Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Formelles
E. 1.1 Streitwert Der Kläger berechnet den Streitwert analog dem Einzelrichterverfahren HE180076-O aufgrund der Höhe des Aktienkapitals. Nachdem das Aktienkapital nunmehr CHF 100'000.– beträgt, geht er von einem Streitwert von CHF 100'000.– aus (act. 1 Rz. 4). Die Beklagte geht ebenfalls von einem Streitwert von CHF 100'000.– aus (act. 8 Rz. 5).
- 6 -
E. 1.2 Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ist gegeben, da die Beklagte ih- ren Sitz in C._____ ZH hat (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO). Zur Begründung der sachlichen Zuständigkeit stützt sich die Klägerin zutreffend auf Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG. Im vorliegenden Verfahren soll der Kläger ins Aktienbuch der Beklagten eingetragen werden. Folglich handelt es sich hierbei um eine Streitigkeit aus dem Recht der Handelsgesellschaften, da es um die Mitgliedschaftsrechte des Aktionärs geht (BK ZPO-BERGER, Bern 2012, N 46 zu Art. 6 ZPO). Die übrigen Prozessvoraussetzungen (Art. 59 ZPO) geben – mit Ausnahme des Rechtsschutzinteresses (vgl. dazu Ziffer 2.2 hiernach) – zu keinen Bemerkungen Anlass; auf die Klage ist dementsprechend einzutreten.
E. 2 Klage auf Eintragung ins Aktienbuch
E. 2.1 Klagelegitimation Die Berechtigung des Klägers, gegen die Beklagte zu klagen, wird als Aktivlegiti- mation bezeichnet. Die Legitimation des Klägers ergibt sich i.d.R. aus materiellem Recht. Dies bedeutet, dass der Kläger die Befugnis haben muss, den Anspruch auch geltend zu machen. Grundsätzlich wird eine Sachbefugnis jedem zugespro- chen, der in seinen eigenen Rechten verletzt ist und gegen diese Rechtsverlet- zung auch vorgehen darf.
E. 2.1.1 Aktienrechtliche Klagen Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger, die Beklagte sei zu verpflichten, ihn als Aktionär der Aktien Nrn. 1-50 ins Aktienbuch einzutragen. Im Aktienbuch der Beklagten sei fälschlicherweise E._____ als Aktionär der Aktien Nrn. 1-50 eingetragen. Er (der Kläger) könne sich jedoch durch das Aktienzertifikat Nr. 1 als Aktionär legitimieren und habe deshalb Anspruch auf Eintragung ins Aktienbuch (act. 1 S. 2 f.). Der Kläger ersucht das Gericht, die Beklagte zu einer bestimmten Handlung zu verpflichten; es handelt sich somit um eine Leistungsklage.
- 7 - Die Klagemöglichkeiten eines Aktionärs sind beschränkt. Im Gesetz werden fol- gende Klagen erwähnt, mit welchen Aktionäre ihre Rechte durchsetzen können: − Stimmrechtsklage (Art. 691 Abs. 3 OR); − Auskunfts- und Einsichtsklage (Art. 697 OR); − Sonderprüfungsklage (Art. 697a bis Art. 697g OR); − Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen (Art. 706 OR); − Klage auf Feststellung der Nichtigkeit von GV-Beschlüssen (Art. 706b OR); − Klage auf Feststellung der Nichtigkeit von VR-Beschlüssen (Art. 714 i.V.m. Art. 706b OR); − Klage zur Durchsetzung von Kapitalschutzbestimmungen (Art. 678 und Art. 680 Abs. 2 OR); − Auflösungsklage (Art. 736 Ziffer 4 OR); − Klage aus Prospekthaftung (Art. 752 OR); − Klage aus Gründungshaftung (Art. 753 OR); − Klage aus Haftung für Verwaltung, Geschäftsführung und Liquidation (Art. 754 OR); − Klage aus Revisionshaftung (Art. 755 OR). Vorliegend stellt sich die Frage, ob der Kläger seine Aktionärsrechte nur im Rah- men einer vom Gesetz vorgesehenen Klage durchsetzen, oder ob er die Eintra- gung ins Aktienbuch ausserhalb der vom Gesetz vorgesehenen Klagemöglichkei- ten durch eine gerichtliche Klage erwirken kann.
E. 2.1.2 Klage auf Anerkennung als Aktionär In Lehre und Rechtsprechung wird anerkannt, dass ein Veräusserer oder Erwer- ber von vinkulierten Aktien auf Genehmigung der Übertragung klagen kann, wenn der Verwaltungsrat es in widerrechtlicher oder missbräuchlicher Weise ablehnt, einen Erwerber von vinkulierten Aktien als Aktionär zu anerkennen (BGE 76 II 67; Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2003 [4C.242/2001]; BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, § 6 N 77a und N 206). Dies, ob- wohl die richterliche Kontrolle über Entscheide, mit welchen die Gesellschaft die Übertragung von vinkulierten Namenaktien billigt oder ablehnt, im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt wird. Im Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2003
- 8 - (4C.242/2001) wird der Entscheid auf das Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 717 Abs. 2 OR und das Rechtsmissbrauchsverbot gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB gestützt. In casu liegt jedoch keine Beschränkung der Übertragbarkeit vor, und es geht nicht darum, ob der Verwaltungsrat einer Übertragung von vinkulierten Aktien zu- stimmt. Der Kläger behauptet auch nicht, er habe die Aktien von E._____, der ak- tuell im Aktienbuch eingetragen ist, erworben. Im Übrigen unterlässt es der Kläger auch, in genügender Weise darzutun, wann er gegenüber wem um Eintragung ins Aktienbuch ersucht hat, welche Urkunden er vorgelegt hat und wann von wem ein ablehnender Entscheid ergangen ist. Der Kläger behauptet zwar, ihm sei die Eintragung ins Aktienbuch verweigert worden, ohne jedoch zu belegen, dass er ein entsprechendes Gesuch eingereicht gehabt habe und dieses vom Verwaltungsrat im Rahmen eines Beschlusses abgewiesen worden sei. Einen Beschluss des Verwaltungsrates hat er nicht eingereicht. Es wäre deshalb auch nicht möglich, zu überprüfen, ob der Beschluss des Verwal- tungsrates rechtmässig ist. Bei den in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Klagen auf Anerkennung eines Aktionärs wird stets vorausgesetzt, dass das in der Aktiengesellschaft zuständige Organ zuvor einen ablehnenden Entscheid ge- fällt hat. Bereits aus diesem Grund muss die vorliegende Klage abgewiesen werden.
