Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist gegeben und un- bestritten (Art. 31 ZPO; Art. 6 Abs. 1 und 2 ZPO).
- 4 -
E. 2 Ausgangslage und Analyse Rechtsbegehren: Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten – auf Grund- lage des Revisionsmandates – Rechenschaft im Sinne eines schriftlichen Ge- schäftsberichts. Dieser habe sich über den konkreten Inhalt des Mandats auszu- sprechen und detaillierte Angaben über sämtliche von der Beklagten für die Klä- gerin vorgenommenen Tätigkeiten und Massnahmen, namentlich sämtliche steu- errelevanten Hinweise, Empfehlungen, Abmahnungen oder sonstige Erklärungen, zu enthalten. Enthält ein Rechtsbegehren auf Rechenschaft keine zeitlichen Angaben, bezieht es sich auf die gesamte Dauer des Vertrages. Vorliegend ergibt sich aus der Be- gründung der Klage, dass das Revisionsmandat am 28. Oktober 2007 begann (act. 1 N 3) und im Jahr 2014 endete (act. 1 N 32). Diese Angaben blieben unbe- stritten. Allgemeines: Nach Art. 400 Abs. 1 OR hat der Beauftragte auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. Die Rechenschaftspflicht des Beauftragten soll dem Auftraggeber die Kontrolle über die Tätigkeiten des Beauftragten ermöglichen. Sie bildet Voraussetzung und Grundlage der Abliefe- rungs- oder Herausgabepflicht. Der Umfang der Rechenschafts- bzw. Herausga- bepflicht ist beschränkt auf Belange des Auftragsverhältnisses, wobei der Beauf- tragte den Auftraggeber vollständig und wahrheitsgetreu zu informieren und ihm alle Dokumente vorzulegen hat, die sich auf die im Interesse des Auftraggebers besorgten Geschäfte beziehen (BGE 139 III 49 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Interne Dokumente werden von der Herausgabepflicht nicht erfasst. Handelt es sich aber um Dokumente, die für die Kontrolle des Auftrags notwendig sind, unter- liegen sie zwar nicht der Herausgabepflicht im eigentlichen Sinne, sie sind jedoch unter dem Titel der Rechenschaftspflicht in Kopie herauszugeben, sofern keine
- 5 - Geheimhaltungsinteressen des Beauftragten entgegenstehen (BGE 139 III 49 E. 4.1.3 S. 56). Bezüglich interner Dokumente, welche für die Überprüfung der vertragsgemässen Auftragsausführung nicht relevant sind, besteht weder eine Rechenschafts- noch eine Herausgabepflicht (BGE 139 III 49 E. 4.1.3 S. 56). Inhalt und Umfang der Rechenschafs- und Herausgabepflicht sind abhängig vom konkreten Auftragsverhältnis und seiner Zweckbestimmung. Die Rechenschafts- pflicht findet ihre Grenzen zudem im Grundsatz von Treu und Glauben (BGE 139 III 49 E. 4.1.2 mit Hinweis auf Urteile 4A_144/2012 vom 11. September 2012 E. 3.2.2; 4C.206/2006 vom 12. Oktober 2006 E. 4.3.1). Eine Berufung auf die Re- chenschafts- bzw. Herausgabepflicht verstösst dann gegen Treu und Glauben, wenn der Auftraggeber die erforderlichen Informationen bereits besitzt oder sich leicht aus eigenen Unterlagen informieren könnte, während der Beauftragte dazu grössere Umtriebe auf sich nehmen müsste (BGE 139 III 49 E. 4.5.2 mit Hinweis auf das Urteil 4C.206/2006 vom 12. Oktober 2006 E. 4.3.1; BK-FELLMANN, N 82 zu Art. 400 OR). Die