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HG170058

Forderung (URG)

Zh Handelsgericht · 2017-10-04 · Deutsch ZH
Sachverhalt

2.1. Die Klägerin verlangt von der Beklagten einen Betrag von CHF 61.55 (act. 1 Rz. 10; act. 3/4-5): 2.2. Die Beklagte stellt sich sinngemäss auf den Standpunkt, dass die klägeri- schen Forderungen nicht gerechtfertigt seien. Die Beklagte habe der Klägerin am

19. Dezember 2012 mitgeteilt, dass die Büroräumlichkeiten an der … [Adresse] aufgelöst würden. Die entsprechenden Dokumente seien der Klägerin zugestellt worden, dies auch mit der Absicht, dass keine Forderungen mehr bestünden. Be- züglich der externen Arbeiten bei der D._____ und bei E._____ seien die Räum- lichkeiten nicht mehr benutzt und geräumt per Ende 2013 abgegeben worden (act. 10 S. 2; act. 11/2). Im Jahr 2013 seien keine Netzwerke, Kopierer oder Drucker im Namen der Beklagten verwendet worden; es sei lediglich mit ei- nem HP Laserjet4, S/W ohne Kopierfunktion gearbeitet worden (act. 11/3). Im Jahre 2014 sei privat ein Multifunktionsdrucker über die beklagtische Unterneh- mung angeschafft worden; die Rechnung GT/9 sei auch an die Klägerin bezahlt worden. Da kein Netzwerk installiert gewesen sei, sei aber die Netzwerk- Rechnung nicht bezahlt worden. Per März 2015 seien die neuen Büroräumlichkei- ten in C._____ belegt worden, wofür ein WLAN eingerichtet und ein Multifunkti- ons-Drucker aufgestellt worden sei. Diese Rechnungen würden auch bezahlt (act. 1 S. 2). Die Beklagte führte zwar aus, der Klägerin die Auflösung der Büroräumlichkeiten am 19. Dezember 2012 mitgeteilt und die entsprechenden Dokumente der Kläge- rin zugestellt zu haben. Um was für "entsprechende Dokumente" es sich dabei

- 5 - gehandelt haben soll, führt die Beklagte jedoch nicht weiter aus. Insbesondere macht sie nicht geltend, dass sie das Erhebungsformular zurückgeschickt hat. Den Erhalt der diversen klägerischen Schreiben (Rechnungen und Mahnungen) bestreitet die Beklagte nicht. Unbestritten blieb somit, dass die Klägerin die Be- klagte aufgrund des fehlenden Eingangs des Erhebungsformulars gestützt auf Ziff. 6 ff. und Ziff. 8.3 GT 8/VI und GT 9/VI selber eingeschätzt hat. Die klägeri- sche Darstellung, dass die Beklagte diese Einschätzung nicht innert 30 Tagen monierte (act. 1 Rz. 8), blieb unbestritten. Die Beklagte macht zwar in einem Teil- satz geltend, die Rechnung GT/9 "in diesem Jahr" (act. 10 S. 2) bezahlt zu haben. Es bleibt aber unklar, welche Rechnung von welchem Jahr die Beklagte genau meint und wann (in welchem Jahr) sie eine solche Rechnung in welcher Höhe be- zahlt haben soll. Damit hat als unbestritten zu gelten, dass die drei von der Kläge- rin geltend gemachten Rechnungen unbezahlt geblieben sind. Im Übrigen blieb unbestritten, dass die offenen Beträge der Rechnungen aus den Jahren 2013 und 2014 trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht beglichen worden sind. Es hat wei- ter als unbestritten zu gelten, dass trotz weiterer Mahnungen, letztmals mit Schreiben vom 9. April 2015, sowie telefonischer Kontaktaufnahme, die Beklagte die geltend gemachten Forderungen bis heute nicht beglichen hat (act. 1 Rz. 9; act. 3/6).

3. Rechtliches 3.1. Aktivlegitimation Den Vergütungsanspruch nach Art. 20 Abs. 2 URG können nur zugelassene Ver- wertungsgesellschaften geltend machen (Art. 20 Abs. 4 URG). Die Klägerin ver- fügt über die entsprechende Zulassung. Mit Bezug auf die Gemeinsamen Tarife 8/VI und 9/VI ist die Klägerin gemeinsame Zahlstelle der angeschlossenen Ver- wertungsgesellschaften i.S.v. Art. 47 Abs. 1 URG (GT 8/VI Ziffer 4; GT 9/VI Zif- fer 3). Die Klägerin ist deshalb zur Geltendmachung der Vergütungen aktivlegiti- miert.

