Sachverhalt
a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Zürich ZH; ihr Zweck ist der An- und Verkauf von Liegenschaften und alle damit zusam- menhängenden Geschäfte (act. 3/II). Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Zürich ZH; sie bezweckt die … von Indizes und Benchmarks (act. 3/III).
b. Prozessgegenstand Die Klägerin verlangt unbezahlte Mietzinsen, Neben-, Ausbau- und Reparaturkos- ten aus einem Mietverhältnis. Gemäss unbestritten gebliebener Darstellung der Klägerin schlossen die Parteien am 18. April 2017 einen befristeten Mietvertrag über Büroflächen und einen Aussenstellplatz in der Liegenschaft C._____-gasse … in … Zürich (act. 1 Rz. 17, 21; act. 3/1). Sie vereinbarten einen Bruttoanfangs- mietzins von CHF 7'702.10 pro Monat, der jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlen war (act. 1 Rz. 19; act. 3/1); der monatli- che Mietzins für die Büroflächen betrug CHF 7'552.10 einschliesslich Akontozah- lung an die Nebenkosten, jener für den Parkplatz CHF 150.00 (act. 1 Rz. 27; act. 3/6; act. 3/7). Mit Nachtrag Nr. 1 vom 12. Juni 2017 änderten die Parteien den Mietvertrag betreffend Mietbeginn, Dauer und das einseitige Kündigungsrecht der Beklagten ab (act. 1 Rz. 18; act. 3/2). Demgemäss war das Mietverhältnis bis am
- 3 -
30. Juni 2022 befristet (act. 1 Rz. 18, 22; act. 3/2). Die Beklagte leistete die ver- einbarte Sicherheit durch eine Kautionsversicherung vom 13. April 2017 (act. 1 Rz. 23; act. 3/3). Mit Schreiben vom 27. Juni 2018 kündigte die Beklagte den Mietvertrag mit Wirkung auf den 30. Juni 2019 (act. 1 Rz. 26; act. 3/5). Ab März 2019 bezahlte die Beklagte keine Mietzinsen mehr (act. 1 Rz. 27). Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl vom 15. März 2019 für den Mietzins März 2019 von CHF 7'702.10 und die Beteiligung an den Ausbaukosten von CHF 11'217.45; dagegen erhob die Beklagte am 22. März 2019 fristgerecht Rechtsvorschlag (act. 1 Rz. 29; act. 3/8). Am 1. Juli 2019 gab die Beklagte das Mietobjekt fristgerecht zurück (act. 1 Rz. 30; act. 3/9). Mit Schlussabrechnung vom 5. Juli 2019 stellte die Klägerin der Beklagten eine Pauschale von CHF 25.00 für die Reparatur von fünf Dübellöchern, Mietzinsausstände von CHF 30'208.40 und die Beteiligung an den Ausbaukosten von CHF 11'217.45, total CHF 41'450.85, in Rechnung (act. 1 Rz. 31; act. 3/10). Die Nebenkostenabrech- nung vom 1. November 2019 wies einen Saldo von CHF 1'463.30 zu Gunsten der Klägerin aus (act. 1 Rz. 33; act. 3/11). Die Ausstände sind unbezahlt geblieben (act. 1 Rz. 32). B. Prozessverlauf Die Klägerin machte mit Eingabe vom 15. Januar 2020 die vorliegende Klage an- hängig (act. 1; act. 2; act. 3/II-11). Mit Verfügung vom 17. Januar 2020 wurde der Klägerin Frist angesetzt zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 5'000.00 und zur Einreichung einer neuen oder bereinigten Vollmacht, aus welcher die un- terzeichnende Person klar ersichtlich ist (act. 4). Mit Eingabe vom 22. Januar 2020 reichte die Klägerin fristgemäss eine durch die Namen der unterzeichnen- den Personen ergänzte Vollmacht vom 10. Januar 2020 ein (act. 7; act. 8). Den ihr auferlegten Kostenvorschuss leistete die Klägerin am 27. Januar 2020 fristge- mäss (act. 10). Am 7. Februar 2020 erfolgte die Publikation des Urteils vom
29. November 2019, mit welchem die Beklagte in Anwendung von aArt. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet wurde (act. 11). In Anwendung von Art. 207 Abs. 1 SchKG wurde der Prozess mit Verfügung vom 19. Februar 2020 sistiert (act. 13). Mit
- 4 - Schreiben vom 18. Februar 2021 teilte das Konkursamt mit, das Konkursverfah- ren über die Beklagte sei mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. Januar 2021 mangels Aktiven eingestellt worden und kein Gläubiger habe innert Frist die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt (act. 15). Mit Verfügung vom
31. März 2021 wurde der Beklagten Frist zu Einreichung einer Klageantwort bis
12. Mai 2021 angesetzt (act. 18). Nachdem die Beklagte weder die Klageantwort innert Frist eingereicht noch rechtzeitig um Fristerstreckung nachgesucht hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 18. Mai 2021 eine einmalige, kurze Nachfrist von 10 Tagen angesetzt (act. 22). Die Beklagte hat sich innerhalb der Frist nicht verneh- men lassen. Das Verfahren ist spruchreif.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Formelles
E. 1.1 Die örtliche Zuständigkeit beruht auf Art. 33 ZPO, da das Mietobjekt im Kanton Zürich liegt (act. 1 Rz. 3). Das Handelsgericht ist örtlich zuständig (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO).
