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HG170068

Forderung (URG)

Zh Handelsgericht · 2017-07-31 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin, an deren Richtig- keit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), und in Übereinstim- mung mit der übrigen Aktenlage, ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Klägerin ist vom Bund beauftragt, Vergütungen für das analoge Fotokopieren und das digitale Kopieren für die interne Information oder Dokumentation von ur-

- 5 - heberrechtlich geschützten Werken zu erheben. Die Höhe der Vergütung hat die Klägerin jeweils mittels spezifischer Informationen über das Unternehmen, wie Mitarbeiteranzahl und Branchenzugehörigkeit zu ermitteln. Zu diesem Zweck hat die Klägerin dem Beklagen ein Erhebungsformular geschickt, das unbeantwortet blieb. Daher hat die Klägerin gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbesondere Ziff. 8.3 der gemeinsamen Tarife (GT) 8 VI 2012-2016 sowie Ziff. 8.3 von GT 9VI 2012-2016 eingeschätzt. Gemäss GT gilt die Schätzung durch den Beklagten als anerkannt, wenn der Beklagte die Schätzung nicht innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung beanstandet und die Angaben der Klägerin entsprechend bekannt gibt. Der Be- klagte monierte die Einschätzung nicht. Somit hat die Klägerin die entsprechen- den Vergütungen gegenüber dem Beklagten – was unbestritten blieb – wie folgt in Rechnung gestellt (act. 1 Rz. 11; act. 3/4-6) Trotz mehrmaliger Aufforderungen hat der Beklagte den offenen Betrag der Rechnungen 2012 bis 2014 nicht bezahlt. Nach Übernahme des Inkassomandats hat die Vertreterin der Klägerin den Beklagten mit Mahnschreiben vom 31. März 2015 nochmals schriftlich aufgefordert, den ausstehenden Betrag zu bezahlen; jedoch blieb auch zu diesem Zeitpunkt eine Reaktion aus. Die Rechnungen blie- ben bislang unbezahlt. Der Beklagte hat auch die Rechnung Vergütung für die Jahre 2015 und 2016 trotz Mahnung und Zahlungsaufforderung nicht bezahlt (act. 1 Rz. 9; act. 3/6).

- 6 -

5. Rechtliche Würdigung 5.1. Aktiv- und Passivlegitimation Nach Art. 20 Abs. 4 URG können die gemäss Art. 20 Abs. 2 URG geschuldeten Vergütungen für den Eigengebrauch nur durch zugelassene Verwertungsgesell- schaften – wie die Klägerin eine ist – geltend machen. Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich aus Art. 44 URG, wonach diese verpflichtet ist, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen. Der Beklagte fällt mit seinem Einzelunternehmen im gewerbsmässigen Personen- transport unter den Branchenbegriff "Verkehr und Transportwesen" und ist daher als vergütungspflichtiger Nutzer vorliegend passivlegitimiert. 5.2. Rechtliche Grundlage Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröf- fentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden, wobei als Eigenge- brauch insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öf- fentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation gilt. Wer zum Eigengebrauch ge- mäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber oder der Urhebe- rin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG), wobei diese Vergütungsansprüche nur durch zugelassene Verwertungsgesellschaften – wie die Klägerin eine ist – geltend gemacht werden (Art. 20 Abs. 4 URG). Art. 46 Abs. 1 URG bestimmt so- dann, dass die Verwertungsgesellschaften für die von ihnen geforderten Vergü- tungen Tarife aufstellen. Der GT 8/VI umschreibt den Verwendungsbereich, die Bedingungen und die Ver- gütungen für das Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter und veröffentlichter Werke. Der Tarif umfasst zum einen die gesetzlich erlaubten, verwertungsgesell- schaftspflichtigen Verwendungen gemäss Art. 19 und 20 URG. Zum anderen um- fasst der Tarif die über diesen Rahmen hinausgehenden zusätzlichen Nutzungen, welche nicht zu den der Aufsicht des Staates unterstellten Verwertungsbereichen gehören (Ziff. 1 GT 8/VI). Der GT 9/VI regelt gesetzlich erlaubte, vergütungspflich-

