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HG160185

Forderung

Zh Handelsgericht · 2018-01-03 · Deutsch ZH
Sachverhalt

2.1. Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass die Parteien nach durchgeführten Vertragsverhandlun- gen am 7. Dezember 2012 einen Kaufvertrag über einen Teil der Aktiven des Ge- schäftsbetriebs des Beklagten abgeschlossen haben. Dafür wurde ein Kaufpreis von CHF 280'000.– vereinbart (act. 1 Ziff. II.1.2; act. 10 Ziff. 11). Am 8. Februar 2013 schlossen die Parteien eine Zusatzvereinbarung ab, welche die "erfolgreiche Übernahme des Geschäftsbetriebes der L._____B._____ Garage" sicherstellen sollte (act. 3/7 Präambel). Darin wurde im Wesentlichen ei- ne Ratenzahlung des restlichen Kaufpreises, der Betriebsübergang am 1. März 2015, rückwirkend per 1. März 2013 sowie die Mitarbeit der Inhaber der Klägerin im Betrieb des Beklagten ab dem 1. März 2013 vereinbart (act. 1 Ziff. II.1.4; act. 10 Ziff. 13). 2.2. Wesentliche Parteivorbringen 2.2.1. Klägerin In der Klageschrift macht die Klägerin in erster Linie geltend, sie sei beim Abschluss des Kaufvertrages getäuscht worden. Dies sei dadurch geschehen,

- 10 - dass ein Verkaufspreis in der Höhe des sechs- bis zehnfachen Werts der Garage genannt worden sei. Insbesondere sei von einer Täuschung auszugehen, weil der Beklagte den Preis damit gerechtfertigt habe, dass der L._____-Servicevertrag, der Mietvertrag, die Kunden, der Name, die Website etc. mit übertragen würden. Die Übertragung der Verträge sei jedoch nicht möglich gewesen, was der Beklag- te bereits bei Vertragsschluss gewusst habe. Auch habe er gewusst, dass die Kunden nicht übertragen werden könnten und beim Wegfall des L._____- Vertrages die Weiterführung des Namens und der Website ebenfalls nicht möglich sei. Eventualiter liege im tieferen Wert, aufgrund der Unmöglichkeit der Übertra- gung der genannten Aktiven und Rechtsverhältnisse, ein wesentlicher Irrtum (act. 1 Ziff. II.2.1). Denselben Willensmängeln sei die Klägerin auch beim Abschluss der Zu- satzvereinbarung unterlegen. Sie hätte ausserdem ganz grundsätzlich nicht ver- standen, was es bedeute, dass Nutzen und Gefahr per 1. März 2013 auf die Klä- gerin übergehen sollen, während das Eigentum spätestens am 1. März 2015, rückwirkend auf den 1. März 2013, übergehen solle (act. 1 Ziff. II.3.2). Im Rahmen der Replik stellt sich die Klägerin auf den Standpunkt, die Täu- schung bzw. der Irrtum würde in erster Linie darin liegen, dass es sich bei der Ga- rage um einen zu liquidierenden Betrieb handle. Ihre Annahme, dass der Unter- nehmenswert im Bereich des Kaufpreises liege, sei auf methodische Fehler in der von G._____ vorgenommenen Unternehmensbewertung zurückzuführen (act. 22 Ziff. II.1 und 2). Die in der Klageschrift geltend gemachten Irrtümer bringt die Klä- gerin weiterhin als Eventualbegründung vor (act. 22 Ziff. II.6.1). Aufgrund der Anfechtung wegen Irrtums würden die abgeschlossenen Ver- träge dahinfallen. Entsprechend seien die bereits erfolgten Leistungen zurück zu erstatten. Daraus ergebe sich ein Rückforderungsanspruch der Klägerin von CHF 180'000.– nebst Zinsen, was dem Betrag entspreche, welche sie dem Be- klagten bisher als Kaufpreiszahlung überwiesen habe (act. 1 Ziff. II.4; act. 22 Ziff. II.10).

- 11 - Weiter macht die Klägerin geltend, sie habe dem Beklagten zur Aufrechter- haltung des Betriebs ein Darlehen im Umfang von CHF 120'000.– gewährt. Nach- dem verschiedene Rückzahlungen und weitere Darlehenszahlungen erfolgt seien, betrage der Saldo heute CHF 92'356.15, wobei dieser Betrag zu verzinsen sei (act. 1 Ziff. II.5 und act. 22 Ziff. II.11). 2.2.2. Beklagter Der Beklagte stellt sich in der Klageantwort im Wesentlichen auf den Stand- punkt, dass keine Täuschung vorgelegen habe. Dass der Wert des Betriebs ledig- lich zwischen CHF 50'000.– und CHF 90'000.– liege, sei falsch. Die Klägerin habe bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses um die Schwierigkeiten mit der Übertragung der Verträge gewusst. Sie habe sich entsprechend in diesem Punkt auch nicht irren können. Des Weiteren treffe es auch nicht zu, dass der Abschluss von Mietvertrag und Servicepartnervertrag nicht mehr möglich sei (act. 10 Ziff. 14 ff.). In der Duplik hält der Beklagte fest, dass die neu vorgenommene Bewertung der Klägerin nicht zutreffe. Die Berechnung des Unternehmenswerts durch die I._____ AG sei methodisch korrekt vorgenommen worden (act. 26 Ziff. 4.2). Aus- serdem handle es sich weiterhin um einen laufenden Betrieb, welcher nicht liqui- diert werden müsse. Sein Unternehmen habe von 2006 bis 2011 einen jährlichen Gewinn von CHF 97'568.– abgeworfen, was sich auch aus der Entwicklung des Eigenkapitals ergebe (act. 26 Ziff. 4.4 ff.). Der Beklagte bestreitet weiter das Bestehen eines Darlehens. Der von der Klägerin überwiesene Betrag sei ein Betriebsbeitrag gewesen, wobei keine Rück- zahlung geschuldet sei (act. 10 Ziff. 43 und act. 26 Ziff. 4.54). Entsprechend beantragt der Beklagte die vollumfängliche Abweisung der vorliegenden Klage (act. 10 S. 2).

- 12 -

3. Vertragsverhältnis 3.1. Der Vertrag vom 7. Dezember 2012 Gestützt auf das durch die I._____ AG erstellte Firmenprofil des Garagenbe- triebs des Beklagten (act. 3/3) reichte die Klägerin, vertreten durch G._____, am

26. Oktober 2012 ein verbindliches Kaufangebot für den Betrieb ein (act. 3/4). Nach der Durchführung von Verkaufsgesprächen, schlossen die Parteien am

7. Dezember 2012 einen als "Kaufvertrag" bezeichneten Vertrag ab (act. 3/5). Der Vertrag regelt die Übernahme von ausgewählten Aktiven des Garagenbetriebs des Beklagten durch die Klägerin (act. 3/5 S. 3). "II. Vertragsgegenstand

1. Der Käufer verpflichtet sich, vom Verkäufer folgende Aktiven der Garage B._____ käuflich zu erwerben bzw. folgende Rechtsver- hältnisse zu übernehmen:

a) das gesamte Waren- und Ersatzteillager;

b) sämtliche mobile Sachanlagen des Geschäftsvermögens;

c) sämtliche Kundenbeziehungen und Kundendaten;

d) sämtliche Lieferantenbeziehungen und Lieferantendaten;

e) die bestehenden Mietverträge gemäss Anhang 2;

f) die bestehenden Arbeitsverträge gemäss Anhang 3 entspre- chend Art. 333 OR;

g) den bestehenden Zusammenarbeitsvertrag gemäss An- hang 4;

h) den gesamten Bestand an Leasingverträgen per Vollzugsda- tum;

i) die Internetseite sowie die Domain www.L._____- B._____.ch;

j) das Recht, den Namen "L._____-B._____" weiterhin zu ver- wenden;

k) Goodwill. Nicht zum Vertragsgegenstand gehören insbesondere: I) sämtliche weitere Vermögensgegenstände der Garage B._____ (liquide Mittel, Forderungen, Occasionsfahrzeuge );

m) sämtliche Passiven der Garage B._____ (inklusive Kredito- ren mit Leistungsbezug vor Vollzugsdatum)

- 13 -

n) die nicht zu übernehmenden Aktiven (Schweinwerfer, Spot- lights, Flachbildschirm Showroom) gemäss Anhang 5.

2. Der Verkäufer verpflichtet sich im Gegenzug, dem Käufer das Ei- gentum an den in Ziffer 1 erwähnten Aktiven zu verschaffen bzw. die in Ziffer 1 erwähnten Rechtsverhältnisse auf den Käufer zu übertragen. III. Zeitlicher Ablauf

3. Die Parteien einigen sich auf folgende Daten:

a) Unterzeichnung dieses Kaufvertrages am 7. Dezember 2012;

b) Übertragung des Eigentums am Vertragsgegenstand bzw. Abtretung der im Vertragsgegenstanderwähnten Rechtsver- hältnisse nach vollständiger Bezahlung am 1. März 2013 (nachfolgend als "Vollzugsdatum" bezeichnet);

c) Übergang von Nutzen und Gefahr am Vertragsgegenstand per Vollzugsdatum. […] IV. Kaufpreis

4. Der Kaufpreis für den oben definierten Vertragsgegenstand be- trägt inklusiv Goodwill CHF 280'000. V. Kaufpreiszahlung

5. (…) VI. Vollzug Am Vollzugsdatum nehmen die Parteien nachfolgend aufgeführte Handlungen Zug um Zug vor:

6. Der Verkäufer überträgt dem Käufer den Besitz an den in Ziffer 1 erwähnten Aktiven bzw. tritt die in Ziffer 1 erwähnten rechtlichen Verhältnisse an den Käufer ab.

7. Der Käufer leistet die Zahlung gemäss Ziffer 5b dieses Kaufver- trages. VII. Gewährleistungen und Zusicherungen des Verkäufers

8. Der Verkäufer sichert für den Zeitraum zwischen Unterzeichnung und Vollzug dieses Vertrages zu, dass […]

c) die Übernahme der Aktiven und Rechtsverhältnisse gemäss Ziffer 1 dieses Vertrages keiner Bewilligung durch Behörden oder andere Dritte bedarf; […]

- 14 - XII. Schlussbestimmungen

20. Die Parteien verpflichten sich, den Inhalt dieses Vertrages geheim zu halten. Davon ausgenommen sind rechtlich vorgeschriebene Offenlegungen.

21. D._____ und E._____ haften privat, solidarisch und unbegrenzt mit dem Käufer für die in Ziffer 5a, 5b und 5c eingegangene Ver- pflichtungen.

22. Der vorliegende Vertrag gibt die gesamte Vereinbarung der Par- teien in Bezug auf den Gegenstand dieses Vertrages wieder und ersetzt alle diesbezüglichen früheren schriftlichen oder mündli- chen Abreden. Der vorliegende Vertrag einschliesslich dieser Be- stimmung kann nur durch schriftliche Vereinbarung abgeändert werden.

23. Die Ungültigkeit oder Undurchsetzbarkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Gültigkeit der übri- gen Bestimmungen des Vertrages nicht. Ungültige oder undurch- setzbare Bestimmungen werden durch eine Neuregelung ersetzt, die wirtschaftlich und rechtlich der ungültigen oder undurchsetz- baren Bestimmung so nahe als möglich kommt. Im Fall einer Ver- tragslücke gilt Entsprechendes." Ausserdem haben die Parteien unter Ziff. XIII. 28. ein Rücktrittsrecht zu Guns- ten der Klägerin vereinbart: "28. Dem Käufer wird ein befristetes Rücktrittsrecht ab Unterzeich- nung dieses Vertrages zugestanden. Dieses kann nur unter der Bedingung ausgeübt werden, dass kein Mietvertrag zu im We- sentlichen gleichen Bedingungen wie bisher zwischen dem Käu- fer und dem jetzigen Vermieter (vgl. Anhang 2) dieses Kaufver- trages abgeschlossen werden kann und/oder kein Zusammenar- beitsvertrag zu im Wesentlichen gleichen Bedingungen wie bisher zwischen dem Käufer und der M._____ L._____ Zürich (vgl. An- hang 3) abgeschlossen werde kann. Sollte der Käufer von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, fällt dieser Kaufvertrag rück- wirkend dahin und die Zahlung gemäss Ziffer 5a wird umgehend an den Käufer zurückerstattet. Dieses Rücktrittsrecht erlischt mit Abschluss eines rechtsgültigen Mietvertrages mit dem jetzigen Vermieter und dem Abschluss eines rechtsgültigen Zusammenar- beitsvertrages mit der M.____ L._____ Zürich, spätestens aber am 20. Dezember 2012 um 12h00." 3.2. Rechtliche Qualifikation des Vertrag vom 7. Dezember 2012 Mit dem Vertrag vom 7. Dezember 2012 sollten ausgewählte Aktiven des Garagenbetriebs des Beklagten auf die Klägerin übertragen werden (act. 3/5

- 15 - S. 3). Nachdem nur Teile seines Geschäftsbetriebs und insbesondere keine Pas- siven übernommen wurden, liegt keine Vermögensübertragung im Sinne des Fu- sionsgesetzes (FusG) vor, was die Parteien auch ausdrücklich in ihrem Vertrag festhielten (act. 3/5 Ziff. XII.25). Bei diesem Vertrag handelt es sich deshalb um einen Kaufvertrag im Sinne von Art. 184 ff. OR. Der Beklagte verpflichtete sich, Teile seines Geschäftsbetriebs gegen die Bezahlung eines Kaufpreises an die Klägerin zu übertragen. Diese Art der Übertragung von Aktiven ist auch nach dem Inkrafttreten des FusG weiterhin zulässig (RALPH MALACRIDA in: WAT- TER/VOGT/TSCHÄNI/DAENIKER, Basler Kommentar, Fusionsgesetz, 2. Aufl., Basel 2015, N 13 zu Art. 69 FusG; RUDOLF TSCHÄNI in HONSELL/VOGT/WIEGAND, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl. Basel 2015, N 6 zu Art. 181 OR). 3.3. Gespräche und Verhandlungen nach Abschluss der Vereinbarung Wie vertraglich vereinbart leistete die Klägerin bereits per 12. Dezember 2012 eine Anzahlung an den Kaufpreis von CHF 150'000.–. Obwohl die Parteien in ihrem Vertrag vom 7. Dezember 2012 den Vollzug des Vertrages per 1. März 2013 vereinbart haben, unterliessen es die Parteien in der Folge, den Vertrag zu vollziehen, obwohl die Klägerin das in Ziff. XIII.28. erwähnte Rücktrittsrecht nicht ausgeübt hatte. Kurz nach der am 20. Dezember 2012 abgelaufenen Rücktritts- frist wandte sich der Beklagte mit folgender Email vom 22. Dezember 2012 13:31 Uhr an die Inhaber der Klägerin (act. 12/6): "Hallo Herr D.E._____, Wie mir gestern Abend Herr N._____ Import L._____ telefonisch mitgeteilt hat, ist die Direktion L._____ (Herr O._____) noch am Abklären, in welcher Form ein Vertriebspartner-Vertrag mit Ihnen möglich ist. Einen L._____- Service-Partnervertrag muss der L._____-Importeur mit Ihnen genehmigen, wenn Sie die nötigen Voraussetzung, die im Vertrag verlangt werden, erfül- len ! Ich denke nicht, dass wir dieses Jahr von der L._____-Direktion noch eine konkrete Stellungnahme erwarten können. Ich schlage Ihnen deshalb vor, dass wir uns (E._____ und D._____ und B._____) am 27.oder 28.12.12 nochmals in der Garage B._____ treffen, um die Sachlage zu besprechen. Bitte geben Sie mir baldmöglichst ein Feedback, ob für das auch O.K. wäre !

- 16 - Kontakt auch möglich über B._____...@bluewin.ch oder 079 .... Vielen Dank und bis bald ! Herzliche Grüsse B._____ L._____-B._____" Nachdem der Beklagte unmittelbar nach Ablauf der Rücktrittsfrist mit L._____ / M._____ Kontakt aufgenommen hatte, zeichnete sich somit ab, dass es bei der Übertragung der Verträge Probleme geben könnte, weshalb der Beklagte um ein Treffen mit den Inhabern der Klägerin ersuchte. Dieses Treffen fand schliesslich am 27. Dezember 2012 statt. Hauptthema waren die Verträge mit L._____. Im Gesprächsprotokoll wurde Folgendes festge- halten (act. 12/7 S. 2 f.): "Gesprächsprotokoll: Begrüssung Herr G._____ begrüsst die Anwesenden und bespricht die Traktanden. Verträge L._____ L._____ Verträge: es gibt verschiedene Möglichkeiten. Herr B._____ hatte Telefon mit M._____. Sie wussten, dass Herr B._____ sich pen- sionieren lassen möchte. Fazit, im Moment wo Herr B._____ die Firma verkauft könnte es sein, dass umgehend die Verträge gekündet werden könnten. Es gibt drei Varianten von Verträgen:

- Händlervertrag

- Vertriebspartnervertrag (heute vorhanden, neu nicht mehr mög- lich, also versuchen weiterzuführen für 2 bis 3 Jahre)

- Service Partner (offizieller L._____ Partner, keine offizielle Ver- kaufsstelle) Service Partner kann alle Arbeiten und Garantiearbeiten ausführen. Fahrzeuge in Konsignation sollte trotzdem möglich sein. Besprochen wurde mit dem Händler und Herr B._____, dass die bestehenden Ver- träge noch für 2 - 3 Jahre so wie bis anhin übernommen werden soll- ten.

- 17 - L._____ muss uns gemäss WEKO ein Lizenz als Service Partner ge- währen, sobald die erforderlichen Vorgaben von Seiten A._____ Auto- mobile erfüllt werden können:

- Werkstatt muss den Normen entsprechen

- Ausbildungsstandard Abklärung ob ggf. noch Kurse (TB) besucht werden müssen bis mitte Januar 2013. Frage: möchte man alles fiktiv alles so weiterlaufen lassen falls die Ver- tragspartner die Verträge künden würden. Nach Aussen würden wir sagen: Herr B._____ ist offiziell noch im Geschäft für 2 bis 3 Jahre. Info an die Partner: Geregelte Nachfolgeregelung mit Begleitung durch Herr B._____ und Herr G._____ Termin: Besprechung mit M._____ in P._____ im Januar 2013." Es wurde also festgehalten, dass die L._____-Verträge in dem Moment von der M._____ gekündigt werden könnten, in dem der Beklagte die Firma verkauft. Sodann wurde die Frage gestellt, ob man alles fiktiv so weiterlaufen lassen wolle, falls die Verträge gekündigt würden. Am 25. Januar 2013 sollte eine weitere Be- sprechung stattfinden. Schliesslich wurde von den Beteiligten am 8. Februar 2013 eine Zusatzvereinbarung unterzeichnet, wobei die Klägerin weiterhin durch G._____ beraten wurde (act. 3/7 Ziff. 3; act. 1 Ziff. II.1.4 S. 8). 3.4. Zusatzvereinbarung vom 8. Februar 2013 Nach der Darstellung der Klägerin waren die Probleme bei der Übertragung der Verträge der Grund für den Abschluss einer Zusatzvereinbarung. Man sei da- von ausgegangen, den Verkauf des Betriebes so gegenüber der M._____ verber- gen zu können (act. 1 Ziff. II.1.4). Demgegenüber bringt der Beklagte finanzielle Probleme seitens der Klägerin vor (act. 10 Ziff. 2.13 S. 12). Allerdings anerkennt er auch, dass Probleme betreffend Übernahme der Markenvertretung mitunter ein Anlass dafür gewesen sei, eine Zusatzvereinbarung abzuschliessen (act. 10 Ziff. 2.13 S. 12). 3.4.1. Inhalt der Zusatzvereinbarung Der wesentliche Inhalt der Vereinbarung war, dass der Betrieb für eine ge- wisse Zeit als Einzelunternehmung des Beklagten weitergeführt wird (act. 3/7

- 18 - Ziff. 3), der restliche Kaufpreis von CHF 130'000.– in Raten à CHF 5'000.– be- zahlt werden sollte (act. 3/7 Ziff. 2) und die Inhaber der Kläger bereits im Betrieb mitarbeiten und mitentscheiden konnten (act. 3/7 Ziff. 3). Ferner finden sich darin Bestimmungen über den Weiterbetrieb der Garage und den Zeitpunkt des Eigen- tumsübergangs. In der Präambel des Vertrages wird Folgendes festgehalten (act. 3/7 S. 1): "Präambel Diese Vereinbarung regelt ergänzend einzelne Punkte/ Elemente des oben genannten Kaufvertrages vom 7. Dezember 2012 mit dem Ziel, die erfolgreiche Übernahme des Geschäftsbetriebes der L._____B._____ Garage gemäss den im Kaufvertrag definierten Ver- tragsgegenständen sicherzustellen, und/oder aber eine neue oder ab- geänderte Form der bestehenden L._____B._____ Garage auszuarbei- ten bzw. umzusetzen. Es wird von beiden Parteien angestrebt, dass B._____ noch mindestens für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Voll- zugsdatum der Firma als Mitarbeiter bestehen bleibt." In Ziffer 2.b) der Vereinbarung wird sodann festgehalten (act. 3/7 Ziff. 2.b): "b) Gemäss Präambel möchten beide Parteien, dass B._____ für min- destens einen Zeitraum von 2 Jahren, zu einem Arbeitspensum von 100%, ab Vollzugsdatum, der Firma, für den Know-How Transfer und zur Sicherung des L._____ Vertriebspartnervertrages bestehen bleibt." 3.4.2. Gründe für den Abschluss der Zusatzvereinbarung Aufgrund der Vorgeschichte (Emailverkehr vom 22. Dezember 2012 und Sit- zung vom 27. Dezember 2012) ergibt sich, dass sicherlich auch die Probleme bei der Übertragung der Verträge, insbesondere die in Ziffer 2b) ausdrücklich ge- nannte Sicherung des L._____ Vertriebspartnervertrages Grund für den Ab- schluss der Zusatzvereinbarung bildeten. Die Idee, dass "man alles fiktiv alles [sic.] so weiterlaufen lassen" möchte, war jedenfalls bereits am Treffen vom

27. Dezember 2012 geäussert und im Protokoll festgehalten worden. Finanzielle Probleme seitens der Klägerin wurden hingegen jedenfalls an dieser Bespre- chung nicht thematisiert. Auch der Beklagte konkretisiert in keiner Weise, inwie- fern finanzielle Probleme der Klägerin bestanden haben sollen und wann und auf welche Weise diese besprochen wurden. Er beruft sich auf seine eigene Parteibe-

- 19 - fragung als Beweismittel (act. 10 Ziff. 2.13 S. 12). Über nicht substantiierte Be- hauptungen können jedoch keine Beweismittel abgenommen werden. Es ist somit davon auszugehen, dass primär Probleme bei der Übertragung der Verträge mit der L._____/M._____ zum Abschluss der Zusatzvereinbarung führten. 3.4.3. Rechtliche Qualifikation der Zusatzvereinbarung Die Bestimmungen über den Weiterbetrieb der Garage weisen Elemente der einfachen Gesellschaft auf (act. 3/7 Ziff. 3). Andererseits enthält die Zusatzver- einbarung auch Elemente, welche die Abwicklung des Kaufvertrages regeln (Zah- lungsfristen, Zeitpunkt des Eigentumsübergangs; act. 3/7 Ziff. 1 und 2). Auf die einzelnen Vereinbarungen ist - soweit erforderlich - in den folgenden Erwägungen einzugehen.

4. Anfechtung wegen Willensmängeln 4.1. Willensmängel beim Abschluss des Kaufvertrages 4.1.1. Parteistandpunkte 4.1.1.1. Klägerin Die Klägerin macht in der Replik in erster Linie geltend, sie habe sich beim Abschluss des Kaufvertrages in einem Irrtum befunden, weil das hoch defizitäre Einzelunternehmen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bei einer korrekten wirtschaftlichen Betrachtungsweise bereits seit vielen Jahren zu liquidieren gewe- sen wäre. Der Beklagte habe in den Vorjahren, mit einer Ausnahme, stark negativ abgeschlossen und hätte als Arbeitnehmer weit mehr verdienen können. Dies er- gebe sich aus den durch den Beklagten erstellten Erfolgsrechnungen. Vom darin verzeichneten Gewinn sei der Marktlohn des Beklagten in Abzug zu bringen, wo- bei dieser rund CHF 90'000.– pro Jahr betrage. Daraus würden sich jährliche ho- he Verluste ergeben. Entsprechend läge der Unternehmenswert beim Liquidati- onswert. Der Berater der Klägerin, G._____, sei bei der Unternehmensbewertung

- 20 - vom nicht bereinigten Ertragswert ausgegangen. Die komplexen Berechnungen, welche die Inhaber der Klägerin nie verstanden hätten, würden auf einem metho- dischen Denkfehler beruhen, da es gerade keinen positiven EBIT gegeben habe (act. 22 Ziff. II.1.1). Einen zweiten methodischen Fehler habe G._____ begangen, indem er den berechneten Substanz- und Ertragswert addiert, die Summe aber nicht gemäss der Praktikermethode halbiert habe (act. 22 Ziff. II.1.2). Die Klägerin habe sich aufgrund der Bewertung durch G._____ ein Bild über das Unternehmen gemacht, welches dem eigentlichen Wert nicht entsprochen habe. Sie sei davon ausgegangen, dass der Unternehmenswert in der Grössen- ordnung des Kaufpreises gelegen habe. Dabei handle es sich um ein wesentli- ches Sachverhaltselement. Der Irrtum sei sowohl in subjektiver wie auch in objek- tiver Hinsicht als wesentlich zu betrachten. Die Klägerin wäre nicht bereit gewe- sen, einen zu liquidierenden Betrieb für einen Betrag von CHF 280'000.– zu über- nehmen. Ausserdem sei der Unternehmenswert bei einem Unternehmenskauf ei- ne wichtige Grundlage zur Ermittlung des Kaufpreises, wobei bereits die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und der Berechnung von G._____, der einen Wert von CHF 224'225.– errechnet habe, als bedeutsam anzusehen sei. Der Irr- tum beziehe sich aber grundsätzlicher auf den wirtschaftlichen Zustand des Un- ternehmens. Die Klägerin habe einen laufenden Garagenbetrieb erwerben wollen und keinen Liquidationsfall. Eine Haftung wegen fahrlässigen Irrtums komme so- dann nicht in Frage, zumal sich der Beklagte im selben Irrtum über den Wert sei- ner Unternehmung befunden habe (act. 22 Ziff. II.3). Die Klägerin macht sodann geltend, dass sie beim Abschluss des Kaufver- trages einem weiteren Willensmangel unterlegen sei. Der Wert der Unternehmung bzw. die Möglichkeit der Weiterführung sei zu einem wesentlichen Grad von der Weiterführung des Mietvertrages über die Räumlichkeiten des Garagenbetriebs und des Servicepartner- und Vertriebsvertrages mit der L._____/M._____ abhän- gig gewesen. Entsprechend habe sie sich vom Beklagten die Übertragung dieser Verträge im Kaufvertrag zusichern lassen. Erst nach Vertragsschluss habe sie bemerkt, dass eine Übertragung gar nicht möglich sei. Zuvor habe sie auf G._____ und die Zusicherung des Beklagten vertraut (act. 22 Ziff. II.6).

- 21 - Schliesslich bringt die Klägerin vor, der Beklagte habe sie getäuscht, indem er einen absurd hohen Preis genannt und so die Willensbildung der Klägerin be- einträchtigt habe. Es sei spätestens dann zu einer Täuschung gekommen, als der Beklagte den Preis damit gerechtfertigt habe, dass die Verträge etc. übertragen würden, zumal der Beklagte gewusst habe, dass er den Servicepartnervertrag nicht übertragen könne und es sich nicht um seine Kunden sondern primär um Kunden der M._____ handle. Dabei habe der Beklagte die geschäftliche Unerfah- renheit der Inhaber der Klägerin aktiv ausgenutzt (act. 1 Ziff. II.2.1). 4.1.1.2. Beklagter Der Beklagte bestreitet die Darstellung der Klägerin. Bei der Unternehmens- bewertung gebe es eine Vielfalt von Methoden und es sei nicht zutreffend, dass der zukünftige Gewinn des Unternehmens im Vordergrund stehe. Werde dieser ins Zentrum gestellt, so müssten diejenigen Leistungen berücksichtigt werden, die das Unternehmen für den Eigentümer erbringe, was die klägerische Seite unter- lasse. Der Gewinn entspreche dem EBITDA, wie er von der I._____ AG ermittelt worden sei. Ein Abzug für den nicht bezogenen Lohn sei nicht erforderlich, zumal es im Ermessen des Inhabers stehe, in welchem Umfang und zu welchen Kondi- tionen er in seinem Betrieb mitarbeite (act. 26 Ziff. 4.3 ff.). Aus den bereinigten Er- trägen ergebe sich, dass in den Jahren 2006 bis 2011 ein jährlicher Gewinn von CHF 97'568.– erzielt worden sei, was auch anhand der Entwicklung des Eigenka- pitals nachvollzogen werden könne. Dass der Beklagte nicht in der Lage gewesen sein soll, einen Marktlohn zu erwirtschaften, sei ebenso falsch wie die Behaup- tung, dass die Unternehmung schon seit vielen Jahren hätte liquidiert werden müssen. Im Firmenprofil seien ausserdem Chancen und Möglichkeiten explizit erwähnt worden. Der Unternehmenswert habe bei Vertragsabschluss zwischen CHF 321'223.– und CHF 571'581.– gelegen, womit der Kaufpreis von CHF 280'000.– ausgesprochen klägerfreundlich gewesen sei (act. 26 Ziff. 4.6). Dem Berater G._____ und der Klägerin hätten sämtliche Unterlagen zur Verfü- gung gestanden und die Inhaber der Klägerin seien persönlich über sämtliche Vertragsverhältnisse vollumfänglich informiert gewesen, hätten alle Auskünfte er-

- 22 - halten und das Vertragsobjekt eingehend prüfen können. Das dessen Wert dem Liquidationswert entspreche, werde bestritten (act. 26 Ziff. 4.7). Sodann hält der Beklagte fest, dass sich die Klägerin lediglich auf die Be- rechnung ihres Beraters beziehe, während diejenige der I._____ AG nicht be- mängelt werde. Es gehe bei der Unternehmensbewertung nicht darum, einen exakten Wert zu bestimmen, dies sei gar nicht möglich. Die Klägerin und deren Inhaber hätten genau gewusst, worauf sie sich einlassen würden. Eine metho- disch zwingend notwendige Division, gebe es nicht und es sei auch nicht zutref- fend, dass G._____ das Doppelte des Unternehmenswerts berechnet habe (act. 26 Ziff. 4.9 f.). Der Unternehmenswert habe bei Vertragsabschluss nicht dem Liquidationswert entsprochen. Die Berechnung des Beraters der Klägerin sei mehr als abwegig. Dieser habe das Inventar zu Liquidationspreisen anstatt zu Fortführungspreisen bewertet, was im Rahmen einer Übernahme nicht zulässig sei. Trotzdem habe er einen Unternehmenswert von CHF 321'223.– errechnet. Dies übersteige den letztlich vereinbarten Kaufpreis deutlich. Eine weitere Unter- nehmensbewertung sei obsolet, zumal sich die Parteien auf einen Kaufpreis geei- nigt hätten, der nicht unvernünftig erscheine (act. 26 Ziff. 4.11 S. 15). Der Beklagte hält weiter fest, dass die Klägerin bei Vertragsschluss keinem Irrtum unterlegen sei. Es treffe nicht zu, dass sich die Klägerin bei der Vorstellung über den Unternehmenswert lediglich auf die Bewertung ihres Beraters gestützt habe. Vielmehr hätten die Inhaber die Unternehmung genauestens geprüft und Fragen beantwortet erhalten. Sie hätten den Kaufvertrag erst nach dieser Prüfung unterzeichnet und sämtliche Beteiligten hätten keine Zweifel daran gehabt, dass der Unternehmenswert in etwa dem Kaufpreis entspreche (act. 26 Ziff. 4.13). Es sei unbestritten, dass die Bewertung des Unternehmens die Basis für die Be- stimmung des Kaufpreises darstelle. Sie sei jedoch nicht das entscheidende und einzige Element. Ein Irrtum über den Unternehmenswert sei entsprechend nicht vergleichbar mit dem Irrtum über den Kaufpreis. Ersterer sei denn auch nicht not- wendiger Inhalt des Kaufvertrages (act. 26 Ziff. 4.15). Die Klägerin versuche den Kaufpreis zu drücken, was offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei (act. 26 Ziff. 4.16 ff.). Entgegen der klägerischen Behauptung habe kein Irrtum vorgele-

- 23 - gen. Der Unternehmenswert sei auch nicht so tief, wie von der Klägerin darge- stellt (act. 26 Ziff. 4.19). Der Beklagte bestreitet sodann, dass er die Klägerin beim Vertragsab- schluss getäuscht habe. Er habe der Klägerin ein funktionierendes und rentables Unternehmen zum Kauf angeboten. Der Beklagte habe den von seiner Beraterin berechneten Unternehmenswert übernommen. Er habe das Firmenprofil von der I._____ AG erhalten, worin die Berechnung des Werts und des Kaufpreises nach- vollziehbar aufgezeichnet sei. Wenn der Kaufpreis von CHF 500'000.– "derart jenseits" gewesen wäre, so hätte ihn die als seriös bekannte I._____ AG gar nicht erst genannt und die beratene Klägerin hätte ihre Finger von diesem Angebot ge- lassen (act. 26 Ziff. 4.25 f.). Der Beklagte hält fest, dass es sich beim massgebenden Vertrag um den Servicepartnervertrag mit der M._____ P._____-Q._____ handle. Dieser könne nicht vom Beklagten allein "übertragen" werden, was die Klägerin, deren Inhaber und deren Berater auch gewusst hätten. Die Klägerin habe sich aber in keiner Weise an einer möglichen Anschlusslösung mit M._____ und L._____ beteiligt. Soweit im Vertrag die Übertragung der Verträge erwähnt sei, schade dies der Gül- tigkeit jedoch nicht, zumal eine salvatorische Klausel im Kaufvertrag enthalten sei. Die Klägerin würde anerkennen, dass sie bereits vor dem Vertragsabschluss von möglichen Schwierigkeiten bei der Übertragung Kenntnis gehabt habe. Sie habe deswegen auch Gespräche mit weiteren Markenvertretern geführt. Der Abschluss eines Servicepartnervertrages sei jedoch jederzeit möglich, sobald die erforderli- chen Qualitätsmerkmale erfüllt seien. Dies sei an der fehlenden fachlichen Kom- petenz der Klägerin gescheitert (act. 26 Ziff. 4.30 ff.). Zudem sei eine Rücktritts- klausel vereinbart worden, für den Fall, dass keine Verträge zu im Wesentlichen gleichen Bedingungen abgeschlossen werden könnten. Die Klägerin habe dieses Rücktrittsrecht nicht genutzt. Falsch sei auch, dass der Beklagte die Klägerin an der Kontaktaufnahme mit der M._____ gehindert haben soll, solche Gespräche hätten stattgefunden. Ebenso wenig habe er der Klägerin in Aussicht gestellt, dass sie Anspruch auf den Abschluss eines Vertriebspartnervertrages hätte. Ei-

- 24 - nen Mietvertrag hätte die Klägerin abschliessen können, was die Vermieterin be- stätige (act. 26 Ziff. 4.33 ff.). 4.1.2. Rechtliches Die Klägerin stützt ihre Ansprüche auf das Vorliegen von Willensmängeln. Willensmängel umfassen Situationen, in denen der Wille einer Vertragspartei feh- lerhaft gebildet oder geäussert wurde, sodass dem Erklärenden die Möglichkeit zu geben ist, sich von seiner Erklärung zu lösen (INGEBORG SCHWENZER, Schweizeri- sches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 6. Aufl., Bern 2012, N 36.01). Zu unter- scheiden ist dabei zwischen den verschiedenen Arten des Irrtums und der Täu- schung, wobei die Klägerin beide Sachverhalte geltend macht. 4.1.2.1. Irrtum Ein Irrtum ist die Abweichung der eigenen Sachverhaltsvorstellung vom normativ wirksamen Konsens (BRUNO SCHMIDLIN, Berner Kommentar, Obligatio- nenrecht, Mängel des Vertragsabschlusses, Art. 23-31 OR, Bern 2013, N 7 zu Art. 23/24 OR). Dabei muss der Irrende von der Richtigkeit seiner Vorstellung überzeugt sein. Sobald er an deren Richtigkeit zweifelt, irrt er sich nicht (SCHMID- LIN, a.a.O., N 15 zu Art. 23/24 OR). Auch über eine ungewisse Tatsache bzw. ein ungewisses Rechtsverhältnis kann man sich nicht irren (SCHMIDLIN, a.a.O., N 16 zu Art. 23/24 OR). Zu unterscheiden ist zwischen den Erklärungsirrtümern und dem Grundlagenirrtum. Während bei ersteren der innere Wille nicht mit dem Er- klärten übereinstimmt, betrifft letzterer das, was der Irrende als Grundlage des Vertrages betrachtet (SCHMIDLIN, a.a.O., N 92 zu Art. 23/24 OR). Dabei handelt es sich um einen Motivirrtum, der nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR qualifiziert ist (SCHMIDLIN, a.a.O., N 94 zu Art. 23/24 OR; SCHWENZER, a.a.O., N 37.26). Gegenstand eines Grundlagenirrtums kann nur ein bestimmter Sachverhalt sein, das heisst der Sachverhalt muss objektiv klar umgrenzt sein. Hingegen sind ihrer Natur nach unbestimmte Sachverhalte ausgeschlossen. Mit umfasst sind al- lerdings - über den eigentlichen Willen hinaus - die Umstände des Vertragsab- schlusses (SCHMIDLIN, a.a.O., N 96 ff. zu Art. 23/24 OR). Die objektive Wesent-

- 25 - lichkeit eines solchen Irrtums ist dann gegeben, wenn der Irrtum die im allgemei- nen Geschäftsverkehr geltende Grundlage aufhebt und ihm die Einhaltung des Vertrages nach Treu und Glauben nicht zumutbar ist. Dies ist wiederum dann der Fall, wenn jeder vernünftige Verkehrsteilnehmer in der Lage des Irrenden, das Geschäft nicht eingegangen wäre (SCHMIDLIN, a.a.O., N 105 f. zu Art. 23/24 OR; SCHWENZER, a.a.O., N 37.26). In subjektiver Sicht ist erforderlich, dass der mass- gebende Sachverhalt notwendige Grundlage des Vertragsschlusses war. Dabei wird vorausgesetzt, dass bei Nichtvorhandensein des irrigen Sachverhaltes der Vertrag nicht abgeschlossen worden wäre (SCHMIDLIN, a.a.O., N 162 ff. zu Art. 23/24 OR; SCHWENZER, a.a.O., N 37.25). Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich sodann, dass ein Grundlagenirrtum nur geltend gemacht wer- den kann, wenn der Vertragsgegner die Bedeutung des angenommenen Umstan- des für den Irrenden erkennen konnte (SCHMIDLIN, a.a.O., N 180 ff. zu Art. 23/24 OR; SCHWENZER, a.a.O, N 37.27). Ein Grundlagenirrtum kann auch bezüglich eines zukünftigen Sachverhaltes bestehen. Vorausgesetzt wird, dass es sich um einen bestimmten Sachverhalt handelt, und zwar in dem Sinne, dass nicht nur der Sachverhalt an sich, sondern auch dessen Eintreten bestimmt sein muss. Die Parteien müssen sich diesbezüg- lich konkrete Vorstellungen gemacht haben, und davon ausgegangen sein, dass diese eintreten werden (SCHMIDLIN, a.a.O., N 244 ff. zu Art. 23/24 OR). Der Eintritt des künftigen Sachverhaltes muss sodann gewiss sein; blosse Hoffnungen, über- triebene Erwartungen oder Spekulationen reichen hingegen nicht aus (BGE 118 II 300). Nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr bedeutet, dass der Eintritt nur noch eine Frage des Abwartens ist (SCHMIDLIN, a.a.O., N 248 zu Art. 23/24 OR). Der Beweis des Irrtums obliegt dem Irrenden. Dieser hat nachzuweisen, dass "seine irrige Vorstellung für den Vertragsabschluss subjektiv notwendig, ob- jektiv erheblich und hinsichtlich der Bedeutung dem Partner erkennbar war" (SCHMIDLIN, a.a.O., N 211 zu Art. 23/24 OR). Dazu gehören sowohl die Darlegung des Sachverhalts, wie auch diejenige des angenommenen abweichenden Sach- verhalts.

- 26 - 4.1.2.2. Täuschung Demgegenüber wird bei einem Irrtum, der durch eine absichtlich Täuschung hervorgerufen worden ist, keine Wesentlichkeit verlangt, es genügt die kausale Wirkung auf den Willen zum Vertragsabschluss (SCHMIDLIN, a.a.O., N 9 zu Art. 28 OR; SCHWENZER, a.a.O., N 38.01). Die Täuschung muss eine irrige Vorstellung über einen Sachverhalt hervorrufen und kann aus der Vorspiegelung falscher Tat- sachen oder der Unterdrückung wahrer Tatsachen bestehen, wobei ein konklu- dentes Verhalten genügt. Das Verschweigen einer Tatsache kann dabei nur dann als Täuschung im Rechtssinne gelten, wenn seitens des Täuschenden eine Auf- klärungspflicht bestehen würde (SCHMIDLIN, a.a.O., N 12 ff. zu Art. 28 OR; SCHWENZER, a.a.O., N 38.03 ff.). Die Täuschung muss eine bestehende oder in Aussicht gestellte Tatsache betreffen. Darunter sind auch zukünftige Sachverhalte zu subsummieren, soweit sie als vorweggenommenes Faktum dargestellt werden. Jedoch kann grundsätzlich nicht über von Natur aus ungewisse Tatsachen ge- täuscht werden (SCHMIDLIN, a.a.O., N 58 ff. zu Art. 28 OR). Die Täuschung muss absichtlich erfolgen. Dies ist gegeben, wenn der Täuschende die Unrichtigkeit der vorgegebenen Tatsachen kannte und den Willen hatte, beim Vertragspartner ei- nen Irrtum hervorzurufen und ihn so zum Vertragsschluss zu bewegen. Ein Even- tualvorsatz genügt (SCHMIDLIN, a.a.O., N 69 ff. zu Art. 28 OR; SCHWENZER, a.a.O., N 38.07 f.). Schliesslich wird verlangt, dass die Täuschung erfolgreich ist, also dass sie kausal ist für den Vertragsabschluss (SCHMIDLIN, a.a.O., N 74 zu Art. 28 OR; SCHWENZER, a.a.O., N 38.10). Abzugrenzen ist die Täuschung von der An- preisung. Die Anpreisung will den Vertragsgegenstand in ein günstiges Licht rü- cken, aber nicht notwendigerweise einen Irrtum erregen. Dem Angesprochenen bleibt der Vertragsabschluss frei und er kann Vor- und Nachteile selbst überprü- fen. Insbesondere sind Übertreibungen als Anpreisungen anzusehen, wobei die Überprüfung dem Vertragspartner obliegt (SCHMIDLIN, a.a.O., N 81 ff. zu Art. 28 OR). Die Beweislast trägt die getäuschte Partei. Sie hat zu beweisen, dass sie von der Gegenseite absichtlich getäuscht worden ist und insbesondere, dass zwi- schen Täuschung und Vertragsabschluss ein Kausalzusammenhang besteht.

- 27 - Auch hat sie darzulegen, dass überhaupt ein anderer Sachverhalt, als der beim Vertragsabschluss angenommene, vorliegt (SCHMIDLIN, a.a.O., N 162 zu Art. 28 OR). 4.1.3. Würdigung 4.1.3.1. Verwertbarkeit des Gutachtens Der Beklagte beanstandete in seiner Eingabe vom 5. Juli 2017 (act. 71) das erstattete Gutachten als unvollständig und unbrauchbar. Er führte aus, dass der Gutachter offensichtlich nicht in der Lage sei, die gestellten Fragen objektiv zu beantworten. Anstelle der konkreten Buchhaltungsunterlagen habe der Gutachter mit haltlosen pauschalen Annahmen und Behauptungen gearbeitet, was inakzep- tabel sei (act. 71 Ziff. 2). Entgegen den Vorwürfen des Beklagten ergibt sich aus dem Gutachten in keiner Weise, dass der Gutachter nicht in der Lage gewesen sein soll, dieses zu erstatten. Der Beklagte bringt denn auch nur einzelne konkrete Anhaltspunkte vor, die aber nicht erlauben, das Gutachten als Ganzes als unbeachtlich zu bezeich- nen. Ebenso wenig bestehen Anzeichen dafür, dass der Gutachter bewusst An- nahmen zu Lasten des Beklagten getroffen haben soll. Insbesondere ist anzu- merken, dass es dem Gutachter offen steht, gewisse Fragen gestützt auf seine Erfahrungen und entsprechende Annahmen zu beantworten; er hat nicht jede Aussage zu belegen. Es ist ausreichend, wenn er diesbezüglich klarstellt, sich auf allgemeines Wissen zu stützen. Dies ist jedoch bei der Würdigung des Gutach- tens zu berücksichtigen. Die Kritik des Beklagten bezüglich der fehlenden Unterlagen ist ebenfalls verfehlt. So ist nicht ersichtlich, weshalb der Gutachter, dem mit den Prozessak- ten die Erfolgsrechnungen und Bilanzen der Jahre 2006 bis 2013 vorgelegen ha- ben (act. 23/2-9; act. 27/53), zwingend weitere Buchhaltungsunterlagen benötigt hätte. Dies wird auch aus den diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten (act. 71 Ziff. 2) nicht klar. Insbesondere führt der Beklagte selbst aus, dass sich der Unternehmenswert aus der aktuellen Bilanz und Erfolgsrechnung sowie den

- 28 - Absichten des potentiellen Käufers ergibt (act. 71 Ziff. 3). Diese Unterlagen haben dem Gutachter gerade vorgelegen. Dem Beklagten hätte es frei gestanden, die von ihm für relevant gehaltenen Unterlagen bereits früher in den Prozess einzu- bringen. Immerhin waren die nun umstrittenen Punkte (etwa Lohn des Beklagten und Wert der Anlagen) bereits Thema in den erstatteten Rechtsschriften. Zudem erscheint ein Augenschein überflüssig, nachdem seit der beabsichtigten Übertra- gung beinahe fünf Jahre vergangen sind und sich aus dem Internetauftritt der Ga- rage ergibt, dass sowohl das Konzept als auch der Inhaber mittlerweile gewech- selt haben (www.garage-B._____.com). Zuletzt ist festzuhalten, dass der Gutachter entgegen der Darstellung des Beklagten (act. 71 Ziff. 4) die Bewertungsmethoden in genügender Weise darge- stellt hat und sich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und mit Be- gründung für eine Substanzwertmethode, genauer die Nettosubstanzwertmetho- de, entschieden hat (act. 60 Ziff. 3.3, Ziff. 3.4 und Ziff. 3.6; act. 66 Ziff. 1 S. 6). Da- ran ist nichts auszusetzen. Den pauschalen Vorwürfe des Beklagten ist nicht zu folgen. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Gutachten vom 1. Mai 2017 (act. 60) und der ergänzende Bericht vom 6. Juni 2017 (act. 66) insgesamt den Anforderungen an ein gerichtliches Gutachten genügt. Dieses kann folglich im vorliegenden Verfahren verwendet werden. Dabei obliegt es dem Gericht, das Gutachten frei zu würdigen, wobei es auch vom Resultat des Gutachtens abwei- chen kann. Diesfalls stellt sich jedoch stets die Frage, ob zur Klärung weitere Be- weismittel abzunehmen wären (SVEN RÜETSCHI, in: HAUSHEER/WALTER, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 40 ff. zu Art. 183 ZPO). Im Rahmen der Würdigung ist sodann auch auf substantiierte kon- krete Vorbringen der Parteien einzugehen. 4.1.3.2. Irrtum über die Wirtschaftlichkeit der Garage

a. In ihrem Hauptstandpunkt macht die Klägerin geltend, bei der von ihr erwor- benen Garage handle es sich um eine zu liquidierende Unternehmung, während sie bei Vertragsschluss davon ausgegangen sei, dass die Garage laufe und ren-

- 29 - tiere (act. 22 Ziff. II.3.2.4). Über diesen Punkt, der als wesentliche Grundlage des Vertrages anzusehen sei, sei sie getäuscht worden bzw. habe sie sich in einem Irrtum befunden. Wie ausgeführt (vorne E. 4.1.2.1.), hat die Klägerin zu beweisen, dass sie einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt unterlegen ist. Dazu ge- hört konkret auch der Beweis, dass es sich bei der Garage um eine marode Un- ternehmung handeln soll. Die Klägerin begründet ihre Sachdarstellung mit einer Berechnung der be- reinigten Erträge der Unternehmung. Dazu zieht sie von den Erträgen gemäss den Erfolgsrechnungen für die Jahre 2006 bis 2011 jeweils CHF 90'000.– als marktüblichen Lohn für den Beklagten ab. Daraus ergebe sich für den genannten Zeitraum ein Verlust von CHF 431'876.17 (act. 22 Ziff. II.1.1). Der Beklagte be- streitet, dass eine Liquidation der Garage zwingend sei (act. 26 Ziff. 4.6).

b. Die Ausführungen der Klägerin finden vorab eine Stütze im Gutachten vom

1. Mai 2017 (act. 60) und im ergänzenden Bericht vom 6. Juni 2017 (act. 66). Als Ausgangslage für die Beantwortung hat der Gutachter die Ertragslage der Garage analysiert. Mit nachvollziehbarer Begründung hat er die vorliegenden Erfolgsrech- nung der Unternehmung bereinigt (act. 60 Ziff. 3.5 und Anhang 2 und 4). Die da- gegen vorgebrachte appellatorische Kritik des Beklagten entbehrt jeder Grundla- ge. Wie der Gutachter zutreffend ausführt, ist die Arbeitskraft des Inhabers von entscheidender Bedeutung. Dessen Lohn ist aber gerade nicht in der Erfolgs- rechnung enthalten. Entsprechend ist im Rahmen der Unternehmensbewertung eine angemessene Korrektur vorzunehmen, zumal der Geschäftsführer ansons- ten ordentlich anzustellen wäre. Wenn der Gutachter diese auf CHF 103'500.– pro Jahr zuzüglich Sozialleistungen veranschlagt, ist daran nichts auszusetzen. Daran vermag auch der Einwand des Beklagten, es sei bereits in den Jah- ren 2011 und 2012 ein Lohn ausbezahlt worden, weshalb kein Raum für eine Schätzung bestehe (act. 71 Ziff. 5.1), nichts zu ändern. Erstens ist für die Unter- nehmensbewertung der tatsächlich ausbezahlte Lohn irrelevant; vielmehr ist für die Ermittlung eines objektiven Werts ein marktgerechter Lohn einzusetzen. Zwei- tens wird weder dargelegt noch ist ersichtlich, unter welchem Titel diese Zahlun- gen Eingang in die Erfolgsrechnungen gefunden hätten (act. 23/2-9). Soweit sie

- 30 - aber noch nicht berücksichtigt worden sind, steht dem Einbezug des Unterneh- merlohns erst recht nichts entgegen. Drittens ist das Vorbringen des Beklagten ohnehin verspätet. Die Belege (act. 72/82) hat er erst mit der Stellungnahme zum Gutachten, also nach Aktenschluss, eingereicht. Weshalb diese neue Tatsache noch zu berücksichtigen wäre, führt er aber nicht auf. Insbesondere ist aber da- rauf hinzuweisen, dass der Lohn des Beklagten bereits in der Replik und der Dup- lik im vorliegenden Verfahren Thema gewesen war. Damals hat der Beklagte es nicht für erforderlich befunden, diese Belege einzureichen. Er hat seinen Lohn vielmehr mit einer Auswertung der Erfolgsrechnung zu beweisen versucht, die die Leistungen zu seinen Gunsten belegen sollte (act. 26 Ziff. 4.5; act. 27/51). Aller- dings vermag - viertens - auch diese Darstellung in act. 27/51 die Zahlung eines Unternehmerlohns nicht zu belegen. Die aufgeführten Werte sind grösstenteils nicht Bezüge des Beklagten, sondern stellen vielmehr Einsparungspotential dar. Dass dieses tatsächlich realisiert werden könnte, ist aber eine reine Behauptung, gerade beim grössten Posten, den "Überkapazitäten Personal", ist nicht ersicht- lich, woraus sich dieser ergeben soll. An der Bereinigung der Erfolgsrechnungen, die neben dieser Behauptung lediglich pauschal als willkürlich bezeichnet wird, ist entsprechend nichts auszusetzen. Eine Ausnahme stellen lediglich die Sozialab- gaben und Lohnnebenleistungen dar: Für die meisten Mitarbeiter sind die Lohn- nebenkosten bekannt (act. 23/2-9). Einzig hinsichtlich des Unternehmerlohns muss eine Schätzung vorgenommen werden, da dieser bisher nicht enthalten war. Dabei erscheint eine Pauschale von 18% des Lohnes (act. 60 Ziff. 3.5 und Anhang 4) angemessen. Dies ergibt aber eine Korrektur von lediglich wenigen CHF 10'000.–, womit das bereinigte Jahresergebnis immer noch in sämtlichen Jahren negativ ausfallen würde (act. 60 Anhang 4). Entsprechend drängt sich ei- ne weitere Beweiserhebung nicht auf.

c. Gestützt darauf führt der Gutachter in Beantwortung der Frage, ob die Un- ternehmung per 7. Dezember 2012 zu liquidieren gewesen wäre, aus: "Auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hätte u.E. aus betriebswirtschaftlicher Sicht eher die Liquidation der Unternehmung eingeleitet werden sollen." (act. 66 Ziff. 5, Hervorhebung hinzugefügt). Gleichzeitig führt er aber auch aus, dass eine Beur- teilung ohne Kenntnis der damals bestehenden Absichten, Möglichkeiten und Po-

- 31 - tenziale der Käuferschaft gar nicht möglich sei (act. 60 Ziff. 7). Damit relativiert er seine Aussage noch weiter. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass sowohl im Firmenprofil der I._____ AG (act. 3/3 Ziff. 3.1 f.) als auch in der Offerte von G._____ (act. 3/4 Ziff. 2.1) auf genaue solche Absichten hingewiesen worden ist. Gerade die Offerte der Klägerin hat genau aufgezeigt, wie der Betrieb neu organi- siert werden soll, insbesondere wurde die Kündigung verschiedener Mitarbeiter vorgesehen. Auch war klar festgehalten, dass die Garage durch die Klägerin bzw. deren Inhaber weiter betrieben werden soll. Schliesslich stellt er eine Fusion mit einem anderen Betrieb in den Vordergrund (act. 60 Ziff. 7), woraus ebenfalls klar wird, dass der Garagenbetrieb durchaus rentieren könnte. Unter diesen Umständen kann der pauschalen Aussage mit dem Hinweis auf die generelle Wirtschaftslage nicht gefolgt werden. Nur am Rande ist zudem zu erwähnen, dass die Garage auch heute noch - in einer leicht anderen Form und seit Oktober 2016 durch einen neuen Inhaber - betrieben wird, was ebenfalls deutlich gegen eine Liquidationsreife Ende 2012 spricht.

d. Damit kann es der Klägerin auch gestützt auf das Gutachten nicht gelingen zu beweisen, dass es sich beim erworbenen Garagenbetrieb um einen liquidati- onsreifen Betrieb handeln soll. Entscheidend erscheint, dass der Gutachter die Liquidation nicht als einzige Möglichkeit, sondern vielmehr als eine unter mehre- ren Lösungen darstellt. Der subjektive Entscheid, welcher Weg gewählt wird, kann in einem objektiven Gutachten nicht getroffen werden. Eine weitere Beweisab- nahme drängt sich diesbezüglich nicht auf. Die Ausführungen des Gutachters sind in sich schlüssig und lassen eine Würdigung der Sachlage zu. Es ergibt sich dar- aus auch, dass eine konkrete Beantwortung in erster Linie aufgrund der konkreten Absichten der Parteien möglich würde. Das Gutachten ermöglicht es dem Gericht, die vorliegenden Unterlagen auch ohne Zuhilfenahme eines weiteren Experten zu würdigen. Auf die Anordnung eines Obergutachtens kann entsprechend verzichtet werden. Da der Klägerin der Beweis einer von ihren Vorstellungen abweichende Situation nicht gelingen kann, liegt kein Irrtum im Sinne von Art. 24 OR vor.