E. 1.2 Das Handelsgericht ist als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig (Art. 6 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG). Eine Streitig- keit gilt als handelsrechtlich, wenn (i) beide Parteien im schweizerischen Handels- register oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind, (ii) die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist und (iii) gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht (Art. 6 Abs. 2 lit. a-c ZPO; BGE 139 III 67 E. 1.2 S. 69-70). Diese Voraussetzun- gen sind unstreitig erfüllt (act. 1 Rz. 4-10). Die Zuständigkeit des Handelsgerichts entfällt wegen des Vorrangs der Verfah- rensart nach Art. 243 Abs. 3 ZPO, wenn die Klage im vereinfachten Verfahren zu behandeln ist (BGE 143 III 137 E. 2.2 S. 139-140; BGE 142 III 788 E. 4.1 S. 789; BGE 139 III 457 E. 4.4.3.3 S. 463-464). In mietrechtlichen Streitigkeiten ist die handelsgerichtliche Zuständigkeit deshalb ausgeschlossen, wenn der Streitwert nicht höher als CHF 30'000 liegt oder eine der besonderen Streitigkeiten gemäss
- 5 - Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO vorliegt (BGE 139 III 457 E. 4.4.3.2 S. 463). Bei objekti- ver Klagehäufung wird der Streitwert zur Bestimmung der Verfahrensart i.S.v. Art. 90 lit. b ZPO vorgängig nach Art. 93 Abs. 1 ZPO addiert (BGE 142 III 788 E. 4.2.3 S. 791-792). Damit entfällt die Prüfung, ob die Klägerin mit ihrem Leis- tungsbegehren über CHF 43'489.15 einen oder mehrere verschiedene Ansprüche geltend macht. Da die Streitwertgrenze von CHF 30'000 überschritten ist, gelangt das ordentliche Verfahren zur Anwendung. Das Handelsgericht ist sachlich zuständig (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO).
E. 1.3 Nach der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven bleibt die Parteifä- higkeit der Beklagten bestehen. Die Beklagte kann während zwei Jahren auf Pfändung betrieben werden (Art. 230 Abs. 3 SchKG). Die Eintragung im Handels- register bleibt für dieselbe Dauer bestehen (Art. 159a lit. a HRegV). Beide Partei- en sind parteifähig (Art. 59 Abs. 1 lit. c ZPO).
E. 1.4 Mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven ist die Beschränkung der Prozessführungsbefugnis der Beklagten dahingefallen (BGE 90 II 247 E.2 S. 253-254 m.Nw.).
E. 1.5 Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.
E. 1.6 Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Kla- geantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvo- raussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend sub- stantiiert ist und – darüber hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der kläge- rischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdar- stellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst
- 6 - angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie für das Vorhandensein der von Amtes we- gen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung sind (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es – zur Hauptsache –, wenn das Klage- begehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offen- sichtlich unvollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2 S. 400; DANIEL WILLISEGGER, in: Schweizerische Zivil- prozessordnung, Basler Kommentar, hrsg. von Karl Spühler/Luca Ten- chio/Dominik Infanger, 3. Aufl. 2017, N. 17 ff. zu Art. 223 ZPO; ERIC PAHUD, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, DIKE-Kommentar, hrsg. von Alexander Brunner/Dominik Gasser/Ivo Schwander, 2. Aufl. 2016, N. 3 ff. zu Art. 223 ZPO). Die Beklagte verfügt seit dem 31. Oktober 2019 über keine Organe oder Vertreter mehr. Die Domiziladresse befindet sich im streitgegenständlichen Mietobjekt, wel- ches die Beklagte am 1. Juli 2019 zurückgegeben hat. Die Verfügung vom
31. März 2021, mit welcher der Beklagten Frist zur Einreichung einer Klageant- wort bis 12. Mai 2021 angesetzt wurde, konnte dieser postalisch nicht zugestellt werden (act. 19/2); sie wurde am 7. April 2021 durch Publikation bekannt gemacht (act. 20). Die Publikation der Verfügung vom 18. Mai 2021, mit welcher der Be- klagten eine einmalige, kurze Nachfrist von 10 Tagen angesetzt wurde, erfolgte am 20. Mai 2021 (act. 24). Die Beklagte hat bis zum 31. Mai 2021 keine Kla- geantwort eingereicht. Die Nachfrist zur Klageantwort ist somit unbenutzt abge- laufen. Da die Sache spruchreif ist, ist ein Endentscheid zu treffen.