vorliegende Klage zielt einzig auf Rechenschaftsablage, und zwar, genauer gesagt, auf Erstattung eines schriftlichen Rechenschaftsberichts. Die revisionsrechtliche Rechtsbeziehung und Art. 400 OR: Die Beklagte amtete vorliegend als Revisionsstelle der Klägerin. Dabei handelte es sich um eine sog. eingeschränkte Revision (sog. „review“) gemäss Art. 727a OR - 727c OR i.V.m. Art. 729 - 729c OR (act. 1 N 4). Sowohl bei der ordentlichen als auch bei der eingeschränkten Revision bildet die Revisionsstelle einerseits ein gesetzliches Organ der zu revidierenden Gesell- schaft (Art. 626 Ziff. 6 OR), andererseits besteht zwischen Gesellschaft und Revi- sionsstelle auch eine vertragliche Rechtsbeziehung. Auf diese gelangt das Auf- tragsrecht nur insoweit zur Anwendung, als die revisionsrechtlichen Bestimmun- gen keine spezifische Regelung vorsehen und die auftragsrechtliche Regelung den revisionsrechtlichen Bestimmungen bzw. deren Sinn und Zweck nicht zuwi- derläuft (sog. auftragsähnliches Rechtsverhältnis sui generis; vgl. PETER BÖCKLI, Schweizerisches Aktienrecht, 4. Aufl., 2009, § 15 N 632; ROSMARIE ABOLFATHIAN- HAMMER, Das Verhältnis von Revisionsstelle und Revisor zur Aktiengesellschaft,
- 6 - Diss., Bern 1992, S. 5 f.). So findet namentlich das Weisungsrecht des Auftragge- bers gegenüber dem Beauftragten (vgl. Art. 397 OR) grundsätzlich keine Anwen- dung. Denn die Unabhängigkeit der Revisionsstelle (Art. 728 OR bzw. Art. 729 OR) und ihr gesetzlich definierter Auftrag stehen einem Weisungsrecht grundsätz- lich entgegen. Wie erwähnt, zielt die vorliegende Klage einzig auf Erstattung eines schriftlichen Rechenschaftsberichts. Im vorliegenden Zusammenhang von zentraler Bedeutung ist Art. 730c OR, wel- cher sowohl auf die eingeschränkte als auch auf die ordentliche Revision Anwen- dung findet. Gemäss Absatz 1 dieser Bestimmung muss die Revisionsstelle „sämtliche Revisionsdienstleistungen dokumentieren und Revisionsberichte sowie alle wesentlichen Unterlagen mindestens während zehn Jahren aufbewahren. [...].“ Absatz 2 präzisiert die genannten wesentlichen Unterlagen wie folgt: „Die Unterlagen müssen es ermöglichen, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften in effizienter Weise zu prüfen.“ Diese Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht gemäss Art. 730c OR be- zweckt namentlich die Qualitätssicherung sowie die Beweissicherung im Hinblick auf künftige Verantwortlichkeitsprozesse (CHK-OERTLI/HÄNNI, N 4 zu Art. 730c OR). Der genaue Umfang der Dokumentationspflicht geht im Fall der eingeschränkten Revision naturgemäss weniger weit als bei der ordentlichen Revision und ist von der Praxis sowie unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfal- les zu konkretisieren (vgl. die Formulierung „wesentliche Unterlagen“). In Konkretisierung dieses Grundsatzes hält der sog. Standard zur Eingeschränk- ten Revision (hrsgg. von Treuhand-Kammer, Zürich / Schweizerischer Treuhän- der-Verband, Bern, 2007, S. 25) fest, welche Informationen die sog. Arbeitspapie- re zu enthalten haben, die zusammen mit dem Revisionsbericht aufzubewahren sind.
