Sachverhalt
Nach übereinstimmender Darstellung beider Parteien hatte die Klägerin während mehreren Jahren für den Beklagten Kongresse organisiert, namentlich die einmal im Jahr stattfindende Mitgliederversammlung ("B._____ Annual Meeting") sowie die Fachveranstaltungen bzw. -kurse "H._____" (zweimal jährlich) und "I._____" (einmal jährlich). Der Zusammenarbeit lagen jeweils Einzelverträge zugrunde, welche für einen einzelnen Kongress, Kurs oder eine definierte Serie von Anläs- sen abgeschlossen wurden (act. 1 N 6 ff.; act. 12 N 17 ff.; act. 30 N 23). 2.2. Streitpunkte Wie vorstehend bereits ausgeführt, behauptet die Klägerin einen Schadenersatz- anspruch von total EUR 46'522.35. Sie bringt diesbezüglich vor, der Beklagte ha- be in vertragswidriger Weise zwei Mitarbeiter der Klägerin abgeworben. Dies ha- be infolge dadurch ausgebliebener Betreuung des Sponsoring-Dossiers zu ent- gangenen Sponsoring-Einnahmen in der Höhe von EUR 46'522.35 geführt (act. 30 N 27 f.). Der Beklagte wendet dagegen zusammengefasst ein, diese neue Forderung wer- de von der Klägerin unzureichend behauptet bzw. substantiiert. Soweit er die klä- gerischen Ausführungen nachvollziehen könne, werde eine Vertragsverletzung auf der Grundlage von Art. 97 Abs. 1 OR behauptet. Die Klägerin beschränke sich allerdings auf pauschale Bemerkungen zu den allgemeinen Tatbestandsmerkma- len und erwähne darüber hinaus in ebenso pauschaler Weise bloss die Scha- denshöhe. Dem Beklagten erschliesse sich deshalb nicht, gestützt worauf ihm überhaupt eine vertragliche Pflichtverletzung vorgeworfen werde (act. 34 N 8 ff.).
- 22 - 2.3. Rechtliches 2.3.1. Haftungsvoraussetzungen Kann die Erfüllung einer Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle (Art. 97 Abs. 1 OR). Eine vertragliche Haftung setzt mithin eine Vertragsverletzung, ein Verschulden, welches vermutet wird, einen Schaden und eine natürliche und adäquate Kausalität zwischen Vertragsverletzung und Schaden voraus (vgl. an- statt vieler: BGer-Urteil 4A_41/2016 vom 20. Juni 2016 E. 3.4). Für eine Haftung aus unerlaubter Handlung (Art. 41 ff. OR) ist ein widerrechtliches Verhalten, ein Verschulden des Schädigers, ein Schaden und eine natürliche und adäquate Kausalität zwischen widerrechtlichem Verhalten und Schaden erforderlich (BGE 132 III 122 ff., E. 4.1). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Ereignis im natürli- chen Sinne kausal für den eingetretenen Schaden, wenn es im Sinne einer condi- tio sine qua non nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der Schaden entfiele (BGE 133 III 462 ff., E. 4.4.2 m.w.H.). Ein Ereignis gilt darüber hinaus als adäquate Ursache eines Schadens, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Er- folg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 142 III 433 ff., E. 4.5 m.w.H.). Bei einer Unterlassung bestimmt sich der Kausalzusammenhang da- nach, ob der Schaden auch bei Vornahme der unterlassenen Handlung eingetre- ten wäre. Es geht um einen hypothetischen Kausalverlauf, für den nach den Er- fahrungen des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine überwiegende Wahrscheinlichkeit sprechen muss (BGE 124 III 155 ff., E. 3d). Grundsätzlich un- terscheidet die Rechtsprechung dabei auch bei Unterlassungen zwischen natürli- chem und adäquatem Kausalzusammenhang. Während bei Handlungen die wer- tenden Gesichtspunkte erst bei der Beurteilung der Adäquanz zum Tragen kom- men, spielen diese Gesichtspunkte bei Unterlassungen in der Regel schon bei der Feststellung des hypothetischen Kausalverlaufs eine Rolle (BGer-Urteil
- 23 - 4A_588/2011 vom 3. Mai 2012, E. 2.2.2; BGE 132 III 305 ff., E. 3.5; BGE 132 III 715 ff., E. 2.3; BGE 124 III 155 ff., E. 3d; BGE 115 II 440 ff., E. 5a). 2.3.2. Behauptungs- und Beweislast Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren sind, ergibt sich einer- seits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 127 III 365 ff., E. 2b; BGer- Urteile 4A_443/2017 vom 30. April 2018, E. 2 und 4A_57/2014 vom 8. Mai 2014, E. 1.3.3). Der Behauptungslast ist durch das Aufstellen eines schlüssigen Tatsa- chenvortrags Genüge getan. Das heisst, dass eine Partei diejenigen Tatsachen widerspruchsfrei und vollständig angeben muss, auf die sie ihr Begehren stützt, so dass der Tatsachenvortrag bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Es genügt, wenn diese Tatsachen in ihren Grundzügen behauptet werden (BGE 136 III 322 ff., E. 3.4.2; BGer-Urteile 4A_210/2009 vom 7. April 2010, E. 3.2 m.H., 4A_591/2012 vom 20. Februar 2013, E. 2.1 und 4A_443/2017 vom 30. April 2018, E. 2.1; SUTTER-SOMM THOMAS / SCHRANK CLAUDE, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 55 N 21 m.H.). Eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast greift nur, soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag bestreitet. Diesfalls sind die Vorbringen in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass substantiiertes Bestreiten möglich ist bzw. dagegen der Gegen- beweis angetreten und darüber Beweis abgenommen werden könnte (BGer-Urteil 4A_443/2017 vom 30. April 2018, E. 2.1; BGE 136 III 322 ff., E. 3.4.2; BGE 127 III 365 ff., E. 2b m.H.). Als Gegenstück zur Behauptungslast trifft die nicht beweisbelastete Partei die Bestreitungslast. Sie hat im Einzelnen darzutun, welche Tatsachen anerkannt und welche bestritten werden (vgl. Art. 222 Abs. 2 ZPO). Je detaillierter die Behauptungen sind, desto höher sind die Anforderungen an die Bestreitungen. Pauschales Bestreiten genügt also nicht, um eine Tatsache als strittig im Sinne von Art. 150 ZPO qualifizieren zu können. Erforderlich ist vielmehr eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird (BGE 141 III 433 ff., E.
- 24 - 2.6 m.H.). Erst eine hinreichende Bestreitung lässt die behauptungsbelastete Par- tei erkennen, welche ihrer Behauptungen sie weiter zu substantiieren und welche Behauptungen sie schliesslich zu beweisen hat (BGer-Urteil 4A_281/2017 vom
22. Januar 2018, E. 4.3). Die Parteien haben ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich in den Rechtsschriften selber nachzukommen (BGer-Urteile 4A_209/2019 vom 8. Oktober 2019, E. 7.2.2.1 und 9.2, sowie 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018, E. 5 m.w.H.; KILLIAS, a.a.O., Art. 221 N 23; WILLISEGGER, a.a.O., Art. 221 N 27). Nebst den dazu erforderlichen Tatsachenbehauptungen (Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO) gehört dazu nach Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO auch die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den be- haupteten Tatsachen. Dabei ist ein Beweismittel nur dann als formgerecht ange- boten zu betrachten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu bewei- senden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt (Prinzip der Be- weisverbindung). Wenn zu einem konkreten Beweisthema keine Beweismittel an- geboten werden, ist das Gericht auch nicht gehalten, diese abzunehmen, wenn sie in einem anderen Zusammenhang angeboten worden sind (LEUENBERGER, a.a.O., Art. 221 N 51 unter Hinweis auf BGer-Urteil 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013, E. 4.4; PAHUD, a.a.O., Art. 221 N 17). 2.4. Würdigung 2.4.1. Einleitend ist festzuhalten, dass die Replik relativ umfangreiche Stellung- nahmen zur Klageantwort und Widerklage enthält. Im Rahmen ihrer Klageände- rung verzichtete die Klägerin aber auf die ursprünglich eingeklagten Ansprüche. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich und dargetan, inwiefern die in der Replik enthaltenen Ausführungen zur Verletzung des UWG durch den Beklagten (insbesondere act. 30 N 8-14, 16 f., 44, 47 und 74-78) für die vorliegende Streit- sache noch relevant wären. Soweit die Klägerin in act. 30 N 77 ausführt, sie for- dere "adäquat kausal zyklusbezogen Schadenersatz analog ihrem Gewinnanteil an den bezeichneten Kongressen zwischen 2016 - 2019 respektive den Gegen- wert der Kongressdienstleistergebühren aus den betreffenden zehn Kongressen zwischen 2016 und 2019", ist von einem schlichten Versehen auszugehen, nach-
- 25 - dem die Klägerin in der ganzen übrigen Rechtsschrift und insbesondere auch di- rekt vor dem zitierten Satz ausführt, auf diese Forderungen gerade zu verzichten. Auf diese Ausführungen ist entsprechend nicht mehr weiter einzugehen. Gleiches gilt für die allgemeinen Ausführungen zu den Parteien und deren früherer Zu- sammenarbeit sowie für die Schilderung des geltend gemachten Anspruchs von EUR 5'883.31 (entgangene Registrierungsgebühren), worauf wie vorstehend ausgeführt nicht eingetreten werden kann. 2.4.2. Hinsichtlich der tatsächlich Gegenstand des Verfahrens bildenden Ansprü- che ergänzt die Klägerin in der Replik ihren Vortrag zur behaupteten Abwerbung der beiden Mitarbeiter durch den Beklagten (vgl. insbesondere act. 30 N 26, 28- 34, 37-43, 45, 48-51, 62-69, 75). Zum eigentlichen Anspruch von gesamthaft EUR 46'522.35 lässt die Klägerin ausführen, sie habe gemäss dem Memorandum of Understanding mit der G._____ (recte: G._____) vom Januar 2010 (act. 31/8a) Anspruch auf 35% der Einnahmen aus den von ihr für die G._____ organisierten Konferenzen bzw. Kongresse, was sich insbesondere auch auf die Sponsoring- Einnahmen erstrecke. In früheren Jahren seien beim fraglichen G._____- Kongress durchschnittliche Sponsoring-Einnahmen von EUR 209'712.– erzielt worden. Im Unterschied dazu seien beim G._____-Kongress 2017 infolge der mangelhaften Betreuung des Sponsoring-Dossiers durch die vom Beklagten ab- geworbenen Mitarbeiter lediglich Sponsoring-Einkünfte von EUR 79'000.– erzielt worden, was einer Differenz von EUR 130'712.– entspreche. Die Klägerin führt weiter das Folgende aus: "Entsprechend sind bei der finalen Budgetabrechnung zum G._____-Kongress 2017 [recte: G._____-Kongress 2017) anstelle der EUR 79'000 die aufgrund der Vorkongresse zu erwartenden Sponsoringeinkünfte mit einem Durchschnittswert von EUR 209'712 einzusetzen, woraus bei entspre- chender Betreuung des Sponsoringdossiers ein Umsatz von EUR 372'212 und ein Gewinn von EUR 132'921 resultiert hätte, wovon der Klägerin 35% zusteht respektive EUR 46'522.35." (act. 30 N 27 f.). Als Beweise offeriert die Klägerin das angeführte Memorandum of Understanding (act. 31/8a), das "Final Budget 11th G._____ [recte: G._____] Conference" (act. 31/8b) und ein Dokument mit dem Titel "Sponsoringeinnahmenentwicklung G._____-Kongress 2011-2017" (act. 31/8). Ergänzend trägt die Klägerin vor, der Anspruch auf Ersatz der Sponsoring-
- 26 - mindereinkünfte ergebe sich "nicht nur aufgrund der Verschuldenshaftung nach Art. 41 OR, sondern auch in Verletzung der Vertragswerke zwischen den Partei- en, einschliesslich im Kongressvertrag vom 16. September 2016, welcher be- stimmt, dass das Personal unter dem alleinigen Einfluss- und Zuständigkeitsbe- reich der Klägerin steht und der Kunde diesbezüglich keine Beziehung zu einem Dritten eingehen darf (Vertragsziffer 4.2; einzelne andere Verträge unter Ziffer 3.2)." (act. 30 N 51b). Der adäquate Kausalzusammenhang sei gegeben, "da das von den beiden Mitarbeitern infolge der seitens der Beklagten aktiv getätigten Abwerbung nicht mehr betreute Sponsoringdossier zum G._____-Kongress 2017 dazu geführt hat, dass nicht die gemäss den Vorkongressen sich ergebenen Sponsoringeinnahmen resultieren und der Klägerin als Kongressproviderin dadurch ein um EUR 46'522.35 reduzierter Gewinn entstanden" sei (act. 30 N 51d). Weitere konkrete Ausführungen und Beweisofferten fehlen. 2.4.3. Diese Ausführungen genügen den Anforderungen an eine substantiierte Begründung eines wie vorliegend ausreichend bestrittenen Schadenersatzan- spruchs nicht. Selbst unter der Annahme, dass ein Schaden vorliegt und der Be- klagte die beiden Mitarbeiter der Klägerin tatsächlich abgeworben hat, was beides offen bleiben kann, erschliesst sich aus dem klägerischen Vortrag nicht, wie diese Abwerbung konkret zum behaupteten Schaden geführt haben soll. Eine Haftung des Beklagten scheitert mit anderen Worten bereits am nicht substantiiert be- haupteten natürlichen Kausalzusammenhang. So bringt die Klägerin in act. 30 N 27 soweit ersichtlich zuerst vor, die fraglichen Sponsoring-Einnahmen beim G._____-Kongress 2017 seien geringer ausgefallen, weil die beiden Mitarbeiter nach ihrem Weggang nicht sofort hätten ersetzt werden können. Weiter führt sie aus, dass "dadurch bei der Klägerin wegen der kurzfristig notwendig gewordenen Reaktion nicht nur fünf Arbeitnehmer gebunden waren, sondern auch andere Ge- schäfte verloren gingen oder nicht mehr im normalen Umfang ausgeführt werden konnten", wozu der genannte G._____-Kongress gehöre. Dies scheint mit der Formulierung in der Klage übereinzustimmen (act. 1 S. 7). Im Folgenden führt die Klägerin hingegen aus, der behauptete Schaden sei von den beiden Mitarbeitern verursacht worden, indem diese nach Erhalt des Stellenangebots des Beklagten eine den Vorjahren entsprechende Betreuung des Sponsoring-Dossiers unterlas-
- 27 - sen bzw. ihren Fokus zum Beklagten hin verschoben hätten (act. 30 N 27 f.). Das ist widersprüchlich. Zudem bleibt bei der ersten Argumentationsvariante unklar, inwiefern die beiden Mitarbeiter nicht haben ersetzt werden können bzw. welche konkreten Arbeiten im Zusammenhang mit der Akquisition von Sponsoren dadurch nicht mehr ausgeführt werden konnten. Hinsichtlich der zweiten Argu- mentationsvariante erschliesst sich nicht, welche konkreten Handlungen der Mit- arbeiter im Gegensatz zu früheren Jahren unterblieben sein und die tieferen Sponsoring-Einnahmen verursacht haben sollen. Aus dem blossen Umstand, dass die Sponsoring-Einnahmen des G._____-Kongresses 2017 angeblich tiefer ausfielen als in den Jahren davor, kann jedenfalls nicht einfach auf ein Fehlverhal- ten der Mitarbeiter geschlossen werden. Im Übrigen trägt die Klägerin vor, die beiden Mitarbeiter hätten ihr Arbeitsverhältnis mit der Klägerin nach Erhalt eines Stellenangebots durch den Beklagten am 2. Juni 2017 gekündigt. Es bleibt unklar, ob die beiden Mitarbeiter nach ihrer angeblichen Kündigung am 2. Juni 2017 noch für eine gewisse Zeit bei der Klägerin gearbeitet haben und währenddessen ihren Pflichten nicht mehr nachgekommen sein sollen, oder ob die diesbezüglichen Pflichtverletzungen nach Ansicht der Klägerin zwischen Erhalt des Stellenange- bots Mitte Mai 2017 und der Kündigung vom 2. Juni 2017 stattgefunden haben. 2.4.4. Nach dem Gesagten fehlt es bereits an substantiierten Behauptungen hin- sichtlich der natürlichen Kausalität, womit dem Gericht eine weitergehende An- spruchsprüfung verunmöglicht wird. Eine Parteibefragung des CEO der Klägerin, welche diese in ihrer Klage im Gegensatz zur Replik noch offerierte (act. 1 N 11), fällt mangels substantiierter Behauptungen ausser Betracht. Eine Beweisabnah- me dient nicht der Ergänzung eines ungenügenden Behauptungsfundaments. Nachdem sich bereits die natürliche Kausalität nicht erstellen lässt, erübrigen sich Ausführungen zur Adäquanz. Mangels Kausalität fällt sowohl eine vertragliche Haftung als auch eine solche aus unerlaubter Handlung ausser Betracht. Die Kla- ge ist abzuweisen. 2.4.5. Der guten Ordnung halber ist zu ergänzen, dass die Klage selbst bei Vor- liegen einer Kausalität abzuweisen gewesen wäre: Auch unter der Annahme, dass den beiden Mitarbeitern der Klägerin seitens des Beklagten ein Stellenange-
- 28 - bot unterbreitet worden wäre, hätte sich diesbezüglich keine Vertragsverletzung erstellen lassen. So wäre nicht rechtsgenügend dargetan, welche Ziffern 4.2 bzw. 3.2 in welchen "Vertragswerken" (act. 30 N 51b) ein entsprechendes Abwerbe- verbot vorsehen. Entsprechende Beweisofferten fehlen an genannter Stelle. So- weit sich die Klägerin mit ihrer Verweisung auf einen Vertrag vom 16. September 2016 auf act. 3/21 beziehen wollte, wäre festzuhalten, dass dieser Vertrag in der Klage nur in anderem Zusammenhang als Beweis offeriert wurde (vgl. act. 1 N 9). Die neuen diesbezüglichen Beweisofferten der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 1. März 2021 (act. 45 N 14) sind verspätet (Art. 229 Abs. 1 ZPO) und des- halb nicht zu berücksichtigen. Die blosse Bestreitung einer Behauptung durch die Gegenseite berechtigt mithin nicht zu einer entsprechenden Verbesserung bzw. Ergänzung nach Aktenschluss. Selbst im gegenteiligen Fall hätte sich zumindest aus der von der Klägerin vorgetragenen Formulierung aber kein Abwerbeverbot ableiten lassen. So bringt die Klägerin einzig vor, die Verträge würden klarstellen, "dass das Personal unter dem alleinigen Einfluss- und Zuständigkeitsbereich der Klägerin" stehe und "der Kunde diesbezüglich keine Beziehung zu einem Dritten eingehen" dürfe (act. 30 N 51b; ebenso bereits act. 1 N 10). Der Beklagte bestreitet, dass damit ein Abwerbeverbot vereinbart wurde. Viel- mehr habe diese Bestimmung – wie der Titel "Obligation of the PCO", also der Klägerin, klar zum Ausdruck bringe – den Einsatz von und die Verantwortlichkeit für das klägerische Personal im Zusammenhang mit der Kongressorganisation geregelt (act. 34 N 85). Ein übereinstimmender subjektiver Vertragswille der Par- teien, mit der genannten Formulierung ein – eventuell sogar über den jeweiligen Einzelvertrag hinausgehendes – Abwerbeverbot zu vereinbaren, hätte sich vor diesem Hintergrund nicht erstellen lassen. Auch im Rahmen einer in der Folge vorzunehmenden Auslegung nach dem Vertrauensprinzip wäre das Vertragsver- ständnis der Klägerin nicht zu schützen gewesen. Die Pflicht des "Kunden", also des Beklagten, hinsichtlich der Kongressdienstleistungen keine Beziehung zu ei- nem Dritten einzugehen, hätte von Vornherein keinen ersichtlichen Zusammen- hang zum behaupteten Abwerbetatbestand. Die Formulierung, dass das klägeri- sche Personal im Rahmen der Dienstleistungserbringung "unter dem alleinigen Einfluss- und Zuständigkeitsbereich der Klägerin" stehe, hätte sodann nicht auf
- 29 - ein Abwerbeverbot schliessen lassen. Der Wortlaut der Bestimmung hätte viel- mehr eine Klarstellung des Weisungsrechts nahegelegt, indem die Mitarbeiter der Klägerin im Rahmen von der konkreten Kongressorganisation allein den Anord- nungen der Klägerin unterstellt sein sollten. Umstände, welche den Schluss auf einen davon abweichenden Vertragsinhalt im Sinne der Klägerin zulassen wür- den, hätte die Klägerin nicht vorgetragen. Hinsichtlich einer Haftung des Beklag- ten aus Art. 41 OR ist schliesslich festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine reine Vermögensschädigung nur dann widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist, wenn sie auf einen Verstoss gegen eine Verhal- tensnorm zurückgeht, die dem Schutz vor solchen Schädigungen dient (BGE 141 III 527 ff., E. 3.2 mit Hinweisen). Die Ausführungen der Klägerin beschränken sich auf das blosse Vorbringen, ihre Forderung gründe auch auf einer Verschuldens- und Deliktshaftung (act. 30 N 51b). Worin die Klägerin ein widerrechtliches Ver- halten des Beklagten erkennt, gegen welche Verhaltensnorm die behauptete Ab- werbung der beiden Mitarbeiter mithin im obgenannten Sinn verstossen haben soll, bleibt unklar. Jedenfalls hätte der von der Klägerin in anderem Zusammen- hang (act. 45 N 78) angesprochene Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB) keine solche Schutznorm dargestellt, aus welcher sich eine Widerrecht- lichkeit im Sinne von Art. 41 OR hätte ableiten lassen (BGE 124 III 297 ff., E. 5c).
