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HG200083

Forderung

Zh Handelsgericht · 2020-11-30 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung der Kläger ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 2.1. Anbauvertrag 2018 Für das Jahr 2018 schlossen die Parteien einen Vertrag über den Anbau von Hanf mit einem THC-Gehalt unter einem Prozent auf dem Land der Kläger 1-3. Darin wurde vereinbart, dass die Beklagte im Frühjahr 2018 Hanf-Setzlinge liefert.

- 6 - Der Anbau, die Pflege und die Ernte erfolgt durch die Klägerin 4. Die Ernte erhält die Beklagte (act. 1 Rz. 3 und 6). Der Vertragsschluss erfolgte für die Kläger 1-3 und die Klägerin 4 jeweils durch deren Gesellschafter, den Kläger 1 (act. 1 Rz. 6). Für die Nutzung des Landes der Kläger 1-3 wurde ein Entgelt von CHF 8'000.– pro Hektare bei einer Anbaufläche von 19.7 Hektaren vereinbart (entspricht CHF 157'600.–) (act. 1 Rz. 7.1). Davon hat die Beklagte insgesamt CHF 123'125.– in Form von Akonto-Raten bezahlt (act. 1 Rz. 7.5). Die Dienstleistungen der Klägerin 4 werden nach Absprache mit der Beklagten separat nach Aufwand entschädigt, namentlich Pflanzschutz per Hand zu einem Tarif von CHF 35.–/Stunde, Pflanz- schutz per Maschine und Maschinen für die Ernte (Traktor, Ernte usw.), beides gemäss den Tarifen der Forschungsanstalt Agrarwirtschaft (FAT). Für einzelne Arbeiten wichen die Parteien von den pauschalen FAT-Preisen ab und vereinbar- ten andere Preise. Das aufgrund solcher erbrachter Dienstleistungen für das Jahr 2018 der Klägerin 4 geschuldete Entgelt beläuft sich auf CHF 74'083.60 (act. 1 Rz. 7.2 f.). Davon bezahlte die Beklagte CHF 30'340.15 (act. 1 Rz. 7.4 f.). 2.2. Anbauvertrag 2019 Für das Jahr 2019 schlossen die Parteien erneut einen Anbauvertrag über THC- armen Hanf, worin sich die Kläger 1-3 verpflichteten, 8 Hektaren Land zu einem Preis von CHF 8'000.– pro Hektare (total CHF 64'000.–) bereitzustellen. Die Be- klagte hat davon insgesamt CHF 47'500.– in Form von Akonto-Raten bezahlt (act. 1 Rz. 11.2). Überdies vereinbarten die Parteien wiederum Arbeits- und Gerä- tedienstleistungen der Klägerin 4, welche von dieser im Umfang von CHF 18'615.45 erbracht und in Rechnung gestellt wurden (act. 1 Rz. 11.1). Davon wurde nichts bezahlt. Im Jahr 2019 lieferte die Beklagte die Setzlinge zu spät und von schlechterer Qualität. Sie waren von Anfang an zu hoch gewachsen und lie- ferten eine schlechte Ernte (act. 1 Rz. 9.2). Umgehend nach Erhalt der Setzlinge nahm der Kläger 1 Kontakt mit der Beklagten auf und forderte sie auf, die Setzlin- ge wieder abzuholen, da eine erfolgreiche Ernte damit kaum möglich sei. Nach- dem die Beklagte den Kläger 1 darauf hinwies, dass er die Vergütung unabhängig vom Ertrag erhalte, übernahm der Kläger 1 die Setzlinge und pflanzte diese an (act. 1 Rz. 9.3). Das Wachstum der Pflanzen blieb in der Folge spärlich. Gegen-

- 7 - massnahmen der Beklagten blieben erfolglos (act. 1 Rz. 9.4). Der Kläger 1 schlug der Beklagten daher vor, die Pflanzen vorzeitig zu ernten, um weitere Kosten zu verhindern. Die Beklagte verzichtete auf diese Massnahme und verweigerte die Abnahme der Ernte. Sie wollte den Vertrag auflösen, was die Kläger aber ablehn- ten (act. 1 Rz. 9.5).

3. Anspruch auf Entgelt aus Anbauverträgen 3.1. Rechtliche Grundlagen 3.1.1. Innominatkontrakte sind Verträge, die keinem bestimmten inhaltlich im Ge- setz geregelten Vertragstypus zugeordnet werden können. Wie bei den Nominat- kontrakten gilt auch bei Innominatkontrakten der Grundsatz der Privatautonomie. Ausgangslage ist immer der individuelle, gültig zustande gekommene Vertrag mit dem von den Parteien festgelegten Leistungsprogramm und den zu dessen Erfül- lung leitenden Spielregeln (HUGUENIN, Obligationenrecht - Allgemeiner und Be- sonderer Teil, 2019, N 3663, 3666, 3695 f.). 3.1.2. Pacht ist die entgeltliche Überlassung einer nutzbaren Sache oder eines nutzbaren Rechts zur Nutzung und Fruchtziehung auf Zeit. Zumeist handelt es sich um unbewegliche Sachen (Grundstück, Landwirtschaft, Hotel, Gewerbebe- trieb, Unternehmen usw.; vgl. HONSELL, Schweizerisches Obligationenrecht, 2017, S. 272). 3.1.3. Der Beauftragte haftet dem Auftraggeber gemäss Art. 398 Abs. 2 OR nicht nur für getreue, sondern auch für sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes: Er hat zum Nutzen und nicht zum Schaden des Auftraggebers zu handeln. Einstehen für den Erfolg seiner Tätigkeit muss er allerdings nicht, viel- mehr ist eine treuwidrige und v.a. eine unsorgfältige Auftragsausführung haf- tungsbegründend, soweit eine solche den Auftraggeber schädigt (BÜHLER, in: O- rell Füssli Kommentar zum Obligationenrecht, 3. Auflage, 2016, N 4 zu Art. 398). Der Auftraggeber hat dem Beauftragten eine Vergütung zu leisten, wenn eine sol- che verabredet oder üblich ist (Art. 394 Abs. 3 OR). Die Vergütung ist grundsätz- lich auch dann geschuldet, wenn die Tätigkeit des Beauftragten nicht den beab-

- 8 - sichtigten Erfolg gezeitigt hat. Diese Erfolgsunabhängigkeit der Vergütung kann jedoch wegbedungen werden. Mangelhafte Vertragserfüllung durch den Beauf- tragten kann zu einer Reduktion dessen Honorars führen (BÜHLER, a.a.O., N 17 und 20 zu Art. 394). 3.2. Würdigung 3.2.1. Zustandekommen und Qualifikation des Vertrags Nach der klägerischen Darstellung handelt es sich um ein Drei-Parteien- Vertragsverhältnis zwischen den Klägern 1-3, der Klägerin 4 und der Beklagten. Gemäss unbestrittener Darstellung liessen sich die zu einer einfachen Gesell- schaft verbundenen Kläger 1-3 beim Vertragsschluss durch ihren Gesellschafter (Kläger 1) vertreten (act. 1 Rz. 6). Eine solche Vertretung ist gemäss Art. 543 Abs. 2 und 3 OR möglich. Es bestehen keine Hinweise auf die Unwirksamkeit dieser Vertretung. Die Klägerin 4 liess sich beim Vertragsschluss ebenfalls wirk- sam durch ihren Gesellschafter, den Kläger 1, vertreten. Die eingegangene Rechtsbeziehung hat vor allem mit Blick auf das Verhältnis zwischen den Klägern 1-3 und der Beklagten Ähnlichkeiten mit einem Pachtvertrag, da die Kläger 1-3 sich verpflichteten, Land zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. In Bezug auf die Klägerin 4 dominieren hingegen auftragsrechtliche Elemente. Insgesamt handelt es sich um einen Innominatkontrakt mit pacht- und auftragsrechtlichen Elemen- ten. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass keine besonderen Normen des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht ersichtlich sind, welche vorliegend zur Anwendung kommen müssten (Art. 276a OR). 3.2.2. Ansprüche aus dem Anbauvertrag 2018 Indem die Kläger 1-3 Land in der vereinbarten Grösse zur Verfügung gestellt und die Klägerin 4 die im Frühjahr 2018 gelieferten Setzlinge gepflanzt, gepflegt und die entsprechende Ernte im Herbst der Beklagten übergeben hat, haben sowohl die Kläger 1-3 als auch die Klägerin 4 ihre vertraglichen Pflichten aus dem An- bauvertrag 2018 erfüllt. Die Beklagte ihrerseits hat ihre vertraglichen Pflichten nur teilweise erfüllt: Zwar hat sie die Setzlinge geliefert und im Herbst die Ernte über-

