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HG160109

URG

Zh Handelsgericht · 2016-11-18 · Deutsch ZH
Sachverhalt

a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist eine Genossenschaft mit Sitz in Zürich ZH. Sie bezweckt die Wahrung der Rechte an literarischen und dramatischen Werken sowie an Werken der bildenden Kunst und der Fotografie für Urheberinnen, Urheber, Verlage und andere Rechtsinhaberinnen oder -inhaber (act. 3/2). Die Klägerin verfügt über die Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) i.S.v. Art. 41 URG, die gesetzlichen Rechte und Vergütungsansprüche in Art. 13, 20, 22, 22a, 22b, 24c URG geltend zu machen (act. 1 Rz. 2; act. 3/2). Sie ist insbe- sondere befugt, den Vergütungsanspruch für das Vervielfältigen von Werken zum Eigengebrauch nach Art. 20 URG geltend zu machen. Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in … ZH. Sie bezweckt den Handel mit und Bau von Komponenten für Computer und Elektro- nik, Beratung im EDV-Bereich, Internet-Dienstleistungen, Kabel- und Funk- Anbindungen sowie Web-Design und Hosting (act. 3/3).

b. Prozessgegenstand Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin gegenüber der Beklagten Vergü- tungsansprüche i.S.v. Art. 20 Abs. 2 URG für die Jahre 2012, 2013 und 2014 ge- stützt auf Art. 20 Abs. 4, Art. 40 Abs. 1 lit. b, Art. 46 f. URG sowie die Gemeinsa- men Tarife 8/VI und 9/VI (im Folgenden: GT 8/VI und GT 9/VI) geltend.

- 3 - Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 30. Dezember 2008 auf, ihr zur Bestimmung des anwendbaren Pauschaltarifs bis 16. Januar 2009 die Anzahl der im Betrieb beschäftigten Mitarbeitenden und die Branchenzugehörigkeit an- zugeben; zudem solle sie Angaben zu Pressespiegeln und Schulungen machen, da diese im Pauschaltarif nicht berücksichtigt seien (act. 11 Rz. 10; act. 12/9). Mit Schreiben vom 11. November 2009 setzte sie der Beklagten eine neue Frist bis

30. November 2009 (act. 11 Rz. 10; act. 12/10; zum Datum s. act. 12/11). Mit ein- geschriebener Mahnung vom 11. Februar 2010 setzte sie der Beklagten eine letz- te Frist bis 28. Februar 2010 unter der Androhung, die für die Berechnung des Pauschaltarifs erforderlichen Angaben ansonsten gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Gebührentarifs zu schätzen (act. 11 Rz. 10; act. 12/11). Mit eingeschriebenem Schreiben vom 20. Oktober 2010 teilte die Klägerin der Be- klagten mit, sie habe diese in die Tarife GT 8/VI, Ziffer 6.3.26, und GT 9/VI, Zif- fer 6.3.25, in der Branche "übrige Dienstleistungsunternehmen" mit 10-19 Ange- stellten eingeschätzt (act. 11 Rz. 10; act. 12/12). Die Beklagte antwortete weder auf eines der Schreiben vom 30. Dezember 2008, 11. November 2009 und

11. Februar 2010 noch auf die Einschätzung vom 20. Oktober 2010 (act. 11 Rz. 10). Für die Vergütungen der Jahre 2012 bis 2014 stellte die Klägerin der Beklagten folgende Rechnungen und Mahnungen zu (act. 1 Rz. 8; act. 11 Rz. 11; Beträge jeweils inkl. MwSt. von 2,5 %): Vergütungen für das Jahr 2012 Rechnung Nr. … vom 11.04.2012 CHF 61.50 (act. 3/4 Blatt 5) Rechnung Nr. … vom 11.04.2012 CHF 27.70 (act. 3/4 Blatt 6) Mahnung vom 16.01.2013 CHF 89.20 (act. 12/13) Vergütungen für das Jahr 2013 Rechnung Nr. … vom 20.03.2013 CHF 61.50 (act. 3/4 Blatt 3) Rechnung Nr. … vom 20.03.2013 CHF 30.75 (act. 3/4 Blatt 4) Mahnung vom 10.06.2013 CHF 92.25 (act. 12/14) Vergütungen für das Jahr 2014 Rechnung Nr. … vom 13.03.2014 CHF 61.50 (act. 3/4 Blatt 1) Rechnung Nr. … vom 13.03.2014 CHF 30.75 (act. 3/4 Blatt 2) Mahnung vom 12.09.2014 CHF 92.25 (act. 12/15)

- 4 - Die Beklagte bezahlte die Rechnungen nicht und meldete sich auch nicht bei der Klägerin (act. 1 Rz. 9; act. 11 Rz. 11). Auf die eingeschrieben gesandten Mah- nungen reagierte sie nicht (act. 11 Rz. 11). Die Klägerin beauftragte daraufhin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ mit dem Inkasso (act. 1 Rz. 9; act. 11 Rz. 11). Diese forderte die Beklagte mit Schreiben vom 23. März 2015 nochmals auf, den ausstehenden Betrag zu bezahlen (act. 1 Rz. 9; act. 11 Rz. 11; act. 3/6). Am

13. August 2015 kontaktierte sie die Beklagte telefonisch, bei welcher Gelegen- heit die Beklagte sich ausdrücklich weigerte, die Ausstände zu begleichen (act. 1 Rz. 9; act. 11 Rz. 11, 15). Die Klägerin behauptet, sie habe keinen Zugriff auf die Angaben der Beklagten für die Fernmeldestatistik (act. 11 Rz. 13). Die Klägerin vertritt die Ansicht, sie sei nicht verpflichtet, die für die Einschätzung notwendigen Angaben selber zu suchen (act. 11 Rz. 13). Die Einwendungen der Beklagten seien im jetzigen Prozessstadium verspätet und nicht zu beachten (act. 11 Rz. 12). Wenn die Beklagte über einen Drucker verfüge, genüge dies für das Bestehen einer Vergütungspflicht, denn dieser stelle Kopien auf Papier her (act. 11 Rz. 16). Die Klägerin beantragt, die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 273.70 nebst Zins zu 5 % seit 14. April 2015 zu bezahlen (act. 1 S. 2). Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage (act. 6 S. 2). Die Beklagte behauptet, die der Einschätzung zugrunde liegende Branche und Zahl der Mitarbeitenden seien nachweislich unzutreffend (act. 6 S. 2). Aus der Fernmeldestatistik sei ersichtlich, dass sich ihr Unternehmen nur zu 50 % mit dem Bereich Telecom befasse (act. 6 S. 2). Die Beklagte verfüge lediglich über einen Arbeitsplatz mit einem einfachen Drucker, der nicht als Scanner oder Kopierer eingesetzt werden könne (act. 6 S. 3). Die Beklagte habe in den Jahren 2012 und 2013 lediglich zwei, im Jahre 2014 zeitweise drei Personen in Teilzeitpensen von maximal je 50 % beschäftigt (act. 6 S. 3).

