Sachverhalt
schliessen lässt oder der betroffenen Person jede Menschen- oder Personen- ehre streitig macht (BGE 138 III 641 E. 4.1.3 m.w.H.). Die Grenze zwischen Privat- und Gemeinsphäre kann sich allerdings mit der Zeit verschieben, man spricht (verkürzend) von einem «Recht auf Vergessen». Ein Ereignis, das zum Gemeinbereich gehörte, kann von der Bevölkerung ver- gessen worden und damit in den Privatbereich der betreffenden Person über- gegangen sein. Deshalb muss diese grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich dagegen zu wehren, dass es von Neuem jedermann offenbart wird. Anders ist
- 13 - allerdings dann zu urteilen, wenn es sich um «Personen der Zeitgeschichte» handelt; diesfalls besteht – zufolge überwiegenden Informationsinteresses der Öffentlichkeit – gar kein oder zumindest ein nur eingeschränktes «Recht auf Vergessen» (Hausheer/Aebi-Müller, Personenrecht, 2016, N 12.118 m.w.H.; vgl. auch Glaus, Das Recht auf Vergessen und das Recht auf korrekte Erinne- rung, Medialex 2004 S. 193 ff.). 3.2. Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten (Art. 1 UWG). Folgerichtig ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren unlauter und widerrechtlich, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst (Art. 2 UWG). Liegt aber das Schutzgut des UWG in der Bekämpfung privater Wettbewerbsverfälschungen, kann auch unlauter handeln, wer in keinem Wett- bewerbsverhältnis zu den betroffenen Anbietern oder Abnehmern steht (BGE 120 II 76 E. 3a S. 78; 126 III 198 E. 2c/aa S. 202). Ein Presseunternehmen kann beispielsweise mit einer ungenauen oder verkürzten Berichterstattung gegen das Wettbewerbsrecht verstossen, wenn dadurch die Leserschaft in Be- zug auf Tatsachen, die einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Ehre eines Wettbewerbsteilnehmers haben, zu unzutreffenden Vorstellungen verlei- tet wird (BGE 123 III 354 E. 2a S. 363). Unlauter handelt gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG insbesondere, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herab- setzt. Die Rechtsprechung beurteilt die Erfüllung des Tatbestandes durch Presseäusserungen im Wesentlichen nach den für eine Persönlichkeitsverlet- zung geltenden Gesichtspunkten (Urteil 5A_376/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 6.1 mit Hinweis auf BGE 123 III 354 E. 2a S. 363; 125 III 286 E. 6 S. 291 f.). Die Ansprüche aus dem allgemeinen Persönlichkeitsschutz im Sinne von Art. 28 ff. ZGB stehen neben denjenigen aus UWG im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG (Urteil 5A_376/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 2.1).
- 14 - 3.3. Die für die Bearbeitung von Personendaten geltenden Regeln des Daten- schutzgesetzes (DSG) ergänzen das Recht der Persönlichkeit des ZGB und konkretisieren es (BGE 127 III 481 E.3.a). Im Falle einer Persönlichkeitsverlet- zung nach DSG stehen dem Kläger gestützt auf den Verweis in Art. 15 Abs. 1 DSG die gleichen Ansprüche zu wie bei Persönlichkeitsverletzungen nach Art. 28 ff. ZGB, namentlich ein Unterlassungs-, Beseitigungs- und Feststel- lungsanspruch, die Mitteilung und Veröffentlichung des Urteils, gegebenenfalls ein Schadenersatz-, Genugtuungs- und Gewinnherausgabeanspruch und ein Gegendarstellungsrecht (BSK DSG-Rampini, Art. 15 N 1; Rosenthal/Jöhri, Handkommentar zum DSG, 2008, Art. 15 N 14 f.).
4. Würdigung 4.1. Die Klage betrifft einen von Q._____ verfassten Artikel, der am tt.mm.2012 im C._____ Online veröffentlicht wurde (act. 3/6). Zwar liegt dieser Zeitpunkt mittlerweile rund sieben Jahre zurück. Da der Text jedoch über das Internet nach wie vor leicht zugänglich ist und in einschlägigen Suchmaschinen grundsätzlich unbestrittenermassen (vgl. act. 18 S. 14) prominent erscheint, hält die Verletzung an, sofern eine solche vorliegt. 4.2. Der Artikel bezieht sich auf die … Tagesschule am …-Platz (vgl. act. 3/6 Untertitel und verschiedene Textstellen). Laut Bildunterschrift soll sie zur "Pri- vatschule A._____" gehören. Auch im Text ist mehrfach von der "Privatschule A._____" und der "Schule A._____" die Rede. Es wird somit nicht in allen Tei- len differenziert zwischen der vom Kläger 1 geführten Privatschule A._____ und der vom Kläger 2 getragenen … Tagesschule A._____. Die beiden Institu- tionen, die nach Darstellung der Beklagten enge Verbindungen aufweisen, werden in den Aussagen des Artikels zumindest teilweise vermischt und sind gleichzeitig mitbetroffen. Auch der Kläger 1 ist deshalb aktivlegitimiert. 4.3. Praxisgemäss ist eine Klage gestützt auf Art. 28 ZGB in zwei Schritten zu prüfen, ob erstens eine Persönlichkeitsverletzung und zweitens ein Rechtferti- gungsgrund vorliegt. Die Beweislast für die Sachumstände, aus denen sich die Verletzung ergibt, liegt beim Kläger als Opfer. Der Beklagte als Urheber der
- 15 - Verletzung muss die Tatsachen dartun, aus denen sich das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes erschliesst (BGE 136 III 410 E. 2.2.1 und 2.3 mit Hin- weisen). 4.3.1. Die Kläger beanstanden den Artikel insgesamt, eventualiter einzelne sei- ner Aussagen, als persönlichkeitsverletzend, dabei vorab die Unterstellung der
– auch bloss ideellen – Zugehörigkeit zu einer "Psychosekte". Der Artikel beschreibt zusammengefasst die Eindrücke und Reaktion einer Mutter, deren Kind "L._____" aufgrund einer Lernschwäche auf Empfehlung der Schulpsychologin eine Sonderschule besuchen sollte und dabei auf die … Tagesschule A._____ hingewiesen wurde, eine Schule, die – wie die Mutter beim C._____ in Erfahrung brachte – zum Umfeld des K._____ gehöre. Vor diesem Hintergrund wird die Vermittlung von Kindern an eine solche Schule durch den Schulpsychologischen Dienst thematisiert, der Hintergrund der Schule A._____ beleuchtet, die Stellungnahme der Schule wiedergegeben, über die Erfahrungen des Schulpsychologischen Dienstes und schliesslich die ursprünglich vom Erziehungsrat angeordnete Auflage referiert. Der Text enthält unter anderem die folgenden Wendungen: "Schule mit Sek- tenhintergrund", "Lehrer aus dem Umfeld der Psychosekte K._____", "Schule zum Umfeld des K._____ gehört", "Schule aus dem Umfeld einer Psychosek- te", "K._____-Hintergrund der Schule", "Lehrer im K._____-Umfeld aktiv", "zahlreiche Lehrerinnen und Lehrer der Privatschule A._____ bewegen sich in diesem Umfeld", "die Leiter der Schule schreiben für «P._____»". Mehrfach und sehr betont wird damit dargelegt, dass die (beiden) Schulen aus dem K._____-Umfeld und entsprechend dem Umfeld einer "Psychosekte" hervorge- gangen seien und nach wie vor von diesem Umfeld beherrscht würden. Es ist offensichtlich, dass ein solches Etikett das Ansehen einer Schule massgeblich beeinträchtigt. Bei einem Durchschnittsleser wird der Eindruck erweckt, die Schulen stünden unter dem Einfluss einer Sekte. Eine Sekte hat nach Duden Online die (meist abwertende) Bedeutung einer kleineren "Gemeinschaft, die in meist radikaler, einseitiger Weise bestimmte Ideologien oder religionsähnliche Grundsätze vertritt, die nicht den ethischen Grundwerten der Gesellschaft ent-
- 16 - sprechen" (https://www.duden.de/rechtschreibung/Sekte, abgerufen am 30.07.19). Nicht nur für die Elternschaft, sondern auch für unbeteiligte Dritte dürfte eine Schule, die mit einem solchen Umfeld in Verbindung gebracht wird, abschreckend wirken; Kinder sollen nicht der Gefahr ausgesetzt werden, in ei- ner religiös oder weltanschaulich radikal geprägten Umgebung geschult und potentiell beeinflusst zu werden. Mit einer solchen Konnotation werden die Klä- ger in den Augen eines durchschnittlichen Betrachters in ihrem Ansehen her- abgesetzt. 4.3.2. Konkret beanstanden die Kläger darüber hinaus die folgenden Textpas- sagen: 4.3.2.1. Es sei unwahr, dass der erste Eindruck der Mutter ernüchternd gewe- sen sei, sie die Räume und das Klima beengend empfunden habe, Ruhe und strenge Sitte erwartet würden und der Umgangston mit den Eltern sehr förmlich sei (zweiter Absatz des Fliesstextes); ebenso, dass rigide Hygienevorschriften herrschten, die den Eltern übertrieben schienen, das Unbehagen gewachsen sei, als das Kind in der Schule geschnuppert habe und dieses forsch zurecht- gewiesen worden sei (Titel und dritter Absatz des Fliesstextes). In den gleichen Zusammenhang gehört der von den Klägern ebenfalls beanstandete sechste Absatz des Fliesstextes, der u.a. die Rückmeldung einer anderen Mutter be- schreibt (act. 1 S. 8; 34 S. 8, 10). Eine Persönlichkeitsverletzung kann in diesen Passagen allerdings nicht gese- hen werden. Selbst wenn sich aus den Schilderungen ableiten lässt, dass die Schulräumlichkeiten nicht sehr gross sind und dass auf Disziplin und korrekte Umgangsformen Wert gelegt wird, so geht damit bei objektiver Betrachtung keine Herabsetzung des Ansehens der Kläger einher. Das Formulieren und Durchsetzen klarer Schulregeln ist weder ehrenrührig noch rufschädigend. Dies gilt auch für die Einhaltung von strengen Hygienevorschriften, wobei im Artikel nicht näher dargelegt wird, was darunter im Schulalltag zu verstehen sein könnte - sollte z.B. die Anweisung regelmässigen Händewaschens gemeint sein, so wäre nicht ersichtlich, was daran persönlichkeitsverletzend wäre. Hin- zu kommt, dass es sich um Schilderungen (angeblicher) subjektiver Eindrücke
- 17 - von Drittpersonen handelt, was dem Artikel deutlich zu entnehmen ist. Der Durchschnittsleser vermag zu erkennen, dass die Realität von diesen persönli- chen Erfahrungen abweichen kann. Die Kläger berufen sich darauf, dass die Rückmeldung der Mutter gegenüber der Schule sehr positiv gewesen sei und die stellvertretende Rektorin auch kei- ne Bedenken habe zerstreuen müssen (act. 34 S. 8 mit Hinweis auf act. 3/7). Selbst wenn die Eltern von "L._____" laut ihrem E-Mail vom 24. März 2012 zum Schluss gekommen sind, dass "sehr vieles für die A._____" spreche und ihr Kind "mit diesen Rahmenbedingungen, Aufmerksamkeit und fachlichem Know-how optimale Voraussetzungen für sein Lernen" bekomme (vgl. act. 3/7), schliesst dies nicht aus, dass gleichwohl gewisse Bedenken hinsichtlich der Räumlichkeiten und der Atmosphäre bestanden, die gegenüber der Schule aber nicht zum Ausdruck gebracht wurden resp. werden wollten. Eine wahr- heitswidrige Darstellung vermöchte damit nicht belegt zu werden. 4.3.2.2. Die Kläger beanstanden weiter die Aussage im fünften Absatz des Fliesstextes, wonach die Behörden verpflichtet seien, die Kinder an die Privat- schule zu überweisen. Sie sind der Meinung, damit werde suggeriert, dass die Behörden dies eigentlich gegen ihren Willen täten. Unzutreffend sei auch, dass sich die Eltern bis zum Schulvorsteher M._____ hätten "wehren" müssen (act. 1 S. 8; 34 S. 9). Zwar könnte Absatz 5 des Textes im Sinne der Kläger verstanden werden. Diese Interpretation drängt sich jedoch bei Lektüre des Artikels in seiner Ge- samtheit nicht auf. Einerseits scheint sich die Wendung "wehrte sich" auf den Umstand zu beziehen, dass der Mutter von "L._____" von den Behörden eine "Schule aus dem Umfeld einer Psychosekte" empfohlen worden war; die Kritik richtet sich demnach an die zuständigen Schulbehörden. Andererseits legt der Text aber dar, dass die Schule die Anerkennung als Sonderschule besitzt. Überdies wird im vorletzten Absatz, der mit dem Zwischentitel "Wir machten bislang positive Erfahrungen" überschrieben ist, eine Person vom Leitungs- team des Schulpsychologischen Dienstes der Stadt Zürich zitiert, die das Vor- gehen bei Kindern mit besonderem Förderungsbedarf erläutert und auf die re-
- 18 - gelmässigen Standortgespräche hinweist; angesichts der positiven Erfahrun- gen mit dem Angebot der Schule seien "Hinweise auf die Vergangenheit nicht mehr erforderlich" gewesen. Ein allenfalls erweckter Eindruck, dass die Emp- fehlungen "contre coeur" erfolgten, wird damit entkräftet; eine Verletzung der Persönlichkeit der Kläger liegt nicht vor. 4.3.2.3. Als erfunden bezeichnen die Kläger, dass sich immer wieder besorgte Eltern an den C._____ oder die Beratungsstelle Infosekta wenden würden (act. 1 S. 9; act. 34 S. 10). Es kann dahingestellt bleiben, ob sich abgesehen von den beiden im Artikel konkret erwähnten Personen immer wieder besorgte Eltern an Q._____ resp. den C._____ oder die Beratungsstelle Infosekta wenden. Einerseits ist die Wendung "immer wieder" ausgesprochen unbestimmt und einer Verifizierung so auch nicht wirklich zugänglich. Andererseits dürfte der Einwand der Beklag- ten zutreffen, dass solche Anfragen jeweils damit zusammenhängen, dass die Eltern bei ihren Abklärungen auf die (angebliche) Verbindung der klägerischen Schulen zum K._____ stossen. Auf diese Thematik wird noch näher einzuge- hen sein. 4.3.2.4. Im Zusammenhang mit den angeblich rigiden Hygienevorschriften be- anstanden die Kläger auch, dass völlig zusammenhangslos erwähnt werde, dass K._____-Ärzte behaupteten, Aids könne durch Speichel übertragen wer- den. In Verbindung mit der im gleichen Abschnitt erwähnten Stellungnahme der Schule, sie wende die Hygienemassnahmen an, die die Schul- und Gesund- heitsbehörden empfehlen, zeichne auch dies ein völlig falsches Bild (act. 1 S. 8; act. 34 S. 11). Der neunte Absatz des Fliesstextes verbindet die Stellungnahme der Schule zu den Hygienemassnahmen mit der erwähnten Bemerkung zu K._____-Ärzten sowie mit dem Satz, "K._____-Lehrer gerieten früher in die Schlagzeilen, weil sie übertriebene Hygieneregeln erliessen" (act. 3/6 S. 2). Auch diese Stellen im Artikel – sowie weitere, die die Kläger konkret rügen, und in welchen ihnen eine Zugehörigkeit zum K._____ unterstellt werde, dessen Gedankengut an den
- 19 - Schulen gelebt werde, und der sich bloss aus taktischen Gründen aufgelöst habe (vgl. act. 34 S. 9, 10) – beziehen sich im Wesentlichen auf den (angebli- chen) K._____-Hintergrund der Kläger; auf das Thema ist zurück zu kommen. 4.3.2.5. Als falsch resp. irreführend beanstanden die Kläger schliesslich die Aussage bezüglich des vom Verwaltungsgericht aufgehobenen Rekursent- scheids des Regierungsrates im letzten Absatz des Fliesstextes (act. 1 S. 9; 34 S. 11). Die Textstelle betrifft eine Auflage, die der Erziehungsrat mit der Bewilligung zur Führung einer dreigliedrigen Oberstufenschule resp. einer Primarschule verbunden hatte, wonach die Schulen "in ihrer Öffentlichkeitsarbeit auf die ideologische Herkunft (Verein K._____ K._____) unmissverständlich hinzuwei- sen" hatten. Betroffen ist damit wiederum die (angebliche) Verbindung der Klä- ger zum K._____, auf die noch einzugehen sein wird. 4.3.2.6. Im Ergebnis kann in den von den Klägern im Detail beanstandeten Textstellen für sich genommen entweder keine Persönlichkeitsverletzung ge- sehen werden oder sie sind Teil des von den Klägern als völlig falsch bezeich- neten Bildes der Schulen als "K._____-Ableger". Es ist nachfolgend zu prüfen, ob dieses Bild zutrifft bzw. ob sich seine Veröffentlichung rechtfertigt. 4.3.3. Gemäss dem von den Klägern eingereichten Eintrag in Wikipedia (act. 35/30; zuletzt bearbeitet am 14. Oktober 2018) wird der Verein K._____ (K._____) wie folgt beschrieben: … [Zitat] In den 1990er Jahren wurde der K._____ und dessen Einfluss auf die Volks- schule im Kanton Zürich intensiv thematisiert. Zur Illustration kann BGE 122 I 360 herangezogen werde. Aus dessen Erwägung 5.a geht hervor, dass die Ab- teilung Volksschule des Zürcherischen Erziehungsdepartements ab Februar 1991 Informationen über den K._____ und dessen Mitglieder sammelte. Insge- samt wurden die Namen von 1458 angeblichen K._____-Mitgliedern, 17 Unter- organisationen oder K._____-Häusern sowie 25 Arbeitsplatzadressen (Praxen)
- 20 - des K._____ auf einem elektronischen Datenträger gespeichert. Das Bundes- gericht hielt in Erwägung 5.c weiter fest, der K._____ vertrete eine bestimmte psychologische Schule, und er sei in der Öffentlichkeit vor allem durch seine Stellungnahmen zu schul- und gesundheitspolitischen Fragen bekannt gewor- den. Die Mitgliedschaft im K._____ bringe somit eine bestimmte weltanschauli- che sowie politische Haltung zum Ausdruck. Nach Einschätzung der Zürcher Behörden weise der K._____ sektenähnliche Züge und eine totalitäre, verein- nahmende Tendenz auf; K._____-Lehrkräfte verursachten Schulkonflikte auf- grund ihres rechthaberischen, missionarischen Auftretens und unkollegialen Verhaltens, welches sich unter anderem in der Unfähigkeit zeige, andere Mei- nungen gelten zu lassen und sich Mehrheitsentscheidungen zu fügen; dabei würden sie offensichtlich vom Verein beraten und gesteuert. Das Bundesge- richt entschied, dass die Sammlung, Aufbewahrung und Bearbeitung der Daten über die K._____-Zugehörigkeit von Lehrern und anderen Personen das Grundrecht der persönlichen Freiheit sowie Art. 8 EMRK verletze und mangels genügender gesetzlicher Grundlage unzulässig sei (BGE 122 I 360 E. 5.e). Im gleichen Zeitraum erteilte der Erziehungsrat dem Kläger 2 (bzw. dem Kläger 1; vgl. dazu noch unten Ziff. 4.3.3.2) die Bewilligung zur Führung einer drei- gliedrigen Oberstufenschule resp. einer Primarschule verbunden mit der Aufla- ge, "in ihrer Öffentlichkeitsarbeit auf die ideologische Herkunft (Verein K._____ K._____) unmissverständlich hinzuweisen" (vgl. act. 3/15 S. 2). Mit Entscheid vom 19. Juni 1997 hob das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich diese Auf- lage in Gutheissung der Beschwerde der Kläger auf (act. 3/15). Der K._____ wurde im Jahr 2002 aufgelöst. Laut dem erwähnten Wikipedia- Eintrag ist jedoch "Der Journalist Q._____ (…) der Ansicht, dass die Anhänger seine Aktivitäten weiterführen" (act. 35/30 S. 1). 4.3.3.1. Die Kläger bestreiten eine aktuelle Nähe des Klägers 2 zum K._____. Es seien 2012 noch wenige Lehrpersonen an der Schule angestellt gewesen, die bei N._____ Weiterbildungskurse besucht hätten (act. 1 S. 8, 14). Heute habe der Artikel jegliche Relevanz eingebüsst (act. 1 S. 16). Der Grundstein der heutigen Schulen sei 1986 gelegt worden, bevor der K._____ von sich re-
- 21 - den gemacht habe (act. 34 S. 10). Dass gewisse Mitglieder der Kläger bil- dungspolitisch aktiv seien, heisse nicht, dass sie diesbezüglich in den 1990-er Jahren stehen geblieben seien und das Gedankengut des K._____ verträten; angesichts ihrer beruflichen Tätigkeit erstaune ihr Engagement in der Bil- dungspolitik nicht. In der Publikation "P._____" sei nichts Sektenhaftes zu er- kennen (act. 34 S. 15). Die Beklagte ist demgegenüber der Meinung, der K._____-Hintergrund sei zu- treffend dargestellt (act. 18 S. 8 f., 12). Die Schulleiter seien eingestandener- massen Mitglieder des K._____ gewesen (act. 48 S. 4), und dass der K._____ eine Psychosekte gewesen sei, sei gerichtsnotorisch (act. 48 S. 7 ff. mit Ver- weis auf div. Beilagen). "P._____" werde vorwiegend von den gleichen ehema- ligen K._____-Leuten redigiert wie schon vor Auflösung des Vereins (act. 48 S. 12). Die Kläger behaupteten nicht, dass sie heute ein anderes Gedankengut verträten als in den 1990er Jahren (act. 48 S. 15). Dass ausgerechnet die Klä- ger den gerichtsnotorischen Sektenvorwurf mit Nichtwissen bestreiten würden, sei bezeichnend für ihre fehlende Distanzierung (act. 48 S. 22). 4.3.3.2. Die Kläger stellen primär eine aktuelle Verbindung zum K._____ in Ab- rede, sie anerkennen aber weder, noch bestreiten sie ausdrücklich, dass sie bzw. die betriebenen Schulen vor diesem Hintergrund entstanden sind. Aus den Parteivorbringen der Kläger, die in der Klageschrift auf die Stellung- nahme verweisen, welche der Kläger 2 vor Erscheinen des inkriminierten Arti- kels gegenüber Q._____ abgegeben hat (act. 1 S. 6; act. 3/10), ergibt sich, dass "Lehrpersonen unserer Schule (…) beim vor 10 Jahren aufgelösten Ver- ein Fortbildungen besucht (haben). Diejenigen, die aus der Zeit vor der Auflö- sung heute noch angestellt sind, sagen, sie hätten von den damaligen Weiter- bildungskursen von Frau Dr. N._____ profitiert und sie in guter Erinnerung. Wir haben das Kapitel (zu dem auch ihre damalige Aktivität gehört) abgeschlossen. Die Entwicklung ist zehn Jahre fortgeschritten" (act. 3/10 S. 1). In ihrer Stel- lungnahme zur Duplik bestreiten die Kläger die von den Beklagten aufgestellte Behauptung nicht, die für sie in diesem Prozess handelnden Personen (R._____, S._____ und T._____) seien K._____-Anhänger aus den ersten Ta-