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Vorliegend erfolgte eine vollständige Klageänderung im Rahmen der Rep- lik, welche zu einem Abschreibungsentscheid zufolge Klagerückzugs bzw. - anerkennung hinsichtlich der ursprünglichen Klage sowie der Widerklage führt. Die diesbezüglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen sind vorab und unabhän- gig vom End-entscheid in der Sache zu regeln. 3.2. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Zur Bestimmung des Streitwerts werden die Streitwerte von Kla- ge und Widerklage zusammengerechnet, sofern sich Klage und Widerklage nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 94 Abs. 2 ZPO). Vorliegend schlossen sich Klage
- 30 - und Widerklage nicht gegenseitig aus, handelte es sich bei der Widerklage doch um eine negative Feststellungswiderklage, welche lediglich die von der Klägerin behaupteten Ansprüche im über den eingeklagten Teil hinausgehenden Umfang betraf. Die Beurteilung der Widerklage war damit unabhängig von der Beurteilung der Klage. Vorliegend betrug der Streitwert der (Teil-) Klage CHF 32'869.– (EUR 30'000.– * Kurs von 1.09562 am 16. September 2019), derjenige der Wi- derklage CHF 577'958.– (EUR 526'138.49 * Kurs von 1.09849 am 27. November 2019), total somit CHF 610'827.–. Die Grundgebühr beträgt rund CHF 22'967.– (§ 2 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 GebV OG), wobei diese Gebühr im Falle eines Klagerückzugs bzw. einer Klageanerkennung auf maximal die Hälfte reduziert werden kann. Angesichts des Zeitaufwands des Gerichts und des Klagerückzugs bzw. der Widerklageanerkennung im zweiten Schriftenwechsel – nach Durchfüh- rung einer halbtägigen Vergleichsverhandlung – rechtfertigt es sich, die Gebühr in diesem Sinne auf rund die Hälfte, somit auf CHF 11'500.– festzusetzen. Infolge des Rückzugs der ursprünglichen Klage und der Anerkennung der Widerklage durch die Klägerin gilt diese als vollständig unterliegend, weshalb sie die diesbe- züglichen Prozesskosten zu tragen hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der guten Ordnung halber ist zu ergänzen, dass die Klägerin diese Kosten selbst dann vollumfänglich zu tragen hätte, wenn auf die Widerklage nicht eingetreten worden wäre. Diesfalls hätte die Klägerin durch ihren Verzicht auf die von der Widerklage erfassten An- sprüche das Wegfallen des Rechtsschutzinteresses des Beklagten verursacht und wäre entsprechend kosten- und entschädigungspflichtig geworden (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Zum gleichen Ergebnis hätte schliesslich auch eine Abschrei- bung infolge Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen (Art. 242 ZPO) geführt, indem die Gegenstandslosigkeit von Klage und Widerklage durch den Forde- rungsverzicht der Klägerin verursacht worden wäre. Die Klägerin hat einen Kos- tenvorschuss von CHF 4'200.–, der Beklagte einen solchen von CHF 22'300.– ge- leistet. Die Kosten sind aus den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen zu decken, unabhängig davon, wer sie geleistet hat. Insoweit die Kosten aus dem Kostenvorschuss des Beklagten bezogen werden, ist diesem ein entsprechendes Rückgriffsrecht auf die Klägerin einzuräumen.
- 31 - Auch die Parteientschädigung wird grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Klägerin ist wie vorstehend ausgeführt hinsichtlich der ursprünglichen Klage und der Wider- klage als vollständig unterliegend zu betrachten und entsprechend zu verpflichten, dem Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Gebühr bemisst sich im Zivilprozess nach dem Streitwert bzw. dem tatsächlichen Streitinteresse, der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand des Anwalts sowie der Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Die ordentliche Parteientschädi- gung beträgt vorliegend rund CHF 25'560.– (§ 4 AnwGebV). Der Anspruch auf die Gebühr entstand vorliegend mit der Beantwortung der Klage. Unter Berücksichti- gung der durchgeführten Vergleichsverhandlung erweist sich ein Zuschlag von rund 15% auf die ordentliche Parteientschädigung, was eine Anwaltsgebühr von insgesamt CHF 29'400.– ergibt, als angemessen (§ 11 AnwGebV). Bezüglich des Antrags des Beklagten auf Zusprechung der Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer (vgl. act. 12 und act. 34, jeweils S. 2) ist grundsätzlich auf das Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Mai 2006 hinzuwei- sen. Demgemäss hat eine mehrwertsteuerpflichtige Partei, welche die Ersetzung der Mehrwertsteuer beantragt, die Umstände, welche einen (vollen) Vorsteuerab- zug nicht zulassen, zu behaupten und zu belegen (vgl. auch Urteil des Bundesge- richts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016, E. 4.5.). Angesichts der fehlenden Be- gründung und Belege ist dem Beklagten die Parteientschädigung ohne Mehrwert- steuer zuzusprechen. 3.3. Die Klägerin hat mittels Klageänderung in der Replik einen vollständig neuen Anspruch mittels einer Teilklage über EUR 30'000.– zum Prozessthema erhoben. Der Aufwand für den Entscheid über die Zulässigkeit und die materielle Beurteilung des zugelassenen Anspruchs ist von der Gerichtsgebühr zur Ab- schreibung der ursprünglichen Klage und der Widerklage nicht abgedeckt. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich wiederum in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend ist auf den Streitwert der geänderten (Teil- )Klage von CHF 32'158.50 (EUR 30'000.– * Kurs von 1.07195 am 21. Oktober
- 32 -
2020) abzustellen, da im vorliegenden Verfahren einzig dieser Anspruch strittig blieb. Die Grundgebühr beträgt rund CHF 4'200.– (§ 2 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 GebV OG) und ist angesichts des Zeitaufwandes des Gerichts, welcher auch den Nichteintretensentscheid hinsichtlich des einen mittels Teilklage gehäuften An- spruchs mit einschliesst, angemessen. Infolge der Klageabweisung gilt die Kläge- rin als vollständig unterliegend, weshalb sie die Prozesskosten zu tragen hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten sind aus den von den Parteien geleisteten Kosten- vorschüssen zu decken, unabhängig davon, wer sie geleistet hat. Vorliegend sind die Gerichtskosten aus dem (verbleibenden) Kostenvorschuss des Beklagten zu decken. Dem Beklagten ist ein entsprechendes Rückgriffsrecht auf die Klägerin einzuräumen. Auch die Parteientschädigung wird grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Klägerin ist wie vorstehend ausgeführt auch hinsichtlich ihrer geänderten Klage als vollständig unterliegend zu betrachten und entsprechend zu verpflichten, dem Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Gebühr bemisst sich im Zivilprozess nach dem Streitwert bzw. dem tatsächlichen Streitinteresse, der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand des Anwalts sowie der Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Die ordentliche Parteientschädigung beträgt vorliegend rund CHF 5'200.– (§ 4 AnwGebV) und erscheint unter Berücksichtigung des Zeitauf- wands für die Erstattung der Duplik sowie angesichts des Verzichts auf die Hauptverhandlung als angemessen (§ 11 AnwGebV). Bezüglich des Antrags des Beklagten auf Zusprechung der Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer (vgl. act. 34 S. 2) ist wiederum auf das Kreisschreiben des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 17. Mai 2006 hinzuweisen. Demgemäss hat eine mehrwertsteu- erpflichtige Partei, welche die Ersetzung der Mehrwertsteuer beantragt, die Um- stände, welche einen (vollen) Vorsteuerabzug nicht zulassen, zu behaupten und zu belegen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5.). Angesichts der fehlenden Begründung und Belege ist dem Beklagten die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.
- 33 - Das Handelsgericht beschliesst:
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1 Formelles
E. 1.1 Ursprüngliche Klage und negative Feststellungswiderklage
E. 1.1.1 Parteistandpunkte Die Klägerin verzichtete im Rahmen der in der Replik vorgenommenen Klageän- derung vollumfänglich und "rechtsverbindlich" auf die gesamte mit Teilklage ur- sprünglich geltend gemachte Forderung von EUR 556'138.49. Die Klägerin hielt dafür, dass es dem Beklagten deshalb an einer Bestreitungsgrundlage bzw. ei- nem Rechtsschutzinteresse fehle, weshalb auf dessen negative Feststellungswi- derklage nicht mehr eingetreten werden könne (act. 30 Rechtsbegehren Ziffer 2 und N 1a). Die Klägerin lässt in ihrer Stellungnahme vom 1. März 2021 zusätzlich ausführen, dass das Verfahren infolge der Zulässigkeit der vorgenommenen Kla- geänderung hinsichtlich des neuen Anspruchs weiterzuführen und somit weiterhin rechtshängig sei; es liege insofern kein Klagerückzug im Sinne von Art. 241 ZPO hinsichtlich der ursprünglich eingeklagten Ansprüche und keine Anerkennung hin- sichtlich der negativen Feststellungswiderklage vor. Aus dem Antrag des Beklag- ten, es sei das vorliegende Verfahren hinsichtlich seiner Widerklage abzuschrei- ben, müsse aber auf einen diesbezüglichen Klagerückzug geschlossen werden. Entsprechend sei die Widerklage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulas- ten des Beklagten als durch Klagerückzug erledigt abzuschreiben (act. 45 Rechtsbegehren b) Ziffer 3 und 4 sowie N 7 ff.). Der Beklagte wendet dagegen ein, dass die Klägerin auf die mit der ursprüngli- chen Teilklage geltend gemachten Ansprüche verbindlich verzichtet habe. Die Klägerin habe die Klage diesbezüglich zurückgezogen, weshalb das Verfahren in Anwendung von Art. 241 Abs. 3 ZPO diesbezüglich als durch Klagerückzug erle- digt abzuschreiben sei und die Klägerin die entsprechenden Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu tragen habe (act. 34 Rechtsbegehren Ziffer 1 und N 2). In- dem die Klägerin nicht nur auf den mittels ursprünglicher Teilklage eingeklagten Betrag von EUR 30'000.–, sondern explizit auf die gesamte Forderung von
- 8 - EUR 556'138.49 verzichtet habe, habe die Klägerin zudem die negative Feststel- lungswiderklage anerkannt. Demzufolge sei das Verfahren hinsichtlich der Wider- klage als durch Klageanerkennung erledigt und unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten der Klägerin abzuschreiben (act. 34 Rechtsbegehren und N 3).
E. 1.1.2 Rechtliches Eine Klage kann ganz oder teilweise zurückgezogen oder anerkannt werden, wo- bei im Falle der Klageanerkennung seitens der anerkennenden Partei die Disposi- tionsfähigkeit (vgl. Art. 58 ZPO) über die Streitsache vorausgesetzt ist (GSCHWEND JULIA / STECK DANIEL, in: Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 241 N 9, 29 und 31; KILLIAS LAURENT, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, Bern 2012, Art. 241 N 20; KRIECH MARKUS, in: Brunner / Gasser / Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich / St. Gallen 2016, Art. 241 N 8). Sowohl die Klageanerkennung als auch der Klagerückzug sind prozesserledigende einseitige Parteierklärungen zuhanden des Gerichts. Sie stellen sog. Abstandserklärungen dar, weil die erklärende Partei damit Abstand vom Prozess nimmt. Sie sind sowohl zivilrechtlicher als auch pro- zessrechtlicher Natur (GSCHWEND / STECK, a.a.O., Art. 241 N 30 mit Hinweisen) und haben die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO), weshalb sie grundsätzlich bedingungsfeindlich sind und nach Eingang beim Ge- richt nicht mehr widerrufen werden können (GSCHWEND / STECK, a.a.O., Art. 241 N 13; KRIECH, a.a.O., Art. 241 N 14; LEUMANN LIEBSTER PASCAL, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2016, Art. 241 N 19). Das Gericht schreibt das Verfahren ab (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Art. 241 Abs. 1 ZPO umschreibt die geltenden Formvorschriften. Wird eine Klageanerkennung oder ein Klagerück- zug dem Gericht zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen. Auch wenn im Gesetz nicht explizit genannt, steht es den Parteien offen, eine entsprechende Erklärung dem Gericht auch schriftlich einzureichen. Klagerückzug und -anerkennung sind in diesem Fall von der jeweils die Erklärung
- 9 - abgebenden Partei zu unterzeichnen (GSCHWEND / STECK, a.a.O., Art. 241 N 12; KILLIAS, a.a.O., Art. 241 N 23; LEUMANN LIEBSTER, a.a.O., Art. 241 N 13).
E. 1.1.3 Würdigung
E. 1.1.3.1 Vorliegend hat die Klägerin im Rahmen ihrer in der Replik vorgenomme- nen Klageänderung erklärt, auf ihre mittels ursprünglicher Teilklage geltend ge- machten Ansprüche im Gesamtbetrag von EUR 556'138.49 (EUR 255'033.40 und EUR 301'105.09) vollumfänglich und "rechtsverbindlich" zu verzichten (act. 30 N 1a ff., 51g). Dieser Verzicht der anwaltlich vertretenen Klägerin wurde gegenüber dem Gericht klar und unmissverständlich geäussert. Die entsprechende schriftli- che Erklärung ist vom Rechtsvertreter der Klägerin unterzeichnet. Dieser Verzicht wurde bedingungslos geäussert und ist grundsätzlich unwiderruflich. Ohnehin hat die Klägerin ihren Verzicht im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 1. März 2021 auch nicht widerrufen, sondern bestätigt (act. 45 N 4 ff., 11, 81). Zwar führt die Klägerin zutreffend aus, dass der Prozess im Falle einer zulässigen Klageände- rung weiterhin rechtshängig sei, auch wenn der ursprünglich eingeklagte An- spruch wie vorliegend vollständig durch einen neuen ersetzt werde. Sie scheint mit diesem Vorbringen allerdings gerade und zu Recht davon auszugehen, dass ihr Verzicht die ursprünglich Prozessthema bildenden Ansprüche einer gerichtli- chen Beurteilung entzogen hat (act. 30 N 1a, 51g; act. 45 N 6, 81). An dieser Ausgangslage ändert der Umstand, dass dieser Verzicht vorliegend gleichzeitig mit einer Klageänderung erfolgte, nichts. Die Argumentation der Klägerin, wonach kein Klagerückzug im Sinne von Art. 241 ZPO vorliege (act. 45 N 31), scheint denn auch in erster Linie ihrem Versuch zu dienen, eine Kostentragungs- und Entschädigungspflicht des Beklagten herzuleiten, worauf an anderer Stelle näher einzugehen ist. Nach dem Gesagten stellt der klägerische Verzicht im Umfang des eingeklagten Teilbetrags von EUR 30'000.– einen Klagerückzug dar (WILLISEGGER DANIEL, in: Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 227 N 55), und zwar unabhängig davon, ob die Klägerin auf die materiellen Ansprüche verzichtet oder bloss prozessual auf ihr entsprechendes Klagerecht; beides fällt unter den Begriff des Klagerückzugs im Sinne von Art. 241 ZPO (BGer-Urteil 4A_602/2012 vom 11. März 2013, E. 5.2). Das Verfahren wird durch diesen Kla-
- 10 - gerückzug im Umfang der davon betroffenen Ansprüche somit mit unmittelbarer Wirkung beendet (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Diese Beendigung wird vom Entscheid, ob eine zulässige Klageänderung vorliegt oder nicht, nicht berührt. Kann auf die Klageänderung eingetreten werden, wird das Verfahren allein über den neuen Anspruch fortgesetzt; im gegenteiligen Fall bliebe es infolge des Rückzugs der ur- sprünglichen Klage dabei, dass das Gericht materiell über keinen Anspruch mehr zu befinden hat (WILLISEGGER, a.a.O., Art. 227 N 55; PAHUD ERIC, in: Brunner / Gasser / Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 227 N 21). In beiden Fällen hat hinsichtlich der ursprünglichen Klage aber ein Abschreibungsentscheid im Sinne von Art. 241 Abs. 3 ZPO zu ergehen (WILLISEGGER, a.a.O., Art. 227 N 6).
E. 1.1.3.2 Gleiches gilt – spiegelbildlich zum Klagerückzug im Umfang der Teilklage
– für die negative Feststellungswiderklage des Beklagten. Die Klägerin ist frei, über die Gegenstand dieser Widerklage bildende Forderung zu disponieren (Art. 58 ZPO). Mit ihrem vorbehaltslosen Verzicht auf ihre behauptete Gesamtfor- derung von total EUR 556'138.49 hat die Klägerin das Rechtsbegehren des Be- klagten, wonach der Nichtbestand der behaupteten Forderung festzustellen sei, anerkannt. Nicht nachvollziehbar sind diesbezüglich die Ausführungen der Kläge- rin in ihrer Stellungnahme vom 1. März 2021, wonach von einem Rückzug der Widerklage durch den Beklagten auszugehen sei (act. 45 Rechtsbegehren b) Zif- fer 3 und N 9). Ein Rückzug der Widerklage durch den Beklagten würde voraus- setzen, dass im Zeitpunkt der Erklärung dieses Rückzugs in der Duplik die fragli- chen Ansprüche überhaupt noch Prozessthema wären. Dies ist gerade nicht der Fall, weil die Klägerin die fraglichen Ansprüche vor Erstattung der Duplik durch ih- ren Verzicht einer gerichtlichen Beurteilung entzogen hat. Dies scheint die Kläge- rin selbst so zu sehen, schliesslich bringt sie vor, sie habe die ursprünglich einge- klagten Ansprüche mittels Klageänderung vollständig durch andere Ansprüche ersetzt, und leitete daraus ab, auf die Widerklage könne infolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses nicht mehr eingetreten werden bzw. sei diese als gegen- standslos abzuschreiben (act. 30 N 1a ff.). Im Übrigen erweisen sich die klägeri- schen Anträge in genannter Stellungnahme als widersprüchlich. So wird einer- seits in Übereinstimmung mit dem Rechtsbegehren in der Replik beantragt, auf
- 11 - die negative Feststellungswiderklage sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen (act. 45 Rechtsbegehren a) Ziffer 2). Andererseits wird aber um Ab- schreibung der Widerklage zufolge Rückzugs ersucht (act. 45 Rechtsbegehren b) Ziffer 3), ohne den Antrag auf Nichteintreten oder denjenigen auf Abschreibung zufolge Rückzugs als Eventualantrag zu bezeichnen. Da nach dem Gesagten oh- nehin eine Anerkennung der Widerklage vorliegt, erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen. Die Widerklage ist zufolge Klageanerkennung als erledigt abzu- schreiben.
E. 1.2 Zulässigkeit der Klageänderung
E. 1.2.1 Ausgangslage Im Rahmen ihrer Replik verzichtete die Klägerin (act. 30 N 1a ff., 51g) wie bereits vorstehend ausgeführt auf die mittels ursprünglicher Teilklage geltend gemachten Forderungen und machte zwei vollständig neue Forderungen im Gesamtbetrag von EUR 52'405.40 geltend, wovon sie mittels Teilklage wiederum EUR 30'000.– einklagte (act. 30 Rechtsbegehren und N 1a). Wie sich aus den eingangs wieder- gegebenen Anträgen des Beklagten sowie seinem nachstehend angeführten Standpunkt ergibt, stimmt dieser der Klageänderung nicht zu (Art. 227 Abs. 1 lit. b ZPO), weshalb zu prüfen ist, ob die Klageänderung im Sinne von Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO zulässig ist.
E. 1.2.2 Parteistandpunkte Nach klägerischer Darstellung "ergibt sich [der neue Forderungsbetrag] aus der vertraglichen Zusammenarbeit der Parteien respektive und gründet wie die ver- zichteten Forderungen aus dem Lebenssachverhalt der Kongressdienstleistungen respektive Verletzung der diesbezüglich abgeschlossenen Verträge" (act. 30 N 1b). Wie sich aus der Begründung der jeweiligen Ansprüche ergibt, entspringen nach Ansicht der Klägerin darüber hinaus sowohl die ursprünglichen als auch die neu eingeklagten Forderungen demselben Lebensvorgang, nämlich der Abwer- bung zweier ihrer Mitarbeiter durch den Beklagten (act. 30 N 15 f., 27 f.).
- 12 - Der Beklagte bestreitet das Vorliegen eines ausreichenden sachlichen Zusam- menhangs im Sinne von Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO. Er moniert, dass die Klägerin – soweit ihre Ausführungen überhaupt nachvollzogen werden könnten – ihren neu- en Anspruch auf Ersatz von entgangenen Sponsoringeinkünften aus dem Vertrag "Contract B._____ Annual Meeting 2018" vom 17. September 2017 ableite. Es werde mithin eine Vertragsverletzung vorgetragen, welche mit dem ursprünglich eingeklagten, lauterkeitsrechtlichen Sachverhaltskomplex (Abwerbung von Mitar- beitern) nichts gemein habe; Basis der Klageänderung bilde somit einzig die frühere Geschäftsbeziehung der Parteien, was für die Annahme eines sachlichen Konnexes nicht genüge (act. 34 N 5).