- 5 - Die Beklagte vertritt die Ansicht, die Klägerin hätte ihrer Einschätzung die offiziel- len Daten der AHV und der von ihr ausgefüllten Fernmeldestatistik zugrunde le- gen müssen (act. 6 S. 2 f.). Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien (act. 1; act. 6; act. 11) Bezug genommen. Auf diese ist in den folgenden Erwägungen einzugehen, soweit dies für die Entscheidungsfindung erforderlich ist. B. Prozessverlauf Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2016 (Datum Poststempel) machte die Klägerin die vorliegende Klage beim Handelsgericht des Kantons Zürich anhängig (act. 1; act. 2; act. 3/2-6). Den ihr mit Verfügung vom 24. Mai 2016 auferlegten (act. 4) Vorschuss für die Gerichtskosten von CHF 500.00 leistete sie innerhalb der Frist (act. 8). Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2016 erstattete die Beklagte die Klageantwort (act. 6; act. 7/1-3). Mit Verfügung vom 10. Juni 2016 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (act. 9). Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2016 erstattete die Klägerin die Replik (act. 11; act. 12/7-16). Das Gericht stellte der Beklagten mit Verfügung vom 13. Juli 2016, welche die Beklagte am 18. Juli 2016 in Emp- fang nahm (act. 14/2), die Replikschrift vom 4. Juli 2016 zu und setzte ihr eine einmalige Frist bis zum 5. September 2016 an, unter der Androhung, bei Säumnis Verzicht auf eine weitere Rechtsschrift anzunehmen (act. 13). Nachdem sich die Beklagte nicht hatte vernehmen lassen, stellte das Gericht mit Verfügung vom

13. September 2016 den Aktenschluss fest (act. 15). Die Durchführung einer Hauptverhandlung wurde nicht begehrt (Verzicht der Klä- gerin [act. 19]; keine Stellungnahme der Beklagten). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 6 -

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Formelles Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO, nachdem die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Klage ist einzutreten.

E. 2 betriebsinterne Netzwerkvergütung GT 9/VI, Ziffer 6.3.25 Branche: übrige Dienstleistungsunternehmen Anzahl Angestellte: 10-19 Diese Einschätzung behielt die Klägerin auch für die Rechnungen der streitge- genständlichen Jahre 2012 bis 2014 bei, wobei sich die Netzwerkvergütung auf GT 9/VI, Ziffer 6.3.26 stützte (act. 3/4), was nach dem auf diesen Zeitraum an- wendbaren GT 9/VI der zugeordneten Branche entsprach (act. 3/5). Die Beklagte behauptet, sie verfüge lediglich über einen Drucker ohne Scan- oder Kopierfunktion (act. 6 S. 3). In den Jahren 2012 bis 2014 habe sie Angestellte von insgesamt 90, 60 und 80 Stellenprozenten gehabt (act. 6 S. 3). Die Branchenzu- ordnung sei falsch (act. 6 S. 2). Die Klägerin bestreitet diese Angaben der Beklagten nicht. Sie ist jedoch der An- sicht, diese würden keine Rolle mehr spielen, da sie im jetzigen Verfahrensstadi- um verspätet geltend gemacht worden seien (act. 11 Rz. 9, 12).

E. 2.1 Aktivlegitimation Den Vergütungsanspruch nach Art. 20 Abs. 2 URG können nur zugelassene Ver- wertungsgesellschaften geltend machen (Art. 20 Abs. 4 URG). Die Klägerin ver- fügt über die entsprechende Zulassung (Ziffer A.a oben). Mit Bezug auf die Ge- meinsamen Tarife 8/VI und 9/VI ist die Klägerin gemeinsame Zahlstelle der ange- schlossenen Verwertungsgesellschaften i.S.v. Art. 47 Abs. 1 URG (GT 8/VI Zif- fer 4; GT 9/VI Ziffer 3). Die Klägerin ist deshalb zur Geltendmachung der Vergü- tungen aktivlegitimiert.

E. 2.2 Passivlegitimation Die Beklagte bestreitet sinngemäss ihre Passivlegitimation. Sie macht geltend, aufgrund der Widersprüche zwischen der von ihr abgegebenen Fernmeldestatistik

- 7 - und der Einschätzung durch die Klägerin dränge sich der Verdacht auf, dass die Rechnungen für eine andere Firma gedacht gewesen seien (act. 6 S. 2). Die Beklagte bestreitet nicht, von der Klägerin betreffend urheberrechtliche Vergü- tungen kontaktiert worden zu sein. Als im Handelsregister eingetragene Firma ist die Beklagte potenzielle Nutzerin i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c URG, weshalb die Kon- taktaufnahme durch die Klägerin zu Recht erfolgte. Ob die klägerische Darstel- lung, die Beklagte sei vergütungspflichtig, einschliesslich Einschätzung, zutrifft, ist eine Frage der Anwendung der Tarife, auf welche sogleich einzugehen ist.

E. 2.3 Berechnungsgrundlagen

E. 2.3.1 Die Verwertungsgesellschaften stellen für die von ihnen geforderten Vergü- tungen Tarife auf (Art. 46 Abs. 1 URG), wobei sie über die Gestaltung der einzel- nen Tarife mit den massgebenden Nutzerverbänden zu verhandeln haben (Art. 46 Abs. 2 URG). Die Tarife bedürfen der Genehmigung durch die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Art. 46 Abs. 3 URG; Art. 55 Abs. 1 URG). Nach Art. 59 Abs. 3 URG sind rechtskräftig genehmigte Tarife für die Gerichte verbindlich. Die Bin- dung der Zivilgerichte an die Tarife dient der Rechtssicherheit. Sie soll verhindern, dass ein von der Schiedskommission rechtskräftig genehmigter Tarif bei einem zahlungsunwilligen Schuldner erneut in Frage gestellt wird. Den Zivilgerichten ist deshalb eine Angemessenheitsprüfung der Tarife verwehrt (BGE 140 II 483 E. 5.2 S. 489; BGE 125 III 141 E. 4a S. 144 f.; Urteil des Bundesgerichts 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015, in: sic! 2015, 639, E. 3.3 S. 639 f.; Urteil des Bundesgerichts 4A_482/2013 vom 19. März 2014, in: sic! 2014, 448, E. 2.2.1 S. 449). Neben der Rechtssicherheit dient die Tarifpflicht auch der Verwirklichung der von Art. 45 Abs. 1 URG geforderten "geordneten und wirtschaftlichen Verwaltung". Diesem Grundsatz können die Verwertungsgesellschaften nur nachleben, wenn die Tarife auf anerkannte Durchschnittswerte abstellen und von den Besonderheiten des Einzelfalls abstrahieren (BGE 125 III 141 E. 4b S. 146 f.). Die Werknutzerinnen und -nutzer trifft gegenüber den Verwertungsgesellschaften nach Art. 51 Abs. 1 URG eine Auskunftspflicht. Sie müssen den Verwertungsge-

- 8 - sellschaften "alle Auskünfte erteilen, welche diese für die Gestaltung und die An- wendung der Tarife sowie die Verteilung des Erlöses benötigen" (Art. 51 Abs. 1 URG). Die Auskunftspflicht verleiht den Verwertungsgesellschaften einen privat- rechtlichen Auskunftsanspruch. Diese können jedoch einen Verstoss gegen die Auskunftspflicht auch in der Gestaltung ihrer Tarife berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 4A_418/2007 vom 13. Dezember 2007, in: sic! 2008, 289, E. 4 S. 289).

E. 2.3.2 Die Klägerin schätzte die Beklagte mit Schreiben vom 20. Oktober 2010 für die Abrechnungsperiode 2009 folgendermassen ein (act. 12/12):

1. Fotokopiervergütung GT 8/VI, Ziffer 6.3.26

E. 2.3.3 Im Urteil 4A_418/2007 vom 13. Dezember 2007 stützte sich das Bundesge- richt auf die damals gültigen Fassungen des GT 8/VI und GT 9/VI. Dazu führte es aus, die in den Tarifen vorgesehene und an keine Frist gebundene nachträgliche Meldemöglichkeit sei auch noch im Rahmen der klageweisen Geltendmachung zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 4A_418/2007 vom 13. Dezember 2007, in: sic! 2008, 289, E. 9 S. 292). Diese Entscheidung des Bundesgerichts