- 9 - nommen. Aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten bezahlte sie jedoch nur einen Teil des vertraglich vereinbarten Entgelts. Für die Nutzung des Landes blieben CHF 34'475.– und für die Dienstleistungen der Klägerin 4 CHF 43'743.45 unbe- zahlt. Der unbestritten gebliebenen Sachdarstellung der Kläger sind keine Um- stände zu entnehmen, die der Zahlungspflicht der Beklagten entgegenstehen würden. Aus dem Anbauvertrag 2018 haben die Kläger 1-3 demnach einen An- spruch auf Vergütung in der Höhe von CHF 34'475.– und die Klägerin 4 einen solchen in der Höhe von CHF 43'743.45. 3.2.3. Ansprüche aus dem Anbauvertrag 2019 3.2.3.1. Auch für das Jahr 2019 haben die Kläger 1-3 ihre vertraglichen Pflichten erfüllt, indem sie das Land in der vereinbarten Grösse zur Verfügung gestellt ha- ben. Die Klägerin 4 hat ihre Vertragspflichten erfüllt, indem sie die gelieferten Setzlinge angepflanzt, gepflegt und die Ernte der Beklagten angeboten hat. Die Beklagte ihrerseits hat ihre vertraglichen Pflichten nur teilweise erfüllt, namentlich hat sie nur einen Teil des vereinbarten Entgelts geleistet. Von den für die Nutzung des Landes der Kläger 1-3 geschuldeten Vergütung blieben CHF 16'500.– offen. Von dem für die Dienstleistungen der Klägerin 4 geschuldeten Entgelt blieben die gesamten CHF 18'615.45 offen. 3.2.3.2. Es ist indessen zu prüfen, ob der Umstand, dass die Ernte im Jahr 2019 schlecht ausfiel, der Pflicht zur Bezahlung dieser offenen Beträge entgegen steht. Den Ausführungen der Kläger ist nicht zu entnehmen, dass der Anbauvertrag 2019 die Frage der Zahlungspflicht bei schlechter Ernte explizit regeln würde. Es weist auch nichts darauf hin, dass die Parteien einen bestimmten Erfolg im Sinne des Werkvertragsrecht vereinbaren wollten. Es ist davon auszugehen, dass sie es explizit festgehalten hätten, wenn die Ernte bestimmte Kriterien hinsichtlich Quali- tät oder Menge oder dergleichen erfüllen müsste. Dies gilt umso mehr, als der Pflanzenanbau naturgemäss Einflüssen unterworfen ist, die vom Anbauenden nicht oder nur schwer kontrollierbar sind, wie Witterung, Qualität des Saatgutes, Schädlings- /Krankheitsbefall oder dergleichen. Dieser Aspekt des vorliegenden Geschäftes ist daher nach Auftragsrecht zu beurteilen. Es bestehen vorliegend keine Hinweise auf eine unsorgfältige oder treuwidrige Ausführung des Vertrages,

- 10 - vielmehr hat der Kläger 1 gemäss unbestritten gebliebenen Ausführungen die mangelhafte Qualität der gelieferten Setzlinge frühzeitig gerügt, wobei die Beklag- te nicht darauf reagierte (act. 1 Rz. 9.3). Als die Pflanzen in der Folge nicht gedie- hen, hat der Kläger 1 der Beklagten sogar vorgeschlagen, diese vorzeitig zu ern- ten, um weitere Kosten zu verhindern (act. 1 Rz. 9.5). Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern die Kläger 1-3 oder die Klägerin 4 den Anbauvertrag 2019 mangelhaft erfüllt hätten. Daher steht ihnen das volle vereinbarte Entgelt zu. Aus dem Anbau- vertrag 2019 schuldet die Beklagte den Klägern 1-3 demnach CHF 16'500.–. Der Klägerin 4 schuldet sie CHF 18'615.45. 3.2.4. Zusammenfassung Die Beklagte schuldet den Klägern 1-3 aus den Anbauverträgen 2018 und 2019 insgesamt CHF 50'975.–. In diesem Umfang ist die Klage der Kläger 1-3 gutzu- heissen. Der Klägerin 4 schuldet die Beklagte aus den genannten Anbauverträ- gen insgesamt CHF 62'358.90. Aufgrund der Dispositionsmaxime ist die Klage der Klägerin 4 indessen nur im Umfang des eingeklagten Betrages von CHF 62'353.90 gutzuheissen.

4. Anspruch auf Verzugszinsen Die Kläger machen Verzugszinsen geltend seit dem 31. Oktober 2019. Da sie je- doch nicht darlegen, woraus sich dieser Zeitpunkt ergibt, und sich auch im Übri- gen nicht dazu äussern, inwiefern die Beklagte hinsichtlich welcher (Teil-)- Forderung welcher Gläubigerin wann in Verzug gesetzt wurde, können keine Ver- zugszinsen zugesprochen werden. Daran ändern auch die ins Recht gelegten beiden Zahlungsbefehle des Betreibungsamtes Andelfingen vom 3. Dezember 2019 nichts, mangelt es doch im einen Fall an der Identität zwischen betreiben- dem Gläubiger und den forderungsberechtigten Klägern und im andern Fall an der hinreichenden Bestimmtheit der in Betreibung gesetzten Forderung (vgl. Ziff. 5. nachfolgend).

- 11 -

5. Beseitigung Rechtsvorschlag Die Kläger verlangen die definitive Rechtsöffnung in zwei Betreibungsverfahren, denen die obgenannten Zahlungsbefehle vom 3. Dezember 2019 zugrunde lie- gen. Es ist davon auszugehen, dass das Begehren der Kläger sinngemäss auf Beseitigung des Rechtsvorschlages gerichtet ist, und sie nicht die Durchführung eines summarischen Rechtsöffnungsverfahrens verlangen, für welches das hiesi- ge Gericht nicht zuständig ist. Der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Andel- fingen vom 3. Dezember 2019 in der Betreibung Nr. 1 lautet auf CHF 50'980.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Oktober 2019 (act. 3/11), der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 2 lauf CHF 44'909.10 zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Oktober 2019 (act. 3/12). In beiden Betreibungen hat die Beklagte Rechtsvorschlag erhoben. Mit dem Rechtsvorschlag bringt der Schuldner die Betreibung zum Stillstand (Art. 78 SchKG), und die Betreibung bleibt solange gehemmt, als die Wirksamkeit des Rechtsvorschlages nicht durch gerichtlichen Entscheid – Rechtsöffnung oder Anerkennungsklage – aufgehoben wird (AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuld- betreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., 2013, § 18 Rz 38). Die mit der vorlie- genden Klage sinngemäss beantragte Beseitigung des Rechtsvorschlags ermög- licht im Fall einer gutheissenden Entscheidung die Fortsetzung der angehobenen Betreibung. Dementsprechend muss – wie im Rechtsöffnungsverfahren – der gemäss Urteil Berechtigte mit dem betreibenden Gläubiger identisch sein, zwi- schen der in Betreibung gesetzten und der eingeklagten Forderung muss Identität bestehen, und auch der im Urteil Verpflichtete muss mit dem Betriebenen iden- tisch sein. Das ist als Rechtsanwendung von Amtes wegen zu prüfen (dazu sowie zu den "drei Identitäten" im Rechtsöffnungsverfahren vgl. BACHOFNER, Neues und Bewährtes zum Rechtsöffnungsverfahren, BJM 2020 S. 1 ff., 14, m.H.; statt vieler BGer, Urteil 5A_860/2016 vom 9. Oktober 2017, E. 3.2.1; vgl. ferner BSK SchKG I-STAEHELIN, 2. Aufl., 2010, N. 10a zu Art. 79, m.H.). Gemäss Angaben im Zah- lungsbefehl des Betreibungsamtes Andelfingen vom 3. Dezember 2019 betrifft die Betreibung Nr. 1 eine Forderung aus Anbauvertrag in der Höhe von CHF 50'980.– (zuzüglich Zins). Diese Betreibung hat der Kläger 1 in eigenem Namen angeho- ben (act. 3/11). Die unbezahlt gebliebenen Forderungen für die Nutzung des Lan-

