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HG170133

Persönlichkeitsverletzung/UWG

Zh Handelsgericht · 2019-02-25 · Deutsch ZH
Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Einleitung Sowohl das Handelsgericht als auch das Bundesgericht haben sich bereits zwei- fach mit der vorliegenden Streitsache befasst und – bei hauptsächlicher Klageab- weisung – verschiedentlich Persönlichkeitsverletzungen festgestellt (siehe im Überblick E. 8.3). In Nachachtung des letzten vorgenannten, höchstrichterlichen

- 8 - Entscheides gilt es – nebst der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen

– in einem ersten Schritt noch über folgende Punkte zu befinden: − "T._____ [Zeitungstitel]" (I._____ vom tt.mm.2009 [act. 4/52]) − "U._____ [Zeitungstitel]" (H1._____ online vom tt.mm.2009 [act. 4/91]) − "V._____: Die meistgelesenen Artikel 2009" (F._____ online und W._____ vom tt.mm.2009 [act. 4/102]) − Medienkampagne ab tt.mm.2011 − Anspruch des Klägers 1 auf Auskunft und Rechnungslegung − Genugtuung Erst danach kann in einem zweiten Schritt die Höhe des Gewinnherausgabean- spruchs des Klägers 1 beurteilt werden (zum Ganzen: BGE 143 III 297 E. 8.2.6).

E. 2 Formelles Die Beklagten bestreiten die Zulässigkeit der klägerischen Noveneingabe vom

10. Februar 2012 (act. 27). Die darin enthaltenen Tatsachenbehauptungen seien nicht ohne Verzug vorgebracht worden (act. 32 N 5 f.). Dies gelte insbesondere für den beanstandeten Artikel vom 10. Januar 2012 (act. 32 N 6). Die Beklagten verkennen mit diesen Ausführungen die Tragweite einer möglichen "Medienkampagne". Das Vorliegen einer Medienkampagne gilt es in materieller Hinsicht abstrakt und losgelöst von einzelnen Artikeln über einen gewissen Zeit- raum zu beurteilen. Dies macht es in prozessualer Hinsicht notwendig, solange mit deren Einbringung als Novum zuzuwarten, bis sie abgeschlossen oder zumin- dest abgeflaut ist. Erst danach kann überhaupt eine gerichtliche Beurteilung des Novums "weitere Medienkampagne" erfolgen. Aus der lediglich dienenden Funk- tion des Prozessrechts können sich keine höheren Anforderungen ergeben. Das klägerische Vorgehen erweist sich vor dem Hintergrund von Art. 229 ZPO damit ohne Weiteres als zulässig. Zusammenfassend liegt mit Eingabe vom 10. Februar 2012 eine prozessual zu- lässige Noveneingabe des Klägers 1 vor.

- 9 -

E. 3 "T._____" (I._____ vom tt.mm.2009 [act. 4/52])

E. 3.1 Ungerechtfertigte Persönlichkeitsverletzung Der Inhalt des genannten Artikels stellt gemäss Bundesgericht eine nicht gerecht- fertigte Persönlichkeitsverletzung dar (Urteil BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 7.2.3.8; vgl. Urteil BGer 5A_256/2016 vom 9. Juni 2017 E. 4.3 [nicht publ. E. in BGE 143 III 297]).

E. 3.2 Fazit Versehentlich wurde dies nur in den Erwägungen, aber nicht im Dispositiv des aufgehobenen Urteils vom 8. Februar 2016 festgestellt (act. 84). Dies gilt es hier- mit nachzuholen. Die Beklagte 2 ist entsprechend zu verpflichten, eine Willenser- klärung auf Löschung gegenüber der Q._____ AG, R._____ AG und S._____ GmbH abzugeben.

E. 4 "U._____" (H1._____ online vom tt.mm.2009 [act. 4/91])

E. 4.1 Persönlichkeitsverletzung Das Bundesgericht stufte den streitgegenständlichen Artikel – anders als das hie- sige Gericht – als persönlichkeitsverletzend ein (Urteil BGer 5A_256/2016 vom

E. 4.2 Rechtfertigungsgründe Vorauszuschicken ist, dass unter einem Rechtfertigungsgrund der Nachweis der Wahrheit der persönlichkeitsverletzenden Äusserung oder der Begründetheit der Kritik bzw. eines des den Interessen des Verletzten mindestens gleichwertigen öf- fentlichen oder privaten Interesses, zu verstehen ist (BGE 143 III 297 E. 6.7.1). Der Beklagten 1 misslingt der Beweis eines Rechtfertigungsgrundes: In bloss pauschaler Weise führt sie aus, dass die Darstellungen im erwähnten Artikel "ausnahmslos sachlich korrekt und rechtlich zulässig" seien (act. 15 N 76) bzw. es

- 10 - keine "Falschmeldung" gäbe (act. 15 N 159). Weder findet sich im beklagtischen Vortrag eine konkrete, inhaltliche Bezugnahme zu einzelnen Textpassagen noch werden Belege zu deren Untermauerung eingereicht. Es wird vielmehr auf zahl- reiche, zum Beweis anerbotene Zeugenaussagen verwiesen, womit sich das un- genügend vorgetragene Tatsachenfundament allerdings nicht korrigieren lässt (Urteil BGer 4A_504/2015 vom 28. Januar 2016 E. 2.4; Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG150173-O vom 12. Juli 2017 E. 3.3.1; vgl. Urteil BGer 4A_221/2015 vom 23. November 2015 E. 3.1 [nicht publizierte E. in BGE 141 III 549]). Die Beklagte 1 spricht in diesem Zusammenhang selbst von einer bloss "allgemeinen Bestreitung" (act. 29 N 140). Überhaupt werden dieselben 21 Zeu- gen zum Wahrheitsbeweis einer Vielzahl von beklagtischen Publikationen angeru- fen. Solche mehrthematischen Beweismittel sind ebenfalls unzulässig (statt vieler: HASENBÖHLER, Das Beweisrecht der ZPO, Band 1, Zürich 2015, § 2 N 2.11; Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG140246-O vom 12. Mai 2017 E. 3.2 [teilweise in ZR 116/2017 Nr. 42 publiziert]).

E. 4.3 Fazit Zusammenfassend ist – mangels gehörig dargetaner Rechtfertigungsgründe – die persönlichkeitsverletzende Natur des Artikels festzustellen. Die Beklagte 1 ist ent- sprechend zu verpflichten, ihn – da weiterhin auffindbar – auf ihrer Webseite zu löschen und eine Willenserklärung auf Löschung gegenüber der Q._____ AG, R._____ AG und S._____ GmbH abzugeben.

5. "V._____: Die meistgelesenen Artikel 2009" (F._____ online und W._____ vom tt.mm.2009 [act. 4/102]) 5.1. Vorbemerkung Das Bundesgericht hat die handelsgerichtliche Argumentation hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation des genannten Online-Artikels verworfen (Urteil BGer 5A_256/2016 vom 9. Juni 2017 E. 5.3.3 [nicht publ. E. in BGE 143 III 297]. Erneut gilt es deshalb über die Frage der Verletzung der Persönlichkeit und diejenige der Rechtfertigung zu entscheiden.

- 11 - 5.2. Persönlichkeitsverletzung Der streitgegenständliche Bericht bündelt eine Reihe von Artikeln aus dem Ress- ort "Zürich", die im Jahr 2009 "besonders häufig beachtet wurden", in die fünf Ka- tegorien "Verkehr", "Leben in Zürich", "Panorama", "Leute" und "Politik". Als zweitplatzierten Artikel in der Kategorie "Leute" nennt der Bericht ein Porträt über den Kläger 1 aus der Zeit kurz bevor bekannt geworden sei, dass dieser "mehr- fach wegen Tätlichkeiten und sexuellen Übergriffen angeklagt sei" (Urteil BGer 5A_256/2016 vom 9. Juni 2017 E. 5.3.1 [nicht publ. E. in BGE 143 III 297]). Begriffe wie "Tätlichkeiten" und "sexuelle Übergriffe" stellen landläufig Straftatbe- stände dar; auch der Durchschnittsleser verbindet sie ohne Weiteres mit dem Strafrecht. Er wird aufgrund deren häufigen Sprachgebrauchs auch eine ungefäh- re Vorstellung von der Tragweite solcher Vorwürfe haben. Anders sieht dies, wie bereits im Grundsatz vom Bundesgericht erwogen (Urteil BGer 5A_256/2016 vom 9. Juni 2017 E. 5.3.3 [nicht publ. E. in BGE 143 III 297], mit dem Begriff der "Anklage" aus. Einerseits kann eine Person von einer anderen ausserhalb eines strafrechtlichen Verfahrens angeklagt werden, etwas Unrechtes getan zu haben. Andererseits kann der Durchschnittsleser ohne juristische Fach- kenntnisse kaum präzise einordnen, was mit diesem Ausdruck genau gemeint ist. Dennoch wird er die strafrechtliche Konnotation aufgrund der Verknüpfung mit den Straftatbeständen erkennen, aber es wird für ihn lediglich die Verknüpfung der Person des Klägers 1 mit einem Strafverfahren im Vordergrund stehen. Ob eine Anklage im juristisch-technischen Sinn erhoben wurde oder nicht, spielt für das Durchschnittsverständnis aber gar keine Rolle. Die im Artikel beschriebene Involvierung des Klägers 1 in ein Strafverfahren genügt bei objektivierter Betrach- tungsweise nämlich bereits für sich genommen, um dem Kläger 1 ein verwerfli- ches, gesellschaftlich verpöntes Verhalten zu unterstellen (in diesem Sinne: Urteil des Handelsgerichts des Kantons HE170166-O vom 29. Juni 2017 = ZR 116/2017 Nr. 69, S. 226 ff., Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG150249-O vom 15. März 2018 E. 1.2). Dies gilt im besonderen Ausmass, da auch nur schon mutmasslichen Sexualstraftätern eine gesellschaftliche Ächtung widerfährt (vgl. Urteil BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 7.2.3.4). Die persön-

- 12 - lichkeitsverletzende Natur des streitgegenständlichen Online-Artikels ist daher zu bejahen. 5.3. Rechtfertigungsgründe Es ist ohne Weiteres möglich, über die Involvierung einer Person in ein Strafver- fahren zu berichten. Es gilt dabei allerdings die von der Rechtsprechung und Lite- ratur herausgearbeiteten Grenzen zu wahren (dazu ausführlich: z.B. Urteil des Bundesgerichts 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 8.2 m.w.H.). Deren Einhaltung vermag die Persönlichkeitsverletzung zu rechtfertigen. Während es auf die effektive Erhebung der Anklage im juristisch-technischen Sinn, wie gezeigt, nicht ankommen kann, hat die Beklagte 1 zum Gelingen des Wahrheitsbeweises als Rechtfertigungsgrund immerhin darzulegen, dass ein Strafverfahren gegen den Kläger 1 wegen Tätlichkeiten und sexuellen Übergriffen geführt wurde. Zur Führung dieses Beweises kann sich die Beklagte 1 aber nicht einfach auf später bekannt gewordene Tatsachen stützen, sondern sie hat aufzu- zeigen, dass der Artikel zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung am tt.mm.2009 der Wahrheit entsprach. Dies misslingt ihr wiederum: Sie verweist pauschal auf die Akten der Stadtpolizei Zürich ohne im Parteivortrag selbst deren zeitlichen Bezug zum tt.mm.2009 näher auszuführen. Sie begnügt sich bei allgemein gehaltenen Aussagen wie "das Strafverfahren war hinlänglich bekannt" (act. 29 N 142) und es sei nicht "falsch" berichtet worden. Dies ist ungenügend. Überhaupt nennt die Be- klagte 1 für eine Vielzahl von Tatsachenvorbringen dieselben Beweismittel (act. 15 N 80; act. 29 N 142), was angesichts des zuvor beschriebenen Verbots mehrthematischer Beweismittel nicht angeht. Die Beklagte 1 vermag deshalb den Wahrheitsbeweis nicht zu erbringen. Weitere Rechtfertigungsgründe tut sie nicht dar. 5.4. Fazit Zusammenfassend ist – mangels gehörig dargetaner Rechtfertigungsgründe – die persönlichkeitsverletzende Natur des Artikels festzustellen. Die Beklagte 1 ist ent-

- 13 - sprechend zu verpflichten, eine Willenserklärung auf Löschung gegenüber der Q._____ AG, R._____ AG und S._____ GmbH abzugeben.

