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HG180010

Forderung

Zh Handelsgericht · 2025-05-20 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Am 12. Mai 2017 und neuerlich am 12. Oktober 2017 forderte die Klägerin AN.____ u.a. zum Redesign ihres Logos auf (act. 1 Rz 149, 153; act. 3/107). Die Beklagte kam der Aufforderung nicht nach, worauf die Klägerin eine andere Agentur mit dem Redesign beauftragte. Die Klägerin verlangt von der Beklagten nunmehr Ersatz für die angefallenen Kosten von unbestrittenermassen EUR 5'490.00 (act. 1 Rz 154; act. 11 Rz 109 ff.; act. 3/111). Sie macht geltend, die Beklagte habe sich vertrags- widrig geweigert, das neue Logo zu designen (act. 1 Rz 154; act. 90 Rz 520). Die Beklagte bestreitet das Vorliegen einer Vertragsverletzung. Die Entwicklung eines Firmenlogos für die Klägerin gehöre nicht zu den unter der Rahmenvereinbarung 2013 zu erbringenden Leistungen. Entsprechend würden die EUR 5'490.00 keinen ersatzfähigen Schaden darstellen (act. 11 Rz 109, 113, 115; act. 94 Rz 434). 1.2.2. Rechtliches Eine Partei, die Schadenersatz wegen nicht gehöriger Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung verlangt, hat zu behaupten und zu beweisen, dass die Gegenpartei eine vertragliche Verpflichtung nicht (gehörig) erfüllt hat und dass ihr dadurch - ad- äquat-kausal - der Schaden entstanden ist, dessen Ersatz sie begehrt. Der Gegen- partei steht der Exkulpationsbeweis offen (vgl. Art. 97 Abs. 1 OR; BGE 144 III 155 E. 2.3).

- 30 - Gemäss Art. 396 Abs. 1 OR wird der Umfang des Mandats durch die Vereinbarung oder, falls eine solche fehlt, durch die Natur des Geschäfts bestimmt. Besteht zwi- schen den Parteien Uneinigkeit über den Auftragsumfang, ist dieser mittels Ausle- gung zu ermitteln. Dem Auftraggeber steht ein jederzeitiges Weisungsrecht zu (vgl. Art. 397 OR). Eine Weisung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Auftragsge- bers, welche den Inhalt des Auftrags konkretisiert (BGer 4A_41/2016 vom 20.6.2016 E. 3.3). Das Weisungsrecht besteht hingegen nur innerhalb des verein- barten Vertragsgegenstandes. So darf der Auftrag durch die Weisung kein anderer werden, als der, welchen der Beauftragte ursprünglich angenommen hat (BK OR- Fellmann, Art. 397 N 77). Liegen Weisungen des Auftraggebers "ausserhalb des vereinbarten Vertragsgegenstandes, ist in deren Erteilung ein Angebot zu einem neuen Vertragsabschluss zu sehen, das der Beauftragte annehmen oder ablehnen kann" (BSK OR I-Weber, Art. 397 N 5). 1.2.3. Vertragsverletzung 1.2.3.1. Parteistandpunkte Gemäss der Klägerin regelte die Rahmenvereinbarung 2013 lediglich die Grund- züge der Zusammenarbeit (act. 1 Rz 274; act. 90 Rz 115). Der Auftragsumfang sei "äusserst weit gefasst" worden und habe sich nicht "nur" auf C1._____ und C5._____ Produkte sowie unter den Lizenzverträgen hergestellte Private Label Produkte beschränkt (act. 1 Rz 98 f.; act. 90 Rz 113, 118, 399). Auch der Leis- tungsumfang sei sehr weit formuliert worden. Die Beklagte sei als "Full-Service- Agentur" tätigt gewesen (act. 90 Rz 122, 127). Die Erstellung eines Logos gehöre zu den Leistungen einer Full-Service-Agentur (act. 90 Rz 130). Das Logo habe der Akquisition von Privat Label Kunden gedient. Arbeiten, welche dem Verkauf von Vertragsprodukten gedient hätten, seien unter die Rahmenvereinbarung gefallen (act. 1 Rz 150; act. 121 Rz 91). Die Beklagte stellt dies in Abrede. Sie habe sich unter der Rahmenvereinbarung 2013 nur dazu verpflichtet, für die Klägerin Dienstleistungen zu erbringen, die einen

- 31 - Bezug zu C1._____ und C5._____ Produkten sowie den unter den Lizenzverträgen hergestellten Private Label Produkten aufgewiesen hätten (act. 11 Rz 21, 109, 111). Das Redesign des Firmenlogos stelle eine hiervon unabhängige Marketing- leistung dar. Sodann würden Dienstleistungen, welche bloss in mittelbarem Zusam- menhang mit dem Vertrieb der C1._____ und C5._____ Produkte sowie der ent- sprechenden Private Label Produkte stünden, nicht unter den Auftragsumfang der Rahmenvereinbarung fallen (act. 11 Rz 113; act. 94 Rz 434). 1.2.3.2. Würdigung 1.2.3.2.1. Umstritten ist, ob sich die Rahmenvereinbarung 2013 nur auf C1._____ und C5._____ Produkte sowie unter den Lizenzverträgen hergestellte Private Label Produkte (Bestellungen von Dritten, die im Hinblick auf den Verkauf über die Ab- satzkanäle dieser Dritten mit anderen Marken als den Vertragsmarken versehen werden; vgl. act. 3/16 und act. 3/17, je Ziff. 2 lit. b), oder auch andere, von der Klägerin hergestellte und vertriebene Produkte bezog, sowie, welche konkreten Leistungen die Beklagte unter der Rahmenvereinbarung 2013 schuldete. Die Rah- menvereinbarung 2013 ist auszulegen. Die Vereinbarung ist zuerst normativ aus- zulegen und hernach ist zu prüfen, ob von einer Partei ein davon abweichender tatsächlicher Konsens behauptet und bewiesen wird (vgl. BGE 121 III 118 E. 4; BGer 4A_683/2011 vom 6.3.2012, E. 5.1 und 5.2; HGer HG210147 vom 1.7.2024 E. II.A.2.3.1.). 1.2.3.2.2. Wie bereits dargelegt (vgl. vorne E. I.1.1.1.2.), bildet der Wortlaut das primäre Auslegungsmittel. Gemäss Ziffer 1 ("Auftragsumfang") der Rahmenverein- barung 2013 "beauftragt" die Klägerin die Beklagte ("Agentur") mit der "Beratung in Fragen des Vertriebs, Marketings und der Werbung". "Hierzu zählen: a) Die Erar- beitung und Durchführung klassischer Werbeagenturleistungen, wie die Entwick- lung internationaler Werbekampagnen, Kataloge, Prospekte, Verpackungen, Ver- kaufsförderungsmaterial etc. von der Ideenfindung über Entwurf und Realisation, bis hin zur Reinzeichnung; b) die Betreuung der internationalen Verkaufsförde- rungs-Events für die Marken C5._____® und C1._____®; c) die Mitarbeit bei der Gewinnung neuer Vertriebe und Unterstützung der bestehenden Vertriebe; und d) die Erweiterungen der Kollektionen, Produktvariationen und Produktausstattung für

- 32 - die Marken C5._____® und C1._____®" (act. 3/11 Ziff. 1 Abs. 1). Absatz 2 hält fest, dass die Vereinbarung die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen der Auftrag- geberin und der Agentur mit Bezug auf die Konzeption von Kommunikations- und Marketingmassnahmen und die Realisation von Kommunikationsmitteln im Ver- tragsgebiet gemäss den von der Klägerin abgeschlossenen Lizenzverträgen betref- fend die Herstellung und den Vertrieb von C5._____® und C1._____ ®-Produkten regelt. Weiter regle sie das Design und die Kollektionserweiterung der C5._____® und C1._____®-Produkte sowie die Dienstleistungen und den Betreuungsaufwand für "die derzeit am Markt befindlichen C5._____® und C5._____ ®-Produkte". "Die Vereinbarung gilt auch für die unter den vorgenannten Verträgen hergestellten Pri- vate-Label Produkte". In Absatz 3 wird festgehalten, dass die technische Weiter- und Neuentwicklung von Produkten der Marken C5._____® und C1._____® nicht Gegenstand der Vereinbarung sei. In Ziffer 2 Absatz 1 der Rahmenvereinbarung 2013 wird unter dem Titel "Leistungen der Agentur" festgehalten, dass die Agentur als Full-Service und Lead Agentur tätig sei und insbesondere die folgenden Leistungen erbringe: a) Formulierung der Kom- munikationsziele, b) Überwachen der Kommunikationsziele, c) Pflege der Kommu- nikationsziele, d) Visuelle Gestaltung der Kommunikationsmittel (Anzeigen, Verpa- ckungen, Kataloge, etc.) und e) Mitarbeit in der Produkt- und Sortimentspflege. 1.2.3.2.3. Aus der Beschreibung des Auftragsumfangs ergibt sich klar, dass sich die Beauftragung der Beklagten auf die Erbringung von Leistungen im Zusammen- hang mit den Marken C5._____® und C1._____® und die von der Klägerin unter den Lizenzverträgen hergestellten und vertriebenen C5._____ und C1._____-Pro- dukte erstreckt. Mitumfasst sind die unter den Lizenzverträgen hergestellten Private Label Produkte. Hingegen werden die weiteren Geschäftstätigkeiten der Klägerin bzw. die Klägerin selbst als Unternehmung in der Rahmenvereinbarung 2013 nicht erwähnt. Gestützt wird dieses Auslegungsergebnis durch die Formulierung der Prä- ambel, welche festhält, dass sich die Klägerin "insbesondere mit der Herstellung und dem Vertrieb von Sportfunktionsbekleidung, einschliesslich Socken und Unter- wäsche, unter den Marken C5._____ ® und C1._____®" befasse und die Klägerin die Beklagte schon früher für Fragen des Vertriebs, des Marketings und der Wer-

- 33 - bung von "C1._____®, C5._____®-Produkten sowie Private Label Produkten" bei- gezogen habe (act. 3/11 Präambel). Relevant sind C1._____ und C5._____ sowie Privat Label Produkte, welche gestützt auf die von der Klägerin mit der B2._____ geschlossenen Lizenzverträge hergestellt werden. Es geht um Beratungs- und Marketingleistungen sowie Betreuungsaufgaben, welche die Beklagte für diese Produkte erbringt und nicht um Leistungen, welche die Klägerin als solche, als Un- ternehmung, betreffen (namentlich ihr Erscheinungsbild [Corporate Design]), oder die weiteren Produkte bzw. Geschäftstätigkeiten der Klägerin. Bezeichnenderweise stellt denn auch die Kündigung oder Nichtverlängerung der Lizenzverträge betref- fend die Herstellung und den Vertrieb von C1._____® und C5._____® einen aus- serordentlichen Kündigungsgrund für die Rahmenvereinbarung 2013 dar (vgl. act. 3/11 Ziff. 3 "Laufzeit des Vertrages und Kündigung") und erhöht sich das verein- barte Grundhonorar von EUR 2'050'000.00 für das Jahr 2013 für die kommenden Kalenderjahre jeweils entsprechend des prozentualen Wachstums des Umsatzes, den die Klägerin mit den C1._____® und C5._____® Produkten im vorangehenden Kalenderjahr erzielt hat (vgl. act. 3/11 Ziff. 9 Abs. 1 "Vergütung"). Nichts ergibt sich für die Auslegung der Vereinbarung aus den Vertragsverhand- lungen. So ist unbestritten, dass zwischen den Parteien im Zusammenhang mit dem "Neuabschluss" der Rahmenvereinbarung 2013 der Auftragsumfang (Ziff. I. Rahmenvereinbarung 2008; praktisch identisch mit Ziff. 1 der Rahmenvereinba- rung 2013) und die Leistungen der Agentur (Ziff. II. der Rahmenvereinbarung 2008; identisch mit Ziff. 2 der Rahmenvereinbarung 2013) nicht diskutiert wurden (act. 1 Rz 66; act. 11 Rz 166; act. 121 Rz 34). Da die Arbeiten im August 2015 verrechnet wurden (vgl. act. 91/259/7; act. 90 Rz 118 "Katalog"; act. 91/259/8 " AS._____- …_Winter-Snow-Sportler), spielt für die normative Auslegung sodann keine Rolle, ob die Beklagte, wie von der Klägerin behauptet, auch Leistungen für AS._____- Produkte erbrachte, welche weder C1._____ oder C5._____ noch Private Label Produkte gewesen seien (act. 90 Rz 118; act. 121 Rz 38). Es handelt sich um ein Verhalten nach Vertragsschluss. Sodann vermag am klaren Wortlaut der Vereinba- rung nichts zu ändern, sollte die Beklagte "in der Vergangenheit" vereinzelt nicht nur Leistungen für C1._____ und C5._____ Produkte (vgl. act. 90 Rz 126; act. 121

- 34 - Rz 38 lit. c) und für Länder ausserhalb des Vertragsgebiets der Lizenzverträge er- bracht haben (act. 121 Rz 38 lit. d). Zusammenfassend ergibt die normative Auslegung, dass sich die Parteien nach Treu und Glauben darauf einigten, dass sich die Beauftragung der Beklagten auf die Erbringung von Leistungen im Zusammenhang mit den Marken C5._____ ® und C1._____® und den von der Klägerin unter den Lizenzverträgen hergestellten und vertriebenen C5._____ und C1._____-Produkten sowie den Privat Label Produkten beschränkte. Weder Tätigkeiten für die Klägerin als Unternehmung noch deren wei- tere Geschäftsbereiche sind von der Vereinbarung umfasst. An diesem Ergebnis ändert nichts, dass eine "Rahmenvereinbarung" abgeschlossen wurde. Auch eine Rahmenvereinbarung bezieht sich regelmässig auf einen bestimmten Vertragsge- genstand. Da die Klägerin nicht rechtsgenügend einen vom normativen Ausle- gungsergebnis abweichenden subjektiven Parteiwillen behauptet, hat es mit die- sem Auslegungsergebnis sein Bewenden. 1.2.3.2.4. Eine Full-Service-Werbeagentur bietet die gesamte Bandbreite von Wer- beleistungen an. Sie kann die gesamte werbepolitische Betreuung von Produkten in eigenem Namen und auf eigene Rechnung übernehmen (act. 90 Rz 128; act. 91/284; act. 94 Rz 438). Dies war hingegen vorliegend, wie dargelegt, mit der Rah- menvereinbarung 2013 nicht der Fall. Vielmehr hat die Beklagte ihre Leistungen als Full-Service Agentur nur für C5._____® und C1._____® Produkte sowie Private La- bel Produkte versprochen. Das Design eines neuen Firmenlogos für die Klägerin selbst fällt nicht unter diesen Auftragsumfang. Die Hoffnung der Klägerin, mit einem neuen, moderneren Logo auch neue Kundengruppen für Private Label Produkte zu erschliessen und mehr Private Label Produkte zu verkaufen, ändert daran nichts (vgl. act. 121 Rz 91). Es kann daher offen bleiben, ob die Klägerin, was bestritten wird, überhaupt für die Akquise der Privat Label Kunden zuständig war (vgl. act. 90 Rz 519; act. 94 Rz 439). Keine Rolle spielt sodann, wieviel Prozent der geschulde- ten monatlichen Grundgebühr die von der Klägerin bezahlten Kosten von EUR 5'490.00 für das Redesign ausmachten (act. 1 Rz 274; act. 90 Rz 518). Wenn die Leistung nicht unter den Auftragsumfang fällt, ist sie nicht geschuldet.

- 35 - 1.2.4. Fazit Die Anordnung der Klägerin an die Beklagte zum Redesign ihres Firmenlogos war nicht vom Auftragsumfang der Rahmenvereinbarung 2013 gedeckt. Die Aufforde- rung ist als Offerte an die Beklagte anzusehen. Die Klägerin behauptet nicht und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte diese Offerte angenommen hätte. Eine Vertragsverletzung ist zu verneinen und entsprechend hat die Beklagte der Klägerin die EUR 5'490.00 nicht zu erstatten. Die weiteren Schadenersatzvoraus- setzung müssen nicht mehr geprüft werden. 1.3. Rückforderung verrechneter Leistungen 1.3.1. Parteibehauptungen/Sachverhalt Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Bezahlung von EUR 48'410.63. Sie machte mit der Klagebegründung geltend, die Beklagte habe ihr unter der Rahmen- vereinbarung ungerechtfertigt Leistungen weiterverrechnet. Im Sinne einer Teil- klage mit Nachklagevorbehalt forderte die Klägerin 68 Positionen à total EUR 48'410.63 aus der Rechnung 6244 vom 10. September 2014 über EUR 206'446.59 zurück (act. 1 Rz 258 ff.; act. 3/237). Nachdem die Beklagte sich in der Klageantwort darauf berufen hatte, der behauptete bereicherungsrechtliche Anspruch sei verjährt (act. 11 Rz 116 ff.), bestritt die Klägerin in der Replik den Eintritt der Verjährung nach Art. 67 OR (act. 90 Rz 17, 522 f.). Weiter berief sie sich darauf, die Beklagte habe bis anhin keine Rechenschaft (im Sinne von Art. 400 OR) abgelegt. Bis zur Rechenschaftsablage handle es sich bei den von ihr geleisteten Zahlungen um Akontozahlungen. Da die Beklagte die Rechenschaftsablage ver- weigere, müsse sie, die Klägerin, davon ausgehen, dass "viel zu wenige Leistun- gen" erbracht worden seien, weshalb der eingeklagte Betrag von EUR 48'410.63 durch die Beklagte zu begleichen und ihr zurück zu erstatten sei. Die Klägerin be- streitet mit Bezug auf zwei in den Leistungsübersichten zu den Rechnungen vom

5. Februar 2014 (Nr. 6203; act. 91/258/1) und vom 5. März 2014 (Nr. 6208; act. 91/258/2) aufgeführte Positionen (Neue Medien 2013/TRER-0326/002/…/… Web- site von EUR 82'790.50 und EUR 62'587.00), dass sie erbracht worden seien und der verrechnete Stundenansatz vereinbart worden sei (act. 90 Rz 524 f.).

- 36 - 1.3.2. Rechtliches 1.3.2.1. Bei der Bestimmung der Rechtsnatur muss jeder Anspruch einzeln geprüft werden. Dabei lässt sich aus dem Umstand allein, dass die Parteien durch einen Vertrag gebunden sind, noch nicht schliessen, dass alle Ansprüche, die sie gege- neinander geltend machen können, einen vertraglichen Charakter aufweisen (BGE 130 III 504 E. 6.2). Leistet der Auftraggeber ohne jeglichen Vorbehalt in (vermeint- licher) Erfüllung des Vertrags mehr als das vertraglich Geschuldete, kann er die Differenz nur auf der Grundlage des Bereicherungsrechts zurückfordern. Anders verhält es sich, wenn die Leistung in Form vertraglich vereinbarter Akontozahlun- gen erbracht, aber eine spätere Abrechnung vorbehalten wurde. In diesem Fall ist der Rückforderungsanspruch der zu viel geleisteten Akontozahlungen vertraglicher Natur (vgl. BGE 133 III 356 E. 3.2.1 f.; BGE 130 III 504 E. 6.2 und 6.4; BGE 127 III 421 E. 3c/bb; BGE 126 III 119 E. 3d; BGer 4A_658/2015 vom 30.3.2016 E. 3.2; BSK OR I-Oser/Weber, Art. 394 N 44). Die Klägerin behauptet nicht, dass sie bei der Bezahlung der Rechnungen Nr. 6244, 6203 oder 6208 Vorbehalte angebracht hätte. Vielmehr hat sie diese in vermeintlicher Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten bezahlt. Wie nachfolgend auf- gezeigt wird (vgl. nachfolgend E. II.B.1.2.2.), haben die Parteien mit dem von der Klägerin monatlich zu leistenden Grundhonorar gemäss Ziff. 9 Abs. 1 der Rahmen- vereinbarung 2013 keine Akontozahlungen vereinbart und musste die Beklagte Ende Jahr keine Schlussabrechnung erstellen. Folglich kann sich die Klägerin vor- liegend nur auf bereicherungsrechtliche Ansprüche berufen. 1.3.2.2. Eine im Rahmen eines Vertrages irrtümlich erfolgte Leistung ist gestützt auf Art. 62 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 63 Abs. 1 OR zurückzufordern. So hat, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, die Bereicherung zurückzuerstatten (Art. 62 Abs. 1 OR). Wer eine Nichtschuld frei- willig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat (Art. 63 Abs. 1 OR). Art. 63 OR setzt eine Bereicherung, eine Entreicherung, eine Grundlosigkeit der Leistung und ein Irrtum über die Schuldpflicht bei der Leistungserbringung voraus (BSK OR I-Schulin/Vogt, Art. 63 N 1 f.). Die Beweis- und damit auch die

- 37 - Behauptungslast obliegt dem Bereicherungskläger, damit vorliegend der Klägerin (Art. 8 ZGB; BSK OR I-Schulin/Vogt, Art. 62 N 41 und Art. 63 N 9). Nach der am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Fassung von Art. 67 Abs. 1 OR verjährt der Bereicherungsanspruch mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Ver- letzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs. Die relative Verjährungsfrist wurde von einem auf drei Jahre verlängert. Gemäss des mit gleicher Revision ein- geführten und ebenfalls am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Art. 49 Abs. 1 SchlT gilt das neue Recht, wenn es eine längere Verjährungsfrist als das bisherige Recht bestimmt, sofern die Verjährung nach bisherigem Recht noch nicht eingetreten ist. Das Inkrafttreten des neuen Rechts lässt den Beginn einer laufenden Verjährung unberührt, sofern das Gesetz nichts anders bestimmt (Art. 49 Abs. 3 SchlT). Dies- falls obliegt die Beweis- und damit auch die Behauptungslast der Beklagten. 1.3.3. Würdigung Die Klägerin stellt in diesem Zusammenhang keine rechtsgenügenden Behauptun- gen auf. Namentlich legt sie nicht konkret dar, in welchem Irrtum sie sich bei der Bezahlung der Rechnung Nr. 6244, mit welcher ihr Leistungen von Dritten weiter- verrechnet wurden, in Bezug auf die nunmehr geltend gemachten 68 Positionen von total EUR 48'410.63 befunden haben soll (vgl. act. 1 Rz 261 ff.; act. 90 Rz 522 ff.; act. 94 Rz 447; act. 121 Rz 546 ff.; vgl. BGE 136 III 322 E. 3.4.2; BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; BGE 127 III 365 E. 2b; BGer 4A_478/2023 vom 4. März 2024 E. 3.1). Kommt hinzu, dass die Klägerin die Rechnung Nr. 6244 offensichtlich ein- gehend prüfte und Fragen sowie Änderungswünsche an die Beklagte richtete, be- vor sie sie bezahlte (act. 11 Rz 119; act. 12/73; act. 90 Rz 522 f.). Zudem liess die Klägerin im Schreiben ihres Anwalts vom 5. Juli 2017 an den beklagtischen Rechts- vertreter ausführen, dass sie "bisher grosszügig und freiwillig viele Marketingkosten übernommen" und weit mehr in das Marketing investiert habe, als vertraglich not- wendig gewesen sei (act. 94 Rz 93; act. 12/88). Damit ist nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin bereits im Zeitpunkt der Bezahlung der Rechnung Nr. 6244 Zwei- fel daran hegte, ob betreffend aller in Rechnung gestellten Positionen effektiv eine Zahlungsverpflichtung ihrerseits besteht (vgl. hierzu BSK OR I-Schulin/Vogt, Art. 63

- 38 - N 4). Entsprechend kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Klägerin bei der Zahlung der Rechnung in einem Irrtum über ihre Schuldpflicht befand. Mit den Rechnungen Nr. 6203 und 6208 wurde der Klägerin das in Ziffer 9 Absatz 1 der Rahmenvereinbarung 2013 vereinbarte Grundhonorar in Rechnung gestellt. Damit liegt für diese Zahlungen ein Rechtsgrund vor, weshalb ein Rückforderungs- anspruch nach Art. 62 oder 63 OR ohne Weiteres zu verneinen ist. Die Klägerin legt denn auch nicht rechtsgenügend dar, inwieweit und in welcher Höhe bei der Beklagten durch das von ihr behauptete Verhalten der Nichterbringung der Leis- tungen im Zusammenhang mit den Vermerken "Neue Medien 2013/TRER- 0326/002/…/… Website" eine Bereicherung eingetreten sein soll. 1.3.4. Fazit Die Klägerin besitzt keinen Anspruch auf Rückerstattung in der Höhe von EUR 48'410.63. Die Frage der Verjährung des Anspruchs muss nicht weiter geprüft werden. 1.4. Fazit Klagebegehren 4 Das Klagebegehren 4 ist abzuweisen.

2. Klagebegehren 5, Eventualbegehren 2.1. Unbestrittener Sachverhalt/Parteibehauptungen Mit Klagebegehren 5 beantragt die Klägerin eventualiter, es sei die Beklagte - im Sinne einer Teilklage - zu verpflichten, ihr EUR 255'005.00 zu bezahlen (act. 1 S. 5). Die Klägerin stützt ihre Forderung auf das "Addendum vom 14. September 2017" (act. 1 Rz 252 ff., 293; act. 3/18; act. 90 Rz 104, 344). Primär verlangt sie von der Beklagten Schadenersatz infolge Nichterbringung einer zugesicherten Leistung gemäss Art. 111 OR (act. 90 Rz 344 ff., 353). Sodann beruft sie sich auf einen ihr mit dem Addendum von der Beklagten gewährten Rabatt (act. 90 Rz 354 ff., 356). Die Beklagte bestreitet den behaupteten Anspruch (act. 11 Rz 124 ff. act. 94 Rz 409 ff, 451).

- 39 - Die Lizenzverträge zwischen der Klägerin und der B2._____ endeten am 28. Fe- bruar 2018. Mit dem Addendum vom 14. September 2017 zu den Lizenzverträgen vom 22. Februar 2013, unterzeichnet am 15. bzw. 19. September 2017 (act. 3/18), wurde der Beendigungsmechanismus mit Bezug auf die Markenprodukte genauer definiert, da der in den Lizenzverträgen vorgesehene Beendigungsmechanismus die Vertragsbeendigung in Bezug auf die Produktion und den Vertrieb der Marken- produkte (C1._____ und C5._____ Produkte) nur unzulänglich regelte (act. 3/18, Präambel Abs. 2). An Private Label Projekten wollten die Klägerin und die B2._____ weiterhin gemeinsam arbeiten (act. 3/18, Ziff. 5 "Private label"). Unter Ziffer 8 ("Ver- hältnis zu den Lizenzverträgen") wurde festgehalten, dass die Lizenzgebühren der Lizenznehmerin, mithin der Klägerin, für die Markenprodukte entsprechend Ziff. 11.2.1 der Lizenzverträge und für Private Label Produkte entsprechend Ziff. 11.3 der Lizenzverträge dieselben bleiben würden wie in den Lizenzverträgen verein- bart. Sodann wurde vereinbart, dass die "monatliche Servicepauschale" für die "B5._____ AG", mithin die Beklagte, ab dem 1. März 2018 entfalle. Die Beklagte wurde im Addendum nicht als Partei aufgeführt (vgl. act. 3/18). Hingegen hat AM._____ das Addendum auch namens der Beklagten unterzeichnet (act. 3/18, "Unterschriften"). Mit Schreiben vom 6. November 2017 kündigte die Beklagte die Rahmenvereinbarung 2013 per 28. Februar 2018 (act. 3/105). Die Kündigung er- folgte in Übereinstimmung mit den in der Rahmenvereinbarung 2013 vereinbarten Kündigungsfristen (act. 3/11 Ziff. 3 Abs. 2 "Laufzeit des Vertrages und Kündigung"). Eine Kündigung des Addendums erfolgte nie. Das Addendum untersteht dem schweizerischen materiellen Recht (act. 3/18 Ziff. 10 [Rechtswahlklausel] i.V.m. Art. 116 Abs. 1 IPRG), wovon auch die Parteien ausgehen. 2.2. Abgabe einer Garantie 2.2.1. Wer einem anderen die Leistung eines Dritten verspricht, ist, wenn sie nicht erfolgt, zum Ersatze des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet (Art. 111 OR). Im Garantievertrag verspricht der Promittent (auch Garantieschuldner oder Garant genannt) dem Promissar (auch Gläubiger oder Begünstigter genannt) die Leistung eines Dritten (BGer 5A_205/2015 vom 22.10. 2015 E. 6.2.1).

- 40 - 2.2.2. Insoweit die Klägerin von der Beklagten Schadenersatz nach Art. 111 OR verlangt (vgl. act. 90 Rz 344 ff.), ist ein Anspruch nicht ersichtlich, denn die Beklagte kann nicht ihre eigene Leistung zusichern bzw. garantieren. 2.3. Rabatt 2.3.1. Weiter macht die Klägerin geltend, die Beklagte habe ihr durch den Ab- schluss des Addendums einen Rabatt auf ihre bisher geleisteten Zahlungen ge- währt. Das Addendum habe den Beendigungsmechanismus der Verträge zwischen ihr, der Beklagten und der B2._____ um 16 Monate - bis zum Ende ihrer Ausliefe- rungsrechte (vgl. act. 90 Rz 110) - verlängert. Damit hätte der von der Beklagten durch die kostenlose Weitererbringung ihrer Leistung gewährte Rabatt EUR 4'080'080.00 (16 x EUR 255'005.00) bzw. 25 % auf die ihr von der Beklagten während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung 2013 verrechneten EUR 16'058'726.00 betragen. Weil die Beklagte die Rahmenvereinbarung 2013 ge- kündigt und die Leistungen nicht erbracht habe, habe sie, die Klägerin, den verein- barten Rabatt nicht erhalten (act. 90 Rz 354 f., 357). 2.3.2. Ein Rabatt ist ein Preisnachlass. Rechtsgenügende Behauptungen dazu, dass die Parteien bei Unterzeichnung des Addendums den tatsächlichen Willen gehabt hätten, dass die Beklagte der Klägerin einen Rabatt auf die von dieser bis anhin geleisteten Zahlungen und damit auf die bereits getätigten Leistungen ge- währen wollte, stellt die Klägerin nicht auf (act. 1 Rz 72ff., 255 f.; act. 90 Rz 104 ff., 111, 344, 346 und 354 ff.). Sodann ist weder gestützt auf den Wortlaut des Adden- dums (act. 3/18) noch die von der Klägerin geschilderten Vertragsverhandlungen und den E-Mail Verkehr zwischen den Parteien und den als Vermittlern eingeschal- teten Beratern von AT._____ (act. 1 Rz 72-94; act. 3/61; act. 3/63; act. 90 Rz 104 ff.; act. 91/278; act. 91/279) darauf zu schliessen, dass die Klägerin nach Treu und Glauben bei Abschluss des Addendums davon ausgehen durfte und musste, dass ihr die Beklagte mit der in Ziff. 8 des Addendums enthaltenen Rege- lung, dass die "monatliche Servicepauschale" für die "B5._____ AG" ab dem

1. März 2018 entfalle, einen Rabatt auf die von ihr bis dahin geleisteten Zahlungen gewährte.

- 41 - 2.4. Fazit Der geltend gemachte Anspruch auf Bezahlung der Monatspauschale März 2018 von EUR 255'005.00 ist abzuweisen.

3. Klagebegehren 6: Auskunfts- und Herausgabeansprüche 3.1. Rechtliches 3.1.1. Gemäss Art. 400 Abs. 1 OR ist der Beauftragte schuldig, auf Verlangen je- derzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grund zugekommen ist, zu erstatten. Die Be- stimmung regelt sowohl die Rechenschafts- als auch die Ablieferungspflicht bzw. Herausgabepflicht des Beauftragten (BGE 143 III 353). 3.1.2. Die Rechenschaftspflicht (i.w.S.) des Beauftragten und die darin einge- schlossene Informationspflicht sollen es dem Auftraggeber ermöglichen, zu kon- trollieren, ob die Tätigkeiten des Beauftragten einer guten und getreuen Erfüllung des Auftrages gerecht werden. Die Rechenschaftspflicht bildet Voraussetzung und Grundlage der Ablieferungs- oder Herausgabepflicht und findet ihre Grenzen im Grundsatz von Treu und Glauben und im Vertragsinhalt (vgl. zum Ganzen BGE 143 III 348 = Pra 107 [2018] Nr. 131 E. 5.1.1; BGE 141 III 564 = Pra 105 [2016] Nr. 80 E. 4.2.1; BGE 139 III 49 E. 4.1.2; BGE 110 II 181 E. 2; BGer 4A_404/2023 vom 13.5.2024 E. 4.1.2; BGer 4A_436/2020 vom 28.4.2022 E. 5; BGer 4A_312/2015 vom 8.1.2016 E. 5). Durch die Rechenschaftspflicht (i.e.S.) gibt der Beauftragte dem Auftraggeber (allenfalls aus einer retrospektiven Sicht) in einem schriftlichen Bericht Auskunft über seine Geschäftsführung. Er hat ihm über den gesamten Ab- lauf und die Ergebnisse seiner Tätigkeit einen Überblick zu verschaffen. Die Infor- mation muss all jene Tatsachen enthalten, die der sorgfältig Beauftragte als für die Rechtsstellung und Rechtsausübung des Auftragsgebers wesentlich erkennen muss. Die Informationen müssen vollständig, richtig, verständlich und nachprüfbar sein. Zur Rechenschaftsablegung gehört auch die Vorlage von Belegen, soweit sol- che vorhanden sind (BK-Fellmann, Art. 400 OR N 27 f.). Die Informationspflicht be- trifft die Pflicht des Beauftragten, dem Kunden diejenigen Einzelauskünfte zu ge- ben, die dieser verlangt, sofern sie mit dem abgeschlossenen Auftrag in Zusam-

- 42 - menhang stehen. Die Auskunft hat vollständig, wahr und verständlich zu sein. Dem Auftraggeber ist in die Dokumente, auf die sich die Information stützt, ein Einsichts- recht zu gewähren; zudem darf er von den Dokumenten Kopien verlangen (BK- Gautschi, Art. 400 OR N 22.d verweisend auf BGE 82 II 555 E. 4 und 7). Die Infor- mationspflicht kann sich auf den Inhalt interner Dokumente beziehen, wenn sie für die Kontrolle der Tätigkeiten des Beauftragten relevant sind (BGE 139 III 49 E. 4.1.3; BGE 141 III 564 = Pra 105 [2016] Nr. 80 E. 4.2.1). Die Ablieferungs- oder Herausgabepflicht (fortan Herausgabepflicht) garantiert die Einhaltung der Treuepflicht nach Art. 398 Abs. 2 OR und stellt insofern eine prä- ventive Massnahme zur Wahrung der Interessen des Auftraggebers dar (BGE 143 III 348 = Pra 107 [2018] Nr. 131 E. 5.1.1; BGE 138 III 755 E. 5.3; BGE 137 III 393 E. 2.3; BGer 4A_404/2023 vom 13.5.2024 E. 4.1.2). Die Herausgabepflicht umfasst alles, was dem Beauftragten bei der Ausführung des Auftrags vom Auftraggeber ausgehändigt worden oder von Dritten zugekommen ist und alles, was der Beauf- tragte selbst geschaffen hat und nicht bestimmungsgemäss verbraucht worden ist. Voraussetzung für die Herausgabepflicht ist ein innerer Zusammenhang mit dem konkreten Auftrag. Dazu gehören Vermögenswerte und Dokumente, wobei rein in- terne Dokumente wie Vorstudien, Notizen, Entwürfe, Projekte, Materialsammlun- gen und eigene Buchhaltungen ausgenommen sind (vgl. BGE 139 III 49 E. 4.1.3; BGE 146 III 435 = Pra 110 [2021] Nr. 78 E. 4.1.3.1; BGer 4A_404/2023 vom 13.5.2024 E. 4.1.2). Hingegen können etwa Aufzeichnungen über Kundenbesuche und -kontakte Gegenstand der Rechenschaftspflicht bilden, obwohl solche (inter- nen) Aufzeichnungen grundsätzlich nicht der Herausgabepflicht unterliegen. Es ist somit zu differenzieren zwischen (der Herausgabepflicht nicht unterliegenden) in- ternen Dokumenten, deren Inhalt dem Auftraggeber in geeigneter Form zur Kennt- nis gebracht werden muss, um diesem überhaupt die Kontrolle über die Tätigkeiten des Beauftragten zu ermöglichen, und rein internen Dokumenten wie z.B. nie ver- sandten Vertragsentwürfen, welche für die Überprüfung der vertragsgemässen Ausführung des Auftrags durch den Beauftragten ohnehin nicht relevant sind. Un- terliegt ein internes Dokument grundsätzlich der Rechenschaftspflicht, bedeutet dies indessen noch nicht, dass es dem Auftraggeber ohne weiteres vorzulegen ist. Vielmehr ist in diesem Fall eine Interessenabwägung mit den Geheimhaltungsin-

- 43 - teressen des Beauftragten vorzunehmen (BGE 139 III 49 E. 4.1.2 f.; BGer 4A_404/2023 vom 13.5.2024 E. 4.1.2). 3.1.3. Ob die mittels Klagebegehren 6 lit. a-c, e und g von der Klägerin verfolgten Klageziele grösstenteils schon erreicht sind (act. 11 Rz 131 ff., 149, 154), was die Klägerin bestreitet (act. 90 Rz 542 ff.), wird im Rahmen der einzelnen Litera zu prü- fen sein. Die Klägerin behauptet mit der vorliegenden Klage einen ihr zustehenden Leistungsanspruch, welchen die Beklagte ausdrücklich in Abrede stellt. Vor diesem Hintergrund ist das Rechtsschutzinteresse der Klägerin ohne Weiteres zu bejahen. Den besonderen Nachweis eines schutzwürdigen Interesses des Ansprechers setzt die Rechenschafts- und Herausgabepflicht gemäss Art. 400 Abs. 1 OR nicht voraus (vgl. HGer HG190051 vom 27.9.2021 E. 5.3). Die Rechenschaftspflicht des Beauftragten findet ihre Grenzen jedoch - wie bereits erwähnt - u.a. im Grundsatz von Treu und Glauben. In diesem Rahmen muss sie dem Beauftragten zumutbar sein. Die Frage der Unzumutbarkeit beurteilt sich an- hand einer Abwägung der gegenseitigen Interessen. Da der Beauftragte die eige- nen Interessen grundsätzlich den Interessen des Auftraggebers unterordnen muss, kommt eine Beschränkung oder gar ein Ausschluss der Pflicht zur Rechenschafts- ablegung grundsätzlich nur in Betracht, wenn den Interessen des Beauftragten keine schutzwürdigen Interessen des Auftraggebers gegenüberstehen. Als Inter- esse des Beauftragten, das gegenüber den Ansprüchen des Auftraggebers präva- lieren kann, kommt etwa ein Geheimhaltungsinteresse und das Interesse an der Verhältnismässigkeit des Arbeitsaufwands für die Rechenschaftsablegung in Be- tracht. So sind missbräuchlich Auskunftsverlangen, die unangemessen häufig ge- stellt werden oder die umfangreiche und detaillierte Ermittlungen des Beauftragten erfordern, ohne dass ein berechtigtes Interesse des Auftraggebers daran gegeben wäre. Indessen schliesst grosser Aufwand die Rechenschaftspflicht nur unter be- sonderen Voraussetzungen aus (vgl. BK-Fellmann, Art. 400 OR N 79 ff.). So ver- dient eine Berufung auf die Rechenschaftspflicht keinen Rechtsschutz, wenn der Auftraggeber die erforderlichen Informationen bereits besitzt oder sich leicht aus eigenen Unterlagen informieren könnte, während der Beauftragte dazu grössere Umtriebe auf sich nehmen müsste (BGE 139 III 49 E. 4.5.2 m.H.; BGE 143 III 297

- 44 - E. 8.2.5.4; BK-Fellmann, Art. 400 N 82). Ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben liegt sodann vor, wenn der Auftraggeber jahrelang den Anspruch auf Rechenschaftsablegung nicht erhoben hat und auch nicht zu erkennen gege- ben hat, dass er sich diesen für später vorbehält. Ebenso liegt ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vor, wenn der vorgelegte Rechenschaftsbe- richt erst nach unangemessen langer Zeit überprüft und beanstandet wird (BGer 4A_144/2012 vom 11.9.2012 E. 3.2.1). Immerhin liegt auch hier kein Verstoss ge- gen Treu und Glauben vor, "wenn dem Auftraggeber erst nachträglich Tatsachen bekannt werden, die geeignet sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beauftragten und seiner Geschäftsführung zu wecken" (BK-Fellmann, Art. 400 N 83 m.H.). So- dann ist ein Anspruch auf Rechenschaftsablegung dann zu verneinen, wenn zum vornherein feststeht oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzu- nehmen ist, dass der Berechtigte trotz der erfolgten Rechenschaftsablegung vom Verpflichteten nichts zu fordern hat (BK-Fellmann, Art. 400 N 84). Die Rechtsbe- helfe auf Rechenschaftsablage und Herausgabe dienen sodann nicht dazu, den Beauftragten in beliebige Richtung hin auszuforschen ("fishing expedition"; vgl. hierzu BGE 138 III 425 E. 6.4 und BGE 143 III 297 E. 8.2.5.4). Die Behauptungs- und Beweispflicht dafür, dass ein Verstoss gegen Treu und Glau- ben vorliegt, obliegt dem Beauftragten; damit vorliegend der Beklagten. 3.2. Prüfung der einzelnen Klagebegehren 3.2.1. Allgemein Die Klägerin beantragt mit dem Klagebegehren 6 eine umfassende Rechenschafts- ablage, welche mindestens die in den Litera a-j aufgeführten Informationen enthal- ten solle (act. 90 Rz 544). Da nicht ersichtlich ist und von der Klägerin auch nicht dargelegt wird, welche zusätzlichen Auskünfte der Beklagten, nebst den in den Li- tera a-j angeführten, noch unter die Rechenschaftspflicht i.e.S. fallen und im von der Beklagten abzufassenden Bericht enthalten sein müssten, als die nachfolgend explizit angeführten Informationen, hat es mit der Prüfung der Begehren Litera a-j sein Bewenden. Die Beklagte beantragt die Abweisung sämtlicher Begehren, so- weit darauf eingetreten werden könne (act. 11 Rz 131 ff; act. 94 Rz 457 ff.).

- 45 - Die Klägerin beruft sich auf eine Pflicht der Beklagten zur Rechenschaftsablage und Herausgabe vom 1. Januar 2008 eventualiter vom 1. März 2013 bis zum

31. Januar 2019 (act. 90 S. 5 Klagebegehren 6). Wie bereits dargelegt, ist auf das Begehren insoweit nicht einzutreten, als damit Rechenschafts- und Herausgabean- sprüche für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 28. Februar 2013 geltend gemacht werden (vgl. vorne E. I.1.1.1.5.). Da sich die Pflicht der Beklagten nur auf die Rahmenvereinbarung 2013 stützt und diese per 28. Februar 2018 gekündigt wurde, endet die Rechenschafts- und Herausgabepflicht der Beklagten sodann per diesem Datum. Das Klagebegehren 6 ist somit insoweit abzuweisen, als damit Re- chenschaftsablegung und die Herausgabe von Dokumenten vom 1. März 2018 bis zum 31. Januar 2019 verlangt werden (vgl. act. 11 Rz 152). 3.2.2. Klagebegehren 6 lit. a-d Mit Klagebegehren 6 lit. a verlangt die Klägerin eine genaue Darstellung aller für sie von der Beklagten erbrachten Leistungen (act. 1 und act. 90, je S. 5). Die Klä- gerin möchte eine verständliche Beschreibung aller der von der Beklagten erbrach- ten Leistungen, d.h. eine Projektübersicht der erbrachten Projekte mit einer Erklä- rung, was das Projekt beinhaltet hat (act. 90 Rz 221). Mit Klagebegehren 6 lit. b fordert die Klägerin Informationen über die konkrete Tätigkeit aller für sie tätigen Mitarbeiter. Dies nach dem jeweiligen Mitarbeiter sortiert in der Form: "Datum, An- zahl Stunden, Beschreibung Tätigkeit, angewendeter Stundenansatz". In der Re- plik konkretisiert die Klägerin das Begehren dahingehend, dass sie wissen möchte, welche Mitarbeiter auf welchen Projekten zu welchem Stundenansatz wie lange gearbeitet hätten (act. 90 Rz 221). Weiter beantragt die Klägerin in Klagebegehren 6 lit. c eine Aufstellung sämtlicher bei der Beklagten tätigen Mitarbeiter, wobei zu- mindest der Anstellungsbeginn, das Anstellungsende, der Anstellungsgrad in Pro- zenten, die Funktion sowie die Arbeitsbeschreibung ersichtlich sein müssten (act. 1 S. 5; act. 90 Rz 221). Mit Klagebegehren 6 lit. d verlangt die Klägerin schliesslich die Offenlegung sämtlicher Arbeits- und Personalplanungen der Beklagten, welche im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben der Rahmenvereinbarung er- stellt worden seien (act. 1 S. 5; act. 90 Rz 221).

- 46 - 3.2.2.1. Bestimmtheit der Rechtsbegehren/Alternative Rechtsbegehren Gemäss der Beklagten ist auf die Klagebegehren 6 lit. a-d mangels genügender Bestimmtheit nicht einzutreten (act. 11 Rz 142). Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Informationsbegehrens dürfen nicht zu streng sein. Da der Kläger noch gar nicht weiss, was genau der Inhalt der ihm zu- stehenden Informationen ist, kann von ihm nicht verlangt werden, jeden verlangten Beleg einzeln zu bezeichnen. Vielmehr muss es genügen, wenn er mit seinem An- trag Klarheit darüber schafft, zu welchem Zweck er worüber Auskunft oder Rech- nungslegung verlangt und für welchen Zeitraum und in welcher Form er dies be- gehrt (BGE 143 III 297 E. 8.2.5.4 m.H.). Die Klägerin hat spätestens mit der Replik genügend bestimmt dargelegt, welche Dokumente, Zusammenstellungen, Listen und Informationen sie unter welcher Litera verlangt und was sie damit bezweckt (vgl. act. 90 Rz 221). Die Begehren sind rechtsgenügend bestimmt. Gemäss der einschlägigen Rechtsprechung ist es denn auch Sache der Beklagten, wenn der Kläger mit Blick auf einen konkreten Zweck nicht genau bestimmte Unterlagen ver- langt, die Auswahl der Belege vorzunehmen. Aufgabe des Gerichts ist die Eingren- zung des Begehrens, wenn das Informationsbegehren zwar klar, aber zu umfas- send formuliert ist (BGE 143 III 297 E. 8.2.5.4 m.H.). Entgegen der Ansicht der Beklagten ist (act. 11 Rz 135; act. 94 Rz 464) gestützt auf die Ausführungen der Klägerin in der Replik (vgl. insbesondere act. 90 Rz 221) auch nicht davon auszugehen, dass die Klägerin die Begehren Litera b-d alternativ zum Begehren Litera a stellt, weshalb auf diese Begehren nicht einzutreten wäre (vgl. BK ZPO-Hurni, Art. 58 N 40). 3.2.2.2. Saldoklausel Mit Verweis auf Ziff. 6 eines zwischen den Parteien im Verfahren HG140164 am

12. Mai 2015 vor dem hiesigen Gericht geschlossen Vergleichs, bringt die Beklagte weiter vor, die Parteien seien mit Bezug auf das Honorar für das Jahr 2014 bereits rechtskräftig auseinandergesetzt, weshalb über diesen Zeitraum keine Rechen- schaft mehr abzulegen sei. Entsprechend seien die Klagebegehren 6 lit. a-d abzu- weisen, insoweit sie den Zeitraum 2014 betreffen würden (act. 11 Rz 143;

- 47 - act. 12/79). Die Klägerin bestreitet, dass sich die Saldoklausel auf die Rechen- schaftsablage beziehe. Es sei ausschliesslich ein Vergleich über die Berechnungs- systematik der Honorarerhöhung (Erhöhung des Grundhonorars um EUR 12'096.00 pro Monat im Vergleich zum Vorjahr) geschlossen worden (act. 90 Rz 560 m.V. auf Rz 482 ff.). Eine Saldoklausel beinhaltet einen Vergleich (BGer 4A_523/2014 vom 12.2.2015 E. 4.2). Mit dem Vergleichsvertrag legen die beteiligten Parteien einen Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis mit gegenseitigen Zugeständnissen bei (BGE 132 III 737 E. 1.3). Der Gegenstand der Saldoklausel ist, falls umstritten, mittels Auslegung zu ermitteln (BGer 4A_539/2016 vom 6.3.2017 E. 8.3). Ein übereinstimmender wirklicher Parteiwille wird von keiner Partei behauptet. Ge- mäss Ziff. 6 des von den Parteien geschlossenen Vergleichs erklärten sich die Par- teien per Saldo ihrer gegenseitigen Ansprüche aus der "vorliegenden Streitsache (Grundhonorar für das Jahr 2014)" auseinandergesetzt (act. 12/79). Aus dem Wort- laut der Saldoklausel ergibt sich damit klar, dass sie sich lediglich auf die Regelung des Grundhonorars für das Jahr 2014 bezog. Die Rechenschafts- und Herausga- bepflicht der Beklagten gemäss Art. 400 OR findet sich darin nicht. Gründe und Umstände um vom klaren Wortlaut der Vergleichsklausel abzuweichen sind weder ersichtlich noch werden sie geltend gemacht. Folglich erstreckt sich das Recht der Klägerin auf Rechenschaft und Herausgabe auch auf das Jahr 2014. 3.2.2.3. Grenzen von Treu und Glauben und Vertragsinhalt 3.2.2.3.1. Leistungsunabhängiges Pauschalhonorar Die Beklagte beruft sich weiter darauf, aufgrund des zwischen den Parteien verein- barten leistungsunabhängigen Pauschalhonorars bestehe keine Veranlassung, die konkrete Arbeitsleistung bzw. den tatsächlich erbrachten Arbeitsaufwand abzuklä- ren. Da die Klägerin trotz Erteilung der mit Klagebegehren 6 lit. a-d verlangten Aus- künfte nichts von ihr zu fordern habe, fehle es ihr diesbezüglich an einem Rechts- schutzinteresse. Die Klägerin verlange die entsprechenden Informationen entwe-

- 48 - der zum Selbstzweck oder zu vertragsfremden Zwecken (act. 11 Rz 140). Dem wi- derspricht die Klägerin (act. 90 Rz 547 ff. m.V. auf Rz 182 ff., Rz 212 ff.). Wie bereits erwähnt, findet die Rechenschaftspflicht des Beauftragten ihre Grenzen im Grundsatz von Treu und Glauben. So ist ein Anspruch auf Rechenschaftsable- gung mangels Rechtsschutzbedürfnis des Auftraggebers dann zu verneinen, wenn zum vornherein feststeht oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit an- zunehmen ist, dass der Berechtigte trotz der erfolgten Rechenschaftsablegung vom Verpflichteten nichts zu fordern hat. Haben die Parteien beispielsweise ein festes Honorar vereinbart, fehlt dem Auftraggeber ein schutzwürdiges Interesse an einer Rechenschaftsablegung über den Aufwand des Beauftragten, würde diese Aus- kunft doch nur den Zweck haben, dass sich der Auftraggeber über den vom Beauf- tragten erzielten Gewinn informieren kann (BK-Fellmann, Art. 400 N 84). Weiter findet die Rechenschaftspflicht ihre Grenzen im Vertragsinhalt. So bestimmen die Art des Auftrags und die besonderen Abreden der Parteien mit, worüber der Beauf- tragte Auskunft zu geben hat und welche Urkunden er vorlegen muss. Vorliegend haben die Parteien ein Pauschalhonorar in der Höhe des jährlichen Grundhonorars vereinbart. Als Gegenleistung für das Entgelt hatte die Beklagte je- doch Leistungen im bisherigen Umfang bzw. dem Leistungsumfang 2012 zu erbrin- gen. Das Pauschalhonorar war nicht leistungsunabhängig geschuldet, jedoch un- abhängig vom von der Beklagten für die geschuldeten Leistungen notwendigen Ar- beitsaufwand (vgl. nachfolgend II.B.1.2.2. ff.). Eine Abweisung der Klagebegeh- ren 6 lit. a-d allein gestützt auf die Tatsache, dass die Parteien eine Pauschalab- rede getroffen haben, fällt daher ausser Betracht. Falls von Relevanz, wird auf die Problematik zurückzukommen sein. 3.2.2.3.2. Begehren bereits erfüllt Die Beklagte beruft sich weiter darauf, die von der Klägerin mit den Klagebegehren 6 lit. a-c verfolgten Klageziele seien grösstenteils bereits erfüllt und würden somit gegen das Verbot der nutzlosen Rechtsausübung verstossen. Sie seien als treu- widrig abzuweisen (act. 11 Rz 131 ff.).

- 49 - 3.2.2.3.2.1 Klagebegehren 6 lit. a 3.2.2.3.2.1.1. Mit dem Klagebegehren 6 lit. a verlangt die Klägerin eine verständli- che Beschreibung aller von der Beklagten erbrachten Leistungen, d.h. eine Über- sicht der erbrachten Projekte mit einer Erklärung, was das Projekt beinhaltet habe (act. 90 S. 5; act. 90 Rz 221). Es kann hierzu auf das angeführte Beispiel aus Bei- lage 91/260/7 verwiesen werden: Point Job-Nummer Job-Titel Eigenleistung Entwicklung TRER-0044-16 Konzeption, Planung EUR 1'507.33 Ergebnis Die Klägerin beantragt, dass die Job-Nummer aufgeschlüsselt wird, mithin ver- ständlich erklärt wird, was "der Inhalt dieses Projekts war", und das der "Job-Titel" konkreter beschrieben wird ("Beschreibung Tätigkeit": Erstellung des Themenkon- zepts für AU._____, Planung Messestand AU._____, Visualisierung des Modells des Messestandes im Computer). 3.2.2.3.2.1.2. Die Beklagte macht geltend, sie habe in ihren Leistungsübersichten die erbrachten Leistungen einzeln ausgewiesen (act. 11 Rz 131). Darüber hinaus sei die Klägerin aufgrund des täglichen Austauschs mit ihr genauestens darüber informiert gewesen, welche Dienstleistungen sie erbracht habe (act. 11 Rz 133). Im Rahmen der Stundenrapporte sei die Klägerin auch über ihre Tätigkeiten für den Zeitraum vom Juli 2017 bis Februar 2018 informiert worden (act. 94 Rz 465). So- dann zeige die Zeit nach dem Zahlungsstopp, dass die Parteien im täglichen Kon- takt gewesen seien und die Klägerin bestens darüber im Bild gewesen sei, was sie, die Beklagte, getan habe (act. 94 Rz 465). Die Klägerin wisse, welche Leistungen sie erhalten habe. Falls die Erbringung einer Leistung unklar sein könnte, könne die Klägerin ohne Weiteres eine zielgerichtete Rechenschaftsablage fordern. Dass sie dies nicht tue, zeige die Treuwidrigkeit und Rechtsmissbräuchlichkeit ihres Vor- gehens (act. 94 Rz 461). Die Beklagte macht sodann geltend, die Klägerin vermöge kein retrospektives Interesse einer genaueren oder umfassenderen Darstellung al- ler Tätigkeiten, welche sie für sie geleistet habe, darzulegen (act. 94 Rz 461).

- 50 - Die Klägerin beruft sich darauf, die Beklagte sei bis heute einer detaillierten Re- chenschaftsablage nicht nachgekommen. Zwar habe die Beklagte bis Juni 2017 den Rechnungsbetrag jeweils auf einzelne Projekte aufgegliedert. Dies reiche je- doch nicht aus, da die Bezeichnungen der "Projekte" nicht selbsterklärend seien und nur sehr beschränkt auf das bearbeitete Projekt schliessen liessen und die erledigte Arbeit innerhalb des Projekts nicht nachvollziehbar sei. Sodann sei die Zuordnung der Beträge zu den Projekten nicht nachvollziehbar (Personen, Stun- densatz, Anzahl Stunden) (act. 90 Rz 256). Weiter macht die Klägerin geltend, sie habe die Rechenschaftsablage gar nicht akzeptieren können, weil sie erst nach deren Erhalt erfahren habe, dass die Beklagte und ihre Mitarbeiter offenbar für alle Gesellschaften der B._____ Gruppe gehandelt hätten und die Beklagte daher mit ihren Mitarbeitern massiv gegen ihre Treupflichten und das Konkurrenzverbot ver- stossen habe, gemäss AN._____ die Projektübersichten gar nicht mit den Leistun- gen übereinstimmen würden, Fantasiestundensätze verrechnet worden seien und das ihr von der Beklagten zur Verfügung gestellte Projektteam im Lauf der Zeit mas- siv abgebaut worden sei (act. 90 Rz 258). 3.2.2.3.2.1.3. Den monatlichen Rechnungen der Beklagten an die Klägerin war - zumindest ab dem Jahre 2012 - jeweils eine Liste beigelegt, welche die Rubriken "Projekt" bzw. ab der Rechnung für die Leistungen von Januar 2014 "point", "Job Nummer", "Jobtitel" und "Eigenleistung" sowie "TOTAL" enthielt. Unter der Rubrik "Projekt" wurden die Leistungen aufgegliedert in Bezeichnungen wie: Anzeigen, Messe/Event, Produktentwicklungen, Verpackungen, Werbemittel etc. (vgl. act. 91/256; act. 91/256/1-12; act. 91/257; act. 91/257/1-12; act. 91/258; act. 91/258/1- 12; act. 91/259; act. 91/259/1-12; act. 91/260; act. 91/260/1-12; act. 91/261; act. 91/261/1-6). Ab der Rechnung für die Leistungen des Monats Juli 2017 (Rech- nung vom 31. Juli 2017) bis und mit zur letzten Rechnungsstellung für den Februar 2018 wurde keine Leistungsübersicht mehr beigelegt (act. 91/261/7-12; act. 91/262/1-2). Exemplarisch seien vier Beispiele aus der Leistungsübersicht zur Rechnung vom 5.6.2012 angeführt (act. 91/256/5): Projekt Job Nummer Jobtitel Eigenleistung Anzeigen 2012 ASI-0229/003 C1._____ Power T-Shirt Promo 1'080.25 Lizenznehmer 2012 TRER-0228/040 N.______ Ski_Wäsche_Verpackung1'852.50 Messe/Event 2012 TRER-0224/007 C1._____ Mobiler_Messestand 223.50

- 51 - Verpackungen 2011 TRER-0156/216 C1._____ Riding_DEUTSCH 840.00 Für eine aussenstehende Person ergibt sich aus den Ausführungen unter den Ru- briken "Projekt" und "Job-Nummer" allein nicht, um welches Projekt es sich konkret handelt, z.B. welche Messe, welcher Event, welche Verpackung. Hingegen sind die diesbezüglichen Ausführungen mit den Informationen unter der Rubrik "Jobtitel" zu lesen (Anzeigen für die Promo eines C1._____-Power T-Shirt). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang sodann, dass die Parteien eng zusammengearbeitet haben und der Klägerin jeweils bekannt war, welche Messe wann in etwa anstand, welche Verpackungen die Beklagte für sie erstellte und was für Anzeigen gestartet wurden. Es war somit für sie offensichtlich erkennbar, was der Inhalt der angeführ- ten Projekte und Job-Nummern war. Hingegen ist der Klägerin darin beizupflichten, dass die Leistungsübersicht dahingehend nicht selbsterklärend ist, was konkret für einzelne Arbeitsschritte unter dem jeweiligen Jobtitel erledigt wurden (Planung, Vi- sualisierung, Miete eines Messestandes oder Erstellen eines Konzepts für einen Messestand etc.). Nun wurden die Ausführungen in den Leistungsübersichten je- doch - wie von der Beklagten behauptet (act. 94 Rz 62) - von der Klägerin bis No- vember 2016 als ausreichend angesehen. Die Klägerin stellt dies zwar in Abrede (act. 121 Rz 265). Doch bezogen sich die geltend gemachten Diskussionen über die Werbeeinnahmen auf die Lizenzverträge (act. 121 Rz 81) und monierte die Klä- gerin, weil die Beklagte ihr zusätzlich zum Grundhonorar Kosten weiterverrechnete, welche ihrer Ansicht nach unter das Grundhonorar fielen (act. 121 Rz 83). Den De- taillierungsgrad der Leistungsübersichten hat die Klägerin nicht beanstandet und auch nicht geltend gemacht, dass das darin (unter Projekt, Job-Nummer und Job- Titel) Aufgeführte für sie nicht verständlich bzw. nicht detailliert genug wäre bzw. sie gar nicht erkannt habe, um welches "Projekt" es gehe. Mit E-Mail vom 7. No- vember 2016 von E._____ an AN._____ verlangte dieser erstmals eine detaillier- tere Leistungszusammenstellung. Er führte aus, dass "to control the performed work, we need a more detailed explanation - just the job title and the job number as in the provided excel file is not enough" (act. 1 Rz 111; act. 3/73). Die Beklagte hat der Klägerin eine detailliertere Leistungsübersicht verwehrt. Auch bis und mit Juni 2017 wurde der Klägerin die bis anhin übliche Leistungsübersicht übermittelt. Vom Juli 2017 bis Februar 2018 fehlt selbst diese. Die Auszüge der Mitarbeiter der Be-

- 52 - klagten aus dem Quojob (Auftragsbearbeitungssystem) mit den Einträgen für die Monate Juli 2017 bis und mit Februar 2018 (act. 95/42-49) vermögen die Leistungs- übersichten nicht zu ersetzen bzw. mit ihnen ist die Beklagte ihrer Rechenschafts- pflicht nicht genügend nachgekommen (vgl. act. 94 Rz 465 m.V. auf act. 94 Rz 114). Namentlich ist nicht ersichtlich, inwieweit gestützt auf die Bemerkungen "Interne Tätigkeiten (nicht verrechenbar)" unter Job-Titel und "Administration (nicht verrechenbar)" unter Leistungsart geschlossen werden könnte, was für Leistungen die Beklagte für welche Projekte erbracht hat. Gestützt auf das Gesagte hat die Klägerin einen Anspruch darauf, dass sie auch für die Monate Juli 2017 bis und mit Februar 2018 eine Leistungsübersicht, wie die Beklagte sie den monatlichen Rechnungen (zumindest) ab Februar 2012 beilegte (vgl. act. 3/256/1 ff.), erhält. Sodann hat die Klägerin ab dem November 2016 An- spruch darauf, dass die Angaben unter der Rubrik "Job-Titel" dahingehend ergänzt werden, dass die vorgenommenen Tätigkeiten konkreter umschrieben werden (wie das unter E. II.A.3.2.2.3.2.1.1. angeführte Beispiel: "Beschreibung Tätigkeit"). Erst wenn die Klägerin diese Informationen hat, verfügt sie über die Möglichkeit, sich einen genügenden Überblick über die Geschäftsführung der Beklagten zu verschaf- fen, um prüfen zu können, ob deren Tätigkeiten einer guten und getreuen Erfüllung des Auftrages gerecht wurden. Für die Zeitspanne vor dem November 2016 ist da- von auszugehen, dass die Klägerin den Detaillierungsgrad der Rechenschaftsab- lage der Beklagten akzeptiert hat. 3.2.2.3.2.1.4. Die Klägerin macht nun geltend, dass sie die Rechenschaftsablage gar nicht habe akzeptieren können, weil sie erst nach deren Erhalt erfahren habe, dass die Beklagte und ihre Mitarbeiter offenbar für alle Gesellschaften der B._____ Gruppe gehandelt hätten und die Beklagte daher mit ihren Mitarbeitern massiv ge- gen ihre Treupflichten und das Konkurrenzverbot verstossen habe, gemäss AN._____ die Projektübersichten gar nicht mit den Leistungen übereinstimmen würden, Fantasiestundenansätze verrechnet worden seien und das ihr von der Be- klagten zur Verfügung gestellte Projektteam im Lauf der Zeit massiv abgebaut wor- den sei (act. 90 Rz 258).

- 53 - Vorliegend ist nicht erstellt, dass die Beklagte für alle Gesellschaften der B._____ Gruppe handelte. Sie war nicht faktisches Organ der anderen Gesellschaften (vgl. nachfolgend E. II.A.4.2.6.3.4.). Sodann kann der E-Mail von AN._____ vom 4. No- vember 2016 an AV._____ und E._____ nicht entnommen werden, dass AN._____ davon ausgehen würde oder anerkenne, dass die in den Leistungsübersichten an- geführten Leistungen nicht mit den effektiv erbrachten Leistungen übereinstimmen würden (vgl. act. 3/71). Da das Honorar für die Leistungen pauschalisiert wurde, spielen die Stundenansätze der Mitarbeiter der Beklagten und der behauptete Ab- bau des Teams keine hier entscheidende Rolle. 3.2.2.3.2.1.5. Zusammengefasst ist die Beklagte - in teilweiser Gutheissung von Klagebegehren 6 lit. a - zu verpflichten, der Klägerin auch für die Monate Juli 2017 bis und mit Februar 2018 eine Leistungsübersicht (vgl. die den Rechnungen ab dem Februar 2012 beigelegten Übersichten entspricht; act. 3/256/1 ff.) zu erstellen. Sodann hat sie die in den Leistungsübersichten ab November 2016 unter Job-Titel gemachten Ausführungen dahingehend zu ergänzen, dass die im Einzelnen vorge- nommenen Tätigkeiten näher spezifiziert werden (vgl. hierzu das unter E. II.A.3.2.2.3.2.1.1. angeführte Beispiel: "Beschreibung Tätigkeit"). 3.2.2.3.2.2 Klagebegehren 6 lit. b-d Die Klägerin möchte wissen, welche Mitarbeiter der Beklagten auf welchen Projek- ten zu welchem Stundenansatz wie lange gearbeitet haben (act. 90 S. 5 Klagebe- gehren 6 lit. b und S. 102 f. Rz 221). Weiter verlangt sie eine Aufstellung sämtlicher Mitarbeiter der Beklagten, wobei aus der Zusammenstellung der Anstellungsbe- ginn, das Anstellungsende, die Funktion und der Anstellungsgrad in Prozent er- sichtlich sein müssten (act. 90 S. 5 Klagebegehren 6 lit. c und S. 102). 3.2.2.3.2.2.1. Gemäss der Rahmenvereinbarung 2013 stellt die Beklagte der Klä- gerin nebst der betrieblichen Infrastruktur zur Auftragserfüllung ein Projektteam be- stehend aus "Produktentwickler, Artdirektor, Text, Grafik, Kommunikationsdirektor, Marketingdirektor" zur Verfügung (act. 3/11, Ziff. 2 "Leistungen der Agentur"). Die Klägerin hat ein Anrecht darauf, zu erfahren, wie sich das ihr vertraglich zugesi- cherte Projektteam in den verschiedenen Jahren jeweils zusammengesetzt hat.

- 54 - Hingegen legt die Rahmenvereinbarung 2013 nicht fest, dass sämtliche Mitarbeiter der Beklagten für die Klägerin arbeiten müssen. Entsprechend hat die Klägerin kei- nen Anspruch darauf, dass ihr die Beklagte sämtliche ihrer Mitarbeiter offenlegt. Die Beklagte hat der Klägerin mit Schreiben vom 17. Mai 2017 "eine vollständige Übersicht" des für die Klägerin seit 2012 tätigen Teams zukommen lassen. Die mit "Mitarbeiterübersicht B1._____ AG für A._____" bezeichneten Übersichten für die Jahre 2012 bis 2016 führen unter "Team" die Vornamen und Nachnamen, die Po- sition des Mitarbeiters (z.B. Marketingleiter), die Jahresarbeitszeit, die Dauer der Beschäftigung und den Stundenansatz auf (act. 3/96). Für den Zeitraum 2017 bis Februar 2018 fehlt eine entsprechende Zusammenstellung (vgl. act. act. 90 Rz 542). Die Beklagte hat der Klägerin auch für die restliche Vertragsdauer Re- chenschaft abzulegen bzw. die Klägerin über die Zusammensetzung des für sie tätigen Teams zu informieren. Aus der Aufstellung muss gemäss der Klägerin der Anstellungsbeginn, das Anstel- lungsende, die Funktion und der Anstellungsgrad ersichtlich sein (act. 90 S. 5; act. 90 Rz 221). Die Funktion der Teammitglieder ist in den Übersichten 2017 und 2018 anzuführen, da der Klägerin vertraglich verschiedene Teamfunktionen zugesichert wurden. Wie die Beklagte zu Recht einwendet, wurde betreffend ihre Honorierung jedoch weder der Kauf noch die Erbringung einer bestimmten Anzahl Stunden noch die Abhängigkeit des Honorars von der Teamgrösse oder dessen Lohnsumme ver- einbart (act. 94 Rz 461). Entsprechend ist die verlangte Offenlegung des Arbeits- beginns und des Arbeitsendes sowie des Anstellungsgrads der für die Klägerin tä- tigen Mitarbeiter der Beklagten nicht vom Auftragsinhalt gedeckt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Offenlegung dieser Zahlen. Zusammengefasst ist die Beklagte - in teilweiser Gutheissung von Klagebegehren lit. c - zu verpflichten, der Klägerin für das Jahr 2017 sowie die Monate Januar und Februar 2018 eine Zusammenstellung über diejenigen Mitarbeiter zu erstellen, wel- che in dieser Zeit für die Klägerin gearbeitet haben. Es ist der Vorname, der Nach- name und die Funktion des Mitarbeiters anzugeben.

