeträge an Lieferanten weisungsgemäss nachgekommen sei. Als ein grösserer Betrag an einen Lieferanten überwiesen

- 6 - werden sollte, habe der Beklagte empfohlen, den Betrag in drei kleinere Überwei- sungen aufzuteilen. Der Beklagte habe zunächst zwei Teilüberweisungen wei- sungsgemäss vorgenommen. Bei der dritten Teilüberweisung bzw. der Überwei- sung des Restsaldos in Höhe von EUR 283'184.– habe sich der Beklagte gewei- gert, die Überweisung auszuführen. Als Grund für die Weigerung habe er zu- nächst angegeben, dass es Probleme mit der FINMA gebe, später, dass es Prob- leme mit der IT gebe. Die Weigerung der auftragsgemässen Ausführung sei eine Vertragsverletzung, weshalb er zur Rückerstattung verpflichtet sei (act. 1 S. 7 ff.). In der Replik hält die Klägerin an ihren Anträgen fest und führt aus, dass die Treuhandvereinbarung vollzogen worden sei, es insbesondere eine Vielzahl von Zahlungsinstruktionen der Klägerin an den Beklagten gegeben habe. Zudem habe ihr der Beklagte laufend Kontoauszüge zugestellt (act. 58 Rz. 12 ff.). Die Auftrag- geberin der Überweisungen sei aufgrund des Konsortialvertrags zwar F._____ gewesen, allerdings sei die Klägerin die wirtschaftlich Berechtigte am überwiese- nen Guthaben (act. 58 Rz. 16).

E. 2.2.2 Beklagter Der Beklagte behauptet, dass der Treuhandvertrag nie umgesetzt worden sei. Die Klägerin habe weder Gelder auf sein Konto überwiesen, noch sei er für sie tätig geworden oder habe er Instruktionen von ihr erhalten. Die überwiesenen Beträge ständen daher nicht in Zusammenhang mit dem Treuhandvertrag. Dies ergebe sich auch aus den Bankunterlagen. Daraus sei ersichtlich, dass die ausgeführten Überweisungen nicht durch die Klägerin in Auftrag gegeben wurden. Zwar sei im Treuhandvertrag vereinbart worden, dass nicht verbrauchtes Geld an die Klägerin zurückzuzahlen sei; jedoch seien die Überweisungen nicht der Klägerin zuzu- rechnen. Da der Klägerin das Geld nicht gehöre und sie auch sonst nicht verfü- gungsberechtigt daran sei, stehe ihr kein Rückforderungsrecht zu (act. 16 Rz. 25 ff.). In der Duplik führt der Beklagte aus, dass es der Klägerin nicht gelungen sei, ein für die geltend gemachte Forderung relevantes Vertragsverhältnis zum Beklagten nachzuweisen. Die Bankunterlagen spiegelten vielmehr die Geschäftsbeziehung

- 7 - zu F._____ wieder. Daraus sei ersichtlich, dass die Beträge jeweils von F._____ an den Beklagten überwiesen worden seien. Dementsprechend seien die Konto- auszüge wie auch die Rechnungen an F._____ geschickt worden. Aus diesen Gründen sei die Klägerin nicht berechtigt, das Geld zurückzufordern (act. 62 S. 2 ff.).

E. 3 Rückerstattungsanspruch aus dem Treuhandvertrag Da die Klägerin einen Anspruch gegen den Beklagten aus einem Treuhandver- hältnis geltend macht auf Beträge, welche unbestrittenermassen von F._____ an den Beklagten überwiesen wurden (vgl. 4/16.1–16.7), ist zu prüfen, ob zwischen den Parteien ein Treuhandvertrag geschlossen worden ist, woraus der Beklagte infolge seiner Geschäftsführung etwas erlangt hat, was ihn zur Rückerstattung an die Klägerin verpflichtet. Gemäss Art. 8 ZGB obliegt es der Klägerin, die rechts- begründenden Tatsachen darzulegen und zu belegen (BSK ZGB I- LARDELLI/VETTER, Art. 8 N 42).

E. 3.1 Treuhandvertrag Ein Treuhandvertrag ist ein dem Fiduziar erteilter Rechtshandlungsauftrag, ein Geschäft im eigenen Namen, aber im Interesse und für Rechnung des Auftragge- bers, vorzunehmen. Da Treuhandverhältnisse im Obligationenrecht gesetzlich nicht geregelt sind, werden die Vorschriften des Auftragsrechts zur Anwendung herangezogen (BSK-OSER/WEBER, Obligationenrecht I, 7. Auflage, Art. 1-529, Art. 394 N 11). Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag vom 16. Januar 2019 (act. 4/15 [Originaldokument]; act. 23B, 15. Übersetzung [amtliche Beglau- bigung]) sieht gemäss Artikel 1 Nr. 1 vor, dass die Klägerin Geldbeträge auf das Konto des Beklagten überweist und der Beklagte auf Anweisung der Klägerin de- ren Lieferanten bezahlt. Gemäss Artikel 1 Nr. 3 legt der Beklagte zu diesem Zweck ein spezielles Konto im Namen der Klägerin an und dokumentiert alle Transaktionen. Weiter wird in Artikel 1 Nr. 4 geregelt, dass der Beklagte die über- wiesenen Geldbeträge nur entsprechend den Weisungen der Klägerin verwenden darf. Gemäss Artikel 1 Nr. 5 kann die Klägerin jederzeit einen auf das Konto des Beklagten überwiesenen Betrag zurückverlangen. Da die treuhänderischen Ele-

- 8 - mente die Vereinbarung wesentlich prägen, ist diese als Treuhandvertrag zu qua- lifizieren. Daher sind die Vorschriften über das Auftragsrecht im Sinne der Art. 394 ff. OR anwendbar.

E. 3.2 Rückerstattungspflicht Gemäss Art. 400 Abs. 1 OR muss der Beauftragte alles herausgeben, was er in- folge des Treuhandverhältnisses erlangt hat. Für die Herausgabepflicht ist des- halb allein entscheidend, dass der Beauftragte die Gegenstände infolge seiner Geschäftsführung erhalten hat; es muss ein innerer Zusammenhang bestehen. Dieser Pflicht kommt gerade auch dann Bedeutung zu, wenn der Beauftragte ver- tragswidrig über Vermögen oder Guthaben des Auftraggebers verfügt (BSK- OSER/WEBER, a.a.O., Art. 400 Rz 10; BGer 4A_94/2014 vom 1. Juli 2014 E. 4.3).