- 7 - tige Nutzungen geschützter Werke zum Eigengebrauch durch betriebsinterne Netzwerke gemäss Art. 19 und 20 URG, soweit diese Nutzungen nicht bereits in anderen Tarifen geregelt sind. Der GT 9/VI bezieht sich auf Nutzer mit betriebsin- ternen Netzwerken, die über die entsprechenden technischen Einrichtungen wie Terminals, Workstations, Computer-Bildschirme, Scanner oder ähnliche Geräte verfügen (Ziff. 1 GT 9/VI). Vorliegend ist davon auszugehen, dass das Einzelunternehmen des Beklagten sowohl Reprografiegeräte einsetzt als auch über ein betriebsinternes Netzwerk verfügt, so dass der Beklagte im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c URG vergütungs- pflichtig ist und sowohl GT 8/VI wie auch GT 9/VI Anwendung finden. Um den geschuldeten Vergütungsbetrag zu bestimmen, hat die Klägerin grund- sätzlich mittels Erhebungsformular die nötigen Informationen zur Anzahl der An- gestellten und der Branchenzugehörigkeit der potenziellen Nutzer zu ermitteln. Sie ist dabei auf die Mitwirkung der Werknutzer angewiesen, wobei Art. 51 Abs. 1 URG bestimmt, dass die Werknutzer – soweit zumutbar – den Verwertungsge- sellschaften alle Auskünfte erteilen müssen, welche diese für die Gestaltung, die Anwendung der Tarife sowie die Verteilung des Erlöses benötigen. Unterbleibt ei- ne solche Mitwirkung trotz schriftlicher Ermahnung, so sieht Ziff. 8.3 des GT 8/VI und GT 9/VI vor, dass die Verwertungsgesellschaft die notwendigen Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen kann. 5.3. Einschätzung und Berechnung des Vergütungsanspruchs Wie erwähnt unterblieb vorliegend eine Mitwirkung durch den Beklagten, weshalb die Klägerin richtigerweise eine Einschätzung gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbeson- dere Ziff. 8.3 von GT 8 VI 2012-2016 sowie Ziff. 8.3 von GT 9 VI 2012-2016 un- ternahm. So wies sie den Beklagten der Branche "Verkehr und Transportwesen" zu und schätzte die Anzahl Mitarbeiter auf 10-19. Dieser Einschätzung ist nichts entgegenzuhalten. Im übrigen blieb diese Einschätzung gestützt auf die erwähnte Bestimmung seitens des Beklagten unbestritten.

- 8 - Gemäss Ziff. 6.3.11 des GT 8/VI errechnet sich somit für die Jahre 2012 bis 2016 eine Vergütung in der Höhe von je CHF 30.–, während sich aus Ziff. 6.3.11 des GT 9/VI für die Jahre 2012 bis 2016 eine Vergütung in Höhe von CHF 15.40 ergibt, was insgesamt unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ein Total von CHF 230.75 ergibt. 5.4. Verbindlichkeit der Einschätzung Gemäss unbestritten gebliebener Darstellung der Klägerin wurden dem Beklagten die Einschätzungen für die Jahre 2012 bis 2016 und die darauf basierende Be- rechnung zur Kenntnis gebracht. Sodann wird in der jeweiligen Rechnung auf die GT hingewiesen, aus welchen hervorgeht, dass die Schätzung durch den Beklag- ten anerkannt wird, wenn der Beklagte die Schätzung nicht innert 30 Tagen nach Zustellung beanstandet (vgl. Ziff. 8.3 des GT 8/VI und GT 9/VI). Gegen das Vor- gehen der Klägerin ist nichts einzuwenden und es blieb überdies unbestritten. 5.5. Zinsen Die Klägerin verlangt schliesslich gestützt auf das Mahnschreiben vom 10. März 2015 auf dem Betrag von CHF 138.45 Zins zu 5 % seit 31. März 2015. Im Mahn- schreiben werden zwar noch weitere Beträge, die mit der vorliegenden Klage nichts zu tun haben, geltend gemacht. Dies schadet indes nicht, ist der Betrag von CHF 138.45 doch darin mitenthalten (vgl. act. 3/6). Die Beklagte schuldet somit auf dem Betrag von CHF 138.45 Verzugszins von 5 % seit 31. März 2015. Sodann fordert die Klägerin gestützt auf die Rechnungen vom 30. März 2015 und das Mahnschreiben vom 11. November 2015 Verzugszins von 5 % auf dem Be- trag von CHF 46.15 seit 11. November 2015 und gestützt auf die Rechnungen vom 8. April 2016 und das Mahnschreiben vom 29. Juni 2016 auf dem Betrag von CHF 46.15 seit dem 29. Juni 2016 (vgl. act. 3/6). Hierzu ist zu bemerken, dass die jeweiligen Mahnschreiben dem Beklagten frühestens am darauffolgenden Tag zugestellt werden konnten, so dass die 10-tägige Zahlungsfrist erst am jeweils da- rauffolgenden Tag, d. h. 12. November 2015 resp. 30. Juni 2016 zu laufen be- gannen und der Beklagte somit erst nach Ablauf dieses Tages in Verzug fiel, .d.h.

