Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Zuständigkeit und anwendbares Recht
E. 1.1 Parteistandpunkte / Ausgangslage
E. 1.1.1 Standpunkt der Klägerin (und der beiden Nebenintervenienten) Die Klägerin bringt – soweit verständlich – zusammengefasst vor, die Beschluss- fassung der Generalversammlung vom 4. Oktober 2011 und damit die Wahl der vor dem tt.mm.2018 eingetragenen Verwaltungsratsmitglieder (X._____ und E._____; www.zefix.ch) sei nichtig. Dies begründet sie in erster Linie damit, dass sie selbst Alleinaktionärin der Beklagten sei. Zudem sei sie auch Gläubigerin der Beklagten. Die Generalversammlung sei nicht ordnungsgemäss einberufen wor- den und es seien nicht die vom Bezirksgericht Kreuzlingen vorgeschriebenen Themen zur Abstimmung gelangt. Die H._____ Stiftung, die an besagter General- versammlung als Alleinaktionärin vertreten gewesen sei, sei nicht Aktionärin der
- 10 - Beklagten. Ohnehin sei diese handlungsunfähig und hätte entsprechend keine Aktien vertreten können (act. 1 S. 2 ff.; act. 52).
E. 1.1.2 Standpunkt der Beklagten Die Beklagte bestreitet den klägerischen Standpunkt – soweit möglich und zu- mutbar – und bezeichnet die klägerischen Ausführungen als weitschweifig, unver- ständlich und widersprüchlich. Namentlich bestreitet die Beklagte, dass die Kläge- rin jemals ihre Aktionärin gewesen sei; kein Aktienzertifikat laute auf die Klägerin. Vielmehr sei die H._____ Stiftung als alleinige Rechtsnachfolgerin von H._____ Alleinaktionärin der Beklagten. Entsprechend sei die Generalversammlung vom
4. Oktober 2011 ordentlich durchgeführt worden und habe die Klägerin auch gar nicht eingeladen werden müssen. Die Klägerin habe den Nachweis für ihre Aktiv- legitimation nicht erbracht; auf die Klage sei daher nicht einzutreten, eventualiter sei diese vollumfänglich abzuweisen (act. 14 S. 4 ff., S. 8 f.; act. 42 S. 3 ff., S. 7 ff., S. 9 ff., act. 43; act. 56).
E. 1.2 Rechtliches Zum Rechtlichen kann grundsätzlich auf obige Ausführungen (Ziff. I.2) verwiesen werden. Hinzuzufügen ist noch Folgendes: Da es sich vorliegend um eine Fest- stellungsklage handelt, ist ein Rechtsschutzinteresse nur anzunehmen, wenn be- treffend die Rechtsstellung der Klägerin eine Ungewissheit, eine Unsicherheit o- der eine Gefährdung besteht, deren Fortdauer unzumutbar ist und nicht auf ande- re Weise behoben werden kann, insbesondere nicht durch eine Leistungs- oder Gestaltungsklage (VON DER CRONE, a.a.O, § 8 N 218, m.w.H.; BESSENICH/BOPP, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 88 N 17, m.w.H.). Auch wenn das Rechtsschutzinteresse unter dem Titel der Sach- bzw. Aktivlegitimation ebenfalls von Amtes wegen zu prüfen ist, liegt es im Rahmen der vorliegend gel- tenden Verhandlungsmaxime dennoch an der Klägerin, das Vorliegen der ge- nannten Voraussetzungen schlüssig zu behaupten, zu substantiieren und gege- benenfalls zu beweisen (BGer 4A_1/2014 vom 26. März 2014, E. 2.3, m.w.H.).
- 11 - Nichtig sind gemäss Art. 706b OR insbesondere Beschlüsse der GV, die das Recht auf Teilnahme an der GV, das Mindeststimmrecht, die Klagerechte oder andere vom Gesetz zwingend gewährte Rechte des Aktionärs entziehen oder be- schränken (Ziff. 1), die Kontrollrechte von Aktionären über das gesetzlich zulässi- ge Mass hinaus beschränken (Ziff. 2), oder die Grundstrukturen der Aktiengesell- schaft missachten oder die Bestimmungen zum Kapitalschutz verletzen (Ziff. 3; zum Ganzen BGE 115 II 468 statt vieler).
E. 1.3 Würdigung
E. 1.3.1 Subsidiarität der Feststellungsklage Da vorliegend die zweimonatige Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage ge- mäss Art. 706a Abs. 1 OR, wie dargelegt, verstrichen ist, fällt ein die GV-Be- schlüsse vom 4. Oktober 2011 betreffendes Gestaltungsurteil ausser Betracht. Es bleibt damit die Feststellungsklage; das Subsidiaritätserfordernis ist erfüllt.
E. 1.3.2 GV(-Protokoll) vom 4. Oktober 2011 An der GV der Beklagten vom 4. Oktober 2011 wurden unbestrittenermassen die folgenden – teilweise streitgegenständlichen – Beschlüsse gefasst: Abberufung des Nebenintervenienten 2 als bisheriger Verwaltungsrat; Neuwahl von Rechts- anwalt Dr. X._____ und von Dr. E._____ in den Verwaltungsrat; Verzicht auf Neuwahl einer Revisionsstelle. Diese Beschlüsse finden sich alle in dem von der Klägerin selber eingereichten GV-Protokoll vom 4. Oktober 2011 (act. 2/14). Die von der Klägerin geltend gemachten Mängel am GV-Protokoll vom 4. Oktober 2011 (act. 52 S. 11) sind bestritten (act. 56 S. 16 f.). Da die Klägerin diese angeb- lichen Mängel nicht (weiter) substantiiert und diesbezüglich auch keine Beweis- mittel offeriert, liegt keine ausreichende Begründung im Sinne von Art. 178 ZPO vor. Auf das GV-Protokoll vom 4. Oktober 2011 kann daher im Rahmen der weite- ren Beurteilung uneingeschränkt abgestellt werden.
- 12 -
E. 1.3.3 Rechtschutzinteresse: Klägerische Rechtsstellung Wie erwähnt, muss die Klägerin ihr Rechtsschutzinteresse dartun, damit sie aktiv- legitimiert ist. Für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage ist keine Aktionärseigen- schaft erforderlich ("jedermann zu jederzeit"), sofern die Klägerin ein (anderweiti- ges) Rechtsschutzinteresse geltend machen kann (BGE 115 II 468, E. 3b, m.w.H.). Denkbar ist aber auch, dass es gerade die angebliche Aktionärseigen- schaft der Klägerin ist, welche das erforderliche Rechtsschutzinteresse begrün- det. Die Klägerin macht geltend, sie sei am 4. Oktober 2011 sowohl Aktionärin als auch Gläubigerin der Beklagten gewesen, weshalb sie zur Nichtigerklärung bzw. Anfechtung der GV-Beschlüsse legitimiert sei (act. 1 S. 2).
E. 1.3.3.1 Wie die Beklagte zu Recht einwendet (act. 14 S. 4 ff.; act. 42 S. 3 ff., S. 7 ff.; act. 56 S. 4 ff., S. 9 ff., S. 13 ff.) bestehen erhebliche – und in ihrer Ge- samtheit unüberwindbare – Zweifel an der Aktionärseigenschaft der Klägerin:
a) In der Klageschrift fehlt es weitgehend an nachvollziehbaren Behauptungen zur (bestrittenen) Aktionärseigenschaft der Klägerin. Namentlich ist die Behaup- tung der Klägerin, wonach ihr die Nebenintervenientin 1 die Aktien der Beklagten zum Preis von CHF 28'583.– verkauft habe (act. 1 S. 11), bestritten (act. 14 S. 7; act. 42 S. 3. ff., S. 7 ff.; act. 56 S. 8 ff., S. 13 ff., S. 16 ff.). Es bleibt bis zuletzt un- klar, wann und wie die Nebenintervenientin 1 die Aktien der Beklagten an die Klä- gerin verkauft haben soll, und woraus sich die Berechtigung bzw. das Eigentum der Nebenintervenientin 1 an den Aktien der Beklagten ergeben haben soll. Je- denfalls war die Nebenintervenientin 1 nicht Partei des "Asset Transfer Agree- ments" vom 24. September 2010 (act. 1 S. 2; act. 2/1), sondern (angeblich) die Beklagte und die Klägerin – beide handelnd durch den Nebenintervenienten 2. Im Zuge dieses "Asset Transfer Agreements" vom 24. September 2010 können also keine Aktien der Beklagten an die Nebenintervenientin 1 übertragen worden sein; bezeichnenderweise behauptet die Klägerin gerade nicht, sie habe die Aktien der Beklagten im Rahmen dieses "Asset Transfer Agreements" vom 24. September 2010 direkt von der Beklagten übertragen erhalten. Im Übrigen hat schon das Be- zirksgericht Kreuzlingen in dem von der Klägerin selber eingereichten Urteil vom
- 13 -
19. November 2014 festgestellt, dass der Nebenintervenient 2 im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Kaufverträge vom März 2010 für die Beklagte nicht vertre- tungsbefugt war (act. 2/4 S. 47); mithin dürfte er auch das "Asset Transfer Ag- reement" vom 24. September 2010 (act. 2/1) nicht rechtsgültig für die Beklagte abgeschlossen haben. Im Weiteren wäre das "Asset Transfer Agreement" vom
24. September 2010 wohl auch wegen offensichtlicher Doppelvertretung bzw. In- teressenkollision des auf beiden Seiten auftretenden Nebenintervenienten 2 un- gültig. Dies wiederum legt den Schluss nahe, dass gar nie irgendwelche Aktien der Beklagten rechtsgültig an die Klägerin und/oder die beiden Nebenintervenien- ten übertragen worden sind. So oder anders kann die Klägerin aus dem "Asset Transfer Agreement" vom 24. September 2010 (act. 2/1) nichts zu ihren Gunsten ableiten (act. 1 S. 2 f.). Ferner hat die Klägerin bezüglich ihrer (bestrittenen) Be- hauptung, "100% Aktionärin der Beklagten" zu sein (act. 1 S. 2 oben), keine taug- lichen Beweismittel genannt. Was die Klägerin aus dem Massnahmeentscheid des hiesigen Gerichts vom
14. Januar 2011 (Verfahren HE110001-O) zur Untermauerung ihrer angeblichen Aktionärsstellung ableiten will (act. 1 S. 2 ff.; act. 2/2), erhellt nicht. Entgegen der klägerischen Ansicht hat das hiesige Gericht darin nicht festgestellt, der Nebenin- tervenient 2 sei rechtmässiger Verwaltungsrat der Beklagten. Wenn die Klägerin in der Replik geltend macht, sie habe die Aktien der Be- klagten am 23. Oktober 2014 wieder zurückgekauft (act. 52 S. 12; act. 2/30), bleibt nach wie vor im Dunkeln, dass und inwiefern die Klägerin am 4. Oktober 2011 (Datum GV) – d.h. bereits einmal – Aktionärin der Beklagten gewesen sein soll. Aus dem von der Klägerin selber eingereichten GV-Protokoll vom 4. Oktober 2011 (act. 2/14) geht insbesondere hervor, dass der Nebenintervenient 2 damals behauptete, sämtliche 200 Namenaktien der Beklagten seien im Alleineigentum von I._____, den er an dieser GV vertrete. Der GV-Vorsitzende – Rechtsanwalt J._____ – stellte zudem fest, die H._____ Stiftung habe nachweisen können, dass sie Alleinaktionärin der Beklagten sei, hingegen habe I._____ – bzw. der ihn dort vertretende Nebenintervenient 2 – die Aktionärseigenschaft von I._____ nicht nachweisen können (act. 2/14). Niemals war davon die Rede, dass die Klägerin
- 14 - damals (Allein-)Aktionärin der Beklagten gewesen wäre. Zudem hielt das hiesige Gericht bereits im Verfahren HG120031-O mit Beschluss vom 7. November 2014 fest, dass der Nebenintervenient 2 – damaliger Kläger – aufgrund nicht auflösba- rer Widersprüche nicht in der Lage sein werde, zu belegen, dass I._____ Alleinak- tionär der Beklagten (gewesen) sei; entsprechend erwies sich die Klage im Ver- fahren HG120031-O als aussichtslos (act. 18/108). Wenn die Klägerin im vorlie- genden Verfahren nun behauptet, sie – und nicht etwa I._____ – sei im Zeitpunkt der GV vom 4. Oktober 2011 Alleinaktionärin gewesen, ist diese Argumentation von vornherein widersprüchlich und verfängt nicht. Diesen Widerspruch offenbart die Klägerin im Übrigen selber, wenn sie plötzlich abweichend behauptet, I._____ sei "bei der Beschlussfassung" – also am 4. Oktober 2011 – Aktionär der Beklag- ten gewesen (act. 59 S. 6). Widersprüchlich ist daher insbesondere auch die klä- gerische Behauptung, die Nebenintervenientin 1 sei seit dem 17. Dezember 2003 Aktionärin der Beklagten (act. 1 S. 9). Damit ist die Behauptung der Klägerin, sie sei am 4. Oktober 2011 Alleinaktionärin der Beklagten gewesen, insgesamt nicht erwiesen. Ohnehin hätte die Klägerin für diese (bestrittene) Behauptung bis zu- letzt keine tauglichen Beweismittel genannt.