- 55 - 3.2.2.3.2.2.2. Wie dargelegt, hat die Klägerin - ab dem November 2016 - Anspruch auf eine detailliertere Rechenschaftsablage als sie in den Leistungsübersichten be- reits erfolgte. Unerheblich ist hingegen aufgrund des vereinbarten Pauschalhono- rars, wer konkret von der Beklagten die betreffende Leistung erbracht hat, wieviel Zeit die Person hierfür aufgewendet hat und wie hoch ihr Stundenansatz war. Re- levant ist nur, ob die Leistungen im versprochenen Umfang erbracht wurden (vgl. zur Honorarabsprache nachfolgend II.B.1.2.2. ff.). Entsprechend muss die Beklagte der Klägerin weder darlegen, wie lange auf den einzelnen Projekten gearbeitet wurde, noch wer diese Arbeit verrichtet hat und zu welchem Stundenansatz. Solche Überlegungen sind für das von den Parteien vertraglich vereinbarte Honorar nicht von Relevanz und entsprechend muss die Beklagte hierüber auch keine Rechen- schaft ablegen bzw. ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Klägerin selbst nach Offenlegung der Angaben durch die Beklagte von dieser nichts mehr fordern könnte. Dass sich die Klägerin aus der Offenlegung der Angaben Er- kenntnisse für weitere nach ihrer Ansicht allenfalls bestehende Schadenersatzfor- derungen erhofft (vgl. act. 90 Rz 221), ist diesfalls nicht von Relevanz. Aus den erwähnten Gründen hat die Klägerin auch kein schutzwürdiges Interesse an der Offenlegung der Arbeits- und Personalplanungen der Beklagten (vgl. act. 1 S. 5 Klagebegehren 6 lit. d, act. 90 Rz 221 und act. 94 Rz 467). Entsprechend sind die Klagebegehren 6 lit. b und d abzuweisen. 3.2.3. Klagebegehren 6 lit. e Mit dem Klagebegehren 6 lit. e verlangt die Klägerin die Offenlegung "sämtlicher von der Beklagten vergebenen Aufträge" (insbesondere an die H._____ Kommuni- kation GmbH und die B1'._____ AG [heute: die Beklagte]), welche im Zusammen- hang mit Sportfunktionsbekleidung, einschliesslich Unterwäsche, Socken und Strümpfe gestanden haben bzw. stehen, wobei jeder Auftrag inklusive Rechnung des Auftragnehmers und detailliertem Leistungsverzeichnis offenzulegen sei (act. 90 S. 5). Die Klägerin verlangt unter dieser Litera Rechenschaftsablage über die von der Beklagten von "externen Dienstleistern" eingekaufte Arbeit (vgl. act. 1 Rz 267; act. 90 Rz 221). Die Beklagte beantragt, es sei auf das Begehren aufgrund des teilweise bereits erreichten Klageziels bzw. mangels Rechtsschutzinteresses

- 56 - nicht einzutreten, eventualiter sei es als treuwidrig abzuweisen (act. 11 Rz 149; act. 94 Rz 470). Bezüglich des behaupteten fehlenden Rechtsschutzinteresses ist auf die vorange- henden Ausführungen zu verweisen (vgl. vorne E. A.II.3.1.3.). Auf das Begehren ist einzutreten. Die Klägerin bestreitet nicht explizit, dass ihr zusammen mit den Zusatzrechnungen bzw. Nachverrechnungen für Drittkosten (vgl. act. 3/237) jeweils die entsprechenden Rechnungen der beigezogenen Dienstleister an die Beklagte oder Quittungen mitgesandt wurden (vgl. act. 3/239; Rechnungen und Quittungen zu act. 3/237; Rechnung Nr. 6244; act. 11 Rz 146; act. 90 Rz 568 f.). Den Rech- nungen und Quittungen können die Leistungen detailliert genug entnommen wer- den. Die Klägerin sah sich denn gestützt auf diese Rechnungen samt Beilagen auch befähigt, zu beurteilen, welche Leistungen ihr von der Beklagten angeblich zu Unrecht weiterverrechnet wurden (vgl. act. 1 Rz 266). Mit der Beklagten ist somit davon auszugehen, dass sie das Auskunftsbegehren insoweit schon erfüllt hat, als die Klägerin damit Rechenschaft über die von ihr an externe Dienstleister vergebe- nen und hernach an die Klägerin weiterverrechneten Aufträge verlangt (act. 1 Rz 149; act. 94 Rz 470). Nicht offenlegen muss die Beklagte Aufträge bzw. Drittrechnungen, insofern diese nicht eine Leistungserbringung der Beklagten an die Klägerin unter der Rahmen- vereinbarung 2013 betrafen. Der Beklagten war es nicht untersagt, ausserhalb des Anwendungsbereichs des Konkurrenzverbots gemäss der Rahmenvereinbarung 2013 Tätigkeiten zu entfalten, dies auch im Zusammenhang mit Sportfunktionsbe- kleidung (ausserhalb des Vertragsgebiets; act. 94 Rz 473). Hat die Beklagte bei der Abwicklung dieser Aufträge Arbeiten an externe Dienstleister vergeben, besitzt die Klägerin diesbezüglich keinen Anspruch auf Rechenschaft oder Herausgabe ge- mäss Art. 400 OR. Die Agentur konnte bei der Abwicklung der Rahmenvereinbarung 2013 für gewisse Arbeiten insbesondere Dritte beiziehen oder mit Dritten kooperieren (vgl. act. 3/11 Ziff. 8 "Bezug Dritter"). Einer Absprache mit der Klägerin bedurfte dies nur, wenn der Beizug Dritter das vereinbarte Grundhonorar überschritt. Der Beizug Dritter war der Beklagten damit grundsätzlich erlaubt. Nun haben die Parteien, wie bereits er-

- 57 - wähnt, als Entgelt für die Leistungserbringung der Beklagten ein pauschalisiertes Grundhonorar vereinbart. Nicht relevant für die Entschädigung war der Arbeitsauf- wand der Beklagten. Hat die Beklagte Arbeiten an externe Dienstleister vergeben und die diesen bezahlte Vergütung hernach nicht an die Klägerin weiterverrechnet, sondern als innerhalb der Pauschale gedeckt angesehen, ist somit mit hoher Wahr- scheinlichkeit davon auszugehen, dass die Klägerin selbst nach Offenlegung dieser Verträge durch die Beklagte von dieser nichts mehr fordern könnte. Gestützt auf das Gesagte ist das Klagebegehren 6 lit. e abzuweisen. 3.2.4. Klagebegehren 6 lit. f Mit dem Klagebegehren 6 lit. f verlangt die Klägerin Information über sämtliche Zu- wendungen, Honorare, Provisionen, Kickbacks und indirekte Vorteile, welche die Beklagte und deren Management im Zusammenhang mit der Ausführung des Auf- trags gemäss den Rahmenvereinbarungen seit dem 1. Januar 2008 erhielt und bis zum 31. Januar 2019 erhalten hat (act. 90 S. 6). Sie machte in der Klagebegrün- dung geltend, die Beklagte habe im Jahr 2013 externe Aufträge für EUR 420'632.54 und im Jahr 2014 für EUR 817'770.34 vergeben, welche sie ihr weiterverrechnet habe. Es sei davon auszugehen, dass zur Erfüllung des Auftrags noch weitere Auf- träge vergeben worden seien. Sie wolle detailliert erfahren, welche "Vergütungen, Einladungen, Kickbacks bzw. Retrozessionen" die Beklagte aus der Vergabe der Aufträge erhalten habe (act. 1 Rz 268). Die Beklagte hielt in der Klageantwort fest, die einzige Information, welche sie unter dem Klagebegehren 6 lit. f geben könne, sei, dass sie und ihr Management keinerlei Vorteile von Dritten erhalten hätten, welche im sog. inneren Zusammenhang mit der Rahmenvereinbarung gestanden hätten (act. 11 Rz 153). Damit ist die Beklagte ihrer Rechenschaftspflicht bereits nachgekommen. Eine erneute Verpflichtung der Beklagten zur Auskunft ist nicht angezeigt. Zwar berief sich die Klägerin mit der Replik neu darauf, die Beklagte habe für sie erstellte Arbeiten ihren Konkurrentin- nen überlassen. Hierfür habe sie "Zahlungen bzw. Kick-Backs" erhalten, welche an sie hätten weitergeleitet werden müssen. Sie habe ein Recht, die entsprechenden Informationen zu erhalten. Dies gelte für Einnahmen von anderen Gruppengesell-

- 58 - schaften der B._____ Gruppe wie auch für Einnahmen von Dritten. Als Beispiel nennt die Klägerin den angeblichen Weiterverkauf eines für sie entwickelten So- ckenkonzepts für EUR 100'000.00 an AW._____ (act. 90 Rz 247 f., 294). Die Be- klagte hat derartige Entschädigungen, falls sie sie effektiv erhalten hat, weder im Rahmen noch bei Gelegenheit der Auftragsausführung erhalten, weshalb sie nicht gestützt auf Art. 400 OR an die Klägerin abgeliefert werden müssen. Entsprechend muss auch keine Auskunft darüber erteilt werden. Gestützt auf das Gesagte ist das Klagebegehren 6 lit. f abzuweisen, soweit es nicht infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist (vgl. BGer 4A_249/2018 vom 12.7.2018 E. 2.2). 3.2.5. Klagebegehren 6 lit. g Mit Klagebegehren 6 lit. g verlangt die Klägerin die Herausgabe sämtlicher Doku- mente und Akten, welche die Beklagte in Erfüllung der Rahmenvereinbarung 2013 geschaffen habe (act. 1 S. 6 und Rz 146; act. 90 S. 5). Die Klägerin versteht dar- unter alle im Zusammenhang mit den in den Leistungsübersichten zu den Projekten angeführten Arbeiten (z.B. TRER-0044-16 Ergebnis, Konzeption, Planung) ent- standenen Dokumente, worunter auch E-Mails mit den Kunden der Klägerin oder zur Beauftragung von Marketingleistungen an Dritte fallen würden (act. 90 Rz 221). Gemäss der Beklagten ist auf das Rechtsbegehren mangels Rechtsschutzinteres- ses nicht einzutreten bzw. eventualiter ist es abzuweisen, weil die Klägerin bereits im Besitz der von ihr geforderten und nach Art. 400 OR geschuldeten Dokumente sei (act. 11 Rz 154 f.). Bezüglich des behaupteten fehlenden Rechtsschutzinteresses ist auf die vorange- henden Ausführungen zu verweisen (vgl. vorne E. II.A.3.1.3.). Auf das Begehren ist einzutreten. Die Beklagte macht geltend, sie sei ihrer Herausgabepflicht, soweit sie dazu ver- pflichtet gewesen sei, bereits vollständig nachgekommen (act. 11 Rz 154 f.). Die Klägerin bestreitet in diesem Zusammenhang nicht konkret, dass die Parteien in täglichem Austausch standen und ihr die von ihr unter der Rahmenvereinbarung angeforderten Marketingprodukte fortlaufend ausgehändigt wurden (vgl. act. 90

- 59 - Rz 573 ff.). Wie bereits erwähnt (vgl. vorne E. II.A.3.2.2.3.2.1), war es für die Klä- gerin gestützt auf die Leistungsübersichten offensichtlich erkennbar, was der Inhalt der angeführten Projekte und Job-Nummern war, und damit auch, was für ein Leis- tungsergebnis sie gemäss den Aufstellungen erhalten sollte (Verpackung, Anzei- gen, Messe/Event etc.). Es hätte daher an ihr gelegen, nunmehr konkret anzufüh- ren, was für Leistungsergebnisse bzw. "Marketingprodukte" in Dokumentenform sie nicht erhalten hat bzw. noch herausgegeben werden müssten. Interne Dokumente fallen nicht unter die Herausgabepflicht (vgl. vorne E. II.A.3.1.2.). Der Beauftragte hat dem Auftraggeber nur herauszugeben, was er sich zu schaffen vertraglich verpflichtet hat. Die von der Klägerin nunmehr verlang- ten weiteren Dokumente und Akten (Konzeptionen, Planungen, E-Mail mit Kunden der Klägerin etc.) müssten somit von der Beklagten nur dann herausgegeben wer- den, wenn sie sich vertraglich zu deren Erschaffung verpflichtet hätte. Diesbezüg- lich stellt die Klägerin keine Behauptungen auf. Entsprechend hat sie von vornher- ein keinen Anspruch auf die Herausgabe dieser "Dokumente und Akten", deren Pflicht zur Herausgabe die Beklagte bestreitet (act. 11 Rz 155). Das Klagebegeh- ren 6 lit. g ist abzuweisen. 3.2.6. Klagebegehren 6 lit. h-j 3.2.6.1. Mit dem Klagebegehren 6 lit. h verlangt die Klägerin die Nennung sämt- licher Vertragspartner der Beklagten, welche Sportfunktionsbekleidung, einsch- liesslich Unterwäsche, Socken und Strümpfe herstellen oder verkaufen und für wel- che die Beklagte in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Januar 2019 in Europa Dienstleistungen erbracht hat (act. 90 S. 6). Sie verlangt eine Liste mit sämtlichen Kunden und Herstellern, mit welchen die Beklagte (oder deren Mitarbeiter) in Ver- letzung des Konkurrenzverbots in Europa zusammengearbeitet hätten (act. 90 Rz 221). Weiter verlangt die Klägerin mit dem Klagebegehren 6 lit. i die Offenlegung sämtlicher Aufträge mit sämtlichen Vertragspartnern, welche Sportfunktionsbeklei- dung, einschliesslich Unterwäsche, Socken und Strümpfe herstellen oder verkau- fen und für welche die Beklagte in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Januar 2019 in Europa Dienstleistungen erbracht hat. Die Klägerin listet 28 Namen auf, worunter sich auch Schwestergesellschaften der Beklagten befinden (die B2._____

- 60 - GmbH, die B3._____ AG, die B4._____ AG [gelöscht am tt.mm.2022] sowie die B1'._____ AG [heute fusioniert mit der Beklagten]). Zusätzlich verlangt die Klägerin die Offenlegung für alle gemäss lit. h genannten Vertragspartner sowie alle Grup- pengesellschaften der bezeichneten Unternehmen (act. 90 S. 6 f.). Gemäss der Klägerin umfasst die Offenlegung insbesondere sämtliche während der genannten Periode gültigen Verträge und Vereinbarungen irgendwelcher Art, Rechnungen so- wie die Korrespondenz (inkl. Sitzungsprotokollen etc.) (act. 90 S. 6 Klagebegehren 6 lit. i und Rz 221). Weiter verlangt die Klägerin die Offenlegung sämtlicher Doku- mente und Akten mit sämtlichen Vertragspartnern der Beklagten, welche Sport- funktionsbekleidung, einschliesslich Unterwäsche, Socken und Strümpfe herstellen oder verkaufen und für welche die Beklagte ab dem 1. Januar 2008 bis zum 31. Ja- nuar 2019 in Europa Dienstleistungen erbracht hat (act. 90 S. 7 f. Klagebegehren 6 lit. j). Diesbezüglich listet die Klägerin dieselben 28 Namen auf und verlangt zu- sätzlich die Offenlegung für alle gemäss lit. h genannten Vertragspartner sowie alle Gruppengesellschaften der bezeichneten Unternehmen. Die Klägerin verlangt die Offenlegung "sämtlicher Arbeitsergebnisse", welche die Beklagte unter Verletzung des Konkurrenzverbots für Konkurrenten von ihr erstellt oder weitergegeben habe (act. 90 Rz 221). Gemäss der Klägerin rechtfertigt sich, da die Beklagte selbst ausführe, die Ge- schäfte für alle Gruppengesellschaften zu führen, eine äusserst weit gefasste Re- chenschaftsablage (act. 90 Rz 226). Sie verlange ausschliesslich Informationen, welche direkt die Auftragsausführung betreffen würden. Da sie bis zum 22. Februar 2013 weltweit und anschliessend in Europa durch das Konkurrenzverbot geschützt gewesen sei, stünde auch sämtliche (vertragswidrige) Zusammenarbeit der Be- klagten mit anderen Herstellern in Europa im Zusammenhang mit dem Auftrags- verhältnis (act. 90 Rz 267; act. 121 Rz 551). Weiter beruft sich die Klägerin darauf, dass die Beklagte gemäss ausdrücklicher Regelung in der Rahmenvereinbarung 2013 sämtliche Aufträge hätte offenlegen müssen, die nur schon zu einer Interes- senkollision hätten führen können. Die Beklagte habe keinen einzigen Auftrag offen gelegt. Da es offensichtlich Kooperationspartner der Beklagten gebe, habe sie, die Klägerin, ein Anrecht darauf, das Ausmass der Zusammenarbeit (und damit der Vertragsverletzung) zu erfahren. Die für die anderen Hersteller hergestellten Doku-

- 61 - mente, Produkte, Konzepte etc. stünden in direktem Zusammenhang mit ihrem Auf- trag und seien daher offenzulegen. Legitime Geheimhaltungsinteressen der Be- klagten gebe es nicht (act. 90 Rz 268, 579). Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass es sich bei den verlangten Doku- menten und Auskünften um Informationen zu möglichen Geschäftsbeziehungen von ihr mit Drittgesellschaften bzw. zu möglichen internen Beziehungen mit ande- ren Gesellschaften der B._____ Gruppe handle. Diese Informationen würden sich weder auf das konkrete Auftragsverhältnis zwischen den Parteien noch auf die im Interesse der Klägerin besorgten Geschäfte beziehen. Die verlangten Dokumente und Auskünfte seien nicht im Umfang der Rechenschaftspflicht gemäss Art. 400 OR enthalten. Die Klägerin könne mit Bezug auf die Klagebegehren 6 lit. h bis j keinen materiell-rechtlichen Auskunftsanspruch geltend machen, weshalb diese Rechtsbegehren abzuweisen seien (act. 11 Rz 159 f.). 3.2.6.2. Betreffend den zeitlichen Rahmen des Auskunfts- und Herausgabean- spruchs (1. März 2013 bis 28. Februar 2018) ist auf die vorangehenden Ausführun- gen zu verweisen (vgl. vorne E. I.1.1.1.5. und II.A.3.2.1.) 3.2.6.3. Vertragliche Informationspflicht 3.2.6.3.1. Die Parteien haben in der Rahmenvereinbarung 2013 das folgende Kon- kurrenzverbot vereinbart (act. 90 Rz 141; act. 94 Rz 146; act. 3/11 Ziff. 6: "Die Agentur verpflichtet sich, der Auftraggeberin sämtliche Aufträge offen zu legen, die zu einer Kollision mit den Interessen der Auftraggeberin führen könnten. Ohne ausdrückliche Einwilligung der Auftraggeberin ist die Agentur nicht berechtigt, für konkurrierende Pro- dukte und/oder Dienstleistungen von konkurrierenden Unternehmen Aufträge irgendwel- cher Art anzunehmen. Ausgenommen sind Tätigkeiten der Agentur für Unternehmen, die ausserhalb des Gebietes, für welches die Aufraggeberin exklusive Rechte bezüglich der Herstellung und des Vertriebs von C1._____® und C5._____® hat, tätig sind." Damit haben die Klägerin und die Beklagte eine Informationspflicht vereinbart (vgl. act. 90 Rz 579). Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin sämtliche Aufträge offen

- 62 - zu legen, die zu einer Kollision mit den Interessen der Klägerin führen könnten. Dies ist unbestrittenermassen der Fall, wenn allfällige Vertragspartner der Beklag- ten Sportfunktionsbekleidung, einschliesslich Unterwäsche, Socken und Strümpfe herstellen oder verkaufen. Die Beklagte hat der Klägerin allfällige Aufträge mit die- sen Vertragspartnern offenzulegen, ihr damit Einblick in diese zu gewähren. Die Beklagte bestreitet nicht explizit, dass es sich bei den von der Klägerin in den Kla- gebegehren 6 lit. i und j aufgezählten Unternehmen um Konkurrenten der Klägerin handelt. Umstritten ist hingegen der Umfang des Gebiets, für welches die Klägerin exklusive Rechte für die Herstellung und den Vertrieb von C1._____® und C5._____® besass. 3.2.6.3.2. Das Konkurrenzverbot verweist für die Definition des Gebiets auf die Li- zenzverträge zwischen der Klägerin und der B2._____, welche betreffend dem Ex- klusivgebiet folgendes festhielten (act. 3/16 und act. 3/17, je Seite 8): «3 Vertragsgebiet 3.1 Allgemein Die Lizenz wird der Lizenznehmerin für die im Anhang 4 aufgelisteten Länder und Territorien (das "Vertragsgebiet") erteilt." Der von der Bestimmung genannte Anhang beinhaltet folgendes (act. 3/16 und act. 3/17, je Anhang 4): «Vertragsgebiet Europa» Umstritten ist zwischen den Parteien, ob die Türkei unter den Begriff Europa ge- mäss Lizenzverträge und damit das Exklusivitätsgebiet fällt (act. 1 Rz 31; act. 90 Rz 153 ff.; act. 94 Rz 181 ff.; act. 121 Rz 447 ff.). Da die Klägerin aus einer be- haupteten Exklusivität für China im vorliegenden Verfahren nichts ableitet (vgl. act. 121 Rz 461), braucht auf die entsprechenden Behauptungen nicht weiter ein- gegangen zu werden. Die Klägerin behauptet einen tatsächlichen Konsens, wonach sie und die B2._____ sich darüber einig gewesen seien, dass die Türkei zum exklusiven Vertragsgebiet gemäss den Lizenzverträgen zähle (act. 90 Rz 153 ff.). Die Beklagte bestreitet ei- nen übereinstimmenden tatsächlichen Willen (act. 94 Rz 189).

- 63 - Die Parteien gehen darin überein, dass die Klägerin und die B2._____ keine ei- gentlichen Verhandlungen über das Vertragsgebiet gemäss den Lizenzverträgen geführt oder darüber gesprochen haben, ob die Türkei zum Vertragsgebiet "Eur- opa" gehört (act. 94 Rz 181; act. 121 Rz 446). Folglich ist durch Auslegung zu er- mitteln, ob ein tatsächlicher Konsens bestanden hat. Mangels eigentlicher Ver- tragsverhandlungen über dieses Thema steht nebst dem Wortlaut der relevanten Bestimmungen einzig das Verhalten der Klägerin und der B2._____ nach Vertrags- schluss als Auslegungsmittel zur Verfügung. 3.2.6.3.2.1. Tatsächlicher Konsens 3.2.6.3.2.1.1. Wortlaut Der Wortlaut der relevanten Vertragsbestimmungen lautet wie folgt (act. 3/16 und 3/17 je S. 8) «3 Vertragsgebiet 3.1 Allgemein Die Lizenz wird der Lizenznehmerin für die im Anhang 4 aufgelisteten Länder und Territorien (das "Vertragsgebiet") erteilt." Der von der Bestimmung genannte Anhang beinhaltet folgendes (act. 3/16 und 3/17 je Anhang 4): «Vertragsgebiet Europa» Bei «Europa» handelt es sich um einen Erdteil, auf dem sich zahlreiche Länder und Territorien befinden. Die Klägerin beruft sich bei ihrer Auflistung der zu Europa zäh- lenden Länder auf einen entsprechenden Eintrag bei Wikipedia (act. 1 Rz 27; act. 3/27). Dies kann aber nicht als allgemeinverbindliche Definition der europäi- schen Länder angesehen werden. Immerhin wird in diesem Eintrag darauf hinge- wiesen, dass nur ein kleiner Teil der Türkei auf dem europäischen Kontinent und der Rest des Landes in Asien liegt. Ausserdem ist die Türkei auch auf einer ver- gleichbaren «Liste der Staaten Asiens» auf Wikipedia verzeichnet, hier mit dem Hinweis, dass ein Teil des Staatsgebiets in Europa liege (https://de.wikipe- dia.org/wiki/Liste_der_Staaten_Asiens, besucht am 21. Januar 2025). Beide Auf- zählung befassen sich mit der rein geographischen Ausbreitung der Kontinente. Sie

- 64 - können für das vorliegende Verfahren aber nur belegen, dass die Zugehörigkeit der Türkei zu Europa keineswegs klar ist. Die Lizenzverträge 2013 nennen als Vertragsgebiet pauschal «Europa», wobei es sich weder um ein Land noch ein Territorium handelt. In geographischer Hinsicht sind jedenfalls diejenigen Länder die vollständig oder zumindest zu einem deutlich überwiegenden Teil auf dem europäischen Kontinent liegen dem Vertragsgebiet zuzuordnen. Die Türkei liegt nur zu einem kleinen Teil (3%) auf dem europäischen Kontinent. Dies reicht demnach nicht aus, um ohne eine konkrete Vereinbarung - welche weder behauptet noch ersichtlich ist - eine Ausweitung des Vertragsgebiets auf die (ganze) Türkei anzunehmen. Daran würden auch (wenn man von den Be- hauptungen der Klägerin ausgeht; act. 1 Rz 32) die Tatsachen, dass die Türkei wirtschaftlich und politisch zu Europa zählen würden, nichts ändern. Zumal gerade die politische Zugehörigkeit der Türkei zu Europa fraglich erscheint (vgl. act. 3/30 S. 10). Die Lizenzverträge sprechen auch von Territorien, ohne diesen Begriff näher zu definieren. Die Klägerin sieht im Begriff einen passenden geographischen Bezug für den europäischen Kontinent (act. 1 Rz 34 f.). Die Erklärung der Klägerin vermag nicht zu überzeugen. Der Begriff des Territoriums bezeichnet ein geographisch ab- gegrenztes Gebiet (https://de.wikipedia.org/wiki/Territorium, besucht am 21. Ja- nuar 2025). In diesem weiten Sinne könnte auch ein ganzer Kontinent als Territo- rium angesehen werden. Allerdings spricht die vertragliche Bestimmung nicht iso- liert von Territorien sondern vielmehr von «Ländern und Territorien». Diese Wort- wahl stellt die Begriffe auf die gleiche Ebene. Es kann daraus abgeleitet werden, dass eine gewisse (politische und wirtschaftliche) Eigenständigkeit oder Verbun- denheit eines Territoriums zu verlangen ist. Hingegen genügt eine rein geographi- sche Abgrenzung nicht. In diesem Sinne kann Europa als Ganzes kein Territorium im Sinne der vertraglichen Vereinbarung darstellen. Vielmehr ist auch dies als «Ter- ritorien, die in Europa liegen» zu verstehen. Dass der auf dem europäischen Kon- tinent liegende Teil der Türkei eine solche Einheit darstellen würde, ist nicht ersicht- lich und wird auch von der Klägerin nicht geltend gemacht. 3.2.6.3.2.1.2. Verhalten nach Vertragsschluss

- 65 - Die Klägerin macht weiter geltend, die Zugehörigkeit der Türkei zum Vertragsgebiet ergebe sich aus dem Verhalten der Beklagten nach Vertragsschluss. Die B2._____ habe der Klägerin die Kosten für die Immaterialgüterrechte in der Türkei weiterver- rechnet und dabei explizit festgehalten, es handle sich um Kosten aus Europa und China. Sie habe stets die Immaterialgüterrechte für die Türkei bezahlt (act. 90 Rz 158 ff.). Die Beklagte bestreitet, dass aus der Bezahlung der IP-Gebühren für die Türkei bzw. die Rechnungsstellung durch BA._____ etwas bezüglich der Zu- weisung der Türkei zum Vertragsgebiet abgeleitet werden könne. Die Klägerin habe bereits unter den Vorgängerlizenzverträgen die Gebühren für die Türkei be- zahlt, obwohl diese bereits damals klarerweise nicht zum exklusiven Vertragsgebiet gehört habe, da sich dieses (sehe man von den Übersee und Fernostmärkten ab) auf die "Europäische Union" und "Europäische EFTA Staaten" beschränkt habe. BA._____, der damalige CFO der B._____ Gruppe, sei in keiner Weise in die Ver- handlungen über die Lizenzverträge oder die Rahmenvereinbarung involviert ge- wesen und habe daher keine Kenntnis von der Vereinbarung zwischen den Par- teien bezüglich des Vertragsgebiets gehabt (act. 94 Rz 196). Ein tatsächlicher Konsens kann sich auch aus dem Verhalten der Parteien nach dem Vertragsschluss ergeben. Unbestritten ist, dass die B2._____ der Klägerin die Immaterialgüterrechtskosten für die Türkei weiterverrechnet hat. Aus der Verrech- nung an sich kann jedoch nichts zu Gunsten der Klägerin abgeleitet werden. Die Klägerin hat diese Kosten unbestrittenermassen bereits seit 2008 übernommen. Dies obwohl die Türkei klarerweise nicht zum vereinbarten Vertragsgebiet der Vor- gängerverträge zählte und die Klägerin auch keinerlei Tätigkeit (Produktion oder Vertrieb) in der Türkei entwickelt hatte (act. 94 Rz 183 ff.; act. 121 Rz 454 f.). Wie die Klägerin aber selbst vorbringt, lag die Registrierung der Immaterialgüterrechte auch in ihrem Interesse. Diese waren für eine wirksame Verhinderung von Produk- tepiraterie erforderlich (vgl. act. 90 Rz 156). Nachdem die Klägerin die Gebühren auch unter den Vorgängerlizenzen bezahlt hatte, obwohl die Türkei nicht zum Ex- klusivitätsgebiet gehörte, die Ausweitung des Vertragsgebiets bei Abschluss der neuen Verträge nicht verhandelt wurde, kann der Umstand, dass der Klägerin (wei- terhin) Kosten für die Türkei in Rechnung gestellt wurden, nicht als Willensäusse- rung, die Türkei zu Europa zu zählen, sondern vielmehr als Fortführung der bishe-

- 66 - rigen Praxis angesehen werden. So hatten denn auch weiterhin die Klägerin und die B2._____ ein Interesse daran, dass die Immaterialgüterrechte in der Türkei ge- schützt sind um Produktepiraterie zu verhindern. Alleine das Weiterverrechnen der Kosten für die Türkei stellt folglich kein nachträgliches Verhalten dar, welches einen tatsächlichen Konsens über den Miteinbezug der Türkei ins Vertragsgebiet belegen könnte. Als weiteres Indiz für das Vorliegen eines tatsächlichen Konsens hinsichtlich der Zuordnung der Türkei nennt die Klägerin verschiedene Rechnungen der B2._____. Auf diesen werde festgehalten, dass es sich um weiterverrechnete Kosten für «Eur- opa und China» handle, wobei auch Kosten für die Türkei enthalten seien. Damit habe die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass auch aus ihrer Sicht die Türkei zu Europa zu zählen sei (act. 90 Rz 159). Die Beklagte widerspricht dieser Ansicht. BA._____, der damalige CFO der B._____ Gruppe, sei in keiner Weise in die Ver- handlungen über die Lizenzverträge oder die Rahmenvereinbarung involviert ge- wesen und habe daher keine Kenntnis von der Vereinbarung zwischen den Par- teien bezüglich des Vertragsgebiets gehabt (act. 94 Rz 196). Die Klägerin offeriert als Beweis für ihre Behauptung die von der B2._____ ausgestellten Rechnungen (act. 91/291-301). Bei näherer Betrachtung der Rechnungen stellt sich heraus, dass diese alle vom 19. Juli 2013 stammen. Sodann wurden die Rechnungen der Klägerin allesamt mit E-Mail vom 19. Juli 2013 zugestellt (act. 91/290). Es handelt sich somit faktisch um eine einmalige Äusserung der B2._____ bzw. ihres damali- gen CFO BA._____. Aus einer solchen kann kein für den tatsächlichen Konsens relevantes Verhalten nach Vertragsschluss abgeleitet werden. Damit aus einem Verhalten auf den tatsächlichen Willen einer Partei geschlossen werden kann, muss dieses eine gewisse Regelmässigkeit aufweisen bzw. über eine gewisse Dauer erfolgt sein. Eine einmalige Rechnungsstellung kann dafür nicht ausreichen. Dass die B2._____ ihre Erklärung in weiteren Rechnungen wiederholt hätte wird von der Klägerin nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Somit steht der einmaligen Rechnungsstellung mit der Bezeichnung «Europa und China» eine regelmässige Rechnungsstellung ohne eine solche Konkretisierung gegenüber. Hinzu kommt, dass lediglich in drei von 11 Rechnungen vom 19. Juli 2013 über- haupt ein Betrag verrechnet wurde, welcher der Türkei zugeordnet werden kann

- 67 - (act. 91/291, 296, 299). Dass mit der (einmaligen) Aussage in den Rechnungen vom 19. Juli 2013 seitens der B2._____ eine Vertragsänderung oder eine zusätzli- che Vereinbarung bezüglich der Türkei vorgeschlagen worden wäre, wird von der Klägerin nicht geltend gemacht und kann aus den vorgebrachten Behauptungen auch nicht abgeleitet werden. Ein für den tatsächlichen Konsens relevantes Verhalten nach Vertragsschluss kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass AN._____ Kopien von zwei E-Mail vom

1. November und 1. Dezember 2016 erhalten hat, in welchen mitunter von einem ehemaligen Mitarbeiter der Beklagten darüber diskutiert wurde, ob bei Aufträgen aus China, welche die Beklagte durch türkische Hersteller produzieren liess, als Herkunftsangabe "Turkey" oder "Europe" stehen solle (act. 121 Rz 449). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass entgegen der Klägerin aus dem Verhalten der B2._____ nach Vertragsschluss kein tatsächlicher Konsens bezüglich des Ein- bezugs der Türkei ins Vertragsgebiet abgeleitet werden kann. 3.2.6.3.2.1.3. Zwischenfazit zum tatsächlichen Konsens Nach dem Gesagten gelingt es der Klägerin nicht, einen tatsächlichen Konsens, wonach die Türkei Teil des Vertragsgebiets der Lizenzverträge gewesen wäre, zu beweisen. So bestand diesbezüglich kein übereinstimmender Wille und das Ver- halten der B2._____ nach dem Vertragsschluss lässt nicht auf einen solchen Willen schliessen. 3.2.6.3.2.2. Hypothetischer Konsens Nachdem ein tatsächlicher Konsens nicht bewiesen werden kann, ist zu prüfen, wie die Parteien den Vertrag nach dem Vertrauensprinzip verstehen durften und muss- ten. Dabei ist wiederum als Ausgangspunkt vom Wortlaut der Vertragsbestimmung auszugehen. Wie ausgeführt, ist gestützt auf den Wortlaut die Türkei nicht als Teil des Vertragsgebiets anzusehen. Es stellt sich entsprechend die Frage, ob die Klä-

- 68 - gerin die Bestimmung aufgrund der weiteren Vertragselemente anders hat verste- hen dürfen und müssen. 3.2.6.3.2.2.1. Systematische Auslegung Keine Abweichung vom Wortlaut kann aus der systematischen Auslegung der Ver- träge abgeleitet werden. Dazu ist vorab zu bemerken, dass die Lizenzverträge 2013 in den hier entscheidenden Punkten übereinstimmen. Entsprechend kann auch die Auslegung einheitlich vorgenommen werden. Nebst der eigentlichen Bestimmung über das Vertragsgebiet (act. 3/16 und 3/17 Ziff. 3.1) findet sich unter Ziff. 1 «Defi- nitionen» ebenfalls eine Definition des Vertragsgebiets. Das Vertragsgebiet wird hier definiert als «die im Anhang 4 von Zeit zu Zeit aufgelisteten Länder» (act. 3/16 und 3/17 S. 6). Die Formulierung von Ziff. 1 und Ziff. 3.1 stimmt damit in zwei Punk- ten nicht überein. Erstens nennt die Definition nur Länder und nicht auch Territorien wie dies in Ziff. 3.1 der Fall ist. Daraus kann zwar nicht direkt etwas für die eigent- liche Vereinbarung, die Territorien auch mitumfasst, geschlossen werden, es deutet aber immerhin darauf hin, dass auch bei einem Territorium von einer gewissen wirt- schaftlich-politischen Unabhängigkeit auszugehen ist und nicht alleine die geogra- phischen Begebenheiten relevant sein können. Dies stützt insofern die Auslegung nach dem Wortlaut. Zweitens wurde in der Definition mit dem Zusatz «von Zeit zu Zeit» zum Ausdruck gebracht, dass das Vertragsgebiet gegebenenfalls auch aus- geweitet werden kann. Mit anderen Worten haben auch die Lizenzverträge 2013 die Möglichkeit der Klägerin umfasst, über das ursprünglich definierte Vertragsge- biet hinaus tätig zu werden. Auch daraus kann aber für die Bestimmung des ur- sprünglichen Vertragsgebiets nichts weiter abgeleitet werden. Sodann wird der Begriff des Vertragsgebiets in den Lizenzverträgen 2013 regel- mässig für die Bestimmung von Rechten und Pflichten der Parteien aufgegriffen. Allerdings wird der Begriff jeweils ohne weitere Erklärung verwendet, sodass die Bestimmungen für eine Auslegung der Definition nicht geeignet sind. 3.2.6.3.2.2.2. Vertragsverhandlungen

- 69 - Für die Bestimmung des normativen Konsenses sind auch die Umstände der Ent- stehung des Vertrages, insbesondere die Vertragsverhandlungen, zu berücksichti- gen. Vorliegend kann daraus jedoch nichts abgeleitet werden. So gehen die Par- teien darin überein, dass die Klägerin und die B2._____ keine eigentlichen Ver- handlungen über das Vertragsgebiet in den Lizenzgebühren geführt oder darüber gesprochen haben, ob die Türkei zum Vertragsgebiet "Europa" gehört (act. 94 Rz 181; act. 121 Rz 446). Haben keine entsprechenden Verhandlungen stattgefun- den, kann daraus auch nichts zum hypothetischen Konsens abgeleitet werden. 3.2.6.3.2.2.3. Vorgängerverträge Weiter sind für die Auslegung der Lizenzverträge 2013 auch die Vorgängerver- träge, also die Lizenzverträge 2003 und 2005, beizuziehen. Immerhin haben die Parteien in den neuen Verträgen explizit vorgesehen, dass diese die früheren Ver- einbarungen ersetzen (act. 3/16 und 3/17 je Ziff. 18.4). In den Vorgängerverträgen wurde der Klägerin vorab eine weltweite Produktions- und Vertriebslizenz erteilt (act. 3/42 und 3/43 je Ziff. 3.1). Diese wird aber in der Folge relativiert. Eine exklusive Lizenz wurde der Klägerin lediglich im «Vertrags- gebiet gemäss Anhang 4» eingeräumt (act. 3/42 und 3/42 je Ziff. 3.2). Ausserdem wurde sie für berechtigt erklärt, ausserhalb des Vertragsgebiets tätig zu werden, wenn die B2._____ als Lizenzgeberin dem zustimmt, wobei für die Verweigerung der Zustimmung Grenzen gesetzt wurden. Deutlich relativiert wurde die weltweite Lizenz aber durch die Möglichkeit der B2._____ ausserhalb des Vertragsgebietes Exklusivlizenzen an Dritte zu vergeben, ohne dass sie hierfür die Zustimmung der Klägerin gebraucht hätte (act. 3/42 und 3/43 je Ziff. 3.3 und Ziff. 4.1). Von einer eigentlichen weltweiten Exklusivlizenz, wie das die Klägerin glaubhaft machen will, kann folglich nicht die Rede sein. Die Klägerin spricht denn auch von einer "fak- tisch" weltweiten Exklusivlizenz, welche sie daraus ableitet, dass die B2._____ aus- serhalb des Vertragsgebiets keine Lizenzen vergab. Dies kann aber nichts daran ändern, dass der Klägerin lediglich für das Vertragsgebiet eine Exklusivlizenz ein- geräumt wurde und ausserhalb desselben sie nicht nur (trotz pauschal erteilter Li- zenz) die Zustimmung zum Tätigwerden benötigte, sondern vielmehr die B2._____ jederzeit anderweitig (Exklusiv-)Lizenzen vergeben durfte. Dass sie ausserhalb des

- 70 - Vertragsgebietes bzw. insbesondere in der Türkei tätig gewesen wäre, macht die Klägerin nicht geltend. Diese Zweiteilung wurde auch in den Lizenzverträgen 2013 beibehalten. Wiederum wurde der Klägerin eine exklusive Lizenz für das Vertrags- gebiet erteilt. Ausserhalb des Vertragsgebiets hatte sie zwar keine (pro forma) Li- zenz mehr inne, war jedoch berechtigt auch dort Abnehmer zu beliefern, unter vor- gängiger Anzeige an die B2._____. Vorbehalten wurden anderweitig erteilte Exklu- sivlizenzen (act. 3/16 und 3/17 je Ziff. 3.3 Abs. 2). Mit dem hier strittigen Vertrags- gebiet der Lizenzverträge 2013 kann damit auch in den Vorgängerverträgen nur das definierte Vertragsgebiet gleichgestellt werden. Die Lizenzverträge 2003 und 2005 definieren das Vertragsgebiet als den «geographische[n] Raum, für die dem Lizenznehmer die Produktions- oder Vertriebslizenz gemäss Anhang 4 gewährt wird» (act. 3/42 und 3/43 je Ziff. 2 S. 3). Bereits in dieser Definition ist ein Unterschied zu sehen. Anders als die Lizenzverträge 2013 sprechen die Vorgängerverträge vom «geographischen Raum». Diese Änderung in der Wortwahl spricht dafür, dass die Parteien in den neuen Verträgen - wie sich dies auch aus dem Wortlaut selbst ergibt - die Lizenz bewusst auf Länder und vergleichbare Gebilde beschränken wollten und keine rein geographische Bestimmung des Vertragsgebiets wollten. Als Vertragsgebiet werden im Anhang 4 die Europäische Union, die europäischen EFTA Staaten, die Überseemärkte (Kanada, Australien und Neuseeland) und die Fernostmärkte (Japan, Hong Kong und Südkorea) bezeichnet (act. 3/42 und 3/43 je S. 31). Auch hierbei handelt es sich um klar definierte Länder bzw. im Fall von Hong Kong um ein Territorium im Sinne des Wortlauts der neuen Verträge, also ebenfalls eine Definition über politisch abgeschlossene Gebiete. Offensichtlich nicht Teil des Vertragsgebiets war unter den Lizenzverträgen 2003 und 2005 die Türkei. Diese ist und war weder Mitglied der Europäischen Union noch der EFTA. Demnach verfügte die Klägerin in der Türkei unter der Geltung der Vorgängerverträge nicht über eine exklusive Lizenz. Das Vertragsgebiet wurde in zwei Punkten verändert. Einerseits wurden die Über- see- und die Fernostmärkte neu ausgenommen. Andererseits wurden die Märkte in Europa neu definiert. Ersteres stellt eine Verkleinerung des Vertragsgebiets dar.

- 71 - Dies wird auch nicht weiter bestritten und ist für das vorliegende Verfahren irrele- vant, zumal die Türkei nicht zu diesen Märkten zu zählen ist. Demgegenüber wurde das in Europa gelegene Vertragsgebiet ausgeweitet, indem neu nicht mehr nur die Staaten der EU und der EFTA dazu zählten. Daraus kann aber nichts zu Gunsten der Klägerin abgeleitet werden. Die neue Definition stellt unabhängig von der Zu- gehörigkeit der Türkei zum Vertragsgebiet eine Ausdehnung desselben dar, zumal neu auch Staaten dazu zu zählen sind, welche weder der EU noch der EFTA zu- gehören. Dass die Neufassung spezifisch auf die Türkei abgezielt hätte, welche gerade nicht bzw. nur zu einem sehr kleinen Teil auf dem europäischen Kontinent liegt, macht die Klägerin so nicht geltend und ist auch aufgrund der weiteren Um- stände nicht ersichtlich. Fakt ist, dass die Türkei unter den Vorgängerverträgen nicht zum Vertragsgebiet zählte und aus diesen auch keine Anhaltspunkte abgelei- tet werden können, welche neu eine Zugehörigkeit bewirken würden. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Parteien bereits unter den Vorgängerver- trägen keine rein geographische Definition des Vertragsgebiets vorgenommen ha- ben. Zumindest in Bezug auf Europa wurde das exklusive Gebiet mit den Lizenz- verträgen ausgeweitet. Allerdings finden sich in den Vorgängerverträgen keine Ver- einbarungen, welche auf einen (späteren) Einbezug der Türkei ins Vertragsgebiet sprechen würde. Daraus kann folglich nichts zu Gunsten der Klägerin abgeleitet werden. 3.2.6.3.2.2.4. Interessenlage Die Klägerin führt weiter aus, sie habe ein grosses Interesse daran gehabt, in den wichtigsten Textilproduktionsländern über exklusive Rechte, insbesondere Produk- tionsrechte, zu verfügen. Desto weitreichender die exklusiven Produktionsrechte, desto eher würde die B2._____ mangels Alternativen weiter mit ihr, der Klägerin, arbeiten. Entscheidend sei dabei insbesondere der europäische Markt gewesen, da die im Hochpreissegment angesiedelten Qualitätsprodukte der C1._____ und C5._____ immer in "Europa" produziert werden sollten. Sie habe daher ein grosses Interesse daran gehabt, dass die Türkei zum exklusiven Vertragsgebiet gehöre, da dann dort keine anderen Produzenten von der B2._____ aufgebaut werden konn- ten (act. 90 Rz 154).

- 72 - Die Interessenlage der Parteien beim Vertragsschluss kann ein Indiz für eine be- stimmte Vereinbarung darstellen. Es kann denn auch nicht von der Hand gewiesen werden, dass die Exklusivität in der Türkei für die Klägerin Vorteile gebracht hätte. Dies alleine kann aber nicht zu einer anderen Auslegung des Wortlauts führen. Die Klägerin verfolgte mit den neuen Verträgen verschiedene Interessen. Dass sie der B2._____ mitgeteilt hätte, dass sie den Einbezug der Türkei ins Vertragsgebiet als zentralen Inhalt der Lizenzverträge 2013 ansehe, macht die Klägerin nicht geltend. Es handelt sich folglich um einen Anwendungsfall einer Mentalreservation. Die Par- tei, die einen Vertrag mit einem geheimen Vorbehalt abschliesst, kann der Gegen- seite nicht entgegenhalten, sie hätte diesen erkennen müssen (ZK- Jäggi/Gauch/Hartmann, Art. 18 OR N 110). Mit anderen Worten kann die Interes- senlage der Klägerin für die Auslegung der Verträge nur relevant sein, wenn die Absicht für die Gegenseite erkennbar war. Dies ist in Bezug auf die Türkei nicht der Fall. Die Türkei zählte unter der Geltung der Vorgängerverträge klarerweise nicht zum Vertragsgebiet. Zudem war die Klägerin nie in der Türkei tätig, weder in der Produktion noch im Vertrieb, und hat auch kein diesbezügliches Interesse bekun- det. Es handelte sich folglich um ein Land, welches nie Teil des Vertragsgebiets war und in welchem die Klägerin nie tätig geworden ist. Alleine die Existenz einer qualitativ hochwertigen Textilproduktion in einem Land kann nicht genügen, um auf eine Erkennbarkeit der Absichten zu schliessen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine notorische Tatsache handelt oder nicht, weshalb auch die Befragung von BB._____ zu diesem Thema (vgl. act. 90 Rz 155) unterbleiben kann. Zumin- dest wären im Rahmen der Vertragsverhandlungen gewisse Vorbehalte oder An- merkungen zu erwarten gewesen. Gestützt worauf die B2._____ unter diesen Um- ständen den Willen, den Vertrag auf die Türkei auszudehnen, hätte erkennen sol- len, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht näher dargetan. Aus den Interessen der Klägerin an einer Exklusivlizenz für die Türkei kann folglich nichts abgeleitet werden. 3.2.6.3.2.2.5. Beschränkung auf einen Teil der Türkei Ferner macht die Klägerin geltend, dass wenn nicht die ganze Türkei zum Vertrags- gebiet zu zählen wäre, zumindest der Teil der Türkei Teil des Vertragsgebiets sein

- 73 - solle, welcher in Europa liege (act. 1 Rz 35 und 38). Die Beklagte widerspricht die- ser Auslegung der Verträge (act. 94 Rz 195). Die Begründung der Klägerin beschränkt sich auf die rein geographische Abgren- zung Europas. Wie bereits ausgeführt, kann einer solchen nicht gefolgt werden. Bei der Bestimmung des normativen Konsenses ist relevant, wie eine Partei den Ver- trag verstehen durfte und entsprechend, was in objektivierter Weise vernünftige Parteien vereinbart hätten. Wie die Auslegung zeigt, ist für die Qualifikation als Ter- ritorium auch eine gewisse (politische und wirtschaftliche) Unabhängigkeit bzw. Ab- gegrenztheit erforderlich, während eine rein geographische Aufteilung nicht ange- nommen werden kann. Inwiefern der «europäische» Teil der Türkei vom «asiati- schen» Teil - abgesehen von der Unterteilung durch den Bosporus - abzugrenzen wäre, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht näher ausgeführt. Gerade hinsichtlich des Vertriebs, welcher von den Lizenzverträgen ebenfalls um- fasst ist, wird offensichtlich, dass eine derartige Zweiteilung nicht praktikabel ist. Dass in der Türkei zwei abgrenzbare Märkte im europäischen und im asiatischen Teil des Landes bestehen würden, wird von der Klägerin nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten stellt aus objektiver Sicht der auf dem europäischen Kontinent liegende Teil der Türkei kein Territorium im Sinne der vertraglichen Bestimmung dar. Entsprechend kann daraus kein Einschluss von Teilen der Türkei ins Vertrags- gebiet abgeleitet werden. 3.2.6.3.2.2.6. Gleichbehandlung mit Russland Weiter will die Klägerin aus der Exklusivität für das eurasische Land Russland eine Zugehörigkeit der Türkei zum Vertragsgebiet ableiten. Gründe dafür, dass die Län- der Russland und Türkei unter den Lizenzverträgen bzw. der Rahmenvereinbarung gleich behandelt werden müssten (vgl. act. 90 Rz 166 f.), sind nicht ersichtlich. So bestreitet die Klägerin nicht explizit, dass sie in Russland im Gegensatz zur Türkei tätig war (vgl. act. 94 Rz 194; act. 121 Rz 457 ff.). Weiter ist unbestritten, dass die Klägerin und B2._____ weder vor noch nach Abschluss der Lizenzverträge über die Gleichbehandlung von Russland und der Türkei diskutiert haben (act. 94

- 74 - Rz 192; act. 121 Rz 457 ff.). Wie die B2._____ aus der Ausdehnung der geschäft- lichen Tätigkeit in Russland Rückschlüsse auf die Zugehörigkeit der Türkei zum Vertragsgebiet hätte ziehen müssen, ist damit nicht ersichtlich. Sodann liegt auf- grund der Tätigkeit der Klägerin in Russland ein wesentlicher Unterschied zwischen den Ländern vor. 3.2.6.3.2.3. Fazit Insgesamt ergibt sich aus den voranstehenden Erwägungen, dass es der Klägerin nicht gelingt, einen tatsächlichen Konsens über den Einbezug der Türkei in das Vertragsgebiet zu beweisen. Zudem zählt die Türkei auch nach einer objektivierten Auslegung nicht zum Vertragsgebiet. Damit steht fest, dass die Türkei nicht Teil des Vertragsgebiets der Lizenzverträge 2013 war und der Klägerin damit dort keine (exklusive) Lizenz erteilt wurde. Entsprechend wird die Türkei auch nicht vom Kon- kurrenzverbot gemäss der Rahmenvereinbarung 2013 erfasst. Die Beklagte muss allfällige Verträge mit türkischen Konkurrenten der Klägerin (wohl Q._____ San. Ve TIC. A.S und R._____ gemäss der angeführten Liste) (vgl. act. 1 Rz 190 ff.) nicht offenlegen. 3.2.6.3.3. Die Klägerin verlangt auch Auskunft betreffend die Aufträge, welche die Beklagte mit ihren Schwestergesellschaften der B2._____ GmbH, der B3._____ AG, der B4._____ AG (gelöscht am tt.mm.2022) sowie der B1'._____ AG (heute fusioniert mit der Beklagten) abgeschlossen haben soll (act. 90 S. 6 Klagebegehren 6 lit. i). Da unbestritten blieb, dass diese Unternehmungen Sportfunktionsbeklei- dung, einschliesslich Unterwäsche, Socken und Strümpfe herstellen oder verkau- fen bzw. dies im Zeitpunkt der Zusammenarbeit der Parteien getan haben, sind sie von der in der Rahmenvereinbarung 2013 getroffenen Vereinbarung mitumfasst. Die Beklagte beruft sich denn im vorliegenden Verfahren auch auf die Eigenstän- digkeit dieser Unternehmungen. 3.2.6.3.4. Die Klägerin verlangt nun nicht nur eine Liste mit sämtlichen Kunden und Herstellern, mit welchen die Beklagte "in Verletzung des Konkurrenzverbots" zu- sammengearbeitet habe, sondern auf der Liste sollen auch jene Kunden und Her- steller vermerkt sein, mit welchen die "Mitarbeiter der Beklagten" zusammengear-

- 75 - beitet hätten (act. 90 Rz 221). Sie verlangt dies unabhängig davon, ob die Mitarbei- ter für die Beklagte oder eine andere Gruppengesellschaft handelten. Gemäss der Klägerin machte die Beklagte im Verfahren HE170290 plötzlich geltend, sie sei die "operative Hauptgesellschaft" innerhalb der B._____ Gruppe, welche für alle ande- ren Gesellschaften sämtliche Arbeiten erledige bzw. das operative Geschäft be- treibe. Dies bedeute, dass sämtliche Handlungen der gesamten B._____ Unterneh- mensgruppe von der Beklagten bzw. deren Organen und Mitarbeitern koordiniert und ausgeführt würden. Tatsächlich selbständige Gesellschaften gebe es offenbar nicht (act. 90 Rz 50). Weiter macht die Klägerin geltend, indem die Beklagte selbst ausführe, die Geschäfte für alle Gruppengesellschaften zu führen, d.h. faktisches Organ aller Gruppengesellschaften zu sein, rechtfertige sich eine äusserst weit ge- fasste Rechenschaftsablage. Sie, die Klägerin, und die Beklagte hätten ununter- brochen seit dem Jahr 2008 zusammengearbeitet. Selbst im Jahre 2012 (welches die B2._____ teilweise zur Rechtfertigung ihres Verhaltens vorschiebe) hätten die Beklagte (und ihre Mitarbeiter) nicht mit Konkurrenten der Klägerin zusammenar- beiten dürfen. Die Arbeit der Beklagten bzw. des ihr, der Klägerin, zur Verfügung gestellten Projektteams für andere Gruppengesellschaften habe das Konkurrenz- verbot verletzt (act. 90 Rz 226 ff.). Die Beklagte macht geltend, der Klägerin sei die Struktur und Aufgabenteilung in- nerhalb der B._____-Gruppe, insbesondere bezüglich der Beklagten und der B2._____ bekannt gewesen. Es sei klar gewesen, dass sie es mit zwei Gesellschaf- ten zu tun gehabt habe, von denen nur eine einem Konkurrenzverbot unterlag, und dass das von der Beklagten entwickelte IP der B2._____ gehören würde. Beim Ab- schluss der neuen Lizenzverträge und der Rahmenvereinbarung 2013 sei dies alles bekannt gewesen und sie, die Beklagte, sei nicht davon ausgegangen, und habe auch nicht davon ausgehen können, dass dieses Zusammenwirken der Gesell- schaften ein Verstoss der Treuepflicht oder des Konkurrenzverbots darstelle (act. 94 Rz 490). Die Aufgabenteilung und die daraus fliessende Struktur der Vertrags- beziehungen sei der Klägerin bestens bekannt gewesen. Sie sei auch nicht neu gewesen, sondern habe bereits zur Zeit der Vorgängerverträge identisch bestan- den (act. 94 Rz 43). Der Klägerin sei immer klar gewesen, dass die B2._____ In- haberin sämtlicher Immaterialgüterrechte an den Marken- und Private Label Pro-

- 76 - dukten sei, auch an denjenigen, die im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Klä- gerin geschaffen würden. Dies sei in den jeweiligen Verträgen explizit offengelegt und von der Klägerin akzeptiert worden (act. 94 Rz 46). Die Klägerin habe nicht nur die Struktur des Geschäfts und die Funktion der Beklagten einerseits und der B2._____ andererseits gekannt, sondern auch gewusst - und habe offenen Auges akzeptiert - dass nur die Beklagte, nicht aber die B2._____ einem Konkurrenzverbot unterliege (act. 94 Rz 48). Richtig (und von ihr nie verheimlicht worden) sei, dass sie, die Beklagte, die operative Hauptgesellschaft der B._____ Gruppe sei und (mit der kurzfristigen Ausnahme von AQ._____) in der Vergangenheit alle Mitarbeiter der Gruppe bei ihr angestellt gewesen seien (act. 94 Rz 50). Unzutreffend sei und bestritten werde die unbelegte Behauptung der Klägerin, dass sie für die anderen "operativ handelte", sämtliche Handlungen der gesamten B._____ Unternehmens- gruppe von ihr, der Beklagten, bzw. deren Organe und Mitarbeitern koordiniert und ausgeführt worden seien bzw. sie sämtliche Aufgaben erledigt habe. Die B2._____ und die anderen Konzerngesellschaften hätten durch ihre eigenen Organe, na- mentlich durch AM._____ als einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratspräsi- denten bzw. AN._____ als Prokuristen mit Einzelprokura (B2._____) bzw. einzel- zeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats (der B3._____ AG) gehan- delt (act. 94 Rz 51). Es ist unbestritten, dass die Beklagte die operative Hauptgesellschaft der B._____- Gruppe ist und (gemäss der Beklagten mit der kurzfristigen Ausnahme von AQ._____) in der Vergangenheit alle Mitglieder der Gruppe bei ihr angestellt waren (act. 1 Rz 10 f.; act. 11 Rz 13; act. 94 Rz 50). Hingegen bestreitet die Beklagte die nach ihrer Ansicht unbelegte Behauptung, dass sie für die andern "operativ han- delte", sämtliche Handlungen der gesamten B._____ Unternehmensgruppe von ihr, der Beklagten, bzw. ihren Organen und Mitarbeitern koordiniert und ausgeführt wurden bzw. sie sämtliche Aufgaben erledigt habe (act. 94 Rz 51). Dem wider- spricht die Klägerin an sich nicht (act. 121 Rz 254). Die Klägerin leitet denn aus der unbestrittenen Behauptung der Beklagten, dass sie sämtliche Arbeiten erledige bzw. die operativen Geschäfte betreibe, auch lediglich mittels Schlussfolgerung die Bedeutung ab, dass sämtliche Handlungen der gesamten B._____ Unternehmens- gruppe von der Beklagten bzw. deren Organen und Mitarbeitern koordiniert und

- 77 - ausgeführt worden seien. Entsprechend müssen und können zu diesen Tatsachen keine Zeugen befragt werden (vgl. act. 90 Rz 50). Es ist mithin davon auszugehen, dass die Mitarbeiter der Beklagten zwar auch für die anderen Gruppengesellschaf- ten arbeiteten, aber dass diese durch ihre eigenen Organe handelten und diese nicht lediglich vorgeschoben wurden. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Be- klagte faktisches Organ der weiteren Gruppengesellschaften war. Entsprechend ist die Beklagte nicht dazu zu verpflichten, eine Liste von sämtlichen Kunden und Her- stellern mit welchen ihre Mitarbeiter, egal für welche Gruppengesellschaft der B._____ Gruppe, zusammen arbeiteten, offenzulegen. Sodann legt die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht rechtsgenügend dar (vgl. act. 90 Rz 145; act. 121 Rz 252), wieso daraus zu schliessen wäre, dass das Konkurrenzverbot gemäss Rah- menvereinbarung 2013 auch auf die B2._____ Anwendung finden sollte. 3.2.6.4. Gestützt auf das Gesagte ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ihre sämtlichen Vertragspartner zu nennen, welche Sportfunktionsbekleidung, einsch- liesslich Unterwäsche, Socken und Strümpfe herstellen oder verkaufen. Dies sind namentlich allfällige von der Klägerin in den lit. i und j aufgeführte Unternehmungen, mit Ausnahme der türkischen Vertragspartner. Sodann hat die Beklagte der Kläge- rin allfällige "Aufträge" offenzulegen. Offenzulegen sind sämtliche Dokumente, aus welchen sich ein allfälliger Vertragsschluss sowie der Vertragsinhalt ergeben. Ein Recht auf Rechenschaft über weitere Dokumente oder gar die Offenlegung "sämt- licher Arbeitsergebnisse" besitzt die Klägerin gestützt auf das vertragliche Informa- tionsrecht nicht. Es ist zu prüfen, ob diese Dokumente und Informationen gestützt auf Art. 400 OR offenzulegen sind. Keine Auskünfte kann der Auftraggeber vom Beauftragten über Personen und deren Geschäfte verlangen, mit denen der Beauf- tragte wiederum selbst aus Auftragsrecht vertraglich verbunden ist (vgl. BK-Fell- mann, Art. 400 N 87). Entsprechend lässt sich aus Art. 400 OR kein Recht auf Re- chenschaftsablage bzw. Offenlegung der erwähnten Dokumente und Arbeitser- zeugnisse herleiten. Entsprechend sind die Klagebegehren 6 lit. i und j insoweit abzuweisen.

- 78 - 3.2.7. Vollständigkeitsprüfung Da weder die Rahmenvereinbarung 2013 noch Art. 400 OR der Klägerin das Recht einräumt, die von der Beklagten zu erbringende Rechenschaftsablage von einer externen Prüfungsgesellschaft auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen, ist das Klagebegehren 6 lit. k abzuweisen (vgl. act. 90 S. 8; act. 1 Rz 222 f.; act. 11 Rz 161). 3.2.8. Frist Leistungsurteile des Handelsgerichts sind mit Ausfällung rechtskräftig und voll- streckbar (Art. 103 Abs. 1 BGG; BGE 146 III 284 E. 2.3.4; BGE 142 III 738 E. 5.5.4). Da gegen solche Urteile ein Rechtsmittel ergriffen werden kann, drängt es sich zur Vermeidung von Leerläufen und Unsicherheiten auf, die Frist für die Erfüllung der im Urteil festgehaltenen Verpflichtungen statt ab Rechtskraft ab Ablauf der Rechts- mittelfrist vorbehältlich einer allfälligen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ans Bundesgericht (von Gesetz wegen oder durch Erteilung; Art. 103 Abs. 2 lit. a oder Abs. 3 BGG) anzusetzen. Als Frist erscheinen angesichts des Aufwands und aus Verhältnismässigkeitsgründen 60 Tage als angemessen. Für den Fall, dass die Beklagte ihren Pflichten innert Frist nicht nachkommt, sind Vollstreckungsmassnah- men anzudrohen, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. 3.2.9. Vollstreckungsmassnahmen Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet das Gericht Vollstreckungsmassnahmen an (Art. 236 Abs. 3 ZPO). Dabei können gemäss Art. 343 Abs. 1 ZPO bei einem Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden verschie- dene indirekte Zwangsmittel angedroht werden. Dazu gehören die Strafandrohung nach Art. 292 StGB, die Ordnungsbusse bis CHF 5'000.– und die Tagesbusse bis zu CHF 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung (als Variante der Ordnungsbusse). Über die Anordnung der Vollstreckungsmassnahmen entscheidet das Gericht nach seinem eigenen Ermessen (Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 236 N 25). Dabei hat es den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (Sutter-Somm et al., a.a.O., Art. 343 N 11, 14). Eine Kombination der verschiedenen Massnahmen ist

- 79 - möglich (Sutter-Somm et al., Art. 343 N 15; vgl. HGer HG190019 vom 21. Juni 2019 E. 5). Der Kläger beantragt zur Durchsetzung des Urteils, d.h. der Auskunft und Rechen- schaft bzw. der Herausgabe der Unterlagen, sowohl die Androhung der Bestrafung der Organe der Beklagten nach Art. 292 StGB als auch der Auferlegung einer Ord- nungsbusse in der Höhe von CHF 1'000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung (act. 1 S. 5 Klagebegehren 6 und S. 8). Ihrer Rechtsnatur als Zwangsgeld entsprechend ist die Ordnungsbusse (inkl. Ta- gesbusse) vorerst für den Fall der Nichterfüllung lediglich anzudrohen und erst dann auszusprechen, wenn die Nichterfüllung feststeht. Die Nichterfüllung eines Zivilurteils ist nicht schon per se eine Ordnungswidrigkeit, die ohne jegliche Andro- hung vom Vollstreckungsgericht mit einer Busse bestraft werden kann (Sutter- Somm et al., a.a.O., Art. 343 N 22, BK-Kellerhals, Art. 343 N. 43 ff.). Die Androhung kann bereits in das zu vollstreckende Urteil aufgenommen werden. Die Höhe der Busse kann, aber muss nicht beziffert werden. Das Vollstreckungsgericht hat so- dann in einem zweiten Entscheid festzustellen, ob tatsächlich nicht erfüllt wurde, und allenfalls die Busse zu verhängen sowie – sofern noch nicht beziffert – deren Höhe festzusetzen (vgl. Sutter-Somm et al., a.a.O., Art. 343 N 22, BK-Kellerhals, Art. 343 N. 49). Vorliegend drängt sich die an die Gesellschaft selber gerichtete Androhung einer Tagesbusse nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO – gemäss Gesetz bis zu CHF 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung – auf, um den gerichtlichen Anordnungen gehörig Nachdruck zu verleihen. Auf eine Bezifferung der allenfalls auszufällenden Tages- busse ist indessen im jetzigen Zeitpunkt zu verzichten. Vorliegend ist die Andro- hung der Tagesbusse mit einer an die verantwortlichen Organe selbst gerichteten Strafandrohung nach Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.–) zu verbinden, um den gerichtlichen Anordnungen Nachdruck zu verleihen.

- 80 - 3.2.10. Aufwandentschädigung Mit Bezug auf die Klagebegehren 6 lit. a-d, e, und g beantragt die Beklagte für den Fall, dass sie zur Erteilung bzw. Herausgabe von Informationen verpflichtet werden sollte, dass die Klägerin zu verpflichten sei, ihr für den daraus resultierenden Mehr- aufwand eine Aufwandentschädigung von CHF 160.00 pro Stunde zuzüglich allfäl- liger Materialkosten zu bezahlen (act. 11 S. 2 Rechtsbegehren 1.b, Rz 145, 150 und 156). Die Klägerin bestreitet dies (act. 90 Rz 260 ff.). Mit der Leistungsklage verlangt die klagende Partei die Verurteilung der beklagten Partei zu einem bestimmten Tun, Unterlassen oder Dulden. Wird die Bezahlung eines Geldbetrages verlangt, so ist dieser zu beziffern (Art. 84 ZPO). Ausführungen dazu, wie viele Stunden die Rechenschaftspflicht - wenn auch schätzungsweise - in Anspruch nehmen wird, macht die Beklagte nicht. Damit ist das Rechtsbegehren nicht genügend bestimmt. Dass sie ein schutzwürdiges Interesse daran hätte, dass das Gericht bereits zum jetzigen Zeitpunkt feststellt, dass ihr die Klägerin für die Rechenschaftsablage einen Stundenlohn von CHF 160.00 (zuzüglich allfälliger Ma- terialkosten) zu bezahlen hat, wird von der Beklagten nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich (vgl. Art. 88 ZPO). Auf das Begehren ist nicht einzutreten. B. Widerklage

1. Widerklagebegehren 1.1. Parteibehauptungen/Sachverhalt Die Beklagte verlangt von der Klägerin widerklageweise die Bezahlung des Grund- honorars gemäss der Rahmenvereinbarung 2013 für die Monate Juli 2017 bis Fe- bruar 2018 von (unbestrittenermassen; act. 11 Rz 22; act. 90 Rz 400 ff.) für das Jahr 2017 und für Januar und Februar 2018 EUR 255'005.00 pro Monat, damit ins- gesamt EUR 2'040'040.00 nebst Zinsen (act. 11 Widerklagebegehren 2.a und Rz 86). Die Klägerin beantragt die Abweisung der Widerklage. Die Nichterbringung der Leistung durch die Beklagte (act. 90 Rz 273 ff., 304 ff.), die wiederholte und mut- willige Verletzung des Konkurrenzverbots (act. 90 Rz 279 ff.) sowie die treuwidri-

- 81 - gen Handlungen der Beklagten (act. 90 Rz 288 ff.) und die verweigerte Rechen- schaftsablage (act. 90 Rz 296 f.) würden zum Wegfall des Honoraranspruchs füh- ren. Sodann habe die Beklagte die Nichtbezahlung des Honorars implizit geneh- migt (act. 90 Rz 300 ff.). Weiter beruft sich die Klägerin auf Art. 82 OR (act. 90 Rz 308 ff.) und macht geltend, die Zahlungen für das Jahr 2017 und 2018 seien bereits geleistet worden (act. 90 Rz 325 ff.). Sollte der Honoraranspruch nicht weg- fallen, so die Klägerin weiter, müsse das Honorar durch Minderung "vollumfänglich" herabgesetzt werden (act. 90 Rz 333 ff.). Ferner macht die Klägerin eine Verrech- nungsforderung von EUR 3'825'075.00 gestützt auf das Addendum (act. 90 Rz 343 ff.) und von EUR 701'800.00 aus der Verletzung des Konkurrenzverbots ge- mäss der Rahmenvereinbarung 2013 geltend (act. 121 Rz 413). 1.2. Nichterbringung der Leistung 1.2.1. Rechtliches Eine Vergütung ist beim Auftrag u.a. zu leisten, wenn sie verabredet ist (Art. 394 Abs. 3 OR). Die dem Beauftragten zustehende Vergütung stellt eine Gegenleistung für die Leistungen dar, die er für den Auftraggeber erbringt (BGer 4A_287/2015 vom 22.7.2015 E. 2.1). Als Berechnungskriterien für die Festlegung der Höhe des Entgelts gemäss Parteivereinbarung kommen u.a. eine vorweg bestimmte Pau- schalsumme (BGer 4A_502/2016 vom 6. 2. 2017 E. 4) oder feste Summensätze pro Einheit der aufgewendeten Arbeitszeit (BGE 101 II 109) in Frage. Setzen die Parteien die Höhe des geschuldeten Honorars im Voraus pauschal fest und verein- baren, dass die vorgesehene Vergütung das Äquivalent für die gesamte Arbeits- leistung des Beauftragen sein soll, spricht man von einem Pauschalhonorar. Dieses kennzeichnet sich dadurch aus, dass die Parteien die Höhe der für alle Leistungen des Beauftragten zu zahlenden Vergütung zum Voraus genau bestimmen, ohne Rücksicht darauf wieviel sein Arbeitsaufwand bei der Ausführung wirklich betragen wird (BK Fellmann, Art. 394 OR N 441). Beweispflichtig für die Honorarabsprache und die Art der Vergütung ist der Beauftragte (BGer 4A_60/2023 vom 19.4.2023 E. 5.2 m.H.).

