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HG170166

Rechenschaftsabgabe

Zh Handelsgericht · 2018-03-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts (Art. 31 ZPO; Art. 6 Abs. 1 und 2 ZPO) ist gegeben und an sich unbestritten (act. 10 S. 2 Ziff. 3). Al- lerdings geht die Beklagte von einem Streitwert von maximal Fr. 30'000.-- aus (act. 10 S. 2 Ziff. 4), während die Klägerin den Streitwert mit Fr. 300'000.-- bzw. mit Fr. 150'000.-- beziffert. Würde der Streitwert tatsächlich Fr. 30'000.-- betragen, wäre das Handelsgericht sachlich unzuständig und der Streit wäre vor Bezirksge- richt im vereinfachten Verfahren auszutragen (BGE 143 III 137). Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Vorliegend ist der Streitwert als Fr. 30'000.-- übersteigend zu betrachten. Mit Verfügung vom 11. August 2017 wurde er einstweilen auf Fr. 150'000.-- festgesetzt (act. 4 S. 2 oben). Dem haben die Parteien in der Folge nicht widersprochen. Demnach ist der Streitwert vorlie- gend definitiv auf Fr. 150'000.-- festzusetzen, womit die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts feststeht.

E. 2 Ausgangslage und Analyse

a) Rechtsbegehren: Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten – auf Grund- lage eines behaupteten Steuerberatungs- und Treuhandvertrages – Rechenschaft im Sinne eines schriftlichen Geschäftsberichts. Dieser habe sich über den konkre- ten Inhalt des Mandats auszusprechen und detaillierte Angaben über sämtliche von der Beklagten für die Klägerin vorgenommenen Tätigkeiten und Massnah- men, namentlich sämtliche steuerrelevanten Hinweise, Empfehlungen, Abmah- nungen oder sonstige Erklärungen, zu enthalten (Rechtsbegehren 1). Sodann verlangt die Klägerin von der Beklagten die Herausgabe sämtlicher mit dem Auftrag in Zusammenhang stehender Dokumente im Original oder in Kopie,

- 5 - insbesondere erstellte Urkunden, sämtliche Berichte, Schreiben und/oder E-Mails der Klägerin (Rechtsbegehren 2).

b) Allgemeines: Nach Art. 400 Abs. 1 OR hat der Beauftragte auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. Die Rechenschaftspflicht des Beauftragten soll dem Auftraggeber die Kontrolle über die Tätigkeiten des Beauftragten ermöglichen. Sie bildet Voraussetzung und Grundlage der Abliefe- rungs- oder Herausgabepflicht. Der Umfang der Rechenschafts- bzw. Herausga- bepflicht ist beschränkt auf Belange des Auftragsverhältnisses, wobei der Beauf- tragte den Auftraggeber vollständig und wahrheitsgetreu zu informieren und ihm alle Dokumente vorzulegen hat, die sich auf die im Interesse des Auftraggebers besorgten Geschäfte beziehen (BGE 139 III 49 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Interne Dokumente werden von der Herausgabepflicht nicht erfasst. Handelt es sich aber um Dokumente, die für die Kontrolle des Auftrags notwendig sind, unter- liegen sie zwar nicht der Herausgabepflicht im eigentlichen Sinne, sie sind jedoch unter dem Titel der Rechenschaftspflicht in Kopie herauszugeben, sofern keine Geheimhaltungsinteressen des Beauftragten entgegenstehen (BGE 139 III 49 E. 4.1.3 S. 56). Bezüglich interner Dokumente, welche für die Überprüfung der vertragsgemässen Auftragsausführung nicht relevant sind, besteht weder eine Rechenschafts- noch eine Herausgabepflicht (BGE 139 III 49 E. 4.1.3 S. 56). Inhalt und Umfang der Rechenschafts- und Herausgabepflicht sind abhängig vom konkreten Auftragsverhältnis und seiner Zweckbestimmung. Die Rechenschafts- pflicht findet ihre Grenzen zudem im Grundsatz von Treu und Glauben (BGE 139 III 49 E. 4.1.2 mit Hinweis auf Urteile 4A_144/2012 vom 11. September 2012 E. 3.2.2; 4C.206/2006 vom 12. Oktober 2006 E. 4.3.1). Eine Berufung auf die Re- chenschafts- bzw. Herausgabepflicht verstösst dann gegen Treu und Glauben, wenn der Auftraggeber die erforderlichen Informationen bereits besitzt oder sich leicht aus eigenen Unterlagen informieren könnte, während der Beauftragte dazu grössere Umtriebe auf sich nehmen müsste (BGE 139 III 49 E. 4.5.2 mit Hinweis