- 22 - gen, S._____ zudem bis zuletzt Vizepräsident des Vorstandes des K._____ und dessen Liquidator (act. 48 S. 22). Sie halten allerdings fest, dass heute nur noch drei Personen an den Schulen arbeiteten, die Mitglieder des damaligen K._____ gewesen seien, wobei eine dieser Personen (Dr. R._____) diesen Sommer und eine zweite Person (Dr. U._____) nächstes Jahr pensioniert wer- de; damit werde nur noch eine Person übrig bleiben, welche im Vorstand tätig sei und selber nicht unterrichte (act. 55 S. 1). Das Ausscheiden von Dr. R._____ haben die Kläger mit Eingabe vom 16. September 2019 belegt (act. 64; act. 65/40). Dem bereits erwähnten Entscheid des Verwaltungsge- richts des Kantons Zürich vom 19. Juni 1997 (act. 3/15) kann entnommen wer- den, dass den Klägern nicht vorgeworfen werde, "dass sie bisher über ihre weltanschaulichen und pädagogischen Grundsätze unzutreffende Angaben gemacht hätten. Sie weisen denn auch in ihren Prospekten darauf hin, dass die Privatschule A._____ eine Gründung des K._____ sei" (act. 3/15 S. 7). Dieser Entscheid erging gemäss dessen Rubrum in Sachen der Kläger 1 und 2, wobei es inhaltlich um den Betrieb der Privatschule ging. Aus Ziff. III.B ergibt sich je- doch, dass der heutige Kläger 2 im Juni 1996 seine Statuten geändert und sei- ne Zwecksetzung auf "Führung der … Tagesschule" beschränkt hatte, während der Betrieb der Privatschule vom im Juni 1996 neu gegründeten Kläger 1 über- nommen wurde (act. 3/15 S. 3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1P.404/2001 vom 19. September 2001; act. 49/76). Es ergibt sich damit bereits aus den klägerseitigen Vorbringen resp. aus einge- reichten oder öffentlich zugänglichen Gerichtsentscheiden, dass sowohl der Kläger 1 als auch der Kläger 2 bzw. die von ihnen betriebenen Schulen durch- aus in einem im K._____ verankerten Umfeld entstanden sind und damit zu- mindest einen K._____-Hintergrund aufweisen. Der Artikel erweist sich deshalb als zutreffend, wenn er die Schulen dem "Umfeld des K._____" zuordnet resp. einen "K._____-Hintergrund" erwähnt. Gleichzeitig wird im Artikel an mehreren Stellen (vierter, siebter, elfter Absatz) darauf hingewiesen, dass der K._____ im Jahr 2002 resp. "schon länger" aufgelöst worden sei. Indessen werden diese Hinweise mit den Ergänzungen relativiert, dass der Verein "aus taktischen Gründen offiziell" aufgelöst worden sei (vierter Absatz), die Anhänger weiterhin
- 23 - vernetzt seien (vierter, siebter Absatz) und sich zahlreiche Lehrerinnen und Lehrer der Privatschule A._____ in diesem Umfeld bewegten und die Leiter für "P._____" schrieben (achter Absatz). Trotz Auflösung des K._____ wird mit diesen Textpassagen ein weiterhin bestehendes Umfeld behauptet, eine Ge- meinschaft ehemaliger K._____-Anhänger, auch unter den Klägern 1 und 2 resp. ihren Lehrpersonen. Die Kläger bestreiten in diesem Zusammenhang nicht, dass gewisse ihrer Mitglieder bildungspolitisch aktiv sind und in "P._____" publizieren. Inwiefern in diesen Engagements eine Fortsetzung be- reits früher im Rahmen des K._____ vertretener pädagogischer Überzeugun- gen oder Meinungen zum Bildungsgeschehen zu sehen ist, oder ob es sich vielmehr um eine Weiterentwicklung pädagogischer oder politischer Stand- punkte handelt, die losgelöst von der früheren K._____-Mitgliedschaft zu sehen ist, ist jedoch letztlich eine Wertungsfrage. Die Beklagte verweist zwar auf di- verse Medienberichte, in welchen Stellungnahmen früherer oder angeblicher K._____-Anhänger zu bildungspolitischen Themen aufgenommen werden (act. 48 S. 16 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Für die Positionierung der Kläger resp. ihrer Mitglieder liesse sich daraus jedoch nichts ableiten, zumal auch hier nicht auszuschliessen wäre, dass die referierten Meinungen unabhängig vom K._____ aus politischen oder weltanschaulichen Gründen vertreten werden. Für die hier zu entscheidende Frage ist denn auch nicht zentral, ob die Kläger nach wie vor dieselben resp. vom K._____ abgeleitete Positionen vertreten, sondern, ob ein hinreichendes öffentliches Interesse daran besteht, dass im Zusammenhang mit den Klägern in einem im Internet abrufbaren Artikel aus dem Jahr 2012 auf ihren K._____-Hintergrund verwiesen wird. Darauf wird noch einzugehen sein. 4.3.3.3. Die Beklagte legt ausführlich dar, dass der K._____ als Psychosekte bezeichnet werden dürfe, was in verschiedenen Gerichtsentscheiden bestätigt worden sei (act. 48 S. 6 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Bereits aus dem oben in Ziff. 4.3.3 zitierten Entscheid des Bundesgerichts aus dem Jahr 1996 ergibt sich, dass der K._____ nach damaliger Einschätzung der Zürcher Behörden "sektenähnliche Züge und eine totalitäre, vereinnahmende Tendenz" aufwies
- 24 - (BGE 122 I 360 E. 5.c). Auf die diversen von der Beklagten verwiesenen Artikel über in den 1990er Jahren ergangene Gerichtsentscheide, wonach der K._____ als Sekte bezeichnet oder totalitär genannt werden dürfe, braucht un- ter diesen Umständen nicht näher eingegangen zu werden. 4.3.3.4. Wie erwähnt beanstanden die Kläger den letzten Absatz des Fliesstex- tes als falsch resp. irreführend (oben Ziff. 4.3.2.5). Der Online-Artikel weist im Schlusssatz eine geringfügige Differenz zum Print- Artikel auf. Statt "Dagegen rekurrierte die Schule erfolgreich: Das Verwaltungs- gericht hob den Entscheid 1997 auf" (act. 3/5) lautet die Passage in act. 3/6: "Dagegen rekurrierte die Schule erfolgreich: Das Verwaltungsgericht hob den Entscheid 1997 aber auf." Das hinzugefügte Wort "aber" verleitet zum Ver- ständnis, die Kläger hätten zwar erfolgreich gegen den Entscheid des Erzie- hungsrates rekurriert, das Verwaltungsgericht habe diesen Entscheid jedoch wieder aufgehoben. Dies widerspricht den Tatsachen: Aus dem von den Klä- gern eingereichten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
19. Juni 1997 ergibt sich vielmehr das Gegenteil. Der Erziehungsrat hatte die Bewilligung zur Führung der Schulen mit der erwähnten Auflage verbunden (vgl. act. 3/15 S. 2). Rekurse gegen diese Auflage wies der Regierungsrat des Kantons Zürich ab (a.a.O.). Hingegen hob das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Auflage in Gutheissung der Beschwerde der Kläger auf (act. 3/15). Das dem Online-Artikel hinzugefügte "aber" verfälscht somit die Tatsachen. 4.3.3.5. Die Beklagte ist der Meinung, dass nach wie vor ein öffentliches Inte- resse bestehe, darüber zu informieren, dass die Kläger einen K._____- und damit einen Sektenhintergrund aufwiesen; dieses überwiege das partikuläre In- teresse der Kläger (act. 18 S. 16 f.; 48 S. 28 ff.). Die Kläger bestreiten dies; oh- nehin bestehe kein öffentliches Interesse an der Verbreitung unwahrer Tatsa- chenbehauptungen (act. 1 S. 14, 17; 34 S. 20 ff.). Im Zentrum des Berichts stehen die von den Klägern betriebenen Schulen, vorab die … Tagesschule A._____, mangels präziser Abgrenzung aber auch die Privatschule A._____. Beide Schulen stehen als Akteure im Bildungswesen
- 25 - im Fokus der Öffentlichkeit, die … Tagesschule umso mehr, als sie als kanto- nal anerkannte Sonderschule Zuweisungen von den kommunalen Schulbehör- den erhält und entsprechend mit öffentlichen Geldern finanziert wird. Ein Inte- resse der Öffentlichkeit zu erfahren, wer die Trägerschaft dieser Schulen ist und aus welchem Umfeld heraus sie entstanden sind, ist deshalb zu bejahen. Dies gilt gerade auch mit Blick auf die dargelegte heftige Kontroverse, die in den 1990er Jahren zum Thema K._____ geführt wurde und namentlich auch im Kanton Zürich das Bildungswesen bewegte. Soweit die Berichterstattung wahr ist resp. zumindest in den wesentlichen Punkten zutrifft, ohne ein spürbar ver- fälschtes Bild zu zeichnen, kann sie nicht als persönlichkeitsverletzend be- zeichnet werden. Wie dargelegt sind diese Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt. Einschränkun- gen sind aber in zweierlei Hinsicht anzubringen. Einerseits enthält der Artikel eine Wertung insofern, als er ein weiterhin bestehendes Umfeld aus ehemali- gen K._____-Anhängern, auch unter den Klägern 1 und 2 resp. ihren Lehrper- sonen, behauptet. Dieser Schluss, gestützt auf ein fortgesetztes bildungspoliti- sches Engagement und Publikationen in einer einschlägigen Zeitschrift, ist zwar nicht von vornherein unhaltbar. In Verbindung mit der mehrfachen und be- tonten Bezeichnung des K._____ als Psychosekte bzw. des Sektenhinter- grunds entfernt sich Wertung aber von den zugrundeliegenden Tatsachen und zeichnet das Bild einer fortbestehenden Sektengemeinschaft, die Aktivitäten entfaltet und namentlich die Kläger 1 und 2 beherrscht. Wenn die Bezeichnung in den 1990er Jahren noch gerechtfertigt war – da z.B. nach Auffassung der Zürcher Behörden K._____-Lehrkräfte aufgrund ihres rechthaberischen, missi- onarischen Auftretens und unkollegialen Verhaltens Schulkonflikte verursach- ten, indem sie sich unter anderem unfähig zeigten, andere Meinungen gelten zu lassen und sich Mehrheitsentscheidungen zu fügen, wobei sie offensichtlich vom Verein beraten und gesteuert wurden (vgl. BGE 122 I 360 E. 5.c) – so ist nicht ersichtlich, woraus sich im aktuellen Schulumfeld das Fortbestehen sol- cher Strukturen ergeben würde. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, was konkret mit Bezug auf die vom Kläger 2 getragene … Tagesschule die Betite- lung als Schule mit Sektenhintergrund rechtfertigt. Allenfalls strenge Schulre-
- 26 - geln, deren Einhaltung durchgesetzt wird, rigide Hygienevorschriften oder ein sachliches ("Sinnlichkeit und Lebensfreude" vermissen lassendes) Schulumfeld genügen dafür jedenfalls nicht. Das von der Beklagten im Artikel gezeichnete Bild einer Schule mit "Psychosekten"-Hintergrund (vgl. oben Ziff. 4.3.1) ist her- absetzend, lässt sie in einem falschen Licht erscheinen und ist unter heutigen Umständen nicht haltbar. Das öffentliche Interesse rechtfertigt keine Perpetuie- rung einer solchen Betitelung, selbst wenn die Schulen aus einem K._____ Umfeld hervorgegangen sind. Eine zweite Einschränkung betrifft die oben in Ziff. 4.3.3.4 umschriebene Pas- sage. Ein öffentliches Interesse daran, dass über einen von den Klägern erstrit- tenen Gerichtsentscheid missverständlich berichtet wird, so dass er ins Gegen- teil verkehrt wird, ist ebenfalls nicht ersichtlich. 4.3.3.6. Die Kläger berufen sich auf das "Recht auf Vergessen" und sind der Meinung, dass auch ihr K._____-Hintergrund derart an Aktualität eingebüsst habe, dass kein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit mehr bestehe. Dies gelte umso mehr, als die Berichterstattung einen spürbaren Einfluss auf das wirtschaftliche Fortkommen der Schulen habe (act. 34 S. 22 ff.). Im Unterschied zu den Entscheiden, in welchen das Bundesgericht einer Per- son das "Recht auf Vergessen" zugestanden hat (etwa BGE 109 II 353, 111 II 209, 122 III 449; vgl. auch Glaus, a.a.O., S. 193 ff.; oben Ziff. 3.1), geht es vor- liegend nicht um eine natürliche Person, über die z.B. im Zusammenhang mit einer Straftat identifizierend berichtet wurde. Es geht auch nicht um einen grundsätzlich dem Privatbereich zuzuordnenden Sachverhalt wie beispielswei- se die aussereheliche Vaterschaft eines Volksschauspielers (vgl. dazu act. 34 S. 24). Bei den Klägern handelt es sich vielmehr um juristische Personen, die in einem durchaus sensiblen Bereich aktiv sind und damit auch im Fokus der Öffentlichkeit stehen (vgl. oben Ziff. 4.3.3.5). Das Informationsinteresse der Öf- fentlichkeit besteht auch an den Hintergründen, an der Historie einer Schule, zumindest insoweit, als die Information korrekt oder jedenfalls vertretbar ist. Die wirtschaftlichen Interessen der Kläger an einer vollständigen Abkoppelung vom Begriff "K._____" sind unter diesen Umständen nicht als überwiegend zu quali-
- 27 - fizieren. Dies gilt auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit, steht es doch den Klägern frei, mittels ihres Auftritts in der Öffentlichkeit für eine korrek- te Einordnung ihrer Geschichte zu sorgen und ihre heutige Positionierung klar zu kommunizieren. 4.3.4. Im Ergebnis erweist sich der beanstandete Artikel damit als persönlich- keitsverletzend, soweit über die Kläger als "Schule mit Sektenhintergrund" be- richtet wird bzw. im Zusammenhang mit ihrem Umfeld von "Psychosekte" ge- schrieben wird, ausserdem hinsichtlich des missverständlichen Schlusssatzes. 4.4. Die Kläger stützen ihre Klage überdies auf das UWG. Die Erfüllung des Tatbestandes insbesondere von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG durch Presseäusse- rungen beurteilt sich im Wesentlichen nach den für eine Persönlichkeitsverlet- zung geltenden Gesichtspunkten (oben Ziff. 3.2). Die Kläger nehmen mit dem Betrieb der Schulen am wirtschaftlichen Wettbe- werb teil. Mit dem im Artikel gezeichneten Bild der Schulen als solche mit Sek- tenhintergrund resp. "Psychosekten"-Hintergrund werden die Kläger in ihrem beruflichen Ansehen getroffen, was in Verbindung mit der einfachen und für je- dermann problemlos gegebenen Zugänglichkeit des Artikels im Internet auch wirtschaftlich relevant ist. Es liegt deshalb auch eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG vor. Allerdings sind vorliegend keine Aspekte erkennbar, die aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zu einem weitergehenden Schutz der Kläger führen könnten, als sich bereits aus dem Persönlichkeitsschutz ergibt (oben Ziff. 4.3). 4.5. Mit Bezug auf das Datenschutzgesetz behaupten die Kläger die Bearbei- tung falscher besonders schützenswerter Personendaten durch Beklagte (act. 34 S. 20 f.). Auch hier gilt jedoch, dass weder näher dargelegt wird, noch ersichtlich ist, inwiefern vorliegend der Schutzumfang gestützt auf das Daten- schutzgesetz über denjenigen des Persönlichkeitsrechts hinausgeht, so dass von Weiterungen abzusehen ist.
- 28 -
5. Ergebnis 5.1. Auf die Klage ist nicht einzutreten, soweit sie sich gemäss Rechtsbegeh- ren Ziff. 2 auf die Löschung des Artikels in anderen Archiven als der Schweize- rischen Mediendatenbank (SMD) und Swissdox bezieht. 5.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der nach wie vor im Internet abrufbare Artikel als rechtsverletzend erweist, soweit über die Kläger als "Schule mit Sektenhintergrund" berichtet wird bzw. im Zusammenhang mit ih- rem Umfeld von "Psychosekte" die Rede ist, ausserdem hinsichtlich des miss- verständlichen Schlusssatzes. Im Übrigen ist der Artikel weder aus Sicht des Persönlichkeitsschutzes noch aus UWG oder DSG zu beanstanden. 5.3. Da der Artikel demnach nicht in seiner Gesamtheit, sondern nur in gewis- sen Aussagen unzulässig ist, besteht kein Anspruch der Kläger auf Löschung des gesamten Artikels. Entsprechend ist die Klage abzuweisen, soweit sie die Löschung des Artikels auf der Webseite des C._____s sowie die Verpflichtung zu dessen Löschung in der Schweizerischer Mediendatenbank (SMD), Swiss- dox und bei Google sowie den mit diesen Begehren verbundenen Antrag um Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen betrifft (Rechtsbegehren Ziff. 1-4). 5.4. Hingegen ist die Klage hinsichtlich des Eventualbegehrens teilweise gut- zuheissen, indem die Beklagte zu verpflichten ist, im auf ihrer Website (www.C._____.ch) veröffentlichten Artikel "Zürich unterstützt Schule mit Sek- tenhintergrund" vom tt.mm.2012 innert fünf Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils folgende Passagen zu löschen: − Titel: "Schule mit Sektenhintergrund" − Untertitel: "der Psychosekte" − vierter Absatz Fliesstext: "einer Psychosekte" − siebter Absatz Fliesstext: "Psychosekte" − letzter Absatz Fliesstext: "aber" Antragsgemäss betrifft diese Verpflichtung auch die Metadaten im Quelltext der Website, zumal dies seitens der Beklagten nicht bestritten wurde.
- 29 - Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Keine der Parteien obsiegt vollständig. Soweit auf ihre Klage einzutreten ist, erhalten die Kläger zwar grundsätzlich Recht, indem einzelne Passagen des beanstandeten Artikels als Verletzung ihrer Persönlichkeit qualifiziert wird, dringen aber nicht durch, soweit sie die Löschung des gesamten Artikels oder grosser Teile davon anstrebten. Sie sind deshalb zu einem Drittel als obsie- gend und zu zwei Dritteln als unterliegend zu betrachten. Entsprechend werden die Kläger zu zwei Dritteln (unter solidarischer Haftung) und die Beklagte zu ei- nem Drittel kostenpflichtig und sind die Kläger solidarisch zur Bezahlung einer auf einen Drittel reduzierten Parteientschädigung an die Beklagte zu verpflich- ten (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). 6.2. Sowohl die Festsetzung der Gerichtsgebühr als auch die Festsetzung der Parteientschädigung richten sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Der Streitwert wird im Grundsatz durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Lautet das Rechts- begehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Anga- ben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). In der Regel ist bei zwi- schen den Parteien bestehender Uneinigkeit über den Streitwert allerdings auf den höheren Betrag bzw. die klägerische Streitwertberechnung abzustellen (Stein-Wigger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. A., Art. 91 N 26 m.w.H.). Die Klage ist nicht vermögensrechtlicher Natur, soweit sie sich auf eine Verlet- zung des Persönlichkeitsrechts sowie des Datenschutzgesetzes stützt; soweit sich die Kläger auf das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb beru- fen, beziffern sie den Streitwert der Klage auf CHF 60'890.– (act. 1 S. 3), was die Beklagte bestreitet (act. 18 S. 5). Dass die Kläger keinen Schaden geltend machen, steht einer richterlichen Streitwertschätzung in dieser Höhe jedoch nicht entgegen; massgeblich ist das Streitinteresse, das von den Klägern plau-
- 30 - sibel dargelegt wird. Die Bemessung von Gerichtsgebühr und Parteientschädi- gung ist entsprechend der Schätzung bei Einleitung der Klage auf der Basis ei- nes Streitwertes von insgesamt CHF 100'000.– vorzunehmen (act. 4). 6.3. Die Gerichtsgebühr ist entsprechend auf CHF 9'000.– festzusetzen (§§ 2, 4 und 5 GebV OG). Die volle Parteientschädigung beträgt ausgehend von der Grundgebühr von CHF 10'900.– und unter Berücksichtigung von Zuschlägen für die Vergleichsverhandlung und die zweite Rechtsschrift CHF 15'000.– (§§ 4, 5 und 11 AnwGebV). Davon ist der Beklagten ein Drittel (CHF 5'000.–) zuzusprechen. Mangels Darlegung der fehlenden Berechtigung zum Vorsteu- erabzug ist die Parteientschädigung praxisgemäss ohne Mehrwertsteuerzu- schlag zuzusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5). Das Handelsgericht beschliesst:
Erwägungen (45 Absätze)
E. 1 Formelles
E. 1.1 Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich sind gegeben (Art. 36 ZPO, Art. 20 lit. a ZPO, Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO, Art. 6 Abs. 2 und 3 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG; zum Streitwerterfordernis siehe nachfolgend Ziff. 6.2).
