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HG200057

UWG

Zh Handelsgericht · 2022-01-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Formelles

E. 1.1 Zuständigkeit

E. 1.1.1 Internationale und örtliche Zuständigkeit Die Klägerin 1 hat ihren Sitz in E._____, die Klägerin 2 in J._____ (act. 13; act. 16/1-2). Der Beklagte betreibt ein Einzelunternehmen und hat Wohnsitz in G._____ (vgl. act. 10/15). Damit liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Da der Beklagte in einem durch das Übereinkommen über die gerichtliche Zu- ständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ; SR 0.275.12) gebundenen Staat wohnt, bestimmt sich die internationale Zuständigkeit nach dem LugÜ (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 LugÜ). Der Beklagte hat – wie vorstehend aus- geführt – Wohnsitz in G._____, weshalb die schweizerischen Gerichte internatio- nal zuständig sind (Art. 2 Abs. 1 LugÜ). Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach Art. 129 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom

18. Dezember 1987 (IPRG; SR 291). Aufgrund des Wohnsitzes des Beklagten im Kanton Zürich ist das hiesige Gericht örtlich zuständig.

E. 1.1.2 Sachliche Zuständigkeit Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei Rechtsbegehren 3alt (act. 1) bzw. 4neu (act. 37) um einen Antrag auf Bestrafung nach Art. 23 UWG handelt. Dafür sind die Schweizer Zivilgerichte nicht zuständig (Art. 1 ZPO; VOCK/NATER, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar [nachfolgend: BSK] ZPO,

E. 1.2 Anwendbares Recht Das auf internationale Sachverhalte anwendbare Recht bestimmt sich nach dem IPRG. Nach Art. 136 Abs. 1 IPRG unterstehen Ansprüche aus Lauterkeitsrecht dem Recht des Staates, auf dessen Markt die unlautere Handlung ihre Wirkung entfaltet. Allerdings können die Parteien nach Eintritt des schädigenden Ereignis- ses eine Rechtswahl zugunsten des Rechts am Gerichtsort treffen (Art. 132 IPRG). Sodann besteht ein Vorbehalt bei unlauteren Handlungen, die einem be- stehenden Rechtsverhältnis entspringen, zugunsten des dem vorbestehenden Rechtsverhältnis unterstellten Rechts (Art. 136 Abs. 3 i.V.m. Art. 133 Abs. 3 IPRG). Die Klägerinnen äussern sich in der Replik erstmals zur Internationalität des Sachverhalts und zum anwendbaren Recht (act. 37 Rz. 2, Rz. 46 ff.). Sie führen aus, gemäss dem geltenden Marktauswirkungsprinzip nach Art. 136 Abs. 1 IPRG sei zu beachten, dass der Beklagte die Websites "www.C1._____.ch" und "www.C2._____" nutze. Während die eine Adresse mit der Endung ".ch" und dem Wort " C1'._____" den Schweizer Markt bewerbe, richte sich die ".C2'.____"- Adresse an ausländische Märkte. Der Bezug zum Schweizer Markt sei auch durch den Inhalt der Websites gegeben, denn es werde das Seitenleitwerk am Heck eines Flugzeugs gezeigt, das eine grosse Schweizer Flagge abbilde, was den Eindruck vermittle, der Beklagte bestücke Flugzeuge unter Schweizer Flagge und allem Anschein nach auch den Flughafen K._____. Daran möge auch der Umstand, dass sämtliche Websites in englischer Sprache geschrieben seien, nichts zu ändern, da im Flugverkehr Englisch gerichtsnotorisch die verwendete Sprache sei (act. 37 Rz. 50 ff.). Sodann habe sich der Beklagte mit E-Mail vom

24. August 2020 an Herrn L._____, … [Funktion] der M._____ Flugverkehrskon- trolle N._____, gewandt und darauf hingewiesen, dass es in E._____ keine rechtmässige Niederlassung gebe (act. 38/18). Damit habe sich das Handeln des Beklagten in M._____ ausgewirkt (act. 37 Rz. 77 ff.). Entsprechend sei sowohl

- 10 - schweizerisches als auch M._____ materielles Recht anzuwenden (act. 37 Rz. 56 ff., Rz. 86 ff.). Ferner komme die PVÜ in der Stockholmer Fassung von 1967 (SR 0.232.04) zur Anwendung (act. 37 Rz. 64 ff., Rz. 84 f.). Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, sein Tätigkeitsgebiet sei international. Er betreibe nur eine Website, die von verschiedenen Adressen aus erreichbar sei. Aufgrund seiner internationalen Tätigkeit sei die Website in englischer Sprache geschrieben. Es gebe keinen Schweizer Markt und Schweizer Recht komme nicht zur Anwendung (act. 42 Rz. 79 ff.). Hinsichtlich der E-Mail vom 24. August 2020 gibt der Beklagte an, in der Signatur den Hinweis "(Please note that there is no legal office in E._____)" angebracht zu haben. Er bestreitet, dass der Disclaimer einen Bezug zur Klägerin 1 herstelle. Er habe sich zur Verwendung desselben gezwungen gesehen, da I._____ ihm die Klägerin 1 zu Unrecht entwendet habe und er darauf hinweisen wolle, dass er kein "legal office" mehr in E._____ habe. Allerdings bestreitet er die Zulässigkeit des Dokuments als Beweismittel, da die Herkunft fraglich sei, wobei Anhaltspunkte bestünden, dass es sich um eine Fäl- schung handle (act. 42 Rz. 104 ff.). Aufgrund dieser Parteivorbringen ist festzuhalten, dass die Parteien nach der Ent- stehung der Streitigkeit keine Rechtswahl getroffen haben, und dass das an- wendbare Recht strittig ist. Den Klägerinnen ist insofern beizupflichten, als dass der Beklagte auch den Schweizer Markt bewirbt. Dies ergibt sich gestützt auf die Internetadresse mit der Endung ".ch", welche sich auch an schweizerische Adres- saten wendet und aufgrund des verwendeten Fotos des Seitenleitwerks eines Flugzeugs, das die Schweizer Flagge trägt, was einen Bezug zur Schweiz her- stellt. Entsprechend wirkt sich das Handeln des Beklagten in der Schweiz aus, sodass Schweizer Recht zur Anwendung gelangt. Unbestritten ist auch, dass sich das Verhalten des Beklagten im Ausland auswirkt. Allerdings ist unklar, wo. Während die Klägerinnen in der Replik eine Auswirkung in M._____ darlegen (act. 37 Rz. 80 ff.), machen sie in ihrer Klageschrift geltend, die angeblich deliktisch erworbenen Komponenten des Produkts/Systems "D._____" seinen in der Zwischenzeit in O._____, P._____, Q._____ und Zürich aufgetaucht, wobei die Verkäufe durch die H1._____ und/oder H2._____ organi-

- 11 - siert worden seien, was durch Korrespondenz belegt werde (act. 1 Rz. 14; act. 3/14-16). Allerdings sind die Angaben zu vage, um die Auswirkungen konkret beurteilen zu können, da keine klare Abgrenzung zwischen dem Einzelunterneh- men H1._____ und der H2._____ vorgenommen wird (vgl. act. 1 Rz. 14; act. 3/14-16). Weitere Abklärungen bezüglich der Auswirkungen können aller- dings unterbleiben. Denn der Streitigkeit liegt die Frage zugrunde, ob es den Klä- gerinnen gelingt, ein exklusives Recht am Produkt/System "D._____" zu bewei- sen. Dabei stützen sie sich auf eine ganze Reihe von Verträgen (act. 3/4; act. 3/6; act. 3/9-11; act. 37 Rz. 12 ff., Rz. 42 ff.; act. 38/13), wobei der Ursprung der Strei- tigkeit darin liegt, ob die Klägerin 1 gestützt auf den Kaufvertrag vom 27. Oktober 2016 (act. 3/4) rechtmässig auf die R._____ s.r.o. überschrieben wurde (und von dieser schliesslich an die Klägerin 2 verkauft wurde [vgl. act. 3/6]), oder ob der Beklagte die von ihm ins Recht gereichten Optionsverträge (act. 10/3-4) wirksam ausgeübt hat (act. 10/5-6), sodass u.a. die Klägerin 1 und die inzwischen liquidier- te B._____ AG eigentlich ihm gehörten. Entsprechend besteht ein innerer Konnex zwischen dem Kaufvertrag vom 27. Oktober 2016, den beiden Optionsverträgen (act. 3/4; act. 10/3-4) und dem Vorwurf des unlauteren Handelns durch den Be- klagten. Die herrschende Lehre geht davon aus, dass Art. 136 Abs. 3 i.V.m. Art. 133 Abs. 3 IPRG selbst bei Handlungen durch Hilfspersonen, Angestellte o- der Organe anwendbar ist (RODRIGUEZ/KRÜSI/UMBRICHT, in: Grolimund/Loacker/Schnyder [Hrsg.], BSK IPRG, 4. Aufl. 2021, Art. 133 N 8 m.w.H.). Angesichts dieser weiten Auslegung und des Umstands, dass die Ver- träge allesamt zwischen I._____ und C._____ abgeschlossen wurden, welche wiederum Organ bzw. Partei der vorliegenden Rechtsstreitigkeit sind, ist das durch die beiden natürlichen Personen geschlossene Gesamtvertragskonstrukt zu betrachten, wobei die vorstehend genannten Verträge den Ursprung der Streitig- keit bilden. Da die drei Verträge allesamt eine Rechtswahl zugunsten von Schweizer Recht enthalten, ist dieses gemäss Art. 136 Abs. 3 i.V.m. Art. 133 Abs. 3 IPRG auf das vorliegende Verfahren anzuwenden (act. 3/4 Ziff. 10; act. 10/3 Ziff. 11; act. 10/4 Ziff. 10). Die Schweiz ist im Lauterkeitsrecht an keine kollisionsrechtlichen Staatsverträge gebunden. Sie ist jedoch Partei der PVÜ in allen unterschiedlichen Neufassun-

- 12 - gen. Für das vorliegende Verfahren von Relevanz ist die aktuellste Stockholmer Version von 1967 (SR 0.232.04). Daneben kommt das UWG zur Anwendung (JUNG, in: Jung/Spitz [Hrsg.], SHK UWG, 2. Aufl. 2016, Einleitung N 70, N 99, N 151 ff.). Für die Prüfung von Prozessvoraussetzungen ist das nationale Zivil- prozessrecht des Forums, sog. lex fori, massgebend (BGE 141 III 294 E. 4 = Pra 106 [2017] Nr. 5; 139 III 278 E. 4.2 m.w.H.).

E. 1.3 Zeichnungsberechtigung Wie im Beschluss vom 26. August 2020 erläutert, ist es den Klägerinnen mit den nachgereichten Unterlagen gelungen zu beweisen, dass I._____ die Vollmachten vom 28. Februar 2020 unterzeichnet hat, und dass er in den Handelsregisteraus- zügen der Klägerinnen als zeichnungsberechtigte Person aufgeführt ist (act. 2A; act. 2B; act. 12; act. 13; act. 16/1-4; act. 25 E. 4). Der Beklagte bestreitet die Rechtmässigkeit der Zeichnungsberechtigung und macht geltend, er selbst sei rechtmässiger Eigentümer der Klägerin 1. Denn mit dem Kaufvertrag vom 27. Oktober 2016, mit dem die H1._____ Holding AG der R._____ s.r.o. sämtliche Geschäftsanteile an der H3._____ Ltd., der Klägerin 1, der H4._____ Co. Ltd. und der H1._____ LLC verkauft habe, seien zwei Options- verträge abgeschlossen worden. Diese hätten dem Beklagten das Recht einge- räumt, die B._____ AG, die H3._____ Ltd., die Klägerin 1, die H4._____ Co. Ltd. und die H1._____ LLC zu einem Kaufpreis von CHF 100.– pro Aktie wieder zu erwerben (act. 27 Rz. 12 i.V.m. act. 9 Rz. 9 ff.; act. 27 Rz. 29; act. 42 Rz. 110). Davon habe der Beklagte am 5. Januar 2017 Gebrauch gemacht (act. 27 Rz. 12 i.V.m. act. 9 Rz. 9; act. 27 Rz. 29, Rz. 37; act. 42 Rz. 60, Rz. 132). Er habe die H3._____ Ltd., die H4._____ Co. Ltd. und die H1._____ LLC zurück erhalten. Die Aktien der B._____ AG seien ihm jedoch nie ausgehändigt worden und die Kläge- rin 1 sei widerrechtlich auch nicht auf ihn überschrieben worden (act. 27 Rz. 12 i.V.m act. 9 Rz. 10 ff.; act. 27 Rz. 26; act. 42 Rz. 25, Rz. 47, Rz. 61, Rz. 104, Rz. 131). Die Klägerinnen bestreiten den Abschluss dieser Optionsverträge nicht. Sie wen- den jedoch ein, dass die gemäss Optionsvertrag noch zu gründende S._____

- 13 - Holdinggesellschaft nie gegründet worden sei. Zudem sei als Suspensivbedin- gung vorgesehen gewesen, dass die Transaktionen über die vier "H1._____"- Gesellschaften erfolgreich abgeschlossen worden wären, was nicht geschehen sei. Entsprechend könne der Beklagte aus diesen Verträgen nichts zu seinen Gunsten ableiten (act. 37 Rz. 95 ff., Rz. 117). Sie erachten die Frage auch nicht als Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. act. 37 Rz. 116 f.). Die Frage, wem die Klägerin 1 rechtmässig gehört, ist für die Zeichnungsberech- tigung nur von untergeordneter Bedeutung. Denn I._____ ist derzeit in den Regis- tern der Klägerinnen als zeichnungsberechtigtes Organ eingetragen (act. 13; act. 16/1-2; vgl. act. 25 E. 4). Es sind keine Gründe ersichtlich, die Zweifel an der Rechtmässigkeit der Eintragung aufkommen lassen würden. Selbst unter der An- nahme, dass der Beklagte die ihm mit den Optionsverträgen eingeräumten Optio- nen gültig ausgeübt hätte – welche Frage offen gelassen werden kann –, würde die Ausübung der Option das Verpflichtungsgeschäft darstellen. Für eine gültige Übertragung müsste jedoch auch das Verfügungsgeschäft – die Übertragung der Aktien – erfolgt sein, was unbestrittenermassen nicht geschehen ist (act. 27 Rz. 12 i.V.m act. 9 Rz. 11, Rz. 13; act. 37 Rz. 98; act. 42 Rz. 25, Rz. 47, Rz. 61, Rz. 104). Entsprechend ist I._____ für die Klägerinnen zeichnungsberechtigt.

E. 1.4 res iudicata Der Beklagte macht geltend, die Klägerinnen hätten mit Eingabe vom 4. März 2020 bereits den Vorwurf der UWG-Verletzung vorgebracht, welches Verfahren unter der Geschäfts-Nr. HE200094-O geführt und infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben worden sei (act. 42 Rz. 51 f.). Mit Eingabe vom 1. April 2020 sei nun das vorliegende Verfahren anhängig gemacht worden, welches identisch sei (act. 42 Rz. 54 f.). Sinngemäss erhebt er damit die Einrede der abgeurteilten Sa- che. Gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO tritt das Gericht unter anderem nur dann auf ei- ne Klage ein, wenn nicht bereits in der gleichen Sache ein Urteil vorliegt (sog. res iudicata). Dafür müssen sich dieselben Parteien gegenüberstehen und der Strei- tigkeit muss derselbe Streitgegenstand zugrunde liegen. Nach der bundesgericht-

- 14 - lichen Rechtsprechung beurteilt sich die Identität des Streitgegenstands nach den gestellten Anträgen und dem behaupteten Lebenssachverhalt, d.h. dem Tatsa- chenfundament, auf das sich die Begehren stützen (sog. zweigliedriger Streitge- genstandbegriff; BGE 143 III 254 E. 3.1; 142 III 210 E. 2.1; 139 III 126 E. 3.2.3). Die Ausführungen des Beklagten verfangen nicht. Es stehen sich zwar dieselben Parteien gegenüber. Allerdings handelt es sich beim Gesuch vom 4. März 2020 um ein Begehren um vorsorgliche Massnahmen, mit welchem dem Beklagten der Handel und die Verwendung des Produkts/Systems "D._____" am T._____ vom

10. bis 12. März 2020 in U._____, Spanien, hätte verboten werden sollen (act. 43/7). Mit der Klage vom 1. April 2020 wird ein solches Verbot ganz allge- mein ab dem 1. April 2020 unbefristet beantragt (act. 1 S. 2; act. 37 S. 2). Damit liegen der Streitigkeit weder dieselben Anträge noch dasselbe Tatsachenfunda- ment zugrunde. Somit ist nicht von einer abgeurteilten Sache auszugehen.

E. 1.5 Klageänderung und objektive Klagenhäufung Die Klägerinnen machen im Rahmen der Replik unter Rechtsbegehren 1neu ein Eventualbegehren betreffend Feststellung der Widerrechtlichkeit der Verwendung der Bezeichnung "D._____" auf den Websites des Beklagten sowie unter Rechts- begehren 3neu die Feststellung der Widerrechtlichkeit der Äusserung "Please note that there is no legal office in E._____" anhängig. Sie führen aus, die neuen Rechtsbegehren seien nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen und stünden in einem sachlichen Zusammenhang zu den bisherigen Ansprüchen (act. 37 Rz. 3). Der Beklagte macht geltend, der Eventualantrag in Rechtsbegehren 1neu sei aus dem Recht zu weisen und das Rechtsbegehren 3neu sei unzulässig (act. 42 Rz. 3 f.). Gemäss Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO ist eine Klageänderung ohne Zustimmung der Gegenpartei zulässig, wenn der Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu be- urteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht. Die (Eventual-)Rechtsbegehren 1neu und 3neu in der Replik stehen in einem sachlichen Zusammenhang, da den Ansprüchen dasselbe Rechtsverhältnis zwi- schen den Parteien zugrunde liegt. Sodann ist die bisherige Klage im ordentlichen

- 15 - Verfahren zu behandeln, wobei der Streitwert die Streitwertgrenze von CHF 30'000.– übersteigt (vgl. Erwägung 5.1). Mit der Klageänderung äussern sich die Klägerinnen – trotz ergänzter bzw. neuer Rechtsbegehren – abermals nicht zum Streitwert. Da gemäss Art. 93 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO e contrario für die Streitwertberechnung ohnehin auf den Gesamtstreitwert der Rechtsbegehren ab- zustellen ist, ändert sich die Verfahrensart nicht (Art. 243 Abs. 1 ZPO; vgl. PAHUD, in: Brunner, Gasser, Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar [nachfolgend: DIKE- Komm.] ZPO, Art. 197-408, 2. Aufl. 2016, Art. 227 N 7 m.w.H.). Die Klageände- rung ist daher zulässig. Gleichzeitig handelt es sich um einen Fall der zulässigen objektiven Klagenhäu- fung gemäss Art. 90 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 ZPO (vgl. dazu auch BGE 142 III 788 E. 4.2.3).

