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HG160261

Persönlichkeitsverletzung / Forderung

Zh Handelsgericht · 2017-01-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (35 Absätze)

E. 1 A._____,

E. 2 B._____ Congress,

E. 2.1 Bei den Klägerinnen 1-3 handelt es sich gemäss deren eigenen Angaben um internationale Gewerkschaftsverbände, die ihren Sitz in den Niederlanden (Klägerin 1) und in G._____ (Klägerinnen 2-3) haben. Sie machen geltend, sich für den Schutz von Bauarbeitern auf der ganzen Welt einzusetzen (act. 1 Rz. 1, 12-23, 24-27, 28 f.). Der Kläger 4 war nach eigener Darstellung Gastarbeitnehmer für Infrastrukturarbeiten im Zusammenhang mit der …-Weltmeisterschaft 2022 in F._____ (act. 1 Rz. 1, 30-33).

E. 2.2 Der Beklagte ist der …-Verband, welcher als Verein nach Schweizer Recht organisiert ist und Sitz in Zürich hat (vgl. act. 1 Rz. 34 f.; act. 3/17).

E. 2.3 Die Klägerinnen 1-3 ziehen den Beklagten zusammengefasst für behaupte- te Menschen- und Persönlichkeitsrechtsverletzungen zur Verantwortung, die im Zusammenhang mit dem für die …-Weltmeisterschaft 2022 in F._____ notwendi- gen Ausbau der Infrastruktur stünden (act. 1 Rz. 8-10). Der Kläger 4 fordert von der Beklagten Schadenersatz und Genugtuung (act. 1 Rz. 10).

- 5 -

3. Prozessvoraussetzungen Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 60 ZPO). Fehlt es an einer Prozessvoraussetzung, ist auf die Klage nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario). Was eine Prozessvoraussetzung ist, bestimmt sich auch bei internationalen Sachverhalten, wie dem vorliegenden, nach Art. 59 Abs. 2 ZPO (STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht,

2. Aufl., Zürich 2013, Rz. 8 zu § 11). Zu den Prozessvoraussetzungen zählen na- mentlich die Bestimmtheit von Rechtsbegehren (BGE 137 III 617 E. 4.3; BGE 142 III 102 E. 5.3.1; Handelsgericht Zürich, Urteil vom 8. Februar 2016, E. 4.4 und Obergericht Zürich, Beschluss und Urteil vom 29. April 2013, LC120049, E. III./1.2 m.w.N., beide abrufbar unter: www.gerichte-zh.ch/entscheide) sowie die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO).

E. 3 C._____ Federation,

E. 3.1 Vorbemerkung Die Klägerinnen 1-3 sowie der Kläger 4 machen geltend, dass zwischen ihnen ei- ne einfache Streitgenossenschaft bestehe (vgl. act. 1 Rz. 60). Der Klageschrift lässt sich entnehmen, dass die Rechtsbegehren gemäss Ziff. 1 und 2 von den Klägerinnen 1-3 gestellt werden, während die Rechtsbegehren gemäss Ziff. 3 und 4 wie auch der prozessuale Antrag gemäss Ziff. 5 den Kläger 4 betreffen (vgl. act. 1 S. 2 und Rz. 10, 52, 398-411, 412-420).

E. 3.2 Bestimmtheit der Rechtsbegehren

E. 3.2.1 Ein Rechtsbegehren muss – gemäss Lehre und Rechtsprechung – so be- stimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.3; BGE 142 III 102 E. 5.3.1). Die Formulierung eines korrekten Rechtsbegehrens ist Prozessvoraussetzung. Fehlt ein solches bzw. ist dieses unbestimmt, widersprüchlich oder unklar, ist auf die Klage nicht einzutreten (vgl. Erw. 3). Den Rechtsbegehren muss, mit anderen Worten, das beantragte Urteilsdispositiv entnommen werden können (OBERHAM- MER, in: Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, N. 3 zu Vor Art. 84-90 ZPO). Dies folgt bereits aus dem Dispositionsgrundsatz (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO). So-

- 6 - dann muss die Gegenpartei in der Lage sein, sich angemessen zu verteidigen (LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, N. 29 zu Art. 221 ZPO; SPÜHLER/DOLGE/GEHRI, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Bern 2010, Rz. 59 zu § 33). Schliess- lich muss das Urteilsdispositiv auch der Vollstreckung zugänglich sein, ohne dass die hierfür zuständige Amtsperson noch einmal eine materielle Beurteilung des in Frage stehenden Verhaltens vorzunehmen hat (vgl. bereits: BGE 97 II 92; WILLISEGGER, Basler Kommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2013, N. 18 zu Art. 221 ZPO).

E. 3.2.2 Die Klägerinnen 1-3 verlangen mit den unter Ziffer 1 der Klageschrift aufge- führten Rechtsbegehren die Beseitigung behaupteter Persönlichkeitsverletzungen von Gastarbeitnehmern in F._____, was aus dem einleitenden Antrag ersichtlich wird. Diese Beseitigung soll seitens des Beklagten durch ein "Hinwirken" (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. a-f und h) umgesetzt werden. In diesem Punkt erwei- sen sich die Rechtsbegehren als widersprüchlich, denn wer lediglich auf etwas hinwirkt, der beseitigt keine allfälligen Missstände. Die klägerischen Rechtsbegeh- ren unter Ziffer 1 lit. a-f und h zielen damit, selbst wenn man sie in der Sache gut- heissen wollte, ins Leere. Sie vermögen keine direkte Änderung der Situation in F._____ zu bewirken. Selbst in den Augen der Klägerinnen 1-3 liegt es nämlich nicht in der Hand des Beklagten, die – gemäss Ingress verlangte – Beseitigung der behaupteten Missstände in F._____ zu bewirken (vgl. act. 1 Rz. 400). Seine Bemühungen blieben immer auf ein blosses Hinwirken auf eine solche Entwick- lung oder Veränderung beschränkt. Die Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. a-f und h er- weisen sich deshalb, wie ausgeführt, als zahnlos sowie widersprüchlich und wä- ren – nach einer allfälligen Gutheissung – überdies einer Vollstreckung, d.h. der Strafandrohung nach Art. 292 StGB, nicht zugänglich. Die Strafverfolgungsbehör- den sähen sich im Fall der Gutheissung der gestellten Rechtsbegehren mit schwierigen, ja unlösbaren Abgrenzungs- und Auslegungsfragen konfrontiert, müssten sie doch beurteilen, ob der Beklagte ausreichend auf eine allfällige Ver- besserung der Zustände in F._____ hingewirkt hätte oder nicht.

- 7 - Auf die genannten Rechtsbegehren ist daher bereits aus diesen Gründen nicht einzutreten.

E. 3.2.3 Eine weitergehende Prüfung der Begehren gemäss Ziff. 1 verdeutlicht die soeben skizzierte Problematik. Die Klägerinnen 1-3 spezifizieren nämlich über- haupt nicht, auf welche Art und Weise der Beklagte seine Bemühungen ("Hinwir- ken") in die Tat umsetzen soll bzw. an wen er sich in F._____ zu wenden hätte. Begriffe, wie die "zuständigen Behörden oder Institutionen des Gastgeberlandes F._____" und "die in den Bau der Infrastruktur involvierten Unternehmen oder Ar- beitgeber der Gastarbeitnehmer", erscheinen als (reichlich) konstruiert und un- spezifisch (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. a-f, h und j). Gleich verhält es sich mit der Schaffung einer beklagtischen "Meldestelle", an welche sich die Gastarbeiter bei erlittenen oder drohenden Persönlichkeitsverletzungen wenden könnten und die in "solchen Angelegenheiten" zugleich auch "Mediationsstelle" sein soll (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. g und i). Eine hinreichende Bestimmtheit ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der (restlichen) Klageschrift. Darin werden die unbestimmten Begriffe wiederholt oder gar neue unbestimmte Umschreibungen verwendet. So führen die Klägerinnen 1-3 beispielsweise aus, der Beklagte benö- tige "die Mitwirkung der Behörden und Unternehmen", der Beklagte habe bei "den Behörden und den in die Infrastrukturprojekte involvierten Unternehmen bzw. Ar- beitgebern darauf hinzuwirken, dass die Persönlichkeitsverletzungen beseitigt werden" oder der Beklagte habe "konkret darauf hinzuwirken, dass dieses System in Bezug auf die Gastarbeitnehmer aufgegeben wird" (act. 1 Rz. 400 f.). Damit bleiben die Begehren unter Ziff. 1 durch Verwendung der vorgenannten Begriffe zu unbestimmt und erweisen sich damit, wie dargelegt, als unzulässig.

E. 3.2.4 Die Klägerinnen 1-3 scheinen sich dieser Ungenauigkeiten – jedenfalls hin- sichtlich einzelner Rechtsbegehren – zudem selber bewusst zu sein, verweisen sie doch im Begehren gemäss Ziff. 1 lit. j auf ihre Ausführungen in der Sache, nämlich Rz. 67 ff. und Rz. 264 ff. der Klageschrift. Die Rechtsbegehren sind zwar durchaus (auch) im Lichte der Klagebegründung auszulegen (vgl. etwa BGer vom

17. Juni 2016, 5A_929/2015, E. 3.2). Dies kann aber nur heissen, dass das Ge- richt nicht einen in der Klageschrift geäusserten, klaren Willen einer Klägerin igno-

- 8 - riert und einzig auf den Wortlaut eines Rechtsbegehrens abstellt. Die ausgelegte Version eines Rechtsbegehrens muss aber in der Begründung eine Stütze finden und zweifelsfrei dem Willen der klagenden Partei entsprechen. Im Geltungsbe- reich der Dispositionsmaxime ist es klarerweise nicht Aufgabe des erkennenden Gerichts, unter Berücksichtigung der gesamten Begründung oder eines umfang- reichen Teils davon, den mutmasslichen Willen einer klagenden Partei zu er- schliessen / zu ergründen. Den im Rechtsbegehren gemäss Ziff. 1 lit. j angegebe- nen Randziffern lässt sich jedenfalls nicht konkret entnehmen, welcher Gegen- stand der Klageschrift Teil des Rechtsbegehrens sein soll; vielmehr finden sich an diesen Stellen seitenlange Ausführungen zur Tätigkeit der Beklagten ohne er- kenntlichen Bezug zur Verweisung im Rechtsbegehren. Insofern erweist sich die- ses Rechtsbegehren auch unter diesem Gesichtspunkt als zu unbestimmt, um es zum Urteilsdispositiv erheben zu können.