- 9 - am 24. November 2015 bzw. am 12. Juli 2016 in Verzug geriet. Entsprechend ist Verzugszins auf CHF 46.15 zu 5 % ab 24. November 2015 und auf CHF 46.15 zu 5 % ab 12. Juli 2016 geschuldet.

6. Prozesskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 230.75. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ist die Gerichtsgebühr auf CHF 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. Sep- tember 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist dabei mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die minimale Grundgebühr CHF 100.–. Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einem Drit- tel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Verzeichnisse) von im- merhin fünf Seiten (act. 1) und reichte sechs Beilagen ein. Aufgrund dieser aus- gewiesenen Arbeiten besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV (CHF 133.35) ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeitauf- wand der Klägerin. Die berechnete Gebühr ist damit in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV entsprechend auf CHF 650.– zu erhöhen. Die Parteientschädigung ist ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen (BGer 4A_552/2015 E.4.5). Das Handelsgericht erkennt:

Erwägungen (7 Absätze)

E. 5 % ab 12. Juli 2016 geschuldet.

E. 5.1 Aktiv- und Passivlegitimation Nach Art. 20 Abs. 4 URG können die gemäss Art. 20 Abs. 2 URG geschuldeten Vergütungen für den Eigengebrauch nur durch zugelassene Verwertungsgesell- schaften – wie die Klägerin eine ist – geltend machen. Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich aus Art. 44 URG, wonach diese verpflichtet ist, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen. Der Beklagte fällt mit seinem Einzelunternehmen im gewerbsmässigen Personen- transport unter den Branchenbegriff "Verkehr und Transportwesen" und ist daher als vergütungspflichtiger Nutzer vorliegend passivlegitimiert.

E. 5.2 Rechtliche Grundlage Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröf- fentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden, wobei als Eigenge- brauch insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öf- fentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation gilt. Wer zum Eigengebrauch ge- mäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber oder der Urhebe- rin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG), wobei diese Vergütungsansprüche nur durch zugelassene Verwertungsgesellschaften – wie die Klägerin eine ist – geltend gemacht werden (Art. 20 Abs. 4 URG). Art. 46 Abs. 1 URG bestimmt so- dann, dass die Verwertungsgesellschaften für die von ihnen geforderten Vergü- tungen Tarife aufstellen. Der GT 8/VI umschreibt den Verwendungsbereich, die Bedingungen und die Ver- gütungen für das Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter und veröffentlichter Werke. Der Tarif umfasst zum einen die gesetzlich erlaubten, verwertungsgesell- schaftspflichtigen Verwendungen gemäss Art. 19 und 20 URG. Zum anderen um- fasst der Tarif die über diesen Rahmen hinausgehenden zusätzlichen Nutzungen, welche nicht zu den der Aufsicht des Staates unterstellten Verwertungsbereichen gehören (Ziff. 1 GT 8/VI). Der GT 9/VI regelt gesetzlich erlaubte, vergütungspflich-