- 12 - des stehen jedoch wie dargelegt den zur einfachen Gesellschaft "G._____" ver- bundenen Klägern 1-3 gemeinschaftlich zu (Art. 535 OR). Damit fehlt es an der Identität zwischen dem Betreibenden und den materiell Berechtigten, weshalb der von der Beklagten erhobene Rechtsvorschlag mit dem heutigen Erkenntnis nicht beseitigt werden kann. Der Betreibung Nr. 2 liegt eine Forderung von CHF 44'909.10 (zuzüglich Zins) für eine nicht näher spezifizierte "erbrachte Dienstleistung" zugrunde (act. 3/12). Auf Forderungsidentität kann bei dieser Sachlage nicht geschlossen werden. Eine Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 2 ist somit ebenfalls nicht möglich.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Ausgehend von einem Streitwert von CHF 113'333.90 be- trägt die Grundgebühr rund CHF 9'300. Unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG sind die Gerichtskosten auf rund die Hälfte der Grundgebühr, d.h. CHF 4'600.–, festzusetzen und ausgangsgemäss der Beklag- ten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dass die Kläger mit ihrem Zinsbegehren nicht durchdringen und der Rechtsvorschlag in den Betreibungen Nr. 1 und 2 des Betreibungsamtes Andelfingen mit der vorliegenden Klage nicht beseitigt werden kann, rechtfertigt keine andere Verteilung (vgl. BGer, Urteil 4A_207/2015 vom 2. September 2015, E. 3.). Die der Beklagten aufzuerlegenden Kosten sind vorab aus dem von den Klägern geleisteten Kostenvorschuss zu decken. Den Klägern ist das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO). 6.2. Parteientschädigungen 6.2.1. Aufgrund des Obsiegens der Kläger ist die Beklagte zu verpflichten, den Klägern eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Höhe der Parteientschädi- gung ist gestützt auf die Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. Septem-

- 13 - ber 2010 in erster Linie anhand des Streitwerts zu bemessen (AnwGebV; Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 105 Abs. 2 ZPO). Da sich die Kläger durch denselben Rechtsver- treter haben vertreten lassen, rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung ge- samthaft zu berechnen. Bei einem Streitwert von CHF 113'333.90 beträgt die Grundgebühr rund CHF 11'700.– (§ 2 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 AnwGebV). Sie ist vorliegend mit der Begründung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). 6.2.2. Die Kläger beantragen die Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Berechnung der Parteientschädigung. Mangels Darlegung der fehlenden Berech- tigung zum Vorsteuerabzug ist die Parteientschädigung praxisgemäss ohne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5). 6.2.3. Sodann verlangen die Kläger Ersatz der Kosten des Schlichtungsverfah- rens. Da vorliegend kein Schlichtungsverfahren notwendig war, sind die entspre- chenden Kosten auch nicht zu ersetzen (Art. 198 lit. f ZPO). Das Handelsgericht erkennt:

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Formelles

E. 1.1 Verspätete Klageantwort Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageant- wort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzun- gen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem

- 4 - Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klage- grund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und – darüber hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Un- ter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung er- laubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen. Ist die Klage demgegenüber nicht schlüssig, also bereits nach dem Vorbringen der klagenden Partei nicht begrün- det, ist sie trotz Säumnis der beklagten Partei abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu be- rücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als es für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvorausset- zungen von Bedeutung ist (Art. 153 Abs. 2 ZPO; WILLISEGGER, in: Basler Kom- mentar, ZPO, a.a.O., N. 20 und 23 zu Art. 223, m.w.H.; PAHUD, in: Brun- ner/Gasser/Schwander, ZPO, 2. Aufl., 2016, N. 3 f. zu Art. 223, m.w.H.).

E. 1.2 Streitgenossenschaft

E. 1.2.1 Sind mehrere Personen an einem Rechtsverhältnis beteiligt, über das nur mit Wirkung für alle entschieden werden kann, so müssen sie gemeinsam klagen oder beklagt werden (Notwendige Streitgenossenschaft, Art. 70 Abs. 1 OR). Sol- len Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden (Einfache Streitgenossenschaft). Die einfache Streitgenossen- schaft ist ausgeschlossen, wenn für die einzelnen Klagen nicht die gleiche Verfah- rensart anwendbar ist. (Art. 71 Abs. 1 und 2 OR). Weiter muss das angerufene Gericht für alle Streitgenossen sachlich zuständig sein, auch wenn Art. 71 ZPO das nicht ausdrücklich fordert (DOMEJ, in: KUKO ZPO, 2. Aufl., 2014, N. 6 zu Art. 71).

E. 1.2.2 Aufgrund ihrer Verbindung zu einer einfachen Gesellschaft bilden die Klä- ger 1-3 untereinander eine notwendige Streitgenossenschaft. Vorschriftsgemäss treten alle Gesellschafter als Kläger auf. Im Verhältnis zur Klägerin 4 dürfte hin- gegen eine einfache Streitgenossenschaft vorliegen. Die Voraussetzungen der

- 5 - Zulässigkeit dieser einfachen Streitgenossenschaft sind erfüllt, da die Ansprüche der Kläger 1-3 einerseits und jene der Klägerin 4 andererseits gegen die Beklagte auf demselben Vertragsverhältnis beruhen und dieselbe Verfahrensart zur An- wendung gelangt. Im Weiteren besteht auch die gleiche sachliche Zuständigkeit (vgl. Ziff. 1.3. nachfolgend).

E. 1.3 Zuständigkeit Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 Abs. 1 ZPO). Prozessvoraussetzungen sind insbesondere die sachliche und örtliche Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Für Klagen aus Vertrag ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort zustän- dig, an dem die charakteristische Leistung zu erbringen ist (Art. 31 ZPO). Die Be- klagte hat ihren Sitz in F._____ ZH, womit die Gerichte des Kantons Zürich örtlich zuständig sind. Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn der für Klagen aus Pacht unbeweglicher Sachen bzw. Klagen aus landwirtschaftlicher Pacht vor- gesehene Gerichtsstand zu beachten wäre (Art. 33 ZPO), liegt doch das für den Hanfanbau zur Verfügung gestellte Land offenkundig auch im Kanton Zürich. Für die Berechnung des Streitwertes sind die geltend gemachten Ansprüche zusam- menzurechnen, da sie sich nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 93 Abs. 1 ZPO). Da die geschäftliche Tätigkeit der Parteien betroffen ist, die Beklagte im Handels- register eingetragen ist und der Streitwert CHF 30'000.– übersteigt, ist das Han- delsgericht des Kantons Zürich gemäss Art. 6 Abs. 2 und 3 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG sachlich zuständig.

E. 2 Unbestrittener Sachverhalt Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung der Kläger ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

E. 2.1 Anbauvertrag 2018 Für das Jahr 2018 schlossen die Parteien einen Vertrag über den Anbau von Hanf mit einem THC-Gehalt unter einem Prozent auf dem Land der Kläger 1-3. Darin wurde vereinbart, dass die Beklagte im Frühjahr 2018 Hanf-Setzlinge liefert.

- 6 - Der Anbau, die Pflege und die Ernte erfolgt durch die Klägerin 4. Die Ernte erhält die Beklagte (act. 1 Rz. 3 und 6). Der Vertragsschluss erfolgte für die Kläger 1-3 und die Klägerin 4 jeweils durch deren Gesellschafter, den Kläger 1 (act. 1 Rz. 6). Für die Nutzung des Landes der Kläger 1-3 wurde ein Entgelt von CHF 8'000.– pro Hektare bei einer Anbaufläche von 19.7 Hektaren vereinbart (entspricht CHF 157'600.–) (act. 1 Rz. 7.1). Davon hat die Beklagte insgesamt CHF 123'125.– in Form von Akonto-Raten bezahlt (act. 1 Rz. 7.5). Die Dienstleistungen der Klägerin

E. 2.2 Anbauvertrag 2019 Für das Jahr 2019 schlossen die Parteien erneut einen Anbauvertrag über THC- armen Hanf, worin sich die Kläger 1-3 verpflichteten, 8 Hektaren Land zu einem Preis von CHF 8'000.– pro Hektare (total CHF 64'000.–) bereitzustellen. Die Be- klagte hat davon insgesamt CHF 47'500.– in Form von Akonto-Raten bezahlt (act. 1 Rz. 11.2). Überdies vereinbarten die Parteien wiederum Arbeits- und Gerä- tedienstleistungen der Klägerin 4, welche von dieser im Umfang von CHF 18'615.45 erbracht und in Rechnung gestellt wurden (act. 1 Rz. 11.1). Davon wurde nichts bezahlt. Im Jahr 2019 lieferte die Beklagte die Setzlinge zu spät und von schlechterer Qualität. Sie waren von Anfang an zu hoch gewachsen und lie- ferten eine schlechte Ernte (act. 1 Rz. 9.2). Umgehend nach Erhalt der Setzlinge nahm der Kläger 1 Kontakt mit der Beklagten auf und forderte sie auf, die Setzlin- ge wieder abzuholen, da eine erfolgreiche Ernte damit kaum möglich sei. Nach- dem die Beklagte den Kläger 1 darauf hinwies, dass er die Vergütung unabhängig vom Ertrag erhalte, übernahm der Kläger 1 die Setzlinge und pflanzte diese an (act. 1 Rz. 9.3). Das Wachstum der Pflanzen blieb in der Folge spärlich. Gegen-

- 7 - massnahmen der Beklagten blieben erfolglos (act. 1 Rz. 9.4). Der Kläger 1 schlug der Beklagten daher vor, die Pflanzen vorzeitig zu ernten, um weitere Kosten zu verhindern. Die Beklagte verzichtete auf diese Massnahme und verweigerte die Abnahme der Ernte. Sie wollte den Vertrag auflösen, was die Kläger aber ablehn- ten (act. 1 Rz. 9.5).