- 6 - 3.2. Passivlegitimation Es ist unbestritten, dass die Beklagte als Beratungs- und Dienstleistungsunter- nehmen unter den Branchenbegriff "Übrige Dienstleistungen" fällt, welcher ge- mäss Ziff. 6.3.26 GT 8/VI resp. Ziff. 6.3.26 GT 9/VI durch diese Tarife abgedeckt wird. Sie ist daher grundsätzlich Nutzer im Sinne der GT 8/VI und GT 9/VI und somit entsprechend passivlegitimiert. 3.3. Vergütungsansprüche Gemäss Art. 51 URG besteht eine Auskunftspflicht gegenüber den Verwertungs- gesellschaften. Zur Erlangung der Angaben für die Rechnungsstellung erhalten neue Nutzer gestützt auf Ziff. 8.2 lit. c GT 8/VI bzw. GT 9/VI von der Klägerin ei- nen Erhebungsbogen, mit welchem sie innert 30 Tagen die notwendigen Angaben zu melden haben. Für das Folgejahr wird nach Ziff. 8.1 GT 8/VI bzw. GT 9/VI grundsätzlich auf die Angaben des Vorjahres abgestellt. Falls die erbetenen An- gaben auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht innert Nachfrist eingereicht werden, kann die Klägerin gemäss Ziff. 8.3 GT 8/VI bzw. GT 9/VI die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen. Diese Schätzung gilt als aner- kannt, wenn der betroffene Nutzer die für die Berechnung notwendigen Angaben nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Schätzung schriftlich bekannt gibt. Falls ein Nutzer u.a. nicht über ein Fotokopiergerät verfügt, muss gemäss Ziff. 8.5 GT 8/VI das entsprechende Formular "Erklärung kein Kopierer" ausgefüllt und an die Klägerin gesendet werden. Soweit dies nicht innert 30 Tagen nach Zustellung der Einschätzung gemäss Ziff. 8.3 GT 8/VI geltend gemacht wird, gilt diese Einre- de als verwirkt und es wird davon ausgegangen, dass ein Kopiergerät im Sinne des Tarifs vorhanden ist. Bei der Festlegung der Vergütungsansprüche wird eine Pauschalierung vorge- nommen; ausdrücklich nicht berücksichtigt wird demgegenüber die individuelle Nutzung im Einzelfall (BGE 125 III 141 E. 4b).

- 7 -

4. Würdigung Nach dem zugrunde liegenden unbestrittenen Sachverhalt hat die Beklagte ge- genüber der Klägerin keinerlei Angaben im Sinne von Ziff. 8 GT 8/VI bzw. Ziff. 8 GT 9/VI gemacht. Demgemäss wurde die Beklagte von der Klägerin zu Recht nach Ziff. 8.3 GT 8 /VI bzw. GT 9 /VI eingeschätzt. Dass sie das Formular "Erklä- rung kein Kopierer" gemäss Ziff. 8.5 GT8 /VI innert Frist eingereicht hätte, wird von der Beklagten nicht geltend gemacht. Damit gilt die Einschätzung aber ge- mäss Ziff. 8.3 von GT 8/VI und GT 9/VI als anerkannt. Die beklagtischen Einwen- dungen anlässlich der Klageantwort sind damit verspätet, abgesehen davon, dass sie unbehelflich sind, da nicht massgebend ist, inwiefern effektiv im Einzelnen ei- ne Nutzung vorgelegen hat (vgl. BGE 125 III 141 E. 4b). Die Klägerin fordert für die eingeklagten Forderung von CHF 61.55 Verzugszins in der Höhe von 5 % seit 9. April 2015. Für die genannte Forderung wurde die Be- klagte mit Schreiben vom 19. März 2015 zur Zahlung bis spätestens 8. April 2015 aufgefordert (act. 3/6), womit sie sich ab dem 9. April 2015 in Verzug befand. Ent- sprechend ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 61.55 zzgl. 5% Zins seit 9. April 2015 zu bezahlen.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beläuft sich der Streitwert auf CHF 61.55. Die nach § 4 Abs. 1 GebV OG ermittelte (minimale) ordentliche Gerichtsgebühr beträgt CHF 150.00 und ist angesichts des im Verhältnis zum Streitwert hohen Zeitaufwands nach § 4 Abs. 2 GebV OG zu verdoppeln auf CHF 300.00. Die Gerichtsgebühr ist deshalb auf CHF 300.00 festzusetzen und ausgangsge- mäss der Beklagten aufzuerlegen. Diese Kosten sind vorab aus dem von der Klä- gerin bereits geleisteten Kostenvorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 Satz 1