E. 1.2 Die Beklagte beanstandet Rechtsbegehren Ziff. 2 als ungenügend be- stimmt, soweit die Löschung des Artikels in "sämtlichen Archiven, sofern ein- schlägig", verlangt werde. Zudem seien Anträge bezüglich Dritter (SMD, Swissdox, Google) unzulässig und fehle ein Rechtsgrund, der Beklagten ge- stützt auf Art. 292 StGB Strafe anzudrohen (act. 18 S. 4 f.). Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheis- sung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (BSK ZPO- Willisegger, Art. 221 N 18). Unklare Rechtsbegehren sind jedoch nach Treu und Glauben auszulegen; es ist dabei nicht nur auf den Wortlaut des Begeh- rens, sondern auch auf die Klagebegründung abzustellen (Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., 3. A., Art. 221 N 38 m.w.Hinweisen). Die Kläger verlangen im Hauptstandpunkt die Löschung des gesamten im Rechtsbegehren erwähnten Artikels, wobei sie einerseits die Verpflichtung zur Löschung auf der eigenen Website und andererseits die Verpflichtung, diesen in sämtlichen Archiven, sofern einschlägig, einschliesslich Schweizerischer Mediendatenbank (SMD) und Swissdox löschen zu lassen, beantragen. Unbe- stimmt bleibt dabei, welche Archive (abgesehen von demjenigen der Beklagten selbst und den konkret genannten) einschlägig sind. Insoweit könnte mangels näherer Konkretisierung in den klägerischen Rechtsschriften auch keine Voll- streckung erfolgen, so dass auf Rechtsbegehren Ziff. 2 in diesem Umfang nicht einzutreten ist. Soweit Dritte betroffen sind, mag die Formulierung des Rechts- begehrens zudem wenig präzis sein. Dass die Kläger jedoch sinngemäss die Abgabe entsprechender Willenserklärungen gegenüber der Schweizerischen
- 7 - Mediendatenbank, Swissdox und Google verlangen, erschliesst sich ohne wei- teres aus dem Inhalt der Klage. Die diesbezüglichen Beanstandungen der Be- klagten sind unbegründet. Dies gilt auch für Rechtsbegehren Ziff. 4; Vollstre- ckungsmassnahmen können gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO beantragt und an- geordnet werden, wobei entsprechende Anträge mit dem Rechtsbegehren zu verbinden sind (BSK ZPO-Willisegger, Art. 221 N 22). Auf die Klage ist mit der erwähnten Einschränkung einzutreten.
E. 1.3 Die Kläger haben ihr Rechtsbegehren mit der Replik um einen Eventu- alantrag (neu Ziff. 5) erweitert. Materiell handelt es sich um eine (eventuelle) Beschränkung der Klage auf einzelne, genau bezeichnete Stellen des bean- standeten Artikels. Das ist ohne Weiteres zulässig (Art. 227 Abs. 3 ZPO).
E. 1.4 Mit Eingabe vom 19. Juli 2019 haben die Kläger dem Gericht die Schüler- zahlen für das kommende Schuljahr 2019/2020 zur Kenntnis gebracht (act. 56; 57). Ferner teilten sie mit Eingabe vom 16. September 2019 das Ausscheiden von Dr. R._____ aus der Schule und dem Vorstand der Klägerin 1 mit (act. 64; act. 65/40). Gestützt auf Art. 229 Abs. 1 ZPO sind diese Eingaben zu berück- sichtigen.
E. 2 Sachverhalt, Parteivorbringen
E. 2.1 Es ist unbestritten, dass der von Q._____ verfasste Artikel "Zürich unter- stützt Schule mit Sektenhintergrund" (vgl. act. 3/6) am tt.mm.2012 auf der Website www.C._____.ch der Beklagten veröffentlicht wurde und nach wie vor im Online-Archiv des C._____s und mittels Google-Suche abgerufen werden kann (act. 1 S. 10; act. 18 S. 13 f.).
E. 2.2.1 Die Kläger machen zusammengefasst geltend, der Artikel vermittle beim Leser den Eindruck, es handle sich bei ihnen um Ableger des K._____ (Verein K._____), es würden verquere Unterrichts- und Erziehungsmethoden ange- wendet und es herrsche ein rigides unfreundliches Regime. Diese krass fal- sche Darstellung verletze die Persönlichkeit beider Kläger, da nicht zwischen
- 8 - den beiden Institutionen unterschieden werde. Zudem sei der Artikel unlauter und verstosse gegen das Datenschutzgesetz (act. 1 S. 12). Wider besseres Wissen werde im Artikel eine angebliche aktuelle Nähe des Klägers 2 zum K._____ heraufbeschworen und behauptet, der K._____ sei nur pro forma aufgelöst worden und das Gedankengut des Vereins werde durch zahlreiche Lehrerinnen und Lehrer des Klägers 2 weiter gelebt. Unwahr sei, dass der erste Eindruck der Mutter ernüchternd gewesen sei und dass rigide Hygienevorschriften herrschten, wobei völlig zusammenhangslos erwähnt wer- de, dass K._____-Ärzte behaupteten, Aids könne durch Speichel übertragen werden. Unwahr sei weiter, dass die Behörden verpflichtet seien, die Kinder an die Privatschule zu überweisen. Es sei erfunden, dass sich immer wieder be- sorgte Eltern an den C._____ wenden würden, und falsch resp. irreführend sei die Aussage bezüglich des vom Verwaltungsgericht aufgehobenen Rekursent- scheids des Regierungsrates (act. 1 S. 7 ff.). Für die Kläger habe die Online-Abrufbarkeit des Artikels verheerende Folgen. Namentlich habe im Jahr 2017 die Mutter eines Kindes mit Lernproblemen und Epilepsie einen vereinbarten Gesprächstermin nach der Lektüre des Artikels und Einholung weitergehender Informationen abgesagt; nur aufgrund der Inter- vention des Schulpsychologischen Dienstes habe doch noch zumindest ein Gespräch stattfinden können (act. 1 S. 10 f.). Es sei davon auszugehen, dass noch mehr Interessenten auf Grund des inkriminierten Artikels von einer Kon- taktierung der Kläger abgesehen haben. Weil die Beiträge des Staates an den Kläger 2 an dessen Auslastung gekoppelt seien, habe sich der Verlust des Schülers finanziell nicht direkt ausgewirkt. Angesichts der Auslastungsvorgabe von 95% könne sich dies indessen schnell ändern, und auch der Kläger 1 leide unter den Auswirkungen (act. 1 S. 18 f.). Der Artikel zeichne ein krass falsches, ausserordentlich negatives und rufschä- digendes Bild; die Unterstellung der – auch bloss ideellen – Zugehörigkeit zu einer "Psychosekte" sei sowohl für eine Privat- als auch für eine Sonderschule stark rufschädigend und persönlichkeitsverletzend. Gleichzeitig liege eine wi- derrechtliche Bearbeitung von Personendaten vor. Der Anspruch auf Löschung
- 9 - stütze sich auch auf das "Recht auf Vergessen(werden)". Mit dem Artikel werde überdies negativ auf das Bild eines Marktteilnehmers eingewirkt, das im Wett- bewerb als relevant anzusehen sei; ein Interesse der Öffentlichkeit an unwah- rer Berichterstattung existiere nicht, und die Herabsetzungsabsicht sei eindeu- tig gegeben, denn es gehe der Beklagten nicht um seriöse Berichterstattung, sondern darum, gestützt auf Unwahrheiten ein negatives Bild zu zeichnen (act. 1 S. 12 ff.).
E. 2.2.2 Die Beklagte beanstandet das "teilweise vollkommen unzutreffende und überschiessende" Textverständnis der Kläger (act. 18 S. 3). Sie bestreitet, dass der Artikel unwahre Darstellungen enthalte (act. 18 S. 5 ff.): Zwischen den beiden Schulen bestünden enge Verbindungen, nicht nur in Bezug auf ihre ide- ologische Herkunft (K._____), sondern auch personeller Art und aufgrund eines Kooperationsmodells. Die im Artikel wiedergegebenen Eindrücke der Mutter seien sehr plausibel sowie sachlich und korrekt wiedergegeben. Nicht die Klä- ger, sondern der K._____ werde als Psychosekte bezeichnet, was in mehreren Gerichtsurteilen bestätigt worden sei. Auch die Ausführungen zum K._____- Hintergrund von Lehrpersonen seien korrekt. Gleiches gelte für die Schilderun- gen in Bezug auf Hygienevorschriften. Der Artikel suggeriere auch keine unzu- treffenden Eindrücke. Die Schulpsychologischen Dienste seien angewiesen, al- le anerkannten Sonderschulen zu berücksichtigen. Auch die Darstellung im Zu- sammenhang mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts sei nicht falsch. Der Erziehungsrat habe dem Kläger 2 im Jahr 1995 resp. 1996 in der Bewilligung zur Führung der Schule die Auflage erteilt, "in ihrer Öffentlichkeitsarbeit auf die ideologische Herkunft (Verein K.____, K._____) unmissverständlich hinzuwei- sen". Der Regierungsrat habe einen Rekurs gegen diesen Entscheid abgewie- sen. Das Verwaltungsgericht hingegen habe die Beschwerde der (mittlerweile beiden) Kläger gutgeheissen und die Auflage der Erziehungsrats aufgehoben. Registrierte Abonnentinnen und Abonnenten könnten den Artikel kostenlos aus dem Online-Archiv abrufen. In den letzten Jahren sei das jedoch nur noch in wenigen Einzelfällen der Fall gewesen. Relevante Auswirkungen seien auszu- schliessen. Für das Handeln von Google sei die Beklagte nicht verantwortlich
- 10 - (act. 18 S. 13 f.). Es sei bestritten, dass der Artikel für die Kläger irgendwelche Folgen gehabt habe, auch eine allfällige Kausalität oder rufschädigende Aus- wirkungen seien bestritten. Eine Persönlichkeitsverletzung liege weder durch die Publikation im Jahre 2012 noch durch das Online-Archiv der Beklagten vor. Zudem sei ein überwiegendes öffentliches Interesse angesichts der zentralen gesellschaftlichen Bedeutung von Schulen zu bejahen. Auch ein "Recht auf Vergessen" sei den Klägern nicht zuzugestehen, zumal sie nicht unbekannte Privatpersonen seien, die durch ein Einzelereignis kurzzeitig in den Fokus der Öffentlichkeit geraten seien. Schliesslich liege auch keine Marktrelevanz vor (act. 18 S. 15 ff.).
E. 2.2.3 In ihren weiteren Rechtsschriften haben die Parteien an ihren Stand- punkten festgehalten. Soweit für die Entscheidfindung erforderlich, wird im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen im Einzelnen auf ihre Vorbringen ein- zugehen sein.
E. 3 Rechtliche Grundlagen
E. 3.1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann gemäss Art. 28 ZGB zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Abs. 1); widerrechtlich ist eine Verletzung, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öf- fentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Abs. 2). Der Kläger kann dem Gericht insbesondere beantragen, eine bestehende Verletzung zu beseitigen (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Auch juristische Personen können den Persönlichkeitsschutz in Anspruch nehmen (BSK ZGB I-Meili, Art. 28 N 33). Das Gesetz bietet Schutz gegen je- den mehr als harmlosen Angriff, jede spürbare Störung, jede ernstzunehmende Bedrohung oder Bestreitung der Persönlichkeitsgüter durch Dritte. Die Verlet- zung kann sich aus einzelnen Behauptungen, aus dem Zusammenhang einer Darstellung, ja sogar aus dem Zusammenspiel mehrerer Meldungen ergeben (a.a.O. N 39, 42).
- 11 - Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Frage, ob eine Presse- äusserung die Persönlichkeit verletzt, nicht nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen, sondern nach einem objektiven Massstab zu beurteilen. Es muss auf den Wahrnehmungshorizont des Durchschnittslesers abgestellt wer- den, denn entscheidend ist der Durchschnittsleser, dessen Eindruck und Ver- ständnis einer Presseäusserung das Bundesgericht nicht als Tatsachenfest- stellung behandelt, sondern als Rechtsfrage bzw. als ihr gleichgestellte Folge- rung aus der allgemeinen Lebenserfahrung prüft (vgl. etwa Urteil 5A_376/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen). Die Persönlichkeit verletzen können sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Meinungsäusserungen, Kommentare und Werturteile. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine behauptete Tatsache die Wahrheit richtig oder falsch, un- vollständig oder ungenau wiedergibt bzw. ob die geäusserte Kritik fundiert ist. Unerheblich ist auch die Art der Ausdrucksweise (Gesten, gesprochenes oder geschriebenes Wort, Zeichnungen). Es genügt, dass die betroffene Person in den Augen eines durchschnittlichen Betrachters in ihrem Ansehen herabge- setzt wird. Der Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsachen oder die Begrün- detheit der erhobenen Kritik spielt erst eine Rolle bei der Klärung der Frage, ob die Verletzung erlaubt ist oder nicht. Die Verbreitung wahrer Tatsachen ist grundsätzlich durch den Informationsauf- trag der Presse gedeckt, es sei denn, es handle sich um Tatsachen aus dem Geheim- oder Privatbereich oder die betroffene Person werde in unzulässiger Weise herabgesetzt, weil die Form der Darstellung unnötig verletzt. Allerdings ist der Informationsauftrag der Presse kein absoluter Rechtfertigungsgrund und eine Interessenabwägung im Einzelfall unentbehrlich. Eine Rechtfertigung dürf- te regelmässig gegeben sein, wenn die berichtete wahre Tatsache einen Zu- sammenhang mit der öffentlichen Tätigkeit oder Funktion der betreffenden Per- son hat (BGE 138 III 641 E. 4.1.1 mit weiteren Hinweisen [dies gilt für Medien insgesamt]). Die Veröffentlichung unwahrer Tatsachen ist demgegenüber an sich widerrechtlich. An der Verbreitung von Unwahrheiten kann nur in seltenen, speziell gelagerten Ausnahmefällen ein hinreichendes Interesse bestehen. In-
- 12 - dessen lässt noch nicht jede journalistische Unkorrektheit, Ungenauigkeit, Ver- allgemeinerung oder Verkürzung eine Berichterstattung insgesamt als unwahr erscheinen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint eine in diesem Sinne unzutreffende Presseäusserung nur dann als insgesamt unwahr und persönlichkeitsverletzend, wenn sie in wesentlichen Punkten nicht zutrifft und die betroffene Person dergestalt in einem falschen Licht zeigt bzw. ein spürbar verfälschtes Bild von ihr zeichnet, das sie im Ansehen der Mitmen- schen - verglichen mit dem tatsächlich gegebenen Sachverhalt - empfindlich herabsetzt (BGE 138 III 641 E. 4.1.2; 129 III 49 E. 2.2; 126 III 305 E. 4b/aa). Meinungsäusserungen, Kommentare und Werturteile sind zulässig, sofern sie aufgrund des Sachverhalts, auf den sie sich beziehen, als vertretbar erschei- nen. Sie sind einer Wahrheitsprüfung nicht zugänglich. Soweit sie allerdings zugleich auch Tatsachenbehauptungen darstellen, wie es z.B. in einem sog. gemischten Werturteil der Fall ist, gelten für den Sachbehauptungskern der Aussage die gleichen Grundsätze wie für Tatsachenbehauptungen. Zudem können Werturteile und persönliche Meinungsäusserungen - selbst wenn sie auf einer wahren Tatsachenbehauptung beruhen - ehrverletzend sein, sofern sie von der Form her eine unnötige Herabsetzung bedeuten. Da die Veröffentli- chung einer Wertung unter die Meinungsäusserungsfreiheit fällt, ist diesbezüg- lich aber eine gewisse Zurückhaltung am Platz, wenn für das Publikum erkenn- bar ist, auf welche Fakten sich das Werturteil stützt. Eine pointierte Meinung ist hinzunehmen. Ehrverletzend ist eine Wertung nur, wenn sie den Rahmen des Haltbaren sprengt bzw. auf einen tatsächlich nicht gegebenen Sachverhalt schliessen lässt oder der betroffenen Person jede Menschen- oder Personen- ehre streitig macht (BGE 138 III 641 E. 4.1.3 m.w.H.). Die Grenze zwischen Privat- und Gemeinsphäre kann sich allerdings mit der Zeit verschieben, man spricht (verkürzend) von einem «Recht auf Vergessen». Ein Ereignis, das zum Gemeinbereich gehörte, kann von der Bevölkerung ver- gessen worden und damit in den Privatbereich der betreffenden Person über- gegangen sein. Deshalb muss diese grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich dagegen zu wehren, dass es von Neuem jedermann offenbart wird. Anders ist
- 13 - allerdings dann zu urteilen, wenn es sich um «Personen der Zeitgeschichte» handelt; diesfalls besteht – zufolge überwiegenden Informationsinteresses der Öffentlichkeit – gar kein oder zumindest ein nur eingeschränktes «Recht auf Vergessen» (Hausheer/Aebi-Müller, Personenrecht, 2016, N 12.118 m.w.H.; vgl. auch Glaus, Das Recht auf Vergessen und das Recht auf korrekte Erinne- rung, Medialex 2004 S. 193 ff.).
E. 3.2 Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten (Art. 1 UWG). Folgerichtig ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren unlauter und widerrechtlich, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst (Art. 2 UWG). Liegt aber das Schutzgut des UWG in der Bekämpfung privater Wettbewerbsverfälschungen, kann auch unlauter handeln, wer in keinem Wett- bewerbsverhältnis zu den betroffenen Anbietern oder Abnehmern steht (BGE 120 II 76 E. 3a S. 78; 126 III 198 E. 2c/aa S. 202). Ein Presseunternehmen kann beispielsweise mit einer ungenauen oder verkürzten Berichterstattung gegen das Wettbewerbsrecht verstossen, wenn dadurch die Leserschaft in Be- zug auf Tatsachen, die einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Ehre eines Wettbewerbsteilnehmers haben, zu unzutreffenden Vorstellungen verlei- tet wird (BGE 123 III 354 E. 2a S. 363). Unlauter handelt gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG insbesondere, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herab- setzt. Die Rechtsprechung beurteilt die Erfüllung des Tatbestandes durch Presseäusserungen im Wesentlichen nach den für eine Persönlichkeitsverlet- zung geltenden Gesichtspunkten (Urteil 5A_376/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 6.1 mit Hinweis auf BGE 123 III 354 E. 2a S. 363; 125 III 286 E. 6 S. 291 f.). Die Ansprüche aus dem allgemeinen Persönlichkeitsschutz im Sinne von Art. 28 ff. ZGB stehen neben denjenigen aus UWG im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG (Urteil 5A_376/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 2.1).
- 14 -
E. 3.3 Die für die Bearbeitung von Personendaten geltenden Regeln des Daten- schutzgesetzes (DSG) ergänzen das Recht der Persönlichkeit des ZGB und konkretisieren es (BGE 127 III 481 E.3.a). Im Falle einer Persönlichkeitsverlet- zung nach DSG stehen dem Kläger gestützt auf den Verweis in Art. 15 Abs. 1 DSG die gleichen Ansprüche zu wie bei Persönlichkeitsverletzungen nach Art. 28 ff. ZGB, namentlich ein Unterlassungs-, Beseitigungs- und Feststel- lungsanspruch, die Mitteilung und Veröffentlichung des Urteils, gegebenenfalls ein Schadenersatz-, Genugtuungs- und Gewinnherausgabeanspruch und ein Gegendarstellungsrecht (BSK DSG-Rampini, Art. 15 N 1; Rosenthal/Jöhri, Handkommentar zum DSG, 2008, Art. 15 N 14 f.).
E. 4 Würdigung
E. 4.1 Die Klage betrifft einen von Q._____ verfassten Artikel, der am tt.mm.2012 im C._____ Online veröffentlicht wurde (act. 3/6). Zwar liegt dieser Zeitpunkt mittlerweile rund sieben Jahre zurück. Da der Text jedoch über das Internet nach wie vor leicht zugänglich ist und in einschlägigen Suchmaschinen grundsätzlich unbestrittenermassen (vgl. act. 18 S. 14) prominent erscheint, hält die Verletzung an, sofern eine solche vorliegt.
E. 4.2 Der Artikel bezieht sich auf die … Tagesschule am …-Platz (vgl. act. 3/6 Untertitel und verschiedene Textstellen). Laut Bildunterschrift soll sie zur "Pri- vatschule A._____" gehören. Auch im Text ist mehrfach von der "Privatschule A._____" und der "Schule A._____" die Rede. Es wird somit nicht in allen Tei- len differenziert zwischen der vom Kläger 1 geführten Privatschule A._____ und der vom Kläger 2 getragenen … Tagesschule A._____. Die beiden Institu- tionen, die nach Darstellung der Beklagten enge Verbindungen aufweisen, werden in den Aussagen des Artikels zumindest teilweise vermischt und sind gleichzeitig mitbetroffen. Auch der Kläger 1 ist deshalb aktivlegitimiert.
E. 4.3 Praxisgemäss ist eine Klage gestützt auf Art. 28 ZGB in zwei Schritten zu prüfen, ob erstens eine Persönlichkeitsverletzung und zweitens ein Rechtferti- gungsgrund vorliegt. Die Beweislast für die Sachumstände, aus denen sich die Verletzung ergibt, liegt beim Kläger als Opfer. Der Beklagte als Urheber der
- 15 - Verletzung muss die Tatsachen dartun, aus denen sich das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes erschliesst (BGE 136 III 410 E. 2.2.1 und 2.3 mit Hin- weisen).