E. 2 Materielles
E. 2.1 Gemäss Art. 253 i.V.m. Art. 257 OR ist der Mieter verpflichtet, dem Vermie- ter als Entgelt für die Überlassung der Sache einen Mietzins zu bezahlen. Nach unbestritten gebliebener Darstellung der Klägerin überliess diese der Beklagten die streitgegenständlichen Mieträumlichkeiten vom vereinbarten Mietbeginn am
16. Juni 2017 bis zur Rückgabe am 30. Juni 2019 (act. 1 Rz. 21, 30; act. 3/2; act. 3/9). Im Mietvertrag vom 18. April 2017 vereinbarten die Parteien einen mo- natlichen Bruttomietzins von CHF 7'702.10; davon entfielen CHF 7'552.10 auf Bü-
- 7 - roräumlichkeiten mit Nebenkostenakonto und CHF 150.00 auf den Parkplatz. Der Mietzins blieb während der gesamten Vertragsdauer unverändert (act. 1 Rz. 19). Die Mietzinsen für die Monate März 2019 bis Juni 2019 blieben unbezahlt (act. 1 Rz. 29, 31). Die Klägerin hat somit Anspruch auf Mietzinsen von CHF 30'208.40 für die Büroräumlichkeiten und CHF 600.00 für den Parkplatz (act. 1 Rz. 34). Der Zinsanspruch ergibt sich aus Art. 102 Abs. 2 i.V.m Art. 104 Abs. 1 OR. Der erste Verfalltag ist der 1. März 2019, der letzte Verfalltag der 1. Juni 2019 (vgl. act. 1 Rz. 37). Bei gleichen Raten und Zeitabständen liegt der mittlere Verfalltag genau dazwischen beim 15. April 2019. Die Beklagte hat der Klägerin CHF 30'204.40 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. April 2019 zu bezahlen.
E. 2.2 Gemäss Art. 253 i.V.m. Art. 257a Abs. 2 OR muss der Mieter die Neben- kosten nur bei einer entsprechenden Vereinbarung bezahlen. Im Mietvertrag vom
18. April 2017 vereinbarten die Parteien die Übernahme der Nebenkosten durch den Mieter nach dem tatsächlich anfallenden Aufwand (act. 1 Rz. 20; act. 3/1). Die Mieterin leistete monatliche Akontozahlungen (act. 1 Rz. 20; act. 3/1). Die Vermieterin hatte eine jährliche Nebenkostenabrechnung zu erstellen (act. 1 Rz. 20; act. 3/1). Der Saldo der der Beklagten zugestellten Nebenkostenabrech- nung vom 1. November 2019 betrug CHF 1'463.30 zu Gunsten der Klägerin (act. 1 Rz. 33; act. 3/11). Der Zinsanspruch ergibt sich aus Art. 102 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 OR. Die Nebenkostenabrechnung vom 1. November 2019 enthält eine Zahlungsfrist von 30 Tagen (act. 1 Rz. 33, 39; act. 3/11). Darin ist eine antizipierte Mahnung auf den 1. Dezember 2019 zu sehen. Die Beklagte hat der Klägerin CHF 1'463.30 zu- züglich Zins zu 5 % seit dem 1. Dezember 2019 zu bezahlen.
E. 2.3 Die Beklagte baute das Mietobjekt speziell für die Mieterin für CHF 37'391.50 aus (act. 1 Rz. 24, 25; act. 3/4). Die Parteien vereinbarten, dass die Beklagte der Klägerin bei Ausübung ihres vorzeitigen Kündigungsrechts als Ausgleich für den Wegfall der Amortisationsmöglichkeit der Investitionen nach ei- nem Jahr 50 % und nach zwei Jahren 30 % der effektiven Kosten zu erstatten hatte (act. 1 Rz. 24; act. 3/1). Die Klägerin kündigte den Mietvertrag am 27. Juni
- 8 -
2018. Aufgrund der vorzeitigen Kündigung nach zwei Jahren schuldet sie der Klä- gerin die vereinbarte Entschädigung von 30 % der Baukosten (act. 1 Rz. 29). Der Zinsanspruch ergibt sich aus Art. 102 Abs. 2 i.V.m Art. 104 Abs. 1 OR (act. 1 Rz. 38). Die Beklagte hat der Klägerin CHF 11'217.45 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. August 2018 zu bezahlen.
E. 2.4 Gemäss Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 267 Abs. 1 OR ist der Mieter haftbar, wenn er die Sache nicht in dem Zustand zurückgibt, der sich aus dem vertrags- gemässen Gebrauch ergibt. Nach Darstellung der Klägerin wurde im Rückgabe- protokoll vom 1. Juli 2019 vermerkt, dass die Beklagte die Kosten für die Beseiti- gung von fünf Dübellöchern übernehme (act. 1 Rz. 30). Im Rückgabeprotokoll vom 1. Juli 2019 wurden fünf Dübellöcher als übermässige Abnutzung qualifiziert (act. 3/9 S. 2). Nagellöcher, Bildumrisse oder Farbveränderungen im üblichen Rahmen sind auf den vertragsgemässen Verbrauch zurückzuführen (ROGER WE- BER, in: Obligationenrecht I, Basler Kommentar, hrsg. von Corinne Widmer Lü- chinger/David Oser, 7. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 267 OR). Im Gegensatz zu Nagel- löchern sind Dübellöcher fachgerecht zu verschliessen. Die Beklagte hat die da- mit verbundenen Kosten deshalb zu ersetzen. Der geltend gemachte Betrag von CHF 25.00 ist unbestritten geblieben. Einen Zinsanspruch macht die Klägerin nicht geltend.