- 32 - 4.1.3.3. Irrtum über den Wert der Garage

a. Die Klägerin stellt sich weiter auf den Standpunkt, der Wert der Garage sei tatsächlich tiefer gewesen, als sie bei Vertragsschluss angenommen habe. Der Beklagte habe einen höheren Wert suggeriert, weshalb eine Täuschung vorliege. Falls ihm diese nicht vorgeworfen werden könne, so sei zumindest von einem Irr- tum der Klägerin auszugehen, welcher ebenfalls die Anfechtbarkeit des Vertrages bewirke (act. 1 Ziff. II.2.1 ff.). Der Beklagte bestreitet das Vorliegen eines Wil- lensmangels (act. 10 Ziff. 25). Aus den Akten ergibt sich, dass verschiedene Berechnungen des Unter- nehmenswerts erfolgt sind. Die I._____ AG, als Beraterin des Beklagten, errech- nete einen Wert von CHF 571'851.– (act. 3/3 S. 21 ff.; act. 10 Ziff. 15). Der Bera- ter der Klägerin führte in seiner Offerte zwei Berechnungen auf, wobei er bei einer Annahmen zu Gunsten der Klägerin traf und einen Wert von CHF 103'794.– er- rechnete. In der Variante stellte er Annahmen zu Gunsten des Beklagten auf und erhielt einen Wert von CHF 344'656.– (act. 3/4 Ziff. 4.3 f.). Auf dieser Grundlage wurde ein Kaufpreis von CHF 280'000.– vereinbart (act. 3/5 Ziff. IV.4.). Der Wert der Kaufsache kann in aller Regel nicht Gegenstand eines Irrtums sein. Es ist regelmässig Sache des Käufers, abzuklären, ob der Kaufpreis ange- messen ist und dem Wert des Kaufgegenstands entspricht (SCHWENZER, a.a.O., N 37.37). Für die Berechnung des Unternehmenswerts bestehen verschiedene Methoden, wobei in der Regel von dessen Fortführung ausgegangen wird (RU- DOLF TSCHÄNI/HANS-JAKOB DIEM/MATTHIAS WOLF, M&A-Transaktionen nach Schweizer Recht, 2. Aufl., Zürich 2013, 1. Kap. N 23 ff.). Die Klägerin war bei den Vertragsverhandlungen sachkundig beraten, einerseits durch den Übernahme- spezialisten G._____, andererseits durch den Rechtsberater Dr. H._____. Das Wissen ihrer Berater hat sich die Klägerin anzurechnen, weshalb nicht relevant sein kann, ob die Inhaber der Klägerin die Berechnungen verstanden haben. Al- leine aufgrund der Berechnungen des eigenen Beraters, mit verschiedenen An- nahmen, musste der Klägerin aber bewusst sein, dass es sich beim Unterneh- menswert nicht um einen absoluten Fixbetrag handelt.

- 33 - Wie das Bundesgericht ausführt, können auch Tatsachen, die sich auf das Unternehmen als solches beziehen, Gegenstand eines Irrtums sein. Eine konkre- te Vorstellung über einen lege artis ermittelten Unternehmenswert ist möglich, wobei zu beachten ist, dass aufgrund der Komplexität von Unternehmen stets von einer Bandbreite auszugehen ist (act. 41 E. 2.3 f.). Das Bundesgericht hat sodann festgehalten, dass ein Irrtum vorliegen könne, wenn die von der Klägerin vorge- brachten Fehler in der Bewertung des Beraters vorgelegen haben und diese dadurch eine Fehlvorstellung über den Wert erhalten habe, die sich auf den Kauf- entscheid ausgewirkt habe. Zudem hat es auf die Möglichkeit der Fahrlässigkeit hingewiesen (act. 41 E. 2.5). Es gilt entsprechend zu prüfen, ob G._____ bei der Bewertung der zu über- nehmenden Garage Fehler unterlaufen sind, welche die Willensbildung der Kläge- rin beeinflusst haben. Diesbezüglich spricht das Gutachten eine klare Sprache: G._____ habe sowohl methodische als auch grundsätzliche Fehler begangen (act. 66 Ziff. 2a S. 6). Welcher Art diese Fehler waren und ob sie überhaupt rele- vant waren für die Willensbildung der Klägerin, kann hingegen offen bleiben. Ein relevanter Irrtum kann sich nur aufgrund des errechneten Unternehmenswerts manifestieren. Liegt keine wesentliche Abweichung der klägerischen Vorstellung vom tatsächlichen Wert vor, besteht auch dann kein wesentlicher Irrtum, wenn sie gestützt auf falsche Informationen von dieser Vorstellung ausgegangen ist. Dabei ist zu beachten - wie auch das Bundesgericht in seinem Urteil festhält (act. 41 E. 2.5) - dass die Klägerin bei ihren Wertvorstellungen von einem Minimalwert von CHF 103'794.– ausgegangen ist. Auch wenn sie behauptet, davon ausgegangen zu sein, dass der Wert in der Grössenordnung des Kaufpreises gelegen habe (act. 22 Ziff. 3.1), so musste sie aufgrund der ihr von ihrem Berater vorgelegten Berechnung zumindest damit rechnen, dass der eigentliche Wert am unteren En- de der errechneten Preisspanne lag. Sie kann sich heute folglich nicht auf höhere Annahmen stützen.

b. Da wie gezeigt nicht von einem liquidationsreifen Unternehmen ausgegan- gen werden kann, ist als Ausgangspunkt für die Beurteilung der vom Gutachter genannte Unternehmenswert bei Weiterführung des Betriebs zu nehmen. Dieser

- 34 - beträgt gemäss Gutachten CHF 80'000.– (act. 66 S. 5). Allerdings ist auch die Begründung des Gutachtens in die Würdigung einzubeziehen. Der Gutachter er- rechnete einen Nettosubstanzwert von rund CHF 160'000.– (act. 60 Anhang 5). Von diesem Wert brachte er 50% in Abzug mit der Begründung, dass dieser Wert auf der Unternehmensfortführung beruhe und aufgrund der nachgewiesenen Ertragsschwäche mit Blick auf die zu erwartenden Verluste bis zum Turnaround zu reduzieren sei (act. 60 Ziff. 3.6). Die Höhe des Abzugs wird mit einem Hinweis auf die Literatur begründet. Damit lässt sich allerdings die Höhe des getätigten Abzugs nicht begründen. An besagter Literaturstelle (MARIO BERNASCONI/ANDRÉ FÄSSLER, Aktuelle Bewertungsüberlegungen und Methoden, in: Der Schweizer Treuhänder 8/03, S. 617 ff., S. 626) wird lediglich ausgeführt, dass der zukünftig fehlende Gewinn vom Eigenkapital in Abzug zu bringen sei. Ein pauschaler Abzug der Hälfte des Werts lässt sich damit jedoch nicht rechtfertigen. Dass bei der ge- mäss Gutachten bestehenden Ertragslage ein Abzug für zukünftigen Substanz- verzehr vorgenommen wird, erscheint nachvollziehbar. Entsprechend ist die vom Gutachter angenommene Hälfte des Substanzwerts als Untergrenze einer Span- ne zu verstehen. Insbesondere erscheint dieser pauschale Abzug auch deshalb zu hoch angesetzt, weil der Gutachter die geschätzten Kosten für die Reorganisa- tion ebenfalls berücksichtigt hat (act. 60 Anhang 5). Zudem handelt es sich, wie gezeigt (vorne E. 4.1.3.2), nicht um ein zu liquidierendes Unternehmen. Vielmehr hat die Klägerin eine funktionierende Garage erworben, die sie auch in derselben Form weiterführen wollte. Übernommen wird dabei nicht nur das bilanzierbare In- ventar. Vielmehr sollte die Garage unter gleichem Namen weitergeführt werden, um vom Ruf des Beklagten zu profitieren. Zwar kann dieser Goodwill bei der Be- rechnung des Nettosubstanzwerts nicht als eigentlicher Wert berücksichtigt wer- den. Es erscheint aber auch aus diesem Aspekt angemessen, die Berechnung und insbesondere den pauschalen Abzug des Gutachters zu relativieren. Aus dem Gesagten erhellt, dass der Netto-Substanzwert aufgrund der schlechten Ertragslage zwar zu reduzieren ist, diese Reduktion aber mit einer Spanne von 20% bis 50% und nicht mit einer absoluten Zahl auszudrücken ist.

- 35 -

c. Den Argumentationen des Beklagten in der Stellungnahme zum Gutachten, mit welchen er eine Korrektur des Werts zu seinen Gunsten erreichen möchte, ist nicht zu folgen. Die Vorwürfe betreffend die Annahmen zu den Sachanlagen sind nicht zu hören. Der Gutachter ist entgegen der Behauptung des Beklagten nicht von der von G._____ angestellten Berechnung ausgegangen (act. 71 Ziff. 5.2). Vielmehr hat er eine eigene Berechnung aufgestellt, bei der er in Bezug auf die Lebens- dauer auf diese Angaben abgestellt hat (act. 60 Ziff. 3.5). Hinsichtlich der enthal- tenen Gegenstände entspricht die Tabelle derjenigen des Beklagten im Firmen- profil (act. 3/3 Ziff. 4.4). Weiter ist die Feststellung des Gutachters, dass nur spo- radisch Abschreibungen ausgewiesen sind (act. 60 Ziff. 4.5) gestützt auf die ein- gereichten Erfolgsrechnungen zutreffend (act. 23/2-9); dass diese nicht der Wahrheit entsprächen, macht der Beklagte nicht geltend. Zudem ist daraus er- sichtlich, dass der Beklagte im Jahr 2012 die besagten Gegenstände mit lediglich rund CHF 41'000.– bilanziert hat (act. 23/2 S. 1 f.). Der Gutachter begründet in Ziff. 3.6 des Gutachtens (act. 60) nachvollziehbar, dass Anlagegüter in der Praxis mit 20% des Anschaffungswerts zu bewerten sind. Im Rahmen einer neutralen Bewertung besteht ein gewisser Ermessensspielraum, der hier vom Gutachter in begründeter Weise ausgeübt worden ist. Alleine weil dies von der internen Be- rechnung des Beklagten (act. 72/82) abweicht - wobei offen gelassen werden kann, ob der Beklagte diese Beilage rechtzeitig eingereicht hat -, stellt dies keinen Grund zur Korrektur dar. Auch aus den Ausführungen zur Übernahme der Verbindlichkeiten (act. 71 Ziff. 5.4), kann nichts zu Gunsten des Beklagten hergeleitet werden. Zwar ist zu- treffend, dass die Klägerin das Unternehmen gemäss Vertrag ohne Verbindlich- keiten übernommen hat (act. 5 Ziff. II.1.m). Die Passiven sind in der Berechnung des Werts grundsätzlich zu berücksichtigen, weshalb dem Gutachter auch kein Vorwurf eines fehlerhaften Gutachtens gemacht werden kann. Diese sind aber im konkreten Fall sowohl im Vertrag als auch bei den Wertvorstellungen der Klägerin ausgeklammert worden (act. 3/4 Ziff. 4.4, insbesondere setzt sich der darin ge- nannte Nettosubstanzwert aus dem Wert des Inventars von Büro und Werkstatt

- 36 - zusammen, act. 3/4 Ziff. 3.2). Entsprechend ist im Rahmen der Würdigung der Beweismittel eine Korrektur des errechneten Werts vorzunehmen. Als Konse- quenz daraus muss aber auch berücksichtigt werden, dass verschiedene Vermö- gensgegenstände der verkauften Garage gemäss Kaufvertrag beim Beklagten verbleiben würden (act. 3/5 Ziff. II.1.l). Dabei handelt es sich um die flüssigen Mit- tel, die Forderungen und die Occasionsfahrzeuge. Die berücksichtigten Passiven betragen CHF 118'556.– (act. 60 Anhang 5), während die genannten Aktiven mit insgesamt CHF 147'033.– (Flüssige Mittel: CHF 14'412.–; Forderungen CHF 99'021.– - CHF 3'300.–; Occasionen CHF 36'900.–; act. 60 Anhang 2 und 5) berücksichtigt worden sind. Der betriebliche Nettosubstanzwert hinsichtlich der zu übertragenden Vermögenswerte beträgt demnach nur CHF 131'241..– (CHF 159'718 - +118'556.– - 147'033.–).

d. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf die zu übertragenden Vermögenswerte gestützt auf das Gutachten von einem Netto-Substanzwert von CHF 131'241.– auszugehen ist. Wie gezeigt ist für die Ermittlung des Unterneh- menswert aufgrund der schlechten Ertragslage ein Abzug von 20% bis 50% vor- zunehmen. Daraus ergibt sich ein relevanter Unternehmenswert zwischen CHF 65'620.50 und CHF 104'992.80. Wie ausgeführt hat die Klägerin einen Mindestwert von CHF 103'794.– an- genommen. Sie hätte den Beweis zu erbringen, dass der tatsächliche Unterneh- menswert wesentlich von dieser Vorstellung abgewichen ist. Dies kann ihr mit dem vorliegenden Gutachten nicht gelingen. Daraus kann abgelesen werden, dass die Garage per 7. Dezember 2012 einen Wert zwischen CHF 65'620.50 und CHF 104'992.80 aufgewiesen hat. Da die Klägerin die Beweislast für den behaup- teten Irrtum trägt, muss der höhere der genannten Werten den Vorstellungen der Klägerin gegenübergestellt werden. Dieser übersteigt die Annahme der Klägerin - wenn auch denkbar knapp - sodass der Beweis eines Irrtums über den Wert der Kaufsache nicht gelingt.

- 37 - 4.1.3.4. Irrtum über die Übertragbarkeit der Verträge Die Klägerin macht weiter geltend, sie hätte sich auch dahingehend geirrt, dass die Übertragung von Miet- und Servicepartnervertrag gar nicht möglich ge- wesen wäre (act. 1 Ziff. II.1.3; act. 22 Ziff. II.6.2 und 6.3). Der Beklagte bestreitet nicht, dass die Verträge mit der L._____/M._____ nicht übertragen werden kön- nen. Er geht vielmehr selber davon aus, dass eine Übertragung bei solchen Ver- trägen gar nicht möglich sei (act. 26 S. 28). Dies sei jedoch vorliegend nicht rele- vant. Die Klägerin halte in ihrer Replik selber fest, der Fortbestand der Verträge sei für den Unternehmenswert nicht relevant (act. 26 Ziff. 4.43), worauf sie zu be- haften sei. Dieser Einwand ist nicht zu hören. Die Klägerin führt lediglich aus, dass ihrer Meinung nach der Wert der Garage ohnehin dem Liquidationswert ent- spreche, welcher durch die Verträge nicht weiter beeinflusst werde. Hingegen macht sie im Eventualstandpunkt weiterhin geltend, die Verträge seien eine we- sentliche Vertragsgrundlage, über deren Weitergeltung sie getäuscht worden sei bzw. sich geirrt habe (act. 22 Ziff. II.6.1). Der Klägerin ist darin beizustimmen, dass die Weiterführung des Mietvertra- ges und einer Partnerschaft mit einer Automarke wesentlich für den Wert einer Autogarage sein kann. Der Beklagte bestreitet allerdings, dass die Übertragung der Verträge geschuldet ist. Im vorliegenden Fall ist daher zunächst zu prüfen, was sich die Klägerin in Bezug auf die Verträge überhaupt hat versprechen lassen.

a. Pflicht zur Übertragung von Verträgen Nach dem Dafürhalten der Klägerin wurde ihr die Übertragung der in Frage stehenden Verträge versprochen (act. 22 Ziff. II.6.2.6). Sie stützt sich dabei auf den Wortlaut des Kaufvertrages. Demgegenüber macht der Beklagte geltend, ei- ne Übertragung sei nicht geschuldet, da eine solche gar nicht möglich sei (act. 26 Ziff. 4.31 S. 25 und Ziff. 4.34 S. 28). Gemäss dem an sich klaren und vorne abgedruckten Wortlaut der Ziffern 2 und 8c) des Kaufvertrages (act. 3/5) verpflichtete sich der Beklagte, der Klägerin

- 38 - die in Frage stehenden Verträge zu übertragen. Der Beklagte macht allerdings geltend, die Inhaber der Klägerin hätten bereits vor Unterzeichnung des Kaufver- trages Kenntnis davon gehabt, dass es mit der Übertragbarkeit der Verträge mit der L._____/M._____ Probleme geben könne (act. 26 Ziff. 4.31 S. 24). Er bestrei- tet auch, dass eine Übertragung der Verträge zugesichert worden sei (act. 26 Ziff. 4.31 S. 25). Er verweist vor allem auf den Wortlaut der Rücktrittsklausel, in welcher nirgends von einer Übertragung der Verträge die Rede sei, da solche Verträge gar nicht übertragen werden könnten (act. 26 Ziff. 4.34 S. 28). Die Parteien sind sich somit nicht einig über die Bedeutung und Tragweite der Ziffern 2, 8c) und 28 des Vertrages, weshalb diese Bestimmungen auszule- gen sind. aa. Grundsätze der Vertragsauslegung Besteht Uneinigkeit über den Inhalt eines Vertrages, so ist dieser auszule- gen. Das Ziel der gerichtlichen Vertragsauslegung besteht in der Feststellung des übereinstimmenden wirklichen Willens, den die Parteien ausdrücklich oder still- schweigend erklärt haben (subjektive Auslegung). Lässt sich der übereinstim- mende wirkliche Wille feststellen, so bestimmt sich der Vertragsinhalt nach die- sem. Wenn sich der übereinstimmende wirkliche Wille nicht mehr feststellen lässt, so ist durch objektivierte (normative) Auslegung der Vertragswille zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Hierbei hat das Gericht das als Ver- tragswille anzusehen, was vernünftig und redlich (korrekt) handelnde Parteien un- ter den gegebenen (auch persönlichen) Umständen durch die Verwendung der auszulegenden Worte und ihr sonstiges Verhalten ausgedrückt und folglich ge- wollt haben würden. In diesem Sinn ist jede einzelne Willenserklärung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (statt vieler PETER GAUCH/WALTER R. SCHLUEP/ JÖRG SCHMID, Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 10. Aufl., Zürich 2014, N 207, N 1200 f. und N 1226; BGE 125 III 305 E. 5; BGE 129 III 118 E. 2.5). Demnach sind Willenserklärungen so auszulegen, wie sie vom Empfänger in gu- ten Treuen verstanden werden durften und mussten (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, a.a.O. , N 207). Dabei hat der klare Wortlaut Vorrang vor weiteren Auslegungsmit- teln, es sei denn, er erweise sich auf Grund anderer Vertragsbedingungen, des

- 39 - von den Parteien verfolgten Zweckes oder weiterer Umstände als nur scheinbar klar (BGE 128 III 265 E. 3a; BGE 129 III 118 E. 2.5; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, a.a.O., Nr. 1220). bb. Wortlaut der relevanten vertraglichen Bestimmungen Bei der Auslegung ist der Wortlaut primäres Auslegungsmittel. Seit Aufgabe der Eindeutigkeitsregel (Urteil des Bundesgerichts vom 2. März 1998 4C.24/1997 E. 1c; zur alten Praxis: BGE 111 II 284 E. 2 S. 287) kann indes nicht mehr aus- schliesslich auf den klaren Wortlaut abgestellt werden. Aus Art. 18 OR folgt, dass ein klarer Wortlaut für die Auslegung nicht unbedingt entscheidend und eine reine Wortauslegung verboten ist. Selbst wenn eine Vertragsbestimmung auf den ers- ten Blick klar erscheint, kann sich aus den anderen Vertragsbestimmungen, aus dem von den Parteien verfolgten Zweck und aus weiteren Umständen ergeben, dass der Wortlaut der strittigen Bestimmung nicht genau den Sinn der Vereinba- rung unter den Parteien wiedergibt (BGE 127 III 444 E. 1b). Vorliegend deutet der Wortlaut der Vereinbarung klar daraufhin, dass die Übertragung der erwähnten Verträge vom Beklagten geschuldet ist. Sowohl Sinn- gehalt als auch allgemeiner Sprachgebrauch der zitierten Vertragsbestimmungen (act. 3/5 Ziff. 2 und 8c) bedeuten, dass der Beklagte verpflichtet war, die Verträge auf die Klägerin zu übertragen. Auch wenn der Wortlaut für sich allein nicht als entscheidend anzusehen ist (BGE 127 III 444 E. 1b), kommt ihm doch im Verhältnis zu den ergänzenden Mit- teln der Vorrang zu: Immer dann, wenn die übrigen Auslegungsmittel, insbeson- dere der Vertragszweck, nicht sicher einen anderen Schluss erlauben, hat es beim Wortlaut sein Bewenden (vgl. BGE 82 II 378 E. 3 und 4 S. 385 f; PETER JÄGGI/PETER GAUCH/STEPHAN HARTMANN, Zürcher Kommentar, Auslegung Ergän- zung und Anpassung der Verträge; Simulation, Art. 18 OR, 4. Auf., Zürich 2014, N 369 zu Art. 18 OR). Es ist somit zu prüfen, ob die Auslegung nach dem Wortsinn durch andere Auslegungsmittel in Frage gestellt wird:

- 40 - cc. Vertragszweck Durch den Abschluss des Kaufvertrages ging es der Klägerin darum, am bisherigen Standort der Garage des Beklagten den laufenden Garagenbetriebes L._____B._____ weiterzuführen. Wäre es der Klägerin nur um die Übernahme von Inventar und Werkzeug gegangen, hätte es sich erübrigt, mit dem Kaufvertrag auch die bestehenden Verträge und Rechtsverhältnisse sowie den Goodwill auf die Klägerin zu übertragen. Die Parteien haben in ihren Verträgen auch mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass für die Klägerin die Weiterführung des laufenden Garagenbetriebs von zentraler Bedeutung ist, insbesondere durch die ausdrückli- che Zusicherung gemäss Ziffer 8c und das vereinbarte Rücktrittsrecht gemäss Zif- fer 28, wenn die Weiterführung der Verträge zu den gleichen Konditionen nicht möglich ist (act. 3/5). Bereits in der von G._____ erstellten Offerte vom 26. Oktober 2012 wurde festgehalten, dass diese Offerte voraussetze, "dass die gültigen Verträge und Ar- beitsleistungen vollumfänglich, im gleichen Umfang, gleichen Konditionen und durch eine einfache (Ablauf) Übernahme übernommen werden können" (act. 3/4 Ziff. 2.1.4.). Zwar wird ein Eintritt der Klägerin in die laufenden Verträge darin nicht verlangt, doch zeigt die Offerte zumindest, dass die Weiterführung der Ga- rage unter denselben Rahmenbedingungen angestrebt war. Der Beklagte behauptet, dass es der Klägerin schon vor Vertragsschluss bekannt gewesen sei, dass es mit der L._____/M._____ Probleme geben könnte (act. 26 Ziff. 4.35). Die Klägerin bestätigt das Bestehen von Unsicherheiten, hält aber fest, dass diese Zweifel durch den Wortlaut des Vertrages, insbesondere die Zusicherung, dass die Verträge bzw. Rechtsverhältnisse übertragen werden kön- nen, beseitigt worden seien (act. 22 Ziff. II.6.2.1 und 6.3.1). Obwohl also im Laufe der Vertragsverhandlungen Unsicherheiten in Bezug auf die Übertragbarkeit auf- getaucht sind, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ihre Mei- nung in Bezug auf die Weiterführung der Garage geändert hat.

- 41 - dd. Systematik Es muss immer die Gesamtheit der vertraglichen Regelungen berücksichtigt werden, wobei der Gesamtzusammenhang im Auge zu behalten ist. Der klare Wortlaut von Ziffer 8c) des Vertrages wird nämlich durch die ver- einbarte Rücktrittsklausel deutlich relativiert (act. 3/5 Ziff. XIII.28). In dieser Be- stimmung haben die Parteien einen anderen Wortlaut gewählt. So war der Rück- tritt der Klägerin zulässig, wenn es ihr nicht gelingen sollte, neue Verträge zu ver- gleichbaren Konditionen abzuschliessen. Dies ist insbesondere beim Servicepart- nervertrag L._____/M._____ nachvollziehbar, der nach den Usanzen der Autoin- dustrie aufgebaut ist. Zur Einhaltung der Qualitätsanforderungen ist ein Servicevertrag in der Au- toindustrie usanzgemäss von der Erfüllung gewisser Mindestkriterien des jeweili- gen Betriebs abhängig. Diese hat der jeweilige Vertragspartner einzuhalten, an- sonsten ihm der Servicevertrag aufgekündigt werden kann. Auch der Beklagte hatte einen entsprechenden Vertrag mit L._____/M._____, wie die Präambel im Bezug auf die Kriterienerfüllung und die kurze Kündigungsfrist von drei Monaten in Ziffer 6 aufzeigen (act. 12/5). Die Klägerin konnte somit den bestehenden Servicevertrag nicht telquel übernehmen. Dies wusste sie bzw. musste es wissen. Vielmehr war sie davon abhängig, dass L._____/M._____ sie als qualifiziert genug einstufte, um mit ihr einen Servicevertrag abzuschliessen und aufrecht zu erhalten. Der Beklagte hat sich zwar gemäss Ziffer 2 des Kaufvertrages verpflichtet, die Verträge auf die Käuferin übertragen zu lassen. Ohne Zutun der Klägerin war das jedoch im Fall des Servicevertrages gar nicht möglich. Diese Umstände sind der branchenerfahrenen und anwaltlich beratenen Klägerin entgegenzuhalten. Ihr muss bei Vertragsabschluss bewusst gewesen sein, dass sowohl Ziffer 2 als auch Ziffer 8c) - die Übertragung der Verträge - nicht ohne ihr Mitwirken umgesetzt werden können, was den Servicevertrag L._____/M._____ angeht. Die Klägerin bestätigt denn auch, dass bei Vertragsab-

- 42 - schluss eine Unsicherheit betreffend der Übertragung der Verträge bestand (act. 22 Ziff. 6.2.1). Sie kann sich im Nachhinein nicht darauf berufen, sich passiv auf die Übertragung der Verträge durch den Beklagten verlassen zu haben. Das Risiko der Nichtübertragung wurde folgerichtig in Ziffer 28 des von der Klägerin ausgearbeiteten Kaufvertrages abgebildet, indem der Klägerin ein befris- tetes Rücktrittsrecht bis zum 20. Dezember 2012 zugestanden wurde, sollten die aus Sicht der Klägerin wesentlichen Verträge nicht übertragen werden können. Damit war sich die Klägerin auch des Risikos der Nichtübertragung der von ihr als wesentlich eingestuften Verträge explizit bewusst, wurde dies doch offen gelegt. Die Klägerin hat schliesslich ohne Not die Frist zum Rücktritt verstreichen lassen, obschon ihr bewusst war, dass weder der Mietvertrag noch die Verträge mit L._____/M._____ übertragen wurden. Sie hat auch nicht behauptet, eine Ver- längerung dieser Frist angestrebt zu haben. Stattdessen hat sie in der Folge eine Zusatzvereinbarung ohne Rücktrittsrecht abgeschlossen. Es ist daher davon aus- zugehen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Fristenablaufs die Übertragung der Verträge durch den Beklagten nicht mehr als wesentlich angesehen hat, oder da- von ausging, dass sie selber die Übertragung erreichen könne. Unter diesen Um- ständen, kann sie sich in Bezug auf den Servicepartnervertrag nicht mehr auf ei- nen Irrtum berufen. Dasselbe gilt für den Mietvertrag. Es ist als allgemein bekannt vorauszuset- zen, dass ein Mietvertrag nicht ohne Mitwirkung des Vermieters übertragen kann. Ebenso ist klar, dass dieser einem neuen Mieter nur zustimmen wird, wenn dieser die finanziellen Voraussetzungen erfüllt. Entsprechend konnte von der Klägerin eine gewisse Mitwirkung verlangt werden. Nachdem die Klägerin die Rücktrittsfrist verstreichen lassen hat, ohne tätig zu werden, durfte der Beklagte davon ausge- hen, dass das Vorliegen des Mietvertrages für sie nicht wesentlich ist. Im Nach- hinein kann sie sich nicht mehr auf einen Irrtum berufen.

- 43 - ee. Gesetzeskonforme Auslegung Bestimmungen, die vom dispositiven Recht abweichen, sind restriktiv auszu- legen. Eine vom dispositiven Recht abweichende Regelung muss deshalb im Ver- trag deutlich zum Ausdruck gebracht werden. Der Beklagte beruft sich darauf, dass die Übertragung der Verträge ohne Mitwirkung der am Vertrag beteiligten Dritten (L._____/M._____ bzw. Vermieter) nicht möglich sei. In der Tat muss eine Vertragspartei die Übertragung eines Ver- trages durch den Vertragspartner auf einen Dritten in der Regel nicht akzeptieren. Es ist aber auch möglich, dass die Übertragung vom Dritten akzeptiert wird. Inso- weit ist die vertragliche Regelung der Parteien auch nicht als zum vornherein ob- jektiv unmöglich zu betrachten. Von Unmöglichkeit kann erst dann gesprochen werden, als feststand, dass die M._____ nicht bereit war, eine Übertragung zu akzeptieren. Im Vertrag wurde hervorgehoben, dass es Pflicht des Beklagten war, für die Vertragsübertragung zu sorgen. Gemäss Ziffer 8.c sicherte der Beklagte der Klä- gerin zu, dass die Übertragung keiner Zustimmung Behörden oder Dritter benöti- ge (act. 3/5 Ziff. VII. 8.c). Aus juristischer Sicht trifft dies nicht zu. Aus dem Prinzip der Vertragsfreiheit ergibt sich, dass Private das Recht haben, ihre Vertrags- partner frei zu wählen (SCHWENZER, a.a.O., N 26.16). Dies beinhaltet aber auch, dass sie die Übertragung eines Vertrages durch den Vertragspartner auf einen Dritten nicht zu akzeptieren brauchen. Dies ist als allgemein bekannt vorauszu- setzen, sodass sich die zudem fachkundig und anwaltlich vertretene Klägerin nicht allein auf den Wortlaut der Zusicherungsklausel verlassen durfte. Gestützt auf eine gesetzeskonforme Auslegung ist die Übertragung der Verträge jedoch nicht geschuldet. ff. Salvatorische Klausel In Ziffer 23 haben die Parteien stipuliert, dass die Ungültigkeit oder Un- durchsetzbarkeit einer oder mehrerer Bestimmungen des Vertrages die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berühre (act. 3/5 Ziff. 23). Ungül-

- 44 - tige oder undurchsetzbare Bestimmungen seien durch eine Neuregelung zu er- setzen, die wirtschaftlich und rechtlich der ungültigen oder undurchsetzbaren Be- stimmung so nahe als möglich komme. Eine solche salvatorische Klausel ist in der Schweiz grundsätzlich überflüssig, weil ihr Regelungsziel bereits in Art. 20 Abs. 2 OR gesetzlich geregelt ist. Diese Regel kann sodann nur dann greifen, wenn angenommen werden muss, die Parteien hätten die allenfalls ergänzten mängelfreien Teile des Vertrages auch dann vereinbart, wenn ihnen der Mangel schon beim Vertragsschluss bekannt gewesen wäre (BGE 124 III 60, BGE 120 II 41 = Praxis 1995, 476). Entscheidend ist somit der mutmasslich Parteiwille. Im Übrigen handelt es sich hierbei nicht um eine Auslegungsregel, sondern um eine Regelung der Folgen der Teilnichtigkeit. gg. Unklarheitsregel Nach der Unklarheitsregel können mehrdeutige Klauseln in Verträgen gegen den Verfasser ausgelegt (BGE 122 III 118 E. 2a; BGE 126 III 388 E. 9d S. 391). Diese Regel ist indessen erst dann anzuwenden, wenn die übrigen Auslegungs- mittel zu keinem Resultat führen und der bestehende Zweifel nicht anders besei- tigt werden kann (BGE 99 II 290 E. 5 S. 292; BGE 122 III 118 E. 2d S. 124; BGE 123 III 35 E. 2c). Vorliegend konnte, wie bereits ausgeführt, die Bedeutung der vertraglichen Bestimmungen auf dem Interpretationsweg klargestellt werden, wo- mit es der Auslegung nach der Unklarheitsregel nicht bedarf. Da der Vertrag un- bestrittenermassen durch den Berater der Klägerin, G._____, aufgesetzt worden ist (act. 10 Ziff. 1 S. 7), würde auch die Anwendung der Unklarheitsregel für die ausgeführte Auslegung sprechen. hh. Fazit Die Klägerin wurde im Übernahmeprozess sowohl von einem Transaktions- berater als auch einem Rechtsanwalt beraten. Deren Wissen ist ihr anzurechnen. Der Klägerin war ganz offensichtlich die Wesentlichkeit der zu übernehmenden Verträge bewusst, was G._____ bereits in der Offerte vom 26. Oktober 2012 fest- gehalten hat. Zudem bestätigt die Klägerin, dass bei Vertragsabschluss eine Un-

- 45 - sicherheit betreffend der Übertragung der Verträge bestanden hat (act. 22 Ziff. 6.2.1). Das Risiko der Nichtübertragung wurde in Ziffer 28 des von der Kläge- rin ausgearbeiteten Vertrages abgebildet, indem der Käuferin ein bedingtes Rück- trittsrecht bis zum 20. Dezember 2012 zugestanden wurde, sollten die aus Sicht der Käuferin wesentlichen Verträge nicht übertragen werden können. Damit war sich die Käuferin auch des Risikos der Nichtübertragung der von ihr als wesent- lich eingestuften Verträge explizit bewusst. Die Käuferin hat schliesslich ohne Not die Frist zum Rücktritt verstreichen lassen, obschon ihr bewusst war, dass die Verträge nicht übertragen wurden. Sie hat auch nicht behauptet, eine Verlängerung dieser Frist angestrebt zu haben. Stattdessen hat sie in der Folge eine Zusatzvereinbarung ohne Rücktrittsrecht abgeschlossen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Fristenablaufs die Übertragung der Verträge nicht mehr als wesentlich ange- sehen hat, oder davon ausging, dass sie selber die Übertragung erreichen könne. Aufgrund des Vertrauensprinzips sind die vertraglichen Bestimmungen be- züglich der Übertragung so auszulegen, dass es Sache der Klägerin war, die Un- sicherheiten in Bezug auf die Übertragung der Verträge bis am 20. Dezember 2012 zu beseitigen. Indem die Klägerin den Vertrag unbestrittenermassen nicht gekündigt hat, hat sie auf diese Absicherungsmöglichkeit verzichtet. Dies hat sie sich nun entgegen zu halten und sie kann sich nicht nachträglich auf einen Irrtum berufen.

b. Welche Verträge mussten übertragen werden? Die Parteien vereinbarten die "Übertragung" des Zusammenarbeitsvertra- ges, wobei auf einen Vertrag im Anhang des Kaufvertrages verwiesen wird (act. 3/5 Ziff. II.1.g). Aus den Akten und der Darstellung der Parteien ergibt sich, dass der Beklagte am 15. November / 21. Dezember 2004 einen Servicepartner- vertrag mit der M._____ Automobil und R._____ AG, Bereich Import, P._____- Q._____ abgeschlossen hat (act. 12/5). Dazu kam am 3. Januar 2005 ein "Zu- sammenarbeitsvertrag betreffend Ankauf bzw. Vermittlung von Fahrzeugen der Marke L._____" mit der M._____L._____ Zürich (act. 12/3). Schliesslich schloss

- 46 - der Beklagte mit der S._____, Zürich am 15. Oktober 2009 einen Vertriebs- partner-Vertrag (act. 12/4). Im Kaufvertrag vom 7. Dezember 2012 sprechen die Parteien von einem Zusammenarbeitsvertrag und verweisen dazu auf den An- hang Nr. 4 (act. 3/5 Ziff. II.1.g). Die Klägerin geht davon aus, dass mit dem Kauf- vertrag die Übertragung sämtlicher Verträge mit der M._____/L._____ gemeint seien (act. 22 Ziff. II.6.2.1). Demgegenüber hält der Beklagte fest, die Zusiche- rung hätte sich lediglich über den Servicepartnervertrag erstreckt (act. 26 Ziff. 4.31). Im zum Kaufvertrag gehörigen Anhang findet sich - ohne Nummerierung - nach dem Deckblatt des Zusammenarbeitsvertrages vom 3. Januar 2005 ein Teil des Servicepartnervertrags vom 15. November / 21. Dezember 2004 und der Zu- sammenarbeitsvertrag vom 3. Januar 2005 (act. 3/6 S. 24 ff.). Der Wortlaut in Verbindung mit dem Anhang deutet somit darauf hin, dass der Servicepartnerver- trag und der dazugehörige "Zusammenarbeitsvertrag betreffend Ankauf bzw. Vermittlung von Fahrzeugen der Marke L._____" vom 3. Januar 2005 Vertrags- bestandteil geworden ist. Die Klägerin verweist darauf, dass sich aus der Zusatzvereinbarung und dem Protokoll vom 27. Dezember 2012 (act. 3/7) ergebe, dass auch der Ver- triebspartnervertrag übertragen werden sollte (act. 22 Ziff. II.6.2.2.). So werde in der am 8. Februar 2013 abgeschlossenen Zusatzvereinbarung die Sicherung des Vertriebspartnervertrages als Grund für die zweijährige Zusammenarbeit genannt (act. 3/7 Ziff. 2.b). Das Protokoll sowie die Zusatzvereinbarung wurden erst nach dem Abschluss des Kaufvertrages erstellt und können deshalb über den Inhalt des Vertrages keine Aussage machen. Diese können jedoch durchaus ein Indiz dafür sein, wie die Parteien den Vertrag vom 7. Dezember 2012 verstanden ha- ben. Wäre bereits bei Abschluss des Kaufvertrages klar gewesen, dass der Ver- triebspartnervertrag nicht übertragen werden kann, so hätte kaum ein Grund dafür bestanden, dass der Beklagte die Inhaber der Klägerin unmittelbar nach Ablauf der Rücktrittsfrist darüber informierte, dass der Vertriebspartnervertrag bei einem Verkauf der Garage von der M._____ umgehend gekündigt und neu nicht mehr möglich sei (act. 5/7 S. 2). Für einen Gesinnungswandel der Parteien bestehen

- 47 - keine Anhaltspunkte. Hätte die Klägerin die Weiterführung des Vertriebspartner- vertrages erst nachträglich gewünscht und bei Abschluss des Kaufvertrages be- wusst auf die Übertragung des Vertriebspartnervertrages verzichtet, so wäre dies sicherlich im Gesprächsprotokoll vom 27. Dezember 2012 zum Ausdruck ge- bracht worden. Aufgrund des Protokolls entsteht der Eindruck, dass die Tatsache, dass die M._____ den Servicepartnervertrag nicht weiterführen will, eine neue In- formation ist. Der Beklagte behauptet zwar, dass G._____ beim Abschluss des Kaufver- trages sämtliche Verträge vorgelegen seien (act. 10 Ziff. 10 S. 5 f.). Dies wird je- doch von der Klägerin mit Nichtwissen bestritten (act. 22 Ziff. II.1.1.5). Selbst wenn die bestehenden Verträge der Klägerin vor Vertragsschluss vollumfänglich bekannt gewesen waren, bedeutet der Umstand, dass der Vertriebspartnervertrag im Kaufvertrag nicht ausdrücklich erwähnt wird, nicht ohne Weiteres, dass be- wusst nicht sämtliche Verträge in die Vereinbarung mit einbezogen worden sind. Letztlich kann jedoch offen gelassen werden, ob es dem übereinstimmenden Willen der Parteien entsprach, dass auch der Vertriebspartnervertrag von Klägerin weitergeführt werden sollte. Jedenfalls entsprach es dem Willen der Parteien, dass weiterhin eine L._____-Markenvertretung besteht und die Klägerin auch Neufahrzeuge verkaufen konnte. Im Kaufvertrag wurde statuiert, dass der Kläge- rin das Recht übertragen wurde, als L._____ Garage aufzutreten. Für den Weiter- betrieb und den Wert der Garage erscheint relevant, dass die Klägerin nicht nur den Service für L._____-Fahrzeuge durchführen, sondern auch L._____- Neuwagen verkaufen kann. Dies wurde auch im "Zusammenarbeitsvertrag betref- fend Ankauf bzw. Vermittlung von Fahrzeugen der Marke L._____" vom 3. Januar 2005 vorgesehen (act. 12/3), welcher gemäss Kaufvertrag ausdrücklich zu über- tragen war. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich der Beklagte im Rah- men des Kaufvertrages verpflichtete, den Servicepartnervertrages sowie einen "Zusammenarbeitsvertrag betreffend Ankauf bzw. Vermittlung von Fahrzeugen der Marke L._____" 3. Januar 2005 auf die Klägerin zu übertragen. Ob auch die

- 48 - "Übertragung" des Vertriebspartnervertrages geschuldet war, kann dahin gestellt bleiben.

c. Irrtum über Übertragbarkeit Die Klägerin macht geltend, dass der Abschluss der zu übernehmenden Verträge von vornherein nicht möglich gewesen sei (act. 22 Ziff. II.6.2 und II.6.3). Insoweit habe ein Irrtum betreffend Übertragbarkeit der Verträge bestanden. Auch der Beklagte geht in seiner Duplik davon aus, dass "solche Verträge nicht über- tragen werden können" (act. 26 S. 28). Er sieht die Gründe für den fehlenden Ver- tragsschluss bei der Klägerin (act. 26 S. 31 ff.). Diese habe sich nicht genügend um einen Vertragsschluss bemüht. Auch aufgrund der fehlenden fachlichen Kom- petenz sei die Klägerin nicht in der Lage gewesen, einen Servicepartnervertrag abzuschliessen. Soweit sich die Klägerin dabei auf die rechtlichen Möglichkeiten der Über- tragung bezieht, handelt es sich um einen Rechtsirrtum, der kein wesentlicher sein kann (SCHMIDLIN, a.a.O., N 126 ff. zu Art. 23/24 OR). Bezüglich der Über- tragbarkeit der konkreten Verträge durch den Beklagten ist auf die vorhergehen- den Ausführungen zur Vertragsauslegung zu verweisen. Die Klägerin wusste um den fehlenden Abschluss der Verträge, trotzdem hat sie auch die Aufhebung des Kaufvertrages verzichtet. Damit ist auch eine Berufung auf einen Irrtum ausge- schlossen.

d. Wertverlust Der Gutachter hat deutlich ausgeführt, dass die fehlende Übertragbarkeit der Verträge sich negativ auf den Unternehmenswert auswirken kann, wobei er fest- gehalten hat, dass sich unter diesen Umständen eine Bewertung nach den Fort- führungswerten kaum mehr rechtfertigen lasse (act. 66 Ziff. 4a und 4b). Auch ein potentieller Wertverlust vermag aber nichts an der Tatsache zu än- dern, dass die Parteien der Unsicherheit bezüglich der Übertragbarkeit der Ver- träge mit der Vereinbarung eines Rücktrittsrechts genügend Rechnung getragen haben und die Anfechtung wegen Willensmängeln deshalb ausgeschlossen ist

- 49 - (vorne E. 4.1.3.4.a.hh). Dies hat auch das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 11. August 2016 bestätigt (act. 41 E. 2.6 ff.), weshalb kein Anlass für eine diesbezügliche Änderung des Urteils vom 21. Dezember 2015 besteht. 4.1.3.5. Irrtum über das Vorliegen eines Gestaltungsplanes Die Klägerin führt aus, sie habe im Januar 2013 feststellen müssen, dass der Vermieter mit ihr keinen unbefristeten Mietvertrag abschliessen wolle. Sinn- gemäss macht sie geltend, sie habe nicht gewusst, dass das Gelände, auf wel- chem der Garagenbetrieb stehe, in den nächsten Jahren komplett neu überbaut und das Gebäude, in welchem der Garagenbetrieb untergebracht sei, gemäss Planung des Vermieters vollständig umgestaltet werden soll (act. 1 Ziff. II.1.3). Letztlich kann offen gelassen werden, ob die Vermieterin bereit gewesen wäre, mit der Klägerin einen befristeten Mietvertrag abzuschliessen. Der fehlende Vertragsabschluss kann ohnehin nicht als Irrtum vorgebracht werden (vgl. vorne E. 4.1.3.3). Im Anhang des Kaufvertrages vom 7. Dezember 2015 ist der Mietvertrag zwischen der T._____ Immobilien AG und der L._____ Garage vom 8. Juli 2008 enthalten. Damit ist davon auszugehen, dass dieser Mietvertrag der Klägerin bei Vertragsabschluss bekannt war. Der Verkäufer hat sich gemäss Ziff. 2 des Kaufvertrages verpflichtet, die Verträge auf die Käuferin übertragen zu lassen. Die Übertragung eines bestehen- den Vertrages zwischen zwei Parteien auf eine Drittpartei, in diesem Fall die Käu- ferin, ist selbstredend ohne Einwilligung aller drei Parteien nicht möglich. Die juris- tisch beratene Klägern konnte sich daher nicht einfach darauf verlassen, dass die Verträge ohne ihr Zutun übertragen werden konnten. Es wäre zudem ein Einfa- ches gewesen, und durchaus üblich in Übernahmeverhandlungen, dass die Klä- gerin sich bis zum Ablauf des Rücktrittsrechts direkt bei der Vermieterin betref- fend Übertragung rückversichert. Selbst wenn sich die Klägerin nach Ablauf des Rücktrittsrecht auf die Ver- pflichtung gemäss Ziffer 2 verlassen wollte, musste die Klägerin davon ausgehen,

- 50 - dass bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung eine Wandelung des Kaufvertrages gemäss Ziffer 12 des Kaufvertrages ausgeschlossen ist. Zudem wurde in Ziffer 23 des Kaufvertrages vereinbart, dass die Unmöglichkeit oder Undurchsetzbarkeit einer Bestimmung die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Mietvertrag enthält eine feste und unkündbare Mietzeit bis zum

30. September 2014 sowie ein Optionsrecht zugunsten der Mieterin, den Vertrag um weitere fünf Jahre zu verlängern. Gemäss Mietvertrag hat es die Mieterin so- mit in der Hand, die Mietdauer bis mindestens zum 30. September 2019 zu ver- längern. Die allgemeinen Bedingungen zum Mietvertrag sehen in Ziffer 13 die Ab- tretung des Mietvertrags unter Zustimmung des Vermieters vor. Die Klägerin konnte somit bei Vertragsabschluss davon ausgehen, dass sie noch mindestens knapp sieben Jahre in der Liegenschaft verbleiben konnte. Die Klägerin hat unbestrittenermassen erst im Januar 2013, also nach Ab- schluss des Kaufvertrages erfahren, dass die Vermieterin das Areal gemäss ei- nem Gestaltungsplan neu nutzen wollte. Es stellt sich damit die Frage, ob die Klägerin im Wissen der Pläne der Vermieterin den Kaufvertrag abgeschlossen hätte. Ein Mieter hat in der Regel keine Gewähr dafür, dass er ein Gebäude lang- fristig nutzen kann. Auch der Beklagte hatte einen befristeten Mietvertrag, was der Klägerin bekannt war. Mit der Übertragung des Mietvertrages hätte der Mietver- trag nach Ausübung der Option frühestens am 30. September 2019 geendet. Es ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung und nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr anzunehmen, dass ein Käufer eines laufenden Garagenbe- triebes nur dann an einer Übernahme interessiert ist, wenn er davon ausgehen kann, einen Grossteil des Kundenstammes und damit die Einnahmequelle halten zu können. Dabei spielt der Standort der Garage eine wichtige Rolle. Entschei- dend ist dabei jedoch nicht der exakt gleiche Standort, sondern dass die Kunden ohne grossen Mehraufwand einen allfällig neuen Standort erreichen. Der Klägerin blieb nach Kenntnisnahme der Gestaltungspläne der Vermieterin über sechs Jah- re Zeit, um einen alternativen Standort in der Nähe des bisherigen Standorts zu

- 51 - suchen, was durchaus realistisch und verhältnismässig erscheint. Ein diesbezüg- licher Irrtum ist daher als nicht wesentlich für die Willensbildung der Klägerin ein- zustufen. Selbst wenn ein Standortwechsel Kosten und Umtriebe verursacht, kann dies alleine keinen Grundlagenirrtum begründen. Auch diesbezüglich hält das Gutachten fest, dass durch den Wegfall des Mietvertrages eine Wertverminderung bewirkt würde (act. 66 Ziff. 4a und 4b). Dies wurde jedoch im Urteil vom 21. Dezember 2015 bereits antizipiert und trotzdem wurde ein Irrtum verneint. Nachdem dies soweit ersichtlich im bundesgerichtlichen Verfahren nicht gerügt worden ist (act. 41 E. B.b), ist auch von dieser Würdigung nicht abzuweichen. 4.1.3.6. Absichtliche Täuschung Neben dem Irrtum macht die Klägerin auch geltend, durch den Beklagten über die Wirtschaftlichkeit und den Wert der Garage sowie die Weiterführung der Verträge getäuscht worden (act. 1 Ziff. II.2.1; act. 22 Ziff. II.4). Der Beklagte be- streitet, dass er die Klägerin beim Verkauf der Garage getäuscht haben soll (act. 26 Ziff. 4.24 ff.). Da die Wesentlichkeit des geltend gemachten Irrtums bei einer absichtlichen Täuschung nicht vorausgesetzt wird, ist eine solche auch dann möglich, wenn kein Irrtum besteht, welcher die Anfechtung des Vertrages erlauben würde. Das Vorliegen der Täuschung ist dabei durch die Klägerin zu beweisen (vgl. vorne E. 4.1.2.2).

a. In Bezug auf den Wert der Garage gilt auch bei der Täuschung, dass es grundsätzlich der Käuferin obliegt, den Preis zu prüfen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Nennung des Unternehmenswerts um eine An- preisung handeln kann. Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, er hätte mit dem Wert von CHF 571'300.–, der im Angebot der I._____ AG gestanden habe, eine weit über dem tatsächlichen Wert liegende Angabe gemacht, welche in die Beur- teilung durch die Klägerin eingeflossen sei (act. 1 Ziff. II.2.1).

- 52 - Entscheidend ist vorliegend, dass der Beklagte nicht nur den Wert der Un- ternehmung sondern auch die Berechnungsgrundlagen genannt hat (act. 3/3 S. 16 ff.). Es war der Klägerin bzw. ihrem Berater gestützt darauf möglich, sich ein eigenes Bild des Unternehmenswerts zu machen. Eine solche Berechnung hat G._____ denn auch erstellt (act. 3/4 Ziff. 4). Die Täuschungsabsicht des Beklag- ten leitet die Klägerin daraus ab, dass der Beklagten nach ihrem Dafürhalten hätte erkennen müssen, dass der berechnete Unternehmenswert weit über dem tat- sächlichen Wert liege (act. 22 Ziff. II.4.2) und dass ihm eine realistischere interne Schätzung vorgelegen haben soll (act. 1 Ziff. II.2.1.2). Darin ist jedoch kein sub- stantiierter Beweis zu sehen. Vielmehr ist hier davon auszugehen, dass der Klä- gerin aufgrund der Offerte von G._____ und den darin enthaltenen unterschiedli- chen Bewertungen, bewusst sein musste, dass es sich beim Unternehmenswert nicht um einen absolut richtigen Wert handeln kann. Entsprechend konnte sie darüber nicht getäuscht werden. Auch konnte die Preisvorstellung durch die Of- fenlegung der Berechnungsgrundlage überprüft werden, sodass selbst eine inter- ne Berechnung nichts an der fehlenden Täuschungsabsicht ändern könnte. Die beantragte Edition ist folglich nicht erforderlich. Insgesamt ist aufgrund der verschiedenen Wertberechnungen und der Of- fenlegung der Grundlagen durch den Beklagten die absichtliche Täuschung zu verneinen.

b. Auch über die weiterzuführenden Verträge mit der Vermieterin und der M._____/L._____ wurde die Klägerin im vorliegenden Fall nicht getäuscht. Wie ausgeführt, war es der Klägerin bewusst, dass Unsicherheiten in Bezug auf die Übertragung der Verträge bestehen. Entsprechend hat sie sich durch die Rück- trittsklausel abgesichert (vgl. vorne E. 4.1.3.3.a.dd). Inwiefern der Beklagte die Klägerin mit der Aussage eine Fortführung der Verträge sei möglich, getäuscht haben soll, ist daher nicht ersichtlich.

c. Schliesslich bringt die Klägerin vor, getäuscht worden zu sein, indem der Beklagte die Übertragung von Kunden versprochen habe, welche jedoch Kunden der M._____ seien (act. 1 Ziff. II.2.1.4). Hierzu gilt zu sagen, dass Kunden nicht gezwungen werden können, eine bestimmte Garage aufzusuchen, was als allge-

- 53 - mein bekannt anzusehen ist. Die Übertragung von Kunden kann daher einzig die Bekanntgabe von Kundendaten beinhalten, wie dies im Firmenprofil ausdrücklich ausgeführt wird (act. 3/3 S. 7). Eine Täuschung über diesen Punkt ist daher nicht möglich.

e. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin bei Vertragsschluss durch den Beklagten nicht getäuscht worden ist. Auch dies stellt damit keinen Grund dar, welcher der Klägerin die Anfechtung des Kaufvertrages erlauben wür- de. 4.1.3.7. Zusammenfassung Aus dem Gesagten erhellt sich, dass die Klägerin sich bezüglich des Kauf- vertrages vom 7. Dezember 2012 nicht auf einen Irrtum berufen kann. Es gelingt der Klägerin nicht zu beweisen, dass es sich bei der übernommenen Garage um einen zu liquidierenden Betrieb gehandelt haben soll. Auch vermag sie mit dem Gutachten nicht zu belegen, dass ihre Wertvorstellungen wesentlichen vom tat- sächlichen Wert abgewichen hätten. Weiter ist aufgrund der vertraglichen Regelung davon auszugehen, dass sich beide Parteien über die Unsicherheiten bezüglich der Übertragung der Ver- träge bewusst waren. Die Klägerin hat sich dabei mit einer Rücktrittsklausel abge- sichert. Nachdem sie von ihrem Recht keinen Gebrauch gemacht hat, kann sie sich nicht nachträglich auf einen Irrtum berufen. Schliesslich ist das Vorliegen eines Gestaltungsplanes und der damit ver- bundene allfällige Umzug einige Jahre später nicht als wesentliche Grundlage des Vertrages anzusehen. Die Klägerin kann sich daher auch nicht darauf berufen. Eine Täuschung durch den Beklagten kann die Klägerin ebenso nicht be- weisen. 4.2. Willensmängel beim Abschluss der Zusatzvereinbarung Die Klägerin macht auch im Zusammenhang mit dem Abschluss der Zusatz- vereinbarung vom 8. Februar 2013 das Vorliegen von Willensmängeln geltend.

- 54 - Dabei gehen beide Parteien davon aus, dass der Zusatzvereinbarung neben dem Kaufvertrag keine selbständige Bedeutung zukommt. Diese regelt einzig die Modalitäten der Abwicklung des Kaufvertrages. Und die Übergangsphase bis zur Übertragung des Eigentums. Selbst wenn von einem Irrtum der Klägerin auszu- gehen wäre, würde dies aber nichts an der Gültigkeit des Kaufvertrages ändern. Soweit dieser Vertrag gültig ist, kann die von der Klägerin angestrebte Rückab- wicklung nicht erfolgen. Entsprechend ist die Klage ohnehin abzuweisen, so dass offen gelassen werden kann, ob die Klägerin beim Abschluss der Zusatzvereinba- rung einem Irrtum erlegen ist. Immerhin ist zu bemerken, dass der Klägerin die Unsicherheiten bei der Übertragung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt waren, zumal dies ge- rade der Grund für den Abschluss der Zusatzvereinbarung war (vorne E. 3.4.2). Ausserdem kannte sie nach eigenen Angaben den Gestaltungsplan bereits seit Januar 2013 und damit ebenfalls vor dem Abschluss der Zusatzvereinbarung (vorne E. 4.1.3.4). 4.3. Zusammenfassung Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Klägerin beim Abschluss des ursprünglichen Kaufvertrages und damit auch beim Abschluss der davon ab- hängigen Zusatzvereinbarung nicht in einem Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Ziff. 4 OR befunden hat. Da der Kaufvertrag weiterhin gültig ist, ist die von der Klägerin geleistete Zahlung auch nicht zurück zu erstatten. Entsprechend ist der Antrag der Klägerin in diesem Umfang abzuweisen. Die Klägerin hat dem Beklagten innert Jahresfrist mehrmals mitgeteilt, dass sie die beiden Verträge zufolge Willensmangel nicht einhalten will: z. B. mit den Schreiben vom 7. Oktober 2013 (act. 3/16), vom 1. November 2013 (act. 3/18), vom 19. November 2013 (act. 3/20). Die Irrtumsanfechtung ist somit rechtzeitig innert der Frist von Art. 31 OR erfolgt.

