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HG190118

Forderung

Zh Handelsgericht · 2019-11-12 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), und in Überein- stimmung mit der übrigen Aktenlage, ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

2. Mit Vertrag vom 12. Februar 2018 vereinbarten die Parteien in Absprache mit dem Produzenten von "D._____" und "E._____", dass die Beklagte den Ver- trieb der Produkte "D._____" und "E._____" für die Schweiz gemäss Vertriebsver- trag zwischen dem Produzenten und der Klägerin vom 1. Juli 2015 per 12. Febru- ar 2018 übernimmt. Gegenstand der Übernahme war auch ein Warenlager mit In- ventarwert per 31. Januar 2018 von CHF 101'420.– zum Preis von CHF 35'000.– zzgl. MwSt. (entsprechend einem Rabatt von 65.49%). Dieser Betrag war zahlbar in drei Raten à CHF 12'565.– per Ende Juli, August und September 2018 und war proportional an den veränderten Inventarwert anlässlich der tatsächlichen Über- nahme anzupassen. Da der Inventarwert bei der tatsächlichen Übernahme am

5. März 2018 CHF 97'157.45 betrug, reduzierte sich der Übernahmepreis auf CHF 33'529.10 exkl. MwSt., bzw. CHF 36'110.75 inkl. MwSt. Dieser Betrag wurde der Beklagten mit Rechnung vom 5. März 2018 in Rechnung gestellt, blieb aber bislang von dieser unbezahlt (act. 1 und act. 3/3-7).

- 5 - III. Rechtliche Würdigung

1. Der von den Parteien abgeschlossene Vertrag vom 12. Februar 2018 zur Übernahme des Vertriebs der Produkte "D._____" und "E._____" ist ein Innomi- natvertrag. Ein Schwerpunkt des Vertrages ist die Übernahme des Warenlagers durch die Beklagte gegen Bezahlung. Diese Übernahme ist im Wesentlichen ein Kauf, womit das Kaufvertragsrecht anzuwenden ist (Art. 184 ff. OR; vgl. BGE 144 III 43 E. 3.1.3 S. 47 f.; BGer 4A_129/2017 vom 11. Juni 2018 E. 5.1). Hierfür spricht nicht zuletzt, dass die Parteien im Vertrag vom "Kaufpreis" sprechen (vgl. act. 3/3 S. 1). Gemäss Art. 184 Abs. 1 OR ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäu- fer den Kaufpreis zu bezahlen. Da die Beklagte die Kaufpreisforderung von CHF 36'110.75 nicht bezahlt hat, ist sie zu verpflichten, der Klägerin den Kauf- preis für das unstrittig am 5. März 2018 übernommene Warenlager zu bezahlen.

2. Aus dem klägerischen Vortrag ergibt sich, dass der Kaufpreis in drei Teilzah- lungen per Ende Juli, August und September 2018 zu bezahlen war (act. 1 S. 4 Ziff. 2). Ist die Zeit der Erfüllung auf das Ende eines Monats festgesetzt, so ist da- runter der letzte Tag des Monats zu verstehen (Art. 76 Abs. 1 OR). Entsprechend waren die Teilbeträge am 31. Juli 2018, 31. August 2018 bzw. 30. September 2018 zur Zahlung fällig. Da es sich bei den Zahlungsterminen um Verfallstage handelt, ist die Beklagte seit 31. Juli 2018, 31. August 2018 bzw. 30. September 2018 in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR), weshalb sie zur Zahlung von Verzugszinsen von 5% seit 31. Juli 2018, 31. August 2018 bzw. 30. September 2018 für je CHF 12'036.90 (entsprechend einem Drittel von CHF 36'110.75) zu verpflichten ist. Im darüber hinausgehenden Betrag ist die Zinsforderung nicht genügend sub- stantiiert und daher abzuweisen. IV. Rechtsvorschlag

