Sachverhalt
Zwischen 1. März 2017 und 30. September 2017 vermietete die Klägerin die Stre- ckenlokomotive ... ausschliesslich an die Beklagte (act. 1 Rz 11). Die geforderten Mietzahlungen für die Monate Juni (CHF 34'092.35), Juli (CHF 32'390.20) und August (CHF 43'688.70) in der Gesamthöhe von CHF 110'171.25 wurden von der
- 9 - Beklagten nicht beglichen (act. 1 Rz 17 ff. und 71; act. 3/8-10). Die Beklagte an- erkannte jedoch ihre Zahlungspflicht mit E-Mail-Nachrichten vom 8. Februar 2018 und 5. Juni 2019 (act. 3/31 und 32). 2.2. Rechtliche Würdigung 2.2.1. Forderung Mit Abschluss eines Mietvertrags gemäss Art. 253 ff. OR verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter eine Sache zum Gebrauch zu überlassen, und der Mieter, dem Vermieter dafür einen Mietzins zu leisten. Im Mietvertrag ... und den E-Mail- Nachrichten vom 16. und 17. Mai 2017 legten die Parteien die Mietpreise für die Benutzung der Streckenlokomotive ... durch die Beklagte fest, namentlich etwa die Preise pro angefangene 6 Stunden und pro gefahrene Kilometer (act. 3/1 S. 4). Aufgrund dieser Regelungen errechnete die Klägerin die Mietkosten für die Mona- te Juni bis August 2017 und stellte entsprechende Rechnungen. Die Beklagte hat diese Rechnungen nach unwidersprochener Darstellung der Klägerin erhalten. Die Beklagte bat zwar um Gewährung einer Ratenzahlung, anerkannte ihre Zah- lungspflicht aber vorbehaltlos. Folglich ist sie ohne Weiteres zu verpflichten, der Klägerin die verlangten Mietzinsforderungen zu bezahlen. 2.2.2. Verzugszins Ist eine Verbindlichkeit fällig, wird der Schuldner durch Mahnung in Verzug ge- setzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Setzt der Gläubiger eine Zahlungsfrist, gerät der Schuldner nach deren Ablauf in Verzug, ohne dass es noch einer Mahnung be- darf (BSK OR I-LÜCHIGER/WIEGAND, 7. Auflage, Basel 2020, Art. 102 N 9b). Ist der Schuldner in Verzug, schuldet er auf den ausstehenden Betrag vorbehältlich einer anderen Vereinbarung Verzugszins zu 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR). Mit Rechnungsstellung betreffend die offenen Mietzinsen setzte die Klägerin auch konkrete Zahlungsfristen fest (act. 3/8-10). Diese wurden nicht eingehalten, ob- wohl die Beklagte die Rechnungen nach unbestrittener Darstellung der Klägerin
- 10 - erhalten hatte. Somit sind die Verzugszinsen im von der Klägerin behaupteten Umfang ausgewiesen.
3. Bezug Bahnstrom (Rechtsbegehren Ziffer 4) 3.1. Anerkannter Sachverhalt Die Beklagte verpflichtete sich, neben Mietkosten auch die Kosten für den Bahnstrombezug bei Fahrten im deutschen Bahnnetz zu übernehmen (act. 1 Rz 15.4 und 40). Im Zeitraum zwischen März und September 2017 bezog die Lo- komotive ... 258'019.45 kWh Bahnstrom aus dem deutschen Stromnetz. Dafür verrechnete die C._____ AG der Klägerin als Hauptmieterin der Lokomotive ... den Betrag von EUR 55'318.25 (act. 1 Rz 45 ff; act. 3/40; act. 3/41). Diesen Be- trag verlangte die Klägerin mit Rechnung vom 19. Dezember 2019 bzw. 17. März 2020 ihrerseits von der Beklagten (act. 1 Rz 50). Am 21. März 2017 leistete die Beklagte eine Akontozahlung von EUR 22'618.80, weshalb sich die Forderung der Klägerin für bezogenen Bahnstrom auf EUR 32'699.45 reduzierte (act. 1 Rz 68 ff.; act.3/6). 3.2. Rechtliche Würdigung 3.2.1. Forderung Ziffer 7.6 des Rahmenvertrags C._____ AG sieht vor, dass die Mieterin – in die- sem Falle also die Klägerin – die Kosten für den Bahnstrombezug trägt und die Vermieterin für alle in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten schadlos hält. (act. 3/5 S. 10). In Ziffer 3.2 vereinbarten die Parteien, dass sämtliche Kondi- tionen des Rahmenvertrages C._____ AG für die Beklagte als (Unter-)mieterin gelten würden. Somit war die Klägerin vertraglich berechtigt, die von der C._____ AG geltend gemachten Kosten in der Höhe von EUR 55'318.25 für Bahnstrombe- zug an die Beklagte weiterzuverrechnen. Die Beklagte ist daher zu verpflichten, der Klägerin den geforderten Betrag von EUR 32'699.45 zu bezahlen.
- 11 - 3.2.2. Verzugszins Mit Rechnung vom 19. Dezember 2019 verlangte die Klägerin von der Beklagten die Bezahlung von EUR 65'828.72 betreffend "Weiterverrechnung der DB Energie Stromrechnung" mit einer Zahlungsfrist bis 20. Januar 2020. Weil die Klägerin da- bei fälschlicherweise zuzüglich der Kosten für den Bahnstrom noch 19 % deut- sche Mehrwertsteuer verlangt hatte, stellte sie der Beklagten am 17. März 2020 eine korrigierte Rechnung über den korrekten Betrag von EUR 55'318.25 mit ei- ner Zahlungsfrist bis 27. März 2020 aus (act. 3/46). Die Klägerin verlangt vorliegend zu Unrecht Verzugszinsen bereits ab dem
21. Januar 2020, da sie mit der Rechnung vom 19. Dezember 2019 einen über- höhten und damit nicht geschuldeten Betrag verlangt hatte. Die Beklagte geriet für den Betrag von EUR 55'318.25 erst mit Ablauf der bis 27. März 2020 laufenden Zahlungsfrist in Verzug. Der beantragte Verzugszins ist somit erst ab dem