b) Die Nebenintervenientin 1 hat im vorliegenden Verfahren – abgesehen von ihrem Interventionsgesuch (act. 38) – keine selbständigen Prozesshandlungen zugunsten der Klägerin vorgenommen. Die Ausführungen der Nebenintervenien- tin 1 in ihrem Interventionsgesuch (act. 38) wurden in der Verfügung vom
13. März 2018 – soweit relevant – bereits abgehandelt (act. 48). Die Nebeninter- venientin 1 bringt weiter nichts Nachvollziehbares vor, was die angebliche Aktio- närsstellung der Klägerin stützen würde. Vielmehr gehen die Ausführungen der Nebenintervenientin 1 in act. 38 – soweit verständlich – an der Sache vorbei. Zu- dem sind die Behauptungen in act. 38 – soweit möglich und zumutbar – bestritten (act. 42-43); taugliche Beweismittel offeriert die Nebenintervenientin 1 nicht. Der Nebenintervenient 2 ist dem vorliegenden Verfahren erst nach Akten- schluss beigetreten. Er legt aber nicht konkret dar, dass und inwiefern seine Aus- führungen (act. 61) als Stellungnahme zu allfälligen Dupliknoven (vgl. act. 56) zu verstehen wären; auch zeigt er betreffend seine Ausführungen (act. 61) nicht kon-
- 15 - kret auf, dass und inwiefern die Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO erfüllt wären. Daher ist seine Eingabe vom 3. September 2018 (act. 61) unbeachtlich. Selbst wenn sie beachtlich wäre, erwiesen sich die Ausführungen des Nebenin- tervenienten 2 als weitgehend nicht nachvollziehbar und als von der Beklagten vorauseilend bestritten; zudem hätte der Nebenintervenient 2 keine tauglichen Beweismittel bezeichnet bzw. eingereicht (act. 62/1-8).
E. 2 Übrige Prozessvoraussetzungen der Klage
E. 2.1 Da die streitgegenständliche GV am 4. Oktober 2011 stattgefunden hat, ist die zweimonatige Anfechtungsfrist (Art. 706a Abs. 1 OR) offensichtlich verstri- chen, und fällt eine Anfechtungsklage im Sinne von Art. 706 OR ausser Betracht. Es bleibt die Thematik der Feststellung der Nichtigkeit nach Art. 706b OR. Die Zu- lässigkeit einer solchen Feststellungsklage ergibt sich einerseits, d.h. prozess- rechtlich betrachtet, aus Art. 88 ZPO i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO (BESSE- NICH/BOPP, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Komm. zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 88 N 15, m.w.H.), wonach die Klägerin ein Rechtsschutz- bzw. ein Feststellungsinteresse haben muss. Dies stellt eine von Amtes wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung dar (Art. 60 ZPO). Fehlt sie, ist auf die Klage nicht einzutreten. Andererseits, d.h. materiellrechtlich betrachtet, kommt die Aktivlegitimation zur Feststellungsklage nach Art. 706b OR allen Personen zu, die ein rechtliches – und damit schutzwürdiges – Interesse haben, welches nach herrschender Lehre und Praxis "gewichtig" sein muss (BGE 115 II 468, E. 3b, m.w.H.; BGE 137 III 460, E. 3.3.2, m.w.H.; CHK OR-TANNER, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 706b N 1,
- 8 - m.w.H.; ZK OR-TANNER, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 706b N 161, m.w.H.; BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl., Zürich 2009, § 16 N 155, m.w.H.; VON DER CRONE, Aktienrecht, Bern 2014, § 8 N 215 und N 218, je m.w.H.). Auch die Aktiv- bzw. Sachlegitimation ist von Amtes wegen zu prüfen. Fehlt sie, ist die Klage als unbe- gründet abzuweisen (BGE 118 Ia 129, E. 1, m.w.H.; BGE 138 III 737, E. 2, m.w.H.; BGer 4A_1/2014 vom 26. März 2014, E. 2.3, m.w.H.). Das von der Klägerin geforderte Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit (fortan: Rechtsschutzinteresse) ist daher doppelrelevant. Es ist einerseits für die Zulässigkeit (Prozessvoraussetzung; Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) und andererseits für die Begründetheit (Aktiv- bzw. Sachlegitimation; Art. 706b OR) der Klage be- deutsam, wird aber nur in einem Verfahrensstadium untersucht, nämlich bei der Prüfung der Begründetheit (unten Ziff. II; BGE 137 III 32, E. 2.3, m.w.H.).
E. 2.2 Abgesehen vom Rechtsschutzinteresse (unten Ziff. II) erweisen sich die üb- rigen Prozessvoraussetzungen der Klage als erfüllt und geben von Amtes wegen zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Damit ist auf die Klage einzutreten.
E. 3 Teilweise Gegenstandslosigkeit Da Rechtsanwalt Dr. X._____ am tt.mm.2018 (TR-Datum) aus dem Verwaltungs- rat der Beklagten ausgeschieden bzw. aus dem Handelsregister gelöscht worden ist (www.zefix.ch), ist Ziff. 2 des Rechtsbegehrens diesbezüglich als gegenstands- los geworden abzuschreiben (Art. 242 ZPO).
E. 4 Aktenschluss Der zweite Schriftenwechsel endete am 18. Juni 2018 (act. 55-56). Damit trat der Aktenschluss am 19. Juni 2018 ein (act. 57; vgl. dazu BGE 140 III 312, E. 6.3.2, m.w.H.). Nach Aktenschluss gingen noch diverse Eingaben ein (act. 59, 61, 65A- B, 69, 72, 74), auf welche im Rahmen der nachfolgenden Beurteilung – soweit entscheidrelevant – näher einzugehen sein wird.
- 9 -
E. 5 Zustellung In ihrer letzten Eingabe verlangt die Klägerin (bzw. die Nebenintervenientin 1) er- neut, die Zustellung an die Nebenintervenientin 1 habe elektronisch per IncaMail zu erfolgen (act. 69 S. 2). Wie bereits in der Verfügung vom 25. August 2017 aus- geführt wurde, ist das Gericht nicht verpflichtet, elektronische Zustellungen vorzu- nehmen (act. 23 S. 10; BSK ZPO-GSCHWEND, 3. Aufl.; Basel 2017, Art. 139 N 1, m.w.H.); von elektronischen Zustellungen ist vorliegend abzusehen. Es werden auch künftig keine elektronischen Zustellungen erfolgen.
E. 6 Fazit Ziff. 2 des Rechtsbegehrens ist betreffend die Löschung von Rechtsanwalt Dr. X._____ aus dem Handelsregister als gegenstandslos geworden abzuschrei- ben. Im Übrigen ist auf die Klage einzutreten. II. Materielles
1. Aktivlegitimation
Dispositiv
- September 2010 stützen (act. 1 S. 2 f.; act. 2/1). Zudem kann sie, wie bereits erwähnt (siehe oben Ziff. II.1.3.3.1.b), aus den Ausführungen der beiden Nebenin- tervenienten nichts zu Ihren Gunsten ableiten. Ferner hat die Klägerin zum Nach- weis ihrer (bestrittenen) Gläubigerstellung keine tauglichen Beweismittel genannt. Zusammenfassend hat die Klägerin ihre Rechtsstellung als angebliche Gläubigerin der Beklagten nicht hinreichend dargetan. Es ist daher nicht erstellt, dass und inwiefern die Klägerin Gläubigerin der Beklagten (gewesen) wäre. 1.3.4. Zwischenfazit Da die Klägerin ihre Rechtsstellung als angebliche (Allein-)Aktionärin bzw. Gläu- bigerin der Beklagten nicht hinreichend dargetan hat, ist in der Folge auch keine Unsicherheit bzw. Ungewissheit bzw. Gefährdung dieser Rechtsstellung erkenn- bar. Bereits an dieser Stelle ist daher das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an - 16 - der Feststellung der Nichtigkeit der streitgegenständlichen GV-Beschlüsse vom
- Oktober 2011 zu verneinen, weshalb die Klage abzuweisen ist. Selbst wenn die Klägerin aber (Allein-)Aktionärin und/oder Gläubigerin der Beklagten gewesen wäre, müsste sie aber im Hinblick auf das – die Aktivlegitima- tion begründende – Rechtschutzinteresse immer noch konkret dartun, dass und inwiefern sie durch die GV-Beschlüsse vom 4. Oktober 2011 krass in ihren Rech- ten (als angebliche Aktionärin/Gläubigerin) beeinträchtigt worden wäre bzw. ein gegen allgemeine Normen der Rechts- oder Sittenordnung verstossender Tatbe- stand vorgelegen hätte (vgl. BGE 115 II 468 statt vieler). Darauf ist nachfolgend – soweit es die klägerischen Ausführungen erlauben – eventualiter einzugehen. 1.3.5. Rechtschutzinteresse: Nichtigkeitsgründe Die Klägerin macht – soweit verständlich – die folgenden Nichtigkeitsgründe gel- tend: Einberufung der GV vom 4. Oktober 2011 durch eine nicht zuständige Stel- le; Verletzung von Formvorschriften bei der Einladung zur bzw. Durchführung der GV vom 4. Oktober 2011; mangelhafte Traktandierung betreffend die GV vom
- Oktober 2011; mangelhafte Universalversammlung (act. 1 S. 3 ff.; act. 52). Die Beklagte bestreitet die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe soweit möglich und zumutbar (act. 14; act. 42; act. 56). 1.3.5.1. Die Klägerin hat weder schlüssig behauptet noch substantiiert, geschwei- ge denn belegt, dass und inwiefern die GV vom 4. Oktober 2011 durch eine unzu- ständige Stelle einberufen worden wäre: Aus dem von der Klägerin selber eingereichten Entscheid des Bezirksge- richts Kreuzlingen vom 5. Juli 2011 (act. 1 S. 11; act. 2/3) geht hervor, dass es nicht das Bezirksgericht Kreuzlingen war, welches die GV vom 4. Oktober 2011 einberief, sondern dieses vielmehr eine entsprechende Vollstreckungsanordnung an die Beklagte erliess. Gemäss GV-Protokoll vom 4. Oktober 2011 (act. 2/14) kam die Beklagte dieser Vollstreckungsanordnung nach, indem sie die bekannten Aktionäre mit eingeschriebenem Brief vom 5. September 2011 einlud und zusätz- lich eine Publikation im SHAB (Nr. … vom tt.mm.2011) vornahm. Dass die Be- - 17 - klagte zur Einberufung der GV vom 4. Oktober 2011 nicht zuständig gewesen sei, behauptet die Klägerin zu Recht nicht. Ihre Ausführungen, wonach der Nachlass von Liechtenstein keine Aktien in seinem Besitz bzw. auf diese keinen Zugriff ge- habt und diese nicht verwaltet habe, weshalb die Einberufung von einer nicht zu- ständigen Stelle erfolgt sei (act. 1 S. 6), sind nicht nachvollziehbar. Soweit über- haupt überprüfbar, greift der von der Klägerin vorgetragene Nichtigkeitsgrund der Einberufung der GV vom 4. Oktober 2011 durch eine unzuständige Stelle somit nicht. 