E. 2.5 Zusammenfassend hat die Klägerin folgende Ansprüche gegen die Beklag- te: Mietzinsen für Büroräumlichkeiten 03-06/2019 (Ziffer 2.1) CHF 30'208.40 Mietzinsen für Parkplatz 03-06/2019 (Ziffer 2.1) CHF 600.00 Nebenkosten (Ziffer 2.2) CHF 1'463.30 Ausbaukosten (Ziffer 2.3) CHF 11'217.45 Wiederherstellungskosten Dübellöcher (Ziffer 2.4) CHF 25.00 Total CHF 43'514.15 Die Klägerin hat im Rechtsbegehren die Wiederherstellungskosten der Dübellö- cher von CHF 25.00 nicht berücksichtigt (act. 1 Rz. 34), wohl weil diese auf ihren internen Kontoauszügen fehlen (act. 3/6; act. 3/7). Aus der Klagebegründung
- 9 - ergibt sich jedoch in eindeutiger Weise, dass die Klägerin diese Kosten geltend macht (act. 1 Rz. 30, 31, 34). Das Rechtsbegehren ist entsprechend auszulegen, und der Rechnungsfehler ist zu berichtigen. Ebenso erschliesst sich aus der Kla- gebegründung zweifelsfrei, dass die Klägerin auch auf den Mietzinsen für den Parkplatz Verzugszinsen (somit insgesamt auf CHF 30'808.40) fordert (Ziffer 2.1; act. 1 Rz. 27, 37). Die Ausstände hat die Beklagte bislang nicht bezahlt (act. 1 Rz. 32). Im Ergebnis ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 43'514.15 zuzüg- lich Zins zu 5 % auf CHF 11'217.45 seit dem 1. August 2018, auf CHF 30'808.40 seit dem 15. April 2019 und auf CHF 1'463.30 seit dem 1. November 2019 zu be- zahlen
E. 3 Vollstreckung Der Gläubiger kann im Zivilprozess die Beseitigung des durch den Schuldner er- hobenen Rechtsvorschlags verlangen (Art. 79 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die ent- sprechende Klage muss er innerhalb eines Jahres ab Zustellung des Zahlungsbe- fehls an den Gläubiger erheben (Art. 88 Abs. 2 SchKG; BGE 125 III 45 E. 3b S. 46-47). Das Betreibungsamt stellte der Beklagten den Zahlungsbefehl in der Be- treibung Nr. … vom 15. März 2019 am 22. März 2019 zu (act. 3/8). Die Klägerin reichte ihre Klage am 15. Januar 2020 und somit innerhalb der Jahresfrist ein. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 7, Zahlungsbe- fehl vom 15. März 2019, ist zu beseitigen.
E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 4.1 Der Streitwert beträgt CHF 43'514.15 (Ziffer 2.5).
E. 4.2 Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Beim vorliegenden Streitwert beträgt die nach § 4 Abs. 1 GebV OG ermittelte Grundgebühr CHF 5'031.13. In Anwendung von § 10 Abs. 1 GebV OG
- 10 - und in Berücksichtigung des Aufwands für das Verfahren ist die Gebühr um rund einen Drittel zu reduzieren. Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 3'500.00 festzuset- zen. In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO ist die Gerichtsgebühr der Beklagten auf- zuerlegen und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken. Der Klägerin ist das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen.
E. 4.3 Die Höhe der Anwaltsgebühr bestimmt sich nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom
17. November 2003). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Beim vorliegenden Streitwert beträgt die nach § 4 Abs. 1 AnwGebV ermittelte Grundgebühr CHF 6'416.27. Der Anspruch auf die Gebühr entsteht mit der Erarbeitung der Begründung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AnwGebV). Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 6'500.00 zu bezahlen. Das Handelsgericht erkennt:
Dispositiv
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 43'514.15 zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF 11'217.45 seit dem 1. August 2018, auf CHF 30'808.40 seit dem 15. April 2019 und auf CHF 1'463.30 seit dem 1. Dezember 2019 zu bezahlen.
- Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 7, Zahlungsbefehl vom 15. März 2019, wird beseitigt.
- Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 3'500.00 festgesetzt.
- Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der Klägerin wird das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. - 11 -
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 6'500.00 zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 43'514.15. Zürich, 28. Juni 2021 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzende: Gerichtsschreiber: Dr. Claudia Bühler Jan Busslinger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG200007-O U/mk Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Vizepräsidentin, Oberrichter Dr. Daniel Schwander, Handelsrichter Walter Schläpfer, Handels- richterin Dr. Esther Nägeli und Handelsrichter Dr. Andreas Muheim sowie Gerichtsschreiber Jan Busslinger Urteil vom 28. Juni 2021 in Sachen A._____ AG, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____ AG in Liquidation, Beklagte betreffend Forderung
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 43'489.15 zzgl. 5% Zins auf CHF 30'208.40 seit 15. April 2019, 5% Zins auf CHF 11'217.45 seit 1. August 2018 und 5% Zins auf CHF 1'463.30 seit 1. Dezember 2019 zu bezahlen.