E. 3.2.5 In den Eventualbegehren gemäss Ziff. 2 und Ziff. 4 wird sodann beantragt, es sei die Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzungen gegenüber den Klä- gerinnen 1-3 und den Gastarbeitnehmern festzustellen (Ziff. 2) bzw. es sei die Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung gegenüber dem Kläger 4 festzu- stellen (Ziff. 4). Auch diese Begehren sind gänzlich unbestimmt. Mit einer Fest- stellungsklage will eine klagende Partei feststellen lassen, dass ein bestimmtes, zurückliegendes Verhalten der beklagten Partei ihre Persönlichkeit widerrechtlich verletzt (AEBI-MÜLLER, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N. 8 zu Art. 28a ZGB; vgl. hierzu auch BGer vom 25. August 2003, 4C.138/2003, E. 2.3). Dies setzt voraus, dass im Rechtsbegehren genau angegeben wird, wel- ches Verhalten vom Gericht zu beurteilen und gegebenenfalls als Persönlich- keitsverletzung festzustellen ist bzw. wogegen sich der Beklagte zu verteidigen hat. Diesen Anforderungen genügen die Eventualbegehren gemäss Ziff. 2 und 4 aber nicht. Es ist auch hier nicht Aufgabe des Gerichts, unter Berücksichtigung der gesamten Begründung den mutmasslichen Willen der Klägerinnen 1-3 und des Klägers 4 zu erschliessen (vgl. Erw. 3.2.4). Die Eventualbegehren gemäss Ziff. 2 und 4 sind damit ebenfalls als unzulässig zu qualifizieren.

- 9 -

E. 3.2.6 Zusammenfassend ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich die Rechts- begehren unter Ziff. 1, 2 und 4 der Klageschrift als zu unbestimmt erweisen. Entsprechend ist auf diese Begehren nicht einzutreten.

E. 3.2.7 Vor diesem Hintergrund bedürfen insbesondere im Zusammenhang mit dem Rechtsbegehren gemäss Ziff. 1 zwei Themenkomplexe keiner abschliessen- den Beurteilung: Erstens braucht nicht entschieden zu werden, ob die in Ziff. 1 aufgeführten Be- gehren überhaupt als "Zivilsache" im Sinne von Art. 1 lit. a ZPO zu qualifizieren wären oder nicht. Jedenfalls fällt die anbegehrte Schaffung von gerichtlichen In- stanzen oder die Änderung der (materiellen) Rechtsordnung kaum mehr unter den Begriff "Zivilsache", sondern wäre vielmehr dem öffentlichen Recht zuzurech- nen. Insofern scheint die Zuständigkeit des Handelsgerichts als Fachgericht zur Beurteilung handelsrechtlicher Streitigkeiten fraglich. Zweitens kann die Frage offen gelassen werden, ob die klägerischen Rechtsbe- gehren in Ziff. 1 möglicherweise als widerrechtlich zu taxieren wären und aus die- sem Grund allenfalls das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses zu verneinen wäre. Immerhin soll durch die mit den Rechtsbegehren verlangte Anordnung ei- nes schweizerischen staatlichen Gerichts ein nach Schweizer Recht organisierter Verein unter Vollstreckungs- und Strafandrohung verpflichtet werden, die Ände- rung der politischen Organisation, des Gerichtswesens sowie der Rechtsordnung des souveränen Staates F._____ herbeizuführen.

- 10 -

E. 3.3 Sachliche Zuständigkeit

E. 3.3.1 Der Kläger 4 verlangt vom Beklagten sodann Schadenersatz in der Höhe von USD 4'000.– sowie eine Genugtuung von CHF 30'000.– (Rechtsbegehren gemäss Ziff. 3).

E. 3.3.2 Das Handelsgericht ist zur Beurteilung eines Anspruchs sachlich zuständig, wenn eine handelsrechtliche Streitigkeit gemäss Art. 6 Abs. 2 ZPO vorliegt. Eine solche ist gegeben, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei be- troffen ist (Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO), gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivil- sachen an das Bundesgericht offen steht (Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO) und die Partei- en im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländi- schen Register eingetragen sind (Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO). Ist nur die beklagte Par- tei im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren Register eingetragen, sind aber die übrigen Voraussetzungen erfüllt, so hat die klagende Partei die Wahl zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht (Art. 6 Abs. 3 ZPO).

E. 3.3.3 Der Kläger 4 macht für sich nicht geltend, dass er in einem ausländischen Register als Kaufmann eingetragen wäre. Insofern leitet er die sachliche Zustän- digkeit des Handelsgerichts für die von ihm geltend gemachten Ansprüche offen- bar aus Art. 6 Abs. 3 ZPO ab (vgl. act. 1 Rz. 57).

E. 3.3.4 Eine Streitigkeit gilt nach dem Gesagten nur dann als handelsrechtlich, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist (Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO). Der Begriff der "geschäftlichen Tätigkeit" ist nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts und in der Literatur vertretenen Auffassun- gen weit auszulegen (BGE 140 III 355 E. 2.3.1 m.w.H.; BGer vom 29. Oktober 2013, 5A_592/2013, E. 5.1; VETTER/BRUNNER, Die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte - eine Zwischenbilanz, in: ZZZ 32/2013, S. 254 ff., S. 256; vgl. DAETWYLER/STALDER, in: Brunner/Nobel [Hrsg.], Handelsgericht Zürich 1866-2016, Festschrift zum 150. Jubiläum, Zürich 2016, S. 141 ff., S. 172 f. m.w.N).

- 11 - Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO erfasst zunächst mit der Geschäftstätigkeit mindestens ei- ner Partei zusammenhängende Grundgeschäfte, wie beispielsweise den Verkauf selbst hergestellter oder zuvor (zum Zwecke des Handels) erworbener Güter oder die Erbringung von Dienstleistungen. Darüber hinaus fallen aber auch Hilfs- oder Nebengeschäfte, welche die Geschäftstätigkeit lediglich unterstützen oder för- dern, unter Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO (VETTER/BRUNNER, a.a.O., S. 256). Auch An- sprüche aus deliktischer Handlung und Bereicherungsrecht können in die ge- schäftliche Tätigkeit einer Partei fallen (VETTER, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N. 21 zu Art. 6 ZPO m.w.H.). Es genügt jedoch nicht jeder noch so lose Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens (BERGER, Verfahren vor dem Handelsgericht: ausgewählte Fragen, praktische Hinweise, ZBJV 148 [2012], S. 465 ff., S. 468). Damit kommt dem Kriterium der "geschäftlichen Tätigkeit" eine eigenständige, wenngleich sehr beschränkte Bedeutung, zu (vgl. BRUNNER, in: DIKE-Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung ZPO, 2. Aufl., Zürich/St.Gallen 2016, N. 22 zu Art. 6 ZPO m.w.H.).

E. 3.3.5 Während sich die Klägerinnen 1-3 darauf berufen, dass der Streitgegen- stand (auch) einen Bezug zu ihren eigenen Geschäftstätigkeiten habe (act. 1 Rz. 57), kann sich der Kläger 4 nicht auf eine eigene Geschäftstätigkeit berufen. Ob der Streitgegenstand (Rechtsbegehren gemäss Ziff. 1 und 2) tatsächlich einen Bezug zur geschäftlichen Tätigkeit der Klägerinnen 1-3 aufweist, braucht vorlie- gend keiner vertieften Prüfung unterzogen zu werden, zumal auf diese Begehren bereits aus anderen Gründen nicht einzutreten ist (vgl. Erw. 3.2). Immerhin sei angemerkt, dass die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts für nichtvermö- gensrechtliche Streitigkeiten – wovon die Klägerinnen 1-3 hinsichtlich der Rechts- begehren Ziffern 1 und 2 ausgehen (vgl. act. 1 Rz. 58) – in Literatur und Recht- sprechung umstritten ist (vgl. DAETWYLER/STALDER, a.a.O., S. 187 mit verschiede- nen Nachweisen). Jene Autoren, welche sich für die grundsätzliche Zuständigkeit des Handelsgerichts für solche Streitigkeiten aussprechen, halten aber fest, dass eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, welche dennoch die geschäftliche Tä- tigkeit mindestens einer Partei betreffe, kaum vorstellbar sei (VETTER/BRUNNER, a.a.O., S. 257; BERGER, Verfahren vor dem Handelsgericht: ausgewählte Fragen,

- 12 - praktische Hinweise, a.a.O., S. 470; BERGER, in: Berner Kommentar, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, Bern 2012, N. 34 zu Art. 6 ZPO).