E. 3.2.1 Parteivorbringen zu den Beweismitteln Zum Nachweis, dass sie wirtschaftlich Berechtigte am überwiesenen Geld sei, be- ruft sich die Klägerin einerseits auf ein von F._____ zuhanden des Handelsge- richts Zürich verfasstes Bestätigungsschreiben (act. 58 Rz. 16 und act. 59/42). Andererseits sei aus der eingereichten Geschäftskorrespondenz ersichtlich, dass der Treuhandvertrag vollzogen worden sei und der Beklagte gewusst habe, dass die Klägerin die wirtschaftlich Berechtigte an den überwiesenen Beträgen gewe- sen sei. So habe der Beklagte sämtliche Instruktionen von der Klägerin für Zah- lungen an Lieferanten erhalten (act. 58 Rz. 17 ff.). Der Beklagte wendet dagegen ein, dass es sich bei dem Bestätigungsschreiben um eine Erklärung einer Drittpartei handle, welche prozessual nicht verwertbar sei. Darüber hinaus sei nicht nachprüfbar, welche Funktion der Verfasser I._____ bei F._____ habe. Der dafür notwendige Handelsregisterauszug von F._____ lie- ge nicht im Recht. Es sei daher davon auszugehen, dass das Schreiben von einer nicht berechtigten Person unterschrieben worden sei. Ferner sei das Schreiben an das Handelsgericht Zürich und nicht an den Schuldner adressiert. Aus dem Schreiben gehe nicht hervor, unter welchen Umständen die Gelder überwiesen worden seien (act. 62 Rz. 15). Weiter führt der Beklagte aus, dass das Buchhal-

- 9 - tungskonto keinerlei Bezug zur Klägerin aufweise. Die Rechnungen seien zudem an F._____ geschickt worden. Auch sei in den Kontoauszügen keine Anerken- nung einer Forderung zu sehen. Die Kontoauszüge seien vielmehr ein Teil der Geschäftsbeziehung zwischen dem Beklagten und F._____ (act. 62 Rz. 11).

E. 3.2.2 Bestätigungsschreiben

E. 3.2.2.1 Inhalt Das Schreiben ist an das Handelsgericht des Kantons Zürich adressiert. Es wurde am 22. Juni 2021 von einem General Manager der F._____ namens I._____ aus- gestellt. Darin wurde unter anderem festgehalten, "dass sämtliche Einzahlungen von F._____ auf das Konto IBAN CH… bei der Bank J._____ AG auf den Namen von B._____ Consulting lautend gemäss Instruktionen und im Namen von A._____ AG (hiernach die "Auftraggeberin") erfolgt sind und sämtliche von "F._____" auf das obige Konto überwiesenen Beträge ursprünglich und in Wirk- lichkeit der "Auftraggeberin" gehören" (vgl. act. 59/42 [Übersetzung zu act. 59/42]).

E. 3.2.2.2 Beweiswert Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung im Sinne von Art. 157 ZPO besagt, dass das Gericht nach frei gebildeter Überzeugung entscheiden darf, ob es eine Tatsache als bewiesen erachtet oder nicht. Im Normalfall ist das Gericht also an keine Beweisregel gebunden. Ferner gibt es keine Hierarchie der Beweise (DIKE Kommentar ZPO-LEU, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 157 N 7). Art. 168 Abs. 1 ZPO nennt die in einer abschliessenden Aufzählung zulässigen Beweismittel, mithilfe welcher die Parteien rechtserhebliche, streitige Tatsachen im Sinne von Art. 150 Abs. 1 ZPO beweisen können. Es sind dies Zeugnis, Urkunde, Augenschein, Gutachten, schriftliche Auskunft, sowie Parteibefragung und Beweisaussage. Klarzustellen ist, dass es sich bei privat eingeholten, schriftlichen Auskünften nicht um diejenigen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 ZPO handelt. Diese müssen vom Ge- richt eingeholt werden, damit sie als schriftliche Auskunft gemäss Art. 190 Abs. 2 ZPO qualifiziert werden können. Privat eingeholte, schriftliche Auskünfte gehören

- 10 - in Abgrenzung zu den sogenannten Dispositivurkunden zu den Zeugnisurkunden, einer Art der Beweismittel im Sinne von Art. 177 ZPO. Zeugnisurkunden enthalten Aufzeichnungen über das Wissen einer Person von Tatsachen; zu nennen sind etwa Quittungen, Geschäftsbücher oder Bestätigungen aller Art (BK ZPO- RÜETSCHI, Band II, Art. 177 N 11; so auch BGer 5A_907/2020, E.2.4.1.). Zeugnis- urkunden ist grundsätzlich mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen; mit ihnen kann bloss nachgewiesen werden, dass sich der Verfasser der Urkunde im Sinne der Urkunde geäussert hat. Jedoch gibt die Prozessordnung keine Hand- habe dafür, solchen Urkunden die Beweiskraft abzusprechen. Sie unterliegen der freien Beweiswürdigung durch das Gericht, wobei bei der Frage nach deren Be- weiskraft die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (DIKE Kommentar ZPO-MÜLLER, a.a.O., Art. 177 N 7; WEIBEL, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung (ZPO), 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 177 N 15; BK ZPO-RÜETSCH, Band II, Art. 177 N 11). Der Beweiswert von Zeugnisurkunden kann sehr unterschiedlich sein. Beschränk- te Beweiskraft haben private Bestätigungsschreiben, in welchen Dritte zuhanden einer Prozesspartei ihre Wahrnehmungen festhalten. Der Beweiswert einer sol- chen Urkunde ist je nach Verfahren begrenzt und kann keinesfalls eine formelle Zeugen- und Parteiaussage ersetzen. Dem ist bei der Beweiswürdigung Rech- nung zu tragen (BK ZPO-RÜETSCH, Band II, Art. 177, Rz. 17). Da Personen als Zeugen oder als Parteien einvernommen werden müssen, stellen Zeugnisurkun- den nach einer einschränkenden Ansicht im Allgemeinen keine tauglichen Be- weismittel dar (vgl. BGer 5A_907/2020, E.2.4.1). Daher ist Zeugnisurkunden grundsätzlich mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen. Mit ihnen kann nur nachgewiesen werden, dass sich der Verfasser der Urkunde im Sinne der Urkun- de geäussert hat.