- 7 - Diese der Aufbewahrungspflicht unterliegenden Unterlagen sind in analoger An- wendung von Art. 400 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 730c OR sowie in Anwendung der eingangs dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Auftragsrecht unter dem Titel der Rechenschaftspflicht (und nicht unter dem Titel der Heraus- gabepflicht im eigentlichen Sinne) als interne Dokumente in Kopie herauszuge- ben. Da das vorliegende Revisionsverhältnis seit geraumer Zeit beendet ist, kann zudem vorliegend offen bleiben, ob bzw. inwiefern eine solche Rechenschaftsab- lage während laufendem Revisionsmandat allenfalls Beschränkungen unterliegt, um zu verhindern, dass die zu prüfende Gesellschaft – aufgrund der Kenntnis in- terner Revisionsunterlagen – die Wirksamkeit künftiger Prüfungshandlungen be- einträchtigen könnte. Vorliegend verlangt die Klägerin aber explizit nicht die Herausgabe dieser Unter- lagen gemäss Art. 730c OR, sondern die Erstattung eines zusätzlichen schriftli- chen Rechenschaftsberichts, der sich im Einzelnen zu allen Prüfhandlungen so- wie zu den geführten Gesprächen zu äussern habe (act. 1 N 16 ff.; act. 23 N 29 und N 38). Die in Art. 730c OR speziell geregelte Dokumentationspflicht, welche, wie erwähnt, auch interne Dokumente (Arbeitspapiere) erfasst, ist im vorliegenden revisionsrechtlichen Kontext indes insofern als abschliessend zu betrachten, als nebst ihr kein zusätzlicher Anspruch auf Erstattung eines schriftlichen Rechen- schaftsberichtes im erwähnten Sinne besteht (ähnlich: BÖCKLI, a.a.O., § 15 N 632). Damit entbehrt das klägerische Rechtsbegehren einer tauglichen An- spruchsgrundlage.
E. 3 Fazit Nach dem Gesagten ist die Klage abzuweisen.
E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 4.1 Streitwert Der Streitwert wurde mit Verfügung vom 11. August 2017 einstweilen auf CHF 150'000.-- festgesetzt (Prot. S. 2). Dieser Wert blieb in der Folge unbestritten, so dass der Streitwert definitiv auf CHF 150'000.-- festzusetzen ist.
- 8 -
E. 4.2 Gerichtsgebühr Die ordentliche Gerichtsgebühr erweist sich als angemessen (§ 4 GebV OG-ZH). Deren Höhe beträgt beim vorliegenden Streitwert rund CHF 11'000.--. Die Ge- richtsgebühr wird den Parteien grundsätzlich nach Obsiegen bzw. Unterliegen auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO). Im Verfahren betreffend Eintreten hat die Klägerin obsiegt, in der Hauptsache un- terliegt sie indes vollumfänglich. Es rechtfertigt sich unter den vorliegenden Um- ständen, der Klägerin die Kosten zu 9/10 und der Beklagten zu 1/10 aufzuerlegen.
E. 4.3 Parteientschädigungen Als angemessen erweist sich vorliegend die ordentliche Anwaltsgebühr (§ 4 AnwGebV-ZH), die auch den Aufwand für die Teilnahme an einer Hauptver- handlung abdeckt (§ 11 Abs. 1 AnwGebV-ZH). Vorliegend beträgt sie rund CHF 14'000.--. Eine Vergleichsverhandlung hat, wie eingangs erwähnt, nicht stattgefunden. Auch die Parteientschädigung wird grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Auch hier gelangt der vorstehend unter dem Titel Gerichtskosten erwähnte Ver- teilschlüssel von 9/10 und 1/10 zur Anwendung. Zusätzlich hat die Beklagte einen Mehrwertsteuerzuschlag auf die Parteientschä- digung verlangt (act. 13 S. 2 Ziff. 5; act. 25 S. 2). Ist einer mehrwertsteuerpflichti- gen Partei eine Parteientschädigung zuzusprechen, hat dies zufolge Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer zu erfolgen. Ist die anspruchsberechtigte Partei nicht im vollen Umfange zum Abzug der Vorsteu- er berechtigt, ist die Parteientschädigung um den entsprechenden Faktor anteils- mässig anzupassen. Solche aussergewöhnlichen Umstände hat eine Partei zu behaupten und zu belegen (Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5; ZR 104 [2005] Nr. 76; SJZ 101 [2005] S. 531 ff.). Die Beklagte hat keine für die Zusprechung der Mehrwertsteuer erforderlichen aussergewöhnlichen Umstände behauptet. Daher ist der Beklagten die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.
- 9 - Das Handelsgericht erkennt:
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 11'000.--.