E. 3.3.6 Was den Bezug zur geschäftlichen Tätigkeit des Beklagten betrifft, machen die Klägerinnen 1-3 und der Kläger 4 – ohne Differenzierung in Bezug auf die un- terschiedlichen Ansprüche – geltend, die vorliegende Streitigkeit betreffe die wirt- schaftliche Kerntätigkeit des Beklagten, nämlich das Organisieren eigener interna- tionaler Wettbewerbe, wobei die E._____-…-Weltmeisterschaft notorisch der wichtigste Wettbewerb sei. Der Beklagte generiere mit diesem Wettbewerb alle vier Jahre einen immensen Umsatz, insbesondere mit TV- und Marketingeinnah- men, Gastronomie- und Ticketerlösen sowie Lizenzgebühren. Der Beklagte könne bei Vergabe an ein Austragungsland umfassende Anordnungen sowie Anweisun- gen treffen und dadurch erheblichen Einfluss auf das Austragungsland ausüben, so auch bezüglich des Aufbaus der notwendigen Infrastruktur und der Bedingun- gen, unter welchen die dortigen Personen zu arbeiten haben. Mithin betreffe der vorliegende Prozess die geschäftliche Tätigkeit des Beklagten (act. 1 Rz. 56). Im Sachzusammenhang bringt der Kläger 4 sodann vor, dass er von den persön- lichkeits- und menschenrechtsverletzenden Folgen des Kafala-Systems betroffen gewesen sei (act. 1 Rz. 412). Dazu wird allgemein festgehalten, das Kafala- System bezwecke die Bereitstellung temporärer Bedarfs-Arbeitskräfte, die wäh- rend des wirtschaftlichen Aufschwungs schnell in das Land geholt und während wirtschaftlich schwächeren Zeiten ebenso leicht wieder aus dem Land gewiesen werden könnten. Nach diesem System sei erforderlich, dass Ausländer, die in F._____ leben und arbeiten wollen, von einem Bürger bzw. Arbeitgeber im Land, dem sog. Kafeel, unterstützt würden. Der Kafeel erteile die Genehmigung für Aus- länder zur Einreise in das Land, kontrolliere ihren Aufenthalt und genehmige ihre Ausreise. Weil der Kafeel für alle Aspekte des Aufenthalts des Ausländers ver- antwortlich sei, habe der Ausländer keinen Rechtsanspruch darauf, im Land zu bleiben, wenn der Kafeel seine Unterstützung zurückziehe. Falls sich der Kafeel entscheide, einem Gastarbeiter das Verlassen von F._____ nicht zu erlauben, bleibe dieser Arbeiter in F._____ "gefangen". Streitigkeiten über Löhne, Unter- bringung, Arbeitsbedingungen oder andere arbeitsbezogene Themen könnten da-

- 13 - zu führen, dass ein Kafeel seine Unterstützung zurückziehe. Sobald der Gastar- beiter bei einem Kafeel unterschrieben habe, dürfe er nur noch für diese Person arbeiten und sei somit an einen einzigen Arbeitgeber gebunden. Der Kafeel über- nehme während eines bestimmten Zeitraums, in der Regel für zwei Jahre, die rechtliche und finanzielle Verantwortung für den Gastarbeiter (act. 1 Rz. 116 f.). Der Kläger 4 hält für sich fest, bei seiner Ankunft im August 2014 sei sein Reise- pass beschlagnahmt worden, weshalb ihm eine Ausreise nicht mehr möglich ge- wesen sei. Nach der Kündigung im Januar 2016 sei er gezwungen gewesen, das Land unverzüglich zu verlassen, da er den Arbeitgeber nicht habe wechseln dür- fen. Mithin sei er in seiner Bewegungsfreiheit zwischen August 2014 und Januar 2016 vollumfänglich eingeschränkt bzw. vollumfänglich vom Willen seines Kafeels abhängig gewesen. Vor der Reise nach F._____ habe er ferner eine Vermitt- lungsgebühr von USD 4'400.– bezahlen müssen, wobei er davon ausgegangen sei, diesen Betrag wieder zu erhalten. Um diesen Betrag bezahlen zu können, habe er eine Hypothek auf sein Grundstück aufnehmen müssen. Da ihm der Kaf- eel nach Ende des Arbeitsverhältnisses nur USD 400.– zurückbezahlt habe, habe er seine Hypothekarschulden nicht abbezahlen können und leide noch heute un- ter den entsprechenden finanziellen Folgen. Wie allen anderen Gastarbeitneh- mern sei es auch dem Kläger nicht möglich gewesen, sich gewerkschaftlich zu organisieren, weshalb er sich gegen seinen Kafeel in keiner Art und Weise habe zur Wehr setzen können. Während seiner Tätigkeit in F._____ habe er im H._____ Camp gewohnt, welches mit Gastarbeitnehmern (insgesamt 2'250) über- füllt gewesen sei und in dem miserable hygienische Bedingungen vorgeherrscht hätten (act. 1 Rz. 412-416). Im Zusammenhang mit dem Anspruch des Klägers 4 (Rechtsbegehren Ziff. 3) fehlen – im Gegensatz zur Begründung des Anspruchs der Klägerinnen 1-3 (vgl. act. 1 Rz. 400 ff.) – Ausführungen oder Verweisungen dazu, welche Handlungen bzw. Unterlassungen des Beklagten Gegenstand der geltend gemachten Persön- lichkeitsverletzungen und damit Anknüpfungspunkt für eine mögliche geschäftli- che Tätigkeit des Beklagten sind; die entsprechende Darstellung lässt einzig Handlungen Dritter erkennen (vgl. act. 1 Rz. 412-416). An anderer Stelle – ohne

- 14 - konkrete Zuordnung zum Anspruch der Klägerinnen 1-3 oder zu jenem des Klä- gers 4 – finden sich allerdings allgemeine Ausführungen zu "Möglichkeiten der Beklagten zu Änderungen und deren Untätigkeit" (act. 1 Rz. 264 ff.). Unter die- sem Titel wird ausgeführt, der Beklagte habe es unterlassen, von F._____ Ar- beitsmarktreformen zu verlangen. Diese Unterlassung sei rechtswidrig, da der Beklagte die Befugnis zu verbindlichen Vorgaben an das Land habe, das die Weltmeisterschaft organisiere (act. 1 Rz. 267). Der Beklagte habe umfangreiche Möglichkeiten zur Forderung der Einhaltung von Persönlichkeits- bzw. Menschen- rechten der Wanderarbeiter in F._____ gehabt. Er hätte seinen erheblichen Ein- fluss auf die Verbesserung der Arbeitsbedingungen in F._____ nutzen und ausü- ben müssen, indem er – sowohl während des Bewerbungsverfahrens wie auch nachher – die Abschaffung des Kafala-Systems oder zumindest eine wirksame Reform des Arbeitsmarktes hätte fordern können (act. 1 Rz. 292). Schliesslich wird darauf hingewiesen, dass der Beklagte die Missstände nicht selbst beseiti- gen könne (formal-juristisch betrachtet). Er brauche dafür die Mitwirkung der Be- hörden und Unternehmen. Da der Beklagte aber sämtliche Entscheidungen be- treffend Vergabe, Art und Weise der Durchführung sowie Entzug der Weltmeister- schaften selber treffen könne, habe er faktisch einen derart hohen Einfluss, dass er im Ergebnis sämtliche Forderungen durchsetzen könne (act. 1 Rz. 400). Anknüpfend an die vorstehenden Ausführungen lässt sich festhalten, dass es selbst in den Augen des Klägers 4 nicht in der Hand des Beklagten liegt, die Be- seitigung der behaupteten Missstände in F._____ durch eigenes Zutun direkt her- beizuführen; der Beklagte hat weder eine direkte Einflussmöglichkeit auf gelten- des … Recht [des Staates F._____] noch ist er selber aktiv in Infrastrukturprojekte eingebunden. Es bedürfte aus Sicht des Klägers 4 namentlich einer nicht näher definierten Einwirkung auf nicht bezeichnete Behörden und Unternehmen (vgl. Erw. 3.2). Der Kläger 4 leitet die Handlungspflicht des Beklagten aus einer gewis- sen faktischen Machtfülle ab, welche es dem Beklagten ermögliche, "sämtliche Forderungen" durchzusetzen (vgl. act. 1 Rz. 396, 400). Mit dem Kläger 4 ist da- von auszugehen, dass es zum Zweck des Beklagten gehört, internationale Wett- bewerbe zu organisieren; dies ergibt sich auch aus dem Handelsregistereintrag des Beklagten (vgl. act. 3/17). Selbst wenn man nun – unter materiellrechtlichen

- 15 - Gesichtspunkten – eine Pflicht des Beklagten zur Einflussnahme auf den politi- schen Prozess in einem ausländischen Staat, in welchem ein internationaler Wettbewerb stattfindet, bejahen würde, könnte mit Blick auf eine solche Einwir- kungspflicht nicht mehr von einem Geschäftsbezug ausgegangen werden, wel- cher eine Streitigkeit zu einer handelsrechtlichen macht und daher von einem Fachgericht mit handelsspezifischem Fachwissen zu beurteilen wäre (vgl. hierzu BGE 140 III 550 E. 2.8; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], BBl 2006, S. 7221 ff., 7261). Die Ausübung einer (be- haupteten) Machtfülle zur Einflussnahme auf ein politisches System und eine Rechtsordnung eines ausländischen Staates bzw. ein Unterlassen der entspre- chenden Einflussnahme kann – selbst bei einem weiten Verständnis des Begriffs

– nicht mehr als geschäftliche Tätigkeit betrachtet werden. Vorliegend kommt hin- zu, dass die verlangte Einwirkung nicht etwa in einem beschränkten, allenfalls noch mit der Organisation eines Wettbewerbs in Verbindung zu bringenden Rah- men stattfinden soll, sondern vielmehr auf eine grundsätzliche Veränderung der politischen Organisation, des Gerichtswesens sowie der Rechtsordnung des Staates F._____ abgezielt wird. Vor dem beschriebenen Hintergrund ist festzuhal- ten, dass die geforderte politische Einflussnahme nicht als geschäftliche Tätigkeit des Beklagten betrachtet werden kann. Damit liegt keine handelsrechtliche Strei- tigkeit vor, weshalb das Handelsgericht zur Beurteilung des Rechtsbegehrens gemäss Ziff. 3 nicht zuständig ist. Folglich ist auf dieses Begehren ebenfalls nicht einzutreten.