- 55 -

5. Rückzahlung des Darlehens Die Klägerin fordert sodann einen Betrag von CHF 92'356.15 zuzüglich Zins zu 5% seit 6. September 2013 zurück, den sie als Darlehen auf das auf den Be- klagten lautende Firmenkonto Nr. ... bei der Zürcher Kantonalbank überwiesen habe. (act. 22 Ziff. II.11.1; act. 26 Ziff. 4.54 S. 46). Der Beklagte bestreitet nicht, dass die Klägerin Geldbeträge auf dieses Firmenkonto überwiesen habe. Es habe sich dabei jedoch nicht um ein Darlehen gehandelt. 5.1. Qualifikation der Zahlung 5.1.1. Parteistandpunkte 5.1.1.1. Klägerin Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass es sich bei der Zahlung um ein Darlehen an den Beklagten gehandelt habe. Das Firmenkonto laute auf den Namen des Beklagten. Mit dem Darlehen hätte die für den Geschäftsbetrieb not- wendige Liquidität geschaffen werden sollen. Ein schriftlicher Vertrag habe nicht bestanden, dies sei aber auch nicht nötig. Aus Sicht der Klägerin sei klar gewe- sen, dass es sich um ein Darlehen handle. Sie habe die Zahlung auf dem Kun- denbeleg so bezeichnet und sie sei auch in der Buchhaltung des Beklagten so ge- führt worden. Für ein Darlehen spreche sodann die Tatsache, dass je nach finan- zieller Lage Rückzahlungen stattgefunden hätten (act. 1 Ziff. II.5; act. 22 Ziff. II.11.1). 5.1.1.2. Beklagter Der Beklagte bestreitet das Vorliegen eines Darlehens. Die Überweisung des Geldbetrages erfülle die Voraussetzungen eines Darlehens nicht, man hätte sich nie über die wesentlichen Punkte eines Darlehensvertrages geeinigt. Der Be- klagte habe nie Alleineigentum am Geld erlangt, zumal die Inhaber der Klägerin Zugriff auf das besagte Firmenkonto gehabt hätten. Mit der Überweisung sei Kapi- tal bereitgestellt worden, um damit arbeiten zu können. Die Inhaber der Klägerin hätten das Geld auch dafür benutzt, insbesondere hätten sie die Zahlungen an die Klägerin, gemeinsam mit den Sekretärinnen, ausgelöst. Die eingereichten Un-

- 56 - terlagen würden dies auch nicht zu beweisen vermögen. So könne der Zahlungs- beleg einzig die Einzahlung des Betrages nachweisen. Ausserdem sei, wie Frau U._____ bestätige, das Kontoblatt im Auftrag von E._____ eröffnet worden, dies deute ebenfalls nicht auf eine Vereinbarung hin (act. 26 Ziff. 4.54 ff.). 5.1.2. Rechtliches Ein Darlehensvertrag beinhaltet, dass der Darlehensgeber dem Darlehens- nehmer das Eigentum an Geld (oder einer anderen vertretbaren Sache) überträgt und letzterer sich zur Rückerstattung des Betrages verpflichtet (Art. 312 OR). Ein Darlehensvertrag kommt zustande, wenn sich die Parteien über die wesentlichen Punkte einig sind, die Übergabe des Darlehensbetrages ist hingegen keine Vo- raussetzung (ROLF H. WEBER, Berner Kommentar, Das Darlehen, Art. 312-318 OR, Bern 2013, N 19 ff. zu Art. 312 OR). Wesentliche Pflicht des Darleihers ist die Eigentumsverschaffung an der Darlehenssumme und die Verpflichtung, dem Ent- leiher das Eigentum während der Darlehensdauer zu erhalten (SCHÄRER/MAUREN- BRECHER, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND, BSK OR I, a.a.O., N 6 zu Art. 312 OR). Demgegenüber trifft den Borger die Rückerstattungspflicht, sowie die Zinspflicht, wenn dies verabredet oder üblich ist (Art. 313 OR; WEBER, a.a.O., N 62 zu Art. 312 OR; SCHÄRER/MAURENBRECHER, a.a.O., N 11 zu Art. 312 OR und N 1 ff. zu Art. 313 OR). Eine Formvorschrift für den Abschluss eines Darlehens sieht das Gesetz nicht vor. Demzufolge kommt ein Vertrag gestützt auf Art. 16 OR formfrei zustande, insbesondere ist ein mündlicher oder konkludenter Vertragsschluss möglich (INGEBORG SCHWENZER, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND, BSK OR I, a.a.O., N 5 zu Art. 16 OR; WEBER, a.a.O., N 22 zu Art. 312 OR). Den Beweis für das Vorliegen eines Darlehens hat der Darlehensgeber zu erbringen. Er hat sowohl die Auszahlung der Darlehensvaluta als auch das Be- stehen einer Rückzahlungsverpflichtung zu beweisen. Alleine der Beweis der Auszahlung genügt hingegen nicht. Unter Umständen kann aber auch dies bereits ein genügendes Indiz für den Abschluss eines Darlehensvertrages darstellen (WEBER, a.a.O., N 90 zu Art. 312 OR). Dies insbesondere dann, wenn es sich um die einzige vernünftige Erklärung für die Auszahlung des Geldes handelt (BGE 83 II 209 = Pra. 47 (1958) Nr. 81, E. 2).

- 57 - 5.1.3. Würdigung Klar ist vorliegend einzig, dass die Klägerin am 8. März 2013 den Betrag von CHF 120'000.– auf das Geschäftskonto bezahlt hat, welches auf den Beklagten lautet (act. 23/11). Über dieses Konto ist sodann der Geschäftsbetrieb ab dem

1. März 2013 abgewickelt worden (act. 22 Ziff. II.11.3; act. 26 Ziff. 4.61). Hingegen ist zu klären, ob sich die Parteien in irgendeiner Form über den Rechtsgrund der Zahlung und eine allfällige Rückzahlung geeinigt haben. Eine schriftliche Vereinbarung wird nicht behauptet und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist in der am 8. Februar 2013 - also einen Monat vor der Zahlung - abgeschlossenen Zusatzvereinbarung keine entsprechende Vereinba- rung enthalten. Darin ist aber auch kein anderer Zahlungsgrund enthalten, zumal sich die Parteien einig sind, dass es sich nicht um eine Kaufpreiszahlung gehan- delt hat (act. 3/7). Diese sind jeweils auf ein anderes Konto des Beklagten geflos- sen (act. 27/65). Eine mündliche Vereinbarung über die Gewährung eines Darle- hens wird von der Klägerin zwar geltend gemacht, aber nicht weiter begründet (act. 22 Ziff. II.11.1 S. 23). Entsprechend stellt sich einzig die Frage, ob ein Darlehensvertrag durch konkludentes Verhalten zu Stande gekommen ist, oder ob allenfalls ein anderer Rechtsgrund für die Zahlung bestand. Von einer grundlosen Zahlung kann auf- grund des Betrages nicht ausgegangen werden. In der Klagebegründung führt die Klägerin einzig aus, dass sie das Darlehen gewährt habe (act. 1 Ziff. II.5). Auch in der Replik nennt sie zum Beweis lediglich die Dokumente, welche den Geldfluss belegen sollen (act. 22 Ziff. II.11.1). Für die Darstellung der Klägerin spricht der Kundenbeleg der ZKB vom 8. März 2013 (act. 23/11 untere Hälfte). Darin wird die Zahlung ausdrücklich als "kurzfristiges Darlehen" bezeichnet. Bei der Bezeich- nung auf der Quittung handelt es sich allerdings um den, von der Klägerin ge- wählten, Zahlungsgrund. Dieser stellt einzig eine interne Bezeichnung für den Kontoinhaber dar. Wie auf dem Auszug betreffend der Einzahlung auf das Konto des Beklagten bzw. der Garage ersichtlich ist, erscheint diese Bezeichnung dort nicht (act. 23/11 obere Hälfte). Alleine die klägerische Bezeichnung führt folglich nicht zu einer rechtsverbindlichen Vereinbarung. Immerhin zeigt sie, dass die Klä-

- 58 - gerin bereits bei der Zahlung der CHF 120'000.– von einem Darlehen ausgegan- gen ist. Daneben stützt sich die Klägerin auf ein Kontoblatt aus der Buchhaltung des Beklagten, welches als Konto Nr. 1, "Darlehen A._____", bezeichnet ist (act. 3/14). Der Beklagte bestreitet die Echtheit dieses Kontoblattes. Dieses habe E._____ durch die Sekretärin, U._____, erstellen lassen. Ihm sei es nicht bekannt gewesen und er habe es abändern lassen, nachdem er am 6. Januar 2014 davon Kenntnis erlangt habe (act. 10 Ziff. 13 S. 15). Das Kontoblatt ist ebenfalls ein In- diz, das für die Darstellung der Klägerin spricht. Dies vor allem, da es zur Buch- haltung des Beklagten zählt, welche durch den Inhaber der Einzelunternehmung zu führen ist (Art. 957 Abs. 1 Ziff. 1 OR). Vorliegend erscheint zumindest erstaun- lich, dass der Beklagte erst im Januar 2014, also rund zehn Monate nach Eingang der Zahlung, vom Kontoblatt erfahren haben will. Immerhin ist davon auszugehen, dass die Buchhaltung mehr oder weniger aktuell gehalten wird, da ansonsten be- reits das Tagesgeschäft massiv erschwert wird. Hinzu kommt, dass der Beklagte - obwohl dies von der Klägerin bemängelt wurde (act. 22 Ziff. II.11.1 S. 24) - keine Erklärung vorbringt, unter welchem Titel der Betrag seines Erachtens zu verbu- chen gewesen wäre. Der Beklagte führt zur korrekten Verbuchung einzig aus, diese ergebe sich aus dem Jahresabschluss (act. 26 Ziff. 4.56 S. 50). Aus der Bi- lanz für das Jahr 2013 ist aber nicht ersichtlich, worunter die Zahlungen verbucht worden sind (act. 27/53 S. 7). Auch äussert er sich nicht dazu, worunter die Bu- chung vor der Erstellung des Kontoblattes "Darlehen A._____" aufgeführt war, zumal die Zahlung der Klägerin Mitte März 2013 erfasst werden musste. Die Sek- retärin U._____, die das Kontoblatt angeblich erstellt haben soll, arbeitete jedoch erst ab Mitte April 2013 für den Garagenbetrieb des Beklagten (act. 27/68). Wie die Bezeichnung auf dem Zahlungsbeleg der Klägerin, kann aber auch die interne Bezeichnung durch den Beklagten kein Beweis für die Rechtsnatur der Zahlung darstellen. Entsprechend erscheint auch nicht relevant, wer ein allfälliges Konto "Darlehen A._____" eröffnet bzw. den Auftrag dazu erteilt hat und welcher Beweiswert der Bestätigung der Sekretärin U._____ zukommt. Folglich kann auf die angebotene Befragung der beiden Sekretärinnen, U._____ und V._____, ver-

- 59 - zichtet werden, zumal diese einzig als Zeugen für diese Frage angeboten wurden (act. 26 Ziff. 4.58) und keine Aussage zu einer allfälligen Einigung zwischen den Parteien machen könnten. Weiter spricht für die klägerische Darstellung, dass ein solcher Betrag nicht ohne Weiteres an einen Dritten bezahlt wird. Vielmehr wird im Geschäftsverkehr in aller Regel von einer Rückzahlung ausgegangen, solange der Beitrag nicht ausdrücklich ohne diese Erwartung überwiesen wird. Das musste auch dem Be- klagten bewusst sein, sodass dieser die Zahlung zumindest nicht als Schenkung ansehen durfte. Sodann musste ihm der Eingang auf dem Firmenkonto aufgefal- len sein, immerhin wies das Konto am 15. März 2013 einen Saldo von CHF 36'130.65 auf (act. 27/67 S. 1), womit ohne die Einzahlung der Klägerin ein negativer Saldo bestanden hätte. Auch ist auf die späteren Rückzahlungen zu verweisen, welche nach dem Dafürhalten der Klägerin ebenfalls für das Vorliegen eines Darlehens sprechen (act. 22 Ziff. II.11.1 S. 24). Selbst wenn diese Zahlun- gen durch die Inhaber der Klägerin ausgelöst wurden (so der Beklagte, act. 26 Ziff. 4.55 S. 48), so hat der Beklagte sich diese anzurechnen. Die Inhaber der Klägerin haben den Zugriff auf das entsprechende Konto als Mitarbeiter des Be- klagten erhalten, nicht als Inhaber der Klägerin. Entsprechend hat sich der Be- klagte ausgeführte Zahlungen entgegen zu halten. Ohnehin musste dem Beklag- ten bekannt sein, dass zwischen seinem Geschäftskonto und dem Konto der Klä- gerin verschiedene Geldbeträge hin- und hergeschoben worden sind. Selbst wenn er die ursprüngliche Zahlung als Betriebsbeitrag angesehen haben will, so hätte er spätestens nach der ersten Rückzahlung vom 19. März 2013 (CHF 50'000.–, act. 27/67 S. 1) die Sachlage klären müssen, zumal die Klägerin nach seinem Dafürhalten keinen Rückzahlungsanspruch gehabt hätte. Seine Un- tätigkeit kann daher als Einverständnis gedeutet werden. Der Beklagte bringt vor, dass ein Darlehen von vornherein wegfalle, da die- ses die Eigentumsverschaffung am geliehenen Betrag beinhalte. Im vorliegenden Fall hätten die Inhaber der Klägerin ebenfalls Zugriff auf das Konto gehabt, wes- halb er nie Alleineigentümer des Geldes geworden sei (act. 26 Ziff. 4.54). Zutref- fend ist, dass die Eigentumsverschaffung als wesentlicher Punkt eines Darlehens

- 60 - anzusehen ist (WEBER, a.a.O., N 26 zu Art. 312 OR). Entgegen der Meinung des Beklagten, hat er aber das Alleineigentum an den überwiesenen Beträgen erlangt. Das in Frage stehende Konto lautete alleine auf den Beklagten. Zwar ist aus der Unterschriftenregelung ersichtlich, dass auch E._____ und D._____ mit Kollek- tivunterschrift über das Konto verfügen konnten (act. 27/76.1). Dieser mögliche Zugriff ändert jedoch nichts an den Eigentumsverhältnissen. Die Parteien haben vereinbart, dass der Beklagte die Garage weiterhin als Einzelunternehmung be- treibt, und das Eigentum erst am 1. März 2015 übergeht (vgl. vorne E. 3.3.3.2.). Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Beklagte als Eigentümer der Gelder auf dem Ge- schäftskonto anzusehen (dazu auch MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, a.a.O., § 15 N 48). Die Inhaber der Klägerin wurden durch den Beklagten angestellt. In dieser Rolle wurde ihnen der Zugriff auf das Konto gewährt. Eine solche Vollmacht ist auch bei einer Einzelunternehmung ohne weiteres möglich (MEIER- HAYOZ/FORSTMOSER, a.a.O., § 26 N 15) und vermag an den Eigentumsverhältnis- sen nichts zu verändern. Dasselbe gilt auch für eine Zweckbindung des Darle- hens (act. 26 Ziff. 4.56 S. 49), welche ebenso zulässig ist. Auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht kann von einem Darlehen ausge- gangen werden. Die Einzahlung von CHF 120'000.– wird auf der Aktivseite der Bi- lanz der Einzelfirma als Liquidität verbucht worden sein. Auf der Passivseite der Bilanz muss zwingend eine Gegenbuchung stattgefunden haben. Es wurde von keiner Partei behauptet, dass das Eigenkapital durch diese Zahlung erhöht wor- den sei. Dies ist aus den eingereichten Unterlagen auch nicht ersichtlich. Von da- her muss auf der Passivseite der Bilanz von einer Erhöhung des Fremdkapitals ausgegangen werden, was klar für die Gewährung eines Darlehens spricht, un- abhängig davon, für welche Zwecke der Einschuss von liquiden Mitteln erfolgt ist. Bei der Beurteilung der Zahlung der Klägerin ist schliesslich die Zusatzver- einbarung vom 8. Februar 2013 und die darin vereinbarte stille Gesellschaft mit einzubeziehen (vgl. vorne E. 3.3.3.2.). Die Zahlung könnte gestützt auf das Ge- sellschaftsrecht als Beitrag der Klägerin zum gemeinsamen Betrieb des Gewer- bes angesehen werden. Dabei ist massgebend, wer während der Geltungsdauer der Zusatzvereinbarung als Betreiber der Garage gilt und entsprechend die Kos-

- 61 - ten zu tragen hat. Die Entscheidungsbefugnis wurde durch die Vereinbarung praktisch auf die Klägerin übertragen, indem den beiden Inhabern sowie dem Be- klagten je eine Stimme zukommen soll. Allerdings entspricht die Organisation wei- terhin einer Einzelunternehmung. Insbesondere arbeiteten die Inhaber der Kläge- rin als Angestellte für den Beklagten, wobei der Beklagte betont, dass dies keine pro forma-Anstellungen waren (act. 10 Ziff. 13 S. 13). Auch sind sämtliche Verträ- ge, Konten etc. weiterhin auf seinen Namen gelaufen. Schliesslich kommt hinzu, dass vereinbart worden ist, dass die Klägerin Nutzen und Gefahr der Garage zu tragen hat. Allerdings sollten diese ausdrücklich erst nach der Bezahlung des vol- len Kaufpreises rückwirkend übergehen (act. 3/7 Ziff. 1 c). Dies bedeutet aber auch, dass der Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt die Kosten der Garage selber zu tragen hat, was er auch bestätigt (act. 10 Ziff. 13 S. 14). Entsprechend hat die Klägerin zuvor keine Pflicht, Gelder in die Garage einzuschiessen, weshalb dies nicht der Grund für die Zahlung sein kann. Die bezüglich des Vorliegens eines Darlehens offerierte Befragung des Be- klagten (act. 26 Ziff. 4.56), erscheint nicht zielführend. Die Parteibefragung richtet sich nach Art. 191 ff. ZPO. Dabei unterliegen die Aussagen der freien Beweiswür- digung durch das Gericht (vgl. HEINRICH ANDREAS MÜLLER in: BRUN- NER/GASSER/SCHWANDER, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zü- rich 2011, N 31 zu Art. 191 ZPO). Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei einer Parteiaussage der Beweiswert meist gering ist und mit weiteren Beweismitteln zu unterlegen wäre (MÜLLER, a.a.O., N 33 zu Art. 191 ZPO). Da nicht davon ausge- gangen werden kann, dass der Beklagte im Rahmen der Parteieinvernahme von seiner Darstellung in der Rechtsschriften abweichen wird, er aber auch keine wei- teren Beweismittel nennt, kann in antizipierter Vorwegnahme des Beweisresultats davon ausgegangen werden, dass dem Beklagten der Beweis eines anderen Zahlungszwecks nicht gelingen kann. Entsprechend ist auf die Einvernahme zu verzichten. Aus dem Gesagten erhellt, dass für die Zahlung der Klägerin kein anderer Rechtsgrund als ein Darlehensverhältnis in Frage kommt, zumal aufgrund der rein geschäftlichen Beziehung nicht von einer Schenkung ausgegangen werden darf.

- 62 - Da die Klägerin die Bezahlung des Darlehensbetrages sowie einzelne Rückzah- lungen bewiesen hat, ist gestützt auf die gesamten Umstände von einem Darle- hen der Klägerin an den Beklagten auszugehen. Entsprechend trifft den Beklag- ten im Sinne von Art. 312 OR die Pflicht, den erhaltenen Betrag zurück zu erstat- ten. 5.2. Höhe der Darlehensschuld 5.2.1. Grundlegender Sachverhalt Unbestritten ist, dass die Klägerin am 8. März 2013 CHF 120'000.– auf das Konto des Beklagten einbezahlt hat. Über die weitere Entwicklung der Darlehens- summe, sowie den gegenwärtig geschuldeten Betrag, sind sich die Parteien dem- gegenüber nicht einig. 5.2.2. Parteistandpunkte 5.2.2.1. Klägerin Die Klägerin führt aus, dass sich die Höhe der offenen Darlehensschuld auf CHF 90'000.– sowie CHF 2'356.15 aufgelaufenen Zins bis 6. September 2013 zu- züglich Zins zu 5% seit 6. September 2013 beläuft. Nach der ursprünglichen Dar- lehenszahlung seien weitere Zahlungen im Umfang von CHF 61'500.– und Rück- zahlungen im Umfang von CHF 91'500.– erfolgt. Dies ergebe einen Restbetrag von CHF 90'000.–. Sie verweist dazu auf das Kontoblatt aus der Buchhaltung der Beklagten (act. 3/14) und den Kontoauszug ihres Firmenkontos (act. 3/26; act. 1 Ziff. II.5, act. 22 Ziff. II.11.4). Weiter bringt sie vor, dass es sich bei verschiedenen Zahlungen vom beklagtischen auf das klägerische Konto nicht um Darlehensrück- zahlungen, sondern um Kaufpreiszahlungen für verschiedene Occasionsfahrzeu- ge gehandelt habe (act. 22 Ziff. II.11.4). 5.2.2.2. Beklagter Der Beklagte hält in der Klageantwort einzig fest, dass er von allfällig einge- schossenem Geld nicht bereichert sei. Dieses sei für den Geschäftsbetrieb ver- wendet worden, und die Inhaber der Klägerin hätten sich daran gütlich getan

- 63 - (act. 10 Ziff. 43). Replikando bestreitet er die weiteren Zahlungen (act. 26 Ziff. 4.55 S. 48). Die Klägerin würde sich in ihrer Argumentation widersprechen, zumal sie ursprünglich von einem Darlehen von CHF 120'000.– ausgehe, letztlich aber einen Betrag von CHF 90'000.– nenne. Ausserdem hätten die Inhaber der Klägerin verschiedene private Bezüge getätigt (act. 26 Ziff. 4.61 S. 54 f.). Der Restbetrag auf dem Konto, der aus der gemeinsamen Tätigkeit stammt, belaufe sich auf CHF 113.38, woraus sich ergebe, dass der Beklagte heute nicht berei- chert sei (act. 26 Ziff. 4.62). Schliesslich bestreitet der Beklagte die von der Kläge- rin vorgebrachten Kaufpreiszahlungen für Fahrzeuge. Er habe diese Fahrzeuge nie gekauft (act. 26 Ziff. 4.62.1 ff.). 5.2.3. Rechtliches Die Hauptpflicht des Borgers besteht in der Rückerstattung der Darlehens- valuta (WEBER, a.a.O., N 62 zu Art. 312 OR). Der rückzahlungspflichtige Betrag bei einem Darlehen ergibt sich aus dem Saldo der gewährten Darlehensbeträge und den getätigten Rückzahlungen. Die Beweislast für die Höhe der Rückzah- lungsverpflichtung obliegt dem Darleiher (SCHÄRER/MAURENBRECHER, a.a.O., N 34 zu Art. 318 OR). Demgegenüber sind die erfolgten Rückzahlungen gestützt auf Art. 8 ZGB durch den Darlehensnehmer zu beweisen. 5.2.4. Würdigung

a. Wie zuvor ausgeführt (vorne E. 4.2.3.), ist die Zahlung der Klägerin vom

8. März 2013 als Darlehen anzusehen. Entsprechend schuldet der Beklagte die Rückzahlung des Restbetrages. Das Vorbringen des Beklagten, er sei von dieser Zahlung nicht mehr bereichert, ist nicht zu hören. Dies ist bei der Gewährung ei- nes Darlehens irrelevant, da die Rückerstattungspflicht unabhängig von einer Be- reicherung besteht. Auch ist entgegen den Ausführungen des Beklagten in der klägerischen Darstellung kein Widerspruch zu sehen, zumal sie ein ursprüngli- ches Darlehen von CHF 120'000.– und einen zur Rückzahlung offenen Restbe- trag von CHF 90'000.– geltend macht. Dass diese Beträge nicht übereinstimmen müssen, ist aufgrund der Möglichkeit von Teilzahlungen evident.

- 64 -

b. Die von der Klägerin vorgebrachten Zahlungen ergeben sich sowohl aus dem Kontoblatt aus der Buchhaltung des Beklagten (act. 3/14), als auch aus dem Kontoauszug des Firmenkontos der Klägerin (act. 3/26), wobei bezüglich der Dar- lehenseigenschaft von weiteren Zahlungen an den Beklagten, auf das zuvor Ge- sagte verwiesen werden kann (vorne E. 4.2.3.). Diese Zahlungen werden vom Beklagten nicht substantiiert bestritten (act. 26 Ziff. 5 S. 59). Er beschränkt sich darauf, zu wiederholen, dass das Kontoblatt nicht massgebend sei (act. 26 Ziff. 4.62 S. 55). Nachdem es sich um ein Darlehen handelt, erscheint das Kon- toblatt ohne Weiteres als mögliches Beweismittel um die Höhe der Forderung zu belegen. Immerhin bringt der Beklagte auch bezüglich der weiteren Einzahlungen nicht vor, worunter diese "richtigerweise" zu verbuchen gewesen wären. Aus dem Kontoblatt (act. 3/14) ergeben sich folgende Zahlungen der Klägerin, wobei aus dem Kontoauszug der Klägerin (act. 3/26) und teilweise aus demjenigen des Be- klagten (act. 27/67) ersichtlich ist, dass diese Zahlungen tatsächlich geflossen sind:

8. März 2013 CHF 120'000.– (act. 3/26 S. 3; act. 3/27; act. 3/14)

29. April 2013 CHF 30'000.– (act. 3/26 S. 2; act. 3/14)

3. Mai 2013 CHF 11'500.– (act. 3/26 S. 2; act. 3/14)

6. September 2013 CHF 20'000.– (act. 3/26 S. 1; act. 3/14) Total: CHF 181'500.– (act. 3/14)

c. Die Klägerin anerkennt, dass der Beklagte teilweise Rückzahlungen geleis- tet hat. Diese ergeben sich ebenfalls aus den vorgenannten Dokumenten:

19. März 2013 CHF 50'000.– (act. 3/26 S. 2; act. 3/14; act. 27/67 S. 1)

4. Juni 2013 CHF 5'000.– (act. 3/26 S. 2; act. 3/14; act. 27/67 S. 3)

26. August 2013 CHF 26'500.– (act. 3/26 S. 1; act. 3/14; act. 27/67 S. 6)

27. August 2013 CHF 10'000.– (act. 3/26 S. 1; act. 3/14; act. 27/67 S. 6) Total: CHF 91'500.– (act. 3/14) Daraus, dass nicht alle Transaktionen - insbesondere fehlen die Zahlungen der Klägerin - auf dem Kontoauszug des Beklagten verzeichnet sind, lässt sich nichts herleiten. Es ist offensichtlich, dass dieser den Kontoauszug nur auszugsweise eingereicht hat. So sind darin zum Beispiel zwischen dem 25. März 2013 und dem

24. Mai 2013 keinerlei Zahlungen enthalten, wobei der Saldo sich verändert hat. Daraus wird ersichtlich, dass verschiedene Seiten fehlen und der Beklagte nur ei- nen Teil eingereicht hat (act. 27/67 S. 1 f.).

- 65 - Soweit der Beklagte mit seinen Ausführungen geltend machen will, die priva- ten Bezüge der Inhaber der Klägerin seien auf die Darlehensvaluta anzurechnen (act. 26 Ziff. 4.61), so ist er damit nicht zu hören. Allfällige private Bezüge betref- fen das Verhältnis zwischen dem Beklagten und den Gebrüdern D._____E._____. Gegenüber der Klägerin kann er diese Beträge nicht anrechnen lassen, da es an der Identität der Parteien fehlt. Darüber hinaus macht der Beklagte Rückzahlungen im Umfang von CHF 34'900.– geltend (act. 26 Ziff. 4.55 S. 48 und 4.62 ff.). Dabei handelt es sich um drei Zahlungen, die nachgewiesenermassen vom Beklagten an die Klägerin bezahlt worden sind (act. 3/26 S. 2). Am 27. Mai 2013 erfolgte eine Zahlung von CHF 2'800.–, am 1. Juli 2013 eine solche von CHF 24'100.– und am 13. August 2013 wurden CHF 8'000.– vom Konto des Beklagten auf dasjenige der Klägerin überwiesen. Dies ergibt sich aus dem Kontoauszug der Klägerin, sowie aus dem- jenigen des Beklagten (act. 3/26 S. 2; act. 27/67 S. 2, 4 und 5). Nach dem Dafür- halten der Klägerin handelt es sich dabei um Zahlungen für verschiedene Occasi- onsfahrzeuge. Als Beweismittel nennt die Klägerin eine Occasionswagenliste so- wie verschiedene Kaufverträge. Die Occasionswagenliste ist undatiert und enthält sämtliche in Frage stehenden Fahrzeuge mit den entsprechenden Einkaufsprei- sen (act. 23/13). Ausserdem geht daraus hervor, dass der Fiat Punto 1.2 schwarz zum Preis von CHF 4'500.- verkauft worden ist, allerdings weder an wen noch durch wen. Daraus lässt sich jedoch nichts für das Verhältnis zwischen den Par- teien herleiten. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass das Fahrzeug zum Einkaufspreis an den Beklagten verkauft worden sein soll. Aus dem Kaufvertrag vom 18. Februar 2013 ergibt sich, dass G._____ einen BMW 330i für CHF 10'600.– im Namen der Klägerin gekauft hat (act. 23/14). Auch für dieses Fahrzeug lässt sich daraus jedoch kein Weiterverkauf an den Beklagten herleiten. Dasselbe gilt für die Rechnung der W._____ GmbH (act. 23/15) und die Quittung von BA._____ Automobile (act. 23/16). Beide Dokumente sind für die Klägerin ausgestellt worden. Zwar stimmen auch hier die Kaufpreise mit den von Seiten des Beklagten überwiesenen Geldbeträgen überein, allerdings ergibt sich aus den Dokumenten kein Zusammenhang zwischen dem Occasionskauf und dem Be- klagten. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die jeweiligen Käufe vor dem

- 66 - Abschluss der Zusatzvereinbarung datieren. Darin wird jedoch nichts über eine Übernahme von Occasionsfahrzeugen durch den Beklagten vorgesehen (act. 3/7). Die Zahlungen des Beklagten wurden hingegen später getätigt. Ent- sprechend gelingt es der Klägerin nicht, darzulegen, dass diese Zahlungen einen anderen Zweck als die Rückzahlung des Darlehens hatten. Da sie unbestritte- nermassen erfolgt sind, sind sie auf den Restbetrag anzurechnen. Demzufolge sind derzeit CHF 55'100.– vom ursprünglichen Darlehensbetrag offen.

d. Dass auf ein allfälliges Darlehen Zins geschuldet ist, wird vom Beklagten nicht bestritten. Ohnehin ist gestützt auf Art. 313 Abs. 2 OR im kaufmännischen Verkehr auch ohne eine entsprechende Vereinbarung Zins geschuldet. Das Ver- hältnis fällt bereits dann unter den kaufmännischen Verkehr, wenn der Borger das Darlehen für sein Geschäft verwendet (WEBER, a.a.O., N 45 zu Art. 313 OR; SCHÄRER/MAURENBRECHER, a.a.O., N 3 zu Art. 313 OR), was vorliegend der Fall ist. Fehlt es an einer Vereinbarung über die Höhe des Zinses, so gilt der übliche Zinssatz am Ort des Darlehensempfangs. Fehlt es an der Üblichkeit kommt sub- sidiär Art. 73 Abs. 1 OR zur Anwendung, wonach der Zins 5% beträgt (SCHÄ- RER/MAURENBRECHER, a.a.O., N 3 zu Art. 314 OR; WEBER, a.a.O., N 48 f. zu Art. 313 OR). Ein üblicher Zinssatz wird von den Parteien weder behauptet noch belegt, sodass ohne Weiteres vom von klägerischer Seite angewendeten Zinssatz von 5% auszugehen ist, zumal der Beklagte diesen nicht bemängelt. Entsprechend ergibt sich bis zum 6. September 2013, dem Datum der letz- ten Transaktion, folgender Zins: Zeitraum Betrag Dauer Zins 08.03.2013-18.03.2013 CHF 120'000.– 10 Tage CHF 164.40 19.03.2013-28.04.2013 CHF 70'000.– 40 Tage CHF 383.55 29.04.2013-02.05.2013 CHF 100'000.– 3 Tage CHF 41.10 03.05.2013-26.05.2013 CHF 111'500.– 23 Tage CHF 351.30 27.05.2013-03.06.2013 CHF 108'700.– 7 Tage CHF 104.25 04.06.2013-30.06.2013 CHF 103'700.– 26 Tage CHF 369.35 01.07.2013-12.08.2013 CHF 79'600.– 42 Tage CHF 457.95 13.08.2013-25.08.2013 CHF 71'600.– 12 Tage CHF 117.70 26.08.2013 CHF 45'100.– 1 Tag CHF 6.20 27.08.2013-05.09.2013 CHF 25'100.– 9 Tage CHF 30.95 Kumulierter Zins bis 05.09.2013 CHF 2'026.75

- 67 - seit 06.09.2013 CHF 55'100.– Insgesamt schuldet der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum bis am

6. September 2013 CHF 2'026.75 Zins. Auf den Darlehenssaldo von CHF 55'100.– schuldet er ausserdem ab diesem Zeitpunkt einen Zins von 5%. Entgegen dem Antrag der Klägerin ist ihr auf den aufgelaufenen Zins kein Zins zuzusprechen. Art. 314 Abs. 3 OR statuiert ein Zinseszinsverbot, wobei vorlie- gend nicht von einer entgegenstehenden Vereinbarung ausgegangen werden kann (dazu WEBER, a.a.O., N 30 ff. zu Art. 314 OR). 5.3. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin dem Beklagten am

8. März 2013 ein Darlehen gewährt hat, wobei sie in der Folge weitere Darle- hensbeträge überwiesen hat und der Beklagte verschiedene Rückzahlungen ge- tätigt hat. Gestützt auf den Darlehensvertrag schuldet der Beklagte der Klägerin die Rückzahlung der offenen Darlehensvaluta. Aktuell beträgt der geschuldete Betrag CHF 55'100.– wobei dieser Betrag ab 6. September 2013 zu 5% zu ver- zinsen ist. Ausserdem sind bis zum 6. September 2013 CHF 2'026.75 Zins aufge- laufen. In diesem Umfang ist das von der Klägerin auf das Firmenkonto einbe- zahlte Darlehen zurückzuerstatten. Nachdem die beklagtische Rüge der Beweislastverteilung im bundesgericht- lichen Verfahren als unbegründet beurteilt worden ist (act. 41 E. 3.4), besteht kein Raum für eine vom Urteil vom 21. Dezember 2016 abweichende Beurteilung der Darlehensforderung.

6. Beseitigung Rechtsvorschlag 6.1. Antrag Die Klägerin beantragt, ohne weitere Begründung, die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes F._____ vom

11. Dezember 2013 (act. 1 S. 2; act. 3/25).

- 68 - 6.2. Rechtliches Die Beseitigung des Rechtsvorschlags in einer laufenden Betreibung kann nach Art. 79 ff. SchKG entweder im Rahmen eines (definitiven oder provisori- schen Rechtsöffnungsverfahrens (Art. 80 und 82 SchKG) oder im Zivilprozess (Art. 79 SchKG) erfolgen. Soll der Rechtsvorschlag auf dem Weg des Zivilprozes- ses beseitigt werden, so hat dies im Entscheid ausdrücklich zu erfolgen (DANIEL STAEHELIN in: STAEHELIN/BAUER/STAEHELIN, Basler Kommentar zum SchKG,

2. Aufl., Basel 2010, N 28 zu Art. 79 SchKG). In materieller Hinsicht ist zu verlangen dass die in Betreibung gesetzte For- derung besteht und im Zeitpunkt der Betreibung bereits fällig war (STAEHELIN, a.a.O., N 10 zu Art. 79 SchKG). Ausserdem muss die eingeklagte Forderung mit derjenigen die in Betreibung gesetzt worden ist identisch sein (STAEHELIN, a.a.O. N 10a zu Art. 79 SchKG). 6.3. Würdigung Die Klägerin obsiegt vorliegend mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises sowie (teilweise) auf Rückzahlung des Darlehens. Im Zahlungsbefehl vom 11. Dezember 2013 findet sich als Forderungsgrund die Angabe "Forderung aus Rückabwicklung Unternehmenskauf", wobei sich der Forderungsbetrag auf CHF 480'000.– beläuft (act. 3/25). Auch die Rückforderung des Darlehens hängt mit dem Dahinfallen der Verträge der Parteien und der Rückabwicklung des Un- ternehmenskaufs zusammen. Entsprechend ist die Identität der Forderung gege- ben und dem Begehren auf Beseitigung des Rechtsvorschlages im Umfang der Gutheissung Klage stattzugeben.

7. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen Die Parteien haben am 7. Dezember 2012 einen Kaufvertrag über gewisse Aktiven des Garagenbetriebs des Beklagten abgeschlossen. Gestützt auf den Vertrag, hat die Klägerin bereits einen Teil des Kaufpreises von CHF 280'000.– geleistet. Die Klägerin macht geltend, den Vertrag wegen Willensmängeln anzu- fechten. Allerdings gelingt es ihr nicht, zu beweisen, dass sie beim Abschluss des

- 69 - Kaufvertrages einem Irrtum unterlegen oder durch den Beklagten getäuscht wor- den wäre. Da der Kaufvertrag gültig abgeschlossen worden ist, kann die Klägerin den bezahlten Anteil am Kaufpreis von CHF 180'000.– nicht zurückfordern, wes- halb ihr Begehren in diesem Umfang abzuweisen ist. Nach Abschluss der Zusatzvereinbarung hat die Klägerin dem Beklagten ein Darlehen gewährt, welches dieser erst teilweise zurückerstattet hat. Nach ver- schiedenen Zahlungen beider Seiten, beträgt die Darlehensvaluta derzeit CHF 55'100.–, nebst aufgelaufenem Zins bis 6. September 2013 von CHF 2'026.75, welchen Betrag der Beklagte zurückzuerstatten hat. In diesem Umfang ist das klägerische Begehren gutzuheissen, wobei der laufende Zins ab

6. September 2013 lediglich auf dem Darlehensbetrag geschuldet ist. Weiter ist auf das Eventualbegehren der Klägerin aufgrund des unbezifferten Rechtsbegehrens nicht einzutreten. Ausserdem ist das Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlags mangels Identität der Forderung abzuweisen.

8. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gerichtsgebührenver- ordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 272'356.15 (act. 1 S. 2). Unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG und der Schwierigkeit des Falles, ist die Gerichtsgebühr auf rund vier Drittel der Grundgebühr festzusetzen und beträgt gerundet CHF 20'000.–. Zudem zählen die Kosten des Beweisverfahrens zu den Gerichts- kosten (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Kosten des Gutachtens betragen vorliegend CHF 21'184.45 (CHF 17'976.40 + CHF 3'208.05; act. 73). Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO ist die Gerichtsgebühr den Parteien nach Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen. Die Klägerin obsiegt zu rund einem Viertel. Entsprechend sind die Gerichtskosten zu 3/4 der Klägerin und zu 1/4 dem Beklagten aufzuerlegen. Die Kosten des Gutachtens sind der Klägerin aufzuerle-

- 70 - gen, zumal dieses lediglich die Irrtumsanfechtung des Kaufvertrages betroffen hat und die Klägerin in dieser Hinsicht vollumfänglich unterliegt. Ausserdem ist dem Beklagten entsprechend Obsiegen und Unterliegen im vorliegenden Verfahren in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie von § 11 der Anwaltsgebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 eine re- duzierte Parteientschädigung von CHF 13'000.– zuzüglich 8% MwSt. zuzuspre- chen. Das Handelsgericht erkennt:

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Formelles

E. 1.1 Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich wurde ausdrücklich anerkannt (act. 10 Ziff. 2) und ist gegeben (Art. 10 Abs. 1 lit. a ZPO; Art. 6 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG). Das Faktum, das beim Einzelunternehmen Garage B._____ neu K._____ als Inhaber zeichnet, ändert nichts an der Passivlegitimation des Beklagten B._____.

E. 1.2 Streitverkündung Gestützt auf Art. 78 Abs. 1 ZPO kann eine Partei, die für den Fall ihres Un- terliegens eine Dritte Person belangen will, dieser den Streit verkünden. Die streitberufene Partei kann sodann ohne weitere Voraussetzungen intervenieren oder anstelle der streitverkündenden Partei den Prozess führen (Art. 79 Abs. 1 ZPO). Lehnt sie den Prozesseintritt ab oder äussert sie sich nicht dazu, ist das Verfahren ohne Rücksicht fortzusetzen (Art. 79 Abs. 2 ZPO).

- 9 - In ihrer Klageschrift vom 3. Februar 2014 hat die Klägerin G._____ und Dr. H._____ den Streit verkündet (act. 1 S. 2). Dies wurde den Streitberufenen mit Verfügung vom 5. Februar 2014 angezeigt, mit der Androhung, dass bei Still- schweigen der Prozess ohne Rücksicht auf sie fortgeführt werde (act. 5). Die Streitberufenen haben sich bisher nicht verlauten lassen. In der Klageantwort vom 9. Mai 2014 hat der Beklagte der I._____ AG den Streit verkündet (act. 10 S. 2). Nachdem ihr die Streitverkündung mit Verfügung vom 20. Mai 2014 angezeigt worden ist (act. 15), verzichtete die I._____ AG mit Schreiben vom 16. Juni 2014 auf einen Prozesseintritt (act. 17). Somit ist der Prozess ohne Rücksicht auf die Streitberufenen fortzuführen.

E. 2 Sachverhalt

E. 2.1 Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass die Parteien nach durchgeführten Vertragsverhandlun- gen am 7. Dezember 2012 einen Kaufvertrag über einen Teil der Aktiven des Ge- schäftsbetriebs des Beklagten abgeschlossen haben. Dafür wurde ein Kaufpreis von CHF 280'000.– vereinbart (act. 1 Ziff. II.1.2; act. 10 Ziff. 11). Am 8. Februar 2013 schlossen die Parteien eine Zusatzvereinbarung ab, welche die "erfolgreiche Übernahme des Geschäftsbetriebes der L._____B._____ Garage" sicherstellen sollte (act. 3/7 Präambel). Darin wurde im Wesentlichen ei- ne Ratenzahlung des restlichen Kaufpreises, der Betriebsübergang am 1. März 2015, rückwirkend per 1. März 2013 sowie die Mitarbeit der Inhaber der Klägerin im Betrieb des Beklagten ab dem 1. März 2013 vereinbart (act. 1 Ziff. II.1.4; act. 10 Ziff. 13).

E. 2.2 Wesentliche Parteivorbringen

E. 2.2.1 Klägerin In der Klageschrift macht die Klägerin in erster Linie geltend, sie sei beim Abschluss des Kaufvertrages getäuscht worden. Dies sei dadurch geschehen,

- 10 - dass ein Verkaufspreis in der Höhe des sechs- bis zehnfachen Werts der Garage genannt worden sei. Insbesondere sei von einer Täuschung auszugehen, weil der Beklagte den Preis damit gerechtfertigt habe, dass der L._____-Servicevertrag, der Mietvertrag, die Kunden, der Name, die Website etc. mit übertragen würden. Die Übertragung der Verträge sei jedoch nicht möglich gewesen, was der Beklag- te bereits bei Vertragsschluss gewusst habe. Auch habe er gewusst, dass die Kunden nicht übertragen werden könnten und beim Wegfall des L._____- Vertrages die Weiterführung des Namens und der Website ebenfalls nicht möglich sei. Eventualiter liege im tieferen Wert, aufgrund der Unmöglichkeit der Übertra- gung der genannten Aktiven und Rechtsverhältnisse, ein wesentlicher Irrtum (act. 1 Ziff. II.2.1). Denselben Willensmängeln sei die Klägerin auch beim Abschluss der Zu- satzvereinbarung unterlegen. Sie hätte ausserdem ganz grundsätzlich nicht ver- standen, was es bedeute, dass Nutzen und Gefahr per 1. März 2013 auf die Klä- gerin übergehen sollen, während das Eigentum spätestens am 1. März 2015, rückwirkend auf den 1. März 2013, übergehen solle (act. 1 Ziff. II.3.2). Im Rahmen der Replik stellt sich die Klägerin auf den Standpunkt, die Täu- schung bzw. der Irrtum würde in erster Linie darin liegen, dass es sich bei der Ga- rage um einen zu liquidierenden Betrieb handle. Ihre Annahme, dass der Unter- nehmenswert im Bereich des Kaufpreises liege, sei auf methodische Fehler in der von G._____ vorgenommenen Unternehmensbewertung zurückzuführen (act. 22 Ziff. II.1 und 2). Die in der Klageschrift geltend gemachten Irrtümer bringt die Klä- gerin weiterhin als Eventualbegründung vor (act. 22 Ziff. II.6.1). Aufgrund der Anfechtung wegen Irrtums würden die abgeschlossenen Ver- träge dahinfallen. Entsprechend seien die bereits erfolgten Leistungen zurück zu erstatten. Daraus ergebe sich ein Rückforderungsanspruch der Klägerin von CHF 180'000.– nebst Zinsen, was dem Betrag entspreche, welche sie dem Be- klagten bisher als Kaufpreiszahlung überwiesen habe (act. 1 Ziff. II.4; act. 22 Ziff. II.10).

- 11 - Weiter macht die Klägerin geltend, sie habe dem Beklagten zur Aufrechter- haltung des Betriebs ein Darlehen im Umfang von CHF 120'000.– gewährt. Nach- dem verschiedene Rückzahlungen und weitere Darlehenszahlungen erfolgt seien, betrage der Saldo heute CHF 92'356.15, wobei dieser Betrag zu verzinsen sei (act. 1 Ziff. II.5 und act. 22 Ziff. II.11).

E. 2.2.2 Beklagter Der Beklagte stellt sich in der Klageantwort im Wesentlichen auf den Stand- punkt, dass keine Täuschung vorgelegen habe. Dass der Wert des Betriebs ledig- lich zwischen CHF 50'000.– und CHF 90'000.– liege, sei falsch. Die Klägerin habe bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses um die Schwierigkeiten mit der Übertragung der Verträge gewusst. Sie habe sich entsprechend in diesem Punkt auch nicht irren können. Des Weiteren treffe es auch nicht zu, dass der Abschluss von Mietvertrag und Servicepartnervertrag nicht mehr möglich sei (act. 10 Ziff. 14 ff.). In der Duplik hält der Beklagte fest, dass die neu vorgenommene Bewertung der Klägerin nicht zutreffe. Die Berechnung des Unternehmenswerts durch die I._____ AG sei methodisch korrekt vorgenommen worden (act. 26 Ziff. 4.2). Aus- serdem handle es sich weiterhin um einen laufenden Betrieb, welcher nicht liqui- diert werden müsse. Sein Unternehmen habe von 2006 bis 2011 einen jährlichen Gewinn von CHF 97'568.– abgeworfen, was sich auch aus der Entwicklung des Eigenkapitals ergebe (act. 26 Ziff. 4.4 ff.). Der Beklagte bestreitet weiter das Bestehen eines Darlehens. Der von der Klägerin überwiesene Betrag sei ein Betriebsbeitrag gewesen, wobei keine Rück- zahlung geschuldet sei (act. 10 Ziff. 43 und act. 26 Ziff. 4.54). Entsprechend beantragt der Beklagte die vollumfängliche Abweisung der vorliegenden Klage (act. 10 S. 2).

- 12 -

E. 3 Vertragsverhältnis

E. 3.1 Der Vertrag vom 7. Dezember 2012 Gestützt auf das durch die I._____ AG erstellte Firmenprofil des Garagenbe- triebs des Beklagten (act. 3/3) reichte die Klägerin, vertreten durch G._____, am

26. Oktober 2012 ein verbindliches Kaufangebot für den Betrieb ein (act. 3/4). Nach der Durchführung von Verkaufsgesprächen, schlossen die Parteien am

E. 3.2 Rechtliche Qualifikation des Vertrag vom 7. Dezember 2012 Mit dem Vertrag vom 7. Dezember 2012 sollten ausgewählte Aktiven des Garagenbetriebs des Beklagten auf die Klägerin übertragen werden (act. 3/5

- 15 - S. 3). Nachdem nur Teile seines Geschäftsbetriebs und insbesondere keine Pas- siven übernommen wurden, liegt keine Vermögensübertragung im Sinne des Fu- sionsgesetzes (FusG) vor, was die Parteien auch ausdrücklich in ihrem Vertrag festhielten (act. 3/5 Ziff. XII.25). Bei diesem Vertrag handelt es sich deshalb um einen Kaufvertrag im Sinne von Art. 184 ff. OR. Der Beklagte verpflichtete sich, Teile seines Geschäftsbetriebs gegen die Bezahlung eines Kaufpreises an die Klägerin zu übertragen. Diese Art der Übertragung von Aktiven ist auch nach dem Inkrafttreten des FusG weiterhin zulässig (RALPH MALACRIDA in: WAT- TER/VOGT/TSCHÄNI/DAENIKER, Basler Kommentar, Fusionsgesetz, 2. Aufl., Basel 2015, N 13 zu Art. 69 FusG; RUDOLF TSCHÄNI in HONSELL/VOGT/WIEGAND, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl. Basel 2015, N 6 zu Art. 181 OR).

E. 3.3 Gespräche und Verhandlungen nach Abschluss der Vereinbarung Wie vertraglich vereinbart leistete die Klägerin bereits per 12. Dezember 2012 eine Anzahlung an den Kaufpreis von CHF 150'000.–. Obwohl die Parteien in ihrem Vertrag vom 7. Dezember 2012 den Vollzug des Vertrages per 1. März 2013 vereinbart haben, unterliessen es die Parteien in der Folge, den Vertrag zu vollziehen, obwohl die Klägerin das in Ziff. XIII.28. erwähnte Rücktrittsrecht nicht ausgeübt hatte. Kurz nach der am 20. Dezember 2012 abgelaufenen Rücktritts- frist wandte sich der Beklagte mit folgender Email vom 22. Dezember 2012 13:31 Uhr an die Inhaber der Klägerin (act. 12/6): "Hallo Herr D.E._____, Wie mir gestern Abend Herr N._____ Import L._____ telefonisch mitgeteilt hat, ist die Direktion L._____ (Herr O._____) noch am Abklären, in welcher Form ein Vertriebspartner-Vertrag mit Ihnen möglich ist. Einen L._____- Service-Partnervertrag muss der L._____-Importeur mit Ihnen genehmigen, wenn Sie die nötigen Voraussetzung, die im Vertrag verlangt werden, erfül- len ! Ich denke nicht, dass wir dieses Jahr von der L._____-Direktion noch eine konkrete Stellungnahme erwarten können. Ich schlage Ihnen deshalb vor, dass wir uns (E._____ und D._____ und B._____) am 27.oder 28.12.12 nochmals in der Garage B._____ treffen, um die Sachlage zu besprechen. Bitte geben Sie mir baldmöglichst ein Feedback, ob für das auch O.K. wäre !

- 16 - Kontakt auch möglich über B._____...@bluewin.ch oder 079 .... Vielen Dank und bis bald ! Herzliche Grüsse B._____ L._____-B._____" Nachdem der Beklagte unmittelbar nach Ablauf der Rücktrittsfrist mit L._____ / M._____ Kontakt aufgenommen hatte, zeichnete sich somit ab, dass es bei der Übertragung der Verträge Probleme geben könnte, weshalb der Beklagte um ein Treffen mit den Inhabern der Klägerin ersuchte. Dieses Treffen fand schliesslich am 27. Dezember 2012 statt. Hauptthema waren die Verträge mit L._____. Im Gesprächsprotokoll wurde Folgendes festge- halten (act. 12/7 S. 2 f.): "Gesprächsprotokoll: Begrüssung Herr G._____ begrüsst die Anwesenden und bespricht die Traktanden. Verträge L._____ L._____ Verträge: es gibt verschiedene Möglichkeiten. Herr B._____ hatte Telefon mit M._____. Sie wussten, dass Herr B._____ sich pen- sionieren lassen möchte. Fazit, im Moment wo Herr B._____ die Firma verkauft könnte es sein, dass umgehend die Verträge gekündet werden könnten. Es gibt drei Varianten von Verträgen:

- Händlervertrag

- Vertriebspartnervertrag (heute vorhanden, neu nicht mehr mög- lich, also versuchen weiterzuführen für 2 bis 3 Jahre)

- Service Partner (offizieller L._____ Partner, keine offizielle Ver- kaufsstelle) Service Partner kann alle Arbeiten und Garantiearbeiten ausführen. Fahrzeuge in Konsignation sollte trotzdem möglich sein. Besprochen wurde mit dem Händler und Herr B._____, dass die bestehenden Ver- träge noch für 2 - 3 Jahre so wie bis anhin übernommen werden soll- ten.

- 17 - L._____ muss uns gemäss WEKO ein Lizenz als Service Partner ge- währen, sobald die erforderlichen Vorgaben von Seiten A._____ Auto- mobile erfüllt werden können:

- Werkstatt muss den Normen entsprechen

- Ausbildungsstandard Abklärung ob ggf. noch Kurse (TB) besucht werden müssen bis mitte Januar 2013. Frage: möchte man alles fiktiv alles so weiterlaufen lassen falls die Ver- tragspartner die Verträge künden würden. Nach Aussen würden wir sagen: Herr B._____ ist offiziell noch im Geschäft für 2 bis 3 Jahre. Info an die Partner: Geregelte Nachfolgeregelung mit Begleitung durch Herr B._____ und Herr G._____ Termin: Besprechung mit M._____ in P._____ im Januar 2013." Es wurde also festgehalten, dass die L._____-Verträge in dem Moment von der M._____ gekündigt werden könnten, in dem der Beklagte die Firma verkauft. Sodann wurde die Frage gestellt, ob man alles fiktiv so weiterlaufen lassen wolle, falls die Verträge gekündigt würden. Am 25. Januar 2013 sollte eine weitere Be- sprechung stattfinden. Schliesslich wurde von den Beteiligten am 8. Februar 2013 eine Zusatzvereinbarung unterzeichnet, wobei die Klägerin weiterhin durch G._____ beraten wurde (act. 3/7 Ziff. 3; act. 1 Ziff. II.1.4 S. 8).

E. 3.4 Zusatzvereinbarung vom 8. Februar 2013 Nach der Darstellung der Klägerin waren die Probleme bei der Übertragung der Verträge der Grund für den Abschluss einer Zusatzvereinbarung. Man sei da- von ausgegangen, den Verkauf des Betriebes so gegenüber der M._____ verber- gen zu können (act. 1 Ziff. II.1.4). Demgegenüber bringt der Beklagte finanzielle Probleme seitens der Klägerin vor (act. 10 Ziff. 2.13 S. 12). Allerdings anerkennt er auch, dass Probleme betreffend Übernahme der Markenvertretung mitunter ein Anlass dafür gewesen sei, eine Zusatzvereinbarung abzuschliessen (act. 10 Ziff. 2.13 S. 12).

E. 3.4.1 Inhalt der Zusatzvereinbarung Der wesentliche Inhalt der Vereinbarung war, dass der Betrieb für eine ge- wisse Zeit als Einzelunternehmung des Beklagten weitergeführt wird (act. 3/7

- 18 - Ziff. 3), der restliche Kaufpreis von CHF 130'000.– in Raten à CHF 5'000.– be- zahlt werden sollte (act. 3/7 Ziff. 2) und die Inhaber der Kläger bereits im Betrieb mitarbeiten und mitentscheiden konnten (act. 3/7 Ziff. 3). Ferner finden sich darin Bestimmungen über den Weiterbetrieb der Garage und den Zeitpunkt des Eigen- tumsübergangs. In der Präambel des Vertrages wird Folgendes festgehalten (act. 3/7 S. 1): "Präambel Diese Vereinbarung regelt ergänzend einzelne Punkte/ Elemente des oben genannten Kaufvertrages vom 7. Dezember 2012 mit dem Ziel, die erfolgreiche Übernahme des Geschäftsbetriebes der L._____B._____ Garage gemäss den im Kaufvertrag definierten Ver- tragsgegenständen sicherzustellen, und/oder aber eine neue oder ab- geänderte Form der bestehenden L._____B._____ Garage auszuarbei- ten bzw. umzusetzen. Es wird von beiden Parteien angestrebt, dass B._____ noch mindestens für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Voll- zugsdatum der Firma als Mitarbeiter bestehen bleibt." In Ziffer 2.b) der Vereinbarung wird sodann festgehalten (act. 3/7 Ziff. 2.b): "b) Gemäss Präambel möchten beide Parteien, dass B._____ für min- destens einen Zeitraum von 2 Jahren, zu einem Arbeitspensum von 100%, ab Vollzugsdatum, der Firma, für den Know-How Transfer und zur Sicherung des L._____ Vertriebspartnervertrages bestehen bleibt."

E. 3.4.2 Gründe für den Abschluss der Zusatzvereinbarung Aufgrund der Vorgeschichte (Emailverkehr vom 22. Dezember 2012 und Sit- zung vom 27. Dezember 2012) ergibt sich, dass sicherlich auch die Probleme bei der Übertragung der Verträge, insbesondere die in Ziffer 2b) ausdrücklich ge- nannte Sicherung des L._____ Vertriebspartnervertrages Grund für den Ab- schluss der Zusatzvereinbarung bildeten. Die Idee, dass "man alles fiktiv alles [sic.] so weiterlaufen lassen" möchte, war jedenfalls bereits am Treffen vom

27. Dezember 2012 geäussert und im Protokoll festgehalten worden. Finanzielle Probleme seitens der Klägerin wurden hingegen jedenfalls an dieser Bespre- chung nicht thematisiert. Auch der Beklagte konkretisiert in keiner Weise, inwie- fern finanzielle Probleme der Klägerin bestanden haben sollen und wann und auf welche Weise diese besprochen wurden. Er beruft sich auf seine eigene Parteibe-

- 19 - fragung als Beweismittel (act. 10 Ziff. 2.13 S. 12). Über nicht substantiierte Be- hauptungen können jedoch keine Beweismittel abgenommen werden. Es ist somit davon auszugehen, dass primär Probleme bei der Übertragung der Verträge mit der L._____/M._____ zum Abschluss der Zusatzvereinbarung führten.

E. 3.4.3 Rechtliche Qualifikation der Zusatzvereinbarung Die Bestimmungen über den Weiterbetrieb der Garage weisen Elemente der einfachen Gesellschaft auf (act. 3/7 Ziff. 3). Andererseits enthält die Zusatzver- einbarung auch Elemente, welche die Abwicklung des Kaufvertrages regeln (Zah- lungsfristen, Zeitpunkt des Eigentumsübergangs; act. 3/7 Ziff. 1 und 2). Auf die einzelnen Vereinbarungen ist - soweit erforderlich - in den folgenden Erwägungen einzugehen.