1.3.5.2. Was die Verletzung von Formvorschriften betrifft, macht die Klägerin gel- tend, bei der Einladung zur GV vom 4. Oktober 2011 sei die 20-tägige gesetzliche Frist nicht eingehalten worden. Zudem seien nicht alle bekannten Aktionäre – namentlich nicht die Klägerin – eingeladen worden (act. 1 S. 6). Ferner habe die H._____ Stiftung infolge Löschung aus dem Handelsregister ihre Handlungsfähig- keit verloren und keine Aktien vertreten können (act. 1 S. 3). Die Klägerin zeigt nicht schlüssig, geschweige denn substantiiert auf, dass und inwiefern die 20-tägige Frist bei der Einladung zur GV vom 4. Oktober 2011 unterschritten worden wäre. Das von ihr selber eingereichte GV-Protokoll (act. 2/14) – bzw. die darin festgehaltene Chronologie (siehe oben Ziff. II.1.3.5.1) – spricht jedenfalls gegen diese (bestrittene) Behauptung. Namentlich war es auch dem Nebenintervenienten 2 möglich, der GV vom 4. Oktober 2011 beizu- wohnen; ein Protest des Nebenintervenienten 2, wonach die Einladung zur GV verspätet erfolgt sei, findet sich in diesem Protokoll nicht (andere Protestäusse- rungen hingegen schon; act. 2/14). Da zudem die Aktionärsstellung der Klägerin nicht erstellt ist, bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zur GV vom 4. Oktober 2011 überhaupt hätte eingeladen werden müssen; dies wirft auch die Beklagte ein (act. 42 S. 9 ff.). Dass die H._____ Stiftung aus dem Handelsre- gister gelöscht wurde, ist richtig; jedoch erfolgte die Löschung aufgrund der feh- lenden Eintragungspflicht (www.zefix.ch), was noch keine Handlungsunfähigkeit bedeutet. Die Schlussfolgerung der Klägerin, die H._____ Stiftung habe an der GV vom 4. Oktober 2011 keine Aktien vertreten können, zielt daher ins Leere. Taugliche Beweismittel für die (bestrittene) Verletzung von Formvorschriften - 18 - nennt die Klägerin sodann keine. Soweit überhaupt überprüfbar, greift der von der Klägerin vorgetragene Nichtigkeitsgrund der Verletzung von Formvorschriften (Nichteinhalten der 20-tägigen Frist, Nichteinladung aller bekannten Aktionäre, keine Vertretungsbefugnis der H._____ Stiftung) somit nicht. 1.3.5.3. Zur (bestrittenen) mangelhaften Traktandierung betreffend die GV vom
- Oktober 2011 macht die Klägerin geltend, der GV-Vorsitzende – Rechtsanwalt J._____ – habe das Traktandum gemäss Entscheid des Bezirksgerichts Kreuzlin- gen vom 5. Juli 2011 (act. 2/3) unzulässigerweise abgeändert (act. 1 S. 7). Die Klägerin verkennt dabei, dass der Entscheid des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom
- Juli 2011 (act. 2/3 Dispositiv-Ziffer 3) lediglich einen Vorschlag, jedoch keine Anordnung bzw. einen Befehl zur Wahl von Rechtsanwalt K._____ enthielt. Die- ser (gerichtliche) Wahlvorschlag ist im GV-Protokoll vom 4. Oktober 2011 unter Traktandum Ziff. 2.B denn auch klar vermerkt (act. 2/14 S. 3). Dass an einer GV bei der Behandlung eines Traktandums Gegenanträge gestellt werden, ist recht- lich zulässig und nicht zu beanstanden (Art. 700 Abs. 4 OR; BSK OR II- DUBS/TRUFFER, 5. Aufl., Basel 2016, Art. 700 N 18, m.w.H.). Taugliche Beweismit- tel für den (bestrittenen) Traktandierungsmangel nennt die Klägerin sodann keine. Soweit überhaupt überprüfbar, greift der von der Klägerin vorgetragene Nichtig- keitsgrund der mangelhaften Traktandierung betreffend die GV vom 4. Oktober 2011 somit nicht. 1.3.5.4. Ferner bleibt unklar, was die Klägerin aus ihrer Behauptung, die GV vom
- Oktober 2011 sei infolge Mängeln keine Universalversammlung gewesen (act. 1 S. 8), ableiten will. Einerseits geht aus dem von ihr selber angerufenen GV-Protokoll vom 4. Oktober 2011 hervor, dass der Nebenintervenient 2 entge- gen der klägerischen Darstellung (act. 1 S. 8) gar nicht vom Stimmrecht ausge- schlossen worden war, sondern dieser nach Ansicht des GV-Vorsitzenden von Anfang an über keine Stimmberechtigung verfügte (act. 2/14 S. 2). Zudem hatte der Nebenintervenient 2 selber erklärt, sämtliche – angeblich im Alleineigentum von I._____ stehenden – Aktien der Beklagten zu vertreten (act. 2/14 S. 2), was bedeutet, dass es sich bei der GV vom 4. Oktober 2011 zumindest nach Ansicht des Nebenintervenienten 2 um eine Universalversammlung gehandelt hat. Im - 19 - Weiteren bedeutet eine Universalversammlung gemäss Gesetzeswortlaut (Art. 701 Abs. 1 OR) in erster Linie "nur" die Entbindung von den für die Einberu- fung der Generalversammlung vorgeschriebenen Formvorschriften (Art. 700 OR). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass bei Nichterfüllung der Voraussetzungen von Art. 701 Abs. 1 OR die ordentlichen Formvorschriften gemäss Art. 700 OR befolgt werden müssen. Da die Klägerin eine Verletzung dieser ordentlichen Formvor- schriften aber, wie ausgeführt (oben Ziff. II.1.3.5.2), nicht im Ansatz nachvollzieh- bar dargelegt hat, kann letztlich offen bleiben, ob es sich bei der GV vom 4. Okto- ber 2011 um eine Universalversammlung gehandelt hat oder nicht. Soweit über- haupt überprüfbar, greift der von der Klägerin vorgetragene Nichtigkeitsgrund der mangelhaften Universalversammlung somit nicht. 1.4. Fazit Die Klägerin hat ihre (bestrittene) Aktionärs- bzw. Gläubigerstellung nicht hinrei- chend behauptet, geschweige denn substantiiert oder belegt. Bereits dies führt zur Verneinung des Rechtsschutzinteresses und damit zur Abweisung der Klage. Selbst wenn die Aktionärs- bzw. Gläubigerstellung der Klägerin erstellt wäre, hätte sie hinsichtlich keines einzigen der behaupteten Nichtigkeitsgründe konkret dargetan, dass und inwiefern sie (als angebliche Aktionärin/Gläubigerin der Be- klagten) selbst ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Nichtigkeit ha- ben soll. Wie dargelegt ergibt sich aus den klägerischen Ausführungen nicht im Ansatz, dass und inwiefern die Klägerin krass in ihren Rechten (als angebliche Aktionärin/Gläubigerin) beeinträchtigt worden wäre bzw. ein gegen allgemeine Normen der Rechts- oder Sittenordnung verstossender Tatbestand vorgelegen hätte, und sie deshalb ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Nichtig- keit hätte. Vielmehr kann aufgrund der widersprüchlichen, weitgehend nicht nach- vollziehbaren Schilderung des Sachverhalts durch die Klägerin gar nicht ab- schliessend überprüft werden, dass und inwiefern überhaupt ein, geschweige denn mehrere Nichtigkeitsgründe bestehen sollen. Die Klägerin ist diesbezüglich ihrer Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweispflicht nicht hinreichend nach- gekommen. Auch aus den Vorbringen der beiden Nebenintervenienten kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dass die Klägerin und der Nebeninter- - 20 - venient 2 in früheren Verfahren (HG120031-O und HG150113-O; act. 18-19) be- reits je einmal erfolglos vor dem hiesigen Gericht auf dem im Kern gleichen Kla- gefundament die Nichtigkeit der GV-Beschlüsse vom 4. Oktober 2011 feststellen lassen wollten, spricht zusätzlich gegen ein Rechtsschutzinteresse auf klägeri- scher Seite. Auch aus diesen Gründen ist bzw. wäre die Klage abzuweisen. Im Ergebnis ist die Klägerin nicht aktivlegitimiert für die vorliegende Klage. Entsprechend erweist sich die Klage als unbegründet und ist daher abzuweisen.
- Rechtsunsicherheit: Einschränkung der Durchsetzung der Nichtigkeit Die Eigenheiten der Nichtigkeitsfolge können zu einer enormen Rechtsunsicher- heit führen, weil jeder gesellschaftliche Willensbildungsakt noch nach Jahr und Tag potentiell den gravierenden Folgen der anfänglichen Unwirksamkeit ausge- setzt ist. Bei der Annahme von Nichtigkeit ist daher Zurückhaltung geboten (BÖCKLI, a.a.O., § 16 N 183 ff.; VON DER CRONE, a.a.O., § 16 N 244 ff., m.w.H.; ZK OR-TANNER, a.a.O., Art. 706b N 83 ff.; MEYER-HAYOZ/FORSTMOSER/SETHE, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 12. Aufl., Bern 2018, § 16 N 307 ff., m.w.H.; BGer 5C.143/2005 vom 2. Februar 2016, E. 2, m.w.H.; weiter BGE 137 III 460, E. 3.3.2, m.w.H.). Der Klägerin ist darin zuzustimmen (act. 1 S. 12), dass durch die GV-Be- schlüsse vom 4. Oktober 2011 der "vor 6 Jahren bestehende Stand erheblich ge- ändert worden" ist. Die Klägerin räumt selber ein, dass im Nachgang zur GV vom
- Oktober 2011 (angeblich nichtige) Geschäfte abgeschlossen und viele (angeb- lich riskante) Prozesse geführt wurden (act. 1 S. 12), bzw. dass bereits abge- schlossene Geschäfte wieder rückgängig gemacht wurden (act. 34 S. 2). Bereits daraus erhellt, dass vorliegend die Feststellung der Nichtigkeit nach über sieben Jahren seit der streitgegenständlichen GV vom 4. Oktober 2011 zu enormer Rechtsunsicherheit führen würde. Kommt hinzu, dass seit dem 4. Oktober 2011 bei der Beklagten eine Zweckänderung, eine Domizilverlegung nach Zürich und eine weitere Mutation im Verwaltungsrat erfolgte. Selbst wenn die Aktivlegitimati- on der Klägerin zu bejahen wäre, wäre vorliegend die Durchsetzung der Nichtig- - 21 - keit einzuschränken, mithin zu verwehren, um die Rechtssicherheit zu wahren und den Schutz Dritter zu gewährleisten. Auch deshalb wäre die Klage abzuweisen.
- Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen / Gesamtfazit 3.1. Da Rechtsanwalt Dr. X._____ als Verwaltungsrat der Beklagten ausge- schieden ist und aus dem Handelsregister gelöscht wurde, ist Ziff. 2 des Rechts- begehrens als gegenstandslos geworden abzuschreiben (oben Ziff. I.3). 3.2. Da die Klägerin weder die von ihr behauptete Aktionärs- bzw. Gläubigerei- genschaft, noch die von ihr behaupteten Nichtigkeitsgründe betreffend die GV vom 4. Oktober 2011 hinreichend dargetan hat, ist ihr Rechtsschutzinteresse – und damit ihre Aktivlegitimation – zu verneinen und die Klage abzuweisen (oben Ziff. II.1). 3.3. Selbst bei gegebener Aktivlegitimation wäre die Durchsetzung der Nichtig- keit im Hinblick auf die Rechtssicherheit und den Schutz Dritter vorliegend zu verwehren. Auch deshalb wäre die Klage abzuweisen (oben Ziff. II.2).
- Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Im Allgemeinen Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend. Hat keine Partei voll- ständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Bei Gegenstandslosigkeit verteilt das Gericht die Prozesskosten nach Ermessen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Prozesskosten sind die Gerichtskosten (insbesondere die Gerichtsgebühr) und die Parteient- schädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Sowohl die Gerichtsgebühr als auch die Partei- entschädigung richten sich in erster Linie nach dem Streitwert (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a GebV OG; Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). - 22 - 4.2. Streitwert Wie bereits in der Verfügung vom 25. August 2017 festgehalten wurde (act. 23 S. 8 f.), ist vorliegend von einem Streitwert von CHF 100'000.– auszugehen. 4.3. Gerichtsgebühr Die Gerichtsgebühr ist bei einem Streitwert von CHF 100'000.– in Anwendung von § 4 Abs. 1 GebV OG zunächst auf CHF 8'750.– festzusetzen. Die Parteien, vorwiegend die Klägerin, haben zahlreiche Rechtsschriften verfasst und zahlrei- che Beilagen eingereicht. Die Rechtsschriften der Klägerin und der beiden Neben- intervenienten sind weitschweifig und zu einem grossen Teil – wenn überhaupt – nur schwer nachvollziehbar, was bei der Bearbeitung erheblichen Mehraufwand mit sich brachte. Zudem ergingen seitens der Parteien diverse prozessuale An- träge (Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung, diverse Interventions- gesuche). Daher scheint es gerechtfertigt, die Grundgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 2 GebV OG um knapp 15 % zu erhöhen und die Gerichtsgebühr auf CHF 10'000.– festzusetzen. Die teilweise Gegenstandslosigkeit betreffend Ziff. 2 des Rechtsbegehrens ist bei der Kostenverteilung neutral werten, da Ziff. 2 und 3 des Rechtsbegehrens (inklusive Ergänzung zu Ziff. 3 gemäss act. 69 S. 2) als Vollstreckungsmassnah- men akzessorisch zu Ziff. 1 des Rechtsbegehrens sind. Hinsichtlich Ziff. 1 des Rechtsbegehrens unterliegt die Klägerin, wie dargelegt, vollständig. Ausgangs- gemäss ist die Gerichtsgebühr vollumfänglich der Klägerin aufzuerlegen und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 4.4. Parteientschädigung Ausgangsgemäss wird die Klägerin entschädigungspflichtig. Da Rechtsanwalt Dr. X._____ bis am tt.mm.2018 (TR-Datum) Verwaltungsrat der Beklagten war (www.zefix.ch), gilt er bis zu diesem Zeitpunkt – mithin bis und mit Erstattung der Duplik (act. 56) – als "hauseigener Anwalt". Daher ist der Beklagten bis dahin kei- ne Partei-, sondern eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 lit. b und c ZPO). Diesbezüglich kann auf die Verfügung vom 25. August 2017 - 23 - (act. 23 S. 7 ff.) verwiesen werden. Nach Erstattung der Duplik bzw. nach dem Ausscheiden von Rechtsanwalt Dr. X._____ aus dem Verwaltungsrat der Beklag- ten gingen ihrerseits keine entschädigungsrelevanten Eingaben mehr ein. Die mit Verfügung vom 25. August 2017 errechnete Entschädigung von CHF 8'000.– er- weist sich nach wie vor als angemessen (act. 23 S. 9). Entsprechend ist die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten eine Umtriebs- entschädigung von CHF 8'000.– zu bezahlen. Diese Entschädigung ist der Be- klagten – nach Rechtskraft dieses Entscheids – von der Obergerichtskasse direkt aus der von der Klägerin geleisteten Sicherheit auszubezahlen. Die Beklagte verlangt die Zusprechung einer Entschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer (act. 42 S. 2; act. 56 S. 2). Mangels Darlegung der entsprechen- den Voraussetzungen (siehe dazu BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016, E. 4.5; ZR 104 [2005] Nr. 76; SJZ 101 [2005] 531 ff.) ist der Beklagten die Umtriebsentschä- digung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen. Das Handelsgericht beschliesst:
- Ziff. 2 des Rechtsbegehrens wird betreffend die Löschung von Rechtsanwalt Dr. X._____ aus dem Handelsregister als gegenstandslos geworden abge- schrieben.
- Schriftliche Mitteilung, Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen so- wie Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. und erkennt sodann:
- Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 10'000.–. - 24 -
- Die Gerichtsgebühr wird der Klägerin auferlegt und vorab aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Im nicht gedeckten Betrag wird die Gerichtsgebühr direkt von der Klägerin eingefordert.
- Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Umtriebsentschädigung von CHF 8'000.– zu bezahlen. Diese Entschädigung wird der Beklagten – nach Rechtskraft dieses Ent- scheids – von der Obergerichtskasse direkt aus der von der Klägerin geleis- teten Sicherheit ausbezahlt.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von act. 74-75B und nur an die rubrizierte Zustelladresse, an die beiden Nebenintervenienten je unter Beilage der Doppel von act. 69-70/3, 72-75B und nur an die rubrizierte Zustelladresse, an die Beklagte unter Bei- lage des Doppels von act. 69-70/3, 72-73/3.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 100'000.–. Zürich, 21. November 2018 ____________________________ Handelsgericht des Kantons Zürich Präsident: Gerichtsschreiber: Dr. George Daetwyler Silvan Sdzuy
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG170011-O U/dz Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Präsident, Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, die Handelsrichter Dr. Felix Graber, Dr. Thomas Lörtscher und Ruedi Kessler sowie Gerichtsschreiber Silvan Sdzuy Urteil und Beschluss vom 21. November 2018 in Sachen A._____ AB, Klägerin sowie
1. B._____,
2. C._____, Nebenintervenienten gegen D._____ A.G., Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Feststellung
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 1) Inhaltsverzeichnis: Verfahrensübersicht: .......................................................................................... 3 A. Beteiligte und Prozessgegenstand ................................................................. 3 B. Frühere Verfahren zwischen den Parteien ..................................................... 4 C. Prozessverlauf im vorliegenden Verfahren ..................................................... 5 Erwägungen: ........................................................................................................ 7 I. Formelles........................................................................................................... 7
1. Zuständigkeit und anwendbares Recht .......................................................... 7
2. Übrige Prozessvoraussetzungen der Klage ................................................... 7
3. Teilweise Gegenstandslosigkeit ..................................................................... 8
4. Aktenschluss .................................................................................................. 8
5. Zustellung ....................................................................................................... 9
6. Fazit ............................................................................................................... 9 II. Materielles ........................................................................................................ 9
1. Aktivlegitimation ............................................................................................. 9 1.1. Parteistandpunkte / Ausgangslage .......................................................... 9 1.2. Rechtliches ............................................................................................ 10 1.3. Würdigung ............................................................................................. 11 1.4. Fazit ...................................................................................................... 19
2. Rechtsunsicherheit: Einschränkung der Durchsetzung der Nichtigkeit ........ 20
3. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen / Gesamtfazit ...................... 21
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen .............................................................. 21 4.1. Im Allgemeinen ..................................................................................... 21 4.2. Streitwert ............................................................................................... 22 4.3. Gerichtsgebühr ...................................................................................... 22 4.4. Parteientschädigung.............................................................................. 22 Dispositiv ........................................................................................................... 23
- 3 - Verfahrensübersicht: A. Beteiligte und Prozessgegenstand
a. Parteien und ihre Stellung
i. Die Klägerin ist eine am tt.mm.2010 ins schwedische Handelsregister einge- tragene und in …, Schweden, domizilierte Gesellschaft, welche Bau, Immobilien- entwicklung, Wertpapierhandel und Finanzdienstleistungen bezweckt (act. 2/29; https://www.F._____.se/…/A._____-ab). Vorstand mit Einzelunterschrift ist – nach Angaben der Klägerin – B._____ (act. 69-70/3), welche im vorliegenden Verfah- ren zugleich als Nebenintervenientin 1 auftritt. Der Nebenintervenient 2, C._____, wurde am tt.mm.2011 (TR-Datum; Be- schluss der Generalversammlung der Beklagten vom 4. Oktober 2011 gemäss act. 2/14) als einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied der Beklag- ten (siehe sogleich) aus dem Handelsregister gelöscht (www.zefix.ch). Der Nebenintervenient 2 ist der Ehemann der Nebenintervenientin 1 (act. 2/18). ii. Die Beklagte ist eine (seit tt.mm.2012, TR-Datum) in Zürich (davor in … ZH bzw. … TG) domizilierte Aktiengesellschaft und bezweckt (seit tt.mm.2012, TR- Datum) das Tätigen von Immobiliengeschäften, insbesondere das Halten, die Verwaltung, die Vermittlung sowie den Kauf und Verkauf von Liegenschaften und anderen Grundstücken und aller damit zusammenhängenden Geschäfte (www.zefix.ch). Zum Verwaltungsrat der Beklagten: Der Nebenintervenient 2 wurde im Zuge seiner Löschung aus dem Handelsregister am tt.mm.2011 (TR-Datum; Beschluss der Generalversammlung der Beklagten vom 4. Oktober 2011 gemäss act. 2/14) ersetzt einerseits durch den rubrizierten Vertreter der Beklagten, Rechtsanwalt Dr. X._____, als Verwaltungsratspräsident mit Kollektivunterschrift zu zweien, und andererseits durch Dr. E._____ als Verwaltungsratsmitglied mit Kollektivunter- schrift zu zweien (www.zefix.ch). Am tt.mm.2018 (TR-Datum) mutierte Dr. E._____ aufgrund des Ausscheidens von Rechtsanwalt Dr. X._____ zum
- 4 - Verwaltungsratspräsidenten mit Kollektivunterschrift zu zweien; zudem wurde neu G._____ als Verwaltungsratsmitglied mit Kollektivunterschrift zu zweien ins Han- delsregister eingetragen (www.zefix.ch).
b. Prozessgegenstand Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin als angebliche Alleinaktionärin bzw. Gläubigerin der Beklagten die Feststellung, dass die Beschlüsse der Gene- ralversammlung (fortan: GV) der Beklagten vom 4. Oktober 2011, anlässlich wel- cher der Nebenintervenient 2 einstimmig abberufen und durch die obgenannten Personen ersetzt wurde (act. 2/14 S. 3), nichtig seien. Entsprechend sei das Han- delsregisteramt des Kantons Zürich anzuweisen, Rechtsanwalt Dr. X._____ und Dr. E._____ aus dem Handelsregister zu löschen und den Nebenintervenienten 2 als damaligen Verwaltungsrat wieder in das Handelsregister einzutragen (act. 1 S. 1 ff.). Die Beklagte beantragt, es sei auf die Klage nicht einzutreten, eventuali- ter sei diese vollumfänglich abzuweisen (act. 42 S. 2; act. 56 S. 2). B. Frühere Verfahren zwischen den Parteien
a. Zwischen den rubrizierten Haupt- und Nebenparteien kam es bereits früher (bzw. teilweise während des vorliegenden Verfahrens) zu diversen, mittlerweile abgeschlossenen Auseinandersetzungen vor dem hiesigen Gericht, sei es als Kollegial- oder als Einzelgericht (Kollegialgericht: HG120031-O, HG150113-O, HG170151-O, HG180149-O; Einzelgericht: HE110001-O, HE150332-O). Dabei waren die Parteirollen teilweise anders verteilt, und teilweise waren auch noch weitere Personen an diesen Verfahren beteiligt.