6. Medienkampagne ab tt.mm.2011 ("Medienkampagne 2") 6.1. Vorbemerkung Das Bundesgericht bejahte eine gegen den Kläger 1 geführte persönlichkeitsver- letzende Medienkampagne im Zeitraum vom tt.mm.2009 bis tt.mm.2010 (vgl. Ur- teil BGer 5A_256/2016 vom 9. Juni 2017 E. 7.4.2, E. 8 [nicht publ. E. in BGE 143 III 297]). Es hat dem Handelsgericht aufgetragen, über eine zweite Medienkam- page ab tt.mm.2011 zu befinden (a.a.O. E. 6.8). 6.2. Streitpunkte Der Kläger 1 führt replicando aus, es sei im Zuge des erstinstanzlichen Strafver- fahrens vor Bezirksgericht Zürich zu einer zweiten gegen ihn gerichteten Medien- kampagne gekommen (act. 23 N 333 ff.). Diese sei massgeblich von den beklag- tischen Presseerzeugnissen mitgetragen worden (z.B. act. 23 N 336). Der letzte, diesbezügliche Artikel datiere vom tt.mm.2012 (act. 27 N 25). Die Beklagten bestreiten ihre Mitwirkung an einer persönlichkeitsverletzenden Medienkampagne (z.B. act. 29 N 242). Die Inhalte der Berichte sei unter den Ge- sichtspunkten des Persönlichkeitsrechts nicht zu beanstanden (z.B. act. 32 N 7). Teils handle es sich um blosse Kommentare (z.B. act. 29 N 246 ff.), teils um wahrheitsgemässe Gerichtsberichterstattung (z.B. act. 29 N 260; act. 32 N 19). Diese greife in zulässiger Weise die Eigendarstellungen des Klägers 1 rund um den Prozess auf (act. 32 N 12) und weise auf eklatante Widersprüche in dieser hin (act. 32 N 10). 6.3. Würdigung a.) Persönlichkeitsverletzung Gemäss Bundesgericht stellt eine Medienkampagne einen unzulässigen Eingriff in die informationelle Privatsphäre dar, die ebenfalls vom Persönlichkeitsrecht ge-

- 14 - schützt wird (BGE 143 III 297 E. 6.5). Die Persönlichkeitsverletzung folgt daraus, dass der Verletzte seines privaten Herrschaftsbereichs beraubt wird, selbst dar- über zu bestimmen, von welchen Informationen über sich und sein Leben die Öf- fentlichkeit erfahren soll (a.a.O.). Der Inhalt der einzelnen Berichte ist bei der Be- urteilung einer Medienkampagne folglich ohne Relevanz, wird die Privatsphäre doch erst durch das Zusammenspiel zahlreicher Artikel verletzt, die sich zu einer eigentlichen Kampagne verdichten (vgl. BACHER, Persönlichkeitsverletzung durch eine Medienkampagne, in: sui-generis 2017, N 30). Dies macht es in tatsächlicher Hinsicht namentlich erforderlich, den Umfang der Berichterstattung festzustellen (BACHER, a.a.O., N 15 ff.). Diesbezüglich ist der Sachverhalt unbestritten, gestanden die Beklagten doch Folgendes ein: act. 29 N 239 "Die vom Kläger behauptete Zahl von 1'463 Print-Artikel im Zeitraum vom tt.mm.-tt.mm.2011 dürfte zutreffend sein. Davon wurde nur eine verschwindend kleine Anzahl von den Beklagten [1-2] publiziert." act. 29 N 248 "Wie der Kläger an anderer Stelle behauptet, lief damals ein Medienhype, der Kläger selbst macht bekanntlich allein für diesen Zeitraum 1'463 Print-Artikel geltend (…). Hinzu kommen noch zahlreiche Online-Artikel. Hinzu kommt vor allem auch eine äusserst umfangreiche Berichterstattung der Monopolmedien AA._____ und AB._____." Auch bezüglich der anfangs 2012 erfolgten, intensiven Berichterstattung finden sich keine konkreten, beklagtischen Bestreitungen. Vielmehr wird mehrfach pau- schal darauf hingewiesen, dass die Beklagten nicht alleine für diese verantwort- lich gewesen seien (z.B. act. 32 N 16). Somit ist ohne Weiteres erstellt, dass ab Herbst 2011 wiederum eine beispielslose Anzahl von Artikeln über den Kläger 1 veröffentlicht wurde. Es war, wie die Be- klagten dies selbst bezeichneten, ein eigentlicher "Medienhype" rund um dessen Person im Gang. Nebst Berichten in Print-Medien wurde in überdurchschnittlicher Weise auch online sowie im Radio und Fernsehen über das Zürcher Strafverfah- ren des Klägers 1 berichtet. Dieser sah sich demzufolge mit einer kaum zu über-

- 15 - blickbaren Anzahl an Presseberichten konfrontiert, die seine mediale Skandalisie- rung weiter vorantrieben. Obgleich aufgrund seiner Stellung als Boulevard- Prominenter Abstriche an Privatsphäre und Diskretionsbedürfnis zu machen sind (Urteil BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 5.6 f.; BGE 143 III 297 E. 6.5), sprengt die journalistische Auseinandersetzung mit seiner Person jeden Rahmen. Durch die Preisgabe zahlreicher personenbezogener Gegebenheiten und Ereig- nisse aus dem Leben des Klägers 1 verdichtete sich die Berichterstattung zu ei- ner persönlichkeitsverletzenden Medienkampagne. Zu dieser trugen auch die Presserzeugnisse der Beklagten bei, die – unbestrittenermassen (z.B. act. 29 N 243; act. 32 N 26) – mehrfach über den Kläger 1 berichteten. Ohne Relevanz ist, wie dies die Beklagten einwenden, dass auch andere Medienhäuser die Medi- enkampagne befeuerten (BGE 143 III 297 E. 6.5). Durch ihre Beteiligung an der Medienkampagne verletzten die Beklagten ihrerseits die Persönlichkeit des Klä- gers 1. Aufgrund der Bundesgerichtlichen Vorgaben führt dies zur Bejahung einer persönlichkeitsverletzenden Medienkampagne im Zeitraum vom tt.mm.2011 bis tt.mm.2012, da hier der letzte, eingeklagte Artikel der Beklagten erschien, der sich mit dem gegen den Kläger 1 angestrengten Zürcher Strafverfahren beschäftigte. b.) Rechtfertigungsgründe Als Rechtfertigungsgründe kommen hier allenfalls überwiegende öffentliche oder private Interessen in Frage (BGE 143 III 297 E. 6.7.2). Der Wahrheitsgehalt der einzelnen Berichte respektive überhaupt deren Inhalt vermag eine Medienkam- pagne nicht zu rechtfertigen, steht doch – wie erörtert – der Verlust an Privatsphä- re im Vordergrund (siehe vorne E. 6.3/a und BGE 143 III 297 E. 6.7.2). Dies ist auch bei der Prüfung der Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen. Mithin muss ein bestimmtes öffentliches oder privates Interesse an dieser besonders intensi- ven Form der Publikation vorliegen und nicht einfach daran, die fraglichen Inhalte zu veröffentlichen (BACHER, Persönlichkeitsverletzung durch eine Medienkam- pagne, in: sui-generis 2017, N 38). Nach BACHER soll ein solches überwiegendes Interesse namentlich dann bejaht werden, wenn gegen starken (z.B. politischen) Widerstand auf schwerwiegende Missstände aufmerksam gemacht wird (BACHER, a.a.O., N 38).

- 16 - Im konkreten Fall können sich die Beklagten weder auf ein öffentliches noch auf ein privates Interesse stützen, das die Medienkampagne rechtfertigen würde. Ihre Berichterstattung diente nicht dazu, dem Publikum Klarheit über den erstinstanzli- chen Prozess vor Bezirksgericht Zürich zu verschaffen. Dies gaben die Beklagten denn auch unumwunden zu, wollten sie durch ihre Berichterstattung doch "zahl- reiche eklatante Widersprüche in der Selbstdarstellung des Klägers [1] basierend auf der richterlichen und gutachterlichen Würdigung des Falls" aufzuzeigen, die auch für die "Urteilsfindung und Strafzumessung" von zentraler Bedeutung gewe- sen seien (act. 32 N 10). Die informative Darstellung des eigentlichen Prozesses geriet, wie aus diesem Zugeständnis ersichtlich wird, in den Hintergrund. Vielmehr verliessen die Beklagten ihre Rolle als informierende Gerichtsberichterstatter, um mit eigenen Wertungen, Mutmassungen und Interpretationen die Ereignisse auf- zubauschen und die Person des Klägers 1 stückweise zu demontieren. Diese Form der Berichterstattung diente keinem legitimen Informationsbedürfnis mehr, sondern (allenfalls) nur einem Unterhaltungsbedürfnis der Öffentlichkeit. Dieses vermag für sich genommen die Persönlichkeitsverletzung, die dem Kläger wider- fahren ist, nicht zu rechtfertigen. Gleiches gilt hinsichtlich privater Interessen der Beklagten, die diese auch nicht gehörig behaupteten. 6.4. Fazit Zusammenfassend ist eine persönlichkeitsverletzende Medienkampagne der Be- klagten im Zeitraum vom tt.mm.2011 bis tt.mm.2012 zu bejahen.

7. Grundsätzlicher Gewinnherausgabeanspruch des Klägers 1 Gemäss Bundesgericht bilden bei der Gewinnherausgabe die widerrechtliche Ver- letzung des Persönlichkeitsrechts, die Entstehung eines Gewinns sowie der Kau- salzusammenhang zwischen der unrechtmässigen Verletzung und dem erzielten Gewinn Beweisthemen (BGE 133 III 153 E. 3.3). Das hiesige Gericht, zuletzt mit diesem Urteil, und das Bundesgericht haben ver- schiedentlich widerrechtliche Persönlichkeitsverletzungen des Klägers 1 durch einzelne Artikel sowie zwei gegen ihn geführte Medienkampagnen festgestellt

- 17 - (siehe nachfolgend im Überblick E. 8.3). Mithin besteht in diesen Zeiträumen ein grundsätzlicher Gewinnherausgabeanspruch des Klägers 1 (vgl. BGE 143 III 297 E. 8.2.5.3). Über diesen gilt es, wie erwähnt, in einem zweiten Urteil – nach Aus- kunftserteilung und Rechenschaftsablage durch die Beklagten (dazu sogleich) – zu befinden.

8. Anspruch des Klägers 1 auf Auskunft und Rechnungslegung 8.1. Vorbemerkung Das Bundesgericht hat die handelsgerichtliche Argumentation bezüglich des klä- gerischerseits geltend gemachten Anspruchs auf Auskunft und Rechnungslegung verworfen (BGE 143 III 297 E. 8.2.5.3 ff.]). Er ist erneut zu behandeln. 8.2. Streitpunkte Der Kläger verlangt die Offenlegung der in Ziffer 6 der Rechtsbegehren enthalte- nen Informationen (insbesondere Umsatz, Auflage, Leserzahlen, Anzahl Klicks auf online-Artikel etc.), um ihm die Abschätzung des herauszugebenden Gewinns zu ermöglichen (act. 1 N 650). Die Beklagten bestreiten einen Auskunfts- und Rechenschaftsablageanspruch des Klägers 1. Anhand der eingeforderten Unterlagen könne überdies auch kein allfälliger Gewinn festgestellt werden. Beispielsweise habe eine Bewegung auf ei- ner Webseite noch nichts mit einem Gewinn zu tun (act. 15 N 298). Überhaupt stünden dem Anspruch Geschäftsgeheimnisse entgegen (act. 15 N 300). 8.3. Würdigung Der Auskunftsanspruch ist materiell-rechtlicher Natur und leitet sich dogmatisch aus Art. 2 Abs. 1 ZGB ab (BGE 143 III 297 E. 8.2.5.2). Er setzt voraus, dass der Geschädigte einen Eingriff und die Erzielung eines Verletzergewinns glaubhaft macht (JENNY, Die Eingriffskondition bei Immaterialgüterrechtsverletzungen, Diss., Zürich 2005, N 290). In der Regel genügt es, wenn er Verletzungshandlungen dartut, die geeignet sind, auf einen Schadeneintritt zu schliessen (FISCHER, Scha-

- 18 - denberechnung im gewerblichen Rechtsschutz, Urheberrecht und unlauteren Wettbewerb, Diss., Basel 1961, S. 45). Diese Voraussetzungen sind im konkreten Fall ohne Weiteres als erfüllt zu be- trachten. In den Urteilen des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2014 bzw. 8. Februar 2016 (act. 69 S. 113; act. 84 S. 120) und des Bundesge- richts vom 6. Mai 2015 bzw. 9. Juni 2017 (act. 75 S. 57; act. 90 S. 62) wurde – teilweise rechtskräftig – über die Verletzungshandlungen respektive die seitens der Beklagten widerrechtlich begangenen Persönlichkeitsverletzungen zum Nach- teil des Klägers 1 befunden. Übersichtshalber sind sie noch einmal chronologisch wiederzugeben: − "P._____" (TV-Sender E._____ am tt.mm.2009 [act. 4/42 und act. 4/43]); − "AC._____" (H1._____ online vom tt.mm.2009 [act. 4/38]); − "AD._____" (H2._____ online vom tt.mm.2009 [act. 4/39]); − "AE._____" (H1._____ online vom tt.mm.2009 [act. 4/40 = act. 4/45 lin- ke Spalte]); − "AF._____" (F._____ vom tt.mm.2009 [act. 4/50]); − "T._____" (I._____ vom tt.mm.2009 [act. 4/52]); − "AG._____" (H1._____ online vom tt.mm.2009 [act. 4/47]); − "AH._____" (H2._____ online vom tt.mm.2009 [act. 4/48]); − "AI._____" (H2._____ online vom tt.mm.2009 [act. 4/49]); − "AJ._____" (H1._____ vom tt.mm.2009 [act. 4/44, act. 4/45]); − "U._____" (H1._____ online vom tt.mm.2009 [4/91]); − "V._____: Die meistgelesenen Artikel 2009" (F._____ online und W._____ vom tt.mm.2009 [act. 4/102]) − "AK._____" (H2._____ vom tt.mm.2010 [act. 4/133 und act. 4/134]); − "AL._____" (H1._____ vom tt.mm.2010 [act. 4/135]). sowie − Medienkampagne 1: Zeitraum vom tt.mm.2009 bis tt.mm.2010; − Medienkampagne 2: Zeitraum vom tt.mm.2011 bis tt.mm.2012. Dem Kläger 1 steht damit im Grundsatz ein Anspruch auf Auskunfts- und Re- chenschaftsablage gegen die Beklagten zu. Da er allerdings noch gar nicht weiss,