- 9 - scheint zunächst die Argumentation der Beklagten zu stützen. Dem erwähnten Urteil lag jedoch eine ältere Fassung der Gemeinsamen Tarife zugrunde, welche die nachträgliche Meldemöglichkeit nicht befristete. Die vorliegend anwendbare Fassung des GT 8/VI und GT 9/VI konkretisiert die Auskunftspflicht der Werknutzerinnen und -nutzer dagegen folgendermassen: GT 8/VI Ziffer 8.3: Werden die von der A._____ erbetenen Angaben auch nach einer schriftlichen Mahnung innert Nachfrist nicht eingereicht, kann die A._____ die Angaben schätzen und, gestützt auf diese Schätzungen, entsprechend Rechnung stellen. Gibt der betroffene Nutzer die für die Berechnung notwendigen Angaben innerhalb von 30 Tagen nach Zu- stellung der Schätzung nicht schriftlich bekannt, gilt die Schätzung als anerkannt. Die Rechnung stützt sich auf die Berechnungsgrundlagen der Einschätzung. Die A._____ verlangt für den zusätzlichen Verwal- tungsaufwand in jedem Fall einen Zuschlag von 10% auf die geschul- dete Vergütung, mindestens jedoch CHF 100.00. GT 9/VI Ziffer 8.3: Werden die notwendigen Angaben nach einer schriftlichen Mahnung auch innert Nachfrist nicht eingereicht, kann die A._____ die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen. Gibt der Nutzer die für die Berechnung notwendigen Angaben innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Schätzung nicht schriftlich bekannt, gilt die Schätzung als anerkannt. Die Rechnung stützt sich auf die Berechnungsgrundla- gen der Einschätzung. Die A._____ verlangt für den zusätzlichen Ver- waltungsaufwand in jedem Fall einen Zuschlag von 10% auf die ge- schuldete Vergütung, mindestens jedoch CHF 100.00. Im Gegensatz zu den früheren Fassungen der Gemeinsamen Tarife begrenzen die vorliegend anwendbaren Fassungen die Möglichkeit einer Revision der Ein- schätzung in zeitlicher Hinsicht auf 30 Tage. Die dadurch erfolgte Konkretisierung der gesetzlichen Auskunftspflicht nach Art. 51 URG bildet ebenfalls Bestandteil der rechtskräftig genehmigten Tarife. Angesichts der von den Verwertungsgesell- schaften geforderten wirtschaftlichen Geschäftsführung ist eine solche Konkreti- sierung nicht unangemessen. Das Zivilgericht ist deshalb nicht nur an die Tarife im engeren Sinne, sondern auch an die darin vorgesehene zeitliche Beschrän- kung der Revidierbarkeit von Einschätzungsfaktoren gebunden (Art. 59 Abs. 3 URG).

- 10 - Die Klägerin schrieb die Vorjahreswerte in Anwendung von GT 8/VI Ziffer 8.2 lit. a und GT 9/VI Ziffer 8.2 lit. a jeweils fort. Gemäss diesen Bestimmungen hätte die Beklagte wiederum die Möglichkeit gehabt, die geänderten Angaben innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung schriftlich mitzuteilen. Die gegen sämtli- che drei Rechnungen erstmals in der Klageantwortschrift vom 5. Juni 2016 erfolg- ten Einwendungen (Ziffer A.b oben) erfolgten nach Ablauf der Fristen von GT 8/VI Ziffer 8.2 lit. a und GT 9/VI Ziffer 8.2 lit. a. Die Klägerin trug bei der Anwendung der Tarife im vorliegenden Fall deren Wort- laut und den zugrunde liegenden Interessabwägungen hinreichend Rechnung. Das Vorgehen der Klägerin entsprach damit dem genehmigten Gebührentarif. Ei- ne Gesetzesverletzung liegt nicht vor. Nach den für das Zivilgericht massgebli- chen Regelungen der Tarife (Art. 59 Abs. 3 URG) können die verspäteten Ein- wendungen der Beklagten deshalb nachträglich nicht mehr berücksichtigt werden. Die den streitgegenständlichen Rechnungen zugrunde liegenden Berechnungs- grundlagen sind somit für das Zivilgericht verbindlich.

E. 2.3.4 Die Beklagte vertritt die Ansicht, die Klägerin hätte aufgrund von GT 8/VI Ziffer 3.4 Abs. 2 ihrer Einschätzung die offiziellen Daten der AHV und der von ihr ausgefüllten Fernmeldestatistik zugrunde legen müssen (act. 6 S. 2 f.). Demge- genüber meint die Klägerin, nach GT 8/VI Ziffer 8.3 und GT 9/VI Ziffer 8.3 genüge eine Schätzung (act. 11 Rz. 13). Nach GT 8/VI Ziffer 3.4 Abs. 2 sind rechtskräftige Angaben über Branche und Mitarbeiterzahl, welche die Klägerin gestützt auf eine gesetzliche Vorschrift erhält, massgeblich, ohne dass die Nutzer dagegen die Einrede auf Anpassung der Be- rechnungsgrundlagen geltend machen können. Entgegen der Ansicht der Beklag- ten sieht diese Bestimmung jedoch keine Verpflichtung der Klägerin vor, bei ande- ren Behörden Erkundigungen für die Bestimmung der Berechnungsgrundlagen zu tätigen. Ihre Anwendung setzt im Gegenteil voraus, dass eine gesetzliche Mittei- lungspflicht gegenüber der Klägerin besteht und diese gestützt darauf berech- nungsrelevante Informationen mitgeteilt erhält. Entgegen der Ansicht der Klägerin

- 11 - sind in solchen Fällen allerdings beide Parteien an die erhaltenen rechtskräftigen Angaben gebunden. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin nach eigenen Angaben keine entspre- chenden Angaben erhalten (act. 11 Rz. 13), was unbestritten geblieben ist. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn sich die Klägerin lediglich auf die öffentlich zugänglichen Handelsregisterdaten sowie allenfalls die Homepage der Beklagten stützte.

E. 2.3.5 Die Beklagte vertritt die Ansicht, GT 8/VI Ziffer 8.5 sehe eine unzulässige Umkehrung der Beweislast vor, wenn die Nutzer aktiv einwenden müssten, über kein kopierfähiges Gerät zu verfügen, um von der Vergütungspflicht befreit zu werden (act. 6 S. 3). Demgegenüber meint die Klägerin unter Hinweis auf das Ur- teil des Obergerichts des Kantons Zürich LK070011 vom 23. Januar 2009, E. 5.1 S. 6 [abgedruckt in sic! 2010, 432], aufgrund der heutigen Verbreitung von Foto- kopierern bestehe eine natürliche Vermutung, dass eine im Handelsregister ein- getragene Firma über ein zur Vervielfältigung geeignetes Gerät verfüge (act. 11 Rz. 6). Der Beklagten ist insoweit zuzustimmen, als sich eine tatsächliche Vermutung ähnlich wie eine Umkehrung der Beweislast auswirkt, auch wenn sie lediglich die Beweiswürdigung beschlägt (ANNETTE DOLGE, in Karl Spühler / Annette Dolge / Myriam Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl. 2010, 10. Kapitel N 64). Die entsprechende Erwägung des von der Klägerin angeführten Urteils greift auf die natürliche Vermutung jedoch lediglich für den Fall zurück, dass bereits das Bestehen der Informationspflicht nach Art. 51 Abs. 1 URG voraussetzen würde, dass es sich bei der auskunftspflichtigen Person um einen Werknutzer handle (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LK070011 vom 23. Januar 2009, in: sic! 2010, 432, E. 5.1 S. 432 f.), was mit Hilfe der Auskunftspflicht gerade festge- stellt werden soll. In der geltenden Fassung des Gemeinsamen Tarifs konkreti- siert GT 8/VI Ziffer 8.5 die Auskunftspflicht dahingehend, dass Nutzer, die über kein Fotokopiergerät, Telefaxapparat, Drucker, Multifunktionsgerät oder ähnliches Gerät verfügen würden, das entsprechende Formular "Erklärung kein Kopierer" ausfüllen und die entsprechenden Einwendung spätestens innerhalb von

- 12 - 30 Tagen nach Zustellung der Einschätzung gemäss GT 8/VI Ziffer 8.3 geltend machen müssten. Aus dieser Konkretisierung der Auskunftspflicht geht klar her- vor, dass ihr sämtliche nach Art. 19 Abs. 1 lit. c URG zur Werknutzung berechtig- ten Nutzer unterliegen. Für das Bestehen der Auskunftspflicht ist deshalb nicht er- forderlich, dass der nach Art. 19 Abs. 1 lit. c URG berechtigte Nutzer von seiner Befugnis auch tatsächlich Gebrauch macht. Die Auskunftspflicht besteht unab- hängig von der Vergütungspflicht (vgl. dazu den Hinweis im Anschluss an das Ur- teil des Obergerichts des Kantons Zürich LK070011 vom 23. Januar 2009, sic! 2010, 432, S. 435) Die Pflicht zur Mitteilung "Kein Kopierer" mittels entsprechendem Formular ergibt sich somit aus dem genehmigten Gebührentarif. Auch an diese Regelung, die nicht unangemessen erscheint, ist das Zivilgericht gebunden (Art. 59 Abs. 3 URG).