1. Der Gläubiger kann im Zivilprozess die Beseitigung des durch den Schuld- ner erhobenen Rechtsvorschlags verlangen (Art. 79 Abs. 1 SchKG). Die entspre- chende Klage muss er innerhalb eines Jahres ab Zustellung des Zahlungsbefehls an den Gläubiger erheben (Art. 88 Abs. 2 SchKG; BGE 125 III 45 E. 3b S. 46 f.). Der Gläubiger kann aber auch die Beseitigung des Rechtsvorschlags im Rahmen

- 6 - des Rechtsöffnungsverfahrens verlangen, wenn er für seine Forderung über einen Rechtöffnungstitel verfügt (Art. 80 ff. SchKG). Nicht möglich ist indes die Erteilung der Rechtsöffnung innerhalb des ordentlichen oder vereinfachten Verfahrens, da die Entscheide des Rechtsöffnungsgerichts im summarischen Verfahren getroffen werden (Art. 251 lit. a ZPO), die objektive Klagehäufung indes voraussetzt, dass gehäufte Ansprüche im gleichen Verfahren behandelt werden (Art. 90 lit. b ZPO; vgl. dazu auch ZR 90 (1991) Nr. 80).

2. Vorliegend verlangt der Kläger zwar ausdrücklich die "Rechtsöffnung". Da sein Begehren im Wesentlichen auf Beseitigung des Rechtsvorschlages gerichtet ist, ist es ungeachtet der Formulierung als Begehren im Sinne von Art. 79 SchKG entgegenzunehmen (und nicht als Begehren um Rechtsöffnung im Sinne von Art. 80 ff. SchKG). Es erschiene formalistisch, auf das Rechtsbegehren 2 infolge Nichterfüllung der Voraussetzungen von Art. 90 lit. b ZPO nicht einzutreten und den Kläger zwecks Beseitigung des Rechtsvorschlags in das Rechtsöffnungsver- fahren zu verweisen, zumal es bei der betriebenen und der eingeklagten Forde- rung offensichtlich um dieselbe handelt. Unter diesen Umständen ergibt sich Fol- gendes: Die Beklagte hat in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 3 (Zahlungsbefehl vom 10. Januar 2019) Rechtsvorschlag erhoben. Der Zahlungs- befehl wurde der Beklagten am 17. Januar 2019 zugestellt und ist damit noch nicht verfallen, weshalb der Rechtsvorschlag im Umfang der zuzusprechenden Forderung zu beseitigen ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Ausgehend von einem Streitwert von CHF 36'110.75 beträgt die Grundgebühr rund CHF 4'500.–. Unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG sind die Gerichtskosten auf rund die Hälfte der Grundgebühr, d.h. CHF 2'250.–, festzusetzen und, da die Klägerin überwiegend obsiegt, ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106

- 7 - Abs. 1 ZPO). Diese Kosten sind vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kos- tenvorschuss zu decken. Der Klägerin ist das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO).

2. Die Höhe der Parteientschädigung ist gestützt auf die Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in erster Linie anhand des Streitwerts zu bemessen (AnwGebV; Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 105 Abs. 2 ZPO). Bei einem Streitwert von CHF 36'110.75 beträgt die Grundgebühr rund CHF 5'700.– (§ 2 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 AnwGebV). Sie ist mit der Begründung bzw. Beantwor- tung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Vorliegend hat die Klägerin eine Klage verfasst, weitere Eingaben in der Sache ergingen ihrerseits nicht und es fand auch keine Verhandlung statt. Aufgrund des überwiegenden Obsiegens der Klägerin ist die Beklagte deshalb zu verpflichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Kläge- rin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'700.– zu bezahlen. Das Handelsgericht beschliesst:

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Versäumte Klageantwort

E. 1.1 Reicht die beklagte Partei auch innerhalb der Nachfrist keine Klageantwort ein, so trifft das Gericht einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Spruchreife liegt vor, wenn das Gericht die Klage auf- grund der unbestritten gebliebenen Behauptungen der klägerischen Partei durch Prozess- oder Sachurteil erledigen kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, kann ein Sachurteil ergehen, wenn der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und – darüber hinaus –, dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO).