2. Es sei in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 7 der Rechtsvorschlag aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhalt
a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Zürich ZH; ihr Zweck ist der An- und Verkauf von Liegenschaften und alle damit zusam- menhängenden Geschäfte (act. 3/II). Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Zürich ZH; sie bezweckt die … von Indizes und Benchmarks (act. 3/III).
b. Prozessgegenstand Die Klägerin verlangt unbezahlte Mietzinsen, Neben-, Ausbau- und Reparaturkos- ten aus einem Mietverhältnis. Gemäss unbestritten gebliebener Darstellung der Klägerin schlossen die Parteien am 18. April 2017 einen befristeten Mietvertrag über Büroflächen und einen Aussenstellplatz in der Liegenschaft C._____-gasse … in … Zürich (act. 1 Rz. 17, 21; act. 3/1). Sie vereinbarten einen Bruttoanfangs- mietzins von CHF 7'702.10 pro Monat, der jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlen war (act. 1 Rz. 19; act. 3/1); der monatli- che Mietzins für die Büroflächen betrug CHF 7'552.10 einschliesslich Akontozah- lung an die Nebenkosten, jener für den Parkplatz CHF 150.00 (act. 1 Rz. 27; act. 3/6; act. 3/7). Mit Nachtrag Nr. 1 vom 12. Juni 2017 änderten die Parteien den Mietvertrag betreffend Mietbeginn, Dauer und das einseitige Kündigungsrecht der Beklagten ab (act. 1 Rz. 18; act. 3/2). Demgemäss war das Mietverhältnis bis am
- 3 -
30. Juni 2022 befristet (act. 1 Rz. 18, 22; act. 3/2). Die Beklagte leistete die ver- einbarte Sicherheit durch eine Kautionsversicherung vom 13. April 2017 (act. 1 Rz. 23; act. 3/3). Mit Schreiben vom 27. Juni 2018 kündigte die Beklagte den Mietvertrag mit Wirkung auf den 30. Juni 2019 (act. 1 Rz. 26; act. 3/5). Ab März 2019 bezahlte die Beklagte keine Mietzinsen mehr (act. 1 Rz. 27). Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl vom 15. März 2019 für den Mietzins März 2019 von CHF 7'702.10 und die Beteiligung an den Ausbaukosten von CHF 11'217.45; dagegen erhob die Beklagte am 22. März 2019 fristgerecht Rechtsvorschlag (act. 1 Rz. 29; act. 3/8). Am 1. Juli 2019 gab die Beklagte das Mietobjekt fristgerecht zurück (act. 1 Rz. 30; act. 3/9). Mit Schlussabrechnung vom 5. Juli 2019 stellte die Klägerin der Beklagten eine Pauschale von CHF 25.00 für die Reparatur von fünf Dübellöchern, Mietzinsausstände von CHF 30'208.40 und die Beteiligung an den Ausbaukosten von CHF 11'217.45, total CHF 41'450.85, in Rechnung (act. 1 Rz. 31; act. 3/10). Die Nebenkostenabrech- nung vom 1. November 2019 wies einen Saldo von CHF 1'463.30 zu Gunsten der Klägerin aus (act. 1 Rz. 33; act. 3/11). Die Ausstände sind unbezahlt geblieben (act. 1 Rz. 32). B. Prozessverlauf Die Klägerin machte mit Eingabe vom 15. Januar 2020 die vorliegende Klage an- hängig (act. 1; act. 2; act. 3/II-11). Mit Verfügung vom 17. Januar 2020 wurde der Klägerin Frist angesetzt zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 5'000.00 und zur Einreichung einer neuen oder bereinigten Vollmacht, aus welcher die un- terzeichnende Person klar ersichtlich ist (act. 4). Mit Eingabe vom 22. Januar 2020 reichte die Klägerin fristgemäss eine durch die Namen der unterzeichnen- den Personen ergänzte Vollmacht vom 10. Januar 2020 ein (act. 7; act. 8). Den ihr auferlegten Kostenvorschuss leistete die Klägerin am 27. Januar 2020 fristge- mäss (act. 10). Am 7. Februar 2020 erfolgte die Publikation des Urteils vom
29. November 2019, mit welchem die Beklagte in Anwendung von aArt. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet wurde (act. 11). In Anwendung von Art. 207 Abs. 1 SchKG wurde der Prozess mit Verfügung vom 19. Februar 2020 sistiert (act. 13). Mit
- 4 - Schreiben vom 18. Februar 2021 teilte das Konkursamt mit, das Konkursverfah- ren über die Beklagte sei mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. Januar 2021 mangels Aktiven eingestellt worden und kein Gläubiger habe innert Frist die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt (act. 15). Mit Verfügung vom
31. März 2021 wurde der Beklagten Frist zu Einreichung einer Klageantwort bis
12. Mai 2021 angesetzt (act. 18). Nachdem die Beklagte weder die Klageantwort innert Frist eingereicht noch rechtzeitig um Fristerstreckung nachgesucht hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 18. Mai 2021 eine einmalige, kurze Nachfrist von 10 Tagen angesetzt (act. 22). Die Beklagte hat sich innerhalb der Frist nicht verneh- men lassen. Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen
1. Formelles 1.1. Die örtliche Zuständigkeit beruht auf Art. 33 ZPO, da das Mietobjekt im Kanton Zürich liegt (act. 1 Rz. 3). Das Handelsgericht ist örtlich zuständig (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). 1.2. Das Handelsgericht ist als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig (Art. 6 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG). Eine Streitig- keit gilt als handelsrechtlich, wenn (i) beide Parteien im schweizerischen Handels- register oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind, (ii) die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist und (iii) gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht (Art. 6 Abs. 2 lit. a-c ZPO; BGE 139 III 67 E. 1.2 S. 69-70). Diese Voraussetzun- gen sind unstreitig erfüllt (act. 1 Rz. 4-10). Die Zuständigkeit des Handelsgerichts entfällt wegen des Vorrangs der Verfah- rensart nach Art. 243 Abs. 3 ZPO, wenn die Klage im vereinfachten Verfahren zu behandeln ist (BGE 143 III 137 E. 2.2 S. 139-140; BGE 142 III 788 E. 4.1 S. 789; BGE 139 III 457 E. 4.4.3.3 S. 463-464). In mietrechtlichen Streitigkeiten ist die handelsgerichtliche Zuständigkeit deshalb ausgeschlossen, wenn der Streitwert nicht höher als CHF 30'000 liegt oder eine der besonderen Streitigkeiten gemäss
- 5 - Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO vorliegt (BGE 139 III 457 E. 4.4.3.2 S. 463). Bei objekti- ver Klagehäufung wird der Streitwert zur Bestimmung der Verfahrensart i.S.v. Art. 90 lit. b ZPO vorgängig nach Art. 93 Abs. 1 ZPO addiert (BGE 142 III 788 E. 4.2.3 S. 791-792). Damit entfällt die Prüfung, ob die Klägerin mit ihrem Leis- tungsbegehren über CHF 43'489.15 einen oder mehrere verschiedene Ansprüche geltend macht. Da die Streitwertgrenze von CHF 30'000 überschritten ist, gelangt das ordentliche Verfahren zur Anwendung. Das Handelsgericht ist sachlich zuständig (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). 1.3. Nach der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven bleibt die Parteifä- higkeit der Beklagten bestehen. Die Beklagte kann während zwei Jahren auf Pfändung betrieben werden (Art. 230 Abs. 3 SchKG). Die Eintragung im Handels- register bleibt für dieselbe Dauer bestehen (Art. 159a lit. a HRegV). Beide Partei- en sind parteifähig (Art. 59 Abs. 1 lit. c ZPO). 1.4. Mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven ist die Beschränkung der Prozessführungsbefugnis der Beklagten dahingefallen (BGE 90 II 247 E.2 S. 253-254 m.Nw.). 1.5. Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. 1.6. Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Kla- geantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvo- raussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend sub- stantiiert ist und – darüber hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der kläge- rischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdar- stellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst
- 6 - angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie für das Vorhandensein der von Amtes we- gen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung sind (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es – zur Hauptsache –, wenn das Klage- begehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offen- sichtlich unvollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2 S. 400; DANIEL WILLISEGGER, in: Schweizerische Zivil- prozessordnung, Basler Kommentar, hrsg. von Karl Spühler/Luca Ten- chio/Dominik Infanger, 3. Aufl. 2017, N. 17 ff. zu Art. 223 ZPO; ERIC PAHUD, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, DIKE-Kommentar, hrsg. von Alexander Brunner/Dominik Gasser/Ivo Schwander, 2. Aufl. 2016, N. 3 ff. zu Art. 223 ZPO). Die Beklagte verfügt seit dem 31. Oktober 2019 über keine Organe oder Vertreter mehr. Die Domiziladresse befindet sich im streitgegenständlichen Mietobjekt, wel- ches die Beklagte am 1. Juli 2019 zurückgegeben hat. Die Verfügung vom
31. März 2021, mit welcher der Beklagten Frist zur Einreichung einer Klageant- wort bis 12. Mai 2021 angesetzt wurde, konnte dieser postalisch nicht zugestellt werden (act. 19/2); sie wurde am 7. April 2021 durch Publikation bekannt gemacht (act. 20). Die Publikation der Verfügung vom 18. Mai 2021, mit welcher der Be- klagten eine einmalige, kurze Nachfrist von 10 Tagen angesetzt wurde, erfolgte am 20. Mai 2021 (act. 24). Die Beklagte hat bis zum 31. Mai 2021 keine Kla- geantwort eingereicht. Die Nachfrist zur Klageantwort ist somit unbenutzt abge- laufen. Da die Sache spruchreif ist, ist ein Endentscheid zu treffen.