E. 2.4 Höhe der Vergütungen Für das Jahr 2012 stellte die Klägerin am 11. April 2012 der Beklagten gestützt auf die für die Vorjahre geschätzten bzw. übertragenen Berechnungsgrundlagen je eine gemäss GT 8/VI Ziffer 6.3.26 berechnete Pauschalgebühr für Fotokopier- Vergütungen von CHF 60.00 zuzüglich 2.5 % MwSt. (act. 3/4 Blatt 5) und gemäss auf GT 9/VI Ziffer 6.3.26 linke Spalte berechnete Pauschalgebühr für betriebsin- terne Netzwerk-Vergütungen von CHF 27.00 zuzüglich 2.5 % MwSt. (act. 3/4 Blatt 6) in Rechnung. Für das Jahr 2013 stellte die Klägerin am 20. März 2013 der Beklagten gestützt auf die für die Vorjahre geschätzten bzw. übertragenen Berechnungsgrundlagen je eine gemäss GT 8/VI Ziffer 6.3.26 berechnete Pauschalgebühr für Fotokopier- Vergütungen von CHF 60.00 zuzüglich 2.5 % MwSt. (act. 3/4 Blatt 3) und eine gemäss GT 9/VI Ziffer 6.3.26 rechte Spalte berechnete Pauschalgebühr für be- triebsinterne Netzwerk-Vergütungen von CHF 30.00 zuzüglich 2.5 % MwSt. (act. 3/4 Blatt 4) in Rechnung.

- 13 - Für das Jahr 2014 stellte die Klägerin am 13. März 2014 der Beklagten gestützt auf die für die Vorjahre geschätzten bzw. übertragenen Berechnungsgrundlagen je eine gemäss GT 8/VI Ziffer 6.3.26 berechnete Pauschalgebühr für Fotokopier- Vergütungen von CHF 60.00 zuzüglich 2.5 % MwSt. (act. 3/4 Blatt 1) und eine gemäss GT 9/VI Ziffer 6.3.26 rechte Spalte berechnete Pauschalgebühr für be- triebsinterne Netzwerk-Vergütungen von CHF 30.00 zuzüglich 2.5 % MwSt. (act. 3/4 Blatt 2) in Rechnung. Die erstmals in der Klageantwortschrift vom 5. Juni 2016 erfolgten Einwendungen gegen die Berechnungsgrundlagen sind verspätet und können nicht mehr berück- sichtigt werden (Ziffer 2.3.3 oben). Die Klägerin hat zudem die Höhe der Vergü- tung nach den anwendbaren Tarifen zutreffend bestimmt. Entsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die in Rechnung ge- stellten Beträge zu bezahlen. Da es sich bei diesen Beträgen um keine der Mehr- wertsteuer nicht unterliegenden Schadenersatzansprüche i.S.v. Art. 18 Abs. 2 lit. i MWSTG, sondern um Erfüllungsansprüche handelt, ist auch der Mehrwertsteuer- betrag zuzusprechen.

E. 2.5 Zins Die Klägerin verlangt auf den geschuldeten Betrag Zins zu 5 % seit dem 14. April 2015 (act. 1 S. 2). Mit Mahnung vom 23. März 2015 räumte die Klägerin der Be- klagten eine Zahlungsfrist bis 12. April 2015 ein (act. 3/6). Der Zinsanspruch kann sich entsprechend auf Art. 104 Abs. 1 i.V.m. Art. 102 Abs. 1 OR stützen.

E. 2.6 Ergebnis Aufgrund der obigen Erwägungen ist die Klage vollumfänglich gutzuheissen. Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin CHF 273.70 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 14. April 2015 zu bezahlen.

- 14 -

E. 3 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 3.1 Kostenauflage Da die Beklagte unterliegt, sind ihr die Prozesskosten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Prozesskosten sind die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO).

E. 3.2 Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beläuft sich der Streitwert auf CHF 273.70. Die nach § 4 Abs. 1 GebV OG ermittelte (minimale) ordentliche Gerichtsgebühr beträgt CHF 150.00 und ist angesichts des im Verhältnis zum Streitwert hohen Zeitaufwands nach § 4 Abs. 2 GebV OG zu verdoppeln auf CHF 300.00. Die Gerichtsgebühr ist deshalb auf CHF 300.00 festzusetzen und ausgangsge- mäss der Beklagten aufzuerlegen. Diese Kosten sind vorab aus dem von der Klä- gerin bereits geleisteten Kostenvorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für die der Beklagten auferlegten Kosten ist der Klägerin das Rückgriffs- recht auf die Beklagte einzuräumen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).

E. 3.3 Parteientschädigungen Die Parteientschädigung bestimmt sich nach der Verordnung über die Anwaltsge- bühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 95 Abs. 3 lit. b und 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a Anw- GebV). Beim vorliegenden Streitwert beträgt die nach § 4 Abs. 1 AnwGebV ermit- telte (minimale) einfache Anwaltsgebühr CHF 100.00. Diese wäre angesichts des im Verhältnis zum Streitwert hohen Zeitaufwands nach § 4 Abs. 2 AnwGebV um einen Drittel und für die zusätzliche Verfassung der Replikschrift nach § 11 Abs. 2 AnwGebV um die Hälfte zu erhöhen, somit insgesamt auf CHF 200.00 zu verdop- peln.

- 15 - Die Klägerin verfasste zwei Schriftsätze (act. 1; act. 11) von insgesamt 12 Seiten netto und reichte 15 Beilagen (act. 3/2-6; act. 12/7-16) ein. Aufgrund dieser aus- gewiesenen Arbeiten besteht auch unter Berücksichtigung der möglichen Ver- doppelung ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Anwaltsgebühr und dem Zeitaufwand der Klägerin. Die berechnete Gebühr ist damit in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV praxisgemäss entsprechend zu erhöhen. In Anbetracht eines geschätzten Schreibaufwands von mindestens 6 Stunden erscheint eine Entschädigung von CHF 1'300.00 (zum Stundenansatz s. § 3 AnwGebV) als an- gemessen. Das Handelsgericht erkennt:

Dispositiv
  1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 273.70 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 14. April 2015 zu bezahlen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 300.00 festgesetzt.
  3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klä- gerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferleg- ten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einge- räumt.
  4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 1'300.00 zu bezahlen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
  6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 273.70. - 16 - Zürich, 18. November 2016 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Gerichtsschreiber: Dr. George Daetwyler Jan Busslinger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG160109-O U/dz Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Präsident, und Oberrichter Prof. Dr. Alexander Brunner, die Handelsrichter Prof. Dr. Othmar Strasser, Martin Fischer und Thomas Steinebrunner sowie der Gerichts- schreiber Jan Busslinger Urteil vom 18. November 2016 in Sachen A._____, …, Genossenschaft, Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____ GmbH, Beklagte betreffend URG