E. 1.2 Die der Beklagten mit Verfügung vom 23. September 2019 angesetzte Nachfrist zur Erstattung der Klageantwort lief am 14. Oktober 2019 unbenutzt ab. Daran ändert auch das mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 abgewiesene Frister- streckungsgesuch nichts, zumal das Erstreckungsgesuch zufolge Aussichtslosig- keit desselben keine aufschiebende Wirkung haben konnte (vgl. act. 13; BK ZPO- FREI, Art. 144 N 14; MERZ in: DIKE-Komm-ZPO, Art. 144 N 13). Wie aufzeigen ist, erweist sich die Angelegenheit überdies als spruchreif, weshalb androhungsge- mäss ein Endentscheid zu fällen ist (vgl. act. 10 S. 2 und Art. 147 Abs. 3 ZPO).

E. 2 Mit Vertrag vom 12. Februar 2018 vereinbarten die Parteien in Absprache mit dem Produzenten von "D._____" und "E._____", dass die Beklagte den Ver- trieb der Produkte "D._____" und "E._____" für die Schweiz gemäss Vertriebsver- trag zwischen dem Produzenten und der Klägerin vom 1. Juli 2015 per 12. Febru- ar 2018 übernimmt. Gegenstand der Übernahme war auch ein Warenlager mit In- ventarwert per 31. Januar 2018 von CHF 101'420.– zum Preis von CHF 35'000.– zzgl. MwSt. (entsprechend einem Rabatt von 65.49%). Dieser Betrag war zahlbar in drei Raten à CHF 12'565.– per Ende Juli, August und September 2018 und war proportional an den veränderten Inventarwert anlässlich der tatsächlichen Über- nahme anzupassen. Da der Inventarwert bei der tatsächlichen Übernahme am

E. 2.1 Das Gericht tritt auf eine Klage ein, sofern die von Amtes wegen zu prüfen- den Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 f. ZPO). Prozessvoraussetzun- gen sind insbesondere das schutzwürdige Interesse der Klägerin sowie die sach- liche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. a und lit. b ZPO).

E. 2.2 Mit Rechtsbegehren 2 verlangt die Klägerin im Wesentlichen die Beseitigung des Rechtsvorschlags für die Hauptforderung sowie für die Betreibungskosten. Für die Betreibungskosten ist die Beseitigung des Rechtsvorschlages überflüssig, weil die Kosten von den Zahlungen der Schuldnerin vorab erhoben werden kön-

- 4 - nen (Art. 68 Abs. 2 SchKG; BGer 5A_375/2017 vom 13. Juni 2018 E. 3.6.2). In- soweit fehlt ein schutzwürdiges Interesse an der Beseitigung des Rechtsvorschla- ges für die Betreibungskosten von CHF 103.30, weshalb auf das Begehren in die- sem Umfang nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO e contrario).

E. 2.3 Beide Parteien sind im Schweizerischen Handelsregister eingetragen, und die zu beurteilende Streitigkeit betrifft die geschäftliche Tätigkeit der Parteien. Die Streitwertgrenze zur Erhebung der Beschwerde ans Bundesgericht ist erreicht. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist gegeben (Art. 31 ZPO sowie Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG ZH).

E. 2.4 Die übrigen Prozessvoraussetzungen (Art. 59 Abs. 2 ZPO) sind erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. II. Sachverhalt

1. Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), und in Überein- stimmung mit der übrigen Aktenlage, ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

E. 5 März 2018 CHF 97'157.45 betrug, reduzierte sich der Übernahmepreis auf CHF 33'529.10 exkl. MwSt., bzw. CHF 36'110.75 inkl. MwSt. Dieser Betrag wurde der Beklagten mit Rechnung vom 5. März 2018 in Rechnung gestellt, blieb aber bislang von dieser unbezahlt (act. 1 und act. 3/3-7).