3. Anspruch auf Entgelt aus Anbauverträgen 3.1. Rechtliche Grundlagen 3.1.1. Innominatkontrakte sind Verträge, die keinem bestimmten inhaltlich im Ge- setz geregelten Vertragstypus zugeordnet werden können. Wie bei den Nominat- kontrakten gilt auch bei Innominatkontrakten der Grundsatz der Privatautonomie. Ausgangslage ist immer der individuelle, gültig zustande gekommene Vertrag mit dem von den Parteien festgelegten Leistungsprogramm und den zu dessen Erfül- lung leitenden Spielregeln (HUGUENIN, Obligationenrecht - Allgemeiner und Be- sonderer Teil, 2019, N 3663, 3666, 3695 f.). 3.1.2. Pacht ist die entgeltliche Überlassung einer nutzbaren Sache oder eines nutzbaren Rechts zur Nutzung und Fruchtziehung auf Zeit. Zumeist handelt es sich um unbewegliche Sachen (Grundstück, Landwirtschaft, Hotel, Gewerbebe- trieb, Unternehmen usw.; vgl. HONSELL, Schweizerisches Obligationenrecht, 2017, S. 272). 3.1.3. Der Beauftragte haftet dem Auftraggeber gemäss Art. 398 Abs. 2 OR nicht nur für getreue, sondern auch für sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes: Er hat zum Nutzen und nicht zum Schaden des Auftraggebers zu handeln. Einstehen für den Erfolg seiner Tätigkeit muss er allerdings nicht, viel- mehr ist eine treuwidrige und v.a. eine unsorgfältige Auftragsausführung haf- tungsbegründend, soweit eine solche den Auftraggeber schädigt (BÜHLER, in: O- rell Füssli Kommentar zum Obligationenrecht, 3. Auflage, 2016, N 4 zu Art. 398). Der Auftraggeber hat dem Beauftragten eine Vergütung zu leisten, wenn eine sol- che verabredet oder üblich ist (Art. 394 Abs. 3 OR). Die Vergütung ist grundsätz- lich auch dann geschuldet, wenn die Tätigkeit des Beauftragten nicht den beab-

- 8 - sichtigten Erfolg gezeitigt hat. Diese Erfolgsunabhängigkeit der Vergütung kann jedoch wegbedungen werden. Mangelhafte Vertragserfüllung durch den Beauf- tragten kann zu einer Reduktion dessen Honorars führen (BÜHLER, a.a.O., N 17 und 20 zu Art. 394). 3.2. Würdigung 3.2.1. Zustandekommen und Qualifikation des Vertrags Nach der klägerischen Darstellung handelt es sich um ein Drei-Parteien- Vertragsverhältnis zwischen den Klägern 1-3, der Klägerin 4 und der Beklagten. Gemäss unbestrittener Darstellung liessen sich die zu einer einfachen Gesell- schaft verbundenen Kläger 1-3 beim Vertragsschluss durch ihren Gesellschafter (Kläger 1) vertreten (act. 1 Rz. 6). Eine solche Vertretung ist gemäss Art. 543 Abs. 2 und 3 OR möglich. Es bestehen keine Hinweise auf die Unwirksamkeit dieser Vertretung. Die Klägerin 4 liess sich beim Vertragsschluss ebenfalls wirk- sam durch ihren Gesellschafter, den Kläger 1, vertreten. Die eingegangene Rechtsbeziehung hat vor allem mit Blick auf das Verhältnis zwischen den Klägern 1-3 und der Beklagten Ähnlichkeiten mit einem Pachtvertrag, da die Kläger 1-3 sich verpflichteten, Land zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. In Bezug auf die Klägerin 4 dominieren hingegen auftragsrechtliche Elemente. Insgesamt handelt es sich um einen Innominatkontrakt mit pacht- und auftragsrechtlichen Elemen- ten. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass keine besonderen Normen des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht ersichtlich sind, welche vorliegend zur Anwendung kommen müssten (Art. 276a OR). 3.2.2. Ansprüche aus dem Anbauvertrag 2018 Indem die Kläger 1-3 Land in der vereinbarten Grösse zur Verfügung gestellt und die Klägerin 4 die im Frühjahr 2018 gelieferten Setzlinge gepflanzt, gepflegt und die entsprechende Ernte im Herbst der Beklagten übergeben hat, haben sowohl die Kläger 1-3 als auch die Klägerin 4 ihre vertraglichen Pflichten aus dem An- bauvertrag 2018 erfüllt. Die Beklagte ihrerseits hat ihre vertraglichen Pflichten nur teilweise erfüllt: Zwar hat sie die Setzlinge geliefert und im Herbst die Ernte über-

- 9 - nommen. Aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten bezahlte sie jedoch nur einen Teil des vertraglich vereinbarten Entgelts. Für die Nutzung des Landes blieben CHF 34'475.– und für die Dienstleistungen der Klägerin 4 CHF 43'743.45 unbe- zahlt. Der unbestritten gebliebenen Sachdarstellung der Kläger sind keine Um- stände zu entnehmen, die der Zahlungspflicht der Beklagten entgegenstehen würden. Aus dem Anbauvertrag 2018 haben die Kläger 1-3 demnach einen An- spruch auf Vergütung in der Höhe von CHF 34'475.– und die Klägerin 4 einen solchen in der Höhe von CHF 43'743.45. 3.2.3. Ansprüche aus dem Anbauvertrag 2019 3.2.3.1. Auch für das Jahr 2019 haben die Kläger 1-3 ihre vertraglichen Pflichten erfüllt, indem sie das Land in der vereinbarten Grösse zur Verfügung gestellt ha- ben. Die Klägerin 4 hat ihre Vertragspflichten erfüllt, indem sie die gelieferten Setzlinge angepflanzt, gepflegt und die Ernte der Beklagten angeboten hat. Die Beklagte ihrerseits hat ihre vertraglichen Pflichten nur teilweise erfüllt, namentlich hat sie nur einen Teil des vereinbarten Entgelts geleistet. Von den für die Nutzung des Landes der Kläger 1-3 geschuldeten Vergütung blieben CHF 16'500.– offen. Von dem für die Dienstleistungen der Klägerin 4 geschuldeten Entgelt blieben die gesamten CHF 18'615.45 offen. 3.2.3.2. Es ist indessen zu prüfen, ob der Umstand, dass die Ernte im Jahr 2019 schlecht ausfiel, der Pflicht zur Bezahlung dieser offenen Beträge entgegen steht. Den Ausführungen der Kläger ist nicht zu entnehmen, dass der Anbauvertrag 2019 die Frage der Zahlungspflicht bei schlechter Ernte explizit regeln würde. Es weist auch nichts darauf hin, dass die Parteien einen bestimmten Erfolg im Sinne des Werkvertragsrecht vereinbaren wollten. Es ist davon auszugehen, dass sie es explizit festgehalten hätten, wenn die Ernte bestimmte Kriterien hinsichtlich Quali- tät oder Menge oder dergleichen erfüllen müsste. Dies gilt umso mehr, als der Pflanzenanbau naturgemäss Einflüssen unterworfen ist, die vom Anbauenden nicht oder nur schwer kontrollierbar sind, wie Witterung, Qualität des Saatgutes, Schädlings- /Krankheitsbefall oder dergleichen. Dieser Aspekt des vorliegenden Geschäftes ist daher nach Auftragsrecht zu beurteilen. Es bestehen vorliegend keine Hinweise auf eine unsorgfältige oder treuwidrige Ausführung des Vertrages,

- 10 - vielmehr hat der Kläger 1 gemäss unbestritten gebliebenen Ausführungen die mangelhafte Qualität der gelieferten Setzlinge frühzeitig gerügt, wobei die Beklag- te nicht darauf reagierte (act. 1 Rz. 9.3). Als die Pflanzen in der Folge nicht gedie- hen, hat der Kläger 1 der Beklagten sogar vorgeschlagen, diese vorzeitig zu ern- ten, um weitere Kosten zu verhindern (act. 1 Rz. 9.5). Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern die Kläger 1-3 oder die Klägerin 4 den Anbauvertrag 2019 mangelhaft erfüllt hätten. Daher steht ihnen das volle vereinbarte Entgelt zu. Aus dem Anbau- vertrag 2019 schuldet die Beklagte den Klägern 1-3 demnach CHF 16'500.–. Der Klägerin 4 schuldet sie CHF 18'615.45. 3.2.4. Zusammenfassung Die Beklagte schuldet den Klägern 1-3 aus den Anbauverträgen 2018 und 2019 insgesamt CHF 50'975.–. In diesem Umfang ist die Klage der Kläger 1-3 gutzu- heissen. Der Klägerin 4 schuldet die Beklagte aus den genannten Anbauverträ- gen insgesamt CHF 62'358.90. Aufgrund der Dispositionsmaxime ist die Klage der Klägerin 4 indessen nur im Umfang des eingeklagten Betrages von CHF 62'353.90 gutzuheissen.

