opencaselaw.ch

HG190030

Forderung

Zh Handelsgericht · 2021-12-27 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Beschluss vom 13. Juli 2021 wurden in Anwendung von Art. 154 ZPO u.a. die zugelassenen Beweismittel bezeichnet und die D._____ AG wurde, ge- stützt auf ein entsprechendes Editionsbegehren der Klägerin, zur Einreichung von Kontoauszügen vom 1. Juni 2017 bis 31. Dezember 2018 des Kontos Nr. 1, lau- tend auf die E._____ AG, aufgefordert (act. 49). Mit Schreiben vom 22. Juli 2021 erklärte die D._____ AG, dass die angegebene Kontonummer im fraglichen Zeit- raum keiner Beziehung zur D._____ AG zugeordnet werden könne (act. 53). Die- ses Schreiben wurde den Parteien am 5. Oktober 2021 weitergeleitet (act. 63A; act. 63B). Am 7. Oktober 2021 fanden verschiedene Zeugeneinvernahmen statt (Prot. S. 21 ff.).

E. 2 Mit Eingabe vom 14. Oktober 2021 (Datum Poststempel) stellte die Klägerin die folgenden neuen Beweisanträge: (1) Edition der Kontoauszüge vom 01.06.2017 - 31.12.2018 des Kontos Nr. 1 (IBAN 2), lautend auf die E._____ AG, aus Händen der D._____ (Schweiz) AG, … [Adresse], und zwar in einem Detaillierungsgrad, wel- cher die einzelnen Geldüberweisungen sichtbar macht. (2) Edition der Kontoauszüge aller Konti lautend auf die E._____ AG vom 01.06.2017 - 31.12.2018, aus Händen der D._____ (Schweiz) AG, …[Adresse], und zwar in einem Detaillierungsgrad, welcher die einzel- nen Geldüberweisungen sichtbar macht. Gleichzeitig reichte die Klägerin neue Beilagen ein (act. 64; act. 65/60–62). Die Eingabe der Klägerin wurde der Beklagten mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 unter gleichzeitiger Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zugestellt (act. 66). Die Beklagte liess sich mit Eingabe vom 9. November 2021 (Datum Poststempel) fristgerecht vernehmen und beantragt die Abweisung der neuen klägerischen Be- weisanträge (act. 68). Die Stellungnahme der Beklagten wurde der Klägerin am

22. November 2021 weitergeleitet (Prot. S. 56). Es erfolgten keine weiteren Ein- gaben. 3.1 Die Klägerin begründet ihre neuen Beweisanträge zusammengefasst damit, dass Nachforschungen nach der misslungenen Edition bei der D._____ AG erge- ben hätten, dass das schweizerische Bankgeschäft im November 2016 von der

- 3 - D._____ AG auf die D._____ (Schweiz) AG übertragen worden sei. Beim neuen Beweisantrag Nr. 1 handle es sich eher um eine Präzisierung des bestehenden Beweisantrags, weshalb die Voraussetzungen von Art. 229 ZPO nicht zu erfüllen seien. Ohnehin habe der neue Beweisantrag jedoch trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits mit der Replik gestellt werden können, da erst das misslungene Editi- onsergebnis Anlass zu weiteren Nachforschungen gegeben habe. Die D._____ sei im Volksmund als "D._____" oder "D._____" bekannt. Der anwaltliche Vertre- ter der Klägerin habe vermutet, dass es sich um eine Aktiengesellschaft handle, und die Adresse der D._____ AG herausgesucht. Dass er nicht wusste, dass die D._____ AG nur für das Auslandgeschäft und die D._____ (Schweiz) AG für das Inlandgeschäft zuständig seien, sei bei ihm als Allgemeinanwalt entschuldbar (act. 64 S. 2 f.). Der neue Beweisantrag Nr. 2 erfolge aufgrund der sich aus den Zeugeneinvernahmen ergebenden, neuen Erkenntnis, dass die E._____ AG meh- rere Konti bei der D._____ gehabt habe (act. 64 S. 3). 3.2. Die Beklagte begründet ihren Antrag auf Abweisung der neuen Beweisan- träge zusammengefasst damit, dass es sich bei der D._____ AG und der D._____ (Schweiz) AG um zwei verschiedene Gesellschaften handle und die Differenzie- rung zwischen unterschiedlichen juristischen Personen für die Rechtsanwendung essenziell sei. Gerade von einem Rechtsanwalt müsse diesbezüglich Genauigkeit und Differenzierung erwartet werden. Im Übrigen sei der ursprüngliche Beweisan- trag gerade nicht unspezifisch verfasst worden, sondern die Spezifizierung habe sich nachträglich als unnütz erwiesen. Es wäre der Klägerin zumutbar gewesen, die nötigen Abklärungen bezüglich der korrekten Gesellschaft bereits im Rahmen des Schriftenwechsels vorzunehmen. Gleiches gelte für den Antrag auf Edition sämtlicher auf die E._____ AG lautenden Kontoauszüge. Ein Nachholen der Ver- säumnisse nach zweimaligem umfassendem Schriftenwechsel sei nicht mehr möglich (act. 68 Rz. 2 ff.).

E. 4 Die Parteien haben im ordentlichen Verfahren zweimal unbeschränkt die Möglichkeit, sich zur Sache zu äussern und neue Tatsachen oder neue Beweis- mittel in den Prozess einzuführen. Danach tritt Aktenschluss ein und die Parteien haben nur noch unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1

- 4 - ZPO das Recht, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen (BGE 146 III 55 E. 2.3.1; BGE 144 III 67 E. 2.1; BGE 140 III 312 E. 6.3.2; HGer ZH HG190158 vom 18. Februar 2021 [= ZR 2021 Nr. 32] E. 3.2). Vorliegend ist der Aktenschluss mit Abschluss des zweiten Schriftenwechsels, d.h. mit Erstattung der schriftlichen Replik sowie der schriftlichen Duplik, eingetreten, worauf die Parteien mit Verfü- gung vom 4. Februar 2021 auch hingewiesen wurden (act. 47). Die neuen Bewei- santräge der Klägerin erfolgten somit nach Aktenschluss, wobei sie einen Zusam- menhang zum ursprünglichen, in der Replik vorgebrachten Beweisantrag aufwei- sen. Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ist deshalb zunächst zu beurteilen, ob allenfalls bereits der ursprüngliche Beweisantrag der Klägerin so verstanden wer- den kann, dass er auch die D._____ (Schweiz) AG umfasst. Soweit dies zu ver- neinen ist, ist die Zulässigkeit der neuen Beweisanträge sodann vor dem Hinter- grund von Art. 229 ZPO zu prüfen. 5.1 Sämtliche Prozesshandlungen der Parteien, auch Beweisanträge, sind nach Treu und Glauben auszulegen (vgl. BGer 5A_140/2020 vom 25. März 2020 E. 1.2; BGer 5A_393/2014 vom 21. Mai 2014 E. 2.1). Massgebend ist der erkenn- bare tatsächliche Wille des Erklärenden, wobei insbesondere die von der Partei dazu gegebene Begründung zu berücksichtigen ist (vgl. BGer 5A_1036/2019 vom