E. 4.3.1 Die Kläger beanstanden den Artikel insgesamt, eventualiter einzelne sei- ner Aussagen, als persönlichkeitsverletzend, dabei vorab die Unterstellung der
– auch bloss ideellen – Zugehörigkeit zu einer "Psychosekte". Der Artikel beschreibt zusammengefasst die Eindrücke und Reaktion einer Mutter, deren Kind "L._____" aufgrund einer Lernschwäche auf Empfehlung der Schulpsychologin eine Sonderschule besuchen sollte und dabei auf die … Tagesschule A._____ hingewiesen wurde, eine Schule, die – wie die Mutter beim C._____ in Erfahrung brachte – zum Umfeld des K._____ gehöre. Vor diesem Hintergrund wird die Vermittlung von Kindern an eine solche Schule durch den Schulpsychologischen Dienst thematisiert, der Hintergrund der Schule A._____ beleuchtet, die Stellungnahme der Schule wiedergegeben, über die Erfahrungen des Schulpsychologischen Dienstes und schliesslich die ursprünglich vom Erziehungsrat angeordnete Auflage referiert. Der Text enthält unter anderem die folgenden Wendungen: "Schule mit Sek- tenhintergrund", "Lehrer aus dem Umfeld der Psychosekte K._____", "Schule zum Umfeld des K._____ gehört", "Schule aus dem Umfeld einer Psychosek- te", "K._____-Hintergrund der Schule", "Lehrer im K._____-Umfeld aktiv", "zahlreiche Lehrerinnen und Lehrer der Privatschule A._____ bewegen sich in diesem Umfeld", "die Leiter der Schule schreiben für «P._____»". Mehrfach und sehr betont wird damit dargelegt, dass die (beiden) Schulen aus dem K._____-Umfeld und entsprechend dem Umfeld einer "Psychosekte" hervorge- gangen seien und nach wie vor von diesem Umfeld beherrscht würden. Es ist offensichtlich, dass ein solches Etikett das Ansehen einer Schule massgeblich beeinträchtigt. Bei einem Durchschnittsleser wird der Eindruck erweckt, die Schulen stünden unter dem Einfluss einer Sekte. Eine Sekte hat nach Duden Online die (meist abwertende) Bedeutung einer kleineren "Gemeinschaft, die in meist radikaler, einseitiger Weise bestimmte Ideologien oder religionsähnliche Grundsätze vertritt, die nicht den ethischen Grundwerten der Gesellschaft ent-
- 16 - sprechen" (https://www.duden.de/rechtschreibung/Sekte, abgerufen am 30.07.19). Nicht nur für die Elternschaft, sondern auch für unbeteiligte Dritte dürfte eine Schule, die mit einem solchen Umfeld in Verbindung gebracht wird, abschreckend wirken; Kinder sollen nicht der Gefahr ausgesetzt werden, in ei- ner religiös oder weltanschaulich radikal geprägten Umgebung geschult und potentiell beeinflusst zu werden. Mit einer solchen Konnotation werden die Klä- ger in den Augen eines durchschnittlichen Betrachters in ihrem Ansehen her- abgesetzt.
E. 4.3.2 Konkret beanstanden die Kläger darüber hinaus die folgenden Textpas- sagen:
E. 4.3.2.1 Es sei unwahr, dass der erste Eindruck der Mutter ernüchternd gewe- sen sei, sie die Räume und das Klima beengend empfunden habe, Ruhe und strenge Sitte erwartet würden und der Umgangston mit den Eltern sehr förmlich sei (zweiter Absatz des Fliesstextes); ebenso, dass rigide Hygienevorschriften herrschten, die den Eltern übertrieben schienen, das Unbehagen gewachsen sei, als das Kind in der Schule geschnuppert habe und dieses forsch zurecht- gewiesen worden sei (Titel und dritter Absatz des Fliesstextes). In den gleichen Zusammenhang gehört der von den Klägern ebenfalls beanstandete sechste Absatz des Fliesstextes, der u.a. die Rückmeldung einer anderen Mutter be- schreibt (act. 1 S. 8; 34 S. 8, 10). Eine Persönlichkeitsverletzung kann in diesen Passagen allerdings nicht gese- hen werden. Selbst wenn sich aus den Schilderungen ableiten lässt, dass die Schulräumlichkeiten nicht sehr gross sind und dass auf Disziplin und korrekte Umgangsformen Wert gelegt wird, so geht damit bei objektiver Betrachtung keine Herabsetzung des Ansehens der Kläger einher. Das Formulieren und Durchsetzen klarer Schulregeln ist weder ehrenrührig noch rufschädigend. Dies gilt auch für die Einhaltung von strengen Hygienevorschriften, wobei im Artikel nicht näher dargelegt wird, was darunter im Schulalltag zu verstehen sein könnte - sollte z.B. die Anweisung regelmässigen Händewaschens gemeint sein, so wäre nicht ersichtlich, was daran persönlichkeitsverletzend wäre. Hin- zu kommt, dass es sich um Schilderungen (angeblicher) subjektiver Eindrücke
- 17 - von Drittpersonen handelt, was dem Artikel deutlich zu entnehmen ist. Der Durchschnittsleser vermag zu erkennen, dass die Realität von diesen persönli- chen Erfahrungen abweichen kann. Die Kläger berufen sich darauf, dass die Rückmeldung der Mutter gegenüber der Schule sehr positiv gewesen sei und die stellvertretende Rektorin auch kei- ne Bedenken habe zerstreuen müssen (act. 34 S. 8 mit Hinweis auf act. 3/7). Selbst wenn die Eltern von "L._____" laut ihrem E-Mail vom 24. März 2012 zum Schluss gekommen sind, dass "sehr vieles für die A._____" spreche und ihr Kind "mit diesen Rahmenbedingungen, Aufmerksamkeit und fachlichem Know-how optimale Voraussetzungen für sein Lernen" bekomme (vgl. act. 3/7), schliesst dies nicht aus, dass gleichwohl gewisse Bedenken hinsichtlich der Räumlichkeiten und der Atmosphäre bestanden, die gegenüber der Schule aber nicht zum Ausdruck gebracht wurden resp. werden wollten. Eine wahr- heitswidrige Darstellung vermöchte damit nicht belegt zu werden.
E. 4.3.2.2 Die Kläger beanstanden weiter die Aussage im fünften Absatz des Fliesstextes, wonach die Behörden verpflichtet seien, die Kinder an die Privat- schule zu überweisen. Sie sind der Meinung, damit werde suggeriert, dass die Behörden dies eigentlich gegen ihren Willen täten. Unzutreffend sei auch, dass sich die Eltern bis zum Schulvorsteher M._____ hätten "wehren" müssen (act. 1 S. 8; 34 S. 9). Zwar könnte Absatz 5 des Textes im Sinne der Kläger verstanden werden. Diese Interpretation drängt sich jedoch bei Lektüre des Artikels in seiner Ge- samtheit nicht auf. Einerseits scheint sich die Wendung "wehrte sich" auf den Umstand zu beziehen, dass der Mutter von "L._____" von den Behörden eine "Schule aus dem Umfeld einer Psychosekte" empfohlen worden war; die Kritik richtet sich demnach an die zuständigen Schulbehörden. Andererseits legt der Text aber dar, dass die Schule die Anerkennung als Sonderschule besitzt. Überdies wird im vorletzten Absatz, der mit dem Zwischentitel "Wir machten bislang positive Erfahrungen" überschrieben ist, eine Person vom Leitungs- team des Schulpsychologischen Dienstes der Stadt Zürich zitiert, die das Vor- gehen bei Kindern mit besonderem Förderungsbedarf erläutert und auf die re-
- 18 - gelmässigen Standortgespräche hinweist; angesichts der positiven Erfahrun- gen mit dem Angebot der Schule seien "Hinweise auf die Vergangenheit nicht mehr erforderlich" gewesen. Ein allenfalls erweckter Eindruck, dass die Emp- fehlungen "contre coeur" erfolgten, wird damit entkräftet; eine Verletzung der Persönlichkeit der Kläger liegt nicht vor.
E. 4.3.2.3 Als erfunden bezeichnen die Kläger, dass sich immer wieder besorgte Eltern an den C._____ oder die Beratungsstelle Infosekta wenden würden (act. 1 S. 9; act. 34 S. 10). Es kann dahingestellt bleiben, ob sich abgesehen von den beiden im Artikel konkret erwähnten Personen immer wieder besorgte Eltern an Q._____ resp. den C._____ oder die Beratungsstelle Infosekta wenden. Einerseits ist die Wendung "immer wieder" ausgesprochen unbestimmt und einer Verifizierung so auch nicht wirklich zugänglich. Andererseits dürfte der Einwand der Beklag- ten zutreffen, dass solche Anfragen jeweils damit zusammenhängen, dass die Eltern bei ihren Abklärungen auf die (angebliche) Verbindung der klägerischen Schulen zum K._____ stossen. Auf diese Thematik wird noch näher einzuge- hen sein.
E. 4.3.2.4 Im Zusammenhang mit den angeblich rigiden Hygienevorschriften be- anstanden die Kläger auch, dass völlig zusammenhangslos erwähnt werde, dass K._____-Ärzte behaupteten, Aids könne durch Speichel übertragen wer- den. In Verbindung mit der im gleichen Abschnitt erwähnten Stellungnahme der Schule, sie wende die Hygienemassnahmen an, die die Schul- und Gesund- heitsbehörden empfehlen, zeichne auch dies ein völlig falsches Bild (act. 1 S. 8; act. 34 S. 11). Der neunte Absatz des Fliesstextes verbindet die Stellungnahme der Schule zu den Hygienemassnahmen mit der erwähnten Bemerkung zu K._____-Ärzten sowie mit dem Satz, "K._____-Lehrer gerieten früher in die Schlagzeilen, weil sie übertriebene Hygieneregeln erliessen" (act. 3/6 S. 2). Auch diese Stellen im Artikel – sowie weitere, die die Kläger konkret rügen, und in welchen ihnen eine Zugehörigkeit zum K._____ unterstellt werde, dessen Gedankengut an den
- 19 - Schulen gelebt werde, und der sich bloss aus taktischen Gründen aufgelöst habe (vgl. act. 34 S. 9, 10) – beziehen sich im Wesentlichen auf den (angebli- chen) K._____-Hintergrund der Kläger; auf das Thema ist zurück zu kommen.
E. 4.3.2.5 Als falsch resp. irreführend beanstanden die Kläger schliesslich die Aussage bezüglich des vom Verwaltungsgericht aufgehobenen Rekursent- scheids des Regierungsrates im letzten Absatz des Fliesstextes (act. 1 S. 9; 34 S. 11). Die Textstelle betrifft eine Auflage, die der Erziehungsrat mit der Bewilligung zur Führung einer dreigliedrigen Oberstufenschule resp. einer Primarschule verbunden hatte, wonach die Schulen "in ihrer Öffentlichkeitsarbeit auf die ideologische Herkunft (Verein K._____ K._____) unmissverständlich hinzuwei- sen" hatten. Betroffen ist damit wiederum die (angebliche) Verbindung der Klä- ger zum K._____, auf die noch einzugehen sein wird.
E. 4.3.2.6 Im Ergebnis kann in den von den Klägern im Detail beanstandeten Textstellen für sich genommen entweder keine Persönlichkeitsverletzung ge- sehen werden oder sie sind Teil des von den Klägern als völlig falsch bezeich- neten Bildes der Schulen als "K._____-Ableger". Es ist nachfolgend zu prüfen, ob dieses Bild zutrifft bzw. ob sich seine Veröffentlichung rechtfertigt.
E. 4.3.3 Gemäss dem von den Klägern eingereichten Eintrag in Wikipedia (act. 35/30; zuletzt bearbeitet am 14. Oktober 2018) wird der Verein K._____ (K._____) wie folgt beschrieben: … [Zitat] In den 1990er Jahren wurde der K._____ und dessen Einfluss auf die Volks- schule im Kanton Zürich intensiv thematisiert. Zur Illustration kann BGE 122 I 360 herangezogen werde. Aus dessen Erwägung 5.a geht hervor, dass die Ab- teilung Volksschule des Zürcherischen Erziehungsdepartements ab Februar 1991 Informationen über den K._____ und dessen Mitglieder sammelte. Insge- samt wurden die Namen von 1458 angeblichen K._____-Mitgliedern, 17 Unter- organisationen oder K._____-Häusern sowie 25 Arbeitsplatzadressen (Praxen)
- 20 - des K._____ auf einem elektronischen Datenträger gespeichert. Das Bundes- gericht hielt in Erwägung 5.c weiter fest, der K._____ vertrete eine bestimmte psychologische Schule, und er sei in der Öffentlichkeit vor allem durch seine Stellungnahmen zu schul- und gesundheitspolitischen Fragen bekannt gewor- den. Die Mitgliedschaft im K._____ bringe somit eine bestimmte weltanschauli- che sowie politische Haltung zum Ausdruck. Nach Einschätzung der Zürcher Behörden weise der K._____ sektenähnliche Züge und eine totalitäre, verein- nahmende Tendenz auf; K._____-Lehrkräfte verursachten Schulkonflikte auf- grund ihres rechthaberischen, missionarischen Auftretens und unkollegialen Verhaltens, welches sich unter anderem in der Unfähigkeit zeige, andere Mei- nungen gelten zu lassen und sich Mehrheitsentscheidungen zu fügen; dabei würden sie offensichtlich vom Verein beraten und gesteuert. Das Bundesge- richt entschied, dass die Sammlung, Aufbewahrung und Bearbeitung der Daten über die K._____-Zugehörigkeit von Lehrern und anderen Personen das Grundrecht der persönlichen Freiheit sowie Art. 8 EMRK verletze und mangels genügender gesetzlicher Grundlage unzulässig sei (BGE 122 I 360 E. 5.e). Im gleichen Zeitraum erteilte der Erziehungsrat dem Kläger 2 (bzw. dem Kläger 1; vgl. dazu noch unten Ziff. 4.3.3.2) die Bewilligung zur Führung einer drei- gliedrigen Oberstufenschule resp. einer Primarschule verbunden mit der Aufla- ge, "in ihrer Öffentlichkeitsarbeit auf die ideologische Herkunft (Verein K._____ K._____) unmissverständlich hinzuweisen" (vgl. act. 3/15 S. 2). Mit Entscheid vom 19. Juni 1997 hob das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich diese Auf- lage in Gutheissung der Beschwerde der Kläger auf (act. 3/15). Der K._____ wurde im Jahr 2002 aufgelöst. Laut dem erwähnten Wikipedia- Eintrag ist jedoch "Der Journalist Q._____ (…) der Ansicht, dass die Anhänger seine Aktivitäten weiterführen" (act. 35/30 S. 1).
E. 4.3.3.1 Die Kläger bestreiten eine aktuelle Nähe des Klägers 2 zum K._____. Es seien 2012 noch wenige Lehrpersonen an der Schule angestellt gewesen, die bei N._____ Weiterbildungskurse besucht hätten (act. 1 S. 8, 14). Heute habe der Artikel jegliche Relevanz eingebüsst (act. 1 S. 16). Der Grundstein der heutigen Schulen sei 1986 gelegt worden, bevor der K._____ von sich re-
- 21 - den gemacht habe (act. 34 S. 10). Dass gewisse Mitglieder der Kläger bil- dungspolitisch aktiv seien, heisse nicht, dass sie diesbezüglich in den 1990-er Jahren stehen geblieben seien und das Gedankengut des K._____ verträten; angesichts ihrer beruflichen Tätigkeit erstaune ihr Engagement in der Bil- dungspolitik nicht. In der Publikation "P._____" sei nichts Sektenhaftes zu er- kennen (act. 34 S. 15). Die Beklagte ist demgegenüber der Meinung, der K._____-Hintergrund sei zu- treffend dargestellt (act. 18 S. 8 f., 12). Die Schulleiter seien eingestandener- massen Mitglieder des K._____ gewesen (act. 48 S. 4), und dass der K._____ eine Psychosekte gewesen sei, sei gerichtsnotorisch (act. 48 S. 7 ff. mit Ver- weis auf div. Beilagen). "P._____" werde vorwiegend von den gleichen ehema- ligen K._____-Leuten redigiert wie schon vor Auflösung des Vereins (act. 48 S. 12). Die Kläger behaupteten nicht, dass sie heute ein anderes Gedankengut verträten als in den 1990er Jahren (act. 48 S. 15). Dass ausgerechnet die Klä- ger den gerichtsnotorischen Sektenvorwurf mit Nichtwissen bestreiten würden, sei bezeichnend für ihre fehlende Distanzierung (act. 48 S. 22).
E. 4.3.3.2 Die Kläger stellen primär eine aktuelle Verbindung zum K._____ in Ab- rede, sie anerkennen aber weder, noch bestreiten sie ausdrücklich, dass sie bzw. die betriebenen Schulen vor diesem Hintergrund entstanden sind. Aus den Parteivorbringen der Kläger, die in der Klageschrift auf die Stellung- nahme verweisen, welche der Kläger 2 vor Erscheinen des inkriminierten Arti- kels gegenüber Q._____ abgegeben hat (act. 1 S. 6; act. 3/10), ergibt sich, dass "Lehrpersonen unserer Schule (…) beim vor 10 Jahren aufgelösten Ver- ein Fortbildungen besucht (haben). Diejenigen, die aus der Zeit vor der Auflö- sung heute noch angestellt sind, sagen, sie hätten von den damaligen Weiter- bildungskursen von Frau Dr. N._____ profitiert und sie in guter Erinnerung. Wir haben das Kapitel (zu dem auch ihre damalige Aktivität gehört) abgeschlossen. Die Entwicklung ist zehn Jahre fortgeschritten" (act. 3/10 S. 1). In ihrer Stel- lungnahme zur Duplik bestreiten die Kläger die von den Beklagten aufgestellte Behauptung nicht, die für sie in diesem Prozess handelnden Personen (R._____, S._____ und T._____) seien K._____-Anhänger aus den ersten Ta-
- 22 - gen, S._____ zudem bis zuletzt Vizepräsident des Vorstandes des K._____ und dessen Liquidator (act. 48 S. 22). Sie halten allerdings fest, dass heute nur noch drei Personen an den Schulen arbeiteten, die Mitglieder des damaligen K._____ gewesen seien, wobei eine dieser Personen (Dr. R._____) diesen Sommer und eine zweite Person (Dr. U._____) nächstes Jahr pensioniert wer- de; damit werde nur noch eine Person übrig bleiben, welche im Vorstand tätig sei und selber nicht unterrichte (act. 55 S. 1). Das Ausscheiden von Dr. R._____ haben die Kläger mit Eingabe vom 16. September 2019 belegt (act. 64; act. 65/40). Dem bereits erwähnten Entscheid des Verwaltungsge- richts des Kantons Zürich vom 19. Juni 1997 (act. 3/15) kann entnommen wer- den, dass den Klägern nicht vorgeworfen werde, "dass sie bisher über ihre weltanschaulichen und pädagogischen Grundsätze unzutreffende Angaben gemacht hätten. Sie weisen denn auch in ihren Prospekten darauf hin, dass die Privatschule A._____ eine Gründung des K._____ sei" (act. 3/15 S. 7). Dieser Entscheid erging gemäss dessen Rubrum in Sachen der Kläger 1 und 2, wobei es inhaltlich um den Betrieb der Privatschule ging. Aus Ziff. III.B ergibt sich je- doch, dass der heutige Kläger 2 im Juni 1996 seine Statuten geändert und sei- ne Zwecksetzung auf "Führung der … Tagesschule" beschränkt hatte, während der Betrieb der Privatschule vom im Juni 1996 neu gegründeten Kläger 1 über- nommen wurde (act. 3/15 S. 3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1P.404/2001 vom 19. September 2001; act. 49/76). Es ergibt sich damit bereits aus den klägerseitigen Vorbringen resp. aus einge- reichten oder öffentlich zugänglichen Gerichtsentscheiden, dass sowohl der Kläger 1 als auch der Kläger 2 bzw. die von ihnen betriebenen Schulen durch- aus in einem im K._____ verankerten Umfeld entstanden sind und damit zu- mindest einen K._____-Hintergrund aufweisen. Der Artikel erweist sich deshalb als zutreffend, wenn er die Schulen dem "Umfeld des K._____" zuordnet resp. einen "K._____-Hintergrund" erwähnt. Gleichzeitig wird im Artikel an mehreren Stellen (vierter, siebter, elfter Absatz) darauf hingewiesen, dass der K._____ im Jahr 2002 resp. "schon länger" aufgelöst worden sei. Indessen werden diese Hinweise mit den Ergänzungen relativiert, dass der Verein "aus taktischen Gründen offiziell" aufgelöst worden sei (vierter Absatz), die Anhänger weiterhin
- 23 - vernetzt seien (vierter, siebter Absatz) und sich zahlreiche Lehrerinnen und Lehrer der Privatschule A._____ in diesem Umfeld bewegten und die Leiter für "P._____" schrieben (achter Absatz). Trotz Auflösung des K._____ wird mit diesen Textpassagen ein weiterhin bestehendes Umfeld behauptet, eine Ge- meinschaft ehemaliger K._____-Anhänger, auch unter den Klägern 1 und 2 resp. ihren Lehrpersonen. Die Kläger bestreiten in diesem Zusammenhang nicht, dass gewisse ihrer Mitglieder bildungspolitisch aktiv sind und in "P._____" publizieren. Inwiefern in diesen Engagements eine Fortsetzung be- reits früher im Rahmen des K._____ vertretener pädagogischer Überzeugun- gen oder Meinungen zum Bildungsgeschehen zu sehen ist, oder ob es sich vielmehr um eine Weiterentwicklung pädagogischer oder politischer Stand- punkte handelt, die losgelöst von der früheren K._____-Mitgliedschaft zu sehen ist, ist jedoch letztlich eine Wertungsfrage. Die Beklagte verweist zwar auf di- verse Medienberichte, in welchen Stellungnahmen früherer oder angeblicher K._____-Anhänger zu bildungspolitischen Themen aufgenommen werden (act. 48 S. 16 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Für die Positionierung der Kläger resp. ihrer Mitglieder liesse sich daraus jedoch nichts ableiten, zumal auch hier nicht auszuschliessen wäre, dass die referierten Meinungen unabhängig vom K._____ aus politischen oder weltanschaulichen Gründen vertreten werden. Für die hier zu entscheidende Frage ist denn auch nicht zentral, ob die Kläger nach wie vor dieselben resp. vom K._____ abgeleitete Positionen vertreten, sondern, ob ein hinreichendes öffentliches Interesse daran besteht, dass im Zusammenhang mit den Klägern in einem im Internet abrufbaren Artikel aus dem Jahr 2012 auf ihren K._____-Hintergrund verwiesen wird. Darauf wird noch einzugehen sein.