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 273.70 nebst Zins zu 5 % seit 14.04.2015 zu bezahlen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhalt

a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist eine Genossenschaft mit Sitz in Zürich ZH. Sie bezweckt die Wahrung der Rechte an literarischen und dramatischen Werken sowie an Werken der bildenden Kunst und der Fotografie für Urheberinnen, Urheber, Verlage und andere Rechtsinhaberinnen oder -inhaber (act. 3/2). Die Klägerin verfügt über die Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) i.S.v. Art. 41 URG, die gesetzlichen Rechte und Vergütungsansprüche in Art. 13, 20, 22, 22a, 22b, 24c URG geltend zu machen (act. 1 Rz. 2; act. 3/2). Sie ist insbe- sondere befugt, den Vergütungsanspruch für das Vervielfältigen von Werken zum Eigengebrauch nach Art. 20 URG geltend zu machen. Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in … ZH. Sie bezweckt den Handel mit und Bau von Komponenten für Computer und Elektro- nik, Beratung im EDV-Bereich, Internet-Dienstleistungen, Kabel- und Funk- Anbindungen sowie Web-Design und Hosting (act. 3/3).

b. Prozessgegenstand Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin gegenüber der Beklagten Vergü- tungsansprüche i.S.v. Art. 20 Abs. 2 URG für die Jahre 2012, 2013 und 2014 ge- stützt auf Art. 20 Abs. 4, Art. 40 Abs. 1 lit. b, Art. 46 f. URG sowie die Gemeinsa- men Tarife 8/VI und 9/VI (im Folgenden: GT 8/VI und GT 9/VI) geltend.

- 3 - Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 30. Dezember 2008 auf, ihr zur Bestimmung des anwendbaren Pauschaltarifs bis 16. Januar 2009 die Anzahl der im Betrieb beschäftigten Mitarbeitenden und die Branchenzugehörigkeit an- zugeben; zudem solle sie Angaben zu Pressespiegeln und Schulungen machen, da diese im Pauschaltarif nicht berücksichtigt seien (act. 11 Rz. 10; act. 12/9). Mit Schreiben vom 11. November 2009 setzte sie der Beklagten eine neue Frist bis

30. November 2009 (act. 11 Rz. 10; act. 12/10; zum Datum s. act. 12/11). Mit ein- geschriebener Mahnung vom 11. Februar 2010 setzte sie der Beklagten eine letz- te Frist bis 28. Februar 2010 unter der Androhung, die für die Berechnung des Pauschaltarifs erforderlichen Angaben ansonsten gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Gebührentarifs zu schätzen (act. 11 Rz. 10; act. 12/11). Mit eingeschriebenem Schreiben vom 20. Oktober 2010 teilte die Klägerin der Be- klagten mit, sie habe diese in die Tarife GT 8/VI, Ziffer 6.3.26, und GT 9/VI, Zif- fer 6.3.25, in der Branche "übrige Dienstleistungsunternehmen" mit 10-19 Ange- stellten eingeschätzt (act. 11 Rz. 10; act. 12/12). Die Beklagte antwortete weder auf eines der Schreiben vom 30. Dezember 2008, 11. November 2009 und

11. Februar 2010 noch auf die Einschätzung vom 20. Oktober 2010 (act. 11 Rz. 10). Für die Vergütungen der Jahre 2012 bis 2014 stellte die Klägerin der Beklagten folgende Rechnungen und Mahnungen zu (act. 1 Rz. 8; act. 11 Rz. 11; Beträge jeweils inkl. MwSt. von 2,5 %): Vergütungen für das Jahr 2012 Rechnung Nr. … vom 11.04.2012 CHF 61.50 (act. 3/4 Blatt 5) Rechnung Nr. … vom 11.04.2012 CHF 27.70 (act. 3/4 Blatt 6) Mahnung vom 16.01.2013 CHF 89.20 (act. 12/13) Vergütungen für das Jahr 2013 Rechnung Nr. … vom 20.03.2013 CHF 61.50 (act. 3/4 Blatt 3) Rechnung Nr. … vom 20.03.2013 CHF 30.75 (act. 3/4 Blatt 4) Mahnung vom 10.06.2013 CHF 92.25 (act. 12/14) Vergütungen für das Jahr 2014 Rechnung Nr. … vom 13.03.2014 CHF 61.50 (act. 3/4 Blatt 1) Rechnung Nr. … vom 13.03.2014 CHF 30.75 (act. 3/4 Blatt 2) Mahnung vom 12.09.2014 CHF 92.25 (act. 12/15)

- 4 - Die Beklagte bezahlte die Rechnungen nicht und meldete sich auch nicht bei der Klägerin (act. 1 Rz. 9; act. 11 Rz. 11). Auf die eingeschrieben gesandten Mah- nungen reagierte sie nicht (act. 11 Rz. 11). Die Klägerin beauftragte daraufhin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ mit dem Inkasso (act. 1 Rz. 9; act. 11 Rz. 11). Diese forderte die Beklagte mit Schreiben vom 23. März 2015 nochmals auf, den ausstehenden Betrag zu bezahlen (act. 1 Rz. 9; act. 11 Rz. 11; act. 3/6). Am

13. August 2015 kontaktierte sie die Beklagte telefonisch, bei welcher Gelegen- heit die Beklagte sich ausdrücklich weigerte, die Ausstände zu begleichen (act. 1 Rz. 9; act. 11 Rz. 11, 15). Die Klägerin behauptet, sie habe keinen Zugriff auf die Angaben der Beklagten für die Fernmeldestatistik (act. 11 Rz. 13). Die Klägerin vertritt die Ansicht, sie sei nicht verpflichtet, die für die Einschätzung notwendigen Angaben selber zu suchen (act. 11 Rz. 13). Die Einwendungen der Beklagten seien im jetzigen Prozessstadium verspätet und nicht zu beachten (act. 11 Rz. 12). Wenn die Beklagte über einen Drucker verfüge, genüge dies für das Bestehen einer Vergütungspflicht, denn dieser stelle Kopien auf Papier her (act. 11 Rz. 16). Die Klägerin beantragt, die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 273.70 nebst Zins zu 5 % seit 14. April 2015 zu bezahlen (act. 1 S. 2). Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage (act. 6 S. 2). Die Beklagte behauptet, die der Einschätzung zugrunde liegende Branche und Zahl der Mitarbeitenden seien nachweislich unzutreffend (act. 6 S. 2). Aus der Fernmeldestatistik sei ersichtlich, dass sich ihr Unternehmen nur zu 50 % mit dem Bereich Telecom befasse (act. 6 S. 2). Die Beklagte verfüge lediglich über einen Arbeitsplatz mit einem einfachen Drucker, der nicht als Scanner oder Kopierer eingesetzt werden könne (act. 6 S. 3). Die Beklagte habe in den Jahren 2012 und 2013 lediglich zwei, im Jahre 2014 zeitweise drei Personen in Teilzeitpensen von maximal je 50 % beschäftigt (act. 6 S. 3).