- Die Kosten werden zu neun Zehntel (CHF 9'900.--) der Klägerin und zu ei- nem Zehntel (CHF 1'100.--) der Beklagten auferlegt. Sie werden vorab aus dem von der Klägerin geleisteten und verbleibenden Kostenvorschuss ge- deckt. Der Klägerin wird im Umfang von CHF 1'100.-- das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
- Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Parteientschä- digung von CHF 12'600.-- zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 150'000.--. Zürich, 10. März 2018 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Gerichtsschreiber: Roland Schmid Christian Markutt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG170164-O U/ei Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, und Oberrichter Dr. Daniel Schwander, die Handelsrichter Caspar Comtesse, Hans Moser und Ivo Eltschinger sowie der Gerichtsschreiber Christian Markutt Urteil vom 10. März 2018 in Sachen A._____ AG, …, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____ AG, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. publ. Y._____ betreffend Rechenschaftsabgabe
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "Der Beklagten sei unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB für den Fall der Nichtbefolgung und unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen zu ihren Lasten zu befehlen, für ihre unter dem Revisi- onsmandat für die Klägerin durchgeführte Tätigkeit innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Urteils einen schriftlichen Geschäftsbericht zu er- statten, welcher sich über den konkreten Inhalt des Mandates auszu- sprechen und detaillierte Angaben über sämtliche von der Beklagten für die Klägerin vorgenommenen Tätigkeiten und Massnahmen, na- mentlich sämtliche steuerrelevanten Hinweise, Empfehlungen, Abmah- nungen oder sonstige Erklärungen, zu enthalten hat." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht
a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in …, welche „unter anderem Fab- rikation und Verkauf von …, Freizeitfabrikation sowie verwandter Produkte und deren Montage“ bezweckt (act. 1 N 1; act. 3/1). Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in …, welche die Erbringung von Treuhanddienstleistungen, vor allem die Erledigung von Buchführungen, Unter- nehmens- und Steuerberatung bezweckt (act. 1 N 2; act. 3/2).
b. Prozessgegenstand Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten – auf Grund- lage des Revisionsmandates der Beklagten – Rechenschaft im Sinne eines schriftlichen Geschäftsberichts auf Grundlage von Art. 400 Abs. 1 OR. Hinter- grund dieses Begehrens ist die Prüfung allfälliger Sorgfaltspflichtverletzungen der Beklagten im Hinblick auf einen allfälligen späteren Schadenersatzprozess (act. 1 N 20).
- 3 - B. Prozessverlauf Am 9. August 2017 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin hierorts die Klage- schrift ein (act. 1). Mit Verfügung vom 10. August 2017 wurde ihr Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Vorschuss zu leisten (act. 4). Nachdem die Klä- gerin den Vorschuss für die Gerichtskosten rechtzeitig geleistet hatte (act. 6), wurde der Beklagten am 23. August 2017 Frist zu Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 7). Diese erfolgte rechtzeitig mit Eingabe vom 21. Oktober 2017 (act. 13). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 wurde der Klägerin alsdann Frist angesetzt, um zum in der Klageantwort enthaltenen Antrag auf Nichteintreten Stellung zu nehmen (act. 15). Die klägerische Stellungnahme erfolgte mit Eingabe vom 2. November 2017 (act. 17). Mit Verfügung vom 8. November 2017 wurde die Leitung des vorliegenden Prozesses an Oberrichter Dr. Daniel Schwander als Instruktionsrichter delegiert (act. 18). Mit Beschluss vom 16. November 2017 ent- schied das Handelsgericht, auf die Klage sei einzutreten (act. 20). Nachdem die Klägerin – wie bereits im Parallelprozess HG170166 – mitgeteilt hatte, an einer gerichtlichen Vergleichsverhandlung nicht interessiert zu sein, er- klärten sich die Parteien – auf entsprechende Anregung des Gerichts – mit der Durchführung einer öffentlichen Hauptverhandlung einverstanden (act. 22). Am
12. Dezember 2017 wurde zur Hauptverhandlung auf den 1. Februar 2018 vorge- laden. Am 1. Februar 2018 fand die Hauptverhandlung statt (Prot. S. 8 ff.), anlässlich welcher Replik (act. 23), Duplik (act. 25) sowie weitere Stellungnahmen (Prot. S. 18 f.) mündlich erfolgten. Erwägungen
1. Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist gegeben und un- bestritten (Art. 31 ZPO; Art. 6 Abs. 1 und 2 ZPO).
