Sachverhalt
Gemäss unbestritten gebliebener Darstellung des Klägers (act. 1), an deren Rich- tigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), und in Überein- stimmung mit den von ihm eingereichten Urkunden (act. 3/2-25), ist von folgen- dem Sachverhalt auszugehen: Am 14. Juli bzw. 16. Juli 2014 haben die Parteien einen Sponsoringvertrag abge- schlossen, der der Beklagten das Recht einräumte, an den Austragungen des A._____s der Jahre 2015 bis 2017 als Hauptsponsorin aufzutreten (act. 1 Rz. 9 f.). Im Gegenzug hat sich die Beklagte verpflichtet, dem Kläger pro Austra- gung einen Betrag von CHF 125'000.– zzgl. MwSt. und die anfallenden Produkti- onskosten pro Austragung zu bezahlen (act. 1 Rz. 12). Weder der Kläger noch die Beklagte haben den Sponsoringvertrag vorzeitig beendet. Sodann hat die Beklag- te gegenüber dem Kläger keine Verletzung vertraglicher Verpflichtungen geltend gemacht. Der Kläger hat seine vertraglichen Verpflichtungen erbracht (act. 1 Rz. 15). Die Beklagte hat die Ratenzahlungen im Hinblick auf die Veranstaltung 2015 volllumfänglich bezahlt. Offen sind jedoch nach wie vor die Ratenzahlungen sowie Aufwendungen für Werbemittel für die Veranstaltungen 2016 und 2017 (act. 1 Rz. 18; act. 3/19-24) von CHF 231'027.40, die sich wie folgt zusammen- setzen:
- 6 - Weiter hat die Beklagte mit ihrem Verhalten (keine Bezahlung trotz mehrfacher Aufforderungen hinsichtlich der fälligen Beträge) bereits vor Eintritt der Fälligkeit der CHF 54'000.– erklärt, dass sie auch die letzte vertraglich geschuldete Leis- tung nicht bezahlen wird (act. 1 Rz. 32). Diese Rate ist in der Zwischenzeit am
15. März 2017 fällig geworden und somit ebenfalls geschuldet.
3. Rechtliches Die Parteien haben einen Sponsoringvertrag abgeschlossen. Der Kläger hat seine Leistungen erbracht. Die Beklagte hat die vertraglich vereinbarten Zahlungen (inkl. der Zahlung der Produktionskosten) nicht erbracht. Es wurde ein bestimmter Verfalltag i.S.v. Art. 102 Abs. 2 OR vereinbart. Sämtliche Forderungen sind zwi- schenzeitlich fällig geworden. Folglich ist die Beklagte zu verpflichten, der Kläge- rin CHF 285'027.40 (inkl. 8 % MwSt) zzgl. Verzugszins ab den im Rechtsbegeh- ren aufgeführten Zeitpunkten zu bezahlen.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, werden der Beklagten als unterliegende Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 ZPO). Die Gerichtskosten sind in Anwendung von Art. 96 ZPO i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 GebV OG auf rund die Hälfte der Grundgebühr, nämlich CHF 8'000.– festzusetzen und der Beklagten aufzuerlegen. Diese Kosten
- 7 - sind aus dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss zu decken. Für die der Beklagten auferlegten Kosten ist der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (Art. 111 ZPO). Die Grundgebühr für die Parteientschädigung beträgt rund CHF 18'800.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Der Anspruch auf die Gebühr entsteht u.a. mit der Erarbeitung der Begründung (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Unter Berücksichtigung des Zeitauf- wands und der Schwierigkeit des Falles ist die Parteientschädigung in Anwen- dung von § 4 Abs. 2 AnwGebV um rund einen Drittel zu reduzieren und die Be- klagte entsprechend zu verpflichten, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 12'000.– zu bezahlen. Das Handelsgericht erkennt:
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Formelles
E. 1.1 Versäumte Klageantwort Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageant- wort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzun- gen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klage- grund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und – darüber hinaus –, dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Un- ter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung er- laubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuwei- sen. Dabei hat das Gericht rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhe- bende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur soweit be- rücksichtigt werden, als es für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prü- fenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung ist (Art. 60 ZPO). An der erfor- derlichen Spruchreife fehlt es – zur Hauptsache –, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich unvoll- ständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (DANIEL WILLISEGGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auf- lage 2013, N. 20 zu Art. 223 m.w.H.; LEUENBERGER, in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 2. Aufl., Art. 223 N. 5). Wie die nachfolgenden Ausführungen aufzeigen, erweist sich die Angelegenheit als spruchreif, weshalb androhungsgemäss ein Endentscheid zu fällen ist.