E. 4 Anspruch auf Verzugszinsen Die Kläger machen Verzugszinsen geltend seit dem 31. Oktober 2019. Da sie je- doch nicht darlegen, woraus sich dieser Zeitpunkt ergibt, und sich auch im Übri- gen nicht dazu äussern, inwiefern die Beklagte hinsichtlich welcher (Teil-)- Forderung welcher Gläubigerin wann in Verzug gesetzt wurde, können keine Ver- zugszinsen zugesprochen werden. Daran ändern auch die ins Recht gelegten beiden Zahlungsbefehle des Betreibungsamtes Andelfingen vom 3. Dezember 2019 nichts, mangelt es doch im einen Fall an der Identität zwischen betreiben- dem Gläubiger und den forderungsberechtigten Klägern und im andern Fall an der hinreichenden Bestimmtheit der in Betreibung gesetzten Forderung (vgl. Ziff. 5. nachfolgend).

- 11 -

E. 5 Beseitigung Rechtsvorschlag Die Kläger verlangen die definitive Rechtsöffnung in zwei Betreibungsverfahren, denen die obgenannten Zahlungsbefehle vom 3. Dezember 2019 zugrunde lie- gen. Es ist davon auszugehen, dass das Begehren der Kläger sinngemäss auf Beseitigung des Rechtsvorschlages gerichtet ist, und sie nicht die Durchführung eines summarischen Rechtsöffnungsverfahrens verlangen, für welches das hiesi- ge Gericht nicht zuständig ist. Der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Andel- fingen vom 3. Dezember 2019 in der Betreibung Nr. 1 lautet auf CHF 50'980.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Oktober 2019 (act. 3/11), der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 2 lauf CHF 44'909.10 zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Oktober 2019 (act. 3/12). In beiden Betreibungen hat die Beklagte Rechtsvorschlag erhoben. Mit dem Rechtsvorschlag bringt der Schuldner die Betreibung zum Stillstand (Art. 78 SchKG), und die Betreibung bleibt solange gehemmt, als die Wirksamkeit des Rechtsvorschlages nicht durch gerichtlichen Entscheid – Rechtsöffnung oder Anerkennungsklage – aufgehoben wird (AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuld- betreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., 2013, § 18 Rz 38). Die mit der vorlie- genden Klage sinngemäss beantragte Beseitigung des Rechtsvorschlags ermög- licht im Fall einer gutheissenden Entscheidung die Fortsetzung der angehobenen Betreibung. Dementsprechend muss – wie im Rechtsöffnungsverfahren – der gemäss Urteil Berechtigte mit dem betreibenden Gläubiger identisch sein, zwi- schen der in Betreibung gesetzten und der eingeklagten Forderung muss Identität bestehen, und auch der im Urteil Verpflichtete muss mit dem Betriebenen iden- tisch sein. Das ist als Rechtsanwendung von Amtes wegen zu prüfen (dazu sowie zu den "drei Identitäten" im Rechtsöffnungsverfahren vgl. BACHOFNER, Neues und Bewährtes zum Rechtsöffnungsverfahren, BJM 2020 S. 1 ff., 14, m.H.; statt vieler BGer, Urteil 5A_860/2016 vom 9. Oktober 2017, E. 3.2.1; vgl. ferner BSK SchKG I-STAEHELIN, 2. Aufl., 2010, N. 10a zu Art. 79, m.H.). Gemäss Angaben im Zah- lungsbefehl des Betreibungsamtes Andelfingen vom 3. Dezember 2019 betrifft die Betreibung Nr. 1 eine Forderung aus Anbauvertrag in der Höhe von CHF 50'980.– (zuzüglich Zins). Diese Betreibung hat der Kläger 1 in eigenem Namen angeho- ben (act. 3/11). Die unbezahlt gebliebenen Forderungen für die Nutzung des Lan-

- 12 - des stehen jedoch wie dargelegt den zur einfachen Gesellschaft "G._____" ver- bundenen Klägern 1-3 gemeinschaftlich zu (Art. 535 OR). Damit fehlt es an der Identität zwischen dem Betreibenden und den materiell Berechtigten, weshalb der von der Beklagten erhobene Rechtsvorschlag mit dem heutigen Erkenntnis nicht beseitigt werden kann. Der Betreibung Nr. 2 liegt eine Forderung von CHF 44'909.10 (zuzüglich Zins) für eine nicht näher spezifizierte "erbrachte Dienstleistung" zugrunde (act. 3/12). Auf Forderungsidentität kann bei dieser Sachlage nicht geschlossen werden. Eine Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 2 ist somit ebenfalls nicht möglich.

E. 6 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 6.1 Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Ausgehend von einem Streitwert von CHF 113'333.90 be- trägt die Grundgebühr rund CHF 9'300. Unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG sind die Gerichtskosten auf rund die Hälfte der Grundgebühr, d.h. CHF 4'600.–, festzusetzen und ausgangsgemäss der Beklag- ten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dass die Kläger mit ihrem Zinsbegehren nicht durchdringen und der Rechtsvorschlag in den Betreibungen Nr. 1 und 2 des Betreibungsamtes Andelfingen mit der vorliegenden Klage nicht beseitigt werden kann, rechtfertigt keine andere Verteilung (vgl. BGer, Urteil 4A_207/2015 vom 2. September 2015, E. 3.). Die der Beklagten aufzuerlegenden Kosten sind vorab aus dem von den Klägern geleisteten Kostenvorschuss zu decken. Den Klägern ist das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO).

E. 6.2 Parteientschädigungen

E. 6.2.1 Aufgrund des Obsiegens der Kläger ist die Beklagte zu verpflichten, den Klägern eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Höhe der Parteientschädi- gung ist gestützt auf die Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. Septem-

- 13 - ber 2010 in erster Linie anhand des Streitwerts zu bemessen (AnwGebV; Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 105 Abs. 2 ZPO). Da sich die Kläger durch denselben Rechtsver- treter haben vertreten lassen, rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung ge- samthaft zu berechnen. Bei einem Streitwert von CHF 113'333.90 beträgt die Grundgebühr rund CHF 11'700.– (§ 2 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 AnwGebV). Sie ist vorliegend mit der Begründung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV).

E. 6.2.2 Die Kläger beantragen die Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Berechnung der Parteientschädigung. Mangels Darlegung der fehlenden Berech- tigung zum Vorsteuerabzug ist die Parteientschädigung praxisgemäss ohne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5).

E. 6.2.3 Sodann verlangen die Kläger Ersatz der Kosten des Schlichtungsverfah- rens. Da vorliegend kein Schlichtungsverfahren notwendig war, sind die entspre- chenden Kosten auch nicht zu ersetzen (Art. 198 lit. f ZPO). Das Handelsgericht erkennt:

Dispositiv
  1. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern 1-3 insgesamt CHF 50'975.– zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage der Kläger 1-3 abgewiesen.
  2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 4 CHF 62'353.90 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage der Klägerin 4 abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'600.–.
  4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt, jedoch aus dem von den Klä- gern geleisteten Gerichtskostenvorschuss bezogen. Den Klägern wird der Rückgriff auf die Beklagte eingeräumt.
  5. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 11'700.– zu bezahlen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. - 14 -
  7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 113'333.90. Zürich, 30. November 2020 Handelsgericht des Kantons Zürich Präsident: Gerichtsschreiberin: Roland Schmid Claudia Iunco-Feier
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG200083-O U/mk Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, und Oberrichterin Noëlle Kaiser Job, die Handelsrichter Bruno Rüegg, Attila Mathé und Dr. Andreas Muheim sowie die Gerichtsschreiberin Claudia Iunco-Feier Urteil vom 30. November 2020 in Sachen

1. A._____,

2. B._____,

3. C._____,

4. D._____ GmbH, Kläger 1, 2, 3, 4 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen E._____ GmbH, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) " 1. Die Beklagte sei zur Bezahlung zu verpflichten, 1.1 den Klägern 1-3 CHF 50'980.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 31.10.2019; 1.2 der Klägerin 4 CHF 62'353.90 zuzüglich 5% Zins seit dem 31.10.2019;

2. es seien im Umfange der gutzuheissenden Beträge gemäss den Rechtsbegehren Ziffern 1 hiervor die definitiven Rechtsöffnungen zu erteilen, 2.1 den Klägern 1-3 in der Betreibung Nr. 1 Betreibungsamt An- delfingen; 2.2 der Klägerin 4 in der Betreibung Nr. 2 Betreibungsamt An- delfingen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7% MWSt und CHF 599 Kosten Schlichtungsverfahren zulasten der Beklag- ten." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht

a. Parteien und ihre Stellung Die Beklagte ist eine GmbH mit Sitz in F._____ ZH. Die Kläger 1-3 sind Eigentü- mer eines Landstücks und bilden zusammen die einfache Gesellschaft "G._____". Die Klägerin 4 ist eine GmbH mit Sitz in H._____ ZH (act. 1 S. 1 und Rz. 2 f.).

