opencaselaw.ch

HG190184

Persönlichkeitsverletzung / UWG

Zh Handelsgericht · 2020-12-10 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Wie bereits erwähnt, gilt der massgebliche Sachverhalt als unbestritten und er- stellt. Die von der Klägerin beanstandeten Äusserungen («A._____ heisst für uns C._____», «Das Logo von A._____ 'D._____' sollte wohl eher heissen 'E._____'») sowie die Verfremdung des klägerischen Logos sind vom Beklagten tatsächlich in dieser Form öffentlich verbreitet worden.

2. Wesentliche Parteistandpunkte Die Klägerin bringt vor, es stehe dem Beklagten grundsätzlich frei, seine Auffas- sung bezüglich den Vorschriften der TSchV gegenüber Dritten zu vertreten, je- doch sei es nicht zulässig, dass er seine Unzufriedenheit mit ihrer Geschäftstätig- keit vermische und in der Öffentlichkeit präsentiere, dass für den Durchschnittsle- ser der Anschein entstehen könnte, dass die Klägerin aus Profitgründen schlechte und/oder illegale Produkte vertreibe und sogar Tierquälerei in Kauf nehme (act. 1

- 9 - Rz. 19). Sie halte denn auch sämtliche Vorschriften der TSchV ein, was die re- gelmässig stattfindenden Kontrollen des Kantonalen Veterinäramtes bestätigten (act. 1 Rz. 20). Mit den zur Diskussion stehenden Äusserungen und Darstellun- gen des Beklagten schädige er das berufliche und gesellschaftliche Ansehen der Klägerin als Anbieterin im Zoofachhandel massgeblich und grundlos (act. 1 Rz. 22). Weiter stellt sich die Klägerin auf den Standpunkt, der Beklagte stehe nicht unter dem Schutz der Satire, da es gar nicht um einen satirischen Beitrag gehe (act. 1 Rz. 24; act. 22 Rz. 23). Zudem richte sich die Aggression direkt und persönlich gegen sie als im Detailhandel tätiges Unternehmen, was nicht mit Sati- re vereinbar sei. Es handle sich um reine Schmähkritik (act. 22 Rz. 25). Der Beklagte führt aus, er habe der Klägerin nie einen Verstoss gegen Tier- schutzvorschriften vorgeworfen; jedoch sei nicht alles, was gesetzlich nicht verbo- ten sei, auch ethisch-moralisch legitim (act. 11 Rz. 3). Weiter stellt sich der Be- klagte auf den Standpunkt, er erfülle als sog. Nichtregierungsorganisation (Non- Governmental Organization [NGO]) eine Wächterfunktion ("watchdog") bezüglich staatlichen und gesellschaftlichen Missständen. Diese Rolle habe er im strittigen Artikel mit seiner Warnung vor der Klägerin wahrgenommen (act. 11 Rz. 5). Seine Äusserungen seien vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Tierschutzverord- nung das Produkt von Partikularinteressen sei, wobei die Vorgabe des Tier- schutzgesetzes, das Wohlergehen der Tiere zu schützen, nicht erfüllt werde (act. 11 Rz. 6). Die Klägerin richte sich nur nach den verbindlichen Vorschriften der Tierschutzverordnung, welche jedoch lediglich die Grenze zur strafbaren Tier- quälerei festlegten, und nicht etwa den Empfehlungen des Bundesamtes BLV zu Haltung von Kaninchen und Kleinnagern (act. 11 Rz. 8). Weiter stützt sich der Be- klagte hinsichtlich der Rechtfertigung seiner Äusserungen darauf, der EGMR messe der Meinungsäusserungsfreiheit, insbesondere bei Institutionen mit Wäch- terfunktion, eine sehr hohe Bedeutung zu (act. 11 Rz. 10). Da der Staat, so der Beklagte, seine Aufgabe zum Schutz der Tiere ungenügend wahrnehme und ihm das Bundesgericht in einem früheren Verfahren das Verbandsklagerecht in tier- schutzbezogenen Konsumentenschutzangelegenheiten abgesprochen habe, blei- be ihm nichts anderes übrig als aufrüttelnde Öffentlichkeitsarbeit, was nicht effi- zient möglich sei ohne plakative und provokative Äusserungen (act. 11 Rz. 11).

- 10 - Praktisch alle von der Klägerin angebotenen Kaninchenkäfige ermöglichten keine artgerechte, tierfreundliche Haltung, welche den Bedürfnissen und dem Wohlbe- finden der Tiere Rechnung tragen würden (act. 11 Rz. 14). Kunden würden von der Werbung der Klägerin getäuscht, welcher er mit ironischer Parodie/Persiflage durch seine Äusserungen entgegentrete (act. 11 Rz. 15 f.). Beim strittigen Artikel handle es sich um Satire im Sinne der Rechtsprechung respektive eine Parodie; der Leserschaft der "B._____-Nachrichten" sei klar, was gemeint sei, nämlich dass die Klägerin dem Tierwohl viel zu wenig Beachtung schenke bei der Aus- wahl des Sortiments und die Versprechen im Firmen-Logo nicht einhalte (act. 11 Rz. 19; act. 26 Rz. 18). Der Beklagte verweist insbesondere auf den seiner An- sicht nach konsumententäuschend angebotenen Käfig "I._____" (act. 11 Rz. 24). Auf dem langen und mühsamen Weg zur Befreiung der Kaninchen aus qualvoller Käfighaltung seien nicht zuletzt die Zoohandlungen ein Hindernis. Die Käfig- und besonders die Einzelhaltung von Kaninchen sei eine der vielen gemäss TSchV er- laubten Tierquälereien, von den Tierschutzorganisationen als "erlaubte Tierquäle- rei" bezeichnet (act. 11 Rz. 27; act. 26 Rz. 16). Duplicando verweist der Beklagte auf Äusserungen Verantwortlicher der J._____ und der "Deutschen Tierärztege- sellschaft", welche bestätigen sollen, dass Käfighaltung per se tierquälerisch sei (act. 26 Rz. 9; act. 27/7 und act. 27/10). Kritisiert würden im Übrigen auch andere Zoofachgeschäfte; Anlass für die strittige Satire zur Klägerin sei deren besonders aggressive und konsumententäuschende Werbung und ihr Logo (act. 11 Rz. 30).

3. Rechtliche Grundlagen (Persönlichkeits- und Wettbewerbsrecht) Die Klägerin führt die Verletzung des Persönlichkeits- und Wettbewerbsrechts ins Feld und stützt sich namentlich auf Art. 28 ZGB sowie Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG (vgl. act. 1 Rz. 15 ff.). Auch juristische Personen können den Persönlich- keitsschutz in Anspruch nehmen (BGE 95 II 481 E. 4; BGE 140 III 251 E. 6.2 = PRA 104 [2015] Nr. 23). Nach der Rechtsprechung ist eine kumulative Berufung sowohl auf die spezielle Regelung im Wettbewerbsrecht als auch auf die allge- meine Regelung im Persönlichkeitsrecht zulässig (Urteil des Bundesgerichts 5A_376/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 2.3).

- 11 - Nach Art. 28 Abs. 1 ZGB kann, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. Nach Abs. 2 ist eine Verletzung widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Rechtmässig gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB handelt nur, wer ein Interesse nachweisen kann, das dem grundsätz- lich schutzwürdigen Interesse des Verletzten mindestens gleichwertig ist. Das Ge- richt hat die auf dem Spiel stehenden Interessen gegeneinander abzuwägen und zu prüfen, ob sowohl die Ziele, die der Urheber einer Persönlichkeitsverletzung verfolgt, als auch die Mittel, derer er sich bedient, schutzwürdig sind. In diesem Rahmen sind bei der Auslegung von Art. 28 ZGB die Grundrechte zu berücksich- tigen, namentlich die Meinungsäusserungsfreiheit (Urteil des Bundesgerichts 5A_546/2019 vom 5. Februar 2020 E. 4.4. m.w.H.). Die Tatsachen, aus denen sich das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes erschliesst, muss der Urheber der Verletzung dartun und beweisen. Dies gilt zum Beispiel für den Nachweis, dass bestimmte Tatsachenaussagen in einem Medienbericht der Wahrheit ent- sprechen oder eine vorgetragene Kritik begründet ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 8.2.). Der Ebene der Rechtfertigung ist die Fra- ge zuzuordnen, ob der Verletzer ein (privates oder öffentliches) Interesse nach- weisen kann, das dem grundsätzlich schutzwürdigen Interesse des Verletzten mindestens gleichwertig ist. Auf ihre Schutzwürdigkeit hin zu prüfen sind nicht nur die Ziele, die der Urheber der Verletzung verfolgt, sondern auch die Mittel, derer er sich dazu bedient, was die Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen bedingt (BGE 143 III 297 E. 6.7.1 mit Hinweis auf BGE 126 III 305 E. 4a). Die zu schützende Persönlichkeit im Sinne von Art. 28 ZGB in Bezug auf juristi- sche Personen betrifft die Geheim- und Privatsphäre sowie den Schutz ihrer ge- schäftlichen und beruflichen Ehre (ANDREAS MEILI, in: Basler Kommentar, Zivilge- setzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 33 zu Art. 28 ZGB). Als Persönlichkeitsverletzung kommt jeder mehr als harmlose Angriff, jede spürbare Drohung, jede ernst zu nehmende Bedrohung oder Bestreitung der Persönlichkeitsgüter in Betracht (AN- DREAS MEILI, a.a.O., N. 39 zu Art. 28 ZGB; BGE 143 III 297 E. 6.4.3). Zur Beurtei- lung anzuwenden ist ein objektiver Massstab, wobei es in erster Linie auf den Ge-

- 12 - samteindruck ankommt (ANDREAS MEILI, a.a.O., N. 42 zu Art. 28 ZGB). Bei (Pres- se-)Äusserungen wird grundlegend unterschieden zwischen Tatsachenbehaup- tung (Information) und Werturteil (Kommentar, Kritik) sowie gemischtem Wertur- teil, für deren Tatsachenkern nach der bundesgerichtlichen Praxis dieselben Grundsätze wie für Tatsachenbehauptungen zur Anwendung gelangen (ANDREAS MEILI, a.a.O., N. 43 zu Art. 28 ZGB). Die Veröffentlichung unwahrer Tatsachen ist an sich widerrechtlich und vermag eine Persönlichkeitsverletzung grundsätzlich nicht zu rechtfertigen, aber auch die Verbreitung wahrer Tatsachen kann unzuläs- sig sein, soweit die Form der Darstellung unnötig verletzt (BGE 106 II 92 E. 2d; BGE 126 III 305 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 5A_521/2014 vom 27. Novem- ber 2014 E. 2.2.). Meinungsäusserungen, Kommentare und Werturteile sind zulässig, sofern sie auf Grund des Sachverhalts, auf den sie sich beziehen, als vertretbar erscheinen. Werturteile vermögen nur dann eine Verletzung darzustellen, wenn sie "sich zu einem unnötig verletzenden und beleidigenden Angriff auf die Person" des Be- troffenen ausweiten, wenn er verunglimpft wird. Eine pointierte Meinung ist hinzu- nehmen, u.U. ist gar angriffige, undifferenzierte, scharfe, beissende und sarkasti- sche Kritik in Kauf zu nehmen (BGE 138 III 641 E. 4.1.3 m.w.H.; BGE 106 II 98 E. 2c; BGE 126 III 308 E. 4bb). Werturteile sind einer Wahrheitsprüfung nicht zu- gänglich (BGE 138 III 641 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_195/2016 vom

4. Juli 2016 E. 5.1.). Unter dem Blickwinkel der Rechtfertigungsgründe kann u.U. das öffentliche Inte- resse an Satire und Humor ins Feld geführt werden. Nach verbreiteter Definition liegt Satire vor, wenn kumulativ drei Merkmale erfüllt sind, nämlich ein aggressi- ves, ein soziales und ein ästhetisches (zum Ganzen MISCHA CHARLES SENN, Sati- re und Persönlichkeitsschutz, Bern 1998, S. 23 ff.; Urteil des Bundesgerichts 5A_553/2012 vom 14. April 2014 E. 3.3.; für die grundlegende Schwierigkeit allein schon den Begriff der "Satire" zu fassen: vgl. u.a. RAPHAELA CUENI, Schutz von Satire im Rahmen der Meinungsfreiheit, 2019, S. 15 ff.). Satire und Karikatur im technischen Sinn, aber auch satirische Darstellungen mit den Mitteln der Ironie, des Humors und des Komischen wollen die Wirklichkeit bewusst übersteigern,

- 13 - entfremden, banalisieren, karikieren und der Lächerlichkeit preisgeben. Sie gelten nur als widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung, falls sie die ihrem Wesen eige- nen Grenzen in unerträglichem Mass überschreiten, mögen sie auch als taktlos und unanständig empfunden werden. Die Rechtfertigung als Satire fällt allerdings dort ausser Betracht, wo Grenzen in unerträglichem Mass überschritten werden und bloss noch Schmähkritik vorliegt (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_376/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 5.2.). Gemäss Art. 2 UWG ist unlauter und widerrechtlich jedes täuschende oder in an- derer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Nach Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG handelt unlauter, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzen- de Äusserungen herabsetzt. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG bildet eine hinreichende ge- setzliche Grundlage zur Einschränkung der Freiheit der Meinungsäusserung (EGMR 59/1997/843/1049 vom 25. August 1998 i.S. Hertel v. Switzerland Ziff. 38), und der Schutz des guten Rufs und der Rechte anderer stellt nach Art. 10 Abs. 2 EMRK einen zulässigen Zweck dar (EGMR 59/1997/843/1049 vom

25. August 1998 i.S. Hertel v. Switzerland Ziff. 42). Die Einschränkung darf jedoch nur soweit gehen, als sie zur Erreichung dieses Zwecks notwendig ist (vgl. EGMR 19983/92 vom 24. Februar 1997 i.S. De Haes et Gijsels c. Belgique Ziff. 33). Als Tatbestandsmerkmale laut Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG ist notwendig, dass (i) eine Äusserung, (ii) ein Wettbewerbsbezug und (iii) eine qualifizierte Herabsetzung vorliegen (BLATTMANN, in: Heizmann/Loacker, UWG Kommentar, 2018, N. 10 ff. zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG; MATHIS BERGER, in: Hilty/Arpagaus [Hrsg.], Basler Kommentar UWG, 2013, N. 10 ff. zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Unter Hinweis auf die für den wirksamen Schutz des lauteren Wettbewerbs erforderliche extensive Auslegung wird in der Lehre dafür plädiert, unter den Begriff der Äusserung jegli- che Informationsübertragung bzw. Kommunikation zu subsumieren (BLATTMANN, a.a.O., N. 11 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Als für die Äusserung verantwortliche Person kommt eine beliebige Person infrage, es muss lediglich die Äusserung

- 14 - geeignet sein, den Wettbewerb zu verfälschen (BLATTMANN, a.a.O., N. 19 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a). Ebenso weit ist zudem der Adressatenkreis, indem auch bloss po- tenzielle zukünftige Vertragspartner einbezogen werden. Unter dem Aspekt des Wettbewerbsbezugs ist massgebend die wirtschaftliche Relevanz im Sinne einer abstrakten Eignung zur Wettbewerbsbeeinflussung, mag die Wettbewerbsabsicht auch aus ideellen und nicht gewinnstrebigen Beweggründen bekundet werden (BGE 120 II 76 E. 3a). Für die Annahme einer qualifizierten Herabsetzung ist eine gewisse Schwere notwendig, die lediglich negative Äusserung fällt nicht darunter (BLATTMANN, a.a.O., N. 34 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Eine kritische Auseinandersetzung mit Wettbewerbsteilnehmern und deren Angeboten ist zulässig; eine Herabsetzung liegt erst vor, wenn der Durchschnittsabnehmer in der fraglichen Äusserung und unter Würdigung aller Umstände ein eigentliches Verächtlichmachen, Herunter- machen oder Schlechtmachen oder Anschwärzen erblickt (MATHIS BERGER, a.a.O, N. 27 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG; PHILIPPE SPITZ, in: Jung/Spitz [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar UWG, 2. Aufl. 2016, N. 29 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Genü- gend ist eine abstrakte Gefährdung, d.h. die Äusserung bzw. deren Inhalt müssen lediglich objektiv zur Herabsetzung geeignet sein (BLATTMANN, a.a.O., N. 37 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Die Prüfung des Aussagegehalts einer Äusserung er- folgt nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts in zwei Schritten: (i) Definition des Durchschnittsadressaten und (ii) Ermittlung von dessen Verständ- nis gestützt auf die konkreten Umstände des Einzelfalls (BLATTMANN, a.a.O., N. 39 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Im Besonderen bei auf Konsumentenfragen speziali- sierten Medien ist von einem aufmerksameren und kritischeren Durchschnittskon- sumenten auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 5A_521/2014 vom 27. No- vember 2014 E. 3.2. ["Kassensturz"] und 4C.342/2005 vom 11. Januar 2006 E. 2.2.2 ["Saldo"]; BGE 137 III 433 E. 6.2 [u.a. "K-Tipp"]). Eine qualifizierte Herabsetzung kann vorliegen, wenn die Äusserung unrichtig ist, soweit Tatsachenbehauptungen oder gemischte Werturteile (hinsichtlich Tatsa- chenkern) vorliegen. Unrichtig ist dabei, was nicht der Wirklichkeit entspricht res- pektive wenn eine Behauptung "keine ausreichende Stütze in den Tatsachen fin-

- 15 - det und sich damit als unberechtigt erweist", wobei der Nachweis derjenigen Par- tei obliegt, welche sich auf den Tatbestand beruft (BLATTMANN, a.a.O., N. 45 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG; PHILIPPE SPITZ, a.a.O., N. 35 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG; BGE 123 III 354 E. 2b). Die Tatbestandsvariante der unrichtigen Äusserungen können nur Tatsachenbehauptungen erfüllen (BGE 93 II 135 E. 2), denn Wertur- teile sind naturgemäss einem Beweis nicht zugänglich. Irreführende Äusserungen beziehen sich auf an sich richtige Tatsachen, verleiten aber zu falschen Schlüs- sen (BLATTMANN, a.a.O., N. 56 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Unnötig verletzend ist eine Äusserung, wenn sie angesichts des Sachverhalts, der damit beschrieben bzw. bewertet werden soll, weit über das Ziel hinaus schiesst, völlig sachfremd bzw. unsachlich, mithin unhaltbar ist (BLATTMANN, a.a.O., N. 68 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG).