E. 3.3.7 Bei diesem Ausgang kann auch im Zusammenhang mit den Erwägungen zur sachlichen Zuständigkeit offen bleiben, ob es sich beim Rechtsbegehren ge- mäss Ziff. 3 überhaupt um eine "Zivilsache" im Sinne von Art. 1 lit. a ZPO handelt (vgl. Erw. 3.2.7). Offen bleiben kann letztlich auch, ob bzw. inwiefern die vorlie- gende Streitigkeit einen arbeitsrechtlichen Bezug aufweist. Immerhin findet sich in der Klageschrift auch der Hinweis auf den arbeitsvertragsrechtlichen Art. 328 OR (vgl. act. 1 Rz. 325, 335). Das Handelsgericht aber ist für arbeitsrechtliche Strei- tigkeiten nicht zuständig (vgl. VETTER/BRUNNER, a.a.O., S. 261 f.; DAETWYLER/STALDER, a.a.O., S. 178 f. m.w.H.).

- 16 -

E. 3.4 Fazit Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass auf die Rechtsbegehren gemäss Ziff. 1-4 und damit auf die Klage insgesamt nicht einzutreten ist.

E. 3.5 Unentgeltliche Rechtspflege

E. 3.5.1 Der Kläger 4 stellt schliesslich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung). Was die finanziellen Verhältnisse betrifft, wird in der Rechtsschrift einzig festgehalten, der Kläger 4 lebe in – aus schweizerischer Optik – ärmlichen Verhältnissen in … [Ort], G._____. Einen Prozess wie den vorliegenden mit den Schweizer Gerichts- gebühren und Anwaltskosten könne er sich freilich nicht leisten, weshalb er nicht über die erforderlichen Mittel verfüge. Als Beweis für die vorstehenden Ausfüh- rungen wird die Parteibefragung/Beweisaussage des Klägers 4 angeboten (act. 1 Rz. 62).

E. 3.5.2 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Dem Gesuchsteller obliegt zur Darlegung seiner Bedürf- tigkeit, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend, klar und gründlich offenzulegen, sowie möglichst zu belegen (EMMEL, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O.,, N. 6 zu Art. 119 ZPO m.w.N.). Der Umstand, dass ein Gesuchsteller in einem bestimmten Land wohnt, lässt we- der auf seine Bedürftigkeit schliessen noch befreit ihn dies von seiner Mitwir- kungspflicht bei der Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse (vgl. ZR 110/2011 Nr. 103, S. 301). Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu verneinen. Das Gericht hat allenfalls unbeholfene Rechtssu- chende auch auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt. Eine anwaltlich vertretene Partei kann jedoch nicht als unbeholfen be-

- 17 - zeichnet werden (BGer vom 20. Juni 2013, 4A_114/2013, E. 4.3.2; Obergericht Zürich, Urteil vom 23. Mai 2016, RB150036, E. 3.2).

E. 3.5.3 Vorliegend ist der anwaltlich vertretene Kläger 4 seiner Mitwirkungspflicht bei der Feststellung der eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht nachgekommen. Die finanzielle Situation des Klägers 4 wird weder dargelegt noch belegt. Der Umstand allein, dass er in G._____ lebt, begründet die Mittello- sigkeit nicht rechtsgenüglich. Aufgrund der anwaltlichen Vertretung bedarf es kei- nes Hinweises zu den benötigten Angaben und Unterlagen. Das Gesuch des Klägers 4 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demgemäss abzuweisen.

E. 3.5.4 Wie oben dargelegt, kann die unentgeltliche Rechtspflege ohnehin nur ge- währt werden, wenn das Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist. Dies ist hier aber der Fall, wie dargelegt. Entsprechend wäre auch deshalb das Gesuch des Klä- gers 4 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.

E. 3.6 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 3.6.1 Ausgangsgemäss werden die Klägerinnen 1-3 und der Kläger 4 kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

E. 3.6.2 Das Rechtsbegehren gemäss Ziff. 1 ist mit den Klägerinnen 1-3 (wohl) als nicht vermögensrechtlich zu qualifizieren. In Anwendung von § 5 Abs. 1 GebV OG (Gebührenrahmen von CHF 300.– bis CHF 13'000.–) sowie § 10 Abs. 1 GebV OG (Verfahrenserledigung ohne Anspruchsprüfung) ist die Gerichtsgebühr in diesbe- züglicher Hinsicht auf CHF 6'000.– festzusetzen. Damit wird der vorliegenden Verfahrenserledigung durch Nichteintreten und der Schwierigkeit des Falles ge- bührend Rechnung getragen. Die Gerichtsgebühr für die Leistungsklage des Klä- gers 4 ist, ausgehend von einer streitwertabhängigen (Streitwert: CHF 34'037.–) Grundgebühr von rund CHF 4'300.–, in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG auf CHF 1'000.– festzusetzen. Gesamthaft fallen so Gerichtskosten in der Höhe von CHF 7'000.– an, welche im vorskizzierten Um-

- 18 - fang, unter solidarischer Haftung von den Klägerinnen 1-3 und dem Kläger 4, auf- zuerlegen sind.

E. 3.6.3 Mangels entstandener Umtriebe (die Klageschrift wurde dem Beklagten noch nicht zugestellt) ist dem Beklagten keine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Das Handelsgericht beschliesst:

E. 4 Eventualiter: Es sei die Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsver- letzung gegenüber dem Kläger festzustellen.

E. 5 Es sei dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei dem Kläger der links Unterzeichnende als unentgeltli- cher Rechtsbeistand zu bestellen."

- 4 - Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Prozessverlauf Am 8. Dezember 2016 (Datum Poststempel) reichten die Klägerinnen 1-3 sowie der Kläger 4 die Klage samt Beilagen mit obigen Rechtsbegehren beim Handels- gericht des Kantons Zürich ein (act. 1; act. 2 A-D; act. 3/1-129). Das Verfahren erweist sich ohne Anspruchsprüfung sogleich als spruchreif. Dem Beklagten ist daher mit diesem Beschluss die Klageschrift samt Beilagen zuzustellen (act. 1; act. 2 A-D; act. 3/1-129).

2. Parteien und Prozessgegenstand

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Klägers 4 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. und beschliesst sodann:
  3. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
  4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 7'000.–.
  5. Die Kosten werden den Klägerinnen 1-3 im Umfang von je CHF 2'000.–, entsprechend einem Gesamtbetrag von CHF 6'000.–, und dem Kläger 4 im Umfang von CHF 1'000.–, je unter solidarischer Haftung, auferlegt.
  6. Dem Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von act. 1; act. 2 A-D; act. 3/1-129.
  8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 19 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 3. Januar 2017 Handelsgericht des Kantons Zürich Gerichtsschreiber: Christian Stalder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG160261-O U/dz Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Präsident, und Ersatzoberrichte- rin Nicole Klausner, die Handelsrichterin Dr. Myriam Gehri, die Han- delsrichter Peter Zwicky und Dr. Alexander Müller sowie der Ge- richtsschreiber Christian Stalder Beschluss vom 3. Januar 2017 in Sachen

1. A._____,

2. B._____ Congress,

3. C._____ Federation,

4. D._____, Kläger 1, 2, 3, 4 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ 1, 2, 3, 4 vertreten durch Prof. X2._____ gegen E._____ Association (E._____), Beklagter betreffend Persönlichkeitsverletzung / Forderung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2 ff.) "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, die bestehenden Persönlich- keitsverletzungen der Gastarbeitnehmer in F._____, die in den Bau der Infrastruktur für die … Weltmeisterschaft im Jahr 2022 in F._____ involviert sind, unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB, zu beseitigen, indem sie:

a) bei den zuständigen Behörden oder Institutionen des Gast- geberlandes F._____ sowie den in den Bau der Infrastruktur involvierten Unternehmen bzw. Arbeitgebern der Gastarbeit- nehmer darauf hinwirkt, dass diese sich zur Einhaltung der Menschenrechte bzw. Persönlichkeitsrechte der Gastarbei- ternehmer verpflichten;

b) bei den zuständigen Behörden oder Institutionen des Gast- geberlandes sowie den in den Bau der Infrastruktur involvier- ten Unternehmen bzw. Arbeitgebern der Gastarbeitnehmer darauf hinwirkt, dass das Kafala-System für die Gastarbeit- nehmer aufgegeben wird;

c) bei den zuständigen Behörden oder Institutionen des Gast- geberlandes F._____ sowie den in den Bau der Infrastruktur involvierten Unternehmen bzw. Arbeitgebern der Gastarbeit- nehmer darauf hinwirkt, dass die Bewegungs- und Berufs- ausübungsfreiheit der Gastarbeitnehmer gewahrt werden;

d) bei den zuständigen Behörden oder Institutionen des Gast- geberlandes F._____ sowie den in den Bau der Infrastruktur involvierten Unternehmen bzw. Arbeitgebern der Gastarbeit- nehmer darauf hinwirkt, dass die Gastarbeitnehmer das Land zu jeder Zeit auf eigenen Wunsch verlassen können;

e) bei den zuständigen Behörden oder Institutionen des Gast- geberlandes F._____ sowie den in den Bau der Infrastruktur involvierten Unternehmen bzw. Arbeitgebern der Gastarbeit- nehmer darauf hinwirkt, dass diese ein freies Kündigungs- recht ohne damit verbundene Nachteile erhalten;

f) bei den zuständigen Behörden oder Institutionen des Gast- geberlandes F._____ sowie den in den Bau der Infrastruktur involvierten Unternehmen bzw. Arbeitgebern der Gastarbeit- nehmer darauf hinwirkt, dass effektive Arbeitsgerichte und Beschwerdeinstanzen für die Gastarbeitnehmer etabliert werden;

g) eine eigene Stelle schafft, an die sich die Gastarbeitnehmer im Falle von erlittenen oder drohenden Persönlichkeitsverlet-