E. 3.2.2.3 Würdigung Da es sich vorliegend um ein von der Klägerin eingereichtes Bestätigungsschrei- ben handelt, ist dieses als Zeugnisurkunde im Sinne von Art. 177 ZPO zu qualifi- zieren. Es unterliegt der freien Beweiswürdigung und hat für sich alleine bloss ei-

- 11 - ne geringe Überzeugungskraft. Auf das Bestätigungsschreiben kann in Verbin- dung mit weiteren Indizien abgestellt werden, um einen bereits gewonnen Ein- druck zu bekräftigen. Aus dem Umstand, dass das Schreiben am 22. Juni 2021 ausgestellt wurde und ausdrücklich an das Handelsgericht Zürich adressiert ist, kann zunächst abgeleitet werden, dass es sich um eine zu Prozesszwecken an- gefertigte Urkunde handelt, welche mehrere Monate nach Rechtshängigkeit er- stellt wurde. Dies mindert ihren Beweiswert erheblich. Darüber hinaus ist nicht klar, ob der Verfasser I._____ berechtigt war, für F._____ diese Erklärung abzu- geben. Ein entsprechender Auszug aus dem Handelsregister ist nicht eingereicht worden. Die Zeichnungsberechtigung von I._____ kann daher nicht nachgeprüft werden. Sodann wurde der Verfasser nicht als Zeuge offeriert, womit er den Inhalt nicht vor Gericht bestätigen kann. Zudem ist die inhaltliche Aussage des Schrei- bens nicht eindeutig. So führt der Verfasser zwar aus, dass die Beträge "in Wirk- lichkeit" der Klägerin gehören. Eine nähere Erklärung, warum der Klägerin die Gelder gehören sollen, obwohl die Überweisungen an den Beklagten von F._____ stammten, ist nicht erfolgt. Letztlich wird durch das Schreiben nur eine Aussage der Klägerin bestätigt, dass sie die "Berechtigte" am Geld sei. Nähere Ausführun- gen, die zur Unterstützung dieser Aussage beitragen könnten, namentlich eine Er- läuterung der Umstände und Beziehungen zwischen den Akteuren, fehlen im Schreiben. Aufgrund des sehr geringen Beweiswerts und der inhaltlichen Unklar- heit erweist sich das Bestätigungsschreiben als nicht geeignet, einen Rechtsan- spruch auf den überwiesenen Betrag hinreichend darzulegen.

E. 3.2.3 Geschäftsunterlagen Aus den Unterlagen über die Geschäftskorrespondenz geht hervor, dass sich die Parteien über die Vollzugsmodalitäten des Treuhandvertrags ausgetauscht ha- ben, dass Zahlungsinstruktionen erteilt wurden (act. 59/44/1-64), dass F._____ die Geldbeträge als Auftraggeberin auf das Konto des Beklagten überwiesen hat, und dass sämtliche Rechnungen des Beklagten an F._____ adressiert waren (vgl. act. 59/44/38 und act. 59/44/59). Der Umstand, dass die Klägerin dem Be- klagten Zahlungsinstruktionen erteilt hat, legt zwar nahe, dass Teile des Treu- handvertrags umgesetzt wurden. Aus der Erteilung von Instruktionen allein kann

- 12 - jedoch nicht ein Anspruch auf das von F._____ an den Beklagten überwiesene Geld abgeleitet werden, zumal die Klägerin keine Ausführungen zu den Rechts- beziehungen zwischen ihr und F._____ gemacht hat, welche auf die Eigentums- verhältnisse oder anderweitige Ansprüche an den überwiesenen Beträgen hätten schliessen lassen. Anzumerken ist ausserdem, dass weder der Konsortialvertrag noch der Kooperationsvertrag einen Rechtsanspruch der Klägerin an den über- wiesenen Beträgen einräumen (vgl. act. 23B, Nr. 4 und 5 [Originaldokument]; act. 23B, Übersetzung Nr. 4 und 5). Mithin lässt sich weder aus der Geschäftskor- respondenz noch aus dem Konsortial- bzw. Kooperationsvertrag eine Forderung der Klägerin ableiten.

E. 3.2.4 Fazit Die Parteien schlossen einen Treuhandvertrag, welcher der Klägerin ermöglichte, Geldbeträge auf ein treuhänderisch geführtes Konto des Beklagten zu überwei- sen. In der Folge wurden die Geldbeträge indessen von F._____ an den Beklag- ten überwiesen. Da es sich bei der Klägerin und F._____ um zwei verschiedene juristische Personen handelt, ist bei dieser Ausgangslage grundsätzlich anzu- nehmen, dass F._____ und nicht die Klägerin Anspruch auf diese Geldbeträge hat. Da die Klägerin vorliegend einen von F._____ überwiesenen Geldbetrag vom Beklagten fordert, hätte es der Klägerin oblegen, einen Anspruch daran darzule- gen und zu belegen. Das eingereichte private Bestätigungsschreiben sowie die zahlreichen Geschäftsunterlagen vermögen die Berechtigung der Klägerin am Geld weder aufzuzeigen noch zu belegen.

E. 4 Zusammenfassung Im Ergebnis ist es der Klägerin nicht gelungen, ein Rückforderungsrecht aus dem Treuhandvertrag oder eine sonstige Anspruchsberechtigung am überwiesenen Geld rechtsgenüglich darzulegen. Aus dem Bestätigungsschreiben lässt sich - abgesehen von seinem geringen Beweiswert - inhaltlich kein Rechtsanspruch ab- leiten. Aus der eingereichten Geschäftskorrespondenz sowie dem Konsortial- und Kooperationsvertrag ergibt sich ebenfalls kein Anspruch auf den von F._____ an

- 13 - den Beklagten überwiesenen Betrag. Dementsprechend ist die Klage abzuwei- sen.