E. 2.2 Rechtliche Bedeutung des Aktienbucheintrags Sodann ist auch fraglich, ob bei nicht vinkulierten Aktien ein klagbarer Anspruch des Aktionärs auf Eintragung ins Aktienbuch besteht. Der Eintragung ins Aktienbuch kommt keine selbständige Bedeutung zu. Diese wirkt nicht konstitutiv, sondern stellt lediglich die Vollzugsmassnahme des bereits getroffenen Entscheides dar (BGE 90 II 164 S. 173; BÖCKLI, a.a.O, § 6 N 325). Im Gegensatz dazu wurde der Eintragung ins Aktienbuch nach der früheren Recht- sprechung konstitutive Bedeutung beigemessen. Der Inhalt des Aktienbuches hat bloss die Bedeutung einer widerlegbaren Vermutung. Diese Vermutung kann um-
- 9 - gestossen werden durch den Nachweis, dass der Eingetragene nicht Aktionär bzw. der Nichteingetragene Aktionär ist. Die Gesellschaft darf sich nur solange auf den Eintrag verlassen, als sie keine Kenntnis davon hat oder haben müsste, dass dieser falsch ist (BGE 137 III 460 E. 3.2.2 m.w.H.). Die Eintragung oder Nichteintragung einer Person ins Aktienbuch ist für die Be- antwortung der Frage, wen die Gesellschaft als Aktionär behandeln darf und zu behandeln hat, nicht unbedingt massgebend (BGE 90 II 164 S. 173). Die Eintra- gung ins Aktienbuch gemäss Art. 686 Abs. 2 OR setzt einen Ausweis über die formrichtige Übertragung der Aktie voraus. Auf eine Eintragung, die sich nicht auf einen solchen Ausweis stützt, können sich also weder der Eingetragene noch die Gesellschaft mit Erfolg berufen. Anderseits ist ein Erwerber, der den nach Art. 686 Abs. 2 OR erforderlichen Ausweis vorgelegt hat, als Aktionär zu behandeln, selbst wenn die Eintragung aus irgendeinem Grunde unterblieben ist. Art. 686 Abs. 4 OR, wonach im Verhältnis zur Gesellschaft der Eingetragene als Aktionär betrachtet wird, ändert hieran nichts. Diese Vorschrift ist auf den Normal- fall zugeschnitten, dass das Aktienbuch ordnungsgemäss geführt wird. In diesem
– und nur in diesem – Falle erlaubt die Eintragung den Schluss, dass der Einge- tragene sich gehörig ausgewiesen und die Gesellschaft (soweit nötig) der Über- tragung der Aktien an ihn zugestimmt hat (BGE 90 II 164 S. 173). Das Aktienbuch ist mithin ein rein privates Verzeichnis, das nicht einmal den Akti- onären unbeschränkt offen steht und dessen Führung sie nicht überwachen kön- nen (BGE 90 II 164 S. 174 m.w.H.) Bereits aufgrund der Bedeutung des Aktienbuches ist es nicht möglich, dass ein Aktionär mittels einer Klage die Eintragung erwirken kann. Wie erwähnt handelt es sich beim Aktienbuch um ein internes Verzeichnis, dessen Führung dem Ver- waltungsrat zusteht. Einer Eintragung liegt stets ein Beschluss des Verwaltungs- rates zugrunde, jemanden als Aktionär zu anerkennen. Dem Gericht steht es grundsätzlich nicht zu, Beschlüsse des Verwaltungsrates zu überprüfen (BGE 109 II 239 S. 243; BSK OR II-WERNLI/RIZZI, 5. Auflage, Basel 2016, N 3 zu Art. 714
- 10 - OR). Nur eine Nichtigkeitsklage gemäss Art. 714 OR i.V.m. Art. 706b OR ist mög- lich. Überdies ist auch fraglich, ob der Kläger ein schützenswertes Interesse an einem Aktienbucheintrag hat. Er behauptet selber, er sei von der Beklagten stets als Ak- tionär behandelt worden und macht nicht geltend, dass er bei der Ausübung sei- ner Aktionärsrechte behindert worden sei. Wäre dies der Fall, so könnte er sich dagegen wehren und beispielsweise einen Generalversammlungsbeschluss an- fechten, der unter Verletzung seiner Aktionärsrechte zustande gekommen ist.