- 19 - was genau der Inhalt der ihm zustehenden Informationen ist, kann von ihm nicht verlangt werden, jeden Beleg einzeln zu bezeichnen (zum Ganzen: BGE 143 III 297 E. 8.2.5.4 in fine). Daraus folgert das Bundesgericht, dass die Anforderungen an die Bestimmheit des Informationsbegehrens nicht zu streng sein dürfen (a.a.O.). Einzig zu umfassend formulierten Informationsbegehren ist richterlicher- seits Einhalt zu gebieten, und sie sind auf ein zulässiges Mass einzuschränken (a.a.O.). Eine solche Einschränkung ist in casu nur bezüglich des Zeitraums zu machen, verlangt der Kläger 1 doch die Auskunftserteilung und Rechenschaftsablage ab tt.mm.2008 bis heute. Wie aus der vorne stehenden Übersicht ersichtlich wird, fal- len sämtliche widerrechtlichen Artikel in die Zeitspannen der beiden Medienkam- pagnen. Nur während deren Dauer wird ein allfälliger Gewinnherausgabean- spruch des Klägers 1 überhaupt bestehen können, so dass die Beklagten auch nur hierfür informationspflichtig sind. Wie vom Kläger 1 anbegehrt, rechtfertigt sich indes, den Zeitraum auf die volle Dauer des jeweiligen Geschäftsjahres auszuwei- ten, um entsprechende Vergleichsschlüsse überhaupt erst zu ermöglichen. Die Beklagten werden selbstständig gehalten sein, eine Auswahl von für die Medien- kampagnen / verletzende Berichterstattung relevanten Belegen zu liefern (BGE 143 III 297 E. 8.2.5.4 in fine). Weitergehende Einschränkungen sind, wie erwähnt, nicht angezeigt. Sämtliche klägerischerseits begehrten Informationen erweisen sich als potentiell gewinnrelevant. Dies gilt im heutigen Zeitalter der Digitalisierung auch für die Anzahl Klicks auf einer Webseite, zumal dem Werbegeschäft auf dem Internet gerichtsnotorisch ein grosser Stellenwert zukommt. Sofern die Beklagten Geschäftsgeheimnisse gegen den klägerischen Anspruch ins Feld führen, sind sie nicht zu beachten. Fraglich erscheint nur schon, ob sie im Zusammenhang mit einem Gewinnherausgabeanspruch überhaupt geltend ge- macht werden können (in diesem Sinne z.B. Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom. 30. Mai 2005 E. 2.4 = ZBJV 143/2005 S. 63 ff.; AFFOLTER, Die Durchsetzung von Informationspflichten im Zivilprozess, Diss., Bern 1994, S. 188). Jedenfalls fällt eine Interessenabwägung zugunsten des Klägers 1 aus, haben doch allfällige Geheimhaltungsinteressen der Beklagten angesichts der

- 20 - Schwere der durch sie begangenen Persönlichkeitsverletzungen vor dessen legi- timen Offenbarungsinteressen zurückzutreten. Dies ist im Grundsatz seit jeher in der Lehre anerkannt (z.B. FISCHER, Schadenberechnung im gewerblichen Rechtsschutz, Urheberrecht und unlauteren Wettbewerb, Diss., Basel 1961, S. 46). 8.4. Fazit Zusammenfassend sind die Beklagten für den Zeitraum vom tt.mm.2009 bis tt.mm.2012, insbesondere vom tt.mm.2009 bis tt.mm.2010 (Medienkampagne 1) und vom tt.mm.2011 bis tt.mm.2012 (Medienkampagne 2), zur Herausgabe der klägerischerseits anbegehrten Informationen zu verurteilen.

E. 9 Genugtuung

E. 9.1 Vorbemerkung Das Bundesgericht hat die handelsgerichtliche Argumentation bezüglich der Ge- nugtuungsklage verworfen (BGE 143 III 297 E. 9.4). Sie ist erneut zu behandeln.

E. 9.2 Streitpunkte Der Kläger 1 fordert eine Genugtuung von CHF 50'000.– für die durch die Medi- enberichterstattung der Beklagten erlittene immaterielle (seelische) Unbill, wie permanente Angst vor schweren öffentlichen Verunglimpfungen, Panik, Gereizt- heit, Nervosität, Frustration, Schlaflosigkeit, Dauerärger, Angst, in der Öffentlich- keit auf offene Ablehnung zu stossen, starken Stimmungsschwankungen, einem ohnmächtigen Gefühl, sich nicht wehren zu können (act. 1 N 339 ff., N 679). Die Beklagten bestreiten den Genugtuungsanspruch des Klägers 1. Die seeli- schen Schmerzen des Klägers 1 seien unbelegt geblieben (act. 15 N 315) bzw. anlässlich der Parteibefragung novenrechtlich in diversen Punkten verspätet prä- zisiert worden (Prot. S. 17). Ausserdem bestreiten die Beklagten die Kausalität (Berichterstattung auch von anderen Medien, psychische Vorerkrankungen des Klägers 1, Erkrankung und Tod seines Vaters zum inkriminierten Zeitpunkt, lau- fendes Strafverfahren etc.; act. 15 N 315; Prot. S. 17 ff.).

- 21 -

E. 9.3 Würdigung a.) Schwere, immaterielle Unbill Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat gemäss Art. 49 Abs. 1 OR Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Hierfür muss die Persönlichkeitsverletzung einerseits objektiv als schwer bewertet werden können; andererseits ist erforderlich, dass die Persön- lichkeitsverletzung vom Ansprecher als seelischer Schmerz empfunden wird, so- mit auch "subjektiv" als schwer qualifiziert werden kann (statt vieler: REY/WILDHABER, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 5. Aufl., Zürich 2018, N 517 m.w.H.). Das Handelsgericht hat sich bislang noch nicht eindeutig zur Frage der Schwere der erlittenen Persönlichkeitsverletzungen des Klägers 1 geäussert, aber immer- hin ausgeführt, sie erscheine "äusserst fraglich" (act. 85 E. 5.14.3, S. 116). Daran kann nicht festgehalten werden. Der Kläger 1 war während einer mehrere Monate umfassenden Zeitdauer den negativen Medienkampagnen der Beklagten ausge- liefert. Diese Tatsache muss erfahrungsgemäss bereits genügen, um in objektiver Hinsicht die notwendige Schwere zu bejahen (ähnlich bereits: BGE 120 II 97 E. 2a). Die einzelnen Artikel, deren persönlichkeitsverletzender Inhalt ver- schiedentlich festgestellt wurde (siehe vorne im Überblick E. 8.3), verstärken nur noch mehr dieses Bild. Der Kläger 1 wurde am 10. Dezember 2018 im Rahmen einer Parteibefragung ausgiebig zu seinen subjektiven Empfindungen während den Medienkampagnen befragt. Er schilderte detailliert und präzise, wie sehr er während dieser Zeit unter der beklagtischen Berichterstattung gelitten hatte. Er wirkte von den damaligen Vorgängen auch heute noch sehr mitgenommen, rang nach Worten und versuch- te das Erlebte fassbar zu machen (z.B. "Es war pausenlos. Es hatte wie keine Regeln. Wenn alles geht. Wenn jeder, der auch in der Primarschule mal etwas gehört hat, hervorkommt (…). Es lief ein Horrorfilm ab. (…) [Prot. S. 4 f.]). Diese nachvollziehbare und eindringliche Schilderung führt zur Bejahung auch der sub-

- 22 - jektiven Betroffenheit des Klägers 1. Anzumerken ist, dass es bei der Prüfung ei- ner schweren, immateriellen Unbill – entgegen den Beklagten (Prot. S. 17) – irre- levant bleiben muss, ob sich der seelische Schmerz (zusätzlich) nach aussen hin, wie z.B. in Form von psychiatrischen Therapien etc., sichtbar manifestierte. b.) Kausalität Für den Beweis der natürlichen Kausalität genügt der Anscheinsbeweis (BGE 143 III 297 E. 9.5). Der Anscheinsbeweis wendet weder die Beweislast, noch be- stimmt er das Beweismass; er verschiebt lediglich das Beweisthema, indem der Beweisbelastete den Sachumstand beweisen muss, aufgrund dessen das Gericht

– bei Vorliegen eines typischen Geschehensablaufs – auf den natürlichen Kau- salzusammenhang mit der eingetretenen Wirkung schliesst. Er ist ein Anwen- dungsfall einer tatsächlichen Vermutung (Urteil BGer 4A_262/2016 vom 10. Okto- ber 2016 E. 4.4.2.1). Aus dem persönlichkeitsverletzenden Verhalten, nämlich den geführten Medienkampagnen der Beklagten, kann in casu bereits der An- scheinsbeweis für den natürlichen Kausalzusammenhang gezogen werden. Wer von einem zur Kampagne gewordenen, abwertenden Journalismus betroffen ist, wird typischerweise eine hieraus kausale, schwere immaterielle Unbill erleiden. Etwas Abweichendes läge schlicht ausserhalb jeder vernünftigen Betrachtungs- weise. Dieses Ergebnis wird zusätzlich durch das durchgeführte Beweisverfahren bestätigt. Der Kläger 1 legte in einer ihm eigenen, authentischen Art dar, wie sehr ihm die Vielzahl dieser Berichte zusetzte. Die Schilderung ist überzeugend und nachvollziehbar; insbesondere erwähnte der Kläger 1 mehrfach lebensnah die enorme Intensität der Berichterstattung, verbunden mit einem zunehmenden Ge- fühl der Ohnmacht, und ihren Einfluss auf sein seelisches Wohlbefinden ("Was wollte ich machen? Man konnte nichts machen" [Prot. S. 8] etc.). Nach dem Gesagten ist auch auf den adäquaten Kausalzusammenhang zu schliessen, was bereits im handelsgerichtlichen Urteil vom 8. Februar 2016 im Grundsatz erwogen wurde (act. 85 E. 5.14.3, S. 117). Die beklagtischen Publika- tionen waren geeignet, dem Kläger 1 schwere, seelischen Schäden zuzufügen.

- 23 - b.) Höhe der Genugtuung Zunächst weisen die Beklagten zu Recht auf den Umstand hin, dass diverse Tat- sachenvorbringen des Klägers 1 anlässlich seiner Parteibefragung vom

E. 9.4 Fazit Der Kläger 1 erlitt durch die Medienkampagne / Berichterstattung der Beklagten eine schwere, immaterielle Unbill. Eine Genugtuung von CHF 25'000.– erscheint angemessen, um diese ausgleichen.

E. 10 Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen Zusätzlich zu den bereits rechtskräftig festgestellten Persönlichkeitsverletzungen, verletzten die Artikel "T._____" (I._____ vom tt.mm.2009 [act. 4/52]), "U._____" (H1._____ online vom tt.mm.2009 [act. 4/91]) und "V._____: Die meistgelesenen Artikel 2009" (F._____ online und W._____ vom tt.mm.2009 [act. 4/102]) den Klä- ger 1 widerrechtlich in seiner Persönlichkeit, was festzustellen ist. Eine persönlichkeitsverletzende (zweite) Medienkampagne im Zeitraum vom tt.mm.2011 bis tt.mm.2012, die durch die Beklagten mitgetragen wurde, ist in Gutheissung der Klage zu bejahen. In weiterer Gutheissung der Klage sind die Beklagten zur Auskunftserteilung und Rechenschaftsablage sowie zur Leistung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 25'000.– zu verpflichten.