10. Juni 2020 E. 4.3). Eine erkennbar irrtümliche oder unglückliche Wortwahl ist aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben unschädlich (DIKE Komm ZPO- GÖKSU, Art. 52 N 15; SHK ZPO-SCHENKER, Art. 52 N 19; STAEHELIN/BACHOFNER, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, § 10 N 60). Bleibt eine Prozesshandlung auch nach objektiver Auslegung gemäss Treu und Glauben noch unklar und bestehen Zweifel über deren Inhalt, greift sodann allenfalls die gerichtliche Fragepflicht (BK ZPO-HURNI, Art. 56 N 13). 5.2 Vorliegend hat die Klägerin sowohl im ursprünglichen Beweisantrag (act. 42 S. 57) als auch in der dazugehörigen Begründung in der Replik (act. 42 Rz. 28.b) sowie im mit der Replik eingereichten Beweismittelverzeichnis (act. 42 S. 78) je- weils ausdrücklich von der "D._____ AG" gesprochen. Des Weiteren handelt es sich bei der von der Klägerin ebenfalls jeweils genannten Adresse "F._____-platz, G._____-strasse …, … Zürich", wie die Klägerin selber ausführt (vgl. act. 64 S. 2),

- 5 - um die Adresse der D._____ AG (bzw. einer Filiale der D._____ AG). Die "D._____ (Schweiz) AG" wird in der Replik oder in den sonstigen bisherigen Aus- führungen der Klägerin nicht erwähnt. Auch sind in den bisherigen Vorbringen der Klägerin keine Widersprüche oder sonstigen Anhaltspunkte für eine irrtümliche oder vom tatsächlichen Willen abweichende Wortwahl ersichtlich. Eine Umdeu- tung des ursprünglichen Beweisantrags der Klägerin über eine Auslegung ge- mäss Art. 52 ZPO scheitert deshalb schon an der fehlenden Erkennbarkeit eines abweichenden tatsächlichen Willens. 5.3 Ohnehin ergibt sich aus der Eingabe der Klägerin vom 14. Oktober 2021, dass die Nennung der "D._____ AG" ihrem damaligen tatsächlichen Willen ent- sprochen hatte. Sie (bzw. ihr Rechtsvertreter) hat bewusst die Adresse der D._____ AG herausgesucht und diese im Beweisantrag genannt (vgl. act. 64 S. 2). Soweit sich aber der tatsächliche Wille des Erklärenden mit dem Inhalt der abgegebenen Erklärung deckt, bleibt von vornherein kein Raum für eine Umdeu- tung der Erklärung im Rahmen einer objektiven Auslegung. 5.4 Bei unklaren, widersprüchlichen, unbestimmten oder offensichtlich unvoll- ständigen Vorbringen kann sodann subsidiär die gerichtliche Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO auch unter Geltung der Verhandlungsmaxime zur Klarstellung von Beweisanträgen dienen, damit dem Gericht und der Gegenpartei ersichtlich wird, worin der Beweisantrag besteht (DIKE Komm ZPO-GLASL, Art. 56 N 17). Wie weit die gerichtliche Fragepflicht geht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich von der Unbeholfenheit der betroffenen Partei. Bei anwaltlich vertrete- nen Parteien hat die gerichtliche Fragepflicht nur eine sehr eingeschränkte Trag- weite. Unter keinen Umständen dient sie dazu, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen (BGer 4A_601/2020 vom 11. Mai 2021 E. 4.3.2; BGer 5A_592/2018 vom 19. Februar 2019 E. 2.4) oder die Auswirkungen eines be- wussten Verhaltens einer Partei rückgängig zu machen, wo sich dieses nachträg- lich als nachteilig erweist (BGer 5P.147/2001 vom 30. August 2001 E. 2.a.cc; OGer ZH PD180001 vom 26. Februar 2018 E. 2.8). 5.5 Vorliegend erweist sich der ursprüngliche Beweisantrag der Klägerin weder als unklar noch als widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig.

- 6 - Der Beweisantrag war vielmehr klar, mit der dazugehörigen Begründung stimmig und vollständig, inklusive Angabe einer genauen Adresse der D._____ AG. Es be- standen somit keine Anknüpfungspunkte für ein gerichtliches Nachfragen. Dane- ben ist auch in diesem Zusammenhang relevant, dass es sich um ein bewusstes Vorgehen der Klägerin handelte. Sie hat bewusst die Adresse der D._____ AG herausgesucht und die D._____ AG im ursprünglichen Beweisantrag genannt. Die gerichtliche Fragepflicht dient nicht dazu, dieses Verhalten nun rückgängig zu ma- chen, nachdem es sich als nachteilig herausgestellt hat. Auch Art. 56 ZPO bietet somit keine Grundlage für eine nachträgliche Ausdehnung des ursprünglichen Be- weisantrags und es kann offengelassen werden, ob und inwieweit die gerichtliche Fragepflicht bei der anwaltlich vertretenen Klägerin überhaupt zur Anwendung kommt. 5.6 Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass sich der ursprüngliche Bewei- santrag der Klägerin unzweifelhaft nur auf die D._____ AG bezog und sich dies auch mit dem tatsächlichen Willen der Klägerin deckte. Für eine Umdeutung des ursprünglichen Beweisantrags oder eine Ausweitung auch auf die D._____ (Schweiz) AG im Rahmen von Art. 52 oder 56 ZPO bleibt kein Raum. Die Zuläs- sigkeit der neuen Beweisanträge der Klägerin ist stattdessen vor dem Hintergrund von Art. 229 ZPO zu prüfen. 6.1 Die Klägerin macht in Bezug auf Art. 229 ZPO geltend, beim neuen Bewei- santrag Nr. 1 handle es sich bloss um eine Präzisierung ihres ursprünglichen Be- weisantrags, weshalb die Voraussetzungen von Art. 229 ZPO nicht anwendbar seien (act. 64 S. 2). Ob ein Vorbringen neu ist, beurteilt sich durch Vergleich mit der Aktenlage vor der Einbringung. Allenfalls ist eine Auslegung nach Vertrauens- prinzip vorzunehmen (BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 229 N 16; BK ZPO-KILLIAS, Art. 229 N 7; vgl. zu Art. 99 BGG auch BGer 8C_637/2017 vom 14. März 2018 E. 6.1; BGer 8C_139/2008 vom 22. November 2008 E. 8.1; BSK BGG-DORMANN, Art. 99 N 20). Nicht als neu gelten blosse sachbezogene Präzisierungen von be- reits Vorgetragenem (BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 229 N 16; BK ZPO-KILLIAS, Art. 229 N 7; BSK BGG-DORMANN, Art. 99 N 20; MORET, Aktenschluss und Noven- recht nach der Schweizerischen Zivilprozessordung, Zürich 2014, N 413). Teil-