4. Würdigung Die Aktiv- und Passivlegitimation ist nicht strittig. Somit verbleibt, den unstrittigen Sachverhalt einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen. Diese erfolgt in Bezug auf Art. 28 ZGB praxisgemäss in zwei Schritten erfolgt: (i) Persönlichkeitsverlet- zung sowie (ii) Widerrechtlichkeit und Rechtfertigungsgründe (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 5A_742/2019 vom 7. September 2020 E. 4.1.). Zuletzt ist (iii) auf das Wettbewerbsrecht gemäss UWG einzugehen. (i) Persönlichkeitsverletzung Der in den beklagtischen Äusserungen enthaltene Vorwurf des "tierquälerischen" Verhaltens respektive der Priorisierung wirtschaftlicher Interessen über das Tier- wohl ist – v.a. angesichts der Tatsache, dass die Klägerin als Zoofachgeschäft massgeblich auf ihre Glaubwürdigkeit bezüglich verantwortungsvollem Umgang mit Tieren angewiesen ist – ohne Weiteres geeignet, die geschäftliche und beruf- liche Ehre der Klägerin wie auch ihre soziale Geltung zu schmälern und damit ihre Persönlichkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB zu verletzen (REGINA E. AEBI- MÜLLER, in: Breitschmid/Jungo, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht,

3. Aufl. 2016, N. 21 zu Art. 28 ZGB unter Hinweis auf Urteile des Bundesgerichts 5C.4/2000 vom 7. Juli 2000, teilw. publ. in BGE 126 III 305, sowie 5A_888/2011

- 16 - vom 20. Juni 2012 [ehrverletzender Begriff der "Tierquälerei"]). Dies ungeachtet da- von, ob man von Tatsachenbehauptungen oder (gemischten) Werturteilen aus- geht, worauf im Rahmen der Frage, ob die Verletzung erlaubt ist oder nicht, zu- rückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 8.2. f.). Eine Herabsetzung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB liegt für die zur Diskussion stehenden Äusserungen sowie die Verfremdung des Logos, wie be- reits im Massnahmeentscheid HE190244 festgehalten und vom Bundesgericht bestätigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_742/2019 vom 7. September 2020 E. 5.5), auf der Hand, was letztlich auch vom Beklagten nicht ernsthaft bestritten wird. (ii) Widerrechtlichkeit und Rechtfertigungsgründe Nach Art. 28 Abs. 2 ZGB ist die (Persönlichkeits-)Verletzung widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Hinsichtlich des erkennbaren Vorwurfs der Tierquälerei sowie der Priorisierung wirtschaftlicher Interessen stellt sich die Frage, ob Tatsachenbehauptungen oder zumindest gemischte Werturteile angenommen werden können, welche sich auf bestimmte (potentiell) dem Beweis zugängliche Tatsachen beziehen, und inwie- fern der Beklagte daraus allenfalls etwas zu seinen Gunsten abzuleiten vermag (so offensichtlich die Meinung des Beklagten im Rahmen des Massnahmeverfah- rens HE190244 vor Bundesgericht: Urteil 5A_742/2019 vom 7. September 2020 E. 4.2.). Bei (reinen) Werturteilen entfällt eine "Wahrheitsprüfung" wesensgemäss. Im Rahmen der Prüfung der vorsorglichen Massnahmen (HE190244) wurde die Annahme von Tatsachenbehauptungen bzw. gemischten Werturteilen bereits verworfen und vielmehr darauf geschlossen, dass es sich diesbezüglich um (rei- ne) Werturteile handle (E. 4c). Das Bundesgericht hat diese Auffassung nicht be- anstandet (Urteil 5A_742/2019 vom 7. September 2020 E. 4.2. ff.). Insbesondere hat das Bundesgericht in seinem Entscheid 5A_742/2019 auf den Widerspruch hingewiesen, dass der Beklagte seine Äusserungen einerseits als gemischte Werturteile verstanden haben wollte, welche gerechtfertigt seien durch die Wah- rung höherer öffentlicher Interessen (E. 5.1), andererseits aber seine Äusserun-

- 17 - gen bisweilen als reine Werturteile anerkannt und sich auf die Rechtfertigungs- gründe der Satire bzw. Meinungsäusserungsfreiheit berufen habe (E. 6.1-6.3). Im vorliegenden Verfahren liegt an sich die gleiche – widersprüchliche – Argumenta- tion zur Unterscheidung Tatsachenbehauptung-Werturteil vor, was indes nicht so- gleich davon entbindet, die Argumente des Beklagten auch unter dem Aspekt ei- ner möglichen Tatsachenbasis zu prüfen: Dafür, dass seine Äusserungen der Wahrheit entsprechen bzw. seine vorgetrage- ne Kritik begründet ist, obliegt die Beweislast dem Urheber der Verletzung. In je- dem Fall Schwierigkeiten bereitet die Prüfung der "Tierquälerei" als Tatsachenbe- hauptung (grundlegend hierzu Urteil des Bundesgerichts 5A_354/2012, 5A_374/2012 vom 26. Juni 2014 E. 4; vgl. für Deutschland namentlich: Urteil des OLG Nürnberg vom 29. November 2002, Az: 8 U 1652/01 [Abgrenzung Tatsa- chenbehauptung/Werturteil bezüglich "Tierquälerei" sowie Güter- und Interessen- abwägung zwischen Ehrenschutz und Meinungsfreiheit]). Unbestrittenermassen hat der Beklagte nicht behauptet, dass die von der Klägerin gehandelten Gehege gegen die massgeblichen Normen der Tierschutzverordnung (TSchV) verstossen würden; er kritisiert denn auch gerade die geltenden Tierschutznormen funda- mental als unzureichend. Nebenbei wurde weder behauptet noch wäre ersichtlich, dass sich aus der beklagtischen Kritik ein strafrechtlich relevanter Vorwurf hin- sichtlich der Vorgaben des Tierschutzgesetzes (TSchG), namentlich der Tierquä- lerei gemäss Art. 26 TSchG, ableiten liesse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_354/2012, 5A_374/2012 vom 26. Juni 2014 E. 4.2.1.). Das Bundesgericht spricht von einer Abwägungsfrage, die je nach Weltanschau- ung verschieden beantwortet werden kann; dazu wörtlich: "Die Diskussion dar- über [Anm. Begriff der Tierquälerei] kann weder durch den Gesetzgeber noch durch den konkreten Bewilligungsentscheid abgeklemmt werden. Vielmehr muss das Genügen oder Ungenügen der Tierschutzgesetzgebung und ihres Vollzugs disku- tiert werden können" (Urteil des Bundesgerichts 5A_354/2012, 5A_374/2012 vom

26. Juni 2014 E. 4.2.1). Obschon die geltenden Tierschutznormen prinzipiell als Richtschnur massgeblich sein müssen, rechtfertigt sich in Anbetracht des erwähn- ten Bundesgerichtsentscheides, dass der Vorwurf der "Tierquälerei" grundsätzlich

- 18 - nicht bereits per se unvertretbar erscheint, wenn auch sämtliche tierschutzrechtli- chen Normen eingehalten sind. Im wesentlichen Unterschied zum hier vorliegenden Sachverhalt ging es im Urteil des Bundesgerichts 5A_354/2012, 5A_374/2012 vom 26. Juni 2014 E. 4.2.1. um Tierversuche, für welche die Kläger dort mehr oder weniger direkt verantwortlich zeichneten, wobei es als gerichtsnotorisch erachtet wurde, dass diese für die be- troffenen Lebewesen mit Leiden und Qualen verbunden sein können (ähnlich u.a. in Bezug auf die Herstellung von Botox: Urteil des Bundesgerichts 5A_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 8.6.2). Aus diesen Gründen konnte dort unter Würdigung der gesamten Umstände auf die Vertretbarkeit der Bezeichnung als "Tierquäler" geschlossen werden. Im vorliegenden Kontext geht es indes um den Vorwurf, dass, so der Beklagte, gewisse Käfige/Gehege eine "tierquälerische" Haltung be- dingten, wofür die Klägerin durch deren Verkauf verantwortlich sein soll. Es kann also nur – aber immerhin – um eine indirekte (Mit-)Verantwortung für Tierquälerei gehen. In diesem Zusammenhang ist indes die klägerische Argumentation zu er- wähnen, wonach einerseits einige (kleinere) Gehege ausdrücklich allein zu Transportzwecken verkauft würden, andererseits als Haustiere gehaltene Nage- tiere (um Mast- oder Laborkaninchen geht es hier unbestrittenermassen nicht) nicht die ganze Zeit in Käfigen verbringen würden, sondern von den Besitzern häufig auch frei in der Wohnung oder im Garten gehalten würden (vgl. act. 22 Rz. 15 f.). Der Beklagte äussert sich zu dieser – an sich plausiblen – Argumenta- tion nicht. Darauf, dass die Klägerin, so deutet es der Beklagte stellenweise (va- ge) an, beim Verkauf der Gehege/Käfige unzureichend aufkläre und informiere, ist mangels genügend bestimmten und substantiierten Behauptungen nicht einzuge- hen. Fraglich ist, inwiefern der Beklagte hier konkret einen Wahrheitsbeweis erbringen könnte, wenn nicht auf die gesetzlichen Grundlagen zurückzugreifen ist. Bereits den eigenen Vorbringen des Beklagten lässt sich nicht ausreichend klar entneh- men, wo genau die Grenze "tierquälerischer" Haltung verlaufen soll, so verweist er zwar auf Meinungen zu Mindestgrössen von Käfigen von 2m2 bzw. 3m2 (vgl. act. 27/5.1-5.3), stellt sich bisweilen aber auf den Standpunkt, jegliche "Käfig-

- 19 - /Gehegehaltung" sei "tierquälerisch"; dahingehend sind auch die von ihm ins Recht gelegten Meinungskundgaben Dritter (act. 27/7, act. 27/10). Ähnlich wie bei Tierversuchen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_354/2012, 5A_374/2012 vom

26. Juni 2014 E. 4.2.1.) läge es an sich nahe, dass der Beklagte nach seiner Überzeugung konsequenterweise jegliche Gehegehaltung als "tierquälerisch" be- zeichnet. Ungeachtet der Vertretbarkeit dieser Ansicht unter wissenschaftlichen oder ethischen Gesichtspunkten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_354/2012, 5A_374/ 2012 vom 26. Juni 2014 E. 4.2.1.) kann diese subjektive Meinung indes nicht allein massgeblich sein. Abgesehen vom banalen Grundsatz, dass je grös- ser ein Gehege, desto besser die Voraussetzungen für eine artgerechte Haltung, lassen sich aus den Behauptungen des Beklagten und seinen angeführten Be- weismitteln keine relevanten Erkenntnisse gewinnen, welche in nachvollziehbarer Weise eine Grenze ziehen liessen. Selbst wenn man aber zum Schluss käme, dass im vorliegenden Kontext eine Tatsachenbasis für den Vorwurf der "Tierquälerei" bestünde, so würde dies allein der beklagtischen Argumentation noch nicht zum Durchbruch verhelfen, da auch die Form der Darstellung oder die Art und Weise, wie ein Sachverhalt mitgeteilt wird, unnötig verletzen kann (Urteile des Bundesgerichts 5A_658/2014 vom

6. Mai 2015 E. 8.3. unter Hinweis auf BGE 122 III 449 E. 3a und 5A_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 8.6.2.). Davon, dass der Beklagte lediglich sachlich oder nüchtern darauf hingewiesen hätte, dass die Klägerin mit den verkauften Käfi- gen/Gehegen eine "tierquälerische" Haltung mitzuverantworten hätte, kann keine Rede sein. Vielmehr liegt eine Verspottung und Verächtlichmachung vor. Aus mehreren Gründen kann der Beklagte weder eine genügende Tatsachenbasis dartun – soweit überhaupt möglich –, noch liesse sich die Art und Weise der Ver- mittlung rechtfertigen, sodass zusammenfassend die beklagtischen Äusserungen unter dem Aspekt Tatsachenbehauptung/gemischtes Werturteil nicht mehr als vertretbar erscheinen. Wenn im Gegenteil von (reinen) Werturteilen ausgegangen wird, erübrigt sich oh- nehin die Frage der Wahrheitsprüfung; zum Tragen kommt dagegen u.a. die Fra- ge der Meinungsäusserungsfreiheit. Am Ergebnis der Unvertretbarkeit der dem

- 20 - Bericht zu entnehmenden Äusserungen ändert sich dabei vor dem Hintergrund der dargelegten Erwägungen freilich nichts. Dem Beklagten bleibt es selbstver- ständlich unbenommen, die "Käfig-/Gehegehaltung" im Sinne einer Meinungs- kundgabe als nicht dem Tierwohl entsprechend oder gar tierquälerisch zu kritisie- ren, im Grundsatz auch wenn er dies scharf und polemisch äussert (siehe die of- fenkundig ebenfalls den Beklagten betreffenden Urteile des Bundesgerichts 6S.367/1998 vom 26. September 2000 E. 5a; sowie 5A_354/2012, 5A_374/2012 vom 26. Juni 2014 E. 4.1.). Desgleichen spricht nichts dagegen, wenn er sich da- hingehend äussert, inwiefern – nach seiner Meinung – von der Klägerin gehandel- te Käfige/Gehege nicht den Empfehlungen des Bundesamtes BLV oder Dritter entsprechen würden. Ein Zoofachhandel hat grundsätzlich in Kauf zu nehmen, zuweilen Mittelpunkt von pointierten Kontroversen rund um das Tierwohl sein zu können, allenfalls auch als konkretes Beispiel einer exemplarischen Berichterstat- tung (vgl. REGINA E. AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 38 zu Art. 28). Selbst unsachliche Äusserungen sind u.U. zu dulden; tatsächliche Verunglimpfungen sind damit in- des keineswegs per se akzeptiert (vgl. in anderem Zusammenhang BGE 106 II 92 E. 2c). Die vorliegend beanstandeten Passagen gehen über eine sachliche und akzeptable Kritik hinaus, selbst unter Berücksichtigung, dass keine zu strenge An- forderungen an kritische Äusserungen gestellt werden (vgl. Urteil des Bundesge- richts 5A_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 5.3). Die Meinungsäusserungsfreiheit des Beklagten würde durch diese Beurteilung weder direkt noch indirekt (vgl. RAPHAELA CUENI, a.a.O., S. 178 ff. ["chilling effect"]) beschnitten. Selbst in einer po- litischen Auseinandersetzung mit ihren strengeren Anforderungen an Restriktio- nen (Urteil des Bundesgerichts 5A_975/2015 vom 4. Juli 2016 E. 5.1. unter Hin- weis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrech- te) – als welche sich die Auseinandersetzung im Übrigen wohl kaum bezeichnen liesse – wäre die Grenze der Vertretbarkeit überschritten. Kein eigener Gehalt kommt dem wirtschaftlichen Aspekt zu, wenn der Beklagte äussert: «Das Logo von A._____ 'D._____' sollte wohl eher heissen 'E._____'». Dass die Klägerin als im Zoofachhandel tätige Aktiengesellschaft mit dem Verkauf von Tiergehegen mitunter primär (auch) einen wirtschaftlichen Profit erzielen will, ist naheliegend und ohne Weiteres legitim. Der Beklagte kritisiert grundlegend,

- 21 - dass die Klägerin entsprechende Käfige/Gehege verkauft. An der Gesamtbetrach- tung der Äusserungen des Beklagten ändert sich nichts. Zum Rechtfertigungsgrund "öffentliches Interesse" im Besonderen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_742/2019 vom 7. September 2020 E. 6.1): Inwiefern der Be- klagte, wie von ihm vorgebracht, eine "Wächterfunktion als NGO", ähnlich des "Wächteramtes" der Presse (BGE 122 III 457), wahrnimmt, kann dahingestellt bleiben, da auf jeden Fall die Grenze dort liegt, wo die sachliche Form massge- blich nicht mehr gewahrt ist; ein überwiegendes öffentliches Interesse an unnötig verletzender Kritik besteht offensichtlich nicht. Im Übrigen reicht der Informations- auftrag der Presse nur soweit, als ein Informationsbedürfnis besteht (vgl. BGE 126 III 209 E. 3a). Dass die Meinungsäusserungsfreiheit im Sinne von Art. 16 Abs. 2 BV und Art. 10 Abs. 1 EMRK selbstredend nicht uneingeschränkt gilt, braucht nicht weiter ausgeführt zu werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_683/ 2016 vom 14. März 2017 E. 5.2.; zum Ganzen RAPHAELA CUENI, a.a.O., S. 156 ff.). Auch im vorliegenden Fall erscheint nicht plausibel, dass es zur Erfüllung ei- nes Informations- oder Aufklärungsauftrages notwendigerweise der verletzenden Äusserungen bedurft hätte. Allein der Zweck, durch die Provokation (zusätzliche) Aufmerksamkeit zu erheischen, vermag jedenfalls die erfolgten Verletzungen nicht zu rechtfertigen. Darüber hinausgehende andere Rechtfertigungsgründe be- treffend "NGO" werden im Übrigen auch im vom Beklagten zitierten Entscheid des EGMR vom 9. Januar 2018 GRA STIFTUNG GEGEN RASSISMUS UND ANTI- SEMITISMUS v. SWITZERLAND (Application no. 18597/13) nicht erwähnt. Die Möglichkeit, (harsche) Kritik an der "Käfig-/Gehegehaltung" generell sowie dem Handel durch die Klägerin im Speziellen zu üben, bleibt dem Beklagten – wie ein- gehend dargetan – uneingeschränkt offen. Inwiefern der Beklagte eine zusätzliche allgemeine Rechtfertigung daraus ziehen will, dass die geltenden Tierschutznormen unzureichend seien und der Staat das Wohlergeben der Tiere nicht schütze, ist nicht einzusehen, handelt es sich dabei doch in erster Linie um die (subjektiv) von ihm vertretene Meinung. In diesem Zu- sammenhang vor Augen zu halten ist, dass es sich letztlich beim Tierschutzge- setz und der zugehörigen Verordnung systemimmanent immer um einen Kom-

- 22 - promiss handelt. Die zugrundeliegenden Rechtsnormen sind Objekt konstanter Kontroversen und laufend geänderter Wahrnehmungen (vgl. Urteil des Einzelge- richts in Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich GG110270 vom 31. Januar 2013 (=ZR 112 [2013] Nr. 27 S. 106 ferner aktuell BGE 1C_105/2019 vom 16. Septem- ber 2020 E. 8 f. [zur Publ. vorgesehen]). Dabei ist durchaus denkbar, dass sich die Auffassung des Beklagten, beispielsweise aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse (vgl. z.B. act. 27/10), durchsetzt und zukünftige Gesetzesanpassun- gen beeinflusst. Dass auch noch im über die Minimalanforderungen der tier- schutzrechtlichen Normen (TSchG bzw. TSchV) hinausgehenden Bereich unter- schiedliche Auffassungen zu "Tierwohl", "Tierquälerei" vertreten werden, liegt auf der Hand. Wie erwähnt führt der Beklagte als weiteren Rechtfertigungsgrund die Satire ins Feld, dies hauptsächlich als Entgegnung auf die "besonders aggressive und kon- sumententäuschende" Werbung der Klägerin. Inwiefern seitens der Klägerin eine "besonders aggressive und konsumententäuschende" Werbung vorliegen soll, wird nicht näher dargetan; insbesondere kann weder vom verwendeten Firmen- namen "A._____" noch vom anpreisenden Werbeslogan "D._____" auf eine sol- che geschlossen werden. Der Vorwurf, die verwendeten Bezeichnungen der Käfi- ge/Gehege ("I._____", "K._____", "L._____", "M._____", etc.) seien "konsumen- tentäuschend", ist an sich nicht Prozessgegenstand. Der zur Diskussion stehende Artikel in den "B._____-Nachrichten", für welchen u.a. Satire als Rechtfertigung angeführt wird, nimmt auf diese Bezeichnungen jedenfalls nicht ausdrücklich Be- zug. Auf den vorgebrachten Vorwurf selber braucht nicht weiter eingegangen zu werden, da sich diese Tatsache weder als notwendig erweist für die Anwendung des Rechtfertigungsgrundes der Satire noch gar weitergehende Rechte unter dem Titel "Satire" schaffen würde. Offensichtlich handelt es sich bei der vom Beklagten veröffentlichten Zeitschrift "B._____-Nachrichten" nicht um eine satirische Zeitschrift. Dies wurde vom Be- klagten denn auch nicht behauptet. Selbst wenn man davon ausgeht, dass keine Monopolisierung dieses Rechtfertigungsgrundes allein auf ausschliesslich "satiri- sche Medien" stattfindet (vgl. RAPHAELA CUENI, a.a.O., S. 19 f.; Urteil des Bundes-

- 23 - gerichts 5A_553/2012 vom 14. April 2014 E. 3.2.), so hat der Beklagte auch nicht behauptet, dass konkret der zur Diskussion stehende Artikel auf Seite Nr. 2 der Ausgabe … Nr. 1 einen eigentlichen satirischen Charakter aufweisen würde (ebenso Urteil des Bundesgerichts 5A_742/2019 vom 7. September 2020 E. 6.5.). Dem Beklagten geht es um den Schutz der Tiere, mithin um ein ernstes Thema; ein humorvoller oder künstlerischer Hintergrund ist dagegen nicht erkennbar. Obschon sich bei dem abgeänderten Logo und den zur Diskussion stehenden Äusserungen durch deren Verfremdung durchaus satiretypische Elemente der Karikatur oder Parodie erkennen lassen – zu Qualität und Kreativität ist damit nichts gesagt – liegt hier lediglich Polemik/Schmähkritik vor (zu den Unterschie- den MISCHA CHARLES SENN, a.a.O., S. 33 ff.). Es fehlt u.a. ein Hauptmerkmal, nämlich das "Indirekte" bzw. "Ästhetische"; zudem erfolgt keine scheinbare und tatsächliche Aussage, keine Mehrdeutigkeit (vgl. RAPHAELA CUENI, a.a.O., S. 270 f.). Ungeachtet der Frage der satirischen Natur ist ohnehin eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 5A_553/2012 vom 14. April 2014 E. 3.2). Die Verspottung erscheint nüchtern als Verspottung. Der Aussagekern und die "Einkleidung" der Aussage decken sich und sind persönlichkeitsverletzend. Damit im Einklang hat bereits das Bundesge- richt erwogen, dass bei den in Frage stehenden Äusserungen willkürfrei Polemik bzw. Schmähkritik angenommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_742/2019 vom 7. September 2020 E. 6.5.). Zusammengefasst kann der Be- klagte unter dem Aspekt der Satire nichts zu seinen Gunsten ableiten. Andere Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich, insbesondere liegt evident keine Einwilligung der Klägerin selbst vor. Damit hat es zusammenfassend sein Bewenden; eine widerrechtliche Persönlich- keitsverletzung liegt hinsichtlich aller zur Diskussion stehenden Äusserungen samt Verfremdung des Logos vor. (iii) Wettbewerbsrecht (UWG) Nachdem sich bereits ergeben hat, dass die Klägerin widerrechtlich in ihrer Per- sönlichkeit gemäss Art. 28 ZGB verletzt worden ist, könnte an sich offen bleiben, inwiefern zusätzlich das UWG verletzende Äusserungen vorliegen. Der Vollstän-

- 24 - digkeit halber ist darauf kurz einzugehen: Die von Art. 3 lit. a UWG vorausgesetz- ten Tatbestandsmerkmale (i) Äusserung und (ii) Wettbewerbsbezug sind ohne Weiteres gegeben; insbesondere ist dabei irrelevant, dass der Beklagte kein Mit- bewerber der Klägerin ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_376/2013 vom

29. Oktober 2013 E. 6.1.3.). Es liegt nicht nur eine abstrakte Eignung zur Wettbe- werbsbeeinflussung vor, vielmehr ist es offenkundig erklärtes Ziel des Beklagten, die wirtschaftliche Entfaltung der Klägerin (Handel mit Käfigen/Gehegen) negativ zu beeinflussen, was ihm zumindest in gewissem Masse scheinbar auch gelun- gen ist, wie sich aus der in Beilage act. 3/8 [HE190244] (Beizugsakten act. 4) do- kumentierten Facebook-Resonanz entnehmen lässt. Nicht zuletzt ist es denn auch dieser durch die Äusserungen des Beklagten verursachte Nachhall in der Öffentlichkeit, welcher problematisch ist. Hinsichtlich des weiteren Tatbestandselements der qualifizierten Herabsetzung kann auf die bereits gemachten Ausführungen im Rahmen von Art. 28 ZGB ver- wiesen werden, da im Wesentlichen diesbezüglich auf die für eine Persönlich- keitsverletzung geltenden Gesichtspunkte abzustellen ist (Urteil des Bundesge- richts 5A_376/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 6.1.2.). Es liegen auf jeden Fall un- nötig verletzende – allenfalls gar irreführende – Äusserungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG vor.

5. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen Wie erwähnt, kann als Sachverhalt unbestrittenermassen dem Urteil zugrundege- legt werden, dass der Beklagte anlässlich eines Berichtes in den "B._____- Nachrichten" … Nr.1 u.a. geäussert hat: "A._____ heisst für uns C._____" und "Das Logo von A._____ 'D._____' sollte wohl eher heissen 'E._____'". Ausserdem hat er das klägerische Logo graphisch durch Durchstreichungen verfremdet. Durch diese Äusserungen und Verfremdungen hat der Beklagte die Persönlichkeit der Klägerin im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB verletzt. Nach Abwägung aller Um- stände hat sich sodann ergeben, dass weder ein überwiegendes privates noch öf- fentliches Interesse vorliegt, weshalb die Persönlichkeitsverletzung auch wider- rechtlich gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB ist: Letztlich offen gelassen werden kann die Frage, ob von Tatsachenbehauptungen oder Werturteilen ausgegangen werden

- 25 - muss; so oder so erscheinen die Äusserungen des Beklagten als unvertretbar. Andere Rechtfertigungsgründe (namentlich unter dem Titel "Meinungsäusse- rungsfreiheit", "Satire", "Wahrnehmung Wächterfunktion") liegen nicht vor. Zusätz- lich hat der Beklagte unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG unlau- ter agiert. Zusammengefasst ist die Klage vollumfänglich gutzuheissen. Es sind Vollstreckungsmassnahmen anzuordnen.

6. Vollstreckungsmassnahmen 6.1. Wesentliche Parteistandpunkte Die Klägerin beantragt Vollstreckungsmassnahmen, konkret die Bestrafung we- gen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB sowie die Androhung einer Ordnungsstrafe (Rechtsbegehren-Ziffer 3 und 4; 0 1 Rz. 28 ff.). Zur Begründung bringt sie vor, diese Massnahmen seien notwendig für die Durchsetzung ihrer Rechte, was die Tatsache zeige, dass der Beklagte den Anweisungen des Gerichts bis heute nicht Folge geleistet habe (act. 1 Rz. 30). Der Beklagte moniert die beantragten Vollstreckungsmassnahmen und führt aus, in einem ähnlichen Fall betreffend vorsorgliche Massnahmen mit Strafandrohung bei Ungehorsam sei eine Busse von CHF 500.– ausgefällt worden, wobei es dort im Gegensatz zur vorliegenden Situation um einen für den Beklagten existenz- bedrohenden versuchten Rufmord gegangen sei. Dementsprechend müsse eine vom Gericht anzudrohende Busse deutlich unter CHF 500.– liegen, um eine will- kürliche Ungleichbehandlung zu vermeiden (act. 11 Rz. 32; act. 26 Rz. 19 f.). 6.2. Rechtliches Es können verschiedene Vollstreckungsmassnahmen gemäss Art. 343 Abs. 1 ZPO angeordnet werden; in Betracht kommt nach lit. a eine Strafdrohung nach Art. 292 StGB, nach lit. b eine Ordnungsbusse bis CHF 5'000.– sowie lit. c eine Ordnungsbusse bis zu CHF 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung. Eine Kombi- nation der genannten Strafandrohung mit den Ordnungsbussen ist prinzipiell mög- lich und zulässig (Urteile des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG140055 vom

18. Dezember 2014 E. 2.5.3. sowie HG190212 vom 22. Juni 2020 E. 6.1.; Urteil

- 26 - des Bundesgerichts 4A_500/2017 vom 12. Februar 2018 [Sachverhalt Bb] unter Hinweis auf Entscheid des Kantonsgerichts Luzern 1F 17 3 vom 14. August 2017; Teilurteil des Bundespatentgerichts O2017_007 vom 1. November 2019 [Disposi- tiv-Ziffer 2]; RAINER EGLI, OFK ZPO Kommentar, 2. Aufl. 2015, N. 3 zu Art. 343; D. STAEHELIN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 18 zu Art. 343 ZPO; HU- BER, Die Vollstreckung von Urteilen nach der Schweizerischen ZPO, Diss. Basel 2016 (=Schriften zum Schweizerischen Zivilprozessrecht, Band 22), N. 348 ff.; a.M. RETO M. JENNY, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zi- vilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 6 zu Art. 343 ZPO mit Hinweis auf abwei- chende Meinungen). Die Ordnungsbusse für jeden Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO (sogenannte Tagesbusse) ist in erster Linie auf die Vollstreckung von Ent- scheiden zugeschnitten, die einen positiven Leistungsbefehl enthalten, da die un- terlegene Partei durch die sich sonst kumulierenden Beträge dazu angehalten werden kann, diesem rasch nachzukommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_506/2014 / 4A_524/2014 vom 3. Juli 2014 E. 11 mit Hinweis auf die Gesetz- gebungsmaterialien). Die Tagesbusse kann jedoch auch dann angebracht sein, wenn eine Unterlassungspflicht zu vollstrecken ist, nämlich insbesondere in Fäl- len, in denen das angeordnete Verbot zur Konsequenz hat, dass die unterlegene Partei ein andauerndes rechtswidriges Verhalten einzustellen hat (siehe KÖLZ, Die Zwangsvollstreckung von Unterlassungspflichten im schweizerischen Zivilpro- zessrecht, 2007, S. 65 f. und 79; MAISSEN, Die Zwangsvollstreckung nach Art. 343 ZPO, ZZZ 2010 S. 49) (BGE 142 III 587 E. 5.2). Diese Sanktion muss in ihrer Hö- he durch das Ziel, dem zu vollstreckenden Urteil Nachachtung zu verschaffen, ge- rechtfertigt sein (Verhältnismässigkeit) (BGE 142 III 587 E. 6.2). 6.3. Würdigung und Fazit Es stellt sich die Frage, welche Massnahmen anzuordnen sind. Massgebend ist dabei das Verhältnismässigkeitsprinzip, d.h. die angeordneten Massnahmen müssen geeignet, erforderlich und zudem in einem vernünftigen Verhältnis zur Einwirkung auf die unterlegene Partei stehen. Weder einleuchtend noch behilflich

- 27 - ist der Verweis des Beklagten auf einen ergangenen Strafbefehl gegen einen Drit- ten (act. 27/11), in welchem er offenbar als Geschädigter fungierte. Was der Be- klagte daraus – für das vorliegende Verfahren – zu seinen Gunsten ableiten will, bleibt unklar. Soweit er auf andere Entscheide verweist, welche aber weder präzi- se bezeichnet noch ins Recht gelegt werden, sind seine Vorbringen ohnehin nicht nachvollziehbar; darauf ist nicht weiter einzugehen. Im Rahmen des vorsorgliche Massnahmeverfahrens HE190244 wurde die Voll- streckungsmassnahme der Strafdrohung (Art. 292 StGB) im Sinne von Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO angeordnet (Dispositiv-Ziffer 1). Die Klägerin hat dargelegt und es ist unbestritten geblieben, dass der Beklagte dennoch den Anweisungen des Gerichts gemäss Massnahmeentscheid HE190244 vom 14. August 2019 nicht Folge geleistet hat. Es kann somit auch für das Hauptsacheverfahren davon aus- gegangen werden, dass der Beklagte den gerichtlichen Anordnungen nicht nach- kommen dürfte, soweit erneut (lediglich) eine Massnahme im Sinne von Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO angeordnet wird. Zusammenfassend rechtfertigt sich die Kombi- nation der Vollstreckungsmassnahmen gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. a und c ZPO, d.h. eine Strafdrohung nach Art. 292 StGB und eine Tagesbusse. Die Tagesbus- se in ihrer beantragten Höhe von CHF 300.– erscheint als zu hoch und damit un- verhältnismässig. Angemessen ist eine Tagesbusse von CHF 150.–, welche somit anzuordnen ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Gerichtskosten Vorliegend unterliegt die Klägerin nur sehr geringfügig in Bezug auf die Höhe der Tagesbusse. Ausgangsgemäss wird der Beklagte daher kosten- und entschädi- gungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Beide Parteien gingen zunächst von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit ohne bestimmten Streitwert bzw. mindes- tens CHF 30'000.– übersteigend aus (act. 1 Rz. 6, Rz. 26; act. 11 Rz. 31; act. 22 Rz. 36). Replicando führt der Beklagte dann jedoch aus, "er stimme der Streit- wertangabe von CHF 30'000.– zu" (act. 26 S. 2). Entgegen der beklagtischen

- 28 - Darstellung liegt hier keine Einigung der Parteien zum Streitwert im Sinne von Art. 91 Abs. 2 ZPO vor, da die Klägerin lediglich von einem (mindestens) CHF 30'000.– übersteigenden Streitwert ausgeht. Ungeachtet dessen hat das Ge- richt vorliegend ohnehin den Streitwert festzulegen, nachdem die Annahme eines Streitwertes von CHF 30'000.– offensichtlich zu tief angesetzt erscheint. Im Rah- men der Berechnung des Gerichtskostenvorschusses wurde einstweilen (implizit) ein Streitwert von CHF 50'000.– zugrundegelegt (act. 5). Analog zur Streitwertschätzung im Lauterkeitsrecht sowie der Markenrechts- Verletzungsklage kann vom klägerischen Unterlassungsanspruch ausgegangen werden (vgl. BGE 104 II 124 E. 1; JOHANN ZÜRCHER, Der Streitwert im Immaterial- güter- und Wettbewerbsrecht, sic! 2002, S. 504 f.). Dabei ist auf einen möglichen Schaden bzw. Umsatzrückgang abzustellen (BGE 104 II 124 E. 1). In lauterkeits- rechtlichen Medienfällen wurden Streitwerte zwischen CHF 100'000.– (Einzelge- richt des hiesigen Handelsgerichts HE150071 vom 22. September 2015 E. 3.5) und – bei einem Medium mit grösserer Reichweite – gegen CHF 1 Mio. (Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG110011 vom 22. April 2013 E. V/1 = ZR 112 [2013] Nr. 35 S. 149) angenommen. Der nachgewiesene Eintritt eines Scha- dens im entsprechenden Umfang ist keine Bedingung. Da er sich nur selten mit hinreichender Gewissheit nachweisen lässt, ist er im Unterlassungsverfahren ge- rade nicht vorausgesetzt, sondern es ist auf den möglicherweise drohenden Schaden abzustellen. Im Bereich des Immaterialgüter- und Wettbewerbsrechts ist in der Regel mindestens von einem Streitwert von CHF 50'000.– auszugehen, häufig von einem wesentlich höheren (vgl. zum Ganzen ROLAND SCHMID, Das Ver- fahren vor Handelsgericht: aktuelle prozessuale Probleme, ZZZ 42/2017, Ziff. 2 (vi) S. 146; Urteil des Bundesgerichts 4A_727/2016 vom 29. Mai 2017 E. 2.). Angesichts des Schädigungspotentials der zur Diskussion stehenden Persönlich- keitsverletzungen, dem damit zusammenhängenden klägerischen Interesse an einer Unterlassungserklärung sowie insbesondere auch in Anbetracht der Verbrei- tung des beklagtischen Mediums rechtfertigt sich die Annahme eines Streitwertes von CHF 50'000.–. Die Gerichtsgebühr ist daher auf CHF 5'500.– festzusetzen.

- 29 - Zusätzlich sind die Kosten des Massnahmeverfahrens gemäss Urteil HE190244 vom 14. August 2019 in Höhe von CHF 3'000.– (Dispositiv-Ziffer 4), welche den Parteien je zur Hälfte auferlegt und vorab aus dem klägerischen Vorschuss bezo- gen wurden, nun definitiv zu verlegen. Die hälftige Kostenverteilung ist zu bestäti- gen; der Klägerin sind demzufolge Kosten in Höhe von CHF 1'500.– definitiv auf- zuerlegen. Für den dem Beklagten auferlegten und vorab aus dem klägerischen Vorschuss bezogenen Teil der Kosten (CHF 1'500.–) ist der Klägerin das ent- sprechende Rückgriffsrecht auf den Beklagten zu gewähren.

2. Parteientschädigung Die Höhe der Parteientschädigung ist nach der Verordnung über die Anwalts- gebühren vom 8. September 2010 festzusetzen (Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). Die Grundgebühr ist mit der Begründung bzw. Beantwortung der Klage verdient; für jede zusätzliche Verhandlung und jede weitere Rechtsschrift ist ein Zuschlag zu gewähren (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Aufgrund des Streitwertes von CHF 50'000.– sowie in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV beträgt die Parteientschädigung CHF 8'750.–. Die Klägerin verlangt einen Mehrwertsteuerzuschlag auf die Parteientschädigung (act. 1 S. 3; act. 22 S. 2). Sie hat indes keine ausserordentlichen Umstände dar- getan, welche in Anbetracht der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs eine zusätzli- che Berücksichtigung rechtfertigen würden (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016, E. 4.5 sowie ZR 104 [2005] Nr. 76). Es ist daher kein Mehrwertsteuerzuschlag zusätzlich zur Parteientschädigung zuzusprechen. Im Rahmen des Massnahmeverfahrens HE190244 wurde – unter Vorbehalt des Entscheides im ordentlichen Verfahrens – zufolge Wettschlagens keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung zugesprochen. Es liegen keine Gründe vor, um von dieser Regelung abzuweichen.

- 30 - Das Handelsgericht erkennt:

1. Dem Beklagten wird – unter Androhung einer Ordnungsbusse von bis zu CHF 150.– für jeden Tag der Nichterfüllung nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO sowie der Bestrafung der verantwortlichen Organe und geschäftsführenden Personen wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.–) für den Zuwiderhandlungsfall – verboten, folgende Passagen wörtlich oder sinngemäss auf seiner Internet- seite www.B._____.ch, insbesondere in den … Nr. 1 auf Seite Nr. 2, (insbe- sondere auch in Bezug auf die Rubrik «…» und Bericht vom tt. Juni 2019) zu verbreiten:

a. Titel B._____ Nachrichten … Nr. 1 auf Seite Nr. 2: «A._____ heisst für uns C._____»;

b. Letzter Satz B._____ Nachrichten … Nr. 1 auf Seite Nr. 2 «Das Logo von A._____ 'D._____' sollte wohl eher heissen 'E._____'».

2. Dem Beklagten wird – unter Androhung einer Ordnungsbusse von bis zu CHF 150.– für jeden Tag der Nichterfüllung nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO sowie der Bestrafung der verantwortlichen Organe und geschäftsführenden Personen wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.–) für den Zuwiderhandlungsfall – verboten, das abgeänderte Logo A._____ (Abänderung durch Streichung des «i» mit einem roten Kreuz und durch Streichung des Zusatzes «D._____» ebenfalls mit einem roten Kreuz) auf seiner Internetseite www.B._____.ch, insbesondere in den B._____ Nachrichten … Nr. 1 auf Seite Nr. 2, (insbesondere auch in Bezug auf die Rubrik «…» und Bericht vom tt. Juni 2019) zu verbreiten.

3. Dem Beklagten wird – unter Androhung einer Ordnungsbusse von bis zu CHF 150.– für jeden Tag der Nichterfüllung nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO sowie der Bestrafung der verantwortlichen Organe und geschäftsführenden Personen wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne

- 31 - von Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.–) für den Zuwiderhandlungsfall – verpflichtet, sämtliche Berichterstattung über die Klägerin im vorliegenden Zusammenhang auf Facebook vollständig zu löschen bzw. löschen zu las- sen, soweit diese Berichterstattung die vorstehend genannten Persönlich- keitsverletzungen gemäss Rechtsbegehren 1 und 2 enthält.

4. Die Klage wird abgewiesen, soweit eine CHF 150.– übersteigende Tages- busse beantragt wurde (Rechtsbegehren Ziff. 4).

5. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren HG190184 wird festge- setzt auf CHF 5'500.–. Die Kosten des Massnahmeverfahrens HE190244 wurden bereits auf CHF 3'000.– festgelegt und provisorisch aus dem dorti- gen klägerischen Vorschuss bezogen.

6. Die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren HG190184 werden dem Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kos- tenvorschuss gedeckt. Für diese dem Beklagten auferlegten und vorab aus dem Kostenvorschuss der Klägerin bezogenen Kosten in Höhe von CHF 5'500.– wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf den Beklagten einge- räumt.

7. Die mit dem Urteil des hiesigen Einzelgerichts HE190244 vom 14. August 2019 provisorisch festgelegte hälftige Kostenteilung (je CHF 1'500.–) ist zu bestätigen. Dementsprechend sind der Klägerin die Kosten für das Mass- nahmeverfahren in Höhe von CHF 1'500.– definitiv aufzuerlegen. Für die dem Beklagten auferlegte und vorab aus dem Kostenvorschuss der Klägerin bezogene Hälfte der Kosten von CHF 1'500.– wird der Klägerin das Rück- griffsrecht auf den Beklagten eingeräumt.

8. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das vorliegende Verfahren HG190184 eine Parteientschädigung von CHF 8'750.– zu bezahlen. Für das Massnahmeverfahren HE190244 werden keine Partei- bzw. Um- triebsentschädigungen zugesprochen.

- 32 -

9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage von act. 46, an die Beklagte unter Beilage von act. 45.

10. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 50'000.–. Zürich, 10. Dezember 2020 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Der Gerichtsschreiber: Roland Schmid Christian Markutt

Erwägungen (11 Absätze)

E. 2 Wesentliche Parteistandpunkte Die Klägerin bringt vor, es stehe dem Beklagten grundsätzlich frei, seine Auffas- sung bezüglich den Vorschriften der TSchV gegenüber Dritten zu vertreten, je- doch sei es nicht zulässig, dass er seine Unzufriedenheit mit ihrer Geschäftstätig- keit vermische und in der Öffentlichkeit präsentiere, dass für den Durchschnittsle- ser der Anschein entstehen könnte, dass die Klägerin aus Profitgründen schlechte und/oder illegale Produkte vertreibe und sogar Tierquälerei in Kauf nehme (act. 1

- 9 - Rz. 19). Sie halte denn auch sämtliche Vorschriften der TSchV ein, was die re- gelmässig stattfindenden Kontrollen des Kantonalen Veterinäramtes bestätigten (act. 1 Rz. 20). Mit den zur Diskussion stehenden Äusserungen und Darstellun- gen des Beklagten schädige er das berufliche und gesellschaftliche Ansehen der Klägerin als Anbieterin im Zoofachhandel massgeblich und grundlos (act. 1 Rz. 22). Weiter stellt sich die Klägerin auf den Standpunkt, der Beklagte stehe nicht unter dem Schutz der Satire, da es gar nicht um einen satirischen Beitrag gehe (act. 1 Rz. 24; act. 22 Rz. 23). Zudem richte sich die Aggression direkt und persönlich gegen sie als im Detailhandel tätiges Unternehmen, was nicht mit Sati- re vereinbar sei. Es handle sich um reine Schmähkritik (act. 22 Rz. 25). Der Beklagte führt aus, er habe der Klägerin nie einen Verstoss gegen Tier- schutzvorschriften vorgeworfen; jedoch sei nicht alles, was gesetzlich nicht verbo- ten sei, auch ethisch-moralisch legitim (act. 11 Rz. 3). Weiter stellt sich der Be- klagte auf den Standpunkt, er erfülle als sog. Nichtregierungsorganisation (Non- Governmental Organization [NGO]) eine Wächterfunktion ("watchdog") bezüglich staatlichen und gesellschaftlichen Missständen. Diese Rolle habe er im strittigen Artikel mit seiner Warnung vor der Klägerin wahrgenommen (act. 11 Rz. 5). Seine Äusserungen seien vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Tierschutzverord- nung das Produkt von Partikularinteressen sei, wobei die Vorgabe des Tier- schutzgesetzes, das Wohlergehen der Tiere zu schützen, nicht erfüllt werde (act. 11 Rz. 6). Die Klägerin richte sich nur nach den verbindlichen Vorschriften der Tierschutzverordnung, welche jedoch lediglich die Grenze zur strafbaren Tier- quälerei festlegten, und nicht etwa den Empfehlungen des Bundesamtes BLV zu Haltung von Kaninchen und Kleinnagern (act. 11 Rz. 8). Weiter stützt sich der Be- klagte hinsichtlich der Rechtfertigung seiner Äusserungen darauf, der EGMR messe der Meinungsäusserungsfreiheit, insbesondere bei Institutionen mit Wäch- terfunktion, eine sehr hohe Bedeutung zu (act. 11 Rz. 10). Da der Staat, so der Beklagte, seine Aufgabe zum Schutz der Tiere ungenügend wahrnehme und ihm das Bundesgericht in einem früheren Verfahren das Verbandsklagerecht in tier- schutzbezogenen Konsumentenschutzangelegenheiten abgesprochen habe, blei- be ihm nichts anderes übrig als aufrüttelnde Öffentlichkeitsarbeit, was nicht effi- zient möglich sei ohne plakative und provokative Äusserungen (act. 11 Rz. 11).