- 3 - zungen wenden können (Meldestelle) und die in solchen An- gelegenheiten eine vermittelnde Position einnimmt (Mediati- onsstelle);

h) bei den zuständigen Behörden oder Institutionen des Gast- geberlandes F._____ sowie den in den Bau der Infrastruktur involvierten Unternehmen bzw. Arbeitgebern der Gastarbeit- nehmer darauf hinwirkt, dass eine Gewerkschaft für die Ar- beitnehmer konstituiert werden kann und die Gastarbeitneh- mer dieser Gewerkschaft beitreten können;

i) die Umsetzung der obigen Massnahmen überwacht sowie dokumentiert und der Meldestelle gemeldete Persönlich- keitsverletzungen dokumentiert;

j) bei fortgesetzten Widerhandlungen gegen die obigen Mass- nahmen durch das Gastgeberland oder die Unternehmer bzw. Arbeitgeber der Wanderarbeitnehmer die ihr vertraglich und statutarisch möglichen Massnahmen (vgl. Rz. 67 ff. und Rz. 264 ff. nachstehend) zur Anwendung bringt, insbe- sondere das Gastgeberland F._____ unter Androhung des Entzugs der Weltmeisterschaft ultimativ auffordert, die obi- gen Massnahmen umzusetzen.

2. Eventualiter: Es sei die Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsver- letzungen gegenüber den Klägerinnen 1-3 und den Gastarbeit- nehmern festzustellen.

3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Schadenersatz von USD 4'000.– sowie eine Genugtuung im Betrag von Fr. 30'000.–, eventualiter im Betrag von insgesamt … 2'321'720.– (… [Währung des Staates G._____) zu bezahlen.

4. Eventualiter: Es sei die Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsver- letzung gegenüber dem Kläger festzustellen.

5. Es sei dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei dem Kläger der links Unterzeichnende als unentgeltli- cher Rechtsbeistand zu bestellen."

- 4 - Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Prozessverlauf Am 8. Dezember 2016 (Datum Poststempel) reichten die Klägerinnen 1-3 sowie der Kläger 4 die Klage samt Beilagen mit obigen Rechtsbegehren beim Handels- gericht des Kantons Zürich ein (act. 1; act. 2 A-D; act. 3/1-129). Das Verfahren erweist sich ohne Anspruchsprüfung sogleich als spruchreif. Dem Beklagten ist daher mit diesem Beschluss die Klageschrift samt Beilagen zuzustellen (act. 1; act. 2 A-D; act. 3/1-129).

2. Parteien und Prozessgegenstand 2.1. Bei den Klägerinnen 1-3 handelt es sich gemäss deren eigenen Angaben um internationale Gewerkschaftsverbände, die ihren Sitz in den Niederlanden (Klägerin 1) und in G._____ (Klägerinnen 2-3) haben. Sie machen geltend, sich für den Schutz von Bauarbeitern auf der ganzen Welt einzusetzen (act. 1 Rz. 1, 12-23, 24-27, 28 f.). Der Kläger 4 war nach eigener Darstellung Gastarbeitnehmer für Infrastrukturarbeiten im Zusammenhang mit der …-Weltmeisterschaft 2022 in F._____ (act. 1 Rz. 1, 30-33). 2.2. Der Beklagte ist der …-Verband, welcher als Verein nach Schweizer Recht organisiert ist und Sitz in Zürich hat (vgl. act. 1 Rz. 34 f.; act. 3/17). 2.3. Die Klägerinnen 1-3 ziehen den Beklagten zusammengefasst für behaupte- te Menschen- und Persönlichkeitsrechtsverletzungen zur Verantwortung, die im Zusammenhang mit dem für die …-Weltmeisterschaft 2022 in F._____ notwendi- gen Ausbau der Infrastruktur stünden (act. 1 Rz. 8-10). Der Kläger 4 fordert von der Beklagten Schadenersatz und Genugtuung (act. 1 Rz. 10).

- 5 -

3. Prozessvoraussetzungen Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 60 ZPO). Fehlt es an einer Prozessvoraussetzung, ist auf die Klage nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario). Was eine Prozessvoraussetzung ist, bestimmt sich auch bei internationalen Sachverhalten, wie dem vorliegenden, nach Art. 59 Abs. 2 ZPO (STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht,

2. Aufl., Zürich 2013, Rz. 8 zu § 11). Zu den Prozessvoraussetzungen zählen na- mentlich die Bestimmtheit von Rechtsbegehren (BGE 137 III 617 E. 4.3; BGE 142 III 102 E. 5.3.1; Handelsgericht Zürich, Urteil vom 8. Februar 2016, E. 4.4 und Obergericht Zürich, Beschluss und Urteil vom 29. April 2013, LC120049, E. III./1.2 m.w.N., beide abrufbar unter: www.gerichte-zh.ch/entscheide) sowie die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). 3.1. Vorbemerkung Die Klägerinnen 1-3 sowie der Kläger 4 machen geltend, dass zwischen ihnen ei- ne einfache Streitgenossenschaft bestehe (vgl. act. 1 Rz. 60). Der Klageschrift lässt sich entnehmen, dass die Rechtsbegehren gemäss Ziff. 1 und 2 von den Klägerinnen 1-3 gestellt werden, während die Rechtsbegehren gemäss Ziff. 3 und 4 wie auch der prozessuale Antrag gemäss Ziff. 5 den Kläger 4 betreffen (vgl. act. 1 S. 2 und Rz. 10, 52, 398-411, 412-420). 3.2. Bestimmtheit der Rechtsbegehren 3.2.1. Ein Rechtsbegehren muss – gemäss Lehre und Rechtsprechung – so be- stimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.3; BGE 142 III 102 E. 5.3.1). Die Formulierung eines korrekten Rechtsbegehrens ist Prozessvoraussetzung. Fehlt ein solches bzw. ist dieses unbestimmt, widersprüchlich oder unklar, ist auf die Klage nicht einzutreten (vgl. Erw. 3). Den Rechtsbegehren muss, mit anderen Worten, das beantragte Urteilsdispositiv entnommen werden können (OBERHAM- MER, in: Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, N. 3 zu Vor Art. 84-90 ZPO). Dies folgt bereits aus dem Dispositionsgrundsatz (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO). So-

- 6 - dann muss die Gegenpartei in der Lage sein, sich angemessen zu verteidigen (LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, N. 29 zu Art. 221 ZPO; SPÜHLER/DOLGE/GEHRI, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Bern 2010, Rz. 59 zu § 33). Schliess- lich muss das Urteilsdispositiv auch der Vollstreckung zugänglich sein, ohne dass die hierfür zuständige Amtsperson noch einmal eine materielle Beurteilung des in Frage stehenden Verhaltens vorzunehmen hat (vgl. bereits: BGE 97 II 92; WILLISEGGER, Basler Kommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2013, N. 18 zu Art. 221 ZPO). 3.2.2. Die Klägerinnen 1-3 verlangen mit den unter Ziffer 1 der Klageschrift aufge- führten Rechtsbegehren die Beseitigung behaupteter Persönlichkeitsverletzungen von Gastarbeitnehmern in F._____, was aus dem einleitenden Antrag ersichtlich wird. Diese Beseitigung soll seitens des Beklagten durch ein "Hinwirken" (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. a-f und h) umgesetzt werden. In diesem Punkt erwei- sen sich die Rechtsbegehren als widersprüchlich, denn wer lediglich auf etwas hinwirkt, der beseitigt keine allfälligen Missstände. Die klägerischen Rechtsbegeh- ren unter Ziffer 1 lit. a-f und h zielen damit, selbst wenn man sie in der Sache gut- heissen wollte, ins Leere. Sie vermögen keine direkte Änderung der Situation in F._____ zu bewirken. Selbst in den Augen der Klägerinnen 1-3 liegt es nämlich nicht in der Hand des Beklagten, die – gemäss Ingress verlangte – Beseitigung der behaupteten Missstände in F._____ zu bewirken (vgl. act. 1 Rz. 400). Seine Bemühungen blieben immer auf ein blosses Hinwirken auf eine solche Entwick- lung oder Veränderung beschränkt. Die Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. a-f und h er- weisen sich deshalb, wie ausgeführt, als zahnlos sowie widersprüchlich und wä- ren – nach einer allfälligen Gutheissung – überdies einer Vollstreckung, d.h. der Strafandrohung nach Art. 292 StGB, nicht zugänglich. Die Strafverfolgungsbehör- den sähen sich im Fall der Gutheissung der gestellten Rechtsbegehren mit schwierigen, ja unlösbaren Abgrenzungs- und Auslegungsfragen konfrontiert, müssten sie doch beurteilen, ob der Beklagte ausreichend auf eine allfällige Ver- besserung der Zustände in F._____ hingewirkt hätte oder nicht.