E. 1.2.3 Rechtliches Eine Klageänderung ist zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und entweder mit dem bisherigen An- spruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder die Gegenpartei zustimmt (Art. 227 Abs. 1 ZPO). Obschon in Art. 227 ZPO nicht explizit erwähnt, muss das Gericht zudem für die geänderte Klage örtlich wie auch sachlich zuständig sein (Art. 227 Abs. 2 ZPO e contrario; LEUENBERGER CHRISTOPH, in: Sutter-Somm / Ha- senböhler / Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 3. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2016, Art. 227 N 30a; WILLISEGGER, a.a.O., Art. 227 N 40 f.). Nur wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage- änderung nach Art. 227 ZPO erfüllt sind, darf über die Klage nach der Änderung in der Sache verhandelt werden und darüber ein Sachurteil ergehen. Das Gericht prüft von Amtes wegen (vgl. Art. 60 ZPO), ob die Klageänderung zulässig ist, weil es sich um eine besondere streitgegenstandsbezogene Prozessvoraussetzung handelt (WILLISEGGER, a.a.O., Art. 227 N 55; LEUENBERGER, a.a.O., Art. 227 N 12). Das Bundesgericht hat sich bislang nur eingeschränkt dazu geäussert, wann der vom Gesetz geforderte sachliche Zusammenhang gemäss Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO gegeben ist. Wird ein neues Klagefundament geltend gemacht, ist nach der Lehre noch von Konnexität auszugehen, wenn der neue Anspruch einem "be- nachbarten Lebensvorgang" entspringt (KILLIAS, a.a.O., Art. 227 N 40; LEUENBER- GER, a.a.O., Art. 227 N 21; PAHUD, a.a.O., Art. 227 N 10; WILLISEGGER, a.a.O., Art.
- 13 - 227 N 29). Die Ansprüche sind hingegen nicht mehr konnex, wenn bloss eine en- ge personelle Verflechtung oder rechtliche Beziehung zwischen den Parteien be- steht, ohne dass sich die Ansprüche im ursprünglich eingeklagten Sachverhalt be- rühren (WILLISEGGER, Art. 227 N 29-36). Das Konnexitätserfordernis eröffnet somit einen gewissen Entscheidungsspielraum. Es darf aber kein völlig neuer Tatbe- stand in den Prozess eingeführt werden, der einen eigenen Anspruch erzeugt, der sich mit dem aus dem ersten Sachverhalt abgeleiteten Anspruch nicht berührt (WILLISEGGER, Art. 227 N 34). Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 4A_255/2015 vom 1. Oktober 2015 (E. 2 mit zahlreichen Hinweisen) in diesem Sinne festgehalten, dass der Auffassung, wonach ein sachlicher Zusammenhang gemäss Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO nur bei identischer Anspruchsgrundlage ("dem- selben Vertrag") oder identischem Lebenssachverhalt bestehe, nicht zu folgen sei. Einem zu engen Verständnis, insbesondere einer Beschränkung auf Fälle, wo bei gleich bleibendem Klagefundament eine Klageänderung durch eine Erhöhung des Rechtsbegehrens stattfinde, stehe der Zweck von Art. 227 ZPO entgegen, ei- nen Interessenausgleich zwischen den Prozessparteien zu ermöglichen, indem einerseits dem Beklagten die Verteidigung nicht übermässig erschwert werden dürfe, andererseits aber aus Gründen der Prozessökonomie und der materiellen Wahrheit gewisse Änderungen doch zuzulassen seien. Aus diesen Erwägungen des Bundesgerichts folgt, dass jeweils im Einzelfall eine entsprechende Interes- senabwägung vorzunehmen ist. Dabei ist das Interesse an einer effizienten und der Ermittlung der materiellen Wahrheit dienenden Beurteilung zusammenhän- gender Streitsachen gegen die mit der Klageänderung einhergehende Beschrän- kung des rechtlichen Gehörs der beklagten Partei abzuwägen, welche unfreiwillig ihres Rechts, zweimal unbeschränkt Tatsachen und Beweismittel vorzubringen (vgl. BGE 144 III 67 ff., E. 2.1 m.H. sowie BGE 146 III 55 ff.), verlustig geht (vgl. WILLISEGGER, a.a.O., Art. 227 N 2).
E. 1.2.4 Würdigung
E. 1.2.4.1 Eine Klageänderung in der Replik ist grundsätzlich zulässig. Auch die neuen Ansprüche sind im ordentlichen Verfahren zu beurteilen, die Klagenhäu- fung mithin grundsätzlich zulässig (BGE 142 III 788 ff., E. 4, und BGE 144 III 452
- 14 - ff.). Ebenso ist das Handelsgericht des Kantons Zürich für die Beurteilung der neu geltend gemachten Ansprüche sachlich (Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG, vgl. BGE 142 III 788 ff., E. 4) zuständig. Auch die örtliche Zuständigkeit ist ge- stützt auf eine entsprechende Gerichtsstandsklausel in den Verträgen der Partei- en (vgl. act. 1 S. 2; act. 12 N 1) bzw. Art. 2 Abs. 1 LugÜ i.V.m. Art. 112 Abs. 1 bzw. Art. 129 Abs. 1 IPRG gegeben.
E. 1.2.4.2 Mit der Klage machte die Klägerin zusammengefasst geltend, der Beklag- te habe widerrechtlich bzw. in lauterkeitsrechtlich relevanter Weise und im Übri- gen auch in Verletzung der zwischen den Parteien bestehenden Verträge ihre ehemaligen und für die Kongresse des Beklagten zuständigen Angestellten, D._____ und E._____, abgeworben. Durch das Know-How dieser beiden Mitar- beiter sei es dem Beklagten in der Folge möglich gewesen, die bisher von der Klägerin organisierten Kongresse selber zu organisieren. Der Beklagte trete damit seit der Abwerbung der beiden Mitarbeiter als die Klägerin konkurrierendes Un- ternehmen auf, was aufgrund der geschäftsorientierten Tätigkeit mit dem Vereins- recht unvereinbar und, solange sie unter diesem Konstrukt unzulässigerweise steuerbefreit agiere, unlauter sei (act. 1 S. 5 f.). Die Klägerin hielt dafür, dass der Beklagte ohne die Abwerbung der beiden Mitarbeiter und die dadurch ermöglichte Verwertung von Geschäftsgeheimnissen und Know-how (Art. 4 lit. c, Art. 5 lit. a und Art. 6 UWG) sowie die unzulässige Geschäftstätigkeit als Verein mit Steuer- befreiung (Art. 2 UWG) nicht in der Lage gewesen wäre, die Kongressdienstleis- tungen künftig selber zu erbringen. Im Gegenteil hätten die Kongresse aufgrund des dazu erforderlichen Know-hows nur von der Klägerin durchgeführt werden können. Gestützt auf diesen Sachverhalt machte die Klägerin nach Massgabe von Art. 9 Abs. 3 UWG Schadenersatz und Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag geltend (act. 1 N 28
f. und N 36). Sie hielt dafür, dass ihr insgesamt EUR 556'138.49 zustehen wür- den, wovon sie einstweilen teilklageweise EUR 30'000.00 geltend mache. Der (Gesamt-)Betrag gründete einerseits auf der entgangenen Dienstleisterentschädi- gung für zehn weitere Kongresse analog ihrem Gewinnanteil an den früheren Kongressen respektive dem Gegenwert der Kongressdienstleistergebühren aus den betreffenden zehn Kongressen zwischen 2016 und 2019 im Umfang von EUR
- 15 - 255'033.40. Der restliche Betrag entfiel auf die dadurch entgangenen kommissi- onsbezogenen Einkünfte der Klägerin für die Unterkunftsorganisation in Höhe von EUR 301'105.09 (Dienstleistungsaufschläge und Kick-Back-Kommissionen der Hotels; act. 1 S. 5 f. und 13 f.; vgl. auch act. 30 N 5, N 50 und 77).
E. 1.2.4.3 Darüber hinaus schilderte die Klägerin in der Klage mehrere weitere Sachverhaltskomplexe. So liess die Klägerin ausführen, dass sie aufgrund der Abwerbung der beiden Mitarbeiter innert kurzer Zeit zusätzliche Mitarbeiter habe finden und ausbilden müssen, um die noch anstehenden Kongresse des Beklag- ten organisieren zu können. Dies habe auch dazu geführt, dass die Klägerin mangels personeller Kapazitäten mehrere andere Kongresse nicht habe durch- führen können sowie weniger Sponsoren, Teilnehmer und dadurch geringere Ein- nahmen zu beklagen gehabt habe. Die Klägerin behielt sich die Geltendmachung der dadurch verursachten Schäden explizit vor (act. 1 S. 7). Weiter führte die Klä- gerin aus, der Beklagte habe bei einem Kongress einseitig und ohne Einver- ständnis der Klägerin die Registrierungsgebühren gesenkt, woraus ihr ein Scha- den entstanden sei (act. 1 S. 10 N 19 und S. 11 N 22). Ebenso habe der Beklagte entgegen den Vereinbarungen in den Budgets selber Zulieferer angeheuert, wodurch der Klägerin die entsprechenden Kommissionen verloren gegangen sei- en (act. 1 S. 11 N 22). Auch diese vertraglichen Ansprüche bildeten angesichts der vorstehend wiedergegeben Beschreibung des behaupteten Gesamtanspruchs (vgl. act. 1 S. 5 N 7) offensichtlich nicht Teil der (mit Teilklage) geltend gemachten Forderungen von EUR 255'033.40 und EUR 301'105.09.
E. 1.2.4.4 In der Replik macht die Klägerin neu als Teilklage in einem reduzierten Umfang von EUR 30'000.– zwei der bereits in der Klage erwähnten Ansprüche geltend, nämlich einerseits einen "Verlust bzw. Schaden", welchen sie insgesamt auf EUR 5'883.31 beziffert, und der ihr dadurch entstanden sei, dass der Beklagte vertragswidrig die Registrierungsgebühren eines Kongresses in F._____ [Stadt] im Jahr 2018 gesenkt habe (act. 30 N 15a), sowie andererseits "entgangene Sponsoringeinkünfte", welche sich gesamthaft auf EUR 46'522.35 belaufen (act. 30 N 27a). Die Klägerin bezeichnet diese beiden Ansprüche auch als solche aus unerlaubter Handlung, ohne dies allerdings näher zu begründen (act. 30 N 51b).
- 16 - Nachdem die Klägerin diese Ansprüche wie vorstehend ausgeführt bereits in ihrer Klage erwähnt, aber nicht eingeklagt hatte, handelt es sich aber unbestrittener- massen (vgl. act. 30 N 1a f., 51e und act. 45 N 5 ff.) um zwei vollständig neue An- sprüche. Dessen ungeachtet nimmt die Klägerin in ihrer Replik in erster Linie zur Klageantwort des Beklagten Stellung, welche sich selbstredend mit den ursprüng- lich eingeklagten Forderungen beschäftigte. Insbesondere die klägerischen Aus- führungen in act. 30 N 7-14, 16 f., 19 f. und 22 betreffen die behauptete gewinn- orientierte und mit seinem Status als steuerbefreiter Verein angeblich nicht ver- einbare Tätigkeit des Beklagten. Dieser Sachverhaltskomplex schien der lauter- keitsrechtlichen Argumentation der Klägerin zugrunde zu liegen. Ein Zusammen- hang mit den neu geltend gemachten Ansprüchen wird von der Klägerin nicht hergestellt und ist auch nicht ersichtlich, weshalb die genannten Vorbringen für die vorliegend zu entscheidende Frage der Zulässigkeit der Klageänderung nicht von Relevanz sind.
E. 1.2.4.5 Den sachlichen Konnex zu den ursprünglich eingeklagten Ansprüchen erblickt die Klägerin in der Geschäftsbeziehung der Parteien hinsichtlich der Or- ganisation und Durchführung von Kongressen bzw. "in der Verletzung der diesbe- züglich abgeschlossenen Verträge" (act. 30 N 1b; ebenso in act. 45 N 11). Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche hätten – so die Klägerin in ihrer Stel- lungnahme vom 1. März 2021 weiter – "auf allen Vertragsverhältnissen der Kläge- rin / Widerbeklagten mit der Beklagten / Widerkläger [gegründet], nämlich der ver- traglichen Vorgabe betreffend die Kongressdurchführung, wonach das Personal unter dem alleinigen Einfluss- und Zuständigkeitsbereich der Klägerin / Widerbe- klagten steht und der Beklagte / Widerkläger keine Beziehung zu einem Dritten eingehen darf […]. Im selben Sinn gründet der Anspruch gemäss der Klageände- rung vom 21. Oktober 2020 auf den Vertragswerken zwischen den Verfahrenspar- teien und damit hinsichtlich des Lebenssachverhalts auf der Organisation der Jah- reskongresse und Fachkurse durch die Klägerin / Widerbeklagte und dem durch die Verträge bestimmten Rechtsverhältnis." (act. 45 N 13 f.). Eine Verbindung der Parteien durch eine regelmässige Geschäftsbeziehung genügt für sich allein nicht, um einen sachlichen Zusammenhang im Sinne von Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO herzustellen (WILLISEGGER, a.a.O., Art. 227 N 36). Ein ausreichender sachli-
- 17 - cher Konnex besteht somit vorliegend allein gestützt auf die regelmässig und durch Verträge geregelte Zusammenarbeit der Parteien nicht. Wie den klägeri- schen Ausführungen in der Replik (act. 30 N 15 f., 27 f., 51b ff.) entnommen wer- den kann, führt die Klägerin aber auch ihre neuen Ansprüche auf die Abwerbung der beiden Mitarbeiter zurück. Entgegen der Ansicht des Beklagten (act. 34 N 5) trug die Klägerin die Abwerbung der Mitarbeiter somit als den ursprünglich und neu eingeklagten Ansprüchen zugrunde liegenden Lebenssachverhalt vor und nahm damit in act. 30 N 50 gerade nicht vom Lebenssachverhalt "Abwerbung", sondern bloss von den daraus abgeleiteten und ursprünglich eingeklagten lauter- keitsrechtlichen Ansprüchen Abstand. Im Folgenden ist für beide neuen Ansprü- che getrennt zu prüfen, ob der Lebenssachverhalt "Abwerbung" einen ausrei- chenden sachlichen Zusammenhang im Sinne von Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO dar- stellt.
E. 1.2.4.6 Was den Anspruch von total EUR 5'883.31 betrifft, ist die Klägerin der Ansicht, die vertragswidrige Senkung der Registrierungsgebühren für den fragli- chen Kongress durch den Beklagten sei nur möglich gewesen, weil er durch die abgeworbenen Mitarbeiter Kenntnis der Sponsorenkontakte sowie der Geschäfts- und Kostenstruktur der Klägerin erworben habe (act. 30 N 15 f.). Nähere Ausfüh- rungen dazu fehlen. Zwar ist bei der Prüfung des genügenden sachlichen Zu- sammenhangs im Sinne von Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO insofern auf die einschlägi- gen Parteibehauptungen abzustellen, als die Prüfung nicht in eine vorgezogene Beurteilung des eingeklagten Anspruchs ausufern und dazu führen darf, dass über eine solche ein Nichteintreten auf den mittels Klageänderung neu geltend gemachten Anspruch begründet wird. Dies bedeutet indessen nicht, dass die kla- gende Partei durch pauschale oder gar vorgeschobene Behauptungen einen sachlichen Zusammenhang herzustellen und eine Beurteilung ihres Anspruchs zu erwirken vermag, andernfalls die gesetzliche Regelung ihres Sinngehalts entleert würde. Insbesondere wenn die klagende Partei wie vorliegend mittels Klageänderung ei- nen vollständig neuen Anspruch zum Prozessthema macht und der Zusammen- hang zum früheren Anspruch nicht offensichtlich ist, trifft sie eine eingehendere
- 18 - Begründungsobliegenheit. Dieser kommt die Klägerin vorliegend nicht nach, wes- halb der Zusammenhang zwischen der Abwerbung der beiden Mitarbeiter und der vertragswidrigen Senkung der Registrierungsgebühr unklar bleibt. So ist insbe- sondere nicht ersichtlich, inwiefern der Beklagte seine erlangte Kenntnis von Sponsoren dazu genutzt haben soll, eine von Kongressteilnehmern zu entrichten- de Registrierungsgebühr zu senken, besteht zwischen diesen beiden Themen doch kein offensichtlicher Zusammenhang. Genauso erschliesst sich nicht, was die Klägerin unter Geschäfts- und Kostenstruktur der Klägerin versteht und inwie- fern Kenntnisse darüber sich auf die Registrierungsgebühr ausgewirkt haben, schliesslich scheint die Klägerin dem Beklagten schlicht vorwerfen zu wollen, eine vertraglich fixierte Gebühr nachträglich zu tief angesetzt zu haben. Insofern scheint dieser behauptete Anspruch lediglich der früheren Geschäftsbeziehung der Parteien zu entspringen, was wie ausgeführt aber nicht ausreicht. Ein genü- gender sachlicher Konnex im Sinne von Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO ist somit für den neuen Anspruch von total EUR 5'883.31 weder zureichend dargetan noch ersicht- lich. Nachdem die Beklagte der Klageänderung nicht zustimmt, kann auf diese im genannten Umfang nicht eingetreten werden.
E. 1.2.4.7 Auch den zweiten, mit der Klageänderung neu geltend gemachten An- spruch in Höhe von EUR 46'522.35 führt die Klägerin auf den Lebenssachverhalt der Abwerbung der beiden Mitarbeiter zurück. Sie bringt vor, diese Abwerbung habe beim anstehenden G._____-Kongress, einer von der Klägerin für einen Drit- ten organisierten Veranstaltung, zu entsprechend geringeren Sponsoring- Einnahmen geführt (act. 30 N 27 f.). Diese Abwerbung lastet die Klägerin dem Beklagten als Vertragsverletzung und unerlaubte Handlung (Art. 41 OR), aber nicht mehr als unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne des UWG an (act. 30 N 51b). Neu ist das Vorbringen bzw. der Lebenssachverhalt, wonach die behauptete Abwerbung natürlich und adäquat kausal zu einem weiteren bzw. anderen Scha- den in Form entgangener Sponsoring-Einnahmen geführt habe. Es ist daran zu erinnern, dass im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Klageänderung nicht bereits eine materielle Prüfung des neu eingeklagten Anspruchs vorzunehmen ist. Trotz der thematischen Nähe ist deshalb vorliegend im Rahmen der Zulässig- keitsprüfung insbesondere nicht bereits zu prüfen, ob ein Kausalzusammenhang
- 19 - zwischen der behaupteten Abwerbung und dem behaupteten Schaden tatsächlich besteht bzw. nur schon ausreichend substantiiert behauptet ist. Ein sachlicher Konnex zwischen alten und neuen Ansprüchen liegt durch den be- haupteten, verbindenden Lebenssachverhalt "Abwerbung" grundsätzlich vor, und zwar unabhängig von der Tatsache, dass die Klägerin die Abwerbung in der Kla- ge sowohl als eigenständige unlautere Wettbewerbshandlung als auch als vorge- lagerten Lebenssachverhalt, aus welchem die eigentliche unlautere Konkurrenzie- rung folgte, verstanden haben wollte. Zu prüfen ist entsprechend, inwiefern die Verteidigungsmöglichkeiten des Beklagten im Falle einer Zulassung der Klageän- derung beeinträchtigt würden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Abwerbung als Ausgangspunkt der ursprünglich behaupteten Ansprüche bereits von Beginn an Prozessthema war. Der Beklagte konnte sich deshalb dazu auch bereits in seiner Klageantwort äussern, sodass insofern im Falle der Zulassung der Klage- änderung von vornherein keinerlei Einschränkung seiner Verteidigungsmöglich- keiten besteht. Eine solche wird vom Beklagten denn auch nicht behauptet. Glei- ches gilt für den aus der Abwerbung neu abgeleiteten Schaden in Form entgan- gener Sponsoring-Einnahmen. Der Beklagte moniert diesbezüglich keine und damit zu Recht auch keine gewichtige Beschneidung seiner Verteidigungsmög- lichkeiten. So geht er hinsichtlich der neuen klägerischen Vorbringen zwar einer zweiten Äusserungsmöglichkeit verlustig, doch vermag diese Einschränkung das klägerische Interesse an einer prozessökonomischen Beurteilung ihrer Ansprüche nicht zu überwiegen. So handelt es sich bei den neuen Tatsachenbehauptungen der Klägerin weder um umfangreiche noch komplexe Weiterungen, wodurch auch die Verteidigung des Beklagten entsprechend knapp ausfallen kann und keine aufwendigen Abklärungen bedingt. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass ein ausreichender sachlicher Zusammenhang im Sinne von Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO vorliegt. Auf die geänderte Klage ist demnach einzutreten, insoweit diese teilkla- geweise (in reduziertem Umfang von EUR 30'000.–) entgangene Sponsoring- Einnahmen in der Höhe von total EUR 46'522.35 betreffen.
E. 1.3 Anwendbares Recht
- 20 - Die Parteien haben sowohl in ihren Verträgen (betreffend vertragliche Ansprüche; exemplarisch: act. 3/19, Vertragsziffer 1.2 i.V.m. 11 lit. a) als auch im vorliegen- den Verfahren (betreffend Ansprüche aus Vertrag und unerlaubter Handlung) eine Wahl zugunsten des schweizerischen Rechts getroffen (Art. 116 IPRG, Art. 132 IPRG; vgl. act. 12 N 62 und N 7, act. 30 N 46 und 73). Die klägerischen Ansprü- che sind demnach nach schweizerischem Recht zu beurteilen.