- 5 - Die Beklagte vertritt die Ansicht, die Klägerin hätte ihrer Einschätzung die offiziel- len Daten der AHV und der von ihr ausgefüllten Fernmeldestatistik zugrunde le- gen müssen (act. 6 S. 2 f.). Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien (act. 1; act. 6; act. 11) Bezug genommen. Auf diese ist in den folgenden Erwägungen einzugehen, soweit dies für die Entscheidungsfindung erforderlich ist. B. Prozessverlauf Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2016 (Datum Poststempel) machte die Klägerin die vorliegende Klage beim Handelsgericht des Kantons Zürich anhängig (act. 1; act. 2; act. 3/2-6). Den ihr mit Verfügung vom 24. Mai 2016 auferlegten (act. 4) Vorschuss für die Gerichtskosten von CHF 500.00 leistete sie innerhalb der Frist (act. 8). Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2016 erstattete die Beklagte die Klageantwort (act. 6; act. 7/1-3). Mit Verfügung vom 10. Juni 2016 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (act. 9). Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2016 erstattete die Klägerin die Replik (act. 11; act. 12/7-16). Das Gericht stellte der Beklagten mit Verfügung vom 13. Juli 2016, welche die Beklagte am 18. Juli 2016 in Emp- fang nahm (act. 14/2), die Replikschrift vom 4. Juli 2016 zu und setzte ihr eine einmalige Frist bis zum 5. September 2016 an, unter der Androhung, bei Säumnis Verzicht auf eine weitere Rechtsschrift anzunehmen (act. 13). Nachdem sich die Beklagte nicht hatte vernehmen lassen, stellte das Gericht mit Verfügung vom

13. September 2016 den Aktenschluss fest (act. 15). Die Durchführung einer Hauptverhandlung wurde nicht begehrt (Verzicht der Klä- gerin [act. 19]; keine Stellungnahme der Beklagten). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 6 - Erwägungen

1. Formelles Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO, nachdem die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Klage ist einzutreten.

2. Materielles Der Anspruch der Klägerin stützt sich auf Art. 20 Abs. 2 URG. Nach Art. 19 Abs. 1 URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt insbeson- dere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwal- tungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne In- formation oder Dokumentation (Art. 19 Abs. 1 lit. c URG). Wer zum Eigenge- brauch nach Art. 19 Abs. 1 lit. c URG Werke auf irgendwelche Art vervielfältigt, schuldet dem Urheber oder der Urheberin eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG). 2.1. Aktivlegitimation Den Vergütungsanspruch nach Art. 20 Abs. 2 URG können nur zugelassene Ver- wertungsgesellschaften geltend machen (Art. 20 Abs. 4 URG). Die Klägerin ver- fügt über die entsprechende Zulassung (Ziffer A.a oben). Mit Bezug auf die Ge- meinsamen Tarife 8/VI und 9/VI ist die Klägerin gemeinsame Zahlstelle der ange- schlossenen Verwertungsgesellschaften i.S.v. Art. 47 Abs. 1 URG (GT 8/VI Zif- fer 4; GT 9/VI Ziffer 3). Die Klägerin ist deshalb zur Geltendmachung der Vergü- tungen aktivlegitimiert. 2.2. Passivlegitimation Die Beklagte bestreitet sinngemäss ihre Passivlegitimation. Sie macht geltend, aufgrund der Widersprüche zwischen der von ihr abgegebenen Fernmeldestatistik

- 7 - und der Einschätzung durch die Klägerin dränge sich der Verdacht auf, dass die Rechnungen für eine andere Firma gedacht gewesen seien (act. 6 S. 2). Die Beklagte bestreitet nicht, von der Klägerin betreffend urheberrechtliche Vergü- tungen kontaktiert worden zu sein. Als im Handelsregister eingetragene Firma ist die Beklagte potenzielle Nutzerin i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c URG, weshalb die Kon- taktaufnahme durch die Klägerin zu Recht erfolgte. Ob die klägerische Darstel- lung, die Beklagte sei vergütungspflichtig, einschliesslich Einschätzung, zutrifft, ist eine Frage der Anwendung der Tarife, auf welche sogleich einzugehen ist. 2.3. Berechnungsgrundlagen 2.3.1. Die Verwertungsgesellschaften stellen für die von ihnen geforderten Vergü- tungen Tarife auf (Art. 46 Abs. 1 URG), wobei sie über die Gestaltung der einzel- nen Tarife mit den massgebenden Nutzerverbänden zu verhandeln haben (Art. 46 Abs. 2 URG). Die Tarife bedürfen der Genehmigung durch die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Art. 46 Abs. 3 URG; Art. 55 Abs. 1 URG). Nach Art. 59 Abs. 3 URG sind rechtskräftig genehmigte Tarife für die Gerichte verbindlich. Die Bin- dung der Zivilgerichte an die Tarife dient der Rechtssicherheit. Sie soll verhindern, dass ein von der Schiedskommission rechtskräftig genehmigter Tarif bei einem zahlungsunwilligen Schuldner erneut in Frage gestellt wird. Den Zivilgerichten ist deshalb eine Angemessenheitsprüfung der Tarife verwehrt (BGE 140 II 483 E. 5.2 S. 489; BGE 125 III 141 E. 4a S. 144 f.; Urteil des Bundesgerichts 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015, in: sic! 2015, 639, E. 3.3 S. 639 f.; Urteil des Bundesgerichts 4A_482/2013 vom 19. März 2014, in: sic! 2014, 448, E. 2.2.1 S. 449). Neben der Rechtssicherheit dient die Tarifpflicht auch der Verwirklichung der von Art. 45 Abs. 1 URG geforderten "geordneten und wirtschaftlichen Verwaltung". Diesem Grundsatz können die Verwertungsgesellschaften nur nachleben, wenn die Tarife auf anerkannte Durchschnittswerte abstellen und von den Besonderheiten des Einzelfalls abstrahieren (BGE 125 III 141 E. 4b S. 146 f.). Die Werknutzerinnen und -nutzer trifft gegenüber den Verwertungsgesellschaften nach Art. 51 Abs. 1 URG eine Auskunftspflicht. Sie müssen den Verwertungsge-

- 8 - sellschaften "alle Auskünfte erteilen, welche diese für die Gestaltung und die An- wendung der Tarife sowie die Verteilung des Erlöses benötigen" (Art. 51 Abs. 1 URG). Die Auskunftspflicht verleiht den Verwertungsgesellschaften einen privat- rechtlichen Auskunftsanspruch. Diese können jedoch einen Verstoss gegen die Auskunftspflicht auch in der Gestaltung ihrer Tarife berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 4A_418/2007 vom 13. Dezember 2007, in: sic! 2008, 289, E. 4 S. 289). 2.3.2. Die Klägerin schätzte die Beklagte mit Schreiben vom 20. Oktober 2010 für die Abrechnungsperiode 2009 folgendermassen ein (act. 12/12):

1. Fotokopiervergütung GT 8/VI, Ziffer 6.3.26

2. betriebsinterne Netzwerkvergütung GT 9/VI, Ziffer 6.3.25 Branche: übrige Dienstleistungsunternehmen Anzahl Angestellte: 10-19 Diese Einschätzung behielt die Klägerin auch für die Rechnungen der streitge- genständlichen Jahre 2012 bis 2014 bei, wobei sich die Netzwerkvergütung auf GT 9/VI, Ziffer 6.3.26 stützte (act. 3/4), was nach dem auf diesen Zeitraum an- wendbaren GT 9/VI der zugeordneten Branche entsprach (act. 3/5). Die Beklagte behauptet, sie verfüge lediglich über einen Drucker ohne Scan- oder Kopierfunktion (act. 6 S. 3). In den Jahren 2012 bis 2014 habe sie Angestellte von insgesamt 90, 60 und 80 Stellenprozenten gehabt (act. 6 S. 3). Die Branchenzu- ordnung sei falsch (act. 6 S. 2). Die Klägerin bestreitet diese Angaben der Beklagten nicht. Sie ist jedoch der An- sicht, diese würden keine Rolle mehr spielen, da sie im jetzigen Verfahrensstadi- um verspätet geltend gemacht worden seien (act. 11 Rz. 9, 12). 2.3.3. Im Urteil 4A_418/2007 vom 13. Dezember 2007 stützte sich das Bundesge- richt auf die damals gültigen Fassungen des GT 8/VI und GT 9/VI. Dazu führte es aus, die in den Tarifen vorgesehene und an keine Frist gebundene nachträgliche Meldemöglichkeit sei auch noch im Rahmen der klageweisen Geltendmachung zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 4A_418/2007 vom 13. Dezember 2007, in: sic! 2008, 289, E. 9 S. 292). Diese Entscheidung des Bundesgerichts