- 6 - auf das Urteil 4C.206/2006 vom 12. Oktober 2006 E. 4.3.1; BK-FELLMANN, N 82 zu Art. 400 OR).

c) Standpunkte der Parteien und massgebendes Vertragsverhältnis: Die Klägerin macht geltend, die Beklagte sei auf mündlicher vertraglicher Grund- lage „während vieler Jahre“ bis zum „Frühjahr 2016“ (act. 1 N 23) als ihre Treu- händerin tätig gewesen (act. 1 N 3). Mit den vorgenannten Rechtsbegehren gehe es ihr darum, die Erfolgsaussichten einer allfälligen Schadenersatzklage gegen die Beklagte zu prüfen (act. 1 N 13 und N 38). Mit Blick auf die Steuerjahre 2012 und 2013 sei es nämlich zu Beanstandungen seitens der Steuerbehörden ge- kommen (u.a. verdeckte Gewinnausschüttungen sowie nicht geschäftsmässig be- gründete Aufwendungen). Bis heute sei das Steuerjahr 2014 noch nicht komplett bereinigt. Die Steuerjahre 2015 und 2016 hätten nur unter einem erheblichen Mehraufwand abgeschlossen werden können. Durch die fehlerhafte Beratung sei- tens der Beklagten sei der Klägerin ein erheblicher Schaden entstanden, der der- zeit mit CHF 300'000.-- veranschlagt werde (act. 1 N 4 - 8). Die Beklagte anerkennt das Vorliegen eines langjährigen Auftragsverhältnisses auf mündlicher Basis (act. 10 S. 3 oben); dieses habe seit 1977 angedauert (Prot. S. 12 Mitte). Sie bestreitet allerdings, dass es sich um ein Steuerberatungsver- hältnis gehandelt habe: Ihre Tätigkeit habe zum einen darin bestanden, die Buch- haltung auf Grundlage der von der Klägerin vorkontierten Belege zu erstellen; zum anderen habe sie die Steuererklärung jeweils auf Grundlage der revidierten Jahresabschlüsse erstellt. Für eine eigentliche Steuerplanung oder Steuerbera- tung habe sie kein Mandat gehabt. In diesem Zusammenhang schildert die Be- klagte im Einzelnen die Aufgabenteilung zwischen ihr und der Klägerin sowie die damit zusammenhängenden konkret praktizierten Abläufe; die Arbeitsergebnisse, d.h. die von der Beklagten erledigten Buchhaltungsarbeiten sowie die unter- schriftsreife Steuererklärung habe sie jeweils der Klägerin zugestellt (zum Gan- zen: act. 10 S. 3 - 8; Prot. S. 8 - 11). Diese von der Beklagten detailliert dargelegten Abläufe bzw. die Aufgabenteilung zwischen den Parteien bestritt die Klägerin nicht; stattdessen beruft sie sich pau-

- 7 - schal auf ein Beratungsverhältnis, ohne aber auch nur ansatzweise Näheres zu den tatsächlichen Grundlagen dieses Beratungsverhältnisses vorzutragen. Dem- nach ist das Vorliegen eines Steuerberatungsmandates zu verneinen und von der Darstellung der Beklagten auszugehen. Danach bestanden Hauptpflichten bzw. Zweck des vorliegenden Mandats im Wesentlichen im Erstellen der Buchhaltung auf Grundlage der seitens der Klägerin vorkontierten Belege sowie im Erstellen der Steuererklärung auf Grundlage des geprüften Jahresabschlusses.