- 7 - tige Nutzungen geschützter Werke zum Eigengebrauch durch betriebsinterne Netzwerke gemäss Art. 19 und 20 URG, soweit diese Nutzungen nicht bereits in anderen Tarifen geregelt sind. Der GT 9/VI bezieht sich auf Nutzer mit betriebsin- ternen Netzwerken, die über die entsprechenden technischen Einrichtungen wie Terminals, Workstations, Computer-Bildschirme, Scanner oder ähnliche Geräte verfügen (Ziff. 1 GT 9/VI). Vorliegend ist davon auszugehen, dass das Einzelunternehmen des Beklagten sowohl Reprografiegeräte einsetzt als auch über ein betriebsinternes Netzwerk verfügt, so dass der Beklagte im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c URG vergütungs- pflichtig ist und sowohl GT 8/VI wie auch GT 9/VI Anwendung finden. Um den geschuldeten Vergütungsbetrag zu bestimmen, hat die Klägerin grund- sätzlich mittels Erhebungsformular die nötigen Informationen zur Anzahl der An- gestellten und der Branchenzugehörigkeit der potenziellen Nutzer zu ermitteln. Sie ist dabei auf die Mitwirkung der Werknutzer angewiesen, wobei Art. 51 Abs. 1 URG bestimmt, dass die Werknutzer – soweit zumutbar – den Verwertungsge- sellschaften alle Auskünfte erteilen müssen, welche diese für die Gestaltung, die Anwendung der Tarife sowie die Verteilung des Erlöses benötigen. Unterbleibt ei- ne solche Mitwirkung trotz schriftlicher Ermahnung, so sieht Ziff. 8.3 des GT 8/VI und GT 9/VI vor, dass die Verwertungsgesellschaft die notwendigen Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen kann.

E. 5.3 Einschätzung und Berechnung des Vergütungsanspruchs Wie erwähnt unterblieb vorliegend eine Mitwirkung durch den Beklagten, weshalb die Klägerin richtigerweise eine Einschätzung gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbeson- dere Ziff. 8.3 von GT 8 VI 2012-2016 sowie Ziff. 8.3 von GT 9 VI 2012-2016 un- ternahm. So wies sie den Beklagten der Branche "Verkehr und Transportwesen" zu und schätzte die Anzahl Mitarbeiter auf 10-19. Dieser Einschätzung ist nichts entgegenzuhalten. Im übrigen blieb diese Einschätzung gestützt auf die erwähnte Bestimmung seitens des Beklagten unbestritten.

- 8 - Gemäss Ziff. 6.3.11 des GT 8/VI errechnet sich somit für die Jahre 2012 bis 2016 eine Vergütung in der Höhe von je CHF 30.–, während sich aus Ziff. 6.3.11 des GT 9/VI für die Jahre 2012 bis 2016 eine Vergütung in Höhe von CHF 15.40 ergibt, was insgesamt unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ein Total von CHF 230.75 ergibt.

E. 5.4 Verbindlichkeit der Einschätzung Gemäss unbestritten gebliebener Darstellung der Klägerin wurden dem Beklagten die Einschätzungen für die Jahre 2012 bis 2016 und die darauf basierende Be- rechnung zur Kenntnis gebracht. Sodann wird in der jeweiligen Rechnung auf die GT hingewiesen, aus welchen hervorgeht, dass die Schätzung durch den Beklag- ten anerkannt wird, wenn der Beklagte die Schätzung nicht innert 30 Tagen nach Zustellung beanstandet (vgl. Ziff. 8.3 des GT 8/VI und GT 9/VI). Gegen das Vor- gehen der Klägerin ist nichts einzuwenden und es blieb überdies unbestritten.

E. 5.5 Zinsen Die Klägerin verlangt schliesslich gestützt auf das Mahnschreiben vom 10. März 2015 auf dem Betrag von CHF 138.45 Zins zu 5 % seit 31. März 2015. Im Mahn- schreiben werden zwar noch weitere Beträge, die mit der vorliegenden Klage nichts zu tun haben, geltend gemacht. Dies schadet indes nicht, ist der Betrag von CHF 138.45 doch darin mitenthalten (vgl. act. 3/6). Die Beklagte schuldet somit auf dem Betrag von CHF 138.45 Verzugszins von 5 % seit 31. März 2015. Sodann fordert die Klägerin gestützt auf die Rechnungen vom 30. März 2015 und das Mahnschreiben vom 11. November 2015 Verzugszins von 5 % auf dem Be- trag von CHF 46.15 seit 11. November 2015 und gestützt auf die Rechnungen vom 8. April 2016 und das Mahnschreiben vom 29. Juni 2016 auf dem Betrag von CHF 46.15 seit dem 29. Juni 2016 (vgl. act. 3/6). Hierzu ist zu bemerken, dass die jeweiligen Mahnschreiben dem Beklagten frühestens am darauffolgenden Tag zugestellt werden konnten, so dass die 10-tägige Zahlungsfrist erst am jeweils da- rauffolgenden Tag, d. h. 12. November 2015 resp. 30. Juni 2016 zu laufen be- gannen und der Beklagte somit erst nach Ablauf dieses Tages in Verzug fiel, .d.h.