- 82 - Fordert der Beauftragte sein Honorar, trägt er sodann die Beweis- und damit auch die Behauptungslast der Erfüllung. Zum Erfüllungsbeweis gehört grundsätzlich auch der Beweis der richtigen Erfüllung. Der Schuldner hat nicht nur zu beweisen, dass er geleistet hat, sondern auch, dass seine Leistung in Erfüllung einer bestimm- ten Verpflichtung erfolgte und dem Inhalt dieser Verpflichtung entsprach (BK-Fell- mann, Art. 394 OR N 488). Dies gilt auch, wenn ein Pauschalhonorar vereinbart wurde (vgl. BGer 4A_287/2015 vom 22.7.2015 E. 2.1). Anders verhält es sich, wenn das Verhalten des Auftraggebers den Schluss rechtfertigt, er nehme die Leistung als Erfüllung an. Die vorbehaltlose Entgegennahme der Leistung durch den Auf- traggeber führt zu einer Umkehr der Beweislast (BK-Fellmann, Art. 394 OR N 489 ff., 542). 1.2.2. Honorarabsprache 1.2.2.1. Sachverhalt/Parteistandpunkte In der Rahmenvereinbarung 2013 wurde unter Ziff. 9 "Vergütung" Folgendes fest- gehalten (act. 3/11): "Das jährliche, fixe Grundhonorar für die Agenturtätigkeit wird jährlich im Voraus festge- legt. Das Grundhonorar beträgt für das Jahr 2013 pauschal EUR 2'050'000.00 (pro rata Anteil von EUR 2'460'000.00 für 10 Monate). Für die folgenden Kalenderjahre erhöht sich das Grundhonorar jeweils entsprechend des prozentualen Wachstums des Umsatzes, den die Auftraggeberin mit C1._____® und C5._____® Produkten im vorangehenden Ka- lenderjahr erzielt hat. Eine Anpassung des Grundhonorars nach unten findet nicht statt. Das Grundhonorar wird in monatlichen Raten als Vorauszahlung (für 2013 monatliche Raten in der Höhe von jeweils EUR 205'000.00) beglichen. Die Zahlung hat jedoch erst bis zum 10. des folgenden Monats zu erfolgen (Beispiel: die Rate für den März wird jeweils erst am 10. April fällig). Die unter der vorangehenden Rahmenvereinbarung vom 25. Juli 2008 noch geschuldeten Honorare sind bis zum 10. März 2013 vollständig zu bezahlen. […] Aufwendungen, wie Reisekosten, Spesen etc. werden separat in Rechnung gestellt und vollständig von der Auftraggeberin übernommen. Drittleistungen wie z.B. Anzeigenschaltung, PKW-Kauf (Smart-Aktion) werden nach Auf- wand abgerechnet. Diesbezüglich stellt die Auftraggeberin jährlich ein weiteres Budget von rund EUR 250'000.00 in Aussicht." Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Beklagten gemäss der Rahmenvereinbarung 2013 eine Vergütung zustehen soll. Umstritten ist die Ausge- staltung des Honoraranspruchs. Die Beklagte macht geltend, die Parteien hätten

- 83 - ein umsatzabhängiges, aber von "der effektiv geleisteten Arbeit", "den konkreten Arbeitsleistungen bzw. vom tatsächlich erbrachten Arbeitsaufwand" ihrerseits un- abhängiges Pauschalhonorar vereinbart (act. 11 Rz 78 und 85; act. 94 Rz 51, 249). Die Klägerin bestreitet die Vereinbarung eines Pauschalhonorars (act. 90 Rz 182, 467, 488). Vielmehr sei ein jährliches Budget in der Höhe des gemäss Rahmenver- einbarung 2013 vereinbarten Grundhonorars mit Akontozahlungen vereinbart wor- den, von welchem die Leistungen abgebucht worden seien (act. 90 Rz 188, 211). Weiter bestreitet die Klägerin, dass vereinbart worden sei, dass das Honorar unab- hängig von der Leistung der Beklagten bezahlt werden müsse. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang auf die "Leistungsäquivalenz 2012" (vgl. act. 90 Rz 187; act. 121 Rz 42, 49, 75, 304). 1.2.2.2. Rechtliches Die umstrittene Honorarabsprache ist mittels Auslegung zu ermitteln. Dabei wird die Vereinbarung zuerst normativ ausgelegt und hernach geprüft, ob von einer Par- tei ein davon abweichender tatsächlicher Konsens behauptet und bewiesen wird. 1.2.2.3. Würdigung 1.2.2.3.1. Auslegung nach Vertrauensprinzip 1.2.2.3.1.1. Gemäss Ziff. 9 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung 2013 wird das "jährli- che, fixe Grundhonorar" jährlich im Voraus festgelegt. Gesprochen wird somit von einem fixen, damit nicht variablen Grundhonorar, welches jedes Jahr im Voraus nach dem im Vertrag festgelegten Mechanismus festgesetzt wird (vgl. act. 3/11 Ziff. 9 Abs. 1). Weiter hielten die Parteien fest, dass das Grundhonorar für das Jahr 2013 "pauschal" EUR 2'050'000.00 (pro rata Anteil von EUR 2'460'000.00 für 10 Monate) betrage (act. 3/1 Ziff. 9 Abs. 1). Das Wort "pauschal" steht für alles eingeschlossen, insgesamt, total oder alles in allem. Geschuldet ist das Grundho- norar nach dem Wortlaut der Rahmenvereinbarung 2013 für "die Agenturtätigkeit", d.h. "Leistungen der Agentur" gemäss Ziff. 2 der Rahmenvereinbarung 2013 (vgl. act. 3/11 Ziff. 2 Abs. 2 ["Leistungen der Agentur"]: "Für die Zahlung des Grundho- norars [Ziffer 9] verpflichtet sich die Agentur nach bestem Wissen und Gewissen diese Dienstleistungen zu erbringen."). Gemäss Ziff. 2 Abs. 1 ist "die Agentur" und

- 84 - damit die Beklagte als "Full-Service- und Lead-Agentur" tätig. Für die Erbringung aller unter dieser Ziffer geschuldeten Leistungen sollte die Beklagte damit im Jahre 2013 mit alles in allem EUR 2'460'000.00 bzw. pro rata EUR 2'050'000.00 für 10 Monate entschädigt werden. Der Wortlaut der Klausel spricht damit dafür, dass für die von der Beklagten zu erbringenden Leistungen eine Pauschale vereinbart wurde. Hierfür spricht auch der Wortlaut von Ziff. 9 Abs. 5 der Rahmenvereinbarung 2013, welcher festhält, dass - im Gegensatz zu den Leistungen der Beklagten - "Drittleistungen wie z.B. Anzeigenschaltung, PKW-Kauf (Smart-Aktion)" nach Auf- wand abgerechnet werden. Sodann ist gemäss Ziff. 9 Abs. 2 der Rahmenvereinba- rung 2013 das fixe Grundhonorar in monatlichen Raten zu begleichen. Unter einer Rate versteht man in der Regel eine vereinbarte Geldsumme, durch deren in regel- mässigen Zeitabständen erfolgende Zahlung eine Schuld schrittweise getilgt wird. Die Vereinbarung spricht somit klarerweise von monatlichen Ratenzahlungen und nicht von Akonto- oder Abschlagszahlungen, welche nur eine vorläufige Zahlung darstellen (BGE 134 III 591 E. 5.2.3) und eine definitive Abrechnungspflicht bzw. die Erstellung einer Schlussabrechnung voraussetzen würden (BGE 126 III 119 E. 2b). Eine Pflicht zu letzterem wird in der Rahmenvereinbarung 2013 auch nicht erwähnt bzw. geregelt. Die Klägerin hat denn - zumindest bis im November 2016 - auch nie eine Schlussabrechnung bzw. Jahresendabrechnung eingefordert (vgl. act. 90 Rz 491; act. 94 Rz 242, 449; act. 121). 1.2.2.3.1.2. Die Parteien haben im Jahre 2008 eine erste Rahmenvereinbarung ab- geschlossen, welche der Rahmenvereinbarung 2013 vorausging. Betreffend die Vergütung enthielt die Rahmenvereinbarung 2008 eine grösstenteils identische Klausel wie die Rahmenvereinbarung 2013. Es fehlte eine automatische Anpas- sung des Grundhonorars an den Vorjahresumsatz. Vielmehr musste das Grundho- norar jedes Jahr neu festgesetzt werden. Das Grundhonorar für das Jahr 2008 wurde auf "mind. Euro 1'560'000.-" festgelegt; und dies "unabhängig von der effek- tiv geleisteten Arbeiten". Zu begleichen war das Grundhonorar in 12 Raten als mo- natliche Vorauszahlung in der Höhe von EUR 130'000.00 (act. 3/10 IX. "Vergü- tung"). Die Vereinbarung wurde in der Folge von den Parteien jedoch nicht wie vereinbart gelebt. Vielmehr stellte die Beklagte der Klägerin monatlich ihre unter der Rahmenvereinbarung 2008 effektiv erbrachten Leistungen in Rechnung. So

- 85 - versandte sie zusammen mit der Rechnung eine Übersicht bzw. Berechnung über die erbrachten Leistungen (sog. Leistungsübersicht). Gemäss den Rechnungen für die Periode Januar 2012 bis Februar 2013 wurden jeweils bis zum zehnten Tage des Folgemonats die "Berechnung der an Euch erbrachten Dienstleistungen ge- mäss Anhang" für die Periode des Vormonats in Rechnung gestellt (vgl. Rechnung vom 6. Februar 2012 für Leistungen Januar 2012; act. 91/256/1). Dabei wurde je- weils nicht ein fixer Anteil des Grundhonorars und dieser auch nicht unabhängig von der effektiv geleisteten Arbeit verrechnet, sondern der auf der mitgesandten Leistungsübersicht ausgewiesene Betrag ("Eigenleistung"; act. 91/256/1-12; act. 91/257/1-2; z.B. Rechnung vom 6. Februar 2012 lautend auf EUR 202'860.00 und Rechnung vom 1. Februar 2013 über EUR 211'938.60; "Eigenleistung" gemäss Leistungsübersichten EUR 202'860.00 und EUR 211'938.60). Die Beklagte hat der Klägerin für ihre Agenturtätigkeiten mithin kein fixes Grundhonorar verrechnet, son- dern ihre jeweiligen "Eigenleistungen". Unbestrittenermassen hat die Klägerin diese Rechnungen jeweils bezahlt. Die in der Rahmenvereinbarung 2013 festgehaltene Regelung, wonach die zu er- bringenden Leistungen mit einem pauschalisierten Grundhonorar entschädigt wer- den, entspricht somit nicht der unter der Rahmenvereinbarung 2008 von den Par- teien bis anhin gelebten Praxis. Nun wurde jedoch gemäss den Ausführungen der Klägerin im Rahmen des Abschlusses der Rahmenvereinbarung 2013 das Grund- honorar zumindest thematisiert (vgl. act. 1 Rz 67) und die Formulierung "unabhän- gig von der effektiv geleisteten Arbeiten" gemäss Rahmenvereinbarung 2008 wurde durch "pauschal" (act. 3/10 Ziff. IX. und act. 3/11 Ziff. 9) ersetzt. Gründe, wieso die Klägerin nach Treu und Glauben trotz der eindeutigen Formulierung und der Tatsache, dass nicht die bisher von den Parteien gelebte Praxis Eingang in die neue Rahmenvereinbarung fand, davon hätte ausgehen dürfen und müssen, dass die Beklagte auch fortan aufwandbasiert abrechnen werde, ihr mithin den Wert der (angeblich) erbrachten einzelnen Leistungen und nicht eine Pauschale in Rech- nung stellen wird, sind nicht ersichtlich. Wie sich aus den nachfolgenden Ausfüh- rungen im Rahmen der subjektiven Auslegung ergibt, haben die Parteien die Ver- einbarung denn auch nach dem 1. März 2013, wie schriftlich vereinbart, gelebt; mithin die bisher gelebte Ordnung nicht weiterverfolgt. Vielmehr hat die Beklagte

- 86 - der Klägerin jeweils eine Rechnung über das vereinbarte Grundhonorar gestellt (vgl. act. 3/257/3 ff.). 1.2.2.3.1.3. Gemäss Ziff. 8 (Beizug Dritter) der Rahmenvereinbarung 2013 kann "die Agentur" für gewisse Arbeiten "in der Abwicklung des Vertrages" und damit in Erfüllung ihres Auftrags Dritte beiziehen oder mit Dritten kooperieren. Überschreitet der Beizug Dritter (z.B. zeitlich begrenzter Spezialisten) den unter der Rahmenver- einbarung Ziff. 9 vereinbarten Honorarrahmen, ist dieses Vorhaben im Vorfeld mit der Auftraggeberin - damit der Klägerin - abzustimmen. Die Auftraggeberin trägt die Kosten für diesen Mehraufwand. Die Ziffer erlaubt der Beklagten den Beizug von Know-How oder die Abgabe ihrer Aufgaben an eine andere Agentur. Sie kann die Erledigung von Arbeiten, die von ihrem Leistungsauftrag erfasst werden, an Dritte abgeben oder diesbezüglich mit Dritten zusammenarbeiten. Entgegen der Beklag- ten kann daher Ziff. 8 der Rahmenvereinbarung 2013 nicht auf Ziff. 9 Abs. 5 refe- renzieren (vgl. act. 94 Rz 251), gemäss welcher Klausel "Drittleistungen wie z.B. Anzeigenschaltung, PKW-Kauf (Smart-Aktion)" und damit "Werbeaufwendungen" (vgl. act. 1 Rz 105) nach Aufwand abgerechnet werden. Eine entsprechende Klau- sel hätte denn auch nicht einer separaten Ziffer bedurft, sondern hätte problemlos bei Ziff. 9 Abs. 5 angefügt werden können. Der in Ziff. 8 referenzierte "Honorarrah- men" bezieht sich somit auf Ziff. 9 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung 2013 und das darin erwähnte Grundhonorar. Ist der erwähnte Honorarrahmen von (für das Jahr

2013) EUR 2'050'000.00 ausgeschöpft, trifft die Klägerin die Pflicht, die Kosten der von der Beklagten beigezogenen Drittleistungen zu tragen, wenn das Vorgehen im Vorfeld mit der Klägerin abgesprochen wurde. Mit der Klägerin ist davon auszugehen, dass Ziff. 8 der Rahmenvereinbarung 2013 voraussetzt, dass die von der Beklagten unter der Rahmenvereinbarung erbrachten Leistungen finanziell bewertet werden, denn nur so kann festgestellt werden, ob der unter Ziff. 9 vereinbarte Honorarrahmen durch den Beizug eines Dritten über- schritten wird (vgl. act. 90 Rz 201). Hingegen haben die Parteien weder in der Rah- menvereinbarung 2008 noch in der Rahmenvereinbarung 2013 Parameter zur Be- rechnung der Leistungen der Beklagten bzw. eine Bemessungsgrundlage für das Grundhonorar wie Stundenzahl und Stundenansätze festgesetzt und solche auch

- 87 - nie diskutiert bzw. thematisiert (act. 90 Rz 51, 103; act. 94 Rz 33, 254; act. 121 Rz 29). Ebenso wenig verhandelten die Parteien im Rahmen des Abschlusses der Rahmenvereinbarungen 2008 und 2013 über eine Verpflichtung der Beklagten zur Stundenerfassung oder eine irgendwie geartete Anzahl von seitens der Beklagten zu leistenden oder abrufbaren Stunden (vgl. act. 90 Rz 185, act. 94 Rz 33, 244, 256; act. 121 Rz 230, 492 f.). Die Tatsache, dass Ziff. 8 eine Berechnung voraus- setzt, rechtfertigt es daher nicht, vom klaren Wortlaut von Ziff. 9 Abs. 1, wonach das Grundhonorar pauschalisiert wurde, abzuweichen. Ziff. 8 spricht denn auch von einem Honorarrahmen und die Klägerin selbst beruft sich darauf, dass sie gestützt auf die von der Beklagten bis und mit Juni 2017 mit den Rechnungen mitgesandten Leistungsübersichten, welche jeweils denselben Betrag wie die Rechnungen aus- gewiesen hätten, jeweils von einem ausgeschöpften Honorarrahmen habe ausge- hen müssen (act. 121 Rz 64 f.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tat- sache (act. 121 Rz 67 f.), dass die Beklagte der Klägerin zusätzlich zum Grundho- norar Zusatzrechnungen für "Drittkosten" gestellt hat (vgl. z.B. act. 3/237; act. 91/347; act. 91/348). Gemäss der Klägerin wurden ihr von der Beklagten bereits im Jahre 2012, und damit gestützt auf die Rahmenvereinbarung 2008, Zusatzleistun- gen verrechnet (act. 90 Rz 61). Bereits unter der Rahmenvereinbarung 2008 hatten die Parteien vorgesehen, dass zusätzlich zum auch da festgehaltenen fixen Grund- honorar, welches jedoch noch unabhängig von der effektiv geleisteten Arbeit be- zahlt werden sollte, Dritte beigezogen werden können und sofern der Beizug Dritter den vereinbarten Honorarrahmen überschreite, das Vorhaben im Vorfeld mit der Klägerin abzusprechen sei (act. 3/18 VIII.). In der Folge wurde dies offensichtlich so gelebt, dass immer unter Ziff. IX. die Eigenleistungen der Beklagten verrechnet und zusätzlich noch Drittleistungen abgerechnet wurden. Weshalb nun die Klägerin bei der Neuformulierung von Ziff. IX., welche klar festhält, dass das Grundhonorar nunmehr pauschal geschuldet sei, nach Treu und Glauben davon ausgehen konnte und musste, dass dem entgegen der klaren Formulierung nicht so sei, weil die Be- klagte weiterhin gemäss Ziff. 8 das Recht haben sollte, ihr unter gewissen Umstän- den Drittleistungen zu belasten, ist nicht ersichtlich. Pauschalisiert werden die bis anhin unter Ziff. IX. und neu unter Ziff. 9 abgerechneten Eigenleistungen der Be- klagten.

- 88 - 1.2.2.3.1.4. Ebenso wenig kann die Klägerin etwas zu ihren Gunsten daraus ablei- ten, dass die Beklagte intern eine detaillierte Leistungserfassung mit einem hierfür speziellen System betrieb (act. 90 Rz 207; act. 3/93). Es stand der Beklagten frei, die Leistungen ihrer Mitarbeiter zu erfassen. 1.2.2.3.1.5. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Parteien gestützt auf eine norma- tive Auslegung mit Ziff. 9 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung 2013 ein jährliches Pau- schalhonorar vereinbart haben, welches in monatlichen Raten zu tilgen war. Um- stritten ist im Weiteren der für das Pauschalhonorar definierte Leistungsumfang. Wie bereits erwähnt, stellt die dem Beauftragten zustehende Vergütung eine Ge- genleistung für die Leistungen dar, die er für den Auftraggeber erbringt. Die Be- klagte beruft sich diesbezüglich (pauschal) darauf, die Parteien hätten ein umsatz- abhängiges, aber von "der effektiv geleisteten Arbeit", "den konkreten Arbeitsleis- tungen bzw. vom tatsächlich erbrachten Arbeitsaufwand" ihrerseits unabhängiges Pauschalhonorar vereinbart (act. 11 Rz 78 und 85; act. 94 Rz 51, 249). Die Klägerin bestreitet, dass vereinbart worden sei, dass das vereinbarte Honorar unabhängig von der Leistung der Beklagten bezahlt werden müsse. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang auf die "Leistungsäquivalenz 2012" (vgl. act. 90 Rz 187; act. 121 Rz 42, 49, 75, 304). Mangels Vertragsverhandlungen und entsprechender Klauseln in der Rahmenvereinbarung 2013 habe sie davon ausgehen können, dass sie wei- terhin Gegenleistungen in gleicher Relation (damit im gleichen Verhältnis) zur Zah- lung erhalten würde wie bis anhin (act. 121 Rz 49). Dem ist zuzustimmen. Wie bereits dargelegt, hat die Beklagte der Klägerin unter der Rahmenvereinbarung 2008 jeweils die von ihr erbrachten Eigenleistungen verrechnet. In den mitgesand- ten Leistungsübersichten wurden die einzelnen von der Beklagten erbrachten Dienstleistungen, wenn auch nicht detailliert aufgegliedert auf die einzelnen Ar- beitsschritte, so doch auf die Gruppen Verpackungen, Anzeigen, Messe/Event etc. aufgeführt. Gemäss der Beklagten wiesen die Leistungsübersichten jeweils sämtli- che im Rahmen der Agenturtätigkeit i.S.v. Ziff. 9 i.V.m. Ziff. 2 der Rahmenverein- barung von ihr erbrachten Leistungen aus (vgl. act. 11 Rz 82). Damit wurde der Leistungsumfang gemäss der Rahmenvereinbarung 2008 näher spezifiziert. Nun- mehr wurde mit der Rahmenvereinbarung 2013 der Honoraranspruch pauschali-

- 89 - siert. Die Formulierungen betreffend den Leistungsumfang wurden unverändert in die Rahmenvereinbarung 2013 übernommen (vgl. act. 3/10 I. und II., act. 3/11 Ziff. 1 und 2.). Gründe dafür, dass die Klägerin nach Treu und Glauben nicht davon hätte ausgehen dürfen und müssen, dass sie für das neu pauschalisierte Honorar den gleichen Leistungsumfang wie bis anhin erhalten wird, sind weder ersichtlich noch werden sie geltend gemacht. Damit haben die Parteien vereinbart, dass die Beklagte für das Grundhonorar Leistungen als Full-Service und Lead-Agentur im gleichen Umfang wie bis anhin zu erbringen hat. Insoweit kann von einer Leistungs- äquivalenz 2012 gesprochen werden. Das vereinbarte Pauschalhonorar stellt das Äquivalent für die gesamte Arbeitsleistung der Beklagten dar. Daran ändert nichts, dass klar ist, dass nicht jeden Monat die exakt gleichen Leistungen erbracht werden können, da beispielsweise nicht jeden Monat eine Messe stattfindet. 1.2.2.3.1.6. Zusammenfassend ist damit gestützt auf das Vertrauensprinzip davon auszugehen, dass die Parteien ein Pauschalhonorar in der Höhe des Grundhono- rars abgemacht haben. Hierfür hatte die Beklagte Leistungen "im bisherigen Um- fang", damit auf dem Leistungsniveau 2012 zu erbringen. Anzumerken ist, dass das Niveau der bisherigen Leistungen bzw. das Leistungsniveau von keiner Partei kon- kret behauptet wird. Unerheblich ist der von der Beklagten zur Leistungserbringung effektiv getätigte Arbeitsaufwand und die ihr daraus resultierenden Kosten. Um- stände, gestützt auf welche entgegen dem klaren Wortlaut von Ziff. 9 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung 2013 die Klägerin nach Treu und Glauben darauf hätte schliessen dürfen und müssen, dass es sich bei den monatlichen anteilsmässigen Zahlungen des Grundhonorars um Akonto- bzw. Abschlagszahlungen gehandelt hätte, werden weder geltend gemacht noch sind sie ersichtlich. Es wurden Raten- zahlungen vereinbart. Nicht ersichtlich ist sodann, gestützt worauf die Klägerin bei Vertragsschluss nach Treu und Glauben darauf hätte schliessen dürfen und müs- sen, dass die von der Beklagten zu erbringenden Leistungen von einem jährlichen Budget in der Höhe des vereinbarten Grundhonorars abgezogen würden. Die von ihr in diesem Zusammenhang angeführten zwei E-Mail von AN._____ vom 4. No- vember 2016 und 18. Juli 2017 (act. 3/71; act. 3/101) stammen aus der Zeit nach dem Vertragsschluss, weshalb sie für die normative Auslegung nicht von Bedeu- tung sind.

- 90 - 1.2.2.3.2. Auslegung tatsächlicher Wille 1.2.2.3.2.1. Pauschalabrede Die Klägerin leitet einen dahingehenden übereinstimmenden tatsächlichen Willen der Parteien, dass ihr nach der Rahmenvereinbarung 2013 ein jährliches Budget (in der Höhe des vereinbarten Grundhonorars) zur Verfügung gestanden habe mit Akontozahlungen (in der Höhe der vereinbarten monatlichen Zahlungen), von wel- chem die Leistungen abgebucht wurden (act. 90 Rz 188), aus zwei von AN._____ am 4. November 2016 und 18. Juli 2017 verfassten E-Mails ab (act. 3/71; act. 3/10; vgl. act. 121 Rz 57). AN._____ hielt in der E-Mail vom 4. November 2016 fest, "As the flat fee for ser- vices by B._____ is already by far overspent I stopped everything, in order to not exceed the costs any further" (act. 3/71). In der E-Mail vom 18. Juli 2017 führte er dann aus, dass die Parteien kein "monthly budget" in der Rahmenvereinbarung 2013 definiert hätten, sondern ein Jahresbudget mit monatlichen Zahlungen ("a yearly budget with monthly payments") vereinbart hätten (act. 3/101). Aus diesen Äusserungen lässt sich der von der Klägerin behauptete tatsächliche Parteiwillen nicht herleiten. So spricht AN._____ in der ersten E-Mail klar von einer Pauschale. Sodann war AN._____ seit dem Jahre 2009 einzelzeichnungsberech- tigter Verwaltungsrat der Beklagten und im Jahre 2013 Chief Administration Officer der Beklagten (act. 11 Rz 84; act. 121 Rz 59). Gemäss der unbestritten gebliebenen Behauptung der Beklagten wurde jedoch die Rahmenvereinbarung 2013 seitens der Beklagten nicht von AN._____, sondern von AM._____ ausgehandelt und un- terzeichnet (act. 11 Rz 84; act. 90 Rz 488 ff.). Selbst wenn man in den Ausführun- gen der Klägerin in Randziffer 60 der Widerklageduplik (act. 121) eine rechtsgenü- gende Bestreitung sehen wollte, offeriert die Klägerin diesbezüglich keine Beweise. Wenn AN._____ die Vereinbarung nicht ausgehandelt hat, kann aus seinem nach- träglichen Verhalten nichts für den angeblichen Willen der Beklagten bei Vertrags- schluss abgeleitet werden. Kommt hinzu, dass die Beklagte ab der Rechnung vom

2. April 2013, mit welcher die Leistungen für den März 2013 und damit nach in Kraft treten der Rahmenvereinbarung 2013 am 1. März 2013 (vgl. act. 3/11 Ziff. "Lauf-

- 91 - zeit") erbrachte Leistungen verrechnet wurden, der Klägerin jeweils nur noch das vertraglich vereinbarte Grundhonorar in Rechnung stellte (vgl. act. 91/257/3 ff.). Dies obwohl bis zum Leistungszeitraum Januar 2014 die Leistungsübersichten je- weils höhere "Eigenleistungen" auswiesen (vgl. act. 91/257/3-12; act. 91/258/1). Ab den Leistungen für den Februar 2014 wurde jeweils exakt das mit der Rahmenver- einbarung 2013 vereinbarte Grundhonorar als "Eigenleistung" bzw. später (Januar

2017) "VK EUR" ausgewiesen (act. 91/257/2-12; act. 91/258/1-12, act. 91/259/1- 12; act. 91/260/1-12; act. 91/261/1-6). Folglich wurde der Klägerin ab Vereinba- rungsbeginn immer nur noch das "pauschale" Grundhonorar in Rechnung gestellt, selbst wenn die Beklagte höhere Werte für die (angeblich) von ihr erbrachten Dienstleistungen auswies. Dieses Verhalten spricht nicht für den behaupteten sub- jektiven Parteiwillen. Auch aus der Tatsache, dass die Beklagte die beigelegte Leis- tungsübersicht ab dem März 2015 mit "Time-Sheet" betitelte, kann der von der Klä- gerin behauptete Vertragsinhalt nicht hergeleitet werden (act. 121 Rz 63; act. 91/259/3 ff.). In der Zusammenstellung werden weder Stundenaufwände (bzw. An- zahl von Stunden) noch irgendwelche Stundenansätze definiert oder offengelegt. Sodann wurden die Leistungsübersichten nach Abschluss der Vereinbarung im März 2013 weiterhin unverändert ohne speziellen Titel erstellt (vgl. ab act. 91/257/3). Unbestritten ist denn, dass die Parteien nie über anzuwendende Stun- denansätze zur Berechnung der Leistungen verhandelten (act. 121 Rz 29). Be- zeichnenderweise finden sich solche weder in der Vereinbarung 2008 noch 2013. Der behauptete tatsächliche Wille ist nicht erstellt. 1.2.2.3.2.2. Leistungsumfang Rechtsgenügende Behauptungen der Beklagten dazu, dass zwischen den Parteien ein dahingehender tatsächlicher Konsens bestand, dass das Grundhonorar unab- hängig von der effektiv von ihr geleisteten Arbeit bzw. den konkreten Arbeitsleis- tungen geschuldet war, fehlen (vgl. act. 11 Rz 78 und 85; act. 90 Rz 467 ff.). 1.2.2.4. Fazit Die Parteien haben ein Pauschalhonorar in der Höhe des jährlichen Grundhonorars vereinbart. Als Gegenleistung für das Entgelt hatte die Beklagte Leistungen im "bis-

- 92 - herigen Umfang" bzw. dem Leistungsumfang 2012 zu erbringen. Zu bezahlen war das Grundhonorar in monatlichen Raten. Die Beklagte musste keine Schlussab- rechnungen erstellen. 1.2.3. Leistungserbringung 1.2.3.1. Sachverhalt/Parteistandpunkte Die Klägerin bestreitet, dass die Beklagte für sie von Juli 2017 bis Februar 2018 "irgendeine Leistung" erbracht habe, welche unter die Rahmenvereinbarung 2013 fallen würde (act. 90 Rz 278, 304; act. 121 Rz 115). Entsprechend hätte die Be- klagte die Erfüllung der Rahmenvereinbarung 2013 ab Juli 2017 rechtsgenügend zu behaupten. Entgegen den Ausführungen der Beklagten ist eine Beweislastum- kehr vorliegend nicht angezeigt (vgl. act. 94 Rz 279 f.). So führt die Beklagte selbst aus, dass sie im relevanten Zeitpunkt von der Klägerin erteilten Anweisungen nicht nach kam (act. 94 Rz 276). Ob dies zu Recht geschah, weil diese Anweisungen - nach Ansicht der Beklagten - nicht von der Rahmenvereinbarung 2013 gedeckt, völlig nutzlos oder konstruiert waren (act. 94 Rz 276 f.), kann offen bleiben. Auf jeden Fall kann unter diesen Umständen nicht von einer vorbehaltlosen Entgegen- nahme der Leistung durch den Auftraggeber ausgegangen werden, selbst wenn andere von der Beklagten erbrachte Leistungen nicht zurückgewiesen worden wä- ren (act. 94 Rz 279). Unbestrittenermassen hat denn die Klägerin die Zahlung des Grundhonorars von EUR 255'005.00 gemäss der Rahmenvereinbarung 2013 auch für die Monate ab Juli 2017 eingestellt, weil sie von der Beklagten verlangte Infor- mationen nicht erhielt und als Folge hiervon davon ausging, dass die Beklagte keine Leistungen mehr erbringe (vgl. act. 3/100; act. 90 Rz 88). 1.2.3.2. Würdigung Die Beklagte macht geltend, auch nach dem Zahlungsstopp sämtliche von ihr unter der Rahmenvereinbarung geschuldeten Leistungen erbracht zu haben (act. 94 Rz 114). Konkrete Ausführungen dazu, was sie denn ab Juli 2017 gestützt auf die Rahmenvereinbarung 2013 konkret für Leistungen bzw. für einen Leistungsumfang zu erbringen hatte, macht die Beklagte hingegen nicht. Damit mangelt es für die Zeitperiode Juli 2017 bis Februar 2018 schon an rechtsgenügenden Behauptungen

- 93 - der beweis- und damit behauptungspflichtigen Beklagten zur vertraglich geschul- deten Leistung (vgl. vorangehend E. II.B.1.2.1.). Kommt hinzu, dass die Beklagte auch keine rechtsgenügenden Behauptungen dazu aufstellt, was sie denn nun ef- fektiv ab dem Juli 2017 im Rahmen der Rahmenvereinbarung 2013 für konkrete Leistungen erbracht haben will. Mit den Ausführungen allein, dass sie die Leis- tungserbringung auch nach dem Zahlungsstopp bzw. der Zeit, in welcher keine Leistungsübersichten mehr verschickt worden seien, nicht nur angeboten sondern auch weiterhin vollumfänglich erbracht habe, kommt die Beklagte ihrer Behaup- tungslast nicht rechtsgenügend nach (act. act. 94 Rz 125, 275). So hat sie den Rechnungen für die Leistungen ab Juli 2017 keine Leistungsübersichten mehr bei- gefügt, in welchen sie bis zu diesem Datum über Jahre die von ihr während des verrechneten Monats erbrachten Leistungen aufführte (act. 94 Rz 110, 274 f.). Ent- sprechend können diesen Leistungsverzeichnissen auch keine beklagtischen Be- hauptungen entnommen werden. Für eine rechtsgenügende Behauptung genügen auch die beispielhafte Aufzählung für konkret erbrachte "Hintergrund- und Routine- arbeiten" von August 2017 bis Februar 2018 und der Hinweis auf die Quojob Aus- züge nicht (act. 94 Rz 114 ff., 122 f., 131 ff., 275; act. 95/42-49), zumal betreffend letzterem ein rechtsgenügender Verweis darauf, dass die Auszüge einen integrie- renden Bestandteil der Rechtsschrift bilden würden, fehlt. So fehlt es insbesondere an einer genügenden Erläuterung der Auszüge, welche nicht selbsterklärend sind (vgl. z.B. "Interne Tätigkeit-Administration"), in der Rechtschrift selbst (vgl. BGE 147 III 440 E. 5.3; BGer 4A_455/2023 vom 23.2.2024 E. 4.3.2; BGer 5A_822/2022 vom 14.3.2023 E. 6.3.2.2 m.H. auf BGE 144 III 519 E. 5.2.1.2. und BGer 4A_415/2021 vom 18.3.2022. E. 5.4 m.H.). Sodann sind die Auszüge, wie die Beklagte selbst anführt, nicht vollständig. Die Beklagte macht keine konkreten Ausführungen zu den "zahlreichen weiteren Arbeiten", die nicht aus den Auszügen ersichtlich, aber erbracht worden seien. Daran ändert die beispielhafte Erwähnung der Teilnahme von angeblich 16 Mitarbeitern an der AU._____ nichts (vgl. act. 94 Rz 132). Ebenso wenig die Behauptung, dass sie, die Beklagte, sich auch nach dem Zahlungsstopp mit vollem Engagement eingesetzt und sich beispielsweise vom 30. August 2017 bis zum 2. September 2017 auf der AU._____ gezeigt habe, und die von der Be- klagten in diesem Zusammenhang nur pauschal angeführten angeblich getätigten

- 94 - Leistungen (act. 94 Rz 118 f.). Gleichermassen nicht genügend ist, wenn die Be- klagte behauptet, dass sie während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung 2013 die "von ihr zu erbringenden Marketingleistungen" erbracht habe und Fakt sei, dass sämtliche Marketingmaterialien, Verpackungen, Fotos etc., die während der Lauf- zeit der Lizenzverträge und Rahmenvereinbarung je für die C1._____ und C5._____ Produkte und Private Label Produkte erstellt, verbreitet oder sonst wie gebraucht worden seien, ausschliesslich von ihr unter der Rahmenvereinbarung entwickelt und hergestellt worden seien (act. 94 Rz 108 f.), und dann konkreter vor- bringt, dass gemäss einer von der Beklagten am 13. November 2017 der Klägerin zugesandten Aufstellung 12 Mediaordner mit Deadline zwischen dem 23. Oktober 2017 und 15. Januar 2018 bestellt worden seien bzw. noch in Arbeit gewesen seien und für Verpackungen 25 Jobs eine Deadline ab dem Juli 2017 aufgewiesen hätten (act. 94 Rz 120), wobei diese Ausführungen in der Rechtschrift selbst nicht weiter konkretisiert werden. Da die Beklagte ihren Rechnungen bis und mit Juni 2017 im- mer eine Leistungsübersicht beilegte, ist sodann davon auszugehen, dass es der Beklagten ohne weiteres möglich gewesen wäre, für die Monate Juli 2017 bis Fe- bruar 2018 eine entsprechende Übersicht zu erstellen und die vollständigen Be- hauptungen in den Rechtsschriften aufzustellen. 1.3. Fazit Die Widerklage ist mangels rechtsgenügender Darlegung der konkreten Leistungs- erbringung durch die Beklagte ohne Weiterungen abzuweisen. Auf die von der Klä- gerin geltend gemachten Minderungsansprüche und Verrechnungsforderungen muss nicht mehr eingegangen werden. Da die Beklagte keinen Anspruch auf Be- zahlung von EUR 2'040'000.00 hat, ist auch das von ihr eventualiter für den Fall, dass sie in (teilweiser) Gutheissung der Hauptklage rechenschaftspflichtig werde (vgl. zur Frage der Zulässigkeit BK ZPO-Hurni, Art. 58 N 40; act. 11 S. 2 Widerkla- gebegehren 2.b und Rz 87 ff., 94), erhobene Widerklagebegehren 2.b ohne Weite- rungen abzuweisen.

- 95 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Massnahmeverfahren HE170290-O Im Massnahmeverfahren HE170290-O wurde die Gerichtsgebühr auf CHF 10'000.00 festgesetzt (act. 4/37, Dispositiv-Ziff. 5). Im Umfang von CHF 5'000.00 wurden die Kosten definitiv der Klägerin auferlegt (Dispositiv-Ziff. 6). Die definitive Regelung der Verteilung des verbleibenden Kostenanteils von CHF 5'000.00 wurde, ebenso wie die Regelung der Prozessentschädigung (Dispo- sitiv-Ziff. 8), dem vorliegenden Verfahren vorbehalten (Dispositiv-Ziff. 7). 1.1. Verteilungsgrundsätze Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ein Nichteintreten kommt einem Unterliegen gleich. Hat keine Partei voll- ständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, unter anderem wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts an- deres vorsieht oder wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Vertei- lung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. e und f ZPO). Bei Gegenstandslosigkeit ist namentlich zu berücksichtigen, wer Anlass zur Klage gegeben hat, ob die Klägerin überstürzt vorgegangen ist, wel- che Partei unnötigerweise Kosten verursacht hat, welches der mutmassliche Pro- zessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit geführt haben (BGer 4A_164/2022 vom 22.08.2022 E. 2.1 m.H.). Eine bestimmte Reihenfolge der Kriterien existiert nicht, vielmehr steht der Entscheid darüber, welchem Kriterium der Vorrang gegeben wird, im Ermessen des Gerichts (vgl. Art. 107 Abs. 1 ZPO, erster Satz). 1.2. Gerichtskosten/Parteientschädigungen Die Klägerin obsiegte mit Bezug auf das Eventualbegehren des Massnahmebegeh- rens 1 vollumfänglich und mit Bezug auf das Massnahmebegehren 3 in wesentli- chen Punkten (vgl. act. 4/37 E. 10.3). Im vorliegenden Verfahren sind beide (über-

- 96 - wiegend identischen) Begehren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (vgl. Eventualbegehren von Klagebegehren 1 und Hauptbegehren von Kla- gebegehren 2), wobei auf die eventualiter gestellten Begehren (Subsubeventual- begehren von Klagebegehren 1 und Eventualbegehren von Klagebegehren 2) nicht einzutreten ist. Eingeleitet wurde das vorliegende Verfahren durch die Klägerin, die Gegenstandslosigkeit trat zufolge des Zeitablaufs ein. Da auf die Eventualbegehren nicht einzutreten ist, erscheint es angemessen, die (verbliebenen) Kosten von CHF 5'000.00 aus dem Massnahmeverfahren vollumfänglich der Klägerin aufzuer- legen. Entsprechend hat sie zufolge des vollständigen Unterliegens der Beklagten für das Massnahmeverfahren eine volle Parteientschädigung zu bezahlen. Betref- fend deren Höhe ist auf die Ausführungen im Massnahmeverfahren zu verweisen (act. 4/37 E. 10.4). Eine Parteientschädigung von CHF 10'000.00 erscheint ange- messen.

2. Hauptverfahren 2.1. Streitwert Die Parteien gehen für die Hauptklage übereinstimmend von einem Streitwert von CHF 1'000'000.00 und für die Widerklage von CHF 2'390'690.00 aus (Art. 91 Abs. 2 ZPO; act. 1 Rz 51 ff., act. 11 Rz 8 und act. 90 Rz 13). Zur Bestimmung der Pro- zesskosten sind die Streitwerte zusammenzurechnen (vgl. Art. 94 Abs. 2 ZPO). 2.2. Gerichtskosten Ausgehend von einem Streitwert von Haupt- und Widerklage von total CHF 3'390'690.00 sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass mehrere Sis- tierungsentscheide (act. 88; act. 111; act. 114; act. 117) sowie ein Entscheid be- treffend Sicherstellung Parteientschädigung (act. 108) gefällt werden mussten, ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf CHF 75'000.00 festzusetzen. Die Klägerin unterliegt mit der Hauptklage mehrheitlich (Nichteintreten auf das Sub- und Subsubeventualbegehren von Klagebegehren 1, die Eventualbegehren der Klagebegehren 2 und 3 sowie das Klagebegehren 6, insoweit Rechenschafts- und

- 97 - Herausgabeansprüche für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 28. Februar 2013 geltend gemacht werden; Abweisung von Klagebegehren 4, dem Eventual- begehren von Klagebegehren 5 sowie teilweise Klagebegehren 6). Die Beklagte unterliegt mit der Widerklage vollständig. Vor diesem Hintergrund erscheint es an- gemessen, die Gerichtskosten zu einem Viertel (CHF 18'750.00) der Klägerin und zu drei Vierteln (CHF 56'250.00) der Beklagten aufzuerlegen. Gründe für eine voll- umfängliche Kostenauflage an die Beklagte trotz teilweisem Obsiegen sind nicht ersichtlich (vgl. act. 1 Rz 298 ff.). Die Kosten werden mit den von den Parteien ge- leisteten Vorschüssen verrechnet (Klägerin: CHF 60'991.00; Beklagte: CHF 45'000.00). Entsprechend ist der Klägerin ein Rückgriffsrecht auf die Beklagte für CHF 11'250.00 einzuräumen (vgl. Art. 111 Abs. 2 und 3 aZPO i.V.m. Art. 407 f. ZPO). 2.3. Parteientschädigungen Ausgangsgemäss hat die Beklagte der Klägerin eine auf die Hälfte reduzierte Par- teientschädigung zu bezahlen. Die volle Parteientschädigung ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c, d und e, § 4 Abs. 1 und 2 und § 11 Abs. 1 und 3 AnwGebV auf (gerundet) CHF 85'000.00 festzusetzen. Entsprechend hat die Beklagte der Kläge- rin eine Parteientschädigung von CHF 42'500.00 zu bezahlen. Das Handelsgericht beschliesst:

Erwägungen (69 Absätze)

E. 1 März 2013 geltend macht. Entsprechend ist auf das Klagebegehren 6 insoweit nicht einzutreten, als es den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 28. Februar 2013 betrifft.

E. 1.1 Verteilungsgrundsätze Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ein Nichteintreten kommt einem Unterliegen gleich. Hat keine Partei voll- ständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, unter anderem wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts an- deres vorsieht oder wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Vertei- lung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. e und f ZPO). Bei Gegenstandslosigkeit ist namentlich zu berücksichtigen, wer Anlass zur Klage gegeben hat, ob die Klägerin überstürzt vorgegangen ist, wel- che Partei unnötigerweise Kosten verursacht hat, welches der mutmassliche Pro- zessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit geführt haben (BGer 4A_164/2022 vom 22.08.2022 E. 2.1 m.H.). Eine bestimmte Reihenfolge der Kriterien existiert nicht, vielmehr steht der Entscheid darüber, welchem Kriterium der Vorrang gegeben wird, im Ermessen des Gerichts (vgl. Art. 107 Abs. 1 ZPO, erster Satz).

E. 1.1.1 Klage

E. 1.1.1.1 Die Beklagte bestreitet die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts soweit die Streitigkeiten aus der Rahmenvereinbarung 2008 resultieren. Sie beruft sich darauf, dass nach Ziff. III der Vereinbarung i.V.m. Art. 23 Ziff. 1 LugÜ in diesem Zusammenhang ausschliesslich die Gerichte in AO._____ zuständig seien. Ent- sprechend sei auf das Klagebegehren 6 insoweit nicht einzutreten, als gestützt auf die Rahmenvereinbarung 2008 Auskünfte über den Zeitraum vor dem 1. März 2013 verlangt würden (act. 11 Rz 4; act. 94 Rz 5). Gemäss der Klägerin wurde der Ge- richtsstand gemäss Rahmenvereinbarung 2008 durch die Rahmenvereinbarung 2013 rückwirkend ersetzt (act. 90 Rz 3 ff.; act. 121 Rz 4 ff.).

E. 1.1.1.2 Ist der Inhalt einer Vertragsklausel umstritten, ist er mittels Auslegung zu ermitteln. Ziel der Auslegung von vertraglichen Bestimmungen ist in erster Linie die Feststellung des übereinstimmenden wirklichen Parteiwillens bei Vertragsschluss. Wenn ein solcher nicht festgestellt werden kann, sind in zweiter Linie zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Ver- trauensprinzips auszulegen. Primäres Auslegungsmittel ist der Wortlaut. Mangels anderer Anhaltspunkte ist anzunehmen, die Parteien hätten die Worte gemäss dem allgemeinen Sprachgebrauch zur Zeit des Vertragsabschlusses verwendet. Bei der Auslegung von Verträgen ist immer auch das systematische Element zu berück- sichtigen: Der einzelne Ausdruck ist stets im Zusammenhang, in dem er steht, als Teil eines Ganzen aufzufassen. Sein Sinngehalt wird häufig (mit-)bestimmt durch die Stellung, die er im Vertragstext einnimmt. Darüber hinaus sind ergänzende Aus- legungsmittel heranzuziehen, namentlich die Begleitumstände des Vertragsschlus- ses, die Interessenlage der Parteien bei Vertragsschluss, der Vertragszweck und die Verkehrsauffassung. Im Verhältnis zu den ergänzenden Auslegungsmitteln kommt hingegen dem Wortlaut der Vorrang zu. Immer dann, wenn die übrigen Aus- legungsmittel nicht sicher einen anderen Schluss erlauben, hat es beim Wortlaut sein Bewenden (zum Ganzen Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligatio- nenrecht Allgemeiner Teil Band I, 11. Aufl. 2020, Rz. 1212 ff.; BGE 148 III 57 E. 2.2.1 m.w.H.; BGE 133 III 406 E. 2.2; BGE 133 III 61 E. 2.2.; BGE 130 III 417). Nachträgliches Parteiverhalten kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

- 21 - im Rahmen der subjektiven Auslegung relevant sein, da es im Rahmen der Beweis- würdigung auf einen tatsächlichen Willen der Parteien im Zeitpunkt des Vertrags- schlusses bzw. darauf, wie die Parteien dannzumal ihre Erklärungen tatsächlich verstanden hatten, schliessen lassen kann (vgl. BGE 143 III 157 E. 1.2.2 und BGE 132 III 626 E. 3.1). Demgegenüber ist das nachträgliche Parteiverhalten bei der objektiven Auslegung nach Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung (BGE 133 III 61 E. 2.2.2.2; BGE 132 III 626 E. 3.1).

E. 1.1.1.3 Ein tatsächlicher übereinstimmender Parteiwille wird vorliegend von keiner Partei rechtsgenügend behauptet. Es ist somit mittels Vertrauensprinzip zu bestim- men, ob nach dem Willen der Parteien die Gerichtsstandsklausel der Rahmenver- einbarung 2013 auch betreffend allfälliger sich aus der Rahmenvereinbarung 2008 ergebender Ansprüche massgeblich sein soll.

E. 1.1.1.4 Die Klausel der Rahmenvereinbarung 2013 lautet wie folgt (act. 3/11 Ziff. 11.5 "Gerichtsstand"): "Sämtliche Streitigkeiten, die aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehen, einschliesslich aller Streitigkeiten bezüglich seines Zustandekommens, seiner Bindungs- wirkung, seiner Ergänzung und Beendigung, sollen ausschliesslich durch die Zuständigen Gerichte in Zürich, Schweiz, entschieden werden. Gerichtsstand ist Zürich 1." Die Klausel hält klar fest, dass der Gerichtsstand für Streitigkeiten gilt, die aus oder im Zusammenhang mit der Rahmenvereinbarung 2013 ("… mit diesem Vertrag …") entstehen. Streitigkeiten aus der Rahmenvereinbarung 2008 werden nicht genannt, ebenso wenig wird eine Rückwirkung der Klausel auf die Rahmenvereinbarung 2008 erwähnt. Eine solche lässt sich - entgegen der Ansicht der Klägerin (vgl. act. 90 Rz 3 f.) - auch nicht aus Ziff. 11.1 ("Abschliessende Vereinbarung") der Rahmenvereinbarung 2013 herleiten. So stellt der 1. Halbsatz der Klausel fest, dass die neue Rahmenvereinbarung "den gesamten Vertrag zwischen den Parteien in Bezug auf den Gegenstand dieses Vertrages" darstelle. Im 2. Halbsatz wird zwar festgehalten, dass die neue Rahmenvereinbarung die alte per 1. März 2013 er- setze. Hingegen werden von dieser Regelung allfällige Ansprüche und offene For- derungen, die vor dem 1. März 2013 - und damit gestützt auf die Rahmenvereinba-

- 22 - rung 2008 - entstanden sind, explizit ausgenommen. Gründe, um vom klaren Wort- laut der Gerichtsstandklausel abzuweichen, sind nicht ersichtlich. So wurden im Frühjahr 2013, als die neuen Lizenzverträge und der neue Rahmenvertrag ge- schlossen wurden, die Gerichtsstände von vormals AR._____ [Schweizer Ortschaft ausserhalb des Kantons Zürich] (Produktions- und Vertriebslizenzverträge; act. 3/42 und 3/43, je Ziff. 28.2) und AO._____ (Rahmenvereinbarung 2008; act. 3/10 XII.) in Zürich konzentriert (act. 3/16 und 3/17, je 18.10; act. 3/11 Ziff. 11.5). Anzei- chen dafür, dass die Parteien dazumal damit rechneten, dass sich zwischen ihnen noch Rechtsstreitigkeiten aus den bisherigen Verträgen ergeben würden, sind we- der ersichtlich noch werden sie behauptet. Eine reine Mutmassung ist, dass die Beklagte davon ausging, dass das hiesige Gericht Rechtsstreitigkeiten eher zu ih- ren Gunsten beurteilen würde (act. 90 Rz 9 f.). Offen blieben kann sodann, ob die Rahmenvereinbarung 2013 zwischen den Parteien verhandelt wurde oder nicht (act. 90 Rz 8, 12; act. 94 Rz 10; act. 121 Rz 9 ff.). Da die Auslegung der Klausel nach dem Vertrauensprinzip zu einem klaren Ergebnis führt, gelangt - entgegen der Ansicht der Klägerin (act. 90 Rz 12) - die Unklarheitenregel nicht zur Anwendung.

E. 1.1.1.5 Damit fehlt die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Zürich, insoweit die Klägerin Rechenschafts- und Herausgabeansprüche für den Zeitraum vor dem

E. 1.1.2 Widerklage/Honorarminderungs- und Verrechnungsansprüche

E. 1.1.2.1 Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Zürich für die angehobene Widerklage ist gegeben (vgl. Art. 14 Abs. 1 ZPO), wovon auch die Parteien ausge- hen (act. 11 Rz 3 ff.; act. 90 Rz 2 ff.).

E. 1.1.2.2 Da sich vorliegend sowohl die Prüfung der von der Klägerin geltend ge- machten Honorarminderungsansprüche als auch der Verrechnungsforderungen er- übrigt (vgl. nachfolgend E. II.B.1.3.), muss nicht weiter darauf eingegangen werden, ob die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts auch insoweit gegeben wäre, als die Klägerin die behaupteten Honorarminderungs- oder Verrechnungsansprü-

- 23 - che auf von der Beklagten vor dem Abschluss der Rahmenvereinbarung 2013 ge- tätigte Handlungen abstützt (vgl. act. 94 Rz 6; act. 121 Rz 14 ff.).

E. 1.2 Gerichtskosten/Parteientschädigungen Die Klägerin obsiegte mit Bezug auf das Eventualbegehren des Massnahmebegeh- rens 1 vollumfänglich und mit Bezug auf das Massnahmebegehren 3 in wesentli- chen Punkten (vgl. act. 4/37 E. 10.3). Im vorliegenden Verfahren sind beide (über-

- 96 - wiegend identischen) Begehren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (vgl. Eventualbegehren von Klagebegehren 1 und Hauptbegehren von Kla- gebegehren 2), wobei auf die eventualiter gestellten Begehren (Subsubeventual- begehren von Klagebegehren 1 und Eventualbegehren von Klagebegehren 2) nicht einzutreten ist. Eingeleitet wurde das vorliegende Verfahren durch die Klägerin, die Gegenstandslosigkeit trat zufolge des Zeitablaufs ein. Da auf die Eventualbegehren nicht einzutreten ist, erscheint es angemessen, die (verbliebenen) Kosten von CHF 5'000.00 aus dem Massnahmeverfahren vollumfänglich der Klägerin aufzuer- legen. Entsprechend hat sie zufolge des vollständigen Unterliegens der Beklagten für das Massnahmeverfahren eine volle Parteientschädigung zu bezahlen. Betref- fend deren Höhe ist auf die Ausführungen im Massnahmeverfahren zu verweisen (act. 4/37 E. 10.4). Eine Parteientschädigung von CHF 10'000.00 erscheint ange- messen.

2. Hauptverfahren

E. 1.2.1 Rechtliches Eine Vergütung ist beim Auftrag u.a. zu leisten, wenn sie verabredet ist (Art. 394 Abs. 3 OR). Die dem Beauftragten zustehende Vergütung stellt eine Gegenleistung für die Leistungen dar, die er für den Auftraggeber erbringt (BGer 4A_287/2015 vom 22.7.2015 E. 2.1). Als Berechnungskriterien für die Festlegung der Höhe des Entgelts gemäss Parteivereinbarung kommen u.a. eine vorweg bestimmte Pau- schalsumme (BGer 4A_502/2016 vom 6. 2. 2017 E. 4) oder feste Summensätze pro Einheit der aufgewendeten Arbeitszeit (BGE 101 II 109) in Frage. Setzen die Parteien die Höhe des geschuldeten Honorars im Voraus pauschal fest und verein- baren, dass die vorgesehene Vergütung das Äquivalent für die gesamte Arbeits- leistung des Beauftragen sein soll, spricht man von einem Pauschalhonorar. Dieses kennzeichnet sich dadurch aus, dass die Parteien die Höhe der für alle Leistungen des Beauftragten zu zahlenden Vergütung zum Voraus genau bestimmen, ohne Rücksicht darauf wieviel sein Arbeitsaufwand bei der Ausführung wirklich betragen wird (BK Fellmann, Art. 394 OR N 441). Beweispflichtig für die Honorarabsprache und die Art der Vergütung ist der Beauftragte (BGer 4A_60/2023 vom 19.4.2023 E. 5.2 m.H.).

- 82 - Fordert der Beauftragte sein Honorar, trägt er sodann die Beweis- und damit auch die Behauptungslast der Erfüllung. Zum Erfüllungsbeweis gehört grundsätzlich auch der Beweis der richtigen Erfüllung. Der Schuldner hat nicht nur zu beweisen, dass er geleistet hat, sondern auch, dass seine Leistung in Erfüllung einer bestimm- ten Verpflichtung erfolgte und dem Inhalt dieser Verpflichtung entsprach (BK-Fell- mann, Art. 394 OR N 488). Dies gilt auch, wenn ein Pauschalhonorar vereinbart wurde (vgl. BGer 4A_287/2015 vom 22.7.2015 E. 2.1). Anders verhält es sich, wenn das Verhalten des Auftraggebers den Schluss rechtfertigt, er nehme die Leistung als Erfüllung an. Die vorbehaltlose Entgegennahme der Leistung durch den Auf- traggeber führt zu einer Umkehr der Beweislast (BK-Fellmann, Art. 394 OR N 489 ff., 542).

E. 1.2.2 Honorarabsprache

E. 1.2.2.1 Sachverhalt/Parteistandpunkte In der Rahmenvereinbarung 2013 wurde unter Ziff. 9 "Vergütung" Folgendes fest- gehalten (act. 3/11): "Das jährliche, fixe Grundhonorar für die Agenturtätigkeit wird jährlich im Voraus festge- legt. Das Grundhonorar beträgt für das Jahr 2013 pauschal EUR 2'050'000.00 (pro rata Anteil von EUR 2'460'000.00 für 10 Monate). Für die folgenden Kalenderjahre erhöht sich das Grundhonorar jeweils entsprechend des prozentualen Wachstums des Umsatzes, den die Auftraggeberin mit C1._____® und C5._____® Produkten im vorangehenden Ka- lenderjahr erzielt hat. Eine Anpassung des Grundhonorars nach unten findet nicht statt. Das Grundhonorar wird in monatlichen Raten als Vorauszahlung (für 2013 monatliche Raten in der Höhe von jeweils EUR 205'000.00) beglichen. Die Zahlung hat jedoch erst bis zum 10. des folgenden Monats zu erfolgen (Beispiel: die Rate für den März wird jeweils erst am 10. April fällig). Die unter der vorangehenden Rahmenvereinbarung vom 25. Juli 2008 noch geschuldeten Honorare sind bis zum 10. März 2013 vollständig zu bezahlen. […] Aufwendungen, wie Reisekosten, Spesen etc. werden separat in Rechnung gestellt und vollständig von der Auftraggeberin übernommen. Drittleistungen wie z.B. Anzeigenschaltung, PKW-Kauf (Smart-Aktion) werden nach Auf- wand abgerechnet. Diesbezüglich stellt die Auftraggeberin jährlich ein weiteres Budget von rund EUR 250'000.00 in Aussicht." Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Beklagten gemäss der Rahmenvereinbarung 2013 eine Vergütung zustehen soll. Umstritten ist die Ausge- staltung des Honoraranspruchs. Die Beklagte macht geltend, die Parteien hätten

- 83 - ein umsatzabhängiges, aber von "der effektiv geleisteten Arbeit", "den konkreten Arbeitsleistungen bzw. vom tatsächlich erbrachten Arbeitsaufwand" ihrerseits un- abhängiges Pauschalhonorar vereinbart (act. 11 Rz 78 und 85; act. 94 Rz 51, 249). Die Klägerin bestreitet die Vereinbarung eines Pauschalhonorars (act. 90 Rz 182, 467, 488). Vielmehr sei ein jährliches Budget in der Höhe des gemäss Rahmenver- einbarung 2013 vereinbarten Grundhonorars mit Akontozahlungen vereinbart wor- den, von welchem die Leistungen abgebucht worden seien (act. 90 Rz 188, 211). Weiter bestreitet die Klägerin, dass vereinbart worden sei, dass das Honorar unab- hängig von der Leistung der Beklagten bezahlt werden müsse. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang auf die "Leistungsäquivalenz 2012" (vgl. act. 90 Rz 187; act. 121 Rz 42, 49, 75, 304).

E. 1.2.2.2 Rechtliches Die umstrittene Honorarabsprache ist mittels Auslegung zu ermitteln. Dabei wird die Vereinbarung zuerst normativ ausgelegt und hernach geprüft, ob von einer Par- tei ein davon abweichender tatsächlicher Konsens behauptet und bewiesen wird.

E. 1.2.2.3 Würdigung 1.2.2.3.1. Auslegung nach Vertrauensprinzip 1.2.2.3.1.1. Gemäss Ziff. 9 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung 2013 wird das "jährli- che, fixe Grundhonorar" jährlich im Voraus festgelegt. Gesprochen wird somit von einem fixen, damit nicht variablen Grundhonorar, welches jedes Jahr im Voraus nach dem im Vertrag festgelegten Mechanismus festgesetzt wird (vgl. act. 3/11 Ziff. 9 Abs. 1). Weiter hielten die Parteien fest, dass das Grundhonorar für das Jahr 2013 "pauschal" EUR 2'050'000.00 (pro rata Anteil von EUR 2'460'000.00 für

E. 1.2.2.4 Fazit Die Parteien haben ein Pauschalhonorar in der Höhe des jährlichen Grundhonorars vereinbart. Als Gegenleistung für das Entgelt hatte die Beklagte Leistungen im "bis-

- 92 - herigen Umfang" bzw. dem Leistungsumfang 2012 zu erbringen. Zu bezahlen war das Grundhonorar in monatlichen Raten. Die Beklagte musste keine Schlussab- rechnungen erstellen.

E. 1.2.3 Leistungserbringung

E. 1.2.3.1 Sachverhalt/Parteistandpunkte Die Klägerin bestreitet, dass die Beklagte für sie von Juli 2017 bis Februar 2018 "irgendeine Leistung" erbracht habe, welche unter die Rahmenvereinbarung 2013 fallen würde (act. 90 Rz 278, 304; act. 121 Rz 115). Entsprechend hätte die Be- klagte die Erfüllung der Rahmenvereinbarung 2013 ab Juli 2017 rechtsgenügend zu behaupten. Entgegen den Ausführungen der Beklagten ist eine Beweislastum- kehr vorliegend nicht angezeigt (vgl. act. 94 Rz 279 f.). So führt die Beklagte selbst aus, dass sie im relevanten Zeitpunkt von der Klägerin erteilten Anweisungen nicht nach kam (act. 94 Rz 276). Ob dies zu Recht geschah, weil diese Anweisungen - nach Ansicht der Beklagten - nicht von der Rahmenvereinbarung 2013 gedeckt, völlig nutzlos oder konstruiert waren (act. 94 Rz 276 f.), kann offen bleiben. Auf jeden Fall kann unter diesen Umständen nicht von einer vorbehaltlosen Entgegen- nahme der Leistung durch den Auftraggeber ausgegangen werden, selbst wenn andere von der Beklagten erbrachte Leistungen nicht zurückgewiesen worden wä- ren (act. 94 Rz 279). Unbestrittenermassen hat denn die Klägerin die Zahlung des Grundhonorars von EUR 255'005.00 gemäss der Rahmenvereinbarung 2013 auch für die Monate ab Juli 2017 eingestellt, weil sie von der Beklagten verlangte Infor- mationen nicht erhielt und als Folge hiervon davon ausging, dass die Beklagte keine Leistungen mehr erbringe (vgl. act. 3/100; act. 90 Rz 88).

E. 1.2.3.2 Würdigung Die Beklagte macht geltend, auch nach dem Zahlungsstopp sämtliche von ihr unter der Rahmenvereinbarung geschuldeten Leistungen erbracht zu haben (act. 94 Rz 114). Konkrete Ausführungen dazu, was sie denn ab Juli 2017 gestützt auf die Rahmenvereinbarung 2013 konkret für Leistungen bzw. für einen Leistungsumfang zu erbringen hatte, macht die Beklagte hingegen nicht. Damit mangelt es für die Zeitperiode Juli 2017 bis Februar 2018 schon an rechtsgenügenden Behauptungen

- 93 - der beweis- und damit behauptungspflichtigen Beklagten zur vertraglich geschul- deten Leistung (vgl. vorangehend E. II.B.1.2.1.). Kommt hinzu, dass die Beklagte auch keine rechtsgenügenden Behauptungen dazu aufstellt, was sie denn nun ef- fektiv ab dem Juli 2017 im Rahmen der Rahmenvereinbarung 2013 für konkrete Leistungen erbracht haben will. Mit den Ausführungen allein, dass sie die Leis- tungserbringung auch nach dem Zahlungsstopp bzw. der Zeit, in welcher keine Leistungsübersichten mehr verschickt worden seien, nicht nur angeboten sondern auch weiterhin vollumfänglich erbracht habe, kommt die Beklagte ihrer Behaup- tungslast nicht rechtsgenügend nach (act. act. 94 Rz 125, 275). So hat sie den Rechnungen für die Leistungen ab Juli 2017 keine Leistungsübersichten mehr bei- gefügt, in welchen sie bis zu diesem Datum über Jahre die von ihr während des verrechneten Monats erbrachten Leistungen aufführte (act. 94 Rz 110, 274 f.). Ent- sprechend können diesen Leistungsverzeichnissen auch keine beklagtischen Be- hauptungen entnommen werden. Für eine rechtsgenügende Behauptung genügen auch die beispielhafte Aufzählung für konkret erbrachte "Hintergrund- und Routine- arbeiten" von August 2017 bis Februar 2018 und der Hinweis auf die Quojob Aus- züge nicht (act. 94 Rz 114 ff., 122 f., 131 ff., 275; act. 95/42-49), zumal betreffend letzterem ein rechtsgenügender Verweis darauf, dass die Auszüge einen integrie- renden Bestandteil der Rechtsschrift bilden würden, fehlt. So fehlt es insbesondere an einer genügenden Erläuterung der Auszüge, welche nicht selbsterklärend sind (vgl. z.B. "Interne Tätigkeit-Administration"), in der Rechtschrift selbst (vgl. BGE 147 III 440 E. 5.3; BGer 4A_455/2023 vom 23.2.2024 E. 4.3.2; BGer 5A_822/2022 vom 14.3.2023 E. 6.3.2.2 m.H. auf BGE 144 III 519 E. 5.2.1.2. und BGer 4A_415/2021 vom 18.3.2022. E. 5.4 m.H.). Sodann sind die Auszüge, wie die Beklagte selbst anführt, nicht vollständig. Die Beklagte macht keine konkreten Ausführungen zu den "zahlreichen weiteren Arbeiten", die nicht aus den Auszügen ersichtlich, aber erbracht worden seien. Daran ändert die beispielhafte Erwähnung der Teilnahme von angeblich 16 Mitarbeitern an der AU._____ nichts (vgl. act. 94 Rz 132). Ebenso wenig die Behauptung, dass sie, die Beklagte, sich auch nach dem Zahlungsstopp mit vollem Engagement eingesetzt und sich beispielsweise vom 30. August 2017 bis zum 2. September 2017 auf der AU._____ gezeigt habe, und die von der Be- klagten in diesem Zusammenhang nur pauschal angeführten angeblich getätigten

- 94 - Leistungen (act. 94 Rz 118 f.). Gleichermassen nicht genügend ist, wenn die Be- klagte behauptet, dass sie während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung 2013 die "von ihr zu erbringenden Marketingleistungen" erbracht habe und Fakt sei, dass sämtliche Marketingmaterialien, Verpackungen, Fotos etc., die während der Lauf- zeit der Lizenzverträge und Rahmenvereinbarung je für die C1._____ und C5._____ Produkte und Private Label Produkte erstellt, verbreitet oder sonst wie gebraucht worden seien, ausschliesslich von ihr unter der Rahmenvereinbarung entwickelt und hergestellt worden seien (act. 94 Rz 108 f.), und dann konkreter vor- bringt, dass gemäss einer von der Beklagten am 13. November 2017 der Klägerin zugesandten Aufstellung 12 Mediaordner mit Deadline zwischen dem 23. Oktober 2017 und 15. Januar 2018 bestellt worden seien bzw. noch in Arbeit gewesen seien und für Verpackungen 25 Jobs eine Deadline ab dem Juli 2017 aufgewiesen hätten (act. 94 Rz 120), wobei diese Ausführungen in der Rechtschrift selbst nicht weiter konkretisiert werden. Da die Beklagte ihren Rechnungen bis und mit Juni 2017 im- mer eine Leistungsübersicht beilegte, ist sodann davon auszugehen, dass es der Beklagten ohne weiteres möglich gewesen wäre, für die Monate Juli 2017 bis Fe- bruar 2018 eine entsprechende Übersicht zu erstellen und die vollständigen Be- hauptungen in den Rechtsschriften aufzustellen.

E. 1.2.4 Fazit Die Anordnung der Klägerin an die Beklagte zum Redesign ihres Firmenlogos war nicht vom Auftragsumfang der Rahmenvereinbarung 2013 gedeckt. Die Aufforde- rung ist als Offerte an die Beklagte anzusehen. Die Klägerin behauptet nicht und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte diese Offerte angenommen hätte. Eine Vertragsverletzung ist zu verneinen und entsprechend hat die Beklagte der Klägerin die EUR 5'490.00 nicht zu erstatten. Die weiteren Schadenersatzvoraus- setzung müssen nicht mehr geprüft werden.

E. 1.3 Fazit Die Widerklage ist mangels rechtsgenügender Darlegung der konkreten Leistungs- erbringung durch die Beklagte ohne Weiterungen abzuweisen. Auf die von der Klä- gerin geltend gemachten Minderungsansprüche und Verrechnungsforderungen muss nicht mehr eingegangen werden. Da die Beklagte keinen Anspruch auf Be- zahlung von EUR 2'040'000.00 hat, ist auch das von ihr eventualiter für den Fall, dass sie in (teilweiser) Gutheissung der Hauptklage rechenschaftspflichtig werde (vgl. zur Frage der Zulässigkeit BK ZPO-Hurni, Art. 58 N 40; act. 11 S. 2 Widerkla- gebegehren 2.b und Rz 87 ff., 94), erhobene Widerklagebegehren 2.b ohne Weite- rungen abzuweisen.

- 95 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Massnahmeverfahren HE170290-O Im Massnahmeverfahren HE170290-O wurde die Gerichtsgebühr auf CHF 10'000.00 festgesetzt (act. 4/37, Dispositiv-Ziff. 5). Im Umfang von CHF 5'000.00 wurden die Kosten definitiv der Klägerin auferlegt (Dispositiv-Ziff. 6). Die definitive Regelung der Verteilung des verbleibenden Kostenanteils von CHF 5'000.00 wurde, ebenso wie die Regelung der Prozessentschädigung (Dispo- sitiv-Ziff. 8), dem vorliegenden Verfahren vorbehalten (Dispositiv-Ziff. 7).

E. 1.3.1 Parteibehauptungen/Sachverhalt Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Bezahlung von EUR 48'410.63. Sie machte mit der Klagebegründung geltend, die Beklagte habe ihr unter der Rahmen- vereinbarung ungerechtfertigt Leistungen weiterverrechnet. Im Sinne einer Teil- klage mit Nachklagevorbehalt forderte die Klägerin 68 Positionen à total EUR 48'410.63 aus der Rechnung 6244 vom 10. September 2014 über EUR 206'446.59 zurück (act. 1 Rz 258 ff.; act. 3/237). Nachdem die Beklagte sich in der Klageantwort darauf berufen hatte, der behauptete bereicherungsrechtliche Anspruch sei verjährt (act. 11 Rz 116 ff.), bestritt die Klägerin in der Replik den Eintritt der Verjährung nach Art. 67 OR (act. 90 Rz 17, 522 f.). Weiter berief sie sich darauf, die Beklagte habe bis anhin keine Rechenschaft (im Sinne von Art. 400 OR) abgelegt. Bis zur Rechenschaftsablage handle es sich bei den von ihr geleisteten Zahlungen um Akontozahlungen. Da die Beklagte die Rechenschaftsablage ver- weigere, müsse sie, die Klägerin, davon ausgehen, dass "viel zu wenige Leistun- gen" erbracht worden seien, weshalb der eingeklagte Betrag von EUR 48'410.63 durch die Beklagte zu begleichen und ihr zurück zu erstatten sei. Die Klägerin be- streitet mit Bezug auf zwei in den Leistungsübersichten zu den Rechnungen vom

5. Februar 2014 (Nr. 6203; act. 91/258/1) und vom 5. März 2014 (Nr. 6208; act. 91/258/2) aufgeführte Positionen (Neue Medien 2013/TRER-0326/002/…/… Web- site von EUR 82'790.50 und EUR 62'587.00), dass sie erbracht worden seien und der verrechnete Stundenansatz vereinbart worden sei (act. 90 Rz 524 f.).

- 36 -

E. 1.3.2 Rechtliches

E. 1.3.2.1 Bei der Bestimmung der Rechtsnatur muss jeder Anspruch einzeln geprüft werden. Dabei lässt sich aus dem Umstand allein, dass die Parteien durch einen Vertrag gebunden sind, noch nicht schliessen, dass alle Ansprüche, die sie gege- neinander geltend machen können, einen vertraglichen Charakter aufweisen (BGE 130 III 504 E. 6.2). Leistet der Auftraggeber ohne jeglichen Vorbehalt in (vermeint- licher) Erfüllung des Vertrags mehr als das vertraglich Geschuldete, kann er die Differenz nur auf der Grundlage des Bereicherungsrechts zurückfordern. Anders verhält es sich, wenn die Leistung in Form vertraglich vereinbarter Akontozahlun- gen erbracht, aber eine spätere Abrechnung vorbehalten wurde. In diesem Fall ist der Rückforderungsanspruch der zu viel geleisteten Akontozahlungen vertraglicher Natur (vgl. BGE 133 III 356 E. 3.2.1 f.; BGE 130 III 504 E. 6.2 und 6.4; BGE 127 III 421 E. 3c/bb; BGE 126 III 119 E. 3d; BGer 4A_658/2015 vom 30.3.2016 E. 3.2; BSK OR I-Oser/Weber, Art. 394 N 44). Die Klägerin behauptet nicht, dass sie bei der Bezahlung der Rechnungen Nr. 6244, 6203 oder 6208 Vorbehalte angebracht hätte. Vielmehr hat sie diese in vermeintlicher Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten bezahlt. Wie nachfolgend auf- gezeigt wird (vgl. nachfolgend E. II.B.1.2.2.), haben die Parteien mit dem von der Klägerin monatlich zu leistenden Grundhonorar gemäss Ziff. 9 Abs. 1 der Rahmen- vereinbarung 2013 keine Akontozahlungen vereinbart und musste die Beklagte Ende Jahr keine Schlussabrechnung erstellen. Folglich kann sich die Klägerin vor- liegend nur auf bereicherungsrechtliche Ansprüche berufen.

E. 1.3.2.2 Eine im Rahmen eines Vertrages irrtümlich erfolgte Leistung ist gestützt auf Art. 62 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 63 Abs. 1 OR zurückzufordern. So hat, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, die Bereicherung zurückzuerstatten (Art. 62 Abs. 1 OR). Wer eine Nichtschuld frei- willig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat (Art. 63 Abs. 1 OR). Art. 63 OR setzt eine Bereicherung, eine Entreicherung, eine Grundlosigkeit der Leistung und ein Irrtum über die Schuldpflicht bei der Leistungserbringung voraus (BSK OR I-Schulin/Vogt, Art. 63 N 1 f.). Die Beweis- und damit auch die

- 37 - Behauptungslast obliegt dem Bereicherungskläger, damit vorliegend der Klägerin (Art. 8 ZGB; BSK OR I-Schulin/Vogt, Art. 62 N 41 und Art. 63 N 9). Nach der am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Fassung von Art. 67 Abs. 1 OR verjährt der Bereicherungsanspruch mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Ver- letzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs. Die relative Verjährungsfrist wurde von einem auf drei Jahre verlängert. Gemäss des mit gleicher Revision ein- geführten und ebenfalls am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Art. 49 Abs. 1 SchlT gilt das neue Recht, wenn es eine längere Verjährungsfrist als das bisherige Recht bestimmt, sofern die Verjährung nach bisherigem Recht noch nicht eingetreten ist. Das Inkrafttreten des neuen Rechts lässt den Beginn einer laufenden Verjährung unberührt, sofern das Gesetz nichts anders bestimmt (Art. 49 Abs. 3 SchlT). Dies- falls obliegt die Beweis- und damit auch die Behauptungslast der Beklagten.

E. 1.3.3 Würdigung Die Klägerin stellt in diesem Zusammenhang keine rechtsgenügenden Behauptun- gen auf. Namentlich legt sie nicht konkret dar, in welchem Irrtum sie sich bei der Bezahlung der Rechnung Nr. 6244, mit welcher ihr Leistungen von Dritten weiter- verrechnet wurden, in Bezug auf die nunmehr geltend gemachten 68 Positionen von total EUR 48'410.63 befunden haben soll (vgl. act. 1 Rz 261 ff.; act. 90 Rz 522 ff.; act. 94 Rz 447; act. 121 Rz 546 ff.; vgl. BGE 136 III 322 E. 3.4.2; BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; BGE 127 III 365 E. 2b; BGer 4A_478/2023 vom 4. März 2024 E. 3.1). Kommt hinzu, dass die Klägerin die Rechnung Nr. 6244 offensichtlich ein- gehend prüfte und Fragen sowie Änderungswünsche an die Beklagte richtete, be- vor sie sie bezahlte (act. 11 Rz 119; act. 12/73; act. 90 Rz 522 f.). Zudem liess die Klägerin im Schreiben ihres Anwalts vom 5. Juli 2017 an den beklagtischen Rechts- vertreter ausführen, dass sie "bisher grosszügig und freiwillig viele Marketingkosten übernommen" und weit mehr in das Marketing investiert habe, als vertraglich not- wendig gewesen sei (act. 94 Rz 93; act. 12/88). Damit ist nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin bereits im Zeitpunkt der Bezahlung der Rechnung Nr. 6244 Zwei- fel daran hegte, ob betreffend aller in Rechnung gestellten Positionen effektiv eine Zahlungsverpflichtung ihrerseits besteht (vgl. hierzu BSK OR I-Schulin/Vogt, Art. 63

- 38 - N 4). Entsprechend kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Klägerin bei der Zahlung der Rechnung in einem Irrtum über ihre Schuldpflicht befand. Mit den Rechnungen Nr. 6203 und 6208 wurde der Klägerin das in Ziffer 9 Absatz 1 der Rahmenvereinbarung 2013 vereinbarte Grundhonorar in Rechnung gestellt. Damit liegt für diese Zahlungen ein Rechtsgrund vor, weshalb ein Rückforderungs- anspruch nach Art. 62 oder 63 OR ohne Weiteres zu verneinen ist. Die Klägerin legt denn auch nicht rechtsgenügend dar, inwieweit und in welcher Höhe bei der Beklagten durch das von ihr behauptete Verhalten der Nichterbringung der Leis- tungen im Zusammenhang mit den Vermerken "Neue Medien 2013/TRER- 0326/002/…/… Website" eine Bereicherung eingetreten sein soll.

E. 1.3.4 Fazit Die Klägerin besitzt keinen Anspruch auf Rückerstattung in der Höhe von EUR 48'410.63. Die Frage der Verjährung des Anspruchs muss nicht weiter geprüft werden.

E. 1.4 Fazit Klagebegehren 4 Das Klagebegehren 4 ist abzuweisen.

2. Klagebegehren 5, Eventualbegehren

E. 2 (Eventualbegehren), 3 (Eventualbegehren), 4 (Verzugszinsen) und 6 (lit. f, h, i und j) in der Replik geändert (act. 1 S. 2 ff.; act. 90 S. 2 ff.). Eine Klageänderung ist zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder die Gegenpartei zustimmt (Art. 227 Abs. 1 ZPO). Die vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen stehen in einem sachlichen Zusammenhang zu den ursprünglich geltend gemachten Begehren. So werden Un- terlassungs- in Feststellungsbegehren abgeändert, zusätzlich zur Forderung Ver- zugszinsen eingeklagt und die Rechenschafts- sowie Auskunftsbegehren erweitert. Die Zulässigkeit der Klageänderungen wird denn von der Beklagten auch nicht be- stritten.

E. 2.1 Streitwert Die Parteien gehen für die Hauptklage übereinstimmend von einem Streitwert von CHF 1'000'000.00 und für die Widerklage von CHF 2'390'690.00 aus (Art. 91 Abs. 2 ZPO; act. 1 Rz 51 ff., act. 11 Rz 8 und act. 90 Rz 13). Zur Bestimmung der Pro- zesskosten sind die Streitwerte zusammenzurechnen (vgl. Art. 94 Abs. 2 ZPO).

E. 2.2 Gerichtskosten Ausgehend von einem Streitwert von Haupt- und Widerklage von total CHF 3'390'690.00 sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass mehrere Sis- tierungsentscheide (act. 88; act. 111; act. 114; act. 117) sowie ein Entscheid be- treffend Sicherstellung Parteientschädigung (act. 108) gefällt werden mussten, ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf CHF 75'000.00 festzusetzen. Die Klägerin unterliegt mit der Hauptklage mehrheitlich (Nichteintreten auf das Sub- und Subsubeventualbegehren von Klagebegehren 1, die Eventualbegehren der Klagebegehren 2 und 3 sowie das Klagebegehren 6, insoweit Rechenschafts- und

- 97 - Herausgabeansprüche für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 28. Februar 2013 geltend gemacht werden; Abweisung von Klagebegehren 4, dem Eventual- begehren von Klagebegehren 5 sowie teilweise Klagebegehren 6). Die Beklagte unterliegt mit der Widerklage vollständig. Vor diesem Hintergrund erscheint es an- gemessen, die Gerichtskosten zu einem Viertel (CHF 18'750.00) der Klägerin und zu drei Vierteln (CHF 56'250.00) der Beklagten aufzuerlegen. Gründe für eine voll- umfängliche Kostenauflage an die Beklagte trotz teilweisem Obsiegen sind nicht ersichtlich (vgl. act. 1 Rz 298 ff.). Die Kosten werden mit den von den Parteien ge- leisteten Vorschüssen verrechnet (Klägerin: CHF 60'991.00; Beklagte: CHF 45'000.00). Entsprechend ist der Klägerin ein Rückgriffsrecht auf die Beklagte für CHF 11'250.00 einzuräumen (vgl. Art. 111 Abs. 2 und 3 aZPO i.V.m. Art. 407 f. ZPO).

E. 2.2.1 Wer einem anderen die Leistung eines Dritten verspricht, ist, wenn sie nicht erfolgt, zum Ersatze des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet (Art. 111 OR). Im Garantievertrag verspricht der Promittent (auch Garantieschuldner oder Garant genannt) dem Promissar (auch Gläubiger oder Begünstigter genannt) die Leistung eines Dritten (BGer 5A_205/2015 vom 22.10. 2015 E. 6.2.1).

- 40 -

E. 2.2.2 Insoweit die Klägerin von der Beklagten Schadenersatz nach Art. 111 OR verlangt (vgl. act. 90 Rz 344 ff.), ist ein Anspruch nicht ersichtlich, denn die Beklagte kann nicht ihre eigene Leistung zusichern bzw. garantieren.