- 5 - III. Rechtliche Würdigung

1. Der von den Parteien abgeschlossene Vertrag vom 12. Februar 2018 zur Übernahme des Vertriebs der Produkte "D._____" und "E._____" ist ein Innomi- natvertrag. Ein Schwerpunkt des Vertrages ist die Übernahme des Warenlagers durch die Beklagte gegen Bezahlung. Diese Übernahme ist im Wesentlichen ein Kauf, womit das Kaufvertragsrecht anzuwenden ist (Art. 184 ff. OR; vgl. BGE 144 III 43 E. 3.1.3 S. 47 f.; BGer 4A_129/2017 vom 11. Juni 2018 E. 5.1). Hierfür spricht nicht zuletzt, dass die Parteien im Vertrag vom "Kaufpreis" sprechen (vgl. act. 3/3 S. 1). Gemäss Art. 184 Abs. 1 OR ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäu- fer den Kaufpreis zu bezahlen. Da die Beklagte die Kaufpreisforderung von CHF 36'110.75 nicht bezahlt hat, ist sie zu verpflichten, der Klägerin den Kauf- preis für das unstrittig am 5. März 2018 übernommene Warenlager zu bezahlen.

2. Aus dem klägerischen Vortrag ergibt sich, dass der Kaufpreis in drei Teilzah- lungen per Ende Juli, August und September 2018 zu bezahlen war (act. 1 S. 4 Ziff. 2). Ist die Zeit der Erfüllung auf das Ende eines Monats festgesetzt, so ist da- runter der letzte Tag des Monats zu verstehen (Art. 76 Abs. 1 OR). Entsprechend waren die Teilbeträge am 31. Juli 2018, 31. August 2018 bzw. 30. September 2018 zur Zahlung fällig. Da es sich bei den Zahlungsterminen um Verfallstage handelt, ist die Beklagte seit 31. Juli 2018, 31. August 2018 bzw. 30. September 2018 in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR), weshalb sie zur Zahlung von Verzugszinsen von 5% seit 31. Juli 2018, 31. August 2018 bzw. 30. September 2018 für je CHF 12'036.90 (entsprechend einem Drittel von CHF 36'110.75) zu verpflichten ist. Im darüber hinausgehenden Betrag ist die Zinsforderung nicht genügend sub- stantiiert und daher abzuweisen. IV. Rechtsvorschlag

1. Der Gläubiger kann im Zivilprozess die Beseitigung des durch den Schuld- ner erhobenen Rechtsvorschlags verlangen (Art. 79 Abs. 1 SchKG). Die entspre- chende Klage muss er innerhalb eines Jahres ab Zustellung des Zahlungsbefehls an den Gläubiger erheben (Art. 88 Abs. 2 SchKG; BGE 125 III 45 E. 3b S. 46 f.). Der Gläubiger kann aber auch die Beseitigung des Rechtsvorschlags im Rahmen

- 6 - des Rechtsöffnungsverfahrens verlangen, wenn er für seine Forderung über einen Rechtöffnungstitel verfügt (Art. 80 ff. SchKG). Nicht möglich ist indes die Erteilung der Rechtsöffnung innerhalb des ordentlichen oder vereinfachten Verfahrens, da die Entscheide des Rechtsöffnungsgerichts im summarischen Verfahren getroffen werden (Art. 251 lit. a ZPO), die objektive Klagehäufung indes voraussetzt, dass gehäufte Ansprüche im gleichen Verfahren behandelt werden (Art. 90 lit. b ZPO; vgl. dazu auch ZR 90 (1991) Nr. 80).

2. Vorliegend verlangt der Kläger zwar ausdrücklich die "Rechtsöffnung". Da sein Begehren im Wesentlichen auf Beseitigung des Rechtsvorschlages gerichtet ist, ist es ungeachtet der Formulierung als Begehren im Sinne von Art. 79 SchKG entgegenzunehmen (und nicht als Begehren um Rechtsöffnung im Sinne von Art. 80 ff. SchKG). Es erschiene formalistisch, auf das Rechtsbegehren 2 infolge Nichterfüllung der Voraussetzungen von Art. 90 lit. b ZPO nicht einzutreten und den Kläger zwecks Beseitigung des Rechtsvorschlags in das Rechtsöffnungsver- fahren zu verweisen, zumal es bei der betriebenen und der eingeklagten Forde- rung offensichtlich um dieselbe handelt. Unter diesen Umständen ergibt sich Fol- gendes: Die Beklagte hat in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 3 (Zahlungsbefehl vom 10. Januar 2019) Rechtsvorschlag erhoben. Der Zahlungs- befehl wurde der Beklagten am 17. Januar 2019 zugestellt und ist damit noch nicht verfallen, weshalb der Rechtsvorschlag im Umfang der zuzusprechenden Forderung zu beseitigen ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Ausgehend von einem Streitwert von CHF 36'110.75 beträgt die Grundgebühr rund CHF 4'500.–. Unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG sind die Gerichtskosten auf rund die Hälfte der Grundgebühr, d.h. CHF 2'250.–, festzusetzen und, da die Klägerin überwiegend obsiegt, ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106