- 10 - Praktisch alle von der Klägerin angebotenen Kaninchenkäfige ermöglichten keine artgerechte, tierfreundliche Haltung, welche den Bedürfnissen und dem Wohlbe- finden der Tiere Rechnung tragen würden (act. 11 Rz. 14). Kunden würden von der Werbung der Klägerin getäuscht, welcher er mit ironischer Parodie/Persiflage durch seine Äusserungen entgegentrete (act. 11 Rz. 15 f.). Beim strittigen Artikel handle es sich um Satire im Sinne der Rechtsprechung respektive eine Parodie; der Leserschaft der "B._____-Nachrichten" sei klar, was gemeint sei, nämlich dass die Klägerin dem Tierwohl viel zu wenig Beachtung schenke bei der Aus- wahl des Sortiments und die Versprechen im Firmen-Logo nicht einhalte (act. 11 Rz. 19; act. 26 Rz. 18). Der Beklagte verweist insbesondere auf den seiner An- sicht nach konsumententäuschend angebotenen Käfig "I._____" (act. 11 Rz. 24). Auf dem langen und mühsamen Weg zur Befreiung der Kaninchen aus qualvoller Käfighaltung seien nicht zuletzt die Zoohandlungen ein Hindernis. Die Käfig- und besonders die Einzelhaltung von Kaninchen sei eine der vielen gemäss TSchV er- laubten Tierquälereien, von den Tierschutzorganisationen als "erlaubte Tierquäle- rei" bezeichnet (act. 11 Rz. 27; act. 26 Rz. 16). Duplicando verweist der Beklagte auf Äusserungen Verantwortlicher der J._____ und der "Deutschen Tierärztege- sellschaft", welche bestätigen sollen, dass Käfighaltung per se tierquälerisch sei (act. 26 Rz. 9; act. 27/7 und act. 27/10). Kritisiert würden im Übrigen auch andere Zoofachgeschäfte; Anlass für die strittige Satire zur Klägerin sei deren besonders aggressive und konsumententäuschende Werbung und ihr Logo (act. 11 Rz. 30).

E. 3 Rechtliche Grundlagen (Persönlichkeits- und Wettbewerbsrecht) Die Klägerin führt die Verletzung des Persönlichkeits- und Wettbewerbsrechts ins Feld und stützt sich namentlich auf Art. 28 ZGB sowie Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG (vgl. act. 1 Rz. 15 ff.). Auch juristische Personen können den Persönlich- keitsschutz in Anspruch nehmen (BGE 95 II 481 E. 4; BGE 140 III 251 E. 6.2 = PRA 104 [2015] Nr. 23). Nach der Rechtsprechung ist eine kumulative Berufung sowohl auf die spezielle Regelung im Wettbewerbsrecht als auch auf die allge- meine Regelung im Persönlichkeitsrecht zulässig (Urteil des Bundesgerichts 5A_376/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 2.3).

- 11 - Nach Art. 28 Abs. 1 ZGB kann, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. Nach Abs. 2 ist eine Verletzung widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Rechtmässig gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB handelt nur, wer ein Interesse nachweisen kann, das dem grundsätz- lich schutzwürdigen Interesse des Verletzten mindestens gleichwertig ist. Das Ge- richt hat die auf dem Spiel stehenden Interessen gegeneinander abzuwägen und zu prüfen, ob sowohl die Ziele, die der Urheber einer Persönlichkeitsverletzung verfolgt, als auch die Mittel, derer er sich bedient, schutzwürdig sind. In diesem Rahmen sind bei der Auslegung von Art. 28 ZGB die Grundrechte zu berücksich- tigen, namentlich die Meinungsäusserungsfreiheit (Urteil des Bundesgerichts 5A_546/2019 vom 5. Februar 2020 E. 4.4. m.w.H.). Die Tatsachen, aus denen sich das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes erschliesst, muss der Urheber der Verletzung dartun und beweisen. Dies gilt zum Beispiel für den Nachweis, dass bestimmte Tatsachenaussagen in einem Medienbericht der Wahrheit ent- sprechen oder eine vorgetragene Kritik begründet ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 8.2.). Der Ebene der Rechtfertigung ist die Fra- ge zuzuordnen, ob der Verletzer ein (privates oder öffentliches) Interesse nach- weisen kann, das dem grundsätzlich schutzwürdigen Interesse des Verletzten mindestens gleichwertig ist. Auf ihre Schutzwürdigkeit hin zu prüfen sind nicht nur die Ziele, die der Urheber der Verletzung verfolgt, sondern auch die Mittel, derer er sich dazu bedient, was die Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen bedingt (BGE 143 III 297 E. 6.7.1 mit Hinweis auf BGE 126 III 305 E. 4a). Die zu schützende Persönlichkeit im Sinne von Art. 28 ZGB in Bezug auf juristi- sche Personen betrifft die Geheim- und Privatsphäre sowie den Schutz ihrer ge- schäftlichen und beruflichen Ehre (ANDREAS MEILI, in: Basler Kommentar, Zivilge- setzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 33 zu Art. 28 ZGB). Als Persönlichkeitsverletzung kommt jeder mehr als harmlose Angriff, jede spürbare Drohung, jede ernst zu nehmende Bedrohung oder Bestreitung der Persönlichkeitsgüter in Betracht (AN- DREAS MEILI, a.a.O., N. 39 zu Art. 28 ZGB; BGE 143 III 297 E. 6.4.3). Zur Beurtei- lung anzuwenden ist ein objektiver Massstab, wobei es in erster Linie auf den Ge-

- 12 - samteindruck ankommt (ANDREAS MEILI, a.a.O., N. 42 zu Art. 28 ZGB). Bei (Pres- se-)Äusserungen wird grundlegend unterschieden zwischen Tatsachenbehaup- tung (Information) und Werturteil (Kommentar, Kritik) sowie gemischtem Wertur- teil, für deren Tatsachenkern nach der bundesgerichtlichen Praxis dieselben Grundsätze wie für Tatsachenbehauptungen zur Anwendung gelangen (ANDREAS MEILI, a.a.O., N. 43 zu Art. 28 ZGB). Die Veröffentlichung unwahrer Tatsachen ist an sich widerrechtlich und vermag eine Persönlichkeitsverletzung grundsätzlich nicht zu rechtfertigen, aber auch die Verbreitung wahrer Tatsachen kann unzuläs- sig sein, soweit die Form der Darstellung unnötig verletzt (BGE 106 II 92 E. 2d; BGE 126 III 305 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 5A_521/2014 vom 27. Novem- ber 2014 E. 2.2.). Meinungsäusserungen, Kommentare und Werturteile sind zulässig, sofern sie auf Grund des Sachverhalts, auf den sie sich beziehen, als vertretbar erscheinen. Werturteile vermögen nur dann eine Verletzung darzustellen, wenn sie "sich zu einem unnötig verletzenden und beleidigenden Angriff auf die Person" des Be- troffenen ausweiten, wenn er verunglimpft wird. Eine pointierte Meinung ist hinzu- nehmen, u.U. ist gar angriffige, undifferenzierte, scharfe, beissende und sarkasti- sche Kritik in Kauf zu nehmen (BGE 138 III 641 E. 4.1.3 m.w.H.; BGE 106 II 98 E. 2c; BGE 126 III 308 E. 4bb). Werturteile sind einer Wahrheitsprüfung nicht zu- gänglich (BGE 138 III 641 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_195/2016 vom

E. 4 Würdigung Die Aktiv- und Passivlegitimation ist nicht strittig. Somit verbleibt, den unstrittigen Sachverhalt einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen. Diese erfolgt in Bezug auf Art. 28 ZGB praxisgemäss in zwei Schritten erfolgt: (i) Persönlichkeitsverlet- zung sowie (ii) Widerrechtlichkeit und Rechtfertigungsgründe (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 5A_742/2019 vom 7. September 2020 E. 4.1.). Zuletzt ist (iii) auf das Wettbewerbsrecht gemäss UWG einzugehen. (i) Persönlichkeitsverletzung Der in den beklagtischen Äusserungen enthaltene Vorwurf des "tierquälerischen" Verhaltens respektive der Priorisierung wirtschaftlicher Interessen über das Tier- wohl ist – v.a. angesichts der Tatsache, dass die Klägerin als Zoofachgeschäft massgeblich auf ihre Glaubwürdigkeit bezüglich verantwortungsvollem Umgang mit Tieren angewiesen ist – ohne Weiteres geeignet, die geschäftliche und beruf- liche Ehre der Klägerin wie auch ihre soziale Geltung zu schmälern und damit ihre Persönlichkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB zu verletzen (REGINA E. AEBI- MÜLLER, in: Breitschmid/Jungo, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht,

3. Aufl. 2016, N. 21 zu Art. 28 ZGB unter Hinweis auf Urteile des Bundesgerichts 5C.4/2000 vom 7. Juli 2000, teilw. publ. in BGE 126 III 305, sowie 5A_888/2011

- 16 - vom 20. Juni 2012 [ehrverletzender Begriff der "Tierquälerei"]). Dies ungeachtet da- von, ob man von Tatsachenbehauptungen oder (gemischten) Werturteilen aus- geht, worauf im Rahmen der Frage, ob die Verletzung erlaubt ist oder nicht, zu- rückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 8.2. f.). Eine Herabsetzung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB liegt für die zur Diskussion stehenden Äusserungen sowie die Verfremdung des Logos, wie be- reits im Massnahmeentscheid HE190244 festgehalten und vom Bundesgericht bestätigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_742/2019 vom 7. September 2020 E. 5.5), auf der Hand, was letztlich auch vom Beklagten nicht ernsthaft bestritten wird. (ii) Widerrechtlichkeit und Rechtfertigungsgründe Nach Art. 28 Abs. 2 ZGB ist die (Persönlichkeits-)Verletzung widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Hinsichtlich des erkennbaren Vorwurfs der Tierquälerei sowie der Priorisierung wirtschaftlicher Interessen stellt sich die Frage, ob Tatsachenbehauptungen oder zumindest gemischte Werturteile angenommen werden können, welche sich auf bestimmte (potentiell) dem Beweis zugängliche Tatsachen beziehen, und inwie- fern der Beklagte daraus allenfalls etwas zu seinen Gunsten abzuleiten vermag (so offensichtlich die Meinung des Beklagten im Rahmen des Massnahmeverfah- rens HE190244 vor Bundesgericht: Urteil 5A_742/2019 vom 7. September 2020 E. 4.2.). Bei (reinen) Werturteilen entfällt eine "Wahrheitsprüfung" wesensgemäss. Im Rahmen der Prüfung der vorsorglichen Massnahmen (HE190244) wurde die Annahme von Tatsachenbehauptungen bzw. gemischten Werturteilen bereits verworfen und vielmehr darauf geschlossen, dass es sich diesbezüglich um (rei- ne) Werturteile handle (E. 4c). Das Bundesgericht hat diese Auffassung nicht be- anstandet (Urteil 5A_742/2019 vom 7. September 2020 E. 4.2. ff.). Insbesondere hat das Bundesgericht in seinem Entscheid 5A_742/2019 auf den Widerspruch hingewiesen, dass der Beklagte seine Äusserungen einerseits als gemischte Werturteile verstanden haben wollte, welche gerechtfertigt seien durch die Wah- rung höherer öffentlicher Interessen (E. 5.1), andererseits aber seine Äusserun-

- 17 - gen bisweilen als reine Werturteile anerkannt und sich auf die Rechtfertigungs- gründe der Satire bzw. Meinungsäusserungsfreiheit berufen habe (E. 6.1-6.3). Im vorliegenden Verfahren liegt an sich die gleiche – widersprüchliche – Argumenta- tion zur Unterscheidung Tatsachenbehauptung-Werturteil vor, was indes nicht so- gleich davon entbindet, die Argumente des Beklagten auch unter dem Aspekt ei- ner möglichen Tatsachenbasis zu prüfen: Dafür, dass seine Äusserungen der Wahrheit entsprechen bzw. seine vorgetrage- ne Kritik begründet ist, obliegt die Beweislast dem Urheber der Verletzung. In je- dem Fall Schwierigkeiten bereitet die Prüfung der "Tierquälerei" als Tatsachenbe- hauptung (grundlegend hierzu Urteil des Bundesgerichts 5A_354/2012, 5A_374/2012 vom 26. Juni 2014 E. 4; vgl. für Deutschland namentlich: Urteil des OLG Nürnberg vom 29. November 2002, Az: 8 U 1652/01 [Abgrenzung Tatsa- chenbehauptung/Werturteil bezüglich "Tierquälerei" sowie Güter- und Interessen- abwägung zwischen Ehrenschutz und Meinungsfreiheit]). Unbestrittenermassen hat der Beklagte nicht behauptet, dass die von der Klägerin gehandelten Gehege gegen die massgeblichen Normen der Tierschutzverordnung (TSchV) verstossen würden; er kritisiert denn auch gerade die geltenden Tierschutznormen funda- mental als unzureichend. Nebenbei wurde weder behauptet noch wäre ersichtlich, dass sich aus der beklagtischen Kritik ein strafrechtlich relevanter Vorwurf hin- sichtlich der Vorgaben des Tierschutzgesetzes (TSchG), namentlich der Tierquä- lerei gemäss Art. 26 TSchG, ableiten liesse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_354/2012, 5A_374/2012 vom 26. Juni 2014 E. 4.2.1.). Das Bundesgericht spricht von einer Abwägungsfrage, die je nach Weltanschau- ung verschieden beantwortet werden kann; dazu wörtlich: "Die Diskussion dar- über [Anm. Begriff der Tierquälerei] kann weder durch den Gesetzgeber noch durch den konkreten Bewilligungsentscheid abgeklemmt werden. Vielmehr muss das Genügen oder Ungenügen der Tierschutzgesetzgebung und ihres Vollzugs disku- tiert werden können" (Urteil des Bundesgerichts 5A_354/2012, 5A_374/2012 vom

26. Juni 2014 E. 4.2.1). Obschon die geltenden Tierschutznormen prinzipiell als Richtschnur massgeblich sein müssen, rechtfertigt sich in Anbetracht des erwähn- ten Bundesgerichtsentscheides, dass der Vorwurf der "Tierquälerei" grundsätzlich

- 18 - nicht bereits per se unvertretbar erscheint, wenn auch sämtliche tierschutzrechtli- chen Normen eingehalten sind. Im wesentlichen Unterschied zum hier vorliegenden Sachverhalt ging es im Urteil des Bundesgerichts 5A_354/2012, 5A_374/2012 vom 26. Juni 2014 E. 4.2.1. um Tierversuche, für welche die Kläger dort mehr oder weniger direkt verantwortlich zeichneten, wobei es als gerichtsnotorisch erachtet wurde, dass diese für die be- troffenen Lebewesen mit Leiden und Qualen verbunden sein können (ähnlich u.a. in Bezug auf die Herstellung von Botox: Urteil des Bundesgerichts 5A_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 8.6.2). Aus diesen Gründen konnte dort unter Würdigung der gesamten Umstände auf die Vertretbarkeit der Bezeichnung als "Tierquäler" geschlossen werden. Im vorliegenden Kontext geht es indes um den Vorwurf, dass, so der Beklagte, gewisse Käfige/Gehege eine "tierquälerische" Haltung be- dingten, wofür die Klägerin durch deren Verkauf verantwortlich sein soll. Es kann also nur – aber immerhin – um eine indirekte (Mit-)Verantwortung für Tierquälerei gehen. In diesem Zusammenhang ist indes die klägerische Argumentation zu er- wähnen, wonach einerseits einige (kleinere) Gehege ausdrücklich allein zu Transportzwecken verkauft würden, andererseits als Haustiere gehaltene Nage- tiere (um Mast- oder Laborkaninchen geht es hier unbestrittenermassen nicht) nicht die ganze Zeit in Käfigen verbringen würden, sondern von den Besitzern häufig auch frei in der Wohnung oder im Garten gehalten würden (vgl. act. 22 Rz. 15 f.). Der Beklagte äussert sich zu dieser – an sich plausiblen – Argumenta- tion nicht. Darauf, dass die Klägerin, so deutet es der Beklagte stellenweise (va- ge) an, beim Verkauf der Gehege/Käfige unzureichend aufkläre und informiere, ist mangels genügend bestimmten und substantiierten Behauptungen nicht einzuge- hen. Fraglich ist, inwiefern der Beklagte hier konkret einen Wahrheitsbeweis erbringen könnte, wenn nicht auf die gesetzlichen Grundlagen zurückzugreifen ist. Bereits den eigenen Vorbringen des Beklagten lässt sich nicht ausreichend klar entneh- men, wo genau die Grenze "tierquälerischer" Haltung verlaufen soll, so verweist er zwar auf Meinungen zu Mindestgrössen von Käfigen von 2m2 bzw. 3m2 (vgl. act. 27/5.1-5.3), stellt sich bisweilen aber auf den Standpunkt, jegliche "Käfig-

- 19 - /Gehegehaltung" sei "tierquälerisch"; dahingehend sind auch die von ihm ins Recht gelegten Meinungskundgaben Dritter (act. 27/7, act. 27/10). Ähnlich wie bei Tierversuchen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_354/2012, 5A_374/2012 vom

26. Juni 2014 E. 4.2.1.) läge es an sich nahe, dass der Beklagte nach seiner Überzeugung konsequenterweise jegliche Gehegehaltung als "tierquälerisch" be- zeichnet. Ungeachtet der Vertretbarkeit dieser Ansicht unter wissenschaftlichen oder ethischen Gesichtspunkten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_354/2012, 5A_374/ 2012 vom 26. Juni 2014 E. 4.2.1.) kann diese subjektive Meinung indes nicht allein massgeblich sein. Abgesehen vom banalen Grundsatz, dass je grös- ser ein Gehege, desto besser die Voraussetzungen für eine artgerechte Haltung, lassen sich aus den Behauptungen des Beklagten und seinen angeführten Be- weismitteln keine relevanten Erkenntnisse gewinnen, welche in nachvollziehbarer Weise eine Grenze ziehen liessen. Selbst wenn man aber zum Schluss käme, dass im vorliegenden Kontext eine Tatsachenbasis für den Vorwurf der "Tierquälerei" bestünde, so würde dies allein der beklagtischen Argumentation noch nicht zum Durchbruch verhelfen, da auch die Form der Darstellung oder die Art und Weise, wie ein Sachverhalt mitgeteilt wird, unnötig verletzen kann (Urteile des Bundesgerichts 5A_658/2014 vom

E. 6 Die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren HG190184 werden dem Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kos- tenvorschuss gedeckt. Für diese dem Beklagten auferlegten und vorab aus dem Kostenvorschuss der Klägerin bezogenen Kosten in Höhe von CHF 5'500.– wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf den Beklagten einge- räumt.

E. 6.1 Wesentliche Parteistandpunkte Die Klägerin beantragt Vollstreckungsmassnahmen, konkret die Bestrafung we- gen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB sowie die Androhung einer Ordnungsstrafe (Rechtsbegehren-Ziffer 3 und 4; 0 1 Rz. 28 ff.). Zur Begründung bringt sie vor, diese Massnahmen seien notwendig für die Durchsetzung ihrer Rechte, was die Tatsache zeige, dass der Beklagte den Anweisungen des Gerichts bis heute nicht Folge geleistet habe (act. 1 Rz. 30). Der Beklagte moniert die beantragten Vollstreckungsmassnahmen und führt aus, in einem ähnlichen Fall betreffend vorsorgliche Massnahmen mit Strafandrohung bei Ungehorsam sei eine Busse von CHF 500.– ausgefällt worden, wobei es dort im Gegensatz zur vorliegenden Situation um einen für den Beklagten existenz- bedrohenden versuchten Rufmord gegangen sei. Dementsprechend müsse eine vom Gericht anzudrohende Busse deutlich unter CHF 500.– liegen, um eine will- kürliche Ungleichbehandlung zu vermeiden (act. 11 Rz. 32; act. 26 Rz. 19 f.).

E. 6.2 Rechtliches Es können verschiedene Vollstreckungsmassnahmen gemäss Art. 343 Abs. 1 ZPO angeordnet werden; in Betracht kommt nach lit. a eine Strafdrohung nach Art. 292 StGB, nach lit. b eine Ordnungsbusse bis CHF 5'000.– sowie lit. c eine Ordnungsbusse bis zu CHF 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung. Eine Kombi- nation der genannten Strafandrohung mit den Ordnungsbussen ist prinzipiell mög- lich und zulässig (Urteile des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG140055 vom

18. Dezember 2014 E. 2.5.3. sowie HG190212 vom 22. Juni 2020 E. 6.1.; Urteil

- 26 - des Bundesgerichts 4A_500/2017 vom 12. Februar 2018 [Sachverhalt Bb] unter Hinweis auf Entscheid des Kantonsgerichts Luzern 1F 17 3 vom 14. August 2017; Teilurteil des Bundespatentgerichts O2017_007 vom 1. November 2019 [Disposi- tiv-Ziffer 2]; RAINER EGLI, OFK ZPO Kommentar, 2. Aufl. 2015, N. 3 zu Art. 343; D. STAEHELIN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 18 zu Art. 343 ZPO; HU- BER, Die Vollstreckung von Urteilen nach der Schweizerischen ZPO, Diss. Basel 2016 (=Schriften zum Schweizerischen Zivilprozessrecht, Band 22), N. 348 ff.; a.M. RETO M. JENNY, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zi- vilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 6 zu Art. 343 ZPO mit Hinweis auf abwei- chende Meinungen). Die Ordnungsbusse für jeden Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO (sogenannte Tagesbusse) ist in erster Linie auf die Vollstreckung von Ent- scheiden zugeschnitten, die einen positiven Leistungsbefehl enthalten, da die un- terlegene Partei durch die sich sonst kumulierenden Beträge dazu angehalten werden kann, diesem rasch nachzukommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_506/2014 / 4A_524/2014 vom 3. Juli 2014 E. 11 mit Hinweis auf die Gesetz- gebungsmaterialien). Die Tagesbusse kann jedoch auch dann angebracht sein, wenn eine Unterlassungspflicht zu vollstrecken ist, nämlich insbesondere in Fäl- len, in denen das angeordnete Verbot zur Konsequenz hat, dass die unterlegene Partei ein andauerndes rechtswidriges Verhalten einzustellen hat (siehe KÖLZ, Die Zwangsvollstreckung von Unterlassungspflichten im schweizerischen Zivilpro- zessrecht, 2007, S. 65 f. und 79; MAISSEN, Die Zwangsvollstreckung nach Art. 343 ZPO, ZZZ 2010 S. 49) (BGE 142 III 587 E. 5.2). Diese Sanktion muss in ihrer Hö- he durch das Ziel, dem zu vollstreckenden Urteil Nachachtung zu verschaffen, ge- rechtfertigt sein (Verhältnismässigkeit) (BGE 142 III 587 E. 6.2).

