Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Rückweisungsentscheid
E. 1.1 Rechtliches / Ausgangslage Die Rückweisung versetzt das Verfahren hinsichtlich der aufgehobenen Punkte in die Lage, in welcher es sich vor Fällung des angefochtenen Entscheids befunden hat (BGE 116 II 220 Erw. 4a). Die Vorinstanz, an welche das Bundesgericht die Sache zur Neubeurteilung zurückweist, ist an die rechtlichen Erwägungen des Rückweisungsentscheids gebunden, soweit diese die Sache definitiv entscheiden (BGE 131 III 91 Erw. 5.2 S. 94 = PRA 94 [2005] Nr. 116; BGE 133 III 201 Erw. 4.2 = PRA 96 [2007] Nr. 126; Urteil des Bundesgerichts 4A_226/2019 vom 18. No- vember 2019 Erw. 2), ebenso wie an die nicht angefochtenen tatsächlichen Fest- stellungen (BGE 131 III 91 Erw. 5.2 S. 94 = PRA 94 [2005] Nr. 116). Es ist ihr verwehrt, "der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden waren" (BGE 143 IV 214 Erw. 5.3.3 unter Verweis auf BGE 135 III 334 Erw. 2; Urteil des Bundesgerichts 4A_226/2019 vom
18. November 2019 Erw. 2). Der Rückweisungsentscheid gibt den tatsächlichen
- 5 - und rechtlichen Rahmen der neuen Entscheidung vor (BGE 135 III 334 Erw. 2). Insofern ist auch eine Bindung der Vorinstanz an die eigenen, vor Bundesgericht nicht angefochtenen oder von diesem geschützten Erwägungen zu bejahen. Schliesslich ist auch das Bundesgericht an seine eigenen Rückweisungsent- scheide gebunden (BGE 125 III 421 Erw. 2a = PRA 89 [2000] Nr. 30; BGE 133 III 201 Erw. 4.2 = PRA 96 [2007] Nr. 126; BGE 135 III 334 Erw. 2; BGE 143 III 290 Erw. 1.5; Urteil des Bundesgerichts 4A_226/2019 vom 18. November 2019 Erw. 2). Es ist demnach der tatsächliche und rechtliche Rahmen zu bestimmen, in wel- chem eine neue Entscheidung zu ergehen hat. Dieser ergibt sich insbesondere aus folgender Passage des Rückweisungsentscheids 4A_382/2019 vom 11. De- zember 2019 (act. 32 Erw. 4.2): "In ihrer Argumentation scheint die Vorinstanz davon auszugehen, dass es für die Erklärungen "kein … [Gerät]" und "kein … [Sys- tem]" zwei eigenständige Formulare gibt. Das sich in den Akten befindende Erhe- bungsformular 2014 (act. 17/13) zeigt jedoch, dass es sich in Tat und Wahrheit um ein einziges Formular handelt, auf welchem beide Erklärungen enthalten sind. Weshalb es für das Jahr 2013 anders wäre, legt die Vorinstanz nicht ansatzweise dar. Ihre Annahme, wonach es sich bei der Erklärung " kein … [System]" um ein separates Formular handelt, findet in den Akten keine Stütze. Störend ist mithin der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid einerseits die Bedeutung der im … Tarif statuierten Formularpflicht hervorhebt, andererseits es aber nicht für nötig hält, das Erhebungsformular von Dezember 2013 heranzuziehen. Ent- gegen ihrer Auffassung konnte in der Sache nicht entschieden werden, oh- ne zuerst dem Antrag auf Edition des von der Beschwerdeführerin unbe- strittenermassen zugestellten Formulars von Dezember 2013 entsprochen zu haben. Wenn die Beschwerdeführerin in der Tat die Erklärung " kein … [Sys- tem]" ausgefüllt hat, kann ihr nicht vorgeworfen werden, der im … Tarif statuierten Formularpflicht nicht entsprochen zu haben." (Hervorhebungen hinzugefügt).
- 6 -
E. 1.2 Bestätigte Feststellungen im Rückweisungsentscheid Im Einklang mit dem handelsgerichtlichen Entscheid hat das Bundesgericht die Auskunfts- und Formularpflicht im Grundsatz ausdrücklich bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 4A_382/2019 vom 11. Dezember 2019 Erw. 3). Pro memoria hat das Bundesgericht ausgeführt, dass es sich bei der Pflicht, ein bestimmtes For- mular zu verwenden, um eine zulässige Konkretisierung der in Art. 51 URG statu- ierten Auskunftspflicht handle, und das Beharren auf der entsprechenden Ver- wendung des Formulars nicht per se als überspitzt formalistisch aufzufassen sei (Erw. 3.3.2). Die beklagtische Argumentation, Art. 51 URG sehe nur eine Aus- kunftspflicht und keine Formularpflicht vor, womit auch nicht formgerechte Mittei- lungen beachtlich wären, hat das Bundesgericht somit ausdrücklich verworfen (Erw. 3.2). Ausser zur Erklärung "kein … [System]" hat das Bundesgericht keine abweichenden tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen getroffen. Namentlich finden sich keine expliziten Ausführungen zu Erwägung 2 des Ersturteils betref- fend Einschätzung aufgrund mangelnder Angaben.
E. 1.3 Tragweite der Rückweisung (Erklärung "kein … [System]")
E. 1.3.1 Ersturteil des Handelsgerichts HG180235 vom 5. Juni 2019 Aufgrund der massgeblichen Parteidarstellungen sowie der ins Recht gelegten Dokumente (act. 16 Rz. 7, Rz. 11, Rz. 20; act. 17/7-9; v.a.: act. 17/11 und act. 17/13 [Klägerin] sowie act. 21 Rz. 11 [Beklagte]) und gestützt auf Ziff. 6.7 1 2012-2016 sowie Ziff. 8.5 2 2017-2021 schloss das hiesige Gericht in den Erwä- gungen 1.2. und 3.2. des Ersturteils auf eine zweistufige Gliederung der Formu- larpflicht: zunächst (a.) die Verpflichtung mittels "Erhebungsbogen/Erhe- bungsformular Va" Auskunft zu geben und (b.) bei gegebenen Voraussetzungen das massgebliche separate Formular "Erklärung kein … [System]" bzw. "Erklä- rung kein … [Gerät]" ordnungsgemäss auszufüllen und einzureichen. Nach An- sicht des hiesigen Gerichtes wäre die Beklagte der korrekten Formularpflicht demnach erst nachgekommen, wenn auch (b.) das zutreffende separate Formular "Erklärung kein … [System]" ordnungsgemäss der Klägerin eingereicht worden wäre, was die Beklagte allerdings – im Gegensatz zur "Erklärung kein … [Gerät]"
- 7 - (vgl. act. 17/13) – nie behauptet hat. So kam das Handelsgericht zum Ergebnis, dass die Beklagte das Formular "Erklärung kein … [System]" nicht eingereicht habe, weshalb sie entsprechend vergütungspflichtig sei, unabhängig davon, dass nach Meinung des Handelsgerichts bereits kein gültiges Erhebungsformular vor- lag, nachdem unbestrittenermassen die Angabe zur Anzahl Mitarbeitenden fehlte. Zum Verhältnis zwischen der Erklärung "kein … [Gerät]" und der Erklärung "kein … [System]" respektive der Ausgestaltung dieser Formulare wurden dagegen kei- ne Feststellungen gemacht; es wurde lediglich an anderer Stelle festgehalten, dass Fotokopiervergütungen infolge zutreffender Formularerklärung unbestritte- nermassen nicht mehr Prozessgegenstand seien.