b. Prozessgegenstand Nach Darstellung der Kläger haben die Parteien für die Jahre 2018 und 2019 je einen Vertrag über den Anbau von THC-armem Hanf geschlossen (nachfolgend Anbauvertrag). Hierbei stellten die Kläger 1-3 jeweils das Land für den Anbau zur Verfügung und die Klägerin 4 übernahm die Aufgaben einer Betriebsgesellschaft (Entgegennahme der Setzlinge, Leistung von Arbeit und Gerätschaften für Anbau,

- 3 - Pflege und Ernte). Die Beklagte lieferte die Setzlinge und erhielt gegen Leistung eines Entgelts die Ernte (act. 1 Rz. 3 und 6). B. Prozessverlauf Am 20. Mai 2020 (Datum Poststempel) machten die Kläger die Klage mit dem vorstehenden Rechtsbegehren anhängig (act. 1). Mit Verfügung vom 25. Mai 2020 wurde ihnen eine Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses ange- setzt, welchen sie fristgerecht leisteten (act. 4, 7). Am 22. Juni 2020 wurde der Beklagten eine Frist bis zum 25. September 2020 angesetzt, um die Klage zu be- antworten (act. 8). Da die Beklagte innert dieser Frist weder eine Klageantwort eingereicht noch ein Fristerstreckungsgesuch gestellt hatte, wurde ihr gemäss Art. 223 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist bis zum 21. Oktober 2020 angesetzt, mit der Androhung, dass bei Säumnis ein Endentscheid getroffen werden könne (act. 12). Am 23. Oktober 2020 ging die Klageantwort mit Poststempel vom 22. Oktober 2020 ein (act. 14 und 16). Den Details zur Sendungsaufgabe ist zu entnehmen, dass die Klageantwort am Donnerstag, 22. Oktober 2020, um 19.59 Uhr, in 8021 Zürich …, Sihlpost, zur Post gegeben wurde (act. 17/2-3). Damit ist die Klageant- wort klar verspätet (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Angelegenheit ist spruchreif, wes- halb androhungsgemäss (ohne Berücksichtigung der Klageantwort, die zwar bei den Akten bleibt, aber unbeachtlich ist [vgl. WILLISEGGER, in: Basler Kommentar, ZPO, 3. Aufl., 2017, N 17 zu Art. 223]) darüber zu entscheiden ist (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Erwägungen

1. Formelles 1.1. Verspätete Klageantwort Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageant- wort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzun- gen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem

- 4 - Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klage- grund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und – darüber hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Un- ter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung er- laubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen. Ist die Klage demgegenüber nicht schlüssig, also bereits nach dem Vorbringen der klagenden Partei nicht begrün- det, ist sie trotz Säumnis der beklagten Partei abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu be- rücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als es für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvorausset- zungen von Bedeutung ist (Art. 153 Abs. 2 ZPO; WILLISEGGER, in: Basler Kom- mentar, ZPO, a.a.O., N. 20 und 23 zu Art. 223, m.w.H.; PAHUD, in: Brun- ner/Gasser/Schwander, ZPO, 2. Aufl., 2016, N. 3 f. zu Art. 223, m.w.H.). 1.2. Streitgenossenschaft 1.2.1. Sind mehrere Personen an einem Rechtsverhältnis beteiligt, über das nur mit Wirkung für alle entschieden werden kann, so müssen sie gemeinsam klagen oder beklagt werden (Notwendige Streitgenossenschaft, Art. 70 Abs. 1 OR). Sol- len Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden (Einfache Streitgenossenschaft). Die einfache Streitgenossen- schaft ist ausgeschlossen, wenn für die einzelnen Klagen nicht die gleiche Verfah- rensart anwendbar ist. (Art. 71 Abs. 1 und 2 OR). Weiter muss das angerufene Gericht für alle Streitgenossen sachlich zuständig sein, auch wenn Art. 71 ZPO das nicht ausdrücklich fordert (DOMEJ, in: KUKO ZPO, 2. Aufl., 2014, N. 6 zu Art. 71). 1.2.2. Aufgrund ihrer Verbindung zu einer einfachen Gesellschaft bilden die Klä- ger 1-3 untereinander eine notwendige Streitgenossenschaft. Vorschriftsgemäss treten alle Gesellschafter als Kläger auf. Im Verhältnis zur Klägerin 4 dürfte hin- gegen eine einfache Streitgenossenschaft vorliegen. Die Voraussetzungen der

- 5 - Zulässigkeit dieser einfachen Streitgenossenschaft sind erfüllt, da die Ansprüche der Kläger 1-3 einerseits und jene der Klägerin 4 andererseits gegen die Beklagte auf demselben Vertragsverhältnis beruhen und dieselbe Verfahrensart zur An- wendung gelangt. Im Weiteren besteht auch die gleiche sachliche Zuständigkeit (vgl. Ziff. 1.3. nachfolgend). 1.3. Zuständigkeit Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 Abs. 1 ZPO). Prozessvoraussetzungen sind insbesondere die sachliche und örtliche Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Für Klagen aus Vertrag ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort zustän- dig, an dem die charakteristische Leistung zu erbringen ist (Art. 31 ZPO). Die Be- klagte hat ihren Sitz in F._____ ZH, womit die Gerichte des Kantons Zürich örtlich zuständig sind. Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn der für Klagen aus Pacht unbeweglicher Sachen bzw. Klagen aus landwirtschaftlicher Pacht vor- gesehene Gerichtsstand zu beachten wäre (Art. 33 ZPO), liegt doch das für den Hanfanbau zur Verfügung gestellte Land offenkundig auch im Kanton Zürich. Für die Berechnung des Streitwertes sind die geltend gemachten Ansprüche zusam- menzurechnen, da sie sich nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 93 Abs. 1 ZPO). Da die geschäftliche Tätigkeit der Parteien betroffen ist, die Beklagte im Handels- register eingetragen ist und der Streitwert CHF 30'000.– übersteigt, ist das Han- delsgericht des Kantons Zürich gemäss Art. 6 Abs. 2 und 3 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG sachlich zuständig.

2. Unbestrittener Sachverhalt Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung der Kläger ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 2.1. Anbauvertrag 2018 Für das Jahr 2018 schlossen die Parteien einen Vertrag über den Anbau von Hanf mit einem THC-Gehalt unter einem Prozent auf dem Land der Kläger 1-3. Darin wurde vereinbart, dass die Beklagte im Frühjahr 2018 Hanf-Setzlinge liefert.

- 6 - Der Anbau, die Pflege und die Ernte erfolgt durch die Klägerin 4. Die Ernte erhält die Beklagte (act. 1 Rz. 3 und 6). Der Vertragsschluss erfolgte für die Kläger 1-3 und die Klägerin 4 jeweils durch deren Gesellschafter, den Kläger 1 (act. 1 Rz. 6). Für die Nutzung des Landes der Kläger 1-3 wurde ein Entgelt von CHF 8'000.– pro Hektare bei einer Anbaufläche von 19.7 Hektaren vereinbart (entspricht CHF 157'600.–) (act. 1 Rz. 7.1). Davon hat die Beklagte insgesamt CHF 123'125.– in Form von Akonto-Raten bezahlt (act. 1 Rz. 7.5). Die Dienstleistungen der Klägerin 4 werden nach Absprache mit der Beklagten separat nach Aufwand entschädigt, namentlich Pflanzschutz per Hand zu einem Tarif von CHF 35.–/Stunde, Pflanz- schutz per Maschine und Maschinen für die Ernte (Traktor, Ernte usw.), beides gemäss den Tarifen der Forschungsanstalt Agrarwirtschaft (FAT). Für einzelne Arbeiten wichen die Parteien von den pauschalen FAT-Preisen ab und vereinbar- ten andere Preise. Das aufgrund solcher erbrachter Dienstleistungen für das Jahr 2018 der Klägerin 4 geschuldete Entgelt beläuft sich auf CHF 74'083.60 (act. 1 Rz. 7.2 f.). Davon bezahlte die Beklagte CHF 30'340.15 (act. 1 Rz. 7.4 f.). 2.2. Anbauvertrag 2019 Für das Jahr 2019 schlossen die Parteien erneut einen Anbauvertrag über THC- armen Hanf, worin sich die Kläger 1-3 verpflichteten, 8 Hektaren Land zu einem Preis von CHF 8'000.– pro Hektare (total CHF 64'000.–) bereitzustellen. Die Be- klagte hat davon insgesamt CHF 47'500.– in Form von Akonto-Raten bezahlt (act. 1 Rz. 11.2). Überdies vereinbarten die Parteien wiederum Arbeits- und Gerä- tedienstleistungen der Klägerin 4, welche von dieser im Umfang von CHF 18'615.45 erbracht und in Rechnung gestellt wurden (act. 1 Rz. 11.1). Davon wurde nichts bezahlt. Im Jahr 2019 lieferte die Beklagte die Setzlinge zu spät und von schlechterer Qualität. Sie waren von Anfang an zu hoch gewachsen und lie- ferten eine schlechte Ernte (act. 1 Rz. 9.2). Umgehend nach Erhalt der Setzlinge nahm der Kläger 1 Kontakt mit der Beklagten auf und forderte sie auf, die Setzlin- ge wieder abzuholen, da eine erfolgreiche Ernte damit kaum möglich sei. Nach- dem die Beklagte den Kläger 1 darauf hinwies, dass er die Vergütung unabhängig vom Ertrag erhalte, übernahm der Kläger 1 die Setzlinge und pflanzte diese an (act. 1 Rz. 9.3). Das Wachstum der Pflanzen blieb in der Folge spärlich. Gegen-