- 4 -
2. Ausgangslage und Analyse Rechtsbegehren: Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten – auf Grund- lage des Revisionsmandates – Rechenschaft im Sinne eines schriftlichen Ge- schäftsberichts. Dieser habe sich über den konkreten Inhalt des Mandats auszu- sprechen und detaillierte Angaben über sämtliche von der Beklagten für die Klä- gerin vorgenommenen Tätigkeiten und Massnahmen, namentlich sämtliche steu- errelevanten Hinweise, Empfehlungen, Abmahnungen oder sonstige Erklärungen, zu enthalten. Enthält ein Rechtsbegehren auf Rechenschaft keine zeitlichen Angaben, bezieht es sich auf die gesamte Dauer des Vertrages. Vorliegend ergibt sich aus der Be- gründung der Klage, dass das Revisionsmandat am 28. Oktober 2007 begann (act. 1 N 3) und im Jahr 2014 endete (act. 1 N 32). Diese Angaben blieben unbe- stritten. Allgemeines: Nach Art. 400 Abs. 1 OR hat der Beauftragte auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. Die Rechenschaftspflicht des Beauftragten soll dem Auftraggeber die Kontrolle über die Tätigkeiten des Beauftragten ermöglichen. Sie bildet Voraussetzung und Grundlage der Abliefe- rungs- oder Herausgabepflicht. Der Umfang der Rechenschafts- bzw. Herausga- bepflicht ist beschränkt auf Belange des Auftragsverhältnisses, wobei der Beauf- tragte den Auftraggeber vollständig und wahrheitsgetreu zu informieren und ihm alle Dokumente vorzulegen hat, die sich auf die im Interesse des Auftraggebers besorgten Geschäfte beziehen (BGE 139 III 49 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Interne Dokumente werden von der Herausgabepflicht nicht erfasst. Handelt es sich aber um Dokumente, die für die Kontrolle des Auftrags notwendig sind, unter- liegen sie zwar nicht der Herausgabepflicht im eigentlichen Sinne, sie sind jedoch unter dem Titel der Rechenschaftspflicht in Kopie herauszugeben, sofern keine
- 5 - Geheimhaltungsinteressen des Beauftragten entgegenstehen (BGE 139 III 49 E. 4.1.3 S. 56). Bezüglich interner Dokumente, welche für die Überprüfung der vertragsgemässen Auftragsausführung nicht relevant sind, besteht weder eine Rechenschafts- noch eine Herausgabepflicht (BGE 139 III 49 E. 4.1.3 S. 56). Inhalt und Umfang der Rechenschafs- und Herausgabepflicht sind abhängig vom konkreten Auftragsverhältnis und seiner Zweckbestimmung. Die Rechenschafts- pflicht findet ihre Grenzen zudem im Grundsatz von Treu und Glauben (BGE 139 III 49 E. 4.1.2 mit Hinweis auf Urteile 4A_144/2012 vom 11. September 2012 E. 3.2.2; 4C.206/2006 vom 12. Oktober 2006 E. 4.3.1). Eine Berufung auf die Re- chenschafts- bzw. Herausgabepflicht verstösst dann gegen Treu und Glauben, wenn der Auftraggeber die erforderlichen Informationen bereits besitzt oder sich leicht aus eigenen Unterlagen informieren könnte, während der Beauftragte dazu grössere Umtriebe auf sich nehmen müsste (BGE 139 III 49 E. 4.5.2 mit Hinweis auf das Urteil 4C.206/2006 vom 12. Oktober 2006 E. 4.3.1; BK-FELLMANN, N 82 zu Art. 400 OR). Die vorliegende Klage zielt einzig auf Rechenschaftsablage, und zwar, genauer gesagt, auf Erstattung eines schriftlichen Rechenschaftsberichts. Die revisionsrechtliche Rechtsbeziehung und Art. 400 OR: Die Beklagte amtete vorliegend als Revisionsstelle der Klägerin. Dabei handelte es sich um eine sog. eingeschränkte Revision (sog. „review“) gemäss Art. 727a OR - 727c OR i.V.m. Art. 729 - 729c OR (act. 1 N 4). Sowohl bei der ordentlichen als auch bei der eingeschränkten Revision bildet die Revisionsstelle einerseits ein gesetzliches Organ der zu revidierenden Gesell- schaft (Art. 626 Ziff. 6 OR), andererseits besteht zwischen Gesellschaft und Revi- sionsstelle auch eine vertragliche Rechtsbeziehung. Auf diese gelangt das Auf- tragsrecht nur insoweit zur Anwendung, als die revisionsrechtlichen Bestimmun- gen keine spezifische Regelung vorsehen und die auftragsrechtliche Regelung den revisionsrechtlichen Bestimmungen bzw. deren Sinn und Zweck nicht zuwi- derläuft (sog. auftragsähnliches Rechtsverhältnis sui generis; vgl. PETER BÖCKLI, Schweizerisches Aktienrecht, 4. Aufl., 2009, § 15 N 632; ROSMARIE ABOLFATHIAN- HAMMER, Das Verhältnis von Revisionsstelle und Revisor zur Aktiengesellschaft,