- 7 - weise wird in der Lehre jedoch die Ansicht vertreten, dass bei Beweismitteln im Unterschied zu Behauptungen eine Präzisierung nicht möglich ist, sondern dass nach Eintritt des Aktenschlusses jeder gestellte Beweisantrag und jede einzelne Beweisurkunde neu sind, auch wenn z.B. lediglich das Original nachgereicht wird (vgl. BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 229 N 16). 6.2 Ob in Bezug auf Beweisanträge eine Präzisierung nach Aktenschluss grund- sätzlich möglich ist, kann vorliegend offengelassen werden, denn der neue Bewei- santrag Nr. 1 der Klägerin stellt keine blosse Präzisierung des ursprünglichen Be- weisantrags dar. Mit dem neuen Beweisantrag erfolgt ein Wechsel der editionsbe- lasteten Dritten von der D._____ AG zur D._____ (Schweiz) AG. Beide Gesell- schaften bilden zwar Teil desselben Konzerns. Jedoch handelt es sich um zwei völlig verschiedene, selbständige, juristische Personen. Mit dem neuen Beweisan- trag sollen somit von einer komplett anderen Dritten Unterlagen ediert werden. Die D._____ (Schweiz) AG tauchte zudem zuvor – wie vorstehend aufgezeigt – noch nie in den Vorbringen der Klägerin auf. Der neue Beweisantrag stellt ent- sprechend ein Novum i.S.v. Art. 229 ZPO und keine blosse sachbezogene Präzi- sierung von bereits Vorgetragenem dar. 6.3 Subsidiär ist deshalb zu prüfen, ob die von der Klägerin angerufenen Vor- aussetzungen von Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO erfüllt sind. Die Klägerin macht in die- sem Zusammenhang geltend, dass der neue Beweisantrag Nr. 1 trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits in der Replik habe vorgebracht werden können. Erst das misslungene Editionsergebnis habe zu weiteren Nachforschungen Anlass gege- ben. Es sei bei einem Allgemeinanwalt entschuldbar, dass er nicht gewusst habe, dass das Inlandgeschäft bei der D._____ (Schweiz) AG liege (act. 64 S. 2 f.). 6.4 Gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO können neue Beweismittel auch nach Ak- tenschluss noch eingebracht werden, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten. Die erforderliche Sorgfalt bestimmt sich nach einem objektiven Massstab. Abzustellen ist auf ein durchschnittliches Mass an Sorgfalt und Umsicht, wie es von jeder Prozesspartei erwartet werden darf und muss, wobei im Zivilprozess im Allgemeinen höhere Anforderungen an die Sorg- falt zu stellen sind als im aussergerichtlichen Verkehr (BSK ZPO-WILLISEGGER,

- 8 - Art. 229 N 32; DIKE Komm ZPO-PAHUD, Art. 229 N 14). Dass unechte Noven trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher haben vorgebracht werden können, bedeutet, dass der betreffenden Partei keine Nachlässigkeit vorzuwerfen ist. Dazu gehört auch, dass die betreffende Partei die zumutbaren Nachforschungen vorgenom- men hat (BGer 4A_259/2019 vom 10. Oktober 2019 E. 1.3; BGer 4A_38/2020 vom 22. Juli 2020 E. 5.1.2; ZK ZPO-LEUENBERGER, Art. 229 N 8). Der Partei muss ein gangbarer Weg, die Vorbringen in den Prozess einzubringen, gefehlt haben (DIKE Komm ZPO-PAHUD, Art. 229 N 14). Beruht die Verspätung auf unvollständi- ger, unrichtiger oder verspäteter Instruktion, ist grundsätzlich Nachlässigkeit zu bejahen und die Entschuldbarkeit zu verneinen (DIKE Komm ZPO-PAHUD, Art. 229 N 14). Es obliegt dabei der Partei, die das Novenrecht beansprucht, im Einzelnen darzutun, dass bzw. inwiefern die Verspätung entschuldbar ist, insbe- sondere warum ein früheres Vorbringen nicht möglich war und worin die von ihr unternommenen Anstrengungen bestanden haben (HGer ZH HG190089 vom

3. Mai 2021 E. 2.2.; DIKE Komm ZPO-PAHUD, Art. 229 N 15; SCHMID, Das Verfah- ren vor Handelsgericht: aktuelle prozessuale Probleme, ZZZ 2017, S. 156 f.). 6.5 Diese Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO sind vorliegend nicht erfüllt. So führt die Klägerin zwar aus, dass erst das misslungene Editionsergeb- nis zu weiteren Nachforschungen Anlass gegeben habe. Sie führt aber nicht wei- ter aus, weshalb die Nachforschungen vorher nicht möglich oder zumutbar gewe- sen sein sollen oder inwiefern zuvor ein gangbarer Weg, den Beweisantrag in den Prozess einzubringen, gefehlt haben soll. Von einer sorgfältig prozessierenden Partei wäre zu erwarten gewesen, dass die nunmehr erfolgten Nachforschungen bereits vor Eintritt des Aktenschlusses vorgenommen werden. Bereits aus diesem Grund erweist sich der neue Beweisantrag Nr. 1 der Klägerin als unzulässig und ist abzuweisen. 6.6 Dass die Nachforschungen bereits vor Eintritt des Aktenschlusses hätten vorgenommen werden müssen, gilt sodann vorliegend umso mehr, als bei Editi- onsbegehren möglichst genaue Angaben zur Person des von der Edition betroffe- nen Dritten nötig sind. Denn die Mitwirkungspflicht des Dritten im Rahmen des Beweisverfahrens erstreckt sich nur auf Urkunden, die sich in seinem Besitz be-