E. 1.6 Qualifikation der Rechtsbegehren Art. 9 Abs. 1 UWG sieht Abwehransprüche in Form von Unterlassungs-, Beseiti- gungs- und Feststellungsbegehren vor. Unterlassungsbegehren zielen darauf ab, die Entstehung einer neuen, drohenden Verletzung zu verhindern bzw. zu verbie- ten, während sich Beseitigungsbegehren gegen eine bestehende, andauernde Verletzung richten und den rechtmässigen Zustand wiederherstellen wollen. Die Begehren können kumulativ geltend gemacht werden. Für Unterlassungsbegeh- ren gelten strengere Anforderungen an die Bestimmtheit und das besondere Rechtsschutzinteresse, ansonsten unterstehen sie den gleichen Voraussetzungen wie Beseitigungsbegehren. Es muss eine andauernde Verletzung bestehen, wo- bei kein Verschulden des Verletzers erforderlich ist (RÜETSCHI/ROTH/FRICK, in: Hil- ty/Arpagaus [Hrsg.], BSK UWG, 2013, Art. 9 N 25, N 40 f.; DOMEJ, in: Heiz- mann/Loacker [Hrsg.], DIKE-Komm. UWG, 2018, Art. 9 N 14 f., N 20; SPITZ, in: SHK UWG, a.a.O., Art. 9 N 60 ff.). Feststellungsbegehren bezwecken die Fest- stellung der Widerrechtlichkeit eines bestimmten Verhaltens. Erforderlich ist ein schützenswertes Feststellungsinteresse, wobei Feststellungsbegehren grundsätz- lich subsidiär zu den Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren sind (SPITZ, a.a.O., Art. 9 N 85 ff.; DOMEJ, a.a.O., Art. 9 N 9).

- 16 - Die Klägerinnen beantragen in Rechtsbegehren 1 Teil 1 das Verbot, "das Produkt/ System "D._____" anzubieten, vorzuführen, damit zu werben, es anzupreisen, damit Handel zu treiben oder in irgendeinen Zusammenhang mit Ihnen zu brin- gen". In Teil 2 fordern sie ferner das Verbot, "die Bezeichnung "D._____" über- haupt zu verwenden". In Teil 3 stellen sie das Begehren, dem Beklagten sei es zu verbieten "Dienstleistungen, welche damit [mit dem Produkt/System "D._____"] in Zusammenhang stehen, anzubieten oder auszuführen". Schliesslich fordern sie in Teil 4 "Insbesondere sei die Bezeichnung "D._____" von sämtlichen durch den Beklagten betriebenen Websites und anderen Werbeträgern sowie geschäftlichen Angeboten zu entfernen". Im neuen Eventualbegehren beantragen sie, es "sei die Widerrechtlichkeit der Verwendung der Bezeichnung "D._____" auf den Websei- ten des Beklagten https://www.C1._____.ch und https://www.C2._____ festzustel- len". In Rechtsbegehren 3neu beantragen sie die Feststellung der "Widerrechtlich- keit der folgenden Äusserung […], die der Beklagte an den … [Funktion] der M._____ Luftverkehrskontrolle bzw. -behörde Aeronautical Radio of M._____ Ltd (N._____) schrieb: "Please note that there is no legal office in E._____" (über- setzt: "Bitte beachten Sie, dass es in E._____ keine rechtmässige Niederlassung [kein rechtmässiges Unternehmen] gibt.")". Das Verbot des Handels mit dem Produkt/System "D._____" gemäss Rechtsbe- gehren 1 Teil 1 zielt auf zukünftiges Handeln ab, womit es als Unterlassungsbe- gehren zu qualifizieren ist. Dasselbe gilt für die Teile 2 und 3. Demgegenüber be- zweckt Teil 4 die Beseitigung eines bestehenden Zustands, weshalb es sich um ein Beseitigungsbegehren handelt. Beim Eventualantrag in Rechtsbegehren 1neu sowie beim Rechtsbegehren 3neu handelt es sich um Feststellungsbegehren.

E. 1.7 Bestimmtheitsanforderungen an Rechtsbegehren

E. 1.7.1 Rechtliches Rechtsbegehren sind inhaltlich so bestimmt zu fassen, dass sie bei Gutheissung ohne Weiteres zum Urteil erhoben werden können, und dass das Urteil vollstreckt werden kann (vgl. Art. 84 Abs. 1 und Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO; LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Schulthess-Kommentar ZPO,

- 17 -

E. 1.7.2 Rechtsbegehren 1 Teil 1, Verbot des Handels mit dem Produkt/System "D._____" Beim Rechtsbegehren 1 Teil 1 handelt es sich um ein Unterlassungsbegehren, womit erhöhte Anforderungen hinsichtlich der Bestimmtheit des Rechtsbegehren gelten (vgl. Erwägungen 1.6 und 1.7.1). Die Klägerinnen nennen zunächst das Produkt/System "D._____". Bereits bei dieser Bezeichnung ist unklar, was darun- ter fällt bzw. fallen soll. Die Klägerinnen machen geltend, die Bezeichnung "ICS" stehe für "integrated communications system" und die Zahl "200" bezeichne die ursprünglichen Arbeitsplätze und "60" die Interfaces (Schnittstellen für eine Ver- bindung zwischen sonst inkompatiblen Geräten). Das Produkt/System umfasse heute mehr Arbeitsplätze und Schnittstellen. Es enthalte Hard- und Softwarekom- ponenten bestehend aus Arbeitsplätzen (Bildschirmen mit Touch Screens), re- dundanten Servern, Kommunikationsschnittstellen für Funk und Telefonie sowie Schnittstellen für Datennetzwerke und dazu gehörende Programme. Das Pro- dukt/System sei Teil der Flugüberwachung und ermögliche die Kommunikation (Sprache und Daten) zwischen Flugzeugen mit der Kontrolle am Boden. Es hand- le sich um ein Kommunikations- oder Übermittlungssystem, das alle Teilnehmer (Flugzeuge, Flughafen) im Umkreis von einem oder mehreren Flughäfen in das gleiche Übermittlungsnetz einbinde (act. 37 Rz. 10). Obwohl die Klägerinnen das Produkt/System in der Replik näher umschreiben als in der Klage, erschliesst sich der genaue Umfang noch immer nicht. Es wurde zwar dargelegt, dass Hardware in Form von Bildschirmen mit Touch Screens und Servern dazu gehören. Diesbe- züglich fehlen jedoch Angaben zu Bauart, Marke und Hersteller. Ausserdem bleibt unklar, ob es sich bei den Kommunikations- und Datennetzwerkschnittstellen um Hard- oder Software handelt und eine Beschreibung der Schnittstellen, die eine klare Abgrenzung zulassen würde, fehlt. Schliesslich werden "dazugehörende

- 20 - Programme" als Software angeführt, ohne jegliche nähere Spezifikation, um wel- che Programme es sich handelt. Entsprechend bleibt unklar, was alles zum Pro- dukt/System "D._____" gehört. Hinzu kommt der Umstand, dass die Klägerinnen dem Beklagten wohl jegliche erdenkliche Tätigkeit mit dem Produkt/System verbieten lassen wollen, nämlich es "anzubieten, vorzuführen, damit zu werben, es anzupreisen, damit Handel zu trei- ben oder in irgendeinen Zusammenhang mit Ihnen zu bringen". Auch diese Um- schreibung genügt den Anforderung an das Bestimmtheitsgebot nicht. Die Hand- lungen sind hinsichtlich der einzelnen Tätigkeiten sowie mit Blick auf die räumli- che und zeitliche Komponente nicht individualisiert, und es ist nicht verständlich, was mit "in irgend einen Zusammenhang mit Ihnen zu bringen" gemeint ist. Die- ses Rechtsbegehren wäre daher nicht vollstreckbar, da dem Vollstreckungsrichter ein zu grosser Beurteilungsspielraum gelassen würde. Einem so offen formulier- ten Begehren kann aufgrund des Bestimmtheitsgebots nicht stattgegeben wer- den. Wie unter Erwägung 1.7.1 angeführt, ist insbesondere aufgrund des Umstands, dass die Klägerinnen anwaltlich vertreten sind, auf die Ausübung der richterlichen Fragepflicht zu verzichten. Präzisieren lässt sich das Rechtsbegehren gestützt auf die Begründung der Klägerinnen in der Replik nicht, da sich diese hauptsächlich darauf stützt, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen der H1._____, der kon- kursiten H1._____ AG und der Klägerin 1 bestehe, und dass der Beklagte das Produkt/System "D._____" auf seinen Websites als einziges Produkt bewerbe und verkaufe, wobei er – wie die Klägerin 1 – ein Zwischenhändler sei, da er über keine Produktionsbetriebe verfüge (act. 37 Rz. 6 f., Rz. 9, Rz. 20 ff.). Dabei geben die Klägerinnen an, dass der Beklagte den Schweizer Markt und ausländische Märkte bewerbe (act. 37 Rz. 49 ff.). Um welche Märkte es sich neben dem Schweizer Markt konkret handelt, wird von den Klägerinnen weder in der Klage- schrift noch in der Replik dargelegt (vgl. Erwägung 1.2; act. 1; act. 37). Die Aus- führungen zum M._____ Markt beziehen sich nur auf das Rechtsbegehren 3neu (vgl. act. 37 Rz. 77 ff.). Zudem wird eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Firma dargelegt und nicht hinsichtlich des Produkts/Systems, das gemäss Anga-

- 21 - be der Klägerinnen in der Schweiz nicht markenrechtlich geschützt ist (vgl. act. 37 Rz. 74). Somit ist festzuhalten, dass das Rechtsbegehren 1 Teil 1 betreffend den Handel mit dem Produkt/System "D._____" dem Bestimmtheitsgebot nicht ge- nügt, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

E. 1.7.3 Rechtsbegehren 1 Teil 2, Verbot der Bezeichnung "D._____" Das Rechtsbegehren 1 Teil 2 stellt ebenfalls ein Unterlassungsbegehren dar, was erhöhte Anforderungen hinsichtlich der Bestimmtheit des Rechtsbegehrens mit sich bringt (vgl. Erwägungen 1.6 und 1.7.1). Die Klägerinnen beantragen das Ver- bot, "die Bezeichnung "D._____" überhaupt zu verwenden". Da unklar ist, was un- ter dem Produkt/System "D._____" gemeint ist (vgl. Erwägung 1.7.2), ist auch nicht definiert, in welchen Bereichen eine Verwendung zu verbieten ist. Ausser- dem fehlt jegliche räumliche und zeitliche Einschränkung. Damit erfüllt das Rechtsbegehren 1 Teil 2 die Anforderungen an die Bestimmtheit nicht. Den Rechtsschriften der Klägerinnen ist jedoch zu entnehmen, dass die Bezeichnung auf der/n Website/s des Beklagten (zur Frage, ob es ich um eine oder mehrere Websites handelt vgl. Erwägung 2) "www.C1._____.ch" und "www.C2._____" verwendet wird (act. 1 Rz. 15 f.; act. 37 Rz. 9, Rz. 23, Rz. 33 ff., Rz. 53, Rz. 72, Rz. 76). Entsprechend kann das Rechtsbegehren 1 Teil 2 auf das Verbot der Verwendung der Bezeichnung "D._____" auf der/n Website/s des Beklagten "www.C1._____.ch" und "www.C2._____" reduziert werden. Insofern ist das Be- gehren genügend bestimmt. Weil auf die Ausübung der richterlichen Fragepflicht zu verzichten ist (vgl. Erwägung 1.7.1) und Angaben in der Begründung über die weitere Auslegung und Einschränkung des Rechtsbegehrens fehlen (vgl. Erwä- gung 1.7.2), ist auf das Rechtsbegehren 1 Teil 2 betreffend das Verbot der Ver- wendung der Bezeichnung "D._____" – mit Ausnahme der Verwendung auf der/n Website/s "www.C1._____.ch" und "www.C2._____" – nicht einzutreten.

E. 1.7.4 Rechtsbegehren 1 Teil 3, Verbot der Dienstleistungserbringung Bei Rechtsbegehren 1 Teil 3 handelt es sich ebenfalls um ein Unterlassungsbe- gehren, sodass wiederum erhöhte Anforderungen an die Bestimmtheit gelten (vgl. Erwägungen 1.6 und 1.7.1). Die Klägerinnen beantragen das Verbot des Anbie-

- 22 - tens oder Ausführens von Dienstleistungen, die mit dem Produkt/System "D._____" in Zusammenhang stehen. Angaben dazu, um was für Dienstleistun- gen es sich handeln könnte, fehlen sowohl in der Klageschrift als auch in der Rep- lik (vgl. act. 1; act. 37). Zudem ist nach wie vor unklar, was unter dem Pro- dukt/System "D._____" gemeint ist (vgl. Erwägung 1.7.2). Somit ist schlicht nicht eruierbar, welche Dienstleistungen mit dem Produkt/System in Zusammenhang stehen. Da die richterliche Fragepflicht nicht auszuüben ist (vgl. Erwägung 1.7.1) und Angaben in der Begründung fehlen, anhand derer das Rechtsbegehren kon- kretisiert werden könnte, ist mangels genügender Bestimmtheit auf das Rechts- begehren 1 Teil 3 betreffend das Verbot der Dienstleistungserbringung nicht ein- zutreten.

E. 1.7.5 Rechtsbegehren 1 Teil 4, Beseitigung der Bezeichnung "D._____" Das Rechtsbegehren 1 Teil 4 bezweckt die Entfernung der Bezeichnung "D._____" von den durch den Beklagten betriebenen Websites, anderen Werbe- trägern sowie geschäftlichen Angeboten. Dabei handelt es sich um ein Beseiti- gungsbegehren, das die Verpflichtung zu einem aktiven Tun enthält. Das Be- stimmtheitsgebot verlangt, dass die Handlung möglichst konkret zu formulieren ist (vgl. Erwägung 1.7.1). Die Klägerinnen haben es abermals unterlassen, ihr Rechtsbegehren genügend bestimmt zu formulieren, da weder die konkrete/n Website/s, noch Werbeträger oder geschäftliche Angebote bezeichnet werden. Von den Klägerinnen substantiiert und unbestritten geblieben ist, dass der Be- klagte die Website/s "www.C1._____.ch" und "www.C2._____" betreibt (act. 1 Rz. 15 f.; act. 37 S. 2, Rz. 23, Rz. 25 f., Rz. 31, Rz. 50, Rz. 53, Rz. 72, Rz. 76; act. 42 Rz. 83 f.). Den Rechtsschriften der Klägerinnen lässt sich jedoch nicht entnehmen, ob es weitere Websites gibt und was für Werbeträger und geschäftli- che Angebote gemeint sind (vgl. act. 1; act. 37). Auf die Ausübung der richterli- chen Fragepflicht ist zu verzichten (vgl. Erwägung 1.7.1). Mangels genügender Bestimmtheit ist – mit Ausnahme der Entfernung der Bezeichnung "D._____" von der/n Website/s "www.C1._____.ch" und "www.C2._____" – auf das Rechtsbe- gehren 1 Teil 4 betreffend die Beseitigung der Bezeichnung nicht einzutreten.

- 23 -

E. 1.7.6 Rechtsbegehren 3neu, Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Äusserung Mit Rechtsbegehren 3neu beantragen die Klägerinnen die Feststellung der Wider- rechtlichkeit einer bestimmten Äusserung, die der Beklagte an den … [Funktion] der M._____ Luftverkehrskontrolle bzw. -behörde Aeronautical Radio of M._____ Ltd (N._____) geschrieben hat, nämlich "Please note that there is no legal office in E._____" (übersetzt: Bitte beachten Sie, dass es in E._____ keine rechtmässi- ge Niederlassung [kein rechtmässiges Unternehmen] gibt.). Dieses Rechtsbegeh- ren bezieht sich auf eine bestimmte Äusserung, die mithilfe der Begründung in der Replik auch hinsichtlich des Datums eindeutig bestimmbar ist (act. 37 Rz. 79). Entsprechend erfüllt das Rechtsbegehren die Bestimmtheitsanforderungen. Das Vorliegen eines Feststellungsinteresses wird nachfolgend unter Erwägung 1.8 geprüft.

E. 1.7.7 Eventualbegehren in Rechtsbegehren 1neu, Feststellung der Widerrechtlich- keit der Bezeichnungsverwendung Auf das Eventualbegehren in Rechtsbegehren 1neu wird nur für den Fall, dass die Klägerinnen mit den Hauptbegehren nicht durchdringen, einzugehen sein.

E. 1.7.8 Fazit Auf das Rechtsbegehren 1 Teile 1 und 3 ist mangels genügender Bestimmtheit nicht einzutreten. Das Rechtsbegehren 1 Teil 2 ist auf das Verbot der Verwen- dung der Bezeichnung "D._____" auf der/n Website/s "www.C1._____.ch" und "www.C2._____" zu reduzieren. Im Übrigen ist darauf wegen ungenügender Be- stimmtheit nicht einzutreten. Dasselbe gilt für das Rechtsbegehren 1 Teil 4, wel- ches auf die Entfernung der Bezeichnung "D._____" von der/n Website/s "www.C1._____.ch" und "www.C2._____" zu reduzieren und im Übrigen nicht da- rauf einzutreten ist. Das Rechtsbegehren 3neu ist genügend bestimmt. Das Even- tualbegehren in Rechtsbegehren 1neu ist nur zu behandeln, wenn die Klägerinnen mit ihren Hauptbegehren nicht durchdringen.