28. März 2020 geschuldet. Im Mehrumfang ist das Zinsbegehren abzuweisen.
4. Konventionalstrafe und Bearbeitungsgebühr (Rechtsbegehren Ziffer 5 und 6) 4.1. Anerkannter Sachverhalt Da die Beklagte die korrekte Anmeldung an das deutsche Bahnstromnetz mehr- fach unterlassen hatte, forderte die Klägerin die Beklagte zur Bezahlung zweier Konventionalstrafen à je EUR 2'730.– und einer Bearbeitungsgebühr in der Höhe von EUR 910.– auf. Nachdem eine Leistung ausgeblieben war, verlangte die Klä- gerin diese Beträge mit Rechnung vom 17. März 2020 erneut, dieses Mal in der vertraglich vereinbarten Währung, nämlich in Schweizer Franken (act. 1 Rz 51 und 56). 4.2. Rechtliche Würdigung 4.2.1. Forderung Ziffer 3.5 des Mietvertrages ... sieht vor, dass bei groben Fehlern der Beklagten diese die entsprechenden Kosten gemäss dem Rahmenvertrag C._____ AG zu bezahlen hat. Zudem werde pro Verstoss eine Bearbeitungsgebühr von
- 12 - CHF 1'000.– erhoben (act. 3/1 S. 2). Ziffer 8.3 des Rahmenvertrags regelt, dass die Mieterin pro unterlassener Meldung eine Konventionalstrafe von CHF 3'000.– zu bezahlen hat (act. 3/5 S. 12). Gemäss unbestritten gebliebener Sachverhaltsdarstellung der Klägerin ist erstellt, dass die Beklagte es zwei Mal unterlassen hatte, sich für die Nutzung des deut- schen Bahnstromnetzes anzumelden. Die Klägerin war daher berechtigt, der Be- klagten zwei Konventionalstrafen in der Gesamthöhe von CHF 6'000.– sowie eine Bearbeitungsgebühr von CHF 1'000.– in Rechnung zu stellen. Da die Zahlungen bis heute ausgeblieben sind, ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Be- trag von CHF 7'000.– zu bezahlen. 4.2.2. Verzugszins Mit Rechnung vom 19. Dezember 2019 verlangte die Klägerin die Bezahlung der Konventionalstrafen und der Bearbeitungsgebühr, wobei die Leistung auf Euro lautete (act. 3/46). Gestützt auf diese Rechnung dürfte das hiesige Gericht nur ei- ne Zahlung in der geschuldeten Fremdwährung zusprechen. In den Ziffern 5 und 6 ihres Rechtsbegehrens verlangt die Klägerin jedoch eine Zahlung in Schweizer Franken. Dies bedeutet, dass die Rechnung vom 19. Dezember 2019 mitsamt der genannten Zahlungsfrist für vorliegendes Verfahren nicht von Bedeutung ist. Erst mit Rechnung vom 17. März 2020 verlangte die Klägerin die Bezahlung der ge- nannten Beträge in Schweizer Franken. Die entsprechende Zahlungsfrist endete am 27. März 2020. Da die Beklagte die Rechnung gemäss erstelltem Sachverhalt zugestellt erhielt und innert Frist nicht bezahlte, ist sie zu verpflichten, CHF 7'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 28. März 2020 zu bezahlen. Im Mehrumfang ist das Zinsbegehren abzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolge
1. Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädi- gung, werden ausgangsgemäss der Beklagten als unterliegender Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. 105 ZPO). Die teilweise Abweisung des klägerischen Zins-
- 13 - begehrens ist geringfügig und vermag an dieser Verteilung der Prozesskosten nichts zu ändern.
2. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG), während die Höhe der Parteientschädigung gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). So- wohl die Gerichtsgebühr als auch die Parteientschädigung richten sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV).
3. Ausgehend von einem Streitwert von CHF 151'560.45 (Forderungsbetrag gemäss Ziffer 4 des klägerischen Rechtsbegehrens in der Höhe von EUR 32'699.45 umgerechnet per Datum der Klageeinreichung vom 17. April 2020; Kurs 1.05168) ist die Gerichtsgebühr unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG – unter weiterer Berücksichtigung des Zeit- aufwands des Gerichts und des Äquivalenzprinzips – auf rund CHF 8'000.– fest- zusetzen und der Beklagten aufzuerlegen. Diese Kosten sind aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken, wobei ihr das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen ist. Die Höhe der Entschädigung für die Parteivertretung durch Anwältinnen und An- wälte wird nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (Anw- GebV) festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist mit der Begründung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Vorliegend hat die Klä- gerin eine Klage verfasst; weitere Eingaben ihrerseits ergingen nicht und es fand auch keine Verhandlung statt. In Anbetracht des vorliegend verhältnismässig ge- ringfügigen Zeitaufwands der Klägerin und Berücksichtigung der geringen Schwierigkeit des Falles rechtfertigt es sich daher, die Parteientschädigung in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 und § 11 AnwGebV auf CHF 10'000.– festzu- setzen. Die Parteientschädigung ist ohne die beantragte Mehrwertsteuer zuzu- sprechen (vgl. BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E.4.5).
- 14 - Das Handelsgericht erkennt:
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Prozessvoraussetzungen Das Gericht prüft das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen und tritt auf eine Klage nur ein, wenn diese allesamt erfüllt sind (Art. 59 f. ZPO). Zu den Prozessvoraussetzungen ist unter anderem die sachliche und örtliche Zu- ständigkeit zu zählen (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Zudem ist bei Vorliegen einer Schiedsvereinbarung zu prüfen, ob das angerufene staatliche Gericht seine Zu- ständigkeit abzulehnen hat.
E. 1.1 Schiedsvereinbarung Die Klägerin führt aus, die Parteien hätten sich in Ziffer 7.3 des Mietvertrags ... auf den Gerichtsstand Bülach geeinigt. In besagter Ziffer haben die Parteien jedoch zudem vereinbart, zunächst an ein gemeinsam zu bestimmendes Schiedsgericht zu gelangen: "Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird als erste Instanz ein ge- meinsam zu bestimmendes Schiedsgericht angerufen. Wird keine Einigung er- zielt, ist der Gerichtsort Bülach." (act. 3/1). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Ver- einbarung dieser Schiedsklausel zur Unzuständigkeit des hiesigen Gerichts führt. Die Parteien haben ihren jeweiligen statutarischen Sitz in unterschiedlichen Län- dern, womit ein internationaler Sachverhalt vorliegt. Stellt sich in einem solchen Verfahren die Frage, ob das Vorliegen einer gültigen Schiedsvereinbarung die
- 5 - sachliche Zuständigkeit des angerufenen schweizerischen staatlichen Gerichts ausschliesst, ist Art. 7 IPRG einschlägig, wenn die Schiedsvereinbarung ein Schiedsverfahren mit Sitz des Schiedsgerichts in der Schweiz vorsieht. Sieht die Schiedsvereinbarung ein Schiedsverfahren mit Sitz ausserhalb der Schweiz vor, so ist Art. II Ziff. 3 NYÜ anwendbar (Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958; BSK IPRG- DROESE, 4. Auflage, Basel 2021, Art. 7 N 6).
E. 1.1.1 Anwendbarkeit von Art. II Ziff. 3 NYÜ Hat das vereinbarte Schiedsgericht seinen Sitz im Ausland und wird ein Verfahren vor einem staatlichen Gericht in der Schweiz rechtshängig gemacht, ist Art. II Abs. 3 NYÜ einschlägig (MÜLLER-CHEN, in: Müller-Chen/Widmer Lüchinger, Zür- cher Kommentar zum IPRG, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 7 Rz 8). Der Artikel sieht ausdrücklich vor, dass das staatliche Gericht sich nur für unzuständig erklären darf, wenn die beklagte Partei das Vorliegen einer Schiedsvereinbarung geltend macht (BGE 124 III 83; MÜLLER-CHEN, a.a.O., Art. 7 Rz 9). Die Parteien nennen in Ziffer 7.3 keinen Sitz des anzurufenden Schiedsgerichts. Daher muss offen bleiben, ob das NYÜ vorliegend überhaupt einschlägig ist. Doch selbst wenn es zur Anwendung käme, könnte sich das hiesige Gericht ge- stützt darauf nicht für unzuständig erklären, da die Beklagte keine Schiedseinrede vorgebracht hat.