- 25 -

E. 11 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage eines Doppels von act. 101.

- 29 -

E. 12 Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 788'931.60. Zürich, 25. Februar 2019 Handelsgericht des Kantons Zürich Präsident: Gerichtsschreiber: Roland Schmid Dr. Moritz Vischer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG170133-O U1/dz Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, und Ersatzoberrichterin Nicole Klausner, die Handelsrichter Dr. Thomas Lörtscher, Prof. Dr. Othmar Strasser und Peter Leutenegger sowie der Gerichtsschrei- ber Dr. Moritz Vischer (Teil-)Urteil vom 25. Februar 2019 in Sachen

1. A._____,

2. B._____ AG, Kläger 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen

1. C1._____ AG,

2. C2._____ AG, Beklagte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Persönlichkeitsverletzung / UWG

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 23 S. 3 ff.) " 1. Es sei festzustellen, dass die Beklagten mit den Berichten ab tt.mm.2009 in ihren jeweiligen Medien D._____, E._____, den Zeitun- gen F._____, G._____, H1._____, H2._____, I._____, J._____ (jeweils print und online) sowie K._____ insbesondere mit den nachfolgenden Aussagen (in diesen Formulie- rungen und in ähnlichen Formulierungen mit gleichem Sinngehalt): Themenkreis Erpressung, Drohung, Nötigung, Freiheitsberaubung: Dem … und … [Bezeichnung] werden Erpressungsversuche vorgeworfen I Er soll Sexspiele mit Frauen aus der ... [einer Berufsgattung Zugehörige] gefilmt haben und mit den Sexvideos versucht haben, die Frauen zu erpressen I "A._____ hat immer wieder junge Frauen unter einem Vorwand in den ... [Ort] im B._____ gelockt, da hat- te er mit ihnen Sex, der von den Überwachungskameras aufgezeichnet wurde", so eine ... [Angehörige einer soziale Gruppe]. Mit diesen Aufnahmen soll A._____ laut D._____ die Mädchen erpresst haben Themenkreis Sexualdelikte (sex. Nötigung, Belästigung, Vergewalti- gung): ln ... [Angehörige einer soziale Gruppe]-kreisen sei es "ein offenes Geheimnis" bzw. "ein mehr oder weniger offenes Geheimnis, dass A._____ im ... [Ort] seines B'._____ an der …-strasse Frauen zu Sex gezwungen oder auch geschlagen habe / Im ... [Ort] sollen wahre Orgien stattgefunden haben, wobei von erzwungenem Oralsex und Nacktfotos die Rede ist I Schwere Vorwürfe gegen A._____, er sitzt in UHaft, mehre- re Mädchen haben ihn wegen sexueller Nötigung angezeigt / Im Beitrag reden Frau- en, die wissen, was im ... [Ort] vom [Lokalität] passiert ist: "Mini Fründin hät gseit, dass sie mit zwei Typä i dem ... [Ort] inä gsi isch. De eint devo isch dr A._____ gsi. Und dänn hät er gseit: blas eus eis oder chunsch da numä usä". Diese Kollegin hat A._____ jetzt angezeigt. Laut L._____ ist ihre Freundin zu Oralsex gezwungen wor- den I "Es isch im ... [Ort] ine gsi, dänn hät er abgschlosse. Ich bin verschrocke. Er hät mich am Hals packt und so quasi gseit: blas mer eis". Seine Sucht ist dem ... [Be- zeichnung] jetzt zum Verhängnis geworden. Aus dieser Situation hilft ihm kein … I Es melden sich immer mehr junge Frauen bei der Polizei, A._____ habe sie im ... [Ort] sexuell belästigt I mm.2004: er sitzt 16 Tage in UHaft wegen sexueller Beziehung mit Minderjährigen. mm.2009: jetzt kommt die … Sex Affäre so richtig ins Rollen I ln min- destens 3 Fällen junge Frauen im B'._____ zu Oralsex gezwungen I Weiteres Detail kommt ans Tageslicht A._____ soll sogenannte "… [Getränk]" benutzt haben, um seine weiblichen Opfer willig zu machen I Laut Insidern nicht das erste Mal, dass der Unternehmer wegen Sex Übergriffen mit dem Gesetz in Konflikt kommt I So be- schreibt ein Mädchen, die ein Heimfahr Angebot von A._____ annahm, die Reisebe- dingungen: "Entweder du bläst mir einen, oder du steigst aus" Themenkreis physische Gewalt: Seit Jahren kursieren Gerüchte über seinen groben Umgang mit Frauen, Ohrfeigen I Prügelei in M._____ I Fusstritte I Prügelei im N._____ [Hotel]: "A._____ ist unser … [Bezeichnung]" I Anwältin des Opfers sagt klar, A._____ habe sie mit … [Gegen- stand] angegriffen I Videoaufnahmen zeigen klar, dass A._____ mit … [Gegenstand] angegriffen hat I Opfer: A._____ habe sie und O._____ mit einer … [Gegenstand] geschlagen. Dann kam es noch schlimmer: ,er rannte auf mich zu und schlug mich

- 3 - voll ins Gesicht' I … [Personen] sollen A._____ als Täter schützen I So kann man selbst als … [Bezeichnung] risikolos zuschlagen Themenkreis Charakterschwäche, psychische Krankheit, sittenwidriges Verhalten: Die psychosexuelle Entwicklung von A._____ ist retardiert zurückgeblieben / Sein Va- ter hatte offenbar Mühe, den Söhnen klare Grenzen aufzuzeigen / Jetzt ist da nur noch ein … Mann, der … und offensichtlich damit nicht fertig wird / A._____s Strate- gie: … / Nicht das erste Mal … / Er hatte aber den Frauen jeweils … geboten, damit sie ihre Anzeigen zurückzogen / Orgien von … im B._____ / Immenses Charakter- problem / Widerruf der Vorwürfe nur wegen massivem Druck und Drohung / Unmiss- verständlich klar gemacht, dass es für sie besser wäre, wenn sie ihre Aussage zu- rückziehen würde / Nutzt seine Stellung und sein … skrupellos aus / Lange gab es Gerüchte über das, was in A._____s … [Lokalität] vorgeht, jetzt erst kommt alles raus. Warum dauerte das so lange? Diese … [soziale Gruppierung] ist ekelhaft. Wenn man so etwas geschrieben hätte oder nur recherchiert, was eigentlich ohnehin alle wussten, so hätte es Drohungen gegeben und der Anwalt wäre gekommen I "…" … [Auszeichnung] für A._____ / Das Ende des Systems B._____ / Jahrelang hatten Betroffene Anzeigen zurückgezogen und erhielten dafür ... Für einmal konnte sich A._____ nicht freikaufen von juristischen Problemen / Er ist ein Sexual- und Gewalttä- ter / A._____ scheint sich nicht bewusst zu sein, was er bei seinen Opfern angerichtet hat. War jemand nicht willig, so brauchte er Gewalt - körperlich und sexuell. Nicht immer, aber immer wieder. Das Ganze hatte System sowie indem sie durch ihre Berichte (Artikel, Bilder, Videos, Radiosendungen; jeweils unter voller Namensnennung) und deren permanente Verlin- kung eine eigentliche Medienkampagne gegen den Kläger geführt ha- ben

a) den Kläger in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt haben;

b) eventualiter das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb ver- letzt haben.

2. Es sei festzustellen, dass die Beklagten mit den Berichten ab tt.mm.2009 in ihren jeweiligen Medien D._____, E._____, den Zeitun- gen F._____, G._____, H1._____, H2._____, I._____, J._____ (jeweils print und online) sowie K._____ mit den nachfolgenden Aussagen (in diesen Formulierungen und in ähnlichen Formulierungen mit gleichem Sinngehalt): Themenkreis Erpressung im B._____ "A._____ hat immer wieder junge Frauen unter einem Vorwand in den … [Ort] im B._____ gelockt, da hatte er mit ihnen Sex, der von den Überwachungskameras auf- gezeichnet wurde", so eine … [Angehörige einer soziale Gruppe]. Mit diesen Auf- nahmen soll A._____ laut D._____ die Mädchen erpresst haben Themenkreis Sexualdelikte im B._____ ln … [Angehörige einer soziale Gruppe] sei es "ein offenes Geheimnis" bzw. "ein mehr oder weniger offenes Geheimnis", dass A._____ im … [Ort] seines B'._____ an der …-strasse Frauen zu Sex gezwungen oder auch geschlagen habe / Im … [Ort] sollen wahre Orgien stattgefunden haben, wobei von erzwungenem Oralsex und Nacktfotos die Rede ist / Im Beitrag reden Frauen, die wissen, was im … [Ort] vom … [Lokalität] passiert ist: "Mini Fründin hät gseit, dass sie mit zwei Typä i dem … [Ort]

- 4 - inä gsi isch. De eint devo isch dr A._____ gsi. Und dänn hät er gseit: blas eus eis o- der chunsch da numä usä". Diese Kollegin hat A._____ jetzt angezeigt. Laut L._____ ist ihre Freundin zu Oralsex gezwungen worden / "Es isch im … [Ort] ine gsi, dänn hät er abgschlosse. Ich bin verschrocke. Er hät mich am Hals packt und so quasi gseit: blas mer eis". Seine Sucht ist dem … [Bezeichnung] jetzt zum Verhängnis ge- worden / Es melden sich immer mehr junge Frauen bei der Polizei, A._____ habe sie im … [Ort] sexuell belästigt / ln mindestens 3 Fällen junge Frauen im B._____ zu Oralsex gezwungen / Weiteres Detail kommt ans Tageslicht: A._____ soll sogenann- te "… [Getränk]" benutzt haben, um seine weiblichen Opfer willig zu machen sowie indem sie eine eigentliche Medienkampagne gegen die Klägerin ge- führt haben

a) das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb verletzt haben;

b) eventualiter die Klägerin in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt haben.

3. Es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, innert 20 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft das Urteilsdispositiv zweimal aufeinanderfolgend auf Sei- te 1 sämtlicher Print-Ausgaben ihrer Medien F._____ und G._____ in der Grösse einer ganzen Seite zu publizieren, als Top-Artikel in K._____ online zu platzieren sowie in der Sendung P._____ von E._____ und den News von D._____ in sämtlichen Ausgaben eines bestimmten Tages zu verlesen. Es sei die Beklagte 2 zu verpflichten, innert 20 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft das Urteilsdispositiv zweimal aufeinanderfolgend auf Seite 1 von H1._____ in der Grösse einer ganzen Seite zu publizieren und als Top-Artikel im H1._____ online zu platzieren. Es sei die Beklagte 3 zu verpflichten, innert 20 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft das Urteilsdispositiv zweimal aufeinanderfolgend auf Seite 1 von H2._____ in der Grösse einer ganzen Seite zu publizieren und als Top-Artikel im H2._____ online zu platzieren. Es sei die Beklagte 4 zu verpflichten, innert 20 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft das Urteilsdispositiv zweimal aufeinanderfolgend auf Seite 1 der J._____ und im I._____ zu publizieren.

4. Es seien die Beklagten zu verpflichten, sämtliche Presseartikel, TV/Video und Radiobeiträge mit persönlichkeitsverletzenden und ge- gen das UWG verstossenden Inhalten aus allen verfügbaren Archiven in allen Formen und Formaten zu löschen, insbesondere in den elekt- ronischen (online) Archiven, den Mediendatenbanken (inkl. Q._____ und R._____) und den Internet-Suchmaschinen (z.B. S._____, inkl. S._____-lndex und S._____ Cache); eventualiter seien die Beklagten zu verpflichten, die genannten Artikel und Beiträge in allen verfügbaren online Archiven mit dem Urteilsdis- positiv zu verlinken.

5. Es sei den Beklagten zu verbieten, in sämtlichen ihrer Medien die in Ziffer 1 und 2 genannten Aussagen in diesen Formulierungen oder in

- 5 - ähnlichen Formulierungen mit gleichem Sinngehalt weiter zu verbrei- ten, unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB im Widerhand- lungsfall.

6. Die Beklagten seien zu verpflichten, dem Kläger den durch die wider- rechtlichen Berichte (inkl. Folgeberichte) bzw. die Medienkampagne in ihren Medien erzielten Gewinn, dessen Höhe nach Durchführung des Beweisverfahrens beziffert bzw. nach richterlichem Ermessen i.S.v. Art. 42 Abs. 2 OR abzuschätzen sein wird, herauszugeben und es seien die Beklagten zu verpflichten, sämtliche Informationen zur Eruierung bzw. Abschätzung des Gewinns offen zu legen, insbesondere die Um- satz, Auflage und Leserzahlen (einschliesslich Anzahl Klicks auf Onli- ne-Artikel und statistische Auswertungen zu den meistgelesenen Arti- keln), die Anzahl der Einzelverkäufe, die Aushänge an den Kiosken und Zeitungsboxen an den Daten mit Negativberichten über die Kläger, die Entwicklung der Abonnementszahlen, die Entwicklung der Inserate und Werbeeinnahmen, die Umsatzrendite ihrer einzelnen Titel und ih- rer Medien und insgesamt, sowie alle relevanten Vergleichszahlen in Schweizer Franken, im Zeitraum ab tt.mm.2008 bis zum Urteilsdatum.

7. Es seien die Beklagten unter deren solidarischer Haftbarkeit zu ver- pflichten, dem Kläger CHF 638'931.60 als Schadenersatz zu bezahlen, unter dem Vorbehalt der Nachklage; eventualiter seien die Schadenersatzforderungen nach richterlichem Ermessen auf die Beklagten aufzuteilen.

8. Es seien die Beklagten unter deren solidarischen Haftbarkeit zu ver- pflichten, dem Kläger CHF 50'000. als Genugtuung zu bezahlen; eventualiter sei die Genugtuungsforderung nach richterlichem Ermes- sen auf die Beklagten aufzuteilen. Alles und Kosten und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST von 8%) zu Lasten der Beklagten."