E. 5 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 5.1 Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO) und beläuft sich vorliegend auf CHF 305'916.– (EUR 283'124.–, Umrechnungskurs 24. November 2020: 1.0850). Gemäss Art. 91 Abs. 1 S. 2 ZPO werden Zinsen und Kosten des laufenden Ver- fahrens beim Streitwert nicht hinzugerechnet (BSK-RÜEGG/RÜEGG, Zivilprozess- ordnung, 3. Auflage, Art. 91 N 5). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG sowie unter Berücksichtigung des Aufwandes (vgl. act. 5, act. 14, act. 19, act. 52) ist die Gerichtsgebühr auf insgesamt CHF 20'000.– festzusetzen. Ausgangsge- mäss ist die Gerichtsgebühr der Klägerin als unterliegende Partei vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten sind aus dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

E. 5.2 Parteientschädigung Aufgrund des Obsiegens des Beklagten ist die Klägerin zu verpflichten, dem Be- klagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Grundgebühr ist mit der Be- gründung bzw. der Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV) und beträgt vorliegend rund CHF 19'520.–. Für die Erstattung der Duplik ist ein Zu- schlag von total 25% zu gewähren (§ 11 Abs. 2 AnwGebV), was eine Parteient- schädigung von CHF 24'400.– ergibt. Die Parteientschädigung ist ohne Mehr- wertsteuerzuschlag zuzusprechen, da der Beklagte keine für die Zusprechung der Mehrwertsteuer erforderlichen, aussergewöhnlichen Umstände behauptet.

- 14 - Das Handelsgericht erkennt:

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 20'000.–.
  3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und aus dem von der Klägerin ge- leisteten Kostenvorschuss bezogen.
  4. Dem Beklagten wird eine Parteientschädigung von CHF 24'400.– zugespro- chen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
  6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 305'916.–. Zürich, 16. Februar 2023 Handelsgericht des Kantons Zürich Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. Claudia Bühler Dr. Pierre Heijmen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG200221-O U/dz Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, und Oberrichter Dr. Daniel Schwander, die Handelsrichter Ivo Eltschinger, Christian Zuber und die Handelsrichterin Ursula Suter sowie der Gerichts- schreiber Dr. Pierre Heijmen Urteil vom 16. Februar 2023 in Sachen A._____ AG, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Der Beklagte sei zu verpflichten der Klägerin den Betrag von EUR 283'124.00 nebst Zins zu 5% seit 14. August 2020 zu be- zahlen.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … vom 27. August 2020 sei aufzuheben. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht

a. Parteien und ihre Stellung Bei der Klägerin handelt es sich um eine private Aktiengesellschaft mit Sitz in C._____, Iran, welche nach eigenen Angaben auf dem Gebiet der Beschaffung, Ausführung und Konstruktion von Industrieprojekten wie Kraftwerke, Raffinerien, Öl, Gas und Petrochemie tätig ist (act. 1 Rz. 2, Rz. 4). Der Beklagte betreibt eine Einzelfirma mit Sitz in D._____/ZH, welche die Beratung von Unternehmen sowie die Unterstützung von Unternehmen im Bereich Verkauf und Marketing bezweckt (act. 4/2).

b. Prozessgegenstand Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Geldbetrag in Höhe von EUR 283'124.–, welcher aufgrund eines Treuhandverhältnisses mit dem Beklag- ten auf dessen Konto überwiesen worden sein soll. Da sich der Beklagte weigere, den Betrag an einen Lieferanten zu überweisen, verlangt die Klägerin mit der vor- liegenden Klage die Rückerstattung an sie. Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass der Treuhandvertrag mit der Klägerin nicht umgesetzt worden sei, da die Klägerin ihm nie Geldbeträge über- wiesen habe. Der geforderte Geldbetrag sei ihm vielmehr von einer anderen Ge- sellschaft überwiesen worden. Daher habe die Klägerin keinen Anspruch auf die- sen Betrag.

- 3 - B. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 24. November 2020 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin die vorliegende Klage samt (super-)provisorischen Massnahmebegehren ein (act. 1). Mit Verfügung vom 27. November 2020 wurde das superprovisorische Massnahmebegehren der Klägerin abgewiesen und dem Beklagten Frist zur Be- antwortung des klägerischen Gesuchs um Anordnung vorsorglicher Massnahmen angesetzt. Zusätzlich wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvor- schusses sowie zur Einreichung einer neuen Vollmacht angesetzt (act. 5). Mit Eingaben vom 4. Dezember 2020 und vom 4. Januar 2021 reichte die Klägerin die verlangten Dokumente nach (act. 7, act. 8/3, act. 10-12, act. 13/1-2); den ver- langten Kostenvorschuss von CHF 20'000.– leistete sie rechtzeitig (act. 9). Innert Frist ging keine Massnahmeantwort ein. Mit Beschluss vom 13. Januar 2021 wur- de das Gesuch der Klägerin um Anordnung vorsorglicher Massnahmen abgewie- sen und dem Beklagten gleichzeitig Frist zur Erstattung der schriftlichen Kla- geantwort angesetzt (act. 14). Mit Eingabe vom 19. März 2021 reichte der Beklag- te fristgerecht die Klageantwort ein und beantragte die Einreichung von sämtli- chen Beilagen der Klägerin in der Amtssprache des Kantons Zürich (act. 16). Mit Verfügung vom 25. März 2021 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um für be- stimmte Urkunden eine vollständige deutsche Übersetzung nachzuliefern (act. 19). Mit Eingaben vom 5. Mai 2021 und vom 11. Mai 2021 reichte die Kläge- rin die geforderten Übersetzungen fristgerecht ein (act. 21 und act. 25). In der Folge wurden die Parteien zur Vergleichsverhandlung auf den 7. Juli 2021 vorge- laden (act. 31). Mit E-Mail vom 29. Juni 2021 ersuchte der Beklagte um Abnahme der Vorladung zur Vergleichsverhandlung aufgrund mangelnder Vergleichsbereit- schaft und erhob Einwendungen betreffend unzureichende Bevollmächtigung der Klägerin (act. 32). Die Vergleichsverhandlung wurde daraufhin abgesagt (act. 32). Nachdem sich die Parteien zur Frage der Bevollmächtigung geäussert hatten (act. 35; act. 39; act. 50), wurde mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 der Antrag des Beklagten, es sei auf die Klage mangels gültiger Vollmacht nicht einzutreten, abgewiesen (act. 52). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (act. 56). Mit Eingabe vom 26. Januar 2022 reichte die Klägerin fristgerecht die Replik ein (act. 58). Die Duplik erging fristgerecht am