E. 6.3 Würdigung und Fazit Es stellt sich die Frage, welche Massnahmen anzuordnen sind. Massgebend ist dabei das Verhältnismässigkeitsprinzip, d.h. die angeordneten Massnahmen müssen geeignet, erforderlich und zudem in einem vernünftigen Verhältnis zur Einwirkung auf die unterlegene Partei stehen. Weder einleuchtend noch behilflich

- 27 - ist der Verweis des Beklagten auf einen ergangenen Strafbefehl gegen einen Drit- ten (act. 27/11), in welchem er offenbar als Geschädigter fungierte. Was der Be- klagte daraus – für das vorliegende Verfahren – zu seinen Gunsten ableiten will, bleibt unklar. Soweit er auf andere Entscheide verweist, welche aber weder präzi- se bezeichnet noch ins Recht gelegt werden, sind seine Vorbringen ohnehin nicht nachvollziehbar; darauf ist nicht weiter einzugehen. Im Rahmen des vorsorgliche Massnahmeverfahrens HE190244 wurde die Voll- streckungsmassnahme der Strafdrohung (Art. 292 StGB) im Sinne von Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO angeordnet (Dispositiv-Ziffer 1). Die Klägerin hat dargelegt und es ist unbestritten geblieben, dass der Beklagte dennoch den Anweisungen des Gerichts gemäss Massnahmeentscheid HE190244 vom 14. August 2019 nicht Folge geleistet hat. Es kann somit auch für das Hauptsacheverfahren davon aus- gegangen werden, dass der Beklagte den gerichtlichen Anordnungen nicht nach- kommen dürfte, soweit erneut (lediglich) eine Massnahme im Sinne von Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO angeordnet wird. Zusammenfassend rechtfertigt sich die Kombi- nation der Vollstreckungsmassnahmen gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. a und c ZPO, d.h. eine Strafdrohung nach Art. 292 StGB und eine Tagesbusse. Die Tagesbus- se in ihrer beantragten Höhe von CHF 300.– erscheint als zu hoch und damit un- verhältnismässig. Angemessen ist eine Tagesbusse von CHF 150.–, welche somit anzuordnen ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Gerichtskosten Vorliegend unterliegt die Klägerin nur sehr geringfügig in Bezug auf die Höhe der Tagesbusse. Ausgangsgemäss wird der Beklagte daher kosten- und entschädi- gungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Beide Parteien gingen zunächst von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit ohne bestimmten Streitwert bzw. mindes- tens CHF 30'000.– übersteigend aus (act. 1 Rz. 6, Rz. 26; act. 11 Rz. 31; act. 22 Rz. 36). Replicando führt der Beklagte dann jedoch aus, "er stimme der Streit- wertangabe von CHF 30'000.– zu" (act. 26 S. 2). Entgegen der beklagtischen

- 28 - Darstellung liegt hier keine Einigung der Parteien zum Streitwert im Sinne von Art. 91 Abs. 2 ZPO vor, da die Klägerin lediglich von einem (mindestens) CHF 30'000.– übersteigenden Streitwert ausgeht. Ungeachtet dessen hat das Ge- richt vorliegend ohnehin den Streitwert festzulegen, nachdem die Annahme eines Streitwertes von CHF 30'000.– offensichtlich zu tief angesetzt erscheint. Im Rah- men der Berechnung des Gerichtskostenvorschusses wurde einstweilen (implizit) ein Streitwert von CHF 50'000.– zugrundegelegt (act. 5). Analog zur Streitwertschätzung im Lauterkeitsrecht sowie der Markenrechts- Verletzungsklage kann vom klägerischen Unterlassungsanspruch ausgegangen werden (vgl. BGE 104 II 124 E. 1; JOHANN ZÜRCHER, Der Streitwert im Immaterial- güter- und Wettbewerbsrecht, sic! 2002, S. 504 f.). Dabei ist auf einen möglichen Schaden bzw. Umsatzrückgang abzustellen (BGE 104 II 124 E. 1). In lauterkeits- rechtlichen Medienfällen wurden Streitwerte zwischen CHF 100'000.– (Einzelge- richt des hiesigen Handelsgerichts HE150071 vom 22. September 2015 E. 3.5) und – bei einem Medium mit grösserer Reichweite – gegen CHF 1 Mio. (Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG110011 vom 22. April 2013 E. V/1 = ZR 112 [2013] Nr. 35 S. 149) angenommen. Der nachgewiesene Eintritt eines Scha- dens im entsprechenden Umfang ist keine Bedingung. Da er sich nur selten mit hinreichender Gewissheit nachweisen lässt, ist er im Unterlassungsverfahren ge- rade nicht vorausgesetzt, sondern es ist auf den möglicherweise drohenden Schaden abzustellen. Im Bereich des Immaterialgüter- und Wettbewerbsrechts ist in der Regel mindestens von einem Streitwert von CHF 50'000.– auszugehen, häufig von einem wesentlich höheren (vgl. zum Ganzen ROLAND SCHMID, Das Ver- fahren vor Handelsgericht: aktuelle prozessuale Probleme, ZZZ 42/2017, Ziff. 2 (vi) S. 146; Urteil des Bundesgerichts 4A_727/2016 vom 29. Mai 2017 E. 2.). Angesichts des Schädigungspotentials der zur Diskussion stehenden Persönlich- keitsverletzungen, dem damit zusammenhängenden klägerischen Interesse an einer Unterlassungserklärung sowie insbesondere auch in Anbetracht der Verbrei- tung des beklagtischen Mediums rechtfertigt sich die Annahme eines Streitwertes von CHF 50'000.–. Die Gerichtsgebühr ist daher auf CHF 5'500.– festzusetzen.

- 29 - Zusätzlich sind die Kosten des Massnahmeverfahrens gemäss Urteil HE190244 vom 14. August 2019 in Höhe von CHF 3'000.– (Dispositiv-Ziffer 4), welche den Parteien je zur Hälfte auferlegt und vorab aus dem klägerischen Vorschuss bezo- gen wurden, nun definitiv zu verlegen. Die hälftige Kostenverteilung ist zu bestäti- gen; der Klägerin sind demzufolge Kosten in Höhe von CHF 1'500.– definitiv auf- zuerlegen. Für den dem Beklagten auferlegten und vorab aus dem klägerischen Vorschuss bezogenen Teil der Kosten (CHF 1'500.–) ist der Klägerin das ent- sprechende Rückgriffsrecht auf den Beklagten zu gewähren.

2. Parteientschädigung Die Höhe der Parteientschädigung ist nach der Verordnung über die Anwalts- gebühren vom 8. September 2010 festzusetzen (Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). Die Grundgebühr ist mit der Begründung bzw. Beantwortung der Klage verdient; für jede zusätzliche Verhandlung und jede weitere Rechtsschrift ist ein Zuschlag zu gewähren (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Aufgrund des Streitwertes von CHF 50'000.– sowie in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV beträgt die Parteientschädigung CHF 8'750.–. Die Klägerin verlangt einen Mehrwertsteuerzuschlag auf die Parteientschädigung (act. 1 S. 3; act. 22 S. 2). Sie hat indes keine ausserordentlichen Umstände dar- getan, welche in Anbetracht der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs eine zusätzli- che Berücksichtigung rechtfertigen würden (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016, E. 4.5 sowie ZR 104 [2005] Nr. 76). Es ist daher kein Mehrwertsteuerzuschlag zusätzlich zur Parteientschädigung zuzusprechen. Im Rahmen des Massnahmeverfahrens HE190244 wurde – unter Vorbehalt des Entscheides im ordentlichen Verfahrens – zufolge Wettschlagens keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung zugesprochen. Es liegen keine Gründe vor, um von dieser Regelung abzuweichen.

- 30 - Das Handelsgericht erkennt:

1. Dem Beklagten wird – unter Androhung einer Ordnungsbusse von bis zu CHF 150.– für jeden Tag der Nichterfüllung nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO sowie der Bestrafung der verantwortlichen Organe und geschäftsführenden Personen wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.–) für den Zuwiderhandlungsfall – verboten, folgende Passagen wörtlich oder sinngemäss auf seiner Internet- seite www.B._____.ch, insbesondere in den … Nr. 1 auf Seite Nr. 2, (insbe- sondere auch in Bezug auf die Rubrik «…» und Bericht vom tt. Juni 2019) zu verbreiten:

a. Titel B._____ Nachrichten … Nr. 1 auf Seite Nr. 2: «A._____ heisst für uns C._____»;

b. Letzter Satz B._____ Nachrichten … Nr. 1 auf Seite Nr. 2 «Das Logo von A._____ 'D._____' sollte wohl eher heissen 'E._____'».

2. Dem Beklagten wird – unter Androhung einer Ordnungsbusse von bis zu CHF 150.– für jeden Tag der Nichterfüllung nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO sowie der Bestrafung der verantwortlichen Organe und geschäftsführenden Personen wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.–) für den Zuwiderhandlungsfall – verboten, das abgeänderte Logo A._____ (Abänderung durch Streichung des «i» mit einem roten Kreuz und durch Streichung des Zusatzes «D._____» ebenfalls mit einem roten Kreuz) auf seiner Internetseite www.B._____.ch, insbesondere in den B._____ Nachrichten … Nr. 1 auf Seite Nr. 2, (insbesondere auch in Bezug auf die Rubrik «…» und Bericht vom tt. Juni 2019) zu verbreiten.

3. Dem Beklagten wird – unter Androhung einer Ordnungsbusse von bis zu CHF 150.– für jeden Tag der Nichterfüllung nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO sowie der Bestrafung der verantwortlichen Organe und geschäftsführenden Personen wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne

- 31 - von Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.–) für den Zuwiderhandlungsfall – verpflichtet, sämtliche Berichterstattung über die Klägerin im vorliegenden Zusammenhang auf Facebook vollständig zu löschen bzw. löschen zu las- sen, soweit diese Berichterstattung die vorstehend genannten Persönlich- keitsverletzungen gemäss Rechtsbegehren 1 und 2 enthält.

4. Die Klage wird abgewiesen, soweit eine CHF 150.– übersteigende Tages- busse beantragt wurde (Rechtsbegehren Ziff. 4).

5. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren HG190184 wird festge- setzt auf CHF 5'500.–. Die Kosten des Massnahmeverfahrens HE190244 wurden bereits auf CHF 3'000.– festgelegt und provisorisch aus dem dorti- gen klägerischen Vorschuss bezogen.

E. 7 Die mit dem Urteil des hiesigen Einzelgerichts HE190244 vom 14. August 2019 provisorisch festgelegte hälftige Kostenteilung (je CHF 1'500.–) ist zu bestätigen. Dementsprechend sind der Klägerin die Kosten für das Mass- nahmeverfahren in Höhe von CHF 1'500.– definitiv aufzuerlegen. Für die dem Beklagten auferlegte und vorab aus dem Kostenvorschuss der Klägerin bezogene Hälfte der Kosten von CHF 1'500.– wird der Klägerin das Rück- griffsrecht auf den Beklagten eingeräumt.

E. 8 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das vorliegende Verfahren HG190184 eine Parteientschädigung von CHF 8'750.– zu bezahlen. Für das Massnahmeverfahren HE190244 werden keine Partei- bzw. Um- triebsentschädigungen zugesprochen.

- 32 -

E. 9 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage von act. 46, an die Beklagte unter Beilage von act. 45.

E. 10 Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 50'000.–. Zürich, 10. Dezember 2020 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Der Gerichtsschreiber: Roland Schmid Christian Markutt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG190184-O U/ei Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, und Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, die Handelsrichter Stefan Vogler, Prof. Dr. Mischa Senn und Marius Hagger sowie der Gerichtsschreiber Christian Markutt Urteil vom 10. Dezember 2020 in Sachen A._____ AG, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X._____ gegen Verein B._____, Beklagter betreffend Persönlichkeitsverletzung / UWG

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2 f.; act. 22 S. 2) "1. Es sei dem Beklagten zu verbieten, folgende Passagen wörtlich oder sinngemäss auf seiner Internetseite www.B._____.ch, ins- besondere in den B._____ Nachrichten … Nr. 1 auf Seite Nr. 2, zu verbreiten:

a. Titel B._____ Nachrichten … Nr. 1 auf Seite Nr. 2: «A._____ heisst für uns C._____ [Wortspiel mit A._____]»;

b. Letzter Satz B._____ Nachrichten … Nr. 1 auf Seite Nr. 2 «Das Logo von A._____ 'D._____' sollte wohl eher heissen 'E._____ [Wortspiel mit D._____]'». Des Weiteren sei dem Beklagten zu verbieten, das abgeänderte Logo A._____ (Abänderung durch Streichung des «i» mit einem roten Kreuz und durch Streichung des Zusatzes «D._____» ebenfalls mit einem ro- ten Kreuz) auf seiner Internetseite www.B._____.ch, insbesondere in den B._____ Nachrichten … Nr. 1 auf Seite Nr. 2, zu verbreiten. Das Verbreitungsverbot für die vorstehend genannten Persönlichkeits- verletzungen sei dem Beklagten insbesondere auch in Bezug auf die Rubrik «…», insbesondere Bericht vom tt. Juni 2019, auf seiner Inter- netseite www.B._____.ch aufzuerlegen.

2. Es sei der Beklagte zu verpflichten, sämtliche Berichterstattung über die Klägerin im vorliegenden Zusammenhang auf Facebook vollständig zu löschen bzw. löschen zu lassen, soweit diese Berichterstattung die vorstehend genannten Persönlichkeitsverletzungen (vgl. Rechtsbegeh- ren 1) enthält.

3. Es sei dem Beklagten bzw. den zuständigen Organen des Beklagten, insbesondere F._____ als Präsident des Vereins, für den Widerhand- lungsfall gegen die gerichtlichen Massnahmen die Bestrafung wegen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.00) anzudrohen.

4. Es sei dem Beklagten für den Widerhandlungsfall gegen die gerichtli- chen Massnahmen zudem eine Ordnungsstrafe von CHF 300.00, eventualiter eine angemessene Ordnungsstrafe, für jeden Tag der Nichterfüllung anzudrohen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlich ge- schuldeter Mehrwertsteuer zu Lasten des Beklagten."

- 3 - I. Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht

a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft, hat ihren Sitz in G._____ und bezweckt die Entwicklung, Produktion und den Verkauf von Heimtiernahrung und Heimtier- produkten, sowie aller Textilien für Haustiere, im In- und Ausland (act. 3/7). Beim Beklagten handelt es sich um einen Verein mit Sitz in H._____ und folgen- der Zweckumschreibung: … .

b. Prozessgegenstand Der zugrundeliegende Sachverhalt ist unstrittig und erstellt. Im Zentrum der Streitsache steht ein Bericht von Mitte Juni 2019 in der vom Beklagten herausge- gebenen Zeitschrift "B._____-Nachrichten". Konkret geht es um folgenden Artikel auf Seite Nr. 2 der Ausgabe … Nr. 1 betreffend Nagerheime für Kaninchen und Meerschweinchen, welche sich im Verkaufssortiment (Internetkatalog) der Kläge- rin befinden bzw. befunden haben (act. 1 Rz. 10; act. 3/3):

- 4 - Durch diesen Bericht sieht sich die Klägerin nach zivil- sowie wettbewerbsrechtli- chen Gesichtspunkten in ihrer Persönlichkeit verletzt (Art. 28 ff. ZGB; Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Mit ihren Beseitigungs- und Unterlassungsbegehren will sie insbesondere gegen folgende Passagen sowie die Verbreitung des abgeän- derten Logos vorgehen: "A._____ heisst für uns C._____" und "Das Logo von A._____ 'D._____' sollte wohl eher heissen 'E._____''" (act. 1 Rz. 17 ff.). Der Beklagte schliesst auf Abweisung der Klage; ein Rechtsanspruch der Klägerin bestehe nicht. Im Wesentlichen bringt die Beklagte – unter Berufung auf verfas- sungsmässige Rechte (Meinungsäusserungsfreiheit) – vor, die an der Klägerin geübte Kritik sei zutreffend und gerechtfertigt. Es sei in der Pflicht und Verantwor- tung des Beklagten als NGO ["Non-Governmental Organization"], eine Wächterfunk- tion wahrzunehmen. Ausserdem bestehe auch eine Rechtfertigung für den Inhalt des Berichtes unter dem Aspekt der Satire. B. Prozessverlauf Mit Urteil des hiesigen Einzelgerichts HE190244 vom 14. August 2019 wurde dem vorsorglichen Massnahmegesuch der Klägerin gegen den Beklagten in Dispositiv- Ziffer 1 teilweise entsprochen (Beizugsakten act. 4 [=act. 11 HE190244]):

- 5 -

1. Das Gesuch wird in Bezug auf Rechtsbegehren Ziffer 3 teilweise gutgeheissen und dem Gesuchsgegner wird verboten, folgende Passagen im Artikel in den B._____ Nachrichten … Nr. 1 auf S. Nr. 2 auf seiner Internetseite "www.B._____.ch" zu verbreiten:

- Titel: "A._____ heisst für uns C._____"

- Letzter Satz "Das Logo von A._____ >D._____ E._____<". Ferner wird dem Gesuchsgegner verboten, auf seiner Internetseite "www.B._____.ch" das abgeänderte Logo A._____ (Abänderung durch Streichung des "i" mit einem roten Kreuz und durch Streichung des Zusatzes "D._____" ebenfalls mit einem roten Kreuz) zu verwen- den. Mit Bezugnahme auf Rechtsbegehren Ziffer 4 wird dem Gesuchsteller befohlen, die Be- richterstattung über die Gesuchstellerin auf Facebook zu löschen bzw. löschen zu lassen, soweit sie die oben genannten Persönlichkeitsverletzungen (Titel, letzter Satz und abgeän- dertes Logo) enthalten. Dem Gesuchsgegner bzw. den zuständigen Organen des Gesuchsgegners, insbesondere F._____ als Präsident des Gesuchsgegners, wird für den Fall der Widerhandlung gegen die vorsorgliche Massnahme eine Bestrafung nach Art. 292 StGB (Busse bis zu CHF 10'000.00) angedroht. Zugleich wurde der Klägerin gemäss Dispositiv-Ziffer 3 unter einstweiliger Kos- tenverteilung Frist angesetzt, um den Prozess in der Hauptsache anhängig zu machen. Gegen den Massnahmeentscheid HE190244 vom 14. August 2019 hat der Beklagte das Rechtsmittel der Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesge- richt ergriffen (Beizugsakten act. 4 [=act. 13 HE190244]. Mit Urteil 5A_742/2019 vom 7. September 2020 hat das Bundesgericht die Beschwerde abgewiesen, so- weit es darauf eingetreten ist (Beizugsakten act. 4 [=act. 21 HE190244]). Die Klägerin machte die Klage innert Frist am 15. Oktober 2019 (Datum Post- stempel) hierorts anhängig (act. 1). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 wurde der Klägerin u.a. Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt (act. 5). Da die Klägerin lediglich einen Vorschuss von CHF 5'000.– anstatt CHF 5'500.– leistete, wurde diese mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 aufgefor- dert, den restlichen Betrag von CHF 500.– bis zum 19. November 2019 zu leisten; gleichzeitig wurde dem Beklagten Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt

- 6 - (act. 8). Der fehlende Betrag von CHF 500.– wurde rechtzeitig geleistet (act. 10). Der Beklagte erstattete seine Klageantwort innert Frist per 10. Januar 2020 (act. 11). Mit Eingabe vom 23. Januar 2020 reichte der Beklagte zwei fehlende Beilagen nach (act. 15). Da sich beide Parteien der Durchführung einer Ver- gleichsverhandlung widersetzten (vgl. act. 15-17), wurde mit Verfügung vom

30. Januar 2020 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Klägerin Frist angesetzt, um eine zweite Rechtsschrift (Replik) zu erstatten (act. 18). Die Kläge- rin reichte ihre Replik innert erstreckter Frist ein (act. 22). Mit Verfügung vom

5. Mai 2020 wurde dem Beklagten Frist zur Erstattung einer zweiten Rechtsschrift (Duplik) angesetzt (act. 23). Am 7. Juli 2020 reichte der Beklagte rechtzeitig seine Duplik ein, wobei der Beklagte neu anwaltlich vertreten war (act. 25 und 26). Mit Verfügung vom 10. Juli 2020 wurde der Aktenschluss festgestellt (act. 28). Nach- dem der Beklagte gegen den Rechtsvertreter der Klägerin einen Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (wegen Verleumdung und evtl. übler Nach- rede) gestellt hatte, ersuchte die zuständige Staatsanwaltschaft um Aktenbeizug, was schliesslich mit Verfügung vom 3. September 2020 gewährt wurde (act. 33- 34; act. 36-37; act. 39). Mit Eingabe vom 10. November 2020 ersuchte der Be- klagte um Vorladung zur öffentlichen Hauptverhandlung und beantragte gleichzei- tig, es sei eine solche anzusetzen, "sobald die Corona-Massnahme eine EGMR- konforme uneingeschränkte Öffentlichkeit und ein Plädieren ohne Maske wieder erlauben" (act. 42). Mit Verfügung vom 11. November 2020 wurde den Parteien – unter Hinweis auf die zurzeit geltenden COVID-19-Schutzmassnahmen des Obergerichts – Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie auf die Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung, vorbehältlich die Durchführung eines Beweisver- fahrens, verzichteten, mit der Androhung, dass bei Stillschweigen Verzicht auf Hauptverhandlung angenommen werde (act. 43).