- 8 - ZPO). Für die der Beklagten auferlegten Kosten ist der Klägerin das Rückgriffs- recht auf die Beklagte einzuräumen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 5.2. Parteientschädigungen Das Begehren der Beklagten, es sei ihr eine "Kostengutsprache von 500 CHF für ausgefallene Arbeitsleistung und operative Beschäftigung unnötiger, administrati- ver Art durch den Kläger" zu entrichten, ist sinngemäss als Antrag auf Umtriebs- entschädigung zu deuten. Da die Beklagte unterliegt, ist auf dieses Begehren nicht weiter einzugehen. Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. Sep- tember 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist dabei mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die minimale Grundgebühr CHF 100.–. Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einem Drit- tel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Verzeichnisse) von im- merhin fünf Seiten (act. 1) und reichte fünf Beilagen ein. Aufgrund dieser ausge- wiesenen Arbeiten besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV (CHF 133.35) ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeitaufwand der Klägerin. Die berechnete Gebühr ist damit in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV entsprechend auf CHF 650.– zu erhöhen. Die Parteientschädigung ist ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen (BGer 4A_552/2015 E.4.5). Das Handelsgericht erkennt:

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Formelles Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO, nachdem die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Klage ist einzutreten.

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E. 2 Sachverhalt

E. 2.1 Die Klägerin verlangt von der Beklagten einen Betrag von CHF 61.55 (act. 1 Rz. 10; act. 3/4-5):

E. 2.2 Die Beklagte stellt sich sinngemäss auf den Standpunkt, dass die klägeri- schen Forderungen nicht gerechtfertigt seien. Die Beklagte habe der Klägerin am

19. Dezember 2012 mitgeteilt, dass die Büroräumlichkeiten an der … [Adresse] aufgelöst würden. Die entsprechenden Dokumente seien der Klägerin zugestellt worden, dies auch mit der Absicht, dass keine Forderungen mehr bestünden. Be- züglich der externen Arbeiten bei der D._____ und bei E._____ seien die Räum- lichkeiten nicht mehr benutzt und geräumt per Ende 2013 abgegeben worden (act. 10 S. 2; act. 11/2). Im Jahr 2013 seien keine Netzwerke, Kopierer oder Drucker im Namen der Beklagten verwendet worden; es sei lediglich mit ei- nem HP Laserjet4, S/W ohne Kopierfunktion gearbeitet worden (act. 11/3). Im Jahre 2014 sei privat ein Multifunktionsdrucker über die beklagtische Unterneh- mung angeschafft worden; die Rechnung GT/9 sei auch an die Klägerin bezahlt worden. Da kein Netzwerk installiert gewesen sei, sei aber die Netzwerk- Rechnung nicht bezahlt worden. Per März 2015 seien die neuen Büroräumlichkei- ten in C._____ belegt worden, wofür ein WLAN eingerichtet und ein Multifunkti- ons-Drucker aufgestellt worden sei. Diese Rechnungen würden auch bezahlt (act. 1 S. 2). Die Beklagte führte zwar aus, der Klägerin die Auflösung der Büroräumlichkeiten am 19. Dezember 2012 mitgeteilt und die entsprechenden Dokumente der Kläge- rin zugestellt zu haben. Um was für "entsprechende Dokumente" es sich dabei