- 4 -

3. März 2022 (act. 62) und wurde der Klägerin mit Verfügung vom 11. März 2022 und unter Hinweis auf den Aktenschluss zugestellt (act. 63). Mit Verfügung vom

20. Dezember 2022 wurde den Parteien Frist zur Erklärung angesetzt, ob sie auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichten (act. 66). Mit Eingabe vom

10. Januar 2023 erklärte die Klägerin, nicht auf eine Hauptverhandlung zu ver- zichten (act. 68). Der Beklagte äusserte sich dazu nicht. Am 16. Februar 2023 fand die Hauptverhandlung statt (act. 70). Anlässlich dieser Hauptverhandlung hielten die Parteien ihre Parteivorträge. Sie hielten an ihren Standpunkten fest und brachten keine rechtserheblichen Noven vor (Prot. S. 23 f.). Das Verfahren ist spruchreif (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Auf die einzelnen Parteivorbringen sowie auf die Akten ist in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen, soweit es für die Ent- scheidfindung erforderlich ist. Erwägungen

1. Formelles 1.1. Zuständigkeit Die Klägerin hat ihren Sitz im Iran, der Beklagte wohnt in der Schweiz. Es liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Da die Parteien in Artikel 6 des Treuhandvertrags Zürich als Gerichtsstand vereinbart haben (vgl. act. 4/15), ergibt sich die internati- onale sowie die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Zürich aus Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Aner- kennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom

30. Oktober 2007 (LugÜ). Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich sodann aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG ZH. 1.2. Anwendbares Recht Die Parteien haben im Artikel 7 des Treuhandvertrags eine Rechtswahlklausel vereinbart und das Schweizer Recht für anwendbar erklärt. Daher untersteht der vorliegend zu beurteilende Vertrag dem von den Parteien gewählten Schweizer Recht (Art. 116 Abs. 1 und 2 IPRG).

- 5 -

2. Sachverhalt 2.1. Unbestrittener Sachverhalt Am 29. September 2014 schloss ein Konsortium, bestehend aus den Unterneh- men E._____ (fortan E._____), einem Tochterunternehmen der Klägerin, und "F._____" (fortan F._____) mit G._____, einen Vertrag über den Bau eines Kraft- werks im Iran (act. 4/4; act. 23B, 4. Übersetzung [amtliche Beglaubigung]). Am

20. Januar 2016 schlossen E._____ und F._____ eine Kooperationsvereinbarung im Hinblick auf den Bau dieses Kraftwerks. Darin wurde festgelegt, dass E._____ die Leitung und Projektplanung übernimmt und F._____ die Finanzierung und Abwicklung des Zahlungsverkehrs. Die Bezahlung der Lieferanten sollte über ein Konto bei der G._____ (fortan G._____ Bank) in H._____, Deutschland, abgewi- ckelt werden. Nachdem die G._____ Bank aufgrund der Sanktionen im Jahr 2018 für die Zahlungsabwicklung nicht mehr genutzt werden konnte, wurde stattdessen der Beklagte engagiert. Zu diesem Zweck schlossen die Parteien am 16. Januar 2019 einen mit "Vertraulichkeitsvereinbarung und Treuhandvertrag" überschrie- benen Vertrag ab (act. 4/15 [Originaldokument]; act. 23B, 15. Übersetzung [amtli- che Beglaubigung]). Im Vertrag wurde im Wesentlichen vereinbart, dass der Be- klagte als Treuhänder der Klägerin tätig werden soll. Zu diesem Zweck sollte ihm die Klägerin Geldbeträge auf sein Konto überweisen, welche er auf Anweisung der Klägerin für die Bezahlung von Lieferanten verwenden soll. In der Folge wur- den mehrere Überweisungen auf ein Konto des Beklagten vorgenommen, welche jeweils von F._____ in Auftrag gegeben wurden (act. 4/16.1–16.7). Der Beklagte überwies diverse Beträge an Lieferanten (act. 4/17.1–17.3). Das betreffende Kon- to des Beklagten wies am 20. März 2020 einen Kontostand von EUR 283'124.– aus (act. 4/20). 2.2. Wesentliche Parteistandpunkte 2.2.1. Klägerin Die Klägerin bringt vor, dass der Beklagte zu Beginn des Vertragsverhältnisses seiner Pflicht zur Weiterleitung der Geldbeträge an Lieferanten weisungsgemäss nachgekommen sei. Als ein grösserer Betrag an einen Lieferanten überwiesen

- 6 - werden sollte, habe der Beklagte empfohlen, den Betrag in drei kleinere Überwei- sungen aufzuteilen. Der Beklagte habe zunächst zwei Teilüberweisungen wei- sungsgemäss vorgenommen. Bei der dritten Teilüberweisung bzw. der Überwei- sung des Restsaldos in Höhe von EUR 283'184.– habe sich der Beklagte gewei- gert, die Überweisung auszuführen. Als Grund für die Weigerung habe er zu- nächst angegeben, dass es Probleme mit der FINMA gebe, später, dass es Prob- leme mit der IT gebe. Die Weigerung der auftragsgemässen Ausführung sei eine Vertragsverletzung, weshalb er zur Rückerstattung verpflichtet sei (act. 1 S. 7 ff.). In der Replik hält die Klägerin an ihren Anträgen fest und führt aus, dass die Treuhandvereinbarung vollzogen worden sei, es insbesondere eine Vielzahl von Zahlungsinstruktionen der Klägerin an den Beklagten gegeben habe. Zudem habe ihr der Beklagte laufend Kontoauszüge zugestellt (act. 58 Rz. 12 ff.). Die Auftrag- geberin der Überweisungen sei aufgrund des Konsortialvertrags zwar F._____ gewesen, allerdings sei die Klägerin die wirtschaftlich Berechtigte am überwiese- nen Guthaben (act. 58 Rz. 16). 2.2.2. Beklagter Der Beklagte behauptet, dass der Treuhandvertrag nie umgesetzt worden sei. Die Klägerin habe weder Gelder auf sein Konto überwiesen, noch sei er für sie tätig geworden oder habe er Instruktionen von ihr erhalten. Die überwiesenen Beträge ständen daher nicht in Zusammenhang mit dem Treuhandvertrag. Dies ergebe sich auch aus den Bankunterlagen. Daraus sei ersichtlich, dass die ausgeführten Überweisungen nicht durch die Klägerin in Auftrag gegeben wurden. Zwar sei im Treuhandvertrag vereinbart worden, dass nicht verbrauchtes Geld an die Klägerin zurückzuzahlen sei; jedoch seien die Überweisungen nicht der Klägerin zuzu- rechnen. Da der Klägerin das Geld nicht gehöre und sie auch sonst nicht verfü- gungsberechtigt daran sei, stehe ihr kein Rückforderungsrecht zu (act. 16 Rz. 25 ff.). In der Duplik führt der Beklagte aus, dass es der Klägerin nicht gelungen sei, ein für die geltend gemachte Forderung relevantes Vertragsverhältnis zum Beklagten nachzuweisen. Die Bankunterlagen spiegelten vielmehr die Geschäftsbeziehung