- 7 - Die Klägerin verzichtete ausdrücklich (act. 45). Mit Eingabe vom 23. November 2020 teilte der Beklagte mit, dass er nicht mehr anwaltlich vertreten sei, und dass er auf die Durchführung der Hauptverhandlung unter Beachtung der COVID- Schutzmassnahme des Obergerichts verzichte (act. 46). Der Prozess erweist sich als spruchreif. C. Beweisvorbringen der Parteien Die Klägerin offeriert zum Beweis ihrer Behauptungen diverse Urkunden sowie eine Parteibefragung (act. 1 S. 16: act. 3/2-11). Der Beklagte offeriert zum Beweis seiner Darstellungen diverse Urkunden (act. 11 S. 15; act. 12/1-16; act. 27/1.1- 11). Erwägungen II. Formelles 1.1. Örtliche und sachliche Zuständigkeit Zur Begründung der (örtlichen) Zuständigkeit beruft sich die Klägerin auf Art. 20 lit. a ZPO bzw. Art. 36 ZPO, wonach die Gerichte bei Persönlichkeitsverletzungen sowie bei UWG-Verletzungen u.a. am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zu- ständig sind (act. 1 Rz. 6 f.). Da die Klägerin ihren Sitz in G._____ hat, ist nach der unangefochtenen und zutreffenden Ansicht der Klägerin die örtliche Zustän- digkeit gegeben (Art. 20 lit. a ZPO). Unabhängig davon, ob vorliegend von einer nicht vermögensrechtlichen Streitig- keit auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_561/2019 vom 5. Februar 2020 E. 1.1.) oder auf den zumindest im Sinne von Art. 91 Abs. 2 ZPO schät- zungsweise CHF 30'000.– deutlich übersteigenden Streitwert abzustellen ist (sie- he unten Ziff. IV.1.), steht die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht of-

- 8 - fen (Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO). Nachdem die Streitigkeit die geschäftliche Tätigkeit der Parteien (lit. a) betrifft und beide im schweizerischen Handelsregister einge- tragen sind (lit. c), liegen auch die übrigen Voraussetzungen vor, sodass gleich- ermassen die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichtes gemäss Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG ohne Weiteres gegeben ist, was vom Beklagten ebensowenig in Abrede gestellt wird. 1.2. Weitere Prozessvoraussetzungen Die übrigen Prozessvoraussetzungen (Art. 59 Abs. 2 ZPO) geben zu keinen Be- merkungen Anlass; insbesondere wurde der fehlende Teil des Gerichtskostenvor- schusses letztlich geleistet; auf die Klage ist dementsprechend einzutreten. Mit Einreichung der Klage per 15. Oktober 2019 wurde überdies die Frist zur Prose- quierung der vorsorglich verfügten Massnahmen gemäss Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils HE190244 vom 14. August 2019 eingehalten. III. Materielles

1. Unbestrittener Sachverhalt Wie bereits erwähnt, gilt der massgebliche Sachverhalt als unbestritten und er- stellt. Die von der Klägerin beanstandeten Äusserungen («A._____ heisst für uns C._____», «Das Logo von A._____ 'D._____' sollte wohl eher heissen 'E._____'») sowie die Verfremdung des klägerischen Logos sind vom Beklagten tatsächlich in dieser Form öffentlich verbreitet worden.

2. Wesentliche Parteistandpunkte Die Klägerin bringt vor, es stehe dem Beklagten grundsätzlich frei, seine Auffas- sung bezüglich den Vorschriften der TSchV gegenüber Dritten zu vertreten, je- doch sei es nicht zulässig, dass er seine Unzufriedenheit mit ihrer Geschäftstätig- keit vermische und in der Öffentlichkeit präsentiere, dass für den Durchschnittsle- ser der Anschein entstehen könnte, dass die Klägerin aus Profitgründen schlechte und/oder illegale Produkte vertreibe und sogar Tierquälerei in Kauf nehme (act. 1

- 9 - Rz. 19). Sie halte denn auch sämtliche Vorschriften der TSchV ein, was die re- gelmässig stattfindenden Kontrollen des Kantonalen Veterinäramtes bestätigten (act. 1 Rz. 20). Mit den zur Diskussion stehenden Äusserungen und Darstellun- gen des Beklagten schädige er das berufliche und gesellschaftliche Ansehen der Klägerin als Anbieterin im Zoofachhandel massgeblich und grundlos (act. 1 Rz. 22). Weiter stellt sich die Klägerin auf den Standpunkt, der Beklagte stehe nicht unter dem Schutz der Satire, da es gar nicht um einen satirischen Beitrag gehe (act. 1 Rz. 24; act. 22 Rz. 23). Zudem richte sich die Aggression direkt und persönlich gegen sie als im Detailhandel tätiges Unternehmen, was nicht mit Sati- re vereinbar sei. Es handle sich um reine Schmähkritik (act. 22 Rz. 25). Der Beklagte führt aus, er habe der Klägerin nie einen Verstoss gegen Tier- schutzvorschriften vorgeworfen; jedoch sei nicht alles, was gesetzlich nicht verbo- ten sei, auch ethisch-moralisch legitim (act. 11 Rz. 3). Weiter stellt sich der Be- klagte auf den Standpunkt, er erfülle als sog. Nichtregierungsorganisation (Non- Governmental Organization [NGO]) eine Wächterfunktion ("watchdog") bezüglich staatlichen und gesellschaftlichen Missständen. Diese Rolle habe er im strittigen Artikel mit seiner Warnung vor der Klägerin wahrgenommen (act. 11 Rz. 5). Seine Äusserungen seien vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Tierschutzverord- nung das Produkt von Partikularinteressen sei, wobei die Vorgabe des Tier- schutzgesetzes, das Wohlergehen der Tiere zu schützen, nicht erfüllt werde (act. 11 Rz. 6). Die Klägerin richte sich nur nach den verbindlichen Vorschriften der Tierschutzverordnung, welche jedoch lediglich die Grenze zur strafbaren Tier- quälerei festlegten, und nicht etwa den Empfehlungen des Bundesamtes BLV zu Haltung von Kaninchen und Kleinnagern (act. 11 Rz. 8). Weiter stützt sich der Be- klagte hinsichtlich der Rechtfertigung seiner Äusserungen darauf, der EGMR messe der Meinungsäusserungsfreiheit, insbesondere bei Institutionen mit Wäch- terfunktion, eine sehr hohe Bedeutung zu (act. 11 Rz. 10). Da der Staat, so der Beklagte, seine Aufgabe zum Schutz der Tiere ungenügend wahrnehme und ihm das Bundesgericht in einem früheren Verfahren das Verbandsklagerecht in tier- schutzbezogenen Konsumentenschutzangelegenheiten abgesprochen habe, blei- be ihm nichts anderes übrig als aufrüttelnde Öffentlichkeitsarbeit, was nicht effi- zient möglich sei ohne plakative und provokative Äusserungen (act. 11 Rz. 11).

- 10 - Praktisch alle von der Klägerin angebotenen Kaninchenkäfige ermöglichten keine artgerechte, tierfreundliche Haltung, welche den Bedürfnissen und dem Wohlbe- finden der Tiere Rechnung tragen würden (act. 11 Rz. 14). Kunden würden von der Werbung der Klägerin getäuscht, welcher er mit ironischer Parodie/Persiflage durch seine Äusserungen entgegentrete (act. 11 Rz. 15 f.). Beim strittigen Artikel handle es sich um Satire im Sinne der Rechtsprechung respektive eine Parodie; der Leserschaft der "B._____-Nachrichten" sei klar, was gemeint sei, nämlich dass die Klägerin dem Tierwohl viel zu wenig Beachtung schenke bei der Aus- wahl des Sortiments und die Versprechen im Firmen-Logo nicht einhalte (act. 11 Rz. 19; act. 26 Rz. 18). Der Beklagte verweist insbesondere auf den seiner An- sicht nach konsumententäuschend angebotenen Käfig "I._____" (act. 11 Rz. 24). Auf dem langen und mühsamen Weg zur Befreiung der Kaninchen aus qualvoller Käfighaltung seien nicht zuletzt die Zoohandlungen ein Hindernis. Die Käfig- und besonders die Einzelhaltung von Kaninchen sei eine der vielen gemäss TSchV er- laubten Tierquälereien, von den Tierschutzorganisationen als "erlaubte Tierquäle- rei" bezeichnet (act. 11 Rz. 27; act. 26 Rz. 16). Duplicando verweist der Beklagte auf Äusserungen Verantwortlicher der J._____ und der "Deutschen Tierärztege- sellschaft", welche bestätigen sollen, dass Käfighaltung per se tierquälerisch sei (act. 26 Rz. 9; act. 27/7 und act. 27/10). Kritisiert würden im Übrigen auch andere Zoofachgeschäfte; Anlass für die strittige Satire zur Klägerin sei deren besonders aggressive und konsumententäuschende Werbung und ihr Logo (act. 11 Rz. 30).

3. Rechtliche Grundlagen (Persönlichkeits- und Wettbewerbsrecht) Die Klägerin führt die Verletzung des Persönlichkeits- und Wettbewerbsrechts ins Feld und stützt sich namentlich auf Art. 28 ZGB sowie Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG (vgl. act. 1 Rz. 15 ff.). Auch juristische Personen können den Persönlich- keitsschutz in Anspruch nehmen (BGE 95 II 481 E. 4; BGE 140 III 251 E. 6.2 = PRA 104 [2015] Nr. 23). Nach der Rechtsprechung ist eine kumulative Berufung sowohl auf die spezielle Regelung im Wettbewerbsrecht als auch auf die allge- meine Regelung im Persönlichkeitsrecht zulässig (Urteil des Bundesgerichts 5A_376/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 2.3).

- 11 - Nach Art. 28 Abs. 1 ZGB kann, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. Nach Abs. 2 ist eine Verletzung widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Rechtmässig gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB handelt nur, wer ein Interesse nachweisen kann, das dem grundsätz- lich schutzwürdigen Interesse des Verletzten mindestens gleichwertig ist. Das Ge- richt hat die auf dem Spiel stehenden Interessen gegeneinander abzuwägen und zu prüfen, ob sowohl die Ziele, die der Urheber einer Persönlichkeitsverletzung verfolgt, als auch die Mittel, derer er sich bedient, schutzwürdig sind. In diesem Rahmen sind bei der Auslegung von Art. 28 ZGB die Grundrechte zu berücksich- tigen, namentlich die Meinungsäusserungsfreiheit (Urteil des Bundesgerichts 5A_546/2019 vom 5. Februar 2020 E. 4.4. m.w.H.). Die Tatsachen, aus denen sich das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes erschliesst, muss der Urheber der Verletzung dartun und beweisen. Dies gilt zum Beispiel für den Nachweis, dass bestimmte Tatsachenaussagen in einem Medienbericht der Wahrheit ent- sprechen oder eine vorgetragene Kritik begründet ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 8.2.). Der Ebene der Rechtfertigung ist die Fra- ge zuzuordnen, ob der Verletzer ein (privates oder öffentliches) Interesse nach- weisen kann, das dem grundsätzlich schutzwürdigen Interesse des Verletzten mindestens gleichwertig ist. Auf ihre Schutzwürdigkeit hin zu prüfen sind nicht nur die Ziele, die der Urheber der Verletzung verfolgt, sondern auch die Mittel, derer er sich dazu bedient, was die Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen bedingt (BGE 143 III 297 E. 6.7.1 mit Hinweis auf BGE 126 III 305 E. 4a). Die zu schützende Persönlichkeit im Sinne von Art. 28 ZGB in Bezug auf juristi- sche Personen betrifft die Geheim- und Privatsphäre sowie den Schutz ihrer ge- schäftlichen und beruflichen Ehre (ANDREAS MEILI, in: Basler Kommentar, Zivilge- setzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 33 zu Art. 28 ZGB). Als Persönlichkeitsverletzung kommt jeder mehr als harmlose Angriff, jede spürbare Drohung, jede ernst zu nehmende Bedrohung oder Bestreitung der Persönlichkeitsgüter in Betracht (AN- DREAS MEILI, a.a.O., N. 39 zu Art. 28 ZGB; BGE 143 III 297 E. 6.4.3). Zur Beurtei- lung anzuwenden ist ein objektiver Massstab, wobei es in erster Linie auf den Ge-

- 12 - samteindruck ankommt (ANDREAS MEILI, a.a.O., N. 42 zu Art. 28 ZGB). Bei (Pres- se-)Äusserungen wird grundlegend unterschieden zwischen Tatsachenbehaup- tung (Information) und Werturteil (Kommentar, Kritik) sowie gemischtem Wertur- teil, für deren Tatsachenkern nach der bundesgerichtlichen Praxis dieselben Grundsätze wie für Tatsachenbehauptungen zur Anwendung gelangen (ANDREAS MEILI, a.a.O., N. 43 zu Art. 28 ZGB). Die Veröffentlichung unwahrer Tatsachen ist an sich widerrechtlich und vermag eine Persönlichkeitsverletzung grundsätzlich nicht zu rechtfertigen, aber auch die Verbreitung wahrer Tatsachen kann unzuläs- sig sein, soweit die Form der Darstellung unnötig verletzt (BGE 106 II 92 E. 2d; BGE 126 III 305 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 5A_521/2014 vom 27. Novem- ber 2014 E. 2.2.). Meinungsäusserungen, Kommentare und Werturteile sind zulässig, sofern sie auf Grund des Sachverhalts, auf den sie sich beziehen, als vertretbar erscheinen. Werturteile vermögen nur dann eine Verletzung darzustellen, wenn sie "sich zu einem unnötig verletzenden und beleidigenden Angriff auf die Person" des Be- troffenen ausweiten, wenn er verunglimpft wird. Eine pointierte Meinung ist hinzu- nehmen, u.U. ist gar angriffige, undifferenzierte, scharfe, beissende und sarkasti- sche Kritik in Kauf zu nehmen (BGE 138 III 641 E. 4.1.3 m.w.H.; BGE 106 II 98 E. 2c; BGE 126 III 308 E. 4bb). Werturteile sind einer Wahrheitsprüfung nicht zu- gänglich (BGE 138 III 641 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_195/2016 vom

4. Juli 2016 E. 5.1.). Unter dem Blickwinkel der Rechtfertigungsgründe kann u.U. das öffentliche Inte- resse an Satire und Humor ins Feld geführt werden. Nach verbreiteter Definition liegt Satire vor, wenn kumulativ drei Merkmale erfüllt sind, nämlich ein aggressi- ves, ein soziales und ein ästhetisches (zum Ganzen MISCHA CHARLES SENN, Sati- re und Persönlichkeitsschutz, Bern 1998, S. 23 ff.; Urteil des Bundesgerichts 5A_553/2012 vom 14. April 2014 E. 3.3.; für die grundlegende Schwierigkeit allein schon den Begriff der "Satire" zu fassen: vgl. u.a. RAPHAELA CUENI, Schutz von Satire im Rahmen der Meinungsfreiheit, 2019, S. 15 ff.). Satire und Karikatur im technischen Sinn, aber auch satirische Darstellungen mit den Mitteln der Ironie, des Humors und des Komischen wollen die Wirklichkeit bewusst übersteigern,

- 13 - entfremden, banalisieren, karikieren und der Lächerlichkeit preisgeben. Sie gelten nur als widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung, falls sie die ihrem Wesen eige- nen Grenzen in unerträglichem Mass überschreiten, mögen sie auch als taktlos und unanständig empfunden werden. Die Rechtfertigung als Satire fällt allerdings dort ausser Betracht, wo Grenzen in unerträglichem Mass überschritten werden und bloss noch Schmähkritik vorliegt (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_376/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 5.2.). Gemäss Art. 2 UWG ist unlauter und widerrechtlich jedes täuschende oder in an- derer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Nach Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG handelt unlauter, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzen- de Äusserungen herabsetzt. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG bildet eine hinreichende ge- setzliche Grundlage zur Einschränkung der Freiheit der Meinungsäusserung (EGMR 59/1997/843/1049 vom 25. August 1998 i.S. Hertel v. Switzerland Ziff. 38), und der Schutz des guten Rufs und der Rechte anderer stellt nach Art. 10 Abs. 2 EMRK einen zulässigen Zweck dar (EGMR 59/1997/843/1049 vom

25. August 1998 i.S. Hertel v. Switzerland Ziff. 42). Die Einschränkung darf jedoch nur soweit gehen, als sie zur Erreichung dieses Zwecks notwendig ist (vgl. EGMR 19983/92 vom 24. Februar 1997 i.S. De Haes et Gijsels c. Belgique Ziff. 33). Als Tatbestandsmerkmale laut Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG ist notwendig, dass (i) eine Äusserung, (ii) ein Wettbewerbsbezug und (iii) eine qualifizierte Herabsetzung vorliegen (BLATTMANN, in: Heizmann/Loacker, UWG Kommentar, 2018, N. 10 ff. zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG; MATHIS BERGER, in: Hilty/Arpagaus [Hrsg.], Basler Kommentar UWG, 2013, N. 10 ff. zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Unter Hinweis auf die für den wirksamen Schutz des lauteren Wettbewerbs erforderliche extensive Auslegung wird in der Lehre dafür plädiert, unter den Begriff der Äusserung jegli- che Informationsübertragung bzw. Kommunikation zu subsumieren (BLATTMANN, a.a.O., N. 11 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Als für die Äusserung verantwortliche Person kommt eine beliebige Person infrage, es muss lediglich die Äusserung

- 14 - geeignet sein, den Wettbewerb zu verfälschen (BLATTMANN, a.a.O., N. 19 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a). Ebenso weit ist zudem der Adressatenkreis, indem auch bloss po- tenzielle zukünftige Vertragspartner einbezogen werden. Unter dem Aspekt des Wettbewerbsbezugs ist massgebend die wirtschaftliche Relevanz im Sinne einer abstrakten Eignung zur Wettbewerbsbeeinflussung, mag die Wettbewerbsabsicht auch aus ideellen und nicht gewinnstrebigen Beweggründen bekundet werden (BGE 120 II 76 E. 3a). Für die Annahme einer qualifizierten Herabsetzung ist eine gewisse Schwere notwendig, die lediglich negative Äusserung fällt nicht darunter (BLATTMANN, a.a.O., N. 34 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Eine kritische Auseinandersetzung mit Wettbewerbsteilnehmern und deren Angeboten ist zulässig; eine Herabsetzung liegt erst vor, wenn der Durchschnittsabnehmer in der fraglichen Äusserung und unter Würdigung aller Umstände ein eigentliches Verächtlichmachen, Herunter- machen oder Schlechtmachen oder Anschwärzen erblickt (MATHIS BERGER, a.a.O, N. 27 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG; PHILIPPE SPITZ, in: Jung/Spitz [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar UWG, 2. Aufl. 2016, N. 29 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Genü- gend ist eine abstrakte Gefährdung, d.h. die Äusserung bzw. deren Inhalt müssen lediglich objektiv zur Herabsetzung geeignet sein (BLATTMANN, a.a.O., N. 37 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Die Prüfung des Aussagegehalts einer Äusserung er- folgt nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts in zwei Schritten: (i) Definition des Durchschnittsadressaten und (ii) Ermittlung von dessen Verständ- nis gestützt auf die konkreten Umstände des Einzelfalls (BLATTMANN, a.a.O., N. 39 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Im Besonderen bei auf Konsumentenfragen speziali- sierten Medien ist von einem aufmerksameren und kritischeren Durchschnittskon- sumenten auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 5A_521/2014 vom 27. No- vember 2014 E. 3.2. ["Kassensturz"] und 4C.342/2005 vom 11. Januar 2006 E. 2.2.2 ["Saldo"]; BGE 137 III 433 E. 6.2 [u.a. "K-Tipp"]). Eine qualifizierte Herabsetzung kann vorliegen, wenn die Äusserung unrichtig ist, soweit Tatsachenbehauptungen oder gemischte Werturteile (hinsichtlich Tatsa- chenkern) vorliegen. Unrichtig ist dabei, was nicht der Wirklichkeit entspricht res- pektive wenn eine Behauptung "keine ausreichende Stütze in den Tatsachen fin-

- 15 - det und sich damit als unberechtigt erweist", wobei der Nachweis derjenigen Par- tei obliegt, welche sich auf den Tatbestand beruft (BLATTMANN, a.a.O., N. 45 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG; PHILIPPE SPITZ, a.a.O., N. 35 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG; BGE 123 III 354 E. 2b). Die Tatbestandsvariante der unrichtigen Äusserungen können nur Tatsachenbehauptungen erfüllen (BGE 93 II 135 E. 2), denn Wertur- teile sind naturgemäss einem Beweis nicht zugänglich. Irreführende Äusserungen beziehen sich auf an sich richtige Tatsachen, verleiten aber zu falschen Schlüs- sen (BLATTMANN, a.a.O., N. 56 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Unnötig verletzend ist eine Äusserung, wenn sie angesichts des Sachverhalts, der damit beschrieben bzw. bewertet werden soll, weit über das Ziel hinaus schiesst, völlig sachfremd bzw. unsachlich, mithin unhaltbar ist (BLATTMANN, a.a.O., N. 68 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG).