- 9 - scheint zunächst die Argumentation der Beklagten zu stützen. Dem erwähnten Urteil lag jedoch eine ältere Fassung der Gemeinsamen Tarife zugrunde, welche die nachträgliche Meldemöglichkeit nicht befristete. Die vorliegend anwendbare Fassung des GT 8/VI und GT 9/VI konkretisiert die Auskunftspflicht der Werknutzerinnen und -nutzer dagegen folgendermassen: GT 8/VI Ziffer 8.3: Werden die von der A._____ erbetenen Angaben auch nach einer schriftlichen Mahnung innert Nachfrist nicht eingereicht, kann die A._____ die Angaben schätzen und, gestützt auf diese Schätzungen, entsprechend Rechnung stellen. Gibt der betroffene Nutzer die für die Berechnung notwendigen Angaben innerhalb von 30 Tagen nach Zu- stellung der Schätzung nicht schriftlich bekannt, gilt die Schätzung als anerkannt. Die Rechnung stützt sich auf die Berechnungsgrundlagen der Einschätzung. Die A._____ verlangt für den zusätzlichen Verwal- tungsaufwand in jedem Fall einen Zuschlag von 10% auf die geschul- dete Vergütung, mindestens jedoch CHF 100.00. GT 9/VI Ziffer 8.3: Werden die notwendigen Angaben nach einer schriftlichen Mahnung auch innert Nachfrist nicht eingereicht, kann die A._____ die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen. Gibt der Nutzer die für die Berechnung notwendigen Angaben innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Schätzung nicht schriftlich bekannt, gilt die Schätzung als anerkannt. Die Rechnung stützt sich auf die Berechnungsgrundla- gen der Einschätzung. Die A._____ verlangt für den zusätzlichen Ver- waltungsaufwand in jedem Fall einen Zuschlag von 10% auf die ge- schuldete Vergütung, mindestens jedoch CHF 100.00. Im Gegensatz zu den früheren Fassungen der Gemeinsamen Tarife begrenzen die vorliegend anwendbaren Fassungen die Möglichkeit einer Revision der Ein- schätzung in zeitlicher Hinsicht auf 30 Tage. Die dadurch erfolgte Konkretisierung der gesetzlichen Auskunftspflicht nach Art. 51 URG bildet ebenfalls Bestandteil der rechtskräftig genehmigten Tarife. Angesichts der von den Verwertungsgesell- schaften geforderten wirtschaftlichen Geschäftsführung ist eine solche Konkreti- sierung nicht unangemessen. Das Zivilgericht ist deshalb nicht nur an die Tarife im engeren Sinne, sondern auch an die darin vorgesehene zeitliche Beschrän- kung der Revidierbarkeit von Einschätzungsfaktoren gebunden (Art. 59 Abs. 3 URG).

- 10 - Die Klägerin schrieb die Vorjahreswerte in Anwendung von GT 8/VI Ziffer 8.2 lit. a und GT 9/VI Ziffer 8.2 lit. a jeweils fort. Gemäss diesen Bestimmungen hätte die Beklagte wiederum die Möglichkeit gehabt, die geänderten Angaben innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung schriftlich mitzuteilen. Die gegen sämtli- che drei Rechnungen erstmals in der Klageantwortschrift vom 5. Juni 2016 erfolg- ten Einwendungen (Ziffer A.b oben) erfolgten nach Ablauf der Fristen von GT 8/VI Ziffer 8.2 lit. a und GT 9/VI Ziffer 8.2 lit. a. Die Klägerin trug bei der Anwendung der Tarife im vorliegenden Fall deren Wort- laut und den zugrunde liegenden Interessabwägungen hinreichend Rechnung. Das Vorgehen der Klägerin entsprach damit dem genehmigten Gebührentarif. Ei- ne Gesetzesverletzung liegt nicht vor. Nach den für das Zivilgericht massgebli- chen Regelungen der Tarife (Art. 59 Abs. 3 URG) können die verspäteten Ein- wendungen der Beklagten deshalb nachträglich nicht mehr berücksichtigt werden. Die den streitgegenständlichen Rechnungen zugrunde liegenden Berechnungs- grundlagen sind somit für das Zivilgericht verbindlich. 2.3.4. Die Beklagte vertritt die Ansicht, die Klägerin hätte aufgrund von GT 8/VI Ziffer 3.4 Abs. 2 ihrer Einschätzung die offiziellen Daten der AHV und der von ihr ausgefüllten Fernmeldestatistik zugrunde legen müssen (act. 6 S. 2 f.). Demge- genüber meint die Klägerin, nach GT 8/VI Ziffer 8.3 und GT 9/VI Ziffer 8.3 genüge eine Schätzung (act. 11 Rz. 13). Nach GT 8/VI Ziffer 3.4 Abs. 2 sind rechtskräftige Angaben über Branche und Mitarbeiterzahl, welche die Klägerin gestützt auf eine gesetzliche Vorschrift erhält, massgeblich, ohne dass die Nutzer dagegen die Einrede auf Anpassung der Be- rechnungsgrundlagen geltend machen können. Entgegen der Ansicht der Beklag- ten sieht diese Bestimmung jedoch keine Verpflichtung der Klägerin vor, bei ande- ren Behörden Erkundigungen für die Bestimmung der Berechnungsgrundlagen zu tätigen. Ihre Anwendung setzt im Gegenteil voraus, dass eine gesetzliche Mittei- lungspflicht gegenüber der Klägerin besteht und diese gestützt darauf berech- nungsrelevante Informationen mitgeteilt erhält. Entgegen der Ansicht der Klägerin

- 11 - sind in solchen Fällen allerdings beide Parteien an die erhaltenen rechtskräftigen Angaben gebunden. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin nach eigenen Angaben keine entspre- chenden Angaben erhalten (act. 11 Rz. 13), was unbestritten geblieben ist. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn sich die Klägerin lediglich auf die öffentlich zugänglichen Handelsregisterdaten sowie allenfalls die Homepage der Beklagten stützte. 2.3.5. Die Beklagte vertritt die Ansicht, GT 8/VI Ziffer 8.5 sehe eine unzulässige Umkehrung der Beweislast vor, wenn die Nutzer aktiv einwenden müssten, über kein kopierfähiges Gerät zu verfügen, um von der Vergütungspflicht befreit zu werden (act. 6 S. 3). Demgegenüber meint die Klägerin unter Hinweis auf das Ur- teil des Obergerichts des Kantons Zürich LK070011 vom 23. Januar 2009, E. 5.1 S. 6 [abgedruckt in sic! 2010, 432], aufgrund der heutigen Verbreitung von Foto- kopierern bestehe eine natürliche Vermutung, dass eine im Handelsregister ein- getragene Firma über ein zur Vervielfältigung geeignetes Gerät verfüge (act. 11 Rz. 6). Der Beklagten ist insoweit zuzustimmen, als sich eine tatsächliche Vermutung ähnlich wie eine Umkehrung der Beweislast auswirkt, auch wenn sie lediglich die Beweiswürdigung beschlägt (ANNETTE DOLGE, in Karl Spühler / Annette Dolge / Myriam Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl. 2010, 10. Kapitel N 64). Die entsprechende Erwägung des von der Klägerin angeführten Urteils greift auf die natürliche Vermutung jedoch lediglich für den Fall zurück, dass bereits das Bestehen der Informationspflicht nach Art. 51 Abs. 1 URG voraussetzen würde, dass es sich bei der auskunftspflichtigen Person um einen Werknutzer handle (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LK070011 vom 23. Januar 2009, in: sic! 2010, 432, E. 5.1 S. 432 f.), was mit Hilfe der Auskunftspflicht gerade festge- stellt werden soll. In der geltenden Fassung des Gemeinsamen Tarifs konkreti- siert GT 8/VI Ziffer 8.5 die Auskunftspflicht dahingehend, dass Nutzer, die über kein Fotokopiergerät, Telefaxapparat, Drucker, Multifunktionsgerät oder ähnliches Gerät verfügen würden, das entsprechende Formular "Erklärung kein Kopierer" ausfüllen und die entsprechenden Einwendung spätestens innerhalb von