- 7 - zu F._____ wieder. Daraus sei ersichtlich, dass die Beträge jeweils von F._____ an den Beklagten überwiesen worden seien. Dementsprechend seien die Konto- auszüge wie auch die Rechnungen an F._____ geschickt worden. Aus diesen Gründen sei die Klägerin nicht berechtigt, das Geld zurückzufordern (act. 62 S. 2 ff.).

3. Rückerstattungsanspruch aus dem Treuhandvertrag Da die Klägerin einen Anspruch gegen den Beklagten aus einem Treuhandver- hältnis geltend macht auf Beträge, welche unbestrittenermassen von F._____ an den Beklagten überwiesen wurden (vgl. 4/16.1–16.7), ist zu prüfen, ob zwischen den Parteien ein Treuhandvertrag geschlossen worden ist, woraus der Beklagte infolge seiner Geschäftsführung etwas erlangt hat, was ihn zur Rückerstattung an die Klägerin verpflichtet. Gemäss Art. 8 ZGB obliegt es der Klägerin, die rechts- begründenden Tatsachen darzulegen und zu belegen (BSK ZGB I- LARDELLI/VETTER, Art. 8 N 42). 3.1. Treuhandvertrag Ein Treuhandvertrag ist ein dem Fiduziar erteilter Rechtshandlungsauftrag, ein Geschäft im eigenen Namen, aber im Interesse und für Rechnung des Auftragge- bers, vorzunehmen. Da Treuhandverhältnisse im Obligationenrecht gesetzlich nicht geregelt sind, werden die Vorschriften des Auftragsrechts zur Anwendung herangezogen (BSK-OSER/WEBER, Obligationenrecht I, 7. Auflage, Art. 1-529, Art. 394 N 11). Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag vom 16. Januar 2019 (act. 4/15 [Originaldokument]; act. 23B, 15. Übersetzung [amtliche Beglau- bigung]) sieht gemäss Artikel 1 Nr. 1 vor, dass die Klägerin Geldbeträge auf das Konto des Beklagten überweist und der Beklagte auf Anweisung der Klägerin de- ren Lieferanten bezahlt. Gemäss Artikel 1 Nr. 3 legt der Beklagte zu diesem Zweck ein spezielles Konto im Namen der Klägerin an und dokumentiert alle Transaktionen. Weiter wird in Artikel 1 Nr. 4 geregelt, dass der Beklagte die über- wiesenen Geldbeträge nur entsprechend den Weisungen der Klägerin verwenden darf. Gemäss Artikel 1 Nr. 5 kann die Klägerin jederzeit einen auf das Konto des Beklagten überwiesenen Betrag zurückverlangen. Da die treuhänderischen Ele-

- 8 - mente die Vereinbarung wesentlich prägen, ist diese als Treuhandvertrag zu qua- lifizieren. Daher sind die Vorschriften über das Auftragsrecht im Sinne der Art. 394 ff. OR anwendbar. 3.2. Rückerstattungspflicht Gemäss Art. 400 Abs. 1 OR muss der Beauftragte alles herausgeben, was er in- folge des Treuhandverhältnisses erlangt hat. Für die Herausgabepflicht ist des- halb allein entscheidend, dass der Beauftragte die Gegenstände infolge seiner Geschäftsführung erhalten hat; es muss ein innerer Zusammenhang bestehen. Dieser Pflicht kommt gerade auch dann Bedeutung zu, wenn der Beauftragte ver- tragswidrig über Vermögen oder Guthaben des Auftraggebers verfügt (BSK- OSER/WEBER, a.a.O., Art. 400 Rz 10; BGer 4A_94/2014 vom 1. Juli 2014 E. 4.3). 3.2.1. Parteivorbringen zu den Beweismitteln Zum Nachweis, dass sie wirtschaftlich Berechtigte am überwiesenen Geld sei, be- ruft sich die Klägerin einerseits auf ein von F._____ zuhanden des Handelsge- richts Zürich verfasstes Bestätigungsschreiben (act. 58 Rz. 16 und act. 59/42). Andererseits sei aus der eingereichten Geschäftskorrespondenz ersichtlich, dass der Treuhandvertrag vollzogen worden sei und der Beklagte gewusst habe, dass die Klägerin die wirtschaftlich Berechtigte an den überwiesenen Beträgen gewe- sen sei. So habe der Beklagte sämtliche Instruktionen von der Klägerin für Zah- lungen an Lieferanten erhalten (act. 58 Rz. 17 ff.). Der Beklagte wendet dagegen ein, dass es sich bei dem Bestätigungsschreiben um eine Erklärung einer Drittpartei handle, welche prozessual nicht verwertbar sei. Darüber hinaus sei nicht nachprüfbar, welche Funktion der Verfasser I._____ bei F._____ habe. Der dafür notwendige Handelsregisterauszug von F._____ lie- ge nicht im Recht. Es sei daher davon auszugehen, dass das Schreiben von einer nicht berechtigten Person unterschrieben worden sei. Ferner sei das Schreiben an das Handelsgericht Zürich und nicht an den Schuldner adressiert. Aus dem Schreiben gehe nicht hervor, unter welchen Umständen die Gelder überwiesen worden seien (act. 62 Rz. 15). Weiter führt der Beklagte aus, dass das Buchhal-