- 21 -
E. 2 Materielles
E. 2.1 Unbestrittener Sachverhalt Nach übereinstimmender Darstellung beider Parteien hatte die Klägerin während mehreren Jahren für den Beklagten Kongresse organisiert, namentlich die einmal im Jahr stattfindende Mitgliederversammlung ("B._____ Annual Meeting") sowie die Fachveranstaltungen bzw. -kurse "H._____" (zweimal jährlich) und "I._____" (einmal jährlich). Der Zusammenarbeit lagen jeweils Einzelverträge zugrunde, welche für einen einzelnen Kongress, Kurs oder eine definierte Serie von Anläs- sen abgeschlossen wurden (act. 1 N 6 ff.; act. 12 N 17 ff.; act. 30 N 23).
E. 2.2 Streitpunkte Wie vorstehend bereits ausgeführt, behauptet die Klägerin einen Schadenersatz- anspruch von total EUR 46'522.35. Sie bringt diesbezüglich vor, der Beklagte ha- be in vertragswidriger Weise zwei Mitarbeiter der Klägerin abgeworben. Dies ha- be infolge dadurch ausgebliebener Betreuung des Sponsoring-Dossiers zu ent- gangenen Sponsoring-Einnahmen in der Höhe von EUR 46'522.35 geführt (act. 30 N 27 f.). Der Beklagte wendet dagegen zusammengefasst ein, diese neue Forderung wer- de von der Klägerin unzureichend behauptet bzw. substantiiert. Soweit er die klä- gerischen Ausführungen nachvollziehen könne, werde eine Vertragsverletzung auf der Grundlage von Art. 97 Abs. 1 OR behauptet. Die Klägerin beschränke sich allerdings auf pauschale Bemerkungen zu den allgemeinen Tatbestandsmerkma- len und erwähne darüber hinaus in ebenso pauschaler Weise bloss die Scha- denshöhe. Dem Beklagten erschliesse sich deshalb nicht, gestützt worauf ihm überhaupt eine vertragliche Pflichtverletzung vorgeworfen werde (act. 34 N 8 ff.).
- 22 -
E. 2.3 Rechtliches
E. 2.3.1 Haftungsvoraussetzungen Kann die Erfüllung einer Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle (Art. 97 Abs. 1 OR). Eine vertragliche Haftung setzt mithin eine Vertragsverletzung, ein Verschulden, welches vermutet wird, einen Schaden und eine natürliche und adäquate Kausalität zwischen Vertragsverletzung und Schaden voraus (vgl. an- statt vieler: BGer-Urteil 4A_41/2016 vom 20. Juni 2016 E. 3.4). Für eine Haftung aus unerlaubter Handlung (Art. 41 ff. OR) ist ein widerrechtliches Verhalten, ein Verschulden des Schädigers, ein Schaden und eine natürliche und adäquate Kausalität zwischen widerrechtlichem Verhalten und Schaden erforderlich (BGE 132 III 122 ff., E. 4.1). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Ereignis im natürli- chen Sinne kausal für den eingetretenen Schaden, wenn es im Sinne einer condi- tio sine qua non nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der Schaden entfiele (BGE 133 III 462 ff., E. 4.4.2 m.w.H.). Ein Ereignis gilt darüber hinaus als adäquate Ursache eines Schadens, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Er- folg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 142 III 433 ff., E. 4.5 m.w.H.). Bei einer Unterlassung bestimmt sich der Kausalzusammenhang da- nach, ob der Schaden auch bei Vornahme der unterlassenen Handlung eingetre- ten wäre. Es geht um einen hypothetischen Kausalverlauf, für den nach den Er- fahrungen des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine überwiegende Wahrscheinlichkeit sprechen muss (BGE 124 III 155 ff., E. 3d). Grundsätzlich un- terscheidet die Rechtsprechung dabei auch bei Unterlassungen zwischen natürli- chem und adäquatem Kausalzusammenhang. Während bei Handlungen die wer- tenden Gesichtspunkte erst bei der Beurteilung der Adäquanz zum Tragen kom- men, spielen diese Gesichtspunkte bei Unterlassungen in der Regel schon bei der Feststellung des hypothetischen Kausalverlaufs eine Rolle (BGer-Urteil
- 23 - 4A_588/2011 vom 3. Mai 2012, E. 2.2.2; BGE 132 III 305 ff., E. 3.5; BGE 132 III 715 ff., E. 2.3; BGE 124 III 155 ff., E. 3d; BGE 115 II 440 ff., E. 5a).
E. 2.3.2 Behauptungs- und Beweislast Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren sind, ergibt sich einer- seits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 127 III 365 ff., E. 2b; BGer- Urteile 4A_443/2017 vom 30. April 2018, E. 2 und 4A_57/2014 vom 8. Mai 2014, E. 1.3.3). Der Behauptungslast ist durch das Aufstellen eines schlüssigen Tatsa- chenvortrags Genüge getan. Das heisst, dass eine Partei diejenigen Tatsachen widerspruchsfrei und vollständig angeben muss, auf die sie ihr Begehren stützt, so dass der Tatsachenvortrag bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Es genügt, wenn diese Tatsachen in ihren Grundzügen behauptet werden (BGE 136 III 322 ff., E. 3.4.2; BGer-Urteile 4A_210/2009 vom 7. April 2010, E. 3.2 m.H., 4A_591/2012 vom 20. Februar 2013, E. 2.1 und 4A_443/2017 vom 30. April 2018, E. 2.1; SUTTER-SOMM THOMAS / SCHRANK CLAUDE, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 55 N 21 m.H.). Eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast greift nur, soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag bestreitet. Diesfalls sind die Vorbringen in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass substantiiertes Bestreiten möglich ist bzw. dagegen der Gegen- beweis angetreten und darüber Beweis abgenommen werden könnte (BGer-Urteil 4A_443/2017 vom 30. April 2018, E. 2.1; BGE 136 III 322 ff., E. 3.4.2; BGE 127 III 365 ff., E. 2b m.H.). Als Gegenstück zur Behauptungslast trifft die nicht beweisbelastete Partei die Bestreitungslast. Sie hat im Einzelnen darzutun, welche Tatsachen anerkannt und welche bestritten werden (vgl. Art. 222 Abs. 2 ZPO). Je detaillierter die Behauptungen sind, desto höher sind die Anforderungen an die Bestreitungen. Pauschales Bestreiten genügt also nicht, um eine Tatsache als strittig im Sinne von Art. 150 ZPO qualifizieren zu können. Erforderlich ist vielmehr eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird (BGE 141 III 433 ff., E.
- 24 -
E. 2.4 Würdigung
E. 2.4.1 Einleitend ist festzuhalten, dass die Replik relativ umfangreiche Stellung- nahmen zur Klageantwort und Widerklage enthält. Im Rahmen ihrer Klageände- rung verzichtete die Klägerin aber auf die ursprünglich eingeklagten Ansprüche. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich und dargetan, inwiefern die in der Replik enthaltenen Ausführungen zur Verletzung des UWG durch den Beklagten (insbesondere act. 30 N 8-14, 16 f., 44, 47 und 74-78) für die vorliegende Streit- sache noch relevant wären. Soweit die Klägerin in act. 30 N 77 ausführt, sie for- dere "adäquat kausal zyklusbezogen Schadenersatz analog ihrem Gewinnanteil an den bezeichneten Kongressen zwischen 2016 - 2019 respektive den Gegen- wert der Kongressdienstleistergebühren aus den betreffenden zehn Kongressen zwischen 2016 und 2019", ist von einem schlichten Versehen auszugehen, nach-
- 25 - dem die Klägerin in der ganzen übrigen Rechtsschrift und insbesondere auch di- rekt vor dem zitierten Satz ausführt, auf diese Forderungen gerade zu verzichten. Auf diese Ausführungen ist entsprechend nicht mehr weiter einzugehen. Gleiches gilt für die allgemeinen Ausführungen zu den Parteien und deren früherer Zu- sammenarbeit sowie für die Schilderung des geltend gemachten Anspruchs von EUR 5'883.31 (entgangene Registrierungsgebühren), worauf wie vorstehend ausgeführt nicht eingetreten werden kann.
E. 2.4.2 Hinsichtlich der tatsächlich Gegenstand des Verfahrens bildenden Ansprü- che ergänzt die Klägerin in der Replik ihren Vortrag zur behaupteten Abwerbung der beiden Mitarbeiter durch den Beklagten (vgl. insbesondere act. 30 N 26, 28- 34, 37-43, 45, 48-51, 62-69, 75). Zum eigentlichen Anspruch von gesamthaft EUR 46'522.35 lässt die Klägerin ausführen, sie habe gemäss dem Memorandum of Understanding mit der G._____ (recte: G._____) vom Januar 2010 (act. 31/8a) Anspruch auf 35% der Einnahmen aus den von ihr für die G._____ organisierten Konferenzen bzw. Kongresse, was sich insbesondere auch auf die Sponsoring- Einnahmen erstrecke. In früheren Jahren seien beim fraglichen G._____- Kongress durchschnittliche Sponsoring-Einnahmen von EUR 209'712.– erzielt worden. Im Unterschied dazu seien beim G._____-Kongress 2017 infolge der mangelhaften Betreuung des Sponsoring-Dossiers durch die vom Beklagten ab- geworbenen Mitarbeiter lediglich Sponsoring-Einkünfte von EUR 79'000.– erzielt worden, was einer Differenz von EUR 130'712.– entspreche. Die Klägerin führt weiter das Folgende aus: "Entsprechend sind bei der finalen Budgetabrechnung zum G._____-Kongress 2017 [recte: G._____-Kongress 2017) anstelle der EUR 79'000 die aufgrund der Vorkongresse zu erwartenden Sponsoringeinkünfte mit einem Durchschnittswert von EUR 209'712 einzusetzen, woraus bei entspre- chender Betreuung des Sponsoringdossiers ein Umsatz von EUR 372'212 und ein Gewinn von EUR 132'921 resultiert hätte, wovon der Klägerin 35% zusteht respektive EUR 46'522.35." (act. 30 N 27 f.). Als Beweise offeriert die Klägerin das angeführte Memorandum of Understanding (act. 31/8a), das "Final Budget 11th G._____ [recte: G._____] Conference" (act. 31/8b) und ein Dokument mit dem Titel "Sponsoringeinnahmenentwicklung G._____-Kongress 2011-2017" (act. 31/8). Ergänzend trägt die Klägerin vor, der Anspruch auf Ersatz der Sponsoring-
- 26 - mindereinkünfte ergebe sich "nicht nur aufgrund der Verschuldenshaftung nach Art. 41 OR, sondern auch in Verletzung der Vertragswerke zwischen den Partei- en, einschliesslich im Kongressvertrag vom 16. September 2016, welcher be- stimmt, dass das Personal unter dem alleinigen Einfluss- und Zuständigkeitsbe- reich der Klägerin steht und der Kunde diesbezüglich keine Beziehung zu einem Dritten eingehen darf (Vertragsziffer 4.2; einzelne andere Verträge unter Ziffer 3.2)." (act. 30 N 51b). Der adäquate Kausalzusammenhang sei gegeben, "da das von den beiden Mitarbeitern infolge der seitens der Beklagten aktiv getätigten Abwerbung nicht mehr betreute Sponsoringdossier zum G._____-Kongress 2017 dazu geführt hat, dass nicht die gemäss den Vorkongressen sich ergebenen Sponsoringeinnahmen resultieren und der Klägerin als Kongressproviderin dadurch ein um EUR 46'522.35 reduzierter Gewinn entstanden" sei (act. 30 N 51d). Weitere konkrete Ausführungen und Beweisofferten fehlen.
E. 2.4.3 Diese Ausführungen genügen den Anforderungen an eine substantiierte Begründung eines wie vorliegend ausreichend bestrittenen Schadenersatzan- spruchs nicht. Selbst unter der Annahme, dass ein Schaden vorliegt und der Be- klagte die beiden Mitarbeiter der Klägerin tatsächlich abgeworben hat, was beides offen bleiben kann, erschliesst sich aus dem klägerischen Vortrag nicht, wie diese Abwerbung konkret zum behaupteten Schaden geführt haben soll. Eine Haftung des Beklagten scheitert mit anderen Worten bereits am nicht substantiiert be- haupteten natürlichen Kausalzusammenhang. So bringt die Klägerin in act. 30 N 27 soweit ersichtlich zuerst vor, die fraglichen Sponsoring-Einnahmen beim G._____-Kongress 2017 seien geringer ausgefallen, weil die beiden Mitarbeiter nach ihrem Weggang nicht sofort hätten ersetzt werden können. Weiter führt sie aus, dass "dadurch bei der Klägerin wegen der kurzfristig notwendig gewordenen Reaktion nicht nur fünf Arbeitnehmer gebunden waren, sondern auch andere Ge- schäfte verloren gingen oder nicht mehr im normalen Umfang ausgeführt werden konnten", wozu der genannte G._____-Kongress gehöre. Dies scheint mit der Formulierung in der Klage übereinzustimmen (act. 1 S. 7). Im Folgenden führt die Klägerin hingegen aus, der behauptete Schaden sei von den beiden Mitarbeitern verursacht worden, indem diese nach Erhalt des Stellenangebots des Beklagten eine den Vorjahren entsprechende Betreuung des Sponsoring-Dossiers unterlas-
- 27 - sen bzw. ihren Fokus zum Beklagten hin verschoben hätten (act. 30 N 27 f.). Das ist widersprüchlich. Zudem bleibt bei der ersten Argumentationsvariante unklar, inwiefern die beiden Mitarbeiter nicht haben ersetzt werden können bzw. welche konkreten Arbeiten im Zusammenhang mit der Akquisition von Sponsoren dadurch nicht mehr ausgeführt werden konnten. Hinsichtlich der zweiten Argu- mentationsvariante erschliesst sich nicht, welche konkreten Handlungen der Mit- arbeiter im Gegensatz zu früheren Jahren unterblieben sein und die tieferen Sponsoring-Einnahmen verursacht haben sollen. Aus dem blossen Umstand, dass die Sponsoring-Einnahmen des G._____-Kongresses 2017 angeblich tiefer ausfielen als in den Jahren davor, kann jedenfalls nicht einfach auf ein Fehlverhal- ten der Mitarbeiter geschlossen werden. Im Übrigen trägt die Klägerin vor, die beiden Mitarbeiter hätten ihr Arbeitsverhältnis mit der Klägerin nach Erhalt eines Stellenangebots durch den Beklagten am 2. Juni 2017 gekündigt. Es bleibt unklar, ob die beiden Mitarbeiter nach ihrer angeblichen Kündigung am 2. Juni 2017 noch für eine gewisse Zeit bei der Klägerin gearbeitet haben und währenddessen ihren Pflichten nicht mehr nachgekommen sein sollen, oder ob die diesbezüglichen Pflichtverletzungen nach Ansicht der Klägerin zwischen Erhalt des Stellenange- bots Mitte Mai 2017 und der Kündigung vom 2. Juni 2017 stattgefunden haben.
E. 2.4.4 Nach dem Gesagten fehlt es bereits an substantiierten Behauptungen hin- sichtlich der natürlichen Kausalität, womit dem Gericht eine weitergehende An- spruchsprüfung verunmöglicht wird. Eine Parteibefragung des CEO der Klägerin, welche diese in ihrer Klage im Gegensatz zur Replik noch offerierte (act. 1 N 11), fällt mangels substantiierter Behauptungen ausser Betracht. Eine Beweisabnah- me dient nicht der Ergänzung eines ungenügenden Behauptungsfundaments. Nachdem sich bereits die natürliche Kausalität nicht erstellen lässt, erübrigen sich Ausführungen zur Adäquanz. Mangels Kausalität fällt sowohl eine vertragliche Haftung als auch eine solche aus unerlaubter Handlung ausser Betracht. Die Kla- ge ist abzuweisen.
E. 2.4.5 Der guten Ordnung halber ist zu ergänzen, dass die Klage selbst bei Vor- liegen einer Kausalität abzuweisen gewesen wäre: Auch unter der Annahme, dass den beiden Mitarbeitern der Klägerin seitens des Beklagten ein Stellenange-
- 28 - bot unterbreitet worden wäre, hätte sich diesbezüglich keine Vertragsverletzung erstellen lassen. So wäre nicht rechtsgenügend dargetan, welche Ziffern 4.2 bzw. 3.2 in welchen "Vertragswerken" (act. 30 N 51b) ein entsprechendes Abwerbe- verbot vorsehen. Entsprechende Beweisofferten fehlen an genannter Stelle. So- weit sich die Klägerin mit ihrer Verweisung auf einen Vertrag vom 16. September 2016 auf act. 3/21 beziehen wollte, wäre festzuhalten, dass dieser Vertrag in der Klage nur in anderem Zusammenhang als Beweis offeriert wurde (vgl. act. 1 N 9). Die neuen diesbezüglichen Beweisofferten der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 1. März 2021 (act. 45 N 14) sind verspätet (Art. 229 Abs. 1 ZPO) und des- halb nicht zu berücksichtigen. Die blosse Bestreitung einer Behauptung durch die Gegenseite berechtigt mithin nicht zu einer entsprechenden Verbesserung bzw. Ergänzung nach Aktenschluss. Selbst im gegenteiligen Fall hätte sich zumindest aus der von der Klägerin vorgetragenen Formulierung aber kein Abwerbeverbot ableiten lassen. So bringt die Klägerin einzig vor, die Verträge würden klarstellen, "dass das Personal unter dem alleinigen Einfluss- und Zuständigkeitsbereich der Klägerin" stehe und "der Kunde diesbezüglich keine Beziehung zu einem Dritten eingehen" dürfe (act. 30 N 51b; ebenso bereits act. 1 N 10). Der Beklagte bestreitet, dass damit ein Abwerbeverbot vereinbart wurde. Viel- mehr habe diese Bestimmung – wie der Titel "Obligation of the PCO", also der Klägerin, klar zum Ausdruck bringe – den Einsatz von und die Verantwortlichkeit für das klägerische Personal im Zusammenhang mit der Kongressorganisation geregelt (act. 34 N 85). Ein übereinstimmender subjektiver Vertragswille der Par- teien, mit der genannten Formulierung ein – eventuell sogar über den jeweiligen Einzelvertrag hinausgehendes – Abwerbeverbot zu vereinbaren, hätte sich vor diesem Hintergrund nicht erstellen lassen. Auch im Rahmen einer in der Folge vorzunehmenden Auslegung nach dem Vertrauensprinzip wäre das Vertragsver- ständnis der Klägerin nicht zu schützen gewesen. Die Pflicht des "Kunden", also des Beklagten, hinsichtlich der Kongressdienstleistungen keine Beziehung zu ei- nem Dritten einzugehen, hätte von Vornherein keinen ersichtlichen Zusammen- hang zum behaupteten Abwerbetatbestand. Die Formulierung, dass das klägeri- sche Personal im Rahmen der Dienstleistungserbringung "unter dem alleinigen Einfluss- und Zuständigkeitsbereich der Klägerin" stehe, hätte sodann nicht auf
- 29 - ein Abwerbeverbot schliessen lassen. Der Wortlaut der Bestimmung hätte viel- mehr eine Klarstellung des Weisungsrechts nahegelegt, indem die Mitarbeiter der Klägerin im Rahmen von der konkreten Kongressorganisation allein den Anord- nungen der Klägerin unterstellt sein sollten. Umstände, welche den Schluss auf einen davon abweichenden Vertragsinhalt im Sinne der Klägerin zulassen wür- den, hätte die Klägerin nicht vorgetragen. Hinsichtlich einer Haftung des Beklag- ten aus Art. 41 OR ist schliesslich festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine reine Vermögensschädigung nur dann widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist, wenn sie auf einen Verstoss gegen eine Verhal- tensnorm zurückgeht, die dem Schutz vor solchen Schädigungen dient (BGE 141 III 527 ff., E. 3.2 mit Hinweisen). Die Ausführungen der Klägerin beschränken sich auf das blosse Vorbringen, ihre Forderung gründe auch auf einer Verschuldens- und Deliktshaftung (act. 30 N 51b). Worin die Klägerin ein widerrechtliches Ver- halten des Beklagten erkennt, gegen welche Verhaltensnorm die behauptete Ab- werbung der beiden Mitarbeiter mithin im obgenannten Sinn verstossen haben soll, bleibt unklar. Jedenfalls hätte der von der Klägerin in anderem Zusammen- hang (act. 45 N 78) angesprochene Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB) keine solche Schutznorm dargestellt, aus welcher sich eine Widerrecht- lichkeit im Sinne von Art. 41 OR hätte ableiten lassen (BGE 124 III 297 ff., E. 5c).
E. 2.6 m.H.). Erst eine hinreichende Bestreitung lässt die behauptungsbelastete Par- tei erkennen, welche ihrer Behauptungen sie weiter zu substantiieren und welche Behauptungen sie schliesslich zu beweisen hat (BGer-Urteil 4A_281/2017 vom
22. Januar 2018, E. 4.3). Die Parteien haben ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich in den Rechtsschriften selber nachzukommen (BGer-Urteile 4A_209/2019 vom 8. Oktober 2019, E. 7.2.2.1 und 9.2, sowie 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018, E. 5 m.w.H.; KILLIAS, a.a.O., Art. 221 N 23; WILLISEGGER, a.a.O., Art. 221 N 27). Nebst den dazu erforderlichen Tatsachenbehauptungen (Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO) gehört dazu nach Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO auch die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den be- haupteten Tatsachen. Dabei ist ein Beweismittel nur dann als formgerecht ange- boten zu betrachten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu bewei- senden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt (Prinzip der Be- weisverbindung). Wenn zu einem konkreten Beweisthema keine Beweismittel an- geboten werden, ist das Gericht auch nicht gehalten, diese abzunehmen, wenn sie in einem anderen Zusammenhang angeboten worden sind (LEUENBERGER, a.a.O., Art. 221 N 51 unter Hinweis auf BGer-Urteil 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013, E. 4.4; PAHUD, a.a.O., Art. 221 N 17).