- 6 - Diss., Bern 1992, S. 5 f.). So findet namentlich das Weisungsrecht des Auftragge- bers gegenüber dem Beauftragten (vgl. Art. 397 OR) grundsätzlich keine Anwen- dung. Denn die Unabhängigkeit der Revisionsstelle (Art. 728 OR bzw. Art. 729 OR) und ihr gesetzlich definierter Auftrag stehen einem Weisungsrecht grundsätz- lich entgegen. Wie erwähnt, zielt die vorliegende Klage einzig auf Erstattung eines schriftlichen Rechenschaftsberichts. Im vorliegenden Zusammenhang von zentraler Bedeutung ist Art. 730c OR, wel- cher sowohl auf die eingeschränkte als auch auf die ordentliche Revision Anwen- dung findet. Gemäss Absatz 1 dieser Bestimmung muss die Revisionsstelle „sämtliche Revisionsdienstleistungen dokumentieren und Revisionsberichte sowie alle wesentlichen Unterlagen mindestens während zehn Jahren aufbewahren. [...].“ Absatz 2 präzisiert die genannten wesentlichen Unterlagen wie folgt: „Die Unterlagen müssen es ermöglichen, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften in effizienter Weise zu prüfen.“ Diese Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht gemäss Art. 730c OR be- zweckt namentlich die Qualitätssicherung sowie die Beweissicherung im Hinblick auf künftige Verantwortlichkeitsprozesse (CHK-OERTLI/HÄNNI, N 4 zu Art. 730c OR). Der genaue Umfang der Dokumentationspflicht geht im Fall der eingeschränkten Revision naturgemäss weniger weit als bei der ordentlichen Revision und ist von der Praxis sowie unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfal- les zu konkretisieren (vgl. die Formulierung „wesentliche Unterlagen“). In Konkretisierung dieses Grundsatzes hält der sog. Standard zur Eingeschränk- ten Revision (hrsgg. von Treuhand-Kammer, Zürich / Schweizerischer Treuhän- der-Verband, Bern, 2007, S. 25) fest, welche Informationen die sog. Arbeitspapie- re zu enthalten haben, die zusammen mit dem Revisionsbericht aufzubewahren sind.
- 7 - Diese der Aufbewahrungspflicht unterliegenden Unterlagen sind in analoger An- wendung von Art. 400 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 730c OR sowie in Anwendung der eingangs dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Auftragsrecht unter dem Titel der Rechenschaftspflicht (und nicht unter dem Titel der Heraus- gabepflicht im eigentlichen Sinne) als interne Dokumente in Kopie herauszuge- ben. Da das vorliegende Revisionsverhältnis seit geraumer Zeit beendet ist, kann zudem vorliegend offen bleiben, ob bzw. inwiefern eine solche Rechenschaftsab- lage während laufendem Revisionsmandat allenfalls Beschränkungen unterliegt, um zu verhindern, dass die zu prüfende Gesellschaft – aufgrund der Kenntnis in- terner Revisionsunterlagen – die Wirksamkeit künftiger Prüfungshandlungen be- einträchtigen könnte. Vorliegend verlangt die Klägerin aber explizit nicht die Herausgabe dieser Unter- lagen gemäss Art. 730c OR, sondern die Erstattung eines zusätzlichen schriftli- chen Rechenschaftsberichts, der sich im Einzelnen zu allen Prüfhandlungen so- wie zu den geführten Gesprächen zu äussern habe (act. 1 N 16 ff.; act. 23 N 29 und N 38). Die in Art. 730c OR speziell geregelte Dokumentationspflicht, welche, wie erwähnt, auch interne Dokumente (Arbeitspapiere) erfasst, ist im vorliegenden revisionsrechtlichen Kontext indes insofern als abschliessend zu betrachten, als nebst ihr kein zusätzlicher Anspruch auf Erstattung eines schriftlichen Rechen- schaftsberichtes im erwähnten Sinne besteht (ähnlich: BÖCKLI, a.a.O., § 15 N 632). Damit entbehrt das klägerische Rechtsbegehren einer tauglichen An- spruchsgrundlage.