d) Beurteilung der klägerischen Begehren, unabhängig vom Einwand der Be- klagten, diesen bereits nachgekommen zu sein: Die Klägerin verlangt vorliegend einen schriftlichen Rechenschaftsbericht. Dazu führt sie namentlich aus (act. 1 N 35 - 37): „Die Beklagte hat vorliegend in allen Details darzulegen, mit welchen Massnahmen sie wann welche vertraglich ver- einbarten Pflichten erfüllt hat. Die Beklagte hat darzulegen, welche konkreten Ar- beiten wer, wann, wo und wie erledigt hat und welcher Zeitaufwand hierfür nötig war. Insbesondere hat die Beklagte aufzuzeigen, auf welchen Grundlagen sie die Steuererklärungen und Mehrwertsteuerabrechnungen erstellt und welche konkre- ten, steuerrelevanten Empfehlungen sie im Rahmen des Steuermandates abge- geben hat.“ Zudem verlangt die Klägerin die Herausgabe sämtlicher mit dem Auftrag in Zu- sammenhang stehender Dokumente, unabhängig davon, ob die Klägerin diese bereits einmal erhalten hat. Obwohl die Klägerin explizit darlegt, die vorliegende Klage diene der Klärung von Prozessaussichten allfälliger Schadenersatzansprüche (act. 1 N 13 und N 38), welche steuerliche Komplikationen in den Jahren 2012 und 2013 betreffen (act. 1 N 4), hat sie ihre Rechtsbegehren in zeitlicher Hinsicht nicht eingeschränkt. Auch aus der Begründung der Klage bzw. Replik ergibt sich keine zeitliche Einschrän- kung (siehe nur etwa act. 16 N 21). Wird ein auftragsrechtliches Rechenschafts- bzw. Herausgabebegehren in zeitli- cher Hinsicht nicht eingeschränkt bzw. präzisiert, bezieht es sich auf die gesamte

- 8 - Vertragsdauer (strenger bzw. weitergehend: MARKUS AFFOLTER, Die Durchsetzung von Informationspflichten im Zivilprozess, Diss. St. Gallen 1994, S. 56 oben, wel- cher generell annimmt, bei fehlender zeitlicher Spezifikation liege ein unbestimm- tes Rechtsbegehren vor). Vorliegend erstreckt sich die Vertragsdauer und damit auch das Rechenschafts- und Herausgabebegehren auf den Zeitraum von 1977 bis Frühjahr 2016, also auf rund 39 Jahre (act. 1 N 23; act. 1 N 3; Prot. S. 12 Mitte), während die Klage ge- mäss klägerischen Angaben letztlich aber nur der Klärung von Ereignissen dient, die sich ab 2012 zugetragen haben sollen. In Anbetracht dieses derart krassen Missverhältnisses zwischen dem zeitlichen Umfang der Klage und ihrem dekla- rierten Zweck (sowie auch unter Berücksichtigung des konkret massgebenden Mandatsverhältnisses) verstossen die vorliegend gestellten Rechtsbegehren ge- gen Treu und Glauben und verdienen keinen Rechtsschutz.

e) Zum Einwand der Beklagten, den Begehren bereits nachgekommen zu sein: Die Beklagte hat zudem ausgeführt, sie sei ihrer Rechenschaftspflicht bereits vor- prozessual, nämlich mit Schreiben vom 3. Juli 2017 nachgekommen, und zwar unter Beilage der Zusammenstellung sämtlicher erbrachter und verrechneter Leis- tungen im Zeitraum von 2002 bis 2010 (Sammelbeilage 1) sowie der erbrachten und bis anhin nicht verrechneten Leistungen im Zeitraum 2011 bis 2016 (Sam- melbeilage 2) (act. 10 S. 8; act. 3/4 mit Anhang). Darin seien sämtliche von der Beklagten erbrachten Buchhaltungsarbeiten wie auch sämtliche erstellten Steuer- erklärungen und Mehrwertsteuerabrechnungen detailliert beschrieben, unter An- gabe des jeweiligen Erstellungsdatums sowie des hierfür benötigten Zeitaufwan- des (act. 10 S. 8). In ihrer Replik rügt die Klägerin diese Angaben pauschal als ungenügend und verweist exemplarisch auf diverse Positionen betreffend die Jahre 1999 bis 2015 (act. 16 N 21). Die Klägerin verlangt namentlich, es sei der detaillierte Gesprächs- inhalt jeder einzelnen Besprechung darzulegen, und zwar insbesondere auch von Gesprächen, die mit Vertretern der Klägerin stattgefunden haben (act. 16 N 25). Ebenso pauschal sieht die Klägerin in dieser Aufzählung von Positionen einen Be-