E. 3 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 3.1 Vorliegend erfolgte eine vollständige Klageänderung im Rahmen der Rep- lik, welche zu einem Abschreibungsentscheid zufolge Klagerückzugs bzw. - anerkennung hinsichtlich der ursprünglichen Klage sowie der Widerklage führt. Die diesbezüglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen sind vorab und unabhän- gig vom End-entscheid in der Sache zu regeln.
E. 3.2 Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Zur Bestimmung des Streitwerts werden die Streitwerte von Kla- ge und Widerklage zusammengerechnet, sofern sich Klage und Widerklage nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 94 Abs. 2 ZPO). Vorliegend schlossen sich Klage
- 30 - und Widerklage nicht gegenseitig aus, handelte es sich bei der Widerklage doch um eine negative Feststellungswiderklage, welche lediglich die von der Klägerin behaupteten Ansprüche im über den eingeklagten Teil hinausgehenden Umfang betraf. Die Beurteilung der Widerklage war damit unabhängig von der Beurteilung der Klage. Vorliegend betrug der Streitwert der (Teil-) Klage CHF 32'869.– (EUR 30'000.– * Kurs von 1.09562 am 16. September 2019), derjenige der Wi- derklage CHF 577'958.– (EUR 526'138.49 * Kurs von 1.09849 am 27. November 2019), total somit CHF 610'827.–. Die Grundgebühr beträgt rund CHF 22'967.– (§ 2 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 GebV OG), wobei diese Gebühr im Falle eines Klagerückzugs bzw. einer Klageanerkennung auf maximal die Hälfte reduziert werden kann. Angesichts des Zeitaufwands des Gerichts und des Klagerückzugs bzw. der Widerklageanerkennung im zweiten Schriftenwechsel – nach Durchfüh- rung einer halbtägigen Vergleichsverhandlung – rechtfertigt es sich, die Gebühr in diesem Sinne auf rund die Hälfte, somit auf CHF 11'500.– festzusetzen. Infolge des Rückzugs der ursprünglichen Klage und der Anerkennung der Widerklage durch die Klägerin gilt diese als vollständig unterliegend, weshalb sie die diesbe- züglichen Prozesskosten zu tragen hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der guten Ordnung halber ist zu ergänzen, dass die Klägerin diese Kosten selbst dann vollumfänglich zu tragen hätte, wenn auf die Widerklage nicht eingetreten worden wäre. Diesfalls hätte die Klägerin durch ihren Verzicht auf die von der Widerklage erfassten An- sprüche das Wegfallen des Rechtsschutzinteresses des Beklagten verursacht und wäre entsprechend kosten- und entschädigungspflichtig geworden (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Zum gleichen Ergebnis hätte schliesslich auch eine Abschrei- bung infolge Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen (Art. 242 ZPO) geführt, indem die Gegenstandslosigkeit von Klage und Widerklage durch den Forde- rungsverzicht der Klägerin verursacht worden wäre. Die Klägerin hat einen Kos- tenvorschuss von CHF 4'200.–, der Beklagte einen solchen von CHF 22'300.– ge- leistet. Die Kosten sind aus den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen zu decken, unabhängig davon, wer sie geleistet hat. Insoweit die Kosten aus dem Kostenvorschuss des Beklagten bezogen werden, ist diesem ein entsprechendes Rückgriffsrecht auf die Klägerin einzuräumen.
- 31 - Auch die Parteientschädigung wird grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Klägerin ist wie vorstehend ausgeführt hinsichtlich der ursprünglichen Klage und der Wider- klage als vollständig unterliegend zu betrachten und entsprechend zu verpflichten, dem Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Gebühr bemisst sich im Zivilprozess nach dem Streitwert bzw. dem tatsächlichen Streitinteresse, der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand des Anwalts sowie der Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Die ordentliche Parteientschädi- gung beträgt vorliegend rund CHF 25'560.– (§ 4 AnwGebV). Der Anspruch auf die Gebühr entstand vorliegend mit der Beantwortung der Klage. Unter Berücksichti- gung der durchgeführten Vergleichsverhandlung erweist sich ein Zuschlag von rund 15% auf die ordentliche Parteientschädigung, was eine Anwaltsgebühr von insgesamt CHF 29'400.– ergibt, als angemessen (§ 11 AnwGebV). Bezüglich des Antrags des Beklagten auf Zusprechung der Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer (vgl. act. 12 und act. 34, jeweils S. 2) ist grundsätzlich auf das Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Mai 2006 hinzuwei- sen. Demgemäss hat eine mehrwertsteuerpflichtige Partei, welche die Ersetzung der Mehrwertsteuer beantragt, die Umstände, welche einen (vollen) Vorsteuerab- zug nicht zulassen, zu behaupten und zu belegen (vgl. auch Urteil des Bundesge- richts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016, E. 4.5.). Angesichts der fehlenden Be- gründung und Belege ist dem Beklagten die Parteientschädigung ohne Mehrwert- steuer zuzusprechen.
E. 3.3 Die Klägerin hat mittels Klageänderung in der Replik einen vollständig neuen Anspruch mittels einer Teilklage über EUR 30'000.– zum Prozessthema erhoben. Der Aufwand für den Entscheid über die Zulässigkeit und die materielle Beurteilung des zugelassenen Anspruchs ist von der Gerichtsgebühr zur Ab- schreibung der ursprünglichen Klage und der Widerklage nicht abgedeckt. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich wiederum in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend ist auf den Streitwert der geänderten (Teil- )Klage von CHF 32'158.50 (EUR 30'000.– * Kurs von 1.07195 am 21. Oktober
- 32 -
2020) abzustellen, da im vorliegenden Verfahren einzig dieser Anspruch strittig blieb. Die Grundgebühr beträgt rund CHF 4'200.– (§ 2 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 GebV OG) und ist angesichts des Zeitaufwandes des Gerichts, welcher auch den Nichteintretensentscheid hinsichtlich des einen mittels Teilklage gehäuften An- spruchs mit einschliesst, angemessen. Infolge der Klageabweisung gilt die Kläge- rin als vollständig unterliegend, weshalb sie die Prozesskosten zu tragen hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten sind aus den von den Parteien geleisteten Kosten- vorschüssen zu decken, unabhängig davon, wer sie geleistet hat. Vorliegend sind die Gerichtskosten aus dem (verbleibenden) Kostenvorschuss des Beklagten zu decken. Dem Beklagten ist ein entsprechendes Rückgriffsrecht auf die Klägerin einzuräumen. Auch die Parteientschädigung wird grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Klägerin ist wie vorstehend ausgeführt auch hinsichtlich ihrer geänderten Klage als vollständig unterliegend zu betrachten und entsprechend zu verpflichten, dem Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Gebühr bemisst sich im Zivilprozess nach dem Streitwert bzw. dem tatsächlichen Streitinteresse, der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand des Anwalts sowie der Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Die ordentliche Parteientschädigung beträgt vorliegend rund CHF 5'200.– (§ 4 AnwGebV) und erscheint unter Berücksichtigung des Zeitauf- wands für die Erstattung der Duplik sowie angesichts des Verzichts auf die Hauptverhandlung als angemessen (§ 11 AnwGebV). Bezüglich des Antrags des Beklagten auf Zusprechung der Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer (vgl. act. 34 S. 2) ist wiederum auf das Kreisschreiben des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 17. Mai 2006 hinzuweisen. Demgemäss hat eine mehrwertsteu- erpflichtige Partei, welche die Ersetzung der Mehrwertsteuer beantragt, die Um- stände, welche einen (vollen) Vorsteuerabzug nicht zulassen, zu behaupten und zu belegen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5.). Angesichts der fehlenden Begründung und Belege ist dem Beklagten die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.
- 33 - Das Handelsgericht beschliesst:
Dispositiv
- Die Klage vom 16. September 2019 wird zufolge Klagerückzugs als erledigt abgeschrieben.
- Die Widerklage vom 27. November 2019 wird zufolge Klageanerkennung als erledigt abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr für diesen Beschluss wird festgesetzt auf CHF 11'500.–.
- Die Kosten für diesen Beschluss werden der Klägerin / Widerbeklagten auf- erlegt und vorab aus dem von der Klägerin / Widerbeklagten geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Im Restbetrag von CHF 7'300.– werden die Kos- ten aus dem Kostenvorschuss des Beklagten / Widerklägers gedeckt. Dem Beklagten / Widerkläger wird im Umfang von CHF 7'300.– das Rückgriffs- recht auf die Klägerin / Widerbeklagte eingeräumt.
- Die Klägerin / Widerbeklagte wird verpflichtet, dem Beklagten / Widerkläger eine Parteientschädigung von CHF 29'400.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen die Ziffern 3-5 dieses Beschlus- ses ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form ei- ner solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsa- chen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert entspricht den Prozesskosten (Gerichtsgebühr und Parteient- schädigung). - 34 - Das Handelsgericht erkennt sodann:
- Die geänderte Klage 21. Oktober 2020 wird abgewiesen, soweit darauf ein- getreten wird.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'200.–.
- Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und aus dem vom Beklagten ge- leisteten Kostenvorschuss gedeckt. Dem Beklagten wird im Umfang von CHF 4'200.– das Rückgriffsrecht auf die Klägerin eingeräumt.
- Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 5'200.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von act. 45 und act. 46.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 32'158.50. Zürich, 22. Juni 2021 Handelsgericht des Kantons Zürich
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG190158-O U/mk Mitwirkend: der Oberrichter Roland Schmid, Präsident, und die Oberrichterin Maya Knüsel, die Handelsrichterin Dr. Seraina Denoth, der Handels- richter Stefan Vogler und der Handelsrichter Marius Hagger sowie der Gerichtsschreiber Dario König Beschluss und Urteil vom 22. Juni 2021 in Sachen A._____ A.S., Klägerin und Widerbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X._____, gegen B._____, Beklagter und Widerkläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Forderung
- 2 - Ursprüngliches Rechtsbegehren der Klägerin / Widerbeklagten (act. 1 S. 2) "1. Die Beklagte sei teilklageweise zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von EUR 30'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem
7. Februar 2019 zu bezahlen (Nachklage von EUR 526'138.49 zzgl. 5 % Zins seit 7.2.2019 vorbehalten).
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be- klagten." Ursprüngliches Rechtsbegehren des Beklagten / Widerklägers (act. 12 S. 2) "Widerklage Es sei gerichtlich festzustellen, dass die nachklageweise vorbehaltene Forderung in Höhe von EUR 526'138.49 nicht besteht.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer -" Geändertes Rechtsbegehren der Klägerin / Widerbeklagten (act. 30 S. 2) "1. Die Beklagte sei teilklageweise zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von EUR 30'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem
22. Oktober 2020 zu bezahlen (Nachklage von EUR 22'405.66 zzgl. 5 % Zins seit dem 22.10.2020 vorbehalten).
2. (…)
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be- klagten."
- 3 - Überblick Sachverhalt und Verfahren .................................................................................... 3 A. Sachverhaltsübersicht ................................................................................... 3
a. Parteien .................................................................................................... 3
b. Prozessgegenstand .................................................................................. 4 B. Prozessverlauf .............................................................................................. 4 Erwägungen .......................................................................................................... 7
1. Formelles .................................................................................................. 7 1.1. Ursprüngliche Klage und negative Feststellungswiderklage ..................... 7 1.1.1. Parteistandpunkte ..................................................................................... 7 1.1.2. Rechtliches ............................................................................................... 8 1.1.3. Würdigung ................................................................................................ 9 1.2. Zulässigkeit der Klageänderung ............................................................. 11 1.2.1. Ausgangslage ......................................................................................... 11 1.2.2. Parteistandpunkte ................................................................................... 11 1.2.3. Rechtliches ............................................................................................. 12 1.2.4. Würdigung .............................................................................................. 13 1.3. Anwendbares Recht................................................................................ 19
2. Materielles .............................................................................................. 21 2.1. Unbestrittener Sachverhalt ..................................................................... 21 2.2. Streitpunkte ............................................................................................. 21 2.3. Rechtliches ............................................................................................. 22 2.3.1. Haftungsvoraussetzungen ...................................................................... 22 2.3.2. Behauptungs- und Beweislast ................................................................ 23 2.4. Würdigung .............................................................................................. 24
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen ........................................................ 29 Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht
a. Parteien Die Klägerin / Widerbeklagte (im Folgenden: Klägerin) ist eine Aktiengesellschaft nach türkischem Recht mit Sitz in C._____. Sie bezweckt die Organisation und Durchführung von Kongressen (vgl. act. 1 N 1; act. 12 N 18; act. 30 N 21). Beim Beklagten / Widerkläger (im Folgenden: Beklagter) handelt es sich um einen Verein nach schweizerischem Recht, welcher seit dem Jahr 2014 im Handelsre-
- 4 - gister des Kantons Zürich eingetragen ist. Er ist der europäische Verband im Be- reich der Neuroradiologie, diagnostische und interventionelle Radiologie. Zum wissenschaftlichen Austausch führt er u.a. jährliche Kongresse durch (act. 12 N 12 ff.; act. 13/1).
b. Prozessgegenstand Die Klägerin organisierte während mehreren Jahren Kongresse für den Beklag- ten. Mit Klage vom 16. September 2019 machte die Klägerin mittels Teilklage über EUR 30'000.– zwei Forderungen im behaupteten Gesamtbetrag von EUR 556'138.49 aus einer entgangenen "kongressbezogenen Dienstleisterent- schädigung" im Umfang von EUR 255'033.40 sowie "entgangenen Kommissions- einkünften für die Unterkunftsorganisation" in der Höhe von EUR 301'105.09 gel- tend. Hintergrund dieser Forderungen war eine von der Klägerin behauptete Ab- werbung der bei ihr für die Kongresse des Beklagten zuständigen beiden Mitar- beiter durch den Beklagten. Im Rahmen ihrer Replik verzichtete die Klägerin auf diese Forderungen. Stattdessen macht sie zwei vollständig neue Forderungen aus entgangenen Sponsoring-Einkünften und Registrierungsgebühren im Ge- samtbetrag von EUR 52'405.40 geltend, wovon sie mittels Teilklage wiederum EUR 30'000.– einklagt, allerdings mit einem abweichenden Zinsenlauf. Der Be- klagte stimmt dieser Klageänderung nicht zu (Art. 227 Abs. 1 lit. b ZPO) und er- achtet sie mangels sachlichem Zusammenhang zu den ursprünglichen Ansprü- chen als unzulässig (Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO). Im Eventualstandpunkt beantragt der Beklagte die Abweisung der geänderten Klage. Strittig ist schliesslich insbe- sondere mit Blick auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen, ob der von der Klä- gerin in der Replik vorgetragene Forderungsverzicht einen Rückzug ihrer ur- sprünglichen Teilklage und eine Anerkennung der Widerklage im Sinne von Art. 241 ZPO darstellt. B. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 16. September 2019 machte die Klägerin die Klage rechtshängig (act. 1, act. 2 und act. 3/2-29). Mit Verfügung vom 18. September 2019 (act. 4) wurde der Klägerin Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Vorschuss
- 5 - von CHF 4'200.– zu leisten sowie um einen amtlich testierten vollständigen Han- dels- bzw. Firmenregisterauszug oder ein ähnliches amtliches Dokument im Ori- ginal einzureichen. Mit Eingabe vom 24. September 2019 (act. 6 und act. 7/31-32) reichte die Klägerin die entsprechenden Dokumente ein. Die Klägerin leistete auch den Kostenvorschuss fristgerecht (vgl. act. 8). Mit Verfügung vom 25. Sep- tember 2019 (act. 9) wurde dem Beklagten Frist zur Erstattung seiner Klageant- wort angesetzt. Am 27. November 2019 erging die Klageantwort innert Frist, wo- bei der Beklagte gleichzeitig Widerklage erhob (act. 12 und act. 13/1-33). Mit Ver- fügung vom 18. November 2019 (act. 14) wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um für die Widerklage einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 22'300.– zu leisten. Der Beklagte leistete den Kostenvorschuss fristgerecht (vgl. act. 16). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 (act. 17) wurde die Prozessleitung sodann an Oberrichterin Maya Knüsel als Instruktionsrichterin delegiert. Die Parteien wurden hernach auf den 8. März 2020 zu einer Vergleichsverhandlung vorgeladen (act. 19), wobei diese in der Folge auf den 11. August 2020 verschoben wurde (vgl. act. 20-24). Anlässlich dieser Vergleichsverhandlung konnte keine Einigung erzielt werden (vgl. Prot. S. 13 ff.), worauf ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Klägerin mit Verfügung vom 18. August 2020 (act. 28) Frist zur Erstattung der schriftlichen Replik und Widerklageantwort angesetzt wurde. Die Klägerin reichte innert Frist eine Replik ein (act. 30; act. 31/1-15). Im Rahmen dieser Replik nahm die Klägerin eine Klageänderung vor, indem sie auf die mit ihrer Klage vom 16. September 2019 eingeklagten Ansprüche verzichtete und stattdessen neu zwei andere Ansprüche – wiederum als Teilklage – geltend machte (act. 30 N 1a). Mit Verfügung vom 3. November 2020 (act. 32) wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um eine Duplik und Widerklagereplik einzureichen. Mit Eingabe vom 22. Januar 2021 (act. 34) erstattete der Beklagte seine Duplik. In der Folge wurde der Kläge- rin mit Verfügung vom 29. Januar 2021 (act. 36) die Duplik (act. 34) zugestellt und Frist angesetzt, um eine Widerklageduplik einzureichen. Mit Eingabe vom 3. Feb- ruar 2021 (act. 38) beantragte der Beklagte, es sei die Verfügung vom 29. Januar 2021 in Wiedererwägung zu ziehen bzw. zu berichtigen; so sei davon Vormerk zu nehmen, dass er auf eine Widerklagereplik verzichtet habe, die Fristansetzung an die Klägerin zur Erstattung einer Widerklageduplik sei aufzuheben und stattdes-
- 6 - sen festzuhalten, dass mit Erstattung der Duplik bzw. dem Verzicht auf Widerkla- gereplik der Aktenschluss eingetreten sei. Mit Verfügung vom 4. Februar 2021 (act. 40) wurde in Wiedererwägung von Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 29. Januar 2021 die genannte Dispositiv-Ziffer 2 aufgehoben und der Klägerin neu ei- ne einmalige Frist bis zum 1. März 2021 angesetzt, um sich zum Antrag des Be- klagten auf Nichteintreten hinsichtlich der von der Klägerin vorgenommenen Kla- geänderung sowie zum Antrag auf Abschreibung der Widerklage zufolge Kla- geanerkennung zu äussern (Dispositiv-Ziffer 1). Gleichzeitig wurde festgestellt, dass sowohl hinsichtlich der Hauptklage als auch bezüglich der Widerklage der Aktenschluss eingetreten ist (Dispositiv-Ziffer 2). Mit Eingabe vom 11. Februar 2021 (act. 42) beantragte die Klägerin, es sei ihr in Wiedererwägung der Verfü- gung vom 4. Februar 2021 Frist bis 19. April 2021 zur Replik "zur Klageänderung" anzusetzen und festzuhalten, dass der Aktenschluss einzig hinsichtlich der Wi- derklage eingetreten sei. Mit Verfügung vom 18. Februar 2021 (act. 43) wurde dieses Wiedererwägungsgesuch abgewiesen. Mit Eingabe vom 1. März 2021 (Datum Poststempel; act. 45) reichte die Klägerin eine Stellungnahme zu den sich stellenden prozessualen Fragen mit den eingangs genannten prozessualen An- trägen sowie gleichzeitig – in Ausübung ihres Replikrechts – eine unaufgeforderte Stellungnahme zur Duplik ein. Mit Eingabe vom 24. März 2021 (act. 46) teilte die Klägerin sodann ihren Verzicht auf eine Hauptverhandlung mit. Der Beklagte hatte bereits in seiner Duplik auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichtet (act. 34 N 4). Das Verfahren ist spruchreif, weshalb ein Urteil zu fällen ist (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Auf die einzelnen Parteivorbingen sowie auf die Akten ist in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen, soweit sich dies zur Entscheidfindung als notwendig erweist.