- 9 - am 24. November 2015 bzw. am 12. Juli 2016 in Verzug geriet. Entsprechend ist Verzugszins auf CHF 46.15 zu 5 % ab 24. November 2015 und auf CHF 46.15 zu

E. 6 Prozesskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 230.75. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ist die Gerichtsgebühr auf CHF 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. Sep- tember 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist dabei mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die minimale Grundgebühr CHF 100.–. Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einem Drit- tel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Verzeichnisse) von im- merhin fünf Seiten (act. 1) und reichte sechs Beilagen ein. Aufgrund dieser aus- gewiesenen Arbeiten besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV (CHF 133.35) ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeitauf- wand der Klägerin. Die berechnete Gebühr ist damit in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV entsprechend auf CHF 650.– zu erhöhen. Die Parteientschädigung ist ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen (BGer 4A_552/2015 E.4.5). Das Handelsgericht erkennt:

Dispositiv
  1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 138.45 nebst Zins zu 5 % seit 31. März 2016 zu bezahlen. - 10 - Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 46.15 nebst Zins zu 5 % seit 24. November 2015 zu bezahlen. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 46.15 nebst Zins zu 5 % seit 12. Juli 2016 zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Zins) wird das Begehren abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 300.–.
  3. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Im in Anspruch genomme- nen Umfang wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf den Beklagten einge- räumt.
  4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 650.– zu bezahlen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und nach Eintritt der Rechtskraft an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum (IGE), Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern.
  6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 230.75. - 11 - Zürich, 31. Juli 2017 Handelsgericht des Kantons Zürich Präsident: Gerichtsschreiberin: Dr. George Daetwyler Adrienne Hennemann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG170068-O U/ei Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Präsident, und Oberrichter Prof. Dr. Alexander Brunner, Handelsrichterin Dr. Myriam Gehri, Handelsrichter Peter Leutenegger und Handelsrichter Thomas Klein sowie die Gerichtsschreiberin Adrienne Hennemann Urteil vom 31. Juli 2017 in Sachen A._____ Genossenschaft, Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt X2._____ gegen B._____, Beklagter betreffend Forderung (URG)

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) Das Handelsgericht zieht in Erwägung:

1. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 28. März 2017 (Datum Poststempel) machte die Klägerin die vorliegende Klage beim hiesigen Gericht rechtshängig (act. 1). Mit Verfügung vom

29. März 2017 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvor- schusses von CHF 500.– und dem Beklagten Frist zur Erstattung der Klageant- wort angesetzt mit dem Hinweis an den Beklagten, dass bei Säumnis eine kurze Nachfrist i.S.v. Art. 223 Abs. 1 ZPO gewährt werde (act. 4). Die Klägerin leistete den Vorschuss fristgerecht (act. 7). Die Verfügung vom 29. März 2017 konnte dem Beklagten zwar zugestellt werden, er schickte sie jedoch zweimal wieder an das Handelsgericht zurück (act. 6 und 8). Mit Verfügung vom 21. Juni 2017 wurde dem Beklagten eine kurze Nachfrist angesetzt (act. 9), die mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Handelsgericht retourniert wurde (act. 10/2). Nachdem innert dieser Nachfrist keine Klageantwort eingegangen ist, ist androhungsgemäss zu verfahren. Die Angelegenheit erweist sich – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – als spruchreif.

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2. Parteien und Prozessgegenstand Die Klägerin ist die Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst in der Rechtsform einer Genossenschaft und mit Sitz in Zürich. Sie bezweckt die Wahrung der Rechte der Urheber, Verlage und anderer Rechts- inhabern von literarischen und dramatischen Werken sowie von Werken der bil- denden Kunst und der Fotografie, soweit ihr diese Rechte zur kollektiven Wahr- nehmung anvertraut wurden. Sie ist gemäss Bewilligung des Eidgenössischen In- stituts für Geistiges Eigentum berechtigt und verpflichtet, die Vergütungsansprü- che gemäss dem Urheberrechtsgesetz geltend zu machen (act. 1 Rz. 2; act. 3/2). Der Beklagte betreibt in C._____ ZH eine geschäftliche Niederlassung (act. 1 Rz. 3; act. 3/3).