2. Materielles 2.1. Gemäss Art. 253 i.V.m. Art. 257 OR ist der Mieter verpflichtet, dem Vermie- ter als Entgelt für die Überlassung der Sache einen Mietzins zu bezahlen. Nach unbestritten gebliebener Darstellung der Klägerin überliess diese der Beklagten die streitgegenständlichen Mieträumlichkeiten vom vereinbarten Mietbeginn am
16. Juni 2017 bis zur Rückgabe am 30. Juni 2019 (act. 1 Rz. 21, 30; act. 3/2; act. 3/9). Im Mietvertrag vom 18. April 2017 vereinbarten die Parteien einen mo- natlichen Bruttomietzins von CHF 7'702.10; davon entfielen CHF 7'552.10 auf Bü-
- 7 - roräumlichkeiten mit Nebenkostenakonto und CHF 150.00 auf den Parkplatz. Der Mietzins blieb während der gesamten Vertragsdauer unverändert (act. 1 Rz. 19). Die Mietzinsen für die Monate März 2019 bis Juni 2019 blieben unbezahlt (act. 1 Rz. 29, 31). Die Klägerin hat somit Anspruch auf Mietzinsen von CHF 30'208.40 für die Büroräumlichkeiten und CHF 600.00 für den Parkplatz (act. 1 Rz. 34). Der Zinsanspruch ergibt sich aus Art. 102 Abs. 2 i.V.m Art. 104 Abs. 1 OR. Der erste Verfalltag ist der 1. März 2019, der letzte Verfalltag der 1. Juni 2019 (vgl. act. 1 Rz. 37). Bei gleichen Raten und Zeitabständen liegt der mittlere Verfalltag genau dazwischen beim 15. April 2019. Die Beklagte hat der Klägerin CHF 30'204.40 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. April 2019 zu bezahlen. 2.2. Gemäss Art. 253 i.V.m. Art. 257a Abs. 2 OR muss der Mieter die Neben- kosten nur bei einer entsprechenden Vereinbarung bezahlen. Im Mietvertrag vom
18. April 2017 vereinbarten die Parteien die Übernahme der Nebenkosten durch den Mieter nach dem tatsächlich anfallenden Aufwand (act. 1 Rz. 20; act. 3/1). Die Mieterin leistete monatliche Akontozahlungen (act. 1 Rz. 20; act. 3/1). Die Vermieterin hatte eine jährliche Nebenkostenabrechnung zu erstellen (act. 1 Rz. 20; act. 3/1). Der Saldo der der Beklagten zugestellten Nebenkostenabrech- nung vom 1. November 2019 betrug CHF 1'463.30 zu Gunsten der Klägerin (act. 1 Rz. 33; act. 3/11). Der Zinsanspruch ergibt sich aus Art. 102 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 OR. Die Nebenkostenabrechnung vom 1. November 2019 enthält eine Zahlungsfrist von 30 Tagen (act. 1 Rz. 33, 39; act. 3/11). Darin ist eine antizipierte Mahnung auf den 1. Dezember 2019 zu sehen. Die Beklagte hat der Klägerin CHF 1'463.30 zu- züglich Zins zu 5 % seit dem 1. Dezember 2019 zu bezahlen. 2.3. Die Beklagte baute das Mietobjekt speziell für die Mieterin für CHF 37'391.50 aus (act. 1 Rz. 24, 25; act. 3/4). Die Parteien vereinbarten, dass die Beklagte der Klägerin bei Ausübung ihres vorzeitigen Kündigungsrechts als Ausgleich für den Wegfall der Amortisationsmöglichkeit der Investitionen nach ei- nem Jahr 50 % und nach zwei Jahren 30 % der effektiven Kosten zu erstatten hatte (act. 1 Rz. 24; act. 3/1). Die Klägerin kündigte den Mietvertrag am 27. Juni
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2018. Aufgrund der vorzeitigen Kündigung nach zwei Jahren schuldet sie der Klä- gerin die vereinbarte Entschädigung von 30 % der Baukosten (act. 1 Rz. 29). Der Zinsanspruch ergibt sich aus Art. 102 Abs. 2 i.V.m Art. 104 Abs. 1 OR (act. 1 Rz. 38). Die Beklagte hat der Klägerin CHF 11'217.45 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. August 2018 zu bezahlen. 2.4. Gemäss Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 267 Abs. 1 OR ist der Mieter haftbar, wenn er die Sache nicht in dem Zustand zurückgibt, der sich aus dem vertrags- gemässen Gebrauch ergibt. Nach Darstellung der Klägerin wurde im Rückgabe- protokoll vom 1. Juli 2019 vermerkt, dass die Beklagte die Kosten für die Beseiti- gung von fünf Dübellöchern übernehme (act. 1 Rz. 30). Im Rückgabeprotokoll vom 1. Juli 2019 wurden fünf Dübellöcher als übermässige Abnutzung qualifiziert (act. 3/9 S. 2). Nagellöcher, Bildumrisse oder Farbveränderungen im üblichen Rahmen sind auf den vertragsgemässen Verbrauch zurückzuführen (ROGER WE- BER, in: Obligationenrecht I, Basler Kommentar, hrsg. von Corinne Widmer Lü- chinger/David Oser, 7. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 267 OR). Im Gegensatz zu Nagel- löchern sind Dübellöcher fachgerecht zu verschliessen. Die Beklagte hat die da- mit verbundenen Kosten deshalb zu ersetzen. Der geltend gemachte Betrag von CHF 25.00 ist unbestritten geblieben. Einen Zinsanspruch macht die Klägerin nicht geltend. 