- 9 - finden. Insbesondere besteht keine Pflicht der Muttergesellschaft, Urkunden zu edieren, die bei einer Tochtergesellschaft liegen (BSK ZPO-SCHMID, Art. 160 N 22). Entsprechende Anforderungen sind auch nicht aussergewöhnlich, sondern gelten z.B. auch beim Arrest, bei welchem die kontoführende Bank als Dritte ge- nau zu bezeichnen ist (vgl. BSK SchKG-STOFFEL, Art. 272 N 36). Von einer an- waltlich vertretenen Partei darf im Rahmen der zumutbaren Sorgfalt deshalb er- wartet werden, dass sie der korrekten Formulierung des Editionsantrags beson- dere Aufmerksamkeit schenkt und die nötigen Nachforschungen trifft, um die kor- rekte, von der Edition betroffene juristische Person zu bezeichnen. 6.7 Dies erscheint vorliegend ohne Weiteres möglich gewesen zu sein. So ist z.B. aus der neu eingereichten E-Mail vom 23. Dezember 2016 (act. 65/60) die IBAN-Nr. des betroffenen Kontos ersichtlich. Aus der IBAN-Nr. ergibt sich sodann auch die Instituts-Identifikation (IID), welche sich eindeutig einem bestimmten Bankinstitut zuweisen lässt (i.c. die IID 4835, die zur D._____ (Schweiz) AG führt). Damit wäre bei Vornahme der zumutbaren Nachforschungen und Anwen- dung der zumutbaren Sorgfalt die Angabe der richtigen Dritten für den Editionsan- trag schon in der Replik möglich gewesen. Ob diese Beilage dem Rechtsvertreter der Klägerin bereits vor Erstattung der Replik bekannt war, ist unklar (vgl. act. 64 S. 2). Falls dem nicht so wäre, würde es sich jedoch um einen Instruktionsfehler und damit weiterhin um ein unsorgfältiges Vorgehen handeln. Auch aus diesem Grund ist der neue Beweisantrag Nr. 1 der Klägerin unzulässig und abzuweisen. 6.8 Und selbst wenn man die genaue Zuordnung des Kontos innerhalb des D._____-Konzerns in der Replik als nicht zumutbar betrachten wollte, entspricht es jedenfalls keinem sorgfältigen Prozessieren, in dieser Situation einfach zu spe- kulieren und blindlings auf die "D._____ AG" zu schliessen, zumal es als allge- mein bekannt gelten darf, dass Grossbanken eine Konzernstruktur und verschie- dene Tochtergesellschaften aufweisen. Eine sorgfältige Prozessführung hätte in dieser Situation zumindest bedingt, dass die Klägerin offenlegt, dass ihr nur be- kannt sei, dass das Konto bei der "D._____" geführt werde, aber keine Informatio- nen zur genau betroffenen Gesellschaft innerhalb des Konzerns vorliegen wür- den. Der Editionsantrag hätte dann offener formuliert werden können. Auch unter

- 10 - diesem Blickwinkel ist der neue Beweisantrag Nr. 1 der Klägerin unzulässig und abzuweisen. 7.1 Mit ihrem neuen Beweisantrag Nr. 2 verlangt die Klägerin sodann die Edition von Kontoauszügen sämtlicher Konti der E._____ AG bei der D._____ (Schweiz) AG. Die Gutheissung dieses Beweisantrags hätte entsprechend zur Folge, dass auch Kontoauszüge des Kontos Nr. 1 ediert werden würden und da- mit faktisch der neue Beweisantrag Nr. 1 der Klägerin gutgeheissen würde. Eine solche verkappte Gutheissung eines zuvor abgelehnten Beweisantrags über die Gutheissung eines breiter formulierten, allgemeinen Beweisantrags ist jedoch nicht zulässig und würde zu einer Umgehung von Art. 229 ZPO führen. Schon deshalb ist der neue Beweisantrag Nr. 2 der Klägerin ebenfalls abzuweisen. 7.2 Im Übrigen legt die Klägerin auch in Zusammenhang mit diesem Beweisan- trag nicht dar, inwiefern ein früheres Vorbringen nicht möglich gewesen wäre und wieso die Voraussetzungen von Art. 229 ZPO erfüllt sein sollen. Die Beklagte weist zurecht darauf hin, dass bereits in der Replik ein umfassenderer Editionsan- trag hätte gestellt und bereits damals Unterlagen zu sämtlichen Konti hätten ver- langt werden können (vgl. act. 68 Rz. 6). Dies hätte in einer Situation mit beste- henden Unsicherheiten einem sorgfältigen prozessualen Vorgehen entsprochen. Auch

Dispositiv
  1. Zusammenfassend handelt es sich – entgegen den Vorbringen der Klägerin – bei ihren beiden neuen Beweisanträgen um Noven i.S.v. Art. 229 ZPO. Sie führt jedoch nicht in rechtsgenügender Weise aus, inwiefern das verspätete Einbringen dieser Beweisanträge nach Aktenschluss entschuldbar sein soll. Vielmehr ist ihr in diesem Zusammenhang ein prozessual unsorgfältiges Vorgehen vorzuwerfen, weshalb die Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO nicht erfüllt sind. Die neuen Beweisanträge erweisen sich als unzulässig und sind abzuweisen. Bei die- sem Ergebnis kann sodann die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die neuen Beweisanträge vor dem Hintergrund der bereits erfolgten Beweisabnah- men überhaupt noch rechtserheblich sind (vgl. act. 64 S. 1), offengelassen wer- den. - 11 - Das Gericht beschliesst:
  2. Die neuen Beweisanträge der Klägerin gemäss Eingabe vom 14. Oktober 2021 (act. 64) werden abgewiesen.
  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. Zürich, 27. Dezember 2021 Handelsgericht des Kantons Zürich Gerichtsschreiber: Andreas Baeckert
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG190030-O Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, und Oberrichter Dr. Daniel Schwander, die Handelsrichterin Dr. Eliane Ganz, die Handelsrichte- rin Dr. Myriam Gehri und der Handelsrichter Peter Leutenegger sowie der Gerichtsschreiber Andreas Baeckert Beschluss vom 27. Dezember 2021 in Sachen A._____ GmbH, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B._____ gegen C._____ AG, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____ betreffend Forderung