4. Anfechtung wegen Willensmängeln 4.1. Willensmängel beim Abschluss des Kaufvertrages 4.1.1. Parteistandpunkte 4.1.1.1. Klägerin Die Klägerin macht in der Replik in erster Linie geltend, sie habe sich beim Abschluss des Kaufvertrages in einem Irrtum befunden, weil das hoch defizitäre Einzelunternehmen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bei einer korrekten wirtschaftlichen Betrachtungsweise bereits seit vielen Jahren zu liquidieren gewe- sen wäre. Der Beklagte habe in den Vorjahren, mit einer Ausnahme, stark negativ abgeschlossen und hätte als Arbeitnehmer weit mehr verdienen können. Dies er- gebe sich aus den durch den Beklagten erstellten Erfolgsrechnungen. Vom darin verzeichneten Gewinn sei der Marktlohn des Beklagten in Abzug zu bringen, wo- bei dieser rund CHF 90'000.– pro Jahr betrage. Daraus würden sich jährliche ho- he Verluste ergeben. Entsprechend läge der Unternehmenswert beim Liquidati- onswert. Der Berater der Klägerin, G._____, sei bei der Unternehmensbewertung

- 20 - vom nicht bereinigten Ertragswert ausgegangen. Die komplexen Berechnungen, welche die Inhaber der Klägerin nie verstanden hätten, würden auf einem metho- dischen Denkfehler beruhen, da es gerade keinen positiven EBIT gegeben habe (act. 22 Ziff. II.1.1). Einen zweiten methodischen Fehler habe G._____ begangen, indem er den berechneten Substanz- und Ertragswert addiert, die Summe aber nicht gemäss der Praktikermethode halbiert habe (act. 22 Ziff. II.1.2). Die Klägerin habe sich aufgrund der Bewertung durch G._____ ein Bild über das Unternehmen gemacht, welches dem eigentlichen Wert nicht entsprochen habe. Sie sei davon ausgegangen, dass der Unternehmenswert in der Grössen- ordnung des Kaufpreises gelegen habe. Dabei handle es sich um ein wesentli- ches Sachverhaltselement. Der Irrtum sei sowohl in subjektiver wie auch in objek- tiver Hinsicht als wesentlich zu betrachten. Die Klägerin wäre nicht bereit gewe- sen, einen zu liquidierenden Betrieb für einen Betrag von CHF 280'000.– zu über- nehmen. Ausserdem sei der Unternehmenswert bei einem Unternehmenskauf ei- ne wichtige Grundlage zur Ermittlung des Kaufpreises, wobei bereits die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und der Berechnung von G._____, der einen Wert von CHF 224'225.– errechnet habe, als bedeutsam anzusehen sei. Der Irr- tum beziehe sich aber grundsätzlicher auf den wirtschaftlichen Zustand des Un- ternehmens. Die Klägerin habe einen laufenden Garagenbetrieb erwerben wollen und keinen Liquidationsfall. Eine Haftung wegen fahrlässigen Irrtums komme so- dann nicht in Frage, zumal sich der Beklagte im selben Irrtum über den Wert sei- ner Unternehmung befunden habe (act. 22 Ziff. II.3). Die Klägerin macht sodann geltend, dass sie beim Abschluss des Kaufver- trages einem weiteren Willensmangel unterlegen sei. Der Wert der Unternehmung bzw. die Möglichkeit der Weiterführung sei zu einem wesentlichen Grad von der Weiterführung des Mietvertrages über die Räumlichkeiten des Garagenbetriebs und des Servicepartner- und Vertriebsvertrages mit der L._____/M._____ abhän- gig gewesen. Entsprechend habe sie sich vom Beklagten die Übertragung dieser Verträge im Kaufvertrag zusichern lassen. Erst nach Vertragsschluss habe sie bemerkt, dass eine Übertragung gar nicht möglich sei. Zuvor habe sie auf G._____ und die Zusicherung des Beklagten vertraut (act. 22 Ziff. II.6).

- 21 - Schliesslich bringt die Klägerin vor, der Beklagte habe sie getäuscht, indem er einen absurd hohen Preis genannt und so die Willensbildung der Klägerin be- einträchtigt habe. Es sei spätestens dann zu einer Täuschung gekommen, als der Beklagte den Preis damit gerechtfertigt habe, dass die Verträge etc. übertragen würden, zumal der Beklagte gewusst habe, dass er den Servicepartnervertrag nicht übertragen könne und es sich nicht um seine Kunden sondern primär um Kunden der M._____ handle. Dabei habe der Beklagte die geschäftliche Unerfah- renheit der Inhaber der Klägerin aktiv ausgenutzt (act. 1 Ziff. II.2.1). 4.1.1.2. Beklagter Der Beklagte bestreitet die Darstellung der Klägerin. Bei der Unternehmens- bewertung gebe es eine Vielfalt von Methoden und es sei nicht zutreffend, dass der zukünftige Gewinn des Unternehmens im Vordergrund stehe. Werde dieser ins Zentrum gestellt, so müssten diejenigen Leistungen berücksichtigt werden, die das Unternehmen für den Eigentümer erbringe, was die klägerische Seite unter- lasse. Der Gewinn entspreche dem EBITDA, wie er von der I._____ AG ermittelt worden sei. Ein Abzug für den nicht bezogenen Lohn sei nicht erforderlich, zumal es im Ermessen des Inhabers stehe, in welchem Umfang und zu welchen Kondi- tionen er in seinem Betrieb mitarbeite (act. 26 Ziff. 4.3 ff.). Aus den bereinigten Er- trägen ergebe sich, dass in den Jahren 2006 bis 2011 ein jährlicher Gewinn von CHF 97'568.– erzielt worden sei, was auch anhand der Entwicklung des Eigenka- pitals nachvollzogen werden könne. Dass der Beklagte nicht in der Lage gewesen sein soll, einen Marktlohn zu erwirtschaften, sei ebenso falsch wie die Behaup- tung, dass die Unternehmung schon seit vielen Jahren hätte liquidiert werden müssen. Im Firmenprofil seien ausserdem Chancen und Möglichkeiten explizit erwähnt worden. Der Unternehmenswert habe bei Vertragsabschluss zwischen CHF 321'223.– und CHF 571'581.– gelegen, womit der Kaufpreis von CHF 280'000.– ausgesprochen klägerfreundlich gewesen sei (act. 26 Ziff. 4.6). Dem Berater G._____ und der Klägerin hätten sämtliche Unterlagen zur Verfü- gung gestanden und die Inhaber der Klägerin seien persönlich über sämtliche Vertragsverhältnisse vollumfänglich informiert gewesen, hätten alle Auskünfte er-

- 22 - halten und das Vertragsobjekt eingehend prüfen können. Das dessen Wert dem Liquidationswert entspreche, werde bestritten (act. 26 Ziff. 4.7). Sodann hält der Beklagte fest, dass sich die Klägerin lediglich auf die Be- rechnung ihres Beraters beziehe, während diejenige der I._____ AG nicht be- mängelt werde. Es gehe bei der Unternehmensbewertung nicht darum, einen exakten Wert zu bestimmen, dies sei gar nicht möglich. Die Klägerin und deren Inhaber hätten genau gewusst, worauf sie sich einlassen würden. Eine metho- disch zwingend notwendige Division, gebe es nicht und es sei auch nicht zutref- fend, dass G._____ das Doppelte des Unternehmenswerts berechnet habe (act. 26 Ziff. 4.9 f.). Der Unternehmenswert habe bei Vertragsabschluss nicht dem Liquidationswert entsprochen. Die Berechnung des Beraters der Klägerin sei mehr als abwegig. Dieser habe das Inventar zu Liquidationspreisen anstatt zu Fortführungspreisen bewertet, was im Rahmen einer Übernahme nicht zulässig sei. Trotzdem habe er einen Unternehmenswert von CHF 321'223.– errechnet. Dies übersteige den letztlich vereinbarten Kaufpreis deutlich. Eine weitere Unter- nehmensbewertung sei obsolet, zumal sich die Parteien auf einen Kaufpreis geei- nigt hätten, der nicht unvernünftig erscheine (act. 26 Ziff. 4.11 S. 15). Der Beklagte hält weiter fest, dass die Klägerin bei Vertragsschluss keinem Irrtum unterlegen sei. Es treffe nicht zu, dass sich die Klägerin bei der Vorstellung über den Unternehmenswert lediglich auf die Bewertung ihres Beraters gestützt habe. Vielmehr hätten die Inhaber die Unternehmung genauestens geprüft und Fragen beantwortet erhalten. Sie hätten den Kaufvertrag erst nach dieser Prüfung unterzeichnet und sämtliche Beteiligten hätten keine Zweifel daran gehabt, dass der Unternehmenswert in etwa dem Kaufpreis entspreche (act. 26 Ziff. 4.13). Es sei unbestritten, dass die Bewertung des Unternehmens die Basis für die Be- stimmung des Kaufpreises darstelle. Sie sei jedoch nicht das entscheidende und einzige Element. Ein Irrtum über den Unternehmenswert sei entsprechend nicht vergleichbar mit dem Irrtum über den Kaufpreis. Ersterer sei denn auch nicht not- wendiger Inhalt des Kaufvertrages (act. 26 Ziff. 4.15). Die Klägerin versuche den Kaufpreis zu drücken, was offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei (act. 26 Ziff. 4.16 ff.). Entgegen der klägerischen Behauptung habe kein Irrtum vorgele-

- 23 - gen. Der Unternehmenswert sei auch nicht so tief, wie von der Klägerin darge- stellt (act. 26 Ziff. 4.19). Der Beklagte bestreitet sodann, dass er die Klägerin beim Vertragsab- schluss getäuscht habe. Er habe der Klägerin ein funktionierendes und rentables Unternehmen zum Kauf angeboten. Der Beklagte habe den von seiner Beraterin berechneten Unternehmenswert übernommen. Er habe das Firmenprofil von der I._____ AG erhalten, worin die Berechnung des Werts und des Kaufpreises nach- vollziehbar aufgezeichnet sei. Wenn der Kaufpreis von CHF 500'000.– "derart jenseits" gewesen wäre, so hätte ihn die als seriös bekannte I._____ AG gar nicht erst genannt und die beratene Klägerin hätte ihre Finger von diesem Angebot ge- lassen (act. 26 Ziff. 4.25 f.). Der Beklagte hält fest, dass es sich beim massgebenden Vertrag um den Servicepartnervertrag mit der M._____ P._____-Q._____ handle. Dieser könne nicht vom Beklagten allein "übertragen" werden, was die Klägerin, deren Inhaber und deren Berater auch gewusst hätten. Die Klägerin habe sich aber in keiner Weise an einer möglichen Anschlusslösung mit M._____ und L._____ beteiligt. Soweit im Vertrag die Übertragung der Verträge erwähnt sei, schade dies der Gül- tigkeit jedoch nicht, zumal eine salvatorische Klausel im Kaufvertrag enthalten sei. Die Klägerin würde anerkennen, dass sie bereits vor dem Vertragsabschluss von möglichen Schwierigkeiten bei der Übertragung Kenntnis gehabt habe. Sie habe deswegen auch Gespräche mit weiteren Markenvertretern geführt. Der Abschluss eines Servicepartnervertrages sei jedoch jederzeit möglich, sobald die erforderli- chen Qualitätsmerkmale erfüllt seien. Dies sei an der fehlenden fachlichen Kom- petenz der Klägerin gescheitert (act. 26 Ziff. 4.30 ff.). Zudem sei eine Rücktritts- klausel vereinbart worden, für den Fall, dass keine Verträge zu im Wesentlichen gleichen Bedingungen abgeschlossen werden könnten. Die Klägerin habe dieses Rücktrittsrecht nicht genutzt. Falsch sei auch, dass der Beklagte die Klägerin an der Kontaktaufnahme mit der M._____ gehindert haben soll, solche Gespräche hätten stattgefunden. Ebenso wenig habe er der Klägerin in Aussicht gestellt, dass sie Anspruch auf den Abschluss eines Vertriebspartnervertrages hätte. Ei-

- 24 - nen Mietvertrag hätte die Klägerin abschliessen können, was die Vermieterin be- stätige (act. 26 Ziff. 4.33 ff.). 4.1.2. Rechtliches Die Klägerin stützt ihre Ansprüche auf das Vorliegen von Willensmängeln. Willensmängel umfassen Situationen, in denen der Wille einer Vertragspartei feh- lerhaft gebildet oder geäussert wurde, sodass dem Erklärenden die Möglichkeit zu geben ist, sich von seiner Erklärung zu lösen (INGEBORG SCHWENZER, Schweizeri- sches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 6. Aufl., Bern 2012, N 36.01). Zu unter- scheiden ist dabei zwischen den verschiedenen Arten des Irrtums und der Täu- schung, wobei die Klägerin beide Sachverhalte geltend macht. 4.1.2.1. Irrtum Ein Irrtum ist die Abweichung der eigenen Sachverhaltsvorstellung vom normativ wirksamen Konsens (BRUNO SCHMIDLIN, Berner Kommentar, Obligatio- nenrecht, Mängel des Vertragsabschlusses, Art. 23-31 OR, Bern 2013, N 7 zu Art. 23/24 OR). Dabei muss der Irrende von der Richtigkeit seiner Vorstellung überzeugt sein. Sobald er an deren Richtigkeit zweifelt, irrt er sich nicht (SCHMID- LIN, a.a.O., N 15 zu Art. 23/24 OR). Auch über eine ungewisse Tatsache bzw. ein ungewisses Rechtsverhältnis kann man sich nicht irren (SCHMIDLIN, a.a.O., N 16 zu Art. 23/24 OR). Zu unterscheiden ist zwischen den Erklärungsirrtümern und dem Grundlagenirrtum. Während bei ersteren der innere Wille nicht mit dem Er- klärten übereinstimmt, betrifft letzterer das, was der Irrende als Grundlage des Vertrages betrachtet (SCHMIDLIN, a.a.O., N 92 zu Art. 23/24 OR). Dabei handelt es sich um einen Motivirrtum, der nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR qualifiziert ist (SCHMIDLIN, a.a.O., N 94 zu Art. 23/24 OR; SCHWENZER, a.a.O., N 37.26). Gegenstand eines Grundlagenirrtums kann nur ein bestimmter Sachverhalt sein, das heisst der Sachverhalt muss objektiv klar umgrenzt sein. Hingegen sind ihrer Natur nach unbestimmte Sachverhalte ausgeschlossen. Mit umfasst sind al- lerdings - über den eigentlichen Willen hinaus - die Umstände des Vertragsab- schlusses (SCHMIDLIN, a.a.O., N 96 ff. zu Art. 23/24 OR). Die objektive Wesent-

- 25 - lichkeit eines solchen Irrtums ist dann gegeben, wenn der Irrtum die im allgemei- nen Geschäftsverkehr geltende Grundlage aufhebt und ihm die Einhaltung des Vertrages nach Treu und Glauben nicht zumutbar ist. Dies ist wiederum dann der Fall, wenn jeder vernünftige Verkehrsteilnehmer in der Lage des Irrenden, das Geschäft nicht eingegangen wäre (SCHMIDLIN, a.a.O., N 105 f. zu Art. 23/24 OR; SCHWENZER, a.a.O., N 37.26). In subjektiver Sicht ist erforderlich, dass der mass- gebende Sachverhalt notwendige Grundlage des Vertragsschlusses war. Dabei wird vorausgesetzt, dass bei Nichtvorhandensein des irrigen Sachverhaltes der Vertrag nicht abgeschlossen worden wäre (SCHMIDLIN, a.a.O., N 162 ff. zu Art. 23/24 OR; SCHWENZER, a.a.O., N 37.25). Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich sodann, dass ein Grundlagenirrtum nur geltend gemacht wer- den kann, wenn der Vertragsgegner die Bedeutung des angenommenen Umstan- des für den Irrenden erkennen konnte (SCHMIDLIN, a.a.O., N 180 ff. zu Art. 23/24 OR; SCHWENZER, a.a.O, N 37.27). Ein Grundlagenirrtum kann auch bezüglich eines zukünftigen Sachverhaltes bestehen. Vorausgesetzt wird, dass es sich um einen bestimmten Sachverhalt handelt, und zwar in dem Sinne, dass nicht nur der Sachverhalt an sich, sondern auch dessen Eintreten bestimmt sein muss. Die Parteien müssen sich diesbezüg- lich konkrete Vorstellungen gemacht haben, und davon ausgegangen sein, dass diese eintreten werden (SCHMIDLIN, a.a.O., N 244 ff. zu Art. 23/24 OR). Der Eintritt des künftigen Sachverhaltes muss sodann gewiss sein; blosse Hoffnungen, über- triebene Erwartungen oder Spekulationen reichen hingegen nicht aus (BGE 118 II 300). Nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr bedeutet, dass der Eintritt nur noch eine Frage des Abwartens ist (SCHMIDLIN, a.a.O., N 248 zu Art. 23/24 OR). Der Beweis des Irrtums obliegt dem Irrenden. Dieser hat nachzuweisen, dass "seine irrige Vorstellung für den Vertragsabschluss subjektiv notwendig, ob- jektiv erheblich und hinsichtlich der Bedeutung dem Partner erkennbar war" (SCHMIDLIN, a.a.O., N 211 zu Art. 23/24 OR). Dazu gehören sowohl die Darlegung des Sachverhalts, wie auch diejenige des angenommenen abweichenden Sach- verhalts.

- 26 - 4.1.2.2. Täuschung Demgegenüber wird bei einem Irrtum, der durch eine absichtlich Täuschung hervorgerufen worden ist, keine Wesentlichkeit verlangt, es genügt die kausale Wirkung auf den Willen zum Vertragsabschluss (SCHMIDLIN, a.a.O., N 9 zu Art. 28 OR; SCHWENZER, a.a.O., N 38.01). Die Täuschung muss eine irrige Vorstellung über einen Sachverhalt hervorrufen und kann aus der Vorspiegelung falscher Tat- sachen oder der Unterdrückung wahrer Tatsachen bestehen, wobei ein konklu- dentes Verhalten genügt. Das Verschweigen einer Tatsache kann dabei nur dann als Täuschung im Rechtssinne gelten, wenn seitens des Täuschenden eine Auf- klärungspflicht bestehen würde (SCHMIDLIN, a.a.O., N 12 ff. zu Art. 28 OR; SCHWENZER, a.a.O., N 38.03 ff.). Die Täuschung muss eine bestehende oder in Aussicht gestellte Tatsache betreffen. Darunter sind auch zukünftige Sachverhalte zu subsummieren, soweit sie als vorweggenommenes Faktum dargestellt werden. Jedoch kann grundsätzlich nicht über von Natur aus ungewisse Tatsachen ge- täuscht werden (SCHMIDLIN, a.a.O., N 58 ff. zu Art. 28 OR). Die Täuschung muss absichtlich erfolgen. Dies ist gegeben, wenn der Täuschende die Unrichtigkeit der vorgegebenen Tatsachen kannte und den Willen hatte, beim Vertragspartner ei- nen Irrtum hervorzurufen und ihn so zum Vertragsschluss zu bewegen. Ein Even- tualvorsatz genügt (SCHMIDLIN, a.a.O., N 69 ff. zu Art. 28 OR; SCHWENZER, a.a.O., N 38.07 f.). Schliesslich wird verlangt, dass die Täuschung erfolgreich ist, also dass sie kausal ist für den Vertragsabschluss (SCHMIDLIN, a.a.O., N 74 zu Art. 28 OR; SCHWENZER, a.a.O., N 38.10). Abzugrenzen ist die Täuschung von der An- preisung. Die Anpreisung will den Vertragsgegenstand in ein günstiges Licht rü- cken, aber nicht notwendigerweise einen Irrtum erregen. Dem Angesprochenen bleibt der Vertragsabschluss frei und er kann Vor- und Nachteile selbst überprü- fen. Insbesondere sind Übertreibungen als Anpreisungen anzusehen, wobei die Überprüfung dem Vertragspartner obliegt (SCHMIDLIN, a.a.O., N 81 ff. zu Art. 28 OR). Die Beweislast trägt die getäuschte Partei. Sie hat zu beweisen, dass sie von der Gegenseite absichtlich getäuscht worden ist und insbesondere, dass zwi- schen Täuschung und Vertragsabschluss ein Kausalzusammenhang besteht.

- 27 - Auch hat sie darzulegen, dass überhaupt ein anderer Sachverhalt, als der beim Vertragsabschluss angenommene, vorliegt (SCHMIDLIN, a.a.O., N 162 zu Art. 28 OR). 4.1.3. Würdigung 4.1.3.1. Verwertbarkeit des Gutachtens Der Beklagte beanstandete in seiner Eingabe vom 5. Juli 2017 (act. 71) das erstattete Gutachten als unvollständig und unbrauchbar. Er führte aus, dass der Gutachter offensichtlich nicht in der Lage sei, die gestellten Fragen objektiv zu beantworten. Anstelle der konkreten Buchhaltungsunterlagen habe der Gutachter mit haltlosen pauschalen Annahmen und Behauptungen gearbeitet, was inakzep- tabel sei (act. 71 Ziff. 2). Entgegen den Vorwürfen des Beklagten ergibt sich aus dem Gutachten in keiner Weise, dass der Gutachter nicht in der Lage gewesen sein soll, dieses zu erstatten. Der Beklagte bringt denn auch nur einzelne konkrete Anhaltspunkte vor, die aber nicht erlauben, das Gutachten als Ganzes als unbeachtlich zu bezeich- nen. Ebenso wenig bestehen Anzeichen dafür, dass der Gutachter bewusst An- nahmen zu Lasten des Beklagten getroffen haben soll. Insbesondere ist anzu- merken, dass es dem Gutachter offen steht, gewisse Fragen gestützt auf seine Erfahrungen und entsprechende Annahmen zu beantworten; er hat nicht jede Aussage zu belegen. Es ist ausreichend, wenn er diesbezüglich klarstellt, sich auf allgemeines Wissen zu stützen. Dies ist jedoch bei der Würdigung des Gutach- tens zu berücksichtigen. Die Kritik des Beklagten bezüglich der fehlenden Unterlagen ist ebenfalls verfehlt. So ist nicht ersichtlich, weshalb der Gutachter, dem mit den Prozessak- ten die Erfolgsrechnungen und Bilanzen der Jahre 2006 bis 2013 vorgelegen ha- ben (act. 23/2-9; act. 27/53), zwingend weitere Buchhaltungsunterlagen benötigt hätte. Dies wird auch aus den diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten (act. 71 Ziff. 2) nicht klar. Insbesondere führt der Beklagte selbst aus, dass sich der Unternehmenswert aus der aktuellen Bilanz und Erfolgsrechnung sowie den

- 28 - Absichten des potentiellen Käufers ergibt (act. 71 Ziff. 3). Diese Unterlagen haben dem Gutachter gerade vorgelegen. Dem Beklagten hätte es frei gestanden, die von ihm für relevant gehaltenen Unterlagen bereits früher in den Prozess einzu- bringen. Immerhin waren die nun umstrittenen Punkte (etwa Lohn des Beklagten und Wert der Anlagen) bereits Thema in den erstatteten Rechtsschriften. Zudem erscheint ein Augenschein überflüssig, nachdem seit der beabsichtigten Übertra- gung beinahe fünf Jahre vergangen sind und sich aus dem Internetauftritt der Ga- rage ergibt, dass sowohl das Konzept als auch der Inhaber mittlerweile gewech- selt haben (www.garage-B._____.com). Zuletzt ist festzuhalten, dass der Gutachter entgegen der Darstellung des Beklagten (act. 71 Ziff. 4) die Bewertungsmethoden in genügender Weise darge- stellt hat und sich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und mit Be- gründung für eine Substanzwertmethode, genauer die Nettosubstanzwertmetho- de, entschieden hat (act. 60 Ziff. 3.3, Ziff. 3.4 und Ziff. 3.6; act. 66 Ziff. 1 S. 6). Da- ran ist nichts auszusetzen. Den pauschalen Vorwürfe des Beklagten ist nicht zu folgen. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Gutachten vom 1. Mai 2017 (act. 60) und der ergänzende Bericht vom 6. Juni 2017 (act. 66) insgesamt den Anforderungen an ein gerichtliches Gutachten genügt. Dieses kann folglich im vorliegenden Verfahren verwendet werden. Dabei obliegt es dem Gericht, das Gutachten frei zu würdigen, wobei es auch vom Resultat des Gutachtens abwei- chen kann. Diesfalls stellt sich jedoch stets die Frage, ob zur Klärung weitere Be- weismittel abzunehmen wären (SVEN RÜETSCHI, in: HAUSHEER/WALTER, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 40 ff. zu Art. 183 ZPO). Im Rahmen der Würdigung ist sodann auch auf substantiierte kon- krete Vorbringen der Parteien einzugehen. 4.1.3.2. Irrtum über die Wirtschaftlichkeit der Garage

a. In ihrem Hauptstandpunkt macht die Klägerin geltend, bei der von ihr erwor- benen Garage handle es sich um eine zu liquidierende Unternehmung, während sie bei Vertragsschluss davon ausgegangen sei, dass die Garage laufe und ren-

- 29 - tiere (act. 22 Ziff. II.3.2.4). Über diesen Punkt, der als wesentliche Grundlage des Vertrages anzusehen sei, sei sie getäuscht worden bzw. habe sie sich in einem Irrtum befunden. Wie ausgeführt (vorne E. 4.1.2.1.), hat die Klägerin zu beweisen, dass sie einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt unterlegen ist. Dazu ge- hört konkret auch der Beweis, dass es sich bei der Garage um eine marode Un- ternehmung handeln soll. Die Klägerin begründet ihre Sachdarstellung mit einer Berechnung der be- reinigten Erträge der Unternehmung. Dazu zieht sie von den Erträgen gemäss den Erfolgsrechnungen für die Jahre 2006 bis 2011 jeweils CHF 90'000.– als marktüblichen Lohn für den Beklagten ab. Daraus ergebe sich für den genannten Zeitraum ein Verlust von CHF 431'876.17 (act. 22 Ziff. II.1.1). Der Beklagte be- streitet, dass eine Liquidation der Garage zwingend sei (act. 26 Ziff. 4.6).

b. Die Ausführungen der Klägerin finden vorab eine Stütze im Gutachten vom

1. Mai 2017 (act. 60) und im ergänzenden Bericht vom 6. Juni 2017 (act. 66). Als Ausgangslage für die Beantwortung hat der Gutachter die Ertragslage der Garage analysiert. Mit nachvollziehbarer Begründung hat er die vorliegenden Erfolgsrech- nung der Unternehmung bereinigt (act. 60 Ziff. 3.5 und Anhang 2 und 4). Die da- gegen vorgebrachte appellatorische Kritik des Beklagten entbehrt jeder Grundla- ge. Wie der Gutachter zutreffend ausführt, ist die Arbeitskraft des Inhabers von entscheidender Bedeutung. Dessen Lohn ist aber gerade nicht in der Erfolgs- rechnung enthalten. Entsprechend ist im Rahmen der Unternehmensbewertung eine angemessene Korrektur vorzunehmen, zumal der Geschäftsführer ansons- ten ordentlich anzustellen wäre. Wenn der Gutachter diese auf CHF 103'500.– pro Jahr zuzüglich Sozialleistungen veranschlagt, ist daran nichts auszusetzen. Daran vermag auch der Einwand des Beklagten, es sei bereits in den Jah- ren 2011 und 2012 ein Lohn ausbezahlt worden, weshalb kein Raum für eine Schätzung bestehe (act. 71 Ziff. 5.1), nichts zu ändern. Erstens ist für die Unter- nehmensbewertung der tatsächlich ausbezahlte Lohn irrelevant; vielmehr ist für die Ermittlung eines objektiven Werts ein marktgerechter Lohn einzusetzen. Zwei- tens wird weder dargelegt noch ist ersichtlich, unter welchem Titel diese Zahlun- gen Eingang in die Erfolgsrechnungen gefunden hätten (act. 23/2-9). Soweit sie

- 30 - aber noch nicht berücksichtigt worden sind, steht dem Einbezug des Unterneh- merlohns erst recht nichts entgegen. Drittens ist das Vorbringen des Beklagten ohnehin verspätet. Die Belege (act. 72/82) hat er erst mit der Stellungnahme zum Gutachten, also nach Aktenschluss, eingereicht. Weshalb diese neue Tatsache noch zu berücksichtigen wäre, führt er aber nicht auf. Insbesondere ist aber da- rauf hinzuweisen, dass der Lohn des Beklagten bereits in der Replik und der Dup- lik im vorliegenden Verfahren Thema gewesen war. Damals hat der Beklagte es nicht für erforderlich befunden, diese Belege einzureichen. Er hat seinen Lohn vielmehr mit einer Auswertung der Erfolgsrechnung zu beweisen versucht, die die Leistungen zu seinen Gunsten belegen sollte (act. 26 Ziff. 4.5; act. 27/51). Aller- dings vermag - viertens - auch diese Darstellung in act. 27/51 die Zahlung eines Unternehmerlohns nicht zu belegen. Die aufgeführten Werte sind grösstenteils nicht Bezüge des Beklagten, sondern stellen vielmehr Einsparungspotential dar. Dass dieses tatsächlich realisiert werden könnte, ist aber eine reine Behauptung, gerade beim grössten Posten, den "Überkapazitäten Personal", ist nicht ersicht- lich, woraus sich dieser ergeben soll. An der Bereinigung der Erfolgsrechnungen, die neben dieser Behauptung lediglich pauschal als willkürlich bezeichnet wird, ist entsprechend nichts auszusetzen. Eine Ausnahme stellen lediglich die Sozialab- gaben und Lohnnebenleistungen dar: Für die meisten Mitarbeiter sind die Lohn- nebenkosten bekannt (act. 23/2-9). Einzig hinsichtlich des Unternehmerlohns muss eine Schätzung vorgenommen werden, da dieser bisher nicht enthalten war. Dabei erscheint eine Pauschale von 18% des Lohnes (act. 60 Ziff. 3.5 und Anhang 4) angemessen. Dies ergibt aber eine Korrektur von lediglich wenigen CHF 10'000.–, womit das bereinigte Jahresergebnis immer noch in sämtlichen Jahren negativ ausfallen würde (act. 60 Anhang 4). Entsprechend drängt sich ei- ne weitere Beweiserhebung nicht auf.

c. Gestützt darauf führt der Gutachter in Beantwortung der Frage, ob die Un- ternehmung per 7. Dezember 2012 zu liquidieren gewesen wäre, aus: "Auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hätte u.E. aus betriebswirtschaftlicher Sicht eher die Liquidation der Unternehmung eingeleitet werden sollen." (act. 66 Ziff. 5, Hervorhebung hinzugefügt). Gleichzeitig führt er aber auch aus, dass eine Beur- teilung ohne Kenntnis der damals bestehenden Absichten, Möglichkeiten und Po-

- 31 - tenziale der Käuferschaft gar nicht möglich sei (act. 60 Ziff. 7). Damit relativiert er seine Aussage noch weiter. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass sowohl im Firmenprofil der I._____ AG (act. 3/3 Ziff. 3.1 f.) als auch in der Offerte von G._____ (act. 3/4 Ziff. 2.1) auf genaue solche Absichten hingewiesen worden ist. Gerade die Offerte der Klägerin hat genau aufgezeigt, wie der Betrieb neu organi- siert werden soll, insbesondere wurde die Kündigung verschiedener Mitarbeiter vorgesehen. Auch war klar festgehalten, dass die Garage durch die Klägerin bzw. deren Inhaber weiter betrieben werden soll. Schliesslich stellt er eine Fusion mit einem anderen Betrieb in den Vordergrund (act. 60 Ziff. 7), woraus ebenfalls klar wird, dass der Garagenbetrieb durchaus rentieren könnte. Unter diesen Umständen kann der pauschalen Aussage mit dem Hinweis auf die generelle Wirtschaftslage nicht gefolgt werden. Nur am Rande ist zudem zu erwähnen, dass die Garage auch heute noch - in einer leicht anderen Form und seit Oktober 2016 durch einen neuen Inhaber - betrieben wird, was ebenfalls deutlich gegen eine Liquidationsreife Ende 2012 spricht.

d. Damit kann es der Klägerin auch gestützt auf das Gutachten nicht gelingen zu beweisen, dass es sich beim erworbenen Garagenbetrieb um einen liquidati- onsreifen Betrieb handeln soll. Entscheidend erscheint, dass der Gutachter die Liquidation nicht als einzige Möglichkeit, sondern vielmehr als eine unter mehre- ren Lösungen darstellt. Der subjektive Entscheid, welcher Weg gewählt wird, kann in einem objektiven Gutachten nicht getroffen werden. Eine weitere Beweisab- nahme drängt sich diesbezüglich nicht auf. Die Ausführungen des Gutachters sind in sich schlüssig und lassen eine Würdigung der Sachlage zu. Es ergibt sich dar- aus auch, dass eine konkrete Beantwortung in erster Linie aufgrund der konkreten Absichten der Parteien möglich würde. Das Gutachten ermöglicht es dem Gericht, die vorliegenden Unterlagen auch ohne Zuhilfenahme eines weiteren Experten zu würdigen. Auf die Anordnung eines Obergutachtens kann entsprechend verzichtet werden. Da der Klägerin der Beweis einer von ihren Vorstellungen abweichende Situation nicht gelingen kann, liegt kein Irrtum im Sinne von Art. 24 OR vor.

- 32 - 4.1.3.3. Irrtum über den Wert der Garage

a. Die Klägerin stellt sich weiter auf den Standpunkt, der Wert der Garage sei tatsächlich tiefer gewesen, als sie bei Vertragsschluss angenommen habe. Der Beklagte habe einen höheren Wert suggeriert, weshalb eine Täuschung vorliege. Falls ihm diese nicht vorgeworfen werden könne, so sei zumindest von einem Irr- tum der Klägerin auszugehen, welcher ebenfalls die Anfechtbarkeit des Vertrages bewirke (act. 1 Ziff. II.2.1 ff.). Der Beklagte bestreitet das Vorliegen eines Wil- lensmangels (act. 10 Ziff. 25). Aus den Akten ergibt sich, dass verschiedene Berechnungen des Unter- nehmenswerts erfolgt sind. Die I._____ AG, als Beraterin des Beklagten, errech- nete einen Wert von CHF 571'851.– (act. 3/3 S. 21 ff.; act. 10 Ziff. 15). Der Bera- ter der Klägerin führte in seiner Offerte zwei Berechnungen auf, wobei er bei einer Annahmen zu Gunsten der Klägerin traf und einen Wert von CHF 103'794.– er- rechnete. In der Variante stellte er Annahmen zu Gunsten des Beklagten auf und erhielt einen Wert von CHF 344'656.– (act. 3/4 Ziff. 4.3 f.). Auf dieser Grundlage wurde ein Kaufpreis von CHF 280'000.– vereinbart (act. 3/5 Ziff. IV.4.). Der Wert der Kaufsache kann in aller Regel nicht Gegenstand eines Irrtums sein. Es ist regelmässig Sache des Käufers, abzuklären, ob der Kaufpreis ange- messen ist und dem Wert des Kaufgegenstands entspricht (SCHWENZER, a.a.O., N 37.37). Für die Berechnung des Unternehmenswerts bestehen verschiedene Methoden, wobei in der Regel von dessen Fortführung ausgegangen wird (RU- DOLF TSCHÄNI/HANS-JAKOB DIEM/MATTHIAS WOLF, M&A-Transaktionen nach Schweizer Recht, 2. Aufl., Zürich 2013, 1. Kap. N 23 ff.). Die Klägerin war bei den Vertragsverhandlungen sachkundig beraten, einerseits durch den Übernahme- spezialisten G._____, andererseits durch den Rechtsberater Dr. H._____. Das Wissen ihrer Berater hat sich die Klägerin anzurechnen, weshalb nicht relevant sein kann, ob die Inhaber der Klägerin die Berechnungen verstanden haben. Al- leine aufgrund der Berechnungen des eigenen Beraters, mit verschiedenen An- nahmen, musste der Klägerin aber bewusst sein, dass es sich beim Unterneh- menswert nicht um einen absoluten Fixbetrag handelt.

- 33 - Wie das Bundesgericht ausführt, können auch Tatsachen, die sich auf das Unternehmen als solches beziehen, Gegenstand eines Irrtums sein. Eine konkre- te Vorstellung über einen lege artis ermittelten Unternehmenswert ist möglich, wobei zu beachten ist, dass aufgrund der Komplexität von Unternehmen stets von einer Bandbreite auszugehen ist (act. 41 E. 2.3 f.). Das Bundesgericht hat sodann festgehalten, dass ein Irrtum vorliegen könne, wenn die von der Klägerin vorge- brachten Fehler in der Bewertung des Beraters vorgelegen haben und diese dadurch eine Fehlvorstellung über den Wert erhalten habe, die sich auf den Kauf- entscheid ausgewirkt habe. Zudem hat es auf die Möglichkeit der Fahrlässigkeit hingewiesen (act. 41 E. 2.5). Es gilt entsprechend zu prüfen, ob G._____ bei der Bewertung der zu über- nehmenden Garage Fehler unterlaufen sind, welche die Willensbildung der Kläge- rin beeinflusst haben. Diesbezüglich spricht das Gutachten eine klare Sprache: G._____ habe sowohl methodische als auch grundsätzliche Fehler begangen (act. 66 Ziff. 2a S. 6). Welcher Art diese Fehler waren und ob sie überhaupt rele- vant waren für die Willensbildung der Klägerin, kann hingegen offen bleiben. Ein relevanter Irrtum kann sich nur aufgrund des errechneten Unternehmenswerts manifestieren. Liegt keine wesentliche Abweichung der klägerischen Vorstellung vom tatsächlichen Wert vor, besteht auch dann kein wesentlicher Irrtum, wenn sie gestützt auf falsche Informationen von dieser Vorstellung ausgegangen ist. Dabei ist zu beachten - wie auch das Bundesgericht in seinem Urteil festhält (act. 41 E. 2.5) - dass die Klägerin bei ihren Wertvorstellungen von einem Minimalwert von CHF 103'794.– ausgegangen ist. Auch wenn sie behauptet, davon ausgegangen zu sein, dass der Wert in der Grössenordnung des Kaufpreises gelegen habe (act. 22 Ziff. 3.1), so musste sie aufgrund der ihr von ihrem Berater vorgelegten Berechnung zumindest damit rechnen, dass der eigentliche Wert am unteren En- de der errechneten Preisspanne lag. Sie kann sich heute folglich nicht auf höhere Annahmen stützen.

b. Da wie gezeigt nicht von einem liquidationsreifen Unternehmen ausgegan- gen werden kann, ist als Ausgangspunkt für die Beurteilung der vom Gutachter genannte Unternehmenswert bei Weiterführung des Betriebs zu nehmen. Dieser

- 34 - beträgt gemäss Gutachten CHF 80'000.– (act. 66 S. 5). Allerdings ist auch die Begründung des Gutachtens in die Würdigung einzubeziehen. Der Gutachter er- rechnete einen Nettosubstanzwert von rund CHF 160'000.– (act. 60 Anhang 5). Von diesem Wert brachte er 50% in Abzug mit der Begründung, dass dieser Wert auf der Unternehmensfortführung beruhe und aufgrund der nachgewiesenen Ertragsschwäche mit Blick auf die zu erwartenden Verluste bis zum Turnaround zu reduzieren sei (act. 60 Ziff. 3.6). Die Höhe des Abzugs wird mit einem Hinweis auf die Literatur begründet. Damit lässt sich allerdings die Höhe des getätigten Abzugs nicht begründen. An besagter Literaturstelle (MARIO BERNASCONI/ANDRÉ FÄSSLER, Aktuelle Bewertungsüberlegungen und Methoden, in: Der Schweizer Treuhänder 8/03, S. 617 ff., S. 626) wird lediglich ausgeführt, dass der zukünftig fehlende Gewinn vom Eigenkapital in Abzug zu bringen sei. Ein pauschaler Abzug der Hälfte des Werts lässt sich damit jedoch nicht rechtfertigen. Dass bei der ge- mäss Gutachten bestehenden Ertragslage ein Abzug für zukünftigen Substanz- verzehr vorgenommen wird, erscheint nachvollziehbar. Entsprechend ist die vom Gutachter angenommene Hälfte des Substanzwerts als Untergrenze einer Span- ne zu verstehen. Insbesondere erscheint dieser pauschale Abzug auch deshalb zu hoch angesetzt, weil der Gutachter die geschätzten Kosten für die Reorganisa- tion ebenfalls berücksichtigt hat (act. 60 Anhang 5). Zudem handelt es sich, wie gezeigt (vorne E. 4.1.3.2), nicht um ein zu liquidierendes Unternehmen. Vielmehr hat die Klägerin eine funktionierende Garage erworben, die sie auch in derselben Form weiterführen wollte. Übernommen wird dabei nicht nur das bilanzierbare In- ventar. Vielmehr sollte die Garage unter gleichem Namen weitergeführt werden, um vom Ruf des Beklagten zu profitieren. Zwar kann dieser Goodwill bei der Be- rechnung des Nettosubstanzwerts nicht als eigentlicher Wert berücksichtigt wer- den. Es erscheint aber auch aus diesem Aspekt angemessen, die Berechnung und insbesondere den pauschalen Abzug des Gutachters zu relativieren. Aus dem Gesagten erhellt, dass der Netto-Substanzwert aufgrund der schlechten Ertragslage zwar zu reduzieren ist, diese Reduktion aber mit einer Spanne von 20% bis 50% und nicht mit einer absoluten Zahl auszudrücken ist.

- 35 -

c. Den Argumentationen des Beklagten in der Stellungnahme zum Gutachten, mit welchen er eine Korrektur des Werts zu seinen Gunsten erreichen möchte, ist nicht zu folgen. Die Vorwürfe betreffend die Annahmen zu den Sachanlagen sind nicht zu hören. Der Gutachter ist entgegen der Behauptung des Beklagten nicht von der von G._____ angestellten Berechnung ausgegangen (act. 71 Ziff. 5.2). Vielmehr hat er eine eigene Berechnung aufgestellt, bei der er in Bezug auf die Lebens- dauer auf diese Angaben abgestellt hat (act. 60 Ziff. 3.5). Hinsichtlich der enthal- tenen Gegenstände entspricht die Tabelle derjenigen des Beklagten im Firmen- profil (act. 3/3 Ziff. 4.4). Weiter ist die Feststellung des Gutachters, dass nur spo- radisch Abschreibungen ausgewiesen sind (act. 60 Ziff. 4.5) gestützt auf die ein- gereichten Erfolgsrechnungen zutreffend (act. 23/2-9); dass diese nicht der Wahrheit entsprächen, macht der Beklagte nicht geltend. Zudem ist daraus er- sichtlich, dass der Beklagte im Jahr 2012 die besagten Gegenstände mit lediglich rund CHF 41'000.– bilanziert hat (act. 23/2 S. 1 f.). Der Gutachter begründet in Ziff. 3.6 des Gutachtens (act. 60) nachvollziehbar, dass Anlagegüter in der Praxis mit 20% des Anschaffungswerts zu bewerten sind. Im Rahmen einer neutralen Bewertung besteht ein gewisser Ermessensspielraum, der hier vom Gutachter in begründeter Weise ausgeübt worden ist. Alleine weil dies von der internen Be- rechnung des Beklagten (act. 72/82) abweicht - wobei offen gelassen werden kann, ob der Beklagte diese Beilage rechtzeitig eingereicht hat -, stellt dies keinen Grund zur Korrektur dar. Auch aus den Ausführungen zur Übernahme der Verbindlichkeiten (act. 71 Ziff. 5.4), kann nichts zu Gunsten des Beklagten hergeleitet werden. Zwar ist zu- treffend, dass die Klägerin das Unternehmen gemäss Vertrag ohne Verbindlich- keiten übernommen hat (act. 5 Ziff. II.1.m). Die Passiven sind in der Berechnung des Werts grundsätzlich zu berücksichtigen, weshalb dem Gutachter auch kein Vorwurf eines fehlerhaften Gutachtens gemacht werden kann. Diese sind aber im konkreten Fall sowohl im Vertrag als auch bei den Wertvorstellungen der Klägerin ausgeklammert worden (act. 3/4 Ziff. 4.4, insbesondere setzt sich der darin ge- nannte Nettosubstanzwert aus dem Wert des Inventars von Büro und Werkstatt

- 36 - zusammen, act. 3/4 Ziff. 3.2). Entsprechend ist im Rahmen der Würdigung der Beweismittel eine Korrektur des errechneten Werts vorzunehmen. Als Konse- quenz daraus muss aber auch berücksichtigt werden, dass verschiedene Vermö- gensgegenstände der verkauften Garage gemäss Kaufvertrag beim Beklagten verbleiben würden (act. 3/5 Ziff. II.1.l). Dabei handelt es sich um die flüssigen Mit- tel, die Forderungen und die Occasionsfahrzeuge. Die berücksichtigten Passiven betragen CHF 118'556.– (act. 60 Anhang 5), während die genannten Aktiven mit insgesamt CHF 147'033.– (Flüssige Mittel: CHF 14'412.–; Forderungen CHF 99'021.– - CHF 3'300.–; Occasionen CHF 36'900.–; act. 60 Anhang 2 und 5) berücksichtigt worden sind. Der betriebliche Nettosubstanzwert hinsichtlich der zu übertragenden Vermögenswerte beträgt demnach nur CHF 131'241..– (CHF 159'718 - +118'556.– - 147'033.–).

d. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf die zu übertragenden Vermögenswerte gestützt auf das Gutachten von einem Netto-Substanzwert von CHF 131'241.– auszugehen ist. Wie gezeigt ist für die Ermittlung des Unterneh- menswert aufgrund der schlechten Ertragslage ein Abzug von 20% bis 50% vor- zunehmen. Daraus ergibt sich ein relevanter Unternehmenswert zwischen CHF 65'620.50 und CHF 104'992.80. Wie ausgeführt hat die Klägerin einen Mindestwert von CHF 103'794.– an- genommen. Sie hätte den Beweis zu erbringen, dass der tatsächliche Unterneh- menswert wesentlich von dieser Vorstellung abgewichen ist. Dies kann ihr mit dem vorliegenden Gutachten nicht gelingen. Daraus kann abgelesen werden, dass die Garage per 7. Dezember 2012 einen Wert zwischen CHF 65'620.50 und CHF 104'992.80 aufgewiesen hat. Da die Klägerin die Beweislast für den behaup- teten Irrtum trägt, muss der höhere der genannten Werten den Vorstellungen der Klägerin gegenübergestellt werden. Dieser übersteigt die Annahme der Klägerin - wenn auch denkbar knapp - sodass der Beweis eines Irrtums über den Wert der Kaufsache nicht gelingt.

- 37 - 4.1.3.4. Irrtum über die Übertragbarkeit der Verträge Die Klägerin macht weiter geltend, sie hätte sich auch dahingehend geirrt, dass die Übertragung von Miet- und Servicepartnervertrag gar nicht möglich ge- wesen wäre (act. 1 Ziff. II.1.3; act. 22 Ziff. II.6.2 und 6.3). Der Beklagte bestreitet nicht, dass die Verträge mit der L._____/M._____ nicht übertragen werden kön- nen. Er geht vielmehr selber davon aus, dass eine Übertragung bei solchen Ver- trägen gar nicht möglich sei (act. 26 S. 28). Dies sei jedoch vorliegend nicht rele- vant. Die Klägerin halte in ihrer Replik selber fest, der Fortbestand der Verträge sei für den Unternehmenswert nicht relevant (act. 26 Ziff. 4.43), worauf sie zu be- haften sei. Dieser Einwand ist nicht zu hören. Die Klägerin führt lediglich aus, dass ihrer Meinung nach der Wert der Garage ohnehin dem Liquidationswert ent- spreche, welcher durch die Verträge nicht weiter beeinflusst werde. Hingegen macht sie im Eventualstandpunkt weiterhin geltend, die Verträge seien eine we- sentliche Vertragsgrundlage, über deren Weitergeltung sie getäuscht worden sei bzw. sich geirrt habe (act. 22 Ziff. II.6.1). Der Klägerin ist darin beizustimmen, dass die Weiterführung des Mietvertra- ges und einer Partnerschaft mit einer Automarke wesentlich für den Wert einer Autogarage sein kann. Der Beklagte bestreitet allerdings, dass die Übertragung der Verträge geschuldet ist. Im vorliegenden Fall ist daher zunächst zu prüfen, was sich die Klägerin in Bezug auf die Verträge überhaupt hat versprechen lassen.

a. Pflicht zur Übertragung von Verträgen Nach dem Dafürhalten der Klägerin wurde ihr die Übertragung der in Frage stehenden Verträge versprochen (act. 22 Ziff. II.6.2.6). Sie stützt sich dabei auf den Wortlaut des Kaufvertrages. Demgegenüber macht der Beklagte geltend, ei- ne Übertragung sei nicht geschuldet, da eine solche gar nicht möglich sei (act. 26 Ziff. 4.31 S. 25 und Ziff. 4.34 S. 28). Gemäss dem an sich klaren und vorne abgedruckten Wortlaut der Ziffern 2 und 8c) des Kaufvertrages (act. 3/5) verpflichtete sich der Beklagte, der Klägerin

- 38 - die in Frage stehenden Verträge zu übertragen. Der Beklagte macht allerdings geltend, die Inhaber der Klägerin hätten bereits vor Unterzeichnung des Kaufver- trages Kenntnis davon gehabt, dass es mit der Übertragbarkeit der Verträge mit der L._____/M._____ Probleme geben könne (act. 26 Ziff. 4.31 S. 24). Er bestrei- tet auch, dass eine Übertragung der Verträge zugesichert worden sei (act. 26 Ziff. 4.31 S. 25). Er verweist vor allem auf den Wortlaut der Rücktrittsklausel, in welcher nirgends von einer Übertragung der Verträge die Rede sei, da solche Verträge gar nicht übertragen werden könnten (act. 26 Ziff. 4.34 S. 28). Die Parteien sind sich somit nicht einig über die Bedeutung und Tragweite der Ziffern 2, 8c) und 28 des Vertrages, weshalb diese Bestimmungen auszule- gen sind. aa. Grundsätze der Vertragsauslegung Besteht Uneinigkeit über den Inhalt eines Vertrages, so ist dieser auszule- gen. Das Ziel der gerichtlichen Vertragsauslegung besteht in der Feststellung des übereinstimmenden wirklichen Willens, den die Parteien ausdrücklich oder still- schweigend erklärt haben (subjektive Auslegung). Lässt sich der übereinstim- mende wirkliche Wille feststellen, so bestimmt sich der Vertragsinhalt nach die- sem. Wenn sich der übereinstimmende wirkliche Wille nicht mehr feststellen lässt, so ist durch objektivierte (normative) Auslegung der Vertragswille zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Hierbei hat das Gericht das als Ver- tragswille anzusehen, was vernünftig und redlich (korrekt) handelnde Parteien un- ter den gegebenen (auch persönlichen) Umständen durch die Verwendung der auszulegenden Worte und ihr sonstiges Verhalten ausgedrückt und folglich ge- wollt haben würden. In diesem Sinn ist jede einzelne Willenserklärung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (statt vieler PETER GAUCH/WALTER R. SCHLUEP/ JÖRG SCHMID, Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 10. Aufl., Zürich 2014, N 207, N 1200 f. und N 1226; BGE 125 III 305 E. 5; BGE 129 III 118 E. 2.5). Demnach sind Willenserklärungen so auszulegen, wie sie vom Empfänger in gu- ten Treuen verstanden werden durften und mussten (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, a.a.O. , N 207). Dabei hat der klare Wortlaut Vorrang vor weiteren Auslegungsmit- teln, es sei denn, er erweise sich auf Grund anderer Vertragsbedingungen, des

- 39 - von den Parteien verfolgten Zweckes oder weiterer Umstände als nur scheinbar klar (BGE 128 III 265 E. 3a; BGE 129 III 118 E. 2.5; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, a.a.O., Nr. 1220). bb. Wortlaut der relevanten vertraglichen Bestimmungen Bei der Auslegung ist der Wortlaut primäres Auslegungsmittel. Seit Aufgabe der Eindeutigkeitsregel (Urteil des Bundesgerichts vom 2. März 1998 4C.24/1997 E. 1c; zur alten Praxis: BGE 111 II 284 E. 2 S. 287) kann indes nicht mehr aus- schliesslich auf den klaren Wortlaut abgestellt werden. Aus Art. 18 OR folgt, dass ein klarer Wortlaut für die Auslegung nicht unbedingt entscheidend und eine reine Wortauslegung verboten ist. Selbst wenn eine Vertragsbestimmung auf den ers- ten Blick klar erscheint, kann sich aus den anderen Vertragsbestimmungen, aus dem von den Parteien verfolgten Zweck und aus weiteren Umständen ergeben, dass der Wortlaut der strittigen Bestimmung nicht genau den Sinn der Vereinba- rung unter den Parteien wiedergibt (BGE 127 III 444 E. 1b). Vorliegend deutet der Wortlaut der Vereinbarung klar daraufhin, dass die Übertragung der erwähnten Verträge vom Beklagten geschuldet ist. Sowohl Sinn- gehalt als auch allgemeiner Sprachgebrauch der zitierten Vertragsbestimmungen (act. 3/5 Ziff. 2 und 8c) bedeuten, dass der Beklagte verpflichtet war, die Verträge auf die Klägerin zu übertragen. Auch wenn der Wortlaut für sich allein nicht als entscheidend anzusehen ist (BGE 127 III 444 E. 1b), kommt ihm doch im Verhältnis zu den ergänzenden Mit- teln der Vorrang zu: Immer dann, wenn die übrigen Auslegungsmittel, insbeson- dere der Vertragszweck, nicht sicher einen anderen Schluss erlauben, hat es beim Wortlaut sein Bewenden (vgl. BGE 82 II 378 E. 3 und 4 S. 385 f; PETER JÄGGI/PETER GAUCH/STEPHAN HARTMANN, Zürcher Kommentar, Auslegung Ergän- zung und Anpassung der Verträge; Simulation, Art. 18 OR, 4. Auf., Zürich 2014, N 369 zu Art. 18 OR). Es ist somit zu prüfen, ob die Auslegung nach dem Wortsinn durch andere Auslegungsmittel in Frage gestellt wird:

- 40 - cc. Vertragszweck Durch den Abschluss des Kaufvertrages ging es der Klägerin darum, am bisherigen Standort der Garage des Beklagten den laufenden Garagenbetriebes L._____B._____ weiterzuführen. Wäre es der Klägerin nur um die Übernahme von Inventar und Werkzeug gegangen, hätte es sich erübrigt, mit dem Kaufvertrag auch die bestehenden Verträge und Rechtsverhältnisse sowie den Goodwill auf die Klägerin zu übertragen. Die Parteien haben in ihren Verträgen auch mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass für die Klägerin die Weiterführung des laufenden Garagenbetriebs von zentraler Bedeutung ist, insbesondere durch die ausdrückli- che Zusicherung gemäss Ziffer 8c und das vereinbarte Rücktrittsrecht gemäss Zif- fer 28, wenn die Weiterführung der Verträge zu den gleichen Konditionen nicht möglich ist (act. 3/5). Bereits in der von G._____ erstellten Offerte vom 26. Oktober 2012 wurde festgehalten, dass diese Offerte voraussetze, "dass die gültigen Verträge und Ar- beitsleistungen vollumfänglich, im gleichen Umfang, gleichen Konditionen und durch eine einfache (Ablauf) Übernahme übernommen werden können" (act. 3/4 Ziff. 2.1.4.). Zwar wird ein Eintritt der Klägerin in die laufenden Verträge darin nicht verlangt, doch zeigt die Offerte zumindest, dass die Weiterführung der Ga- rage unter denselben Rahmenbedingungen angestrebt war. Der Beklagte behauptet, dass es der Klägerin schon vor Vertragsschluss bekannt gewesen sei, dass es mit der L._____/M._____ Probleme geben könnte (act. 26 Ziff. 4.35). Die Klägerin bestätigt das Bestehen von Unsicherheiten, hält aber fest, dass diese Zweifel durch den Wortlaut des Vertrages, insbesondere die Zusicherung, dass die Verträge bzw. Rechtsverhältnisse übertragen werden kön- nen, beseitigt worden seien (act. 22 Ziff. II.6.2.1 und 6.3.1). Obwohl also im Laufe der Vertragsverhandlungen Unsicherheiten in Bezug auf die Übertragbarkeit auf- getaucht sind, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ihre Mei- nung in Bezug auf die Weiterführung der Garage geändert hat.