E. 4.3.3.3 Die Beklagte legt ausführlich dar, dass der K._____ als Psychosekte bezeichnet werden dürfe, was in verschiedenen Gerichtsentscheiden bestätigt worden sei (act. 48 S. 6 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Bereits aus dem oben in Ziff. 4.3.3 zitierten Entscheid des Bundesgerichts aus dem Jahr 1996 ergibt sich, dass der K._____ nach damaliger Einschätzung der Zürcher Behörden "sektenähnliche Züge und eine totalitäre, vereinnahmende Tendenz" aufwies
- 24 - (BGE 122 I 360 E. 5.c). Auf die diversen von der Beklagten verwiesenen Artikel über in den 1990er Jahren ergangene Gerichtsentscheide, wonach der K._____ als Sekte bezeichnet oder totalitär genannt werden dürfe, braucht un- ter diesen Umständen nicht näher eingegangen zu werden.
E. 4.3.3.4 Wie erwähnt beanstanden die Kläger den letzten Absatz des Fliesstex- tes als falsch resp. irreführend (oben Ziff. 4.3.2.5). Der Online-Artikel weist im Schlusssatz eine geringfügige Differenz zum Print- Artikel auf. Statt "Dagegen rekurrierte die Schule erfolgreich: Das Verwaltungs- gericht hob den Entscheid 1997 auf" (act. 3/5) lautet die Passage in act. 3/6: "Dagegen rekurrierte die Schule erfolgreich: Das Verwaltungsgericht hob den Entscheid 1997 aber auf." Das hinzugefügte Wort "aber" verleitet zum Ver- ständnis, die Kläger hätten zwar erfolgreich gegen den Entscheid des Erzie- hungsrates rekurriert, das Verwaltungsgericht habe diesen Entscheid jedoch wieder aufgehoben. Dies widerspricht den Tatsachen: Aus dem von den Klä- gern eingereichten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
19. Juni 1997 ergibt sich vielmehr das Gegenteil. Der Erziehungsrat hatte die Bewilligung zur Führung der Schulen mit der erwähnten Auflage verbunden (vgl. act. 3/15 S. 2). Rekurse gegen diese Auflage wies der Regierungsrat des Kantons Zürich ab (a.a.O.). Hingegen hob das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Auflage in Gutheissung der Beschwerde der Kläger auf (act. 3/15). Das dem Online-Artikel hinzugefügte "aber" verfälscht somit die Tatsachen.
E. 4.3.3.5 Die Beklagte ist der Meinung, dass nach wie vor ein öffentliches Inte- resse bestehe, darüber zu informieren, dass die Kläger einen K._____- und damit einen Sektenhintergrund aufwiesen; dieses überwiege das partikuläre In- teresse der Kläger (act. 18 S. 16 f.; 48 S. 28 ff.). Die Kläger bestreiten dies; oh- nehin bestehe kein öffentliches Interesse an der Verbreitung unwahrer Tatsa- chenbehauptungen (act. 1 S. 14, 17; 34 S. 20 ff.). Im Zentrum des Berichts stehen die von den Klägern betriebenen Schulen, vorab die … Tagesschule A._____, mangels präziser Abgrenzung aber auch die Privatschule A._____. Beide Schulen stehen als Akteure im Bildungswesen
- 25 - im Fokus der Öffentlichkeit, die … Tagesschule umso mehr, als sie als kanto- nal anerkannte Sonderschule Zuweisungen von den kommunalen Schulbehör- den erhält und entsprechend mit öffentlichen Geldern finanziert wird. Ein Inte- resse der Öffentlichkeit zu erfahren, wer die Trägerschaft dieser Schulen ist und aus welchem Umfeld heraus sie entstanden sind, ist deshalb zu bejahen. Dies gilt gerade auch mit Blick auf die dargelegte heftige Kontroverse, die in den 1990er Jahren zum Thema K._____ geführt wurde und namentlich auch im Kanton Zürich das Bildungswesen bewegte. Soweit die Berichterstattung wahr ist resp. zumindest in den wesentlichen Punkten zutrifft, ohne ein spürbar ver- fälschtes Bild zu zeichnen, kann sie nicht als persönlichkeitsverletzend be- zeichnet werden. Wie dargelegt sind diese Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt. Einschränkun- gen sind aber in zweierlei Hinsicht anzubringen. Einerseits enthält der Artikel eine Wertung insofern, als er ein weiterhin bestehendes Umfeld aus ehemali- gen K._____-Anhängern, auch unter den Klägern 1 und 2 resp. ihren Lehrper- sonen, behauptet. Dieser Schluss, gestützt auf ein fortgesetztes bildungspoliti- sches Engagement und Publikationen in einer einschlägigen Zeitschrift, ist zwar nicht von vornherein unhaltbar. In Verbindung mit der mehrfachen und be- tonten Bezeichnung des K._____ als Psychosekte bzw. des Sektenhinter- grunds entfernt sich Wertung aber von den zugrundeliegenden Tatsachen und zeichnet das Bild einer fortbestehenden Sektengemeinschaft, die Aktivitäten entfaltet und namentlich die Kläger 1 und 2 beherrscht. Wenn die Bezeichnung in den 1990er Jahren noch gerechtfertigt war – da z.B. nach Auffassung der Zürcher Behörden K._____-Lehrkräfte aufgrund ihres rechthaberischen, missi- onarischen Auftretens und unkollegialen Verhaltens Schulkonflikte verursach- ten, indem sie sich unter anderem unfähig zeigten, andere Meinungen gelten zu lassen und sich Mehrheitsentscheidungen zu fügen, wobei sie offensichtlich vom Verein beraten und gesteuert wurden (vgl. BGE 122 I 360 E. 5.c) – so ist nicht ersichtlich, woraus sich im aktuellen Schulumfeld das Fortbestehen sol- cher Strukturen ergeben würde. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, was konkret mit Bezug auf die vom Kläger 2 getragene … Tagesschule die Betite- lung als Schule mit Sektenhintergrund rechtfertigt. Allenfalls strenge Schulre-
- 26 - geln, deren Einhaltung durchgesetzt wird, rigide Hygienevorschriften oder ein sachliches ("Sinnlichkeit und Lebensfreude" vermissen lassendes) Schulumfeld genügen dafür jedenfalls nicht. Das von der Beklagten im Artikel gezeichnete Bild einer Schule mit "Psychosekten"-Hintergrund (vgl. oben Ziff. 4.3.1) ist her- absetzend, lässt sie in einem falschen Licht erscheinen und ist unter heutigen Umständen nicht haltbar. Das öffentliche Interesse rechtfertigt keine Perpetuie- rung einer solchen Betitelung, selbst wenn die Schulen aus einem K._____ Umfeld hervorgegangen sind. Eine zweite Einschränkung betrifft die oben in Ziff. 4.3.3.4 umschriebene Pas- sage. Ein öffentliches Interesse daran, dass über einen von den Klägern erstrit- tenen Gerichtsentscheid missverständlich berichtet wird, so dass er ins Gegen- teil verkehrt wird, ist ebenfalls nicht ersichtlich.
E. 4.3.3.6 Die Kläger berufen sich auf das "Recht auf Vergessen" und sind der Meinung, dass auch ihr K._____-Hintergrund derart an Aktualität eingebüsst habe, dass kein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit mehr bestehe. Dies gelte umso mehr, als die Berichterstattung einen spürbaren Einfluss auf das wirtschaftliche Fortkommen der Schulen habe (act. 34 S. 22 ff.). Im Unterschied zu den Entscheiden, in welchen das Bundesgericht einer Per- son das "Recht auf Vergessen" zugestanden hat (etwa BGE 109 II 353, 111 II 209, 122 III 449; vgl. auch Glaus, a.a.O., S. 193 ff.; oben Ziff. 3.1), geht es vor- liegend nicht um eine natürliche Person, über die z.B. im Zusammenhang mit einer Straftat identifizierend berichtet wurde. Es geht auch nicht um einen grundsätzlich dem Privatbereich zuzuordnenden Sachverhalt wie beispielswei- se die aussereheliche Vaterschaft eines Volksschauspielers (vgl. dazu act. 34 S. 24). Bei den Klägern handelt es sich vielmehr um juristische Personen, die in einem durchaus sensiblen Bereich aktiv sind und damit auch im Fokus der Öffentlichkeit stehen (vgl. oben Ziff. 4.3.3.5). Das Informationsinteresse der Öf- fentlichkeit besteht auch an den Hintergründen, an der Historie einer Schule, zumindest insoweit, als die Information korrekt oder jedenfalls vertretbar ist. Die wirtschaftlichen Interessen der Kläger an einer vollständigen Abkoppelung vom Begriff "K._____" sind unter diesen Umständen nicht als überwiegend zu quali-
- 27 - fizieren. Dies gilt auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit, steht es doch den Klägern frei, mittels ihres Auftritts in der Öffentlichkeit für eine korrek- te Einordnung ihrer Geschichte zu sorgen und ihre heutige Positionierung klar zu kommunizieren.
E. 4.3.4 Im Ergebnis erweist sich der beanstandete Artikel damit als persönlich- keitsverletzend, soweit über die Kläger als "Schule mit Sektenhintergrund" be- richtet wird bzw. im Zusammenhang mit ihrem Umfeld von "Psychosekte" ge- schrieben wird, ausserdem hinsichtlich des missverständlichen Schlusssatzes.
E. 4.4 Die Kläger stützen ihre Klage überdies auf das UWG. Die Erfüllung des Tatbestandes insbesondere von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG durch Presseäusse- rungen beurteilt sich im Wesentlichen nach den für eine Persönlichkeitsverlet- zung geltenden Gesichtspunkten (oben Ziff. 3.2). Die Kläger nehmen mit dem Betrieb der Schulen am wirtschaftlichen Wettbe- werb teil. Mit dem im Artikel gezeichneten Bild der Schulen als solche mit Sek- tenhintergrund resp. "Psychosekten"-Hintergrund werden die Kläger in ihrem beruflichen Ansehen getroffen, was in Verbindung mit der einfachen und für je- dermann problemlos gegebenen Zugänglichkeit des Artikels im Internet auch wirtschaftlich relevant ist. Es liegt deshalb auch eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG vor. Allerdings sind vorliegend keine Aspekte erkennbar, die aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zu einem weitergehenden Schutz der Kläger führen könnten, als sich bereits aus dem Persönlichkeitsschutz ergibt (oben Ziff. 4.3).
E. 4.5 Mit Bezug auf das Datenschutzgesetz behaupten die Kläger die Bearbei- tung falscher besonders schützenswerter Personendaten durch Beklagte (act. 34 S. 20 f.). Auch hier gilt jedoch, dass weder näher dargelegt wird, noch ersichtlich ist, inwiefern vorliegend der Schutzumfang gestützt auf das Daten- schutzgesetz über denjenigen des Persönlichkeitsrechts hinausgeht, so dass von Weiterungen abzusehen ist.
- 28 -
E. 5 Ergebnis
E. 5.1 Auf die Klage ist nicht einzutreten, soweit sie sich gemäss Rechtsbegeh- ren Ziff. 2 auf die Löschung des Artikels in anderen Archiven als der Schweize- rischen Mediendatenbank (SMD) und Swissdox bezieht.
E. 5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der nach wie vor im Internet abrufbare Artikel als rechtsverletzend erweist, soweit über die Kläger als "Schule mit Sektenhintergrund" berichtet wird bzw. im Zusammenhang mit ih- rem Umfeld von "Psychosekte" die Rede ist, ausserdem hinsichtlich des miss- verständlichen Schlusssatzes. Im Übrigen ist der Artikel weder aus Sicht des Persönlichkeitsschutzes noch aus UWG oder DSG zu beanstanden.
E. 5.3 Da der Artikel demnach nicht in seiner Gesamtheit, sondern nur in gewis- sen Aussagen unzulässig ist, besteht kein Anspruch der Kläger auf Löschung des gesamten Artikels. Entsprechend ist die Klage abzuweisen, soweit sie die Löschung des Artikels auf der Webseite des C._____s sowie die Verpflichtung zu dessen Löschung in der Schweizerischer Mediendatenbank (SMD), Swiss- dox und bei Google sowie den mit diesen Begehren verbundenen Antrag um Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen betrifft (Rechtsbegehren Ziff. 1-4).
E. 5.4 Hingegen ist die Klage hinsichtlich des Eventualbegehrens teilweise gut- zuheissen, indem die Beklagte zu verpflichten ist, im auf ihrer Website (www.C._____.ch) veröffentlichten Artikel "Zürich unterstützt Schule mit Sek- tenhintergrund" vom tt.mm.2012 innert fünf Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils folgende Passagen zu löschen: − Titel: "Schule mit Sektenhintergrund" − Untertitel: "der Psychosekte" − vierter Absatz Fliesstext: "einer Psychosekte" − siebter Absatz Fliesstext: "Psychosekte" − letzter Absatz Fliesstext: "aber" Antragsgemäss betrifft diese Verpflichtung auch die Metadaten im Quelltext der Website, zumal dies seitens der Beklagten nicht bestritten wurde.
- 29 - Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.
E. 6 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 6.1 Keine der Parteien obsiegt vollständig. Soweit auf ihre Klage einzutreten ist, erhalten die Kläger zwar grundsätzlich Recht, indem einzelne Passagen des beanstandeten Artikels als Verletzung ihrer Persönlichkeit qualifiziert wird, dringen aber nicht durch, soweit sie die Löschung des gesamten Artikels oder grosser Teile davon anstrebten. Sie sind deshalb zu einem Drittel als obsie- gend und zu zwei Dritteln als unterliegend zu betrachten. Entsprechend werden die Kläger zu zwei Dritteln (unter solidarischer Haftung) und die Beklagte zu ei- nem Drittel kostenpflichtig und sind die Kläger solidarisch zur Bezahlung einer auf einen Drittel reduzierten Parteientschädigung an die Beklagte zu verpflich- ten (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO).
E. 6.2 Sowohl die Festsetzung der Gerichtsgebühr als auch die Festsetzung der Parteientschädigung richten sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Der Streitwert wird im Grundsatz durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Lautet das Rechts- begehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Anga- ben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). In der Regel ist bei zwi- schen den Parteien bestehender Uneinigkeit über den Streitwert allerdings auf den höheren Betrag bzw. die klägerische Streitwertberechnung abzustellen (Stein-Wigger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. A., Art. 91 N 26 m.w.H.). Die Klage ist nicht vermögensrechtlicher Natur, soweit sie sich auf eine Verlet- zung des Persönlichkeitsrechts sowie des Datenschutzgesetzes stützt; soweit sich die Kläger auf das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb beru- fen, beziffern sie den Streitwert der Klage auf CHF 60'890.– (act. 1 S. 3), was die Beklagte bestreitet (act. 18 S. 5). Dass die Kläger keinen Schaden geltend machen, steht einer richterlichen Streitwertschätzung in dieser Höhe jedoch nicht entgegen; massgeblich ist das Streitinteresse, das von den Klägern plau-
- 30 - sibel dargelegt wird. Die Bemessung von Gerichtsgebühr und Parteientschädi- gung ist entsprechend der Schätzung bei Einleitung der Klage auf der Basis ei- nes Streitwertes von insgesamt CHF 100'000.– vorzunehmen (act. 4).
E. 6.3 Die Gerichtsgebühr ist entsprechend auf CHF 9'000.– festzusetzen (§§ 2, 4 und 5 GebV OG). Die volle Parteientschädigung beträgt ausgehend von der Grundgebühr von CHF 10'900.– und unter Berücksichtigung von Zuschlägen für die Vergleichsverhandlung und die zweite Rechtsschrift CHF 15'000.– (§§ 4, 5 und 11 AnwGebV). Davon ist der Beklagten ein Drittel (CHF 5'000.–) zuzusprechen. Mangels Darlegung der fehlenden Berechtigung zum Vorsteu- erabzug ist die Parteientschädigung praxisgemäss ohne Mehrwertsteuerzu- schlag zuzusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5). Das Handelsgericht beschliesst:
Dispositiv
- Auf die Klage wird nicht eingetreten, soweit sie sich gemäss Rechtsbe- gehren Ziff. 2 auf die Löschung des Artikels in anderen Archiven als der Schweizerischen Mediendatenbank (SMD) und Swissdox bezieht.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. und erkennt sodann:
- Die Beklagte wird verpflichtet, im auf ihrer Website (www.C._____.ch) veröffentlichten Artikel "Zürich unterstützt Schule mit Sektenhintergrund" vom tt.mm.2012 innert fünf Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils folgende Passagen – einschliesslich Metadaten im Quelltext der Website – zu löschen: − Titel: "Schule mit Sektenhintergrund" − Untertitel: "der Psychosekte" − vierter Absatz Fliesstext: "einer Psychosekte" − siebter Absatz Fliesstext: "Psychosekte" - 31 - − letzter Absatz Fliesstext: "aber"
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 9'000.–.
- Die Kosten werden zu zwei Dritteln den Klägern (unter solidarischer Haf- tung) und zu einem Drittel der Beklagten auferlegt und aus dem von den Klägern geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Den Klägern wird im der Beklagten auferlegten Umfang (CHF 3'000.–) das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
- Die Kläger werden solidarisch verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 5'000.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer sol- chen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsa- chen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbin- dung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 100'000.–. Zürich, 31. Oktober 2019 Handelsgericht des Kantons Zürich Vizepräsidentin: Gerichtsschreiber: Dr. Claudia Bühler Leonard Suter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG170247-O U/dz Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. Claudia Bühler, Vizepräsidentin, und Flurina Schorta, die Handelsrichter Peter Leutenegger, Prof. Dr. Mischa Senn und Dr. Felix Graber sowie der Gerichtsschreiber Leonard Suter Beschluss und Urteil vom 31. Oktober 2019 in Sachen
1. Verein Privatschule A._____,
2. Verein Praxisgemeinschaft A._____, Kläger 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ und Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ gegen B._____ AG, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Persönlichkeitsverletzung, Datenschutz und UWG
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)
1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, den auf ihrer Website (www.C._____.ch) veröffentlich- ten Artikel «Zürich unterstützt Schule mit Sektenhintergrund» vom tt.mm.2012 innert fünf Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu löschen.
2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, den auf ihrer Website (www.C._____.ch) veröffentlich- ten Artikel «Zürich unterstützt Schule mit Sektenhintergrund» vom tt.mm.2012 in sämtlichen Archiven, sofern einschlägig, einschliesslich Schweizerischer Mediendatenbank (SMD) und Swissdox, sowie offline und online, innert fünf Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu löschen oder löschen zu lassen.
3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, bei Google zu veranlassen, dass der auf ihrer Website (www.C._____.ch) veröffentlichte Artikel «Zürich unterstützt Schule mit Sektenhintergrund» vom tt.mm.2012 bei der Google-Suchmaschine, einschliesslich Cache, innert zwanzig Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils gelöscht wird und insbesondere nicht mehr als Su- chergebnis erscheint,
4. Es sei der Beklagten und den zuständigen Organen, insbesondere Herrn Dr. D._____ als Prä- sident des Verwaltungsrates und Frau E._____, Herrn F._____, Herrn G._____, Herrn H._____, Herrn I._____, Herrn Dr. J._____, als Mitglieder des Verwaltungsrates der Beklag- ten, für den Widerhandlungsfall gegen die Anträge 1-3 des Rechtsbegehrens die Bestrafung wegen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB anzudrohen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten. erweitertes Rechtsbegehren: (act. 34 S. 2) 1.-4. (…)
5. Eventualiter: Es sei die Beklagte zu verpflichten, im auf ihrer Website (www.C._____.ch) veröffentlichten Artikel «Zürich unterstützt Schule mit Sektenhintergrund» vom tt.mm.2012 innert fünf Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils folgende Passagen - einschliesslich Metadaten im Quelltext der Website - zu löschen:
• Titel: «Zürich unterstützt Schule mit Sektenhintergrund».
• Untertitel: «Lehrer aus dem Umfeld der Psychosekte K._____ unterrichten an der … Tages- schule am …-Platz».
• Zweiter Absatz des Fliesstexts: «Der erste Eindruck von der Schule war allerdings ernüch- ternd. , erzählt die Mutter.
• Übertitel zum dritten Absatz des Fliesstexts: «Rigide Hygienevorschriften».
• Dritter Absatz des Fliesstexts: «Doch die stellvertretende Rektorin verstand es, die Bedenken der Eltern zu zerstreuen. Das Unbehagen wuchs aber weiter, als L._____ in der Schule schnupperte. So wurde er forsch zurechtgewiesen, weil er sich auf die Tischkante setzte, als er
- 3 - mit einem Schüler sprach. Auch die rigiden Hygienevorschriften schienen den Eltern übertrie- ben.»
• Vierter Absatz des Fliesstexts: «Die Mutter wandte sich mit ihren Bedenken an den C._____. Dort erfuhr sie, dass die Schule zum Umfeld des K._____ gehört. Der Verein K._____ wurde 2002 aus taktischen Gründen offiziell aufgelöst. Die Anhänger sind aber weiterhin vernetzt. Die Mutter von L._____ war sprachlos, dass die Schulpsychologin ihr eine Schule aus dem Umfeld einer Psychosekte empfahl.»
• Fünfter Absatz des Fliesstexts: «L._____s Mutter wehrte sich bis zum Stadtzürcher Schulvor- steher M._____ (… [politische Partei]) hinauf.» und «Die Behörden bestätigten den K._____- Hintergrund der Schule.»
• Sechster Absatz des Fliesstexts: «Immer wieder melden sich besorgte Eltern beim C._____. , erzählt eine andere Mutter. . Auch die Beratungsstelle Infosekta erhält regelmässig Anfragen von Eltern, die nicht verstehen können, dass die Privatschule A._____ gleichwertig mit allen andern Institutionen im offiziellen Schulverzeichnis aufgeführt wird.»
• Siebter Absatz des Fliesstexts: « Was hat die Schule A._____ mit der 2002 aufgelösten Psy- chosekte K._____ zu tun? Die damaligen K._____-Anhänger sind weiterhin im gleichen Um- feld und unter der Anleitung der K._____-Leiterin N._____ aktiv. Sie betreibt in O._____ TG ein grosses Versammlungslokal. Für ihre politischen Aktionen gründen die einstigen K._____- Anhänger ad hoc Bürgerkomitees und Arbeitsgruppen. Das Publikationsorgan ist wie zu K._____-Zeiten die Zeitung .
• Achter Absatz des Fliesstexts: «Zahlreiche Lehrerinnen und Lehrer der Privatschule A._____ bewegen sich in diesem Umfeld».