- 2 - Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Mit Beschluss vom 13. Juli 2021 wurden in Anwendung von Art. 154 ZPO u.a. die zugelassenen Beweismittel bezeichnet und die D._____ AG wurde, ge- stützt auf ein entsprechendes Editionsbegehren der Klägerin, zur Einreichung von Kontoauszügen vom 1. Juni 2017 bis 31. Dezember 2018 des Kontos Nr. 1, lau- tend auf die E._____ AG, aufgefordert (act. 49). Mit Schreiben vom 22. Juli 2021 erklärte die D._____ AG, dass die angegebene Kontonummer im fraglichen Zeit- raum keiner Beziehung zur D._____ AG zugeordnet werden könne (act. 53). Die- ses Schreiben wurde den Parteien am 5. Oktober 2021 weitergeleitet (act. 63A; act. 63B). Am 7. Oktober 2021 fanden verschiedene Zeugeneinvernahmen statt (Prot. S. 21 ff.).

2. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2021 (Datum Poststempel) stellte die Klägerin die folgenden neuen Beweisanträge: (1) Edition der Kontoauszüge vom 01.06.2017 - 31.12.2018 des Kontos Nr. 1 (IBAN 2), lautend auf die E._____ AG, aus Händen der D._____ (Schweiz) AG, … [Adresse], und zwar in einem Detaillierungsgrad, wel- cher die einzelnen Geldüberweisungen sichtbar macht. (2) Edition der Kontoauszüge aller Konti lautend auf die E._____ AG vom 01.06.2017 - 31.12.2018, aus Händen der D._____ (Schweiz) AG, …[Adresse], und zwar in einem Detaillierungsgrad, welcher die einzel- nen Geldüberweisungen sichtbar macht. Gleichzeitig reichte die Klägerin neue Beilagen ein (act. 64; act. 65/60–62). Die Eingabe der Klägerin wurde der Beklagten mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 unter gleichzeitiger Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zugestellt (act. 66). Die Beklagte liess sich mit Eingabe vom 9. November 2021 (Datum Poststempel) fristgerecht vernehmen und beantragt die Abweisung der neuen klägerischen Be- weisanträge (act. 68). Die Stellungnahme der Beklagten wurde der Klägerin am

22. November 2021 weitergeleitet (Prot. S. 56). Es erfolgten keine weiteren Ein- gaben. 3.1 Die Klägerin begründet ihre neuen Beweisanträge zusammengefasst damit, dass Nachforschungen nach der misslungenen Edition bei der D._____ AG erge- ben hätten, dass das schweizerische Bankgeschäft im November 2016 von der

- 3 - D._____ AG auf die D._____ (Schweiz) AG übertragen worden sei. Beim neuen Beweisantrag Nr. 1 handle es sich eher um eine Präzisierung des bestehenden Beweisantrags, weshalb die Voraussetzungen von Art. 229 ZPO nicht zu erfüllen seien. Ohnehin habe der neue Beweisantrag jedoch trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits mit der Replik gestellt werden können, da erst das misslungene Editi- onsergebnis Anlass zu weiteren Nachforschungen gegeben habe. Die D._____ sei im Volksmund als "D._____" oder "D._____" bekannt. Der anwaltliche Vertre- ter der Klägerin habe vermutet, dass es sich um eine Aktiengesellschaft handle, und die Adresse der D._____ AG herausgesucht. Dass er nicht wusste, dass die D._____ AG nur für das Auslandgeschäft und die D._____ (Schweiz) AG für das Inlandgeschäft zuständig seien, sei bei ihm als Allgemeinanwalt entschuldbar (act. 64 S. 2 f.). Der neue Beweisantrag Nr. 2 erfolge aufgrund der sich aus den Zeugeneinvernahmen ergebenden, neuen Erkenntnis, dass die E._____ AG meh- rere Konti bei der D._____ gehabt habe (act. 64 S. 3). 3.2. Die Beklagte begründet ihren Antrag auf Abweisung der neuen Beweisan- träge zusammengefasst damit, dass es sich bei der D._____ AG und der D._____ (Schweiz) AG um zwei verschiedene Gesellschaften handle und die Differenzie- rung zwischen unterschiedlichen juristischen Personen für die Rechtsanwendung essenziell sei. Gerade von einem Rechtsanwalt müsse diesbezüglich Genauigkeit und Differenzierung erwartet werden. Im Übrigen sei der ursprüngliche Beweisan- trag gerade nicht unspezifisch verfasst worden, sondern die Spezifizierung habe sich nachträglich als unnütz erwiesen. Es wäre der Klägerin zumutbar gewesen, die nötigen Abklärungen bezüglich der korrekten Gesellschaft bereits im Rahmen des Schriftenwechsels vorzunehmen. Gleiches gelte für den Antrag auf Edition sämtlicher auf die E._____ AG lautenden Kontoauszüge. Ein Nachholen der Ver- säumnisse nach zweimaligem umfassendem Schriftenwechsel sei nicht mehr möglich (act. 68 Rz. 2 ff.).

4. Die Parteien haben im ordentlichen Verfahren zweimal unbeschränkt die Möglichkeit, sich zur Sache zu äussern und neue Tatsachen oder neue Beweis- mittel in den Prozess einzuführen. Danach tritt Aktenschluss ein und die Parteien haben nur noch unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1

- 4 - ZPO das Recht, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen (BGE 146 III 55 E. 2.3.1; BGE 144 III 67 E. 2.1; BGE 140 III 312 E. 6.3.2; HGer ZH HG190158 vom 18. Februar 2021 [= ZR 2021 Nr. 32] E. 3.2). Vorliegend ist der Aktenschluss mit Abschluss des zweiten Schriftenwechsels, d.h. mit Erstattung der schriftlichen Replik sowie der schriftlichen Duplik, eingetreten, worauf die Parteien mit Verfü- gung vom 4. Februar 2021 auch hingewiesen wurden (act. 47). Die neuen Bewei- santräge der Klägerin erfolgten somit nach Aktenschluss, wobei sie einen Zusam- menhang zum ursprünglichen, in der Replik vorgebrachten Beweisantrag aufwei- sen. Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ist deshalb zunächst zu beurteilen, ob allenfalls bereits der ursprüngliche Beweisantrag der Klägerin so verstanden wer- den kann, dass er auch die D._____ (Schweiz) AG umfasst. Soweit dies zu ver- neinen ist, ist die Zulässigkeit der neuen Beweisanträge sodann vor dem Hinter- grund von Art. 229 ZPO zu prüfen. 5.1 Sämtliche Prozesshandlungen der Parteien, auch Beweisanträge, sind nach Treu und Glauben auszulegen (vgl. BGer 5A_140/2020 vom 25. März 2020 E. 1.2; BGer 5A_393/2014 vom 21. Mai 2014 E. 2.1). Massgebend ist der erkenn- bare tatsächliche Wille des Erklärenden, wobei insbesondere die von der Partei dazu gegebene Begründung zu berücksichtigen ist (vgl. BGer 5A_1036/2019 vom