- 7 - Abs. 1 ZPO). Diese Kosten sind vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kos- tenvorschuss zu decken. Der Klägerin ist das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO).

2. Die Höhe der Parteientschädigung ist gestützt auf die Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in erster Linie anhand des Streitwerts zu bemessen (AnwGebV; Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 105 Abs. 2 ZPO). Bei einem Streitwert von CHF 36'110.75 beträgt die Grundgebühr rund CHF 5'700.– (§ 2 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 AnwGebV). Sie ist mit der Begründung bzw. Beantwor- tung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Vorliegend hat die Klägerin eine Klage verfasst, weitere Eingaben in der Sache ergingen ihrerseits nicht und es fand auch keine Verhandlung statt. Aufgrund des überwiegenden Obsiegens der Klägerin ist die Beklagte deshalb zu verpflichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Kläge- rin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'700.– zu bezahlen. Das Handelsgericht beschliesst:

Dispositiv
  1. Auf das Rechtsbegehren 2 der Klägerin wird im Umfang von CHF 103.30 nicht eingetreten.
  2. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Das Handelsgericht erkennt:
  3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 36'110.75 zu bezahlen, zuzüglich Zinsen zu 5% auf den Betrag von − CHF 12'036.90 seit 31. Juli 2018, − CHF 12'036.90 seit 31. August 2018 und − CHF 12'036.90 seit 30. September 2018. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen.
  4. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 3 (Zahlungsbefehl vom 10. Januar 2019) wird im Umfang der Klagegutheis- sung gemäss Dispositiv- Ziffer 1 beseitigt. - 8 -
  5. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 2'250.– festgesetzt.
  6. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. Sie werden vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt, wofür der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt wird.
  7. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 5'700.– zu bezahlen.
  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
  9. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 36'110.75. Zürich, 12. November 2019 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Der Gerichtsschreiber: Roland Schmid Rudolf Hug
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG190118-O U/ei Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, Oberrichterin Dr. Helen Kneubühler, die Handelsrichter Roger Neininger, Dr. Felix Graber und Hans Moser sowie der Gerichtsschreiber Rudolf Hug Urteil vom 12. November 2019 in Sachen A._____ AG, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law X._____, gegen B._____ AG, Beklagte betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von 36'110.75 zu bezahlen, zuzüglich Zinsen zu 5% auf dem Betrag von:

- CHF 12'036.95 seit 30. April 2018,

- CHF 12'036.95 seit 30. August 2018 und

- CHF 12'036.95 seit 30. September 2018

2. Es sei der Klägerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zü- rich 3, Rechtsöffnung zu erteilen für den Betrag gemäss Ziffer 1 der Rechtsbegehren zuzüglich CHF 103.30 für die Ausstellung des Zah- lungsbefehls und die weiteren Kosten des Betreibungsverfahrens.

3. Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten." Sachverhalt und Verfahren: A. Sachverhaltsübersicht Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in C._____ (ZH), bezweckt den Handel mit Sportartikeln sowie mit Waren aller Art. Die Beklagte ist eine Aktien- gesellschaft mit Sitz in Zürich, die unter anderem den Handel und Import von …- fahrzeugen aller Art bezweckt. Mit vorliegender Klage macht die Klägerin Ansprü- che aus einem Vertriebsübernahmevertrag geltend. B. Prozessverlauf Am 18. Juli 2019 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin eine Klage samt Bei- lagen (act. 1, act.2 und act. 3/1-8) hierorts ein und stellte die eingangs genannten Begehren (act. 1 S. 2). Innert mit Verfügung vom 19. Juli 2019 gesetzter Frist leis- tete sie den verlangten Kostenvorschuss und reichte eine bereinigte Anwaltsvoll- macht nach (act. 4, act. 6 und act. 7 f.). Die Beklagte liess indes die ihr ebenfalls mit Verfügung vom 19. Juli 2019 angesetzte Frist zur Erstattung der Klageantwort (act. 4) unbenutzt verstreichen, weshalb ihr mit Verfügung vom 23. September 2019 eine Nachfrist eingeräumt wurde (act. 10). Diese Frist verstrich – nachdem mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 das Fristerstreckungsgesuch der Beklagten vom 8. Oktober 2019 abgewiesen wurde (act. 12 f.) – ebenfalls unbenutzt.

- 3 - Erwägungen: I. Formelles

1. Versäumte Klageantwort 1.1. Reicht die beklagte Partei auch innerhalb der Nachfrist keine Klageantwort ein, so trifft das Gericht einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Spruchreife liegt vor, wenn das Gericht die Klage auf- grund der unbestritten gebliebenen Behauptungen der klägerischen Partei durch Prozess- oder Sachurteil erledigen kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, kann ein Sachurteil ergehen, wenn der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und – darüber hinaus –, dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). 1.2. Die der Beklagten mit Verfügung vom 23. September 2019 angesetzte Nachfrist zur Erstattung der Klageantwort lief am 14. Oktober 2019 unbenutzt ab. Daran ändert auch das mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 abgewiesene Frister- streckungsgesuch nichts, zumal das Erstreckungsgesuch zufolge Aussichtslosig- keit desselben keine aufschiebende Wirkung haben konnte (vgl. act. 13; BK ZPO- FREI, Art. 144 N 14; MERZ in: DIKE-Komm-ZPO, Art. 144 N 13). Wie aufzeigen ist, erweist sich die Angelegenheit überdies als spruchreif, weshalb androhungsge- mäss ein Endentscheid zu fällen ist (vgl. act. 10 S. 2 und Art. 147 Abs. 3 ZPO).

2. Prozessvoraussetzungen 2.1. Das Gericht tritt auf eine Klage ein, sofern die von Amtes wegen zu prüfen- den Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 f. ZPO). Prozessvoraussetzun- gen sind insbesondere das schutzwürdige Interesse der Klägerin sowie die sach- liche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. a und lit. b ZPO). 2.2. Mit Rechtsbegehren 2 verlangt die Klägerin im Wesentlichen die Beseitigung des Rechtsvorschlags für die Hauptforderung sowie für die Betreibungskosten. Für die Betreibungskosten ist die Beseitigung des Rechtsvorschlages überflüssig, weil die Kosten von den Zahlungen der Schuldnerin vorab erhoben werden kön-

- 4 - nen (Art. 68 Abs. 2 SchKG; BGer 5A_375/2017 vom 13. Juni 2018 E. 3.6.2). In- soweit fehlt ein schutzwürdiges Interesse an der Beseitigung des Rechtsvorschla- ges für die Betreibungskosten von CHF 103.30, weshalb auf das Begehren in die- sem Umfang nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO e contrario). 2.3. Beide Parteien sind im Schweizerischen Handelsregister eingetragen, und die zu beurteilende Streitigkeit betrifft die geschäftliche Tätigkeit der Parteien. Die Streitwertgrenze zur Erhebung der Beschwerde ans Bundesgericht ist erreicht. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist gegeben (Art. 31 ZPO sowie Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG ZH). 2.4. Die übrigen Prozessvoraussetzungen (Art. 59 Abs. 2 ZPO) sind erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. II. Sachverhalt

1. Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), und in Überein- stimmung mit der übrigen Aktenlage, ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