E. 1.1.2 Anwendbarkeit von Art. 7 IPRG Wie bereits ausgeführt, haben die Parteien den Sitz des anzurufenden Schieds- gerichts nicht vereinbart, weshalb Art. 7 IPRG nicht einschlägig ist. Ohnehin wäre die Schiedsklausel aber unwirksam und stellte daher gemäss Art. 7 lit. b IPRG kein Hindernis für eine Ausübung der staatsgerichtlichen Zuständigkeit dar. Un- wirksamkeit besteht etwa dann, wenn die Parteien wie vorliegend weder den Sitz des Schiedsgerichts festgelegt, noch die Schiedsrichter bezeichnet oder zumin- dest eine Institution benannt haben, welche bei der Konstituierung des Schieds- gerichts mitzuwirken hat (MÜLLER-CHEN, a.a.O., Art. 7 N 33).
- 6 -
E. 1.1.3 Fazit Die im Mietvertrag ... vereinbarte Schiedsklausel kommt vorliegend nicht zur An- wendung und wäre darüber hinaus ohnehin unwirksam, weshalb eine staatsge- richtliche Zuständigkeit besteht.
E. 1.2 Örtliche und sachliche Zuständigkeit
E. 1.2.1 Wie bereits dargelegt, liegt in casu ein internationaler Sachverhalt vor. Grundsätzlich kommt dabei das IPRG zur Anwendung, Art. 1 Abs. 2 IPRG behält jedoch völkerrechtliche Verträge vor. Die Zulässigkeit der Gerichtsstandsklausel in Ziffer 7.3 des Mietvertrags ... beurteilt sich nach Art. 23 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [LugÜ], da sowohl die Schweiz als auch Deutschland Signatarstaaten des LugÜ sind. Der Streit ist überdies als Zivil- und Handelssache im Sinne von Art. 1 LugÜ zu qualifizieren, weshalb er auch in den sachlichen Zuständigkeitsbereich des LugÜ fällt. Die Vereinbarung wurde für ein bestimmtes Rechtsverhältnis geschlossen. Zudem wurde ein Gerichtsstand in der Schweiz, einem Signatarstaat des LugÜ, porogiert. Die Voraussetzung von Art. 23 LugÜ sind damit erfüllt und die Gerichtsstandsvereinbarung ist gültig.
E. 1.2.2 Gemäss Vereinbarung der Parteien sind die Gerichte am Ort Bülach zu- ständig. Dabei kommt einzig das Bezirksgericht Bülach in Frage. Dieses ist für vorliegendes Verfahren jedoch sachlich nicht zuständig, da klarerweise eine han- delsgerichtliche Streitigkeit i.S.d. Art. 6 Abs. 2 i.V.m. § 44 lit. b GOG ZH vorliegt. Es stellt sich also die Frage, ob die Parteien bei Kenntnis der zwingenden Zu- ständigkeit eines Handelsgerichts und der – bei einem die Grenze von CHF 30'000.– übersteigenden Streitwert – fehlenden Möglichkeit, vor dem Be- zirksgericht Bülach zu prozessieren, den Gerichtsstand des Kantons Zürich ver- einbart oder sich auf einen anderen Gerichtsstand geeinigt hätten. Mangels an- derweitiger Vorbringen der Beklagten ist anzunehmen, dass die Beklagte mit dem Akzept der Gerichtsstandsklausel auf ihren Sitzgerichtsstand verzichtet hat und
- 7 - die Parteien sich auf den Sitzgerichtsstand der Klägerin geeinigt haben. Es ist da- her davon auszugehen, dass die Parteien für jeden Fall das am Sitz der Klägerin zuständige Gericht vereinbart hätten, vorliegend also das für den Kanton Zürich sachlich zuständige Handelsgericht.
E. 1.3 Fazit Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage ein- zutreten.
E. 2 Anwendbares Recht Die Parteien haben im Mietvertrag ... eine Rechtswahl getroffen und sich auf die Anwendbarkeit von schweizerischem Recht geeinigt. Gemäss Art. 116 Abs. 1 IPRG ist eine von den Parteien getroffene Rechtswahl im Bereich des Vertrags- rechts grundsätzlich beachtlich. Die vorliegende Rechtswahl wurde von den Par- teien ausdrücklich im Rahmen des Mietvertrags in unmissverständlicher Weise getroffen (Art. 116 Abs. 2 IPRG). Sie kam damit formgültig zustande und ist zu beachten.
E. 2.1 Anerkannter Sachverhalt Zwischen 1. März 2017 und 30. September 2017 vermietete die Klägerin die Stre- ckenlokomotive ... ausschliesslich an die Beklagte (act. 1 Rz 11). Die geforderten Mietzahlungen für die Monate Juni (CHF 34'092.35), Juli (CHF 32'390.20) und August (CHF 43'688.70) in der Gesamthöhe von CHF 110'171.25 wurden von der
- 9 - Beklagten nicht beglichen (act. 1 Rz 17 ff. und 71; act. 3/8-10). Die Beklagte an- erkannte jedoch ihre Zahlungspflicht mit E-Mail-Nachrichten vom 8. Februar 2018 und 5. Juni 2019 (act. 3/31 und 32).
E. 2.2 Rechtliche Würdigung
E. 2.2.1 Forderung Mit Abschluss eines Mietvertrags gemäss Art. 253 ff. OR verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter eine Sache zum Gebrauch zu überlassen, und der Mieter, dem Vermieter dafür einen Mietzins zu leisten. Im Mietvertrag ... und den E-Mail- Nachrichten vom 16. und 17. Mai 2017 legten die Parteien die Mietpreise für die Benutzung der Streckenlokomotive ... durch die Beklagte fest, namentlich etwa die Preise pro angefangene 6 Stunden und pro gefahrene Kilometer (act. 3/1 S. 4). Aufgrund dieser Regelungen errechnete die Klägerin die Mietkosten für die Mona- te Juni bis August 2017 und stellte entsprechende Rechnungen. Die Beklagte hat diese Rechnungen nach unwidersprochener Darstellung der Klägerin erhalten. Die Beklagte bat zwar um Gewährung einer Ratenzahlung, anerkannte ihre Zah- lungspflicht aber vorbehaltlos. Folglich ist sie ohne Weiteres zu verpflichten, der Klägerin die verlangten Mietzinsforderungen zu bezahlen.