- 7 - Erwägungen
1. Formelles 1.1. Ursprüngliche Klage und negative Feststellungswiderklage 1.1.1. Parteistandpunkte Die Klägerin verzichtete im Rahmen der in der Replik vorgenommenen Klageän- derung vollumfänglich und "rechtsverbindlich" auf die gesamte mit Teilklage ur- sprünglich geltend gemachte Forderung von EUR 556'138.49. Die Klägerin hielt dafür, dass es dem Beklagten deshalb an einer Bestreitungsgrundlage bzw. ei- nem Rechtsschutzinteresse fehle, weshalb auf dessen negative Feststellungswi- derklage nicht mehr eingetreten werden könne (act. 30 Rechtsbegehren Ziffer 2 und N 1a). Die Klägerin lässt in ihrer Stellungnahme vom 1. März 2021 zusätzlich ausführen, dass das Verfahren infolge der Zulässigkeit der vorgenommenen Kla- geänderung hinsichtlich des neuen Anspruchs weiterzuführen und somit weiterhin rechtshängig sei; es liege insofern kein Klagerückzug im Sinne von Art. 241 ZPO hinsichtlich der ursprünglich eingeklagten Ansprüche und keine Anerkennung hin- sichtlich der negativen Feststellungswiderklage vor. Aus dem Antrag des Beklag- ten, es sei das vorliegende Verfahren hinsichtlich seiner Widerklage abzuschrei- ben, müsse aber auf einen diesbezüglichen Klagerückzug geschlossen werden. Entsprechend sei die Widerklage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulas- ten des Beklagten als durch Klagerückzug erledigt abzuschreiben (act. 45 Rechtsbegehren b) Ziffer 3 und 4 sowie N 7 ff.). Der Beklagte wendet dagegen ein, dass die Klägerin auf die mit der ursprüngli- chen Teilklage geltend gemachten Ansprüche verbindlich verzichtet habe. Die Klägerin habe die Klage diesbezüglich zurückgezogen, weshalb das Verfahren in Anwendung von Art. 241 Abs. 3 ZPO diesbezüglich als durch Klagerückzug erle- digt abzuschreiben sei und die Klägerin die entsprechenden Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu tragen habe (act. 34 Rechtsbegehren Ziffer 1 und N 2). In- dem die Klägerin nicht nur auf den mittels ursprünglicher Teilklage eingeklagten Betrag von EUR 30'000.–, sondern explizit auf die gesamte Forderung von
- 8 - EUR 556'138.49 verzichtet habe, habe die Klägerin zudem die negative Feststel- lungswiderklage anerkannt. Demzufolge sei das Verfahren hinsichtlich der Wider- klage als durch Klageanerkennung erledigt und unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten der Klägerin abzuschreiben (act. 34 Rechtsbegehren und N 3). 1.1.2. Rechtliches Eine Klage kann ganz oder teilweise zurückgezogen oder anerkannt werden, wo- bei im Falle der Klageanerkennung seitens der anerkennenden Partei die Disposi- tionsfähigkeit (vgl. Art. 58 ZPO) über die Streitsache vorausgesetzt ist (GSCHWEND JULIA / STECK DANIEL, in: Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 241 N 9, 29 und 31; KILLIAS LAURENT, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, Bern 2012, Art. 241 N 20; KRIECH MARKUS, in: Brunner / Gasser / Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich / St. Gallen 2016, Art. 241 N 8). Sowohl die Klageanerkennung als auch der Klagerückzug sind prozesserledigende einseitige Parteierklärungen zuhanden des Gerichts. Sie stellen sog. Abstandserklärungen dar, weil die erklärende Partei damit Abstand vom Prozess nimmt. Sie sind sowohl zivilrechtlicher als auch pro- zessrechtlicher Natur (GSCHWEND / STECK, a.a.O., Art. 241 N 30 mit Hinweisen) und haben die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO), weshalb sie grundsätzlich bedingungsfeindlich sind und nach Eingang beim Ge- richt nicht mehr widerrufen werden können (GSCHWEND / STECK, a.a.O., Art. 241 N 13; KRIECH, a.a.O., Art. 241 N 14; LEUMANN LIEBSTER PASCAL, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2016, Art. 241 N 19). Das Gericht schreibt das Verfahren ab (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Art. 241 Abs. 1 ZPO umschreibt die geltenden Formvorschriften. Wird eine Klageanerkennung oder ein Klagerück- zug dem Gericht zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen. Auch wenn im Gesetz nicht explizit genannt, steht es den Parteien offen, eine entsprechende Erklärung dem Gericht auch schriftlich einzureichen. Klagerückzug und -anerkennung sind in diesem Fall von der jeweils die Erklärung
- 9 - abgebenden Partei zu unterzeichnen (GSCHWEND / STECK, a.a.O., Art. 241 N 12; KILLIAS, a.a.O., Art. 241 N 23; LEUMANN LIEBSTER, a.a.O., Art. 241 N 13). 1.1.3. Würdigung 1.1.3.1. Vorliegend hat die Klägerin im Rahmen ihrer in der Replik vorgenomme- nen Klageänderung erklärt, auf ihre mittels ursprünglicher Teilklage geltend ge- machten Ansprüche im Gesamtbetrag von EUR 556'138.49 (EUR 255'033.40 und EUR 301'105.09) vollumfänglich und "rechtsverbindlich" zu verzichten (act. 30 N 1a ff., 51g). Dieser Verzicht der anwaltlich vertretenen Klägerin wurde gegenüber dem Gericht klar und unmissverständlich geäussert. Die entsprechende schriftli- che Erklärung ist vom Rechtsvertreter der Klägerin unterzeichnet. Dieser Verzicht wurde bedingungslos geäussert und ist grundsätzlich unwiderruflich. Ohnehin hat die Klägerin ihren Verzicht im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 1. März 2021 auch nicht widerrufen, sondern bestätigt (act. 45 N 4 ff., 11, 81). Zwar führt die Klägerin zutreffend aus, dass der Prozess im Falle einer zulässigen Klageände- rung weiterhin rechtshängig sei, auch wenn der ursprünglich eingeklagte An- spruch wie vorliegend vollständig durch einen neuen ersetzt werde. Sie scheint mit diesem Vorbringen allerdings gerade und zu Recht davon auszugehen, dass ihr Verzicht die ursprünglich Prozessthema bildenden Ansprüche einer gerichtli- chen Beurteilung entzogen hat (act. 30 N 1a, 51g; act. 45 N 6, 81). An dieser Ausgangslage ändert der Umstand, dass dieser Verzicht vorliegend gleichzeitig mit einer Klageänderung erfolgte, nichts. Die Argumentation der Klägerin, wonach kein Klagerückzug im Sinne von Art. 241 ZPO vorliege (act. 45 N 31), scheint denn auch in erster Linie ihrem Versuch zu dienen, eine Kostentragungs- und Entschädigungspflicht des Beklagten herzuleiten, worauf an anderer Stelle näher einzugehen ist. Nach dem Gesagten stellt der klägerische Verzicht im Umfang des eingeklagten Teilbetrags von EUR 30'000.– einen Klagerückzug dar (WILLISEGGER DANIEL, in: Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 227 N 55), und zwar unabhängig davon, ob die Klägerin auf die materiellen Ansprüche verzichtet oder bloss prozessual auf ihr entsprechendes Klagerecht; beides fällt unter den Begriff des Klagerückzugs im Sinne von Art. 241 ZPO (BGer-Urteil 4A_602/2012 vom 11. März 2013, E. 5.2). Das Verfahren wird durch diesen Kla-
- 10 - gerückzug im Umfang der davon betroffenen Ansprüche somit mit unmittelbarer Wirkung beendet (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Diese Beendigung wird vom Entscheid, ob eine zulässige Klageänderung vorliegt oder nicht, nicht berührt. Kann auf die Klageänderung eingetreten werden, wird das Verfahren allein über den neuen Anspruch fortgesetzt; im gegenteiligen Fall bliebe es infolge des Rückzugs der ur- sprünglichen Klage dabei, dass das Gericht materiell über keinen Anspruch mehr zu befinden hat (WILLISEGGER, a.a.O., Art. 227 N 55; PAHUD ERIC, in: Brunner / Gasser / Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 227 N 21). In beiden Fällen hat hinsichtlich der ursprünglichen Klage aber ein Abschreibungsentscheid im Sinne von Art. 241 Abs. 3 ZPO zu ergehen (WILLISEGGER, a.a.O., Art. 227 N 6). 1.1.3.2. Gleiches gilt – spiegelbildlich zum Klagerückzug im Umfang der Teilklage
– für die negative Feststellungswiderklage des Beklagten. Die Klägerin ist frei, über die Gegenstand dieser Widerklage bildende Forderung zu disponieren (Art. 58 ZPO). Mit ihrem vorbehaltslosen Verzicht auf ihre behauptete Gesamtfor- derung von total EUR 556'138.49 hat die Klägerin das Rechtsbegehren des Be- klagten, wonach der Nichtbestand der behaupteten Forderung festzustellen sei, anerkannt. Nicht nachvollziehbar sind diesbezüglich die Ausführungen der Kläge- rin in ihrer Stellungnahme vom 1. März 2021, wonach von einem Rückzug der Widerklage durch den Beklagten auszugehen sei (act. 45 Rechtsbegehren b) Zif- fer 3 und N 9). Ein Rückzug der Widerklage durch den Beklagten würde voraus- setzen, dass im Zeitpunkt der Erklärung dieses Rückzugs in der Duplik die fragli- chen Ansprüche überhaupt noch Prozessthema wären. Dies ist gerade nicht der Fall, weil die Klägerin die fraglichen Ansprüche vor Erstattung der Duplik durch ih- ren Verzicht einer gerichtlichen Beurteilung entzogen hat. Dies scheint die Kläge- rin selbst so zu sehen, schliesslich bringt sie vor, sie habe die ursprünglich einge- klagten Ansprüche mittels Klageänderung vollständig durch andere Ansprüche ersetzt, und leitete daraus ab, auf die Widerklage könne infolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses nicht mehr eingetreten werden bzw. sei diese als gegen- standslos abzuschreiben (act. 30 N 1a ff.). Im Übrigen erweisen sich die klägeri- schen Anträge in genannter Stellungnahme als widersprüchlich. So wird einer- seits in Übereinstimmung mit dem Rechtsbegehren in der Replik beantragt, auf
- 11 - die negative Feststellungswiderklage sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen (act. 45 Rechtsbegehren a) Ziffer 2). Andererseits wird aber um Ab- schreibung der Widerklage zufolge Rückzugs ersucht (act. 45 Rechtsbegehren b) Ziffer 3), ohne den Antrag auf Nichteintreten oder denjenigen auf Abschreibung zufolge Rückzugs als Eventualantrag zu bezeichnen. Da nach dem Gesagten oh- nehin eine Anerkennung der Widerklage vorliegt, erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen. Die Widerklage ist zufolge Klageanerkennung als erledigt abzu- schreiben. 1.2. Zulässigkeit der Klageänderung 1.2.1. Ausgangslage Im Rahmen ihrer Replik verzichtete die Klägerin (act. 30 N 1a ff., 51g) wie bereits vorstehend ausgeführt auf die mittels ursprünglicher Teilklage geltend gemachten Forderungen und machte zwei vollständig neue Forderungen im Gesamtbetrag von EUR 52'405.40 geltend, wovon sie mittels Teilklage wiederum EUR 30'000.– einklagte (act. 30 Rechtsbegehren und N 1a). Wie sich aus den eingangs wieder- gegebenen Anträgen des Beklagten sowie seinem nachstehend angeführten Standpunkt ergibt, stimmt dieser der Klageänderung nicht zu (Art. 227 Abs. 1 lit. b ZPO), weshalb zu prüfen ist, ob die Klageänderung im Sinne von Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO zulässig ist. 1.2.2. Parteistandpunkte Nach klägerischer Darstellung "ergibt sich [der neue Forderungsbetrag] aus der vertraglichen Zusammenarbeit der Parteien respektive und gründet wie die ver- zichteten Forderungen aus dem Lebenssachverhalt der Kongressdienstleistungen respektive Verletzung der diesbezüglich abgeschlossenen Verträge" (act. 30 N 1b). Wie sich aus der Begründung der jeweiligen Ansprüche ergibt, entspringen nach Ansicht der Klägerin darüber hinaus sowohl die ursprünglichen als auch die neu eingeklagten Forderungen demselben Lebensvorgang, nämlich der Abwer- bung zweier ihrer Mitarbeiter durch den Beklagten (act. 30 N 15 f., 27 f.).
- 12 - Der Beklagte bestreitet das Vorliegen eines ausreichenden sachlichen Zusam- menhangs im Sinne von Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO. Er moniert, dass die Klägerin – soweit ihre Ausführungen überhaupt nachvollzogen werden könnten – ihren neu- en Anspruch auf Ersatz von entgangenen Sponsoringeinkünften aus dem Vertrag "Contract B._____ Annual Meeting 2018" vom 17. September 2017 ableite. Es werde mithin eine Vertragsverletzung vorgetragen, welche mit dem ursprünglich eingeklagten, lauterkeitsrechtlichen Sachverhaltskomplex (Abwerbung von Mitar- beitern) nichts gemein habe; Basis der Klageänderung bilde somit einzig die frühere Geschäftsbeziehung der Parteien, was für die Annahme eines sachlichen Konnexes nicht genüge (act. 34 N 5). 1.2.3. Rechtliches Eine Klageänderung ist zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und entweder mit dem bisherigen An- spruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder die Gegenpartei zustimmt (Art. 227 Abs. 1 ZPO). Obschon in Art. 227 ZPO nicht explizit erwähnt, muss das Gericht zudem für die geänderte Klage örtlich wie auch sachlich zuständig sein (Art. 227 Abs. 2 ZPO e contrario; LEUENBERGER CHRISTOPH, in: Sutter-Somm / Ha- senböhler / Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 3. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2016, Art. 227 N 30a; WILLISEGGER, a.a.O., Art. 227 N 40 f.). Nur wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage- änderung nach Art. 227 ZPO erfüllt sind, darf über die Klage nach der Änderung in der Sache verhandelt werden und darüber ein Sachurteil ergehen. Das Gericht prüft von Amtes wegen (vgl. Art. 60 ZPO), ob die Klageänderung zulässig ist, weil es sich um eine besondere streitgegenstandsbezogene Prozessvoraussetzung handelt (WILLISEGGER, a.a.O., Art. 227 N 55; LEUENBERGER, a.a.O., Art. 227 N 12). Das Bundesgericht hat sich bislang nur eingeschränkt dazu geäussert, wann der vom Gesetz geforderte sachliche Zusammenhang gemäss Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO gegeben ist. Wird ein neues Klagefundament geltend gemacht, ist nach der Lehre noch von Konnexität auszugehen, wenn der neue Anspruch einem "be- nachbarten Lebensvorgang" entspringt (KILLIAS, a.a.O., Art. 227 N 40; LEUENBER- GER, a.a.O., Art. 227 N 21; PAHUD, a.a.O., Art. 227 N 10; WILLISEGGER, a.a.O., Art.
- 13 - 227 N 29). Die Ansprüche sind hingegen nicht mehr konnex, wenn bloss eine en- ge personelle Verflechtung oder rechtliche Beziehung zwischen den Parteien be- steht, ohne dass sich die Ansprüche im ursprünglich eingeklagten Sachverhalt be- rühren (WILLISEGGER, Art. 227 N 29-36). Das Konnexitätserfordernis eröffnet somit einen gewissen Entscheidungsspielraum. Es darf aber kein völlig neuer Tatbe- stand in den Prozess eingeführt werden, der einen eigenen Anspruch erzeugt, der sich mit dem aus dem ersten Sachverhalt abgeleiteten Anspruch nicht berührt (WILLISEGGER, Art. 227 N 34). Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 4A_255/2015 vom 1. Oktober 2015 (E. 2 mit zahlreichen Hinweisen) in diesem Sinne festgehalten, dass der Auffassung, wonach ein sachlicher Zusammenhang gemäss Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO nur bei identischer Anspruchsgrundlage ("dem- selben Vertrag") oder identischem Lebenssachverhalt bestehe, nicht zu folgen sei. Einem zu engen Verständnis, insbesondere einer Beschränkung auf Fälle, wo bei gleich bleibendem Klagefundament eine Klageänderung durch eine Erhöhung des Rechtsbegehrens stattfinde, stehe der Zweck von Art. 227 ZPO entgegen, ei- nen Interessenausgleich zwischen den Prozessparteien zu ermöglichen, indem einerseits dem Beklagten die Verteidigung nicht übermässig erschwert werden dürfe, andererseits aber aus Gründen der Prozessökonomie und der materiellen Wahrheit gewisse Änderungen doch zuzulassen seien. Aus diesen Erwägungen des Bundesgerichts folgt, dass jeweils im Einzelfall eine entsprechende Interes- senabwägung vorzunehmen ist. Dabei ist das Interesse an einer effizienten und der Ermittlung der materiellen Wahrheit dienenden Beurteilung zusammenhän- gender Streitsachen gegen die mit der Klageänderung einhergehende Beschrän- kung des rechtlichen Gehörs der beklagten Partei abzuwägen, welche unfreiwillig ihres Rechts, zweimal unbeschränkt Tatsachen und Beweismittel vorzubringen (vgl. BGE 144 III 67 ff., E. 2.1 m.H. sowie BGE 146 III 55 ff.), verlustig geht (vgl. WILLISEGGER, a.a.O., Art. 227 N 2). 1.2.4. Würdigung 1.2.4.1. Eine Klageänderung in der Replik ist grundsätzlich zulässig. Auch die neuen Ansprüche sind im ordentlichen Verfahren zu beurteilen, die Klagenhäu- fung mithin grundsätzlich zulässig (BGE 142 III 788 ff., E. 4, und BGE 144 III 452
- 14 - ff.). Ebenso ist das Handelsgericht des Kantons Zürich für die Beurteilung der neu geltend gemachten Ansprüche sachlich (Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG, vgl. BGE 142 III 788 ff., E. 4) zuständig. Auch die örtliche Zuständigkeit ist ge- stützt auf eine entsprechende Gerichtsstandsklausel in den Verträgen der Partei- en (vgl. act. 1 S. 2; act. 12 N 1) bzw. Art. 2 Abs. 1 LugÜ i.V.m. Art. 112 Abs. 1 bzw. Art. 129 Abs. 1 IPRG gegeben. 1.2.4.2. Mit der Klage machte die Klägerin zusammengefasst geltend, der Beklag- te habe widerrechtlich bzw. in lauterkeitsrechtlich relevanter Weise und im Übri- gen auch in Verletzung der zwischen den Parteien bestehenden Verträge ihre ehemaligen und für die Kongresse des Beklagten zuständigen Angestellten, D._____ und E._____, abgeworben. Durch das Know-How dieser beiden Mitar- beiter sei es dem Beklagten in der Folge möglich gewesen, die bisher von der Klägerin organisierten Kongresse selber zu organisieren. Der Beklagte trete damit seit der Abwerbung der beiden Mitarbeiter als die Klägerin konkurrierendes Un- ternehmen auf, was aufgrund der geschäftsorientierten Tätigkeit mit dem Vereins- recht unvereinbar und, solange sie unter diesem Konstrukt unzulässigerweise steuerbefreit agiere, unlauter sei (act. 1 S. 5 f.). Die Klägerin hielt dafür, dass der Beklagte ohne die Abwerbung der beiden Mitarbeiter und die dadurch ermöglichte Verwertung von Geschäftsgeheimnissen und Know-how (Art. 4 lit. c, Art. 5 lit. a und Art. 6 UWG) sowie die unzulässige Geschäftstätigkeit als Verein mit Steuer- befreiung (Art. 2 UWG) nicht in der Lage gewesen wäre, die Kongressdienstleis- tungen künftig selber zu erbringen. Im Gegenteil hätten die Kongresse aufgrund des dazu erforderlichen Know-hows nur von der Klägerin durchgeführt werden können. Gestützt auf diesen Sachverhalt machte die Klägerin nach Massgabe von Art. 9 Abs. 3 UWG Schadenersatz und Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag geltend (act. 1 N 28
f. und N 36). Sie hielt dafür, dass ihr insgesamt EUR 556'138.49 zustehen wür- den, wovon sie einstweilen teilklageweise EUR 30'000.00 geltend mache. Der (Gesamt-)Betrag gründete einerseits auf der entgangenen Dienstleisterentschädi- gung für zehn weitere Kongresse analog ihrem Gewinnanteil an den früheren Kongressen respektive dem Gegenwert der Kongressdienstleistergebühren aus den betreffenden zehn Kongressen zwischen 2016 und 2019 im Umfang von EUR
- 15 - 255'033.40. Der restliche Betrag entfiel auf die dadurch entgangenen kommissi- onsbezogenen Einkünfte der Klägerin für die Unterkunftsorganisation in Höhe von EUR 301'105.09 (Dienstleistungsaufschläge und Kick-Back-Kommissionen der Hotels; act. 1 S. 5 f. und 13 f.; vgl. auch act. 30 N 5, N 50 und 77). 1.2.4.3. Darüber hinaus schilderte die Klägerin in der Klage mehrere weitere Sachverhaltskomplexe. So liess die Klägerin ausführen, dass sie aufgrund der Abwerbung der beiden Mitarbeiter innert kurzer Zeit zusätzliche Mitarbeiter habe finden und ausbilden müssen, um die noch anstehenden Kongresse des Beklag- ten organisieren zu können. Dies habe auch dazu geführt, dass die Klägerin mangels personeller Kapazitäten mehrere andere Kongresse nicht habe durch- führen können sowie weniger Sponsoren, Teilnehmer und dadurch geringere Ein- nahmen zu beklagen gehabt habe. Die Klägerin behielt sich die Geltendmachung der dadurch verursachten Schäden explizit vor (act. 1 S. 7). Weiter führte die Klä- gerin aus, der Beklagte habe bei einem Kongress einseitig und ohne Einver- ständnis der Klägerin die Registrierungsgebühren gesenkt, woraus ihr ein Scha- den entstanden sei (act. 1 S. 10 N 19 und S. 11 N 22). Ebenso habe der Beklagte entgegen den Vereinbarungen in den Budgets selber Zulieferer angeheuert, wodurch der Klägerin die entsprechenden Kommissionen verloren gegangen sei- en (act. 1 S. 11 N 22). Auch diese vertraglichen Ansprüche bildeten angesichts der vorstehend wiedergegeben Beschreibung des behaupteten Gesamtanspruchs (vgl. act. 1 S. 5 N 7) offensichtlich nicht Teil der (mit Teilklage) geltend gemachten Forderungen von EUR 255'033.40 und EUR 301'105.09. 1.2.4.4. In der Replik macht die Klägerin neu als Teilklage in einem reduzierten Umfang von EUR 30'000.– zwei der bereits in der Klage erwähnten Ansprüche geltend, nämlich einerseits einen "Verlust bzw. Schaden", welchen sie insgesamt auf EUR 5'883.31 beziffert, und der ihr dadurch entstanden sei, dass der Beklagte vertragswidrig die Registrierungsgebühren eines Kongresses in F._____ [Stadt] im Jahr 2018 gesenkt habe (act. 30 N 15a), sowie andererseits "entgangene Sponsoringeinkünfte", welche sich gesamthaft auf EUR 46'522.35 belaufen (act. 30 N 27a). Die Klägerin bezeichnet diese beiden Ansprüche auch als solche aus unerlaubter Handlung, ohne dies allerdings näher zu begründen (act. 30 N 51b).