• Neunter Absatz des Fliesstexts: «Nicht erwähnt wird, dass K._____-Ärzte behaupteten, Aids könne durch Speichel übertragen werden. K._____-Lehrer gerieten früher in die Schlagzeilen, weil sie übertriebene Hygieneregeln erliessen.»
• Letzter Absatz des Fliesstexts: «Ursprünglich hatte der Erziehungsrat die Sonderschule ver- pflichtet, in der Öffentlichkeitsarbeit auf ihren K._____-Hintergrund . Dagegen rekurrierte die Schule erfolgreich: Das Verwaltungsgericht hob den Entscheid 1997 aber auf».
- 4 - Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht
a. Parteien und ihre Stellung Der Verein Privatschule A._____ (Kläger 1) ist ein im Handelsregister eingetra- gener Verein mit Sitz in Zürich. Sein Zweck ist die "Führung und Förderung der Privatschule A._____, die allen Schülerinnen und Schülern offen steht. Sie för- dert Kinder und Jugendliche unabhängig von ihrem Glauben, ihrem Ge- schlecht, ihrer sozialen Herkunft und ihrem kulturellen Hintergrund, gemäss dem pädagogischen Konzept der Privatschule A._____" (act. 3/4). Der Verein Praxisgemeinschaft A._____ (Kläger 2) ist im Handelsregister nicht eingetra- gen; er ist Träger der … Tagesschule A._____, … Zürich, einer kantonal aner- kannten privaten Sonderschule. Die B._____ AG (Beklagte) ist ein Medienun- ternehmen mit Sitz in Zürich, das unter anderem den C._____ herausgibt.
b. Prozessgegenstand In der Printausgabe des C._____s vom tt.mm.2012 erschien unter dem Titel "Zürich unterstützt Schule mit K._____-Hintergrund" ein Artikel des Journalisten Q._____. Am tt.mm.2012 wurde der im Wesentlichen gleichlautende Artikel auf der Webseite der Beklagten (www.C._____.ch) veröffentlicht, nunmehr unter dem Titel "Zürich unterstützt Schule mit Sektenhintergrund". Die Kläger sind der Meinung, dieser Artikel, der nach wie vor im Internet abrufbar sei, vermittle ein krass falsches Bild der Kläger, verletze ihr Persönlichkeitsrecht und verstosse gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sowie gegen das Datenschutzgesetz. Sie verlangen deshalb im Hauptstandpunkt die Löschung des Artikels auf der Website der Beklagten sowie in sämtlichen Ar- chiven, einschliesslich Schweizerischer Mediendatenbank und Swissdox, und die Veranlassung der Löschung bei der Suchmaschine Google, einschliesslich Cache, unter der Androhung der Bestrafung der Organe der Beklagten gemäss Art. 292 StGB. Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei.
- 5 - B. Prozessverlauf Die Kläger machten die Klage mit obigem Rechtsbegehren am 20. Dezember 2017 beim Handelsgericht Zürich rechtshängig (act. 1). Mit Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2017 wurde den Klägern ein Prozesskostenvorschuss von CHF 9'000.– auferlegt, den sie fristgerecht leisteten (act. 4, act. 6). Am 16. Ja- nuar 2018 erfolgte die Fristansetzung zur Einreichung der Klageantwort (act. 7). Die Beklagte reichte die Klageantwort innert der mit Verfügung vom
20. März 2018 angesetzten Nachfrist sowie anschliessend gewährten Notfris- ten ein (act. 10-16; act. 18). Am 9. Juli 2018 fand eine Vergleichsverhandlung statt (Prot. S. 7 ff.), anlässlich welcher die Parteien einen Vergleich mit Wider- rufsvorbehalt schlossen und zu Protokoll unterzeichneten (act. 25). Am 16. Ok- tober 2018 widerriefen die Kläger den Vergleich, worauf ein zweiter Schriften- wechsel angeordnet wurde (act. 31; act. 32). Die Kläger erstatteten die Replik am 28. Dezember 2018, wobei sie ihr Rechts- begehren wie eingangs wiedergegeben erweiterten (act. 34). Die Beklagte reichte am 1. April 2019 ihre Duplik ein (act. 48), nachdem die ihr angesetzte Frist zunächst ausserordentlich um 21 Tage bis 26. März 2019 und hernach noch im Sinne einer Notfrist letztmals bis 1. April 2019 erstreckt worden war (act. 36-46). Die Kläger nahmen mit Eingabe vom 10. Mai 2019 zu einigen Aussagen in der Duplik Stellung (act. 55) und reichten am 19. Juli 2019 sowie am 16. September 2019 weitere Eingaben ein (act. 56 und act. 64). Die Einga- ben samt Beilagen wurden der Beklagten zugestellt (Prot. S. 18 f., 19 und 22). Am 31. Oktober 2019 fand die Hauptverhandlung statt (Prot. S. 23 f.), deren Durchführung die Kläger ausdrücklich gewünscht haben (act. 55 S. 4; act. 60). Aus den Ausführungen der Parteien anlässlich der Hauptverhandlung ergaben sich keine Noven, welche entscheidungsrelevant wären. Die Parteien haben Beweismittelverzeichnisse eingereicht (act. 3/3-28; act. 19/1-2; act. 35/29-38; act. 49/1-77). Der Prozess erweist sich als spruch- reif.
- 6 - Erwägungen
1. Formelles 1.1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich sind gegeben (Art. 36 ZPO, Art. 20 lit. a ZPO, Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO, Art. 6 Abs. 2 und 3 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG; zum Streitwerterfordernis siehe nachfolgend Ziff. 6.2). 1.2. Die Beklagte beanstandet Rechtsbegehren Ziff. 2 als ungenügend be- stimmt, soweit die Löschung des Artikels in "sämtlichen Archiven, sofern ein- schlägig", verlangt werde. Zudem seien Anträge bezüglich Dritter (SMD, Swissdox, Google) unzulässig und fehle ein Rechtsgrund, der Beklagten ge- stützt auf Art. 292 StGB Strafe anzudrohen (act. 18 S. 4 f.). Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheis- sung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (BSK ZPO- Willisegger, Art. 221 N 18). Unklare Rechtsbegehren sind jedoch nach Treu und Glauben auszulegen; es ist dabei nicht nur auf den Wortlaut des Begeh- rens, sondern auch auf die Klagebegründung abzustellen (Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., 3. A., Art. 221 N 38 m.w.Hinweisen). Die Kläger verlangen im Hauptstandpunkt die Löschung des gesamten im Rechtsbegehren erwähnten Artikels, wobei sie einerseits die Verpflichtung zur Löschung auf der eigenen Website und andererseits die Verpflichtung, diesen in sämtlichen Archiven, sofern einschlägig, einschliesslich Schweizerischer Mediendatenbank (SMD) und Swissdox löschen zu lassen, beantragen. Unbe- stimmt bleibt dabei, welche Archive (abgesehen von demjenigen der Beklagten selbst und den konkret genannten) einschlägig sind. Insoweit könnte mangels näherer Konkretisierung in den klägerischen Rechtsschriften auch keine Voll- streckung erfolgen, so dass auf Rechtsbegehren Ziff. 2 in diesem Umfang nicht einzutreten ist. Soweit Dritte betroffen sind, mag die Formulierung des Rechts- begehrens zudem wenig präzis sein. Dass die Kläger jedoch sinngemäss die Abgabe entsprechender Willenserklärungen gegenüber der Schweizerischen
- 7 - Mediendatenbank, Swissdox und Google verlangen, erschliesst sich ohne wei- teres aus dem Inhalt der Klage. Die diesbezüglichen Beanstandungen der Be- klagten sind unbegründet. Dies gilt auch für Rechtsbegehren Ziff. 4; Vollstre- ckungsmassnahmen können gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO beantragt und an- geordnet werden, wobei entsprechende Anträge mit dem Rechtsbegehren zu verbinden sind (BSK ZPO-Willisegger, Art. 221 N 22). Auf die Klage ist mit der erwähnten Einschränkung einzutreten. 1.3. Die Kläger haben ihr Rechtsbegehren mit der Replik um einen Eventu- alantrag (neu Ziff. 5) erweitert. Materiell handelt es sich um eine (eventuelle) Beschränkung der Klage auf einzelne, genau bezeichnete Stellen des bean- standeten Artikels. Das ist ohne Weiteres zulässig (Art. 227 Abs. 3 ZPO). 1.4. Mit Eingabe vom 19. Juli 2019 haben die Kläger dem Gericht die Schüler- zahlen für das kommende Schuljahr 2019/2020 zur Kenntnis gebracht (act. 56; 57). Ferner teilten sie mit Eingabe vom 16. September 2019 das Ausscheiden von Dr. R._____ aus der Schule und dem Vorstand der Klägerin 1 mit (act. 64; act. 65/40). Gestützt auf Art. 229 Abs. 1 ZPO sind diese Eingaben zu berück- sichtigen.
2. Sachverhalt, Parteivorbringen 2.1. Es ist unbestritten, dass der von Q._____ verfasste Artikel "Zürich unter- stützt Schule mit Sektenhintergrund" (vgl. act. 3/6) am tt.mm.2012 auf der Website www.C._____.ch der Beklagten veröffentlicht wurde und nach wie vor im Online-Archiv des C._____s und mittels Google-Suche abgerufen werden kann (act. 1 S. 10; act. 18 S. 13 f.). 2.2. 2.2.1. Die Kläger machen zusammengefasst geltend, der Artikel vermittle beim Leser den Eindruck, es handle sich bei ihnen um Ableger des K._____ (Verein K._____), es würden verquere Unterrichts- und Erziehungsmethoden ange- wendet und es herrsche ein rigides unfreundliches Regime. Diese krass fal- sche Darstellung verletze die Persönlichkeit beider Kläger, da nicht zwischen
- 8 - den beiden Institutionen unterschieden werde. Zudem sei der Artikel unlauter und verstosse gegen das Datenschutzgesetz (act. 1 S. 12). Wider besseres Wissen werde im Artikel eine angebliche aktuelle Nähe des Klägers 2 zum K._____ heraufbeschworen und behauptet, der K._____ sei nur pro forma aufgelöst worden und das Gedankengut des Vereins werde durch zahlreiche Lehrerinnen und Lehrer des Klägers 2 weiter gelebt. Unwahr sei, dass der erste Eindruck der Mutter ernüchternd gewesen sei und dass rigide Hygienevorschriften herrschten, wobei völlig zusammenhangslos erwähnt wer- de, dass K._____-Ärzte behaupteten, Aids könne durch Speichel übertragen werden. Unwahr sei weiter, dass die Behörden verpflichtet seien, die Kinder an die Privatschule zu überweisen. Es sei erfunden, dass sich immer wieder be- sorgte Eltern an den C._____ wenden würden, und falsch resp. irreführend sei die Aussage bezüglich des vom Verwaltungsgericht aufgehobenen Rekursent- scheids des Regierungsrates (act. 1 S. 7 ff.). Für die Kläger habe die Online-Abrufbarkeit des Artikels verheerende Folgen. Namentlich habe im Jahr 2017 die Mutter eines Kindes mit Lernproblemen und Epilepsie einen vereinbarten Gesprächstermin nach der Lektüre des Artikels und Einholung weitergehender Informationen abgesagt; nur aufgrund der Inter- vention des Schulpsychologischen Dienstes habe doch noch zumindest ein Gespräch stattfinden können (act. 1 S. 10 f.). Es sei davon auszugehen, dass noch mehr Interessenten auf Grund des inkriminierten Artikels von einer Kon- taktierung der Kläger abgesehen haben. Weil die Beiträge des Staates an den Kläger 2 an dessen Auslastung gekoppelt seien, habe sich der Verlust des Schülers finanziell nicht direkt ausgewirkt. Angesichts der Auslastungsvorgabe von 95% könne sich dies indessen schnell ändern, und auch der Kläger 1 leide unter den Auswirkungen (act. 1 S. 18 f.). Der Artikel zeichne ein krass falsches, ausserordentlich negatives und rufschä- digendes Bild; die Unterstellung der – auch bloss ideellen – Zugehörigkeit zu einer "Psychosekte" sei sowohl für eine Privat- als auch für eine Sonderschule stark rufschädigend und persönlichkeitsverletzend. Gleichzeitig liege eine wi- derrechtliche Bearbeitung von Personendaten vor. Der Anspruch auf Löschung
- 9 - stütze sich auch auf das "Recht auf Vergessen(werden)". Mit dem Artikel werde überdies negativ auf das Bild eines Marktteilnehmers eingewirkt, das im Wett- bewerb als relevant anzusehen sei; ein Interesse der Öffentlichkeit an unwah- rer Berichterstattung existiere nicht, und die Herabsetzungsabsicht sei eindeu- tig gegeben, denn es gehe der Beklagten nicht um seriöse Berichterstattung, sondern darum, gestützt auf Unwahrheiten ein negatives Bild zu zeichnen (act. 1 S. 12 ff.). 2.2.2. Die Beklagte beanstandet das "teilweise vollkommen unzutreffende und überschiessende" Textverständnis der Kläger (act. 18 S. 3). Sie bestreitet, dass der Artikel unwahre Darstellungen enthalte (act. 18 S. 5 ff.): Zwischen den beiden Schulen bestünden enge Verbindungen, nicht nur in Bezug auf ihre ide- ologische Herkunft (K._____), sondern auch personeller Art und aufgrund eines Kooperationsmodells. Die im Artikel wiedergegebenen Eindrücke der Mutter seien sehr plausibel sowie sachlich und korrekt wiedergegeben. Nicht die Klä- ger, sondern der K._____ werde als Psychosekte bezeichnet, was in mehreren Gerichtsurteilen bestätigt worden sei. Auch die Ausführungen zum K._____- Hintergrund von Lehrpersonen seien korrekt. Gleiches gelte für die Schilderun- gen in Bezug auf Hygienevorschriften. Der Artikel suggeriere auch keine unzu- treffenden Eindrücke. Die Schulpsychologischen Dienste seien angewiesen, al- le anerkannten Sonderschulen zu berücksichtigen. Auch die Darstellung im Zu- sammenhang mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts sei nicht falsch. Der Erziehungsrat habe dem Kläger 2 im Jahr 1995 resp. 1996 in der Bewilligung zur Führung der Schule die Auflage erteilt, "in ihrer Öffentlichkeitsarbeit auf die ideologische Herkunft (Verein K.____, K._____) unmissverständlich hinzuwei- sen". Der Regierungsrat habe einen Rekurs gegen diesen Entscheid abgewie- sen. Das Verwaltungsgericht hingegen habe die Beschwerde der (mittlerweile beiden) Kläger gutgeheissen und die Auflage der Erziehungsrats aufgehoben. Registrierte Abonnentinnen und Abonnenten könnten den Artikel kostenlos aus dem Online-Archiv abrufen. In den letzten Jahren sei das jedoch nur noch in wenigen Einzelfällen der Fall gewesen. Relevante Auswirkungen seien auszu- schliessen. Für das Handeln von Google sei die Beklagte nicht verantwortlich
- 10 - (act. 18 S. 13 f.). Es sei bestritten, dass der Artikel für die Kläger irgendwelche Folgen gehabt habe, auch eine allfällige Kausalität oder rufschädigende Aus- wirkungen seien bestritten. Eine Persönlichkeitsverletzung liege weder durch die Publikation im Jahre 2012 noch durch das Online-Archiv der Beklagten vor. Zudem sei ein überwiegendes öffentliches Interesse angesichts der zentralen gesellschaftlichen Bedeutung von Schulen zu bejahen. Auch ein "Recht auf Vergessen" sei den Klägern nicht zuzugestehen, zumal sie nicht unbekannte Privatpersonen seien, die durch ein Einzelereignis kurzzeitig in den Fokus der Öffentlichkeit geraten seien. Schliesslich liege auch keine Marktrelevanz vor (act. 18 S. 15 ff.). 2.2.3. In ihren weiteren Rechtsschriften haben die Parteien an ihren Stand- punkten festgehalten. Soweit für die Entscheidfindung erforderlich, wird im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen im Einzelnen auf ihre Vorbringen ein- zugehen sein.
3. Rechtliche Grundlagen 3.1. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann gemäss Art. 28 ZGB zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Abs. 1); widerrechtlich ist eine Verletzung, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öf- fentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Abs. 2). Der Kläger kann dem Gericht insbesondere beantragen, eine bestehende Verletzung zu beseitigen (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Auch juristische Personen können den Persönlichkeitsschutz in Anspruch nehmen (BSK ZGB I-Meili, Art. 28 N 33). Das Gesetz bietet Schutz gegen je- den mehr als harmlosen Angriff, jede spürbare Störung, jede ernstzunehmende Bedrohung oder Bestreitung der Persönlichkeitsgüter durch Dritte. Die Verlet- zung kann sich aus einzelnen Behauptungen, aus dem Zusammenhang einer Darstellung, ja sogar aus dem Zusammenspiel mehrerer Meldungen ergeben (a.a.O. N 39, 42).
- 11 - Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Frage, ob eine Presse- äusserung die Persönlichkeit verletzt, nicht nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen, sondern nach einem objektiven Massstab zu beurteilen. Es muss auf den Wahrnehmungshorizont des Durchschnittslesers abgestellt wer- den, denn entscheidend ist der Durchschnittsleser, dessen Eindruck und Ver- ständnis einer Presseäusserung das Bundesgericht nicht als Tatsachenfest- stellung behandelt, sondern als Rechtsfrage bzw. als ihr gleichgestellte Folge- rung aus der allgemeinen Lebenserfahrung prüft (vgl. etwa Urteil 5A_376/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen). Die Persönlichkeit verletzen können sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Meinungsäusserungen, Kommentare und Werturteile. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine behauptete Tatsache die Wahrheit richtig oder falsch, un- vollständig oder ungenau wiedergibt bzw. ob die geäusserte Kritik fundiert ist. Unerheblich ist auch die Art der Ausdrucksweise (Gesten, gesprochenes oder geschriebenes Wort, Zeichnungen). Es genügt, dass die betroffene Person in den Augen eines durchschnittlichen Betrachters in ihrem Ansehen herabge- setzt wird. Der Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsachen oder die Begrün- detheit der erhobenen Kritik spielt erst eine Rolle bei der Klärung der Frage, ob die Verletzung erlaubt ist oder nicht. Die Verbreitung wahrer Tatsachen ist grundsätzlich durch den Informationsauf- trag der Presse gedeckt, es sei denn, es handle sich um Tatsachen aus dem Geheim- oder Privatbereich oder die betroffene Person werde in unzulässiger Weise herabgesetzt, weil die Form der Darstellung unnötig verletzt. Allerdings ist der Informationsauftrag der Presse kein absoluter Rechtfertigungsgrund und eine Interessenabwägung im Einzelfall unentbehrlich. Eine Rechtfertigung dürf- te regelmässig gegeben sein, wenn die berichtete wahre Tatsache einen Zu- sammenhang mit der öffentlichen Tätigkeit oder Funktion der betreffenden Per- son hat (BGE 138 III 641 E. 4.1.1 mit weiteren Hinweisen [dies gilt für Medien insgesamt]). Die Veröffentlichung unwahrer Tatsachen ist demgegenüber an sich widerrechtlich. An der Verbreitung von Unwahrheiten kann nur in seltenen, speziell gelagerten Ausnahmefällen ein hinreichendes Interesse bestehen. In-
- 12 - dessen lässt noch nicht jede journalistische Unkorrektheit, Ungenauigkeit, Ver- allgemeinerung oder Verkürzung eine Berichterstattung insgesamt als unwahr erscheinen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint eine in diesem Sinne unzutreffende Presseäusserung nur dann als insgesamt unwahr und persönlichkeitsverletzend, wenn sie in wesentlichen Punkten nicht zutrifft und die betroffene Person dergestalt in einem falschen Licht zeigt bzw. ein spürbar verfälschtes Bild von ihr zeichnet, das sie im Ansehen der Mitmen- schen - verglichen mit dem tatsächlich gegebenen Sachverhalt - empfindlich herabsetzt (BGE 138 III 641 E. 4.1.2; 129 III 49 E. 2.2; 126 III 305 E. 4b/aa). Meinungsäusserungen, Kommentare und Werturteile sind zulässig, sofern sie aufgrund des Sachverhalts, auf den sie sich beziehen, als vertretbar erschei- nen. Sie sind einer Wahrheitsprüfung nicht zugänglich. Soweit sie allerdings zugleich auch Tatsachenbehauptungen darstellen, wie es z.B. in einem sog. gemischten Werturteil der Fall ist, gelten für den Sachbehauptungskern der Aussage die gleichen Grundsätze wie für Tatsachenbehauptungen. Zudem können Werturteile und persönliche Meinungsäusserungen - selbst wenn sie auf einer wahren Tatsachenbehauptung beruhen - ehrverletzend sein, sofern sie von der Form her eine unnötige Herabsetzung bedeuten. Da die Veröffentli- chung einer Wertung unter die Meinungsäusserungsfreiheit fällt, ist diesbezüg- lich aber eine gewisse Zurückhaltung am Platz, wenn für das Publikum erkenn- bar ist, auf welche Fakten sich das Werturteil stützt. Eine pointierte Meinung ist hinzunehmen. Ehrverletzend ist eine Wertung nur, wenn sie den Rahmen des Haltbaren sprengt bzw. auf einen tatsächlich nicht gegebenen Sachverhalt schliessen lässt oder der betroffenen Person jede Menschen- oder Personen- ehre streitig macht (BGE 138 III 641 E. 4.1.3 m.w.H.). Die Grenze zwischen Privat- und Gemeinsphäre kann sich allerdings mit der Zeit verschieben, man spricht (verkürzend) von einem «Recht auf Vergessen». Ein Ereignis, das zum Gemeinbereich gehörte, kann von der Bevölkerung ver- gessen worden und damit in den Privatbereich der betreffenden Person über- gegangen sein. Deshalb muss diese grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich dagegen zu wehren, dass es von Neuem jedermann offenbart wird. Anders ist
- 13 - allerdings dann zu urteilen, wenn es sich um «Personen der Zeitgeschichte» handelt; diesfalls besteht – zufolge überwiegenden Informationsinteresses der Öffentlichkeit – gar kein oder zumindest ein nur eingeschränktes «Recht auf Vergessen» (Hausheer/Aebi-Müller, Personenrecht, 2016, N 12.118 m.w.H.; vgl. auch Glaus, Das Recht auf Vergessen und das Recht auf korrekte Erinne- rung, Medialex 2004 S. 193 ff.). 3.2. Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten (Art. 1 UWG). Folgerichtig ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren unlauter und widerrechtlich, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst (Art. 2 UWG). Liegt aber das Schutzgut des UWG in der Bekämpfung privater Wettbewerbsverfälschungen, kann auch unlauter handeln, wer in keinem Wett- bewerbsverhältnis zu den betroffenen Anbietern oder Abnehmern steht (BGE 120 II 76 E. 3a S. 78; 126 III 198 E. 2c/aa S. 202). Ein Presseunternehmen kann beispielsweise mit einer ungenauen oder verkürzten Berichterstattung gegen das Wettbewerbsrecht verstossen, wenn dadurch die Leserschaft in Be- zug auf Tatsachen, die einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Ehre eines Wettbewerbsteilnehmers haben, zu unzutreffenden Vorstellungen verlei- tet wird (BGE 123 III 354 E. 2a S. 363). Unlauter handelt gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG insbesondere, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herab- setzt. Die Rechtsprechung beurteilt die Erfüllung des Tatbestandes durch Presseäusserungen im Wesentlichen nach den für eine Persönlichkeitsverlet- zung geltenden Gesichtspunkten (Urteil 5A_376/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 6.1 mit Hinweis auf BGE 123 III 354 E. 2a S. 363; 125 III 286 E. 6 S. 291 f.). Die Ansprüche aus dem allgemeinen Persönlichkeitsschutz im Sinne von Art. 28 ff. ZGB stehen neben denjenigen aus UWG im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG (Urteil 5A_376/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 2.1).