E. 2.2.2 Verzugszins Ist eine Verbindlichkeit fällig, wird der Schuldner durch Mahnung in Verzug ge- setzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Setzt der Gläubiger eine Zahlungsfrist, gerät der Schuldner nach deren Ablauf in Verzug, ohne dass es noch einer Mahnung be- darf (BSK OR I-LÜCHIGER/WIEGAND, 7. Auflage, Basel 2020, Art. 102 N 9b). Ist der Schuldner in Verzug, schuldet er auf den ausstehenden Betrag vorbehältlich einer anderen Vereinbarung Verzugszins zu 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR). Mit Rechnungsstellung betreffend die offenen Mietzinsen setzte die Klägerin auch konkrete Zahlungsfristen fest (act. 3/8-10). Diese wurden nicht eingehalten, ob- wohl die Beklagte die Rechnungen nach unbestrittener Darstellung der Klägerin
- 10 - erhalten hatte. Somit sind die Verzugszinsen im von der Klägerin behaupteten Umfang ausgewiesen.
E. 3 Bezug Bahnstrom (Rechtsbegehren Ziffer 4)
E. 3.1 Anerkannter Sachverhalt Die Beklagte verpflichtete sich, neben Mietkosten auch die Kosten für den Bahnstrombezug bei Fahrten im deutschen Bahnnetz zu übernehmen (act. 1 Rz 15.4 und 40). Im Zeitraum zwischen März und September 2017 bezog die Lo- komotive ... 258'019.45 kWh Bahnstrom aus dem deutschen Stromnetz. Dafür verrechnete die C._____ AG der Klägerin als Hauptmieterin der Lokomotive ... den Betrag von EUR 55'318.25 (act. 1 Rz 45 ff; act. 3/40; act. 3/41). Diesen Be- trag verlangte die Klägerin mit Rechnung vom 19. Dezember 2019 bzw. 17. März 2020 ihrerseits von der Beklagten (act. 1 Rz 50). Am 21. März 2017 leistete die Beklagte eine Akontozahlung von EUR 22'618.80, weshalb sich die Forderung der Klägerin für bezogenen Bahnstrom auf EUR 32'699.45 reduzierte (act. 1 Rz 68 ff.; act.3/6).
E. 3.2 Rechtliche Würdigung
E. 3.2.1 Forderung Ziffer 7.6 des Rahmenvertrags C._____ AG sieht vor, dass die Mieterin – in die- sem Falle also die Klägerin – die Kosten für den Bahnstrombezug trägt und die Vermieterin für alle in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten schadlos hält. (act. 3/5 S. 10). In Ziffer 3.2 vereinbarten die Parteien, dass sämtliche Kondi- tionen des Rahmenvertrages C._____ AG für die Beklagte als (Unter-)mieterin gelten würden. Somit war die Klägerin vertraglich berechtigt, die von der C._____ AG geltend gemachten Kosten in der Höhe von EUR 55'318.25 für Bahnstrombe- zug an die Beklagte weiterzuverrechnen. Die Beklagte ist daher zu verpflichten, der Klägerin den geforderten Betrag von EUR 32'699.45 zu bezahlen.
- 11 -
E. 3.2.2 Verzugszins Mit Rechnung vom 19. Dezember 2019 verlangte die Klägerin von der Beklagten die Bezahlung von EUR 65'828.72 betreffend "Weiterverrechnung der DB Energie Stromrechnung" mit einer Zahlungsfrist bis 20. Januar 2020. Weil die Klägerin da- bei fälschlicherweise zuzüglich der Kosten für den Bahnstrom noch 19 % deut- sche Mehrwertsteuer verlangt hatte, stellte sie der Beklagten am 17. März 2020 eine korrigierte Rechnung über den korrekten Betrag von EUR 55'318.25 mit ei- ner Zahlungsfrist bis 27. März 2020 aus (act. 3/46). Die Klägerin verlangt vorliegend zu Unrecht Verzugszinsen bereits ab dem
21. Januar 2020, da sie mit der Rechnung vom 19. Dezember 2019 einen über- höhten und damit nicht geschuldeten Betrag verlangt hatte. Die Beklagte geriet für den Betrag von EUR 55'318.25 erst mit Ablauf der bis 27. März 2020 laufenden Zahlungsfrist in Verzug. Der beantragte Verzugszins ist somit erst ab dem
28. März 2020 geschuldet. Im Mehrumfang ist das Zinsbegehren abzuweisen.
E. 4 Konventionalstrafe und Bearbeitungsgebühr (Rechtsbegehren Ziffer 5 und 6)
E. 4.1 Anerkannter Sachverhalt Da die Beklagte die korrekte Anmeldung an das deutsche Bahnstromnetz mehr- fach unterlassen hatte, forderte die Klägerin die Beklagte zur Bezahlung zweier Konventionalstrafen à je EUR 2'730.– und einer Bearbeitungsgebühr in der Höhe von EUR 910.– auf. Nachdem eine Leistung ausgeblieben war, verlangte die Klä- gerin diese Beträge mit Rechnung vom 17. März 2020 erneut, dieses Mal in der vertraglich vereinbarten Währung, nämlich in Schweizer Franken (act. 1 Rz 51 und 56).
E. 4.2 Rechtliche Würdigung
E. 4.2.1 Forderung Ziffer 3.5 des Mietvertrages ... sieht vor, dass bei groben Fehlern der Beklagten diese die entsprechenden Kosten gemäss dem Rahmenvertrag C._____ AG zu bezahlen hat. Zudem werde pro Verstoss eine Bearbeitungsgebühr von
- 12 - CHF 1'000.– erhoben (act. 3/1 S. 2). Ziffer 8.3 des Rahmenvertrags regelt, dass die Mieterin pro unterlassener Meldung eine Konventionalstrafe von CHF 3'000.– zu bezahlen hat (act. 3/5 S. 12). Gemäss unbestritten gebliebener Sachverhaltsdarstellung der Klägerin ist erstellt, dass die Beklagte es zwei Mal unterlassen hatte, sich für die Nutzung des deut- schen Bahnstromnetzes anzumelden. Die Klägerin war daher berechtigt, der Be- klagten zwei Konventionalstrafen in der Gesamthöhe von CHF 6'000.– sowie eine Bearbeitungsgebühr von CHF 1'000.– in Rechnung zu stellen. Da die Zahlungen bis heute ausgeblieben sind, ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Be- trag von CHF 7'000.– zu bezahlen.