10. Juni 2020 E. 4.3). Eine erkennbar irrtümliche oder unglückliche Wortwahl ist aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben unschädlich (DIKE Komm ZPO- GÖKSU, Art. 52 N 15; SHK ZPO-SCHENKER, Art. 52 N 19; STAEHELIN/BACHOFNER, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, § 10 N 60). Bleibt eine Prozesshandlung auch nach objektiver Auslegung gemäss Treu und Glauben noch unklar und bestehen Zweifel über deren Inhalt, greift sodann allenfalls die gerichtliche Fragepflicht (BK ZPO-HURNI, Art. 56 N 13). 5.2 Vorliegend hat die Klägerin sowohl im ursprünglichen Beweisantrag (act. 42 S. 57) als auch in der dazugehörigen Begründung in der Replik (act. 42 Rz. 28.b) sowie im mit der Replik eingereichten Beweismittelverzeichnis (act. 42 S. 78) je- weils ausdrücklich von der "D._____ AG" gesprochen. Des Weiteren handelt es sich bei der von der Klägerin ebenfalls jeweils genannten Adresse "F._____-platz, G._____-strasse …, … Zürich", wie die Klägerin selber ausführt (vgl. act. 64 S. 2),

- 5 - um die Adresse der D._____ AG (bzw. einer Filiale der D._____ AG). Die "D._____ (Schweiz) AG" wird in der Replik oder in den sonstigen bisherigen Aus- führungen der Klägerin nicht erwähnt. Auch sind in den bisherigen Vorbringen der Klägerin keine Widersprüche oder sonstigen Anhaltspunkte für eine irrtümliche oder vom tatsächlichen Willen abweichende Wortwahl ersichtlich. Eine Umdeu- tung des ursprünglichen Beweisantrags der Klägerin über eine Auslegung ge- mäss Art. 52 ZPO scheitert deshalb schon an der fehlenden Erkennbarkeit eines abweichenden tatsächlichen Willens. 5.3 Ohnehin ergibt sich aus der Eingabe der Klägerin vom 14. Oktober 2021, dass die Nennung der "D._____ AG" ihrem damaligen tatsächlichen Willen ent- sprochen hatte. Sie (bzw. ihr Rechtsvertreter) hat bewusst die Adresse der D._____ AG herausgesucht und diese im Beweisantrag genannt (vgl. act. 64 S. 2). Soweit sich aber der tatsächliche Wille des Erklärenden mit dem Inhalt der abgegebenen Erklärung deckt, bleibt von vornherein kein Raum für eine Umdeu- tung der Erklärung im Rahmen einer objektiven Auslegung. 5.4 Bei unklaren, widersprüchlichen, unbestimmten oder offensichtlich unvoll- ständigen Vorbringen kann sodann subsidiär die gerichtliche Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO auch unter Geltung der Verhandlungsmaxime zur Klarstellung von Beweisanträgen dienen, damit dem Gericht und der Gegenpartei ersichtlich wird, worin der Beweisantrag besteht (DIKE Komm ZPO-GLASL, Art. 56 N 17). Wie weit die gerichtliche Fragepflicht geht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich von der Unbeholfenheit der betroffenen Partei. Bei anwaltlich vertrete- nen Parteien hat die gerichtliche Fragepflicht nur eine sehr eingeschränkte Trag- weite. Unter keinen Umständen dient sie dazu, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen (BGer 4A_601/2020 vom 11. Mai 2021 E. 4.3.2; BGer 5A_592/2018 vom 19. Februar 2019 E. 2.4) oder die Auswirkungen eines be- wussten Verhaltens einer Partei rückgängig zu machen, wo sich dieses nachträg- lich als nachteilig erweist (BGer 5P.147/2001 vom 30. August 2001 E. 2.a.cc; OGer ZH PD180001 vom 26. Februar 2018 E. 2.8). 5.5 Vorliegend erweist sich der ursprüngliche Beweisantrag der Klägerin weder als unklar noch als widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig.

- 6 - Der Beweisantrag war vielmehr klar, mit der dazugehörigen Begründung stimmig und vollständig, inklusive Angabe einer genauen Adresse der D._____ AG. Es be- standen somit keine Anknüpfungspunkte für ein gerichtliches Nachfragen. Dane- ben ist auch in diesem Zusammenhang relevant, dass es sich um ein bewusstes Vorgehen der Klägerin handelte. Sie hat bewusst die Adresse der D._____ AG herausgesucht und die D._____ AG im ursprünglichen Beweisantrag genannt. Die gerichtliche Fragepflicht dient nicht dazu, dieses Verhalten nun rückgängig zu ma- chen, nachdem es sich als nachteilig herausgestellt hat. Auch Art. 56 ZPO bietet somit keine Grundlage für eine nachträgliche Ausdehnung des ursprünglichen Be- weisantrags und es kann offengelassen werden, ob und inwieweit die gerichtliche Fragepflicht bei der anwaltlich vertretenen Klägerin überhaupt zur Anwendung kommt. 5.6 Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass sich der ursprüngliche Bewei- santrag der Klägerin unzweifelhaft nur auf die D._____ AG bezog und sich dies auch mit dem tatsächlichen Willen der Klägerin deckte. Für eine Umdeutung des ursprünglichen Beweisantrags oder eine Ausweitung auch auf die D._____ (Schweiz) AG im Rahmen von Art. 52 oder 56 ZPO bleibt kein Raum. Die Zuläs- sigkeit der neuen Beweisanträge der Klägerin ist stattdessen vor dem Hintergrund von Art. 229 ZPO zu prüfen. 6.1 Die Klägerin macht in Bezug auf Art. 229 ZPO geltend, beim neuen Bewei- santrag Nr. 1 handle es sich bloss um eine Präzisierung ihres ursprünglichen Be- weisantrags, weshalb die Voraussetzungen von Art. 229 ZPO nicht anwendbar seien (act. 64 S. 2). Ob ein Vorbringen neu ist, beurteilt sich durch Vergleich mit der Aktenlage vor der Einbringung. Allenfalls ist eine Auslegung nach Vertrauens- prinzip vorzunehmen (BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 229 N 16; BK ZPO-KILLIAS, Art. 229 N 7; vgl. zu Art. 99 BGG auch BGer 8C_637/2017 vom 14. März 2018 E. 6.1; BGer 8C_139/2008 vom 22. November 2008 E. 8.1; BSK BGG-DORMANN, Art. 99 N 20). Nicht als neu gelten blosse sachbezogene Präzisierungen von be- reits Vorgetragenem (BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 229 N 16; BK ZPO-KILLIAS, Art. 229 N 7; BSK BGG-DORMANN, Art. 99 N 20; MORET, Aktenschluss und Noven- recht nach der Schweizerischen Zivilprozessordung, Zürich 2014, N 413). Teil-