3. Formelles 3.1. Versäumte Klageantwort Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageant- wort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzun- gen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klage- grund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und – darüber hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Un- ter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung er- laubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuwei- sen. Dabei hat das Gericht rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhe- bende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als es für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung ist (Art. 60 ZPO). An der er- forderlichen Spruchreife fehlt es – zur Hauptsache –, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich un-

- 4 - vollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erhebli- chem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (Art. 153 Abs. 2 ZPO; BSK ZPO-FREI/WILLISEGGER, Art. 223 N 13 m.w.H.). 3.2. Prozessvoraussetzungen Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 Abs. 1 ZPO). Die Prozessvoraussetzungen beinhalten insbesondere die sachliche und örtliche Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Beklagte betreibt in C._____ ZH ein Einzelunternehmen mit dem Zweck des gewerbsmässigen Personentransports und der Fuhrhalterei. Über den Beklagten als Inhaber des Einzelunternehmens ist mit Urteil des Konkursrichters des Be- zirksgerichts Uster vom 15. Oktober 2013 mit Wirkung ab 15. Oktober 2013, 11.00 Uhr, der Konkurs eröffnet, mit Verfügung des Konkursrichters vom

24. Oktober 2013 jedoch mangels Aktiven eingestellt worden. Der Beklagte führt sein Geschäft weiter, weshalb die Eintragung bestehen bleibt (act. 3/3). Der durch die Klägerin geltend gemachte Anspruch rührt aus dem Betrieb dieser Niederlas- sung (vgl. KUKO ZPO – ULRICH HAAS/MICHAEL SCHLUMPF, Art. 12 Rz. 4; BGE 129 III 31 E. 3.2). Damit sind gemäss Art. 12 ZPO die Gerichte in Zürich örtlich zu- ständig, was überdies unbestritten blieb. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG, da es sich um eine Streitigkeit im Zusammenhang mit geistigem Eigentum handelt. Somit ist das Handelsgericht des Kantons Zürich in örtlicher wie in sachlicher Hinsicht für das vorliegende Verfahren zuständig. Auch die weiteren Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.

4. Sachverhalt Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin, an deren Richtig- keit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), und in Übereinstim- mung mit der übrigen Aktenlage, ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Klägerin ist vom Bund beauftragt, Vergütungen für das analoge Fotokopieren und das digitale Kopieren für die interne Information oder Dokumentation von ur-

- 5 - heberrechtlich geschützten Werken zu erheben. Die Höhe der Vergütung hat die Klägerin jeweils mittels spezifischer Informationen über das Unternehmen, wie Mitarbeiteranzahl und Branchenzugehörigkeit zu ermitteln. Zu diesem Zweck hat die Klägerin dem Beklagen ein Erhebungsformular geschickt, das unbeantwortet blieb. Daher hat die Klägerin gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbesondere Ziff. 8.3 der gemeinsamen Tarife (GT) 8 VI 2012-2016 sowie Ziff. 8.3 von GT 9VI 2012-2016 eingeschätzt. Gemäss GT gilt die Schätzung durch den Beklagten als anerkannt, wenn der Beklagte die Schätzung nicht innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung beanstandet und die Angaben der Klägerin entsprechend bekannt gibt. Der Be- klagte monierte die Einschätzung nicht. Somit hat die Klägerin die entsprechen- den Vergütungen gegenüber dem Beklagten – was unbestritten blieb – wie folgt in Rechnung gestellt (act. 1 Rz. 11; act. 3/4-6) Trotz mehrmaliger Aufforderungen hat der Beklagte den offenen Betrag der Rechnungen 2012 bis 2014 nicht bezahlt. Nach Übernahme des Inkassomandats hat die Vertreterin der Klägerin den Beklagten mit Mahnschreiben vom 31. März 2015 nochmals schriftlich aufgefordert, den ausstehenden Betrag zu bezahlen; jedoch blieb auch zu diesem Zeitpunkt eine Reaktion aus. Die Rechnungen blie- ben bislang unbezahlt. Der Beklagte hat auch die Rechnung Vergütung für die Jahre 2015 und 2016 trotz Mahnung und Zahlungsaufforderung nicht bezahlt (act. 1 Rz. 9; act. 3/6).