- 6 - Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht

a. Parteien und ihre Stellung Der Kläger 1 ist Unternehmer und betrieb bis Ende 2010 den ... [Lokalität] "B._____" in Zürich. Er ist Verwaltungsratsmitglied der Klägerin 2, die namentlich das Betreiben von Restaurationsbetrieben, wie den zuvor genannten ... [Lokalität], bezweckt. Bei den Beklagten 1-2 (nachfolgend: Beklagte) handelt es sich um Schweizer Medienunternehmen.

b. Prozessgegenstand Streitgegenstand bilden diverse Berichte, die die Beklagten in ihren Mediener- zeugnissen (Zeitungen, Radio, Fernsehen etc.) veröffentlichen. Im Kern drehen sich diese um ein vor rund 10 Jahren gegen den Kläger 1 angestrengtes Strafver- fahren der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat. Diese Berichterstattung verletzte verschiedentlich die Persönlichkeitsrechte des Klägers 1, wobei es nach zweiter Rückweisung des Bundesgerichts im vorliegen- den Prozess erneut über den genauen Umfang zu befinden gilt. B. Prozessverlauf Am 24. Februar 2011 (Datum Poststempel) reichten die Kläger die Klage mit obi- gen Rechtsbegehren hierorts ein (act. 1). Den ihnen – nach Streitwertbezifferung (act. 6) – mit Verfügung vom 14. März 2011 (Prot. S. 3) auferlegten Gerichtskos- tenvorschuss leisteten sie fristgerecht (act. 9). Mit Verfügung vom 31. März 2011 (Prot. S. 4) wurde den Beklagten Frist zur Einreichung der Klageantwort ange- setzt. Deren Erstattung erfolgte am 5. Juli 2011 (act. 15). Mit Verfügung vom

2. September 2011 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Prot. S. 8).

- 7 - Die Replik datiert vom 7. November 2011 (act. 23) und die Duplik vom 17. Febru- ar 2012 (act. 29). Zwischenzeitlich reichten die Kläger eine Noveneingabe ein (act. 27), zu welcher sich die Beklagten mit Eingabe vom 5. März 2012 äusserten (act. 32). Die Kläger nahmen hierzu und zur Duplik mit separaten Eingaben vom

24. April 2012 (act. 36; act. 37) Stellung. In der Folge verzichteten die Parteien auf die Durchführung einer Hauptverhandlung; die Kläger ausdrücklich (act. 43) und die Beklagten durch ihr Stillschweigen (vgl. Prot. S. 13). Das hernach ergan- gene Urteil des Handelsgerichts vom 26. Juni 2014 (act. 69) wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 6. Mai 2015 (act. 75) teilweise aufgehoben. Gleiches ge- schah mit Urteil des Handelsgerichts vom 8. Februar 2016 (act. 84), das mit Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 2017 (act. 90) teilweise kassiert wurde. In der Folge scheiterten sowohl gerichtliche als auch aussergerichtliche Vergleichsbe- mühungen (Prot. 2; act. 93). Am 27. Juni 2018 (act. 94) erging ein Beweisbe- schluss. Die Parteibefragung des Klägers 1 sowie die Stellungnahmen der Partei- en dazu fanden am 10. Dezember 2018 statt (Prot. S. 4 ff.). Mit Verfügung vom

1. Februar 2019 (act. 99) wurde den Parteien schliesslich Wechsel in der Ge- richtsbesetzung angezeigt. Die Beklagten reichten mit Eingabe vom 5. Februar 2019 (act. 101) eine unaufgeforderte Stellungnahme betreffend ihre Interpretation des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids ein. Diese kann den Klägern mit diesem Urteil zugestellt werden; sie findet, da vom Gericht nicht angeordnet, keine Berücksichtigung in den nachfolgenden Erwägungen und ist ohnehin nicht entscheidrelevant. Das Handelsgericht ist an den bundesgerichtlichen Rückwei- sungsentscheid gebunden. Der Prozess ist spruchreif. Erwägungen

1. Einleitung Sowohl das Handelsgericht als auch das Bundesgericht haben sich bereits zwei- fach mit der vorliegenden Streitsache befasst und – bei hauptsächlicher Klageab- weisung – verschiedentlich Persönlichkeitsverletzungen festgestellt (siehe im Überblick E. 8.3). In Nachachtung des letzten vorgenannten, höchstrichterlichen

- 8 - Entscheides gilt es – nebst der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen

– in einem ersten Schritt noch über folgende Punkte zu befinden: − "T._____ [Zeitungstitel]" (I._____ vom tt.mm.2009 [act. 4/52]) − "U._____ [Zeitungstitel]" (H1._____ online vom tt.mm.2009 [act. 4/91]) − "V._____: Die meistgelesenen Artikel 2009" (F._____ online und W._____ vom tt.mm.2009 [act. 4/102]) − Medienkampagne ab tt.mm.2011 − Anspruch des Klägers 1 auf Auskunft und Rechnungslegung − Genugtuung Erst danach kann in einem zweiten Schritt die Höhe des Gewinnherausgabean- spruchs des Klägers 1 beurteilt werden (zum Ganzen: BGE 143 III 297 E. 8.2.6).

2. Formelles Die Beklagten bestreiten die Zulässigkeit der klägerischen Noveneingabe vom

10. Februar 2012 (act. 27). Die darin enthaltenen Tatsachenbehauptungen seien nicht ohne Verzug vorgebracht worden (act. 32 N 5 f.). Dies gelte insbesondere für den beanstandeten Artikel vom 10. Januar 2012 (act. 32 N 6). Die Beklagten verkennen mit diesen Ausführungen die Tragweite einer möglichen "Medienkampagne". Das Vorliegen einer Medienkampagne gilt es in materieller Hinsicht abstrakt und losgelöst von einzelnen Artikeln über einen gewissen Zeit- raum zu beurteilen. Dies macht es in prozessualer Hinsicht notwendig, solange mit deren Einbringung als Novum zuzuwarten, bis sie abgeschlossen oder zumin- dest abgeflaut ist. Erst danach kann überhaupt eine gerichtliche Beurteilung des Novums "weitere Medienkampagne" erfolgen. Aus der lediglich dienenden Funk- tion des Prozessrechts können sich keine höheren Anforderungen ergeben. Das klägerische Vorgehen erweist sich vor dem Hintergrund von Art. 229 ZPO damit ohne Weiteres als zulässig. Zusammenfassend liegt mit Eingabe vom 10. Februar 2012 eine prozessual zu- lässige Noveneingabe des Klägers 1 vor.

- 9 -

3. "T._____" (I._____ vom tt.mm.2009 [act. 4/52]) 3.1 Ungerechtfertigte Persönlichkeitsverletzung Der Inhalt des genannten Artikels stellt gemäss Bundesgericht eine nicht gerecht- fertigte Persönlichkeitsverletzung dar (Urteil BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 7.2.3.8; vgl. Urteil BGer 5A_256/2016 vom 9. Juni 2017 E. 4.3 [nicht publ. E. in BGE 143 III 297]). 3.2. Fazit Versehentlich wurde dies nur in den Erwägungen, aber nicht im Dispositiv des aufgehobenen Urteils vom 8. Februar 2016 festgestellt (act. 84). Dies gilt es hier- mit nachzuholen. Die Beklagte 2 ist entsprechend zu verpflichten, eine Willenser- klärung auf Löschung gegenüber der Q._____ AG, R._____ AG und S._____ GmbH abzugeben.

4. "U._____" (H1._____ online vom tt.mm.2009 [act. 4/91]) 4.1. Persönlichkeitsverletzung Das Bundesgericht stufte den streitgegenständlichen Artikel – anders als das hie- sige Gericht – als persönlichkeitsverletzend ein (Urteil BGer 5A_256/2016 vom

9. Juni 2017 E.5.2.4 [nicht publ. E. in BGE 143 III 297]. Neu zu entscheiden hat das Handelsgericht somit nur noch über das Vorliegen eines Rechtfertigungs- grundes, den die Beklagte 1 darzutun hat (a.a.O. E. 5.2.5.). 4.2. Rechtfertigungsgründe Vorauszuschicken ist, dass unter einem Rechtfertigungsgrund der Nachweis der Wahrheit der persönlichkeitsverletzenden Äusserung oder der Begründetheit der Kritik bzw. eines des den Interessen des Verletzten mindestens gleichwertigen öf- fentlichen oder privaten Interesses, zu verstehen ist (BGE 143 III 297 E. 6.7.1). Der Beklagten 1 misslingt der Beweis eines Rechtfertigungsgrundes: In bloss pauschaler Weise führt sie aus, dass die Darstellungen im erwähnten Artikel "ausnahmslos sachlich korrekt und rechtlich zulässig" seien (act. 15 N 76) bzw. es

- 10 - keine "Falschmeldung" gäbe (act. 15 N 159). Weder findet sich im beklagtischen Vortrag eine konkrete, inhaltliche Bezugnahme zu einzelnen Textpassagen noch werden Belege zu deren Untermauerung eingereicht. Es wird vielmehr auf zahl- reiche, zum Beweis anerbotene Zeugenaussagen verwiesen, womit sich das un- genügend vorgetragene Tatsachenfundament allerdings nicht korrigieren lässt (Urteil BGer 4A_504/2015 vom 28. Januar 2016 E. 2.4; Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG150173-O vom 12. Juli 2017 E. 3.3.1; vgl. Urteil BGer 4A_221/2015 vom 23. November 2015 E. 3.1 [nicht publizierte E. in BGE 141 III 549]). Die Beklagte 1 spricht in diesem Zusammenhang selbst von einer bloss "allgemeinen Bestreitung" (act. 29 N 140). Überhaupt werden dieselben 21 Zeu- gen zum Wahrheitsbeweis einer Vielzahl von beklagtischen Publikationen angeru- fen. Solche mehrthematischen Beweismittel sind ebenfalls unzulässig (statt vieler: HASENBÖHLER, Das Beweisrecht der ZPO, Band 1, Zürich 2015, § 2 N 2.11; Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG140246-O vom 12. Mai 2017 E. 3.2 [teilweise in ZR 116/2017 Nr. 42 publiziert]). 4.3. Fazit Zusammenfassend ist – mangels gehörig dargetaner Rechtfertigungsgründe – die persönlichkeitsverletzende Natur des Artikels festzustellen. Die Beklagte 1 ist ent- sprechend zu verpflichten, ihn – da weiterhin auffindbar – auf ihrer Webseite zu löschen und eine Willenserklärung auf Löschung gegenüber der Q._____ AG, R._____ AG und S._____ GmbH abzugeben.

5. "V._____: Die meistgelesenen Artikel 2009" (F._____ online und W._____ vom tt.mm.2009 [act. 4/102]) 5.1. Vorbemerkung Das Bundesgericht hat die handelsgerichtliche Argumentation hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation des genannten Online-Artikels verworfen (Urteil BGer 5A_256/2016 vom 9. Juni 2017 E. 5.3.3 [nicht publ. E. in BGE 143 III 297]. Erneut gilt es deshalb über die Frage der Verletzung der Persönlichkeit und diejenige der Rechtfertigung zu entscheiden.

- 11 - 5.2. Persönlichkeitsverletzung Der streitgegenständliche Bericht bündelt eine Reihe von Artikeln aus dem Ress- ort "Zürich", die im Jahr 2009 "besonders häufig beachtet wurden", in die fünf Ka- tegorien "Verkehr", "Leben in Zürich", "Panorama", "Leute" und "Politik". Als zweitplatzierten Artikel in der Kategorie "Leute" nennt der Bericht ein Porträt über den Kläger 1 aus der Zeit kurz bevor bekannt geworden sei, dass dieser "mehr- fach wegen Tätlichkeiten und sexuellen Übergriffen angeklagt sei" (Urteil BGer 5A_256/2016 vom 9. Juni 2017 E. 5.3.1 [nicht publ. E. in BGE 143 III 297]). Begriffe wie "Tätlichkeiten" und "sexuelle Übergriffe" stellen landläufig Straftatbe- stände dar; auch der Durchschnittsleser verbindet sie ohne Weiteres mit dem Strafrecht. Er wird aufgrund deren häufigen Sprachgebrauchs auch eine ungefäh- re Vorstellung von der Tragweite solcher Vorwürfe haben. Anders sieht dies, wie bereits im Grundsatz vom Bundesgericht erwogen (Urteil BGer 5A_256/2016 vom 9. Juni 2017 E. 5.3.3 [nicht publ. E. in BGE 143 III 297], mit dem Begriff der "Anklage" aus. Einerseits kann eine Person von einer anderen ausserhalb eines strafrechtlichen Verfahrens angeklagt werden, etwas Unrechtes getan zu haben. Andererseits kann der Durchschnittsleser ohne juristische Fach- kenntnisse kaum präzise einordnen, was mit diesem Ausdruck genau gemeint ist. Dennoch wird er die strafrechtliche Konnotation aufgrund der Verknüpfung mit den Straftatbeständen erkennen, aber es wird für ihn lediglich die Verknüpfung der Person des Klägers 1 mit einem Strafverfahren im Vordergrund stehen. Ob eine Anklage im juristisch-technischen Sinn erhoben wurde oder nicht, spielt für das Durchschnittsverständnis aber gar keine Rolle. Die im Artikel beschriebene Involvierung des Klägers 1 in ein Strafverfahren genügt bei objektivierter Betrach- tungsweise nämlich bereits für sich genommen, um dem Kläger 1 ein verwerfli- ches, gesellschaftlich verpöntes Verhalten zu unterstellen (in diesem Sinne: Urteil des Handelsgerichts des Kantons HE170166-O vom 29. Juni 2017 = ZR 116/2017 Nr. 69, S. 226 ff., Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG150249-O vom 15. März 2018 E. 1.2). Dies gilt im besonderen Ausmass, da auch nur schon mutmasslichen Sexualstraftätern eine gesellschaftliche Ächtung widerfährt (vgl. Urteil BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 7.2.3.4). Die persön-