E. 2.3 Parteientschädigungen Ausgangsgemäss hat die Beklagte der Klägerin eine auf die Hälfte reduzierte Par- teientschädigung zu bezahlen. Die volle Parteientschädigung ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c, d und e, § 4 Abs. 1 und 2 und § 11 Abs. 1 und 3 AnwGebV auf (gerundet) CHF 85'000.00 festzusetzen. Entsprechend hat die Beklagte der Kläge- rin eine Parteientschädigung von CHF 42'500.00 zu bezahlen. Das Handelsgericht beschliesst:

E. 2.3.1 Weiter macht die Klägerin geltend, die Beklagte habe ihr durch den Ab- schluss des Addendums einen Rabatt auf ihre bisher geleisteten Zahlungen ge- währt. Das Addendum habe den Beendigungsmechanismus der Verträge zwischen ihr, der Beklagten und der B2._____ um 16 Monate - bis zum Ende ihrer Ausliefe- rungsrechte (vgl. act. 90 Rz 110) - verlängert. Damit hätte der von der Beklagten durch die kostenlose Weitererbringung ihrer Leistung gewährte Rabatt EUR 4'080'080.00 (16 x EUR 255'005.00) bzw. 25 % auf die ihr von der Beklagten während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung 2013 verrechneten EUR 16'058'726.00 betragen. Weil die Beklagte die Rahmenvereinbarung 2013 ge- kündigt und die Leistungen nicht erbracht habe, habe sie, die Klägerin, den verein- barten Rabatt nicht erhalten (act. 90 Rz 354 f., 357).

E. 2.3.2 Ein Rabatt ist ein Preisnachlass. Rechtsgenügende Behauptungen dazu, dass die Parteien bei Unterzeichnung des Addendums den tatsächlichen Willen gehabt hätten, dass die Beklagte der Klägerin einen Rabatt auf die von dieser bis anhin geleisteten Zahlungen und damit auf die bereits getätigten Leistungen ge- währen wollte, stellt die Klägerin nicht auf (act. 1 Rz 72ff., 255 f.; act. 90 Rz 104 ff., 111, 344, 346 und 354 ff.). Sodann ist weder gestützt auf den Wortlaut des Adden- dums (act. 3/18) noch die von der Klägerin geschilderten Vertragsverhandlungen und den E-Mail Verkehr zwischen den Parteien und den als Vermittlern eingeschal- teten Beratern von AT._____ (act. 1 Rz 72-94; act. 3/61; act. 3/63; act. 90 Rz 104 ff.; act. 91/278; act. 91/279) darauf zu schliessen, dass die Klägerin nach Treu und Glauben bei Abschluss des Addendums davon ausgehen durfte und musste, dass ihr die Beklagte mit der in Ziff. 8 des Addendums enthaltenen Rege- lung, dass die "monatliche Servicepauschale" für die "B5._____ AG" ab dem

1. März 2018 entfalle, einen Rabatt auf die von ihr bis dahin geleisteten Zahlungen gewährte.

- 41 -

E. 2.4 Fazit Der geltend gemachte Anspruch auf Bezahlung der Monatspauschale März 2018 von EUR 255'005.00 ist abzuweisen.

3. Klagebegehren 6: Auskunfts- und Herausgabeansprüche

E. 3 Gegenstandslosigkeit/Nichteintreten Das LugÜ regelt die Frage des Rechtsschutzinteresses sowie der Folgen, wenn es an einem schutzwürdigen Interesse zur Beurteilung der Klage fehlt, nicht. Massge- bend ist das Landesrecht (lex fori bzw. ZPO; vgl. BGE 144 III 175 E. 3.2). Das Rechtsschutzinteresse ist eine Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Fehlt ein schutzwürdiges Interesse, ist auf die Klage nicht einzutreten. Fällt das Rechtsschutzinteresse nach Eintritt der Rechtshängigkeit dahin, ist das Verfahren

- infolge Gegenstandslosigkeit - abzuschreiben (BSK ZPO-Gschwend/Steck, Art. 242 N 5).

- 24 -

E. 3.1 Allgemein Die Lizenz wird der Lizenznehmerin für die im Anhang 4 aufgelisteten Länder und Territorien (das "Vertragsgebiet") erteilt." Der von der Bestimmung genannte Anhang beinhaltet folgendes (act. 3/16 und 3/17 je Anhang 4): «Vertragsgebiet Europa» Bei «Europa» handelt es sich um einen Erdteil, auf dem sich zahlreiche Länder und Territorien befinden. Die Klägerin beruft sich bei ihrer Auflistung der zu Europa zäh- lenden Länder auf einen entsprechenden Eintrag bei Wikipedia (act. 1 Rz 27; act. 3/27). Dies kann aber nicht als allgemeinverbindliche Definition der europäi- schen Länder angesehen werden. Immerhin wird in diesem Eintrag darauf hinge- wiesen, dass nur ein kleiner Teil der Türkei auf dem europäischen Kontinent und der Rest des Landes in Asien liegt. Ausserdem ist die Türkei auch auf einer ver- gleichbaren «Liste der Staaten Asiens» auf Wikipedia verzeichnet, hier mit dem Hinweis, dass ein Teil des Staatsgebiets in Europa liege (https://de.wikipe- dia.org/wiki/Liste_der_Staaten_Asiens, besucht am 21. Januar 2025). Beide Auf- zählung befassen sich mit der rein geographischen Ausbreitung der Kontinente. Sie

- 64 - können für das vorliegende Verfahren aber nur belegen, dass die Zugehörigkeit der Türkei zu Europa keineswegs klar ist. Die Lizenzverträge 2013 nennen als Vertragsgebiet pauschal «Europa», wobei es sich weder um ein Land noch ein Territorium handelt. In geographischer Hinsicht sind jedenfalls diejenigen Länder die vollständig oder zumindest zu einem deutlich überwiegenden Teil auf dem europäischen Kontinent liegen dem Vertragsgebiet zuzuordnen. Die Türkei liegt nur zu einem kleinen Teil (3%) auf dem europäischen Kontinent. Dies reicht demnach nicht aus, um ohne eine konkrete Vereinbarung - welche weder behauptet noch ersichtlich ist - eine Ausweitung des Vertragsgebiets auf die (ganze) Türkei anzunehmen. Daran würden auch (wenn man von den Be- hauptungen der Klägerin ausgeht; act. 1 Rz 32) die Tatsachen, dass die Türkei wirtschaftlich und politisch zu Europa zählen würden, nichts ändern. Zumal gerade die politische Zugehörigkeit der Türkei zu Europa fraglich erscheint (vgl. act. 3/30 S. 10). Die Lizenzverträge sprechen auch von Territorien, ohne diesen Begriff näher zu definieren. Die Klägerin sieht im Begriff einen passenden geographischen Bezug für den europäischen Kontinent (act. 1 Rz 34 f.). Die Erklärung der Klägerin vermag nicht zu überzeugen. Der Begriff des Territoriums bezeichnet ein geographisch ab- gegrenztes Gebiet (https://de.wikipedia.org/wiki/Territorium, besucht am 21. Ja- nuar 2025). In diesem weiten Sinne könnte auch ein ganzer Kontinent als Territo- rium angesehen werden. Allerdings spricht die vertragliche Bestimmung nicht iso- liert von Territorien sondern vielmehr von «Ländern und Territorien». Diese Wort- wahl stellt die Begriffe auf die gleiche Ebene. Es kann daraus abgeleitet werden, dass eine gewisse (politische und wirtschaftliche) Eigenständigkeit oder Verbun- denheit eines Territoriums zu verlangen ist. Hingegen genügt eine rein geographi- sche Abgrenzung nicht. In diesem Sinne kann Europa als Ganzes kein Territorium im Sinne der vertraglichen Vereinbarung darstellen. Vielmehr ist auch dies als «Ter- ritorien, die in Europa liegen» zu verstehen. Dass der auf dem europäischen Kon- tinent liegende Teil der Türkei eine solche Einheit darstellen würde, ist nicht ersicht- lich und wird auch von der Klägerin nicht geltend gemacht. 3.2.6.3.2.1.2. Verhalten nach Vertragsschluss

- 65 - Die Klägerin macht weiter geltend, die Zugehörigkeit der Türkei zum Vertragsgebiet ergebe sich aus dem Verhalten der Beklagten nach Vertragsschluss. Die B2._____ habe der Klägerin die Kosten für die Immaterialgüterrechte in der Türkei weiterver- rechnet und dabei explizit festgehalten, es handle sich um Kosten aus Europa und China. Sie habe stets die Immaterialgüterrechte für die Türkei bezahlt (act. 90 Rz 158 ff.). Die Beklagte bestreitet, dass aus der Bezahlung der IP-Gebühren für die Türkei bzw. die Rechnungsstellung durch BA._____ etwas bezüglich der Zu- weisung der Türkei zum Vertragsgebiet abgeleitet werden könne. Die Klägerin habe bereits unter den Vorgängerlizenzverträgen die Gebühren für die Türkei be- zahlt, obwohl diese bereits damals klarerweise nicht zum exklusiven Vertragsgebiet gehört habe, da sich dieses (sehe man von den Übersee und Fernostmärkten ab) auf die "Europäische Union" und "Europäische EFTA Staaten" beschränkt habe. BA._____, der damalige CFO der B._____ Gruppe, sei in keiner Weise in die Ver- handlungen über die Lizenzverträge oder die Rahmenvereinbarung involviert ge- wesen und habe daher keine Kenntnis von der Vereinbarung zwischen den Par- teien bezüglich des Vertragsgebiets gehabt (act. 94 Rz 196). Ein tatsächlicher Konsens kann sich auch aus dem Verhalten der Parteien nach dem Vertragsschluss ergeben. Unbestritten ist, dass die B2._____ der Klägerin die Immaterialgüterrechtskosten für die Türkei weiterverrechnet hat. Aus der Verrech- nung an sich kann jedoch nichts zu Gunsten der Klägerin abgeleitet werden. Die Klägerin hat diese Kosten unbestrittenermassen bereits seit 2008 übernommen. Dies obwohl die Türkei klarerweise nicht zum vereinbarten Vertragsgebiet der Vor- gängerverträge zählte und die Klägerin auch keinerlei Tätigkeit (Produktion oder Vertrieb) in der Türkei entwickelt hatte (act. 94 Rz 183 ff.; act. 121 Rz 454 f.). Wie die Klägerin aber selbst vorbringt, lag die Registrierung der Immaterialgüterrechte auch in ihrem Interesse. Diese waren für eine wirksame Verhinderung von Produk- tepiraterie erforderlich (vgl. act. 90 Rz 156). Nachdem die Klägerin die Gebühren auch unter den Vorgängerlizenzen bezahlt hatte, obwohl die Türkei nicht zum Ex- klusivitätsgebiet gehörte, die Ausweitung des Vertragsgebiets bei Abschluss der neuen Verträge nicht verhandelt wurde, kann der Umstand, dass der Klägerin (wei- terhin) Kosten für die Türkei in Rechnung gestellt wurden, nicht als Willensäusse- rung, die Türkei zu Europa zu zählen, sondern vielmehr als Fortführung der bishe-

- 66 - rigen Praxis angesehen werden. So hatten denn auch weiterhin die Klägerin und die B2._____ ein Interesse daran, dass die Immaterialgüterrechte in der Türkei ge- schützt sind um Produktepiraterie zu verhindern. Alleine das Weiterverrechnen der Kosten für die Türkei stellt folglich kein nachträgliches Verhalten dar, welches einen tatsächlichen Konsens über den Miteinbezug der Türkei ins Vertragsgebiet belegen könnte. Als weiteres Indiz für das Vorliegen eines tatsächlichen Konsens hinsichtlich der Zuordnung der Türkei nennt die Klägerin verschiedene Rechnungen der B2._____. Auf diesen werde festgehalten, dass es sich um weiterverrechnete Kosten für «Eur- opa und China» handle, wobei auch Kosten für die Türkei enthalten seien. Damit habe die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass auch aus ihrer Sicht die Türkei zu Europa zu zählen sei (act. 90 Rz 159). Die Beklagte widerspricht dieser Ansicht. BA._____, der damalige CFO der B._____ Gruppe, sei in keiner Weise in die Ver- handlungen über die Lizenzverträge oder die Rahmenvereinbarung involviert ge- wesen und habe daher keine Kenntnis von der Vereinbarung zwischen den Par- teien bezüglich des Vertragsgebiets gehabt (act. 94 Rz 196). Die Klägerin offeriert als Beweis für ihre Behauptung die von der B2._____ ausgestellten Rechnungen (act. 91/291-301). Bei näherer Betrachtung der Rechnungen stellt sich heraus, dass diese alle vom 19. Juli 2013 stammen. Sodann wurden die Rechnungen der Klägerin allesamt mit E-Mail vom 19. Juli 2013 zugestellt (act. 91/290). Es handelt sich somit faktisch um eine einmalige Äusserung der B2._____ bzw. ihres damali- gen CFO BA._____. Aus einer solchen kann kein für den tatsächlichen Konsens relevantes Verhalten nach Vertragsschluss abgeleitet werden. Damit aus einem Verhalten auf den tatsächlichen Willen einer Partei geschlossen werden kann, muss dieses eine gewisse Regelmässigkeit aufweisen bzw. über eine gewisse Dauer erfolgt sein. Eine einmalige Rechnungsstellung kann dafür nicht ausreichen. Dass die B2._____ ihre Erklärung in weiteren Rechnungen wiederholt hätte wird von der Klägerin nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Somit steht der einmaligen Rechnungsstellung mit der Bezeichnung «Europa und China» eine regelmässige Rechnungsstellung ohne eine solche Konkretisierung gegenüber. Hinzu kommt, dass lediglich in drei von 11 Rechnungen vom 19. Juli 2013 über- haupt ein Betrag verrechnet wurde, welcher der Türkei zugeordnet werden kann

- 67 - (act. 91/291, 296, 299). Dass mit der (einmaligen) Aussage in den Rechnungen vom 19. Juli 2013 seitens der B2._____ eine Vertragsänderung oder eine zusätzli- che Vereinbarung bezüglich der Türkei vorgeschlagen worden wäre, wird von der Klägerin nicht geltend gemacht und kann aus den vorgebrachten Behauptungen auch nicht abgeleitet werden. Ein für den tatsächlichen Konsens relevantes Verhalten nach Vertragsschluss kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass AN._____ Kopien von zwei E-Mail vom

1. November und 1. Dezember 2016 erhalten hat, in welchen mitunter von einem ehemaligen Mitarbeiter der Beklagten darüber diskutiert wurde, ob bei Aufträgen aus China, welche die Beklagte durch türkische Hersteller produzieren liess, als Herkunftsangabe "Turkey" oder "Europe" stehen solle (act. 121 Rz 449). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass entgegen der Klägerin aus dem Verhalten der B2._____ nach Vertragsschluss kein tatsächlicher Konsens bezüglich des Ein- bezugs der Türkei ins Vertragsgebiet abgeleitet werden kann. 3.2.6.3.2.1.3. Zwischenfazit zum tatsächlichen Konsens Nach dem Gesagten gelingt es der Klägerin nicht, einen tatsächlichen Konsens, wonach die Türkei Teil des Vertragsgebiets der Lizenzverträge gewesen wäre, zu beweisen. So bestand diesbezüglich kein übereinstimmender Wille und das Ver- halten der B2._____ nach dem Vertragsschluss lässt nicht auf einen solchen Willen schliessen. 3.2.6.3.2.2. Hypothetischer Konsens Nachdem ein tatsächlicher Konsens nicht bewiesen werden kann, ist zu prüfen, wie die Parteien den Vertrag nach dem Vertrauensprinzip verstehen durften und muss- ten. Dabei ist wiederum als Ausgangspunkt vom Wortlaut der Vertragsbestimmung auszugehen. Wie ausgeführt, ist gestützt auf den Wortlaut die Türkei nicht als Teil des Vertragsgebiets anzusehen. Es stellt sich entsprechend die Frage, ob die Klä-

- 68 - gerin die Bestimmung aufgrund der weiteren Vertragselemente anders hat verste- hen dürfen und müssen. 3.2.6.3.2.2.1. Systematische Auslegung Keine Abweichung vom Wortlaut kann aus der systematischen Auslegung der Ver- träge abgeleitet werden. Dazu ist vorab zu bemerken, dass die Lizenzverträge 2013 in den hier entscheidenden Punkten übereinstimmen. Entsprechend kann auch die Auslegung einheitlich vorgenommen werden. Nebst der eigentlichen Bestimmung über das Vertragsgebiet (act. 3/16 und 3/17 Ziff. 3.1) findet sich unter Ziff. 1 «Defi- nitionen» ebenfalls eine Definition des Vertragsgebiets. Das Vertragsgebiet wird hier definiert als «die im Anhang 4 von Zeit zu Zeit aufgelisteten Länder» (act. 3/16 und 3/17 S. 6). Die Formulierung von Ziff. 1 und Ziff. 3.1 stimmt damit in zwei Punk- ten nicht überein. Erstens nennt die Definition nur Länder und nicht auch Territorien wie dies in Ziff. 3.1 der Fall ist. Daraus kann zwar nicht direkt etwas für die eigent- liche Vereinbarung, die Territorien auch mitumfasst, geschlossen werden, es deutet aber immerhin darauf hin, dass auch bei einem Territorium von einer gewissen wirt- schaftlich-politischen Unabhängigkeit auszugehen ist und nicht alleine die geogra- phischen Begebenheiten relevant sein können. Dies stützt insofern die Auslegung nach dem Wortlaut. Zweitens wurde in der Definition mit dem Zusatz «von Zeit zu Zeit» zum Ausdruck gebracht, dass das Vertragsgebiet gegebenenfalls auch aus- geweitet werden kann. Mit anderen Worten haben auch die Lizenzverträge 2013 die Möglichkeit der Klägerin umfasst, über das ursprünglich definierte Vertragsge- biet hinaus tätig zu werden. Auch daraus kann aber für die Bestimmung des ur- sprünglichen Vertragsgebiets nichts weiter abgeleitet werden. Sodann wird der Begriff des Vertragsgebiets in den Lizenzverträgen 2013 regel- mässig für die Bestimmung von Rechten und Pflichten der Parteien aufgegriffen. Allerdings wird der Begriff jeweils ohne weitere Erklärung verwendet, sodass die Bestimmungen für eine Auslegung der Definition nicht geeignet sind. 3.2.6.3.2.2.2. Vertragsverhandlungen

- 69 - Für die Bestimmung des normativen Konsenses sind auch die Umstände der Ent- stehung des Vertrages, insbesondere die Vertragsverhandlungen, zu berücksichti- gen. Vorliegend kann daraus jedoch nichts abgeleitet werden. So gehen die Par- teien darin überein, dass die Klägerin und die B2._____ keine eigentlichen Ver- handlungen über das Vertragsgebiet in den Lizenzgebühren geführt oder darüber gesprochen haben, ob die Türkei zum Vertragsgebiet "Europa" gehört (act. 94 Rz 181; act. 121 Rz 446). Haben keine entsprechenden Verhandlungen stattgefun- den, kann daraus auch nichts zum hypothetischen Konsens abgeleitet werden. 3.2.6.3.2.2.3. Vorgängerverträge Weiter sind für die Auslegung der Lizenzverträge 2013 auch die Vorgängerver- träge, also die Lizenzverträge 2003 und 2005, beizuziehen. Immerhin haben die Parteien in den neuen Verträgen explizit vorgesehen, dass diese die früheren Ver- einbarungen ersetzen (act. 3/16 und 3/17 je Ziff. 18.4). In den Vorgängerverträgen wurde der Klägerin vorab eine weltweite Produktions- und Vertriebslizenz erteilt (act. 3/42 und 3/43 je Ziff. 3.1). Diese wird aber in der Folge relativiert. Eine exklusive Lizenz wurde der Klägerin lediglich im «Vertrags- gebiet gemäss Anhang 4» eingeräumt (act. 3/42 und 3/42 je Ziff. 3.2). Ausserdem wurde sie für berechtigt erklärt, ausserhalb des Vertragsgebiets tätig zu werden, wenn die B2._____ als Lizenzgeberin dem zustimmt, wobei für die Verweigerung der Zustimmung Grenzen gesetzt wurden. Deutlich relativiert wurde die weltweite Lizenz aber durch die Möglichkeit der B2._____ ausserhalb des Vertragsgebietes Exklusivlizenzen an Dritte zu vergeben, ohne dass sie hierfür die Zustimmung der Klägerin gebraucht hätte (act. 3/42 und 3/43 je Ziff. 3.3 und Ziff. 4.1). Von einer eigentlichen weltweiten Exklusivlizenz, wie das die Klägerin glaubhaft machen will, kann folglich nicht die Rede sein. Die Klägerin spricht denn auch von einer "fak- tisch" weltweiten Exklusivlizenz, welche sie daraus ableitet, dass die B2._____ aus- serhalb des Vertragsgebiets keine Lizenzen vergab. Dies kann aber nichts daran ändern, dass der Klägerin lediglich für das Vertragsgebiet eine Exklusivlizenz ein- geräumt wurde und ausserhalb desselben sie nicht nur (trotz pauschal erteilter Li- zenz) die Zustimmung zum Tätigwerden benötigte, sondern vielmehr die B2._____ jederzeit anderweitig (Exklusiv-)Lizenzen vergeben durfte. Dass sie ausserhalb des

- 70 - Vertragsgebietes bzw. insbesondere in der Türkei tätig gewesen wäre, macht die Klägerin nicht geltend. Diese Zweiteilung wurde auch in den Lizenzverträgen 2013 beibehalten. Wiederum wurde der Klägerin eine exklusive Lizenz für das Vertrags- gebiet erteilt. Ausserhalb des Vertragsgebiets hatte sie zwar keine (pro forma) Li- zenz mehr inne, war jedoch berechtigt auch dort Abnehmer zu beliefern, unter vor- gängiger Anzeige an die B2._____. Vorbehalten wurden anderweitig erteilte Exklu- sivlizenzen (act. 3/16 und 3/17 je Ziff. 3.3 Abs. 2). Mit dem hier strittigen Vertrags- gebiet der Lizenzverträge 2013 kann damit auch in den Vorgängerverträgen nur das definierte Vertragsgebiet gleichgestellt werden. Die Lizenzverträge 2003 und 2005 definieren das Vertragsgebiet als den «geographische[n] Raum, für die dem Lizenznehmer die Produktions- oder Vertriebslizenz gemäss Anhang 4 gewährt wird» (act. 3/42 und 3/43 je Ziff. 2 S. 3). Bereits in dieser Definition ist ein Unterschied zu sehen. Anders als die Lizenzverträge 2013 sprechen die Vorgängerverträge vom «geographischen Raum». Diese Änderung in der Wortwahl spricht dafür, dass die Parteien in den neuen Verträgen - wie sich dies auch aus dem Wortlaut selbst ergibt - die Lizenz bewusst auf Länder und vergleichbare Gebilde beschränken wollten und keine rein geographische Bestimmung des Vertragsgebiets wollten. Als Vertragsgebiet werden im Anhang 4 die Europäische Union, die europäischen EFTA Staaten, die Überseemärkte (Kanada, Australien und Neuseeland) und die Fernostmärkte (Japan, Hong Kong und Südkorea) bezeichnet (act. 3/42 und 3/43 je S. 31). Auch hierbei handelt es sich um klar definierte Länder bzw. im Fall von Hong Kong um ein Territorium im Sinne des Wortlauts der neuen Verträge, also ebenfalls eine Definition über politisch abgeschlossene Gebiete. Offensichtlich nicht Teil des Vertragsgebiets war unter den Lizenzverträgen 2003 und 2005 die Türkei. Diese ist und war weder Mitglied der Europäischen Union noch der EFTA. Demnach verfügte die Klägerin in der Türkei unter der Geltung der Vorgängerverträge nicht über eine exklusive Lizenz. Das Vertragsgebiet wurde in zwei Punkten verändert. Einerseits wurden die Über- see- und die Fernostmärkte neu ausgenommen. Andererseits wurden die Märkte in Europa neu definiert. Ersteres stellt eine Verkleinerung des Vertragsgebiets dar.

- 71 - Dies wird auch nicht weiter bestritten und ist für das vorliegende Verfahren irrele- vant, zumal die Türkei nicht zu diesen Märkten zu zählen ist. Demgegenüber wurde das in Europa gelegene Vertragsgebiet ausgeweitet, indem neu nicht mehr nur die Staaten der EU und der EFTA dazu zählten. Daraus kann aber nichts zu Gunsten der Klägerin abgeleitet werden. Die neue Definition stellt unabhängig von der Zu- gehörigkeit der Türkei zum Vertragsgebiet eine Ausdehnung desselben dar, zumal neu auch Staaten dazu zu zählen sind, welche weder der EU noch der EFTA zu- gehören. Dass die Neufassung spezifisch auf die Türkei abgezielt hätte, welche gerade nicht bzw. nur zu einem sehr kleinen Teil auf dem europäischen Kontinent liegt, macht die Klägerin so nicht geltend und ist auch aufgrund der weiteren Um- stände nicht ersichtlich. Fakt ist, dass die Türkei unter den Vorgängerverträgen nicht zum Vertragsgebiet zählte und aus diesen auch keine Anhaltspunkte abgelei- tet werden können, welche neu eine Zugehörigkeit bewirken würden. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Parteien bereits unter den Vorgängerver- trägen keine rein geographische Definition des Vertragsgebiets vorgenommen ha- ben. Zumindest in Bezug auf Europa wurde das exklusive Gebiet mit den Lizenz- verträgen ausgeweitet. Allerdings finden sich in den Vorgängerverträgen keine Ver- einbarungen, welche auf einen (späteren) Einbezug der Türkei ins Vertragsgebiet sprechen würde. Daraus kann folglich nichts zu Gunsten der Klägerin abgeleitet werden. 3.2.6.3.2.2.4. Interessenlage Die Klägerin führt weiter aus, sie habe ein grosses Interesse daran gehabt, in den wichtigsten Textilproduktionsländern über exklusive Rechte, insbesondere Produk- tionsrechte, zu verfügen. Desto weitreichender die exklusiven Produktionsrechte, desto eher würde die B2._____ mangels Alternativen weiter mit ihr, der Klägerin, arbeiten. Entscheidend sei dabei insbesondere der europäische Markt gewesen, da die im Hochpreissegment angesiedelten Qualitätsprodukte der C1._____ und C5._____ immer in "Europa" produziert werden sollten. Sie habe daher ein grosses Interesse daran gehabt, dass die Türkei zum exklusiven Vertragsgebiet gehöre, da dann dort keine anderen Produzenten von der B2._____ aufgebaut werden konn- ten (act. 90 Rz 154).

- 72 - Die Interessenlage der Parteien beim Vertragsschluss kann ein Indiz für eine be- stimmte Vereinbarung darstellen. Es kann denn auch nicht von der Hand gewiesen werden, dass die Exklusivität in der Türkei für die Klägerin Vorteile gebracht hätte. Dies alleine kann aber nicht zu einer anderen Auslegung des Wortlauts führen. Die Klägerin verfolgte mit den neuen Verträgen verschiedene Interessen. Dass sie der B2._____ mitgeteilt hätte, dass sie den Einbezug der Türkei ins Vertragsgebiet als zentralen Inhalt der Lizenzverträge 2013 ansehe, macht die Klägerin nicht geltend. Es handelt sich folglich um einen Anwendungsfall einer Mentalreservation. Die Par- tei, die einen Vertrag mit einem geheimen Vorbehalt abschliesst, kann der Gegen- seite nicht entgegenhalten, sie hätte diesen erkennen müssen (ZK- Jäggi/Gauch/Hartmann, Art. 18 OR N 110). Mit anderen Worten kann die Interes- senlage der Klägerin für die Auslegung der Verträge nur relevant sein, wenn die Absicht für die Gegenseite erkennbar war. Dies ist in Bezug auf die Türkei nicht der Fall. Die Türkei zählte unter der Geltung der Vorgängerverträge klarerweise nicht zum Vertragsgebiet. Zudem war die Klägerin nie in der Türkei tätig, weder in der Produktion noch im Vertrieb, und hat auch kein diesbezügliches Interesse bekun- det. Es handelte sich folglich um ein Land, welches nie Teil des Vertragsgebiets war und in welchem die Klägerin nie tätig geworden ist. Alleine die Existenz einer qualitativ hochwertigen Textilproduktion in einem Land kann nicht genügen, um auf eine Erkennbarkeit der Absichten zu schliessen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine notorische Tatsache handelt oder nicht, weshalb auch die Befragung von BB._____ zu diesem Thema (vgl. act. 90 Rz 155) unterbleiben kann. Zumin- dest wären im Rahmen der Vertragsverhandlungen gewisse Vorbehalte oder An- merkungen zu erwarten gewesen. Gestützt worauf die B2._____ unter diesen Um- ständen den Willen, den Vertrag auf die Türkei auszudehnen, hätte erkennen sol- len, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht näher dargetan. Aus den Interessen der Klägerin an einer Exklusivlizenz für die Türkei kann folglich nichts abgeleitet werden. 3.2.6.3.2.2.5. Beschränkung auf einen Teil der Türkei Ferner macht die Klägerin geltend, dass wenn nicht die ganze Türkei zum Vertrags- gebiet zu zählen wäre, zumindest der Teil der Türkei Teil des Vertragsgebiets sein

- 73 - solle, welcher in Europa liege (act. 1 Rz 35 und 38). Die Beklagte widerspricht die- ser Auslegung der Verträge (act. 94 Rz 195). Die Begründung der Klägerin beschränkt sich auf die rein geographische Abgren- zung Europas. Wie bereits ausgeführt, kann einer solchen nicht gefolgt werden. Bei der Bestimmung des normativen Konsenses ist relevant, wie eine Partei den Ver- trag verstehen durfte und entsprechend, was in objektivierter Weise vernünftige Parteien vereinbart hätten. Wie die Auslegung zeigt, ist für die Qualifikation als Ter- ritorium auch eine gewisse (politische und wirtschaftliche) Unabhängigkeit bzw. Ab- gegrenztheit erforderlich, während eine rein geographische Aufteilung nicht ange- nommen werden kann. Inwiefern der «europäische» Teil der Türkei vom «asiati- schen» Teil - abgesehen von der Unterteilung durch den Bosporus - abzugrenzen wäre, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht näher ausgeführt. Gerade hinsichtlich des Vertriebs, welcher von den Lizenzverträgen ebenfalls um- fasst ist, wird offensichtlich, dass eine derartige Zweiteilung nicht praktikabel ist. Dass in der Türkei zwei abgrenzbare Märkte im europäischen und im asiatischen Teil des Landes bestehen würden, wird von der Klägerin nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten stellt aus objektiver Sicht der auf dem europäischen Kontinent liegende Teil der Türkei kein Territorium im Sinne der vertraglichen Bestimmung dar. Entsprechend kann daraus kein Einschluss von Teilen der Türkei ins Vertrags- gebiet abgeleitet werden. 3.2.6.3.2.2.6. Gleichbehandlung mit Russland Weiter will die Klägerin aus der Exklusivität für das eurasische Land Russland eine Zugehörigkeit der Türkei zum Vertragsgebiet ableiten. Gründe dafür, dass die Län- der Russland und Türkei unter den Lizenzverträgen bzw. der Rahmenvereinbarung gleich behandelt werden müssten (vgl. act. 90 Rz 166 f.), sind nicht ersichtlich. So bestreitet die Klägerin nicht explizit, dass sie in Russland im Gegensatz zur Türkei tätig war (vgl. act. 94 Rz 194; act. 121 Rz 457 ff.). Weiter ist unbestritten, dass die Klägerin und B2._____ weder vor noch nach Abschluss der Lizenzverträge über die Gleichbehandlung von Russland und der Türkei diskutiert haben (act. 94

- 74 - Rz 192; act. 121 Rz 457 ff.). Wie die B2._____ aus der Ausdehnung der geschäft- lichen Tätigkeit in Russland Rückschlüsse auf die Zugehörigkeit der Türkei zum Vertragsgebiet hätte ziehen müssen, ist damit nicht ersichtlich. Sodann liegt auf- grund der Tätigkeit der Klägerin in Russland ein wesentlicher Unterschied zwischen den Ländern vor. 3.2.6.3.2.3. Fazit Insgesamt ergibt sich aus den voranstehenden Erwägungen, dass es der Klägerin nicht gelingt, einen tatsächlichen Konsens über den Einbezug der Türkei in das Vertragsgebiet zu beweisen. Zudem zählt die Türkei auch nach einer objektivierten Auslegung nicht zum Vertragsgebiet. Damit steht fest, dass die Türkei nicht Teil des Vertragsgebiets der Lizenzverträge 2013 war und der Klägerin damit dort keine (exklusive) Lizenz erteilt wurde. Entsprechend wird die Türkei auch nicht vom Kon- kurrenzverbot gemäss der Rahmenvereinbarung 2013 erfasst. Die Beklagte muss allfällige Verträge mit türkischen Konkurrenten der Klägerin (wohl Q._____ San. Ve TIC. A.S und R._____ gemäss der angeführten Liste) (vgl. act. 1 Rz 190 ff.) nicht offenlegen. 3.2.6.3.3. Die Klägerin verlangt auch Auskunft betreffend die Aufträge, welche die Beklagte mit ihren Schwestergesellschaften der B2._____ GmbH, der B3._____ AG, der B4._____ AG (gelöscht am tt.mm.2022) sowie der B1'._____ AG (heute fusioniert mit der Beklagten) abgeschlossen haben soll (act. 90 S. 6 Klagebegehren

E. 3.1.1 Gemäss Art. 400 Abs. 1 OR ist der Beauftragte schuldig, auf Verlangen je- derzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grund zugekommen ist, zu erstatten. Die Be- stimmung regelt sowohl die Rechenschafts- als auch die Ablieferungspflicht bzw. Herausgabepflicht des Beauftragten (BGE 143 III 353).

E. 3.1.2 Die Rechenschaftspflicht (i.w.S.) des Beauftragten und die darin einge- schlossene Informationspflicht sollen es dem Auftraggeber ermöglichen, zu kon- trollieren, ob die Tätigkeiten des Beauftragten einer guten und getreuen Erfüllung des Auftrages gerecht werden. Die Rechenschaftspflicht bildet Voraussetzung und Grundlage der Ablieferungs- oder Herausgabepflicht und findet ihre Grenzen im Grundsatz von Treu und Glauben und im Vertragsinhalt (vgl. zum Ganzen BGE 143 III 348 = Pra 107 [2018] Nr. 131 E. 5.1.1; BGE 141 III 564 = Pra 105 [2016] Nr. 80 E. 4.2.1; BGE 139 III 49 E. 4.1.2; BGE 110 II 181 E. 2; BGer 4A_404/2023 vom 13.5.2024 E. 4.1.2; BGer 4A_436/2020 vom 28.4.2022 E. 5; BGer 4A_312/2015 vom 8.1.2016 E. 5). Durch die Rechenschaftspflicht (i.e.S.) gibt der Beauftragte dem Auftraggeber (allenfalls aus einer retrospektiven Sicht) in einem schriftlichen Bericht Auskunft über seine Geschäftsführung. Er hat ihm über den gesamten Ab- lauf und die Ergebnisse seiner Tätigkeit einen Überblick zu verschaffen. Die Infor- mation muss all jene Tatsachen enthalten, die der sorgfältig Beauftragte als für die Rechtsstellung und Rechtsausübung des Auftragsgebers wesentlich erkennen muss. Die Informationen müssen vollständig, richtig, verständlich und nachprüfbar sein. Zur Rechenschaftsablegung gehört auch die Vorlage von Belegen, soweit sol- che vorhanden sind (BK-Fellmann, Art. 400 OR N 27 f.). Die Informationspflicht be- trifft die Pflicht des Beauftragten, dem Kunden diejenigen Einzelauskünfte zu ge- ben, die dieser verlangt, sofern sie mit dem abgeschlossenen Auftrag in Zusam-

- 42 - menhang stehen. Die Auskunft hat vollständig, wahr und verständlich zu sein. Dem Auftraggeber ist in die Dokumente, auf die sich die Information stützt, ein Einsichts- recht zu gewähren; zudem darf er von den Dokumenten Kopien verlangen (BK- Gautschi, Art. 400 OR N 22.d verweisend auf BGE 82 II 555 E. 4 und 7). Die Infor- mationspflicht kann sich auf den Inhalt interner Dokumente beziehen, wenn sie für die Kontrolle der Tätigkeiten des Beauftragten relevant sind (BGE 139 III 49 E. 4.1.3; BGE 141 III 564 = Pra 105 [2016] Nr. 80 E. 4.2.1). Die Ablieferungs- oder Herausgabepflicht (fortan Herausgabepflicht) garantiert die Einhaltung der Treuepflicht nach Art. 398 Abs. 2 OR und stellt insofern eine prä- ventive Massnahme zur Wahrung der Interessen des Auftraggebers dar (BGE 143 III 348 = Pra 107 [2018] Nr. 131 E. 5.1.1; BGE 138 III 755 E. 5.3; BGE 137 III 393 E. 2.3; BGer 4A_404/2023 vom 13.5.2024 E. 4.1.2). Die Herausgabepflicht umfasst alles, was dem Beauftragten bei der Ausführung des Auftrags vom Auftraggeber ausgehändigt worden oder von Dritten zugekommen ist und alles, was der Beauf- tragte selbst geschaffen hat und nicht bestimmungsgemäss verbraucht worden ist. Voraussetzung für die Herausgabepflicht ist ein innerer Zusammenhang mit dem konkreten Auftrag. Dazu gehören Vermögenswerte und Dokumente, wobei rein in- terne Dokumente wie Vorstudien, Notizen, Entwürfe, Projekte, Materialsammlun- gen und eigene Buchhaltungen ausgenommen sind (vgl. BGE 139 III 49 E. 4.1.3; BGE 146 III 435 = Pra 110 [2021] Nr. 78 E. 4.1.3.1; BGer 4A_404/2023 vom 13.5.2024 E. 4.1.2). Hingegen können etwa Aufzeichnungen über Kundenbesuche und -kontakte Gegenstand der Rechenschaftspflicht bilden, obwohl solche (inter- nen) Aufzeichnungen grundsätzlich nicht der Herausgabepflicht unterliegen. Es ist somit zu differenzieren zwischen (der Herausgabepflicht nicht unterliegenden) in- ternen Dokumenten, deren Inhalt dem Auftraggeber in geeigneter Form zur Kennt- nis gebracht werden muss, um diesem überhaupt die Kontrolle über die Tätigkeiten des Beauftragten zu ermöglichen, und rein internen Dokumenten wie z.B. nie ver- sandten Vertragsentwürfen, welche für die Überprüfung der vertragsgemässen Ausführung des Auftrags durch den Beauftragten ohnehin nicht relevant sind. Un- terliegt ein internes Dokument grundsätzlich der Rechenschaftspflicht, bedeutet dies indessen noch nicht, dass es dem Auftraggeber ohne weiteres vorzulegen ist. Vielmehr ist in diesem Fall eine Interessenabwägung mit den Geheimhaltungsin-

- 43 - teressen des Beauftragten vorzunehmen (BGE 139 III 49 E. 4.1.2 f.; BGer 4A_404/2023 vom 13.5.2024 E. 4.1.2).

E. 3.1.2.1 Parteistandpunkte/Rechtliches Mit den Sub- und Subsubeventualbegehren von Klagebegehren 1, dem Eventual- begehren von Klagebegehren 2 und dem Eventualbegehren von Klagebegehren 3 verlangt die Klägerin die Feststellung, dass der Beklagten die angeführten Hand- lungen verboten waren. Die Klägerin macht geltend, diesbezüglich nach wie vor ein schutzwürdiges Interesse zu haben (act. 90 Rz 28 ff.). Die Beklagte beantragt auf die Begehren sei mangels Feststellungsinteresse nicht einzutreten (act. 11 Rz 6, 101; act. 94 Rz 12 f.). Mit der allgemeinen Feststellungsklage kann die gerichtliche Feststellung, dass ein Recht oder ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht, verlangt werden (Art. 88 ZPO). Die Feststellungsklage ist zulässig, wenn die klagende Partei ein schutzwürdiges Interesse an der anbegehrten Feststellung hat (BGer 4A_464/2019 vom 30.4.2020 E. 1.1 m.H. auf BGE 119 II 368 E. 2a), welches sich aus einer spezialgesetzlichen Regelung oder anhand der in der Rechtsprechung und Lehre entwickelten Kriterien ergeben kann (BK ZPO-Zingg, Art. 59 N 39). Das Feststellungsinteresse ist von der klagenden Partei darzutun. Die klagende Partei hat den hierfür relevanten Sach- verhalt nachzuweisen (BGE 123 III 49 E. 1a; BGer 4A_255/2021 vom 22.3.2022 E. 1.2.1). Als Sachurteilsvoraussetzung muss das Feststellungsinteresse spätes- tens im Zeitpunkt der Urteilsfällung vorliegen (BGE 140 III 159 E. 4.2.4; BGE 133 III 539 E. 4.3).

- 25 -

E. 3.1.2.2 Klagebegehren 1 und 3 Die Klägerin macht mit Bezug auf die Klagebegehren 1 und 3 geltend, die Kunden, Händler und Distributoren seien darüber in die Irre geführt worden, wer die Produ- zentin der Produkte gewesen und bei wem die entsprechende Kollektion bestellt worden sei. Diese Marktverwirrung sei mit dem Ende des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien nicht behoben worden, sondern werde von der Beklagten weiterhin genutzt. Die Klägerin legt zwei ihrer Ansicht nach für die Nutzung signifi- kante Verhaltensweisen der Beklagten dar. Mit einem entsprechenden Urteil könne, so die Klägerin weiter, sie gegenüber Händlern die klare Trennung zwischen ihr und der B._____ Unternehmensgruppe beweisen (act. 90 Rz 32 ff.). Weiter be- ruft sich die Klägerin darauf, dass die Beklagte ihrem Ruf geschadet und das Ver- trauen von Händlern, Partnern und Mitarbeitern in sie, die Klägerin, erschüttert habe. Zur Rehabilitation ihres Rufs müsse sie belegen können, dass die Beklagte damals vertragswidrig gehandelt habe. Sie trete nach wie vor auf dem Bekleidungs- markt auf und sei auf einen hervorragenden Ruf angewiesen (act. 90 Rz 35). Ein Feststellungsinteresse ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu beja- hen, wenn der Kläger an der sofortigen Feststellung ein erhebliches schutzwürdi- ges Interesse hat, welches kein rechtliches zu sein braucht, sondern auch bloss tatsächlicher Natur sein kann. Diese Voraussetzung ist namentlich gegeben, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien ungewiss sind (Bestand oder Inhalt der Be- ziehung) und die Ungewissheit durch die gerichtliche Feststellung behoben werden kann. Dabei genügt hingegen nicht jede Ungewissheit; erforderlich ist vielmehr, dass ihre Fortdauer dem Kläger nicht mehr zugemutet werden darf, weil sie ihn in seiner Bewegungsfreiheit behindert (vgl. BGE 144 III 175 E. 5 m.H. auf BGE 136 III 523; BGer 4A_464/2019 vom 30.4.2020 E. 1.2). Hingegen fehlt dem Inhaber eines Rechts in der Regel ein Feststellungsinteresse, wenn ihm eine Leistungs- oder Gestaltungsklage zur Verfügung steht, die sofort eingereicht werden kann und die es ihm erlauben würde, direkt die Beachtung seines Rechts oder die Erfüllung der Forderung zu erwirken (BGE 135 III 378 E. 2.2; BGer 4A_255/2021 vom 22.3.2022 E. 1.2.1).

- 26 - Die Klägerin hat die Begehren mit ihrer Replik, mithin am 12. April 2021 geändert. Die Parteien haben bzw. hatten dazumal ihre Rechtsbeziehungen (Rahmenverein- barung 2013, Addendum) schon längstens beendet. Eine zwischen den Parteien in Bestand oder Inhalt ungewisse Rechtsbeziehung bestand demnach bereits dazu- mal nicht mehr. Ein Feststellungsinteresse ist nicht ersichtlich. Als spezialgesetzli- che Norm könnte vorliegend allenfalls Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG, wonach, wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Anse- hen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, die Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Verletzung beantragen kann, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt, herangezogen wer- den. Hingegen stützt die Klägerin die Klagebegehren 1 und 3 auf vertragliche An- sprüche. Kommt hinzu, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit sich durch die anbe- gehrte Feststellung, dass es der Beklagten bis zum 31. Januar 2019 in Europa ver- boten war, "C1._____ Produkte und entsprechende Private Label Produkte" sowie "Socken und Strümpfe" gemäss den Lizenzverträgen "zwischen der Klägerin und der Beklagten vom 22. Februar 2013" herzustellen oder zu vertreiben oder durch andere Unternehmen als die Klägerin herstellen oder vertreiben zu lassen sowie solche Produkte in Europa auszuliefern oder durch andere Unternehmen als die Klägerin ausliefern zu lassen (Klagebegehren 1, Subeventualbegehren), eine all- fällig heute noch bestehende Marktverwirrung mit Bezug auf die beiden Parteien beseitigen liesse. Den Beweis einer klaren Trennung zwischen der Klägerin und der B._____ Unternehmensgruppe erbringt ein solches Urteil nicht. Gleiches gilt für die mit den Klagebegehren 1 (Subsubeventualbegehren) und 3 verlangten Fest- stellungen. Ein Feststellungsinteresse ist nicht ersichtlich. Entsprechend ist auf die Sub- und Subsubeventualbegehren von Klagebegehren 1 und das Eventualbegeh- ren von Klagebegehren 3 nicht einzutreten.

E. 3.1.2.3 Klagebegehren 2 Mit Bezug auf das Eventualbegehren von Klagebegehren 2 macht die Klägerin gel- tend, die Beklagte habe auf dem Arbeitsmarkt eine Marktverwirrung geschaffen und gar Mitarbeiter abgeworben. Sie sei auf ein Feststellungsurteil angewiesen, um den Ruf bei den Mitarbeitern wiederherzustellen und zu zeigen, dass sie korrekt und die

- 27 - Beklagte vertragswidrig gehandelt habe. Ein Schaden aus der versuchten bzw. er- folgten Mitarbeiterabwerbung lasse sich fast unmöglich beziffern (act. 90 Rz 36). Auch diesbezüglich ist nicht ersichtlich, inwieweit am 12. April 2021 noch eine zwi- schen den Parteien in Bestand oder Inhalt ungewisse Rechtsbeziehung bestand, welche der Klärung bedurft hätte. Sodann führt die Klägerin selbst an, dass eine Bezifferung des erlittenen Schadens aus der angeblich versuchten bzw. erfolgten Mitarbeiterabwerbung durch die Beklagte - wenn auch mit Aufwendungen und al- lenfalls unter richterlicher Schadensschätzung nach Art. 42 Abs. 3 OR - möglich wäre. Damit steht der Klägerin eine Leistungsklage zur Verfügung, welche sie sofort einreichen kann. Gründe, um vorliegend von der grundsätzlichen Subsidiarität der Feststellungsklage abzuweichen, sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu BGE 135 III 378 E. 2.4 und BGer 4A_255/2021 vom 22.3.2022 E. 1.2.1 m.H.). Ferner mag es zu- treffen, dass der Ruf der Klägerin durch die Vorkommnisse in den Jahren 2018 und 2019 Schaden genommen hat. Hingegen zeigt die Klägerin nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit sich eine dazumalige unrechtmässige Kontaktauf- nahme bzw. Kommunikation der Beklagten mit ihren Mitarbeitenden noch heute für sie störend auswirkt. Ein aktuelles Feststellungsinteresse ist somit auch hinsichtlich des Eventualbegehrens von Klagebegehren 2 zu verneinen. Auf das Begehren ist nicht einzutreten.

E. 3.1.3 Ob die mittels Klagebegehren 6 lit. a-c, e und g von der Klägerin verfolgten Klageziele grösstenteils schon erreicht sind (act. 11 Rz 131 ff., 149, 154), was die Klägerin bestreitet (act. 90 Rz 542 ff.), wird im Rahmen der einzelnen Litera zu prü- fen sein. Die Klägerin behauptet mit der vorliegenden Klage einen ihr zustehenden Leistungsanspruch, welchen die Beklagte ausdrücklich in Abrede stellt. Vor diesem Hintergrund ist das Rechtsschutzinteresse der Klägerin ohne Weiteres zu bejahen. Den besonderen Nachweis eines schutzwürdigen Interesses des Ansprechers setzt die Rechenschafts- und Herausgabepflicht gemäss Art. 400 Abs. 1 OR nicht voraus (vgl. HGer HG190051 vom 27.9.2021 E. 5.3). Die Rechenschaftspflicht des Beauftragten findet ihre Grenzen jedoch - wie bereits erwähnt - u.a. im Grundsatz von Treu und Glauben. In diesem Rahmen muss sie dem Beauftragten zumutbar sein. Die Frage der Unzumutbarkeit beurteilt sich an- hand einer Abwägung der gegenseitigen Interessen. Da der Beauftragte die eige- nen Interessen grundsätzlich den Interessen des Auftraggebers unterordnen muss, kommt eine Beschränkung oder gar ein Ausschluss der Pflicht zur Rechenschafts- ablegung grundsätzlich nur in Betracht, wenn den Interessen des Beauftragten keine schutzwürdigen Interessen des Auftraggebers gegenüberstehen. Als Inter- esse des Beauftragten, das gegenüber den Ansprüchen des Auftraggebers präva- lieren kann, kommt etwa ein Geheimhaltungsinteresse und das Interesse an der Verhältnismässigkeit des Arbeitsaufwands für die Rechenschaftsablegung in Be- tracht. So sind missbräuchlich Auskunftsverlangen, die unangemessen häufig ge- stellt werden oder die umfangreiche und detaillierte Ermittlungen des Beauftragten erfordern, ohne dass ein berechtigtes Interesse des Auftraggebers daran gegeben wäre. Indessen schliesst grosser Aufwand die Rechenschaftspflicht nur unter be- sonderen Voraussetzungen aus (vgl. BK-Fellmann, Art. 400 OR N 79 ff.). So ver- dient eine Berufung auf die Rechenschaftspflicht keinen Rechtsschutz, wenn der Auftraggeber die erforderlichen Informationen bereits besitzt oder sich leicht aus eigenen Unterlagen informieren könnte, während der Beauftragte dazu grössere Umtriebe auf sich nehmen müsste (BGE 139 III 49 E. 4.5.2 m.H.; BGE 143 III 297

- 44 - E. 8.2.5.4; BK-Fellmann, Art. 400 N 82). Ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben liegt sodann vor, wenn der Auftraggeber jahrelang den Anspruch auf Rechenschaftsablegung nicht erhoben hat und auch nicht zu erkennen gege- ben hat, dass er sich diesen für später vorbehält. Ebenso liegt ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vor, wenn der vorgelegte Rechenschaftsbe- richt erst nach unangemessen langer Zeit überprüft und beanstandet wird (BGer 4A_144/2012 vom 11.9.2012 E. 3.2.1). Immerhin liegt auch hier kein Verstoss ge- gen Treu und Glauben vor, "wenn dem Auftraggeber erst nachträglich Tatsachen bekannt werden, die geeignet sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beauftragten und seiner Geschäftsführung zu wecken" (BK-Fellmann, Art. 400 N 83 m.H.). So- dann ist ein Anspruch auf Rechenschaftsablegung dann zu verneinen, wenn zum vornherein feststeht oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzu- nehmen ist, dass der Berechtigte trotz der erfolgten Rechenschaftsablegung vom Verpflichteten nichts zu fordern hat (BK-Fellmann, Art. 400 N 84). Die Rechtsbe- helfe auf Rechenschaftsablage und Herausgabe dienen sodann nicht dazu, den Beauftragten in beliebige Richtung hin auszuforschen ("fishing expedition"; vgl. hierzu BGE 138 III 425 E. 6.4 und BGE 143 III 297 E. 8.2.5.4). Die Behauptungs- und Beweispflicht dafür, dass ein Verstoss gegen Treu und Glau- ben vorliegt, obliegt dem Beauftragten; damit vorliegend der Beklagten.

E. 3.2 Prüfung der einzelnen Klagebegehren

E. 3.2.1 Allgemein Die Klägerin beantragt mit dem Klagebegehren 6 eine umfassende Rechenschafts- ablage, welche mindestens die in den Litera a-j aufgeführten Informationen enthal- ten solle (act. 90 Rz 544). Da nicht ersichtlich ist und von der Klägerin auch nicht dargelegt wird, welche zusätzlichen Auskünfte der Beklagten, nebst den in den Li- tera a-j angeführten, noch unter die Rechenschaftspflicht i.e.S. fallen und im von der Beklagten abzufassenden Bericht enthalten sein müssten, als die nachfolgend explizit angeführten Informationen, hat es mit der Prüfung der Begehren Litera a-j sein Bewenden. Die Beklagte beantragt die Abweisung sämtlicher Begehren, so- weit darauf eingetreten werden könne (act. 11 Rz 131 ff; act. 94 Rz 457 ff.).

- 45 - Die Klägerin beruft sich auf eine Pflicht der Beklagten zur Rechenschaftsablage und Herausgabe vom 1. Januar 2008 eventualiter vom 1. März 2013 bis zum

31. Januar 2019 (act. 90 S. 5 Klagebegehren 6). Wie bereits dargelegt, ist auf das Begehren insoweit nicht einzutreten, als damit Rechenschafts- und Herausgabean- sprüche für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 28. Februar 2013 geltend gemacht werden (vgl. vorne E. I.1.1.1.5.). Da sich die Pflicht der Beklagten nur auf die Rahmenvereinbarung 2013 stützt und diese per 28. Februar 2018 gekündigt wurde, endet die Rechenschafts- und Herausgabepflicht der Beklagten sodann per diesem Datum. Das Klagebegehren 6 ist somit insoweit abzuweisen, als damit Re- chenschaftsablegung und die Herausgabe von Dokumenten vom 1. März 2018 bis zum 31. Januar 2019 verlangt werden (vgl. act. 11 Rz 152).

E. 3.2.2 Klagebegehren 6 lit. a-d Mit Klagebegehren 6 lit. a verlangt die Klägerin eine genaue Darstellung aller für sie von der Beklagten erbrachten Leistungen (act. 1 und act. 90, je S. 5). Die Klä- gerin möchte eine verständliche Beschreibung aller der von der Beklagten erbrach- ten Leistungen, d.h. eine Projektübersicht der erbrachten Projekte mit einer Erklä- rung, was das Projekt beinhaltet hat (act. 90 Rz 221). Mit Klagebegehren 6 lit. b fordert die Klägerin Informationen über die konkrete Tätigkeit aller für sie tätigen Mitarbeiter. Dies nach dem jeweiligen Mitarbeiter sortiert in der Form: "Datum, An- zahl Stunden, Beschreibung Tätigkeit, angewendeter Stundenansatz". In der Re- plik konkretisiert die Klägerin das Begehren dahingehend, dass sie wissen möchte, welche Mitarbeiter auf welchen Projekten zu welchem Stundenansatz wie lange gearbeitet hätten (act. 90 Rz 221). Weiter beantragt die Klägerin in Klagebegehren

E. 3.2.2.1 Bestimmtheit der Rechtsbegehren/Alternative Rechtsbegehren Gemäss der Beklagten ist auf die Klagebegehren 6 lit. a-d mangels genügender Bestimmtheit nicht einzutreten (act. 11 Rz 142). Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Informationsbegehrens dürfen nicht zu streng sein. Da der Kläger noch gar nicht weiss, was genau der Inhalt der ihm zu- stehenden Informationen ist, kann von ihm nicht verlangt werden, jeden verlangten Beleg einzeln zu bezeichnen. Vielmehr muss es genügen, wenn er mit seinem An- trag Klarheit darüber schafft, zu welchem Zweck er worüber Auskunft oder Rech- nungslegung verlangt und für welchen Zeitraum und in welcher Form er dies be- gehrt (BGE 143 III 297 E. 8.2.5.4 m.H.). Die Klägerin hat spätestens mit der Replik genügend bestimmt dargelegt, welche Dokumente, Zusammenstellungen, Listen und Informationen sie unter welcher Litera verlangt und was sie damit bezweckt (vgl. act. 90 Rz 221). Die Begehren sind rechtsgenügend bestimmt. Gemäss der einschlägigen Rechtsprechung ist es denn auch Sache der Beklagten, wenn der Kläger mit Blick auf einen konkreten Zweck nicht genau bestimmte Unterlagen ver- langt, die Auswahl der Belege vorzunehmen. Aufgabe des Gerichts ist die Eingren- zung des Begehrens, wenn das Informationsbegehren zwar klar, aber zu umfas- send formuliert ist (BGE 143 III 297 E. 8.2.5.4 m.H.). Entgegen der Ansicht der Beklagten ist (act. 11 Rz 135; act. 94 Rz 464) gestützt auf die Ausführungen der Klägerin in der Replik (vgl. insbesondere act. 90 Rz 221) auch nicht davon auszugehen, dass die Klägerin die Begehren Litera b-d alternativ zum Begehren Litera a stellt, weshalb auf diese Begehren nicht einzutreten wäre (vgl. BK ZPO-Hurni, Art. 58 N 40).

E. 3.2.2.2 Saldoklausel Mit Verweis auf Ziff. 6 eines zwischen den Parteien im Verfahren HG140164 am

12. Mai 2015 vor dem hiesigen Gericht geschlossen Vergleichs, bringt die Beklagte weiter vor, die Parteien seien mit Bezug auf das Honorar für das Jahr 2014 bereits rechtskräftig auseinandergesetzt, weshalb über diesen Zeitraum keine Rechen- schaft mehr abzulegen sei. Entsprechend seien die Klagebegehren 6 lit. a-d abzu- weisen, insoweit sie den Zeitraum 2014 betreffen würden (act. 11 Rz 143;

- 47 - act. 12/79). Die Klägerin bestreitet, dass sich die Saldoklausel auf die Rechen- schaftsablage beziehe. Es sei ausschliesslich ein Vergleich über die Berechnungs- systematik der Honorarerhöhung (Erhöhung des Grundhonorars um EUR 12'096.00 pro Monat im Vergleich zum Vorjahr) geschlossen worden (act. 90 Rz 560 m.V. auf Rz 482 ff.). Eine Saldoklausel beinhaltet einen Vergleich (BGer 4A_523/2014 vom 12.2.2015 E. 4.2). Mit dem Vergleichsvertrag legen die beteiligten Parteien einen Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis mit gegenseitigen Zugeständnissen bei (BGE 132 III 737 E. 1.3). Der Gegenstand der Saldoklausel ist, falls umstritten, mittels Auslegung zu ermitteln (BGer 4A_539/2016 vom 6.3.2017 E. 8.3). Ein übereinstimmender wirklicher Parteiwille wird von keiner Partei behauptet. Ge- mäss Ziff. 6 des von den Parteien geschlossenen Vergleichs erklärten sich die Par- teien per Saldo ihrer gegenseitigen Ansprüche aus der "vorliegenden Streitsache (Grundhonorar für das Jahr 2014)" auseinandergesetzt (act. 12/79). Aus dem Wort- laut der Saldoklausel ergibt sich damit klar, dass sie sich lediglich auf die Regelung des Grundhonorars für das Jahr 2014 bezog. Die Rechenschafts- und Herausga- bepflicht der Beklagten gemäss Art. 400 OR findet sich darin nicht. Gründe und Umstände um vom klaren Wortlaut der Vergleichsklausel abzuweichen sind weder ersichtlich noch werden sie geltend gemacht. Folglich erstreckt sich das Recht der Klägerin auf Rechenschaft und Herausgabe auch auf das Jahr 2014.

E. 3.2.2.3 Grenzen von Treu und Glauben und Vertragsinhalt 3.2.2.3.1. Leistungsunabhängiges Pauschalhonorar Die Beklagte beruft sich weiter darauf, aufgrund des zwischen den Parteien verein- barten leistungsunabhängigen Pauschalhonorars bestehe keine Veranlassung, die konkrete Arbeitsleistung bzw. den tatsächlich erbrachten Arbeitsaufwand abzuklä- ren. Da die Klägerin trotz Erteilung der mit Klagebegehren 6 lit. a-d verlangten Aus- künfte nichts von ihr zu fordern habe, fehle es ihr diesbezüglich an einem Rechts- schutzinteresse. Die Klägerin verlange die entsprechenden Informationen entwe-

- 48 - der zum Selbstzweck oder zu vertragsfremden Zwecken (act. 11 Rz 140). Dem wi- derspricht die Klägerin (act. 90 Rz 547 ff. m.V. auf Rz 182 ff., Rz 212 ff.). Wie bereits erwähnt, findet die Rechenschaftspflicht des Beauftragten ihre Grenzen im Grundsatz von Treu und Glauben. So ist ein Anspruch auf Rechenschaftsable- gung mangels Rechtsschutzbedürfnis des Auftraggebers dann zu verneinen, wenn zum vornherein feststeht oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit an- zunehmen ist, dass der Berechtigte trotz der erfolgten Rechenschaftsablegung vom Verpflichteten nichts zu fordern hat. Haben die Parteien beispielsweise ein festes Honorar vereinbart, fehlt dem Auftraggeber ein schutzwürdiges Interesse an einer Rechenschaftsablegung über den Aufwand des Beauftragten, würde diese Aus- kunft doch nur den Zweck haben, dass sich der Auftraggeber über den vom Beauf- tragten erzielten Gewinn informieren kann (BK-Fellmann, Art. 400 N 84). Weiter findet die Rechenschaftspflicht ihre Grenzen im Vertragsinhalt. So bestimmen die Art des Auftrags und die besonderen Abreden der Parteien mit, worüber der Beauf- tragte Auskunft zu geben hat und welche Urkunden er vorlegen muss. Vorliegend haben die Parteien ein Pauschalhonorar in der Höhe des jährlichen Grundhonorars vereinbart. Als Gegenleistung für das Entgelt hatte die Beklagte je- doch Leistungen im bisherigen Umfang bzw. dem Leistungsumfang 2012 zu erbrin- gen. Das Pauschalhonorar war nicht leistungsunabhängig geschuldet, jedoch un- abhängig vom von der Beklagten für die geschuldeten Leistungen notwendigen Ar- beitsaufwand (vgl. nachfolgend II.B.1.2.2. ff.). Eine Abweisung der Klagebegeh- ren 6 lit. a-d allein gestützt auf die Tatsache, dass die Parteien eine Pauschalab- rede getroffen haben, fällt daher ausser Betracht. Falls von Relevanz, wird auf die Problematik zurückzukommen sein. 3.2.2.3.2. Begehren bereits erfüllt Die Beklagte beruft sich weiter darauf, die von der Klägerin mit den Klagebegehren

E. 3.2.3 Klagebegehren 6 lit. e Mit dem Klagebegehren 6 lit. e verlangt die Klägerin die Offenlegung "sämtlicher von der Beklagten vergebenen Aufträge" (insbesondere an die H._____ Kommuni- kation GmbH und die B1'._____ AG [heute: die Beklagte]), welche im Zusammen- hang mit Sportfunktionsbekleidung, einschliesslich Unterwäsche, Socken und Strümpfe gestanden haben bzw. stehen, wobei jeder Auftrag inklusive Rechnung des Auftragnehmers und detailliertem Leistungsverzeichnis offenzulegen sei (act. 90 S. 5). Die Klägerin verlangt unter dieser Litera Rechenschaftsablage über die von der Beklagten von "externen Dienstleistern" eingekaufte Arbeit (vgl. act. 1 Rz 267; act. 90 Rz 221). Die Beklagte beantragt, es sei auf das Begehren aufgrund des teilweise bereits erreichten Klageziels bzw. mangels Rechtsschutzinteresses

- 56 - nicht einzutreten, eventualiter sei es als treuwidrig abzuweisen (act. 11 Rz 149; act. 94 Rz 470). Bezüglich des behaupteten fehlenden Rechtsschutzinteresses ist auf die vorange- henden Ausführungen zu verweisen (vgl. vorne E. A.II.3.1.3.). Auf das Begehren ist einzutreten. Die Klägerin bestreitet nicht explizit, dass ihr zusammen mit den Zusatzrechnungen bzw. Nachverrechnungen für Drittkosten (vgl. act. 3/237) jeweils die entsprechenden Rechnungen der beigezogenen Dienstleister an die Beklagte oder Quittungen mitgesandt wurden (vgl. act. 3/239; Rechnungen und Quittungen zu act. 3/237; Rechnung Nr. 6244; act. 11 Rz 146; act. 90 Rz 568 f.). Den Rech- nungen und Quittungen können die Leistungen detailliert genug entnommen wer- den. Die Klägerin sah sich denn gestützt auf diese Rechnungen samt Beilagen auch befähigt, zu beurteilen, welche Leistungen ihr von der Beklagten angeblich zu Unrecht weiterverrechnet wurden (vgl. act. 1 Rz 266). Mit der Beklagten ist somit davon auszugehen, dass sie das Auskunftsbegehren insoweit schon erfüllt hat, als die Klägerin damit Rechenschaft über die von ihr an externe Dienstleister vergebe- nen und hernach an die Klägerin weiterverrechneten Aufträge verlangt (act. 1 Rz 149; act. 94 Rz 470). Nicht offenlegen muss die Beklagte Aufträge bzw. Drittrechnungen, insofern diese nicht eine Leistungserbringung der Beklagten an die Klägerin unter der Rahmen- vereinbarung 2013 betrafen. Der Beklagten war es nicht untersagt, ausserhalb des Anwendungsbereichs des Konkurrenzverbots gemäss der Rahmenvereinbarung 2013 Tätigkeiten zu entfalten, dies auch im Zusammenhang mit Sportfunktionsbe- kleidung (ausserhalb des Vertragsgebiets; act. 94 Rz 473). Hat die Beklagte bei der Abwicklung dieser Aufträge Arbeiten an externe Dienstleister vergeben, besitzt die Klägerin diesbezüglich keinen Anspruch auf Rechenschaft oder Herausgabe ge- mäss Art. 400 OR. Die Agentur konnte bei der Abwicklung der Rahmenvereinbarung 2013 für gewisse Arbeiten insbesondere Dritte beiziehen oder mit Dritten kooperieren (vgl. act. 3/11 Ziff. 8 "Bezug Dritter"). Einer Absprache mit der Klägerin bedurfte dies nur, wenn der Beizug Dritter das vereinbarte Grundhonorar überschritt. Der Beizug Dritter war der Beklagten damit grundsätzlich erlaubt. Nun haben die Parteien, wie bereits er-

- 57 - wähnt, als Entgelt für die Leistungserbringung der Beklagten ein pauschalisiertes Grundhonorar vereinbart. Nicht relevant für die Entschädigung war der Arbeitsauf- wand der Beklagten. Hat die Beklagte Arbeiten an externe Dienstleister vergeben und die diesen bezahlte Vergütung hernach nicht an die Klägerin weiterverrechnet, sondern als innerhalb der Pauschale gedeckt angesehen, ist somit mit hoher Wahr- scheinlichkeit davon auszugehen, dass die Klägerin selbst nach Offenlegung dieser Verträge durch die Beklagte von dieser nichts mehr fordern könnte. Gestützt auf das Gesagte ist das Klagebegehren 6 lit. e abzuweisen.

E. 3.2.4 Klagebegehren 6 lit. f Mit dem Klagebegehren 6 lit. f verlangt die Klägerin Information über sämtliche Zu- wendungen, Honorare, Provisionen, Kickbacks und indirekte Vorteile, welche die Beklagte und deren Management im Zusammenhang mit der Ausführung des Auf- trags gemäss den Rahmenvereinbarungen seit dem 1. Januar 2008 erhielt und bis zum 31. Januar 2019 erhalten hat (act. 90 S. 6). Sie machte in der Klagebegrün- dung geltend, die Beklagte habe im Jahr 2013 externe Aufträge für EUR 420'632.54 und im Jahr 2014 für EUR 817'770.34 vergeben, welche sie ihr weiterverrechnet habe. Es sei davon auszugehen, dass zur Erfüllung des Auftrags noch weitere Auf- träge vergeben worden seien. Sie wolle detailliert erfahren, welche "Vergütungen, Einladungen, Kickbacks bzw. Retrozessionen" die Beklagte aus der Vergabe der Aufträge erhalten habe (act. 1 Rz 268). Die Beklagte hielt in der Klageantwort fest, die einzige Information, welche sie unter dem Klagebegehren 6 lit. f geben könne, sei, dass sie und ihr Management keinerlei Vorteile von Dritten erhalten hätten, welche im sog. inneren Zusammenhang mit der Rahmenvereinbarung gestanden hätten (act. 11 Rz 153). Damit ist die Beklagte ihrer Rechenschaftspflicht bereits nachgekommen. Eine erneute Verpflichtung der Beklagten zur Auskunft ist nicht angezeigt. Zwar berief sich die Klägerin mit der Replik neu darauf, die Beklagte habe für sie erstellte Arbeiten ihren Konkurrentin- nen überlassen. Hierfür habe sie "Zahlungen bzw. Kick-Backs" erhalten, welche an sie hätten weitergeleitet werden müssen. Sie habe ein Recht, die entsprechenden Informationen zu erhalten. Dies gelte für Einnahmen von anderen Gruppengesell-

- 58 - schaften der B._____ Gruppe wie auch für Einnahmen von Dritten. Als Beispiel nennt die Klägerin den angeblichen Weiterverkauf eines für sie entwickelten So- ckenkonzepts für EUR 100'000.00 an AW._____ (act. 90 Rz 247 f., 294). Die Be- klagte hat derartige Entschädigungen, falls sie sie effektiv erhalten hat, weder im Rahmen noch bei Gelegenheit der Auftragsausführung erhalten, weshalb sie nicht gestützt auf Art. 400 OR an die Klägerin abgeliefert werden müssen. Entsprechend muss auch keine Auskunft darüber erteilt werden. Gestützt auf das Gesagte ist das Klagebegehren 6 lit. f abzuweisen, soweit es nicht infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist (vgl. BGer 4A_249/2018 vom 12.7.2018 E. 2.2).

E. 3.2.5 Klagebegehren 6 lit. g Mit Klagebegehren 6 lit. g verlangt die Klägerin die Herausgabe sämtlicher Doku- mente und Akten, welche die Beklagte in Erfüllung der Rahmenvereinbarung 2013 geschaffen habe (act. 1 S. 6 und Rz 146; act. 90 S. 5). Die Klägerin versteht dar- unter alle im Zusammenhang mit den in den Leistungsübersichten zu den Projekten angeführten Arbeiten (z.B. TRER-0044-16 Ergebnis, Konzeption, Planung) ent- standenen Dokumente, worunter auch E-Mails mit den Kunden der Klägerin oder zur Beauftragung von Marketingleistungen an Dritte fallen würden (act. 90 Rz 221). Gemäss der Beklagten ist auf das Rechtsbegehren mangels Rechtsschutzinteres- ses nicht einzutreten bzw. eventualiter ist es abzuweisen, weil die Klägerin bereits im Besitz der von ihr geforderten und nach Art. 400 OR geschuldeten Dokumente sei (act. 11 Rz 154 f.). Bezüglich des behaupteten fehlenden Rechtsschutzinteresses ist auf die vorange- henden Ausführungen zu verweisen (vgl. vorne E. II.A.3.1.3.). Auf das Begehren ist einzutreten. Die Beklagte macht geltend, sie sei ihrer Herausgabepflicht, soweit sie dazu ver- pflichtet gewesen sei, bereits vollständig nachgekommen (act. 11 Rz 154 f.). Die Klägerin bestreitet in diesem Zusammenhang nicht konkret, dass die Parteien in täglichem Austausch standen und ihr die von ihr unter der Rahmenvereinbarung angeforderten Marketingprodukte fortlaufend ausgehändigt wurden (vgl. act. 90

- 59 - Rz 573 ff.). Wie bereits erwähnt (vgl. vorne E. II.A.3.2.2.3.2.1), war es für die Klä- gerin gestützt auf die Leistungsübersichten offensichtlich erkennbar, was der Inhalt der angeführten Projekte und Job-Nummern war, und damit auch, was für ein Leis- tungsergebnis sie gemäss den Aufstellungen erhalten sollte (Verpackung, Anzei- gen, Messe/Event etc.). Es hätte daher an ihr gelegen, nunmehr konkret anzufüh- ren, was für Leistungsergebnisse bzw. "Marketingprodukte" in Dokumentenform sie nicht erhalten hat bzw. noch herausgegeben werden müssten. Interne Dokumente fallen nicht unter die Herausgabepflicht (vgl. vorne E. II.A.3.1.2.). Der Beauftragte hat dem Auftraggeber nur herauszugeben, was er sich zu schaffen vertraglich verpflichtet hat. Die von der Klägerin nunmehr verlang- ten weiteren Dokumente und Akten (Konzeptionen, Planungen, E-Mail mit Kunden der Klägerin etc.) müssten somit von der Beklagten nur dann herausgegeben wer- den, wenn sie sich vertraglich zu deren Erschaffung verpflichtet hätte. Diesbezüg- lich stellt die Klägerin keine Behauptungen auf. Entsprechend hat sie von vornher- ein keinen Anspruch auf die Herausgabe dieser "Dokumente und Akten", deren Pflicht zur Herausgabe die Beklagte bestreitet (act. 11 Rz 155). Das Klagebegeh- ren 6 lit. g ist abzuweisen.

E. 3.2.6 Klagebegehren 6 lit. h-j

E. 3.2.6.1 Mit dem Klagebegehren 6 lit. h verlangt die Klägerin die Nennung sämt- licher Vertragspartner der Beklagten, welche Sportfunktionsbekleidung, einsch- liesslich Unterwäsche, Socken und Strümpfe herstellen oder verkaufen und für wel- che die Beklagte in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Januar 2019 in Europa Dienstleistungen erbracht hat (act. 90 S. 6). Sie verlangt eine Liste mit sämtlichen Kunden und Herstellern, mit welchen die Beklagte (oder deren Mitarbeiter) in Ver- letzung des Konkurrenzverbots in Europa zusammengearbeitet hätten (act. 90 Rz 221). Weiter verlangt die Klägerin mit dem Klagebegehren 6 lit. i die Offenlegung sämtlicher Aufträge mit sämtlichen Vertragspartnern, welche Sportfunktionsbeklei- dung, einschliesslich Unterwäsche, Socken und Strümpfe herstellen oder verkau- fen und für welche die Beklagte in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Januar 2019 in Europa Dienstleistungen erbracht hat. Die Klägerin listet 28 Namen auf, worunter sich auch Schwestergesellschaften der Beklagten befinden (die B2._____

- 60 - GmbH, die B3._____ AG, die B4._____ AG [gelöscht am tt.mm.2022] sowie die B1'._____ AG [heute fusioniert mit der Beklagten]). Zusätzlich verlangt die Klägerin die Offenlegung für alle gemäss lit. h genannten Vertragspartner sowie alle Grup- pengesellschaften der bezeichneten Unternehmen (act. 90 S. 6 f.). Gemäss der Klägerin umfasst die Offenlegung insbesondere sämtliche während der genannten Periode gültigen Verträge und Vereinbarungen irgendwelcher Art, Rechnungen so- wie die Korrespondenz (inkl. Sitzungsprotokollen etc.) (act. 90 S. 6 Klagebegehren

E. 3.2.6.2 Betreffend den zeitlichen Rahmen des Auskunfts- und Herausgabean- spruchs (1. März 2013 bis 28. Februar 2018) ist auf die vorangehenden Ausführun- gen zu verweisen (vgl. vorne E. I.1.1.1.5. und II.A.3.2.1.)