- 14 - 3.3. Die für die Bearbeitung von Personendaten geltenden Regeln des Daten- schutzgesetzes (DSG) ergänzen das Recht der Persönlichkeit des ZGB und konkretisieren es (BGE 127 III 481 E.3.a). Im Falle einer Persönlichkeitsverlet- zung nach DSG stehen dem Kläger gestützt auf den Verweis in Art. 15 Abs. 1 DSG die gleichen Ansprüche zu wie bei Persönlichkeitsverletzungen nach Art. 28 ff. ZGB, namentlich ein Unterlassungs-, Beseitigungs- und Feststel- lungsanspruch, die Mitteilung und Veröffentlichung des Urteils, gegebenenfalls ein Schadenersatz-, Genugtuungs- und Gewinnherausgabeanspruch und ein Gegendarstellungsrecht (BSK DSG-Rampini, Art. 15 N 1; Rosenthal/Jöhri, Handkommentar zum DSG, 2008, Art. 15 N 14 f.).
4. Würdigung 4.1. Die Klage betrifft einen von Q._____ verfassten Artikel, der am tt.mm.2012 im C._____ Online veröffentlicht wurde (act. 3/6). Zwar liegt dieser Zeitpunkt mittlerweile rund sieben Jahre zurück. Da der Text jedoch über das Internet nach wie vor leicht zugänglich ist und in einschlägigen Suchmaschinen grundsätzlich unbestrittenermassen (vgl. act. 18 S. 14) prominent erscheint, hält die Verletzung an, sofern eine solche vorliegt. 4.2. Der Artikel bezieht sich auf die … Tagesschule am …-Platz (vgl. act. 3/6 Untertitel und verschiedene Textstellen). Laut Bildunterschrift soll sie zur "Pri- vatschule A._____" gehören. Auch im Text ist mehrfach von der "Privatschule A._____" und der "Schule A._____" die Rede. Es wird somit nicht in allen Tei- len differenziert zwischen der vom Kläger 1 geführten Privatschule A._____ und der vom Kläger 2 getragenen … Tagesschule A._____. Die beiden Institu- tionen, die nach Darstellung der Beklagten enge Verbindungen aufweisen, werden in den Aussagen des Artikels zumindest teilweise vermischt und sind gleichzeitig mitbetroffen. Auch der Kläger 1 ist deshalb aktivlegitimiert. 4.3. Praxisgemäss ist eine Klage gestützt auf Art. 28 ZGB in zwei Schritten zu prüfen, ob erstens eine Persönlichkeitsverletzung und zweitens ein Rechtferti- gungsgrund vorliegt. Die Beweislast für die Sachumstände, aus denen sich die Verletzung ergibt, liegt beim Kläger als Opfer. Der Beklagte als Urheber der
- 15 - Verletzung muss die Tatsachen dartun, aus denen sich das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes erschliesst (BGE 136 III 410 E. 2.2.1 und 2.3 mit Hin- weisen). 4.3.1. Die Kläger beanstanden den Artikel insgesamt, eventualiter einzelne sei- ner Aussagen, als persönlichkeitsverletzend, dabei vorab die Unterstellung der
– auch bloss ideellen – Zugehörigkeit zu einer "Psychosekte". Der Artikel beschreibt zusammengefasst die Eindrücke und Reaktion einer Mutter, deren Kind "L._____" aufgrund einer Lernschwäche auf Empfehlung der Schulpsychologin eine Sonderschule besuchen sollte und dabei auf die … Tagesschule A._____ hingewiesen wurde, eine Schule, die – wie die Mutter beim C._____ in Erfahrung brachte – zum Umfeld des K._____ gehöre. Vor diesem Hintergrund wird die Vermittlung von Kindern an eine solche Schule durch den Schulpsychologischen Dienst thematisiert, der Hintergrund der Schule A._____ beleuchtet, die Stellungnahme der Schule wiedergegeben, über die Erfahrungen des Schulpsychologischen Dienstes und schliesslich die ursprünglich vom Erziehungsrat angeordnete Auflage referiert. Der Text enthält unter anderem die folgenden Wendungen: "Schule mit Sek- tenhintergrund", "Lehrer aus dem Umfeld der Psychosekte K._____", "Schule zum Umfeld des K._____ gehört", "Schule aus dem Umfeld einer Psychosek- te", "K._____-Hintergrund der Schule", "Lehrer im K._____-Umfeld aktiv", "zahlreiche Lehrerinnen und Lehrer der Privatschule A._____ bewegen sich in diesem Umfeld", "die Leiter der Schule schreiben für «P._____»". Mehrfach und sehr betont wird damit dargelegt, dass die (beiden) Schulen aus dem K._____-Umfeld und entsprechend dem Umfeld einer "Psychosekte" hervorge- gangen seien und nach wie vor von diesem Umfeld beherrscht würden. Es ist offensichtlich, dass ein solches Etikett das Ansehen einer Schule massgeblich beeinträchtigt. Bei einem Durchschnittsleser wird der Eindruck erweckt, die Schulen stünden unter dem Einfluss einer Sekte. Eine Sekte hat nach Duden Online die (meist abwertende) Bedeutung einer kleineren "Gemeinschaft, die in meist radikaler, einseitiger Weise bestimmte Ideologien oder religionsähnliche Grundsätze vertritt, die nicht den ethischen Grundwerten der Gesellschaft ent-
- 16 - sprechen" (https://www.duden.de/rechtschreibung/Sekte, abgerufen am 30.07.19). Nicht nur für die Elternschaft, sondern auch für unbeteiligte Dritte dürfte eine Schule, die mit einem solchen Umfeld in Verbindung gebracht wird, abschreckend wirken; Kinder sollen nicht der Gefahr ausgesetzt werden, in ei- ner religiös oder weltanschaulich radikal geprägten Umgebung geschult und potentiell beeinflusst zu werden. Mit einer solchen Konnotation werden die Klä- ger in den Augen eines durchschnittlichen Betrachters in ihrem Ansehen her- abgesetzt. 4.3.2. Konkret beanstanden die Kläger darüber hinaus die folgenden Textpas- sagen: 4.3.2.1. Es sei unwahr, dass der erste Eindruck der Mutter ernüchternd gewe- sen sei, sie die Räume und das Klima beengend empfunden habe, Ruhe und strenge Sitte erwartet würden und der Umgangston mit den Eltern sehr förmlich sei (zweiter Absatz des Fliesstextes); ebenso, dass rigide Hygienevorschriften herrschten, die den Eltern übertrieben schienen, das Unbehagen gewachsen sei, als das Kind in der Schule geschnuppert habe und dieses forsch zurecht- gewiesen worden sei (Titel und dritter Absatz des Fliesstextes). In den gleichen Zusammenhang gehört der von den Klägern ebenfalls beanstandete sechste Absatz des Fliesstextes, der u.a. die Rückmeldung einer anderen Mutter be- schreibt (act. 1 S. 8; 34 S. 8, 10). Eine Persönlichkeitsverletzung kann in diesen Passagen allerdings nicht gese- hen werden. Selbst wenn sich aus den Schilderungen ableiten lässt, dass die Schulräumlichkeiten nicht sehr gross sind und dass auf Disziplin und korrekte Umgangsformen Wert gelegt wird, so geht damit bei objektiver Betrachtung keine Herabsetzung des Ansehens der Kläger einher. Das Formulieren und Durchsetzen klarer Schulregeln ist weder ehrenrührig noch rufschädigend. Dies gilt auch für die Einhaltung von strengen Hygienevorschriften, wobei im Artikel nicht näher dargelegt wird, was darunter im Schulalltag zu verstehen sein könnte - sollte z.B. die Anweisung regelmässigen Händewaschens gemeint sein, so wäre nicht ersichtlich, was daran persönlichkeitsverletzend wäre. Hin- zu kommt, dass es sich um Schilderungen (angeblicher) subjektiver Eindrücke
- 17 - von Drittpersonen handelt, was dem Artikel deutlich zu entnehmen ist. Der Durchschnittsleser vermag zu erkennen, dass die Realität von diesen persönli- chen Erfahrungen abweichen kann. Die Kläger berufen sich darauf, dass die Rückmeldung der Mutter gegenüber der Schule sehr positiv gewesen sei und die stellvertretende Rektorin auch kei- ne Bedenken habe zerstreuen müssen (act. 34 S. 8 mit Hinweis auf act. 3/7). Selbst wenn die Eltern von "L._____" laut ihrem E-Mail vom 24. März 2012 zum Schluss gekommen sind, dass "sehr vieles für die A._____" spreche und ihr Kind "mit diesen Rahmenbedingungen, Aufmerksamkeit und fachlichem Know-how optimale Voraussetzungen für sein Lernen" bekomme (vgl. act. 3/7), schliesst dies nicht aus, dass gleichwohl gewisse Bedenken hinsichtlich der Räumlichkeiten und der Atmosphäre bestanden, die gegenüber der Schule aber nicht zum Ausdruck gebracht wurden resp. werden wollten. Eine wahr- heitswidrige Darstellung vermöchte damit nicht belegt zu werden. 4.3.2.2. Die Kläger beanstanden weiter die Aussage im fünften Absatz des Fliesstextes, wonach die Behörden verpflichtet seien, die Kinder an die Privat- schule zu überweisen. Sie sind der Meinung, damit werde suggeriert, dass die Behörden dies eigentlich gegen ihren Willen täten. Unzutreffend sei auch, dass sich die Eltern bis zum Schulvorsteher M._____ hätten "wehren" müssen (act. 1 S. 8; 34 S. 9). Zwar könnte Absatz 5 des Textes im Sinne der Kläger verstanden werden. Diese Interpretation drängt sich jedoch bei Lektüre des Artikels in seiner Ge- samtheit nicht auf. Einerseits scheint sich die Wendung "wehrte sich" auf den Umstand zu beziehen, dass der Mutter von "L._____" von den Behörden eine "Schule aus dem Umfeld einer Psychosekte" empfohlen worden war; die Kritik richtet sich demnach an die zuständigen Schulbehörden. Andererseits legt der Text aber dar, dass die Schule die Anerkennung als Sonderschule besitzt. Überdies wird im vorletzten Absatz, der mit dem Zwischentitel "Wir machten bislang positive Erfahrungen" überschrieben ist, eine Person vom Leitungs- team des Schulpsychologischen Dienstes der Stadt Zürich zitiert, die das Vor- gehen bei Kindern mit besonderem Förderungsbedarf erläutert und auf die re-
- 18 - gelmässigen Standortgespräche hinweist; angesichts der positiven Erfahrun- gen mit dem Angebot der Schule seien "Hinweise auf die Vergangenheit nicht mehr erforderlich" gewesen. Ein allenfalls erweckter Eindruck, dass die Emp- fehlungen "contre coeur" erfolgten, wird damit entkräftet; eine Verletzung der Persönlichkeit der Kläger liegt nicht vor. 4.3.2.3. Als erfunden bezeichnen die Kläger, dass sich immer wieder besorgte Eltern an den C._____ oder die Beratungsstelle Infosekta wenden würden (act. 1 S. 9; act. 34 S. 10). Es kann dahingestellt bleiben, ob sich abgesehen von den beiden im Artikel konkret erwähnten Personen immer wieder besorgte Eltern an Q._____ resp. den C._____ oder die Beratungsstelle Infosekta wenden. Einerseits ist die Wendung "immer wieder" ausgesprochen unbestimmt und einer Verifizierung so auch nicht wirklich zugänglich. Andererseits dürfte der Einwand der Beklag- ten zutreffen, dass solche Anfragen jeweils damit zusammenhängen, dass die Eltern bei ihren Abklärungen auf die (angebliche) Verbindung der klägerischen Schulen zum K._____ stossen. Auf diese Thematik wird noch näher einzuge- hen sein. 4.3.2.4. Im Zusammenhang mit den angeblich rigiden Hygienevorschriften be- anstanden die Kläger auch, dass völlig zusammenhangslos erwähnt werde, dass K._____-Ärzte behaupteten, Aids könne durch Speichel übertragen wer- den. In Verbindung mit der im gleichen Abschnitt erwähnten Stellungnahme der Schule, sie wende die Hygienemassnahmen an, die die Schul- und Gesund- heitsbehörden empfehlen, zeichne auch dies ein völlig falsches Bild (act. 1 S. 8; act. 34 S. 11). Der neunte Absatz des Fliesstextes verbindet die Stellungnahme der Schule zu den Hygienemassnahmen mit der erwähnten Bemerkung zu K._____-Ärzten sowie mit dem Satz, "K._____-Lehrer gerieten früher in die Schlagzeilen, weil sie übertriebene Hygieneregeln erliessen" (act. 3/6 S. 2). Auch diese Stellen im Artikel – sowie weitere, die die Kläger konkret rügen, und in welchen ihnen eine Zugehörigkeit zum K._____ unterstellt werde, dessen Gedankengut an den
- 19 - Schulen gelebt werde, und der sich bloss aus taktischen Gründen aufgelöst habe (vgl. act. 34 S. 9, 10) – beziehen sich im Wesentlichen auf den (angebli- chen) K._____-Hintergrund der Kläger; auf das Thema ist zurück zu kommen. 4.3.2.5. Als falsch resp. irreführend beanstanden die Kläger schliesslich die Aussage bezüglich des vom Verwaltungsgericht aufgehobenen Rekursent- scheids des Regierungsrates im letzten Absatz des Fliesstextes (act. 1 S. 9; 34 S. 11). Die Textstelle betrifft eine Auflage, die der Erziehungsrat mit der Bewilligung zur Führung einer dreigliedrigen Oberstufenschule resp. einer Primarschule verbunden hatte, wonach die Schulen "in ihrer Öffentlichkeitsarbeit auf die ideologische Herkunft (Verein K._____ K._____) unmissverständlich hinzuwei- sen" hatten. Betroffen ist damit wiederum die (angebliche) Verbindung der Klä- ger zum K._____, auf die noch einzugehen sein wird. 4.3.2.6. Im Ergebnis kann in den von den Klägern im Detail beanstandeten Textstellen für sich genommen entweder keine Persönlichkeitsverletzung ge- sehen werden oder sie sind Teil des von den Klägern als völlig falsch bezeich- neten Bildes der Schulen als "K._____-Ableger". Es ist nachfolgend zu prüfen, ob dieses Bild zutrifft bzw. ob sich seine Veröffentlichung rechtfertigt. 4.3.3. Gemäss dem von den Klägern eingereichten Eintrag in Wikipedia (act. 35/30; zuletzt bearbeitet am 14. Oktober 2018) wird der Verein K._____ (K._____) wie folgt beschrieben: … [Zitat] In den 1990er Jahren wurde der K._____ und dessen Einfluss auf die Volks- schule im Kanton Zürich intensiv thematisiert. Zur Illustration kann BGE 122 I 360 herangezogen werde. Aus dessen Erwägung 5.a geht hervor, dass die Ab- teilung Volksschule des Zürcherischen Erziehungsdepartements ab Februar 1991 Informationen über den K._____ und dessen Mitglieder sammelte. Insge- samt wurden die Namen von 1458 angeblichen K._____-Mitgliedern, 17 Unter- organisationen oder K._____-Häusern sowie 25 Arbeitsplatzadressen (Praxen)
- 20 - des K._____ auf einem elektronischen Datenträger gespeichert. Das Bundes- gericht hielt in Erwägung 5.c weiter fest, der K._____ vertrete eine bestimmte psychologische Schule, und er sei in der Öffentlichkeit vor allem durch seine Stellungnahmen zu schul- und gesundheitspolitischen Fragen bekannt gewor- den. Die Mitgliedschaft im K._____ bringe somit eine bestimmte weltanschauli- che sowie politische Haltung zum Ausdruck. Nach Einschätzung der Zürcher Behörden weise der K._____ sektenähnliche Züge und eine totalitäre, verein- nahmende Tendenz auf; K._____-Lehrkräfte verursachten Schulkonflikte auf- grund ihres rechthaberischen, missionarischen Auftretens und unkollegialen Verhaltens, welches sich unter anderem in der Unfähigkeit zeige, andere Mei- nungen gelten zu lassen und sich Mehrheitsentscheidungen zu fügen; dabei würden sie offensichtlich vom Verein beraten und gesteuert. Das Bundesge- richt entschied, dass die Sammlung, Aufbewahrung und Bearbeitung der Daten über die K._____-Zugehörigkeit von Lehrern und anderen Personen das Grundrecht der persönlichen Freiheit sowie Art. 8 EMRK verletze und mangels genügender gesetzlicher Grundlage unzulässig sei (BGE 122 I 360 E. 5.e). Im gleichen Zeitraum erteilte der Erziehungsrat dem Kläger 2 (bzw. dem Kläger 1; vgl. dazu noch unten Ziff. 4.3.3.2) die Bewilligung zur Führung einer drei- gliedrigen Oberstufenschule resp. einer Primarschule verbunden mit der Aufla- ge, "in ihrer Öffentlichkeitsarbeit auf die ideologische Herkunft (Verein K._____ K._____) unmissverständlich hinzuweisen" (vgl. act. 3/15 S. 2). Mit Entscheid vom 19. Juni 1997 hob das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich diese Auf- lage in Gutheissung der Beschwerde der Kläger auf (act. 3/15). Der K._____ wurde im Jahr 2002 aufgelöst. Laut dem erwähnten Wikipedia- Eintrag ist jedoch "Der Journalist Q._____ (…) der Ansicht, dass die Anhänger seine Aktivitäten weiterführen" (act. 35/30 S. 1). 4.3.3.1. Die Kläger bestreiten eine aktuelle Nähe des Klägers 2 zum K._____. Es seien 2012 noch wenige Lehrpersonen an der Schule angestellt gewesen, die bei N._____ Weiterbildungskurse besucht hätten (act. 1 S. 8, 14). Heute habe der Artikel jegliche Relevanz eingebüsst (act. 1 S. 16). Der Grundstein der heutigen Schulen sei 1986 gelegt worden, bevor der K._____ von sich re-
- 21 - den gemacht habe (act. 34 S. 10). Dass gewisse Mitglieder der Kläger bil- dungspolitisch aktiv seien, heisse nicht, dass sie diesbezüglich in den 1990-er Jahren stehen geblieben seien und das Gedankengut des K._____ verträten; angesichts ihrer beruflichen Tätigkeit erstaune ihr Engagement in der Bil- dungspolitik nicht. In der Publikation "P._____" sei nichts Sektenhaftes zu er- kennen (act. 34 S. 15). Die Beklagte ist demgegenüber der Meinung, der K._____-Hintergrund sei zu- treffend dargestellt (act. 18 S. 8 f., 12). Die Schulleiter seien eingestandener- massen Mitglieder des K._____ gewesen (act. 48 S. 4), und dass der K._____ eine Psychosekte gewesen sei, sei gerichtsnotorisch (act. 48 S. 7 ff. mit Ver- weis auf div. Beilagen). "P._____" werde vorwiegend von den gleichen ehema- ligen K._____-Leuten redigiert wie schon vor Auflösung des Vereins (act. 48 S. 12). Die Kläger behaupteten nicht, dass sie heute ein anderes Gedankengut verträten als in den 1990er Jahren (act. 48 S. 15). Dass ausgerechnet die Klä- ger den gerichtsnotorischen Sektenvorwurf mit Nichtwissen bestreiten würden, sei bezeichnend für ihre fehlende Distanzierung (act. 48 S. 22). 4.3.3.2. Die Kläger stellen primär eine aktuelle Verbindung zum K._____ in Ab- rede, sie anerkennen aber weder, noch bestreiten sie ausdrücklich, dass sie bzw. die betriebenen Schulen vor diesem Hintergrund entstanden sind. Aus den Parteivorbringen der Kläger, die in der Klageschrift auf die Stellung- nahme verweisen, welche der Kläger 2 vor Erscheinen des inkriminierten Arti- kels gegenüber Q._____ abgegeben hat (act. 1 S. 6; act. 3/10), ergibt sich, dass "Lehrpersonen unserer Schule (…) beim vor 10 Jahren aufgelösten Ver- ein Fortbildungen besucht (haben). Diejenigen, die aus der Zeit vor der Auflö- sung heute noch angestellt sind, sagen, sie hätten von den damaligen Weiter- bildungskursen von Frau Dr. N._____ profitiert und sie in guter Erinnerung. Wir haben das Kapitel (zu dem auch ihre damalige Aktivität gehört) abgeschlossen. Die Entwicklung ist zehn Jahre fortgeschritten" (act. 3/10 S. 1). In ihrer Stel- lungnahme zur Duplik bestreiten die Kläger die von den Beklagten aufgestellte Behauptung nicht, die für sie in diesem Prozess handelnden Personen (R._____, S._____ und T._____) seien K._____-Anhänger aus den ersten Ta-
- 22 - gen, S._____ zudem bis zuletzt Vizepräsident des Vorstandes des K._____ und dessen Liquidator (act. 48 S. 22). Sie halten allerdings fest, dass heute nur noch drei Personen an den Schulen arbeiteten, die Mitglieder des damaligen K._____ gewesen seien, wobei eine dieser Personen (Dr. R._____) diesen Sommer und eine zweite Person (Dr. U._____) nächstes Jahr pensioniert wer- de; damit werde nur noch eine Person übrig bleiben, welche im Vorstand tätig sei und selber nicht unterrichte (act. 55 S. 1). Das Ausscheiden von Dr. R._____ haben die Kläger mit Eingabe vom 16. September 2019 belegt (act. 64; act. 65/40). Dem bereits erwähnten Entscheid des Verwaltungsge- richts des Kantons Zürich vom 19. Juni 1997 (act. 3/15) kann entnommen wer- den, dass den Klägern nicht vorgeworfen werde, "dass sie bisher über ihre weltanschaulichen und pädagogischen Grundsätze unzutreffende Angaben gemacht hätten. Sie weisen denn auch in ihren Prospekten darauf hin, dass die Privatschule A._____ eine Gründung des K._____ sei" (act. 3/15 S. 7). Dieser Entscheid erging gemäss dessen Rubrum in Sachen der Kläger 1 und 2, wobei es inhaltlich um den Betrieb der Privatschule ging. Aus Ziff. III.B ergibt sich je- doch, dass der heutige Kläger 2 im Juni 1996 seine Statuten geändert und sei- ne Zwecksetzung auf "Führung der … Tagesschule" beschränkt hatte, während der Betrieb der Privatschule vom im Juni 1996 neu gegründeten Kläger 1 über- nommen wurde (act. 3/15 S. 3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1P.404/2001 vom 19. September 2001; act. 49/76). Es ergibt sich damit bereits aus den klägerseitigen Vorbringen resp. aus einge- reichten oder öffentlich zugänglichen Gerichtsentscheiden, dass sowohl der Kläger 1 als auch der Kläger 2 bzw. die von ihnen betriebenen Schulen durch- aus in einem im K._____ verankerten Umfeld entstanden sind und damit zu- mindest einen K._____-Hintergrund aufweisen. Der Artikel erweist sich deshalb als zutreffend, wenn er die Schulen dem "Umfeld des K._____" zuordnet resp. einen "K._____-Hintergrund" erwähnt. Gleichzeitig wird im Artikel an mehreren Stellen (vierter, siebter, elfter Absatz) darauf hingewiesen, dass der K._____ im Jahr 2002 resp. "schon länger" aufgelöst worden sei. Indessen werden diese Hinweise mit den Ergänzungen relativiert, dass der Verein "aus taktischen Gründen offiziell" aufgelöst worden sei (vierter Absatz), die Anhänger weiterhin