- 7 - Auf die genannten Rechtsbegehren ist daher bereits aus diesen Gründen nicht einzutreten. 3.2.3. Eine weitergehende Prüfung der Begehren gemäss Ziff. 1 verdeutlicht die soeben skizzierte Problematik. Die Klägerinnen 1-3 spezifizieren nämlich über- haupt nicht, auf welche Art und Weise der Beklagte seine Bemühungen ("Hinwir- ken") in die Tat umsetzen soll bzw. an wen er sich in F._____ zu wenden hätte. Begriffe, wie die "zuständigen Behörden oder Institutionen des Gastgeberlandes F._____" und "die in den Bau der Infrastruktur involvierten Unternehmen oder Ar- beitgeber der Gastarbeitnehmer", erscheinen als (reichlich) konstruiert und un- spezifisch (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. a-f, h und j). Gleich verhält es sich mit der Schaffung einer beklagtischen "Meldestelle", an welche sich die Gastarbeiter bei erlittenen oder drohenden Persönlichkeitsverletzungen wenden könnten und die in "solchen Angelegenheiten" zugleich auch "Mediationsstelle" sein soll (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. g und i). Eine hinreichende Bestimmtheit ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der (restlichen) Klageschrift. Darin werden die unbestimmten Begriffe wiederholt oder gar neue unbestimmte Umschreibungen verwendet. So führen die Klägerinnen 1-3 beispielsweise aus, der Beklagte benö- tige "die Mitwirkung der Behörden und Unternehmen", der Beklagte habe bei "den Behörden und den in die Infrastrukturprojekte involvierten Unternehmen bzw. Ar- beitgebern darauf hinzuwirken, dass die Persönlichkeitsverletzungen beseitigt werden" oder der Beklagte habe "konkret darauf hinzuwirken, dass dieses System in Bezug auf die Gastarbeitnehmer aufgegeben wird" (act. 1 Rz. 400 f.). Damit bleiben die Begehren unter Ziff. 1 durch Verwendung der vorgenannten Begriffe zu unbestimmt und erweisen sich damit, wie dargelegt, als unzulässig. 3.2.4. Die Klägerinnen 1-3 scheinen sich dieser Ungenauigkeiten – jedenfalls hin- sichtlich einzelner Rechtsbegehren – zudem selber bewusst zu sein, verweisen sie doch im Begehren gemäss Ziff. 1 lit. j auf ihre Ausführungen in der Sache, nämlich Rz. 67 ff. und Rz. 264 ff. der Klageschrift. Die Rechtsbegehren sind zwar durchaus (auch) im Lichte der Klagebegründung auszulegen (vgl. etwa BGer vom

17. Juni 2016, 5A_929/2015, E. 3.2). Dies kann aber nur heissen, dass das Ge- richt nicht einen in der Klageschrift geäusserten, klaren Willen einer Klägerin igno-

- 8 - riert und einzig auf den Wortlaut eines Rechtsbegehrens abstellt. Die ausgelegte Version eines Rechtsbegehrens muss aber in der Begründung eine Stütze finden und zweifelsfrei dem Willen der klagenden Partei entsprechen. Im Geltungsbe- reich der Dispositionsmaxime ist es klarerweise nicht Aufgabe des erkennenden Gerichts, unter Berücksichtigung der gesamten Begründung oder eines umfang- reichen Teils davon, den mutmasslichen Willen einer klagenden Partei zu er- schliessen / zu ergründen. Den im Rechtsbegehren gemäss Ziff. 1 lit. j angegebe- nen Randziffern lässt sich jedenfalls nicht konkret entnehmen, welcher Gegen- stand der Klageschrift Teil des Rechtsbegehrens sein soll; vielmehr finden sich an diesen Stellen seitenlange Ausführungen zur Tätigkeit der Beklagten ohne er- kenntlichen Bezug zur Verweisung im Rechtsbegehren. Insofern erweist sich die- ses Rechtsbegehren auch unter diesem Gesichtspunkt als zu unbestimmt, um es zum Urteilsdispositiv erheben zu können. 3.2.5. In den Eventualbegehren gemäss Ziff. 2 und Ziff. 4 wird sodann beantragt, es sei die Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzungen gegenüber den Klä- gerinnen 1-3 und den Gastarbeitnehmern festzustellen (Ziff. 2) bzw. es sei die Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung gegenüber dem Kläger 4 festzu- stellen (Ziff. 4). Auch diese Begehren sind gänzlich unbestimmt. Mit einer Fest- stellungsklage will eine klagende Partei feststellen lassen, dass ein bestimmtes, zurückliegendes Verhalten der beklagten Partei ihre Persönlichkeit widerrechtlich verletzt (AEBI-MÜLLER, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N. 8 zu Art. 28a ZGB; vgl. hierzu auch BGer vom 25. August 2003, 4C.138/2003, E. 2.3). Dies setzt voraus, dass im Rechtsbegehren genau angegeben wird, wel- ches Verhalten vom Gericht zu beurteilen und gegebenenfalls als Persönlich- keitsverletzung festzustellen ist bzw. wogegen sich der Beklagte zu verteidigen hat. Diesen Anforderungen genügen die Eventualbegehren gemäss Ziff. 2 und 4 aber nicht. Es ist auch hier nicht Aufgabe des Gerichts, unter Berücksichtigung der gesamten Begründung den mutmasslichen Willen der Klägerinnen 1-3 und des Klägers 4 zu erschliessen (vgl. Erw. 3.2.4). Die Eventualbegehren gemäss Ziff. 2 und 4 sind damit ebenfalls als unzulässig zu qualifizieren.

- 9 - 3.2.6. Zusammenfassend ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich die Rechts- begehren unter Ziff. 1, 2 und 4 der Klageschrift als zu unbestimmt erweisen. Entsprechend ist auf diese Begehren nicht einzutreten. 3.2.7. Vor diesem Hintergrund bedürfen insbesondere im Zusammenhang mit dem Rechtsbegehren gemäss Ziff. 1 zwei Themenkomplexe keiner abschliessen- den Beurteilung: Erstens braucht nicht entschieden zu werden, ob die in Ziff. 1 aufgeführten Be- gehren überhaupt als "Zivilsache" im Sinne von Art. 1 lit. a ZPO zu qualifizieren wären oder nicht. Jedenfalls fällt die anbegehrte Schaffung von gerichtlichen In- stanzen oder die Änderung der (materiellen) Rechtsordnung kaum mehr unter den Begriff "Zivilsache", sondern wäre vielmehr dem öffentlichen Recht zuzurech- nen. Insofern scheint die Zuständigkeit des Handelsgerichts als Fachgericht zur Beurteilung handelsrechtlicher Streitigkeiten fraglich. Zweitens kann die Frage offen gelassen werden, ob die klägerischen Rechtsbe- gehren in Ziff. 1 möglicherweise als widerrechtlich zu taxieren wären und aus die- sem Grund allenfalls das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses zu verneinen wäre. Immerhin soll durch die mit den Rechtsbegehren verlangte Anordnung ei- nes schweizerischen staatlichen Gerichts ein nach Schweizer Recht organisierter Verein unter Vollstreckungs- und Strafandrohung verpflichtet werden, die Ände- rung der politischen Organisation, des Gerichtswesens sowie der Rechtsordnung des souveränen Staates F._____ herbeizuführen.

- 10 - 3.3. Sachliche Zuständigkeit 3.3.1. Der Kläger 4 verlangt vom Beklagten sodann Schadenersatz in der Höhe von USD 4'000.– sowie eine Genugtuung von CHF 30'000.– (Rechtsbegehren gemäss Ziff. 3). 3.3.2. Das Handelsgericht ist zur Beurteilung eines Anspruchs sachlich zuständig, wenn eine handelsrechtliche Streitigkeit gemäss Art. 6 Abs. 2 ZPO vorliegt. Eine solche ist gegeben, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei be- troffen ist (Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO), gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivil- sachen an das Bundesgericht offen steht (Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO) und die Partei- en im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländi- schen Register eingetragen sind (Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO). Ist nur die beklagte Par- tei im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren Register eingetragen, sind aber die übrigen Voraussetzungen erfüllt, so hat die klagende Partei die Wahl zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht (Art. 6 Abs. 3 ZPO). 3.3.3. Der Kläger 4 macht für sich nicht geltend, dass er in einem ausländischen Register als Kaufmann eingetragen wäre. Insofern leitet er die sachliche Zustän- digkeit des Handelsgerichts für die von ihm geltend gemachten Ansprüche offen- bar aus Art. 6 Abs. 3 ZPO ab (vgl. act. 1 Rz. 57). 3.3.4. Eine Streitigkeit gilt nach dem Gesagten nur dann als handelsrechtlich, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist (Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO). Der Begriff der "geschäftlichen Tätigkeit" ist nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts und in der Literatur vertretenen Auffassun- gen weit auszulegen (BGE 140 III 355 E. 2.3.1 m.w.H.; BGer vom 29. Oktober 2013, 5A_592/2013, E. 5.1; VETTER/BRUNNER, Die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte - eine Zwischenbilanz, in: ZZZ 32/2013, S. 254 ff., S. 256; vgl. DAETWYLER/STALDER, in: Brunner/Nobel [Hrsg.], Handelsgericht Zürich 1866-2016, Festschrift zum 150. Jubiläum, Zürich 2016, S. 141 ff., S. 172 f. m.w.N).