- 5 -
E. 1.2 Prozessvoraussetzungen Beide Parteien sind im Schweizerischen Handelsregister eingetragen, die zu be- urteilende Streitigkeit betrifft die geschäftliche Tätigkeit der Parteien und der Streitwert übersteigt CHF 30'000.– (vgl. Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG). Die Parteien haben eine Gerichtsstandsvereinbarung abgeschlossen, worin sie die Gerichte des Kantons Zürich als örtlich zuständig bezeichnet haben (act. 3/2 Ziff. 7.7). Das Handelsgericht des Kantons Zürich ist daher sowohl örtlich (Art. 17 ZPO) als auch sachlich zuständig. Auch die weiteren Prozessvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
E. 2 Unbestrittener Sachverhalt Gemäss unbestritten gebliebener Darstellung des Klägers (act. 1), an deren Rich- tigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), und in Überein- stimmung mit den von ihm eingereichten Urkunden (act. 3/2-25), ist von folgen- dem Sachverhalt auszugehen: Am 14. Juli bzw. 16. Juli 2014 haben die Parteien einen Sponsoringvertrag abge- schlossen, der der Beklagten das Recht einräumte, an den Austragungen des A._____s der Jahre 2015 bis 2017 als Hauptsponsorin aufzutreten (act. 1 Rz. 9 f.). Im Gegenzug hat sich die Beklagte verpflichtet, dem Kläger pro Austra- gung einen Betrag von CHF 125'000.– zzgl. MwSt. und die anfallenden Produkti- onskosten pro Austragung zu bezahlen (act. 1 Rz. 12). Weder der Kläger noch die Beklagte haben den Sponsoringvertrag vorzeitig beendet. Sodann hat die Beklag- te gegenüber dem Kläger keine Verletzung vertraglicher Verpflichtungen geltend gemacht. Der Kläger hat seine vertraglichen Verpflichtungen erbracht (act. 1 Rz. 15). Die Beklagte hat die Ratenzahlungen im Hinblick auf die Veranstaltung 2015 volllumfänglich bezahlt. Offen sind jedoch nach wie vor die Ratenzahlungen sowie Aufwendungen für Werbemittel für die Veranstaltungen 2016 und 2017 (act. 1 Rz. 18; act. 3/19-24) von CHF 231'027.40, die sich wie folgt zusammen- setzen:
- 6 - Weiter hat die Beklagte mit ihrem Verhalten (keine Bezahlung trotz mehrfacher Aufforderungen hinsichtlich der fälligen Beträge) bereits vor Eintritt der Fälligkeit der CHF 54'000.– erklärt, dass sie auch die letzte vertraglich geschuldete Leis- tung nicht bezahlen wird (act. 1 Rz. 32). Diese Rate ist in der Zwischenzeit am
15. März 2017 fällig geworden und somit ebenfalls geschuldet.
E. 3 Rechtliches Die Parteien haben einen Sponsoringvertrag abgeschlossen. Der Kläger hat seine Leistungen erbracht. Die Beklagte hat die vertraglich vereinbarten Zahlungen (inkl. der Zahlung der Produktionskosten) nicht erbracht. Es wurde ein bestimmter Verfalltag i.S.v. Art. 102 Abs. 2 OR vereinbart. Sämtliche Forderungen sind zwi- schenzeitlich fällig geworden. Folglich ist die Beklagte zu verpflichten, der Kläge- rin CHF 285'027.40 (inkl. 8 % MwSt) zzgl. Verzugszins ab den im Rechtsbegeh- ren aufgeführten Zeitpunkten zu bezahlen.
E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, werden der Beklagten als unterliegende Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 ZPO). Die Gerichtskosten sind in Anwendung von Art. 96 ZPO i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 GebV OG auf rund die Hälfte der Grundgebühr, nämlich CHF 8'000.– festzusetzen und der Beklagten aufzuerlegen. Diese Kosten
- 7 - sind aus dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss zu decken. Für die der Beklagten auferlegten Kosten ist der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (Art. 111 ZPO). Die Grundgebühr für die Parteientschädigung beträgt rund CHF 18'800.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Der Anspruch auf die Gebühr entsteht u.a. mit der Erarbeitung der Begründung (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Unter Berücksichtigung des Zeitauf- wands und der Schwierigkeit des Falles ist die Parteientschädigung in Anwen- dung von § 4 Abs. 2 AnwGebV um rund einen Drittel zu reduzieren und die Be- klagte entsprechend zu verpflichten, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 12'000.– zu bezahlen. Das Handelsgericht erkennt:
Dispositiv
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 285'027.40 zu bezahlen,
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 8'000.–.
- Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem vom Kläger geleis- teten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferlegten Kosten wird dem Kläger das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. - 8 -
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 12'000.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 285'027.40. Zürich, 17. Januar 2018 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Die Gerichtsschreiberin: Roland Schmid Adrienne Hennemann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG170030-O U/ei Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, und Oberrichterin Dr. Helen Kneubühler Dienst, die Handelsrichter Dr. Felix Graber, Attila Mathé und Ulrich Ritter sowie die Gerichtsschreiberin Adrienne Hennemann Urteil vom 17. Januar 2018 in Sachen A._____, Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X2._____ gegen B._____ AG, (vormals: C._____ SA), Beklagte betreffend Forderung
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) Sachverhalt und Verfahren
1. Parteien und Prozessgegenstand Der Kläger ist ein Verein nach Schweizerischem Recht, der unter anderem die Organisation des jährlich stattfindenden A._____-Marathons bezweckt (act. 1 Ziff. 6 f.). Bei der Beklagten handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unter C._____ AG mit Sitz in D._____ firmier- te und u.a. die Promotion von Gütern bezweckte (act. 1 Rz. 8; act. 3/4). Heute hat sie ihren Sitz in E._____ und heisst B._____ AG (act. 26/1). Der Kläger stützt seine Forderungen auf einen zwischen den Parteien abge- schlossenen Sponsoringvertrag.
- 3 -
2. Prozessverlauf Am 27. Februar 2017 (Datum Poststempel) reichte der Kläger die Klage hierorts ein (act. 1). Mit Verfügung vom 1. März 2017 wurde dem Kläger Frist zur Leistung eine Gerichtskostenvorschusses in der Höhe von CHF 16'200.– angesetzt (act. 5). Nach Eingang des Kostenvorschusses wurde der Beklagten mit Verfü- gung vom 21. März 2017 Frist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt (act. 7 und 8). Die Verfügung vom 21. März 2017 konnte der Beklagten zweimalig nicht zugestellt werden (act. 9/2a + b). Erst die dritte Zustellung über den Procureur général war erfolgreich (act. 9/2c, 10 und11). Mit Verfügung vom 16. Juni 2017 wurde der Beklagten eine Nachfrist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 12 S. 2; act. 13/2 und 14). Am 10. August 2017 wurde über die Beklagte während laufender Nachfrist zur Erstattung der Klageantwort der Konkurs eröffnet (act. 15). Daraufhin wurde der vorliegende Prozess mit Verfügung vom
7. September 2017 sistiert (act. 16). Unter dem 4. Oktober 2017 setzte der Kläger das hiesige Gericht davon in Kennt- nis, dass der Konkurs über die Beklagte widerrufen worden sei und ersuchte um Fortsetzung des Verfahrens (act. 18). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 wurde die Sistierung aufgehoben und der Beklagten erneut eine Nachfrist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 20). Besagte Verfügung konnte der Beklagten in- folge beklagtischer Sitzverlegung in den Kanton F._____ und Umfirmierung nicht zugestellt werden (act. 24 und 25). Mit Verfügung vom 23. November 2017 wurde der Beklagten erneut eine Nachfrist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 27). Diese Verfügung wurde der Beklagten am 29. November 2017 zugestellt (act. 28/2). Die Beklagte liess sich in der Folge nicht vernehmen.
- 4 - Erwägungen
1. Formelles 1.1. Versäumte Klageantwort Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageant- wort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzun- gen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klage- grund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und – darüber hinaus –, dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Un- ter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung er- laubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuwei- sen. Dabei hat das Gericht rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhe- bende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur soweit be- rücksichtigt werden, als es für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prü- fenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung ist (Art. 60 ZPO). An der erfor- derlichen Spruchreife fehlt es – zur Hauptsache –, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich unvoll- ständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (DANIEL WILLISEGGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auf- lage 2013, N. 20 zu Art. 223 m.w.H.; LEUENBERGER, in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 2. Aufl., Art. 223 N. 5). Wie die nachfolgenden Ausführungen aufzeigen, erweist sich die Angelegenheit als spruchreif, weshalb androhungsgemäss ein Endentscheid zu fällen ist.