- 5 - gehandelt haben soll, führt die Beklagte jedoch nicht weiter aus. Insbesondere macht sie nicht geltend, dass sie das Erhebungsformular zurückgeschickt hat. Den Erhalt der diversen klägerischen Schreiben (Rechnungen und Mahnungen) bestreitet die Beklagte nicht. Unbestritten blieb somit, dass die Klägerin die Be- klagte aufgrund des fehlenden Eingangs des Erhebungsformulars gestützt auf Ziff. 6 ff. und Ziff. 8.3 GT 8/VI und GT 9/VI selber eingeschätzt hat. Die klägeri- sche Darstellung, dass die Beklagte diese Einschätzung nicht innert 30 Tagen monierte (act. 1 Rz. 8), blieb unbestritten. Die Beklagte macht zwar in einem Teil- satz geltend, die Rechnung GT/9 "in diesem Jahr" (act. 10 S. 2) bezahlt zu haben. Es bleibt aber unklar, welche Rechnung von welchem Jahr die Beklagte genau meint und wann (in welchem Jahr) sie eine solche Rechnung in welcher Höhe be- zahlt haben soll. Damit hat als unbestritten zu gelten, dass die drei von der Kläge- rin geltend gemachten Rechnungen unbezahlt geblieben sind. Im Übrigen blieb unbestritten, dass die offenen Beträge der Rechnungen aus den Jahren 2013 und 2014 trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht beglichen worden sind. Es hat wei- ter als unbestritten zu gelten, dass trotz weiterer Mahnungen, letztmals mit Schreiben vom 9. April 2015, sowie telefonischer Kontaktaufnahme, die Beklagte die geltend gemachten Forderungen bis heute nicht beglichen hat (act. 1 Rz. 9; act. 3/6).

E. 3 Rechtliches

E. 3.1 Aktivlegitimation Den Vergütungsanspruch nach Art. 20 Abs. 2 URG können nur zugelassene Ver- wertungsgesellschaften geltend machen (Art. 20 Abs. 4 URG). Die Klägerin ver- fügt über die entsprechende Zulassung. Mit Bezug auf die Gemeinsamen Tarife 8/VI und 9/VI ist die Klägerin gemeinsame Zahlstelle der angeschlossenen Ver- wertungsgesellschaften i.S.v. Art. 47 Abs. 1 URG (GT 8/VI Ziffer 4; GT 9/VI Zif- fer 3). Die Klägerin ist deshalb zur Geltendmachung der Vergütungen aktivlegiti- miert.

- 6 -

E. 3.2 Passivlegitimation Es ist unbestritten, dass die Beklagte als Beratungs- und Dienstleistungsunter- nehmen unter den Branchenbegriff "Übrige Dienstleistungen" fällt, welcher ge- mäss Ziff. 6.3.26 GT 8/VI resp. Ziff. 6.3.26 GT 9/VI durch diese Tarife abgedeckt wird. Sie ist daher grundsätzlich Nutzer im Sinne der GT 8/VI und GT 9/VI und somit entsprechend passivlegitimiert.

E. 3.3 Vergütungsansprüche Gemäss Art. 51 URG besteht eine Auskunftspflicht gegenüber den Verwertungs- gesellschaften. Zur Erlangung der Angaben für die Rechnungsstellung erhalten neue Nutzer gestützt auf Ziff. 8.2 lit. c GT 8/VI bzw. GT 9/VI von der Klägerin ei- nen Erhebungsbogen, mit welchem sie innert 30 Tagen die notwendigen Angaben zu melden haben. Für das Folgejahr wird nach Ziff. 8.1 GT 8/VI bzw. GT 9/VI grundsätzlich auf die Angaben des Vorjahres abgestellt. Falls die erbetenen An- gaben auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht innert Nachfrist eingereicht werden, kann die Klägerin gemäss Ziff. 8.3 GT 8/VI bzw. GT 9/VI die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen. Diese Schätzung gilt als aner- kannt, wenn der betroffene Nutzer die für die Berechnung notwendigen Angaben nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Schätzung schriftlich bekannt gibt. Falls ein Nutzer u.a. nicht über ein Fotokopiergerät verfügt, muss gemäss Ziff. 8.5 GT 8/VI das entsprechende Formular "Erklärung kein Kopierer" ausgefüllt und an die Klägerin gesendet werden. Soweit dies nicht innert 30 Tagen nach Zustellung der Einschätzung gemäss Ziff. 8.3 GT 8/VI geltend gemacht wird, gilt diese Einre- de als verwirkt und es wird davon ausgegangen, dass ein Kopiergerät im Sinne des Tarifs vorhanden ist. Bei der Festlegung der Vergütungsansprüche wird eine Pauschalierung vorge- nommen; ausdrücklich nicht berücksichtigt wird demgegenüber die individuelle Nutzung im Einzelfall (BGE 125 III 141 E. 4b).