b. Hervorzuheben sind insbesondere folgende zwei Verfahren: (i) HG120031-O (vorliegend beigezogen als act. 18), in welchem der heutige Nebenintervenient 2 gegen die vorliegende Beklagte klagte. Der Nebenintervenient 2 stellte damals die (sinngemäss) gleichen Rechtsbegehren und stützte sich dabei auf das gleiche Klagefundament wie die vorliegende Klägerin (act. 18/1 S. 1 f.; act. 18/68 S. 2; act. 1 S. 1). Nachdem auf die Klage mit Beschluss vom 9. Februar 2015 nicht ein- getreten worden war (act. 18/123), gelangte der Nebenintervenient 2 mit einer
- 5 - Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, dessen I. zivilrechtliche Ab- teilung mit Urteil vom 4. Juni 2015 (BGer 4A_159/ 2015) einen Nichteintretens- entscheid fällte (act. 18/139). In der Folge stellte der Nebenintervenient 2 mit Ein- gabe vom 24. Juli 2018 beim hiesigen Gericht ein Revisionsgesuch, welches im Verfahren HG180149-O behandelt und mit Beschluss vom 24. August 2018 ab- gewiesen wurde. (ii) HG150113-O (vorliegend beigezogen als act. 19), in welchem die vorlie- gende Klägerin – im Nachgang zum vorgenannten Verfahren HG120031-O (siehe act. 18/123) – gegen den vorliegenden Nebenintervenienten 2 sowie die vorlie- gende Beklagte klagte. Die Klägerin stellte damals die (sinngemäss) gleichen Rechtsbegehren und stützte sich dabei auf das gleiche Klagefundament wie vor- liegend (act. 19/1 S. 1 f.; act. 19/11 S. 1, act. 1 S. 1). Mit Beschluss vom 12. De- zember 2016 ist das hiesige Gericht auf die Klage nicht eingetreten (act. 19/61). Auf diese beiden (und gegebenenfalls auch auf weitere der obgenannten) Verfahren wird nachfolgend – soweit entscheidrelevant – näher einzugehen sein. C. Prozessverlauf im vorliegenden Verfahren
a. Mit Eingabe vom 16. Januar 2017 (Poststempel vom 18. Januar 2017) reich- te die Klägerin hierorts die Klage ein und beantragte den Erlass superprovisori- scher und vorsorglicher Massnahmen (act. 1). Mit Verfügung vom 23. Januar 2017 wurde dieses Massnahmebegehren abgewiesen und der Klägerin Frist an- gesetzt, um für die Gerichtskosten einen Vorschuss von CHF 10'000.– zu leisten (act. 3). Gegen die Verfügung vom 23. Januar 2017 erhob die Klägerin Beschwer- de beim Schweizerischen Bundesgericht (act. 5-6/3 und 7), auf welche dessen I. zivilrechtliche Abteilung mit Urteil vom 20. März 2017 nicht eintrat (BGer 4A_100/2017; act. 8). Innert Nachfrist (act. 9) ging daraufhin der genannte Ge- richtskostenvorschuss ein (act. 11). Danach – innert Frist zur Einreichung der Klageantwort (act. 12) – stellte die Beklagte einen Antrag auf Sicherstellung der Parteientschädigung (act. 14). Nach Eingang der entsprechenden Stellungnahme der Klägerin (act. 16, 20/1-22/18) wurde diese mit Verfügung vom 25. August 2017 aufgefordert, für die Parteientschädigung eine Sicherheit von CHF 8'000.–
- 6 - zu leisten (act. 23). Gegen diese Verfügung führte die Klägerin erneut Beschwer- de beim Schweizerischen Bundesgericht (act. 25-26), auf welche dessen I. zivil- rechtliche Abteilung mit Urteil vom 14. Dezember 2017 nicht eintrat (BGer 4A_524/2017; act. 28). Innert Nachfrist (act. 29) leistete die Klägerin daraufhin die genannte Sicherheit und beantragte den Prozessbeitritt von B._____ (aktuell Ne- benintervenientin 1; act. 33-35). Der klägerische Antrag auf Prozessbeitritt von B._____ wurde abgewiesen und der Beklagten Nachfrist zur Einreichung der Kla- geantwort angesetzt (act. 36); die Klageantwort ging fristgerecht ein (act. 42). In der Zwischenzeit hatte B._____ persönlich ein Interventionsgesuch gestellt (act. 38), welchem nach Einholung von Stellungnahmen der Hauptparteien (act. 40 f.; act. 43-47) stattgegeben wurde (act. 48).
b. Gleichzeitig wurde die Prozessleitung an Oberrichterin Dr. Claudia Bühler als Instruktionsrichterin delegiert (act. 48) und – ohne vorgängige Durchführung einer Vergleichsverhandlung – ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (act. 50). Die Replik der Klägerin vom 9. April 2018 und die Duplik der Beklagten vom
18. Juni 2018 gingen je fristgerecht ein (act. 52-56). In der Folge wurden Doppel der Duplik an die Klägerin und die Nebenintervenientin 1 zugestellt sowie der Ak- tenschluss verfügt (act. 57). Danach nahm die Klägerin freiwillig Stellung zur Dup- lik (act. 59) und stellte C._____ persönlich ein Interventionsgesuch (act. 61), wel- chem nach Einholung von Stellungnahmen der Hauptparteien (act. 63-66) statt- gegeben wurde (act. 67); gleichzeitig ergingen unter Säumnisandrohung folgende Fristansetzungen (act. 67): an die Parteien, um zu erklären, ob sie auf die Durch- führung einer mündlichen Hauptverhandlung verzichten; an die Klägerin, um die Zeichnungsberechtigung der Nebenintervenientin 1, B._____, bekannt zu geben und zu belegen; sowie an die Beklagte, um eine Vollmacht an Rechtsanwalt Dr. X._____ einzureichen. Innert Frist verzichteten die Parteien auf die Durchfüh- rung einer mündlichen Hauptverhandlung und legten die Zeichnungs- bzw. Vertre- tungsbefugnis der für sie handelnden Personen dar (act. 69-73/3; act. 74-75B).
c. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 7 - Erwägungen: I. Formelles
1. Zuständigkeit und anwendbares Recht 1.1. Das Handelsgericht des Kantons Zürich ist für die vorliegende Klage so- wohl örtlich als auch sachlich zuständig (Art. 22 Ziff. 2 LugÜ, Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO sowie § 44 lit. b GOG), was unbestritten ist. 1.2. Auf den vorliegenden Fall ist schweizerisches Recht anzuwenden (Art. 154 Abs. 1 i.V.m. Art. 155 IPRG), zumal die Klägerin die Feststellung verlangt, dass GV-Beschlüsse der Beklagten – einer nach schweizerischem Recht organisierten Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich (Art. 620 ff. OR) – nichtig seien.
2. Übrige Prozessvoraussetzungen der Klage 2.1. Da die streitgegenständliche GV am 4. Oktober 2011 stattgefunden hat, ist die zweimonatige Anfechtungsfrist (Art. 706a Abs. 1 OR) offensichtlich verstri- chen, und fällt eine Anfechtungsklage im Sinne von Art. 706 OR ausser Betracht. Es bleibt die Thematik der Feststellung der Nichtigkeit nach Art. 706b OR. Die Zu- lässigkeit einer solchen Feststellungsklage ergibt sich einerseits, d.h. prozess- rechtlich betrachtet, aus Art. 88 ZPO i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO (BESSE- NICH/BOPP, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Komm. zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 88 N 15, m.w.H.), wonach die Klägerin ein Rechtsschutz- bzw. ein Feststellungsinteresse haben muss. Dies stellt eine von Amtes wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung dar (Art. 60 ZPO). Fehlt sie, ist auf die Klage nicht einzutreten. Andererseits, d.h. materiellrechtlich betrachtet, kommt die Aktivlegitimation zur Feststellungsklage nach Art. 706b OR allen Personen zu, die ein rechtliches – und damit schutzwürdiges – Interesse haben, welches nach herrschender Lehre und Praxis "gewichtig" sein muss (BGE 115 II 468, E. 3b, m.w.H.; BGE 137 III 460, E. 3.3.2, m.w.H.; CHK OR-TANNER, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 706b N 1,
- 8 - m.w.H.; ZK OR-TANNER, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 706b N 161, m.w.H.; BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl., Zürich 2009, § 16 N 155, m.w.H.; VON DER CRONE, Aktienrecht, Bern 2014, § 8 N 215 und N 218, je m.w.H.). Auch die Aktiv- bzw. Sachlegitimation ist von Amtes wegen zu prüfen. Fehlt sie, ist die Klage als unbe- gründet abzuweisen (BGE 118 Ia 129, E. 1, m.w.H.; BGE 138 III 737, E. 2, m.w.H.; BGer 4A_1/2014 vom 26. März 2014, E. 2.3, m.w.H.). Das von der Klägerin geforderte Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit (fortan: Rechtsschutzinteresse) ist daher doppelrelevant. Es ist einerseits für die Zulässigkeit (Prozessvoraussetzung; Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) und andererseits für die Begründetheit (Aktiv- bzw. Sachlegitimation; Art. 706b OR) der Klage be- deutsam, wird aber nur in einem Verfahrensstadium untersucht, nämlich bei der Prüfung der Begründetheit (unten Ziff. II; BGE 137 III 32, E. 2.3, m.w.H.). 2.2. Abgesehen vom Rechtsschutzinteresse (unten Ziff. II) erweisen sich die üb- rigen Prozessvoraussetzungen der Klage als erfüllt und geben von Amtes wegen zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Damit ist auf die Klage einzutreten.
3. Teilweise Gegenstandslosigkeit Da Rechtsanwalt Dr. X._____ am tt.mm.2018 (TR-Datum) aus dem Verwaltungs- rat der Beklagten ausgeschieden bzw. aus dem Handelsregister gelöscht worden ist (www.zefix.ch), ist Ziff. 2 des Rechtsbegehrens diesbezüglich als gegenstands- los geworden abzuschreiben (Art. 242 ZPO).
4. Aktenschluss Der zweite Schriftenwechsel endete am 18. Juni 2018 (act. 55-56). Damit trat der Aktenschluss am 19. Juni 2018 ein (act. 57; vgl. dazu BGE 140 III 312, E. 6.3.2, m.w.H.). Nach Aktenschluss gingen noch diverse Eingaben ein (act. 59, 61, 65A- B, 69, 72, 74), auf welche im Rahmen der nachfolgenden Beurteilung – soweit entscheidrelevant – näher einzugehen sein wird.
- 9 -
5. Zustellung In ihrer letzten Eingabe verlangt die Klägerin (bzw. die Nebenintervenientin 1) er- neut, die Zustellung an die Nebenintervenientin 1 habe elektronisch per IncaMail zu erfolgen (act. 69 S. 2). Wie bereits in der Verfügung vom 25. August 2017 aus- geführt wurde, ist das Gericht nicht verpflichtet, elektronische Zustellungen vorzu- nehmen (act. 23 S. 10; BSK ZPO-GSCHWEND, 3. Aufl.; Basel 2017, Art. 139 N 1, m.w.H.); von elektronischen Zustellungen ist vorliegend abzusehen. Es werden auch künftig keine elektronischen Zustellungen erfolgen.