- 24 -

E. 1.8 Feststellungsinteresse Die Frage, ob ein Feststellungsinteresse gegeben ist und welche Anforderungen dieses zu erfüllen hat, damit die staatliche Justiz in Anspruch genommen werden kann, ist prozessrechtlicher Natur und beurteilt sich nach der lex fori (BGE 144 III 175 E. 4.3.1; vgl. Erwägung 1.2). Vorliegend ist das Feststellungsinteresse für die besondere Feststellungsklage gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG sowie die allge- meine Feststellungklage nach Art. 88 ZPO zu prüfen. Die Feststellungsklage gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG ist subsidiär gegenüber der Leistungs- und Gestaltungsklage (BGE 135 III 378 E. 2.2), es sei denn, es wird ein schutzwürdiges Interesse an der selbständigen Feststellung der Wider- rechtlichkeit dargelegt (RÜETSCHI/ROTH/FRICK, a.a.O., Art. 9 N 53). Im Gegensatz zur allgemeinen Feststellungsklage nach Art. 88 ZPO geht es bei der Feststel- lungsklage gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG darum, einen durch wettbewerbsver- letzende Äusserungen hervorgerufenen rechtswidrigen Dauerzustand zu beseiti- gen, d.h. es muss eine anhaltende Beeinträchtigung vorliegen, die mittels gericht- licher Feststellung beseitigt werden kann (BGE 147 III 185 E. 3.3 und BGE 127 III 481 E. 1c/aa [bezüglich Art. 28a ZGB] sowie BGE 123 III 354 ff. E. 1c und Urteil BGer 4A_483/2018 vom 8. Februar 2019 E. 3.2.1 [bezüglich Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG]). Bei der allgemeinen Feststellungsklage gemäss Art. 88 ZPO ist ein schutzwürdi- ges Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur erforderlich, das erheblich sein muss. Dieses ist zu bejahen, wenn eine erhebliche Ungewissheit über den Be- stand und Inhalt der Rechtsbeziehung zwischen den Parteien herrscht, welche mit einem Feststellungsurteil beseitigt werden kann, wenn das Fortdauern der Unge- wissheit eine Unzumutbarkeit für den Kläger darstellt und wenn die Erhebung ei- ner Leistungs- oder Gestaltungsklage nicht möglich ist, um die Unsicherheit zu beseitigen (WEBER, in: BSK ZPO, a.a.O., Art. 88 N 9 m.w.H.). In Rechtsbegehren 3neu (act. 37) beantragen die Klägerinnen die Feststellung der Widerrechtlichkeit der Äusserung des Beklagten in der E-Mail vom 24. August 2020 an L._____, … [Funktion] der Aeronautical Radio of M._____ Ltd., dass es

- 25 - in E._____ keine rechtmässige Niederlassung gebe (act. 38/18). Sie begründen das Feststellungsinteresse nicht explizit. Der Begründung lässt sich jedoch impli- zit entnehmen, dass die Äusserung des Beklagten falsch sei und den Ruf der Klägerin 1 auf dem M._____ Markt schädige. Ferner führen sie eine drohende Verjährung an, die gemäss M._____ Recht abgewendet werden könne, indem ei- ne Feststellungsklage erhoben werde. Dies sei allerdings nur möglich, sofern der Schaden noch nicht beziffert werden könne (act. 37 Rz. 92 f.). Der Beklagte macht sinngemäss geltend, er diffamiere die Klägerin 1 nicht, vielmehr kommuni- ziere er nur klar, dass er keine "legal Entity" bzw. "kein legal Office" (mehr) in E._____ habe. Dabei stelle er keinen Bezug zur Klägerin 1 her (act. 42 Rz. 48, Rz. 104, Rz. 108 f.). Die Klägerinnen begründen die Rufschädigung gegenüber der Klägerin 1 mit ei- ner E-Mail des Beklagten. Sie unterlassen es jedoch darzulegen, inwiefern sich diese E-Mail weiterhin störend auswirkt. Beim Versand einer E-Mail an einen Empfänger handelt es sich um eine einmalige Störung, die abgeschlossen ist, und nicht um ein Dauerdelikt. Entsprechend ist das Feststellungsinteresse gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG nicht gegeben. Zudem äussern sich die Klägerinnen nicht zur Subsidiarität. Sie begründen nicht, weshalb beispielsweise eine (unbezifferte) Forderungsklage nicht zum selben Ziel führen könnte. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch Ein- leitung einer Forderungsklage geklärt werden könnte.

E. 3 Aufl. 2016, Art. 221 N 28 ff. m.w.H.). Das Bestimmtheitsgebot gilt insbesondere bei Unterlassungsbegehren. Diese müssen auf das Verbot eines genügend be- stimmten, genau umschriebenen Verhaltens gerichtet sein. Aus der Umschrei- bung des verbotenen Verhaltens muss für die Gegenpartei und die Vollstre- ckungs- oder Strafbehörde ersichtlich sein, ob ein bestimmtes Verhalten darunter fällt, und die Anordnung muss ohne nochmalige materielle Beurteilung der Sache vollstreckt werden können (DOMEJ, a.a.O., Art. 9 N 14; RÜETSCHI/ROTH/FRICK, a.a.O., Art. 9 N 25; BGE 131 III 70 E. 3.3; 97 II 92 S. 93 f.; 88 II 209 E. III.2). Ge- mäss Bundesgericht kann es dem Verfasser eines Unterlassungsbegehrens zu- gemutet werden, die zu unterlassenden Handlungen – mag dies auch durch weit- läufige Aufzählungen oder umständliche Umschreibungen sein – genau zu be- zeichnen (BGE 88 II 209 E. III.2). Bei Beseitigungsklagen hat das Rechtsbegehren die Verpflichtung zu einem akti- ven Tun, das auf die Beseitigung der Verletzung bzw. ihrer Folgen gerichtet ist, zu enthalten (SPITZ, a.a.O, Art. 9 N 73). Gemäss herrschender Lehre und Rechtspre- chung sind auch bei Beseitigungsklagen die verlangten Beseitigungsmassnah- men bzw. ihre Art im Rechtsbegehren jeweils möglichst genau anzugeben, wobei inhaltlich konkret zu umschreiben ist, wie die Beseitigung erfolgen soll (RÜE- TSCHI/ROTH/FRICK, a.a.O., Art. 9 N 42; DOMEJ, a.a.O., Art. 9 N 20; BAUDENBA- CHER/GLÖCKNER, in: Baudenbacher [Hrsg.], Lauterkeitsrecht, Kommentar zum UWG, 2001, Art. 9 N 66 ff.; a.M. SPITZ, a.a.O., Art. 9 N 73 m.w.H.). Begehren, denen die Bestimmtheit fehlt, sind von den Gerichten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des überspitzten Formalismus im Lichte der Klagebegründung auszulegen (vgl. dazu SUTTER-SOMM/SEILER, in: Schulthess-Kommentar ZPO, a.a.O., Art. 58 N 10 m.w.H.; LEUENBERGER, a.a.O., Art. 221 N 38 ff. m.w.H.; BGE 137 III 617 E. 6.2; Urteil BGer 5A_621/2012 vom

20. März 2013 E. 4.3) und in diesem Sinne von Amtes wegen zu präzisieren, zu reduzieren und umzuformulieren. Das Gericht bleibt aufgrund des Dispositions- grundsatzes an das Rechtsbegehren gebunden, d.h. es ist ihm nicht gestattet, seinerseits nicht verlangte Massnahmen anzuordnen oder das Rechtsbegehren sonst zu erweitern. Die Neufassung muss vom klägerischen Vorbringen umfasst

- 18 - sein (BGE 107 II 82 E. 2.b; 97 II 92 S. 94; Urteil BGer 4A_460/2011 vom

20. Dezember 2011 E. 2.1 m.w.H.; Urteil HG/ZH HG110005-O vom 12. Juli 2012 E. IV.3.3; BAUDENBACHER/GLÖCKNER, a.a.O., Art. 9 N 47). Lässt sich das Begeh- ren auf diesem Weg nicht präzisieren, fragt sich, ob und inwieweit der Partei im Rahmen der richterlichen Fragepflicht Gelegenheit zur Klarstellung und zur Er- gänzung zu geben ist (Art. 56 ZPO; DOMEJ, a.a.O., Art. 9 N 14). Nach der Verhandlungsmaxime tragen grundsätzlich die Parteien die Verantwor- tung für die Beibringung des Tatsachenfundaments. Der Zweckgedanke der all- gemeinen richterlichen Fragepflicht besteht darin, dass eine Partei nicht wegen Unbeholfenheit ihres Rechts verlustig gehen soll, indem das Gericht bei klaren Mängeln der Parteivorbringen helfend eingreifen soll. Die Ausübung der Frage- pflicht darf aber keine Partei einseitig bevorzugen und nicht zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes der Parteien führen. Vor allem dient sie nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen. Wie weit das Gericht eingreifen soll, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich von der Unbeholfenheit der betroffenen Partei. Bei anwaltlich vertretenen Parteien hat die richterliche Fragepflicht nur eine sehr eingeschränkte Tragweite (Urtei- le BGer 5A_3/2019 vom 18. Februar 2019 E. 4.1; 4A_375/2015 vom 26. Januar 2016 E. 7.1, nicht publ. in BGE 142 III 102; 4A_78/2014 vom 23. September 2014 E. 3.3.3 m.w.H.). Das Bundesgericht hat in seiner jüngeren Rechtsprechung ex- plizit offen gelassen, ob unzulängliche Anträge und Rechtsbegehren überhaupt Gegenstand der richterlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO bilden können (Urteil BGer 5A_3/2019 vom 18. Februar 2019 E. 4.2 m.w.H.). Dies kann vorliegend ebenfalls offen bleiben, rechtfertigte es sich ohnehin auf deren Ausübung zu ver- zichten. Grund dafür ist, dass nur die Klägerinnen anwaltlich vertreten sind und diese im Rahmen der Replik ihre Rechtsbegehren ergänzt haben. Durch die Aus- übung der richterlichen Fragepflicht wäre es zu einer einseitigen Bevorzugung der Klägerinnen gekommen. Zudem wäre die Ausübung der Fragepflicht vor Akten- schluss für das Eventualbegehren von Rechtsbegehren 1neu sowie das Rechtsbe- gehren 3neu, welche erstmals in der Replik gestellt worden sind, nicht möglich ge- wesen. Danach hätte die richterliche Fragepflicht – sofern zur Klarstellung neue Tatsachenvorbringen notwendig wären – einen unnötigen Leerlauf erzeugt, da die

- 19 - Voraussetzungen von Art. 229 ZPO kaum je erfüllt wären, und der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien verletzt worden wäre. Fehlt es an der Bestimmt- heit eines Rechtsbegehrens und ist eine Präzisierung nicht möglich, ist darauf – allenfalls auch bloss teilweise – nicht einzutreten (DOMEJ, a.a.O., Art. 9 N 14; RÜ- ETSCHI/ROTH/FRICK, a.a.O., Art. 9 N 30).