- 11 - Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO erfasst zunächst mit der Geschäftstätigkeit mindestens ei- ner Partei zusammenhängende Grundgeschäfte, wie beispielsweise den Verkauf selbst hergestellter oder zuvor (zum Zwecke des Handels) erworbener Güter oder die Erbringung von Dienstleistungen. Darüber hinaus fallen aber auch Hilfs- oder Nebengeschäfte, welche die Geschäftstätigkeit lediglich unterstützen oder för- dern, unter Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO (VETTER/BRUNNER, a.a.O., S. 256). Auch An- sprüche aus deliktischer Handlung und Bereicherungsrecht können in die ge- schäftliche Tätigkeit einer Partei fallen (VETTER, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N. 21 zu Art. 6 ZPO m.w.H.). Es genügt jedoch nicht jeder noch so lose Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens (BERGER, Verfahren vor dem Handelsgericht: ausgewählte Fragen, praktische Hinweise, ZBJV 148 [2012], S. 465 ff., S. 468). Damit kommt dem Kriterium der "geschäftlichen Tätigkeit" eine eigenständige, wenngleich sehr beschränkte Bedeutung, zu (vgl. BRUNNER, in: DIKE-Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung ZPO, 2. Aufl., Zürich/St.Gallen 2016, N. 22 zu Art. 6 ZPO m.w.H.). 3.3.5. Während sich die Klägerinnen 1-3 darauf berufen, dass der Streitgegen- stand (auch) einen Bezug zu ihren eigenen Geschäftstätigkeiten habe (act. 1 Rz. 57), kann sich der Kläger 4 nicht auf eine eigene Geschäftstätigkeit berufen. Ob der Streitgegenstand (Rechtsbegehren gemäss Ziff. 1 und 2) tatsächlich einen Bezug zur geschäftlichen Tätigkeit der Klägerinnen 1-3 aufweist, braucht vorlie- gend keiner vertieften Prüfung unterzogen zu werden, zumal auf diese Begehren bereits aus anderen Gründen nicht einzutreten ist (vgl. Erw. 3.2). Immerhin sei angemerkt, dass die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts für nichtvermö- gensrechtliche Streitigkeiten – wovon die Klägerinnen 1-3 hinsichtlich der Rechts- begehren Ziffern 1 und 2 ausgehen (vgl. act. 1 Rz. 58) – in Literatur und Recht- sprechung umstritten ist (vgl. DAETWYLER/STALDER, a.a.O., S. 187 mit verschiede- nen Nachweisen). Jene Autoren, welche sich für die grundsätzliche Zuständigkeit des Handelsgerichts für solche Streitigkeiten aussprechen, halten aber fest, dass eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, welche dennoch die geschäftliche Tä- tigkeit mindestens einer Partei betreffe, kaum vorstellbar sei (VETTER/BRUNNER, a.a.O., S. 257; BERGER, Verfahren vor dem Handelsgericht: ausgewählte Fragen,

- 12 - praktische Hinweise, a.a.O., S. 470; BERGER, in: Berner Kommentar, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, Bern 2012, N. 34 zu Art. 6 ZPO). 3.3.6. Was den Bezug zur geschäftlichen Tätigkeit des Beklagten betrifft, machen die Klägerinnen 1-3 und der Kläger 4 – ohne Differenzierung in Bezug auf die un- terschiedlichen Ansprüche – geltend, die vorliegende Streitigkeit betreffe die wirt- schaftliche Kerntätigkeit des Beklagten, nämlich das Organisieren eigener interna- tionaler Wettbewerbe, wobei die E._____-…-Weltmeisterschaft notorisch der wichtigste Wettbewerb sei. Der Beklagte generiere mit diesem Wettbewerb alle vier Jahre einen immensen Umsatz, insbesondere mit TV- und Marketingeinnah- men, Gastronomie- und Ticketerlösen sowie Lizenzgebühren. Der Beklagte könne bei Vergabe an ein Austragungsland umfassende Anordnungen sowie Anweisun- gen treffen und dadurch erheblichen Einfluss auf das Austragungsland ausüben, so auch bezüglich des Aufbaus der notwendigen Infrastruktur und der Bedingun- gen, unter welchen die dortigen Personen zu arbeiten haben. Mithin betreffe der vorliegende Prozess die geschäftliche Tätigkeit des Beklagten (act. 1 Rz. 56). Im Sachzusammenhang bringt der Kläger 4 sodann vor, dass er von den persön- lichkeits- und menschenrechtsverletzenden Folgen des Kafala-Systems betroffen gewesen sei (act. 1 Rz. 412). Dazu wird allgemein festgehalten, das Kafala- System bezwecke die Bereitstellung temporärer Bedarfs-Arbeitskräfte, die wäh- rend des wirtschaftlichen Aufschwungs schnell in das Land geholt und während wirtschaftlich schwächeren Zeiten ebenso leicht wieder aus dem Land gewiesen werden könnten. Nach diesem System sei erforderlich, dass Ausländer, die in F._____ leben und arbeiten wollen, von einem Bürger bzw. Arbeitgeber im Land, dem sog. Kafeel, unterstützt würden. Der Kafeel erteile die Genehmigung für Aus- länder zur Einreise in das Land, kontrolliere ihren Aufenthalt und genehmige ihre Ausreise. Weil der Kafeel für alle Aspekte des Aufenthalts des Ausländers ver- antwortlich sei, habe der Ausländer keinen Rechtsanspruch darauf, im Land zu bleiben, wenn der Kafeel seine Unterstützung zurückziehe. Falls sich der Kafeel entscheide, einem Gastarbeiter das Verlassen von F._____ nicht zu erlauben, bleibe dieser Arbeiter in F._____ "gefangen". Streitigkeiten über Löhne, Unter- bringung, Arbeitsbedingungen oder andere arbeitsbezogene Themen könnten da-

- 13 - zu führen, dass ein Kafeel seine Unterstützung zurückziehe. Sobald der Gastar- beiter bei einem Kafeel unterschrieben habe, dürfe er nur noch für diese Person arbeiten und sei somit an einen einzigen Arbeitgeber gebunden. Der Kafeel über- nehme während eines bestimmten Zeitraums, in der Regel für zwei Jahre, die rechtliche und finanzielle Verantwortung für den Gastarbeiter (act. 1 Rz. 116 f.). Der Kläger 4 hält für sich fest, bei seiner Ankunft im August 2014 sei sein Reise- pass beschlagnahmt worden, weshalb ihm eine Ausreise nicht mehr möglich ge- wesen sei. Nach der Kündigung im Januar 2016 sei er gezwungen gewesen, das Land unverzüglich zu verlassen, da er den Arbeitgeber nicht habe wechseln dür- fen. Mithin sei er in seiner Bewegungsfreiheit zwischen August 2014 und Januar 2016 vollumfänglich eingeschränkt bzw. vollumfänglich vom Willen seines Kafeels abhängig gewesen. Vor der Reise nach F._____ habe er ferner eine Vermitt- lungsgebühr von USD 4'400.– bezahlen müssen, wobei er davon ausgegangen sei, diesen Betrag wieder zu erhalten. Um diesen Betrag bezahlen zu können, habe er eine Hypothek auf sein Grundstück aufnehmen müssen. Da ihm der Kaf- eel nach Ende des Arbeitsverhältnisses nur USD 400.– zurückbezahlt habe, habe er seine Hypothekarschulden nicht abbezahlen können und leide noch heute un- ter den entsprechenden finanziellen Folgen. Wie allen anderen Gastarbeitneh- mern sei es auch dem Kläger nicht möglich gewesen, sich gewerkschaftlich zu organisieren, weshalb er sich gegen seinen Kafeel in keiner Art und Weise habe zur Wehr setzen können. Während seiner Tätigkeit in F._____ habe er im H._____ Camp gewohnt, welches mit Gastarbeitnehmern (insgesamt 2'250) über- füllt gewesen sei und in dem miserable hygienische Bedingungen vorgeherrscht hätten (act. 1 Rz. 412-416). Im Zusammenhang mit dem Anspruch des Klägers 4 (Rechtsbegehren Ziff. 3) fehlen – im Gegensatz zur Begründung des Anspruchs der Klägerinnen 1-3 (vgl. act. 1 Rz. 400 ff.) – Ausführungen oder Verweisungen dazu, welche Handlungen bzw. Unterlassungen des Beklagten Gegenstand der geltend gemachten Persön- lichkeitsverletzungen und damit Anknüpfungspunkt für eine mögliche geschäftli- che Tätigkeit des Beklagten sind; die entsprechende Darstellung lässt einzig Handlungen Dritter erkennen (vgl. act. 1 Rz. 412-416). An anderer Stelle – ohne