- 9 - tungskonto keinerlei Bezug zur Klägerin aufweise. Die Rechnungen seien zudem an F._____ geschickt worden. Auch sei in den Kontoauszügen keine Anerken- nung einer Forderung zu sehen. Die Kontoauszüge seien vielmehr ein Teil der Geschäftsbeziehung zwischen dem Beklagten und F._____ (act. 62 Rz. 11). 3.2.2. Bestätigungsschreiben 3.2.2.1. Inhalt Das Schreiben ist an das Handelsgericht des Kantons Zürich adressiert. Es wurde am 22. Juni 2021 von einem General Manager der F._____ namens I._____ aus- gestellt. Darin wurde unter anderem festgehalten, "dass sämtliche Einzahlungen von F._____ auf das Konto IBAN CH… bei der Bank J._____ AG auf den Namen von B._____ Consulting lautend gemäss Instruktionen und im Namen von A._____ AG (hiernach die "Auftraggeberin") erfolgt sind und sämtliche von "F._____" auf das obige Konto überwiesenen Beträge ursprünglich und in Wirk- lichkeit der "Auftraggeberin" gehören" (vgl. act. 59/42 [Übersetzung zu act. 59/42]). 3.2.2.2. Beweiswert Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung im Sinne von Art. 157 ZPO besagt, dass das Gericht nach frei gebildeter Überzeugung entscheiden darf, ob es eine Tatsache als bewiesen erachtet oder nicht. Im Normalfall ist das Gericht also an keine Beweisregel gebunden. Ferner gibt es keine Hierarchie der Beweise (DIKE Kommentar ZPO-LEU, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 157 N 7). Art. 168 Abs. 1 ZPO nennt die in einer abschliessenden Aufzählung zulässigen Beweismittel, mithilfe welcher die Parteien rechtserhebliche, streitige Tatsachen im Sinne von Art. 150 Abs. 1 ZPO beweisen können. Es sind dies Zeugnis, Urkunde, Augenschein, Gutachten, schriftliche Auskunft, sowie Parteibefragung und Beweisaussage. Klarzustellen ist, dass es sich bei privat eingeholten, schriftlichen Auskünften nicht um diejenigen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 ZPO handelt. Diese müssen vom Ge- richt eingeholt werden, damit sie als schriftliche Auskunft gemäss Art. 190 Abs. 2 ZPO qualifiziert werden können. Privat eingeholte, schriftliche Auskünfte gehören

- 10 - in Abgrenzung zu den sogenannten Dispositivurkunden zu den Zeugnisurkunden, einer Art der Beweismittel im Sinne von Art. 177 ZPO. Zeugnisurkunden enthalten Aufzeichnungen über das Wissen einer Person von Tatsachen; zu nennen sind etwa Quittungen, Geschäftsbücher oder Bestätigungen aller Art (BK ZPO- RÜETSCHI, Band II, Art. 177 N 11; so auch BGer 5A_907/2020, E.2.4.1.). Zeugnis- urkunden ist grundsätzlich mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen; mit ihnen kann bloss nachgewiesen werden, dass sich der Verfasser der Urkunde im Sinne der Urkunde geäussert hat. Jedoch gibt die Prozessordnung keine Hand- habe dafür, solchen Urkunden die Beweiskraft abzusprechen. Sie unterliegen der freien Beweiswürdigung durch das Gericht, wobei bei der Frage nach deren Be- weiskraft die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (DIKE Kommentar ZPO-MÜLLER, a.a.O., Art. 177 N 7; WEIBEL, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung (ZPO), 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 177 N 15; BK ZPO-RÜETSCH, Band II, Art. 177 N 11). Der Beweiswert von Zeugnisurkunden kann sehr unterschiedlich sein. Beschränk- te Beweiskraft haben private Bestätigungsschreiben, in welchen Dritte zuhanden einer Prozesspartei ihre Wahrnehmungen festhalten. Der Beweiswert einer sol- chen Urkunde ist je nach Verfahren begrenzt und kann keinesfalls eine formelle Zeugen- und Parteiaussage ersetzen. Dem ist bei der Beweiswürdigung Rech- nung zu tragen (BK ZPO-RÜETSCH, Band II, Art. 177, Rz. 17). Da Personen als Zeugen oder als Parteien einvernommen werden müssen, stellen Zeugnisurkun- den nach einer einschränkenden Ansicht im Allgemeinen keine tauglichen Be- weismittel dar (vgl. BGer 5A_907/2020, E.2.4.1). Daher ist Zeugnisurkunden grundsätzlich mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen. Mit ihnen kann nur nachgewiesen werden, dass sich der Verfasser der Urkunde im Sinne der Urkun- de geäussert hat. 3.2.2.3. Würdigung Da es sich vorliegend um ein von der Klägerin eingereichtes Bestätigungsschrei- ben handelt, ist dieses als Zeugnisurkunde im Sinne von Art. 177 ZPO zu qualifi- zieren. Es unterliegt der freien Beweiswürdigung und hat für sich alleine bloss ei-