- 7 - weise wird in der Lehre jedoch die Ansicht vertreten, dass bei Beweismitteln im Unterschied zu Behauptungen eine Präzisierung nicht möglich ist, sondern dass nach Eintritt des Aktenschlusses jeder gestellte Beweisantrag und jede einzelne Beweisurkunde neu sind, auch wenn z.B. lediglich das Original nachgereicht wird (vgl. BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 229 N 16). 6.2 Ob in Bezug auf Beweisanträge eine Präzisierung nach Aktenschluss grund- sätzlich möglich ist, kann vorliegend offengelassen werden, denn der neue Bewei- santrag Nr. 1 der Klägerin stellt keine blosse Präzisierung des ursprünglichen Be- weisantrags dar. Mit dem neuen Beweisantrag erfolgt ein Wechsel der editionsbe- lasteten Dritten von der D._____ AG zur D._____ (Schweiz) AG. Beide Gesell- schaften bilden zwar Teil desselben Konzerns. Jedoch handelt es sich um zwei völlig verschiedene, selbständige, juristische Personen. Mit dem neuen Beweisan- trag sollen somit von einer komplett anderen Dritten Unterlagen ediert werden. Die D._____ (Schweiz) AG tauchte zudem zuvor – wie vorstehend aufgezeigt – noch nie in den Vorbringen der Klägerin auf. Der neue Beweisantrag stellt ent- sprechend ein Novum i.S.v. Art. 229 ZPO und keine blosse sachbezogene Präzi- sierung von bereits Vorgetragenem dar. 6.3 Subsidiär ist deshalb zu prüfen, ob die von der Klägerin angerufenen Vor- aussetzungen von Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO erfüllt sind. Die Klägerin macht in die- sem Zusammenhang geltend, dass der neue Beweisantrag Nr. 1 trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits in der Replik habe vorgebracht werden können. Erst das misslungene Editionsergebnis habe zu weiteren Nachforschungen Anlass gege- ben. Es sei bei einem Allgemeinanwalt entschuldbar, dass er nicht gewusst habe, dass das Inlandgeschäft bei der D._____ (Schweiz) AG liege (act. 64 S. 2 f.). 6.4 Gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO können neue Beweismittel auch nach Ak- tenschluss noch eingebracht werden, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten. Die erforderliche Sorgfalt bestimmt sich nach einem objektiven Massstab. Abzustellen ist auf ein durchschnittliches Mass an Sorgfalt und Umsicht, wie es von jeder Prozesspartei erwartet werden darf und muss, wobei im Zivilprozess im Allgemeinen höhere Anforderungen an die Sorg- falt zu stellen sind als im aussergerichtlichen Verkehr (BSK ZPO-WILLISEGGER,

- 8 - Art. 229 N 32; DIKE Komm ZPO-PAHUD, Art. 229 N 14). Dass unechte Noven trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher haben vorgebracht werden können, bedeutet, dass der betreffenden Partei keine Nachlässigkeit vorzuwerfen ist. Dazu gehört auch, dass die betreffende Partei die zumutbaren Nachforschungen vorgenom- men hat (BGer 4A_259/2019 vom 10. Oktober 2019 E. 1.3; BGer 4A_38/2020 vom 22. Juli 2020 E. 5.1.2; ZK ZPO-LEUENBERGER, Art. 229 N 8). Der Partei muss ein gangbarer Weg, die Vorbringen in den Prozess einzubringen, gefehlt haben (DIKE Komm ZPO-PAHUD, Art. 229 N 14). Beruht die Verspätung auf unvollständi- ger, unrichtiger oder verspäteter Instruktion, ist grundsätzlich Nachlässigkeit zu bejahen und die Entschuldbarkeit zu verneinen (DIKE Komm ZPO-PAHUD, Art. 229 N 14). Es obliegt dabei der Partei, die das Novenrecht beansprucht, im Einzelnen darzutun, dass bzw. inwiefern die Verspätung entschuldbar ist, insbe- sondere warum ein früheres Vorbringen nicht möglich war und worin die von ihr unternommenen Anstrengungen bestanden haben (HGer ZH HG190089 vom

3. Mai 2021 E. 2.2.; DIKE Komm ZPO-PAHUD, Art. 229 N 15; SCHMID, Das Verfah- ren vor Handelsgericht: aktuelle prozessuale Probleme, ZZZ 2017, S. 156 f.). 6.5 Diese Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO sind vorliegend nicht erfüllt. So führt die Klägerin zwar aus, dass erst das misslungene Editionsergeb- nis zu weiteren Nachforschungen Anlass gegeben habe. Sie führt aber nicht wei- ter aus, weshalb die Nachforschungen vorher nicht möglich oder zumutbar gewe- sen sein sollen oder inwiefern zuvor ein gangbarer Weg, den Beweisantrag in den Prozess einzubringen, gefehlt haben soll. Von einer sorgfältig prozessierenden Partei wäre zu erwarten gewesen, dass die nunmehr erfolgten Nachforschungen bereits vor Eintritt des Aktenschlusses vorgenommen werden. Bereits aus diesem Grund erweist sich der neue Beweisantrag Nr. 1 der Klägerin als unzulässig und ist abzuweisen. 6.6 Dass die Nachforschungen bereits vor Eintritt des Aktenschlusses hätten vorgenommen werden müssen, gilt sodann vorliegend umso mehr, als bei Editi- onsbegehren möglichst genaue Angaben zur Person des von der Edition betroffe- nen Dritten nötig sind. Denn die Mitwirkungspflicht des Dritten im Rahmen des Beweisverfahrens erstreckt sich nur auf Urkunden, die sich in seinem Besitz be-