Dispositiv
  1. Hauptbegehren In materieller Hinsicht ist über die angepassten Rechtsbegehren 1 Teile 2 und 4 der Klägerinnen zu befinden, betreffend das Verbot, die Bezeichnung "D._____" auf der/den Website/s "www.C1._____.ch" und "www.C2._____" zu verwenden und die Bezeichnung von der/den Website/s zu entfernen. Ob es sich um eine oder mehrere Websites handelt (vgl. act. 37 Rz. 49 ff.; act. 42 Rz. 83), kann aufgrund des dargelegten Sachverhalts nicht beurteilt werden. Eine Website ist die Gesamtheit der hinter einer Domain (Adresse) stehenden (Web-) Seiten im Word Wide Web (Duden online, URL: https://www.duden.de/rechtschreibung/Website, Stand: 3. November 2021). Ent- weder führen die beiden Domains des Beklagten "www.C1._____.ch" und "www.C2._____" zu zwei identischen Websites oder beide Domains werden auf dieselbe Website geleitet. Die Frage ist vorliegend nicht von Relevanz und kann daher offen gelassen werden, da dem Beklagten unbestrittenermassen zwei un- terschiedliche Domains zuzuordnen sind und es vorliegend einzig um den Inhalt der Website/s geht, welcher durch Eingabe der Domains angezeigt wird. 2.1. Parteistandpunkte Die Klägerinnen machen geltend, der Beklagte handle unlauter, da sie sämtliche Rechte am Produkt/System "D._____" bzw. dessen Komponenten erworben hät- ten und der Beklagte bzw. dessen Einzelfirma über keine Rechte (mehr) daran verfüge, jedoch weiterhin damit handle und Dienstleistungen in diesem Zusam- menhang erbringe. Durch die Namensgebung seiner Firma sowie seinen Inter- netauftritt schaffe er einerseits eine Verwechslungsgefahr zur konkursiten H1._____ AG und andererseits zur Klägerin 1, welche er direkt konkurrenziere, da beide Gesellschaften einzig mit dem Produkt/System "D._____" bzw. dessen Komponenten handeln würden (act. 1 Rz. 16, Rz. 21; act. 37 Rz. 7, Rz. 22 ff., Rz. 71 ff., Rz. 127). Zudem biete der Beklagte "D._____"-Komponenten an, über die er nicht rechtmässig verfüge. Das Produkt/System "D._____" könne nur von der V._____ AG beschafft werden, und diese beliefere den Beklagten bzw. sein Einzelunternehmen nicht, sodass er das Produkt/System nicht beziehen könne. - 27 - Insofern täusche er über die Verfügbarkeit und die vorrätige Menge der Ware, was unlauter sei (act. 1 Rz. 13 ff., Rz. 21; act. 37 Rz. 9, Rz. 41 ff., Rz. 118, Rz. 123). Der Beklagte bestreitet, keine Rechte am Produkt/System "D._____" bzw. dessen Komponenten zu haben. Zudem bestreitet er, dass die Klägerinnen exklusiv am Produkt/System "D._____" bzw. dessen Komponenten berechtigt seien. Eine Verwechslungsgefahr bestehe nicht und die Klägerin 1 gehöre eigentlich – auf- grund der Ausübung der entsprechenden Option – ihm. Daher sei sein Verhalten nicht als unlauter zu qualifizieren (act. 27 Rz. 12 i.V.m. act. 9 Rz. 7 ff., Rz. 19, Rz. 22, Rz. 29; act. 27 Rz. 26, Rz. 29, Rz. 31 f., Rz. 34, Rz. 37; act. 42 Rz. 45 ff., Rz. 60 f., Rz. 73, Rz. 96 f., Rz. 102, Rz. 110, Rz. 131 ff., Rz. 138, Rz. 140). 2.2. Rechtliches Es stellt sich die Frage, ob dem Beklagten gestützt auf das Lauterkeitsrecht die Verwendung einer bestimmten Produktbezeichnung untersagt werden kann. Im vorliegenden Verfahren gilt der Verhandlungssatz, d.h. es obliegt den Parteien, die Tatsachen des Verfahrens zusammenzutragen (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Entspre- chend trifft sie die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweislast sowie die Be- streitungslast (SUTTER-SOMM/SCHRANK, in: Schulthess-Kommentar ZPO, a.a.O., Art. 55 N 21; Urteile BGer 4A_284/2017 vom 22. Januar 2018 E. 4.2 m.w.H.; 4A_221/2015 vom 23. November 2015 E. 3.1; 4A_317/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 2.2 m.w.H.). Gemäss Art. 8 ZGB hat diejenige Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Die andere Partei trifft die Gegenbeweislast (Urteil BGer 4A_82/2019 vom 3. Juli 2019 E. 2.1). Das UWG bezweckt den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse al- ler Beteiligten zu gewährleisten und kommt kumulativ zum Immaterialgüterrecht zur Anwendung (WEINMANN, in: Weinmann/Münch/Herren [Hrsg.], Schweizer IP- Handbuch, 2. Aufl. 2021, § 4 Rz. 0.31a). Es definiert in der Generalklausel von Art. 2 UWG sowie in den Spezialtatbeständen gemäss Art. 3 bis Art. 8 UWG un- - 28 - lautere Verhaltensweisen, d.h. objektive Verstösse gegen Treu und Glaube (TROLLER, Grundzüge des schweizerischen Immaterialgüterrechts, 2. Aufl. 2005, S. 346 ff.). Art. 9 ff. UWG definieren einerseits, wer zur Klage legitimiert ist und andererseits den Anspruchsinhalt (Unterlassungsklage, Beseitigungsklage, Fest- stellungsklage, Urteilspublikation, Schadenersatz, Genugtuung und Gewinnher- ausgabe). 2.3. Subsumtion Die Klägerinnen beantragen, dass der Beklagte zu einem Tun und Unterlassen zu verpflichten sei; folglich obliegt ihnen die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweislast. Der Beklagte trägt die Bestreitungs- und Gegenbeweislast. Um jemandem die Verwendung einer bestimmten Produktbezeichnung zu verbie- ten, stehen primär Immaterialgüterrechte – wie insbesondere das Markenrecht – zur Verfügung. Die Klägerinnen haben keinen markenrechtlichen oder anderweiti- gen immaterialgüterrechtlichen Schutz der Bezeichnung "D._____" für den Schweizer Markt behauptet, wobei – für das vorliegend zu beurteilende Rechts- begehren 1 Teile 2 und 4 – einzig Auswirkungen auf diesem Markt substantiiert und belegt wurden (vgl. Erwägung 1.2; act. 37 Rz. 49 ff.). Die von den Klägerinnen behauptete – bestrittene – Verwechslungsgefahr ge- mäss Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG zwischen der Klägerin 1, der konkursiten H1._____ AG und dem Beklagten ist nicht geeignet, ein unlauteres Verhalten zu begründen, das ein Verbot der Verwendung einer Produktbezeichnung rechtfertigen würde, sondern allenfalls ein Verbot der Verwendung der Firma, was jedoch nicht einge- klagt wurde. Eine Ausweitung des Rechtsbegehrens auf nicht verlangte Mass- nahmen bleibt dem Gericht infolge des Dispositionsgrundsatzes untersagt (vgl. Erwägung 1.7.1), weshalb sich eine weitere Prüfung der behaupteten Verwechs- lungsgefahr erübrigt. Ferner wird vom Beklagten bestritten, dass die Klägerinnen ein exklusives Nut- zungsrecht am Produkt/System "D._____" haben (act. 27 Rz. 12 i.V.m. act. 9 Rz. 19, Rz. 22, Rz. 29; act. 27 Rz. 31 f., Rz. 34; act. 42 Rz. 73, Rz. 133, Rz. 138, - 29 - Rz. 140). Den Klägerinnen gelingt es mit ihrem Gesamtvertragskonstrukt – unter der Annahme, dass die einzelnen Verträge gültig zustande gekommen sind, was teilweise bestritten wird (vgl. act. 27 Rz. 12 i.V.m. act. 9 Rz. 8 ff., Rz. 12 ff.; act. 27 Rz. 26, Rz. 29, Rz. 31 f., Rz. 37; act. 42 Rz. 11, Rz. 30 f., Rz. 47, Rz. 49, Rz. 60 f., Rz. 73 ff., Rz. 93 f., Rz. 110, Rz. 132 f.) – nicht, ein exklusives Nutzungsrecht an diesem Produkt/System zu beweisen (vgl. act. 1 Rz. 12, Rz. 20; act. 3/4; act. 3/6; act. 3/9-11; act. 37 Rz. 9, Rz. 39 ff., Rz. 118, Rz. 123; act. 38/13). Insbe- sondere ist die Vereinbarung vom 7. April 2015, gemäss welcher die V._____ AG das Produktionsrecht erworben habe, nicht ins Recht gelegt worden, sondern es wird lediglich im Schreiben der V._____ AG vom 30. August 2017 darauf verwie- sen (vgl. act. 3/9). Da die zitierte Ziff. 6 der Vereinbarung nicht eindeutig Bezug auf das Produkt/System "D._____" nimmt und die Exklusivität der Rechtsübertra- gung strittig ist, erscheint die Vereinbarung auslegungsbedürftig, wobei eine Aus- legung ohne den Gesamtkontext nicht möglich ist. Mangels Beweises eines ex- klusiven Nutzungsrechts ist ein Vertrieb des Produkts/Systems durch den Beklag- ten nicht ausgeschlossen. Die Klägerinnen führen ferner an, dass das Anbieten von Produkten, die der An- bieter nicht liefern könne, unlauter sei, da somit unrichtige oder irreführende An- gaben über die Ware und die vorrätige Menge gemacht würden (Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG). Das Produkt/System "D._____" werde nur von der V._____ AG herge- stellt, welche den Beklagten bzw. sein Einzelunternehmen nicht beliefere, sodass er nicht bzw. nicht rechtmässig zu Produkten, welche er auf seiner/n Website/s anbiete, kommen könne. Weitere Ausführungen dazu finden sich in der Replik nicht und es werden auch keine Beweismittel offeriert (vgl. act. 37 Rz. 118). Da es den Klägerinnen – wie vorstehend ausgeführt – nicht gelungen ist, ein exklusives Recht am Produkt/System "D._____" zu beweisen, ist der Einwand des Beklagten hinsichtlich der fehlenden Exklusivität berechtigt (act. 42 Rz. 133). Der Vorwurf der Klägerinnen stellt eine bestrittene Parteibehauptung dar, die weder näher substantiiert noch bewiesen wird, weshalb er unbegründet ist. Weitere UWG-Verletzungen im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Pro- dukts/Systems wurden nicht dargetan und sind aufgrund des von den Parteien - 30 - präsentierten Prozessgegenstands auch nicht ersichtlich. Somit ist die Klage be- züglich des angepassten Rechtsbegehrens 1 Teile 2 und 4 abzuweisen. 2.4. Fazit Zusammengefasst ist die Klage hinsichtlich des modifizierten Rechtsbegehrens 1 Teile 2 und 4 abzuweisen, mangels Beweises einer UWG-Verletzung, welche die Verwendung des Produkts/Systems "D._____" betrifft.
  2. Eventualbegehren Die Klägerinnen sind mit ihrem Hauptbegehren – soweit darauf einzutreten ist – nicht durchgedrungen. Mit dem Eventualbegehren in Rechtsbegehren 1neu (act. 37) ersuchen sie um Feststellung der Widerrechtlichkeit der Verwendung der Bezeichnung "D._____" auf der/n Website/s des Beklagen "www.C1._____.ch" und "www.C2._____". Ob die formellen und materiellen Voraussetzungen dieses Feststellungsbegehrens erfüllt sind, ist nachfolgend zu prüfen. 3.1. Bestimmtheit des Rechtsbegehrens Die Klägerinnen beantragen die Feststellung der Widerrechtlichkeit der Verwen- dung der Bezeichnung "D._____" auf den Websites "www.C1._____.ch" und "www.C2._____". Mit der Nennung der konkreten Bezeichnung sowie der Aufzäh- lung der betroffenen Domains haben die Klägerinnen die Anforderungen an das Bestimmtheitserfordernis erfüllt. 3.2. Feststellungsinteresse Da es sich beim Eventualbegehren in Rechtsbegehren 1neu (act. 37) um ein Fest- stellungsbegehren handelt, ist ein Feststellungsinteresse darzulegen, ansonsten auf das Eventualbegehren nicht einzutreten ist (vgl. Erwägung 1.8). Die Klägerin- nen machen diesbezüglich keine expliziten Ausführungen. Der Replik lässt sich sinngemäss die Verwechslungsgefahr zwischen den Firmen der Klägerin 1, der konkursiten H1._____ AG und dem Beklagten auch als geltend gemachtes Fest- stellungsinteresse entnehmen (act. 37 Rz. 71, Rz. 75, Rz. 127). Diese Ausführun- - 31 - gen genügen für die Bejahung eines Feststellungsinteresses jedoch nicht. Daher ist auf das Eventualbegehren nicht einzutreten. 3.3. Fazit Mangels Vorliegens eines Feststellungsinteresses ist auf das Eventualbegehren in Rechtsbegehren 1neu (act. 37) nicht einzutreten.
  3. Zusammenfassung In formeller Hinsicht ist aufgrund fehlender Bestimmtheit auf das Rechtsbegeh- ren 1, das mehrere Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren beinhaltet und da- her in vier Teile unterteilt wurde, teilweise nicht einzutreten. Sodann fehlt bezüg- lich des Rechtsbegehrens 3neu das Feststellungsinteresse, was ebenfalls ein Nichteintreten zur Folge hat. In materieller Hinsicht ist das Hauptbegehren bezüglich der konkretisierten Rechtsbegehren 1 Teile 2 und 4 (Verbot der Verwendung der Bezeichnung "D._____" auf der/n Website/s "www.C1._____.ch" und "www.C2._____" und Ent- fernung der Bezeichnung "D._____" von dieser/n Website/s) zu beurteilen. Den Klägerinnen ist es aus den dargelegten Gründen nicht gelungen, eine für die Durchsetzung des Rechtsbegehrens relevante UWG-Verletzung rechtsgenügend darzutun. Entsprechend ist die Klage abzuweisen. Auf das Eventualbegehren in Rechtsbegehren 1neu ist mangels eines Feststel- lungsinteresses nicht einzutreten.
  4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG; LS 211.11; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert wurden von den Parteien nicht dargelegt (vgl. act. 1; act. 4 E. 3; act. 6; act. 9; act. 27; act. 37; act. 42). Für das Rechtsbegehren 1alt wurde der Streitwert - 32 - seitens des Gerichts auf CHF 1'000'000.– geschätzt, da die Klägerinnen ausfüh- ren, es sei einem früheren Mitarbeiter der "H1._____ AG" – welcher als Berater für die Klägerin 2 tätig gewesen sei – gelungen, die Firma "V._____" durch Täu- schung dazu zu veranlassen, Komponenten für das streitgegenständliche Pro- dukt/System "D._____" im Umfang von rund einer Million Franken "ex Werk" zu liefern (vgl. act. 1 Rz. 13), und die Klage bezweckt, dem Beklagten zu verbieten, mit diesem Produkt/System bzw. den Komponenten zu handeln (act. 4 E. 3). Die Parteien opponieren nicht gegen diese Schätzung (vgl. act. 6 Rz. 6, Rz. 8, Rz. 14; act. 9 Rz. 2, Rz. 35; act. 11; act. 17) und in den Akten finden sich keine Anhalts- punkte für eine abweichende Schätzung. Somit ist vorliegend für das Rechtsbe- gehren 1alt von einem Streitwert von CHF 1'000'000.– auszugehen. Die in der Replik ergänzend gestellten Rechtsbegehren ändern an der Streitwertschätzung nichts. Da das Verfahren aufgrund von Massnahmebegehren und weiteren prozessualen Anträgen relativ aufwändig war, rechtfertigt sich ein Zuschlag zur Grundgebühr (§ 4 Abs. 2 GebV OG). Andererseits rechtfertigt sich eine gewisse Reduktion, weil das Verfahren zu einem grossen Teil ohne Anspruchsprüfung erledigt werden kann (§ 10 Abs. 1 GebV OG). Insgesamt ist eine Gerichtsgebühr von 100 %, nämlich in der Höhe der Grundgebühr von CHF 31'000.– zu erheben. Nachdem auf die Klage grösstenteils nicht einzutreten und die Klage im Übrigen abzuweisen ist, unterliegen die Klägerinnen. Allerdings hat der Beklagte fünf von sieben prozessualen Eingaben getätigt, bei denen er unterlegen ist. Angesichts des dadurch verursachten Mehraufwands erscheint es angemessen, ihm rund ei- nen Viertel der Gerichtsgebühr (gerundet CHF 7'500.–) und den Restbetrag (ge- rundet (CHF 23'500.–) den Klägerinnen aufzuerlegen. Die Kosten sind mit dem von der Klägerin 2 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Für den Kosten- anteil des Beklagten ist der Klägerin 2 das Rückgriffsrecht einzuräumen. 5.2. Partei- und Umtriebsentschädigung Nach Verrechnung der Quoten des Obsiegens und Unterliegens hätten die Kläge- rinnen dem Beklagten eine auf die Hälfte reduzierte Umtriebsentschädigung zu - 33 - bezahlen. Da der Beklagte seine Umtriebe nicht substantiiert, ist ihm keine Um- triebsentschädigung zuzusprechen. Das Handelsgericht beschliesst:
  5. Auf folgende Rechtsbegehren wird ganz oder teilweise nicht eingetreten: a) Rechtsbegehren 1 Teil 1 betreffend den Handel mit dem Pro- dukt/System "D._____", b) Rechtsbegehren 1 Teil 2 insofern es über das Verbot der Verwendung der Bezeichnung "D._____" auf der/n Website/s "www.C1._____.ch" und "www.C2._____" hinaus geht, c) Rechtsbegehren 1 Teil 3 betreffend das Verbot der Dienstleistungser- bringung, d) Rechtsbegehren 1 Teil 4 soweit es die Entfernung der Bezeichnung "D._____" von der/n Website/s "www.C1._____.ch" und "www.C2._____" übersteigt, e) Rechtsbegehren 3alt (act. 1) bzw. Rechtsbegehren 4neu (act. 37) betref- fend angemessene Bestrafung des Beklagten, f) Rechtsbegehren 3neu (act. 37) betreffend Feststellung der Widerrecht- lichkeit einer Äusserung sowie auf das g) Eventualbegehren in Rechtsbegehren 1neu betreffend Feststellung der Widerrechtlichkeit der Verwendung der Bezeichnung "D._____".
  6. Schriftliche Mitteilung, Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmit- telbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. - 34 - Sodann erkennt das Handelsgericht:
  7. Die Klage wird abgewiesen.
  8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 31'000.–.
  9. Die Kosten werden im Umfang von CHF 23'500.– den Klägerinnen und im Umfang von CHF 7'500.– dem Beklagten auferlegt und gesamthaft mit dem Vorschuss der Klägerin 2 verrechnet. Im Umfang von CHF 7'500.– wird der Klägerin 2 das Rückgriffsrecht auf den Beklagten gewährt.
  10. Den Klägerinnen wird keine Parteientschädigung und dem Beklagten keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
  11. Schriftlich Mitteilung an die Parteien. - 35 -
  12. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 1'000'000.– (geschätzt). Zürich, 18. Januar 2022 Handelsgericht des Kantons Zürich Vizepräsidentin: Gerichtsschreiberin: Dr. Claudia Bühler Zoë Biedermann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG200057-O U/mk Mitwirkend: die Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Vizepräsidentin, und der Ober- richter Dr. Stephan Mazan, die Handelsrichterin Dr. Esther Nägeli, die Handelsrichter Markus Schönbächler und Peter Schweizer sowie die Gerichtsschreiberin Zoë Biedermann Urteil und Beschluss vom 18. Januar 2022 in Sachen

1. A._____ LTD,

2. B._____ s.r.o., Klägerinnen 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____, gegen C._____, Beklagter betreffend UWG

- 2 - Inhaltsverzeichnis Rechtsbegehren .................................................................................................. 3 Sachverhalt und Verfahren ................................................................................. 4 A. Sachverhaltsübersicht ................................................................................... 4

a. Parteien und ihre Stellung ........................................................................... 4

b. Prozessgegenstand .................................................................................... 4 B. Prozessverlauf .............................................................................................. 5

a. Klageeinleitung ........................................................................................... 5

b. Wesentliche Verfahrensschritte .................................................................. 7 Erwägungen ......................................................................................................... 8

1. Formelles ...................................................................................................... 8 1.1. Zuständigkeit .............................................................................................. 8 1.1.1. Internationale und örtliche Zuständigkeit ......................................................8 1.1.2. Sachliche Zuständigkeit ................................................................................8 1.2. Anwendbares Recht ................................................................................... 9 1.3. Zeichnungsberechtigung .......................................................................... 12 1.4. res iudicata ............................................................................................... 13 1.5. Klageänderung und objektive Klagenhäufung .......................................... 14 1.6. Qualifikation der Rechtsbegehren............................................................. 15 1.7. Bestimmtheitsanforderungen an Rechtsbegehren .................................... 16 1.7.1. Rechtliches ................................................................................................. 16 1.7.2. Rechtsbegehren 1 Teil 1, Verbot des Handels mit dem Produkt/System "D._____" ................................................................................................... 19 1.7.3. Rechtsbegehren 1 Teil 2, Verbot der Bezeichnung "D._____" .................. 21 1.7.4. Rechtsbegehren 1 Teil 3, Verbot der Dienstleistungserbringung ............... 21 1.7.5. Rechtsbegehren 1 Teil 4, Beseitigung der Bezeichnung "D._____" .......... 22 1.7.6. Rechtsbegehren 3neu, Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Äusserung ................................................................................................................... 23 1.7.7. Eventualbegehren in Rechtsbegehren 1neu, Feststellung der Widerrechtlichkeit der Bezeichnungsverwendung ..................................... 23 1.7.8. Fazit ........................................................................................................... 23 1.8. Feststellungsinteresse .............................................................................. 24 1.9. Übrige Sachurteilsvoraussetzungen ......................................................... 25

2. Hauptbegehren ........................................................................................... 26 2.1. Parteistandpunkte ..................................................................................... 26 2.2. Rechtliches ............................................................................................... 27 2.3. Subsumption ............................................................................................. 28 2.4. Fazit .......................................................................................................... 30

3. Eventualbegehren ....................................................................................... 30 3.1. Bestimmtheit des Rechtsbegehrens ......................................................... 30 3.2. Feststellungsinteresse .............................................................................. 30 3.3. Fazit .......................................................................................................... 31

4. Zusammenfassung ...................................................................................... 31

- 3 -

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen............................................................. 31 5.1. Gerichtskosten .......................................................................................... 31 5.2. Partei- und Umtriebsentschädigung .......................................................... 32 Dispositiv ........................................................................................................... 33 Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) " 1. Dem Beklagten sei es zu verbieten, das Produkt/System "D._____" anzubieten, vorzuführen, damit zu werben, es anzupreisen, damit Han- del zu treiben oder in irgendeinen Zusammenhang mit ihnen zu bringen und die Bezeichnung "D._____" überhaupt zu verwenden oder Dienst- leistungen, welche damit in Zusammenhang stehen, anzubieten oder auszuführen. Insbesondere sei die Bezeichnung "D._____" von sämtli- chen durch den Beklagten betriebenen Websites und anderen Werbe- trägern sowie geschäftlichen Angeboten zu entfernen.

2. [Antrag um vorsorgliche Massnahmen]

3. Der Beklagte sei für sein widerrechtliches Verhalten angemessen zu bestrafen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Modifiziertes Rechtsbegehren: (act. 37 S. 2) " 1. […] Eventualiter sei die Widerrechtlichkeit der Verwendung der Bezeichnung "D._____" auf den Webseiten des Beklagten https://www.C1._____.ch und https://www.C2._____ festzu- stellen.

2. […]

3. Es sei die Widerrechtlichkeit der folgenden Äusserung fest- zustellen, die der Beklagte an den … [Funktion] der M._____ Luftverkehrskontrolle bzw. -behörde Aeronautical Radio of M._____ Ltd (N._____) schrieb: "Please note that there is no legal office in E._____" übersetzt: "Bitte beachten Sie, dass es in E._____ keine rechtmässige Niederlassung [kein recht- mässiges Unternehmen] gibt.").

4. Der Beklagte sei für sein widerrechtliches Verhalten angemessen zu bestrafen.

- 4 -

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklag- ten." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht

a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin 1 ist eine nicht börsenkotierte Aktiengesellschaft (private company limited by shares) mit Sitz in E._____. Sie bietet Dienstleistungen im digitalen …- bereich an, insbesondere die Bereitstellung von … (…) durch Lieferung und In- stallation von digitalen Teilnehmeranschlüssen und integrierten … (act. 13; act. 16/1). Die Klägerin 2 ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in der F._____. Sie ist im Bereich Handel und Dienstleistungen für die Ausrüstung und das Zubehör des industriellen Grosshandels tätig (act. 16/2). Der Beklagte ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in G._____ und Inhaber der im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma H1._____ mit Sitz in Zürich, welche die Entwicklung, die Produktion, die Projektierung, … bezweckt (act. 10/15).

b. Prozessgegenstand Die Parteien streiten sich um die Verwendung des Produkts/Systems "D._____". Dieses wurde ursprünglich unbestrittenermassen von der H1._____ AG, die u.a. dem Beklagten gehörte, vertrieben. Die Gesellschaft ging am 31. Oktober 2016 in Konkurs (act. 38/3). Die Klägerinnen beantragen, dem Beklagten gestützt auf das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986 (UWG), die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des geistigen Eigentums (PVÜ) sowie den M._____ Trade Competition Act zu verbieten, mit dem Pro- dukt/System "D._____" zu handeln oder damit zusammenhängende Dienstleis- tungen zu erbringen.