- 16 - Nachdem die Klägerin diese Ansprüche wie vorstehend ausgeführt bereits in ihrer Klage erwähnt, aber nicht eingeklagt hatte, handelt es sich aber unbestrittener- massen (vgl. act. 30 N 1a f., 51e und act. 45 N 5 ff.) um zwei vollständig neue An- sprüche. Dessen ungeachtet nimmt die Klägerin in ihrer Replik in erster Linie zur Klageantwort des Beklagten Stellung, welche sich selbstredend mit den ursprüng- lich eingeklagten Forderungen beschäftigte. Insbesondere die klägerischen Aus- führungen in act. 30 N 7-14, 16 f., 19 f. und 22 betreffen die behauptete gewinn- orientierte und mit seinem Status als steuerbefreiter Verein angeblich nicht ver- einbare Tätigkeit des Beklagten. Dieser Sachverhaltskomplex schien der lauter- keitsrechtlichen Argumentation der Klägerin zugrunde zu liegen. Ein Zusammen- hang mit den neu geltend gemachten Ansprüchen wird von der Klägerin nicht hergestellt und ist auch nicht ersichtlich, weshalb die genannten Vorbringen für die vorliegend zu entscheidende Frage der Zulässigkeit der Klageänderung nicht von Relevanz sind. 1.2.4.5. Den sachlichen Konnex zu den ursprünglich eingeklagten Ansprüchen erblickt die Klägerin in der Geschäftsbeziehung der Parteien hinsichtlich der Or- ganisation und Durchführung von Kongressen bzw. "in der Verletzung der diesbe- züglich abgeschlossenen Verträge" (act. 30 N 1b; ebenso in act. 45 N 11). Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche hätten – so die Klägerin in ihrer Stel- lungnahme vom 1. März 2021 weiter – "auf allen Vertragsverhältnissen der Kläge- rin / Widerbeklagten mit der Beklagten / Widerkläger [gegründet], nämlich der ver- traglichen Vorgabe betreffend die Kongressdurchführung, wonach das Personal unter dem alleinigen Einfluss- und Zuständigkeitsbereich der Klägerin / Widerbe- klagten steht und der Beklagte / Widerkläger keine Beziehung zu einem Dritten eingehen darf […]. Im selben Sinn gründet der Anspruch gemäss der Klageände- rung vom 21. Oktober 2020 auf den Vertragswerken zwischen den Verfahrenspar- teien und damit hinsichtlich des Lebenssachverhalts auf der Organisation der Jah- reskongresse und Fachkurse durch die Klägerin / Widerbeklagte und dem durch die Verträge bestimmten Rechtsverhältnis." (act. 45 N 13 f.). Eine Verbindung der Parteien durch eine regelmässige Geschäftsbeziehung genügt für sich allein nicht, um einen sachlichen Zusammenhang im Sinne von Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO herzustellen (WILLISEGGER, a.a.O., Art. 227 N 36). Ein ausreichender sachli-
- 17 - cher Konnex besteht somit vorliegend allein gestützt auf die regelmässig und durch Verträge geregelte Zusammenarbeit der Parteien nicht. Wie den klägeri- schen Ausführungen in der Replik (act. 30 N 15 f., 27 f., 51b ff.) entnommen wer- den kann, führt die Klägerin aber auch ihre neuen Ansprüche auf die Abwerbung der beiden Mitarbeiter zurück. Entgegen der Ansicht des Beklagten (act. 34 N 5) trug die Klägerin die Abwerbung der Mitarbeiter somit als den ursprünglich und neu eingeklagten Ansprüchen zugrunde liegenden Lebenssachverhalt vor und nahm damit in act. 30 N 50 gerade nicht vom Lebenssachverhalt "Abwerbung", sondern bloss von den daraus abgeleiteten und ursprünglich eingeklagten lauter- keitsrechtlichen Ansprüchen Abstand. Im Folgenden ist für beide neuen Ansprü- che getrennt zu prüfen, ob der Lebenssachverhalt "Abwerbung" einen ausrei- chenden sachlichen Zusammenhang im Sinne von Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO dar- stellt. 1.2.4.6. Was den Anspruch von total EUR 5'883.31 betrifft, ist die Klägerin der Ansicht, die vertragswidrige Senkung der Registrierungsgebühren für den fragli- chen Kongress durch den Beklagten sei nur möglich gewesen, weil er durch die abgeworbenen Mitarbeiter Kenntnis der Sponsorenkontakte sowie der Geschäfts- und Kostenstruktur der Klägerin erworben habe (act. 30 N 15 f.). Nähere Ausfüh- rungen dazu fehlen. Zwar ist bei der Prüfung des genügenden sachlichen Zu- sammenhangs im Sinne von Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO insofern auf die einschlägi- gen Parteibehauptungen abzustellen, als die Prüfung nicht in eine vorgezogene Beurteilung des eingeklagten Anspruchs ausufern und dazu führen darf, dass über eine solche ein Nichteintreten auf den mittels Klageänderung neu geltend gemachten Anspruch begründet wird. Dies bedeutet indessen nicht, dass die kla- gende Partei durch pauschale oder gar vorgeschobene Behauptungen einen sachlichen Zusammenhang herzustellen und eine Beurteilung ihres Anspruchs zu erwirken vermag, andernfalls die gesetzliche Regelung ihres Sinngehalts entleert würde. Insbesondere wenn die klagende Partei wie vorliegend mittels Klageänderung ei- nen vollständig neuen Anspruch zum Prozessthema macht und der Zusammen- hang zum früheren Anspruch nicht offensichtlich ist, trifft sie eine eingehendere
- 18 - Begründungsobliegenheit. Dieser kommt die Klägerin vorliegend nicht nach, wes- halb der Zusammenhang zwischen der Abwerbung der beiden Mitarbeiter und der vertragswidrigen Senkung der Registrierungsgebühr unklar bleibt. So ist insbe- sondere nicht ersichtlich, inwiefern der Beklagte seine erlangte Kenntnis von Sponsoren dazu genutzt haben soll, eine von Kongressteilnehmern zu entrichten- de Registrierungsgebühr zu senken, besteht zwischen diesen beiden Themen doch kein offensichtlicher Zusammenhang. Genauso erschliesst sich nicht, was die Klägerin unter Geschäfts- und Kostenstruktur der Klägerin versteht und inwie- fern Kenntnisse darüber sich auf die Registrierungsgebühr ausgewirkt haben, schliesslich scheint die Klägerin dem Beklagten schlicht vorwerfen zu wollen, eine vertraglich fixierte Gebühr nachträglich zu tief angesetzt zu haben. Insofern scheint dieser behauptete Anspruch lediglich der früheren Geschäftsbeziehung der Parteien zu entspringen, was wie ausgeführt aber nicht ausreicht. Ein genü- gender sachlicher Konnex im Sinne von Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO ist somit für den neuen Anspruch von total EUR 5'883.31 weder zureichend dargetan noch ersicht- lich. Nachdem die Beklagte der Klageänderung nicht zustimmt, kann auf diese im genannten Umfang nicht eingetreten werden. 1.2.4.7. Auch den zweiten, mit der Klageänderung neu geltend gemachten An- spruch in Höhe von EUR 46'522.35 führt die Klägerin auf den Lebenssachverhalt der Abwerbung der beiden Mitarbeiter zurück. Sie bringt vor, diese Abwerbung habe beim anstehenden G._____-Kongress, einer von der Klägerin für einen Drit- ten organisierten Veranstaltung, zu entsprechend geringeren Sponsoring- Einnahmen geführt (act. 30 N 27 f.). Diese Abwerbung lastet die Klägerin dem Beklagten als Vertragsverletzung und unerlaubte Handlung (Art. 41 OR), aber nicht mehr als unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne des UWG an (act. 30 N 51b). Neu ist das Vorbringen bzw. der Lebenssachverhalt, wonach die behauptete Abwerbung natürlich und adäquat kausal zu einem weiteren bzw. anderen Scha- den in Form entgangener Sponsoring-Einnahmen geführt habe. Es ist daran zu erinnern, dass im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Klageänderung nicht bereits eine materielle Prüfung des neu eingeklagten Anspruchs vorzunehmen ist. Trotz der thematischen Nähe ist deshalb vorliegend im Rahmen der Zulässig- keitsprüfung insbesondere nicht bereits zu prüfen, ob ein Kausalzusammenhang
- 19 - zwischen der behaupteten Abwerbung und dem behaupteten Schaden tatsächlich besteht bzw. nur schon ausreichend substantiiert behauptet ist. Ein sachlicher Konnex zwischen alten und neuen Ansprüchen liegt durch den be- haupteten, verbindenden Lebenssachverhalt "Abwerbung" grundsätzlich vor, und zwar unabhängig von der Tatsache, dass die Klägerin die Abwerbung in der Kla- ge sowohl als eigenständige unlautere Wettbewerbshandlung als auch als vorge- lagerten Lebenssachverhalt, aus welchem die eigentliche unlautere Konkurrenzie- rung folgte, verstanden haben wollte. Zu prüfen ist entsprechend, inwiefern die Verteidigungsmöglichkeiten des Beklagten im Falle einer Zulassung der Klageän- derung beeinträchtigt würden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Abwerbung als Ausgangspunkt der ursprünglich behaupteten Ansprüche bereits von Beginn an Prozessthema war. Der Beklagte konnte sich deshalb dazu auch bereits in seiner Klageantwort äussern, sodass insofern im Falle der Zulassung der Klage- änderung von vornherein keinerlei Einschränkung seiner Verteidigungsmöglich- keiten besteht. Eine solche wird vom Beklagten denn auch nicht behauptet. Glei- ches gilt für den aus der Abwerbung neu abgeleiteten Schaden in Form entgan- gener Sponsoring-Einnahmen. Der Beklagte moniert diesbezüglich keine und damit zu Recht auch keine gewichtige Beschneidung seiner Verteidigungsmög- lichkeiten. So geht er hinsichtlich der neuen klägerischen Vorbringen zwar einer zweiten Äusserungsmöglichkeit verlustig, doch vermag diese Einschränkung das klägerische Interesse an einer prozessökonomischen Beurteilung ihrer Ansprüche nicht zu überwiegen. So handelt es sich bei den neuen Tatsachenbehauptungen der Klägerin weder um umfangreiche noch komplexe Weiterungen, wodurch auch die Verteidigung des Beklagten entsprechend knapp ausfallen kann und keine aufwendigen Abklärungen bedingt. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass ein ausreichender sachlicher Zusammenhang im Sinne von Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO vorliegt. Auf die geänderte Klage ist demnach einzutreten, insoweit diese teilkla- geweise (in reduziertem Umfang von EUR 30'000.–) entgangene Sponsoring- Einnahmen in der Höhe von total EUR 46'522.35 betreffen. 1.3. Anwendbares Recht
- 20 - Die Parteien haben sowohl in ihren Verträgen (betreffend vertragliche Ansprüche; exemplarisch: act. 3/19, Vertragsziffer 1.2 i.V.m. 11 lit. a) als auch im vorliegen- den Verfahren (betreffend Ansprüche aus Vertrag und unerlaubter Handlung) eine Wahl zugunsten des schweizerischen Rechts getroffen (Art. 116 IPRG, Art. 132 IPRG; vgl. act. 12 N 62 und N 7, act. 30 N 46 und 73). Die klägerischen Ansprü- che sind demnach nach schweizerischem Recht zu beurteilen.
- 21 -
2. Materielles 2.1. Unbestrittener Sachverhalt Nach übereinstimmender Darstellung beider Parteien hatte die Klägerin während mehreren Jahren für den Beklagten Kongresse organisiert, namentlich die einmal im Jahr stattfindende Mitgliederversammlung ("B._____ Annual Meeting") sowie die Fachveranstaltungen bzw. -kurse "H._____" (zweimal jährlich) und "I._____" (einmal jährlich). Der Zusammenarbeit lagen jeweils Einzelverträge zugrunde, welche für einen einzelnen Kongress, Kurs oder eine definierte Serie von Anläs- sen abgeschlossen wurden (act. 1 N 6 ff.; act. 12 N 17 ff.; act. 30 N 23). 2.2. Streitpunkte Wie vorstehend bereits ausgeführt, behauptet die Klägerin einen Schadenersatz- anspruch von total EUR 46'522.35. Sie bringt diesbezüglich vor, der Beklagte ha- be in vertragswidriger Weise zwei Mitarbeiter der Klägerin abgeworben. Dies ha- be infolge dadurch ausgebliebener Betreuung des Sponsoring-Dossiers zu ent- gangenen Sponsoring-Einnahmen in der Höhe von EUR 46'522.35 geführt (act. 30 N 27 f.). Der Beklagte wendet dagegen zusammengefasst ein, diese neue Forderung wer- de von der Klägerin unzureichend behauptet bzw. substantiiert. Soweit er die klä- gerischen Ausführungen nachvollziehen könne, werde eine Vertragsverletzung auf der Grundlage von Art. 97 Abs. 1 OR behauptet. Die Klägerin beschränke sich allerdings auf pauschale Bemerkungen zu den allgemeinen Tatbestandsmerkma- len und erwähne darüber hinaus in ebenso pauschaler Weise bloss die Scha- denshöhe. Dem Beklagten erschliesse sich deshalb nicht, gestützt worauf ihm überhaupt eine vertragliche Pflichtverletzung vorgeworfen werde (act. 34 N 8 ff.).
- 22 - 2.3. Rechtliches 2.3.1. Haftungsvoraussetzungen Kann die Erfüllung einer Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle (Art. 97 Abs. 1 OR). Eine vertragliche Haftung setzt mithin eine Vertragsverletzung, ein Verschulden, welches vermutet wird, einen Schaden und eine natürliche und adäquate Kausalität zwischen Vertragsverletzung und Schaden voraus (vgl. an- statt vieler: BGer-Urteil 4A_41/2016 vom 20. Juni 2016 E. 3.4). Für eine Haftung aus unerlaubter Handlung (Art. 41 ff. OR) ist ein widerrechtliches Verhalten, ein Verschulden des Schädigers, ein Schaden und eine natürliche und adäquate Kausalität zwischen widerrechtlichem Verhalten und Schaden erforderlich (BGE 132 III 122 ff., E. 4.1). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Ereignis im natürli- chen Sinne kausal für den eingetretenen Schaden, wenn es im Sinne einer condi- tio sine qua non nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der Schaden entfiele (BGE 133 III 462 ff., E. 4.4.2 m.w.H.). Ein Ereignis gilt darüber hinaus als adäquate Ursache eines Schadens, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Er- folg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 142 III 433 ff., E. 4.5 m.w.H.). Bei einer Unterlassung bestimmt sich der Kausalzusammenhang da- nach, ob der Schaden auch bei Vornahme der unterlassenen Handlung eingetre- ten wäre. Es geht um einen hypothetischen Kausalverlauf, für den nach den Er- fahrungen des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine überwiegende Wahrscheinlichkeit sprechen muss (BGE 124 III 155 ff., E. 3d). Grundsätzlich un- terscheidet die Rechtsprechung dabei auch bei Unterlassungen zwischen natürli- chem und adäquatem Kausalzusammenhang. Während bei Handlungen die wer- tenden Gesichtspunkte erst bei der Beurteilung der Adäquanz zum Tragen kom- men, spielen diese Gesichtspunkte bei Unterlassungen in der Regel schon bei der Feststellung des hypothetischen Kausalverlaufs eine Rolle (BGer-Urteil
- 23 - 4A_588/2011 vom 3. Mai 2012, E. 2.2.2; BGE 132 III 305 ff., E. 3.5; BGE 132 III 715 ff., E. 2.3; BGE 124 III 155 ff., E. 3d; BGE 115 II 440 ff., E. 5a). 2.3.2. Behauptungs- und Beweislast Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren sind, ergibt sich einer- seits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 127 III 365 ff., E. 2b; BGer- Urteile 4A_443/2017 vom 30. April 2018, E. 2 und 4A_57/2014 vom 8. Mai 2014, E. 1.3.3). Der Behauptungslast ist durch das Aufstellen eines schlüssigen Tatsa- chenvortrags Genüge getan. Das heisst, dass eine Partei diejenigen Tatsachen widerspruchsfrei und vollständig angeben muss, auf die sie ihr Begehren stützt, so dass der Tatsachenvortrag bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Es genügt, wenn diese Tatsachen in ihren Grundzügen behauptet werden (BGE 136 III 322 ff., E. 3.4.2; BGer-Urteile 4A_210/2009 vom 7. April 2010, E. 3.2 m.H., 4A_591/2012 vom 20. Februar 2013, E. 2.1 und 4A_443/2017 vom 30. April 2018, E. 2.1; SUTTER-SOMM THOMAS / SCHRANK CLAUDE, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 55 N 21 m.H.). Eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast greift nur, soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag bestreitet. Diesfalls sind die Vorbringen in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass substantiiertes Bestreiten möglich ist bzw. dagegen der Gegen- beweis angetreten und darüber Beweis abgenommen werden könnte (BGer-Urteil 4A_443/2017 vom 30. April 2018, E. 2.1; BGE 136 III 322 ff., E. 3.4.2; BGE 127 III 365 ff., E. 2b m.H.). Als Gegenstück zur Behauptungslast trifft die nicht beweisbelastete Partei die Bestreitungslast. Sie hat im Einzelnen darzutun, welche Tatsachen anerkannt und welche bestritten werden (vgl. Art. 222 Abs. 2 ZPO). Je detaillierter die Behauptungen sind, desto höher sind die Anforderungen an die Bestreitungen. Pauschales Bestreiten genügt also nicht, um eine Tatsache als strittig im Sinne von Art. 150 ZPO qualifizieren zu können. Erforderlich ist vielmehr eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird (BGE 141 III 433 ff., E.