- 5 - 1.2. Prozessvoraussetzungen Beide Parteien sind im Schweizerischen Handelsregister eingetragen, die zu be- urteilende Streitigkeit betrifft die geschäftliche Tätigkeit der Parteien und der Streitwert übersteigt CHF 30'000.– (vgl. Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG). Die Parteien haben eine Gerichtsstandsvereinbarung abgeschlossen, worin sie die Gerichte des Kantons Zürich als örtlich zuständig bezeichnet haben (act. 3/2 Ziff. 7.7). Das Handelsgericht des Kantons Zürich ist daher sowohl örtlich (Art. 17 ZPO) als auch sachlich zuständig. Auch die weiteren Prozessvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
2. Unbestrittener Sachverhalt Gemäss unbestritten gebliebener Darstellung des Klägers (act. 1), an deren Rich- tigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), und in Überein- stimmung mit den von ihm eingereichten Urkunden (act. 3/2-25), ist von folgen- dem Sachverhalt auszugehen: Am 14. Juli bzw. 16. Juli 2014 haben die Parteien einen Sponsoringvertrag abge- schlossen, der der Beklagten das Recht einräumte, an den Austragungen des A._____s der Jahre 2015 bis 2017 als Hauptsponsorin aufzutreten (act. 1 Rz. 9 f.). Im Gegenzug hat sich die Beklagte verpflichtet, dem Kläger pro Austra- gung einen Betrag von CHF 125'000.– zzgl. MwSt. und die anfallenden Produkti- onskosten pro Austragung zu bezahlen (act. 1 Rz. 12). Weder der Kläger noch die Beklagte haben den Sponsoringvertrag vorzeitig beendet. Sodann hat die Beklag- te gegenüber dem Kläger keine Verletzung vertraglicher Verpflichtungen geltend gemacht. Der Kläger hat seine vertraglichen Verpflichtungen erbracht (act. 1 Rz. 15). Die Beklagte hat die Ratenzahlungen im Hinblick auf die Veranstaltung 2015 volllumfänglich bezahlt. Offen sind jedoch nach wie vor die Ratenzahlungen sowie Aufwendungen für Werbemittel für die Veranstaltungen 2016 und 2017 (act. 1 Rz. 18; act. 3/19-24) von CHF 231'027.40, die sich wie folgt zusammen- setzen:
- 6 - Weiter hat die Beklagte mit ihrem Verhalten (keine Bezahlung trotz mehrfacher Aufforderungen hinsichtlich der fälligen Beträge) bereits vor Eintritt der Fälligkeit der CHF 54'000.– erklärt, dass sie auch die letzte vertraglich geschuldete Leis- tung nicht bezahlen wird (act. 1 Rz. 32). Diese Rate ist in der Zwischenzeit am
15. März 2017 fällig geworden und somit ebenfalls geschuldet.
3. Rechtliches Die Parteien haben einen Sponsoringvertrag abgeschlossen. Der Kläger hat seine Leistungen erbracht. Die Beklagte hat die vertraglich vereinbarten Zahlungen (inkl. der Zahlung der Produktionskosten) nicht erbracht. Es wurde ein bestimmter Verfalltag i.S.v. Art. 102 Abs. 2 OR vereinbart. Sämtliche Forderungen sind zwi- schenzeitlich fällig geworden. Folglich ist die Beklagte zu verpflichten, der Kläge- rin CHF 285'027.40 (inkl. 8 % MwSt) zzgl. Verzugszins ab den im Rechtsbegeh- ren aufgeführten Zeitpunkten zu bezahlen.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, werden der Beklagten als unterliegende Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 ZPO). Die Gerichtskosten sind in Anwendung von Art. 96 ZPO i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 GebV OG auf rund die Hälfte der Grundgebühr, nämlich CHF 8'000.– festzusetzen und der Beklagten aufzuerlegen. Diese Kosten
- 7 - sind aus dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss zu decken. Für die der Beklagten auferlegten Kosten ist der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (Art. 111 ZPO). Die Grundgebühr für die Parteientschädigung beträgt rund CHF 18'800.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Der Anspruch auf die Gebühr entsteht u.a. mit der Erarbeitung der Begründung (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Unter Berücksichtigung des Zeitauf- wands und der Schwierigkeit des Falles ist die Parteientschädigung in Anwen- dung von § 4 Abs. 2 AnwGebV um rund einen Drittel zu reduzieren und die Be- klagte entsprechend zu verpflichten, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 12'000.– zu bezahlen. Das Handelsgericht erkennt:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 285'027.40 zu bezahlen,
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 8'000.–.
3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem vom Kläger geleis- teten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferlegten Kosten wird dem Kläger das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
- 8 -
4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 12'000.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 285'027.40. Zürich, 17. Januar 2018 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Die Gerichtsschreiberin: Roland Schmid Adrienne Hennemann