E. 3 Änderung des Aktienbucheintrags
E. 3.1 Streichung von E._____ Einer Eintragung des Klägers ins Aktienbuch steht sodann auch die Tatsache im Weg, dass in diesem aktuell unbestrittenermassen E._____ als Eigentümer der Aktien Nrn. 1-50 eingetragen ist und dieser vorgängig aus dem Aktienbuch gestri- chen werden müsste. Die Beklagte widersetzt sich einer Streichung von E._____. Es sei ihr aus ver- schiedenen Gründen nicht möglich, das Aktienbuch gemäss Art. 686a OR zu be- richtigen (act. 8 Rz. 12). Die Möglichkeit, die Genehmigung rückgängig zu ma- chen, sei verwirkt, da die Rückgängigmachung nicht innerhalb eines Jahres, nachdem sie (die Beklagte) von den wesentlichen Elementen über die Falschheit der Angaben Kenntnis erhalten habe, erfolgt sei (act. 8 Rz. 12). Sie sei deshalb nicht berechtigt, E._____ einfach aus dem Aktienbuch zu löschen und den Kläger einzutragen. Aus diesem Grund sei die Klage abzuweisen. Sie könne zwar nicht mehr nachvollziehen, warum E._____ ins Aktienbuch eingetragen worden sei. Sie habe diesen zu keinem Zeitpunkt als Aktionär behandelt und sei immer davon ausgegangen, dass der Kläger Eigentümer der Aktien sei (act. 8 Rz. 7 und 12).
E. 3.2 Rechtliches und Würdigung Ein einmal erfolgter Eintrag im Aktienbuch kann nicht ohne Weiteres geändert werden, nachdem er von der Gesellschaft einmal vollzogen worden ist. Grund-
- 11 - sätzlich kann der Eintrag nur noch auf eine der folgenden Arten geändert werden (BÖCKLI, a.a.O., § 6 N 327 ff.): − mit dem Willen des eingetragenen Aktionärs, etwa dadurch, dass die- ser seine Aktien auf eine andere Person überträgt und dem Erwerber einen Ausweis über den Erwerb aushändigt; − ohne Willen des Aktionärs durch Erbgang, Zwangsvollstreckung und andere Rechtsübergänge von Gesetzes wegen; − gegen den Willen des Aktionärs durch rechtskräftiges gerichtliches Ur- teil oder durch Streichung der Eintragung nach den Vorgaben des Art. 686a OR, nämlich dann, wenn die Eintragung im Aktienbuch durch falsche Angaben zustande gekommen ist bzw. in Anwendung der Re- geln über Willensmängel gemäss Art. 23 ff. OR. Die Gesellschaft hat grundsätzlich kein Recht, das Aktienbuch nachträglich ohne Vorliegen der vorstehend genannten Voraussetzungen zu ändern. Der Verwal- tungsrat hat vor der Eintragung ins Aktienbuch die Legitimation sorgfältig zu prü- fen. Beide Teile, die Gesellschaft und der Aktionär, müssen sich fortan im gegen- seitigen Verhältnis auf die Eintragung verlassen können (BÖCKLI, a.a.O., § 6 N 331). Höchstens unter aussergewöhnlichen Umständen kann eine Eintragung nachträg- lich abgeändert werden, nach Auffassung von BÖCKLI etwa dann, wenn später der Beweis erbracht werden kann, dass der eingetragene Aktionär in Wahrheit nicht der legitime Rechtsträger ist (BÖCKLI, a.a.O., § 6 N 331). Dabei hat sich der Beweis auf den Sachverhalt zu berufen, wie er sich im Zeit- punkt der Anerkennung und Eintragung des Erwerbers darstellte. Nachträgliche Änderungen der Skriptur des Aktienbuches haben sich auf einen Rechtsfehler zu beziehen, der im Zeitpunkt des Eintrages bestand. Eine nachträgliche Abände- rung von Aktienbucheinträgen gegen den Willen des eingetragenen Aktionärs ist daher nur aufgrund von Sachverhaltselementen zuzulassen, welche bereits im Zeitpunkt des Anerkennungsentscheides der Gesellschaft bestanden. Kannte der
- 12 - Verwaltungsrat allerdings im Zeitpunkt, als er den Anerkennungsentscheid fällte, alle wesentlichen Sachverhaltselemente, oder hätte er sie bei gebührender Sorg- falt kennen müssen, so ist eine nachträgliche Abänderung der betreffenden Akti- enbucheinträge unzulässig und die Eintragung hat rechtlichen Bestand (BÖCKLI, a.a.O., § 6 N 341 ff.). Vorliegend legt der Kläger in keiner Weise dar, inwiefern die Eintragung von E._____ im Aktienbuch im Zeitpunkt der Eintragung fehlerhaft war. Er begnügt sich vielmehr mit der pauschalen Behauptung, er (der Kläger) sei seit dem
12. Januar 2005 durchgehend Eigentümer der Aktien Nrn. 1-50 (act. 1 Rz. 14). Trotzdem hat sich der Kläger offenbar nie im Aktienregister eingetragen lassen und auch nicht behauptet, dass er vor 2018 die Eintragung verlangt habe. Nach- dem der Kläger behauptet, er sei stets als Aktionär behandelt worden, kann ihm nicht entgangen sein, dass E._____ von der Beklagten gemäss Aktienbuchaus- zug vom 30. April 2016 als Aktionär (für die Aktien Nrn. 51-100) anerkannt wurde: E._____ war nämlich kurze Zeit auch Verwaltungsrat. Die Wahl von E._____ dürf- te dem Kläger nicht entgangen sein, falls er als Aktionär an Generalversammlun- gen teilgenommen hat. Der Kläger behauptet auch nicht, er habe von der Eintra- gung von E._____ nichts gewusst. Trotzdem hat er nichts dagegen unternommen. Die Verwaltungsrätin der Beklagten, D._____, wohnhaft an der gleichen Adresse wie der Kläger, hat E._____ ins Aktienregister (für die Aktien Nrn. 51-100) eintra- gen lassen und offenbar pflichtgemäss eine Legitimationsprüfung vorgenommen. Der Kläger gibt keine Erklärung für diese Umstände, die seiner Darstellung, er sei ununterbrochen Aktionär gewesen, widersprechen. Im beigezogenen Einzelrich- ter-Verfahren wurde ein Darlehensvertrag erwähnt. Die Beklagte hat im Verfahren HE180076-O in ihrer Stellungnahme vom 19. März 2018 ausgeführt, E._____ ha- be dem Kläger (A._____) und D._____ ein Darlehen in der Höhe von CHF 240'000.– gewährt. Das Darlehen habe durch die Eintragung von E._____ im Aktienbuch gesichert werden sollen (act. 10 S. 2 sowie act. 11 im Verfahren Geschäfts-Nr. HE180076-O). Im Darlehensvertrag wird die Übertragung der Ak- tien bei Nichtrückzahlung statuiert. Vertragsparteien sind A._____ und D._____
- 13 - als Darlehensnehmer und E._____ als Darlehensgeber (act. 11 im Verfahren Ge- schäfts-Nr. HE180076-O). Es wird nicht behauptet, dass neue Erkenntnisse bezüglich des bei der Eintra- gung von E._____ als Aktionär gegebenen Sachverhaltes vorliegen. Eine nachträgliche rückwirkende Anpassung des Aktienbuches ist unter diesen Umständen nicht möglich. Die Vorgaben von Art. 686a OR sind vorliegend nicht erfüllt.