- 5 - In ihrer Klageschrift führen die Klägerinnen aus, der Beklagte habe sämtliche Rechte am Produkt/System "D._____" verkauft, dann jedoch durch Täuschung beim Lieferanten widerrechtlich Komponenten für das Produkt/System erworben, welche er nun in Umlauf bringe. Dieses Geschäftsgebaren sei unlauter (act. 1 Rz. 5, Rz. 13 ff., Rz. 21; act. 37 Rz. 118, Rz. 123). Im Rahmen der Replik be- gründen die Klägerinnen das unlautere Handeln des Beklagten zudem mit der Schaffung einer Verwechslungsgefahr zur Klägerin 1 und zur konkursiten H1._____ AG (act. 37 Rz. 22 ff., Rz. 64 ff.). Schliesslich erweitern die Klägerinnen mit der Replik den Sachverhalt. Sie führen aus, der Beklagte habe unwahre An- gaben über die Klägerin 1 per E-Mail gegenüber dem … [Funktion] der M._____ Flugverkehrskontrolle N._____ verbreitet, welches Gebaren ebenfalls unlauter sei (act. 37 Rz. 77 ff.). Der Beklagte bestreitet die Ausführungen der Klägerinnen bezüglich der Unlau- terkeit seines Handelns (act. 9 Rz. 3 ff.; act. 27 Rz. 25 ff.; act. 42 Rz. 45 ff.). Er ergänzt den Sachverhalt dahingehend, dass er vor dem Konkurs der H1._____ AG, im Rahmen der Restrukturierung, neben dem Kaufvertrag vom 27. Oktober 2016, betreffend den Verkauf der Klägerin 1 und weiteren "H1._____"- Gesellschaften (act. 3/4), auch zwei Optionsverträge zu seinen Gunsten abge- schlossen habe (act. 10/3-4). Von diesen Optionen habe er Gebrauch gemacht, weshalb ihm insbesondere die Klägerin 1 und die B._____ AG rechtmässig gehör- ten. Daher falle die Argumentation der Klägerinnen hinsichtlich ihres Rechtser- werbs am Produkt/System "D._____" dahin. Allerdings ergänzt er, die Aktien nach der Optionsausübung nicht erhalten zu haben (act. 9 Rz. 3 ff.; act. 27 Rz. 26, Rz. 29; act. 42 Rz. 45 ff.). B. Prozessverlauf

a. Klageeinleitung Mit Eingabe vom 1. April 2020 (Datum Poststempel: 3. April 2020) reichten die Klägerinnen beim Handelsgericht des Kantons Zürich eine Klage sowie ein Ge- such um Erlass von vorsorglichen Massnahmen ein (act. 1; act. 3/2-21). Mit Ver- fügung vom 9. April 2020 wurde dem Beklagten Frist zur Stellungnahme zum klä-

- 6 - gerischen Massnahmebegehren angesetzt. Da es sich um eine vermögensrechtli- che Streitigkeit handelt, aber die Klägerinnen keinen (Mindest-)Streitwert angege- ben hatten (vgl. act. 1), wurde dieser vorläufig auf CHF 1'000'000.– geschätzt und den Klägerinnen Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 31'000.– und zur Einreichung neuer oder bereinigter Voll- machten angesetzt (act. 4). Mit Eingabe vom 27. April 2020 beantragte der Be- klagte, es sei ihm die Frist zur Beantwortung des Massnahmebegehrens abzu- nehmen. Ferner seien die Klägerinnen zu verpflichten, eine Sicherstellung für die Parteientschädigung zu leisten. Eventualiter sei das klägerische Begehren um Er- lass vorsorglicher Massnahmen von Gerichts wegen vollumfänglich abzulehnen. Gegen die Schätzung des Streitwerts opponierte er nicht (act. 6). Mit Verfügung vom 29. April 2020 wurden die Anträge des Beklagten abgewiesen (act. 7). Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 nahm der Beklagte zum Begehren um vorsorgliche Massnahmen Stellung und beantragte dessen Abweisung (act. 9). Die Klägerin- nen liessen sich dazu nicht verlauten (vgl. Prot. S. 5). Mit Eingaben vom 9. Mai 2020 und 13. Mai 2020 reichten die Klägerinnen die no- tariell beglaubigte Unterschrift von I._____, Registerauszüge der Klägerinnen zum Beweis der Handlungsbefugnis von I._____ sowie eine Kopie der Strafklage vom

1. Mai 2020 ein (act. 11 bis act. 16/1-4). Zudem ersuchten sie darum, die Privat- adresse von I._____ nicht bekanntzugeben und die entsprechenden Stellen für die Akten zu schwärzen. Zum geschätzten Streitwert liessen sie sich nicht verlau- ten (act. 11). Innert Frist bezahlte die Klägerin 2 den Kostenvorschuss (act. 17). Mit Beschluss vom 29. Mai 2020 wurde das klägerische Begehren auf Erlass vor- sorglicher Massnahmen abgewiesen (act. 18). Mit separatem Beschluss vom

29. Mai 2020 wurde der Antrag der Klägerinnen um Erlass von Schutzmassnah- men abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Beklagten Frist zur Erstattung der Kla- geantwort angesetzt (act. 19). Nachdem diese Beschlüsse in Rechtskraft erwach- sen waren, wurden dem Beklagten mit Verfügung vom 23. Juli 2020 die einstwei- len gesondert aufbewahrten Unterlagen zugestellt (act. 21). Mit Eingabe vom

13. August 2020 nahm der Beklagte zu den Unterlagen Stellung und reichte wei- tere Beilagen ins Recht. Er beantragte insbesondere das Nichteintreten auf die Klage und die Abnahme der Frist zur Erstattung der Klageantwort (act. 23;

- 7 - act. 24/1-3). Mit Beschluss vom 26. August 2020 wurden die prozessualen Anträ- ge des Beklagten abgewiesen, unter Hinweis auf den Fristenlauf und die Modali- täten betreffend die Klageantwort (act. 25). Der Beklagte reichte die Klageantwort am 10. September 2020 ein (act. 27; act. 28/1-8). Zudem stellte er erneut den An- trag auf Leistung einer Sicherstellung gemäss Art. 99 ZPO (act. 27 S. 2).

b. Wesentliche Verfahrensschritte Mit Verfügung vom 11. September 2020 wurde ein zweiter Schriftenwechsel an- geordnet, den Klägerinnen Frist zur Replik angesetzt und der prozessuale Antrag des Beklagten um Sicherstellung der Umtriebsentschädigung abgewiesen (act. 29). Mit Verfügung vom 15. September 2020 wurde die Prozessleitung an den Instruktionsrichter delegiert (act. 31). Nach Anzeige des Vertretungswechsels seitens der Klägerinnen sowie einmaliger Fristerstreckung, wurde die Replik am

26. November 2020 eingereicht, wobei die Klage um ein Eventualbegehren in Rechtsbegehren 1neu sowie um das Rechtsbegehren 3neu ergänzt wurde (act. 33 bis act. 38/1-26). Mit Verfügung vom 27. November 2020 wurde dem Beklagten Frist zur Duplik angesetzt (act. 39). Der Beklagte reichte die Duplik am

18. Februar 2021 ein (act. 42; act. 43/1-12). Nach einem weiteren Wechsel der Rechtsvertretung seitens der Klägerinnen (act. 41; act. 44; act. 45) wurde ihnen die Duplik mit Verfügung vom 24. Februar 2021 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien der Aktenschluss bekannt gegeben (act. 46). Mit Verfügung vom 22. November 2021 wurde den Parteien Frist angesetzt, zu erklären, ob sie auf die Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung verzich- teten (act. 48). Mit Eingabe vom 2. Dezember 2021 beantragte der Beklagte die Durchführung der Hauptverhandlung (act. 50), während die Klägerinnen mit Ein- gabe vom 3. Dezember 2021 auf eine solche verzichteten (act. 51). Nachdem die Parteien in der Folge auf den 18. Januar 2022 zur Hauptverhandlung vorgeladen wurden, verzichtete der Beklagte mit Eingabe vom 3. Januar 2021 (recte: 22) auf deren Durchführung (act. 55). Daraufhin wurden die Ladungen zur Hauptverhand- lung abgenommen. Der Prozess erweist sich als spruchreif (Art. 236 Abs. 1 ZPO).

- 8 - Erwägungen

1. Formelles 1.1. Zuständigkeit 1.1.1. Internationale und örtliche Zuständigkeit Die Klägerin 1 hat ihren Sitz in E._____, die Klägerin 2 in J._____ (act. 13; act. 16/1-2). Der Beklagte betreibt ein Einzelunternehmen und hat Wohnsitz in G._____ (vgl. act. 10/15). Damit liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Da der Beklagte in einem durch das Übereinkommen über die gerichtliche Zu- ständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ; SR 0.275.12) gebundenen Staat wohnt, bestimmt sich die internationale Zuständigkeit nach dem LugÜ (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 LugÜ). Der Beklagte hat – wie vorstehend aus- geführt – Wohnsitz in G._____, weshalb die schweizerischen Gerichte internatio- nal zuständig sind (Art. 2 Abs. 1 LugÜ). Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach Art. 129 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom

18. Dezember 1987 (IPRG; SR 291). Aufgrund des Wohnsitzes des Beklagten im Kanton Zürich ist das hiesige Gericht örtlich zuständig. 1.1.2. Sachliche Zuständigkeit Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei Rechtsbegehren 3alt (act. 1) bzw. 4neu (act. 37) um einen Antrag auf Bestrafung nach Art. 23 UWG handelt. Dafür sind die Schweizer Zivilgerichte nicht zuständig (Art. 1 ZPO; VOCK/NATER, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar [nachfolgend: BSK] ZPO,

3. Aufl. 2017, Art. 1 N 4). Entsprechend ist auf dieses Rechtsbegehren nicht ein- zutreten. Für die übrigen Rechtsbegehren, d.h. Streitigkeiten nach dem UWG, mit einem Streitwert über CHF 30'000.– ist im Kanton Zürich das Handelsgericht als einzige kantonale Instanz zuständig (Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG). Die vorliegende Streitigkeit übersteigt den Streitwert von CHF 30'000.– (vgl. dazu Er-

- 9 - wägung 5.1). Entsprechend ist die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zu bejahen, was im Übrigen auch unbestritten geblieben ist (vgl. act. 6 Rz. 1 ff.; act. 27 Rz. 1 ff.). 1.2. Anwendbares Recht Das auf internationale Sachverhalte anwendbare Recht bestimmt sich nach dem IPRG. Nach Art. 136 Abs. 1 IPRG unterstehen Ansprüche aus Lauterkeitsrecht dem Recht des Staates, auf dessen Markt die unlautere Handlung ihre Wirkung entfaltet. Allerdings können die Parteien nach Eintritt des schädigenden Ereignis- ses eine Rechtswahl zugunsten des Rechts am Gerichtsort treffen (Art. 132 IPRG). Sodann besteht ein Vorbehalt bei unlauteren Handlungen, die einem be- stehenden Rechtsverhältnis entspringen, zugunsten des dem vorbestehenden Rechtsverhältnis unterstellten Rechts (Art. 136 Abs. 3 i.V.m. Art. 133 Abs. 3 IPRG). Die Klägerinnen äussern sich in der Replik erstmals zur Internationalität des Sachverhalts und zum anwendbaren Recht (act. 37 Rz. 2, Rz. 46 ff.). Sie führen aus, gemäss dem geltenden Marktauswirkungsprinzip nach Art. 136 Abs. 1 IPRG sei zu beachten, dass der Beklagte die Websites "www.C1._____.ch" und "www.C2._____" nutze. Während die eine Adresse mit der Endung ".ch" und dem Wort " C1'._____" den Schweizer Markt bewerbe, richte sich die ".C2'.____"- Adresse an ausländische Märkte. Der Bezug zum Schweizer Markt sei auch durch den Inhalt der Websites gegeben, denn es werde das Seitenleitwerk am Heck eines Flugzeugs gezeigt, das eine grosse Schweizer Flagge abbilde, was den Eindruck vermittle, der Beklagte bestücke Flugzeuge unter Schweizer Flagge und allem Anschein nach auch den Flughafen K._____. Daran möge auch der Umstand, dass sämtliche Websites in englischer Sprache geschrieben seien, nichts zu ändern, da im Flugverkehr Englisch gerichtsnotorisch die verwendete Sprache sei (act. 37 Rz. 50 ff.). Sodann habe sich der Beklagte mit E-Mail vom

24. August 2020 an Herrn L._____, … [Funktion] der M._____ Flugverkehrskon- trolle N._____, gewandt und darauf hingewiesen, dass es in E._____ keine rechtmässige Niederlassung gebe (act. 38/18). Damit habe sich das Handeln des Beklagten in M._____ ausgewirkt (act. 37 Rz. 77 ff.). Entsprechend sei sowohl

- 10 - schweizerisches als auch M._____ materielles Recht anzuwenden (act. 37 Rz. 56 ff., Rz. 86 ff.). Ferner komme die PVÜ in der Stockholmer Fassung von 1967 (SR 0.232.04) zur Anwendung (act. 37 Rz. 64 ff., Rz. 84 f.). Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, sein Tätigkeitsgebiet sei international. Er betreibe nur eine Website, die von verschiedenen Adressen aus erreichbar sei. Aufgrund seiner internationalen Tätigkeit sei die Website in englischer Sprache geschrieben. Es gebe keinen Schweizer Markt und Schweizer Recht komme nicht zur Anwendung (act. 42 Rz. 79 ff.). Hinsichtlich der E-Mail vom 24. August 2020 gibt der Beklagte an, in der Signatur den Hinweis "(Please note that there is no legal office in E._____)" angebracht zu haben. Er bestreitet, dass der Disclaimer einen Bezug zur Klägerin 1 herstelle. Er habe sich zur Verwendung desselben gezwungen gesehen, da I._____ ihm die Klägerin 1 zu Unrecht entwendet habe und er darauf hinweisen wolle, dass er kein "legal office" mehr in E._____ habe. Allerdings bestreitet er die Zulässigkeit des Dokuments als Beweismittel, da die Herkunft fraglich sei, wobei Anhaltspunkte bestünden, dass es sich um eine Fäl- schung handle (act. 42 Rz. 104 ff.). Aufgrund dieser Parteivorbringen ist festzuhalten, dass die Parteien nach der Ent- stehung der Streitigkeit keine Rechtswahl getroffen haben, und dass das an- wendbare Recht strittig ist. Den Klägerinnen ist insofern beizupflichten, als dass der Beklagte auch den Schweizer Markt bewirbt. Dies ergibt sich gestützt auf die Internetadresse mit der Endung ".ch", welche sich auch an schweizerische Adres- saten wendet und aufgrund des verwendeten Fotos des Seitenleitwerks eines Flugzeugs, das die Schweizer Flagge trägt, was einen Bezug zur Schweiz her- stellt. Entsprechend wirkt sich das Handeln des Beklagten in der Schweiz aus, sodass Schweizer Recht zur Anwendung gelangt. Unbestritten ist auch, dass sich das Verhalten des Beklagten im Ausland auswirkt. Allerdings ist unklar, wo. Während die Klägerinnen in der Replik eine Auswirkung in M._____ darlegen (act. 37 Rz. 80 ff.), machen sie in ihrer Klageschrift geltend, die angeblich deliktisch erworbenen Komponenten des Produkts/Systems "D._____" seinen in der Zwischenzeit in O._____, P._____, Q._____ und Zürich aufgetaucht, wobei die Verkäufe durch die H1._____ und/oder H2._____ organi-

- 11 - siert worden seien, was durch Korrespondenz belegt werde (act. 1 Rz. 14; act. 3/14-16). Allerdings sind die Angaben zu vage, um die Auswirkungen konkret beurteilen zu können, da keine klare Abgrenzung zwischen dem Einzelunterneh- men H1._____ und der H2._____ vorgenommen wird (vgl. act. 1 Rz. 14; act. 3/14-16). Weitere Abklärungen bezüglich der Auswirkungen können aller- dings unterbleiben. Denn der Streitigkeit liegt die Frage zugrunde, ob es den Klä- gerinnen gelingt, ein exklusives Recht am Produkt/System "D._____" zu bewei- sen. Dabei stützen sie sich auf eine ganze Reihe von Verträgen (act. 3/4; act. 3/6; act. 3/9-11; act. 37 Rz. 12 ff., Rz. 42 ff.; act. 38/13), wobei der Ursprung der Strei- tigkeit darin liegt, ob die Klägerin 1 gestützt auf den Kaufvertrag vom 27. Oktober 2016 (act. 3/4) rechtmässig auf die R._____ s.r.o. überschrieben wurde (und von dieser schliesslich an die Klägerin 2 verkauft wurde [vgl. act. 3/6]), oder ob der Beklagte die von ihm ins Recht gereichten Optionsverträge (act. 10/3-4) wirksam ausgeübt hat (act. 10/5-6), sodass u.a. die Klägerin 1 und die inzwischen liquidier- te B._____ AG eigentlich ihm gehörten. Entsprechend besteht ein innerer Konnex zwischen dem Kaufvertrag vom 27. Oktober 2016, den beiden Optionsverträgen (act. 3/4; act. 10/3-4) und dem Vorwurf des unlauteren Handelns durch den Be- klagten. Die herrschende Lehre geht davon aus, dass Art. 136 Abs. 3 i.V.m. Art. 133 Abs. 3 IPRG selbst bei Handlungen durch Hilfspersonen, Angestellte o- der Organe anwendbar ist (RODRIGUEZ/KRÜSI/UMBRICHT, in: Grolimund/Loacker/Schnyder [Hrsg.], BSK IPRG, 4. Aufl. 2021, Art. 133 N 8 m.w.H.). Angesichts dieser weiten Auslegung und des Umstands, dass die Ver- träge allesamt zwischen I._____ und C._____ abgeschlossen wurden, welche wiederum Organ bzw. Partei der vorliegenden Rechtsstreitigkeit sind, ist das durch die beiden natürlichen Personen geschlossene Gesamtvertragskonstrukt zu betrachten, wobei die vorstehend genannten Verträge den Ursprung der Streitig- keit bilden. Da die drei Verträge allesamt eine Rechtswahl zugunsten von Schweizer Recht enthalten, ist dieses gemäss Art. 136 Abs. 3 i.V.m. Art. 133 Abs. 3 IPRG auf das vorliegende Verfahren anzuwenden (act. 3/4 Ziff. 10; act. 10/3 Ziff. 11; act. 10/4 Ziff. 10). Die Schweiz ist im Lauterkeitsrecht an keine kollisionsrechtlichen Staatsverträge gebunden. Sie ist jedoch Partei der PVÜ in allen unterschiedlichen Neufassun-