- 9 - leg dafür, dass es sich um ein Steuerberatungsverhältnis gehandelt habe (act. 16 N 22). Damit erweisen sich die klägerischen Beanstandungen an der effektiv geleisteten Rechenschaft unter Berücksichtigung des konkreten Rechtsverhältnisses, von welchem vorliegend, wie gezeigt, auszugehen ist, als unzureichend. Die Klägerin bestreitet auch nicht, dass die Dokumente jeweils zu ihr gelangt sei- en, sondern hält fest, sie habe unabhängig davon Anrecht auf erneute Aushändi- gung sämtlicher Dokumente zumindest in Kopie (act. 16 N 27 ff.). Dem ist indes nicht so: Ein Herausgabebegehren – jedenfalls im vorliegenden extensivem Um- fang – verstösst ohne weiteres gegen Treu und Glauben, wenn feststeht, dass die herausverlangten Dokumente bereits einmal an den Ersuchenden gelangt sind, der Ersuchende keine weiteren Umstände dartut, weshalb er auf eine erneute Herausgabe angewiesen ist bzw. die erneute Herausgabe zu einem unverhält- nismässigen Aufwand führen würde.

E. 3 Fazit Nach dem Gesagten ist die Klage abzuweisen.

E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 4.1 Streitwert Der Streitwert beträgt vorliegend CHF 150'000.-- (vgl. dazu im Einzelnen unter 1. betreffend Zuständigkeit).

E. 4.2 Gerichtsgebühr Die ordentliche Gerichtsgebühr erweist sich als angemessen (§ 4 GebV OG-ZH). Deren Höhe beträgt beim vorliegenden Streitwert rund CHF 11'000.--. Die Ge- richtsgebühr wird den Parteien grundsätzlich nach Obsiegen bzw. Unterliegen auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO). Vorliegend unter- liegt die Klägerin vollständig, weshalb ihr die entsprechenden Kosten vollumfäng-

- 10 - lich aufzuerlegen sind. Diese Kosten werden vollständig aus dem bereits erhalte- nen Vorschuss bezogen.

E. 4.3 Parteientschädigungen Als angemessen erweist sich vorliegend die ordentliche Anwaltsgebühr (§ 4 AnwGebV-ZH), die auch den Aufwand für die Teilnahme an einer Hauptver- handlung abdeckt (§ 11 Abs. 1 AnwGebV-ZH). Vorliegend beträgt sie rund CHF 14'000.--. Eine Vergleichsverhandlung hat, wie eingangs erwähnt, nicht stattgefunden. Auch die Parteientschädigung wird grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorliegend unterliegt die Klägerin vollständig, weshalb ihr auch diese Kosten voll- umfänglich aufzuerlegen sind. Das Handelsgericht erkennt:

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 11'000.--.
  3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Vorschuss gedeckt.
  4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 14'000.-- zu bezahlen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
  6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 150'000.--. - 11 - Zürich, 10. März 2018 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Gerichtsschreiber: Roland Schmid Christian Markutt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG170166-O U/ei Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, und Oberrichter Dr. Daniel Schwander, die Handelsrichter Caspar Comtesse, Hans Moser und Ivo Eltschinger sowie der Gerichtsschreiber Christian Markutt Urteil vom 10. März 2018 in Sachen A._____ AG, …, Klägerin gegen B._____ AG, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Rechenschaftsabgabe

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Der Beklagten sei unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB für den Fall der Nichtbefolgung und unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu ihren Lasten zu befehlen, für ihre unter dem Steuerberatungs- und Treuhandvertrag für die Klägerin durchgeführte Tätigkeit innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Urteils einen schriftli- chen Geschäftsbericht zu erstatten, welcher sich über den konkreten Inhalt des Mandats auszusprechen und detaillierte Angaben über sämt- liche von der Beklagten für die Klägerin vorgenommenen Tätigkeiten und Massnahmen, namentlich sämtliche steuerrelevanten Hinweise, Empfehlungen, Abmahnungen oder sonstige Erklärungen, zu enthalten hat.

2. Der Beklagten sei unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB für den Fall der Nichtbefolgung und unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu ihren Lasten zu befehlen, innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Urteils sämtliche im Zusammenhang mit dem Auftrag stehende Dokumente an die Klägerin im Original oder in Kopie her- auszugeben. Zu diesen Dokumenten zählen insbesondere die während des Mandates erstellten Urkunden, sämtliche Berichte, Schreiben und / oder E-Mails an die Klägerin." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht

a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in …, welche „unter anderem Fab- rikation und Verkauf von …, Freizeitfabrikation sowie verwandter Produkte und deren Montage“ bezweckt (act. 1 N 1; act. 3/1). Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Diese bezweckt den Betrieb eines Treuhand- und Buchhaltungsbüros, die Steuerberatung sowie Ver- waltung von Liegenschaften (act. 1 N 2; act. 3/2).