6. Fazit Ziff. 2 des Rechtsbegehrens ist betreffend die Löschung von Rechtsanwalt Dr. X._____ aus dem Handelsregister als gegenstandslos geworden abzuschrei- ben. Im Übrigen ist auf die Klage einzutreten. II. Materielles
1. Aktivlegitimation 1.1. Parteistandpunkte / Ausgangslage 1.1.1. Standpunkt der Klägerin (und der beiden Nebenintervenienten) Die Klägerin bringt – soweit verständlich – zusammengefasst vor, die Beschluss- fassung der Generalversammlung vom 4. Oktober 2011 und damit die Wahl der vor dem tt.mm.2018 eingetragenen Verwaltungsratsmitglieder (X._____ und E._____; www.zefix.ch) sei nichtig. Dies begründet sie in erster Linie damit, dass sie selbst Alleinaktionärin der Beklagten sei. Zudem sei sie auch Gläubigerin der Beklagten. Die Generalversammlung sei nicht ordnungsgemäss einberufen wor- den und es seien nicht die vom Bezirksgericht Kreuzlingen vorgeschriebenen Themen zur Abstimmung gelangt. Die H._____ Stiftung, die an besagter General- versammlung als Alleinaktionärin vertreten gewesen sei, sei nicht Aktionärin der
- 10 - Beklagten. Ohnehin sei diese handlungsunfähig und hätte entsprechend keine Aktien vertreten können (act. 1 S. 2 ff.; act. 52). 1.1.2. Standpunkt der Beklagten Die Beklagte bestreitet den klägerischen Standpunkt – soweit möglich und zu- mutbar – und bezeichnet die klägerischen Ausführungen als weitschweifig, unver- ständlich und widersprüchlich. Namentlich bestreitet die Beklagte, dass die Kläge- rin jemals ihre Aktionärin gewesen sei; kein Aktienzertifikat laute auf die Klägerin. Vielmehr sei die H._____ Stiftung als alleinige Rechtsnachfolgerin von H._____ Alleinaktionärin der Beklagten. Entsprechend sei die Generalversammlung vom
4. Oktober 2011 ordentlich durchgeführt worden und habe die Klägerin auch gar nicht eingeladen werden müssen. Die Klägerin habe den Nachweis für ihre Aktiv- legitimation nicht erbracht; auf die Klage sei daher nicht einzutreten, eventualiter sei diese vollumfänglich abzuweisen (act. 14 S. 4 ff., S. 8 f.; act. 42 S. 3 ff., S. 7 ff., S. 9 ff., act. 43; act. 56). 1.2. Rechtliches Zum Rechtlichen kann grundsätzlich auf obige Ausführungen (Ziff. I.2) verwiesen werden. Hinzuzufügen ist noch Folgendes: Da es sich vorliegend um eine Fest- stellungsklage handelt, ist ein Rechtsschutzinteresse nur anzunehmen, wenn be- treffend die Rechtsstellung der Klägerin eine Ungewissheit, eine Unsicherheit o- der eine Gefährdung besteht, deren Fortdauer unzumutbar ist und nicht auf ande- re Weise behoben werden kann, insbesondere nicht durch eine Leistungs- oder Gestaltungsklage (VON DER CRONE, a.a.O, § 8 N 218, m.w.H.; BESSENICH/BOPP, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 88 N 17, m.w.H.). Auch wenn das Rechtsschutzinteresse unter dem Titel der Sach- bzw. Aktivlegitimation ebenfalls von Amtes wegen zu prüfen ist, liegt es im Rahmen der vorliegend gel- tenden Verhandlungsmaxime dennoch an der Klägerin, das Vorliegen der ge- nannten Voraussetzungen schlüssig zu behaupten, zu substantiieren und gege- benenfalls zu beweisen (BGer 4A_1/2014 vom 26. März 2014, E. 2.3, m.w.H.).
- 11 - Nichtig sind gemäss Art. 706b OR insbesondere Beschlüsse der GV, die das Recht auf Teilnahme an der GV, das Mindeststimmrecht, die Klagerechte oder andere vom Gesetz zwingend gewährte Rechte des Aktionärs entziehen oder be- schränken (Ziff. 1), die Kontrollrechte von Aktionären über das gesetzlich zulässi- ge Mass hinaus beschränken (Ziff. 2), oder die Grundstrukturen der Aktiengesell- schaft missachten oder die Bestimmungen zum Kapitalschutz verletzen (Ziff. 3; zum Ganzen BGE 115 II 468 statt vieler). 1.3. Würdigung 1.3.1. Subsidiarität der Feststellungsklage Da vorliegend die zweimonatige Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage ge- mäss Art. 706a Abs. 1 OR, wie dargelegt, verstrichen ist, fällt ein die GV-Be- schlüsse vom 4. Oktober 2011 betreffendes Gestaltungsurteil ausser Betracht. Es bleibt damit die Feststellungsklage; das Subsidiaritätserfordernis ist erfüllt. 1.3.2. GV(-Protokoll) vom 4. Oktober 2011 An der GV der Beklagten vom 4. Oktober 2011 wurden unbestrittenermassen die folgenden – teilweise streitgegenständlichen – Beschlüsse gefasst: Abberufung des Nebenintervenienten 2 als bisheriger Verwaltungsrat; Neuwahl von Rechts- anwalt Dr. X._____ und von Dr. E._____ in den Verwaltungsrat; Verzicht auf Neuwahl einer Revisionsstelle. Diese Beschlüsse finden sich alle in dem von der Klägerin selber eingereichten GV-Protokoll vom 4. Oktober 2011 (act. 2/14). Die von der Klägerin geltend gemachten Mängel am GV-Protokoll vom 4. Oktober 2011 (act. 52 S. 11) sind bestritten (act. 56 S. 16 f.). Da die Klägerin diese angeb- lichen Mängel nicht (weiter) substantiiert und diesbezüglich auch keine Beweis- mittel offeriert, liegt keine ausreichende Begründung im Sinne von Art. 178 ZPO vor. Auf das GV-Protokoll vom 4. Oktober 2011 kann daher im Rahmen der weite- ren Beurteilung uneingeschränkt abgestellt werden.
- 12 - 1.3.3. Rechtschutzinteresse: Klägerische Rechtsstellung Wie erwähnt, muss die Klägerin ihr Rechtsschutzinteresse dartun, damit sie aktiv- legitimiert ist. Für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage ist keine Aktionärseigen- schaft erforderlich ("jedermann zu jederzeit"), sofern die Klägerin ein (anderweiti- ges) Rechtsschutzinteresse geltend machen kann (BGE 115 II 468, E. 3b, m.w.H.). Denkbar ist aber auch, dass es gerade die angebliche Aktionärseigen- schaft der Klägerin ist, welche das erforderliche Rechtsschutzinteresse begrün- det. Die Klägerin macht geltend, sie sei am 4. Oktober 2011 sowohl Aktionärin als auch Gläubigerin der Beklagten gewesen, weshalb sie zur Nichtigerklärung bzw. Anfechtung der GV-Beschlüsse legitimiert sei (act. 1 S. 2). 1.3.3.1. Wie die Beklagte zu Recht einwendet (act. 14 S. 4 ff.; act. 42 S. 3 ff., S. 7 ff.; act. 56 S. 4 ff., S. 9 ff., S. 13 ff.) bestehen erhebliche – und in ihrer Ge- samtheit unüberwindbare – Zweifel an der Aktionärseigenschaft der Klägerin:
a) In der Klageschrift fehlt es weitgehend an nachvollziehbaren Behauptungen zur (bestrittenen) Aktionärseigenschaft der Klägerin. Namentlich ist die Behaup- tung der Klägerin, wonach ihr die Nebenintervenientin 1 die Aktien der Beklagten zum Preis von CHF 28'583.– verkauft habe (act. 1 S. 11), bestritten (act. 14 S. 7; act. 42 S. 3. ff., S. 7 ff.; act. 56 S. 8 ff., S. 13 ff., S. 16 ff.). Es bleibt bis zuletzt un- klar, wann und wie die Nebenintervenientin 1 die Aktien der Beklagten an die Klä- gerin verkauft haben soll, und woraus sich die Berechtigung bzw. das Eigentum der Nebenintervenientin 1 an den Aktien der Beklagten ergeben haben soll. Je- denfalls war die Nebenintervenientin 1 nicht Partei des "Asset Transfer Agree- ments" vom 24. September 2010 (act. 1 S. 2; act. 2/1), sondern (angeblich) die Beklagte und die Klägerin – beide handelnd durch den Nebenintervenienten 2. Im Zuge dieses "Asset Transfer Agreements" vom 24. September 2010 können also keine Aktien der Beklagten an die Nebenintervenientin 1 übertragen worden sein; bezeichnenderweise behauptet die Klägerin gerade nicht, sie habe die Aktien der Beklagten im Rahmen dieses "Asset Transfer Agreements" vom 24. September 2010 direkt von der Beklagten übertragen erhalten. Im Übrigen hat schon das Be- zirksgericht Kreuzlingen in dem von der Klägerin selber eingereichten Urteil vom
- 13 -
19. November 2014 festgestellt, dass der Nebenintervenient 2 im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Kaufverträge vom März 2010 für die Beklagte nicht vertre- tungsbefugt war (act. 2/4 S. 47); mithin dürfte er auch das "Asset Transfer Ag- reement" vom 24. September 2010 (act. 2/1) nicht rechtsgültig für die Beklagte abgeschlossen haben. Im Weiteren wäre das "Asset Transfer Agreement" vom
24. September 2010 wohl auch wegen offensichtlicher Doppelvertretung bzw. In- teressenkollision des auf beiden Seiten auftretenden Nebenintervenienten 2 un- gültig. Dies wiederum legt den Schluss nahe, dass gar nie irgendwelche Aktien der Beklagten rechtsgültig an die Klägerin und/oder die beiden Nebenintervenien- ten übertragen worden sind. So oder anders kann die Klägerin aus dem "Asset Transfer Agreement" vom 24. September 2010 (act. 2/1) nichts zu ihren Gunsten ableiten (act. 1 S. 2 f.). Ferner hat die Klägerin bezüglich ihrer (bestrittenen) Be- hauptung, "100% Aktionärin der Beklagten" zu sein (act. 1 S. 2 oben), keine taug- lichen Beweismittel genannt. Was die Klägerin aus dem Massnahmeentscheid des hiesigen Gerichts vom
14. Januar 2011 (Verfahren HE110001-O) zur Untermauerung ihrer angeblichen Aktionärsstellung ableiten will (act. 1 S. 2 ff.; act. 2/2), erhellt nicht. Entgegen der klägerischen Ansicht hat das hiesige Gericht darin nicht festgestellt, der Nebenin- tervenient 2 sei rechtmässiger Verwaltungsrat der Beklagten. Wenn die Klägerin in der Replik geltend macht, sie habe die Aktien der Be- klagten am 23. Oktober 2014 wieder zurückgekauft (act. 52 S. 12; act. 2/30), bleibt nach wie vor im Dunkeln, dass und inwiefern die Klägerin am 4. Oktober 2011 (Datum GV) – d.h. bereits einmal – Aktionärin der Beklagten gewesen sein soll. Aus dem von der Klägerin selber eingereichten GV-Protokoll vom 4. Oktober 2011 (act. 2/14) geht insbesondere hervor, dass der Nebenintervenient 2 damals behauptete, sämtliche 200 Namenaktien der Beklagten seien im Alleineigentum von I._____, den er an dieser GV vertrete. Der GV-Vorsitzende – Rechtsanwalt J._____ – stellte zudem fest, die H._____ Stiftung habe nachweisen können, dass sie Alleinaktionärin der Beklagten sei, hingegen habe I._____ – bzw. der ihn dort vertretende Nebenintervenient 2 – die Aktionärseigenschaft von I._____ nicht nachweisen können (act. 2/14). Niemals war davon die Rede, dass die Klägerin
- 14 - damals (Allein-)Aktionärin der Beklagten gewesen wäre. Zudem hielt das hiesige Gericht bereits im Verfahren HG120031-O mit Beschluss vom 7. November 2014 fest, dass der Nebenintervenient 2 – damaliger Kläger – aufgrund nicht auflösba- rer Widersprüche nicht in der Lage sein werde, zu belegen, dass I._____ Alleinak- tionär der Beklagten (gewesen) sei; entsprechend erwies sich die Klage im Ver- fahren HG120031-O als aussichtslos (act. 18/108). Wenn die Klägerin im vorlie- genden Verfahren nun behauptet, sie – und nicht etwa I._____ – sei im Zeitpunkt der GV vom 4. Oktober 2011 Alleinaktionärin gewesen, ist diese Argumentation von vornherein widersprüchlich und verfängt nicht. Diesen Widerspruch offenbart die Klägerin im Übrigen selber, wenn sie plötzlich abweichend behauptet, I._____ sei "bei der Beschlussfassung" – also am 4. Oktober 2011 – Aktionär der Beklag- ten gewesen (act. 59 S. 6). Widersprüchlich ist daher insbesondere auch die klä- gerische Behauptung, die Nebenintervenientin 1 sei seit dem 17. Dezember 2003 Aktionärin der Beklagten (act. 1 S. 9). Damit ist die Behauptung der Klägerin, sie sei am 4. Oktober 2011 Alleinaktionärin der Beklagten gewesen, insgesamt nicht erwiesen. Ohnehin hätte die Klägerin für diese (bestrittene) Behauptung bis zu- letzt keine tauglichen Beweismittel genannt.