E. 4.2.2 Verzugszins Mit Rechnung vom 19. Dezember 2019 verlangte die Klägerin die Bezahlung der Konventionalstrafen und der Bearbeitungsgebühr, wobei die Leistung auf Euro lautete (act. 3/46). Gestützt auf diese Rechnung dürfte das hiesige Gericht nur ei- ne Zahlung in der geschuldeten Fremdwährung zusprechen. In den Ziffern 5 und
E. 6 ihres Rechtsbegehrens verlangt die Klägerin jedoch eine Zahlung in Schweizer Franken. Dies bedeutet, dass die Rechnung vom 19. Dezember 2019 mitsamt der genannten Zahlungsfrist für vorliegendes Verfahren nicht von Bedeutung ist. Erst mit Rechnung vom 17. März 2020 verlangte die Klägerin die Bezahlung der ge- nannten Beträge in Schweizer Franken. Die entsprechende Zahlungsfrist endete am 27. März 2020. Da die Beklagte die Rechnung gemäss erstelltem Sachverhalt zugestellt erhielt und innert Frist nicht bezahlte, ist sie zu verpflichten, CHF 7'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 28. März 2020 zu bezahlen. Im Mehrumfang ist das Zinsbegehren abzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolge
1. Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädi- gung, werden ausgangsgemäss der Beklagten als unterliegender Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. 105 ZPO). Die teilweise Abweisung des klägerischen Zins-
- 13 - begehrens ist geringfügig und vermag an dieser Verteilung der Prozesskosten nichts zu ändern.
2. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG), während die Höhe der Parteientschädigung gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). So- wohl die Gerichtsgebühr als auch die Parteientschädigung richten sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV).
3. Ausgehend von einem Streitwert von CHF 151'560.45 (Forderungsbetrag gemäss Ziffer 4 des klägerischen Rechtsbegehrens in der Höhe von EUR 32'699.45 umgerechnet per Datum der Klageeinreichung vom 17. April 2020; Kurs 1.05168) ist die Gerichtsgebühr unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG – unter weiterer Berücksichtigung des Zeit- aufwands des Gerichts und des Äquivalenzprinzips – auf rund CHF 8'000.– fest- zusetzen und der Beklagten aufzuerlegen. Diese Kosten sind aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken, wobei ihr das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen ist. Die Höhe der Entschädigung für die Parteivertretung durch Anwältinnen und An- wälte wird nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (Anw- GebV) festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist mit der Begründung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Vorliegend hat die Klä- gerin eine Klage verfasst; weitere Eingaben ihrerseits ergingen nicht und es fand auch keine Verhandlung statt. In Anbetracht des vorliegend verhältnismässig ge- ringfügigen Zeitaufwands der Klägerin und Berücksichtigung der geringen Schwierigkeit des Falles rechtfertigt es sich daher, die Parteientschädigung in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 und § 11 AnwGebV auf CHF 10'000.– festzu- setzen. Die Parteientschädigung ist ohne die beantragte Mehrwertsteuer zuzu- sprechen (vgl. BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E.4.5).
- 14 - Das Handelsgericht erkennt:
Dispositiv
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin folgende Beträge zu bezahlen: - CHF 34'092.35 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 31. Juli 2017 - CHF 32'390.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 31. August 2017 - CHF 43'688.70 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 28. September 2017 - EUR 32'699.45 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 28. März 2020 - CHF 7'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 28. März 2020 Im Mehrumfang wird das Zinsbegehren abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 8'000.–.
- Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem Kostenvorschuss der Klägerin bezogen. Der Klägerin wird in diesem Umfang das Rückgriffs- recht auf die Beklagte eingeräumt.
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 10'000.– zu bezahlen
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 151'560.45. - 15 - Zürich, 22. Dezember 2020 Handelsgericht des Kantons Zürich Vizepräsidentin: Gerichtsschreiber: Dr. Claudia Bühler Leonard Suter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG200067-O U/dz Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Vizepräsidentin, und Oberrichterin Flurina Schorta, die Handelsrichter Vinicio Cassani, Beat Suter und Peter Leutenegger sowie der Gerichtsschreiber Leonard Suter Urteil vom 22. Dezember 2020 in Sachen A._____ AG, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____ GmbH, Beklagte betreffend Forderung
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht
a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in … [Ortschaft in der Schweiz] und bezweckt die Vermarktung und Erbringung von … zusammenhängender Dienstleistungen (act. 3/B). Die Beklagte ist eine Gesellschaft nach deutschem Recht mit Sitz in … [Stadt in Deutschland], welche insbesondere den Betrieb eines … bezweckt (act. 8).
- 3 -
b. Prozessgegenstand Mit Mietvertrag vom 24. April bzw. 4. Mai 2017 untervermietete die Klägerin der Beklagten die "elektrische Streckenlokomotive …" (act. 3/1; nachfolgend Mietver- trag …). Die Klägerin ihrerseits mietete die Lokomotive von der C._____ AG (act. 1 Rz 7 ff.). Der diesbezüglich zwischen der C._____ AG und der Klägerin geschlossene Rahmenvertrag betreffend Vermietung von Lokomotiven (nachfol- gend Rahmenvertrag C._____ AG) wurde auch zum Bestandteil des Mietvertrags … erklärt (act. 3/1 Ziffer 3.2). Der Mietvertrag … war in der im Recht liegenden Form bis 30. April 2017 gültig, danach modifizierten die Parteien mit E-Mail- Nachrichten vom 16. und 17. Mai 2017 die Konditionen für die weitere Vermietung der Streckenlokomotive ... (act. 1 Rz 9; act. 3/2-4). Die Klägerin fordert mit ihrer Klage, die Beklagte habe ihr ausstehende Mietzinse für die Überlassung der Streckenlokomotive zu bezahlen. Zusätzlich fordert sie Ersatz der Kosten für den von der Beklagten während der Miete der Lokomotive bezogenen Bahnstrom im deutschen Bahnnetz. Sodann macht sie Konventional- strafen sowie eine Bearbeitungsgebühr geltend (act. 1 Rz 13). B. Prozessverlauf Am 17. April 2020 (Datum Poststempel) machte die Klägerin ihre Klage hierorts anhängig (act. 1). Mit Verfügung vom 22. April 2020 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses angesetzt (act. 4). Nachdem der Ge- richtskostenvorschuss fristgerecht eingegangen war (act. 6), wurde der Beklagten mit Verfügung vom 20. Mai 2020 Frist zur Erstattung der Klageantwort und zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz angesetzt (act. 9). Die Verfügung konnte der Beklagten rechtshilfeweise zugestellt werden (act. 10A; act. 10B). Da die Beklagte innert Frist keine Klageantwort eingereicht und kein Zustellungs- domizil in der Schweiz bezeichnet hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 23. Oktober 2020, welche androhungsgemäss im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert wurde, eine Nachfrist von 20 Tagen ab deren Publikation zur Einreichung ihrer