- 12 - lichkeitsverletzende Natur des streitgegenständlichen Online-Artikels ist daher zu bejahen. 5.3. Rechtfertigungsgründe Es ist ohne Weiteres möglich, über die Involvierung einer Person in ein Strafver- fahren zu berichten. Es gilt dabei allerdings die von der Rechtsprechung und Lite- ratur herausgearbeiteten Grenzen zu wahren (dazu ausführlich: z.B. Urteil des Bundesgerichts 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 8.2 m.w.H.). Deren Einhaltung vermag die Persönlichkeitsverletzung zu rechtfertigen. Während es auf die effektive Erhebung der Anklage im juristisch-technischen Sinn, wie gezeigt, nicht ankommen kann, hat die Beklagte 1 zum Gelingen des Wahrheitsbeweises als Rechtfertigungsgrund immerhin darzulegen, dass ein Strafverfahren gegen den Kläger 1 wegen Tätlichkeiten und sexuellen Übergriffen geführt wurde. Zur Führung dieses Beweises kann sich die Beklagte 1 aber nicht einfach auf später bekannt gewordene Tatsachen stützen, sondern sie hat aufzu- zeigen, dass der Artikel zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung am tt.mm.2009 der Wahrheit entsprach. Dies misslingt ihr wiederum: Sie verweist pauschal auf die Akten der Stadtpolizei Zürich ohne im Parteivortrag selbst deren zeitlichen Bezug zum tt.mm.2009 näher auszuführen. Sie begnügt sich bei allgemein gehaltenen Aussagen wie "das Strafverfahren war hinlänglich bekannt" (act. 29 N 142) und es sei nicht "falsch" berichtet worden. Dies ist ungenügend. Überhaupt nennt die Be- klagte 1 für eine Vielzahl von Tatsachenvorbringen dieselben Beweismittel (act. 15 N 80; act. 29 N 142), was angesichts des zuvor beschriebenen Verbots mehrthematischer Beweismittel nicht angeht. Die Beklagte 1 vermag deshalb den Wahrheitsbeweis nicht zu erbringen. Weitere Rechtfertigungsgründe tut sie nicht dar. 5.4. Fazit Zusammenfassend ist – mangels gehörig dargetaner Rechtfertigungsgründe – die persönlichkeitsverletzende Natur des Artikels festzustellen. Die Beklagte 1 ist ent-

- 13 - sprechend zu verpflichten, eine Willenserklärung auf Löschung gegenüber der Q._____ AG, R._____ AG und S._____ GmbH abzugeben.

6. Medienkampagne ab tt.mm.2011 ("Medienkampagne 2") 6.1. Vorbemerkung Das Bundesgericht bejahte eine gegen den Kläger 1 geführte persönlichkeitsver- letzende Medienkampagne im Zeitraum vom tt.mm.2009 bis tt.mm.2010 (vgl. Ur- teil BGer 5A_256/2016 vom 9. Juni 2017 E. 7.4.2, E. 8 [nicht publ. E. in BGE 143 III 297]). Es hat dem Handelsgericht aufgetragen, über eine zweite Medienkam- page ab tt.mm.2011 zu befinden (a.a.O. E. 6.8). 6.2. Streitpunkte Der Kläger 1 führt replicando aus, es sei im Zuge des erstinstanzlichen Strafver- fahrens vor Bezirksgericht Zürich zu einer zweiten gegen ihn gerichteten Medien- kampagne gekommen (act. 23 N 333 ff.). Diese sei massgeblich von den beklag- tischen Presseerzeugnissen mitgetragen worden (z.B. act. 23 N 336). Der letzte, diesbezügliche Artikel datiere vom tt.mm.2012 (act. 27 N 25). Die Beklagten bestreiten ihre Mitwirkung an einer persönlichkeitsverletzenden Medienkampagne (z.B. act. 29 N 242). Die Inhalte der Berichte sei unter den Ge- sichtspunkten des Persönlichkeitsrechts nicht zu beanstanden (z.B. act. 32 N 7). Teils handle es sich um blosse Kommentare (z.B. act. 29 N 246 ff.), teils um wahrheitsgemässe Gerichtsberichterstattung (z.B. act. 29 N 260; act. 32 N 19). Diese greife in zulässiger Weise die Eigendarstellungen des Klägers 1 rund um den Prozess auf (act. 32 N 12) und weise auf eklatante Widersprüche in dieser hin (act. 32 N 10). 6.3. Würdigung a.) Persönlichkeitsverletzung Gemäss Bundesgericht stellt eine Medienkampagne einen unzulässigen Eingriff in die informationelle Privatsphäre dar, die ebenfalls vom Persönlichkeitsrecht ge-

- 14 - schützt wird (BGE 143 III 297 E. 6.5). Die Persönlichkeitsverletzung folgt daraus, dass der Verletzte seines privaten Herrschaftsbereichs beraubt wird, selbst dar- über zu bestimmen, von welchen Informationen über sich und sein Leben die Öf- fentlichkeit erfahren soll (a.a.O.). Der Inhalt der einzelnen Berichte ist bei der Be- urteilung einer Medienkampagne folglich ohne Relevanz, wird die Privatsphäre doch erst durch das Zusammenspiel zahlreicher Artikel verletzt, die sich zu einer eigentlichen Kampagne verdichten (vgl. BACHER, Persönlichkeitsverletzung durch eine Medienkampagne, in: sui-generis 2017, N 30). Dies macht es in tatsächlicher Hinsicht namentlich erforderlich, den Umfang der Berichterstattung festzustellen (BACHER, a.a.O., N 15 ff.). Diesbezüglich ist der Sachverhalt unbestritten, gestanden die Beklagten doch Folgendes ein: act. 29 N 239 "Die vom Kläger behauptete Zahl von 1'463 Print-Artikel im Zeitraum vom tt.mm.-tt.mm.2011 dürfte zutreffend sein. Davon wurde nur eine verschwindend kleine Anzahl von den Beklagten [1-2] publiziert." act. 29 N 248 "Wie der Kläger an anderer Stelle behauptet, lief damals ein Medienhype, der Kläger selbst macht bekanntlich allein für diesen Zeitraum 1'463 Print-Artikel geltend (…). Hinzu kommen noch zahlreiche Online-Artikel. Hinzu kommt vor allem auch eine äusserst umfangreiche Berichterstattung der Monopolmedien AA._____ und AB._____." Auch bezüglich der anfangs 2012 erfolgten, intensiven Berichterstattung finden sich keine konkreten, beklagtischen Bestreitungen. Vielmehr wird mehrfach pau- schal darauf hingewiesen, dass die Beklagten nicht alleine für diese verantwort- lich gewesen seien (z.B. act. 32 N 16). Somit ist ohne Weiteres erstellt, dass ab Herbst 2011 wiederum eine beispielslose Anzahl von Artikeln über den Kläger 1 veröffentlicht wurde. Es war, wie die Be- klagten dies selbst bezeichneten, ein eigentlicher "Medienhype" rund um dessen Person im Gang. Nebst Berichten in Print-Medien wurde in überdurchschnittlicher Weise auch online sowie im Radio und Fernsehen über das Zürcher Strafverfah- ren des Klägers 1 berichtet. Dieser sah sich demzufolge mit einer kaum zu über-

- 15 - blickbaren Anzahl an Presseberichten konfrontiert, die seine mediale Skandalisie- rung weiter vorantrieben. Obgleich aufgrund seiner Stellung als Boulevard- Prominenter Abstriche an Privatsphäre und Diskretionsbedürfnis zu machen sind (Urteil BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 5.6 f.; BGE 143 III 297 E. 6.5), sprengt die journalistische Auseinandersetzung mit seiner Person jeden Rahmen. Durch die Preisgabe zahlreicher personenbezogener Gegebenheiten und Ereig- nisse aus dem Leben des Klägers 1 verdichtete sich die Berichterstattung zu ei- ner persönlichkeitsverletzenden Medienkampagne. Zu dieser trugen auch die Presserzeugnisse der Beklagten bei, die – unbestrittenermassen (z.B. act. 29 N 243; act. 32 N 26) – mehrfach über den Kläger 1 berichteten. Ohne Relevanz ist, wie dies die Beklagten einwenden, dass auch andere Medienhäuser die Medi- enkampagne befeuerten (BGE 143 III 297 E. 6.5). Durch ihre Beteiligung an der Medienkampagne verletzten die Beklagten ihrerseits die Persönlichkeit des Klä- gers 1. Aufgrund der Bundesgerichtlichen Vorgaben führt dies zur Bejahung einer persönlichkeitsverletzenden Medienkampagne im Zeitraum vom tt.mm.2011 bis tt.mm.2012, da hier der letzte, eingeklagte Artikel der Beklagten erschien, der sich mit dem gegen den Kläger 1 angestrengten Zürcher Strafverfahren beschäftigte. b.) Rechtfertigungsgründe Als Rechtfertigungsgründe kommen hier allenfalls überwiegende öffentliche oder private Interessen in Frage (BGE 143 III 297 E. 6.7.2). Der Wahrheitsgehalt der einzelnen Berichte respektive überhaupt deren Inhalt vermag eine Medienkam- pagne nicht zu rechtfertigen, steht doch – wie erörtert – der Verlust an Privatsphä- re im Vordergrund (siehe vorne E. 6.3/a und BGE 143 III 297 E. 6.7.2). Dies ist auch bei der Prüfung der Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen. Mithin muss ein bestimmtes öffentliches oder privates Interesse an dieser besonders intensi- ven Form der Publikation vorliegen und nicht einfach daran, die fraglichen Inhalte zu veröffentlichen (BACHER, Persönlichkeitsverletzung durch eine Medienkam- pagne, in: sui-generis 2017, N 38). Nach BACHER soll ein solches überwiegendes Interesse namentlich dann bejaht werden, wenn gegen starken (z.B. politischen) Widerstand auf schwerwiegende Missstände aufmerksam gemacht wird (BACHER, a.a.O., N 38).

- 16 - Im konkreten Fall können sich die Beklagten weder auf ein öffentliches noch auf ein privates Interesse stützen, das die Medienkampagne rechtfertigen würde. Ihre Berichterstattung diente nicht dazu, dem Publikum Klarheit über den erstinstanzli- chen Prozess vor Bezirksgericht Zürich zu verschaffen. Dies gaben die Beklagten denn auch unumwunden zu, wollten sie durch ihre Berichterstattung doch "zahl- reiche eklatante Widersprüche in der Selbstdarstellung des Klägers [1] basierend auf der richterlichen und gutachterlichen Würdigung des Falls" aufzuzeigen, die auch für die "Urteilsfindung und Strafzumessung" von zentraler Bedeutung gewe- sen seien (act. 32 N 10). Die informative Darstellung des eigentlichen Prozesses geriet, wie aus diesem Zugeständnis ersichtlich wird, in den Hintergrund. Vielmehr verliessen die Beklagten ihre Rolle als informierende Gerichtsberichterstatter, um mit eigenen Wertungen, Mutmassungen und Interpretationen die Ereignisse auf- zubauschen und die Person des Klägers 1 stückweise zu demontieren. Diese Form der Berichterstattung diente keinem legitimen Informationsbedürfnis mehr, sondern (allenfalls) nur einem Unterhaltungsbedürfnis der Öffentlichkeit. Dieses vermag für sich genommen die Persönlichkeitsverletzung, die dem Kläger wider- fahren ist, nicht zu rechtfertigen. Gleiches gilt hinsichtlich privater Interessen der Beklagten, die diese auch nicht gehörig behaupteten. 6.4. Fazit Zusammenfassend ist eine persönlichkeitsverletzende Medienkampagne der Be- klagten im Zeitraum vom tt.mm.2011 bis tt.mm.2012 zu bejahen.

7. Grundsätzlicher Gewinnherausgabeanspruch des Klägers 1 Gemäss Bundesgericht bilden bei der Gewinnherausgabe die widerrechtliche Ver- letzung des Persönlichkeitsrechts, die Entstehung eines Gewinns sowie der Kau- salzusammenhang zwischen der unrechtmässigen Verletzung und dem erzielten Gewinn Beweisthemen (BGE 133 III 153 E. 3.3). Das hiesige Gericht, zuletzt mit diesem Urteil, und das Bundesgericht haben ver- schiedentlich widerrechtliche Persönlichkeitsverletzungen des Klägers 1 durch einzelne Artikel sowie zwei gegen ihn geführte Medienkampagnen festgestellt

- 17 - (siehe nachfolgend im Überblick E. 8.3). Mithin besteht in diesen Zeiträumen ein grundsätzlicher Gewinnherausgabeanspruch des Klägers 1 (vgl. BGE 143 III 297 E. 8.2.5.3). Über diesen gilt es, wie erwähnt, in einem zweiten Urteil – nach Aus- kunftserteilung und Rechenschaftsablage durch die Beklagten (dazu sogleich) – zu befinden.