- 41 - dd. Systematik Es muss immer die Gesamtheit der vertraglichen Regelungen berücksichtigt werden, wobei der Gesamtzusammenhang im Auge zu behalten ist. Der klare Wortlaut von Ziffer 8c) des Vertrages wird nämlich durch die ver- einbarte Rücktrittsklausel deutlich relativiert (act. 3/5 Ziff. XIII.28). In dieser Be- stimmung haben die Parteien einen anderen Wortlaut gewählt. So war der Rück- tritt der Klägerin zulässig, wenn es ihr nicht gelingen sollte, neue Verträge zu ver- gleichbaren Konditionen abzuschliessen. Dies ist insbesondere beim Servicepart- nervertrag L._____/M._____ nachvollziehbar, der nach den Usanzen der Autoin- dustrie aufgebaut ist. Zur Einhaltung der Qualitätsanforderungen ist ein Servicevertrag in der Au- toindustrie usanzgemäss von der Erfüllung gewisser Mindestkriterien des jeweili- gen Betriebs abhängig. Diese hat der jeweilige Vertragspartner einzuhalten, an- sonsten ihm der Servicevertrag aufgekündigt werden kann. Auch der Beklagte hatte einen entsprechenden Vertrag mit L._____/M._____, wie die Präambel im Bezug auf die Kriterienerfüllung und die kurze Kündigungsfrist von drei Monaten in Ziffer 6 aufzeigen (act. 12/5). Die Klägerin konnte somit den bestehenden Servicevertrag nicht telquel übernehmen. Dies wusste sie bzw. musste es wissen. Vielmehr war sie davon abhängig, dass L._____/M._____ sie als qualifiziert genug einstufte, um mit ihr einen Servicevertrag abzuschliessen und aufrecht zu erhalten. Der Beklagte hat sich zwar gemäss Ziffer 2 des Kaufvertrages verpflichtet, die Verträge auf die Käuferin übertragen zu lassen. Ohne Zutun der Klägerin war das jedoch im Fall des Servicevertrages gar nicht möglich. Diese Umstände sind der branchenerfahrenen und anwaltlich beratenen Klägerin entgegenzuhalten. Ihr muss bei Vertragsabschluss bewusst gewesen sein, dass sowohl Ziffer 2 als auch Ziffer 8c) - die Übertragung der Verträge - nicht ohne ihr Mitwirken umgesetzt werden können, was den Servicevertrag L._____/M._____ angeht. Die Klägerin bestätigt denn auch, dass bei Vertragsab-

- 42 - schluss eine Unsicherheit betreffend der Übertragung der Verträge bestand (act. 22 Ziff. 6.2.1). Sie kann sich im Nachhinein nicht darauf berufen, sich passiv auf die Übertragung der Verträge durch den Beklagten verlassen zu haben. Das Risiko der Nichtübertragung wurde folgerichtig in Ziffer 28 des von der Klägerin ausgearbeiteten Kaufvertrages abgebildet, indem der Klägerin ein befris- tetes Rücktrittsrecht bis zum 20. Dezember 2012 zugestanden wurde, sollten die aus Sicht der Klägerin wesentlichen Verträge nicht übertragen werden können. Damit war sich die Klägerin auch des Risikos der Nichtübertragung der von ihr als wesentlich eingestuften Verträge explizit bewusst, wurde dies doch offen gelegt. Die Klägerin hat schliesslich ohne Not die Frist zum Rücktritt verstreichen lassen, obschon ihr bewusst war, dass weder der Mietvertrag noch die Verträge mit L._____/M._____ übertragen wurden. Sie hat auch nicht behauptet, eine Ver- längerung dieser Frist angestrebt zu haben. Stattdessen hat sie in der Folge eine Zusatzvereinbarung ohne Rücktrittsrecht abgeschlossen. Es ist daher davon aus- zugehen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Fristenablaufs die Übertragung der Verträge durch den Beklagten nicht mehr als wesentlich angesehen hat, oder da- von ausging, dass sie selber die Übertragung erreichen könne. Unter diesen Um- ständen, kann sie sich in Bezug auf den Servicepartnervertrag nicht mehr auf ei- nen Irrtum berufen. Dasselbe gilt für den Mietvertrag. Es ist als allgemein bekannt vorauszuset- zen, dass ein Mietvertrag nicht ohne Mitwirkung des Vermieters übertragen kann. Ebenso ist klar, dass dieser einem neuen Mieter nur zustimmen wird, wenn dieser die finanziellen Voraussetzungen erfüllt. Entsprechend konnte von der Klägerin eine gewisse Mitwirkung verlangt werden. Nachdem die Klägerin die Rücktrittsfrist verstreichen lassen hat, ohne tätig zu werden, durfte der Beklagte davon ausge- hen, dass das Vorliegen des Mietvertrages für sie nicht wesentlich ist. Im Nach- hinein kann sie sich nicht mehr auf einen Irrtum berufen.

- 43 - ee. Gesetzeskonforme Auslegung Bestimmungen, die vom dispositiven Recht abweichen, sind restriktiv auszu- legen. Eine vom dispositiven Recht abweichende Regelung muss deshalb im Ver- trag deutlich zum Ausdruck gebracht werden. Der Beklagte beruft sich darauf, dass die Übertragung der Verträge ohne Mitwirkung der am Vertrag beteiligten Dritten (L._____/M._____ bzw. Vermieter) nicht möglich sei. In der Tat muss eine Vertragspartei die Übertragung eines Ver- trages durch den Vertragspartner auf einen Dritten in der Regel nicht akzeptieren. Es ist aber auch möglich, dass die Übertragung vom Dritten akzeptiert wird. Inso- weit ist die vertragliche Regelung der Parteien auch nicht als zum vornherein ob- jektiv unmöglich zu betrachten. Von Unmöglichkeit kann erst dann gesprochen werden, als feststand, dass die M._____ nicht bereit war, eine Übertragung zu akzeptieren. Im Vertrag wurde hervorgehoben, dass es Pflicht des Beklagten war, für die Vertragsübertragung zu sorgen. Gemäss Ziffer 8.c sicherte der Beklagte der Klä- gerin zu, dass die Übertragung keiner Zustimmung Behörden oder Dritter benöti- ge (act. 3/5 Ziff. VII. 8.c). Aus juristischer Sicht trifft dies nicht zu. Aus dem Prinzip der Vertragsfreiheit ergibt sich, dass Private das Recht haben, ihre Vertrags- partner frei zu wählen (SCHWENZER, a.a.O., N 26.16). Dies beinhaltet aber auch, dass sie die Übertragung eines Vertrages durch den Vertragspartner auf einen Dritten nicht zu akzeptieren brauchen. Dies ist als allgemein bekannt vorauszu- setzen, sodass sich die zudem fachkundig und anwaltlich vertretene Klägerin nicht allein auf den Wortlaut der Zusicherungsklausel verlassen durfte. Gestützt auf eine gesetzeskonforme Auslegung ist die Übertragung der Verträge jedoch nicht geschuldet. ff. Salvatorische Klausel In Ziffer 23 haben die Parteien stipuliert, dass die Ungültigkeit oder Un- durchsetzbarkeit einer oder mehrerer Bestimmungen des Vertrages die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berühre (act. 3/5 Ziff. 23). Ungül-

- 44 - tige oder undurchsetzbare Bestimmungen seien durch eine Neuregelung zu er- setzen, die wirtschaftlich und rechtlich der ungültigen oder undurchsetzbaren Be- stimmung so nahe als möglich komme. Eine solche salvatorische Klausel ist in der Schweiz grundsätzlich überflüssig, weil ihr Regelungsziel bereits in Art. 20 Abs. 2 OR gesetzlich geregelt ist. Diese Regel kann sodann nur dann greifen, wenn angenommen werden muss, die Parteien hätten die allenfalls ergänzten mängelfreien Teile des Vertrages auch dann vereinbart, wenn ihnen der Mangel schon beim Vertragsschluss bekannt gewesen wäre (BGE 124 III 60, BGE 120 II 41 = Praxis 1995, 476). Entscheidend ist somit der mutmasslich Parteiwille. Im Übrigen handelt es sich hierbei nicht um eine Auslegungsregel, sondern um eine Regelung der Folgen der Teilnichtigkeit. gg. Unklarheitsregel Nach der Unklarheitsregel können mehrdeutige Klauseln in Verträgen gegen den Verfasser ausgelegt (BGE 122 III 118 E. 2a; BGE 126 III 388 E. 9d S. 391). Diese Regel ist indessen erst dann anzuwenden, wenn die übrigen Auslegungs- mittel zu keinem Resultat führen und der bestehende Zweifel nicht anders besei- tigt werden kann (BGE 99 II 290 E. 5 S. 292; BGE 122 III 118 E. 2d S. 124; BGE 123 III 35 E. 2c). Vorliegend konnte, wie bereits ausgeführt, die Bedeutung der vertraglichen Bestimmungen auf dem Interpretationsweg klargestellt werden, wo- mit es der Auslegung nach der Unklarheitsregel nicht bedarf. Da der Vertrag un- bestrittenermassen durch den Berater der Klägerin, G._____, aufgesetzt worden ist (act. 10 Ziff. 1 S. 7), würde auch die Anwendung der Unklarheitsregel für die ausgeführte Auslegung sprechen. hh. Fazit Die Klägerin wurde im Übernahmeprozess sowohl von einem Transaktions- berater als auch einem Rechtsanwalt beraten. Deren Wissen ist ihr anzurechnen. Der Klägerin war ganz offensichtlich die Wesentlichkeit der zu übernehmenden Verträge bewusst, was G._____ bereits in der Offerte vom 26. Oktober 2012 fest- gehalten hat. Zudem bestätigt die Klägerin, dass bei Vertragsabschluss eine Un-

- 45 - sicherheit betreffend der Übertragung der Verträge bestanden hat (act. 22 Ziff. 6.2.1). Das Risiko der Nichtübertragung wurde in Ziffer 28 des von der Kläge- rin ausgearbeiteten Vertrages abgebildet, indem der Käuferin ein bedingtes Rück- trittsrecht bis zum 20. Dezember 2012 zugestanden wurde, sollten die aus Sicht der Käuferin wesentlichen Verträge nicht übertragen werden können. Damit war sich die Käuferin auch des Risikos der Nichtübertragung der von ihr als wesent- lich eingestuften Verträge explizit bewusst. Die Käuferin hat schliesslich ohne Not die Frist zum Rücktritt verstreichen lassen, obschon ihr bewusst war, dass die Verträge nicht übertragen wurden. Sie hat auch nicht behauptet, eine Verlängerung dieser Frist angestrebt zu haben. Stattdessen hat sie in der Folge eine Zusatzvereinbarung ohne Rücktrittsrecht abgeschlossen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Fristenablaufs die Übertragung der Verträge nicht mehr als wesentlich ange- sehen hat, oder davon ausging, dass sie selber die Übertragung erreichen könne. Aufgrund des Vertrauensprinzips sind die vertraglichen Bestimmungen be- züglich der Übertragung so auszulegen, dass es Sache der Klägerin war, die Un- sicherheiten in Bezug auf die Übertragung der Verträge bis am 20. Dezember 2012 zu beseitigen. Indem die Klägerin den Vertrag unbestrittenermassen nicht gekündigt hat, hat sie auf diese Absicherungsmöglichkeit verzichtet. Dies hat sie sich nun entgegen zu halten und sie kann sich nicht nachträglich auf einen Irrtum berufen.

b. Welche Verträge mussten übertragen werden? Die Parteien vereinbarten die "Übertragung" des Zusammenarbeitsvertra- ges, wobei auf einen Vertrag im Anhang des Kaufvertrages verwiesen wird (act. 3/5 Ziff. II.1.g). Aus den Akten und der Darstellung der Parteien ergibt sich, dass der Beklagte am 15. November / 21. Dezember 2004 einen Servicepartner- vertrag mit der M._____ Automobil und R._____ AG, Bereich Import, P._____- Q._____ abgeschlossen hat (act. 12/5). Dazu kam am 3. Januar 2005 ein "Zu- sammenarbeitsvertrag betreffend Ankauf bzw. Vermittlung von Fahrzeugen der Marke L._____" mit der M._____L._____ Zürich (act. 12/3). Schliesslich schloss

- 46 - der Beklagte mit der S._____, Zürich am 15. Oktober 2009 einen Vertriebs- partner-Vertrag (act. 12/4). Im Kaufvertrag vom 7. Dezember 2012 sprechen die Parteien von einem Zusammenarbeitsvertrag und verweisen dazu auf den An- hang Nr. 4 (act. 3/5 Ziff. II.1.g). Die Klägerin geht davon aus, dass mit dem Kauf- vertrag die Übertragung sämtlicher Verträge mit der M._____/L._____ gemeint seien (act. 22 Ziff. II.6.2.1). Demgegenüber hält der Beklagte fest, die Zusiche- rung hätte sich lediglich über den Servicepartnervertrag erstreckt (act. 26 Ziff. 4.31). Im zum Kaufvertrag gehörigen Anhang findet sich - ohne Nummerierung - nach dem Deckblatt des Zusammenarbeitsvertrages vom 3. Januar 2005 ein Teil des Servicepartnervertrags vom 15. November / 21. Dezember 2004 und der Zu- sammenarbeitsvertrag vom 3. Januar 2005 (act. 3/6 S. 24 ff.). Der Wortlaut in Verbindung mit dem Anhang deutet somit darauf hin, dass der Servicepartnerver- trag und der dazugehörige "Zusammenarbeitsvertrag betreffend Ankauf bzw. Vermittlung von Fahrzeugen der Marke L._____" vom 3. Januar 2005 Vertrags- bestandteil geworden ist. Die Klägerin verweist darauf, dass sich aus der Zusatzvereinbarung und dem Protokoll vom 27. Dezember 2012 (act. 3/7) ergebe, dass auch der Ver- triebspartnervertrag übertragen werden sollte (act. 22 Ziff. II.6.2.2.). So werde in der am 8. Februar 2013 abgeschlossenen Zusatzvereinbarung die Sicherung des Vertriebspartnervertrages als Grund für die zweijährige Zusammenarbeit genannt (act. 3/7 Ziff. 2.b). Das Protokoll sowie die Zusatzvereinbarung wurden erst nach dem Abschluss des Kaufvertrages erstellt und können deshalb über den Inhalt des Vertrages keine Aussage machen. Diese können jedoch durchaus ein Indiz dafür sein, wie die Parteien den Vertrag vom 7. Dezember 2012 verstanden ha- ben. Wäre bereits bei Abschluss des Kaufvertrages klar gewesen, dass der Ver- triebspartnervertrag nicht übertragen werden kann, so hätte kaum ein Grund dafür bestanden, dass der Beklagte die Inhaber der Klägerin unmittelbar nach Ablauf der Rücktrittsfrist darüber informierte, dass der Vertriebspartnervertrag bei einem Verkauf der Garage von der M._____ umgehend gekündigt und neu nicht mehr möglich sei (act. 5/7 S. 2). Für einen Gesinnungswandel der Parteien bestehen

- 47 - keine Anhaltspunkte. Hätte die Klägerin die Weiterführung des Vertriebspartner- vertrages erst nachträglich gewünscht und bei Abschluss des Kaufvertrages be- wusst auf die Übertragung des Vertriebspartnervertrages verzichtet, so wäre dies sicherlich im Gesprächsprotokoll vom 27. Dezember 2012 zum Ausdruck ge- bracht worden. Aufgrund des Protokolls entsteht der Eindruck, dass die Tatsache, dass die M._____ den Servicepartnervertrag nicht weiterführen will, eine neue In- formation ist. Der Beklagte behauptet zwar, dass G._____ beim Abschluss des Kaufver- trages sämtliche Verträge vorgelegen seien (act. 10 Ziff. 10 S. 5 f.). Dies wird je- doch von der Klägerin mit Nichtwissen bestritten (act. 22 Ziff. II.1.1.5). Selbst wenn die bestehenden Verträge der Klägerin vor Vertragsschluss vollumfänglich bekannt gewesen waren, bedeutet der Umstand, dass der Vertriebspartnervertrag im Kaufvertrag nicht ausdrücklich erwähnt wird, nicht ohne Weiteres, dass be- wusst nicht sämtliche Verträge in die Vereinbarung mit einbezogen worden sind. Letztlich kann jedoch offen gelassen werden, ob es dem übereinstimmenden Willen der Parteien entsprach, dass auch der Vertriebspartnervertrag von Klägerin weitergeführt werden sollte. Jedenfalls entsprach es dem Willen der Parteien, dass weiterhin eine L._____-Markenvertretung besteht und die Klägerin auch Neufahrzeuge verkaufen konnte. Im Kaufvertrag wurde statuiert, dass der Kläge- rin das Recht übertragen wurde, als L._____ Garage aufzutreten. Für den Weiter- betrieb und den Wert der Garage erscheint relevant, dass die Klägerin nicht nur den Service für L._____-Fahrzeuge durchführen, sondern auch L._____- Neuwagen verkaufen kann. Dies wurde auch im "Zusammenarbeitsvertrag betref- fend Ankauf bzw. Vermittlung von Fahrzeugen der Marke L._____" vom 3. Januar 2005 vorgesehen (act. 12/3), welcher gemäss Kaufvertrag ausdrücklich zu über- tragen war. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich der Beklagte im Rah- men des Kaufvertrages verpflichtete, den Servicepartnervertrages sowie einen "Zusammenarbeitsvertrag betreffend Ankauf bzw. Vermittlung von Fahrzeugen der Marke L._____" 3. Januar 2005 auf die Klägerin zu übertragen. Ob auch die

- 48 - "Übertragung" des Vertriebspartnervertrages geschuldet war, kann dahin gestellt bleiben.

c. Irrtum über Übertragbarkeit Die Klägerin macht geltend, dass der Abschluss der zu übernehmenden Verträge von vornherein nicht möglich gewesen sei (act. 22 Ziff. II.6.2 und II.6.3). Insoweit habe ein Irrtum betreffend Übertragbarkeit der Verträge bestanden. Auch der Beklagte geht in seiner Duplik davon aus, dass "solche Verträge nicht über- tragen werden können" (act. 26 S. 28). Er sieht die Gründe für den fehlenden Ver- tragsschluss bei der Klägerin (act. 26 S. 31 ff.). Diese habe sich nicht genügend um einen Vertragsschluss bemüht. Auch aufgrund der fehlenden fachlichen Kom- petenz sei die Klägerin nicht in der Lage gewesen, einen Servicepartnervertrag abzuschliessen. Soweit sich die Klägerin dabei auf die rechtlichen Möglichkeiten der Über- tragung bezieht, handelt es sich um einen Rechtsirrtum, der kein wesentlicher sein kann (SCHMIDLIN, a.a.O., N 126 ff. zu Art. 23/24 OR). Bezüglich der Über- tragbarkeit der konkreten Verträge durch den Beklagten ist auf die vorhergehen- den Ausführungen zur Vertragsauslegung zu verweisen. Die Klägerin wusste um den fehlenden Abschluss der Verträge, trotzdem hat sie auch die Aufhebung des Kaufvertrages verzichtet. Damit ist auch eine Berufung auf einen Irrtum ausge- schlossen.

d. Wertverlust Der Gutachter hat deutlich ausgeführt, dass die fehlende Übertragbarkeit der Verträge sich negativ auf den Unternehmenswert auswirken kann, wobei er fest- gehalten hat, dass sich unter diesen Umständen eine Bewertung nach den Fort- führungswerten kaum mehr rechtfertigen lasse (act. 66 Ziff. 4a und 4b). Auch ein potentieller Wertverlust vermag aber nichts an der Tatsache zu än- dern, dass die Parteien der Unsicherheit bezüglich der Übertragbarkeit der Ver- träge mit der Vereinbarung eines Rücktrittsrechts genügend Rechnung getragen haben und die Anfechtung wegen Willensmängeln deshalb ausgeschlossen ist

- 49 - (vorne E. 4.1.3.4.a.hh). Dies hat auch das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 11. August 2016 bestätigt (act. 41 E. 2.6 ff.), weshalb kein Anlass für eine diesbezügliche Änderung des Urteils vom 21. Dezember 2015 besteht. 4.1.3.5. Irrtum über das Vorliegen eines Gestaltungsplanes Die Klägerin führt aus, sie habe im Januar 2013 feststellen müssen, dass der Vermieter mit ihr keinen unbefristeten Mietvertrag abschliessen wolle. Sinn- gemäss macht sie geltend, sie habe nicht gewusst, dass das Gelände, auf wel- chem der Garagenbetrieb stehe, in den nächsten Jahren komplett neu überbaut und das Gebäude, in welchem der Garagenbetrieb untergebracht sei, gemäss Planung des Vermieters vollständig umgestaltet werden soll (act. 1 Ziff. II.1.3). Letztlich kann offen gelassen werden, ob die Vermieterin bereit gewesen wäre, mit der Klägerin einen befristeten Mietvertrag abzuschliessen. Der fehlende Vertragsabschluss kann ohnehin nicht als Irrtum vorgebracht werden (vgl. vorne E. 4.1.3.3). Im Anhang des Kaufvertrages vom 7. Dezember 2015 ist der Mietvertrag zwischen der T._____ Immobilien AG und der L._____ Garage vom 8. Juli 2008 enthalten. Damit ist davon auszugehen, dass dieser Mietvertrag der Klägerin bei Vertragsabschluss bekannt war. Der Verkäufer hat sich gemäss Ziff. 2 des Kaufvertrages verpflichtet, die Verträge auf die Käuferin übertragen zu lassen. Die Übertragung eines bestehen- den Vertrages zwischen zwei Parteien auf eine Drittpartei, in diesem Fall die Käu- ferin, ist selbstredend ohne Einwilligung aller drei Parteien nicht möglich. Die juris- tisch beratene Klägern konnte sich daher nicht einfach darauf verlassen, dass die Verträge ohne ihr Zutun übertragen werden konnten. Es wäre zudem ein Einfa- ches gewesen, und durchaus üblich in Übernahmeverhandlungen, dass die Klä- gerin sich bis zum Ablauf des Rücktrittsrechts direkt bei der Vermieterin betref- fend Übertragung rückversichert. Selbst wenn sich die Klägerin nach Ablauf des Rücktrittsrecht auf die Ver- pflichtung gemäss Ziffer 2 verlassen wollte, musste die Klägerin davon ausgehen,

- 50 - dass bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung eine Wandelung des Kaufvertrages gemäss Ziffer 12 des Kaufvertrages ausgeschlossen ist. Zudem wurde in Ziffer 23 des Kaufvertrages vereinbart, dass die Unmöglichkeit oder Undurchsetzbarkeit einer Bestimmung die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Mietvertrag enthält eine feste und unkündbare Mietzeit bis zum

30. September 2014 sowie ein Optionsrecht zugunsten der Mieterin, den Vertrag um weitere fünf Jahre zu verlängern. Gemäss Mietvertrag hat es die Mieterin so- mit in der Hand, die Mietdauer bis mindestens zum 30. September 2019 zu ver- längern. Die allgemeinen Bedingungen zum Mietvertrag sehen in Ziffer 13 die Ab- tretung des Mietvertrags unter Zustimmung des Vermieters vor. Die Klägerin konnte somit bei Vertragsabschluss davon ausgehen, dass sie noch mindestens knapp sieben Jahre in der Liegenschaft verbleiben konnte. Die Klägerin hat unbestrittenermassen erst im Januar 2013, also nach Ab- schluss des Kaufvertrages erfahren, dass die Vermieterin das Areal gemäss ei- nem Gestaltungsplan neu nutzen wollte. Es stellt sich damit die Frage, ob die Klägerin im Wissen der Pläne der Vermieterin den Kaufvertrag abgeschlossen hätte. Ein Mieter hat in der Regel keine Gewähr dafür, dass er ein Gebäude lang- fristig nutzen kann. Auch der Beklagte hatte einen befristeten Mietvertrag, was der Klägerin bekannt war. Mit der Übertragung des Mietvertrages hätte der Mietver- trag nach Ausübung der Option frühestens am 30. September 2019 geendet. Es ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung und nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr anzunehmen, dass ein Käufer eines laufenden Garagenbe- triebes nur dann an einer Übernahme interessiert ist, wenn er davon ausgehen kann, einen Grossteil des Kundenstammes und damit die Einnahmequelle halten zu können. Dabei spielt der Standort der Garage eine wichtige Rolle. Entschei- dend ist dabei jedoch nicht der exakt gleiche Standort, sondern dass die Kunden ohne grossen Mehraufwand einen allfällig neuen Standort erreichen. Der Klägerin blieb nach Kenntnisnahme der Gestaltungspläne der Vermieterin über sechs Jah- re Zeit, um einen alternativen Standort in der Nähe des bisherigen Standorts zu

- 51 - suchen, was durchaus realistisch und verhältnismässig erscheint. Ein diesbezüg- licher Irrtum ist daher als nicht wesentlich für die Willensbildung der Klägerin ein- zustufen. Selbst wenn ein Standortwechsel Kosten und Umtriebe verursacht, kann dies alleine keinen Grundlagenirrtum begründen. Auch diesbezüglich hält das Gutachten fest, dass durch den Wegfall des Mietvertrages eine Wertverminderung bewirkt würde (act. 66 Ziff. 4a und 4b). Dies wurde jedoch im Urteil vom 21. Dezember 2015 bereits antizipiert und trotzdem wurde ein Irrtum verneint. Nachdem dies soweit ersichtlich im bundesgerichtlichen Verfahren nicht gerügt worden ist (act. 41 E. B.b), ist auch von dieser Würdigung nicht abzuweichen. 4.1.3.6. Absichtliche Täuschung Neben dem Irrtum macht die Klägerin auch geltend, durch den Beklagten über die Wirtschaftlichkeit und den Wert der Garage sowie die Weiterführung der Verträge getäuscht worden (act. 1 Ziff. II.2.1; act. 22 Ziff. II.4). Der Beklagte be- streitet, dass er die Klägerin beim Verkauf der Garage getäuscht haben soll (act. 26 Ziff. 4.24 ff.). Da die Wesentlichkeit des geltend gemachten Irrtums bei einer absichtlichen Täuschung nicht vorausgesetzt wird, ist eine solche auch dann möglich, wenn kein Irrtum besteht, welcher die Anfechtung des Vertrages erlauben würde. Das Vorliegen der Täuschung ist dabei durch die Klägerin zu beweisen (vgl. vorne E. 4.1.2.2).

a. In Bezug auf den Wert der Garage gilt auch bei der Täuschung, dass es grundsätzlich der Käuferin obliegt, den Preis zu prüfen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Nennung des Unternehmenswerts um eine An- preisung handeln kann. Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, er hätte mit dem Wert von CHF 571'300.–, der im Angebot der I._____ AG gestanden habe, eine weit über dem tatsächlichen Wert liegende Angabe gemacht, welche in die Beur- teilung durch die Klägerin eingeflossen sei (act. 1 Ziff. II.2.1).

- 52 - Entscheidend ist vorliegend, dass der Beklagte nicht nur den Wert der Un- ternehmung sondern auch die Berechnungsgrundlagen genannt hat (act. 3/3 S. 16 ff.). Es war der Klägerin bzw. ihrem Berater gestützt darauf möglich, sich ein eigenes Bild des Unternehmenswerts zu machen. Eine solche Berechnung hat G._____ denn auch erstellt (act. 3/4 Ziff. 4). Die Täuschungsabsicht des Beklag- ten leitet die Klägerin daraus ab, dass der Beklagten nach ihrem Dafürhalten hätte erkennen müssen, dass der berechnete Unternehmenswert weit über dem tat- sächlichen Wert liege (act. 22 Ziff. II.4.2) und dass ihm eine realistischere interne Schätzung vorgelegen haben soll (act. 1 Ziff. II.2.1.2). Darin ist jedoch kein sub- stantiierter Beweis zu sehen. Vielmehr ist hier davon auszugehen, dass der Klä- gerin aufgrund der Offerte von G._____ und den darin enthaltenen unterschiedli- chen Bewertungen, bewusst sein musste, dass es sich beim Unternehmenswert nicht um einen absolut richtigen Wert handeln kann. Entsprechend konnte sie darüber nicht getäuscht werden. Auch konnte die Preisvorstellung durch die Of- fenlegung der Berechnungsgrundlage überprüft werden, sodass selbst eine inter- ne Berechnung nichts an der fehlenden Täuschungsabsicht ändern könnte. Die beantragte Edition ist folglich nicht erforderlich. Insgesamt ist aufgrund der verschiedenen Wertberechnungen und der Of- fenlegung der Grundlagen durch den Beklagten die absichtliche Täuschung zu verneinen.

b. Auch über die weiterzuführenden Verträge mit der Vermieterin und der M._____/L._____ wurde die Klägerin im vorliegenden Fall nicht getäuscht. Wie ausgeführt, war es der Klägerin bewusst, dass Unsicherheiten in Bezug auf die Übertragung der Verträge bestehen. Entsprechend hat sie sich durch die Rück- trittsklausel abgesichert (vgl. vorne E. 4.1.3.3.a.dd). Inwiefern der Beklagte die Klägerin mit der Aussage eine Fortführung der Verträge sei möglich, getäuscht haben soll, ist daher nicht ersichtlich.

c. Schliesslich bringt die Klägerin vor, getäuscht worden zu sein, indem der Beklagte die Übertragung von Kunden versprochen habe, welche jedoch Kunden der M._____ seien (act. 1 Ziff. II.2.1.4). Hierzu gilt zu sagen, dass Kunden nicht gezwungen werden können, eine bestimmte Garage aufzusuchen, was als allge-

- 53 - mein bekannt anzusehen ist. Die Übertragung von Kunden kann daher einzig die Bekanntgabe von Kundendaten beinhalten, wie dies im Firmenprofil ausdrücklich ausgeführt wird (act. 3/3 S. 7). Eine Täuschung über diesen Punkt ist daher nicht möglich.

e. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin bei Vertragsschluss durch den Beklagten nicht getäuscht worden ist. Auch dies stellt damit keinen Grund dar, welcher der Klägerin die Anfechtung des Kaufvertrages erlauben wür- de. 4.1.3.7. Zusammenfassung Aus dem Gesagten erhellt sich, dass die Klägerin sich bezüglich des Kauf- vertrages vom 7. Dezember 2012 nicht auf einen Irrtum berufen kann. Es gelingt der Klägerin nicht zu beweisen, dass es sich bei der übernommenen Garage um einen zu liquidierenden Betrieb gehandelt haben soll. Auch vermag sie mit dem Gutachten nicht zu belegen, dass ihre Wertvorstellungen wesentlichen vom tat- sächlichen Wert abgewichen hätten. Weiter ist aufgrund der vertraglichen Regelung davon auszugehen, dass sich beide Parteien über die Unsicherheiten bezüglich der Übertragung der Ver- träge bewusst waren. Die Klägerin hat sich dabei mit einer Rücktrittsklausel abge- sichert. Nachdem sie von ihrem Recht keinen Gebrauch gemacht hat, kann sie sich nicht nachträglich auf einen Irrtum berufen. Schliesslich ist das Vorliegen eines Gestaltungsplanes und der damit ver- bundene allfällige Umzug einige Jahre später nicht als wesentliche Grundlage des Vertrages anzusehen. Die Klägerin kann sich daher auch nicht darauf berufen. Eine Täuschung durch den Beklagten kann die Klägerin ebenso nicht be- weisen. 4.2. Willensmängel beim Abschluss der Zusatzvereinbarung Die Klägerin macht auch im Zusammenhang mit dem Abschluss der Zusatz- vereinbarung vom 8. Februar 2013 das Vorliegen von Willensmängeln geltend.

- 54 - Dabei gehen beide Parteien davon aus, dass der Zusatzvereinbarung neben dem Kaufvertrag keine selbständige Bedeutung zukommt. Diese regelt einzig die Modalitäten der Abwicklung des Kaufvertrages. Und die Übergangsphase bis zur Übertragung des Eigentums. Selbst wenn von einem Irrtum der Klägerin auszu- gehen wäre, würde dies aber nichts an der Gültigkeit des Kaufvertrages ändern. Soweit dieser Vertrag gültig ist, kann die von der Klägerin angestrebte Rückab- wicklung nicht erfolgen. Entsprechend ist die Klage ohnehin abzuweisen, so dass offen gelassen werden kann, ob die Klägerin beim Abschluss der Zusatzvereinba- rung einem Irrtum erlegen ist. Immerhin ist zu bemerken, dass der Klägerin die Unsicherheiten bei der Übertragung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt waren, zumal dies ge- rade der Grund für den Abschluss der Zusatzvereinbarung war (vorne E. 3.4.2). Ausserdem kannte sie nach eigenen Angaben den Gestaltungsplan bereits seit Januar 2013 und damit ebenfalls vor dem Abschluss der Zusatzvereinbarung (vorne E. 4.1.3.4). 4.3. Zusammenfassung Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Klägerin beim Abschluss des ursprünglichen Kaufvertrages und damit auch beim Abschluss der davon ab- hängigen Zusatzvereinbarung nicht in einem Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Ziff. 4 OR befunden hat. Da der Kaufvertrag weiterhin gültig ist, ist die von der Klägerin geleistete Zahlung auch nicht zurück zu erstatten. Entsprechend ist der Antrag der Klägerin in diesem Umfang abzuweisen. Die Klägerin hat dem Beklagten innert Jahresfrist mehrmals mitgeteilt, dass sie die beiden Verträge zufolge Willensmangel nicht einhalten will: z. B. mit den Schreiben vom 7. Oktober 2013 (act. 3/16), vom 1. November 2013 (act. 3/18), vom 19. November 2013 (act. 3/20). Die Irrtumsanfechtung ist somit rechtzeitig innert der Frist von Art. 31 OR erfolgt.

- 55 -

5. Rückzahlung des Darlehens Die Klägerin fordert sodann einen Betrag von CHF 92'356.15 zuzüglich Zins zu 5% seit 6. September 2013 zurück, den sie als Darlehen auf das auf den Be- klagten lautende Firmenkonto Nr. ... bei der Zürcher Kantonalbank überwiesen habe. (act. 22 Ziff. II.11.1; act. 26 Ziff. 4.54 S. 46). Der Beklagte bestreitet nicht, dass die Klägerin Geldbeträge auf dieses Firmenkonto überwiesen habe. Es habe sich dabei jedoch nicht um ein Darlehen gehandelt. 5.1. Qualifikation der Zahlung 5.1.1. Parteistandpunkte 5.1.1.1. Klägerin Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass es sich bei der Zahlung um ein Darlehen an den Beklagten gehandelt habe. Das Firmenkonto laute auf den Namen des Beklagten. Mit dem Darlehen hätte die für den Geschäftsbetrieb not- wendige Liquidität geschaffen werden sollen. Ein schriftlicher Vertrag habe nicht bestanden, dies sei aber auch nicht nötig. Aus Sicht der Klägerin sei klar gewe- sen, dass es sich um ein Darlehen handle. Sie habe die Zahlung auf dem Kun- denbeleg so bezeichnet und sie sei auch in der Buchhaltung des Beklagten so ge- führt worden. Für ein Darlehen spreche sodann die Tatsache, dass je nach finan- zieller Lage Rückzahlungen stattgefunden hätten (act. 1 Ziff. II.5; act. 22 Ziff. II.11.1). 5.1.1.2. Beklagter Der Beklagte bestreitet das Vorliegen eines Darlehens. Die Überweisung des Geldbetrages erfülle die Voraussetzungen eines Darlehens nicht, man hätte sich nie über die wesentlichen Punkte eines Darlehensvertrages geeinigt. Der Be- klagte habe nie Alleineigentum am Geld erlangt, zumal die Inhaber der Klägerin Zugriff auf das besagte Firmenkonto gehabt hätten. Mit der Überweisung sei Kapi- tal bereitgestellt worden, um damit arbeiten zu können. Die Inhaber der Klägerin hätten das Geld auch dafür benutzt, insbesondere hätten sie die Zahlungen an die Klägerin, gemeinsam mit den Sekretärinnen, ausgelöst. Die eingereichten Un-

- 56 - terlagen würden dies auch nicht zu beweisen vermögen. So könne der Zahlungs- beleg einzig die Einzahlung des Betrages nachweisen. Ausserdem sei, wie Frau U._____ bestätige, das Kontoblatt im Auftrag von E._____ eröffnet worden, dies deute ebenfalls nicht auf eine Vereinbarung hin (act. 26 Ziff. 4.54 ff.). 5.1.2. Rechtliches Ein Darlehensvertrag beinhaltet, dass der Darlehensgeber dem Darlehens- nehmer das Eigentum an Geld (oder einer anderen vertretbaren Sache) überträgt und letzterer sich zur Rückerstattung des Betrages verpflichtet (Art. 312 OR). Ein Darlehensvertrag kommt zustande, wenn sich die Parteien über die wesentlichen Punkte einig sind, die Übergabe des Darlehensbetrages ist hingegen keine Vo- raussetzung (ROLF H. WEBER, Berner Kommentar, Das Darlehen, Art. 312-318 OR, Bern 2013, N 19 ff. zu Art. 312 OR). Wesentliche Pflicht des Darleihers ist die Eigentumsverschaffung an der Darlehenssumme und die Verpflichtung, dem Ent- leiher das Eigentum während der Darlehensdauer zu erhalten (SCHÄRER/MAUREN- BRECHER, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND, BSK OR I, a.a.O., N 6 zu Art. 312 OR). Demgegenüber trifft den Borger die Rückerstattungspflicht, sowie die Zinspflicht, wenn dies verabredet oder üblich ist (Art. 313 OR; WEBER, a.a.O., N 62 zu Art. 312 OR; SCHÄRER/MAURENBRECHER, a.a.O., N 11 zu Art. 312 OR und N 1 ff. zu Art. 313 OR). Eine Formvorschrift für den Abschluss eines Darlehens sieht das Gesetz nicht vor. Demzufolge kommt ein Vertrag gestützt auf Art. 16 OR formfrei zustande, insbesondere ist ein mündlicher oder konkludenter Vertragsschluss möglich (INGEBORG SCHWENZER, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND, BSK OR I, a.a.O., N 5 zu Art. 16 OR; WEBER, a.a.O., N 22 zu Art. 312 OR). Den Beweis für das Vorliegen eines Darlehens hat der Darlehensgeber zu erbringen. Er hat sowohl die Auszahlung der Darlehensvaluta als auch das Be- stehen einer Rückzahlungsverpflichtung zu beweisen. Alleine der Beweis der Auszahlung genügt hingegen nicht. Unter Umständen kann aber auch dies bereits ein genügendes Indiz für den Abschluss eines Darlehensvertrages darstellen (WEBER, a.a.O., N 90 zu Art. 312 OR). Dies insbesondere dann, wenn es sich um die einzige vernünftige Erklärung für die Auszahlung des Geldes handelt (BGE 83 II 209 = Pra. 47 (1958) Nr. 81, E. 2).

- 57 - 5.1.3. Würdigung Klar ist vorliegend einzig, dass die Klägerin am 8. März 2013 den Betrag von CHF 120'000.– auf das Geschäftskonto bezahlt hat, welches auf den Beklagten lautet (act. 23/11). Über dieses Konto ist sodann der Geschäftsbetrieb ab dem

1. März 2013 abgewickelt worden (act. 22 Ziff. II.11.3; act. 26 Ziff. 4.61). Hingegen ist zu klären, ob sich die Parteien in irgendeiner Form über den Rechtsgrund der Zahlung und eine allfällige Rückzahlung geeinigt haben. Eine schriftliche Vereinbarung wird nicht behauptet und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist in der am 8. Februar 2013 - also einen Monat vor der Zahlung - abgeschlossenen Zusatzvereinbarung keine entsprechende Vereinba- rung enthalten. Darin ist aber auch kein anderer Zahlungsgrund enthalten, zumal sich die Parteien einig sind, dass es sich nicht um eine Kaufpreiszahlung gehan- delt hat (act. 3/7). Diese sind jeweils auf ein anderes Konto des Beklagten geflos- sen (act. 27/65). Eine mündliche Vereinbarung über die Gewährung eines Darle- hens wird von der Klägerin zwar geltend gemacht, aber nicht weiter begründet (act. 22 Ziff. II.11.1 S. 23). Entsprechend stellt sich einzig die Frage, ob ein Darlehensvertrag durch konkludentes Verhalten zu Stande gekommen ist, oder ob allenfalls ein anderer Rechtsgrund für die Zahlung bestand. Von einer grundlosen Zahlung kann auf- grund des Betrages nicht ausgegangen werden. In der Klagebegründung führt die Klägerin einzig aus, dass sie das Darlehen gewährt habe (act. 1 Ziff. II.5). Auch in der Replik nennt sie zum Beweis lediglich die Dokumente, welche den Geldfluss belegen sollen (act. 22 Ziff. II.11.1). Für die Darstellung der Klägerin spricht der Kundenbeleg der ZKB vom 8. März 2013 (act. 23/11 untere Hälfte). Darin wird die Zahlung ausdrücklich als "kurzfristiges Darlehen" bezeichnet. Bei der Bezeich- nung auf der Quittung handelt es sich allerdings um den, von der Klägerin ge- wählten, Zahlungsgrund. Dieser stellt einzig eine interne Bezeichnung für den Kontoinhaber dar. Wie auf dem Auszug betreffend der Einzahlung auf das Konto des Beklagten bzw. der Garage ersichtlich ist, erscheint diese Bezeichnung dort nicht (act. 23/11 obere Hälfte). Alleine die klägerische Bezeichnung führt folglich nicht zu einer rechtsverbindlichen Vereinbarung. Immerhin zeigt sie, dass die Klä-

- 58 - gerin bereits bei der Zahlung der CHF 120'000.– von einem Darlehen ausgegan- gen ist. Daneben stützt sich die Klägerin auf ein Kontoblatt aus der Buchhaltung des Beklagten, welches als Konto Nr. 1, "Darlehen A._____", bezeichnet ist (act. 3/14). Der Beklagte bestreitet die Echtheit dieses Kontoblattes. Dieses habe E._____ durch die Sekretärin, U._____, erstellen lassen. Ihm sei es nicht bekannt gewesen und er habe es abändern lassen, nachdem er am 6. Januar 2014 davon Kenntnis erlangt habe (act. 10 Ziff. 13 S. 15). Das Kontoblatt ist ebenfalls ein In- diz, das für die Darstellung der Klägerin spricht. Dies vor allem, da es zur Buch- haltung des Beklagten zählt, welche durch den Inhaber der Einzelunternehmung zu führen ist (Art. 957 Abs. 1 Ziff. 1 OR). Vorliegend erscheint zumindest erstaun- lich, dass der Beklagte erst im Januar 2014, also rund zehn Monate nach Eingang der Zahlung, vom Kontoblatt erfahren haben will. Immerhin ist davon auszugehen, dass die Buchhaltung mehr oder weniger aktuell gehalten wird, da ansonsten be- reits das Tagesgeschäft massiv erschwert wird. Hinzu kommt, dass der Beklagte - obwohl dies von der Klägerin bemängelt wurde (act. 22 Ziff. II.11.1 S. 24) - keine Erklärung vorbringt, unter welchem Titel der Betrag seines Erachtens zu verbu- chen gewesen wäre. Der Beklagte führt zur korrekten Verbuchung einzig aus, diese ergebe sich aus dem Jahresabschluss (act. 26 Ziff. 4.56 S. 50). Aus der Bi- lanz für das Jahr 2013 ist aber nicht ersichtlich, worunter die Zahlungen verbucht worden sind (act. 27/53 S. 7). Auch äussert er sich nicht dazu, worunter die Bu- chung vor der Erstellung des Kontoblattes "Darlehen A._____" aufgeführt war, zumal die Zahlung der Klägerin Mitte März 2013 erfasst werden musste. Die Sek- retärin U._____, die das Kontoblatt angeblich erstellt haben soll, arbeitete jedoch erst ab Mitte April 2013 für den Garagenbetrieb des Beklagten (act. 27/68). Wie die Bezeichnung auf dem Zahlungsbeleg der Klägerin, kann aber auch die interne Bezeichnung durch den Beklagten kein Beweis für die Rechtsnatur der Zahlung darstellen. Entsprechend erscheint auch nicht relevant, wer ein allfälliges Konto "Darlehen A._____" eröffnet bzw. den Auftrag dazu erteilt hat und welcher Beweiswert der Bestätigung der Sekretärin U._____ zukommt. Folglich kann auf die angebotene Befragung der beiden Sekretärinnen, U._____ und V._____, ver-

- 59 - zichtet werden, zumal diese einzig als Zeugen für diese Frage angeboten wurden (act. 26 Ziff. 4.58) und keine Aussage zu einer allfälligen Einigung zwischen den Parteien machen könnten. Weiter spricht für die klägerische Darstellung, dass ein solcher Betrag nicht ohne Weiteres an einen Dritten bezahlt wird. Vielmehr wird im Geschäftsverkehr in aller Regel von einer Rückzahlung ausgegangen, solange der Beitrag nicht ausdrücklich ohne diese Erwartung überwiesen wird. Das musste auch dem Be- klagten bewusst sein, sodass dieser die Zahlung zumindest nicht als Schenkung ansehen durfte. Sodann musste ihm der Eingang auf dem Firmenkonto aufgefal- len sein, immerhin wies das Konto am 15. März 2013 einen Saldo von CHF 36'130.65 auf (act. 27/67 S. 1), womit ohne die Einzahlung der Klägerin ein negativer Saldo bestanden hätte. Auch ist auf die späteren Rückzahlungen zu verweisen, welche nach dem Dafürhalten der Klägerin ebenfalls für das Vorliegen eines Darlehens sprechen (act. 22 Ziff. II.11.1 S. 24). Selbst wenn diese Zahlun- gen durch die Inhaber der Klägerin ausgelöst wurden (so der Beklagte, act. 26 Ziff. 4.55 S. 48), so hat der Beklagte sich diese anzurechnen. Die Inhaber der Klägerin haben den Zugriff auf das entsprechende Konto als Mitarbeiter des Be- klagten erhalten, nicht als Inhaber der Klägerin. Entsprechend hat sich der Be- klagte ausgeführte Zahlungen entgegen zu halten. Ohnehin musste dem Beklag- ten bekannt sein, dass zwischen seinem Geschäftskonto und dem Konto der Klä- gerin verschiedene Geldbeträge hin- und hergeschoben worden sind. Selbst wenn er die ursprüngliche Zahlung als Betriebsbeitrag angesehen haben will, so hätte er spätestens nach der ersten Rückzahlung vom 19. März 2013 (CHF 50'000.–, act. 27/67 S. 1) die Sachlage klären müssen, zumal die Klägerin nach seinem Dafürhalten keinen Rückzahlungsanspruch gehabt hätte. Seine Un- tätigkeit kann daher als Einverständnis gedeutet werden. Der Beklagte bringt vor, dass ein Darlehen von vornherein wegfalle, da die- ses die Eigentumsverschaffung am geliehenen Betrag beinhalte. Im vorliegenden Fall hätten die Inhaber der Klägerin ebenfalls Zugriff auf das Konto gehabt, wes- halb er nie Alleineigentümer des Geldes geworden sei (act. 26 Ziff. 4.54). Zutref- fend ist, dass die Eigentumsverschaffung als wesentlicher Punkt eines Darlehens

- 60 - anzusehen ist (WEBER, a.a.O., N 26 zu Art. 312 OR). Entgegen der Meinung des Beklagten, hat er aber das Alleineigentum an den überwiesenen Beträgen erlangt. Das in Frage stehende Konto lautete alleine auf den Beklagten. Zwar ist aus der Unterschriftenregelung ersichtlich, dass auch E._____ und D._____ mit Kollek- tivunterschrift über das Konto verfügen konnten (act. 27/76.1). Dieser mögliche Zugriff ändert jedoch nichts an den Eigentumsverhältnissen. Die Parteien haben vereinbart, dass der Beklagte die Garage weiterhin als Einzelunternehmung be- treibt, und das Eigentum erst am 1. März 2015 übergeht (vgl. vorne E. 3.3.3.2.). Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Beklagte als Eigentümer der Gelder auf dem Ge- schäftskonto anzusehen (dazu auch MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, a.a.O., § 15 N 48). Die Inhaber der Klägerin wurden durch den Beklagten angestellt. In dieser Rolle wurde ihnen der Zugriff auf das Konto gewährt. Eine solche Vollmacht ist auch bei einer Einzelunternehmung ohne weiteres möglich (MEIER- HAYOZ/FORSTMOSER, a.a.O., § 26 N 15) und vermag an den Eigentumsverhältnis- sen nichts zu verändern. Dasselbe gilt auch für eine Zweckbindung des Darle- hens (act. 26 Ziff. 4.56 S. 49), welche ebenso zulässig ist. Auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht kann von einem Darlehen ausge- gangen werden. Die Einzahlung von CHF 120'000.– wird auf der Aktivseite der Bi- lanz der Einzelfirma als Liquidität verbucht worden sein. Auf der Passivseite der Bilanz muss zwingend eine Gegenbuchung stattgefunden haben. Es wurde von keiner Partei behauptet, dass das Eigenkapital durch diese Zahlung erhöht wor- den sei. Dies ist aus den eingereichten Unterlagen auch nicht ersichtlich. Von da- her muss auf der Passivseite der Bilanz von einer Erhöhung des Fremdkapitals ausgegangen werden, was klar für die Gewährung eines Darlehens spricht, un- abhängig davon, für welche Zwecke der Einschuss von liquiden Mitteln erfolgt ist. Bei der Beurteilung der Zahlung der Klägerin ist schliesslich die Zusatzver- einbarung vom 8. Februar 2013 und die darin vereinbarte stille Gesellschaft mit einzubeziehen (vgl. vorne E. 3.3.3.2.). Die Zahlung könnte gestützt auf das Ge- sellschaftsrecht als Beitrag der Klägerin zum gemeinsamen Betrieb des Gewer- bes angesehen werden. Dabei ist massgebend, wer während der Geltungsdauer der Zusatzvereinbarung als Betreiber der Garage gilt und entsprechend die Kos-

- 61 - ten zu tragen hat. Die Entscheidungsbefugnis wurde durch die Vereinbarung praktisch auf die Klägerin übertragen, indem den beiden Inhabern sowie dem Be- klagten je eine Stimme zukommen soll. Allerdings entspricht die Organisation wei- terhin einer Einzelunternehmung. Insbesondere arbeiteten die Inhaber der Kläge- rin als Angestellte für den Beklagten, wobei der Beklagte betont, dass dies keine pro forma-Anstellungen waren (act. 10 Ziff. 13 S. 13). Auch sind sämtliche Verträ- ge, Konten etc. weiterhin auf seinen Namen gelaufen. Schliesslich kommt hinzu, dass vereinbart worden ist, dass die Klägerin Nutzen und Gefahr der Garage zu tragen hat. Allerdings sollten diese ausdrücklich erst nach der Bezahlung des vol- len Kaufpreises rückwirkend übergehen (act. 3/7 Ziff. 1 c). Dies bedeutet aber auch, dass der Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt die Kosten der Garage selber zu tragen hat, was er auch bestätigt (act. 10 Ziff. 13 S. 14). Entsprechend hat die Klägerin zuvor keine Pflicht, Gelder in die Garage einzuschiessen, weshalb dies nicht der Grund für die Zahlung sein kann. Die bezüglich des Vorliegens eines Darlehens offerierte Befragung des Be- klagten (act. 26 Ziff. 4.56), erscheint nicht zielführend. Die Parteibefragung richtet sich nach Art. 191 ff. ZPO. Dabei unterliegen die Aussagen der freien Beweiswür- digung durch das Gericht (vgl. HEINRICH ANDREAS MÜLLER in: BRUN- NER/GASSER/SCHWANDER, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zü- rich 2011, N 31 zu Art. 191 ZPO). Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei einer Parteiaussage der Beweiswert meist gering ist und mit weiteren Beweismitteln zu unterlegen wäre (MÜLLER, a.a.O., N 33 zu Art. 191 ZPO). Da nicht davon ausge- gangen werden kann, dass der Beklagte im Rahmen der Parteieinvernahme von seiner Darstellung in der Rechtsschriften abweichen wird, er aber auch keine wei- teren Beweismittel nennt, kann in antizipierter Vorwegnahme des Beweisresultats davon ausgegangen werden, dass dem Beklagten der Beweis eines anderen Zahlungszwecks nicht gelingen kann. Entsprechend ist auf die Einvernahme zu verzichten. Aus dem Gesagten erhellt, dass für die Zahlung der Klägerin kein anderer Rechtsgrund als ein Darlehensverhältnis in Frage kommt, zumal aufgrund der rein geschäftlichen Beziehung nicht von einer Schenkung ausgegangen werden darf.

- 62 - Da die Klägerin die Bezahlung des Darlehensbetrages sowie einzelne Rückzah- lungen bewiesen hat, ist gestützt auf die gesamten Umstände von einem Darle- hen der Klägerin an den Beklagten auszugehen. Entsprechend trifft den Beklag- ten im Sinne von Art. 312 OR die Pflicht, den erhaltenen Betrag zurück zu erstat- ten. 5.2. Höhe der Darlehensschuld 5.2.1. Grundlegender Sachverhalt Unbestritten ist, dass die Klägerin am 8. März 2013 CHF 120'000.– auf das Konto des Beklagten einbezahlt hat. Über die weitere Entwicklung der Darlehens- summe, sowie den gegenwärtig geschuldeten Betrag, sind sich die Parteien dem- gegenüber nicht einig. 5.2.2. Parteistandpunkte 5.2.2.1. Klägerin Die Klägerin führt aus, dass sich die Höhe der offenen Darlehensschuld auf CHF 90'000.– sowie CHF 2'356.15 aufgelaufenen Zins bis 6. September 2013 zu- züglich Zins zu 5% seit 6. September 2013 beläuft. Nach der ursprünglichen Dar- lehenszahlung seien weitere Zahlungen im Umfang von CHF 61'500.– und Rück- zahlungen im Umfang von CHF 91'500.– erfolgt. Dies ergebe einen Restbetrag von CHF 90'000.–. Sie verweist dazu auf das Kontoblatt aus der Buchhaltung der Beklagten (act. 3/14) und den Kontoauszug ihres Firmenkontos (act. 3/26; act. 1 Ziff. II.5, act. 22 Ziff. II.11.4). Weiter bringt sie vor, dass es sich bei verschiedenen Zahlungen vom beklagtischen auf das klägerische Konto nicht um Darlehensrück- zahlungen, sondern um Kaufpreiszahlungen für verschiedene Occasionsfahrzeu- ge gehandelt habe (act. 22 Ziff. II.11.4). 5.2.2.2. Beklagter Der Beklagte hält in der Klageantwort einzig fest, dass er von allfällig einge- schossenem Geld nicht bereichert sei. Dieses sei für den Geschäftsbetrieb ver- wendet worden, und die Inhaber der Klägerin hätten sich daran gütlich getan

- 63 - (act. 10 Ziff. 43). Replikando bestreitet er die weiteren Zahlungen (act. 26 Ziff. 4.55 S. 48). Die Klägerin würde sich in ihrer Argumentation widersprechen, zumal sie ursprünglich von einem Darlehen von CHF 120'000.– ausgehe, letztlich aber einen Betrag von CHF 90'000.– nenne. Ausserdem hätten die Inhaber der Klägerin verschiedene private Bezüge getätigt (act. 26 Ziff. 4.61 S. 54 f.). Der Restbetrag auf dem Konto, der aus der gemeinsamen Tätigkeit stammt, belaufe sich auf CHF 113.38, woraus sich ergebe, dass der Beklagte heute nicht berei- chert sei (act. 26 Ziff. 4.62). Schliesslich bestreitet der Beklagte die von der Kläge- rin vorgebrachten Kaufpreiszahlungen für Fahrzeuge. Er habe diese Fahrzeuge nie gekauft (act. 26 Ziff. 4.62.1 ff.). 5.2.3. Rechtliches Die Hauptpflicht des Borgers besteht in der Rückerstattung der Darlehens- valuta (WEBER, a.a.O., N 62 zu Art. 312 OR). Der rückzahlungspflichtige Betrag bei einem Darlehen ergibt sich aus dem Saldo der gewährten Darlehensbeträge und den getätigten Rückzahlungen. Die Beweislast für die Höhe der Rückzah- lungsverpflichtung obliegt dem Darleiher (SCHÄRER/MAURENBRECHER, a.a.O., N 34 zu Art. 318 OR). Demgegenüber sind die erfolgten Rückzahlungen gestützt auf Art. 8 ZGB durch den Darlehensnehmer zu beweisen. 5.2.4. Würdigung

a. Wie zuvor ausgeführt (vorne E. 4.2.3.), ist die Zahlung der Klägerin vom

E. 7 Der Käufer leistet die Zahlung gemäss Ziffer 5b dieses Kaufver- trages. VII. Gewährleistungen und Zusicherungen des Verkäufers

E. 8 März 2013 ein Darlehen gewährt hat, wobei sie in der Folge weitere Darle- hensbeträge überwiesen hat und der Beklagte verschiedene Rückzahlungen ge- tätigt hat. Gestützt auf den Darlehensvertrag schuldet der Beklagte der Klägerin die Rückzahlung der offenen Darlehensvaluta. Aktuell beträgt der geschuldete Betrag CHF 55'100.– wobei dieser Betrag ab 6. September 2013 zu 5% zu ver- zinsen ist. Ausserdem sind bis zum 6. September 2013 CHF 2'026.75 Zins aufge- laufen. In diesem Umfang ist das von der Klägerin auf das Firmenkonto einbe- zahlte Darlehen zurückzuerstatten. Nachdem die beklagtische Rüge der Beweislastverteilung im bundesgericht- lichen Verfahren als unbegründet beurteilt worden ist (act. 41 E. 3.4), besteht kein Raum für eine vom Urteil vom 21. Dezember 2016 abweichende Beurteilung der Darlehensforderung.

6. Beseitigung Rechtsvorschlag 6.1. Antrag Die Klägerin beantragt, ohne weitere Begründung, die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes F._____ vom

E. 11 Dezember 2013 (act. 1 S. 2; act. 3/25).

- 68 - 6.2. Rechtliches Die Beseitigung des Rechtsvorschlags in einer laufenden Betreibung kann nach Art. 79 ff. SchKG entweder im Rahmen eines (definitiven oder provisori- schen Rechtsöffnungsverfahrens (Art. 80 und 82 SchKG) oder im Zivilprozess (Art. 79 SchKG) erfolgen. Soll der Rechtsvorschlag auf dem Weg des Zivilprozes- ses beseitigt werden, so hat dies im Entscheid ausdrücklich zu erfolgen (DANIEL STAEHELIN in: STAEHELIN/BAUER/STAEHELIN, Basler Kommentar zum SchKG,

2. Aufl., Basel 2010, N 28 zu Art. 79 SchKG). In materieller Hinsicht ist zu verlangen dass die in Betreibung gesetzte For- derung besteht und im Zeitpunkt der Betreibung bereits fällig war (STAEHELIN, a.a.O., N 10 zu Art. 79 SchKG). Ausserdem muss die eingeklagte Forderung mit derjenigen die in Betreibung gesetzt worden ist identisch sein (STAEHELIN, a.a.O. N 10a zu Art. 79 SchKG). 6.3. Würdigung Die Klägerin obsiegt vorliegend mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises sowie (teilweise) auf Rückzahlung des Darlehens. Im Zahlungsbefehl vom 11. Dezember 2013 findet sich als Forderungsgrund die Angabe "Forderung aus Rückabwicklung Unternehmenskauf", wobei sich der Forderungsbetrag auf CHF 480'000.– beläuft (act. 3/25). Auch die Rückforderung des Darlehens hängt mit dem Dahinfallen der Verträge der Parteien und der Rückabwicklung des Un- ternehmenskaufs zusammen. Entsprechend ist die Identität der Forderung gege- ben und dem Begehren auf Beseitigung des Rechtsvorschlages im Umfang der Gutheissung Klage stattzugeben.

7. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen Die Parteien haben am 7. Dezember 2012 einen Kaufvertrag über gewisse Aktiven des Garagenbetriebs des Beklagten abgeschlossen. Gestützt auf den Vertrag, hat die Klägerin bereits einen Teil des Kaufpreises von CHF 280'000.– geleistet. Die Klägerin macht geltend, den Vertrag wegen Willensmängeln anzu- fechten. Allerdings gelingt es ihr nicht, zu beweisen, dass sie beim Abschluss des

- 69 - Kaufvertrages einem Irrtum unterlegen oder durch den Beklagten getäuscht wor- den wäre. Da der Kaufvertrag gültig abgeschlossen worden ist, kann die Klägerin den bezahlten Anteil am Kaufpreis von CHF 180'000.– nicht zurückfordern, wes- halb ihr Begehren in diesem Umfang abzuweisen ist. Nach Abschluss der Zusatzvereinbarung hat die Klägerin dem Beklagten ein Darlehen gewährt, welches dieser erst teilweise zurückerstattet hat. Nach ver- schiedenen Zahlungen beider Seiten, beträgt die Darlehensvaluta derzeit CHF 55'100.–, nebst aufgelaufenem Zins bis 6. September 2013 von CHF 2'026.75, welchen Betrag der Beklagte zurückzuerstatten hat. In diesem Umfang ist das klägerische Begehren gutzuheissen, wobei der laufende Zins ab

6. September 2013 lediglich auf dem Darlehensbetrag geschuldet ist. Weiter ist auf das Eventualbegehren der Klägerin aufgrund des unbezifferten Rechtsbegehrens nicht einzutreten. Ausserdem ist das Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlags mangels Identität der Forderung abzuweisen.

8. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gerichtsgebührenver- ordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 272'356.15 (act. 1 S. 2). Unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG und der Schwierigkeit des Falles, ist die Gerichtsgebühr auf rund vier Drittel der Grundgebühr festzusetzen und beträgt gerundet CHF 20'000.–. Zudem zählen die Kosten des Beweisverfahrens zu den Gerichts- kosten (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Kosten des Gutachtens betragen vorliegend CHF 21'184.45 (CHF 17'976.40 + CHF 3'208.05; act. 73). Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO ist die Gerichtsgebühr den Parteien nach Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen. Die Klägerin obsiegt zu rund einem Viertel. Entsprechend sind die Gerichtskosten zu 3/4 der Klägerin und zu 1/4 dem Beklagten aufzuerlegen. Die Kosten des Gutachtens sind der Klägerin aufzuerle-

- 70 - gen, zumal dieses lediglich die Irrtumsanfechtung des Kaufvertrages betroffen hat und die Klägerin in dieser Hinsicht vollumfänglich unterliegt. Ausserdem ist dem Beklagten entsprechend Obsiegen und Unterliegen im vorliegenden Verfahren in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie von § 11 der Anwaltsgebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 eine re- duzierte Parteientschädigung von CHF 13'000.– zuzüglich 8% MwSt. zuzuspre- chen. Das Handelsgericht erkennt:

Dispositiv
  1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 57'126.75 zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 55'100.– seit 6.09.2013 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
  2. In diesem Umfang wird in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes F._____ (Zahlungsbefehl vom 10. Dezember 2013) der Rechtsvorschlag be- seitigt.
  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 20'000.–. Die weiteren Kosten betragen: CHF 21'184.45 (Gutachten).
  4. Die Gerichtsgebühr wird zu 3/4 der Klägerin und zu 1/4 dem Beklagten auf- erlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die dem Beklagten auferlegten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffs- recht auf den Beklagten eingeräumt. Die weiteren Kosten (Gutachten) werden der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr dafür geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  5. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 13'000.– zuzüglich 8% MwSt zu bezahlen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. - 71 -
  7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 272'356.15. Zürich, 3. Januar 2018 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Gerichtsschreiber: Dr. George Daetwyler Dr. Benjamin Büchler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG160185-O U/ei (Vormals HG140021-O) Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Präsident, Oberrichterin Dr. Helen Kneubühler, die Handelsrichter Dr. Arnold Huber, Thomas Klein und Ivo Eltschinger sowie der Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler Urteil vom 3. Januar 2018 in Sachen A._____ Automobile AG, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Forderung

- 2 - Korrigiertes Rechtsbegehren: (act. 22 S. 2) "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 150'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 12.12.2012, CHF 5'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 03.04.2013, CHF 5'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 29.04.2013, CHF 5'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 06.06.2013, CHF 5'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 15.07.2013, CHF 5'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 07.08.2013, CHF 5'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 02.09.2013 und CHF 92'356.15 zuzüglich Zins zu 5% seit 06.09.2013 zu bezahlen.

2. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Minderwert der Vertragsgegenstände zu ersetzen.

3. In der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes F._____ (Zah- lungsbefehl vom 10.12.2013) sei für den eingeklagten Betrag in- klusive Zinsen und Kosten Rechtsöffnung zu erteilen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inklusive MwSt zu Lasten des Beklagten." Anträge des Beklagten: (act. 26 S. 2) "1. Die Rechtsbegehren der Klägerin gemäss Klage vom 3. Februar 2014 sowie Replik vom 24. November 2014 seien vollumfänglich abzuweisen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% MwSt. zu Lasten der Klägerin."

- 3 - Inhaltsverzeichnis Sachverhalt und Verfahren ...........................................................................................5 A. Sachverhaltsübersicht ...........................................................................................5

a. Parteien und ihre Stellung ....................................................................................5

b. Prozessgegenstand ...............................................................................................5 B. Prozessuales .............................................................................................................5

a. Prozessverlauf ........................................................................................................5

b. Spruchreife ..............................................................................................................7

c. Gerichtsbesetzung ................................................................................................. 8 Erwägungen ......................................................................................................................8

1. Formelles ...............................................................................................................8 1.1. Zuständigkeit.......................................................................................................8 1.2. Streitverkündung ................................................................................................8

2. Sachverhalt............................................................................................................9 2.1. Unbestrittener Sachverhalt ...............................................................................9 2.2. Wesentliche Parteivorbringen ..........................................................................9 2.2.1. Klägerin.................................................................................................................9 2.2.2. Beklagter ............................................................................................................11

3. Vertragsverhältnis .............................................................................................12 3.1. Der Vertrag vom 7. Dezember 2012 .............................................................12 3.2. Rechtliche Qualifikation des Vertrag vom 7. Dezember 2012 ..................14 3.3. Gespräche und Verhandlungen nach Abschluss der Vereinbarung........15 3.4. Zusatzvereinbarung vom 8. Februar 2013...................................................17 3.4.1. Inhalt der Zusatzvereinbarung ........................................................................17 3.4.2. Gründe für den Abschluss der Zusatzvereinbarung....................................18 3.4.3. Rechtliche Qualifikation der Zusatzvereinbarung ........................................19

4. Anfechtung wegen Willensmängeln .............................................................19 4.1. Willensmängel beim Abschluss des Kaufvertrages....................................19 4.1.1. Parteistandpunkte .............................................................................................19 4.1.1.1. Klägerin ...........................................................................................................19 4.1.1.2. Beklagter .........................................................................................................21 4.1.2. Rechtliches.........................................................................................................24 4.1.2.1. Irrtum ...............................................................................................................24 4.1.2.2. Täuschung ......................................................................................................26 4.1.3. Würdigung ..........................................................................................................27 4.1.3.1. Verwertbarkeit des Gutachtens ...................................................................27 4.1.3.2. Irrtum über die Wirtschaftlichkeit der Garage ...........................................28 4.1.3.3. Irrtum über den Wert der Garage................................................................32 4.1.3.4. Irrtum über die Übertragbarkeit der Verträge ............................................37 4.1.3.5. Irrtum über das Vorliegen eines Gestaltungsplanes ................................49 4.1.3.6. Absichtliche Täuschung................................................................................51 4.1.3.7. Zusammenfassung ........................................................................................53

- 4 - 4.2. Willensmängel beim Abschluss der Zusatzvereinbarung ..........................53 4.3. Zusammenfassung ..........................................................................................54

5. Rückzahlung des Darlehens ...........................................................................55 5.1. Qualifikation der Zahlung ................................................................................55 5.1.1. Parteistandpunkte .............................................................................................55 5.1.1.1. Klägerin ...........................................................................................................55 5.1.1.2. Beklagter .........................................................................................................55 5.1.2. Rechtliches.........................................................................................................56 5.1.3. Würdigung ..........................................................................................................57 5.2. Höhe der Darlehensschuld .............................................................................62 5.2.1. Grundlegender Sachverhalt ............................................................................62 5.2.2. Parteistandpunkte .............................................................................................62 5.2.2.1. Klägerin ...........................................................................................................62 5.2.2.2. Beklagter .........................................................................................................62 5.2.3. Rechtliches.........................................................................................................63 5.2.4. Würdigung ..........................................................................................................63 5.3. Fazit....................................................................................................................67

6. Beseitigung Rechtsvorschlag ........................................................................67 6.1. Antrag.................................................................................................................67 6.2. Rechtliches........................................................................................................68 6.3. Würdigung .........................................................................................................68

7. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen .........................................68

8. Kosten- und Entschädigungsfolgen .............................................................69 Dispositiv: ........................................................................................................................70 Vorbemerkung: Die vom Urteil vom 21. Dezember 2015 relevant abweichenden Passagen sind Grün gehalten. Gestrichene Elemente sind der Übersichtlichkeit dienend nicht mehr enthalten. Die dem Urteil vom 21. Dezember 2015 entspre- chenden Erwägungen wurden im Verfahren vor dem Bundesgericht nicht ange- fochten oder durch das Bundesgericht mit Urteil vom 11. August 2016 (act. 41) bestätigt. Entsprechend sind diese Erwägungen verbindlich und es besteht kein Anlass, vom damaligen Urteil abzuweichen.

- 5 - Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht

a. Parteien und ihre Stellung Bei der Klägerin handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in C._____, deren Zweck gemäss Handelsregisterauszug den Betrieb von Garagen sowie den Handel mit Automobilen umfasst (act. 3/1). Inhaber und Geschäftsfüh- rer der Klägerin sind die Gebrüder D._____ und E._____ (act. 3/1 S. 2; act. 1 Ziff. II.1 S. 4). Der Beklagte hat früher als Inhaber einer im Handelsregister einge- tragenen Einzelunternehmung die Garage B._____ in F._____ betrieben (act. 3/2).

b. Prozessgegenstand Im Jahr 2012 beabsichtigte der Beklagte, seinen Garagenbetrieb zu verkau- fen. Gleichzeitig war die Klägerin an der Übernahme eines bestehenden Betriebs interessiert (act. 1 Ziff. 1.1.; act. 10 Ziff. 10). Die Parteien schlossen daher am

7. Dezember 2012 einen Kaufvertrag über den beklagtischen Betrieb ab. Nach- dem es bei der Abwicklung des Kaufvertrages zu Problemen gekommen war, wurde sodann am 8. Februar 2013 eine Zusatzvereinbarung abgeschlossen. Die Klägerin macht nun geltend, beim Abschluss der beiden Verträge einem Willens- mangel unterlegen zu sein und ficht die Verträge an. B. Prozessuales

a. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 3. Februar 2014 liess die Klägerin die vorliegende Klage beim hiesigen Handelsgericht anhängig machen (act. 1). Dieses Verfahren wurde unter der Geschäftsnummer HG140021 geführt. Mit Verfügung vom 5. Februar 2014 wurde den Streitberufenen G._____ und Dr. H._____ die Streitverkündung angezeigt. Gleichzeitig wurde der Klägerin Frist zur Bezahlung eines Kostenvor-

- 6 - schusses von CHF 16'000.– angesetzt (act. 5). Nachdem die Klägerin den Kos- tenvorschuss rechtzeitig geleistet hatte (act. 7), wurde dem Beklagten mit Verfü- gung vom 20. Februar 2014 Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 8). Die Klageantwort ist fristgerecht beim hiesigen Gericht eingegangen (act. 10), worauf der I._____ AG die Streitverkündung durch den Beklagten ange- zeigt worden ist (act. 15). In der Folge wurden die Parteien auf den

16. September 2014 zu einer Vergleichsverhandlung vorgeladen, zu welcher Rechtsanwalt lic. iur. X._____ namens und mit Vollmacht der Klägerin sowie in Begleitung von D._____ und E._____ (jeweils Verwaltungsräte mit Kollektivunter- schrift), sowie Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ namens, mit Vollmacht und in Beglei- tung des Beklagten erschienen sind (Prot. S. 8). Anlässlich dieser Verhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich, wobei ein Widerrufsvorbehalt vereinbart worden ist (Prot. S. 8 f.; act. 18). Mit Eingabe vom 19. September 2014 erklärte die Klägerin den Widerruf des Vergleichs (act. 19), worauf ihr mit Verfügung vom

22. September 2014 Frist zur Erstattung der Replik angesetzt wurde (act. 20). Nach Eingang der Replik (act. 22), erstattete die Beklagte innert angesetzter Frist (act. 24) die Duplik (act. 26), welche der Klägerin zugestellt worden ist (act. 28). Mit Beschluss vom 21. Dezember 2015 trat das Handelsgericht auf das klä- gerische Rechtsbegehren Ziff. 2 nicht ein. Mit Urteil vom gleichen Tag verurteilte das Handelsgericht den Beklagten zur Zahlung von CHF 57'126.75 zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 55'100.– seit 6. September 2013. Im Mehrbetrag wurde die Klage abgewiesen (act. 36 S. 62 f.). Gegen das Urteil hat die Klägerin Beschwerde am Bundesgericht geführt, welches die Beschwerde mit Urteil vom 11. August 2016 teilweise gutgeheissen und das Urteil des Handelsgerichts aufgehoben hat (act. 41). Demgegenüber wurde der Beschluss vom 21. Dezember 2015 nicht an- gefochten und ist entsprechend in Rechtskraft erwachsen. Das Bundesgericht hat das Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen (act. 41 Disp. Ziff. 1). In Nachachtung des bundesgerichtlichen Urteils wurde mit Beschluss vom 11. November 2016 die Erstellung eines Gutachtens zum Unter- nehmenswert angeordnet (act. 42). Nach Eingang des Kostenvorschusses für das Gutachten (act. 44) und der Stellungnahme der Parteien zur Person des Gutach-

- 7 - ters (act. 45 und 46) wurde J._____ mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 als Gutachter bestellt (act. 48). Gleichzeitig wurde den Parteien die Möglichkeit ge- geben, zu den dem Gutachter zu stellenden Fragen Stellung zu nehmen, von welcher die Klägerin mit Eingabe vom 4. Januar 2017 (act. 52) und der Beklagte mit Eingabe vom 9. Januar 2017 (act. 53) Gebrauch machten. Zudem hat der Be- klagte zur klägerischen Stellungnahme eine weitere Stellungnahme eingereicht (act. 54). In der Folge wurde mit Verfügung vom 8. Februar 2017 über die Frage- stellung des Gutachtens entschieden (act. 55) und J._____ wurde mit Schreiben vom 13. Februar 2017 mit der Erstellung des Gutachtens betraut (act. 56). Am

1. Mai 2017 erstattete J._____ das Gutachten (act. 60). Aufgrund einiger Mängel wurde ihm mit Schreiben vom 18. Mai 2017 Frist zur Verbesserung angesetzt (act. 63), worauf er am 6. Juni 2017 einen ergänzenden Bericht erstattete (act. 66). Innert angesetzter Frist (act. 67) verzichtete die Klägerin auf eine Stel- lungnahme zum Gutachten (act. 70) während der Beklagte am 5. Juli 2017 eine Stellungnahme einreichte (act. 71). Die Einwände des Beklagten gegen das Gut- achten vom 1. Mai 2017 und den ergänzenden Bericht vom 6. Juni 2017 wurden mit Verfügung vom 14. Juli 2017 abgewiesen, wobei das Honorar des Gutachters geringfügig gekürzt wurde (act. 73). Mit Verfügung vom 21. September 2017 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verzichten (act. 76). Mit Eingaben vom 26. September 2017 (Klägerin, act. 78) bzw. vom 5. Oktober 2017 (Beklagter, act. 79) verzichteten beide Parteien auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung

b. Spruchreife Der Prozess erweist sich als spruchreif, weshalb ein Urteil zu fällen ist (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Auf die einzelnen Parteivorbringen sowie auf die Akten ist in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen, soweit sich dies zur Entscheid- findung als notwendig erweist.

- 8 -

c. Gerichtsbesetzung Das damalige Urteil vom 21. Dezember 2015 wurde in folgender Besetzung gefällt: Oberrichter Dr. George Daetwyler, damals Vizepräsident, Oberrichterin Dr. Helen Kneubühler, Handelsrichter Alexander Pfeifer, Handelsrichter Thomas Klein, Handelsrichter Arnold Huber sowie Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler. Aufgrund einer längeren Auslandsabwesenheit wurde im Laufe des vorliegenden Verfahrens Handelsrichter Alexander Pfeifer durch Handelsrichter Ivo Eltschinger ersetzt. Dies wurde den Parteien mit Verfügung vom 30. November 2017 (act. 80) mitgeteilt. Sie haben sich dazu nicht vernehmen lassen. Entsprechend ist die Be- setzungsänderung zulässig. Erwägungen

1. Formelles 1.1. Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich wurde ausdrücklich anerkannt (act. 10 Ziff. 2) und ist gegeben (Art. 10 Abs. 1 lit. a ZPO; Art. 6 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG). Das Faktum, das beim Einzelunternehmen Garage B._____ neu K._____ als Inhaber zeichnet, ändert nichts an der Passivlegitimation des Beklagten B._____. 1.2. Streitverkündung Gestützt auf Art. 78 Abs. 1 ZPO kann eine Partei, die für den Fall ihres Un- terliegens eine Dritte Person belangen will, dieser den Streit verkünden. Die streitberufene Partei kann sodann ohne weitere Voraussetzungen intervenieren oder anstelle der streitverkündenden Partei den Prozess führen (Art. 79 Abs. 1 ZPO). Lehnt sie den Prozesseintritt ab oder äussert sie sich nicht dazu, ist das Verfahren ohne Rücksicht fortzusetzen (Art. 79 Abs. 2 ZPO).

- 9 - In ihrer Klageschrift vom 3. Februar 2014 hat die Klägerin G._____ und Dr. H._____ den Streit verkündet (act. 1 S. 2). Dies wurde den Streitberufenen mit Verfügung vom 5. Februar 2014 angezeigt, mit der Androhung, dass bei Still- schweigen der Prozess ohne Rücksicht auf sie fortgeführt werde (act. 5). Die Streitberufenen haben sich bisher nicht verlauten lassen. In der Klageantwort vom 9. Mai 2014 hat der Beklagte der I._____ AG den Streit verkündet (act. 10 S. 2). Nachdem ihr die Streitverkündung mit Verfügung vom 20. Mai 2014 angezeigt worden ist (act. 15), verzichtete die I._____ AG mit Schreiben vom 16. Juni 2014 auf einen Prozesseintritt (act. 17). Somit ist der Prozess ohne Rücksicht auf die Streitberufenen fortzuführen.

2. Sachverhalt 2.1. Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass die Parteien nach durchgeführten Vertragsverhandlun- gen am 7. Dezember 2012 einen Kaufvertrag über einen Teil der Aktiven des Ge- schäftsbetriebs des Beklagten abgeschlossen haben. Dafür wurde ein Kaufpreis von CHF 280'000.– vereinbart (act. 1 Ziff. II.1.2; act. 10 Ziff. 11). Am 8. Februar 2013 schlossen die Parteien eine Zusatzvereinbarung ab, welche die "erfolgreiche Übernahme des Geschäftsbetriebes der L._____B._____ Garage" sicherstellen sollte (act. 3/7 Präambel). Darin wurde im Wesentlichen ei- ne Ratenzahlung des restlichen Kaufpreises, der Betriebsübergang am 1. März 2015, rückwirkend per 1. März 2013 sowie die Mitarbeit der Inhaber der Klägerin im Betrieb des Beklagten ab dem 1. März 2013 vereinbart (act. 1 Ziff. II.1.4; act. 10 Ziff. 13). 2.2. Wesentliche Parteivorbringen 2.2.1. Klägerin In der Klageschrift macht die Klägerin in erster Linie geltend, sie sei beim Abschluss des Kaufvertrages getäuscht worden. Dies sei dadurch geschehen,

- 10 - dass ein Verkaufspreis in der Höhe des sechs- bis zehnfachen Werts der Garage genannt worden sei. Insbesondere sei von einer Täuschung auszugehen, weil der Beklagte den Preis damit gerechtfertigt habe, dass der L._____-Servicevertrag, der Mietvertrag, die Kunden, der Name, die Website etc. mit übertragen würden. Die Übertragung der Verträge sei jedoch nicht möglich gewesen, was der Beklag- te bereits bei Vertragsschluss gewusst habe. Auch habe er gewusst, dass die Kunden nicht übertragen werden könnten und beim Wegfall des L._____- Vertrages die Weiterführung des Namens und der Website ebenfalls nicht möglich sei. Eventualiter liege im tieferen Wert, aufgrund der Unmöglichkeit der Übertra- gung der genannten Aktiven und Rechtsverhältnisse, ein wesentlicher Irrtum (act. 1 Ziff. II.2.1). Denselben Willensmängeln sei die Klägerin auch beim Abschluss der Zu- satzvereinbarung unterlegen. Sie hätte ausserdem ganz grundsätzlich nicht ver- standen, was es bedeute, dass Nutzen und Gefahr per 1. März 2013 auf die Klä- gerin übergehen sollen, während das Eigentum spätestens am 1. März 2015, rückwirkend auf den 1. März 2013, übergehen solle (act. 1 Ziff. II.3.2). Im Rahmen der Replik stellt sich die Klägerin auf den Standpunkt, die Täu- schung bzw. der Irrtum würde in erster Linie darin liegen, dass es sich bei der Ga- rage um einen zu liquidierenden Betrieb handle. Ihre Annahme, dass der Unter- nehmenswert im Bereich des Kaufpreises liege, sei auf methodische Fehler in der von G._____ vorgenommenen Unternehmensbewertung zurückzuführen (act. 22 Ziff. II.1 und 2). Die in der Klageschrift geltend gemachten Irrtümer bringt die Klä- gerin weiterhin als Eventualbegründung vor (act. 22 Ziff. II.6.1). Aufgrund der Anfechtung wegen Irrtums würden die abgeschlossenen Ver- träge dahinfallen. Entsprechend seien die bereits erfolgten Leistungen zurück zu erstatten. Daraus ergebe sich ein Rückforderungsanspruch der Klägerin von CHF 180'000.– nebst Zinsen, was dem Betrag entspreche, welche sie dem Be- klagten bisher als Kaufpreiszahlung überwiesen habe (act. 1 Ziff. II.4; act. 22 Ziff. II.10).

- 11 - Weiter macht die Klägerin geltend, sie habe dem Beklagten zur Aufrechter- haltung des Betriebs ein Darlehen im Umfang von CHF 120'000.– gewährt. Nach- dem verschiedene Rückzahlungen und weitere Darlehenszahlungen erfolgt seien, betrage der Saldo heute CHF 92'356.15, wobei dieser Betrag zu verzinsen sei (act. 1 Ziff. II.5 und act. 22 Ziff. II.11). 2.2.2. Beklagter Der Beklagte stellt sich in der Klageantwort im Wesentlichen auf den Stand- punkt, dass keine Täuschung vorgelegen habe. Dass der Wert des Betriebs ledig- lich zwischen CHF 50'000.– und CHF 90'000.– liege, sei falsch. Die Klägerin habe bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses um die Schwierigkeiten mit der Übertragung der Verträge gewusst. Sie habe sich entsprechend in diesem Punkt auch nicht irren können. Des Weiteren treffe es auch nicht zu, dass der Abschluss von Mietvertrag und Servicepartnervertrag nicht mehr möglich sei (act. 10 Ziff. 14 ff.). In der Duplik hält der Beklagte fest, dass die neu vorgenommene Bewertung der Klägerin nicht zutreffe. Die Berechnung des Unternehmenswerts durch die I._____ AG sei methodisch korrekt vorgenommen worden (act. 26 Ziff. 4.2). Aus- serdem handle es sich weiterhin um einen laufenden Betrieb, welcher nicht liqui- diert werden müsse. Sein Unternehmen habe von 2006 bis 2011 einen jährlichen Gewinn von CHF 97'568.– abgeworfen, was sich auch aus der Entwicklung des Eigenkapitals ergebe (act. 26 Ziff. 4.4 ff.). Der Beklagte bestreitet weiter das Bestehen eines Darlehens. Der von der Klägerin überwiesene Betrag sei ein Betriebsbeitrag gewesen, wobei keine Rück- zahlung geschuldet sei (act. 10 Ziff. 43 und act. 26 Ziff. 4.54). Entsprechend beantragt der Beklagte die vollumfängliche Abweisung der vorliegenden Klage (act. 10 S. 2).

- 12 -

3. Vertragsverhältnis 3.1. Der Vertrag vom 7. Dezember 2012 Gestützt auf das durch die I._____ AG erstellte Firmenprofil des Garagenbe- triebs des Beklagten (act. 3/3) reichte die Klägerin, vertreten durch G._____, am

26. Oktober 2012 ein verbindliches Kaufangebot für den Betrieb ein (act. 3/4). Nach der Durchführung von Verkaufsgesprächen, schlossen die Parteien am

7. Dezember 2012 einen als "Kaufvertrag" bezeichneten Vertrag ab (act. 3/5). Der Vertrag regelt die Übernahme von ausgewählten Aktiven des Garagenbetriebs des Beklagten durch die Klägerin (act. 3/5 S. 3). "II. Vertragsgegenstand

1. Der Käufer verpflichtet sich, vom Verkäufer folgende Aktiven der Garage B._____ käuflich zu erwerben bzw. folgende Rechtsver- hältnisse zu übernehmen:

a) das gesamte Waren- und Ersatzteillager;

b) sämtliche mobile Sachanlagen des Geschäftsvermögens;

c) sämtliche Kundenbeziehungen und Kundendaten;

d) sämtliche Lieferantenbeziehungen und Lieferantendaten;

e) die bestehenden Mietverträge gemäss Anhang 2;

f) die bestehenden Arbeitsverträge gemäss Anhang 3 entspre- chend Art. 333 OR;

g) den bestehenden Zusammenarbeitsvertrag gemäss An- hang 4;

h) den gesamten Bestand an Leasingverträgen per Vollzugsda- tum;

i) die Internetseite sowie die Domain www.L._____- B._____.ch;

j) das Recht, den Namen "L._____-B._____" weiterhin zu ver- wenden;

k) Goodwill. Nicht zum Vertragsgegenstand gehören insbesondere: I) sämtliche weitere Vermögensgegenstände der Garage B._____ (liquide Mittel, Forderungen, Occasionsfahrzeuge );

m) sämtliche Passiven der Garage B._____ (inklusive Kredito- ren mit Leistungsbezug vor Vollzugsdatum)

- 13 -

n) die nicht zu übernehmenden Aktiven (Schweinwerfer, Spot- lights, Flachbildschirm Showroom) gemäss Anhang 5.

2. Der Verkäufer verpflichtet sich im Gegenzug, dem Käufer das Ei- gentum an den in Ziffer 1 erwähnten Aktiven zu verschaffen bzw. die in Ziffer 1 erwähnten Rechtsverhältnisse auf den Käufer zu übertragen. III. Zeitlicher Ablauf

3. Die Parteien einigen sich auf folgende Daten:

a) Unterzeichnung dieses Kaufvertrages am 7. Dezember 2012;

b) Übertragung des Eigentums am Vertragsgegenstand bzw. Abtretung der im Vertragsgegenstanderwähnten Rechtsver- hältnisse nach vollständiger Bezahlung am 1. März 2013 (nachfolgend als "Vollzugsdatum" bezeichnet);

c) Übergang von Nutzen und Gefahr am Vertragsgegenstand per Vollzugsdatum. […] IV. Kaufpreis

4. Der Kaufpreis für den oben definierten Vertragsgegenstand be- trägt inklusiv Goodwill CHF 280'000. V. Kaufpreiszahlung

5. (…) VI. Vollzug Am Vollzugsdatum nehmen die Parteien nachfolgend aufgeführte Handlungen Zug um Zug vor:

6. Der Verkäufer überträgt dem Käufer den Besitz an den in Ziffer 1 erwähnten Aktiven bzw. tritt die in Ziffer 1 erwähnten rechtlichen Verhältnisse an den Käufer ab.

7. Der Käufer leistet die Zahlung gemäss Ziffer 5b dieses Kaufver- trages. VII. Gewährleistungen und Zusicherungen des Verkäufers

8. Der Verkäufer sichert für den Zeitraum zwischen Unterzeichnung und Vollzug dieses Vertrages zu, dass […]

c) die Übernahme der Aktiven und Rechtsverhältnisse gemäss Ziffer 1 dieses Vertrages keiner Bewilligung durch Behörden oder andere Dritte bedarf; […]

- 14 - XII. Schlussbestimmungen

20. Die Parteien verpflichten sich, den Inhalt dieses Vertrages geheim zu halten. Davon ausgenommen sind rechtlich vorgeschriebene Offenlegungen.

21. D._____ und E._____ haften privat, solidarisch und unbegrenzt mit dem Käufer für die in Ziffer 5a, 5b und 5c eingegangene Ver- pflichtungen.

22. Der vorliegende Vertrag gibt die gesamte Vereinbarung der Par- teien in Bezug auf den Gegenstand dieses Vertrages wieder und ersetzt alle diesbezüglichen früheren schriftlichen oder mündli- chen Abreden. Der vorliegende Vertrag einschliesslich dieser Be- stimmung kann nur durch schriftliche Vereinbarung abgeändert werden.

23. Die Ungültigkeit oder Undurchsetzbarkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Gültigkeit der übri- gen Bestimmungen des Vertrages nicht. Ungültige oder undurch- setzbare Bestimmungen werden durch eine Neuregelung ersetzt, die wirtschaftlich und rechtlich der ungültigen oder undurchsetz- baren Bestimmung so nahe als möglich kommt. Im Fall einer Ver- tragslücke gilt Entsprechendes." Ausserdem haben die Parteien unter Ziff. XIII. 28. ein Rücktrittsrecht zu Guns- ten der Klägerin vereinbart: "28. Dem Käufer wird ein befristetes Rücktrittsrecht ab Unterzeich- nung dieses Vertrages zugestanden. Dieses kann nur unter der Bedingung ausgeübt werden, dass kein Mietvertrag zu im We- sentlichen gleichen Bedingungen wie bisher zwischen dem Käu- fer und dem jetzigen Vermieter (vgl. Anhang 2) dieses Kaufver- trages abgeschlossen werden kann und/oder kein Zusammenar- beitsvertrag zu im Wesentlichen gleichen Bedingungen wie bisher zwischen dem Käufer und der M._____ L._____ Zürich (vgl. An- hang 3) abgeschlossen werde kann. Sollte der Käufer von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, fällt dieser Kaufvertrag rück- wirkend dahin und die Zahlung gemäss Ziffer 5a wird umgehend an den Käufer zurückerstattet. Dieses Rücktrittsrecht erlischt mit Abschluss eines rechtsgültigen Mietvertrages mit dem jetzigen Vermieter und dem Abschluss eines rechtsgültigen Zusammenar- beitsvertrages mit der M.____ L._____ Zürich, spätestens aber am 20. Dezember 2012 um 12h00." 3.2. Rechtliche Qualifikation des Vertrag vom 7. Dezember 2012 Mit dem Vertrag vom 7. Dezember 2012 sollten ausgewählte Aktiven des Garagenbetriebs des Beklagten auf die Klägerin übertragen werden (act. 3/5

- 15 - S. 3). Nachdem nur Teile seines Geschäftsbetriebs und insbesondere keine Pas- siven übernommen wurden, liegt keine Vermögensübertragung im Sinne des Fu- sionsgesetzes (FusG) vor, was die Parteien auch ausdrücklich in ihrem Vertrag festhielten (act. 3/5 Ziff. XII.25). Bei diesem Vertrag handelt es sich deshalb um einen Kaufvertrag im Sinne von Art. 184 ff. OR. Der Beklagte verpflichtete sich, Teile seines Geschäftsbetriebs gegen die Bezahlung eines Kaufpreises an die Klägerin zu übertragen. Diese Art der Übertragung von Aktiven ist auch nach dem Inkrafttreten des FusG weiterhin zulässig (RALPH MALACRIDA in: WAT- TER/VOGT/TSCHÄNI/DAENIKER, Basler Kommentar, Fusionsgesetz, 2. Aufl., Basel 2015, N 13 zu Art. 69 FusG; RUDOLF TSCHÄNI in HONSELL/VOGT/WIEGAND, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl. Basel 2015, N 6 zu Art. 181 OR). 3.3. Gespräche und Verhandlungen nach Abschluss der Vereinbarung Wie vertraglich vereinbart leistete die Klägerin bereits per 12. Dezember 2012 eine Anzahlung an den Kaufpreis von CHF 150'000.–. Obwohl die Parteien in ihrem Vertrag vom 7. Dezember 2012 den Vollzug des Vertrages per 1. März 2013 vereinbart haben, unterliessen es die Parteien in der Folge, den Vertrag zu vollziehen, obwohl die Klägerin das in Ziff. XIII.28. erwähnte Rücktrittsrecht nicht ausgeübt hatte. Kurz nach der am 20. Dezember 2012 abgelaufenen Rücktritts- frist wandte sich der Beklagte mit folgender Email vom 22. Dezember 2012 13:31 Uhr an die Inhaber der Klägerin (act. 12/6): "Hallo Herr D.E._____, Wie mir gestern Abend Herr N._____ Import L._____ telefonisch mitgeteilt hat, ist die Direktion L._____ (Herr O._____) noch am Abklären, in welcher Form ein Vertriebspartner-Vertrag mit Ihnen möglich ist. Einen L._____- Service-Partnervertrag muss der L._____-Importeur mit Ihnen genehmigen, wenn Sie die nötigen Voraussetzung, die im Vertrag verlangt werden, erfül- len ! Ich denke nicht, dass wir dieses Jahr von der L._____-Direktion noch eine konkrete Stellungnahme erwarten können. Ich schlage Ihnen deshalb vor, dass wir uns (E._____ und D._____ und B._____) am 27.oder 28.12.12 nochmals in der Garage B._____ treffen, um die Sachlage zu besprechen. Bitte geben Sie mir baldmöglichst ein Feedback, ob für das auch O.K. wäre !

- 16 - Kontakt auch möglich über B._____...@bluewin.ch oder 079 .... Vielen Dank und bis bald ! Herzliche Grüsse B._____ L._____-B._____" Nachdem der Beklagte unmittelbar nach Ablauf der Rücktrittsfrist mit L._____ / M._____ Kontakt aufgenommen hatte, zeichnete sich somit ab, dass es bei der Übertragung der Verträge Probleme geben könnte, weshalb der Beklagte um ein Treffen mit den Inhabern der Klägerin ersuchte. Dieses Treffen fand schliesslich am 27. Dezember 2012 statt. Hauptthema waren die Verträge mit L._____. Im Gesprächsprotokoll wurde Folgendes festge- halten (act. 12/7 S. 2 f.): "Gesprächsprotokoll: Begrüssung Herr G._____ begrüsst die Anwesenden und bespricht die Traktanden. Verträge L._____ L._____ Verträge: es gibt verschiedene Möglichkeiten. Herr B._____ hatte Telefon mit M._____. Sie wussten, dass Herr B._____ sich pen- sionieren lassen möchte. Fazit, im Moment wo Herr B._____ die Firma verkauft könnte es sein, dass umgehend die Verträge gekündet werden könnten. Es gibt drei Varianten von Verträgen:

- Händlervertrag

- Vertriebspartnervertrag (heute vorhanden, neu nicht mehr mög- lich, also versuchen weiterzuführen für 2 bis 3 Jahre)

- Service Partner (offizieller L._____ Partner, keine offizielle Ver- kaufsstelle) Service Partner kann alle Arbeiten und Garantiearbeiten ausführen. Fahrzeuge in Konsignation sollte trotzdem möglich sein. Besprochen wurde mit dem Händler und Herr B._____, dass die bestehenden Ver- träge noch für 2 - 3 Jahre so wie bis anhin übernommen werden soll- ten.

- 17 - L._____ muss uns gemäss WEKO ein Lizenz als Service Partner ge- währen, sobald die erforderlichen Vorgaben von Seiten A._____ Auto- mobile erfüllt werden können:

- Werkstatt muss den Normen entsprechen

- Ausbildungsstandard Abklärung ob ggf. noch Kurse (TB) besucht werden müssen bis mitte Januar 2013. Frage: möchte man alles fiktiv alles so weiterlaufen lassen falls die Ver- tragspartner die Verträge künden würden. Nach Aussen würden wir sagen: Herr B._____ ist offiziell noch im Geschäft für 2 bis 3 Jahre. Info an die Partner: Geregelte Nachfolgeregelung mit Begleitung durch Herr B._____ und Herr G._____ Termin: Besprechung mit M._____ in P._____ im Januar 2013." Es wurde also festgehalten, dass die L._____-Verträge in dem Moment von der M._____ gekündigt werden könnten, in dem der Beklagte die Firma verkauft. Sodann wurde die Frage gestellt, ob man alles fiktiv so weiterlaufen lassen wolle, falls die Verträge gekündigt würden. Am 25. Januar 2013 sollte eine weitere Be- sprechung stattfinden. Schliesslich wurde von den Beteiligten am 8. Februar 2013 eine Zusatzvereinbarung unterzeichnet, wobei die Klägerin weiterhin durch G._____ beraten wurde (act. 3/7 Ziff. 3; act. 1 Ziff. II.1.4 S. 8). 3.4. Zusatzvereinbarung vom 8. Februar 2013 Nach der Darstellung der Klägerin waren die Probleme bei der Übertragung der Verträge der Grund für den Abschluss einer Zusatzvereinbarung. Man sei da- von ausgegangen, den Verkauf des Betriebes so gegenüber der M._____ verber- gen zu können (act. 1 Ziff. II.1.4). Demgegenüber bringt der Beklagte finanzielle Probleme seitens der Klägerin vor (act. 10 Ziff. 2.13 S. 12). Allerdings anerkennt er auch, dass Probleme betreffend Übernahme der Markenvertretung mitunter ein Anlass dafür gewesen sei, eine Zusatzvereinbarung abzuschliessen (act. 10 Ziff. 2.13 S. 12). 3.4.1. Inhalt der Zusatzvereinbarung Der wesentliche Inhalt der Vereinbarung war, dass der Betrieb für eine ge- wisse Zeit als Einzelunternehmung des Beklagten weitergeführt wird (act. 3/7

- 18 - Ziff. 3), der restliche Kaufpreis von CHF 130'000.– in Raten à CHF 5'000.– be- zahlt werden sollte (act. 3/7 Ziff. 2) und die Inhaber der Kläger bereits im Betrieb mitarbeiten und mitentscheiden konnten (act. 3/7 Ziff. 3). Ferner finden sich darin Bestimmungen über den Weiterbetrieb der Garage und den Zeitpunkt des Eigen- tumsübergangs. In der Präambel des Vertrages wird Folgendes festgehalten (act. 3/7 S. 1): "Präambel Diese Vereinbarung regelt ergänzend einzelne Punkte/ Elemente des oben genannten Kaufvertrages vom 7. Dezember 2012 mit dem Ziel, die erfolgreiche Übernahme des Geschäftsbetriebes der L._____B._____ Garage gemäss den im Kaufvertrag definierten Ver- tragsgegenständen sicherzustellen, und/oder aber eine neue oder ab- geänderte Form der bestehenden L._____B._____ Garage auszuarbei- ten bzw. umzusetzen. Es wird von beiden Parteien angestrebt, dass B._____ noch mindestens für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Voll- zugsdatum der Firma als Mitarbeiter bestehen bleibt." In Ziffer 2.b) der Vereinbarung wird sodann festgehalten (act. 3/7 Ziff. 2.b): "b) Gemäss Präambel möchten beide Parteien, dass B._____ für min- destens einen Zeitraum von 2 Jahren, zu einem Arbeitspensum von 100%, ab Vollzugsdatum, der Firma, für den Know-How Transfer und zur Sicherung des L._____ Vertriebspartnervertrages bestehen bleibt." 3.4.2. Gründe für den Abschluss der Zusatzvereinbarung Aufgrund der Vorgeschichte (Emailverkehr vom 22. Dezember 2012 und Sit- zung vom 27. Dezember 2012) ergibt sich, dass sicherlich auch die Probleme bei der Übertragung der Verträge, insbesondere die in Ziffer 2b) ausdrücklich ge- nannte Sicherung des L._____ Vertriebspartnervertrages Grund für den Ab- schluss der Zusatzvereinbarung bildeten. Die Idee, dass "man alles fiktiv alles [sic.] so weiterlaufen lassen" möchte, war jedenfalls bereits am Treffen vom

27. Dezember 2012 geäussert und im Protokoll festgehalten worden. Finanzielle Probleme seitens der Klägerin wurden hingegen jedenfalls an dieser Bespre- chung nicht thematisiert. Auch der Beklagte konkretisiert in keiner Weise, inwie- fern finanzielle Probleme der Klägerin bestanden haben sollen und wann und auf welche Weise diese besprochen wurden. Er beruft sich auf seine eigene Parteibe-

- 19 - fragung als Beweismittel (act. 10 Ziff. 2.13 S. 12). Über nicht substantiierte Be- hauptungen können jedoch keine Beweismittel abgenommen werden. Es ist somit davon auszugehen, dass primär Probleme bei der Übertragung der Verträge mit der L._____/M._____ zum Abschluss der Zusatzvereinbarung führten. 3.4.3. Rechtliche Qualifikation der Zusatzvereinbarung Die Bestimmungen über den Weiterbetrieb der Garage weisen Elemente der einfachen Gesellschaft auf (act. 3/7 Ziff. 3). Andererseits enthält die Zusatzver- einbarung auch Elemente, welche die Abwicklung des Kaufvertrages regeln (Zah- lungsfristen, Zeitpunkt des Eigentumsübergangs; act. 3/7 Ziff. 1 und 2). Auf die einzelnen Vereinbarungen ist - soweit erforderlich - in den folgenden Erwägungen einzugehen.

4. Anfechtung wegen Willensmängeln 4.1. Willensmängel beim Abschluss des Kaufvertrages 4.1.1. Parteistandpunkte 4.1.1.1. Klägerin Die Klägerin macht in der Replik in erster Linie geltend, sie habe sich beim Abschluss des Kaufvertrages in einem Irrtum befunden, weil das hoch defizitäre Einzelunternehmen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bei einer korrekten wirtschaftlichen Betrachtungsweise bereits seit vielen Jahren zu liquidieren gewe- sen wäre. Der Beklagte habe in den Vorjahren, mit einer Ausnahme, stark negativ abgeschlossen und hätte als Arbeitnehmer weit mehr verdienen können. Dies er- gebe sich aus den durch den Beklagten erstellten Erfolgsrechnungen. Vom darin verzeichneten Gewinn sei der Marktlohn des Beklagten in Abzug zu bringen, wo- bei dieser rund CHF 90'000.– pro Jahr betrage. Daraus würden sich jährliche ho- he Verluste ergeben. Entsprechend läge der Unternehmenswert beim Liquidati- onswert. Der Berater der Klägerin, G._____, sei bei der Unternehmensbewertung

- 20 - vom nicht bereinigten Ertragswert ausgegangen. Die komplexen Berechnungen, welche die Inhaber der Klägerin nie verstanden hätten, würden auf einem metho- dischen Denkfehler beruhen, da es gerade keinen positiven EBIT gegeben habe (act. 22 Ziff. II.1.1). Einen zweiten methodischen Fehler habe G._____ begangen, indem er den berechneten Substanz- und Ertragswert addiert, die Summe aber nicht gemäss der Praktikermethode halbiert habe (act. 22 Ziff. II.1.2). Die Klägerin habe sich aufgrund der Bewertung durch G._____ ein Bild über das Unternehmen gemacht, welches dem eigentlichen Wert nicht entsprochen habe. Sie sei davon ausgegangen, dass der Unternehmenswert in der Grössen- ordnung des Kaufpreises gelegen habe. Dabei handle es sich um ein wesentli- ches Sachverhaltselement. Der Irrtum sei sowohl in subjektiver wie auch in objek- tiver Hinsicht als wesentlich zu betrachten. Die Klägerin wäre nicht bereit gewe- sen, einen zu liquidierenden Betrieb für einen Betrag von CHF 280'000.– zu über- nehmen. Ausserdem sei der Unternehmenswert bei einem Unternehmenskauf ei- ne wichtige Grundlage zur Ermittlung des Kaufpreises, wobei bereits die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und der Berechnung von G._____, der einen Wert von CHF 224'225.– errechnet habe, als bedeutsam anzusehen sei. Der Irr- tum beziehe sich aber grundsätzlicher auf den wirtschaftlichen Zustand des Un- ternehmens. Die Klägerin habe einen laufenden Garagenbetrieb erwerben wollen und keinen Liquidationsfall. Eine Haftung wegen fahrlässigen Irrtums komme so- dann nicht in Frage, zumal sich der Beklagte im selben Irrtum über den Wert sei- ner Unternehmung befunden habe (act. 22 Ziff. II.3). Die Klägerin macht sodann geltend, dass sie beim Abschluss des Kaufver- trages einem weiteren Willensmangel unterlegen sei. Der Wert der Unternehmung bzw. die Möglichkeit der Weiterführung sei zu einem wesentlichen Grad von der Weiterführung des Mietvertrages über die Räumlichkeiten des Garagenbetriebs und des Servicepartner- und Vertriebsvertrages mit der L._____/M._____ abhän- gig gewesen. Entsprechend habe sie sich vom Beklagten die Übertragung dieser Verträge im Kaufvertrag zusichern lassen. Erst nach Vertragsschluss habe sie bemerkt, dass eine Übertragung gar nicht möglich sei. Zuvor habe sie auf G._____ und die Zusicherung des Beklagten vertraut (act. 22 Ziff. II.6).

- 21 - Schliesslich bringt die Klägerin vor, der Beklagte habe sie getäuscht, indem er einen absurd hohen Preis genannt und so die Willensbildung der Klägerin be- einträchtigt habe. Es sei spätestens dann zu einer Täuschung gekommen, als der Beklagte den Preis damit gerechtfertigt habe, dass die Verträge etc. übertragen würden, zumal der Beklagte gewusst habe, dass er den Servicepartnervertrag nicht übertragen könne und es sich nicht um seine Kunden sondern primär um Kunden der M._____ handle. Dabei habe der Beklagte die geschäftliche Unerfah- renheit der Inhaber der Klägerin aktiv ausgenutzt (act. 1 Ziff. II.2.1). 4.1.1.2. Beklagter Der Beklagte bestreitet die Darstellung der Klägerin. Bei der Unternehmens- bewertung gebe es eine Vielfalt von Methoden und es sei nicht zutreffend, dass der zukünftige Gewinn des Unternehmens im Vordergrund stehe. Werde dieser ins Zentrum gestellt, so müssten diejenigen Leistungen berücksichtigt werden, die das Unternehmen für den Eigentümer erbringe, was die klägerische Seite unter- lasse. Der Gewinn entspreche dem EBITDA, wie er von der I._____ AG ermittelt worden sei. Ein Abzug für den nicht bezogenen Lohn sei nicht erforderlich, zumal es im Ermessen des Inhabers stehe, in welchem Umfang und zu welchen Kondi- tionen er in seinem Betrieb mitarbeite (act. 26 Ziff. 4.3 ff.). Aus den bereinigten Er- trägen ergebe sich, dass in den Jahren 2006 bis 2011 ein jährlicher Gewinn von CHF 97'568.– erzielt worden sei, was auch anhand der Entwicklung des Eigenka- pitals nachvollzogen werden könne. Dass der Beklagte nicht in der Lage gewesen sein soll, einen Marktlohn zu erwirtschaften, sei ebenso falsch wie die Behaup- tung, dass die Unternehmung schon seit vielen Jahren hätte liquidiert werden müssen. Im Firmenprofil seien ausserdem Chancen und Möglichkeiten explizit erwähnt worden. Der Unternehmenswert habe bei Vertragsabschluss zwischen CHF 321'223.– und CHF 571'581.– gelegen, womit der Kaufpreis von CHF 280'000.– ausgesprochen klägerfreundlich gewesen sei (act. 26 Ziff. 4.6). Dem Berater G._____ und der Klägerin hätten sämtliche Unterlagen zur Verfü- gung gestanden und die Inhaber der Klägerin seien persönlich über sämtliche Vertragsverhältnisse vollumfänglich informiert gewesen, hätten alle Auskünfte er-

- 22 - halten und das Vertragsobjekt eingehend prüfen können. Das dessen Wert dem Liquidationswert entspreche, werde bestritten (act. 26 Ziff. 4.7). Sodann hält der Beklagte fest, dass sich die Klägerin lediglich auf die Be- rechnung ihres Beraters beziehe, während diejenige der I._____ AG nicht be- mängelt werde. Es gehe bei der Unternehmensbewertung nicht darum, einen exakten Wert zu bestimmen, dies sei gar nicht möglich. Die Klägerin und deren Inhaber hätten genau gewusst, worauf sie sich einlassen würden. Eine metho- disch zwingend notwendige Division, gebe es nicht und es sei auch nicht zutref- fend, dass G._____ das Doppelte des Unternehmenswerts berechnet habe (act. 26 Ziff. 4.9 f.). Der Unternehmenswert habe bei Vertragsabschluss nicht dem Liquidationswert entsprochen. Die Berechnung des Beraters der Klägerin sei mehr als abwegig. Dieser habe das Inventar zu Liquidationspreisen anstatt zu Fortführungspreisen bewertet, was im Rahmen einer Übernahme nicht zulässig sei. Trotzdem habe er einen Unternehmenswert von CHF 321'223.– errechnet. Dies übersteige den letztlich vereinbarten Kaufpreis deutlich. Eine weitere Unter- nehmensbewertung sei obsolet, zumal sich die Parteien auf einen Kaufpreis geei- nigt hätten, der nicht unvernünftig erscheine (act. 26 Ziff. 4.11 S. 15). Der Beklagte hält weiter fest, dass die Klägerin bei Vertragsschluss keinem Irrtum unterlegen sei. Es treffe nicht zu, dass sich die Klägerin bei der Vorstellung über den Unternehmenswert lediglich auf die Bewertung ihres Beraters gestützt habe. Vielmehr hätten die Inhaber die Unternehmung genauestens geprüft und Fragen beantwortet erhalten. Sie hätten den Kaufvertrag erst nach dieser Prüfung unterzeichnet und sämtliche Beteiligten hätten keine Zweifel daran gehabt, dass der Unternehmenswert in etwa dem Kaufpreis entspreche (act. 26 Ziff. 4.13). Es sei unbestritten, dass die Bewertung des Unternehmens die Basis für die Be- stimmung des Kaufpreises darstelle. Sie sei jedoch nicht das entscheidende und einzige Element. Ein Irrtum über den Unternehmenswert sei entsprechend nicht vergleichbar mit dem Irrtum über den Kaufpreis. Ersterer sei denn auch nicht not- wendiger Inhalt des Kaufvertrages (act. 26 Ziff. 4.15). Die Klägerin versuche den Kaufpreis zu drücken, was offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei (act. 26 Ziff. 4.16 ff.). Entgegen der klägerischen Behauptung habe kein Irrtum vorgele-

- 23 - gen. Der Unternehmenswert sei auch nicht so tief, wie von der Klägerin darge- stellt (act. 26 Ziff. 4.19). Der Beklagte bestreitet sodann, dass er die Klägerin beim Vertragsab- schluss getäuscht habe. Er habe der Klägerin ein funktionierendes und rentables Unternehmen zum Kauf angeboten. Der Beklagte habe den von seiner Beraterin berechneten Unternehmenswert übernommen. Er habe das Firmenprofil von der I._____ AG erhalten, worin die Berechnung des Werts und des Kaufpreises nach- vollziehbar aufgezeichnet sei. Wenn der Kaufpreis von CHF 500'000.– "derart jenseits" gewesen wäre, so hätte ihn die als seriös bekannte I._____ AG gar nicht erst genannt und die beratene Klägerin hätte ihre Finger von diesem Angebot ge- lassen (act. 26 Ziff. 4.25 f.). Der Beklagte hält fest, dass es sich beim massgebenden Vertrag um den Servicepartnervertrag mit der M._____ P._____-Q._____ handle. Dieser könne nicht vom Beklagten allein "übertragen" werden, was die Klägerin, deren Inhaber und deren Berater auch gewusst hätten. Die Klägerin habe sich aber in keiner Weise an einer möglichen Anschlusslösung mit M._____ und L._____ beteiligt. Soweit im Vertrag die Übertragung der Verträge erwähnt sei, schade dies der Gül- tigkeit jedoch nicht, zumal eine salvatorische Klausel im Kaufvertrag enthalten sei. Die Klägerin würde anerkennen, dass sie bereits vor dem Vertragsabschluss von möglichen Schwierigkeiten bei der Übertragung Kenntnis gehabt habe. Sie habe deswegen auch Gespräche mit weiteren Markenvertretern geführt. Der Abschluss eines Servicepartnervertrages sei jedoch jederzeit möglich, sobald die erforderli- chen Qualitätsmerkmale erfüllt seien. Dies sei an der fehlenden fachlichen Kom- petenz der Klägerin gescheitert (act. 26 Ziff. 4.30 ff.). Zudem sei eine Rücktritts- klausel vereinbart worden, für den Fall, dass keine Verträge zu im Wesentlichen gleichen Bedingungen abgeschlossen werden könnten. Die Klägerin habe dieses Rücktrittsrecht nicht genutzt. Falsch sei auch, dass der Beklagte die Klägerin an der Kontaktaufnahme mit der M._____ gehindert haben soll, solche Gespräche hätten stattgefunden. Ebenso wenig habe er der Klägerin in Aussicht gestellt, dass sie Anspruch auf den Abschluss eines Vertriebspartnervertrages hätte. Ei-

- 24 - nen Mietvertrag hätte die Klägerin abschliessen können, was die Vermieterin be- stätige (act. 26 Ziff. 4.33 ff.). 4.1.2. Rechtliches Die Klägerin stützt ihre Ansprüche auf das Vorliegen von Willensmängeln. Willensmängel umfassen Situationen, in denen der Wille einer Vertragspartei feh- lerhaft gebildet oder geäussert wurde, sodass dem Erklärenden die Möglichkeit zu geben ist, sich von seiner Erklärung zu lösen (INGEBORG SCHWENZER, Schweizeri- sches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 6. Aufl., Bern 2012, N 36.01). Zu unter- scheiden ist dabei zwischen den verschiedenen Arten des Irrtums und der Täu- schung, wobei die Klägerin beide Sachverhalte geltend macht. 4.1.2.1. Irrtum Ein Irrtum ist die Abweichung der eigenen Sachverhaltsvorstellung vom normativ wirksamen Konsens (BRUNO SCHMIDLIN, Berner Kommentar, Obligatio- nenrecht, Mängel des Vertragsabschlusses, Art. 23-31 OR, Bern 2013, N 7 zu Art. 23/24 OR). Dabei muss der Irrende von der Richtigkeit seiner Vorstellung überzeugt sein. Sobald er an deren Richtigkeit zweifelt, irrt er sich nicht (SCHMID- LIN, a.a.O., N 15 zu Art. 23/24 OR). Auch über eine ungewisse Tatsache bzw. ein ungewisses Rechtsverhältnis kann man sich nicht irren (SCHMIDLIN, a.a.O., N 16 zu Art. 23/24 OR). Zu unterscheiden ist zwischen den Erklärungsirrtümern und dem Grundlagenirrtum. Während bei ersteren der innere Wille nicht mit dem Er- klärten übereinstimmt, betrifft letzterer das, was der Irrende als Grundlage des Vertrages betrachtet (SCHMIDLIN, a.a.O., N 92 zu Art. 23/24 OR). Dabei handelt es sich um einen Motivirrtum, der nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR qualifiziert ist (SCHMIDLIN, a.a.O., N 94 zu Art. 23/24 OR; SCHWENZER, a.a.O., N 37.26). Gegenstand eines Grundlagenirrtums kann nur ein bestimmter Sachverhalt sein, das heisst der Sachverhalt muss objektiv klar umgrenzt sein. Hingegen sind ihrer Natur nach unbestimmte Sachverhalte ausgeschlossen. Mit umfasst sind al- lerdings - über den eigentlichen Willen hinaus - die Umstände des Vertragsab- schlusses (SCHMIDLIN, a.a.O., N 96 ff. zu Art. 23/24 OR). Die objektive Wesent-

- 25 - lichkeit eines solchen Irrtums ist dann gegeben, wenn der Irrtum die im allgemei- nen Geschäftsverkehr geltende Grundlage aufhebt und ihm die Einhaltung des Vertrages nach Treu und Glauben nicht zumutbar ist. Dies ist wiederum dann der Fall, wenn jeder vernünftige Verkehrsteilnehmer in der Lage des Irrenden, das Geschäft nicht eingegangen wäre (SCHMIDLIN, a.a.O., N 105 f. zu Art. 23/24 OR; SCHWENZER, a.a.O., N 37.26). In subjektiver Sicht ist erforderlich, dass der mass- gebende Sachverhalt notwendige Grundlage des Vertragsschlusses war. Dabei wird vorausgesetzt, dass bei Nichtvorhandensein des irrigen Sachverhaltes der Vertrag nicht abgeschlossen worden wäre (SCHMIDLIN, a.a.O., N 162 ff. zu Art. 23/24 OR; SCHWENZER, a.a.O., N 37.25). Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich sodann, dass ein Grundlagenirrtum nur geltend gemacht wer- den kann, wenn der Vertragsgegner die Bedeutung des angenommenen Umstan- des für den Irrenden erkennen konnte (SCHMIDLIN, a.a.O., N 180 ff. zu Art. 23/24 OR; SCHWENZER, a.a.O, N 37.27). Ein Grundlagenirrtum kann auch bezüglich eines zukünftigen Sachverhaltes bestehen. Vorausgesetzt wird, dass es sich um einen bestimmten Sachverhalt handelt, und zwar in dem Sinne, dass nicht nur der Sachverhalt an sich, sondern auch dessen Eintreten bestimmt sein muss. Die Parteien müssen sich diesbezüg- lich konkrete Vorstellungen gemacht haben, und davon ausgegangen sein, dass diese eintreten werden (SCHMIDLIN, a.a.O., N 244 ff. zu Art. 23/24 OR). Der Eintritt des künftigen Sachverhaltes muss sodann gewiss sein; blosse Hoffnungen, über- triebene Erwartungen oder Spekulationen reichen hingegen nicht aus (BGE 118 II 300). Nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr bedeutet, dass der Eintritt nur noch eine Frage des Abwartens ist (SCHMIDLIN, a.a.O., N 248 zu Art. 23/24 OR). Der Beweis des Irrtums obliegt dem Irrenden. Dieser hat nachzuweisen, dass "seine irrige Vorstellung für den Vertragsabschluss subjektiv notwendig, ob- jektiv erheblich und hinsichtlich der Bedeutung dem Partner erkennbar war" (SCHMIDLIN, a.a.O., N 211 zu Art. 23/24 OR). Dazu gehören sowohl die Darlegung des Sachverhalts, wie auch diejenige des angenommenen abweichenden Sach- verhalts.