E. 3.2.6.3 Vertragliche Informationspflicht 3.2.6.3.1. Die Parteien haben in der Rahmenvereinbarung 2013 das folgende Kon- kurrenzverbot vereinbart (act. 90 Rz 141; act. 94 Rz 146; act. 3/11 Ziff. 6: "Die Agentur verpflichtet sich, der Auftraggeberin sämtliche Aufträge offen zu legen, die zu einer Kollision mit den Interessen der Auftraggeberin führen könnten. Ohne ausdrückliche Einwilligung der Auftraggeberin ist die Agentur nicht berechtigt, für konkurrierende Pro- dukte und/oder Dienstleistungen von konkurrierenden Unternehmen Aufträge irgendwel- cher Art anzunehmen. Ausgenommen sind Tätigkeiten der Agentur für Unternehmen, die ausserhalb des Gebietes, für welches die Aufraggeberin exklusive Rechte bezüglich der Herstellung und des Vertriebs von C1._____® und C5._____® hat, tätig sind." Damit haben die Klägerin und die Beklagte eine Informationspflicht vereinbart (vgl. act. 90 Rz 579). Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin sämtliche Aufträge offen

- 62 - zu legen, die zu einer Kollision mit den Interessen der Klägerin führen könnten. Dies ist unbestrittenermassen der Fall, wenn allfällige Vertragspartner der Beklag- ten Sportfunktionsbekleidung, einschliesslich Unterwäsche, Socken und Strümpfe herstellen oder verkaufen. Die Beklagte hat der Klägerin allfällige Aufträge mit die- sen Vertragspartnern offenzulegen, ihr damit Einblick in diese zu gewähren. Die Beklagte bestreitet nicht explizit, dass es sich bei den von der Klägerin in den Kla- gebegehren 6 lit. i und j aufgezählten Unternehmen um Konkurrenten der Klägerin handelt. Umstritten ist hingegen der Umfang des Gebiets, für welches die Klägerin exklusive Rechte für die Herstellung und den Vertrieb von C1._____® und C5._____® besass. 3.2.6.3.2. Das Konkurrenzverbot verweist für die Definition des Gebiets auf die Li- zenzverträge zwischen der Klägerin und der B2._____, welche betreffend dem Ex- klusivgebiet folgendes festhielten (act. 3/16 und act. 3/17, je Seite 8): «3 Vertragsgebiet

E. 3.2.6.4 Gestützt auf das Gesagte ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ihre sämtlichen Vertragspartner zu nennen, welche Sportfunktionsbekleidung, einsch- liesslich Unterwäsche, Socken und Strümpfe herstellen oder verkaufen. Dies sind namentlich allfällige von der Klägerin in den lit. i und j aufgeführte Unternehmungen, mit Ausnahme der türkischen Vertragspartner. Sodann hat die Beklagte der Kläge- rin allfällige "Aufträge" offenzulegen. Offenzulegen sind sämtliche Dokumente, aus welchen sich ein allfälliger Vertragsschluss sowie der Vertragsinhalt ergeben. Ein Recht auf Rechenschaft über weitere Dokumente oder gar die Offenlegung "sämt- licher Arbeitsergebnisse" besitzt die Klägerin gestützt auf das vertragliche Informa- tionsrecht nicht. Es ist zu prüfen, ob diese Dokumente und Informationen gestützt auf Art. 400 OR offenzulegen sind. Keine Auskünfte kann der Auftraggeber vom Beauftragten über Personen und deren Geschäfte verlangen, mit denen der Beauf- tragte wiederum selbst aus Auftragsrecht vertraglich verbunden ist (vgl. BK-Fell- mann, Art. 400 N 87). Entsprechend lässt sich aus Art. 400 OR kein Recht auf Re- chenschaftsablage bzw. Offenlegung der erwähnten Dokumente und Arbeitser- zeugnisse herleiten. Entsprechend sind die Klagebegehren 6 lit. i und j insoweit abzuweisen.

- 78 -

E. 3.2.7 Vollständigkeitsprüfung Da weder die Rahmenvereinbarung 2013 noch Art. 400 OR der Klägerin das Recht einräumt, die von der Beklagten zu erbringende Rechenschaftsablage von einer externen Prüfungsgesellschaft auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen, ist das Klagebegehren 6 lit. k abzuweisen (vgl. act. 90 S. 8; act. 1 Rz 222 f.; act. 11 Rz 161).

E. 3.2.8 Frist Leistungsurteile des Handelsgerichts sind mit Ausfällung rechtskräftig und voll- streckbar (Art. 103 Abs. 1 BGG; BGE 146 III 284 E. 2.3.4; BGE 142 III 738 E. 5.5.4). Da gegen solche Urteile ein Rechtsmittel ergriffen werden kann, drängt es sich zur Vermeidung von Leerläufen und Unsicherheiten auf, die Frist für die Erfüllung der im Urteil festgehaltenen Verpflichtungen statt ab Rechtskraft ab Ablauf der Rechts- mittelfrist vorbehältlich einer allfälligen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ans Bundesgericht (von Gesetz wegen oder durch Erteilung; Art. 103 Abs. 2 lit. a oder Abs. 3 BGG) anzusetzen. Als Frist erscheinen angesichts des Aufwands und aus Verhältnismässigkeitsgründen 60 Tage als angemessen. Für den Fall, dass die Beklagte ihren Pflichten innert Frist nicht nachkommt, sind Vollstreckungsmassnah- men anzudrohen, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.

E. 3.2.9 Vollstreckungsmassnahmen Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet das Gericht Vollstreckungsmassnahmen an (Art. 236 Abs. 3 ZPO). Dabei können gemäss Art. 343 Abs. 1 ZPO bei einem Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden verschie- dene indirekte Zwangsmittel angedroht werden. Dazu gehören die Strafandrohung nach Art. 292 StGB, die Ordnungsbusse bis CHF 5'000.– und die Tagesbusse bis zu CHF 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung (als Variante der Ordnungsbusse). Über die Anordnung der Vollstreckungsmassnahmen entscheidet das Gericht nach seinem eigenen Ermessen (Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 236 N 25). Dabei hat es den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (Sutter-Somm et al., a.a.O., Art. 343 N 11, 14). Eine Kombination der verschiedenen Massnahmen ist

- 79 - möglich (Sutter-Somm et al., Art. 343 N 15; vgl. HGer HG190019 vom 21. Juni 2019 E. 5). Der Kläger beantragt zur Durchsetzung des Urteils, d.h. der Auskunft und Rechen- schaft bzw. der Herausgabe der Unterlagen, sowohl die Androhung der Bestrafung der Organe der Beklagten nach Art. 292 StGB als auch der Auferlegung einer Ord- nungsbusse in der Höhe von CHF 1'000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung (act. 1 S. 5 Klagebegehren 6 und S. 8). Ihrer Rechtsnatur als Zwangsgeld entsprechend ist die Ordnungsbusse (inkl. Ta- gesbusse) vorerst für den Fall der Nichterfüllung lediglich anzudrohen und erst dann auszusprechen, wenn die Nichterfüllung feststeht. Die Nichterfüllung eines Zivilurteils ist nicht schon per se eine Ordnungswidrigkeit, die ohne jegliche Andro- hung vom Vollstreckungsgericht mit einer Busse bestraft werden kann (Sutter- Somm et al., a.a.O., Art. 343 N 22, BK-Kellerhals, Art. 343 N. 43 ff.). Die Androhung kann bereits in das zu vollstreckende Urteil aufgenommen werden. Die Höhe der Busse kann, aber muss nicht beziffert werden. Das Vollstreckungsgericht hat so- dann in einem zweiten Entscheid festzustellen, ob tatsächlich nicht erfüllt wurde, und allenfalls die Busse zu verhängen sowie – sofern noch nicht beziffert – deren Höhe festzusetzen (vgl. Sutter-Somm et al., a.a.O., Art. 343 N 22, BK-Kellerhals, Art. 343 N. 49). Vorliegend drängt sich die an die Gesellschaft selber gerichtete Androhung einer Tagesbusse nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO – gemäss Gesetz bis zu CHF 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung – auf, um den gerichtlichen Anordnungen gehörig Nachdruck zu verleihen. Auf eine Bezifferung der allenfalls auszufällenden Tages- busse ist indessen im jetzigen Zeitpunkt zu verzichten. Vorliegend ist die Andro- hung der Tagesbusse mit einer an die verantwortlichen Organe selbst gerichteten Strafandrohung nach Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.–) zu verbinden, um den gerichtlichen Anordnungen Nachdruck zu verleihen.

- 80 -

E. 3.2.10 Aufwandentschädigung Mit Bezug auf die Klagebegehren 6 lit. a-d, e, und g beantragt die Beklagte für den Fall, dass sie zur Erteilung bzw. Herausgabe von Informationen verpflichtet werden sollte, dass die Klägerin zu verpflichten sei, ihr für den daraus resultierenden Mehr- aufwand eine Aufwandentschädigung von CHF 160.00 pro Stunde zuzüglich allfäl- liger Materialkosten zu bezahlen (act. 11 S. 2 Rechtsbegehren 1.b, Rz 145, 150 und 156). Die Klägerin bestreitet dies (act. 90 Rz 260 ff.). Mit der Leistungsklage verlangt die klagende Partei die Verurteilung der beklagten Partei zu einem bestimmten Tun, Unterlassen oder Dulden. Wird die Bezahlung eines Geldbetrages verlangt, so ist dieser zu beziffern (Art. 84 ZPO). Ausführungen dazu, wie viele Stunden die Rechenschaftspflicht - wenn auch schätzungsweise - in Anspruch nehmen wird, macht die Beklagte nicht. Damit ist das Rechtsbegehren nicht genügend bestimmt. Dass sie ein schutzwürdiges Interesse daran hätte, dass das Gericht bereits zum jetzigen Zeitpunkt feststellt, dass ihr die Klägerin für die Rechenschaftsablage einen Stundenlohn von CHF 160.00 (zuzüglich allfälliger Ma- terialkosten) zu bezahlen hat, wird von der Beklagten nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich (vgl. Art. 88 ZPO). Auf das Begehren ist nicht einzutreten. B. Widerklage

1. Widerklagebegehren

E. 4 Aktenbeizug Die Akten des Verfahrens HE170290 wurden beigezogen (act. 4; act. 5). Nachdem sich der relevante Sachverhalt aus den vorliegenden Prozessakten er- gibt, besteht kein Anlass zum Beizug der Akten aus den Verfahren HG150130

- 28 - (B2._____ gegen Klägerin; Urteil vom 2. März 2017) und HG160198 (Klägerin ge- gen B2._____; Urteil und Beschluss vom 6. November 2024; act. 90 Rz 42, 384).

E. 5 Übrige Prozessvoraussetzungen Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Klage und Widerklage ist - insoweit nicht bereits auf ein Nichteintreten zu schliessen bzw. die Begehren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben sind - einzutreten. Auf die Parteivorbringen wird nachfolgend soweit für die Entscheidfin- dung notwendig eingegangen.

E. 6 lit. i). Da unbestritten blieb, dass diese Unternehmungen Sportfunktionsbeklei- dung, einschliesslich Unterwäsche, Socken und Strümpfe herstellen oder verkau- fen bzw. dies im Zeitpunkt der Zusammenarbeit der Parteien getan haben, sind sie von der in der Rahmenvereinbarung 2013 getroffenen Vereinbarung mitumfasst. Die Beklagte beruft sich denn im vorliegenden Verfahren auch auf die Eigenstän- digkeit dieser Unternehmungen. 3.2.6.3.4. Die Klägerin verlangt nun nicht nur eine Liste mit sämtlichen Kunden und Herstellern, mit welchen die Beklagte "in Verletzung des Konkurrenzverbots" zu- sammengearbeitet habe, sondern auf der Liste sollen auch jene Kunden und Her- steller vermerkt sein, mit welchen die "Mitarbeiter der Beklagten" zusammengear-

- 75 - beitet hätten (act. 90 Rz 221). Sie verlangt dies unabhängig davon, ob die Mitarbei- ter für die Beklagte oder eine andere Gruppengesellschaft handelten. Gemäss der Klägerin machte die Beklagte im Verfahren HE170290 plötzlich geltend, sie sei die "operative Hauptgesellschaft" innerhalb der B._____ Gruppe, welche für alle ande- ren Gesellschaften sämtliche Arbeiten erledige bzw. das operative Geschäft be- treibe. Dies bedeute, dass sämtliche Handlungen der gesamten B._____ Unterneh- mensgruppe von der Beklagten bzw. deren Organen und Mitarbeitern koordiniert und ausgeführt würden. Tatsächlich selbständige Gesellschaften gebe es offenbar nicht (act. 90 Rz 50). Weiter macht die Klägerin geltend, indem die Beklagte selbst ausführe, die Geschäfte für alle Gruppengesellschaften zu führen, d.h. faktisches Organ aller Gruppengesellschaften zu sein, rechtfertige sich eine äusserst weit ge- fasste Rechenschaftsablage. Sie, die Klägerin, und die Beklagte hätten ununter- brochen seit dem Jahr 2008 zusammengearbeitet. Selbst im Jahre 2012 (welches die B2._____ teilweise zur Rechtfertigung ihres Verhaltens vorschiebe) hätten die Beklagte (und ihre Mitarbeiter) nicht mit Konkurrenten der Klägerin zusammenar- beiten dürfen. Die Arbeit der Beklagten bzw. des ihr, der Klägerin, zur Verfügung gestellten Projektteams für andere Gruppengesellschaften habe das Konkurrenz- verbot verletzt (act. 90 Rz 226 ff.). Die Beklagte macht geltend, der Klägerin sei die Struktur und Aufgabenteilung in- nerhalb der B._____-Gruppe, insbesondere bezüglich der Beklagten und der B2._____ bekannt gewesen. Es sei klar gewesen, dass sie es mit zwei Gesellschaf- ten zu tun gehabt habe, von denen nur eine einem Konkurrenzverbot unterlag, und dass das von der Beklagten entwickelte IP der B2._____ gehören würde. Beim Ab- schluss der neuen Lizenzverträge und der Rahmenvereinbarung 2013 sei dies alles bekannt gewesen und sie, die Beklagte, sei nicht davon ausgegangen, und habe auch nicht davon ausgehen können, dass dieses Zusammenwirken der Gesell- schaften ein Verstoss der Treuepflicht oder des Konkurrenzverbots darstelle (act. 94 Rz 490). Die Aufgabenteilung und die daraus fliessende Struktur der Vertrags- beziehungen sei der Klägerin bestens bekannt gewesen. Sie sei auch nicht neu gewesen, sondern habe bereits zur Zeit der Vorgängerverträge identisch bestan- den (act. 94 Rz 43). Der Klägerin sei immer klar gewesen, dass die B2._____ In- haberin sämtlicher Immaterialgüterrechte an den Marken- und Private Label Pro-

- 76 - dukten sei, auch an denjenigen, die im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Klä- gerin geschaffen würden. Dies sei in den jeweiligen Verträgen explizit offengelegt und von der Klägerin akzeptiert worden (act. 94 Rz 46). Die Klägerin habe nicht nur die Struktur des Geschäfts und die Funktion der Beklagten einerseits und der B2._____ andererseits gekannt, sondern auch gewusst - und habe offenen Auges akzeptiert - dass nur die Beklagte, nicht aber die B2._____ einem Konkurrenzverbot unterliege (act. 94 Rz 48). Richtig (und von ihr nie verheimlicht worden) sei, dass sie, die Beklagte, die operative Hauptgesellschaft der B._____ Gruppe sei und (mit der kurzfristigen Ausnahme von AQ._____) in der Vergangenheit alle Mitarbeiter der Gruppe bei ihr angestellt gewesen seien (act. 94 Rz 50). Unzutreffend sei und bestritten werde die unbelegte Behauptung der Klägerin, dass sie für die anderen "operativ handelte", sämtliche Handlungen der gesamten B._____ Unternehmens- gruppe von ihr, der Beklagten, bzw. deren Organe und Mitarbeitern koordiniert und ausgeführt worden seien bzw. sie sämtliche Aufgaben erledigt habe. Die B2._____ und die anderen Konzerngesellschaften hätten durch ihre eigenen Organe, na- mentlich durch AM._____ als einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratspräsi- denten bzw. AN._____ als Prokuristen mit Einzelprokura (B2._____) bzw. einzel- zeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats (der B3._____ AG) gehan- delt (act. 94 Rz 51). Es ist unbestritten, dass die Beklagte die operative Hauptgesellschaft der B._____- Gruppe ist und (gemäss der Beklagten mit der kurzfristigen Ausnahme von AQ._____) in der Vergangenheit alle Mitglieder der Gruppe bei ihr angestellt waren (act. 1 Rz 10 f.; act. 11 Rz 13; act. 94 Rz 50). Hingegen bestreitet die Beklagte die nach ihrer Ansicht unbelegte Behauptung, dass sie für die andern "operativ han- delte", sämtliche Handlungen der gesamten B._____ Unternehmensgruppe von ihr, der Beklagten, bzw. ihren Organen und Mitarbeitern koordiniert und ausgeführt wurden bzw. sie sämtliche Aufgaben erledigt habe (act. 94 Rz 51). Dem wider- spricht die Klägerin an sich nicht (act. 121 Rz 254). Die Klägerin leitet denn aus der unbestrittenen Behauptung der Beklagten, dass sie sämtliche Arbeiten erledige bzw. die operativen Geschäfte betreibe, auch lediglich mittels Schlussfolgerung die Bedeutung ab, dass sämtliche Handlungen der gesamten B._____ Unternehmens- gruppe von der Beklagten bzw. deren Organen und Mitarbeitern koordiniert und

- 77 - ausgeführt worden seien. Entsprechend müssen und können zu diesen Tatsachen keine Zeugen befragt werden (vgl. act. 90 Rz 50). Es ist mithin davon auszugehen, dass die Mitarbeiter der Beklagten zwar auch für die anderen Gruppengesellschaf- ten arbeiteten, aber dass diese durch ihre eigenen Organe handelten und diese nicht lediglich vorgeschoben wurden. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Be- klagte faktisches Organ der weiteren Gruppengesellschaften war. Entsprechend ist die Beklagte nicht dazu zu verpflichten, eine Liste von sämtlichen Kunden und Her- stellern mit welchen ihre Mitarbeiter, egal für welche Gruppengesellschaft der B._____ Gruppe, zusammen arbeiteten, offenzulegen. Sodann legt die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht rechtsgenügend dar (vgl. act. 90 Rz 145; act. 121 Rz 252), wieso daraus zu schliessen wäre, dass das Konkurrenzverbot gemäss Rah- menvereinbarung 2013 auch auf die B2._____ Anwendung finden sollte.

E. 10 Monate entschädigt werden. Der Wortlaut der Klausel spricht damit dafür, dass für die von der Beklagten zu erbringenden Leistungen eine Pauschale vereinbart wurde. Hierfür spricht auch der Wortlaut von Ziff. 9 Abs. 5 der Rahmenvereinbarung 2013, welcher festhält, dass - im Gegensatz zu den Leistungen der Beklagten - "Drittleistungen wie z.B. Anzeigenschaltung, PKW-Kauf (Smart-Aktion)" nach Auf- wand abgerechnet werden. Sodann ist gemäss Ziff. 9 Abs. 2 der Rahmenvereinba- rung 2013 das fixe Grundhonorar in monatlichen Raten zu begleichen. Unter einer Rate versteht man in der Regel eine vereinbarte Geldsumme, durch deren in regel- mässigen Zeitabständen erfolgende Zahlung eine Schuld schrittweise getilgt wird. Die Vereinbarung spricht somit klarerweise von monatlichen Ratenzahlungen und nicht von Akonto- oder Abschlagszahlungen, welche nur eine vorläufige Zahlung darstellen (BGE 134 III 591 E. 5.2.3) und eine definitive Abrechnungspflicht bzw. die Erstellung einer Schlussabrechnung voraussetzen würden (BGE 126 III 119 E. 2b). Eine Pflicht zu letzterem wird in der Rahmenvereinbarung 2013 auch nicht erwähnt bzw. geregelt. Die Klägerin hat denn - zumindest bis im November 2016 - auch nie eine Schlussabrechnung bzw. Jahresendabrechnung eingefordert (vgl. act. 90 Rz 491; act. 94 Rz 242, 449; act. 121). 1.2.2.3.1.2. Die Parteien haben im Jahre 2008 eine erste Rahmenvereinbarung ab- geschlossen, welche der Rahmenvereinbarung 2013 vorausging. Betreffend die Vergütung enthielt die Rahmenvereinbarung 2008 eine grösstenteils identische Klausel wie die Rahmenvereinbarung 2013. Es fehlte eine automatische Anpas- sung des Grundhonorars an den Vorjahresumsatz. Vielmehr musste das Grundho- norar jedes Jahr neu festgesetzt werden. Das Grundhonorar für das Jahr 2008 wurde auf "mind. Euro 1'560'000.-" festgelegt; und dies "unabhängig von der effek- tiv geleisteten Arbeiten". Zu begleichen war das Grundhonorar in 12 Raten als mo- natliche Vorauszahlung in der Höhe von EUR 130'000.00 (act. 3/10 IX. "Vergü- tung"). Die Vereinbarung wurde in der Folge von den Parteien jedoch nicht wie vereinbart gelebt. Vielmehr stellte die Beklagte der Klägerin monatlich ihre unter der Rahmenvereinbarung 2008 effektiv erbrachten Leistungen in Rechnung. So

- 85 - versandte sie zusammen mit der Rechnung eine Übersicht bzw. Berechnung über die erbrachten Leistungen (sog. Leistungsübersicht). Gemäss den Rechnungen für die Periode Januar 2012 bis Februar 2013 wurden jeweils bis zum zehnten Tage des Folgemonats die "Berechnung der an Euch erbrachten Dienstleistungen ge- mäss Anhang" für die Periode des Vormonats in Rechnung gestellt (vgl. Rechnung vom 6. Februar 2012 für Leistungen Januar 2012; act. 91/256/1). Dabei wurde je- weils nicht ein fixer Anteil des Grundhonorars und dieser auch nicht unabhängig von der effektiv geleisteten Arbeit verrechnet, sondern der auf der mitgesandten Leistungsübersicht ausgewiesene Betrag ("Eigenleistung"; act. 91/256/1-12; act. 91/257/1-2; z.B. Rechnung vom 6. Februar 2012 lautend auf EUR 202'860.00 und Rechnung vom 1. Februar 2013 über EUR 211'938.60; "Eigenleistung" gemäss Leistungsübersichten EUR 202'860.00 und EUR 211'938.60). Die Beklagte hat der Klägerin für ihre Agenturtätigkeiten mithin kein fixes Grundhonorar verrechnet, son- dern ihre jeweiligen "Eigenleistungen". Unbestrittenermassen hat die Klägerin diese Rechnungen jeweils bezahlt. Die in der Rahmenvereinbarung 2013 festgehaltene Regelung, wonach die zu er- bringenden Leistungen mit einem pauschalisierten Grundhonorar entschädigt wer- den, entspricht somit nicht der unter der Rahmenvereinbarung 2008 von den Par- teien bis anhin gelebten Praxis. Nun wurde jedoch gemäss den Ausführungen der Klägerin im Rahmen des Abschlusses der Rahmenvereinbarung 2013 das Grund- honorar zumindest thematisiert (vgl. act. 1 Rz 67) und die Formulierung "unabhän- gig von der effektiv geleisteten Arbeiten" gemäss Rahmenvereinbarung 2008 wurde durch "pauschal" (act. 3/10 Ziff. IX. und act. 3/11 Ziff. 9) ersetzt. Gründe, wieso die Klägerin nach Treu und Glauben trotz der eindeutigen Formulierung und der Tatsache, dass nicht die bisher von den Parteien gelebte Praxis Eingang in die neue Rahmenvereinbarung fand, davon hätte ausgehen dürfen und müssen, dass die Beklagte auch fortan aufwandbasiert abrechnen werde, ihr mithin den Wert der (angeblich) erbrachten einzelnen Leistungen und nicht eine Pauschale in Rech- nung stellen wird, sind nicht ersichtlich. Wie sich aus den nachfolgenden Ausfüh- rungen im Rahmen der subjektiven Auslegung ergibt, haben die Parteien die Ver- einbarung denn auch nach dem 1. März 2013, wie schriftlich vereinbart, gelebt; mithin die bisher gelebte Ordnung nicht weiterverfolgt. Vielmehr hat die Beklagte

- 86 - der Klägerin jeweils eine Rechnung über das vereinbarte Grundhonorar gestellt (vgl. act. 3/257/3 ff.). 1.2.2.3.1.3. Gemäss Ziff. 8 (Beizug Dritter) der Rahmenvereinbarung 2013 kann "die Agentur" für gewisse Arbeiten "in der Abwicklung des Vertrages" und damit in Erfüllung ihres Auftrags Dritte beiziehen oder mit Dritten kooperieren. Überschreitet der Beizug Dritter (z.B. zeitlich begrenzter Spezialisten) den unter der Rahmenver- einbarung Ziff. 9 vereinbarten Honorarrahmen, ist dieses Vorhaben im Vorfeld mit der Auftraggeberin - damit der Klägerin - abzustimmen. Die Auftraggeberin trägt die Kosten für diesen Mehraufwand. Die Ziffer erlaubt der Beklagten den Beizug von Know-How oder die Abgabe ihrer Aufgaben an eine andere Agentur. Sie kann die Erledigung von Arbeiten, die von ihrem Leistungsauftrag erfasst werden, an Dritte abgeben oder diesbezüglich mit Dritten zusammenarbeiten. Entgegen der Beklag- ten kann daher Ziff. 8 der Rahmenvereinbarung 2013 nicht auf Ziff. 9 Abs. 5 refe- renzieren (vgl. act. 94 Rz 251), gemäss welcher Klausel "Drittleistungen wie z.B. Anzeigenschaltung, PKW-Kauf (Smart-Aktion)" und damit "Werbeaufwendungen" (vgl. act. 1 Rz 105) nach Aufwand abgerechnet werden. Eine entsprechende Klau- sel hätte denn auch nicht einer separaten Ziffer bedurft, sondern hätte problemlos bei Ziff. 9 Abs. 5 angefügt werden können. Der in Ziff. 8 referenzierte "Honorarrah- men" bezieht sich somit auf Ziff. 9 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung 2013 und das darin erwähnte Grundhonorar. Ist der erwähnte Honorarrahmen von (für das Jahr

2013) EUR 2'050'000.00 ausgeschöpft, trifft die Klägerin die Pflicht, die Kosten der von der Beklagten beigezogenen Drittleistungen zu tragen, wenn das Vorgehen im Vorfeld mit der Klägerin abgesprochen wurde. Mit der Klägerin ist davon auszugehen, dass Ziff. 8 der Rahmenvereinbarung 2013 voraussetzt, dass die von der Beklagten unter der Rahmenvereinbarung erbrachten Leistungen finanziell bewertet werden, denn nur so kann festgestellt werden, ob der unter Ziff. 9 vereinbarte Honorarrahmen durch den Beizug eines Dritten über- schritten wird (vgl. act. 90 Rz 201). Hingegen haben die Parteien weder in der Rah- menvereinbarung 2008 noch in der Rahmenvereinbarung 2013 Parameter zur Be- rechnung der Leistungen der Beklagten bzw. eine Bemessungsgrundlage für das Grundhonorar wie Stundenzahl und Stundenansätze festgesetzt und solche auch

- 87 - nie diskutiert bzw. thematisiert (act. 90 Rz 51, 103; act. 94 Rz 33, 254; act. 121 Rz 29). Ebenso wenig verhandelten die Parteien im Rahmen des Abschlusses der Rahmenvereinbarungen 2008 und 2013 über eine Verpflichtung der Beklagten zur Stundenerfassung oder eine irgendwie geartete Anzahl von seitens der Beklagten zu leistenden oder abrufbaren Stunden (vgl. act. 90 Rz 185, act. 94 Rz 33, 244, 256; act. 121 Rz 230, 492 f.). Die Tatsache, dass Ziff. 8 eine Berechnung voraus- setzt, rechtfertigt es daher nicht, vom klaren Wortlaut von Ziff. 9 Abs. 1, wonach das Grundhonorar pauschalisiert wurde, abzuweichen. Ziff. 8 spricht denn auch von einem Honorarrahmen und die Klägerin selbst beruft sich darauf, dass sie gestützt auf die von der Beklagten bis und mit Juni 2017 mit den Rechnungen mitgesandten Leistungsübersichten, welche jeweils denselben Betrag wie die Rechnungen aus- gewiesen hätten, jeweils von einem ausgeschöpften Honorarrahmen habe ausge- hen müssen (act. 121 Rz 64 f.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tat- sache (act. 121 Rz 67 f.), dass die Beklagte der Klägerin zusätzlich zum Grundho- norar Zusatzrechnungen für "Drittkosten" gestellt hat (vgl. z.B. act. 3/237; act. 91/347; act. 91/348). Gemäss der Klägerin wurden ihr von der Beklagten bereits im Jahre 2012, und damit gestützt auf die Rahmenvereinbarung 2008, Zusatzleistun- gen verrechnet (act. 90 Rz 61). Bereits unter der Rahmenvereinbarung 2008 hatten die Parteien vorgesehen, dass zusätzlich zum auch da festgehaltenen fixen Grund- honorar, welches jedoch noch unabhängig von der effektiv geleisteten Arbeit be- zahlt werden sollte, Dritte beigezogen werden können und sofern der Beizug Dritter den vereinbarten Honorarrahmen überschreite, das Vorhaben im Vorfeld mit der Klägerin abzusprechen sei (act. 3/18 VIII.). In der Folge wurde dies offensichtlich so gelebt, dass immer unter Ziff. IX. die Eigenleistungen der Beklagten verrechnet und zusätzlich noch Drittleistungen abgerechnet wurden. Weshalb nun die Klägerin bei der Neuformulierung von Ziff. IX., welche klar festhält, dass das Grundhonorar nunmehr pauschal geschuldet sei, nach Treu und Glauben davon ausgehen konnte und musste, dass dem entgegen der klaren Formulierung nicht so sei, weil die Be- klagte weiterhin gemäss Ziff. 8 das Recht haben sollte, ihr unter gewissen Umstän- den Drittleistungen zu belasten, ist nicht ersichtlich. Pauschalisiert werden die bis anhin unter Ziff. IX. und neu unter Ziff. 9 abgerechneten Eigenleistungen der Be- klagten.

- 88 - 1.2.2.3.1.4. Ebenso wenig kann die Klägerin etwas zu ihren Gunsten daraus ablei- ten, dass die Beklagte intern eine detaillierte Leistungserfassung mit einem hierfür speziellen System betrieb (act. 90 Rz 207; act. 3/93). Es stand der Beklagten frei, die Leistungen ihrer Mitarbeiter zu erfassen. 1.2.2.3.1.5. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Parteien gestützt auf eine norma- tive Auslegung mit Ziff. 9 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung 2013 ein jährliches Pau- schalhonorar vereinbart haben, welches in monatlichen Raten zu tilgen war. Um- stritten ist im Weiteren der für das Pauschalhonorar definierte Leistungsumfang. Wie bereits erwähnt, stellt die dem Beauftragten zustehende Vergütung eine Ge- genleistung für die Leistungen dar, die er für den Auftraggeber erbringt. Die Be- klagte beruft sich diesbezüglich (pauschal) darauf, die Parteien hätten ein umsatz- abhängiges, aber von "der effektiv geleisteten Arbeit", "den konkreten Arbeitsleis- tungen bzw. vom tatsächlich erbrachten Arbeitsaufwand" ihrerseits unabhängiges Pauschalhonorar vereinbart (act. 11 Rz 78 und 85; act. 94 Rz 51, 249). Die Klägerin bestreitet, dass vereinbart worden sei, dass das vereinbarte Honorar unabhängig von der Leistung der Beklagten bezahlt werden müsse. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang auf die "Leistungsäquivalenz 2012" (vgl. act. 90 Rz 187; act. 121 Rz 42, 49, 75, 304). Mangels Vertragsverhandlungen und entsprechender Klauseln in der Rahmenvereinbarung 2013 habe sie davon ausgehen können, dass sie wei- terhin Gegenleistungen in gleicher Relation (damit im gleichen Verhältnis) zur Zah- lung erhalten würde wie bis anhin (act. 121 Rz 49). Dem ist zuzustimmen. Wie bereits dargelegt, hat die Beklagte der Klägerin unter der Rahmenvereinbarung 2008 jeweils die von ihr erbrachten Eigenleistungen verrechnet. In den mitgesand- ten Leistungsübersichten wurden die einzelnen von der Beklagten erbrachten Dienstleistungen, wenn auch nicht detailliert aufgegliedert auf die einzelnen Ar- beitsschritte, so doch auf die Gruppen Verpackungen, Anzeigen, Messe/Event etc. aufgeführt. Gemäss der Beklagten wiesen die Leistungsübersichten jeweils sämtli- che im Rahmen der Agenturtätigkeit i.S.v. Ziff. 9 i.V.m. Ziff. 2 der Rahmenverein- barung von ihr erbrachten Leistungen aus (vgl. act. 11 Rz 82). Damit wurde der Leistungsumfang gemäss der Rahmenvereinbarung 2008 näher spezifiziert. Nun- mehr wurde mit der Rahmenvereinbarung 2013 der Honoraranspruch pauschali-

- 89 - siert. Die Formulierungen betreffend den Leistungsumfang wurden unverändert in die Rahmenvereinbarung 2013 übernommen (vgl. act. 3/10 I. und II., act. 3/11 Ziff. 1 und 2.). Gründe dafür, dass die Klägerin nach Treu und Glauben nicht davon hätte ausgehen dürfen und müssen, dass sie für das neu pauschalisierte Honorar den gleichen Leistungsumfang wie bis anhin erhalten wird, sind weder ersichtlich noch werden sie geltend gemacht. Damit haben die Parteien vereinbart, dass die Beklagte für das Grundhonorar Leistungen als Full-Service und Lead-Agentur im gleichen Umfang wie bis anhin zu erbringen hat. Insoweit kann von einer Leistungs- äquivalenz 2012 gesprochen werden. Das vereinbarte Pauschalhonorar stellt das Äquivalent für die gesamte Arbeitsleistung der Beklagten dar. Daran ändert nichts, dass klar ist, dass nicht jeden Monat die exakt gleichen Leistungen erbracht werden können, da beispielsweise nicht jeden Monat eine Messe stattfindet. 1.2.2.3.1.6. Zusammenfassend ist damit gestützt auf das Vertrauensprinzip davon auszugehen, dass die Parteien ein Pauschalhonorar in der Höhe des Grundhono- rars abgemacht haben. Hierfür hatte die Beklagte Leistungen "im bisherigen Um- fang", damit auf dem Leistungsniveau 2012 zu erbringen. Anzumerken ist, dass das Niveau der bisherigen Leistungen bzw. das Leistungsniveau von keiner Partei kon- kret behauptet wird. Unerheblich ist der von der Beklagten zur Leistungserbringung effektiv getätigte Arbeitsaufwand und die ihr daraus resultierenden Kosten. Um- stände, gestützt auf welche entgegen dem klaren Wortlaut von Ziff. 9 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung 2013 die Klägerin nach Treu und Glauben darauf hätte schliessen dürfen und müssen, dass es sich bei den monatlichen anteilsmässigen Zahlungen des Grundhonorars um Akonto- bzw. Abschlagszahlungen gehandelt hätte, werden weder geltend gemacht noch sind sie ersichtlich. Es wurden Raten- zahlungen vereinbart. Nicht ersichtlich ist sodann, gestützt worauf die Klägerin bei Vertragsschluss nach Treu und Glauben darauf hätte schliessen dürfen und müs- sen, dass die von der Beklagten zu erbringenden Leistungen von einem jährlichen Budget in der Höhe des vereinbarten Grundhonorars abgezogen würden. Die von ihr in diesem Zusammenhang angeführten zwei E-Mail von AN._____ vom 4. No- vember 2016 und 18. Juli 2017 (act. 3/71; act. 3/101) stammen aus der Zeit nach dem Vertragsschluss, weshalb sie für die normative Auslegung nicht von Bedeu- tung sind.

- 90 - 1.2.2.3.2. Auslegung tatsächlicher Wille 1.2.2.3.2.1. Pauschalabrede Die Klägerin leitet einen dahingehenden übereinstimmenden tatsächlichen Willen der Parteien, dass ihr nach der Rahmenvereinbarung 2013 ein jährliches Budget (in der Höhe des vereinbarten Grundhonorars) zur Verfügung gestanden habe mit Akontozahlungen (in der Höhe der vereinbarten monatlichen Zahlungen), von wel- chem die Leistungen abgebucht wurden (act. 90 Rz 188), aus zwei von AN._____ am 4. November 2016 und 18. Juli 2017 verfassten E-Mails ab (act. 3/71; act. 3/10; vgl. act. 121 Rz 57). AN._____ hielt in der E-Mail vom 4. November 2016 fest, "As the flat fee for ser- vices by B._____ is already by far overspent I stopped everything, in order to not exceed the costs any further" (act. 3/71). In der E-Mail vom 18. Juli 2017 führte er dann aus, dass die Parteien kein "monthly budget" in der Rahmenvereinbarung 2013 definiert hätten, sondern ein Jahresbudget mit monatlichen Zahlungen ("a yearly budget with monthly payments") vereinbart hätten (act. 3/101). Aus diesen Äusserungen lässt sich der von der Klägerin behauptete tatsächliche Parteiwillen nicht herleiten. So spricht AN._____ in der ersten E-Mail klar von einer Pauschale. Sodann war AN._____ seit dem Jahre 2009 einzelzeichnungsberech- tigter Verwaltungsrat der Beklagten und im Jahre 2013 Chief Administration Officer der Beklagten (act. 11 Rz 84; act. 121 Rz 59). Gemäss der unbestritten gebliebenen Behauptung der Beklagten wurde jedoch die Rahmenvereinbarung 2013 seitens der Beklagten nicht von AN._____, sondern von AM._____ ausgehandelt und un- terzeichnet (act. 11 Rz 84; act. 90 Rz 488 ff.). Selbst wenn man in den Ausführun- gen der Klägerin in Randziffer 60 der Widerklageduplik (act. 121) eine rechtsgenü- gende Bestreitung sehen wollte, offeriert die Klägerin diesbezüglich keine Beweise. Wenn AN._____ die Vereinbarung nicht ausgehandelt hat, kann aus seinem nach- träglichen Verhalten nichts für den angeblichen Willen der Beklagten bei Vertrags- schluss abgeleitet werden. Kommt hinzu, dass die Beklagte ab der Rechnung vom

2. April 2013, mit welcher die Leistungen für den März 2013 und damit nach in Kraft treten der Rahmenvereinbarung 2013 am 1. März 2013 (vgl. act. 3/11 Ziff. "Lauf-

- 91 - zeit") erbrachte Leistungen verrechnet wurden, der Klägerin jeweils nur noch das vertraglich vereinbarte Grundhonorar in Rechnung stellte (vgl. act. 91/257/3 ff.). Dies obwohl bis zum Leistungszeitraum Januar 2014 die Leistungsübersichten je- weils höhere "Eigenleistungen" auswiesen (vgl. act. 91/257/3-12; act. 91/258/1). Ab den Leistungen für den Februar 2014 wurde jeweils exakt das mit der Rahmenver- einbarung 2013 vereinbarte Grundhonorar als "Eigenleistung" bzw. später (Januar

2017) "VK EUR" ausgewiesen (act. 91/257/2-12; act. 91/258/1-12, act. 91/259/1- 12; act. 91/260/1-12; act. 91/261/1-6). Folglich wurde der Klägerin ab Vereinba- rungsbeginn immer nur noch das "pauschale" Grundhonorar in Rechnung gestellt, selbst wenn die Beklagte höhere Werte für die (angeblich) von ihr erbrachten Dienstleistungen auswies. Dieses Verhalten spricht nicht für den behaupteten sub- jektiven Parteiwillen. Auch aus der Tatsache, dass die Beklagte die beigelegte Leis- tungsübersicht ab dem März 2015 mit "Time-Sheet" betitelte, kann der von der Klä- gerin behauptete Vertragsinhalt nicht hergeleitet werden (act. 121 Rz 63; act. 91/259/3 ff.). In der Zusammenstellung werden weder Stundenaufwände (bzw. An- zahl von Stunden) noch irgendwelche Stundenansätze definiert oder offengelegt. Sodann wurden die Leistungsübersichten nach Abschluss der Vereinbarung im März 2013 weiterhin unverändert ohne speziellen Titel erstellt (vgl. ab act. 91/257/3). Unbestritten ist denn, dass die Parteien nie über anzuwendende Stun- denansätze zur Berechnung der Leistungen verhandelten (act. 121 Rz 29). Be- zeichnenderweise finden sich solche weder in der Vereinbarung 2008 noch 2013. Der behauptete tatsächliche Wille ist nicht erstellt. 1.2.2.3.2.2. Leistungsumfang Rechtsgenügende Behauptungen der Beklagten dazu, dass zwischen den Parteien ein dahingehender tatsächlicher Konsens bestand, dass das Grundhonorar unab- hängig von der effektiv von ihr geleisteten Arbeit bzw. den konkreten Arbeitsleis- tungen geschuldet war, fehlen (vgl. act. 11 Rz 78 und 85; act. 90 Rz 467 ff.).

Dispositiv
  1. Das Haupt- und Eventualbegehren sowie der Antrag auf Festsetzung einer Ordnungsbusse von Klagebegehren 1, die Hauptbegehren sowie die Anträge auf Festsetzung einer Ordnungsbusse der Klagebegehren 2 und 3 und das Hauptbegehren von Klagebegehren 5 werden abgeschrieben.
  2. Auf das Sub- und Subsubeventualbegehren von Klagebegehren 1 sowie die Eventualbegehren der Klagebegehren 2 und 3 wird nicht eingetreten.
  3. Auf das Klagebegehren 6 wird insoweit nicht eingetreten, als damit Rechen- schafts- und Herausgabeansprüche für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 28. Februar 2013 geltend gemacht werden. - 98 -
  4. Auf das Rechtsbegehren 1.b. der Beklagten wird nicht eingetreten.
  5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Er- kenntnis. und erkennt sodann:
  6. Das Klagebegehren 4 und das Eventualbegehren von Klagebegehren 5 wer- den abgewiesen.
  7. Die Beklagte wird – unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe nach Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.00) im Widerhandlungsfall sowie zusätzlich unter Androhung einer Ordnungsbusse bis zu CHF 1'000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung – verpflichtet, innert einer Frist von 60 Tagen ab Ablauf der Rechtsmittelfrist vorbehältlich einer allfälligen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (von Gesetzes wegen oder durch Erteilung) ans Bundesgericht (Art. 103 Abs. 2 lit. a oder Abs. 3 BGG) wie folgt Rechenschaft abzulegen und Dokumente offenzulegen: a) Erstellung von Leistungsübersichten (wie den Rechnungen ab dem Fe- bruar 2012 beigelegt) für die Monate Juli 2017 bis und mit Februar 2018. Ergänzung der in den Leistungsübersichten ab November 2016 unter Job-Titel gemachten Ausführungen. Die im Einzelnen vorgenommenen Tätigkeiten sind - im Sinne der Erwägungen - näher zu spezifizieren. b) Zusammenstellung derjenigen Mitarbeiter der Beklagten, welche im Jahr 2017 sowie in den Monaten Januar und Februar 2018 für die Klägerin gearbeitet haben. Es ist der Vorname, der Nachname und die Funktion des Mitarbeiters anzugeben. c) Für den Zeitraum vom 1. März 2013 bis zum 28. Februar 2018 die Nen- nung sämtlicher Vertragspartner der Beklagten, welche Sportfunktions- bekleidung, einschliesslich Unterwäsche, Socken und Strümpfe herstel- len oder verkaufen. Dies sind namentlich allfällige von der Klägerin im - 99 - Klagebegehren 6 lit. i und j aufgeführte Partner, mit Ausnahme der tür- kischen Vertragspartner. Sodann hat die Beklagte sämtliche Doku- mente, aus welchen sich der Vertragsschluss sowie der Vertragsinhalt ergibt, offenzulegen. Im Übrigen wird das Klagebegehren 6 abgewiesen, insoweit es nicht infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird.
  8. Die Widerklage wird abgewiesen.
  9. Der verbliebene Gerichtskostenanteil im Massnahmeverfahren HE170290-O von CHF 5'000.00 wird definitiv der Klägerin auferlegt.
  10. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das Massnahmeverfahren HE170290-O eine Parteientschädigung von CHF 10'000.00 zu bezahlen.
  11. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren wird auf CHF 75'000.00 festgesetzt.
  12. Die Kosten werden zu einem Viertel der Klägerin und zu drei Vierteln der Be- klagten auferlegt. Die Kosten werden mit den von den Parteien geleisteten Vorschüssen verrechnet. Der Klägerin wird ein Rückgriffsrecht für CHF 11'250.00 auf die Beklagte eingeräumt.
  13. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 42'500.00 zu bezahlen.
  14. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
  15. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG180010-O U Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, und Oberrichter Roland Schmid, die Handelsrichterin Dr. Esther Nägeli, Handelsrich- terin Dr. Myriam Gehri und Handelsrichter Stefan Vogler sowie die Gerichtsschreiberin Regula Blesi Keller Beschluss und Urteil vom 20. Mai 2025 in Sachen A._____ s.r.l., Klägerin und Widerbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law X2._____, gegen B1._____ AG, Beklagte und Widerklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. Y2._____, betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren Klage: Gemäss Klagebegründung (act. 1 S. 2 ff.): "1. Es sei der Beklagten unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall ab sofort bis zum

30. April 2018 zu verbieten, "C._____ Produkte und entsprechende Private Label Produkte" sowie "Socken und Strümpfe" gemäss den Lizenzverträgen zwischen der Klägerin und der Beklagten vom

22. Februar 2013 (d.h. i. Sportfunktionsbekleidung, einschliesslich Unterwäsche und Socken und ii. Socken und Strümpfe) in Europa herzustellen oder zu vertreiben oder durch andere Unternehmen als die Klägerin herstellen oder vertreiben zu lassen sowie solche Produkte vor dem 1. Februar 2019 in Europa an i. Endkunden, ii. Händler oder iii. Distributoren auszuliefern oder durch andere Unternehmen als die Klägerin ausliefern zu lassen. Eventualiter sei der Beklagten unter Androhung der Bestrafung ih- rer Organe gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall ab sofort bis zum 30. April 2018 zu verbieten, Produkte mit den Bezeichnun- gen "C1._____" oder "C2._____" oder "C3._____" oder "C4._____" oder der Technik von "C2._____ System" in Europa herzustellen oder zu vertreiben oder durch andere Unternehmen als die Klägerin herstellen oder vertreiben zu lassen oder solche Produkte vor dem 1. Februar 2019 in Europa an i. Endkunden, ii. Händler oder iii. Distributoren auszuliefern oder durch andere Unternehmen als die Klägerin ausliefern zu lassen. Subeventualiter sei festzustellen, dass es der Beklagten bis zum

31. Januar 2019 verboten ist, "C1._____ Produkte und entspre- chende Private Label Produkte" sowie "Socken und Strümpfe" ge- mäss den Lizenzverträgen zwischen der Klägerin und der Beklag- ten vom 22. Februar 2013 (d.h. i. Sportfunktionsbekleidung, ein- schliesslich Unterwäsche und Socken und ii. Socken und Strümpfe) in Europa herzustellen oder zu vertreiben oder durch an- dere Unternehmen als die Klägerin herstellen oder vertreiben zu lassen sowie solche Produkte in Europa an i. Endkunden, ii. Händ- ler oder iii. Distributoren auszuliefern oder durch andere Unterneh- men als die Klägerin ausliefern zu lassen. Subsubeventualiter sei festzustellen, dass es der Beklagten bis zum 30. April 2018 verboten ist, Produkte mit den Bezeichnungen "C1._____" oder "C2._____" oder "C3._____" oder "C4._____" oder der Technik von "C2._____ System" in Europa herzustellen oder zu vertreiben oder durch andere Unternehmen als die Kläge- rin herstellen oder vertreiben zu lassen oder solche Produkte vor dem 31. Januar 2019 in Europa an i. Endkunden, ii. Händler oder iii. Distributoren auszuliefern oder durch andere Unternehmen als die Klägerin ausliefern zu lassen.

- 3 - Es sei der Beklagten eine Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 1'000 für jeden Verstoss gegen die Anordnung gemäss Zif- fer 1 Abs. 1 und 2 aufzuerlegen.

2. Es sei der Beklagten unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall bis zum 31. Dezember 2019 zu verbieten, mit den Mitarbeitenden der Klägerin und den Mitarbeitenden der Ländergesellschaften der Klägerin jeweils nur dann Kontakt aufzunehmen bzw. zu kommunizieren, wenn dazu vorgängig das schriftliche Einverständnis von D._____ und/oder E._____ und/oder F._____ und/oder G._____ vorliegt. Von der An- drohung der Bestrafung seien die Fälle auszunehmen, in welchen (i) in geschäftlichen Angelegenheiten das Einverständnis zur Kon- taktaufnahme bzw. Kommunikation von den genannten Personen ohne schriftliche Begründung verweigert wird und (ii) in privaten Angelegenheiten das Einverständnis zur Kontaktaufnahme bzw. Kommunikation von den genannten Personen verweigert wird. Eventualiter sei festzustellen, dass es der Beklagten bis zum

31. Dezember 2019 verboten ist, mit den Mitarbeitenden der Klä- gerin und den Mitarbeitenden der Ländergesellschaften der Kläge- rin Kontakt aufzunehmen bzw. zu kommunizieren, ohne vorgängig das schriftliche Einverständnis von D._____ und/oder E._____ und/oder F._____ und/oder G._____ einzuholen. Es sei der Beklagten eine Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 1'000 für jeden Verstoss gegen die Anordnung gemäss Zif- fer 2 Abs. 1 aufzuerlegen.

3. Es sei die Beklagte unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall bis zum 31. Januar 2019 zu verpflichten, mit Herstellern, Distributoren und Händlern von Sportfunktionsbekleidung in Europa keinen Kontakt aufzuneh- men. Eventualiter sei festzustellen, dass es der Beklagten bis zum

31. Dezember 2019 verboten ist, mit Herstellern, Distributoren und Händlern von Sportfunktionsbekleidung in Europa Kontakt aufzu- nehmen. Es sei der Beklagten eine Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 1'000 für jeden Verstoss gegen die Anordnung gemäss Zif- fer 3 Abs. 1 aufzuerlegen.

4. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin EUR 53'900.63 zu bezahlen.

5. Es sei die Beklagte im Sinne einer Teilklage zu verpflichten, vom

1. bis zum 31. März 2018 die Leistungen gemäss der Rahmenver- einbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten vom 22. Fe- bruar 2013 unentgeltlich zu erbringen.

- 4 - Eventualiter sei die Beklagte im Sinne einer Teilklage zu verpflich- ten, EUR 255'005 zu bezahlen.

6. Es sei die Beklagte unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verpflichten, innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils über die an die Klägerin er- brachten Arbeitsleistungen unter den Rahmenvereinbarungen zwi- schen der Klägerin und der Beklagten vom 25. Juli 2008 bzw. vom

22. Februar 2013 jeweils vom 1. Januar 2008 eventualiter vom

1. März 2013 bis zum 31. Januar 2019 vollständig und detailliert Rechenschaft abzulegen und die folgenden Informationen heraus zu geben:

a) Genaue Darstellung aller der Klägerin erbrachten Leistungen;

b) Information über die konkrete Tätigkeit aller für die Klägerin tätigen Mitarbeiter, wobei dies nach dem jeweiligen Mitarbei- ter sortiert zumindest in der Form: Datum, Anzahl Stunden, Beschreibung Tätigkeit, angewendeter Stundensatz zu erfol- gen hat;

c) Aufstellung sämtlicher bei der Beklagten tätigen Mitarbeiter, wobei zumindest Anstellungsbeginn, Anstellungsende, An- stellungsgrad in %, Funktion sowie Arbeitsbeschreibung er- sichtlich sein müssen;

d) Offenlegung sämtlicher Arbeits- und Personalplanungen der Beklagten, welche in Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben der Rahmenvereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten erstellt wurden;

e) Offenlegung sämtlicher von der Beklagten vergebenen Auf- träge (insbesondere an die H._____ Kommunikation GmbH und die B1'._____ AG), welche im Zusammenhang mit Sport- funktionsbekleidung, einschliesslich Unterwäsche, Socken und Strümpfe stand bzw. steht, wobei jeder Auftrag inklusive Rechnung des Auftragnehmers und detailliertem Leistungs- verzeichnis offenzulegen ist;

f) Information über sämtliche Zuwendungen, Honorare, Provisi- onen, Kickbacks und indirekte Vorteile, welche die Beklagte und deren Management im Zusammenhang mit der Ausfüh- rung des Auftrags gemäss der Rahmenvereinbarungen seit dem 1. Januar 2008 erhielt und bis zum 31. Januar 2019 er- halten wird;

g) Sämtliche Dokumente und Akten, welche die Beklagte in Er- füllung der Rahmenvereinbarungen zwischen der Klägerin und der Beklagten geschaffen hat, herauszugeben;

h) Nennung sämtlicher Vertragspartner der Beklagten, welche Sportfunktionsbekleidung, einschliesslich Unterwäsche, So- cken und Strümpfe herstellen oder verkaufen und für welche

- 5 - die Beklagte ab dem 1. Januar 2008 in Europa Dienstleistun- gen erbracht hat, erbringt oder bis zum 31. Januar 2019 er- bringen wird;

i) Offenlegung sämtlicher Aufträge mit sämtlichen Vertragspart- nern der Beklagten, welche Sportfunktionsbekleidung, ein- schliesslich Unterwäsche, Socken und Strümpfe herstellen oder verkaufen und für welche die Beklagte ab dem 1. Januar 2008 in Europa Dienstleistungen erbracht hat, erbringt oder bis zum 31. Januar 2019 erbringen wird; dies umfasst insbe- sondere sämtliche (i) während dieser Periode gültigen Ver- träge und Vereinbarungen irgendwelcher Art, (ii) Rechnungen sowie (iii) Korrespondenz (inkl. Sitzungsprotokolle etc.) der Beklagten mit:

• I._____ D.O.O.;

• J._____ SpA;

• K._____ B.V. & Co. KG;

• L._____ GmbH;

• M._____ GmbH;

• N._____ (N._____ Dienstleistungs GmbH & Co. KG, sowie alle N._____ Gesellschaften in den Ländern Europas);

• B2._____ GmbH;

• B3._____ AG;

• B4._____ AG;

• B1'._____ AG;

• O._____ S.p.A;

• P._____;

• Q._____ San. Ve TIC. A.S.;

• R._____;

• S._____ GmbH & Co. KGaA;

• allen gemäss lit. h zusätzlich genannten Vertragspartnern sowie alle Gruppengesellschaften der obgenannten Unter- nehmen;

j) Offenlegung sämtlicher Dokumente und Akten mit sämtlichen Vertragspartnern der Beklagten, welche Sportfunktionsbek- leidung, einschliesslich Unterwäsche, Socken und Strümpfe herstellen oder verkaufen und für welche die Beklagte ab dem

1. Januar 2008 in Europa Dienstleistungen erbracht hat, er- bringt oder bis zum 31. Januar 2019 erbringen wird; dies um- fasst insbesondere sämtliche Dokumente und Akten mit:

• I._____ D.O.O.;

- 6 -

• J._____ SpA;

• K._____ B.V. & Co. KG;

• L._____ GmbH;

• M._____ GmbH;

• N._____ (N._____ Dienstleistungs GmbH & Co. KG, sowie alle N._____ Gesellschaften in den Ländern Europas);

• B2._____ GmbH;

• B3._____ AG;

• B4._____ AG;

• B1'._____ AG;

• O._____ S.p.A;

• P._____;

• Q._____ San. Ve TIC. A.S.;

• R._____;

• S._____ GmbH & Co. KGaA;

• allen gemäss lit. h zusätzlich genannten Vertragspartnern; sowie

• alle Gruppengesellschaften der obgenannten Unternehmen.

k) Es sei die Offenlegung durch die T._____ AG [Wirtschaftsprü- fungsgesellschaft], eventualiter durch U._____ AH [Wirt- schaftsprüfungsgesellschaft], auf ihre Vollständigkeit über- prüfen zu lassen, wobei die Kosten von der Klägerin zu tragen sind, falls die Vollständigkeit der Offenlegung bestätigt wird bzw. die Kosten von der Beklagten zu tragen sind, falls ein Fehler bei der Offenlegung festgestellt wird. Es sei der Beklagten eine Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 1'000 für jeden Tag der Nichterfüllung der Anordnung gemäss Ziffer 6 aufzuerlegen.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten." Geänderte Begehren gemäss Replik (act. 90 S. 2 ff.): "1. (…) (…) Subeventualiter sei festzustellen, dass es der Beklagten bis zum

31. Januar 2019 verboten war, "C1._____ Produkte und entspre- chende Private Label Produkte" sowie "Socken und Strümpfe" ge-

- 7 - mäss den Lizenzverträgen zwischen der Klägerin und der Beklag- ten vom 22. Februar 2013 (d.h. i. Sportfunktionsbekleidung, ein- schliesslich Unterwäsche und Socken und ii. Socken und Strümpfe) in Europa herzustellen oder zu vertreiben oder durch an- dere Unternehmen als die Klägerin herstellen oder vertreiben zu lassen sowie solche Produkte in Europa an i. Endkunden, ii. Händ- ler oder iii. Distributoren auszuliefern oder durch andere Unterneh- men als die Klägerin ausliefern zu lassen. Subsubeventualiter sei festzustellen, dass es der Beklagten bis zum 30. April 2018 verboten war, Produkte mit den Bezeichnungen "C1._____" oder "C2._____" oder "C3._____" oder "C4._____" oder der Technik von "C2._____ System" in Europa herzustellen oder zu vertreiben oder durch andere Unternehmen als die Kläge- rin herstellen oder vertreiben zu lassen oder solche Produkte vor dem 31. Januar 2019 in Europa an i. Endkunden, ii. Händler oder iii. Distributoren auszuliefern oder durch andere Unternehmen als die Klägerin ausliefern zu lassen. (…)

2. (…) Eventualiter sei festzustellen, dass es der Beklagten bis zum

31. Dezember 2019 verboten war, mit den Mitarbeitenden der Klä- gerin und den Mitarbeitenden der Ländergesellschaften der Kläge- rin Kontakt aufzunehmen bzw. zu kommunizieren, ohne vorgängig das schriftliche Einverständnis von D._____ und/oder E._____ und/oder F._____ und/oder G._____ einzuholen. (…)

3. (…) Eventualiter sei festzustellen, dass es der Beklagten bis zum

31. Dezember 2019 verboten war, mit Herstellern, Distributoren und Händlern von Sportfunktionsbekleidung in Europa Kontakt auf- zunehmen. (…)

4. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin EUR 53'900.63 zuzüglich Zins von 5% seit 11. Januar 2018 zu bezahlen.

5. (…) (…)

6. (…)

a) (…)

b) (…)

c) (…)

d) (…)

- 8 -

e) (…)

f) Information über sämtliche Zuwendungen, Honorare, Provisi- onen, Kickbacks und indirekte Vorteile, welche die Beklagte und deren Management im Zusammenhang mit der Ausfüh- rung des Auftrags gemäss der Rahmenvereinbarungen in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Januar 2019 erhalten hat;

g) (…)

h) Nennung sämtlicher Vertragspartner der Beklagten, welche Sportfunktionsbekleidung, einschliesslich Unterwäsche, So- cken und Strümpfe herstellen oder verkaufen und für welche die Beklagte in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Ja- nuar 2019 in Europa Dienstleistungen erbracht hat;

i) Offenlegung sämtlicher Aufträge mit sämtlichen Vertragspart- nern der Beklagten, welche Sportfunktionsbekleidung, ein- schliesslich Unterwäsche, Socken und Strümpfe herstellen oder verkaufen und für welche die Beklagte in der Zeit vom

1. Januar 2008 bis zum 31. Januar 2019 in Europa Dienstleis- tungen erbracht hat; dies umfasst insbesondere sämtliche (i) während dieser Periode gültigen Verträge und Vereinba- rungen irgendwelcher Art, (ii) Rechnungen sowie (iii) Korre- spondenz (inkl. Sitzungsprotokolle etc.) der Beklagten mit:

• I._____ D.O.O.;

• J._____ SpA;

• K._____ B.V. & Co. KG;

• L._____ GmbH;

• M._____ GmbH;

• N._____ (N._____ Dienstleistungs GmbH & Co. KG, sowie alle N._____ Gesellschaften in den Ländern Europas);

• B2._____ GmbH;

• B3._____ AG;

• B4._____ AG;

• B1'._____ AG;

• O._____ S.p.A;

• P._____;

• Q._____ San. Ve TIC. A.S.;

• R._____;

• S._____ GmbH & Co. KGaA;

• V._____

- 9 -

• W._____

• AA._____

• AB._____

• AC._____

• AD._____

• AE._____

• AF._____

• AG._____

• AH._____

• AI.______

• AJ._____

• AK._____ S.p.A

• allen gemäss lit. h zusätzlich genannten Vertragspartnern; sowie

• alle Gruppengesellschaften der obgenannten Unternehmen;

j) Offenlegung sämtlicher Dokumente und Akten mit sämtlichen Vertragspartnern der Beklagten, welche Sportfunktionsbek- leidung, einschliesslich Unterwäsche, Socken und Strümpfe herstellen oder verkaufen und für welche die Beklagte in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Januar 2019 in Europa Dienstleistungen erbracht hat; dies umfasst insbesondere sämtliche Dokumente und Akten mit:

• I._____ D.O.O.;

• J._____ SpA;

• K._____ B.V. & Co. KG;

• L._____ GmbH;

• M._____ GmbH;

• N._____ (N._____ Dienstleistungs GmbH & Co. KG, sowie alle N._____ Gesellschaften in den Ländern Europas);

• B2._____ GmbH;

• B3._____ AG;

• B4._____ AG;

• B1'._____ AG;

• O._____ S.p.A;

• P._____;

- 10 -

• Q._____ San. Ve TIC. A.S.;

• R._____;

• S._____ GmbH & Co. KGaA;

• V._____

• W._____

• AA._____

• AB._____

• AC._____

• AD._____

• AE._____

• AF._____

• AG._____

• AH._____

• AI.______

• AJ._____

• AK._____ S.p.A

• allen gemäss lit. h zusätzlich genannten Vertragspartnern; sowie

• alle Gruppengesellschaften der obgenannten Unternehmen.

k) (…) (…)

7. (…)" Rechtsbegehren Widerklage: (act. 11 S. 2) "1.a) Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist bzw. sie nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist. 1.b) Eventualiter sei die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten für den ihr aus der gerichtlich angeordneten Rechenschaftsablage resul- tierenden Aufwand eine Aufwandentschädigung in der Höhe von CHF 160 pro Stunde zuzüglich allfälliger Materialkosten zu bezahlen. 2.a) Die Klägerin sei widerklageweise zu verpflichten, der Beklagten EUR 2'040'040.00 nebst Zins zu 10% auf EUR 255'005.00 seit

10. August 2017, auf EUR 255'005.00 seit 10. September 2017, auf EUR 255'005.00 seit 10. Oktober 2017, auf EUR 255'005.00

- 11 - seit 10. November 2017, auf EUR 255'005.00 seit 10. Dezem- ber 2017, auf EUR 255'005.00 seit 10. Januar 2018, auf EUR 255'005.00 seit 10. Februar 2018 und auf EUR 255'005.00 seit 10. März 2018 zu bezahlen. 2.b) Eventualiter sei die Klägerin widerklageweise zu verpflichten, der Beklagten Zug um Zug gegen Übergabe von vom angeru- fenen Gericht definierten Unterlagen EUR 2'040'040.00 nebst Zins zu 10% auf EUR 255'005.00 seit 10. August 2017, auf EUR 255'005.00 seit 10. September 2017, auf EUR 255'005.00 seit 10. Oktober 2017, auf EUR 255'005.00 seit 10. November 2017, auf EUR 255'005.00 seit 10. Dezember 2017, auf EUR 255'005.00 seit 10. Januar 2018, auf EUR 255'005.00 seit

10. Februar 2018 und auf EUR 255'005.00 seit 10. März 2018 zu bezahlen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Las- ten der Klägerin."

- 12 - Inhaltsverzeichnis A. Sachverhaltsübersicht................................................................................13

a. Parteien und ihre Stellung..........................................................................13

b. Prozessgegenstand....................................................................................14 B. Prozessverlauf............................................................................................16 I. Formelles....................................................................................................19

1. Zuständigkeit..............................................................................................19 1.1. Örtliche Zuständigkeit.............................................................................19 1.1.1. Klage...................................................................................................19 1.1.2. Widerklage/Honorarminderungs- und Verrechnungsansprüche.........22 1.2. Sachliche Zuständigkeit..........................................................................22

2. Klageänderung...........................................................................................22

3. Gegenstandslosigkeit/Nichteintreten..........................................................23 3.1. Klagebegehren 1 bis 3............................................................................23 3.1.1. Gegenstandslosigkeit..........................................................................23 3.1.2. Nichteintreten......................................................................................24 3.1.2.1. Parteistandpunkte/Rechtliches........................................................24 3.1.2.2. Klagebegehren 1 und 3...................................................................24 3.1.2.3. Klagebegehren 2.............................................................................26 3.2. Klagebegehren 6 ....................................................................................27

4. Aktenbeizug................................................................................................27

5. Übrige Prozessvoraussetzungen ...............................................................27

6. Wechsel im Spruchkörper..........................................................................28 II. Materielles..................................................................................................28 A. Klage..........................................................................................................28

1. Klagebegehren 4........................................................................................28 1.1. Anwendbares Recht ...............................................................................28 1.2. Redesign Logo........................................................................................29 1.2.1. Parteistandpunkte/Sachverhalt...........................................................29 1.2.2. Rechtliches..........................................................................................29 1.2.3. Vertragsverletzung..............................................................................30 1.2.3.1. Parteistandpunkte............................................................................30 1.2.3.2. Würdigung.......................................................................................31 1.2.4. Fazit ....................................................................................................35 1.3. Rückforderung verrechneter Leistungen ................................................35 1.3.1. Parteibehauptungen/Sachverhalt........................................................35 1.3.2. Rechtliches..........................................................................................36 1.3.3. Würdigung...........................................................................................37 1.3.4. Fazit ....................................................................................................38 1.4. Fazit Klagebegehren 4............................................................................38

2. Klagebegehren 5, Eventualbegehren.........................................................38 2.1. Unbestrittener Sachverhalt/Parteibehauptungen....................................38 2.2. Abgabe einer Garantie............................................................................39 2.3. Rabatt.....................................................................................................40 2.4. Fazit........................................................................................................41

3. Klagebegehren 6: Auskunfts- und Herausgabeansprüche.........................41 3.1. Rechtliches.............................................................................................41

- 13 - 3.2. Prüfung der einzelnen Klagebegehren...................................................44 3.2.1. Allgemein ............................................................................................44 3.2.2. Klagebegehren 6 lit. a-d......................................................................45 3.2.2.1. Bestimmtheit der Rechtsbegehren/Alternative Rechtsbegehren.....46 3.2.2.2. Saldoklausel....................................................................................46 3.2.2.3. Grenzen von Treu und Glauben und Vertragsinhalt........................47 3.2.2.3.1. Leistungsunabhängiges Pauschalhonorar...................................47 3.2.2.3.2. Begehren bereits erfüllt................................................................48 3.2.2.3.2.1 Klagebegehren 6 lit. a..................................................................49 3.2.2.3.2.2 Klagebegehren 6 lit. b-d...............................................................53 3.2.3. Klagebegehren 6 lit. e.........................................................................55 3.2.4. Klagebegehren 6 lit. f..........................................................................57 3.2.5. Klagebegehren 6 lit. g.........................................................................58 3.2.6. Klagebegehren 6 lit. h-j.......................................................................59 3.2.7. Vollständigkeitsprüfung.......................................................................78 3.2.8. Frist.....................................................................................................78 3.2.9. Vollstreckungsmassnahmen...............................................................79 3.2.10. Aufwandentschädigung.......................................................................80 B. Widerklage .................................................................................................81

1. Widerklagebegehren..................................................................................81 1.1. Parteibehauptungen/Sachverhalt ...........................................................81 1.2. Nichterbringung der Leistung..................................................................81 1.2.1. Rechtliches..........................................................................................81 1.2.2. Honorarabsprache ..............................................................................82 1.2.2.1. Sachverhalt/Parteistandpunkte........................................................82 1.2.2.2. Rechtliches......................................................................................83 1.2.2.3. Würdigung.......................................................................................84 1.2.2.3.1. Auslegung nach Vertrauensprinzip..............................................84 1.2.2.3.2. Auslegung tatsächlicher Wille......................................................90 1.2.2.4. Fazit.................................................................................................92 1.2.3. Leistungserbringung............................................................................92 1.2.3.1. Sachverhalt/Parteistandpunkte........................................................92 1.2.3.2. Würdigung.......................................................................................93 1.3. Fazit........................................................................................................95 III. Kosten- und Entschädigungsfolgen........................................................95

1. Massnahmeverfahren HE170290-O...........................................................95 1.1. Verteilungsgrundsätze............................................................................96 1.2. Gerichtskosten/Parteientschädigungen..................................................96

2. Hauptverfahren...........................................................................................97 2.1. Streitwert.................................................................................................97 2.2. Gerichtskosten........................................................................................97 2.3. Parteientschädigungen...........................................................................98

- 14 - Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht

a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin und Widerbeklagte (fortan Klägerin) ist eine in AL._____ [Ortschaft] (Italien) domizilierte Gesellschaft. Sie stellt Socken, Strümpfe, Unterwäsche und hochtechnische Funktionsbekleidung her und vertreibt diese Produkte über ein europaweites Distributionsnetzwerk. Ihr Geschäftsführer ("Amministratore Unico") ist D._____ (act. 1 Rz 3 und 7; act. 3/1 f.; act. 11 Rz 10, 163 und 166). Bei der Beklagten und Widerklägerin (fortan Beklagte) handelt es sich um eine Ak- tiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Ursprünglich wurde die Klage gegen die B5._____ AG mit Sitz in AO._____ [Schweizer Ortschaft ausserhalb des Kantons Zürich] eingereicht. Einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident war dazumal Prof. AM._____. Sein Sohn AN._____ war Mitglied des Verwaltungsrates und verfügte ebenfalls über Einzelzeichnungsberechtigung (act. 12/1). Die B5._____ AG (CHE-1) wurde am tt.mm.2021 in die B1'._____ AG (CHE-2) fusio- niert und per tt.mm.2021 gelöscht. Die B1'._____ AG firmierte am tt.mm.2022 in B1._____ um (act. 98 Rz 3 f.; act. 99/354-356; act. 102 Rz 3; act. 103/1). Am 1. Fe- bruar 2022 wurde der Parteiwechsel (vgl. Art. 83 Abs. 4 ZPO i.V.m. Art. 22 FusG) verfügt und neu die B1._____ AG als Beklagte im Rubrum aufgenommen (act. 104). Neu domiziliert die Beklagte an der AP._____-strasse 3 in … Zürich (SHAB tt.mm.2024; act. 134). Das Rubrum ist entsprechend anzupassen. Die Be- klagte bezweckt u.a. die Forschung und Entwicklung von Produkten im Textilbe- reich … (act. 12/1; act. 103/1). Mit weiteren von AM._____ beherrschten Gesell- schaften gehörte die Beklagte zur "B._____ Gruppe". Sie agierte als operative Hauptgesellschaft der gesamten Gruppe, bei welcher sämtliche Mitarbeitenden, gemäss der Beklagten mit Ausnahme von AQ._____, angestellt waren (act. 1 Rz 10 f.; act. 11 Rz 13; act. 94 Rz 50). Zur B._____ Gruppe gehören bzw. gehörten (zumindest) die Gesellschaften B1'._____ AG (CHE-2; heute fusioniert mit der Beklagten), die B4._____ AG (ge- löscht am tt.mm.2022), die B3._____ AG, die B6._____ AG, die B7'._____ AG

- 15 - (heute B7._____ AG [CHE-4]) und die B8'._____ AG (heute B8._____ AG) (act. 3/19 ff.; act. 1 Rz 16; act. 11 Rz 13; act. 90 Rz 388; act. 94 Rz 496). Weiter gehört zur B._____ Gruppe die B2._____ GmbH (act. 3/15; fortan B2._____). Bei Klageeinleitung befand sich die Adresse der Firma bei der Beklagten. Einzelzeich- nungsberechtigter Geschäftsführer war AM._____. AN._____ hatte Einzelprokura. Die B2._____ ist auf dem Gebiet der Entwicklung und Vermarktung von Patenten, Marken, Produkten und Konzepten sowie der Erteilung von Lizenzen tätig. Nament- lich ist sie Inhaberin der Marken C1._____ und C5._____, welche auf dem Markt für qualitativ hochwertige und hochpreisige Sportfunktionsbekleidung positioniert sind (act. 1 Rz 13; act. 11 Rz 12 und 14 f.).

b. Prozessgegenstand D._____ bzw. die Klägerin und AM._____ bzw. die Gesellschaften der B._____ Gruppe arbeiteten seit 1997 zusammen und schlossen im Laufe der Jahre verschiedene Verträge ab. Zwischen der Klägerin und den zur B._____ Gruppe gehörenden Gesellschaften kam es jedoch im Verlauf der Zusammenarbeit zu im- mer grösser werdenden Differenzen, welche in einer Reihe von Prozessen münde- ten (act. 1 Rz 56 ff., 72 ff. und 108 ff.; act. 11 Rz 16 ff., 29 und 166 ff.). Die B2._____ bzw. deren Rechtsvorgängerin (die B2'._____ GmbH) und die Klä- gerin schlossen am 1. Januar 2003 und am 5. Mai 2005 Produktions- und Vertriebs- lizenzverträge ab (act. 1 Rz 56 f. act. 3/42 und 3/43; act. 11 Rz 16). Die Verträge endeten per 31. Dezember 2011 bzw. 31. Dezember 2010 (act. 3/42 und 3/43, je Ziff. 23.1), wobei sie gemäss Klägerin nach deren Auslaufen stillschweigend wei- tergeführt wurden (act. 1 Rz 65; act. 90 Rz 393 f.). Am 22. Februar 2013 schlossen die B2._____ und die Klägerin neue Lizenzverträge betreffend die Herstellung und den Vertrieb von "C1._____ Textilprodukten" bzw. "C5._____ Produkten" mit einer Laufzeit vom 1. März 2013 bis zum 28. Februar 2018 ab (act. 1 Rz 14; act. 3/16 und 3/17, je Ziff. 15.1; act. 11 Rz 19). Diese Lizenzverträge wurden nicht mehr er- neuert. Hingegen wurde in der Folge "das Addendum vom 14. September 2017 zu den Lizenzverträgen vom 22. Februar 2013" (act. 3/18) geschlossen, mit welchem für den Zeitraum ab dem 1. März 2018 ein Beendigungsmechanismus vereinbart wurde (act. 1 Rz 15, 76 ff., 92; act. 11 Rz 32 ff., 40, 168).