8. Anspruch des Klägers 1 auf Auskunft und Rechnungslegung 8.1. Vorbemerkung Das Bundesgericht hat die handelsgerichtliche Argumentation bezüglich des klä- gerischerseits geltend gemachten Anspruchs auf Auskunft und Rechnungslegung verworfen (BGE 143 III 297 E. 8.2.5.3 ff.]). Er ist erneut zu behandeln. 8.2. Streitpunkte Der Kläger verlangt die Offenlegung der in Ziffer 6 der Rechtsbegehren enthalte- nen Informationen (insbesondere Umsatz, Auflage, Leserzahlen, Anzahl Klicks auf online-Artikel etc.), um ihm die Abschätzung des herauszugebenden Gewinns zu ermöglichen (act. 1 N 650). Die Beklagten bestreiten einen Auskunfts- und Rechenschaftsablageanspruch des Klägers 1. Anhand der eingeforderten Unterlagen könne überdies auch kein allfälliger Gewinn festgestellt werden. Beispielsweise habe eine Bewegung auf ei- ner Webseite noch nichts mit einem Gewinn zu tun (act. 15 N 298). Überhaupt stünden dem Anspruch Geschäftsgeheimnisse entgegen (act. 15 N 300). 8.3. Würdigung Der Auskunftsanspruch ist materiell-rechtlicher Natur und leitet sich dogmatisch aus Art. 2 Abs. 1 ZGB ab (BGE 143 III 297 E. 8.2.5.2). Er setzt voraus, dass der Geschädigte einen Eingriff und die Erzielung eines Verletzergewinns glaubhaft macht (JENNY, Die Eingriffskondition bei Immaterialgüterrechtsverletzungen, Diss., Zürich 2005, N 290). In der Regel genügt es, wenn er Verletzungshandlungen dartut, die geeignet sind, auf einen Schadeneintritt zu schliessen (FISCHER, Scha-

- 18 - denberechnung im gewerblichen Rechtsschutz, Urheberrecht und unlauteren Wettbewerb, Diss., Basel 1961, S. 45). Diese Voraussetzungen sind im konkreten Fall ohne Weiteres als erfüllt zu be- trachten. In den Urteilen des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2014 bzw. 8. Februar 2016 (act. 69 S. 113; act. 84 S. 120) und des Bundesge- richts vom 6. Mai 2015 bzw. 9. Juni 2017 (act. 75 S. 57; act. 90 S. 62) wurde – teilweise rechtskräftig – über die Verletzungshandlungen respektive die seitens der Beklagten widerrechtlich begangenen Persönlichkeitsverletzungen zum Nach- teil des Klägers 1 befunden. Übersichtshalber sind sie noch einmal chronologisch wiederzugeben: − "P._____" (TV-Sender E._____ am tt.mm.2009 [act. 4/42 und act. 4/43]); − "AC._____" (H1._____ online vom tt.mm.2009 [act. 4/38]); − "AD._____" (H2._____ online vom tt.mm.2009 [act. 4/39]); − "AE._____" (H1._____ online vom tt.mm.2009 [act. 4/40 = act. 4/45 lin- ke Spalte]); − "AF._____" (F._____ vom tt.mm.2009 [act. 4/50]); − "T._____" (I._____ vom tt.mm.2009 [act. 4/52]); − "AG._____" (H1._____ online vom tt.mm.2009 [act. 4/47]); − "AH._____" (H2._____ online vom tt.mm.2009 [act. 4/48]); − "AI._____" (H2._____ online vom tt.mm.2009 [act. 4/49]); − "AJ._____" (H1._____ vom tt.mm.2009 [act. 4/44, act. 4/45]); − "U._____" (H1._____ online vom tt.mm.2009 [4/91]); − "V._____: Die meistgelesenen Artikel 2009" (F._____ online und W._____ vom tt.mm.2009 [act. 4/102]) − "AK._____" (H2._____ vom tt.mm.2010 [act. 4/133 und act. 4/134]); − "AL._____" (H1._____ vom tt.mm.2010 [act. 4/135]). sowie − Medienkampagne 1: Zeitraum vom tt.mm.2009 bis tt.mm.2010; − Medienkampagne 2: Zeitraum vom tt.mm.2011 bis tt.mm.2012. Dem Kläger 1 steht damit im Grundsatz ein Anspruch auf Auskunfts- und Re- chenschaftsablage gegen die Beklagten zu. Da er allerdings noch gar nicht weiss,

- 19 - was genau der Inhalt der ihm zustehenden Informationen ist, kann von ihm nicht verlangt werden, jeden Beleg einzeln zu bezeichnen (zum Ganzen: BGE 143 III 297 E. 8.2.5.4 in fine). Daraus folgert das Bundesgericht, dass die Anforderungen an die Bestimmheit des Informationsbegehrens nicht zu streng sein dürfen (a.a.O.). Einzig zu umfassend formulierten Informationsbegehren ist richterlicher- seits Einhalt zu gebieten, und sie sind auf ein zulässiges Mass einzuschränken (a.a.O.). Eine solche Einschränkung ist in casu nur bezüglich des Zeitraums zu machen, verlangt der Kläger 1 doch die Auskunftserteilung und Rechenschaftsablage ab tt.mm.2008 bis heute. Wie aus der vorne stehenden Übersicht ersichtlich wird, fal- len sämtliche widerrechtlichen Artikel in die Zeitspannen der beiden Medienkam- pagnen. Nur während deren Dauer wird ein allfälliger Gewinnherausgabean- spruch des Klägers 1 überhaupt bestehen können, so dass die Beklagten auch nur hierfür informationspflichtig sind. Wie vom Kläger 1 anbegehrt, rechtfertigt sich indes, den Zeitraum auf die volle Dauer des jeweiligen Geschäftsjahres auszuwei- ten, um entsprechende Vergleichsschlüsse überhaupt erst zu ermöglichen. Die Beklagten werden selbstständig gehalten sein, eine Auswahl von für die Medien- kampagnen / verletzende Berichterstattung relevanten Belegen zu liefern (BGE 143 III 297 E. 8.2.5.4 in fine). Weitergehende Einschränkungen sind, wie erwähnt, nicht angezeigt. Sämtliche klägerischerseits begehrten Informationen erweisen sich als potentiell gewinnrelevant. Dies gilt im heutigen Zeitalter der Digitalisierung auch für die Anzahl Klicks auf einer Webseite, zumal dem Werbegeschäft auf dem Internet gerichtsnotorisch ein grosser Stellenwert zukommt. Sofern die Beklagten Geschäftsgeheimnisse gegen den klägerischen Anspruch ins Feld führen, sind sie nicht zu beachten. Fraglich erscheint nur schon, ob sie im Zusammenhang mit einem Gewinnherausgabeanspruch überhaupt geltend ge- macht werden können (in diesem Sinne z.B. Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom. 30. Mai 2005 E. 2.4 = ZBJV 143/2005 S. 63 ff.; AFFOLTER, Die Durchsetzung von Informationspflichten im Zivilprozess, Diss., Bern 1994, S. 188). Jedenfalls fällt eine Interessenabwägung zugunsten des Klägers 1 aus, haben doch allfällige Geheimhaltungsinteressen der Beklagten angesichts der

- 20 - Schwere der durch sie begangenen Persönlichkeitsverletzungen vor dessen legi- timen Offenbarungsinteressen zurückzutreten. Dies ist im Grundsatz seit jeher in der Lehre anerkannt (z.B. FISCHER, Schadenberechnung im gewerblichen Rechtsschutz, Urheberrecht und unlauteren Wettbewerb, Diss., Basel 1961, S. 46). 8.4. Fazit Zusammenfassend sind die Beklagten für den Zeitraum vom tt.mm.2009 bis tt.mm.2012, insbesondere vom tt.mm.2009 bis tt.mm.2010 (Medienkampagne 1) und vom tt.mm.2011 bis tt.mm.2012 (Medienkampagne 2), zur Herausgabe der klägerischerseits anbegehrten Informationen zu verurteilen.

9. Genugtuung 9.1. Vorbemerkung Das Bundesgericht hat die handelsgerichtliche Argumentation bezüglich der Ge- nugtuungsklage verworfen (BGE 143 III 297 E. 9.4). Sie ist erneut zu behandeln. 9.2. Streitpunkte Der Kläger 1 fordert eine Genugtuung von CHF 50'000.– für die durch die Medi- enberichterstattung der Beklagten erlittene immaterielle (seelische) Unbill, wie permanente Angst vor schweren öffentlichen Verunglimpfungen, Panik, Gereizt- heit, Nervosität, Frustration, Schlaflosigkeit, Dauerärger, Angst, in der Öffentlich- keit auf offene Ablehnung zu stossen, starken Stimmungsschwankungen, einem ohnmächtigen Gefühl, sich nicht wehren zu können (act. 1 N 339 ff., N 679). Die Beklagten bestreiten den Genugtuungsanspruch des Klägers 1. Die seeli- schen Schmerzen des Klägers 1 seien unbelegt geblieben (act. 15 N 315) bzw. anlässlich der Parteibefragung novenrechtlich in diversen Punkten verspätet prä- zisiert worden (Prot. S. 17). Ausserdem bestreiten die Beklagten die Kausalität (Berichterstattung auch von anderen Medien, psychische Vorerkrankungen des Klägers 1, Erkrankung und Tod seines Vaters zum inkriminierten Zeitpunkt, lau- fendes Strafverfahren etc.; act. 15 N 315; Prot. S. 17 ff.).

- 21 - 9.3. Würdigung a.) Schwere, immaterielle Unbill Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat gemäss Art. 49 Abs. 1 OR Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Hierfür muss die Persönlichkeitsverletzung einerseits objektiv als schwer bewertet werden können; andererseits ist erforderlich, dass die Persön- lichkeitsverletzung vom Ansprecher als seelischer Schmerz empfunden wird, so- mit auch "subjektiv" als schwer qualifiziert werden kann (statt vieler: REY/WILDHABER, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 5. Aufl., Zürich 2018, N 517 m.w.H.). Das Handelsgericht hat sich bislang noch nicht eindeutig zur Frage der Schwere der erlittenen Persönlichkeitsverletzungen des Klägers 1 geäussert, aber immer- hin ausgeführt, sie erscheine "äusserst fraglich" (act. 85 E. 5.14.3, S. 116). Daran kann nicht festgehalten werden. Der Kläger 1 war während einer mehrere Monate umfassenden Zeitdauer den negativen Medienkampagnen der Beklagten ausge- liefert. Diese Tatsache muss erfahrungsgemäss bereits genügen, um in objektiver Hinsicht die notwendige Schwere zu bejahen (ähnlich bereits: BGE 120 II 97 E. 2a). Die einzelnen Artikel, deren persönlichkeitsverletzender Inhalt ver- schiedentlich festgestellt wurde (siehe vorne im Überblick E. 8.3), verstärken nur noch mehr dieses Bild. Der Kläger 1 wurde am 10. Dezember 2018 im Rahmen einer Parteibefragung ausgiebig zu seinen subjektiven Empfindungen während den Medienkampagnen befragt. Er schilderte detailliert und präzise, wie sehr er während dieser Zeit unter der beklagtischen Berichterstattung gelitten hatte. Er wirkte von den damaligen Vorgängen auch heute noch sehr mitgenommen, rang nach Worten und versuch- te das Erlebte fassbar zu machen (z.B. "Es war pausenlos. Es hatte wie keine Regeln. Wenn alles geht. Wenn jeder, der auch in der Primarschule mal etwas gehört hat, hervorkommt (…). Es lief ein Horrorfilm ab. (…) [Prot. S. 4 f.]). Diese nachvollziehbare und eindringliche Schilderung führt zur Bejahung auch der sub-

- 22 - jektiven Betroffenheit des Klägers 1. Anzumerken ist, dass es bei der Prüfung ei- ner schweren, immateriellen Unbill – entgegen den Beklagten (Prot. S. 17) – irre- levant bleiben muss, ob sich der seelische Schmerz (zusätzlich) nach aussen hin, wie z.B. in Form von psychiatrischen Therapien etc., sichtbar manifestierte. b.) Kausalität Für den Beweis der natürlichen Kausalität genügt der Anscheinsbeweis (BGE 143 III 297 E. 9.5). Der Anscheinsbeweis wendet weder die Beweislast, noch be- stimmt er das Beweismass; er verschiebt lediglich das Beweisthema, indem der Beweisbelastete den Sachumstand beweisen muss, aufgrund dessen das Gericht

– bei Vorliegen eines typischen Geschehensablaufs – auf den natürlichen Kau- salzusammenhang mit der eingetretenen Wirkung schliesst. Er ist ein Anwen- dungsfall einer tatsächlichen Vermutung (Urteil BGer 4A_262/2016 vom 10. Okto- ber 2016 E. 4.4.2.1). Aus dem persönlichkeitsverletzenden Verhalten, nämlich den geführten Medienkampagnen der Beklagten, kann in casu bereits der An- scheinsbeweis für den natürlichen Kausalzusammenhang gezogen werden. Wer von einem zur Kampagne gewordenen, abwertenden Journalismus betroffen ist, wird typischerweise eine hieraus kausale, schwere immaterielle Unbill erleiden. Etwas Abweichendes läge schlicht ausserhalb jeder vernünftigen Betrachtungs- weise. Dieses Ergebnis wird zusätzlich durch das durchgeführte Beweisverfahren bestätigt. Der Kläger 1 legte in einer ihm eigenen, authentischen Art dar, wie sehr ihm die Vielzahl dieser Berichte zusetzte. Die Schilderung ist überzeugend und nachvollziehbar; insbesondere erwähnte der Kläger 1 mehrfach lebensnah die enorme Intensität der Berichterstattung, verbunden mit einem zunehmenden Ge- fühl der Ohnmacht, und ihren Einfluss auf sein seelisches Wohlbefinden ("Was wollte ich machen? Man konnte nichts machen" [Prot. S. 8] etc.). Nach dem Gesagten ist auch auf den adäquaten Kausalzusammenhang zu schliessen, was bereits im handelsgerichtlichen Urteil vom 8. Februar 2016 im Grundsatz erwogen wurde (act. 85 E. 5.14.3, S. 117). Die beklagtischen Publika- tionen waren geeignet, dem Kläger 1 schwere, seelischen Schäden zuzufügen.