- 12 - gen. Für das vorliegende Verfahren von Relevanz ist die aktuellste Stockholmer Version von 1967 (SR 0.232.04). Daneben kommt das UWG zur Anwendung (JUNG, in: Jung/Spitz [Hrsg.], SHK UWG, 2. Aufl. 2016, Einleitung N 70, N 99, N 151 ff.). Für die Prüfung von Prozessvoraussetzungen ist das nationale Zivil- prozessrecht des Forums, sog. lex fori, massgebend (BGE 141 III 294 E. 4 = Pra 106 [2017] Nr. 5; 139 III 278 E. 4.2 m.w.H.). 1.3. Zeichnungsberechtigung Wie im Beschluss vom 26. August 2020 erläutert, ist es den Klägerinnen mit den nachgereichten Unterlagen gelungen zu beweisen, dass I._____ die Vollmachten vom 28. Februar 2020 unterzeichnet hat, und dass er in den Handelsregisteraus- zügen der Klägerinnen als zeichnungsberechtigte Person aufgeführt ist (act. 2A; act. 2B; act. 12; act. 13; act. 16/1-4; act. 25 E. 4). Der Beklagte bestreitet die Rechtmässigkeit der Zeichnungsberechtigung und macht geltend, er selbst sei rechtmässiger Eigentümer der Klägerin 1. Denn mit dem Kaufvertrag vom 27. Oktober 2016, mit dem die H1._____ Holding AG der R._____ s.r.o. sämtliche Geschäftsanteile an der H3._____ Ltd., der Klägerin 1, der H4._____ Co. Ltd. und der H1._____ LLC verkauft habe, seien zwei Options- verträge abgeschlossen worden. Diese hätten dem Beklagten das Recht einge- räumt, die B._____ AG, die H3._____ Ltd., die Klägerin 1, die H4._____ Co. Ltd. und die H1._____ LLC zu einem Kaufpreis von CHF 100.– pro Aktie wieder zu erwerben (act. 27 Rz. 12 i.V.m. act. 9 Rz. 9 ff.; act. 27 Rz. 29; act. 42 Rz. 110). Davon habe der Beklagte am 5. Januar 2017 Gebrauch gemacht (act. 27 Rz. 12 i.V.m. act. 9 Rz. 9; act. 27 Rz. 29, Rz. 37; act. 42 Rz. 60, Rz. 132). Er habe die H3._____ Ltd., die H4._____ Co. Ltd. und die H1._____ LLC zurück erhalten. Die Aktien der B._____ AG seien ihm jedoch nie ausgehändigt worden und die Kläge- rin 1 sei widerrechtlich auch nicht auf ihn überschrieben worden (act. 27 Rz. 12 i.V.m act. 9 Rz. 10 ff.; act. 27 Rz. 26; act. 42 Rz. 25, Rz. 47, Rz. 61, Rz. 104, Rz. 131). Die Klägerinnen bestreiten den Abschluss dieser Optionsverträge nicht. Sie wen- den jedoch ein, dass die gemäss Optionsvertrag noch zu gründende S._____

- 13 - Holdinggesellschaft nie gegründet worden sei. Zudem sei als Suspensivbedin- gung vorgesehen gewesen, dass die Transaktionen über die vier "H1._____"- Gesellschaften erfolgreich abgeschlossen worden wären, was nicht geschehen sei. Entsprechend könne der Beklagte aus diesen Verträgen nichts zu seinen Gunsten ableiten (act. 37 Rz. 95 ff., Rz. 117). Sie erachten die Frage auch nicht als Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. act. 37 Rz. 116 f.). Die Frage, wem die Klägerin 1 rechtmässig gehört, ist für die Zeichnungsberech- tigung nur von untergeordneter Bedeutung. Denn I._____ ist derzeit in den Regis- tern der Klägerinnen als zeichnungsberechtigtes Organ eingetragen (act. 13; act. 16/1-2; vgl. act. 25 E. 4). Es sind keine Gründe ersichtlich, die Zweifel an der Rechtmässigkeit der Eintragung aufkommen lassen würden. Selbst unter der An- nahme, dass der Beklagte die ihm mit den Optionsverträgen eingeräumten Optio- nen gültig ausgeübt hätte – welche Frage offen gelassen werden kann –, würde die Ausübung der Option das Verpflichtungsgeschäft darstellen. Für eine gültige Übertragung müsste jedoch auch das Verfügungsgeschäft – die Übertragung der Aktien – erfolgt sein, was unbestrittenermassen nicht geschehen ist (act. 27 Rz. 12 i.V.m act. 9 Rz. 11, Rz. 13; act. 37 Rz. 98; act. 42 Rz. 25, Rz. 47, Rz. 61, Rz. 104). Entsprechend ist I._____ für die Klägerinnen zeichnungsberechtigt. 1.4. res iudicata Der Beklagte macht geltend, die Klägerinnen hätten mit Eingabe vom 4. März 2020 bereits den Vorwurf der UWG-Verletzung vorgebracht, welches Verfahren unter der Geschäfts-Nr. HE200094-O geführt und infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben worden sei (act. 42 Rz. 51 f.). Mit Eingabe vom 1. April 2020 sei nun das vorliegende Verfahren anhängig gemacht worden, welches identisch sei (act. 42 Rz. 54 f.). Sinngemäss erhebt er damit die Einrede der abgeurteilten Sa- che. Gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO tritt das Gericht unter anderem nur dann auf ei- ne Klage ein, wenn nicht bereits in der gleichen Sache ein Urteil vorliegt (sog. res iudicata). Dafür müssen sich dieselben Parteien gegenüberstehen und der Strei- tigkeit muss derselbe Streitgegenstand zugrunde liegen. Nach der bundesgericht-

- 14 - lichen Rechtsprechung beurteilt sich die Identität des Streitgegenstands nach den gestellten Anträgen und dem behaupteten Lebenssachverhalt, d.h. dem Tatsa- chenfundament, auf das sich die Begehren stützen (sog. zweigliedriger Streitge- genstandbegriff; BGE 143 III 254 E. 3.1; 142 III 210 E. 2.1; 139 III 126 E. 3.2.3). Die Ausführungen des Beklagten verfangen nicht. Es stehen sich zwar dieselben Parteien gegenüber. Allerdings handelt es sich beim Gesuch vom 4. März 2020 um ein Begehren um vorsorgliche Massnahmen, mit welchem dem Beklagten der Handel und die Verwendung des Produkts/Systems "D._____" am T._____ vom

10. bis 12. März 2020 in U._____, Spanien, hätte verboten werden sollen (act. 43/7). Mit der Klage vom 1. April 2020 wird ein solches Verbot ganz allge- mein ab dem 1. April 2020 unbefristet beantragt (act. 1 S. 2; act. 37 S. 2). Damit liegen der Streitigkeit weder dieselben Anträge noch dasselbe Tatsachenfunda- ment zugrunde. Somit ist nicht von einer abgeurteilten Sache auszugehen. 1.5. Klageänderung und objektive Klagenhäufung Die Klägerinnen machen im Rahmen der Replik unter Rechtsbegehren 1neu ein Eventualbegehren betreffend Feststellung der Widerrechtlichkeit der Verwendung der Bezeichnung "D._____" auf den Websites des Beklagten sowie unter Rechts- begehren 3neu die Feststellung der Widerrechtlichkeit der Äusserung "Please note that there is no legal office in E._____" anhängig. Sie führen aus, die neuen Rechtsbegehren seien nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen und stünden in einem sachlichen Zusammenhang zu den bisherigen Ansprüchen (act. 37 Rz. 3). Der Beklagte macht geltend, der Eventualantrag in Rechtsbegehren 1neu sei aus dem Recht zu weisen und das Rechtsbegehren 3neu sei unzulässig (act. 42 Rz. 3 f.). Gemäss Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO ist eine Klageänderung ohne Zustimmung der Gegenpartei zulässig, wenn der Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu be- urteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht. Die (Eventual-)Rechtsbegehren 1neu und 3neu in der Replik stehen in einem sachlichen Zusammenhang, da den Ansprüchen dasselbe Rechtsverhältnis zwi- schen den Parteien zugrunde liegt. Sodann ist die bisherige Klage im ordentlichen

- 15 - Verfahren zu behandeln, wobei der Streitwert die Streitwertgrenze von CHF 30'000.– übersteigt (vgl. Erwägung 5.1). Mit der Klageänderung äussern sich die Klägerinnen – trotz ergänzter bzw. neuer Rechtsbegehren – abermals nicht zum Streitwert. Da gemäss Art. 93 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO e contrario für die Streitwertberechnung ohnehin auf den Gesamtstreitwert der Rechtsbegehren ab- zustellen ist, ändert sich die Verfahrensart nicht (Art. 243 Abs. 1 ZPO; vgl. PAHUD, in: Brunner, Gasser, Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar [nachfolgend: DIKE- Komm.] ZPO, Art. 197-408, 2. Aufl. 2016, Art. 227 N 7 m.w.H.). Die Klageände- rung ist daher zulässig. Gleichzeitig handelt es sich um einen Fall der zulässigen objektiven Klagenhäu- fung gemäss Art. 90 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 ZPO (vgl. dazu auch BGE 142 III 788 E. 4.2.3). 1.6. Qualifikation der Rechtsbegehren Art. 9 Abs. 1 UWG sieht Abwehransprüche in Form von Unterlassungs-, Beseiti- gungs- und Feststellungsbegehren vor. Unterlassungsbegehren zielen darauf ab, die Entstehung einer neuen, drohenden Verletzung zu verhindern bzw. zu verbie- ten, während sich Beseitigungsbegehren gegen eine bestehende, andauernde Verletzung richten und den rechtmässigen Zustand wiederherstellen wollen. Die Begehren können kumulativ geltend gemacht werden. Für Unterlassungsbegeh- ren gelten strengere Anforderungen an die Bestimmtheit und das besondere Rechtsschutzinteresse, ansonsten unterstehen sie den gleichen Voraussetzungen wie Beseitigungsbegehren. Es muss eine andauernde Verletzung bestehen, wo- bei kein Verschulden des Verletzers erforderlich ist (RÜETSCHI/ROTH/FRICK, in: Hil- ty/Arpagaus [Hrsg.], BSK UWG, 2013, Art. 9 N 25, N 40 f.; DOMEJ, in: Heiz- mann/Loacker [Hrsg.], DIKE-Komm. UWG, 2018, Art. 9 N 14 f., N 20; SPITZ, in: SHK UWG, a.a.O., Art. 9 N 60 ff.). Feststellungsbegehren bezwecken die Fest- stellung der Widerrechtlichkeit eines bestimmten Verhaltens. Erforderlich ist ein schützenswertes Feststellungsinteresse, wobei Feststellungsbegehren grundsätz- lich subsidiär zu den Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren sind (SPITZ, a.a.O., Art. 9 N 85 ff.; DOMEJ, a.a.O., Art. 9 N 9).

- 16 - Die Klägerinnen beantragen in Rechtsbegehren 1 Teil 1 das Verbot, "das Produkt/ System "D._____" anzubieten, vorzuführen, damit zu werben, es anzupreisen, damit Handel zu treiben oder in irgendeinen Zusammenhang mit Ihnen zu brin- gen". In Teil 2 fordern sie ferner das Verbot, "die Bezeichnung "D._____" über- haupt zu verwenden". In Teil 3 stellen sie das Begehren, dem Beklagten sei es zu verbieten "Dienstleistungen, welche damit [mit dem Produkt/System "D._____"] in Zusammenhang stehen, anzubieten oder auszuführen". Schliesslich fordern sie in Teil 4 "Insbesondere sei die Bezeichnung "D._____" von sämtlichen durch den Beklagten betriebenen Websites und anderen Werbeträgern sowie geschäftlichen Angeboten zu entfernen". Im neuen Eventualbegehren beantragen sie, es "sei die Widerrechtlichkeit der Verwendung der Bezeichnung "D._____" auf den Websei- ten des Beklagten https://www.C1._____.ch und https://www.C2._____ festzustel- len". In Rechtsbegehren 3neu beantragen sie die Feststellung der "Widerrechtlich- keit der folgenden Äusserung […], die der Beklagte an den … [Funktion] der M._____ Luftverkehrskontrolle bzw. -behörde Aeronautical Radio of M._____ Ltd (N._____) schrieb: "Please note that there is no legal office in E._____" (über- setzt: "Bitte beachten Sie, dass es in E._____ keine rechtmässige Niederlassung [kein rechtmässiges Unternehmen] gibt.")". Das Verbot des Handels mit dem Produkt/System "D._____" gemäss Rechtsbe- gehren 1 Teil 1 zielt auf zukünftiges Handeln ab, womit es als Unterlassungsbe- gehren zu qualifizieren ist. Dasselbe gilt für die Teile 2 und 3. Demgegenüber be- zweckt Teil 4 die Beseitigung eines bestehenden Zustands, weshalb es sich um ein Beseitigungsbegehren handelt. Beim Eventualantrag in Rechtsbegehren 1neu sowie beim Rechtsbegehren 3neu handelt es sich um Feststellungsbegehren. 1.7. Bestimmtheitsanforderungen an Rechtsbegehren 1.7.1. Rechtliches Rechtsbegehren sind inhaltlich so bestimmt zu fassen, dass sie bei Gutheissung ohne Weiteres zum Urteil erhoben werden können, und dass das Urteil vollstreckt werden kann (vgl. Art. 84 Abs. 1 und Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO; LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Schulthess-Kommentar ZPO,

- 17 -

3. Aufl. 2016, Art. 221 N 28 ff. m.w.H.). Das Bestimmtheitsgebot gilt insbesondere bei Unterlassungsbegehren. Diese müssen auf das Verbot eines genügend be- stimmten, genau umschriebenen Verhaltens gerichtet sein. Aus der Umschrei- bung des verbotenen Verhaltens muss für die Gegenpartei und die Vollstre- ckungs- oder Strafbehörde ersichtlich sein, ob ein bestimmtes Verhalten darunter fällt, und die Anordnung muss ohne nochmalige materielle Beurteilung der Sache vollstreckt werden können (DOMEJ, a.a.O., Art. 9 N 14; RÜETSCHI/ROTH/FRICK, a.a.O., Art. 9 N 25; BGE 131 III 70 E. 3.3; 97 II 92 S. 93 f.; 88 II 209 E. III.2). Ge- mäss Bundesgericht kann es dem Verfasser eines Unterlassungsbegehrens zu- gemutet werden, die zu unterlassenden Handlungen – mag dies auch durch weit- läufige Aufzählungen oder umständliche Umschreibungen sein – genau zu be- zeichnen (BGE 88 II 209 E. III.2). Bei Beseitigungsklagen hat das Rechtsbegehren die Verpflichtung zu einem akti- ven Tun, das auf die Beseitigung der Verletzung bzw. ihrer Folgen gerichtet ist, zu enthalten (SPITZ, a.a.O, Art. 9 N 73). Gemäss herrschender Lehre und Rechtspre- chung sind auch bei Beseitigungsklagen die verlangten Beseitigungsmassnah- men bzw. ihre Art im Rechtsbegehren jeweils möglichst genau anzugeben, wobei inhaltlich konkret zu umschreiben ist, wie die Beseitigung erfolgen soll (RÜE- TSCHI/ROTH/FRICK, a.a.O., Art. 9 N 42; DOMEJ, a.a.O., Art. 9 N 20; BAUDENBA- CHER/GLÖCKNER, in: Baudenbacher [Hrsg.], Lauterkeitsrecht, Kommentar zum UWG, 2001, Art. 9 N 66 ff.; a.M. SPITZ, a.a.O., Art. 9 N 73 m.w.H.). Begehren, denen die Bestimmtheit fehlt, sind von den Gerichten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des überspitzten Formalismus im Lichte der Klagebegründung auszulegen (vgl. dazu SUTTER-SOMM/SEILER, in: Schulthess-Kommentar ZPO, a.a.O., Art. 58 N 10 m.w.H.; LEUENBERGER, a.a.O., Art. 221 N 38 ff. m.w.H.; BGE 137 III 617 E. 6.2; Urteil BGer 5A_621/2012 vom

20. März 2013 E. 4.3) und in diesem Sinne von Amtes wegen zu präzisieren, zu reduzieren und umzuformulieren. Das Gericht bleibt aufgrund des Dispositions- grundsatzes an das Rechtsbegehren gebunden, d.h. es ist ihm nicht gestattet, seinerseits nicht verlangte Massnahmen anzuordnen oder das Rechtsbegehren sonst zu erweitern. Die Neufassung muss vom klägerischen Vorbringen umfasst

- 18 - sein (BGE 107 II 82 E. 2.b; 97 II 92 S. 94; Urteil BGer 4A_460/2011 vom

20. Dezember 2011 E. 2.1 m.w.H.; Urteil HG/ZH HG110005-O vom 12. Juli 2012 E. IV.3.3; BAUDENBACHER/GLÖCKNER, a.a.O., Art. 9 N 47). Lässt sich das Begeh- ren auf diesem Weg nicht präzisieren, fragt sich, ob und inwieweit der Partei im Rahmen der richterlichen Fragepflicht Gelegenheit zur Klarstellung und zur Er- gänzung zu geben ist (Art. 56 ZPO; DOMEJ, a.a.O., Art. 9 N 14). Nach der Verhandlungsmaxime tragen grundsätzlich die Parteien die Verantwor- tung für die Beibringung des Tatsachenfundaments. Der Zweckgedanke der all- gemeinen richterlichen Fragepflicht besteht darin, dass eine Partei nicht wegen Unbeholfenheit ihres Rechts verlustig gehen soll, indem das Gericht bei klaren Mängeln der Parteivorbringen helfend eingreifen soll. Die Ausübung der Frage- pflicht darf aber keine Partei einseitig bevorzugen und nicht zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes der Parteien führen. Vor allem dient sie nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen. Wie weit das Gericht eingreifen soll, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich von der Unbeholfenheit der betroffenen Partei. Bei anwaltlich vertretenen Parteien hat die richterliche Fragepflicht nur eine sehr eingeschränkte Tragweite (Urtei- le BGer 5A_3/2019 vom 18. Februar 2019 E. 4.1; 4A_375/2015 vom 26. Januar 2016 E. 7.1, nicht publ. in BGE 142 III 102; 4A_78/2014 vom 23. September 2014 E. 3.3.3 m.w.H.). Das Bundesgericht hat in seiner jüngeren Rechtsprechung ex- plizit offen gelassen, ob unzulängliche Anträge und Rechtsbegehren überhaupt Gegenstand der richterlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO bilden können (Urteil BGer 5A_3/2019 vom 18. Februar 2019 E. 4.2 m.w.H.). Dies kann vorliegend ebenfalls offen bleiben, rechtfertigte es sich ohnehin auf deren Ausübung zu ver- zichten. Grund dafür ist, dass nur die Klägerinnen anwaltlich vertreten sind und diese im Rahmen der Replik ihre Rechtsbegehren ergänzt haben. Durch die Aus- übung der richterlichen Fragepflicht wäre es zu einer einseitigen Bevorzugung der Klägerinnen gekommen. Zudem wäre die Ausübung der Fragepflicht vor Akten- schluss für das Eventualbegehren von Rechtsbegehren 1neu sowie das Rechtsbe- gehren 3neu, welche erstmals in der Replik gestellt worden sind, nicht möglich ge- wesen. Danach hätte die richterliche Fragepflicht – sofern zur Klarstellung neue Tatsachenvorbringen notwendig wären – einen unnötigen Leerlauf erzeugt, da die