2. Mit Vertrag vom 12. Februar 2018 vereinbarten die Parteien in Absprache mit dem Produzenten von "D._____" und "E._____", dass die Beklagte den Ver- trieb der Produkte "D._____" und "E._____" für die Schweiz gemäss Vertriebsver- trag zwischen dem Produzenten und der Klägerin vom 1. Juli 2015 per 12. Febru- ar 2018 übernimmt. Gegenstand der Übernahme war auch ein Warenlager mit In- ventarwert per 31. Januar 2018 von CHF 101'420.– zum Preis von CHF 35'000.– zzgl. MwSt. (entsprechend einem Rabatt von 65.49%). Dieser Betrag war zahlbar in drei Raten à CHF 12'565.– per Ende Juli, August und September 2018 und war proportional an den veränderten Inventarwert anlässlich der tatsächlichen Über- nahme anzupassen. Da der Inventarwert bei der tatsächlichen Übernahme am

5. März 2018 CHF 97'157.45 betrug, reduzierte sich der Übernahmepreis auf CHF 33'529.10 exkl. MwSt., bzw. CHF 36'110.75 inkl. MwSt. Dieser Betrag wurde der Beklagten mit Rechnung vom 5. März 2018 in Rechnung gestellt, blieb aber bislang von dieser unbezahlt (act. 1 und act. 3/3-7).

- 5 - III. Rechtliche Würdigung

1. Der von den Parteien abgeschlossene Vertrag vom 12. Februar 2018 zur Übernahme des Vertriebs der Produkte "D._____" und "E._____" ist ein Innomi- natvertrag. Ein Schwerpunkt des Vertrages ist die Übernahme des Warenlagers durch die Beklagte gegen Bezahlung. Diese Übernahme ist im Wesentlichen ein Kauf, womit das Kaufvertragsrecht anzuwenden ist (Art. 184 ff. OR; vgl. BGE 144 III 43 E. 3.1.3 S. 47 f.; BGer 4A_129/2017 vom 11. Juni 2018 E. 5.1). Hierfür spricht nicht zuletzt, dass die Parteien im Vertrag vom "Kaufpreis" sprechen (vgl. act. 3/3 S. 1). Gemäss Art. 184 Abs. 1 OR ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäu- fer den Kaufpreis zu bezahlen. Da die Beklagte die Kaufpreisforderung von CHF 36'110.75 nicht bezahlt hat, ist sie zu verpflichten, der Klägerin den Kauf- preis für das unstrittig am 5. März 2018 übernommene Warenlager zu bezahlen.

2. Aus dem klägerischen Vortrag ergibt sich, dass der Kaufpreis in drei Teilzah- lungen per Ende Juli, August und September 2018 zu bezahlen war (act. 1 S. 4 Ziff. 2). Ist die Zeit der Erfüllung auf das Ende eines Monats festgesetzt, so ist da- runter der letzte Tag des Monats zu verstehen (Art. 76 Abs. 1 OR). Entsprechend waren die Teilbeträge am 31. Juli 2018, 31. August 2018 bzw. 30. September 2018 zur Zahlung fällig. Da es sich bei den Zahlungsterminen um Verfallstage handelt, ist die Beklagte seit 31. Juli 2018, 31. August 2018 bzw. 30. September 2018 in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR), weshalb sie zur Zahlung von Verzugszinsen von 5% seit 31. Juli 2018, 31. August 2018 bzw. 30. September 2018 für je CHF 12'036.90 (entsprechend einem Drittel von CHF 36'110.75) zu verpflichten ist. Im darüber hinausgehenden Betrag ist die Zinsforderung nicht genügend sub- stantiiert und daher abzuweisen. IV. Rechtsvorschlag

1. Der Gläubiger kann im Zivilprozess die Beseitigung des durch den Schuld- ner erhobenen Rechtsvorschlags verlangen (Art. 79 Abs. 1 SchKG). Die entspre- chende Klage muss er innerhalb eines Jahres ab Zustellung des Zahlungsbefehls an den Gläubiger erheben (Art. 88 Abs. 2 SchKG; BGE 125 III 45 E. 3b S. 46 f.). Der Gläubiger kann aber auch die Beseitigung des Rechtsvorschlags im Rahmen