- 4 - Klageantwort angesetzt. Der Beklagten wurde zudem angedroht, dass im Säum- nisfall entweder, falls die Angelegenheit sich als spruchreif erweisen werde, ein Endentscheid getroffen oder ansonsten zur Hauptverhandlung vorgeladen werde (act. 11). Die Veröffentlichung der Verfügung im Schweizerischen Handelsamts- blatt erfolgte am tt. Oktober 2020 (vgl. act. 13). In der angesetzten Nachfrist ging keine Klageantwort ein. Erwägungen I. Formelles
1. Prozessvoraussetzungen Das Gericht prüft das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen und tritt auf eine Klage nur ein, wenn diese allesamt erfüllt sind (Art. 59 f. ZPO). Zu den Prozessvoraussetzungen ist unter anderem die sachliche und örtliche Zu- ständigkeit zu zählen (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Zudem ist bei Vorliegen einer Schiedsvereinbarung zu prüfen, ob das angerufene staatliche Gericht seine Zu- ständigkeit abzulehnen hat. 1.1. Schiedsvereinbarung Die Klägerin führt aus, die Parteien hätten sich in Ziffer 7.3 des Mietvertrags ... auf den Gerichtsstand Bülach geeinigt. In besagter Ziffer haben die Parteien jedoch zudem vereinbart, zunächst an ein gemeinsam zu bestimmendes Schiedsgericht zu gelangen: "Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird als erste Instanz ein ge- meinsam zu bestimmendes Schiedsgericht angerufen. Wird keine Einigung er- zielt, ist der Gerichtsort Bülach." (act. 3/1). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Ver- einbarung dieser Schiedsklausel zur Unzuständigkeit des hiesigen Gerichts führt. Die Parteien haben ihren jeweiligen statutarischen Sitz in unterschiedlichen Län- dern, womit ein internationaler Sachverhalt vorliegt. Stellt sich in einem solchen Verfahren die Frage, ob das Vorliegen einer gültigen Schiedsvereinbarung die
- 5 - sachliche Zuständigkeit des angerufenen schweizerischen staatlichen Gerichts ausschliesst, ist Art. 7 IPRG einschlägig, wenn die Schiedsvereinbarung ein Schiedsverfahren mit Sitz des Schiedsgerichts in der Schweiz vorsieht. Sieht die Schiedsvereinbarung ein Schiedsverfahren mit Sitz ausserhalb der Schweiz vor, so ist Art. II Ziff. 3 NYÜ anwendbar (Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958; BSK IPRG- DROESE, 4. Auflage, Basel 2021, Art. 7 N 6). 1.1.1. Anwendbarkeit von Art. II Ziff. 3 NYÜ Hat das vereinbarte Schiedsgericht seinen Sitz im Ausland und wird ein Verfahren vor einem staatlichen Gericht in der Schweiz rechtshängig gemacht, ist Art. II Abs. 3 NYÜ einschlägig (MÜLLER-CHEN, in: Müller-Chen/Widmer Lüchinger, Zür- cher Kommentar zum IPRG, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 7 Rz 8). Der Artikel sieht ausdrücklich vor, dass das staatliche Gericht sich nur für unzuständig erklären darf, wenn die beklagte Partei das Vorliegen einer Schiedsvereinbarung geltend macht (BGE 124 III 83; MÜLLER-CHEN, a.a.O., Art. 7 Rz 9). Die Parteien nennen in Ziffer 7.3 keinen Sitz des anzurufenden Schiedsgerichts. Daher muss offen bleiben, ob das NYÜ vorliegend überhaupt einschlägig ist. Doch selbst wenn es zur Anwendung käme, könnte sich das hiesige Gericht ge- stützt darauf nicht für unzuständig erklären, da die Beklagte keine Schiedseinrede vorgebracht hat. 1.1.2. Anwendbarkeit von Art. 7 IPRG Wie bereits ausgeführt, haben die Parteien den Sitz des anzurufenden Schieds- gerichts nicht vereinbart, weshalb Art. 7 IPRG nicht einschlägig ist. Ohnehin wäre die Schiedsklausel aber unwirksam und stellte daher gemäss Art. 7 lit. b IPRG kein Hindernis für eine Ausübung der staatsgerichtlichen Zuständigkeit dar. Un- wirksamkeit besteht etwa dann, wenn die Parteien wie vorliegend weder den Sitz des Schiedsgerichts festgelegt, noch die Schiedsrichter bezeichnet oder zumin- dest eine Institution benannt haben, welche bei der Konstituierung des Schieds- gerichts mitzuwirken hat (MÜLLER-CHEN, a.a.O., Art. 7 N 33).
- 6 - 1.1.3. Fazit Die im Mietvertrag ... vereinbarte Schiedsklausel kommt vorliegend nicht zur An- wendung und wäre darüber hinaus ohnehin unwirksam, weshalb eine staatsge- richtliche Zuständigkeit besteht. 1.2. Örtliche und sachliche Zuständigkeit 1.2.1. Wie bereits dargelegt, liegt in casu ein internationaler Sachverhalt vor. Grundsätzlich kommt dabei das IPRG zur Anwendung, Art. 1 Abs. 2 IPRG behält jedoch völkerrechtliche Verträge vor. Die Zulässigkeit der Gerichtsstandsklausel in Ziffer 7.3 des Mietvertrags ... beurteilt sich nach Art. 23 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [LugÜ], da sowohl die Schweiz als auch Deutschland Signatarstaaten des LugÜ sind. Der Streit ist überdies als Zivil- und Handelssache im Sinne von Art. 1 LugÜ zu qualifizieren, weshalb er auch in den sachlichen Zuständigkeitsbereich des LugÜ fällt. Die Vereinbarung wurde für ein bestimmtes Rechtsverhältnis geschlossen. Zudem wurde ein Gerichtsstand in der Schweiz, einem Signatarstaat des LugÜ, porogiert. Die Voraussetzung von Art. 23 LugÜ sind damit erfüllt und die Gerichtsstandsvereinbarung ist gültig. 1.2.2. Gemäss Vereinbarung der Parteien sind die Gerichte am Ort Bülach zu- ständig. Dabei kommt einzig das Bezirksgericht Bülach in Frage. Dieses ist für vorliegendes Verfahren jedoch sachlich nicht zuständig, da klarerweise eine han- delsgerichtliche Streitigkeit i.S.d. Art. 6 Abs. 2 i.V.m. § 44 lit. b GOG ZH vorliegt. Es stellt sich also die Frage, ob die Parteien bei Kenntnis der zwingenden Zu- ständigkeit eines Handelsgerichts und der – bei einem die Grenze von CHF 30'000.– übersteigenden Streitwert – fehlenden Möglichkeit, vor dem Be- zirksgericht Bülach zu prozessieren, den Gerichtsstand des Kantons Zürich ver- einbart oder sich auf einen anderen Gerichtsstand geeinigt hätten. Mangels an- derweitiger Vorbringen der Beklagten ist anzunehmen, dass die Beklagte mit dem Akzept der Gerichtsstandsklausel auf ihren Sitzgerichtsstand verzichtet hat und
- 7 - die Parteien sich auf den Sitzgerichtsstand der Klägerin geeinigt haben. Es ist da- her davon auszugehen, dass die Parteien für jeden Fall das am Sitz der Klägerin zuständige Gericht vereinbart hätten, vorliegend also das für den Kanton Zürich sachlich zuständige Handelsgericht. 1.3. Fazit Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage ein- zutreten.