- 7 - massnahmen der Beklagten blieben erfolglos (act. 1 Rz. 9.4). Der Kläger 1 schlug der Beklagten daher vor, die Pflanzen vorzeitig zu ernten, um weitere Kosten zu verhindern. Die Beklagte verzichtete auf diese Massnahme und verweigerte die Abnahme der Ernte. Sie wollte den Vertrag auflösen, was die Kläger aber ablehn- ten (act. 1 Rz. 9.5).

3. Anspruch auf Entgelt aus Anbauverträgen 3.1. Rechtliche Grundlagen 3.1.1. Innominatkontrakte sind Verträge, die keinem bestimmten inhaltlich im Ge- setz geregelten Vertragstypus zugeordnet werden können. Wie bei den Nominat- kontrakten gilt auch bei Innominatkontrakten der Grundsatz der Privatautonomie. Ausgangslage ist immer der individuelle, gültig zustande gekommene Vertrag mit dem von den Parteien festgelegten Leistungsprogramm und den zu dessen Erfül- lung leitenden Spielregeln (HUGUENIN, Obligationenrecht - Allgemeiner und Be- sonderer Teil, 2019, N 3663, 3666, 3695 f.). 3.1.2. Pacht ist die entgeltliche Überlassung einer nutzbaren Sache oder eines nutzbaren Rechts zur Nutzung und Fruchtziehung auf Zeit. Zumeist handelt es sich um unbewegliche Sachen (Grundstück, Landwirtschaft, Hotel, Gewerbebe- trieb, Unternehmen usw.; vgl. HONSELL, Schweizerisches Obligationenrecht, 2017, S. 272). 3.1.3. Der Beauftragte haftet dem Auftraggeber gemäss Art. 398 Abs. 2 OR nicht nur für getreue, sondern auch für sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes: Er hat zum Nutzen und nicht zum Schaden des Auftraggebers zu handeln. Einstehen für den Erfolg seiner Tätigkeit muss er allerdings nicht, viel- mehr ist eine treuwidrige und v.a. eine unsorgfältige Auftragsausführung haf- tungsbegründend, soweit eine solche den Auftraggeber schädigt (BÜHLER, in: O- rell Füssli Kommentar zum Obligationenrecht, 3. Auflage, 2016, N 4 zu Art. 398). Der Auftraggeber hat dem Beauftragten eine Vergütung zu leisten, wenn eine sol- che verabredet oder üblich ist (Art. 394 Abs. 3 OR). Die Vergütung ist grundsätz- lich auch dann geschuldet, wenn die Tätigkeit des Beauftragten nicht den beab-

- 8 - sichtigten Erfolg gezeitigt hat. Diese Erfolgsunabhängigkeit der Vergütung kann jedoch wegbedungen werden. Mangelhafte Vertragserfüllung durch den Beauf- tragten kann zu einer Reduktion dessen Honorars führen (BÜHLER, a.a.O., N 17 und 20 zu Art. 394). 3.2. Würdigung 3.2.1. Zustandekommen und Qualifikation des Vertrags Nach der klägerischen Darstellung handelt es sich um ein Drei-Parteien- Vertragsverhältnis zwischen den Klägern 1-3, der Klägerin 4 und der Beklagten. Gemäss unbestrittener Darstellung liessen sich die zu einer einfachen Gesell- schaft verbundenen Kläger 1-3 beim Vertragsschluss durch ihren Gesellschafter (Kläger 1) vertreten (act. 1 Rz. 6). Eine solche Vertretung ist gemäss Art. 543 Abs. 2 und 3 OR möglich. Es bestehen keine Hinweise auf die Unwirksamkeit dieser Vertretung. Die Klägerin 4 liess sich beim Vertragsschluss ebenfalls wirk- sam durch ihren Gesellschafter, den Kläger 1, vertreten. Die eingegangene Rechtsbeziehung hat vor allem mit Blick auf das Verhältnis zwischen den Klägern 1-3 und der Beklagten Ähnlichkeiten mit einem Pachtvertrag, da die Kläger 1-3 sich verpflichteten, Land zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. In Bezug auf die Klägerin 4 dominieren hingegen auftragsrechtliche Elemente. Insgesamt handelt es sich um einen Innominatkontrakt mit pacht- und auftragsrechtlichen Elemen- ten. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass keine besonderen Normen des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht ersichtlich sind, welche vorliegend zur Anwendung kommen müssten (Art. 276a OR). 3.2.2. Ansprüche aus dem Anbauvertrag 2018 Indem die Kläger 1-3 Land in der vereinbarten Grösse zur Verfügung gestellt und die Klägerin 4 die im Frühjahr 2018 gelieferten Setzlinge gepflanzt, gepflegt und die entsprechende Ernte im Herbst der Beklagten übergeben hat, haben sowohl die Kläger 1-3 als auch die Klägerin 4 ihre vertraglichen Pflichten aus dem An- bauvertrag 2018 erfüllt. Die Beklagte ihrerseits hat ihre vertraglichen Pflichten nur teilweise erfüllt: Zwar hat sie die Setzlinge geliefert und im Herbst die Ernte über-

- 9 - nommen. Aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten bezahlte sie jedoch nur einen Teil des vertraglich vereinbarten Entgelts. Für die Nutzung des Landes blieben CHF 34'475.– und für die Dienstleistungen der Klägerin 4 CHF 43'743.45 unbe- zahlt. Der unbestritten gebliebenen Sachdarstellung der Kläger sind keine Um- stände zu entnehmen, die der Zahlungspflicht der Beklagten entgegenstehen würden. Aus dem Anbauvertrag 2018 haben die Kläger 1-3 demnach einen An- spruch auf Vergütung in der Höhe von CHF 34'475.– und die Klägerin 4 einen solchen in der Höhe von CHF 43'743.45. 3.2.3. Ansprüche aus dem Anbauvertrag 2019 3.2.3.1. Auch für das Jahr 2019 haben die Kläger 1-3 ihre vertraglichen Pflichten erfüllt, indem sie das Land in der vereinbarten Grösse zur Verfügung gestellt ha- ben. Die Klägerin 4 hat ihre Vertragspflichten erfüllt, indem sie die gelieferten Setzlinge angepflanzt, gepflegt und die Ernte der Beklagten angeboten hat. Die Beklagte ihrerseits hat ihre vertraglichen Pflichten nur teilweise erfüllt, namentlich hat sie nur einen Teil des vereinbarten Entgelts geleistet. Von den für die Nutzung des Landes der Kläger 1-3 geschuldeten Vergütung blieben CHF 16'500.– offen. Von dem für die Dienstleistungen der Klägerin 4 geschuldeten Entgelt blieben die gesamten CHF 18'615.45 offen. 3.2.3.2. Es ist indessen zu prüfen, ob der Umstand, dass die Ernte im Jahr 2019 schlecht ausfiel, der Pflicht zur Bezahlung dieser offenen Beträge entgegen steht. Den Ausführungen der Kläger ist nicht zu entnehmen, dass der Anbauvertrag 2019 die Frage der Zahlungspflicht bei schlechter Ernte explizit regeln würde. Es weist auch nichts darauf hin, dass die Parteien einen bestimmten Erfolg im Sinne des Werkvertragsrecht vereinbaren wollten. Es ist davon auszugehen, dass sie es explizit festgehalten hätten, wenn die Ernte bestimmte Kriterien hinsichtlich Quali- tät oder Menge oder dergleichen erfüllen müsste. Dies gilt umso mehr, als der Pflanzenanbau naturgemäss Einflüssen unterworfen ist, die vom Anbauenden nicht oder nur schwer kontrollierbar sind, wie Witterung, Qualität des Saatgutes, Schädlings- /Krankheitsbefall oder dergleichen. Dieser Aspekt des vorliegenden Geschäftes ist daher nach Auftragsrecht zu beurteilen. Es bestehen vorliegend keine Hinweise auf eine unsorgfältige oder treuwidrige Ausführung des Vertrages,