- 6 - des Rechtsöffnungsverfahrens verlangen, wenn er für seine Forderung über einen Rechtöffnungstitel verfügt (Art. 80 ff. SchKG). Nicht möglich ist indes die Erteilung der Rechtsöffnung innerhalb des ordentlichen oder vereinfachten Verfahrens, da die Entscheide des Rechtsöffnungsgerichts im summarischen Verfahren getroffen werden (Art. 251 lit. a ZPO), die objektive Klagehäufung indes voraussetzt, dass gehäufte Ansprüche im gleichen Verfahren behandelt werden (Art. 90 lit. b ZPO; vgl. dazu auch ZR 90 (1991) Nr. 80).

2. Vorliegend verlangt der Kläger zwar ausdrücklich die "Rechtsöffnung". Da sein Begehren im Wesentlichen auf Beseitigung des Rechtsvorschlages gerichtet ist, ist es ungeachtet der Formulierung als Begehren im Sinne von Art. 79 SchKG entgegenzunehmen (und nicht als Begehren um Rechtsöffnung im Sinne von Art. 80 ff. SchKG). Es erschiene formalistisch, auf das Rechtsbegehren 2 infolge Nichterfüllung der Voraussetzungen von Art. 90 lit. b ZPO nicht einzutreten und den Kläger zwecks Beseitigung des Rechtsvorschlags in das Rechtsöffnungsver- fahren zu verweisen, zumal es bei der betriebenen und der eingeklagten Forde- rung offensichtlich um dieselbe handelt. Unter diesen Umständen ergibt sich Fol- gendes: Die Beklagte hat in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 3 (Zahlungsbefehl vom 10. Januar 2019) Rechtsvorschlag erhoben. Der Zahlungs- befehl wurde der Beklagten am 17. Januar 2019 zugestellt und ist damit noch nicht verfallen, weshalb der Rechtsvorschlag im Umfang der zuzusprechenden Forderung zu beseitigen ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Ausgehend von einem Streitwert von CHF 36'110.75 beträgt die Grundgebühr rund CHF 4'500.–. Unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG sind die Gerichtskosten auf rund die Hälfte der Grundgebühr, d.h. CHF 2'250.–, festzusetzen und, da die Klägerin überwiegend obsiegt, ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106

- 7 - Abs. 1 ZPO). Diese Kosten sind vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kos- tenvorschuss zu decken. Der Klägerin ist das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO).

2. Die Höhe der Parteientschädigung ist gestützt auf die Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in erster Linie anhand des Streitwerts zu bemessen (AnwGebV; Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 105 Abs. 2 ZPO). Bei einem Streitwert von CHF 36'110.75 beträgt die Grundgebühr rund CHF 5'700.– (§ 2 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 AnwGebV). Sie ist mit der Begründung bzw. Beantwor- tung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Vorliegend hat die Klägerin eine Klage verfasst, weitere Eingaben in der Sache ergingen ihrerseits nicht und es fand auch keine Verhandlung statt. Aufgrund des überwiegenden Obsiegens der Klägerin ist die Beklagte deshalb zu verpflichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Kläge- rin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'700.– zu bezahlen. Das Handelsgericht beschliesst:

1. Auf das Rechtsbegehren 2 der Klägerin wird im Umfang von CHF 103.30 nicht eingetreten.

2. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Das Handelsgericht erkennt:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 36'110.75 zu bezahlen, zuzüglich Zinsen zu 5% auf den Betrag von − CHF 12'036.90 seit 31. Juli 2018, − CHF 12'036.90 seit 31. August 2018 und − CHF 12'036.90 seit 30. September 2018. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 3 (Zahlungsbefehl vom 10. Januar 2019) wird im Umfang der Klagegutheis- sung gemäss Dispositiv- Ziffer 1 beseitigt.

- 8 -

3. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 2'250.– festgesetzt.

4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. Sie werden vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt, wofür der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt wird.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 5'700.– zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 36'110.75. Zürich, 12. November 2019 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Der Gerichtsschreiber: Roland Schmid Rudolf Hug