2. Anwendbares Recht Die Parteien haben im Mietvertrag ... eine Rechtswahl getroffen und sich auf die Anwendbarkeit von schweizerischem Recht geeinigt. Gemäss Art. 116 Abs. 1 IPRG ist eine von den Parteien getroffene Rechtswahl im Bereich des Vertrags- rechts grundsätzlich beachtlich. Die vorliegende Rechtswahl wurde von den Par- teien ausdrücklich im Rahmen des Mietvertrags in unmissverständlicher Weise getroffen (Art. 116 Abs. 2 IPRG). Sie kam damit formgültig zustande und ist zu beachten.
3. Versäumte Klageantwort Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei versäumter Klageantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Dabei gelten die Tatsa- chenbehauptungen der klagenden Partei als unbestritten (LEUENBERGER, in: Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 3. A., 2016, Art. 223 N 5). Damit eine Angelegenheit spruchreif ist, muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvo- raussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend sub- stantiiert ist und das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbe- hauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den ge- gebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. Dabei hat
- 8 - das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tat- sachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt werden. An- dere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berück- sichtigt werden, als es für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung ist (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es insbesondere dann, wenn das Klagebegehren oder die Be- gründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (Art. 153 Abs. 2 ZPO; BSK ZPO-WILLISEGGER, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 223 N 20 ff. m.H.). Sämtliche Prozessvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Vorbringen der Klägerin sind zudem vollständig und genügend bestimmt. Der Klagegrund erweist sich als ausreichend substantiiert. Aufgrund des Säumnisses der Beklagten ist weiter von einer Anerkennung sämtlicher tatsächlichen Klagegründe sowie vom Verzicht auf Einreden seitens der Beklagten auszugehen. II. Materielles
1. Anerkannte klägerische Sachverhaltsdarstellung Die Klägerin macht drei verschiedene Forderungen geltend, welche nachfolgend zu prüfen sind. Dabei ist jeweils von den unbestritten gebliebenen Sachverhalts- darstellungen der Klägerin auszugehen, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein An- lass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO).
2. Mietzinsen (Rechtsbegehren Ziffern 1-3) 2.1. Anerkannter Sachverhalt Zwischen 1. März 2017 und 30. September 2017 vermietete die Klägerin die Stre- ckenlokomotive ... ausschliesslich an die Beklagte (act. 1 Rz 11). Die geforderten Mietzahlungen für die Monate Juni (CHF 34'092.35), Juli (CHF 32'390.20) und August (CHF 43'688.70) in der Gesamthöhe von CHF 110'171.25 wurden von der
- 9 - Beklagten nicht beglichen (act. 1 Rz 17 ff. und 71; act. 3/8-10). Die Beklagte an- erkannte jedoch ihre Zahlungspflicht mit E-Mail-Nachrichten vom 8. Februar 2018 und 5. Juni 2019 (act. 3/31 und 32). 2.2. Rechtliche Würdigung 2.2.1. Forderung Mit Abschluss eines Mietvertrags gemäss Art. 253 ff. OR verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter eine Sache zum Gebrauch zu überlassen, und der Mieter, dem Vermieter dafür einen Mietzins zu leisten. Im Mietvertrag ... und den E-Mail- Nachrichten vom 16. und 17. Mai 2017 legten die Parteien die Mietpreise für die Benutzung der Streckenlokomotive ... durch die Beklagte fest, namentlich etwa die Preise pro angefangene 6 Stunden und pro gefahrene Kilometer (act. 3/1 S. 4). Aufgrund dieser Regelungen errechnete die Klägerin die Mietkosten für die Mona- te Juni bis August 2017 und stellte entsprechende Rechnungen. Die Beklagte hat diese Rechnungen nach unwidersprochener Darstellung der Klägerin erhalten. Die Beklagte bat zwar um Gewährung einer Ratenzahlung, anerkannte ihre Zah- lungspflicht aber vorbehaltlos. Folglich ist sie ohne Weiteres zu verpflichten, der Klägerin die verlangten Mietzinsforderungen zu bezahlen. 2.2.2. Verzugszins Ist eine Verbindlichkeit fällig, wird der Schuldner durch Mahnung in Verzug ge- setzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Setzt der Gläubiger eine Zahlungsfrist, gerät der Schuldner nach deren Ablauf in Verzug, ohne dass es noch einer Mahnung be- darf (BSK OR I-LÜCHIGER/WIEGAND, 7. Auflage, Basel 2020, Art. 102 N 9b). Ist der Schuldner in Verzug, schuldet er auf den ausstehenden Betrag vorbehältlich einer anderen Vereinbarung Verzugszins zu 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR). Mit Rechnungsstellung betreffend die offenen Mietzinsen setzte die Klägerin auch konkrete Zahlungsfristen fest (act. 3/8-10). Diese wurden nicht eingehalten, ob- wohl die Beklagte die Rechnungen nach unbestrittener Darstellung der Klägerin
- 10 - erhalten hatte. Somit sind die Verzugszinsen im von der Klägerin behaupteten Umfang ausgewiesen.
3. Bezug Bahnstrom (Rechtsbegehren Ziffer 4) 3.1. Anerkannter Sachverhalt Die Beklagte verpflichtete sich, neben Mietkosten auch die Kosten für den Bahnstrombezug bei Fahrten im deutschen Bahnnetz zu übernehmen (act. 1 Rz 15.4 und 40). Im Zeitraum zwischen März und September 2017 bezog die Lo- komotive ... 258'019.45 kWh Bahnstrom aus dem deutschen Stromnetz. Dafür verrechnete die C._____ AG der Klägerin als Hauptmieterin der Lokomotive ... den Betrag von EUR 55'318.25 (act. 1 Rz 45 ff; act. 3/40; act. 3/41). Diesen Be- trag verlangte die Klägerin mit Rechnung vom 19. Dezember 2019 bzw. 17. März 2020 ihrerseits von der Beklagten (act. 1 Rz 50). Am 21. März 2017 leistete die Beklagte eine Akontozahlung von EUR 22'618.80, weshalb sich die Forderung der Klägerin für bezogenen Bahnstrom auf EUR 32'699.45 reduzierte (act. 1 Rz 68 ff.; act.3/6). 3.2. Rechtliche Würdigung 3.2.1. Forderung Ziffer 7.6 des Rahmenvertrags C._____ AG sieht vor, dass die Mieterin – in die- sem Falle also die Klägerin – die Kosten für den Bahnstrombezug trägt und die Vermieterin für alle in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten schadlos hält. (act. 3/5 S. 10). In Ziffer 3.2 vereinbarten die Parteien, dass sämtliche Kondi- tionen des Rahmenvertrages C._____ AG für die Beklagte als (Unter-)mieterin gelten würden. Somit war die Klägerin vertraglich berechtigt, die von der C._____ AG geltend gemachten Kosten in der Höhe von EUR 55'318.25 für Bahnstrombe- zug an die Beklagte weiterzuverrechnen. Die Beklagte ist daher zu verpflichten, der Klägerin den geforderten Betrag von EUR 32'699.45 zu bezahlen.