E. 1.3.2 Urteil des Bundesgerichts 4A_382/2019 vom 11. Dezember 2019 Das Bundesgericht hat in Erwägung 4.2 erwogen, das Handelsgericht habe ver- kannt, dass es für die Erklärungen "kein … [Gerät]" und "kein … [System]" ledig- lich ein einziges Formular gebe. In der Folge hat das Bundesgericht ausgeführt, dass notwendigerweise zuerst dem Antrag auf Edition zu entsprechen sei, bevor in der Sache entschieden werden könne. Wenn die Beklagte in der Tat die Erklä- rung "kein … [System]" ausgefüllt habe, könne ihr nicht vorgeworfen werden, der im … Tarif statuierten Formularpflicht nicht entsprochen zu haben. Zur Gültigkeit des Erhebungsformulars unter dem Aspekt der Angabe der Anzahl Mitarbeiten- den hat sich das Bundesgericht nicht geäussert.
E. 1.4 Würdigung Weshalb das Bundesgericht der Ansicht ist, das hiesige Gericht hätte eine Unter- scheidung zwischen zwei separaten Formularen "kein … [System]" und "kein … [Gerät]" vorgenommen, ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Aus den Ausfüh- rungen des Bundesgerichts geht nicht hervor, dass und inwiefern der Umstand, ob es sich bei der Erklärung "kein … [Gerät]" und "kein … [System]" um zwei Er- klärungen auf einem Formular bzw. einer A4-Seite (vgl. act. 17/13 [im Beweismit- telverzeichnis – wohl versehentlich – als "Erhebungsformular vom 17.12.2014" bezeichnet]) oder um zwei separate Formulare (vgl. act. 17/11) handelt, ent- scheidrelevant sein soll. Jedenfalls ergibt sich aus den bundesgerichtlichen Erwä-
- 8 - gungen keine andere Einschätzung der Rechts- oder Sachlage, wenn sich beide Erklärungen auf dem gleichen Formular befinden. Dennoch ist fortan von der ver- bindlichen Feststellung des Bundesgerichts auszugehen, dass es für die Erklä- rungen "kein … [Gerät]" und "kein … [System]" lediglich ein einziges Formular gibt. Es stellt sich als nächstes die Frage, ob das Bundesgericht in seinem Entscheid (auch) materiell den handelsgerichtlichen Erwägungen zum Sachverhalt respekti- ve rechtlicher Würdigung widersprechen wollte, indem dem "Formular von De- zember 2013" offensichtlich eine tragende Rolle zugemessen wurde. Die bundes- gerichtliche Formulierung lässt zumindest prima vista auf einen Widerspruch schliessen, hat doch das hiesige Gericht befunden, es könne auf eine Edition (des Erhebungsformulars) verzichtet werden, weil die Voraussetzungen der Formular- pflicht ohnehin nicht eingehalten wären, nachdem erstens das Erhebungsformular mangels Angabe der Anzahl Mitarbeitenden bereits ungültig sei – was nicht Ge- genstand des Rückweisungsentscheides war – und zweitens nicht dargetan wur- de, dass auch das separate Formular "Erklärung kein … [System]" ordnungsge- mäss ausgefüllt und eingereicht wurde. Wenn das Bundesgericht in der Folge da- rauf schliesst, die Beklagte wäre der Formularpflicht nachgekommen, wenn sie "die Erklärung "kein … [System]" ausgefüllt hat" und damit das entsprechende Formular analog zu act. 17/13 (und nicht etwa ein Erhebungsformular analog zu act. 17/7-9) meint (Erw. 4.2), so deckt sich diese Ansicht mit der Meinung des Handelsgerichts. Davon ist auszugehen, zumal sich das Bundesgericht selber ex- plizit auf die entsprechenden Tarife und deren Verbindlichkeit stützt (Erw. 3.3.2), welchen sich – entgegen der beklagtischen Ansicht – klar eine Differenzierung von Erhebungsbogen/Erhebungsformular und Formular "Erklärung kein … [Sys- tem]" entnehmen lässt (Ziff. 6.7 i.V.m. Ziff. 8.2 1 2012-2016 sowie Ziff. 8.2 i.V.m. 8.5 2 2017-2021). Zusammengefasst ist nicht davon auszugehen, dass das Bun- desgericht lediglich ein Vermerk auf dem Erhebungsformular als der Formular- pflicht genügend erachtete, dies im Einklang mit dem Ersturteil.
- 9 -
E. 2 Beweisabnahme / Edition
E. 2.1 Vorbemerkungen Mit Beweisabnahmebeschluss vom 22. Januar 2020 Erw. 4 (act. 33) wurde erwo- gen, dass die Beklagte die Beweislast dafür trägt, dass sie das (Erhebungs-) Formular der Klägerin vom 14. Dezember 2013 mit "Erklärung kein … [System]" ausgefüllt hat. In Nachachtung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentschei- des wurde dementsprechend entschieden, dass der Beklagten hierfür mittels Edi- tion dieses Formulars bei der Klägerin der Beweis abgenommen werde (Disposi- tiv-Ziff. 3). Mit der Verpflichtung der Klägerin zur Herausgabe der Urkunde wurde ausserdem der Hinweis verbunden, dass diese – soweit sie die Urkunde nicht beibringen kann – über deren Verbleib Auskunft zu geben hat (Dispositiv-Ziff. 4).