b. Prozessgegenstand Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten – auf Grund- lage eines behaupteten Steuerberatungs- und Treuhandvertrages – Rechenschaft

- 3 - im Sinne eines schriftlichen Geschäftsberichts (Rechtsbegehren 1) sowie die Herausgabe sämtlicher mit dem Auftrag in Zusammenhang stehender Dokumente (Rechtsbegehren 2). Hintergrund dieser Begehren ist die Prüfung allfälliger Sorg- faltspflichtverletzungen der Beklagten im Hinblick auf einen allfälligen späteren Schadenersatzprozess (act. 1 N 4 ff.). B. Prozessverlauf Am 9. August 2017 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin hierorts die Klage- schrift ein (act. 1). Mit Verfügung vom 11. August 2017 wurde ihr Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Vorschuss zu leisten (act. 4). Nachdem die Klä- gerin den Vorschuss für die Gerichtskosten rechtzeitig geleistet hatte (act. 6), wurde der Beklagten am 23. August 2017 Frist zu Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 7). Diese erfolgte rechtzeitig mit Eingabe vom 25. Oktober 2017 (act. 10). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 wurde die Leitung des vorliegen- den Prozesses an Oberrichter Dr. Daniel Schwander als Instruktionsrichter dele- giert (act. 11). Nachdem die Klägerin mitgeteilt hatte, an einer gerichtlichen Vergleichsverhand- lung nicht interessiert zu sein (act. 13), wurde mit Verfügung vom 15. November 2017 die Durchführung einer öffentlichen Hauptverhandlung angeordnet (act. 14). Am 29. November 2017 wurde zur Hauptverhandlung auf den 1. Februar 2018 vorgeladen. Am 1. Februar 2018 fand die Hauptverhandlung statt (Prot. S. 7 ff.), anlässlich welcher Replik (act. 16; Prot. S. 7), Duplik (Prot. S. 8 ff.) sowie weitere Stellung- nahmen (Prot. S. 13 f.) mündlich erfolgten.

- 4 - Erwägungen

1. Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts (Art. 31 ZPO; Art. 6 Abs. 1 und 2 ZPO) ist gegeben und an sich unbestritten (act. 10 S. 2 Ziff. 3). Al- lerdings geht die Beklagte von einem Streitwert von maximal Fr. 30'000.-- aus (act. 10 S. 2 Ziff. 4), während die Klägerin den Streitwert mit Fr. 300'000.-- bzw. mit Fr. 150'000.-- beziffert. Würde der Streitwert tatsächlich Fr. 30'000.-- betragen, wäre das Handelsgericht sachlich unzuständig und der Streit wäre vor Bezirksge- richt im vereinfachten Verfahren auszutragen (BGE 143 III 137). Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Vorliegend ist der Streitwert als Fr. 30'000.-- übersteigend zu betrachten. Mit Verfügung vom 11. August 2017 wurde er einstweilen auf Fr. 150'000.-- festgesetzt (act. 4 S. 2 oben). Dem haben die Parteien in der Folge nicht widersprochen. Demnach ist der Streitwert vorlie- gend definitiv auf Fr. 150'000.-- festzusetzen, womit die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts feststeht.

2. Ausgangslage und Analyse

a) Rechtsbegehren: Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten – auf Grund- lage eines behaupteten Steuerberatungs- und Treuhandvertrages – Rechenschaft im Sinne eines schriftlichen Geschäftsberichts. Dieser habe sich über den konkre- ten Inhalt des Mandats auszusprechen und detaillierte Angaben über sämtliche von der Beklagten für die Klägerin vorgenommenen Tätigkeiten und Massnah- men, namentlich sämtliche steuerrelevanten Hinweise, Empfehlungen, Abmah- nungen oder sonstige Erklärungen, zu enthalten (Rechtsbegehren 1). Sodann verlangt die Klägerin von der Beklagten die Herausgabe sämtlicher mit dem Auftrag in Zusammenhang stehender Dokumente im Original oder in Kopie,

- 5 - insbesondere erstellte Urkunden, sämtliche Berichte, Schreiben und/oder E-Mails der Klägerin (Rechtsbegehren 2).