- 12 - 30 Tagen nach Zustellung der Einschätzung gemäss GT 8/VI Ziffer 8.3 geltend machen müssten. Aus dieser Konkretisierung der Auskunftspflicht geht klar her- vor, dass ihr sämtliche nach Art. 19 Abs. 1 lit. c URG zur Werknutzung berechtig- ten Nutzer unterliegen. Für das Bestehen der Auskunftspflicht ist deshalb nicht er- forderlich, dass der nach Art. 19 Abs. 1 lit. c URG berechtigte Nutzer von seiner Befugnis auch tatsächlich Gebrauch macht. Die Auskunftspflicht besteht unab- hängig von der Vergütungspflicht (vgl. dazu den Hinweis im Anschluss an das Ur- teil des Obergerichts des Kantons Zürich LK070011 vom 23. Januar 2009, sic! 2010, 432, S. 435) Die Pflicht zur Mitteilung "Kein Kopierer" mittels entsprechendem Formular ergibt sich somit aus dem genehmigten Gebührentarif. Auch an diese Regelung, die nicht unangemessen erscheint, ist das Zivilgericht gebunden (Art. 59 Abs. 3 URG). 2.4. Höhe der Vergütungen Für das Jahr 2012 stellte die Klägerin am 11. April 2012 der Beklagten gestützt auf die für die Vorjahre geschätzten bzw. übertragenen Berechnungsgrundlagen je eine gemäss GT 8/VI Ziffer 6.3.26 berechnete Pauschalgebühr für Fotokopier- Vergütungen von CHF 60.00 zuzüglich 2.5 % MwSt. (act. 3/4 Blatt 5) und gemäss auf GT 9/VI Ziffer 6.3.26 linke Spalte berechnete Pauschalgebühr für betriebsin- terne Netzwerk-Vergütungen von CHF 27.00 zuzüglich 2.5 % MwSt. (act. 3/4 Blatt 6) in Rechnung. Für das Jahr 2013 stellte die Klägerin am 20. März 2013 der Beklagten gestützt auf die für die Vorjahre geschätzten bzw. übertragenen Berechnungsgrundlagen je eine gemäss GT 8/VI Ziffer 6.3.26 berechnete Pauschalgebühr für Fotokopier- Vergütungen von CHF 60.00 zuzüglich 2.5 % MwSt. (act. 3/4 Blatt 3) und eine gemäss GT 9/VI Ziffer 6.3.26 rechte Spalte berechnete Pauschalgebühr für be- triebsinterne Netzwerk-Vergütungen von CHF 30.00 zuzüglich 2.5 % MwSt. (act. 3/4 Blatt 4) in Rechnung.

- 13 - Für das Jahr 2014 stellte die Klägerin am 13. März 2014 der Beklagten gestützt auf die für die Vorjahre geschätzten bzw. übertragenen Berechnungsgrundlagen je eine gemäss GT 8/VI Ziffer 6.3.26 berechnete Pauschalgebühr für Fotokopier- Vergütungen von CHF 60.00 zuzüglich 2.5 % MwSt. (act. 3/4 Blatt 1) und eine gemäss GT 9/VI Ziffer 6.3.26 rechte Spalte berechnete Pauschalgebühr für be- triebsinterne Netzwerk-Vergütungen von CHF 30.00 zuzüglich 2.5 % MwSt. (act. 3/4 Blatt 2) in Rechnung. Die erstmals in der Klageantwortschrift vom 5. Juni 2016 erfolgten Einwendungen gegen die Berechnungsgrundlagen sind verspätet und können nicht mehr berück- sichtigt werden (Ziffer 2.3.3 oben). Die Klägerin hat zudem die Höhe der Vergü- tung nach den anwendbaren Tarifen zutreffend bestimmt. Entsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die in Rechnung ge- stellten Beträge zu bezahlen. Da es sich bei diesen Beträgen um keine der Mehr- wertsteuer nicht unterliegenden Schadenersatzansprüche i.S.v. Art. 18 Abs. 2 lit. i MWSTG, sondern um Erfüllungsansprüche handelt, ist auch der Mehrwertsteuer- betrag zuzusprechen. 2.5. Zins Die Klägerin verlangt auf den geschuldeten Betrag Zins zu 5 % seit dem 14. April 2015 (act. 1 S. 2). Mit Mahnung vom 23. März 2015 räumte die Klägerin der Be- klagten eine Zahlungsfrist bis 12. April 2015 ein (act. 3/6). Der Zinsanspruch kann sich entsprechend auf Art. 104 Abs. 1 i.V.m. Art. 102 Abs. 1 OR stützen. 2.6. Ergebnis Aufgrund der obigen Erwägungen ist die Klage vollumfänglich gutzuheissen. Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin CHF 273.70 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 14. April 2015 zu bezahlen.

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3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Kostenauflage Da die Beklagte unterliegt, sind ihr die Prozesskosten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Prozesskosten sind die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). 3.2. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beläuft sich der Streitwert auf CHF 273.70. Die nach § 4 Abs. 1 GebV OG ermittelte (minimale) ordentliche Gerichtsgebühr beträgt CHF 150.00 und ist angesichts des im Verhältnis zum Streitwert hohen Zeitaufwands nach § 4 Abs. 2 GebV OG zu verdoppeln auf CHF 300.00. Die Gerichtsgebühr ist deshalb auf CHF 300.00 festzusetzen und ausgangsge- mäss der Beklagten aufzuerlegen. Diese Kosten sind vorab aus dem von der Klä- gerin bereits geleisteten Kostenvorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für die der Beklagten auferlegten Kosten ist der Klägerin das Rückgriffs- recht auf die Beklagte einzuräumen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 3.3. Parteientschädigungen Die Parteientschädigung bestimmt sich nach der Verordnung über die Anwaltsge- bühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 95 Abs. 3 lit. b und 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a Anw- GebV). Beim vorliegenden Streitwert beträgt die nach § 4 Abs. 1 AnwGebV ermit- telte (minimale) einfache Anwaltsgebühr CHF 100.00. Diese wäre angesichts des im Verhältnis zum Streitwert hohen Zeitaufwands nach § 4 Abs. 2 AnwGebV um einen Drittel und für die zusätzliche Verfassung der Replikschrift nach § 11 Abs. 2 AnwGebV um die Hälfte zu erhöhen, somit insgesamt auf CHF 200.00 zu verdop- peln.

- 15 - Die Klägerin verfasste zwei Schriftsätze (act. 1; act. 11) von insgesamt 12 Seiten netto und reichte 15 Beilagen (act. 3/2-6; act. 12/7-16) ein. Aufgrund dieser aus- gewiesenen Arbeiten besteht auch unter Berücksichtigung der möglichen Ver- doppelung ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Anwaltsgebühr und dem Zeitaufwand der Klägerin. Die berechnete Gebühr ist damit in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV praxisgemäss entsprechend zu erhöhen. In Anbetracht eines geschätzten Schreibaufwands von mindestens 6 Stunden erscheint eine Entschädigung von CHF 1'300.00 (zum Stundenansatz s. § 3 AnwGebV) als an- gemessen. Das Handelsgericht erkennt:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 273.70 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 14. April 2015 zu bezahlen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 300.00 festgesetzt.

3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klä- gerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferleg- ten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einge- räumt.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 1'300.00 zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 273.70.

- 16 - Zürich, 18. November 2016 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Gerichtsschreiber: Dr. George Daetwyler Jan Busslinger