E. 4 Fazit
Dispositiv
- Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Streitwert beträgt CHF 100'000.– (act. 1 Rz. 4 und act. 8 Rz. 5; vgl. auch Ziff. 1.1 hiervor). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichts- gebühr auf CHF 8'700.– festzusetzen. Diese ist ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Kläger ist sodann zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), welche in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 An- wGebV auf CHF 11'000.– festzusetzen ist. Mangels Darlegung der fehlenden Be- rechtigung zum Vorsteuerabzug ist die Parteientschädigung praxisgemäss ohne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom
- Mai 2016 [4A_552/2015] E. 4.5). Das Handelsgericht erkennt:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 8'700.–.
- Die Kosten werden dem Kläger auferlegt und aus dem vom Kläger geleiste- ten Kostenvorschuss gedeckt. - 14 -
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 11'000.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 100'000.–. Zürich, 12. November 2019 Handelsgericht des Kantons Zürich
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG180136-O U/ei Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, und Oberrichterin Dr. Helen Kneubühler, die Handelsrichter Roger N. Neininger, Dr. Felix Graber und Hans Moser sowie die Gerichtsschreiberin Daniela Solinger Urteil vom 12. November 2019 in Sachen A._____, Kläger vertreten durch Dr. iur. X._____, gegen B._____ AG, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Y._____, betreffend Eintragung ins Aktienbuch
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) Inhaltsverzeichnis: Sachverhalt und Verfahren ................................................................................. 3 A. Sachverhaltsübersicht ................................................................................... 3
a. Die Parteien und ihre Stellung ............................................................. 3
b. Prozessgegenstand ............................................................................. 3 B. Prozessverlauf .............................................................................................. 4 Erwägungen ......................................................................................................... 5
1. Formelles ...................................................................................................... 5 1.1. Streitwert ............................................................................................. 5 1.2. Zuständigkeit ....................................................................................... 6
2. Klage auf Eintragung ins Aktienbuch ............................................................ 6 2.1. Klagelegitimation ................................................................................. 6 2.1.1. Aktienrechtliche Klagen ....................................................................... 6 2.1.2. Klage auf Anerkennung als Aktionär ................................................... 7 2.2. Rechtliche Bedeutung des Aktienbucheintrags ................................... 8
3. Änderung des Aktienbucheintrags .............................................................. 10 3.1. Streichung von E._____ .................................................................... 10 3.2. Rechtliches und Würdigung ............................................................... 10
4. Fazit ............................................................................................................ 13
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen............................................................. 13 Urteilsdispositiv ................................................................................................. 13
- 3 - Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht
a. Die Parteien und ihre Stellung Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in C._____ ZH. Die Gesellschaft bezweckt die Vermittlung und Durchführung von Finanzierungen sowie die Erbringung der nötigen Dienstleistungen, die mit … im Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Grundeigen- tum erwerben, belasten, veräussern und verwalten. Sie kann auch Finanzierun- gen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürg- schaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen. Einzige Verwaltungsrätin der Beklagten ist D._____ (act. 3/1). Das Aktienkapital bestand ursprünglich aus 100 Namenaktien zu CHF 500.–. Gemäss SHAB-Publikation vom tt. Mai 2018 wurde das Aktienkapital auf CHF 100'000.– erhöht und besteht nunmehr aus 200 Namenaktien zu CHF 500.– (act. 3/1). Gemäss Kopie des Aktienbuchs vom 30. April 2016 sind D._____ und E._____ Eigentümer von je 50 Aktien (act. 3/8). Nach der Kapitalerhöhung wurden gemäss einer Kopie des Aktienbuchs vom 15. Juni 2018 die 100 neuen Aktien zu CHF 500.– je zur Hälfte vom Kläger A._____ und von D._____ gezeichnet und diese als Aktionäre eingetragen (act. 3/2).
b. Prozessgegenstand Der Kläger macht geltend, im Aktienbuch der Beklagten sei fälschlicherweise ein- getragen, dass E._____ Aktionär der Aktien Nrn. 1-50 sei. Er könne sich jedoch durch das Aktienzertifikat Nr. 1 als Aktionär legitimieren und habe deshalb An- spruch auf Eintragung ins Aktienbuch. Er beantragt mit der vorliegenden Klage, die Beklagte sei zu verpflichten, ihn als Aktionär der Aktien Nrn. 1-50 ins Aktien- buch einzutragen (act. 1 S. 2 f.).