- 23 - b.) Höhe der Genugtuung Zunächst weisen die Beklagten zu Recht auf den Umstand hin, dass diverse Tat- sachenvorbringen des Klägers 1 anlässlich seiner Parteibefragung vom

10. Dezember 2018 in dieser Form in seinen Rechtsschriften nicht behauptet worden sind. Über ein Beweisverfahren lässt sich nach ständiger Praxis des hie- sigen Gerichts und des Bundesgerichts ein nur ungenügend behauptetes Tatsa- chenfundament nicht korrigieren (siehe bereits vorne E. 4.2). Kurzum gilt: Was nicht gehörig behauptet wurde, ist einem Beweis nicht zugänglich und darf nicht berücksichtigt werden. Immerhin ist anzumerken, dass die (unzulässigen) Noven für den Entscheid ohnehin nicht von Bedeutung gewesen wären. Betreffend die Höhe der Genugtuung fehlen, soweit ersichtlich, einschlägige bzw. vergleichbare Fälle. Es besteht allerdings in der Rechtsprechung eine Tendenz, höhere Genugtuungsbeträge für Persönlichkeitsrechtsverletzungen zuzusprechen (BK-BREHM, Art. 49 OR N 84). Jedenfalls muss die auszusprechende Genugtuung die schwere immaterielle Unbill des Klägers 1 angemessen ausgleichen. Hierbei fällt ins Gewicht, dass die beklagtischen Medienkampagnen / Berichter- stattungen insgesamt über ein Jahr dauerten und gerade durch die Involvierung diverser Kanäle (online, TV etc.) eine Intensität erreichten, der sich selbst eine nicht interessierte Person nicht entziehen konnte. Die Beklagten befeuerten die Medienkampagne durch eigene Berichte selbständig und boten mutmasslichen "Opfern" eine Präsentationsplattform. Die beklagtische Beteiligung erscheint demnach – entgegen der Geltendmachung der Beklagten (Prost. S. 20) – nicht untergeordnet. Gerade das neuerliche Aufnehmen einer zweiten Medienkampag- ne macht diesen Umstand deutlich; den Kläger 1 belastet denn auch die damalige Berichterstattung, wie gezeigt, bis heute. Auf Seiten des Klägers 1 zu berücksichtigen ist allerdings, dass er an vorbeste- henden, psychischen Erkrankungen leidet (vgl. HÜTTE/LANDOLT, Genugtuungs- recht, Band 2, Zürich / St. Gallen 2013, § 7 N 507), den damaligen Tod seines Va- ters zu verarbeiten hatte und zu Beginn der Berichterstattung die Öffentlichkeit auch suchte. Gerade der letzte Umstand wird aber durch das Ausmass der Medi-

- 24 - enkampagne wiederum deutlich relativiert. Nur in beschränktem Mass ist sodann von Bedeutung, dass der Kläger 1 sich tatsächlich einem Strafverfahren ausge- setzt sah und auch strafrechtliche Repressionen zu gewärtigen hatte. Zwar wird sein Wohlbefinden auch unter dieser Situation gelitten haben, doch trug die fort- währende, intensive Berichterstattung dazu bei, ihn zusätzlich herabzusetzen und seiner – vom Strafverfahren nicht betroffenen – informationellen Privatsphäre zu berauben. Schliesslich liegen keine Wiedergutmachungshandlungen der Beklagten vor und wurden auch nicht geltend gemacht. In Würdigung sämtlicher Umstände erscheint eine Genugtuung von CHF 25'000.– als angemessen. 9.4. Fazit Der Kläger 1 erlitt durch die Medienkampagne / Berichterstattung der Beklagten eine schwere, immaterielle Unbill. Eine Genugtuung von CHF 25'000.– erscheint angemessen, um diese ausgleichen.

10. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen Zusätzlich zu den bereits rechtskräftig festgestellten Persönlichkeitsverletzungen, verletzten die Artikel "T._____" (I._____ vom tt.mm.2009 [act. 4/52]), "U._____" (H1._____ online vom tt.mm.2009 [act. 4/91]) und "V._____: Die meistgelesenen Artikel 2009" (F._____ online und W._____ vom tt.mm.2009 [act. 4/102]) den Klä- ger 1 widerrechtlich in seiner Persönlichkeit, was festzustellen ist. Eine persönlichkeitsverletzende (zweite) Medienkampagne im Zeitraum vom tt.mm.2011 bis tt.mm.2012, die durch die Beklagten mitgetragen wurde, ist in Gutheissung der Klage zu bejahen. In weiterer Gutheissung der Klage sind die Beklagten zur Auskunftserteilung und Rechenschaftsablage sowie zur Leistung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 25'000.– zu verpflichten.

- 25 -

11. Kosten- und Entschädigungsfolgen Sowohl die Festsetzung der Gerichtsgebühr als auch die Festsetzung der Partei- entschädigung richten sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Dieser beträgt betreffend die Rechtsbe- gehren Ziffer 7 und 8 (Schadenersatz und Genugtuung) CHF 688'931.60. Für den mit Rechtsbegehren Ziffer 6 eingeklagten (Hilfs-)Anspruch auf Auskunfts- und Rechenschaftsabgabe rechtfertigt sich die Annahme eines Streitwerts von CHF 100'000.–, zumal der Kläger 1 selbst Berechnungen bezüglich des Hauptan- spruchs (Gewinnherausgabe) in Millionenhöhe anstellt (z.B. act. 1 N 602 ff.). Im Zweifelsfall ist praxisgemäss ohnehin auf dessen Berechnung abzustellen (zuletzt z.B. Urteil und Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG150187-O vom 28. November 2017 E. 6.1 m.w.H. [teilweise in ZR 117/2018 Nr. 50 publi- ziert]). Insgesamt ist von einem Streitwert von CHF 788'931.60 auszugehen. Dar- aus resultiert eine ordentliche Gerichtsgebühr von (aufgerundet) CHF 27'000.–. Von einer Erhöhung ist angesichts der langen Verfahrensdauer nunmehr abzuse- hen, obschon der Prozessstoff umfangreich war. Hinsichtlich der nicht vermö- gensrechtlichen Rechtsbegehren Ziffern 1 bis 5 (dazu z.B.: Urteil BGer 5A_459/2014 vom 29. Juli 2014 E. 4.1) gilt § 5 GebV OG, wobei die hierfür auszu- fällende Gebühr auf CHF 13'000.– festzusetzen ist. Gesamthaft ist somit eine Ge- richtsgebühr für diesen Teilentscheid von CHF 40'000.– auszufällen. Die Gerichtskosten sind nach Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In casu hält sich das Obsiegen und Unterliegen der Parteien ungefähr die Waage: Während der Kläger 1 hinsichtlich der eingeklagten Persönlichkeitverletzungen zu einem grossen Teil und beim eingeklagten Hilfsanspruch praktisch vollständig ob- siegt, unterliegt er hinsichtlich Schadenersatz vollumfänglich und zur Hälfe hin- sichtlich Genugtuung. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtsgebühr den Parteien insgesamt je zur Hälfe aufzuerlegen, zumal die Klägerin 2 mit ihren – gemessen am Verfahren eher untergeordneten Rechtsbegehren – ebenfalls vollständig un- terlegen ist.

- 26 - Entsprechend sind die Parteientschädigungen wettzuschlagen. Dies gilt auch für die aussergerichtliche Kosten, die dem Kläger 1 durch den Medienbeobachtungs- auftrag (act. 23 N 332) entstanden sind.

- 27 - Das Handelsgericht erkennt:

1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird festgestellt, dass die Beklagten 1 und 2 den Kläger 1 mit den folgenden Artikeln in seiner Persönlichkeit wider- rechtlich verletzt haben: Beklagte 1 − "U._____" (H1._____ online vom tt.mm.2009 [act. 4/91]); − "V._____: Die meistgelesenen Artikel 2009" (F._____ online und W._____ vom tt.mm.2009 [act. 4/102]); Beklagte 2 − "T._____" vom tt.mm.2009 (I._____ vom tt.mm.2009 [act. 4/52]).

2. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, den folgenden persönlichkeitsverletzenden Artikel auf ihrer Webseite zu löschen: − "U._____" (H1._____ online vom tt.mm.2009 [act. 4/91]).

3. Die Beklagten 1 und 2 werden verpflichtet, gegenüber der Q._____ AG bzw. der R._____ AG eine Willenserklärung abzugeben, die in Dispositiv-Ziff. 1 und 2 genannten Artikel aus ihren Archiven zu löschen, unter Androhung der Bestrafung der Beklagten 1 und 2 bzw. ihrer Organe mit Busse wegen Verstosses gegen Art. 292 StGB im Falle der Zuwiderhandlung.

4. Die Beklagten 1 und 2 werden verpflichtet, gegenüber S._____ GmbH eine Willenserklärung abzugeben, die in Dispositiv-Ziff. 1 und 2 genannten Artikel aus der Suchmaschine S._____ (einschliesslich S._____ Cache und S._____ Index) zu entfernen, unter Androhung der Bestrafung der Beklagten 1 und 2 bzw. ihrer Organe mit Busse wegen Verstosses gegen Art. 292 StGB im Falle der Zuwiderhandlung.

5. Es wird festgestellt, dass die Beklagten 1 und 2 den Kläger 1 widerrechtlich in seiner Persönlichkeit verletzt haben, indem sie in der Zeit vom tt.mm.2011 bis tt.mm.2012 an der Medienkampagne rund um das Strafverfahren des Klägers 1 mitwirkten.

- 28 -

6. Die Beklagten 1 und 2 werden verpflichtet, innert 90 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils sämtliche Informationen zur Eruierung bzw. Abschätzung des mit den Medienkampagnen / verletzenden Berichterstattung im Sinne von E. 8.3 erzielten Gewinns offen zu legen, insbesondere − die Umsatz-, Auflage- und Leserzahlen (einschliesslich Anzahl Klicks auf Online-Artikel und statistische Auswertungen zu den meistgelese- nen Artikeln), − die Anzahl der Einzelverkäufe, − die Aushänge an den Kiosken und Zeitungsboxen, − die Entwicklung der Abonnementszahlen und die Entwicklung der Inse- rate und Werbeeinnahmen, − die Umsatzrendite ihrer einzelnen Titel und ihrer Medien und insge- samt, sowie alle relevanten Vergleichszahlen in Schweizer Franken, im Zeitraum vom tt.mm.2009 bis tt.mm.2012, insbesondere vom tt.mm.2009 bis tt.mm.2010 (Medienkampagne 1) und vom tt.mm.2011 bis tt.mm.2012 (Medienkampagne 2). Die Beklagten 1 und 2 sind selbstständig gehalten, eine Auswahl von für die Medienkampagnen / verletzende Berichterstattung relevanten Belegen zu liefern.

7. Die Beklagten 1 und 2 werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Kläger 1 eine Genugtuung von CHF 25'000.– zu bezahlen.

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 40'000.–.

9. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte und unter solidarischer Haf- tung auferlegt und aus dem von den Klägern 1 und 2 geleisteten Kostenvor- schuss gedeckt. Für die den Beklagten 1 und 2 auferlegte Hälfte der Kosten wird den Klägern 1 und 2 das Rückgriffsrecht auf die Beklagten 1 und 2 ein- geräumt.

10. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage eines Doppels von act. 101.

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12. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 788'931.60. Zürich, 25. Februar 2019 Handelsgericht des Kantons Zürich Präsident: Gerichtsschreiber: Roland Schmid Dr. Moritz Vischer