- 9 - finden. Insbesondere besteht keine Pflicht der Muttergesellschaft, Urkunden zu edieren, die bei einer Tochtergesellschaft liegen (BSK ZPO-SCHMID, Art. 160 N 22). Entsprechende Anforderungen sind auch nicht aussergewöhnlich, sondern gelten z.B. auch beim Arrest, bei welchem die kontoführende Bank als Dritte ge- nau zu bezeichnen ist (vgl. BSK SchKG-STOFFEL, Art. 272 N 36). Von einer an- waltlich vertretenen Partei darf im Rahmen der zumutbaren Sorgfalt deshalb er- wartet werden, dass sie der korrekten Formulierung des Editionsantrags beson- dere Aufmerksamkeit schenkt und die nötigen Nachforschungen trifft, um die kor- rekte, von der Edition betroffene juristische Person zu bezeichnen. 6.7 Dies erscheint vorliegend ohne Weiteres möglich gewesen zu sein. So ist z.B. aus der neu eingereichten E-Mail vom 23. Dezember 2016 (act. 65/60) die IBAN-Nr. des betroffenen Kontos ersichtlich. Aus der IBAN-Nr. ergibt sich sodann auch die Instituts-Identifikation (IID), welche sich eindeutig einem bestimmten Bankinstitut zuweisen lässt (i.c. die IID 4835, die zur D._____ (Schweiz) AG führt). Damit wäre bei Vornahme der zumutbaren Nachforschungen und Anwen- dung der zumutbaren Sorgfalt die Angabe der richtigen Dritten für den Editionsan- trag schon in der Replik möglich gewesen. Ob diese Beilage dem Rechtsvertreter der Klägerin bereits vor Erstattung der Replik bekannt war, ist unklar (vgl. act. 64 S. 2). Falls dem nicht so wäre, würde es sich jedoch um einen Instruktionsfehler und damit weiterhin um ein unsorgfältiges Vorgehen handeln. Auch aus diesem Grund ist der neue Beweisantrag Nr. 1 der Klägerin unzulässig und abzuweisen. 6.8 Und selbst wenn man die genaue Zuordnung des Kontos innerhalb des D._____-Konzerns in der Replik als nicht zumutbar betrachten wollte, entspricht es jedenfalls keinem sorgfältigen Prozessieren, in dieser Situation einfach zu spe- kulieren und blindlings auf die "D._____ AG" zu schliessen, zumal es als allge- mein bekannt gelten darf, dass Grossbanken eine Konzernstruktur und verschie- dene Tochtergesellschaften aufweisen. Eine sorgfältige Prozessführung hätte in dieser Situation zumindest bedingt, dass die Klägerin offenlegt, dass ihr nur be- kannt sei, dass das Konto bei der "D._____" geführt werde, aber keine Informatio- nen zur genau betroffenen Gesellschaft innerhalb des Konzerns vorliegen wür- den. Der Editionsantrag hätte dann offener formuliert werden können. Auch unter

- 10 - diesem Blickwinkel ist der neue Beweisantrag Nr. 1 der Klägerin unzulässig und abzuweisen. 7.1 Mit ihrem neuen Beweisantrag Nr. 2 verlangt die Klägerin sodann die Edition von Kontoauszügen sämtlicher Konti der E._____ AG bei der D._____ (Schweiz) AG. Die Gutheissung dieses Beweisantrags hätte entsprechend zur Folge, dass auch Kontoauszüge des Kontos Nr. 1 ediert werden würden und da- mit faktisch der neue Beweisantrag Nr. 1 der Klägerin gutgeheissen würde. Eine solche verkappte Gutheissung eines zuvor abgelehnten Beweisantrags über die Gutheissung eines breiter formulierten, allgemeinen Beweisantrags ist jedoch nicht zulässig und würde zu einer Umgehung von Art. 229 ZPO führen. Schon deshalb ist der neue Beweisantrag Nr. 2 der Klägerin ebenfalls abzuweisen. 7.2 Im Übrigen legt die Klägerin auch in Zusammenhang mit diesem Beweisan- trag nicht dar, inwiefern ein früheres Vorbringen nicht möglich gewesen wäre und wieso die Voraussetzungen von Art. 229 ZPO erfüllt sein sollen. Die Beklagte weist zurecht darauf hin, dass bereits in der Replik ein umfassenderer Editionsan- trag hätte gestellt und bereits damals Unterlagen zu sämtlichen Konti hätten ver- langt werden können (vgl. act. 68 Rz. 6). Dies hätte in einer Situation mit beste- henden Unsicherheiten einem sorgfältigen prozessualen Vorgehen entsprochen. Auch aus diesen Gründen ist der neue Beweisantrag Nr. 2 der Klägerin unzuläs- sig und abzuweisen.

8. Zusammenfassend handelt es sich – entgegen den Vorbringen der Klägerin

– bei ihren beiden neuen Beweisanträgen um Noven i.S.v. Art. 229 ZPO. Sie führt jedoch nicht in rechtsgenügender Weise aus, inwiefern das verspätete Einbringen dieser Beweisanträge nach Aktenschluss entschuldbar sein soll. Vielmehr ist ihr in diesem Zusammenhang ein prozessual unsorgfältiges Vorgehen vorzuwerfen, weshalb die Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO nicht erfüllt sind. Die neuen Beweisanträge erweisen sich als unzulässig und sind abzuweisen. Bei die- sem Ergebnis kann sodann die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die neuen Beweisanträge vor dem Hintergrund der bereits erfolgten Beweisabnah- men überhaupt noch rechtserheblich sind (vgl. act. 64 S. 1), offengelassen wer- den.

- 11 - Das Gericht beschliesst:

1. Die neuen Beweisanträge der Klägerin gemäss Eingabe vom 14. Oktober 2021 (act. 64) werden abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. Zürich, 27. Dezember 2021 Handelsgericht des Kantons Zürich Gerichtsschreiber: Andreas Baeckert