- 19 - Voraussetzungen von Art. 229 ZPO kaum je erfüllt wären, und der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien verletzt worden wäre. Fehlt es an der Bestimmt- heit eines Rechtsbegehrens und ist eine Präzisierung nicht möglich, ist darauf – allenfalls auch bloss teilweise – nicht einzutreten (DOMEJ, a.a.O., Art. 9 N 14; RÜ- ETSCHI/ROTH/FRICK, a.a.O., Art. 9 N 30). 1.7.2. Rechtsbegehren 1 Teil 1, Verbot des Handels mit dem Produkt/System "D._____" Beim Rechtsbegehren 1 Teil 1 handelt es sich um ein Unterlassungsbegehren, womit erhöhte Anforderungen hinsichtlich der Bestimmtheit des Rechtsbegehren gelten (vgl. Erwägungen 1.6 und 1.7.1). Die Klägerinnen nennen zunächst das Produkt/System "D._____". Bereits bei dieser Bezeichnung ist unklar, was darun- ter fällt bzw. fallen soll. Die Klägerinnen machen geltend, die Bezeichnung "ICS" stehe für "integrated communications system" und die Zahl "200" bezeichne die ursprünglichen Arbeitsplätze und "60" die Interfaces (Schnittstellen für eine Ver- bindung zwischen sonst inkompatiblen Geräten). Das Produkt/System umfasse heute mehr Arbeitsplätze und Schnittstellen. Es enthalte Hard- und Softwarekom- ponenten bestehend aus Arbeitsplätzen (Bildschirmen mit Touch Screens), re- dundanten Servern, Kommunikationsschnittstellen für Funk und Telefonie sowie Schnittstellen für Datennetzwerke und dazu gehörende Programme. Das Pro- dukt/System sei Teil der Flugüberwachung und ermögliche die Kommunikation (Sprache und Daten) zwischen Flugzeugen mit der Kontrolle am Boden. Es hand- le sich um ein Kommunikations- oder Übermittlungssystem, das alle Teilnehmer (Flugzeuge, Flughafen) im Umkreis von einem oder mehreren Flughäfen in das gleiche Übermittlungsnetz einbinde (act. 37 Rz. 10). Obwohl die Klägerinnen das Produkt/System in der Replik näher umschreiben als in der Klage, erschliesst sich der genaue Umfang noch immer nicht. Es wurde zwar dargelegt, dass Hardware in Form von Bildschirmen mit Touch Screens und Servern dazu gehören. Diesbe- züglich fehlen jedoch Angaben zu Bauart, Marke und Hersteller. Ausserdem bleibt unklar, ob es sich bei den Kommunikations- und Datennetzwerkschnittstellen um Hard- oder Software handelt und eine Beschreibung der Schnittstellen, die eine klare Abgrenzung zulassen würde, fehlt. Schliesslich werden "dazugehörende

- 20 - Programme" als Software angeführt, ohne jegliche nähere Spezifikation, um wel- che Programme es sich handelt. Entsprechend bleibt unklar, was alles zum Pro- dukt/System "D._____" gehört. Hinzu kommt der Umstand, dass die Klägerinnen dem Beklagten wohl jegliche erdenkliche Tätigkeit mit dem Produkt/System verbieten lassen wollen, nämlich es "anzubieten, vorzuführen, damit zu werben, es anzupreisen, damit Handel zu trei- ben oder in irgendeinen Zusammenhang mit Ihnen zu bringen". Auch diese Um- schreibung genügt den Anforderung an das Bestimmtheitsgebot nicht. Die Hand- lungen sind hinsichtlich der einzelnen Tätigkeiten sowie mit Blick auf die räumli- che und zeitliche Komponente nicht individualisiert, und es ist nicht verständlich, was mit "in irgend einen Zusammenhang mit Ihnen zu bringen" gemeint ist. Die- ses Rechtsbegehren wäre daher nicht vollstreckbar, da dem Vollstreckungsrichter ein zu grosser Beurteilungsspielraum gelassen würde. Einem so offen formulier- ten Begehren kann aufgrund des Bestimmtheitsgebots nicht stattgegeben wer- den. Wie unter Erwägung 1.7.1 angeführt, ist insbesondere aufgrund des Umstands, dass die Klägerinnen anwaltlich vertreten sind, auf die Ausübung der richterlichen Fragepflicht zu verzichten. Präzisieren lässt sich das Rechtsbegehren gestützt auf die Begründung der Klägerinnen in der Replik nicht, da sich diese hauptsächlich darauf stützt, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen der H1._____, der kon- kursiten H1._____ AG und der Klägerin 1 bestehe, und dass der Beklagte das Produkt/System "D._____" auf seinen Websites als einziges Produkt bewerbe und verkaufe, wobei er – wie die Klägerin 1 – ein Zwischenhändler sei, da er über keine Produktionsbetriebe verfüge (act. 37 Rz. 6 f., Rz. 9, Rz. 20 ff.). Dabei geben die Klägerinnen an, dass der Beklagte den Schweizer Markt und ausländische Märkte bewerbe (act. 37 Rz. 49 ff.). Um welche Märkte es sich neben dem Schweizer Markt konkret handelt, wird von den Klägerinnen weder in der Klage- schrift noch in der Replik dargelegt (vgl. Erwägung 1.2; act. 1; act. 37). Die Aus- führungen zum M._____ Markt beziehen sich nur auf das Rechtsbegehren 3neu (vgl. act. 37 Rz. 77 ff.). Zudem wird eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Firma dargelegt und nicht hinsichtlich des Produkts/Systems, das gemäss Anga-

- 21 - be der Klägerinnen in der Schweiz nicht markenrechtlich geschützt ist (vgl. act. 37 Rz. 74). Somit ist festzuhalten, dass das Rechtsbegehren 1 Teil 1 betreffend den Handel mit dem Produkt/System "D._____" dem Bestimmtheitsgebot nicht ge- nügt, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 1.7.3. Rechtsbegehren 1 Teil 2, Verbot der Bezeichnung "D._____" Das Rechtsbegehren 1 Teil 2 stellt ebenfalls ein Unterlassungsbegehren dar, was erhöhte Anforderungen hinsichtlich der Bestimmtheit des Rechtsbegehrens mit sich bringt (vgl. Erwägungen 1.6 und 1.7.1). Die Klägerinnen beantragen das Ver- bot, "die Bezeichnung "D._____" überhaupt zu verwenden". Da unklar ist, was un- ter dem Produkt/System "D._____" gemeint ist (vgl. Erwägung 1.7.2), ist auch nicht definiert, in welchen Bereichen eine Verwendung zu verbieten ist. Ausser- dem fehlt jegliche räumliche und zeitliche Einschränkung. Damit erfüllt das Rechtsbegehren 1 Teil 2 die Anforderungen an die Bestimmtheit nicht. Den Rechtsschriften der Klägerinnen ist jedoch zu entnehmen, dass die Bezeichnung auf der/n Website/s des Beklagten (zur Frage, ob es ich um eine oder mehrere Websites handelt vgl. Erwägung 2) "www.C1._____.ch" und "www.C2._____" verwendet wird (act. 1 Rz. 15 f.; act. 37 Rz. 9, Rz. 23, Rz. 33 ff., Rz. 53, Rz. 72, Rz. 76). Entsprechend kann das Rechtsbegehren 1 Teil 2 auf das Verbot der Verwendung der Bezeichnung "D._____" auf der/n Website/s des Beklagten "www.C1._____.ch" und "www.C2._____" reduziert werden. Insofern ist das Be- gehren genügend bestimmt. Weil auf die Ausübung der richterlichen Fragepflicht zu verzichten ist (vgl. Erwägung 1.7.1) und Angaben in der Begründung über die weitere Auslegung und Einschränkung des Rechtsbegehrens fehlen (vgl. Erwä- gung 1.7.2), ist auf das Rechtsbegehren 1 Teil 2 betreffend das Verbot der Ver- wendung der Bezeichnung "D._____" – mit Ausnahme der Verwendung auf der/n Website/s "www.C1._____.ch" und "www.C2._____" – nicht einzutreten. 1.7.4. Rechtsbegehren 1 Teil 3, Verbot der Dienstleistungserbringung Bei Rechtsbegehren 1 Teil 3 handelt es sich ebenfalls um ein Unterlassungsbe- gehren, sodass wiederum erhöhte Anforderungen an die Bestimmtheit gelten (vgl. Erwägungen 1.6 und 1.7.1). Die Klägerinnen beantragen das Verbot des Anbie-

- 22 - tens oder Ausführens von Dienstleistungen, die mit dem Produkt/System "D._____" in Zusammenhang stehen. Angaben dazu, um was für Dienstleistun- gen es sich handeln könnte, fehlen sowohl in der Klageschrift als auch in der Rep- lik (vgl. act. 1; act. 37). Zudem ist nach wie vor unklar, was unter dem Pro- dukt/System "D._____" gemeint ist (vgl. Erwägung 1.7.2). Somit ist schlicht nicht eruierbar, welche Dienstleistungen mit dem Produkt/System in Zusammenhang stehen. Da die richterliche Fragepflicht nicht auszuüben ist (vgl. Erwägung 1.7.1) und Angaben in der Begründung fehlen, anhand derer das Rechtsbegehren kon- kretisiert werden könnte, ist mangels genügender Bestimmtheit auf das Rechts- begehren 1 Teil 3 betreffend das Verbot der Dienstleistungserbringung nicht ein- zutreten. 1.7.5. Rechtsbegehren 1 Teil 4, Beseitigung der Bezeichnung "D._____" Das Rechtsbegehren 1 Teil 4 bezweckt die Entfernung der Bezeichnung "D._____" von den durch den Beklagten betriebenen Websites, anderen Werbe- trägern sowie geschäftlichen Angeboten. Dabei handelt es sich um ein Beseiti- gungsbegehren, das die Verpflichtung zu einem aktiven Tun enthält. Das Be- stimmtheitsgebot verlangt, dass die Handlung möglichst konkret zu formulieren ist (vgl. Erwägung 1.7.1). Die Klägerinnen haben es abermals unterlassen, ihr Rechtsbegehren genügend bestimmt zu formulieren, da weder die konkrete/n Website/s, noch Werbeträger oder geschäftliche Angebote bezeichnet werden. Von den Klägerinnen substantiiert und unbestritten geblieben ist, dass der Be- klagte die Website/s "www.C1._____.ch" und "www.C2._____" betreibt (act. 1 Rz. 15 f.; act. 37 S. 2, Rz. 23, Rz. 25 f., Rz. 31, Rz. 50, Rz. 53, Rz. 72, Rz. 76; act. 42 Rz. 83 f.). Den Rechtsschriften der Klägerinnen lässt sich jedoch nicht entnehmen, ob es weitere Websites gibt und was für Werbeträger und geschäftli- che Angebote gemeint sind (vgl. act. 1; act. 37). Auf die Ausübung der richterli- chen Fragepflicht ist zu verzichten (vgl. Erwägung 1.7.1). Mangels genügender Bestimmtheit ist – mit Ausnahme der Entfernung der Bezeichnung "D._____" von der/n Website/s "www.C1._____.ch" und "www.C2._____" – auf das Rechtsbe- gehren 1 Teil 4 betreffend die Beseitigung der Bezeichnung nicht einzutreten.

- 23 - 1.7.6. Rechtsbegehren 3neu, Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Äusserung Mit Rechtsbegehren 3neu beantragen die Klägerinnen die Feststellung der Wider- rechtlichkeit einer bestimmten Äusserung, die der Beklagte an den … [Funktion] der M._____ Luftverkehrskontrolle bzw. -behörde Aeronautical Radio of M._____ Ltd (N._____) geschrieben hat, nämlich "Please note that there is no legal office in E._____" (übersetzt: Bitte beachten Sie, dass es in E._____ keine rechtmässi- ge Niederlassung [kein rechtmässiges Unternehmen] gibt.). Dieses Rechtsbegeh- ren bezieht sich auf eine bestimmte Äusserung, die mithilfe der Begründung in der Replik auch hinsichtlich des Datums eindeutig bestimmbar ist (act. 37 Rz. 79). Entsprechend erfüllt das Rechtsbegehren die Bestimmtheitsanforderungen. Das Vorliegen eines Feststellungsinteresses wird nachfolgend unter Erwägung 1.8 geprüft. 1.7.7. Eventualbegehren in Rechtsbegehren 1neu, Feststellung der Widerrechtlich- keit der Bezeichnungsverwendung Auf das Eventualbegehren in Rechtsbegehren 1neu wird nur für den Fall, dass die Klägerinnen mit den Hauptbegehren nicht durchdringen, einzugehen sein. 1.7.8. Fazit Auf das Rechtsbegehren 1 Teile 1 und 3 ist mangels genügender Bestimmtheit nicht einzutreten. Das Rechtsbegehren 1 Teil 2 ist auf das Verbot der Verwen- dung der Bezeichnung "D._____" auf der/n Website/s "www.C1._____.ch" und "www.C2._____" zu reduzieren. Im Übrigen ist darauf wegen ungenügender Be- stimmtheit nicht einzutreten. Dasselbe gilt für das Rechtsbegehren 1 Teil 4, wel- ches auf die Entfernung der Bezeichnung "D._____" von der/n Website/s "www.C1._____.ch" und "www.C2._____" zu reduzieren und im Übrigen nicht da- rauf einzutreten ist. Das Rechtsbegehren 3neu ist genügend bestimmt. Das Even- tualbegehren in Rechtsbegehren 1neu ist nur zu behandeln, wenn die Klägerinnen mit ihren Hauptbegehren nicht durchdringen.

- 24 - 1.8. Feststellungsinteresse Die Frage, ob ein Feststellungsinteresse gegeben ist und welche Anforderungen dieses zu erfüllen hat, damit die staatliche Justiz in Anspruch genommen werden kann, ist prozessrechtlicher Natur und beurteilt sich nach der lex fori (BGE 144 III 175 E. 4.3.1; vgl. Erwägung 1.2). Vorliegend ist das Feststellungsinteresse für die besondere Feststellungsklage gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG sowie die allge- meine Feststellungklage nach Art. 88 ZPO zu prüfen. Die Feststellungsklage gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG ist subsidiär gegenüber der Leistungs- und Gestaltungsklage (BGE 135 III 378 E. 2.2), es sei denn, es wird ein schutzwürdiges Interesse an der selbständigen Feststellung der Wider- rechtlichkeit dargelegt (RÜETSCHI/ROTH/FRICK, a.a.O., Art. 9 N 53). Im Gegensatz zur allgemeinen Feststellungsklage nach Art. 88 ZPO geht es bei der Feststel- lungsklage gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG darum, einen durch wettbewerbsver- letzende Äusserungen hervorgerufenen rechtswidrigen Dauerzustand zu beseiti- gen, d.h. es muss eine anhaltende Beeinträchtigung vorliegen, die mittels gericht- licher Feststellung beseitigt werden kann (BGE 147 III 185 E. 3.3 und BGE 127 III 481 E. 1c/aa [bezüglich Art. 28a ZGB] sowie BGE 123 III 354 ff. E. 1c und Urteil BGer 4A_483/2018 vom 8. Februar 2019 E. 3.2.1 [bezüglich Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG]). Bei der allgemeinen Feststellungsklage gemäss Art. 88 ZPO ist ein schutzwürdi- ges Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur erforderlich, das erheblich sein muss. Dieses ist zu bejahen, wenn eine erhebliche Ungewissheit über den Be- stand und Inhalt der Rechtsbeziehung zwischen den Parteien herrscht, welche mit einem Feststellungsurteil beseitigt werden kann, wenn das Fortdauern der Unge- wissheit eine Unzumutbarkeit für den Kläger darstellt und wenn die Erhebung ei- ner Leistungs- oder Gestaltungsklage nicht möglich ist, um die Unsicherheit zu beseitigen (WEBER, in: BSK ZPO, a.a.O., Art. 88 N 9 m.w.H.). In Rechtsbegehren 3neu (act. 37) beantragen die Klägerinnen die Feststellung der Widerrechtlichkeit der Äusserung des Beklagten in der E-Mail vom 24. August 2020 an L._____, … [Funktion] der Aeronautical Radio of M._____ Ltd., dass es

- 25 - in E._____ keine rechtmässige Niederlassung gebe (act. 38/18). Sie begründen das Feststellungsinteresse nicht explizit. Der Begründung lässt sich jedoch impli- zit entnehmen, dass die Äusserung des Beklagten falsch sei und den Ruf der Klägerin 1 auf dem M._____ Markt schädige. Ferner führen sie eine drohende Verjährung an, die gemäss M._____ Recht abgewendet werden könne, indem ei- ne Feststellungsklage erhoben werde. Dies sei allerdings nur möglich, sofern der Schaden noch nicht beziffert werden könne (act. 37 Rz. 92 f.). Der Beklagte macht sinngemäss geltend, er diffamiere die Klägerin 1 nicht, vielmehr kommuni- ziere er nur klar, dass er keine "legal Entity" bzw. "kein legal Office" (mehr) in E._____ habe. Dabei stelle er keinen Bezug zur Klägerin 1 her (act. 42 Rz. 48, Rz. 104, Rz. 108 f.). Die Klägerinnen begründen die Rufschädigung gegenüber der Klägerin 1 mit ei- ner E-Mail des Beklagten. Sie unterlassen es jedoch darzulegen, inwiefern sich diese E-Mail weiterhin störend auswirkt. Beim Versand einer E-Mail an einen Empfänger handelt es sich um eine einmalige Störung, die abgeschlossen ist, und nicht um ein Dauerdelikt. Entsprechend ist das Feststellungsinteresse gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG nicht gegeben. Zudem äussern sich die Klägerinnen nicht zur Subsidiarität. Sie begründen nicht, weshalb beispielsweise eine (unbezifferte) Forderungsklage nicht zum selben Ziel führen könnte. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch Ein- leitung einer Forderungsklage geklärt werden könnte. Aus diesen Gründen ist ein Feststellungsinteresse sowohl für die Feststellungsklage nach Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG als auch für die Feststellungsklage gemäss Art. 88 ZPO zu verneinen. Auf das Rechtsbegehren 3neu (act. 37) ist daher nicht einzutreten. Somit erübrigt sich auch eine Prüfung, ob die eingereichte E-Mail überhaupt als Beweismittel zuzu- lassen ist (vgl. Erwägung 1.2). 1.9. Übrige Sachurteilsvoraussetzungen Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Weite- rungen Anlass. Auf die Klage ist einzutreten.