3. Fazit Nach dem Gesagten ist die Klage abzuweisen.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Streitwert Der Streitwert wurde mit Verfügung vom 11. August 2017 einstweilen auf CHF 150'000.-- festgesetzt (Prot. S. 2). Dieser Wert blieb in der Folge unbestritten, so dass der Streitwert definitiv auf CHF 150'000.-- festzusetzen ist.
- 8 - 4.2. Gerichtsgebühr Die ordentliche Gerichtsgebühr erweist sich als angemessen (§ 4 GebV OG-ZH). Deren Höhe beträgt beim vorliegenden Streitwert rund CHF 11'000.--. Die Ge- richtsgebühr wird den Parteien grundsätzlich nach Obsiegen bzw. Unterliegen auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO). Im Verfahren betreffend Eintreten hat die Klägerin obsiegt, in der Hauptsache un- terliegt sie indes vollumfänglich. Es rechtfertigt sich unter den vorliegenden Um- ständen, der Klägerin die Kosten zu 9/10 und der Beklagten zu 1/10 aufzuerlegen. 4.3. Parteientschädigungen Als angemessen erweist sich vorliegend die ordentliche Anwaltsgebühr (§ 4 AnwGebV-ZH), die auch den Aufwand für die Teilnahme an einer Hauptver- handlung abdeckt (§ 11 Abs. 1 AnwGebV-ZH). Vorliegend beträgt sie rund CHF 14'000.--. Eine Vergleichsverhandlung hat, wie eingangs erwähnt, nicht stattgefunden. Auch die Parteientschädigung wird grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Auch hier gelangt der vorstehend unter dem Titel Gerichtskosten erwähnte Ver- teilschlüssel von 9/10 und 1/10 zur Anwendung. Zusätzlich hat die Beklagte einen Mehrwertsteuerzuschlag auf die Parteientschä- digung verlangt (act. 13 S. 2 Ziff. 5; act. 25 S. 2). Ist einer mehrwertsteuerpflichti- gen Partei eine Parteientschädigung zuzusprechen, hat dies zufolge Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer zu erfolgen. Ist die anspruchsberechtigte Partei nicht im vollen Umfange zum Abzug der Vorsteu- er berechtigt, ist die Parteientschädigung um den entsprechenden Faktor anteils- mässig anzupassen. Solche aussergewöhnlichen Umstände hat eine Partei zu behaupten und zu belegen (Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5; ZR 104 [2005] Nr. 76; SJZ 101 [2005] S. 531 ff.). Die Beklagte hat keine für die Zusprechung der Mehrwertsteuer erforderlichen aussergewöhnlichen Umstände behauptet. Daher ist der Beklagten die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.
- 9 - Das Handelsgericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 11'000.--.
3. Die Kosten werden zu neun Zehntel (CHF 9'900.--) der Klägerin und zu ei- nem Zehntel (CHF 1'100.--) der Beklagten auferlegt. Sie werden vorab aus dem von der Klägerin geleisteten und verbleibenden Kostenvorschuss ge- deckt. Der Klägerin wird im Umfang von CHF 1'100.-- das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Parteientschä- digung von CHF 12'600.-- zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 150'000.--. Zürich, 10. März 2018 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Gerichtsschreiber: Roland Schmid Christian Markutt