- 16 - Die vertragliche Zusammenarbeit der Parteien des vorliegenden Verfahrens währte rund zehn Jahre. Nach einer ersten Rahmenvereinbarung vom 25. Juli 2008 (act. 3/10; fortan Rahmenvereinbarung 2008) wurde am 22. Februar 2013 und da- mit zeitgleich mit den Lizenzverträgen eine weitere Rahmenvereinbarung betref- fend "Dienstleistungen" abgeschlossen (act. 3/11; fortan Rahmenvereinbarung 2013), namentlich hinsichtlich des Beizugs der Beklagten für Fragen des Vertriebs, des Marketings und der Werbung von C1._____, C5._____ und Private Label Pro- dukten (act. 1 Rz 8, 59 f.; act. 11 Rz 17, 19). Im Addendum wurde festgehalten, dass die von der Klägerin (gestützt auf die Rahmenvereinbarung 2013) an die Be- klagte zu leistende, monatliche Servicepauschale ab 1. März 2018 entfalle (act. 3/18 Ziff. 8 Abs. 1). Die Beklagte kündigte die Rahmenvereinbarung 2013 mit Schreiben vom 6. November 2017 (act. 3/105). Die Klägerin hat das Grundhonorar gemäss Ziff. 9 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung 2013 von dazumal EUR 255'005.00 pro Monat Mitte Juli 2017 letztmals für den Monat Juni 2017 bezahlt (act. 11 Rz 86; act. 90 Rz 493). Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin die Anordnung von Verboten (act. 1 und act. 90; Klagebegehren 1, Haupt- und Eventualbegehren, sowie Begeh- ren 2 und 3, jeweils das Hauptbegehren) sowie die Feststellung, dass der Beklag- ten ein gewisses Handeln bis zu einem bestimmten Zeitpunkt verboten war (Klage- begehren 1, Subeventual- und Subsubeventualbegehren, sowie Begehren 2 und 3, jeweils das Eventualbegehren). Weiter verlangt sie von der Beklagten total EUR 53'900.63 nebst Zins (Klagebegehren 4) für verweigerte, vertraglich geschul- dete Leistungen (EUR 5'490.00; act. 1 Rz 154 und act. 90 Rz 520) und in unge- rechtfertigter Weise verrechnete Drittkosten (EUR 48'410.63) sowie die unentgelt- liche Erbringung der gemäss Rahmenvereinbarung 2013 geschuldeten Leistungen für den Monat März 2018 (Klagebegehren 5, Hauptbegehren), allenfalls die Zah- lung von EUR 255'005.00 (Klagebegehren 5, Eventualbegehren). Schliesslich for- dert die Klägerin umfassende Rechenschaftsablage und die Herausgabe von di- versen Unterlagen (Klagebegehren 6). Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage und verlangt widerklageweise die Bezahlung des Grundhonorars gemäss der Rahmenvereinbarung 2013 für die Monate Juli 2017 bis Februar 2018 von (unbe- strittenermassen; act. 11 Rz 22; act. 90 Rz 400 ff.) für das Jahr 2017 und für Januar

- 17 - und Februar 2018 EUR 255'005.00 pro Monat, damit insgesamt EUR 2'040'040.00 nebst Zinsen (act. 11 Widerklagebegehren 2.a und Rz 86). Die Klägerin beantragt die Abweisung der Widerklage (act. 90 Rz 329 ff.), eventualiter sei der Honoraran- spruch zufolge Minderung vollständig herabzusetzen (act. 90 Rz 333 ff.). Ferner macht die Klägerin Verrechnungsforderungen von EUR 3'825'075.00 (act. 90 Rz 343 ff.) und (mindestens) EUR 701'800.00 geltend (act. 121 Rz 413 ff.). B. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 11. Januar 2018 (gleichentags zur Post gegeben) machte die Klä- gerin die Klage anhängig und prosequierte u.a. fristgerecht die vom hiesigen Ge- richt mit Urteil vom 25. Oktober 2017 im Verfahren HE170290 erlassenen vorsorg- lichen Massnahmen (act. 4/37 S. 49 f. Dispositiv-Ziffern 1-4; act. 1 S. 2 ff.). Nach- dem die Klägerin fristgerecht einen Kostenvorschuss von CHF 31'000.00 geleistet hatte (act. 5; act. 7), wurde der Beklagten mit Verfügung vom 26. Januar 2018 Frist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt (act. 8). Die Klageantwort vom

16. April 2018, womit Widerklage erhoben wurde, ging rechtzeitig ein (act. 11). Mit Verfügung vom 18. April 2018 wurde das Doppel der Klageantwort samt Widerkla- gebegründung der Klägerin zugestellt. Sodann wurde die Leitung des Verfahrens an den damaligen Oberrichter Prof. Dr. Alexander Brunner als Instruktionsrichter delegiert (act. 13). In der Folge wurden die Parteien zu einer Vergleichsverhand- lung auf den 16. Januar 2019 vorgeladen (act. 21). Am 16. November 2018 reichte die Klägerin ein erstes Begehren um Erlass (superprovisorischer) vorsorglicher Massnahmen ein (act. 22), welches gleichentags ohne Anhörung der Beklagten teilweise gutgeheissen wurde (act. 24). Am 22. November 2018 stellte die Klägerin ein zweites Begehren um Erlass (superprovisorischer) vorsorglicher Massnahmen (act. 27), welches am 23. November 2018 ohne Anhörung der Beklagten teilweise gutgeheissen wurde (act. 31). Ein von der Beklagten am 26. November 2018 gegen Ziffer 1 der superprovisorischen Verfügung vom 23. November 2018 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch wurde gleichentags abgewiesen (act. 36). Das Gesuch der Klägerin um Anordnung ergänzender Vollstreckungsmassnahmen wurde mit Verfügung vom 27. November 2018 abgewiesen. Sodann wurde der Klägerin Frist angesetzt, um einen weiteren Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 zu leisten

- 18 - (act. 41). Der Vorschuss ging rechtzeitig ein (act. 44). Am 31. Dezember 2018 reichte die Klägerin ein drittes Begehren um Erlass (superprovisorischer) vorsorg- licher Massnahmen ein (act. 49). Das Begehren um Anordnung vorsorglicher Mass- nahmen ohne Anhörung der Gegenpartei wurde gleichentags abgewiesen (act. 51). Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 16. Januar 2019 konnte keine Einigung erzielt werden (Prot. S. 14 ff.). Mit Verfügung vom 14. Februar 2019 wurde der Beklagten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 45'000.00 an- gesetzt (act. 64). Der Vorschuss wurde rechtzeitig bezahlt (act. 72). Mit Beschluss vom 26. Juni 2019 wurde - nach durchgeführtem Schriftenwechsel - das erste Massnahmebegehren teilweise als gegenstandslos abgeschrieben. Im Übrigen wurde auf das Begehren nicht eingetreten. Sodann wurde der Klägerin Frist ange- setzt, um einen weiteren Kostenvorschuss von CHF 10'000.00 zu leisten (act. 73). Der Vorschuss wurde rechtzeitig bezahlt (act. 76). Mit Verfügung vom 2. Juli 2019 wurde den Parteien mitgeteilt, dass der Prozess neu Oberrichter Dr. Stephan Ma- zan als Referent zugeteilt wird (act. 74). Mit Beschluss vom 11. Oktober 2019 wurde das zweite Massnahmebegehren als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben. Gleichzeitig wurde der Klägerin Frist angesetzt, um einen weiteren Gerichts- kostenvorschuss von CHF 8'000.00 zu leisten (act. 77). Der Vorschuss ging recht- zeitig ein (act. 79). Mit Beschluss vom 12. Dezember 2019 wurde auf das dritte Massnahmebegehren nicht eingetreten. Ferner wurde der Klägerin ein weiterer Kostenvorschuss von CHF 10'000.00 auferlegt (act. 80), welchen sie rechtzeitig im Umfang von CHF 9'991.00 leistete (act. 82). Mit Verfügung vom 25. Januar 2021 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (act. 83). Der Antrag der Klägerin auf Sistierung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Parallelver- fahrens HG160198 wurde mit Verfügung vom 8. Februar 2021 abgewiesen (act. 88). Die Replik erging fristgerecht am 12. April 2021 (act. 90) und die Duplik und Widerklagereplik am 20. August 2021 (act. 94). Mit Verfügung vom 14. Februar 2022 wurde das Gesuch der Klägerin vom 4. Januar 2022 um Sicherstellung der Parteientschädigung abgewiesen (act. 108). Mit Verfügung vom 10. März 2022 wurde das Verfahren auf Antrag der Klägerin zur Führung von Vergleichsgesprä- chen bis zum 8. April 2022 sistiert (act. 111). Mit Verfügung vom 25. April 2022 wurde die Sistierung nach zwischenzeitlicher Verlängerung auf Antrag der Beklag-

- 19 - ten wieder aufgehoben (act. 114; act. 117). Mit Verfügung vom 20. Juni 2022 wurde der Klägerin Frist zur Einreichung der Widerklageduplik angesetzt (act. 119). Die Widerklageduplik und freiwillige Stellungnahme wurde am 26. September 2022 rechtzeitig eingereicht (act. 121). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 wurde die Eingabe der Beklagten zugestellt und festgehalten, dass damit Aktenschluss sei (act. 123). Am 25. November 2022 reichte die Beklagte eine Stellungnahme ein (act. 125), welche der Klägerin am 13. August 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Prot. S. 43). Die darauf folgende Eingabe der Klägerin (act. 130) wurde der Be- klagten am 27. August 2024 zugestellt (Prot. S. 43). Mit Verfügung vom 14. Februar 2025 wurde den Parteien Frist zur Erklärung, ob sie auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichteten, angesetzt (act. 132). Die Beklagte verzichtete (act. 134), während die Klägerin mit Eingabe vom 27. Februar 2025 an der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung festhielt (act. 135). Am 20. Mai 2025 fand die Hauptverhandlung statt (Prot. S. 46 f.). Wie zu zeigen sein wird, ist ein Beweisver- fahren nicht notwendig. Nach durchgeführtem Hauptverfahren ist der Prozess spruchreif, weshalb ein Urteil zu ergehen hat (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Erwägungen I. Formelles

1. Zuständigkeit 1.1. Örtliche Zuständigkeit Die Klägerin hat ihren Sitz in Italien. Der Sitz der Beklagten ist in der Schweiz. Es liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Da es sich um eine Handelsstreitigkeit handelt, kommt das LugÜ zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 LugÜ). In der Rah- menvereinbarung 2013 haben die Parteien eine Gerichtsstandsklausel, welche Zü- rich als Gerichtsstand vorsieht, vereinbart (act. 3/11 Ziff. 11.5). Die Klausel erfüllt die Voraussetzungen von Art. 23 Ziff. 1 LugÜ, weshalb das Handelsgericht Zürich grundsätzlich für die Beurteilung der Haupt- und Widerklage örtlich zuständig ist. Auch das Addendum vom 14. September 2017 enthält ein gültige Gerichtsstands- klausel für das hiesige Gericht (vgl. act. 3/18 Ziff. 10).

- 20 - 1.1.1. Klage 1.1.1.1. Die Beklagte bestreitet die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts soweit die Streitigkeiten aus der Rahmenvereinbarung 2008 resultieren. Sie beruft sich darauf, dass nach Ziff. III der Vereinbarung i.V.m. Art. 23 Ziff. 1 LugÜ in diesem Zusammenhang ausschliesslich die Gerichte in AO._____ zuständig seien. Ent- sprechend sei auf das Klagebegehren 6 insoweit nicht einzutreten, als gestützt auf die Rahmenvereinbarung 2008 Auskünfte über den Zeitraum vor dem 1. März 2013 verlangt würden (act. 11 Rz 4; act. 94 Rz 5). Gemäss der Klägerin wurde der Ge- richtsstand gemäss Rahmenvereinbarung 2008 durch die Rahmenvereinbarung 2013 rückwirkend ersetzt (act. 90 Rz 3 ff.; act. 121 Rz 4 ff.). 1.1.1.2. Ist der Inhalt einer Vertragsklausel umstritten, ist er mittels Auslegung zu ermitteln. Ziel der Auslegung von vertraglichen Bestimmungen ist in erster Linie die Feststellung des übereinstimmenden wirklichen Parteiwillens bei Vertragsschluss. Wenn ein solcher nicht festgestellt werden kann, sind in zweiter Linie zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Ver- trauensprinzips auszulegen. Primäres Auslegungsmittel ist der Wortlaut. Mangels anderer Anhaltspunkte ist anzunehmen, die Parteien hätten die Worte gemäss dem allgemeinen Sprachgebrauch zur Zeit des Vertragsabschlusses verwendet. Bei der Auslegung von Verträgen ist immer auch das systematische Element zu berück- sichtigen: Der einzelne Ausdruck ist stets im Zusammenhang, in dem er steht, als Teil eines Ganzen aufzufassen. Sein Sinngehalt wird häufig (mit-)bestimmt durch die Stellung, die er im Vertragstext einnimmt. Darüber hinaus sind ergänzende Aus- legungsmittel heranzuziehen, namentlich die Begleitumstände des Vertragsschlus- ses, die Interessenlage der Parteien bei Vertragsschluss, der Vertragszweck und die Verkehrsauffassung. Im Verhältnis zu den ergänzenden Auslegungsmitteln kommt hingegen dem Wortlaut der Vorrang zu. Immer dann, wenn die übrigen Aus- legungsmittel nicht sicher einen anderen Schluss erlauben, hat es beim Wortlaut sein Bewenden (zum Ganzen Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligatio- nenrecht Allgemeiner Teil Band I, 11. Aufl. 2020, Rz. 1212 ff.; BGE 148 III 57 E. 2.2.1 m.w.H.; BGE 133 III 406 E. 2.2; BGE 133 III 61 E. 2.2.; BGE 130 III 417). Nachträgliches Parteiverhalten kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

- 21 - im Rahmen der subjektiven Auslegung relevant sein, da es im Rahmen der Beweis- würdigung auf einen tatsächlichen Willen der Parteien im Zeitpunkt des Vertrags- schlusses bzw. darauf, wie die Parteien dannzumal ihre Erklärungen tatsächlich verstanden hatten, schliessen lassen kann (vgl. BGE 143 III 157 E. 1.2.2 und BGE 132 III 626 E. 3.1). Demgegenüber ist das nachträgliche Parteiverhalten bei der objektiven Auslegung nach Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung (BGE 133 III 61 E. 2.2.2.2; BGE 132 III 626 E. 3.1). 1.1.1.3. Ein tatsächlicher übereinstimmender Parteiwille wird vorliegend von keiner Partei rechtsgenügend behauptet. Es ist somit mittels Vertrauensprinzip zu bestim- men, ob nach dem Willen der Parteien die Gerichtsstandsklausel der Rahmenver- einbarung 2013 auch betreffend allfälliger sich aus der Rahmenvereinbarung 2008 ergebender Ansprüche massgeblich sein soll. 1.1.1.4. Die Klausel der Rahmenvereinbarung 2013 lautet wie folgt (act. 3/11 Ziff. 11.5 "Gerichtsstand"): "Sämtliche Streitigkeiten, die aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehen, einschliesslich aller Streitigkeiten bezüglich seines Zustandekommens, seiner Bindungs- wirkung, seiner Ergänzung und Beendigung, sollen ausschliesslich durch die Zuständigen Gerichte in Zürich, Schweiz, entschieden werden. Gerichtsstand ist Zürich 1." Die Klausel hält klar fest, dass der Gerichtsstand für Streitigkeiten gilt, die aus oder im Zusammenhang mit der Rahmenvereinbarung 2013 ("… mit diesem Vertrag …") entstehen. Streitigkeiten aus der Rahmenvereinbarung 2008 werden nicht genannt, ebenso wenig wird eine Rückwirkung der Klausel auf die Rahmenvereinbarung 2008 erwähnt. Eine solche lässt sich - entgegen der Ansicht der Klägerin (vgl. act. 90 Rz 3 f.) - auch nicht aus Ziff. 11.1 ("Abschliessende Vereinbarung") der Rahmenvereinbarung 2013 herleiten. So stellt der 1. Halbsatz der Klausel fest, dass die neue Rahmenvereinbarung "den gesamten Vertrag zwischen den Parteien in Bezug auf den Gegenstand dieses Vertrages" darstelle. Im 2. Halbsatz wird zwar festgehalten, dass die neue Rahmenvereinbarung die alte per 1. März 2013 er- setze. Hingegen werden von dieser Regelung allfällige Ansprüche und offene For- derungen, die vor dem 1. März 2013 - und damit gestützt auf die Rahmenvereinba-

- 22 - rung 2008 - entstanden sind, explizit ausgenommen. Gründe, um vom klaren Wort- laut der Gerichtsstandklausel abzuweichen, sind nicht ersichtlich. So wurden im Frühjahr 2013, als die neuen Lizenzverträge und der neue Rahmenvertrag ge- schlossen wurden, die Gerichtsstände von vormals AR._____ [Schweizer Ortschaft ausserhalb des Kantons Zürich] (Produktions- und Vertriebslizenzverträge; act. 3/42 und 3/43, je Ziff. 28.2) und AO._____ (Rahmenvereinbarung 2008; act. 3/10 XII.) in Zürich konzentriert (act. 3/16 und 3/17, je 18.10; act. 3/11 Ziff. 11.5). Anzei- chen dafür, dass die Parteien dazumal damit rechneten, dass sich zwischen ihnen noch Rechtsstreitigkeiten aus den bisherigen Verträgen ergeben würden, sind we- der ersichtlich noch werden sie behauptet. Eine reine Mutmassung ist, dass die Beklagte davon ausging, dass das hiesige Gericht Rechtsstreitigkeiten eher zu ih- ren Gunsten beurteilen würde (act. 90 Rz 9 f.). Offen blieben kann sodann, ob die Rahmenvereinbarung 2013 zwischen den Parteien verhandelt wurde oder nicht (act. 90 Rz 8, 12; act. 94 Rz 10; act. 121 Rz 9 ff.). Da die Auslegung der Klausel nach dem Vertrauensprinzip zu einem klaren Ergebnis führt, gelangt - entgegen der Ansicht der Klägerin (act. 90 Rz 12) - die Unklarheitenregel nicht zur Anwendung. 1.1.1.5. Damit fehlt die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Zürich, insoweit die Klägerin Rechenschafts- und Herausgabeansprüche für den Zeitraum vor dem

1. März 2013 geltend macht. Entsprechend ist auf das Klagebegehren 6 insoweit nicht einzutreten, als es den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 28. Februar 2013 betrifft. 1.1.2. Widerklage/Honorarminderungs- und Verrechnungsansprüche 1.1.2.1. Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Zürich für die angehobene Widerklage ist gegeben (vgl. Art. 14 Abs. 1 ZPO), wovon auch die Parteien ausge- hen (act. 11 Rz 3 ff.; act. 90 Rz 2 ff.). 1.1.2.2. Da sich vorliegend sowohl die Prüfung der von der Klägerin geltend ge- machten Honorarminderungsansprüche als auch der Verrechnungsforderungen er- übrigt (vgl. nachfolgend E. II.B.1.3.), muss nicht weiter darauf eingegangen werden, ob die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts auch insoweit gegeben wäre, als die Klägerin die behaupteten Honorarminderungs- oder Verrechnungsansprü-

- 23 - che auf von der Beklagten vor dem Abschluss der Rahmenvereinbarung 2013 ge- tätigte Handlungen abstützt (vgl. act. 94 Rz 6; act. 121 Rz 14 ff.). 1.2. Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist gegeben (Art. 6 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG).

2. Klageänderung Die Klägerin hat die Klagebegehren 1 (Sub- und Subsubeventualbegehren), 2 (Eventualbegehren), 3 (Eventualbegehren), 4 (Verzugszinsen) und 6 (lit. f, h, i und j) in der Replik geändert (act. 1 S. 2 ff.; act. 90 S. 2 ff.). Eine Klageänderung ist zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder die Gegenpartei zustimmt (Art. 227 Abs. 1 ZPO). Die vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen stehen in einem sachlichen Zusammenhang zu den ursprünglich geltend gemachten Begehren. So werden Un- terlassungs- in Feststellungsbegehren abgeändert, zusätzlich zur Forderung Ver- zugszinsen eingeklagt und die Rechenschafts- sowie Auskunftsbegehren erweitert. Die Zulässigkeit der Klageänderungen wird denn von der Beklagten auch nicht be- stritten.

3. Gegenstandslosigkeit/Nichteintreten Das LugÜ regelt die Frage des Rechtsschutzinteresses sowie der Folgen, wenn es an einem schutzwürdigen Interesse zur Beurteilung der Klage fehlt, nicht. Massge- bend ist das Landesrecht (lex fori bzw. ZPO; vgl. BGE 144 III 175 E. 3.2). Das Rechtsschutzinteresse ist eine Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Fehlt ein schutzwürdiges Interesse, ist auf die Klage nicht einzutreten. Fällt das Rechtsschutzinteresse nach Eintritt der Rechtshängigkeit dahin, ist das Verfahren

- infolge Gegenstandslosigkeit - abzuschreiben (BSK ZPO-Gschwend/Steck, Art. 242 N 5).

- 24 - 3.1. Klagebegehren 1 bis 3 3.1.1. Gegenstandslosigkeit Die Klägerin hat infolge Zeitablaufs kein rechtlich geschütztes Interesse mehr an der Beurteilung des Haupt- und Eventualbegehrens sowie des Antrags auf Festset- zung einer Ordnungsbusse von Klagebegehren 1, der Hauptbegehren sowie der Anträge auf Festsetzung einer Ordnungsbusse der Klagebegehren 2 und 3 sowie des Hauptbegehrens von Klagebegehren 5. Die Begehren sind abzuschreiben (vgl. Art. 242 ZPO). 3.1.2. Nichteintreten 3.1.2.1. Parteistandpunkte/Rechtliches Mit den Sub- und Subsubeventualbegehren von Klagebegehren 1, dem Eventual- begehren von Klagebegehren 2 und dem Eventualbegehren von Klagebegehren 3 verlangt die Klägerin die Feststellung, dass der Beklagten die angeführten Hand- lungen verboten waren. Die Klägerin macht geltend, diesbezüglich nach wie vor ein schutzwürdiges Interesse zu haben (act. 90 Rz 28 ff.). Die Beklagte beantragt auf die Begehren sei mangels Feststellungsinteresse nicht einzutreten (act. 11 Rz 6, 101; act. 94 Rz 12 f.). Mit der allgemeinen Feststellungsklage kann die gerichtliche Feststellung, dass ein Recht oder ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht, verlangt werden (Art. 88 ZPO). Die Feststellungsklage ist zulässig, wenn die klagende Partei ein schutzwürdiges Interesse an der anbegehrten Feststellung hat (BGer 4A_464/2019 vom 30.4.2020 E. 1.1 m.H. auf BGE 119 II 368 E. 2a), welches sich aus einer spezialgesetzlichen Regelung oder anhand der in der Rechtsprechung und Lehre entwickelten Kriterien ergeben kann (BK ZPO-Zingg, Art. 59 N 39). Das Feststellungsinteresse ist von der klagenden Partei darzutun. Die klagende Partei hat den hierfür relevanten Sach- verhalt nachzuweisen (BGE 123 III 49 E. 1a; BGer 4A_255/2021 vom 22.3.2022 E. 1.2.1). Als Sachurteilsvoraussetzung muss das Feststellungsinteresse spätes- tens im Zeitpunkt der Urteilsfällung vorliegen (BGE 140 III 159 E. 4.2.4; BGE 133 III 539 E. 4.3).

- 25 - 3.1.2.2. Klagebegehren 1 und 3 Die Klägerin macht mit Bezug auf die Klagebegehren 1 und 3 geltend, die Kunden, Händler und Distributoren seien darüber in die Irre geführt worden, wer die Produ- zentin der Produkte gewesen und bei wem die entsprechende Kollektion bestellt worden sei. Diese Marktverwirrung sei mit dem Ende des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien nicht behoben worden, sondern werde von der Beklagten weiterhin genutzt. Die Klägerin legt zwei ihrer Ansicht nach für die Nutzung signifi- kante Verhaltensweisen der Beklagten dar. Mit einem entsprechenden Urteil könne, so die Klägerin weiter, sie gegenüber Händlern die klare Trennung zwischen ihr und der B._____ Unternehmensgruppe beweisen (act. 90 Rz 32 ff.). Weiter be- ruft sich die Klägerin darauf, dass die Beklagte ihrem Ruf geschadet und das Ver- trauen von Händlern, Partnern und Mitarbeitern in sie, die Klägerin, erschüttert habe. Zur Rehabilitation ihres Rufs müsse sie belegen können, dass die Beklagte damals vertragswidrig gehandelt habe. Sie trete nach wie vor auf dem Bekleidungs- markt auf und sei auf einen hervorragenden Ruf angewiesen (act. 90 Rz 35). Ein Feststellungsinteresse ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu beja- hen, wenn der Kläger an der sofortigen Feststellung ein erhebliches schutzwürdi- ges Interesse hat, welches kein rechtliches zu sein braucht, sondern auch bloss tatsächlicher Natur sein kann. Diese Voraussetzung ist namentlich gegeben, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien ungewiss sind (Bestand oder Inhalt der Be- ziehung) und die Ungewissheit durch die gerichtliche Feststellung behoben werden kann. Dabei genügt hingegen nicht jede Ungewissheit; erforderlich ist vielmehr, dass ihre Fortdauer dem Kläger nicht mehr zugemutet werden darf, weil sie ihn in seiner Bewegungsfreiheit behindert (vgl. BGE 144 III 175 E. 5 m.H. auf BGE 136 III 523; BGer 4A_464/2019 vom 30.4.2020 E. 1.2). Hingegen fehlt dem Inhaber eines Rechts in der Regel ein Feststellungsinteresse, wenn ihm eine Leistungs- oder Gestaltungsklage zur Verfügung steht, die sofort eingereicht werden kann und die es ihm erlauben würde, direkt die Beachtung seines Rechts oder die Erfüllung der Forderung zu erwirken (BGE 135 III 378 E. 2.2; BGer 4A_255/2021 vom 22.3.2022 E. 1.2.1).

- 26 - Die Klägerin hat die Begehren mit ihrer Replik, mithin am 12. April 2021 geändert. Die Parteien haben bzw. hatten dazumal ihre Rechtsbeziehungen (Rahmenverein- barung 2013, Addendum) schon längstens beendet. Eine zwischen den Parteien in Bestand oder Inhalt ungewisse Rechtsbeziehung bestand demnach bereits dazu- mal nicht mehr. Ein Feststellungsinteresse ist nicht ersichtlich. Als spezialgesetzli- che Norm könnte vorliegend allenfalls Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG, wonach, wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Anse- hen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, die Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Verletzung beantragen kann, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt, herangezogen wer- den. Hingegen stützt die Klägerin die Klagebegehren 1 und 3 auf vertragliche An- sprüche. Kommt hinzu, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit sich durch die anbe- gehrte Feststellung, dass es der Beklagten bis zum 31. Januar 2019 in Europa ver- boten war, "C1._____ Produkte und entsprechende Private Label Produkte" sowie "Socken und Strümpfe" gemäss den Lizenzverträgen "zwischen der Klägerin und der Beklagten vom 22. Februar 2013" herzustellen oder zu vertreiben oder durch andere Unternehmen als die Klägerin herstellen oder vertreiben zu lassen sowie solche Produkte in Europa auszuliefern oder durch andere Unternehmen als die Klägerin ausliefern zu lassen (Klagebegehren 1, Subeventualbegehren), eine all- fällig heute noch bestehende Marktverwirrung mit Bezug auf die beiden Parteien beseitigen liesse. Den Beweis einer klaren Trennung zwischen der Klägerin und der B._____ Unternehmensgruppe erbringt ein solches Urteil nicht. Gleiches gilt für die mit den Klagebegehren 1 (Subsubeventualbegehren) und 3 verlangten Fest- stellungen. Ein Feststellungsinteresse ist nicht ersichtlich. Entsprechend ist auf die Sub- und Subsubeventualbegehren von Klagebegehren 1 und das Eventualbegeh- ren von Klagebegehren 3 nicht einzutreten. 3.1.2.3. Klagebegehren 2 Mit Bezug auf das Eventualbegehren von Klagebegehren 2 macht die Klägerin gel- tend, die Beklagte habe auf dem Arbeitsmarkt eine Marktverwirrung geschaffen und gar Mitarbeiter abgeworben. Sie sei auf ein Feststellungsurteil angewiesen, um den Ruf bei den Mitarbeitern wiederherzustellen und zu zeigen, dass sie korrekt und die

- 27 - Beklagte vertragswidrig gehandelt habe. Ein Schaden aus der versuchten bzw. er- folgten Mitarbeiterabwerbung lasse sich fast unmöglich beziffern (act. 90 Rz 36). Auch diesbezüglich ist nicht ersichtlich, inwieweit am 12. April 2021 noch eine zwi- schen den Parteien in Bestand oder Inhalt ungewisse Rechtsbeziehung bestand, welche der Klärung bedurft hätte. Sodann führt die Klägerin selbst an, dass eine Bezifferung des erlittenen Schadens aus der angeblich versuchten bzw. erfolgten Mitarbeiterabwerbung durch die Beklagte - wenn auch mit Aufwendungen und al- lenfalls unter richterlicher Schadensschätzung nach Art. 42 Abs. 3 OR - möglich wäre. Damit steht der Klägerin eine Leistungsklage zur Verfügung, welche sie sofort einreichen kann. Gründe, um vorliegend von der grundsätzlichen Subsidiarität der Feststellungsklage abzuweichen, sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu BGE 135 III 378 E. 2.4 und BGer 4A_255/2021 vom 22.3.2022 E. 1.2.1 m.H.). Ferner mag es zu- treffen, dass der Ruf der Klägerin durch die Vorkommnisse in den Jahren 2018 und 2019 Schaden genommen hat. Hingegen zeigt die Klägerin nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit sich eine dazumalige unrechtmässige Kontaktauf- nahme bzw. Kommunikation der Beklagten mit ihren Mitarbeitenden noch heute für sie störend auswirkt. Ein aktuelles Feststellungsinteresse ist somit auch hinsichtlich des Eventualbegehrens von Klagebegehren 2 zu verneinen. Auf das Begehren ist nicht einzutreten. 3.2. Klagebegehren 6 Auf die von der Beklagten mit Bezug auf das Klagebegehren 6 lit. a-e und g geltend gemachten Gründe, weshalb auf die Begehren nicht einzutreten wäre (vgl. act. 11 Rz 134 f., 137 ff., 146 ff. und 154), wird im Rahmen der Behandlung der Rechen- schafts- und Herausgabeansprüche eingegangen. Es liegen keine Gründe vor, weshalb auf die Begehren nicht einzutreten wäre (vgl. nachfolgend E. II.A.4.2.2. ff.).

4. Aktenbeizug Die Akten des Verfahrens HE170290 wurden beigezogen (act. 4; act. 5). Nachdem sich der relevante Sachverhalt aus den vorliegenden Prozessakten er- gibt, besteht kein Anlass zum Beizug der Akten aus den Verfahren HG150130

- 28 - (B2._____ gegen Klägerin; Urteil vom 2. März 2017) und HG160198 (Klägerin ge- gen B2._____; Urteil und Beschluss vom 6. November 2024; act. 90 Rz 42, 384).

5. Übrige Prozessvoraussetzungen Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Klage und Widerklage ist - insoweit nicht bereits auf ein Nichteintreten zu schliessen bzw. die Begehren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben sind - einzutreten. Auf die Parteivorbringen wird nachfolgend soweit für die Entscheidfin- dung notwendig eingegangen.

6. Wechsel im Spruchkörper Als Vorsitzender des vorliegenden Verfahrens amtete - insbesondere auch im Rahmen der Beschlussfassung über die vorsorglichen Massnahmen (act. 73; act. 77; act. 80) - Oberrichter Roland Schmid, als Präsident bzw. Vizepräsident des Handelsgerichts Zü- rich. Aufgrund des zwischenzeitlichen Wechsels im Präsidium amtet neu Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, als Vorsitzender und Oberrichter Roland Schmid als Instruktionsrichter. Als Handelsrichter haben an den Beschlüssen betreffend vor- sorglicher Massnahmen Dr. Myriam Gehri, Peter Zwicky, Thomas Klein und Dr. Felix Graber mitgewirkt (act. 73; act. 77; act. 80). Ferner amtete Handelsrichter Peter Zwicky im Rahmen der Vergleichsverhandlung vom 16. Januar 2019 als Referent (Prot. S. 51). Die Handelsrichter Peter Zwicky, Thomas Klein und Dr. Felix Graber sind zwischen- zeitlich von ihrem Amt zurückgetreten. Sie werden durch Handelsrichterin Dr. Esther Nägeli und Handelsrichter Stefan Vogler ersetzt. Derartige Änderungen im Spruchkör- per sind ohne Weiteres zulässig. II. Materielles A. Klage

1. Klagebegehren 4 Das Klagebegehren 4 stützt sich auf die Rahmenvereinbarung 2013 (act. 3/11). Die Klägerin fordert von der Beklagten total EUR 53'900.63 zuzüglich Zins von 5% seit dem 11. Januar 2018 (act. 90 S. 4 Klagebegehren 4): EUR 5'490.00 (Schadener-

- 29 - satz Redesign Logo) und EUR 48'410.63 (Rückforderung für zu Unrecht weiterver- rechnete Drittleistungen bzw. Schadenersatz). 1.1. Anwendbares Recht Die Rahmenvereinbarung 2013 untersteht dem schweizerischen materiellen Recht (act. 3/11 Ziff. 11.4 [Rechtswahlklausel] i.V.m. Art. 116 Abs. 1 IPRG), wovon auch die Parteien ausgehen (act. 11 Rz 75; act. 90). Auf die Rahmenvereinbarung 2013 kommt in erster Linie Auftragsrecht (vgl. Art. 394 ff. OR) zur Anwendung (vgl. act. 4/37 E. 7.2.5). 1.2. Redesign Logo 1.2.1. Parteistandpunkte/Sachverhalt Am 12. Mai 2017 und neuerlich am 12. Oktober 2017 forderte die Klägerin AN.____ u.a. zum Redesign ihres Logos auf (act. 1 Rz 149, 153; act. 3/107). Die Beklagte kam der Aufforderung nicht nach, worauf die Klägerin eine andere Agentur mit dem Redesign beauftragte. Die Klägerin verlangt von der Beklagten nunmehr Ersatz für die angefallenen Kosten von unbestrittenermassen EUR 5'490.00 (act. 1 Rz 154; act. 11 Rz 109 ff.; act. 3/111). Sie macht geltend, die Beklagte habe sich vertrags- widrig geweigert, das neue Logo zu designen (act. 1 Rz 154; act. 90 Rz 520). Die Beklagte bestreitet das Vorliegen einer Vertragsverletzung. Die Entwicklung eines Firmenlogos für die Klägerin gehöre nicht zu den unter der Rahmenvereinbarung 2013 zu erbringenden Leistungen. Entsprechend würden die EUR 5'490.00 keinen ersatzfähigen Schaden darstellen (act. 11 Rz 109, 113, 115; act. 94 Rz 434). 1.2.2. Rechtliches Eine Partei, die Schadenersatz wegen nicht gehöriger Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung verlangt, hat zu behaupten und zu beweisen, dass die Gegenpartei eine vertragliche Verpflichtung nicht (gehörig) erfüllt hat und dass ihr dadurch - ad- äquat-kausal - der Schaden entstanden ist, dessen Ersatz sie begehrt. Der Gegen- partei steht der Exkulpationsbeweis offen (vgl. Art. 97 Abs. 1 OR; BGE 144 III 155 E. 2.3).

- 30 - Gemäss Art. 396 Abs. 1 OR wird der Umfang des Mandats durch die Vereinbarung oder, falls eine solche fehlt, durch die Natur des Geschäfts bestimmt. Besteht zwi- schen den Parteien Uneinigkeit über den Auftragsumfang, ist dieser mittels Ausle- gung zu ermitteln. Dem Auftraggeber steht ein jederzeitiges Weisungsrecht zu (vgl. Art. 397 OR). Eine Weisung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Auftragsge- bers, welche den Inhalt des Auftrags konkretisiert (BGer 4A_41/2016 vom 20.6.2016 E. 3.3). Das Weisungsrecht besteht hingegen nur innerhalb des verein- barten Vertragsgegenstandes. So darf der Auftrag durch die Weisung kein anderer werden, als der, welchen der Beauftragte ursprünglich angenommen hat (BK OR- Fellmann, Art. 397 N 77). Liegen Weisungen des Auftraggebers "ausserhalb des vereinbarten Vertragsgegenstandes, ist in deren Erteilung ein Angebot zu einem neuen Vertragsabschluss zu sehen, das der Beauftragte annehmen oder ablehnen kann" (BSK OR I-Weber, Art. 397 N 5). 1.2.3. Vertragsverletzung 1.2.3.1. Parteistandpunkte Gemäss der Klägerin regelte die Rahmenvereinbarung 2013 lediglich die Grund- züge der Zusammenarbeit (act. 1 Rz 274; act. 90 Rz 115). Der Auftragsumfang sei "äusserst weit gefasst" worden und habe sich nicht "nur" auf C1._____ und C5._____ Produkte sowie unter den Lizenzverträgen hergestellte Private Label Produkte beschränkt (act. 1 Rz 98 f.; act. 90 Rz 113, 118, 399). Auch der Leis- tungsumfang sei sehr weit formuliert worden. Die Beklagte sei als "Full-Service- Agentur" tätigt gewesen (act. 90 Rz 122, 127). Die Erstellung eines Logos gehöre zu den Leistungen einer Full-Service-Agentur (act. 90 Rz 130). Das Logo habe der Akquisition von Privat Label Kunden gedient. Arbeiten, welche dem Verkauf von Vertragsprodukten gedient hätten, seien unter die Rahmenvereinbarung gefallen (act. 1 Rz 150; act. 121 Rz 91). Die Beklagte stellt dies in Abrede. Sie habe sich unter der Rahmenvereinbarung 2013 nur dazu verpflichtet, für die Klägerin Dienstleistungen zu erbringen, die einen

- 31 - Bezug zu C1._____ und C5._____ Produkten sowie den unter den Lizenzverträgen hergestellten Private Label Produkten aufgewiesen hätten (act. 11 Rz 21, 109, 111). Das Redesign des Firmenlogos stelle eine hiervon unabhängige Marketing- leistung dar. Sodann würden Dienstleistungen, welche bloss in mittelbarem Zusam- menhang mit dem Vertrieb der C1._____ und C5._____ Produkte sowie der ent- sprechenden Private Label Produkte stünden, nicht unter den Auftragsumfang der Rahmenvereinbarung fallen (act. 11 Rz 113; act. 94 Rz 434). 1.2.3.2. Würdigung 1.2.3.2.1. Umstritten ist, ob sich die Rahmenvereinbarung 2013 nur auf C1._____ und C5._____ Produkte sowie unter den Lizenzverträgen hergestellte Private Label Produkte (Bestellungen von Dritten, die im Hinblick auf den Verkauf über die Ab- satzkanäle dieser Dritten mit anderen Marken als den Vertragsmarken versehen werden; vgl. act. 3/16 und act. 3/17, je Ziff. 2 lit. b), oder auch andere, von der Klägerin hergestellte und vertriebene Produkte bezog, sowie, welche konkreten Leistungen die Beklagte unter der Rahmenvereinbarung 2013 schuldete. Die Rah- menvereinbarung 2013 ist auszulegen. Die Vereinbarung ist zuerst normativ aus- zulegen und hernach ist zu prüfen, ob von einer Partei ein davon abweichender tatsächlicher Konsens behauptet und bewiesen wird (vgl. BGE 121 III 118 E. 4; BGer 4A_683/2011 vom 6.3.2012, E. 5.1 und 5.2; HGer HG210147 vom 1.7.2024 E. II.A.2.3.1.). 1.2.3.2.2. Wie bereits dargelegt (vgl. vorne E. I.1.1.1.2.), bildet der Wortlaut das primäre Auslegungsmittel. Gemäss Ziffer 1 ("Auftragsumfang") der Rahmenverein- barung 2013 "beauftragt" die Klägerin die Beklagte ("Agentur") mit der "Beratung in Fragen des Vertriebs, Marketings und der Werbung". "Hierzu zählen: a) Die Erar- beitung und Durchführung klassischer Werbeagenturleistungen, wie die Entwick- lung internationaler Werbekampagnen, Kataloge, Prospekte, Verpackungen, Ver- kaufsförderungsmaterial etc. von der Ideenfindung über Entwurf und Realisation, bis hin zur Reinzeichnung; b) die Betreuung der internationalen Verkaufsförde- rungs-Events für die Marken C5._____® und C1._____®; c) die Mitarbeit bei der Gewinnung neuer Vertriebe und Unterstützung der bestehenden Vertriebe; und d) die Erweiterungen der Kollektionen, Produktvariationen und Produktausstattung für

- 32 - die Marken C5._____® und C1._____®" (act. 3/11 Ziff. 1 Abs. 1). Absatz 2 hält fest, dass die Vereinbarung die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen der Auftrag- geberin und der Agentur mit Bezug auf die Konzeption von Kommunikations- und Marketingmassnahmen und die Realisation von Kommunikationsmitteln im Ver- tragsgebiet gemäss den von der Klägerin abgeschlossenen Lizenzverträgen betref- fend die Herstellung und den Vertrieb von C5._____® und C1._____ ®-Produkten regelt. Weiter regle sie das Design und die Kollektionserweiterung der C5._____® und C1._____®-Produkte sowie die Dienstleistungen und den Betreuungsaufwand für "die derzeit am Markt befindlichen C5._____® und C5._____ ®-Produkte". "Die Vereinbarung gilt auch für die unter den vorgenannten Verträgen hergestellten Pri- vate-Label Produkte". In Absatz 3 wird festgehalten, dass die technische Weiter- und Neuentwicklung von Produkten der Marken C5._____® und C1._____® nicht Gegenstand der Vereinbarung sei. In Ziffer 2 Absatz 1 der Rahmenvereinbarung 2013 wird unter dem Titel "Leistungen der Agentur" festgehalten, dass die Agentur als Full-Service und Lead Agentur tätig sei und insbesondere die folgenden Leistungen erbringe: a) Formulierung der Kom- munikationsziele, b) Überwachen der Kommunikationsziele, c) Pflege der Kommu- nikationsziele, d) Visuelle Gestaltung der Kommunikationsmittel (Anzeigen, Verpa- ckungen, Kataloge, etc.) und e) Mitarbeit in der Produkt- und Sortimentspflege. 1.2.3.2.3. Aus der Beschreibung des Auftragsumfangs ergibt sich klar, dass sich die Beauftragung der Beklagten auf die Erbringung von Leistungen im Zusammen- hang mit den Marken C5._____® und C1._____® und die von der Klägerin unter den Lizenzverträgen hergestellten und vertriebenen C5._____ und C1._____-Pro- dukte erstreckt. Mitumfasst sind die unter den Lizenzverträgen hergestellten Private Label Produkte. Hingegen werden die weiteren Geschäftstätigkeiten der Klägerin bzw. die Klägerin selbst als Unternehmung in der Rahmenvereinbarung 2013 nicht erwähnt. Gestützt wird dieses Auslegungsergebnis durch die Formulierung der Prä- ambel, welche festhält, dass sich die Klägerin "insbesondere mit der Herstellung und dem Vertrieb von Sportfunktionsbekleidung, einschliesslich Socken und Unter- wäsche, unter den Marken C5._____ ® und C1._____®" befasse und die Klägerin die Beklagte schon früher für Fragen des Vertriebs, des Marketings und der Wer-

- 33 - bung von "C1._____®, C5._____®-Produkten sowie Private Label Produkten" bei- gezogen habe (act. 3/11 Präambel). Relevant sind C1._____ und C5._____ sowie Privat Label Produkte, welche gestützt auf die von der Klägerin mit der B2._____ geschlossenen Lizenzverträge hergestellt werden. Es geht um Beratungs- und Marketingleistungen sowie Betreuungsaufgaben, welche die Beklagte für diese Produkte erbringt und nicht um Leistungen, welche die Klägerin als solche, als Un- ternehmung, betreffen (namentlich ihr Erscheinungsbild [Corporate Design]), oder die weiteren Produkte bzw. Geschäftstätigkeiten der Klägerin. Bezeichnenderweise stellt denn auch die Kündigung oder Nichtverlängerung der Lizenzverträge betref- fend die Herstellung und den Vertrieb von C1._____® und C5._____® einen aus- serordentlichen Kündigungsgrund für die Rahmenvereinbarung 2013 dar (vgl. act. 3/11 Ziff. 3 "Laufzeit des Vertrages und Kündigung") und erhöht sich das verein- barte Grundhonorar von EUR 2'050'000.00 für das Jahr 2013 für die kommenden Kalenderjahre jeweils entsprechend des prozentualen Wachstums des Umsatzes, den die Klägerin mit den C1._____® und C5._____® Produkten im vorangehenden Kalenderjahr erzielt hat (vgl. act. 3/11 Ziff. 9 Abs. 1 "Vergütung"). Nichts ergibt sich für die Auslegung der Vereinbarung aus den Vertragsverhand- lungen. So ist unbestritten, dass zwischen den Parteien im Zusammenhang mit dem "Neuabschluss" der Rahmenvereinbarung 2013 der Auftragsumfang (Ziff. I. Rahmenvereinbarung 2008; praktisch identisch mit Ziff. 1 der Rahmenvereinba- rung 2013) und die Leistungen der Agentur (Ziff. II. der Rahmenvereinbarung 2008; identisch mit Ziff. 2 der Rahmenvereinbarung 2013) nicht diskutiert wurden (act. 1 Rz 66; act. 11 Rz 166; act. 121 Rz 34). Da die Arbeiten im August 2015 verrechnet wurden (vgl. act. 91/259/7; act. 90 Rz 118 "Katalog"; act. 91/259/8 " AS._____- …_Winter-Snow-Sportler), spielt für die normative Auslegung sodann keine Rolle, ob die Beklagte, wie von der Klägerin behauptet, auch Leistungen für AS._____- Produkte erbrachte, welche weder C1._____ oder C5._____ noch Private Label Produkte gewesen seien (act. 90 Rz 118; act. 121 Rz 38). Es handelt sich um ein Verhalten nach Vertragsschluss. Sodann vermag am klaren Wortlaut der Vereinba- rung nichts zu ändern, sollte die Beklagte "in der Vergangenheit" vereinzelt nicht nur Leistungen für C1._____ und C5._____ Produkte (vgl. act. 90 Rz 126; act. 121

- 34 - Rz 38 lit. c) und für Länder ausserhalb des Vertragsgebiets der Lizenzverträge er- bracht haben (act. 121 Rz 38 lit. d). Zusammenfassend ergibt die normative Auslegung, dass sich die Parteien nach Treu und Glauben darauf einigten, dass sich die Beauftragung der Beklagten auf die Erbringung von Leistungen im Zusammenhang mit den Marken C5._____ ® und C1._____® und den von der Klägerin unter den Lizenzverträgen hergestellten und vertriebenen C5._____ und C1._____-Produkten sowie den Privat Label Produkten beschränkte. Weder Tätigkeiten für die Klägerin als Unternehmung noch deren wei- tere Geschäftsbereiche sind von der Vereinbarung umfasst. An diesem Ergebnis ändert nichts, dass eine "Rahmenvereinbarung" abgeschlossen wurde. Auch eine Rahmenvereinbarung bezieht sich regelmässig auf einen bestimmten Vertragsge- genstand. Da die Klägerin nicht rechtsgenügend einen vom normativen Ausle- gungsergebnis abweichenden subjektiven Parteiwillen behauptet, hat es mit die- sem Auslegungsergebnis sein Bewenden. 1.2.3.2.4. Eine Full-Service-Werbeagentur bietet die gesamte Bandbreite von Wer- beleistungen an. Sie kann die gesamte werbepolitische Betreuung von Produkten in eigenem Namen und auf eigene Rechnung übernehmen (act. 90 Rz 128; act. 91/284; act. 94 Rz 438). Dies war hingegen vorliegend, wie dargelegt, mit der Rah- menvereinbarung 2013 nicht der Fall. Vielmehr hat die Beklagte ihre Leistungen als Full-Service Agentur nur für C5._____® und C1._____® Produkte sowie Private La- bel Produkte versprochen. Das Design eines neuen Firmenlogos für die Klägerin selbst fällt nicht unter diesen Auftragsumfang. Die Hoffnung der Klägerin, mit einem neuen, moderneren Logo auch neue Kundengruppen für Private Label Produkte zu erschliessen und mehr Private Label Produkte zu verkaufen, ändert daran nichts (vgl. act. 121 Rz 91). Es kann daher offen bleiben, ob die Klägerin, was bestritten wird, überhaupt für die Akquise der Privat Label Kunden zuständig war (vgl. act. 90 Rz 519; act. 94 Rz 439). Keine Rolle spielt sodann, wieviel Prozent der geschulde- ten monatlichen Grundgebühr die von der Klägerin bezahlten Kosten von EUR 5'490.00 für das Redesign ausmachten (act. 1 Rz 274; act. 90 Rz 518). Wenn die Leistung nicht unter den Auftragsumfang fällt, ist sie nicht geschuldet.

- 35 - 1.2.4. Fazit Die Anordnung der Klägerin an die Beklagte zum Redesign ihres Firmenlogos war nicht vom Auftragsumfang der Rahmenvereinbarung 2013 gedeckt. Die Aufforde- rung ist als Offerte an die Beklagte anzusehen. Die Klägerin behauptet nicht und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte diese Offerte angenommen hätte. Eine Vertragsverletzung ist zu verneinen und entsprechend hat die Beklagte der Klägerin die EUR 5'490.00 nicht zu erstatten. Die weiteren Schadenersatzvoraus- setzung müssen nicht mehr geprüft werden. 1.3. Rückforderung verrechneter Leistungen 1.3.1. Parteibehauptungen/Sachverhalt Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Bezahlung von EUR 48'410.63. Sie machte mit der Klagebegründung geltend, die Beklagte habe ihr unter der Rahmen- vereinbarung ungerechtfertigt Leistungen weiterverrechnet. Im Sinne einer Teil- klage mit Nachklagevorbehalt forderte die Klägerin 68 Positionen à total EUR 48'410.63 aus der Rechnung 6244 vom 10. September 2014 über EUR 206'446.59 zurück (act. 1 Rz 258 ff.; act. 3/237). Nachdem die Beklagte sich in der Klageantwort darauf berufen hatte, der behauptete bereicherungsrechtliche Anspruch sei verjährt (act. 11 Rz 116 ff.), bestritt die Klägerin in der Replik den Eintritt der Verjährung nach Art. 67 OR (act. 90 Rz 17, 522 f.). Weiter berief sie sich darauf, die Beklagte habe bis anhin keine Rechenschaft (im Sinne von Art. 400 OR) abgelegt. Bis zur Rechenschaftsablage handle es sich bei den von ihr geleisteten Zahlungen um Akontozahlungen. Da die Beklagte die Rechenschaftsablage ver- weigere, müsse sie, die Klägerin, davon ausgehen, dass "viel zu wenige Leistun- gen" erbracht worden seien, weshalb der eingeklagte Betrag von EUR 48'410.63 durch die Beklagte zu begleichen und ihr zurück zu erstatten sei. Die Klägerin be- streitet mit Bezug auf zwei in den Leistungsübersichten zu den Rechnungen vom

5. Februar 2014 (Nr. 6203; act. 91/258/1) und vom 5. März 2014 (Nr. 6208; act. 91/258/2) aufgeführte Positionen (Neue Medien 2013/TRER-0326/002/…/… Web- site von EUR 82'790.50 und EUR 62'587.00), dass sie erbracht worden seien und der verrechnete Stundenansatz vereinbart worden sei (act. 90 Rz 524 f.).

- 36 - 1.3.2. Rechtliches 1.3.2.1. Bei der Bestimmung der Rechtsnatur muss jeder Anspruch einzeln geprüft werden. Dabei lässt sich aus dem Umstand allein, dass die Parteien durch einen Vertrag gebunden sind, noch nicht schliessen, dass alle Ansprüche, die sie gege- neinander geltend machen können, einen vertraglichen Charakter aufweisen (BGE 130 III 504 E. 6.2). Leistet der Auftraggeber ohne jeglichen Vorbehalt in (vermeint- licher) Erfüllung des Vertrags mehr als das vertraglich Geschuldete, kann er die Differenz nur auf der Grundlage des Bereicherungsrechts zurückfordern. Anders verhält es sich, wenn die Leistung in Form vertraglich vereinbarter Akontozahlun- gen erbracht, aber eine spätere Abrechnung vorbehalten wurde. In diesem Fall ist der Rückforderungsanspruch der zu viel geleisteten Akontozahlungen vertraglicher Natur (vgl. BGE 133 III 356 E. 3.2.1 f.; BGE 130 III 504 E. 6.2 und 6.4; BGE 127 III 421 E. 3c/bb; BGE 126 III 119 E. 3d; BGer 4A_658/2015 vom 30.3.2016 E. 3.2; BSK OR I-Oser/Weber, Art. 394 N 44). Die Klägerin behauptet nicht, dass sie bei der Bezahlung der Rechnungen Nr. 6244, 6203 oder 6208 Vorbehalte angebracht hätte. Vielmehr hat sie diese in vermeintlicher Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten bezahlt. Wie nachfolgend auf- gezeigt wird (vgl. nachfolgend E. II.B.1.2.2.), haben die Parteien mit dem von der Klägerin monatlich zu leistenden Grundhonorar gemäss Ziff. 9 Abs. 1 der Rahmen- vereinbarung 2013 keine Akontozahlungen vereinbart und musste die Beklagte Ende Jahr keine Schlussabrechnung erstellen. Folglich kann sich die Klägerin vor- liegend nur auf bereicherungsrechtliche Ansprüche berufen. 1.3.2.2. Eine im Rahmen eines Vertrages irrtümlich erfolgte Leistung ist gestützt auf Art. 62 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 63 Abs. 1 OR zurückzufordern. So hat, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, die Bereicherung zurückzuerstatten (Art. 62 Abs. 1 OR). Wer eine Nichtschuld frei- willig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat (Art. 63 Abs. 1 OR). Art. 63 OR setzt eine Bereicherung, eine Entreicherung, eine Grundlosigkeit der Leistung und ein Irrtum über die Schuldpflicht bei der Leistungserbringung voraus (BSK OR I-Schulin/Vogt, Art. 63 N 1 f.). Die Beweis- und damit auch die

- 37 - Behauptungslast obliegt dem Bereicherungskläger, damit vorliegend der Klägerin (Art. 8 ZGB; BSK OR I-Schulin/Vogt, Art. 62 N 41 und Art. 63 N 9). Nach der am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Fassung von Art. 67 Abs. 1 OR verjährt der Bereicherungsanspruch mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Ver- letzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs. Die relative Verjährungsfrist wurde von einem auf drei Jahre verlängert. Gemäss des mit gleicher Revision ein- geführten und ebenfalls am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Art. 49 Abs. 1 SchlT gilt das neue Recht, wenn es eine längere Verjährungsfrist als das bisherige Recht bestimmt, sofern die Verjährung nach bisherigem Recht noch nicht eingetreten ist. Das Inkrafttreten des neuen Rechts lässt den Beginn einer laufenden Verjährung unberührt, sofern das Gesetz nichts anders bestimmt (Art. 49 Abs. 3 SchlT). Dies- falls obliegt die Beweis- und damit auch die Behauptungslast der Beklagten. 1.3.3. Würdigung Die Klägerin stellt in diesem Zusammenhang keine rechtsgenügenden Behauptun- gen auf. Namentlich legt sie nicht konkret dar, in welchem Irrtum sie sich bei der Bezahlung der Rechnung Nr. 6244, mit welcher ihr Leistungen von Dritten weiter- verrechnet wurden, in Bezug auf die nunmehr geltend gemachten 68 Positionen von total EUR 48'410.63 befunden haben soll (vgl. act. 1 Rz 261 ff.; act. 90 Rz 522 ff.; act. 94 Rz 447; act. 121 Rz 546 ff.; vgl. BGE 136 III 322 E. 3.4.2; BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; BGE 127 III 365 E. 2b; BGer 4A_478/2023 vom 4. März 2024 E. 3.1). Kommt hinzu, dass die Klägerin die Rechnung Nr. 6244 offensichtlich ein- gehend prüfte und Fragen sowie Änderungswünsche an die Beklagte richtete, be- vor sie sie bezahlte (act. 11 Rz 119; act. 12/73; act. 90 Rz 522 f.). Zudem liess die Klägerin im Schreiben ihres Anwalts vom 5. Juli 2017 an den beklagtischen Rechts- vertreter ausführen, dass sie "bisher grosszügig und freiwillig viele Marketingkosten übernommen" und weit mehr in das Marketing investiert habe, als vertraglich not- wendig gewesen sei (act. 94 Rz 93; act. 12/88). Damit ist nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin bereits im Zeitpunkt der Bezahlung der Rechnung Nr. 6244 Zwei- fel daran hegte, ob betreffend aller in Rechnung gestellten Positionen effektiv eine Zahlungsverpflichtung ihrerseits besteht (vgl. hierzu BSK OR I-Schulin/Vogt, Art. 63

- 38 - N 4). Entsprechend kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Klägerin bei der Zahlung der Rechnung in einem Irrtum über ihre Schuldpflicht befand. Mit den Rechnungen Nr. 6203 und 6208 wurde der Klägerin das in Ziffer 9 Absatz 1 der Rahmenvereinbarung 2013 vereinbarte Grundhonorar in Rechnung gestellt. Damit liegt für diese Zahlungen ein Rechtsgrund vor, weshalb ein Rückforderungs- anspruch nach Art. 62 oder 63 OR ohne Weiteres zu verneinen ist. Die Klägerin legt denn auch nicht rechtsgenügend dar, inwieweit und in welcher Höhe bei der Beklagten durch das von ihr behauptete Verhalten der Nichterbringung der Leis- tungen im Zusammenhang mit den Vermerken "Neue Medien 2013/TRER- 0326/002/…/… Website" eine Bereicherung eingetreten sein soll. 1.3.4. Fazit Die Klägerin besitzt keinen Anspruch auf Rückerstattung in der Höhe von EUR 48'410.63. Die Frage der Verjährung des Anspruchs muss nicht weiter geprüft werden. 1.4. Fazit Klagebegehren 4 Das Klagebegehren 4 ist abzuweisen.

2. Klagebegehren 5, Eventualbegehren 2.1. Unbestrittener Sachverhalt/Parteibehauptungen Mit Klagebegehren 5 beantragt die Klägerin eventualiter, es sei die Beklagte - im Sinne einer Teilklage - zu verpflichten, ihr EUR 255'005.00 zu bezahlen (act. 1 S. 5). Die Klägerin stützt ihre Forderung auf das "Addendum vom 14. September 2017" (act. 1 Rz 252 ff., 293; act. 3/18; act. 90 Rz 104, 344). Primär verlangt sie von der Beklagten Schadenersatz infolge Nichterbringung einer zugesicherten Leistung gemäss Art. 111 OR (act. 90 Rz 344 ff., 353). Sodann beruft sie sich auf einen ihr mit dem Addendum von der Beklagten gewährten Rabatt (act. 90 Rz 354 ff., 356). Die Beklagte bestreitet den behaupteten Anspruch (act. 11 Rz 124 ff. act. 94 Rz 409 ff, 451).

- 39 - Die Lizenzverträge zwischen der Klägerin und der B2._____ endeten am 28. Fe- bruar 2018. Mit dem Addendum vom 14. September 2017 zu den Lizenzverträgen vom 22. Februar 2013, unterzeichnet am 15. bzw. 19. September 2017 (act. 3/18), wurde der Beendigungsmechanismus mit Bezug auf die Markenprodukte genauer definiert, da der in den Lizenzverträgen vorgesehene Beendigungsmechanismus die Vertragsbeendigung in Bezug auf die Produktion und den Vertrieb der Marken- produkte (C1._____ und C5._____ Produkte) nur unzulänglich regelte (act. 3/18, Präambel Abs. 2). An Private Label Projekten wollten die Klägerin und die B2._____ weiterhin gemeinsam arbeiten (act. 3/18, Ziff. 5 "Private label"). Unter Ziffer 8 ("Ver- hältnis zu den Lizenzverträgen") wurde festgehalten, dass die Lizenzgebühren der Lizenznehmerin, mithin der Klägerin, für die Markenprodukte entsprechend Ziff. 11.2.1 der Lizenzverträge und für Private Label Produkte entsprechend Ziff. 11.3 der Lizenzverträge dieselben bleiben würden wie in den Lizenzverträgen verein- bart. Sodann wurde vereinbart, dass die "monatliche Servicepauschale" für die "B5._____ AG", mithin die Beklagte, ab dem 1. März 2018 entfalle. Die Beklagte wurde im Addendum nicht als Partei aufgeführt (vgl. act. 3/18). Hingegen hat AM._____ das Addendum auch namens der Beklagten unterzeichnet (act. 3/18, "Unterschriften"). Mit Schreiben vom 6. November 2017 kündigte die Beklagte die Rahmenvereinbarung 2013 per 28. Februar 2018 (act. 3/105). Die Kündigung er- folgte in Übereinstimmung mit den in der Rahmenvereinbarung 2013 vereinbarten Kündigungsfristen (act. 3/11 Ziff. 3 Abs. 2 "Laufzeit des Vertrages und Kündigung"). Eine Kündigung des Addendums erfolgte nie. Das Addendum untersteht dem schweizerischen materiellen Recht (act. 3/18 Ziff. 10 [Rechtswahlklausel] i.V.m. Art. 116 Abs. 1 IPRG), wovon auch die Parteien ausgehen. 2.2. Abgabe einer Garantie 2.2.1. Wer einem anderen die Leistung eines Dritten verspricht, ist, wenn sie nicht erfolgt, zum Ersatze des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet (Art. 111 OR). Im Garantievertrag verspricht der Promittent (auch Garantieschuldner oder Garant genannt) dem Promissar (auch Gläubiger oder Begünstigter genannt) die Leistung eines Dritten (BGer 5A_205/2015 vom 22.10. 2015 E. 6.2.1).

- 40 - 2.2.2. Insoweit die Klägerin von der Beklagten Schadenersatz nach Art. 111 OR verlangt (vgl. act. 90 Rz 344 ff.), ist ein Anspruch nicht ersichtlich, denn die Beklagte kann nicht ihre eigene Leistung zusichern bzw. garantieren. 2.3. Rabatt 2.3.1. Weiter macht die Klägerin geltend, die Beklagte habe ihr durch den Ab- schluss des Addendums einen Rabatt auf ihre bisher geleisteten Zahlungen ge- währt. Das Addendum habe den Beendigungsmechanismus der Verträge zwischen ihr, der Beklagten und der B2._____ um 16 Monate - bis zum Ende ihrer Ausliefe- rungsrechte (vgl. act. 90 Rz 110) - verlängert. Damit hätte der von der Beklagten durch die kostenlose Weitererbringung ihrer Leistung gewährte Rabatt EUR 4'080'080.00 (16 x EUR 255'005.00) bzw. 25 % auf die ihr von der Beklagten während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung 2013 verrechneten EUR 16'058'726.00 betragen. Weil die Beklagte die Rahmenvereinbarung 2013 ge- kündigt und die Leistungen nicht erbracht habe, habe sie, die Klägerin, den verein- barten Rabatt nicht erhalten (act. 90 Rz 354 f., 357). 2.3.2. Ein Rabatt ist ein Preisnachlass. Rechtsgenügende Behauptungen dazu, dass die Parteien bei Unterzeichnung des Addendums den tatsächlichen Willen gehabt hätten, dass die Beklagte der Klägerin einen Rabatt auf die von dieser bis anhin geleisteten Zahlungen und damit auf die bereits getätigten Leistungen ge- währen wollte, stellt die Klägerin nicht auf (act. 1 Rz 72ff., 255 f.; act. 90 Rz 104 ff., 111, 344, 346 und 354 ff.). Sodann ist weder gestützt auf den Wortlaut des Adden- dums (act. 3/18) noch die von der Klägerin geschilderten Vertragsverhandlungen und den E-Mail Verkehr zwischen den Parteien und den als Vermittlern eingeschal- teten Beratern von AT._____ (act. 1 Rz 72-94; act. 3/61; act. 3/63; act. 90 Rz 104 ff.; act. 91/278; act. 91/279) darauf zu schliessen, dass die Klägerin nach Treu und Glauben bei Abschluss des Addendums davon ausgehen durfte und musste, dass ihr die Beklagte mit der in Ziff. 8 des Addendums enthaltenen Rege- lung, dass die "monatliche Servicepauschale" für die "B5._____ AG" ab dem

1. März 2018 entfalle, einen Rabatt auf die von ihr bis dahin geleisteten Zahlungen gewährte.

- 41 - 2.4. Fazit Der geltend gemachte Anspruch auf Bezahlung der Monatspauschale März 2018 von EUR 255'005.00 ist abzuweisen.

3. Klagebegehren 6: Auskunfts- und Herausgabeansprüche 3.1. Rechtliches 3.1.1. Gemäss Art. 400 Abs. 1 OR ist der Beauftragte schuldig, auf Verlangen je- derzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grund zugekommen ist, zu erstatten. Die Be- stimmung regelt sowohl die Rechenschafts- als auch die Ablieferungspflicht bzw. Herausgabepflicht des Beauftragten (BGE 143 III 353). 3.1.2. Die Rechenschaftspflicht (i.w.S.) des Beauftragten und die darin einge- schlossene Informationspflicht sollen es dem Auftraggeber ermöglichen, zu kon- trollieren, ob die Tätigkeiten des Beauftragten einer guten und getreuen Erfüllung des Auftrages gerecht werden. Die Rechenschaftspflicht bildet Voraussetzung und Grundlage der Ablieferungs- oder Herausgabepflicht und findet ihre Grenzen im Grundsatz von Treu und Glauben und im Vertragsinhalt (vgl. zum Ganzen BGE 143 III 348 = Pra 107 [2018] Nr. 131 E. 5.1.1; BGE 141 III 564 = Pra 105 [2016] Nr. 80 E. 4.2.1; BGE 139 III 49 E. 4.1.2; BGE 110 II 181 E. 2; BGer 4A_404/2023 vom 13.5.2024 E. 4.1.2; BGer 4A_436/2020 vom 28.4.2022 E. 5; BGer 4A_312/2015 vom 8.1.2016 E. 5). Durch die Rechenschaftspflicht (i.e.S.) gibt der Beauftragte dem Auftraggeber (allenfalls aus einer retrospektiven Sicht) in einem schriftlichen Bericht Auskunft über seine Geschäftsführung. Er hat ihm über den gesamten Ab- lauf und die Ergebnisse seiner Tätigkeit einen Überblick zu verschaffen. Die Infor- mation muss all jene Tatsachen enthalten, die der sorgfältig Beauftragte als für die Rechtsstellung und Rechtsausübung des Auftragsgebers wesentlich erkennen muss. Die Informationen müssen vollständig, richtig, verständlich und nachprüfbar sein. Zur Rechenschaftsablegung gehört auch die Vorlage von Belegen, soweit sol- che vorhanden sind (BK-Fellmann, Art. 400 OR N 27 f.). Die Informationspflicht be- trifft die Pflicht des Beauftragten, dem Kunden diejenigen Einzelauskünfte zu ge- ben, die dieser verlangt, sofern sie mit dem abgeschlossenen Auftrag in Zusam-

- 42 - menhang stehen. Die Auskunft hat vollständig, wahr und verständlich zu sein. Dem Auftraggeber ist in die Dokumente, auf die sich die Information stützt, ein Einsichts- recht zu gewähren; zudem darf er von den Dokumenten Kopien verlangen (BK- Gautschi, Art. 400 OR N 22.d verweisend auf BGE 82 II 555 E. 4 und 7). Die Infor- mationspflicht kann sich auf den Inhalt interner Dokumente beziehen, wenn sie für die Kontrolle der Tätigkeiten des Beauftragten relevant sind (BGE 139 III 49 E. 4.1.3; BGE 141 III 564 = Pra 105 [2016] Nr. 80 E. 4.2.1). Die Ablieferungs- oder Herausgabepflicht (fortan Herausgabepflicht) garantiert die Einhaltung der Treuepflicht nach Art. 398 Abs. 2 OR und stellt insofern eine prä- ventive Massnahme zur Wahrung der Interessen des Auftraggebers dar (BGE 143 III 348 = Pra 107 [2018] Nr. 131 E. 5.1.1; BGE 138 III 755 E. 5.3; BGE 137 III 393 E. 2.3; BGer 4A_404/2023 vom 13.5.2024 E. 4.1.2). Die Herausgabepflicht umfasst alles, was dem Beauftragten bei der Ausführung des Auftrags vom Auftraggeber ausgehändigt worden oder von Dritten zugekommen ist und alles, was der Beauf- tragte selbst geschaffen hat und nicht bestimmungsgemäss verbraucht worden ist. Voraussetzung für die Herausgabepflicht ist ein innerer Zusammenhang mit dem konkreten Auftrag. Dazu gehören Vermögenswerte und Dokumente, wobei rein in- terne Dokumente wie Vorstudien, Notizen, Entwürfe, Projekte, Materialsammlun- gen und eigene Buchhaltungen ausgenommen sind (vgl. BGE 139 III 49 E. 4.1.3; BGE 146 III 435 = Pra 110 [2021] Nr. 78 E. 4.1.3.1; BGer 4A_404/2023 vom 13.5.2024 E. 4.1.2). Hingegen können etwa Aufzeichnungen über Kundenbesuche und -kontakte Gegenstand der Rechenschaftspflicht bilden, obwohl solche (inter- nen) Aufzeichnungen grundsätzlich nicht der Herausgabepflicht unterliegen. Es ist somit zu differenzieren zwischen (der Herausgabepflicht nicht unterliegenden) in- ternen Dokumenten, deren Inhalt dem Auftraggeber in geeigneter Form zur Kennt- nis gebracht werden muss, um diesem überhaupt die Kontrolle über die Tätigkeiten des Beauftragten zu ermöglichen, und rein internen Dokumenten wie z.B. nie ver- sandten Vertragsentwürfen, welche für die Überprüfung der vertragsgemässen Ausführung des Auftrags durch den Beauftragten ohnehin nicht relevant sind. Un- terliegt ein internes Dokument grundsätzlich der Rechenschaftspflicht, bedeutet dies indessen noch nicht, dass es dem Auftraggeber ohne weiteres vorzulegen ist. Vielmehr ist in diesem Fall eine Interessenabwägung mit den Geheimhaltungsin-

- 43 - teressen des Beauftragten vorzunehmen (BGE 139 III 49 E. 4.1.2 f.; BGer 4A_404/2023 vom 13.5.2024 E. 4.1.2). 3.1.3. Ob die mittels Klagebegehren 6 lit. a-c, e und g von der Klägerin verfolgten Klageziele grösstenteils schon erreicht sind (act. 11 Rz 131 ff., 149, 154), was die Klägerin bestreitet (act. 90 Rz 542 ff.), wird im Rahmen der einzelnen Litera zu prü- fen sein. Die Klägerin behauptet mit der vorliegenden Klage einen ihr zustehenden Leistungsanspruch, welchen die Beklagte ausdrücklich in Abrede stellt. Vor diesem Hintergrund ist das Rechtsschutzinteresse der Klägerin ohne Weiteres zu bejahen. Den besonderen Nachweis eines schutzwürdigen Interesses des Ansprechers setzt die Rechenschafts- und Herausgabepflicht gemäss Art. 400 Abs. 1 OR nicht voraus (vgl. HGer HG190051 vom 27.9.2021 E. 5.3). Die Rechenschaftspflicht des Beauftragten findet ihre Grenzen jedoch - wie bereits erwähnt - u.a. im Grundsatz von Treu und Glauben. In diesem Rahmen muss sie dem Beauftragten zumutbar sein. Die Frage der Unzumutbarkeit beurteilt sich an- hand einer Abwägung der gegenseitigen Interessen. Da der Beauftragte die eige- nen Interessen grundsätzlich den Interessen des Auftraggebers unterordnen muss, kommt eine Beschränkung oder gar ein Ausschluss der Pflicht zur Rechenschafts- ablegung grundsätzlich nur in Betracht, wenn den Interessen des Beauftragten keine schutzwürdigen Interessen des Auftraggebers gegenüberstehen. Als Inter- esse des Beauftragten, das gegenüber den Ansprüchen des Auftraggebers präva- lieren kann, kommt etwa ein Geheimhaltungsinteresse und das Interesse an der Verhältnismässigkeit des Arbeitsaufwands für die Rechenschaftsablegung in Be- tracht. So sind missbräuchlich Auskunftsverlangen, die unangemessen häufig ge- stellt werden oder die umfangreiche und detaillierte Ermittlungen des Beauftragten erfordern, ohne dass ein berechtigtes Interesse des Auftraggebers daran gegeben wäre. Indessen schliesst grosser Aufwand die Rechenschaftspflicht nur unter be- sonderen Voraussetzungen aus (vgl. BK-Fellmann, Art. 400 OR N 79 ff.). So ver- dient eine Berufung auf die Rechenschaftspflicht keinen Rechtsschutz, wenn der Auftraggeber die erforderlichen Informationen bereits besitzt oder sich leicht aus eigenen Unterlagen informieren könnte, während der Beauftragte dazu grössere Umtriebe auf sich nehmen müsste (BGE 139 III 49 E. 4.5.2 m.H.; BGE 143 III 297

- 44 - E. 8.2.5.4; BK-Fellmann, Art. 400 N 82). Ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben liegt sodann vor, wenn der Auftraggeber jahrelang den Anspruch auf Rechenschaftsablegung nicht erhoben hat und auch nicht zu erkennen gege- ben hat, dass er sich diesen für später vorbehält. Ebenso liegt ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vor, wenn der vorgelegte Rechenschaftsbe- richt erst nach unangemessen langer Zeit überprüft und beanstandet wird (BGer 4A_144/2012 vom 11.9.2012 E. 3.2.1). Immerhin liegt auch hier kein Verstoss ge- gen Treu und Glauben vor, "wenn dem Auftraggeber erst nachträglich Tatsachen bekannt werden, die geeignet sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beauftragten und seiner Geschäftsführung zu wecken" (BK-Fellmann, Art. 400 N 83 m.H.). So- dann ist ein Anspruch auf Rechenschaftsablegung dann zu verneinen, wenn zum vornherein feststeht oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzu- nehmen ist, dass der Berechtigte trotz der erfolgten Rechenschaftsablegung vom Verpflichteten nichts zu fordern hat (BK-Fellmann, Art. 400 N 84). Die Rechtsbe- helfe auf Rechenschaftsablage und Herausgabe dienen sodann nicht dazu, den Beauftragten in beliebige Richtung hin auszuforschen ("fishing expedition"; vgl. hierzu BGE 138 III 425 E. 6.4 und BGE 143 III 297 E. 8.2.5.4). Die Behauptungs- und Beweispflicht dafür, dass ein Verstoss gegen Treu und Glau- ben vorliegt, obliegt dem Beauftragten; damit vorliegend der Beklagten. 3.2. Prüfung der einzelnen Klagebegehren 3.2.1. Allgemein Die Klägerin beantragt mit dem Klagebegehren 6 eine umfassende Rechenschafts- ablage, welche mindestens die in den Litera a-j aufgeführten Informationen enthal- ten solle (act. 90 Rz 544). Da nicht ersichtlich ist und von der Klägerin auch nicht dargelegt wird, welche zusätzlichen Auskünfte der Beklagten, nebst den in den Li- tera a-j angeführten, noch unter die Rechenschaftspflicht i.e.S. fallen und im von der Beklagten abzufassenden Bericht enthalten sein müssten, als die nachfolgend explizit angeführten Informationen, hat es mit der Prüfung der Begehren Litera a-j sein Bewenden. Die Beklagte beantragt die Abweisung sämtlicher Begehren, so- weit darauf eingetreten werden könne (act. 11 Rz 131 ff; act. 94 Rz 457 ff.).