b) Die Nebenintervenientin 1 hat im vorliegenden Verfahren – abgesehen von ihrem Interventionsgesuch (act. 38) – keine selbständigen Prozesshandlungen zugunsten der Klägerin vorgenommen. Die Ausführungen der Nebenintervenien- tin 1 in ihrem Interventionsgesuch (act. 38) wurden in der Verfügung vom
13. März 2018 – soweit relevant – bereits abgehandelt (act. 48). Die Nebeninter- venientin 1 bringt weiter nichts Nachvollziehbares vor, was die angebliche Aktio- närsstellung der Klägerin stützen würde. Vielmehr gehen die Ausführungen der Nebenintervenientin 1 in act. 38 – soweit verständlich – an der Sache vorbei. Zu- dem sind die Behauptungen in act. 38 – soweit möglich und zumutbar – bestritten (act. 42-43); taugliche Beweismittel offeriert die Nebenintervenientin 1 nicht. Der Nebenintervenient 2 ist dem vorliegenden Verfahren erst nach Akten- schluss beigetreten. Er legt aber nicht konkret dar, dass und inwiefern seine Aus- führungen (act. 61) als Stellungnahme zu allfälligen Dupliknoven (vgl. act. 56) zu verstehen wären; auch zeigt er betreffend seine Ausführungen (act. 61) nicht kon-
- 15 - kret auf, dass und inwiefern die Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO erfüllt wären. Daher ist seine Eingabe vom 3. September 2018 (act. 61) unbeachtlich. Selbst wenn sie beachtlich wäre, erwiesen sich die Ausführungen des Nebenin- tervenienten 2 als weitgehend nicht nachvollziehbar und als von der Beklagten vorauseilend bestritten; zudem hätte der Nebenintervenient 2 keine tauglichen Beweismittel bezeichnet bzw. eingereicht (act. 62/1-8). Aus diesen Gründen kann die Klägerin aus den Ausführungen der beiden Nebenintervenienten nichts zu Ihren Gunsten ableiten.
c) Zusammenfassend hat die Klägerin ihre Rechtsstellung als angebliche Al- leinaktionärin der Beklagten nicht hinreichend dargetan. Es ist daher nicht erstellt, dass und inwiefern die Klägerin am 4. Oktober 2011 Alleinaktionärin der Beklag- ten (gewesen) wäre. 1.3.3.2. Im Weiteren legt die Klägerin weder schlüssig noch substantiiert dar, dass und inwiefern sie Gläubigerin der Beklagten (gewesen) sein soll. Analog zum be- reits Gesagten (siehe oben Ziff. II.1.3.3.1.a) kann die Klägerin ihre (bestrittene) Gläubigerstellung insbesondere nicht auf das "Asset Transfer Agreement" vom
24. September 2010 stützen (act. 1 S. 2 f.; act. 2/1). Zudem kann sie, wie bereits erwähnt (siehe oben Ziff. II.1.3.3.1.b), aus den Ausführungen der beiden Nebenin- tervenienten nichts zu Ihren Gunsten ableiten. Ferner hat die Klägerin zum Nach- weis ihrer (bestrittenen) Gläubigerstellung keine tauglichen Beweismittel genannt. Zusammenfassend hat die Klägerin ihre Rechtsstellung als angebliche Gläubigerin der Beklagten nicht hinreichend dargetan. Es ist daher nicht erstellt, dass und inwiefern die Klägerin Gläubigerin der Beklagten (gewesen) wäre. 1.3.4. Zwischenfazit Da die Klägerin ihre Rechtsstellung als angebliche (Allein-)Aktionärin bzw. Gläu- bigerin der Beklagten nicht hinreichend dargetan hat, ist in der Folge auch keine Unsicherheit bzw. Ungewissheit bzw. Gefährdung dieser Rechtsstellung erkenn- bar. Bereits an dieser Stelle ist daher das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an
- 16 - der Feststellung der Nichtigkeit der streitgegenständlichen GV-Beschlüsse vom
4. Oktober 2011 zu verneinen, weshalb die Klage abzuweisen ist. Selbst wenn die Klägerin aber (Allein-)Aktionärin und/oder Gläubigerin der Beklagten gewesen wäre, müsste sie aber im Hinblick auf das – die Aktivlegitima- tion begründende – Rechtschutzinteresse immer noch konkret dartun, dass und inwiefern sie durch die GV-Beschlüsse vom 4. Oktober 2011 krass in ihren Rech- ten (als angebliche Aktionärin/Gläubigerin) beeinträchtigt worden wäre bzw. ein gegen allgemeine Normen der Rechts- oder Sittenordnung verstossender Tatbe- stand vorgelegen hätte (vgl. BGE 115 II 468 statt vieler). Darauf ist nachfolgend – soweit es die klägerischen Ausführungen erlauben – eventualiter einzugehen. 1.3.5. Rechtschutzinteresse: Nichtigkeitsgründe Die Klägerin macht – soweit verständlich – die folgenden Nichtigkeitsgründe gel- tend: Einberufung der GV vom 4. Oktober 2011 durch eine nicht zuständige Stel- le; Verletzung von Formvorschriften bei der Einladung zur bzw. Durchführung der GV vom 4. Oktober 2011; mangelhafte Traktandierung betreffend die GV vom
4. Oktober 2011; mangelhafte Universalversammlung (act. 1 S. 3 ff.; act. 52). Die Beklagte bestreitet die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe soweit möglich und zumutbar (act. 14; act. 42; act. 56). 1.3.5.1. Die Klägerin hat weder schlüssig behauptet noch substantiiert, geschwei- ge denn belegt, dass und inwiefern die GV vom 4. Oktober 2011 durch eine unzu- ständige Stelle einberufen worden wäre: Aus dem von der Klägerin selber eingereichten Entscheid des Bezirksge- richts Kreuzlingen vom 5. Juli 2011 (act. 1 S. 11; act. 2/3) geht hervor, dass es nicht das Bezirksgericht Kreuzlingen war, welches die GV vom 4. Oktober 2011 einberief, sondern dieses vielmehr eine entsprechende Vollstreckungsanordnung an die Beklagte erliess. Gemäss GV-Protokoll vom 4. Oktober 2011 (act. 2/14) kam die Beklagte dieser Vollstreckungsanordnung nach, indem sie die bekannten Aktionäre mit eingeschriebenem Brief vom 5. September 2011 einlud und zusätz- lich eine Publikation im SHAB (Nr. … vom tt.mm.2011) vornahm. Dass die Be-
- 17 - klagte zur Einberufung der GV vom 4. Oktober 2011 nicht zuständig gewesen sei, behauptet die Klägerin zu Recht nicht. Ihre Ausführungen, wonach der Nachlass von Liechtenstein keine Aktien in seinem Besitz bzw. auf diese keinen Zugriff ge- habt und diese nicht verwaltet habe, weshalb die Einberufung von einer nicht zu- ständigen Stelle erfolgt sei (act. 1 S. 6), sind nicht nachvollziehbar. Soweit über- haupt überprüfbar, greift der von der Klägerin vorgetragene Nichtigkeitsgrund der Einberufung der GV vom 4. Oktober 2011 durch eine unzuständige Stelle somit nicht. 1.3.5.2. Was die Verletzung von Formvorschriften betrifft, macht die Klägerin gel- tend, bei der Einladung zur GV vom 4. Oktober 2011 sei die 20-tägige gesetzliche Frist nicht eingehalten worden. Zudem seien nicht alle bekannten Aktionäre – namentlich nicht die Klägerin – eingeladen worden (act. 1 S. 6). Ferner habe die H._____ Stiftung infolge Löschung aus dem Handelsregister ihre Handlungsfähig- keit verloren und keine Aktien vertreten können (act. 1 S. 3). Die Klägerin zeigt nicht schlüssig, geschweige denn substantiiert auf, dass und inwiefern die 20-tägige Frist bei der Einladung zur GV vom 4. Oktober 2011 unterschritten worden wäre. Das von ihr selber eingereichte GV-Protokoll (act. 2/14) – bzw. die darin festgehaltene Chronologie (siehe oben Ziff. II.1.3.5.1)
– spricht jedenfalls gegen diese (bestrittene) Behauptung. Namentlich war es auch dem Nebenintervenienten 2 möglich, der GV vom 4. Oktober 2011 beizu- wohnen; ein Protest des Nebenintervenienten 2, wonach die Einladung zur GV verspätet erfolgt sei, findet sich in diesem Protokoll nicht (andere Protestäusse- rungen hingegen schon; act. 2/14). Da zudem die Aktionärsstellung der Klägerin nicht erstellt ist, bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zur GV vom 4. Oktober 2011 überhaupt hätte eingeladen werden müssen; dies wirft auch die Beklagte ein (act. 42 S. 9 ff.). Dass die H._____ Stiftung aus dem Handelsre- gister gelöscht wurde, ist richtig; jedoch erfolgte die Löschung aufgrund der feh- lenden Eintragungspflicht (www.zefix.ch), was noch keine Handlungsunfähigkeit bedeutet. Die Schlussfolgerung der Klägerin, die H._____ Stiftung habe an der GV vom 4. Oktober 2011 keine Aktien vertreten können, zielt daher ins Leere. Taugliche Beweismittel für die (bestrittene) Verletzung von Formvorschriften
- 18 - nennt die Klägerin sodann keine. Soweit überhaupt überprüfbar, greift der von der Klägerin vorgetragene Nichtigkeitsgrund der Verletzung von Formvorschriften (Nichteinhalten der 20-tägigen Frist, Nichteinladung aller bekannten Aktionäre, keine Vertretungsbefugnis der H._____ Stiftung) somit nicht. 1.3.5.3. Zur (bestrittenen) mangelhaften Traktandierung betreffend die GV vom
4. Oktober 2011 macht die Klägerin geltend, der GV-Vorsitzende – Rechtsanwalt J._____ – habe das Traktandum gemäss Entscheid des Bezirksgerichts Kreuzlin- gen vom 5. Juli 2011 (act. 2/3) unzulässigerweise abgeändert (act. 1 S. 7). Die Klägerin verkennt dabei, dass der Entscheid des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom
5. Juli 2011 (act. 2/3 Dispositiv-Ziffer 3) lediglich einen Vorschlag, jedoch keine Anordnung bzw. einen Befehl zur Wahl von Rechtsanwalt K._____ enthielt. Die- ser (gerichtliche) Wahlvorschlag ist im GV-Protokoll vom 4. Oktober 2011 unter Traktandum Ziff. 2.B denn auch klar vermerkt (act. 2/14 S. 3). Dass an einer GV bei der Behandlung eines Traktandums Gegenanträge gestellt werden, ist recht- lich zulässig und nicht zu beanstanden (Art. 700 Abs. 4 OR; BSK OR II- DUBS/TRUFFER, 5. Aufl., Basel 2016, Art. 700 N 18, m.w.H.). Taugliche Beweismit- tel für den (bestrittenen) Traktandierungsmangel nennt die Klägerin sodann keine. Soweit überhaupt überprüfbar, greift der von der Klägerin vorgetragene Nichtig- keitsgrund der mangelhaften Traktandierung betreffend die GV vom 4. Oktober 2011 somit nicht. 1.3.5.4. Ferner bleibt unklar, was die Klägerin aus ihrer Behauptung, die GV vom
4. Oktober 2011 sei infolge Mängeln keine Universalversammlung gewesen (act. 1 S. 8), ableiten will. Einerseits geht aus dem von ihr selber angerufenen GV-Protokoll vom 4. Oktober 2011 hervor, dass der Nebenintervenient 2 entge- gen der klägerischen Darstellung (act. 1 S. 8) gar nicht vom Stimmrecht ausge- schlossen worden war, sondern dieser nach Ansicht des GV-Vorsitzenden von Anfang an über keine Stimmberechtigung verfügte (act. 2/14 S. 2). Zudem hatte der Nebenintervenient 2 selber erklärt, sämtliche – angeblich im Alleineigentum von I._____ stehenden – Aktien der Beklagten zu vertreten (act. 2/14 S. 2), was bedeutet, dass es sich bei der GV vom 4. Oktober 2011 zumindest nach Ansicht des Nebenintervenienten 2 um eine Universalversammlung gehandelt hat. Im
- 19 - Weiteren bedeutet eine Universalversammlung gemäss Gesetzeswortlaut (Art. 701 Abs. 1 OR) in erster Linie "nur" die Entbindung von den für die Einberu- fung der Generalversammlung vorgeschriebenen Formvorschriften (Art. 700 OR). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass bei Nichterfüllung der Voraussetzungen von Art. 701 Abs. 1 OR die ordentlichen Formvorschriften gemäss Art. 700 OR befolgt werden müssen. Da die Klägerin eine Verletzung dieser ordentlichen Formvor- schriften aber, wie ausgeführt (oben Ziff. II.1.3.5.2), nicht im Ansatz nachvollzieh- bar dargelegt hat, kann letztlich offen bleiben, ob es sich bei der GV vom 4. Okto- ber 2011 um eine Universalversammlung gehandelt hat oder nicht. Soweit über- haupt überprüfbar, greift der von der Klägerin vorgetragene Nichtigkeitsgrund der mangelhaften Universalversammlung somit nicht. 1.4. Fazit Die Klägerin hat ihre (bestrittene) Aktionärs- bzw. Gläubigerstellung nicht hinrei- chend behauptet, geschweige denn substantiiert oder belegt. Bereits dies führt zur Verneinung des Rechtsschutzinteresses und damit zur Abweisung der Klage. Selbst wenn die Aktionärs- bzw. Gläubigerstellung der Klägerin erstellt wäre, hätte sie hinsichtlich keines einzigen der behaupteten Nichtigkeitsgründe konkret dargetan, dass und inwiefern sie (als angebliche Aktionärin/Gläubigerin der Be- klagten) selbst ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Nichtigkeit ha- ben soll. Wie dargelegt ergibt sich aus den klägerischen Ausführungen nicht im Ansatz, dass und inwiefern die Klägerin krass in ihren Rechten (als angebliche Aktionärin/Gläubigerin) beeinträchtigt worden wäre bzw. ein gegen allgemeine Normen der Rechts- oder Sittenordnung verstossender Tatbestand vorgelegen hätte, und sie deshalb ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Nichtig- keit hätte. Vielmehr kann aufgrund der widersprüchlichen, weitgehend nicht nach- vollziehbaren Schilderung des Sachverhalts durch die Klägerin gar nicht ab- schliessend überprüft werden, dass und inwiefern überhaupt ein, geschweige denn mehrere Nichtigkeitsgründe bestehen sollen. Die Klägerin ist diesbezüglich ihrer Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweispflicht nicht hinreichend nach- gekommen. Auch aus den Vorbringen der beiden Nebenintervenienten kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dass die Klägerin und der Nebeninter-
- 20 - venient 2 in früheren Verfahren (HG120031-O und HG150113-O; act. 18-19) be- reits je einmal erfolglos vor dem hiesigen Gericht auf dem im Kern gleichen Kla- gefundament die Nichtigkeit der GV-Beschlüsse vom 4. Oktober 2011 feststellen lassen wollten, spricht zusätzlich gegen ein Rechtsschutzinteresse auf klägeri- scher Seite. Auch aus diesen Gründen ist bzw. wäre die Klage abzuweisen. Im Ergebnis ist die Klägerin nicht aktivlegitimiert für die vorliegende Klage. Entsprechend erweist sich die Klage als unbegründet und ist daher abzuweisen.