- 10 -
E. 2.2 Wesentliche Parteistandpunkte Mit rechtzeitig erfolgter Eingabe vom 13. Februar 2020 teilte die Klägerin mit, dass sich das "Erhebungsformular vom 14. Dezember 2013" nicht in ihrem Besitz befinde (act. 35 Rz. 2). Zur Erklärung führte sie zunächst aus, dass es sich bei diesem Formular um ein "Erhebungsformular" handle, welches sich nicht in den Akten der Klägerin, sondern vielmehr bei der Beklagten befinde (act. 35 Rz. 6.1.; act. 42 S. 1 f.). Soweit nicht vollständig ausgefüllt, würden solche Erhebungsfor- mulare zur Vervollständigung im Original an den Nutzer retourniert (act. 35 Rz. 5.1.). Dies sei vorliegend der Fall gewesen; aus ihrem Schreiben vom 14. De- zember 2013 (act. 17/11) gehe hervor, dass sie die Beklagte telefonisch und schriftlich aufgefordert habe, die unvollständigen Angaben zur Anzahl der Mitar- beiter nachzuholen. Da das Erhebungsformular aufgrund der fehlenden Angaben unvollständig und ohne Wirkung gewesen sei, seien davon auch keine Kopien angefertigt worden (act. 35 Rz. 6.1.). Die Beklagte geht davon aus, dass die klägerische Behauptung, nicht im Besitz der Urkunde zu sein, offenkundig vorgeschoben sei und nicht zu überzeugen vermöge (act. 44 Rz. 4). Damit verletze die Klägerin ihre Mitwirkungspflicht (act. 44 Rz. 5). Die klägerischen Ausführungen zum Vorgehen bei unvollständig ausgefüllten (Erhebungs-)Formularen seien bestritten. So wäre dieses Formular zweifellos unter den Beilagen im Schreiben vom 12. Februar 2014 (act. 17/11) aufgeführt, was nicht der Fall sei. Ausserdem sei nicht glaubhaft, dass keine Ko- pie angefertigt bzw. elektronisch erfasst und gespeichert worden wäre (act. 44 Rz. 6). Sie sei überzeugt, dass sie in diesem Formular von Dezember 2013 die Erklärung, über kein … [System] zu verfügen, abgegeben habe; die unberechtigte Verweigerung der Klägerin zur Herausgabe sei im Sinne von Art. 164 ZPO zu würdigen (act. 44 Rz. 7).
E. 2.3 Rechtliches Die Parteien sind gestützt auf Art. 160 Abs. 1 lit. a ZPO zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet und haben dementsprechend insbesondere Urkun- den herauszugeben. Wenn eine Partei die Mitwirkung unberechtigterweise ver-
- 11 - weigert, so ist dies nach Art. 164 ZPO bei der Beweiswürdigung zu berücksichti- gen. Art. 164 ZPO macht keine Vorgaben, welche Schlüsse das Gericht bei der Beweiswürdigung aus einer Mitwirkungsverweigerung ziehen soll. Es ist insbe- sondere nicht vorgeschrieben, dass das Gericht ohne Weiteres auf die Wahrheit der Tatsachenbehauptungen der Gegenpartei schliessen muss (BGE 140 III 264 Erw. 2.3). In der Lehre wird indes u.a. die Meinung vertreten, dass sich – soweit feststeht, dass ein Dokument im Besitz einer Partei ist – bei Weigerung der Her- ausgabe, Vernichtung oder Entäusserung, regelmässig auf den von der anderen Partei behaupteten Inhalt schliessen lässt (BSK ZPO-SCHMID, 2. Aufl. 2013, Art. 164 N. 2).
E. 2.4 (Beweis-)Würdigung Die Klägerin hat das von ihr zu edierende Beweismittel der Beklagten, nämlich das Formular vom 14. Dezember 2013 mit "Erklärung kein … [System]", nicht eingereicht mit der Begründung, sie sei nicht im Besitz dieser Urkunde. Im Be- weisabnahmebeschluss vom 22. Januar 2020 wurde davon ausgegangen, dass sich das entsprechende Formular vom 14. Dezember 2013 unbestrittenermassen zur Zeit in Händen der Klägerin befinde. In ihrer Replik hatte die Klägerin lediglich eingestanden, das Erhebungsformular der Beklagten erhalten zu haben (vgl. act. 16 Rz. 7). Daraus kann jedoch nicht zwingend geschlossen werden, dass sich die Urkunde immer noch in ihrem Besitz befindet. Daher kann an der Äusse- rung in den Erwägungen des Beweisabnahmebeschlusses, dass sich das besag- te Formular vom 14. Dezember 2013 unbestrittenermassen zur Zeit in Händen der Klägerin befinde, nicht mehr festgehalten werden. Die Klägerin macht geltend, das Formular im Original an die Beklagte retourniert zu haben, ohne davon Ko- pien angefertigt zu haben. Die Beklagte bestreitet diese Ausführungen nur pau- schal. Dazu, dass ihr das Formular retourniert worden sei, äussert sie sich nicht ausdrücklich. Unklar ist, wo sich das fragliche Formular momentan befindet. Die klägerischen Erklärungen zum Vorgehen bei nicht ordnungsgemäss ausge- füllten Formularen vermögen zu überzeugen und decken sich mit der Aktenlage, insbesondere dem ins Recht gelegten Schreiben vom 12. Februar 2014 (act. 17/11). Es erscheint plausibel, dass das Formular im Original retourniert
- 12 - wurde und entsprechend bei der Klägerin nicht mehr vorhanden ist. Auch dass die Klägerin keine Kopien davon angefertigt hat, erscheint nicht völlig abwegig. Kon- krete Hinweise darauf, dass die Klägerin entgegen ihrer Bestreitung nach wie vor im Besitz des strittigen Formulars wäre, liegen keine vor. Der beklagtische Ein- wand, das Formular müsste sich zwingend im Schreiben vom 12. Februar 2014 (act. 17/11) bei der Bezeichnung der Beilagen finden, ist zwar durchaus nachvoll- ziehbar, vermag für sich alleine aber noch nicht zum gegenteiligen Schluss zu führen, die Klägerin hätte das Formular nicht retourniert respektive dieses sei noch in ihrem Besitz und sie verweigere dessen Edition. Erst recht kann aufgrund dieser Umstände nicht darauf geschlossen werden, dass die Beklagte anlässlich der Einreichung des Erhebungsformulars eine "Erklärung kein … [System]" abge- geben hat. Zusammengefasst vermochte die Beklagte den Beweis, dass sie das (Erhebungs-)Formular der Klägerin vom 14. Dezember 2013 mit "Erklärung kein … [System]" ausgefüllt hat, nicht zu erbringen. Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten davon ausgehen würde, dass sie auf dem Erhebungsformular nicht nur die entsprechende Erklärung "Unser Betrieb besitzt kein … [Gerät]", sondern auch die Erklärung "Unser Betrieb unterhält kein betriebsinternes … [System]"(vgl. act. 17/7-9 jeweils erste Seite) angekreuzt oder allenfalls gar ein missverständliches Kreuz platziert hätte, so ändert sich nichts an diesem Ergebnis. In diesem Fall hätte die Klägerin ihr mit Schreiben vom 12. Februar 2014 nicht nur die Erklärung "kein … [Gerät]", sondern auch die Erklärung "kein … [System]" zustellen müssen, was offenbar nicht geschehen ist. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass die Klägerin der Beklagten mit E-Mail vom
31. Oktober 2014 nochmals das Erfordernis einer ausgefüllten und rechtsgültig unterzeichneten Erklärung betreffend Kopiergerät und … [System] erläutert und sie auf die beiden entsprechenden Formulare (inkl. Link) hingewiesen hat (act. 17/12). Wenn die Beklagte anschliessend am 17. Dezember 2014 unbestrit- tenermassen lediglich die "Erklärung kein … [Gerät]" ausgefüllt und eingereicht hat (act. 17/13), hat sie die Formularpflicht nicht vollständig erfüllt.