- 45 - Die Klägerin beruft sich auf eine Pflicht der Beklagten zur Rechenschaftsablage und Herausgabe vom 1. Januar 2008 eventualiter vom 1. März 2013 bis zum

31. Januar 2019 (act. 90 S. 5 Klagebegehren 6). Wie bereits dargelegt, ist auf das Begehren insoweit nicht einzutreten, als damit Rechenschafts- und Herausgabean- sprüche für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 28. Februar 2013 geltend gemacht werden (vgl. vorne E. I.1.1.1.5.). Da sich die Pflicht der Beklagten nur auf die Rahmenvereinbarung 2013 stützt und diese per 28. Februar 2018 gekündigt wurde, endet die Rechenschafts- und Herausgabepflicht der Beklagten sodann per diesem Datum. Das Klagebegehren 6 ist somit insoweit abzuweisen, als damit Re- chenschaftsablegung und die Herausgabe von Dokumenten vom 1. März 2018 bis zum 31. Januar 2019 verlangt werden (vgl. act. 11 Rz 152). 3.2.2. Klagebegehren 6 lit. a-d Mit Klagebegehren 6 lit. a verlangt die Klägerin eine genaue Darstellung aller für sie von der Beklagten erbrachten Leistungen (act. 1 und act. 90, je S. 5). Die Klä- gerin möchte eine verständliche Beschreibung aller der von der Beklagten erbrach- ten Leistungen, d.h. eine Projektübersicht der erbrachten Projekte mit einer Erklä- rung, was das Projekt beinhaltet hat (act. 90 Rz 221). Mit Klagebegehren 6 lit. b fordert die Klägerin Informationen über die konkrete Tätigkeit aller für sie tätigen Mitarbeiter. Dies nach dem jeweiligen Mitarbeiter sortiert in der Form: "Datum, An- zahl Stunden, Beschreibung Tätigkeit, angewendeter Stundenansatz". In der Re- plik konkretisiert die Klägerin das Begehren dahingehend, dass sie wissen möchte, welche Mitarbeiter auf welchen Projekten zu welchem Stundenansatz wie lange gearbeitet hätten (act. 90 Rz 221). Weiter beantragt die Klägerin in Klagebegehren 6 lit. c eine Aufstellung sämtlicher bei der Beklagten tätigen Mitarbeiter, wobei zu- mindest der Anstellungsbeginn, das Anstellungsende, der Anstellungsgrad in Pro- zenten, die Funktion sowie die Arbeitsbeschreibung ersichtlich sein müssten (act. 1 S. 5; act. 90 Rz 221). Mit Klagebegehren 6 lit. d verlangt die Klägerin schliesslich die Offenlegung sämtlicher Arbeits- und Personalplanungen der Beklagten, welche im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben der Rahmenvereinbarung er- stellt worden seien (act. 1 S. 5; act. 90 Rz 221).

- 46 - 3.2.2.1. Bestimmtheit der Rechtsbegehren/Alternative Rechtsbegehren Gemäss der Beklagten ist auf die Klagebegehren 6 lit. a-d mangels genügender Bestimmtheit nicht einzutreten (act. 11 Rz 142). Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Informationsbegehrens dürfen nicht zu streng sein. Da der Kläger noch gar nicht weiss, was genau der Inhalt der ihm zu- stehenden Informationen ist, kann von ihm nicht verlangt werden, jeden verlangten Beleg einzeln zu bezeichnen. Vielmehr muss es genügen, wenn er mit seinem An- trag Klarheit darüber schafft, zu welchem Zweck er worüber Auskunft oder Rech- nungslegung verlangt und für welchen Zeitraum und in welcher Form er dies be- gehrt (BGE 143 III 297 E. 8.2.5.4 m.H.). Die Klägerin hat spätestens mit der Replik genügend bestimmt dargelegt, welche Dokumente, Zusammenstellungen, Listen und Informationen sie unter welcher Litera verlangt und was sie damit bezweckt (vgl. act. 90 Rz 221). Die Begehren sind rechtsgenügend bestimmt. Gemäss der einschlägigen Rechtsprechung ist es denn auch Sache der Beklagten, wenn der Kläger mit Blick auf einen konkreten Zweck nicht genau bestimmte Unterlagen ver- langt, die Auswahl der Belege vorzunehmen. Aufgabe des Gerichts ist die Eingren- zung des Begehrens, wenn das Informationsbegehren zwar klar, aber zu umfas- send formuliert ist (BGE 143 III 297 E. 8.2.5.4 m.H.). Entgegen der Ansicht der Beklagten ist (act. 11 Rz 135; act. 94 Rz 464) gestützt auf die Ausführungen der Klägerin in der Replik (vgl. insbesondere act. 90 Rz 221) auch nicht davon auszugehen, dass die Klägerin die Begehren Litera b-d alternativ zum Begehren Litera a stellt, weshalb auf diese Begehren nicht einzutreten wäre (vgl. BK ZPO-Hurni, Art. 58 N 40). 3.2.2.2. Saldoklausel Mit Verweis auf Ziff. 6 eines zwischen den Parteien im Verfahren HG140164 am

12. Mai 2015 vor dem hiesigen Gericht geschlossen Vergleichs, bringt die Beklagte weiter vor, die Parteien seien mit Bezug auf das Honorar für das Jahr 2014 bereits rechtskräftig auseinandergesetzt, weshalb über diesen Zeitraum keine Rechen- schaft mehr abzulegen sei. Entsprechend seien die Klagebegehren 6 lit. a-d abzu- weisen, insoweit sie den Zeitraum 2014 betreffen würden (act. 11 Rz 143;

- 47 - act. 12/79). Die Klägerin bestreitet, dass sich die Saldoklausel auf die Rechen- schaftsablage beziehe. Es sei ausschliesslich ein Vergleich über die Berechnungs- systematik der Honorarerhöhung (Erhöhung des Grundhonorars um EUR 12'096.00 pro Monat im Vergleich zum Vorjahr) geschlossen worden (act. 90 Rz 560 m.V. auf Rz 482 ff.). Eine Saldoklausel beinhaltet einen Vergleich (BGer 4A_523/2014 vom 12.2.2015 E. 4.2). Mit dem Vergleichsvertrag legen die beteiligten Parteien einen Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis mit gegenseitigen Zugeständnissen bei (BGE 132 III 737 E. 1.3). Der Gegenstand der Saldoklausel ist, falls umstritten, mittels Auslegung zu ermitteln (BGer 4A_539/2016 vom 6.3.2017 E. 8.3). Ein übereinstimmender wirklicher Parteiwille wird von keiner Partei behauptet. Ge- mäss Ziff. 6 des von den Parteien geschlossenen Vergleichs erklärten sich die Par- teien per Saldo ihrer gegenseitigen Ansprüche aus der "vorliegenden Streitsache (Grundhonorar für das Jahr 2014)" auseinandergesetzt (act. 12/79). Aus dem Wort- laut der Saldoklausel ergibt sich damit klar, dass sie sich lediglich auf die Regelung des Grundhonorars für das Jahr 2014 bezog. Die Rechenschafts- und Herausga- bepflicht der Beklagten gemäss Art. 400 OR findet sich darin nicht. Gründe und Umstände um vom klaren Wortlaut der Vergleichsklausel abzuweichen sind weder ersichtlich noch werden sie geltend gemacht. Folglich erstreckt sich das Recht der Klägerin auf Rechenschaft und Herausgabe auch auf das Jahr 2014. 3.2.2.3. Grenzen von Treu und Glauben und Vertragsinhalt 3.2.2.3.1. Leistungsunabhängiges Pauschalhonorar Die Beklagte beruft sich weiter darauf, aufgrund des zwischen den Parteien verein- barten leistungsunabhängigen Pauschalhonorars bestehe keine Veranlassung, die konkrete Arbeitsleistung bzw. den tatsächlich erbrachten Arbeitsaufwand abzuklä- ren. Da die Klägerin trotz Erteilung der mit Klagebegehren 6 lit. a-d verlangten Aus- künfte nichts von ihr zu fordern habe, fehle es ihr diesbezüglich an einem Rechts- schutzinteresse. Die Klägerin verlange die entsprechenden Informationen entwe-

- 48 - der zum Selbstzweck oder zu vertragsfremden Zwecken (act. 11 Rz 140). Dem wi- derspricht die Klägerin (act. 90 Rz 547 ff. m.V. auf Rz 182 ff., Rz 212 ff.). Wie bereits erwähnt, findet die Rechenschaftspflicht des Beauftragten ihre Grenzen im Grundsatz von Treu und Glauben. So ist ein Anspruch auf Rechenschaftsable- gung mangels Rechtsschutzbedürfnis des Auftraggebers dann zu verneinen, wenn zum vornherein feststeht oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit an- zunehmen ist, dass der Berechtigte trotz der erfolgten Rechenschaftsablegung vom Verpflichteten nichts zu fordern hat. Haben die Parteien beispielsweise ein festes Honorar vereinbart, fehlt dem Auftraggeber ein schutzwürdiges Interesse an einer Rechenschaftsablegung über den Aufwand des Beauftragten, würde diese Aus- kunft doch nur den Zweck haben, dass sich der Auftraggeber über den vom Beauf- tragten erzielten Gewinn informieren kann (BK-Fellmann, Art. 400 N 84). Weiter findet die Rechenschaftspflicht ihre Grenzen im Vertragsinhalt. So bestimmen die Art des Auftrags und die besonderen Abreden der Parteien mit, worüber der Beauf- tragte Auskunft zu geben hat und welche Urkunden er vorlegen muss. Vorliegend haben die Parteien ein Pauschalhonorar in der Höhe des jährlichen Grundhonorars vereinbart. Als Gegenleistung für das Entgelt hatte die Beklagte je- doch Leistungen im bisherigen Umfang bzw. dem Leistungsumfang 2012 zu erbrin- gen. Das Pauschalhonorar war nicht leistungsunabhängig geschuldet, jedoch un- abhängig vom von der Beklagten für die geschuldeten Leistungen notwendigen Ar- beitsaufwand (vgl. nachfolgend II.B.1.2.2. ff.). Eine Abweisung der Klagebegeh- ren 6 lit. a-d allein gestützt auf die Tatsache, dass die Parteien eine Pauschalab- rede getroffen haben, fällt daher ausser Betracht. Falls von Relevanz, wird auf die Problematik zurückzukommen sein. 3.2.2.3.2. Begehren bereits erfüllt Die Beklagte beruft sich weiter darauf, die von der Klägerin mit den Klagebegehren 6 lit. a-c verfolgten Klageziele seien grösstenteils bereits erfüllt und würden somit gegen das Verbot der nutzlosen Rechtsausübung verstossen. Sie seien als treu- widrig abzuweisen (act. 11 Rz 131 ff.).

- 49 - 3.2.2.3.2.1 Klagebegehren 6 lit. a 3.2.2.3.2.1.1. Mit dem Klagebegehren 6 lit. a verlangt die Klägerin eine verständli- che Beschreibung aller von der Beklagten erbrachten Leistungen, d.h. eine Über- sicht der erbrachten Projekte mit einer Erklärung, was das Projekt beinhaltet habe (act. 90 S. 5; act. 90 Rz 221). Es kann hierzu auf das angeführte Beispiel aus Bei- lage 91/260/7 verwiesen werden: Point Job-Nummer Job-Titel Eigenleistung Entwicklung TRER-0044-16 Konzeption, Planung EUR 1'507.33 Ergebnis Die Klägerin beantragt, dass die Job-Nummer aufgeschlüsselt wird, mithin ver- ständlich erklärt wird, was "der Inhalt dieses Projekts war", und das der "Job-Titel" konkreter beschrieben wird ("Beschreibung Tätigkeit": Erstellung des Themenkon- zepts für AU._____, Planung Messestand AU._____, Visualisierung des Modells des Messestandes im Computer). 3.2.2.3.2.1.2. Die Beklagte macht geltend, sie habe in ihren Leistungsübersichten die erbrachten Leistungen einzeln ausgewiesen (act. 11 Rz 131). Darüber hinaus sei die Klägerin aufgrund des täglichen Austauschs mit ihr genauestens darüber informiert gewesen, welche Dienstleistungen sie erbracht habe (act. 11 Rz 133). Im Rahmen der Stundenrapporte sei die Klägerin auch über ihre Tätigkeiten für den Zeitraum vom Juli 2017 bis Februar 2018 informiert worden (act. 94 Rz 465). So- dann zeige die Zeit nach dem Zahlungsstopp, dass die Parteien im täglichen Kon- takt gewesen seien und die Klägerin bestens darüber im Bild gewesen sei, was sie, die Beklagte, getan habe (act. 94 Rz 465). Die Klägerin wisse, welche Leistungen sie erhalten habe. Falls die Erbringung einer Leistung unklar sein könnte, könne die Klägerin ohne Weiteres eine zielgerichtete Rechenschaftsablage fordern. Dass sie dies nicht tue, zeige die Treuwidrigkeit und Rechtsmissbräuchlichkeit ihres Vor- gehens (act. 94 Rz 461). Die Beklagte macht sodann geltend, die Klägerin vermöge kein retrospektives Interesse einer genaueren oder umfassenderen Darstellung al- ler Tätigkeiten, welche sie für sie geleistet habe, darzulegen (act. 94 Rz 461).

- 50 - Die Klägerin beruft sich darauf, die Beklagte sei bis heute einer detaillierten Re- chenschaftsablage nicht nachgekommen. Zwar habe die Beklagte bis Juni 2017 den Rechnungsbetrag jeweils auf einzelne Projekte aufgegliedert. Dies reiche je- doch nicht aus, da die Bezeichnungen der "Projekte" nicht selbsterklärend seien und nur sehr beschränkt auf das bearbeitete Projekt schliessen liessen und die erledigte Arbeit innerhalb des Projekts nicht nachvollziehbar sei. Sodann sei die Zuordnung der Beträge zu den Projekten nicht nachvollziehbar (Personen, Stun- densatz, Anzahl Stunden) (act. 90 Rz 256). Weiter macht die Klägerin geltend, sie habe die Rechenschaftsablage gar nicht akzeptieren können, weil sie erst nach deren Erhalt erfahren habe, dass die Beklagte und ihre Mitarbeiter offenbar für alle Gesellschaften der B._____ Gruppe gehandelt hätten und die Beklagte daher mit ihren Mitarbeitern massiv gegen ihre Treupflichten und das Konkurrenzverbot ver- stossen habe, gemäss AN._____ die Projektübersichten gar nicht mit den Leistun- gen übereinstimmen würden, Fantasiestundensätze verrechnet worden seien und das ihr von der Beklagten zur Verfügung gestellte Projektteam im Lauf der Zeit mas- siv abgebaut worden sei (act. 90 Rz 258). 3.2.2.3.2.1.3. Den monatlichen Rechnungen der Beklagten an die Klägerin war - zumindest ab dem Jahre 2012 - jeweils eine Liste beigelegt, welche die Rubriken "Projekt" bzw. ab der Rechnung für die Leistungen von Januar 2014 "point", "Job Nummer", "Jobtitel" und "Eigenleistung" sowie "TOTAL" enthielt. Unter der Rubrik "Projekt" wurden die Leistungen aufgegliedert in Bezeichnungen wie: Anzeigen, Messe/Event, Produktentwicklungen, Verpackungen, Werbemittel etc. (vgl. act. 91/256; act. 91/256/1-12; act. 91/257; act. 91/257/1-12; act. 91/258; act. 91/258/1- 12; act. 91/259; act. 91/259/1-12; act. 91/260; act. 91/260/1-12; act. 91/261; act. 91/261/1-6). Ab der Rechnung für die Leistungen des Monats Juli 2017 (Rech- nung vom 31. Juli 2017) bis und mit zur letzten Rechnungsstellung für den Februar 2018 wurde keine Leistungsübersicht mehr beigelegt (act. 91/261/7-12; act. 91/262/1-2). Exemplarisch seien vier Beispiele aus der Leistungsübersicht zur Rechnung vom 5.6.2012 angeführt (act. 91/256/5): Projekt Job Nummer Jobtitel Eigenleistung Anzeigen 2012 ASI-0229/003 C1._____ Power T-Shirt Promo 1'080.25 Lizenznehmer 2012 TRER-0228/040 N.______ Ski_Wäsche_Verpackung1'852.50 Messe/Event 2012 TRER-0224/007 C1._____ Mobiler_Messestand 223.50

- 51 - Verpackungen 2011 TRER-0156/216 C1._____ Riding_DEUTSCH 840.00 Für eine aussenstehende Person ergibt sich aus den Ausführungen unter den Ru- briken "Projekt" und "Job-Nummer" allein nicht, um welches Projekt es sich konkret handelt, z.B. welche Messe, welcher Event, welche Verpackung. Hingegen sind die diesbezüglichen Ausführungen mit den Informationen unter der Rubrik "Jobtitel" zu lesen (Anzeigen für die Promo eines C1._____-Power T-Shirt). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang sodann, dass die Parteien eng zusammengearbeitet haben und der Klägerin jeweils bekannt war, welche Messe wann in etwa anstand, welche Verpackungen die Beklagte für sie erstellte und was für Anzeigen gestartet wurden. Es war somit für sie offensichtlich erkennbar, was der Inhalt der angeführ- ten Projekte und Job-Nummern war. Hingegen ist der Klägerin darin beizupflichten, dass die Leistungsübersicht dahingehend nicht selbsterklärend ist, was konkret für einzelne Arbeitsschritte unter dem jeweiligen Jobtitel erledigt wurden (Planung, Vi- sualisierung, Miete eines Messestandes oder Erstellen eines Konzepts für einen Messestand etc.). Nun wurden die Ausführungen in den Leistungsübersichten je- doch - wie von der Beklagten behauptet (act. 94 Rz 62) - von der Klägerin bis No- vember 2016 als ausreichend angesehen. Die Klägerin stellt dies zwar in Abrede (act. 121 Rz 265). Doch bezogen sich die geltend gemachten Diskussionen über die Werbeeinnahmen auf die Lizenzverträge (act. 121 Rz 81) und monierte die Klä- gerin, weil die Beklagte ihr zusätzlich zum Grundhonorar Kosten weiterverrechnete, welche ihrer Ansicht nach unter das Grundhonorar fielen (act. 121 Rz 83). Den De- taillierungsgrad der Leistungsübersichten hat die Klägerin nicht beanstandet und auch nicht geltend gemacht, dass das darin (unter Projekt, Job-Nummer und Job- Titel) Aufgeführte für sie nicht verständlich bzw. nicht detailliert genug wäre bzw. sie gar nicht erkannt habe, um welches "Projekt" es gehe. Mit E-Mail vom 7. No- vember 2016 von E._____ an AN._____ verlangte dieser erstmals eine detaillier- tere Leistungszusammenstellung. Er führte aus, dass "to control the performed work, we need a more detailed explanation - just the job title and the job number as in the provided excel file is not enough" (act. 1 Rz 111; act. 3/73). Die Beklagte hat der Klägerin eine detailliertere Leistungsübersicht verwehrt. Auch bis und mit Juni 2017 wurde der Klägerin die bis anhin übliche Leistungsübersicht übermittelt. Vom Juli 2017 bis Februar 2018 fehlt selbst diese. Die Auszüge der Mitarbeiter der Be-

- 52 - klagten aus dem Quojob (Auftragsbearbeitungssystem) mit den Einträgen für die Monate Juli 2017 bis und mit Februar 2018 (act. 95/42-49) vermögen die Leistungs- übersichten nicht zu ersetzen bzw. mit ihnen ist die Beklagte ihrer Rechenschafts- pflicht nicht genügend nachgekommen (vgl. act. 94 Rz 465 m.V. auf act. 94 Rz 114). Namentlich ist nicht ersichtlich, inwieweit gestützt auf die Bemerkungen "Interne Tätigkeiten (nicht verrechenbar)" unter Job-Titel und "Administration (nicht verrechenbar)" unter Leistungsart geschlossen werden könnte, was für Leistungen die Beklagte für welche Projekte erbracht hat. Gestützt auf das Gesagte hat die Klägerin einen Anspruch darauf, dass sie auch für die Monate Juli 2017 bis und mit Februar 2018 eine Leistungsübersicht, wie die Beklagte sie den monatlichen Rechnungen (zumindest) ab Februar 2012 beilegte (vgl. act. 3/256/1 ff.), erhält. Sodann hat die Klägerin ab dem November 2016 An- spruch darauf, dass die Angaben unter der Rubrik "Job-Titel" dahingehend ergänzt werden, dass die vorgenommenen Tätigkeiten konkreter umschrieben werden (wie das unter E. II.A.3.2.2.3.2.1.1. angeführte Beispiel: "Beschreibung Tätigkeit"). Erst wenn die Klägerin diese Informationen hat, verfügt sie über die Möglichkeit, sich einen genügenden Überblick über die Geschäftsführung der Beklagten zu verschaf- fen, um prüfen zu können, ob deren Tätigkeiten einer guten und getreuen Erfüllung des Auftrages gerecht wurden. Für die Zeitspanne vor dem November 2016 ist da- von auszugehen, dass die Klägerin den Detaillierungsgrad der Rechenschaftsab- lage der Beklagten akzeptiert hat. 3.2.2.3.2.1.4. Die Klägerin macht nun geltend, dass sie die Rechenschaftsablage gar nicht habe akzeptieren können, weil sie erst nach deren Erhalt erfahren habe, dass die Beklagte und ihre Mitarbeiter offenbar für alle Gesellschaften der B._____ Gruppe gehandelt hätten und die Beklagte daher mit ihren Mitarbeitern massiv ge- gen ihre Treupflichten und das Konkurrenzverbot verstossen habe, gemäss AN._____ die Projektübersichten gar nicht mit den Leistungen übereinstimmen würden, Fantasiestundenansätze verrechnet worden seien und das ihr von der Be- klagten zur Verfügung gestellte Projektteam im Lauf der Zeit massiv abgebaut wor- den sei (act. 90 Rz 258).

- 53 - Vorliegend ist nicht erstellt, dass die Beklagte für alle Gesellschaften der B._____ Gruppe handelte. Sie war nicht faktisches Organ der anderen Gesellschaften (vgl. nachfolgend E. II.A.4.2.6.3.4.). Sodann kann der E-Mail von AN._____ vom 4. No- vember 2016 an AV._____ und E._____ nicht entnommen werden, dass AN._____ davon ausgehen würde oder anerkenne, dass die in den Leistungsübersichten an- geführten Leistungen nicht mit den effektiv erbrachten Leistungen übereinstimmen würden (vgl. act. 3/71). Da das Honorar für die Leistungen pauschalisiert wurde, spielen die Stundenansätze der Mitarbeiter der Beklagten und der behauptete Ab- bau des Teams keine hier entscheidende Rolle. 3.2.2.3.2.1.5. Zusammengefasst ist die Beklagte - in teilweiser Gutheissung von Klagebegehren 6 lit. a - zu verpflichten, der Klägerin auch für die Monate Juli 2017 bis und mit Februar 2018 eine Leistungsübersicht (vgl. die den Rechnungen ab dem Februar 2012 beigelegten Übersichten entspricht; act. 3/256/1 ff.) zu erstellen. Sodann hat sie die in den Leistungsübersichten ab November 2016 unter Job-Titel gemachten Ausführungen dahingehend zu ergänzen, dass die im Einzelnen vorge- nommenen Tätigkeiten näher spezifiziert werden (vgl. hierzu das unter E. II.A.3.2.2.3.2.1.1. angeführte Beispiel: "Beschreibung Tätigkeit"). 3.2.2.3.2.2 Klagebegehren 6 lit. b-d Die Klägerin möchte wissen, welche Mitarbeiter der Beklagten auf welchen Projek- ten zu welchem Stundenansatz wie lange gearbeitet haben (act. 90 S. 5 Klagebe- gehren 6 lit. b und S. 102 f. Rz 221). Weiter verlangt sie eine Aufstellung sämtlicher Mitarbeiter der Beklagten, wobei aus der Zusammenstellung der Anstellungsbe- ginn, das Anstellungsende, die Funktion und der Anstellungsgrad in Prozent er- sichtlich sein müssten (act. 90 S. 5 Klagebegehren 6 lit. c und S. 102). 3.2.2.3.2.2.1. Gemäss der Rahmenvereinbarung 2013 stellt die Beklagte der Klä- gerin nebst der betrieblichen Infrastruktur zur Auftragserfüllung ein Projektteam be- stehend aus "Produktentwickler, Artdirektor, Text, Grafik, Kommunikationsdirektor, Marketingdirektor" zur Verfügung (act. 3/11, Ziff. 2 "Leistungen der Agentur"). Die Klägerin hat ein Anrecht darauf, zu erfahren, wie sich das ihr vertraglich zugesi- cherte Projektteam in den verschiedenen Jahren jeweils zusammengesetzt hat.

- 54 - Hingegen legt die Rahmenvereinbarung 2013 nicht fest, dass sämtliche Mitarbeiter der Beklagten für die Klägerin arbeiten müssen. Entsprechend hat die Klägerin kei- nen Anspruch darauf, dass ihr die Beklagte sämtliche ihrer Mitarbeiter offenlegt. Die Beklagte hat der Klägerin mit Schreiben vom 17. Mai 2017 "eine vollständige Übersicht" des für die Klägerin seit 2012 tätigen Teams zukommen lassen. Die mit "Mitarbeiterübersicht B1._____ AG für A._____" bezeichneten Übersichten für die Jahre 2012 bis 2016 führen unter "Team" die Vornamen und Nachnamen, die Po- sition des Mitarbeiters (z.B. Marketingleiter), die Jahresarbeitszeit, die Dauer der Beschäftigung und den Stundenansatz auf (act. 3/96). Für den Zeitraum 2017 bis Februar 2018 fehlt eine entsprechende Zusammenstellung (vgl. act. act. 90 Rz 542). Die Beklagte hat der Klägerin auch für die restliche Vertragsdauer Re- chenschaft abzulegen bzw. die Klägerin über die Zusammensetzung des für sie tätigen Teams zu informieren. Aus der Aufstellung muss gemäss der Klägerin der Anstellungsbeginn, das Anstel- lungsende, die Funktion und der Anstellungsgrad ersichtlich sein (act. 90 S. 5; act. 90 Rz 221). Die Funktion der Teammitglieder ist in den Übersichten 2017 und 2018 anzuführen, da der Klägerin vertraglich verschiedene Teamfunktionen zugesichert wurden. Wie die Beklagte zu Recht einwendet, wurde betreffend ihre Honorierung jedoch weder der Kauf noch die Erbringung einer bestimmten Anzahl Stunden noch die Abhängigkeit des Honorars von der Teamgrösse oder dessen Lohnsumme ver- einbart (act. 94 Rz 461). Entsprechend ist die verlangte Offenlegung des Arbeits- beginns und des Arbeitsendes sowie des Anstellungsgrads der für die Klägerin tä- tigen Mitarbeiter der Beklagten nicht vom Auftragsinhalt gedeckt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Offenlegung dieser Zahlen. Zusammengefasst ist die Beklagte - in teilweiser Gutheissung von Klagebegehren lit. c - zu verpflichten, der Klägerin für das Jahr 2017 sowie die Monate Januar und Februar 2018 eine Zusammenstellung über diejenigen Mitarbeiter zu erstellen, wel- che in dieser Zeit für die Klägerin gearbeitet haben. Es ist der Vorname, der Nach- name und die Funktion des Mitarbeiters anzugeben.

- 55 - 3.2.2.3.2.2.2. Wie dargelegt, hat die Klägerin - ab dem November 2016 - Anspruch auf eine detailliertere Rechenschaftsablage als sie in den Leistungsübersichten be- reits erfolgte. Unerheblich ist hingegen aufgrund des vereinbarten Pauschalhono- rars, wer konkret von der Beklagten die betreffende Leistung erbracht hat, wieviel Zeit die Person hierfür aufgewendet hat und wie hoch ihr Stundenansatz war. Re- levant ist nur, ob die Leistungen im versprochenen Umfang erbracht wurden (vgl. zur Honorarabsprache nachfolgend II.B.1.2.2. ff.). Entsprechend muss die Beklagte der Klägerin weder darlegen, wie lange auf den einzelnen Projekten gearbeitet wurde, noch wer diese Arbeit verrichtet hat und zu welchem Stundenansatz. Solche Überlegungen sind für das von den Parteien vertraglich vereinbarte Honorar nicht von Relevanz und entsprechend muss die Beklagte hierüber auch keine Rechen- schaft ablegen bzw. ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Klägerin selbst nach Offenlegung der Angaben durch die Beklagte von dieser nichts mehr fordern könnte. Dass sich die Klägerin aus der Offenlegung der Angaben Er- kenntnisse für weitere nach ihrer Ansicht allenfalls bestehende Schadenersatzfor- derungen erhofft (vgl. act. 90 Rz 221), ist diesfalls nicht von Relevanz. Aus den erwähnten Gründen hat die Klägerin auch kein schutzwürdiges Interesse an der Offenlegung der Arbeits- und Personalplanungen der Beklagten (vgl. act. 1 S. 5 Klagebegehren 6 lit. d, act. 90 Rz 221 und act. 94 Rz 467). Entsprechend sind die Klagebegehren 6 lit. b und d abzuweisen. 3.2.3. Klagebegehren 6 lit. e Mit dem Klagebegehren 6 lit. e verlangt die Klägerin die Offenlegung "sämtlicher von der Beklagten vergebenen Aufträge" (insbesondere an die H._____ Kommuni- kation GmbH und die B1'._____ AG [heute: die Beklagte]), welche im Zusammen- hang mit Sportfunktionsbekleidung, einschliesslich Unterwäsche, Socken und Strümpfe gestanden haben bzw. stehen, wobei jeder Auftrag inklusive Rechnung des Auftragnehmers und detailliertem Leistungsverzeichnis offenzulegen sei (act. 90 S. 5). Die Klägerin verlangt unter dieser Litera Rechenschaftsablage über die von der Beklagten von "externen Dienstleistern" eingekaufte Arbeit (vgl. act. 1 Rz 267; act. 90 Rz 221). Die Beklagte beantragt, es sei auf das Begehren aufgrund des teilweise bereits erreichten Klageziels bzw. mangels Rechtsschutzinteresses

- 56 - nicht einzutreten, eventualiter sei es als treuwidrig abzuweisen (act. 11 Rz 149; act. 94 Rz 470). Bezüglich des behaupteten fehlenden Rechtsschutzinteresses ist auf die vorange- henden Ausführungen zu verweisen (vgl. vorne E. A.II.3.1.3.). Auf das Begehren ist einzutreten. Die Klägerin bestreitet nicht explizit, dass ihr zusammen mit den Zusatzrechnungen bzw. Nachverrechnungen für Drittkosten (vgl. act. 3/237) jeweils die entsprechenden Rechnungen der beigezogenen Dienstleister an die Beklagte oder Quittungen mitgesandt wurden (vgl. act. 3/239; Rechnungen und Quittungen zu act. 3/237; Rechnung Nr. 6244; act. 11 Rz 146; act. 90 Rz 568 f.). Den Rech- nungen und Quittungen können die Leistungen detailliert genug entnommen wer- den. Die Klägerin sah sich denn gestützt auf diese Rechnungen samt Beilagen auch befähigt, zu beurteilen, welche Leistungen ihr von der Beklagten angeblich zu Unrecht weiterverrechnet wurden (vgl. act. 1 Rz 266). Mit der Beklagten ist somit davon auszugehen, dass sie das Auskunftsbegehren insoweit schon erfüllt hat, als die Klägerin damit Rechenschaft über die von ihr an externe Dienstleister vergebe- nen und hernach an die Klägerin weiterverrechneten Aufträge verlangt (act. 1 Rz 149; act. 94 Rz 470). Nicht offenlegen muss die Beklagte Aufträge bzw. Drittrechnungen, insofern diese nicht eine Leistungserbringung der Beklagten an die Klägerin unter der Rahmen- vereinbarung 2013 betrafen. Der Beklagten war es nicht untersagt, ausserhalb des Anwendungsbereichs des Konkurrenzverbots gemäss der Rahmenvereinbarung 2013 Tätigkeiten zu entfalten, dies auch im Zusammenhang mit Sportfunktionsbe- kleidung (ausserhalb des Vertragsgebiets; act. 94 Rz 473). Hat die Beklagte bei der Abwicklung dieser Aufträge Arbeiten an externe Dienstleister vergeben, besitzt die Klägerin diesbezüglich keinen Anspruch auf Rechenschaft oder Herausgabe ge- mäss Art. 400 OR. Die Agentur konnte bei der Abwicklung der Rahmenvereinbarung 2013 für gewisse Arbeiten insbesondere Dritte beiziehen oder mit Dritten kooperieren (vgl. act. 3/11 Ziff. 8 "Bezug Dritter"). Einer Absprache mit der Klägerin bedurfte dies nur, wenn der Beizug Dritter das vereinbarte Grundhonorar überschritt. Der Beizug Dritter war der Beklagten damit grundsätzlich erlaubt. Nun haben die Parteien, wie bereits er-

- 57 - wähnt, als Entgelt für die Leistungserbringung der Beklagten ein pauschalisiertes Grundhonorar vereinbart. Nicht relevant für die Entschädigung war der Arbeitsauf- wand der Beklagten. Hat die Beklagte Arbeiten an externe Dienstleister vergeben und die diesen bezahlte Vergütung hernach nicht an die Klägerin weiterverrechnet, sondern als innerhalb der Pauschale gedeckt angesehen, ist somit mit hoher Wahr- scheinlichkeit davon auszugehen, dass die Klägerin selbst nach Offenlegung dieser Verträge durch die Beklagte von dieser nichts mehr fordern könnte. Gestützt auf das Gesagte ist das Klagebegehren 6 lit. e abzuweisen. 3.2.4. Klagebegehren 6 lit. f Mit dem Klagebegehren 6 lit. f verlangt die Klägerin Information über sämtliche Zu- wendungen, Honorare, Provisionen, Kickbacks und indirekte Vorteile, welche die Beklagte und deren Management im Zusammenhang mit der Ausführung des Auf- trags gemäss den Rahmenvereinbarungen seit dem 1. Januar 2008 erhielt und bis zum 31. Januar 2019 erhalten hat (act. 90 S. 6). Sie machte in der Klagebegrün- dung geltend, die Beklagte habe im Jahr 2013 externe Aufträge für EUR 420'632.54 und im Jahr 2014 für EUR 817'770.34 vergeben, welche sie ihr weiterverrechnet habe. Es sei davon auszugehen, dass zur Erfüllung des Auftrags noch weitere Auf- träge vergeben worden seien. Sie wolle detailliert erfahren, welche "Vergütungen, Einladungen, Kickbacks bzw. Retrozessionen" die Beklagte aus der Vergabe der Aufträge erhalten habe (act. 1 Rz 268). Die Beklagte hielt in der Klageantwort fest, die einzige Information, welche sie unter dem Klagebegehren 6 lit. f geben könne, sei, dass sie und ihr Management keinerlei Vorteile von Dritten erhalten hätten, welche im sog. inneren Zusammenhang mit der Rahmenvereinbarung gestanden hätten (act. 11 Rz 153). Damit ist die Beklagte ihrer Rechenschaftspflicht bereits nachgekommen. Eine erneute Verpflichtung der Beklagten zur Auskunft ist nicht angezeigt. Zwar berief sich die Klägerin mit der Replik neu darauf, die Beklagte habe für sie erstellte Arbeiten ihren Konkurrentin- nen überlassen. Hierfür habe sie "Zahlungen bzw. Kick-Backs" erhalten, welche an sie hätten weitergeleitet werden müssen. Sie habe ein Recht, die entsprechenden Informationen zu erhalten. Dies gelte für Einnahmen von anderen Gruppengesell-

- 58 - schaften der B._____ Gruppe wie auch für Einnahmen von Dritten. Als Beispiel nennt die Klägerin den angeblichen Weiterverkauf eines für sie entwickelten So- ckenkonzepts für EUR 100'000.00 an AW._____ (act. 90 Rz 247 f., 294). Die Be- klagte hat derartige Entschädigungen, falls sie sie effektiv erhalten hat, weder im Rahmen noch bei Gelegenheit der Auftragsausführung erhalten, weshalb sie nicht gestützt auf Art. 400 OR an die Klägerin abgeliefert werden müssen. Entsprechend muss auch keine Auskunft darüber erteilt werden. Gestützt auf das Gesagte ist das Klagebegehren 6 lit. f abzuweisen, soweit es nicht infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist (vgl. BGer 4A_249/2018 vom 12.7.2018 E. 2.2). 3.2.5. Klagebegehren 6 lit. g Mit Klagebegehren 6 lit. g verlangt die Klägerin die Herausgabe sämtlicher Doku- mente und Akten, welche die Beklagte in Erfüllung der Rahmenvereinbarung 2013 geschaffen habe (act. 1 S. 6 und Rz 146; act. 90 S. 5). Die Klägerin versteht dar- unter alle im Zusammenhang mit den in den Leistungsübersichten zu den Projekten angeführten Arbeiten (z.B. TRER-0044-16 Ergebnis, Konzeption, Planung) ent- standenen Dokumente, worunter auch E-Mails mit den Kunden der Klägerin oder zur Beauftragung von Marketingleistungen an Dritte fallen würden (act. 90 Rz 221). Gemäss der Beklagten ist auf das Rechtsbegehren mangels Rechtsschutzinteres- ses nicht einzutreten bzw. eventualiter ist es abzuweisen, weil die Klägerin bereits im Besitz der von ihr geforderten und nach Art. 400 OR geschuldeten Dokumente sei (act. 11 Rz 154 f.). Bezüglich des behaupteten fehlenden Rechtsschutzinteresses ist auf die vorange- henden Ausführungen zu verweisen (vgl. vorne E. II.A.3.1.3.). Auf das Begehren ist einzutreten. Die Beklagte macht geltend, sie sei ihrer Herausgabepflicht, soweit sie dazu ver- pflichtet gewesen sei, bereits vollständig nachgekommen (act. 11 Rz 154 f.). Die Klägerin bestreitet in diesem Zusammenhang nicht konkret, dass die Parteien in täglichem Austausch standen und ihr die von ihr unter der Rahmenvereinbarung angeforderten Marketingprodukte fortlaufend ausgehändigt wurden (vgl. act. 90

- 59 - Rz 573 ff.). Wie bereits erwähnt (vgl. vorne E. II.A.3.2.2.3.2.1), war es für die Klä- gerin gestützt auf die Leistungsübersichten offensichtlich erkennbar, was der Inhalt der angeführten Projekte und Job-Nummern war, und damit auch, was für ein Leis- tungsergebnis sie gemäss den Aufstellungen erhalten sollte (Verpackung, Anzei- gen, Messe/Event etc.). Es hätte daher an ihr gelegen, nunmehr konkret anzufüh- ren, was für Leistungsergebnisse bzw. "Marketingprodukte" in Dokumentenform sie nicht erhalten hat bzw. noch herausgegeben werden müssten. Interne Dokumente fallen nicht unter die Herausgabepflicht (vgl. vorne E. II.A.3.1.2.). Der Beauftragte hat dem Auftraggeber nur herauszugeben, was er sich zu schaffen vertraglich verpflichtet hat. Die von der Klägerin nunmehr verlang- ten weiteren Dokumente und Akten (Konzeptionen, Planungen, E-Mail mit Kunden der Klägerin etc.) müssten somit von der Beklagten nur dann herausgegeben wer- den, wenn sie sich vertraglich zu deren Erschaffung verpflichtet hätte. Diesbezüg- lich stellt die Klägerin keine Behauptungen auf. Entsprechend hat sie von vornher- ein keinen Anspruch auf die Herausgabe dieser "Dokumente und Akten", deren Pflicht zur Herausgabe die Beklagte bestreitet (act. 11 Rz 155). Das Klagebegeh- ren 6 lit. g ist abzuweisen. 3.2.6. Klagebegehren 6 lit. h-j 3.2.6.1. Mit dem Klagebegehren 6 lit. h verlangt die Klägerin die Nennung sämt- licher Vertragspartner der Beklagten, welche Sportfunktionsbekleidung, einsch- liesslich Unterwäsche, Socken und Strümpfe herstellen oder verkaufen und für wel- che die Beklagte in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Januar 2019 in Europa Dienstleistungen erbracht hat (act. 90 S. 6). Sie verlangt eine Liste mit sämtlichen Kunden und Herstellern, mit welchen die Beklagte (oder deren Mitarbeiter) in Ver- letzung des Konkurrenzverbots in Europa zusammengearbeitet hätten (act. 90 Rz 221). Weiter verlangt die Klägerin mit dem Klagebegehren 6 lit. i die Offenlegung sämtlicher Aufträge mit sämtlichen Vertragspartnern, welche Sportfunktionsbeklei- dung, einschliesslich Unterwäsche, Socken und Strümpfe herstellen oder verkau- fen und für welche die Beklagte in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Januar 2019 in Europa Dienstleistungen erbracht hat. Die Klägerin listet 28 Namen auf, worunter sich auch Schwestergesellschaften der Beklagten befinden (die B2._____

- 60 - GmbH, die B3._____ AG, die B4._____ AG [gelöscht am tt.mm.2022] sowie die B1'._____ AG [heute fusioniert mit der Beklagten]). Zusätzlich verlangt die Klägerin die Offenlegung für alle gemäss lit. h genannten Vertragspartner sowie alle Grup- pengesellschaften der bezeichneten Unternehmen (act. 90 S. 6 f.). Gemäss der Klägerin umfasst die Offenlegung insbesondere sämtliche während der genannten Periode gültigen Verträge und Vereinbarungen irgendwelcher Art, Rechnungen so- wie die Korrespondenz (inkl. Sitzungsprotokollen etc.) (act. 90 S. 6 Klagebegehren 6 lit. i und Rz 221). Weiter verlangt die Klägerin die Offenlegung sämtlicher Doku- mente und Akten mit sämtlichen Vertragspartnern der Beklagten, welche Sport- funktionsbekleidung, einschliesslich Unterwäsche, Socken und Strümpfe herstellen oder verkaufen und für welche die Beklagte ab dem 1. Januar 2008 bis zum 31. Ja- nuar 2019 in Europa Dienstleistungen erbracht hat (act. 90 S. 7 f. Klagebegehren 6 lit. j). Diesbezüglich listet die Klägerin dieselben 28 Namen auf und verlangt zu- sätzlich die Offenlegung für alle gemäss lit. h genannten Vertragspartner sowie alle Gruppengesellschaften der bezeichneten Unternehmen. Die Klägerin verlangt die Offenlegung "sämtlicher Arbeitsergebnisse", welche die Beklagte unter Verletzung des Konkurrenzverbots für Konkurrenten von ihr erstellt oder weitergegeben habe (act. 90 Rz 221). Gemäss der Klägerin rechtfertigt sich, da die Beklagte selbst ausführe, die Ge- schäfte für alle Gruppengesellschaften zu führen, eine äusserst weit gefasste Re- chenschaftsablage (act. 90 Rz 226). Sie verlange ausschliesslich Informationen, welche direkt die Auftragsausführung betreffen würden. Da sie bis zum 22. Februar 2013 weltweit und anschliessend in Europa durch das Konkurrenzverbot geschützt gewesen sei, stünde auch sämtliche (vertragswidrige) Zusammenarbeit der Be- klagten mit anderen Herstellern in Europa im Zusammenhang mit dem Auftrags- verhältnis (act. 90 Rz 267; act. 121 Rz 551). Weiter beruft sich die Klägerin darauf, dass die Beklagte gemäss ausdrücklicher Regelung in der Rahmenvereinbarung 2013 sämtliche Aufträge hätte offenlegen müssen, die nur schon zu einer Interes- senkollision hätten führen können. Die Beklagte habe keinen einzigen Auftrag offen gelegt. Da es offensichtlich Kooperationspartner der Beklagten gebe, habe sie, die Klägerin, ein Anrecht darauf, das Ausmass der Zusammenarbeit (und damit der Vertragsverletzung) zu erfahren. Die für die anderen Hersteller hergestellten Doku-

- 61 - mente, Produkte, Konzepte etc. stünden in direktem Zusammenhang mit ihrem Auf- trag und seien daher offenzulegen. Legitime Geheimhaltungsinteressen der Be- klagten gebe es nicht (act. 90 Rz 268, 579). Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass es sich bei den verlangten Doku- menten und Auskünften um Informationen zu möglichen Geschäftsbeziehungen von ihr mit Drittgesellschaften bzw. zu möglichen internen Beziehungen mit ande- ren Gesellschaften der B._____ Gruppe handle. Diese Informationen würden sich weder auf das konkrete Auftragsverhältnis zwischen den Parteien noch auf die im Interesse der Klägerin besorgten Geschäfte beziehen. Die verlangten Dokumente und Auskünfte seien nicht im Umfang der Rechenschaftspflicht gemäss Art. 400 OR enthalten. Die Klägerin könne mit Bezug auf die Klagebegehren 6 lit. h bis j keinen materiell-rechtlichen Auskunftsanspruch geltend machen, weshalb diese Rechtsbegehren abzuweisen seien (act. 11 Rz 159 f.). 3.2.6.2. Betreffend den zeitlichen Rahmen des Auskunfts- und Herausgabean- spruchs (1. März 2013 bis 28. Februar 2018) ist auf die vorangehenden Ausführun- gen zu verweisen (vgl. vorne E. I.1.1.1.5. und II.A.3.2.1.) 3.2.6.3. Vertragliche Informationspflicht 3.2.6.3.1. Die Parteien haben in der Rahmenvereinbarung 2013 das folgende Kon- kurrenzverbot vereinbart (act. 90 Rz 141; act. 94 Rz 146; act. 3/11 Ziff. 6: "Die Agentur verpflichtet sich, der Auftraggeberin sämtliche Aufträge offen zu legen, die zu einer Kollision mit den Interessen der Auftraggeberin führen könnten. Ohne ausdrückliche Einwilligung der Auftraggeberin ist die Agentur nicht berechtigt, für konkurrierende Pro- dukte und/oder Dienstleistungen von konkurrierenden Unternehmen Aufträge irgendwel- cher Art anzunehmen. Ausgenommen sind Tätigkeiten der Agentur für Unternehmen, die ausserhalb des Gebietes, für welches die Aufraggeberin exklusive Rechte bezüglich der Herstellung und des Vertriebs von C1._____® und C5._____® hat, tätig sind." Damit haben die Klägerin und die Beklagte eine Informationspflicht vereinbart (vgl. act. 90 Rz 579). Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin sämtliche Aufträge offen

- 62 - zu legen, die zu einer Kollision mit den Interessen der Klägerin führen könnten. Dies ist unbestrittenermassen der Fall, wenn allfällige Vertragspartner der Beklag- ten Sportfunktionsbekleidung, einschliesslich Unterwäsche, Socken und Strümpfe herstellen oder verkaufen. Die Beklagte hat der Klägerin allfällige Aufträge mit die- sen Vertragspartnern offenzulegen, ihr damit Einblick in diese zu gewähren. Die Beklagte bestreitet nicht explizit, dass es sich bei den von der Klägerin in den Kla- gebegehren 6 lit. i und j aufgezählten Unternehmen um Konkurrenten der Klägerin handelt. Umstritten ist hingegen der Umfang des Gebiets, für welches die Klägerin exklusive Rechte für die Herstellung und den Vertrieb von C1._____® und C5._____® besass. 3.2.6.3.2. Das Konkurrenzverbot verweist für die Definition des Gebiets auf die Li- zenzverträge zwischen der Klägerin und der B2._____, welche betreffend dem Ex- klusivgebiet folgendes festhielten (act. 3/16 und act. 3/17, je Seite 8): «3 Vertragsgebiet 3.1 Allgemein Die Lizenz wird der Lizenznehmerin für die im Anhang 4 aufgelisteten Länder und Territorien (das "Vertragsgebiet") erteilt." Der von der Bestimmung genannte Anhang beinhaltet folgendes (act. 3/16 und act. 3/17, je Anhang 4): «Vertragsgebiet Europa» Umstritten ist zwischen den Parteien, ob die Türkei unter den Begriff Europa ge- mäss Lizenzverträge und damit das Exklusivitätsgebiet fällt (act. 1 Rz 31; act. 90 Rz 153 ff.; act. 94 Rz 181 ff.; act. 121 Rz 447 ff.). Da die Klägerin aus einer be- haupteten Exklusivität für China im vorliegenden Verfahren nichts ableitet (vgl. act. 121 Rz 461), braucht auf die entsprechenden Behauptungen nicht weiter ein- gegangen zu werden. Die Klägerin behauptet einen tatsächlichen Konsens, wonach sie und die B2._____ sich darüber einig gewesen seien, dass die Türkei zum exklusiven Vertragsgebiet gemäss den Lizenzverträgen zähle (act. 90 Rz 153 ff.). Die Beklagte bestreitet ei- nen übereinstimmenden tatsächlichen Willen (act. 94 Rz 189).

- 63 - Die Parteien gehen darin überein, dass die Klägerin und die B2._____ keine ei- gentlichen Verhandlungen über das Vertragsgebiet gemäss den Lizenzverträgen geführt oder darüber gesprochen haben, ob die Türkei zum Vertragsgebiet "Eur- opa" gehört (act. 94 Rz 181; act. 121 Rz 446). Folglich ist durch Auslegung zu er- mitteln, ob ein tatsächlicher Konsens bestanden hat. Mangels eigentlicher Ver- tragsverhandlungen über dieses Thema steht nebst dem Wortlaut der relevanten Bestimmungen einzig das Verhalten der Klägerin und der B2._____ nach Vertrags- schluss als Auslegungsmittel zur Verfügung. 3.2.6.3.2.1. Tatsächlicher Konsens 3.2.6.3.2.1.1. Wortlaut Der Wortlaut der relevanten Vertragsbestimmungen lautet wie folgt (act. 3/16 und 3/17 je S. 8) «3 Vertragsgebiet 3.1 Allgemein Die Lizenz wird der Lizenznehmerin für die im Anhang 4 aufgelisteten Länder und Territorien (das "Vertragsgebiet") erteilt." Der von der Bestimmung genannte Anhang beinhaltet folgendes (act. 3/16 und 3/17 je Anhang 4): «Vertragsgebiet Europa» Bei «Europa» handelt es sich um einen Erdteil, auf dem sich zahlreiche Länder und Territorien befinden. Die Klägerin beruft sich bei ihrer Auflistung der zu Europa zäh- lenden Länder auf einen entsprechenden Eintrag bei Wikipedia (act. 1 Rz 27; act. 3/27). Dies kann aber nicht als allgemeinverbindliche Definition der europäi- schen Länder angesehen werden. Immerhin wird in diesem Eintrag darauf hinge- wiesen, dass nur ein kleiner Teil der Türkei auf dem europäischen Kontinent und der Rest des Landes in Asien liegt. Ausserdem ist die Türkei auch auf einer ver- gleichbaren «Liste der Staaten Asiens» auf Wikipedia verzeichnet, hier mit dem Hinweis, dass ein Teil des Staatsgebiets in Europa liege (https://de.wikipe- dia.org/wiki/Liste_der_Staaten_Asiens, besucht am 21. Januar 2025). Beide Auf- zählung befassen sich mit der rein geographischen Ausbreitung der Kontinente. Sie

- 64 - können für das vorliegende Verfahren aber nur belegen, dass die Zugehörigkeit der Türkei zu Europa keineswegs klar ist. Die Lizenzverträge 2013 nennen als Vertragsgebiet pauschal «Europa», wobei es sich weder um ein Land noch ein Territorium handelt. In geographischer Hinsicht sind jedenfalls diejenigen Länder die vollständig oder zumindest zu einem deutlich überwiegenden Teil auf dem europäischen Kontinent liegen dem Vertragsgebiet zuzuordnen. Die Türkei liegt nur zu einem kleinen Teil (3%) auf dem europäischen Kontinent. Dies reicht demnach nicht aus, um ohne eine konkrete Vereinbarung - welche weder behauptet noch ersichtlich ist - eine Ausweitung des Vertragsgebiets auf die (ganze) Türkei anzunehmen. Daran würden auch (wenn man von den Be- hauptungen der Klägerin ausgeht; act. 1 Rz 32) die Tatsachen, dass die Türkei wirtschaftlich und politisch zu Europa zählen würden, nichts ändern. Zumal gerade die politische Zugehörigkeit der Türkei zu Europa fraglich erscheint (vgl. act. 3/30 S. 10). Die Lizenzverträge sprechen auch von Territorien, ohne diesen Begriff näher zu definieren. Die Klägerin sieht im Begriff einen passenden geographischen Bezug für den europäischen Kontinent (act. 1 Rz 34 f.). Die Erklärung der Klägerin vermag nicht zu überzeugen. Der Begriff des Territoriums bezeichnet ein geographisch ab- gegrenztes Gebiet (https://de.wikipedia.org/wiki/Territorium, besucht am 21. Ja- nuar 2025). In diesem weiten Sinne könnte auch ein ganzer Kontinent als Territo- rium angesehen werden. Allerdings spricht die vertragliche Bestimmung nicht iso- liert von Territorien sondern vielmehr von «Ländern und Territorien». Diese Wort- wahl stellt die Begriffe auf die gleiche Ebene. Es kann daraus abgeleitet werden, dass eine gewisse (politische und wirtschaftliche) Eigenständigkeit oder Verbun- denheit eines Territoriums zu verlangen ist. Hingegen genügt eine rein geographi- sche Abgrenzung nicht. In diesem Sinne kann Europa als Ganzes kein Territorium im Sinne der vertraglichen Vereinbarung darstellen. Vielmehr ist auch dies als «Ter- ritorien, die in Europa liegen» zu verstehen. Dass der auf dem europäischen Kon- tinent liegende Teil der Türkei eine solche Einheit darstellen würde, ist nicht ersicht- lich und wird auch von der Klägerin nicht geltend gemacht. 3.2.6.3.2.1.2. Verhalten nach Vertragsschluss

- 65 - Die Klägerin macht weiter geltend, die Zugehörigkeit der Türkei zum Vertragsgebiet ergebe sich aus dem Verhalten der Beklagten nach Vertragsschluss. Die B2._____ habe der Klägerin die Kosten für die Immaterialgüterrechte in der Türkei weiterver- rechnet und dabei explizit festgehalten, es handle sich um Kosten aus Europa und China. Sie habe stets die Immaterialgüterrechte für die Türkei bezahlt (act. 90 Rz 158 ff.). Die Beklagte bestreitet, dass aus der Bezahlung der IP-Gebühren für die Türkei bzw. die Rechnungsstellung durch BA._____ etwas bezüglich der Zu- weisung der Türkei zum Vertragsgebiet abgeleitet werden könne. Die Klägerin habe bereits unter den Vorgängerlizenzverträgen die Gebühren für die Türkei be- zahlt, obwohl diese bereits damals klarerweise nicht zum exklusiven Vertragsgebiet gehört habe, da sich dieses (sehe man von den Übersee und Fernostmärkten ab) auf die "Europäische Union" und "Europäische EFTA Staaten" beschränkt habe. BA._____, der damalige CFO der B._____ Gruppe, sei in keiner Weise in die Ver- handlungen über die Lizenzverträge oder die Rahmenvereinbarung involviert ge- wesen und habe daher keine Kenntnis von der Vereinbarung zwischen den Par- teien bezüglich des Vertragsgebiets gehabt (act. 94 Rz 196). Ein tatsächlicher Konsens kann sich auch aus dem Verhalten der Parteien nach dem Vertragsschluss ergeben. Unbestritten ist, dass die B2._____ der Klägerin die Immaterialgüterrechtskosten für die Türkei weiterverrechnet hat. Aus der Verrech- nung an sich kann jedoch nichts zu Gunsten der Klägerin abgeleitet werden. Die Klägerin hat diese Kosten unbestrittenermassen bereits seit 2008 übernommen. Dies obwohl die Türkei klarerweise nicht zum vereinbarten Vertragsgebiet der Vor- gängerverträge zählte und die Klägerin auch keinerlei Tätigkeit (Produktion oder Vertrieb) in der Türkei entwickelt hatte (act. 94 Rz 183 ff.; act. 121 Rz 454 f.). Wie die Klägerin aber selbst vorbringt, lag die Registrierung der Immaterialgüterrechte auch in ihrem Interesse. Diese waren für eine wirksame Verhinderung von Produk- tepiraterie erforderlich (vgl. act. 90 Rz 156). Nachdem die Klägerin die Gebühren auch unter den Vorgängerlizenzen bezahlt hatte, obwohl die Türkei nicht zum Ex- klusivitätsgebiet gehörte, die Ausweitung des Vertragsgebiets bei Abschluss der neuen Verträge nicht verhandelt wurde, kann der Umstand, dass der Klägerin (wei- terhin) Kosten für die Türkei in Rechnung gestellt wurden, nicht als Willensäusse- rung, die Türkei zu Europa zu zählen, sondern vielmehr als Fortführung der bishe-

- 66 - rigen Praxis angesehen werden. So hatten denn auch weiterhin die Klägerin und die B2._____ ein Interesse daran, dass die Immaterialgüterrechte in der Türkei ge- schützt sind um Produktepiraterie zu verhindern. Alleine das Weiterverrechnen der Kosten für die Türkei stellt folglich kein nachträgliches Verhalten dar, welches einen tatsächlichen Konsens über den Miteinbezug der Türkei ins Vertragsgebiet belegen könnte. Als weiteres Indiz für das Vorliegen eines tatsächlichen Konsens hinsichtlich der Zuordnung der Türkei nennt die Klägerin verschiedene Rechnungen der B2._____. Auf diesen werde festgehalten, dass es sich um weiterverrechnete Kosten für «Eur- opa und China» handle, wobei auch Kosten für die Türkei enthalten seien. Damit habe die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass auch aus ihrer Sicht die Türkei zu Europa zu zählen sei (act. 90 Rz 159). Die Beklagte widerspricht dieser Ansicht. BA._____, der damalige CFO der B._____ Gruppe, sei in keiner Weise in die Ver- handlungen über die Lizenzverträge oder die Rahmenvereinbarung involviert ge- wesen und habe daher keine Kenntnis von der Vereinbarung zwischen den Par- teien bezüglich des Vertragsgebiets gehabt (act. 94 Rz 196). Die Klägerin offeriert als Beweis für ihre Behauptung die von der B2._____ ausgestellten Rechnungen (act. 91/291-301). Bei näherer Betrachtung der Rechnungen stellt sich heraus, dass diese alle vom 19. Juli 2013 stammen. Sodann wurden die Rechnungen der Klägerin allesamt mit E-Mail vom 19. Juli 2013 zugestellt (act. 91/290). Es handelt sich somit faktisch um eine einmalige Äusserung der B2._____ bzw. ihres damali- gen CFO BA._____. Aus einer solchen kann kein für den tatsächlichen Konsens relevantes Verhalten nach Vertragsschluss abgeleitet werden. Damit aus einem Verhalten auf den tatsächlichen Willen einer Partei geschlossen werden kann, muss dieses eine gewisse Regelmässigkeit aufweisen bzw. über eine gewisse Dauer erfolgt sein. Eine einmalige Rechnungsstellung kann dafür nicht ausreichen. Dass die B2._____ ihre Erklärung in weiteren Rechnungen wiederholt hätte wird von der Klägerin nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Somit steht der einmaligen Rechnungsstellung mit der Bezeichnung «Europa und China» eine regelmässige Rechnungsstellung ohne eine solche Konkretisierung gegenüber. Hinzu kommt, dass lediglich in drei von 11 Rechnungen vom 19. Juli 2013 über- haupt ein Betrag verrechnet wurde, welcher der Türkei zugeordnet werden kann

- 67 - (act. 91/291, 296, 299). Dass mit der (einmaligen) Aussage in den Rechnungen vom 19. Juli 2013 seitens der B2._____ eine Vertragsänderung oder eine zusätzli- che Vereinbarung bezüglich der Türkei vorgeschlagen worden wäre, wird von der Klägerin nicht geltend gemacht und kann aus den vorgebrachten Behauptungen auch nicht abgeleitet werden. Ein für den tatsächlichen Konsens relevantes Verhalten nach Vertragsschluss kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass AN._____ Kopien von zwei E-Mail vom

1. November und 1. Dezember 2016 erhalten hat, in welchen mitunter von einem ehemaligen Mitarbeiter der Beklagten darüber diskutiert wurde, ob bei Aufträgen aus China, welche die Beklagte durch türkische Hersteller produzieren liess, als Herkunftsangabe "Turkey" oder "Europe" stehen solle (act. 121 Rz 449). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass entgegen der Klägerin aus dem Verhalten der B2._____ nach Vertragsschluss kein tatsächlicher Konsens bezüglich des Ein- bezugs der Türkei ins Vertragsgebiet abgeleitet werden kann. 3.2.6.3.2.1.3. Zwischenfazit zum tatsächlichen Konsens Nach dem Gesagten gelingt es der Klägerin nicht, einen tatsächlichen Konsens, wonach die Türkei Teil des Vertragsgebiets der Lizenzverträge gewesen wäre, zu beweisen. So bestand diesbezüglich kein übereinstimmender Wille und das Ver- halten der B2._____ nach dem Vertragsschluss lässt nicht auf einen solchen Willen schliessen. 3.2.6.3.2.2. Hypothetischer Konsens Nachdem ein tatsächlicher Konsens nicht bewiesen werden kann, ist zu prüfen, wie die Parteien den Vertrag nach dem Vertrauensprinzip verstehen durften und muss- ten. Dabei ist wiederum als Ausgangspunkt vom Wortlaut der Vertragsbestimmung auszugehen. Wie ausgeführt, ist gestützt auf den Wortlaut die Türkei nicht als Teil des Vertragsgebiets anzusehen. Es stellt sich entsprechend die Frage, ob die Klä-

- 68 - gerin die Bestimmung aufgrund der weiteren Vertragselemente anders hat verste- hen dürfen und müssen. 3.2.6.3.2.2.1. Systematische Auslegung Keine Abweichung vom Wortlaut kann aus der systematischen Auslegung der Ver- träge abgeleitet werden. Dazu ist vorab zu bemerken, dass die Lizenzverträge 2013 in den hier entscheidenden Punkten übereinstimmen. Entsprechend kann auch die Auslegung einheitlich vorgenommen werden. Nebst der eigentlichen Bestimmung über das Vertragsgebiet (act. 3/16 und 3/17 Ziff. 3.1) findet sich unter Ziff. 1 «Defi- nitionen» ebenfalls eine Definition des Vertragsgebiets. Das Vertragsgebiet wird hier definiert als «die im Anhang 4 von Zeit zu Zeit aufgelisteten Länder» (act. 3/16 und 3/17 S. 6). Die Formulierung von Ziff. 1 und Ziff. 3.1 stimmt damit in zwei Punk- ten nicht überein. Erstens nennt die Definition nur Länder und nicht auch Territorien wie dies in Ziff. 3.1 der Fall ist. Daraus kann zwar nicht direkt etwas für die eigent- liche Vereinbarung, die Territorien auch mitumfasst, geschlossen werden, es deutet aber immerhin darauf hin, dass auch bei einem Territorium von einer gewissen wirt- schaftlich-politischen Unabhängigkeit auszugehen ist und nicht alleine die geogra- phischen Begebenheiten relevant sein können. Dies stützt insofern die Auslegung nach dem Wortlaut. Zweitens wurde in der Definition mit dem Zusatz «von Zeit zu Zeit» zum Ausdruck gebracht, dass das Vertragsgebiet gegebenenfalls auch aus- geweitet werden kann. Mit anderen Worten haben auch die Lizenzverträge 2013 die Möglichkeit der Klägerin umfasst, über das ursprünglich definierte Vertragsge- biet hinaus tätig zu werden. Auch daraus kann aber für die Bestimmung des ur- sprünglichen Vertragsgebiets nichts weiter abgeleitet werden. Sodann wird der Begriff des Vertragsgebiets in den Lizenzverträgen 2013 regel- mässig für die Bestimmung von Rechten und Pflichten der Parteien aufgegriffen. Allerdings wird der Begriff jeweils ohne weitere Erklärung verwendet, sodass die Bestimmungen für eine Auslegung der Definition nicht geeignet sind. 3.2.6.3.2.2.2. Vertragsverhandlungen

- 69 - Für die Bestimmung des normativen Konsenses sind auch die Umstände der Ent- stehung des Vertrages, insbesondere die Vertragsverhandlungen, zu berücksichti- gen. Vorliegend kann daraus jedoch nichts abgeleitet werden. So gehen die Par- teien darin überein, dass die Klägerin und die B2._____ keine eigentlichen Ver- handlungen über das Vertragsgebiet in den Lizenzgebühren geführt oder darüber gesprochen haben, ob die Türkei zum Vertragsgebiet "Europa" gehört (act. 94 Rz 181; act. 121 Rz 446). Haben keine entsprechenden Verhandlungen stattgefun- den, kann daraus auch nichts zum hypothetischen Konsens abgeleitet werden. 3.2.6.3.2.2.3. Vorgängerverträge Weiter sind für die Auslegung der Lizenzverträge 2013 auch die Vorgängerver- träge, also die Lizenzverträge 2003 und 2005, beizuziehen. Immerhin haben die Parteien in den neuen Verträgen explizit vorgesehen, dass diese die früheren Ver- einbarungen ersetzen (act. 3/16 und 3/17 je Ziff. 18.4). In den Vorgängerverträgen wurde der Klägerin vorab eine weltweite Produktions- und Vertriebslizenz erteilt (act. 3/42 und 3/43 je Ziff. 3.1). Diese wird aber in der Folge relativiert. Eine exklusive Lizenz wurde der Klägerin lediglich im «Vertrags- gebiet gemäss Anhang 4» eingeräumt (act. 3/42 und 3/42 je Ziff. 3.2). Ausserdem wurde sie für berechtigt erklärt, ausserhalb des Vertragsgebiets tätig zu werden, wenn die B2._____ als Lizenzgeberin dem zustimmt, wobei für die Verweigerung der Zustimmung Grenzen gesetzt wurden. Deutlich relativiert wurde die weltweite Lizenz aber durch die Möglichkeit der B2._____ ausserhalb des Vertragsgebietes Exklusivlizenzen an Dritte zu vergeben, ohne dass sie hierfür die Zustimmung der Klägerin gebraucht hätte (act. 3/42 und 3/43 je Ziff. 3.3 und Ziff. 4.1). Von einer eigentlichen weltweiten Exklusivlizenz, wie das die Klägerin glaubhaft machen will, kann folglich nicht die Rede sein. Die Klägerin spricht denn auch von einer "fak- tisch" weltweiten Exklusivlizenz, welche sie daraus ableitet, dass die B2._____ aus- serhalb des Vertragsgebiets keine Lizenzen vergab. Dies kann aber nichts daran ändern, dass der Klägerin lediglich für das Vertragsgebiet eine Exklusivlizenz ein- geräumt wurde und ausserhalb desselben sie nicht nur (trotz pauschal erteilter Li- zenz) die Zustimmung zum Tätigwerden benötigte, sondern vielmehr die B2._____ jederzeit anderweitig (Exklusiv-)Lizenzen vergeben durfte. Dass sie ausserhalb des

- 70 - Vertragsgebietes bzw. insbesondere in der Türkei tätig gewesen wäre, macht die Klägerin nicht geltend. Diese Zweiteilung wurde auch in den Lizenzverträgen 2013 beibehalten. Wiederum wurde der Klägerin eine exklusive Lizenz für das Vertrags- gebiet erteilt. Ausserhalb des Vertragsgebiets hatte sie zwar keine (pro forma) Li- zenz mehr inne, war jedoch berechtigt auch dort Abnehmer zu beliefern, unter vor- gängiger Anzeige an die B2._____. Vorbehalten wurden anderweitig erteilte Exklu- sivlizenzen (act. 3/16 und 3/17 je Ziff. 3.3 Abs. 2). Mit dem hier strittigen Vertrags- gebiet der Lizenzverträge 2013 kann damit auch in den Vorgängerverträgen nur das definierte Vertragsgebiet gleichgestellt werden. Die Lizenzverträge 2003 und 2005 definieren das Vertragsgebiet als den «geographische[n] Raum, für die dem Lizenznehmer die Produktions- oder Vertriebslizenz gemäss Anhang 4 gewährt wird» (act. 3/42 und 3/43 je Ziff. 2 S. 3). Bereits in dieser Definition ist ein Unterschied zu sehen. Anders als die Lizenzverträge 2013 sprechen die Vorgängerverträge vom «geographischen Raum». Diese Änderung in der Wortwahl spricht dafür, dass die Parteien in den neuen Verträgen - wie sich dies auch aus dem Wortlaut selbst ergibt - die Lizenz bewusst auf Länder und vergleichbare Gebilde beschränken wollten und keine rein geographische Bestimmung des Vertragsgebiets wollten. Als Vertragsgebiet werden im Anhang 4 die Europäische Union, die europäischen EFTA Staaten, die Überseemärkte (Kanada, Australien und Neuseeland) und die Fernostmärkte (Japan, Hong Kong und Südkorea) bezeichnet (act. 3/42 und 3/43 je S. 31). Auch hierbei handelt es sich um klar definierte Länder bzw. im Fall von Hong Kong um ein Territorium im Sinne des Wortlauts der neuen Verträge, also ebenfalls eine Definition über politisch abgeschlossene Gebiete. Offensichtlich nicht Teil des Vertragsgebiets war unter den Lizenzverträgen 2003 und 2005 die Türkei. Diese ist und war weder Mitglied der Europäischen Union noch der EFTA. Demnach verfügte die Klägerin in der Türkei unter der Geltung der Vorgängerverträge nicht über eine exklusive Lizenz. Das Vertragsgebiet wurde in zwei Punkten verändert. Einerseits wurden die Über- see- und die Fernostmärkte neu ausgenommen. Andererseits wurden die Märkte in Europa neu definiert. Ersteres stellt eine Verkleinerung des Vertragsgebiets dar.