b) Allgemeines: Nach Art. 400 Abs. 1 OR hat der Beauftragte auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. Die Rechenschaftspflicht des Beauftragten soll dem Auftraggeber die Kontrolle über die Tätigkeiten des Beauftragten ermöglichen. Sie bildet Voraussetzung und Grundlage der Abliefe- rungs- oder Herausgabepflicht. Der Umfang der Rechenschafts- bzw. Herausga- bepflicht ist beschränkt auf Belange des Auftragsverhältnisses, wobei der Beauf- tragte den Auftraggeber vollständig und wahrheitsgetreu zu informieren und ihm alle Dokumente vorzulegen hat, die sich auf die im Interesse des Auftraggebers besorgten Geschäfte beziehen (BGE 139 III 49 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Interne Dokumente werden von der Herausgabepflicht nicht erfasst. Handelt es sich aber um Dokumente, die für die Kontrolle des Auftrags notwendig sind, unter- liegen sie zwar nicht der Herausgabepflicht im eigentlichen Sinne, sie sind jedoch unter dem Titel der Rechenschaftspflicht in Kopie herauszugeben, sofern keine Geheimhaltungsinteressen des Beauftragten entgegenstehen (BGE 139 III 49 E. 4.1.3 S. 56). Bezüglich interner Dokumente, welche für die Überprüfung der vertragsgemässen Auftragsausführung nicht relevant sind, besteht weder eine Rechenschafts- noch eine Herausgabepflicht (BGE 139 III 49 E. 4.1.3 S. 56). Inhalt und Umfang der Rechenschafts- und Herausgabepflicht sind abhängig vom konkreten Auftragsverhältnis und seiner Zweckbestimmung. Die Rechenschafts- pflicht findet ihre Grenzen zudem im Grundsatz von Treu und Glauben (BGE 139 III 49 E. 4.1.2 mit Hinweis auf Urteile 4A_144/2012 vom 11. September 2012 E. 3.2.2; 4C.206/2006 vom 12. Oktober 2006 E. 4.3.1). Eine Berufung auf die Re- chenschafts- bzw. Herausgabepflicht verstösst dann gegen Treu und Glauben, wenn der Auftraggeber die erforderlichen Informationen bereits besitzt oder sich leicht aus eigenen Unterlagen informieren könnte, während der Beauftragte dazu grössere Umtriebe auf sich nehmen müsste (BGE 139 III 49 E. 4.5.2 mit Hinweis

- 6 - auf das Urteil 4C.206/2006 vom 12. Oktober 2006 E. 4.3.1; BK-FELLMANN, N 82 zu Art. 400 OR).

c) Standpunkte der Parteien und massgebendes Vertragsverhältnis: Die Klägerin macht geltend, die Beklagte sei auf mündlicher vertraglicher Grund- lage „während vieler Jahre“ bis zum „Frühjahr 2016“ (act. 1 N 23) als ihre Treu- händerin tätig gewesen (act. 1 N 3). Mit den vorgenannten Rechtsbegehren gehe es ihr darum, die Erfolgsaussichten einer allfälligen Schadenersatzklage gegen die Beklagte zu prüfen (act. 1 N 13 und N 38). Mit Blick auf die Steuerjahre 2012 und 2013 sei es nämlich zu Beanstandungen seitens der Steuerbehörden ge- kommen (u.a. verdeckte Gewinnausschüttungen sowie nicht geschäftsmässig be- gründete Aufwendungen). Bis heute sei das Steuerjahr 2014 noch nicht komplett bereinigt. Die Steuerjahre 2015 und 2016 hätten nur unter einem erheblichen Mehraufwand abgeschlossen werden können. Durch die fehlerhafte Beratung sei- tens der Beklagten sei der Klägerin ein erheblicher Schaden entstanden, der der- zeit mit CHF 300'000.-- veranschlagt werde (act. 1 N 4 - 8). Die Beklagte anerkennt das Vorliegen eines langjährigen Auftragsverhältnisses auf mündlicher Basis (act. 10 S. 3 oben); dieses habe seit 1977 angedauert (Prot. S. 12 Mitte). Sie bestreitet allerdings, dass es sich um ein Steuerberatungsver- hältnis gehandelt habe: Ihre Tätigkeit habe zum einen darin bestanden, die Buch- haltung auf Grundlage der von der Klägerin vorkontierten Belege zu erstellen; zum anderen habe sie die Steuererklärung jeweils auf Grundlage der revidierten Jahresabschlüsse erstellt. Für eine eigentliche Steuerplanung oder Steuerbera- tung habe sie kein Mandat gehabt. In diesem Zusammenhang schildert die Be- klagte im Einzelnen die Aufgabenteilung zwischen ihr und der Klägerin sowie die damit zusammenhängenden konkret praktizierten Abläufe; die Arbeitsergebnisse, d.h. die von der Beklagten erledigten Buchhaltungsarbeiten sowie die unter- schriftsreife Steuererklärung habe sie jeweils der Klägerin zugestellt (zum Gan- zen: act. 10 S. 3 - 8; Prot. S. 8 - 11). Diese von der Beklagten detailliert dargelegten Abläufe bzw. die Aufgabenteilung zwischen den Parteien bestritt die Klägerin nicht; stattdessen beruft sie sich pau-