- 13 -
E. 3 Fazit Die Beklagte hat der Klägerin die Anzahl Mitarbeitenden nicht ordnungsgemäss mitgeteilt, sie wurde demzufolge zu Recht aufgrund mangelnder Angaben einge- schätzt. Der Beklagten oblag der Beweis dafür, dass sie das (Erhebungs-) Formu- lar der Klägerin vom 14. Dezember 2013 mit "Erklärung kein … [System]" ausge- füllt hat, wobei die Klägerin dieses Dokument zu edieren hatte. Die Klägerin er- klärte, nicht im Besitz dieser Urkunde zu sein. Aufgrund des Beweisergebnisses muss von der Wahrheit dieser Behauptung und damit nicht von einer Weigerung der Herausgabe durch die Klägerin ausgegangen werden. Damit ist der Beweis der Beklagten, die "Erklärung kein … [System]" ausgefüllt zu haben, gescheitert. Unabhängig davon, ob man von einer zweistufigen Formularpflicht, d.h. Erhe- bungsformular und separates Formular "Erklärung kein … [System]", oder von ei- nem einzigen Formular ausgeht (hierzu ausführlich oben Ziff. 1.4.), liegt keine Er- klärung vor, welche einer Formularpflicht genügen könnte. Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten annehmen würde, sie hätte auf dem Erhebungsformular angekreuzt, kein betriebsinternes … [System] zu unterhalten, so ergibt sich die fehlende Einhaltung der Formularpflicht auch aus dem Umstand, dass sie – trotz ausdrücklichem Hinweis auf die erforderlichen separaten Erklärungen – am
17. Dezember 2014 lediglich die "Erklärung kein … [Gerät]" einreichte. Die Vergü- tungspflicht ist daher zu bejahen und die Beklagte hat der Klägerin die auf die Einschätzung gestützte Rechnung zu bezahlen, inklusive beantragten Verzugs- zins. Damit ist die Klage vollumfänglich gutzuheissen.
E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen Mit Urteil vom 5. Juni 2019 des Handelsgerichts Zürich wurde die Gerichtsgebühr auf CHF 300.– (Dispositiv-Ziff. 2) festgesetzt. Grundlage hierfür war ein Streitwert von CHF 381.30. Das Bundesgericht hat Dispositiv-Ziff. 2 nicht aufgehoben, wes- halb darüber rechtskräftig entschieden wurde. Ausgangsgemäss sind der Beklag- ten diese Kosten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken. Zudem ist der Klägerin aus- gangsgemäss eine Parteientschädigung von CHF 1'500.– zuzusprechen.
- 14 - Das Handelsgericht erkennt:
Dispositiv
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 381.30 nebst Zins zu 5 % seit 9. Oktober 2018 zu bezahlen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 300.–.
- Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klä- gerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Im in Anspruch genommenen Umfang wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 1'500.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, der Klägerin unter Beilage eines Dop- pels von act. 44, der Beklagten unter Beilage eines Doppels von act. 42, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das IGE, … [Adresse].
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 381.30. Zürich, 26. Mai 2020 Handelsgericht des Kantons Zürich Vizepräsidentin: Gerichtsschreiber: Dr. Claudia Bühler Christian Markutt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG190241-O U/dz (vormals HG180235-O) Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Vizepräsidentin, und Oberrichterin Flurina Schorta, die Handelsrichterin Dr. Eliane Ganz, die Handels- richter Jakob Haag und Vinicio Cassani sowie der Gerichtsschreiber Christian Markutt Urteil vom 26. Mai 2020 in Sachen A._____, Genossenschaft, Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____, gegen B._____ GmbH, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Forderung (URG)
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2; act. 16 S. 2) "1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 184.50 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2014 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5 % seit 09.10.2018.
2. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 41.00 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2015 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5 % seit 09.10.2018.
3. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 41.00 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2016 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5 % seit 09.10.2018.
4. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 57.40 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2017 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5 % seit 09.10.2018.
5. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 57.40 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2018 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5 % seit 09.10.2018.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der beklagten Partei." I. Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht
a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist eine Genossenschaft mit Sitz in Zürich und bezweckt die Wah- rung der Rechte der …, soweit ihr diese Rechte zur kollektiven Wahrnehmung anvertraut wurden. Die Klägerin ist gemäss Bewilligung des Eidgenössischen In- stituts für Geistiges Eigentum (IGE) berechtigt und verpflichtet, die Vergütungsan- sprüche gemäss dem Urheberrechtsgesetz geltend zu machen (act. 1 Rz. 2; act. 3/2). Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Sitz in C._____ ZH. Sie bezweckt im Wesentlichen die Erbringung von Dienstleis- tungen im Immobilientreuhandbereich, insbesondere betreffend Beratung, Ver- mietung, Verwaltung und Verkauf sowie Schätzung, Erwerb und Verkauf von Lie- genschaften und Grundstücken (act. 3/3).