- 24 - 2.6 m.H.). Erst eine hinreichende Bestreitung lässt die behauptungsbelastete Par- tei erkennen, welche ihrer Behauptungen sie weiter zu substantiieren und welche Behauptungen sie schliesslich zu beweisen hat (BGer-Urteil 4A_281/2017 vom
22. Januar 2018, E. 4.3). Die Parteien haben ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich in den Rechtsschriften selber nachzukommen (BGer-Urteile 4A_209/2019 vom 8. Oktober 2019, E. 7.2.2.1 und 9.2, sowie 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018, E. 5 m.w.H.; KILLIAS, a.a.O., Art. 221 N 23; WILLISEGGER, a.a.O., Art. 221 N 27). Nebst den dazu erforderlichen Tatsachenbehauptungen (Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO) gehört dazu nach Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO auch die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den be- haupteten Tatsachen. Dabei ist ein Beweismittel nur dann als formgerecht ange- boten zu betrachten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu bewei- senden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt (Prinzip der Be- weisverbindung). Wenn zu einem konkreten Beweisthema keine Beweismittel an- geboten werden, ist das Gericht auch nicht gehalten, diese abzunehmen, wenn sie in einem anderen Zusammenhang angeboten worden sind (LEUENBERGER, a.a.O., Art. 221 N 51 unter Hinweis auf BGer-Urteil 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013, E. 4.4; PAHUD, a.a.O., Art. 221 N 17). 2.4. Würdigung 2.4.1. Einleitend ist festzuhalten, dass die Replik relativ umfangreiche Stellung- nahmen zur Klageantwort und Widerklage enthält. Im Rahmen ihrer Klageände- rung verzichtete die Klägerin aber auf die ursprünglich eingeklagten Ansprüche. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich und dargetan, inwiefern die in der Replik enthaltenen Ausführungen zur Verletzung des UWG durch den Beklagten (insbesondere act. 30 N 8-14, 16 f., 44, 47 und 74-78) für die vorliegende Streit- sache noch relevant wären. Soweit die Klägerin in act. 30 N 77 ausführt, sie for- dere "adäquat kausal zyklusbezogen Schadenersatz analog ihrem Gewinnanteil an den bezeichneten Kongressen zwischen 2016 - 2019 respektive den Gegen- wert der Kongressdienstleistergebühren aus den betreffenden zehn Kongressen zwischen 2016 und 2019", ist von einem schlichten Versehen auszugehen, nach-
- 25 - dem die Klägerin in der ganzen übrigen Rechtsschrift und insbesondere auch di- rekt vor dem zitierten Satz ausführt, auf diese Forderungen gerade zu verzichten. Auf diese Ausführungen ist entsprechend nicht mehr weiter einzugehen. Gleiches gilt für die allgemeinen Ausführungen zu den Parteien und deren früherer Zu- sammenarbeit sowie für die Schilderung des geltend gemachten Anspruchs von EUR 5'883.31 (entgangene Registrierungsgebühren), worauf wie vorstehend ausgeführt nicht eingetreten werden kann. 2.4.2. Hinsichtlich der tatsächlich Gegenstand des Verfahrens bildenden Ansprü- che ergänzt die Klägerin in der Replik ihren Vortrag zur behaupteten Abwerbung der beiden Mitarbeiter durch den Beklagten (vgl. insbesondere act. 30 N 26, 28- 34, 37-43, 45, 48-51, 62-69, 75). Zum eigentlichen Anspruch von gesamthaft EUR 46'522.35 lässt die Klägerin ausführen, sie habe gemäss dem Memorandum of Understanding mit der G._____ (recte: G._____) vom Januar 2010 (act. 31/8a) Anspruch auf 35% der Einnahmen aus den von ihr für die G._____ organisierten Konferenzen bzw. Kongresse, was sich insbesondere auch auf die Sponsoring- Einnahmen erstrecke. In früheren Jahren seien beim fraglichen G._____- Kongress durchschnittliche Sponsoring-Einnahmen von EUR 209'712.– erzielt worden. Im Unterschied dazu seien beim G._____-Kongress 2017 infolge der mangelhaften Betreuung des Sponsoring-Dossiers durch die vom Beklagten ab- geworbenen Mitarbeiter lediglich Sponsoring-Einkünfte von EUR 79'000.– erzielt worden, was einer Differenz von EUR 130'712.– entspreche. Die Klägerin führt weiter das Folgende aus: "Entsprechend sind bei der finalen Budgetabrechnung zum G._____-Kongress 2017 [recte: G._____-Kongress 2017) anstelle der EUR 79'000 die aufgrund der Vorkongresse zu erwartenden Sponsoringeinkünfte mit einem Durchschnittswert von EUR 209'712 einzusetzen, woraus bei entspre- chender Betreuung des Sponsoringdossiers ein Umsatz von EUR 372'212 und ein Gewinn von EUR 132'921 resultiert hätte, wovon der Klägerin 35% zusteht respektive EUR 46'522.35." (act. 30 N 27 f.). Als Beweise offeriert die Klägerin das angeführte Memorandum of Understanding (act. 31/8a), das "Final Budget 11th G._____ [recte: G._____] Conference" (act. 31/8b) und ein Dokument mit dem Titel "Sponsoringeinnahmenentwicklung G._____-Kongress 2011-2017" (act. 31/8). Ergänzend trägt die Klägerin vor, der Anspruch auf Ersatz der Sponsoring-
- 26 - mindereinkünfte ergebe sich "nicht nur aufgrund der Verschuldenshaftung nach Art. 41 OR, sondern auch in Verletzung der Vertragswerke zwischen den Partei- en, einschliesslich im Kongressvertrag vom 16. September 2016, welcher be- stimmt, dass das Personal unter dem alleinigen Einfluss- und Zuständigkeitsbe- reich der Klägerin steht und der Kunde diesbezüglich keine Beziehung zu einem Dritten eingehen darf (Vertragsziffer 4.2; einzelne andere Verträge unter Ziffer 3.2)." (act. 30 N 51b). Der adäquate Kausalzusammenhang sei gegeben, "da das von den beiden Mitarbeitern infolge der seitens der Beklagten aktiv getätigten Abwerbung nicht mehr betreute Sponsoringdossier zum G._____-Kongress 2017 dazu geführt hat, dass nicht die gemäss den Vorkongressen sich ergebenen Sponsoringeinnahmen resultieren und der Klägerin als Kongressproviderin dadurch ein um EUR 46'522.35 reduzierter Gewinn entstanden" sei (act. 30 N 51d). Weitere konkrete Ausführungen und Beweisofferten fehlen. 2.4.3. Diese Ausführungen genügen den Anforderungen an eine substantiierte Begründung eines wie vorliegend ausreichend bestrittenen Schadenersatzan- spruchs nicht. Selbst unter der Annahme, dass ein Schaden vorliegt und der Be- klagte die beiden Mitarbeiter der Klägerin tatsächlich abgeworben hat, was beides offen bleiben kann, erschliesst sich aus dem klägerischen Vortrag nicht, wie diese Abwerbung konkret zum behaupteten Schaden geführt haben soll. Eine Haftung des Beklagten scheitert mit anderen Worten bereits am nicht substantiiert be- haupteten natürlichen Kausalzusammenhang. So bringt die Klägerin in act. 30 N 27 soweit ersichtlich zuerst vor, die fraglichen Sponsoring-Einnahmen beim G._____-Kongress 2017 seien geringer ausgefallen, weil die beiden Mitarbeiter nach ihrem Weggang nicht sofort hätten ersetzt werden können. Weiter führt sie aus, dass "dadurch bei der Klägerin wegen der kurzfristig notwendig gewordenen Reaktion nicht nur fünf Arbeitnehmer gebunden waren, sondern auch andere Ge- schäfte verloren gingen oder nicht mehr im normalen Umfang ausgeführt werden konnten", wozu der genannte G._____-Kongress gehöre. Dies scheint mit der Formulierung in der Klage übereinzustimmen (act. 1 S. 7). Im Folgenden führt die Klägerin hingegen aus, der behauptete Schaden sei von den beiden Mitarbeitern verursacht worden, indem diese nach Erhalt des Stellenangebots des Beklagten eine den Vorjahren entsprechende Betreuung des Sponsoring-Dossiers unterlas-
- 27 - sen bzw. ihren Fokus zum Beklagten hin verschoben hätten (act. 30 N 27 f.). Das ist widersprüchlich. Zudem bleibt bei der ersten Argumentationsvariante unklar, inwiefern die beiden Mitarbeiter nicht haben ersetzt werden können bzw. welche konkreten Arbeiten im Zusammenhang mit der Akquisition von Sponsoren dadurch nicht mehr ausgeführt werden konnten. Hinsichtlich der zweiten Argu- mentationsvariante erschliesst sich nicht, welche konkreten Handlungen der Mit- arbeiter im Gegensatz zu früheren Jahren unterblieben sein und die tieferen Sponsoring-Einnahmen verursacht haben sollen. Aus dem blossen Umstand, dass die Sponsoring-Einnahmen des G._____-Kongresses 2017 angeblich tiefer ausfielen als in den Jahren davor, kann jedenfalls nicht einfach auf ein Fehlverhal- ten der Mitarbeiter geschlossen werden. Im Übrigen trägt die Klägerin vor, die beiden Mitarbeiter hätten ihr Arbeitsverhältnis mit der Klägerin nach Erhalt eines Stellenangebots durch den Beklagten am 2. Juni 2017 gekündigt. Es bleibt unklar, ob die beiden Mitarbeiter nach ihrer angeblichen Kündigung am 2. Juni 2017 noch für eine gewisse Zeit bei der Klägerin gearbeitet haben und währenddessen ihren Pflichten nicht mehr nachgekommen sein sollen, oder ob die diesbezüglichen Pflichtverletzungen nach Ansicht der Klägerin zwischen Erhalt des Stellenange- bots Mitte Mai 2017 und der Kündigung vom 2. Juni 2017 stattgefunden haben. 2.4.4. Nach dem Gesagten fehlt es bereits an substantiierten Behauptungen hin- sichtlich der natürlichen Kausalität, womit dem Gericht eine weitergehende An- spruchsprüfung verunmöglicht wird. Eine Parteibefragung des CEO der Klägerin, welche diese in ihrer Klage im Gegensatz zur Replik noch offerierte (act. 1 N 11), fällt mangels substantiierter Behauptungen ausser Betracht. Eine Beweisabnah- me dient nicht der Ergänzung eines ungenügenden Behauptungsfundaments. Nachdem sich bereits die natürliche Kausalität nicht erstellen lässt, erübrigen sich Ausführungen zur Adäquanz. Mangels Kausalität fällt sowohl eine vertragliche Haftung als auch eine solche aus unerlaubter Handlung ausser Betracht. Die Kla- ge ist abzuweisen. 2.4.5. Der guten Ordnung halber ist zu ergänzen, dass die Klage selbst bei Vor- liegen einer Kausalität abzuweisen gewesen wäre: Auch unter der Annahme, dass den beiden Mitarbeitern der Klägerin seitens des Beklagten ein Stellenange-
- 28 - bot unterbreitet worden wäre, hätte sich diesbezüglich keine Vertragsverletzung erstellen lassen. So wäre nicht rechtsgenügend dargetan, welche Ziffern 4.2 bzw. 3.2 in welchen "Vertragswerken" (act. 30 N 51b) ein entsprechendes Abwerbe- verbot vorsehen. Entsprechende Beweisofferten fehlen an genannter Stelle. So- weit sich die Klägerin mit ihrer Verweisung auf einen Vertrag vom 16. September 2016 auf act. 3/21 beziehen wollte, wäre festzuhalten, dass dieser Vertrag in der Klage nur in anderem Zusammenhang als Beweis offeriert wurde (vgl. act. 1 N 9). Die neuen diesbezüglichen Beweisofferten der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 1. März 2021 (act. 45 N 14) sind verspätet (Art. 229 Abs. 1 ZPO) und des- halb nicht zu berücksichtigen. Die blosse Bestreitung einer Behauptung durch die Gegenseite berechtigt mithin nicht zu einer entsprechenden Verbesserung bzw. Ergänzung nach Aktenschluss. Selbst im gegenteiligen Fall hätte sich zumindest aus der von der Klägerin vorgetragenen Formulierung aber kein Abwerbeverbot ableiten lassen. So bringt die Klägerin einzig vor, die Verträge würden klarstellen, "dass das Personal unter dem alleinigen Einfluss- und Zuständigkeitsbereich der Klägerin" stehe und "der Kunde diesbezüglich keine Beziehung zu einem Dritten eingehen" dürfe (act. 30 N 51b; ebenso bereits act. 1 N 10). Der Beklagte bestreitet, dass damit ein Abwerbeverbot vereinbart wurde. Viel- mehr habe diese Bestimmung – wie der Titel "Obligation of the PCO", also der Klägerin, klar zum Ausdruck bringe – den Einsatz von und die Verantwortlichkeit für das klägerische Personal im Zusammenhang mit der Kongressorganisation geregelt (act. 34 N 85). Ein übereinstimmender subjektiver Vertragswille der Par- teien, mit der genannten Formulierung ein – eventuell sogar über den jeweiligen Einzelvertrag hinausgehendes – Abwerbeverbot zu vereinbaren, hätte sich vor diesem Hintergrund nicht erstellen lassen. Auch im Rahmen einer in der Folge vorzunehmenden Auslegung nach dem Vertrauensprinzip wäre das Vertragsver- ständnis der Klägerin nicht zu schützen gewesen. Die Pflicht des "Kunden", also des Beklagten, hinsichtlich der Kongressdienstleistungen keine Beziehung zu ei- nem Dritten einzugehen, hätte von Vornherein keinen ersichtlichen Zusammen- hang zum behaupteten Abwerbetatbestand. Die Formulierung, dass das klägeri- sche Personal im Rahmen der Dienstleistungserbringung "unter dem alleinigen Einfluss- und Zuständigkeitsbereich der Klägerin" stehe, hätte sodann nicht auf
- 29 - ein Abwerbeverbot schliessen lassen. Der Wortlaut der Bestimmung hätte viel- mehr eine Klarstellung des Weisungsrechts nahegelegt, indem die Mitarbeiter der Klägerin im Rahmen von der konkreten Kongressorganisation allein den Anord- nungen der Klägerin unterstellt sein sollten. Umstände, welche den Schluss auf einen davon abweichenden Vertragsinhalt im Sinne der Klägerin zulassen wür- den, hätte die Klägerin nicht vorgetragen. Hinsichtlich einer Haftung des Beklag- ten aus Art. 41 OR ist schliesslich festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine reine Vermögensschädigung nur dann widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist, wenn sie auf einen Verstoss gegen eine Verhal- tensnorm zurückgeht, die dem Schutz vor solchen Schädigungen dient (BGE 141 III 527 ff., E. 3.2 mit Hinweisen). Die Ausführungen der Klägerin beschränken sich auf das blosse Vorbringen, ihre Forderung gründe auch auf einer Verschuldens- und Deliktshaftung (act. 30 N 51b). Worin die Klägerin ein widerrechtliches Ver- halten des Beklagten erkennt, gegen welche Verhaltensnorm die behauptete Ab- werbung der beiden Mitarbeiter mithin im obgenannten Sinn verstossen haben soll, bleibt unklar. Jedenfalls hätte der von der Klägerin in anderem Zusammen- hang (act. 45 N 78) angesprochene Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB) keine solche Schutznorm dargestellt, aus welcher sich eine Widerrecht- lichkeit im Sinne von Art. 41 OR hätte ableiten lassen (BGE 124 III 297 ff., E. 5c).
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Vorliegend erfolgte eine vollständige Klageänderung im Rahmen der Rep- lik, welche zu einem Abschreibungsentscheid zufolge Klagerückzugs bzw. - anerkennung hinsichtlich der ursprünglichen Klage sowie der Widerklage führt. Die diesbezüglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen sind vorab und unabhän- gig vom End-entscheid in der Sache zu regeln. 3.2. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Zur Bestimmung des Streitwerts werden die Streitwerte von Kla- ge und Widerklage zusammengerechnet, sofern sich Klage und Widerklage nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 94 Abs. 2 ZPO). Vorliegend schlossen sich Klage
- 30 - und Widerklage nicht gegenseitig aus, handelte es sich bei der Widerklage doch um eine negative Feststellungswiderklage, welche lediglich die von der Klägerin behaupteten Ansprüche im über den eingeklagten Teil hinausgehenden Umfang betraf. Die Beurteilung der Widerklage war damit unabhängig von der Beurteilung der Klage. Vorliegend betrug der Streitwert der (Teil-) Klage CHF 32'869.– (EUR 30'000.– * Kurs von 1.09562 am 16. September 2019), derjenige der Wi- derklage CHF 577'958.– (EUR 526'138.49 * Kurs von 1.09849 am 27. November 2019), total somit CHF 610'827.–. Die Grundgebühr beträgt rund CHF 22'967.– (§ 2 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 GebV OG), wobei diese Gebühr im Falle eines Klagerückzugs bzw. einer Klageanerkennung auf maximal die Hälfte reduziert werden kann. Angesichts des Zeitaufwands des Gerichts und des Klagerückzugs bzw. der Widerklageanerkennung im zweiten Schriftenwechsel – nach Durchfüh- rung einer halbtägigen Vergleichsverhandlung – rechtfertigt es sich, die Gebühr in diesem Sinne auf rund die Hälfte, somit auf CHF 11'500.– festzusetzen. Infolge des Rückzugs der ursprünglichen Klage und der Anerkennung der Widerklage durch die Klägerin gilt diese als vollständig unterliegend, weshalb sie die diesbe- züglichen Prozesskosten zu tragen hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der guten Ordnung halber ist zu ergänzen, dass die Klägerin diese Kosten selbst dann vollumfänglich zu tragen hätte, wenn auf die Widerklage nicht eingetreten worden wäre. Diesfalls hätte die Klägerin durch ihren Verzicht auf die von der Widerklage erfassten An- sprüche das Wegfallen des Rechtsschutzinteresses des Beklagten verursacht und wäre entsprechend kosten- und entschädigungspflichtig geworden (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Zum gleichen Ergebnis hätte schliesslich auch eine Abschrei- bung infolge Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen (Art. 242 ZPO) geführt, indem die Gegenstandslosigkeit von Klage und Widerklage durch den Forde- rungsverzicht der Klägerin verursacht worden wäre. Die Klägerin hat einen Kos- tenvorschuss von CHF 4'200.–, der Beklagte einen solchen von CHF 22'300.– ge- leistet. Die Kosten sind aus den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen zu decken, unabhängig davon, wer sie geleistet hat. Insoweit die Kosten aus dem Kostenvorschuss des Beklagten bezogen werden, ist diesem ein entsprechendes Rückgriffsrecht auf die Klägerin einzuräumen.
- 31 - Auch die Parteientschädigung wird grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Klägerin ist wie vorstehend ausgeführt hinsichtlich der ursprünglichen Klage und der Wider- klage als vollständig unterliegend zu betrachten und entsprechend zu verpflichten, dem Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Gebühr bemisst sich im Zivilprozess nach dem Streitwert bzw. dem tatsächlichen Streitinteresse, der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand des Anwalts sowie der Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Die ordentliche Parteientschädi- gung beträgt vorliegend rund CHF 25'560.– (§ 4 AnwGebV). Der Anspruch auf die Gebühr entstand vorliegend mit der Beantwortung der Klage. Unter Berücksichti- gung der durchgeführten Vergleichsverhandlung erweist sich ein Zuschlag von rund 15% auf die ordentliche Parteientschädigung, was eine Anwaltsgebühr von insgesamt CHF 29'400.– ergibt, als angemessen (§ 11 AnwGebV). Bezüglich des Antrags des Beklagten auf Zusprechung der Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer (vgl. act. 12 und act. 34, jeweils S. 2) ist grundsätzlich auf das Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Mai 2006 hinzuwei- sen. Demgemäss hat eine mehrwertsteuerpflichtige Partei, welche die Ersetzung der Mehrwertsteuer beantragt, die Umstände, welche einen (vollen) Vorsteuerab- zug nicht zulassen, zu behaupten und zu belegen (vgl. auch Urteil des Bundesge- richts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016, E. 4.5.). Angesichts der fehlenden Be- gründung und Belege ist dem Beklagten die Parteientschädigung ohne Mehrwert- steuer zuzusprechen. 3.3. Die Klägerin hat mittels Klageänderung in der Replik einen vollständig neuen Anspruch mittels einer Teilklage über EUR 30'000.– zum Prozessthema erhoben. Der Aufwand für den Entscheid über die Zulässigkeit und die materielle Beurteilung des zugelassenen Anspruchs ist von der Gerichtsgebühr zur Ab- schreibung der ursprünglichen Klage und der Widerklage nicht abgedeckt. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich wiederum in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend ist auf den Streitwert der geänderten (Teil- )Klage von CHF 32'158.50 (EUR 30'000.– * Kurs von 1.07195 am 21. Oktober
- 32 -
2020) abzustellen, da im vorliegenden Verfahren einzig dieser Anspruch strittig blieb. Die Grundgebühr beträgt rund CHF 4'200.– (§ 2 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 GebV OG) und ist angesichts des Zeitaufwandes des Gerichts, welcher auch den Nichteintretensentscheid hinsichtlich des einen mittels Teilklage gehäuften An- spruchs mit einschliesst, angemessen. Infolge der Klageabweisung gilt die Kläge- rin als vollständig unterliegend, weshalb sie die Prozesskosten zu tragen hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten sind aus den von den Parteien geleisteten Kosten- vorschüssen zu decken, unabhängig davon, wer sie geleistet hat. Vorliegend sind die Gerichtskosten aus dem (verbleibenden) Kostenvorschuss des Beklagten zu decken. Dem Beklagten ist ein entsprechendes Rückgriffsrecht auf die Klägerin einzuräumen. Auch die Parteientschädigung wird grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Klägerin ist wie vorstehend ausgeführt auch hinsichtlich ihrer geänderten Klage als vollständig unterliegend zu betrachten und entsprechend zu verpflichten, dem Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Gebühr bemisst sich im Zivilprozess nach dem Streitwert bzw. dem tatsächlichen Streitinteresse, der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand des Anwalts sowie der Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Die ordentliche Parteientschädigung beträgt vorliegend rund CHF 5'200.– (§ 4 AnwGebV) und erscheint unter Berücksichtigung des Zeitauf- wands für die Erstattung der Duplik sowie angesichts des Verzichts auf die Hauptverhandlung als angemessen (§ 11 AnwGebV). Bezüglich des Antrags des Beklagten auf Zusprechung der Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer (vgl. act. 34 S. 2) ist wiederum auf das Kreisschreiben des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 17. Mai 2006 hinzuweisen. Demgemäss hat eine mehrwertsteu- erpflichtige Partei, welche die Ersetzung der Mehrwertsteuer beantragt, die Um- stände, welche einen (vollen) Vorsteuerabzug nicht zulassen, zu behaupten und zu belegen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5.). Angesichts der fehlenden Begründung und Belege ist dem Beklagten die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.
- 33 - Das Handelsgericht beschliesst:
1. Die Klage vom 16. September 2019 wird zufolge Klagerückzugs als erledigt abgeschrieben.
2. Die Widerklage vom 27. November 2019 wird zufolge Klageanerkennung als erledigt abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr für diesen Beschluss wird festgesetzt auf CHF 11'500.–.
4. Die Kosten für diesen Beschluss werden der Klägerin / Widerbeklagten auf- erlegt und vorab aus dem von der Klägerin / Widerbeklagten geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Im Restbetrag von CHF 7'300.– werden die Kos- ten aus dem Kostenvorschuss des Beklagten / Widerklägers gedeckt. Dem Beklagten / Widerkläger wird im Umfang von CHF 7'300.– das Rückgriffs- recht auf die Klägerin / Widerbeklagte eingeräumt.
5. Die Klägerin / Widerbeklagte wird verpflichtet, dem Beklagten / Widerkläger eine Parteientschädigung von CHF 29'400.– zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen die Ziffern 3-5 dieses Beschlus- ses ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form ei- ner solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsa- chen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert entspricht den Prozesskosten (Gerichtsgebühr und Parteient- schädigung).
- 34 - Das Handelsgericht erkennt sodann:
1. Die geänderte Klage 21. Oktober 2020 wird abgewiesen, soweit darauf ein- getreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'200.–.
3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und aus dem vom Beklagten ge- leisteten Kostenvorschuss gedeckt. Dem Beklagten wird im Umfang von CHF 4'200.– das Rückgriffsrecht auf die Klägerin eingeräumt.
4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 5'200.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von act. 45 und act. 46.
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 32'158.50. Zürich, 22. Juni 2021 Handelsgericht des Kantons Zürich Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roland Schmid Dario König