- 4 - Die Beklagte beantragt, die Klage sei abzuweisen (act. 1 S. 2). Auch wenn es zu- treffe, dass der Kläger Eigentümer der Aktien sei, sei sie (die Beklagte) nicht be- rechtigt, E._____ einfach aus dem Aktienbuch zu löschen und den Kläger einzu- tragen (act. 1 Rz. 7 und 13). Die Möglichkeit, die Genehmigung rückgängig zu machen, sei verwirkt, da dies nicht innerhalb eines Jahres, nachdem sie (die Be- klagte) von den wesentlichen Elementen über die Falschheit der Angaben Kennt- nis erhalten habe, erfolgt sei (act. 1 Rz. 12). B. Prozessverlauf Der Kläger reichte am 23. Juli 2018 (Datum Poststempel) die vorliegende Klage ein (act. 1). Den von ihm geforderten Vorschuss für die Gerichtskosten von CHF 6'000.– leistete er fristgerecht (act. 4 und 6). Die Klageantwort der Beklagten vom 22. Oktober 2018 wurde innert Frist eingereicht (act. 8). Die mit der Klageantwort vom 22. Oktober 2018 erhobene Streitverkündung an E._____ (act. 8 S. 3) wurde mit Verfügung vom 6. November 2018 (act. 12) vor- gemerkt. Nachdem die Streitverkündung der Beklagten an E._____ jedoch nicht zugestellt werden konnte, da dieser an der von der Beklagten genannten Adresse … [Adresse], Deutschland, nicht gemeldet ist (act. 13c), wurde die Beklagte mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 aufgefordert, dem Gericht bis 10. Januar 2019 eine aktuelle Adresse von E._____ mitzuteilen oder darzutun, dass diese trotz angemessener Bemühungen nicht ermittelt werden konnte (act. 15). Dieser Aufforderung ist die Beklagte nicht nachgekommen. Sie hat in ihrer Eingabe vom
10. Januar 2019 lediglich darauf verwiesen, dass E._____ früher an der angege- benen Adresse gemeldet gewesen sei und Zustellungen über seinen Rechtsver- treter, Rechtsanwalt Z._____, erfolgen könnten (act. 17). Rechtsanwalt Z._____ hatte dem Gericht jedoch auf Anfrage hin bereits am 27. November 2018 mitge- teilt, dass er E._____ in diesem Verfahren nicht vertrete (act. 14 und 14A). Mit Verfügung vom 17. Januar 2019 wurde der Beklagten Gelegenheit gegeben, sich hierzu innert der ihr angesetzten Frist zu äussern (act. 19). Nachdem die Beklagte von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht hatte, wurde mit Verfü- gung vom 21. Februar 2019 vorgemerkt, dass keine rechtswirksame Streitverkün-
- 5 - dung der Beklagten an E._____ erfolgte, da diese mangels einer gültigen Adresse nicht zugestellt werden konnte (act. 22). Mit Verfügung vom 14. März 2019 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und dem Kläger Frist zur Einreichung der Replikschrift angesetzt (act. 24). Nach- dem innert Frist keine Replikschrift eingegangen war, wurde mit Verfügung vom
12. Juni 2019 der Aktenschluss festgestellt (act. 26). Mit Verfügung vom 9. Juli 2019 wurde ein zusätzlicher Barvorschuss von CHF 4'000.– vom Kläger eingefordert, der von diesem innert Frist geleistet wurde (act. 28 und 30). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie auf die Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung (Partei- vorträge, Schlussvorträge) – unter Vorbehalt einer allfälligen Durchführung eines Beweisverfahrens – verzichten (act. 31). Mit Eingabe vom 11. Oktober 2019 (Da- tum Poststempel) teilte der Kläger dem Gericht mit, dass die Parteien sich geei- nigt hätten, auf die Durchführung der Hauptverhandlung zu verzichten (act. 33). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Erwägungen
1. Formelles 1.1. Streitwert Der Kläger berechnet den Streitwert analog dem Einzelrichterverfahren HE180076-O aufgrund der Höhe des Aktienkapitals. Nachdem das Aktienkapital nunmehr CHF 100'000.– beträgt, geht er von einem Streitwert von CHF 100'000.– aus (act. 1 Rz. 4). Die Beklagte geht ebenfalls von einem Streitwert von CHF 100'000.– aus (act. 8 Rz. 5).
- 6 - 1.2. Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ist gegeben, da die Beklagte ih- ren Sitz in C._____ ZH hat (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO). Zur Begründung der sachlichen Zuständigkeit stützt sich die Klägerin zutreffend auf Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG. Im vorliegenden Verfahren soll der Kläger ins Aktienbuch der Beklagten eingetragen werden. Folglich handelt es sich hierbei um eine Streitigkeit aus dem Recht der Handelsgesellschaften, da es um die Mitgliedschaftsrechte des Aktionärs geht (BK ZPO-BERGER, Bern 2012, N 46 zu Art. 6 ZPO). Die übrigen Prozessvoraussetzungen (Art. 59 ZPO) geben – mit Ausnahme des Rechtsschutzinteresses (vgl. dazu Ziffer 2.2 hiernach) – zu keinen Bemerkungen Anlass; auf die Klage ist dementsprechend einzutreten.
2. Klage auf Eintragung ins Aktienbuch 2.1. Klagelegitimation Die Berechtigung des Klägers, gegen die Beklagte zu klagen, wird als Aktivlegiti- mation bezeichnet. Die Legitimation des Klägers ergibt sich i.d.R. aus materiellem Recht. Dies bedeutet, dass der Kläger die Befugnis haben muss, den Anspruch auch geltend zu machen. Grundsätzlich wird eine Sachbefugnis jedem zugespro- chen, der in seinen eigenen Rechten verletzt ist und gegen diese Rechtsverlet- zung auch vorgehen darf. 2.1.1. Aktienrechtliche Klagen Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger, die Beklagte sei zu verpflichten, ihn als Aktionär der Aktien Nrn. 1-50 ins Aktienbuch einzutragen. Im Aktienbuch der Beklagten sei fälschlicherweise E._____ als Aktionär der Aktien Nrn. 1-50 eingetragen. Er (der Kläger) könne sich jedoch durch das Aktienzertifikat Nr. 1 als Aktionär legitimieren und habe deshalb Anspruch auf Eintragung ins Aktienbuch (act. 1 S. 2 f.). Der Kläger ersucht das Gericht, die Beklagte zu einer bestimmten Handlung zu verpflichten; es handelt sich somit um eine Leistungsklage.