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E. 4 Würdigung Nach dem zugrunde liegenden unbestrittenen Sachverhalt hat die Beklagte ge- genüber der Klägerin keinerlei Angaben im Sinne von Ziff. 8 GT 8/VI bzw. Ziff. 8 GT 9/VI gemacht. Demgemäss wurde die Beklagte von der Klägerin zu Recht nach Ziff. 8.3 GT 8 /VI bzw. GT 9 /VI eingeschätzt. Dass sie das Formular "Erklä- rung kein Kopierer" gemäss Ziff. 8.5 GT8 /VI innert Frist eingereicht hätte, wird von der Beklagten nicht geltend gemacht. Damit gilt die Einschätzung aber ge- mäss Ziff. 8.3 von GT 8/VI und GT 9/VI als anerkannt. Die beklagtischen Einwen- dungen anlässlich der Klageantwort sind damit verspätet, abgesehen davon, dass sie unbehelflich sind, da nicht massgebend ist, inwiefern effektiv im Einzelnen ei- ne Nutzung vorgelegen hat (vgl. BGE 125 III 141 E. 4b). Die Klägerin fordert für die eingeklagten Forderung von CHF 61.55 Verzugszins in der Höhe von 5 % seit 9. April 2015. Für die genannte Forderung wurde die Be- klagte mit Schreiben vom 19. März 2015 zur Zahlung bis spätestens 8. April 2015 aufgefordert (act. 3/6), womit sie sich ab dem 9. April 2015 in Verzug befand. Ent- sprechend ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 61.55 zzgl. 5% Zins seit 9. April 2015 zu bezahlen.

E. 5 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 5.1 Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beläuft sich der Streitwert auf CHF 61.55. Die nach § 4 Abs. 1 GebV OG ermittelte (minimale) ordentliche Gerichtsgebühr beträgt CHF 150.00 und ist angesichts des im Verhältnis zum Streitwert hohen Zeitaufwands nach § 4 Abs. 2 GebV OG zu verdoppeln auf CHF 300.00. Die Gerichtsgebühr ist deshalb auf CHF 300.00 festzusetzen und ausgangsge- mäss der Beklagten aufzuerlegen. Diese Kosten sind vorab aus dem von der Klä- gerin bereits geleisteten Kostenvorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 Satz 1

- 8 - ZPO). Für die der Beklagten auferlegten Kosten ist der Klägerin das Rückgriffs- recht auf die Beklagte einzuräumen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).

E. 5.2 Parteientschädigungen Das Begehren der Beklagten, es sei ihr eine "Kostengutsprache von 500 CHF für ausgefallene Arbeitsleistung und operative Beschäftigung unnötiger, administrati- ver Art durch den Kläger" zu entrichten, ist sinngemäss als Antrag auf Umtriebs- entschädigung zu deuten. Da die Beklagte unterliegt, ist auf dieses Begehren nicht weiter einzugehen. Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. Sep- tember 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist dabei mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die minimale Grundgebühr CHF 100.–. Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einem Drit- tel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Verzeichnisse) von im- merhin fünf Seiten (act. 1) und reichte fünf Beilagen ein. Aufgrund dieser ausge- wiesenen Arbeiten besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV (CHF 133.35) ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeitaufwand der Klägerin. Die berechnete Gebühr ist damit in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV entsprechend auf CHF 650.– zu erhöhen. Die Parteientschädigung ist ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen (BGer 4A_552/2015 E.4.5). Das Handelsgericht erkennt:

Dispositiv
  1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 61.55 nebst Zins zu 5 % seit 9. April 2015 zu bezahlen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 300.–. - 9 -
  3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klä- gerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Im in Anspruch genommenen Umfang wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
  4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 650.– zu bezahlen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und nach Eintritt der Rechtskraft an das IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern.
  6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 61.55. Zürich, 4. Oktober 2017 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Gerichtsschreiberin: Roland Schmid Adrienne Hennemann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG170058-O U/ei Mitwirkend: die Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, und Dr. Daniel Schwander, die Handelsrichter Christian Zuber, Thomas Steinebrunner und Dr. Felix Graber sowie die Gerichtsschreiberin Adrienne Hennemann Urteil vom 4. Oktober 2017 in Sachen A._____ Genossenschaft, Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, vertreten durch Rechtsanwalt X2._____, gegen B._____ GmbH, Beklagte betreffend Forderung (URG)