- 3 -
b. Prozessgegenstand Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin als Verwertungsgesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. URG gestützt auf Art. 19 f. URG Vergütungsansprüche für die urheberrechtlichen Nutzungen im Rahmen des zulässigen Eigengebrauchs geltend. Die Klägerin fordert von der Beklagten konkret Vergütungen für die Jahre 2014-2018, für welche sie sich auf 1 2012-2016 ("1 Tarif …" [Nutzung von geschütz- ten Werken …"]) sowie 2 2017-2021 ("2 Tarif …" ["Nutzung von geschützten Werken …"]) stützt. Die Beklagte bestreitet das Bestehen entsprechender Vergütungsforderun- gen und schliesst auf Abweisung der Klage. B. Prozessverlauf Am 6. Dezember 2018 (Datum Abgabequittung; act. 4) reichte die Klägerin hier- orts die Klage ein (act. 1). Der Prozess wurde unter der Geschäfts-Nr. HG180235 angelegt. Für den darauf folgenden Prozessverlauf und die Beweisvorbringen der Parteien kann auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 5. Juni 2019 (nachfol- gend: Ersturteil) verwiesen werden (act. 27 Erw. B und C S. 3 f.). Mit Urteil vom
5. Juni 2019 wurde die Beklagte verpflichtet, der Klägerin CHF 381.30 nebst Zins zu 5 % seit 9. Oktober 2018 zu bezahlen (act. 27). Mit Urteil 4A_382/2019 vom 11. Dezember 2019 hiess das Bundesgericht eine von der Beklagten gegen das handelsgerichtliche Urteil erhobene Beschwerde gut, hob dieses Urteil auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung an das hiesige Gericht zurück (act. 32). In der Folge wurde das vorliegende Verfahren unter der Geschäfts-Nr. HG190241 weitergeführt. Am 22. Januar 2020 erging der Beweis- abnahmebeschluss, wobei gleichzeitig eine Änderung im Spruchkörper mitgeteilt wurde (act. 33). Innert angesetzter Frist nahm die Klägerin mit Eingabe vom
13. Februar 2020 Stellung zur angeordneten Edition (act. 35). Daraufhin wurde den Parteien mit Verfügung vom 18. Februar 2020 Frist angesetzt, um zu erklä- ren, ob sie auf Durchführung der mündlichen Schlussvorträge verzichteten (act. 37). Nachdem die Beklagte ausdrücklich und die Klägerin stillschweigend auf die Durchführung der mündlichen Schlussvorträge verzichtet hatten (act. 39), wurde den Parteien mit Verfügung vom 6. März 2020 je Frist angesetzt, um die
- 4 - schriftlichen Schlussvorträge einzureichen (act. 40). Diese wurden je innert – ver- längerter (vgl. COVID-19-VO vom 20. März 2020 [SR 173.110.4]) – Frist erstattet (act. 42 und act. 44). Da die Klägerin in ihrem Schlussvortrag auf die Stellungnahme vom 13. Februar 2020 verwiesen hat, zu welcher die Beklagte in ihrem Schlussvortrag bereits Stel- lung nehmen konnte, können die jeweiligen Schlussvorträge der Parteien (act. 42 und act. 44) nun zusammen mit dem vorliegenden Urteil zugestellt werden. Der Prozess erweist sich als spruchreif. Erwägungen II. Formelles
1. Rückweisungsentscheid 1.1. Rechtliches / Ausgangslage Die Rückweisung versetzt das Verfahren hinsichtlich der aufgehobenen Punkte in die Lage, in welcher es sich vor Fällung des angefochtenen Entscheids befunden hat (BGE 116 II 220 Erw. 4a). Die Vorinstanz, an welche das Bundesgericht die Sache zur Neubeurteilung zurückweist, ist an die rechtlichen Erwägungen des Rückweisungsentscheids gebunden, soweit diese die Sache definitiv entscheiden (BGE 131 III 91 Erw. 5.2 S. 94 = PRA 94 [2005] Nr. 116; BGE 133 III 201 Erw. 4.2 = PRA 96 [2007] Nr. 126; Urteil des Bundesgerichts 4A_226/2019 vom 18. No- vember 2019 Erw. 2), ebenso wie an die nicht angefochtenen tatsächlichen Fest- stellungen (BGE 131 III 91 Erw. 5.2 S. 94 = PRA 94 [2005] Nr. 116). Es ist ihr verwehrt, "der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden waren" (BGE 143 IV 214 Erw. 5.3.3 unter Verweis auf BGE 135 III 334 Erw. 2; Urteil des Bundesgerichts 4A_226/2019 vom
18. November 2019 Erw. 2). Der Rückweisungsentscheid gibt den tatsächlichen
- 5 - und rechtlichen Rahmen der neuen Entscheidung vor (BGE 135 III 334 Erw. 2). Insofern ist auch eine Bindung der Vorinstanz an die eigenen, vor Bundesgericht nicht angefochtenen oder von diesem geschützten Erwägungen zu bejahen. Schliesslich ist auch das Bundesgericht an seine eigenen Rückweisungsent- scheide gebunden (BGE 125 III 421 Erw. 2a = PRA 89 [2000] Nr. 30; BGE 133 III 201 Erw. 4.2 = PRA 96 [2007] Nr. 126; BGE 135 III 334 Erw. 2; BGE 143 III 290 Erw. 1.5; Urteil des Bundesgerichts 4A_226/2019 vom 18. November 2019 Erw. 2). Es ist demnach der tatsächliche und rechtliche Rahmen zu bestimmen, in wel- chem eine neue Entscheidung zu ergehen hat. Dieser ergibt sich insbesondere aus folgender Passage des Rückweisungsentscheids 4A_382/2019 vom 11. De- zember 2019 (act. 32 Erw. 4.2): "In ihrer Argumentation scheint die Vorinstanz davon auszugehen, dass es für die Erklärungen "kein … [Gerät]" und "kein … [Sys- tem]" zwei eigenständige Formulare gibt. Das sich in den Akten befindende Erhe- bungsformular 2014 (act. 17/13) zeigt jedoch, dass es sich in Tat und Wahrheit um ein einziges Formular handelt, auf welchem beide Erklärungen enthalten sind. Weshalb es für das Jahr 2013 anders wäre, legt die Vorinstanz nicht ansatzweise dar. Ihre Annahme, wonach es sich bei der Erklärung " kein … [System]" um ein separates Formular handelt, findet in den Akten keine Stütze. Störend ist mithin der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid einerseits die Bedeutung der im … Tarif statuierten Formularpflicht hervorhebt, andererseits es aber nicht für nötig hält, das Erhebungsformular von Dezember 2013 heranzuziehen. Ent- gegen ihrer Auffassung konnte in der Sache nicht entschieden werden, oh- ne zuerst dem Antrag auf Edition des von der Beschwerdeführerin unbe- strittenermassen zugestellten Formulars von Dezember 2013 entsprochen zu haben. Wenn die Beschwerdeführerin in der Tat die Erklärung " kein … [Sys- tem]" ausgefüllt hat, kann ihr nicht vorgeworfen werden, der im … Tarif statuierten Formularpflicht nicht entsprochen zu haben." (Hervorhebungen hinzugefügt).