- 23 - vernetzt seien (vierter, siebter Absatz) und sich zahlreiche Lehrerinnen und Lehrer der Privatschule A._____ in diesem Umfeld bewegten und die Leiter für "P._____" schrieben (achter Absatz). Trotz Auflösung des K._____ wird mit diesen Textpassagen ein weiterhin bestehendes Umfeld behauptet, eine Ge- meinschaft ehemaliger K._____-Anhänger, auch unter den Klägern 1 und 2 resp. ihren Lehrpersonen. Die Kläger bestreiten in diesem Zusammenhang nicht, dass gewisse ihrer Mitglieder bildungspolitisch aktiv sind und in "P._____" publizieren. Inwiefern in diesen Engagements eine Fortsetzung be- reits früher im Rahmen des K._____ vertretener pädagogischer Überzeugun- gen oder Meinungen zum Bildungsgeschehen zu sehen ist, oder ob es sich vielmehr um eine Weiterentwicklung pädagogischer oder politischer Stand- punkte handelt, die losgelöst von der früheren K._____-Mitgliedschaft zu sehen ist, ist jedoch letztlich eine Wertungsfrage. Die Beklagte verweist zwar auf di- verse Medienberichte, in welchen Stellungnahmen früherer oder angeblicher K._____-Anhänger zu bildungspolitischen Themen aufgenommen werden (act. 48 S. 16 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Für die Positionierung der Kläger resp. ihrer Mitglieder liesse sich daraus jedoch nichts ableiten, zumal auch hier nicht auszuschliessen wäre, dass die referierten Meinungen unabhängig vom K._____ aus politischen oder weltanschaulichen Gründen vertreten werden. Für die hier zu entscheidende Frage ist denn auch nicht zentral, ob die Kläger nach wie vor dieselben resp. vom K._____ abgeleitete Positionen vertreten, sondern, ob ein hinreichendes öffentliches Interesse daran besteht, dass im Zusammenhang mit den Klägern in einem im Internet abrufbaren Artikel aus dem Jahr 2012 auf ihren K._____-Hintergrund verwiesen wird. Darauf wird noch einzugehen sein. 4.3.3.3. Die Beklagte legt ausführlich dar, dass der K._____ als Psychosekte bezeichnet werden dürfe, was in verschiedenen Gerichtsentscheiden bestätigt worden sei (act. 48 S. 6 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Bereits aus dem oben in Ziff. 4.3.3 zitierten Entscheid des Bundesgerichts aus dem Jahr 1996 ergibt sich, dass der K._____ nach damaliger Einschätzung der Zürcher Behörden "sektenähnliche Züge und eine totalitäre, vereinnahmende Tendenz" aufwies
- 24 - (BGE 122 I 360 E. 5.c). Auf die diversen von der Beklagten verwiesenen Artikel über in den 1990er Jahren ergangene Gerichtsentscheide, wonach der K._____ als Sekte bezeichnet oder totalitär genannt werden dürfe, braucht un- ter diesen Umständen nicht näher eingegangen zu werden. 4.3.3.4. Wie erwähnt beanstanden die Kläger den letzten Absatz des Fliesstex- tes als falsch resp. irreführend (oben Ziff. 4.3.2.5). Der Online-Artikel weist im Schlusssatz eine geringfügige Differenz zum Print- Artikel auf. Statt "Dagegen rekurrierte die Schule erfolgreich: Das Verwaltungs- gericht hob den Entscheid 1997 auf" (act. 3/5) lautet die Passage in act. 3/6: "Dagegen rekurrierte die Schule erfolgreich: Das Verwaltungsgericht hob den Entscheid 1997 aber auf." Das hinzugefügte Wort "aber" verleitet zum Ver- ständnis, die Kläger hätten zwar erfolgreich gegen den Entscheid des Erzie- hungsrates rekurriert, das Verwaltungsgericht habe diesen Entscheid jedoch wieder aufgehoben. Dies widerspricht den Tatsachen: Aus dem von den Klä- gern eingereichten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
19. Juni 1997 ergibt sich vielmehr das Gegenteil. Der Erziehungsrat hatte die Bewilligung zur Führung der Schulen mit der erwähnten Auflage verbunden (vgl. act. 3/15 S. 2). Rekurse gegen diese Auflage wies der Regierungsrat des Kantons Zürich ab (a.a.O.). Hingegen hob das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Auflage in Gutheissung der Beschwerde der Kläger auf (act. 3/15). Das dem Online-Artikel hinzugefügte "aber" verfälscht somit die Tatsachen. 4.3.3.5. Die Beklagte ist der Meinung, dass nach wie vor ein öffentliches Inte- resse bestehe, darüber zu informieren, dass die Kläger einen K._____- und damit einen Sektenhintergrund aufwiesen; dieses überwiege das partikuläre In- teresse der Kläger (act. 18 S. 16 f.; 48 S. 28 ff.). Die Kläger bestreiten dies; oh- nehin bestehe kein öffentliches Interesse an der Verbreitung unwahrer Tatsa- chenbehauptungen (act. 1 S. 14, 17; 34 S. 20 ff.). Im Zentrum des Berichts stehen die von den Klägern betriebenen Schulen, vorab die … Tagesschule A._____, mangels präziser Abgrenzung aber auch die Privatschule A._____. Beide Schulen stehen als Akteure im Bildungswesen
- 25 - im Fokus der Öffentlichkeit, die … Tagesschule umso mehr, als sie als kanto- nal anerkannte Sonderschule Zuweisungen von den kommunalen Schulbehör- den erhält und entsprechend mit öffentlichen Geldern finanziert wird. Ein Inte- resse der Öffentlichkeit zu erfahren, wer die Trägerschaft dieser Schulen ist und aus welchem Umfeld heraus sie entstanden sind, ist deshalb zu bejahen. Dies gilt gerade auch mit Blick auf die dargelegte heftige Kontroverse, die in den 1990er Jahren zum Thema K._____ geführt wurde und namentlich auch im Kanton Zürich das Bildungswesen bewegte. Soweit die Berichterstattung wahr ist resp. zumindest in den wesentlichen Punkten zutrifft, ohne ein spürbar ver- fälschtes Bild zu zeichnen, kann sie nicht als persönlichkeitsverletzend be- zeichnet werden. Wie dargelegt sind diese Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt. Einschränkun- gen sind aber in zweierlei Hinsicht anzubringen. Einerseits enthält der Artikel eine Wertung insofern, als er ein weiterhin bestehendes Umfeld aus ehemali- gen K._____-Anhängern, auch unter den Klägern 1 und 2 resp. ihren Lehrper- sonen, behauptet. Dieser Schluss, gestützt auf ein fortgesetztes bildungspoliti- sches Engagement und Publikationen in einer einschlägigen Zeitschrift, ist zwar nicht von vornherein unhaltbar. In Verbindung mit der mehrfachen und be- tonten Bezeichnung des K._____ als Psychosekte bzw. des Sektenhinter- grunds entfernt sich Wertung aber von den zugrundeliegenden Tatsachen und zeichnet das Bild einer fortbestehenden Sektengemeinschaft, die Aktivitäten entfaltet und namentlich die Kläger 1 und 2 beherrscht. Wenn die Bezeichnung in den 1990er Jahren noch gerechtfertigt war – da z.B. nach Auffassung der Zürcher Behörden K._____-Lehrkräfte aufgrund ihres rechthaberischen, missi- onarischen Auftretens und unkollegialen Verhaltens Schulkonflikte verursach- ten, indem sie sich unter anderem unfähig zeigten, andere Meinungen gelten zu lassen und sich Mehrheitsentscheidungen zu fügen, wobei sie offensichtlich vom Verein beraten und gesteuert wurden (vgl. BGE 122 I 360 E. 5.c) – so ist nicht ersichtlich, woraus sich im aktuellen Schulumfeld das Fortbestehen sol- cher Strukturen ergeben würde. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, was konkret mit Bezug auf die vom Kläger 2 getragene … Tagesschule die Betite- lung als Schule mit Sektenhintergrund rechtfertigt. Allenfalls strenge Schulre-
- 26 - geln, deren Einhaltung durchgesetzt wird, rigide Hygienevorschriften oder ein sachliches ("Sinnlichkeit und Lebensfreude" vermissen lassendes) Schulumfeld genügen dafür jedenfalls nicht. Das von der Beklagten im Artikel gezeichnete Bild einer Schule mit "Psychosekten"-Hintergrund (vgl. oben Ziff. 4.3.1) ist her- absetzend, lässt sie in einem falschen Licht erscheinen und ist unter heutigen Umständen nicht haltbar. Das öffentliche Interesse rechtfertigt keine Perpetuie- rung einer solchen Betitelung, selbst wenn die Schulen aus einem K._____ Umfeld hervorgegangen sind. Eine zweite Einschränkung betrifft die oben in Ziff. 4.3.3.4 umschriebene Pas- sage. Ein öffentliches Interesse daran, dass über einen von den Klägern erstrit- tenen Gerichtsentscheid missverständlich berichtet wird, so dass er ins Gegen- teil verkehrt wird, ist ebenfalls nicht ersichtlich. 4.3.3.6. Die Kläger berufen sich auf das "Recht auf Vergessen" und sind der Meinung, dass auch ihr K._____-Hintergrund derart an Aktualität eingebüsst habe, dass kein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit mehr bestehe. Dies gelte umso mehr, als die Berichterstattung einen spürbaren Einfluss auf das wirtschaftliche Fortkommen der Schulen habe (act. 34 S. 22 ff.). Im Unterschied zu den Entscheiden, in welchen das Bundesgericht einer Per- son das "Recht auf Vergessen" zugestanden hat (etwa BGE 109 II 353, 111 II 209, 122 III 449; vgl. auch Glaus, a.a.O., S. 193 ff.; oben Ziff. 3.1), geht es vor- liegend nicht um eine natürliche Person, über die z.B. im Zusammenhang mit einer Straftat identifizierend berichtet wurde. Es geht auch nicht um einen grundsätzlich dem Privatbereich zuzuordnenden Sachverhalt wie beispielswei- se die aussereheliche Vaterschaft eines Volksschauspielers (vgl. dazu act. 34 S. 24). Bei den Klägern handelt es sich vielmehr um juristische Personen, die in einem durchaus sensiblen Bereich aktiv sind und damit auch im Fokus der Öffentlichkeit stehen (vgl. oben Ziff. 4.3.3.5). Das Informationsinteresse der Öf- fentlichkeit besteht auch an den Hintergründen, an der Historie einer Schule, zumindest insoweit, als die Information korrekt oder jedenfalls vertretbar ist. Die wirtschaftlichen Interessen der Kläger an einer vollständigen Abkoppelung vom Begriff "K._____" sind unter diesen Umständen nicht als überwiegend zu quali-
- 27 - fizieren. Dies gilt auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit, steht es doch den Klägern frei, mittels ihres Auftritts in der Öffentlichkeit für eine korrek- te Einordnung ihrer Geschichte zu sorgen und ihre heutige Positionierung klar zu kommunizieren. 4.3.4. Im Ergebnis erweist sich der beanstandete Artikel damit als persönlich- keitsverletzend, soweit über die Kläger als "Schule mit Sektenhintergrund" be- richtet wird bzw. im Zusammenhang mit ihrem Umfeld von "Psychosekte" ge- schrieben wird, ausserdem hinsichtlich des missverständlichen Schlusssatzes. 4.4. Die Kläger stützen ihre Klage überdies auf das UWG. Die Erfüllung des Tatbestandes insbesondere von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG durch Presseäusse- rungen beurteilt sich im Wesentlichen nach den für eine Persönlichkeitsverlet- zung geltenden Gesichtspunkten (oben Ziff. 3.2). Die Kläger nehmen mit dem Betrieb der Schulen am wirtschaftlichen Wettbe- werb teil. Mit dem im Artikel gezeichneten Bild der Schulen als solche mit Sek- tenhintergrund resp. "Psychosekten"-Hintergrund werden die Kläger in ihrem beruflichen Ansehen getroffen, was in Verbindung mit der einfachen und für je- dermann problemlos gegebenen Zugänglichkeit des Artikels im Internet auch wirtschaftlich relevant ist. Es liegt deshalb auch eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG vor. Allerdings sind vorliegend keine Aspekte erkennbar, die aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zu einem weitergehenden Schutz der Kläger führen könnten, als sich bereits aus dem Persönlichkeitsschutz ergibt (oben Ziff. 4.3). 4.5. Mit Bezug auf das Datenschutzgesetz behaupten die Kläger die Bearbei- tung falscher besonders schützenswerter Personendaten durch Beklagte (act. 34 S. 20 f.). Auch hier gilt jedoch, dass weder näher dargelegt wird, noch ersichtlich ist, inwiefern vorliegend der Schutzumfang gestützt auf das Daten- schutzgesetz über denjenigen des Persönlichkeitsrechts hinausgeht, so dass von Weiterungen abzusehen ist.
- 28 -
5. Ergebnis 5.1. Auf die Klage ist nicht einzutreten, soweit sie sich gemäss Rechtsbegeh- ren Ziff. 2 auf die Löschung des Artikels in anderen Archiven als der Schweize- rischen Mediendatenbank (SMD) und Swissdox bezieht. 5.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der nach wie vor im Internet abrufbare Artikel als rechtsverletzend erweist, soweit über die Kläger als "Schule mit Sektenhintergrund" berichtet wird bzw. im Zusammenhang mit ih- rem Umfeld von "Psychosekte" die Rede ist, ausserdem hinsichtlich des miss- verständlichen Schlusssatzes. Im Übrigen ist der Artikel weder aus Sicht des Persönlichkeitsschutzes noch aus UWG oder DSG zu beanstanden. 5.3. Da der Artikel demnach nicht in seiner Gesamtheit, sondern nur in gewis- sen Aussagen unzulässig ist, besteht kein Anspruch der Kläger auf Löschung des gesamten Artikels. Entsprechend ist die Klage abzuweisen, soweit sie die Löschung des Artikels auf der Webseite des C._____s sowie die Verpflichtung zu dessen Löschung in der Schweizerischer Mediendatenbank (SMD), Swiss- dox und bei Google sowie den mit diesen Begehren verbundenen Antrag um Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen betrifft (Rechtsbegehren Ziff. 1-4). 5.4. Hingegen ist die Klage hinsichtlich des Eventualbegehrens teilweise gut- zuheissen, indem die Beklagte zu verpflichten ist, im auf ihrer Website (www.C._____.ch) veröffentlichten Artikel "Zürich unterstützt Schule mit Sek- tenhintergrund" vom tt.mm.2012 innert fünf Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils folgende Passagen zu löschen: − Titel: "Schule mit Sektenhintergrund" − Untertitel: "der Psychosekte" − vierter Absatz Fliesstext: "einer Psychosekte" − siebter Absatz Fliesstext: "Psychosekte" − letzter Absatz Fliesstext: "aber" Antragsgemäss betrifft diese Verpflichtung auch die Metadaten im Quelltext der Website, zumal dies seitens der Beklagten nicht bestritten wurde.
- 29 - Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Keine der Parteien obsiegt vollständig. Soweit auf ihre Klage einzutreten ist, erhalten die Kläger zwar grundsätzlich Recht, indem einzelne Passagen des beanstandeten Artikels als Verletzung ihrer Persönlichkeit qualifiziert wird, dringen aber nicht durch, soweit sie die Löschung des gesamten Artikels oder grosser Teile davon anstrebten. Sie sind deshalb zu einem Drittel als obsie- gend und zu zwei Dritteln als unterliegend zu betrachten. Entsprechend werden die Kläger zu zwei Dritteln (unter solidarischer Haftung) und die Beklagte zu ei- nem Drittel kostenpflichtig und sind die Kläger solidarisch zur Bezahlung einer auf einen Drittel reduzierten Parteientschädigung an die Beklagte zu verpflich- ten (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). 6.2. Sowohl die Festsetzung der Gerichtsgebühr als auch die Festsetzung der Parteientschädigung richten sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Der Streitwert wird im Grundsatz durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Lautet das Rechts- begehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Anga- ben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). In der Regel ist bei zwi- schen den Parteien bestehender Uneinigkeit über den Streitwert allerdings auf den höheren Betrag bzw. die klägerische Streitwertberechnung abzustellen (Stein-Wigger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. A., Art. 91 N 26 m.w.H.). Die Klage ist nicht vermögensrechtlicher Natur, soweit sie sich auf eine Verlet- zung des Persönlichkeitsrechts sowie des Datenschutzgesetzes stützt; soweit sich die Kläger auf das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb beru- fen, beziffern sie den Streitwert der Klage auf CHF 60'890.– (act. 1 S. 3), was die Beklagte bestreitet (act. 18 S. 5). Dass die Kläger keinen Schaden geltend machen, steht einer richterlichen Streitwertschätzung in dieser Höhe jedoch nicht entgegen; massgeblich ist das Streitinteresse, das von den Klägern plau-
- 30 - sibel dargelegt wird. Die Bemessung von Gerichtsgebühr und Parteientschädi- gung ist entsprechend der Schätzung bei Einleitung der Klage auf der Basis ei- nes Streitwertes von insgesamt CHF 100'000.– vorzunehmen (act. 4). 6.3. Die Gerichtsgebühr ist entsprechend auf CHF 9'000.– festzusetzen (§§ 2, 4 und 5 GebV OG). Die volle Parteientschädigung beträgt ausgehend von der Grundgebühr von CHF 10'900.– und unter Berücksichtigung von Zuschlägen für die Vergleichsverhandlung und die zweite Rechtsschrift CHF 15'000.– (§§ 4, 5 und 11 AnwGebV). Davon ist der Beklagten ein Drittel (CHF 5'000.–) zuzusprechen. Mangels Darlegung der fehlenden Berechtigung zum Vorsteu- erabzug ist die Parteientschädigung praxisgemäss ohne Mehrwertsteuerzu- schlag zuzusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5). Das Handelsgericht beschliesst:
1. Auf die Klage wird nicht eingetreten, soweit sie sich gemäss Rechtsbe- gehren Ziff. 2 auf die Löschung des Artikels in anderen Archiven als der Schweizerischen Mediendatenbank (SMD) und Swissdox bezieht.
2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. und erkennt sodann:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, im auf ihrer Website (www.C._____.ch) veröffentlichten Artikel "Zürich unterstützt Schule mit Sektenhintergrund" vom tt.mm.2012 innert fünf Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils folgende Passagen – einschliesslich Metadaten im Quelltext der Website
– zu löschen: − Titel: "Schule mit Sektenhintergrund" − Untertitel: "der Psychosekte" − vierter Absatz Fliesstext: "einer Psychosekte" − siebter Absatz Fliesstext: "Psychosekte"
- 31 - − letzter Absatz Fliesstext: "aber"
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 9'000.–.
3. Die Kosten werden zu zwei Dritteln den Klägern (unter solidarischer Haf- tung) und zu einem Drittel der Beklagten auferlegt und aus dem von den Klägern geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Den Klägern wird im der Beklagten auferlegten Umfang (CHF 3'000.–) das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
4. Die Kläger werden solidarisch verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 5'000.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer sol- chen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsa- chen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbin- dung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 100'000.–. Zürich, 31. Oktober 2019 Handelsgericht des Kantons Zürich Vizepräsidentin: Gerichtsschreiber: Dr. Claudia Bühler Leonard Suter