- 26 - 4.1.2.2. Täuschung Demgegenüber wird bei einem Irrtum, der durch eine absichtlich Täuschung hervorgerufen worden ist, keine Wesentlichkeit verlangt, es genügt die kausale Wirkung auf den Willen zum Vertragsabschluss (SCHMIDLIN, a.a.O., N 9 zu Art. 28 OR; SCHWENZER, a.a.O., N 38.01). Die Täuschung muss eine irrige Vorstellung über einen Sachverhalt hervorrufen und kann aus der Vorspiegelung falscher Tat- sachen oder der Unterdrückung wahrer Tatsachen bestehen, wobei ein konklu- dentes Verhalten genügt. Das Verschweigen einer Tatsache kann dabei nur dann als Täuschung im Rechtssinne gelten, wenn seitens des Täuschenden eine Auf- klärungspflicht bestehen würde (SCHMIDLIN, a.a.O., N 12 ff. zu Art. 28 OR; SCHWENZER, a.a.O., N 38.03 ff.). Die Täuschung muss eine bestehende oder in Aussicht gestellte Tatsache betreffen. Darunter sind auch zukünftige Sachverhalte zu subsummieren, soweit sie als vorweggenommenes Faktum dargestellt werden. Jedoch kann grundsätzlich nicht über von Natur aus ungewisse Tatsachen ge- täuscht werden (SCHMIDLIN, a.a.O., N 58 ff. zu Art. 28 OR). Die Täuschung muss absichtlich erfolgen. Dies ist gegeben, wenn der Täuschende die Unrichtigkeit der vorgegebenen Tatsachen kannte und den Willen hatte, beim Vertragspartner ei- nen Irrtum hervorzurufen und ihn so zum Vertragsschluss zu bewegen. Ein Even- tualvorsatz genügt (SCHMIDLIN, a.a.O., N 69 ff. zu Art. 28 OR; SCHWENZER, a.a.O., N 38.07 f.). Schliesslich wird verlangt, dass die Täuschung erfolgreich ist, also dass sie kausal ist für den Vertragsabschluss (SCHMIDLIN, a.a.O., N 74 zu Art. 28 OR; SCHWENZER, a.a.O., N 38.10). Abzugrenzen ist die Täuschung von der An- preisung. Die Anpreisung will den Vertragsgegenstand in ein günstiges Licht rü- cken, aber nicht notwendigerweise einen Irrtum erregen. Dem Angesprochenen bleibt der Vertragsabschluss frei und er kann Vor- und Nachteile selbst überprü- fen. Insbesondere sind Übertreibungen als Anpreisungen anzusehen, wobei die Überprüfung dem Vertragspartner obliegt (SCHMIDLIN, a.a.O., N 81 ff. zu Art. 28 OR). Die Beweislast trägt die getäuschte Partei. Sie hat zu beweisen, dass sie von der Gegenseite absichtlich getäuscht worden ist und insbesondere, dass zwi- schen Täuschung und Vertragsabschluss ein Kausalzusammenhang besteht.

- 27 - Auch hat sie darzulegen, dass überhaupt ein anderer Sachverhalt, als der beim Vertragsabschluss angenommene, vorliegt (SCHMIDLIN, a.a.O., N 162 zu Art. 28 OR). 4.1.3. Würdigung 4.1.3.1. Verwertbarkeit des Gutachtens Der Beklagte beanstandete in seiner Eingabe vom 5. Juli 2017 (act. 71) das erstattete Gutachten als unvollständig und unbrauchbar. Er führte aus, dass der Gutachter offensichtlich nicht in der Lage sei, die gestellten Fragen objektiv zu beantworten. Anstelle der konkreten Buchhaltungsunterlagen habe der Gutachter mit haltlosen pauschalen Annahmen und Behauptungen gearbeitet, was inakzep- tabel sei (act. 71 Ziff. 2). Entgegen den Vorwürfen des Beklagten ergibt sich aus dem Gutachten in keiner Weise, dass der Gutachter nicht in der Lage gewesen sein soll, dieses zu erstatten. Der Beklagte bringt denn auch nur einzelne konkrete Anhaltspunkte vor, die aber nicht erlauben, das Gutachten als Ganzes als unbeachtlich zu bezeich- nen. Ebenso wenig bestehen Anzeichen dafür, dass der Gutachter bewusst An- nahmen zu Lasten des Beklagten getroffen haben soll. Insbesondere ist anzu- merken, dass es dem Gutachter offen steht, gewisse Fragen gestützt auf seine Erfahrungen und entsprechende Annahmen zu beantworten; er hat nicht jede Aussage zu belegen. Es ist ausreichend, wenn er diesbezüglich klarstellt, sich auf allgemeines Wissen zu stützen. Dies ist jedoch bei der Würdigung des Gutach- tens zu berücksichtigen. Die Kritik des Beklagten bezüglich der fehlenden Unterlagen ist ebenfalls verfehlt. So ist nicht ersichtlich, weshalb der Gutachter, dem mit den Prozessak- ten die Erfolgsrechnungen und Bilanzen der Jahre 2006 bis 2013 vorgelegen ha- ben (act. 23/2-9; act. 27/53), zwingend weitere Buchhaltungsunterlagen benötigt hätte. Dies wird auch aus den diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten (act. 71 Ziff. 2) nicht klar. Insbesondere führt der Beklagte selbst aus, dass sich der Unternehmenswert aus der aktuellen Bilanz und Erfolgsrechnung sowie den

- 28 - Absichten des potentiellen Käufers ergibt (act. 71 Ziff. 3). Diese Unterlagen haben dem Gutachter gerade vorgelegen. Dem Beklagten hätte es frei gestanden, die von ihm für relevant gehaltenen Unterlagen bereits früher in den Prozess einzu- bringen. Immerhin waren die nun umstrittenen Punkte (etwa Lohn des Beklagten und Wert der Anlagen) bereits Thema in den erstatteten Rechtsschriften. Zudem erscheint ein Augenschein überflüssig, nachdem seit der beabsichtigten Übertra- gung beinahe fünf Jahre vergangen sind und sich aus dem Internetauftritt der Ga- rage ergibt, dass sowohl das Konzept als auch der Inhaber mittlerweile gewech- selt haben (www.garage-B._____.com). Zuletzt ist festzuhalten, dass der Gutachter entgegen der Darstellung des Beklagten (act. 71 Ziff. 4) die Bewertungsmethoden in genügender Weise darge- stellt hat und sich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und mit Be- gründung für eine Substanzwertmethode, genauer die Nettosubstanzwertmetho- de, entschieden hat (act. 60 Ziff. 3.3, Ziff. 3.4 und Ziff. 3.6; act. 66 Ziff. 1 S. 6). Da- ran ist nichts auszusetzen. Den pauschalen Vorwürfe des Beklagten ist nicht zu folgen. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Gutachten vom 1. Mai 2017 (act. 60) und der ergänzende Bericht vom 6. Juni 2017 (act. 66) insgesamt den Anforderungen an ein gerichtliches Gutachten genügt. Dieses kann folglich im vorliegenden Verfahren verwendet werden. Dabei obliegt es dem Gericht, das Gutachten frei zu würdigen, wobei es auch vom Resultat des Gutachtens abwei- chen kann. Diesfalls stellt sich jedoch stets die Frage, ob zur Klärung weitere Be- weismittel abzunehmen wären (SVEN RÜETSCHI, in: HAUSHEER/WALTER, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 40 ff. zu Art. 183 ZPO). Im Rahmen der Würdigung ist sodann auch auf substantiierte kon- krete Vorbringen der Parteien einzugehen. 4.1.3.2. Irrtum über die Wirtschaftlichkeit der Garage

a. In ihrem Hauptstandpunkt macht die Klägerin geltend, bei der von ihr erwor- benen Garage handle es sich um eine zu liquidierende Unternehmung, während sie bei Vertragsschluss davon ausgegangen sei, dass die Garage laufe und ren-

- 29 - tiere (act. 22 Ziff. II.3.2.4). Über diesen Punkt, der als wesentliche Grundlage des Vertrages anzusehen sei, sei sie getäuscht worden bzw. habe sie sich in einem Irrtum befunden. Wie ausgeführt (vorne E. 4.1.2.1.), hat die Klägerin zu beweisen, dass sie einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt unterlegen ist. Dazu ge- hört konkret auch der Beweis, dass es sich bei der Garage um eine marode Un- ternehmung handeln soll. Die Klägerin begründet ihre Sachdarstellung mit einer Berechnung der be- reinigten Erträge der Unternehmung. Dazu zieht sie von den Erträgen gemäss den Erfolgsrechnungen für die Jahre 2006 bis 2011 jeweils CHF 90'000.– als marktüblichen Lohn für den Beklagten ab. Daraus ergebe sich für den genannten Zeitraum ein Verlust von CHF 431'876.17 (act. 22 Ziff. II.1.1). Der Beklagte be- streitet, dass eine Liquidation der Garage zwingend sei (act. 26 Ziff. 4.6).

b. Die Ausführungen der Klägerin finden vorab eine Stütze im Gutachten vom

1. Mai 2017 (act. 60) und im ergänzenden Bericht vom 6. Juni 2017 (act. 66). Als Ausgangslage für die Beantwortung hat der Gutachter die Ertragslage der Garage analysiert. Mit nachvollziehbarer Begründung hat er die vorliegenden Erfolgsrech- nung der Unternehmung bereinigt (act. 60 Ziff. 3.5 und Anhang 2 und 4). Die da- gegen vorgebrachte appellatorische Kritik des Beklagten entbehrt jeder Grundla- ge. Wie der Gutachter zutreffend ausführt, ist die Arbeitskraft des Inhabers von entscheidender Bedeutung. Dessen Lohn ist aber gerade nicht in der Erfolgs- rechnung enthalten. Entsprechend ist im Rahmen der Unternehmensbewertung eine angemessene Korrektur vorzunehmen, zumal der Geschäftsführer ansons- ten ordentlich anzustellen wäre. Wenn der Gutachter diese auf CHF 103'500.– pro Jahr zuzüglich Sozialleistungen veranschlagt, ist daran nichts auszusetzen. Daran vermag auch der Einwand des Beklagten, es sei bereits in den Jah- ren 2011 und 2012 ein Lohn ausbezahlt worden, weshalb kein Raum für eine Schätzung bestehe (act. 71 Ziff. 5.1), nichts zu ändern. Erstens ist für die Unter- nehmensbewertung der tatsächlich ausbezahlte Lohn irrelevant; vielmehr ist für die Ermittlung eines objektiven Werts ein marktgerechter Lohn einzusetzen. Zwei- tens wird weder dargelegt noch ist ersichtlich, unter welchem Titel diese Zahlun- gen Eingang in die Erfolgsrechnungen gefunden hätten (act. 23/2-9). Soweit sie

- 30 - aber noch nicht berücksichtigt worden sind, steht dem Einbezug des Unterneh- merlohns erst recht nichts entgegen. Drittens ist das Vorbringen des Beklagten ohnehin verspätet. Die Belege (act. 72/82) hat er erst mit der Stellungnahme zum Gutachten, also nach Aktenschluss, eingereicht. Weshalb diese neue Tatsache noch zu berücksichtigen wäre, führt er aber nicht auf. Insbesondere ist aber da- rauf hinzuweisen, dass der Lohn des Beklagten bereits in der Replik und der Dup- lik im vorliegenden Verfahren Thema gewesen war. Damals hat der Beklagte es nicht für erforderlich befunden, diese Belege einzureichen. Er hat seinen Lohn vielmehr mit einer Auswertung der Erfolgsrechnung zu beweisen versucht, die die Leistungen zu seinen Gunsten belegen sollte (act. 26 Ziff. 4.5; act. 27/51). Aller- dings vermag - viertens - auch diese Darstellung in act. 27/51 die Zahlung eines Unternehmerlohns nicht zu belegen. Die aufgeführten Werte sind grösstenteils nicht Bezüge des Beklagten, sondern stellen vielmehr Einsparungspotential dar. Dass dieses tatsächlich realisiert werden könnte, ist aber eine reine Behauptung, gerade beim grössten Posten, den "Überkapazitäten Personal", ist nicht ersicht- lich, woraus sich dieser ergeben soll. An der Bereinigung der Erfolgsrechnungen, die neben dieser Behauptung lediglich pauschal als willkürlich bezeichnet wird, ist entsprechend nichts auszusetzen. Eine Ausnahme stellen lediglich die Sozialab- gaben und Lohnnebenleistungen dar: Für die meisten Mitarbeiter sind die Lohn- nebenkosten bekannt (act. 23/2-9). Einzig hinsichtlich des Unternehmerlohns muss eine Schätzung vorgenommen werden, da dieser bisher nicht enthalten war. Dabei erscheint eine Pauschale von 18% des Lohnes (act. 60 Ziff. 3.5 und Anhang 4) angemessen. Dies ergibt aber eine Korrektur von lediglich wenigen CHF 10'000.–, womit das bereinigte Jahresergebnis immer noch in sämtlichen Jahren negativ ausfallen würde (act. 60 Anhang 4). Entsprechend drängt sich ei- ne weitere Beweiserhebung nicht auf.

c. Gestützt darauf führt der Gutachter in Beantwortung der Frage, ob die Un- ternehmung per 7. Dezember 2012 zu liquidieren gewesen wäre, aus: "Auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hätte u.E. aus betriebswirtschaftlicher Sicht eher die Liquidation der Unternehmung eingeleitet werden sollen." (act. 66 Ziff. 5, Hervorhebung hinzugefügt). Gleichzeitig führt er aber auch aus, dass eine Beur- teilung ohne Kenntnis der damals bestehenden Absichten, Möglichkeiten und Po-

- 31 - tenziale der Käuferschaft gar nicht möglich sei (act. 60 Ziff. 7). Damit relativiert er seine Aussage noch weiter. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass sowohl im Firmenprofil der I._____ AG (act. 3/3 Ziff. 3.1 f.) als auch in der Offerte von G._____ (act. 3/4 Ziff. 2.1) auf genaue solche Absichten hingewiesen worden ist. Gerade die Offerte der Klägerin hat genau aufgezeigt, wie der Betrieb neu organi- siert werden soll, insbesondere wurde die Kündigung verschiedener Mitarbeiter vorgesehen. Auch war klar festgehalten, dass die Garage durch die Klägerin bzw. deren Inhaber weiter betrieben werden soll. Schliesslich stellt er eine Fusion mit einem anderen Betrieb in den Vordergrund (act. 60 Ziff. 7), woraus ebenfalls klar wird, dass der Garagenbetrieb durchaus rentieren könnte. Unter diesen Umständen kann der pauschalen Aussage mit dem Hinweis auf die generelle Wirtschaftslage nicht gefolgt werden. Nur am Rande ist zudem zu erwähnen, dass die Garage auch heute noch - in einer leicht anderen Form und seit Oktober 2016 durch einen neuen Inhaber - betrieben wird, was ebenfalls deutlich gegen eine Liquidationsreife Ende 2012 spricht.

d. Damit kann es der Klägerin auch gestützt auf das Gutachten nicht gelingen zu beweisen, dass es sich beim erworbenen Garagenbetrieb um einen liquidati- onsreifen Betrieb handeln soll. Entscheidend erscheint, dass der Gutachter die Liquidation nicht als einzige Möglichkeit, sondern vielmehr als eine unter mehre- ren Lösungen darstellt. Der subjektive Entscheid, welcher Weg gewählt wird, kann in einem objektiven Gutachten nicht getroffen werden. Eine weitere Beweisab- nahme drängt sich diesbezüglich nicht auf. Die Ausführungen des Gutachters sind in sich schlüssig und lassen eine Würdigung der Sachlage zu. Es ergibt sich dar- aus auch, dass eine konkrete Beantwortung in erster Linie aufgrund der konkreten Absichten der Parteien möglich würde. Das Gutachten ermöglicht es dem Gericht, die vorliegenden Unterlagen auch ohne Zuhilfenahme eines weiteren Experten zu würdigen. Auf die Anordnung eines Obergutachtens kann entsprechend verzichtet werden. Da der Klägerin der Beweis einer von ihren Vorstellungen abweichende Situation nicht gelingen kann, liegt kein Irrtum im Sinne von Art. 24 OR vor.

- 32 - 4.1.3.3. Irrtum über den Wert der Garage

a. Die Klägerin stellt sich weiter auf den Standpunkt, der Wert der Garage sei tatsächlich tiefer gewesen, als sie bei Vertragsschluss angenommen habe. Der Beklagte habe einen höheren Wert suggeriert, weshalb eine Täuschung vorliege. Falls ihm diese nicht vorgeworfen werden könne, so sei zumindest von einem Irr- tum der Klägerin auszugehen, welcher ebenfalls die Anfechtbarkeit des Vertrages bewirke (act. 1 Ziff. II.2.1 ff.). Der Beklagte bestreitet das Vorliegen eines Wil- lensmangels (act. 10 Ziff. 25). Aus den Akten ergibt sich, dass verschiedene Berechnungen des Unter- nehmenswerts erfolgt sind. Die I._____ AG, als Beraterin des Beklagten, errech- nete einen Wert von CHF 571'851.– (act. 3/3 S. 21 ff.; act. 10 Ziff. 15). Der Bera- ter der Klägerin führte in seiner Offerte zwei Berechnungen auf, wobei er bei einer Annahmen zu Gunsten der Klägerin traf und einen Wert von CHF 103'794.– er- rechnete. In der Variante stellte er Annahmen zu Gunsten des Beklagten auf und erhielt einen Wert von CHF 344'656.– (act. 3/4 Ziff. 4.3 f.). Auf dieser Grundlage wurde ein Kaufpreis von CHF 280'000.– vereinbart (act. 3/5 Ziff. IV.4.). Der Wert der Kaufsache kann in aller Regel nicht Gegenstand eines Irrtums sein. Es ist regelmässig Sache des Käufers, abzuklären, ob der Kaufpreis ange- messen ist und dem Wert des Kaufgegenstands entspricht (SCHWENZER, a.a.O., N 37.37). Für die Berechnung des Unternehmenswerts bestehen verschiedene Methoden, wobei in der Regel von dessen Fortführung ausgegangen wird (RU- DOLF TSCHÄNI/HANS-JAKOB DIEM/MATTHIAS WOLF, M&A-Transaktionen nach Schweizer Recht, 2. Aufl., Zürich 2013, 1. Kap. N 23 ff.). Die Klägerin war bei den Vertragsverhandlungen sachkundig beraten, einerseits durch den Übernahme- spezialisten G._____, andererseits durch den Rechtsberater Dr. H._____. Das Wissen ihrer Berater hat sich die Klägerin anzurechnen, weshalb nicht relevant sein kann, ob die Inhaber der Klägerin die Berechnungen verstanden haben. Al- leine aufgrund der Berechnungen des eigenen Beraters, mit verschiedenen An- nahmen, musste der Klägerin aber bewusst sein, dass es sich beim Unterneh- menswert nicht um einen absoluten Fixbetrag handelt.

- 33 - Wie das Bundesgericht ausführt, können auch Tatsachen, die sich auf das Unternehmen als solches beziehen, Gegenstand eines Irrtums sein. Eine konkre- te Vorstellung über einen lege artis ermittelten Unternehmenswert ist möglich, wobei zu beachten ist, dass aufgrund der Komplexität von Unternehmen stets von einer Bandbreite auszugehen ist (act. 41 E. 2.3 f.). Das Bundesgericht hat sodann festgehalten, dass ein Irrtum vorliegen könne, wenn die von der Klägerin vorge- brachten Fehler in der Bewertung des Beraters vorgelegen haben und diese dadurch eine Fehlvorstellung über den Wert erhalten habe, die sich auf den Kauf- entscheid ausgewirkt habe. Zudem hat es auf die Möglichkeit der Fahrlässigkeit hingewiesen (act. 41 E. 2.5). Es gilt entsprechend zu prüfen, ob G._____ bei der Bewertung der zu über- nehmenden Garage Fehler unterlaufen sind, welche die Willensbildung der Kläge- rin beeinflusst haben. Diesbezüglich spricht das Gutachten eine klare Sprache: G._____ habe sowohl methodische als auch grundsätzliche Fehler begangen (act. 66 Ziff. 2a S. 6). Welcher Art diese Fehler waren und ob sie überhaupt rele- vant waren für die Willensbildung der Klägerin, kann hingegen offen bleiben. Ein relevanter Irrtum kann sich nur aufgrund des errechneten Unternehmenswerts manifestieren. Liegt keine wesentliche Abweichung der klägerischen Vorstellung vom tatsächlichen Wert vor, besteht auch dann kein wesentlicher Irrtum, wenn sie gestützt auf falsche Informationen von dieser Vorstellung ausgegangen ist. Dabei ist zu beachten - wie auch das Bundesgericht in seinem Urteil festhält (act. 41 E. 2.5) - dass die Klägerin bei ihren Wertvorstellungen von einem Minimalwert von CHF 103'794.– ausgegangen ist. Auch wenn sie behauptet, davon ausgegangen zu sein, dass der Wert in der Grössenordnung des Kaufpreises gelegen habe (act. 22 Ziff. 3.1), so musste sie aufgrund der ihr von ihrem Berater vorgelegten Berechnung zumindest damit rechnen, dass der eigentliche Wert am unteren En- de der errechneten Preisspanne lag. Sie kann sich heute folglich nicht auf höhere Annahmen stützen.

b. Da wie gezeigt nicht von einem liquidationsreifen Unternehmen ausgegan- gen werden kann, ist als Ausgangspunkt für die Beurteilung der vom Gutachter genannte Unternehmenswert bei Weiterführung des Betriebs zu nehmen. Dieser

- 34 - beträgt gemäss Gutachten CHF 80'000.– (act. 66 S. 5). Allerdings ist auch die Begründung des Gutachtens in die Würdigung einzubeziehen. Der Gutachter er- rechnete einen Nettosubstanzwert von rund CHF 160'000.– (act. 60 Anhang 5). Von diesem Wert brachte er 50% in Abzug mit der Begründung, dass dieser Wert auf der Unternehmensfortführung beruhe und aufgrund der nachgewiesenen Ertragsschwäche mit Blick auf die zu erwartenden Verluste bis zum Turnaround zu reduzieren sei (act. 60 Ziff. 3.6). Die Höhe des Abzugs wird mit einem Hinweis auf die Literatur begründet. Damit lässt sich allerdings die Höhe des getätigten Abzugs nicht begründen. An besagter Literaturstelle (MARIO BERNASCONI/ANDRÉ FÄSSLER, Aktuelle Bewertungsüberlegungen und Methoden, in: Der Schweizer Treuhänder 8/03, S. 617 ff., S. 626) wird lediglich ausgeführt, dass der zukünftig fehlende Gewinn vom Eigenkapital in Abzug zu bringen sei. Ein pauschaler Abzug der Hälfte des Werts lässt sich damit jedoch nicht rechtfertigen. Dass bei der ge- mäss Gutachten bestehenden Ertragslage ein Abzug für zukünftigen Substanz- verzehr vorgenommen wird, erscheint nachvollziehbar. Entsprechend ist die vom Gutachter angenommene Hälfte des Substanzwerts als Untergrenze einer Span- ne zu verstehen. Insbesondere erscheint dieser pauschale Abzug auch deshalb zu hoch angesetzt, weil der Gutachter die geschätzten Kosten für die Reorganisa- tion ebenfalls berücksichtigt hat (act. 60 Anhang 5). Zudem handelt es sich, wie gezeigt (vorne E. 4.1.3.2), nicht um ein zu liquidierendes Unternehmen. Vielmehr hat die Klägerin eine funktionierende Garage erworben, die sie auch in derselben Form weiterführen wollte. Übernommen wird dabei nicht nur das bilanzierbare In- ventar. Vielmehr sollte die Garage unter gleichem Namen weitergeführt werden, um vom Ruf des Beklagten zu profitieren. Zwar kann dieser Goodwill bei der Be- rechnung des Nettosubstanzwerts nicht als eigentlicher Wert berücksichtigt wer- den. Es erscheint aber auch aus diesem Aspekt angemessen, die Berechnung und insbesondere den pauschalen Abzug des Gutachters zu relativieren. Aus dem Gesagten erhellt, dass der Netto-Substanzwert aufgrund der schlechten Ertragslage zwar zu reduzieren ist, diese Reduktion aber mit einer Spanne von 20% bis 50% und nicht mit einer absoluten Zahl auszudrücken ist.

- 35 -

c. Den Argumentationen des Beklagten in der Stellungnahme zum Gutachten, mit welchen er eine Korrektur des Werts zu seinen Gunsten erreichen möchte, ist nicht zu folgen. Die Vorwürfe betreffend die Annahmen zu den Sachanlagen sind nicht zu hören. Der Gutachter ist entgegen der Behauptung des Beklagten nicht von der von G._____ angestellten Berechnung ausgegangen (act. 71 Ziff. 5.2). Vielmehr hat er eine eigene Berechnung aufgestellt, bei der er in Bezug auf die Lebens- dauer auf diese Angaben abgestellt hat (act. 60 Ziff. 3.5). Hinsichtlich der enthal- tenen Gegenstände entspricht die Tabelle derjenigen des Beklagten im Firmen- profil (act. 3/3 Ziff. 4.4). Weiter ist die Feststellung des Gutachters, dass nur spo- radisch Abschreibungen ausgewiesen sind (act. 60 Ziff. 4.5) gestützt auf die ein- gereichten Erfolgsrechnungen zutreffend (act. 23/2-9); dass diese nicht der Wahrheit entsprächen, macht der Beklagte nicht geltend. Zudem ist daraus er- sichtlich, dass der Beklagte im Jahr 2012 die besagten Gegenstände mit lediglich rund CHF 41'000.– bilanziert hat (act. 23/2 S. 1 f.). Der Gutachter begründet in Ziff. 3.6 des Gutachtens (act. 60) nachvollziehbar, dass Anlagegüter in der Praxis mit 20% des Anschaffungswerts zu bewerten sind. Im Rahmen einer neutralen Bewertung besteht ein gewisser Ermessensspielraum, der hier vom Gutachter in begründeter Weise ausgeübt worden ist. Alleine weil dies von der internen Be- rechnung des Beklagten (act. 72/82) abweicht - wobei offen gelassen werden kann, ob der Beklagte diese Beilage rechtzeitig eingereicht hat -, stellt dies keinen Grund zur Korrektur dar. Auch aus den Ausführungen zur Übernahme der Verbindlichkeiten (act. 71 Ziff. 5.4), kann nichts zu Gunsten des Beklagten hergeleitet werden. Zwar ist zu- treffend, dass die Klägerin das Unternehmen gemäss Vertrag ohne Verbindlich- keiten übernommen hat (act. 5 Ziff. II.1.m). Die Passiven sind in der Berechnung des Werts grundsätzlich zu berücksichtigen, weshalb dem Gutachter auch kein Vorwurf eines fehlerhaften Gutachtens gemacht werden kann. Diese sind aber im konkreten Fall sowohl im Vertrag als auch bei den Wertvorstellungen der Klägerin ausgeklammert worden (act. 3/4 Ziff. 4.4, insbesondere setzt sich der darin ge- nannte Nettosubstanzwert aus dem Wert des Inventars von Büro und Werkstatt

- 36 - zusammen, act. 3/4 Ziff. 3.2). Entsprechend ist im Rahmen der Würdigung der Beweismittel eine Korrektur des errechneten Werts vorzunehmen. Als Konse- quenz daraus muss aber auch berücksichtigt werden, dass verschiedene Vermö- gensgegenstände der verkauften Garage gemäss Kaufvertrag beim Beklagten verbleiben würden (act. 3/5 Ziff. II.1.l). Dabei handelt es sich um die flüssigen Mit- tel, die Forderungen und die Occasionsfahrzeuge. Die berücksichtigten Passiven betragen CHF 118'556.– (act. 60 Anhang 5), während die genannten Aktiven mit insgesamt CHF 147'033.– (Flüssige Mittel: CHF 14'412.–; Forderungen CHF 99'021.– - CHF 3'300.–; Occasionen CHF 36'900.–; act. 60 Anhang 2 und 5) berücksichtigt worden sind. Der betriebliche Nettosubstanzwert hinsichtlich der zu übertragenden Vermögenswerte beträgt demnach nur CHF 131'241..– (CHF 159'718 - +118'556.– - 147'033.–).

d. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf die zu übertragenden Vermögenswerte gestützt auf das Gutachten von einem Netto-Substanzwert von CHF 131'241.– auszugehen ist. Wie gezeigt ist für die Ermittlung des Unterneh- menswert aufgrund der schlechten Ertragslage ein Abzug von 20% bis 50% vor- zunehmen. Daraus ergibt sich ein relevanter Unternehmenswert zwischen CHF 65'620.50 und CHF 104'992.80. Wie ausgeführt hat die Klägerin einen Mindestwert von CHF 103'794.– an- genommen. Sie hätte den Beweis zu erbringen, dass der tatsächliche Unterneh- menswert wesentlich von dieser Vorstellung abgewichen ist. Dies kann ihr mit dem vorliegenden Gutachten nicht gelingen. Daraus kann abgelesen werden, dass die Garage per 7. Dezember 2012 einen Wert zwischen CHF 65'620.50 und CHF 104'992.80 aufgewiesen hat. Da die Klägerin die Beweislast für den behaup- teten Irrtum trägt, muss der höhere der genannten Werten den Vorstellungen der Klägerin gegenübergestellt werden. Dieser übersteigt die Annahme der Klägerin - wenn auch denkbar knapp - sodass der Beweis eines Irrtums über den Wert der Kaufsache nicht gelingt.

- 37 - 4.1.3.4. Irrtum über die Übertragbarkeit der Verträge Die Klägerin macht weiter geltend, sie hätte sich auch dahingehend geirrt, dass die Übertragung von Miet- und Servicepartnervertrag gar nicht möglich ge- wesen wäre (act. 1 Ziff. II.1.3; act. 22 Ziff. II.6.2 und 6.3). Der Beklagte bestreitet nicht, dass die Verträge mit der L._____/M._____ nicht übertragen werden kön- nen. Er geht vielmehr selber davon aus, dass eine Übertragung bei solchen Ver- trägen gar nicht möglich sei (act. 26 S. 28). Dies sei jedoch vorliegend nicht rele- vant. Die Klägerin halte in ihrer Replik selber fest, der Fortbestand der Verträge sei für den Unternehmenswert nicht relevant (act. 26 Ziff. 4.43), worauf sie zu be- haften sei. Dieser Einwand ist nicht zu hören. Die Klägerin führt lediglich aus, dass ihrer Meinung nach der Wert der Garage ohnehin dem Liquidationswert ent- spreche, welcher durch die Verträge nicht weiter beeinflusst werde. Hingegen macht sie im Eventualstandpunkt weiterhin geltend, die Verträge seien eine we- sentliche Vertragsgrundlage, über deren Weitergeltung sie getäuscht worden sei bzw. sich geirrt habe (act. 22 Ziff. II.6.1). Der Klägerin ist darin beizustimmen, dass die Weiterführung des Mietvertra- ges und einer Partnerschaft mit einer Automarke wesentlich für den Wert einer Autogarage sein kann. Der Beklagte bestreitet allerdings, dass die Übertragung der Verträge geschuldet ist. Im vorliegenden Fall ist daher zunächst zu prüfen, was sich die Klägerin in Bezug auf die Verträge überhaupt hat versprechen lassen.

a. Pflicht zur Übertragung von Verträgen Nach dem Dafürhalten der Klägerin wurde ihr die Übertragung der in Frage stehenden Verträge versprochen (act. 22 Ziff. II.6.2.6). Sie stützt sich dabei auf den Wortlaut des Kaufvertrages. Demgegenüber macht der Beklagte geltend, ei- ne Übertragung sei nicht geschuldet, da eine solche gar nicht möglich sei (act. 26 Ziff. 4.31 S. 25 und Ziff. 4.34 S. 28). Gemäss dem an sich klaren und vorne abgedruckten Wortlaut der Ziffern 2 und 8c) des Kaufvertrages (act. 3/5) verpflichtete sich der Beklagte, der Klägerin

- 38 - die in Frage stehenden Verträge zu übertragen. Der Beklagte macht allerdings geltend, die Inhaber der Klägerin hätten bereits vor Unterzeichnung des Kaufver- trages Kenntnis davon gehabt, dass es mit der Übertragbarkeit der Verträge mit der L._____/M._____ Probleme geben könne (act. 26 Ziff. 4.31 S. 24). Er bestrei- tet auch, dass eine Übertragung der Verträge zugesichert worden sei (act. 26 Ziff. 4.31 S. 25). Er verweist vor allem auf den Wortlaut der Rücktrittsklausel, in welcher nirgends von einer Übertragung der Verträge die Rede sei, da solche Verträge gar nicht übertragen werden könnten (act. 26 Ziff. 4.34 S. 28). Die Parteien sind sich somit nicht einig über die Bedeutung und Tragweite der Ziffern 2, 8c) und 28 des Vertrages, weshalb diese Bestimmungen auszule- gen sind. aa. Grundsätze der Vertragsauslegung Besteht Uneinigkeit über den Inhalt eines Vertrages, so ist dieser auszule- gen. Das Ziel der gerichtlichen Vertragsauslegung besteht in der Feststellung des übereinstimmenden wirklichen Willens, den die Parteien ausdrücklich oder still- schweigend erklärt haben (subjektive Auslegung). Lässt sich der übereinstim- mende wirkliche Wille feststellen, so bestimmt sich der Vertragsinhalt nach die- sem. Wenn sich der übereinstimmende wirkliche Wille nicht mehr feststellen lässt, so ist durch objektivierte (normative) Auslegung der Vertragswille zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Hierbei hat das Gericht das als Ver- tragswille anzusehen, was vernünftig und redlich (korrekt) handelnde Parteien un- ter den gegebenen (auch persönlichen) Umständen durch die Verwendung der auszulegenden Worte und ihr sonstiges Verhalten ausgedrückt und folglich ge- wollt haben würden. In diesem Sinn ist jede einzelne Willenserklärung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (statt vieler PETER GAUCH/WALTER R. SCHLUEP/ JÖRG SCHMID, Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 10. Aufl., Zürich 2014, N 207, N 1200 f. und N 1226; BGE 125 III 305 E. 5; BGE 129 III 118 E. 2.5). Demnach sind Willenserklärungen so auszulegen, wie sie vom Empfänger in gu- ten Treuen verstanden werden durften und mussten (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, a.a.O. , N 207). Dabei hat der klare Wortlaut Vorrang vor weiteren Auslegungsmit- teln, es sei denn, er erweise sich auf Grund anderer Vertragsbedingungen, des

- 39 - von den Parteien verfolgten Zweckes oder weiterer Umstände als nur scheinbar klar (BGE 128 III 265 E. 3a; BGE 129 III 118 E. 2.5; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, a.a.O., Nr. 1220). bb. Wortlaut der relevanten vertraglichen Bestimmungen Bei der Auslegung ist der Wortlaut primäres Auslegungsmittel. Seit Aufgabe der Eindeutigkeitsregel (Urteil des Bundesgerichts vom 2. März 1998 4C.24/1997 E. 1c; zur alten Praxis: BGE 111 II 284 E. 2 S. 287) kann indes nicht mehr aus- schliesslich auf den klaren Wortlaut abgestellt werden. Aus Art. 18 OR folgt, dass ein klarer Wortlaut für die Auslegung nicht unbedingt entscheidend und eine reine Wortauslegung verboten ist. Selbst wenn eine Vertragsbestimmung auf den ers- ten Blick klar erscheint, kann sich aus den anderen Vertragsbestimmungen, aus dem von den Parteien verfolgten Zweck und aus weiteren Umständen ergeben, dass der Wortlaut der strittigen Bestimmung nicht genau den Sinn der Vereinba- rung unter den Parteien wiedergibt (BGE 127 III 444 E. 1b). Vorliegend deutet der Wortlaut der Vereinbarung klar daraufhin, dass die Übertragung der erwähnten Verträge vom Beklagten geschuldet ist. Sowohl Sinn- gehalt als auch allgemeiner Sprachgebrauch der zitierten Vertragsbestimmungen (act. 3/5 Ziff. 2 und 8c) bedeuten, dass der Beklagte verpflichtet war, die Verträge auf die Klägerin zu übertragen. Auch wenn der Wortlaut für sich allein nicht als entscheidend anzusehen ist (BGE 127 III 444 E. 1b), kommt ihm doch im Verhältnis zu den ergänzenden Mit- teln der Vorrang zu: Immer dann, wenn die übrigen Auslegungsmittel, insbeson- dere der Vertragszweck, nicht sicher einen anderen Schluss erlauben, hat es beim Wortlaut sein Bewenden (vgl. BGE 82 II 378 E. 3 und 4 S. 385 f; PETER JÄGGI/PETER GAUCH/STEPHAN HARTMANN, Zürcher Kommentar, Auslegung Ergän- zung und Anpassung der Verträge; Simulation, Art. 18 OR, 4. Auf., Zürich 2014, N 369 zu Art. 18 OR). Es ist somit zu prüfen, ob die Auslegung nach dem Wortsinn durch andere Auslegungsmittel in Frage gestellt wird:

- 40 - cc. Vertragszweck Durch den Abschluss des Kaufvertrages ging es der Klägerin darum, am bisherigen Standort der Garage des Beklagten den laufenden Garagenbetriebes L._____B._____ weiterzuführen. Wäre es der Klägerin nur um die Übernahme von Inventar und Werkzeug gegangen, hätte es sich erübrigt, mit dem Kaufvertrag auch die bestehenden Verträge und Rechtsverhältnisse sowie den Goodwill auf die Klägerin zu übertragen. Die Parteien haben in ihren Verträgen auch mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass für die Klägerin die Weiterführung des laufenden Garagenbetriebs von zentraler Bedeutung ist, insbesondere durch die ausdrückli- che Zusicherung gemäss Ziffer 8c und das vereinbarte Rücktrittsrecht gemäss Zif- fer 28, wenn die Weiterführung der Verträge zu den gleichen Konditionen nicht möglich ist (act. 3/5). Bereits in der von G._____ erstellten Offerte vom 26. Oktober 2012 wurde festgehalten, dass diese Offerte voraussetze, "dass die gültigen Verträge und Ar- beitsleistungen vollumfänglich, im gleichen Umfang, gleichen Konditionen und durch eine einfache (Ablauf) Übernahme übernommen werden können" (act. 3/4 Ziff. 2.1.4.). Zwar wird ein Eintritt der Klägerin in die laufenden Verträge darin nicht verlangt, doch zeigt die Offerte zumindest, dass die Weiterführung der Ga- rage unter denselben Rahmenbedingungen angestrebt war. Der Beklagte behauptet, dass es der Klägerin schon vor Vertragsschluss bekannt gewesen sei, dass es mit der L._____/M._____ Probleme geben könnte (act. 26 Ziff. 4.35). Die Klägerin bestätigt das Bestehen von Unsicherheiten, hält aber fest, dass diese Zweifel durch den Wortlaut des Vertrages, insbesondere die Zusicherung, dass die Verträge bzw. Rechtsverhältnisse übertragen werden kön- nen, beseitigt worden seien (act. 22 Ziff. II.6.2.1 und 6.3.1). Obwohl also im Laufe der Vertragsverhandlungen Unsicherheiten in Bezug auf die Übertragbarkeit auf- getaucht sind, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ihre Mei- nung in Bezug auf die Weiterführung der Garage geändert hat.

- 41 - dd. Systematik Es muss immer die Gesamtheit der vertraglichen Regelungen berücksichtigt werden, wobei der Gesamtzusammenhang im Auge zu behalten ist. Der klare Wortlaut von Ziffer 8c) des Vertrages wird nämlich durch die ver- einbarte Rücktrittsklausel deutlich relativiert (act. 3/5 Ziff. XIII.28). In dieser Be- stimmung haben die Parteien einen anderen Wortlaut gewählt. So war der Rück- tritt der Klägerin zulässig, wenn es ihr nicht gelingen sollte, neue Verträge zu ver- gleichbaren Konditionen abzuschliessen. Dies ist insbesondere beim Servicepart- nervertrag L._____/M._____ nachvollziehbar, der nach den Usanzen der Autoin- dustrie aufgebaut ist. Zur Einhaltung der Qualitätsanforderungen ist ein Servicevertrag in der Au- toindustrie usanzgemäss von der Erfüllung gewisser Mindestkriterien des jeweili- gen Betriebs abhängig. Diese hat der jeweilige Vertragspartner einzuhalten, an- sonsten ihm der Servicevertrag aufgekündigt werden kann. Auch der Beklagte hatte einen entsprechenden Vertrag mit L._____/M._____, wie die Präambel im Bezug auf die Kriterienerfüllung und die kurze Kündigungsfrist von drei Monaten in Ziffer 6 aufzeigen (act. 12/5). Die Klägerin konnte somit den bestehenden Servicevertrag nicht telquel übernehmen. Dies wusste sie bzw. musste es wissen. Vielmehr war sie davon abhängig, dass L._____/M._____ sie als qualifiziert genug einstufte, um mit ihr einen Servicevertrag abzuschliessen und aufrecht zu erhalten. Der Beklagte hat sich zwar gemäss Ziffer 2 des Kaufvertrages verpflichtet, die Verträge auf die Käuferin übertragen zu lassen. Ohne Zutun der Klägerin war das jedoch im Fall des Servicevertrages gar nicht möglich. Diese Umstände sind der branchenerfahrenen und anwaltlich beratenen Klägerin entgegenzuhalten. Ihr muss bei Vertragsabschluss bewusst gewesen sein, dass sowohl Ziffer 2 als auch Ziffer 8c) - die Übertragung der Verträge - nicht ohne ihr Mitwirken umgesetzt werden können, was den Servicevertrag L._____/M._____ angeht. Die Klägerin bestätigt denn auch, dass bei Vertragsab-

- 42 - schluss eine Unsicherheit betreffend der Übertragung der Verträge bestand (act. 22 Ziff. 6.2.1). Sie kann sich im Nachhinein nicht darauf berufen, sich passiv auf die Übertragung der Verträge durch den Beklagten verlassen zu haben. Das Risiko der Nichtübertragung wurde folgerichtig in Ziffer 28 des von der Klägerin ausgearbeiteten Kaufvertrages abgebildet, indem der Klägerin ein befris- tetes Rücktrittsrecht bis zum 20. Dezember 2012 zugestanden wurde, sollten die aus Sicht der Klägerin wesentlichen Verträge nicht übertragen werden können. Damit war sich die Klägerin auch des Risikos der Nichtübertragung der von ihr als wesentlich eingestuften Verträge explizit bewusst, wurde dies doch offen gelegt. Die Klägerin hat schliesslich ohne Not die Frist zum Rücktritt verstreichen lassen, obschon ihr bewusst war, dass weder der Mietvertrag noch die Verträge mit L._____/M._____ übertragen wurden. Sie hat auch nicht behauptet, eine Ver- längerung dieser Frist angestrebt zu haben. Stattdessen hat sie in der Folge eine Zusatzvereinbarung ohne Rücktrittsrecht abgeschlossen. Es ist daher davon aus- zugehen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Fristenablaufs die Übertragung der Verträge durch den Beklagten nicht mehr als wesentlich angesehen hat, oder da- von ausging, dass sie selber die Übertragung erreichen könne. Unter diesen Um- ständen, kann sie sich in Bezug auf den Servicepartnervertrag nicht mehr auf ei- nen Irrtum berufen. Dasselbe gilt für den Mietvertrag. Es ist als allgemein bekannt vorauszuset- zen, dass ein Mietvertrag nicht ohne Mitwirkung des Vermieters übertragen kann. Ebenso ist klar, dass dieser einem neuen Mieter nur zustimmen wird, wenn dieser die finanziellen Voraussetzungen erfüllt. Entsprechend konnte von der Klägerin eine gewisse Mitwirkung verlangt werden. Nachdem die Klägerin die Rücktrittsfrist verstreichen lassen hat, ohne tätig zu werden, durfte der Beklagte davon ausge- hen, dass das Vorliegen des Mietvertrages für sie nicht wesentlich ist. Im Nach- hinein kann sie sich nicht mehr auf einen Irrtum berufen.

- 43 - ee. Gesetzeskonforme Auslegung Bestimmungen, die vom dispositiven Recht abweichen, sind restriktiv auszu- legen. Eine vom dispositiven Recht abweichende Regelung muss deshalb im Ver- trag deutlich zum Ausdruck gebracht werden. Der Beklagte beruft sich darauf, dass die Übertragung der Verträge ohne Mitwirkung der am Vertrag beteiligten Dritten (L._____/M._____ bzw. Vermieter) nicht möglich sei. In der Tat muss eine Vertragspartei die Übertragung eines Ver- trages durch den Vertragspartner auf einen Dritten in der Regel nicht akzeptieren. Es ist aber auch möglich, dass die Übertragung vom Dritten akzeptiert wird. Inso- weit ist die vertragliche Regelung der Parteien auch nicht als zum vornherein ob- jektiv unmöglich zu betrachten. Von Unmöglichkeit kann erst dann gesprochen werden, als feststand, dass die M._____ nicht bereit war, eine Übertragung zu akzeptieren. Im Vertrag wurde hervorgehoben, dass es Pflicht des Beklagten war, für die Vertragsübertragung zu sorgen. Gemäss Ziffer 8.c sicherte der Beklagte der Klä- gerin zu, dass die Übertragung keiner Zustimmung Behörden oder Dritter benöti- ge (act. 3/5 Ziff. VII. 8.c). Aus juristischer Sicht trifft dies nicht zu. Aus dem Prinzip der Vertragsfreiheit ergibt sich, dass Private das Recht haben, ihre Vertrags- partner frei zu wählen (SCHWENZER, a.a.O., N 26.16). Dies beinhaltet aber auch, dass sie die Übertragung eines Vertrages durch den Vertragspartner auf einen Dritten nicht zu akzeptieren brauchen. Dies ist als allgemein bekannt vorauszu- setzen, sodass sich die zudem fachkundig und anwaltlich vertretene Klägerin nicht allein auf den Wortlaut der Zusicherungsklausel verlassen durfte. Gestützt auf eine gesetzeskonforme Auslegung ist die Übertragung der Verträge jedoch nicht geschuldet. ff. Salvatorische Klausel In Ziffer 23 haben die Parteien stipuliert, dass die Ungültigkeit oder Un- durchsetzbarkeit einer oder mehrerer Bestimmungen des Vertrages die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berühre (act. 3/5 Ziff. 23). Ungül-

- 44 - tige oder undurchsetzbare Bestimmungen seien durch eine Neuregelung zu er- setzen, die wirtschaftlich und rechtlich der ungültigen oder undurchsetzbaren Be- stimmung so nahe als möglich komme. Eine solche salvatorische Klausel ist in der Schweiz grundsätzlich überflüssig, weil ihr Regelungsziel bereits in Art. 20 Abs. 2 OR gesetzlich geregelt ist. Diese Regel kann sodann nur dann greifen, wenn angenommen werden muss, die Parteien hätten die allenfalls ergänzten mängelfreien Teile des Vertrages auch dann vereinbart, wenn ihnen der Mangel schon beim Vertragsschluss bekannt gewesen wäre (BGE 124 III 60, BGE 120 II 41 = Praxis 1995, 476). Entscheidend ist somit der mutmasslich Parteiwille. Im Übrigen handelt es sich hierbei nicht um eine Auslegungsregel, sondern um eine Regelung der Folgen der Teilnichtigkeit. gg. Unklarheitsregel Nach der Unklarheitsregel können mehrdeutige Klauseln in Verträgen gegen den Verfasser ausgelegt (BGE 122 III 118 E. 2a; BGE 126 III 388 E. 9d S. 391). Diese Regel ist indessen erst dann anzuwenden, wenn die übrigen Auslegungs- mittel zu keinem Resultat führen und der bestehende Zweifel nicht anders besei- tigt werden kann (BGE 99 II 290 E. 5 S. 292; BGE 122 III 118 E. 2d S. 124; BGE 123 III 35 E. 2c). Vorliegend konnte, wie bereits ausgeführt, die Bedeutung der vertraglichen Bestimmungen auf dem Interpretationsweg klargestellt werden, wo- mit es der Auslegung nach der Unklarheitsregel nicht bedarf. Da der Vertrag un- bestrittenermassen durch den Berater der Klägerin, G._____, aufgesetzt worden ist (act. 10 Ziff. 1 S. 7), würde auch die Anwendung der Unklarheitsregel für die ausgeführte Auslegung sprechen. hh. Fazit Die Klägerin wurde im Übernahmeprozess sowohl von einem Transaktions- berater als auch einem Rechtsanwalt beraten. Deren Wissen ist ihr anzurechnen. Der Klägerin war ganz offensichtlich die Wesentlichkeit der zu übernehmenden Verträge bewusst, was G._____ bereits in der Offerte vom 26. Oktober 2012 fest- gehalten hat. Zudem bestätigt die Klägerin, dass bei Vertragsabschluss eine Un-

- 45 - sicherheit betreffend der Übertragung der Verträge bestanden hat (act. 22 Ziff. 6.2.1). Das Risiko der Nichtübertragung wurde in Ziffer 28 des von der Kläge- rin ausgearbeiteten Vertrages abgebildet, indem der Käuferin ein bedingtes Rück- trittsrecht bis zum 20. Dezember 2012 zugestanden wurde, sollten die aus Sicht der Käuferin wesentlichen Verträge nicht übertragen werden können. Damit war sich die Käuferin auch des Risikos der Nichtübertragung der von ihr als wesent- lich eingestuften Verträge explizit bewusst. Die Käuferin hat schliesslich ohne Not die Frist zum Rücktritt verstreichen lassen, obschon ihr bewusst war, dass die Verträge nicht übertragen wurden. Sie hat auch nicht behauptet, eine Verlängerung dieser Frist angestrebt zu haben. Stattdessen hat sie in der Folge eine Zusatzvereinbarung ohne Rücktrittsrecht abgeschlossen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Fristenablaufs die Übertragung der Verträge nicht mehr als wesentlich ange- sehen hat, oder davon ausging, dass sie selber die Übertragung erreichen könne. Aufgrund des Vertrauensprinzips sind die vertraglichen Bestimmungen be- züglich der Übertragung so auszulegen, dass es Sache der Klägerin war, die Un- sicherheiten in Bezug auf die Übertragung der Verträge bis am 20. Dezember 2012 zu beseitigen. Indem die Klägerin den Vertrag unbestrittenermassen nicht gekündigt hat, hat sie auf diese Absicherungsmöglichkeit verzichtet. Dies hat sie sich nun entgegen zu halten und sie kann sich nicht nachträglich auf einen Irrtum berufen.

b. Welche Verträge mussten übertragen werden? Die Parteien vereinbarten die "Übertragung" des Zusammenarbeitsvertra- ges, wobei auf einen Vertrag im Anhang des Kaufvertrages verwiesen wird (act. 3/5 Ziff. II.1.g). Aus den Akten und der Darstellung der Parteien ergibt sich, dass der Beklagte am 15. November / 21. Dezember 2004 einen Servicepartner- vertrag mit der M._____ Automobil und R._____ AG, Bereich Import, P._____- Q._____ abgeschlossen hat (act. 12/5). Dazu kam am 3. Januar 2005 ein "Zu- sammenarbeitsvertrag betreffend Ankauf bzw. Vermittlung von Fahrzeugen der Marke L._____" mit der M._____L._____ Zürich (act. 12/3). Schliesslich schloss

- 46 - der Beklagte mit der S._____, Zürich am 15. Oktober 2009 einen Vertriebs- partner-Vertrag (act. 12/4). Im Kaufvertrag vom 7. Dezember 2012 sprechen die Parteien von einem Zusammenarbeitsvertrag und verweisen dazu auf den An- hang Nr. 4 (act. 3/5 Ziff. II.1.g). Die Klägerin geht davon aus, dass mit dem Kauf- vertrag die Übertragung sämtlicher Verträge mit der M._____/L._____ gemeint seien (act. 22 Ziff. II.6.2.1). Demgegenüber hält der Beklagte fest, die Zusiche- rung hätte sich lediglich über den Servicepartnervertrag erstreckt (act. 26 Ziff. 4.31). Im zum Kaufvertrag gehörigen Anhang findet sich - ohne Nummerierung - nach dem Deckblatt des Zusammenarbeitsvertrages vom 3. Januar 2005 ein Teil des Servicepartnervertrags vom 15. November / 21. Dezember 2004 und der Zu- sammenarbeitsvertrag vom 3. Januar 2005 (act. 3/6 S. 24 ff.). Der Wortlaut in Verbindung mit dem Anhang deutet somit darauf hin, dass der Servicepartnerver- trag und der dazugehörige "Zusammenarbeitsvertrag betreffend Ankauf bzw. Vermittlung von Fahrzeugen der Marke L._____" vom 3. Januar 2005 Vertrags- bestandteil geworden ist. Die Klägerin verweist darauf, dass sich aus der Zusatzvereinbarung und dem Protokoll vom 27. Dezember 2012 (act. 3/7) ergebe, dass auch der Ver- triebspartnervertrag übertragen werden sollte (act. 22 Ziff. II.6.2.2.). So werde in der am 8. Februar 2013 abgeschlossenen Zusatzvereinbarung die Sicherung des Vertriebspartnervertrages als Grund für die zweijährige Zusammenarbeit genannt (act. 3/7 Ziff. 2.b). Das Protokoll sowie die Zusatzvereinbarung wurden erst nach dem Abschluss des Kaufvertrages erstellt und können deshalb über den Inhalt des Vertrages keine Aussage machen. Diese können jedoch durchaus ein Indiz dafür sein, wie die Parteien den Vertrag vom 7. Dezember 2012 verstanden ha- ben. Wäre bereits bei Abschluss des Kaufvertrages klar gewesen, dass der Ver- triebspartnervertrag nicht übertragen werden kann, so hätte kaum ein Grund dafür bestanden, dass der Beklagte die Inhaber der Klägerin unmittelbar nach Ablauf der Rücktrittsfrist darüber informierte, dass der Vertriebspartnervertrag bei einem Verkauf der Garage von der M._____ umgehend gekündigt und neu nicht mehr möglich sei (act. 5/7 S. 2). Für einen Gesinnungswandel der Parteien bestehen

- 47 - keine Anhaltspunkte. Hätte die Klägerin die Weiterführung des Vertriebspartner- vertrages erst nachträglich gewünscht und bei Abschluss des Kaufvertrages be- wusst auf die Übertragung des Vertriebspartnervertrages verzichtet, so wäre dies sicherlich im Gesprächsprotokoll vom 27. Dezember 2012 zum Ausdruck ge- bracht worden. Aufgrund des Protokolls entsteht der Eindruck, dass die Tatsache, dass die M._____ den Servicepartnervertrag nicht weiterführen will, eine neue In- formation ist. Der Beklagte behauptet zwar, dass G._____ beim Abschluss des Kaufver- trages sämtliche Verträge vorgelegen seien (act. 10 Ziff. 10 S. 5 f.). Dies wird je- doch von der Klägerin mit Nichtwissen bestritten (act. 22 Ziff. II.1.1.5). Selbst wenn die bestehenden Verträge der Klägerin vor Vertragsschluss vollumfänglich bekannt gewesen waren, bedeutet der Umstand, dass der Vertriebspartnervertrag im Kaufvertrag nicht ausdrücklich erwähnt wird, nicht ohne Weiteres, dass be- wusst nicht sämtliche Verträge in die Vereinbarung mit einbezogen worden sind. Letztlich kann jedoch offen gelassen werden, ob es dem übereinstimmenden Willen der Parteien entsprach, dass auch der Vertriebspartnervertrag von Klägerin weitergeführt werden sollte. Jedenfalls entsprach es dem Willen der Parteien, dass weiterhin eine L._____-Markenvertretung besteht und die Klägerin auch Neufahrzeuge verkaufen konnte. Im Kaufvertrag wurde statuiert, dass der Kläge- rin das Recht übertragen wurde, als L._____ Garage aufzutreten. Für den Weiter- betrieb und den Wert der Garage erscheint relevant, dass die Klägerin nicht nur den Service für L._____-Fahrzeuge durchführen, sondern auch L._____- Neuwagen verkaufen kann. Dies wurde auch im "Zusammenarbeitsvertrag betref- fend Ankauf bzw. Vermittlung von Fahrzeugen der Marke L._____" vom 3. Januar 2005 vorgesehen (act. 12/3), welcher gemäss Kaufvertrag ausdrücklich zu über- tragen war. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich der Beklagte im Rah- men des Kaufvertrages verpflichtete, den Servicepartnervertrages sowie einen "Zusammenarbeitsvertrag betreffend Ankauf bzw. Vermittlung von Fahrzeugen der Marke L._____" 3. Januar 2005 auf die Klägerin zu übertragen. Ob auch die