- 6 - 1.2. Bestätigte Feststellungen im Rückweisungsentscheid Im Einklang mit dem handelsgerichtlichen Entscheid hat das Bundesgericht die Auskunfts- und Formularpflicht im Grundsatz ausdrücklich bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 4A_382/2019 vom 11. Dezember 2019 Erw. 3). Pro memoria hat das Bundesgericht ausgeführt, dass es sich bei der Pflicht, ein bestimmtes For- mular zu verwenden, um eine zulässige Konkretisierung der in Art. 51 URG statu- ierten Auskunftspflicht handle, und das Beharren auf der entsprechenden Ver- wendung des Formulars nicht per se als überspitzt formalistisch aufzufassen sei (Erw. 3.3.2). Die beklagtische Argumentation, Art. 51 URG sehe nur eine Aus- kunftspflicht und keine Formularpflicht vor, womit auch nicht formgerechte Mittei- lungen beachtlich wären, hat das Bundesgericht somit ausdrücklich verworfen (Erw. 3.2). Ausser zur Erklärung "kein … [System]" hat das Bundesgericht keine abweichenden tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen getroffen. Namentlich finden sich keine expliziten Ausführungen zu Erwägung 2 des Ersturteils betref- fend Einschätzung aufgrund mangelnder Angaben. 1.3. Tragweite der Rückweisung (Erklärung "kein … [System]") 1.3.1. Ersturteil des Handelsgerichts HG180235 vom 5. Juni 2019 Aufgrund der massgeblichen Parteidarstellungen sowie der ins Recht gelegten Dokumente (act. 16 Rz. 7, Rz. 11, Rz. 20; act. 17/7-9; v.a.: act. 17/11 und act. 17/13 [Klägerin] sowie act. 21 Rz. 11 [Beklagte]) und gestützt auf Ziff. 6.7 1 2012-2016 sowie Ziff. 8.5 2 2017-2021 schloss das hiesige Gericht in den Erwä- gungen 1.2. und 3.2. des Ersturteils auf eine zweistufige Gliederung der Formu- larpflicht: zunächst (a.) die Verpflichtung mittels "Erhebungsbogen/Erhe- bungsformular Va" Auskunft zu geben und (b.) bei gegebenen Voraussetzungen das massgebliche separate Formular "Erklärung kein … [System]" bzw. "Erklä- rung kein … [Gerät]" ordnungsgemäss auszufüllen und einzureichen. Nach An- sicht des hiesigen Gerichtes wäre die Beklagte der korrekten Formularpflicht demnach erst nachgekommen, wenn auch (b.) das zutreffende separate Formular "Erklärung kein … [System]" ordnungsgemäss der Klägerin eingereicht worden wäre, was die Beklagte allerdings – im Gegensatz zur "Erklärung kein … [Gerät]"
- 7 - (vgl. act. 17/13) – nie behauptet hat. So kam das Handelsgericht zum Ergebnis, dass die Beklagte das Formular "Erklärung kein … [System]" nicht eingereicht habe, weshalb sie entsprechend vergütungspflichtig sei, unabhängig davon, dass nach Meinung des Handelsgerichts bereits kein gültiges Erhebungsformular vor- lag, nachdem unbestrittenermassen die Angabe zur Anzahl Mitarbeitenden fehlte. Zum Verhältnis zwischen der Erklärung "kein … [Gerät]" und der Erklärung "kein … [System]" respektive der Ausgestaltung dieser Formulare wurden dagegen kei- ne Feststellungen gemacht; es wurde lediglich an anderer Stelle festgehalten, dass Fotokopiervergütungen infolge zutreffender Formularerklärung unbestritte- nermassen nicht mehr Prozessgegenstand seien. 1.3.2. Urteil des Bundesgerichts 4A_382/2019 vom 11. Dezember 2019 Das Bundesgericht hat in Erwägung 4.2 erwogen, das Handelsgericht habe ver- kannt, dass es für die Erklärungen "kein … [Gerät]" und "kein … [System]" ledig- lich ein einziges Formular gebe. In der Folge hat das Bundesgericht ausgeführt, dass notwendigerweise zuerst dem Antrag auf Edition zu entsprechen sei, bevor in der Sache entschieden werden könne. Wenn die Beklagte in der Tat die Erklä- rung "kein … [System]" ausgefüllt habe, könne ihr nicht vorgeworfen werden, der im … Tarif statuierten Formularpflicht nicht entsprochen zu haben. Zur Gültigkeit des Erhebungsformulars unter dem Aspekt der Angabe der Anzahl Mitarbeiten- den hat sich das Bundesgericht nicht geäussert. 1.4. Würdigung Weshalb das Bundesgericht der Ansicht ist, das hiesige Gericht hätte eine Unter- scheidung zwischen zwei separaten Formularen "kein … [System]" und "kein … [Gerät]" vorgenommen, ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Aus den Ausfüh- rungen des Bundesgerichts geht nicht hervor, dass und inwiefern der Umstand, ob es sich bei der Erklärung "kein … [Gerät]" und "kein … [System]" um zwei Er- klärungen auf einem Formular bzw. einer A4-Seite (vgl. act. 17/13 [im Beweismit- telverzeichnis – wohl versehentlich – als "Erhebungsformular vom 17.12.2014" bezeichnet]) oder um zwei separate Formulare (vgl. act. 17/11) handelt, ent- scheidrelevant sein soll. Jedenfalls ergibt sich aus den bundesgerichtlichen Erwä-
- 8 - gungen keine andere Einschätzung der Rechts- oder Sachlage, wenn sich beide Erklärungen auf dem gleichen Formular befinden. Dennoch ist fortan von der ver- bindlichen Feststellung des Bundesgerichts auszugehen, dass es für die Erklä- rungen "kein … [Gerät]" und "kein … [System]" lediglich ein einziges Formular gibt. Es stellt sich als nächstes die Frage, ob das Bundesgericht in seinem Entscheid (auch) materiell den handelsgerichtlichen Erwägungen zum Sachverhalt respekti- ve rechtlicher Würdigung widersprechen wollte, indem dem "Formular von De- zember 2013" offensichtlich eine tragende Rolle zugemessen wurde. Die bundes- gerichtliche Formulierung lässt zumindest prima vista auf einen Widerspruch schliessen, hat doch das hiesige Gericht befunden, es könne auf eine Edition (des Erhebungsformulars) verzichtet werden, weil die Voraussetzungen der Formular- pflicht ohnehin nicht eingehalten wären, nachdem erstens das Erhebungsformular mangels Angabe der Anzahl Mitarbeitenden bereits ungültig sei – was nicht Ge- genstand des Rückweisungsentscheides war – und zweitens nicht dargetan wur- de, dass auch das separate Formular "Erklärung kein … [System]" ordnungsge- mäss ausgefüllt und eingereicht wurde. Wenn das Bundesgericht in der Folge da- rauf schliesst, die Beklagte wäre der Formularpflicht nachgekommen, wenn sie "die Erklärung "kein … [System]" ausgefüllt hat" und damit das entsprechende Formular analog zu act. 17/13 (und nicht etwa ein Erhebungsformular analog zu act. 17/7-9) meint (Erw. 4.2), so deckt sich diese Ansicht mit der Meinung des Handelsgerichts. Davon ist auszugehen, zumal sich das Bundesgericht selber ex- plizit auf die entsprechenden Tarife und deren Verbindlichkeit stützt (Erw. 3.3.2), welchen sich – entgegen der beklagtischen Ansicht – klar eine Differenzierung von Erhebungsbogen/Erhebungsformular und Formular "Erklärung kein … [Sys- tem]" entnehmen lässt (Ziff. 6.7 i.V.m. Ziff. 8.2 1 2012-2016 sowie Ziff. 8.2 i.V.m. 8.5 2 2017-2021). Zusammengefasst ist nicht davon auszugehen, dass das Bun- desgericht lediglich ein Vermerk auf dem Erhebungsformular als der Formular- pflicht genügend erachtete, dies im Einklang mit dem Ersturteil.