2. Rechtsunsicherheit: Einschränkung der Durchsetzung der Nichtigkeit Die Eigenheiten der Nichtigkeitsfolge können zu einer enormen Rechtsunsicher- heit führen, weil jeder gesellschaftliche Willensbildungsakt noch nach Jahr und Tag potentiell den gravierenden Folgen der anfänglichen Unwirksamkeit ausge- setzt ist. Bei der Annahme von Nichtigkeit ist daher Zurückhaltung geboten (BÖCKLI, a.a.O., § 16 N 183 ff.; VON DER CRONE, a.a.O., § 16 N 244 ff., m.w.H.; ZK OR-TANNER, a.a.O., Art. 706b N 83 ff.; MEYER-HAYOZ/FORSTMOSER/SETHE, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 12. Aufl., Bern 2018, § 16 N 307 ff., m.w.H.; BGer 5C.143/2005 vom 2. Februar 2016, E. 2, m.w.H.; weiter BGE 137 III 460, E. 3.3.2, m.w.H.). Der Klägerin ist darin zuzustimmen (act. 1 S. 12), dass durch die GV-Be- schlüsse vom 4. Oktober 2011 der "vor 6 Jahren bestehende Stand erheblich ge- ändert worden" ist. Die Klägerin räumt selber ein, dass im Nachgang zur GV vom
4. Oktober 2011 (angeblich nichtige) Geschäfte abgeschlossen und viele (angeb- lich riskante) Prozesse geführt wurden (act. 1 S. 12), bzw. dass bereits abge- schlossene Geschäfte wieder rückgängig gemacht wurden (act. 34 S. 2). Bereits daraus erhellt, dass vorliegend die Feststellung der Nichtigkeit nach über sieben Jahren seit der streitgegenständlichen GV vom 4. Oktober 2011 zu enormer Rechtsunsicherheit führen würde. Kommt hinzu, dass seit dem 4. Oktober 2011 bei der Beklagten eine Zweckänderung, eine Domizilverlegung nach Zürich und eine weitere Mutation im Verwaltungsrat erfolgte. Selbst wenn die Aktivlegitimati- on der Klägerin zu bejahen wäre, wäre vorliegend die Durchsetzung der Nichtig-
- 21 - keit einzuschränken, mithin zu verwehren, um die Rechtssicherheit zu wahren und den Schutz Dritter zu gewährleisten. Auch deshalb wäre die Klage abzuweisen.
3. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen / Gesamtfazit 3.1. Da Rechtsanwalt Dr. X._____ als Verwaltungsrat der Beklagten ausge- schieden ist und aus dem Handelsregister gelöscht wurde, ist Ziff. 2 des Rechts- begehrens als gegenstandslos geworden abzuschreiben (oben Ziff. I.3). 3.2. Da die Klägerin weder die von ihr behauptete Aktionärs- bzw. Gläubigerei- genschaft, noch die von ihr behaupteten Nichtigkeitsgründe betreffend die GV vom 4. Oktober 2011 hinreichend dargetan hat, ist ihr Rechtsschutzinteresse – und damit ihre Aktivlegitimation – zu verneinen und die Klage abzuweisen (oben Ziff. II.1). 3.3. Selbst bei gegebener Aktivlegitimation wäre die Durchsetzung der Nichtig- keit im Hinblick auf die Rechtssicherheit und den Schutz Dritter vorliegend zu verwehren. Auch deshalb wäre die Klage abzuweisen (oben Ziff. II.2).
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Im Allgemeinen Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend. Hat keine Partei voll- ständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Bei Gegenstandslosigkeit verteilt das Gericht die Prozesskosten nach Ermessen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Prozesskosten sind die Gerichtskosten (insbesondere die Gerichtsgebühr) und die Parteient- schädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Sowohl die Gerichtsgebühr als auch die Partei- entschädigung richten sich in erster Linie nach dem Streitwert (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a GebV OG; Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV).
- 22 - 4.2. Streitwert Wie bereits in der Verfügung vom 25. August 2017 festgehalten wurde (act. 23 S. 8 f.), ist vorliegend von einem Streitwert von CHF 100'000.– auszugehen. 4.3. Gerichtsgebühr Die Gerichtsgebühr ist bei einem Streitwert von CHF 100'000.– in Anwendung von § 4 Abs. 1 GebV OG zunächst auf CHF 8'750.– festzusetzen. Die Parteien, vorwiegend die Klägerin, haben zahlreiche Rechtsschriften verfasst und zahlrei- che Beilagen eingereicht. Die Rechtsschriften der Klägerin und der beiden Neben- intervenienten sind weitschweifig und zu einem grossen Teil – wenn überhaupt – nur schwer nachvollziehbar, was bei der Bearbeitung erheblichen Mehraufwand mit sich brachte. Zudem ergingen seitens der Parteien diverse prozessuale An- träge (Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung, diverse Interventions- gesuche). Daher scheint es gerechtfertigt, die Grundgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 2 GebV OG um knapp 15 % zu erhöhen und die Gerichtsgebühr auf CHF 10'000.– festzusetzen. Die teilweise Gegenstandslosigkeit betreffend Ziff. 2 des Rechtsbegehrens ist bei der Kostenverteilung neutral werten, da Ziff. 2 und 3 des Rechtsbegehrens (inklusive Ergänzung zu Ziff. 3 gemäss act. 69 S. 2) als Vollstreckungsmassnah- men akzessorisch zu Ziff. 1 des Rechtsbegehrens sind. Hinsichtlich Ziff. 1 des Rechtsbegehrens unterliegt die Klägerin, wie dargelegt, vollständig. Ausgangs- gemäss ist die Gerichtsgebühr vollumfänglich der Klägerin aufzuerlegen und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 4.4. Parteientschädigung Ausgangsgemäss wird die Klägerin entschädigungspflichtig. Da Rechtsanwalt Dr. X._____ bis am tt.mm.2018 (TR-Datum) Verwaltungsrat der Beklagten war (www.zefix.ch), gilt er bis zu diesem Zeitpunkt – mithin bis und mit Erstattung der Duplik (act. 56) – als "hauseigener Anwalt". Daher ist der Beklagten bis dahin kei- ne Partei-, sondern eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 lit. b und c ZPO). Diesbezüglich kann auf die Verfügung vom 25. August 2017
- 23 - (act. 23 S. 7 ff.) verwiesen werden. Nach Erstattung der Duplik bzw. nach dem Ausscheiden von Rechtsanwalt Dr. X._____ aus dem Verwaltungsrat der Beklag- ten gingen ihrerseits keine entschädigungsrelevanten Eingaben mehr ein. Die mit Verfügung vom 25. August 2017 errechnete Entschädigung von CHF 8'000.– er- weist sich nach wie vor als angemessen (act. 23 S. 9). Entsprechend ist die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten eine Umtriebs- entschädigung von CHF 8'000.– zu bezahlen. Diese Entschädigung ist der Be- klagten – nach Rechtskraft dieses Entscheids – von der Obergerichtskasse direkt aus der von der Klägerin geleisteten Sicherheit auszubezahlen. Die Beklagte verlangt die Zusprechung einer Entschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer (act. 42 S. 2; act. 56 S. 2). Mangels Darlegung der entsprechen- den Voraussetzungen (siehe dazu BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016, E. 4.5; ZR 104 [2005] Nr. 76; SJZ 101 [2005] 531 ff.) ist der Beklagten die Umtriebsentschä- digung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen. Das Handelsgericht beschliesst:
1. Ziff. 2 des Rechtsbegehrens wird betreffend die Löschung von Rechtsanwalt Dr. X._____ aus dem Handelsregister als gegenstandslos geworden abge- schrieben.
2. Schriftliche Mitteilung, Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen so- wie Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. und erkennt sodann:
1. Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 10'000.–.
- 24 -
3. Die Gerichtsgebühr wird der Klägerin auferlegt und vorab aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Im nicht gedeckten Betrag wird die Gerichtsgebühr direkt von der Klägerin eingefordert.
4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Umtriebsentschädigung von CHF 8'000.– zu bezahlen. Diese Entschädigung wird der Beklagten – nach Rechtskraft dieses Ent- scheids – von der Obergerichtskasse direkt aus der von der Klägerin geleis- teten Sicherheit ausbezahlt.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von act. 74-75B und nur an die rubrizierte Zustelladresse, an die beiden Nebenintervenienten je unter Beilage der Doppel von act. 69-70/3, 72-75B und nur an die rubrizierte Zustelladresse, an die Beklagte unter Bei- lage des Doppels von act. 69-70/3, 72-73/3.
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 100'000.–. Zürich, 21. November 2018 ____________________________ Handelsgericht des Kantons Zürich Präsident: Gerichtsschreiber: Dr. George Daetwyler Silvan Sdzuy