2.5. Zusammenfassend hat die Klägerin folgende Ansprüche gegen die Beklag- te: Mietzinsen für Büroräumlichkeiten 03-06/2019 (Ziffer 2.1) CHF 30'208.40 Mietzinsen für Parkplatz 03-06/2019 (Ziffer 2.1) CHF 600.00 Nebenkosten (Ziffer 2.2) CHF 1'463.30 Ausbaukosten (Ziffer 2.3) CHF 11'217.45 Wiederherstellungskosten Dübellöcher (Ziffer 2.4) CHF 25.00 Total CHF 43'514.15 Die Klägerin hat im Rechtsbegehren die Wiederherstellungskosten der Dübellö- cher von CHF 25.00 nicht berücksichtigt (act. 1 Rz. 34), wohl weil diese auf ihren internen Kontoauszügen fehlen (act. 3/6; act. 3/7). Aus der Klagebegründung
- 9 - ergibt sich jedoch in eindeutiger Weise, dass die Klägerin diese Kosten geltend macht (act. 1 Rz. 30, 31, 34). Das Rechtsbegehren ist entsprechend auszulegen, und der Rechnungsfehler ist zu berichtigen. Ebenso erschliesst sich aus der Kla- gebegründung zweifelsfrei, dass die Klägerin auch auf den Mietzinsen für den Parkplatz Verzugszinsen (somit insgesamt auf CHF 30'808.40) fordert (Ziffer 2.1; act. 1 Rz. 27, 37). Die Ausstände hat die Beklagte bislang nicht bezahlt (act. 1 Rz. 32). Im Ergebnis ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 43'514.15 zuzüg- lich Zins zu 5 % auf CHF 11'217.45 seit dem 1. August 2018, auf CHF 30'808.40 seit dem 15. April 2019 und auf CHF 1'463.30 seit dem 1. November 2019 zu be- zahlen
3. Vollstreckung Der Gläubiger kann im Zivilprozess die Beseitigung des durch den Schuldner er- hobenen Rechtsvorschlags verlangen (Art. 79 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die ent- sprechende Klage muss er innerhalb eines Jahres ab Zustellung des Zahlungsbe- fehls an den Gläubiger erheben (Art. 88 Abs. 2 SchKG; BGE 125 III 45 E. 3b S. 46-47). Das Betreibungsamt stellte der Beklagten den Zahlungsbefehl in der Be- treibung Nr. … vom 15. März 2019 am 22. März 2019 zu (act. 3/8). Die Klägerin reichte ihre Klage am 15. Januar 2020 und somit innerhalb der Jahresfrist ein. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 7, Zahlungsbe- fehl vom 15. März 2019, ist zu beseitigen.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Der Streitwert beträgt CHF 43'514.15 (Ziffer 2.5). 4.2. Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Beim vorliegenden Streitwert beträgt die nach § 4 Abs. 1 GebV OG ermittelte Grundgebühr CHF 5'031.13. In Anwendung von § 10 Abs. 1 GebV OG
- 10 - und in Berücksichtigung des Aufwands für das Verfahren ist die Gebühr um rund einen Drittel zu reduzieren. Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 3'500.00 festzuset- zen. In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO ist die Gerichtsgebühr der Beklagten auf- zuerlegen und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken. Der Klägerin ist das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen. 4.3. Die Höhe der Anwaltsgebühr bestimmt sich nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom
17. November 2003). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Beim vorliegenden Streitwert beträgt die nach § 4 Abs. 1 AnwGebV ermittelte Grundgebühr CHF 6'416.27. Der Anspruch auf die Gebühr entsteht mit der Erarbeitung der Begründung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AnwGebV). Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 6'500.00 zu bezahlen. Das Handelsgericht erkennt:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 43'514.15 zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF 11'217.45 seit dem 1. August 2018, auf CHF 30'808.40 seit dem 15. April 2019 und auf CHF 1'463.30 seit dem 1. Dezember 2019 zu bezahlen.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 7, Zahlungsbefehl vom 15. März 2019, wird beseitigt.
3. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 3'500.00 festgesetzt.
4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der Klägerin wird das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
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5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 6'500.00 zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 43'514.15. Zürich, 28. Juni 2021 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzende: Gerichtsschreiber: Dr. Claudia Bühler Jan Busslinger