- 26 -

2. Hauptbegehren In materieller Hinsicht ist über die angepassten Rechtsbegehren 1 Teile 2 und 4 der Klägerinnen zu befinden, betreffend das Verbot, die Bezeichnung "D._____" auf der/den Website/s "www.C1._____.ch" und "www.C2._____" zu verwenden und die Bezeichnung von der/den Website/s zu entfernen. Ob es sich um eine oder mehrere Websites handelt (vgl. act. 37 Rz. 49 ff.; act. 42 Rz. 83), kann aufgrund des dargelegten Sachverhalts nicht beurteilt werden. Eine Website ist die Gesamtheit der hinter einer Domain (Adresse) stehenden (Web-) Seiten im Word Wide Web (Duden online, URL: https://www.duden.de/rechtschreibung/Website, Stand: 3. November 2021). Ent- weder führen die beiden Domains des Beklagten "www.C1._____.ch" und "www.C2._____" zu zwei identischen Websites oder beide Domains werden auf dieselbe Website geleitet. Die Frage ist vorliegend nicht von Relevanz und kann daher offen gelassen werden, da dem Beklagten unbestrittenermassen zwei un- terschiedliche Domains zuzuordnen sind und es vorliegend einzig um den Inhalt der Website/s geht, welcher durch Eingabe der Domains angezeigt wird. 2.1. Parteistandpunkte Die Klägerinnen machen geltend, der Beklagte handle unlauter, da sie sämtliche Rechte am Produkt/System "D._____" bzw. dessen Komponenten erworben hät- ten und der Beklagte bzw. dessen Einzelfirma über keine Rechte (mehr) daran verfüge, jedoch weiterhin damit handle und Dienstleistungen in diesem Zusam- menhang erbringe. Durch die Namensgebung seiner Firma sowie seinen Inter- netauftritt schaffe er einerseits eine Verwechslungsgefahr zur konkursiten H1._____ AG und andererseits zur Klägerin 1, welche er direkt konkurrenziere, da beide Gesellschaften einzig mit dem Produkt/System "D._____" bzw. dessen Komponenten handeln würden (act. 1 Rz. 16, Rz. 21; act. 37 Rz. 7, Rz. 22 ff., Rz. 71 ff., Rz. 127). Zudem biete der Beklagte "D._____"-Komponenten an, über die er nicht rechtmässig verfüge. Das Produkt/System "D._____" könne nur von der V._____ AG beschafft werden, und diese beliefere den Beklagten bzw. sein Einzelunternehmen nicht, sodass er das Produkt/System nicht beziehen könne.

- 27 - Insofern täusche er über die Verfügbarkeit und die vorrätige Menge der Ware, was unlauter sei (act. 1 Rz. 13 ff., Rz. 21; act. 37 Rz. 9, Rz. 41 ff., Rz. 118, Rz. 123). Der Beklagte bestreitet, keine Rechte am Produkt/System "D._____" bzw. dessen Komponenten zu haben. Zudem bestreitet er, dass die Klägerinnen exklusiv am Produkt/System "D._____" bzw. dessen Komponenten berechtigt seien. Eine Verwechslungsgefahr bestehe nicht und die Klägerin 1 gehöre eigentlich – auf- grund der Ausübung der entsprechenden Option – ihm. Daher sei sein Verhalten nicht als unlauter zu qualifizieren (act. 27 Rz. 12 i.V.m. act. 9 Rz. 7 ff., Rz. 19, Rz. 22, Rz. 29; act. 27 Rz. 26, Rz. 29, Rz. 31 f., Rz. 34, Rz. 37; act. 42 Rz. 45 ff., Rz. 60 f., Rz. 73, Rz. 96 f., Rz. 102, Rz. 110, Rz. 131 ff., Rz. 138, Rz. 140). 2.2. Rechtliches Es stellt sich die Frage, ob dem Beklagten gestützt auf das Lauterkeitsrecht die Verwendung einer bestimmten Produktbezeichnung untersagt werden kann. Im vorliegenden Verfahren gilt der Verhandlungssatz, d.h. es obliegt den Parteien, die Tatsachen des Verfahrens zusammenzutragen (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Entspre- chend trifft sie die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweislast sowie die Be- streitungslast (SUTTER-SOMM/SCHRANK, in: Schulthess-Kommentar ZPO, a.a.O., Art. 55 N 21; Urteile BGer 4A_284/2017 vom 22. Januar 2018 E. 4.2 m.w.H.; 4A_221/2015 vom 23. November 2015 E. 3.1; 4A_317/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 2.2 m.w.H.). Gemäss Art. 8 ZGB hat diejenige Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Die andere Partei trifft die Gegenbeweislast (Urteil BGer 4A_82/2019 vom 3. Juli 2019 E. 2.1). Das UWG bezweckt den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse al- ler Beteiligten zu gewährleisten und kommt kumulativ zum Immaterialgüterrecht zur Anwendung (WEINMANN, in: Weinmann/Münch/Herren [Hrsg.], Schweizer IP- Handbuch, 2. Aufl. 2021, § 4 Rz. 0.31a). Es definiert in der Generalklausel von Art. 2 UWG sowie in den Spezialtatbeständen gemäss Art. 3 bis Art. 8 UWG un-

- 28 - lautere Verhaltensweisen, d.h. objektive Verstösse gegen Treu und Glaube (TROLLER, Grundzüge des schweizerischen Immaterialgüterrechts, 2. Aufl. 2005, S. 346 ff.). Art. 9 ff. UWG definieren einerseits, wer zur Klage legitimiert ist und andererseits den Anspruchsinhalt (Unterlassungsklage, Beseitigungsklage, Fest- stellungsklage, Urteilspublikation, Schadenersatz, Genugtuung und Gewinnher- ausgabe). 2.3. Subsumtion Die Klägerinnen beantragen, dass der Beklagte zu einem Tun und Unterlassen zu verpflichten sei; folglich obliegt ihnen die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweislast. Der Beklagte trägt die Bestreitungs- und Gegenbeweislast. Um jemandem die Verwendung einer bestimmten Produktbezeichnung zu verbie- ten, stehen primär Immaterialgüterrechte – wie insbesondere das Markenrecht – zur Verfügung. Die Klägerinnen haben keinen markenrechtlichen oder anderweiti- gen immaterialgüterrechtlichen Schutz der Bezeichnung "D._____" für den Schweizer Markt behauptet, wobei – für das vorliegend zu beurteilende Rechts- begehren 1 Teile 2 und 4 – einzig Auswirkungen auf diesem Markt substantiiert und belegt wurden (vgl. Erwägung 1.2; act. 37 Rz. 49 ff.). Die von den Klägerinnen behauptete – bestrittene – Verwechslungsgefahr ge- mäss Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG zwischen der Klägerin 1, der konkursiten H1._____ AG und dem Beklagten ist nicht geeignet, ein unlauteres Verhalten zu begründen, das ein Verbot der Verwendung einer Produktbezeichnung rechtfertigen würde, sondern allenfalls ein Verbot der Verwendung der Firma, was jedoch nicht einge- klagt wurde. Eine Ausweitung des Rechtsbegehrens auf nicht verlangte Mass- nahmen bleibt dem Gericht infolge des Dispositionsgrundsatzes untersagt (vgl. Erwägung 1.7.1), weshalb sich eine weitere Prüfung der behaupteten Verwechs- lungsgefahr erübrigt. Ferner wird vom Beklagten bestritten, dass die Klägerinnen ein exklusives Nut- zungsrecht am Produkt/System "D._____" haben (act. 27 Rz. 12 i.V.m. act. 9 Rz. 19, Rz. 22, Rz. 29; act. 27 Rz. 31 f., Rz. 34; act. 42 Rz. 73, Rz. 133, Rz. 138,

- 29 - Rz. 140). Den Klägerinnen gelingt es mit ihrem Gesamtvertragskonstrukt – unter der Annahme, dass die einzelnen Verträge gültig zustande gekommen sind, was teilweise bestritten wird (vgl. act. 27 Rz. 12 i.V.m. act. 9 Rz. 8 ff., Rz. 12 ff.; act. 27 Rz. 26, Rz. 29, Rz. 31 f., Rz. 37; act. 42 Rz. 11, Rz. 30 f., Rz. 47, Rz. 49, Rz. 60 f., Rz. 73 ff., Rz. 93 f., Rz. 110, Rz. 132 f.) – nicht, ein exklusives Nutzungsrecht an diesem Produkt/System zu beweisen (vgl. act. 1 Rz. 12, Rz. 20; act. 3/4; act. 3/6; act. 3/9-11; act. 37 Rz. 9, Rz. 39 ff., Rz. 118, Rz. 123; act. 38/13). Insbe- sondere ist die Vereinbarung vom 7. April 2015, gemäss welcher die V._____ AG das Produktionsrecht erworben habe, nicht ins Recht gelegt worden, sondern es wird lediglich im Schreiben der V._____ AG vom 30. August 2017 darauf verwie- sen (vgl. act. 3/9). Da die zitierte Ziff. 6 der Vereinbarung nicht eindeutig Bezug auf das Produkt/System "D._____" nimmt und die Exklusivität der Rechtsübertra- gung strittig ist, erscheint die Vereinbarung auslegungsbedürftig, wobei eine Aus- legung ohne den Gesamtkontext nicht möglich ist. Mangels Beweises eines ex- klusiven Nutzungsrechts ist ein Vertrieb des Produkts/Systems durch den Beklag- ten nicht ausgeschlossen. Die Klägerinnen führen ferner an, dass das Anbieten von Produkten, die der An- bieter nicht liefern könne, unlauter sei, da somit unrichtige oder irreführende An- gaben über die Ware und die vorrätige Menge gemacht würden (Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG). Das Produkt/System "D._____" werde nur von der V._____ AG herge- stellt, welche den Beklagten bzw. sein Einzelunternehmen nicht beliefere, sodass er nicht bzw. nicht rechtmässig zu Produkten, welche er auf seiner/n Website/s anbiete, kommen könne. Weitere Ausführungen dazu finden sich in der Replik nicht und es werden auch keine Beweismittel offeriert (vgl. act. 37 Rz. 118). Da es den Klägerinnen – wie vorstehend ausgeführt – nicht gelungen ist, ein exklusives Recht am Produkt/System "D._____" zu beweisen, ist der Einwand des Beklagten hinsichtlich der fehlenden Exklusivität berechtigt (act. 42 Rz. 133). Der Vorwurf der Klägerinnen stellt eine bestrittene Parteibehauptung dar, die weder näher substantiiert noch bewiesen wird, weshalb er unbegründet ist. Weitere UWG-Verletzungen im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Pro- dukts/Systems wurden nicht dargetan und sind aufgrund des von den Parteien

- 30 - präsentierten Prozessgegenstands auch nicht ersichtlich. Somit ist die Klage be- züglich des angepassten Rechtsbegehrens 1 Teile 2 und 4 abzuweisen. 2.4. Fazit Zusammengefasst ist die Klage hinsichtlich des modifizierten Rechtsbegehrens 1 Teile 2 und 4 abzuweisen, mangels Beweises einer UWG-Verletzung, welche die Verwendung des Produkts/Systems "D._____" betrifft.

3. Eventualbegehren Die Klägerinnen sind mit ihrem Hauptbegehren – soweit darauf einzutreten ist – nicht durchgedrungen. Mit dem Eventualbegehren in Rechtsbegehren 1neu (act. 37) ersuchen sie um Feststellung der Widerrechtlichkeit der Verwendung der Bezeichnung "D._____" auf der/n Website/s des Beklagen "www.C1._____.ch" und "www.C2._____". Ob die formellen und materiellen Voraussetzungen dieses Feststellungsbegehrens erfüllt sind, ist nachfolgend zu prüfen. 3.1. Bestimmtheit des Rechtsbegehrens Die Klägerinnen beantragen die Feststellung der Widerrechtlichkeit der Verwen- dung der Bezeichnung "D._____" auf den Websites "www.C1._____.ch" und "www.C2._____". Mit der Nennung der konkreten Bezeichnung sowie der Aufzäh- lung der betroffenen Domains haben die Klägerinnen die Anforderungen an das Bestimmtheitserfordernis erfüllt. 3.2. Feststellungsinteresse Da es sich beim Eventualbegehren in Rechtsbegehren 1neu (act. 37) um ein Fest- stellungsbegehren handelt, ist ein Feststellungsinteresse darzulegen, ansonsten auf das Eventualbegehren nicht einzutreten ist (vgl. Erwägung 1.8). Die Klägerin- nen machen diesbezüglich keine expliziten Ausführungen. Der Replik lässt sich sinngemäss die Verwechslungsgefahr zwischen den Firmen der Klägerin 1, der konkursiten H1._____ AG und dem Beklagten auch als geltend gemachtes Fest- stellungsinteresse entnehmen (act. 37 Rz. 71, Rz. 75, Rz. 127). Diese Ausführun-

- 31 - gen genügen für die Bejahung eines Feststellungsinteresses jedoch nicht. Daher ist auf das Eventualbegehren nicht einzutreten. 3.3. Fazit Mangels Vorliegens eines Feststellungsinteresses ist auf das Eventualbegehren in Rechtsbegehren 1neu (act. 37) nicht einzutreten.

4. Zusammenfassung In formeller Hinsicht ist aufgrund fehlender Bestimmtheit auf das Rechtsbegeh- ren 1, das mehrere Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren beinhaltet und da- her in vier Teile unterteilt wurde, teilweise nicht einzutreten. Sodann fehlt bezüg- lich des Rechtsbegehrens 3neu das Feststellungsinteresse, was ebenfalls ein Nichteintreten zur Folge hat. In materieller Hinsicht ist das Hauptbegehren bezüglich der konkretisierten Rechtsbegehren 1 Teile 2 und 4 (Verbot der Verwendung der Bezeichnung "D._____" auf der/n Website/s "www.C1._____.ch" und "www.C2._____" und Ent- fernung der Bezeichnung "D._____" von dieser/n Website/s) zu beurteilen. Den Klägerinnen ist es aus den dargelegten Gründen nicht gelungen, eine für die Durchsetzung des Rechtsbegehrens relevante UWG-Verletzung rechtsgenügend darzutun. Entsprechend ist die Klage abzuweisen. Auf das Eventualbegehren in Rechtsbegehren 1neu ist mangels eines Feststel- lungsinteresses nicht einzutreten.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG; LS 211.11; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert wurden von den Parteien nicht dargelegt (vgl. act. 1; act. 4 E. 3; act. 6; act. 9; act. 27; act. 37; act. 42). Für das Rechtsbegehren 1alt wurde der Streitwert

- 32 - seitens des Gerichts auf CHF 1'000'000.– geschätzt, da die Klägerinnen ausfüh- ren, es sei einem früheren Mitarbeiter der "H1._____ AG" – welcher als Berater für die Klägerin 2 tätig gewesen sei – gelungen, die Firma "V._____" durch Täu- schung dazu zu veranlassen, Komponenten für das streitgegenständliche Pro- dukt/System "D._____" im Umfang von rund einer Million Franken "ex Werk" zu liefern (vgl. act. 1 Rz. 13), und die Klage bezweckt, dem Beklagten zu verbieten, mit diesem Produkt/System bzw. den Komponenten zu handeln (act. 4 E. 3). Die Parteien opponieren nicht gegen diese Schätzung (vgl. act. 6 Rz. 6, Rz. 8, Rz. 14; act. 9 Rz. 2, Rz. 35; act. 11; act. 17) und in den Akten finden sich keine Anhalts- punkte für eine abweichende Schätzung. Somit ist vorliegend für das Rechtsbe- gehren 1alt von einem Streitwert von CHF 1'000'000.– auszugehen. Die in der Replik ergänzend gestellten Rechtsbegehren ändern an der Streitwertschätzung nichts. Da das Verfahren aufgrund von Massnahmebegehren und weiteren prozessualen Anträgen relativ aufwändig war, rechtfertigt sich ein Zuschlag zur Grundgebühr (§ 4 Abs. 2 GebV OG). Andererseits rechtfertigt sich eine gewisse Reduktion, weil das Verfahren zu einem grossen Teil ohne Anspruchsprüfung erledigt werden kann (§ 10 Abs. 1 GebV OG). Insgesamt ist eine Gerichtsgebühr von 100 %, nämlich in der Höhe der Grundgebühr von CHF 31'000.– zu erheben. Nachdem auf die Klage grösstenteils nicht einzutreten und die Klage im Übrigen abzuweisen ist, unterliegen die Klägerinnen. Allerdings hat der Beklagte fünf von sieben prozessualen Eingaben getätigt, bei denen er unterlegen ist. Angesichts des dadurch verursachten Mehraufwands erscheint es angemessen, ihm rund ei- nen Viertel der Gerichtsgebühr (gerundet CHF 7'500.–) und den Restbetrag (ge- rundet (CHF 23'500.–) den Klägerinnen aufzuerlegen. Die Kosten sind mit dem von der Klägerin 2 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Für den Kosten- anteil des Beklagten ist der Klägerin 2 das Rückgriffsrecht einzuräumen. 5.2. Partei- und Umtriebsentschädigung Nach Verrechnung der Quoten des Obsiegens und Unterliegens hätten die Kläge- rinnen dem Beklagten eine auf die Hälfte reduzierte Umtriebsentschädigung zu

- 33 - bezahlen. Da der Beklagte seine Umtriebe nicht substantiiert, ist ihm keine Um- triebsentschädigung zuzusprechen. Das Handelsgericht beschliesst:

1. Auf folgende Rechtsbegehren wird ganz oder teilweise nicht eingetreten:

a) Rechtsbegehren 1 Teil 1 betreffend den Handel mit dem Pro- dukt/System "D._____",

b) Rechtsbegehren 1 Teil 2 insofern es über das Verbot der Verwendung der Bezeichnung "D._____" auf der/n Website/s "www.C1._____.ch" und "www.C2._____" hinaus geht,

c) Rechtsbegehren 1 Teil 3 betreffend das Verbot der Dienstleistungser- bringung,

d) Rechtsbegehren 1 Teil 4 soweit es die Entfernung der Bezeichnung "D._____" von der/n Website/s "www.C1._____.ch" und "www.C2._____" übersteigt,

e) Rechtsbegehren 3alt (act. 1) bzw. Rechtsbegehren 4neu (act. 37) betref- fend angemessene Bestrafung des Beklagten,

f) Rechtsbegehren 3neu (act. 37) betreffend Feststellung der Widerrecht- lichkeit einer Äusserung sowie auf das

g) Eventualbegehren in Rechtsbegehren 1neu betreffend Feststellung der Widerrechtlichkeit der Verwendung der Bezeichnung "D._____".

2. Schriftliche Mitteilung, Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmit- telbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

- 34 - Sodann erkennt das Handelsgericht:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 31'000.–.

3. Die Kosten werden im Umfang von CHF 23'500.– den Klägerinnen und im Umfang von CHF 7'500.– dem Beklagten auferlegt und gesamthaft mit dem Vorschuss der Klägerin 2 verrechnet. Im Umfang von CHF 7'500.– wird der Klägerin 2 das Rückgriffsrecht auf den Beklagten gewährt.

4. Den Klägerinnen wird keine Parteientschädigung und dem Beklagten keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

5. Schriftlich Mitteilung an die Parteien.

- 35 -

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 1'000'000.– (geschätzt). Zürich, 18. Januar 2022 Handelsgericht des Kantons Zürich Vizepräsidentin: Gerichtsschreiberin: Dr. Claudia Bühler Zoë Biedermann