- 7 - schal auf ein Beratungsverhältnis, ohne aber auch nur ansatzweise Näheres zu den tatsächlichen Grundlagen dieses Beratungsverhältnisses vorzutragen. Dem- nach ist das Vorliegen eines Steuerberatungsmandates zu verneinen und von der Darstellung der Beklagten auszugehen. Danach bestanden Hauptpflichten bzw. Zweck des vorliegenden Mandats im Wesentlichen im Erstellen der Buchhaltung auf Grundlage der seitens der Klägerin vorkontierten Belege sowie im Erstellen der Steuererklärung auf Grundlage des geprüften Jahresabschlusses.

d) Beurteilung der klägerischen Begehren, unabhängig vom Einwand der Be- klagten, diesen bereits nachgekommen zu sein: Die Klägerin verlangt vorliegend einen schriftlichen Rechenschaftsbericht. Dazu führt sie namentlich aus (act. 1 N 35 - 37): „Die Beklagte hat vorliegend in allen Details darzulegen, mit welchen Massnahmen sie wann welche vertraglich ver- einbarten Pflichten erfüllt hat. Die Beklagte hat darzulegen, welche konkreten Ar- beiten wer, wann, wo und wie erledigt hat und welcher Zeitaufwand hierfür nötig war. Insbesondere hat die Beklagte aufzuzeigen, auf welchen Grundlagen sie die Steuererklärungen und Mehrwertsteuerabrechnungen erstellt und welche konkre- ten, steuerrelevanten Empfehlungen sie im Rahmen des Steuermandates abge- geben hat.“ Zudem verlangt die Klägerin die Herausgabe sämtlicher mit dem Auftrag in Zu- sammenhang stehender Dokumente, unabhängig davon, ob die Klägerin diese bereits einmal erhalten hat. Obwohl die Klägerin explizit darlegt, die vorliegende Klage diene der Klärung von Prozessaussichten allfälliger Schadenersatzansprüche (act. 1 N 13 und N 38), welche steuerliche Komplikationen in den Jahren 2012 und 2013 betreffen (act. 1 N 4), hat sie ihre Rechtsbegehren in zeitlicher Hinsicht nicht eingeschränkt. Auch aus der Begründung der Klage bzw. Replik ergibt sich keine zeitliche Einschrän- kung (siehe nur etwa act. 16 N 21). Wird ein auftragsrechtliches Rechenschafts- bzw. Herausgabebegehren in zeitli- cher Hinsicht nicht eingeschränkt bzw. präzisiert, bezieht es sich auf die gesamte

- 8 - Vertragsdauer (strenger bzw. weitergehend: MARKUS AFFOLTER, Die Durchsetzung von Informationspflichten im Zivilprozess, Diss. St. Gallen 1994, S. 56 oben, wel- cher generell annimmt, bei fehlender zeitlicher Spezifikation liege ein unbestimm- tes Rechtsbegehren vor). Vorliegend erstreckt sich die Vertragsdauer und damit auch das Rechenschafts- und Herausgabebegehren auf den Zeitraum von 1977 bis Frühjahr 2016, also auf rund 39 Jahre (act. 1 N 23; act. 1 N 3; Prot. S. 12 Mitte), während die Klage ge- mäss klägerischen Angaben letztlich aber nur der Klärung von Ereignissen dient, die sich ab 2012 zugetragen haben sollen. In Anbetracht dieses derart krassen Missverhältnisses zwischen dem zeitlichen Umfang der Klage und ihrem dekla- rierten Zweck (sowie auch unter Berücksichtigung des konkret massgebenden Mandatsverhältnisses) verstossen die vorliegend gestellten Rechtsbegehren ge- gen Treu und Glauben und verdienen keinen Rechtsschutz.