- 6 -

5. Rechtliche Würdigung 5.1. Aktiv- und Passivlegitimation Nach Art. 20 Abs. 4 URG können die gemäss Art. 20 Abs. 2 URG geschuldeten Vergütungen für den Eigengebrauch nur durch zugelassene Verwertungsgesell- schaften – wie die Klägerin eine ist – geltend machen. Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich aus Art. 44 URG, wonach diese verpflichtet ist, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen. Der Beklagte fällt mit seinem Einzelunternehmen im gewerbsmässigen Personen- transport unter den Branchenbegriff "Verkehr und Transportwesen" und ist daher als vergütungspflichtiger Nutzer vorliegend passivlegitimiert. 5.2. Rechtliche Grundlage Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröf- fentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden, wobei als Eigenge- brauch insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öf- fentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation gilt. Wer zum Eigengebrauch ge- mäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber oder der Urhebe- rin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG), wobei diese Vergütungsansprüche nur durch zugelassene Verwertungsgesellschaften – wie die Klägerin eine ist – geltend gemacht werden (Art. 20 Abs. 4 URG). Art. 46 Abs. 1 URG bestimmt so- dann, dass die Verwertungsgesellschaften für die von ihnen geforderten Vergü- tungen Tarife aufstellen. Der GT 8/VI umschreibt den Verwendungsbereich, die Bedingungen und die Ver- gütungen für das Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter und veröffentlichter Werke. Der Tarif umfasst zum einen die gesetzlich erlaubten, verwertungsgesell- schaftspflichtigen Verwendungen gemäss Art. 19 und 20 URG. Zum anderen um- fasst der Tarif die über diesen Rahmen hinausgehenden zusätzlichen Nutzungen, welche nicht zu den der Aufsicht des Staates unterstellten Verwertungsbereichen gehören (Ziff. 1 GT 8/VI). Der GT 9/VI regelt gesetzlich erlaubte, vergütungspflich-

- 7 - tige Nutzungen geschützter Werke zum Eigengebrauch durch betriebsinterne Netzwerke gemäss Art. 19 und 20 URG, soweit diese Nutzungen nicht bereits in anderen Tarifen geregelt sind. Der GT 9/VI bezieht sich auf Nutzer mit betriebsin- ternen Netzwerken, die über die entsprechenden technischen Einrichtungen wie Terminals, Workstations, Computer-Bildschirme, Scanner oder ähnliche Geräte verfügen (Ziff. 1 GT 9/VI). Vorliegend ist davon auszugehen, dass das Einzelunternehmen des Beklagten sowohl Reprografiegeräte einsetzt als auch über ein betriebsinternes Netzwerk verfügt, so dass der Beklagte im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c URG vergütungs- pflichtig ist und sowohl GT 8/VI wie auch GT 9/VI Anwendung finden. Um den geschuldeten Vergütungsbetrag zu bestimmen, hat die Klägerin grund- sätzlich mittels Erhebungsformular die nötigen Informationen zur Anzahl der An- gestellten und der Branchenzugehörigkeit der potenziellen Nutzer zu ermitteln. Sie ist dabei auf die Mitwirkung der Werknutzer angewiesen, wobei Art. 51 Abs. 1 URG bestimmt, dass die Werknutzer – soweit zumutbar – den Verwertungsge- sellschaften alle Auskünfte erteilen müssen, welche diese für die Gestaltung, die Anwendung der Tarife sowie die Verteilung des Erlöses benötigen. Unterbleibt ei- ne solche Mitwirkung trotz schriftlicher Ermahnung, so sieht Ziff. 8.3 des GT 8/VI und GT 9/VI vor, dass die Verwertungsgesellschaft die notwendigen Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen kann. 5.3. Einschätzung und Berechnung des Vergütungsanspruchs Wie erwähnt unterblieb vorliegend eine Mitwirkung durch den Beklagten, weshalb die Klägerin richtigerweise eine Einschätzung gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbeson- dere Ziff. 8.3 von GT 8 VI 2012-2016 sowie Ziff. 8.3 von GT 9 VI 2012-2016 un- ternahm. So wies sie den Beklagten der Branche "Verkehr und Transportwesen" zu und schätzte die Anzahl Mitarbeiter auf 10-19. Dieser Einschätzung ist nichts entgegenzuhalten. Im übrigen blieb diese Einschätzung gestützt auf die erwähnte Bestimmung seitens des Beklagten unbestritten.