- 11 - ne geringe Überzeugungskraft. Auf das Bestätigungsschreiben kann in Verbin- dung mit weiteren Indizien abgestellt werden, um einen bereits gewonnen Ein- druck zu bekräftigen. Aus dem Umstand, dass das Schreiben am 22. Juni 2021 ausgestellt wurde und ausdrücklich an das Handelsgericht Zürich adressiert ist, kann zunächst abgeleitet werden, dass es sich um eine zu Prozesszwecken an- gefertigte Urkunde handelt, welche mehrere Monate nach Rechtshängigkeit er- stellt wurde. Dies mindert ihren Beweiswert erheblich. Darüber hinaus ist nicht klar, ob der Verfasser I._____ berechtigt war, für F._____ diese Erklärung abzu- geben. Ein entsprechender Auszug aus dem Handelsregister ist nicht eingereicht worden. Die Zeichnungsberechtigung von I._____ kann daher nicht nachgeprüft werden. Sodann wurde der Verfasser nicht als Zeuge offeriert, womit er den Inhalt nicht vor Gericht bestätigen kann. Zudem ist die inhaltliche Aussage des Schrei- bens nicht eindeutig. So führt der Verfasser zwar aus, dass die Beträge "in Wirk- lichkeit" der Klägerin gehören. Eine nähere Erklärung, warum der Klägerin die Gelder gehören sollen, obwohl die Überweisungen an den Beklagten von F._____ stammten, ist nicht erfolgt. Letztlich wird durch das Schreiben nur eine Aussage der Klägerin bestätigt, dass sie die "Berechtigte" am Geld sei. Nähere Ausführun- gen, die zur Unterstützung dieser Aussage beitragen könnten, namentlich eine Er- läuterung der Umstände und Beziehungen zwischen den Akteuren, fehlen im Schreiben. Aufgrund des sehr geringen Beweiswerts und der inhaltlichen Unklar- heit erweist sich das Bestätigungsschreiben als nicht geeignet, einen Rechtsan- spruch auf den überwiesenen Betrag hinreichend darzulegen. 3.2.3. Geschäftsunterlagen Aus den Unterlagen über die Geschäftskorrespondenz geht hervor, dass sich die Parteien über die Vollzugsmodalitäten des Treuhandvertrags ausgetauscht ha- ben, dass Zahlungsinstruktionen erteilt wurden (act. 59/44/1-64), dass F._____ die Geldbeträge als Auftraggeberin auf das Konto des Beklagten überwiesen hat, und dass sämtliche Rechnungen des Beklagten an F._____ adressiert waren (vgl. act. 59/44/38 und act. 59/44/59). Der Umstand, dass die Klägerin dem Be- klagten Zahlungsinstruktionen erteilt hat, legt zwar nahe, dass Teile des Treu- handvertrags umgesetzt wurden. Aus der Erteilung von Instruktionen allein kann

- 12 - jedoch nicht ein Anspruch auf das von F._____ an den Beklagten überwiesene Geld abgeleitet werden, zumal die Klägerin keine Ausführungen zu den Rechts- beziehungen zwischen ihr und F._____ gemacht hat, welche auf die Eigentums- verhältnisse oder anderweitige Ansprüche an den überwiesenen Beträgen hätten schliessen lassen. Anzumerken ist ausserdem, dass weder der Konsortialvertrag noch der Kooperationsvertrag einen Rechtsanspruch der Klägerin an den über- wiesenen Beträgen einräumen (vgl. act. 23B, Nr. 4 und 5 [Originaldokument]; act. 23B, Übersetzung Nr. 4 und 5). Mithin lässt sich weder aus der Geschäftskor- respondenz noch aus dem Konsortial- bzw. Kooperationsvertrag eine Forderung der Klägerin ableiten. 3.2.4. Fazit Die Parteien schlossen einen Treuhandvertrag, welcher der Klägerin ermöglichte, Geldbeträge auf ein treuhänderisch geführtes Konto des Beklagten zu überwei- sen. In der Folge wurden die Geldbeträge indessen von F._____ an den Beklag- ten überwiesen. Da es sich bei der Klägerin und F._____ um zwei verschiedene juristische Personen handelt, ist bei dieser Ausgangslage grundsätzlich anzu- nehmen, dass F._____ und nicht die Klägerin Anspruch auf diese Geldbeträge hat. Da die Klägerin vorliegend einen von F._____ überwiesenen Geldbetrag vom Beklagten fordert, hätte es der Klägerin oblegen, einen Anspruch daran darzule- gen und zu belegen. Das eingereichte private Bestätigungsschreiben sowie die zahlreichen Geschäftsunterlagen vermögen die Berechtigung der Klägerin am Geld weder aufzuzeigen noch zu belegen.

4. Zusammenfassung Im Ergebnis ist es der Klägerin nicht gelungen, ein Rückforderungsrecht aus dem Treuhandvertrag oder eine sonstige Anspruchsberechtigung am überwiesenen Geld rechtsgenüglich darzulegen. Aus dem Bestätigungsschreiben lässt sich - abgesehen von seinem geringen Beweiswert - inhaltlich kein Rechtsanspruch ab- leiten. Aus der eingereichten Geschäftskorrespondenz sowie dem Konsortial- und Kooperationsvertrag ergibt sich ebenfalls kein Anspruch auf den von F._____ an

- 13 - den Beklagten überwiesenen Betrag. Dementsprechend ist die Klage abzuwei- sen.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO) und beläuft sich vorliegend auf CHF 305'916.– (EUR 283'124.–, Umrechnungskurs 24. November 2020: 1.0850). Gemäss Art. 91 Abs. 1 S. 2 ZPO werden Zinsen und Kosten des laufenden Ver- fahrens beim Streitwert nicht hinzugerechnet (BSK-RÜEGG/RÜEGG, Zivilprozess- ordnung, 3. Auflage, Art. 91 N 5). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG sowie unter Berücksichtigung des Aufwandes (vgl. act. 5, act. 14, act. 19, act. 52) ist die Gerichtsgebühr auf insgesamt CHF 20'000.– festzusetzen. Ausgangsge- mäss ist die Gerichtsgebühr der Klägerin als unterliegende Partei vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten sind aus dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 5.2. Parteientschädigung Aufgrund des Obsiegens des Beklagten ist die Klägerin zu verpflichten, dem Be- klagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Grundgebühr ist mit der Be- gründung bzw. der Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV) und beträgt vorliegend rund CHF 19'520.–. Für die Erstattung der Duplik ist ein Zu- schlag von total 25% zu gewähren (§ 11 Abs. 2 AnwGebV), was eine Parteient- schädigung von CHF 24'400.– ergibt. Die Parteientschädigung ist ohne Mehr- wertsteuerzuschlag zuzusprechen, da der Beklagte keine für die Zusprechung der Mehrwertsteuer erforderlichen, aussergewöhnlichen Umstände behauptet.

- 14 - Das Handelsgericht erkennt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 20'000.–.

3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und aus dem von der Klägerin ge- leisteten Kostenvorschuss bezogen.

4. Dem Beklagten wird eine Parteientschädigung von CHF 24'400.– zugespro- chen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 305'916.–. Zürich, 16. Februar 2023 Handelsgericht des Kantons Zürich Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. Claudia Bühler Dr. Pierre Heijmen