- 9 -
2. Prozessvoraussetzungen Die Prozessvoraussetzungen sind nicht Gegenstand des Rückweisungsurteils vom 11. Dezember 2019 und geben im Übrigen keinen Anlass zu Bemerkungen; es kann unverändert auf das Ersturteil vom 5. Juni 2019, Erw. II. S. 4, verwiesen werden; die örtliche und sachliche Zuständigkeit ist gegeben (act. 27). Auf die neue Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde bereits mit Beschluss vom
22. Januar 2020 (Dispositiv-Ziff. 2) hingewiesen; Einwände wurden keine erho- ben. III. Materielles
1. Rechtliche Grundlagen der Vergütungspflicht Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen zur Vergütungspflicht, insbesondere be- treffend Auskunfts- und Formularpflicht, ist auf das Ersturteil vom 5. Juni 2019 Ziff. III.1 [S. 5 f.] respektive den bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid Erw. 3.3.2 zu verweisen (act. 27 und act. 32; vgl. auch oben Ziff. 1.4.).
2. Beweisabnahme / Edition 2.1. Vorbemerkungen Mit Beweisabnahmebeschluss vom 22. Januar 2020 Erw. 4 (act. 33) wurde erwo- gen, dass die Beklagte die Beweislast dafür trägt, dass sie das (Erhebungs-) Formular der Klägerin vom 14. Dezember 2013 mit "Erklärung kein … [System]" ausgefüllt hat. In Nachachtung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentschei- des wurde dementsprechend entschieden, dass der Beklagten hierfür mittels Edi- tion dieses Formulars bei der Klägerin der Beweis abgenommen werde (Disposi- tiv-Ziff. 3). Mit der Verpflichtung der Klägerin zur Herausgabe der Urkunde wurde ausserdem der Hinweis verbunden, dass diese – soweit sie die Urkunde nicht beibringen kann – über deren Verbleib Auskunft zu geben hat (Dispositiv-Ziff. 4).
- 10 - 2.2. Wesentliche Parteistandpunkte Mit rechtzeitig erfolgter Eingabe vom 13. Februar 2020 teilte die Klägerin mit, dass sich das "Erhebungsformular vom 14. Dezember 2013" nicht in ihrem Besitz befinde (act. 35 Rz. 2). Zur Erklärung führte sie zunächst aus, dass es sich bei diesem Formular um ein "Erhebungsformular" handle, welches sich nicht in den Akten der Klägerin, sondern vielmehr bei der Beklagten befinde (act. 35 Rz. 6.1.; act. 42 S. 1 f.). Soweit nicht vollständig ausgefüllt, würden solche Erhebungsfor- mulare zur Vervollständigung im Original an den Nutzer retourniert (act. 35 Rz. 5.1.). Dies sei vorliegend der Fall gewesen; aus ihrem Schreiben vom 14. De- zember 2013 (act. 17/11) gehe hervor, dass sie die Beklagte telefonisch und schriftlich aufgefordert habe, die unvollständigen Angaben zur Anzahl der Mitar- beiter nachzuholen. Da das Erhebungsformular aufgrund der fehlenden Angaben unvollständig und ohne Wirkung gewesen sei, seien davon auch keine Kopien angefertigt worden (act. 35 Rz. 6.1.). Die Beklagte geht davon aus, dass die klägerische Behauptung, nicht im Besitz der Urkunde zu sein, offenkundig vorgeschoben sei und nicht zu überzeugen vermöge (act. 44 Rz. 4). Damit verletze die Klägerin ihre Mitwirkungspflicht (act. 44 Rz. 5). Die klägerischen Ausführungen zum Vorgehen bei unvollständig ausgefüllten (Erhebungs-)Formularen seien bestritten. So wäre dieses Formular zweifellos unter den Beilagen im Schreiben vom 12. Februar 2014 (act. 17/11) aufgeführt, was nicht der Fall sei. Ausserdem sei nicht glaubhaft, dass keine Ko- pie angefertigt bzw. elektronisch erfasst und gespeichert worden wäre (act. 44 Rz. 6). Sie sei überzeugt, dass sie in diesem Formular von Dezember 2013 die Erklärung, über kein … [System] zu verfügen, abgegeben habe; die unberechtigte Verweigerung der Klägerin zur Herausgabe sei im Sinne von Art. 164 ZPO zu würdigen (act. 44 Rz. 7). 2.3. Rechtliches Die Parteien sind gestützt auf Art. 160 Abs. 1 lit. a ZPO zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet und haben dementsprechend insbesondere Urkun- den herauszugeben. Wenn eine Partei die Mitwirkung unberechtigterweise ver-
- 11 - weigert, so ist dies nach Art. 164 ZPO bei der Beweiswürdigung zu berücksichti- gen. Art. 164 ZPO macht keine Vorgaben, welche Schlüsse das Gericht bei der Beweiswürdigung aus einer Mitwirkungsverweigerung ziehen soll. Es ist insbe- sondere nicht vorgeschrieben, dass das Gericht ohne Weiteres auf die Wahrheit der Tatsachenbehauptungen der Gegenpartei schliessen muss (BGE 140 III 264 Erw. 2.3). In der Lehre wird indes u.a. die Meinung vertreten, dass sich – soweit feststeht, dass ein Dokument im Besitz einer Partei ist – bei Weigerung der Her- ausgabe, Vernichtung oder Entäusserung, regelmässig auf den von der anderen Partei behaupteten Inhalt schliessen lässt (BSK ZPO-SCHMID, 2. Aufl. 2013, Art. 164 N. 2). 2.4. (Beweis-)Würdigung Die Klägerin hat das von ihr zu edierende Beweismittel der Beklagten, nämlich das Formular vom 14. Dezember 2013 mit "Erklärung kein … [System]", nicht eingereicht mit der Begründung, sie sei nicht im Besitz dieser Urkunde. Im Be- weisabnahmebeschluss vom 22. Januar 2020 wurde davon ausgegangen, dass sich das entsprechende Formular vom 14. Dezember 2013 unbestrittenermassen zur Zeit in Händen der Klägerin befinde. In ihrer Replik hatte die Klägerin lediglich eingestanden, das Erhebungsformular der Beklagten erhalten zu haben (vgl. act. 16 Rz. 7). Daraus kann jedoch nicht zwingend geschlossen werden, dass sich die Urkunde immer noch in ihrem Besitz befindet. Daher kann an der Äusse- rung in den Erwägungen des Beweisabnahmebeschlusses, dass sich das besag- te Formular vom 14. Dezember 2013 unbestrittenermassen zur Zeit in Händen der Klägerin befinde, nicht mehr festgehalten werden. Die Klägerin macht geltend, das Formular im Original an die Beklagte retourniert zu haben, ohne davon Ko- pien angefertigt zu haben. Die Beklagte bestreitet diese Ausführungen nur pau- schal. Dazu, dass ihr das Formular retourniert worden sei, äussert sie sich nicht ausdrücklich. Unklar ist, wo sich das fragliche Formular momentan befindet. Die klägerischen Erklärungen zum Vorgehen bei nicht ordnungsgemäss ausge- füllten Formularen vermögen zu überzeugen und decken sich mit der Aktenlage, insbesondere dem ins Recht gelegten Schreiben vom 12. Februar 2014 (act. 17/11). Es erscheint plausibel, dass das Formular im Original retourniert