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) " 1. Die beklagte Partei sei zu verplichten, der Klägerin CHF 61.55 gemäss den Forderungen aus den Jahren 2012 bis 2014 nebst Zins zu 5 % seit 09.04.2015 zu bezahlen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der beklagten Partei." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht

a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist eine Genossenschaft mit Sitz in Zürich. Sie bezweckt die Wah- rung der Rechte an literarischen und dramatischen Werken sowie an Werken der bildenden Kunst und der Fotografie für Urheberinnen, Urheber, Verlage und ande- re Rechtsinhaberinnen oder -inhaber. Die Klägerin verfügt über die Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) i.S.v. Art. 41 URG, die gesetzlichen Rechte und Vergütungsansprüche in Art. 13, 20, 22, 22a, 22b, 24c URG geltend zu machen (act. 1 Rz. 2; act. 3/2). Sie ist insbesondere befugt, den Vergütungsanspruch für das Vervielfältigen von Werken zum Eigengebrauch nach Art. 20 URG geltend zu machen (act. 1 Rz. 6). Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in C._____. Sie bezweckt im Wesentlichen die Beratung und Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Informatik, Logistik, Projekt- und Prozessmanagement, Verkauf und Vertrieb von Waren jeglicher Art (act. 3/3).

b. Prozessgegenstand Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin gegenüber der Beklagten Vergü- tungsansprüche i.S.v. Art. 20 Abs. 2 URG für die Jahre 2012, 2013 und 2014 ge-

- 3 - stützt auf Art. 20 Abs. 2 i.V:m. 4 URG sowie die Gemeinsamen Tarife 8/VI und 9/VI geltend. Die Beklagte bestreitet, diese Vergütungen zu schulden (act. 10). B. Prozessverlauf Am 27. März 2017 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin hierorts die Klage ein (act. 1). Mit Verfügung vom 28. März 2017 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von CHF 500.– und der Beklagten zur Erstat- tung der Klageantwort angesetzt (act. 4). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 6). Innert mit Verfügung vom 21. Juni 2017 angesetzter Nachfrist reichte die Beklagte die Klageantwort ein (act. 7 und 9). Mit Verfügung vom

13. Juli 2017 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Klägerin Frist zur Replik angesetzt (act. 12). Nachdem die Klägerin auf die Einreichung ei- ner Replik verzichtete weshalb auch die Duplik entfiel, wurde den Parteien mit Verfügung vom 5. September 2017 Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie auf Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verzichten (act. 14). Nachdem die Klägerin zuerst die Durchführung einer Hauptverhandlung wünschte, verzich- tet sie anschliessend darauf (act. 16 und 17). Die Beklagte liess sich nicht mehr vernehmen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Erwägungen

1. Formelles Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO, nachdem die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Klage ist einzutreten.

- 4 -

2. Sachverhalt 2.1. Die Klägerin verlangt von der Beklagten einen Betrag von CHF 61.55 (act. 1 Rz. 10; act. 3/4-5): 2.2. Die Beklagte stellt sich sinngemäss auf den Standpunkt, dass die klägeri- schen Forderungen nicht gerechtfertigt seien. Die Beklagte habe der Klägerin am

19. Dezember 2012 mitgeteilt, dass die Büroräumlichkeiten an der … [Adresse] aufgelöst würden. Die entsprechenden Dokumente seien der Klägerin zugestellt worden, dies auch mit der Absicht, dass keine Forderungen mehr bestünden. Be- züglich der externen Arbeiten bei der D._____ und bei E._____ seien die Räum- lichkeiten nicht mehr benutzt und geräumt per Ende 2013 abgegeben worden (act. 10 S. 2; act. 11/2). Im Jahr 2013 seien keine Netzwerke, Kopierer oder Drucker im Namen der Beklagten verwendet worden; es sei lediglich mit ei- nem HP Laserjet4, S/W ohne Kopierfunktion gearbeitet worden (act. 11/3). Im Jahre 2014 sei privat ein Multifunktionsdrucker über die beklagtische Unterneh- mung angeschafft worden; die Rechnung GT/9 sei auch an die Klägerin bezahlt worden. Da kein Netzwerk installiert gewesen sei, sei aber die Netzwerk- Rechnung nicht bezahlt worden. Per März 2015 seien die neuen Büroräumlichkei- ten in C._____ belegt worden, wofür ein WLAN eingerichtet und ein Multifunkti- ons-Drucker aufgestellt worden sei. Diese Rechnungen würden auch bezahlt (act. 1 S. 2). Die Beklagte führte zwar aus, der Klägerin die Auflösung der Büroräumlichkeiten am 19. Dezember 2012 mitgeteilt und die entsprechenden Dokumente der Kläge- rin zugestellt zu haben. Um was für "entsprechende Dokumente" es sich dabei