4. Würdigung Die Aktiv- und Passivlegitimation ist nicht strittig. Somit verbleibt, den unstrittigen Sachverhalt einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen. Diese erfolgt in Bezug auf Art. 28 ZGB praxisgemäss in zwei Schritten erfolgt: (i) Persönlichkeitsverlet- zung sowie (ii) Widerrechtlichkeit und Rechtfertigungsgründe (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 5A_742/2019 vom 7. September 2020 E. 4.1.). Zuletzt ist (iii) auf das Wettbewerbsrecht gemäss UWG einzugehen. (i) Persönlichkeitsverletzung Der in den beklagtischen Äusserungen enthaltene Vorwurf des "tierquälerischen" Verhaltens respektive der Priorisierung wirtschaftlicher Interessen über das Tier- wohl ist – v.a. angesichts der Tatsache, dass die Klägerin als Zoofachgeschäft massgeblich auf ihre Glaubwürdigkeit bezüglich verantwortungsvollem Umgang mit Tieren angewiesen ist – ohne Weiteres geeignet, die geschäftliche und beruf- liche Ehre der Klägerin wie auch ihre soziale Geltung zu schmälern und damit ihre Persönlichkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB zu verletzen (REGINA E. AEBI- MÜLLER, in: Breitschmid/Jungo, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht,

3. Aufl. 2016, N. 21 zu Art. 28 ZGB unter Hinweis auf Urteile des Bundesgerichts 5C.4/2000 vom 7. Juli 2000, teilw. publ. in BGE 126 III 305, sowie 5A_888/2011

- 16 - vom 20. Juni 2012 [ehrverletzender Begriff der "Tierquälerei"]). Dies ungeachtet da- von, ob man von Tatsachenbehauptungen oder (gemischten) Werturteilen aus- geht, worauf im Rahmen der Frage, ob die Verletzung erlaubt ist oder nicht, zu- rückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 8.2. f.). Eine Herabsetzung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB liegt für die zur Diskussion stehenden Äusserungen sowie die Verfremdung des Logos, wie be- reits im Massnahmeentscheid HE190244 festgehalten und vom Bundesgericht bestätigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_742/2019 vom 7. September 2020 E. 5.5), auf der Hand, was letztlich auch vom Beklagten nicht ernsthaft bestritten wird. (ii) Widerrechtlichkeit und Rechtfertigungsgründe Nach Art. 28 Abs. 2 ZGB ist die (Persönlichkeits-)Verletzung widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Hinsichtlich des erkennbaren Vorwurfs der Tierquälerei sowie der Priorisierung wirtschaftlicher Interessen stellt sich die Frage, ob Tatsachenbehauptungen oder zumindest gemischte Werturteile angenommen werden können, welche sich auf bestimmte (potentiell) dem Beweis zugängliche Tatsachen beziehen, und inwie- fern der Beklagte daraus allenfalls etwas zu seinen Gunsten abzuleiten vermag (so offensichtlich die Meinung des Beklagten im Rahmen des Massnahmeverfah- rens HE190244 vor Bundesgericht: Urteil 5A_742/2019 vom 7. September 2020 E. 4.2.). Bei (reinen) Werturteilen entfällt eine "Wahrheitsprüfung" wesensgemäss. Im Rahmen der Prüfung der vorsorglichen Massnahmen (HE190244) wurde die Annahme von Tatsachenbehauptungen bzw. gemischten Werturteilen bereits verworfen und vielmehr darauf geschlossen, dass es sich diesbezüglich um (rei- ne) Werturteile handle (E. 4c). Das Bundesgericht hat diese Auffassung nicht be- anstandet (Urteil 5A_742/2019 vom 7. September 2020 E. 4.2. ff.). Insbesondere hat das Bundesgericht in seinem Entscheid 5A_742/2019 auf den Widerspruch hingewiesen, dass der Beklagte seine Äusserungen einerseits als gemischte Werturteile verstanden haben wollte, welche gerechtfertigt seien durch die Wah- rung höherer öffentlicher Interessen (E. 5.1), andererseits aber seine Äusserun-

- 17 - gen bisweilen als reine Werturteile anerkannt und sich auf die Rechtfertigungs- gründe der Satire bzw. Meinungsäusserungsfreiheit berufen habe (E. 6.1-6.3). Im vorliegenden Verfahren liegt an sich die gleiche – widersprüchliche – Argumenta- tion zur Unterscheidung Tatsachenbehauptung-Werturteil vor, was indes nicht so- gleich davon entbindet, die Argumente des Beklagten auch unter dem Aspekt ei- ner möglichen Tatsachenbasis zu prüfen: Dafür, dass seine Äusserungen der Wahrheit entsprechen bzw. seine vorgetrage- ne Kritik begründet ist, obliegt die Beweislast dem Urheber der Verletzung. In je- dem Fall Schwierigkeiten bereitet die Prüfung der "Tierquälerei" als Tatsachenbe- hauptung (grundlegend hierzu Urteil des Bundesgerichts 5A_354/2012, 5A_374/2012 vom 26. Juni 2014 E. 4; vgl. für Deutschland namentlich: Urteil des OLG Nürnberg vom 29. November 2002, Az: 8 U 1652/01 [Abgrenzung Tatsa- chenbehauptung/Werturteil bezüglich "Tierquälerei" sowie Güter- und Interessen- abwägung zwischen Ehrenschutz und Meinungsfreiheit]). Unbestrittenermassen hat der Beklagte nicht behauptet, dass die von der Klägerin gehandelten Gehege gegen die massgeblichen Normen der Tierschutzverordnung (TSchV) verstossen würden; er kritisiert denn auch gerade die geltenden Tierschutznormen funda- mental als unzureichend. Nebenbei wurde weder behauptet noch wäre ersichtlich, dass sich aus der beklagtischen Kritik ein strafrechtlich relevanter Vorwurf hin- sichtlich der Vorgaben des Tierschutzgesetzes (TSchG), namentlich der Tierquä- lerei gemäss Art. 26 TSchG, ableiten liesse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_354/2012, 5A_374/2012 vom 26. Juni 2014 E. 4.2.1.). Das Bundesgericht spricht von einer Abwägungsfrage, die je nach Weltanschau- ung verschieden beantwortet werden kann; dazu wörtlich: "Die Diskussion dar- über [Anm. Begriff der Tierquälerei] kann weder durch den Gesetzgeber noch durch den konkreten Bewilligungsentscheid abgeklemmt werden. Vielmehr muss das Genügen oder Ungenügen der Tierschutzgesetzgebung und ihres Vollzugs disku- tiert werden können" (Urteil des Bundesgerichts 5A_354/2012, 5A_374/2012 vom

26. Juni 2014 E. 4.2.1). Obschon die geltenden Tierschutznormen prinzipiell als Richtschnur massgeblich sein müssen, rechtfertigt sich in Anbetracht des erwähn- ten Bundesgerichtsentscheides, dass der Vorwurf der "Tierquälerei" grundsätzlich

- 18 - nicht bereits per se unvertretbar erscheint, wenn auch sämtliche tierschutzrechtli- chen Normen eingehalten sind. Im wesentlichen Unterschied zum hier vorliegenden Sachverhalt ging es im Urteil des Bundesgerichts 5A_354/2012, 5A_374/2012 vom 26. Juni 2014 E. 4.2.1. um Tierversuche, für welche die Kläger dort mehr oder weniger direkt verantwortlich zeichneten, wobei es als gerichtsnotorisch erachtet wurde, dass diese für die be- troffenen Lebewesen mit Leiden und Qualen verbunden sein können (ähnlich u.a. in Bezug auf die Herstellung von Botox: Urteil des Bundesgerichts 5A_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 8.6.2). Aus diesen Gründen konnte dort unter Würdigung der gesamten Umstände auf die Vertretbarkeit der Bezeichnung als "Tierquäler" geschlossen werden. Im vorliegenden Kontext geht es indes um den Vorwurf, dass, so der Beklagte, gewisse Käfige/Gehege eine "tierquälerische" Haltung be- dingten, wofür die Klägerin durch deren Verkauf verantwortlich sein soll. Es kann also nur – aber immerhin – um eine indirekte (Mit-)Verantwortung für Tierquälerei gehen. In diesem Zusammenhang ist indes die klägerische Argumentation zu er- wähnen, wonach einerseits einige (kleinere) Gehege ausdrücklich allein zu Transportzwecken verkauft würden, andererseits als Haustiere gehaltene Nage- tiere (um Mast- oder Laborkaninchen geht es hier unbestrittenermassen nicht) nicht die ganze Zeit in Käfigen verbringen würden, sondern von den Besitzern häufig auch frei in der Wohnung oder im Garten gehalten würden (vgl. act. 22 Rz. 15 f.). Der Beklagte äussert sich zu dieser – an sich plausiblen – Argumenta- tion nicht. Darauf, dass die Klägerin, so deutet es der Beklagte stellenweise (va- ge) an, beim Verkauf der Gehege/Käfige unzureichend aufkläre und informiere, ist mangels genügend bestimmten und substantiierten Behauptungen nicht einzuge- hen. Fraglich ist, inwiefern der Beklagte hier konkret einen Wahrheitsbeweis erbringen könnte, wenn nicht auf die gesetzlichen Grundlagen zurückzugreifen ist. Bereits den eigenen Vorbringen des Beklagten lässt sich nicht ausreichend klar entneh- men, wo genau die Grenze "tierquälerischer" Haltung verlaufen soll, so verweist er zwar auf Meinungen zu Mindestgrössen von Käfigen von 2m2 bzw. 3m2 (vgl. act. 27/5.1-5.3), stellt sich bisweilen aber auf den Standpunkt, jegliche "Käfig-

- 19 - /Gehegehaltung" sei "tierquälerisch"; dahingehend sind auch die von ihm ins Recht gelegten Meinungskundgaben Dritter (act. 27/7, act. 27/10). Ähnlich wie bei Tierversuchen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_354/2012, 5A_374/2012 vom

26. Juni 2014 E. 4.2.1.) läge es an sich nahe, dass der Beklagte nach seiner Überzeugung konsequenterweise jegliche Gehegehaltung als "tierquälerisch" be- zeichnet. Ungeachtet der Vertretbarkeit dieser Ansicht unter wissenschaftlichen oder ethischen Gesichtspunkten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_354/2012, 5A_374/ 2012 vom 26. Juni 2014 E. 4.2.1.) kann diese subjektive Meinung indes nicht allein massgeblich sein. Abgesehen vom banalen Grundsatz, dass je grös- ser ein Gehege, desto besser die Voraussetzungen für eine artgerechte Haltung, lassen sich aus den Behauptungen des Beklagten und seinen angeführten Be- weismitteln keine relevanten Erkenntnisse gewinnen, welche in nachvollziehbarer Weise eine Grenze ziehen liessen. Selbst wenn man aber zum Schluss käme, dass im vorliegenden Kontext eine Tatsachenbasis für den Vorwurf der "Tierquälerei" bestünde, so würde dies allein der beklagtischen Argumentation noch nicht zum Durchbruch verhelfen, da auch die Form der Darstellung oder die Art und Weise, wie ein Sachverhalt mitgeteilt wird, unnötig verletzen kann (Urteile des Bundesgerichts 5A_658/2014 vom

6. Mai 2015 E. 8.3. unter Hinweis auf BGE 122 III 449 E. 3a und 5A_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 8.6.2.). Davon, dass der Beklagte lediglich sachlich oder nüchtern darauf hingewiesen hätte, dass die Klägerin mit den verkauften Käfi- gen/Gehegen eine "tierquälerische" Haltung mitzuverantworten hätte, kann keine Rede sein. Vielmehr liegt eine Verspottung und Verächtlichmachung vor. Aus mehreren Gründen kann der Beklagte weder eine genügende Tatsachenbasis dartun – soweit überhaupt möglich –, noch liesse sich die Art und Weise der Ver- mittlung rechtfertigen, sodass zusammenfassend die beklagtischen Äusserungen unter dem Aspekt Tatsachenbehauptung/gemischtes Werturteil nicht mehr als vertretbar erscheinen. Wenn im Gegenteil von (reinen) Werturteilen ausgegangen wird, erübrigt sich oh- nehin die Frage der Wahrheitsprüfung; zum Tragen kommt dagegen u.a. die Fra- ge der Meinungsäusserungsfreiheit. Am Ergebnis der Unvertretbarkeit der dem

- 20 - Bericht zu entnehmenden Äusserungen ändert sich dabei vor dem Hintergrund der dargelegten Erwägungen freilich nichts. Dem Beklagten bleibt es selbstver- ständlich unbenommen, die "Käfig-/Gehegehaltung" im Sinne einer Meinungs- kundgabe als nicht dem Tierwohl entsprechend oder gar tierquälerisch zu kritisie- ren, im Grundsatz auch wenn er dies scharf und polemisch äussert (siehe die of- fenkundig ebenfalls den Beklagten betreffenden Urteile des Bundesgerichts 6S.367/1998 vom 26. September 2000 E. 5a; sowie 5A_354/2012, 5A_374/2012 vom 26. Juni 2014 E. 4.1.). Desgleichen spricht nichts dagegen, wenn er sich da- hingehend äussert, inwiefern – nach seiner Meinung – von der Klägerin gehandel- te Käfige/Gehege nicht den Empfehlungen des Bundesamtes BLV oder Dritter entsprechen würden. Ein Zoofachhandel hat grundsätzlich in Kauf zu nehmen, zuweilen Mittelpunkt von pointierten Kontroversen rund um das Tierwohl sein zu können, allenfalls auch als konkretes Beispiel einer exemplarischen Berichterstat- tung (vgl. REGINA E. AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 38 zu Art. 28). Selbst unsachliche Äusserungen sind u.U. zu dulden; tatsächliche Verunglimpfungen sind damit in- des keineswegs per se akzeptiert (vgl. in anderem Zusammenhang BGE 106 II 92 E. 2c). Die vorliegend beanstandeten Passagen gehen über eine sachliche und akzeptable Kritik hinaus, selbst unter Berücksichtigung, dass keine zu strenge An- forderungen an kritische Äusserungen gestellt werden (vgl. Urteil des Bundesge- richts 5A_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 5.3). Die Meinungsäusserungsfreiheit des Beklagten würde durch diese Beurteilung weder direkt noch indirekt (vgl. RAPHAELA CUENI, a.a.O., S. 178 ff. ["chilling effect"]) beschnitten. Selbst in einer po- litischen Auseinandersetzung mit ihren strengeren Anforderungen an Restriktio- nen (Urteil des Bundesgerichts 5A_975/2015 vom 4. Juli 2016 E. 5.1. unter Hin- weis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrech- te) – als welche sich die Auseinandersetzung im Übrigen wohl kaum bezeichnen liesse – wäre die Grenze der Vertretbarkeit überschritten. Kein eigener Gehalt kommt dem wirtschaftlichen Aspekt zu, wenn der Beklagte äussert: «Das Logo von A._____ 'D._____' sollte wohl eher heissen 'E._____'». Dass die Klägerin als im Zoofachhandel tätige Aktiengesellschaft mit dem Verkauf von Tiergehegen mitunter primär (auch) einen wirtschaftlichen Profit erzielen will, ist naheliegend und ohne Weiteres legitim. Der Beklagte kritisiert grundlegend,

- 21 - dass die Klägerin entsprechende Käfige/Gehege verkauft. An der Gesamtbetrach- tung der Äusserungen des Beklagten ändert sich nichts. Zum Rechtfertigungsgrund "öffentliches Interesse" im Besonderen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_742/2019 vom 7. September 2020 E. 6.1): Inwiefern der Be- klagte, wie von ihm vorgebracht, eine "Wächterfunktion als NGO", ähnlich des "Wächteramtes" der Presse (BGE 122 III 457), wahrnimmt, kann dahingestellt bleiben, da auf jeden Fall die Grenze dort liegt, wo die sachliche Form massge- blich nicht mehr gewahrt ist; ein überwiegendes öffentliches Interesse an unnötig verletzender Kritik besteht offensichtlich nicht. Im Übrigen reicht der Informations- auftrag der Presse nur soweit, als ein Informationsbedürfnis besteht (vgl. BGE 126 III 209 E. 3a). Dass die Meinungsäusserungsfreiheit im Sinne von Art. 16 Abs. 2 BV und Art. 10 Abs. 1 EMRK selbstredend nicht uneingeschränkt gilt, braucht nicht weiter ausgeführt zu werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_683/ 2016 vom 14. März 2017 E. 5.2.; zum Ganzen RAPHAELA CUENI, a.a.O., S. 156 ff.). Auch im vorliegenden Fall erscheint nicht plausibel, dass es zur Erfüllung ei- nes Informations- oder Aufklärungsauftrages notwendigerweise der verletzenden Äusserungen bedurft hätte. Allein der Zweck, durch die Provokation (zusätzliche) Aufmerksamkeit zu erheischen, vermag jedenfalls die erfolgten Verletzungen nicht zu rechtfertigen. Darüber hinausgehende andere Rechtfertigungsgründe be- treffend "NGO" werden im Übrigen auch im vom Beklagten zitierten Entscheid des EGMR vom 9. Januar 2018 GRA STIFTUNG GEGEN RASSISMUS UND ANTI- SEMITISMUS v. SWITZERLAND (Application no. 18597/13) nicht erwähnt. Die Möglichkeit, (harsche) Kritik an der "Käfig-/Gehegehaltung" generell sowie dem Handel durch die Klägerin im Speziellen zu üben, bleibt dem Beklagten – wie ein- gehend dargetan – uneingeschränkt offen. Inwiefern der Beklagte eine zusätzliche allgemeine Rechtfertigung daraus ziehen will, dass die geltenden Tierschutznormen unzureichend seien und der Staat das Wohlergeben der Tiere nicht schütze, ist nicht einzusehen, handelt es sich dabei doch in erster Linie um die (subjektiv) von ihm vertretene Meinung. In diesem Zu- sammenhang vor Augen zu halten ist, dass es sich letztlich beim Tierschutzge- setz und der zugehörigen Verordnung systemimmanent immer um einen Kom-

- 22 - promiss handelt. Die zugrundeliegenden Rechtsnormen sind Objekt konstanter Kontroversen und laufend geänderter Wahrnehmungen (vgl. Urteil des Einzelge- richts in Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich GG110270 vom 31. Januar 2013 (=ZR 112 [2013] Nr. 27 S. 106 ferner aktuell BGE 1C_105/2019 vom 16. Septem- ber 2020 E. 8 f. [zur Publ. vorgesehen]). Dabei ist durchaus denkbar, dass sich die Auffassung des Beklagten, beispielsweise aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse (vgl. z.B. act. 27/10), durchsetzt und zukünftige Gesetzesanpassun- gen beeinflusst. Dass auch noch im über die Minimalanforderungen der tier- schutzrechtlichen Normen (TSchG bzw. TSchV) hinausgehenden Bereich unter- schiedliche Auffassungen zu "Tierwohl", "Tierquälerei" vertreten werden, liegt auf der Hand. Wie erwähnt führt der Beklagte als weiteren Rechtfertigungsgrund die Satire ins Feld, dies hauptsächlich als Entgegnung auf die "besonders aggressive und kon- sumententäuschende" Werbung der Klägerin. Inwiefern seitens der Klägerin eine "besonders aggressive und konsumententäuschende" Werbung vorliegen soll, wird nicht näher dargetan; insbesondere kann weder vom verwendeten Firmen- namen "A._____" noch vom anpreisenden Werbeslogan "D._____" auf eine sol- che geschlossen werden. Der Vorwurf, die verwendeten Bezeichnungen der Käfi- ge/Gehege ("I._____", "K._____", "L._____", "M._____", etc.) seien "konsumen- tentäuschend", ist an sich nicht Prozessgegenstand. Der zur Diskussion stehende Artikel in den "B._____-Nachrichten", für welchen u.a. Satire als Rechtfertigung angeführt wird, nimmt auf diese Bezeichnungen jedenfalls nicht ausdrücklich Be- zug. Auf den vorgebrachten Vorwurf selber braucht nicht weiter eingegangen zu werden, da sich diese Tatsache weder als notwendig erweist für die Anwendung des Rechtfertigungsgrundes der Satire noch gar weitergehende Rechte unter dem Titel "Satire" schaffen würde. Offensichtlich handelt es sich bei der vom Beklagten veröffentlichten Zeitschrift "B._____-Nachrichten" nicht um eine satirische Zeitschrift. Dies wurde vom Be- klagten denn auch nicht behauptet. Selbst wenn man davon ausgeht, dass keine Monopolisierung dieses Rechtfertigungsgrundes allein auf ausschliesslich "satiri- sche Medien" stattfindet (vgl. RAPHAELA CUENI, a.a.O., S. 19 f.; Urteil des Bundes-