- 12 - wurde und entsprechend bei der Klägerin nicht mehr vorhanden ist. Auch dass die Klägerin keine Kopien davon angefertigt hat, erscheint nicht völlig abwegig. Kon- krete Hinweise darauf, dass die Klägerin entgegen ihrer Bestreitung nach wie vor im Besitz des strittigen Formulars wäre, liegen keine vor. Der beklagtische Ein- wand, das Formular müsste sich zwingend im Schreiben vom 12. Februar 2014 (act. 17/11) bei der Bezeichnung der Beilagen finden, ist zwar durchaus nachvoll- ziehbar, vermag für sich alleine aber noch nicht zum gegenteiligen Schluss zu führen, die Klägerin hätte das Formular nicht retourniert respektive dieses sei noch in ihrem Besitz und sie verweigere dessen Edition. Erst recht kann aufgrund dieser Umstände nicht darauf geschlossen werden, dass die Beklagte anlässlich der Einreichung des Erhebungsformulars eine "Erklärung kein … [System]" abge- geben hat. Zusammengefasst vermochte die Beklagte den Beweis, dass sie das (Erhebungs-)Formular der Klägerin vom 14. Dezember 2013 mit "Erklärung kein … [System]" ausgefüllt hat, nicht zu erbringen. Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten davon ausgehen würde, dass sie auf dem Erhebungsformular nicht nur die entsprechende Erklärung "Unser Betrieb besitzt kein … [Gerät]", sondern auch die Erklärung "Unser Betrieb unterhält kein betriebsinternes … [System]"(vgl. act. 17/7-9 jeweils erste Seite) angekreuzt oder allenfalls gar ein missverständliches Kreuz platziert hätte, so ändert sich nichts an diesem Ergebnis. In diesem Fall hätte die Klägerin ihr mit Schreiben vom 12. Februar 2014 nicht nur die Erklärung "kein … [Gerät]", sondern auch die Erklärung "kein … [System]" zustellen müssen, was offenbar nicht geschehen ist. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass die Klägerin der Beklagten mit E-Mail vom
31. Oktober 2014 nochmals das Erfordernis einer ausgefüllten und rechtsgültig unterzeichneten Erklärung betreffend Kopiergerät und … [System] erläutert und sie auf die beiden entsprechenden Formulare (inkl. Link) hingewiesen hat (act. 17/12). Wenn die Beklagte anschliessend am 17. Dezember 2014 unbestrit- tenermassen lediglich die "Erklärung kein … [Gerät]" ausgefüllt und eingereicht hat (act. 17/13), hat sie die Formularpflicht nicht vollständig erfüllt.
- 13 -
3. Fazit Die Beklagte hat der Klägerin die Anzahl Mitarbeitenden nicht ordnungsgemäss mitgeteilt, sie wurde demzufolge zu Recht aufgrund mangelnder Angaben einge- schätzt. Der Beklagten oblag der Beweis dafür, dass sie das (Erhebungs-) Formu- lar der Klägerin vom 14. Dezember 2013 mit "Erklärung kein … [System]" ausge- füllt hat, wobei die Klägerin dieses Dokument zu edieren hatte. Die Klägerin er- klärte, nicht im Besitz dieser Urkunde zu sein. Aufgrund des Beweisergebnisses muss von der Wahrheit dieser Behauptung und damit nicht von einer Weigerung der Herausgabe durch die Klägerin ausgegangen werden. Damit ist der Beweis der Beklagten, die "Erklärung kein … [System]" ausgefüllt zu haben, gescheitert. Unabhängig davon, ob man von einer zweistufigen Formularpflicht, d.h. Erhe- bungsformular und separates Formular "Erklärung kein … [System]", oder von ei- nem einzigen Formular ausgeht (hierzu ausführlich oben Ziff. 1.4.), liegt keine Er- klärung vor, welche einer Formularpflicht genügen könnte. Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten annehmen würde, sie hätte auf dem Erhebungsformular angekreuzt, kein betriebsinternes … [System] zu unterhalten, so ergibt sich die fehlende Einhaltung der Formularpflicht auch aus dem Umstand, dass sie – trotz ausdrücklichem Hinweis auf die erforderlichen separaten Erklärungen – am
17. Dezember 2014 lediglich die "Erklärung kein … [Gerät]" einreichte. Die Vergü- tungspflicht ist daher zu bejahen und die Beklagte hat der Klägerin die auf die Einschätzung gestützte Rechnung zu bezahlen, inklusive beantragten Verzugs- zins. Damit ist die Klage vollumfänglich gutzuheissen.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Mit Urteil vom 5. Juni 2019 des Handelsgerichts Zürich wurde die Gerichtsgebühr auf CHF 300.– (Dispositiv-Ziff. 2) festgesetzt. Grundlage hierfür war ein Streitwert von CHF 381.30. Das Bundesgericht hat Dispositiv-Ziff. 2 nicht aufgehoben, wes- halb darüber rechtskräftig entschieden wurde. Ausgangsgemäss sind der Beklag- ten diese Kosten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken. Zudem ist der Klägerin aus- gangsgemäss eine Parteientschädigung von CHF 1'500.– zuzusprechen.
- 14 - Das Handelsgericht erkennt:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 381.30 nebst Zins zu 5 % seit 9. Oktober 2018 zu bezahlen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 300.–.
3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klä- gerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Im in Anspruch genommenen Umfang wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 1'500.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, der Klägerin unter Beilage eines Dop- pels von act. 44, der Beklagten unter Beilage eines Doppels von act. 42, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das IGE, … [Adresse].
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 381.30. Zürich, 26. Mai 2020 Handelsgericht des Kantons Zürich Vizepräsidentin: Gerichtsschreiber: Dr. Claudia Bühler Christian Markutt