e) Zum Einwand der Beklagten, den Begehren bereits nachgekommen zu sein: Die Beklagte hat zudem ausgeführt, sie sei ihrer Rechenschaftspflicht bereits vor- prozessual, nämlich mit Schreiben vom 3. Juli 2017 nachgekommen, und zwar unter Beilage der Zusammenstellung sämtlicher erbrachter und verrechneter Leis- tungen im Zeitraum von 2002 bis 2010 (Sammelbeilage 1) sowie der erbrachten und bis anhin nicht verrechneten Leistungen im Zeitraum 2011 bis 2016 (Sam- melbeilage 2) (act. 10 S. 8; act. 3/4 mit Anhang). Darin seien sämtliche von der Beklagten erbrachten Buchhaltungsarbeiten wie auch sämtliche erstellten Steuer- erklärungen und Mehrwertsteuerabrechnungen detailliert beschrieben, unter An- gabe des jeweiligen Erstellungsdatums sowie des hierfür benötigten Zeitaufwan- des (act. 10 S. 8). In ihrer Replik rügt die Klägerin diese Angaben pauschal als ungenügend und verweist exemplarisch auf diverse Positionen betreffend die Jahre 1999 bis 2015 (act. 16 N 21). Die Klägerin verlangt namentlich, es sei der detaillierte Gesprächs- inhalt jeder einzelnen Besprechung darzulegen, und zwar insbesondere auch von Gesprächen, die mit Vertretern der Klägerin stattgefunden haben (act. 16 N 25). Ebenso pauschal sieht die Klägerin in dieser Aufzählung von Positionen einen Be-

- 9 - leg dafür, dass es sich um ein Steuerberatungsverhältnis gehandelt habe (act. 16 N 22). Damit erweisen sich die klägerischen Beanstandungen an der effektiv geleisteten Rechenschaft unter Berücksichtigung des konkreten Rechtsverhältnisses, von welchem vorliegend, wie gezeigt, auszugehen ist, als unzureichend. Die Klägerin bestreitet auch nicht, dass die Dokumente jeweils zu ihr gelangt sei- en, sondern hält fest, sie habe unabhängig davon Anrecht auf erneute Aushändi- gung sämtlicher Dokumente zumindest in Kopie (act. 16 N 27 ff.). Dem ist indes nicht so: Ein Herausgabebegehren – jedenfalls im vorliegenden extensivem Um- fang – verstösst ohne weiteres gegen Treu und Glauben, wenn feststeht, dass die herausverlangten Dokumente bereits einmal an den Ersuchenden gelangt sind, der Ersuchende keine weiteren Umstände dartut, weshalb er auf eine erneute Herausgabe angewiesen ist bzw. die erneute Herausgabe zu einem unverhält- nismässigen Aufwand führen würde.

3. Fazit Nach dem Gesagten ist die Klage abzuweisen.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Streitwert Der Streitwert beträgt vorliegend CHF 150'000.-- (vgl. dazu im Einzelnen unter 1. betreffend Zuständigkeit). 4.2. Gerichtsgebühr Die ordentliche Gerichtsgebühr erweist sich als angemessen (§ 4 GebV OG-ZH). Deren Höhe beträgt beim vorliegenden Streitwert rund CHF 11'000.--. Die Ge- richtsgebühr wird den Parteien grundsätzlich nach Obsiegen bzw. Unterliegen auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO). Vorliegend unter- liegt die Klägerin vollständig, weshalb ihr die entsprechenden Kosten vollumfäng-

- 10 - lich aufzuerlegen sind. Diese Kosten werden vollständig aus dem bereits erhalte- nen Vorschuss bezogen. 4.3. Parteientschädigungen Als angemessen erweist sich vorliegend die ordentliche Anwaltsgebühr (§ 4 AnwGebV-ZH), die auch den Aufwand für die Teilnahme an einer Hauptver- handlung abdeckt (§ 11 Abs. 1 AnwGebV-ZH). Vorliegend beträgt sie rund CHF 14'000.--. Eine Vergleichsverhandlung hat, wie eingangs erwähnt, nicht stattgefunden. Auch die Parteientschädigung wird grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorliegend unterliegt die Klägerin vollständig, weshalb ihr auch diese Kosten voll- umfänglich aufzuerlegen sind. Das Handelsgericht erkennt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 11'000.--.

3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Vorschuss gedeckt.

4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 14'000.-- zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 150'000.--.

- 11 - Zürich, 10. März 2018 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Gerichtsschreiber: Roland Schmid Christian Markutt