- 7 - Die Klagemöglichkeiten eines Aktionärs sind beschränkt. Im Gesetz werden fol- gende Klagen erwähnt, mit welchen Aktionäre ihre Rechte durchsetzen können: − Stimmrechtsklage (Art. 691 Abs. 3 OR); − Auskunfts- und Einsichtsklage (Art. 697 OR); − Sonderprüfungsklage (Art. 697a bis Art. 697g OR); − Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen (Art. 706 OR); − Klage auf Feststellung der Nichtigkeit von GV-Beschlüssen (Art. 706b OR); − Klage auf Feststellung der Nichtigkeit von VR-Beschlüssen (Art. 714 i.V.m. Art. 706b OR); − Klage zur Durchsetzung von Kapitalschutzbestimmungen (Art. 678 und Art. 680 Abs. 2 OR); − Auflösungsklage (Art. 736 Ziffer 4 OR); − Klage aus Prospekthaftung (Art. 752 OR); − Klage aus Gründungshaftung (Art. 753 OR); − Klage aus Haftung für Verwaltung, Geschäftsführung und Liquidation (Art. 754 OR); − Klage aus Revisionshaftung (Art. 755 OR). Vorliegend stellt sich die Frage, ob der Kläger seine Aktionärsrechte nur im Rah- men einer vom Gesetz vorgesehenen Klage durchsetzen, oder ob er die Eintra- gung ins Aktienbuch ausserhalb der vom Gesetz vorgesehenen Klagemöglichkei- ten durch eine gerichtliche Klage erwirken kann. 2.1.2. Klage auf Anerkennung als Aktionär In Lehre und Rechtsprechung wird anerkannt, dass ein Veräusserer oder Erwer- ber von vinkulierten Aktien auf Genehmigung der Übertragung klagen kann, wenn der Verwaltungsrat es in widerrechtlicher oder missbräuchlicher Weise ablehnt, einen Erwerber von vinkulierten Aktien als Aktionär zu anerkennen (BGE 76 II 67; Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2003 [4C.242/2001]; BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, § 6 N 77a und N 206). Dies, ob- wohl die richterliche Kontrolle über Entscheide, mit welchen die Gesellschaft die Übertragung von vinkulierten Namenaktien billigt oder ablehnt, im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt wird. Im Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2003
- 8 - (4C.242/2001) wird der Entscheid auf das Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 717 Abs. 2 OR und das Rechtsmissbrauchsverbot gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB gestützt. In casu liegt jedoch keine Beschränkung der Übertragbarkeit vor, und es geht nicht darum, ob der Verwaltungsrat einer Übertragung von vinkulierten Aktien zu- stimmt. Der Kläger behauptet auch nicht, er habe die Aktien von E._____, der ak- tuell im Aktienbuch eingetragen ist, erworben. Im Übrigen unterlässt es der Kläger auch, in genügender Weise darzutun, wann er gegenüber wem um Eintragung ins Aktienbuch ersucht hat, welche Urkunden er vorgelegt hat und wann von wem ein ablehnender Entscheid ergangen ist. Der Kläger behauptet zwar, ihm sei die Eintragung ins Aktienbuch verweigert worden, ohne jedoch zu belegen, dass er ein entsprechendes Gesuch eingereicht gehabt habe und dieses vom Verwaltungsrat im Rahmen eines Beschlusses abgewiesen worden sei. Einen Beschluss des Verwaltungsrates hat er nicht eingereicht. Es wäre deshalb auch nicht möglich, zu überprüfen, ob der Beschluss des Verwal- tungsrates rechtmässig ist. Bei den in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Klagen auf Anerkennung eines Aktionärs wird stets vorausgesetzt, dass das in der Aktiengesellschaft zuständige Organ zuvor einen ablehnenden Entscheid ge- fällt hat. Bereits aus diesem Grund muss die vorliegende Klage abgewiesen werden. 2.2. Rechtliche Bedeutung des Aktienbucheintrags Sodann ist auch fraglich, ob bei nicht vinkulierten Aktien ein klagbarer Anspruch des Aktionärs auf Eintragung ins Aktienbuch besteht. Der Eintragung ins Aktienbuch kommt keine selbständige Bedeutung zu. Diese wirkt nicht konstitutiv, sondern stellt lediglich die Vollzugsmassnahme des bereits getroffenen Entscheides dar (BGE 90 II 164 S. 173; BÖCKLI, a.a.O, § 6 N 325). Im Gegensatz dazu wurde der Eintragung ins Aktienbuch nach der früheren Recht- sprechung konstitutive Bedeutung beigemessen. Der Inhalt des Aktienbuches hat bloss die Bedeutung einer widerlegbaren Vermutung. Diese Vermutung kann um-
- 9 - gestossen werden durch den Nachweis, dass der Eingetragene nicht Aktionär bzw. der Nichteingetragene Aktionär ist. Die Gesellschaft darf sich nur solange auf den Eintrag verlassen, als sie keine Kenntnis davon hat oder haben müsste, dass dieser falsch ist (BGE 137 III 460 E. 3.2.2 m.w.H.). Die Eintragung oder Nichteintragung einer Person ins Aktienbuch ist für die Be- antwortung der Frage, wen die Gesellschaft als Aktionär behandeln darf und zu behandeln hat, nicht unbedingt massgebend (BGE 90 II 164 S. 173). Die Eintra- gung ins Aktienbuch gemäss Art. 686 Abs. 2 OR setzt einen Ausweis über die formrichtige Übertragung der Aktie voraus. Auf eine Eintragung, die sich nicht auf einen solchen Ausweis stützt, können sich also weder der Eingetragene noch die Gesellschaft mit Erfolg berufen. Anderseits ist ein Erwerber, der den nach Art. 686 Abs. 2 OR erforderlichen Ausweis vorgelegt hat, als Aktionär zu behandeln, selbst wenn die Eintragung aus irgendeinem Grunde unterblieben ist. Art. 686 Abs. 4 OR, wonach im Verhältnis zur Gesellschaft der Eingetragene als Aktionär betrachtet wird, ändert hieran nichts. Diese Vorschrift ist auf den Normal- fall zugeschnitten, dass das Aktienbuch ordnungsgemäss geführt wird. In diesem