- 48 - "Übertragung" des Vertriebspartnervertrages geschuldet war, kann dahin gestellt bleiben.

c. Irrtum über Übertragbarkeit Die Klägerin macht geltend, dass der Abschluss der zu übernehmenden Verträge von vornherein nicht möglich gewesen sei (act. 22 Ziff. II.6.2 und II.6.3). Insoweit habe ein Irrtum betreffend Übertragbarkeit der Verträge bestanden. Auch der Beklagte geht in seiner Duplik davon aus, dass "solche Verträge nicht über- tragen werden können" (act. 26 S. 28). Er sieht die Gründe für den fehlenden Ver- tragsschluss bei der Klägerin (act. 26 S. 31 ff.). Diese habe sich nicht genügend um einen Vertragsschluss bemüht. Auch aufgrund der fehlenden fachlichen Kom- petenz sei die Klägerin nicht in der Lage gewesen, einen Servicepartnervertrag abzuschliessen. Soweit sich die Klägerin dabei auf die rechtlichen Möglichkeiten der Über- tragung bezieht, handelt es sich um einen Rechtsirrtum, der kein wesentlicher sein kann (SCHMIDLIN, a.a.O., N 126 ff. zu Art. 23/24 OR). Bezüglich der Über- tragbarkeit der konkreten Verträge durch den Beklagten ist auf die vorhergehen- den Ausführungen zur Vertragsauslegung zu verweisen. Die Klägerin wusste um den fehlenden Abschluss der Verträge, trotzdem hat sie auch die Aufhebung des Kaufvertrages verzichtet. Damit ist auch eine Berufung auf einen Irrtum ausge- schlossen.

d. Wertverlust Der Gutachter hat deutlich ausgeführt, dass die fehlende Übertragbarkeit der Verträge sich negativ auf den Unternehmenswert auswirken kann, wobei er fest- gehalten hat, dass sich unter diesen Umständen eine Bewertung nach den Fort- führungswerten kaum mehr rechtfertigen lasse (act. 66 Ziff. 4a und 4b). Auch ein potentieller Wertverlust vermag aber nichts an der Tatsache zu än- dern, dass die Parteien der Unsicherheit bezüglich der Übertragbarkeit der Ver- träge mit der Vereinbarung eines Rücktrittsrechts genügend Rechnung getragen haben und die Anfechtung wegen Willensmängeln deshalb ausgeschlossen ist

- 49 - (vorne E. 4.1.3.4.a.hh). Dies hat auch das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 11. August 2016 bestätigt (act. 41 E. 2.6 ff.), weshalb kein Anlass für eine diesbezügliche Änderung des Urteils vom 21. Dezember 2015 besteht. 4.1.3.5. Irrtum über das Vorliegen eines Gestaltungsplanes Die Klägerin führt aus, sie habe im Januar 2013 feststellen müssen, dass der Vermieter mit ihr keinen unbefristeten Mietvertrag abschliessen wolle. Sinn- gemäss macht sie geltend, sie habe nicht gewusst, dass das Gelände, auf wel- chem der Garagenbetrieb stehe, in den nächsten Jahren komplett neu überbaut und das Gebäude, in welchem der Garagenbetrieb untergebracht sei, gemäss Planung des Vermieters vollständig umgestaltet werden soll (act. 1 Ziff. II.1.3). Letztlich kann offen gelassen werden, ob die Vermieterin bereit gewesen wäre, mit der Klägerin einen befristeten Mietvertrag abzuschliessen. Der fehlende Vertragsabschluss kann ohnehin nicht als Irrtum vorgebracht werden (vgl. vorne E. 4.1.3.3). Im Anhang des Kaufvertrages vom 7. Dezember 2015 ist der Mietvertrag zwischen der T._____ Immobilien AG und der L._____ Garage vom 8. Juli 2008 enthalten. Damit ist davon auszugehen, dass dieser Mietvertrag der Klägerin bei Vertragsabschluss bekannt war. Der Verkäufer hat sich gemäss Ziff. 2 des Kaufvertrages verpflichtet, die Verträge auf die Käuferin übertragen zu lassen. Die Übertragung eines bestehen- den Vertrages zwischen zwei Parteien auf eine Drittpartei, in diesem Fall die Käu- ferin, ist selbstredend ohne Einwilligung aller drei Parteien nicht möglich. Die juris- tisch beratene Klägern konnte sich daher nicht einfach darauf verlassen, dass die Verträge ohne ihr Zutun übertragen werden konnten. Es wäre zudem ein Einfa- ches gewesen, und durchaus üblich in Übernahmeverhandlungen, dass die Klä- gerin sich bis zum Ablauf des Rücktrittsrechts direkt bei der Vermieterin betref- fend Übertragung rückversichert. Selbst wenn sich die Klägerin nach Ablauf des Rücktrittsrecht auf die Ver- pflichtung gemäss Ziffer 2 verlassen wollte, musste die Klägerin davon ausgehen,

- 50 - dass bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung eine Wandelung des Kaufvertrages gemäss Ziffer 12 des Kaufvertrages ausgeschlossen ist. Zudem wurde in Ziffer 23 des Kaufvertrages vereinbart, dass die Unmöglichkeit oder Undurchsetzbarkeit einer Bestimmung die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Mietvertrag enthält eine feste und unkündbare Mietzeit bis zum

30. September 2014 sowie ein Optionsrecht zugunsten der Mieterin, den Vertrag um weitere fünf Jahre zu verlängern. Gemäss Mietvertrag hat es die Mieterin so- mit in der Hand, die Mietdauer bis mindestens zum 30. September 2019 zu ver- längern. Die allgemeinen Bedingungen zum Mietvertrag sehen in Ziffer 13 die Ab- tretung des Mietvertrags unter Zustimmung des Vermieters vor. Die Klägerin konnte somit bei Vertragsabschluss davon ausgehen, dass sie noch mindestens knapp sieben Jahre in der Liegenschaft verbleiben konnte. Die Klägerin hat unbestrittenermassen erst im Januar 2013, also nach Ab- schluss des Kaufvertrages erfahren, dass die Vermieterin das Areal gemäss ei- nem Gestaltungsplan neu nutzen wollte. Es stellt sich damit die Frage, ob die Klägerin im Wissen der Pläne der Vermieterin den Kaufvertrag abgeschlossen hätte. Ein Mieter hat in der Regel keine Gewähr dafür, dass er ein Gebäude lang- fristig nutzen kann. Auch der Beklagte hatte einen befristeten Mietvertrag, was der Klägerin bekannt war. Mit der Übertragung des Mietvertrages hätte der Mietver- trag nach Ausübung der Option frühestens am 30. September 2019 geendet. Es ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung und nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr anzunehmen, dass ein Käufer eines laufenden Garagenbe- triebes nur dann an einer Übernahme interessiert ist, wenn er davon ausgehen kann, einen Grossteil des Kundenstammes und damit die Einnahmequelle halten zu können. Dabei spielt der Standort der Garage eine wichtige Rolle. Entschei- dend ist dabei jedoch nicht der exakt gleiche Standort, sondern dass die Kunden ohne grossen Mehraufwand einen allfällig neuen Standort erreichen. Der Klägerin blieb nach Kenntnisnahme der Gestaltungspläne der Vermieterin über sechs Jah- re Zeit, um einen alternativen Standort in der Nähe des bisherigen Standorts zu

- 51 - suchen, was durchaus realistisch und verhältnismässig erscheint. Ein diesbezüg- licher Irrtum ist daher als nicht wesentlich für die Willensbildung der Klägerin ein- zustufen. Selbst wenn ein Standortwechsel Kosten und Umtriebe verursacht, kann dies alleine keinen Grundlagenirrtum begründen. Auch diesbezüglich hält das Gutachten fest, dass durch den Wegfall des Mietvertrages eine Wertverminderung bewirkt würde (act. 66 Ziff. 4a und 4b). Dies wurde jedoch im Urteil vom 21. Dezember 2015 bereits antizipiert und trotzdem wurde ein Irrtum verneint. Nachdem dies soweit ersichtlich im bundesgerichtlichen Verfahren nicht gerügt worden ist (act. 41 E. B.b), ist auch von dieser Würdigung nicht abzuweichen. 4.1.3.6. Absichtliche Täuschung Neben dem Irrtum macht die Klägerin auch geltend, durch den Beklagten über die Wirtschaftlichkeit und den Wert der Garage sowie die Weiterführung der Verträge getäuscht worden (act. 1 Ziff. II.2.1; act. 22 Ziff. II.4). Der Beklagte be- streitet, dass er die Klägerin beim Verkauf der Garage getäuscht haben soll (act. 26 Ziff. 4.24 ff.). Da die Wesentlichkeit des geltend gemachten Irrtums bei einer absichtlichen Täuschung nicht vorausgesetzt wird, ist eine solche auch dann möglich, wenn kein Irrtum besteht, welcher die Anfechtung des Vertrages erlauben würde. Das Vorliegen der Täuschung ist dabei durch die Klägerin zu beweisen (vgl. vorne E. 4.1.2.2).

a. In Bezug auf den Wert der Garage gilt auch bei der Täuschung, dass es grundsätzlich der Käuferin obliegt, den Preis zu prüfen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Nennung des Unternehmenswerts um eine An- preisung handeln kann. Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, er hätte mit dem Wert von CHF 571'300.–, der im Angebot der I._____ AG gestanden habe, eine weit über dem tatsächlichen Wert liegende Angabe gemacht, welche in die Beur- teilung durch die Klägerin eingeflossen sei (act. 1 Ziff. II.2.1).

- 52 - Entscheidend ist vorliegend, dass der Beklagte nicht nur den Wert der Un- ternehmung sondern auch die Berechnungsgrundlagen genannt hat (act. 3/3 S. 16 ff.). Es war der Klägerin bzw. ihrem Berater gestützt darauf möglich, sich ein eigenes Bild des Unternehmenswerts zu machen. Eine solche Berechnung hat G._____ denn auch erstellt (act. 3/4 Ziff. 4). Die Täuschungsabsicht des Beklag- ten leitet die Klägerin daraus ab, dass der Beklagten nach ihrem Dafürhalten hätte erkennen müssen, dass der berechnete Unternehmenswert weit über dem tat- sächlichen Wert liege (act. 22 Ziff. II.4.2) und dass ihm eine realistischere interne Schätzung vorgelegen haben soll (act. 1 Ziff. II.2.1.2). Darin ist jedoch kein sub- stantiierter Beweis zu sehen. Vielmehr ist hier davon auszugehen, dass der Klä- gerin aufgrund der Offerte von G._____ und den darin enthaltenen unterschiedli- chen Bewertungen, bewusst sein musste, dass es sich beim Unternehmenswert nicht um einen absolut richtigen Wert handeln kann. Entsprechend konnte sie darüber nicht getäuscht werden. Auch konnte die Preisvorstellung durch die Of- fenlegung der Berechnungsgrundlage überprüft werden, sodass selbst eine inter- ne Berechnung nichts an der fehlenden Täuschungsabsicht ändern könnte. Die beantragte Edition ist folglich nicht erforderlich. Insgesamt ist aufgrund der verschiedenen Wertberechnungen und der Of- fenlegung der Grundlagen durch den Beklagten die absichtliche Täuschung zu verneinen.

b. Auch über die weiterzuführenden Verträge mit der Vermieterin und der M._____/L._____ wurde die Klägerin im vorliegenden Fall nicht getäuscht. Wie ausgeführt, war es der Klägerin bewusst, dass Unsicherheiten in Bezug auf die Übertragung der Verträge bestehen. Entsprechend hat sie sich durch die Rück- trittsklausel abgesichert (vgl. vorne E. 4.1.3.3.a.dd). Inwiefern der Beklagte die Klägerin mit der Aussage eine Fortführung der Verträge sei möglich, getäuscht haben soll, ist daher nicht ersichtlich.

c. Schliesslich bringt die Klägerin vor, getäuscht worden zu sein, indem der Beklagte die Übertragung von Kunden versprochen habe, welche jedoch Kunden der M._____ seien (act. 1 Ziff. II.2.1.4). Hierzu gilt zu sagen, dass Kunden nicht gezwungen werden können, eine bestimmte Garage aufzusuchen, was als allge-

- 53 - mein bekannt anzusehen ist. Die Übertragung von Kunden kann daher einzig die Bekanntgabe von Kundendaten beinhalten, wie dies im Firmenprofil ausdrücklich ausgeführt wird (act. 3/3 S. 7). Eine Täuschung über diesen Punkt ist daher nicht möglich.

e. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin bei Vertragsschluss durch den Beklagten nicht getäuscht worden ist. Auch dies stellt damit keinen Grund dar, welcher der Klägerin die Anfechtung des Kaufvertrages erlauben wür- de. 4.1.3.7. Zusammenfassung Aus dem Gesagten erhellt sich, dass die Klägerin sich bezüglich des Kauf- vertrages vom 7. Dezember 2012 nicht auf einen Irrtum berufen kann. Es gelingt der Klägerin nicht zu beweisen, dass es sich bei der übernommenen Garage um einen zu liquidierenden Betrieb gehandelt haben soll. Auch vermag sie mit dem Gutachten nicht zu belegen, dass ihre Wertvorstellungen wesentlichen vom tat- sächlichen Wert abgewichen hätten. Weiter ist aufgrund der vertraglichen Regelung davon auszugehen, dass sich beide Parteien über die Unsicherheiten bezüglich der Übertragung der Ver- träge bewusst waren. Die Klägerin hat sich dabei mit einer Rücktrittsklausel abge- sichert. Nachdem sie von ihrem Recht keinen Gebrauch gemacht hat, kann sie sich nicht nachträglich auf einen Irrtum berufen. Schliesslich ist das Vorliegen eines Gestaltungsplanes und der damit ver- bundene allfällige Umzug einige Jahre später nicht als wesentliche Grundlage des Vertrages anzusehen. Die Klägerin kann sich daher auch nicht darauf berufen. Eine Täuschung durch den Beklagten kann die Klägerin ebenso nicht be- weisen. 4.2. Willensmängel beim Abschluss der Zusatzvereinbarung Die Klägerin macht auch im Zusammenhang mit dem Abschluss der Zusatz- vereinbarung vom 8. Februar 2013 das Vorliegen von Willensmängeln geltend.

- 54 - Dabei gehen beide Parteien davon aus, dass der Zusatzvereinbarung neben dem Kaufvertrag keine selbständige Bedeutung zukommt. Diese regelt einzig die Modalitäten der Abwicklung des Kaufvertrages. Und die Übergangsphase bis zur Übertragung des Eigentums. Selbst wenn von einem Irrtum der Klägerin auszu- gehen wäre, würde dies aber nichts an der Gültigkeit des Kaufvertrages ändern. Soweit dieser Vertrag gültig ist, kann die von der Klägerin angestrebte Rückab- wicklung nicht erfolgen. Entsprechend ist die Klage ohnehin abzuweisen, so dass offen gelassen werden kann, ob die Klägerin beim Abschluss der Zusatzvereinba- rung einem Irrtum erlegen ist. Immerhin ist zu bemerken, dass der Klägerin die Unsicherheiten bei der Übertragung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt waren, zumal dies ge- rade der Grund für den Abschluss der Zusatzvereinbarung war (vorne E. 3.4.2). Ausserdem kannte sie nach eigenen Angaben den Gestaltungsplan bereits seit Januar 2013 und damit ebenfalls vor dem Abschluss der Zusatzvereinbarung (vorne E. 4.1.3.4). 4.3. Zusammenfassung Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Klägerin beim Abschluss des ursprünglichen Kaufvertrages und damit auch beim Abschluss der davon ab- hängigen Zusatzvereinbarung nicht in einem Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Ziff. 4 OR befunden hat. Da der Kaufvertrag weiterhin gültig ist, ist die von der Klägerin geleistete Zahlung auch nicht zurück zu erstatten. Entsprechend ist der Antrag der Klägerin in diesem Umfang abzuweisen. Die Klägerin hat dem Beklagten innert Jahresfrist mehrmals mitgeteilt, dass sie die beiden Verträge zufolge Willensmangel nicht einhalten will: z. B. mit den Schreiben vom 7. Oktober 2013 (act. 3/16), vom 1. November 2013 (act. 3/18), vom 19. November 2013 (act. 3/20). Die Irrtumsanfechtung ist somit rechtzeitig innert der Frist von Art. 31 OR erfolgt.

- 55 -

5. Rückzahlung des Darlehens Die Klägerin fordert sodann einen Betrag von CHF 92'356.15 zuzüglich Zins zu 5% seit 6. September 2013 zurück, den sie als Darlehen auf das auf den Be- klagten lautende Firmenkonto Nr. ... bei der Zürcher Kantonalbank überwiesen habe. (act. 22 Ziff. II.11.1; act. 26 Ziff. 4.54 S. 46). Der Beklagte bestreitet nicht, dass die Klägerin Geldbeträge auf dieses Firmenkonto überwiesen habe. Es habe sich dabei jedoch nicht um ein Darlehen gehandelt. 5.1. Qualifikation der Zahlung 5.1.1. Parteistandpunkte 5.1.1.1. Klägerin Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass es sich bei der Zahlung um ein Darlehen an den Beklagten gehandelt habe. Das Firmenkonto laute auf den Namen des Beklagten. Mit dem Darlehen hätte die für den Geschäftsbetrieb not- wendige Liquidität geschaffen werden sollen. Ein schriftlicher Vertrag habe nicht bestanden, dies sei aber auch nicht nötig. Aus Sicht der Klägerin sei klar gewe- sen, dass es sich um ein Darlehen handle. Sie habe die Zahlung auf dem Kun- denbeleg so bezeichnet und sie sei auch in der Buchhaltung des Beklagten so ge- führt worden. Für ein Darlehen spreche sodann die Tatsache, dass je nach finan- zieller Lage Rückzahlungen stattgefunden hätten (act. 1 Ziff. II.5; act. 22 Ziff. II.11.1). 5.1.1.2. Beklagter Der Beklagte bestreitet das Vorliegen eines Darlehens. Die Überweisung des Geldbetrages erfülle die Voraussetzungen eines Darlehens nicht, man hätte sich nie über die wesentlichen Punkte eines Darlehensvertrages geeinigt. Der Be- klagte habe nie Alleineigentum am Geld erlangt, zumal die Inhaber der Klägerin Zugriff auf das besagte Firmenkonto gehabt hätten. Mit der Überweisung sei Kapi- tal bereitgestellt worden, um damit arbeiten zu können. Die Inhaber der Klägerin hätten das Geld auch dafür benutzt, insbesondere hätten sie die Zahlungen an die Klägerin, gemeinsam mit den Sekretärinnen, ausgelöst. Die eingereichten Un-

- 56 - terlagen würden dies auch nicht zu beweisen vermögen. So könne der Zahlungs- beleg einzig die Einzahlung des Betrages nachweisen. Ausserdem sei, wie Frau U._____ bestätige, das Kontoblatt im Auftrag von E._____ eröffnet worden, dies deute ebenfalls nicht auf eine Vereinbarung hin (act. 26 Ziff. 4.54 ff.). 5.1.2. Rechtliches Ein Darlehensvertrag beinhaltet, dass der Darlehensgeber dem Darlehens- nehmer das Eigentum an Geld (oder einer anderen vertretbaren Sache) überträgt und letzterer sich zur Rückerstattung des Betrages verpflichtet (Art. 312 OR). Ein Darlehensvertrag kommt zustande, wenn sich die Parteien über die wesentlichen Punkte einig sind, die Übergabe des Darlehensbetrages ist hingegen keine Vo- raussetzung (ROLF H. WEBER, Berner Kommentar, Das Darlehen, Art. 312-318 OR, Bern 2013, N 19 ff. zu Art. 312 OR). Wesentliche Pflicht des Darleihers ist die Eigentumsverschaffung an der Darlehenssumme und die Verpflichtung, dem Ent- leiher das Eigentum während der Darlehensdauer zu erhalten (SCHÄRER/MAUREN- BRECHER, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND, BSK OR I, a.a.O., N 6 zu Art. 312 OR). Demgegenüber trifft den Borger die Rückerstattungspflicht, sowie die Zinspflicht, wenn dies verabredet oder üblich ist (Art. 313 OR; WEBER, a.a.O., N 62 zu Art. 312 OR; SCHÄRER/MAURENBRECHER, a.a.O., N 11 zu Art. 312 OR und N 1 ff. zu Art. 313 OR). Eine Formvorschrift für den Abschluss eines Darlehens sieht das Gesetz nicht vor. Demzufolge kommt ein Vertrag gestützt auf Art. 16 OR formfrei zustande, insbesondere ist ein mündlicher oder konkludenter Vertragsschluss möglich (INGEBORG SCHWENZER, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND, BSK OR I, a.a.O., N 5 zu Art. 16 OR; WEBER, a.a.O., N 22 zu Art. 312 OR). Den Beweis für das Vorliegen eines Darlehens hat der Darlehensgeber zu erbringen. Er hat sowohl die Auszahlung der Darlehensvaluta als auch das Be- stehen einer Rückzahlungsverpflichtung zu beweisen. Alleine der Beweis der Auszahlung genügt hingegen nicht. Unter Umständen kann aber auch dies bereits ein genügendes Indiz für den Abschluss eines Darlehensvertrages darstellen (WEBER, a.a.O., N 90 zu Art. 312 OR). Dies insbesondere dann, wenn es sich um die einzige vernünftige Erklärung für die Auszahlung des Geldes handelt (BGE 83 II 209 = Pra. 47 (1958) Nr. 81, E. 2).

- 57 - 5.1.3. Würdigung Klar ist vorliegend einzig, dass die Klägerin am 8. März 2013 den Betrag von CHF 120'000.– auf das Geschäftskonto bezahlt hat, welches auf den Beklagten lautet (act. 23/11). Über dieses Konto ist sodann der Geschäftsbetrieb ab dem

1. März 2013 abgewickelt worden (act. 22 Ziff. II.11.3; act. 26 Ziff. 4.61). Hingegen ist zu klären, ob sich die Parteien in irgendeiner Form über den Rechtsgrund der Zahlung und eine allfällige Rückzahlung geeinigt haben. Eine schriftliche Vereinbarung wird nicht behauptet und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist in der am 8. Februar 2013 - also einen Monat vor der Zahlung - abgeschlossenen Zusatzvereinbarung keine entsprechende Vereinba- rung enthalten. Darin ist aber auch kein anderer Zahlungsgrund enthalten, zumal sich die Parteien einig sind, dass es sich nicht um eine Kaufpreiszahlung gehan- delt hat (act. 3/7). Diese sind jeweils auf ein anderes Konto des Beklagten geflos- sen (act. 27/65). Eine mündliche Vereinbarung über die Gewährung eines Darle- hens wird von der Klägerin zwar geltend gemacht, aber nicht weiter begründet (act. 22 Ziff. II.11.1 S. 23). Entsprechend stellt sich einzig die Frage, ob ein Darlehensvertrag durch konkludentes Verhalten zu Stande gekommen ist, oder ob allenfalls ein anderer Rechtsgrund für die Zahlung bestand. Von einer grundlosen Zahlung kann auf- grund des Betrages nicht ausgegangen werden. In der Klagebegründung führt die Klägerin einzig aus, dass sie das Darlehen gewährt habe (act. 1 Ziff. II.5). Auch in der Replik nennt sie zum Beweis lediglich die Dokumente, welche den Geldfluss belegen sollen (act. 22 Ziff. II.11.1). Für die Darstellung der Klägerin spricht der Kundenbeleg der ZKB vom 8. März 2013 (act. 23/11 untere Hälfte). Darin wird die Zahlung ausdrücklich als "kurzfristiges Darlehen" bezeichnet. Bei der Bezeich- nung auf der Quittung handelt es sich allerdings um den, von der Klägerin ge- wählten, Zahlungsgrund. Dieser stellt einzig eine interne Bezeichnung für den Kontoinhaber dar. Wie auf dem Auszug betreffend der Einzahlung auf das Konto des Beklagten bzw. der Garage ersichtlich ist, erscheint diese Bezeichnung dort nicht (act. 23/11 obere Hälfte). Alleine die klägerische Bezeichnung führt folglich nicht zu einer rechtsverbindlichen Vereinbarung. Immerhin zeigt sie, dass die Klä-

- 58 - gerin bereits bei der Zahlung der CHF 120'000.– von einem Darlehen ausgegan- gen ist. Daneben stützt sich die Klägerin auf ein Kontoblatt aus der Buchhaltung des Beklagten, welches als Konto Nr. 1, "Darlehen A._____", bezeichnet ist (act. 3/14). Der Beklagte bestreitet die Echtheit dieses Kontoblattes. Dieses habe E._____ durch die Sekretärin, U._____, erstellen lassen. Ihm sei es nicht bekannt gewesen und er habe es abändern lassen, nachdem er am 6. Januar 2014 davon Kenntnis erlangt habe (act. 10 Ziff. 13 S. 15). Das Kontoblatt ist ebenfalls ein In- diz, das für die Darstellung der Klägerin spricht. Dies vor allem, da es zur Buch- haltung des Beklagten zählt, welche durch den Inhaber der Einzelunternehmung zu führen ist (Art. 957 Abs. 1 Ziff. 1 OR). Vorliegend erscheint zumindest erstaun- lich, dass der Beklagte erst im Januar 2014, also rund zehn Monate nach Eingang der Zahlung, vom Kontoblatt erfahren haben will. Immerhin ist davon auszugehen, dass die Buchhaltung mehr oder weniger aktuell gehalten wird, da ansonsten be- reits das Tagesgeschäft massiv erschwert wird. Hinzu kommt, dass der Beklagte - obwohl dies von der Klägerin bemängelt wurde (act. 22 Ziff. II.11.1 S. 24) - keine Erklärung vorbringt, unter welchem Titel der Betrag seines Erachtens zu verbu- chen gewesen wäre. Der Beklagte führt zur korrekten Verbuchung einzig aus, diese ergebe sich aus dem Jahresabschluss (act. 26 Ziff. 4.56 S. 50). Aus der Bi- lanz für das Jahr 2013 ist aber nicht ersichtlich, worunter die Zahlungen verbucht worden sind (act. 27/53 S. 7). Auch äussert er sich nicht dazu, worunter die Bu- chung vor der Erstellung des Kontoblattes "Darlehen A._____" aufgeführt war, zumal die Zahlung der Klägerin Mitte März 2013 erfasst werden musste. Die Sek- retärin U._____, die das Kontoblatt angeblich erstellt haben soll, arbeitete jedoch erst ab Mitte April 2013 für den Garagenbetrieb des Beklagten (act. 27/68). Wie die Bezeichnung auf dem Zahlungsbeleg der Klägerin, kann aber auch die interne Bezeichnung durch den Beklagten kein Beweis für die Rechtsnatur der Zahlung darstellen. Entsprechend erscheint auch nicht relevant, wer ein allfälliges Konto "Darlehen A._____" eröffnet bzw. den Auftrag dazu erteilt hat und welcher Beweiswert der Bestätigung der Sekretärin U._____ zukommt. Folglich kann auf die angebotene Befragung der beiden Sekretärinnen, U._____ und V._____, ver-

- 59 - zichtet werden, zumal diese einzig als Zeugen für diese Frage angeboten wurden (act. 26 Ziff. 4.58) und keine Aussage zu einer allfälligen Einigung zwischen den Parteien machen könnten. Weiter spricht für die klägerische Darstellung, dass ein solcher Betrag nicht ohne Weiteres an einen Dritten bezahlt wird. Vielmehr wird im Geschäftsverkehr in aller Regel von einer Rückzahlung ausgegangen, solange der Beitrag nicht ausdrücklich ohne diese Erwartung überwiesen wird. Das musste auch dem Be- klagten bewusst sein, sodass dieser die Zahlung zumindest nicht als Schenkung ansehen durfte. Sodann musste ihm der Eingang auf dem Firmenkonto aufgefal- len sein, immerhin wies das Konto am 15. März 2013 einen Saldo von CHF 36'130.65 auf (act. 27/67 S. 1), womit ohne die Einzahlung der Klägerin ein negativer Saldo bestanden hätte. Auch ist auf die späteren Rückzahlungen zu verweisen, welche nach dem Dafürhalten der Klägerin ebenfalls für das Vorliegen eines Darlehens sprechen (act. 22 Ziff. II.11.1 S. 24). Selbst wenn diese Zahlun- gen durch die Inhaber der Klägerin ausgelöst wurden (so der Beklagte, act. 26 Ziff. 4.55 S. 48), so hat der Beklagte sich diese anzurechnen. Die Inhaber der Klägerin haben den Zugriff auf das entsprechende Konto als Mitarbeiter des Be- klagten erhalten, nicht als Inhaber der Klägerin. Entsprechend hat sich der Be- klagte ausgeführte Zahlungen entgegen zu halten. Ohnehin musste dem Beklag- ten bekannt sein, dass zwischen seinem Geschäftskonto und dem Konto der Klä- gerin verschiedene Geldbeträge hin- und hergeschoben worden sind. Selbst wenn er die ursprüngliche Zahlung als Betriebsbeitrag angesehen haben will, so hätte er spätestens nach der ersten Rückzahlung vom 19. März 2013 (CHF 50'000.–, act. 27/67 S. 1) die Sachlage klären müssen, zumal die Klägerin nach seinem Dafürhalten keinen Rückzahlungsanspruch gehabt hätte. Seine Un- tätigkeit kann daher als Einverständnis gedeutet werden. Der Beklagte bringt vor, dass ein Darlehen von vornherein wegfalle, da die- ses die Eigentumsverschaffung am geliehenen Betrag beinhalte. Im vorliegenden Fall hätten die Inhaber der Klägerin ebenfalls Zugriff auf das Konto gehabt, wes- halb er nie Alleineigentümer des Geldes geworden sei (act. 26 Ziff. 4.54). Zutref- fend ist, dass die Eigentumsverschaffung als wesentlicher Punkt eines Darlehens

- 60 - anzusehen ist (WEBER, a.a.O., N 26 zu Art. 312 OR). Entgegen der Meinung des Beklagten, hat er aber das Alleineigentum an den überwiesenen Beträgen erlangt. Das in Frage stehende Konto lautete alleine auf den Beklagten. Zwar ist aus der Unterschriftenregelung ersichtlich, dass auch E._____ und D._____ mit Kollek- tivunterschrift über das Konto verfügen konnten (act. 27/76.1). Dieser mögliche Zugriff ändert jedoch nichts an den Eigentumsverhältnissen. Die Parteien haben vereinbart, dass der Beklagte die Garage weiterhin als Einzelunternehmung be- treibt, und das Eigentum erst am 1. März 2015 übergeht (vgl. vorne E. 3.3.3.2.). Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Beklagte als Eigentümer der Gelder auf dem Ge- schäftskonto anzusehen (dazu auch MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, a.a.O., § 15 N 48). Die Inhaber der Klägerin wurden durch den Beklagten angestellt. In dieser Rolle wurde ihnen der Zugriff auf das Konto gewährt. Eine solche Vollmacht ist auch bei einer Einzelunternehmung ohne weiteres möglich (MEIER- HAYOZ/FORSTMOSER, a.a.O., § 26 N 15) und vermag an den Eigentumsverhältnis- sen nichts zu verändern. Dasselbe gilt auch für eine Zweckbindung des Darle- hens (act. 26 Ziff. 4.56 S. 49), welche ebenso zulässig ist. Auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht kann von einem Darlehen ausge- gangen werden. Die Einzahlung von CHF 120'000.– wird auf der Aktivseite der Bi- lanz der Einzelfirma als Liquidität verbucht worden sein. Auf der Passivseite der Bilanz muss zwingend eine Gegenbuchung stattgefunden haben. Es wurde von keiner Partei behauptet, dass das Eigenkapital durch diese Zahlung erhöht wor- den sei. Dies ist aus den eingereichten Unterlagen auch nicht ersichtlich. Von da- her muss auf der Passivseite der Bilanz von einer Erhöhung des Fremdkapitals ausgegangen werden, was klar für die Gewährung eines Darlehens spricht, un- abhängig davon, für welche Zwecke der Einschuss von liquiden Mitteln erfolgt ist. Bei der Beurteilung der Zahlung der Klägerin ist schliesslich die Zusatzver- einbarung vom 8. Februar 2013 und die darin vereinbarte stille Gesellschaft mit einzubeziehen (vgl. vorne E. 3.3.3.2.). Die Zahlung könnte gestützt auf das Ge- sellschaftsrecht als Beitrag der Klägerin zum gemeinsamen Betrieb des Gewer- bes angesehen werden. Dabei ist massgebend, wer während der Geltungsdauer der Zusatzvereinbarung als Betreiber der Garage gilt und entsprechend die Kos-

- 61 - ten zu tragen hat. Die Entscheidungsbefugnis wurde durch die Vereinbarung praktisch auf die Klägerin übertragen, indem den beiden Inhabern sowie dem Be- klagten je eine Stimme zukommen soll. Allerdings entspricht die Organisation wei- terhin einer Einzelunternehmung. Insbesondere arbeiteten die Inhaber der Kläge- rin als Angestellte für den Beklagten, wobei der Beklagte betont, dass dies keine pro forma-Anstellungen waren (act. 10 Ziff. 13 S. 13). Auch sind sämtliche Verträ- ge, Konten etc. weiterhin auf seinen Namen gelaufen. Schliesslich kommt hinzu, dass vereinbart worden ist, dass die Klägerin Nutzen und Gefahr der Garage zu tragen hat. Allerdings sollten diese ausdrücklich erst nach der Bezahlung des vol- len Kaufpreises rückwirkend übergehen (act. 3/7 Ziff. 1 c). Dies bedeutet aber auch, dass der Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt die Kosten der Garage selber zu tragen hat, was er auch bestätigt (act. 10 Ziff. 13 S. 14). Entsprechend hat die Klägerin zuvor keine Pflicht, Gelder in die Garage einzuschiessen, weshalb dies nicht der Grund für die Zahlung sein kann. Die bezüglich des Vorliegens eines Darlehens offerierte Befragung des Be- klagten (act. 26 Ziff. 4.56), erscheint nicht zielführend. Die Parteibefragung richtet sich nach Art. 191 ff. ZPO. Dabei unterliegen die Aussagen der freien Beweiswür- digung durch das Gericht (vgl. HEINRICH ANDREAS MÜLLER in: BRUN- NER/GASSER/SCHWANDER, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zü- rich 2011, N 31 zu Art. 191 ZPO). Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei einer Parteiaussage der Beweiswert meist gering ist und mit weiteren Beweismitteln zu unterlegen wäre (MÜLLER, a.a.O., N 33 zu Art. 191 ZPO). Da nicht davon ausge- gangen werden kann, dass der Beklagte im Rahmen der Parteieinvernahme von seiner Darstellung in der Rechtsschriften abweichen wird, er aber auch keine wei- teren Beweismittel nennt, kann in antizipierter Vorwegnahme des Beweisresultats davon ausgegangen werden, dass dem Beklagten der Beweis eines anderen Zahlungszwecks nicht gelingen kann. Entsprechend ist auf die Einvernahme zu verzichten. Aus dem Gesagten erhellt, dass für die Zahlung der Klägerin kein anderer Rechtsgrund als ein Darlehensverhältnis in Frage kommt, zumal aufgrund der rein geschäftlichen Beziehung nicht von einer Schenkung ausgegangen werden darf.

- 62 - Da die Klägerin die Bezahlung des Darlehensbetrages sowie einzelne Rückzah- lungen bewiesen hat, ist gestützt auf die gesamten Umstände von einem Darle- hen der Klägerin an den Beklagten auszugehen. Entsprechend trifft den Beklag- ten im Sinne von Art. 312 OR die Pflicht, den erhaltenen Betrag zurück zu erstat- ten. 5.2. Höhe der Darlehensschuld 5.2.1. Grundlegender Sachverhalt Unbestritten ist, dass die Klägerin am 8. März 2013 CHF 120'000.– auf das Konto des Beklagten einbezahlt hat. Über die weitere Entwicklung der Darlehens- summe, sowie den gegenwärtig geschuldeten Betrag, sind sich die Parteien dem- gegenüber nicht einig. 5.2.2. Parteistandpunkte 5.2.2.1. Klägerin Die Klägerin führt aus, dass sich die Höhe der offenen Darlehensschuld auf CHF 90'000.– sowie CHF 2'356.15 aufgelaufenen Zins bis 6. September 2013 zu- züglich Zins zu 5% seit 6. September 2013 beläuft. Nach der ursprünglichen Dar- lehenszahlung seien weitere Zahlungen im Umfang von CHF 61'500.– und Rück- zahlungen im Umfang von CHF 91'500.– erfolgt. Dies ergebe einen Restbetrag von CHF 90'000.–. Sie verweist dazu auf das Kontoblatt aus der Buchhaltung der Beklagten (act. 3/14) und den Kontoauszug ihres Firmenkontos (act. 3/26; act. 1 Ziff. II.5, act. 22 Ziff. II.11.4). Weiter bringt sie vor, dass es sich bei verschiedenen Zahlungen vom beklagtischen auf das klägerische Konto nicht um Darlehensrück- zahlungen, sondern um Kaufpreiszahlungen für verschiedene Occasionsfahrzeu- ge gehandelt habe (act. 22 Ziff. II.11.4). 5.2.2.2. Beklagter Der Beklagte hält in der Klageantwort einzig fest, dass er von allfällig einge- schossenem Geld nicht bereichert sei. Dieses sei für den Geschäftsbetrieb ver- wendet worden, und die Inhaber der Klägerin hätten sich daran gütlich getan

- 63 - (act. 10 Ziff. 43). Replikando bestreitet er die weiteren Zahlungen (act. 26 Ziff. 4.55 S. 48). Die Klägerin würde sich in ihrer Argumentation widersprechen, zumal sie ursprünglich von einem Darlehen von CHF 120'000.– ausgehe, letztlich aber einen Betrag von CHF 90'000.– nenne. Ausserdem hätten die Inhaber der Klägerin verschiedene private Bezüge getätigt (act. 26 Ziff. 4.61 S. 54 f.). Der Restbetrag auf dem Konto, der aus der gemeinsamen Tätigkeit stammt, belaufe sich auf CHF 113.38, woraus sich ergebe, dass der Beklagte heute nicht berei- chert sei (act. 26 Ziff. 4.62). Schliesslich bestreitet der Beklagte die von der Kläge- rin vorgebrachten Kaufpreiszahlungen für Fahrzeuge. Er habe diese Fahrzeuge nie gekauft (act. 26 Ziff. 4.62.1 ff.). 5.2.3. Rechtliches Die Hauptpflicht des Borgers besteht in der Rückerstattung der Darlehens- valuta (WEBER, a.a.O., N 62 zu Art. 312 OR). Der rückzahlungspflichtige Betrag bei einem Darlehen ergibt sich aus dem Saldo der gewährten Darlehensbeträge und den getätigten Rückzahlungen. Die Beweislast für die Höhe der Rückzah- lungsverpflichtung obliegt dem Darleiher (SCHÄRER/MAURENBRECHER, a.a.O., N 34 zu Art. 318 OR). Demgegenüber sind die erfolgten Rückzahlungen gestützt auf Art. 8 ZGB durch den Darlehensnehmer zu beweisen. 5.2.4. Würdigung

a. Wie zuvor ausgeführt (vorne E. 4.2.3.), ist die Zahlung der Klägerin vom

8. März 2013 als Darlehen anzusehen. Entsprechend schuldet der Beklagte die Rückzahlung des Restbetrages. Das Vorbringen des Beklagten, er sei von dieser Zahlung nicht mehr bereichert, ist nicht zu hören. Dies ist bei der Gewährung ei- nes Darlehens irrelevant, da die Rückerstattungspflicht unabhängig von einer Be- reicherung besteht. Auch ist entgegen den Ausführungen des Beklagten in der klägerischen Darstellung kein Widerspruch zu sehen, zumal sie ein ursprüngli- ches Darlehen von CHF 120'000.– und einen zur Rückzahlung offenen Restbe- trag von CHF 90'000.– geltend macht. Dass diese Beträge nicht übereinstimmen müssen, ist aufgrund der Möglichkeit von Teilzahlungen evident.

- 64 -

b. Die von der Klägerin vorgebrachten Zahlungen ergeben sich sowohl aus dem Kontoblatt aus der Buchhaltung des Beklagten (act. 3/14), als auch aus dem Kontoauszug des Firmenkontos der Klägerin (act. 3/26), wobei bezüglich der Dar- lehenseigenschaft von weiteren Zahlungen an den Beklagten, auf das zuvor Ge- sagte verwiesen werden kann (vorne E. 4.2.3.). Diese Zahlungen werden vom Beklagten nicht substantiiert bestritten (act. 26 Ziff. 5 S. 59). Er beschränkt sich darauf, zu wiederholen, dass das Kontoblatt nicht massgebend sei (act. 26 Ziff. 4.62 S. 55). Nachdem es sich um ein Darlehen handelt, erscheint das Kon- toblatt ohne Weiteres als mögliches Beweismittel um die Höhe der Forderung zu belegen. Immerhin bringt der Beklagte auch bezüglich der weiteren Einzahlungen nicht vor, worunter diese "richtigerweise" zu verbuchen gewesen wären. Aus dem Kontoblatt (act. 3/14) ergeben sich folgende Zahlungen der Klägerin, wobei aus dem Kontoauszug der Klägerin (act. 3/26) und teilweise aus demjenigen des Be- klagten (act. 27/67) ersichtlich ist, dass diese Zahlungen tatsächlich geflossen sind:

8. März 2013 CHF 120'000.– (act. 3/26 S. 3; act. 3/27; act. 3/14)

29. April 2013 CHF 30'000.– (act. 3/26 S. 2; act. 3/14)

3. Mai 2013 CHF 11'500.– (act. 3/26 S. 2; act. 3/14)

6. September 2013 CHF 20'000.– (act. 3/26 S. 1; act. 3/14) Total: CHF 181'500.– (act. 3/14)

c. Die Klägerin anerkennt, dass der Beklagte teilweise Rückzahlungen geleis- tet hat. Diese ergeben sich ebenfalls aus den vorgenannten Dokumenten:

19. März 2013 CHF 50'000.– (act. 3/26 S. 2; act. 3/14; act. 27/67 S. 1)

4. Juni 2013 CHF 5'000.– (act. 3/26 S. 2; act. 3/14; act. 27/67 S. 3)

26. August 2013 CHF 26'500.– (act. 3/26 S. 1; act. 3/14; act. 27/67 S. 6)

27. August 2013 CHF 10'000.– (act. 3/26 S. 1; act. 3/14; act. 27/67 S. 6) Total: CHF 91'500.– (act. 3/14) Daraus, dass nicht alle Transaktionen - insbesondere fehlen die Zahlungen der Klägerin - auf dem Kontoauszug des Beklagten verzeichnet sind, lässt sich nichts herleiten. Es ist offensichtlich, dass dieser den Kontoauszug nur auszugsweise eingereicht hat. So sind darin zum Beispiel zwischen dem 25. März 2013 und dem

24. Mai 2013 keinerlei Zahlungen enthalten, wobei der Saldo sich verändert hat. Daraus wird ersichtlich, dass verschiedene Seiten fehlen und der Beklagte nur ei- nen Teil eingereicht hat (act. 27/67 S. 1 f.).

- 65 - Soweit der Beklagte mit seinen Ausführungen geltend machen will, die priva- ten Bezüge der Inhaber der Klägerin seien auf die Darlehensvaluta anzurechnen (act. 26 Ziff. 4.61), so ist er damit nicht zu hören. Allfällige private Bezüge betref- fen das Verhältnis zwischen dem Beklagten und den Gebrüdern D._____E._____. Gegenüber der Klägerin kann er diese Beträge nicht anrechnen lassen, da es an der Identität der Parteien fehlt. Darüber hinaus macht der Beklagte Rückzahlungen im Umfang von CHF 34'900.– geltend (act. 26 Ziff. 4.55 S. 48 und 4.62 ff.). Dabei handelt es sich um drei Zahlungen, die nachgewiesenermassen vom Beklagten an die Klägerin bezahlt worden sind (act. 3/26 S. 2). Am 27. Mai 2013 erfolgte eine Zahlung von CHF 2'800.–, am 1. Juli 2013 eine solche von CHF 24'100.– und am 13. August 2013 wurden CHF 8'000.– vom Konto des Beklagten auf dasjenige der Klägerin überwiesen. Dies ergibt sich aus dem Kontoauszug der Klägerin, sowie aus dem- jenigen des Beklagten (act. 3/26 S. 2; act. 27/67 S. 2, 4 und 5). Nach dem Dafür- halten der Klägerin handelt es sich dabei um Zahlungen für verschiedene Occasi- onsfahrzeuge. Als Beweismittel nennt die Klägerin eine Occasionswagenliste so- wie verschiedene Kaufverträge. Die Occasionswagenliste ist undatiert und enthält sämtliche in Frage stehenden Fahrzeuge mit den entsprechenden Einkaufsprei- sen (act. 23/13). Ausserdem geht daraus hervor, dass der Fiat Punto 1.2 schwarz zum Preis von CHF 4'500.- verkauft worden ist, allerdings weder an wen noch durch wen. Daraus lässt sich jedoch nichts für das Verhältnis zwischen den Par- teien herleiten. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass das Fahrzeug zum Einkaufspreis an den Beklagten verkauft worden sein soll. Aus dem Kaufvertrag vom 18. Februar 2013 ergibt sich, dass G._____ einen BMW 330i für CHF 10'600.– im Namen der Klägerin gekauft hat (act. 23/14). Auch für dieses Fahrzeug lässt sich daraus jedoch kein Weiterverkauf an den Beklagten herleiten. Dasselbe gilt für die Rechnung der W._____ GmbH (act. 23/15) und die Quittung von BA._____ Automobile (act. 23/16). Beide Dokumente sind für die Klägerin ausgestellt worden. Zwar stimmen auch hier die Kaufpreise mit den von Seiten des Beklagten überwiesenen Geldbeträgen überein, allerdings ergibt sich aus den Dokumenten kein Zusammenhang zwischen dem Occasionskauf und dem Be- klagten. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die jeweiligen Käufe vor dem

- 66 - Abschluss der Zusatzvereinbarung datieren. Darin wird jedoch nichts über eine Übernahme von Occasionsfahrzeugen durch den Beklagten vorgesehen (act. 3/7). Die Zahlungen des Beklagten wurden hingegen später getätigt. Ent- sprechend gelingt es der Klägerin nicht, darzulegen, dass diese Zahlungen einen anderen Zweck als die Rückzahlung des Darlehens hatten. Da sie unbestritte- nermassen erfolgt sind, sind sie auf den Restbetrag anzurechnen. Demzufolge sind derzeit CHF 55'100.– vom ursprünglichen Darlehensbetrag offen.

d. Dass auf ein allfälliges Darlehen Zins geschuldet ist, wird vom Beklagten nicht bestritten. Ohnehin ist gestützt auf Art. 313 Abs. 2 OR im kaufmännischen Verkehr auch ohne eine entsprechende Vereinbarung Zins geschuldet. Das Ver- hältnis fällt bereits dann unter den kaufmännischen Verkehr, wenn der Borger das Darlehen für sein Geschäft verwendet (WEBER, a.a.O., N 45 zu Art. 313 OR; SCHÄRER/MAURENBRECHER, a.a.O., N 3 zu Art. 313 OR), was vorliegend der Fall ist. Fehlt es an einer Vereinbarung über die Höhe des Zinses, so gilt der übliche Zinssatz am Ort des Darlehensempfangs. Fehlt es an der Üblichkeit kommt sub- sidiär Art. 73 Abs. 1 OR zur Anwendung, wonach der Zins 5% beträgt (SCHÄ- RER/MAURENBRECHER, a.a.O., N 3 zu Art. 314 OR; WEBER, a.a.O., N 48 f. zu Art. 313 OR). Ein üblicher Zinssatz wird von den Parteien weder behauptet noch belegt, sodass ohne Weiteres vom von klägerischer Seite angewendeten Zinssatz von 5% auszugehen ist, zumal der Beklagte diesen nicht bemängelt. Entsprechend ergibt sich bis zum 6. September 2013, dem Datum der letz- ten Transaktion, folgender Zins: Zeitraum Betrag Dauer Zins 08.03.2013-18.03.2013 CHF 120'000.– 10 Tage CHF 164.40 19.03.2013-28.04.2013 CHF 70'000.– 40 Tage CHF 383.55 29.04.2013-02.05.2013 CHF 100'000.– 3 Tage CHF 41.10 03.05.2013-26.05.2013 CHF 111'500.– 23 Tage CHF 351.30 27.05.2013-03.06.2013 CHF 108'700.– 7 Tage CHF 104.25 04.06.2013-30.06.2013 CHF 103'700.– 26 Tage CHF 369.35 01.07.2013-12.08.2013 CHF 79'600.– 42 Tage CHF 457.95 13.08.2013-25.08.2013 CHF 71'600.– 12 Tage CHF 117.70 26.08.2013 CHF 45'100.– 1 Tag CHF 6.20 27.08.2013-05.09.2013 CHF 25'100.– 9 Tage CHF 30.95 Kumulierter Zins bis 05.09.2013 CHF 2'026.75

- 67 - seit 06.09.2013 CHF 55'100.– Insgesamt schuldet der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum bis am

6. September 2013 CHF 2'026.75 Zins. Auf den Darlehenssaldo von CHF 55'100.– schuldet er ausserdem ab diesem Zeitpunkt einen Zins von 5%. Entgegen dem Antrag der Klägerin ist ihr auf den aufgelaufenen Zins kein Zins zuzusprechen. Art. 314 Abs. 3 OR statuiert ein Zinseszinsverbot, wobei vorlie- gend nicht von einer entgegenstehenden Vereinbarung ausgegangen werden kann (dazu WEBER, a.a.O., N 30 ff. zu Art. 314 OR). 5.3. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin dem Beklagten am

8. März 2013 ein Darlehen gewährt hat, wobei sie in der Folge weitere Darle- hensbeträge überwiesen hat und der Beklagte verschiedene Rückzahlungen ge- tätigt hat. Gestützt auf den Darlehensvertrag schuldet der Beklagte der Klägerin die Rückzahlung der offenen Darlehensvaluta. Aktuell beträgt der geschuldete Betrag CHF 55'100.– wobei dieser Betrag ab 6. September 2013 zu 5% zu ver- zinsen ist. Ausserdem sind bis zum 6. September 2013 CHF 2'026.75 Zins aufge- laufen. In diesem Umfang ist das von der Klägerin auf das Firmenkonto einbe- zahlte Darlehen zurückzuerstatten. Nachdem die beklagtische Rüge der Beweislastverteilung im bundesgericht- lichen Verfahren als unbegründet beurteilt worden ist (act. 41 E. 3.4), besteht kein Raum für eine vom Urteil vom 21. Dezember 2016 abweichende Beurteilung der Darlehensforderung.

6. Beseitigung Rechtsvorschlag 6.1. Antrag Die Klägerin beantragt, ohne weitere Begründung, die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes F._____ vom

11. Dezember 2013 (act. 1 S. 2; act. 3/25).

- 68 - 6.2. Rechtliches Die Beseitigung des Rechtsvorschlags in einer laufenden Betreibung kann nach Art. 79 ff. SchKG entweder im Rahmen eines (definitiven oder provisori- schen Rechtsöffnungsverfahrens (Art. 80 und 82 SchKG) oder im Zivilprozess (Art. 79 SchKG) erfolgen. Soll der Rechtsvorschlag auf dem Weg des Zivilprozes- ses beseitigt werden, so hat dies im Entscheid ausdrücklich zu erfolgen (DANIEL STAEHELIN in: STAEHELIN/BAUER/STAEHELIN, Basler Kommentar zum SchKG,

2. Aufl., Basel 2010, N 28 zu Art. 79 SchKG). In materieller Hinsicht ist zu verlangen dass die in Betreibung gesetzte For- derung besteht und im Zeitpunkt der Betreibung bereits fällig war (STAEHELIN, a.a.O., N 10 zu Art. 79 SchKG). Ausserdem muss die eingeklagte Forderung mit derjenigen die in Betreibung gesetzt worden ist identisch sein (STAEHELIN, a.a.O. N 10a zu Art. 79 SchKG). 6.3. Würdigung Die Klägerin obsiegt vorliegend mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises sowie (teilweise) auf Rückzahlung des Darlehens. Im Zahlungsbefehl vom 11. Dezember 2013 findet sich als Forderungsgrund die Angabe "Forderung aus Rückabwicklung Unternehmenskauf", wobei sich der Forderungsbetrag auf CHF 480'000.– beläuft (act. 3/25). Auch die Rückforderung des Darlehens hängt mit dem Dahinfallen der Verträge der Parteien und der Rückabwicklung des Un- ternehmenskaufs zusammen. Entsprechend ist die Identität der Forderung gege- ben und dem Begehren auf Beseitigung des Rechtsvorschlages im Umfang der Gutheissung Klage stattzugeben.

7. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen Die Parteien haben am 7. Dezember 2012 einen Kaufvertrag über gewisse Aktiven des Garagenbetriebs des Beklagten abgeschlossen. Gestützt auf den Vertrag, hat die Klägerin bereits einen Teil des Kaufpreises von CHF 280'000.– geleistet. Die Klägerin macht geltend, den Vertrag wegen Willensmängeln anzu- fechten. Allerdings gelingt es ihr nicht, zu beweisen, dass sie beim Abschluss des

- 69 - Kaufvertrages einem Irrtum unterlegen oder durch den Beklagten getäuscht wor- den wäre. Da der Kaufvertrag gültig abgeschlossen worden ist, kann die Klägerin den bezahlten Anteil am Kaufpreis von CHF 180'000.– nicht zurückfordern, wes- halb ihr Begehren in diesem Umfang abzuweisen ist. Nach Abschluss der Zusatzvereinbarung hat die Klägerin dem Beklagten ein Darlehen gewährt, welches dieser erst teilweise zurückerstattet hat. Nach ver- schiedenen Zahlungen beider Seiten, beträgt die Darlehensvaluta derzeit CHF 55'100.–, nebst aufgelaufenem Zins bis 6. September 2013 von CHF 2'026.75, welchen Betrag der Beklagte zurückzuerstatten hat. In diesem Umfang ist das klägerische Begehren gutzuheissen, wobei der laufende Zins ab

6. September 2013 lediglich auf dem Darlehensbetrag geschuldet ist. Weiter ist auf das Eventualbegehren der Klägerin aufgrund des unbezifferten Rechtsbegehrens nicht einzutreten. Ausserdem ist das Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlags mangels Identität der Forderung abzuweisen.

8. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gerichtsgebührenver- ordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 272'356.15 (act. 1 S. 2). Unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG und der Schwierigkeit des Falles, ist die Gerichtsgebühr auf rund vier Drittel der Grundgebühr festzusetzen und beträgt gerundet CHF 20'000.–. Zudem zählen die Kosten des Beweisverfahrens zu den Gerichts- kosten (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Kosten des Gutachtens betragen vorliegend CHF 21'184.45 (CHF 17'976.40 + CHF 3'208.05; act. 73). Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO ist die Gerichtsgebühr den Parteien nach Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen. Die Klägerin obsiegt zu rund einem Viertel. Entsprechend sind die Gerichtskosten zu 3/4 der Klägerin und zu 1/4 dem Beklagten aufzuerlegen. Die Kosten des Gutachtens sind der Klägerin aufzuerle-

- 70 - gen, zumal dieses lediglich die Irrtumsanfechtung des Kaufvertrages betroffen hat und die Klägerin in dieser Hinsicht vollumfänglich unterliegt. Ausserdem ist dem Beklagten entsprechend Obsiegen und Unterliegen im vorliegenden Verfahren in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie von § 11 der Anwaltsgebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 eine re- duzierte Parteientschädigung von CHF 13'000.– zuzüglich 8% MwSt. zuzuspre- chen. Das Handelsgericht erkennt:

1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 57'126.75 zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 55'100.– seit 6.09.2013 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.

2. In diesem Umfang wird in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes F._____ (Zahlungsbefehl vom 10. Dezember 2013) der Rechtsvorschlag be- seitigt.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 20'000.–. Die weiteren Kosten betragen: CHF 21'184.45 (Gutachten).

4. Die Gerichtsgebühr wird zu 3/4 der Klägerin und zu 1/4 dem Beklagten auf- erlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die dem Beklagten auferlegten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffs- recht auf den Beklagten eingeräumt. Die weiteren Kosten (Gutachten) werden der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr dafür geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

5. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 13'000.– zuzüglich 8% MwSt zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

- 71 -

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 272'356.15. Zürich, 3. Januar 2018 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Gerichtsschreiber: Dr. George Daetwyler Dr. Benjamin Büchler