- 5 - gehandelt haben soll, führt die Beklagte jedoch nicht weiter aus. Insbesondere macht sie nicht geltend, dass sie das Erhebungsformular zurückgeschickt hat. Den Erhalt der diversen klägerischen Schreiben (Rechnungen und Mahnungen) bestreitet die Beklagte nicht. Unbestritten blieb somit, dass die Klägerin die Be- klagte aufgrund des fehlenden Eingangs des Erhebungsformulars gestützt auf Ziff. 6 ff. und Ziff. 8.3 GT 8/VI und GT 9/VI selber eingeschätzt hat. Die klägeri- sche Darstellung, dass die Beklagte diese Einschätzung nicht innert 30 Tagen monierte (act. 1 Rz. 8), blieb unbestritten. Die Beklagte macht zwar in einem Teil- satz geltend, die Rechnung GT/9 "in diesem Jahr" (act. 10 S. 2) bezahlt zu haben. Es bleibt aber unklar, welche Rechnung von welchem Jahr die Beklagte genau meint und wann (in welchem Jahr) sie eine solche Rechnung in welcher Höhe be- zahlt haben soll. Damit hat als unbestritten zu gelten, dass die drei von der Kläge- rin geltend gemachten Rechnungen unbezahlt geblieben sind. Im Übrigen blieb unbestritten, dass die offenen Beträge der Rechnungen aus den Jahren 2013 und 2014 trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht beglichen worden sind. Es hat wei- ter als unbestritten zu gelten, dass trotz weiterer Mahnungen, letztmals mit Schreiben vom 9. April 2015, sowie telefonischer Kontaktaufnahme, die Beklagte die geltend gemachten Forderungen bis heute nicht beglichen hat (act. 1 Rz. 9; act. 3/6).

3. Rechtliches 3.1. Aktivlegitimation Den Vergütungsanspruch nach Art. 20 Abs. 2 URG können nur zugelassene Ver- wertungsgesellschaften geltend machen (Art. 20 Abs. 4 URG). Die Klägerin ver- fügt über die entsprechende Zulassung. Mit Bezug auf die Gemeinsamen Tarife 8/VI und 9/VI ist die Klägerin gemeinsame Zahlstelle der angeschlossenen Ver- wertungsgesellschaften i.S.v. Art. 47 Abs. 1 URG (GT 8/VI Ziffer 4; GT 9/VI Zif- fer 3). Die Klägerin ist deshalb zur Geltendmachung der Vergütungen aktivlegiti- miert.

- 6 - 3.2. Passivlegitimation Es ist unbestritten, dass die Beklagte als Beratungs- und Dienstleistungsunter- nehmen unter den Branchenbegriff "Übrige Dienstleistungen" fällt, welcher ge- mäss Ziff. 6.3.26 GT 8/VI resp. Ziff. 6.3.26 GT 9/VI durch diese Tarife abgedeckt wird. Sie ist daher grundsätzlich Nutzer im Sinne der GT 8/VI und GT 9/VI und somit entsprechend passivlegitimiert. 3.3. Vergütungsansprüche Gemäss Art. 51 URG besteht eine Auskunftspflicht gegenüber den Verwertungs- gesellschaften. Zur Erlangung der Angaben für die Rechnungsstellung erhalten neue Nutzer gestützt auf Ziff. 8.2 lit. c GT 8/VI bzw. GT 9/VI von der Klägerin ei- nen Erhebungsbogen, mit welchem sie innert 30 Tagen die notwendigen Angaben zu melden haben. Für das Folgejahr wird nach Ziff. 8.1 GT 8/VI bzw. GT 9/VI grundsätzlich auf die Angaben des Vorjahres abgestellt. Falls die erbetenen An- gaben auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht innert Nachfrist eingereicht werden, kann die Klägerin gemäss Ziff. 8.3 GT 8/VI bzw. GT 9/VI die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen. Diese Schätzung gilt als aner- kannt, wenn der betroffene Nutzer die für die Berechnung notwendigen Angaben nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Schätzung schriftlich bekannt gibt. Falls ein Nutzer u.a. nicht über ein Fotokopiergerät verfügt, muss gemäss Ziff. 8.5 GT 8/VI das entsprechende Formular "Erklärung kein Kopierer" ausgefüllt und an die Klägerin gesendet werden. Soweit dies nicht innert 30 Tagen nach Zustellung der Einschätzung gemäss Ziff. 8.3 GT 8/VI geltend gemacht wird, gilt diese Einre- de als verwirkt und es wird davon ausgegangen, dass ein Kopiergerät im Sinne des Tarifs vorhanden ist. Bei der Festlegung der Vergütungsansprüche wird eine Pauschalierung vorge- nommen; ausdrücklich nicht berücksichtigt wird demgegenüber die individuelle Nutzung im Einzelfall (BGE 125 III 141 E. 4b).