– und nur in diesem – Falle erlaubt die Eintragung den Schluss, dass der Einge- tragene sich gehörig ausgewiesen und die Gesellschaft (soweit nötig) der Über- tragung der Aktien an ihn zugestimmt hat (BGE 90 II 164 S. 173). Das Aktienbuch ist mithin ein rein privates Verzeichnis, das nicht einmal den Akti- onären unbeschränkt offen steht und dessen Führung sie nicht überwachen kön- nen (BGE 90 II 164 S. 174 m.w.H.) Bereits aufgrund der Bedeutung des Aktienbuches ist es nicht möglich, dass ein Aktionär mittels einer Klage die Eintragung erwirken kann. Wie erwähnt handelt es sich beim Aktienbuch um ein internes Verzeichnis, dessen Führung dem Ver- waltungsrat zusteht. Einer Eintragung liegt stets ein Beschluss des Verwaltungs- rates zugrunde, jemanden als Aktionär zu anerkennen. Dem Gericht steht es grundsätzlich nicht zu, Beschlüsse des Verwaltungsrates zu überprüfen (BGE 109 II 239 S. 243; BSK OR II-WERNLI/RIZZI, 5. Auflage, Basel 2016, N 3 zu Art. 714
- 10 - OR). Nur eine Nichtigkeitsklage gemäss Art. 714 OR i.V.m. Art. 706b OR ist mög- lich. Überdies ist auch fraglich, ob der Kläger ein schützenswertes Interesse an einem Aktienbucheintrag hat. Er behauptet selber, er sei von der Beklagten stets als Ak- tionär behandelt worden und macht nicht geltend, dass er bei der Ausübung sei- ner Aktionärsrechte behindert worden sei. Wäre dies der Fall, so könnte er sich dagegen wehren und beispielsweise einen Generalversammlungsbeschluss an- fechten, der unter Verletzung seiner Aktionärsrechte zustande gekommen ist.
3. Änderung des Aktienbucheintrags 3.1. Streichung von E._____ Einer Eintragung des Klägers ins Aktienbuch steht sodann auch die Tatsache im Weg, dass in diesem aktuell unbestrittenermassen E._____ als Eigentümer der Aktien Nrn. 1-50 eingetragen ist und dieser vorgängig aus dem Aktienbuch gestri- chen werden müsste. Die Beklagte widersetzt sich einer Streichung von E._____. Es sei ihr aus ver- schiedenen Gründen nicht möglich, das Aktienbuch gemäss Art. 686a OR zu be- richtigen (act. 8 Rz. 12). Die Möglichkeit, die Genehmigung rückgängig zu ma- chen, sei verwirkt, da die Rückgängigmachung nicht innerhalb eines Jahres, nachdem sie (die Beklagte) von den wesentlichen Elementen über die Falschheit der Angaben Kenntnis erhalten habe, erfolgt sei (act. 8 Rz. 12). Sie sei deshalb nicht berechtigt, E._____ einfach aus dem Aktienbuch zu löschen und den Kläger einzutragen. Aus diesem Grund sei die Klage abzuweisen. Sie könne zwar nicht mehr nachvollziehen, warum E._____ ins Aktienbuch eingetragen worden sei. Sie habe diesen zu keinem Zeitpunkt als Aktionär behandelt und sei immer davon ausgegangen, dass der Kläger Eigentümer der Aktien sei (act. 8 Rz. 7 und 12). 3.2. Rechtliches und Würdigung Ein einmal erfolgter Eintrag im Aktienbuch kann nicht ohne Weiteres geändert werden, nachdem er von der Gesellschaft einmal vollzogen worden ist. Grund-
- 11 - sätzlich kann der Eintrag nur noch auf eine der folgenden Arten geändert werden (BÖCKLI, a.a.O., § 6 N 327 ff.): − mit dem Willen des eingetragenen Aktionärs, etwa dadurch, dass die- ser seine Aktien auf eine andere Person überträgt und dem Erwerber einen Ausweis über den Erwerb aushändigt; − ohne Willen des Aktionärs durch Erbgang, Zwangsvollstreckung und andere Rechtsübergänge von Gesetzes wegen; − gegen den Willen des Aktionärs durch rechtskräftiges gerichtliches Ur- teil oder durch Streichung der Eintragung nach den Vorgaben des Art. 686a OR, nämlich dann, wenn die Eintragung im Aktienbuch durch falsche Angaben zustande gekommen ist bzw. in Anwendung der Re- geln über Willensmängel gemäss Art. 23 ff. OR. Die Gesellschaft hat grundsätzlich kein Recht, das Aktienbuch nachträglich ohne Vorliegen der vorstehend genannten Voraussetzungen zu ändern. Der Verwal- tungsrat hat vor der Eintragung ins Aktienbuch die Legitimation sorgfältig zu prü- fen. Beide Teile, die Gesellschaft und der Aktionär, müssen sich fortan im gegen- seitigen Verhältnis auf die Eintragung verlassen können (BÖCKLI, a.a.O., § 6 N 331). Höchstens unter aussergewöhnlichen Umständen kann eine Eintragung nachträg- lich abgeändert