- 10 - vielmehr hat der Kläger 1 gemäss unbestritten gebliebenen Ausführungen die mangelhafte Qualität der gelieferten Setzlinge frühzeitig gerügt, wobei die Beklag- te nicht darauf reagierte (act. 1 Rz. 9.3). Als die Pflanzen in der Folge nicht gedie- hen, hat der Kläger 1 der Beklagten sogar vorgeschlagen, diese vorzeitig zu ern- ten, um weitere Kosten zu verhindern (act. 1 Rz. 9.5). Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern die Kläger 1-3 oder die Klägerin 4 den Anbauvertrag 2019 mangelhaft erfüllt hätten. Daher steht ihnen das volle vereinbarte Entgelt zu. Aus dem Anbau- vertrag 2019 schuldet die Beklagte den Klägern 1-3 demnach CHF 16'500.–. Der Klägerin 4 schuldet sie CHF 18'615.45. 3.2.4. Zusammenfassung Die Beklagte schuldet den Klägern 1-3 aus den Anbauverträgen 2018 und 2019 insgesamt CHF 50'975.–. In diesem Umfang ist die Klage der Kläger 1-3 gutzu- heissen. Der Klägerin 4 schuldet die Beklagte aus den genannten Anbauverträ- gen insgesamt CHF 62'358.90. Aufgrund der Dispositionsmaxime ist die Klage der Klägerin 4 indessen nur im Umfang des eingeklagten Betrages von CHF 62'353.90 gutzuheissen.

4. Anspruch auf Verzugszinsen Die Kläger machen Verzugszinsen geltend seit dem 31. Oktober 2019. Da sie je- doch nicht darlegen, woraus sich dieser Zeitpunkt ergibt, und sich auch im Übri- gen nicht dazu äussern, inwiefern die Beklagte hinsichtlich welcher (Teil-)- Forderung welcher Gläubigerin wann in Verzug gesetzt wurde, können keine Ver- zugszinsen zugesprochen werden. Daran ändern auch die ins Recht gelegten beiden Zahlungsbefehle des Betreibungsamtes Andelfingen vom 3. Dezember 2019 nichts, mangelt es doch im einen Fall an der Identität zwischen betreiben- dem Gläubiger und den forderungsberechtigten Klägern und im andern Fall an der hinreichenden Bestimmtheit der in Betreibung gesetzten Forderung (vgl. Ziff. 5. nachfolgend).

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5. Beseitigung Rechtsvorschlag Die Kläger verlangen die definitive Rechtsöffnung in zwei Betreibungsverfahren, denen die obgenannten Zahlungsbefehle vom 3. Dezember 2019 zugrunde lie- gen. Es ist davon auszugehen, dass das Begehren der Kläger sinngemäss auf Beseitigung des Rechtsvorschlages gerichtet ist, und sie nicht die Durchführung eines summarischen Rechtsöffnungsverfahrens verlangen, für welches das hiesi- ge Gericht nicht zuständig ist. Der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Andel- fingen vom 3. Dezember 2019 in der Betreibung Nr. 1 lautet auf CHF 50'980.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Oktober 2019 (act. 3/11), der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 2 lauf CHF 44'909.10 zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Oktober 2019 (act. 3/12). In beiden Betreibungen hat die Beklagte Rechtsvorschlag erhoben. Mit dem Rechtsvorschlag bringt der Schuldner die Betreibung zum Stillstand (Art. 78 SchKG), und die Betreibung bleibt solange gehemmt, als die Wirksamkeit des Rechtsvorschlages nicht durch gerichtlichen Entscheid – Rechtsöffnung oder Anerkennungsklage – aufgehoben wird (AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuld- betreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., 2013, § 18 Rz 38). Die mit der vorlie- genden Klage sinngemäss beantragte Beseitigung des Rechtsvorschlags ermög- licht im Fall einer gutheissenden Entscheidung die Fortsetzung der angehobenen Betreibung. Dementsprechend muss – wie im Rechtsöffnungsverfahren – der gemäss Urteil Berechtigte mit dem betreibenden Gläubiger identisch sein, zwi- schen der in Betreibung gesetzten und der eingeklagten Forderung muss Identität bestehen, und auch der im Urteil Verpflichtete muss mit dem Betriebenen iden- tisch sein. Das ist als Rechtsanwendung von Amtes wegen zu prüfen (dazu sowie zu den "drei Identitäten" im Rechtsöffnungsverfahren vgl. BACHOFNER, Neues und Bewährtes zum Rechtsöffnungsverfahren, BJM 2020 S. 1 ff., 14, m.H.; statt vieler BGer, Urteil 5A_860/2016 vom 9. Oktober 2017, E. 3.2.1; vgl. ferner BSK SchKG I-STAEHELIN, 2. Aufl., 2010, N. 10a zu Art. 79, m.H.). Gemäss Angaben im Zah- lungsbefehl des Betreibungsamtes Andelfingen vom 3. Dezember 2019 betrifft die Betreibung Nr. 1 eine Forderung aus Anbauvertrag in der Höhe von CHF 50'980.– (zuzüglich Zins). Diese Betreibung hat der Kläger 1 in eigenem Namen angeho- ben (act. 3/11). Die unbezahlt gebliebenen Forderungen für die Nutzung des Lan-

- 12 - des stehen jedoch wie dargelegt den zur einfachen Gesellschaft "G._____" ver- bundenen Klägern 1-3 gemeinschaftlich zu (Art. 535 OR). Damit fehlt es an der Identität zwischen dem Betreibenden und den materiell Berechtigten, weshalb der von der Beklagten erhobene Rechtsvorschlag mit dem heutigen Erkenntnis nicht beseitigt werden kann. Der Betreibung Nr. 2 liegt eine Forderung von CHF 44'909.10 (zuzüglich Zins) für eine nicht näher spezifizierte "erbrachte Dienstleistung" zugrunde (act. 3/12). Auf Forderungsidentität kann bei dieser Sachlage nicht geschlossen werden. Eine Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 2 ist somit ebenfalls nicht möglich.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Ausgehend von einem Streitwert von CHF 113'333.90 be- trägt die Grundgebühr rund CHF 9'300. Unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG sind die Gerichtskosten auf rund die Hälfte der Grundgebühr, d.h. CHF 4'600.–, festzusetzen und ausgangsgemäss der Beklag- ten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dass die Kläger mit ihrem Zinsbegehren nicht durchdringen und der Rechtsvorschlag in den Betreibungen Nr. 1 und 2 des Betreibungsamtes Andelfingen mit der vorliegenden Klage nicht beseitigt werden kann, rechtfertigt keine andere Verteilung (vgl. BGer, Urteil 4A_207/2015 vom 2. September 2015, E. 3.). Die der Beklagten aufzuerlegenden Kosten sind vorab aus dem von den Klägern geleisteten Kostenvorschuss zu decken. Den Klägern ist das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO). 6.2. Parteientschädigungen 6.2.1. Aufgrund des Obsiegens der Kläger ist die Beklagte zu verpflichten, den Klägern eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Höhe der Parteientschädi- gung ist gestützt auf die Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. Septem-

- 13 - ber 2010 in erster Linie anhand des Streitwerts zu bemessen (AnwGebV; Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 105 Abs. 2 ZPO). Da sich die Kläger durch denselben Rechtsver- treter haben vertreten lassen, rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung ge- samthaft zu berechnen. Bei einem Streitwert von CHF 113'333.90 beträgt die Grundgebühr rund CHF 11'700.– (§ 2 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 AnwGebV). Sie ist vorliegend mit der Begründung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). 6.2.2. Die Kläger beantragen die Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Berechnung der Parteientschädigung. Mangels Darlegung der fehlenden Berech- tigung zum Vorsteuerabzug ist die Parteientschädigung praxisgemäss ohne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5). 6.2.3. Sodann verlangen die Kläger Ersatz der Kosten des Schlichtungsverfah- rens. Da vorliegend kein Schlichtungsverfahren notwendig war, sind die entspre- chenden Kosten auch nicht zu ersetzen (Art. 198 lit. f ZPO). Das Handelsgericht erkennt:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern 1-3 insgesamt CHF 50'975.– zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage der Kläger 1-3 abgewiesen.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 4 CHF 62'353.90 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage der Klägerin 4 abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'600.–.

4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt, jedoch aus dem von den Klä- gern geleisteten Gerichtskostenvorschuss bezogen. Den Klägern wird der Rückgriff auf die Beklagte eingeräumt.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 11'700.– zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

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7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 113'333.90. Zürich, 30. November 2020 Handelsgericht des Kantons Zürich Präsident: Gerichtsschreiberin: Roland Schmid Claudia Iunco-Feier