- 8 - Gemäss Ziff. 6.3.11 des GT 8/VI errechnet sich somit für die Jahre 2012 bis 2016 eine Vergütung in der Höhe von je CHF 30.–, während sich aus Ziff. 6.3.11 des GT 9/VI für die Jahre 2012 bis 2016 eine Vergütung in Höhe von CHF 15.40 ergibt, was insgesamt unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ein Total von CHF 230.75 ergibt. 5.4. Verbindlichkeit der Einschätzung Gemäss unbestritten gebliebener Darstellung der Klägerin wurden dem Beklagten die Einschätzungen für die Jahre 2012 bis 2016 und die darauf basierende Be- rechnung zur Kenntnis gebracht. Sodann wird in der jeweiligen Rechnung auf die GT hingewiesen, aus welchen hervorgeht, dass die Schätzung durch den Beklag- ten anerkannt wird, wenn der Beklagte die Schätzung nicht innert 30 Tagen nach Zustellung beanstandet (vgl. Ziff. 8.3 des GT 8/VI und GT 9/VI). Gegen das Vor- gehen der Klägerin ist nichts einzuwenden und es blieb überdies unbestritten. 5.5. Zinsen Die Klägerin verlangt schliesslich gestützt auf das Mahnschreiben vom 10. März 2015 auf dem Betrag von CHF 138.45 Zins zu 5 % seit 31. März 2015. Im Mahn- schreiben werden zwar noch weitere Beträge, die mit der vorliegenden Klage nichts zu tun haben, geltend gemacht. Dies schadet indes nicht, ist der Betrag von CHF 138.45 doch darin mitenthalten (vgl. act. 3/6). Die Beklagte schuldet somit auf dem Betrag von CHF 138.45 Verzugszins von 5 % seit 31. März 2015. Sodann fordert die Klägerin gestützt auf die Rechnungen vom 30. März 2015 und das Mahnschreiben vom 11. November 2015 Verzugszins von 5 % auf dem Be- trag von CHF 46.15 seit 11. November 2015 und gestützt auf die Rechnungen vom 8. April 2016 und das Mahnschreiben vom 29. Juni 2016 auf dem Betrag von CHF 46.15 seit dem 29. Juni 2016 (vgl. act. 3/6). Hierzu ist zu bemerken, dass die jeweiligen Mahnschreiben dem Beklagten frühestens am darauffolgenden Tag zugestellt werden konnten, so dass die 10-tägige Zahlungsfrist erst am jeweils da- rauffolgenden Tag, d. h. 12. November 2015 resp. 30. Juni 2016 zu laufen be- gannen und der Beklagte somit erst nach Ablauf dieses Tages in Verzug fiel, .d.h.

- 9 - am 24. November 2015 bzw. am 12. Juli 2016 in Verzug geriet. Entsprechend ist Verzugszins auf CHF 46.15 zu 5 % ab 24. November 2015 und auf CHF 46.15 zu 5 % ab 12. Juli 2016 geschuldet.

6. Prozesskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 230.75. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ist die Gerichtsgebühr auf CHF 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. Sep- tember 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist dabei mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die minimale Grundgebühr CHF 100.–. Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einem Drit- tel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Verzeichnisse) von im- merhin fünf Seiten (act. 1) und reichte sechs Beilagen ein. Aufgrund dieser aus- gewiesenen Arbeiten besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV (CHF 133.35) ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeitauf- wand der Klägerin. Die berechnete Gebühr ist damit in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV entsprechend auf CHF 650.– zu erhöhen. Die Parteientschädigung ist ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen (BGer 4A_552/2015 E.4.5). Das Handelsgericht erkennt:

1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 138.45 nebst Zins zu 5 % seit 31. März 2016 zu bezahlen.

- 10 - Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 46.15 nebst Zins zu 5 % seit 24. November 2015 zu bezahlen. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 46.15 nebst Zins zu 5 % seit 12. Juli 2016 zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Zins) wird das Begehren abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 300.–.

3. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Im in Anspruch genomme- nen Umfang wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf den Beklagten einge- räumt.

4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 650.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und nach Eintritt der Rechtskraft an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum (IGE), Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 230.75.

- 11 - Zürich, 31. Juli 2017 Handelsgericht des Kantons Zürich Präsident: Gerichtsschreiberin: Dr. George Daetwyler Adrienne Hennemann