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4. Würdigung Nach dem zugrunde liegenden unbestrittenen Sachverhalt hat die Beklagte ge- genüber der Klägerin keinerlei Angaben im Sinne von Ziff. 8 GT 8/VI bzw. Ziff. 8 GT 9/VI gemacht. Demgemäss wurde die Beklagte von der Klägerin zu Recht nach Ziff. 8.3 GT 8 /VI bzw. GT 9 /VI eingeschätzt. Dass sie das Formular "Erklä- rung kein Kopierer" gemäss Ziff. 8.5 GT8 /VI innert Frist eingereicht hätte, wird von der Beklagten nicht geltend gemacht. Damit gilt die Einschätzung aber ge- mäss Ziff. 8.3 von GT 8/VI und GT 9/VI als anerkannt. Die beklagtischen Einwen- dungen anlässlich der Klageantwort sind damit verspätet, abgesehen davon, dass sie unbehelflich sind, da nicht massgebend ist, inwiefern effektiv im Einzelnen ei- ne Nutzung vorgelegen hat (vgl. BGE 125 III 141 E. 4b). Die Klägerin fordert für die eingeklagten Forderung von CHF 61.55 Verzugszins in der Höhe von 5 % seit 9. April 2015. Für die genannte Forderung wurde die Be- klagte mit Schreiben vom 19. März 2015 zur Zahlung bis spätestens 8. April 2015 aufgefordert (act. 3/6), womit sie sich ab dem 9. April 2015 in Verzug befand. Ent- sprechend ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 61.55 zzgl. 5% Zins seit 9. April 2015 zu bezahlen.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beläuft sich der Streitwert auf CHF 61.55. Die nach § 4 Abs. 1 GebV OG ermittelte (minimale) ordentliche Gerichtsgebühr beträgt CHF 150.00 und ist angesichts des im Verhältnis zum Streitwert hohen Zeitaufwands nach § 4 Abs. 2 GebV OG zu verdoppeln auf CHF 300.00. Die Gerichtsgebühr ist deshalb auf CHF 300.00 festzusetzen und ausgangsge- mäss der Beklagten aufzuerlegen. Diese Kosten sind vorab aus dem von der Klä- gerin bereits geleisteten Kostenvorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 Satz 1

- 8 - ZPO). Für die der Beklagten auferlegten Kosten ist der Klägerin das Rückgriffs- recht auf die Beklagte einzuräumen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 5.2. Parteientschädigungen Das Begehren der Beklagten, es sei ihr eine "Kostengutsprache von 500 CHF für ausgefallene Arbeitsleistung und operative Beschäftigung unnötiger, administrati- ver Art durch den Kläger" zu entrichten, ist sinngemäss als Antrag auf Umtriebs- entschädigung zu deuten. Da die Beklagte unterliegt, ist auf dieses Begehren nicht weiter einzugehen. Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. Sep- tember 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist dabei mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die minimale Grundgebühr CHF 100.–. Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einem Drit- tel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Verzeichnisse) von im- merhin fünf Seiten (act. 1) und reichte fünf Beilagen ein. Aufgrund dieser ausge- wiesenen Arbeiten besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV (CHF 133.35) ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeitaufwand der Klägerin. Die berechnete Gebühr ist damit in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV entsprechend auf CHF 650.– zu erhöhen. Die Parteientschädigung ist ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen (BGer 4A_552/2015 E.4.5). Das Handelsgericht erkennt:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 61.55 nebst Zins zu 5 % seit 9. April 2015 zu bezahlen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 300.–.

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3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klä- gerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Im in Anspruch genommenen Umfang wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 650.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und nach Eintritt der Rechtskraft an das IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 61.55. Zürich, 4. Oktober 2017 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Gerichtsschreiberin: Roland Schmid Adrienne Hennemann