- 11 - 3.2.2. Verzugszins Mit Rechnung vom 19. Dezember 2019 verlangte die Klägerin von der Beklagten die Bezahlung von EUR 65'828.72 betreffend "Weiterverrechnung der DB Energie Stromrechnung" mit einer Zahlungsfrist bis 20. Januar 2020. Weil die Klägerin da- bei fälschlicherweise zuzüglich der Kosten für den Bahnstrom noch 19 % deut- sche Mehrwertsteuer verlangt hatte, stellte sie der Beklagten am 17. März 2020 eine korrigierte Rechnung über den korrekten Betrag von EUR 55'318.25 mit ei- ner Zahlungsfrist bis 27. März 2020 aus (act. 3/46). Die Klägerin verlangt vorliegend zu Unrecht Verzugszinsen bereits ab dem
21. Januar 2020, da sie mit der Rechnung vom 19. Dezember 2019 einen über- höhten und damit nicht geschuldeten Betrag verlangt hatte. Die Beklagte geriet für den Betrag von EUR 55'318.25 erst mit Ablauf der bis 27. März 2020 laufenden Zahlungsfrist in Verzug. Der beantragte Verzugszins ist somit erst ab dem
28. März 2020 geschuldet. Im Mehrumfang ist das Zinsbegehren abzuweisen.
4. Konventionalstrafe und Bearbeitungsgebühr (Rechtsbegehren Ziffer 5 und 6) 4.1. Anerkannter Sachverhalt Da die Beklagte die korrekte Anmeldung an das deutsche Bahnstromnetz mehr- fach unterlassen hatte, forderte die Klägerin die Beklagte zur Bezahlung zweier Konventionalstrafen à je EUR 2'730.– und einer Bearbeitungsgebühr in der Höhe von EUR 910.– auf. Nachdem eine Leistung ausgeblieben war, verlangte die Klä- gerin diese Beträge mit Rechnung vom 17. März 2020 erneut, dieses Mal in der vertraglich vereinbarten Währung, nämlich in Schweizer Franken (act. 1 Rz 51 und 56). 4.2. Rechtliche Würdigung 4.2.1. Forderung Ziffer 3.5 des Mietvertrages ... sieht vor, dass bei groben Fehlern der Beklagten diese die entsprechenden Kosten gemäss dem Rahmenvertrag C._____ AG zu bezahlen hat. Zudem werde pro Verstoss eine Bearbeitungsgebühr von
- 12 - CHF 1'000.– erhoben (act. 3/1 S. 2). Ziffer 8.3 des Rahmenvertrags regelt, dass die Mieterin pro unterlassener Meldung eine Konventionalstrafe von CHF 3'000.– zu bezahlen hat (act. 3/5 S. 12). Gemäss unbestritten gebliebener Sachverhaltsdarstellung der Klägerin ist erstellt, dass die Beklagte es zwei Mal unterlassen hatte, sich für die Nutzung des deut- schen Bahnstromnetzes anzumelden. Die Klägerin war daher berechtigt, der Be- klagten zwei Konventionalstrafen in der Gesamthöhe von CHF 6'000.– sowie eine Bearbeitungsgebühr von CHF 1'000.– in Rechnung zu stellen. Da die Zahlungen bis heute ausgeblieben sind, ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Be- trag von CHF 7'000.– zu bezahlen. 4.2.2. Verzugszins Mit Rechnung vom 19. Dezember 2019 verlangte die Klägerin die Bezahlung der Konventionalstrafen und der Bearbeitungsgebühr, wobei die Leistung auf Euro lautete (act. 3/46). Gestützt auf diese Rechnung dürfte das hiesige Gericht nur ei- ne Zahlung in der geschuldeten Fremdwährung zusprechen. In den Ziffern 5 und 6 ihres Rechtsbegehrens verlangt die Klägerin jedoch eine Zahlung in Schweizer Franken. Dies bedeutet, dass die Rechnung vom 19. Dezember 2019 mitsamt der genannten Zahlungsfrist für vorliegendes Verfahren nicht von Bedeutung ist. Erst mit Rechnung vom 17. März 2020 verlangte die Klägerin die Bezahlung der ge- nannten Beträge in Schweizer Franken. Die entsprechende Zahlungsfrist endete am 27. März 2020. Da die Beklagte die Rechnung gemäss erstelltem Sachverhalt zugestellt erhielt und innert Frist nicht bezahlte, ist sie zu verpflichten, CHF 7'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 28. März 2020 zu bezahlen. Im Mehrumfang ist das Zinsbegehren abzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolge
1. Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädi- gung, werden ausgangsgemäss der Beklagten als unterliegender Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. 105 ZPO). Die teilweise Abweisung des klägerischen Zins-
- 13 - begehrens ist geringfügig und vermag an dieser Verteilung der Prozesskosten nichts zu ändern.
2. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG), während die Höhe der Parteientschädigung gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). So- wohl die Gerichtsgebühr als auch die Parteientschädigung richten sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV).
3. Ausgehend von einem Streitwert von CHF 151'560.45 (Forderungsbetrag gemäss Ziffer 4 des klägerischen Rechtsbegehrens in der Höhe von EUR 32'699.45 umgerechnet per Datum der Klageeinreichung vom 17. April 2020; Kurs 1.05168) ist die Gerichtsgebühr unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG – unter weiterer Berücksichtigung des Zeit- aufwands des Gerichts und des Äquivalenzprinzips – auf rund CHF 8'000.– fest- zusetzen und der Beklagten aufzuerlegen. Diese Kosten sind aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken, wobei ihr das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen ist. Die Höhe der Entschädigung für die Parteivertretung durch Anwältinnen und An- wälte wird nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (Anw- GebV) festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist mit der Begründung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Vorliegend hat die Klä- gerin eine Klage verfasst; weitere Eingaben ihrerseits ergingen nicht und es fand auch keine Verhandlung statt. In Anbetracht des vorliegend verhältnismässig ge- ringfügigen Zeitaufwands der Klägerin und Berücksichtigung der geringen Schwierigkeit des Falles rechtfertigt es sich daher, die Parteientschädigung in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 und § 11 AnwGebV auf CHF 10'000.– festzu- setzen. Die Parteientschädigung ist ohne die beantragte Mehrwertsteuer zuzu- sprechen (vgl. BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E.4.5).
- 14 - Das Handelsgericht erkennt:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin folgende Beträge zu bezahlen:
- CHF 34'092.35 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 31. Juli 2017
- CHF 32'390.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 31. August 2017
- CHF 43'688.70 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 28. September 2017
- EUR 32'699.45 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 28. März 2020
- CHF 7'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 28. März 2020 Im Mehrumfang wird das Zinsbegehren abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 8'000.–.
3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem Kostenvorschuss der Klägerin bezogen. Der Klägerin wird in diesem Umfang das Rückgriffs- recht auf die Beklagte eingeräumt.
4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 10'000.– zu bezahlen
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 151'560.45.
- 15 - Zürich, 22. Dezember 2020 Handelsgericht des Kantons Zürich Vizepräsidentin: Gerichtsschreiber: Dr. Claudia Bühler Leonard Suter