- 71 - Dies wird auch nicht weiter bestritten und ist für das vorliegende Verfahren irrele- vant, zumal die Türkei nicht zu diesen Märkten zu zählen ist. Demgegenüber wurde das in Europa gelegene Vertragsgebiet ausgeweitet, indem neu nicht mehr nur die Staaten der EU und der EFTA dazu zählten. Daraus kann aber nichts zu Gunsten der Klägerin abgeleitet werden. Die neue Definition stellt unabhängig von der Zu- gehörigkeit der Türkei zum Vertragsgebiet eine Ausdehnung desselben dar, zumal neu auch Staaten dazu zu zählen sind, welche weder der EU noch der EFTA zu- gehören. Dass die Neufassung spezifisch auf die Türkei abgezielt hätte, welche gerade nicht bzw. nur zu einem sehr kleinen Teil auf dem europäischen Kontinent liegt, macht die Klägerin so nicht geltend und ist auch aufgrund der weiteren Um- stände nicht ersichtlich. Fakt ist, dass die Türkei unter den Vorgängerverträgen nicht zum Vertragsgebiet zählte und aus diesen auch keine Anhaltspunkte abgelei- tet werden können, welche neu eine Zugehörigkeit bewirken würden. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Parteien bereits unter den Vorgängerver- trägen keine rein geographische Definition des Vertragsgebiets vorgenommen ha- ben. Zumindest in Bezug auf Europa wurde das exklusive Gebiet mit den Lizenz- verträgen ausgeweitet. Allerdings finden sich in den Vorgängerverträgen keine Ver- einbarungen, welche auf einen (späteren) Einbezug der Türkei ins Vertragsgebiet sprechen würde. Daraus kann folglich nichts zu Gunsten der Klägerin abgeleitet werden. 3.2.6.3.2.2.4. Interessenlage Die Klägerin führt weiter aus, sie habe ein grosses Interesse daran gehabt, in den wichtigsten Textilproduktionsländern über exklusive Rechte, insbesondere Produk- tionsrechte, zu verfügen. Desto weitreichender die exklusiven Produktionsrechte, desto eher würde die B2._____ mangels Alternativen weiter mit ihr, der Klägerin, arbeiten. Entscheidend sei dabei insbesondere der europäische Markt gewesen, da die im Hochpreissegment angesiedelten Qualitätsprodukte der C1._____ und C5._____ immer in "Europa" produziert werden sollten. Sie habe daher ein grosses Interesse daran gehabt, dass die Türkei zum exklusiven Vertragsgebiet gehöre, da dann dort keine anderen Produzenten von der B2._____ aufgebaut werden konn- ten (act. 90 Rz 154).

- 72 - Die Interessenlage der Parteien beim Vertragsschluss kann ein Indiz für eine be- stimmte Vereinbarung darstellen. Es kann denn auch nicht von der Hand gewiesen werden, dass die Exklusivität in der Türkei für die Klägerin Vorteile gebracht hätte. Dies alleine kann aber nicht zu einer anderen Auslegung des Wortlauts führen. Die Klägerin verfolgte mit den neuen Verträgen verschiedene Interessen. Dass sie der B2._____ mitgeteilt hätte, dass sie den Einbezug der Türkei ins Vertragsgebiet als zentralen Inhalt der Lizenzverträge 2013 ansehe, macht die Klägerin nicht geltend. Es handelt sich folglich um einen Anwendungsfall einer Mentalreservation. Die Par- tei, die einen Vertrag mit einem geheimen Vorbehalt abschliesst, kann der Gegen- seite nicht entgegenhalten, sie hätte diesen erkennen müssen (ZK- Jäggi/Gauch/Hartmann, Art. 18 OR N 110). Mit anderen Worten kann die Interes- senlage der Klägerin für die Auslegung der Verträge nur relevant sein, wenn die Absicht für die Gegenseite erkennbar war. Dies ist in Bezug auf die Türkei nicht der Fall. Die Türkei zählte unter der Geltung der Vorgängerverträge klarerweise nicht zum Vertragsgebiet. Zudem war die Klägerin nie in der Türkei tätig, weder in der Produktion noch im Vertrieb, und hat auch kein diesbezügliches Interesse bekun- det. Es handelte sich folglich um ein Land, welches nie Teil des Vertragsgebiets war und in welchem die Klägerin nie tätig geworden ist. Alleine die Existenz einer qualitativ hochwertigen Textilproduktion in einem Land kann nicht genügen, um auf eine Erkennbarkeit der Absichten zu schliessen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine notorische Tatsache handelt oder nicht, weshalb auch die Befragung von BB._____ zu diesem Thema (vgl. act. 90 Rz 155) unterbleiben kann. Zumin- dest wären im Rahmen der Vertragsverhandlungen gewisse Vorbehalte oder An- merkungen zu erwarten gewesen. Gestützt worauf die B2._____ unter diesen Um- ständen den Willen, den Vertrag auf die Türkei auszudehnen, hätte erkennen sol- len, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht näher dargetan. Aus den Interessen der Klägerin an einer Exklusivlizenz für die Türkei kann folglich nichts abgeleitet werden. 3.2.6.3.2.2.5. Beschränkung auf einen Teil der Türkei Ferner macht die Klägerin geltend, dass wenn nicht die ganze Türkei zum Vertrags- gebiet zu zählen wäre, zumindest der Teil der Türkei Teil des Vertragsgebiets sein

- 73 - solle, welcher in Europa liege (act. 1 Rz 35 und 38). Die Beklagte widerspricht die- ser Auslegung der Verträge (act. 94 Rz 195). Die Begründung der Klägerin beschränkt sich auf die rein geographische Abgren- zung Europas. Wie bereits ausgeführt, kann einer solchen nicht gefolgt werden. Bei der Bestimmung des normativen Konsenses ist relevant, wie eine Partei den Ver- trag verstehen durfte und entsprechend, was in objektivierter Weise vernünftige Parteien vereinbart hätten. Wie die Auslegung zeigt, ist für die Qualifikation als Ter- ritorium auch eine gewisse (politische und wirtschaftliche) Unabhängigkeit bzw. Ab- gegrenztheit erforderlich, während eine rein geographische Aufteilung nicht ange- nommen werden kann. Inwiefern der «europäische» Teil der Türkei vom «asiati- schen» Teil - abgesehen von der Unterteilung durch den Bosporus - abzugrenzen wäre, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht näher ausgeführt. Gerade hinsichtlich des Vertriebs, welcher von den Lizenzverträgen ebenfalls um- fasst ist, wird offensichtlich, dass eine derartige Zweiteilung nicht praktikabel ist. Dass in der Türkei zwei abgrenzbare Märkte im europäischen und im asiatischen Teil des Landes bestehen würden, wird von der Klägerin nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten stellt aus objektiver Sicht der auf dem europäischen Kontinent liegende Teil der Türkei kein Territorium im Sinne der vertraglichen Bestimmung dar. Entsprechend kann daraus kein Einschluss von Teilen der Türkei ins Vertrags- gebiet abgeleitet werden. 3.2.6.3.2.2.6. Gleichbehandlung mit Russland Weiter will die Klägerin aus der Exklusivität für das eurasische Land Russland eine Zugehörigkeit der Türkei zum Vertragsgebiet ableiten. Gründe dafür, dass die Län- der Russland und Türkei unter den Lizenzverträgen bzw. der Rahmenvereinbarung gleich behandelt werden müssten (vgl. act. 90 Rz 166 f.), sind nicht ersichtlich. So bestreitet die Klägerin nicht explizit, dass sie in Russland im Gegensatz zur Türkei tätig war (vgl. act. 94 Rz 194; act. 121 Rz 457 ff.). Weiter ist unbestritten, dass die Klägerin und B2._____ weder vor noch nach Abschluss der Lizenzverträge über die Gleichbehandlung von Russland und der Türkei diskutiert haben (act. 94

- 74 - Rz 192; act. 121 Rz 457 ff.). Wie die B2._____ aus der Ausdehnung der geschäft- lichen Tätigkeit in Russland Rückschlüsse auf die Zugehörigkeit der Türkei zum Vertragsgebiet hätte ziehen müssen, ist damit nicht ersichtlich. Sodann liegt auf- grund der Tätigkeit der Klägerin in Russland ein wesentlicher Unterschied zwischen den Ländern vor. 3.2.6.3.2.3. Fazit Insgesamt ergibt sich aus den voranstehenden Erwägungen, dass es der Klägerin nicht gelingt, einen tatsächlichen Konsens über den Einbezug der Türkei in das Vertragsgebiet zu beweisen. Zudem zählt die Türkei auch nach einer objektivierten Auslegung nicht zum Vertragsgebiet. Damit steht fest, dass die Türkei nicht Teil des Vertragsgebiets der Lizenzverträge 2013 war und der Klägerin damit dort keine (exklusive) Lizenz erteilt wurde. Entsprechend wird die Türkei auch nicht vom Kon- kurrenzverbot gemäss der Rahmenvereinbarung 2013 erfasst. Die Beklagte muss allfällige Verträge mit türkischen Konkurrenten der Klägerin (wohl Q._____ San. Ve TIC. A.S und R._____ gemäss der angeführten Liste) (vgl. act. 1 Rz 190 ff.) nicht offenlegen. 3.2.6.3.3. Die Klägerin verlangt auch Auskunft betreffend die Aufträge, welche die Beklagte mit ihren Schwestergesellschaften der B2._____ GmbH, der B3._____ AG, der B4._____ AG (gelöscht am tt.mm.2022) sowie der B1'._____ AG (heute fusioniert mit der Beklagten) abgeschlossen haben soll (act. 90 S. 6 Klagebegehren 6 lit. i). Da unbestritten blieb, dass diese Unternehmungen Sportfunktionsbeklei- dung, einschliesslich Unterwäsche, Socken und Strümpfe herstellen oder verkau- fen bzw. dies im Zeitpunkt der Zusammenarbeit der Parteien getan haben, sind sie von der in der Rahmenvereinbarung 2013 getroffenen Vereinbarung mitumfasst. Die Beklagte beruft sich denn im vorliegenden Verfahren auch auf die Eigenstän- digkeit dieser Unternehmungen. 3.2.6.3.4. Die Klägerin verlangt nun nicht nur eine Liste mit sämtlichen Kunden und Herstellern, mit welchen die Beklagte "in Verletzung des Konkurrenzverbots" zu- sammengearbeitet habe, sondern auf der Liste sollen auch jene Kunden und Her- steller vermerkt sein, mit welchen die "Mitarbeiter der Beklagten" zusammengear-

- 75 - beitet hätten (act. 90 Rz 221). Sie verlangt dies unabhängig davon, ob die Mitarbei- ter für die Beklagte oder eine andere Gruppengesellschaft handelten. Gemäss der Klägerin machte die Beklagte im Verfahren HE170290 plötzlich geltend, sie sei die "operative Hauptgesellschaft" innerhalb der B._____ Gruppe, welche für alle ande- ren Gesellschaften sämtliche Arbeiten erledige bzw. das operative Geschäft be- treibe. Dies bedeute, dass sämtliche Handlungen der gesamten B._____ Unterneh- mensgruppe von der Beklagten bzw. deren Organen und Mitarbeitern koordiniert und ausgeführt würden. Tatsächlich selbständige Gesellschaften gebe es offenbar nicht (act. 90 Rz 50). Weiter macht die Klägerin geltend, indem die Beklagte selbst ausführe, die Geschäfte für alle Gruppengesellschaften zu führen, d.h. faktisches Organ aller Gruppengesellschaften zu sein, rechtfertige sich eine äusserst weit ge- fasste Rechenschaftsablage. Sie, die Klägerin, und die Beklagte hätten ununter- brochen seit dem Jahr 2008 zusammengearbeitet. Selbst im Jahre 2012 (welches die B2._____ teilweise zur Rechtfertigung ihres Verhaltens vorschiebe) hätten die Beklagte (und ihre Mitarbeiter) nicht mit Konkurrenten der Klägerin zusammenar- beiten dürfen. Die Arbeit der Beklagten bzw. des ihr, der Klägerin, zur Verfügung gestellten Projektteams für andere Gruppengesellschaften habe das Konkurrenz- verbot verletzt (act. 90 Rz 226 ff.). Die Beklagte macht geltend, der Klägerin sei die Struktur und Aufgabenteilung in- nerhalb der B._____-Gruppe, insbesondere bezüglich der Beklagten und der B2._____ bekannt gewesen. Es sei klar gewesen, dass sie es mit zwei Gesellschaf- ten zu tun gehabt habe, von denen nur eine einem Konkurrenzverbot unterlag, und dass das von der Beklagten entwickelte IP der B2._____ gehören würde. Beim Ab- schluss der neuen Lizenzverträge und der Rahmenvereinbarung 2013 sei dies alles bekannt gewesen und sie, die Beklagte, sei nicht davon ausgegangen, und habe auch nicht davon ausgehen können, dass dieses Zusammenwirken der Gesell- schaften ein Verstoss der Treuepflicht oder des Konkurrenzverbots darstelle (act. 94 Rz 490). Die Aufgabenteilung und die daraus fliessende Struktur der Vertrags- beziehungen sei der Klägerin bestens bekannt gewesen. Sie sei auch nicht neu gewesen, sondern habe bereits zur Zeit der Vorgängerverträge identisch bestan- den (act. 94 Rz 43). Der Klägerin sei immer klar gewesen, dass die B2._____ In- haberin sämtlicher Immaterialgüterrechte an den Marken- und Private Label Pro-

- 76 - dukten sei, auch an denjenigen, die im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Klä- gerin geschaffen würden. Dies sei in den jeweiligen Verträgen explizit offengelegt und von der Klägerin akzeptiert worden (act. 94 Rz 46). Die Klägerin habe nicht nur die Struktur des Geschäfts und die Funktion der Beklagten einerseits und der B2._____ andererseits gekannt, sondern auch gewusst - und habe offenen Auges akzeptiert - dass nur die Beklagte, nicht aber die B2._____ einem Konkurrenzverbot unterliege (act. 94 Rz 48). Richtig (und von ihr nie verheimlicht worden) sei, dass sie, die Beklagte, die operative Hauptgesellschaft der B._____ Gruppe sei und (mit der kurzfristigen Ausnahme von AQ._____) in der Vergangenheit alle Mitarbeiter der Gruppe bei ihr angestellt gewesen seien (act. 94 Rz 50). Unzutreffend sei und bestritten werde die unbelegte Behauptung der Klägerin, dass sie für die anderen "operativ handelte", sämtliche Handlungen der gesamten B._____ Unternehmens- gruppe von ihr, der Beklagten, bzw. deren Organe und Mitarbeitern koordiniert und ausgeführt worden seien bzw. sie sämtliche Aufgaben erledigt habe. Die B2._____ und die anderen Konzerngesellschaften hätten durch ihre eigenen Organe, na- mentlich durch AM._____ als einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratspräsi- denten bzw. AN._____ als Prokuristen mit Einzelprokura (B2._____) bzw. einzel- zeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats (der B3._____ AG) gehan- delt (act. 94 Rz 51). Es ist unbestritten, dass die Beklagte die operative Hauptgesellschaft der B._____- Gruppe ist und (gemäss der Beklagten mit der kurzfristigen Ausnahme von AQ._____) in der Vergangenheit alle Mitglieder der Gruppe bei ihr angestellt waren (act. 1 Rz 10 f.; act. 11 Rz 13; act. 94 Rz 50). Hingegen bestreitet die Beklagte die nach ihrer Ansicht unbelegte Behauptung, dass sie für die andern "operativ han- delte", sämtliche Handlungen der gesamten B._____ Unternehmensgruppe von ihr, der Beklagten, bzw. ihren Organen und Mitarbeitern koordiniert und ausgeführt wurden bzw. sie sämtliche Aufgaben erledigt habe (act. 94 Rz 51). Dem wider- spricht die Klägerin an sich nicht (act. 121 Rz 254). Die Klägerin leitet denn aus der unbestrittenen Behauptung der Beklagten, dass sie sämtliche Arbeiten erledige bzw. die operativen Geschäfte betreibe, auch lediglich mittels Schlussfolgerung die Bedeutung ab, dass sämtliche Handlungen der gesamten B._____ Unternehmens- gruppe von der Beklagten bzw. deren Organen und Mitarbeitern koordiniert und

- 77 - ausgeführt worden seien. Entsprechend müssen und können zu diesen Tatsachen keine Zeugen befragt werden (vgl. act. 90 Rz 50). Es ist mithin davon auszugehen, dass die Mitarbeiter der Beklagten zwar auch für die anderen Gruppengesellschaf- ten arbeiteten, aber dass diese durch ihre eigenen Organe handelten und diese nicht lediglich vorgeschoben wurden. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Be- klagte faktisches Organ der weiteren Gruppengesellschaften war. Entsprechend ist die Beklagte nicht dazu zu verpflichten, eine Liste von sämtlichen Kunden und Her- stellern mit welchen ihre Mitarbeiter, egal für welche Gruppengesellschaft der B._____ Gruppe, zusammen arbeiteten, offenzulegen. Sodann legt die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht rechtsgenügend dar (vgl. act. 90 Rz 145; act. 121 Rz 252), wieso daraus zu schliessen wäre, dass das Konkurrenzverbot gemäss Rah- menvereinbarung 2013 auch auf die B2._____ Anwendung finden sollte. 3.2.6.4. Gestützt auf das Gesagte ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ihre sämtlichen Vertragspartner zu nennen, welche Sportfunktionsbekleidung, einsch- liesslich Unterwäsche, Socken und Strümpfe herstellen oder verkaufen. Dies sind namentlich allfällige von der Klägerin in den lit. i und j aufgeführte Unternehmungen, mit Ausnahme der türkischen Vertragspartner. Sodann hat die Beklagte der Kläge- rin allfällige "Aufträge" offenzulegen. Offenzulegen sind sämtliche Dokumente, aus welchen sich ein allfälliger Vertragsschluss sowie der Vertragsinhalt ergeben. Ein Recht auf Rechenschaft über weitere Dokumente oder gar die Offenlegung "sämt- licher Arbeitsergebnisse" besitzt die Klägerin gestützt auf das vertragliche Informa- tionsrecht nicht. Es ist zu prüfen, ob diese Dokumente und Informationen gestützt auf Art. 400 OR offenzulegen sind. Keine Auskünfte kann der Auftraggeber vom Beauftragten über Personen und deren Geschäfte verlangen, mit denen der Beauf- tragte wiederum selbst aus Auftragsrecht vertraglich verbunden ist (vgl. BK-Fell- mann, Art. 400 N 87). Entsprechend lässt sich aus Art. 400 OR kein Recht auf Re- chenschaftsablage bzw. Offenlegung der erwähnten Dokumente und Arbeitser- zeugnisse herleiten. Entsprechend sind die Klagebegehren 6 lit. i und j insoweit abzuweisen.

- 78 - 3.2.7. Vollständigkeitsprüfung Da weder die Rahmenvereinbarung 2013 noch Art. 400 OR der Klägerin das Recht einräumt, die von der Beklagten zu erbringende Rechenschaftsablage von einer externen Prüfungsgesellschaft auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen, ist das Klagebegehren 6 lit. k abzuweisen (vgl. act. 90 S. 8; act. 1 Rz 222 f.; act. 11 Rz 161). 3.2.8. Frist Leistungsurteile des Handelsgerichts sind mit Ausfällung rechtskräftig und voll- streckbar (Art. 103 Abs. 1 BGG; BGE 146 III 284 E. 2.3.4; BGE 142 III 738 E. 5.5.4). Da gegen solche Urteile ein Rechtsmittel ergriffen werden kann, drängt es sich zur Vermeidung von Leerläufen und Unsicherheiten auf, die Frist für die Erfüllung der im Urteil festgehaltenen Verpflichtungen statt ab Rechtskraft ab Ablauf der Rechts- mittelfrist vorbehältlich einer allfälligen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ans Bundesgericht (von Gesetz wegen oder durch Erteilung; Art. 103 Abs. 2 lit. a oder Abs. 3 BGG) anzusetzen. Als Frist erscheinen angesichts des Aufwands und aus Verhältnismässigkeitsgründen 60 Tage als angemessen. Für den Fall, dass die Beklagte ihren Pflichten innert Frist nicht nachkommt, sind Vollstreckungsmassnah- men anzudrohen, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. 3.2.9. Vollstreckungsmassnahmen Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet das Gericht Vollstreckungsmassnahmen an (Art. 236 Abs. 3 ZPO). Dabei können gemäss Art. 343 Abs. 1 ZPO bei einem Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden verschie- dene indirekte Zwangsmittel angedroht werden. Dazu gehören die Strafandrohung nach Art. 292 StGB, die Ordnungsbusse bis CHF 5'000.– und die Tagesbusse bis zu CHF 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung (als Variante der Ordnungsbusse). Über die Anordnung der Vollstreckungsmassnahmen entscheidet das Gericht nach seinem eigenen Ermessen (Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 236 N 25). Dabei hat es den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (Sutter-Somm et al., a.a.O., Art. 343 N 11, 14). Eine Kombination der verschiedenen Massnahmen ist

- 79 - möglich (Sutter-Somm et al., Art. 343 N 15; vgl. HGer HG190019 vom 21. Juni 2019 E. 5). Der Kläger beantragt zur Durchsetzung des Urteils, d.h. der Auskunft und Rechen- schaft bzw. der Herausgabe der Unterlagen, sowohl die Androhung der Bestrafung der Organe der Beklagten nach Art. 292 StGB als auch der Auferlegung einer Ord- nungsbusse in der Höhe von CHF 1'000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung (act. 1 S. 5 Klagebegehren 6 und S. 8). Ihrer Rechtsnatur als Zwangsgeld entsprechend ist die Ordnungsbusse (inkl. Ta- gesbusse) vorerst für den Fall der Nichterfüllung lediglich anzudrohen und erst dann auszusprechen, wenn die Nichterfüllung feststeht. Die Nichterfüllung eines Zivilurteils ist nicht schon per se eine Ordnungswidrigkeit, die ohne jegliche Andro- hung vom Vollstreckungsgericht mit einer Busse bestraft werden kann (Sutter- Somm et al., a.a.O., Art. 343 N 22, BK-Kellerhals, Art. 343 N. 43 ff.). Die Androhung kann bereits in das zu vollstreckende Urteil aufgenommen werden. Die Höhe der Busse kann, aber muss nicht beziffert werden. Das Vollstreckungsgericht hat so- dann in einem zweiten Entscheid festzustellen, ob tatsächlich nicht erfüllt wurde, und allenfalls die Busse zu verhängen sowie – sofern noch nicht beziffert – deren Höhe festzusetzen (vgl. Sutter-Somm et al., a.a.O., Art. 343 N 22, BK-Kellerhals, Art. 343 N. 49). Vorliegend drängt sich die an die Gesellschaft selber gerichtete Androhung einer Tagesbusse nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO – gemäss Gesetz bis zu CHF 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung – auf, um den gerichtlichen Anordnungen gehörig Nachdruck zu verleihen. Auf eine Bezifferung der allenfalls auszufällenden Tages- busse ist indessen im jetzigen Zeitpunkt zu verzichten. Vorliegend ist die Andro- hung der Tagesbusse mit einer an die verantwortlichen Organe selbst gerichteten Strafandrohung nach Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.–) zu verbinden, um den gerichtlichen Anordnungen Nachdruck zu verleihen.

- 80 - 3.2.10. Aufwandentschädigung Mit Bezug auf die Klagebegehren 6 lit. a-d, e, und g beantragt die Beklagte für den Fall, dass sie zur Erteilung bzw. Herausgabe von Informationen verpflichtet werden sollte, dass die Klägerin zu verpflichten sei, ihr für den daraus resultierenden Mehr- aufwand eine Aufwandentschädigung von CHF 160.00 pro Stunde zuzüglich allfäl- liger Materialkosten zu bezahlen (act. 11 S. 2 Rechtsbegehren 1.b, Rz 145, 150 und 156). Die Klägerin bestreitet dies (act. 90 Rz 260 ff.). Mit der Leistungsklage verlangt die klagende Partei die Verurteilung der beklagten Partei zu einem bestimmten Tun, Unterlassen oder Dulden. Wird die Bezahlung eines Geldbetrages verlangt, so ist dieser zu beziffern (Art. 84 ZPO). Ausführungen dazu, wie viele Stunden die Rechenschaftspflicht - wenn auch schätzungsweise - in Anspruch nehmen wird, macht die Beklagte nicht. Damit ist das Rechtsbegehren nicht genügend bestimmt. Dass sie ein schutzwürdiges Interesse daran hätte, dass das Gericht bereits zum jetzigen Zeitpunkt feststellt, dass ihr die Klägerin für die Rechenschaftsablage einen Stundenlohn von CHF 160.00 (zuzüglich allfälliger Ma- terialkosten) zu bezahlen hat, wird von der Beklagten nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich (vgl. Art. 88 ZPO). Auf das Begehren ist nicht einzutreten. B. Widerklage

1. Widerklagebegehren 1.1. Parteibehauptungen/Sachverhalt Die Beklagte verlangt von der Klägerin widerklageweise die Bezahlung des Grund- honorars gemäss der Rahmenvereinbarung 2013 für die Monate Juli 2017 bis Fe- bruar 2018 von (unbestrittenermassen; act. 11 Rz 22; act. 90 Rz 400 ff.) für das Jahr 2017 und für Januar und Februar 2018 EUR 255'005.00 pro Monat, damit ins- gesamt EUR 2'040'040.00 nebst Zinsen (act. 11 Widerklagebegehren 2.a und Rz 86). Die Klägerin beantragt die Abweisung der Widerklage. Die Nichterbringung der Leistung durch die Beklagte (act. 90 Rz 273 ff., 304 ff.), die wiederholte und mut- willige Verletzung des Konkurrenzverbots (act. 90 Rz 279 ff.) sowie die treuwidri-

- 81 - gen Handlungen der Beklagten (act. 90 Rz 288 ff.) und die verweigerte Rechen- schaftsablage (act. 90 Rz 296 f.) würden zum Wegfall des Honoraranspruchs füh- ren. Sodann habe die Beklagte die Nichtbezahlung des Honorars implizit geneh- migt (act. 90 Rz 300 ff.). Weiter beruft sich die Klägerin auf Art. 82 OR (act. 90 Rz 308 ff.) und macht geltend, die Zahlungen für das Jahr 2017 und 2018 seien bereits geleistet worden (act. 90 Rz 325 ff.). Sollte der Honoraranspruch nicht weg- fallen, so die Klägerin weiter, müsse das Honorar durch Minderung "vollumfänglich" herabgesetzt werden (act. 90 Rz 333 ff.). Ferner macht die Klägerin eine Verrech- nungsforderung von EUR 3'825'075.00 gestützt auf das Addendum (act. 90 Rz 343 ff.) und von EUR 701'800.00 aus der Verletzung des Konkurrenzverbots ge- mäss der Rahmenvereinbarung 2013 geltend (act. 121 Rz 413). 1.2. Nichterbringung der Leistung 1.2.1. Rechtliches Eine Vergütung ist beim Auftrag u.a. zu leisten, wenn sie verabredet ist (Art. 394 Abs. 3 OR). Die dem Beauftragten zustehende Vergütung stellt eine Gegenleistung für die Leistungen dar, die er für den Auftraggeber erbringt (BGer 4A_287/2015 vom 22.7.2015 E. 2.1). Als Berechnungskriterien für die Festlegung der Höhe des Entgelts gemäss Parteivereinbarung kommen u.a. eine vorweg bestimmte Pau- schalsumme (BGer 4A_502/2016 vom 6. 2. 2017 E. 4) oder feste Summensätze pro Einheit der aufgewendeten Arbeitszeit (BGE 101 II 109) in Frage. Setzen die Parteien die Höhe des geschuldeten Honorars im Voraus pauschal fest und verein- baren, dass die vorgesehene Vergütung das Äquivalent für die gesamte Arbeits- leistung des Beauftragen sein soll, spricht man von einem Pauschalhonorar. Dieses kennzeichnet sich dadurch aus, dass die Parteien die Höhe der für alle Leistungen des Beauftragten zu zahlenden Vergütung zum Voraus genau bestimmen, ohne Rücksicht darauf wieviel sein Arbeitsaufwand bei der Ausführung wirklich betragen wird (BK Fellmann, Art. 394 OR N 441). Beweispflichtig für die Honorarabsprache und die Art der Vergütung ist der Beauftragte (BGer 4A_60/2023 vom 19.4.2023 E. 5.2 m.H.).

- 82 - Fordert der Beauftragte sein Honorar, trägt er sodann die Beweis- und damit auch die Behauptungslast der Erfüllung. Zum Erfüllungsbeweis gehört grundsätzlich auch der Beweis der richtigen Erfüllung. Der Schuldner hat nicht nur zu beweisen, dass er geleistet hat, sondern auch, dass seine Leistung in Erfüllung einer bestimm- ten Verpflichtung erfolgte und dem Inhalt dieser Verpflichtung entsprach (BK-Fell- mann, Art. 394 OR N 488). Dies gilt auch, wenn ein Pauschalhonorar vereinbart wurde (vgl. BGer 4A_287/2015 vom 22.7.2015 E. 2.1). Anders verhält es sich, wenn das Verhalten des Auftraggebers den Schluss rechtfertigt, er nehme die Leistung als Erfüllung an. Die vorbehaltlose Entgegennahme der Leistung durch den Auf- traggeber führt zu einer Umkehr der Beweislast (BK-Fellmann, Art. 394 OR N 489 ff., 542). 1.2.2. Honorarabsprache 1.2.2.1. Sachverhalt/Parteistandpunkte In der Rahmenvereinbarung 2013 wurde unter Ziff. 9 "Vergütung" Folgendes fest- gehalten (act. 3/11): "Das jährliche, fixe Grundhonorar für die Agenturtätigkeit wird jährlich im Voraus festge- legt. Das Grundhonorar beträgt für das Jahr 2013 pauschal EUR 2'050'000.00 (pro rata Anteil von EUR 2'460'000.00 für 10 Monate). Für die folgenden Kalenderjahre erhöht sich das Grundhonorar jeweils entsprechend des prozentualen Wachstums des Umsatzes, den die Auftraggeberin mit C1._____® und C5._____® Produkten im vorangehenden Ka- lenderjahr erzielt hat. Eine Anpassung des Grundhonorars nach unten findet nicht statt. Das Grundhonorar wird in monatlichen Raten als Vorauszahlung (für 2013 monatliche Raten in der Höhe von jeweils EUR 205'000.00) beglichen. Die Zahlung hat jedoch erst bis zum 10. des folgenden Monats zu erfolgen (Beispiel: die Rate für den März wird jeweils erst am 10. April fällig). Die unter der vorangehenden Rahmenvereinbarung vom 25. Juli 2008 noch geschuldeten Honorare sind bis zum 10. März 2013 vollständig zu bezahlen. […] Aufwendungen, wie Reisekosten, Spesen etc. werden separat in Rechnung gestellt und vollständig von der Auftraggeberin übernommen. Drittleistungen wie z.B. Anzeigenschaltung, PKW-Kauf (Smart-Aktion) werden nach Auf- wand abgerechnet. Diesbezüglich stellt die Auftraggeberin jährlich ein weiteres Budget von rund EUR 250'000.00 in Aussicht." Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Beklagten gemäss der Rahmenvereinbarung 2013 eine Vergütung zustehen soll. Umstritten ist die Ausge- staltung des Honoraranspruchs. Die Beklagte macht geltend, die Parteien hätten

- 83 - ein umsatzabhängiges, aber von "der effektiv geleisteten Arbeit", "den konkreten Arbeitsleistungen bzw. vom tatsächlich erbrachten Arbeitsaufwand" ihrerseits un- abhängiges Pauschalhonorar vereinbart (act. 11 Rz 78 und 85; act. 94 Rz 51, 249). Die Klägerin bestreitet die Vereinbarung eines Pauschalhonorars (act. 90 Rz 182, 467, 488). Vielmehr sei ein jährliches Budget in der Höhe des gemäss Rahmenver- einbarung 2013 vereinbarten Grundhonorars mit Akontozahlungen vereinbart wor- den, von welchem die Leistungen abgebucht worden seien (act. 90 Rz 188, 211). Weiter bestreitet die Klägerin, dass vereinbart worden sei, dass das Honorar unab- hängig von der Leistung der Beklagten bezahlt werden müsse. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang auf die "Leistungsäquivalenz 2012" (vgl. act. 90 Rz 187; act. 121 Rz 42, 49, 75, 304). 1.2.2.2. Rechtliches Die umstrittene Honorarabsprache ist mittels Auslegung zu ermitteln. Dabei wird die Vereinbarung zuerst normativ ausgelegt und hernach geprüft, ob von einer Par- tei ein davon abweichender tatsächlicher Konsens behauptet und bewiesen wird. 1.2.2.3. Würdigung 1.2.2.3.1. Auslegung nach Vertrauensprinzip 1.2.2.3.1.1. Gemäss Ziff. 9 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung 2013 wird das "jährli- che, fixe Grundhonorar" jährlich im Voraus festgelegt. Gesprochen wird somit von einem fixen, damit nicht variablen Grundhonorar, welches jedes Jahr im Voraus nach dem im Vertrag festgelegten Mechanismus festgesetzt wird (vgl. act. 3/11 Ziff. 9 Abs. 1). Weiter hielten die Parteien fest, dass das Grundhonorar für das Jahr 2013 "pauschal" EUR 2'050'000.00 (pro rata Anteil von EUR 2'460'000.00 für 10 Monate) betrage (act. 3/1 Ziff. 9 Abs. 1). Das Wort "pauschal" steht für alles eingeschlossen, insgesamt, total oder alles in allem. Geschuldet ist das Grundho- norar nach dem Wortlaut der Rahmenvereinbarung 2013 für "die Agenturtätigkeit", d.h. "Leistungen der Agentur" gemäss Ziff. 2 der Rahmenvereinbarung 2013 (vgl. act. 3/11 Ziff. 2 Abs. 2 ["Leistungen der Agentur"]: "Für die Zahlung des Grundho- norars [Ziffer 9] verpflichtet sich die Agentur nach bestem Wissen und Gewissen diese Dienstleistungen zu erbringen."). Gemäss Ziff. 2 Abs. 1 ist "die Agentur" und

- 84 - damit die Beklagte als "Full-Service- und Lead-Agentur" tätig. Für die Erbringung aller unter dieser Ziffer geschuldeten Leistungen sollte die Beklagte damit im Jahre 2013 mit alles in allem EUR 2'460'000.00 bzw. pro rata EUR 2'050'000.00 für 10 Monate entschädigt werden. Der Wortlaut der Klausel spricht damit dafür, dass für die von der Beklagten zu erbringenden Leistungen eine Pauschale vereinbart wurde. Hierfür spricht auch der Wortlaut von Ziff. 9 Abs. 5 der Rahmenvereinbarung 2013, welcher festhält, dass - im Gegensatz zu den Leistungen der Beklagten - "Drittleistungen wie z.B. Anzeigenschaltung, PKW-Kauf (Smart-Aktion)" nach Auf- wand abgerechnet werden. Sodann ist gemäss Ziff. 9 Abs. 2 der Rahmenvereinba- rung 2013 das fixe Grundhonorar in monatlichen Raten zu begleichen. Unter einer Rate versteht man in der Regel eine vereinbarte Geldsumme, durch deren in regel- mässigen Zeitabständen erfolgende Zahlung eine Schuld schrittweise getilgt wird. Die Vereinbarung spricht somit klarerweise von monatlichen Ratenzahlungen und nicht von Akonto- oder Abschlagszahlungen, welche nur eine vorläufige Zahlung darstellen (BGE 134 III 591 E. 5.2.3) und eine definitive Abrechnungspflicht bzw. die Erstellung einer Schlussabrechnung voraussetzen würden (BGE 126 III 119 E. 2b). Eine Pflicht zu letzterem wird in der Rahmenvereinbarung 2013 auch nicht erwähnt bzw. geregelt. Die Klägerin hat denn - zumindest bis im November 2016 - auch nie eine Schlussabrechnung bzw. Jahresendabrechnung eingefordert (vgl. act. 90 Rz 491; act. 94 Rz 242, 449; act. 121). 1.2.2.3.1.2. Die Parteien haben im Jahre 2008 eine erste Rahmenvereinbarung ab- geschlossen, welche der Rahmenvereinbarung 2013 vorausging. Betreffend die Vergütung enthielt die Rahmenvereinbarung 2008 eine grösstenteils identische Klausel wie die Rahmenvereinbarung 2013. Es fehlte eine automatische Anpas- sung des Grundhonorars an den Vorjahresumsatz. Vielmehr musste das Grundho- norar jedes Jahr neu festgesetzt werden. Das Grundhonorar für das Jahr 2008 wurde auf "mind. Euro 1'560'000.-" festgelegt; und dies "unabhängig von der effek- tiv geleisteten Arbeiten". Zu begleichen war das Grundhonorar in 12 Raten als mo- natliche Vorauszahlung in der Höhe von EUR 130'000.00 (act. 3/10 IX. "Vergü- tung"). Die Vereinbarung wurde in der Folge von den Parteien jedoch nicht wie vereinbart gelebt. Vielmehr stellte die Beklagte der Klägerin monatlich ihre unter der Rahmenvereinbarung 2008 effektiv erbrachten Leistungen in Rechnung. So

- 85 - versandte sie zusammen mit der Rechnung eine Übersicht bzw. Berechnung über die erbrachten Leistungen (sog. Leistungsübersicht). Gemäss den Rechnungen für die Periode Januar 2012 bis Februar 2013 wurden jeweils bis zum zehnten Tage des Folgemonats die "Berechnung der an Euch erbrachten Dienstleistungen ge- mäss Anhang" für die Periode des Vormonats in Rechnung gestellt (vgl. Rechnung vom 6. Februar 2012 für Leistungen Januar 2012; act. 91/256/1). Dabei wurde je- weils nicht ein fixer Anteil des Grundhonorars und dieser auch nicht unabhängig von der effektiv geleisteten Arbeit verrechnet, sondern der auf der mitgesandten Leistungsübersicht ausgewiesene Betrag ("Eigenleistung"; act. 91/256/1-12; act. 91/257/1-2; z.B. Rechnung vom 6. Februar 2012 lautend auf EUR 202'860.00 und Rechnung vom 1. Februar 2013 über EUR 211'938.60; "Eigenleistung" gemäss Leistungsübersichten EUR 202'860.00 und EUR 211'938.60). Die Beklagte hat der Klägerin für ihre Agenturtätigkeiten mithin kein fixes Grundhonorar verrechnet, son- dern ihre jeweiligen "Eigenleistungen". Unbestrittenermassen hat die Klägerin diese Rechnungen jeweils bezahlt. Die in der Rahmenvereinbarung 2013 festgehaltene Regelung, wonach die zu er- bringenden Leistungen mit einem pauschalisierten Grundhonorar entschädigt wer- den, entspricht somit nicht der unter der Rahmenvereinbarung 2008 von den Par- teien bis anhin gelebten Praxis. Nun wurde jedoch gemäss den Ausführungen der Klägerin im Rahmen des Abschlusses der Rahmenvereinbarung 2013 das Grund- honorar zumindest thematisiert (vgl. act. 1 Rz 67) und die Formulierung "unabhän- gig von der effektiv geleisteten Arbeiten" gemäss Rahmenvereinbarung 2008 wurde durch "pauschal" (act. 3/10 Ziff. IX. und act. 3/11 Ziff. 9) ersetzt. Gründe, wieso die Klägerin nach Treu und Glauben trotz der eindeutigen Formulierung und der Tatsache, dass nicht die bisher von den Parteien gelebte Praxis Eingang in die neue Rahmenvereinbarung fand, davon hätte ausgehen dürfen und müssen, dass die Beklagte auch fortan aufwandbasiert abrechnen werde, ihr mithin den Wert der (angeblich) erbrachten einzelnen Leistungen und nicht eine Pauschale in Rech- nung stellen wird, sind nicht ersichtlich. Wie sich aus den nachfolgenden Ausfüh- rungen im Rahmen der subjektiven Auslegung ergibt, haben die Parteien die Ver- einbarung denn auch nach dem 1. März 2013, wie schriftlich vereinbart, gelebt; mithin die bisher gelebte Ordnung nicht weiterverfolgt. Vielmehr hat die Beklagte

- 86 - der Klägerin jeweils eine Rechnung über das vereinbarte Grundhonorar gestellt (vgl. act. 3/257/3 ff.). 1.2.2.3.1.3. Gemäss Ziff. 8 (Beizug Dritter) der Rahmenvereinbarung 2013 kann "die Agentur" für gewisse Arbeiten "in der Abwicklung des Vertrages" und damit in Erfüllung ihres Auftrags Dritte beiziehen oder mit Dritten kooperieren. Überschreitet der Beizug Dritter (z.B. zeitlich begrenzter Spezialisten) den unter der Rahmenver- einbarung Ziff. 9 vereinbarten Honorarrahmen, ist dieses Vorhaben im Vorfeld mit der Auftraggeberin - damit der Klägerin - abzustimmen. Die Auftraggeberin trägt die Kosten für diesen Mehraufwand. Die Ziffer erlaubt der Beklagten den Beizug von Know-How oder die Abgabe ihrer Aufgaben an eine andere Agentur. Sie kann die Erledigung von Arbeiten, die von ihrem Leistungsauftrag erfasst werden, an Dritte abgeben oder diesbezüglich mit Dritten zusammenarbeiten. Entgegen der Beklag- ten kann daher Ziff. 8 der Rahmenvereinbarung 2013 nicht auf Ziff. 9 Abs. 5 refe- renzieren (vgl. act. 94 Rz 251), gemäss welcher Klausel "Drittleistungen wie z.B. Anzeigenschaltung, PKW-Kauf (Smart-Aktion)" und damit "Werbeaufwendungen" (vgl. act. 1 Rz 105) nach Aufwand abgerechnet werden. Eine entsprechende Klau- sel hätte denn auch nicht einer separaten Ziffer bedurft, sondern hätte problemlos bei Ziff. 9 Abs. 5 angefügt werden können. Der in Ziff. 8 referenzierte "Honorarrah- men" bezieht sich somit auf Ziff. 9 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung 2013 und das darin erwähnte Grundhonorar. Ist der erwähnte Honorarrahmen von (für das Jahr

2013) EUR 2'050'000.00 ausgeschöpft, trifft die Klägerin die Pflicht, die Kosten der von der Beklagten beigezogenen Drittleistungen zu tragen, wenn das Vorgehen im Vorfeld mit der Klägerin abgesprochen wurde. Mit der Klägerin ist davon auszugehen, dass Ziff. 8 der Rahmenvereinbarung 2013 voraussetzt, dass die von der Beklagten unter der Rahmenvereinbarung erbrachten Leistungen finanziell bewertet werden, denn nur so kann festgestellt werden, ob der unter Ziff. 9 vereinbarte Honorarrahmen durch den Beizug eines Dritten über- schritten wird (vgl. act. 90 Rz 201). Hingegen haben die Parteien weder in der Rah- menvereinbarung 2008 noch in der Rahmenvereinbarung 2013 Parameter zur Be- rechnung der Leistungen der Beklagten bzw. eine Bemessungsgrundlage für das Grundhonorar wie Stundenzahl und Stundenansätze festgesetzt und solche auch

- 87 - nie diskutiert bzw. thematisiert (act. 90 Rz 51, 103; act. 94 Rz 33, 254; act. 121 Rz 29). Ebenso wenig verhandelten die Parteien im Rahmen des Abschlusses der Rahmenvereinbarungen 2008 und 2013 über eine Verpflichtung der Beklagten zur Stundenerfassung oder eine irgendwie geartete Anzahl von seitens der Beklagten zu leistenden oder abrufbaren Stunden (vgl. act. 90 Rz 185, act. 94 Rz 33, 244, 256; act. 121 Rz 230, 492 f.). Die Tatsache, dass Ziff. 8 eine Berechnung voraus- setzt, rechtfertigt es daher nicht, vom klaren Wortlaut von Ziff. 9 Abs. 1, wonach das Grundhonorar pauschalisiert wurde, abzuweichen. Ziff. 8 spricht denn auch von einem Honorarrahmen und die Klägerin selbst beruft sich darauf, dass sie gestützt auf die von der Beklagten bis und mit Juni 2017 mit den Rechnungen mitgesandten Leistungsübersichten, welche jeweils denselben Betrag wie die Rechnungen aus- gewiesen hätten, jeweils von einem ausgeschöpften Honorarrahmen habe ausge- hen müssen (act. 121 Rz 64 f.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tat- sache (act. 121 Rz 67 f.), dass die Beklagte der Klägerin zusätzlich zum Grundho- norar Zusatzrechnungen für "Drittkosten" gestellt hat (vgl. z.B. act. 3/237; act. 91/347; act. 91/348). Gemäss der Klägerin wurden ihr von der Beklagten bereits im Jahre 2012, und damit gestützt auf die Rahmenvereinbarung 2008, Zusatzleistun- gen verrechnet (act. 90 Rz 61). Bereits unter der Rahmenvereinbarung 2008 hatten die Parteien vorgesehen, dass zusätzlich zum auch da festgehaltenen fixen Grund- honorar, welches jedoch noch unabhängig von der effektiv geleisteten Arbeit be- zahlt werden sollte, Dritte beigezogen werden können und sofern der Beizug Dritter den vereinbarten Honorarrahmen überschreite, das Vorhaben im Vorfeld mit der Klägerin abzusprechen sei (act. 3/18 VIII.). In der Folge wurde dies offensichtlich so gelebt, dass immer unter Ziff. IX. die Eigenleistungen der Beklagten verrechnet und zusätzlich noch Drittleistungen abgerechnet wurden. Weshalb nun die Klägerin bei der Neuformulierung von Ziff. IX., welche klar festhält, dass das Grundhonorar nunmehr pauschal geschuldet sei, nach Treu und Glauben davon ausgehen konnte und musste, dass dem entgegen der klaren Formulierung nicht so sei, weil die Be- klagte weiterhin gemäss Ziff. 8 das Recht haben sollte, ihr unter gewissen Umstän- den Drittleistungen zu belasten, ist nicht ersichtlich. Pauschalisiert werden die bis anhin unter Ziff. IX. und neu unter Ziff. 9 abgerechneten Eigenleistungen der Be- klagten.

- 88 - 1.2.2.3.1.4. Ebenso wenig kann die Klägerin etwas zu ihren Gunsten daraus ablei- ten, dass die Beklagte intern eine detaillierte Leistungserfassung mit einem hierfür speziellen System betrieb (act. 90 Rz 207; act. 3/93). Es stand der Beklagten frei, die Leistungen ihrer Mitarbeiter zu erfassen. 1.2.2.3.1.5. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Parteien gestützt auf eine norma- tive Auslegung mit Ziff. 9 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung 2013 ein jährliches Pau- schalhonorar vereinbart haben, welches in monatlichen Raten zu tilgen war. Um- stritten ist im Weiteren der für das Pauschalhonorar definierte Leistungsumfang. Wie bereits erwähnt, stellt die dem Beauftragten zustehende Vergütung eine Ge- genleistung für die Leistungen dar, die er für den Auftraggeber erbringt. Die Be- klagte beruft sich diesbezüglich (pauschal) darauf, die Parteien hätten ein umsatz- abhängiges, aber von "der effektiv geleisteten Arbeit", "den konkreten Arbeitsleis- tungen bzw. vom tatsächlich erbrachten Arbeitsaufwand" ihrerseits unabhängiges Pauschalhonorar vereinbart (act. 11 Rz 78 und 85; act. 94 Rz 51, 249). Die Klägerin bestreitet, dass vereinbart worden sei, dass das vereinbarte Honorar unabhängig von der Leistung der Beklagten bezahlt werden müsse. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang auf die "Leistungsäquivalenz 2012" (vgl. act. 90 Rz 187; act. 121 Rz 42, 49, 75, 304). Mangels Vertragsverhandlungen und entsprechender Klauseln in der Rahmenvereinbarung 2013 habe sie davon ausgehen können, dass sie wei- terhin Gegenleistungen in gleicher Relation (damit im gleichen Verhältnis) zur Zah- lung erhalten würde wie bis anhin (act. 121 Rz 49). Dem ist zuzustimmen. Wie bereits dargelegt, hat die Beklagte der Klägerin unter der Rahmenvereinbarung 2008 jeweils die von ihr erbrachten Eigenleistungen verrechnet. In den mitgesand- ten Leistungsübersichten wurden die einzelnen von der Beklagten erbrachten Dienstleistungen, wenn auch nicht detailliert aufgegliedert auf die einzelnen Ar- beitsschritte, so doch auf die Gruppen Verpackungen, Anzeigen, Messe/Event etc. aufgeführt. Gemäss der Beklagten wiesen die Leistungsübersichten jeweils sämtli- che im Rahmen der Agenturtätigkeit i.S.v. Ziff. 9 i.V.m. Ziff. 2 der Rahmenverein- barung von ihr erbrachten Leistungen aus (vgl. act. 11 Rz 82). Damit wurde der Leistungsumfang gemäss der Rahmenvereinbarung 2008 näher spezifiziert. Nun- mehr wurde mit der Rahmenvereinbarung 2013 der Honoraranspruch pauschali-

- 89 - siert. Die Formulierungen betreffend den Leistungsumfang wurden unverändert in die Rahmenvereinbarung 2013 übernommen (vgl. act. 3/10 I. und II., act. 3/11 Ziff. 1 und 2.). Gründe dafür, dass die Klägerin nach Treu und Glauben nicht davon hätte ausgehen dürfen und müssen, dass sie für das neu pauschalisierte Honorar den gleichen Leistungsumfang wie bis anhin erhalten wird, sind weder ersichtlich noch werden sie geltend gemacht. Damit haben die Parteien vereinbart, dass die Beklagte für das Grundhonorar Leistungen als Full-Service und Lead-Agentur im gleichen Umfang wie bis anhin zu erbringen hat. Insoweit kann von einer Leistungs- äquivalenz 2012 gesprochen werden. Das vereinbarte Pauschalhonorar stellt das Äquivalent für die gesamte Arbeitsleistung der Beklagten dar. Daran ändert nichts, dass klar ist, dass nicht jeden Monat die exakt gleichen Leistungen erbracht werden können, da beispielsweise nicht jeden Monat eine Messe stattfindet. 1.2.2.3.1.6. Zusammenfassend ist damit gestützt auf das Vertrauensprinzip davon auszugehen, dass die Parteien ein Pauschalhonorar in der Höhe des Grundhono- rars abgemacht haben. Hierfür hatte die Beklagte Leistungen "im bisherigen Um- fang", damit auf dem Leistungsniveau 2012 zu erbringen. Anzumerken ist, dass das Niveau der bisherigen Leistungen bzw. das Leistungsniveau von keiner Partei kon- kret behauptet wird. Unerheblich ist der von der Beklagten zur Leistungserbringung effektiv getätigte Arbeitsaufwand und die ihr daraus resultierenden Kosten. Um- stände, gestützt auf welche entgegen dem klaren Wortlaut von Ziff. 9 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung 2013 die Klägerin nach Treu und Glauben darauf hätte schliessen dürfen und müssen, dass es sich bei den monatlichen anteilsmässigen Zahlungen des Grundhonorars um Akonto- bzw. Abschlagszahlungen gehandelt hätte, werden weder geltend gemacht noch sind sie ersichtlich. Es wurden Raten- zahlungen vereinbart. Nicht ersichtlich ist sodann, gestützt worauf die Klägerin bei Vertragsschluss nach Treu und Glauben darauf hätte schliessen dürfen und müs- sen, dass die von der Beklagten zu erbringenden Leistungen von einem jährlichen Budget in der Höhe des vereinbarten Grundhonorars abgezogen würden. Die von ihr in diesem Zusammenhang angeführten zwei E-Mail von AN._____ vom 4. No- vember 2016 und 18. Juli 2017 (act. 3/71; act. 3/101) stammen aus der Zeit nach dem Vertragsschluss, weshalb sie für die normative Auslegung nicht von Bedeu- tung sind.

- 90 - 1.2.2.3.2. Auslegung tatsächlicher Wille 1.2.2.3.2.1. Pauschalabrede Die Klägerin leitet einen dahingehenden übereinstimmenden tatsächlichen Willen der Parteien, dass ihr nach der Rahmenvereinbarung 2013 ein jährliches Budget (in der Höhe des vereinbarten Grundhonorars) zur Verfügung gestanden habe mit Akontozahlungen (in der Höhe der vereinbarten monatlichen Zahlungen), von wel- chem die Leistungen abgebucht wurden (act. 90 Rz 188), aus zwei von AN._____ am 4. November 2016 und 18. Juli 2017 verfassten E-Mails ab (act. 3/71; act. 3/10; vgl. act. 121 Rz 57). AN._____ hielt in der E-Mail vom 4. November 2016 fest, "As the flat fee for ser- vices by B._____ is already by far overspent I stopped everything, in order to not exceed the costs any further" (act. 3/71). In der E-Mail vom 18. Juli 2017 führte er dann aus, dass die Parteien kein "monthly budget" in der Rahmenvereinbarung 2013 definiert hätten, sondern ein Jahresbudget mit monatlichen Zahlungen ("a yearly budget with monthly payments") vereinbart hätten (act. 3/101). Aus diesen Äusserungen lässt sich der von der Klägerin behauptete tatsächliche Parteiwillen nicht herleiten. So spricht AN._____ in der ersten E-Mail klar von einer Pauschale. Sodann war AN._____ seit dem Jahre 2009 einzelzeichnungsberech- tigter Verwaltungsrat der Beklagten und im Jahre 2013 Chief Administration Officer der Beklagten (act. 11 Rz 84; act. 121 Rz 59). Gemäss der unbestritten gebliebenen Behauptung der Beklagten wurde jedoch die Rahmenvereinbarung 2013 seitens der Beklagten nicht von AN._____, sondern von AM._____ ausgehandelt und un- terzeichnet (act. 11 Rz 84; act. 90 Rz 488 ff.). Selbst wenn man in den Ausführun- gen der Klägerin in Randziffer 60 der Widerklageduplik (act. 121) eine rechtsgenü- gende Bestreitung sehen wollte, offeriert die Klägerin diesbezüglich keine Beweise. Wenn AN._____ die Vereinbarung nicht ausgehandelt hat, kann aus seinem nach- träglichen Verhalten nichts für den angeblichen Willen der Beklagten bei Vertrags- schluss abgeleitet werden. Kommt hinzu, dass die Beklagte ab der Rechnung vom

2. April 2013, mit welcher die Leistungen für den März 2013 und damit nach in Kraft treten der Rahmenvereinbarung 2013 am 1. März 2013 (vgl. act. 3/11 Ziff. "Lauf-

- 91 - zeit") erbrachte Leistungen verrechnet wurden, der Klägerin jeweils nur noch das vertraglich vereinbarte Grundhonorar in Rechnung stellte (vgl. act. 91/257/3 ff.). Dies obwohl bis zum Leistungszeitraum Januar 2014 die Leistungsübersichten je- weils höhere "Eigenleistungen" auswiesen (vgl. act. 91/257/3-12; act. 91/258/1). Ab den Leistungen für den Februar 2014 wurde jeweils exakt das mit der Rahmenver- einbarung 2013 vereinbarte Grundhonorar als "Eigenleistung" bzw. später (Januar

2017) "VK EUR" ausgewiesen (act. 91/257/2-12; act. 91/258/1-12, act. 91/259/1- 12; act. 91/260/1-12; act. 91/261/1-6). Folglich wurde der Klägerin ab Vereinba- rungsbeginn immer nur noch das "pauschale" Grundhonorar in Rechnung gestellt, selbst wenn die Beklagte höhere Werte für die (angeblich) von ihr erbrachten Dienstleistungen auswies. Dieses Verhalten spricht nicht für den behaupteten sub- jektiven Parteiwillen. Auch aus der Tatsache, dass die Beklagte die beigelegte Leis- tungsübersicht ab dem März 2015 mit "Time-Sheet" betitelte, kann der von der Klä- gerin behauptete Vertragsinhalt nicht hergeleitet werden (act. 121 Rz 63; act. 91/259/3 ff.). In der Zusammenstellung werden weder Stundenaufwände (bzw. An- zahl von Stunden) noch irgendwelche Stundenansätze definiert oder offengelegt. Sodann wurden die Leistungsübersichten nach Abschluss der Vereinbarung im März 2013 weiterhin unverändert ohne speziellen Titel erstellt (vgl. ab act. 91/257/3). Unbestritten ist denn, dass die Parteien nie über anzuwendende Stun- denansätze zur Berechnung der Leistungen verhandelten (act. 121 Rz 29). Be- zeichnenderweise finden sich solche weder in der Vereinbarung 2008 noch 2013. Der behauptete tatsächliche Wille ist nicht erstellt. 1.2.2.3.2.2. Leistungsumfang Rechtsgenügende Behauptungen der Beklagten dazu, dass zwischen den Parteien ein dahingehender tatsächlicher Konsens bestand, dass das Grundhonorar unab- hängig von der effektiv von ihr geleisteten Arbeit bzw. den konkreten Arbeitsleis- tungen geschuldet war, fehlen (vgl. act. 11 Rz 78 und 85; act. 90 Rz 467 ff.). 1.2.2.4. Fazit Die Parteien haben ein Pauschalhonorar in der Höhe des jährlichen Grundhonorars vereinbart. Als Gegenleistung für das Entgelt hatte die Beklagte Leistungen im "bis-

- 92 - herigen Umfang" bzw. dem Leistungsumfang 2012 zu erbringen. Zu bezahlen war das Grundhonorar in monatlichen Raten. Die Beklagte musste keine Schlussab- rechnungen erstellen. 1.2.3. Leistungserbringung 1.2.3.1. Sachverhalt/Parteistandpunkte Die Klägerin bestreitet, dass die Beklagte für sie von Juli 2017 bis Februar 2018 "irgendeine Leistung" erbracht habe, welche unter die Rahmenvereinbarung 2013 fallen würde (act. 90 Rz 278, 304; act. 121 Rz 115). Entsprechend hätte die Be- klagte die Erfüllung der Rahmenvereinbarung 2013 ab Juli 2017 rechtsgenügend zu behaupten. Entgegen den Ausführungen der Beklagten ist eine Beweislastum- kehr vorliegend nicht angezeigt (vgl. act. 94 Rz 279 f.). So führt die Beklagte selbst aus, dass sie im relevanten Zeitpunkt von der Klägerin erteilten Anweisungen nicht nach kam (act. 94 Rz 276). Ob dies zu Recht geschah, weil diese Anweisungen - nach Ansicht der Beklagten - nicht von der Rahmenvereinbarung 2013 gedeckt, völlig nutzlos oder konstruiert waren (act. 94 Rz 276 f.), kann offen bleiben. Auf jeden Fall kann unter diesen Umständen nicht von einer vorbehaltlosen Entgegen- nahme der Leistung durch den Auftraggeber ausgegangen werden, selbst wenn andere von der Beklagten erbrachte Leistungen nicht zurückgewiesen worden wä- ren (act. 94 Rz 279). Unbestrittenermassen hat denn die Klägerin die Zahlung des Grundhonorars von EUR 255'005.00 gemäss der Rahmenvereinbarung 2013 auch für die Monate ab Juli 2017 eingestellt, weil sie von der Beklagten verlangte Infor- mationen nicht erhielt und als Folge hiervon davon ausging, dass die Beklagte keine Leistungen mehr erbringe (vgl. act. 3/100; act. 90 Rz 88). 1.2.3.2. Würdigung Die Beklagte macht geltend, auch nach dem Zahlungsstopp sämtliche von ihr unter der Rahmenvereinbarung geschuldeten Leistungen erbracht zu haben (act. 94 Rz 114). Konkrete Ausführungen dazu, was sie denn ab Juli 2017 gestützt auf die Rahmenvereinbarung 2013 konkret für Leistungen bzw. für einen Leistungsumfang zu erbringen hatte, macht die Beklagte hingegen nicht. Damit mangelt es für die Zeitperiode Juli 2017 bis Februar 2018 schon an rechtsgenügenden Behauptungen

- 93 - der beweis- und damit behauptungspflichtigen Beklagten zur vertraglich geschul- deten Leistung (vgl. vorangehend E. II.B.1.2.1.). Kommt hinzu, dass die Beklagte auch keine rechtsgenügenden Behauptungen dazu aufstellt, was sie denn nun ef- fektiv ab dem Juli 2017 im Rahmen der Rahmenvereinbarung 2013 für konkrete Leistungen erbracht haben will. Mit den Ausführungen allein, dass sie die Leis- tungserbringung auch nach dem Zahlungsstopp bzw. der Zeit, in welcher keine Leistungsübersichten mehr verschickt worden seien, nicht nur angeboten sondern auch weiterhin vollumfänglich erbracht habe, kommt die Beklagte ihrer Behaup- tungslast nicht rechtsgenügend nach (act. act. 94 Rz 125, 275). So hat sie den Rechnungen für die Leistungen ab Juli 2017 keine Leistungsübersichten mehr bei- gefügt, in welchen sie bis zu diesem Datum über Jahre die von ihr während des verrechneten Monats erbrachten Leistungen aufführte (act. 94 Rz 110, 274 f.). Ent- sprechend können diesen Leistungsverzeichnissen auch keine beklagtischen Be- hauptungen entnommen werden. Für eine rechtsgenügende Behauptung genügen auch die beispielhafte Aufzählung für konkret erbrachte "Hintergrund- und Routine- arbeiten" von August 2017 bis Februar 2018 und der Hinweis auf die Quojob Aus- züge nicht (act. 94 Rz 114 ff., 122 f., 131 ff., 275; act. 95/42-49), zumal betreffend letzterem ein rechtsgenügender Verweis darauf, dass die Auszüge einen integrie- renden Bestandteil der Rechtsschrift bilden würden, fehlt. So fehlt es insbesondere an einer genügenden Erläuterung der Auszüge, welche nicht selbsterklärend sind (vgl. z.B. "Interne Tätigkeit-Administration"), in der Rechtschrift selbst (vgl. BGE 147 III 440 E. 5.3; BGer 4A_455/2023 vom 23.2.2024 E. 4.3.2; BGer 5A_822/2022 vom 14.3.2023 E. 6.3.2.2 m.H. auf BGE 144 III 519 E. 5.2.1.2. und BGer 4A_415/2021 vom 18.3.2022. E. 5.4 m.H.). Sodann sind die Auszüge, wie die Beklagte selbst anführt, nicht vollständig. Die Beklagte macht keine konkreten Ausführungen zu den "zahlreichen weiteren Arbeiten", die nicht aus den Auszügen ersichtlich, aber erbracht worden seien. Daran ändert die beispielhafte Erwähnung der Teilnahme von angeblich 16 Mitarbeitern an der AU._____ nichts (vgl. act. 94 Rz 132). Ebenso wenig die Behauptung, dass sie, die Beklagte, sich auch nach dem Zahlungsstopp mit vollem Engagement eingesetzt und sich beispielsweise vom 30. August 2017 bis zum 2. September 2017 auf der AU._____ gezeigt habe, und die von der Be- klagten in diesem Zusammenhang nur pauschal angeführten angeblich getätigten

- 94 - Leistungen (act. 94 Rz 118 f.). Gleichermassen nicht genügend ist, wenn die Be- klagte behauptet, dass sie während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung 2013 die "von ihr zu erbringenden Marketingleistungen" erbracht habe und Fakt sei, dass sämtliche Marketingmaterialien, Verpackungen, Fotos etc., die während der Lauf- zeit der Lizenzverträge und Rahmenvereinbarung je für die C1._____ und C5._____ Produkte und Private Label Produkte erstellt, verbreitet oder sonst wie gebraucht worden seien, ausschliesslich von ihr unter der Rahmenvereinbarung entwickelt und hergestellt worden seien (act. 94 Rz 108 f.), und dann konkreter vor- bringt, dass gemäss einer von der Beklagten am 13. November 2017 der Klägerin zugesandten Aufstellung 12 Mediaordner mit Deadline zwischen dem 23. Oktober 2017 und 15. Januar 2018 bestellt worden seien bzw. noch in Arbeit gewesen seien und für Verpackungen 25 Jobs eine Deadline ab dem Juli 2017 aufgewiesen hätten (act. 94 Rz 120), wobei diese Ausführungen in der Rechtschrift selbst nicht weiter konkretisiert werden. Da die Beklagte ihren Rechnungen bis und mit Juni 2017 im- mer eine Leistungsübersicht beilegte, ist sodann davon auszugehen, dass es der Beklagten ohne weiteres möglich gewesen wäre, für die Monate Juli 2017 bis Fe- bruar 2018 eine entsprechende Übersicht zu erstellen und die vollständigen Be- hauptungen in den Rechtsschriften aufzustellen. 1.3. Fazit Die Widerklage ist mangels rechtsgenügender Darlegung der konkreten Leistungs- erbringung durch die Beklagte ohne Weiterungen abzuweisen. Auf die von der Klä- gerin geltend gemachten Minderungsansprüche und Verrechnungsforderungen muss nicht mehr eingegangen werden. Da die Beklagte keinen Anspruch auf Be- zahlung von EUR 2'040'000.00 hat, ist auch das von ihr eventualiter für den Fall, dass sie in (teilweiser) Gutheissung der Hauptklage rechenschaftspflichtig werde (vgl. zur Frage der Zulässigkeit BK ZPO-Hurni, Art. 58 N 40; act. 11 S. 2 Widerkla- gebegehren 2.b und Rz 87 ff., 94), erhobene Widerklagebegehren 2.b ohne Weite- rungen abzuweisen.

- 95 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Massnahmeverfahren HE170290-O Im Massnahmeverfahren HE170290-O wurde die Gerichtsgebühr auf CHF 10'000.00 festgesetzt (act. 4/37, Dispositiv-Ziff. 5). Im Umfang von CHF 5'000.00 wurden die Kosten definitiv der Klägerin auferlegt (Dispositiv-Ziff. 6). Die definitive Regelung der Verteilung des verbleibenden Kostenanteils von CHF 5'000.00 wurde, ebenso wie die Regelung der Prozessentschädigung (Dispo- sitiv-Ziff. 8), dem vorliegenden Verfahren vorbehalten (Dispositiv-Ziff. 7). 1.1. Verteilungsgrundsätze Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ein Nichteintreten kommt einem Unterliegen gleich. Hat keine Partei voll- ständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, unter anderem wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts an- deres vorsieht oder wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Vertei- lung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. e und f ZPO). Bei Gegenstandslosigkeit ist namentlich zu berücksichtigen, wer Anlass zur Klage gegeben hat, ob die Klägerin überstürzt vorgegangen ist, wel- che Partei unnötigerweise Kosten verursacht hat, welches der mutmassliche Pro- zessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit geführt haben (BGer 4A_164/2022 vom 22.08.2022 E. 2.1 m.H.). Eine bestimmte Reihenfolge der Kriterien existiert nicht, vielmehr steht der Entscheid darüber, welchem Kriterium der Vorrang gegeben wird, im Ermessen des Gerichts (vgl. Art. 107 Abs. 1 ZPO, erster Satz). 1.2. Gerichtskosten/Parteientschädigungen Die Klägerin obsiegte mit Bezug auf das Eventualbegehren des Massnahmebegeh- rens 1 vollumfänglich und mit Bezug auf das Massnahmebegehren 3 in wesentli- chen Punkten (vgl. act. 4/37 E. 10.3). Im vorliegenden Verfahren sind beide (über-

- 96 - wiegend identischen) Begehren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (vgl. Eventualbegehren von Klagebegehren 1 und Hauptbegehren von Kla- gebegehren 2), wobei auf die eventualiter gestellten Begehren (Subsubeventual- begehren von Klagebegehren 1 und Eventualbegehren von Klagebegehren 2) nicht einzutreten ist. Eingeleitet wurde das vorliegende Verfahren durch die Klägerin, die Gegenstandslosigkeit trat zufolge des Zeitablaufs ein. Da auf die Eventualbegehren nicht einzutreten ist, erscheint es angemessen, die (verbliebenen) Kosten von CHF 5'000.00 aus dem Massnahmeverfahren vollumfänglich der Klägerin aufzuer- legen. Entsprechend hat sie zufolge des vollständigen Unterliegens der Beklagten für das Massnahmeverfahren eine volle Parteientschädigung zu bezahlen. Betref- fend deren Höhe ist auf die Ausführungen im Massnahmeverfahren zu verweisen (act. 4/37 E. 10.4). Eine Parteientschädigung von CHF 10'000.00 erscheint ange- messen.

2. Hauptverfahren 2.1. Streitwert Die Parteien gehen für die Hauptklage übereinstimmend von einem Streitwert von CHF 1'000'000.00 und für die Widerklage von CHF 2'390'690.00 aus (Art. 91 Abs. 2 ZPO; act. 1 Rz 51 ff., act. 11 Rz 8 und act. 90 Rz 13). Zur Bestimmung der Pro- zesskosten sind die Streitwerte zusammenzurechnen (vgl. Art. 94 Abs. 2 ZPO). 2.2. Gerichtskosten Ausgehend von einem Streitwert von Haupt- und Widerklage von total CHF 3'390'690.00 sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass mehrere Sis- tierungsentscheide (act. 88; act. 111; act. 114; act. 117) sowie ein Entscheid be- treffend Sicherstellung Parteientschädigung (act. 108) gefällt werden mussten, ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf CHF 75'000.00 festzusetzen. Die Klägerin unterliegt mit der Hauptklage mehrheitlich (Nichteintreten auf das Sub- und Subsubeventualbegehren von Klagebegehren 1, die Eventualbegehren der Klagebegehren 2 und 3 sowie das Klagebegehren 6, insoweit Rechenschafts- und

- 97 - Herausgabeansprüche für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 28. Februar 2013 geltend gemacht werden; Abweisung von Klagebegehren 4, dem Eventual- begehren von Klagebegehren 5 sowie teilweise Klagebegehren 6). Die Beklagte unterliegt mit der Widerklage vollständig. Vor diesem Hintergrund erscheint es an- gemessen, die Gerichtskosten zu einem Viertel (CHF 18'750.00) der Klägerin und zu drei Vierteln (CHF 56'250.00) der Beklagten aufzuerlegen. Gründe für eine voll- umfängliche Kostenauflage an die Beklagte trotz teilweisem Obsiegen sind nicht ersichtlich (vgl. act. 1 Rz 298 ff.). Die Kosten werden mit den von den Parteien ge- leisteten Vorschüssen verrechnet (Klägerin: CHF 60'991.00; Beklagte: CHF 45'000.00). Entsprechend ist der Klägerin ein Rückgriffsrecht auf die Beklagte für CHF 11'250.00 einzuräumen (vgl. Art. 111 Abs. 2 und 3 aZPO i.V.m. Art. 407 f. ZPO). 2.3. Parteientschädigungen Ausgangsgemäss hat die Beklagte der Klägerin eine auf die Hälfte reduzierte Par- teientschädigung zu bezahlen. Die volle Parteientschädigung ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c, d und e, § 4 Abs. 1 und 2 und § 11 Abs. 1 und 3 AnwGebV auf (gerundet) CHF 85'000.00 festzusetzen. Entsprechend hat die Beklagte der Kläge- rin eine Parteientschädigung von CHF 42'500.00 zu bezahlen. Das Handelsgericht beschliesst:

1. Das Haupt- und Eventualbegehren sowie der Antrag auf Festsetzung einer Ordnungsbusse von Klagebegehren 1, die Hauptbegehren sowie die Anträge auf Festsetzung einer Ordnungsbusse der Klagebegehren 2 und 3 und das Hauptbegehren von Klagebegehren 5 werden abgeschrieben.

2. Auf das Sub- und Subsubeventualbegehren von Klagebegehren 1 sowie die Eventualbegehren der Klagebegehren 2 und 3 wird nicht eingetreten.

3. Auf das Klagebegehren 6 wird insoweit nicht eingetreten, als damit Rechen- schafts- und Herausgabeansprüche für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 28. Februar 2013 geltend gemacht werden.

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4. Auf das Rechtsbegehren 1.b. der Beklagten wird nicht eingetreten.

5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Er- kenntnis. und erkennt sodann:

1. Das Klagebegehren 4 und das Eventualbegehren von Klagebegehren 5 wer- den abgewiesen.

2. Die Beklagte wird – unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe nach Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.00) im Widerhandlungsfall sowie zusätzlich unter Androhung einer Ordnungsbusse bis zu CHF 1'000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung – verpflichtet, innert einer Frist von 60 Tagen ab Ablauf der Rechtsmittelfrist vorbehältlich einer allfälligen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (von Gesetzes wegen oder durch Erteilung) ans Bundesgericht (Art. 103 Abs. 2 lit. a oder Abs. 3 BGG) wie folgt Rechenschaft abzulegen und Dokumente offenzulegen:

a) Erstellung von Leistungsübersichten (wie den Rechnungen ab dem Fe- bruar 2012 beigelegt) für die Monate Juli 2017 bis und mit Februar 2018. Ergänzung der in den Leistungsübersichten ab November 2016 unter Job-Titel gemachten Ausführungen. Die im Einzelnen vorgenommenen Tätigkeiten sind - im Sinne der Erwägungen - näher zu spezifizieren.

b) Zusammenstellung derjenigen Mitarbeiter der Beklagten, welche im Jahr 2017 sowie in den Monaten Januar und Februar 2018 für die Klägerin gearbeitet haben. Es ist der Vorname, der Nachname und die Funktion des Mitarbeiters anzugeben.

c) Für den Zeitraum vom 1. März 2013 bis zum 28. Februar 2018 die Nen- nung sämtlicher Vertragspartner der Beklagten, welche Sportfunktions- bekleidung, einschliesslich Unterwäsche, Socken und Strümpfe herstel- len oder verkaufen. Dies sind namentlich allfällige von der Klägerin im

- 99 - Klagebegehren 6 lit. i und j aufgeführte Partner, mit Ausnahme der tür- kischen Vertragspartner. Sodann hat die Beklagte sämtliche Doku- mente, aus welchen sich der Vertragsschluss sowie der Vertragsinhalt ergibt, offenzulegen. Im Übrigen wird das Klagebegehren 6 abgewiesen, insoweit es nicht infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird.

3. Die Widerklage wird abgewiesen.

4. Der verbliebene Gerichtskostenanteil im Massnahmeverfahren HE170290-O von CHF 5'000.00 wird definitiv der Klägerin auferlegt.

5. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das Massnahmeverfahren HE170290-O eine Parteientschädigung von CHF 10'000.00 zu bezahlen.

6. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren wird auf CHF 75'000.00 festgesetzt.

7. Die Kosten werden zu einem Viertel der Klägerin und zu drei Vierteln der Be- klagten auferlegt. Die Kosten werden mit den von den Parteien geleisteten Vorschüssen verrechnet. Der Klägerin wird ein Rückgriffsrecht für CHF 11'250.00 auf die Beklagte eingeräumt.

8. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 42'500.00 zu bezahlen.

9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

10. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (sub- sidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 3'390'690.00.

- 100 - Zürich, 20. Mai 2025 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Gerichtsschreiberin: Dr. Stephan Mazan Regula Blesi Keller