werden, nach Auffassung von BÖCKLI etwa dann, wenn später der Beweis erbracht werden kann, dass der eingetragene Aktionär in Wahrheit nicht der legitime Rechtsträger ist (BÖCKLI, a.a.O., § 6 N 331). Dabei hat sich der Beweis auf den Sachverhalt zu berufen, wie er sich im Zeit- punkt der Anerkennung und Eintragung des Erwerbers darstellte. Nachträgliche Änderungen der Skriptur des Aktienbuches haben sich auf einen Rechtsfehler zu beziehen, der im Zeitpunkt des Eintrages bestand. Eine nachträgliche Abände- rung von Aktienbucheinträgen gegen den Willen des eingetragenen Aktionärs ist daher nur aufgrund von Sachverhaltselementen zuzulassen, welche bereits im Zeitpunkt des Anerkennungsentscheides der Gesellschaft bestanden. Kannte der
- 12 - Verwaltungsrat allerdings im Zeitpunkt, als er den Anerkennungsentscheid fällte, alle wesentlichen Sachverhaltselemente, oder hätte er sie bei gebührender Sorg- falt kennen müssen, so ist eine nachträgliche Abänderung der betreffenden Akti- enbucheinträge unzulässig und die Eintragung hat rechtlichen Bestand (BÖCKLI, a.a.O., § 6 N 341 ff.). Vorliegend legt der Kläger in keiner Weise dar, inwiefern die Eintragung von E._____ im Aktienbuch im Zeitpunkt der Eintragung fehlerhaft war. Er begnügt sich vielmehr mit der pauschalen Behauptung, er (der Kläger) sei seit dem
12. Januar 2005 durchgehend Eigentümer der Aktien Nrn. 1-50 (act. 1 Rz. 14). Trotzdem hat sich der Kläger offenbar nie im Aktienregister eingetragen lassen und auch nicht behauptet, dass er vor 2018 die Eintragung verlangt habe. Nach- dem der Kläger behauptet, er sei stets als Aktionär behandelt worden, kann ihm nicht entgangen sein, dass E._____ von der Beklagten gemäss Aktienbuchaus- zug vom 30. April 2016 als Aktionär (für die Aktien Nrn. 51-100) anerkannt wurde: E._____ war nämlich kurze Zeit auch Verwaltungsrat. Die Wahl von E._____ dürf- te dem Kläger nicht entgangen sein, falls er als Aktionär an Generalversammlun- gen teilgenommen hat. Der Kläger behauptet auch nicht, er habe von der Eintra- gung von E._____ nichts gewusst. Trotzdem hat er nichts dagegen unternommen. Die Verwaltungsrätin der Beklagten, D._____, wohnhaft an der gleichen Adresse wie der Kläger, hat E._____ ins Aktienregister (für die Aktien Nrn. 51-100) eintra- gen lassen und offenbar pflichtgemäss eine Legitimationsprüfung vorgenommen. Der Kläger gibt keine Erklärung für diese Umstände, die seiner Darstellung, er sei ununterbrochen Aktionär gewesen, widersprechen. Im beigezogenen Einzelrich- ter-Verfahren wurde ein Darlehensvertrag erwähnt. Die Beklagte hat im Verfahren HE180076-O in ihrer Stellungnahme vom 19. März 2018 ausgeführt, E._____ ha- be dem Kläger (A._____) und D._____ ein Darlehen in der Höhe von CHF 240'000.– gewährt. Das Darlehen habe durch die Eintragung von E._____ im Aktienbuch gesichert werden sollen (act. 10 S. 2 sowie act. 11 im Verfahren Geschäfts-Nr. HE180076-O). Im Darlehensvertrag wird die Übertragung der Ak- tien bei Nichtrückzahlung statuiert. Vertragsparteien sind A._____ und D._____
- 13 - als Darlehensnehmer und E._____ als Darlehensgeber (act. 11 im Verfahren Ge- schäfts-Nr. HE180076-O). Es wird nicht behauptet, dass neue Erkenntnisse bezüglich des bei der Eintra- gung von E._____ als Aktionär gegebenen Sachverhaltes vorliegen. Eine nachträgliche rückwirkende Anpassung des Aktienbuches ist unter diesen Umständen nicht möglich. Die Vorgaben von Art. 686a OR sind vorliegend nicht erfüllt.
4. Fazit Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Klage abzuweisen ist.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Streitwert beträgt CHF 100'000.– (act. 1 Rz. 4 und act. 8 Rz. 5; vgl. auch Ziff. 1.1 hiervor). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichts- gebühr auf CHF 8'700.– festzusetzen. Diese ist ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Kläger ist sodann zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), welche in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 An- wGebV auf CHF 11'000.– festzusetzen ist. Mangels Darlegung der fehlenden Be- rechtigung zum Vorsteuerabzug ist die Parteientschädigung praxisgemäss ohne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom
25. Mai 2016 [4A_552/2015] E. 4.5). Das Handelsgericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 8'700.–.
3. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt und aus dem vom Kläger geleiste- ten Kostenvorschuss gedeckt.
- 14 -
4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 11'000.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 100'000.–. Zürich, 12. November 2019 Handelsgericht des Kantons Zürich Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Roland Schmid Daniela Solinger