- 14 - konkrete Zuordnung zum Anspruch der Klägerinnen 1-3 oder zu jenem des Klä- gers 4 – finden sich allerdings allgemeine Ausführungen zu "Möglichkeiten der Beklagten zu Änderungen und deren Untätigkeit" (act. 1 Rz. 264 ff.). Unter die- sem Titel wird ausgeführt, der Beklagte habe es unterlassen, von F._____ Ar- beitsmarktreformen zu verlangen. Diese Unterlassung sei rechtswidrig, da der Beklagte die Befugnis zu verbindlichen Vorgaben an das Land habe, das die Weltmeisterschaft organisiere (act. 1 Rz. 267). Der Beklagte habe umfangreiche Möglichkeiten zur Forderung der Einhaltung von Persönlichkeits- bzw. Menschen- rechten der Wanderarbeiter in F._____ gehabt. Er hätte seinen erheblichen Ein- fluss auf die Verbesserung der Arbeitsbedingungen in F._____ nutzen und ausü- ben müssen, indem er – sowohl während des Bewerbungsverfahrens wie auch nachher – die Abschaffung des Kafala-Systems oder zumindest eine wirksame Reform des Arbeitsmarktes hätte fordern können (act. 1 Rz. 292). Schliesslich wird darauf hingewiesen, dass der Beklagte die Missstände nicht selbst beseiti- gen könne (formal-juristisch betrachtet). Er brauche dafür die Mitwirkung der Be- hörden und Unternehmen. Da der Beklagte aber sämtliche Entscheidungen be- treffend Vergabe, Art und Weise der Durchführung sowie Entzug der Weltmeister- schaften selber treffen könne, habe er faktisch einen derart hohen Einfluss, dass er im Ergebnis sämtliche Forderungen durchsetzen könne (act. 1 Rz. 400). Anknüpfend an die vorstehenden Ausführungen lässt sich festhalten, dass es selbst in den Augen des Klägers 4 nicht in der Hand des Beklagten liegt, die Be- seitigung der behaupteten Missstände in F._____ durch eigenes Zutun direkt her- beizuführen; der Beklagte hat weder eine direkte Einflussmöglichkeit auf gelten- des … Recht [des Staates F._____] noch ist er selber aktiv in Infrastrukturprojekte eingebunden. Es bedürfte aus Sicht des Klägers 4 namentlich einer nicht näher definierten Einwirkung auf nicht bezeichnete Behörden und Unternehmen (vgl. Erw. 3.2). Der Kläger 4 leitet die Handlungspflicht des Beklagten aus einer gewis- sen faktischen Machtfülle ab, welche es dem Beklagten ermögliche, "sämtliche Forderungen" durchzusetzen (vgl. act. 1 Rz. 396, 400). Mit dem Kläger 4 ist da- von auszugehen, dass es zum Zweck des Beklagten gehört, internationale Wett- bewerbe zu organisieren; dies ergibt sich auch aus dem Handelsregistereintrag des Beklagten (vgl. act. 3/17). Selbst wenn man nun – unter materiellrechtlichen

- 15 - Gesichtspunkten – eine Pflicht des Beklagten zur Einflussnahme auf den politi- schen Prozess in einem ausländischen Staat, in welchem ein internationaler Wettbewerb stattfindet, bejahen würde, könnte mit Blick auf eine solche Einwir- kungspflicht nicht mehr von einem Geschäftsbezug ausgegangen werden, wel- cher eine Streitigkeit zu einer handelsrechtlichen macht und daher von einem Fachgericht mit handelsspezifischem Fachwissen zu beurteilen wäre (vgl. hierzu BGE 140 III 550 E. 2.8; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], BBl 2006, S. 7221 ff., 7261). Die Ausübung einer (be- haupteten) Machtfülle zur Einflussnahme auf ein politisches System und eine Rechtsordnung eines ausländischen Staates bzw. ein Unterlassen der entspre- chenden Einflussnahme kann – selbst bei einem weiten Verständnis des Begriffs

– nicht mehr als geschäftliche Tätigkeit betrachtet werden. Vorliegend kommt hin- zu, dass die verlangte Einwirkung nicht etwa in einem beschränkten, allenfalls noch mit der Organisation eines Wettbewerbs in Verbindung zu bringenden Rah- men stattfinden soll, sondern vielmehr auf eine grundsätzliche Veränderung der politischen Organisation, des Gerichtswesens sowie der Rechtsordnung des Staates F._____ abgezielt wird. Vor dem beschriebenen Hintergrund ist festzuhal- ten, dass die geforderte politische Einflussnahme nicht als geschäftliche Tätigkeit des Beklagten betrachtet werden kann. Damit liegt keine handelsrechtliche Strei- tigkeit vor, weshalb das Handelsgericht zur Beurteilung des Rechtsbegehrens gemäss Ziff. 3 nicht zuständig ist. Folglich ist auf dieses Begehren ebenfalls nicht einzutreten. 3.3.7. Bei diesem Ausgang kann auch im Zusammenhang mit den Erwägungen zur sachlichen Zuständigkeit offen bleiben, ob es sich beim Rechtsbegehren ge- mäss Ziff. 3 überhaupt um eine "Zivilsache" im Sinne von Art. 1 lit. a ZPO handelt (vgl. Erw. 3.2.7). Offen bleiben kann letztlich auch, ob bzw. inwiefern die vorlie- gende Streitigkeit einen arbeitsrechtlichen Bezug aufweist. Immerhin findet sich in der Klageschrift auch der Hinweis auf den arbeitsvertragsrechtlichen Art. 328 OR (vgl. act. 1 Rz. 325, 335). Das Handelsgericht aber ist für arbeitsrechtliche Strei- tigkeiten nicht zuständig (vgl. VETTER/BRUNNER, a.a.O., S. 261 f.; DAETWYLER/STALDER, a.a.O., S. 178 f. m.w.H.).

- 16 - 3.4. Fazit Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass auf die Rechtsbegehren gemäss Ziff. 1-4 und damit auf die Klage insgesamt nicht einzutreten ist. 3.5. Unentgeltliche Rechtspflege 3.5.1. Der Kläger 4 stellt schliesslich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung). Was die finanziellen Verhältnisse betrifft, wird in der Rechtsschrift einzig festgehalten, der Kläger 4 lebe in – aus schweizerischer Optik – ärmlichen Verhältnissen in … [Ort], G._____. Einen Prozess wie den vorliegenden mit den Schweizer Gerichts- gebühren und Anwaltskosten könne er sich freilich nicht leisten, weshalb er nicht über die erforderlichen Mittel verfüge. Als Beweis für die vorstehenden Ausfüh- rungen wird die Parteibefragung/Beweisaussage des Klägers 4 angeboten (act. 1 Rz. 62). 3.5.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Dem Gesuchsteller obliegt zur Darlegung seiner Bedürf- tigkeit, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend, klar und gründlich offenzulegen, sowie möglichst zu belegen (EMMEL, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O.,, N. 6 zu Art. 119 ZPO m.w.N.). Der Umstand, dass ein Gesuchsteller in einem bestimmten Land wohnt, lässt we- der auf seine Bedürftigkeit schliessen noch befreit ihn dies von seiner Mitwir- kungspflicht bei der Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse (vgl. ZR 110/2011 Nr. 103, S. 301). Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu verneinen. Das Gericht hat allenfalls unbeholfene Rechtssu- chende auch auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt. Eine anwaltlich vertretene Partei kann jedoch nicht als unbeholfen be-

- 17 - zeichnet werden (BGer vom 20. Juni 2013, 4A_114/2013, E. 4.3.2; Obergericht Zürich, Urteil vom 23. Mai 2016, RB150036, E. 3.2). 3.5.3. Vorliegend ist der anwaltlich vertretene Kläger 4 seiner Mitwirkungspflicht bei der Feststellung der eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht nachgekommen. Die finanzielle Situation des Klägers 4 wird weder dargelegt noch belegt. Der Umstand allein, dass er in G._____ lebt, begründet die Mittello- sigkeit nicht rechtsgenüglich. Aufgrund der anwaltlichen Vertretung bedarf es kei- nes Hinweises zu den benötigten Angaben und Unterlagen. Das Gesuch des Klägers 4 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demgemäss abzuweisen. 3.5.4. Wie oben dargelegt, kann die unentgeltliche Rechtspflege ohnehin nur ge- währt werden, wenn das Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist. Dies ist hier aber der Fall, wie dargelegt. Entsprechend wäre auch deshalb das Gesuch des Klä- gers 4 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. 3.6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.6.1. Ausgangsgemäss werden die Klägerinnen 1-3 und der Kläger 4 kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.6.2. Das Rechtsbegehren gemäss Ziff. 1 ist mit den Klägerinnen 1-3 (wohl) als nicht vermögensrechtlich zu qualifizieren. In Anwendung von § 5 Abs. 1 GebV OG (Gebührenrahmen von CHF 300.– bis CHF 13'000.–) sowie § 10 Abs. 1 GebV OG (Verfahrenserledigung ohne Anspruchsprüfung) ist die Gerichtsgebühr in diesbe- züglicher Hinsicht auf CHF 6'000.– festzusetzen. Damit wird der vorliegenden Verfahrenserledigung durch Nichteintreten und der Schwierigkeit des Falles ge- bührend Rechnung getragen. Die Gerichtsgebühr für die Leistungsklage des Klä- gers 4 ist, ausgehend von einer streitwertabhängigen (Streitwert: CHF 34'037.–) Grundgebühr von rund CHF 4'300.–, in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG auf CHF 1'000.– festzusetzen. Gesamthaft fallen so Gerichtskosten in der Höhe von CHF 7'000.– an, welche im vorskizzierten Um-

- 18 - fang, unter solidarischer Haftung von den Klägerinnen 1-3 und dem Kläger 4, auf- zuerlegen sind. 3.6.3. Mangels entstandener Umtriebe (die Klageschrift wurde dem Beklagten noch nicht zugestellt) ist dem Beklagten keine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Das Handelsgericht beschliesst:

1. Das Gesuch des Klägers 4 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. und beschliesst sodann:

1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 7'000.–.

3. Die Kosten werden den Klägerinnen 1-3 im Umfang von je CHF 2'000.–, entsprechend einem Gesamtbetrag von CHF 6'000.–, und dem Kläger 4 im Umfang von CHF 1'000.–, je unter solidarischer Haftung, auferlegt.

4. Dem Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von act. 1; act. 2 A-D; act. 3/1-129.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 19 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 3. Januar 2017 Handelsgericht des Kantons Zürich Gerichtsschreiber: Christian Stalder