- 23 - gerichts 5A_553/2012 vom 14. April 2014 E. 3.2.), so hat der Beklagte auch nicht behauptet, dass konkret der zur Diskussion stehende Artikel auf Seite Nr. 2 der Ausgabe … Nr. 1 einen eigentlichen satirischen Charakter aufweisen würde (ebenso Urteil des Bundesgerichts 5A_742/2019 vom 7. September 2020 E. 6.5.). Dem Beklagten geht es um den Schutz der Tiere, mithin um ein ernstes Thema; ein humorvoller oder künstlerischer Hintergrund ist dagegen nicht erkennbar. Obschon sich bei dem abgeänderten Logo und den zur Diskussion stehenden Äusserungen durch deren Verfremdung durchaus satiretypische Elemente der Karikatur oder Parodie erkennen lassen – zu Qualität und Kreativität ist damit nichts gesagt – liegt hier lediglich Polemik/Schmähkritik vor (zu den Unterschie- den MISCHA CHARLES SENN, a.a.O., S. 33 ff.). Es fehlt u.a. ein Hauptmerkmal, nämlich das "Indirekte" bzw. "Ästhetische"; zudem erfolgt keine scheinbare und tatsächliche Aussage, keine Mehrdeutigkeit (vgl. RAPHAELA CUENI, a.a.O., S. 270 f.). Ungeachtet der Frage der satirischen Natur ist ohnehin eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 5A_553/2012 vom 14. April 2014 E. 3.2). Die Verspottung erscheint nüchtern als Verspottung. Der Aussagekern und die "Einkleidung" der Aussage decken sich und sind persönlichkeitsverletzend. Damit im Einklang hat bereits das Bundesge- richt erwogen, dass bei den in Frage stehenden Äusserungen willkürfrei Polemik bzw. Schmähkritik angenommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_742/2019 vom 7. September 2020 E. 6.5.). Zusammengefasst kann der Be- klagte unter dem Aspekt der Satire nichts zu seinen Gunsten ableiten. Andere Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich, insbesondere liegt evident keine Einwilligung der Klägerin selbst vor. Damit hat es zusammenfassend sein Bewenden; eine widerrechtliche Persönlich- keitsverletzung liegt hinsichtlich aller zur Diskussion stehenden Äusserungen samt Verfremdung des Logos vor. (iii) Wettbewerbsrecht (UWG) Nachdem sich bereits ergeben hat, dass die Klägerin widerrechtlich in ihrer Per- sönlichkeit gemäss Art. 28 ZGB verletzt worden ist, könnte an sich offen bleiben, inwiefern zusätzlich das UWG verletzende Äusserungen vorliegen. Der Vollstän-

- 24 - digkeit halber ist darauf kurz einzugehen: Die von Art. 3 lit. a UWG vorausgesetz- ten Tatbestandsmerkmale (i) Äusserung und (ii) Wettbewerbsbezug sind ohne Weiteres gegeben; insbesondere ist dabei irrelevant, dass der Beklagte kein Mit- bewerber der Klägerin ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_376/2013 vom

29. Oktober 2013 E. 6.1.3.). Es liegt nicht nur eine abstrakte Eignung zur Wettbe- werbsbeeinflussung vor, vielmehr ist es offenkundig erklärtes Ziel des Beklagten, die wirtschaftliche Entfaltung der Klägerin (Handel mit Käfigen/Gehegen) negativ zu beeinflussen, was ihm zumindest in gewissem Masse scheinbar auch gelun- gen ist, wie sich aus der in Beilage act. 3/8 [HE190244] (Beizugsakten act. 4) do- kumentierten Facebook-Resonanz entnehmen lässt. Nicht zuletzt ist es denn auch dieser durch die Äusserungen des Beklagten verursachte Nachhall in der Öffentlichkeit, welcher problematisch ist. Hinsichtlich des weiteren Tatbestandselements der qualifizierten Herabsetzung kann auf die bereits gemachten Ausführungen im Rahmen von Art. 28 ZGB ver- wiesen werden, da im Wesentlichen diesbezüglich auf die für eine Persönlich- keitsverletzung geltenden Gesichtspunkte abzustellen ist (Urteil des Bundesge- richts 5A_376/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 6.1.2.). Es liegen auf jeden Fall un- nötig verletzende – allenfalls gar irreführende – Äusserungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG vor.

5. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen Wie erwähnt, kann als Sachverhalt unbestrittenermassen dem Urteil zugrundege- legt werden, dass der Beklagte anlässlich eines Berichtes in den "B._____- Nachrichten" … Nr.1 u.a. geäussert hat: "A._____ heisst für uns C._____" und "Das Logo von A._____ 'D._____' sollte wohl eher heissen 'E._____'". Ausserdem hat er das klägerische Logo graphisch durch Durchstreichungen verfremdet. Durch diese Äusserungen und Verfremdungen hat der Beklagte die Persönlichkeit der Klägerin im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB verletzt. Nach Abwägung aller Um- stände hat sich sodann ergeben, dass weder ein überwiegendes privates noch öf- fentliches Interesse vorliegt, weshalb die Persönlichkeitsverletzung auch wider- rechtlich gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB ist: Letztlich offen gelassen werden kann die Frage, ob von Tatsachenbehauptungen oder Werturteilen ausgegangen werden

- 25 - muss; so oder so erscheinen die Äusserungen des Beklagten als unvertretbar. Andere Rechtfertigungsgründe (namentlich unter dem Titel "Meinungsäusse- rungsfreiheit", "Satire", "Wahrnehmung Wächterfunktion") liegen nicht vor. Zusätz- lich hat der Beklagte unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG unlau- ter agiert. Zusammengefasst ist die Klage vollumfänglich gutzuheissen. Es sind Vollstreckungsmassnahmen anzuordnen.

6. Vollstreckungsmassnahmen 6.1. Wesentliche Parteistandpunkte Die Klägerin beantragt Vollstreckungsmassnahmen, konkret die Bestrafung we- gen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB sowie die Androhung einer Ordnungsstrafe (Rechtsbegehren-Ziffer 3 und 4; 0 1 Rz. 28 ff.). Zur Begründung bringt sie vor, diese Massnahmen seien notwendig für die Durchsetzung ihrer Rechte, was die Tatsache zeige, dass der Beklagte den Anweisungen des Gerichts bis heute nicht Folge geleistet habe (act. 1 Rz. 30). Der Beklagte moniert die beantragten Vollstreckungsmassnahmen und führt aus, in einem ähnlichen Fall betreffend vorsorgliche Massnahmen mit Strafandrohung bei Ungehorsam sei eine Busse von CHF 500.– ausgefällt worden, wobei es dort im Gegensatz zur vorliegenden Situation um einen für den Beklagten existenz- bedrohenden versuchten Rufmord gegangen sei. Dementsprechend müsse eine vom Gericht anzudrohende Busse deutlich unter CHF 500.– liegen, um eine will- kürliche Ungleichbehandlung zu vermeiden (act. 11 Rz. 32; act. 26 Rz. 19 f.). 6.2. Rechtliches Es können verschiedene Vollstreckungsmassnahmen gemäss Art. 343 Abs. 1 ZPO angeordnet werden; in Betracht kommt nach lit. a eine Strafdrohung nach Art. 292 StGB, nach lit. b eine Ordnungsbusse bis CHF 5'000.– sowie lit. c eine Ordnungsbusse bis zu CHF 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung. Eine Kombi- nation der genannten Strafandrohung mit den Ordnungsbussen ist prinzipiell mög- lich und zulässig (Urteile des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG140055 vom

18. Dezember 2014 E. 2.5.3. sowie HG190212 vom 22. Juni 2020 E. 6.1.; Urteil

- 26 - des Bundesgerichts 4A_500/2017 vom 12. Februar 2018 [Sachverhalt Bb] unter Hinweis auf Entscheid des Kantonsgerichts Luzern 1F 17 3 vom 14. August 2017; Teilurteil des Bundespatentgerichts O2017_007 vom 1. November 2019 [Disposi- tiv-Ziffer 2]; RAINER EGLI, OFK ZPO Kommentar, 2. Aufl. 2015, N. 3 zu Art. 343; D. STAEHELIN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 18 zu Art. 343 ZPO; HU- BER, Die Vollstreckung von Urteilen nach der Schweizerischen ZPO, Diss. Basel 2016 (=Schriften zum Schweizerischen Zivilprozessrecht, Band 22), N. 348 ff.; a.M. RETO M. JENNY, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zi- vilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 6 zu Art. 343 ZPO mit Hinweis auf abwei- chende Meinungen). Die Ordnungsbusse für jeden Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO (sogenannte Tagesbusse) ist in erster Linie auf die Vollstreckung von Ent- scheiden zugeschnitten, die einen positiven Leistungsbefehl enthalten, da die un- terlegene Partei durch die sich sonst kumulierenden Beträge dazu angehalten werden kann, diesem rasch nachzukommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_506/2014 / 4A_524/2014 vom 3. Juli 2014 E. 11 mit Hinweis auf die Gesetz- gebungsmaterialien). Die Tagesbusse kann jedoch auch dann angebracht sein, wenn eine Unterlassungspflicht zu vollstrecken ist, nämlich insbesondere in Fäl- len, in denen das angeordnete Verbot zur Konsequenz hat, dass die unterlegene Partei ein andauerndes rechtswidriges Verhalten einzustellen hat (siehe KÖLZ, Die Zwangsvollstreckung von Unterlassungspflichten im schweizerischen Zivilpro- zessrecht, 2007, S. 65 f. und 79; MAISSEN, Die Zwangsvollstreckung nach Art. 343 ZPO, ZZZ 2010 S. 49) (BGE 142 III 587 E. 5.2). Diese Sanktion muss in ihrer Hö- he durch das Ziel, dem zu vollstreckenden Urteil Nachachtung zu verschaffen, ge- rechtfertigt sein (Verhältnismässigkeit) (BGE 142 III 587 E. 6.2). 6.3. Würdigung und Fazit Es stellt sich die Frage, welche Massnahmen anzuordnen sind. Massgebend ist dabei das Verhältnismässigkeitsprinzip, d.h. die angeordneten Massnahmen müssen geeignet, erforderlich und zudem in einem vernünftigen Verhältnis zur Einwirkung auf die unterlegene Partei stehen. Weder einleuchtend noch behilflich

- 27 - ist der Verweis des Beklagten auf einen ergangenen Strafbefehl gegen einen Drit- ten (act. 27/11), in welchem er offenbar als Geschädigter fungierte. Was der Be- klagte daraus – für das vorliegende Verfahren – zu seinen Gunsten ableiten will, bleibt unklar. Soweit er auf andere Entscheide verweist, welche aber weder präzi- se bezeichnet noch ins Recht gelegt werden, sind seine Vorbringen ohnehin nicht nachvollziehbar; darauf ist nicht weiter einzugehen. Im Rahmen des vorsorgliche Massnahmeverfahrens HE190244 wurde die Voll- streckungsmassnahme der Strafdrohung (Art. 292 StGB) im Sinne von Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO angeordnet (Dispositiv-Ziffer 1). Die Klägerin hat dargelegt und es ist unbestritten geblieben, dass der Beklagte dennoch den Anweisungen des Gerichts gemäss Massnahmeentscheid HE190244 vom 14. August 2019 nicht Folge geleistet hat. Es kann somit auch für das Hauptsacheverfahren davon aus- gegangen werden, dass der Beklagte den gerichtlichen Anordnungen nicht nach- kommen dürfte, soweit erneut (lediglich) eine Massnahme im Sinne von Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO angeordnet wird. Zusammenfassend rechtfertigt sich die Kombi- nation der Vollstreckungsmassnahmen gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. a und c ZPO, d.h. eine Strafdrohung nach Art. 292 StGB und eine Tagesbusse. Die Tagesbus- se in ihrer beantragten Höhe von CHF 300.– erscheint als zu hoch und damit un- verhältnismässig. Angemessen ist eine Tagesbusse von CHF 150.–, welche somit anzuordnen ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Gerichtskosten Vorliegend unterliegt die Klägerin nur sehr geringfügig in Bezug auf die Höhe der Tagesbusse. Ausgangsgemäss wird der Beklagte daher kosten- und entschädi- gungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Beide Parteien gingen zunächst von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit ohne bestimmten Streitwert bzw. mindes- tens CHF 30'000.– übersteigend aus (act. 1 Rz. 6, Rz. 26; act. 11 Rz. 31; act. 22 Rz. 36). Replicando führt der Beklagte dann jedoch aus, "er stimme der Streit- wertangabe von CHF 30'000.– zu" (act. 26 S. 2). Entgegen der beklagtischen

- 28 - Darstellung liegt hier keine Einigung der Parteien zum Streitwert im Sinne von Art. 91 Abs. 2 ZPO vor, da die Klägerin lediglich von einem (mindestens) CHF 30'000.– übersteigenden Streitwert ausgeht. Ungeachtet dessen hat das Ge- richt vorliegend ohnehin den Streitwert festzulegen, nachdem die Annahme eines Streitwertes von CHF 30'000.– offensichtlich zu tief angesetzt erscheint. Im Rah- men der Berechnung des Gerichtskostenvorschusses wurde einstweilen (implizit) ein Streitwert von CHF 50'000.– zugrundegelegt (act. 5). Analog zur Streitwertschätzung im Lauterkeitsrecht sowie der Markenrechts- Verletzungsklage kann vom klägerischen Unterlassungsanspruch ausgegangen werden (vgl. BGE 104 II 124 E. 1; JOHANN ZÜRCHER, Der Streitwert im Immaterial- güter- und Wettbewerbsrecht, sic! 2002, S. 504 f.). Dabei ist auf einen möglichen Schaden bzw. Umsatzrückgang abzustellen (BGE 104 II 124 E. 1). In lauterkeits- rechtlichen Medienfällen wurden Streitwerte zwischen CHF 100'000.– (Einzelge- richt des hiesigen Handelsgerichts HE150071 vom 22. September 2015 E. 3.5) und – bei einem Medium mit grösserer Reichweite – gegen CHF 1 Mio. (Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG110011 vom 22. April 2013 E. V/1 = ZR 112 [2013] Nr. 35 S. 149) angenommen. Der nachgewiesene Eintritt eines Scha- dens im entsprechenden Umfang ist keine Bedingung. Da er sich nur selten mit hinreichender Gewissheit nachweisen lässt, ist er im Unterlassungsverfahren ge- rade nicht vorausgesetzt, sondern es ist auf den möglicherweise drohenden Schaden abzustellen. Im Bereich des Immaterialgüter- und Wettbewerbsrechts ist in der Regel mindestens von einem Streitwert von CHF 50'000.– auszugehen, häufig von einem wesentlich höheren (vgl. zum Ganzen ROLAND SCHMID, Das Ver- fahren vor Handelsgericht: aktuelle prozessuale Probleme, ZZZ 42/2017, Ziff. 2 (vi) S. 146; Urteil des Bundesgerichts 4A_727/2016 vom 29. Mai 2017 E. 2.). Angesichts des Schädigungspotentials der zur Diskussion stehenden Persönlich- keitsverletzungen, dem damit zusammenhängenden klägerischen Interesse an einer Unterlassungserklärung sowie insbesondere auch in Anbetracht der Verbrei- tung des beklagtischen Mediums rechtfertigt sich die Annahme eines Streitwertes von CHF 50'000.–. Die Gerichtsgebühr ist daher auf CHF 5'500.– festzusetzen.

- 29 - Zusätzlich sind die Kosten des Massnahmeverfahrens gemäss Urteil HE190244 vom 14. August 2019 in Höhe von CHF 3'000.– (Dispositiv-Ziffer 4), welche den Parteien je zur Hälfte auferlegt und vorab aus dem klägerischen Vorschuss bezo- gen wurden, nun definitiv zu verlegen. Die hälftige Kostenverteilung ist zu bestäti- gen; der Klägerin sind demzufolge Kosten in Höhe von CHF 1'500.– definitiv auf- zuerlegen. Für den dem Beklagten auferlegten und vorab aus dem klägerischen Vorschuss bezogenen Teil der Kosten (CHF 1'500.–) ist der Klägerin das ent- sprechende Rückgriffsrecht auf den Beklagten zu gewähren.

2. Parteientschädigung Die Höhe der Parteientschädigung ist nach der Verordnung über die Anwalts- gebühren vom 8. September 2010 festzusetzen (Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). Die Grundgebühr ist mit der Begründung bzw. Beantwortung der Klage verdient; für jede zusätzliche Verhandlung und jede weitere Rechtsschrift ist ein Zuschlag zu gewähren (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Aufgrund des Streitwertes von CHF 50'000.– sowie in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV beträgt die Parteientschädigung CHF 8'750.–. Die Klägerin verlangt einen Mehrwertsteuerzuschlag auf die Parteientschädigung (act. 1 S. 3; act. 22 S. 2). Sie hat indes keine ausserordentlichen Umstände dar- getan, welche in Anbetracht der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs eine zusätzli- che Berücksichtigung rechtfertigen würden (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016, E. 4.5 sowie ZR 104 [2005] Nr. 76). Es ist daher kein Mehrwertsteuerzuschlag zusätzlich zur Parteientschädigung zuzusprechen. Im Rahmen des Massnahmeverfahrens HE190244 wurde – unter Vorbehalt des Entscheides im ordentlichen Verfahrens – zufolge Wettschlagens keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung zugesprochen. Es liegen keine Gründe vor, um von dieser Regelung abzuweichen.

- 30 - Das Handelsgericht erkennt:

1. Dem Beklagten wird – unter Androhung einer Ordnungsbusse von bis zu CHF 150.– für jeden Tag der Nichterfüllung nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO sowie der Bestrafung der verantwortlichen Organe und geschäftsführenden Personen wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.–) für den Zuwiderhandlungsfall – verboten, folgende Passagen wörtlich oder sinngemäss auf seiner Internet- seite www.B._____.ch, insbesondere in den … Nr. 1 auf Seite Nr. 2, (insbe- sondere auch in Bezug auf die Rubrik «…» und Bericht vom tt. Juni 2019) zu verbreiten:

a. Titel B._____ Nachrichten … Nr. 1 auf Seite Nr. 2: «A._____ heisst für uns C._____»;

b. Letzter Satz B._____ Nachrichten … Nr. 1 auf Seite Nr. 2 «Das Logo von A._____ 'D._____' sollte wohl eher heissen 'E._____'».

2. Dem Beklagten wird – unter Androhung einer Ordnungsbusse von bis zu CHF 150.– für jeden Tag der Nichterfüllung nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO sowie der Bestrafung der verantwortlichen Organe und geschäftsführenden Personen wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.–) für den Zuwiderhandlungsfall – verboten, das abgeänderte Logo A._____ (Abänderung durch Streichung des «i» mit einem roten Kreuz und durch Streichung des Zusatzes «D._____» ebenfalls mit einem roten Kreuz) auf seiner Internetseite www.B._____.ch, insbesondere in den B._____ Nachrichten … Nr. 1 auf Seite Nr. 2, (insbesondere auch in Bezug auf die Rubrik «…» und Bericht vom tt. Juni 2019) zu verbreiten.

3. Dem Beklagten wird – unter Androhung einer Ordnungsbusse von bis zu CHF 150.– für jeden Tag der Nichterfüllung nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO sowie der Bestrafung der verantwortlichen Organe und geschäftsführenden Personen wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne

- 31 - von Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.–) für den Zuwiderhandlungsfall – verpflichtet, sämtliche Berichterstattung über die Klägerin im vorliegenden Zusammenhang auf Facebook vollständig zu löschen bzw. löschen zu las- sen, soweit diese Berichterstattung die vorstehend genannten Persönlich- keitsverletzungen gemäss Rechtsbegehren 1 und 2 enthält.

4. Die Klage wird abgewiesen, soweit eine CHF 150.– übersteigende Tages- busse beantragt wurde (Rechtsbegehren Ziff. 4).

5. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren HG190184 wird festge- setzt auf CHF 5'500.–. Die Kosten des Massnahmeverfahrens HE190244 wurden bereits auf CHF 3'000.– festgelegt und provisorisch aus dem dorti- gen klägerischen Vorschuss bezogen.

6. Die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren HG190184 werden dem Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kos- tenvorschuss gedeckt. Für diese dem Beklagten auferlegten und vorab aus dem Kostenvorschuss der Klägerin bezogenen Kosten in Höhe von CHF 5'500.– wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf den Beklagten einge- räumt.

7. Die mit dem Urteil des hiesigen Einzelgerichts HE190244 vom 14. August 2019 provisorisch festgelegte hälftige Kostenteilung (je CHF 1'500.–) ist zu bestätigen. Dementsprechend sind der Klägerin die Kosten für das Mass- nahmeverfahren in Höhe von CHF 1'500.– definitiv aufzuerlegen. Für die dem Beklagten auferlegte und vorab aus dem Kostenvorschuss der Klägerin bezogene Hälfte der Kosten von CHF 1'500.– wird der Klägerin das Rück- griffsrecht auf den Beklagten eingeräumt.

8. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das vorliegende Verfahren HG190184 eine Parteientschädigung von CHF 8'750.– zu bezahlen. Für das Massnahmeverfahren HE190244 werden keine Partei- bzw. Um- triebsentschädigungen zugesprochen.

- 32 -

9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage von act. 46, an die Beklagte unter Beilage von act. 45.

10. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 50'000.–. Zürich, 10. Dezember 2020 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Der Gerichtsschreiber: Roland Schmid Christian Markutt